48.
UnternehmerBrief Bauwirtschaft
Ratgeber
für die Bauwirtschaft und die Wertschöpfungskette
Bau

BAUBETRIEB
BAURECHT
BAUTECHNIK
BAUSTELLE
Trendwende am Bau 2026?
Führungsposition?
Nein, danke!
100-Tage-Sofortprogramm Was muss jetzt die Politik angehen?
„Lieber im Meer baden als in der Arbeit schwimmen…“
Rechtsfragen rund um den Uraub
„Uns ist die Fähigkeit der Risikobetrachtung und Innovation abhandengekommen“
Leonhard Weiss realisiert erste vollelektrische Baustelle
Das Phänomen „Mail Urgency Bias“
Sprung in neue Ära der Kalkulation Bau
Aber eigent lich verbinden wir Menschen.
ECHTERHOFF.
WIRKLICH WIR.

Unsere
Leistungsbereiche:
Ingenieurbau (u.a. Expressbrücken)
Kanal- und Rohrleitungsbau
Spezialtiefbau
Industriebau und
schlüsselfertiges Bauen
Projektentwicklung


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Unsere Verkehrsinfrastruktur ist in einem desolaten Zustand. Wird sie zur Gefahr für den Wirtschaftsstandort Deutschland und damit ein Hemmnis für Wohlstand und Wachstum?
Die notwendige Transformation des Wirtschaftsstandortes Deutschland muss deshalb durch gezielte Investitionsanreize unterstützt werden. Unternehmerinnen und Unternehmer treffen ihre Investitionsentscheidungen langfristig und benötigen dafür die Sicherheit, dass sie sich auf stabile gesetzliche Rahmenbedingungen verlassen können. In letzter Konsequenz ist die entscheidende Frage also, die der Priorisierung der Zukunftsinvestitionen.
Inhaltsverzeichnis
EDITORIAL
4 Mut – oder Regelungswut?
5 Grußwort
KURZ INFORMIERT
7 BVMB zufrieden mit Riedbahn
7 Trendwende am Bau 2026?
7 Mehr psychische Krankheiten
BAUBETRIEB
8 Führungspositionen stehen nicht mehr oben auf der Hitliste
11 Klimabewusst bauen für Netze BW: LEONHARD WEISS realisiert erste vollelektrische Baustelle
BAURECHT
12 Aktuelles aus der Rechtsprechung
BAUBETRIEB
15 Erstes Unternehmen erhält das DGNB Basiszertifikat „Nachhaltige Baustelle Spezialtiefbau“
16 100-Tage-Sofortprogramm: Was erwartet die mittelständische Bauwirtschaft von einer neuen Bundesregierung?
18 Steuerticker I – kurz gemeldet
18 Grundsteuer: Antrag auf Neuberechnung
18 Photovoltaik I: Erfreuliches Urteil
19 Photovoltaik II: Neuregelung 2025
19 Kleinunternehmer: EU-weit auch im Ausland
19 Firmenwagen: Keine Privatnutzung?
20 „Lieber im Meer baden als in der Arbeit schwimmen …“
22 „Niemals sofort auf ein E-Mail antworten!“
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48. Jahrgang
Februar 2025, Heft 2
© 2025
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Bundesvereinigung
Mittelständischer Bauunternehmen e.V.
24 „Uns ist die Fähigkeit der Risikobetrachtung und Innovation abhandengekommen“ - UBB im Gespräch mit Thomas Echterhoff
28 Steuerticker II – kurz gemeldet
28 Lohnsteuerprüfung: Neuregelung 2025
28 Abschreibung nach Leistungseinheiten
29 Abwertungen auf Ersatzteile im Fokus
29 Neuregelungen 2025 im Schnellüberblick
30 Neues Denken in der Baukalkulation
Mut – oder Regelungswut?
Vom Kampf für Verbote

Sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, unser Berufsstand der Juristen tut sich manchmal nicht ganz leicht. Juristen gelten vielfach als sperrig, formalistisch, unbeweglich, und man sagt ihnen nach, dass sie insbesondere eine ganz furchtbare Sprache schreiben. Als Vertreter dieses Berufsstandes müsste ich natürlich jetzt mit Vehemenz gegen all diese bösen Verleumdungen und üblen Nachreden wettern und sie in Bausch und Bogen zurückweisen.
Auch zu diesem Thema hilft es aber wie so oft, durchaus selbstkritisch mal über die eigene Baustelle nachzudenken. Und da wird es dann schon etwas schwieriger. Nun muss man natürlich zunächst sagen, dass „Jurist“ nicht gleich „Jurist“ ist. „Baufirma“ ist ja auch nicht gleich „Baufirma“. Wie immer im Leben, kommt es wesentlich darauf an, was man aus dem Potenzial und dem Umfeld macht.
Foto:
„Kampf für Verbote statt für Freiheit“
Tatsächlich stelle auch ich fest, dass viele Juristen, sobald sie auf der Bildfläche erscheinen, eine Lösung etwa eines Problems auf einer Baustelle nicht unbedingt beschleunigen, sondern zum Teil eher bremsen und behindern. Nun bin ich vielleicht ein etwas seltsamer Vertreter der Gattung „Jurist“. Ich mag den ganzen Formalkram, ehrlich gesagt, auch nicht besonders. Mir sind effektive Lösungen erst einmal wichtiger. Mit Paragrafen kann man sich dann auch später noch wechselseitig bombardieren. Dieses „Sperrige“ macht der Jurist allerdings nicht immer nur als Selbstzweck. Er weiß, welche Anforderungen etwa die Gerichte in einem möglichen Prozess stellen und muss seine Mandanten natürlich auch in einer Krisensituation auf der Baustelle bestmöglich für alle Fälle absichern. Da braucht es manchmal ein oder zwei zusätzliche Schleifen, für die Ingenieure in dem Moment wenig Verständnis haben – das kommt meist erst, wenn sie dann tatsächlich in einem späteren Verfahren merken, dass das durchaus Sinn hatte, was der Jurist vorschlug.
Ein größeres Problem als die klassische Juristerei ist meines Erachtens heute die Regelungswut. Es muss auf Biegen und Brechen alles geregelt werden, was bei Drei nicht auf dem Baum ist. Wo unsere Vorfahren noch für Freiheit gekämpft hatten, kämpfen heute viele für immer noch mehr Verbote. Petition für ein Böllerverbot an Silvester, Rufe nach Tempolimits, Normen … Dabei darf man übrigens heute schon mit „nur“ 130 auf der Autobahn fahren, auch ohne Vorschrift. Passiert etwas, wird erst ein Schuldiger statt eine Lösung gesucht. Wir brauchen alle wieder mehr Mut zu Freiheit und mehr Selbstvertrauen in das eigene Denken und Handeln. Dann könnten sich viele Dinge nämlich ganz selbstständig und trotzdem vernünftig regeln und entwickeln. Ohne dass wir täglich die Flut der Vorschriften noch weiter unnötig aufblähen. Wir brauchen wieder mehr „Leben und leben lassen“ statt Paragrafen.
„Mehr Leben und leben lassen statt Paragrafen.“
Ihnen allen wünsche ich ein völlig freies Lesevergnügen mit Ihrem UBB!
Ihr

Prof. Dr. jur. Günther Schalk , Chefredakteur UBB und Rechtsanwalt
Grußwort des BVMB-Präsidenten
zum Neujahrsempfang und Tag der mittelständischen Bauwirtschaft
am 17. Februar 2025

Zuerst einmal möchte ich Ihnen alles Gute für das Jahr 2025 wünschen. Vor allem viel Gesundheit, Erfolg und das Quäntchen Glück, das man von Zeit zu Zeit beruflich und privat einmal braucht!
Am 17. Februar 2025 findet der diesjährige Tag der mittelständischen Bauwirtschaft und Neujahrsempfang der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen (BVMB) in Berlin statt. Ich würde mich sehr freuen, liebe Leserinnen und Leser, wenn ich viele von Ihnen an diesem Tag in Berlin persönlich treffen darf.
Wir stehen an der Schwelle eines bedeutenden Jahres – in wenigen Tagen wählt Deutschland eine neue Bundesregierung. Dieser Empfang kurz vor der Wahl bietet uns als mittelständische Bauwirtschaft die Gelegenheit, klare Erwartungen an die Politik zu formulieren und unseren Beitrag zur Zukunftsfähigkeit unseres Landes zu betonen. Die Bauwirtschaft zählt zu den Schlüsselbranchen Deutschlands. Mit mehreren Millionen Beschäftigten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie bei Bau- und Rohstoffproduzenten, Logistikern und weiteren Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette Bau sind wir ein bedeutender Motor für Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand. Gerade der Mittelstand bildet das Rückgrat dieser Branche, die nicht nur wirtschaftlich, sondern auch gesellschaftlich von essenzieller Bedeutung ist.
Die Herausforderungen sind enorm: Führende Wirtschaftsinstitute sehen bis 2030 in Deutschland einen Gesamtinvestitionsbedarf in der Infrastruktur von 600 Milliarden Euro. Besonders alarmierend ist der Investitionsrückstau bei der kommunalen Infrastruktur, der sich auf 160 Milliarden Euro beläuft. Etwa zwei Drittel der Bürgerinnen und Bürger sehen erheblichen Handlungsbedarf bei der Verkehrsinfrastruktur. Mehr als die Hälfte bemängelt zum Beispiel Defizite bei Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten. Diese Aufzählung ließe sich beliebig lang fortsetzen. Auch im Wohnungsbau herrscht erheblicher Nachholbedarf. Jedes Jahr fehlen mehrere Hunderttausend Wohnungen, die aufgrund ungünstiger Rahmenbedingungen für Bürger und Investoren nicht realisiert werden können. Die Wohnungsnot entwickelt sich zunehmend zu einem gesellschaftspolitischen Problem, das dringend gelöst werden muss. Für die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung ist dies eine schlechte Bilanz, die zum Handeln verpflichtet. Es genügt nicht mehr, Probleme zu benennen – Lösungen müssen konsequent umgesetzt werden. Die Bauwirtschaft steht bereit, mit ihrem Know-how, ihrer Innovationskraft und Leistungsfähigkeit einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung dieser Herausforderungen zu leisten.
Wir fordern von der kommenden Bundesregierung klare, verlässliche Rahmenbedingungen, um Investitionen zu erleichtern, Bürokratie abzubauen und Planungssicherheit zu gewährleisten. Nur so können wir gemeinsam den Investitionsstau auflösen, dringend benötigten Wohnraum schaffen und unsere Infrastruktur zukunftsfähig gestalten. Lassen Sie uns diesen Neujahrsempfang als Plattform nutzen, um gemeinsam Impulse für ein starkes, modernes und lebenswertes Deutschland zu setzen.
Ich wünsche Ihnen und uns inspirierende Gespräche und einen erfolgreichen Austausch.
Martin Steinbrecher
Präsident der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V.
DIE BVMB DANKT FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG DES TDMB 2025






















BVMB zufrieden mit Riedbahn
Als „eindrucksvolle Visitenkarte für den Baumittelstand“ bezeichnet Michael Gilka, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) die abgeschlossene Sanierung der „Riedbahn“ zwischen Mannheim und Frankfurt. Die Deutsche Bahn (DB) sieht darin „ein neues Baustellenzeitalter“ und ist begeistert vom Ergebnis. Zum ersten Mal wurde eine Hochleistungsstrecke für fünf Monate komplett gesperrt und innerhalb dieses Zeitraums für 1,3 Milliarden € vollständig saniert. Auch die BVMB zieht eine durchaus positive Bilanz. Die Baufirmen hätten „erstklassige Arbeit abgeliefert“ und die Bedeutung sowie die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Bahnbauunternehmen eindrucksvoll unterstrichen.
Gilka spricht von einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Bahn und Bauunternehmen und hofft, dass diese auch bei der Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten andauere. Es sei ein „Kraftakt“ gewesen, in so kurzer Zeit dieses hohe Bauvolumen pünktlich abzuarbeiten. „Entsprechend ist das auch ein gutes Signal, das man in Deutschland so ein Projekt erfolgreich durchführen kann, nachdem man in den vergangenen Jahren immer wieder von Katastrophen bei Großprojekten hören konnte. Viele haben Deutschland dieses Projekt nicht zugetraut. Das gilt auch für einzelne Bauverbände und große Baukonzerne. Der Baumittelstand habe das Gegenteil bewiesen dank seiner effizienten Strukturen und der hochprofessionellen Aufstellung.
Das Projekt sei mit Wiederinbetriebnahme der Strecke aber nicht erledigt. Gilka fordert die DB auf, für Abrechnung und Dokumentation ausreichend Schlüsselpersonal einzusetzen. „Das wird auch der Flaschenhals sein, wenn es darum geht, mehrere dieser Großprojekte zeitgleich in einem Jahr durchzuführen, wie das geplant ist“, warnt die BVMB vor „allzu viel blanker Euphorie“. Ein offenes Thema sind laut Gilka insbesondere auch die finanziellen Mittel für Großprojekte in dieser Art. „Jeder muss sich bewusst sein, dass derart schnelles Bauen mehr Geld kostet als die frühere Strategie, Oberbau, Oberleitung, Signaltechnik und Stationen jeweils
getrennt zu sanieren.“ Das Geld sei aber bei Bund und DB knapp. „Wenn die Sanierung der Hochleistungskorridore dauerhaft zu einem Erfolgsmodell werden soll, müssen Bund und Bahn auch für ausreichend und zuverlässige Finanzierung sorgen.“
Trendwende am Bau 2026?
Die Forscher sehen endlich wieder Licht am Ende des Tunnels: Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) erwartet eine Trendwende in der angeschlagenen Baubranche – gibt aber keine Entwarnung beim Wohnungsmangel. Das preisbereinigte Bauvolumen in Deutschland dürfte 2026 nach fünf Minusjahren um zwei Prozent wachsen, prognostiziert das DIW. Für 2024 erwarten sie noch ein Minus von knapp vier Prozent, für 2025 Jahr einen Rückgang von rund einem Prozent.
Doch selbst wenn das Bauvolumen 2026 wachse, liege es noch gut sieben Prozent unter dem Spitzenwert von 2021, betonen die Forscher. Im Wohnungsbau seien es sogar zehn Prozent. „Der Wohnungsbau scheint eine Talsohle erreicht zu haben. Der positive Ausblick darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die letzten Jahre eine riesige Lücke zwischen Baubedarf und Bauleistung gerissen haben“, so Studienautor Martin Gornig. Das Volumen im Wohnungsneubau werde wohl auch 2026 um rund 25 Prozent unter dem Niveau von 2021 liegen. Der schwache Wohnungsbau gilt als wesentlicher Grund für den Mangel an Wohnraum gerade in Städten sowie für stark steigende Mieten. 2024 dürften maximal 255.000 neue Wohnungen fertiggestellt worden sein. Versprochen hatte die Bundesregierung pro Jahr 400.000.
Gestiegene Zinsen und enorme Kostensteigerungen am Bau haben laut DIW zu einem Einbruch im Wohnungsbau geführt. „Viele Haushalte schreckten aufgrund der hohen Kosten vor Bauvorhaben zurück oder konnten sich diese schlichtweg nicht mehr leisten“, so Studienautorin Laura Pagenhardt. Die schwache Konjunktur bremse auch den Bau von Fabrik- und Bürogebäuden. Infrastrukturmaßnahmen im Tiefbau stützten das Bauvolumen dagegen. Dieses Jahr dürfte sich die Lage stabilisie-
ren, meint das DIW mit Blick auf die Bauaufträge und gesunkene Zinsen. Wegen der Konjunkturflaute sei mit einem echten Aufschwung aber noch nicht zu rechnen. So dürften sich Verbraucher wegen Sorgen um ihren Job und ihr Einkommen weiter zurückhalten. Steuererleichterungen im Wohnungsneubau zeigten aber bereits erste Erfolge. „Diese Maßnahmen helfen aber wenig, die akute Wohnungsbaukrise zu bewältigen“, fordert Gornig ein Sofortprogramm für den sozialen Wohnungsbau.
Mehr psychische Krankheiten
Die DAK-Gesundheit schlägt Alarm: Die Zahl der Fehltage wegen psychischer Krankheiten ist im ersten Halbjahr 2024 erneut stark gestiegen. Das ergab eine Erhebung der DAK zu Daten von 2,25 Millionen erwerbstätigen Versicherten. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum gab es 14,3 % mehr Arbeitsausfälle aufgrund von Depressionen oder Anpassungsstörungen. Sie sorgten für rund 182 Fehltage pro 100 Versicherte. Frauen waren zu 21 % von psychischen Erkrankungen betroffen, Männer zu 14,5 %.
Auch insgesamt lag der Krankenstand laut einer Erhebung der DAK zwischen Januar und Juni 2024 mit 5,7 % auf einem Höchststand. Jeder bei der Kasse erwerbstätige Versicherte kam im Schnitt auf rund zehn Fehltage. Die Hälfte der DAK-Versicherten war von Januar bis einschließlich Juni mindestens einmal krankgeschrieben. Dabei hatten Atemwegserkrankungen mit 19 % den größten Anteil an den Fehltagen. Auf dem zweiten Platz folgten MuskelSkelett-Erkrankungen mit 17,7 %. Corona spielte dabei nur mehr eine geringe Rolle mit einem Anteil von 3,9 Prozent und war im Vergleich zum Vorjahreszeitraum rückläufig.
Als „besorgniserregend“ stuft DAK-Vorstandschef Andreas Storm den weiteren Anstieg der Fehltage aufgrund psychischer Erkrankungen ein. Er forderte im Deutschen Ärzteblatt die Arbeitgeber dazu auf, sich angesichts dieser Entwicklung verstärkt mit der psychischen Gesundheit ihrer Belegschaft zu beschäftigen.

Führungspositionen stehen nicht mehr oben auf der Hitliste
Jüngere Beschäftigte streben immer seltener nach Chefposten
Von UBB-Chefredakteur Prof. Dr. jur. Günther Schalk
Der Fachkräftemangel macht auch der Bauwirtschaft erheblich zu schaffen. Frei werdende Stellen – etwa, weil langgediente alte Hasen (und Häsinnen natürlich) in den Ruhestand gehen, bleiben vielfach immer länger vakant, bis sie nachbesetzt werden können. Und wenn sie nachbesetzt werden können, kommt bisweilen nicht die Qualität an Mitarbeitern nach, die sich der Chef immer so wünschen würde. Ein weiteres Phänomen kommt allerdings hinzu: Es wird auch immer schwieriger, jüngere Mitarbeiter dafür zu gewinnen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Wo vor einigen Jahren noch regelrechte Raufereien im Unternehmen ausgebrochen sind, wenn beispielsweise ein Abteilungsleiterposten freigeworden ist, müssen nicht wenige Bauunternehmer solche Führungsjobs heute oft anbieten wie Sauerbier, weil sich deutlich weniger Mitarbeiter um eine solche Aufgabe reißen. Aber warum ist das so? Dieser Frage ist Academic Work in einer Umfrage nachgegangen, die den so genannten „YPAI“ ergibt – den „Young Professional Attraction Index“. Er soll aussagen, wie „die Jungen“ heute am Arbeitsmarkt ticken.
Führungsposition? Nein, danke!
Die Gesamtgruppe der Befragten bestand etwas über die Hälfte aus Frauen und etwas weniger als zur Hälfte aus Männern. 47 % der Befragten sind in einem festen Beschäftigungsverhältnis. 23 % sind Studenten, weitere 13 % sind Studenten mit Berufserfahrung. 12 % der Befragten sind aktuell auf Jobsuche. Die fehlenden 5 % zu den 100 % sind „Sonstige“. Knapp ein Drittel der Interviewten kommen aus dem Bereich Technik und Ingenieurwesen. 16 % entfallen auf dem Bereich IT, weitere 10 % arbeiten im Bereich Wirtschaft/Finanzen/Betriebswirtschaft. Das sind die drei größten Branchengruppen.
Gehalt und Flexibilität führen die Hitliste an
Academic Work hat die YPAI nächst gefragt, welche Faktoren Ihnen die zehn wichtigsten sind, wenn sie auf Jobsuche gehen und einen Arbeitgeber für sich wählen (die Zeiten, in denen Arbeitgeber noch Bewerber ausgewählt haben, sind ja doch ziemlich
Führungsposition? Nein, danke! Die jüngere Generation der Berufstätigen hat offenbar das „Aufstiegsgen“ in einem Betrieb doch einigermaßen abgelegt. War es früher bei den meisten Mitarbeitern ein Stück weit in der DNA, möglichst nach Höherem zu streben, wird es heute immer schwieriger auch für Bauunternehmen, Leitungspositionen zu besetzen. Warum das so ist, war eine der Fragen, die in der YPAI-Umfrage von Academic Work eine zentrale Rolle gespielt haben. Der Young Professional Attraction Index, eben kurz YPAI, wird jährlich erhoben. Befragt wurden hierfür 1.273 Vertreter der „Zielgruppe“, also eben der „Young Professionals“. Sie gelten als die Zukunft des Arbeitsmarkts. Insoweit ist es für Unternehmen zentral wichtig, mehr über sie zu erfahren.
vorbei, zwischenzeitlich hat sich die Situation zu einem erheblichen Arbeitnehmermarkt entwickelt). Der wichtigste Faktor ist tatsächlich heute immer noch die Höhe des Gehalts (67 %), gefolgt von Flexibilität unter anderem bei den Arbeitszeiten und der WorkLife-Balance. Hier ist die tabellarische Übersicht der Wunschlisten:
– Gehalt 67 %
– Flexibilität und Work-Life-Balance 57 %
– Karriere und Entwicklungsmöglichkeiten 55 %
– Arbeitsumfeld 52 %
– Kolleginnen und Kollegen 42 %
– gute Führungskraft/Führungsverhalten der Chefs 40 %
– Art und Gestaltung der zu erledigenden Aufgaben 40 %
– geographische Lage des Arbeitsplatzes 36 %
– Benefits neben dem Gehalt 34 %
– Unternehmenswerte/Kultur 33 %
Freilich mag man sich jetzt wundern, warum die Unternehmenswerte und die Kultur eines Unternehmens auf dem letzten Platz dieser zehn wichtigsten Faktoren landen. Gerade das sind Themen, für die sich heute Betriebe oft sehr plakativ engagieren. Allerdings muss man auch feststellen, dass nach den ersten vier Nennungen die weiteren Aufzählungen ziemlich gleichauf liegen und nur wenig Wertungsunterschied besteht. Was das Gehalt angeht, hat die Studie auch nachgefragt, was die Teilnehmer der Studie denn erwarten. Die wiederum für manchen Unternehmer vielleicht sogar überraschende meistgenannte Antwort war: „eine marktgerechte Bezahlung unter Berücksichtigung der aktuellen Wirtschaftslage“. Ein Kriterium, für das sich insbesondere die Gewerkschaften aktuell offensichtlich noch wenig erwärmen kann.
Wir sind die Toparbeitgeber für die Young Professionals? Vorweg: Unter den ersten 25 Plätzen findet sich keine einzige Baufirma. Insoweit hat schon einmal keiner der Leser dieses Beitrags aus der Bauwirtschaft eine Sorge zu haben, dass der Mitbewerber am Markt genannt worden wäre. Übrigens ist auch nicht die Deutsche Bahn unter den vorderen 25 Plätzen. Die Rangfolge führt Apple an. Die nächsten drei Plätze belegen die Automobilunternehmen Mercedes, Audi und BMW. Google reiht sich in der Rangliste der attraktivsten Arbeitgeber in Deutschland auf Rang 5 ein vor Porsche, SAP, Bosch, Microsoft und Volkswagen. Es folgen ab Rang 11 Volkswagen, Daimler, Siemens, Airbus, Adidas, Tesla, Capgemini, BASF, das Rechtswesen allgemein, die Lufthansa, Telekom, Amazon, interessanterweise die Arbeiterwohlfahrt, Bund/Länder, das Gesundheitswesen und schließlich auf dem 25 Platz die Polizei.
Verantwortung ja, aber nur in kleinen Dosen
Wer möchte heute noch Führungskraft werden? Diese Fragestellung war wie gesagt ein zentraler Punkt in der aktuellen Studie. Gerade einmal 43 % der Befragten antworteten, dass sie Interesse daran hätten, Führungsaufgaben zu übernehmen. 15 % lehnten das strikt ab. 42 % wussten es nicht und waren unentschieden. Freilich mag man sich hier die Frage stellen, ob jemand als Führungspersönlichkeit geeignet ist, wenn er bei einer solchen Umfrage nicht einmal weiß, ob er mit Ja oder Nein antworten soll. Aber das mag dahinstehen, sicherlich steckt in sehr vielen dieser Unentschlossenen auch noch ein Entwicklungspotenzial.
Was bewegt die jungen Beschäftigten aber nun, eine Führungsposition übernehmen zu wollen oder eben nicht? Die drei Topantworten zur Frage, was die Young Professionals attraktiv an einer Führungsposition finden, sind:
–
Möglichkeit, Veränderungen einzuleiten
– der Spaß daran, Menschen zu koordinieren, im Team zu arbeiten und Verantwortung zu übernehmen
– Mitarbeiter zu entwickeln
Noch interessanter ist für Arbeitgeber freilich, welche Gründe es sind, die junge Mitarbeitende heute von der Übernahme einer Führungsposition abhalten oder sogar abschrecken:
– „Ich möchte diese Verantwortung nicht übernehmen!“
– „Zu viel Verantwortung.“
– „Man muss zu viel Zeit investieren.“
– „Weil ich nur meine Arbeit machen möchte, ohne Kopfschmerzen dabei zu bekommen.“
„Berufliche Tätigkeit ohne Kopfschmerzen“
Die Zurückhaltung resultiert also vielfach aus der Einschätzung, dass Führungspositionen mit erheblicher zusätzlicher Verantwortung und Belastung verbunden sind. Viele möchten sich auf ihre berufliche Tätigkeit konzentrieren („ohne etwaige Kopfschmerzen“), die eine Chefposition mit sich bringen kann. Zu den häufig genannten Gründen zählen der hohe Zeitaufwand und die Verantwortung, die damit einhergeht. Diese Haltung spiegelt sich auch in dem Eindruck vieler Millennials (das ist ein Synonym für die „Generation Y“, also zwischen 1981 und 1995 Geborene) wider, die der Ansicht sind, dass Führungskräfte oft wenig Flexibilität zeigen. Für viele jüngere Mitarbeitende stehen die Work-Life-Balance und die persönliche Zufriedenheit stärker im Fokus als die Aussicht auf beruflichen Aufstieg und Führungsrollen.
Da heißt: Die jungen Beschäftigten setzen durchaus auf die Möglichkeit, in einem Team arbeiten zu können und sind grundsätzlich auch bereit, eine gewisse Eigenverantwortung zu übernehmen –aber eben nicht in einem allzu großen Umfang, sondern eher in dosierten Häppchen. Das geht häufig bei einer Führungsposition nach der derzeitigen Struktur aber eben nicht. Der Wunsch nach einer ausgewogenen Work-Life-Balance gehört laut der Studie zu den wichtigsten Prioritäten junger Talente. Mehr als 41 % Prozent der Befragten geben an, dass ihnen Flexibilität am Arbeitsplatz wichtiger ist als die Aussicht auf eine höhere Position oder mehr Verantwortung. Stattdessen wünschen sie sich eine stärkere Anerkennung für ihre Leistung, bessere Arbeitsbedingungen und gezielte Weiterentwicklungsmöglichkeiten.
Wer wettbewerbsfähig bleiben möchte, muss sich anpassen
Auch in den Entscheidungen über die persönliche Karriereplanung der Young Professionals setzt sich diese Struktur immer mehr fest: Die „Millennials“ setzen eher auf Aufgabenvielfalt, Weiterbildung und persönliche Entwicklung, statt den traditionellen Karriereweg bis zu einer Führungsspitze zu verfolgen. Auch bei der Motivation zu einem Jobwechsel spielt der Wunsch nach Führungsverantwor-
tung für viele nur eine untergeordnete Rolle. Vielmehr sind andere Faktoren für sie viel wichtiger: 53 % der befragten jungen Berufstätigen wünschen sich im neuen Job in erster Linie eine Gehaltserhöhung, 41 % streben sich nach mehr Flexibilität und einer für sie besseren Work-Life-Balance sowie 39 % nach Anerkennung für ihre Leistungen. Ein positiveres Arbeitsumfeld und mehr Weiterbildungsmöglichkeiten sind Jobwechslern an der neuen Arbeitsstelle ebenfalls wichtiger als der Aufstieg in eine Führungsposition.
Bauunternehmen, die junge Talente langfristig binden möchten, sollten daher auf diese Aspekte setzen und attraktive, flexible Arbeitsbedingungen schaffen, auch wenn das gerade in der Bauwirtschaft durchaus keine leichte Aufgabe ist in manchen Bereichen. Das freilich macht gewisse Bauberufe bereits per se sperrig und zu unattraktiv für manchen potenziellen Mitarbeiter. Junge Mitarbeitende streben heute mehr nach beruflicher Zufriedenheit und einem sie erfüllenden Arbeitsalltag als nach prestigeträchtigen Titeln. Arbeitgebern bleibt letztlich nichts anderes übrig, als ihre Angebote an die Wünsche dieser Zielgruppe anzupassen – sonst tut es der Mitbewerber am Arbeitskräftemarkt in Form sozusagen einer Abstimmung mit Füßen.
Mehr empathisches Miteinander als Autorität
Die „Glassdoor Worklife-Trends 2025“ haben nachgerechnet: Trotz der beschriebenen „Führungsmüdigkeit“ wird heuer inzwischen jedes zehnte Mitglied einer Führungsebene aus der so genannten Generation Z stammen. Das sind die Geburtsjahrgänge 1995 bis 2010. Die ältesten Vertreter dieser Generation sind gerade einmal 30 Jahre alt, haben aber immerhin schon bis zu einem Jahrzehnt Berufserfahrung (es sei denn, sie haben studiert, dann sind in der Regel eher noch Berufsanfänger). Aktuell sind laut dem Portal Arbeits-ABC 14 % der 27-jährigen Gen-Z-Arbeitnehmer bereits in Führungspositionen tätig. Dieser Wert unterscheidet sich kaum von den Millennials (Geburtsjahrgänge 1980 bis etwa 1996), der Generation X (ca. 1965 bis 1980) oder den Babyboomern (1946 bis 1964) im gleichen Alter – sie lagen alle zwischen 12 und 14 %. Die Generation Z hat zwar wohl weniger Lust auf Führung, aber die natürliche Entwicklung spült notgedrungen einige daraus dennoch irgendwann in eine entsprechende Position.
Spannend ist für Betriebe freilich die Frage, wie diese neue Führungsgeneration tickt. Worauf müssen sich die Unternehmen einstellen? Das Arbeits-ABC ist dieser Frage nachgegangen. Sie stuft die Entwicklung von der Elterngeneration zur Generation Z allerdings „eher evolutionär als revolutionär“ ein. Die Generation Z entert die Führungsebene in einer Zeit, in der sich die Arbeitskultur an sich gerade stark wandelt. Traditionelle und eher autoritäre Führungsstile verlieren an Bedeutung. Die neue Arbeitswelt dominieren ein empathisches Miteinander und das Streben nach psychischer Gesundheit. Begriffe wie Wohlbefinden und Empathie werden laut Glassdoor seit 2019 deutlich häufiger in Mitarbeiterbewertungen genannt. Entsprechend sehen sich Führungskräfte aus der Generation Z weniger als Autoritätspersonen. Sie sehen sich vielmehr als Unterstützer, deren Ziel es ist, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in der ihre Mitarbeiter produktiv, kreativ aber gleichzeitig gesund arbeiten können. Angesichts des Umstands, dass psychische Erkrankungen immer mehr zu nehmen und zu Fehltagen der Arbeitnehmer führen, ist das sicherlich auch eine notwendige Reaktion.
Faul, wenig motiviert und überfordert?
Dem pauschalen Vorwurf, Vertreter der Generation Z seien faul, unmotiviert und schnell überfordert, erteilt das Arbeit-ABC eine klare Absage. Demnach priorisiere die „Gen Z“ nur anders. Ihre Offenheit im Umgang mit psychischer Gesundheit und ihr Bewusstsein für Work-Life-Balance werde von den „alten Hasen“ zu Unrecht als mangelnde Arbeitsmoral ausgelegt. Studien würden zeigen, dass junge Arbeitnehmer durchaus bereit seien, Leistung zu erbringen – solange die Bedingungen sie nicht krank machen.
Die Generation Z selbst fordert von ihren Führungskräften wiederum klare Grenzen und Struktur – also ein Spannungsfeld zwischen Nähe, Kollegialität und Führung, das jungen Führungskräfte oft sehr viel Fingerspitzengefühl abverlangt. Dazu kommt der Anspruch auf Gerechtigkeit und Inklusion. Die Gen Z ist die diverseste Generation aller Zeiten und verlangt von Unternehmen, dass diese Vielfalt nicht nur toleriert, sondern aktiv gefördert wird. Laut Glassdoor sind Begriffe wie Fairness (+41 %) und Inklusion (+76 %) in den letzten Jahren deutlich häufiger in Mitarbeiterbewertungen aufgetaucht. Für Unternehmen ist das ein klarer Auftrag, ihre Werte nicht nur auf dem Papier zu vertreten, sondern zu leben.
Lernen von der „Gen Z“?
Das Arbeit-ABC ist der Überzeugung, dass nicht nur die Jungen von den Alten lernen können, sondern auch umgekehrt die etablierten Führungskräfte profitieren können von den neuen Werten, die von den jungen Nachfolgern gelebt werden. Der Aufstieg der Gen Z zeige, dass nicht Geschwindigkeit oder Hierarchieebenen entscheidend seien, sondern Werte und Leadership auf Augenhöhe. Mit ihrem Fokus auf Empathie, Diversität und Innovation präge die Gen Z ein neues Führungs- und Managementverständnis. Das Portal hat vier Punkte herausgearbeitet, die ältere Chefs von jüngeren Führungskräften lernen könnten:
Führungsprogramme den Werten anpassen: Mentoring und Weiterbildungen sollten Werte wie Empathie und Diversität genauso fördern wie klassische Führungsqualitäten.
Flexible Arbeitsmodelle bieten und fördern: Themen wie Homeoffice und flexible Arbeitszeiten sind für die Generation Z keine Extras, sondern grundlegende Erwartungen. Der starre 9-to-5-Job hat zumindest teilweise ausgedient.
Kulturelle Werte leben: Diversität, Inklusion und psychische Gesundheit müssen nicht nur beworben, sondern aktiv gefördert werden – von der obersten Führungsebene bis zur alltäglichen Unternehmenskultur.
Offene und ehrliche Kommunikation: Transparenz und Ehrlichkeit sind für die Generation Z wichtige Eckpfeiler im Miteinander. Führungskräfte sollten darauf achten, klare und authentische Botschaften zu senden.

1: Die Performance der E-Bagger, -Rüttler und -Stampfer wird von LEONHARD
in einer sogenannten Pop-up-Station als Bühne demonstriert.

2: E-Maschinen und -Geräte sind maßgeblich für das Gelingen der „NETZbaustelle der Zukunft“.
Klimabewusst bauen für Netze BW: LEONHARD
WEISS realisiert erste vollelektrische Baustelle
Göppingen / Baden-Württemberg – Seit September 2024 führt LEONHARD WEISS im Auftrag der Netze BW die erste Baustelle mit vollelektrischen Baumaschinen und Fahrzeugen in Rangendingen aus. Ein Konzept mit Vorteilen, von denen nicht nur die Anwohner profitieren.
Im Zuge der Netzverstärkung im baden-württembergischen Rangendingen kommen über die gesamte Dauer einer Baumaßnahme vollelektrische Baumaschinen und Fahrzeuge zum Einsatz. Die Baustelle, die planmäßig bis Mitte Dezember andauern wird, ist Teil der „NETZbaustelle der Zukunft“ – einem Programm der Netze BW, welches darauf abzielt, das Bauen von Morgen nachhaltiger, effizienter und sicherer zu gestalten. Der Verzicht auf konventionelle Dieselmaschinen trägt dabei maßgeblich zur Reduktion der CO2- und Lärmemissionen vor Ort bei und macht damit das Arbeiten und Leben rund um die Baustelle angenehmer.
Für Augen, Nase und Ohren
Die Unterschiede zwischen konventionellen Maschinen mit Diesel-Antrieb und ihren elektrisch betriebenen Pendants führte LEONHARD WEISS am 18. Oktober 2024 im Rahmen eines Events der Netze BW live vor. Dabei wurden die Kontraste zwischen den Lärm- und besonders Abgasemissionen von Bagger, Rüttler und Stampfer zwischen den beiden Antriebsarten deutlich.
Neben dem lokal emissionsfreien Betrieb verbessert der elektrische Antrieb auch die Energiebilanz der Baumaßnahme signifikant. Die Nutzung von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren ist auf der Baustelle stets mit Leerlaufzeiten verbunden, was nicht nur für die Ressourceneffizienz, sondern auch für die CO2-Bilanz Nachteile mit sich bringt. E-Motoren besitzen hingegen keinen Leerlauf, weshalb sie dabei nahezu keine Energie verbrauchen.
Elektrische Maschinen bieten außerdem besonders bei Arbeiten in einer Grube große Vorteile, weil Abgase sich nicht anstauen
und auf das Baustellenpersonal einwirken. Auch seien inzwischen elektrische Antriebe z. B. im Bergbau immer häufiger in Verwendung, um Mitarbeiter besser zu schützen, berichten Forschende der Hochschule Biberach, die das Projekt wissenschaftlich analysieren und begleiten.
Das klimabewusste Projekt – eine runde Sache
Auf einer Strecke von insgesamt 400 m wird das bestehende Nieder- und Mittelspannungsnetz in Rangendingen ausgebaut und verstärkt, um das Netz stabiler und leistungsfähiger zu gestalten. Zudem wird eine neue, digitale Umspannstation errichtet, die den Strom für die Endverbraucher nutzbar macht. Nicht nur die Art und Weise wie das Projekt realisiert wird, ist klimabewusst: Denn das daraus entstehende Netz wird das Anschließen mehrerer PV-Anlagen, Wallboxen und Wärmepumpen an das Stromnetz in Rangendingen ermöglichen. Jean-Pierre Liedtke als verantwortlicher Bauleiter bei LEONHARD WEISS dazu: „Wir sehen viele Vorteile in dieser Art des Bauens – für die Anwohner, aber auch für uns als Mitarbeiter, weil die E-Maschinen keine Abgase verursachen und Baugeräusche reduzieren.“
Kein Novum für LEONHARD WEISS
Bereits 2023 führte das Familienunternehmen für die Stadtwerke Tübingen eine klimabewusste Baustelle aus, bei der elektrisch betriebene Geräte und Maschinen sowie mit HVO betankte Lkw zum Einsatz kamen. Auf der Baustelle in Rangendingen besitzt nun auch der Lkw des Bauunternehmens einen reinen E-Antrieb.
Auch die Firmenfahrzeuge von LEONHARD WEISS sind elektrisch betrieben, um das Konzept durchgängig zu gestalten und zu zeigen, dass sogar die Anfahrt und die Versorgung einer Baustelle klimabewusst von statten gehen können.
Aktuelles aus der Rechtsprechung
Von Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Günther Schalk, FA für Bau- und Architektenrecht, TOPJUS Rechtsanwälte schalk@topjus.de
Bauherr überlegt es sich anders – muss die Baufirma das ausführen?
Wer zahlt, schafft bekanntlich an (es wäre aus Sicht der Baufirmen freilich schön, wenn derjenige, der anschafft, auch immer zahlen würde…). Der Auftraggeber gibt vor, was gebaut wird, er muss die entsprechenden Pläne erstellen lassen. Nicht selten überlegt es sich der Bauherr während der Ausführung dann doch noch anders und ändert den Bauentwurf ab. Die rechtlichen Regeln haben für solche Fälle durchaus ein System auf Vorrat – einmal für eine Änderung und einmal für eine Zusatzleistung, die während der Bauausführung plötzlich relevant wird auf Grund einer Anordnung des Auftraggebers. Die ist übrigens deutlich unterschiedlich ausgeprägt bei einem VOB-Vertrag gegenüber einem NichtVOB-, also einem BGB-Bauvertrag. In ersterem Fall kann der Auftraggeber weitgehend nur den Weg zum (gleich bleibenden) Werkerfolg ändern. Im BGB-Bauvertrag kann der Besteller sogar nachträglich den Erfolg ändern – also statt einer beauftragten Garage plötzlich eine Straße zu bauen anordnen.
Muss der Bauunternehmer solche Änderungen ausführen? Im BGB steht in § 650b Abs. 2 S. 2 BGB steht für den BGB-Bauvertrag, dass der Unternehmer Änderungswünsche (wenn der komplette Erfolg geändert wird) nur ausführen muss, wenn sie ihm zumutbar sind. In der VOB/B gibt es eine Regelung zu einer Einschränkung nur bei zusätzlichen Leistungen – die muss der Auftragnehmer nur dann umsetzen, wenn sie erforderlich sind, um den ursprünglich vereinbarten Werkerfolg erreichen zu können (also z.B. ein Bodenaustausch, wenn der Auftragnehmer beim Aushub überraschend auf stark kontaminiertes Erdreich stößt).
In einem Fall des für eigene Wege durchaus bekannten OLG Schleswig (Beschluss vom 12.12.2022 - 1 U 54/22; BGH, Beschluss vom 21.08.2024 - VII ZR 5/23, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) hatte eine Baufirma den Auftrag zum Bau unter anderem eines Aufzugsschachts erhalten. Aufgabe war die Herstellung aus Betonfertigteilen. Die Parteien hatten einen VOB-Vertrag geschlossen. Weil der Prüfstatiker Einwände hat, werden die Anforderungen an die Baufirma immer höher – bis sich diese weigert, einen solchen Aufzugsschacht noch mit Fertigteilen herzustellen. Der Auftraggeber reagiert und ordnet an, dass der Schacht nun in Ortbetonbauweise zu errichten sei. Die Baufirma weigert sich erneut. Sie weist darauf hin, dass ihr Betrieb nur dafür eingerichtet sei, Betonfertigteile herzustellen und an Ort und Stelle zu verbauen. Wer hat nun Recht? Hier sind die Leitsätze des nördlichsten deutschen OLG:
1. Soll ein Fahrstuhlschacht nicht mehr, wie im Vertrag vereinbart, aus Betonfertigelementen hergestellt werden, sondern an Ort und Stelle aus Beton gegossen werden, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs.
2. Der Auftraggeber ist nach § 1 Abs. 3 VOB/B befugt, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen. Dieses Anordnungsrecht findet seine Grenze dort, wo die geänderte Ausführung für den Auftragnehmer unzumutbar ist. Er muss sie nicht ausführen, wenn sein Betrieb nicht darauf ausgerichtet ist.
3. Auch im VOB/B-Vertrag bedarf die Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung einer geänderten Leistung der Textform.
Das OLG Schleswig hat also die Position der Baufirma vertreten. Überraschend? Ja, durchaus. Man könnte frotzeln, dass es schon grundsätzlich überraschend ist, wenn ein Gericht mal im Sinne einer Baufirma entscheidet. Aber selbst seriös betrachtet, ist die Entscheidung überraschend. Hier lag ein VOB-Vertrag zu Grunde. Weder in § 1 Abs. 3 noch in § 2 Abs. 5 VOB/B steht etwas geschrieben, dass der Auftragnehmer eine Anordnung einer geänderten Leistung nur ausführen müsste, wenn ihm das zumutbar ist. Im BGB steht eine solche Regelung, wie oben bereits angedeutet. § 650b Abs. 2 BGB hat zwar eine Einschränkung, die nach der Zumutbarkeit für den Unternehmer fragt. Die gilt aber nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für Fälle, in denen nicht nur der Bauentwurf geändert wird, sondern in dem sich der Werkerfolg ändert („Straße statt Garage“).
Und noch ein Aspekt ist bemerkenswert aus der Entscheidung: Das Urteil verlangt (dritter Leitsatz) auch für eine Anordnung beim VOB-Vertrag die Textform. Auch dafür gibt es in § 1 Abs. 3 VOB/B keinerlei Grundlage. Selbst wenn man nicht nur die Leitsätze liest, sondern die Entscheidungsgründe
des Urteils, wird man leider nicht schlau, weshalb das OLG das so fordert. Für den Baualltag wäre das von erheblicher Bedeutung, sollte sich diese Ansicht durchsetzen: Am Bau wird die überwiegende Mehrheit solcher Anordnungen mündlich erteilt – direkt „an der Front“ oder in einer Baustellenbesprechung. Bauunternehmen ist zu empfehlen, so oder so möglichst darauf zu achten, dass solche Anordnungen schriftlich (für „Textform“ reicht auch ein Mail, das nicht qualifiziert unterschrieben ist) erteilt werden. Andernfalls wird die Baufirma später möglicherweise in Schwierigkeiten kommen, wenn sie beweisen muss, dass sie eine Anordnung erhalten hat und welchen Inhalt sie hatte.
Behinderung im Bauablauf: Gibt es Mehrvergütung für Verzögerunen?
Da äußert sich einmal der BGH nach längerer Zeit mal wieder zu Fragen, inwieweit eine Baufirma Geld bekommt für eine Bauzeitverzögerung – und schon geht es wieder in die Hose. Aber beginnen wir von vorne. Welcher Sachverhalt liegt vor? Ein öffentlicher Auftraggeber hatte eine Baufirma mit Leistungen für den Bau einer Starkstromanlage beauftragt. Im Vertrag waren Ausführungsbeginn (19.06.2018) und Fertigstellung (10.01.2019) festgelegt. Anfang Juli 2018 meldete die später klagende Baufirma erstmals eine Behinderung wegen fehlender Ausführungsplanung des Auftraggebers an.
Nach Übergabe von Ausführungsplänen am 23.07.2018 sowie am 15.08.2018 begann die Firma in Teilbereichen mit der Ausführung ihrer Leistungen. Am 23.08.2018 übergab der Auftraggeber der Baufirma einen Bauablaufplan, der den Bauablauf ab dem 28.08. abbilden und Grundlage für die weitere Bauausführung der beteiligten Gewerke sein sollte. Der Bauablaufplan sah vor, dass die Leistungen der Klägerin nur in Teilbereichen begonnen und sodann nacheinander in den verschiedenen Leistungsbereichen ausgeführt werden sollten. Wesentliche Leistungen waren danach erst im Jahr 2019 zu erbringen, wobei die Abnahme für den 17.09.2019 geplant war.
Am 31.01.2019 übermittelte der Beklagte der Klägerin einen korrigierten Bauablaufplan für die weitere Bauausführung. Der sah nunmehr eine Verschiebung der Abnahme der klägerischen Arbeiten auf den 29.10.2019 vor. In der Zeit von Oktober 2018 bis Juni 2019 zeigte die Klägerin weitere fünf Behinderungen an, die sie mit unvollständigen Ausführungsplänen des Beklagten und fehlenden Vorunternehmerleistungen begründete. Die Parteien trafen ferner in der Zeit von Juni bis November 2019 vier Nachtragsvereinbarungen über von der Klägerin zu erbringende Leistungen. Nach Abnahme der klägerischen Arbeiten im November 2019 stellte die Klägerin Schlussrechnung mit Mehrkosten von knapp 57.000 Euro für Personal und Baucontainer wegen Verlängerung der Bauzeit und wegen gestiegener Tariflöhne. Der Auftraggeber zahlte nicht, die Baufirma klagte, die Sache ging bis zum BGH, der mit Urteil vom 19.09.2024 (VII ZR 10/24) entschied:
1. Eine Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH vom 09.04.1992, VII ZR 129/91).
2. Ob ein Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers als Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB. Liegt eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, liegt nach diesem Maßstab keine Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B vor. Auch die Übermittlung von Bauablaufplänen stellt keine Anordnung des Auftraggebers i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.
3. Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.10.2005, VII ZR 10/02 (SchürmannBau), BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98; BGH, Urteil vom 16.10.1997 - VII ZR 64/96, IBRRS 2000, 0581).
Die Baufirma holte sich im Ergebnis in allen drei Instanzen eine blutige Nase. Der BGH stellt sich auf den Standpunkt, dass es für einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B (Mehrvergütung wegen geänderten Bauentwurfs) eine Anordnung des Auftraggebers zur Änderung des Bauentwurfs
oder eine andere Anordnung braucht. Damit sei eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers gemeint, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll. Für eine solche Anordnung reiche es nicht aus, wenn sich Störungen oder Behinderungen im Bauablauf ergäben, die zum Ergebnis führen, dass sich die Ausführung der Leistungen quasi automatisch verzögert. Es reicht auch nicht aus, dass der Auftraggeber einen geänderten Bauzeitenplan übergibt. Auch das lässt der BGH nicht als Anordnung gelten. Solche bloßen faktischen Störungen sind laut BGH nicht als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B anzusehen. In einem solchen Fall bleibt der Baufirma nur der Weg über § 6 Abs. 6 VOB/B – also Schadensersatz.
Hier ist allerdings feinsinnig zu unterscheiden: Wenn der Auftraggeber eine geänderte oder zusätzliche Leistung ausdrücklich oder konkludent anordnet und dadurch eine längere Bauzeit nötig wird, kann der Auftragnehmer sehr wohl den Weg über § 2 Abs. 5 VOB/B geltend machen. Dafür gibt es die zwei bekannten Wege – einmal den über die Fortschreibung der Urkalkulation und einmal den über die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.
Wenn nun eine Behinderung vorliegt – und der BGH sieht eine solche klar gegeben, wenn der Auftraggeber Zusatz- oder Änderungsleistungen anordnet und sich dadurch die Bauzeit verzögert, verschiebt oder verlängert – dann muss der Bauunternehmer natürlich zunächst darauf achten, dass er unverzüglich eine Behinderungsanzeige schriftlich beim Auftraggeber einreicht, um seine Ansprüche zu sichern. Wenn übrigens der Vorunternehmer nicht rechtzeitig fertig wird, ist das laut BGH keine Pflichtverletzung des Auftraggebers gegenüber der behinderten Baufirma. Und das, obwohl der Auftraggeber den Vorunternehmer beauftragt. Der BGH hat mehrfach, wenn auch logisch nicht nachvollziehbar, die Rolle des Vorunternehmers als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers verneint. In einem solchen Fall bleibt also nur der steinige Weg über § 642 BGB, nicht Fisch, nicht Fleisch, weder Vergütung noch Schadensersatz, sondern nur eine vergütungsähnliche Entscheidung, von der letztlich kein Mensch weiß, wie sie sicher zu berechnen ist.
Ganz klar weist der BGH in der Entscheidung übrigens auch noch einmal darauf hin, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen aus gestörten Bauabläufen eine „konkrete, bauablaufbezogene Darstellung“ jeder einzelnen Behinderung durch den Bauunternehmer nötig ist. Er muss dabei insbesondere in einem Prozess vortragen und beweisen, dass überhaupt eine Behinderung vorlag und der Auftraggeber dafür die Ursache gesetzt hat.
UBB-Urteilsticker: Keine Gesamtvergabe von Bauleistungen!
Ein Tiefbauer hat eine Zufahrtsstraße zu mehreren Neubauten zu errichten. Die Straße selbst ist mangelfrei. Eine Entwässerungsrinne ist nicht herzustellen. Vorgaben zur Höhenlage gibt es nicht. Das Gefälle von 2,5 % wird auf der Fläche außerhalb der Straße zwischen dem Rand und den Gebäuden wird allerdings nicht erreicht und dort wird die Entwässerung mit einer Rinne verwirklicht. Die Bearbeitung dieser Fläche und der Höhen der Gebäudekanten war nicht Vertragsinhalt der Parteien. Der Auftraggeber rügt einen Mangel und möchte den durch Tieferlegung der Straße behoben wissen. Die Baufirma verweigert das und klagt den nicht bezahlten Lohn für ihre Arbeit ein. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 05.09.2022 - 23 U 230/21; BGH, Beschluss vom 10.07.2024 - VII ZR 173/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) gibt dem Bauunternehmen Recht:
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine bestimmte Höhenlage für die Errichtung einer Straße vereinbart, scheidet ein Mangel (hier: Errichtung auf falschem Höhenniveau) wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit ebenso aus wie wegen Fehlens einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Eignung.
2. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen Fällen allerdings der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen (hier: Funktionsfähigkeit bejaht).
Erfreulich, dass das OLG im Sinne der Baufirma entschieden hat, aber: Über die Begründung kann man durchaus streiten. Wie eine Bauleistung herzustellen ist, legt laut BGH grundsätzlich nicht nur der Vertragstext fest, sondern das Bauunternehmen muss sich auch „an den konkreten Verhältnissen vor Ort und dem näheren Umfeld“ orientieren mit dem Auge eines fachkundigen Bauunternehmens.

Erstes Unternehmen erhält das DGNB Basiszertifikat „Nachhaltige Baustelle Spezialtiefbau“
München – Die PORR Spezialtiefbau GmbH wurde laut Unternehmensangaben als erstes Unternehmen mit dem DGNB Basiszertifikat „Nachhaltige Baustelle Spezialtiefbau“ ausgezeichnet. Diese besondere Auszeichnung der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) bestätigt das herausragende Engagement der PORR für nachhaltiges Bauen und den verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen.
Mit der neuen Zertifizierung rückt die Ausführung von Baugruben, Pfahlgründungen oder Düsenstrahlverfahren in den Fokus der Bewertung. Das neue Basiszertifikat deckt wesentliche Nachhaltigkeitsstandards aus dem Anforderungskatalog der DGNB ab und dient als Grundlage für die Zertifizierung zukünftiger Baustellen.
Das Basiszertifikat bestätigt nachhaltige Regelbauverfahren, die im Spezialtiefbau der PORR, so die Unternehmensmeldung, bereits unternehmensweit als Standard projektübergreifend gelebt werde. Diese Prozesse müssen bei einer zukünftigen DGNB Zertifizierung nicht mehr einzeln nachgewiesen werden. Die Nachhaltigkeitsstrategie „Green and Lean“ der PORR sowie das Integrierte Managementsystem (IMS) waren wesentliche Eckpfeiler auf dem Weg zur Zertifizierung.
Das DGNB-Zertifikat bietet den Kunden des Unternehmens Vorteile bei der späteren Gebäudezertifizierung. Es unterstützt Bauherren sowohl bei der Beratung und Planung als auch bei der Umsetzung umweltschonender Verfahren bis hin zur abschließenden Zertifizierung. Damit biete, so ein Unternehmenssprecher, die PORR auch beim Thema Nachhaltigkeit alle Leistungen aus einer Hand.
Bereits 2023 erhielt die PORR Spezialtiefbau das Vorzertifikat „Nachhaltige Baustelle - Spezialtiefbau“ für die Pilotbaustelle im Hafen Straubing. Die Baustelle überzeugte durch hervorragende Leistungen in den Bereichen Baustellenorganisation, Ressourcenschonung, Gesundheit und Soziales sowie Qualität der Bauausführung. Darüber hinaus wird derzeit eine Baustelle in München mit Mikropfählen und Düsenstrahlverfahren nach den Kriterien der DGNB zertifiziert.
Mit der Unternehmensauszeichnung „Nachhaltige Baustelle Spezialtiefbau“ unterstreicht die PORR ihre Verpflichtung, den Weg in eine nachhaltigere Bauzukunft aktiv mitzugestalten. Dabei spielt die Entwicklung und Umsetzung innovativer Konzepte zur Ressourcenschonung und Emissionsreduktion eine zentrale Rolle.

100-Tage-Sofortprogramm: Was erwartet die mittelständische Bauwirtschaft von einer neuen Bundesregierung?
Am 23. Februar wählt Deutschland. Wie am Ende die Stimmenverhältnisse aussehen werden, wer mit wem überhaupt theoretisch eine Regierung rechnerisch bilden könnte und wer mit wem kann oder nicht, ist noch völlig offen. Egal wer schließlich die Verantwortung für Deutschland übernimmt: Es muss sich etwas tun, damit es am Bau wieder aufwärts geht. Davon ist die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) überzeugt. Sie hat ein 10-Punkte-Programm ausgearbeitet mit Maßnahmen, die ihrer Überzeugung nach Eile erfordern. Daher hat sie diese Liste auch als „100-Tage-Sofortprogramm“ überschrieben.
Um schnellstmöglich eine spürbare Verbesserung hinsichtlich der maroden öffentlichen Infrastruktur und fehlendem Wohnraum in Deutschland zu erreichen, fordern wir die neu gewählte Bundesregierung dazu auf, folgende Maßnahmen in den ersten 100 Tagen der 21. Legislaturperiode auf den Weg zu bringen und umzusetzen:
1. Verlässliche finanzielle Perspektiven für alle Verkehrsträger schaffen
In ganz Deutschland ist sichtbar, dass die Verkehrsinfrastruktur in einem immens schlechten Zustand ist. Das schwächt und behindert immer mehr Wachstum und Beschäftigung in unserem Land. Die Deutsche Bahn, Autobahn GmbH sowie die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes benötigen schnellstmöglich Finanzierungssicherheit für die anstehenden Bauaufgaben in der sehr langfristig orientierten Sanierung der Verkehrsinfrastruktur, auch schon vor der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2025. Finanzielle Unsicherheit im Infrastrukturbereich führt zu einem Stillstand der Planungs- und Bauaufgaben, den sich Deutschland nicht leisten kann.
2. Planungs- und Genehmigungsabriss in der Verkehrsinfrastruktur verhindern
Es muss verhindert werden, dass sich Infrastrukturvorhaben verzögern. Eine unsichere Haushaltslage darf keine Auswirkungen auf das Planen und Genehmigen haben. Wir fordern deshalb, dass alle öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber verbindlich dahingehend angewiesen werden, Planungen und die Beantragung von Genehmigungen für neue Bauvorhaben auch vor der Verabschiedung eines neuen Bundeshaushalts weiter voranzutreiben.
3. Selbstgenutztes Wohneigentum und Wohnungsbau stärken
Um den eingebrochenen Bau von dringend benötigtem Wohnraum wieder anzuregen, braucht es vor allem handfeste Investitionsanreize. Wir fordern die neu gewählte Bundesregierung deshalb dazu auf, starke steuerliche Anreize für den Wohnungsbau zu setzen:
Private Bauherren sollten die Grunderwerbsteuer für den erstmaligen Bau von selbst genutztem Wohneigentum sowie für den Bau von fremdgenutztem Wohnraum als abzugsfähigen Posten bei der Einkommenssteuer geltend machen können. Dies würde die finanzielle Belastung beim Immobilienerwerb senken und private Investitionen in den Wohnungsbau erleichtern.
Für institutionelle Investoren fordern wir von der Bundesregierung die Einführung einer Superabschreibung mit hohen Abschreibungssätzen in den ersten Jahren für die Schaffung von neuem Wohnraum, um Investitionsimpulse zu setzen.
Zudem fordern wir die vollständige Abkehr von der Mietpreisbremse. Sie ist kein wirkungsvolles und geeignetes Instrument für den angespannten Wohnungsmarkt. Stattdessen führt sie zu Unsicherheit bei privaten Bauherren und Investoren, wodurch dringend benötigter Wohnraum nicht geschaffen wird.
4. Nachhaltigkeitsberichtspflichten entbürokratisieren
Wir fordern, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) als rein deutscher Alleingang ausgesetzt wird, bis die europäische Lieferkettenrichtlinie in Kraft tritt. Nur so lassen sich unnötige Doppelarbeit und Bürokratie für mittelständische Unternehmen vermeiden.
5. Flexibilisierung der Höchstarbeitszeit einführen
Die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene tägliche Höchstarbeitszeit ist nicht mehr zeitgemäß und entspricht in einer modernen, digitalen Arbeitswelt weder den Anforderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch denen der Arbeitgeber. Dies trifft insbesondere in der Bauwirtschaft zu, die für ihre Baumaßnahmen flexiblere Arbeitszeitmodelle benötigt. Wir fordern von der Bundesregierung daher eine Flexibilisierung in Richtung einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit, so wie es die europäische Arbeitszeitrichtlinie auch vorsieht und zulässt.
6. Bundestariftreuegesetz verwerfen, Tarifautonomie und Wettbewerb stärken
Das geplante Bundestariftreuegesetz ist mit unverhältnismäßig hohen Bürokratiekosten für Unternehmen und Verwaltung verbunden, widerspricht dem Grundsatz der Tarifautonomie und schränkt den unternehmerischen Wettbewerb ein. Die hohe Konkurrenz um Fachkräfte in der Bauwirtschaft und Regelungen wie das Arbeitnehmerentsendegesetz sorgen ohnehin dafür, dass ein solches Gesetz für die Bauwirtschaft keinerlei Steuerungswirkung hätte. Auch fehlt aufseiten der Verwaltung die Fachkompetenz zu prüfen, welcher Tarifvertrag im Einzelnen gelten soll. Wir fordern deshalb, dass ein solches Gesetz nicht umgesetzt wird.
7. Fachkräfteeinwanderung vereinfachen
Der Fachkräftemangel in Folge des enormen Bedarfs in der Wirtschaft, vor allem in der Bauwirtschaft, lässt sich nicht allein aus Fachkräften in Europa decken. Notwendig ist dazu auch eine verstärkte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten. Die Vergabe von Visa und Arbeitserlaubnissen dauert in den Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden jedoch deutlich zu lange. Wir fordern deshalb eine Genehmigungsfiktion für die Arbeitserlaubnis, wonach diese nach Ablauf der gesetzlichen Regelfristen als erteilt gilt, wenn die zuständige Behörde nicht das Gegenteil entscheidet.

8. Unternehmen steuerlich entlasten, Wirtschaftskraft freisetzen
Die Steuerlast für Unternehmen in Deutschland ist im europäischen Vergleich eine der höchsten und belastet die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts. Die BVMB fordert deshalb als Sofortmaßnahme, die verbliebenen Teile des Solidaritätszuschlags schnellstmöglich abzuschaffen. Dies eröffnet Unternehmen finanziellen Spielraum für Investitionen und führt damit zukünftig zu mehr Wertschöpfung und Wettbewerbsfähigkeit. Wie auch die Wirtschaftsweisen betonen, hat der Soli längst seine ursprüngliche Zweckbindung verloren.
9. Energiekosten senken
Strom-, Gas- und Treibstoffpreise sind für Unternehmen in Deutschland im internationalen Vergleich unter den teuersten. Sie treiben auch in der Bauwirtschaft die Preise, da viele Baumaterialien unter hohem Einsatz elektrischen Stroms und Gas hergestellt und unter hohem Treibstoffaufwand transportiert werden müssen. Wir fordern die neu gewählte Bundesregierung deshalb dazu auf, die von ihr beeinflussbaren Preisbestandteile der Strom-, Gas- und Treibstoffpreise wie Steuern und Umlagen (z. B. CO2-Bepreisung) drastisch zu senken, um deutschen Unternehmen die Beschaffung zu einem konkurrenzfähigen Preis zu ermöglichen.
10. „one in, two out“ Regel einführen
Wir fordern eine Reform der 2015 eingeführten „one in, one out“Regel hin zu einer „one in, two out“ Regel. Bisher hat diese Regel bestenfalls dafür gesorgt, dass zusätzliche bürokratische Belastungen für die Unternehmen nur etwas langsamer zugenommen haben. Mit einer Reform erwarten wir, dass auch tatsächlich Bürokratie abgebaut wird: Für jede Belastung im Sinne von bürokratischem Erfüllungsaufwand, die durch eine neue gesetzliche Regelung auf nationaler Ebene erzeugt wird, muss eine doppelt so hohe Entlastung durch den Wegfall von Erfüllungsaufwand an anderer Stelle erfolgen. Hierzu gehört auch, dass die Bundesregierung den Erfüllungsaufwand neuer Gesetzesvorhaben seriös und belastbar schätzt.
Steuerticker Ikurz gemeldet
01 Neuregelung 2025 für
Erbengemeinschaften
Werden privat vermietete oder nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf veräußert, unterliegen Veräußerungsgewinne im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer.
Der Bundesfinanzhof stellte in einem Urteil klar, dass der Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft nicht als Anschaffung im Sinn von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen ist und dass somit Gewinne aus dem Verkauf innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nicht versteuert werden müssen (BFH, Urteil v. 26.9.2023, Az. IX R 13/22).
Ab 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber gegen dieses steuerzahlerfreundliche Urteil mit einem Nichtanwendungsgesetz reagiert. Seit dem 1. Januar 2025 gilt nämlich, dass der Kauf und die Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgesellschaften (= insbesondere Erbengemeinschaften) als Anschaffungen und Veräußerungen im Sinn eines privaten Veräußerungsgeschäfts zu beurteilen sind (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024).
02 Neu 2025: Aussetzungszinsen auch auf Haftungsansprüche
Gewährt das Finanzamt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung und dem Einspruch wird nicht oder nicht in voller Höhe stattgegeben, wird das Finanzamt Aussetzungszinsen nach § 237 AO verlangen. Ab dem 1. Januar 2025 werden nun erstmals auch auf ausgesetzte Haftungsansprüche Aussetzungszinsen fällig (§ 237 Abs. 6 AO; Art. 97 § 15 Abs. 17 EGAO).
03 Auslandsreisekosten 2025
Für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit im Ausland bzw. für eine doppelte Haushaltsführung können Arbeitgeber je nach Reiseland vom Bundesfinanzministerium bestimmte Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen steuerfrei erstatten. Die Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen kann ein Arbeitnehmer, sollte er keine Erstattung von seinem Arbeitgeber erhalten, als Werbungskosten berücksichtigen.
Zum 1. Januar 2025 hat das Bundesfinanzministerium neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für beruflich veranlasste Auslandsreisen bekanntgegeben (BM, Schreiben v. 2.12.2024, Az. IV C 5-S 2353/19/10010:006).
Grundsteuer: Antrag auf Neuberechnung
Grundsteuer ab 2025
In den letzten Wochen dürften private Immobilienbesitzer, aber auch Bauunternehmen, Bauingenieure oder Architekten für betriebliche Immobilien die neuen Grundsteuerbescheide für 2025 erhalten haben. Wird 2025 im Vergleich zum Vorjahr eine deutlich höhere Grundsteuerzahlung fällig, kann das an einem fehlerhaften Grundsteuerwert liegen.
Einspruch gegen Grundsteuerbescheid bringt keine Abhilfe
Betroffene Immobilieneigentümer können gegen eine zu hohe Grundsteuer vorgehen. Es bringt hier leider nichts, gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Einspruch einzulegen. Nach einer im Jahressteuergesetz 2024 verabschiedeten Neuregelung kann beim Finanzamt ein Antrag auf Neufestsetzung des Grundstückswerts gestellt werden. Das ist zulässig, wenn der Grundsteuerwert den gemeinen Wert des Grundstücks um mindestens 40 Prozent übersteigt (§ 220 Abs. 2 Bewertungsgesetz).
UBB-Tipp
Wer also der Meinung ist, dass er deutlich zuviel Grundsteuer zahlt, sollte den gemeinen Wert seines Grundstücks ermitteln und mit dem Grundsteuerwert vergleichen, den das Finanzamt zur Ermittlung der Grundsteuer festgesetzt hat. Bei einer mehr als 40%-igen Abweichung lohnt sich Gegenwehr.
Photovoltaik I: Erfreuliches Urteil
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
Überraschend hat der Gesetzgeber für bestimmte Photovoltaikanlagen ab 1.1.2022 beschlossen, dass die Einnahmen aus solchen Anlagen einkommensteuerlich steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG sind. Was erst Freude ausgelöst hat, entpuppte sich für viele Anlagenbetreiber als enormer Nachteil. Denn ab 2002 interessiert sich das Finanzamt auch für 2022 abgeflossenen Ausgaben nicht mehr.
Angenommen, ein Anlagenbetreiber hatte im Dezember 2021 Reparaturarbeiten an seiner Anlage durchführen lassen, bekam die Rechnung im Januar 2022 und bezahlte diese, durfte er diese eigentlich noch 2021 wirtschaftlich zuzuordnende Ausgabe wegen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht mehr als Betriebsausgaben abziehen.
Steuerzahlerfreundliches Urteil
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster dürfen solche nachlaufenden Betriebsausgaben im Zusammenhang mit noch steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sehr wohl noch als Betriebsausgabe abgezogen werden (FG Münster, Urteil v. 6.11.2024, Az. 7 K 105/24 E).
Photovoltaik II: Neuregelung 2025
Jahressteuergesetz 2024
Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurden Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern bis zu 30 kW (peak) als einkommensteuerfrei eingestuft (§ 3 Nr. 72 EStG). Für „sonstige Gebäude“, also für alle Gebäudearten außer Einfamilienhäuser, galt diese Steuerbefreiung ab 2022 bis zu 15 kW (peak). Die Steuerbefreiung sollte für einen Steuerpflichtigen bzw. für eine Mitunternehmerschaft für den Betrieb von Photovoltaikanlagen insgesamt höchstens bis 100 kW (peak) gelten.
Neuregelung ab 2025 beachten
Seit dem 1. Januar 2025 greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG auch für sonstige Gebäude bis zu einer zulässigen Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 30 kW (peak). Sonstige Gebäude (z.B. Büros, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeeinheiten) werden 2025 somit Einfamilienhäusern gleichgestellt. Bei dem Wert von 100 kW (peak) wird gesetzlich klargestellt, dass es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Folge: Hat ein Steuerpflichtiger bzw. ein Mitunternehmer eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer zulässigen Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von mehr als 100 kW (peak), entfällt die Steuerbefreiung für sämtliche Einnahmen aus dem Betrieb dieser Anlage bzw. dieser Anlagen.
UBB-Tipp
Diese Neuregelung ist erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft werden (§ 52 Abs. 4 EStG).
Kleinunternehmer:
EUweit auch im Ausland
Umsatzsteuer
Seit 1. Januar 2025 gelten für Kleinunternehmer nach § 19 UStG völlig neue Steuerspielregeln. Besonders interessant: Ist man 2025 in Deutschland beim Finanzamt als Kleinunternehmer registriert und erbringt seine Leistungen auch im EU-Ausland, kann man auch im Ausland von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Voraussetzung: Sein Umsatz 2025 im EU-Ausland wird nicht mehr
als 100.000 Euro betragen. Dazu wird durch das Jahressteuergesetz 2024 ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für dieses Meldeverfahren wird ab 2025 das Bundeszentralamt für Steuern sein (siehe www.bzst.de). Das Bundeszentralamt wird sicherlich zeitnah Infos zur Verfügung stellen, wie das mit dem besonderen Antragsverfahren funktioniert. Das bringt Kleinunternehmern, die auch in anderen EU-Staaten Leistungen ausführen, erhebliche (finanzielle) Vorteile. Sie brauchen keinen Steuerberater, der das ausländische Umsatzsteuerrecht kennt.
Firmenwagen:
Keine Privatnutzung?
Gewinnermittlung/Umsatzsteuer
Befinden sich Fahrzeuge im Betriebsvermögen eines Unternehmers, gehen die Finanzämter davon aus, dass diese Fahrzeuge vom Unternehmer auch privat genutzt werden. Dass führt zur Versteuerung einer Entnahme, deren Höhe sich in der Regel entweder nach der so genannten 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln lässt.
Typischer Fall aus der Praxis Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt der Finanzverwaltung möglicherweise die Grenzen auf, wenn es um die Vermutung einer Privatnutzung des Firmenwagens geht. In dem Streitfall kaufte sich der Unternehmer zwei neue Firmenwägen, einen BMW 740 X Drive und einen Lamborghini Aventador. Für diese beiden Fahrzeuge wurde ein Fahrtenbuch geführt. Nach diesen Aufzeichnungen wurden die beiden Fahrzeuge zu 100 Prozent betrieblich genutzt. Das Finanzamt wiederum verwarf die Aufzeichnungen der Fahrtenbücher als steuerlich unwirksam, weil die Eintragungen nicht lesbar waren. Das Finanzamt ermittelte den zu versteuernden Privatanteil für beide Fahrzeuge nach der 1%-Regelung.
Der Bundesfinanzhof klopfte dem Prüfer des Finanzamts auf die Finger. Zwar sind die Fahrtenbücher mangels Lesbarkeit als steuerlich unwirksam einzustufen. Diese Aufzeichnungen müssten dennoch berücksichtigt werden, wenn es um die Frage geht, ob diese beiden Fahrzeuge vielleicht doch auch privat gefahren wurden. Die Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs einfach ignorieren und eine Privatnutzung zu unterstellten, ist auf jeden Fall der falsche Weg (BFH, Urteil v. 22.10.2024, Az. VIII R 12/21). Nun muss erneut das Finanzgericht prüfen, ob Indizien für eine Privatnutzung der beiden Fahrzeuge zu finden sind oder nicht.
UBB-Tipp
Das Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt zum einen, dass es steuerlich immer Ärger gibt, wenn sich ein Unternehmer Luxusfahrzeuge auf Firmenkosten kauft und vorgibt, diese zu 100 Prozent nur betrieblich genutzt zu haben. Eine Betriebsprüfung ist hier meist vorprogrammiert. Zum anderen zeigt das Urteil, dass das Finanzamt nicht willkürlich eine Privatnutzung eines Firmenwagens unterstellen darf. Er muss schon gewichtige Indizien dafür haben, die für eine Privatnutzung sprechen.

„Lieber im Meer baden als in der Arbeit schwimmen …“
Rechtsfragen rund um den Urlaub der Mitarbeiter
Von UBB-Chefredakteur Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Günther Schalk
Rund um das Thema Urlaub rankt sich der eine oder andere Mythos, der sich im Lauf der Jahre festgesetzt hat. Tatsächlich stellt sich heraus, dass in vielen Firmen und bei vielen Mitarbeitern über einige Fragen rund um den Urlaub latente Unsicherheit oder zum Teil falsche Vorstellungen herrschen. Was ist, wenn ein Mitarbeiter seinen kompletten Jahresurlaub an einem Stück nehmen möchte? Darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Mitarbeiter bereits zum Jahresbeginn seinen kompletten Jahresurlaub genau verplant? Wie ist das bei Mitarbeitern in der Probezeit und bei Minijobbern? Kann der Arbeitgeber etwas dagegen unternehmen, wenn sich der Mitarbeiter im Urlaub nicht erholt, sondern anderweitig arbeitet? Der UBB leistet rechtliche Schützenhilfe.
Urlaub – wann und wie lange?
Relativ klar ist tatsächlich, wie viel Urlaubsanspruch der jeweilige Mitarbeiter hat. Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) gibt bereits einen Mindestanspruch von 24 Werktagen Urlaub pro Jahr vor. Weniger geht gar nicht. Der Arbeitgeber kann freilich jederzeit mehr Urlaub gewähren. Wenn der Betrieb an einen Tarifvertrag gebunden ist, gelten die entsprechenden Vorgaben, die der Tarifvertrag bildet.
Wie sieht es aus mit der Urlaubsplanung? In vielen Betrieben ist es inzwischen üblich, dass die Mitarbeiter zum Teil schon im alten Jahr verbindlichen kompletten Urlaub für das nächste Jahr planen und sich genau festlegen müssen, wann sie wie viele Tage Urlaub nehmen wollen. Inwieweit darf der Arbeitgeber hier eigentlich eingreifen und festlegen, wann der Mitarbeitende seine Urlaubstage
nimmt? Auch hier gibt das Bundesurlaubsgesetz Vorgaben, wenn auch in einer relativ verwaschenen Form: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen“, sagt § 7 BurlG, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen“. Das kann ein Fall sein, dass ein Arbeitnehmer schulpflichtige Kinder hat, ein anderer, der für diesen Zeitraum auch Urlaub beantragt, aber kinderlos ist. Hier kann der Arbeitgeber dem Elternmitarbeiter Vorrang geben und sich auf die sozialen Gesichtspunkte nach den BurlG berufen, er muss das aber nicht. Eine Sonderregelung gibt es dafür medizinische Fälle: Der Urlaub ist verpflichtend vom Arbeitgeber zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies „im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt“.
Keine Komplettplanung für den Jahresurlaub
Darüber hinaus ist auch nicht zulässig, den Mitarbeitenden nur immer tageweise seinen Urlaub abbauen zu lassen. Wir bleiben in § 7 BurlG: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“ Es spricht also grundsätzlich nichts dagegen, wenn ein
Beschäftigter seinen kompletten Jahresurlaub am Stück nehmen will, weil er beispielsweise eine Fernreise unternehmen möchte (er muss das aber nicht begründen, warum er das gerne so hätte). Hier kann der jeweilige Betrieb allerdings gegebenenfalls einwenden, dass eine derart lange Dauerabwesenheit eines Mitarbeiters mit der betrieblichen Organisation nicht vereinbar ist oder Prozesse dann nicht mehr ordnungsgemäß abgearbeitet werden können. Die Argumentation des Arbeitgebers ist allerdings hier nicht einfach – theoretisch könnte ein Mitarbeiter ja auch beispielsweise sechs Wochen am Stück krank sein – das muss der Betrieb auch auffangen können.
Stichwort Urlaubsplanung: Die Arbeitgeber können zwar schon fordern, dass die Arbeitnehmer ihre Urlaubsanträge frühzeitig einreichen. Allerdings dürfen sie nach der Rechtsprechung nicht verlangen, dass der Mitarbeiter bereits zum Jahresbeginn seinen kompletten Jahresurlaub bis zum letzten Tag verplant. Der Mitarbeitende hat das Recht, sich einen Teil seiner Urlaubstage noch zurückzuhalten, wann er diese nehmen möchte, damit er sich auch auf unvorhergesehene Situationen einstellen kann.
Probezeit: Trotzdem Anspruch auf Urlaub?
Der Urlaub muss jeweils im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Auch das steht im Bundesurlaubsgesetz (§ 7). Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist demnach nur statthaft, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs, also bis 31. März, gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 a) BUrlG entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Hat ein Mitarbeiter in der Probezeit einen Anspruch auf Urlaub? Nicht wenige Arbeitgeber sehen hier keinen Urlaubsanspruch und berufen sich auf § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (das mit vollem Namen übrigens offiziell „Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer“ heißt). Dort steht, dass der volle Urlaubsanspruch „erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben“ werde. Das bedeutet aber nicht, dass der Mitarbeiter in Probezeit keinen Urlaubsanspruch hat. Die Regelung bezieht sich nur auf den „vollen“ Urlaubsanspruch von 24 Tagen pro Jahr. Während der Probezeit hat ein Mitarbeiter ebenso einen Urlaubsanspruch, nämlich in einem Umfang von einem Zwölftel des im Betrieb zu gewährenden Jahresurlaubs (also mindestens 24 Tage laut Bundesurlaubsgesetz oder mehr Urlaubstage gemäß Tarifvertrag) pro Beschäftigungsmonat.
Auch der Minijobber hat Recht auf Urlaub
Wie sieht das mit dem Urlaub bei Minijobbern aus? Auch sie haben einen Anspruch auf Urlaub. Ihnen steht ein bezahlter Urlaub gleichermaßen zu wie Teilzeitangestellten. Wie hoch der Urlaubsanspruch ist, wird anhand der Arbeitstage berechnet – wie viele Stunden dabei gearbeitet wird, ist nicht relevant. Wie der Anspruch genau berechnet wird, hängt davon ab, ob Minijobber immer gleich
viele Tage pro Woche arbeiten oder ob die Beschäftigungszeiten unregelmäßig sind. Übrigens ist auch einem Minijobber während seines Urlaubs das Gehalt unverändert weiter zu zahlen. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei einem Minijob ist bisweilen eine Wissenschaft für sich.
Eine wichtige Frage ist, wie lange der/die Angestellte bereits in einem Unternehmen arbeitet. Minijobber, deren Arbeitsdauer im Betrieb sich bereits über einen vollen Kalendermonat erstreckt, haben das Recht auf einen so genannten „Teilurlaub“. Das ist der oben schon erwähnte Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat. Sollten der Minijobber allerdings schon vor dem ersten Monat kündigen, gibt es auch keinen Teilurlaub. Das könnte beispielsweise bei vorübergehenden, zeitlich begrenzten Aushilfsjobs oder bei einer saisonalen Betätigung eine Rolle spielen. Minijobber, die bereits sechs Monate lang im Unternehmen beschäftigt sind, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Das gilt aber wiederum nur, wenn die sechsmonatige Beschäftigungszeit innerhalb eines Kalenderjahres liegt. Ist dies nicht der Fall und erstrecken sich die sechs Monate Beschäftigung über zwei Kalenderjahre, entsteht lediglich ein Teilurlaubsanspruch.
Arbeiten während des Urlaubs – ist das erlaubt?
Was darf bzw. muss der Arbeitnehmer während seines Urlaubs tun? Auch darauf weiß das Bundesurlaubsgesetz eine klare Antwort. Der Mitarbeiter muss sich sozusagen erholen. § 8 BUrlG sagt ganz klar: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“ Die Formulierung bezieht sich hier ausdrücklich auf eine anderweitige Erwerbstätigkeit. Wenn also der angestellte Bauarbeiter im Urlaub daheim an der eigenen Hausbaustelle Tag und Nacht werkelt und sich eigentlich nicht erholt, hat der Arbeitgeber kaum Möglichkeiten, dagegen etwas zu unternehmen. Er kann allerdings nach Ende des Urlaubs vom Mitarbeiter verlangen, dass er wieder „fit“ ist und ohne Einschränkungen wieder voll im Betrieb arbeitet. Wenn ein Mitarbeiter aber beispielsweise gegen Entgelt während des Urlaubs für ein anderes Unternehmen arbeitet, kann der Arbeitgeber einschreiten. Hier kommen die üblichen arbeitsrechtlichen Mittel wie Ermahnung oder Abmahnung in Frage bei entsprechender „Dramatik“. Das ist freilich immer eine Frage der Verhältnismäßigkeit.
Was ist schließlich, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank wird? Diese Frage ist in der Praxis seltener ein Problem. Die Regelung im Bundesurlaubsgesetz ist insoweit auch sehr klar. § 9 sagt: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“ Nach wie vielen Tagen Erkrankung der Arbeitgeber ein solches ärztliches Zeugnis (früher „gelber Zettel“, heute regelmäßig nur noch elektronische Bestätigung) verlangen darf, ergibt sich auch hier aus dem jeweiligen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.

„Niemals sofort auf ein E-Mail antworten!“
Forscherinnen untersuchen Geschwindigkeit im Mailverkehr
Von UBB-Chefredakteur Prof. Dr. jur. Günther Schalk
Eine bekannte Geschichte: Mailen ist eine tolle Sache und geht viel schneller als früher der Brief, den man noch zur Post oder zum Briefkasten gebracht hat und dann Tage oder Wochen gewartet hat, bis endlich eine Antwort kam. So schön das ist: Mailen bringt aber auch einen massiven Stress, den unsere Vorfahren früher nicht hatten. Wie gerne würde man heute manchmal diese paar Tage oder Wochen noch haben, bis die nächste Kommunikation stattfindet. Wie oft passiert es, dass der Absender einer Mail zwei Stunden später bereits nachfragt, ob man die Mail vorhin denn nicht bekommen habe, weil er oder sie immer noch keine Rückantwort habe. Die Kommunikationsgeschwindigkeit hat mit dem Mailverkehr massiv zugenommen, was zwar Abläufe beschleunigt, aber die Betroffenen oft erheblich unter Stress und Druck setzt. Sicherlich ein Aspekt, der dafür verantwortlich ist, dass die psychischen Probleme und Ausfälle am Arbeitsplatz immer mehr zu nehmen. Zwei Forscherinnen aus Großbritannien haben sich in einer Arbeit jetzt damit auseinandergesetzt, wie schnell ist denn nötig ist, auf eine Mail zu antworten. Ihr goldener Tipp: „Nie sofort antworten“.
Wenn jede Mail einen Konkurrenzkampf
eröffnet
Der Kunde ist König, und wenn der Kunde ein Mail schickt, ist man nur ein gutes Bauunternehmen, wenn der Kunde sofort oder wenigstens innerhalb kürzester Zeit eine Antwort bekommt. Andernfalls denkt er sich möglicherweise, dass sein Anliegen die Firma nicht interessiert oder ihr nicht wichtig genug sei. Die Folge: Der Kunde ist frustriert und geht künftig zu einer anderen Firma, wo er sich besser aufgehoben fühlt. Im Betrieb geht es vielen Mitarbeitern so, wenn der Chef ein Mail mit einer Frage oder einer Aufgabe schickt – am besten so schnell wie möglich antworten, damit der Chef sieht, wie gut und engagiert man ist und nicht den Eindruck erweckt, man sei zu langsam, schaffe sein Arbeitspensum nicht.
Zwei unterschiedliche Situationen mit dem gleichen Ergebnis: Im schlimmsten Fall jede Mail entfacht einen stressigen (gefühlten) Konkurrenzkampf. Und Stress lähmt bekanntlich bei der Arbeit.
Zwei englische Forscherinnen, Laura M. Giurge von der London School of Business und Vanessa K. Bohns von der Cornell University, haben dieses Thema jetzt wissenschaftlich aufbereitet. In einer Studie haben sie sich mit der Reaktionsgeschwindigkeit von E-Mail-Empfängen auseinandergesetzt. Ihr Ergebnis klingt auf den ersten Blick erstaunlich: Die tatsächlichen Erwartungen des Absenders eines Mails sind in der Regel gar nicht so hoch, wie sie die meisten Empfänger einschätzen. So schnell, wie die tatsächliche Antwortgeschwindigkeit ist, müsste sie also nach den Ergebnissen der beiden Forscherinnen gar nicht sein, weil der Sender eigentlich gar nicht zu schnell mit einer Antwort rechnet.

Das Phänomen „Mail Urgency Bias“
„Mail Urgency Bias“ nennen die beiden Wissenschaftlerinnen dieses Phänomen. Das führt dazu, dass sogar Mails, in denen nicht auf eine Dringlichkeit explizit hingewiesen wird, oft (zu) schnell beantwortet werden. „Urgency“ steht natürlich für Dringlichkeit, und „Bias“ haben die beiden zu dem Begriff hinzugefügt, um zu beschreiben, dass nach deren Bewertung oft eine Verzerrung in unserer Wahrnehmung besteht, weil wir systematisch oft in eine falsche Richtung denken. Das würde verursacht durch Vorurteile, Suggestion oder Beeinflussung, so die Forscherinnen. Insgesamt haben sie eine Diskrepanz ausgemacht zwischen Empfängern und Sendern von Mails, die vor allen Dingen bei Empfängern zu einem unnötig hohen Stress führe.
„Jederzeit erreichbar“ - das ist auf den ersten Blick ein Attribut, dass für einen „taffen“ und engagierten Chef oder Mitarbeiter steht. Gerade Führungskräfte, so ein weiteres Ergebnis der Forschungsarbeit, hätten heute das Bedürfnis, diesem Attribut gerecht werden zu müssen. Grund dafür ist einmal in der Beziehung zu Kunden die Angst, dem Kunden nicht gerecht zu werden und ihn zu verlieren. Innerhalb des Betriebes, beispielsweise bei Mails einer Führungskraft an einen Mitarbeiter, spiele oft Machtdynamik eine Rolle. Die Forschung habe ergeben, dass gerade, wenn der Chef schreibt, der Druck bei den empfangenden Mitarbeitern am größten sei: Sie empfänden vielfach Sorge um den eigenen Ruf oder sogar die eigene Position, spürten Druck von den Teamkollegen oder Vorgesetzten, Arbeiten schnell zu erledigen und spürten Versagensängste.
Giurge und Bohns beschreibende Zusammenhänge mit einem Zwei-Ebenen-Modell, das im Ergebnis zu dieser Diskrepanz der Wahrnehmungen zwischen Sender und Empfänger führe. Der Sender habe den Vorgang mental abgeschlossen, wenn er die Nachricht verfasst und verschickt habe. Beim Empfänger allerdings eröffnet das Eingehen der Mail erst den gedanklichen Prozess und parallel zugleich die Überzeugung, dass man unbedingt jetzt sofort gleich sich darum kümmern müsse. Dieses Phänomen sei tageszeitenunabhängig und setze bei vielen auch ein, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit nachts oder am Wochenende ein Mail erhalten, so die Forschungsarbeit. Auf Basis dieser oft falschen Annahme und einseitigen Perspektive des Empfängers erfolge häufig eine übereilte Reaktion, weil der Empfänger denke, er müsse schnell reagieren, weil jemand seine Antwort dringend erwarte. Erst mit dem Abschicken der Antwortmail kehre Ruhe ein und der Stresspegel sinke wieder – bis die nächste Mail kommt.
Mailstress kann zu körperlichen Beschwerden führen
Die Folgen dieser „Urgency Bias“ sind nach den Ergebnissen der beiden Forscherinnen nicht zu unterschätzen. Das Gefühl und möglicherweise die tatsächliche ständige Erreichbarkeit belasten emotional und führten zu psychischem Stress, den man als solchen zunächst lange gar nicht so empfinde oder wahrnehme. Die Konsequenz sei eine mentale Erschöpfung, die irgendwann umschlägt in körperliche Beschwerden wie Kopfschmerzen, weil die betreffende Person es verlerne, abzuschalten. Dadurch würden Werte impliziert, die auf keine Weise die Produktivität tatsächlich fördern, sondern sie im Gegenteil blockierten.

Wieviel Zeit kann man sich denn nun lassen mit der Antwort auf eine Mail? Natürlich kommt es darauf an, welchen Inhalt sie hat und inwieweit der Sender bereits darauf hinweist, dass es eilt oder aber Zeit hat. Mitarbeiter müssen, sagt das Arbeitsrecht klar, nur zu ihrer Arbeitszeit erreichbar sein und sind nicht verpflichtet, außerhalb der Arbeitszeit Mails zu lesen. Wer als Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Stress nach Möglichkeit nehmen will, gibt am besten sogar ausdrücklich vor, dass die Mitarbeiter es unterlassen sollten, außerhalb der Arbeitszeit ihre Mails zu checken. Das gilt selbstverständlich auch für den Urlaub. Als Faustregel stellen die beiden Forscherinnen auf, dass eine berufliche Mail möglichst innerhalb von 24 Stunden beantwortet werden sollte – und das während der Geschäftszeit bzw. Arbeitszeit – es sei denn, es gebe explizit eine andere Regel im Betrieb.
Klare Regeln für Mailverkehr hilfreich
Die beiden englischen Forscherinnen geben auch konkrete Tipps, wie Sender und Empfänger idealerweise mit E-Mail Verkehr umgehen, ohne dass unnötiger Stress entsteht. Als einfachste und wichtigste Regel schlagen sie vor, dass der Sender nur dann „dringend“ draufschreibt, wenn es tatsächlich dringend ist. Das müsse dann im Betrieb aber auch klar geregelt sein, dass nur solche Mails unverzüglich zu bearbeiten sind und die anderen eine bestimmte Zeit haben. Welche, kann man theoretisch sogar aktiv festlegen, damit die Mitarbeitenden nicht rätseln brauchen, sondern eine klare Vorgabe haben. Im Gegenzug hilft es auch, bei der einen oder anderen Mail, die beispielsweise nur einen Denkanstoß geben sollte, bewusst darauf hinzuweisen, dass die Antwort Zeit hat.
Übrigens nehmen die Wissenschaftlerinnen in einem weiteren Punkt die Sender von E-Mails in die Pflicht: Wer immer schnell und auch außerhalb der eigenen Arbeitszeiten auf digitale Post reagiere, konditioniere nicht nur Empfänger darauf, sondern auch sich selbst, sehr schnell – in diesem Sinn zu schnell – zu reagieren. Das schaukelt sich letztlich wie ein Pingpongspiel wechselseitig auf. Die beiden Forscherinnen raten deshalb, besser kurz jeweils innezuhalten und dann abzuwägen, welche Priorität die jeweilige Mail situationsabhängig habe. Und ein weiterer Tipp klingt tatsächlich wertvoll: Wer merke, dass er nicht Zeit habe zu antworten und sich in der Geschwindigkeit um eine Mail zu kümmern, die er oder (möglicherweise) der Sender für angemessen halte, könne das ja auch mit einer Zwischennachricht einfangen und entschärfen, mit der er entweder Nachfrage, bis wann ein Ergebnis gewünscht ist oder um Geduld bitte, bis der Antwort möglich sei.
„Uns
ist die Fähigkeit der Risikobetrachtung und Innovation abhandengekommen“
Ein Gespräch mit Thomas Echterhoff, geschäftsführender Gesellschafter der Echterhoff Holding
GmbH

Wehrdienst:
Dipl.-Ing. Thomas Echterhoff
Persönliche Daten:
– Geburtsdatum: 12. Juni 1967 in Osnabrück
– Nationalität: deutsch
– Familienstand: verheiratet, vier Kinder
Schulbildung:
– 1986 Abitur Gymnasium Carolinum, Osnabrück
– 1986/87 3. Schnellbootgeschwader, Flensburg
Studium:
–
1987-1992 Technische Universität München, Diplom-Bauingenieurwesen, Diplom-Ingenieur (TU)
Beruf:
–
1993 Bauleitung im Brücken- und Straßenbau
– 1995 Technische Leitung Mittelständische Immobilien GmbH, München
– 2000 Eintritt Echterhoff Bau, Osnabrück – 2001 Prokurist Echterhoff Bau
– 2004 Geschäftsführender Gesellschafter Echterhoff Bau 5. Generation, seit 1860 Familienbesitz, 9 Standorte
Tätigkeitsprofil:
– Geschäftsführender Gesellschafter Echterhoff Bau (700 Mitarbeiter, 250 Mio. € Umsatz, 75 % Infrastruktur Brücke und Tiefbau, 25 % Hochbau und Sanierung)
Ehrenämter:
– Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
– Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
– Verband der Bauindustrie für Niedersachsen-Bremen
– Unternehmerverbände Niedersachsen e.V.
– BVMB, Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V.
– HDI-Gerling Hannover, Beirat
– VHV Versicherung Hannover, Beirat
– Stiftung Kinderhospital (Verein) Osnabrück, Kuratorium
– Christliches Kinderkrankenhaus Osnabrück CKO, Aufsichtsrat
– Rotary Club Osnabrück (2005)
UBB: Herr Echterhoff, das Wort „Beruf“ jetzt mal in Abgrenzung von „Job“ – also eher old school verstanden: Wenn man in 5. Generation ein Bauunternehmen leitet – wie viel ist dann Pflichtbewusstsein und wie viel Berufung und Neigung? Oder ist das nicht trennbar?
Echterhoff: (schmunzelt) Richtig trennbar ist das wohl nicht. Mit Sicherheit ist die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter in 5. Generation in einem mittelständischen Familienunternehmen immer eine Kombination aus Erziehung, Berufung, Ausbildung, Neigung und Pflicht. Ein „Job“ ist das keinesfalls. Es ist ja so, dass ich seit meiner Jugend in dem Bewusstsein erzogen worden bin, eines Tages in der eigenen Baufirma tätig werden zu dürfen und zu wollen, und darauf hab’ ich meinen Ausbildungs- und Berufsweg auch ausgerichtet. Mein Bauingenieur-Studium an der TU München und die anschließenden sieben Berufsjahre bei anderen Firmen haben mich sicherlich entscheidend geprägt.
UBB: Wodurch Sie einen Erfahrungsschatz vor Eintritt ins Familienunternehmen sammeln konnten?
Echterhoff: Ganz genau. Doch würde ich das Wort „Verantwortung“ dem Wort „Pflicht“ gegenüber vorziehen. Und diese Verantwortung haben wir als mittelständische Familienunternehmer ja für viele Mitarbeiter (teilweise in der 3. Generation) und deren Familien, für unsere soziale Umgebung (Sportvereine, Freiwillige Feuerwehr und andere soziale Institutionen) und natürlich für das Familienerbe.
Höhen und Tiefen gibt es immer. Aber man wächst da hinein und die Begeisterung lässt eigentlich nicht nach.

UBB: Sie sind über alle Firmen der Gruppe in den folgenden 4 Bereichen tätig: Ingenieurbau, Kanal- und (Spezial)Tiefbau, Schlüsselfertiger Wohnungsbau und schlüsselfertige Sanierung, Projektentwicklung. Der Ingenieurbau ist dabei aktuell der umsatzstärkste Bereich. Spiegelt das die derzeitige Marktsituation wider?
Schon, ja. Die derzeitigen Umsätze bei Echterhoff spiegeln die aktuelle Situation in der deutschen Infrastruktur. Da ist der Brückenbau ein Hauptschwerpunkt unserer Bautätigkeit und wird das auch künftig sein. Aber wir werden immer unsere Fähigkeiten und Kapazitäten im Kanal- und Tiefbau weiterentwickeln und entsprechend vorhalten. Schließlich ist auch im Bereich des unterirdischen Leitungsbaues und der unterirdischen Entwässerungsleitungen der Bedarf in Deutschland gigantisch groß. Und der muss in den nächsten 20 Jahren abgearbeitet werden.
Doch kann man sagen, dass die Verschiebung vom Kanal- und Leitungsbau weg zum Brückenbau hin auch den derzeitigen und vor allem künftigen Markt widerspiegelt. Die immer häufigeren Verkehrssperrungen erhöhen ja jetzt schon den Zwang, Bauwerke möglichst schnell zu ersetzen. Hier stehen wir mit unseren Echterhoff-Expressbrücken bereit.
UBB: Wie würden Sie die aktuelle Situation bei Domoplan, dem zur Echterhoff-Gruppe gehörende Wohnungsbauunternehmen beschreiben und welche politischen Impulse wünschen Sie sich da?
Echterhoff: Die domoplan steht stabil da und hat sich immer am Markt behaupten können. Sicher ist derzeit die allgemeine Situation im Wohnungsneubau sehr schwierig. Aber aufgrund der guten Leistungen und zufriedenen Kunden haben wir eine ausreichende Auftragssituation und laufen eben nicht in einen starken Umsatzrückgang rein.
UBB: Und die politischen Impulse, die Sie sich wünschen?
Echterhoff: Politik und die verantwortlichen Stellen müssen einfach endlich zur Kenntnis nehmen, dass der deutsche Wohnungsbau sich nur beleben lässt, wenn die staatlich getriebenen Baukosten- und exorbitanten Energiekostenerhöhungen zurückgefahren werden. Hierzu gibt es ja eine ausreichende Anzahl von Untersuchungen der ARGE Kiel, die die sprunghaft angestiegenen Baukosten (die höchsten in Europa) im deutschen Wohnungsbau aufzeigen. Hierzulande wollen wir alles immer perfekter und stellen dann erstaunt fest, dass sich das ja gar nicht mehr bezahlen oder refinanzieren lässt.
UBB: Das dürfen wir als Parteienschelte auffassen, ja?
Echterhoff: Natürlich! Hier möchte ich aber ganz klarstellen, dass diese bei mir ungebunden ist. Sie meint ausdrücklich auch die Jahre der CDU-Regierung.
Außerdem muss das Augenmerk viel stärker auf die energetische Sanierung gelegt werden. Auch hier haben wir jegliches Augenmaß verloren. Und so verhindern wir durch extreme Anforderungen (insbesondere bei den Fördermitteln) eine effiziente und schnelle energetische Sanierung der vielen Wohnungsbestände aus den 50er, 60er, 70er und 80er Jahren. Deutschlands Förderstrukturen sind ein weltweit einzigartiges Abbild von Ineffizienz, Mittelverschwendung und absurder Realitätsverweigerung.
UBB: Bei der Bauzeit für Ihre oben erwähnten Expressbrücken halten Sie aktuell eine Art Rekord und das Konzept lässt sich auf 80 % aller Brückenersatzneubauten anwenden. Warum und unter welcher Bedingung schlugen Sie einmal der öffentlichen Hand vor, die Brücken kostenlos zu erstellen?
Echterhoff: An hochbelasteten Fernstraßen sind nun mal die durch Baubeschleunigung eingesparten Stauzeiten maßgeblich. Im Stau werden erhebliche höhere Mengen an CO2 (50.000 t in 9 Monaten) sinnlos in die Luft gepustet, als ein Brückenbauwerk an CO2 (500 t) während seiner Herstellungsphase verursacht.
Würden wir also die theoretisch durch Stauvermeidung eingesparten CO2-Mengen mit der entsprechenden zukünftigen CO2-Steuer (sozusagen Zertifikathandel) als „Beschleunigungsprämie“ bekommen, folgten daraus hohe Beträge zu unseren Gunsten und eine deutliche Reduzierung der Baukosten.
UBB: Das sahen Politik und Verwaltung aber anders …
Echterhoff: (lächelt) Leider, ja. Sie lehnten eine solche Vergütung ab, denn die CO2-Steuer solle ja eigentlich nur die Endverbraucher treffen und für weniger Verbrauch zu höheren Kosten sorgen. Prämien für bewusste CO2-Einsparungen sind nicht vorgesehen. – Die Sinnhaftigkeit dieses Vorgehen erschließt sich mir nicht.
UBB: Die Echterhoff-Expressbrücke und das Thema Nachhaltigkeit: In welchem Zusammenhang sehen Sie das?
Echterhoff: (lächelt) In einem ganz klaren! Die Stauvermeidung durch extrem kurze Verkehrsbeeinflussungszeiten sorgt für extrem geringeren CO2-Ausstoß. Die Fertigteile des Brückensystems können in externen Fertigteilwerken mit einer höheren Betonfestigkeit, deutlich höherer Präzision und Oberflächenqualität hergestellt werden.

Nicht zuletzt sinkt auch die Belastung des Personals auf der Baustelle deutlich. Es muss weniger bei Wind und Wetter und Lärmbelastung gearbeitet werden.
UBB: Sie haben ja an der RWTH Aachen eine Studie angestrengt, bei der es um CO2-Reduktion durch Stauvermeidung geht. Können Sie das für unsere Leser noch ein wenig ausführen?
Echterhoff: In dieser Studie wurde prinzipiell untersucht, wieviel CO2-Mehrausstoß durch baustellenbedingte Staus zu erwarten ist. Die Verkehrsbelastung der Bundesfernstraßen ist ja statistisch bekannt. Und so wurde eine realitätsnahe Annahme zum Verhältnis PKW- und LKW-Verkehr getroffen. Da wurden unterschiedliche Stauzeiten jedes PKW oder LKW am Tag durch die Baustelle ermittelt – oder angesetzt. Das ergibt dann eine Berechnungstabelle, auf der für Verkehrsmenge und angenommene Stauzeit eine zusätzliche CO2-Belastung abgelesen werden kann.

UBB: Wo wir über CO2 sprechen: Entdecken Sie in der Ökologiedebatte auch eine gewisse Monothematik? Und wie sehen Sie die Rolle vielgescholtenen Bauindustrie bei diesem Thema?
Echterhoff: Gute Frage! Man kann ganz sicher sagen, dass sich die Nachhaltigkeits- und Umweltdebatte leider auf eine deutlich einseitige CO2-Debatte reduziert hat. Da werden andere Umweltrisiken und -belastungen nicht mehr deutlich wahrgenommen. Es scheint beinah, als sei die Gesellschaft nicht mehr fähig, mehrere Ziele gleichzeitig zu verfolgen. Tatsächlich ist uns ja die Fähigkeit der Risikobetrachtung und Innovation abhandengekommen. Es findet nur noch ein Tanz um das goldene Kalb CO2 statt. Dabei hat die Bauwirtschaft ja in den letzten Jahren bereits deutliche Einsparungen in diesem Bereich realisiert. Wir sind zu 100 % auf dem festgelegten Klimapfad!
UBB: Aus welchen Gründen gilt es denn in der Projektplanung, zu Risikoabschätzung zurückzukehren?
Echterhoff: Also Deutschland ist nun mal ein dichtbesiedeltes Industrieland mit vielen Kulturflächen und wenig naturbelassener Landschaft. Das ist ein Faktum. Da erscheint es mir von der politischen Gesetzgebung her absolut kontraproduktiv, alle Veränderungen im Bestand zu bremsen und zu stoppen. Egal was gebaut oder geändert wird, bzw. werden muss, es wird immer irgendein schützenswertes Gut oder eine Struktur geben, die von einer baulichen Veränderung betroffen ist.
UBB: Und daraus folgt für Sie, …
Echterhoff: … dass die Vor- und Nachteile künftig wieder transparenter und öffentlicher diskutiert werden müssen. Die bisherige Politik und Gesetzgebung des grünen Schwanzes, der mit dem gesamtgesellschaftlichen Hund wackelt, muss beendet werden. Realität und Effizienz für die Bevölkerung müssen an oberster Stelle stehen.
UBB: Drastisch abnehmende Artenvielfalt ist kein sentimentales Thema. Wie kommentieren Sie da den Zusammenhang aus Fledermäusen oder Amphibienwanderung und eventuellem Baustopp?
Echterhoff: Natürlich ist Artenschutz ein sehr wichtiges Thema, aber es muss auch zwischen den verschiedenen schützenswerten Gütern abgewogen werden. Das aber scheint in einer monokausal veranlagten Diskussionskultur nicht mehr möglich zu sein. Aus vorgeblich artenschutzrechtlichen Gründen werden oft Infrastrukturmaßnahmen verzögert oder verhindert, die wiederum andere schützenswerte Güter (und oft genug auch Menschen!) positiv beeinflussen.
UBB: Herr Echterhoff – fast eine Gretchenfrage: Können und wollen wir uns Architektur im Infrastrukturbau leisten? Was spricht dafür, was dagegen aus Ihrer Sicht?
Echterhoff: Schon die ersten Bauingenieure, die Brücken für Fernstraße entwarfen, haben ausführliche Untersuchungen über Gestaltung, Form und Querschnitte durchgeführt. Gestaltung war also grundsätzlich schon immer ein wichtiger Faktor. Aber hier haben wir meiner Ansicht nach das klassische „form follows function“. Man kann nämlich einen hohen gestalterischen Anspruch bei Infrastrukturbauwerken realisieren, ohne krampfhaft Infrastrukturbauwerken „Architektur“ abzufordern. Zumal diese Architektur meistens viel Geld kostet und sowieso nicht wahrgenommen wird. Also: keine Architektur in der Infrastruktur!
UBB: Im 100 Tage-Sofortprogramm für die Regierung der 21. Legislaturperiode der BVMB lautet Punkt 2: „Planungs- und Genehmigungsabriss in der Verkehrsinfrastruktur verhindern“. – Warum nennen Sie in der Realität die Zukunft des Straßenbaus „nicht rosig“?
Echterhoff: Der Straßenbau ist bekanntlich von den öffentlichen Haushalten abhängig. Der technische Bedarf ist immens, aber derzeit gibt es keinen neuen Haushalt 2025, also verharren die Ausgaben auf 80 % des Standes von 2024. Außerdem spielt sich ein großer Teil des Straßenbaus auf kommunaler Ebene ab; und dort ist das Geld schlichtweg nicht vorhanden. Zum Beispiel sind 240 von 249 deutschen Landkreisen aufgrund von konsumtiven Kosten – wie Flüchtlingsunterbringung oder auch Bürgergeld –faktisch finanziell nicht in der Lage, auch nur annähernd die notwendigen Mittel aufzubringen.
UBB: Ihr Unternehmen hat aktuell keinen Fachkräftemangel. Ist da mit einem Ausbildungsanteil von über 10 % in Ihrem Unternehmen schon alles getan?
Echterhoff: Die Ausbildung junger Menschen ist ja nun mal die Basis für einen vernünftige Altersstruktur in Betrieben. Da ist eine Ausbildungsquote von 10 % zwar solide, aber nicht ausreichend. Wir versuchen täglich, wöchentlich, monatlich neue Kolleginnen und Kollegen zu gewinnen und zu motivieren, bei uns in den Betrieben der Bauwirtschaft zu arbeiten. Und es ist keine große Prophetie, dass der derzeitige Exodus der Autohersteller ebenfalls zu einem Zustrom in die Bauwirtschaft (wenn auch zu deutlich niedrigeren Tarifen als im Metallgewerbe) führen wird.
UBB: Unsere Leser würden auch Ihre Ansichten zum Thema Fachkräftemangel im Kontext der Migrationspolitik interessieren.
Echterhoff: Die Migrationspolitik könnte sehr wohl helfen, den hohen Bedarf an Mitarbeitern in den nächsten Jahren während des Ausscheidens der geburtenstarken Jahrgänge zu lindern. Der Großteil der Migranten sind eben keine Fachkräfte. Und es werden auch keine Fachkräfte in hoher Anzahl nach Deutschland kommen. Woher denn? Welches Land hat ausgebildete Fachkräfte übrig? Was ist das für eine abstruse Hybris der deutschen Politik zu denken, dass wir ausgebildete Fachkräfte aus anderen Ländern in großen Mengen anwerben können??
Und das ist ein akuter Irrtum der Politik, der viele Fehler der letzten Jahre verursacht hat.
UBB: Wie sollte also ganz konkret mit Migranten und Flüchtlingen verfahren werden?
Echterhoff: Meine Meinung ist: Migranten und Flüchtlinge müssen sofort in das deutsche Berufsleben integriert werden. Wer keine Ausbildung hat, muss eine anfangen und auch erfolgreich beenden, ansonsten kann es nur die Abschiebung als Konsequenz geben. Die gesellschaftliche Integration erfolgt traditionell immer am besten über das Arbeitsleben.
Wir müssen uns als Gesellschaft dahingehend ändern, an Migranten die gleichen Forderungen wie an die eigenen Bürger für ein selbstbestimmtes Leben außerhalb der staatlichen Unterstützung zu stellen. Arbeit ist ein hoher Integrationsfaktor, die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnisse entlasten die komplett aus dem Ruder gelaufenen Haushalte für Flüchtlingshilfe und Bürgergeld.
Die Bauwirtschaft und die deutsche Wirtschaft allgemein können und wollen Migranten gleich welcher Herkunft ausbilden und einsetzen.
UBB: Die Politik, meinen Sie, muss es nur zulassen und unterstützen?
Echterhoff: Ganz genau! Derzeit scheint leider eher ein Freizeitparadies Deutschland in der Politik gewünscht zu sein.
UBB: Sie sagen Disruption und Bau passen kaum zusammen. Wenn es nicht die digitalen Arbeitsmethoden sind, die junge Menschen an Bauberufen reizen, was ist es Ihrer Auffassung nach dann?
Echterhoff: Ich erwarte keine massiv disruptiven Veränderungen in der Bauwirtschaft, wie es diese bei Banken, Versicherungen oder auch Reiseanbietern gegeben hat. Die Wertschöpfung ist nicht digitalisierbar. Es kann zwar in digitale Zwillinge investiert werden, aber die Realität ist von handwerklich geprägter Wertschöpfung dominiert.

Es wird auch weiter junge Menschen reizen, einen handwerklichen Beruf zu erlernen und gute Verdienstmöglichkeiten zu haben. Die Gesellschaft braucht Handwerker und die Löhne haben sich bereits jetzt an die Realität angepasst.
UBB: Herr Echterhoff, haben Sie Dank für dieses Gespräch.
Die Fragen stellte Burkhard Talebitari
Steuerticker IIkurz gemeldet
01 Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Bremen ab 1.7.2025
Zum 1.7.2025 soll der Grunderwerbsteuersatz in Bremen von 5,0 Prozent auf 5,5 Prozent erhöht werden (Freie Hansestadt Bremen, Der Senator für Finanzen, Pressemittelung v. 3.12.2024).
02 Neu 2025: Teilabschlussbescheid bei Betriebsprüfung
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Verhinderung weiterer Nachzahlungszinsen nach § 233a AO kann für im Prüfungszeitraum getroffene Feststellungen gemäß § 180 Abs. 1 AO ein Teilabschlussbescheid erlassen werden. Der Teilabschlussbescheid steht zwar im Ermessen des Finanzamts. Doch beantragt das Unternehmen einen Teilabschlussbescheid, ist dieser zu erstellen, wenn ein erhebliches Interesse daran besteht.
Diese Neuregelung in § 180 Abs. 1a AO ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Sie greift jedoch auch, wenn Steuern und Steuervergütungen vor dem 1.1.2025 entstanden sind, wenn diese aber in einer nach dem 31.12.2024 bekanntgegebenen Prüfungsanordnung enthalten sind.
03 Spenden an ausländische Spendenempfänger: Neuregelung 2025
Spenden an einen ausländischen Spendenempfänger sind ab 1. Januar 2025 nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine Zuwendungsbescheinigung ausstellt. Doch diese Zuwendungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn der Empfänger der Spende im Zuwendungsempfängerregister nach § 60 b AO aufgenommen ist. Die Aufnahme kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Diese Neuregelung ist für Spenden, die ab dem 1. Januar 2025 zufließen (§ 84 Abs. 2d EStDV), anzuwenden.
04 Umsatzsteuer-Voranmeldung: neu 2025
Lag die Umsatzsteuerzahllast 2024 (= ermittelte Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuererstattung) nicht über 9.000 Euro, dann müssen selbständige Handwerkerinnen und Handwerker im Jahr 2025 nur noch vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln. Sollte das Finanzamt keinen Brief schicken, empfiehlt es sich, die Umstellung von der monatlichen Abgabeverpflichtung zur Quartals-Umsatzsteuervoranmeldung schriftlich zu beantragen.
Lohnsteuerprüfung: Neuregelung 2025
Lohnsteuer/Lohnsteuerprüfung
Findet bei einem Bauunternehmen eine Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt statt und der Prüfer findet Fehler, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf Antrag oder mit Zustimmung pauschal übernehmen (§§ 37b, 40 Abs. 2, 40b EStG). Im Jahressteuergesetz 2024 wurde nun eine Änderung der bisherigen Nachversteuerungspraxis festgelegt, die ab 2025 zu beachten ist.
Neuregelung 2025: Das gilt Entscheidet sich ein Arbeitgeber aufgrund von Feststellungen im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung, vom Pauschalierungswahlrecht Gebrauch zu machen, ermöglicht es § 40 Abs. 4 Satz 2 EStG nun, das Wahlrecht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt durch eine einfache Erklärung auszuüben. Es muss also nicht mehr zwingend eine berichtigte Lohnsteueranmeldung mit der Pauschalsteuer nach Prüfung abgegeben werden.
Diese Neuregelung spart Zeit und Geld. Denn das Ausfüllen und die Übermittlung einer geänderten Lohnsteueranmeldung ist nun nicht mehr notwendig, um die Pauschalversteuerung in Anspruch nehmen zu können.
UBB-Tipp
Am besten, man händigt dem Lohnsteuerprüfer die Erklärung zur Ausübung der Pauschalierungswahlrechts für das Betriebsstättenfinanzamt mit der Bitte aus, diese an den zuständigen Sachbearbeiter weiterzuleiten.
Abschreibung nach Leistungseinheiten
Gewinnermittlung
Bei Ermittlung des Gewinns entscheiden sich Bauunternehmen meist zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung für Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens. Dabei könnten Bauunternehmen noch ein eine viel interessantere Abschreibungsmethode wählen. Die Rede ist von der Abschreibung nach Leistungseinheiten. Diese in der Praxis oftmals unbekannte Abschreibungsvariante findet sich in § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG.
Vorteile der Leistungs-Abschreibung
Bei der Abschreibung nach Leistungseinheiten können Maschinen oder Baufahrzeuge in den ersten Jahren bei hoher Beanspruchung deutlich höher abgeschrieben werden als bei der linearen bzw. der degressiven Abschreibung. Bei der Ermittlung der Leistungsabschreibung ist die tatsächliche Leistung des Jahres zu Grunde
zu legen. Dann wird die geschätzte Gesamtkilometerleistung (z.B. bei einem Lkw) oder die geschätzten Gesamtarbeitsstunden (bei Maschinen) ins Verhältnis zu den tatsächlichen Leistungseinheiten gesetzt.
Typisches Beispiel aus der Praxis
Ein Bauunternehmen erwarb 2024 eine Baumaschine für 700.000 Euro. Die Gesamtstundenzahl wird auf 30.000 Arbeitsstunden in der voraussichtlichen neunjährigen Nutzungsdauer geschätzt. Im Jahr 2024 hatte die Maschine im Dreischichtbetrieb eine Einsatzdauer von 8.000 Stunden.
Folge: Die Abschreibung nach Leistungseinheiten würde im Jahr 2024 in der Summe 186.620 Euro betragen (tatsächliche Arbeitsstunden 8.000 Euro : geschätzte Gesamtarbeitsstunden 30.000 Euro x 100 = 26,66%; Kaufpreis Maschine 700.000 Euro x Abschreibungssatz nach Leistungseinheiten 26,66%).
UBB-Tipp
Bauunternehmen, die im Jahr 2024 einen sehr hohen Gewinn erzielt haben und bei der Gewinnermittlung nach Möglichkeiten suchen, diesen zu mindern, sollten mit ihrem Steuerberater klären, ob sich die Anwendung der Leistungsabschreibung rechnet.
Abwertungen auf Ersatzteile im Fokus
Gewinnermittlung/Bilanzierung
Erbringen Bauunternehmen nicht nur Leistungen im Dienstleistungs- oder Werkvertragsbereich, sondern werden für selbst entwickelte Baumaschinen auch Ersatzteile verkauft, werden häufig Teilwertabschreibungen für lange vorrätige Ersatzteile vorgenommen. Solche Teilwertabschreibungen rufen natürlich Prüfer des Finanzamts auf den Plan.
Handelsrechtliche Abwertungen
Das eigentliche Problem bei solchen Teilwertabschreibungen auf Ersatzteile mit einer langen Lagerdauer ist, dass bilanzierende Unternehmen sich meist handelsrechtlichen Abwertungsmethoden bedienen. Das bedeutet im Klartext: Die Teilwertabschreibung bemisst sich an so gennannten Gängigkeitsabschlägen bzw. Reichweitenabschlägen, die im Handelsrecht anerkannt sind. Dabei wird unterstellt, dass Ersatzteile, je länger sie auf Lager sind, jeweils an Wert verlieren. So kommt es vor, dass bei einer Lagerdauer von mehr als drei Jahren eine 100%-ige Teilwertabschreibung zu Buche steht.
Dauernde Wertminderung nachweisen
Die Prüfer des Finanzamts erkennen solche rein handelsrechtlichen Teilwertabschreibungen in der Steuererklärung meist nicht an. Denn steuerlich kommt eine Teilwertabschreibung auf Umlaufvermögen nur in Betracht, wenn eine dauernde Wertminderung nachgewiesen werden kann.
Nachweis der dauernden Wertminderung
Eine dauernde Wertminderung für nur schwer verkäufliche Gegenstände und damit eine höhere Teilwertabschreibung könnte nachgewiesen werden, indem Aufzeichnungen zur Verschrottung solcher wertlosen Ersatzteile geführt werden. Denkbar ist als Nachweis auch Schriftverkehr mit (potenziellen) Kunden, aus dem hervorgeht, dass für die auf Lager befindlichen Ersatzteile nur ein Bruchteil der Anschaffungskosten bei einem Verkauf erzielbar ist.
UBB-Tipp
Sollten Bauunternehmer solche Teilwertabschreibungen auf zum Verkauf bestimmte Ersatzteile nach handelsrechtlichen Grundsätzen vornehmen, sollten sie wissen, dass der Besuch eines Prüfers hier vorprogrammiert ist. Am besten also detaillierte Aufzeichnungen zur tatsächlichen dauernden Wertminderung der Ersatzteile führen und dem Prüfer des Finanzamts im Zweifel vorlegen.
Neuregelungen 2025 im Schnellüberblick
Steueränderungen 2025
Betriebliche Altersversorgung: Steuerfreie Beiträge
Bei der Umwandlung einer Sonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung, bleiben die Beitragszahlungen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei. 2025 können im Rahmen einer Gehaltsumwandlung Beitragszahlungen von bis zu 7.728 Euro steuerfrei überwiesen werden. Keine Sozialversicherung fällt 2025 an, wenn die Beitragszahlung nicht höher als 3.864 Euro ausfällt.
Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Das Bundesfinanzministerium gewährt bei Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine zahlreiche Steuervergünstigungen. Diese finden sich in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.3.2022, Az. IV C 4 - S 2223/19/10003 :013). Nun wurden die Vergünstigungen jedoch bis zum 31.12.2025 verlängert (BMF, Schreiben v. 4.12.2024, Az. IV D 5 - S 2223/19/10003 :030).
Lohnsteuer bei Mitarbeiterentsendung
Sind Mitarbeiter im Jahr 2025 im Ausland eingesetzt, stellt sich die Frage, ob die Lohnsteuer für den Arbeitslohn beim deutschen Fiskus oder beim ausländischen Finanzamt abgeführt werden muss. Die Antwort auf diese Frage enthält ein neues Schreiben des Bundesfinanzministerium, dessen Spielregeln Arbeitgeber oder Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung für ab dem 1. Januar 2025 ausbezahlten Arbeitslohn anwenden müssen (BMF, Schreiben v. 8.10.2024, Az. IV C 5 – S 2367/23/10001:001).
Grundfreibetrag 2025 erhöht
Kurz vor Jahresende 2024 wurde der Grundfreibetrag 2025 auf 12.096 Euro angehoben. Für zusammenveranlagte Steuerzahler verdoppelt sich dieser Betrag auf 24.192 Euro.

Neues Denken in der Baukalkulation
von Ronny Straube (www.rib-software.com)
Die Durchführung der Kalkulation ist der nächste Schritt, wenn man an einer interessanten Ausschreibung teilnehmen möchte. Die Baubranche ist hier sehr speziell: Es gilt das Wort vom „Unikat“, das jedes Projekt darstellt, das Spektrum an Ausführungsarten ist mannigfaltig und auch die Rahmenbedingungen sind stets andere. Hinzu kommen unterschiedliche Vertragsformen und Ausschreibungsmodalitäten, die zu prüfen sind und die von der Angebots- bis zur Nachtragskalkulation eine Rolle spielen. Bei einer Vielzahl von gleichzeitig laufenden Angeboten gilt es hier die Übersicht zu behalten und die richtigen Projekte auszuwählen um sicher, kostendeckend und marktgerecht zu kalkulieren.
Die Baukalkulation bezeichnet die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten von Bauleistungen zur Umsetzung eines definierten Bauprojektes, um letztlich auf einen Angebotspreis zu kommen. Es geht also um die Frage, welche Ressourcen ein Unternehmen aufbringen muss, um ein Projekt umsetzen zu können – geprägt von einem Blick in die Zukunft als Schätzwert. Daher auch die ursprüngliche Übersetzung aus dem Lateinischen „calculare“ oder „calculatio“ als Schätzung oder Berechnung.
Dabei spielt auch die Bewertung der eigenen Kapazitäten eine wesentliche Rolle. Nicht jedes Bauunternehmen ist in der Lage, jede geforderte Leistung bei einem Projekt aus eigener Kraft
umzusetzen. Die Kalkulation dient in der Angebotsphase also nicht nur der Angebotserstellung, sondern auch der Bewertung der möglichen Umsetzung mit eigenen oder fremden Ressourcen in der geplanten Bauzeit. Weiterhin ist neben der Bewertung der technischen Umsetzbarkeit, der kaufmännischen Bewertung auch eine Risikobeurteilung erforderlich. Alles in Allem eine recht komplexe Angelegenheit. Und das bedeutet sehr hohe Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg des Projektes und letztlich des gesamten Unternehmens. Bezugnehmend auf die genannten Ausführungen betrachten wir die Kalkulation daher als „Herzstück“ in bauausführenden Unternehmen.
„Von den gesamten Risiken entfallen nach Untersuchung eines großen Baukonzerns, 63 % auf die Vorvertragsphase (41 % schlechte Kalkulation, 22 % vertragliche Risiken), 30 % auf die Bauausführung und 7 % auf höhere Gewalt.“1
Nach Beauftragung leisten die Phasen der Auftrags- und Arbeitskalkulation und auch die Nach-. und Nachtragskalkulation einen erheblichen Erfolgsbeitrag: Als Grundlage für das Baustellen-Controlling, für die Kosten- und Leistungsrechnung als auch die Prognose-Rechnung zum geplanten Bauzeitende, meist auf Grundlage
1 Linden, M.: Risikomanagement gegen den Baustellenteufel, Bauwirtschaft, 1999, Heft 9, S. 9. Gütersloh: Bauverlag.
sich veränderter Leistungsmengen. Und nicht zuletzt bildet jede Kalkulation in einer Software gespeichertes Know-how ab – zur Nutzung für künftige Kalkulationen bzw. Entscheidungen. In jedem Fall spielt die Kalkulation als zentrale Informations-Drehscheibe in eine Reihe von benachbarten Unternehmensbereichen hinein. Dazu zählen:
– Technisch-baubetriebliche Erfolgskontrolle – Beschaffungs- und Ressourcenprozesse – Kosten- und Leistungsrechnung – Bauüberwachung und Controlling auf Projektebene – Risikobewertung
Das zeigt klar auf: Wenn zwischen diesen Bereichen kein Informationsfluss herrscht, dann sind Mehrarbeit durch doppelte Datenerfassung und potenzielle Fehlerquellen vorprogrammiert. Und: Hilfreiche Informationen oder Kennwerte für die Projekt- und Auftragssteuerung fehlen oder werden wegen des hohen Aufwands nicht erstellt. Die folgenden Abschnitte führen Sie daher beispielhaft von der Kalkulation zu drei unmittelbar beteiligten Aufgabenfelder im Baubetrieb.
Vorteile vernetzter Kalkulation im Baubetrieb
Eine moderne Kalkulationssoftware integriert die Aufgabe des Kalkulators sinnvoll in den Datenfluss des Unternehmens und zieht quasi im Hintergrund „die Strippen“, um den Verantwortlichen im Einkauf, in der Bauleitung, im Controlling usw. die notwendigen Daten immer aktuell und zeitnah zu liefern.
Das Projekt beginnt so gesehen auch nicht erst mit der eigentlichen Kalkulation, sondern schon im Vorfeld, nämlich im Sinne einer klassischen CRM-Lösung für den Baubetrieb. Dieses sollte idealerweise sämtliche wichtigen Informationen über zukünftige, laufende und zurückliegende Projekte, Bestellungen, Verträge, Verantwortlichkeiten und Erfahrungen mit Kunden, Lieferanten, Nachunternehmern, Wettbewerbern, Behörden in einem gemeinsamen Cockpit zentral zur Verfügung stellen. Nutzer sollten in der Lage sein, schnell die aktuell wichtigen Fragen für die Kalkulation zu ermitteln, wie z.B.:
– Wurde für diesen Auftraggeber schon einmal gearbeitet, mit welchem Ergebnis?
– Wann haben wir mit diesem Planungsbüro schon einmal zu tun gehabt?
– Wie sahen die letzten Submissionsergebnisse im Tief-/Rohrleitungsbau aus?
– Welche öffentlichen Ausschreibungen sind im nächsten Monat zu bearbeiten?
– Sind Kreditbewertungen oder Qualifikationsnachweise vollständig / vorhanden?
– Welch Lieferanten oder Nachunternehmer stelle notwendige Materialien oder Leistungen bereit?
Die Informationen aus den Kontakten und Dokumenten können beim Kalkulationsprozess äußerst hilfreich sein und lassen sich nach Gewerk, Region, Kompetenz, Ort/Umkreis gezielt filtern.


(CO2-Äquivalent) hinzugefügt und nach beliebigen Strukturen ausgewertet.
Sprung in neue Ära der Kalkulation Bau
Die heutige Kalkulation basiert im Kern auf einem Verfahren, das in den 1920er Jahren konzipiert und auf die damaligen Bedingungen abgestimmt wurde: Einzelvergaben bzw. gewerkeweise Vergabe nach Losen, geringer Nachunternehmer-Anteil, geringere Komplexität und kleinere Projekte als heute üblich. Die Ära der überwiegenden Lohnleister in unserer Branche ist Vergangenheit. Kunden und Auftraggeber fordern mehr und mehr integrierte Prozesse, nicht selten von der Planung über die Umsetzung bis zum Betrieb oder der betriebsfertigen Übergabe.
Auch heute sind Ausschreibungen nach Einheitspreisverträgen auf Basis von Leistungsverzeichnissen vorherrschend. Mitunter werden Strukturierungen nach Objekteinheiten, DIN 276 oder STLB-Bau gefordert. Oder bei Zeitvertrags- bzw. Unterhaltungsverträgen steht die Zeitschiene im Vordergrundneue Anforderungen also, die Fragen aufwerfen:
– Wie verbinden Sie die klassische Einzelkostenkalkulation mit der Methode BIM?
– Wie kalkulieren Sie, wenn Sie kein gegebenes Leistungsverzeichnis haben?
– Können Sie sich vorstellen, aufgrund eines Vorgangsplanes zu kalkulieren oder abzurechnen?
– Wie bauen Sie die Kalkulation nach einer speziellen projektspezifischen Controlling Struktur auf?
– Wie gehen Sie mit verschiedenen Strukturen (z. B. verschiedene Leistungsverzeichnisse) innerhalb eines Bauprojektes um?
– Wie ermitteln Sie heute exakt ihre Baustellengemeinkosten?
– Wie erfüllen Sie Aussagen zur Ökobilanz oder anderer Bewertungskriterien als EURO, wie bsp.-weise CO2-Äquivalent?
“Line Items” als neue Dimension in der Baukalkulation
Eine neue Dimension der Baukalkulation mit so genannten „Line Items“ soll die Weichen für eine deutlich flexiblere und zukunftsorientiertere Kalkulation stellen.
Unter einem Line Item versteht man in der Regel alle Informationen einer Zeile einer Tabelle. Also einzelne Positionen, die je nach Kontext zu einer logischen Gruppe zusammengefasst wurden. Das Line Item beinhaltet dabei detaillierte Informationen für eine Position in dieser Gruppe.
Für die Kalkulation wird mit diesem „Line Item“ ein neues Werkzeug an die Hand gegeben: Dieses verknüpft die herkömmlichen Welten des LV und der Kostenstruktur der Kalkulation (EKT, Baustellengemeinkosten) mit flexiblen Führungsstrukturen.
Dies können pauschale Nutzeinheiten, Bauwerkskomponenten wie Räume oder Geschosse oder Objekte eines CAD/BIM-Modells sein. Natürlich auch herkömmlich klassische LV-Positionen. Das ermöglicht, Projektkosten in einer neuen, zeitgemäßen Art und Weise zu kalkulieren, interne Strukturen so zu gestalten, wie es die eigene Organisation und Prozesse erfordern und somit eine genaue Kostenkontrolle während des Baufortschrittes zu erhalten.
Die Kalkulation mit „Line Items“ erlaubt zusätzlich oder abweichend vom EP basierten Vertrag andere Bezugsgrößen für Angebot, Kalkulation und Controlling heranzuziehen. So können Sie parallel die Kalkulation z. B. nach Kostengliederung DIN 276, nach Vorgängen oder nach Bauwerksmodellen (Methode BIM) aufbauen.
BIM-Modelle als Kostenträger in Kalkulation
Bei der modellbasierten Kalkulation von Bauprojekten werden die etablierten Kalkulationsmethoden modellbasiert erweitert und die Objekte des Bauwerksmodells fungieren als Kostenträger. Leistungen und Kostenarten für eine Kalkulation werden im BIM-Modell verortet bzw. auf Raumeinheiten oder Objekte bezogen. Diese Erweiterung der klassischen Angebotskalkulation eröffnet ungeahnte Möglichkeiten für mehr Effizienz und Transparenz im gesamten Kalkulationsprozess.
Die Verbindung zwischen BIM-Modell und „echter“ Kostenermittlung erlaubt auch eigene Kalkulationsstandards an wechselnde Merkmals-Attribuierungen von IFC-Modellen aus unterschiedlichen CAD-Modellquellen anzupassen, was im Detail bei Kalkulatoren sehr viel manuellen Aufwand in der Angebotserstellung erspart.
Individuelle Controlling-Struktur in der Kalkulation
Erstellt ein Unternehmen eine Nullkalkulation oder Kalkulationen nach eigenen Anforderungen oder Bezugsgrößen zusätzlich zu dem geforderten Kalkulationsstandards, kann es differenzierte Einsichten in den Spielraum bei Kostendeckung und Marge gewinnen und die Risken der eigenen Kalkulation besser beurteilen.
Werden die Line Items zu einem intelligenten Bausystem aufgebaut, können sie als Grundlage für hochautomatisierte Kostenermittlungen über Kennwerte dienen.
Bausystem als Booster für die Baukalkulation
Die Erstellung einer Kalkulation beinhaltet in der Regel eine Vielzahl von Berechnungen, Aggregationen und Zuordnungen. Viele dieser Aufgaben sind vorhersehbar und wiederholen sich mit
unveränderten Werten. Eine Automatisierung all dieser Aufgaben und Prozesse erhöht die Gesamtgenauigkeit, spart Zeit und Aufwand und hilft, diese Prozesse zu standardisieren.
Mit einem modernen Bausystem für die Kalkulation ist das folgende Szenario vorstellbar: Es ermöglicht, sehr einfach automatisierte Kalkulationsbausteine zu konfigurieren. Diese umfassen vorgefertigte, häufig genutzte Kalkulationselemente in Form flexibler Regeln für Zuschläge und Umlagen, direkte und indirekte Kosten/ Gemeinkosten. Diese Kalkulationsbausteine sind nicht „fest verdrahtet“, sondern auftragsspezifisch anpassbar. Das spart Zeit, Geld und Nerven und bietet als Unternehmensstandard eine zusätzliche Sicherheit. Das Bausystem unterstützt klassische alphanumerische Kalkulation ebenso wie modellbasierte BIM-Kalkulation.
Die parametrisierten Elemente des Bausystems verbinden Modell und Alphanumerik und sind Grundlage für Kalkulation und weitere Prozesse wie Controlling, Beschaffung und Termine
Fazit
Auch wenn die Kalkulation Bau weitgehend geprägt ist von Standards wie dem Grundlagenwerk „KLR Bau“2, gibt es keine gesetzlichen Regularien, wie ein Unternehmen zu kalkulieren hat.
Die fortschreitende Digitalisierung und der Blick nach neuen Methoden wird dem Aufgabenbereich der Kalkulation einen nachhaltigen Effizienzschub geben. Es ist nicht übertrieben, diese Art des digitalen „Strippenziehens“ in den baubetrieblichen Prozessen als sehr hilfreichen, virtuellen Assistenten für Ihr tägliches Geschäft zu betrachten. In Anlehnung an eine ehemals bekannte Formel aus der Sowjetzeit kann man auch sagen: „Effizienz ist strukturierter Baubetrieb plus Digitalisierung der ganzen Prozesse.“
2 KLR Bau: Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung der Bauunternehmen.

Redaktion und Beirat Impressum
Chefredakteur UBB

Prof. Dr. jur. Günther Schalk
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (TOPJUS Rechtsanwälte München – Ingolstadt – Schrobenhausen –Pfaffenhofen); Honorarprofessor für Bau-, Vergabe- und Umweltrecht an der Technischen Hochschule Deggendorf (THD); Lehrbeauftragter für Bau-, Vergabe-, Baugrund- und Tiefbaurecht an der TU Hamburg; Redakteur und ausgebildeter Sprecher für Hörfunk und Fernsehen; Direktor der Akademie für Baumanagement an der TH Deggendorf; Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs; Landesjustiziar des Bayerischen Roten Kreuzes; zahlreiche Fachveröffentlichungen



Fachbeirat
Dirk Stauf
Geschäftsführer/Recht in der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB); Rechtsanwalt bei Schwager · Kromik · Stauf – Rechtsanwälte; Leiter des Arbeitskreises Recht und Mitglied des Berater-Teams der BVMB; Mitglied im DAV, im Verein Ökonomie im Unterricht e.V. sowie im Gesprächskreis Auftragsvergabe GKAV (BMVI, DB AG und Bauverbände); Seminar- und Referententätigkeit, Veröffentlichungen
Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Johannink
Inhaber des Instituts für Nachtragsmanagement, Abrechnung und Baubetriebsberatung (INA BAU); Geschäftsführer des Deutschen Verbands für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. (DVLV); Mitglied des Beraterteams Bau der BVMB e.V.; Arbeitsschwerpunkte: Baubetriebsberatung, Bausoftwareentwicklung für Nachtragsmanagement, Baubetriebliche Stellungnahmen und Gutachten, Mediation im Bauwesen, Seminare und Schulungen
Prof. Dr.-Ing. Alexander Malkwitz
Leiter des Instituts für Baubetrieb und Baumanagement an der Universität Duisburg Essen, öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau sowie Bauablaufstörungen, Berater für Industrieunternehmen: Schwerpunkte sind Optimierung von projektorientierten Geschäften, Unterstützung und gutachterliche Bewertung von Forderungen und Baupreisermittlungen, Betreuung von Merger und Akquisitionsvorhaben, zahlreiche Veröffentlichungen
Der UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlicht in der Regel monatlich die aktuellsten Informationen zu den Themen Steuern, Recht und Unternehmensführung. Praxisnah werden bauspezifische Urteile und Entscheidungen von juristisch und kaufmännisch versierten Autoren zusammengefasst.
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Chefredakteur (Baustelle, Baubetrieb, Baurecht, Steuerrecht) Redaktion v. i. S. d. P.: Prof. Dr. jur. Günther Schalk / Schrobenhausen / schalk@topjus.de
Redakteur:
Dr. Burkhard Talebitari / Berlin / unternehmerbrief.bauwirtschaft@bvmb.de
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Bei Fragen wenden sich die Mitglieder bitte an: Florian Gerz, BVMB e. V., Bonn; Tel. 0228 91185-29; florian.gerz@bvmb.de
Druck: Offsetdruck, Klammerheftung, Gedruckt auf säurefreiem Papier.
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