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«Dazu machen wir keine Angaben»
from 045_2023
by AZ-Anzeiger
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Beim Thema Waffeneinsatz im Dienst werden Polizei und Oberstaatsanwaltschaft schweigsam
Am Freitagabend feuerte eine Polizistin der Stadtpolizei Affoltern einen Warnschuss ab.
Wie häufig kommt das vor und welche Folgen zieht das nach sich? Wer solche Fragen hat, läuft bei den Behörden auf von livia Häberling
Der Sachverhalt ist hinlänglich bekannt: Am vergangenen Freitag befanden sich drei Angehörige der Stadtpolizei Affoltern auf einer Fusspatrouille, als sie einen Mann erkannten der mutmasslich Einbrüche begangen hat und deshalb zur Verhaftung ausgeschrieben war Als sie ihn zur Kontrolle anhalten wollten, flüchtete der Mann zu Fuss.
Am Samstagmorgen verschickte die Kantonspolizei Zürich eine Medienmitteilung Darin teilte sie mit dass eine Polizistin im Rahmen der geschilderten Ereignisse einen Warnschuss abgegeben habe Es gab keine Verletzten aber auch keinen Verhafteten Der dreiköpfigen Patrouille gelang es nicht, den Mann zu stellen. Am Sonntagmorgen war es ein Polizist der Kantonspolizei Zürich, der den 31-jährigen Schweizer wiedererkannte und auf dem Areal des Obfelder Dorfmärts festnahm.
Keine Statistiken, keine Auskunft Der Mann ist nun also in Polizeigewahrsam. Doch wie geht es für die Polizistin weiter, die den Schuss abgefeuert hat?
Klar ist: Der Gebrauch der Dienstwaffe setzt ein internes Verfahren in Gang. In der Mitteilung von Samstagmorgen hiess es dazu: «Die Kantonspolizei Zürich hat in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft I die Ermittlungen zum Vorfall aufgenommen.»
In welchen Fällen dürfen Polizistinnen und Polizisten einen Warnschuss abfeuern? Wie regelmässig trainieren sie den Schusswaffeneinsatz? Wie häufig kommt es bei der Kantonspolizei Zürich im Jahr zu Schussabgaben? Und haben diese zugenommen?
Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft schreibt zur Frage nach der Anzahl der Verfahren die sie im Zusammenhang mit Schussabgaben von Polizistinnen und Polizisten führt: «Dazu führen wir keine Statistik »
Und zur Frage, wie viele dieser Verfahren eingestellt würden: «Dazu führen wir keine Statistik.»
Und zur Frage, welche juristischen Konsequenzen eine Schussabgabe ohne Verletzungsfolge für Polizeibeamte haben könnte: «Dazu machen wir mit Rücksicht auf die erst angelaufenen Vorabklärungen und Persönlichkeitsrechte der Beteiligten keine Angaben » Anruf bei der «Ansprechperson für Medien», welche die Kantonspolizei Zürich in ihrer Mitteilung genannt hatte. Gibt es dort Auskunft zu generellen Fragen zum Schusswaffeneinsatz? Nein: Der Mediensprecher bittet um schriftliche Fragen, die er schliesslich «wegen der Zuständigkeit im laufenden Verfahren» wiederum an die Oberstaatsanwaltschaft weiterleitet (wo man ja tags zuvor erfahren hat, dass es zu Schussabgaben nichts zu erfahren gibt). Nun heisst es bei der Medienstelle: «Danke für Ihre Nachfrage Über unsere gegebenen Antworten hinaus verzichten wir auf weitere Ausführungen zur Ausbildung Dienstanweisungen und Statistik der Polizei Dazu muss ich Sie an die Medienstelle der Kantonspolizei Zürich zurück- verweisen Es ist natürlich der Polizei überlassen, ob sie sich zu Ihren Ergänzungsfragen äussern möchte.»
Zurück bei der Kantonspolizei heisst es am Telefon, dass man nichts sage habe auch taktische Gründe; Auskünfte könnten die Ermittlungen tangieren Und als man näher verstehen möchte inwiefern es die Ermittlungen zur Schussabgabe in Affoltern negativ beeinflusst wenn die Öffentlichkeit weiss, wie regelmässig Polizistinnen Schiesstrainings absolvieren oder zu wie vielen Schussabgaben es im Jahr während des Dienstes kommt, heisst es nur noch: Man mache wie gesagt keine Angaben
Warnschuss als letztes Mittel Im Fall der Affoltemer Polizistin wird nun zu klären sein, ob der Warnschuss angesichts der Umstände verhältnismässig war Im Polizeigesetz des Kantons Zürich steht, die Polizei dürfe in angemessener Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen würden Als mögliche Rechtfertigungsgründe werden mehrere Situationen aufgezählt: Etwa wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden Oder wenn Personen für andere eine ernste Gefahr darstellen und versuchen der Festnahme zu entkommen Weiter zur Befreiung von Geiseln zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens Oder: Wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat oder dessen dringend verdächtigt wird und fliehen will Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
Die Wege am Üetliberg bleiben gesperrt
20 Kubikmeter Stein waren nach starken Niederschlägen im März hinuntergestürzt
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Beim Felssturz Mitte März stürzte mehr Geröll hinunter als erwartet. Umliegende Gemeinden diskutieren Massnahmen.
von Sven Hoti
«Wegen Steinschlag gesperrt!» «Felssturz» «Weg gesperrt»: Wer dieser Tage am Üetliberg wandern geht, der stösst je nachdem gleich auf mehrere solche Hinweise. Sie wurden installiert, nachdem Mitte März unterhalb des «Uto Kulm» ein Felsbrocken abgebrochen war Verletzt wurde glücklicherweise niemand Doch die beiden Treppenwege unterhalb der Aussichtsplattform sowie ein ursprünglich als Umleitung signalisierter Wanderweg bleiben bis auf Weiteres gesperrt. Dies teilt die kantonale Baudirektion auf Anfrage mit.
![](https://assets.isu.pub/document-structure/230615140940-b2242d99225e3a3a6b4e7732d56c1c53/v1/837005fe195a0c17ffdc134d699a791f.jpeg)
Derzeit laufen immer noch geologische Arbeiten wie Thomas Maag Mediensprecher der kantonalen Baudirektion, erklärt Dabei wurde offenbar auch festgestellt dass der zuerst als Umleitung signalisierte Weg ebenfalls gefährdet ist, sollte sich noch mehr Gestein in der Umgebung lösen. Die neue Umleitung führt nun über die weiter unten liegende Gratstrasse, wo sich auch der sogenannte Planetenweg befindet.
Gespräche zwischen
Betroffenen laufen
Bei den Abklärungen gehe es darum, wie und ob überhaupt bauliche Massnahmen am geschützten Felsmassiv möglich sind Möglichkeiten um das gefährdete Gestein zu sichern seien Netzkonstruktionen, Anker oder Spritzbeton, sagt Maag «Aber auch wenn man solche Massnahmen ergreifen würde, bleibt immer ein Restrisiko» gibt er zu beden- ken In die Abklärungen des Kantons involviert sind auch die Gemeinde Stallikon, die Stadt Zürich sowie die Unternehmerfamilie Fry, der das Hotel und das Restaurant Uto Kulm gehört.
Nach dem Felssturz auf dem Üetliberg sind nach wie vor nicht alle Wege zugänglich. Hier der Abgang zur Felsenegg (Bild zvg.)
Starke Niederschläge als Auslöser Zum Felssturz war es gemäss Tiefbauamt wegen der teilweise starken Niederschläge Mitte März gekommen. Insgesamt rund 20 Kubikmeter Stein waren dabei hinuntergestürzt Ursprünglich war von 8 Kubikmetern die Rede gewesen «Der Abtrag der Gesteinsmassen hat ergeben, dass das Volumen grösser war als ursprünglich angenommen», erklärt Maag. Nach dem Vorfall wurde in den Kommentarspalten auch behauptet, dass sich der Felsen gelöst habe weil immer wieder Touristen darauf herumgeklettert seien Dieser Spekulation kann der Mediensprecher der Baudirektion allerdings wenig abgewinnen: «Eine Person kann einzelne Steine loslösen aber kaum 20 Kubikmeter Geröll in Bewegung bringen.»
Kanton: «Wir haben die Gefahr nicht unterschätzt»
Der Üetliberg besteht hauptsächlich aus Molasse, also Sedimentgesteinen. Beim abgebrochenen Felsen jedoch handle es sich um verfestigtes Lockergestein, sogenannte Nagelfluh erklärt Maag Diese Gesteinsart sei zwar sehr viel jünger, allerdings immer noch über 200 000 Jahre alt. In diesen Ablagerungen habe es Furchen die sich bei Niederschlag mit Wasser füllen könnten Das könne dazu führen, dass sich das Gestein löst. «Das ist geologisch bedingt So etwas kann es immer wieder einmal geben.»
In der Tat ist es nicht der erste Felssturz am Üetliberg Bereits Anfang 2020 waren gleich mehrere Felsbrocken an derselben Stelle abgestürzt Als Antwort darauf hatte das Tiefbauamt eine Absicherung angebracht Hat diese nichts gebracht? Hat der Kanton das Risiko unterschätzt? «Wir haben die Gefahr weder unter- noch überschätzt», sagt Maag. Man habe das Risiko regelmässig beurteilt Letztlich lasse sich ein solcher Felssturz aber nicht vorhersehen. Ganz im Unterschied zum bündnerischen Brienz, wo sich der Fels schon seit Längerem bewegt und sich dies beobachten lasse Somit hätten auch Sensoren nichts gebracht, so Maag.
Landschaftsschutz verhindert Massnahmen
Dass man nach dem Felssturz von 2020 nicht schärfere Massnahmen ergriffen hatte, hat offenbar mit dem Landschaftsschutz zu tun. Die Felsabbruchstelle unterhalb des Kulms sei aus geologischer Sicht ein besonders wichtiger Zeitzeuge innerhalb der Albiskette und stehe unter Schutz. «Deshalb sind nicht alle baulichen Sicherungsmassnahmen möglich», erklärt Maag Gefährlich werden kann der Berg vor allem für Personen Daher sei grundsätzlich immer Vorsicht geboten und die Sperrung der Wege deshalb unbedingt zu respektieren, so Maag.
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Franziska Sykora, Mettmenstetten Ich bin SP-Mitglied, weil ich gerne zusammen mit anderen politische Wege finden will für soziale und grüne Lösungen.
Urnenöffnungszeiten 18. Juni 2023
Auf dem Stimmrechtsausweis für den Urnengang vom 18. Juni 2023 waren beim Standort «Schulhaus Zwillikon“ falsche Öffnungszeiten aufgeführt.
Die Urnenöffnungszeiten sind wie folgt:
Ort: Samstag, 17 Juni 2023 Sonntag, 18. Juni 2023
Verwaltungszentrum, Marktplatz 1 09.00 – 11.00 Uhr 09.00 – 10.00 Uhr
Schulhaus Zwillikon Geschlossen 09.00 – 10.00 Uhr
Wir bitten Sie um Entschuldigung. Stadtverwaltung Affoltern am Albis
Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2023
Die Stimmberechtigten haben an der Gemeinde- bzw Schulgemeindeversammlung vom 12 Juni 2023 folgende Beschlüsse gefasst:
A) Politische Gemeinde
1 Jahresrechnung 2022 – Genehmigung
2. Totalrevision der Verordnung über die Wasserversorgung – Genehmigung
B) Primarschulgemeinde
1 Jahresrechnung 2022 – Genehmigung
Rechtsmittelbelehrung
Von der Veröffentlichung an gerechnet können beim Bezirksrat Affoltern Im Grund 15 8910 Affoltern a A folgende Rechtsmittel erhoben werden:
Wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen
Und im Übrigen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden.
Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten Der angefochtene Beschluss ist soweit möglich beizulegen.
Wettswil a. A., 16. Juni 2023
Gemeinderat Wettswil a. A.
Primarschulpflege Wettswil a. A.
Beschlüsse der Gemeindeversammlungen vom 12. Juni 2023
A) Politische Gemeinde
1 Genehmigung Jahresrechnung 2022
2 Genehmigung Bruttokredit über CHF 900 000 00 inkl MwSt für den Ersatzbau der Dörflibrücke (Dörflistrasse)
B) Primarschulgemeinde
1 Genehmigung Jahresrechnung 2022
Protokollauflage
Die Protokolle liegen ab Freitag 16 Juni 2023 im Gemeindehaus Dorfstrasse 54 8933 Maschwanden während den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf und werden auf der Gemeindehomepage aufgeschaltet Die Berichtigung des
Protokolls kann selbstständig nur mittels Aufsichtsbeschwerde beim örtlich zuständigen Bezirksrat als Aufsichtsbehörde verlangt werden
Rechtsmittelbelbelehrung
Von der Veröffentlichung an gerechnet können beim Bezirksrat Affoltern, im Grund 15 8910 Affoltern am Albis folgende Rechtsmittel erhoben werden: wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen und im Übrigen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs
Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten Der angefochtene Beschluss ist soweit möglich, beizulegen Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen
16. Juni 2023
Im Auftrag der Vorsteherschaften
Gemeinderat Maschwanden
Primarschulpflege Maschwanden
Nutzungsplanung:
Teilrevision
Nutzungsplanung «Mehrwertausgleich» –
Bekanntmachung der Nichtgenehmigung der kantonalen
Baudirektion
Betrifft
8143 Stallikon
Teilrevision Nutzungsplanung «Mehrwertausgleich» – Bekanntmachung der Nichtgenehmigung der kantonalen Baudirektion
Die Stimmberechtigten der Gemeinde
Stallikon haben an der Gemeindeversammlung vom 6 April 2022 folgenden
Beschluss gefasst:
Der kommunale Mehrwertausgleich, als Bestandteil der Nutzungsplanung umfassend:
Text Anpassung Bau- und Zonenordnung wird festgesetzt
Planungsbericht nach Art 47 RPV mit Anhang wird zur Kenntnis genommen Sofern sich als Folge von Entscheiden in Rechtsmittelverfahren oder von Auflagen im Genehmigungsverfahren Änderungen an dieser Teilrevision als notwendig erweisen (konkrete Anweisungen ohne planerischen Ermessensspielraum) wird der Gemeinderat ermächtigt diese in eigener Kompetenz vorzunehmen Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr KS-1013/22 vom 5. Juni 2023 die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung «Mehrwertausgleich»
Bestimmung Art 9 8 BZO «Ausgleich von Planungsvorteilen», welche die Gemeindeversammlung Stallikon mit Beschluss vom 6 April 2022 festgesetzt hat, nicht genehmigt Die Bestimmung Art 9 8 «Ausgleich von Planungsvorteilen» ist einer Nachfolgeregelung zugänglich.
Beschluss/Verfügungsnummer: KS-1013/22
Beschluss/Verfügungsdatum: 2023-06-05
Rechtliche Hinweise und Fristen
Die Unterlagen liegen während 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, in der Gemeindeverwaltung Stallikon Schalter Einwohnerkontrolle Reppischtalstrasse 53, Stallikon während den Schalteröffnungszeiten zur Einsicht auf Zudem sind die Unterlagen auf www.stallikon.ch aufgeschaltet.
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung vom 6 April 2022 sowie gegen den Nichtgenehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 5 Juni 2023 kann innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht Kanton Zürich, 2 Abteilung, Postfach 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329ff PBG) Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage Ablauf der Frist: 17.07.2023
Kontaktstelle Gemeinde Stallikon
Reppischtalstrasse 53 8143 Stallikon
Bauprojekte
Planauflage: Die Pläne liegen auf den betreffenden Gemeindekanzleien zur Einsicht auf
Dauer der Planauflage:
20 Tage vom Datum der Ausschreibung an Erfolgt die Ausschreibung im Amtsblatt des Kantons Zürich später, gilt das Datum der letzten Ausschreibung
Rechtsbehelfe: Begehren um die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der Ausschreibung bei der Baubehörde schriftlich einzureichen; elektronische Zuschriften (EMails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit in der Regel nicht Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt
Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314–316 PBG)
Für die Zustellung baurechtlicher Entscheide wird eine geringfügige Kanzleigebühr erhoben
Hausen am Albis
Bauherrschaft: Hammer Retex AG c/o Stweg, Raphael Brun, Sinserstrasse 67, 6330 Cham
Projektverfasser: Mons Solar AG Gewerbestrasse 3, 9444 Diepoldsau
Projekt: Neuinstallation Photovoltaikanlage, Allmendstrasse 3A, 8025 Ebertswil
Katasterinformationen: Kreis: Hausen am Albis, Grundstück-Nr.: 3679, Zone: K II
Kappel am Albis
Bauherrschaft: Fritz und Sonja Berger
Rifferswilerstrasse 5, 8926 Hauptikon
Projektverfasser: Kibernetik AG Langäulistrasse 62, 9470 Buchs SG
Projekt: Luft/Wasser-Wärmepumpe, Rifferswilerstrasse 5, 8926 Hauptikon
Knonau
Bauherrschaft: Verein Mission am Nil International, Friedhofstrasse 12, 8934 Knonau
Projektverfasser: Der Bauherr ist Projektverfasser
Projekt: Einbau von Fenstern und Windschutz auf dem Balkon im Erdgeschoss (GVZ-Nr 436) Uttenbergstrasse 8 8934
Knonau
Katasterinformationen: Grundstück-Nr : 1169, Zone: Kernzone Dorf KD
Obfelden
Bauherrschaft: Actionworld AG Bachstrasse 27 8912 Obfelden
Projekt: Umnutzung und Umbau Schreinerei in Team Challenge Spiel-Lokal, Lüftungsgerät Aussenaufstellung, Bachstrasse 27 8912 Obfelden
Katasterinformationen: Grundstück-Nr : 3840, Zone: Gewerbezone G
Obfelden
Bauherrschaft: Gemeinde Obfelden Abfallentsorgung, 8912 Obfelden
Projekt: Neubau von Unterflurcontainern für die öffentliche Nutzung Raihaltenstrasse / Schützenhausstrasse / Hölibachstrasse / Alte Landstrasse, 8912 Obfelden
Katasterinformationen: Grundstück-Nr : 4866 / 3859 / 2479 / 3061 / 3057 Zone: Oe / Oe / W1 / Oe / Oe
Obfelden
Bauherrschaft: Gemeinde Obfelden
Abfallentsorgung Dorfstrasse 66 8912
Obfelden
Projekt: Aufstellen eines Schliesssystems für einen 800l Abfallcontainer Dorfstrasse 8912 Obfelden Reussparkplatz «Lunnergrien»
Katasterinformationen: Grundstück-Nr : 216, Zone: Kantonale Landwirtschaftszone Lk
Rifferswil
Bauherrschaft: Kehrli Jeannette und Schweiger Marco, Holzmoosrütistrasse 15, 8820 Wädenswil
Projektverfasser: Andreas Pizza Architektur Triemlistrasse 60, 8047 Zürich
Wettswil am Albis
Bauherrschaft: Andreas und Nicole Lutz, Strumbergächerstrasse 22, 8907 Wettswil a.A.
Projektverfasser: SHS Haustechnik AG, Sagistrasse 12, 8910 Affoltern a.A
Projekt: Erstellung Luft-/Wasser-Wärmepumpe (aussen aufgestellt) Strumbergächerstrasse 22, 8907 Wettswil a.A.
Katasterinformationen: Grundstück-Nr : 1397 Zone: W2a
Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2023
1 Jahresrechnung 2022
Genehmigung
2. Totalrevision Feuerwehrverordnung
Genehmigung
Rechtsmittelbelehrung
Von der Veröffentlichung an gerechnet, können beim Bezirksrat Affoltern, im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, folgende Rechtsmittel erhoben werden:
• Wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen
• Und im Übrigen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden.
Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
16. Juni 2023
Namens der Gemeindevorsteherschaft
Gemeinderatskanzlei Aeugst am Albis
Einbürgerungen
Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 nahm der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in das Bürgerrecht der Gemeinde
Hausen am Albis auf:
Zahn, Nikolaus männlich, geb. 1977
Staatsangehörigkeit: Deutschland
Zahn, Victoria weiblich, geb. 2012
Staatsangehörigkeit: Deutschland/ Vereinigtes Königreich
Zahn, Elouise weiblich, geb. 2015
Staatsangehörigkeit: Deutschland/ Vereinigtes Königreich
Im Sinne von § 20 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung (KBüV) erfolgt hiermit die Veröffentlichung dieser Einbürgerungsbescheide.
Gemeinderat Hausen am Albis
Beschluss der Schulgemeindeversammlung vom 12. Juni 2023
Jahresrechnung 2022 – Genehmigung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis
• wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen
• und im Übrigen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
16. Juni 2023 Sekundarschulpflege Knonau – Maschwanden – Mettmenstetten
Projekt: Umbau der Wohnung im 1 OG, Sanierung Fassaden und Dach, Sanierung der Anbauten Heizungsersatz Albisstrasse 17 8911 Rifferswil
Katasterinformationen: Grundstück-Nr : 1752 / Vers -Nr 201 (im Inventar); Zone: Kernzone / Ortsbildschutz
EnergieSicherheit gefährden?
Christian Müller
Kantonsrat FDP / ZH, Unternehmer
«Mit dem sogenannten KlimaschutzGesetz sollen Milliarden an Subventionen für Gebäudesanierungen ausgeschüttet werden die aber sowieso gemacht würden Aus liberaler Sicht kann ich das nicht unterstützen Deshalb sage ich Nein zum Stromfressergesetz » www.stromfresser-gesetz-nein ch
Überparteiliches Komitee gegen das StromfresserGesetz
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