Ratgeber der Zusatzvorsorge
Zusatzvorsorge
Geschlossene Zusatzrentenfonds kommen im Normalfall nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Frage. Sie werden auf Basis von Kollektivverträgen und anderen kollektiven Abkommen wie Betriebsabkommen errichtet. Der Beitritt zu solchen geschlossenen Zusatzrentenfonds ist also einer genau definierten Gruppe von Erwerbstätigen vorbehalten. Betriebsabkommen: Das Betriebsabkommen soll den nationalen Kollektivvertrag ergänzen oder verbessernde Elemente einbringen. Verhandlungsparteien sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände.
Bei offenen Zusatzrentenfonds, die von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapiergesellschaften oder Kapitalanlagegesellschaften errichtet werden, ist der Beitritt an keine besondere Voraussetzungen gebunden; er kann sowohl in individueller Form, also durch die ausschließliche Einzahlung eigener Beiträge, als auch in kollektiver Form erfolgen. In letzterem Fall zahlt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin auf Basis eines entsprechenden Betriebsabkommens die Abfertigung in den Zusatzrentenfonds ein. Diese kann durch Beiträge des Mitglieds sowie – wo vorgesehen – des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ergänzt werden.
Beitritt
Der kollektive Beitritt ist jene Beitrittsform, die auf der Grundlage von kollektiven Ab kommen, einschließlich Betriebsabkommen, zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen beruht. Der individuelle Beitritt einer Person zu einer Zusatzrentenform geschieht ausschließlich auf individueller Basis, also nicht auf der Basis kollektiver Abkommen oder Betriebs abkommen.
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