RC Premium 1/2017

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KOMMENTAR

Das Präventionsgesetz

ein Kommentar aus Anbietersicht von Daniela Völker, Leiterin ZAP3 Sonderprogramme

N

ach bereits drei vergeblichen Anläufen in den Jahren 2005, 2009 und 2013 wurde im Juni 2015 das „Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsgesetz – PrävG)“ vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Im Juli 2015 trat es zunächst in seinen wesentlichen Teilen in Kraft, ehe es ab Januar 2016 vollständig angenommen wurde. Damit eröffnen sich Chancen für Anbieter von Präventionskursen und Programmen im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements — stellt Gesundheits- und Fitnesszentren aber auch vor neue Herausforderungen.

Ziele des Präventionsgesetzes

Zentrale Ziele des Gesetzes sind die Stärkung der Vorsorge, Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, die Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität der angebotenen Leistungen sowie die Regelung der verbindlichen Zusammenarbeit und der gemeinsamen Ausrichtung der Leistungsträger. Es gilt,

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die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger – der Gesetzlichen Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger, der sozialen Pflegeversicherung und der Berufsgenossenschaften – zu optimieren. Des Weiteren sollen durch die Gesetzesänderung bessere Rahmenbedingungen für die betriebliche Gesundheitsförderung geschaffen und eine engere Verbindung mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz ermöglicht werden. Diese Maßnahmen stellen eine Reaktion auf die Veränderungen des demographischen Wandels, der Verschiebung des Krankheitsspektrums hin zu chronischdegenerativen und psychischen Erkrankungen sowie die Änderungen der Anforderungen im Bereich der Arbeitswelt dar. Die Gesundheitsförderung soll im direkten Lebensumfeld, sprich in Kindertagesstätten, Schulen, am Arbeitsplatz oder auch im Pflegeheim - überall dort wo Menschen leben und arbeiten gestärkt werden, Gesundheits- und Früh-

erkennungsuntersuchungen über alle Generationen hinweg erweitert und beispielsweise die Impfprävention gefördert werden. Neben den genannten Zielen legt das Präventionsgesetz auch den Rahmen für Strukturen und Abläufe einer nationalen Präventionsstrategie fest, in die beispielsweise die Gesetzliche Unfall-, Rentenund Pflegeversicherung, sowie weitere Sozialversicherungsträger (Bund, Länder und Spitzenverbände der Sozialpartner) stärker eingebunden werden.

Umsetzung

Zur Vermeidung von Krankheitsrisiken beziehungsweise zur Gesundheitsförderung sollen bewährte Strukturen als Grundlage genutzt und ausgebaut werden. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist damit beauftragt, die GKV durch die Entwicklung, Implementierung und Evaluation kassenübergreifender Leistungen zu unterstützen.


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