friedrich - Zeitschrift für BerlinBrandenburg

Page 35

35

WIRTSCHaftsleben

Studienplatzvergabe trotz Absage A

uch zum bevorstehenden Sommersemester werden sich zahlreiche Interessierte um ein Bachelor- sowie viele Studierende um ein Masterstudium bewerben. Insbesondere in NC-Fächern gibt es mehr Bewerbungen als Plätze. Häufig kann darum der Studiengang nicht an der Wunschhochschule begonnen oder fortgesetzt werden. Zunächst einmal sollten Interessenten rechtzeitig die Zulassung des begehrten Studienganges bei der Hochschule beantragen. Bei Studienaufnahme gilt in Brandenburg der 15.01. als Antragsfrist. Bei Masterstudiengängen unterscheiden sich die entsprechenden Bewerbungstermine von Hochschule zu Hochschule und von Fachbereich zu Fachbereich. Darum sollten die Internetseiten der Wunschhochschule genau studiert werden. Die Hochschulen dürfen die Form der Anträge selbst regeln. Oft wird darum ein Formular auf der Homepage bereitgestellt. Die geforderte Form ist unbedingt einzuhalten. Denn wer den Antrag nicht form- und fristgerecht einreicht, nimmt am Vergabeverfahren der Hochschule für den Bachelor- oder Masterstudiengang nicht teil. Zusätzlich kann ein Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt werden, mit dem die Aufnahme an der Hochschule begehrt wird, weil diese ihre Studienplatzkapazität nicht ausgeschöpft hat. In Berlin sind derartige Anträge für das Sommersemester bis zum 01.04., in Brandenburg bis zum 15.03. zu stellen. Auch diejenigen, die sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung be-

P a r t G m b B

·

Alles was

Recht ist

Tipps und Tricks zu Steuern und Rechtsfragen

worben haben, müssen den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung an der jeweiligen Hochschule vor Ort stellen! In Brandenburg können nur diejenigen die außerkapazitäre Zulassung beanspruchen, die auch am regulären Aufnahmeverfahren teilnehmen. Notfalls kann die Studienplatzkapazität im Rahmen einer Studienplatzklage überprüft werden. Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage unter Zugrundelegung von Lehreinheiten aus dem jeweiligen Studiengang. Bei der Berechnung des Lehrangebots sind die Lehrenden mit den ihnen zugeordneten Lehrdeputaten zugrundezulegen. Zu berücksichtigen sind befristete und unbefristete Lehrende, auch sogenannte Drittmittelbeschäftigte. Die Berechnung ist kompliziert und wenig transparent. Häufig wird ihre Berechnung von den Verwaltungsgerichten beanstandet. Eine Überprüfung im gerichtlichen Verfahren verschafft darum nicht selten den ersehnten Studienplatz.

Alexandra Mebus-Haarhoff Rechtsanwältin/Fachanwältin für Verwaltungsrecht Streitbörger Speckmann PartGmbB www.streitboerger.de

R e c h t s a n w ä l t e

dr. thorsten purps Fachanwalt für Erbrecht

martin vogel

·

S t e u e r b e r a t e r

andreas jurisch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

markus thewes

dr. marcus flinder

alexandra mebus-haarhoff

Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator

dr. jochen lindbach Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Wirtschaftsmediator

mathias matusch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt für Steuerrecht Steuerberater

Fachanwältin für Verwaltungsrecht, u. a. Schulrecht und Hochschulrecht

andreas lietzke Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

andre appel Rechtsanwalt

Hegelallee 4 · 14467 Potsdam · Tel.: 0331 27561 - 0 · Fax: 0331 27561 - 99 E-Mail: potsdam@streitboerger.de · W W W . S T R E I T B O E R G E R . D E


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.