Januar-Ausgabe der HGV-Zeitung

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50. Jahrgang · Bozen, Januar 2015 · Nr. 1

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Kennzeichnung von Allergenen in Kraft EU-Verordnung ist wirksam – konkrete Umsetzung obliegt den einzelnen Staaten Alle Betriebe sind seit 13. Dezember 2014 verpflichtet, das Vorhandensein von Allergenen in den Speisen und Getränken mitzuteilen.

Poste Italiane s.p.a. - Spedizione in Abbonamento Postale - D.L. 353/2003 (conv. in L. 27/02/2004 n° 46) art. 1, comma 1, NE Bolzano

Damit ist eine Verordnung der Europäischen Union in Kraft getreten. Die Details zur Kennzeichnungspflicht hat die entsprechende Verordnung nicht festgelegt. Die Art und Weise kann jeder Staat selbst bestimmen. Der HGV hat gemeinsam mit den anderen Wirtschaftsverbänden und mit der Handelskammer bereits vor geraumer Zeit in Rom Vorschläge für eine möglichst einfache Umsetzung der Norm hinterlegt. Der-

Gastwirte müssen über Allergene in den Speisen und Getränken informieren. Foto: allesfoto.com

zeit ist noch offen, wann Italien die Detailbestimmungen erlassen wird. Nachdem die Pflicht zur Kennzeichnung jedoch mit 13. Dezember 2014 in Kraft trat, empfiehlt es sich, in Erwartung genauer Anweisungen aus Rom, der Kennzeichnungspflicht mittels

eines entsprechenden Hinweisblattes nachzukommen.

Hinweisblatt Das Hinweisblatt, das jedes HGV-Mitglied per Newsletter zugeschickt bekommen hat bzw. im Internet unter www.HGV.it

herunterladen kann, kann beispielsweise in die Speisekarten eingelegt und/oder an gut sichtbaren Stellen im Gastbetrieb ausgehängt werden. Wird das Hinweisblatt ausgehängt, so wird empfohlen, in der Speisekarte auch noch ausdrücklich

anzugeben, dass Allergiker bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betriebes nähere mündliche Informationen einholen können. Achtung: Alle Hinweise verweisen auf die Möglichkeit, bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Betrieb nähere Infos zu den Allergenen einholen zu können. Dies setzt voraus, dass die Mitarbeiter entsprechend informiert sind und in der Lage sind, korrekte Auskünfte zu erteilen. Der HGV wird in Kürze für all jene, welche in den Gastbetrieben mit dieser Verordnung umgehen müssen, entsprechende Schulungen anbieten. Nähere Informationen erteilt die HGV-Rechtsabteilung unter der Nummer 0471 317 760. ed

Betriebe können GIS von der Steuer absetzen HGV konnte in Rom wichtige Abänderung erreichen

Die italienischen Unternehmen können einen Teil der IMU von der Steuer abset-

zen. Nachdem Südtirol bei dieser Steuer autonome Kompetenzen erhalten und daraufhin die Gemeindeimmobiliensteuer GIS eingeführt hat, war die steuerliche Absetzbarkeit nicht mehr gegeben. Auf diesen Umstand hat der HGV schon sehr früh verwiesen und die Südtiroler Parlamentarier in Rom ersucht, hier korrigierend einzuwirken. Ein entspre-

chender Antrag der beiden Senatoren Karl Zeller und Hans Berger ist vor Weihnachten von der Regierung angenommen worden. Demnach können nun auch die heimischen Betriebe die geschuldete Gemeindeimmobiliensteuer steuerlich geltend machen. »Dies ist deshalb sehr wichtig, da die Hotels und Gastbetriebe nach wie vor zu jenen Betrieben gehören, welche

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Informationen über die Aktivitäten der HGJ

Steuerliche Neuerungen in Kraft

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Auch Südtirols Unternehmen können 20 Prozent der geschuldeten Gemeindeimmobiliensteuer steuerlich geltend machen.

weiterhin die höchsten GISRaten zu bezahlen haben«, erläutert HGV-Präsident Manfred Pinzger.

Gleichgestellt Im neuen Stabilitätsgesetz ist nun festgeschrieben, dass Südtirols Betriebe 20 Prozent der geschuldeten Gemeindeimmobiliensteuer von der Steuer absetzen können und damit den Be-

trieben im restlichen Italien wieder gleichgestellt sind. »Damit reduziert sich die Steuerlast der Betriebe um rund ein Drittel, was den Raum für notwendige Investitionen schafft«, sagt Manfred Pinzger. Positiv wertet der HGV schließlich auch, dass die Begünstigungen für Heizöl und Flüssiggas in Berggebieten wieder verlängert werden konnten.


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