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GRI 206: Wettbewerbswidriges Verhalten

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5.3 Lieferanten

5.3 Lieferanten

verpflichtet sich darin zu einer lauteren Geschäftsführung und toleriert kein widerrechtliches oder täuschendes Verhalten gegenüber den Mitbewerbern, Geschäftspartnern und Kunden. Korruption wird nicht toleriert. Basierend auf dem Verhaltenskodex hat das Unternehmen diesbezüglich ergänzende, verbindliche Weisungen erlassen, welche ein gesetzeskonformes Verhalten sicherstellen.

Der Verhaltenskodex wird allen Mitarbeitenden bei Stellenantritt abgegeben. Ergänzt wird der Verhaltenskodex durch verschiedene Weisungen, insbesondere durch die Weisung über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen. Diese verbietet die Annahme und Gewährung verschiedener Zuwendungen oder unterstellt diese einer Bewilligungspflicht.

Sämtliche Mitarbeitenden werden beim Eintritt in das Unternehmen durch die Compliance Stelle in vorstehenden Fragen und Themen des Verhaltenskodex von Energie Wasser Bern geschult und so befähigt, die entsprechenden Regelungen in ihrer täglichen Arbeit zu befolgen.

Für die Grundlagen und die Überwachung von integren Geschäftsgebaren in Bezug auf alle Partner sind unter anderem der Rechtsdienst und die Compliance-Stelle verantwortlich.

GRI 103-3 Beurteilung des Managementansatzes

Das Funktionieren des Compliance-Systems wird kontinuierlich überprüft. Falls es zu Beschwerden oder rechtlichen Fällen kommt, werden diese analysiert und allfällige Massnahmen eingeleitet.

GRI 205-1 Prüfung der Geschäftseinheiten auf Korruptionsrisiken

Im Berichtsjahr fand keine spezifische Prüfung von Geschäftseinheiten auf Korruptionsrisiken hin statt.

GRI 205-2 Schulungen zur Antikorruptionspolitik

Die Compliance Fachstelle führt regelmässig Einführungsveranstaltungen für neu eingetretene Mitarbeitende durch, in welchen insbesondere auch das Thema Korruption behandelt wird.

GRI 205-3 Massnahmen aufgrund von Korruptionsvorfällen

Im Berichtsjahr wurden der Compliance Fachstelle keine Fälle von Korruption bekannt.

GRI 206: Wettbewerbswidriges Verhalten

GRI 103-1 Erläuterung des wesentlichen Themas und seiner Abgrenzung

Für Energie Wasser Bern sind neben der Gesetzgebung zum Wettbewerbsrecht zusätzlich die Gesetzgebung zum öffentlichen Beschaffungsrecht, die Bestimmungen zum Stromversorgungsgesetz (Unbundling) sowie zum Datenschutz massgebend. Deren Berücksichtigung wird durch entsprechende Weisungen und Prozesse sichergestellt.

GRI 103-2 Der Managementansatz und seine Bestandteile

Siehe dazu den Managementansatz mit den Erläuterungen zum Verhaltenskodex bei GRI 205 «Korruptionsbekämpfung».

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