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Reisen in Pandemiezeiten

Positiver Coronatest: Kann ich meinen Urlaub kostenlos stornieren? Das gilt bei Flügen, Pauschalreisen und Hotelbuchungen

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Sommerzeit – Urlaubszeit!

Viele Familien warten schon hart auf den Tag der Abreise. Doch angesichts steigender Corona-Fallzahlen fragen sich viele: Was passiert, wenn ich aufgrund von Corona den Urlaub nicht antreten kann?

Es gilt zu unterscheiden: Wenn „coronabedingte“ Stornierung bedeutet, dass Sie aus Sorge, im Urlaub zu erkranken, nicht mehr verreisen möchten, dann besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine kostenlose Stornierung. In diesem Fall sind die Vertragsbedingungen der Buchung anwendbar.

Wenn es aber unerwarteterweise absolut unmöglich ist, zu verreisen und somit eine objektive Unmöglichkeit vorliegt, die Buchung in Anspruch zu nehmen, besteht in Italien ein Anspruch auf Rückerstattung aufgrund der zivilrechtlichen Regelung der nachfolgenden Unmöglichkeit (Art. 1463 des Zivilgesetzbuchs). Dies gilt beispielsweise für Reisende, wel-

che die Buchung nicht in Anspruch nehmen können, weil sie unmittelbar vor Reiseantritt positiv getestet wurden oder

in verordneter Quarantäne sind. Das positive Testergebnis muss mittels eines von medizinischem Personal durchgeführtem PCR- oder Antigentests belegt werden; nicht gültig sind Antigen-Schnelltests, die selbst durchgeführt werden.

Das gilt für Hotelbuchungen und Pauschalreisen

Wenn es unmöglich ist, die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, müssen Verbraucher/innen auf der Grundlage von Artikel 1463 des italienischen Zivilgesetzbuches keine Stornogebühr bezahlen und bereits bezahlte Anzahlungen müssen erstattet werden. Dies gilt aber nur, wenn sich das Hotel in Italien befindet bzw. die Pauschalreise von einem

italienischen Veranstalter organisiert wird und somit italienisches Recht anwendbar ist. Befindet sich das Hotel in einem anderen Land, oder wurde die Reise beispielsweise bei einem ausländischen Reiseveranstalter gebucht, kann es sein, dass das anwendbare Recht keine Möglichkeit der Rückerstattung vorsieht, sodass das Risiko, die Leistung nicht in Anspruch nehmen zu können, allein bei den Verbraucher/innen liegt.

Sonderfall Flugbuchungen

Wenn der Flug von der Fluggesellschaft annulliert wird, können Passagiere gemäß EU-Fluggastrechteverordnung die vollständige Rückerstattung des Ticketpreises verlangen. Wenn der gebuchte Flug aber durchgeführt wird, sind grundsätzlich die Buchungsbedingungen bzw. Tarifkonditionen des Tickets anwendbar. Das italienische Recht (Artikel 945 des Codice della Navigazione) sieht allerdings vor, dass Passagiere Anspruch auf die Ticketrückerstattung haben, wenn es ihnen nicht möglich ist, den Flug anzutreten und dies der Fluggesellschaft umgehend mitgeteilt wird. Allerdings kommt bei Flugbuchungen nicht zwingend italienisches Recht zur Anwendung, wenn die Fluggesellschaft den Rechtssitz nicht in Italien hat.

Egal ob Sie ein Hotel, eine Pauschalreise oder einen Flug gebucht haben: Es sollte immer der Dialog mit den Anbietern gesucht werden. Die Ausstellung eines Gutscheins oder die Verlegung des Urlaubs auf einen späteren Zeitpunkt bieten sich als Kompromisslösung an.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man außerdem Buchungen ins Auge fassen, welche die kostenlose Stornierung bis kurz vor Reiseantritt ermöglichen. Außerdem ist empfehlenswert, bei

Buchung der Reise eine gute Reiserücktrittsversi-

cherung abzuschließen, die eventuelle Stornogebühren – auch im Falle einer Covid-19 Erkrankung – übernimmt.

Gunde Bauhofer

Geschäftsführerin Verbraucherzentrale Südtirol

Informationen zum Thema Urlaub und Reisen:

Europäisches Verbraucherzentrum Italien – Büro Bozen

Brennerstraße 3 (2. Stock) I-39100 Bozen Tel. +39-0471-980939 Fax +39-0471-980239 E-Mail: info@euroconsumatori.org www.euroconsumatori.org Öffnungszeiten: Mo.–Do. 7:45–16:45 Uhr, Fr. 8–12 Uhr Auf der Internetseite können Sie auch eine Reihe von Broschüren, Infoblättern und Musterbriefen herunterladen.

Für persönliche Beratungen vereinbaren Sie bitte telefonisch (0471 980939) einen Termin mit den Berater/innen des EVZ.

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien ist Teil des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net), welches von der Europäischen Kommission in allen EU-Mitgliedsstaaten, Island und Norwegen eingerichtet wurde, um den EU-Bürgerinnen und -Bürgern bei grenzüberschreitenden Verbraucherstreitigkeiten gegen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union kostenlose Hilfe zu leisten.

Das Büro des EVZ Italien in Bozen wird unterstützt von der Europäischen Kommission, dem Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung, der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol und von der Autonomen Region Trentino - Südtirol. Getragen wird es von der Verbraucherzentrale Südtirol.

Die Dienstleistungen des EVZ sind kostenlos.

Info und Hilfe: Verbraucherzentrale Südtirol

info@verbraucherzentrale.it; Tel. 0471 975 597 für allfällige Verbraucher/innen-Fragen

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