friedrich - Zeitschrift für BerlinBrandenburg

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WIRTSCHaftsleben 40

Aufgepasst

bei Fernunterrichtsverträgen! Lebenslanges Lernen ist für immer mehr Menschen in Deutschland Realität. Sie können wählen zwischen unzähligen Weiterbildungslehrgängen, die eine dauerhafte Präsenz erfordern und Fernunterrichtsangeboten, die im Wesentlichen zu Hause wahrgenommen werden können. Für Berufstätige ist dies oft die einzige Möglichkeit sich weiterzubilden. Um sicher zu gehen, dass auch der gewünschte Abschluss mit der Weiterbildungsmaßnahme erzielt werden kann, sollte der Fernunterrichtsvertrag genau angesehen werden. Denn häufig werden »nur« institutsinterne Abschlüsse angeboten, nicht aber der häufig eigentlich angestrebte staatliche Abschluss. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fernunterrichtsschutzgesetz muss für den künftigen Teilnehmenden erkennbar sein, ob es sich um einen institutsinternen Abschluss handelt oder der Lehrgang auf einen staatlichen (z.B. schulischen) oder öffentlich-rechtlichen (z.B. Kammerprüfung bei der IHK) Abschluss vorbereitet. Allein ein in Klammer gesetzter Zusatz mit der Abkürzung des anbietenden Instituts reicht nicht aus, um die Teilnehmenden darauf hinzuweisen, dass der Abschluss »nur« institutsintern ist. Auch ein Hinweis, dass der Lehrgang »nicht auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung« vorbereitet, genügt nicht, weil damit ein staatlicher Anspruch nicht ausgeschlossen werden kann. (LG Potsdam, Az. 6 S 68/13) Die notwendigen Angaben zum Lehrgang müssen in der Vertragsur-

Alles was

kunde selbst enthalten sein. Die Teilnehmenden sollen nämlich in die Lage versetzt werden, ohne Weiteres aus der Vertragsurkunde erkennen zu können, welchen Umfang die öffentliche Anerkennung des mit dem Lehrgang erzielten Abschlusses einnimmt, damit sie für sich die Entscheidung treffen können, ob sie einen möglicherweise mehrjährigen Fernlehrgang, der mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen einhergeht, absolvieren wollen. (BT-DS 7/4245) Eine Beschreibung des Abschlusses in einer Prüfungsordnung oder in Anlagen zum Vertrag genügt diesen Vorgaben nicht. Die Erklärung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin zum Abschluss des Vertrages muss schriftlich erfolgen. Werden die zwingenden Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Fernunterrichtsschutzgesetz nicht eingehalten, ist der Fernunterrichtsvertrag nichtig. In diesem Fall kann die bereits gezahlte Studiengebühr zurückverlangt werden. Alexandra Mebus-Haarhoff Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verwaltungsrecht T (0331) 275 61 31/ 32 • www.streitboerger.de

dr. thorsten purps Fachanwalt für Erbrecht

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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dr. jochen lindbach Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftsmediator Familienrecht

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