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REDEN WIR ÜBER GELD
I
n Pflicht- und allgemeinbildenden Schulen findet Wirtschafts- und Finanzbildung nach wie vor kaum statt. Seit Langem werden Kämpfe um die Inhalte der Lehrpläne ausgefochten, was als so genannter bildungswirksamer Unterricht gilt, Wirtschaftswissen wird dabei offenbar nicht als Teil des Allgemeinwissens angesehen. Das führt in Österreich zum etwas paradoxen Umstand, dass man das (Pflicht-)Schulsystem verlassen kann, ohne jemals etwas Substanzielles über wirtschaftliche Zusammenhänge gelernt zu haben. Doch Wirtschafts- und damit auch Finanzbildung ist gleichzeitig immer auch Lebensbildung. Zur fehlenden schulischen Finanzbildung kommt hinzu, dass auch innerhalb von Familien kaum über Geld gesprochen wird. Vielfach wissen Eheleute voneinander nicht, was der andere verdient, von Kindern werden sämtliche finanzielle Belange am liebsten gänzlich ferngehalten – das heißt in der Folge, dass auch außerhalb der Schule keine Finanzbildung stattfindet.
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Dabei hat finanzielle Gesundheit und Unabhängigkeit gar nicht vorrangig damit zu tun, Geld in maximale Höhen zu vermehren, sondern mit seinen vorhandenen Ressourcen sein Leben sinnvoll zu bestreiten, sich abzusichern und fürs Alter vorzusorgen. Wir haben mit Claudia Höller, Vorständin der Tiroler Sparkasse, und Désirée-Marie Holjevac, Leiterin des Private Banking ebendort, gesprochen. Über Frauen und Geld nämlich. Und es hat gar nicht weh getan.

ECO.NOVA: Laut einer Studie des Bankenverbandes
gehen Frauen vorsichtiger und auch umsichtiger mit Geld um als Männer. Sie sind zwar zusehends selbstbestimmter, sparen jedoch mehr und sind risikoscheuer. Was bedeutet das für das Geldleben von
Frauen? CLAUDIA HÖLLER: Durch die Sparkassengruppe haben wir einen ganz guten Überblick über Österreich und irgendwie hält sich das Phänomen, dass Frauen zwar durchaus selbstbewusster geworden sind und den Wunsch hegen, unabhängig zu sein, dieser Wunsch aber oft nicht in die Tat umgesetzt wird. Vielfach hat dies den Ursprung in der Erziehung, dass Mädchen nach wie vor beigebracht wird, zu sparen. Das mag im Alltag seine Vorteile haben, wenn man achtsam und umsichtig mit seinem Geld umgeht, führt aber in der Folge oft dazu, dass man das übrige Geld noch immer aufs Sparbuch legt. Es ist per se nichts Schlechtes, für den Fall der Fälle über liquide Mittel zu verfügen, doch über einen längeren Zeitraum gesehen wirft ein Sparbuch am Ende des Tages zu wenig Ertrag als Vorsorgeprodukt ab, unabhängig davon, ob wir uns wie bis vor kurzem in einer Niedrigzins- und/oder einer Inflationsphase mit steigenden Zinsen befinden.
REDEN WIR ÜBER GELD
Es ist einer der wohl urösterreichischsten Sprüche überhaupt: Über Geld spricht man nicht. Und zwar völlig unabhängig davon, ob man welches hat oder nicht. Dabei wäre es in beiden Fällen wichtig – für alle – und ganz besonders für Frauen.
INTERVIEW: MARINA BERNARDI
Fehlt es in Österreich generell an Bildung im Geld- und Finanzbereich? HÖLLER: Definitiv, wobei es schön langsam durchaus besser wird. Es gibt Gott sei Dank Menschen, die nicht müde werden, Finanzbildung an Schulen einzufordern. Das Problem aber ist, dass Finanzbildung auch zu Hause nicht stattfindet. Auch wenn Frauen emanzipierter sind als früher, so scheinen sie ihre Kinder in manchen Bereichen noch gleich zu erziehen, wie es ihre Mütter oder Großmütter getan haben – vor allem in Bezug auf Geld. Sogar wenn Mütter selbst Wissen darüber haben, geben sie es nicht aktiv weiter. Weil man über Geld eben nicht spricht. DÉSIRÉE MARIE HOLJEVAC: Neben der Wissensvermittlung müssen wir speziell in Frauen auch eine gewisse Neugierde für das Thema wecken. Wir sehen nach wie vor, dass Frauen grundsätzlich die Einstellung haben, nur nichts falsch zu machen – nicht nur in Bezug auf Geld, sondern allgemein. Zum Teil sind Frauen heute besser ausgebildet als Männer, trotzdem haben sie vielfach Zweifel, ob sie für bestimmte Positionen geeignet sind, sie trauen sich manche Entscheidungen nicht zu, obwohl sie objektiv betrachtet natürlich dazu in der Lage sind. Es gilt also, Frauen im Umgang mit Geld die Angst zu nehmen.
Die Lebensrealitäten von Frauen und Männern sind nach wie vor unterschiedlich, Frauen verdienen im Schnitt noch immer weniger, entsprechend geringer ist die Pension. Bei Scheidungsraten von rund 40 Prozent ist es auch wenig sinnvoll, sich finanziell auf seinen Partner zu verlassen. Sind sich Frauen ihrer finanziellen Verantwortungen – auch sich selbst gegenüber – bewusst? HÖLLER: Ich denke schon, dass ihnen manche Probleme bekannt sind. Das führt allerdings nicht immer dazu, dass sie aktiv gegensteuern. Dabei geht es gar nicht darum, zur Finanzexpertin zu avancieren, sondern sich bewusst mit dem Thema auseinanderzusetzen. Ich bin auch keine Internistin, wenn ich aber ein Problem habe oder einfach gesund

© DIE FOTOGRAFEN
„Im Grunde ist es egal, ob jemand Schulden hat oder Vermögen. Über Geld wird nicht geredet. Mit den eigenen Kindern schon gar nicht. Unser Ziel ist es, das zu ändern.“
CLAUDIA HÖLLER
bleiben möchte, gehe ich zum Arzt. Genauso selbstverständlich sollte das Gespräch mit meinem Bankberater oder meiner Bankberaterin sein. Wir haben es uns in der Tiroler Sparkasse, der gesamten Erste Group und den Sparkassen zur Aufgabe gemacht, die finanzielle Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass man sich mit seinem Geldleben auseinandersetzt. Wir möchten das Thema greifbarer machen und die Hemmschwelle nehmen, in eine Bank zu gehen und sich beraten zu lassen. Die ist bei Frauen noch immer hoch. HOLJEVAC: Frauen leisten viel unbezahlte Arbeit, arbeiten oft halbtags, kümmern sich um die Kindererziehung und rutschen durch all diese Lebensumstände im schlimmsten Fall in eine Altersarmut. Ich denke, viele Frauen haben das verstanden, aber noch kein Mittel für sich gefunden, etwas dagegen zu unternehmen.
Beschäftigen sich Menschen, die finanziell sorgenfrei sind, eher mit Finanzthemen als jene, die finan-
ziell schwerer über die Runden kommen? HÖLLER: Ich bin mir nicht sicher. Die Problemfelder sind komplett andere. Die Hemmung, in eine Bank zu gehen, wenn man finanzielle Probleme hat, ist mit Sicherheit hoch. Dabei wäre es gerade für diese Menschen so wichtig, dass sie sich früh beraten lassen. Denn manchmal sind diese Menschen mit der nächsten Rechnung so beschäftigt, dass sie komplett den Überblick über ihre Finanzsituation verloren haben. Auf der anderen Seite haben Menschen mit (viel) Geld tendenziell die Angst, es zu verlieren. Ich könnte aus meiner Erfahrung allerdings nicht sagen, dass diese sich eher mit Finanzthemen auseinandersetzen. Auf jeden Fall ist es ein legitimer Wunsch, sein Geld zu vermehren oder es im vorsichtigen Fall zumindest derart anzulegen, dass es nicht jedes Jahr weniger wert wird. HOLJEVAC: Wenn Vermögen da ist, möchte man es in erster Linie nicht verlieren, bei Menschen, die finanziell nicht so gut gestellt sind, geht es oft um die Existenz. So gesehen beschäftigen sich die beiden Gruppen nicht unbedingt mehr oder weniger intensiv mit dem Thema, sondern auf andere Weise. Es geht im Zuge eines gesunden Geldlebens vorrangig jedoch gar nicht um das Themenfeld des Private Bankings. Das ist quasi schon das Tüpfelchen auf dem i. Zuvorderst geht es darum, sich überhaupt eine finanzielle Basis zu schaffen. Und das braucht generell einen natürlicheren Umgang mit Geld und ein Verständnis dafür. Das beginnt mit der Erstellung einer einfachen Haushaltsrechnung: Wie viel Geld habe ich zur Verfügung, was sind meine realistischen Fixkosten und was bleibt in der Folge übrig? Dann kann ich mir Gedanken machen, was ich mit diesem restlichen Geld sinnvoll anfangen kann.
Wie schafft man ein neues Selbstverständnis für den Umgang mit Geld? HÖLLER: Man darf und muss über Geld reden, denn finanzielle Stabilität und Gesundheit schafft Freiräume. Geld zu veranlagen, heißt nicht, den Turbokapitalismus zu fördern, sondern sein eigenes Leben auch im Geldleben selbst in die Hand zu nehmen. Wir sehen, dass das Selbstverständnis im Umgang mit Geld sehr stark daheim gebildet wird. Wenn Kinder zuhause sehen, dass Mama und Papa gleichwertige Partner sind, wird es auch für sie selbstverständlich. Wenn Kinder sehen, dass die „großen“ Dinge immer Papa regelt, wird das für sie zur Normalität. Man muss
wie bei vielem auch bei der Geldbildung möglichst früh ansetzen und Dinge vorleben.
Veranlagung braucht das Selbstbewusstsein, auch schwierige und langfristige Entscheidungen zu tref-
fen. Lässt sich das lernen? HOLJEVAC: Trainieren ist wohl das richtige Wort dafür. Ich ziehe hier gern einen Vergleich zum Sport: Dort ist das Mentaltraining oft wichtiger als die körperliche Fitness. So ist es auch beim Geld. Und was die „schwierigen Entscheidungen“ betrifft: Das einzig Schwierige bei der Veranlagung ist meiner Meinung nach, den ersten Schritt zu gehen und mir zu überlegen: Wem vertraue ich? Man muss nicht selbst zur Finanzexpertin werden, im besten Fall interessiere ich mich dafür, lese zum Thema und habe Spaß daran. Doch unterm Strich geht es darum, jemanden zu finden, bei dem ich mich verstanden fühle. In der Veranlagung selbst gibt es kein richtig oder falsch. Jede Kundin darf so risikofreudig oder risikoavers sein, wie es für sie passt. Diese Bedürfnisse gilt es, im Gespräch herauszufinden.
Anfang Oktober gab es in der Tiroler Sparkasse eine spezielle Veranstaltung zum Thema Wertpapierinvestments für Frauen. Brauchen Frauen eine ande-
re Sprache zum Thema Geld? HOLJEVAC: Wir haben tatsächlich lange darüber diskutiert, ob wir eine Veranstaltung ausschließlich von Frauen für Frauen machen sollen. Zugegeben, ich war anfangs dagegen, weil ich sehr stolz darauf bin, ein diverses Team zu führen, und wollte eigentlich niemanden ausschließen. Tatsächlich ist es aber so, dass wir Frauen einen Raum geben wollten, in dem sie über sich und ihre (finanziellen) Bedürfnisse reden können, und erfahrungsgemäß tun sich Frauen damit leichter, wenn sie unter sich sind.
Sie betreuen selbst viele Kundinnen. Tun sich Frauen generell leichter, mit Frauen zu sprechen?
HOLJEVAC: Ich denke, dass sich Frauen von Beraterinnen vielleicht eher gesehen und angesprochen fühlen. Wir sind in der Tiroler Sparkasse in der glücklichen Lage, viele Mitarbeiterinnen zu haben, sodass wir jeder Kundin die Möglichkeit geben können, von einer Frau beraten zu werden, wenn sie das möchte. Das ist uns extrem wichtig, denn wie sollen wir Frauen vermitteln, dass sie sich vermehrt mit Finanzen beschäftigen sollen, wenn wir nur männliche Berater hätten.
Braucht es spezielle Anlageprodukte für Frauen?
HÖLLER: Nein, wozu? Veranlagen ist keine Sache des Geschlechts, sondern des Möglichen und Machbaren. Deshalb braucht’s keine eigenen Produkte für Frauen. Oder Männer. Es gilt, die Wünsche und Bedürfnisse von Menschen zu analysieren, ein Anlegerprofil zum Beispiel konservativ zu erstellen und das passende Produkt dazu zu finden. Das setzt eine intensive Beschäftigung mit den Kund*innen ebenso wie mit dem Markt voraus. Deshalb ist mein ganz genereller Rat, egal ob an Frauen oder Männer: Holen Sie sich professionelle Unterstützung. Bankberater*innen sind Expert*innen und helfen Ihnen dabei, Ihr Geldleben in Ordnung zu bringen und zu halten. Wenn genügend Geld vorhanden ist, spricht nichts dagegen, auch selbst damit zu experimentieren, sofern ein möglicher Verlust verkraftbar ist. Geht es aber in Sphären, wo es um die Existenz geht, ist es ganz gut, und zwar für Männer und Frauen, wenn man sich beraten lässt.

„So selbstverständlich wie man zum Arzt geht, sollte man sich auch um seine finanzielle Gesundheit kümmern. Wir müssen die negative Spannung aus dem Thema nehmen.“
DÉSIRÉE MARIE HOLJEVAC

„GESUNDHEIT HAT OBERSTE PRIORITÄT“
Megatrend Gesundheit: Unser wertvollstes Gut hat in der Pandemie einen noch höheren Stellenwert erreicht. Was für eine private Gesundheitsvorsorge spricht und welche Produkte für Einsteiger besonders attraktiv sind, darüber spricht Walter Peer, Landesdirektor der Wiener Städtischen in Tirol, im Interview.
ECO.NOVA: Die Wiener Städtische hat vor
Kurzem eine Gesundheitsstudie veröffentlicht. Wie geht’s den Österreicherinnen und Österreichern aktuell?
WALTER PEER: Die gute Nachricht zuerst: Der Mehrheit der österreichischen Bevölkerung geht es sowohl körperlich als auch mental gut. Dennoch zeigt unsere Gesundheitsstudie 2022 schwarz auf weiß, dass die Pandemie, weitere aktuelle Krisen und andere Alltagsbelastungen einen ganz klaren Einfluss auf unser Wohlbefinden haben. Jede/r Dritte bzw. Vierte hat in den vergangenen zwölf Monaten eine Verschlechterung des eigenen körperlichen bzw. mentalen Gesundheitszustands wahrgenommen.
Welche Rolle übernimmt die Wiener Städ-
tische im Bereich der Gesundheit? Österreich hat eines der besten Gesundheitssysteme der Welt. Dafür können wir dankbar sein und sollten darauf schauen, dass es so bleibt. Doch bei der Gesundheit zählt heute nicht mehr nur die sichere medizinische Versorgung. Viele wollen mehr, als die ge-
setzliche Krankenversicherung bieten kann – und hier kommen wir ins Spiel. Als einer der größten Gesundheitsversicherer in Tirol und ganz Österreich sehen wir die private Gesundheitsvorsorge als ideale Ergänzung zu den Leistungen aus dem öffentlichen Gesundheitssystem. Seit Jahren beobachten wir eine steigende Nachfrage nach Produkten der privaten Gesundheitsvorsorge – die Pandemie hat diesen Trend noch verstärkt.
Was hebt die Wiener Städtische von anderen Versicherern ab? Gesundheit hat für uns oberste Priorität. Wir haben uns als Komplettanbieter in diesem Bereich etabliert und sehen Gesundheit als Ökosystem – das heißt, wir bieten von der Prävention über flexible Produkte, die sich nach den individuellen Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden richten, bis hin zu einer Vielzahl an digitalen Services alles an. Das macht uns zu einem der wichtigsten Player am Markt und wird von den rund 650.000 Kundinnen und Kunden, die uns als Versicherungsunternehmen in Bezug auf ihre Gesundheit vertrauen, bestätigt.
Welche Gründe sprechen für eine private
Gesundheitsvorsorge? Die drei meistgenannten Gründe für den Abschluss einer privaten Gesundheitsvorsorge sind der Wunsch nach kürzeren Wartezeiten bei Arztterminen, der Wunsch nach mehr Zeit, die Ärztinnen und Ärzte für Patientinnen und Patienten haben, und steigende Selbstbehalte für Leistungen.
Welche Versicherungsleistung ist Ihr
größtes Verkaufsargument? Am stärksten nachgefragt werden die zwei zentralen Produktbausteine Sonderklasse für einen Krankenhausaufenthalt und die Privatarztversicherung. Für alle, die sich rundum versichert wissen möchten, gibt es zudem die Rundum-Gesundheitsvorsorge MEDplus Kombi. Darin enthalten ist eine breite Palette an Deckungen: Sonderklasse mit Privatarztversicherung, Leistungen für Heilbehelfe, Medikamente, Physio- und Psychotherapie sowie auch regelmäßige Gesundheitschecks und Wellnessaufenthalte. Die Rundum-Gesundheitsvorsorge punktet zudem mit einer Prämienrückgewähr bei Leistungsfreiheit. Es lohnt sich, sich schon in jungen Jahren mit der eigenen Vorsorge zu befassen: Je jünger man bei Vertragsabschluss ist, desto günstiger sind die Prämien.
Welche Produkte oder Services werden in Zukunft immer wichtiger? Der Begriff
© SCHEDL

WALTER PEER
E-Health wird uns als Versicherungsunternehmen sicherlich nachhaltig begleiten, denn die Medizin von morgen ist digital. Darunter versteht man digitale Anwendungen zur Unterstützung der Behandlung und/oder Betreuung von Patientinnen und Patienten. Seit Beginn der Coronapandemie hat die Digitalisierung gerade im Gesundheitsbereich einen wahren Boost erfahren – das bestätigen nicht zuletzt die hohe Nachfrage und Akzeptanz unserer digitalen Angebote, die wir stetig ausbauen. Es zeigt uns, dass E-Health auch bei uns in Österreich endgültig angekommen ist. Mit XUND, dem digitalen Gesundheitscheck zur raschen und unkomplizierten Abklärung von Beschwerden, unserem Online-Geburtsvorbereitungskurs, unserer losleben-App für Leistungseinreichungen und vielen anderen digitalen Gesundheitsangeboten für Körper und Psyche haben wir bereits wichtige Schritte in die E-Health-Zukunft gesetzt und sind hier führend. PR
DIE RUNDUM-GESUNDHEITSVORSORGE:
Mit MEDplus Kombi können Kunden sichergehen, dass ihre Bedürfnisse voll und ganz abgedeckt sind. Die Vorteile auf einen Blick: • freie Facharzt- und Klinikwahl • flexible Behandlungstermine • Zweibettzimmer mit Hotelkomfort, mit Zusatztarif auch Einbettzimmer möglich • schul- und alternativmedizinische Behandlungsmethoden • attraktive Zusatzleistungen • Prämienvorteile für Familien Mehr zur privaten Gesundheitsvorsorge der Wiener Städtischen auf wienerstaedtische.at.
KRYPTOWÄHRUNG –KRYPTOSTEUER
Die Zeiten hoher und steuerfreier Kursgewinne sind vorbei. Konnten im Vorjahr Veräußerungsgewinne nach Einhaltung einer einjährigen Spekulationsfrist noch steuerfrei lukriert werden, so schaut das seit dem heurigen Frühjahr nun ganz anders aus.
TEXT: VERENA MARIA ERIAN, RAIMUND ELLER

STEUERPFLICHT FÜR VERÄUSSERUNGSGEWINNE Dies gilt bereits rückwirkend für alle Käufe, die nach dem 28. Feber 2021 getätigt wurden. Damit werden realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen, unabhängig vom Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung, mit 27,5 Prozent besteuert. Der Tausch einer Kryptotwährung in eine andere stellt dabei noch keine Realisierung von Gewinnen dar und bleibt somit steuerlich unerheblich. Ebenso löst eine unentgeltliche Übertragung keine Steuer aus, wohl aber ist ab Überschreiten bestimmter Grenzwerte zusammen mit weiteren Schenkungen eine Schenkungsmeldung zu machen. Bei einem Verstoß gegen diese Meldepflicht kann es sowohl auf Seiten des Geschenkgebers als auch auf Seiten des Geschenknehmers zu einer Strafzahlung in Höhe von je 10 Prozent (in Summe somit bis zu 20 Prozent) des Schenkungswertes kommen.
Gewinne aus Altbeständen (Käufe vor dem 28. Feber 2021) sind im Privatvermögen nach Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei. Im Betriebsvermögen gehaltene Altbestände sind zum Tarif, das heißt mit bis zu 55 Prozent, steuerhängig.
STEUERPFLICHT FÜR LAUFENDE ERTRÄGE Neben Gewinnen aus realisierten Wertsteigerungen wurden auch die laufenden Einkünfte aus der Kryptowelt wie Mining und Lending im Zuge der ökosozialen Steuerreform als Kapitalerträge klassifiziert und sind somit ebenso mit 27,5 Prozent zu versteuern. Der Sondersteuersatz von 27,5 Prozent gilt allerdings nicht für Einkünfte aus privaten Kryptowährungsdarlehen. Diese unterliegen wie herkömmliche Privatdarlehen auch dem progressiven Tarif (bis zu 55 Prozent Einkommensteuer).
Das Mining (Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess) kann bei entsprechender Ausprägung ebenso zur Tarifbesteuerung führen. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Indizien für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit wären hier zum Beispiel die Anmietung bzw. Errichtung von Kühl- und Lagerräumen oder gebäudetechnische Adaptierungen (Kühlung, Elektroinstallationen, Lärmschutzmaßnahmen), eigenes Personal, Fremdfinanzierung kostenintensiver Spezialhardware etc.
STEUERFREIHEIT AUSSERHALB DES SPEKULATIONSTATBESTANDES FÜR GEWINNE AUS NFT Eine besondere Stellung nehmen Non-Fungible Token (NFT) ein. Darunter versteht man einen digitalen Besitznachweis bestimmter Güter wie Kunstwerke. Solche NFT gelten auf Grund des fehlenden Tausch- bzw. Zahlungsmittelcharakters nicht als Kryptowährung und sind im Privatvermögen daher weiterhin nur dann steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt. In diesem Fall liegen dann Gewinne aus einem so genannten Spekulationsgeschäft vor, welche nach dem Tarif mit bis zu 55 Prozent versteuert werden. TIPP VOM STEUERBERATER Die steuerliche Behandlung gestaltet sich im Detail sehr komplex. Um hier stundenlange Vorarbeiten, Berechnungen und damit vor allem auch Steuerberatungskosten zu sparen, empfehlen wir Ihnen, das Service von Blockpit oder ähnlichen Anbietern in Anspruch zu nehmen. Dabei werden die Transaktionen mittels einer App automatisch gesetzeskonform klassifiziert und Sie bekommen eine Jahresaufstellung (Steuerbericht) zur direkten Übernahme in die Steuererklärung bzw. zur einfachen und bequemen Weiterleitung an Ihren Steuerberater.
Für Zuflüsse ab 2024 soll für inländische Dienstleister die Verpflichtung zum Kapitalertragssteuerabzug gelten. Dieser Abzug hat sodann in der Regel Abgeltungswirkung (Endbesteuerung), sodass es mitunter keiner weiteren Deklaration durch den Steuerpflichtigen selbst bedarf. Dabei soll gleichzeitig auch ein automatischer Verlustausgleich vorgenommen werden. Der Kapitalertragssteuerabzug kann in den Jahren 2022 und 2023 bereits freiwillig vorgenommen werden, womit die aufwendige Erfassung in der Steuererklärung teilweise auch schon früher entfallen könnte. Falls es Dienstleister gibt, die diese Möglichkeit nutzen und den Kapitalertragssteuerabzug freiwillig bereits jetzt schon vornehmen, empfiehlt es sich, diese vorzuziehen. Ebenso könnten Kosten und Mühen auch dadurch eingespart werden, indem man mit Veräußerungstransaktionen bis 2024 zuwartet. Allerdings ist hier auch besondere Vorsicht geboten – man denke an die Worte der EZB-Chefin Christine Lagarde zu crypto-currencies vom Mai 22: „… it is based on nothing, there is no underlying asset to act as an anchor of safety.“


Die Ärztespezialisten vom Team Jünger: StB Dr. Verena Maria Erian und StB Raimund Eller
Mit Services von Blockpit oder ähnlichen Anbietern werden die Transaktionen mittels einer App automatisch gesetzeskonform klassifiziert und Sie bekommen eine Jahresaufstellung (Steuerbericht) zur direkten Übernahme in die Steuererklärung bzw. zur einfachen und bequemen Weiterleitung an Ihren Steuerberater.

Der Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen boomt in Folge der steigenden Energiekosten. Vor allem Privatpersonen sind die steuerlichen Folgen vielfach nicht bekannt. Das Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht Änderungen in der Besteuerung von Photovoltaikanlagen vor. Dies nehmen wir zum Anlass, einen Überblick über deren Besteuerung im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht zu geben.
TEXT: SIEGHARD HASLWANTER
Bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) werden drei verschiedene Nutzungstypen unterschieden. Bei Volleinspeisung wird die gesamte erzeugte Energie direkt in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft. Bei Überschusseinspeisung wird die erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet. Der Anteil am erzeugten Strom, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, wird in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft. Der Inselbetrieb ist nur für die Eigenbedarfsdeckung vorgesehen, der Überschuss wird in Batterien gespeichert. EINKOMMENSTEUERRECHT Inselanlagen stellen aus einkommensteuerrechtlicher Sicht keinen Gewerbebetrieb dar, da keine Erträge durch Einspeisung erwirtschaftet werden. Bei der Voll- und Überschusseinspeisung ist grundsätzlich von einem Gewerbebetrieb auszugehen, sofern keine Liebhaberei vorliegt. Von Liebhaberei
im Sinne der Liebhabereiverordnung ist die Rede, wenn der Betrieb der PV-Anlage nicht dazu geeignet ist, über einen bestimmten Zeitraum, Gewinne zu erzielen.
Wird eine Auf-Dach-Anlage errichtet und wird aufgrund der Einspeisung in das Netz ein einkommensteuerrechtlicher Gewerbebetrieb begründet, stellt sich die Frage, inwiefern die PV-Anlage Betriebsvermögen darstellt. Bei der Volleinspeisung wird die Anlage zur Gänze für den Gewerbebetrieb verwendet. In diesem Fall ist die PV-Anlage zur Gänze Betriebsvermögen. Beim Inselbetrieb als auch bei der Überschusseinspeisung wird die Anlage meist auch privat genutzt. Wird die Anlage überwiegend betrieblich genutzt (mehr als die Hälfe des produzierten Stroms wird verkauft), so gilt die Anlage als Betriebsvermögen. Bei überwiegend privater Nutzung (mehr als die Hälfte des produzierten Stroms wird für private Zwecke verwendet) erfolgt die Zuordnung zum Privatvermögen.
Die einkommensteuerrechtlichen Betriebseinnahmen setzen sich aus den Abrechnungen des Energieversorgungsunternehmens zusammen. Ist die PV-Anlage dem Betriebsvermögen zugeordnet, ist ein etwaiger späterer Verkaufserlös (beispielsweise auch durch Verkauf des Gebäudes samt PV-Anlage) ebenfalls als Betriebseinnahme anzusetzen.
Die Anschaffungskosten (inklusive Nebenkosten wie Montage) der PV-Anlage sind auf eine Nutzungsdauer von 20 Jahren verteilt abzusetzen (Absetzung für Abnutzung – AfA). Subventionen aus öffentlichen Mitteln und abzugsfähige Vorsteuern reduzieren diese Anschaffungskosten.
Um beim Inselbetrieb als auch bei der Überschusseinspeisung lediglich den tatsächlich betrieblichen Anteil der AfA abzubilden, ist der Privatanteil bei Zuordnung zum Betriebsvermögen als Nutzungsentnahme darzustellen. Bei der Zuordnung zum Privatvermögen kann der betrieblich genutzte Anteil als Nutzungseinlage behandelt werden. In beiden Varianten darf also im Ergebnis nur der betriebliche Anteil der AfA als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Neben der AfA sind beispielsweise auch (anteilige) Instandhaltungs- und Steuerberatungskosten absetzbar.
Falls durch die PV-Anlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb begründet wird, kann der Gewinn anstatt der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch mittels Pauschalierung ermittelt werden. Hier kommen insbesondere die Basis- oder Kleinunternehmerpau-

Mag. Sieghard Haslwanter ist Senior Manager bei Deloitte Tirol
schalierung in Betracht. Das Betriebsausgabenpauschale kann demnach bis zu 45 Prozent der Betriebseinnahmen betragen.
Für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, kann der Veranlagungsfreibetrag berücksichtigt werden, sollten jene Einkünfte, die neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden (z. B. aus dem Betrieb der PV-Anlage), unter der Grenze von 730 Euro liegen. Das führt dazu, dass diese Steuerpflichtigen nicht der Pflichtveranlagung unterliegen und Einkünfte aus der PV-Anlage bis 73 Euro steuerfrei sind.
EINKOMMENSTEUERRECHTLICHE ÄNDERUNG DURCH DAS ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2022:
Für kleinere PV-Anlagen wird eine Steuerbefreiung geschaffen, um den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen zu verringern und erneuerbare Energie zu fördern. Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus PV-Anlagen sind künftig steuerfrei (bereits ab der Veranlagung 2022). Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung im Sinne eines Freibetrages zur Anwendung. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp soll dabei typisierend sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind. Durch die Anknüpfung an Kilowattstunden und Kilowattpeak kann man leicht erkennen, ob man in die Steuerpflicht fällt, ohne dafür eine Gewinnermittlung durchführen zu müssen. UMSATZSTEUERRECHT Das Betreiben einer PV-Anlage in Form einer Voll- und Überschusseinspeisung wird auch umsatzsteuerrechtlich als unternehmerische Tätigkeit angesehen. Falls nicht ohnehin bereits eine Umsatzsteuerpflicht besteht, ist mit der Eröffnung des Gewerbebetriebes umsatzsteuerlich Stellung zu nehmen.
Beträgt der steuerbare Gesamtumsatz (inkl. Wert des Eigenverbrauchs der PV-Anlage) im Kalenderjahr unter 35.000 Euro, greift die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerbefreiung. Wird diese Grenze überschritten, ist diese Umsatzsteuerbefreiung nicht anwendbar und die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung (Regelbesteuerungsantrag) bei einem Umsatz von unter 35.000 Euro ist in den meisten Fällen vorteilhaft. Nach einer Bindungsfrist von fünf Jahren kann überlegt werden, zur Kleinunternehmerbefreiung zurückzuwechseln, falls der Gesamtumsatz die Kleinunternehmergrenze nicht übersteigt. Dieser Wechsel ist zu empfehlen, wenn nach Ablauf der Bindungsfrist künftig keine höheren Vorsteuerabzüge zu erwarten sind und keine negativen Vorsteuerberichtigungen vorgenommen werden müssen (für Auf-Dach-Anlagen besteht ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren), da dadurch die Eigenverbrauchsbesteuerung entfällt.
Wenn mit der PV-Anlage umsatzsteuerpflichtige Erlöse erzielt werden, steht für Vorleistungen (wie beispielsweise für Investitions- und laufende Instandhaltungskosten) der Vorsteuerabzug zu. Auf der anderen Seite sind Verkäufe an Energieversorgungs-

unternehmen sowie der Eigenverbrauch steuerbar und steuerpflichtig.
Wie im Einkommensteuerrecht ist auch im Umsatzsteuerrecht darauf abzustellen, ob die PV-Anlage dem Unternehmen zugeordnet wird. Anders als im Einkommensteuerrecht, in dem die Zuordnung aufgrund des Überwiegensprinzips (50-Prozent-Grenze) beurteilt wird, gilt im Umsatzsteuerrecht eine 10-Prozent-Grenze. Wird demnach mindestens 10 Prozent der Gesamtproduktionsmenge verkauft oder anders betrieblich genutzt, dient die PV-Anlage umsatzsteuerrechtlich unternehmerischen Zwecken und wird demnach zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Der Vorsteuerabzug steht in diesen Fällen zur Gänze zu. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Finanzverwaltung im BMF-Erlass die Meinung vertritt, dass bei einer Überschusseinspeisung ein Vorsteuerabzug trotz Überschreiten der 10-Prozent-Grenze zur Gänze nicht zusteht, wenn die für private Zwecke entnommene Strommenge die entgeltlich ins Energienetz abgegebene Strommenge übersteigt. Mit dieser Auffassung stellt die Finanzverwaltung im Bereich der Umsatzsteuer ebenfalls auf das Überwiegensprinzip ab.
Die Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom wird vom Energieversorgungsunternehmen geschuldet, somit führt das Energieversorgungsunternehmen die auf den gelieferten Strom entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und bringt lediglich den Nettobetrag zur Auszahlung. Wird der Strom an Endverbraucher verkauft, unterliegt diese Stromlieferung der 20-prozentigen Umsatzsteuer.
Ein weiterer umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Tatbestand ist durch einen etwaigen Eigenverbrauch erfüllt. Die Entnahme des produzierten Stroms erfüllt den Tatbestand des Entnahmeeigenverbrauchs und ist demnach einer Lieferung von Elektrizität gegen Entgelt gleichgestellt. Diese Regelung ist von Bedeutung, wenn bei der Anschaffung die Vorsteuer zur Gänze geltend gemacht wird. Durch diese Eigenverbrauchsbesteuerung wird der Vorsteuerabzug für den nichtbetrieblichen Anteil am produzierten Strom korrigiert. Die Bemessungsgrundlage für die 20-prozentige Umsatzsteuer ist der Privatanteil an den laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie der AfA. Dieser Anteil muss jährlich berechnet werden. Dabei ist die privat verbrauchte Strommenge ins Verhältnis zur Gesamtproduktionsmenge im jeweiligen Kalenderjahr zu setzen.
Ebenfalls ist zu erwähnen, dass bei einem späteren Verkauf der PV-Anlage ein steuerbarer und -pflichtiger Tatbestand erfüllt wird, wenn die PV-Anlage dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmen zugerechnet wird. SONSTIGES: MELDEPFLICHT IN ZUSAMMENHANG MIT DER ELEKTRIZITÄTSABGABE Neben der Verpflichtung zur Betriebseröffnungsmeldung ist dem Finanzamt die PV-Anlage binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Wege anzuzeigen (bei einem Selbstverbrauch von über 25.000 kWh pro Jahr), wenn eine Steuerbefreiung gemäß Elektrizitätsabgabegesetz in Anspruch genommen werden soll. Bei der erstmaligen Anschaffung einer PV-Anlage kann diese Meldung im Zuge der Betriebseröffnungsmeldung erfolgen und es sollte dezidiert auf die Neuinbetriebnahme der PV-Anlage im Formular Verf24 oder in einem Begleitschreiben hingewiesen werden.
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 wurde eine unbeschränkte Befreiung für mittels PV-Anlagen selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom eingeführt; die Beschränkung auf 25.000 kWh pro Jahr wurde damit aufgehoben. Wir möchten jedoch besonders darauf hinweisen, dass Stromlieferungen, die nicht an Wiederverkäufer erfolgen, der Elektrizitätsabgabe unterliegen. Das wäre unter anderem der Fall, wenn ein Teil des Stroms an Privatpersonen oder an den Strom selbst verbrauchende Unternehmen verkauft wird (z. B. im Zuge der Wohn- oder Geschäftsraumvermietung). www.deloitte.at/tirol

SELBSTVERSORGER WERDEN
Der Weg zur Photovoltaikanlage bzw. zur E-Ladestation im Mehrparteienhaus bei Wohnungseigentum.
TEXT: DR. ESTHER PECHTL-SCHATZ
Aufgrund der eintretenden Teuerungen und der Unsicherheit bezüglich der zukünftigen Versorgung mit Energie versuchen immer mehr Personen unabhängig(er) zu werden und sich beispielsweise mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage zum Teil selbst mit Energie zu vorsorgen. Auch der Boom an Elektrofahrzeugen ist ungebrochen, weshalb auch die eigene E-Tankstelle häufig wünschenswert ist. Doch hier stellt sich die Frage, ob dies in einem Mehrparteienhaus überhaupt möglich ist.
ZUSTIMMUNGSERFORDERNISSE Grundsätzlich sieht das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass für bauliche Veränderungen, die schutzwürdige Interessen der übrigen Wohnungseigentümer berühren könnten, die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, wobei aber nur jene Erklärungen als Zustimmung gewertet werden, die aktiv als solche abgegeben werden. Stimmenthaltungen wurden bislang als Ablehnung der geplanten Maßnahme gewertet.
Auch die Regierung sah dringenden Handlungsbedarf, um die Umsetzung von energietechnisch vorteilhaften und für die Einhaltung der Klimaziele förderlichen Maßnahmen zu unterstützen. Aus diesem Grund wurden mit der aktuellen Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes, die im Jänner 2022 in Kraft getreten ist, einige Erleichterungen im Zusammenhang mit den Zustimmungserfordernissen eingeführt, soweit die geplanten Maßnahmen sogenannte „begünstigte Maßnahmen“ betreffen. Dazu zählen neben einigen anderen Veränderungen auch die Errichtung von Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen, E-Tankstellen oder die Anbringung von Beschattungsmaßnahmen. Insbesondere bei den E-Ladestellen ist hervorzuheben, dass hier nur Vorrichtungen zum „Langsamladen“ von elektrischen Fahrzeugen begünstigt sind. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist unter „Langsamladen“ ein dreiphasiges Laden mit einer Leistung von bis zu 5,5 kW zu verstehen. Abhängig vom technischen Fortschritt soll dieser Begriff aber angepasst werden.
Ist eine der genannten begünstigten Maßnahmen geplant und hat der ausführende Wohnungseigentümer die übrigen Wohnungseigentümer dem Gesetz entsprechend informiert, gilt die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer als erteilt, wenn sie der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widersprechen. Stimmenthaltungen werden in diesem Fall also als Zustimmung gewertet (sogenannte „Zustimmungsfiktion“). In diesem Zusammenhang wurden die Hausverwaltungen nunmehr auch verpflichtet, die Namen und Adressen der übrigen Wohnungseigentümer offenzulegen, da es in der Vergangenheit oft schwierig war, an diese Informationen zu gelangen.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Zustimmungsfiktion nicht gilt, wenn mit der geplanten Maßnahme eine „wesentliche und dauernde Beeinträchtigung des Wohnungseigentumsobjektes bzw. der übrigen Wohnungseigentümer“ verbunden ist. Dies dürfte im Einzelfall zu prüfen sein und ist daher nicht von vornherein klar, ob beispielsweise jede Errichtung einer Photovoltaikanlage und Solarthermieanlage mit der Erleichterung durch die Zustimmungsfiktion realisiert werden kann.
GEMEINSCHAFTSANLAGEN Insbesondere Photovoltaik- und Solarthermieanlagen werden nur selten als Einzelprojekt eines Wohnungseigentümers in einer Wohnanlage in Angriff genommen. Für jene Projekte, die als Gemeinschaftsanlage realisiert werden, worunter auch gemeinschaftliche Photovoltaik- und Solarthermieanlagen und E-Ladestellen fallen können, wurde ein geändertes Konsensquorum eingeführt. Der Grund dafür ist, dass viele Wohnungseigentümer an derartigen Entscheidungen nicht teilnehmen bzw. teilnehmen wollen, da viele Wohnungseigentumsobjekte nicht mehr von den Eigentümern selbst bewohnt, sondern oftmals vermietet werden.
Um die Mehrheit der Stimmen zu erreichen, war es bisher erforderlich, dass mehr als 50 Prozent der Miteigentumsanteile zustimmen. Zukünftig soll dieses Erfordernis auch dann erfüllt sein, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen – berechnet nach Miteigentumsanteilen – zustimmen und diese zumindest ein Drittel der gesamten Miteigentumsanteile repräsentieren. Diese weitere Möglichkeit der Beschlussfassung soll aber nicht nur bei Maßnahmen gelten, die im Zusammenhang mit energietechnischen Verbesserungen stehen, sondern bei sämtlichen Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft.

DR. ESTHER PECHTL-SCHATZ
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NEUE VIRTUELLE WELT –EIN REALITÄTSCHECK
Seit der Umbenennung von Facebook zu Meta wird nicht mehr nur in technik- und softwareaffinen Kreisen die neue virtuelle Welt diskutiert.
TEXT: IVO RUNGG, BINDER GRÖSSWANG RECHTSANWÄLTE, INNSBRUCK

Dr. Ivo Rungg
Nach den Vorstellungen von Mark Zuckerberg sollen im Metaverse die Grenzen zwischen der „echten“ und der „virtuellen“ Welt nahtlos werden. Damit stellen sich gleich auch viele juridische Fragen, etwa welches Recht ist anwendbar, gibt es rechtliche Unterschiede zum Real Life und welche IT-Rechtsfragen stehen dabei im Vordergrund?
Im Metaversum soll den Nutzer*innen ein Raum zur sozialen Interaktion zur Verfügung stehen, heiraten kann man darin offenbar schon*). Jedenfalls fallen in diesem Zusammenhang viele technische Begriffe, wie etwa VR-Headset, Augmented Reality, Extended Reality, haptische Anzüge und auch immer wieder künstliche Intelligenz. Ältere Semester kennen so etwas schon seit Anfang der 2000er-Jahre unter der Bezeichnung „Second Life“. Im Vergleich dazu verspricht das neue Metaversum natürlichere „Erlebnisse“ und einen höheren Grad des „Eintauchens“. Außerdem gibt es im Gegensatz zu früher zahlreiche mobile Geräte (Smartphones, Tablets, VR- und AR-Brillen etc.), die einen leichteren und permanenten Zugang zum Metaversum ermöglichen. Mit der zwischenzeitigen Entwicklung von Blockchains und Kryptowährungen ist auch die wirtschaftliche Bedeutung des „Virtuellen“ im Allgemeinen gestiegen. Zunehmend beginnen daher auch Unternehmen zu evaluieren, welches – vor allem kommerzielle – Potential im Metaversum steckt und wie sich dieses auf ihre bestehenden Geschäftsmodelle auswirken kann.
Allerdings sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Metaversum noch weitgehend unklar. Auch wenn Fragen des Eigentums und des Zugangs wohl in erster Linie vom Anbieter selbst gestaltet werden, ist einer der rechtlichen Hotspots, ob und inwiefern nationale Rechtsordnungen ihr jeweiliges Eigentumsrecht neu denken und im Hinblick auf eine verstärkte Digitalisierung (man denke auch an NFTs) unter Umständen auch vereinheitlichen müssen, da der Wert von realen Sachen durch die „augmented“ hinzugefügten Informationen und Funktionen steigt. Auch stellt sich die Frage, ob die virtuelle Welt in die reale Welt eines Staates führt und welche Anknüpfungspunkte es dafür gibt. Je nachdem, wie weit die Implementierung und rechtliche Anerkennung von Virtual Reality in einer Rechtsordnung schon fortgeschritten ist, kann das zu beachtlichen, auch ökonomischen Unterschieden führen. Lässt sich der Sachbegriff einer Rechtsordnung in die digitale Welt übertragen? Auch müsste überlegt werden, welche Regelungen, etwa zur Gewährleistung oder Mangelhaftigkeit zur Anwendung kommen und wie und wo diese Streitigkeiten ausgetragen werden.
Eine weitere große juridische Frage ist, ob die Interaktion und Gestaltung des Avatars auch von den allgemeinen Persönlichkeitsrechten umfasst ist. Man denke nur an die Fragen rund um „Hass im Netz“ und die vielen Initiativen dazu. Avatare stellen in der virtuellen Welt die vom Nutzer/der Nutzerin frei gewählte Erscheinung dar und werden deshalb auch ein Ausdruck von Gefühlen und Wünschen der betreffenden Nutzer*innen sein. Damit muss auch in virtuellen Welten mit verpönten Verhaltensweisen umgegangen werden (etwa mit Beleidigungen, Herabwürdigungen oder Belästigungen) und diese müssen sanktioniert werden können. Es wird auch notwendig sein, darüber nachzudenken, ob und unter welchen Voraussetzungen der Zutritt von Avataren zum Metaversum gesperrt werden kann. Avatare lassen sich grundsätzlich schnell ändern oder gar ersetzen, was eine weitere Herausforderung sein kann. Der rechtliche Schutz von Avataren als Ausdruck der Persönlichkeit muss daher auch das Potenzial des Avatars zu unerwünschten Verhaltensweisen und seine Ersetzbarkeit berücksichtigen.
Aus „realer“ Sicht sind vor allem die Software und Hardware zur Umsetzung dieser virtuellen Welt von Interesse, insbesondere spielen hier Sicherheitsaspekte eine große Rolle. So kann das Verhalten von Nutzer*innen mithilfe der verschiedensten mit Sensoren ausgestatteten Geräte (etwa in der VR-Brille) gemessen und aufgezeichnet werden. Damit lassen sich wiederum wertvolle Daten über das Nutzer*innenverhalten generieren. Neben der Datensicherheit und dem Schutz der Privatsphäre werden vor allem auch die Sicherheit der Software, die die virtuelle Welt steuert und abbildet, als auch der Schutz der Hardware und der Netzwerke, die für den Austausch der Daten notwendig sind, relevant sein. Sicherheit und Schutz der Privatsphäre sind auch in der neuen virtuellen Welt nicht optional, sondern grundlegende und unverhandelbare Bestandteile und Wertungen. Diese werden in jeder Hinsicht und in jedem Aspekt der Services der virtuellen Welt von Anfang an zu berücksichtigen sein („Security by Design“).
Besonders das Metaversum legt offen, dass bisher in der realen Welt verortete rechtliche Problemstellungen in Zukunft auch „virtuell“ werden. Ähnlich wie bei der Einführung des Internets werden viele Rechtsinstitute einfach übernommen werden können. Allerdings müssen – wie dort –die Besonderheiten des virtuellen Lebens berücksichtigt werden. Dass dies allein durch vertragliche „Nutzungsvereinbarungen“ mit dem Plattformbetreiber erfolgen kann, ist zu bezweifeln.
GESUNDHEIT
Reden hilft!

Die psychische Gesundheit eines Menschen hat direkten Einfluss auf die Lebensqualität, die Leistungsfähigkeit und das soziale Leben an sich. Psychosoziale Belastungen treten in verschiedenen Ausprägungen auf und reichen von leichtem seelischem Unwohlsein bis zu schweren psychischen Erkrankungen. AlsErstanlaufstellewird in den vier Psychosozialen Zentren in TirolpsychosozialeUnterstützungfür Menschen in psychischen Krisen geboten. Egal, ob Sie selbstHilfe brauchen oderals AngehörigerBeratung suchen: Hier ist Raum für Sie. DasmultidisziplinäreTeamunterstützt Menschen ab 18 Jahren bei der Bewältigung ihrer psychischen Krise, hilft bei derKlärung der Problemlage,bietet im Bedarfsfall Hilfe vor Ort, entwickeltHandlungsstrategien, sucht nach geeignetenweiterführenden Hilfen oder steht zur Überbrückung bis zum Beginn einer Behandlung oder eines weiterführenden Angebotes unterstützend zur Seite. Die Beratungsstellen befinden sich in Innsbruck (für den Großraum Innsbruck, den Bezirk Innsbruck-Land sowie den Bezirk Schwaz), in Imst (für die Bezirke Landeck, Reutte und Imst), in Wörgl (für die Bezirke Kufstein und Kitzbühel) sowie in Lienz (für Osttirol).
Eine Gesamtübersicht über die psychosoziale Versorgung in Tirol mit sämtlichen Hilfs- und Unterstützungsangeboten sowie Notfall-Telefonnummern finden Sie unter www.tirol.gv.at/ psychosozialeangebote, der Psychosoziale Krisendienst Tirol ist unter der Telefonnummer 0800/400 120 erreichbar.

NATUR - LICH
Gerade in Zeiten von Klimakrise, Pandemie und rasanten Digitalisierungs- und Technologisierungswellen rücken die stabilisierenden und regenerativen Kräfte unserer so wertvollen Natur wieder mehr in den Fokus. Egal ob im Homeoffice, im Urlaub, beim Businesstrip oder in der Freizeitgestaltung – Menschen sehnen sich nach echten Begegnungen und Erfahrungen und das am besten draußen in der Natur. Dies liegt vermutlich zum Großteil an den wissenschaftlich vielfach untersuchten und bestätigten positiven Wirkungen, die die Natur auf unser mentales als auch physisches Wohlbefinden hat. Auf Basis diverser Studien hat das Convention Bureau Tirol fünf dieser Effekte herausgearbeitet, um diese auch für eine gesunde Meetingkultur in Tirol zu nutzen.
1. NATUR HEILT: Natürliche Einflüsse jeglicher Art wie beispielsweise frische Waldluft, Temperaturwechsel und Tageslicht wirken sich reduzierend auf Blutdruck und Herzfrequenz aus. Sie führen auch zu einer Entspannung der Muskeln im Körper. 2. NATUR BERUHIGT: Es wurde in mehreren Studien bewiesen, dass der bloße Anblick von Natur bereits eine beruhigende Wirkung auf unsere Gemüter hat. So heilen Menschen in Krankenhäusern mit Blick auf einen Wald schneller als die ohne. Sobald wir uns in der Natur befinden, werden die Stresshormone im Körper wie automatisch (bzw. genetisch programmiert) abgebaut und wir werden gleich ruhiger und gelassener. 3. NATUR VERBINDET: Obwohl es sich im ersten Moment fast etwas weit hergeholt anhört, aber Menschen, die sich viel in der Natur aufhalten, zeigen ein größeres Empathievermögen. Dies lässt sich zum einen auf die Tatsache zurückführen, dass Tageslicht, Frischluft und andere Gegebenheiten sich positiv auf die psychische Verfassung auswirken. 4. NATUR (ER)NÄHRT: Die wohl wichtigste, aber häufig als selbstverständlich angenommene Eigenschaft der Natur ist, dass sie uns ernährt. Nur auf Basis ihrer Ressourcen bekommen wir unseren Treibstoff. 5. NATUR ERNEUERT: In so vielen Aspekten ist die Natur ein wahres Wunder – vor allem die regenerierenden Kräfte betrachtet. Sie erholt und erneuert sich von massiven Eingriffen und passt sich ständig Veränderungen an. Diese Eigenschaft hat auch eine regenerative Wirkung auf Menschen.
Weitere Infos zum Kraftplatz Tirol und für einen natürlich-sinnvollen Meetingtag finden Sie unter www.convention.tirol.

Priv.-Doz. Dr. Katja Tecklenburg, Fachärztin für Unfallchirurgie, Sporttraumatologie und Orthopädie bei der medalp
BACK2SPORT MIT DER MEDALP
Nach Knochenbruch schnell und erfolgreich zurück zum Training.
Nachwuchssport hat in Tirol einen hohen Stellenwert. Das ist im Grunde sehr positiv, allerdings können Sportunfälle nicht immer vermieden werden. „Auch junge, fitte Sportler können stürzen. Wenn dann einmal etwas passiert, ist es wichtig, dass es schnell geht, bis die korrekte Diagnose gestellt und die optimale Behandlung begonnen werden kann“, erklärt Priv.-Doz. Dr. Katja Tecklenburg, Fachärztin für Unfallchirurgie, Sporttraumatologie und Orthopädie bei der medalp.
Die Teamärztin beim ÖSV und Vizepräsidentin des Tiroler Skiverbandes weiß, worauf es bei der Behandlung von Unfallpatienten mit potenziellem Knochenbruch ankommt: „Wir können dank modernster Diagnosetechniken wie Röntgen und CT genau und schnell einschätzen, was der Patient braucht. Knochenbrüche werden präzise lokalisiert und professionell mit Schiene oder Gips stabilisiert. Sollte eine Operation nötig sein, können wir diese zeitnah und wo immer möglich minimalinvasiv durchführen. Das führt zu ausgezeichneten Heilungschancen und schnellerer Rehabilitation.“
Außerdem stehen für die professionelle Nachbehandlung modernste Reha-Einrichtungen zur Verfügung. Im Fokus des medalp-back2sport-Programms, das jungen Leistungssportlern bei der Rückkehr zum Sport hilft, stehen Kraftaufbau und Koordinationstraining. PR
MEDALP-FAKTENCHECK
• Hervorragende Expertise durch 3.300 OPs pro Jahr • Modernste Technologie und top ausgebildetes Personal • Schnelle und professionelle Betreuung noch am selben Tag • 5 Standorte in Tirol • Diagnostik: MRT, CT, Röntgen • Unfallchirurgie, Orthopädie, Sportmedizin • Physiotherapie und spezielle Unterwasserbehandlungen • Erfolgreiches back2sport-Programm und Trainingsbetreuung
KONTAKT:
medalp – Zentrum für ambulante Chirurgie Betriebs GmbH
Medalp-Platz 1, A-6460 Imst, Tel.: +43 5418 51100 E-Mail: info@medalp.com, www.medalp.com

„Wir merken vor allem, dass wir eine Psyche haben, wenn sie uns bedrückt.“
MIGUEL DE UNAMUNO

Der Kortisolspiegel im Haar steigt mit der subjektiv empfundenen Schwere von depressiven Symptomen.
BIOMARKER - FORSCHUNG
Über 5 Prozent aller Österreicher*innen leiden unter einer Depression. Über die biologischen Grundlagen dieser Krankheit ist jedoch nach wie vor wenig bekannt. In einer neuen Studie haben Wissenschaftler*innen um Alexander Karabatsiakis vom Institut für Psychologie der Universität Innsbruck nun einen starken Zusammenhang zwischen der Schwere einer Depression und dem Gehalt des Stresshormons Kortisol in Haaren beobachtet. Die Messung des Haarkortisolspiegels könnte einen wichtigen Ansatz für personalisierte Medizin und auch in der Suizidprävention darstellen, die bei schweren Depressionen sehr wichtig ist. Gesundheitliches Monitoring über eine Haarprobe ist ein nichtinvasiver und kaum belastender Vorgang, der auch in Ordinationen oder in anderen Betreuungsmodellen durchgeführt werden könnte. CARE MANAGEMENT
Im Jahr 2017 wurde in den Bezirken Imst, Innsbruck-Land West, Kitzbühel, Kufstein, Reutte und Schwaz das Care Management Tirol eingeführt. Damit können Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen durch eine bedürfnis- und bedarfsorientierte Beratung direkt an die richtigen Stellen vermittelt werden. Die hier tätigen Koordinator*innen bieten kostenlos Informationen über wohnortnahe pflegerische, aber auch soziale und gesundheitsfördernde Angebote. Auf diese Weise sind die optimale Pflege und Betreuung zu Hause sichergestellt. Nun soll das Projekt flächendeckend ausgerollt werden. Noch heuer nehmen die Koordinator*innen für die Bezirke Innsbruck-Land Ost und Lienz ihre Tätigkeit auf. Das Land Tirol stellt jährlich 700.000 Euro für das Angebot bereit. Fragen rund um das Thema Pflege, von kurzfristigen Pflegemöglichkeiten über Pflegemodelle bis hin zu Ausbildung oder Weiterbildung können auch an das Pflegetelefon des Landes gerichtet werden. Dieses ist werktags von 8 bis 12 Uhr unter 0800/400 160 erreichbar. STRESS LASS NACH
Alltägliche Belastungen im Beruf oder Privatleben stressen vor allem unsere Psyche und führen dazu, dass oft schon Kleinigkeiten ein Gefühl der Angespanntheit auslösen. Im „Neurosagena B-Komplex active Gold“ von Biogena unterstützen die Vitamine B2 und B6 sowie Folsäure die Funktion von Nerven und Psyche, damit das Leben ein klein bisschen entspannt(er) wird. 60 Kapseln um 37,90 Euro.
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BAUCHGEFÜHLE
Raphael M. Bonelli Verlag edition a 240 Seiten, EUR 24,00
Wie entstehen Bauchgefühle, wie verlässlich sind sie und was bringt es, auf sie zu hören? Der Neurowissenschaftler und Psychiater Dr. Raphael Bonelli beantwortet diese Fragen über ein lange unerforschtes Phänomen in einem Buch und zeichnet dabei ein neues Bild des Menschen in seinen Beziehungen und im Beruf. Er erklärt fundiert und unterhaltsam, warum wir dem Bauch zuhören, ihm aber nicht immer folgen sollten. Ein faszinierender Blick auf das komplexe Wesen Mensch.

GESUNDHEITSSTUDIE
Das Programm „TIROL=GESUND“ soll zu mehr Gesundheit in der Bevölkerung führen und einen weiteren Schritt setzen, um Tirol bis 2030 zur Vorreiterregion in der Gesundheitsvorsorge zu machen. Zwei Studien, die in dieser Art weltweit erstmalig durchgeführt werden, geben bis zu 800 Tiroler*innen die Chance, an einem achtmonatigen Präventionsprogramm teilzunehmen. Ziel ist es, die Zahl der gesunden Lebensjahre zu steigern. All jene, die an der Studie teilnehmen möchten, können sich auf der EUTOPS-Homepage unter SUN & LIFE Tirol zunächst zu einer Online-Infoveranstaltung anmelden. Anschließend erfolgt bei bestehendem Interesse die Registrierung für die Teilnahme an einer der
Studien. www.eutops.at

PFLEGEAUSBILDUNG
Insgesamt kann an acht Standorten in Tirol die Ausbildung zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz sowie das Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege absolviert werden. Die Ausbildung erfolgt dabei in Kooperation von AZW, FH Gesundheit oder den regionalen Gesundheits- und Krankenpflegeschulen in den Bezirken. Zusätzlich wird der erste, theoretische Teil der Ausbildung zur Pflegeassistenz auch an einigen berufsbildenden Schulen und an den Landwirtschaftlichen Lehranstalten angeboten und kann bereits während der regulären Schulzeit absolviert werden. Aktuell sind rund 1.700 Personen in Tirol in einem Pflegeberuf in Ausbildung.
© REINHOLD SIEGL
Priv.-Doz. Dr. Gerhard Kaufmann
DAS KÜNSTLICHE SPRUNGGELENK
Die Abnützung des oberen Sprunggelenks stellt eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung für den betroffenen Patienten dar. Typischerweise kommt es zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung mit ausgeprägter Schwellneigung. Nicht selten besteht zusätzlich eine Achsfehlstellung des Rückfußes und ein Instabilitätsgefühl.
Ursächlich ist häufig eine vorangegangene Verletzung des oberen Sprunggelenks entweder in Form von Knochenbrüchen oder mehrfachen Bandverletzungen. Therapeutisch kommen zunächst konservative Maßnahmen wie Physiotherapie und Infiltrationen zum Einsatz. In früheren Stadien der Erkrankung kann mittels arthroskopischen Operationsmethoden eine Abtragung störender Knochenanteile im Sprunggelenk durchgeführt werden. Im fortgeschrittenen Stadium stellt die Versteifung bzw Arthrodese des oberen Sprunggelenks einen häufig durchgeführten Eingriff dar. Nachteil der Versteifung ist der Bewegungsverlust, dadurch werden häufig andere Gelenke des Rückfußes überlastet und folglich Abnützungsprozesse in diesen ausgelöst.
Im Gegensatz dazu wird beim Ersatz der abgenützten Gelenksflächen durch ein Kunstgelenk (Prothese) die Funktion des oberen Sprunggelenks erhalten und die unerwünschten Folgen einer Versteifung können somit verhindert werden. Über einen vorderen Hautschnitt wird dabei unter Schonung der Weichteilstrukturen ein Zugang zum Sprunggelenk gesetzt. Mittels spezieller Schablonensysteme wird die Präparation sowohl am Schien- (Tibia) als auch Sprungbein (Talus) durchgeführt. Dabei wird genau auf die Ausrichtung der Prothesenteile in beiden Ebenen geachtet. Nach Einpassen von Probeteilen wird das definitive Kunstgelenk im sogenannten Press-fit-Verfahren, also ohne Schrauben- oder Zementverankerung, im Knochen eingebracht. Um eine optimale Passform zu gewährleisten, stehen unterschiedliche Prothesengrößen zur Verfügung. Die knochenverankerten Prothesenteile bestehen aus einer speziellen Metalllegierung, die ein gutes Einwachsen in den Knochen ermöglicht. Bestehen noch weitere Begleiterkrankungen oder Fehlstellungen des Fußes, werden diese entweder zu einem früheren Zeitpunkt oder im Rahmen der Prothesenoperation behandelt. Nach der Operation ist eine Ruhigstellung mittels einer Schiene bis zum Abheilen der Hautwunde notwendig. Ab der Nahtentfernung sind Bewegungsübungen und eine Gangschulung in Form einer Physiotherapie planmäßig vorgesehen. Das Gehen mit Stützkrücken ist bereits am ersten postoperativen Tag möglich. Der stationäre Aufenthalt nach einer Kunstgelenksimplantation am oberen Sprunggelenk beträgt nur wenige Tage.
In den Händen eines erfahrenen orthopädischen Fußchirurgen stellt das künstliche Sprunggelenk eine wertvolle Versorgungsoption von Patienten mit schwerer Sprunggelenksarthrose dar. Wichtig ist die genaue präoperative Analyse zur Erfassung aller pathologisch relevanten Pathologien, um eine zielgerichtete Planung und Durchführung der Prothesenoperation gewährleisten und gegebenenfalls Begleitpathologien adressieren zu können.
ORTHOPÄDIE KNIE & FUSS IM ZENTRUM