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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen
Wohnungseigentümern
Eigentumswohnungen werden einerseits selbst genutzt. Andererseits werden sie vermietet. Sowohl bei der Eigennutzung als auch bei der Mietnutzung kommt es hin und wieder zu Havarien, wodurch erhebliche Schäden nicht nur am eigenen Wohnungseigentum, sondern auch am Gemeinschaftseigentum oder gar am Wohnungseigentum eines Anderen entstehen. Beispiele sind geplatzte Schlauchverbindungen von Waschmaschinen und Spülmaschinen. Im Schadensfall fragen sich die Beteiligten, ob ihnen Ansprüche gegen den anderen Wohnungseigentümer bzw. dessen Mieter zustehen, in dessen Räumen die Havarie ihren Ursprung hatte, insbesondere wenn die Havarie nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Dies wurde bisher nicht einheitlich beurteilt. Nun hat der BGH entschieden.
(BGH, Urteil vom 25.10.2013 – V ZR 230/12). Dem betroffenen Wohnungseigentümer bzw. Mieter steht dann ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu. Auch bei einer Einwirkung von einem Sondereigentum auf ein anderes Sondereigentum finde, so der BGH, ein »Eingriff von außen« statt. Die Situation sei vergleichbar mit Einwirkungen von einem Grundstück auf ein Nachbargrundstück. Dies rechtfertige nach dem BGH die Zulässigkeit einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.
Der BGH bejaht nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen Wohnungseigentümern sowie im Verhältnis von Mietern solcher Räume. Voraussetzung ist, dass der Wohneigentümer oder Mieter durch eine von einer benachbarten Wohnung ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf seine Wohnung einen Vermögensnachteil erlitten hat.
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