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Rechts-Eck: Drogendelikt

Foto: Mag. Hacker

Rechts-Eck

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Was passiert wenn Jugendliche mit illegalen Drogen von der Polizei erwischt werden?

Es ist allgemein anerkannt, dass die - gerade zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr seit jeher deutlich ansteigende und danach wieder sinkende »Jugendkriminalität« überwiegend kein Anzeichen für einen Beginn einer kriminellen Karriere darstellt, sondern vielmehr Ausdruck vorübergehender Probleme bei der Anpassung an die Erwachsenenwelt ist, die in aller Regel bald überwunden werden können. Das Jugendgerichtsgesetz möchte diesem Umstand Rechnung tragen, dies durch besondere materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen. Man unterscheidet im Jugendstrafrecht Unmündige, welche noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben von Jugendlichen, die zwar das 14. jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr und junge Erwachsene, welche das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Der Vollendungszeitpunkt wird mit Ablauf des jeweiligen Geburtstages bestimmt. Demnach beginnt die Strafmündigkeit mit dem ersten Tag, der auf den 14. Geburtstag folgt, zuvor ist der Jugendliche strafunmündig. Infobox Wenn nun Jugendliche mit Drogen von Poli- Mag. Hacker Christian, Rechtsanwalt, bezeibeamten »erwischt werden«, werden die antwortet Fragen rund ums Thema Recht Personalien festgestellt. Eine Aussage wird und Behinderung. Er ist seit 2002 eingeerst nach Kontaktierung der Eltern zu Proto- tragener Rechtsanwalt und seit 2015 koll genommen und der Jugendliche hat ein Partner bei der Kanzlei Reif & Partner. Recht anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für die Festnahme und Untersuchungshaft Jugendlicher gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung (StPO). Allerdings sind strengere Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfungen anzustellen und kürzere Haftfristen sowie beGrafik: Peggy und Marco Lachmann-Anke von Pixabay sondere Mitwirkungs- und Verständigungspflichten zu beachten. Junge Menschen sollten nur dann und nur so lang in Haft genommen werden, wenn und wie dies unumgänglich notwendig ist. Die Staatsanwaltschaft hat dem Kinder- und

Jugendhilfeträger und das Pflegs-

chaftsgericht von jeder Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen und von jeder Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Unmündigen oder Jugendlichen zu verständigen.

Im Ergebnis ist daher zu sagen, dass

auch die gelinderen Mittel für den

Jugendlichen ein einschneidendes Erlebnis sein müssen, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten, was eben nicht bedeutet, dass ein allenfalls strafbarer Sachverhalt aufgeklärt werden muss, sodass auch für Jugendliche zumindest temporärer Zwangsmaßnahmen angewendet werden müssen. 

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