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FESTPREISGARANTIE

© Gussek Haus Versprochen ist versprochen



WIE LANGE GILT DIE FRIST?
Beispiel Gussek Haus: Bei dem Fertighaushersteller gilt eine Festpreisgarantie von 24 Monaten. Die Garantie gilt vom Vertragsabschluss bis zur Abnahme des Hauses. Sie gilt ohne Ausnahmen und für alle vertraglich defi nierten Leistungen.
Zwischen Vertragsabschluss und Einzug vergehen viele Monate. Damit Bauherren in dieser Zeit vor Preissteigerungen geschützt sind, gibt es die Festpreisgarantie. Wir erklären, was es darüber zu wissen gibt, damit das Versprechen nicht gebrochen wird.
Im November 2021 registrierte das statistische Bundesamt etwas, was zuletzt vor 40 Jahren passierte: Im Vergleich zum Vorjahresmonat stiegen die Preise für den Neubau von Wohngebäuden um satte 14,4 Prozent. Schuld daran waren unter anderem die Lieferschwierigkeiten und Preisexplosionen für Baumaterialien. Für Holz musste zeitweise das Doppelte bezahlt werden. Nun betrifft das auch die Häuser der Bauherren, die den Kaufvertrag schon vor längerer Zeit unterschrieben haben. Schließlich dauert es meist ein, zwei Jahre, bis das Haus gebaut wird und steht. Damals, als der Kaufpreis kalkuliert wurde, war das Holz preiswerter. Die Preiskalkulation würde heute ganz anders aussehen. Gerade, da viele Fertighausunternehmen Holzhäuser bauen und daher für eines der wichtigsten Baumaterialien wesentlich mehr bezahlen müssen. Die Gretchenfrage: Wer zahlt für diese unerwarteten Mehrkosten?
Kosten trägt Hersteller
Bauherren können sich entspannt zurücklehnen, sofern eine Festpreisgarantie gilt. Egal ob Handwerker plötzlich mehr verlangen oder es, wie die letzten Monate, zu unerwarteten Kostensteigerung kommt. Dank der Garantie übernimmt das Unternehmen die Mehrkosten. Gerade im letzten Jahr, führte das bei einigen Herstellern zu Gewinneinbußen. Doch Achtung: Diese Garantie gilt nur für einen vorher festgelegten Zeitraum und nur für aufgeführte Leistungen.

Für was gilt Garantie?
Für die Leistungen ist die Bau- und Leistungsbeschreibung ausschlaggebend (s. Seite 17). Die Preisgarantie gilt nur für jene Leistungen, die dort explizit aufgeführt sind. Deshalb heißt es: Augen auf! Prüfen Sie den Vertrag akribisch auf Art und Umfang der Leistungen, bevor Sie unterschreiben. Der Lieferumfang variiert deutlich von Fertighaushersteller zu Fertighaushersteller. Ein Beispiel: Nicht bei jedem ist die Boden sich der Bauherr vor Anlieferung des Hauses um die Vorbereitung des Bauplatzes inklusive aller Anträge und Anschlüsse kümmern. Klären Sie auch ab, ob die Festpreisgarantie das Planungs- und Bauleitungshonorar enthält. Wenn es im Vertrag nicht eindeutig formuliert ist, darf der Hersteller Preissteigerungen, sei es bei Bau- oder Erschließungskosten, an Sie weitergeben. Akzeptieren Sie keine schwammigen Formulierungen. Je genauer die Baubeschreibung formuliert ist, desto klarer wird, was tatsächlich inbegriffen ist. Verlassen Sie sich auf keinen Fall auf mündliche Aussagen. Überprüfen Sie, ob alles, was im Verkaufsgespräch versprochen wurde, auch wirklich schwarz auf weiß in der Baubeschreibung steht. Kurzum: Der Hausbau wird durch die Festpreisgarantie erst dann verlässlich und kalkulierbar, wenn die Bauherren genau hinsehen.
Wie lange gilt sie?
Die Garantie endet nach einer vorher festgelegten Frist. Dies kann je nach Hersteller sechs Monate, aber auch zwei Jahre sein. Stellen Sie sicher, dass alle Arbeiten, die vorher von Ihnen geleistet werden müssen, fristgerecht erledigt werden. Wenn es deswegen zu einer Bauverzögerung kommt und das Haus nicht in dem Zeitraum fertiggestellt wird, in dem die Festpreisbindung gilt, greift eine Preisanpassung und Sie zahlen die Mehrkosten. Informieren Sie sich auch, ob die Festpreisbindung zur Bauzeit passt. Es bringt
WAS GILT ALS FRIST?
Beispiel Danwood: Bei dem Hersteller gilt die Festpreisgarantie für neun Monate. Als Frist zählt nicht die Hausabnahme, sondern in diesem Zeitraum muss „nur“ die Planung und die Hausspezifi kation abgeschlossen sein sowie die Baugenehmigung und die Finanzierungsbestätigung der Bank vorliegen. Wenn der Kunde den Abstimmungsprozess in diesen neun Monaten schafft, ist der Preis fest. Egal, wann das Haus geliefert wird.
Der VPB RÄT
BAUTRÄGER UND GENERALUNTERNEHMER
„Traumhaus zum Festpreis“ – manche Werbung von Generalunternehmern und Bauträgern suggeriert Finanzierungssicherheit. Aber eine „Festpreisgarantie“ ist nicht automatisch ein Rundum-sorglos-Paket. Entscheidend sind auch Vertragstyp und Festpreisbedingungen. Neben dem Preis sind Kalkulationsgrundlagen, Bindungszeiten, Bauleistungsumfang und Preiserhöhungsregelungen zu beachten.
· Der Bauträgervertrag enthält zur Bauleistung auch die Verschaffung von Eigentum am Grundstück. Bislang sehen die
Gerichte ihn als so genannten Globalpauschalpreisvertrag an.
Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass Einkaufspreise steigen oder nötige Leistungen vergessen wurden, kriegt der
Bauträger dafür regelmäßig kein Geld – wenn nicht im Vertrag etwas anderes wirksam geregelt ist. · Anders beim Bau auf eigenem Grund mit Generalunternehmern. In deren Verträgen wird oft breit geregelt, zu welchen
Bedingungen der (angebliche) Festpreis kalkuliert worden ist.
Und geregelt ist auch die Übernahme der Mehrkosten durch die Bauherrschaft, die sich daraus ergeben, dass die angenommenen Bedingungen nicht vorgefunden werden. Baugrundbeschaffenheit, Anschlussmedien und Standardausstattung des Hauses sind meist sehr günstig angenommen.
Umso niedriger ist ja der Preis, der dazu im Vertrag steht.
Aufwändigere Kellerabdichtungen, lange Abfl ussleitungen und schönere Armaturen schlagen dann teils teuer zu Buche.
Zusätzlich wird die Bindung an den im Vertrag genannten
Preis gern zeitlich begrenzt. Dass diese Regelungen als AGB manchmal unwirksam sind, ist bei Nachforderungen der letzte
Notanker, Streit darüber dann unvermeidlich.
Quelle: Verband Privater Bauherren (VPB) nichts, wenn der Festpreis zwölf Monate gilt, das Haus aber erst eineinhalb Jahre nach Vertragsabschluss errichtet wird. Vielleicht wird es auch von Ihrer Seite aus zeitlich knapp, weil das Baugebiet erst in einigen Monaten voll erschlossen wird. Dann gilt: Handeln Sie eine Verlängerung der Festpreisgarantie aus. Achtung: Wenn Sie sich nach Vertragsabschluss umentscheiden und andere Leistungen mitaufnehmen oder ausschließen möchten, können Sie die Festpreisgarantie verlieren.
Wann wird gezahlt?
Bei einer Festpreisgarantie stehen die Kosten fest. Doch wann wird bezahlt? Oft zahlen die Bauherren in Raten. Die erste Rate ist meist fällig, wenn der Vertrag unterschrieben wird oder wenn die Erdarbeiten beginnen. Die Abschlussrate wird gezahlt, wenn das Haus abgenommen wurde. Wie hoch die Raten sind und zu welchem Zeitpunkt sie fällig werden, wird im Bauvertrag festgelegt. Deshalb ist auch wichtig: Klären Sie mit der Bank ab, ab wann Bereitstellungszinsen anfallen. Haben Sie bei Ihrer Bank den Vertrag für das Darlehen unterzeichnet, gewährt Ihnen die Bank eine gewisse Zeit, in der Sie das Geld abrufen können. Denn oft wird das Haus erst einige Monate nach Kreditvergabe fertig gestellt. Und auch erst dann fordern viele Haushersteller den Großteil der Summe. Nach einer gewissen Zeit – meist zwischen drei Monaten und einem Jahr – zahlen Sie der Bank eine Art Strafzins (=Bereitstellungszins) für die bereitgehaltene Darlehenssumme. In der Regel sind das drei Prozent pro Jahr. Denken Sie neben der Preisgarantie Ihres Hausherstellers also auch an Ihre Bank, da durch die Bereitstellungszinsen Mehrkosten anfallen können.
Wenn die Frist abläuft
Verbindliche Baubeschreibungen und Verträge enthalten zusätzlich zur Bauzeitangabe meist Bauzeitverlängerungsklauseln. Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät, die Baubeschreibung vor der Unterschrift genau zu studieren und gegebenenfalls einen Fachanwalt für Baurecht zu Rate zu ziehen. Und was ist, wenn sich der Bau verzögert aufgrund von Ursachen, die der Unternehmer zu verantworten hat? Sollte er sich in diesem Fall auf die bereits abgelaufene Festpreisgarantie berufen, um einen höheren Preis geltend zu machen, rät der VPB, einen Baurechts-Spezialisten zu konsultieren. (mla)
GUT ZU WISSEN
HERZSTÜCK DES VERTRAGS
Auch wenn der Name „Bau- und Leistungsbeschreibung“ umständlich klingt: Es ist das zentrale Dokument im sogenannten „Werkvertrag“, der alles für den Hausbau regelt. Dort steht, welche Leistungen bei Ihrem Haushersteller dazugehören.
NUR WENN’S DA STEHT
Auch für die Festpreisgarantie ist die Bau- und Leistungsbeschreibung ausschlaggebend. Geleistet wird nur, was darin ausdrücklich vereinbart ist. Alles, was dort nicht aufgeführt ist, müssen Sie zusätzlich bezahlen. Zum Beispiel fehlen in manchen Bau- und Leistungsbeschreibungen Leistungen wie Hausanschlüsse, Erd- oder Vermessungsarbeiten. Achten Sie auch darauf, ob Planungsleistungen inkludiert sind. Sind Bauherren hier unaufmerksam, können auf sie schnell mehrere zehntausende Euro Extrakosten anfallen, wenn die Bau- und Leistungsbeschreibung unvollständig ist und wichtige Leistungen vertraglich ausgespart sind.
HILFE HOLEN
Wichtig: Die Bau- und Leistungsbeschreibung müssen Sie verstehen! Sie ist das Herzstück des Kaufvertrages. Zögern Sie nicht, sich Hilfe bei einer unabhängigen Beratungsstelle zu holen, zum Beispiel beim Verband Privater Bauherren (www.vpb.de) oder dem Bauherren-Schutzbund (www.bsb-ev.de), die den Vertrag mit Ihnen durchgehen und erklären. Anders als bautechnische Laien verschaffen sich erfahrene Berater schnell einen Überblick darüber, was in der Beschreibung enthalten ist. Und noch wichtiger: Was fehlt. Das hilft auch bei einer Nachverhandlung.
VERGLEICHEN
Übrigens: Angebote verschiedener Haushersteller werden erst vergleichbar, wenn Sie die Bau- und Leistungsbeschreibung analysieren. Der Liefer- und Leistungsumfang kann zwischen Fertighausherstellern deutlich variieren. Nur so können Sie die tatsächlichen Endpreise vergleichen.
IN DER BAU- UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG STEHT U.A. (KLEINER AUSZUG):
· Erdarbeiten · Bodenplatte · Kellerwände · Drainage · Innentreppe · Balkon · Klempner-, Blechnerarbeiten · Rollläden (-kästen), Raffstores · Hauseingangsbereich (Vordach, Beleuchtung, Hauseingangstürenelement) · Elektroinstallation · Haustechnik (Lüftungsanlage, Heizungsinstallation, Warmwasseraufbereitung) · Sanitär (Installation und Gegenstände) · Estrich · Innentüren · Terrasse · …
HELFEN LASSEN
Ist an alles gedacht? Was fehlt? Unabhängige Berater helfen bei der Baubeschreibung und überprüfen, ob etwas Wichtiges fehlt.
Foto: VPB
