Ratgeber der Zustzvorsorge

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Ratgeber der zusatzvorsorge

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Vor dem Beitritt zur Zusatzrentenform lesen Sie bitte das Informationsblatt, das Statut/die Geschäftsordnung und das standardisierte vereinfachte Beispiel. Wir weisen darauf hin, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine Gewähr für künftige Renditen ist. Für weitere Informationen sowie den Erhalt und die Einsichtnahme in das Informationsblatt und die Statuten bzw. Geschäftsordnungen der eventuell erwähnten Zusatzrentenformen, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Zusatzrentenform bzw. an die Gründungsgesellschaft oder den Vermittler oder besuchen Sie die entsprechende Internetseite. Juni 2012


Vorwort Vorsorge statt Fürsorge: Rentensparen lohnt sich!

Das beitragsbezogene Rentensystem und die demografische Entwicklung zwingen uns alle zum Umdenken. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung haben wir unverhältnismäßig mehr Menschen im Pensionsalter als im erwerbsfähigen Alter. Das staatliche Rentensystem hat deshalb das beitragsbezogenen System eingeführt: Die im Laufe eines sozialversicherten Erwerbslebens eingezahlten Beiträge werden angespart und mit entsprechenden Aufwertungen als Rente ausbezahlt. Somit ist ganz klar: Die Renten von morgen fallen viel geringer aus. Dazu kommen Versorgungslücken in der Rentenbiografie durch Mutterschaft, Rückzug aus dem Erwerbsleben, Teilzeitarbeit, Verlust des Arbeitsplatzes. Wir hatten uns daran gewöhnt, dass der Staat uns die Sicherheit einer angemessenen Rente garantiert. Nun müssen wir lernen, wieder mehr die Verantwortung für die Altersabsicherung selbst in die Hand nehmen, um die zu erwartenden geringeren staatlichen Rentenbeträge aufzufangen. Eine Möglichkeit bietet die Zusatzrente. Die Politik muss diese stärkere Eigenverantwortung unterstützen: Daher hat die Autonome Region Trentino-Südtirol das Zusatzrentenprojekt PENSPLAN ins Leben gerufen. Die Bevölkerung informieren und sie im Aufbau einer Zusatzrente unterstützen – auch finanziell – zählt zu den Aufgaben. In der vorliegenden Broschüre sind wesentliche Informationen zusammengefasst, die den gesamten Teil der Altersvorsorge abdecken. Bitte informieren und kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihre rentenmäßige Zukunft.

Dr.in Martha Stocker

Regionalassessorin für die Zusatzvorsorge


Inhaltsverzeichnis 1. Altersvorsorge gestern und heute..............................................6 a) Warum wir unsere Rente selbst in die Hand nehmen müssen.................... 6 b) Wie die eigene Altersvorsorge abgesichert werden kann........................... 7

2. Die öffentliche Rente.................................................................. 8 a) Die Altersrente .......................................................................................... 8 b) Die vorzeitige Rente................................................................................. 10 c) Rente und Lebenserwartung ................................................................... 14 d) Die Berechnung der Rente ...................................................................... 15

3. Die Zusatzvorsorge.................................................................. 18 a) Zusatzvorsorge: Was ist das? .................................................................. 18 b) Welches Ziel verfolgt eine Zusatzvorsorge?............................................. 19 c) Welche Vorteile bringt die Zusatzvorsorge?.............................................20 d) Schritt für Schritt zur Zusatzvorsorge......................................................23 I) Wer kann beitreten?..............................................................................23 II) Geschlossene und offene Zusatzrentenfonds......................................23 III) Wo kann ich beitreten? ......................................................................27 IV) Die Beiträge: Wie viel muss ich einzahlen?......................................... 31 V) Die Investitionslinien: Welches Profil passt zu mir?.............................34 VI) Nach der Einschreibung ....................................................................37 VII) Endlich in Rente!................................................................................ 41


4. Die Rolle der Region Trentino-Südtirol......................................44 5. Hinter allem steht Pensplan – das ­Institut für die regionale Zusatzvorsorge......................................................... 50 a) Die Pensplan Centrum AG........................................................................50 b) Die Pensplan Infopoints........................................................................... 51 Wo finde ich meinen Pensplan Infopoint?................................................. 52 Die Leistungen der Pensplan Infopoints im Überblick:.............................54


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Altervorsorge

1. Altersvorsorge gestern und heute a) Warum wir unsere Rente selbst in die Hand nehmen müssen Immer weniger Erwerbstätige müssen immer mehr Renten finanzieren. Deshalb steigt nicht nur die Lebensarbeitszeit, sondern auch die Verantwortung für die eigene Altersvorsorge. Die öffentliche Altersversorgung funktioniert nach einem Umlagesystem: Die Erwerbstätigen finanzieren mit ihren Vorsorgebeiträgen das Einkommen all jener, die nicht mehr im Erwerbsleben stehen. Der demografische Wandel sowie Veränderungen des Arbeitsmarktes haben dieses System jedoch zunehmend aus dem Gleichgewicht gebracht. Die Zahl ­der Erwerbstätigen wird infolge rückgängiger Geburtenraten immer kleiner, jene der Rentnerinnen und Rentner steigt dagegen aufgrund der steigenden Lebenserwartung kontinuierlich an. Darüber hinaus verringert die Zunahme an prekären und schlecht abgesicherten Arbeitsverhältnissen die Vorsorgebeiträge zusätzlich. Die Folge? Eine immer größere Rentenlücke, die der Staat mit einer Reihe von Reformen und Maßnahmen zu schließen versucht. Mit diesen wurde nicht nur die Lebensarbeitszeit, sondern auch die Eigenverantwortung der Bevölkerung für die Rente erhöht. Künftig wird nicht mehr der Lohn der letzten Arbeitsjahre, sondern die Summe an Rentenbeiträgen des gesamten Erwerbslebens die Höhe der eigenen Alters­ versorgung bestimmen. Da Erwerbsbiografien immer unsteter werden und immer mehr Arbeitsplätze mit einer schlechten Altersabsicherung verbunden sind, steigt das Risiko, den Lebensstandard im Alter nicht mehr halten zu können.

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Altervorsorge

b) Wie die eigene Altersvorsorge abgesichert werden kann Wer die öffentliche Rente durch eine Zusatzrente und private Ersparnisse ergänzt, hat eine sichere Basis für ein finanziell sorgenfreies Alter. Der beste Weg, die eigene finanzielle Zukunft abzusichern, ist, möglichst früh damit zu beginnen und mehrgleisig zu fahren. Denn eine zeitgemäße Altersvorsorge ruht idealerweise auf drei Säulen: der öffentlichen Rente, einer Zusatzrente und dem individuellen privaten Sparen. Mit einer Zusatzrente kann die Verdienstlücke von bis zu 30 % gemindert ­werden, die im Schnitt beim Ausstieg aus dem Arbeitsleben entsteht. Als Grundprinzip gilt dabei: Je früher mit dem Vorsorgesparen begonnen wird, ­desto dicker ist der Polster, auf den im Alter neben der öffentliche Rente zurückgegriffen werden kann. Wer darüber hinaus noch auf private Ersparnisse und privates Vermögen zurückgreifen kann, ist bestens für einen langen Lebensabend gerüstet.

Altersvorsorge Staatliche Rente

Existenzminimum

+

Zusatzvorsorge

+

Zusätzliches Sparen zu Vor­ sorgezwecken

gewohnter Lebensstandard

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Öffentliche Rente

2. Die öffentliche Rente Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 214/2011 ist Anfang 2012 in Italien eine tiefgreifende Rentenreform wirksam geworden. Sie beinhaltet: eine schrittweise Anhebung des Rentenalters, die vollkommene Umstellung auf ein beitragsbezogenes System sowie die Umwandlung der Dienstaltersrente in die vorzeitige Rente.

a) Die Altersrente Für den Antritt der Altersrente sind mindestens 20 Beitragsjahre sowie ein bestimmtes Lebensalter erforderlich. Dieses steigt im kommenden Jahrzehnt für alle Erwerbstätigen auf 67 Jahre. Die Altersrente ist an das Erreichen eines gesetzlich vorgegebenen Lebensalters gebunden. Dieses wird im Zuge der Reform weiter angehoben. Die wichtigsten Altersanforderungen im Überblick: • Für alle männlichen Beschäftigten und Selbstständigen sowie alle weiblichen Beschäftigen des öffentlichen Sektors liegt das Rentenantritts­ alter ab 2012 bei 66 Jahren. • Für selbstständig oder in der Privatwirtschaft tätige Frauen wird das Alter innerhalb 2018 schrittweise auf 66 Jahre erhöht. • Ab 2018 gilt für alle Erwerbstätigen eine einheitliche Altersgrenze von 66 Jahren. • 2021 wird die Altersgrenze für alle auf 67 Jahre angehoben. Bei diesen Werten handelt es sich jedoch nur um Mindestanforderungen. Erwerbstätige können bereits heute frei entscheiden, bis zum 70. Lebensjahr weiterzuarbeiten. So lange haben sie auch das Recht, ihren Arbeitsplatz zu behalten. Den Betroffenen bringt die freiwillige Fortsetzung der Arbeitstätigkeit wirtschaftliche Vorteile: Je länger Beiträge eingezahlt werden, desto höher wird ihre Rente.

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Öffentliche Rente

Als weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Altersrente schreibt das Gesetz mindestens 20 Beitragsjahre vor. Für all jene, die nach 1995 in das Erwerbsleben eingestiegen sind, gilt darüber hinaus eine Mindesthöhe für den Rentenbetrag. Dieser muss zumindest 1,5 Mal dem Betrag des Sozialgeldes entsprechen. Wer diese Schwelle nicht erreicht, muss weiterarbeiten.

Rentenantrittsalter alle Sektoren

öffentlicher Sektor

Selbstständige

Privatsektor 62 Jahre

63 Jahre und 6 Monate

63 Jahre und 6 Monate

64 Jahre und 6 Monate

2016

65 Jahre

65 Jahre und 6 Monate

2018

66 Jahre

66 Jahre

67 Jahre

67 Jahre

2012 2014 66 Jahre

2021

67 Jahre

66 Jahre

67 Jahre

=

=

Sozialgeld: Das Sozialgeld ist eine beitragsunabhängige Fürsorgeleistung und steht jenen Bürgern zu, die finanziell bedürftig sind oder über nur sehr geringe Einkünfte verfügen. Die Höhe der Leistung beträgt für das Jahr 2012 maximal 429 Euro für 13 Monate (5.577 Euro im Jahr).

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Öffentliche Rente

b) Die vorzeitige Rente Die vorzeitige Rente ermöglicht, bereits vor Erreichen des Rentenalters aus dem Erwerbsleben auszusteigen. Voraussetzung dafür sind eine bestimmte Anzahl an Beitragsjahren und/oder das Erreichen einer bestimmten Rentenhöhe. Wer bereits vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eine bestimmte Anzahl von Beitragsjahren vorweisen kann, kann eine vorzeitige Rente beanspruchen. Je nach dem Zeitpunkt des Einstieges in das Erwerbsleben gibt es dabei unterschiedliche Voraussetzungen. Für alle jene, die vor 1996 in das Erwerbsleben eingestiegen sind, deren Rente also zumindest teilweise nach dem lohnbezogenen System berechnet wird, bleiben die Beitragsjahre die wichtigste Voraussetzung für den Antritt der vorzeitigen Rente. Im Vergleich zur bisherigen Dienstaltersrente steigt die Anzahl der dafür notwendigen Beitragsjahre jedoch laufend. In den kommenden Jahren sind für Frauen und Männer folgende Beitragszeiten vorgeschrieben: Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitragszeit, also z. B. im Jahr 2012, 42 Jahre und 1 Monat für Männer bzw. 41 Jahre und 1 Monat für Frauen. Jahr

Beitragsjahre unabhängig vom Lebensalter

2012

42 Jahre und 1 Monat

41 Jahre und 1 Monat

2013

42 Jahre und 5 Monate

41 Jahre und 5 Monate

2014

42 Jahre und 6 Monate

41 Jahre und 6 Monate

2016

42 Jahre und 10 Monate

41 Jahre und 10 Monate

2019

43 Jahre und 2 Monate

42 Jahre und 2 Monate

2021

43 Jahre und 5 Monate

42 Jahre und 5 Monate

= =

Lohnbezogenes System: Die Rente wird auf Basis des Jahreslohnes der letzten fünf bis zehn Arbeitsjahre berechnet. 10 |


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Öffentliche Rente

Wer vor dem 62. Lebensjahr die notwendigen Beitragsjahre vorweisen kann und in vorzeitige Rente geht, muss jedoch Kürzungen seiner Rente in Kauf nehmen. Die Rentenreform sieht bei einem vorzeitigen Rentenantritt zwischen dem 60. und 62. Lebensjahr eine Kürzung von je einem Prozentpunkt pro Jahr vor. Wer mit 60 Jahren seine Rente antritt, erfährt also eine Kürzung von 2 %. Für jedes Jahr unter dem 60. Lebensjahr steigt die Kürzung auf 2 % pro Jahr. Wer also mit 58 Jahren in vorzeitige Rente geht, erhält um 6 % weniger Rente: Je 2 % für jedes Jahr bis zum 60. Lebensjahr und je ein Prozent für jedes Jahr bis zum 62. Lebensjahr.

42 Beitragsjahre

1974 Berufseinstieg mit 16 Lebensjahren

2016 2017 2018 2019

Kürzung der Rente –2% –2% –1% –1%

2016 Vorzeitige Rente mit 58 Lebensjahren

2020 Erreichung des gesetzlich festgelegten Rentenalters mit 62 Lebensjahren

= –6%

Hinweis: Die Kürzung wird aber erst nach dem 31. Dezember 2017 angewendet werden (Gesetz 14/2012).

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Öffentliche Rente

Wer erst nach dem 1. Januar 1996 in die Arbeitswelt eingestiegen ist, also ausschließlich unter das beitragsbezogene System fällt, hat eine weitere Möglichkeit eine vorzeitige Rente zu beantragen. Dafür muss sie/er zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: • Mindestalter von 63 Jahren (steigt mit der Lebenserwartung) • Erreichen von mindestens 20 Beitragsjahren • Erreichen von einer Rentenhöhe, die mindestens 2,8 Mal dem aktuellen Betrag des Sozialgeldes entspricht

Jahr

Beitragsjahre unabhängig vom Lebensalter

Mindestalter mit 20 Beitragsjahren und Rentenhöhe von mind. dem 2,8-Fachen des Sozialgeldes

2012

42 Jahre und 1 Monat

41 Jahre und 1 Monat

63 Jahre

2013

42 Jahre und 5 Monate

41 Jahre und 5 Monate

63 Jahre und 3 Monate

2014

42 Jahre und 6 Monate

41 Jahre und 6 Monate

63 Jahre und 3 Monate

2016

42 Jahre und 10 Monate

41 Jahre und 10 Monate

63 Jahre und 7 Monate

2019

43 Jahre und 2 Monate

42 Jahre und 2 Monate

63 Jahre und 11 Monate

2021

43 Jahre und 5 Monate

42 Jahre und 2 Monate

64 Jahre und 2 Monate

=

Beitragsbezogenes System: Die Rente wird auf Basis der Beiträge des gesamten Arbeitslebens berechnet.

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=


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Öffentliche Rente

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die zwischen 1951 und 1952 ­geboren sind: Darüber hinaus werden von der Reform Schutzklauseln für einige Kategorien von Erwerbstätigen vorgesehen. So haben zum Beispiel die Arbeitnehmer des Privatsektors, die innerhalb 31. Dezember 2012 mit mindestens 35 Beitragsjahren nach dem alten Quotensystem (Quote 96) in Rente hätten gehen können, die Möglichkeit mit 64 Jahren in Rente zu gehen. Mit demselben Lebensalter können auch die Arbeitnehmerinnen in Rente gehen, wenn sie am 31. Dezember 2012 mindestens 20 Beitragsjahre haben und 60 Jahre alt sind.

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Öffentliche Rente

c) Rente und Lebenserwartung Die ab 2013 geltende Anpassung der Rentenjahre an die steigende Lebenserwartung ist eines der Kernstücke der aktuellen Rentenreform. Die steigende Lebenserwartung ist eines der demografischen Phänomene, die eine Finanzierung des öffentlichen Rentensystems zunehmend infrage ­stellen. Die aktuelle Rentenform reagiert darauf mit einer kontinuierlichen Er­höhung des Rentenalters. Wer länger lebt, kann auch länger arbeiten: Auf Basis dieses Arguments werden die wichtigsten Voraussetzungen für den Rentenantritt fortan an einen Index des Statistikinstitutes ISTAT gekoppelt, der ab einem gewissen Lebensalter die durchschnittliche Lebenserwartung anzeigt. Sowohl das Antrittsalter für die A ­ ltersrente als auch jenes für die vorzeitige Rente werden somit ab 2013 ­laufend nach oben angepasst. Bis 2019 sollen diese Anpassungen alle drei Jahre, ab 2019 alle zwei Jahre erfolgen.

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Öffentliche Rente

d) Die Berechnung der Rente Ab 2012 wird die Rente für alle Erwerbstätigen auf Basis der Beiträge berechnet, die im Laufe des Erwerbslebens eingezahlt wurden. Infolge der jüngsten Rentenreform gilt das sogenannte beitragsbezogene System erstmals für alle Erwerbstätigen. Das bedeutet, dass für alle Arbeitsjahre ab 2012 nur mehr die eingezahlten Rentenbeiträge als Berechnungsgrundlage gelten. Die tatsächliche Rente wird dann in folgenden drei Schritten berechnet.

1) Berechnung Gesamtkapital Um auf die Summe aller eingezahlten Beiträge zu kommen, wird das Gehalt jedes Jahres mit dem jeweiligem Beitragssatz multipliziert. Für Angestellte beträgt dieser 33 %, für Selbstständige wird er innerhalb des Jahres 2018 schrittweise von derzeit 20 % auf 24 % angehoben.

2) Aufwertung des Gesamtkapitals Das so errechnete Gesamtkapital wird am Ende eines jeden Jahres auf der Basis eines ISTAT-Index aufgewertet. Der Index wiederum basiert auf der durchschnittlichen Zunahme des italienischen Bruttoinlandsprodukts im Abstand von fünf Jahren.

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Öffentliche Rente

3) Berechnung der Rentenhöhe Die definitive Rente ergibt sich aus der Multiplikation der aufgewerteten Beiträge mit dem sogenannten Umwandlungskoeffizienten. Je nach Alter, Zeitpunkt des Renteneintritts und Lebenserwartung der oder des Erwerbstätigen variiert dieser nach dem 01.01.2013 zwischen 4,30 % (Rentenanwärter/Rentenanwärterin mit 57 Jahren) und 6,54 % (Rentenanwärter/Rentenanwärterin mit 70 Jahren). • Eingezahlte Beiträge eines Jahres = Jahresgehalt x Steuersatz • Gesamtkapital = Summe der jährlich eingezahlten Beiträge • Rente = Gesamtkapital x Umwandlungskoeffizient Für alle Beschäftigten, die ihre Erwerbstätigkeit bereits vor 1996 begonnen haben, wird die Rente sowohl nach dem beitragsbezogenen als auch nach dem lohnbezogenen System berechnet.

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Öffentliche Rente

Im Detail gibt es je nach Eintritt in das Erwerbsleben drei unterschiedliche Berechnungsmodelle: Erwerbstätige, die am 31.12.1995 mehr als 18 Beitragsjahre hatten. Die Rente wird aus der Summe der folgenden beiden Quoten errechnet: • Lohnbezogenes System bis zum 31.12.2011 • Beitragsbezogenes System ab dem 01.01.2012 Erwerbstätige, die am 31.12.1995 weniger als 18 Beitragsjahre hatten. Die Rente wird aus der Summe der folgenden beiden Quoten errechnet: • Lohnbezogenes System bis zum 31.12.1995 • Beitragsbezogenes System ab dem 01.01.1996 Erwerbstätige, die nach dem 31.12.1995 zu arbeiten begonnen haben. Die Rente wird nur nach dem beitragsbezogenen System errechnet. Beiträge bis zum 31.12.1995

Beiträge seit 01.01.1996

Beiträge seit 01.01.2012

Am 31.12.1995 mehr als 18 Beitragsjahre Am 31.12.1995 ­weniger als 18 Beitragsjahre Erwerbstätige mit Arbeitsantritt nach dem 31.12.1995

Das lohnbezogene System: Beim diesem System wird der Durchschnittswert der Jahresentlohnung der letzten 5 bis 10 Arbeitsjahren vor der Pensionierung berechnet. Der Durchschnittswert wird für jedes einzelne Beitragsjahr mit 2 % berücksichtigt. Das Ziel war es, den Erwerbstätigen auch in der Rente ein monatliches Einkommen in der Höhe zu garantieren, wie sie es auch im letzten Teil ihres Arbeitslebens bekommen haben.

Das beitragsbezogene System: Dieses System basiert auf den Beiträgen, die während des gesamten Arbeitslebens eingezahlt werden. Gemäß diesem Berechnungssystem (ab 01.01.1996 in Kraft getreten) besteht das individuelle Gesamtkapital aus sämtlichen Beiträgen der einzelnen Arbeitsjahre. Siehe Seite 15 -16 „Die Berechnung der Rente“.

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Zusatzvorsorge

3. Die Zusatzvorsorge Mit Inkrafttreten des gesetzesvertretenden Dekrets 252/2005 im Januar 2007 wurde die Gesetzgebung bezüglich der Zusatzrenten grundlegend überarbeitet. Die Reform betrifft jedoch ausschließlich Erwerbstätige des Privatsektors, während für öffentlich Bedienstete weiterhin die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets 124/1993 gelten.

Die Bestimmungen für öffentliche Bedienstete, die von den allgemeinen Bestimmungen abweichen, sind in diesem Kapitel in grauen Boxen eigens hervorgehoben.

a) Zusatzvorsorge: Was ist das? Die Zusatzvorsorge ist ein Vorsorgeinstrument, das durch die langfristige Veranlagung fortlaufend eingezahlter Beiträge aufgebaut wird. Die Zusatzvorsorge ist eine zusätzliche Rente, die neben der öffentlichen Altersversorgung im Laufe des Arbeitslebens durch die Einzahlung eigener Beiträge aufgebaut werden kann. Da das eingezahlte Kapital auf den Finanzmärkten veranlagt wird, werden nach der Pensionierung die angesparten Beiträge samt Rendite aus der Veranlagung ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt als Leibrente oder zum Teil in Form von Kapital.

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Zusatzvorsorge

b) Welches Ziel verfolgt eine Zusatzvorsorge? Mit Hilfe der Zusatzvorsorge soll der Rückgang der öffentlichen Rente ausgeglichen und der Bevölkerung ein angemessener Lebensstandard im Alter ermöglicht werden. Ziel aller Formen der Zusatzvorsorge ist es, die öffentliche Rente durch den Aufbau einer zusätzlichen Rente zu ergänzen. Damit soll der Lebensstandard der Bevölkerung nach dem Austritt aus dem Erwerbsleben gesichert werden. Die aktuelle Rentenreform hat zwar die Möglichkeit eröffnet, den Rückgang der öffentlichen Renten durch eine Verlängerung des Arbeitslebens teilweise wieder gutzumachen – doch niemand weiß vorab, wie lange sie oder er arbeitsfähig bleiben wird oder wie hoch die Summe an Beiträgen ist, die tatsächlich im Laufe der eigenen Erwerbsbiografie erarbeitet werden kann. Deshalb ist es sinnvoll, möglichst früh mit dem Aufbau einer zweiten Rentensäule zu beginnen – denn auch kleine Beträge können im Laufe eines Lebens große Erträge bringen. In diesem Sinne sieht auch die Reform der Regierung Monti regelmäßige Informationskampagnen vor, die den Bürgerinnen und Bürgern helfen sollen, sich einen Überblick über die eigene Renten­position zu verschaffen und angemessene Entscheidungen, wie beispielsweise den Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds, zu treffen.

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Zusatzvorsorge

c) Welche Vorteile bringt die Zusatzvorsorge? Neben der finanziellen Absicherung der eigenen Zukunft bringt die Zusatzvorsorge eine Reihe steuerlicher und wirtschaftlicher Vorteile. Da die Absicherung der Bevölkerung im Alter ein wichtiges sozialpolitisches Ziel ist, wird die Zusatzrente vom Staat mit einer Reihe von steuerlichen Begünstigungen gefördert. In Trentino-Südtirol kommen dazu noch weitere Unterstützungsmaßnahmen durch die Region hinzu. Neben der finanziellen Absicherung der eigenen Zukunft bietet die Zusatzvorsorge folgende Vorteile:

- Steuerliche Begünstigungen Beiträge an Zusatzrentenfonds können bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 5.164,57 Euro von der Steuer abgezogen werden – und zwar unabhängig davon, ob sie zulasten der Beschäftigten oder der Arbeitgeber gehen. Davon ausgenommen ist nur die Abfertigung.

Abfertigung: Die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitverhältnisses ausbezahlte Summe. Diese wird berechnet, indem man für jedes Arbeitsjahr eine Quote in Höhe von 6,91 % der Bruttoentlohnung einbehält, die zum 31. Dezember eines jeden Jahres aufgewertet wird, und zwar um fixe 1,5 % und 75 % der Erhöhung des Konsumpreisindexes Istat (siehe Art. 2120 Zivilgesetzbuch).

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Zusatzvorsorge

Öffentlich Bedienstete können Beiträge an den Zusatzrentenfonds bis zur doppelten Höhe der Abfertigung oder bis zu 12 % des Gesamteinkommens abziehen. Für beide Optionen liegt auch hier die Höchstgrenze für Abzüge bei 5.164,57 Euro.

Steuerliche Abziehbarkeit: Grundsatz der steuerlichen Vergünstigung, nach dem bestimmte Beträge die Besteuerungsgrundlage vermindern können, sodass an den Fiskus geringere Steuern gezahlt werden können.

- Geringere Besteuerung Erträge aus Zusatzrentenfonds werden mit 11 % niedriger besteuert als die meisten anderen Finanzerträge, für die seit 2012 ein Steuersatz von 20 % gilt.

- Keine Stempelsteuer Im Gegensatz zu anderen Finanzinstrumenten wie Versicherungspolizzen oder Vermögensverwaltungen, für die seit 2012 eine Stempelsteuer auf Wertpapierdepots erhoben wird, sind Zusatzrenten- und Sanitätsfonds nach wie vor von dieser Steuer befreit.

- Renditen für Pflichtbeiträge Die aktuelle Rentenrefom (Art. 24, Absatz 28) erlaubt es, einen Teil der Pflichtbeiträge für die öffentliche Rente der Zusatzvorsorge zuzuweisen. Das bringt den Vorteil, dass auch ein Teil dieser Beiträge Renditen aus einer klassischen Vermögensverwaltung abwirft.

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Zusatzvorsorge

- Erträge Dank der strengen gesetzlichen Vorgaben für Zusatzrentenfonds und ihrer umfassenden Überwachung durch die Aufsichtsbehörde der Zusatzrentenfonds (COVIP) ist das dort angelegte Kapital besonders gut geschützt. Somit erzielen Zusatzrentenformen im Gegensatz zu anderen Investitionsformen stabilere Erträge, die auf lange Sicht höher als die Aufwertung der Abfertigung sind.

- Regionale Unterstützung Die Region Trentino-Südtirol unterstützt Ansässige der beiden Provinzen in wirtschaftlichen Notlagen bei der Beitragszahlung. Darüber hinaus stellt sie einen kostenfreien Rechtsbeistand zur Verfügung, wenn Betriebe bei der Einzahlung der zu ihren Lasten gehenden Beiträge säumig sind. Weitere Vorteile für die Bevölkerung der beiden Provinzen sind kostenlose Dienstleistungen und eine umfassende Beratung und Information zur Zusatzrente. >> Mehr dazu auf Seite 44 „Die Rolle der Region“

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Zusatzvorsorge

d) Schritt für Schritt zur Zusatzvorsorge I) Wer kann beitreten? Der Aufbau einer Zusatzvorsorge steht der gesamten Bevölkerung offen. Erwerbstätige sowie Bezieher anderer Einkommen finden je nach ihrer persönlichen Situation unterschiedliche Angebote. Auch wer nicht arbeitet bzw. kein eigenständiges Einkommen bezieht oder steuerlich zulasten lebt, kann eine Zusatzrente aufbauen. Damit kann nicht nur eine eigenständige Altersabsicherung von Hausfrauen und -männern aufgebaut werden, sondern auch die finanzielle Zukunft von Kindern frühzeitig abgesichert werden. Zulasten lebende Familienangehörige: Das sind jene Personen, die im Laufe des Jahres ein Gesamteinkommen von nicht mehr als 2.840,51 Euro aufweisen und der Kernfamilie zuzuweisen sind.

II) Geschlossene und offene Zusatzrentenfonds In der Zusatzvorsorge wird zwischen geschlossenen und offenen Formen unterschieden. Erstere sind nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen zugänglich, letztere stehen allen offen. Bei der Wahl eines passenden Zusatzrentenfonds lautet einer der ersten wichtigen Fragen: geschlossen oder offen? Die Antwort darauf hängt stark von der eigenen Arbeitssituation ab. Je nachdem, ob und in welchem Bereich Sie angestellt, selbstständig oder freiberuflich sind, stehen beide oder nur eine Form der Zusatzvorsorge offen.

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Zusatzvorsorge

Geschlossene Zusatzrentenfonds kommen im Normalfall nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Frage. Sie werden auf Basis von Kollektivverträgen und anderen kollektiven Abkommen wie Betriebsabkommen errichtet. Der Beitritt zu solchen geschlossenen Zusatzrentenfonds ist also einer genau definierten Gruppe von Erwerbstätigen vorbehalten. Betriebsabkommen: Das Betriebsabkommen soll den nationalen Kollektivvertrag ergänzen oder verbessernde Elemente einbringen. Verhandlungsparteien sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände.

Bei offenen Zusatzrentenfonds, die von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapiergesellschaften oder Kapitalanlagegesellschaften errichtet werden, ist der Beitritt an keine besondere Voraussetzungen gebunden; er kann sowohl in individueller Form, also durch die ausschließliche Einzahlung eigener Beiträge, als auch in kollektiver Form erfolgen. In letzterem Fall zahlt der­ Arbeitgeber/die Arbeitgeberin auf Basis eines entsprechenden Betriebsabkommens die Abfertigung in den Zusatzrentenfonds ein. Diese kann durch Beiträge des Mitglieds sowie – wo vorgesehen – des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ergänzt werden.

Beitritt

Der kollektive Beitritt ist jene Beitrittsform, die auf der Grundlage von kollektiven Ab­ kommen, einschließlich Betriebsabkommen, zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeit­nehmern/Arbeitnehmerinnen beruht. Der individuelle Beitritt einer Person zu einer Zusatzrentenform geschieht ausschließlich auf individueller Basis, also nicht auf der Basis kollektiver Abkommen oder Betriebs­ abkommen.

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Zusatzvorsorge

Geschlossene Zusatzrentenfonds

Offene Zusatzrentenfonds

Wie wurden die Fonds errichtet?

Durch Kollektivverträge und kollek­ tive Abkommen oder Betriebsab­ kommen

Durch Banken, Wertpapier-, Versicherungs- und Kapitalanlagegesellschaften

Was wird eingezahlt?

• Abfertigung • Beitrag des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin • Beitrag des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin gemäß den Kollektivverträgen

Individuell: • Beiträge, deren Höhe vom Mitglied bestimmt wird Kollektiv: • Abfertigung • Beitrag des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin • Eventuell Beitrag des Arbeitge­ bers/der Arbeitgeberin

Wie kann ich beitreten?

Freiwillig auf kollektiver Basis

Freiwillig auf individueller Basis oder auf kollektiver Basis

Wie wird mein Vermögen verwaltet?

Die Mittel werden bei einer De­ potbank hinterlegt und externen Vermögensverwaltern anvertraut.

Die Mittel werden bei einer Depot­ bank hinterlegt und direkt verwaltet oder externen Vermögensverwaltern anvertraut.

Von wem wird die Rente ausgezahlt?

Direkt von den Zusatzrentenfonds oder von konventionierten Versiche­ rungsgesellschaften

Direkt von den Zusatzrentenfonds oder von konventionierten Versiche­ rungsgesellschaften

Zusatzrentenfonds sammeln die Beiträge ihrer Mitglieder und veranlagen sie auf den Finanzmärkten. In beiden Fällen sammeln die Zusatzrentenfonds die Beiträge ihrer Mitglieder, hinterlegen diese bei einer Depotbank und legen fest, wie diese veranlagt werden. Im Fall von geschlossenen Zusatzrentenfonds, die eigene Rechtssubjekte darstellen, wird die Verwaltung der Mittel externen und professionellen Vermögensverwaltern anvertraut. Welche Voraussetzungen diese erfüllen müssen und wie sie ausgewählt werden, wird von der COVIP genauestens festgelegt. COVIP: ist die Aufsichtsbehörde der Zusatzrentenfonds. Sie überwacht Vorsorgeersparnisse, Transparenz und korrekte Funktionsweise des Systems. | 25


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Zusatzvorsorge

Bei offenen Zusatzrentenfonds kann die Vermögensverwaltung direkt von der Gründungsgesellschaft ausgeübt werden; in vielen Fällen wird sie aber auch hier externen Fachleuten anvertraut. Sowohl geschlossene als auch offene Zusatzrentenfonds verfügen über eigene ­Organe, die im ausschließlichen Interesse der Mitglieder handeln.

Für welche Form der Zusatzvorsorge soll ich mich entscheiden?

Geschlossene Zusatzrentenfonds

Offene Zusatzrentenfonds

Beitritt auf kollektiver Basis mit Einzahlung von:

1. Beitritt auf individueller Basis mit Einzahlung eigener Beiträge

• Abfertigung (verpflichtend) • eigenem Beitrag • Beitrag des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin (gemäß den Bestimmungen der Kollektiv­ verträge)

ODER

Selbstständige/r oder Freiberufler/in

Beitritt ausgeschlossen (Sonderfälle ausgenommen)

Beitritt auf individueller Basis mit Einzahlung eigener Beiträge

Steuerlich zulasten lebende Familienmitglieder

Beitritt, wenn die Person, die die Beiträge für die steuerlich zulasten lebenden Familienmitglieder erbringt, ihrerseits im Fonds eingeschrieben ist.

Beitritt, auch wenn die Person, die ­die Beiträge für die steuerlich zulasten lebenden Familien­ mitglieder erbringt, nicht im Fonds einge­schrieben ist.

Weitere Empfänger von Einkommen, die nicht in die oben angeführten Kategorien fallen

Beitritt ist im Normalfall für alle Personen, die keine Abfertigung anreifen, ausgeschlossen.

Beitritt auf individueller Basis durch Einzahlung eigener Beiträge in jeder vorgesehenen Form.

Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin

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2. Beitritt auf kollektiver Basis mit Einzahlung von: • Abfertigung • eigenem Beitrag • eventuell Beitrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin


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Zusatzvorsorge

III) Wo kann ich beitreten? In der Region Trentino-Südtirol gibt es einen geschlossenen und drei offene ­Zusatzrentenfonds, die mit Pensplan konventioniert sind oder eng zusammenarbeiten. In der Region Trentino-Südtirol wurden vier Zusatzrentenfonds eingerichtet: der geschlossene Zusatzrentenfonds Laborfonds, der offene Zusatzrentenfonds PensPlan Plurifonds (kurz: PensPlan Plurifonds), der offene Zusatzrentenfonds PensPlan Profi (kurz: PensPlan Profi) sowie der Raiffeisen offene Pensionsfonds (kurz: Raiffeisen). Während Laborfonds vor allem für lohnabhängige Erwerbstätige offen steht, richten sich die offenen Zusatzrentenfonds an die breite Bevölkerung.

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Zusatzvorsorge

Regionale Zusatzrentenfonds

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Laborfonds

Laborfonds ist der einzige kollektivvertragliche bzw. geschlossene Zusatzrentenfonds, der in der Region errichtet wurde. ­Er wurde 1998 von den Sozialpartnern gegründet und ist heute mit über 113.000 Mitgliedern der viertgrößte kollektivvertragliche Zusatzrentenfonds auf nationaler Ebene.

PensPlan Plurifonds

PensPlan Plurifonds ist ein offener Zusatzrentenfonds, der aus der Zusammenarbeit zwischen Pensplan Centrum AG und der Versicherungsgesellschaft Itas Vita AG entstanden ist. Mit knapp 38.000 M ­ itgliedern zählt er zu den größten offenen Zusatzrentenfonds von Versicherungsgesellschaften.

PensPlan Profi

PensPlan Profi ist ein offener Zusatzrentenfonds, der auf Initiative von sechs Südtiroler Wirtschafts­ verbänden von der PensPlan Invest SGR AG ­errichtet wurde.

Raiffeisen

Der offene Pensionsfonds Raiffeisen ist aus der Zusammenarbeit zwischen den Raiffeisen­or­ganisationen und der PensPlan Invest SGR AG entstanden.


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Zusatzvorsorge

Wer kann diesen Zusatzrentenfonds beitreten? Laborfonds

• Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die ihre Tätigkeit in der Region Trentino-Südtirol ausüben und deren Arbeitsver­hältnis von gesamtstaatlichen, lokalen oder betrieblichen Verträgen geregelt wird • Steuerlich zulasten der Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerinnen lebende Familienangehörige, für die eine passende Vorsorge beim Fonds beantragt wird • Bedienstete der lokalen öffentlichen Verwaltungen, auch wenn sie außerhalb der Region tätig sind

PensPlan Plurifonds

PensPlan Plurifonds steht allen Erwerbstätigen, Beziehern anderer Einkommen und steuerlich zulasten lebenden Familienmitgliedern offen, die sich eine Zusatzrente aufbauen möchten.

PensPlan Profi

PensPlan Profi steht allen Erwerbstätigen, Beziehern anderer Einkommen und steuerlich zulasten lebenden Familienmitgliedern offen, die sich eine Zusatzrente aufbauen möchten.

Raiffeisen

Raiffeisen steht allen Erwerbstätigen, Beziehern anderer Einkommen sowie steuerlich zulasten lebenden Familienangehörigen offen, die sich eine Zusatzrente aufbauen möchten.

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Wie funktioniert die Einschreibung?

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Laborfonds

Informationen zur Einschreibung bei Laborfonds gibt es im Internet unter www.laborfonds.it sowie bei • Pensplan Infopoints bei Acli Trentine, KVW, CAAF Dienststelle CGIL/AGB, ASGB, SGBCISL, 50&Più Enasco, Coldiretti, ITAL-UIL, UIL-SGK, INCA CGIL, INAS CISL, SBB, LVH und HDS • Patronaten • Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen • den Sitzen des Fonds • den Sitzen von Pensplan

PensPlan Plurifonds

Informationen zur Einschreibung bei PensPlan Plurifonds gibt es im Internet unter www.plurifonds.it sowie bei der Gründungsgesellschaft ITAS Vita und allen ITAS-Agenturen. Die Liste aller anderen ­Vermittler finden sie im Informationsblatt des ­Zusatzrentenfonds.

PensPlan Profi

Informationen zur Einschreibung bei PensPlan Profi gibt es im Internet unter www.pensplan-invest.it und bei der Gründungsgesellschaft PensPlan Invest.

Raiffeisen

Informationen zur Einschreibung bei Raiffeisen gibt es im Internet unter www.raiffeisenpensionsfonds.it, der Raiffeisen Landesbank und bei jeder Raiffeisenkasse Südtirols.


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IV) Die Beiträge: Wie viel muss ich einzahlen? Der Aufbau einer Zusatzvorsorge erfolgt über eine kontinuierliche Einzahlung ­von Beiträgen. Je nach Zusatzrentenfonds und Beitrittsform können Höhe und Häufigkeit der Zahlungen vorab festgelegt oder individuell bestimmt werden. Wie hoch müssen die Beiträge sein, die in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt werden? Die Antwort darauf hängt von der Art des Zusatzrentenfonds und der eigenen Arbeitssituation ab. Generell gilt: Bei einem kollektiven Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds sind Höhe, Laufzeit und Häufigkeit der Beitragszahlung in den jeweiligen Abkommen festgelegt, mit denen der Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds geregelt wird – also in Kollektivverträgen, anderen kollektiven Abkommen oder Betriebsabkommen. Diese Abkommen betreffen nicht nur geschlossene Zusatzrentenfonds, sondern können auch für den Beitritt zu offenen Zusatzrentenfonds geschlossen werden, beispielsweise von einem Betrieb oder einer Berufsgruppe. Erfolgt der Beitritt auf individueller Basis, kann das jeweilige Mitglied dagegen in der Regel selbst bestimmen, wie hoch der Beitrag ist und ob er monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich eingezahlt wird. Der Beitrag kann auch nachträglich verändert werden. Diese freie Festlegung gilt nicht nur für alle individuellen Beitritte zu offenen Zusatzrentenfonds, sondern auch dann, wenn steuerlich zulasten des Mitglieds lebende Familienmitglieder einem geschlossenen Zusatzrentenfonds beitreten. Selbst bei vorgegebener Beitragshöhe haben Fondsmitglieder immer die Möglichkeit, ihre Beiträge innerhalb einer festgelegten Höchstgrenze freiwillig zu erhöhen. In Kollektivverträgen und anderen kollektiven Abkommen wird in der Regel nur festgelegt, ob ein Teil oder die gesamte Abfertigung einfließt, ob und wie hoch der Arbeitgeberbeitrag ist und wie viel das Mitglied selbst mindestens einzahlen muss. | 31


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Für Beschäftigte stellt die Abfertigung einen zentralen Bestandteil ihrer künftigen Zusatzrente dar. Die Abfertigung ist seit 2007 zu einer wichtigen Finanzierungsquelle künftiger Zusatzrenten geworden. Seit der damaligen Abfertigungsreform müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Privatsektors innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsantritt entscheiden, ob die Rücklagen für ihre Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt werden (ausdrückliche Zuweisung) oder im Betrieb bleiben sollen. Wird keine Entscheidung mitgeteilt, muss der/die Arbeitgeber/Arbeitgeberin die Abfertigung automatisch in einen Zusatzrentenfonds einzahlen (stillschweigende Zuweisung).

ZUWEISUNG DER ABFERTIGUNG Ab dem 01.01.2007 muss ein Arbeit­ nehmer/eine Arbeitnehmerin des Privatsektors (innerhalb von sechs Monaten nach Anstellung) entscheiden, wohin er/sie seine/ihre anreifende Abfertigung fließen lassen will; hierfür kann man auf zwei Arten die Abfertigung einer Zusatzrentenform zufließen lassen:

Ausdrückliche Zuweisung: Die Abfertigung wird einer Zusatzrentenform mittels ausdrücklicher Entscheidung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zugeführt.

Stillschweigende Zuweisung: Falls innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung getroffen wurde, dann wird die Abfertigung laut den geltenden Bestimmungen stillschweigend an eine Zusatzrentenform überwiesen.

Beschäftigte des Privatsektors können frei wählen, ob sie nur ihre Abfertigungsanteile oder zusätzlich eigene Beiträge in den Zusatzrentenfonds einzahlen wollen. Im letzterem Fall sehen die Kollektivverträge und kollektiven Abkommen auch einen zusätzlich Beitrag von Seiten des Betriebes vor. 32 |


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Öffentliche Bedienstete müssen dagegen neben ihren Abfertigungsanteilen einen vertraglich festgelegten eigenen Beitrag leisten. Dieser wird durch einen Anteil des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ergänzt, der ebenfalls in den Kollektiverträgen definiert ist.

Wann zahlt der Betrieb bei der Zusatzrente mit und wann nicht? Bei geschlossenen Zusatzrentenfonds ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ­aufgrund des Kollektivvertrags verpflichtet, einen Arbeitgeberbeitrag zu leisten, wenn die/der Beschäftigte zusätzlich zur Abfertigung einen eigenen Beitrag einzahlt. Zahlt das Mitglied nur die Abfertigung ein, zahlt auch der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin keinen Beitrag. Bei den offenen Zusatzrentenfonds ist der Arbeitgeberbeitrag nicht verpflichtend, kann aber im Rahmen eines Betriebsabkommens vereinbart werden. Arbeiter, 5. Ebene, Metallindustrie – Bruttogehalt (ca.) Monatlicher Anteil zulasten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin (1,2 % der Entlohnung)

1.300,00 Euro

15,60 Euro

Monatlicher Anteil zulasten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (1,2 % der Entlohnung)

15,60 Euro

Gesamteinzahlung Fonds (ohne Abfertigung)

31,20 Euro

Abziehbarkeit Irpef (einschließlich regionaler Zuschlag und Gemeindezuschlag)

4,48 Euro

Tatsächlicher Abzug auf den monatlichen Nettogehalt

11,12 Euro

Dieses Beispiel (berechnet auf der Grundlage der für das Jahr 2007 vorgesehenen Irpef-Steuersätze) zeigt, dass aufgrund der steuerlichen Abziehbarkeit die „Minderung“ des Nettogehaltes geringer ausfällt als der in den Zusatzrentenfonds eingezahlte Beitrag bzw. wie aufgrund des Verzichts von 11,12 Euro effektiv 31,20 Euro in den Fonds einfließen (unter Berücksichtung des Arbeitgeberbeitrags).

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V) Die Investitionslinien: Welches Profil passt zu mir? Jeder Zusatzrentenfonds bietet mehrere Investitionslinien mit unterschiedlichem Anlageprofil an. Bei der Auswahl sollte vor allem auf das eigene Alter und die eigene Risikobereitschaft geachtet werden. Jede Form der Zusatzvorsorge und insbesondere jeder Zusatzrentenfonds bietet unterschiedliche Anlageprofile an. Je nach Zusammensetzung der Anlagen ergeben sich für diese einzelnen Investitionslinien unterschiedliche Risikoprofile und Renditeerwartungen. Dadurch hat jedes Mitglied die ­Möglichkeit, eine Form der Vorsorge zu wählen, die am besten zu seinen persönlichen Wünschen und Zielen passt. Wie für jede Vermögensanlage gilt auch für die Zusatzvorsorge: Je höher das Risiko, desto höher die Renditeerwartung. Beim Abwägen zwischen Sicherheit und hohem Ertrag sollte nicht nur die eigene Risikobereitschaft hinterfragt werden. Ein wichtiger Faktor ist auch das Alter. Denn je jünger das Mitglied ist, also je länger das Kapital veranlagt wird, desto größer kann auch der Anteil risikoreicherer Anlagen sein. Der endgültigen Entscheidung für eine Investitionslinie sollte jedoch eine ausführliche Beratung vorangehen. Dabei können die unterschiedlichen Optio­nen auf Basis der persönlichen Situation mithilfe von Simulationsmodellen ver­ glichen werden. Beratungen führen die Pensplan Infopoints durch. >> Mehr dazu auf Seite 51 infopoint

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Beispiel für die mögliche Höhe der Zusatzrente bei einem geschlossenen Zusatzrentenfonds

Annahmen • Mann, Angestellter der Privatwirtschaft • Fondsbeitritt mit 30 Jahren und zum Vergleich ein „verspäteter Beitritt“ mit 40 Jahren • Kollektivvertrag Handel (Tertiärbereich, Erbringung von Dienstleistungen) • Rendite von 2,7 % • Jährlicher Beitrag von 2.500 Euro • Bei Pensionierung Entscheidung für die Auszahlung einer Zusatzrente Jährliches Bruttoeinkommen*

27.750 Euro

Jährlicher Arbeitnehmerbeitrag (0,55 %)

153 Euro

Jährlicher Arbeitgeberbeitrag (1,55 %)

430 Euro

Jährliche Abfertigungsquote (100 %)

1.917 Euro

Jährlicher Gesamtbeitrag

2.500 Euro

Renditeerwartung

2,7 %

Alter bei Beitritt

30

40

Beitragsjahre

35

25

Summe der gesamten Einzahlungen

104.311 Euro

69.462 Euro

Rentenposition (Einzahlungen + erzielte Erträge)

171.767 Euro

100.573 Euro

7.565 Euro

4.429 Euro

Jährliche Zusatzrente**

* Das Gehalt wurde auf Grundlage des Kollektivvertrages Handel, Einstufungsebene III, festgelegt. ** Erste Jahresrate einer sofortigen Leibrente ohne Übertragbarkeit, die sich aus der Umwandlung der gesamten, angereiften Rentenposition bei Pensionierung ergibt.

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Beispiel für die mögliche Höhe der Zusatzrente bei einem offenen Zusatzrentenfonds

Annahmen • Frau, Unternehmerin • Fondsbeitritt mit 30 Jahren und zum Vergleich ein „verspäteter Beitritt“ ­ mit 50 Jahren • Rendite von 2,8 % • Jährlicher Beitrag von 2.500 Euro • Bei Pensionierung Entscheidung für die Auszahlung einer Zusatzrente Jährliches Bruttoeinkommen

25.000 Euro

Jährlicher Gesamtbeitrag

2.500 Euro

Renditeerwartung

2,8 %

Alter bei Beitritt

30

50

Beitragsjahre

35

15

83.333 Euro

34.314 Euro

104.942 Euro

37.649 Euro

3.836 Euro

1.477 Euro

Summe der gesamten Einzahlungen Rentenposition (Einzahlungen + erzielte Erträge) Jährliche Zusatzrente**

Der Ertrag, ausgedrückt in Realwerten (d. h. nach Abzug der Inflation), ist aufgrund der Zusammensetzung (Aktien/Anleihen) der Investitionslinie berechnet. Für die Aktienkomponente ist ein Ertrag von 4 % jährlich und für die Anleihenkomponente von 2 % jährlich laut den Annahmen der COVIP vorgesehen. Zur Berechnung der Rendite werden IPS55-Tabellen angewandt, die auch zur Schätzung der Zusatzrente von der COVIP vorgegebenen sind (s. personalisiertes vereinfachtes Beispiel). ** Erste Jahresrate einer sofortigen Leibrente ohne Übertragbarkeit, die sich aus der Umwandlung der gesamten, angereiften Rentenposition bei Pensionierung ergibt.

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VI) Nach der Einschreibung Zusatzrentensparen bietet nicht nur im Alter Sicherheit: Bereits davor kann das angesparte Kapital in außergewöhnlichen Situationen als wichtige finanzielle Stütze dienen.

Vorschüsse Im Fall von außerordentlichen Gesundheitskosten sowie Wohnungskauf oder -renovierung oder sonstigen Ausgaben ist ein Vorschuss auf die Zusatzrente möglich. Außergewöhnliche Ausgaben im Gesundheitsbereich: Sofern diese von öffentlichen Einrichtungen anerkannt werden, können Mitglieder jederzeit einen Vorschuss von bis zu 75 % des angesparten Kapitals beantragen. Der Vorschuss unterliegt bis zum 15. Mitgliedsjahr einem Steuersatz von 15 %. Mit jedem weiteren Mitgliedsjahr verringert sich dieser um 0,30 % − bis zu einem Mindeststeuersatz von 9 %. Kauf/Bau sowie Renovierung der Erstwohnung: Für diese Ausgaben kann erst nach achtjähriger Mitgliedschaft ein Vorschuss beantragt werden. Auch hier kann der Betrag bis zu 75 % des angesparten Kapitals ausmachen. Der dafür geltende Steuersatz beträgt 23 %. Sonstige Notwendigkeiten: Nach achtjähriger Mitgliedschaft kann auch für sonstige außerordentliche Kosten ein Vorschuss beantragt werden – allerdings nur im Ausmaß von bis zu 30 % des angesparten Kapitals. Auch dafür gilt ein Steuersatz von 23 %. Sämtliche Vorschüsse können mehrmals beantragt werden und auf Wunsch nachträglich jederzeit wieder eingezahlt werden.

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Öffentliche Bedienstete können sich Vorschüsse im Ausmaß von bis zu 100 % des angesparten Kapitals für: • die Erstwohnung, • Gesundheitskosten, • Aus- und Fortbildung auszahlen lassen. In jedem Fall muss eine mindestens achtjährige Mitgliedschaft vorliegen. Die Vorschüsse unterliegen der getrennten Besteuerung, werden also getrennt vom restlichen Einkommen besteuert.

Getrennte Besteuerung: Die in vorausgehenden Jahren entstandenen ­Einkommen werden mit einer einzigen Steuerzahlung besteuert. Die Berechnung dieser Steuer erfolgt nach unterschiedlichen Modalitäten.

Ablöse Mit der Ablöse können sich Mitglieder ihr im Zusatzrentenfonds ange­ spartes Kapital vorzeitig auszahlen lassen. Eine Ablöse des angesparten Kapitals vor Erreichen des Rentenalters ist in folgenden Fällen möglich: • Arbeitslosigkeit: Sofern diese mehr als 48 Monate dauert, kann das gesamte angesparte Kapital ausgezahlt werden. Bei Arbeitslosigkeit zwischen 12 und 48 Monaten oder bei Beanspruchung der „Mobilität“ bzw. der Lohnausgleichkasse kann 50 % des Kapitals abgelöst werden. In den letzten fünf Jahren vor Erreichen des Rentenalters ist bei einer Arbeitslosigkeit von mindestens 48 Monaten anstelle der Ablöse ein vorzeitiger Zugriff auf die Zusatzrente möglich. • Dauerhafte Invalidität: Sofern diese eine Verringerung der Arbeitsfähigkeit auf weniger als ein Drittel nach sich zieht. 38 |


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• Ableben des Mitglieds: In diesem Fall wird das gesamte Kapital an die oder den Begünstigte/n ausgezahlt; falls niemand bestimmt wurde, fließt es an die gesetzlichen Erben. • Verlust der Voraussetzungen: Zu den möglichen Fällen von Verlust der Voraussetzungen zählen unter anderem z.B. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei territorialen Zusatzrentenfonds die Änderung des Arbeitssitzes in ein anderes geografisches Gebiet. In allen diesen Fällen gilt für das ausgezahlte Kapital ein Steuersatz zwischen 9 % und 15 %. Findet die Ablöse aus einem anderen Grund statt, zum Beispiel wegen Verlustes der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, wird ein Steuersatz von 23 % angewandt. Öffentliche Bedienstete können in folgenden Fällen eine Ablöse des angesparten Kapitals beantragen: • Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft • Ableben des Mitglieds: Im Unterschied zum Privatsektor haben hier Ehepartner, Kinder und zulasten lebende Eltern das Vorrecht auf Auszahlung; gibt es diese nicht, können andere Begünstigte gewählt werden. Die Ablöse unterliegt je nachdem aus welchem Grund die Ablöse beantragt wurde, entweder der getrennten oder der progressiven Besteuerung.

Progressive Besteuerung: Es wird beinahe die Gesamtheit des Einkommens aus Arbeit besteuert und der Steuersatz wird immer höher, je mehr das Einkommen ansteigt.

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Übertragung Mit der Übertragung besteht die Möglichkeit, das angesparte Kapital in eine andere Zusatzrentenform zu verschieben. Jedes Mitglied kann sein angespartes Kapital nach zweijähriger Mitgliedschaft auf Wunsch in ein anderes Zusatzvorsorgeprodukt investieren. Neben dieser freiwilligen Übertragung gibt es auch Fälle, in denen der Wechsel des Zusatzrentenfonds notwendig wird, weil die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft wegfallen. Beispiele dafür sind Änderungen des Arbeitsvertrages, die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses oder – im Falle territorialer Fonds – der geografische Wechsel des Arbeitsplatzes.

Information Mit den vergangenen Rentenreformen wurde Erwerbstätigen zunehmend Eigenverantwortung für ihre Rente übertragen. Mitglieder regionaler Zusatzrentenfonds haben bei der Bewältigung dieser neuen Herausforderungen einen Informationsvorsprung. In der Region Trentino-Südtirol gibt es ein breites Informationsangebot zur Zusatzrente. Neben Aktionen, Publikationen und Beratungen, die vom Zusatzrenteninstitut Pensplan und seinen Partnern angeboten werden, werden Mitglieder regionaler Zusatzrentenfonds laufend mit Auskünften über die Entwicklung ihrer Zusatzrente versorgt. In der sogenannten periodischen Mitteilung erhalten sie alljährlich einen Überblick mit aktuellen Informationen zu ihrem Zusatzrentenfonds, eine Übersicht über alle eingezahlten Beiträge sowie eine darauf basierende Hochrechnung ihrer Zusatzrente.

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VII) Endlich in Rente! Bei Erreichen des gesetzlich festgelegten Rentenalters wird das angesparte Kapital als Zusatzrente oder als Kapital ausgezahlt. Erreichen Mitglieder von Zusatzrentenfonds das gesetzlich festgelegte Renten­ alter haben sie zwei Möglichkeiten: Sie können sich ihr gesamtes angespartes Kapital als Zusatzrente auszahlen lassen oder sie können bis zu 50 % davon sofort als Kapital beanspruchen und den Rest als Zusatzrente nutzen. Fällt die Rentenleistung sehr gering aus, kann sich das Mitglied die gesamte Position in Form von Kapital ausschütten lassen. Voraussetzung für die Auszahlung einer Zusatzrente ist eine Fondsmitgliedschaft von mindestens fünf Jahren. Die Zusatzrente kann ab dem Zeitpunkt der Pensionierung für das gesamte restliche Leben ausgezahlt werden. Auf Wunsch kann jedes Mitglied die ­Beitragszahlung aber auch nach Erreichen des Rentenalters fortsetzen und selbst einen Zeitpunkt festlegen, ab dem die Zusatzrente ausgezahlt wird. Ausschlaggebend für die Höhe der Zusatzrente ist die Höhe des angesparten Kapitals. Diese wird vor allem durch die Höhe der Beiträge und die Dauer der Einzahlung bestimmt. Weitere Faktoren sind die Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie die Kosten für den Fonds. Für die Umwandlung des Kapitals in eine Rente werden Koeffizienten verwendet, in die verschiedene Faktoren wie die durchschnittliche Lebenserwartung, das Geschlecht, das Rentenantrittsalter oder die Rentenart einfließen.

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Zusatzvorsorge

Bei der Auszahlung der Zusatzrente können unterschiedliche Optionen gewählt werden. Die häufigsten Formen der Zusatzrente sind: • Jährliche Leibrente: Sie wird lebenslang ausgezahlt, erlischt also mit dem Ableben des Mitglieds. • Übertragbare jährliche Leibrente: Sie wird dem Mitglied bis zu dessen Ableben ausgezahlt. Nach dessen Tod wird die gesamte Rente oder der vom Mitglied gewählte Anteil an die von ihm bestimmte Person – falls sie das Mitglied überlebt – bis zu deren Ableben ausgezahlt. • Zeitrente mit nachfolgender Leibrente: Mit der Zeitrente wird die Auszahlung der Rente auch nach dem Ableben des Mitglieds für einen zuvor vereinbarten Zeitraum garantiert – üblich sind fünf oder zehn Jahre. Danach wird das verbleibende Kapital als Leibrente ausgezahlt. Rentenleistungen in Form von Kapital oder einer Rente unterliegen einem Steuersatz von 15 %. Ab dem 16. Mitgliedsjahr bei einem Fonds verringert sich dieser Satz mit jedem Jahr um 0,30 %; nach 35 Jahren erreicht er das Minimum von 9 %. Nicht besteuert werden jene Teile des Kapitals, für die bereits während der Sparphase Steuern entrichtet wurden, also Renditen und etwaige nicht von der Steuer abgezogene Beitragszahlungen. Bei Zusatzrenten von öffentlichen Bediensteten wird e­ inmalig ausgezahltes Kapital getrennt besteuert. Periodische ­Rentenleistungen werden dagegen progressiv besteuert.

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Zusatzvorsorge

Überblick Privatsektor (G.v.D 252/2005)

Öffentlicher Sektor (G.v.D. 124/1993)

Einzahlung der Abfertigung

Gesamte Zuweisung der Abfertigung, auch stillschweigend

Höhe der Beitragszahlung wird aus­schließlich vom Kollektivvertrag festgelegt

Vorschüsse

• Ausgaben für Gesundheitsbereich: jederzeit bis zu 75 % der angereif­ ten Position • Kauf, Bau, Renovierung der Erst­ wohnung: nach 8 Jahren bis zu 75 % der angereiften Position • Sonstige Notwendigkeiten: nach 8 Jahren bis zu 30 % der angereiften Position

• Ausgaben für Gesundheitsbe­ reich: nach 8 Jahren bis zu 100 % der angereiften Position • Kauf, Bau, Renovierung der Erst­ wohnung: nach 8 Jahren bis zu 100 % der angereiften Position

Besteuerung der Leistung

Vorschüsse: • Ausgaben für Gesundheitsbereich: 15 – 9 % • andere Vorschüsse: 23 %

Vorschüsse: • alle Vorschüsse: getrennte Besteuerung

Rentenleistungen: • als Leibrente oder Kapital: 15 – 9 %

Steuerersparnis

Abziehbarkeit der Beiträge bis 5.164,57 Euro

Rentenleistungen: • als Leibrente: progressive Besteuerung • als Kapital: getrennte Besteuerung Abziehbarkeit der Beiträge für den geringeren Betrag zwischen: doppelter Abfertigung, 12 % des Gesamteinkommens, bis maximal 5.164,57 Euro

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Rolle der Region

4. Die Rolle der Region Trentino-Südtirol Die Region Trentino-Südtirol fördert den Aufbau einer Zusatzrente über ein eigenes Vorsorgeinstitut und leistet Unterstützung bei der Altersabsicherung. Die Region nimmt bei der Förderung einer Vorsorgekultur europaweit eine Vorreiterrolle ein. Ausgehend vom Sonderautonomiestatut wurden auf Basis des Regionalgesetzes vom 27. Februar 1997, Nr. 3 verschiedene Maßnahmen eingeführt, um die Bevölkerung beim Aufbau einer Zusatzrente zu unterstützen. Dazu gehört in erster Linie die Gründung und finanzielle Ausstattung eines eigenen Vorsorgeinstitutes, der Pensplan Centrum AG. Zudem unterstützt die Region bestimmte Zielgruppen beim Aufbau ihrer Altersabsicherung.

Die wichtigsten Maßnahmen zum Aufbau einer Zusatzrente • Maßnahmen zur Unterstützung der Beitragszahlungen in wirtschaftlichen Notsituationen Wer kann sie beanspruchen? Wer seinen Wohnsitz in der Region hat und seit mehr als zwei Jahren in einen offenen oder geschlossenen Zusatzrentenfonds eingeschrieben ist, kann im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Unterstützung der Region für die Beitragszahlungen beantragen. Wie sieht die Unterstützung aus? Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von maximal 36 Monaten gewährt, der auch unterbrochen werden kann, und beträgt maximal 4.600 Euro für das gesamte Arbeitsleben.

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Rolle der Region

Was gilt als wirtschaftliche Notsituation? Als wirtschaftliche Notsituationen gelten der Bezug von Arbeitslosengeld, die Eintragung in die Mobilitätslisten oder in die Lohnausgleichkasse, Krankheitszeiträume, die sich über den entschädigten Zeitraum hinausziehen, schwierige finanzielle Situation der eigenen Familie aufgrund von Naturkatastrophen oder besonderer und außerordentlicher schwerwiegender Umstände, aber auch die Beschäftigung mit Verträgen für kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit oder mit Verträgen für Projektarbeit.

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Rolle der Region

• Kostenloser Rechtsbeistand bei unterlassener Beitragszahlung der Betriebe Wer kann ihn beanspruchen? Alle in der Region ansässigen Mitglieder von Zusatzrentenfonds, deren Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen seit mehr als zwölf Monaten mit ihren Beitragszahlungen säumig sind, können bei Pensplan kostenlos den außergerichtlichen und gerichtlichen Beistand einer Rechtsanwältin/eines Rechtanwalts in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die ausständigen Beiträge insgesamt mindestens 500 Euro ausmachen.

• Kostenlose Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Logistikdienstleistungen Wer kann sie beanspruchen? Alle in der Region ansässigen Mitglieder von Zusatzrentenfonds, die mit dem regionalen Vorsorgeinstitut Pensplan konventioniert sind, profitieren direkt von den kostenlosen Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Logistikdienstleistungen, die das Zusatzrenteninstitut für die Fonds leistet. Allen in der Region ansässigen Mitgliedern nicht-konventionierter Fonds steht als Ausgleich für diese Kostenreduktion ein jährlicher Betrag von 7,50 Euro zu. Dieser wird ihnen von ihrem jeweiligen Zusatzrentenfonds gutgeschrieben und schließlich mit der Rente ausgezahlt.

Wo kann um die Maßnahmen der Region angesucht werden? Die Ansuchen für die oben genannten Maßnahmen können bei den PensplanSitzen in Bozen, Mustergasse 11/13, oder Trient, Piazza Erbe 2, eingereicht werden und in allen Pensplan Infopoints der Region Trentino-Südtirol.

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Rolle der Region

Neben diesen direkten Maßnahmen zur Förderung der Zusatzvorsorge erbringt die Region noch eine Reihe weiterer Leistungen im Bereich der Rentenabsicherung: • Rentenbeiträge für Erziehungszeiten Wer kann sie beanspruchen? Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern bis zum dritten Lebensjahr mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, die der Arbeit ganz fernbleiben, um sich der Erziehung zu widmen, und die auf freiwilliger Basis Vorsorgebeiträge oder Beiträge für eine Zusatzrente einzahlen. Weitere Anspruchsberechtigte sind Eltern von Kindern bis zum dritten Lebensjahr in der gesamten Region, die aufgrund ihrer Elternschaft Teilzeit arbeiten. Wie sieht die Unterstützung aus? Der Beitrag für nicht arbeitende Elternteile wird unabhängig vom Einkommen in Höhe der getätigten Rentenbeiträge entrichtet und kann maximal 6.000 Euro für freiwillige Rentenbeiträge und bis zu 3.500 Euro beim Aufbau einer Zusatzrente betragen. Der Beitrag steht für höchstens 12 Monate zu, die sich auf 15 Monate erhöhen, wenn der Vater mindestens drei Monate Elternurlaub in Anspruch nimmt. Bei Teilzeitbeschäftigung können die Beiträge zur Ergänzung der Rentenbeiträge auf bis zu 100 % der für die Vollzeitbeschäftigung geltenden Pflichtbeiträge gewährt werden und entsprechen höchstens 3.000 Euro pro Jahr. Betrifft die Unterstützung den Aufbau der Zusatzrente, so steht ein Beitrag von höchstens 1.750 Euro pro Jahr zu. Der Beitrag wird für einen Zeitraum von höchstens 2 ­4 Monaten bzw. – falls der Vater mindestens drei Monate Elternurlaub nimmt – für einen Zeitraum von höchstens 28 Monaten gewährt.

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Rolle der Region

Selbstständig Erwerbstätigen und freiberuflich Tätigen, die ihre Eintragung bei der Pflichtversicherung beibehalten und während des Fernbleibens von der Arbeit eine Person mit Teilzeitbeschäftigung anstellen, steht ein Höchstbeitrag von 3.500 Euro zu. Falls sie keine Anstellung vornehmen, wird der Betrag auf die Hälfte gekürzt.

• Rentenbeiträge für Pflegezeiten Wer kann sie beanspruchen? Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, die wegen der Betreuung von schwer pflegebedürftigen Familienangehörigen der Arbeit ganz fernbleiben und freiwillig Vorsorgebeiträge oder Beiträge für eine Zusatzrente einzahlen, sowie Beschäftigte in der gesamten Region, die aufgrund genannter Pflegeaufgaben Teilzeit arbeiten. Wie sieht die Unterstützung aus? Der Beitrag wird unabhängig vom Einkommen und in Höhe der getätigten Beitragszahlung gewährt – bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 3.500 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Höchstbeitrag um 50 % gekürzt. Selbstständig Erwerbstätigen und freiberuflich Tätigen, die ihre Eintragung bei der Pflichtversicherung beibehalten, steht ein Höchstbeitrag von 3.150 Euro zu. Der Beitrag steht für den ganzen Zeitraum zu, in dem die Betreuung erforderlich ist und gewährleistet wird, und wird bis zum Erreichen der Mindestvoraussetzung für die vorzeitige Rente oder Altersrente ausgezahlt. Wo kann um die Beiträge angesucht werden? Die Ansuchen um Rentenbeiträge für Erziehungs- und Pflegezeiten sind beim Amt für Vorsorge und Sozialversicherung der Provinz Bozen einzureichen ­(Kanonikus-Michael-Gamper Straße 1, 39100 Bozen).

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Rolle der Region

• Rentenbeiträge bei unregelmäßiger Erwerbstätigkeit Wer kann sie beanspruchen? Erwerbstätige, die seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in Trient haben und - mit einem prekären Arbeitsvertrag arbeiten (befristetes Arbeitsverhältnis, kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit, Projektarbeit usw.) und die dazu berechtigt sind, für Zeiträume der Arbeitslosigkeit auf freiwilliger Basis Rentenbeiträge einzuzahlen ODER - ihre Erwerbstätigkeit nach 1995 begonnen haben und aufgrund der Auflösung eines prekären Arbeitsvertrages arbeitslos sind. Wo kann um die Beiträge angesucht werden? Genauere Informationen gibt es auf der Internetseite der Agenzia provinciale per l’assistenza e la previdenza integrativa (www.apapi.provincia.tn.it). An den Sitz dieser Landesagentur (piazza Silvio Pellico, 8-8/3, 38122 Trento) sind auch die entsprechenden Ansuchen zu richten.

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5. Hinter allem steht Pensplan – das ­Institut für die regionale Zusatzvorsorge a) Die Pensplan Centrum AG Um die regionale Bevölkerung bestmöglich beim Aufbau eines zweiten Rentenstandbeins zu unterstützen, hat die Region 1997 eine zentrale Anlaufstelle für die Entwicklung und Förderung der Zusatzvorsorge geschaffen: die Pensplan Centrum AG. Zu den wichtigsten Aufgaben der Inhouse-Gesellschaft zählen folgende Bereiche: • Aufbau und Unterstützung der regionalen Zusatzrentenfonds Pensplan hat wesentlich beim Aufbau der regionalen Zusatzrentenfonds mitgewirkt und unterstützt deren Tätigkeit heute mit kostenlosen Buchhaltungs-, Organisations- und Finanzberatungsdienstleistungen. • Kommunikation und Kontaktpflege mit allen involvierten Partnern – also Beschäftigten, Betrieben, Banken, Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften, Patronaten und der öffentlichen Verwaltung. • Umfassende Beratung zum Thema Vorsorge für die regionale Bevölkerung und Entwicklung von Programmen, mit denen auf die individuelle Situation der Beratenen eingegangen werden kann. • Durchführung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zur Verbreitung einer Sparkultur und der Förderung der regionalen Zusatzvorsorge. • Verwaltung der regionalen Maßnahmen zugunsten von Personen in ­Notsituationen.

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Pensplan

b) Die Pensplan Infopoints Dank der über 100 Pensplan Infopoints kann die regionale Bevölkerung auf eine umfassende und kostenlose Vorsorgeberatung vor der eigenen Haustür zurückgreifen. Pensplan Infopoints, das sind Informationsschalter zur Zusatzvorsorge, für die bereits bestehende Patronate von Gewerkschaften, Wirtschafts- und Sozialverbänden genutzt werden. Dank der Zusammenarbeit von Pensplan mit den wichtigsten Interessensvertretungen der regionalen Arbeitswelt ist es seit 2006 gelungen, ein kapillares Beratungsnetz zur Zusatzvorsorge zu knüpfen. In den über 100 Pensplan Infopoints bietet geschultes Beratungspersonal einen Rundum-Service zu Fragen der Zusatzvorsorge. Neben allgemeinen Informationen kann hier mithilfe einer speziellen Simulationssoftware eine komplette individuelle Vorsorgeplanung entwickelt werden. Wer bereits Mitglied eines regionalen Zusatzrentenfonds ist, kann sich in den Pensplan Infopoints einen Überblick über die Entwicklung seiner Zusatzrente verschaffen oder überprüfen, ob die eigene Anlagestrategie noch der persönlichen Situation angemessen ist.

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Wo finde ich meinen Pensplan Infopoint?

Sterzing

Bruneck

Brixen Meran Schlanders Mals

St. Ulrich Bozen

Leifers

Cles Neumarkt

Malè

Predazzo Cavalese

Mezzolombardo

Tesero Fiera di Primiero

Lavis Pergine Valsugana

Vezzano Trento Nord

Tione

Trento

Strigno Borgo Valsugana

Arco Riva del Garda Storo

Mori

Rovereto

Ala

infopoint

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Pensplan

52 Pensplan Infopoints in Südtirol in Zusammenarbeit mit: KVW (8 Pensplan Infopoints) ASGB (7 Pensplan Infopoints) CAAF Dienststelle CGIL/AGB (7 Pensplan Infopoints) SGBCISL (6 Pensplan Infopoints) UIL-SGK (5 Pensplan Infopoints) SÜDTIROLER BAUERNBUND (7 Pensplan Infopoints) LVH (6 Pensplan Infopoints) HDS (6 Pensplan Infopoints)

56 Pensplan Infopoints im Trentino in Zusammenarbeit mit: ACLI Trentine (14 Pensplan Infopoints) Coldiretti (10 Pensplan Infopoints) 50&Più Enasco (3 Pensplan Infopoints) ITAL-UIL (8 Pensplan Infopoints) INCA CGIL (15 Pensplan Infopoints) INAS CISL (6 Pensplan Infopoints)

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Ratgeber der Zusatzvorsorge

Pensplan

Die Leistungen der Pensplan Infopoints im Überblick Beratung: Professionelle Informationen rund um das Thema Zusatzvorsorge: die Vorteile, die Abläufe und die Maßnahmen der Region. Analyse der eigenen Vorsorgesituation: Berechnung der öffentlichen Rente und Prüfung der Vorteile einer Zusatzrente mithilfe einer Simulationssoftware. Unterstützung bei bürokratischen Angelegenheiten: Erläuterungen und Hilfestellung beim Ausfüllen von Formularen für Einschreibung, Vorschüsse, Ablöse, Auszahlung bei Pensionierung, Unterstützung bei steuerlichen Angelegenheiten und bei Fragen zur Korrespondenz vonseiten der Zusatzrentenfonds. Genaue Informationen über die Position: Alle Mitglieder von regionalen Zusatzrentenfonds erhalten am Pensplan Infopoint jederzeit einen Überblick über ihre aktuelle Rentenposition und können sich komplexe Sachverhalte verständlich erklären lassen.

Eine vollständige Liste aller Infopoint-Partner sowie der Pensplan Infopoints vor Ihrer Haustür finden Sie auf der Internetseite www.pensplan.com.

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