Anwaltsblatt Karriere 01/2011

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sonderausgabe

1/ 2011

portrait

Dr. Markus Sch端tz selbst辰ndigkeit

Elternzeit 端berblick

Referendariat

Mit Stellenmarkt f端r Anwalts-, Stations- und Praktikastellen



Freiheit

Abhängigkeit

Liebe junge Kolleginnen und Kollegen, die Quelle inneren Glücks und Kraft wächst aus Zufriedenheit – Zufriedenheit über das private Leben, aber auch den Beruf. Dabei geht es um die Verwirklichung des eigenen Lebensentwurfs. Welcher Beruf ermöglicht es, das Leben so zu leben, wie man es sich wünscht? Sie wissen: Viele Türen könnten sich Ihnen öffnen – doch wo liegen Chancen, was passt zu einem? Antworten auf diese Fragen sind nie leicht. Das zeigt das Beispiel von Dr. Markus Schütz, den Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft portraitiert (ab Seite 16). Nach einer glänzenden Karriere in der Justiz, die ihn bis zum Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim führte, vollzog Schütz die Wende: Er wurde Anwalt – in seiner eigenen Kanzlei. Heute macht er Sportrecht und ist mit sich im Reinen. Der Beruf des Anwalts hat ihm ermöglicht, seinen Lebensentwurf zu verwirklichen. Mit diesem Heft wollen wir Ihnen mit Reportagen, Berichten, Reports, Übersichten und unserem Stellenmarkt zeigen, wie vielfältig die Facetten des Anwaltsberufs sind. In der Vorstellung von Studierenden sind Richter einflussreich, unabhängig und objektiv. Staatsanwälte sind die Jäger des Bösen und die Verteidiger des Guten. Beide Berufsvorstellungen haben in dieser Pauschalität mit der Realität wenig gemein. Als junge Kollegin und Kollege sollten Sie wissen, dass das Anwaltsdasein eine große Chance bietet. Die Freude an dem Beruf wächst in dem Maße, in dem es einem gelingt, erfolgreich Fuß zu fassen. Damit sind bei einem Anwalt nicht nur wachsende Umsätze

gemeint, die Folge guter Arbeit sind, sondern insbesondere die Anerkennung der eigenen Leistung: Man kommt als Anwalt einfach gut an! Damit meine ich die Bestätigung durch Mandanten, Dritte oder sogar durch den Gegner, der auf einmal bei einem anruft und fragt, ob Sie ihn in einer neuen Sache vertreten können. Ich glaube, dass ein positives Feedback eine enorme Kraftquelle darstellt. Eine solche Bestätigung ihrer Leistung erhalten Richter und Staatsanwälte allenfalls sehr selten. „Ich habe gemerkt, dass ich keine Chefs mehr haben wollte“, sagt Markus Schütz. Frei von Dezernats-Zwängen entscheidet er jetzt, welche Mandate er in welchen Rechtsgebieten annehmen will – und wo er ablehnt. Sein eigener Chef zu sein und so Erfolg zu erfahren, ist für viele Menschen – nicht nur uns Juristen – eine sehr reizvolle Entscheidung. Und wer Menschen und Unternehmen dabei unterstützt, dass sie die ihnen zustehenden Rechte wahrnehmen können, steht nie auf der falschen Seite. Allerdings verlangt die Umsetzung des eigenen Lebensentwurfs viel Mut, Fleiß, Ehrgeiz und Disziplin – und manchmal auch das Glück des Tüchtigen. Markus Schütz hat dieses Rezept zur richtigen Zeit erkannt und umgesetzt. Dennoch bleibt es ein Sprung ins kalte Anwaltswasser. Ich kann dazu nur ermutigen. Mit besten Grüßen Ihr Prof. Dr. Wolfgang Ewer Präsident des Deutschen Anwaltvereins anwaltsblatt karriere / 3

editorial

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inhalt

„Jeder denkt mal darüber nach, auszubrechen“ , Anwälte in der Elternzeit , Bewerbung, Visum, Flug + Unterkunft – USA für Jura-Studierende und Referendare , Stellenmarkt , … S. 16

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inhalt

anwaltsköpfe 16

portrait

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interview

Dr. Markus Schütz – „Springen Sie!“ Dr. Julia Petersen – Alles hat einen Anfang und ein Ende

anwaltszukunft Grenzen der Selbstverwaltung, Dr. Volker Römermann Handels- und Gesellschaftsrecht, Transport- und Speditionsrecht, Energierecht – Einstiegsgehälter, Einstellungschancen trends Zukunft > Internationaler Rechtsverkehr Zukunft > Patentrecht Zukunft > Markenrecht gastkommentar Auf nach Europa!, Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas von Danwitz reportage „Man wächst da hinein“ – Elternzeit existenzgründung Auf den ersten drei Plätzen bei Google mandantenfragebogen Der Mandant: Wolfgang Du Carrois

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kommentar

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report

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Weit oder tief: große Übersicht oder tiefe Einblicke Was Anwälte alles wissen müssen Anwaltsrecht Vertrauen ist gut – Ethik ist besser?, Dr. Ute Döpfer Prozessrecht: Original-Aktenvortrag und Lösungsskizze USA für Jura-Studierende und Referendare: Wer plant, gewinnt Studieren in den USA: Selbstbewusst das eigene Ding machen Einstellungstermine, Wartezeiten, Adressen, Durchfallquoten

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autoren, impressum

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schlussplädoyer

Männlich, ergraut, renommiert sucht… Anwaltsstellen Wahlstationen Anwaltsstationen Anwaltspraktika

Freiheit + Abhängigkeit, Prof. Dr. Wolfgang Ewer Privileg oder Bürde? Kurzmeldungen

Ingo Lenßen ist Rechtsanwalt. anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

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Privileg oder Bürde?

Die Satzungsversammlung wird gewählt – Rechtsetzung durch Anwälte Text: Rechtsanwalt Manfred Aranowski

So mancher freier Beruf darf sein Berufsrecht selbst schaffen. Der Gedanke ist bestechend: Der, der am besten Bescheid weiß, soll einen hoch speziellen Beruf regeln. Doch wenn der Bock zum Gärtner gemacht wird? Kein Wunder, dass das von den Anwälten selbst gesetzte Berufsrecht immer wieder kritisiert worden ist – und die Satzungsversammlung der Anwaltschaft deshalb nicht alles darf. Bis Mitte des Jahres wird die Satzungsversammlung wieder per Briefwahl gewählt. Die Anwälte gehören zu den „verkammerten“ Berufen. Was bedeutet das? Jede Anwältin, jeder Anwalt ist Pflichtmitglied einer (regionalen) Rechtsanwaltskammer, die von einem Vorstand geführt wird, der seinerseits aus Anwälten besteht. Die Rechtsanwaltskammern sind die öffentlich-rechtliche Berufsaufsicht der Anwälte. Das ist seit gut 130 Jahren so. Die Kammern wurden geschaffen, um die Unabhängigkeit der Anwaltschaft vom Staat zu gewährleisten. Mitspieler der anwaltlichen Selbstverwaltung ist seit mehr als 50 Jahren auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der alle regionalen Rechtsanwaltskammern angehören. Zur anwaltlichen Selbstverwaltung gehört seit jeher auch die Setzung anwaltlichen Berufsrechts. So hatte die BRAK schon kurz nach ihrer Gründung die Aufgabe übernommen, die Standesrichtlinien zu konkretisieren. Das ging bis zum 14. Juli 1987 gut. An diesem Tag stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Standesrichtlinien nicht zuletzt mangels demokratischer Legitimation verfassungswidrig seien. 6 / anwaltsblatt karriere

Die beiden Entscheidungen (BVerfG, AnwBl. 1987, 598 und 603) ergingen am Jahrestag der französischen Revolution und werden daher „Bastille-Entscheidungen“ genannt – unter anwaltlichen Berufsrechtlern ein geflügeltes Wort. Mit dem Tod des Standesrechts wurde das gesamte anwaltliche Berufsrecht neu geordnet. Unter anderem wurde 1995 die Satzungsversammlung geschaffen, die gesetzes-

ergänzendes Berufsrecht setzen soll. In die Satzungsversammlung wählen lassen können sich – Stichwort: Demokratische Legitimation – alle Anwältinnen und Anwälte, die mindestens fünf Jahre zugelassen sind. Im Sommer 2011 wird für je 2.000 Anwälte einer Kammer ein Mitglied für die Satzungsversammlung für vier Jahre gewählt. Rund 80 Plätze sind zu besetzen. Als unmittelbar gewähltes Gremium der Anwaltschaft hat die Satzungsversammlung die Aufgabe, in den Grenzen der Ermächtigungsnorm des § 59 b BRAO gesetzesergänzendes Berufsrecht in Satzungsform (daher ihr Name) zu setzen.

Die entsprechenden Satzungen sind die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO). Wesentliches ist vom Gesetzgeber selbst zu regeln und das macht er insbesondere in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO – trotz der irreführenden Bezeichnung ein Gesetz). Die Rechtsetzungsgewalt der Satzungsversammlung ist recht überschaubar. Von einem „Parlament“ der Anwaltschaft zu sprechen, ist daher schon aus diesem Grund nicht ganz passend. Für die Mitglieder der Satzungsversammlung bleibt nur ein kleiner, manchmal aber durchaus gewichtiger Ausschnitt: So entscheiden sie darüber, welche neuen Fachanwaltschaften kommen (20 gibt es bislang) und können das Nachweissystem für Theorie und Praxis ausgestalten. Und dort, wo die Satzungsgewalt der Satzungsversammlung endet, meldet sie sich gegenüber dem Gesetzgeber von Zeit zu Zeit mit Appellen zu Wort. Zuletzt forderte sie ein 3. Staatsexamen für angehende Fachanwälte (siehe Elsner, Anwaltsblatt Karriere, Heft 2-2011, S. 60). Der Deutsche Anwaltverein lehnt das ab, weil damit dem Nachwuchs der Zugang zu den Fachanwaltschaften ohne Not erschwert werde. Die Entscheidung über eine solche Regelung liegt aber nicht bei der Satzungsversammlung, sondern beim Gesetzgeber. Und das Bundesjustizministerium als Staatsaufsicht der Satzungsversammlung sieht immer ganz genau hin, wenn Beschlüsse der Satzungsversammlung den Anwaltsmarkt faktisch regulieren. Das Privileg der Rechtssetzung kann dann auch zur Bürde werden. //



nachrichten

Kammermitgliedschaft in zwei Anwaltskammern in zwei Staaten zulässig

Privat trifft Staat: Teuer in Trier

Der EuGH hat am 3. Februar 2011 in einem Vorabentscheidungsersuchen eines ungarischen Gerichts (Rs. C-359/09) entschieden, dass das europäische Recht einer nationalen Regelung nicht entgegen stehe, die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs – unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates – eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der dortigen Rechtsanwalts-

Mit hohem Anspruch startet eine neue private Einrichtung aus Trier: Die „Petrisberg Law & Leadership Academy“ will bald die künftige Elite der Juristen ausbilden. Die maximal 72 Studierenden werden ab dem Wintersemester 2011 in einem Internat rundum betreut und gefördert. Das Studium wird dabei an der öffentlichen Universität Trier absolviert. Die Studierenden zahlen somit nur für den Service rund um das Studium. Angeregt wurde das neue Angebot durch eine Initiative aus Trierer Juristenkreisen. Sie will den Studierenden Experten, Mentoring, exklusive Praktika, Kaminabende mit Führungskräften, Ausbildungspatenschaften, Exzellenzseminare und Examensrepetitorien anbieten. Auch sportliche und kulturelle Angebote sowie eine hauseigene Bibliothek stehen zur Verfügung. Die Ausbildung hat jedoch ihren Preis: 12.500 Euro pro Semester müssen die Studierenden zahlen. Und was sagt die Uni Trier? Diesem „kommerziellen Unternehmen“ stehe man „neutral“ gegenüber, so der Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaft. //

kammer vorsieht. Das sei weder durch die Richtlinie über die Anerkennung von Hochschuldiplomen (89/48/EWG) noch die Richtlinie über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (98/5/EG) ausgeschlossen. Im Ausgangsverfahren hatte ein deutscher Rechtsanwalt geklagt, der in Ungarn eine eigene Rechtsanwaltskanzlei führt und dort Kammermitglied sein sollte. //

Der neue § 160 a StPO trat am 1.2.2011 in Kraft Ein Erfolg für die Anwaltschaft und ihre Mandanten: Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht ist am 27. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2261) verkündet worden. Das Gesetz trat damit am 1. Februar 2011 in Kraft. Es ändert § 160 a StPO und erstreckt dessen absoluten Schutz vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen auf alle Rechtsanwälte. Damit wird eine Forderung des DAV um-

gesetzt, der die unnatürliche Aufspaltung der Anwaltschaft in Strafverteidiger und übrige Anwälte stets vehement abgelehnt hat. Für den präventiven Bereich bleibt der Bundesgesetzgeber weiterhin gefordert, eine entsprechende Änderung in § 20 u BKA-Gesetz vorzunehmen. Gleiches gilt für die Landesgesetzgeber in ihren Polizeigesetzen. Die freie, ungehinderte Kommunikation der Mandanten mit den Anwältinnen und Anwälten muss in allen Bereichen vor staatlicher Ausforschung geschützt werden. //

Wenn es im BGH menschelt … entscheidet der VGH Mannheim Eine BGH-Richterin muss dem vom Präsidium des BGH beschlossenen Senatswechsel vorerst nicht nachkommen. Ob sich der im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2011 beschlossene Senatswechsel einer BGH-Richterin in der Hauptsache als rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen wird, darüber konnte der VGH im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend entscheiden. Die in einem solchen Fall anzustellende Folgenabwägung habe aber zugunsten der Antragstellerin auszugehen, entschied der VGH und gab mit seinem jetzt bekannt 8 / anwaltsblatt karriere

gegebenen Beschluss der Beschwerde der Antragstellerin gegen einen anders lautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe statt. Das Präsidium des BGH begründete seinen im Rahmen der jährlichen Geschäftsverteilung getroffenen Beschluss, die Antragstellerin ab 2011 einem anderen Senat zuzuweisen, mit deren enger privater Beziehung zu einem Rechtsanwalt, der auf dem auch von der Antragstellerin in ihrem bisherigen Senat bearbeiteten Rechtsgebiet in herausragender Weise tätig sei, und verwies

auf den Grundsatz, das Vertrauen in die Neutralität der höchstrichterlichen Rechtsprechung wahren und bereits den „bösen Anschein“ von Einflussnahmemöglichkeiten vermeiden zu wollen. Zugleich stellte es ausdrücklich klar, dass es an der fachlichen und persönlichen Integrität der Antragstellerin keinen Zweifel gebe. Die Antragstellerin sah den Senatswechsel dennoch als ungerechtfertigt an und rügte die Entscheidung als willkürlich. //


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Rechtsexport einmal anders: Deutsches Arbeitsrecht vor Luxemburger Gericht

„Stillurlaub“ – gleiches Recht für Vater und Mutter Auch Vätern steht „Stillurlaub“ zu. Das hat der EuGH in seinem Urteil vom 30.09.2010 (Az. C-104/09) entschieden. Bisher konnten abhängig beschäftigte Väter nur dann in Urlaub gehen, wenn auch die Mutter des Kindes eine abhängige Erwerbstätigkeit ausübte. Der EuGH betonte, dass das dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zuwiderlaufe. Der Urlaub sei von der biologischen Tatsache des Stillens losgelöst, da seit einigen Jahren auch die Ernährung des Kindes durch künstliche Milch möglich sei. Der Urlaub sei eine reine Maßnahme zur Kinderbetreuung und biete die Möglichkeit, Familienund Berufsleben in Einklang zu bringen. Für Ernährung und Kinderbetreuung könne sowohl die Mutter als auch der Vater sorgen. Deshalb sei eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. //

Schutzvorschriften des deutschen Arbeitsrechts können auch vor ausländischen Gerichten gelten. In der Rechtssache C29/10 vom 15. März 2011 befasste sich der EuGH mit der Frage, welches Arbeitsrecht bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit anzuwenden sei. Die Rechtsfrage war vom luxemburgischen Cour d’appel vorgelegt worden. Ein LKW-Fahrer mit Wohnsitz in Osnabrück wurde von einer luxemburgischen Transportfirma für Fahrten im grenzüberschreitenden Warenverkehr eingestellt. Die Lieferorte befanden sich vor allem in Deutschland und anderen EU-Ländern. Sitz der Gesellschaft hingegen war Luxemburg. Laut Arbeitsvertrag war die luxemburgische Gerichtsbarkeit zuständig. 2001 gründeten Beschäftigte des Unternehmens einen Betriebsrat in Deutschland, in den auch der Kläger gewählt wurde. Als man ihm 2001 kündigte, wandte er sich zunächst an deutsche Arbeitsgerichte – seine Klagen wurden jedoch mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Daraufhin klagte er in Luxemburg, wo in mehreren Instanzen entschieden wurde, dass auf

den Arbeitsvertrag ausschließlich luxemburgisches Recht anwendbar sei. Der Kläger jedoch wollte eine Miteinbeziehung des deutschen Arbeitsrechts erwirken, da seine Kündigung – auf Grund seiner Betriebsratszugehörigkeit – in Deutschland unwirksam gewesen wäre. Deshalb verklagte er den Staat Luxemburg wegen fehlerhafter Anwendung des Übereinkommens von Rom (ÜVR 98/C 27/01) auf Schadenersatz. Der entscheidende Punkt war, ob Schutzvorschriften des deutschen Arbeitsrechts zum Vorteil des Arbeitnehmers nach luxemburgischem Recht angewendet werden können. Der EuGH bejahte dies und verwies in seinem Urteil auf die Möglichkeit, die Schutzvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit „gewöhnlich verrichtet“. Hierfür seien alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die Tätigkeit kennzeichneten. Das Ortskriterium sei im Hinblick auf Arbeitnehmerschutzvorschriften weit auszulegen (Rn. 47), was eine Anwendung der deutschen Schutzvorschriften nicht zwangsläufig ausschließe. //

Anwalt europaweit: Über Umwege schneller zum Ziel Wer als Anwalt in einem europäischen Mitgliedsstaat zugelassen ist, hat grundsätzlich Anspruch auf den Zugang zu jedem Anwaltsberuf in jedem Mitgliedstaat. Einzige Hürde darf eine Eignungsprüfung sein. Sie darf jedoch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragssteller könne die im Mitgliedstaat erforderliche praktische Erfahrung für die Zulassung nicht vorweisen. Das hat der EuGH in seinem Urteil zum Verfahren Robert Koller vom 22. Dezember 2010 entschieden (Az. C-118/09). Der Österreicher hatte sein Jurastudium noch in der Heimat absolviert. Nach einem zweijähri-

gen Zusatzstudium in Spanien wurde er dann ohne weitere praktische Erfahrung als „abogado“ in Spanien zugelassen. Mit diesem Titel beantragte er die Zulassung als Rechtsanwalt in Österreich. Dabei stützte er sich auf Artikel 3 der Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Der EuGH urteilte, dass Robert Koller aufgrund seiner Anwaltszulassung in Spanien einen Anspruch auf die Zulassung zur Eignungsprüfung für die österreichische Anwaltschaft habe. Dabei spiele es keine Rolle, dass er die in Österreich vorgesehenen fünf praktischen Vorbereitungsjahre nicht absolviert habe. // anwaltsblatt karriere / 9


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EU-Beweisaufnahme: Zeugenentschädigung trägt jeder Staat selbst

Neu im Web: Das Europäische Justizportal

Die grenzüberschreitende Beweisaufnahme soll erleichtert werden. Das ist das Ziel der seit 2001 geltenden EU-Beweisaufnahmeverordnung (1206/2001/EG). Der EuGH hat nun entschieden, dass das ersuchende Gericht weder dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ersuchten Gericht einen Vorschuss für eine Zeugenentschädigung zahlen, noch

nachträglich eventuell gezahlte Zeugenentschädigungen erstatten muss. Der EuGH schloss das aus Art. 14 und Art. 18 der EU-Beweisaufnahmeverordnung. Der EuGH weist darauf hin, dass das Ziel der Verordnung die einfache, effiziente und schnelle Abwicklung grenzüberschreitender Beweisaufnahmen sei. //

Buchhinweis: Gutes Benehmen

62. Deutscher Anwaltstag in Strasbourg

Der Beruf des Anwalts fordert den ganzen Menschen. Eine Befragung in England kam zu dem Ergebnis, dass die Mandanten rund zwei Dritteln der (jungen) Rechtsanwälte schlechte Umgangsformen beim Mandantenkontakt attestierten. Ein Ausweg: Der „Kanzlei-Knigge“ von Horst Hanisch hilft, das Treten in allzu große Fettnäpfchen im Berufsalltag zu vermeiden. Die Tatsache, dass das Buch 218 Seiten umfasst, zeigt, dass ihre Zahl nicht zu vernachlässigen ist. Vermittelt werden in dem Werk in flott geschriebener Form Business-Etikette u.a. gegenüber Mandanten (Warum fragt man nicht: „Möchten Sie einen Kaffee?“), auf Reisen (Wo sitzt der Mandant bei der gemeinsamen Taxifahrt?), in der Gesprächsführung („Vom Smalltalk zum Bigtalk“) und beim Arbeitsessen (Wohin mit der Tasche?). Man muss nicht jeden Ratschlag annehmen, aber ein unterhaltsames Hilfsmittel zur Selbstreflektion ist das Werk allemal. //

Auf Einladung des Ordre des avocats de Strasbourg findet der 62. Deutsche Anwaltstag vom 2. – 4. Juni 2011 in Strasbourg statt und damit erstmalig in der Geschichte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in einem Nachbarland. Es werden 1.500 Anwältinnen und Anwälte erwartet. Damit ist der Deutsche Anwaltstag der größte Anwaltskongress in Europa. Die Einladung geht zurück auf eine langjährige Freundschaft zwischen dem Stuttgarter Anwaltverein, der Mitglied im DAV ist, und dem Ordre des avocats de Strasbourg. Der europäischen Bedeutung der Stadt entsprechend wird der Anwaltstag 2011 unter dem Leitthema „Anwälte in Europa – Partner ohne Grenzen/ Avocats en Europe – Partenaires sans frontières“ stehen. Es werden Fachveranstaltungen mit deutsch-französischem und europäischem Bezug, aber auch zu rein deutschen Themen angeboten. Studierende und Referendare nehmen zu besonders vergünstigten Konditionen teil. //

Der europäische Wirrwarr im Web hat endlich ein Ende. Europa gibt es bald auf einen Klick. In Zukunft sollen alle grenzüberschreitenden Rechtsinformationen auf einer Homepage gesammelt werden: dem E-Justice Portal. Das neue Europäische Justizportal soll Rechtssuchenden Informationen auf 22 Sprachen anbieten. Es richtet sich an Bürger, Rechtspraktiker, Behörden und Unternehmen. Auf 12.000 Seiten stehen die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten, sowie online-Datenbanken zur Verfügung. Auch das Europäische Justizielle Netzwerk, ein Netz justizieller Kontaktstellen zwischen den Mitgliedsstaaten, soll auf die Homepage migrieren. Die Europäische Kommission verspricht sich von ihrem Konzept einen leichteren Zugang zum Recht und hat dafür vom Rat der Europäischen Union 1,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt bekommen. Zu finden ist das E-Justice Portal auf e-justice.europa.eu. //

Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, Köln

Horst Hanisch, Kanzlei-Knigge, Gabler Verlag, Wiesbaden 2010, 218 S., ISBN 978-3834923400, 29,95 Euro. 10 / anwaltsblatt karriere

Mehr zum Programm und den Anmeldeformalitäten unter www.anwaltstag.de.

Den Schrank voll Roben Wer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Anwalt praktiziert, muss die dort vorgeschriebene Robe tragen. So lautet die Antwort der Kommission auf eine parlamentarische Anfrage, die vom Rechtsausschuss des EU-Parlaments ausging. Gemäß den Richtlinien 77/249/EWG und 2005/36/EG kann ein Anwalt auch in einem anderem Mitgliedsstaat als dem Heimatland praktizieren. Die Nutzung der Berufskleidung findet hier jedoch keine Erwähnung. Laut der Kommission könne somit jeder Mitgliedsstaat seine eigenen Regelungen bezüglich der Robenpflicht aufstellen. //



nachrichten

Notarprüfung: Prüfungsamt legt Ergebnisse der ersten Kampagne vor

Kein Bafög fürs Staatsexamen

Im Oktober 2010 war die erste Prüfungskampagne mit 184 Kandidaten gestartet. In vier schriftlichen Klausuren mussten die Prüflinge bei dem eigens dafür bei der Bundesnotarkammer eingerichteten Prüfungsamt ihre Fachkenntnisse unter Beweis stellen. Erfolgreich waren 150 Kandidaten: Ihnen ist in den vergangenen Monaten eine Ladung zur mündlichen Prüfung zugegangen. Der letzte von vier Prüfungsterminen fand am 5. März 2011 statt. Das erste Prüfungsverfahren ist damit im März abgeschlossen worden. Die Prüfungsergebnisse ähneln denen der beiden juristischen Staatsexamina (vgl. http://www.pruefungsamtbnotk.de). Die Durchfallquote lag bei 19,5 Prozent. Zur Prüfung waren 17,6 Prozent Frauen zugelassen. Die Quote lag damit fast doppelt so hoch wie der Anteil der Amtsinhaberinnen. Dies lässt hoffen: Maßgebliches Anliegen des Gesetzgebers war die Förderung von Frauen im Anwaltsnotariat. Das Bestehen der notariellen Prüfung ist ab 1. Mai 2011 Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar. Das

Nur wer nach dem Bachelor mit einem Master anschließt, erhält auch weiterhin Bafög. Das entschied das Verwaltungsgericht in Münster am 8. Februar 2011 (Az. 6 K 2151/10). Geklagt hatte eine Jurastudentin, die zuvor den Bachelor “Politik und Recht” erworben hatte. Einen Masterstudiengang in diesem Fach gab es nicht. Die Studentin hatte sich daher entschieden, im Anschluss an ihren Bachelor das erste juristische Staatsexamen zu erwerben. Daraufhin wurde ihr das Bafög gestrichen. Die Studentin zog wegen dieser Ungleichbehandlung je nach Studiengang vor Gericht. Auch das Studentenwerk beklagt eine rechtliche Regelungslücke: Laut Gesetz ist nur ein anschließendes Masterstudium, nicht aber ein traditioneller Abschluss förderungswürdig. Das Verwaltungsgericht jedoch betont, der Gesetzgeber habe eine Ausweitung der Ausbildungsförderung gerade nicht gewollt. Man sehe das Staatsexamen nach dem Bachelor als Zweitstudium an. Da der Entscheidung jedoch grundsätzliche Bedeutung zukomme, lasse man die Berufung zu. //

Ergebnis der notariellen Fachprüfung wird zu 60 Prozent neben der Note des zweiten juristischen Staatsexamens, die mit 40 Prozent bewertet wird, in die Endbewertung einfließen. Das bisherige Punktesystem nach den Verwaltungsvorschriften der Länder gehört der Vergangenheit an. Dieses System hatte die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen begünstigt. Schwächere Kandidaten konnten eine schlechtere Examensnote ausgleichen. Dies führte zu einem vielfach beklagten „Wochenendtourismus“ zu Fortbildungsveranstaltungen. Durch die Fachprüfung werden die durch die Berufsvorbereitung entstehenden Zusatzbelastungen überschaubar, was den Kandidaten Vorteile bringen soll. Anwaltsnotare sind tätig in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, SchleswigHolstein sowie in Teilen Nordrhein-Westfalens (Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, rechtsrheinischer Teil des Landgerichtsbezirks Duisburg und Amtsgerichtsbezirk Emmerich) und Baden-Württembergs (Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart). //

Deutscher Anwaltverein wird 140 Jahre: Anwälte und ihre Geschichte Der DAV feiert in diesem Jahr seinen 140. Geburtstag. Am 25. August 1871 versammelten sich 169 Advokaten und Anwälte zum ersten Deutschen Anwaltstag in Bamberg und gründeten dort den Deutschen Anwaltverein (DAV). Am 3. Februar 1872 erschien dann erstmals die vom DAV herausgegebene Juristische Wochenschrift. Die Gründung des DAV ist untrennbar mit der anwaltlichen Selbstverwaltung verknüpft, seine Geschichte ein Spiegelbild der Geschichte der Anwaltschaft insgesamt. Mit der ersten Rechtsanwaltsordnung 1878 und der 12 / anwaltsblatt karriere

reichsweiten Einrichtung von Rechtsanwaltskammern 1879 fand die „Freiheit der Advokatur“ ihre gesetzliche Anerkennung. In der Weimarer Republik, während des Nationalsozialismus und in den beiden deutschen Staaten ist die Anwaltschaft stets eingebettet gewesen in die deutsche Geschichte; in deren dunkle Seite ebenso wie in den Prozess ihrer Demokratisierung. Dazu gehört auch die Öffnung des Berufs für Anwältinnen, die ihre Zulassung erst erkämpfen mussten. 1922 wurde mit Dr. Maria Otto die erste deutsche Anwältin zugelassen (siehe

Ramge, AnwBl 2010, 315). Eine der großen Umwälzungen der neueren Zeit geschah 1987, als mit den so genannten „Bastille-Beschlüssen“ das Bundesverfassungsgericht (AnwBl 1997, 598 und 603) das Standesrecht von einem Tag auf den anderen beendete und den Weg für ein neues modernes Berufsrecht ebnete. Anlässlich des Jubiläums gibt der Deutsche Anwaltverein zum Deutschen Anwaltstag in Strasbourg vom 2.– 4. Juni 2011 den Sammelband „Anwälte und ihre Geschichte“ im Verlag Mohr Siebeck heraus. //



kommentar

Grenzen der Selbstverwaltung Unabhängige Schlichtungsstelle prüft Anwaltsakten und Honorarnoten Text: Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann, Hamburg/Hannover

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft arbeitet seit Januar dieses Jahres. Mehrere hundert Fälle sind bereits eingegangen.

Recht und Gerechtigkeit scheinen mehr und mehr privatisiert zu werden. Konfliktparteien nehmen ihr Schicksal selbst in die Hand, finden eigene Lösungen, bedienen sich freiwillig professioneller Hilfe. Das dient der Befriedung, also der echten Konfliktbeilegung. Und natürlich dem Fiskus. Denn der Staat will die Justiz von Arbeit befreien. Nachdem sich herumgesprochen hat, dass alternative Konfliktbeilegung eine schöne Sache ist, haben in vielen Unternehmen und Institutionen kreative Köpfe darüber nachgedacht, wie sie dieses Instrument auch für die eigene positive Selbstdarstellung nutzen können. Ombudsmänner und -frauen werden seither eingesetzt, etwa für die Versicherungswirtschaft. So signalisiert eine Branche: Treten Probleme auf, so stellen wir selbst eine Einrichtung zur Verfügung, die schnell, unbürokratisch und kostengünstig im Sinne des Kunden für Abhilfe sorgt. Das weckt Sympathie. Kein Wunder, dass auch in der Anwaltschaft über die Einführung eines Ombudsmannes diskutiert wurde – am Schluss mit Erfolg. Seit einer Gesetzesänderung zum 1.9.2009 gibt es § 191 f BRAO mit dem Titel „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“. Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wurde eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. Sie ist mit einer Schlichterin prominent besetzt: Renate Jaeger. Die erste Amtsinhaberin war über viele Jahre beim BVerfG für anwaltsrechtliche Verfahren zuständig und wechselte danach zum EGMR, von wo sie nun nach Deutschland zurückgekehrt ist. Als Bundesverfassungsrichterin gehörte Renate Jaeger zu den in Deutschland vergleichsweise seltenen Richtern, mit deren Person eine klare Richtung verbunden wird: Die Renaissance der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), zahllose liberale Beschlüsse, durch die das ehemals starre, verkrustete und antiquierte Berufsrecht aufgebrochen wurde. Das war der Anwaltschaft nützlich – auch wenn manch ältere Berufskollegen das bis heute nicht einsehen und stattdessen über den fortschreitenden Sittenverfall und eine angebliche Kommerzialisierung lamentieren. Eine reine „Anwaltsfreundin“ ist Renate Jaeger deswegen aber noch 14 / anwaltsblatt karriere

lange nicht. Ihre Entscheidungen sind von einer verfassungsgemäßen Freiheitsorientierung unter Einbeziehung der Verbraucherperspektive geprägt, nicht von Solidarität mit den Rechtsanwälten. Einzelschlichter darf kein Rechtsanwalt sein. Im Beirat der Schlichtungsstelle dürfen die Anwälte nicht über die Mehrheit verfügen. Die Nichtanwälte – oder aus anwaltlicher Sicht: die Marktgegenseite – haben also das Sagen. Deswegen überzeugt das zuweilen vorgebrachte Argument der anwaltlichen „Selbstverwaltung“ auch nicht. Abgesehen davon, dass Selbstverwaltung nur dann zu begrüßen ist, wenn sie funktioniert und keinen Selbstzweck darstellt, verwaltet sich jedenfalls derjenige, der in der Minderheit ist, nicht selbst, sondern er wird verwaltet. Mehrere Verfahrensgrundsätze legt das Gesetz fest: Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle, für die Beteiligten rechtliches Gehör, Vertraulichkeit, Unabhängigkeit von anderen Schlichtungsverfahren bei einer Kammer, zügige und für die Beteiligten unentgeltliche Durchführung. Die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15.000 Euro statthaft sein. „Unentgeltliche Durchführung“ bedeutet: Die Anwaltschaft trägt die Kosten. Der Staat ist insoweit entlastet. Was bringt nun also diese Schlichtungsstelle? Das ist im Ergebnis schwer zu prognostizieren. Wer nur die harten Fakten ins Kalkül zieht, muss aus anwaltlicher Sicht sagen: nichts, außer Spesen und dem abstrakten Risiko, dass im Zweifel eher Solidarität mit dem Mandanten zählt. Aber die harten Fakten waren bei der Einführung der neuen Institution nicht maßgeblich, es ging und geht vielmehr um Image und Marktpositionierung. Ob die Anwaltschaft ihre Stellung am Markt durch die Schlichtungsstelle stärken kann, hängt nicht nur von der Qualität, sondern auch der Verbreitung ihrer Arbeit ab. //



Rechtsanwalt Dr. Markus Sch端tz war Richter am Verwaltungsgericht Mannheim und ist seit 2006 Rechtsanwalt.


„Springen Sie!“ Text: Jochen Brenner Fotos: Ina Schoof

Auf dem Weg in höchste Ämter schleichen sich Zweifel in das erfolgreiche Leben des Verwaltungsrichters Dr. Markus Schütz. Seine Geschichte zeigt, dass Zufriedenheit im Beruf nicht immer mit der Besoldungsstufe wächst. Jetzt ist der Richter von früher Anwalt in seiner kleinen Kanzlei in Karlsruhe. Die Krawatte hat er gelöst: Er macht jetzt Sportrecht.

Eine Lebensentscheidung trifft man nicht in der Mittagspause. Markus Schütz sagt, dass es viele Gründe für sie gab und dass sie Zeit brauchte. Wo also anfangen, wenn man erklären will, warum man sich auseinander gelebt hatte, der Job und der, der ihn machte? Als Markus Schütz merkt, dass es Zeit ist für eine Lebensentscheidung, war er als abgeordneter Richter im Personalreferat des Justizministeriums von Baden-Württemberg: Bewerbungen von Richtern und Staatsanwälten beurteilen, Beförderungen befürworten oder auch nicht, Beurteilungen schreiben. Und vielleicht muss man ihn vorweg einmal sagen lassen: Er mochte den Job und die Menschen, die ihn umgeben haben. Dann erzählt er diese Geschichte, die für ihn so viel aussagt über die deutsche Justiz, er erzählt sie ohne Groll, er lacht dabei, weil er weiß, dass sie nur ein Detail ist. Es gab also dieses Justizfest in Baden-Württemberg zum 50. Geburtstag des Landes und Schütz sollte es organisieren. „Die Frage war doch“, sagt Schütz, „wie ich Leute für dieses Fest begeistere, hinter dem die meisten etwas Dröges vermuten.“ Er beauftragt einen Plakatmaler, kümmert sich um Bands aus der Region. Und schlägt dem Plakatmaler dann vor, unter die tanzenden Beine eines stilisierten Richters in Robe den Slogan zu setzen: „Die Justiz rockt.“ Schütz’ Vorgesetztem gefällt das Plakat, er mag sogar den Slogan, aber „können wir das denn wagen?“ fragt er und entscheidet sich für eine winzige Änderung, einen einzigen Buchstaben nur will er ausgetauscht wissen. So kommt es und das Fest findet statt, die Bands spielen, und „Die Justiz lockt.“ Für Markus Schütz galt der Slogan wirklich, damals, nach dem Studium in Heidelberg. Er war rumgekommen, hatte in Dijon und London Erfahrungen gesammelt und nach dem Ersten Staatsexamen in einer australischen Kanzlei gearbeitet. Unmittelbar nach dem Zweiten Examen kam der Anruf, Schütz war gerade als wissenschaftlicher Assistent damit beschäftigt, seine Doktorarbeit im Internationalen Privatrecht zu schreiben. „Wollen Sie Richter werden?“ Schütz sagt, er habe nicht lange überlegt. Er ist Ende zwanzig, mit der Promotion fast durch und seine Frau erwartet das erste Kind. Sein Berufsleben als Richter beginnt politisch aufgeladen. Das Asylrecht erreicht mit dem steigenden Strom der Flüchtlinge in Deutschland in den Neunzigern große Bedeutung. „Das war eine hochemotionale Zeit“, sagt Schütz, der vom Asylrecht bis dahin eigentlich wenig weiß. „Ich war neu und musste mich da reinfinden.“ Er muss über Schicksale entscheiden, muss prüfen, ob das, was die Menschen ihm erzählen, so wie sie es erzählen, wirklich stimmen kann. „Wurden sie gefoltert? Oder lügen sie vielleicht? Das waren die großen Fragen“, sagt Schütz. Er hat sich anwaltsblatt karriere / 17

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portrait 1965 geboren in Saarbrücken

1985 – 1991 Jurastudium in Heidelberg, München, Dijon und London

1991 1. Staatsexamen in Heidelberg

1994 2. Staatsexamen in Stuttgart

1993 – 1994 Mitarbeit in der Rechtsanwaltskanzlei Hunt & Hunt in Sydney

1994 Eintritt in die Justiz als Richter am Verwaltungsgericht Karlsruhe

1995 Promotion im Internationalen Privatrecht

2000 – 2004 Justitiar und Referatsleiter im Justizministerium Baden-Württemberg als abgeordneter Richter

2004 – 2006 Richter am Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Seit 2006 Rechtsanwalt

2010 LL.M. Anwaltsrecht und Anwaltspraxis (Fernuniversität Hagen/Deutscher Anwaltverein) Dr. Schütz ist verheiratet und hat zwei Söhne, eine Tochter.

18 / anwaltsblatt karriere

dann eine Strategie überlegt, wie er mit der großen Verantwortung umgehen könnte. „Bevor ein Asylverfahren vor dem Richter landet, haben die Antragsteller ihre Geschichte bei Behörden schon mindestens dreimal erzählt. Wenn sie dann bei mir immer noch verschiedene Versionen präsentierten, habe ich Zweifel angemeldet“, sagt Schütz. „Ich war ja ein junger Kerl ohne Berufs- und Lebenserfahrung.“ Das ändert sich schnell, der junge Verwaltungsrichter fällt auf. Das Ministerium meldet sich, er wird Justitiar und Referatsleiter im Justizministerium von BadenWürttemberg in Stuttgart. Für die Familie heißt das, einen Pendler-Vater zu haben, Karlsruhe-Stuttgart, das frisst Zeit. Er sagt zu seinen Chefs: „Ich will um fünf Uhr Dienstschluss.“ So erzählt es Schütz heute. Und die Chefs? Stimmen zu. „Es ist alles eine Frage der Effektivität.“ Diese Disziplin beherrscht er und entweder er ist ein guter Schauspieler oder ihm fällt wirklich nicht auf, wie durchorganisiert er ist: Prädikatsexamen (zwei), Promotion in rasantem Tempo und neben der ersten Richterstelle; die Abordnung ins Justizministerium, der Hausbau in der Nähe von Karlsruhe und drei damals noch kleine Kinder. Im Ministerium verantwortet er die Personalangelegenheiten. Effektiv, schnell und fast immer bis 17 Uhr. Er muss ahnen, dass der Job im Ministerium nicht sein letzter sein wird. Und dass er dafür das Spiel mitspielen muss, in dem es um Machterhalt und -gewinnung geht. Er kann das auch, aber die politische Einflussnahme der Justizminister, unter denen er arbeitet, irritiert ihn, wohl auch die Auswahl der Minister selbst. Schütz erzählt dann zwei Anekdoten, die er aber nicht veröffentlicht sehen will. Vielleicht kann man sie so zusammenfassen: Die Minister würden die Episoden in ihren Biographien nicht freiwillig erwähnen. Schütz selbst sagt es so: „Ich habe gemerkt, dass ich keine Chefs mehr haben will.“ Es waren Tropfen in ein Fass, das noch nicht überzulaufen drohte. „Unzufriedenheit ist ein schleichender Prozess. Ich selbst wollte mehr über mich bestimmen“, sagt Schütz heute. „Ich habe mich angeschaut und jemanden gesehen, der nicht am richtigen Platz ist. Ich wollte etwas machen, was mir Spaß bringt. Aber ein überstürzter Aussteiger bin ich nicht.“ Er arbeitet weiter im Ministerium, lernt eine Menge, wie er sagt, und schlechte Arbeit kann es nicht gewesen sein, die er geleistet hat. 2004 wird er als Präsidialrichter an den Verwaltungsgerichtshof nach Mannheim berufen, ein Karriereschritt, von dem viele Richter träumen. Schütz ist so etwas wie die rechte Hand des Präsidenten und nicht selten beerben Präsidialrichter ihren Vorgesetzten. In seiner neuen Funktion ist ihm wieder das Personalreferat zugeordnet. „Da ging ja das Geschacher gerade so weiter wie im Ministerium“, sagt Schütz. „Heute kann ich solche Sätze sagen.“ Er weiß jetzt sicher, dass er so nicht weitermachen kann. Aber wie moderiert man einen Abgang an, den vor ihm noch niemand erwogen hatte und den, das weiß Schütz vorher, nur wenige werden verstehen können? „Ich kenne meine Frau, seit wir achtzehn sind“, sagt Schütz, „sie sagte ,mach es‘“. Schütz lässt dann bei Kollegen „Testballons starten“, wie er es nennt. „Ich könnte mir vorstellen, was anderes zu machen“, sagt er dann öfter mal. Die Reaktionen sind zunächst begeistert, vielleicht weil viele den Testballon für ein vorübergehendes Phänomen halten. „Jeder denkt mal darüber nach, auszubrechen“, sagt Schütz, „aber nur zwei Prozent machen es auch.“ Als er dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs sein Ausscheiden mitteilt, hat er einen Satz vorbereitet, den er genauso meint. „Was ich Ihnen jetzt sage, das könnten Sie persönlich nehmen. Das ist es aber nicht.“ Der Präsident nickt und sagt: „Ich habe es geahnt.“ Die Kollegen am Gericht machen es Schütz nicht so einfach. „Man sendet mit


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einer Kündigung zwei Botschaften an die Mitarbeiter aus“, sagt Schütz und man merkt, dass ihn das Thema umgetrieben hat. Er redet jetzt lauter, das Badische kommt stärker durch als sonst. „Die erste ist: Du machst langweilige Arbeit. Die zweite: Dein Stellenwert in meinem Leben ist nicht groß genug, als dass ich bleiben würde.“ Das klingt hart, zunächst, aber Schütz hat viel darüber nachgedacht und er ist sich in seinem Befund sehr sicher. „Mit meiner Kündigung ohne Not habe ich den Leuten den Spiegel vorgehalten“, sagt er, „ohne das je zu wollen.“ Einer hat dann doch ausgesprochen, was manche vielleicht nur gedacht haben: „Man müsste Sie auf Dienstfähigkeit untersuchen lassen“, sagte ein Richterkollege bei der Verabschiedung und ein Ministerialdirektor meinte: „Der kommt wieder.“ Es sieht nicht danach aus. Markus Schütz, inzwischen 46, Vater dreier Teenager, hat sich neu erfunden. Seit 2006 ist er Partner bei Knorz Schütz Lawyers. Seinen Kollegen Dr. Johannes Knorz kennt er noch aus dem Referendariat. Der neue Markus Schütz ist der, den er auf der Homepage der Kanzlei zeigt: Ein verschmitzter Sportlertyp lächelt den Besucher an, der das weiße Hemd unterm Sakko offen trägt und das Gefühl vermittelt, kurz vor der Abreise in einen Surfurlaub auf Hawaii zu stehen. Und dieser Sunnyboy soll mal die Robe mit Samtbesatz getragen haben? Nichts scheint mehr zusammenzupassen in den zwei Leben des Markus Schütz. „Es fühlt sich gut an“, sagt er. Der neue Markus Schütz hat auch ein neues Arbeitsfeld. Dem Öffentlichen Recht begegnet er nur noch als Prüfer im Staatsexamen, die meiste Zeit verbringt er mit einer Disziplin, die es noch nicht lange gibt, dem Sportrecht. Und weil Schütz der organisierte, effektive Arbeiter ist, der er immer war, hat er Sportrecht nicht einfach auf seine Visitenkarte geschrieben, sondern neben der Arbeit an der Fernuniversität Hagen einen Masterstudiengang in dieser Disziplin abgeschlossen. „Gelernt habe ich zum Beispiel am Samstagnachmittag, aber nie länger als bis zur Sportschau“, sagt Schütz. Bei der Vorbereitung auf die Prüfungen kommt ihm wieder eine Eigenschaft zu Gute, auf die er sich während seiner ganzen Karriere verlassen konnte. Er sichtet und reduziert auf das Wesentliche. „17 Tage vor den Klausuren kam eine Stoffeingrenzung. Ab da habe ich durchgelernt“, sagt Schütz. Man kann die zweite Karriere des Markus Schütz als Erfolgsgeschichte eines Juristen erzählen, der seinen Traum verwirklicht und der über seinen Job sagt, er sei „halb Spaß, halb Arbeit.“ Die Geschichte hat aber einen Anfang, den Schütz meist weglässt, weil er zu gut klingt, um wahr zu sein. Er will mit der Geschichte nicht hausieren gehen, sagt er. Aber als er sie erzählt hat, ist klar, dass Karrieren manchmal mit einem Brief beginnen können. Den Brief schreibt Markus Schütz 2006 und er erreicht Dietmar Hopp in einer wichtigen Phase. Der SAP-Gründer und Milliardär plant, in Hoffenheim ein Stadion zu bauen. Schütz weiß davon aus der Zeitung und Hopps Vorhaben fasziniert ihn so sehr, dass er dem Mann seine Ideen schickt. Dann geht alles ziemlich schnell. Hopp lädt den fußballbegeisterten Juristen zu sich ein. Im Golfclub Sankt Leon Rot erzählen die beiden Männer von ihren Plänen: Hopp vom Stadion und Schütz von seiner geplanten Selbständigkeit und den Zweifeln, die er mit dem Sprung in die Selbständigkeit hegt. Auf der Weihnachtsfeier sagt Hopp zu Schütz: „Springen Sie“. Schütz hat seinen ersten Mandanten. Heute vertritt er den Erstligisten Hoffenheim in allen Rechtsfragen, „es ist ein Traummandat für mich als Sportrechtler“, sagt Schütz und dass kein Tag vergeht, an dem er nicht auch für Hopps Team arbeite. Er kümmert sich um die Verträge der Lizenzspieler, muss die internationalen FIFA-Regeln mit dem deutschen Recht in Einklang bringen. Er verhandelt die Verträge mit Caterern, mahnt bei Markenrechts-

Markus Schütz: „Seit ich nicht mehr in der Kategorie Sicherheit denke, bin ich überhaupt nicht mehr ängstlich.“

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portrait Dr. Markus Schütz sucht Nachwuchs, der gerne im KickerSonderheft liest.

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verletzungen, kümmert sich um Absprachen mit Sponsoren, prüft die Werbeverträge. „Ich bin jetzt so weit weg vom Urteile-Schreiben“, sagt er. „Als Richter repariert man immer nur, läuft dem Leben hinterher. Jetzt finde ich raus, dass noch mehr in mir steckt.“ Inzwischen hat Schütz weitere Mandate aus der Sportwelt akquiriert. Der Zweitligist KSC gehört dazu, aber auch einzelne Klienten vertrauen auf den Neuling, der im Herbst vergangenen Jahres seine Masterarbeit veröffentlicht hat. Der Titel: Rechtliche Folgen der Verletzung vertraglicher Pflichten durch Lizenzfußballspieler. Genauer kann man seine tägliche Arbeit nicht in einen wissenschaftlichen Titel fassen. Manchmal, so erzählt es Markus Schütz, tauchen noch die Erinnerungen an die Anfangszeit als selbständiger Anwalt auf: Die Angst vor dem Sprung ins Ungewisse, die Sorge um den wirtschaftlichen Erfolg. „Dann habe ich mich immer damit beruhigt, dass meine Fallhöhe eigentlich gering war“, sagt Schütz. „Was würde ich im Ernstfall tun? Ich würde in eine große Kanzlei gehen, mich vorstellen und denken, dass ich ganz gute Chancen hätte.“ Das war die Strategie des Ex-Lebenszeit-Richters Schütz, wenn er an die aufgegebene Pension dachte. „Ich arbeite heute mehr als früher, verdiene aber auch mehr“, sagt er. „Heute schlafe ich vielleicht mal in einem teureren Hotel, aber als wohlhabend habe ich mich auch schon als Richter gefühlt.“ Jetzt, wo Schütz beide Welten kennt, die des Unkündbaren und die des Unternehmers in eigener Sache, da hält er mit seiner Meinung zur Justiz nicht mehr hinterm Berg. Bei aller Diplomatie, zu der er sich manchmal zwingt, sagt er, dass er die Unantastbarkeit der Richter für problematisch hält. „Am Ende braucht jeder Arbeitgeber ein Druckmittel.“ Die älteren Richter neigten dazu, nichts mehr werden zu wollen. „Am Anfang muss man schnell und gut sein, am Ende der Laufbahn nur noch gut, so denken einige“. Wenn sich Referendare bei ihm in der Kanzlei bewerben, dann sortiert er einen Typus gleich aus. „Abitur, Bundeswehr, Studium und Referendariat in Göttingen, das ist zu wenig, ich wünsche mir Leute, die mehr ausprobiert haben“, sagt Schütz. Vielleicht fängt deshalb eine ehemalige Profi-Eiskunstläuferin bei ihm als Referendarin an. Und wohl deshalb steht in den Stellenanzeigen der Knorz-Schütz-Lawyers, dass sie Menschen suchen, die eigentlich „lieber im Kicker-Sonderheft lesen, als im Palandt.“ Schütz schätzt den lockeren Ton, daraus macht er kein Geheimnis. Er will endlich der sein, der er als Richter nicht sein konnte. Und doch liegt ihm daran, in seinen alten Berufen keine verbrannte Erde hinterlassen zu haben. „Zur Kanzleieröffnung kamen einige alte Kollegen, das hat mich sehr gefreut“, sagt er. „Meine Botschaft an sie war immer: ,Nicht ihr seid falsch, ich war es‘.“ Er hat die Einladung, die eines Tages im Briefkasten lag, als ein Zeichen genommen, dass die Kollegen seine persönliche Lebensentscheidung inzwischen akzeptiert haben. Schütz ist jetzt Ehrenspieler der Fußballmannschaft der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte. //


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Ehrgeiz

Paul Heyse hat mal gesagt, Ehrgeiz sei nur eine besondere Form der allgemeinen Menschensehnsucht nach Glück. Das finde ich treffend. Insofern ist Ehrgeiz nichts verächtliches, sondern nur das Vehikel, mit dem man seine Talente zur Entfaltung bringen kann.

Genuss

Der Hauptzweck des Lebens besteht doch darin, es zu genießen! Oder?

Ernüchterung

Ernüchterung ist eine Folge zu hoher Erwartungen. Nehmen die ernüchternden Erlebnisse überhand, sollte man einfach mal seine Erwartungshaltung neu justieren.

Spiel

Früher hätte ich nie gedacht, dass ich das (Fußball-)Spiel einmal zum Gegenstand meines Berufes machen könnte.

Motivation

„Man liebt das, wofür man sich müht, und man müht sich für das, was man liebt“ (Erich Fromm). Eigentlich ganz einfach.

Taktik

…. immer ein Tor mehr schießen, als man kassiert.

anwaltsblatt karriere / 21


{Handels- und Gesellschaftsrecht}

Norden Ø 40.000 Euro (30.000 bis 55.000)

Hamburg

Berlin

Westen Ø 45.000 Euro (30.000 bis 70.000)

Osten Ø 35.000 Euro (30.000 bis 50.000)

Düsseldorf Köln Frankfurt

Stuttgart

München

Süden Anwaltshauptstädte

Ø 42.000 Euro (30.000 bis 60.000)

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 50.000 Euro (28.000 bis 75.000) +

Die Einstiegsgehälter im Handels- und Gesellschaftsrecht sind so vielfältig wie das Unternehmensrecht. Die Spannbreite ist groß. Auffällig: Tendenziell besser zahlen Kanzleien, die einen Schwerpunkt auf GmbH-Recht oder Aktienrecht legen oder in den Regionen des Anwaltsnotariats (vor allem Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Teile von Nordrhein-Westfalen und Hessen) einen (Anwalts-)Notar mit in der Kanzlei haben. Weniger lukrativ sind in der Regel Vertriebsrecht und Handelsgeschäfte. Der Bereich M & A spielt bei mittelständischen und kleineren Kanzleien eher eine kleinere Rolle. Im Osten gibt es nur wenige Kanzleien.


Gehälter- und Einstellungsreport Handels- und Gesellschaftsrecht, Transport- und Speditionsrecht, Energierecht: Nachwuchs gesucht – die Note allein zählt nicht mehr Text: Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig

Gute Nachrichten vom Anwaltsmarkt: Im Kerngeschäft der Anwaltschaft geht es aufwärts. Im Unternehmensrecht haben Absolventen wieder viele Chancen. Nach der Wirtschafts- und Finanzkrise haben die Kanzleien einen Nachholbedarf. Davon können Berufseinsteiger profitieren.

Die Kanzleien im Unternehmensrecht suchen Anwältinnen und Anwälte – und das gilt nicht nur für die internationalen Sozietäten und die Großkanzleien, die auch in der Krise nie aufs Einstellen verzichtet haben. Manche Managing Partner sprechen sogar schon von Knappheit bei den Top-Kandidaten. Bestanden 2001 noch fast 10.700 Kandidaten die Staatsprüfung, geht die Zahl eher zurück und wird in den nächsten Jahren auf die 8.000 zu gehen. Damit gibt es auch weniger Berufsanfänger mit dem begehrten Doppelprädikat, sie wird auf etwas mehr als 1.000 geschätzt. Der Rückgang hat viele Gründe. Der wichtigste: Das Referendariat scheint weniger attraktiv als früher zu sein. Viele Kanzleien sind auf der Suche nach Nachwuchs

Die Trendwende hatte sich schon im Einstellungs- und Gehälterreport 2010/2011 angekündigt: Damals fielen mittelständische Kanzleien mit immer mehr Stellenanzeigen im Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins auf. Der Trend scheint zu einer stabilen Entwicklung zu werden: Fast zwei Drittel der im Handels- und Gesellschaftsrecht befragten Kanzleien planen für 2011 Einstellungen, davon rund 75 Prozent auch für das Handelsund Gesellschaftsrecht. 2009 hatten diese Kanzleien praktisch nicht eingestellt. Boten in der Krise die Nischen die besten Chancen, sieht es im Energierecht sowie im Transportund Speditionsrecht jetzt zwar gut, aber im Vergleich zum Handels- und Gesellschaftsrecht vergleichsweise schlecht aus: 43 Prozent der im Energierecht und 30 Prozent der im Transport- und Speditionsrecht befragten Kanzleien suchen 2011 Verstärkung. Zahlenmäßig groß ist der Bedarf bei den internationalen Sozietäten und Großkanzleien im Bereich Mergers & Acquisitions (siehe Übersicht auf den Seiten 26 bis 29) – eine andere Frage ist, ob der Bewerbermarkt ihn decken wird. Denn auch wenn die Kanzleien suchen: Zwei Prädikatsexamen und glänzende Englischkenntnisse (am besten mit einem anglo-amerikanischen LL.M.) sind und bleiben (in der Regel) bei den Top-Kanzleien die Eintrittskarte – und ein Doktortitel schadet auf jeden Fall nicht, wenn er auch nur noch bei bestimmten Kanzleien richtig wichtig ist. Die Übersicht

Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Das Unternehmensrecht ist für die Anwaltschaft ein Kerngeschäft. Wenn es um viel Geld geht, rechnet sich auch guter, externer Rechtsrat – und wenn ein Unternehmen gute Anwälte hat, braucht auch der Partner in einem Projekt oder die Gegenseite in einem Konflikt anwaltlichen Rat. Der neuen Einstellungs- und Gehälterreport dreht sich um das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie den Bereich Mergers & Acquisitions. Hinzu kommen Nischen aus dem Wirtschaftsrecht: Das Transport- und Speditionsrecht, das seit 2006 eine eigene Fachanwaltschaft ist, und das Energierecht. Der neunte Einstellungs- und Gehälterreport fragt wieder: Wo hat der Nachwuchs eine Chance? Wo gibt es offene Stellen? Was erwarten Kanzleien? Was zahlen sie für qualifizierte Bewerber? Bisherige Einstellungs- und Gehälterreports: - SoSe 2007: Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheber- und Medienrecht - WS 2007/2008: Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht - SoSe 2008: Immobilienrecht (mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht) - WS 2008/2009: Regionale Topkanzleien, Bank- und Kapitalmarktrecht und Strafrecht - SoSe 2009: Syndikusanwälte und IT-Recht - WS 2009/2010: Steuerrecht, Erbrecht und Sozialrecht - SoSe 2010: Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Agrarrecht - WS 2010/2011: Versicherungsrecht, Kartellrecht, Sportrecht

Alle Reports sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de. anwaltsblatt karriere / 23

report

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report Die neunte Umfrage Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht auf einer Umfrage bei mittelständischen Kanzleien, bei Großkanzleien sowie Recherchen der Redaktion. Insgesamt wurden mehr als 270 mittelständische und 29 Großkanzleien befragt. Interessant waren diesmal die Unterschiede bei der Resonanz: Im Transport- und Speditionsrecht war sie am besten, rund drei Viertel aller Anwälte machten mit. Eigentlich ein üblicher Wert. Im Energierecht lag er mit 55 Prozent schon deutlich geringer. Am geringsten war er aber im Handels- und Gesellschaftsrecht: Nur 37 Prozent der befragten Kanzleien gaben Auskunft. Die Redaktion wurde so häufig wie selten zuvor gefragt, ob die Gehaltsangaben wirklich nur anonymisiert verwendet werden (natürlich, das werden sie). Der Grund: Im Markt gibt es einen heftigen Wettbewerb um gute Kandidaten. Da möchten sich viele Kanzleien ungern in die Karten schauen lassen. Offen wie immer waren die internationalen Sozietäten und die Großkanzleien, die mit ihnen konkurrieren. Hier kann sich keine Kanzlei mehr leisten, nicht mitzumachen. Sie haben längst erkannt, dass die Suche von Nachwuchs eine Daueraufgabe ist. Die Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. Mit den mittelständischen Kanzleien wurden zwanzigminütige Telefoninterviews geführt. Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über einen örtlichen Anwaltverein Mitglied im Deutschen Anwaltverein sind. Die Gesprächspartner wurden aus dem Bestand der Deutschen Anwaltadresse aufgrund ihrer Tätigkeitsgebiete ausgewählt. Im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Transport- und Speditionsrecht (beide Fachanwaltschaften seit 2006) wurden vor allem Mitglieder aus den jeweiligen Arbeitsgemeinschaften des DAV ausgewählt. Es wurden nur Anwälte befragt, die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Das erklärt, warum fast ausschließlich Sozietäten befragt wurden (nur im Energierecht gibt es wenige Einzelanwälte). Die Ergebnisse der Umfrage wurden durch Recherchen der Redaktion bei Anwältinnen und Anwälten überprüft, die in örtlichen Anwaltvereinen, in den Landesverbänden, den Arbeitsgemeinschaften oder im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins aktiv sind.

24 / anwaltsblatt karriere

belegt: Der Wettebewerb der Kanzleien um den Top-Nachwuchs läuft nicht mehr nur über das Gehalt – die Besten der Besten können zwar bei den Spitzenkanzleien weiter mit 100.000 Euro rechnen, aber auch dort wird beim Einstiegsgehalt inzwischen immer häufiger nach unten (oder oben) differenziert. „Es ist Realismus eingekehrt“, sagt dazu ein Managing Partner. Die Kanzleien reagieren darauf, dass die Berufsanfänger immer mehr Wert auf die „Work-Life-Balance“ legen – und die Partneraussichten nicht besser geworden sind. Die Sozietäten werben jetzt mit Weiterbildungsprogrammen, freier Zeit für das Privatleben oder Elternmodellen – und sie wollen auch Anwältinnen ansprechen. Ein Umdenken hat eingesetzt. Ohne Sprachkenntnisse geht es nicht mehr

Dieser gesellschaftliche Wandel kommt außerhalb der internationalen Spitzenkanzleien mit großer Verzögerung an. In den noch überschaubaren Kanzleien dominiert das klassische Berufsbild eines selbständigen Anwalts. Dort wirbt man um den Nachwuchs mit den besseren Aussichten auf eine Partnerschaft und schnellerem Mandantenkontakt. Mehr als 90 Prozent der im Handels- und Gesellschaftsrecht befragten Kanzleien suchen zukünftige Partner. Und bei mehr als 50 Prozent soll eine Partnerschaft innerhalb von fünf Jahren möglich sein. Die Anforderungen: Überragend wichtig sind inzwischen Sprachkenntnisse. Für fast 80 Prozent der im Handels- und Gesellschaftsrecht sind sie „wichtig“ oder „sehr wichtig“ (im Transportund Speditionsrechts sind es sogar 90 Prozent). Erst dahinter kommen die Examensnoten (Doppelprädikat 70 Prozent „wichtig“ oder „sehr wichtig“) oder die Promotion (47 Prozent „wichtig“ oder „sehr wichtig“). Allerdings: Während die Examensnoten im Transport- und Speditionsrecht sowie im Energierecht ähnlich wichtig sind, gilt das nicht für Promotion und LL.M. (nur rund ein Drittel der befragten Kanzleien achten darauf). Die Noten sind wichtig, Persönlichkeit ist wichtiger

Was dafür in allen drei Rechtsgebieten zählt: die Persönlichkeit. „Teamfähigkeit“, „professionelles Auftreten“, „Engagement“, „Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge“ oder „soziale Kompetenz“ werden immer häufiger genannt. „Meine Mandanten müssen den Mitarbeiter akzeptieren können“, lautet die Kontrollfrage für einen gestandenen Anwalt in einer gesellschaftsrechtlichen Spezialkanzlei. Auffällig: Das Energierecht und das Transportrecht sind solche Nischen, dass sie für Quereinsteiger überraschend offen sind, während eine einschlägige Anwaltsstation im Handels- und Gesellschaftsrecht immerhin 41 Prozent der befragten Kanzleien „wichtig“ oder „sehr wichtig“ ist. Sie gilt als Ausweis für eine ernsthafte Bewerbung: „Wer beim Anwalt Wirtschaftsrecht gemacht hat, weiß hoffentlich, was Vorstände, Geschäftsführer oder Syndikusanwälte verlangen“, sagt ein Seniorpartner einer regional verwurzelten Traditionskanzlei im Norden. Bleibt die Frage nach dem Gehalt. Die im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten hohen Anforderungen im Wirtschaftsrecht führen dazu, dass vieles schon in das Einstiegsgehalt miteinbezogen ist. Das Doppelprädikat bringt bei rund der Hälfte aller diesmal befragten Kanzleien einen Gehaltsaufschlag. Es ist ihre Antwort auf eine schlichte Tatsache: So viele Kandidaten mit Doppelprädikat gibt es gar nicht, wie Justiz und Anwaltschaft derzeit suchen. Das bietet Chancen für alle unterhalb der 9,0 Punkte. Am Ende müssen halt Kanzlei und Kandidat zusammenpassen – und spätestens dann zählen Noten nicht mehr viel. //


{Energierecht} Norden Ø 50.000 Euro (35.000 bis 80.000) +

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

Ø 45.000 Euro (35.000 bis 60.000)

Ø 30.000 Euro (28.000 bis 35.000) Stuttgart

Das Energierecht hat sich in den vergangenen Jahren rasant entwickelt: Die erneuerbaren Energien (Wind und Solar) und dezentrale Blockheizwerke (Kraft-WärmeKopplung) haben zu einem Boom geführt. Besser zahlen aber Kanzleien, die sich (auch) um Erzeugung in klassischen Bereichen (wie Kohle, Gas oder Atomkraft) sowie um Leitungsnetze und Vertrieb kümmern. Neben den großen Energiekonzernen sind vor allem die Stadtwerke begehrte Mandanten. Spitzengehälter zahlen Kanzleien, die auch um Kandidaten werben, die von den internationalen Sozietäten umworben werden. Schlusslicht ist wieder einmal der Osten.

München

Anwaltshauptstädte Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 60.000 Euro (40.00 bis 90.000)

Süden Ø 42.000 Euro (35.000 bis 50.000)

{Transport- und Speditionsrecht} Norden Ø 45.000 Euro

+

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

Ø 38.000 Euro

Ø 35.000 Euro –

Stuttgart

Das Transport- und Speditionsrecht ist ein grundsolides Rechtsgebiet, in dem die Vielfalt der Transportarten (Land, Schiene, See, Fluss, Luft) noch zählt. Nach unten gibt es kaum Ausreißer – nach oben schon eher. Ganz in die Spitzengehälter des Handels- und Gesellschaftsrechts geht es aber eher selten – möglich ist das aber, wenn das Seerecht ins Spiel kommt. Das ist auch der Grund, warum der Norden so gut abschneidet: Bremen ist im Transport- und Speditionsrecht wie Hamburg auch Anwaltshauptstadt. Wenig los ist dagegen im Osten: Es gibt kaum Kanzleien und noch weniger Stellen.

München

Anwaltshauptstädte Süden Ø 42.000 Euro

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 45.000 Euro (35.000 bis 70.000)


report

Was bieten Großkanzleien in Mergers & Acquisitions Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland M & A angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich M & A ?

Allen & Overy LLP

an allen Standorten

ja (z.B. Public M & A, Private M & A, Private Equity, Joint Ventures, Distressed M & A, MBOs/LBOs)

Ashurst

Frankfurt a.M., München

sowohl Beratung bei kleineren Transaktionen privater Unternehmen (Private M & A) als auch bei grenzüberschreitenden Akquisitionen und Übernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften (Public M & A). Wir vertreten sowohl national als auch international aktive Unternehmen, Investmentbanken sowie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.

Baker & McKenzie

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

alle Gebiete des M & A – und Private Equity-Geschäfte, insbesondere Desinvestitionsprogramme, Going Private, Privatisierungen, Secondary Buy-outs, strategische Unternehmensakquisitionen, Übernahmen, Umstrukturierungen, Venture Capital

Beiten Burkhardt

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München, Nürnberg

Unternehmenskauf und -verkauf, Erwerb im Bieterverfahren oder bei exklusiven Verhandlungen, Due Diligence, Vorbereitungen von Datenräumen, Transaktionsbedingte Umstrukturierung, Joint Ventures, öffentl. Übernahmen und Abwehr (feindlicher) Übernahmen, Management-Buy-outs und -Buy-ins, Transaktionsfinanzierung, Leveraged Buy-outs, (Transaktionsbegleitende) Steuerberatung, nationale und europäische Fusionskontrolle, Begleitung von Transaktionen vom Verhandlungsbeginn bis zum Post Closing

Bird & Bird

Düsseldorf, Frankfurt a. M., München

Private Equity, Joint Capital, Take over

Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP

Frankfurt a.M.

Vertretung in- und ausländischer Unternehmen und Finanzinstitute bei komplexen M & A Transaktionen im large cap und im mid cap-Bereich. Sowohl „traditionelle“ („private“ und „public“) M & A-Transaktionen, als auch Unternehmensumstrukturierungen (einschließlich Delistings), private Equity/Venture Capital Beteiligungen und Übernahmen, Joint Ventures und OutsourcingVereinbarungen. Nationale wie internationale Deals; Transaktionen, die zwei oder mehr Rechtsordnungen betreffen, sowohl innerhalb Europas als auch weltweit. Umfassende Beratung „aus einer Hand“ zu allen steuer- und aufsichtsrechtlichen Aspekten einer M & A-Transaktion, insbesondere im Übernahmerecht, Bankaufsichtsrecht und Kartellrecht sowie bei der Finanzierung von Unternehmenskäufen.

Clifford Chance

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Unternehmenskauf und -verkauf, Verschmelzung, Formwechsel, Umwandlung, Joint Ventures und strategische Allianzen, Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns, Corporate Governance & Compliance, Beratung börsennotierter Unternehmen, laufende gesellschaftsrechtliche Beratung

CMS Hasche Sigle

Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, Leipzig, München, Stuttgart

Public M & A, Private M & A, Venture Capital, Private Equity, nationale und grenzüberschreitende Transaktionen

DLA Piper UK LLP

Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München

Cross-border M & A

Freshfields Bruckhaus Deringer

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München; international

Wir beraten im gesamten Spektrum nationaler und internationaler Mergers & Acquisitions mit Fokus auf besondere Komplexe, innovationsträchtige Transaktionen.

Gleiss Lutz

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München, Stuttgart

Private Equity, öffentliche Übernahmen, strategisches M & A für internationale Mittelstands- und Großkanzleien, grenzüberschreitende M & A

Görg Rechtsanwälte

Berlin, Essen, Frankfurt a.M., Köln, München

Im Grundsatz beraten wir umfassend in den Feldern; ein gewisser Schwerpunkt liegt dabei im Bereich Distressed M & A.

Graf von Westphalen

Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, München

Mid-Cap M & A (Transaktionen mit Volumen bis 500 Mio. Euro); grenzüberschreitende Transaktionen; M & A für Familiengesellschaften und PE-Gesellschaften; Unternehmenskauf aus der Krise

GSK Stockmann & Kollegen

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Heidelberg, München, Stuttgart

GSK hat Sektorenschwerpunkte. Wir adressieren insbesondere Private Equity, Venture Capital, Bank- und Finanzwirtschaft, Energie und internationale Investoren bei ihren M & A-Aktivitäten in Deutschland.

Hengeler Mueller

an allen Standorten

Nationale und internationale Unternehmensakquisitionen und -zusammenschlüsse spielen eine zentrale Rolle in der Beratungspraxis von Hengeler Mueller. Wir betreuen nationale und internationale Industrie- und Handelsunternehmen, Private Equity-Gesellschaften sowie Banken und Versicherungen umfassend bei Unternehmenskäufen und -verkäufen, Fusionen, öffentlichen Übernahmeangeboten und Joint Ventures.

26 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich M & A mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich M & A in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich M & A 2011 geplant ?

Neueinstellungen 2010

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

ja

wünschenswert

sehr gute Englischkenntnisse (erforderlich), Fachanwaltskurs (gern gesehene Zusatzqualifikation)

105.000 Euro p.a. brutto

ca. 8 – 10

ca. 8

ja

nicht zwingend, aber gerne gesehen

sehr gute Englischkenntnisse, erste Kontakte mit dem Bereich M & A

86.000 – 90.000 Euro + max. 10 % Bonus

2–4

4

ja

k.A.

k. A.

85.000 Euro plus bis zu 20.000 Euro Bonus möglich; bei besonderen Billable-Leistungen ist ein ExtraBonus von 10.000 Euro möglich

10 Juristen (m/w)

2 Juristen (m/w)

idealerweise zwei vollbefriedigende Examina

beides erwünscht, jedoch nicht Bedingung

Persönlichkeit, Engagement u. ausgeprägtes Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen, Wille zum Erfolg, Teamgeist

70.000 – 75.000 Euro + evt. Bonus von max. 15.000 Euro

ca. 5 – 8

10

ja

ja (ausl. LL.M.)

Auslandserfahrung (Englisch)

abhängig von der Qualifikation bis zu 95.000 Euro

5

4

ja, wenn möglich

gerne LL.M., Dr. wird jedoch auch gern gesehen

sehr gute Englischkenntisse

95.000 – 100.000 Euro zzgl. Bonus

3–4

2

ja

begrüßen wir, sind aber keine zwingende Voraussetzung

Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen, hervorragende Englischkenntnisse

100.000 Euro

Anzahl in Planung, Einstellungen sind aber vorgesehen

7

ja, als Indiz für erstklassiges fachliches Können

sehr willkommene Zusatzqualifikation, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse, Teamfähigkeit, unternehmerisches Denken

80.000 – 100.000 Euro

25 – 30 im Bereich Gesellschaftsrecht

27 im Bereich Gesellschaftsrecht

ja

gern gesehen, aber keine Einstellungsvoraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse, idealerweise Auslandsaufenthalt

zwischen 75.000 – 90.000 Euro Jahresbruttogehalt, abhängig von Examina, Dr.-Titel, LL.M.

Wir sind ständig auf der Suche nach guten Kandidaten.

6

Bedingung

gern gesehen, aber keine Einstellungsvoraussetzung

gute Englischkenntnisse

100.000 Euro zzgl. Bonus – freiwillig, ermessensabhängig

Gute Absolventen stellen wir jederzeit ein.

30 – 35 (Bereich Gesellschaftsrecht / M & A)

ja

nein

k. A.

90.000 – 100.000 Euro

38

17

ja

erwünscht

gute englische Sprachkenntnisse

75.000 Euro + Bonus bis 20.000 Euro

5

5

ja, oder ein Examen > 8 Punkte und Dr. oder LL.M.

kann ein Prädikatsexamen ersetzen

sehr gute Englischkenntnisse

70.000 – 75.000 Euro

3

3

ja

wünschenswert, keine Bedingung

sehr gute Englischkenntnisse, gern Auslandserfahrung, Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge

65.000 – 75.000 Euro zzgl. variablem Bonus

2

8

ja

Gern gesehen, aber nicht erforderlich. Wir unterstützen es, wenn Associates am Beginn ihres Karrierewegs eine Promotion oder einen LL.M. einschieben möchten.

Denjenigen unserer Associates, die noch keinen LL.M. in einem englischsprachigen Ausland erworben haben, bieten wir ein neun- bis zwölfmonatiges Secondment bei einer befreundeten ausländischen Kanzlei, bei Mandanten im Ausland oder in unserem Londoner Büro.

100.000 Euro (105.000 Euro für Associates mit LL.M.). Dies gilt für alle Fachbereiche (nicht nur M & A).

Wir suchen ständig qualifizierte Berufseinsteiger in allen Fachbereichen. Erfahrungsgemäß stellen wir jährlich mindestens ca. 40 – 50 Associates ein.

ca. 45 Associates (alle Fachbereiche)

anwaltsblatt karriere / 27


report

Was bieten Großkanzleien in Mergers & Acquisitions Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland M & A angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich M & A ?

Hogan Lovells International LLP

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München

Banken und Versicherungen; Technologie- und Medienunternehmen; Health Care / Life Sciences / Chemie; Private Equity; Infrastruktur und Energie

Heuking Kühn Lüer Wojtek

Berlin, Chemnitz, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München

k. A.

Latham & Watkins LLP

Frankfurt, Hamburg, München

Standortabhängig liegen unsere Schwerpunkte im Bereich M & A in Private Equity, Privatisierungen, Health Care, Metals & Mining, Versicherungen, Real Estate, Erneuerbare Energien, Technology Transaction und Financial Industry.

Linklaters LLP

an allen Standorten

Alle relevanten Bereiche im nationalen wie internationalen M & A werden abgedeckt.

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

an allen 12 Standorten in Deutschland: Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Essen, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, Mannheim, München, Stuttgart

Rechtliche und steuerliche Beratung in allen Phasen der Transaktion

Mayer Brown LLP

Berlin, Frankfurt a.M., Köln

Private Equity, Financial Institutions M & A, Distressed M & A, Joint Ventures

Noerr LLP

Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Automotive, regulierte Märkte (z.B. Energie), TMT, Private Equity / Venture Capital, Public M & A, Distressed M & A

Norton Rose

Frankfurt a.M., München

Wir decken alle Bereiche ab, Schwerpunkte setzen wir u.a. in Energie, Versicherungen und auch in Private Equity.

Orrick Hölters & Elsing

Düsseldorf, Frankfurt a.M.

nein; Private Equity und Strategien

Redeker Sellner Dahs

Berlin, Bonn, Leipzig

Vertretung ausländischer Erwerber; Transaktionen im Bereich der öffentlichen Hand – insbesondere Banken

Shearman & Sterling

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

komplexe Unternehmenskäufe und -verkäufe (inkl. Verkaufsauktionen), Joint Ventures, Fusionen, Unternehmensübernahmen, Restrukturierungen, steueroptimierte Transaktionsgestaltung

Taylor Wessing

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München

nein

Weil, Gotshal & Manges LLP

Frankfurt a.M., München

Grenzüberschreitende Unternehmenskäufe und -verkäufe, Distressed M & A, Going Private Transaktionen

28 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich M & A mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich M & A in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich M & A 2011 geplant ?

Neueinstellungen 2010

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

ja

keine Voraussetzung

gute Englischkenntnisse

85.000 – 95.000 Euro p.a. + möglichem Bonus in Höhe eines Monatsgehalts

15

10

ja

ja, gerne Auslandsabschluss

verhandlungssicheres Englisch

marktüblich & leistungsabhängig

15 – 20

11

ja

Promotion oder LL.M. sind gern gesehene Zusatzqualifikationen, aber keine zwingende Einstellungsvoraussetzung.

Gern gesehen, aber nicht zwingend sind Vorkenntnisse, die durch Praktika oder Referendariat erworben wurden; daneben natürlich gute Englischkenntnisse.

100.000 Euro und bis zu 20.000 Dollar Bonus

für Deutschland insgesamt ca. 15

für Deutschland insgesamt 12.

ja

wünschenswert, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englichkenntnisse (am besten im Ausland erworben)

100.000 Euro / Jahr

ca. 30

25

ja

ist sehr willkommen

verhandlungssichere Englischkenntnisse

Das Einstiegsgehalt variiert je nach Qualifikation, Standort und Leistungsbereitschaft.

6

6

k. A.

Zusatzqualifikationen sind willkommen, aber keine Bedingung

hervorragende Englischkenntnisse

85.000 Euro zzgl. Bonus

4 – 7 Juristen

4 Juristen/ Juristinnen

grundsätzlich ja

wünschenswert, aber nicht Voraussetzung

verhandlungssichere Englischkenntnisse (im Ausland praktiziert), wissenschaftliche Methodik, möglichst Vorkenntnisse im Gesellschaftsrecht

80.000 – 95.000 Euro Grundgehalt; Bonus ab 3. Berufsjahr

12 – 15

9

wünschenswert

wünschenswert

gute Englischkenntnisse

85.000 Euro

8

5

erwünscht

LL.M. und Dr. erwünscht

Auslandserfahrung

90.000 Euro plus Bonus

3–5

3

2 Prädikatsexamen

erwünscht

ausgezeichnete Englischkenntnisse

k. A.

2

1

ja

keine Voraussetzung, wird aber positiv gesehen und in Einzelfällen auch gefördert

k. A.

100.000 Euro plus Bonus ca 5.000 Euro

ca. 15 – 20

ca. 15 – 17

ja

ja

verhandlungssicheres Englisch

80.000 – 90.000 Euro zzgl. optionaler Bonus

ca. 15 – 20

10

ja

gerne zusätzlich

verhandlungssicheres Englisch, Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge

85.000 – 105.000 Euro zzgl. Bonus je nach Qualifikation

4–6

3

anwaltsblatt karriere / 29


station

weit

Glenn Fox und David Detjen (Foto): The American Gedankenwelt Texte: Dr. Justus von Daniels

Im New Yorker Büro der amerikanischen Kanzlei Alston & Bird kursiert das Gerücht unter jungen Anwälten, dass man früher mindestens 70 deutsche Wörter können musste, um eingestellt zu werden: so spezialisiert war man auf deutsche Mandanten. Glenn Fox (45), Partner und einer von 800 Anwälten der Kanzlei, hätte unter diesen Voraussetzungen nie im New Yorker Büro anfangen können. Allein das Wort „Referendar“ geht dem Attorney at law flüssig über die Lippen. Denn hier kennt man das seltsame deutsche Ausbildungsverfahren, das sich so schlecht übersetzen lässt. Seit rund 30 Jahren werden deutsche Referendare betreut. Fox’ Kollege David Detjen ist zwar, anders als sein Name vermuten lässt, kein Deutscher, aber im Gegensatz zu Fox spricht er fließend deutsch. Beide kümmern sich gemeinsam um ein spezielles Ausbildungsprogramm. „Wir wollen Referendaren ein Gefühl für die amerikanische Rechtsmentalität vermitteln“, sagt Detjen (62), ebenfalls Partner und Leiter des German Practice Teams der Kanzlei. Viele deutsche Mittelständler und international ausgerichtete deutsche Kanzleien kennen den Namen „Walter, Conston, New York“ noch gut. Die New Yorker Kanzlei, von zwei jüdi30 / anwaltsblatt karriere

schen Emigranten 1955 gegründet, war ein fester Bestandteil im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsverkehr, da sie fast ausschließlich auf deutsche Mandanten spezialisiert war. Sie war der rechtliche Hafen für deutsche Unternehmen, die ihr Geschäft in die USA ausdehnen wollten, und beriet beim Gang auf den amerikanischen Markt. Auch heute noch, zehn Jahre nach der Übernahme durch Alston & Bird, ist der „German Mittelstand“ Detjens häufigster Mandant. Die enge Verbindung zu Deutschland hat auch zu dem speziellen Referendarprogramm geführt: Es soll in der kurzen Stationszeit unterschiedliche Einblicke in die amerikanische Rechtspraxis geben. Detjen erklärt den Referendaren, dass es wichtig ist, im internationalen Wirtschaftsrecht die Rechtsmentalität eines Landes kennen zu lernen. Ihm selbst hilft bei seiner Arbeit die Kenntnis über das deutsche System sehr. Er verstehe die „Gedankenwelt des deutschen Kaufmanns“. „Ich weiß vorher, welche rechtlichen Erwartungen deutsche Firmen haben und welche Fehler sie machen.“ Dieses Wissen über die amerikanische Rechtswelt zu transportieren, ist der Anspruch der Ausbildungsstation. Anders als Kanzleien, die Referendare gegen gute Bezahlung voll einbinden, werden die Referendare in den drei Monaten durch ein Mini-Referendariat geschickt: Jeder der Referendare arbeitet unter der Führung von zwei Mentoren. Sie lernen unterschiedliche Fachgebiete kennen, übersetzen Schriftsätze, lesen Entwürfe von Verträgen und blicken einem New Yorker Richter eine Woche lang über die Schulter. Die Arbeiten sind nicht sehr tiefgehend, aber es steht auch der Überblick im Mittelpunkt. „Wir bezahlen symbolisch einen Dollar pro Stunde. Es wäre für uns nicht effizient, die Referendare an


Verfahren vollständig zu beteiligen.“ So wurden wöchentliche Fortbildungen und das Mentorenprogramm entwickelt, die speziell auf die deutschen Auszubildenden zugeschnitten sind. Aber bietet eine amerikanische Großkanzlei diese Betreuung ganz ohne Hintergedanken an? In den USA gibt es immer einen trade-off. Detjen gibt gerne zu, „dass wir uns auch davon versprechen, dass die Referendare als Anwälte später an uns denken, wenn eine amerikanische Kanzlei eingeschaltet werden soll.“ Alston & Bird hat kein eigenes Büro in Deutschland, sondern verfolgt die Strategie der „best friends“: Sie kooperiert mit deutschen Kanzleien. Die Amerikaner wollen den vermittelnden Kanzleien nicht ins Gehege kommen. Beide Seiten sollen also davon profitieren. Und Detjen rät auch dezidiert davon ab, die Ausbildungsstation als Sprungbrett in die Anwaltswelt der USA zu begreifen. Einem deutschen Juristen würde immer „the Fingerspitzengefühl“ für das amerikanische Recht abgehen. Umgekehrt ist es schließlich ähnlich.

Referendar Martin Moeser: Informelle Arbeitsatmosphäre

Freitagmorgen kurz vor acht: Aus den Zügen und U-Bahnen an der Grand Central Station schiebt sich eine unendliche Menge von New Yorkern über die Treppennadelöhre raus ins Freie. Dort an der 42. Straße schwärmen sie zackig, die Frauen hochhackig in alle Richtungen aus, rein in die aufragenden, gläsernen Bienenwaben. Unter ihnen laufen auch vereinzelt deutsche Referendare. Sie sind schon auf der Straße erkennbar, vielleicht liegt es an der Art, wie sie ihre Umhängetaschen tragen oder an ihrer Kleidung. Jedenfalls sammeln sich in der Eingangshalle der Park Avenue 90 tatsächlich diejenigen, die man schon auf der Straße als Referendare erkannte. Sie fahren gleich zu dem Referendarfrühstück der Kanzlei Alston & Bird hoch in den 15. Stock. Einer von ihnen ist Martin Moeser, Rechtsreferendar aus Frankfurt am Main, der dort für drei Monate seine Anwaltsstation absolviert. Glenn Fox, Partner bei Alston & Bird, hat seinen Becher mit dem unvermeidbar wässrigen Kaffee neben seinem Laptop platziert und gibt den deutschen Assessoranwärtern nun eine einstündige Einführung in das amerikanische Steuerrecht. Jeden Freitagmorgen hält er im Wechsel mit anderen Kollegen

einen Vortrag über ein Rechtsgebiet für alle interessierten Juristen aus Deutschland, die in New York ihre Station machen. So viel Einsatz für deutsche Referendare ist selten im Ausland. Martin Moeser hatte schon zu Beginn des Referendariats davon gehört. Natürlich werden die Stationsreferendare nicht direkt in die großen Fälle eingebunden. Drei Monate sind einfach zu kurz, um in komplexe Verfahren einzusteigen, zumal in einem fremden Rechtssystem. Das hat Moeser, 30 Jahre, auch nicht erwartet: „Man bekommt einen Einblick ins amerikanische Recht und erfährt, wie Kanzleien hier organisiert sind.“ Bezeichnend ist für Moeser, wie wenig innerhalb des Büros auf Hierarchie und Status Wert gelegt wird. „Die Büros sind alle ziemlich klein, viele Anwälte kommen in legerer Kleidung, wenn sie keine Termine haben. Die Türen stehen im wahrsten Sinn des Wortes offen und die meisten Anwälte sind sehr zugänglich.“ Es kommt schon mal vor, dass sich die Referendare auch eine Aufgabe suchen müssen. „Die offene Tür senkt die Hemmschwelle, Anwälte anzusprechen, um sich kleinere Aufträge zu besorgen.“ Zwei Mentoren kümmern sich jeweils um einen Referendar. Der Ablauf ist ziemlich eingespielt. Jede Woche verteilen die Mentoren neue Aufgaben. Die Referendare sollen verschiedene Facetten des amerikanischen Wirtschaftsrechts kennen lernen. Martin Moeser hat bisher internationale Vertragsentwürfe gelesen, Gerichtsprotokolle zusammengefasst und Schriftsätze für deutsche Mandanten übersetzt – Wirtschaftsrecht querbeet. Für eine Woche wird er noch auf Vermittlung der Kanzlei einen Richter in New York begleiten. Das Besondere an der Arbeit ist der Bezug zu Deutschland. „Viele Mandanten sind deutsche Unternehmen“, sagt Moeser, „dadurch erfährt man mal von der anderen Seite, wie internationale Mandate mit Deutschen ablaufen.“ Dass der Arbeitstag für den Referendar pünktlich um 17 Uhr endet, kommt Moeser sehr gelegen. Denn wer sich auf eine Station in New York bewirbt, will auch die Stadt einsaugen. Ihn hat sie schnell in den Bann gezogen. Die „Konzerte auf Weltklasseniveau“, die krassen Gegensätze, das Tempo, ja auch die hohen Mietpreise. Obwohl er in einem Wohnheim wohnt, verschlingt allein die Miete mehr als ein komplettes Referendarsgehalt. Die Auslandsstation, so Moeser, habe er in erster Linie gewählt, um sein Englisch zu verbessern, dann kam die Stadt, dann die Kanzlei. Es wird wohl mehr als nur die sprachliche Verbesserung sein, die Moeser als Erfahrung mit zurück nach Frankfurt nimmt. Allein die informelle Arbeitsatmosphäre würde er gerne gleich mit nach Deutschland importieren. Vielleicht in eine kleinere Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Vielleicht mit Bezug zu den USA. anwaltsblatt karriere / 31

station

s


station

tief

Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder: Eigenständig Denken Texte: Katja Wilke

Der Anblick der Fotos in der Strafakte setzte selbst ihm als erfahrenem Strafverteidiger zu. Ein kleines Kind mit einer Kopfverletzung, übersät mit Hämatomen, sah Cord Hendrik Schröder da auf den Bildern. Die drogenabhängige Mutter hatte zugelassen, dass ihr Freund den zweijährigen Jungen immer wieder misshandelte. Bis die Großmutter den Kleinen nach einem besonders heftigen Angriff endlich in die Notaufnahme brachte. Schröder übernahm die Verteidigung der Mutter. „Manchmal gerät man in diesem Beruf an Fälle, die das eigene Weltbild erschüttern“, sagt der Anwalt aus der Kanzlei Komischke & Kollegen in Jena nachdenklich. „Was aber nichts daran ändert, dass wir in einem Rechtsstaat leben und jedem Angeklagten ein Verteidiger zusteht.“ Negative Emotionen muss er ausblenden. Schröder kann das nach zehn Jahren im Beruf. Trotzdem ist es ihm wichtig, sich in belastenden Situationen mit anderen Menschen auszutauschen. Nach dem Prozess gegen die junge Mutter etwa blieb der 48-Jährige noch länger im Gericht, um sich mit Franziska Böttcher zu besprechen. Die Referendarin absolviert bei ihm ihre Anwaltsstation. Für beide standen nach dem Urteilsspruch – 32 / anwaltsblatt karriere

die Mandantin wurde zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt – noch viele Fragen im Raum: War die verhängte Strafe angemessen? Und vor allem: War sie sinnvoll? Das Kind lebt mittlerweile in einer Pflegefamilie, die Frau hat einen Drogenentzug gemacht und bereut alles bitterlich. Sowohl Schröder als auch Böttcher erschien die Strafe deshalb unpassend. „In diesem Fall hätten wir uns mehr Flexibilität gewünscht“, fasst Schröder zusammen. „Leider bietet das Erwachsenenstrafrecht nur eine geringe Bandbreite an Sanktionen.“ Schröder, der ursprünglich aus Diepholz in Niedersachsen stammt, fordert seine Referendare gerne zu eigenständigem Denken heraus. „Gute Kandidaten haben frische Ideen und bringen einen von eingefahrenen Bahnen ab“, so Schröder. Zu Beginn der Anwaltstation sind viele Referendare noch sehr in den Denkmustern aus Universität oder Justiz verhaftet. Schröder gibt ihnen gleich von Anfang an Akten zur Bearbeitung mit nach Hause – mit den Worten: „Lassen Sie sich etwas einfallen, wie man dem Mandanten auf legale und legitime Art helfen kann.“ Das wirkt. Gewöhnlich kann er Woche für Woche mitverfolgen, wie sich seine Schützlinge allmählich von gelernten Mustern emanzipieren, die Rolle des Staatsanwalts abstreifen und sich in der des Verteidigers wieder finden. „Irgendwann werden sie kreativ“, sagt Schröder. „Und dann fängt der Austausch an, Spaß zu machen.“ Ganz klar: Es menschelt in Schröders Arbeitsleben. Die Kanzlei Komischke & Kollegen ist das, was manche gerne als Feld-Wald-Wiesen-Kanzlei verspotten. Doch das professionell: Sechs Anwälte sind in der Kanzlei tätig, jeder hat eigene Spezialgebiete. Vom Arbeits- über Erb-, Familien- oder Mietrecht bis hin zum Verkehrsrecht – im Angebot sind die Rechtsgebiete, die in


station

einer Stadt mit 100.000 Einwohnern wie Jena von Gewerbetreibenden und Privaten gebraucht werden. Deswegen eben auch Strafrecht. Auf der Straße treffen Schröder und seine Kollegen immer wieder mal auf Mandanten. Schröder schätzt das. „Wir sind hier gerne provinziell“, kokettiert der Strafrechtsexperte. Auch die Referendare, die sich bei der 2002 gegründeten Kanzlei bewerben, machen sich in der Regel keine falschen Vorstellungen. Sie sind eher bodenständig und heimatverbunden und träumen nicht von Mandaten, die es in die Tagesschau schaffen. Schröder und seine Kollegen legen Wert darauf, dass ihre Referendare engagiert und interessiert sind; die Noten stehen weniger im Vordergrund. Natürlich entpuppen sich Kandidaten so auch mal als Enttäuschung. Doch das nehmen die Jenaer Anwälte in Kauf – denn die positiven Erfahrungen mit den Referendaren überwiegen. Schröder lässt seine Referendare regelmäßig in die Arbeit seiner Kollegen, den „Zivilisten“, wie er sie nennt, hineinschnuppern. Das sichert ihnen eine breitere Ausbildung. Und gönnt ihnen eine Pause, von den teilweise aufwühlenden Fällen im Strafrecht.

Referendarin Franziska Böttcher: Zwischen Nähe und Distanz

Hat so eine Frau es verdient, dass man für sie kämpft? Kann man so eine wirklich verteidigen? Eine Mutter, die es zugelassen hat, dass ihr Kind von ihrem Freund malträtiert wurde – bis der kleine Junge schließlich schwer verletzt in der Notaufnahme landete? Innerlich sträubte sich alles in Franziska Böttcher. Ihr Ausbilder, der Strafverteidiger Cord Hendrik Schröder, hatte die 25-Jährige Referendarin in die Bearbeitung des Falls mit einbezogen und ließ sie bei Beratungen mit der Mandantin dabei sein. Doch Böttchers erster Eindruck trog: Schnell bekam ihr Bild von der grausamen, asozialen Mutter Risse. Die Referendarin lernte die Frau näher kennen, merkte, dass diese zwar völlig vom Weg abgekommen war – aber eigentlich intelligent und keinesfalls gefühlskalt. Der Mutter tat alles sehr leid und nach der Trennung von ihrem gewalttätigen Freund war sie dabei, ihr inneres Gleichgewicht wieder zu finden. Für Böttcher ein Wechselbad der Gefühle: „Einerseits hatte ich Mitleid, andererseits wurde uns im Prozess immer wieder vor Augen geführt, was sie getan hatte“, sagt die angehende Volljuristin rückblickend. „Ich war hin- und hergerissen.“

Einen Menschen engagiert verteidigen, dessen Taten man nicht versteht und ablehnt – das hatte Böttcher bislang weder in der Universität noch im Referendariat gelernt. Sie interessierte sich schon immer stark für das Strafrecht, wusste aber nie wirklich, ob es ihr in der Praxis liegt. Der Fall war nun die Nagelprobe. „Für mich war wichtig zu sehen, ob ich die nötige professionelle Distanz wahren kann“, so Böttcher. Die Gespräche mit Schröder halfen ihr. Nach und nach nahm sie immer stärker die Verteidigerrolle ein und verabschiedete sich von ihrer anfänglichen Skepsis. „Auch wenn die Anklageschrift noch so schlimm ist – vor einem steht immer noch ein Mensch“, sagt sie heute. Für Böttcher war der Fall ein Stück weit auch deswegen besonders aufwühlend, weil sie selbst ein Baby erwartet. In Kürze geht sie in den Mutterschutz. Nach einem Jahr Pause will sie die Anwaltsstation bei Schröder in der Kanzlei Komischke & Kollegen in Jena zu Ende bringen. Ob sie nach dem zweiten Staatsexamen tatsächlich als Verteidigerin arbeiten wird, mag sie jetzt noch nicht sagen. Das „lebensnahe“ Strafrecht übt eine große Faszination auf sie aus – so viel steht fest. Bis zur Babypause saugt Böttcher noch begierig die Do’s und Don’ts aus der Strafverteidiger-Praxis auf. Die Balance zwischen Nähe und Distanz ist dabei immer wieder ein großes Thema. „Man kommt den Angeklagten oftmals näher als sonst ein Mensch“, hat Böttcher erlebt. Viele öffnen sich sehr weit. Schröder schärft ihr ein, nicht zu viel Nähe zuzulassen. Und klare Stoppschilder aufzustellen, wenn sie spürt, dass die Mandanten freundschaftliche Bande knüpfen und ihr beispielsweise das „Du“ anbieten wollen. Eine wichtige Lektion: Besonders Inhaftierte versuchen mitunter, ihre Verteidiger zu korrumpieren. Sie schicken ihnen nette Briefe, schmeicheln, und stellen plötzlich irgendwann Forderungen. Wie etwa die Weiterleitung von persönlichen Briefen – um die Poststelle der Justizvollzugsanstalt zu umgehen. Keine Situation, mit der man als Student an der Universität konfrontiert wird. Genau so wenig wie mit der Frage, ob man es seinem Mandanten eigentlich sagen darf, wenn sich aus der Akte ergibt, dass möglicherweise ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wird. Oder wann bei hohen Honoraren die Alarmglocken klingeln müssen wegen der Gefahr der Geldwäsche. „Unglaublich, auf was man alles achten muss“, sagt Böttcher. „Ein kleiner Fehler, und man macht sich gegenüber dem Mandanten erpressbar.“ Die persönliche Atmosphäre in der Kanzlei und der intensive Austausch mit ihrem Ausbilder bringen Böttcher viel. Weggehen aus Jena, um vielleicht in einer Großstadt Karriere zu machen, käme ihr nicht in den Sinn. Freund, Familie und Freunde zu verlassen wäre selbst dann nicht in Frage gekommen, wenn sie kein Kind erwarten würde. Böttcher: „Ich bin ein familienverbundener Mensch.“ // anwaltsblatt karriere / 33


Arbeit ohne Grenzen Gute Anw채lte kennen ihren Markt und wissen, wo junge Anw채lte eine Zukunft haben. Anwaltsblatt Karriere hat 3 Experten 5 Fragen gestellt.


trends

Internationaler Rechtsverkehr Der Alltag ist längst international – ohne Sprachen geht es nicht Interview mit Rechtsanwalt Dr. Michael Brauch, München

1

Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Bereich des internationalen Rechtsverkehrs in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Rechtsdienstleistungen im Bereich des internationalen Rechtsverkehrs werden auf vielen Rechtsgebieten erbracht: Bei Verkehrsunfällen im Ausland oder Scheidungen und Scheidungsfolgesachen in internationalen Ehen, bei Rechtsstreitigkeiten oder Vollstreckungen mit Auslandsbezug, bei grenzüberschreitenden Transaktionen wie Unternehmenskäufen und -zusammenschlüssen etc.. Da gibt es viele Entwicklungen. Aus meiner persönlichen Sicht als im internationalen Wirtschaftsrecht tätiger Anwalt sind drei Aspekte hervorzuheben: Die durch nichts aufzuhaltende Internationalisierung der Anwaltschaft unter anderem durch die großen internationalen Anwaltskanzleien. Ein neuer Trend ist jedoch, dass zunehmend Partner aus diesen Kanzleien ausscheiden, da sie ihren Beruf mehr freiberuflerisch ausrichten möchten. Sie gründen Kanzleien mit Partnern, die internationale Erfahrung und Kontakte haben. Das zeigt, dass „international“ auch mittelständisch ausgerichtete Kanzleien arbeiten können, vorausgesetzt, sie verfügen über ein internationales Netzwerk zur Zusammenarbeit mit Kanzleien im Ausland. Im Bereich des Gesellschaftsrechts stehen in Europa die Erfahrungen mit der europäischen Aktiengesellschaft SE und die Ausgestaltung der künftigen europäischen Gesellschaft für den Mittelstand SPE im Vordergrund, aber auch die Öffnung des deutschen GmbH-Rechts durch die Neufassung des § 4 a GmbHG mit der Möglichkeit, abweichend vom Satzungssitz den Verwaltungssitz einer deutschen GmbH ins Ausland zu verlegen. Bei den grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten in Europa wird vereinheitlicht. Die EuGVO vom Dezember 2000 wurde weiter entwickelt durch die EG-VO zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen im Oktober 2005. Im Dezember 2010 hat die EU-Kommission sich nun auf eine Reform verständigt, die zu einer Abschaffung des Exequaturverfahrens auch bei streitigen Verfahren führen wird.

2

Was wird 2011 das bestimmende Ereignis werden?

selbstverständlicher und häufiger werden – zumal zum ersten Mal im Juni ein Deutscher Anwaltstag in Frankreich stattfindet.

3

Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Wenn man den europäischen Markt betrachtet, wird sich innerhalb der EU sicher eine weitere Angleichung des internationalen Rechtsverkehrs an den rein nationalen Rechtsverkehr ergeben, auch durch die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen an einigen Landgerichten, die Verfahren in englischer Sprache führen. Wünschenswert wäre, wenn das auch den Bereich der Handelsregister, Grundbücher etc. erfassen würde. Hier gibt es nach wie vor erhebliche Unterschiede und bürokratische Erschwernisse bei grenzüberschreitenden Vorgängen.

4

Wo haben Berufsanfänger im Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die größten Chancen?

Die größten Chancen für Berufsanfänger im internationalen Rechtsverkehr bieten sicher große internationale Kanzleien oder mittlere Kanzleien mit internationalen Netzwerken, selbstverständlich aber auch international tätige Unternehmen.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt / eine junge Anwältin im Bereich des internationalen Rechtsverkehrs braucht?

Dies ist sicher neben Sprachkenntnissen die Fähigkeit, mit Mandanten, Kollegen, Gerichten und Behörden im Ausland umgehen zu können. Kulturen und Erwartungen sind immer noch unterschiedlich. Daher mein Rat: Nutzen Sie die Möglichkeiten, die die Partnerschaften zwischen deutschen und ausländischen Universitäten bieten. Lernen Sie durch Studienjahre an einer ausländischen Universität ein anderes Recht, eine neue Sprache und die Kultur eines anderen Landes kennen. Der Gesprächspartner ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für internationalen Rechtsverkehr im DAV.

Das ist schwer vorherzusagen. Wir werden aber auch 2011 beobachten, dass grenzüberschreitende Rechtsdienstleistungen anwaltsblatt karriere / 35


trends

Patentrecht

In einer globalisierten Welt lokal, aber vernetzt arbeiten Interview mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Tilmann, Düsseldorf

1

Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Bereich des Patentrechts in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Der Bedarf an globalen Patentstrategien nimmt zu. Dies setzt voraus, dass Patentrechtskanzleien tendenziell größer werden und sich weltweit vernetzen, um die Anforderungen der Nachfrager zu erfüllen.

2

Was wird 2011 das bestimmende Ereignis werden?

Große Patentverletzungsverfahren sind bereits anhängig oder abzusehen vor allem im Bereich der Pharmaindustrie und der Telekommunikation, die in Schlüsseljurisdiktionen ausgetragen werden. Das sind vor allem die USA und Großbritannien, aber auch und gerade Deutschland, das über weltweit geschätzte Spezialkammern und -senate bei einzelnen Gerichten bis hin zum BGH verfügt. Außerdem werden Auseinandersetzungen im Bereich der Technologiestandards wesentliche Auswirkungen für weltweit agierende Konzerne haben. Daneben rechnet der Markt mit weiteren Auseinandersetzungen mit Patentverwertungsgesellschaften (so genannte patent trolls).

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Einerseits wird es starke global agierende Großkanzleien geben, die eine weltweite Strategie aus einem Guss für Patentstreitigkeiten anbieten können, andererseits wird es auf das Patentrecht spezialisierte Boutiquen geben, die zwar nur einen Standort haben, aber weltweit vernetzt sind. Damit einher geht eine besondere Spezialisierung: Der Rechtsanwalt, der nur hin und wieder im Patentrecht tätig ist und ansonsten in anderen Rechtsgebieten (und seien es nur die anderen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes), wird sich im Patentrecht künftig nicht mehr durchsetzen können. Da bin ich mir sehr sicher.

4

Wo haben Berufsanfänger im Bereich des Patentrechts die größten Chancen?

Das Interesse am Patentrecht überhaupt ist bereits ein Pluspunkt. Wenn man gute juristische Qualifikationen, technischen Sachverstand und Neugier für technische Abläufe mitbringt, 36 / anwaltsblatt karriere

sind die Chancen grundsätzlich überall gut. Die Nachfrage nach Berufseinsteigern im Patentrecht ist konstant hoch. Bei einer Bereitschaft, sich in komplexe Materien an der Schnittstelle zwischen Telekommunikation und Computertechnologie einzuarbeiten, sind die Chancen ausgezeichnet. Gleiches gilt auch für den Bereich der Pharmawirkstoffe.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt / eine junge Anwältin im Bereich des Patentrechts braucht?

Ohne solide Englischkenntnisse kommt der Anwaltsnachwuchs im Patentrecht nicht weit. Junge Anwältinnen und junge Anwälte müssen sich die Sprache durch einen Auslandsaufenthalt (z.B. LL.M.-Studium) oder durch intensives „training on the job“ aneignen. Darüber hinaus ist für den Mandantenkontakt ein sicheres und professionelles Auftreten und Präsentieren wichtig. Dafür werden Berufseinsteiger allerdings im Rahmen der größeren Kanzleien weiter ausgebildet. Der Autor ist Vorsitzender des Ausschusses Geistiges Eigentum des DAV.


trends

Markenrecht

Internationalisierung fordert spezialisierte Kanzleien heraus Interview mit Rechtsanwalt Oliver Brexl, Berlin

1

Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Bereich des Markenrechts in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Das Internet hat zu einer neuen Welt der Markenkonflikte geführt. Die immense wirtschaftliche Bedeutung des Internets (für inzwischen praktisch alle Lebensbereiche) hat die Zahl der markenrechtlichen Konflikte nicht nur stark ansteigen lassen, sondern auch neue Rechtsfragen aufgeworfen. Auch die wirtschaftliche Bedeutung der Domainnamen ist weiter gestiegen und mit ihr die Anzahl der zu Domainstreitigkeiten ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen. In diesem Zusammenhang haben sich alternative Streitbeilegungsverfahren, wie es sie für viele Top-Level-Domains gibt, bewährt und zu einer wichtigen und effizienten Alternative zu den gerichtlichen Verfahren entwickelt. Die Frage der Haftung für durch Dritte begangene Rechtsverletzungen, beispielsweise beim Betrieb von Verkaufsplattformen, sozialen Netzwerken oder Affiliate-Programmen, ist durch die gesteigerte Nutzung des Internets zu einem zentralen Problem des Markenrechts geworden. Durch das Internet wurde auch die Internationalisierung des Rechtsdienstleistungsmarkts vorangetrieben: Die Bedeutung des Kennzeichenschutzes geht für viele Unternehmen über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der EU hinaus, weil sie ihre Dienstleistungen auch in anderen Ländern erbringen und ihre Marken entsprechend international schützen und verteidigen müssen.

2

Was wird 2011 das bestimmende Ereignis werden?

Das ist nicht leicht vorherzusagen. Vielleicht wird die FußballWM der Frauen in diesem Sommer in Deutschland einen Schub markenrechtlicher Verfahren mit sich bringen wie die Fußball-WM 2006. Abzuwarten bleibt, ob der Bundesgerichtshof die vom Europäischen Gerichtshof mittlerweile weit vorangetriebene markenrechtliche Funktionslehre in Bezug auf Markenverletzungen adaptiert oder bei seiner bisherigen, eher am Wortlaut des Gesetzes orientierten Linie bleibt.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

fünf Jahren – ein positiver Trend feststellen. Der Markt wächst, weil einerseits die Anzahl der Schutzrechtsanmeldungen weiter steigen wird und andererseits bereits jetzt die Tendenz der Anmelder dahin geht, den kennzeichenrechtlichen Schutz möglichst umfassend zu gestalten – nicht nur der Name, sondern vor allem auch die Gestaltung (Form, Farbe etc.) sollen geschützt werden. Wahrscheinlich ist daher, dass auch der Geschmacksmusterschutz an Bedeutung gewinnen wird. Die fortschreitende Technisierung der Arbeit (durch elektronische Schutzrechtsanmeldungen, Recherchen, Widersprüche etc.) wird die Entwicklung des Markts ebenso prägen wie die zunehmende Internationalisierung.

4

Wo haben Berufsanfänger im Bereich des Markenrechts die größten Chancen?

In spezialisierten Kanzleien und in Unternehmen, die Markenartikel herstellen. Für die Tätigkeit im Markenrecht ist ein nicht unerhebliches praktisches Know-how (Wie, wo und für welche Waren oder Dienstleistungen melde ich eine Marke an? Wie führe ich eine Recherche nach älteren Rechten durch? Welche Möglichkeiten gibt es, gegen Markenverletzungen vorzugehen? Etc.) sowie ein gewisser Erfahrungsschatz in der Rechtsanwendung und -durchsetzung nötig. All das erwirbt man am ehesten, wenn man erfahrene Kollegen an der Seite hat. Als Einzelanwalt im Bereich des Markenrechts zu starten, ist eher nicht ratsam.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt / eine junge Anwältin im Bereich des Markenrechts braucht?

Zu den unerlässlichen Instrumenten, die ein Anwalt im Bereich des Markenrechts beherrschen muss, zählt der Eilrechtsschutz. Ebenso wie beim materiellen Markenrecht reichen theoretische Kenntnisse nicht aus, das einstweilige Verfügungsverfahren steckt voller Fallstricke. Weder im Studium noch in der Zivilstation im Referendariat wird das Eilverfahren vertieft behandelt. Der Autor ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien (AGEM) im DAV.

Grundsätzlich lässt sich – wie auch schon in den vergangenen anwaltsblatt karriere / 37


Rechtsanw채ltin Dr. Julia Petersen wickelt Transaktionen ab.


interview

Alles hat einen Anfang und ein Ende Wie ein Transaktionsanwalt arbeitet – und was eine Transaktionsanwältin anders macht Von nichts sind die großen internationalen Anwaltskanzleien so abhängig, wie vom Transaktionsgeschäft: Stockt der Bereich Mergers & Acquistions (M & A), wird der Ton in den Kanzleien schnell rauer. Boomt das Verkaufen und Kaufen von Unternehmen, sprudeln bei den Kanzleien die Honorare. Wie auch immer der Markt sich dreht: Sicher ist nur, dass in den „Deals“ meistens Männer agieren. Zu den wenigen Frauen im Transaktionsgeschäft gehört Dr. Julia Petersen. Seit 1998 Rechtsanwältin spielt sie von Berlin aus mit. In der Kanzlei Luther (einer Rechtsanwalts-GmbH) verantwortet sie den Bereich Corporate und M & A in Ostdeutschland. Anwaltsblatt Karriere fragte, was eine Anwältin im Transaktionsgeschäft besser als ihre männlichen Kollegen kann.

Wie ist die Stimmung Anfang 2011? Wie läuft es?

Wir spüren deutlich, dass der Markt anzieht und es wieder mehr Transaktionen gibt. Es ist noch nicht mit den Boom-Zeiten vergleichbar, aber nachdem 2009 ein sehr schwieriges Jahr war, geht es aufwärts. Gerade strategische Investoren bringen jetzt voran, was eine Zeit lang auf Eis lag. Aber auch der Private Equity-Bereich ist wieder aufgewacht. Kurz auf den Punkt gebracht: Was reizt an M & A?

Es ist das attraktivste Geschäft für Anwälte. Es sind immer abgeschlossene Projekte. Es gibt einen Anfang und ein Ende. Und wenn der Deal zu einem guten Ende kommt, sind beide Parteien glücklich. Die Herausforderungen sind immer wieder neu. Schließlich geht es bei einer Transaktion nicht um die Selbstverwirklichung der Anwälte, sondern darum, das umzusetzen, was der Mandant möchte. Insofern bewegt man als Anwalt etwas für den Mandanten. Frustrierend sind nur Transaktionen, die abgebrochen werden. Keine Wiederholung?

Natürlich, bestimmte Probleme wiederholen sich, aber letztlich hat jedes Projekt seinen eigenen Charme und seine eigene Geschichte – und seinen eigenen Anfang und sein eigenes Ende. Das finde ich spannend. Was bringt mehr Spaß: Kaufen oder Verkaufen?

Beides hat seinen Reiz. Ich könnte nicht sagen, was ich besser finde. Die Frage ist letztlich, wer in einer komfortableren Situation ist. Wenn der Mandant kaum eine Wahl hat, dann ist die Rolle ein bisschen schwächer und der Spaß ein bisschen gebremster. Aber auch das kann sich zu einer Herausforderung entwickeln. Was ist das reizvolle am Kaufen?

Der Zukauf eines Unternehmens bedeutet bei Finanz- oder strategischen Investoren in der Regel eine Erweiterung des Portfolios, von der man sich einiges verspricht. Per se steckt damit die Herausforderung in der Akquisition. Und wenn man sich im Bieterverfahren durchsetzt, ist das ein schöner Erfolg.

5 High Five

Was hat Sie als Berufsanfängerin am meisten am Beruf gestört? Dass man als ganz kleines Rädchen anfängt. Was stört Sie heute am meisten? Es gibt keine Ruhepausen mehr im Transaktionsgeschäft. Wie viel Bauchgefühl braucht eine Transaktionsanwältin? Das Gespür für den Mandanten, den Gegenüber und die Transaktion ist wichtig. Aber das allein reicht nicht. Wie viel Freizeit braucht eine Anwältin oder ein Anwalt? So viel Freizeit, dass sie oder er es schafft, bei einem anspruchsvollen Beruf ein ausgeglichener, zufriedener Mensch zu sein – wer sich aufopfert, verliert sich. Kann Honorar auch Schmerzensgeld sein? Es gibt Momente, in denen das Honorar hart verdient wird. anwaltsblatt karriere / 39


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Dr. Julia Petersen: „Es ist bei einer Transaktion im Prinzip egal, ob es um fünf oder fünfhundert Millionen Kaufpreis geht.“

Und der Charme am Verkaufen?

… dass man ein gutes Geschäft macht und die Klauseln im Vertrag hat, die dem Verkäufer wichtig sind. Wie viel Gesellschaftsrecht brauchen Sie? Wie viel Steuerrecht?

Ohne Gesellschaftsrecht geht es nicht. Als Know-how Träger muss man ständig auf dem Laufenden bleiben. Die Finesse steckt manchmal im Detail. Und der Anwalt muss natürlich das Kaufrecht beherrschen. Transaktionen sind Kaufverträge. Ohne Zivilrecht kommen sie nicht aus. Steuerrecht ist selbstverständlich für jede Transaktion wichtig. Dafür gibt es meist besondere Experten sowohl auf Käufer- wie auf Verkäuferseite. Und unsere Kanzlei hat auch Steuerfachleute für die Transaktionsstruktur. Das gilt auch für Rechtsgebiete wie das Arbeitsrecht oder für das Patent- oder Markenrecht. Und wie viel gesunden Menschenverstand brauchen Sie?

Eine ganze Menge. Besonders in schwierigen Situationen muss man mit Menschen umgehen können. Da spielt auch eine emotionale Komponente eine große Rolle. Wie wichtig sind Anwälte in der Transaktion?

Für einen Transaktionsanwalt ist es vor allen Dingen wichtig, dass man weiß, welche Rolle man in dem Prozess einnehmen soll und welche nicht. Manchmal ist man im Lead und steuert den Prozess. Wenn man aber nicht in der allerersten Reihe sitzt, dann ist das auch in Ordnung. Dann heißt es, seine Rolle in einem großen Team auszufüllen. 40 / anwaltsblatt karriere


interview Der Nachwuchs sammelt seine erste Transaktionserfahrung in der Legal Due Diligence: Worauf kommt es an?

Es kommt vor allem darauf an, dass man beharrlich ist und den unbedingten Willen – wirklich den unbedingten Willen – hat, alle vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Verträge, Urkunden und Registereintragungen ganz sorgfältig auf rechtliche Stolpersteine zu durchforsten. Das ist manchmal sehr mühsam. Mittlerweile sind es meist eingescannte Dokumente, die ein Anwalt also über Stunden am Computer durchsehen muss. Machen Sie noch selbst Due Diligences?

Ich verschaffe mir einen eigenen Eindruck von den Dokumenten im Datenraum und arbeite die Ergebnisse der Mitarbeiter nach. Dafür schaue ich auch in die originalen Dateien. Ich will wissen, ob ich die Bewertungen der Kolleginnen und Kollegen nachvollziehen kann. Braucht man einen siebten Sinn für die Due Diligence?

Ein Feeling dafür, wo etwas nicht stimmten könnte, hilft sehr … … schaffen das junge Associates?

… wenn sie wirklich viel Wissen und ein entsprechendes Gespür haben, schon. Deswegen ist das keine Leier, wenn die Großkanzleien sagen: Wir wollen Top-Juristen. Die brauchen wir auch. Nicht jede Transaktion wird zum Aufmacher auf den Wirtschaftsseiten: Kleine und große Transaktionen – wo liegen die Unterschiede?

Es ist bei einer Transaktion im Prinzip egal, ob es um fünf oder fünfhundert Millionen Kaufpreis geht. Die Themen, Probleme und Abläufe sind im Wesentlichen gleich. Bei einem hohen Unternehmenswert ist der Aufwand aber meist höher, weil es schlicht mehr zu prüfen gibt und der Koordinierungsaufwand steigt. Das ist der Unterschied. Ich finde kleinere Transaktionen nicht weniger spannend. Wenn die Transaktionen ausbleiben, gibt es noch ein Brot-und-Butter-Geschäft?

Ja, das gibt es. Beispiele gibt es viele: Die Haftung von Organen einer Gesellschaft ist im Grunde ein Komplementär zum Thema M & A. Konzerninterne Verschmelzungen sind transaktionsnah. Und der Klassiker: Nach einem erfolgreichen Unternehmenskauf gibt es häufig gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen, die es umzusetzen gilt. Da berät man weiter. Und in den vergangenen zweieinhalb Jahren gehörte auch Hilfe in der Krise dazu. Ist das Geschäft härter geworden?

Ja, das ist sicherlich auch eine Folge der Krise. Über die Anwaltsvergütung wird häufiger und intensiver gesprochen. Pauschalgebühren und Kappungsgrenzen sind immer wieder ein Thema. Ich finde das aber auch ganz normal: Der Anwalt kostet Geld und darüber müssen Kanzlei und Mandant natürlich reden. Welche besondere Fähigkeit sollte ein Anwalt oder eine Anwältin im Transaktionsgeschäft mitbringen?

Ein guter Transaktionsanwalt sollte immer im Blick haben, worum es geht: mit einer guten Portion Pragmatismus Probleme aus der Welt schaffen, um eine Transaktion zu Ende zu bringen. Das ist anders als beim Prozessanwalt, der ein Gericht überzeuanwaltsblatt karriere / 41


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gen will – und auch auf Kosten der Gegenseite gewinnen kann. Sie können kein Unternehmen gegen den Willen des Verkäufers kaufen. Natürlich gehört Kampfgeist trotzdem dazu – ohne lösungsorientierte Kompromisse kommt man aber nicht zum Ziel. Sie müssen unternehmerisch nach vorne denken. Gibt es etwas, was Anwältinnen besser können als Anwälte im Transaktionsgeschäft?

Also ich glaube [schweigt] …, dass Frauen – wenn die psychologische Dimension in Verhandlungen zum Tragen kommt – dem manchmal besser gerecht werden können als Männer. Und ich bin überzeugt, dass am Verhandlungstisch eine Mischung von Männern und Frauen das Gesprächsklima fördert. Das Thema Selbstdarstellung spielt bei Frauen eine nicht so große Rolle. Gibt es einen Grund, warum M & A eine Männerdomäne ist?

Zur Person Dr. Julia Petersen, geboren in Essen hat zunächst eine Ausbildung zur Steuerfachgehilfin absolviert. Dann studierte sie in Bochum, in Genf (mit dem Programm des Deutschen Akademischen Austauschdienstes) und in Hamburg Jura. Das 1. Staatsexamen legte sie nach zehn Semestern 1995 in Hamburg ab. Danach folgte das Referendariat in Hamburg und Bremen. Promoviert hat Petersen über die Rechte und Pflichten eines Herausgebers bei Prof. Dr. Reinhard Bork an der Universität Hamburg. 1998 fing sie als Anwältin in Berlin in der Kanzlei Freihalter, Krüger & Partner an, die später in der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit aufgegangen ist. Seit 2007 ist sie Equity-Partnerin. Petersen hat einen Sohn (6 Jahre) und eine Tochter (6 Monate) und ist verheiratet.

Nein, dafür gibt es sicherlich keinen Grund. Der einzige Aspekt ist: Die Arbeit ist sehr zeitintensiv. Auf dem Höhepunkt eines Projekts gehört Nacht- und Wochenendarbeit dazu. Das ist im Grunde nicht kompatibel mit Familie, erst recht nicht, wenn Mann und Frau anspruchsvolle Berufe haben. Auf der anderen Seite: Kinder sind nur in einer Phase des Lebens klein. Vieles lässt sich organisieren. Und vielleicht können sich junge Anwältinnen auch nicht vorstellen, hart – notfalls auch konfrontativ – zu verhandeln. Sie können das aber genauso wie Männer. Machen die Großkanzleien etwas falsch?

Mandantenorientierung im Transaktionsgeschäft ist sicherlich nicht falsch. Wer lange im Beruf wegen der Kinder ausgesetzt hat, dem fällt der Wiedereinstieg schwer. Gleichzeitig müssen die Kanzleien auf die Herausforderung reagieren: Gute Anwältinnen und Anwälte wollen auch eine Work-Life-Balance. Das ist kein Thema mehr nur für Frauen. Am Ende werden die Teams flexibler besetzt sein, damit es Phasen der 100prozentigen Erreichbarkeit und die notwendigen Freiräume geben kann. Worauf achten Sie bei Bewerbungen besonders?

Ehrlicherweise muss ich sagen: Die Noten spielen eine große Rolle bis zur Abiturnote. Natürlich auch: Hat schon mal jemand im Bereich Gesellschaftsrecht Erfahrung gesammelt? War jemand schon mal in einer Großkanzlei? So etwas ist hilfreich. Wir suchen Teamplayer. Richtig gut gefällt mir, wenn jemand wirklich weiß, was er möchte – und Lust auf richtige Arbeit hat. Am Ende zählt die Persönlichkeit?

Absolut. Die Noten sind die Eintrittskarte. Aber am ersten Arbeitstag möchte man eine überzeugende Persönlichkeit vor sich sitzen haben. Ein Schlussfrage: Sie sitzen in Berlin. Die Musik bei M & A spielt in Frankfurt oder Düsseldorf – was bietet der Osten Deutschlands?

Ich arbeite überregional. Berlin kann einen Transaktionsanwalt schlecht ernähren. Die Nähe zu Osteuropa ist aber ein Standortvorteil: Wir haben viel mit Polen zu tun – Kauf und Verkauf in beide Richtungen. Die Staaten der EU wachsen zusammen. Davon profitieren wir Anwälte. Aber auch bei Innovationsthemen – Technologie und erneuerbare Energien z.B. – kann Berlin punkten. // Das Interview führten Dr. Nicolas Lührig und Franz Peter Altemeier; Fotos: Peter Adamik 42 / anwaltsblatt karriere



gastkommentar

Auf nach Europa! Text: Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas von Danwitz, Richter am Europäischen Gerichtshof, Luxemburg/Köln

In diesem Jahr findet der 62. Deutsche Anwaltstag in Strasbourg unter dem Motto „Anwälte in Europa – Partner ohne Grenzen“ statt. Angesichts der defensiven Grundhaltung, mit der in deutschen Juristenkreisen oftmals nach Europa geblickt wird, verdient der mutige Schritt, den der Deutsche Anwaltverein mit seiner diesjährigen Veranstaltung unternimmt, Respekt und Anerkennung. Die deutsche Anwaltschaft ermöglicht damit eine intensive Auseinandersetzung mit den europäischen Rechtsentwicklungen und stellt sich zugleich den praktischen Herausforderungen, die aus der Rechtsangleichung in der Europäischen Union resultieren. Was bedeutet das konkret? Die europäische Rechtsentwicklung stellt fraglos eine große Chance für die Anwaltschaft dar. Gleichviel ob Großunternehmen, Mittelständler oder Verbraucher: Die europäische Rechtsetzung ergreift all diese Kreise gleichermaßen und führt zu Rechtsentwicklungen in den Mitgliedstaaten, die maßgeblich von der Auslegung und Anwendung des europäischen Vertragsrechts und des abgeleiteten Sekundärrechts durch den Europäischen Gerichtshof abhängen. Selbst Bereiche, die vor wenigen Jahren noch als Inseln genuin nationalstaatlicher Rechtstradition gegolten haben, werden heute von der unionsrechtlichen Rechtsetzung erfasst. Gleichviel ob es um Familienrecht, um Erbrecht oder um Umweltstrafrecht bzw. um den Entzug von Fahrerlaubnissen gehen mag, in all diesen Bereichen können europarechtliche Grundlagen entweder bereits heute zur Anwendung gelangen oder schon bald erlassen werden. Die Beherrschung dieser wahrhaft europäischen Dimension der Rechtsanwendung in der täglichen Praxis mag vielen Anwälten primär als Herausforderung erscheinen, da sie die besonderen Rechtsgrundsätze und Gepflogenheiten des Europarechts noch nicht vollauf zu beherrschen glauben oder das ihnen nicht näher bekannte Vorabentscheidungsverfahren scheuen. Zweifelsohne ist eine vertiefte Befassung mit dem Europarecht bereits im Studium ein unschätzbarer Startvorteil für jede junge Anwaltskarriere. Dennoch sollte man keinem Missverständnis unterliegen. Doch jenseits der konkreten Herausforderungen, die sich im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung des Unionsrechts stellen, stellt die europäische Rechtsentwicklung auch allgemein eine große Chance für jeden Rechtsanwalt und jede 44 / anwaltsblatt karriere

Rechtsanwältin dar, die sich dieser Herausforderung stellen. Die europäische Ebene der Rechtsetzung mit ihren Besonderheiten, die von den Gepflogenheiten des deutschen Rechts abweichende Regelungstechnik des sekundären Unionsrechts und seine besondere Kompromissprägung haben unweigerlich zur Folge, dass der Bedarf von Unternehmen wie von Privatpersonen nach fachlich überzeugender Beratung besonders hoch zu veranschlagen ist. Angesichts der weiterhin dynamischen Rechtsentwicklung in der Europäischen Union sollte der Anwaltschaft, die sich dieser Aufgabe widmen mag, auf absehbare Zeit die Arbeit nicht ausgehen. Schließlich sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die Mitwirkung an der europäischen Rechtsentwicklung und namentlich ihre anwaltliche Mitgestaltung für jeden von uns einen besonderen Reiz entfaltet, der die Freude im Berufsleben erheblich zu steigern vermag. Denn die europäische Rechtsentwicklung lebt vom Zusammentreffen verschiedener Rechts- und Methodentraditionen und -kulturen; die Entfaltung des europäischen Rechts wird nicht nur von der strikten Beachtung kanonisierter Auslegungsregeln beherrscht, sondern beinhaltet in gewissem Maße auch eine kreative Komponente, die es ermöglicht, Lösungen zu finden, die den gemeinsamen Rechtstraditionen Rechnung tragen und daher auf Akzeptanz in den Mitgliedstaaten treffen werden. Die Mitwirkung an dieser Aufgabe erfordert daher eine Offenheit gegenüber Rechtskulturen und -traditionen anderer Mitgliedstaaten, eine besondere Bereitschaft zur Inspiration und eine Kraft zur Synthese von Rechtsvorstellungen aus unterschiedlichen Rechtskreisen. Der besondere Charme dieser Aufgabe wird zuverlässig dafür sorgen, dass es dem europäisch tätigen Rechtsanwalt nicht langweilig wird. Was darf man mehr von einem erfüllten Berufsleben erwarten? // Der Autor ist Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Universität zu Köln und Richter am Europäischen Gerichtshof.




haftungsfallen

Was Anwälte alles wissen müssen Mit den Grundzügen eines Rechtsgebietes kommt kein Anwalt davon Text: Antje Jungk

Paragraphen gibt es mehr als genug, und fast jeden Tag kommen Urteile und Beschlüsse, Aufsätze und Anmerkungen dazu. Die Examina beschränken sich nur auf die wichtigsten Gesetze und Entscheidungen. Im wahren (Anwalts-) Leben sieht das anders aus.

Schon immer hat es versteckte Rechtsvorschriften gegeben, die von Anwälten übersehen wurden und zu Haftungsfällen führten. Wer weiß schon, dass zum Beispiel bei Unfällen mit amerikanischen Militärfahrzeugen die Ansprüche gemäß Art. 6 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen? Auch die Mitgliedschaft in der Europäischen Union flutet die Rechtsordnung mit einer nicht zu überblickenden Zahl von Rechtsvorschriften, die nicht nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten relevant sind. Auch im rein nationalen Recht erlebt man immer wieder Überraschungen, was es so alles an Gesetzen und Verordnungen gibt. Der Anwalt muss sie alle kennen! Nun, vielleicht sollte man besser sagen: Der Anwalt muss sie finden, soweit er sie für die Mandatsbearbeitung braucht – und das erleichtert das Leben doch erheblich. Der BGH nennt das „mandatsbezogene Rechtskenntnis“. Konkret bedeutet das: Wer ein Mandat annimmt, muss sich die Kenntnisse zu diesem Rechtsgebiet verschaffen. Mittels moderner Recherchemöglichkeiten kann das ein Anwalt bewältigen – bei unbekannten Themen wird es aber Zeit kosten. Manchmal ist auch etwas Fantasie vonnöten, zum Beispiel wenn es um die Anwendbarkeit der „Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher EuroGedenkmünzen“ auf Einkaufswagenchips geht (vgl. BGH, AnwBl 2006, 68). Doch mit dem Finden der richtigen Paragraphen ist es nicht getan – bekanntermaßen ist der Gesetzestext in den seltensten Fällen selbsterklärend. Kommentare und Rechtsprechung sollte man also ebenfalls zu den Problemfeldern des Mandats durchforsten. Der BGH verlangte zum Beispiel Kenntnis eines – für das Mandat relevanten – Aufsatzes in der Zeitschrift „Agrarrecht“ (BGH, AnwBl 2001, 118). Auch ganz neue Rechtsprechung muss man zeitnah auffinden. Früher machte der BGH die Kenntnis an der Veröffentlichung in Fachzeitschriften fest (zum Beispiel BGH, NJW 1979, 877) und

verlangte Kenntnisnahme innerhalb weniger Wochen. Heutzutage sind wichtige Entscheidungen meist schon viel früher über das Internet erhältlich, aber man muss sie natürlich erst einmal – mandatsbezogen – suchen. Dazu ob und wann man sie bereits vor der Veröffentlichung in Fachzeitschriften finden muss, hat sich der BGH noch nicht explizit geäußert. Auch bei guter Expertise in einem Rechtsgebiet ist es jedenfalls anzuraten, immer nach aktueller Rechtsprechung in Internet oder Datenbanken zu recherchieren. Wenn das erkennende Gericht diese Rechtsprechung nicht kennt, muss man es übrigens nachdrücklich darauf hinweisen (BGH, AnwBl 2009, 306). Noch anspruchsvoller sind die Anforderungen an die Berücksichtigung künftiger Rechtsänderungen. Wird zum Beispiel in der Tages- oder der Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, kann der Berater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, wenn die Änderung im Falle ihrer Verwirklichung das von dem Mandanten erstrebte Ziel unter Umständen vereitelt oder beeinträchtigt (BGH, AnwBl 2004, 660). Das OLG Karlsruhe (1 U 233/01 v. 2.7.2003) war hier sehr streng: Der Steuerberater hätte einen Aufsatz im Betriebsberater v. 10.12.1993 zu einer Gesetzesänderung zum 1.1.1994 zur Kenntnis nehmen müssen. Beruhigen mag ein wenig, dass der BGH sich der Informationsflut wohl schon bewusst ist, die auf den Anwalt einstürzt. In einer neueren Entscheidung (AnwBl 2010, 876) heißt es: „Angesichts der auch für rechtliche Berater nur schwer überblickbaren Fülle der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte übernehmen die einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften eine Filterfunktion“. Der rechtliche Berater dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, durch die Lektüre dieser einschlägigen Fachzeitschriften über aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Schrifttum hinreichend orientiert zu werden. // Die Autorin ist Rechtsanwältin und bei der Allianz Versicherung tätig. Der Beitrag gibt ihre persönliche Auffassung wieder.

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Rechtsanw채ltin Beate Merkt-Buchele


„Man wächst da hinein“ Selbständige Anwältinnen und Anwälte müssen ihre Kanzlei am Laufen halten, Richter überzeugen, Mandanten umwerben. Passt in dieses Unternehmerleben noch ein Kind hinein? Eigentlich nicht. Eigentlich doch.

Text: Andreas Kurz Fotos: Franz Brück


„Wenn man in einer Großkanzlei mal um 17 Uhr nach Hause geht, erweckt man schon den Eindruck, man sei nur halbtags beschäftigt“ Dr. Hans-Peter Neumann

Selten im Leben treffen sich Ideal und Wirklichkeit. Bei Beate Merkt-Buchele war das der Fall, als sie Karlotta bekam, ihr erstes Kind. Damals, vor knapp fünf Jahren, arbeitete sie zusammen mit zwei anderen Frauen in einer Kanzlei. Alle hatten sie nun Nachwuchs. Sie waren drei Anwältinnen, drei Kinder. Es gab keinen Chef, der das insgeheim missbilligte. Es gab einen Laufstall für Karlotta, die ihre Mutter schon im Alter von drei Monaten in die Kanzlei begleitete. Und eine Sekretärin, die sich um das Kind kümmerte, wenn der Mandant eine Besprechung wollte. „Eigentlich“, sagt die 38-Jährige Merkt-Buchele, „war das ein super Modell“. Eigentlich. Selbstverständlich ist es nicht, dass so etwas glückt. In der Wirklichkeit schließen sich das Dasein als Mutter und jenes als Anwältin allzu oft aus. In Großkanzleien ist die Karriereleiter plötzlich wie von Zauberhand ein paar Sprossen kürzer. Bekennende Mütter oder Väter (die gar in Teilzeit gehen wollen) können sich die Beförderung zum Partner abschminken. Finanziell wird es eng, für Anwälte mit eigener Kanzlei zumal. Sie sind Unternehmer, die den Laden schmeißen, neue Mandate einwerben müssen – schwierig mit einem Halbtagsengagement, ausgeschlossen in der Elternzeit. Glaubt man einer (nicht repräsentativen) Umfrage des Deutschen Anwaltsvereins unter 376 Anwältinnen und Müttern, hatte sich das Einkommen nach der Geburt bei 54 Prozent verschlechtert, aber nur bei zehn Prozent verbessert – vermutlich die Mütter, die noch im Referendariat entbunden hatten und danach ins Berufsleben gestartet sind. Und dann wären da noch die Mandanten.

„Die Rechtsberatung ist ein sehr persönliches Geschäft“, sagt 50 / anwaltsblatt karriere

Ilona Cosack, Unternehmensberaterin für Anwälte in Mainz. „Die Mandanten akzeptieren nur den Anwalt, einen Vertreter einzuführen bedarf viel Fingerspitzengefühl.“ Viele Mandanten wollen ihren Anwalt, sie wollen keinen Ersatz. Und wenn die Anwältin unabkömmlich ist, weil sie gerade ein Kind zur Welt bringen oder auch nur betreuen muss? Nicht jeder Klient kann das akzeptieren, gerade, wenn er aus altem Holz geschnitzt ist. „Die persönliche Verfügbarkeit spielt eine große Rolle für den Mandanten“, sagt auch Anette Hartung, Anwältin und Lehrbeauftragte an der Uni Frankfurt. Der Mandant ist manchmal wie ein verzogenes Kind, immer will er im Mittelpunkt stehen, während Beratung und Gerichtstermin. Aber er zahlt auch dafür. Wer sich auf Leben zwischen Fläschchen und Versäumnisurteil einlässt, sollte also hart im Nehmen sein. Sollte improvisieren können, ein bisschen schauspielern vielleicht auch. Es gibt immer noch viele Mandanten, die eine Terminabsage wegen eines Partner-Meetings oder einer Schriftsatzfrist akzeptieren würden – nicht aber, weil das Kind Scharlach hat. Wer da elastisch formulieren kann, ist im Vorteil. Es gibt Rückschläge, weniges funktioniert von jetzt auf gleich, manchmal scheitert es ganz. „Ich kenne jede Menge Frauen, die irgendwann aufgehört haben“, erinnert sich Anette Hartung, selbst Mutter von zwei Kindern. „Die haben sich langsam zurückgezogen und gesagt: ,Mein Mann verdient genug‘.“ Auch Beate Merkt-Bucheles Idealmodell einer Mütterkanzlei zerbrach. Ihre beiden Kolleginnen bekamen noch einmal Nachwuchs, und die Vorstellungen der drei, wie Arbeit, Einnahmen und Ausgaben aufzuteilen seien, liefen danach auseinander. Drei Mütter, fünf Kinder und kein Konsens – „das ging nicht.“


aktuell

Merkt-Buchele heuerte als freie Mitarbeiterin in einer Ulmer Kanzlei an. Als ihr zweites Kind kam, blieb sie nicht nur drei, sondern sechs Monate zuhause. „Ich habe einen sehr verständnisvollen Auftraggeber“, sagt sie, „ich konnte so lange zuhause bleiben, wie ich wollte.“ Danach stieg sie langsam wieder ein, halbtags zunächst. Niemals aufgeben. Im Geschäft bleiben. Und hoffen, dass sich das „später auszahlt“. Einen Tag arbeitet sie voll, drei Tage je zur Hälfte. Einen Nachmittag in der Woche holt ihr Mann, ein Richter, die Kinder aus der Kita ab. Klappt soweit ganz gut. Aber wenn der „Papanachmittag“ kurzfristig getauscht werden muss, weil ein Kind krank geworden ist oder die Anwältin an einem anderen Nachmittag zu Gericht muss? Dann „ist das wahnsinnig viel Organisation“, sagt Merkt-Buchele, dann muss umterminiert, improvisiert werden. Die Unternehmung Familie und das Unternehmen Kanzlei brauchen gutes Management. Geht es ums Familienrecht, um private Dinge wie eine Scheidung, können die Mandanten oft nur nach ihrer eigenen Arbeit, zu Terminen jenseits der 18Uhr-Marke. Wohin dann mit dem Kind der Anwältin? In den Kindergarten, den Hort? Haben dann schon längst zu. Zum Au-Pair-Mädchen? Muss man sich leisten können. Zu den Großeltern? Sollten in der selben Stadt wohnen. In den Fällen ohne Mandantenberührung tut die Rufumleitung von der Kanzlei ins häusliche Arbeitszimmer segensreiche Dienste. Wenn das Kind früher aus der Krippe geholt werden muss, kann die Anwältin von zuhause aus weiter arbeiten und telefonieren. Und friedlich brabbelt das Baby im Hintergrund. Für Dr. Hans-Peter Neumann (43) ist alle zwei Wochen mittwochs um 15 Uhr Feierabend. Der Anwalt im bayerischen

Gunzenhausen muss niemanden fragen, niemanden bitten. Er ist einfach so frei, denn seine Kanzlei gehört ihm zur Hälfte. „Wenn man in einer Großkanzlei mal um 17 Uhr nach Hause geht, erweckt man schon den Eindruck, man sei nur halbtags beschäftigt“, sagt er. Sein Spezialgebiet, das Verwaltungsrecht, erlaubt es ihm, auch mal Arbeit mit nach Hause zu nehmen. Wenn er zu Gemeinderatssitzungen in ganz Deutschland unterwegs ist, arbeitet er im Zug. Neumann betreut viele Kommunen, dauerhafte Mandate, ruhige Mandanten, die nicht überraschend in der Sozietät aufkreuzen. In seinem Job werden viele Akten hin- und hergesendet, viel Papier gewendet. „Wenn die Baugenehmigung abgelehnt ist, bringt ein Besprechungstermin erst mal gar nichts“, erzählt Neumann, „dann sage ich: ,Gebt mir zuerst den Bescheid rein‘.“ So ist es mit der Selbständigkeit, manchmal ist sie Last, manchem gibt sie Freiheit. Im Fall von Anwalt Neumann ist es auch die Freiheit, alle zwei Wochen mit den Kindern ins Hallenbad zu gehen. Er konnte es sich sogar leisten, zwei Monate lang für die Elternzeit auszusetzen. Zu dieser Zeit hatte er einen angestellten Anwalt, der seine Zwei-Drittel-Stelle auf eine ganze aufstocken wollte. Das passte mit der Mehrarbeit. Den Rest fing Neumanns Sozius auf. Nur beim Elterngeld wurde es kompliziert. So kompliziert, dass Neumann, ein Verwaltungsrechtler, der es wissen muss, auf seinen Anspruch quasi verzichtete und sich mit dem Mindestsatz von 300 Euro beschied. Natürlich hatte seine prosperierende Kanzlei soviel abgeworfen, dass er viel mehr hätte bekommen können. „Das hätte aber zu unendlichen juristischen Klimmzügen geführt. Das war mir dann zu aufwändig.“ anwaltsblatt karriere / 51


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Das Elterngeld ist eine prima Sache. Für Angestellte. Für Selbständige ist es nicht wirklich gemacht. „Elterngeld und Selbständigkeit ist ein Alptraum“, sagt David Andreas Köper, ein Hamburger Fachanwalt für Sozialrecht, der Freiberufler vor den Sozialbehörden vertritt. Beim Elterngeld, so argwöhnen Kritiker, misstraue der Gesetzgeber den Selbständigen. Hier die Fakten: Elterngeld gibt es für alle, die sich im ersten Jahr nach der Geburt erst mal nur um ihr Kind kümmern wollen, je nach früherem Einkommen zwischen 300 und 1.800 Euro. Höheres Einkommen ergibt höheres Elterngeld. Angestellte weisen ihr Salär mit dem Gehaltszettel nach, ganz einfach. Aber selbständige Anwälte? Ganz schwer. Sie müssen den letzten Steuerbescheid vorlegen. Im Extremfall zählt fürs Elterngeld so das Einkommen aus 2009, selbst wenn das Kind Sylvester 2010 zur Welt kommt. Misslich für Existenzgründer: War 2009 das Einkommen noch ganz gering, weil gerade erst das Kanzleischild an die Tür genagelt wurde, kann es ein Jahr später, mit den ersten richtigen Mandanten, schon durch die Decke gehen. Die Elterngeldstelle hätte dann trotzdem gern den Steuerbescheid aus 2009. Mitunter muss man sich mit den Sozialbehörden bis vor das Bundessozialgericht balgen. Das hat zwar im Februar auf die Klage einer Journalistin hin die Tür dafür geöffnet, dass die aktuellen, höheren Einkünfte maßgeblich sein können. Das muss sich jetzt nur noch bis zu allen Elterngeldstellen herumsprechen. Im Gesetz, an das sie sich strikt halten, steht: Der letzte Steuerbescheid zählt. Das zweite Problem beim Elterngeld hat sogar einen Namen: das Zuflussprinzip. Ein alter Bekannter aus dem Steuerrecht. Einnahmen zählen für den Zeitraum, in dem sie reinge52 / anwaltsblatt karriere

kommen sind, egal, wie lang die Leistung her ist. Anwälte, Architekten, Journalisten erhalten ihre Honorare aber selten sofort, meist erst nach einer Wartezeit von mehreren Wochen, gar Monaten. Wenn sie sich dann schon in Elternzeit befinden, wird es kritisch. Denn das Zuflussprinzip sagt: Alles, was während des Elterngeldes zufließt, gilt als aktuelles Einkommen. Selbst wenn es aus uralten Aufträgen lange vor der Schwangerschaft stammt. Das Elterngeld soll den wegfallenden Gewinn ersetzen, weil Mutter oder Vater für ihr Kind zu Hause bleiben. Das verträgt sich nicht damit, dass plötzlich doch Gewinn herein kommt. Plötzlich besteht kein Anspruch auf das schon ausgezahlte Elterngeld mehr, das Amt zettelt Rückforderungen an. Ein Honorareingang von 50.000 Euro kann, wenn es dumm läuft, die Erstattung von über 10.000 Euro Elterngeld nach sich ziehen. Und die Sozialgerichte sind sich nicht wirklich einig, wie man damit nun umgehen soll. Dr. Anna Caroline Gravenhorst (41) hat das geahnt. Mit ihrem Sozius hat die Düsseldorfer Arbeitsrechtlerin vor der Geburt ihrer zweiten Tochter vereinbart, dass ab einem bestimmten Stichtag sämtliche Einnahmen ihm zufließen. Klug eingefädelt und legal. Damit hatte Gravenhorst für die Dauer der Elternzeit die Gewinnzone geräumt, das Zuflussprinzip war gebannt. Die Mandanten wurden zuvor noch gebeten, die ausstehenden Honorare bitte bis zum Stichtag zu begleichen. Ein Tipp, der Müttern und Vätern auch in manchen Elterngeldstellen zugeraunt wird. Schlimm waren die Verhandlungen mit dem Sozius nicht, und verständnisvoll ist er auch: Gravenhorst betreibt die Kanzlei gemeinsam mit ihrem Vater. Sie bekommt nun den Elterngeldhöchstsatz von 1.800 Euro.


reportage

„Die Mandanten könnten denken, man sei kein ernstzunehmender Anwalt.“ Dr. Anna Caroline Gravenhorst

Vor ihrer Selbständigkeit war sie fünf Jahre in einer Großkanzlei angestellt, „fünf Jahre voller Power“, in denen sie es sich bewiesen habe, mit Netzwerken und allem drum und dran. „Jetzt haben sich die Perspektiven ein bisschen verschoben.“ Familie statt Law Firm. Schlechte Erfahrungen hat sie als junge Mutter nie gemacht, Mandanten wie Richter haben mitgespielt. Aber vielleicht lag es auch daran, dass Gravenhorst Mandate, die nach einer Betreuung „Rund-um-die-Uhr“ verlangten zuvor ihrem Sozius übergeben hatte. Aber warum muss man eigentlich das Elternsein gegenüber manchen Mandanten verstecken? „Sie könnten denken, man sei kein ernstzunehmender Anwalt.“ Ist das nicht etwas übertrieben? „Das habe ich mir hinterher auch gedacht.“ Eine Kopfsache also. „Die Kollegen und Mandanten erwarten, dass Sie Durchsetzungsvermögen und persönliche Stärke zeigen“, sagt Beatrice Wrede, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Bremen. „Mit der aufkommenden Schwangerschaft hatte ich den Eindruck, dass die Leute einem das nicht mehr zutrauen.“ Für Wrede taten sich während ihrer Schwangerschaft Welten auf, nicht unbedingt schöne. Eine Richterin am Arbeitsgericht Siegburg legte seinerzeit einen Verhandlungstermin fest, der wenige Tage vor Wredes Entbindung stattfinden sollte. Die Bitte um Vorverlegung schlug ihr die Richterin ab. „Am Ende hat sie mir viel Glück für die Entbindung gewünscht. Da habe ich geantwortet: Kein Problem, Sie sind ja dann dabei.“ Die Anwältin protestierte. Beim Direktor des Arbeitsgerichts, beim Landesjustizministerium. Der Direktor entschuldigte sich, später dafür, die Richterin nicht. Der Termin wurde auch nicht verlegt. Es musste dann irgendwie hinhauen. Acht Jahre später

als selbständige Anwältin und Mutter sagt Wrede: „Man muss zwar umso mehr organisieren. Aber man wächst da hinein.“ Das Arbeitsrecht, immerhin, gilt als vergleichsweise familienfreundlicher Tummelplatz. In einer Großkanzlei gilt die Arbeitsrechtsgruppe als bodenständige Truppe, vieles ist Massengeschäft; ob nun fünf Mandate mehr oder weniger, ist nicht kriegsentscheidend. Die Riege der weiblichen Associates, die sich dort Nachwuchs leisten kann, ist groß. Anders im Gesellschaftsrecht. Da setzt der Mandant Fristen, Deadlines, Ultimaten, da wird mehrere Wochen durchgekeult. „Corporate und Kind ist ein Ding der Unmöglichkeit“, erzählt eine Insiderin, „die Transaktionen haben zeitliche Abläufe, die nicht auf die Betreuung eines schulpflichtigen Kindes zugeschnitten sind.“ Ohnehin reißt die Kinderbetreuung nicht nur organisatorische, sondern auch finanzielle Löcher auf. In der Startphase können sich selbständige Anwälte Elternzeit oder Halbtagsengagement praktisch nicht leisten. „Das kann dazu führen, dass sie den Mandantenstamm fast verlieren“, sagt Kanzleiberaterin Ilona Cosack. Und wenn man sich einen Vertreter nimmt? „Es ist leichter, ein Kindermädchen zu bekommen als einen Vertreter für die Kanzlei.“ „Wenn man als Anwalt was werden will, dann geht das nicht halbtags.“ Das sagt Mechtild Düsing (66), Notarin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Erbrecht, Agrarrecht, vier Jahre Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins, Mitbegründerin einer der größten Kanzleien in Münster. Und Mutter von drei erwachsenen Kindern, „überwiegend allein erziehend“. Düsing machte es so: Sie stellte eine Hauswirtschafterin ein, zeitweise hatte sie sogar einen Lehrling. „Wenn ich als Anwältin meinen Kopf benutze und dafür 230 Euro in der Stunde bekomme, dann kann ich doch eine Hauswirtschafterin für 20 Euro Stundenlohn einstellen.“ Genau so klar war aber auch: „Wenn ich Kinder habe, kann ich nicht zwölf Stunden im Büro sein.“ Nach acht Stunden Arbeit war für Düsing Schluss. Nicht mehr. Und nicht weniger: „Wenn ich nicht wirklich 40 Stunden arbeite, dann läuft die Praxis nicht, dann kriege ich die nicht hoch.“ Ob das Modell heute noch taugt, muss jede Anwältin mit Blick auf ihr Konto selbst entscheiden. „Das Brutto des Kindermädchens muss aus dem Netto der Anwältin bezahlt werden“, sagt Anette Hartung. Das kommt nicht für jeden in Frage. Einige behelfen sich mit schwarz arbeitenden Au-Pair-Mädchen. Bleibt noch die Frage nach dem Wann.

Wann ist für Anwälte eigentlich der richtige Zeitpunkt zum Kinderkriegen, Frau Gravenhorst? „Nicht, wenn man sich gerade selbständig gemacht hat. Dann hätte man sich die laufenden Kosten auch sparen können.“ Und sonst? „Wenn man es für richtig hält. Der private Zeitpunkt zählt.“ Trotz aller Hindernisse. Man wächst da hinein. // anwaltsblatt karriere / 53


Rechtsprechung Texte: Dr. Anja Tyzak

Europ채ischer Gerichtshof


EuGH: Der Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2. Klasse? Das Problem

Der Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt, der als angestellter Anwalt in einem Unternehmen arbeitet. Natürlich ist er ganz offiziell zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Damit ist er mehr als nur ein juristischer Sachbearbeiter im Unternehmen. Vor dem EuGH brachte ihm die Rechtsanwaltszulassung aber keinen Vorteil. Der Fall kam in zweiter Instanz vor den EuGH. Das Gericht erster Instanz hatte in einem Kartellverfahren gegen zwei Industrieunternehmen, Mutter- und Tochtergesellschaft, diverse beschlagnahmte Unterlagen verwertet. Die Unternehmen sahen sich in ihren Rechten verletzt, weil auch vor den E-Mails nicht Halt gemacht wurde, die der Geschäftsführer des Tochterunternehmens mit dem – nach niederländischem Berufsrecht zugelassenen – Syndikusanwalt des Mutterunternehmens ausgetauscht hatte. Sie rügten, dass der Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant und der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden seien, weil der Syndikusanwalt hier schlechter gestellt werde als ein externer Rechtsanwalt, der ein Unternehmen berät. Erfolg war ihnen keiner beschert. Der (redaktionelle) Leitsatz

Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft geschützt, wenn der Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt mit der Ausübung des „Rechts des Mandanten auf Verteidigung“ in Zusammenhang steht und es sich gleichzeitig um einen Schriftwechsel handelt, der von „unabhängigen Rechtsanwälten“ ausgeht. Das Erfordernis der Unabhängigkeit setzt das Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten voraus, sodass sich der kraft des Grundsatzes der Vertraulichkeit gewährte Schutz nicht auf den unternehmens- oder konzerninternen Schriftwechsel mit Syndikusanwälten erstreckt.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Der Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant sei nicht verletzt, so der EuGH. Auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft werde nur die Kommunikation geschützt, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Verteidigung stehe und an der ein Rechtsanwalt beteiligt sei, der einen unabhängigen Status inne habe.

• Der unabhängige Status wird von dem EuGH schematisch dann verwehrt, wenn der Rechtsberater bei seinem „Mandanten“ beschäftigt ist. Es komme nicht darauf an, ob der Rechtsberater des Unternehmens außerdem als Rechtsanwalt zugelassen sei und berufsrechtliche Pflichten – wie der Verpflichtung auf die Unabhängigkeit – unterliege. Der Begriff der Unabhängigkeit wird von dem EuGH nämlich anhand einer Positiv- und einer Negativkomponente definiert, die beide kumulativ gegeben sein müssen: Positiv macht den Begriff der Unabhängigkeit aus, dass der Rechtsanwalt standesrechtlichen Bindungen unterliegt. Negativ ist für die Unabhängigkeit unabdingbar, dass kein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem „Mandanten“ besteht.

• Das Negativkriterium erklärt der EuGH wie folgt: Ein zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Unternehmensjurist genieße nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber wie der in einer externen Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten. Die Stellung als abhängig Beschäftigter lasse es naturgemäß nicht zu, dass der Syndikusanwalt von seinem Arbeitgeber verfolgte Geschäftsstrategien außer Acht lasse, was seine Fähigkeit, in beruflicher Unabhängigkeit zu handeln, in Frage stelle. Erschwerend komme in diesem Fall hinzu, dass der Syndikus die hervorgehobene Rolle des „Koordinators für das Wettbewerbsrecht“ innehabe. Damit nehme er über die Rechtsberatung hinausgehende Aufgaben wahr, die Bezug zur Geschäftspolitik des Unternehmens hätten, und seine enge Bindung an den Arbeitgeber noch verstärken würden. • Aus denselben Gründen sei der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt. Der Grundsatz verlange, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn es gebe einen sachlichen Grund. Hier lägen aber schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Der Syndikusanwalt genieße keine berufliche Unabhängigkeit, die der eines externen Rechtsanwalts vergleichbar sei. Die Entscheidung vom 14.09.2010 (C-550/07 P) ist in Auszügen in AnwBl 2010, 796 mit einer Anmerkung der Redaktion abgedruckt und im Volltext im Internet unter www.anwaltsblatt.de abrufbar. Illustrativ besprochen wird die Entscheidung von Marx, AnwBl 2010, Heft 11/2010, S. VI, Hamacher, AnwBl 2011, 42 und Kurz, Anwaltsblatt Karriere 2010, Heft 2, 6.

anwaltsblatt karriere / 55

rechtsprechung

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rechtsprechung

Kammergericht: Die noch zulässige Werbung

3. Selbst eine auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung ist erst dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn sie auch in ihrer Ausgestaltung geeignet ist, die Schutzgüter des § 43 b BRAO konkret zu gefährden.

Das Problem

Rechtsanwalt ist ein freier Beruf. Damit geht ein gewisses Berufsverständnis einher. So soll die Gewinnerzielungsabsicht nicht im Vordergrund stehen. Früher wurde dazu ein generelles Werbeverbot gezählt. Doch inzwischen ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klar: Die Werbung ist frei. Natürlich gibt es Grenzen. Irreführende Werbung ist verboten – und die Werbung um ein Mandat im Einzelfall. Der Rechtsanwalt darf nicht am Unfallort seine Visitenkarten an Opfer verteilen. Doch wo liegen die Grenzen, wenn der Fall nicht so eindeutig ist? Das Kammergericht hat im Falle eines Anwaltsrundschreibens genau hingeguckt, ob sich der Rechtsanwalt erst einschaltete, nachdem ein konkreter Schadensfall eingetreten war. Und so lag der Fall nach dem Kammergericht nicht. Ein Rechtsanwalt hatte alle Gesellschafter einer Fondsgesellschaft im März des Jahres angeschrieben, darauf hingewiesen, dass ihnen nach seinem Rechtsverständnis Steuernachteile und die Verjährung von Ersatzansprüchen zum Jahresende drohen: Er lade ein, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen, die er an verschiedenen Terminen in verschiedenen deutschen Großstädten anbiete. Dieses Verhalten sei, so das Kammergericht, wettbewerbsrechtlich (noch) zulässig, weil letztlich kein Verstoß gegen die Berufspflichten der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorliege. Die Leitsätze

1. Wenn sich ein Rechtsanwalt in einem Rundschreiben gezielt an die Gesellschafter einer bestimmen Fondsgesellschaft wendet und dabei für das Ziel einer gemeinsamen Rechtsverfolgung gegenüber beratenden Banken und Initiatoren ausdrücklich (unter Hinweis auf eine am Jahresende drohende Verjährung von Ansprüchen und seine Honorarvorstellungen) wirbt, bewegt er sich in einem Grenzbereich wettbewerbsrechtlich zulässiger Anwaltswerbung. 2. Dennoch können die wettbewerbsrechtlichen Grenzen einer Werbung für anwaltliche Dienstleistungen noch nicht überschritten sein, wenn die Fondsgesellschaft nicht notleidend ist, nur auf drohende steuerliche Nachteile und in diesem Zusammenhang nahe liegende Regressansprüche der Fondsgesellschafter aufmerksam gemacht wird, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist noch mehrere Monate verbleiben und mit dem Rundschreiben eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung des werbenden Rechtsanwalts verbunden ist. 56 / anwaltsblatt karriere

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Rechtsanwälten ist die Werbung im Grundsatz erlaubt und nicht verboten. Die Werbefreiheit genießt als Ausprägung der Berufsausübungsfreiheit den Schutz des Art. 12 Abs.1 GG. • Ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43 b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) liege, so das Kammergericht, nach diesem Maßstab nicht vor. Das folge aus der gebotenen umfassenden Abwägung der Bedeutung der Werbefreiheit einerseits und des Schutzgutes der Werberegelung andererseits im Einzelfall. Zweck der Vorschrift des § 43 b BRAO sei es, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Rechtsanwaltschaft zu schützen. Ein (potentieller) Mandant soll davon ausgehen dürfen, dass die Rechtsberatung an seinem Wohl orientiert ist und nicht das Gewinnstreben des Rechtsanwalts im Vordergrund steht. • Der Umworbene soll vor aufdringlicher Werbung geschützt werden. Es soll keine Lage ausgenutzt werden, in welcher der Umworbene auf Hilfe angewiesen sei und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne. • Diese Grenze werde nicht überschritten. Mit der Informationsveranstaltung will der Rechtsanwalt die Umworbenen erst über ihren Beratungsbedarf aufklären. Die Fondsgesellschaft sei nicht notleidend und es werde – bei einem Anschreiben im März – auch kein unmittelbarer zeitlicher Handlungsdruck durch die angeblich drohende Verjährung heraufbeschworen. Dem Umworbenen würden danach noch Monate verbleiben, sich mit der Thematik auseinander zusetzen – und sich für seine Rechtsverteidigung gegebenenfalls nach anderen in Betracht kommenden Rechtsanwälten zu erkundigen. Danach gilt einmal mehr: Über die Seriosität eines Anbieters entscheiden nicht die Gerichte. Sie wachen nur darüber, dass ein einzelner Anwalt nicht die Grenzen des Werberechts überschreitet. Die Entscheidung vom 31.08.2010 (5 W 198/10) ist im Volltext in AnwBl 2010, 800 f. abgedruckt.


anwaltsblatt karriere / 57


rechtsprechung

Kammergericht: Anwaltsgeheimnis und Datenschutz – was ist stärker? Das Problem

Manchmal ist auch ein Datenschutzbeauftragter zu neugierig. Oder: das Anwaltsgeheimnis gilt auch für Datenschutzbeauftragte. Das musste der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit leidvoll erfahren. Er hatte gegen einen Rechtsanwalt eine Geldbuße von 3.000 Euro verhängt wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Auskunftspflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Grund für die Geldbuße? Der Strafverteidiger legte in der Hauptverhandlung zwei Briefe vor, die ein Zeuge, der mit seinem angeklagten Mandanten einen Nachbarschaftsstreit austrug, an seine Hausverwaltung geschrieben hatte. Der Datenschutzbeauftragte wollte wissen, wie der Rechtsanwalt in den Besitz dieser Briefe gekommen war. Jener berief sich auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und erteilte keine Auskunft. Zu Recht, wie das Kammergericht entschied. Die Leitsätze

1. Die Bestimmungen der BRAO sind keine „bereichsspezifische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG. 2. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43 a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO fällt unter § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG. 3. Der Rechtsanwalt ist wegen § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG im Hinblick auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG enthält keine dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Zunächst gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit den danach teilweise bestehenden Auskunftspflichten im Grundsatz auch für – und gegen – Rechtsanwälte und wird nicht generell durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verdrängt (das meint der 1. Leitsatz). • Der Rechtsanwalt darf hier aber die Auskunft verweigern, weil eine Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten den Vorschriften des BDSG vorgeht (§ 1 58 / anwaltsblatt karriere

Abs. 3 Satz 2 BDSG). Eine solche Geheimhaltungspflicht enthält § 43 a Abs. 2 BRAO. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes gehört zu den anwaltlichen Grundpflichten und dient nicht nur dem individuellen Schutz des Mandanten und des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Der Schutz der zwischen Anwalt und Mandant ausgetauschten Information ist eine wesentliche Garantie des Rechts auf Verteidigung und das Recht auf Verteidigung seinerseits ist gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich verbürgt. Damit gehört die „Kontrollverweigerung“ gegenüber den Datenschutzbehörden zu den Berufspflichten des Rechtsanwalts (Härting, AnwBl 2011, 50 f.). • Ein Strafverteidiger ist deshalb weder berechtigt noch kann er verpflichtet werden, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses erhaltenen Informationen an Dritte weiterzugeben. Er liefe sogar Gefahr, sich nach § 203 StGB wegen Verletzung seiner Schweigepflicht strafbar zu machen, wenn er die begehrte Auskunft erteilen würde. Es läge eine „unbefugte“ Weitergabe im Sinne der Strafvorschrift vor, weil aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde keine gesetzliche Befugnis oder gar Verpflichtung des Rechtsanwalts folgt, mandatsbezogene Informationen an den Datenschutzbeauftragten weiterzugeben. Das Anwaltsgeheimnis wiegt schwerer als der Datenschutz. Die Entscheidung vom 20.08.2010 (1 Ws (B) 51/07 – 2 Ss 23/07 (317 OWi 3235/05) ist im Volltext in AnwBl 2010, 802 abgedruckt und wird von Härting in AnwBl 2011, 50 besprochen.



kommentar

Vertrauen ist gut – Ethik ist besser? Text: Rechtsanwältin Dr. Ute Döpfer, Oberursel

Die Anwaltschaft diskutiert seit 2008 darüber, ob sie jenseits des gesetzlichen Berufsrechts auch noch Ethikregeln braucht. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt einen schriftlichen Ethik-Kodex ab.

Der Status quo ante: 1987 schaffte das Bundesverfassungsgericht die anwaltlichen Standesrichtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit den beiden Bastille-Beschlüssen (AnwBl 1987, 598 und AnwBl 1987, 603) ab. Ausgehend vom damaligen Verständnis des Sachlichkeitsgebots und dem damals strengen Werbeverbot, wollte das Bundesverfassungsgericht die Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung verwirklichen. Eine Beschränkung durch – aus zurückliegenden Jahrhunderten stammendes und von der Berufsgruppe selbst beschlossenes – Standesrecht hielt das BVerfG mit dem Vorbehalt des Gesetzes nicht mehr für vereinbar. Die Bastille-Beschlüsse wurden von der Anwaltschaft zunächst mit viel Erleichterung begrüßt. Über zehn Jahre lang bewegten sich die Anwältinnen und Anwälte weitgehend geräuschlos in ihrem neu erlangten berufsrechtlichen Freiraum, ohne die von den §§ 1 bis 3 und 43a BRAO weiterhin gültig gesetzten Grenzen neu zu hinterfragen. Der Anlass für das Aufleben einer Debatte um Ethik und Werte im Rahmen der Ausübung eines Berufs kam daher auch nicht aus der Anwaltschaft – und auch nicht aus der Justiz. Es waren vielmehr die ersten spektakulären Fälle einer neuen Art von Wirtschaftskriminalität in den USA, die große Unternehmen in die Insolvenz und Tausende von Anlegern an den Rand der Insolvenz brachten. Sie ließen innerhalb und außerhalb der Wirtschaft den Ruf nach ethischen Vorgaben, Maßstäben und Werten laut werden. Der Sarbanes-Oxley Act der amerikanischen Börsenaufsicht SEC wurde zu Beginn der ersten Dekade des 21. Jahrhunderts zu Papier gebracht. Deutschland bekam einen Corporate Governance Kodex. 2004 forderte die damalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts (und heutige Schlichterin der Rechtsanwaltschaft) Dr. h.c. Renate Jaeger eine Rückbesinnung der Anwaltschaft auf ihre „core values“ (NJW 2004,1ff.). In Politik und Wirtschaft intensivierte sich die Ethik-Debatte mit der Finanz- und Wirtschaftskrise. Lange glaubte man in und außerhalb der Anwaltschaft noch, auf eine anwaltliche 60 / anwaltsblatt karriere

Berufsethik verzichten zu können: „Wozu braucht die Anwaltschaft eine Ethik? Sie hat doch die Gesetze!“ Seit 2008 nehmen BRAK und DAV sich auf unterschiedliche Weise des Themas an. Der Status quo: Die BRAK setzte durch ihr Präsidium 2008 eine Ethik-Kommission ein, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Rechtswissenschaft, Richterschaft und Anwaltschaft bestand. Diese Ethik-Kommission legte im Oktober ein Abschlusspapier vor und löste sich damit selbst auf. In diesem Diskussionspapier – das jetzt von den Vorständen der regionalen Anwaltskammern vertiefend erörtert werden soll – wird die Notwendigkeit einer anwaltlichen Berufsethik betont. Sie soll sich auf eine Liste von sechs Basis-Werten stützen, um den anwaltlichen Beruf als „Vertrauensberuf“ zu begründen. Die inhaltliche Ausfüllung dieser Berufsethik nimmt die BRAKEthik-Kommission anhand von Kommentierungen zur Rechtssprechung zum Berufsrecht vor. Die Frage nach einem schriftlichen Ethik-Kodex lässt das Diskussionspapier bewusst offen. Der DAV setzte im Rahmen seines Berufsrechtsausschusses im Jahr 2008 eine Arbeitsgruppe Anwaltsethik ein. Auf den Deutschen Anwaltstagen des DAV 2009 in Braunschweig und 2010 in Aachen gab es jeweils gut besuchte Podiumsdiskussionen (AnwBl 2009, 514 und AnwBl 2010, 490). Der Berufsrechtsausschuss (verstärkt durch die Arbeitsgruppe) sprach sich im November 2010 dafür aus, die anwaltliche Berufsethik in fortgesetzter Diskussion sowie begleitenden Veröffentlichungen und Veranstaltungen weiterzuentwickeln. Ein schriftlicher Ethik-Kodex wird durch den DAV abgelehnt. Das hat der Vorstand des DAV im Dezember 2010 beschlossen. Die Perspektive: In der BRAK werden derzeit die Reaktionen der regionalen Kammern gesammelt. Der DAV-Vorstand hat ab 2011 einen unabhängigen Ausschuss Anwaltliche Berufsethik eingesetzt. Die Diskussion geht auf dem 62. Deutschen Anwaltstag in Strasbourg Anfang Juni weiter. Denn es gilt: Der Weg ist das Ziel. Anwaltliche Berufsethik ist Haltung im Einzelfall. Es kommt immer auf die Umstände an. // Die Autorin ist Mitglied des Vorstands des DAV und des Ausschusses Anwaltliche Berufsethik des DAV.



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Auf den ersten drei Plätzen bei Google In Polen und Deutschland zu Hause – wie eine Anwältin als Strafverteidigerin über die Grenzen wandelt Text: Tobias Sommer

In nur fünf Jahren hat Dr. Kamila Matthies eine Kanzlei aufgebaut. Wie das geht? Mit Mut zur Spezialisierung.

„Nein. Ich habe keine Zigaretten dabei und auch keine Jin Ling“, antwortet Kamila Matthies auf die Frage des deutschen Zollbeamten und lacht. Der Beamte am Grenzübergang Guben/Gubin an der deutsch-polnischen Grenze findet das gar nicht witzig und durchsucht ihr Auto aufs Genaueste. Finden wird er nichts bei der polnischstämmigen Anwältin mit eigener Kanzlei in Frankfurt an der Oder, die sich das Rauchen fast abgewöhnt hat – und die schon etliche Zigarettenschmuggler verteidigt hat. „Zicklein habe ich nie probiert. Sie sollen eklig schmecken und stark sein.“ „Jin Ling“ ist eine beliebte Schmuggelmarke, 62 / anwaltsblatt karriere

statt eines Kamels ziert eine Bergziege die gelbe Schachtel, im Schmugglerjargon heißen die Kippen deshalb „Zicklein“. In der Ukraine kostet eine Schachtel etwas mehr als 20 Cent, wenn sie den Weg zum Schwarzhändler am Berliner S-Bahnhof gefunden haben 2 Euro. Das verspricht abzüglich der Bestechungsgelder satte Gewinne. Das Absehen von einer Kontrolle an der polnisch-ukrainischen Grenze soll etwa 50 bis 100 Zloty (ca. 12 bis 25 Euro) kosten. Eindrucksvoll nachzulesen ist das in einem Fachbeitrag in der Festschrift zum 70. Geburtstag für den Strafrechtler Andrzej J. Szwarc, den Kamila Matthies gemeinsam mit ihrem Mentor und Ausbilder Professor Uwe Scheffler geschrieben hat.


existenzgründung

Die Begegnung mit Uwe Scheffler, Strafrechtler an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt an der Oder, war eines der einschneidenden Erlebnisse, wie es sie in jedem Lebenslauf gibt. Auf die Mitarbeit am Lehrstuhl folgte die Promotion. Als die Assessorin 2006 überlegt, in die Justiz zu gehen, gibt ihr der Professor den entscheidenden Schubs Richtung Anwaltschaft. Jetzt praktizieren sie in einer Kooperation zusammen. Auch „ihr“ erster Strafprozess war wohl so ein Moment, der ein Leben verändern kann. Vor etwa 20 Jahren wurde ihr damaliger Freund angeklagt, sie war gerade 17 Jahre alt, sehr verliebt und hat keine Gerichtsverhandlung ausgelassen. Schon bald wusste die Schülerin mit den guten Noten: „Irgendwas mit Strafrecht werde ich später mal machen.“ 1997 hat sie ihr polnisches Jurastudium abgeschlossen und noch ein komplettes deutsches Jurastudium drangehängt. Ihr Auto? Ein Mini. Ihr Sport? Judo. Ihr Ziel? Da muss sie kurz überlegen. Das liegt vermutlich daran, dass sie schon eine ganze Menge erreicht hat. Inzwischen ist sie in einer Kanzlei mit drei Kollegen, einem halben Dutzend Mitarbeitern und Standorten in Frankfurt an der Oder, Słubice und Berlin. Sie hat eine wissenschaftliche Karriere hinter sich, führt Doktorund LL.M.-Titel und ist Fachanwältin für Strafrecht. Der Kommentar zum Strafgesetzbuch, an dem sie mitgearbeitet hat, ist soeben erschienen. Für einen Verlag übersetzt sie gerade mit anderen das polnische Strafgesetzbuch. Sie hat zugesagt, in den Vorstand der örtlichen juristischen Gesellschaft zu gehen. Stellvertretende Vorsitzende des Anwaltvereins in Frankfurt an der Oder ist sie auch noch, dort hat sie mal eben die komplette Internetseite ins Polnische übertragen. „Wer viel zu tun hat, schafft viel“, sagt die pragmatische 36-Jährige nach kurzer Bedenkpause. Herausforderungen sind scheinbar nur da, um gemeistert zu werden. „In den Vorlesungen im ersten Semester meines deutschen Jurastudiums saß ich da und habe kaum was verstanden.“ Doch sie hat sich durchgebissen und beim Lernen jeden Paragraphen erst einmal übersetzt. „Nach etwa einem Jahr haben sich die Sprachschwierigkeiten gelegt.“ „Ich kannte bisher kein Leben mit dem Gefühl eines schlechten Gewissens, weil ich am Wochenende nichts mache.“ Immer gibt es irgendein Projekt, meist sogar mehrere gleichzeitig. Derzeit überlegt sie noch, in eine deutsch-polnische Theatergruppe einzusteigen, auch der Fachanwalt für Steuerrecht reizt sie. Karriere und Kinder? Das Thema kommt gar nicht richtig zur Sprache, die Tochter der vielbeschäftigten Strafverteidigerin ist jetzt 13 Jahre alt und fühlt sich eher als Deutsche. Kamila Matthies hingegen sagt „wir“, wenn sie von Polen spricht. Die 2006 gegründete Kanzlei floriert. In den Räumen für die Mitarbeiter geht es zu wie in einem Bienenschwarm. Die Aktenordner sind in Regalen bis unter die Decke sortiert. Das

Foto vom Kanzleiausflug könnte auch von einer Studienfahrt stammen. Referendare müssen vorerst in das Besprechungszimmer ausweichen. Die Kanzlei ist schnell gewachsen, irgendwas muss sie richtig machen. Viele Mandanten kommen über Empfehlungen und bei einer Internetsuche nach „Strafverteidiger Polen“ landet die Kanzleiwebsite gleich auf den ersten drei Plätzen im originären Google-Ranking. In den Mandaten spricht sie fast zur Hälfte polnisch. Der typische Mandant ist männlich, Pole, zwischen 20 und 35 Jahre alt und gerade beim Zigarettenschmuggel erwischt worden. Solange dem deutschen Zoll trotz der Verschiebung der EUAußengrenzen bei der Schleierfahndung noch genügend Schmuggler ins Netz gehen, wird es der Strafverteidigerin sicher nicht langweilig. „Dennoch muss man als Anwalt seinen Markt genau beobachten und auf die Veränderungen reagieren.“ Seit etwa zwei, vielleicht drei Jahren sind deutsche Auslieferungsverfahren ein weiterer Schwerpunkt in ihrer Kanzlei. Und deshalb hat die Kanzlei auf der anderen Seite des Grenzflusses Oder, in Słubice, ebenfalls einen Standort eröffnet. Sie reagiert damit darauf, dass nicht alle ihre Mandanten aus Polen für einen Kanzleibesuch die Grenze wechseln wollen – in Deutschland straffällig gewordene Polen, das ist ihr Hauptgeschäft. Eine erfolgreiche Nische, doch längst noch nicht das gesamte Spektrum ihrer Arbeit. Deutsche, die in Polen wegen Straftaten verfolgt werden, vertritt sie auch. Es ist leicht nachvollziehbar, dass Kamila Matthies bei ihrem Klientel trotz gut funktionierender Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden auch im Fokus der Ermittlungsbeamten steht: „Ich fühle mich ständig abgehört und verfolgt.“ Als sie von dem merkwürdigen Knacken im Telefonhörer erzählt, unterbricht ein wichtiger Anruf eines deutschen Richters ihren Redefluss. Schließlich erreicht sie es, dass ihr gestern verhafteter Mandant schon morgen die U-Haft wieder verlassen kann. Danach unterzeichnet sie mal eben ein Dutzend Schriftsätze auf polnisch, die Mitarbeiter haben die Briefe an Mandanten in der deutschen U-Haft deutlich mit „Verteidigerpost!!!“ gekennzeichnet. Die drei Ausrufezeichen sind eine deutliche Botschaft an die Justizverwaltung. Es geht um Besuchs- und Telefonerlaubnisse sowie Päckchenversand, alles ist unaufschiebbar und kann das Leben in einer Justizvollzugsanstalt enorm erleichtern. Schon ihrem Ex-Freund hatte Kamila Matthies das Leben im Knast ein wenig erleichtert. Ihr Taschengeld hatte sie gespart, um ihm Zigaretten zu kaufen. Doch drei Jahre wegen räuberischer Erpressung sind eine lange Zeit für eine junge Frau von 17 Jahren. Die Liebe zum Strafrecht ist jedenfalls geblieben. Sie könnte ewig darüber reden. //

anwaltsblatt karriere / 63



Examen Aktenvortrag

Anwältinnen und Anwälte müssen nicht nur das Recht kennen, sondern auch das Beste für ihre Mandanten herausholen. Dafür kommt es nicht nur auf die richtige Beurteilung der materiellen Rechtslage an, sondern es ist auch viel Erfahrung im Prozessrecht erforderlich – und dann stellen sich noch Fragen zum richtigen taktischen Vorgehen. Deswegen ist der Aktenvortrag aus Anwaltssicht im 2. Staatsexamen so anspruchsvoll – und zahlt sich gute Vorbereitung aus. Den nachfolgenden Original-Aktenvortrag aus dem Bereich „Strafrecht aus anwaltlicher Sicht“ hat das Gemeinsame Justizprüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg zur Verfügung gestellt. Ihm liegt ein Beschluss des Kammergerichts vom 22. Juli 2009 (StraFo 2010, 77 = NStZ 2010, 576) zu Grunde.

Handaktenauszug von Rechtsanwältin Ruth Rose:

Handaktenvermerk Rechtsanwältin Rose: Es erscheint als neuer Mandant Herr Marco Mühlich und trägt folgenden Sachverhalt vor: Herr Mühlich ist nach einem heftigen Streit mit seinen Eltern, in deren Haus er bislang eine Einliegerwohnung bewohnt hatte (Meusebachstraße 8, 13053 Berlin), am 1. Juli 2009 aus seiner Wohnung ausgezogen und bei seiner Freundin, Frau Sabine Soßner, in deren Wohnung in der Eichhornstr. 12, 12621 Berlin eingezogen. Um möglichen Schwierigkeiten mit dem Vermieter von Frau Soßner aus dem Weg zu gehen, hat er sich bislang jedoch nicht polizeilich umgemeldet. Einen Nachsendeantrag hat er nicht gestellt. Als Herr Mühlich heute Vormittag erstmalig wieder ins Haus seiner Eltern kam, weil sein Vater schwer erkrankt ist, fand er dort neben einem Anhörungsbogen der Kriminalpolizei – Dir 1 VB II 3 – mit Datum 18. Juli 2009 einen am 13. Oktober 2009 durch Einlegen in den Briefkasten der Einliegerwohnung zugestellten Strafbefehl vor, der in Ablichtung zur Handakte genommen wurde. Herr Mühlich gab dazu an, dass er nach seinem Auszug bis heute keinerlei Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe. Der im Strafbefehl dargestellte Sachverhalt ist nach seinen Angaben inhaltlich zutreffend. Er habe bei der Kontoeröffnung bewusst die falschen Personalien benutzt, weil es ihm zunächst peinlich gewesen sei, mit den angekauften Gegenständen in Verbindung gebracht zu werden. Zur Lieferung habe er dann aber letztlich doch seine tatsächliche Anschrift angeben müssen. Er betonte, dass er von vorn herein bei allen Ankäufen die Absicht gehabt habe, die Ware ordnungsgemäß zu bezahlen (dies sei sogar stets gegen Vorkasse geschehen) und auch abzunehmen. Warum dies strafbar sein solle, da doch niemandem ein Schaden entstanden sei, verstehe er nicht. Es wurde eine von Herrn Mühlich unterzeichnete Vollmacht zur hiesigen Akte genommen. Bereits heute Nachmittag konnte nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht erfolgen; es wurden einige Kopien gefertigt.

Als nächsten Besprechungstermin mit dem Mandanten eintragen: 12. 11., 15.00 Uhr. Rose, 9. November 2009

Kopien für die Handakte:

Amtsgericht Tiergarten 245 Cs 772/09

Berlin, 6. Oktober 2009

Herr Marco Mühlich, Meusebachstraße 8, 13053 Berlin weitere Personalien: geb. am 4. Januar 1984 in Berlin Kraftfahrer, Deutscher, ledig Sie werden angeklagt, in Berlin am 10. März, am 17. April und am 3. Mai 2009 durch drei selbstständige Handlungen jeweils zur Täuschung im Rechtsverkehr veränderte beweiserhebliche Daten gebraucht zu haben und zugleich das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft zu haben. Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: Sie eröffneten am 5. März 2009 über eine anonymisierte IPAdresse unter dem Mitgliedsnamen „Lack-Lover“ einen Account bei der Internet-Verkaufsplattform Ebay und verwendeten bei den erforderlichen Daten zum Mitglied die Personalien des am 28. Januar 2009 verstorbenen Siegfried Spießke, St.-Anton-Str. 56, 47915 Krefeld, um den Eindruck zu erwecken, Mitglied sei der Verstorbene und nicht Sie selbst. anwaltsblatt karriere / 65

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Unter Nutzung des oben genannten Ebay-Accounts mit den persönlichen Daten des Siegfried Spießke kauften Sie über Ebay zu den nachfolgend benannten Zeiten bei den nachfolgend benannten Verkäufern die benannten Gegenstände und täuschten dabei bewusst bei jedem Kauf über die Identität der sich hinter dem Mitgliedsnamen verbergenden Person. Im Einzelnen kam es zu folgenden Käufen, wobei Sie den Kaufpreis jeweils ordnungsgemäß bezahlten und Ihre tatsächliche Adresse als abweichende Lieferadresse angaben: 1. Am 10. März 2009 kauften Sie von Herrn Walter Weber, Blautannenweg 14, 17252 Mirow, fünf Paar Netzstrümpfe Größe XL mit Strassbesatz für 49,90 Euro. 2. Am 17. April 2009 kauften Sie von Herrn Goran Gryzwzevic, Am Brunnen 2a, 89566 Ottmannsweiler, eine sog. DominaMaske aus Kunstleder mit Führhalsband in Kaviarschwarz für 93,00 Euro. 3. Am 3. Mai 2009 kauften Sie von Frau Marie Mauske, Platanengasse 73, 56822 Bad Soden, einen Damen-Lacklederoverall mit Nietenbesatz für 158,50 Euro. Vergehen, strafbar nach §§ 189, 194, 269 Abs. 1, 52, 53, 77, 77b StGB Strafantrag ist, soweit erforderlich, form- und fristgerecht gestellt. Beweismittel: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von (Anm. des GJPA: Vom Abdruck wurde abgesehen.)

50 Tagessätzen zu je 50,00 Euro (Einzelstrafen: für die Tat zu 1. Geldstrafe 30 Tagessätze zu je 50,- €, für die Tat zu 2. Geldstrafe 30 Tagessätze zu je 50,- €, für die Tat zu 3. Geldstrafe 30 Tagessätze zu je 50,- € festgesetzt. Sie haben auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. (Anm. des GJPA: Vom weiteren Abdruck des ordnungsgemäß erlassenen Strafbefehls – Rechtsmittelbelehrung, richterliche Unterschrift etc. – wird abgesehen)

Der Polizeipräsident in Berlin

Dir 1 VB II 3 – 016573/3514-8

Datum 22. Mai 2009 App. 46 410 Beginn: 16.45 h

und erklärt Folgendes: Vor meiner Vernehmung wurde ich über meine Rechte und Pflichten als Zeugin belehrt. Ich habe diese Belehrung verstanden. Ich bin die Schwester des am 28. Januar 2009 verstorbenen Siegfried Spießke. Ich möchte einen Vorgang zur Anzeige bringen: Vor etwa zwei Wochen, am 7. oder 8. Mai 2009, rief meine mittlerweile 86jährige Mutter mich ganz aufgeregt an und teilte mir mit, sie habe ihrerseits einen Anruf von einem Mann aus Bayern erhalten, der nach Siegfried fragte und sich erkundigen wollte, ob mit der Maske und dem Halsband wegen der abweichenden Lieferanschrift in Berlin alles geklappt habe. Als meine Mutter nachfragte, worum es dabei genau ginge, hat er ihr genauer beschrieben, worum es sich handelt, nämlich um eine sogenannte Dominamaske und eine Art Hundehalsband für Menschen. Sie ist aus allen Wolken gefallen und hat ihn an mich verwiesen, weil sie mit dieser Sache nichts zu tun haben wollte. Ich habe mit Hilfe dieses Herrn – seinen Namen habe ich hier für Sie aufgeschrieben – dann bei Ebay recherchiert, dass der gute Name meines Bruders ganz offensichtlich missbraucht worden ist für die Abwicklung von Schmuddelgeschäften. Mein Bruder war lange Jahre im Kirchenchor und immer ein anständiger Mensch; nie im Leben hätte er derartige Artikel bestellt! Das wäre meiner Mutter ganz sicher aufgefallen, denn Siegfried wohnte als „Single“ noch bis zu seinem plötzlichen Tod bei ihr in unserem Elternhaus. Er war wie auch unser bereits verstorbener Vater eher ein ganz zurückhaltender Typ Mensch. Sehr verärgert war ich, als ich feststellen musste, dass die genannte Lieferanschrift in Berlin diejenige eines alten Schulfreundes meines Bruders war, nämlich von Manfred Mühlich, mit dem ich hier in Berlin immer noch Kontakt habe. Sein Sohn Marco ist ein ziemlicher Lümmel. Besonders schändlich ist, dass die Familie Mühlich genau weiß, wie sehr wir alle noch um unseren lieben Siegfried trauern. Die Kondolenzkarte hat damals auch Marco unterschrieben; ich vermute, er hat bewusst die Daten meines Bruders verwendet, weil er wusste, dass der sich nicht mehr wehren kann.

Vernehmung eines Zeugen

Es kann nicht sein, dass der gute Name meines Bruders so in den Schmutz gezogen wird. Ich stelle daher Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen!

Es erscheint nach telefonischer Vereinbarung Familienname/Geburtsname/Vornamen: Spießke, Simone Geburtsdatum/Geburtsort: 14.07.1951 Krefeld Wohnanschrift: Brunowstr. 23, 13507 Berlin

geschlossen: 17.20 Uhr Plootsch, POM

66 / anwaltsblatt karriere

selbst gel., gen. u. unterschrieben: Simone Spießke


examen PolPräs

Berlin, 6. August 2009

Dir 1 VB II 3 – 016573/3514-8 1. Vermerk:

Die bisherigen Ermittlungen haben folgenden Sachverhalt ergeben: Der hier als Beschuldigte geführte Marco M ü h l i c h, weitere Personalien bekannt, hat am 5. März 2009 über eine anonymisierte IP-Adresse einen Account bei Ebay eröffnet. Dabei hat er – dem üblichen Anmeldeverfahren entsprechend – in eine Anmeldemaske die dort abgefragten Personal- und Adressdaten eingetragen, hat jedoch nicht seine eigenen Daten, sondern die des im Januar 2009 verstorbenen Siegfried S p i e ß k e, weitere Personalien bekannt, verwendet. Hierzu gehörten dessen Name, Geburtsdatum, Wohnort und Telefonnummer. Diese Daten wurden automatisiert in das EDV-System von Ebay übernommen und führten nach Anerkennung der AGB zum Abschluss eines Nutzungsvertrages und zur Anlegung eines entsprechenden Mitgliederkontos. Der jeweilige Nutzer wählt dabei auch ein Passwort und einen Mitgliedsnamen, unter dem er später angebotene Waren ersteigern oder per „Sofort-Kauf“-Option erwerben kann. Vor der Freigabe eines Mitgliedskontos erfolgt durch Ebay ein Abgleich der Anmeldedaten bei der „Schufa“. Die wirklichen Namen der Käufer und Verkäufer sind diesen während einer „Auktion“ nicht bekannt. Erst im Falle des Zustandekommens eines Vertrages gibt Ebay die Namens- und Adressdaten an die jeweiligen Vertragspartner zwecks Abwicklung des Vertrages automatisiert weiter. Die Bezahlung durch den Käufer erfolgt – je nach Vereinbarung – per Vorkasse, Nachnahme, Barzahlung bei Abholung o.ä. Der Beschuldigte M ü h l i c h hat insgesamt drei Kaufvorgänge unter Nutzung der Daten des S p i e ß k e durchgeführt, dabei handelt es sich um folgende Vorgänge: (Anm. des GJPA: Die Auflistung entspricht der Darstellung im Strafbefehl; vom erneuten Abdruck wird abgesehen)

Alle drei Verkäufer sind schriftlich als Zeugen angehört worden und haben angegeben, dass die Bezahlung der Ware jeweils ordnungsgemäß im Wege der Vorkasse erfolgt sei. Lediglich Herr Gryzwzevic (Fall 2) wollte wegen der abweichenden Lieferanschrift sicher gehen, dass auch alles seine Richtigkeit hat, und stieß so auf die Familie des verstorbenen S p i e ß k e. (Anmerkung des GJPA: Vom Abdruck der Anhörungsbögen wird abgesehen. Sie haben den im Vermerk dargestellten Inhalt.)

Die Schwester des S p i e ß k e hat nach Kenntniserlangung von den Vorgängen bzw. der Person des Beschuldigten (frühestens 7. oder 8. Mai 2009) anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 22. Mai 2009 und somit rechtzeitig Strafantrag gestellt. Der Beschuldigte M ü h l i c h hat auf den ihm am 18. Juli 2009 übersandten Anhörungsbogen nicht reagiert. 2. U. m. A. der Staatsanwaltschaft Berlin zur weiteren Veranlassung Tüftler, KK

Handaktenvermerk Rechtsanwältin Rose:

Der Sachverhalt wurde heute mit Herrn Mühlich eingehend besprochen. Ich habe ihm zugesagt, das Erforderliche zu veranlassen. Ihn interessiert zudem, ob er auch wegen der Eröffnung des Ebay-Accounts strafrechtlich belangt werden könnte. Seine Einkommensverhältnisse gab er mit rund 1.500,- Euro netto monatlich an; besondere Zahlungsverpflichtungen bestehen nicht. Rose, 12. November 2009

Vermerk für die Bearbeitung 1. Versetzen Sie sich in die Lage von Rechtsanwältin Rose, die am 12. November 2009 tätig wird, und begutachten Sie den Sachverhalt auf der Grundlage der derzeitigen Aktenlage aus strafrechtlicher Sicht zur Vorbereitung des Besprechungstermins mit dem Mandanten umfassend. 2. Es ist davon auszugehen, dass die im Sachverhalt gemachten Angaben in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. 3. Straftatbestände außerhalb des StGB und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen. 4. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung. Nicht abgedruckte Aktenbestandteile sind für die Bearbeitung ohne Bedeutung. 5. Alle für die Aufgabe relevanten Wohn- und Handlungsorte befinden sich im Bezirk der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Berlin sowie des Amtsgerichts Tiergarten bzw. des Landgerichts Berlin. anwaltsblatt karriere / 67


examen

Lösungsskizze Nachfolgend ist eine Kurzversion des Prüfervermerks abgedruckt. Dieser ist keine Musterlösung, sondern soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – auf die Hauptprobleme des Falles hinweisen. Das bedeutet, dass er für Prüferinnen und Prüfer unverbindlich ist. Den vollständigen Prüfervermerk mit weiterführenden Literaturhinweisen finden Sie unter www.anwaltsblatt-karriere.de.

Ergebnis: Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 23. November 2009. Da somit kein Fall der Fristversäumung vorliegt, ist auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO erforderlich.

II. Tatvorwurf der Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB in der Tatbestandsvariante des Gebrauchmachens

Laut dem Bearbeitervermerk sollte der Sachverhalt begutachtet werden, um beim nächsten Besprechungstermin den Mandanten umfassend beraten zu können. Der Vortrag verlangt eine Auseinandersetzung mit prozessualen und materiell-rechtlichen Problemen in Zusammenhang mit Käufen bei Ebay unter Nutzung einer fremden Identität in der Einkleidung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl, dies verbunden mit einer Zustellungsproblematik sowie taktischen Überlegungen zum weiteren Verfahrensgang.

I. Grundsätzliches Vorgehen gegen den Strafbefehl

Problem: Zustellung des Strafbefehls durch Niederlegung in den Hausbriefkasten bereits am 13. Oktober 2009 – 14tägige Einspruchsfrist nach § 410 Abs. 1 StPO somit am 27. Oktober 2009 abgelaufen. Aber: Zustellung gemäß § 37 Abs. 1 StPO nach den Regeln der ZPO (§§ 166 bis 195 ZPO) zwar auch im Wege der Ersatzzustellung möglich, z.B. wie hier durch Einlegen in den Hausbriefkasten, § 180 Satz 1 ZPO. Dies setzt aber voraus, dass der Empfänger auch eine „Wohnung“ im Sinne der Zustellungsregeln unterhält. Der Begriff der „Wohnung“ ist aber unabhängig von den Meldeverhältnissen zu betrachten; vielmehr: Räumlichkeit, die der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks zur Zeit der Zustellung tatsächlich für eine gewisse Dauer zum Wohnen benutzt. Hier: (-), da Wohnung des Mandanten in der Eichhornstraße 12. Daher: Zustellung unter der alten Anschrift Meusebachstraße 8 nicht zulässig, denn diese Räumlichkeiten wurden bereits längere Zeit nicht mehr von ihm genutzt. Heilung gemäß § 189 ZPO mit tatsächlichem Zugang; das gilt – anders als nach der früheren gesetzlichen Regelung – auch dann, wenn von der Zustellung der Lauf einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist abhängt. Strafbefehl tatsächlich zugegangen: 9. November 2009. 68 / anwaltsblatt karriere

Die falschen Daten müssen – entsprechend § 267 StGB – einen bestimmten Aussteller erkennen lassen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm ist zudem, dass über die Identität des Ausstellers der betroffenen Daten, nicht nur über seinen Namen oder seine IP-Adresse, getäuscht wird. Hier: (-) weil der rechtserheblichen Entscheidung keine Identitätstäuschung der Verkäufer zugrunde liegt. 1. Einstellens der Angebote bei Ebay: Zu diesem Zeitpunkt ist der zukünftige Vertragspartner dem das Angebot Einstellenden noch vollkommen unbekannt; nach den (ebenfalls im Sachverhalt mitgeteilten) AGB bestünde auch nicht die Möglichkeit, die hinter dem Pseudonym eines Bieters stehenden Personaldaten schon zu diesem Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen. 2. Automatisierte Bekanntgabe der Personaldaten des Käufers nach Abschluss der Verkaufsaktion: Zwar mag ein Verkäufer nach Kenntnis dieser Daten eine Fehlvorstellung hinsichtlich des weiteren Ablaufs des Kaufvertrages entwickeln, jedoch folgt allein daraus noch kein rechtserhebliches Verhalten des Verkäufers. 3. Versenden der Ware nach Abschluss der jeweiligen Auktion: Hintergrund dieser Versendung war allein der Umstand, dass die Bezahlung der Waren durch den Mandanten bereits erfolgt war, und nicht eine Fehlvorstellung über den tatsächlichen Aussteller der „Datenurkunde“. Zudem: Die Warenversendungen gingen in allen Fällen an den Mandanten selbst unter dessen richtiger Anschrift. Damit fehlt dem Mandanten jedenfalls der Vorsatz „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ gehandelt zu haben. Ergebnis: Strafbarkeit wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten (-)


examen III. Tatvorwurf der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, § 189 StGB:

§ 189 StGB ist absolutes Antragsdelikt, vgl. § 194 Abs. 2 StGB. Problem: Antragsberechtigt nur die in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Personen. In diesem Fall die noch lebenden Eltern (Mutter). Gestellt hat den Strafantrag jedoch lediglich die Schwester des S. Antragsberechtigt wäre die Schwester des S jedoch nur für den Fall des Versterbens der gemeinsamen Mutter vor Ablauf der Antragsfrist. Zwar Vertretung bei der Antragstellung möglich, jedoch (mindestens mündliche) Beauftragung fehlt laut Sachverhalt.

Voraussetzung: Dieselbe prozessuale Tat iSd § 264 StPO: (+) Die Account-Eröffnung erfolgte zeitnah und vor allem gerade zum Zweck der „verschleierten“ Ankäufe. Nach Einlegung eines Einspruchs: Verbot der reformatio in peius gilt gemäß § 411 Abs. 4 StPO nicht. Ergebnis: Mandant liefe Gefahr, dass sein diesbezügliches Verhalten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden könnte. Ein auf den Einspruch hin nach dem obigen Ergebnis zu erwartender Freispruch hätte jedoch die Konsequenz, dass ein späteres Aufgreifen der Account-Eröffnung wegen auch insoweit eingetretener Rechtskraft (auch hier: eine prozessuale Tat) nicht mehr möglich wäre.

Ergebnis: Damit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Verfolgbarkeit einer Tat gemäß § 189 StGB. Zwischenzeitlich (Bearbeitungszeitpunkt ist der 12. November 2009) ist die Frist des § 77 b StGB abgelaufen, so dass ein wirksamer Strafantrag auch nicht mehr nachgeholt werden kann.

IV. Mögliche Strafverfolgung wegen der Eröffnung des Ebay-Accounts (§ 269 StGB in der Tatbestandsvariante des Speicherns):

Gedankenerklärung (+): S melde sich bei Ebay unter Anerkennung der AGB an und wolle die dort angebotenen Dienste nutzen. Beweiserheblichkeit der eingestellten Daten: (+) Das Einstellen stellt keinen rein internen Vorgang dar, sondern ist Voraussetzung für die weitere Teilnahme an den über die Plattform betriebenen Geschäften. Beweiseignung der Daten: (+) Nach Rspr. des BGH sind die Zugangsdaten eines Ebay-Mitglieds besonderes Identifikationsmittel. In der Gesamtschau liegt eine Fallgestaltung vor, die das Verhalten des Mandanten vom online-Verkehr in den realen „verkörperten“ Alltag übertragen als Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB (in der Tatbestandsalternative des Herstellens einer unechten Urkunde) erscheinen lassen würde. Ergebnis: Voraussetzungen des § 269 StGB (+) a.A. vertretbar Problem: Dieses Verhalten wurde von den Ermittlungsbehörden noch nicht aufgegriffen. Dennoch möglicherweise Gegenstand einer Hauptverhandlung nach Einlegung eines Einspruchs? anwaltsblatt karriere / 69



Für das Genaue eine Anwältin Wolfgang Du Carrois ist Kaufmann aus Holle, einer Gemeinde mit 8.000 Einwohnern zwischen Hildesheim und Salzgitter in Niedersachsen. Sein Angebot: Gastronomie und Fahrgeschäfte für Events wie Straßen-, Schützen- und Volksfeste im Großraum Hannover. Sein Erfolg: Er organisiert alles aus einer Hand. Seine Mitarbeiter: fünf Angestellte und je nach Projekt jede Menge Aushilfen. Das Unternehmen betreibt er in vierter Generation. Natürlich hat der 59-Jährige immer wieder juristischen Ärger mit Ämtern, Lieferanten oder Mietern. Wenn er Rechtsrat braucht, fragt er seine Anwältin. Das ist mit Verena Mittendorf aus Hildesheim eine bekennende Einzelanwältin. Wer muss kämpferischer sein: Mandant oder Anwältin?

Der Anwalt ist nur so gut, wie sein Mandant. Kämpfen müssen beide. Am Ende zählt aber das Engagement der Anwältin. Deswegen nehme ich sie.

Wenn Sie einen Anwalt oder eine Anwältin auswählen: Worauf achten Sie?

Auf Empfehlungen. Aber wenn alles läuft, wechsele ich nicht.

Was schätzen Sie an Ihrer Anwältin am meisten?

Ein persönliches Verhältnis. Ich will mit einem normalen Menschen reden.

Gibt es einen Punkt, der Sie bei Anwälten richtig stört?

Das Genaue.

Was darf ein Rechtsrat bei Ihnen kosten?

Wenn sich der Rat rechnet, gucke ich nicht auf den Euro.

anwaltsblatt karriere / 71

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USA fĂźr Jura-Studierende und Referendare: Wer plant, gewinnt Text: JĂśrdis Harbeck


Die USA sind noch immer das Land der unbegrenzten Möglichkeiten. Heute locken Jura-Studierende und Referendare die schier endlosen Möglichkeiten, dem deutschen Ausbildungsbetrieb zu entfliehen und Rechtsenglisch zu lernen. Der Ausbildungs-Tourismus gilt längst nicht mehr nur dem Master (LL.M.). Anwaltsblatt Karriere gibt Tipps, welche Alternativen es gibt und wie mit richtiger Planung Geld gespart werden kann. Studiensemester an einer amerikanischen Uni, praktische Studienzeit, Stationsaufenthalt während des Referendariats, LL.M.-Studium eventuell gar mit anschließender Anwaltsprüfung – das Angebot ist breit gefächert und bietet für jede Ausbildungsstufe das Passende. So vielfältig wie die Angebote, sind die Motive, den Flug über den Atlantik zu wagen. Für die Einen ist es die Liebe zu Land und Leuten. Andere denken schlicht an ihre Karriere. Die Signalwirkung für Kanzleien oder andere Arbeitgeber ist klar: Der Bewerber hat seine Englischkenntnisse im Ausland erworben, ist aufgeschlossen im Umgang mit einer anderen Kultur und sensibilisiert für die Feinheiten des anglo-amerikanischen Rechts. Gerade für USA-Fans lohnt es sich, schon vor Studienbeginn einen Blick in die Liste der Auslandskooperationen der Wunschfakultät zu werfen. Fest etablierte Austauschprogramme ermöglichen schon frühzeitig einen vergleichsweise unkomplizierten und preiswerten Studienaufenthalt. Sollte das Gewünschte nicht dabei sein, muss man sich direkt an der Zieluniversität bewerben. Dafür ist viel organisatorische Eigeninitiative gefordert, zumal sich die Anerkennung eines solchen Auslandssemesters in Deutschland nicht immer ganz einfach darstellt. Auf jeden Fall bleibt zu beachten: Für Studiensemester in den USA fallen grundsätzlich die vollen, meist hohen Studiengebühren an. Nur im Rahmen von Kooperationsverträgen werden sie meist reduziert oder erlassen. Wer nicht den akademischen, sondern den beruflichen Alltag kennen lernen will, kann ein Praktikum machen – sei es in einer Anwaltskanzlei, in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, bei einer internationalen Organisation oder deutschen Auslandsvertretung. Die erste Hürde: überhaupt einen solchen Platz zu bekommen. Der Markt hat auch darauf reagiert: Inzwischen gibt es Unternehmen, die Interessierte gegen eine (nicht billige) Gebühr Praktikumsplätze vermitteln. Universitäten, Außenhandelskammern oder die Deutsch-

Amerikanische Juristen-Vereinigung können aber auch helfen. Es gilt in der Regel: Je länger der Zeitraum für das Praktikum, desto größer die Chance, den Wunschplatz zu finden. Sechs Wochen sollte die Mindestdauer sein. Bessere Karten haben Stationsreferendare. Nahezu alle Bundesländer geben ihren Referendaren die Möglichkeit, bereits die Verwaltungsstation im Ausland zu absolvieren. Das schmeckt aber nicht allen. Wer lernt in den USA schon konzentriert für die Klausuren im zweiten Staatsexamen? Zudem sind die Plätze im diplomatischen Dienst, bei den Außenhandelskammern oder der UNO rar gesät. Sehr viel besser Planung sind die Aussichten – auch für KandidaMit dem Austen ohne Prädikat – im Rahmen der bildungsplaner Wahlstation. Nach den Examensklausuvon Anwaltsblatt ren und den Berufsstart im Blick, könKarriere den richtigen Zeitpunkt nen sich Referendarinnen und Referenabpassen – und dare ganz auf das fremde Land und eine viel Geld sparen neue Aufgabe konzentrieren. Der klassische Weg in die USA führt nach wie vor über das LL.M.-Studium – gleich, ob direkt nach dem ersten Staatsexamen oder erst nach dem zweiten. Durch die neuen Summer-LL.M.-Programmes (jeweils 10 Kurswochen in zwei aufeinander folgenden Jahren) ist sogar ein berufsbegleitender Erwerb denkbar. Bei den internationalen Sozietäten ist der LL.M. inzwischen zum wichtigsten Titel vielleicht noch vor dem Doktor avanciert. Diese nicht ganz billigen Kurse sprechen dann in erster Linie auch Absolventen an, die ihre Zukunft entweder in der Großkanzlei oder aber jenseits davon sehen. Eine nur untergeordnete Rolle spielt die Reputation der jeweiligen Law School – ganz im Gegensatz zur oftmals alles entscheidenden Frage der Finanzierung des gut und gern 60.000 US-Dollar teuren Studiums. Doch für jedes Problem gibt es eine Lösung: Es geht auch ohne Erbschaft oder astronomisch gute Examensnote – sehr zeitiges Bemühen um ein Stipendium, den Erlass von Studiengebühren oder einen günstigen Ausbildungskredit ist aber nötig. Und wer in Deutschland schon Anwalt ist, kann in den Bundesstaaten New York oder Kalifornien noch das „bar exam“ machen, um so zur amerikanischen Anwaltschaft zugelassen werden. Die Durchfallquote ist hoch. Intensive Vorbereitungskurse bereiten auf die Prüfung vor. Keine Frage: Die USA haben ihre Anziehungskraft nicht verloren. Wen es ins Ausland zieht, der wird sich häufig für die USA entscheiden. Und seinem Traum vielleicht ein Stück näher kommen. anwaltsblatt karriere / 73

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Studienbeginn

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Erstes Staatsexamen Auslandssemester Bilaterale Kooperationen, z.B. - Universität Münster: Temple University, Philadelphia - Universität Augsburg: u.a. Pepperdine University, Chicago College of Law, George Washington University - Universität Potsdam: u.a. University of California, Duke University Weitere Informationen auf den Seiten der einzelnen rechtswissenschaftlichen Fakultäten.

Praktikum Wichtige Ansprechpartner: - Dt.-Amerikanische Handelskammern http://www.ahk-usa.com/ - Dt.-Amerikanische JuristenVereinigung http://www.dajv.de/ Praktika in internationalen Großkanzleien Bewerbung über das Büro vor Ort Praktika bei deutschen Vertretungen in den USA oder dem Sekretariat der UN: über http://www.auswaertigesamt.de/

LL.M. Programme, z.B. - University of Berkeley General LL.M.; Summer-LL.M.-programs US $ 49.000 / Jahr http://law.berkeley.edu/admissions/ advdegree - University of Chicago General LL.M., Comparative Law US $ 45.405 / Jahr http://law.uchicago.edu/prospective/ llm-index.html - New York University General LL.M., Competition, Innovation & Information Law, Corporation Law, Int. Business Regulation, Litigation & Arbitration, Environmental Law, Taxation, Legal Studies US $ 46.840 / Jahr www.law.nyu.edu/prospective/ Weitere Informationen: www.llm-guide.de

Einreise und Visum Studienaufenthalte Direkt nach Erhalt der Zusage der Universität sollte das F-1 Visum (für eigenständig organisierte Studienaufenthalte, die nicht direkt oder indirekt durch die USA finanziert werden) bei der US-Botschaft oder dem zuständigen Konsulat beantragt werden. Wichtig: Das Programm muss die akademischen Anforderungen erfüllen, was in der Regel der Fall sein wird. Bei Zweifeln empfiehlt es sich, Rücksprache mit der Universität zu halten. Weitere Voraussetzungen: - Fester Wohnsitz im Ausland - Ausreiseabsicht nach Ablauf des Visums - Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs 74 / anwaltsblatt karriere

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Welche Auslandskooperationen hat meine Universität? Muss ich mich bei meiner Wunschuniversität direkt bewerben?

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Praktika und Trainee-Aufenthalte Benötigte Unterlagen: - Biometrischer Pass oder Reisepass (mind. 6 Monate über Aufenthalt hinaus gültig) - I-20-Formular (von der Universität) - Visum-Antragsformular - Farbiges Passbild (Bestimmungen beachten) - Nachweis über SEVIS-Gebührenzahlung (US$ 180,00) - Frankierter und adressierter Rückumschlag Bearbeitungsgebühr: US $ 140,00 derzeit Weitere Informationen: http://german.germany.usembassy.gov/visa /niv/visakategorien/f/

Für Praktika und Trainee-Aufenthalte wird das J-1 Visum benötigt. Wichtig: Das Praktikum muss den US-amerikanischen Visa-Bestimmungen genügen (DS-7002) Weitere Voraussetzungen: - Mindestalter 18 Jahre - Fester Wohnsitz im Ausland - Ausreiseabsicht nach Ablauf des Visums - Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs Benötigte Unterlagen: - Biometrischer Pass oder Reisepass (mind. 6 Monate über geplanten Aufenthalt hinaus gültig)


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Termin für die Prüfung zur Erlangung des Sprachnachweises: i.d.R. 1–2 Monate vor der Bewerbung (Ergebnis kann meist nachgereicht werden)

Referendariatsbeginn

Bar Exam

Zweites Staatsexamen

Verwaltungsstation

Wahlstation Tipp: Wer bereits seine Anwaltsstation in einer großen Kanzlei verbracht hat, wird in der Regel die Möglichkeit erhalten, die Wahlstation in einem der ausländischen Büros zu absolvieren.

- New York http://www.nybarexam.org/ - Kalifornien http://admissions.calbar.ca.gov/ Liste der Anbieter für Vorbereitungskurse (Bar Review): http://stu.findlaw.com/thebar/ barreview.html

Sprachnachweis - DS-2019-Formular (von der Praktikumsstelle) - DS-7002-Formular (Internship Placement Plan) - Online-Antragsformular DS-160 - Farbiges Passbild (Bestimmungen beachten) - Nachweis über SEVIS-Gebührenzahlung (US$ 180,00) - Frankierter und adressierter Rückumschlag Bearbeitungsgebühr: US $ 140,00 derzeit Weitere Informationen: http://german.germany.usembassy.gov/ visa/niv/visakategorien/j/ Info zum Studium in den USA http://educationusa.state.gov/

TOEFL

IELTS

(Test of English as a Foreign Language) 4teiliger Sprachtest (Reading Comprehension, Listening Comprehension, Speaking, Written Expression) In Deutschland ausschließlich internet-based (iBT) Max. Punktzahl: 120 Max. Gültigkeit: 2 Jahre Kosten: US $ 225,00 Literaturtipp zur Vorbereitung: The Official Guide to the new TOEFL iBT. McGraw Hill. Offizielle Einführung des Educational Testing Service, den Machern des Tests. Inkl. Audio-CD. Testzentren über: http://www.de.toefl.eu/

(International English Language Testing System) 4teiliger Sprachtest (Reading Comprehension, Listening Comprehension, Speaking, Written Expression) Max. Punktzahl: 9,0 Max. Gültigkeit: 2 Jahre Kosten: EUR 180,00 Testergebnis nach 2 Wochen Testzentren über: http://www.ielts.org/candidates.aspx

anwaltsblatt karriere / 75


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Kosten Universität

Finanzierung Abschluss

BewerSprachbungsfrist nachweis

StudienLebensgeb. (pro haltung akad. Jahr) (pro Monat) in US $ in US $

Stipendien DAAD www.daad.de

Studienstiftung des Deutschen Volkes www.studienstiftung.de Univ. of Berkeley, CA

Master of Laws Summer LL.M.

01.12.11

100 iBT

49.000

2.450

Univ. of Chicago

Master of Laws, Comparative Law/Comparative Jurisprudence

15.12.11

104 iBT oder 7,0 IELTS

45.405

2.900

Univ. of Texas

Master of Laws

k. A.

100 iBT

38,010

1.400

www.evstudienwerk.de

Univ. of Hawaii

Master of Laws

01.04.12

k. A.

33.552

1.600

Friedrich Ebert Stiftung

Univ. of Iowa

Master of Laws Comparative Law/Comparative Jurisprudence

01.03.12

k. A.

41.322

1.900

Boston Univ., MA

Master of Laws Intellectual Property/Information Technology Taxation Banking, Corporate and Finance Law Executive LL.M. (Int.Business)

31.10.11

k. A.

39.980

2.100

Master of Laws Business Law Comparative Law/Comparative Jurisprudence Taxation

k. A.

Master of Laws International Taxation Comparative Law/Comparative Jurisprudence

04.01.12

Columbia Univ.

Master of Laws

15.12.11

105 iBT

48.640

2.400

Stanford Law School

Master of Laws

15.12.11

100 iBT

44.880

3.000

Northwestern Univ.

Master of Laws International Human Rights Taxation Summer LL.M.

k. A.

100 iBT Kein PBT

50.740

2.300

Cornell Univ.

Master of Laws

k. A.

79 iBT

53.850

1.900

Duke Univ.

Master of Laws Entrepreneurship & Law

k. A.

100 iBT oder 7,5 IELTS

46.930

1.800

Univ. of Pennsylvania

Master of Laws Comparative Law/Comparative Jurisprudence

01.02.12

100 iBT oder 7,0 IELTS

45.430

2.200

Georgetown Univ.

Master of Laws Securities Regulation Global Health Law Int. Business & Economic Law Global Health Law & Int. Institutions National Security Law

k. A.

100 iBT

45.105

2.550

Univ. of Pittsburgh

Master of Laws

31.03.12

100 iBT

42.000

1.350

Harvard Law School

Master of Laws

01.12.11

100 iBT

39.325

2.600

Studiengebührenerlass

Univ. of Virginia

Master of Laws

01.02.12

90 iBT

47.500

1.900

New York Univ.

Master of Laws International Environmental Law International Taxation Legal Studies Competition, Innovation & Information Law Corporation Law Int. Business Regulation, Litigation & Arbitration Executive LL.M. (Taxation)

01.12.11

100 iBT

46.840

2.550

Lohnenswert ist es in jedem Fall, sich direkt nach Erhalt des Gebührenbescheides an das Financial Aid-Büro der jeweiligen Universität zu wenden und dort einen (zumindest teilweisen) Gebührenerlass zu beantragen. Was viele ausländische Studierende nicht wissen: Lediglich rund 1/5 der eingeschriebenen Studenten zahlen die vollen Gebühren.

Yale Law School

Master of Laws

15.11.11

k. A.

48.500

2.250

Bucerius-Jura-Programm www.studienstiftung.de/bucerius-jura-programm.html

ERP-Stipendienprogramm www.studienstiftung.de/erp-stipendien.html

Evangelisches Studienwerk e.V. Villigst

www.fes.de

Univ. of San Diego

Univ. of Michigan

76 / anwaltsblatt karriere

Fulbright-Kommission www.fulbright.de

Gleiss Lutz (Alfred-Gleiss-Stipendium) www.gleisslutz.com

Haniel-Stipendienprogramm www.studienstiftung.de/haniel-stipendien.html 98 iBT

33.214

1.350

Heinrich-Böll-Stiftung www.boell.de

Konrad-Adenauer-Stiftung www.kas.de 98 iBT

47.650

2.000

Ranke-Heinemann-Institut www.ranke-heinemann.de

Rotary Foundation www.rotary.org

Walter-Oppenhoff-Stiftung www.deutsches-stiftungszentrum.de

Zemplin-Stiftung www.deutsches-stiftungszentrum.de

Kredite Der staatliche Bildungskredit ist ein zinsgünstiges Darlehen für Studierende, das unabhängig von Einkommen und Vermögen nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vergeben wird. Der Antrag ist maximal 6 Wochen vor Studienbeginn schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Auch Banken und Sparkassen bieten Kredite speziell für Studierende an. Rückzahlungsdauer und Zinssatz variieren je nach Kreditinstitut.


report

Lorenz Zabel: Promotion und LL.M. kombinieren

Katharina Steg: Das „Du“ ist ungewohnt

Rechtsanwalt Dr. Lorenz Zabel, LL.M. (Madison), ist heute Senior Associate bei Hogan Lovells in Frankfurt am Main. Er hat einen LL.M. der University of Wisconsin.

Katharina Steg hat ihre Wahlstation in Atlanta Georgia bei der Sozietät Arnall Golden Gregory verbracht.

Warum nach dem Staatsexamen ein LL.M.-Studium in den USA?

Während des Studiums war ich als Austauschstudent in den Niederlanden. Das hat mir damals so gut gefallen, dass ich noch einmal ins Ausland gehen wollte. Einerseits wegen der internationalen Atmosphäre, hauptsächlich aber, um einen ausländischen Titel zu erwerben. Das geht während des Erasmus-Studiums nicht. Im Nachhinein kann ich auch sagen, dass der Titel „LL.M.“ als Nachweis für fundierte Englischkenntnisse sowie ein gewisses Verständnis der anglo-amerikanischen Rechtskultur gerade in international agierenden Sozietäten gern gesehen ist – und die Beratung in solchen Mandaten erleichtern kann. Wieso Madison/Wisconsin?

Bereits seit einiger Zeit gibt es ein LL.M.-Austauschprogramm zwischen der Gießener Fakultät, an der ich studiert habe, und der University of Wisconsin. Zwar habe ich mich nach dem Examen auch über andere Möglichkeiten informiert, mich letztlich aber doch für diesen Weg entschieden. Ausschlaggebend war zum einen, dass das Bewerbungsverfahren von der Universität Gießen koordiniert und daher sehr unbürokratisch war. Zum anderen war die Finanzierung von Beginn an gesichert – durch ein Teilstipendium und eine Anstellung an der University of Wisconsin, verbunden mit einem Studiengebührenerlass. Die Finanzierung ist wohl für nahezu jeden Studierenden der zentrale Punkt: Damit steht und fällt der gesamte Aufenthalt. Ihr erstes Staatsexamen haben Sie im November abgelegt, das LL.M.-Programm begann im darauf folgenden September. Was tun mit der Wartezeit?

Eine Bewerbung in den USA ist erst mit der Examensnote möglich. Die Wartezeit kann man beispielsweise für den Beginn einer Promotion nutzen. Das bot sich in meinem Fall besonders an, da man in Wisconsin einen sogenannten research-based LL.M. erwerben konnte. Anstelle der üblichen Abschlussklausuren wird dabei im Laufe des Jahres eine Forschungsarbeit geschrieben, die als Basis für eine rechtsvergleichende Promotion dienen kann.

Warum eine Station in den USA?

Ich war noch nicht im Ausland. Daher wollte ich meinen Lebenslauf etwas „aufpeppen“ und meine Sprachkenntnisse verbessern. Ein Auslandsaufenthalt, bevorzugt im englischsprachigen Raum, wird inzwischen von den meisten Arbeitgebern als selbstverständlich vorausgesetzt. Darüber hinaus ist es eine einmalige Erfahrung, eine gewisse Zeit in einem fremden Land zu leben, sich mit einer fremden Sprache in einer ebenso fremden Kultur zurechtzufinden. Wie haben Sie den USA-Aufenthalt organisiert?

Etwa ein Jahr vor Beginn der Wahlstation habe ich mich an die Deutsch-Amerikanische Handelskammer gewandt. Dort hat man mir von der Kanzlei in Atlanta berichtet. Mit der Sozietät besteht eine enge Kooperation, da diese häufig deutsche Unternehmen bei der Gründung einer US-Niederlassung berät – und daher auch einige deutsche Rechtsanwälte beschäftigt. Eine Wohnung zu finden war dank einer Liste mit Privatvermietern der Handelskammer sehr einfach. Problematischer war da die Visums-Frage. Ich hatte das Glück, dass die Kanzlei die Visa-Kosten (rund 500 US-Dollar) übernommen hat, bekam die Papiere aber erst am Tag vor dem Abflug. Frühzeitige Planung ist hier wichtig. Außerdem sollte man wissen, dass die Lebenshaltungskosten höher sind als in Deutschland. Je nach Dollarkurs besteht für Referendare die Möglichkeit, während der Zeit einen Kaufkraftausgleich zu bekommen. Ihr Fazit?

Die Zeit in Atlanta war eine tolle Erfahrung. Es gibt einen Unterschied zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Anwalt. Anfangs etwas ungewohnt war zum einen, dass sich in der Kanzlei alle – vom „paralegal“ bis zum „partner“ – mit Vornamen ansprechen und zum anderen die Mentalität der Menschen in Georgia – ausgesprochen freundlich und zuvorkommend. Atlanta selbst ist für eine Großstadt ungewöhnlich grün. Im Nachhinein würde ich mich wahrscheinlich aber doch für eine andere Stadt entscheiden – Chicago und Washington zum Beispiel haben mir sehr gut gefallen.

anwaltsblatt karriere / 77


report

Selbstbewusst das eigene Ding machen Deutsche wählen immer häufiger spezialisierte US-Studienprogramme für den LL.M. Autor: Dr. Justus von Daniels

Die hohen Kosten haben Nader Karama am Ende nicht abschreckt. Der 34-Jährige hatte einige Jahre als Syndikusanwalt in der Rechtsabteilung eines großen deutschen Glasherstellers gearbeitet. Dabei war ihm immer wieder das Urheber- und Markenrecht begegnet. Der Impuls kam dann von einem Kollegen: Karama suchte nach der besten Möglichkeit, sich zu spezialisieren und stieß auf ein LL.M.-Programm im Intellectual Property Law in den USA. „Hier kann ich internationale Erfahrung sammeln und einen Schwerpunkt ausbilden“, sagt Karama. Für die Gebühren von umgerechnet rund 30.000 Euro nahm er einen Kredit auf. „Die Kosten sind für mich sekundär, weil ich mit diesem LL.M. in meine Zukunft investiere.“ Der juristische Nachwuchs sucht verstärkt seine eigenen Wege jenseits der Trampelpfade. Benjamin Schmidt aus Heidelberg will im internationalen Steuerrecht arbeiten. Der 29-Jährige hat sich über ein Rankingportal schlau gemacht, welche amerikanische Universität im Steuerrecht zu den besten gehören soll. So ist er nach dem ersten Staatsexamen und seiner Promotion zur Georgetown University in Washington D.C. gekommen. Ein Masterprogramm im Tax Law mit Schwerpunkt im öffentlichen Steuerrecht hat gelockt. Wer in die USA geht wie Schmidt, will mit einem Programm gleich drei Vorteile sichern: Die englischen Sprachkenntnisse vertiefen, sich auf ein Spezialgebiet mit internationalem Bezug festlegen – und durch die besondere Qualität des Programms einen beruflichen Vorteil erwerben. „Ein genereller LL.M. hätte sich für mich wegen des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag nicht gelohnt. Hier kann ich mich konsequent im öffentlichen Steuerrecht weiterbilden, was in Deutschland in der Intensität nicht möglich ist“, sagt Schmidt. Der generelle LL.M. in den USA verliert für deutsche Juristen an Attraktivität. Denn die hohen Gebühren für das einjährige, allgemeine Programm (siehe Seite 76 in diesem Heft) wiegt für viele nicht mehr den Nutzen einer Zusatzqualifikation auf, die in erster Linie eine Einführung ins amerikanische Recht bietet. Für amerikanische Universitäten sind die generellen Programme, die speziell für Ausländer konzipiert waren, eine gute Geldquelle. Der inhaltliche Mehrwert kommt für manchen deutschen Absolventen zu kurz. 78 / anwaltsblatt karriere

Seitdem viele deutsche Fakultäten schon im Studium Einführungen ins amerikanische Recht bieten und die meisten Studierenden ganz passabel Englisch sprechen, ist der Sprung in ein Programm, das auf amerikanische Bewerber ausgerichtet ist, für deutsche Bewerber auch nicht mehr so schwer. Katharina Borchert aus Berlin ist nach dem ersten Staatsexamen an die Cardozo School of Law in New York gegangen. Die weniger bekannte Law School bietet eines der besten Programme zu Alternative Dispute Resolution (ADR) an. Borchert hat im Studium schon an einem Moot Court zur Mediation teilgenommen. „Mediation ist in Deutschland noch nicht so ausgeprägt wie in den USA, wird aber immer wichtiger. Ich möchte in diesem Bereich in Deutschland arbeiten“, erzählt die 25-Jährige, die gerade ihren Abschluss in New York erworben hat. „Das Programm war sehr intensiv und genau auf mein Interesse zugeschnitten.“ Die Finanzierung ist neben dem Bewerbungserfolg die entscheidende Hürde. Die einen nehmen einen Kredit auf, andere werden durch die Eltern unterstützt oder bekommen einen Gebührenerlass durch die Universität. Viel Glück hatte Markus Ernst, der vor vier Jahren einen Master an der renommierten New York University im International Tax Law gemacht hat. Er bekam nach dem zweiten Staatsexamen ein Vollstipendium der Studienstiftung. „Das hat die Entscheidung deutlich erleichtert.“ Er hat festgestellt, dass er zwar nicht unbedingt nur praxistaugliches Wissen angehäuft hat: „Aber der Effekt ist vor allem mittelbar. Durch den Hintergrund des amerikanischen Steuerrechts kann ich deutsche Probleme im Steuerrecht besser einordnen und in der Beratung von amerikanischen Mandanten die deutschen Rechtsprobleme besser in deren Duktus übersetzen“, sagt der 32-Jährige, der seit zwei Jahren in einer Münchner Steuerrechtskanzlei arbeitet. Wer den Schritt in die USA wagt, achtet mittlerweile mehr auf die Qualität und den Nutzen des jeweiligen Programms und nicht allein auf den Namen der Universität. Was jedoch nach wie vor gilt: Die großen amerikanischen Städte bleiben ein Magnet – denn als Nebeneffekt wollen die Deutschen noch eine Menge Spaß haben, bevor es in den Arbeitsalltag geht. //



referendariat

r

Infos zum Referendariat Referendargeschäftsstellen

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Oberlandesgericht Karlsruhe Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe T (0721) 926-3488, F -3883 Haberkorn@OLGKarlsruhe.justiz.bwl.de www.olgkarlsruhe.de

Oberlandesgericht Bamberg Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg T (0951) 833-1112, F -1230 poststelle@olg-ba.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba

Oberlandesgericht Stuttgart Olgastraße 2, 70182 Stuttgart T (0711) 212-0 (Vermittlung), F -3024 poststelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de www.olg-stuttgart.de

Oberlandesgericht München Prielmayerstraße 5, 80335 München T (089) 5597 02, F -2638 poststelle@olg-m.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m

Kammergericht Berlin Referat für Referendarangelegenheiten Salzburger Straße 21-25 10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2040 www.kammergericht.de

Brandenburgisches Oberlandesgericht - Referendarabteilung Gertrud-Piter-Platz 11 14770 Brandenburg an der Havel T (03381) 39-90, F -93 50 www.olg.brandenburg.de

Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg T (0911) 32101-2324, F -2560 poststelle.verwaltung@olg-n.bayern.de www.justiz.bayern.de/olg/n

Einstellungstermine 2011

Anfang April und Oktober

Anfang April und Oktober

Anfang Februar, Mai, August und November

Anfang Februar, Mai, August und November

Wartezeit

keine

keine

Uniabsolventen mit Examensnote von min. 10 P.: keine Wartezeit; Landeskinder: 3-6 Monate; Externe: bis 15 Monate

keine

2009

519

1.282

703

2010

598

1.159

720

Stationsaufteilung

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt I (4 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt II (4 1/2 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (4 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (4 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Verwaltungsstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

1.004,10 €

974,11 €

922,00 €

1046,25 €

Prüfungstermine Staatsexamen

2011

Juni und Dezember

Juni: 1.–17. November: 24.– 30. Dezember: 1.– 8.

März, Juni, September und Dezember

März, Juni, September und Dezember

2012

stehen noch nicht fest

Juni: 11.– 25.; November: 27.– 30.; Dezember: 1.– 11

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Justizministerium Baden-Württemberg Landesjustizprüfungsamt Postfach 10 34 61, 70029 Stuttgart T (0711) 279-0, F -2264 www.jum.baden-wuerttemberg.de

Landesjustizprüfungsamt Bayern Prielmayerstraße 7 Justizpalast 80335 München T (089) 5597-1987, F -1812 www.justiz.bayern.de/pruefungsamt

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2012 www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/ gjpa/index.html

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2012 www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/ gjpa/index.html

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

8 Klausuren („Die Aufgaben haben im angemessenen Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand“)

11 Klausuren („mindestens vier Aufgaben sollen Leistungen aus dem Bereich der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Berufe zum Gegenstand haben“)

7 Klausuren („Bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis“)

7 Klausuren („Bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis“)

Mündliche Prüfung

mündliche Prüfung einschließlich Aktenvortrag

Prüfungsgespräch

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch), Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.), mündl. Prüfung insgesamt soll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch), Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.), mündl. Prüfung insgesamt soll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

Neu-Einstellungen pro Jahr

143 127

Absolventen vollbefriedigend u. besser

2008

147 von 988 (= 14,88 %)

226 von 1423 (= 15,88 %)

145 von 684 (= 21,2 %)

26 von 244 (= 10,6 %)

2009

191 von 1064 (= 17,95 %)

204 von 1517 (= 13,45 %)

229 von 928 (= 24,7 %)

41 von 294 (= 13,95 %)

Durchfallquote

2008

125 von 988 (= 12,65 %)

196 von 1423 (= 13,77 %)

112 von 684 (= 16,5 %)

51 von 244 (= 20,9 %)

(Bundesgebiet 2009 2008=16,7%; 2009=16%)

74 von 1064 (= 6,95 %)

195 von 1517 (= 12,85 %)

157 von 928 (= 16,9 %)

54 von 294 (= 18,37 %)

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

Ja

Ja

Ja

Ja

Kosten

500 €

k.A.

600 €

600 €

80 / anwaltsblatt karriere


referendariat Wir leben im Föderalismus. Für den juristischen Vorbereitungsdienst heißt das: Die Rahmenregelungen in einem Bundesgesetz, nämlich dem Deutschen Richtergesetz, werden ausgefüllt durch 16 Landesjuristenausbildungsgesetze und -verordnungen. Wie ist das Referendariat in

Bremen aufgebaut? Wie sieht die mündliche Prüfung in Bayern aus? Gibt es in Berlin eine Wartezeit? Wann kann ich mein Referendariat in NRW beginnen, wann in Thüringen? Die Übersicht auf diesen Seiten beantwortet viele Fragen und zeigt, wo es noch mehr Informationen gibt.

Bremen

Hamburg

Hessen

Meckl.-Vorpommern

Oberlandesgericht Bremen Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen T (0421) 361-2525/4535, F -17290 verwaltung@ oberlandesgericht.bremen.de www.oberlandesgericht.bremen.de

Oberlandesgericht Hamburg Personalstelle für Referendare Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 42843-0, F -1541 www.olg-referendariat.hamburg.de

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Referendarabteilung Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main T (069) 1367- 01 (Zentrale) T (069) 1367- 2674, F -2976 www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

Oberlandesgericht Rostock Wallstraße 3, 18055 Rostock T (0381) 331-0, F (0381) 4590991 verwaltung@olg-rostock.mv-justiz.de www.mv-justiz.de

Referendargeschäftsstellen

Anfang Februar, Juni und Oktober

Anfang Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember

Januar, März, Mai, Juli, September und November

Anfang Juni und Dezember

Einstellungstermine 2011

1 bis 2 Einstellungstermine

Ja, wird nach einem Punktesystem berechnet

keine

keine

Wartezeit

325

75

200

75

763

66

2009

786

54

2010

Neu-Einstellungen pro Jahr

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 Monate) Zivilsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation 6 Monate (2 Stationen á 3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (4 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (3 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Rechtsberatung (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Stationsaufteilung

1003,90 €

900,00 €

942,00 €

875,00 €

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember

Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember

Januar, März, Mai, Juli, September und November

Mai und November

2011

Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember

voraussichtlich wie 2011

stehen noch nicht fest

Januar und Juli

2012

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen

Justizprüfungsamt Hessen - Prüfungsabteilung II Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden T (0611) 32-2771, F -2994 www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

Landesjustizprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Puschkinstr.19-21, 19055 Schwerin T (03 85) 20 88-156, F -160 www.regierung-mv.de (Justizministerium → Aufgaben)

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

8 Klausuren („bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben“)

8 Klausuren („bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben“)

8 Klausuren (die Arbeiten berücksichtigen die „rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis“)

8 Klausuren („Die Aufgaben haben im angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand“)

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 bis max.12 Minuten) mündliche Prüfung

mündliche Prüfung Aktenvortrag (10 Minuten) Prüfungsgespräch (ca. 50 Minuten)

Mündliche Prüfung

17 von 79 (= 21,52 %)

117 von 325 (= 36 %)

152 von 947 (= 16,1 %)

9 von 97 (= 9,28 %)

16 von 96 (= 16,67 %)

50 von 375 (= 40 %)

187 von 1238 (= 15,1 %)

7 von 101 (= 6,93 %)

2008 Absolventen vollbe2009 friedigend u. besser

12 von 79 (= 15,19 %)

35 von 325 (= 10,76 %)

135 von 947 (= 14,3 %)

19 von 97 (= 19,6 %)

2008 Durchfallquote

15 von 96 (= 15,63 %)

36 von 375 (= 9,6 %)

181 von 1238 (= 14,62 %)

22 von 101 (= 21,78 %)

2009 (Bundesgebiet 2008=16,7%; 2009=16%)

Ja

Ja

Ja

Nein

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

600 €

600 €

500 €

Kosten

Prüfungstermine Staatsexamen

anwaltsblatt karriere / 81


referendariat

Fortsetzung Infos zum Referendariat

Referendargeschäftsstellen

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Oberlandesgericht Braunschweig Bankplatz 6, 38100 Braunschweig T (0531) 488-0, F -2664 poststelle@olg-bs.niedersachsen.de www.oberlandesgerichtbraunschweig.niedersachsen.de

Oberlandesgericht Düsseldorf Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf T (0211) 4971-0, F -548 poststelle@olg.duesseldorf.nrw.de www.olg-duesseldorf.nrw.de

Oberlandesgericht Koblenz Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz T (0261) 102-0, F -2900 poststelle.olg@ko.jm.rlp.de www.olgko.justiz.rlp.de

Saarländisches Oberlandesgericht Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-05, F -5049 poststelle@solg.justiz.saarland.de www.saarland.de/1537.htm

Oberlandesgericht Hamm Heßlerstraße 53, 59065 Hamm T (02381) 272-0, F -518 poststelle@olg.hamm.nrw.de www.olg-hamm.nrw.de

Oberlandesgericht Zweibrücken Schloßplatz 7, 66482 Zweibrücken T (06332) 805-0, F -302 olgzw@zw.jm.rlp.de www.olgzw.justiz.rlp.de

Oberlandesgericht Celle Schloßplatz 2, 29221 Celle T (05141) 206-0, F -208 olgce-poststelle@justiz.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-celle. niedersachsen.de Oberlandesgericht Oldenburg Richard-Wagner-Pl. 1, 26135 Oldenburg poststelle@olg-ol.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-oldenburg. niedersachsen.de

Oberlandesgericht Köln Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln T (0221) 7711-0, F -700 poststelle@olg.koeln.nrw.de www.olg-koeln.nrw.de

Einstellungstermine 2011

Anfang März, Juni, September und Dezember

zu jedem Monatsersten

Anfang Mai und November

Anfang Februar, Mai, August und November

Wartezeit

keine

2 bis 4 Monate

ca. 6 Monate

Ja

Neu-Einstellungen pro Jahr

2009

502

2010

322 (für Celle)

372

1816 531

238

68 80

Stationsaufteilung

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (10 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafrechtspflege (3 Monate) Rechtsberatung (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Rechtsanwalt I (6 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Zivilsachen (5 Monate) Rechtsanwalt II (4 Monate) Wahlstation (3 Monate)

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

977,81 €

971,18 €

1.026,27 €

992,36 €

Prüfungstermine Staatsexamen

2011

Januar, April, Juli und Oktober

jeden Monat

April und Oktober

Januar, April, Juli und Oktober

2012

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

Februar, Mai, August und November

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Niedersächsisches Justizministerium Landesjustizprüfungsamt Fuhsestraße 30, 29221 Celle T (05141) 5939-211bzw. 214 Landesjustizprüfungsamt@mj.niedersachsen.de www.mj.niedersachsen.de

Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf T (0211) 8792-276, F -418 ljpa@jm.nrw.de www.justiz.nrw.de/JM/ landesjustizpruefungsamt/index.php

Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Ernst-Ludwig-Straße 6–8, 55116 Mainz T (06131) 16-4903, F -5876 lpa@min.jm.rlp.de www.lpa.justiz.rlp.de

Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales Landesprüfungsamt SaarlandReferat PA Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-5318, F -5897 www.saarland.de/1537.htm

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

8 Klausuren (keine Angabe)

8 Klausuren (Die Aufsichtsarbeiten sind jeweils dem gerichtlichen, behördl., staatsanwaltschaftl. oder anwaltl. Tätigkeitsbereich zu entnehmen)

8 Klausuren (Aufsichtsarbeiten können auch aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe stammen)

7 Klausuren (keine Angabe)

Mündliche Prüfung

Aktenvortrag (max. 10 Minuten ) 4 Prüfungsgespräche (45 Min.), von angemessener Pause unterbrochen

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Aktenvortrag Prüfungsgespräch (Dauer: insgesamt 1 Std. pro Referendar/-in einschließlich Aktenvortrag)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Absolventen vollbefriedigend u. besser

2008

102 von 666 (=15,32 %)

523 von 2607 (= 20,06 %)

91 von 388 (= 23,45 %)

21 von 143 (= 14,69 %)

2009

109 von 660 (=16,52 %)

523 von 3090 (= 16,93 % )

130 von 575 (= 22,61 %)

18 von 115 (= 15,65 %)

Durchfallquote

2008

118 von 666 (=17,72 %)

1572 von 2607 (= 21,04 %)

78 von 388 (= 20,1 %)

20 von 143 (= 13,99 %)

(Bundesgebiet 2009 2008=16,7%; 2009=16%)

102 von 660 (=15,45 %)

673 von 3090 (= 21,78 %)

57 von 575 (= 9,91 %)

18 von 115 (= 15,65 %)

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

Ja

Ja

Ja

Ja

Kosten

400 €

600 €

400 €

256 €

82 / anwaltsblatt karriere


referendariat Quellen: Angaben der Justizprüfungsämter und OLGs. Ergänzend Ausbildungsstatistik des BMJ für das Jahr 2009 (www.bundesjustizamt.de).

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Oberlandesgericht Dresden Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 Dresden T (0351) 446-0 Geschäftsstelle: T (0351) 446-1321 o. -1323 verwaltung_II.4.2@olg.justiz.sachsen.de www.justiz.sachsen.de → Ausbildung → Ausbildung und Beruf → Rechtsreferendare

Oberlandesgericht Naumburg Domplatz 10, 06618 Naumburg T (03445) 28-0, F -2000 poststelle@olg-nmb.justiz.sachsenanhalt.de www.sachsen-anhalt.de/LPSA/ index.php?id=3014

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig T (04621) 86-0, F -1372 verwaltung@olg.landsh.de www.schleswig-holstein.de/olg

Oberlandesgericht Jena Rathenaustraße 13, 07745 Jena T (03641) 307-0, F -200 poststelle@tholg.thueringen.de www.thueringen.de/olg

Referendargeschäftsstellen

Anfang Mai und November

Anfang März und September

Anfang Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember

Anfang Mai und November

Einstellungstermine 2011

keine

keine

ca. 3 Monate

keine Wartezeiten

Wartezeit

58

355

99

2009

65

k.A.

137

2010

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrecht (4 Monate) Strafrecht (4 Monate) Verwaltungsstation (4 Monate) Anwaltsstation (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 1/2 Monate) Zivilsachen (4 1/2 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Stationsaufteilung

1.040,15 €

961,77 €

970,00 €

1197,37 €

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

Juni: 1.– 17. Dezember: 1.– 15.

April und Oktober

Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember

schriftlich: Ende Februar und März mündlich: Juli

2011

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember

stehen noch nicht fest

2012

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa Landesjustizprüfungsamt Sachsen Hospitalstraße 7, 01097 Dresden T (0351) 564-0, F -1599 poststelle@smj.justiz.sachsen.de www.justiz.sachsen.de

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt -LandesjustizprüfungsamtKlewitzstraße 4, 39112 Magdeburg T (0391) 567-01, F -5024 poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de www.sachsen-anhalt.de/LPSA/ index.php?id=2834

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43-2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen

Justizprüfungsamt Thüringen Thüringer Justizministerium Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt T (0361) 3795-501, F -588 www.thueringen.de/de/justiz/jpa/

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

9 Klausuren (keine Angabe)

8 Klausuren („zwei Aufgaben mit anwaltlicher Aufgabenstellung“)

8 Klausuren („bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben“)

8 fünfstündige Klausuren Klausuren („Zwei der Aufgaben […] sollen sich (davon Anwaltspraxis) auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts beziehen“)

mündliche Prüfung

Kurzvortrag 5 Prüfungsgespräche

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

4 Prüfungsgespräche 1 Aktenvortrag

Mündliche Prüfung

28 von 287 (= 9,76 %)

11 von 91 (= 15,94 %)

54 von 424 (= 12,7 %)

15 von 127 (= 11,81 %)

26 von 322 (= 8,07 %)

5 von 86 (= 5,81 %)

64 von 502 (= 12,75 %)

18 von 161 (= 11,18 %)

2008 Absolventen vollbe2009 friedigend u. besser

51 von 287 (= 17,77 %)

21 von 91 (= 23,08 %)

65 von 425 (= 15,29 %)

30 von 127 (= 23,6 %)

2008 Durchfallquote

46 von 322 (= 14,29 %)

19 von 86 (= 22,09 %)

103 von 502 (= 20,52 %)

25 von 161 (= 15,53 %)

2009 (Bundesgebiet 2008=16,7%; 2009=16%)

Ja

Ja

Ja

Ja

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

450 €

400 €

600 €

500 €

Kosten

173 151

Neu-Einstellungen pro Jahr

Prüfungstermine Staatsexamen

anwaltsblatt karriere / 83


M채nnlich, ergraut, renommiert sucht... Text: Martin Dommer


bewerbungstipps Der Rückzug aus der eigenen Kanzlei fällt älteren Anwälten oft schwer. Nicht nur, weil es um ihr Lebenswerk geht. Häufig fehlt schlicht ein geeigneter Nachfolger. Für unternehmerisch denkende Berufseinsteiger kann das die Chance sein.

Wolfgang Schwackenberg hat es in seinem Berufsleben zu etwas gebracht. Als junger Referendar bekam er 1976 das Angebot, Sozius einer mittelständischen Kanzlei in Oldenburg zu werden und nahm an. „Eine Spezialisierung gab es da noch nicht“, erinnert sich der heute 63-Jährige. „Wir haben in der Kanzlei alles gemacht, was uns angetragen wurde.“ 35 Jahre später zählt Schwackenberg, Herausgeber des Anwaltsblatts, zu den renommiertesten Familienrechtlern der Republik und betreibt mit vier weiteren Berufsträgern eine Kanzlei in Oldenburg. Zum Portfolio zählen jetzt nur noch das Familien- und Erbrecht sowie arbeits- und medizinrechtliche Fragen. Notwendig wurde die Umstellung mit dem Wegfall der Singular-Zulassungen vor zehn Jahren. „Damit brach ein erheblicher Teil des Umsatzes weg, den wir zuvor mit Verfahren vor dem OLG im Auftrag von Kollegen generierten“, erzählt der Seniorpartner. Die Kanzlei habe damals am Scheideweg gestanden: Sollte sie auf möglichst viele Rechtsgebiete oder auf Spezialisierung setzen? Schwackenberg und zwei Partner entschieden sich für eine Spezialisierung, fünf andere nahmen lieber ihren Hut. Heute besteht die Sozietät ausschließlich aus Fachanwälten. „Rückblickend war es die richtige Entscheidung“, sagt der Familienrechtler. Doch wo Licht ist, fällt eben auch Schatten: So ist die Frage einer Nachfolge „nun sehr auf die einzelne Sparte konzentriert“, sagt der Spezialist. „Wenn ich alsbald aufhören möchte, muss ich dafür Sorge tragen, einen qualifizierten Nachfolger für das Familienrecht zu finden.“ Gerade auf dem Lande oder an Standorten mit kleinstädtischer Struktur kann das schwierig werden. Für „ambitionierte Kollegen“, formuliert Schwackenberg diplomatisch, „ist Oldenburg sicher nicht das Traumziel.“ Zumal das Ertragsvolumen bei privaten Mandanten „im Familienrecht unter der Höchstmarke liegt.“ Entsprechend klein ist der Kreis potentieller Nachfolger. „Entweder finde ich jemanden von hier oder ich muss von vornherein mit anderen Angeboten locken“, sagt der gebürtige Niedersachse. Fälle, wie der von Schwackenberg sind keine Seltenheit. „Erfahrener Rechtsanwalt bietet Kollegen/in günstigen Einstieg in lebhafte Allgemeinkanzlei“ – so oder ähnlich formulierte Verkaufsofferten finden sich immer häufiger in den Anzeigenteilen von Tageszeitungen und Fachzeitschriften. Der Generationswechsel in der deutschen Anwaltschaft ist in vollem Gange: Nach Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sind etwa 25 Prozent der deutschen Anwälte im Alter zwischen 50 und 70 Jahren. Der Abschied aus dem aktiven Berufsleben – für so manchen Kanzlei-Inhaber jenseits der 55 wird er zur Nagelprobe. Zumindest, wenn er darauf gesetzt hat, durch einen Verkauf die eigene Altersvorsorge absichern zu können. Immer häufiger erweist sich die Hoffnung, das eigene Lebenswerk werde am Ende angemessen honoriert, als Trugschluss. Viele überschätzen den Wert ihres beruflichen Erbes. „Die Spezialisierung führt dazu, dass der Mandantenstamm mit Blick auf den Verkaufswert einer Kanzlei zusehends an Bedeutung verliert“, sagt Martin Lang, Fachanwalt für Erbrecht in München und bis 2007 Vorsitzender des Forums junger Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein. „Die Leute springen von Kanzlei zu Kanzlei“. Der „klassische Hausanwalt des Vertrauens“ sei rar geworden. Immer mehr Mandanten sähen in der anwaltlichen Beratung eine schlichte Dienstleistung, derer sie sich von Fall zu Fall bedienten – und das nicht immer beim selben Anbieter. Zwar herrscht an Methoden zur Ermittlung des betriebswirtschaftlichen Wertes einer Kanzlei kein Mangel. Doch sie spiegeln längst nicht immer ein realistisches Bild anwaltsblatt karriere / 85


bewerbungstipps

der Lage. Nach einer Formel des „Ausschusses Kanzleibewertung der BRAK“ liegt der vom Verkäufer maximal zu erzielende Kaufpreis demnach beim etwa 0,8 bis 1,3fachen des durchschnittlichen Jahresumsatzes der vergangenen drei Jahre. Aus Martin Langs Erfahrung sind Kanzleiverkäufe unter Einzelanwälten mit hohen Kaufpreissummen aber eher die Ausnahme als die Regel. Für den Ernstfall rät er beiden Seiten zu „voller finanzieller Transparenz.“ Aus Sicht eines Käufers sei der „ideale Weg zu sagen: ,vor dem Kauf arbeite ich erst einmal mit und übernehme die Buchhaltung!‘.“ Auf diese Weise lasse sich etwa nachvollziehen, was mit Fremdgeldern geschehe: „Werden sie sofort weitergeleitet oder erst zeitversetzt ausbezahlt?“, fragt Lang rhetorisch. Er spricht von einem „klassischen Warnzeichen“, für den Staatsanwalt „werde dann Untreue daraus.“ Ein weiterer Indikator sei die Stimmung unter den Beschäftigten, die es möglicherweise zu übernehmen gelte. Ein Käufer solle genau abwägen, ob er mit Blick auf Mandantenstamm, Umsätze und die eigene Qualifikation „mittelfristig nicht lieber einzelne Perlen rettet und andere Rechtsgebiete abstößt, obwohl er sie ursprünglich vielleicht mit gekauft hat.“ Die Bedeutung des Fachanwalts und Spezialisten in der Öffentlichkeit hat aus Langs Sicht stark zugenommen. Wer sich als Kanzleikäufer ohne entsprechende Zusatzqualifikationen zum Experten für ein Rechtsgebiet aufschwinge, laufe „Gefahr, das Renommee-Versprechen gegenüber den Mandanten nicht mehr einlösen zu können.“ Der 43-Jährige kann auf eigene Erfahrungen verweisen. Nach dem Studium trat er 1994 in die Kanzlei ein; damals noch eine Boutique mit Familienrecht und anderen Rechtsgebieten im Portfolio. Heute bearbeitet die Kanzlei fast nur noch erb- und familienrechtliche Mandate – mit Erfolg. Generell sollte „der Neue“ in einer Kanzlei im Vorfeld eines Verkaufs bei allen wichtigen Mandanten persönlich durch den Ausscheidenden vorgestellt werden. Nur so lässt sich ein abrupter und garantiert schädlicher Inhaberwechsel vermeiden. Auch eine (zeitweise) gemeinsame Betreuung oder längere Urlaubsvertretungen sind vor der sukzessiven Mandatsübernahme sicher empfehlenswert. „Noch mache ich deutlich mehr Umsatz, als es meinem Anteil entspricht“, sagt auch der abgabewillige Wolfgang Schwackenberg. Gleichwohl, fährt er fort, gebe es gerade im Privatgeschäft „über die Jahre gewachsene Kontakte, die bis hinein in den (Sport)Verein, die Schule oder andere Institutionen reichen können.“ Ein Quereinsteiger, der neu akquirieren müsse, könne da „schon Schwierigkeiten haben“, sagt der Niedersachse. Um den Übergang erfolgreich zu regeln, arbeitet er seit einigen Jahren an dem Modell einer „Sternsozietät“. Für diesen Kanzlei-Verbund gründete Schwackenberg mit einer ihm bekannten, etablierten Kollegin in Bremen eine zweite Kanzlei. In dieser ist er ebenso Sozius und Namensgeber, wie in Oldenburg. Die Idee: „Größer werden und mehr an der Nachfrage orientierte Dienstleistungen vor Ort anbieten – ohne großen Mehraufwand an Kosten und Kapazitäten.“ Mittelfristig soll in der Hansestadt eine junge Familienrechtlerin, die er eigens angestellt hat, einen wachsenden Teil seiner Mandate übernehmen. Zugleich ist Schwackenbergs Tochter als Partnerin in die Oldenburger Sozietät eingetreten – mit den Schwerpunkten Arbeits- und Sozialrecht, die sie verantwortet. „So sind wir in zwei verschiedenen Töpfen tätig; das vermeidet Reibereien“, scherzt der Vater. „Besser kommt selten nach“, sagt ein deutsches Sprichwort. „Neue Besen kehren gut“, sagt ein anderes.

86 / anwaltsblatt karriere


wanted Der Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins Anwaltsstellen, Anwaltsstationen, Anwaltspraktika und mehr. Die Kombination: Im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de und gedruckt in Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere, der neuen Zeitschrift f端r Studierende und Referendare.


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Anwaltsstellen

Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 1/2011. > www.anwaltsblatt-karriere.de

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Wir sind eine renommierte Rechtsanwaltsund Notarkanzlei, die schwerpunktmäßig im Wirtschaftsrecht und im öffentlichen Recht berät und vertritt. Zu unseren Mandanten zählen vorwiegend mittelständische Unternehmen, die =""#6179'!# 8)6% .6% :4#9(#4.<#45

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Wir suchen engagierte > Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte für eine promotionsbegleitende Nebentätigkeit > Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare. Wenn Sie Ihr Studium mit überdurchschnittlichem Erfolg (mind. vollbefriedigend) absolviert und Interesse an aktiver Mitarbeit auf wissenschaftlichem Niveau in unserer Kanzlei haben, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. BDKD Rechtsanwälte Bräutigam Dießelberg Kunze Dietrich ,!7)6%214);# 3*&-3** > 30/3+ $#4796

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anwaltsblatt karriere / 89


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Engagiertes, humorvolles Kanzleiteam sucht tatkräftige/n, zuverlässige/n

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt. Auf Ihre schriftliche Bewerbung freut sich Anwaltskanzlei Barbara Grabmaier Untermarkt 54 • 82418 Murnau Telefon 08841 9441

ID 11360

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Wahlstationen

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Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr: Egal, ob bei europäischen Kartellverfahren oder bei der Scheidung einer deutsch-italienischen Ehe. Wer beim Referendariat eine Station im Ausland machen will, sollte an Anwälte denken. Anwaltsblatt Karriere hat Kanzleien in den USA, Großbritannien, Frankreich, Italien und Griechenland gefragt, wer deutsche Referendare in der Station ausbildet. Alle Anwälte sind Mitglieder im Deutschen Anwaltverein ihres Landes.

Kanzlei

Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin

Anschrift

Telefon Fax

E-mail Website

Baur & Klein, P.A. Attorney at Law

Thomas Baur, J.D., M.C.L., J.C.B.,B.C.S.

100 North Biscayne Boulevard Miami, Florida 33132, USA

T +1 305 3773561 F +1 305 3714380

tbaur@worldwidelaw.com www.worldwidelaw.com

Murchison & Cumming LLP

Friedrich W. Seitz, J.D.

801 South Grand Ave. LA, California 90017, USA

T +1 213 6301000 F +1 213 6236336

Fseitz@murchisonlaw.com www.murchisonlaw.com

Pryor Cashman LLP

Jürgen R. Ostertag

7 Times Square, New York New York 10036-6569, USA

T +1 212 3260871 F +1 212 7986329

jostertag@pryorcashman.com www.pryorcashman.com

Schenk & Associates, PLC Counselors at Law

Stephan W. Schenk, J.D.

999 Brickell Avenue Miami, Florida 33131, USA

T +1 305 4442200 F +1 305 4442201

sws@schenk-law.com www.schenk-law.com

EMW Law LLP

RA Greg Davidian Solicitor, (England und Wales)

Procter House, 1 Procter St. GB-London WC1V 6PG

T +44 207 4054440 F +44 207 4054222

greg.davidian@emwph.com www.emwph.com

Field Fisher Waterhouse LLP

RAin Vicky Donata Reinhardt

35 Vine Street GB-London EC3N 2AA

T +44 207 8614000 F +44 207 8614084

vicky.reinhardt@ffw.com www.ffw.com

Fladgate LLP

RA Alex Kaufmann LL.M.

16 Great Queen Street GB-London WC2B 5DG

T +44 203 036 7357 F +44 203 036 7857

alexkaufmann@fladgate.com www.fladgate.com

Anwaltskanzlei/ Cabinet d’avocats STEIN

RA Oliver Stein

3, ave. de la Forêt Noire F-67000 Strasbourg

T +33 3 90221300 F +33 3 88240263

info@oliver-stein.com www.oliver-stein.com

Bernard Hertz Béjot

RAin Nicola Kömpf

8, rue Murillo F-75008 Paris

T +33 1 43188080 F +33 1 43188090

nkompf@bhbfrance.com www.bhbfrance.com

Hertslet Wolfer & Heintz hw&h

RAin Béatrice Deshayes

39, rue Pergolèse F-75116 Paris

T +33 1 45012935 F +33 1 45016447

b.deshayes@hwh-avocats.com www.hwh-avocats.com

Morvilliers, Sentenac

RA Nicolas Morvilliers

18, rue Lafayette F-31000 Toulouse

T +33 5 62275050 F +33 5 62275052

morvilliers@msgw.com www.msgw.com

RAin / Avocat à la Cour de Paris

RAin Alexandra de Brossin de Méré

48 rue Sainte-Anne F-75002 Paris

T +33 1 44553434 F +33 1 44553435

alexandrademere@orange.fr

SCP Paetzold Associés

RA Dr. Carsten Heisig

18, rue de Tilsitt F-75017 Paris

T +33 1 43181820 F +33 1 43181829

heisig@paetzold-paris.com www.paetzold-paris.com

Weil & Associés

RAin Patricia Vincent Avocat à la Cour

26, ave. de la Grande Armée F-75017 Paris

T +33 1 44159898 F +33 1 44159899

pvincent@weil-paris.avocat.fr www.weil-paris.avocat.fr

Weiland & Partenaires

RA Thomas Hoffmann

5, rue des Ursins F-75004 Paris

T +33 1 53108960 F +33 1 53108959

info@weiland.fr www.weiland-rechtsanwaelte.de

Del Torro-FrancoSgrazzutti & Partners

RAin Dr. iur. Ulrike Christine Walter

Viale Venezia, 2 I-33100 Udine

T +39 0432 603862 F +39 0432 526237

walter@avvocatinordest.it www.walter-ra.eu

Diego-Deboni-Ferletic: Avvocati

Avvocato Dr. Alessandro Deboni

Corso Verdi 96 I-34170 Gorizia

T +39 0481 30275 F +39 0481 532969

gorizia@ddfavvocati.eu www.ddfavvocati.eu

Dolce Lauda

RA Dr. Carlo Malossi LL.M.

Corso Canagrande 23 I-41121 Modena

T +39 059 225578 F +39 059 210554

dl.modena@iol.it www.dolce.de

Studio Legale Agnoli e Giuggioli

RA & Avvocato Dr. Stephan Grigolli

Via Serbelloni 14 I-20122 Mailand

T +39 02 76390244 F +39 02 76020553

stephan.grigolli@agnoli-giuggioli.it www.agnoli-giuggioli.it

FIFIS RECHTSANWÄLTE

RA Antonios N. Fifis

Odos Dimokritou 24 GR-10673 Athen

T +30 210 3633 522 F +30 210 3633 523

afifis@fifis.gr www.fifis.gr

SELARL, Avocats à la Cour

anwaltsblatt karriere / 91

stellenmarkt

Arbeiten, wo andere Urlaub machen!


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Anwaltsstationen

Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

Noerr LLP

01097

Dresden

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11428

CMS Hasche Sigle

01097

Dresden

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11419

RA-Kanzlei Schieferdecker-Donat

04103

Leipzig

Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Station

11397

Schenderlein Rechtsanwälte

04109

Leipzig

Baurecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht

Station

11432

CMS Hasche Sigle

04109

Leipzig

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11419

Augustin & Krückel

08525

Plauen

Strafrecht, Zivilrecht

Station

11327

Schulz Eckert & Partner

10117

Berlin

Arbeitsrecht, Medienrecht, Strafrecht

Station

11365

Rechtsanwältin Sabine Krause

10117

Berlin

Immobilienrecht, Zivilrecht

Station

11385

Anwaltskanzlei Schmidt

10117

Berlin

Strafrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht

Station

11457

K & L Gates LLP

10117

Berlin

Wirtschaftsrecht

Station

11411

GSK Stockmann & Kollegen

10117

Berlin

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11427

Noerr LLP

10117

Berlin

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11428

Rechtsanwaltskanzlei Ohlig

10437

Berlin

IT-Recht, Mietrecht, Vertragsrecht, Reiserecht

Station

11396

Rechtsanwältin Marion Zehe

10777

Berlin

Arbeitsrecht

Station

11435

SPS Sedlaczek Prüllage Schwinger Partnerschaft

10783

Berlin

Medizinrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht

Station

11369

Linklaters LLP

10785

Berlin

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11363

CMS Hasche Sigle

10785

Berlin

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11419

Hogan Lovells International LLP

10785

Berlin

alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11420

Rechtsanwältin Kerstin Richter

12487

Berlin

Insolvenzrecht, verschiedene Rechtsgebiete

Station

11405

Laux Rechtsanwälte

13597

Berlin

Arzthaftungsrecht, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Station

11440

Anwaltskanzlei Annegret Seeger

16515

Oranienburg

Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht

Station

11452

Hogan Lovells International LLP

20095

Hamburg

alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11420

IPCL Rieck Rechtsanwälte

20099

Hamburg

Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht

Station

11387

Kanzlei Michaelis

20148

Hamburg

Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Vertriebsrecht

Station

11422

Richter Rechtsanwälte

20251

Hamburg

Medizinrecht, Sozialrecht

Station

11412

Alpers & Stenger Partnerschaft

20354

Hamburg

Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Prozeßrecht

Station

11431

GSK Stockmann & Kollegen

20354

Hamburg

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11427

CMS Hasche Sigle

20355

Hamburg

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11419

Esche Schümann Commichau

20459

Hamburg

Arbeitsrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht

Station

11361

Nörenberg + Schröder

22763

Hamburg

Allg. Zivilrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht

Station

11337

92 / anwaltsblatt karriere


stellenmarkt Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

Drewsen Rechtsanwälte

22763

Hamburg

Architektenrecht, Priv. Baurecht, Öffentliches Baurecht

Station

11466

Brock Müller Ziegenbein

24103

Norddeutschland

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht/M&A, Medienrecht, Medizinrecht u.a.

Station

11444

Kiel

Familienrecht, Sozialversicherungsrecht, Zivilrecht

Station

11445

Rechtsanwältin Astrid Frfr. von Harstall 24113 Kessler & Partner

28195

Bremen

Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

11454

Ahlers & Vogel

28203

Bremen

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

11375

Göhmann Rechtsanwälte Notare

30159

Hannover

Versicherungsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

11409

Herfurth & Partner

30159

Hannover

Internationales Recht

Station

11455

Dr. Krafczyk und Partner

30167

Hannover

Energierecht, Medizinrecht, Gesellschaftsrecht

Station

11370

Kanzlei für Arbeitsrecht Wilfried Ganz

31224

Peine

Arbeitsrecht

Station/Nebentätigkeit

11324

GSK Stockmann & Kollegen

40211

Düsseldorf

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11427

Linklaters LLP

40212

Düsseldorf

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11363

Bird & Bird

40213

Düsseldorf

verschiedene Rechtsgebiete

Station

11216

Shearman & Sterling LLP

40213

Düsseldorf

Gesellschaftsrecht/M&A, Kapitalmarktrecht, Kartellrecht

Station/Nebentätigkeit

11424

CMS Hasche Sigle

40213

Düsseldorf

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11419

Runkel Schneider Weber Rechtsanwälte

40215

Düsseldorf

Baurecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht

Station

11366

Noerr LLP

40221

Düsseldorf

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11428

Heuking Kühn Lüer Wojtek

40474

deutschlandweit

Wirtschaftsrecht

Station

11356

Hogan Lovells International LLP

40476

Düsseldorf

alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11420

Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft

40479

Düsseldorf

Beamten- und Disziplinarrecht

Station

11393

Knops Stempel Gottschalk Rechtsanwälte

41747

Viersen

Zivilrecht

Station

11320

Knops Stempel Gottschalk Rechtsanwälte

41747

Viersen

Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht

Station

11433

Spieker & Jaeger

44139

Dortmund

verschiedene Rechtsgebiete

Station

11383

Meisterernst Düsing Manstetten

49151

Münster

Verwaltungsrecht, Erbrecht, Agrarrecht, Arbeitsrecht

Station

11377

Willers, Müller-Römer, Kunze & Partner

50670

Köln

Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber-/Medienrecht

Station

11410

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

50678

Köln

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11418

CMS Hasche Sigle

50678

Köln

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11419

Stein & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft

52076

Aachen

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Öffentliches Recht

Station

11374

Busse & Miessen Rechtsanwälte

53111

Bonn

Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

11413

Rechtsanwalt Ch. Jörg Schneider

53115

Bonn

Mietrecht, WEG, Zivilrecht

Station

11386

Caspers Mock Anwälte

56073

Koblenz

verschiedene Rechtsgebiete

Station

11417

BINNEWIES Rechtsanwälte-Steuerberater

59581

Warstein

überwiegend Zivilrecht

Station/Stelle

11416

K & L Gates LLP

60306

Frankfurt a.M.

Wirtschaftsrecht

Station

11411

Allen & Overy LLP

60306

Frankfurt a.M.

an unseren Standorten in Deutschland nahezu alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11434

anwaltsblatt karriere / 93


stellenmarkt Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

Noerr LLP

60313

Frankfurt a.M.

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11428

Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner

60322

Frankfurt a.M.

Arbeitsrecht

Station

11376

Shearman & Sterling LLP

60322

Frankfurt a.M.

Gesellschaftsrecht/M&A, Bank-/Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht, Öffentliches Recht, Arbitration, Tax

Station/Nebentätigkeit

11424

GSK Stockmann & Kollegen

60325

Frankfurt a.M.

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11427

Gleiss Lutz

60325

Frankfurt a.M.

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11421

Linklaters LLP

60325

Frankfurt a.M.

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11363

CMS Hasche Sigle

60325

Frankfurt a.M.

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11419

Bird & Bird

60329

Frankfurt a.M.

verschiedene Rechtsgebiete

Station

11216

Hogan Lovells International LLP

60329

Frankfurt a.M.

alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11420

Anwaltskanzlei Krey

63165

Mühlheim a.M. Arbeitsrecht, Insolvenrecht, Vertragsrecht u.a.

Station

11391

Sparkasse Langen-Seligenstadt

63500

Seligenstadt

Station

11367

Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Rechtsanwälte SZK

64293

Darmstadt

Privates Baurecht, Verwaltungsrecht

Station

11406

Ralos New Energies AG

64297

Darmstadt

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Vertragsrecht

Station/Nebentätigkeit

11390

PRAKTIKER Bau- und Heimwerkermärkte Holding AG

66459

Kirkel

Straf-/Bußgeldangelegenheiten, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

11395

Fachanwaltskanzlei Bahner

69115

Heidelberg

Medizinrecht

Station

11400

GSK Stockmann & Kollegen

69115

Heidelberg

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11427

GSK Stockmann & Kollegen

70171

Stuttgart

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11427

Gleiss Lutz

70469

Stuttgart

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11421

CMS Hasche Sigle

70597

Stuttgart

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11419

SLP Anwaltskanzlei

72764

Reutlingen

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Vertriebsrecht

Station

11402

Rechtsanwalt Bernd-A. Scheiderbauer

77654

Offenburg

Gesellschaftsrecht, Medizinrecht, Steuerrecht

Station

11465

Schotten Fridrich Bannasch

79098

Freiburg

öffentliches Recht, Zivilrecht

Station

11426

Shearman & Sterling LLP

80331

München

Gesellschaftsrecht/M&A, Finanzierung, Steuerrecht

Station/Nebentätigkeit

11424

Bird & Bird

80333

München

verschiedene Rechtsgebiete

Station

11216

Noerr LLP

80333

München

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11428

CMS Hasche Sigle

80335

München

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11419

GSK Stockmann & Kollegen

80539

München

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11427

Gleiss Lutz

80539

München

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11421

Hogan Lovells International LLP

80539

München

alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11420

Hartmannsgruber Gemke Argyrakis & Partner Rechtsanwälte

81245

München

Medizinrecht

Station

11349

Linklaters LLP

81675

München

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11363

94 / anwaltsblatt karriere


stellenmarkt Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll. Rechtsanwälte

84034

Landshut

Medienrecht, Wirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht

Station

11414

Anwaltskanzlei Knoll

84478

Waldkraiburg

verschiedene Rechtsgebiete

Station

11458

Anwaltskanzlei Oliver Fix

94469

Deggendorf

Arbeitsrecht, Erbrecht, Allg. Zivilrecht

Station

11463

Hörnlein & Feyler

96450

Coburg

Erbrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht

Station

11131

Deutscher Anwaltverein e.V.

B-1040 Brüssel (Belgien)

verschiedene Rechtsgebiete

Station

11355

CMS Hasche Sigle

B-1040 Brüssel (Belgien)

Europarecht, Beihilfenrecht, EU-Recht, Kartellrecht

Station/Nebentätigkeit

11419

Bang + Regnarsen

DK-1022

internationales Wirtschaftsrecht, Handels- und Energierecht

Station

11373

Kopenhagen (Dänemark)

Anwaltspraktika

Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

RA-Kanzlei Schieferdecker-Donat

04103

Leipzig

Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

11398

GSK Stockmann & Kollegen

10117

Berlin

verschiedene Rechtsgebiete

11427

Römermann Rechtsanwälte

10178

Berlin

Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

11429

JGS Rechtsanwaltsgesellschaft

14169

Berlin

Erbrecht, Mediation, Steuerrecht

11442

Anwaltskanzlei Annegret Seeger

16515

Oranienburg

Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht

11453

Jager Gierz & Partner

17489

Greifswald

Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

11430

GSK Stockmann & Kollegen

20354

Hamburg

verschiedene Rechtsgebiete

11427

Rechtsanwältin Astrid Frfr.von Harstall

24113

Kiel

Familienrecht, Sozialversicherungsrecht, Zivilrecht

11446

Dr. Krafczyk und Partner

30167

Hannover

Energierecht, Medizinrecht, Gesellschaftsrecht

11371

Rechtsanwaltskanzlei Ursula Albrecht

30459

Hannover

Internetrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht

11436

GSK Stockmann & Kollegen

40211

Düsseldorf

verschiedene Rechtsgebiete

11427

Anwaltskanzlei Barnewitz

40477

Düsseldorf

Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht

11407

Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft

40479

Düsseldorf

Beamten- und Disziplinarrecht

11394

Schulz Tegtmeyer Sozien

47051

Duisburg

Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht

11438

Kanzlei Dr. Reuter

47057

Duisburg

Intern. Steuerrecht, Intern. Vertragsgestaltung, Intern. Wirtschaftsrecht

11464

Anwaltskanzlei Mag. rer. publ. Hakes

47802

Krefeld

Arbeitsrecht, Familienrecht

11362

Frey, Schäfer, Brandt

50931

Köln

Mietrecht, WEG-Recht, Zivilrecht

11437

GSK Stockmann & Kollegen

60325

Frankfurt a.M.

verschiedene Rechtsgebiete

11427

Fachanwaltskanzlei Bahner

69115

Heidelberg

Medizinrecht

11401

GSK Stockmann & Kollegen

69115

Heidelberg

verschiedene Rechtsgebiete

11427

Wolfgang Ruck Rechtsanwaltskanzlei

69124

Heidelberg

Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

11439

GSK Stockmann & Kollegen

70171

Stuttgart

verschiedene Rechtsgebiete

11427

GSK Stockmann & Kollegen

80539

München

verschiedene Rechtsgebiete

11427

Hartmannsgruber Gemke Argyrakis & Partner Rechtsanwälte

81245

München

Medizinrecht

11350

Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll. Rechtsanwälte

84034

Landshut

Medienrecht, Wirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht

11415

Deutscher Anwaltverein e.V.

B-1040 Brüssel (Belgien)

verschiedene Rechtsgebiete

11355

Weissberg-Gaetjens-Ziegenfeuter & Associés Avocats

F-69003 Lyon

Internationales Wirtschaftsrecht, Internationales Erbrecht

11372

(Frankreich)

anwaltsblatt karriere / 95


autoren

a Unsere Autoren

Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. Manfred Aranowski ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. Michael Brauch ist Rechtsanwalt und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein. Jochen Brenner ist Journalist in Hamburg.

Oliver Brexl ist Rechtsanwalt und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein.

Dr. Ulrike Guckes ist Rechtsanwältin und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Sie ist Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins. Jördis Harbeck ist Rechtsreferendarin am Landgericht Frankfurt a. M. und Doktorandin an der Universität zu Kiel. Antje Jungk ist Rechtsanwältin und Leitende Justitiarin bei der Allianz Versicherungs-AG. Andreas Kurz ist Redakteur bei der Financial Times Deutschland GmbH. Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. jur. Justus von Daniels ist Autor aus Berlin und arbeitet zur Zeit in den USA. Er veröffentlicht u.a. im Tagesspiegel.

Dr. Volker Römermann ist Rechtsanwalt in Hamburg und Hannover. Er ist Autor des Kommentars Hartung/ Römermann zur Berufs- und Fachanwaltsordnung (4. Auflage, 2008).

Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Thomas von Danwitz ist Richter am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.

Tobias Sommer ist Rechtsanwalt und Journalist. Er ist Redakteur der Zeitschrift Advoice.

Martin Dommer ist freier Journalist und schreibt u.a. für die F.A.Z., Die Zeit und Spiegel Online.

Prof. Dr. Winfried Tilmann ist Rechtsanwalt und Vorsitzender des Ausschusses Geistiges Eigentum des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. Ute Döpfer ist Rechtsanwältin und Mitglied des Vorstands des Deutschen Anwaltvereins. Sie gehört dem DAV-Ausschuss Anwaltliche Berufsethik an. Prof. Dr. Wolfgang Ewer ist Rechtsanwalt und Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. Anja Tyzak ist Richterin in Hamburg. Sie veröffentlichte seit dem Startheft im Mai 2007 in Anwaltsblatt Karriere. Katja Wilke ist Rechtsanwältin und Journalistin. Sie schreibt regelmäßig u.a. für die Financial Times Deutschland und für die Welt.

Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de www.anwaltsblatt-karriere.de Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Dr. Ulrike Guckes, Franz Peter Altemeier, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit: Sophia Katharina Zimmer Grafik Eggers + Diaper, Potsdam Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68 info@ad-in.de. Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen über jede Buchhandlung und beim Verlag sowie unter www.anwaltsblatt-karriere.de/kontaktbestellung. Mehr als 400 Verteilerstellen für Anwaltblatt Karriere finden Sie im Internet unter: www.anwaltsblatt-karriere.de/verteiler Bildnachweise Peter Adamik: S. 38, 40, 42 Franz Brück: S. 48 – 52 Andreas Burkhardt: S. 60 Birgit Eggers: S. 62 Ina Schoof: S. 16 – 20 und Titelbild; privat: S. 14, 30/31, 32/33, 44, 54, 77, 98 elektraVisions: S. 21 istockphoto: S. 3, 6, 9, 22, 25-29, 30, 32, 34, 46, 64, 71, 72, 84 Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN 1864-4236

96 / anwaltsblatt karriere


leserbriefe

Gewinnspiel Frage: Welche Gerichte sind ausschließlich mit Anwälten besetzt? Anwaltsblatt Karriere verlost unter allen Einsendern, die die Preisfrage richtig beantworten, tolle Preise für Kanzleistart und Entspannung.

Leserbriefe Wir haben unsere Leser gefragt, warum sie Anwaltsblatt Karriere lesen… … weil während des Studiums das Berufsleben zu leicht verdrängt wird (Student Freiburg) … weil hier stets objektiv und vielfältig über potentielle Arbeitgeber berichtet wird (Student Köln)

… weil es einem immer wieder neue Denkanstöße gibt (Studentin Düsseldorf) … weil es interessante Artikel für Berufseinsteiger enthält und über neueste Rechtsprechung informiert (Referendar Nürnberg) … weil es interessante Anwaltsprofile vorstellt und sehr nützliche Berufseinstiegsstatistiken enthält (Student Würzburg) … weil es mir in jeder Ausgabe wertvolle Tipps und viel Motivation bietet (Studentin Glasgow)

1. Preis Sound-Station Altec Lansing T612 (ohne iPhone oder iPod)

… weil das Magazin sehr ansprechend gestaltet und die Themen gehaltvoll und gut recherchiert sind (Referendar Koblenz)

weitere Preise 10 DAV-Ratgeber, 12. Auflage

… weil ich es sehr gerne lese und die Interviews, Informationen, Adressen, Statistiken, Portraits etc. interessant sind (Studentin Bayreuth)

Ihre Antwort senden Sie bitte an: Anwaltsblatt Karriere - Gewinnspiel, Littenstraße 11, 10179 Berlin oder per E-Mail an anwaltsblattkarriere@anwaltverein.de.

Achtung: Einsendeschluss ist der 30. Juni 2011.

… weil es die Grundlagen für meine berufliche Zukunft um interessante Aspekte erweitert (Referendarin Brandenburg) … weil mich die kompakten Informationen auch auf unterhaltsame Weise auf den Anwaltsberuf vorbereiten (Referendar Hamburg) … weil ich auf sie genauso wenig verzichten möchte, wie auf meine eigene Karriere (Studentin Hannover)

Die Gewinner werden voraussichtlich im August 2011 benachrichtigt. Wir berücksichtigen nur Einsendungen mit vollständiger postalischer Anschrift. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

… weil ich auf diese Weise einen ausgewogenen Überblick über diverse Karriereperspektiven erhalte (Student Passau)

Mitarbeiter des Deutschen Anwaltvereins und des Deutschen Anwaltverlags dürfen nicht teilnehmen.

… weil mir die persönlichen Erfahrungsberichte von Anwälten über ihren Beruf sehr gefallen (Referendarin Aachen)

Die Antwort auf die letzte Preisfrage lautete: Der Präsident des Bundesgerichtshofes. Die Gewinner des letzten Preisrätsels sind Michael Kolbe, Hess.-Oldendorf; Georg Dalitz, Sabrina Mons, Velbert; Thomas Meyerhans, Franfurt a.M.; Judit Nagy, Karlsbad; Maria Olaszek, Dortmund; Jan Olaszek, Dortmund; Petra Pokornikova, Frankfurt a.M.; Ewald Stamm, Senden; Björn Hendrik Wangemann, Hamburg; Stefanie Wessing, Marl

… weil sehr informativ im Hinblick auf spätere berufliche Betätigung und aktuelle juristische Entwicklungen (Referendar Köln)

… weil es eine gut aufbereitete Sammlung von Perspektiven und Ausbildungstipps darstellt (Student Halle/Wittenberg) … weil man auf gezielt aufbereitete Informationen nie verzichten kann (Referendar Nürnberg-Fürth)

anwaltsblatt karriere / 97


schlussplädoyer

s Ingo Lenßen ist Rechtsanwalt Ingo Lenßen ist Rechtsanwalt – im Fernsehen und im wahren Leben. Zugelassen als Rechtsanwalt 1990 wurde er mit der Fernsehserie „Lenßen & Partner“ einem breiten Publikum bekannt. Ingo Lenßen zeigt den Rechtsanwalt, wie ein jeder ihn gerne hätte. Er kümmert sich um seine Mandanten, ist Kämpfer und Tröster zugleich, vor allem aber hilft er aus den Miseren des Lebens. Und wenn es nötig ist, schaltet er Privatdetektive ein, damit dank der Wahrheit die Gerechtigkeit siegt. Ein klassisches Filmmotiv. Geboren 1961 in Krefeld, studierte Lenßen in Konstanz und Saarbrücken und ist seit 1997 Fachanwalt für Strafrecht. Nach 13 Jahren als Sozius einer Kanzlei in Meersburg gründete er 2003 seine Kanzlei Lenßen und Partner in Bodmann-Ludwigshafen am Bodensee. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. //

Ich habe Jura studiert, weil …

es zum Eishockeyprofi nicht gereicht hat. Ich bin Anwalt geworden, weil …

ich mich sachlich gegen die zahlreichen Bußgeldbescheide wehren wollte. Ich bin in zehn Jahren noch Anwalt, …

da das Fernsehen die wahren Geschichten nicht ersetzen kann. Mit Jura kann man …

Anwalt, Parteivorsitzender, Geschäftsführer der Berliner Symphoniker oder Taxifahrer werden. Ein Tipp für den Start in den Beruf …

Nicht auf die Pessimisten hören. Arbeitsmärkte waren für Juristen immer schon überfüllt, und dennoch gibt es alles zu erobern.

98 / anwaltsblatt karriere


Sie Bewerben zt! sich jet

Achtung, Praxis: Bank- und Kapitalmarktrecht Workshop Bank- und Kapitalmarktrecht am 17./18. Juni 2011, Frankfurt Die Finanz- und Kapitalmärkte wandeln sich. Für Anwälte ergeben sich daraus spannende und herausfordernde Aufgaben. Unsere Teams beraten national und international agierende Banken, Investoren und andere Finanzmarktteilnehmer bei komplexen Transaktionen und Fragestellungen. Wir laden Sie zu zwei spannenden Tagen mit praxisnahen Fallstudien, Einblicken in den Berufsalltag sowie einem attraktiven Rahmenprogramm ein. Erfahren Sie alles über den Berufseinstieg im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht sowie über unser Referendarprogramm „Colleagues of Tomorrow“. Sie möchten die Gelegenheit nutzen, uns näher kennen zu lernen? Dann bewerben Sie sich als fortgeschrittener Jurastudent, Referendar oder Berufseinsteiger (m/w) mit Ihren vollständigen Unterlagen (bevorzugt per E-Mail) bis zum 07. Juni 2011.

Linklaters LLP Berit Sedlaczek Recruitment Manager +49 69 71003 341 recruitment.germany@linklaters.com

linklaters.de/karriere



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