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Blickpunkt CFO
EINTRAGUNG INS TRANSPARENZREGISTER: JETZT FüR ALLE GESELLSCHAFTSFORMEN PFLICHT
Mit einer letztjährig verabschiedeten Novelle wurde das seit 2017 geführte Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt. Das bedeutet unter anderem, dass die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten für alle Gesellschaftsformen ab diesem Jahr verpflichtend ist. Wir erklären, was hinter der Umwandlung steckt und welche Fristen für die verschiedenen Unternehmensarten gelten.
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Prävention durch Kenntlichmachung Als Teil des Geldwäschegesetzes soll das 2021 verabschiedete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zur Prävention von Terrorismus, Geldwäsche und Steuerflucht dienen. Die Vergangenheit zeigte, dass es für Behörden oft schwer nachzuvollziehen ist, welche natürlichen Personen am Ende komplexer Unternehmensstrukturen stehen – das soll sich künftig ändern. Durch die gleichzeitige Umwandlung in ein Vollregister sind die Eintragungen außerdem zentral einsehbar. Sowohl inländische als auch ausländische Partnerbehörden haben so jederzeit Zugriff auf die Informationen über die handelnden Akteurinnen und Akteure.
Welche Frist gilt für wen? Für Aktiengesellschaften wie SE und KGaA lief die Eintragungsfrist bereits zum 31. März aus – wurde diese versäumt, sollte nun sofort gehandelt werden. Denn: Schon bei einem ersten Verstoß gegen das Gesetz drohen empfindliche Bußgelder. Der nächste Stichtag gilt für Genossenschaften, Partnerschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – sie müssen die Eintragung bis 30. Juni 2022 vornehmen. Alle anderen Gesellschaftsformen, zum Beispiel eingetragene Personengesellschaften wie GbR oder OHG, haben noch eine Frist bis zum 31. Dezember 2022. Danach gibt es allerdings keine Kulanz mehr. Mit Ablauf des Jahres ist die sofortige Meldung wirtschaftlich berechtigter Personen Pflicht, auch wenn bereits eine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Nach Inkrafttreten des TraFinG gegründete Gesellschaften sind ebenfalls zur unverzüglichen Eintragung verpflichtet. Hinweis: Die Meldung muss außerdem den gesamten Zeitraum seit Einführung des Registers am ersten Oktober 2017 abdecken. Eine Sonderregelung gilt lediglich für nichtwirtschaftliche Vereine. Für sie nehmen Behörden eine Eintragung anhand der Daten aus dem Vereinsregister vor – ohne Zutun der Betroffenen. Wirtschaftlich Berechtigte und Gebühren Nicht immer ist der Begriff der „wirtschaftlich Berechtigten“ trennscharf und die Ermittlung der einzutragenden Personen einfach. In Bezug auf das Geldwäschegesetz (GwG) meint der Terminus natürliche Personen, die die jeweilige Gesellschaft entweder besitzen oder kontrollieren. Dazu zählen auch Handelnde mit der Befugnis, eine Transaktion durchzuführen oder eine Geschäftsbeziehung einzugehen. Die Eintragung als solche ist kostenfrei, allerdings fällt eine Gebühr für die Führung des Registers an: Ab 2022 ist einmal im Jahr ein Betrag über 20,80 Euro zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt meist zusammen mit der Zahlungsaufforderung zur Offenlegung des Jahresabschlusses.
Im Zweifel: Expertenrat einholen Bei bestehenden Unsicherheiten darüber, wer sich in das Register einzutragen hat beziehungsweise wie eine solche Meldung abläuft, sollte Expertenhilfe angefragt werden. Wirtschaftsprüfer, Berater und Rechtsanwälte kennen sich mit der Sachlage aus und wissen Rat. Generell sind Angaben bezüglich des Namens, Geburtsdatums, Wohnorts, der Staatsangehörigkeit und über den Umfang und die Art des wirtschaftlichen Interesses zu machen. Die gemachte Eintragung ist zudem stets aktuell zu halten. Das heißt, Änderungen in Bezug auf die Personeninformationen sind unverzüglich mitzuteilen.