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ARAG Sportversicherung informiert��������������������������������������������������26 Ballspiel-Symposium Anfang Oktober����������������������������������������������� Vereinsservice von Prof� Gerhard Geckle �������������������������������������������28
Jetzt anmelden: Ballspiel-symposium in Heidelberg
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Der Verein Ballspielsymposium BadenWürttemberg e. V. lädt zum IX. Ballspielsymposium ein, das am 7. und 8. Oktober im Institut für Sport und Sportwissenschaft der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg stattfinden wird. Im BSS e. V. sind die baden-württembergischen Fachverbände im Basketball, Fußball, Handball, Rugby und Volleyball vereint.
Das Symposium, das freitags um 13.30 Uhr beginnen und samstags um 13.15 Uhr enden wird, richtet sich an Vereins- und Verbandsvorstände, Übungsleitende, Trainerinnen und Trainer, Sport- und Jugendleitende, Lehrkräfte in Schulen und Hochschulen und Medienschaffende aus ganz Deutschland und wird von der Stadt Heidelberg, dem Landessportverband Baden-Württemberg und den drei Sportbünden in Nordbaden, Südbaden und Württemberg gefördert. Die beiden Hauptvorträge halten Thomas Weikert, der neue Präsident des Deutschen Olympischen Sportbundes, über „Die Situation der Ballspiele vor Olympia 2024 und mit Covid-19“ und Professor Dr. Tobias Haupt, der Direktor der neuen DFB-Akademie in Frankfurt/Main, über „Die Akademie, Maschinenraum und Kompetenzzentrum des deutschen Fußballs“. Außerdem bietet das Symposium 15 Workshops über neue Trainingsmethoden in den fünf Sportarten, Talentsichtung und Talentförderung, die Spitzensportförderung in Baden-Württemberg, Prävention vor sexualisierter Gewalt und vieles mehr – etliche Workshops sind zum Mitmachen konzipiert; auf jeden Fall werden die Teilnehmenden sehr viel – auch voneinander – lernen können. „Was kann die Ballspiele stärken?“ heißt die Frage bei einer Podiumsdiskussion unter der Leitung von Moderator Wolfgang Grünwald vom Rhein-Neckar-Fernsehen, bei der Staatssekretärin Sandra Boser vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, die Handball-Weltmeister Heiner Brand und Markus Baur, Volleyball-Landestrainer Jörg Ahmann, Basketball-Bundestrainer Stefan Mienack, der 1. DFB-Vizepräsident Ronny Zimmermann und Carlos Soteras Merz, der Kapitän der Siebenerrugby-Europameister von 2019, miteinander diskutieren werden. Ein gemeinsames Abendessen am Freitag dient nicht nur der Stärkung von Leib und Seele, sondern auch dem Kennen- und Verstehenlernen, schließlich sollen die fünf Ballspiel-Sportarten und ihre Gäste vom Quidditch und Baseball/Softball durch Erfahrungsaustausch voneinander profitieren.
Ballspiel Symposium 9. /10. November 2012 - Europahalle Karlsruhe
Das Symposium ist 2022 auch Teil des Landestrainer-Hauptseminars in Baden-WürtTrainer.heute-Alleskönner? temberg. Die Verbände Basketball, Handball, Rugby und Volleyball erkennen die Anmeldung und aktuelle Informationen unter www.ballspiel-symposium.de Teilnahme mit 8 Lerneinheiten auf die Trainerausbildung an. Die Teilnahme am gesamten Symposium kostet 60,00 Euro pro Person. Alle Informationen zum IX. Ballspielsymposium, die Anmelderegularien und das komplette Programm finden Sie im Internet unter www.ballspiel-symposium.de. Anmeldungen sind ab sofort möglich. n Im Verein Ballspielsymposium BadenWürttemberg e. V. haben sich seit 2010 elf baden-württembergische Fachverbände im Basketball (1), Fußball (3), Handball (3), Rugby (1) und Volleyball (3) zusammengeschlossen. Das letzte Symposium fand im September 2018 am Institut für Sport und Sportwissenschaften des Karlsruher Instituts für Technologie statt und hatte für rund 200 Teilnehmer das Thema „Ballsport hat Zukunft“.
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EXKLUSIV BEI
die energiepreispauschale steht als neue gesetzesregelung fest!
Bereits im Bundesgesetzblatt offiziell verkündet und bekannt gemacht wurde die neue energiepreispauschale (ePP) mit einem anstehenden umfangreichen geltungsbereich. diese soll ab dem 1. september 2022 greifen
Diese neue Pauschale soll dazu beitragen, breite Bevölkerungsgruppen von den typischerweise gestiegenen Fahrkosten im Zusammenhang mit der bisherigen Erzielung von Einkünften zu entlasten.
Es handelt sich hierbei um einen Einmalbetrag von 300 Euro, um die feststellbare und andauernde Energiepreisentwicklung etwas abzufangen und dadurch eine
gewisse Entlastung zu erreichen. Zwar spricht das Finanzministerium von einer Fahrkostenentlastung – mit Sicherheit, gerade bei fehlender Nutzung von Fahrzeugen und Fortbewegung ohne „Sprit“, kann dies auch bei dem Reizwort Heizkosten mit Blick auf den anstehenden Herbst/Winter und die neue Heizperiode zu einer gewissen Entlastung führen. Weiterer Grundsatz: Diese Pauschale ist zwar nicht sozialversicherungspflichtig, jedoch grundsätzlich steuerpflichtig in voller Höhe und kann somit bei Anstellungsverhältnissen lohnsteuerpflichtig werden. Soweit keine EPP von Vereins-Arbeitgebern ausgezahlt werden sollte, erhöht das Finanzamt automatisch dann im Verlangungsverfahren für 2022, also im nächsten Jahr, den vom Arbeitgeber übermittelten Bruttoarbeitslohn nach der Lohnsteuerbescheinigung um 300 Euro. Der große Vorteil ist zumindest, dass hierfür nicht auch noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Damit wird bei möglicher Auszahlung und Abrechnung im September 2022 auch bei Mini-Jobbern die sonst sozialversicherungsrechtlich relevante 450-Euro Grenze nicht tangiert und ist nicht betroffen. Also auch
Mit diesem Artikel bietet Lexware, eine Marke der Haufe Gruppe, den Lesern von Sport in BW wichtige Informationen rund um das optimale Vereinsmanagement. Unter www.lexware.de/shop/verein können Sie Software und Produkte zur Vereinsführung vier Wochen kostenlos testen. nicht etwa später bei der beschlossenen Erhörung der Mini-Job-Grenze auf 520 Euro ab Oktober 2022, denn die EPP ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Der Grundsatz: Einen Anspruch auf diese Energiepreispauschale (EPP) haben alle Personen mit Aufenthalt im Jahr 2022 in der Bundesrepublik, die im Steuerjahr 2022 Einkünfte aus zumindest einer dieser so beschriebenen Einkunftsarten beziehen: • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, §13 EStG; • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15
EStG; • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG und • Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung, § 19 EStG. Die Energiepreispauschale ist somit kein allgemeiner Steuerbonus oder etwa eine Freibetragsregelung. Gezielt soll diese Neuregelung damit insbesondere den Arbeitnehmern zugute kommen, somit Arbeitern und Angestellten, auch Beamten, Richtern und Soldaten, zudem auch den Minijobbern und Aushilfskräften bei kurzfristiger Beschäftigung bis hin zu Studenten mit bezahltem Praktikum, Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienstgesetz, Grenzpendlern, Menschen mit Behinderung in geschützten Werkstätten sowie allen Arbeitnehmern in aktiven Dienstverhältnissen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld u. ä. beziehen. Die EPP wird zudem bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.

Wichtig für die Vereine/Verbände
Die Pauschale erhalten auch Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten/beziehen, somit auch die vielen engagierten Übungsleiter, Trainer oder Betreuer mit Abrechnung über § 3 Nr. 26 EStG, dem Übungsleiterfreibetrag für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten.

Prof. Gerhard Geckle Foto: privat
Dazu zählen auch die nebenberuflich Tätigen, die für ihre Dienstleistungen eine Vergütungsabrechnung mit der Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG dieses Jahr in der Vereinspraxis erhalten, also nebenberufliche, bezahlte Helfer etc. Wobei nicht unbedingt eine „steuerbegünstigte“ Tätigkeit für den gemeinnützigen Verein oder einen anderen Rechtsträger ausgeführt werden muss. Wer als Aushilfe etwa beim Sommerfest Bedienungslohn erhält oder eine Vergütung über ein Mini-Job-Verhältnis bei der bezahlten Mitarbeit in der Vereins-Gaststätte, der hat ebenso Anspruch auf die EPP-Pauschale in diesem Vereinsjahr. Wobei es nicht auf den Stichtag 1.9.2022 ankommt: Den Anspruch auf die Zahlung hat jeder, der in 2022 die oben genannten Einkünfte bezogen/erhalten hat. Wer in diesem Jahr somit anspruchsberechtigt ist, und, aus welchen Gründen auch immer, keine Auszahlung der EPP über seine Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber erhält oder bei dem keine automatische, vom Finanzamt durchzuführende Herabsetzung der Einkommensteuer- Vorauszah-
lung als Selbstständiger, z. B. zum 10. September 2022 in Anspruch nehmen kann, erhält dann ohne besonderen Antrag diese Pauschale von 300 Euro nach Abgabe der ESt-Erklärung 2022 im nächsten Jahr über den Einkommenssteuer-Bescheid steuermindernd mit festgesetzt. Wichtig: auf Vereins- Arbeitgeber mit Beschäftigten/Arbeitnehmern kommen eine Reihe von neuen Pflichten und Abrechnungsvorgaben für den anstehenden Monat September 2022 zu. Wer in diesem Monat in einem ersten Arbeitsverhältnis beim Verein steht, dessen Lohn/Gehalt nach den Steuerklassen I-V abgerechnet wird, oder als Mini-Jobber einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nachgeht, erhält diese Pauschale über 300 Euro zu bisherigen Vergütung hinzu. Allerdings wird zusätzlich bei Mini-Jobbern, also bei einem angemeldeten Mini-Job-Verhältnis verlangt, dass der Beschäftigte eine schriftliche Erklärung unterschreibt mit der Bestätigung, dass dieses am 1.9.2022 bestehende Dienstverhältnis das erste und damit das Haupt-Dienst-Verhältnis beim (Vereins-) Arbeitgeber ist. Die berühmte bedauerliche Ausnahme: Keinen Anspruch auf diese Pauschale haben Rentner, Bezieher von Ruhestandsgeldern, Pensionäre etc., die nicht zusätzlich weitere Einkünfte/Einnahmen beziehen, z. B. Vermietungseinkünfte, Zinseinkünfte oder auch aus noch laufender Mitarbeit über ein zusätzliches Beschäftigungsverhältnis im Ruhestand.
Wichtiger Hinweis:
Die zutreffende Abrechnung und mögliche Berücksichtigung dieser Pauschale bei Vergütungsabrechnungen ist nicht einfach, sondern erfordert einen hohen Prüfungsaufwand gerade bei Vereinen, die z. B. keine Lohnabrechnungsprogramme einsetzen, die nun inhaltlich zwar separat sicherlich an die gesetzliche Neuregelung bei Einbeziehung von veränderten amtlichen Lohnabrechnungsprogrammen angepasst werden. Vereine oder Verbände selbst erhalten diese Pauschale leider nicht – nur Selbstständige, Gewerbesteuerzahler oder Einzelunternehmer als natürliche Person. Die Liste mit den FAQs zur Energiepreispauschale kann auch vorübergehend über die Internetseite des BMF eingesehen und geprüft werden. Vom Autor erscheint in Heft 9/2022 im Werk „Der Verein“ von Haufe-Lexware ein ausführlicher Beitrag, der die Abrechnungsvorgaben ab 9/2022 für viele Vereine/Verbände erläutert. Zudem werden mit Hinweisen zum Vereinsjahr 2022 und den gerade ab Herbst 2022 gelten verschiedenen Rechtsänderungen, etwa zum erhöhten Mindestlohn und zur neuen Geringfügigkeitsgrenze für Mini-Jobs etc. aus Vereinssicht konkret Stellung genommen.
Quelle: Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 22. Mai 2022, BGBl 2022 I S. 749 ff.
n Prof. Gerhard Geckle
Wichtige termine des Badischen sportbundes Freiburg 2022
Oktober
31.10.2022 ! Abrechnungsschluss Abrechnung/Kurzbericht Schule-Verein und Kindergarten-Verein für 2021/2022
November
15.11.2022 Frist Änderungsmeldung des Übungsleiterbestands für Lizenzzuschüsse 2022 20.11.2022 Antragsstart für Zuschüsse für lizenzierte Übungsleiter, Vereinsmanager und Jugendleiter 2022
Dezember
01.12.2022 Start der Online-Bestandsmeldung 2023 03.12.2022 DOSB-Mitgliederversammlung Baden-Baden 31.12.2022 Antragsfrist für Projekt „Sport mit Flüchtlingen“
Ganzjährige Beantragung möglich
Zuschüsse für Sportstättenbau-Maßnahmen
Änderungen der Bankverbindungen und der vereins- und Funktionärsdaten bitte schnellstmöglich mitteilen
Der BSB ist auf die aktuellen Bankverbindungen und Adressdaten/Funktionärsdaten seiner Mitgliedsvereine angewiesen. Sollten sich in Ihrem Verein diesbezüglich Änderungen in den letzten Wochen ergeben haben, möchten wir Sie bitten, uns diese Veränderungen schriftlich mitzuteilen.
Foto: adpic Zudem weisen wir darauf hin, dass wir Auszahlungen für beispielsweise Zuschüsse nur auf das angegebene (Haupt-)Vereinskonto überweisen. Abteilungskonten werden von uns nicht registriert. Das Formular zur Änderung Ihrer Bankdaten finden Sie unter www.bsb-freiburg.de unter der Rubrik Service/BSBverNETzt. Eine telefonische Übermittlung der neuen bzw. geänderten Bankverbindung wird von der Geschäftsstelle des BSB auch zu Ihrer Sicherheit nicht akzeptiert. Die aktuell bei uns registrierten Bank- und Vereinsdaten Ihres Vereins können Sie über das Online-Portal BSBverNETzt (www.bsb vernetzt.de) über den Menüpunkt Vereinsdaten einsehen. n Sascha Meier

abrechnung der Kooperationsmaßnahmen schuleverein und Kindergartenverein 2021/2022 jetzt möglich!

Seit dem 1. Juli können die Kooperationsmaßnahmen für das Schuljahr bzw. Kindergartenjahr 2021/2022 beim BSB abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt wie in den Vorjahren über das Online-Portal BSBverNETzt.
Die bewilligten Kooperationsanträge sind im Menübereich Kooperation – Bewilligte Anträge/Kurzberichte zu finden. Die Abrechnung kann identisch wie bei der Antragsstellung über das Online-Portal erfasst, online versendet und ausgedruckt werden. Der Ausdruck der erfassten Abrechnungsdaten muss danach von der Vereinsführung sowie der Schulleitung unterzeichnet, bis spätestens 31. Oktober 2022 an die BSB-Geschäftsstelle geschickt werden. Nach diesem Termin können leider keine Abrechnungen mehr angenommen werden. Bei Fragen zur abrechnenden Kooperationsmaßnahme oder technischen Fragen zum Online-Portal BSBverNETzt wenden Sie sich bitte an den Support der BSB-Geschäftsstelle, Tel. 0761/15246-12 oder -17. E-Mail: info@bsb-freiburg.de n Sascha Meier