Und über uns der blaue endlose himmel

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Fällen werden auch die im Sinne des gegenwärtigen Dekret-Gesetzes festgelegten Dienstzeiten bei der Rentenberechnung eingeschlossen. Art. 3 (a) Jene Personen, die sich in Situationen im Sinne des Art. 1 befanden, mit Ausnahme jener, die unter die Wirksamkeit des Abschnitts (1) Buchstabe d) fallen, ungeachtet ob Rentner oder nicht, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe von 2.000 Lei für jedes Jahr, das sie in Haft, gewaltsamer Internierung in psychiatrischen Kliniken, Umsiedlung, Deportierung oder Gefangenschaft verbrachten. (2) Jene Personen, die sich in der Situation im Sinne des Art. 1 Abschnitt (1), Buchstabe d) befanden, ungeachtet ob Rentner oder nicht, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe von 1.700 Lei für jedes Jahr, das sie im Zwangsaufenthaltsort verbrachten. (3) Je nach Entwicklung der Preise und Tarife werden die im Sinne des Abschnitts (1) und (2) gewährten Beihilfen durch einen Beschluß der Regierung festgesetzt. (4) Personen im Sinne des Abschnitts (1) und (2) kommen in staatlichen Sanitätseinheiten unentgeltlich in den Genuß von ärztlichem Beistand und Medikamenten. Art. 4 (1) Der Ehegatte eines während der Haft, während der gewaltsamen Internierung in psychiatrischen Kliniken, in der Deportation oder in der Gefangenschaft Verstorbenen, Verschollenen oder Umgebrachten hat Anspruch auf eine steuerfreie monatliche Beihilfe von 10.000 Lei, wenn er sich später nicht wieder verheiratet hat. (2) In den Genuß derselben Rechte kommt auch der Ehegatte eines nach der Entlassung aus der Haft, aus der psychiatrischen Klinik, nach Rückkehr aus der Deportation oder aus der Gefangenschaft Verstorbenen, wenn er sich später nicht wieder verheiratet hat. (3) Diese Beihilfe wird durch einen Regierungsbeschluß festgelegt und kann mit jedwelcher Rente kumuliert werden. Art. 5 Die monatlichen, im Sinne des gegenwärtigen Dekret-Gesetzes gewährten Beihilfen belasten auf keinen Fall die Einkommensgrenzbeträge, nach welchen die Wohnungsmieten in den Staatswohnungen, die Stipendien für Schüler und Studenten und Sozialhilfen festgelegt werden. Art. 6 (1) Personen im Sinne des Art. 1 sind von der Zahlung von Steuer, von Gemeindeumlagen, die durch das Gesetz 27/1990 geregelt sind, befreit. (2) Ebenso kommen Personen im Sinne des Art. 1 in den Genuß von: a) Gratisfahrten mit städtischen öffentlichen Verkehrsmitteln, die sich im Besitz von Einheiten mit Staatskapital befinden; b) Jährlich sechs Gratisfahrten in der 1. Klasse auf der Rumänischen Staatseisenbahn (CFR). Art. 7 Den Personen im Sinne des Art. 1 wird vonseitender lokalen Räte bevorzugt entsprechender Wohnraum aus dem Staatswohnungsfonds, mit Einhaltung der in Kraft befindlichen Gesetze, gesichert. 88


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