Anwaltsblatt Karriere Heft 2/2015

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sonderausgabe

2/ 2015

interview

Ali B. Norouzi portrait

Clarissa Freundorfer 체berblick

Jura-Fakult채ten

neu Anwaltsblatt-Stellenmarkt ab Seite 98



„Weiter so!“ Ulrich Schellenberg

Liebe junge Kolleginnen und Kollegen, über Ihre berufliche Zukunft denken Sie schon heute nach. Und das ist auch sinnvoll. Im Studium legen Sie bereits den Grundstein für Ihre spätere Laufbahn als Anwältin oder Anwalt. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, wie stetig sich der Anwaltsmarkt und mit ihm die Anwaltschaft wandelt. Junge Anwältinnen und Anwälte müssen heute mehr vorweisen als eine gute Ausbildung. Genauso wichtig ist es, ein ausgeprägtes Interesse für bestimmte Bereiche mitzubringen, weil das der Einstieg in die Spezialisierung ist. Und diese Neugier wird auch dazu beitragen, dass Sie sich ein Leben lang für Ihren Beruf begeistern können. Wer sich früh auf ein Rechtsgebiet festlegt, hat darüber hinaus bessere Einstiegschancen, wie der Einstellungs- und Gehälterreport zeigt (ab Seite 20). Aber mit reinem Fachwissen in einem Spezialgebiet können Anwältinnen und Anwälte nicht mehr dauerhaft erfolgreich sein – wichtig ist der Blick über den juristischen Tellerrand

hinaus. Auslandserfahrung, Fremdsprachenkenntnisse und soziale Kompetenz erwarten sowohl die Kanzleien als auch die Mandantschaft. Diese Einschätzung teilen viele erfolgreiche Anwältinnen und Anwälte im Deutschen Anwaltverein (siehe dazu den Beitrag „Chancen für den Nachwuchs“ ab Seite 44). Fachgebietsübergreifend sind sich Ihre späteren Kolleginnen und Kollegen einig, dass zum Anwaltsberuf nicht nur gute Examina, sondern ebenso Fleiß und immer auch Berufung gehören. Daher könnte ich Ihnen jetzt sagen: „Jungs und Mädels, Ihr müsst Euch mal bewegen!“ Aber das machen Sie schon ganz perfekt. Sie treten schon im Studium in Kontakt mit Kanzleien, bringen Persönlichkeit mit, wissen wo Sie hinwollen und suchen sich Ihre Nischen. Sie sehen, Sie brauchen da gar keinen Ratschlag mehr von mir. Mir bleibt nur zu sagen: Weiter so! Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für den Einstieg in den Anwaltsberuf. Beste Grüße Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg Präsident des Deutschen Anwaltvereins

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editorial

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inhalt

„Krieg der Argumente.“ , „Wir sind die letzten Romantiker unter den Juristen, keine Frage.“ , „Wer nicht weiß, was ihn begeistert, der wird nicht lang im Anwaltsberuf glücklich.“ , Der Weg zum LL.M. in Kanada , Bewerbungstipps , Stellenmarkt , … S. 14

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interview

Dr. Clarissa Freundorfer – Weil wir alle Anwälte sind Dr. Ali B. Norouzi – Die letzten Romantiker unter den Juristen

anwaltszukunft Corporate Social Responsibility, Rechtsanwältin Dr. Birgit Spießhofer, Berlin Verwaltungsrecht, Umweltrecht und Agrarrecht Einstiegsgehälter, Einstellungschancen in Großkanzleien trends Zukunft > Compliance Zukunft > IT-Recht Zukunft > Verkehrsrecht report Chancen für den Nachwuchs gastkommentar Unter uns, Präsidentin des Bundesgerichtshofs Bettina Limperg, Karlsruhe gespräch Jura light – der Bachelor etabliert sich existenzgründung Der richtige Stallgeruch. Auch kleine Anwaltskanzleien können mehr als Jura bieten. mandantenfragebogen Zwischen Lust und Leid – der Chaos Computer Club

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Intercontinental und jenseits aller Vorurteile Viele Köche verderben den Brei. Gesamtschuldnerische Haftung verschiedener Kanzleien Anwaltsrecht Von der Einschreibung bis zur Prüfung – Infos zum Jura-Studium Die Grundrechte schützen auch Anwältinnen und Anwälte, Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg Zivilrecht: Aktenvortrag und Lösungsskizze Der Weg zum LL.M.: Kanada

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Raus aus der Komfortzone Anwaltsstellen Anwaltsstationen Wahlstationen Praktika

„Weiter so“, Ulrich Schellenberg Alles fließt. Corporate Social Responsibility verändert schleichend das Recht Kurzmeldungen

Was macht eigentlich eine Anwältin? anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

Alles fließt

Corporate Social Responsibility verändert schleichend das Recht Text: Rechtsanwalt Franz Peter Altemeier, Berlin

Law

Corporate

Responsibility

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tungen an Wirtschaftsunternehmen. Sie wollen Lücken dort schließen, wo staatliche Institutionen versagen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, international verbindliche, völkerrechtliche Standards und Verpflichtungen zu gewährleisten. Leitprinzipien und -grundsätze nehmen private Akteure in die Pflicht. Es geht nicht mehr nur um herkömmliche Unternehmensberichterstattung, wie sie beispielsweise das deutsche Handelsgesetzbuch kennt, sondern auch

Social

Das Thema Corporate Social Responsibility (CSR) wird längst nicht mehr nur in den Marketingabteilungen deutscher Konzerne diskutiert: Freiwilliges und eigenverantwortliches Engagement in den Bereichen Umwelt, Soziales und Menschenrechte hat die Chefetagen erreicht. Es geht um die Frage, welche gesellschaftliche Verantwortung Unternehmen über das gesetzliche Maß hinaus durch Selbstverpflichtungen übernehmen wollen, um gesellschaftlichen Missständen aber auch Reputationsverlusten entgegenzuwirken. Trotz der Vielzahl bereits bestehender Initiativen und Leitlinien gibt es keine allgemeingültige Definition von CSR. Die Europäische Union versteht darunter „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft.“ Relevante Bereiche sind danach Menschenrechte, Arbeits- und Beschäftigungspraktiken und Ökologie sowie Bekämpfung von Bestechung und Korruption. Für die Weiterentwicklung der Gesellschaft, die Integration von Menschen mit Behinderungen sowie die Vertretung der Verbraucherinteressen (einschließlich des Schutzes der Privatsphäre) spielt CSR ebenfalls eine wichtige Rolle. Darüber hinaus sind die Förderung der sozialen und ökologischen Verantwortung über die gesamte Lieferkette und die Offenlegung nicht-finanzieller Informationen wichtige Fragen. Internationale Instrumente wie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen formulieren neuerdings konkrete Erwar-

darum, Verhaltensänderungen zu bewirken. Die UN-Leitprinzipien sind rechtlich zwar nicht verbindlich. Dennoch werden unter unmittelbarem Rückgriff auf UN-Menschenrechts- und -Umweltkonventionen „soziale Erwartungen“ und „weiche“ Formen der Regulierung („soft law)“ abgeleitet, die nicht nur Fragen der Legitimation des Normierenden, sondern auch der Konkurrenz mit staatlichem Recht aufwerfen. Verstärkt wird die Problematik „weicher“ Regulierungen durch „LightVerfahren“ wie beispielsweise im Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte zur Umsetzung der

UN-Leitprinzipien, in dem CSR-Anforderungen mit einzelnen Ministerien, Nichtregierungs-Organisationen und Wirtschaftsverbänden ausgehandelt und „Standards“ (best practices) festgelegt werden, die in parlamentarische Gesetzgebungsinitiativen einfließen – und von der Rechtsprechung aufgegriffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Beispiel schon mit einer Friedhofssatzung beschäftigt, die nur solche Grabsteine zulassen wollte, die nachweislich nicht mit Kinderarbeit hergestellt wurden (und wegen Unbestimmtheit für nichtig erklärt). Die Entwicklung hat auch kritische Seiten: Der herkömmliche Demokratieansatz wird unterlaufen, da rechtliche Gewährleistungen in Frage gestellt werden, wenn außerhalb des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses neue Standards entwickelt werden, die für nicht an dem Verfahren beteiligte „Stakeholder“ gelten sollen. Die Verwendung von „soft law“Instrumenten birgt rechtliche Risiken: So können beispielsweise die Veröffentlichungen von Menschenrechts-Policies durch ein Unternehmen Klagen wegen unlauteren Wettbewerb auslösen. Eine weitgehende Steuerung der Lieferketten, wie es CSR-Instrumente verlangen, kann dazu führen, dass eine Haftung für Subunternehmen und Lieferanten (jenseits der engen Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung) erst begründet wird. Für Völkerrechtsexperten ist vieles im Fluss – auch mit Auswirkungen für die Anwaltschaft (siehe dazu in diesem Heft Dr. Spießhofer, S. 12). //



nachrichten

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Texte: Jessika Kallenbach, Ass. jur., wiss. Mitarbeiterin und Ria Hoffmann, Berlin

Stationsvergütung der Kanzlei rentenfrei? Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass Referendare, die während der Stationsausbildung eine zusätzliche Vergütung vom Ausbilder erhalten haben, ohne dass eine Zweitbeschäftigung vorlag, Geld zurückfordern können. Dabei geht es um den von der Kanzlei abgeführten Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (SG Berlin, Urt. v. 7.7.2015 – S 76 KR 1743/13). Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Rechtsreferendars rentenversicherungsfrei. Wie das Sozialgericht Berlin nun mit Hinweis auf die bestehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden hat, gelte das auch für die

Tätigkeit eines Referendars, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt sei und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung erhalte. Ein Referendar sei dann insgesamt versicherungsfrei, wenn die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung sich nicht von der Ausbildungsbeschäftigung abgrenzen lasse. Referendare, die im Rahmen ihres juristischen Ausbildungsdienstes neben dem Unterhaltszuschuss von den ausbildenden Stellen zusätzlich Vergütungen erhalten, seien während dieser Zeit jedenfalls

dann nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sich eine Trennung der verrichteten Arbeiten in einen ausbildungsbezogenen Teil und eine hiervon unabhängige Beschäftigung anderer Art nicht vornehmen lasse. Das Gericht konnte im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass eine Beschäftigung bei dem Anwalt bestand, die abgrenzbar neben dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bestand. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Rechtsmittel beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. //

41.172 Anwälte und Anwältinnen haben 50.840 Fachanwaltstitel Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat neue Zahlen zu den Fachanwaltschaften vorgelegt. Nach der aktuell veröffentlichten Fachanwaltsstatistik 2015 haben 41.172 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (darunter 12.407 Rechtsanwältinnen) einen oder bis zu drei Fachanwaltstitel erworben. Gut ein Viertel der zugelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind damit Fachanwälte. Wie die Statistik zeigt, ist die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltsti-

Wiki zum Flüchtlingsrecht

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tel (zum Stichtag 1. Januar 2015) auf 50.840 gestiegen. Die beliebteste Fachanwaltschaft bleibt das Arbeitsrecht. Hier gibt es 10.010 Fachanwälte und Fachanwältinnen. Dicht gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht mit 9.367 Fachanwälten und Fachanwältinnen. Die Gesamtzahl der Anwältinnen und Anwälte ist bis Anfang 2015 nur noch leicht gestiegen. Zum Stichtag 1. Januar 2015 haben die 27 regionalen Rechtsanwaltskammern und die Kammer beim

BGH insgesamt 164.565 Mitglieder gezählt. Darauf entfallen 163.540 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 695 Anwalts-GmbH, 37 Anwalts-AG und 266 Rechtsbeistände. Aus dieser „kleinen“ Statistik geht nicht hervor, wie sich die Anwaltszahlen nach Geschlechtern entwickelt haben. Die Gesamtzahl der Mitglieder ist im Vergleich zu Beginn 2014 leicht um 0,53 Prozent gewachsen. //

Im Februar 2015 wurde von den Refugee Law Clinics aus allen Teilen Deutschlands der Beschluss gefasst, ein gemeinsames Wiki zum Flüchtlingsrecht auszuarbeiten. Laut dem Newsletter 06-2015 der Law Clinic Munich soll ein Forum entstehen, in dem der Austausch über praktische Erfahrungen im Umgang mit dem Flüchtlingsrecht ermöglicht wird. Zukünftig soll die neue Plattform der Bereitstellung von Informationen dienen, die in juristischen

Kommentaren oder Handbüchern aktuell kaum oder gar nicht zu finden sind. Das Wiki will auch eine Sammlung wichtiger Dokumente wie Antragsvorlagen oder Rechtsmittelschriftsätze bereitstellen, die damit auch der Öffentlichkeit zugänglich werden. // Die Wiki-Plattform kann über die URL http://wiki.rlc-network.org/ aufgerufen werden.


nachrichten

BVerfG ließ Beschwerde zu lang liegen: Erstmals Entschädigung

3.000 € Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals einem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Verfassungsbeschwerde-

verfahrens zugesprochen (BVerfG [Beschwerdekammer], Beschluss vom 20. August 2015 – 1 BvR 2781/13 – Vz 11/14). Im konkreten Fall blieb zunächst die Frage der Zuständigkeit eineinhalb Jahre ungeklärt. Sowohl der Erste als auch der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hielten sich für zuständig. Nach einer Änderung der Geschäftsverteilung verzögerte sich die Abgabe an den nunmehr zuständigen Richter des anderen Senats erneut um ein Jahr und zehn Monate. Der Beschwerdeführerin wurden 3.000 Euro Entschädigung von der Beschwerdekammer zuerkannt. In der Sache war keine Entscheidung mehr nötig, weil sich die Verfassungsbeschwerde durch einen Vergleich im Ausgangsverfahren erledigt hatte. //

FAO-Fortbildung: BGH

klärt Rechtsschutz Der BGH wird sich mit der Frage befassen, ob eine Rechtsanwaltskammer verpflichtet ist, über die Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungen für die Pflichtfortbildung von Fachanwälten vorab durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt zu entscheiden. Im konkreten Fall hatte die Kammer dem Kläger mittels einer bloßen Auskunft die Bestätigung versagt. Sie war der Auffassung, dass erst im Verfahren über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung zu klären sei, ob der Kläger seine Fortbildungsverpflichtung erfüllt habe. Der BGH hat die Berufung gegen das abweisende Urteil des AGH München (AnwBl 2013,663) zugelassen. //

Erst denken, dann urteilen: Wenn ein Strafrichter sein eigenes Urteil fälscht Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs musste sich mit einem eher ungewöhnlichen Fall befassen (BGH, Urt. v. 13.5.2015 – 3 StR 498/14). Es ging um den Vorwurf der Urkundenfälschung begangen durch einen Strafrichter. Dieser verurteilte einen Angeklagten zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 15 Euro (1.125 Euro) und bewilligte ihm deren Zahlung in 75 monatlichen Raten zu je 15 Euro über mehr als sechs Jahre. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro (1.500 Euro) beantragt. Die Formel seiner Entscheidung hatte der Richter vor der Verkündung auf dem rückwärtigen Einband der Sachakte schriftlich niedergelegt. Auf die Berufung der Staatsan-

waltschaft entschloss er sich, die Höhe der bewilligten Raten „informell“ auf 25 Euro zu erhöhen, um so eine Zurücknahme des Rechtsmittels zu erreichen. Zutreffend hatte er vermutet, dass die Berufung vor allem wegen der Dauer der Vollstreckung eingelegt worden war. Zur Erhöhung der Rate änderte er zunächst im Entwurf des Hauptverhandlungsprotokolls vor dessen Fertigstellung die gemäß Banddiktat dort ausgewiesene Urteilsformel durch Überschreiben der Zahl „1“ mit einer „2“. Ebenso setzte er die schriftliche Urteilsurkunde ab. Auch die auf dem Akteneinband niedergelegte Urteilsformel änderte er in dieser Weise. Das Landgericht Koblenz hatte ihn freige-

sprochen. Zwar habe er eine Urkundenfälschung unter Missbrauch seiner Amtsstellung begangen, seiner Verurteilung stünde jedoch entgegen, dass die gleichzeitige Nichterfüllung des Tatbestands der Rechtsbeugung eine Sperrwirkung entfalte. Der Bundesgerichtshof war anderer Ansicht. Zwar sah auch er in dem Fälschen der Urteilsformel eine Urkundenfälschung unter Missbrauch einer Stellung als Amtsträger, während das Handeln den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht erfülle. Der 3. Strafsenat verneint jedoch eine Sperrwirkung und hat die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen. //

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nachrichten

Anwaltsorientierung im Studium: Leerformel oder Programmsatz? Zwölf Jahre ist es mittlerweile her, dass die Juristenausbildung grundlegend reformiert wurde. Ziel war eine stärkere Berücksichtigung der Praxisbezüge im Studium. Doch noch immer ist Praxisorientierung keine Selbstverständlichkeit an den juristischen Fakultäten, insbesondere im Pflichtfachstudium fehlt es weiterhin daran. Zentrale Fragestellung der 12. Soldan-Tagung am 25. und 26. Juni 2015 in Bielefeld war daher: Wie lässt sich die Anwaltsorientierung im Studium und in den Prüfungen nachhaltig verbessern? Eingeladen hatte das Institut für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld gemeinsam mit der Hans-Soldan-Stiftung. Mit einer Podiumsdiskussion zum Thema „Glanz und Elend der Juristenausbildung“ begann der erste Veranstaltungstag. Spannend und hitzig war diese (nicht zuletzt durch die Teilnehmer Prof. Thomas Fischer vom BGH und dem bekannten Journalisten Joachim Wagner) ohne Frage, jedoch wurde weniger über eine stärkere Praxisorientierung im Studium, als vielmehr über die Qualität anwaltlicher Tätigkeit im Allgemeinen diskutiert. Sofern es überhaupt um Ausbildungsinhalte ging, lag der Schwerpunkt eher auf Grundlagenorientierung und Methodenlehre. Einen glänzenden Auftakt des zweiten Veranstaltungstages bildete der Vortrag von Prof. Susanne Baer (veröffentlicht im Anwbl 2015, M278), die mit ihrem vielseitigen und differenzierten „Brainstorming“ für eine grundlagenorientierte und im Fächerkanon reduzierte Juristenausbildung plädierte. Sie hob hervor, dass hinsichtlich praxisorientierter Neuerungen auf der Mikroebene bereits viel Bewegung festzustellen sei, auf der Makroebene hingegen starke Beharrungskräfte walteten. Die Professoren Stephan Barton und Fritz Jost (Institut für Anwalts- und No10 / anwaltsblatt karriere

Lehre

Prüfungsinhalte

Gelehrt wird, was geprüft wird – und geprüft wird, was gelehrt wird!

tarrecht der Universität Bielefeld) nahmen anschließend die Ursachen für fehlende Anwaltsorientierung in den Blick. Sie sahen diese vor allem in Routine, geradezu scholastischer Lehre und in den Prüfungsinhalten. Sie betonten, dass die Juristenausbildung realistisch auf den Beruf vorbereiten müsse – man solle endlich mit der Umsetzung beginnen. In den Nachmittagsvorträgen wurde ein breites Spektrum bereits praktizierter Reformansätze wie Mock-Trials, verbesserte Schlüsselqualifikationen und Law Clinics vorgestellt. Im Kleinen ist also ein vielversprechender Anfang gemacht. Erneut wurde aber deutlich, dass es für eine wirkungsvolle Umsetzung der Reformvorgaben noch weiterer, größerer Schritte bedarf. Im Fokus der Diskussion um solche grundlegenden, strukturellen Veränderungen stand der untrennbare Zusammenhang zwischen Lehre und Prüfungsinhalten: Gelehrt wird, was geprüft wird – und geprüft

wird, was gelehrt wird! Dies führte zu einem klassischen „Henne-Ei-Problem“ (so Basak, LTO). Die Fakultäten waren nämlich der Ansicht, die Lehre müsse sich an den Prüfungsaufgaben orientieren. Die Prüfungsämter sahen hingegen die Verantwortlichkeit für eine anwaltsorientierte Ausbildung bei den Fakultäten: Erst wenn diese ihre Lehrinhalte änderten, könnten auch anwaltsorientierte Klausuren Eingang in die erste Staatsprüfung finden. Doch wie sollen Verbesserungen gelingen, wenn die Verantwortlichkeit für den ersten Schritt hin- und hergeschoben wird? Die rein theoretische und wenig aussichtsreiche Diskussion um die vorrangige Pflicht zum Tätigwerden könnte dadurch ein Ende finden, dass Prüfungsämter und Fakultäten zeitgleich und in gegenseitiger Abstimmung mit einer praxisorientierten Neuausrichtung beginnen – wie wünschenswert dies ist, hat die 12. Soldan-Tagung gezeigt! // Ass. jur. Tatjana Zimmer, Bielefeld



kommentar

Corporate Social Responsibility – ein Thema für die Anwaltschaft? Text: Rechtsanwältin Dr. Birgit Spießhofer, Berlin

Was ist Corporate Social Responsibility (CSR) und was geht es Anwälte an? Aus der Vielzahl von Definitionen, Themen und Ansätzen, die unter der Überschrift CSR verhandelt werden, sind für die Anwaltschaft vor allem zwei Aspekte von Bedeutung: die Beratung von Mandanten zu CSR und die eigene gesellschaftliche Verantwortung von Anwaltsorganisationen und Kanzleien als Unternehmen im weiteren Sinne.

Anwälte beraten seit langem ihre Mandanten zu Compliance, das heißt hinsichtlich der Einhaltung nationalen Rechts. Compliance ersetzt partiell die Überwachung durch staatliche Behörden, verlagert sie in das Unternehmen, das den Nachweis entsprechender Systeme zur Erfassung und Umsetzung rechtmäßigen Verhaltens führen muss. CSR erweitert diesen Pflichtenkatalog des „hard law“ um sogenanntes „soft law“, das internationale Verhaltensstandards teilweise für alle Unternehmen oder – noch weiter gefasst – für alle Organisationen enthält. Teilweise werden besondere Standards für bestimmte Industrien und deren spezifische Herausforderungen wie den Bergbau (Extractive Industries Transparency Initiative – EITI), die Textilindustrie (Business Social Compliance Initiative – BSCI) oder die Projektfinanzierungsbanken (Equator Principles) entwickelt. Der Themenkatalog wird üblicherweise mit PPP (People, Planet, Profit) umrissen. Er umfasst sozial, ökologisch und wirtschaftlich verantwortliches Verhalten, insbesondere die Einhaltung grundlegender internationaler menschenrechtlicher Gewährleistungen, der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, Umweltschutz und die Vermeidung von Korruption. Grundlegende internationale Leitlinien, die alle wesentlichen CSR-Themen umfassen, sind der UN Global Compact, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die ISO 26000 Norm für gesellschaftliche Verantwortung von Organisationen. Teilaspekte der CSR-Agenda greifen beispielsweise die UN-Leitsätze für Wirtschaft und Menschenrechte auf. Die anwaltliche Beratung ist diesbezüglich erst am Anfang, nicht zuletzt deshalb, weil viele dieser Instrumente nur vage Leitlinien enthalten und die Entwicklung und Normausbildung noch im Fluss ist. Anwaltsorganisationen und Kanzleien werden jedoch zunehmend auch damit konfrontiert, dass sie als Unternehmen im weiteren Sinne ebenfalls gesellschaftliche Verantwortung 12 / anwaltsblatt karriere

tragen sollen. Diese teilt sich in eine positive Verantwortung („doing good“) und eine negative („doing no harm“). Anwaltsorganisationen nehmen ihre positive Verantwortung durch eine Vielzahl von Aktivitäten wahr. Zu nennen sind insoweit die kontinuierliche Einflussnahme auf die Rechtspolitik durch Ausschüsse und entsprechende Stellungnahmen, durch Foren und Aktionen. Zu nennen sind konkret auch zum Beispiel die Briefe der DAV- und BRAK-Präsidenten an Machthaber, um im Gefängnis sitzende Menschenrechtsaktivisten zu befreien. Anwälte und Kanzleien engagieren sich in vielfältiger Weise für die Gesellschaft, insbesondere an Universitäten, in sozialen und kulturellen Einrichtungen oder durch pro bono erteilten Rechtsrat. Die negative Verantwortung ist in jüngerer Zeit insbesondere durch die UN-Leitsätze für Wirtschaft und Menschenrechte weiter ausgeformt worden. Sie statuieren als „Erwartung“ an Unternehmen, dass diese die international anerkannten Menschenrechte respektieren und dass sie dies durch Due Diligence-Systeme nachweisen und durchsetzen. Nicht geklärt ist allerdings, was die „Respektierung der Menschenrechte“ konkret bedeuten soll. Ein Unternehmen soll im Übrigen nicht nur für die eigenen negativen Auswirkungen, sondern auch diejenigen Dritter verantwortlich sein, zu denen es beiträgt oder mit denen es durch seine Aktivitäten direkt verbunden ist. Anwaltskanzleien sollen danach ihre aktuellen und potentiellen Mandate darauf hin überprüfen, ob sie mit negativen menschenrechtlichen Auswirkungen „verbunden“ sind. Dies rührt jedoch an den Grundfesten des Anwalts als Organ der Rechtspflege, da es beispielweise kaum ein Planungsverfahren gibt, das nicht mit derartigen Auswirkungen verbunden wäre. Dies zeigt, dass noch sehr viel Klärungsbedarf besteht. // Die Autorin ist unter anderem Vorsitzende des Ausschusses Corporate Social Responsibility und Compliance des Deutschen Anwaltvereins.



Dr. Clarissa Freundorfer ist Syndikusanwältin und setzt sich für die Anerkennung der angestellten Anwälte in Unternehmen als gleichwertige Anwälte ein.

„Weil wir alle Anwälte sind“ Text: Jochen Brenner, Hamburg Fotos: Peter Adamik, Berlin


Wann ist ein Anwalt wirklich Anwalt? Seit drei Urteilen des Bundessozialgerichts verläuft ein Graben zwischen niedergelassenen Rechtsanwälten und Syndikusanwälten. Die Berliner Syndika Clarissa Freundorfer kennt beide Seiten und findet: Anwalt ist, wer qualifiziert und unabhängig berät. Mit dieser Sicht steht sie nicht alleine da, wie die Berliner Rechtsanwaltskammer in einer legendären Vollversammlung lernen musste. Im März wählten über 600 Mitglieder Freundorfer und sieben Gleichgesinnte überraschend in den Vorstand.

Die acht Revolutionäre stärken sich mit einem gemeinsamen Mittagessen. „Das schaffen wir nicht, das können wir ja gar nicht schaffen, woher sollen die Leute denn alle kommen“, sagt einer am Tisch. Und viele Leute brauchen sie, wenn sie ihr Ziel erreichen wollen. Es ist der 11. März 2015 und am Nachmittag kommen die Mitglieder der Berliner Rechtsanwaltskammer zusammen. Neben anderen Tagesordnungspunkten soll über eine Frage entschieden werden, die viele für längst ausgemacht halten: Syndikusanwälte sollen berufsrechtlich nicht als Anwälte behandelt werden – diesen Kurs verfolgt auch in Opposition zum Deutschen Anwaltverein (DAV) und zum Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). „Doch, das schaffen wir“, sagt Clarissa Freundorfer, die auch mit am Tisch sitzt. Sie hat recherchiert: Knapp über 1.000 Leute passen ins Auditorium im Haus der Kulturen der Welt. Wenn nur ein Teil der Freunde, Kollegen und Gleichgesinnten kommt, die sie und ihre Mitstreiter angerufen, angemailt oder über Multiplikatoren erreicht haben, könnte das Haus tatsächlich voll werden. 1.000 Rechtsanwälte bei einer Kammerversammlung: Das wäre Berliner Rekord, vielleicht sogar bundesweit einzigartig. Um 15 Uhr soll es losgehen. Um 14.45 Uhr ist kaum jemand von Freundorfers Unterstützern da. Es ist ein warmer Frühlingstag und die ersten Eisdielen öffnen gerade. Wer will sich da schon stundenlang in einen fensterlosen Raum setzen, um das Berufsrecht zu diskutieren? „Ich kann nicht leugnen, dass meine Aufregung in diesem Moment auf dem Höhepunkt war“, sagt Freundorfer heute. Bis plötzlich aus allen Richtungen Menschen auf den Eingang zuströmen, als hätten sie sich verabredet, Clarissa Freundorfer und ihre Mitstreiter ein wenig auf die Folter zu spannen. Vor den Anmeldecountern bilden sich lange Schlangen, sodass die Sitzung erst eine dreiviertel Stunde später anfangen kann. Über 1.000 Teilnehmer bei einer Mitgliederversammlung? Spätestens jetzt wird auch den Vorständen der Berliner Rechtsanwaltskammer klar, dass sie auf eine besondere Sitzung zusteuern. Doch zunächst steht die Aussprache über das vergangene Geschäftsjahr an. „Man merkte, wie nervös die Kollegen wurden, als sie die Menschenmasse vor sich sahen“, sagt Freundorfer. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes hebt jedoch die große Mehrheit ihre Hände – auch Clarissa Freundorfer. „Ich hatte ja auch nichts Grundsätzliches auszusetzen. Ich war nur in einem entscheidenden Punkt anderer Meinung.“ Bei dem entscheidenden Punkt geht es um nichts weniger als die Frage, ob Syndikusanwälte künftig noch Rechtsanwälte sein können. Aufgeworfen hatte die Frage das Bundessozialgericht, als es die Syndizi im April vorigen Jahres faktisch aus dem lukrativen Versorgungswerk der Anwälte warf. Sie sollen wie alle Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen, das verlange das Gesetz, weil anwaltliche Tätigkeit im Anstellungsverhältnis bei einem Unternehmen nie anwaltlich sein könne. Clarissa Freundorfer kennt beide Welten: Fünf Jahre lang war sie Rechtsanwältin in der Großkanzlei CMS Hasche Sigle am Standort München. Seit 2010 arbeitet sie als Syndikusanwältin bei der Deutschen Bahn in Berlin, wo sie Fälle aus dem Gesellschaftsrecht, insbesondere in der juristischen Begleitung von internationalen M&A-Transaktionen und Umstrukturierungen betreut. anwaltsblatt karriere / 15

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portrait Clarissa Freundorfer kennt beide Seiten: Sie wechselte von der Großkanzlei CMS Hasche Sigle zur Rechtsabteilung der Deutschen Bahn.

Syndika und Rechtsanwältin: gleichzeitig geht das nur mit einer Hilfskonstruktion, die sich über Jahre etabliert hat und die tausende Juristen in Deutschland nutzen – auch Clarissa Freundorfer. Sie hat eine Nebentätigkeitsgenehmigung der Rechtsanwaltskammer für ihren Hauptjob bei der Deutschen Bahn, um die Zulassung behalten zu können – absurd, wie sie findet. „Die Zulassung läuft dann eben am Wohnsitz, man hat ein Schild an der Tür, bleibt für die Kammer erreichbar und zahlt seine Beiträge“, sagt Freundorfer. „Das lief so lange gut, wie alle Beteiligten diese friedliche Koexistenz toleriert haben.“ Die drei Urteile des Bundessozialgerichts waren deshalb auch so etwas wie eine Kriegserklärung, ein Ende des jahrelangen und zur Gewohnheit gewordenen Waffenstillstands der Parteien. „Als gleichwertig haben uns die niedergelassenen Anwälte nie angesehen“, sagt Freundorfer, „das hat das Urteil nur bestätigt. Jetzt geht es aber für viele auch ans Eingemachte, die Altersversorgung.“ Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte konnten sich bislang von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und in regionale Versorgungswerke einzahlen. Die Erträge im Alter liegen im Schnitt deutlich über denen der gesetzlichen Rentenkasse. Und bei einem Wechsel zwischen Kanzleien und Unternehmen gibt es keine gebrochenen Versorgungsbiographien. Auf diese Weise können Anwälte im Rentenalter mit deutlich besseren Zahlungen rechnen, selbst wenn sie das gleiche wie Angestellte einbezahlt haben. „Eigentlich hatten von dieser Regelung alle etwas“, sagt Freundorfer, „weil es viele gute Beitragszahler gab.“ Umso schockierter reagierten viele Syndikusanwältinnen und -anwälte auf das Urteil des Bundessozialgerichts – und wandten sich an ihre Anwaltskammern. Dies war auch der Moment, der Clarissa Freundorfer mit dem Thema in Berührung brachte. Zwar genießt sie Bestandsschutz bei ihrem momentanen Arbeitgeber, doch ein potenzieller Jobwechsel würde für sie das Ende der Befreieung von der Rentenversicherungspflicht bedeuten. „Ich hoffte, dass jetzt endlich Schluss wäre mit den Hilfskonstruktionen und die Kammer klar für die Anerkennung der Unternehmensjuristen als Anwälte Stellung beziehen würde“, sagt Freundorfer. Zumal es seit Ende vergangenen Jahres ein Eckpunktepapier aus dem Justizministerium von Heiko Maas gibt, das vorsieht, Syndikusanwälte in der anwaltlichen Berufsordnung offiziell zu Rechtsanwälten zu erklären. Doch die Berliner Rechtsanwaltskammer beeindruckte das wenig, ebenso wie die Tatsache, dass sich Kammern in Frankfurt, Köln und München „pro Syndikus“ positioniert hatten. Zu diesem Zeitpunkt weiß Clarissa Freundorfer noch nicht, dass ausgerechnet sie eine derjenigen sein wird, die für die Berliner Syndikusanwälte aus der Deckung kommen wird, um hunderte von Kolleginnen und Kollegen zu mobilisieren und um sich mit ihren niedergelassenen Kollegen Wortgefechte in einer revolutionären Sitzung zu liefern, die – falls es in der Welt der juristischen Berichterstattung so etwas gibt – Schlagzeilen machte. Freundorfer ist keine, die sich still ins System fügt, aber eben auch niemand, der lospoltert und dann erst über das Gesagte nachdenkt. Wäre es nicht zum Streit über den Syndikus gekommen, vielleicht hätte sie nie die Konfrontation gesucht und weiterhin ruhig und effizient ihren Job bei der Bahn erledigt. „Wenn die uns nicht zuhören, müssen wir uns eben in den Vorstand der Kammer wählen lassen“, sagte 16 / anwaltsblatt karriere


portrait

ein Kollege – halb ernst, halb im Spaß – beim Treffen des Bundverbandes der Unternehmensjuristen, in dem sie Mitglied ist. „Das würde ich wohl machen“, hört sich Freundorfer sagen. Von diesem Moment an gibt es für sie kein Zurück mehr. Es formiert sich ein Team von acht Kandidaten und weiteren Unternehmensanwälten, die genug Begeisterung für das Berufsrecht mitbringen, um sich in die Materie einzuarbeiten und Argumente zusammenzutragen und zu strukturieren. „Mit der Zeit fing es an, richtig Spaß zu machen“, sagt Clarissa Freundorfer. Die Begeisterung für die Sache war ein wesentlicher Faktor für den späteren Erfolg der Initiative, weil sie den Unternehmensjuristen Glaubwürdigkeit verlieh. Und dann war da noch ein gewisses Maß an Wut bei Freundorfer und ihren Mitstreitern – ein Gefühl, das eine diplomatische Lösung zwischen den Parteien ausschloss. „Bei einem Treffen mit dem alten Kammervorstand haben wir versucht, klar zu begründen, warum Unternehmensjuristen sehr wohl Anwälte sein können“, sagt Freundorfer, „doch mein Eindruck war, dass sich die Gegenseite für unsere berufliche Realität nicht sehr interessiert.“ Das Treffen freundlich zu nennen, wäre eine Beschönigung, die selbst Freundorfers Diplomatie verbietet. Auch in der Kammerversammlung am 11. März stoßen Fronten aufeinander. Sieben Stunden dauert sie, der Raum hat keine Fenster, und der „Krieg der Argumente“ wird hart geführt. „Frau Kollegin, mit Verlaub“, und „Herr Kollege, das ist Unsinn” – wenn Juristen streiten, stimmt zwar manchmal die Form, in der Sache geht es aber hoch her. In Berlin treffen an diesem Nachmittag und Abend immer wieder erfahrene Kämpfer auf eher stille Strategen: Rechtsanwälte, die täglich die Robe überwerfen und vor Gericht für die Interessen der Mandanten kämpfen, sind den großen Auftritt eher gewohnt, als die Unternehmensjuristen, deren Job darin besteht, eine Lösung zu finden, bevor der Anwaltskollege seine Robe überhaupt überwirft. Am Ende wählen mehr als 600 Versammlungsteilnehmer Clarissa Freundorfer in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin, darunter auch viele niedergelassene Anwältinnen und Anwälte, die den Kurs des Kammervorstandes beim Syndikus nicht mittragen. Auch ihre Mitstreiter schaffen es in das Gremium. Ihre Mobilisierungskampagne in vielen Unternehmen wie etwa Springer oder in den großen Wirtschaftskanzleien zeigte Wirkung. 420 der Juristen stimmen am späten Abend für den Antrag, das Eckpunktepapier aus dem Justizministerium zu unterstützen, das Syndikusanwälte als Rechtsanwälte wertet – nur 246 dagegen. Damit liegt die Zustimmung bei 63 Prozent. Kammerpräsident Dr. Marcus Mollnau zieht daraufhin den Antrag, mit dem dieser weiter die sozialrechtliche Linie favorisierte, zurück. Von den 14 neu zu besetzenden 28 Vorstandsposten werden acht mit Unternehmensanwälten besetzt. Ein Erfolg für Clarissa Freundorfer – und versöhnliche Gesten am Ende eines Marathontages: In der Nacht finden viele dann doch noch zusammen, wenn auch nicht argumentativ. „Beim anschließenden Umtrunk war man dann wieder nett miteinander“, so beschreibt Clarissa Freundorfer die Szenerie. Die Anwälte kämpfen hart und trinken danach gemeinsam beim anschließenden Empfang Bier. Die kleinen Gesten sind Freundorfer wichtig, auch wenn einen in der Sache viel trennt. Wo die niedergelassenen Kollegen das Ende der freien Advokatur sehen, sieht sie eine Chance. „Wir müssen doch für die junge Generation den Wechsel vom Unternehmen in die Kanzlei und umgekehrt weiterhin ermöglichen“, sagt sie. Ihr geht es auch um die Freiheit des persönlichen Lebensentwurfs – von der sie als ehemalige Kanzleianwältin und heutige Syndika selbst profitierte. Vielleicht passt Freundorfer die Unterscheidung zwischen Unternehmen und Kanzlei besonders wenig, weil es ihr schon so lange ums Recht geht – und nicht um

Sie wagt die Konfrontation und ihr Einsatz findet Zuspruch: Im März 2015 wurde sie in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin gewählt.

anwaltsblatt karriere / 17


portrait Juni 1996 Abitur am Christoph-Probst-Gymnasium Gilching (Bayern)

1996 bis 2002 Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Augsburg und Lund (Schweden)

Oktober 2002 Verleihung des Grades LL.M. von der Universität Lund

2002 bis 2004 Referendariat in Augsburg mit Wahlstation bei Rechtsanwälte Gleiss Lutz in Brüssel

Juli 2007 Abschluss der Promotion im Verfassungsrecht am Lehrstuhl von Professor Dr. Johannes Masing an der Universität Augsburg

2005 bis 2009 Rechtsanwältin bei CMS Hasche Sigle in München im Bereich Gesellschaftsrecht

2010 bis heute Syndikusanwältin im Bereich Gesellschaftsund Kapitalmarktrecht bei der Deutschen Bahn AG in Berlin

Seit 2015 Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Berlin

18 / anwaltsblatt karriere

den Arbeitgeber. „Ich habe tatsächlich schon in der Grundschule gewusst, dass ich Jura studieren will, ohne zu wissen, was das genau ist“, sagt sie. Später, nach dem Abitur in Bayern, schickt sie die ZVS nach Augsburg. Während des Studiums liebäugelt sie mit dem Beruf der Staatsanwältin, denkt über Jobs in Ministerien nach. Und landet in den politisch ruhigen Sommermonaten als Referendarin bei Gleiss Lutz in Brüssel, Europa- und Völkerrecht ist ihr Schwerpunkt im Studium. Die Bedingungen in der Großkanzlei gefallen der jungen Juristin, weshalb sie beschließt, nach dem Referendariat zwar noch zu promovieren, aber bereits zwei Tage in der Woche als Rechtsanwältin bei CMS Hasche Sigle in München zu arbeiten. Es ist ihre erste Berührung mit dem Gesellschaftsrecht und bis heute ist sie der Disziplin treu geblieben. Sie schreibt ihre Dissertation über die Beteiligung des Bundestages an der Rechtsetzung der Europäischen Union bei Prof. Dr. Johannes Masing (inzwischen Richter des Bundesverfassungsgerichts) und lernt gleichzeitig die Feinheiten des GmbH- und Aktienrechts kennen. „Gesellschaftsrecht ist tatsächlich spannend, ziemlich komplex und vielseitig, weil man mit anderen Rechtsgebieten in Berührung kommt“, sagt sie. Nach der Promotion bietet ihr die Kanzlei einen Vollzeit-Job an, und Freundorfer sagt zu. „Jetzt begann die eigentliche Lehrzeit. Man kommt mit den Staatsexamina an und denkt, schon einiges zu wissen, und dann lehrt einen der Arbeitsalltag das Gegenteil.“ In der Kanzlei arbeitet Freundorfer viel und eignet sich Fähigkeiten an, von denen sie heute bei der Bahn profitiert. „Ich würde jungen Kollegen unbedingt raten, vor einem Job als Syndikus Erfahrungen in einer geeigneten Kanzlei zu sammeln“, sagt sie, „die Ausbildung dort möchte ich heute nicht missen.“ Aus privaten Gründen wechselt sie nach fünf Jahren nach Berlin und findet bei der Deutschen Bahn ein neues berufliches Zuhause. Von ihrem Büro in einem der oberen Stockwerke des Bahntowers überblickt sie Westberlin bis ins Brandenburgische – in absoluter Stille hinter der Glasfassade, die das gesamte Gebäude direkt am Potsdamer Platz überspannt. Wann immer die Bahn mit ihren über 300.000 Mitarbeitern und weltweiten Verflechtungen an Unternehmenstransaktionen beteiligt ist, betrifft das Freundorfers Abteilung. Als etwa die Personenverkehrs-Auslandstochter der Bahn, Arriva, in Osteuropa das Personenverkehrsgeschäft von Veolia Transdev übernahm, die wiederum Tochter-Unternehmen in verschiedenen osteuropäischen Ländern hatte, mussten Experten wie Clarissa Freundorfer den Deal juristisch in trockene Tücher bringen. „Das spannendste sind dann tatsächlich die Verhandlungen, das Diskutieren mit dem Gegenüber, das Sich-Reindenken in die Interessenlage der Geschäftspartner”, sagt sie. Vielleicht hat Clarissa Freundorfer diese Fähigkeit nicht nur bei der Bahn perfektioniert, sondern auch – mit ihren Opponenten der Berliner Rechtsanwaltskammer – in der Auseinandersetzung über die Frage, ob sie als Syndikusanwältin gleichzeitig Rechtsanwältin sein kann. „Natürlich verstehe ich die Sorge der niedergelassenen Rechtsanwälte, deren Markt immer enger wird“, sagt sie, „aber Unternehmensjuristen in professionellen Rechtsabteilungen beraten genauso unabhängig, wie es externe Anwälte tun, deren Rat ein Unternehmen einholt.“ Wie Freundorfers Kampf für eine Gleichstellung ausgeht, wird im Herbst feststehen, wenn der Bundestag über die Gesetzesinitiative von Heiko Maas endgültig entscheidet. Im Orchester der Stimmen unterstützt inzwischen auch die Bundesrechtsanwaltskammer die Reform. Immer mehr regionale Kammern haben sich für eine Regelung des Syndikusanwalts ausgesprochen. Auch Berlin. Hier haben Clarissa Freundorfer und ihre Syndikuskollegen mit ihrem basisdemokratischen Putsch für klare Verhältnisse gesorgt.


portrait

Ehrgeiz

Ernüchterung

Davon habe ich wohl genug.

Bleibt zuweilen nicht aus. Bekämpfe ich meist mit Bewegung, manchmal auch mit einem Glas Wein.

Genuss

Spiel

Darf nicht zu kurz kommen. Arbeit ist zum Leben da und nicht umgekehrt.

Ich beneide Kinder darum, beim Spielen in eine völlig andere Welt abzutauchen.

Motivation

Kommt bei mir von innen.

Taktik

Sollte immer langfristig gewählt werden.

anwaltsblatt karriere / 19


{Verwaltungsrecht}

Norden 30.000 – 48.000 €

Hamburg

Berlin

Westen 36.000 – 50.000 €

Osten 30.000 – 42.000 €

Düsseldorf Köln

Frankfurt

Stuttgart

München

Süden 38.000 – 50.000 €

+

Anwaltshauptstädte Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart 45.000 – 95.000 €

Verwaltungsrecht ist vielfältig: Kommunalrecht, Beamtenrecht, Planungsrecht und Emissionsschutzrecht sind nur einige der Tätigkeitsfelder. Da lohnt es sich, eine Spezialisierung anzustreben. Ob hierbei die öffentliche Hand oder Privatpersonen den Mandantenkreis bilden, spielt für das Gehalt keine Rolle. Auswirkungen hat hingegen der Standort der Kanzlei. In den Anwaltshauptstädten können mit den Großkanzleien konkurrierende Spitzengehälter von bis zu 95.000 Euro erzielt werden, im Osten fallen die Gehälter wie auch schon vor fünf Jahren weiterhin überwiegend gering aus. Für Berufseinsteiger sehen die Kanzleien Gehaltsspannen vor, die sich durch zusätzliche Qualifikationen und Verhandlungsgeschick bei der Bewerbung ausschöpfen lassen.


Gehälter- und Einstellungsreport Verwaltungsrecht, Umweltrecht und Agrarrecht Text: Nora Zunker und Lisa Gut, Deutscher Anwaltverein, Berlin

Man muss nicht alles wissen, man muss wissen, was man will – und was die Kanzleien wollen. Dabei sollte klar sein, dass Verwaltungsrecht, Umweltrecht und Agrarrecht nicht alles eins sind. Sowohl die Mandanten als auch die rechtlichen Schwerpunkte und Arbeitsweisen unterscheiden sich. Wer das Spiel der Bürokratie beherrscht, kann im Verwaltungsrecht auf Sieg setzen. Mit politischen und technischen Entwicklungen Schritt zu halten, ist eine Voraussetzung, um im Umweltrecht Fuß zu fassen. Im Agrarrecht gilt es, die Welt mit den Augen der Landwirte zu sehen und ihre praktischen Probleme juristisch zu lösen. Wer seine Stärken und Interessen früh kennt und fördert, kann gezielt die Aufmerksamkeit der Kanzleien wecken.

Die Kanzleien schauen nicht nur auf die Examensnoten, sondern vor allem auf die Stationen im Lebenslauf. Zwar wünschen sich die Großkanzleien Bewerber mit Prädikatsexamen, schätzen aber ebenso eine Promotion oder einen LL.M. als Nachweis weitergehender juristischer Fähigkeiten. Die kleineren Kanzleien hingegen richten ihr Augenmerk auf fachspezifische Schwerpunkte in der Ausbildung und eine klare Linie, die die Bereitschaft zur Spezialisierung im jeweiligen Rechtsgebiet signalisiert. Denn auch die Kanzleien, wissen, wen sie suchen: engagierte Bewerber, die sich bewusst für den jeweiligen Fachbereich und die Kanzlei entscheiden. Sie setzten vor allem auf eine langfristige Zusammenarbeit.

Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Wo wird besonders dringend nach anwaltlichem Nachwuchs gesucht? Welche Voraussetzungen sollten engagierte Bewerber mitbringen? Durch welche Qualifikationen lässt sich ein hohes Einstiegsgehalt erzielen? Welche Rolle spielt die Persönlichkeit des Bewerbers? Im aktuellen Report erläutern Anwältinnen und Anwälte offen, worauf es bei einer Einstellung ankommt. Der Report im Agrarrecht, Umweltrecht und Verwaltungsrecht schließt sich an den Report aus dem Sommersemester 2010 an.

Es muss nicht immer extravagant sein

Was bietet das Verwaltungsrecht außer den Strukturen der VwGO? Eine ganze Menge, denn das Verwaltungsrecht dient immer auch der Verwirklichung der Grundrechte. Anwälte stehen an der Schnittstelle von Bürger und Staat, sie vermitteln – und kämpfen, wenn es sein muss. Die notwendigen rechtsdogmatischen Kenntnisse wollen viele Kanzleien durch eine intensive Auseinandersetzung mit einer juristischen Fragestellung bestätigt sehen, 50 Prozent der befragten Kanzleien im Verwaltungsrecht ist daher eine Promotion wichtig. Im Umweltrecht spielt der Doktortitel eine geringere Rolle, doch Kanzleien, die ihn voraussetzen, zahlen auch ein entsprechend höheres Gehalt. Zudem erwarten 60 Prozent aller befragten Kanzleien im Umweltrecht ein Prädikatsexamen. Dass gleich beide Examen mit mindestens neun Punkten abgelegt wurde, ist für Umweltrechtler wichtiger, als für Agrarrechtler. Dafür stören sich aber auch nur ein Drittel der umweltrechtlich orientierten Kanzleien anwaltsblatt karriere / 21

report

r


report Die siebzehnte Umfrage: 250 Kanzleien Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht auf einer Umfrage bei mittelständischen Kanzleien und Großkanzleien sowie Recherchen der Redaktion. Insgesamt wurden mehr als 220 mittelständische und 24 Großkanzleien (im Umwelt- und Planungsrecht) befragt. Die Resonanz war bei der Umfrage zum Wintersemester 2015/2016 gut, besonders die im Verwaltungsrecht tätigen Kanzleien erteilten bereitwillig Auskunft. Im Umweltrecht tätige Kanzleien sprachen offen über Einstellungsgehälter, im Agrarrecht tätige Kanzleien gaben hilfreiche Tipps für die frühzeitige Vorbereitung auf den Anwaltsberuf. Gleiches gilt für die internationalen Sozietäten und Großkanzleien, die sich wie immer offen zeigten. Die Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. Mit mittelständischen Kanzleien wurden fünfzehnminütige Telefoninterviews geführt. Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über einen örtlichen Anwaltverein Mitglieder im Deutschen Anwaltverein sind sowie Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft des DAV (bei diesem Report für Agrarrecht, Verwaltungsrecht, sowie Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt im Umweltrecht). Es wurden nur Anwälte befragt, die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Die Ergebnisse der Umfrage wurden wieder durch Recherchen der Redaktion bei Anwältinnen und Anwälten überprüft, die in örtlichen Anwaltvereinen, in den Landesverbänden, den Arbeitsgemeinschaften oder im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins ehrenamtlich aktiv sind.

an nur ausreichenden Examina, wohinDer Reiz am Verwaltungsrecht? gegen diese für 84 Prozent der Verwal„Das Erleben aktueller politischer tungsrechtskanzleien das „Aus“ der BeEntwicklungen und großer Mandate.“ werbung bedeuten, sofern die Bewerber „Die Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen öffentlicher Hand und Privaten.“ diese nicht durch andere Qualifikationen ausgleichen können. Anwaltliche Arbeit im VerwalDer von den Großkanzleien so gern tungsrecht? „Die intensive Arbeit an gesehene LL.M. ist für die kleinen und materiell-rechtlichen Fragestellungen.“ mittelständischen Kanzleien jedoch kei„Die sehr rechtsdogmatische Tätigkeit, die nicht so emotionsbelastet ist.“ ne Alternative. Wenn überhaupt, wird Auslandserfahrung als Blick über den Verwaltungsrecht für BerufsTellerrand verstanden, ein ausländianfänger? „Die VwGO kann von einem scher Abschluss ist nicht erforderlich. Berufseinsteiger leicht erfasst werden.“ Sprachkenntnisse sind für 44 Prozent „Es bietet sich an, Verwaltungsrecht mit der Kanzleien wichtig, neben Englisch anderen Rechtsgebieten zu kombinieren, um sich zu spezialisieren.“ sind skandinavische Sprachen oder auch einmal regionale Dialekte interessant. Für die Hälfte der im Agrarrecht befragten Kanzleien ist der noch junge Fachanwalt im Agrarrecht eine gern gesehene Qualifikation. „Die Mandanten im Agrarrecht erkennen die Kompetenz der Anwältin und des Anwalts voll an, wenn er die nötigen Qualifikationen mitbringt und vertrauen Ihnen. Das macht die Zusammenarbeit sehr angenehm“, sagt Rechtsanwältin Mechtild Düsing, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Agrarecht des Deutschen Anwaltvereins. Einen Fachanwalt für Umweltrecht gibt es noch nicht. Daher finden dort 70 Prozent der Kanzleien einschlägige Stationen im Referendariat wichtig oder sehr wichtig und schauen auch auf die Wahlfächer aus dem Studium. Verwaltungs-, Umwelt- und Agrarrecht sind also Rechtsgebiete, bei denen auch der klassische Weg ans Ziel führt. Kanzleien investieren in interessierten Nachwuchs

Im Schnitt suchen 60 Prozent der befragten Kanzleien Verstärkung für das Jahr 2016 (egal in welchem Rechtsgebiet). Auffällig: Besonders im Agrarrecht wird händeringend nach anwaltlichem Nachwuchs gesucht. Nachdem hier in den vergangenen zwei Jahren so gut wie nicht eingestellt wurde, wünscht sich gut die Hälfte der Kanzleien junge Agrarrechtler für ihre Kanzlei. Im Umweltrecht haben Berufseinsteiger besonders gute Chancen, nur 17 Prozent der Kanzleien finden Berufserfahrung wichtig und die überwiegende Mehrheit hält Umweltrecht für ein gutes Einstiegsgebiet. Auch das Verwaltungsrecht bietet sich gerade für Berufsanfänger an und Der Reiz am Umweltrecht? viele Kanzleien planen eine Vergröße„Es ist ein modernes Rechtsgebiet, dessen Strukturen sich andauernd ändern.“ rung in diesem Bereich. „Die Materie „Die Verknüpfung von rechtlichen, naturwissenschaftlichen und technischen Fragen.“ kann von Berufseinsteigern gut erfasst Anwaltliche Arbeit im Umweltrecht? „Es ist nicht nur juristische Arbeit. werden, da das Studium meist eine soliMan hat viel Kontakt mit Gutachtern und externen Beratern.“ de Grundlage bildet“, sagt ein Anwalt ei„Die große Bandbreite an Themen und großen Projekten.“ ner westdeutschen mittelständischen Kanzlei. Umweltrecht für Berufsanfänger? „Es ist ein sehr interessantes Feld, das Neugier Ein Einstieg im Agrarrecht ist hingebraucht.“ „Man braucht eine gewisse Erfahrung im Umgang mit Behörden, dann kann man gen schwieriger: Zwar ist bei den Absoleinvernehmliche Lösungen finden, wenn man gut argumentiert.“ venten des zweiten Staatsexamens noch

22 / anwaltsblatt karriere


{Umweltrecht} Norden 36.000 – 60.000 €

+

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

36.000 – 48.000 €

35.000 – 55.000 €

Die Tätigkeitsschwerpunkte der Anwaltschaft liegen im Umweltrecht in den Bereichen Bau, Energie und Abfall. Bewerber im Umweltrecht müssen nachweisen, dass sie bereit sind, den Blick über den juristischen Tellerrand zu werfen: Für die Arbeit ist auch technisches und naturwissenschaftliches Verständnis nötig. Die Gehälter sind im Vergleich zum letzten Report von 2010 stabil geblieben: Im Norden und Osten können Kandidaten mit Zusatzqualifikationen die Einstiegsgehälter noch in die Höhe treiben, Kanzleien im Westen und Süden zahlen Berufseinsteigern dafür verlockendere Grundgehälter.

Stuttgart

München

Anwaltshauptstädte

Süden

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart 40.000 – 70.000 €

40.000 – 48.000 €

{Agrarrecht} Norden 40.000 – 60.000 €

+

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

30.000 – 48.000 €

30.000 – 50.000 € Stuttgart

München

Süden 42.000 – 50.000 €

Es gehört mehr dazu als eine Kuh vom Schwein unterscheiden zu können, um ein guter Agrarrechtler zu sein. Das Agrarrecht ist eine Querschnittsmaterie, die vom allgemeinen Zivilrecht über den strafrechtlichen Bereich bis hin zum Subventionsrecht viele Facetten hat. Interessant ist das Agrarrecht besonders für junge Anwältinnen und Anwälte, die es nicht unbedingt in eine Anwaltshauptstadt zieht. Im Agrarrecht spezialisierte Kanzleien finden sich überall in ländlicheren Regionen oder kleinen Städten und zahlen auch dort attraktive Einstiegsgehälter von bis zu 60.000 Euro. Besonders im Norden wird derzeit nach qualifizierter Verstärkung gesucht und mit höheren Gehältern gelockt.


report

die notwenige Bandbreite an juristischen Wissen präsent, die Detailfragen des Agrarrechts kommen in der Ausbildung aber Querschnittsmaterie juristisches Allgemeinwissen erfordert.“ oft zu kurz oder gar nicht vor. Daher bieten manche Kanzleien „Die verschiedenen Schwerpunkte vom Ackerbau bis hin zu die Möglichkeit, die praktischen Kenntnisse während der erneuerbaren Energien.“ Arbeitszeit zu sammeln: „Wir kennen viele Betriebsinhaber Anwaltliche Arbeit im Agrarrecht? und bieten unseren Berufseinsteigern neben der rechtlichen „Die Möglichkeit kreativ rechtlich zu gestalten.“ Aus- und Weiterbildung die Möglichkeit, in den Betrieben „Die Mandantschaft ist besonders, sie sind ruppig und hemdsärdie tägliche Praxis und Zusammenhänge zu erfassen“, sagt melig, aber auch angenehm und professionell.“ Rechtsanwalt Dr. Falk-Rembert von Eickstedt aus Verden. Agrarrecht für Berufsanfänger? „Berufseinsteiger haben Unabhängig vom Tätigkeitsfeld haben sich vier von fünf Querschnittskompetenzen, die dringend notwendig sind.“ Kanzleien innerhalb der letzten fünf Jahre vergrößert. Dabei „Landwirte sind meist Unternehmer und Unternehmer und wollen 90 Prozent der befragten Kanzleien ihre Mitarbeiter Berufsanfänger vertragen sich nicht so gut.“ langfristig binden und suchen nach zukünftigen Partnern. Der Weg in die Partnerschaft dauert im Verwaltungs- und Umweltrecht durchschnittlich etwa drei bis fünf Jahre, im Agrarrecht etwas länger. Um auf die Bedürfnisse der jungen Bewerber einzugehen, bieten zwei Drittel der Kanzleien im Umweltrecht schon feste Teilzeitmodelle für Partner an, im Agrarund Verwaltungsrecht werden individuelle Lösungen für den Einzelfall gesucht. Die Kanzleien wissen, dass die Rechtsgebiete auch vom Interesse der jungen Bewerber leben. So haben junge Anwältinnen und Anwälte, die bei fachlicher Spezialisierung flexibel auf aktuelle Entwicklungen im jeweiligen Rechtsgebiet reagieren können, derzeit gute Chancen auf dem Anwaltsmarkt. // Der Reiz am Agrarrecht? „Die Vielfalt, da das Agrarrecht als

Die aktuellen Einstellungs- und Gehälterreports (Vorgängerreports in Klammern):

Wintersemester 2010/11

Versicherungsrecht, Kartellrecht, Sportrecht Sommersemester 2011

Handels- und Gesellschaftsrecht, Transport- und Speditionsrecht, Energierecht Wintersemester 2011/12

Zivilprozessrecht, Patentrecht, Ausländer- und Asylrecht sowie Litigation in Großkanzleien Sommersemester 2012 (Sommersemester 2007)

Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheber- und Medienrecht Wintersemester 2012/13 (Wintersemester 2007/08)

Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht Sommersemester 2013 (Sommersemester 2008)

Immobilienrecht (mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht) Wintersemester 2013/14 (Wintersemester 2008/09)

Regionale Topkanzleien, Bank- und Kapitalmarktrecht und Strafrecht Sommersemester 2014 (Sommersemester 2009)

Syndikusanwälte und IT-Recht Wintersemester 2014/2015 (Wintersemester 2009/10)

Erbrecht, Steuerrecht, Sozialrecht

Alle Reports sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de 24 / anwaltsblatt karriere



report

€ Was bieten Großkanzleien im Umwelt- und Planungsrecht Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Umweltund Planungsrecht angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Umwelt- und Planungsrecht?

Allen & Overy LLP

Frankfurt a.M.

Umwelt- und Planungsrecht wird innerhalb der Praxisgruppe öffentliches Recht angeboten.

Baker & McKenzie

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M.

Produktbezogenes Umweltrecht, Anlagebezogenes Umweltrecht, Altlastenmanagement, Emissionshandels- und Klimaschutzrecht, Betrieblicher Umwelt- und Arbeitsschutz

Becker Büttner Held

Berlin, Hamburg, Köln, München

Energierecht, Emissionshandel, Planungsrecht für Erneuerbare Energien, Wasserrecht, Kommunale Projekte, Energieeffizienz

Beiten Burkhardt

Berlin, München, Nürnberg

Unser Schwerpunkt liegt im Bereich der Projektentwicklung. Wir unterstützen Investoren, Bauherren, Architekten und Betreiber von Immobilien und Infrastruktureinrichtungen bei der Standortauswahl und bewerten die umweltrechtliche und die öffentlich-baurechtliche Situation im Hinblick auf die geplante Nutzung bzw. Bebauung.

Bird & Bird

Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München

Wasserrecht, Verbandsrecht, Bauplanung bei EE-Projekten, Bauplanung bei Infrastrukturprojekten, REACH, WEEE, RoHS

Clifford Chance LLP

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Planung und Bau großer Leitungs- und Infrastrukturvorhaben, Planung und Bau von Kraftwerken, Planung und Bau von Industrieanlagen, Emissionshandel, Immissionsschutzrecht, Altlasten, Privatisierungen, Umwelthaftung, produktbezogenes Umweltrecht, umweltrechtliche Audits, Umweltmanagementsysteme, Umweltstrafrecht

Dolde Mayen & Partner

Bonn, Stuttgart

Planungsrecht: Aufstellung von Regionalplänen, insbesondere auch zu Windenergieanlagen Beratung in Raumordnungsverfahren, Bauleitplanung, insbesondere zur Verwirklichung von Gewerbeansiedlungen und Einzelhandelsunternehmen, Planfeststellung von Infrastrukturanlagen. Umweltrecht: Immissionsschutzrecht insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Kraftwerken, Abfallverbrennungsanlagen und Industrieunternehmen, Naturschutzrecht und Wasserrecht, insbesondere auch im Rahmen von Zulassungsverfahren, Abfallrecht, Atomrecht.

Freshfields Bruckhaus Deringer

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München

Der Bereich Umwelt- und Planungsrecht ist sehr facettenreich. Er umfasst unter anderem das Bauplanungs- und Planfeststellungsrecht, den Klima-, Natur-, Gewässer- und Bodenschutz, Berg- und Energierecht, Emissionshandel und Atomrecht für große öffentliche sowie multinationale Projekte.

Gleiss Lutz

Berlin, Düsseldorf, Stuttgart

Bauplanungsrecht, Raumordnungsrecht, Altlasten, Immissionsschutz, Energietrassen, Umweltverträglichkeitsprüfung

GÖRG Rechtsanwälte

Berlin, Hamburg, Köln, München

Energierecht (Energielieferungsverträge, Energiedurchleitungen, Folgekosten, Leitungsrecht usw.), Bau- und Umweltrecht, u.a. Immissionsschutzrecht, Wasserrrecht, Naturschutzrecht, Begleitung von Projekten in allen Phasen der Planung, Genehmigung und Realisierung einschließlich Vertretung vor Gericht

Graf von Westphalen

Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg

Fachplanungsrecht, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, städtebauliche Verträge

26 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich Umwelt- und Planungsrecht mitbringen? a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Umwelt- und Planungsrecht in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich Umweltund Planungsrecht geplant?

Neueinstellungen 2015 im Umweltund Planungsrecht

ja

gern gesehen, aber nicht zwingend

gute Englischkenntnisse

105.000 Euro zzgl. Bonus

1-2

1

ja

idealerweise

sehr gute Englischkenntnisse, ausgeprägte Soft Skills

105.000 Euro

1

3

ja

gerne

idealerweise Vorkenntnisse und/oder Berufserfahrung

k.A.

4-5

3

ja

wünschenswert, jedoch nicht Bedingung

Einschlägige Erfahrung im Bereich Umwelt- und Planungsrecht ist wünschenswert, bzw. das Interesse an diesem Rechtsgebiet sollte deutlich im Lebenslauf erkennbar sein (möglichst durch Praktika, Stationen, Nebentätigkeiten, Promotionsthema etc.). Sehr gute Englischkenntnisse, unternehmerisches Denken und ein Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen.

75.000 Euro bis 85.000 Euro zzgl. Bonus von max. 15.000 Euro

nach Bedarf

keine

ja

gerne

Englischkenntnisse, Auslandserfahrung

variabel

2-4

2-3

ja

wünschenswert, jedoch nicht Bedingung

hervorragende Englischkenntnisse, Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen

100.000 Euro zzgl. Bonus (leistungsabhängig und abhängig vom Kanzleiergebnis)

1-2

1

ja

Promotion

Befassung mit Umwelt- und Planungsrecht im Studium und Referendariat ist wünschenswert, jedoch keine Vorasussetzung

84.000 Euro

2-3

1

Unsere Associates sollten zu uns passen, das heißt genauso nach Exzellenz streben wie wir. Hierfür sind die Examensnoten ein erstes wichtiges Indiz. Darüber hinaus achten wir auf den Gesamteindruck eines Bewerbers, da unsere Teams sehr eng zusammmenarbeiten u. durch Einsteiger optimal ergänzt werden.

Eine Promotion oder ein LL.M. sind natürlich ein Pluspunkt, jedoch kein Anforderungskriteri um. Dabei liegt es in der persönlichen Entscheidung des Kandidaten, ob und welchen der beiden Abschlüsse er wählt, wir unterstützen beide Wege sehr gerne.

Es ist von Vorteil, wenn Bewerber auch bisherige Praxiserfahrungen, Auslandsaufenthalte, Sprachkenntnisse, außeruniversitäres Engagement und ihre Abiturnote angeben, so dass wir ein umfassendes Gesamtbild gewinnen und sie optimal in unsere Teams integrieren können.

Über das Einstiegsgehalt sprechen wir natürlich gerne zum geeigneten Zeitpunkt.

Wir sind an all unseren Standorten jeder Zeit auf der Suche nach neuen Kollegen, die unsere bestehenden Teams bereichern.

Die Zahl der Neueinstellungen variiert von Jahr zu Jahr.

ja

keine Einstellungsvoraussetzung; Bereitschaft, die Promotion nachzuholen (Gleiss Lutz Promotionsmodell mit bezahlter Freistellung)

sehr gute Englischkenntnisse

100.000 (kein Bonus)

5

5

idealerweise zwei vollbefriedigende Examina

wünschenswert, jedoch nicht Bedingung

sehr gute Englischkenntnisse, sowie Bereitschaft und Fähigkeit, sich auch in technische und fachliche Fragen einzuarbeiten und mit Beratern anderer Disziplinen ergebnis- und mandantenorientiert zusammenzuarbeiten

80.000 Euro, Bonuszahlungen möglich

3

2

ja

wünschenswert

gute Englischkenntnisse

72.500 bis 75.000 Euro, zzgl. bis zu 5.000 Euro bei zusätzlichen Qualifikationen (Promotion, LL.M., Fachanwaltstitel)

1-2

keine

anwaltsblatt karriere / 27


report

€ Was bieten Großkanzleien im Umwelt- und Planungsrecht Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Umweltund Planungsrecht angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Umwelt- und Planungsrecht?

Hengeler Mueller

Berlin, Düsseldorf

Der Schwerpunkt der umwelt- und planungsrechtlichen Beratung liegt auf der Begleitung komplexer Infrastrukturprojekte (wie etwa Offshore-Windparks), von Transaktionen mit umwelt- und planungsrechtlichen Besonderheiten (z.B. Industriestandorte und Immobilienportfolios) und bei neuen regulatorischen Fragestellungen (Begleitung von Gesetzesvorhaben, anspruchsvolle Rechtsstreitigkeiten, v. a. mit europäischen Bezügen).

Heuking Kühn Lüer Wojtek

Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München, Stuttgart

Abwasserrecht, Projektentwicklung, Baugenehmigungsverfahren, Chemikalienrecht, Bodenschutzrecht, Immissionsschutzrecht

Hogan Lovells International LLP

Düsseldorf, Frankfurt a.M.

Fernstraßenrechtliche Beratung, insbesondere Betreuung von Konzessionierungsverfahren nach § 15 FStrG, Genehmigungsverfahren nach BImSchG und Wasserrecht, Bauplanungsrechtliche Beratung, Industrie- und Chemieparks, Entwicklung von Brachflächen, Sanierungsfälle, Gefahrguttransporte, Entsorgung gefährlicher Abfälle, Baurechtsstreitigkeiten, Umweltrechtsstreitigkeiten, Umweltrechtliche Due Diligence (Prüfung umweltrechtlicher Risiken im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb von Unternehmen und/oder Grundstücken)

Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbH

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Bauplanungs- und Genehmigungsverfahren, Erschließungsrecht, Normkontrollverfahren, Umwelt- und Naturschutzrecht, Nachbarschafts- und Denkmalschutzrecht, ÖPP-Projekte, städtebauliche Verträge, Nachbarvereinbarungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, Umwelthaftung

Latham & Watkins LLP

Frankfurt a.M., Hamburg

Alle Bereiche des Planungs- und Umweltrechts, insbesondere Immissionsschutzrecht, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Fachplanungsrecht, Bergrecht, Energierecht, Abfallrecht

Linklaters LLP

Berlin

Beratung von Vorhabenträgern in Planungs- und Genehmigungsverfahren für große Industrie- und Infrastrukturprojekte, insbesondere in Zusammenhang mit der Energiewende (z.B. Ausbau des Höchstspannungsleistungsnetzes, Genehmigung von Offshore-Windparks) Beratung von Unternehmen zu chemikalienrechtlichen Anforderungen (REACH, CLP, Biozidrecht) umweltrechtliche Begleitung von komplexen Unternehmenstransaktionen

LOH Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH

Berlin

Planung von Standorten zur Windenergienutzung (Regionalpläne, sachliche Teilflächennutzungspläne, Bebauungspläne), BImSch-Verfahren bei Windkraftanlagen, Photovoltaikfreiflächenanlagen (Planungs- und Genehmigungsverfahren)

Mayer Brown LLP

Düsseldorf, Frankfurt a.M.

Transaktionsbegleitendes Umweltrecht, bodenschutzrechtliche Beratung im Sanierungsrecht, Abfallverbringungsrecht, Planfeststellungsrecht und Fachplanung, Anlagen- und Genehmigungsrecht

Noerr LLP

Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Infrastrukturvorhaben, Industrieprojekte, Verwaltungsgerichtliche Verfahren; Materiellrechtliche Schwerpunkte: Immissionsschutz-, Wasser-, Abfall-, Naturschutz-, Bauordnungs-, Bauplanungs- und Energierecht; weiterhin hohe Bedeutung des produktbezogenen Umweltrechts (REACH BaHG, ElektroG...).

Prof. Versteyl Rechtsanwälte

Berlin, Hannover

Abfall-, Bodenschutz-, Immissionsschutz-, Bauplanungs- und Raumordnungsrecht

Redeker Sellner Dahs

Berlin, Bonn, München

Bau- und Fachplanungsrecht, Abfallrecht, Atomrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Anlagenzulassungsrecht, Bergrecht, Bodenschutz- und Altlastenrecht

Weiland Rechtsanwälte

Hamburg

Wir decken die Bereiche generell ab.

White & Case LLP

Berlin

Wir beraten insbesondere bei großen Infrastrukturvorhaben (Bundesfernstraßen, Schienenwege, Luftverkehr und Energieleitungen). Hier stellen sich komplexe Fragen des Umwelt- und Planungsrechts auch sind die Vorhaben oftmals politisch umstritten. Weiterhin beraten wir im produktbezogenen Umweltrecht, das eng mit dem Produktsicherheitsrecht verbunden ist. Regelmäßig handelt es sich um Mandate mit grenzüberschreitenden Bezügen, da die Produkte in die EU aus Drittstaaten importiert werden und auf ihre rechtliche Zulässigkeit geprüft werden müssen.

28 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich Umwelt- und Planungsrecht mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Umwelt- und Planungsrecht in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich Umweltund Planungsrecht geplant?

Neueinstellungen 2015 im Umweltund Planungsrecht

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

ja, Gesamteindruck des Lebenslaufs zählt

gern gesehen, aber nicht zwingend

Unseren Associates, die noch keinen LL.M. im englischsprachigen Ausland erworben haben, bieten wir ein ca. neunmonatiges Secondment bei einer befreundeten ausländischen Kanzlei, bei Mandanten im Ausland oder in unserem Londoner Büro an.

100.000 Euro (105.000 Euro für Associates mit LL.M.) Dies gilt für alle Fachbereiche.

Wir suchen ständig qualifizierte Berufseinsteiger in allen Fachbereichen. Erfahrungsgemäß stellen wir jährlich ca. 40–50 Associates ein.

40 - 50 (alle Fachbereiche)

wünschenswert

wünschenswert, jedoch nicht Bedingung

k.A.

bis zu 85.000 Euro zzgl. Bonus

ca. 2

3 (ein Partner, ein SeniorAssociate, ein Associate)

ja

gern gesehen, aber nicht zwingend

gute Englischkenntnisse, Begeisterungsfähigkeit

90.000 bis 100.000 Euro zzgl. möglichem Bonus

1-2

1

Ein Prädikatsexamen ist Voraussetzung. Zwei Prädikatsexamina sind wünschenswert.

Eine (weitgehend abgeschlossene) Promotion ist Voraussetzung. Eine Zusatzqualifikation wie ein LL.M. ist willkommen, wird aber nicht vorausgesetzt.

k.A.

70.000 bis 80.000 Euro je nach Qualifikation

2-3

1

ja

gern gesehen, aber nicht zwingend

sehr gute Englischkenntnisse erwünscht

100.000 Euro zzgl.Bonus

voraussichtlich 1

keine

ja

wünschenswert, jedoch nicht Bedingung

sehr gute Englischkenntnisse

100.000 Euro

1-2

1

ja

ja

k.A.

55.000 Euro

1

1

ja

wünschenswert, jedoch nicht Bedingung

sehr gute Englischkenntnisse (bevorzugt im Ausland erworben), Teamfähigkeit und Bereitschaft zum Blick über den Tellerrand

90.000 bis 110.000 Euro

1-2

keine

ja

wünschenswert, jedoch nicht Bedingung

verhandlungssichere Englischkenntnisse

90.000 bis 100.000 Euro (Bonus ab dem 3. Berufsjahr)

1-2

2

nein

nein

Das „Gesamtpaket“ aus Qualifikation und Persönlichkeit muss stimmen.

50.000 Euro

keine

1

ja

wünschenswert

1-2

2

78.000 Euro

ja, ein vollbefriedigendes Examen

nicht erforderlich

Lebenserfahrung

ca. 41.600 Euro (inkl. 13. Monatsgehalt)

bisher keine

keine

idealerweise zwei vollbefriedigende Examina

gern gesehen

sehr gute Englischkenntnisse

bis zu 100.000 Euro im ersten Berufsjahr

1 Berufseinsteiger

1 Berufseinsteiger

anwaltsblatt karriere / 29


anwaltsstation I / Referendarin

Diem & Partner, Istanbul

Elisabeth Sommer

Interkontinental … Wo Istanbul am schönsten ist? Elisabeth Sommer zögert nur einen kurzen Moment: „Am liebsten fahre ich mit der Fähre über den Bosporus, denn ich wohne im asiatischen Teil der Stadt und das Büro liegt auf der europäischen Seite mitten im Zentrum – auch da gibt’s Meerblick“, sagt die 27-Jährige Referendarin und lacht herzlich am anderen Ende der Leitung. Gerade absolviert sie die letzten Wochen ihrer dreimonatigen Wahlstation im Istanbuler Büro der Stuttgarter Kanzlei Diem & Partner. Im grenzüberschreitenden Geschäft betreut diese deutsche Mandanten, die geschäftlich in der Türkei aktiv sind oder es demnächst werden wollen. Darüber hinaus schafft sie im Auftrag türkischer Geschäftspartner Verbindungen nach Deutschland. Grundkenntnisse im Türkischen hat Elisabeth Sommer aus ihrer Heimat, Berlin-Kreuzberg, gleich importiert. Die Mutter ist Anwältin für Ausländer- und Asylrecht, ihr Lebenspartner Deutscher mit türkischen Wurzeln; für Sommer, die in Neukölln lebt und ihr Referendariat ansonsten am Berliner Kammergericht absolviert, sind es optimale Voraussetzungen, um in der pulsierenden türkischen Metropole zwischen Europa und Asien durchzustarten. Jedenfalls, so sagt sie, habe es ihr „den Einstieg in die kulturellen Gegebenheiten vor Ort sehr erleichtert“. Quelltext-Recherchen, Botendienste bei Gericht oder Übersetzungen für Satzungen, dazu Gesellschafts- oder Mietverträge auf Deutsch und Englisch; während ihres dreimonatigen Aufenthalts in der Fremde macht sich die Referendarin in der Kanzlei nützlich, wo immer es geht. „Es gibt auch in der Türkei eine Menge Bürokratie und man muss sehr viele Dinge – Verträge oder Vollmachten etwa – immer notariell beurkunden lassen“, erzählt sie. Parallel paukt Elisabeth Sommer an drei Tagen in der Woche in der Sprachschule, um in der Landessprache (noch) sattelfester zu werden. Gerade weil sie mit dem Gedanken spiele, vielleicht einmal 30 / anwaltsblatt karriere

für längere Zeit in der Türkei zu leben und zu arbeiten, sei es ihr für die Wahlstation wichtig gewesen, einen ersten Einblick in das fremde Rechtssystem und seine aus deutscher Warte „unübersichtlichen Institutionen“ zu bekommen. Bereits im Hauptstudium hat sie einen Schwerpunkt im internationalen Privatrecht gesetzt, will nach dem zweiten Examen eventuell noch ein LL.M.-Studium in der Türkei aufnehmen. Sommer belegte frühzeitig Sprachkurse an der Volkshochschule (VHS) in Berlin und absolvierte einen zweimonatigen Türkisch-Kurs in Izmir (Westtürkei), bevor sie über eine Internetrecherche auf ihre derzeitige Ausbildungskanzlei stieß und sich um einen Platz bewarb. Kurz vor dem Ende ihrer Zeit in Istanbul findet Elisabeth Sommer ganz überwiegend lobende Worte für Ihre Wahlstation und die „angenehme Arbeitsatmosphäre und Betreuung“ in der kleinen Dependance am Goldenen Horn. Insgesamt wirke das anwaltliche Arbeitsleben in der Türkei auf sie „deutlich entspannter als in Deutschland“, wo in der Regel alles sehr viel formstrenger ablaufe. Es fühlt sich „unheimlich gut an, wenn man die Herausforderung bewältigt, in einem anderen Land mit einer anderen Kultur und Sprache sein Leben selbständig zu meistern“, sagt Sommer, „auch, weil man mit Menschen in Kontakt kommt, die man ansonsten vermutlich niemals getroffen hätte.“ Nach dem zweiten Examen und einem kleinen Erholungsurlaub will die Berufseinsteigerin später am liebsten im internationalen Familien- oder Strafrecht tätig werden. „Ich denke, dass ein solcher Auslandsaufenthalt im Referendariat eine sehr schöne Erfahrung ist, die jeder nach Möglichkeit machen sollte – Erfahrungen in Deutschland kann man auch später noch machen.“


Texte: Martin Dommer, Köln

Ausbilder

Rechtsanwalt Kaan Kalkan

… und jenseits aller Vorurteile „Anders als auch viele Juristen in Deutschland glauben“, erläutert Rechtsanwalt Kaan Kalkan, sei „das türkische Rechtssystem weitgehend kontinentaleuropäisch geprägt; keine Spur von Scharia.“ Kaan Kalkan, seit 2008 Leiter des Türkeigeschäfts der Kanzlei Diem & Partner, betreut die Ausbildung des juristischen Nachwuchses. Der 36-Jährige war selbst als Referendar auf Wahlstation im Istanbuler Büro, bevor er als Berufsträger bei den Mittelständlern aus Schwaben einstieg. 1993 aus einer seit 1978 bestehenden Sozietät hervorgegangen, ist die Kanzlei Diem & Partner mit Hauptsitz in Stuttgart vor allem im nationalen und internationalen Wirtschaftsrecht aktiv. Im internationalen Geschäft hat die Kanzlei Länderschwerpunkte gebildet, darunter insbesondere für französisches und türkisches Recht So wie das türkische Strafrecht italienische, jedenfalls aber keine islamischen Wurzeln hat, sind auch die übrigen Teile der Rechtsordnung westlich orientiert. Etwa das am Schweizer Zivilgesetzbuch orientierte Zivilrecht. „Dessen Obligationenrecht entspricht im Wesentlichen unserem Verständnis des Schuldrechts, wie wir es aus dem Besonderen Teil des BGB kennen“, erklärt der in Rechtshistorie sachkundige Anwalt. Demgegenüber sei das Verwaltungsrecht französischer Prägung und „stark zentralistisch“. Unternehmen, die eine eigene Präsenz in der Türkei haben wollen, stehen häufig vor der Entscheidung, ob sie dafür lieber eine türkische Gesellschaft gründen sollen oder ihre Tätigkeit zunächst lieber aus einem sogenannten Verbindungsbüro (liaison office) koordinieren. Rechtsrat suchen die Mandanten oft auch zu formellen Fragen des türkischen Arbeitsrechts, etwa mit Blick auf den Kündigungsschutz oder Formvorschriften. Kaan Kalkan hat mit seinen Kollegen dazu im Netz einen eigenen Katalog mit den häufigsten Fragen (FAQ) zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in der Türkei entwickelt. Im Zuge der seit Jahren angestrebten Anpassung des türkischen Rechts an die EU und ihre Richtlinien ist dort aktuell vieles im Fluss.

Zum täglichen Beratungs- und Betreuungsgeschäft der Kanzleianwälte für die Unternehmen zählt es, Handelsbeziehungen aufzubauen und abzuwickeln, Markteintritte rechtssicher vorzubereiten, zudem Verträge für Einkäufer, Handelsvertreter oder den Vertrieb zu formulieren, schließlich auch die unter Umständen streitige Prozessführung in beiden Ländern. Für die operative Arbeit vor Ort im Ausland bedienen sich Diem & Partner, in Deutschland mit 14 Berufsträgern aktiv, externer türkischer Rechtsanwälte, mit denen die Kanzlei seit Jahren eng zusammenarbeitet. Alle drei bis vier Wochen pendelt Kaan Kalkan zwischen dem Ländle und dem Goldenem Horn, begleitet quasi als kommunikatives Scharnier, hier wie dort Projekte, führt Gespräche mit wichtigen Mandanten und Geschäftspartnern. Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht nennt das „mentalitätsgerechte Beratung“ und verweist auf kulturelle Unterschiede, die es etwa mit Blick auf Formvorschriften bei der Beweisführung, Verfahrensabläufen oder im praktischen Umgang mit Vertragstexten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt. Für einen sinnvollen Auslandseinsatz als Referendar in der Kanzlei sind aus seiner Sicht „ordentliche Noten“ und eine gewisse Sprachkompetenz im Türkischen zwingend. Daneben legt er bei den Bewerbern vor allem Wert auf ein „Interesse an internationalen Sachverhalten“ sowie wirtschaftsrechtliche Grundkenntnisse, seien sie im internationalen Privatrecht oder im Gesellschaftsrecht. Im Gegenzug biete die Auslandsstage bei Diem & Partner Gelegenheit, „interkulturelle Kompetenz“ sowie anwaltliche Erfahrungen auf internationalem Parkett zu erwerben, wirbt er. „Mit Englisch kommen Sie heute zwar oft weiter“, sagt Kalkan, „aber gerade im Konfliktfall will sich ein Mandant in aller Regel in seiner Muttersprache unterhalten, weil er dort seine Befürchtungen richtig an den Mann bringen kann – das ist einer der Mehrwerte, die wir mit unserer Kanzlei bieten.“ anwaltsblatt karriere / 31

anwaltsstation

a


anwaltsstation II / Ausbilder

Flick, Haberland und Partner, Pirmasens

Rechtsanwalt Justizrat Thomas Haberland

Feld, Wald, Wiese … Es gibt Nachrichten, die haben in jeder Hinsicht etwas Beruhigendes. Eine stammt vom südwestlichen Rande der Republik, zeugt von einer guten Prise schwarzen Humors und geht auf Justizrat Thomas Haberland zurück, der dort seit mehr als dreißig Jahren als Rechtsanwalt praktiziert: „Einen Mord hatte ich hier noch nie zu verteidigen; als Anwalt müsste ich wohl eigentlich leider sagen.“ Hier, das ist im rheinland-pfälzischen Pirmasens, mit seinerzeit bis zu 200 Produktionsstätten einst Mekka der deutschen Schuhherstellung, nur zwanzig Kilometer entfernt von der Grenze zu Frankreich. „Pirmasens ist die Schuhstadt; hier war der Schuh zu Hause, hier waren die Fabriken“, erzählt Justizrat Thomas Haberland. Bis in die späten 1970er Jahre produzierten dort bekannte Firmen wie Salamander, Rheinberger, Pudelwohl oder auch Peter Kaiser (letzterer ist noch vor Ort) bevor die Branche über viele Zwischenstationen in Europa nach Fernost abwanderte. Das Know-how sei noch immer da, erklärt der Rechtsanwalt und auch alte Handwerksberufe wie der „Bugger“ oder der „Schärfer“ seien in der Region keine Seltenheit. Denn bei aller Technik: ein guter Schuh bestehe aus bis zu 150 Einzelteilen und „Handarbeit macht noch immer etwa 50 Prozent der Herstellung aus“ weiß Haberland, der heute als Fachanwalt für ITRecht vor allem Mandanten aus der Branche vertritt, die der Schuh- und Lederindustrie die Software liefern. Mit insgesamt 12 Mitarbeitern und drei Berufsträgern, die sich auf unterschiedliche Schwerpunkte spezialisiert haben und dabei von einem klassisch nach Dezernaten aufgeteilten Zentralsekretariat sowie einer eigenen Mahnabteilung unterstützt werden, sind Flick, Haberland und Partner eine Allround-Kanzlei mit allen gängigen Rechtsgebieten. Neben Familien- und Verwaltungsrecht praktiziert der 62-Jährige Haberland vor allem als Strafverteidiger und ist neben dem Fachanwalt für IT-Recht auch Fachanwalt für Verkehrsrecht. Ein Kollege bedient fachanwaltlich das Insolvenzrecht, eine an32 / anwaltsblatt karriere

dere Kollegin das Arbeits-, Erb- und Wettbewerbsrecht sowie Mietsachen. Zum Mandantenstamm der „klassischen Feld-, Wald- und Wiesenkanzlei“ (Haberland) zählen überwiegend mittelständische Unternehmen aus der Region – viele noch in Händen der Eigentümer. „Da muss man den klassischen Familienanwalt anbieten“, sagt Thomas Haberland, „von der Scheidung bis zum Erbfall, Nachbarschaftsstreite oder dem drohenden Führerscheinentzug beim Großvater.“ Bei der MandantenAkquise für die Kanzlei spiele das Internet bislang bestenfalls eine untergeordnete Rolle berichtet der erfahrene Rechtsanwalt. „Die Struktur hier ist schon so, dass man seinen Anwalt hat und nicht mit jeder Sache zum Nächsten geht.“ Das meiste laufe „auf klassischem Wege über Mund-zu-Mund-Propaganda“. Was letztlich zähle, sei „guter, verlässlicher und persönlicher Service für die Mandanten“. Das Einzugsgebiet des örtlichen Amtsgerichts ist mit etwa 100.000 Einwohnern zwar großzügig bemessen. Doch wie vielerorts in den ländlichen Regionen ist die Einwohnerzahl in Pirmasens selbst mittlerweile (von ursprünglich 60.000) auf nur noch etwa 40.000 Einwohner geschrumpft. Der Teilabzug der amerikanischen Streitkräfte, die im nahen Landstuhl beziehungsweise Ramstein noch immer große Luftwaffenstützpunkte und Reha-Kliniken betreiben, hat der Region einen zweiten Strukturwandel beschert, der viele Arbeitsplätze kostete. Der „Kuchen“ sei merklich kleiner geworden, berichtet der 62-Jährige Haberland, der viele seiner heutigen Klienten schon seit deren Kindertagen kennt. Nach dem Jura-Studium in Tübingen und München kam der gebürtige Hamburger bereits 1965 nach Pirmasens, schloss vor seiner Zulassung als Anwalt ein Ingenieurstudium in Elektrotechnik ab, merkte dann aber, dass ihm „der Horizont von Ingenieuren zu eng war“. Seine große Leidenschaft ist die Fliegerei und so hat der Hobby-Pilot auch das Luftfahrtrecht für sich entdeckt, gehört der Arbeitsgemeinschaft „Fliegende Juristen und Steuerberater“ (AOPA) an


anwaltsstation

Texte: Martin Dommer, Köln

Referendarin

Jennifer Greiner

… und jenseits aller Vorurteile und vertritt Mandanten auch in Luftstraf- und Lizenzverfahren. Nebenbei engagiert er sich ehrenamtlich als Vorsitzender Richter beim Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Etwa alle zwei Jahre bildet er zudem Referendarinnen und Referendare im Zuge ihrer Anwaltsstation aus. „Heute können sie keine klassische Kanzlei mehr gründen, sondern nur noch in eine kleine Kanzlei als Referendar einsteigen, die dann Stammkundschaft hat“, gibt sich der erfahrene Rechtsanwalt mit Blick auf die aktuelle Generation der Berufseinsteiger überzeugt, „diese selbst heranzuzüchten geht eigentlich gar nicht mehr, allenfalls in einer Nische.“

In der Kanzlei-Bibliothek nebenan, brütet Jennifer Greiner gerade mit nachdenklichem Gesicht über einer Akte. Seit acht Monaten ist die Referendarin vom OLG Zweibrücken in der Kanzlei, um zu lernen, welche Verteidigungsstrategien Mandanten und Beschuldigten anzuraten sind: Schweigen? Ein Geständnis? Oder doch lieber die Einstellung des Verfahrens beantragen? „Im Studium lernt man nur etwas zur Frage der Strafbarkeit nach Paragraf soundso, aber nicht, wie man da am besten herangeht, strategisch“, sagt Jennifer Greiner, „das finde ich spannend, ebenso die unterschiedlichen Typen von Mandanten.“ Studiert hat die 28-Jährige, die von sich selbst sagt, sie lese auch privat gerne Krimis und sei „sehr heimatverbunden“, in Saarbrücken, wohnt in Pirmasens. Neben Erfahrung der Kanzlei im Umgang mit der Ausbildung von Referendaren, war ihr wichtig, eine „Station mit guten Ausbildern zu finden, die ei-

nen auch fordern, wo man aber auch immer einen Ansprechpartner hat und nicht nur einer von Vielen ist.“ Jennifer Greiner übt sich täglich am Diktieren von Klageentwürfen, formuliert Entwürfe für Klageerwiderungen, fordert Ermittlungsakten an oder schreibt verwaltungsrechtliche Gutachten. Oft begleitet sie ihren Ausbilder zu Terminen mit den Mandanten oder bei Gericht, um ihn anschließend bei einer Nachbesprechung „auszuquetschen“. So profitiert die junge Berufsanwärterin von der jahrzehntelangen Erfahrung des Routiniers. Der spricht als Ausbilder von einem „Herantasten, Heranführen und Heranwachsen“ in der Beziehung von jungen Berufsanwärtern und angestammten Mandanten der Kanzlei. Wer den Beruf des klassischen Anwalts anstrebe, der sei im ländlichen Kreis gut aufgehoben, sagt Thomas Haberland, „denn hier bekommt man alle Rechtsmaterien mit und bei unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei menschelt es auch an allen Ecken und Enden.“ Das kann Jennifer Greiner bestätigen: „Am interessantesten finde ich es, die unterschiedlichen Arten von Mandanten kennenzulernen und wie man da als Anwalt herangeht, von ganz sensiblen Menschen bis zu total impulsiven Typen.“ Bevor sie gekommen sei, habe sie Staatsanwältin oder Richterin werden wollen, sagt die Referendarin. Doch die strategische Arbeit als Strafverteidigerin habe sich in der Praxis als „sehr spannend“ erwiesen, „etwa, wenn es darum geht, abzuwägen, wie man für einen erwiesen schuldigen Täter das geringste Strafmaß beziehungsweise beste Ergebnis vor Gericht erwirkt.“ Noch gut einen Monat in der Kanzlei hat Jennifer Greiner vor sich, bevor sie in ihre nächste Station bei der Staatsanwaltschaft am OLG Zweibrücken wechselt. Für die Examensklausuren, da ist bereits jetzt sicher, sei die praktische anwaltliche Arbeit „ungemein hilfreich gewesen“. //

anwaltsblatt karriere / 33


Das Jura-Standardwissen allein dankt einem keiner mehr Gute Anwältinnen und Anwälte wissen heute schon, welche Trends die nächsten fünf Jahre bestimmen – und wo junge Anwältinnen und Anwälte eine Zukunft haben. Anwaltsblatt Karriere verrät, was der Nachwuchs zu Compliance, dem IT-Recht und dem Verkehrsrecht wissen sollte und was nicht im Studium und Referendariat gelehrt wird.


trends

Compliance Es geht um mehr als Recht – Unternehmen entdecken ihre gesellschaftliche Verantwortung Interview mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Herb, Stuttgart

1

Was hat den Tätigkeitsbereich von Anwältinnen und Anwälten im Bereich Compliance in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Die internationale Strafverfolgungspraxis hat im Bereich der Korruption in den vergangenen fünf Jahren deutlich an Schärfe gewonnen. Daneben ist auch eine verstärkte legislative Aktivität auf dem Feld der Korruptionsgesetzgebung zu beobachten. Viele Compliance Organisationen haben zudem ihr Portfolio erweitert und kümmern sich um die Themen Geldwäsche, Sanktionslistenprüfungen und Kartellrechts-Compliance.

2

Was wird 2016 das bestimmende Ereignis werden?

Eine Kristallkugel habe ich natürlich nicht. Ich denke aber, dass Compliance auch 2016 ein zentrales Thema in der Gesellschaft und in der Wirtschaft bleiben wird – das gilt nicht nur für die Großkonzerne, sondern auch für mittelständische Unternehmen. Für die Firmen wird sicherlich der Gesetzesentwurf zum Unternehmensstrafrecht in Deutschland auf der Agenda bleiben.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie sieht der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Compliance in fünf Jahren aus?

In vielen Unternehmen konzentrierte sich die Tätigkeit der Anwälte zunächst auf die Abarbeitung von Compliance-Verstößen sowie den gleichzeitigen Aufbau eines Compliance Management Systems (CMS). Dort, wo der Aufbau des Compliance Management Systems abgeschlossen ist, wird es jetzt darum gehen, dieses nicht nur effektiv zu betreiben sondern auch effizienter zu gestalten. Und es wird sich zunehmend die Erkenntnis durchsetzen, dass Compliance, die auf reine Regeleinhaltung ausgerichtet ist, auf lange Sicht nicht ausreicht, um Unternehmenswerte nachhaltig zu schützen. Es muss sich darüber hinaus eine wertegeprägte Haltung im Unternehmen und bei allen Beschäftigten etablieren und eine Integritätskultur im Unternehmen verankert werden. Den Anwälten bietet diese Entwicklung vielfältige Möglichkeiten. Und noch etwas kann Auswirkungen haben: Mit der Ende 2014 verabschiedeten Richtlinie zur Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (RL 2014/95/EU) wird die an

ethischen Prinzipien ausgerichtete Unternehmensführung immer mehr zur gesetzlichen Pflicht von Unternehmen. Durch die Abkehr von rein freiwilligen Maßnahmen, hin zur Einführung von Corporate Social Responsibility (CSR)-Dokumentationspflichten, könnte dies somit zusätzlich Teil des Tätigkeitsbereichs von Anwälten in Compliance-Abteilungen werden.

4

Wo haben Berufsanfänger im Compliance die größten Chancen?

Die Chancen für Berufsanfänger in Compliance Organisationen sind generell gut, denn es eröffnen sich auf ganz unterschiedlichen beruflichen Feldern neue Möglichkeiten. Dies gilt insbesondere in Großunternehmen, denn über die Vielzahl der Geschäftsprozesse bietet der Bereich Compliance viele interessante Aufgaben, die für Anwälte mit interdisziplinärer und interkultureller Kompetenz sehr interessant sind. Neben den klassischen Arbeitgebern wie Großunternehmen, Banken und Unternehmensberatungen werden auch verstärkt Mittelständler Rechtsanwälte mit Compliance Erfahrungen benötigen. Zu beobachten ist weiterhin, dass immer mehr internationale Wirtschaftskanzleien ihr Compliance Beratungsfeld ausweiten.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt im Bereich Compliance braucht?

Für die Tätigkeit im Compliance-Bereich ist das grundsätzliche Verständnis für betriebswirtschaftliche Zusammenhänge von elementarer Bedeutung. Dem werden Studium und Referendariat noch immer nicht hinreichend gerecht. Als Anwalt im Unternehmen muss man auch unternehmerische Prozesse verstehen und darstellen können. Gerade im Hinblick darauf sehe ich in der juristischen Ausbildung Steigerungspotential. Gleiches gilt für die adressatengerechte Aufarbeitung von Sachverhalten und Gutachten sowie die Fähigkeit, Risiken zu analysieren und sie zu bewerten. Interkulturelle Kompetenz spielt ebenfalls eine große Rolle, leider lässt die eng getaktete Ausbildung kaum Raum für längere Praktikas abseits der üblichen Pfade. Der Gesprächspartner ist Rechtsanwalt und Chief Compliance Officer der Daimler AG. Er ist Mitglied des Ausschusses Corporate Social Responsibility und Compliance des Deutschen Anwaltvereins. anwaltsblatt karriere / 35


trends

IT-Recht Anwaltliche Berater als Navigatoren in der digitalen Welt Interview mit Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Berlin

1

Was hat den Tätigkeitsbereich von Anwältinnen und Anwälten im Bereich IT-Recht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Inzwischen durchdringen IT-Anwendungen und IT-gestützte Services nahezu alle Lebensbereiche und Geschäftsfelder. Die Fachanwältinnen und Fachanwälte für IT-Recht sind zu Navigatoren in der Informationsgesellschaft geworden. Längst beschäftigen sich nicht nur angrenzende Rechtsgebiete wie das Urheber- und Medienrecht, sondern alle Fachanwaltschaften sowie die Allgemein- und Syndikusanwälte mit den Schnittstellen und vernetzen sich mit den IT-Rechtlern. Ein Teil der inzwischen ausgebildeten Kolleginnen und Kollegen fokussiert sich auf einen Ausschnitt aus dem breiten Themenspektrum, so dass Beratung punktuell und hoch spezialisiert verfügbar ist, wobei andere als IT-Generalisten die Mandantschaft umfassend beraten.

2

Was wird 2016 das bestimmende Ereignis werden?

Auch 2016 wird im Zeichen der datenschutzrechtlichen und IT-sicherheitsrechtlichen Fragen stehen. Es ist zu erwarten, dass mit der Datenschutz-Grundverordnung ein harmonisierter Rechtsrahmen für die Verarbeitung von personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten für den Europäischen Wirtschaftsraum geschaffen wird. Dies bietet die Chance, mit der Erarbeitung international abgestimmter Grundsätze voranzugehen. Daneben wird der Diskurs um die Ausgestaltung der urheberrechtlichen Rahmenbedingungen aufgenommen werden. Es gilt, den Interessenausgleich zwischen den Verwertungs- und Umsatzinteressen, der Auseinandersetzung der Öffentlichkeit mit den Werken und der modernen Nutzungsmöglichkeiten in der digital vernetzten und always-on-Welt neu zu bestimmen.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Bereich IT-Recht in fünf Jahren aussehen?

Die Nachfrage nach IT-rechtlicher Beratung wird weiter steigen. Zielgruppen sind Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsprozesse und -modelle einschließlich der techni36 / anwaltsblatt karriere

schen und organisatorischen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Datenschutz und IT-Sicherheit. Dies betrifft den Internetauftritt, den Online-Shop, das Webportal, mobile AppAnwendungen mit unterschiedlichsten Herausforderungen wie zum Beispiel mobile Bezahldienste. Zugleich nimmt die Vielfalt an digitalen Produkten und Dienstleistungen sowie die Verknüpfung des Alltagslebens mit digitalen Anwendungen zu, weshalb ingenieurtechnische Fragestellungen mit einzubeziehen sowie (Produkt-)Haftungsfragen neu zu beantworten sind.

4

Wo haben Berufsanfänger im IT-Recht die größten Chancen?

Mittlerweile ist eine verstärkte Nachfrage nach Fachanwälten für IT-Recht auch seitens der Rechtsabteilungen großer Unternehmen zu verzeichnen. Weiterhin bestehen Lücken in mittleren Kanzleien hinsichtlich der IT-rechtlichen Beratungsfelder und Berufseinsteiger mit (ausgefallenen) Sprach- und rechtsvergleichenden Kenntnissen können weitere Nischen besetzen.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt im Bereich IT-Recht braucht?

Wesentlicher Bestandteil der IT-rechtlichen Beratung ist die Gestaltung und das Verhandeln von Verträgen sowie die vorausschauende Beratung bei der Entwicklung von digitalen Produkten und Angeboten. Dies erfordert neben profunden vertragsund urheberrechtlichen Kenntnissen sowie Gestaltungswissen auch im AGB-rechtlichen Rahmen die Fähigkeit, Sachverhalte zu antizipieren und belastbare Folgenabschätzungen zu treffen. Sachverhalte sind in Studium und Referendariat eher vorgegeben. Daher haben Studenten und Referendare Bedarf, sich gestalterisch auszuprobieren und rechtliche Fragen vor unterschiedlichen Interessenlagen zu bewerten. Vertragsgestaltung sowie die Begleitung in Krisensituationen braucht selbstbewusste kreative Juristen, die bereit sind, mit Bedacht aufgrund von Risikoabwägungen Entscheidungen zu treffen. Die Gesprächspartnerin ist Rechtsanwältin und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein.


trends

Verkehrsrecht

Die digitale Revolution im Auto wirft viele neue komplexe Fragen auf Interview mit Rechtsanwältin Cornelia Süß, Dresden

1

Was hat den Tätigkeitsbereich von Anwältinnen und Anwälten im Bereich Verkehrsrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Anwälte sind Rechtsdienstleister. In den vergangenen Jahren mussten sie erleben, dass diese Dienstleistungen, gerade im Bereich der Blechschadenregulierung, zunehmend auch von anderen (zum Beispiel von einigen Werkstätten als Kundenservice) angeboten werden. Gegenüber diesen Anbietern haben sich Anwälte durchgesetzt, die sich durch regelmäßige Fortbildung spezialisiert und unter Umständen auch den Fachanwaltstitel erworben haben. Mandanten sind heute durch das im Internet abrufbare Wissen häufig schon gut informiert. Dass ein Anwalt den Fachanwaltstitel führen darf und damit seine vertieften Fachkenntnisse unter Beweis stellt, ist immer häufiger ein wichtiges Kriterium für die Erteilung des Mandats.

2

Was wird 2016 das bestimmende Ereignis werden?

Nachdem die für 2016 geplante Einführung der Pkw-Maut nun doch verschoben wurde, könnte die Anwälte im kommenden Jahr ein anderes Thema beschäftigen. Im Koalitionsvertrag haben beide Regierungsparteien vereinbart, dass ein Fahrverbot, das bislang nur bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten oder in Verkehrsstrafsachen angeordnet werden kann, in Zukunft auch bei Straftaten ohne verkehrsrechtlichen Bezug (zum Beispiel Steuerstrafsachen) möglich sein soll.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Bereich Verkehrsrecht in den kommenden Jahren aussehen?

Ich gehe davon aus, dass in den nächsten Jahren immer mehr Fahrzeuge mit sogenannten Dashcams ausgerüstet sein werden. Anwälte werden sich in diesem Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes beschäftigen müssen und ob (und wie) die durch die Kameras gewonnenen Erkenntnisse in Straf-/Bußgeld- und Zivilverfahren zu verwerten sind. Selbstfahrende Autos werden in naher Zukunft den Markt erobern. Schon heute verfügen moderne Fahrzeuge über eine Vielzahl von Fahrerassistenzsystemen. Wir werden in Zukunft klären müssen, wie weit die Verantwortung des Fahrzeug-

führers reicht, der diese Innovationen nutzt, ohne den Opferschutz aus den Augen zu verlieren. Neben der Haftung bei Unfällen spielt aber auch der Datenschutz eine große Rolle. Außerdem können die Daten, die die Fahrerassistenzsysteme im Pkw erfassen und speichern, auch als Beweismittel von Bedeutung sein. Aufgabe der Anwälte wird es sein, sich mit der Verwertbarkeit auseinanderzusetzen.

4

Wo haben Berufsanfänger im Verkehrsrecht die größten Chancen?

Das Verkehrsrecht ist nach wie vor für Berufsanfänger als Einstieg gut geeignet. Ein Selbstläufer ist die Bearbeitung von Unfallmandaten jedoch nicht. Man muss auf sich aufmerksam machen. Das kann zum einen durch Arbeit in Netzwerken geschehen, aber auch durch Werbung. Neben der klassischen Werbung bietet sich vor allem das Verfassen kleiner Fachbeiträge zum Beispiel in Internetforen an.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt im Bereich Verkehrsrecht braucht?

Junge Kollegen kennen sich häufig nicht im Versicherungsrecht aus. Sie haben noch nie etwas über Obliegenheiten oder die Abrechnung nach Quotenvorrecht gehört. Im Studium und Referendariat wird ihnen immer noch nicht das Handwerkszeug beigebracht, um Personenschäden richtig zu regulieren, weil sie zum Beispiel nicht wissen, dass ein Verletzter den Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangen kann. Junge Anwälte und Anwältinnen besitzen oft kein Grundwissen im Sozialrecht. Dieses ist aber von Nöten, wenn der Geschädigte auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg bei einem Unfall verletzt wird. Leider bestehen nicht nur im Zivilrecht Wissenslücken. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten wird nicht unterrichtet, obwohl Unterschiede zum Strafrecht vorhanden sind. Auch das Gebührenrecht und der Umgang mit Rechtsschutzversicherern sind wichtige Themen. Um Versäumnisse aus Studium und Referendariat rasch zu beseitigen, empfehle ich praxisorientierte Fachliteratur, die erfahrene Anwaltskollegen verfasst haben. Die Gesprächspartnerin ist Rechtsanwältin und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. anwaltsblatt karriere / 37


Rechtsanwalt Dr. Ali B. Norouzi


interview

Die letzten Romantiker unter den Juristen Interview mit Rechtsanwalt Dr. Ali B. Norouzi, Berlin Fotos: Franz Brück, Berlin

Er lebt von den Fehlern der anderen. Denn auch Polizisten, Staatsanwälte und Richter sind nicht perfekt. Ali B. Norouzi ist Rechtsanwalt. Seine Spezialität: Revisionen im Strafrecht. Wenn fast alles verloren scheint, hoffen die Verurteilten und ihre Strafverteidiger auf seinen Riecher: Gibt es einen Fehler im Urteil, der so schwer wiegt, dass es aufgehoben wird? Damit gehört Ali B. Norouzi zu den wenigen Anwälten, die – ohne Zulassung beim Bundesgerichtshof – tatsächlich dort auftreten. Doch mündliche Verhandlungen in Revisionssachen haben Seltenheitswert: Was an Revisionen im Strafprozess spannend ist, fragte Anwaltsblatt Karriere Ali B. Norouzi.

Was zählt am Ende beim Anwalt? Der Jahresgewinn, der Erfolg, das Berufsethos, die Gerechtigkeit?

Die Mischung. Der anwaltliche Beruf setzt eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit voraus. Das ist die Basis der Freiheit. Insoweit ist es nicht ganz unwichtig, aus der anwaltlichen Tätigkeit wirtschaftliche Befriedigung zu schöpfen – oder: Es sollte sich lohnen, wofür man eintritt. Andererseits ist natürlich der schnöde Mammon nicht alles. Man muss im Blick haben, wofür man arbeitet und wie am Ende die Ergebnisse aussehen. Das Ethos als solches bleibt ein bisschen im luftleeren Raum hängen, wenn man es nicht konkret auf ein Mandat zuspitzen kann. Wie misst der Revisionsanwalt seinen Erfolg?

Das ist schwierig. Als Revisionsverteidiger sage ich: Die Niederlage ist die Schwester, mit der man leben muss. Revisionen haben statistisch eine sehr, sehr geringe Erfolgsaussicht. Auch wenn man in diesem Fach spezialisiert ist und eine Erfolgsquote hat, die spürbar besser ist als der statistische Schnitt, muss man damit leben, dass man am Ende einen guten zweiten Platz macht. Deshalb ist es wichtig, wenn man sich, aber auch der Mandant am Ende sagen kann: „Ich würde es beim zweiten Mal noch einmal genauso machen. Ich habe alles versucht.“ Wo liegt der Charme des Revisionsrechts, wenn Revisionen selten erfolgreich sind?

Meine Frau hat einmal zu mir gesagt, ich hätte meinen Charakter zum Beruf gemacht; nämlich bei anderen die Fehler zu suchen. Sie sehen, Vorlieben für Rechtsgebiete können sehr persönlich sein. Im Ernst: Der Charme beim Revisionsrecht liegt für mich darin, dass es ein sehr, sehr „wissenschaftliches“ Rechtsgebiet ist. Ich war lange an der Universität und habe über das Revisionsrecht den Übergang in die Praxis gefunden. Man kann in die Tiefen gehen, nicht nur Fragen oberflächlich ankratzen, sondern jeden Stein des Verfahrens noch mal versuchen zu wenden und auf seine anwaltsblatt karriere / 39


interview Ein gutes Buch über Strafverteidigung? Fegefeuer der Eitelkeiten. Ein guter Film über Strafverteidigung? Die zwölf Geschworenen.

rechtliche Relevanz hin prüfen. Vor allem: Das Revisionsrecht hinterlässt ein bleibend schönes Gefühl, wenn sie eine Revision gewinnen und am Ende ihren Fall in BGHSt lesen. Wie viel Hartnäckigkeit braucht ein Revisionsanwalt?

Sehr viel. Noch wichtiger als Hartnäckigkeit ist Frustrationstoleranz. Frustrationstoleranz?

Das heißt: Wenn man sich als Student mit der Arbeit des BGH beschäftigt, dann nur soweit diese Niederschlag in Fachzeitschriften findet, also in begründeten Entscheidungen des BGH. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs. Der Eisberg als solcher sind die ohne Begründung verworfenen Verfahren. Das sind Beschlüsse mit einem Einzeiler, ein Din-A4-Blatt. Dahinter können sich umfänglichste Revisionsbegründungen von mehreren hundert Seiten, in denen vielleicht auch wirklich kluge Probleme aufgeworfen sind, verbergen. Nur erfährt davon niemand. Das kann mannigfaltige Gründe haben. Die Revision setzt voraus, dass der gerügte Rechtsfehler sich irgendwie auf das Urteil ausgewirkt haben kann, und da hat der BGH einen weiten Ermessensspielraum. Es ist aber auch so, dass man in manchen Verfahren den Eindruck zumindest nicht loswird, dass der BGH – ehe er sich angreifbar macht – lieber gar keine Begründung schreibt. Das ist natürlich ein frustrierendes Gefühl. Ich vermisse dann die Auseinandersetzung mit der eigenen Argumentation. Damit sportlich umzugehen, daran habe ich mich am Anfang gewöhnen müssen. In der Revision geht es nur um Rechtsfragen, die Wahrheit spielt keine Rolle …

… wenn ich gemeint hätte, „das“ feststellen zu können, was wahr ist, wäre ich Richter geworden. Im Referendariat musste ich in der Zivilstation in meinem ersten Votum entscheiden, ob nach dem Klägervortrag der Anscheinsbeweis geführt wurde, dass vor einem Laden Glatteis lag, welches das Verkaufspersonal nicht geräumt hatte und wodurch eine ältere Dame zum Sturz kam. Diese Dame wollte Schadensersatz bekommen. Es stand Aussage gegen Aussage. Das hat mich schlaflose Nächte gekostet. Das war ein Grund, warum ich mich als Interessenvertreter auf der Seite einer Per40 / anwaltsblatt karriere


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son wohler fühle. Dass die Wahrheit im Revisionsrecht keine Rolle spielt, stimmt. Bei all dem muss ich als Revisionsrechtler sagen: Das mag so oder so sein, aber ich konzentriere mich allein auf die Rechtsfragen. Und das fällt mir natürlich auch leichter, weil ich in der Hauptverhandlung nicht dabei war. Der Anwalt aus der Instanz hätte es schwerer. Also sozusagen Vier-Augen-Prinzip im Interesse des Mandanten?

Vier-Augen-Prinzip im Interesse der Sache. Darf ein Anwalt lügen, notlügen oder sich der Wahrheit verschließen?

Nein, er darf nicht lügen, aber unsere Prozessordnung lebt von dem Prinzip einer formalisierten Wahrheit, einer Wahrheit, die sich in Förmlichkeiten des Verfahrens niederschlägt. Der Anwalt tut gut daran, sich an diese Förmlichkeiten zu halten. Wie viel Ethik braucht ein Strafverteidiger?

Sehr viel. Selbst ausgewachsene Berufsjuristen fragen, warum man den- oder diejenige verteidigt, wobei doch offenbar sei, dass der- oder diejenige die und die Tat begangen habe. Da bedarf es schon einer gewissen Berufsethik, seine Rolle im rechtsstaatlichen Verfahrensgefüge zu finden und ausfüllen zu wollen. Auf der anderen Seite steht der Staat als ein eigentlich übermächtiger Gegner, der aber halt ein Riese und in der Bewegungsweise eines solchen eben etwas plump ist und vielleicht manchmal mehr kaputt macht als er kaputtmachen möchte. Dass ich als Anwalt auf der Seite des Einzelnen stehe, bringt natürlich gerade am Anfang des Berufs die Gefahr einer Kumpanei mit den Mandanten hervor. Die notwendige Distanz zum Mandat, aber auch zum Mandanten zu halten, das müssen junge Anwälte meist lernen. Das berufsethische Moment hat eine disziplinierende Funktion.

5 High Five

Wie frei fühlen Sie sich als Anwalt? Sehr frei. Ohne was kommt ein Anwalt nicht aus? Mut und Demut. Was stört Sie am meisten am Beruf des Anwalts? Dass der Tag nur 24 Stunden hat. Und was entschädigt für diesen Mangel? Dass der Tag einmal vorbei ist. Kann Honorar auch Schmerzensgeld sein? Ein sehr großer Strafverteidiger hat mal den Satz gesagt: Strafverteidigung muss wehtun. Das könnte eine Antwort auf die Frage sein.

Macht und Ohnmacht, wie kommt man mit diesem Gefühl zurecht?

Das ist eine keine leichte Frage. Wer Rechtsanwalt wird und sich für die Strafverteidigung entscheidet, steht nicht auf der Seite der Macht, sondern fühlt sich häufig ohnmächtig und den Institutionen ausgeliefert. Und: Man fühlt sich häufig auch ohnmächtig, das verständlich zu transportieren. Als Anwalt hat man immer eine Mittlerfunktion zwischen Staat und Individuum. So begreife ich auch häufig meine Rolle: Ich muss das Strafverfahren und den Ausgang erläutern, auch wenn ich mit Ablauf oder Ergebnis nicht einverstanden bin. Diese Ohnmacht zu akzeptieren, ist gerade am Berufsanfang sehr schwierig. Aber es führt kein Weg daran vorbei. Hilfreich ist wiederum: Die Distanz zum Mandat und zum Mandanten – bei aller Sympathie und Empathie, die man für den Beruf braucht – darf man sich die Fälle nicht zu nah ans Herz wachsen lassen. Ohne diese Professionalität geht es nicht. Andererseits: Das macht den Beruf auch attraktiv, dass man eigentlich nur gewinnen kann. Reflektieren Strafverteidiger das anwaltliche Dasein stärker als andere Anwälte?

Das kann sein. Man muss es sich klarmachen: Wenn man reich werden will, ist Strafverteidigung nicht der Königsweg. Für das Kernstrafrecht – also nicht die Wirtschaftsstrafsachen – braucht man einen gewissen Antrieb, der noch über das bloße Erwerbsstreben und über die bloße Faszination an Rechtsfragen hinausgeht. Also ein bisschen Romantik.

Wir sind die letzten Romantiker unter den Juristen, keine Frage. anwaltsblatt karriere / 41


interview

Was muss ein Revisionsanwalt perfekt beherrschen?

Das Streben nach Perfektion ist immer schwierig. Der Revisionsanwalt sollte – wobei das eigentlich für jeden Anwalt gilt – mit der Sprache ganz gut zurechtkommen. Dann schadet es auch nicht, wenn er etwas die Rechtsprechung des BGH kennt und auch aktuelle Entwicklungen erkennen kann. Er sollte akribisch sein und er sollte ein Gespür dafür entwickeln, wo denn möglicherweise der archimedische Punkt liegt, an dem man das Urteil irgendwie aushebeln kann. Rhetorisches Geschick ist jetzt vielleicht nicht das Allerwichtigste, weil Revisionshauptverhandlungen vorm BGH nicht so häufig sind – wenn es dazu kommt, ist es trotzdem ganz gut, wenn man sich auszudrücken weiß. Der Anwalt denkt in drei Kategorien: Was sagt die Rechtsprechung, was finde ich richtig und was ist gut für den Mandanten – richtig oder falsch?

Der Revisionsrechtler denkt zunächst nur in der ersten Kategorie: Was sagt die Rechtsprechung. Keine eigene Meinung?

Zur Person Rechtsanwalt Ali B. Norouzi (Jahrgang 1976) wurde als Sohn persischer Eltern in Darmstadt geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Saarbrücken, Québec und Tübingen. Erstes (2002) und zweites (2008) Staatsexamen legte er in Baden-Württemberg ab. Von 2003 bis 2008 war er wissenschaftlicher Angestellter am Lehrstuhl für Europäisches Strafrecht und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Joachim Vogel an der Universität Tübingen. Er wurde 2007 mit einer Arbeit zum transnationalen Beweis im Strafverfahren promoviert. 2008 stieg er in die Spezialkanzlei für Strafrechtsrevision von Gunter Widmaier in Karlsruhe (damals noch Redeker Sellner Dahs & Widmaier) als Rechtsanwalt ein. 2010 folgte dann die Gründung der gemeinsamen Sozietät WidmaierNorouzi Rechtsanwälte, die 2012 nach Berlin umzog. Nach dem überraschenden Tod von Gunter Widmaier 2012 hat er die Kanzlei alleine fortgeführt. Norouzi ist verheiratet und hat drei Kinder (zwei Töchter und einen Sohn).

Doch. Man sollte ab und an auch den Mut haben, gegen eine bestimmte Meinung oder eine als gefestigt geltende Meinung anzugehen. Ich habe auf diese Weise 2014 zwei Anfragebeschlüsse beim BGH erwirken können. Der zweite Strafsenat will in zwei Verfahren von der gefestigten Rechtsprechung abweichen. Aus einer Sache ist sogar ein Vorlagebeschluss geworden. Natürlich war es ein hoffnungsloser Fall. Aber es ging um Problemkreise, die ich schon in meinem Studium nicht richtig verstanden habe. Und dann habe ich gedacht: Jetzt versuche ich es und lege alles dar. Und siehe: Sie bewegt sich doch die juristische Welt. Ist der Anwalt am Ende kreativer oder der Richter?

Der Richter hat die Kreationsmacht, aber der Anwalt sollte mehr als eine Muse sein. Was ist am Ende wichtiger – Fehlersuche oder Rechtsfortbildung in der Revision?

Fehlersuche. Weil sie dem Mandanten dient?

Ja, im Einzelfall. Ich muss im Einzelfall versuchen einen Fehler zu finden, der das Urteil zum Wanken bringt. Ein Revisionsgericht, das seine einzige Aufgabe in der Rechtsfortbildung sieht, verfehlt die Rolle, die ihm im Rechtsmittelgefüge zukommt. Es muss auch im Einzelfall dafür sorgen, dass Verfahren nach Recht und Gesetz ablaufen. Ausbildung und Karriere: Wo lernt der Revisionsanwalt das Leben kennen?

Es ist nicht schlecht, wenn man als Revisionsverteidiger zumindest ab und an mal in der Hauptverhandlung agiert, um sozusagen den forensischen Alltag zu erleben. Was das sonstige Leben angeht: Es sollte ein Leben vor dem Beruf und ein Leben neben dem Beruf geben. Für einen Strafrechtler ist es eigentlich immer ganz gut, wenn er die Höhen und Tiefen der menschlichen Existenz ein bisschen kennt. Wann haben Sie das Revisionsrecht als Thema für sich entdeckt?

Durch Zufall. Ich wollte als Referendar Strafverteidiger werden und bekam im Anschluss an die Anwaltsstation das Angebot bei dem Revisionsspezialisten Gunter Widmaier anzufangen. Da habe ich nicht zwei Mal überlegt. 42 / anwaltsblatt karriere


interview Kann man das Revisionsrecht als Studierender oder Referendar schon für sich entdecken?

Im Referendariat schon. In vielen Bundesländern gibt es die Revisionsklausur im Strafrecht. Sie kommt von der Denkweise der Arbeit des Revisionsanwalts sehr nahe. Das ist sehr praxisbezogen, natürlich nicht von der Häufigkeit der Fehler. Die sind didaktisch bedingt und auch nicht immer ganz lebensnah. Sollte das Revisionsrecht in der universitären Ausbildung eine größere Rolle spielen?

Ich bin ganz ehrlich. Jeder Rechtsanwalt, der die Nische in der Nische entdeckt hat, würde Ihnen sagen: Ja. Wenn ich mir auf der anderen Seite ansehe, was man jetzt an der Uni alles lernen muss: Nein. Es genügt mir, wenn das Strafprozessrecht bleibt.

Für die kleinen Tatsachen zwei Tatsacheninstanzen, für Schwurgerichtssachen nur eine Tatsacheninstanz – ist das eigentlich richtig?

Hätten Sie denn aus Ihrer Sicht einen Wunsch an die Ausbildung?

Der historische Gesetzgeber war anderer Auffassung. Er hat zwar nur eine Tatsacheninstanz vorgesehen, dafür aber die Wiederaufnahme geschaffen. Die Wiederaufnahme sollte ein funktionaler Berufungsersatz unter qualifizierten Zugangsbedingungen sein. Das wäre an sich ein ganz gutes System, weil die Landgerichte im Großen und Ganzen sorgsam arbeiten. Das Problem ist aber, dass das Wiederaufnahmerecht in der Praxis weitgehend leerläuft. Sobald ein Urteil Rechtskraft erlangt hat, sind die Beharrungskräfte innerhalb der Strafjustiz sehr groß. Bei den zwei Tatsacheninstanzen für die Kleinkriminalität muss man natürlich auch sehen: Die Existenz der Berufung hat vor allem die Funktion, dem Amtsrichter seinen Job machen zu lassen. Der erledigt einfach eine Masse an Verfahren – und meistens sind damit alle einverstanden. Ich habe gegen unser Rechtssystem eigentlich wenig einzuwenden, außer dass ich es anachronistisch finde, dass die Hauptverhandlung beim Amtsgericht dokumentiert wird, während es beim Landgericht nur ein Formalprotokoll gibt.

Ja. Mehr Wissenschaft. Eigenständiges Denken und Arbeiten sollte gefördert werden. Deswegen bin ich auch ein großer Freund der wissenschaftlich angelegten Promotion. Sie haben letztlich die Großkanzlei, die Zweiersozietät und jetzt das Dasein faktisch als Einzelanwalt erlebt. Vor- und Nachteile?

Ich würde dem Nachwuchs das Ziel mit auf den Weg geben, als Einzelanwalt oder zumindest in einer kleinen Sozietät tätig sein zu wollen, die eine eigenverantwortliche Gestaltung des eigenen Berufsalltags ermöglicht. Der Einstieg als Einzelanwalt ist natürlich sehr hart. In der Großkanzlei sieht man viele Fachgebiete, sehr unterschiedliche Herangehensweisen und auch Arbeitsweisen. Für mich selbst – und das ist auch eine eigene Typfrage – wäre die Großkanzlei auf Dauer nie die beste Perspektive gewesen. Das Dasein als Einzelanwalt hat natürlich auch Nachteile. Das beginnt damit, wenn man seinen Urlaub organisieren will. Sind Strafverteidiger Einzelgänger?

Ich würde sagen, sie sind Individualisten, aber sie sollten nicht Eigenbrötler sein. Wo hat der Nachwuchs heute im Strafrecht eine Chance?

Überall. Alleine dadurch, dass das Strafrecht ständig expandiert, gibt es immer wieder Lebensbereiche, wie jetzt bald den Sport mit der Strafbarkeit des Dopings, die anwaltliche Hilfe benötigen. Ich finde es etwas schade, wenn sich der Nachwuchs immer nur auf das Wirtschaftsstrafrecht konzentriert. Auch das Kernstrafrecht bietet übrigens Chancen. Ist das dann der Einstieg über Pflichtverteidigung?

Das kommt drauf an, in was für einem Büro man tätig ist. Wenn ich als Einzelanwalt anfange sicherlich. Sie sind persischer Abstammung: Ein Satz zu Deutschland und den Flüchtlingen aus den Kriegsgebieten in Afrika und Syrien.

Ein Satz ist eine Herausforderung: Wenn es „systemrelevant“ ist, marode Banken zu retten, und eine Frage der Solidarität, schwachen und von Korruption geplagten Volkswirtschaften unter die Arme zu greifen, dann kann man sich schwerlich seiner Verantwortung für Menschen entziehen, die den Tod in Kauf nehmen, um in Frieden und Freiheit zu leben. Das Interview führten Rechtsanwalt Franz Peter Altemeier und Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig anwaltsblatt karriere / 43


report

Arbeitsrecht

Strafrecht

Öffentliches Recht

Anwältinnen

Bau- und Architektenrecht

Arbeitsrecht

Sportrecht

Medizinrecht

Anwaltsnotar/in

Chancen für den Nachwuchs Projekt: Nora Zunker


„Wo habe ich derzeit gute Chancen?“ Diese Frage stellen sich viele angehende Juristinnen und Juristen, wenn sie über ihre berufliche Zukunft nachdenken. Um ein möglichst breites Spektrum an Perspektiven aufzuzeigen, haben wir die Frage denjenigen gestellt, die einen guten Überblick über die Lage auf dem Arbeitsmarkt haben: Den Vorsitzenden der Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zeigen verschiedene Berufsbilder, interessante Nischen, hilfreiche Qualifikationsmöglichkeiten – und geben Tipps für den Fall, dass es nicht sofort klappt.

Die vollständigen Antworten finden Sie auf unserer Website www.anwaltsblatt-karriere.de

„Wie kann man im Rahmen einer juristischen Tätigkeit größere Befriedigung erlangen, als einem Mandanten in einer Krise beizustehen?“ Wo hat der Nachwuchs Chancen?

Arbeitsrecht? Arbeitsrecht! Ja, denn das Arbeitsrecht bietet viel: Kontakt mit Menschen: Wem, wie mir, die Aussicht, mit Menschen verschiedenster (beruflicher und kultureller) Herkunft zusammen zu arbeiten, reizvoll erscheint, der ist im Arbeitsrecht richtig aufgehoben. Denn alle Beratung dreht sich um das Arbeitsleben und damit um die dahinter stehenden Personen. Wo ist man mehr gefordert, sich ebenso verständlich gegenüber einem Arbeitnehmer ohne Studium ausdrücken zu müssen wie gegenüber einem Finanzvorstand? Wo im Rahmen einer juristischen Tätigkeit kann man eine größere Befriedigung erlangen, als einem Mandanten im Rahmen einer (wirtschaftlichen und häufig auch privaten) Krise, etwa nach Ausspruch einer Kündigung, beizustehen? Sicher: Auch das Erstellen komplexer steuerlicher Strukturen oder das Aushandeln eines mehrseitigen Vertragswerkes ist intellektuell herausfordernd. Für mich kann es jedoch den alltäglichen Kontakt mit Menschen verschiedenster Herkunft, auf die ich mich jeweils neu einstellen muss, nicht ersetzen. Herausfordernde Arbeit: Wie kaum ein anderer Bereich des deutschen Rechts ist das Arbeitsrecht stetigen Veränderungen unterworfen. Regelmäßig werden Gesetze mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt verkündet oder geändert. Es vergeht kaum ein Monat, in dem nicht das Bundesarbeitsgericht oder ein Landesarbeitsgericht eine für die Praxis maßgebliche Entscheidung trifft. Arbeitsrecht ist wie nur wenige Bereiche des deutschen Rechts Richterrecht. Zwar verlangt dies von allen im Arbeitsrecht Tätigen, sich ständig auf dem Laufenden zu halten und fortzubilden. Gerade dies bildet jedoch einen besonderen Anreiz, sich dem Arbeitsrecht zuzuwenden. Zudem kann eine sachgerechte Beratung im Arbeitsrecht nicht erfolgen, ohne dass man zugleich jedenfalls über ein Grundverständnis im Sozial-, Gesellschafts- und allgemeinem Zivilrecht verfügt. Breites Betätigungsfeld: Dass wo gearbeitet wird gelegentlich Streit entsteht und angeblich ein Arbeitsverhältnis in Deutschland schwieriger zu beenden ist als eine Ehe, sind zwar Binsenweisheiten. Und doch ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine hoch entwickelte Volkswirtschaft wie die deutsche ohne ein austariertes und komplexes Individual- und Kollektivarbeitsrecht ebenso wenig auskommt, wie ohne

qualifizierte Juristinnen und Juristen, die in der Lage sind, die mittlerweile zahllosen und nicht in einem einzigen „Arbeitsgesetzbuch“ kodifizierten Regelungen auch anzuwenden. Dies gilt für die gerichtliche Durchsetzung, mehr und mehr aber für die Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht. Berufliche Möglichkeiten: Selbst das Berufsbild einer Fachanwältin oder eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht kann heutzutage kaum noch als einheitlich bezeichnet werden. Folglich ergeben sich auch im Rahmen einer solchen Spezialisierung vielfältige Tätigkeitsmöglichkeiten: Man kann sich auf die Beratung von Betriebsräten und Gewerkschaften mit einem Schwerpunkt im kollektiven Arbeitsrecht ebenso spezialisieren, wie man Arbeitgeber bei Restrukturierungsprozessen berät. Angesichts der erwähnten zunehmenden Komplexität des Arbeitsrecht wird es zwar immer weniger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geben, die sich nur bedingt dem Arbeitsrecht zuwenden und daneben noch andere Tätigkeitsschwerpunkte anbieten. Ausgeschlossen ist dies freilich nicht. Je nach Lage der eigenen Kanzlei kann es Sinn machen, sich bei einer durch Kleinbetriebe geprägten Struktur auf diejenigen Bereiche des Arbeitsrechts zu fokussieren, die für diese Mandate von Bedeutung sind, und sich zudem weitere Schwerpunkte außerhalb des Arbeitsrechtes suchen. Und wenn das nicht klappt?

Ein großer Vorteil, das Arbeitsrecht in seiner ganzen Breite im Rahmen einer arbeitsrechtlich ausgerichteten Praxis kennengelernt zu haben, liegt darin, dass sich jenseits der Anwaltschaft zahlreiche Berufsfelder eröffnen, sollte man zwar dem Arbeitsrecht, jedoch nicht der anwaltlichen Tätigkeit verbunden bleiben. So bevorzugt die Arbeitsgerichtsbarkeit Bewerber mit – häufig in der Anwaltschaft gesammelter – Berufserfahrung gegenüber Bewerbern, die direkt von der Hochschule kommen. Zudem besteht ein ungebrochener Bedarf für die Personalabteilungen in Unternehmen. Hier konkurriert der Jurist zwar mit Psychologen, Betriebswirten und Praktikern; jedenfalls ab einer gewissen Größe wird eine Personalabteilung jedoch nicht ohne arbeitsrechtlich versierte Juristen auskommen. Kann man neben der in einer Kanzlei erworbenen praktischen Kenntnisse im Arbeitsrecht weitere Spezialisierungen vorweisen, wie das sprichwörtliche „verhandlungssichere Englisch mit den im Ausland erworbenen Sprachkenntnissen“ oder einer für den potentiellen Arbeitgeber interessante Berufsausbildung (vorherige Lehre), so potenzieren sich die beruflichen Möglichkeiten. Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan Lunk ist Vorsitzender des Arbeitsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins.

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report

Arbeitsrecht


Außergerichtliche Konfliktbeilegung

Anwältinnen

„Der Anwaltsberuf bietet die Chance, auf die individuellen Möglichkeiten, Bedürfnisse und Interessen einzugehen.“ Wo hat der Nachwuchs Chancen?

„Wer nicht weiß, was ihn begeistert, der wird nicht lang im Anwaltsberuf glücklich.“ Wo hat der Nachwuchs Chancen?

Ich denke, qualifizierter Nachwuchs hat immer Chancen. Gute Anwältinnen und Anwälte braucht der Markt immer. Gute Anwälte sind meiner Erfahrung nach insbesondere die Menschen, die ihren Beruf als Anwalt lieben, aufgeschlossen sind, zuhören (und nicht nur „senden“) können und vor allem sich zu ihm „berufen“ fühlen. Wer das macht, woran er auch nach einer schlaflosen Woche dem Grunde nach Freude hat, nachhaltig begeistert bastelt und werkelt, der hat Chancen. Wer nicht wirklich weiß, was ihn begeistert, der wird meiner Erfahrung nach nicht lang im Anwaltsberuf glücklich. Dafür ist unsere Arbeit in jeglicher Hinsicht zu intensiv. Und wenn das nicht klappt?

Das Geheimrezept habe auch ich nicht. Als Ansporn: Man muss dann noch ausdauernder nach seiner Berufung suchen. Frustrierte Erwachsene, die die Hände in den Schoß legen und ihre Umwelt dafür verantwortlich machen, dass sie keine „Chance“ hatten, sind sicher ein Antibild. // Rechtsanwältin Ulrike Gantenberg ist Vorsitzende des Ausschusses Außergerichtliche Konfliktbeilegung des Deutschen Anwaltvereins.

Gute Chancen hat, wer schon im Studium und Referendariat Schwerpunkte setzt und sich frühzeitig mit der Frage befasst, worauf er oder sie wirklich Lust hat. Wer früh seine Ziele kennt, kann leichter entscheiden, was für ihn oder sie wichtig ist. Ich rate dazu, sich bei der Karriereplanung beraten zu lassen. Unterstützung finden junge Juristinnen und Juristen beispielsweise schon als Referendarinnen und Referendare beim Forum Junge Anwaltschaft. Speziell für Anwältinnen bietet die Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen ein Mentoring-Programm, bei dem junge Juristinnen von erfahrenen Anwältinnen ein Jahr lang begleitet werden, von ihnen Rat erhalten und bei der Karriereplanung und auftretenden beruflichen Schwierigkeiten unterstützt werden. Ich empfehle allen jungen Anwältinnen und Anwälten, auf diese Weise Brücken in die Praxis zu bauen. Auch über das passende Rechtsgebiet sollte man sich frühzeitig Gedanken machen. Diese Entscheidung ist nicht nur von den rechtlichen Interessen, sondern auch vom angestrebten Arbeitsumfeld, in dem man arbeiten möchte, abhängig. Wer seine Zukunft in einer Großkanzlei sieht, hat beispielsweise im wirtschaftsrechtlichen Bereich gute Chancen. Neben dem Aspekt, Geld zu verdienen, sollte nie der Spaß an der Arbeit vergessen werden, um im Beruf langfristig zufrieden zu sein. Besonders wichtig für den Berufseinstieg ist es, Netzwerke aufzubauen. Zunächst empfiehlt sich ein berufliches Netzwerk. Jedoch ist es unerlässlich, Kontakte innerhalb eines Netzwerks auch dort zu unterhalten, wo sie über die anwaltlichen Strukturen hinausgehen. Viele junge Berufsanfänger unterschätzen die Chancen, die sich aus solchen Netzwerken ergeben. Und wenn das nicht klappt?

Nicht gleich das Handtuch werfen! Wer Angst hat zu scheitern, sollte sich Hilfe holen. Das offene Gespräch mit erfahrenen Kolleginnen und Kollegen kann sehr hilfreich sein. Wer weiß, wo seine beziehungsweise ihre persönlichen Schwächen liegen, kann eine individuelle Lösung finden. Manchmal muss man sich auch neu erfinden, Rechtsgebiet, Kanzlei46 / anwaltsblatt karriere

form oder Wohnort wechseln. Ohne individuell zugeschnittenen Plan, wird es nicht gehen. Der Anwaltsberuf ist sehr attraktiv: Er bietet die Chance, auf die individuellen Möglichkeiten, Bedürfnisse und Interessen einzugehen. Ihre Tipps für Anwältinnen mit Kindern?

Eine weitere Frage, die sich besonders für junge Anwältinnen stellt, ist: „Welche Karrierechancen habe ich als Mutter?“ Auch die Vorstellungen zu Lebens- und Familienplanung sollten von Anfang an mit in die Karriereplanung einfließen. Denn mit Absprache und Organisation ist (fast) alles machbar – Frauen sollten dieses Thema früh und offensiv ansprechen. Sinnvoll ist es, sich in der Elternzeit fortzubilden und Kontakt zur Kanzlei zu halten. In den Großkanzleien werden immer mehr Modelle angeboten, die es ermöglichen Kinderwunsch und Karriere zu kombinieren. Ein wesentliches Thema sind hierbei flexible Arbeitszeitmodelle, ferner die Möglichkeit, einen Teil der Tätigkeit vom Arbeitsplatz zu Hause auszuüben. Daher bieten sich auch in diesem Bereich immer mehr Chancen für junge Anwältinnen. Die Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen hat hierzu die Broschüre „Anwältin und Mutter – Klar geht das!“ herausgebracht, die unter anderem Best Practise Tipps vermittelt. // Rechtsanwältin Silvia C. Groppler ist Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen.


Arbeitsrecht

report

Bau- und Architektenrecht

Öffentliches Recht

„Institutionelle Mandanten erwarten heute einen Fachanwaltstitel.“ Wo hat der Nachwuchs Chancen?

Hier gilt der Grundsatz „gute Juristen werden immer gebraucht“. Die Nachfrage von Seiten potentieller Arbeitgeber ist hier höher als das Angebot. Daher war zum Beispiel die Justiz gezwungen, ihr Anforderungsprofil für den Staatsdienst zu senken, weil es keine ausreichende Anzahl von Bewerbern gab. Hier muss man sehen, dass die Bewerber mit Prädikatsexamen insbesondere von Großkanzleien umworben werden. Wer nur mit durchschnittlichen Examensnoten aufwarten kann, der ist auch nach dem 2. Staatsexamen noch dazu in der Lage, die berufliche Attraktivität zu erhöhen. Wer zum Beispiel bereits als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität tätig war, der hat vielleicht auf diesem Wege – auch nur bei durchschnittlichen Examina – die Möglichkeit, eine Promotion abzulegen. Daneben besteht die Möglichkeit, zumindest bereits die theoretischen Voraussetzungen für einen Fachanwaltstitel zu erfüllen. Alle Umfragen zeigen, dass Spezialisierungen und der Erwerb von Fachanwaltstiteln zu einer Einkommenssteigerung führen. Diese Aussagen treffen ganz sicher auch für das Bau- und Architektenrecht zu. Institutionelle Mandanten erwarten heute den Fachanwaltstitel. Und wenn das nicht klappt?

Wer leider nur unterdurchschnittliche Examensnoten aufweisen kann, der muss versuchen, zumindest über den Erwerb von Fachanwaltschaften die Vita aufzupolieren. Da Fehlschläge im Examen sich nicht vollständig ausschließen lassen, empfehle ich Ihnen schon während der Studienzeit, Schwerpunkte zu setzen, die den späteren beruflichen Interessen entsprechen. So ist es zuweilen irritierend, in Bewerbungsunterlagen zu lesen, dass der junge Assessor schon während der Studienzeit ein ausgeprägtes Interesse für Strafrecht gezeigt hat, während er sich aber dann später bei einer rein zivilrechtlich ausgerichteten Praxis bewirbt. Es hilft heute also sicher nicht mehr weiter, einfach drauf loszustudieren und am Ende mal zu sehen, wo man landet. Fazit: Wer mit einem gesunden Optimismus und der erforderlichen Eigeninitiative das Studium beginnt, der wird seinen beruflichen Weg finden. // Rechtsanwalt Dr. Peter Sohn ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins.

„Junge Anwältinnen und Anwälte sollten neugierig sein auf neue Entwicklungen.“ Wo hat der Nachwuchs Chancen?

„Es kommt darauf an, die eigene Attraktivität mit zusätzlichen Qualifikationen zu optimieren.“ Wo hat der Nachwuchs Chancen?

Der juristische Nachwuchs hat im Arbeitsrecht nach wie vor Chancen. Allerdings hängt auch hier sehr viel von der Qualität der Examina ab. Wer mit wenigstens einem Prädikatsexamen abschließt, hat hervorragende berufliche Perspektiven. Die demographische Entwicklung wird den Bedarf zwar begrenzen. Andererseits nähern sich die geburtenstarken Jahrgänge der Altersgrenze und machen allmählich den Weg frei. Und wenn das nicht klappt?

Wenn das nicht klappt, dürfte es für den Beruf des Arbeitsrichters oder die Anstellung im höheren Dienst der öffentlichen Verwaltung nicht reichen. Dann kommt es darauf an, die eigene Attraktivität mit zusätzlichen Qualitätskriterien zu optimieren. Das können fachliche Fortbildungen im Arbeitsrecht, aber auch zum Beispiel Fremdsprachen sein, die den Bewerber interessant machen. Gerade für Anwälte oder Unternehmensjuristen sind sichere Fremdsprachenkenntnisse von erheblichem Vorteil. Zu warnen ist davor, sich aus Verlegenheit in die anwaltliche Selbstständigkeit zu flüchten. Dafür sollte man neben einer gehörigen Portion Idealismus, gute Rechtskenntnisse, ein gewisses Organisationsgeschick, rhetorische Fähigkeiten und Beharrlichkeit mitbringen. Nur wer hier etwas zu bieten hat, wird erfolgreich sein. //

In kaum einem anderen Bereich entstehen aufgrund der Aktivität des europäischen wie des nationalen Gesetzgebers so viele neue Beratungsfelder wie im Öffentlichen Recht. Neue Rechtsgebiete bieten neue Chancen: Wird der Regulierungsrahmen geändert, ist dies auch die Stunde der Neueinsteiger. Ein Beispiel: Das öffentliche Auftragswesen war bis 1998 – mangels effektiven Rechtsschutzes – praktisch kein Tätigkeitsfeld für Anwälte. Das hat sich zum 1. Januar 1999 schlagartig geändert, mit neuen Gerichtszügen, Zeitschriften, Tagungen – und natürlich neuen Mandaten. Und wer ahnte vor 10 Jahren, dass es eine Energiewende geben wird mit ganz neuen Unternehmensmodellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien? Junge Anwältinnen und Anwälte sollten neugierig sein auf diese neuen Entwicklungen. Anwaltsarbeit ist weitaus mehr als die Anwendung erlernten Wissens in der Praxis. Es gilt die Fragen in den neuen Geschäftsfeldern aufzuspüren, die die Mandanten morgen umtreiben werden. Dazu muss der gute Anwalt mehr sein als ein guter Jurist (das natürlich vor allem auch) – ein Gespür für Interessen und (rechts-) politische Entwicklungen ist unabdingbar. Begeisterungsfähige Berufseinsteiger werden so auch künftig ihren Weg machen – in der internationalen Kanzlei wie in der Boutique. // Rechtsanwalt Olaf Otting ist Vorsitzender des Vergaberechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Schipp ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

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gespräch

Internationaler Rechtsverkehr

Sportrecht

Medizinrecht

„Sportrecht macht das Hobby zum Beruf.“ Wo hat der Nachwuchs Chancen?

„Für junge Anwältinnen und Anwälte ist es wichtig, frühzeitig ein Netzwerk aufzubauen.“ Wo hat der Nachwuchs Chancen?

Die Wirtschaft ist heute mehr denn je global vernetzt. Rechtliche Fragestellungen mit internationalem Bezug spielen deshalb bei einer zunehmenden Anzahl anwaltlicher Mandate eine bedeutsame Rolle. Für junge Anwälte, die sprachbegabt sind und an fremden Kulturen Interesse haben, ergeben sich daraus große Chancen. Wie stets, ist für das berufliche Fortkommen aber eine konsequente und frühzeitige Spezialisierung erforderlich. Ferner bedarf es regelmäßiger Fortbildung und der aktiven Pflege eines Netzwerkes. Für junge Anwälte kann sich eine Spezialisierung auf den Bereich des international vereinheitlichten Handelsrechtes (insbesondere CISG) anbieten oder der Erwerb besonderer Kenntnisse im Bereich der grenzüberschreitender M&A. Eine weitere Möglichkeit der Spezialisierung ist der Bereich des internationalen Schiedsverfahrensrechtes. In Betracht kommt ferner – und für junge Anwälte möglicherweise naheliegender –, sich auf ein bestimmtes Land zu spezialisieren, also auf Rechtsberatung im Geschäftsverkehr mit dem Ausland. Wichtig dabei ist, flexibel zu bleiben, also stets offen zu sein für neue Ansätze, wenn es mit einem Spezialisierungsversuch nicht klappt. Für junge Anwälte ist auch wichtig, frühzeitig ein Netzwerk aufzubauen. Dafür bietet die AIJA (www.aija.org) ein gutes Forum. Denkbar ist aber auch, sich frühzeitig in der UIA (www.uia.org) oder der IBA (www.ibanet.org) zu engagieren. Last, but not least bietet auch die DAV Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht (AG IWR) (www.dav-iwr.de) eine hervorragende Plattform zur Knüpfung von Kontakten mit gleichgesinnten Anwälten nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus anderen Ländern. // Rechtsanwalt Dr. Jan Curschmann ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr des Deutschen Anwaltvereins.

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Sportrecht ist sexy. Sportrecht boomt. Mit Sportrecht macht man das Hobby zum Beruf. Wer hätte bei der Gründung im Jahr 1999 daran gedacht, dass sich bis heute 410 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im Deutschen Anwaltverein anschließen würden? Auch wenn nicht jeder Kollege Weltmeister und Olympiasieger berät, ist der Beratungsbedarf hoch. Das liegt daran, dass die Kommerzialisierung und Verrechtlichung des Sports in den letzten zehn Jahren stark zugenommen haben und das Sportrecht Teil des Wirtschaftsrechts geworden ist. Zahlreiche Clubs der Fußball-Bundesliga haben längst einen Juristen eingestellt. Sportrecht kann sehr komplex sein. Im Profi-Sport wäre es heutzutage fahrlässig, wenn die Manager in den Clubs oder Sportverbänden nicht fundierten juristischen Rat einholten. Der Deutsche Bundestag hat einen eigenen Sportausschuss. Wenn es schwierig wird und Erfahrung gefragt ist, ist der Sportrechtsanwalt eine conditio sine qua non. Zwar gibt es auch viele „kleine“ Fälle wie etwa die Spielsperre nach einer roten Karte, doch spielt die Musik eher in anderen, auch dem Referendar vertrauten Rechtsgebieten, die eine Schnittstelle zum Sport aufweisen: Unlauterer Wettbewerb durch Doping, befristete Trainerverträge und Spielertransfers im Arbeitsrecht, Sportunfälle und Haftungsrecht, Vermarktung der Medienrechte im Kartellrecht, üble Nachrede im Presserecht, Schiedszwang und Grundrechte, Sportplatzlärm und Immissionsschutz, Wettkampfsperren und Strafrecht, Sportwetten und Glücksspiel, Fifa-Sanktionen und ihre weltweite Vollstreckung, Spielerberater und Rechtsdienstleistung, um nur einige wenige Schnittstellen zu nennen. Was können junge Anwälte noch mitbringen? Selbst Sport zu treiben schadet nicht, im Gegenteil: Man hat dann schon gelernt, Niederlagen wegzustecken. Vielleicht hat sich der eine oder andere schon mal als Schiedsrichter oder Sportreporter versucht. Und wenn das nicht klappt?

Und wenn das alles doch nicht klappt? Dann war es nicht umsonst, da das Sportrecht so viele klassische Rechtsgebiete tangiert, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse auch weiterhin verwertbar bleiben. // Rechtsanwalt Dr. Thomas Summerer ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht des Deutschen Anwaltvereins.

„Das Medizinrecht fordert als Querschnittsfach mehr als 100 Prozent an Einsatz.“ Wo hat der Nachwuchs Chancen?

Das Medizinrecht ist ein dynamischer Rechtsmarkt mit einem ganz erheblichen Fortbildungspotential. Medizinrecht wird häufig mit Arzthaftungsrecht verortet. In der Tat ist ein Großteil der Fachanwälte für Medizinrecht im Arzthaftungsrecht und dort überwiegend auf Patientenseite tätig. Die Konkurrenz ist groß. Auf Arztund Krankenhausseite findet man in der Regel etablierte Kanzleien, die seit Jahren konstant mit bestimmten Versicherungsgesellschaften zusammenarbeiten. Dort neu als Außenstehender Fuß zu fassen, ist fast unmöglich, es sei denn, man steigt in eine dieser Kanzleien ein und macht sich einen Namen. Medizinrecht ist aber weit mehr als „nur“ Arzthaftungsrecht. Krankenhausrecht, Berufsrecht, Vertragsarztrecht, Medizinprodukte- und Arzneimittelrecht, Vergütungs- und Gesellschaftsrecht sowie das immer mehr an Bedeutung gewinnende Medizinstrafrecht sind Felder, die qualifizierten Nachwuchsjuristen vielfältige Betätigungsfelder eröffnen. Dabei muss der erste Schritt ins Berufsleben nicht zwingend die Anwaltschaft sein. Je nach Neigung und Gelegenheit mag auch zunächst eine Anstellung in einem Unternehmen der Gesundheitsbranche, einer Behörde (Ärztekammer etc.) oder Verband sinnvoll sein. Für den, der sich das gesamte Medizinrecht erschließen will, ist ein öffentlichrechtliches Grundverständnis unabdingbar. Angesichts der zunehmenden internationalen Vernetzung gewinnen auch im nationalen Gesundheitsrecht europarechtliche Vorgaben an Gewicht. Mit anderen Worten fordert das Medizinrecht als Querschnittsfach mehr als 100 Prozent an Einsatz; dafür wird man mit abwechslungsreifen Fragestellungen, die gewiss keine Langeweile aufkommen lassen, belohnt. // Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ratzel ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des DAV.


Anwaltsnotar/in

"Notar oder Notarin wird man nicht über Nacht." Wo hat der Nachwuchs Chancen?

„Wirtschaftsstrafrecht ist immer auch Strafverteidigung und Strafverteidiger ist ein Beruf, der für Individualisten gemacht ist.“ Wo hat der Nachwuchs Chancen?

Auf den ersten Blick bieten die großen Kanzleien den Berufsanfängern die größten Chancen. Wer allerdings die Nachhaltigkeit und nicht nur die wirtschaftlichen Aussichten für seinen Beruf in den Vordergrund stellt, der wird in einer kleineren und dafür hoch spezialisierten Einheit, also einer Boutique, sicher große Möglichkeiten zur Entfaltung haben. Wirtschaftsstrafrecht ist immer auch Strafverteidigung, und Strafverteidigung ist ein Beruf, der für Individualisten gemacht ist. Wer mit dem Wirtschaftsstrafrecht liebäugelt, der sollte sich früh darauf ausrichten. Schon Studium und Referendariat bieten hierfür viele Möglichkeiten. Und wenn das nicht klappt?

Es muss kein Nachteil sein, wenn man seinen ursprünglichen Berufswunsch nicht erlangt. Ob einem der angestrebte Beruf gefällt, zeigt sich oft erst, wenn man ihn ausübt. Auf dem Weg dahin ist Folgendes wichtig: Die Dinge „sportlich“ zu nehmen und keine Angst vor dem Scheitern zu haben. Wer sein Berufsziel erreichen will, der muss auch daran glauben. Mit dem Gedanken des Scheiterns im Hinterkopf kommt man im juristischen Beruf nicht weiter. Gerade im Anwaltsberuf muss man für seine Ziele mit Nachdruck und Überzeugung eintreten. Es soll nicht abschreckend klingen, sondern motivierend: Wenn man nicht an das glaubt, was man tun möchte, sollte man es lieber gleich sein lassen. In diesem Sinne gilt: Nur wer wagt, gewinnt. // Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Leitner ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins.

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Strafrecht

Wo gibt es die Möglichkeit, zwei interessante, abwechslungsreiche und juristisch anspruchsvolle Berufe in einem auszuüben? Überall dort, wo das Anwaltsnotariat zu Hause ist. Der Anwaltsnotar/die Anwaltsnotarin ist zu einem parteiischer Vertreter seiner/ihrer Mandanten. Zum anderen übt der Anwaltsnotar/die Anwaltsnotarin unabhängig und unparteiisch ein öffentliches Amt in all den Rechtsgebieten aus, die nach unserer Rechtsordnung die Einschaltung eines Notars vorsehen. Das sind im Wesentlichen das Immobilien-, Gesellschafts-, Erb- und Familienrecht. Überschneidungen zwischen Rechtsanwaltstätigkeit und Notariat gibt es jedoch allenfalls in Rechtsgebieten, nicht jedoch in Bezug auf die Rechtsangelegenheit selbst – da gilt eine strenge Trennung, so dass der Anwalt/die Anwältin nie in derselben Sache gleichzeitig als Notar/Notarin agieren darf – und umgekehrt. Der Bestellung zum Anwaltsnotar/zur Anwaltsnotarin geht ein anspruchsvoller Fortbildungsmarathon voraus: Zum einen muss unter anderen eine Fachprüfung zu notariellen Themen abgelegt werden, die im Kreis der Notaranwärter auch gerne mit einem 3. Staatsexamen umschrieben wird, und zum anderen muss eine praktische Tätigkeit in einem Notariat nachgewiesen werden. Damit sollte sich nur der oder die auf den Weg machen, der Spaß an einer intensiven Weiterbildung und Spezialisierung hat. Die Belohnung liegt dann nicht nur darin, dass die schon interessante und spannende Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin um noch eine ebenso anspruchsvolle und bereichernde Tätigkeit des Notars/der Notarin erweitert wird. Wirtschaftlich wirkt sich dies in der Regel auch positiv aus: Gemäß der Prognos-Zukunftsstudie zum Rechtsdienstleistungsmarkt 2030 machen Rechtsanwaltskanzleien mit Notariaten 13 Prozent des Rechtsdienstleistungsmarktes aus, kommen aber auf einen Umsatzanteil von 19 Prozent an diesem Marktsegment. Mit einer Erhöhung der Notargebühren vor zwei Jahren dürfte zukünftig die Schere noch weiter zugunsten der Kanzleien mit Notariat auseinandergehen. Ein Nadelöhr zur Bestellung ist allerdings die zahlenmäßige Begrenzung von Notarstellen. Nur wenn eine Notarstelle durch Ausscheiden eines Notars oder Notarin frei wird, wird diese zur Besetzung neu ausgeschrieben. Zudem ist eine Tendenz erkennbar, dass die Zahl der Notariatsstellen insgesamt abnimmt. So gab es im Jahr 2009 noch 6.755 Berufsträger, im Jahr 2015 ist diese Zahl auf 5.650 Anwaltsnotare geschrumpft. Diese Zahlen sollten jedoch keinen Interessierten abschrecken: Nach

Berechnungen der Deutschen AnwaltAkademie scheiden alleine in den nächsten fünf Jahren ca. 1.700 Berufsträger wegen der Erreichung der Altershöchstgrenze von 70 Jahren aus ihren Notarämtern aus, auf die nächsten zehn Jahre gerechnet sogar ca. 3.300, dies entspricht ca. 57 Prozent. Werden hiergegen die Anzahl der Absolventen der notariellen Fachprüfung in den vergangenen Jahren gestellt, droht möglicherweise sogar die Situation, dass wir zukünftig keinen Überhang an Bewerbern haben werden, sondern vielmehr nicht alle Notarstellen besetzt werden können – zugegeben, dies wird jedoch regional sehr unterschiedlich sein. Interessierte sollten sich somit frühzeitig über die konkrete Stellensituation vor Ort erkundigen. Notar oder Notarin wird man nicht über Nacht – der Weg dahin sollte frühzeitig sorgfältig geplant und vorbereitet werden, sowohl in Bezug auf die Erreichung der erforderlichen fachlichen Qualifikation als auch im Hinblick auf den richtigen Zeitpunkt für die notarielle Fachprüfung, Notarstellensituation und Ausschreibungspraktiken der Justizverwaltungen. Und wenn das nicht klappt?

Sollte Ihre Bestellung zum Notar oder zur Notarin nicht erfolgen, weil in Ihrem zuständigen Amtsgerichtsbezirk nicht ausreichend offene Stellen zur Verfügung stehen, sind Sie aufgrund der nachgewiesenen Weiterqualifikation trotzdem von großem Interesse für jede Anwaltsnotariatskanzlei. Mit dieser Qualifikation können Sie als Notarvertreter oder Notarvertreterin eingesetzt werden oder für den Notar/der Notarin durch die juristisch anspruchsvolle Vorbereitung und Gestaltung von Urkunden erheblich unterstützend tätig sein. Viele Notariate beschäftigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen im Notariat. Sollten Sie in eigener Kanzlei oder in einer Kanzlei ohne Notariat sein, bereichert und verbessert die Kenntnis des Notariats – vergleichbar einer Fachanwaltschaft – Ihre Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bei der erfolgreichen Beratung und Vertretung Ihrer Mandanten und Mandantinnen. // Rechtsanwältin und Notarin Dörte Zimmermann, LL.M, ist Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein.

anwaltsblatt karriere / 49


gastkommentar

Unter uns Der Rechtsstaat braucht eine starke Anwaltschaft Text: Bettina Limperg, Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe

Zwischen Anwaltschaft und Gerichten gibt es naturgemäß – nicht nur gelegentlich – gegenläufige Interessen, sei es in einzelnen Verfahren, sei es in allgemeinen justizpolitischen Fragen. Im Vordergrund stand und steht für mich aber das Verbindende, das gemeinsame Ziel: Beide, Anwaltschaft und Gerichte, sind Organe der Rechtspflege, beide tragen – jeweils unabhängig und von ihrer Seite aus – ihren Teil zum Funktionieren unseres Rechtsstaats bei.

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zum anwaltlichen Berufsbild hervorgehoben, sachgerechte Konfliktlösungen herbeizuführen und die Gerichte oder andere staatliche Stellen möglichst vor Fehlentscheidungen zu Lasten der Mandantschaft zu bewahren, sei Aufgabe der Anwaltschaft. Ferner hat das Verfassungsgericht betont, dass die Rechtspflege auf die Integrität, die Professionalität und die Zuverlässigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angewiesen ist. Diese mit Recht betonten Aufgabenzuweisungen, denen entsprechende Anforderungen auch an das berufliche Ethos der Richterinnen und Richter zugeordnet sind, erfordern aus meiner Sicht zwingend, dass an der gemeinsamen Juristenausbildung in der Form des Einheitsjuristen festgehalten wird. Nur wer die andere Seite kennt und versteht, nur wer auf Basis gleicher Ausbildung auf Augenhöhe kommuniziert, nur der kann dann auch Erfolg in seinem Aufgabengebiet verzeichnen. Mit dem hohen Standard an Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit in Deutschland, den Gerichte und Anwaltschaft in gutem Zusammenwirken gewährleisten, können wir weitgehend zufrieden sein. Gerichtsverfahren sind in Deutschland kostengünstig und entgegen manchen Unkenrufen vergleichsweise schnell und berechenbar. Wir müssen den internationalen Vergleich keinesfalls scheuen, auch nicht mit den im globalisierten Wettbewerb sehr selbstbewusst auftretenden angelsächsischen Rechtssystemen. Die Initiative „Law – Made in Germany“ will die Vorzüge des deutschen Rechtssystems stärker ins Bewusstsein bringen und dafür werben, dass die Parteien internationaler Verträge sich häufiger für die Vereinbarung deutschen materiellen Rechts und deutscher Gerichtsstände entscheiden – ein gemeinsames Anliegen der Anwaltund der Richterschaft. Allerdings können wir uns auf der Zufriedenheit mit dem Status quo nicht ausruhen. Der Rechtsstaat bedarf stets aufs 50 / anwaltsblatt karriere

Neue der Vergewisserung im Grundsätzlichen und der Justierung im Alltäglichen. Auch hier teilen Anwaltschaft und Gerichte viele gemeinsame Interessen. Die Weiterentwicklung des gerichtlichen Verfahrensrechts ist dabei ein Dauerbrenner, der uns ständig beschäftigt. In aktuellen Diskussionen wird unter anderem eine stärkere Spezialisierung auf Seiten der Gerichte gefordert, etwa durch obligatorische Spezialkammern für bestimmte Rechtsgebiete. Vorund Nachteile liegen auf der Hand. Spezialisierung kann und wird in der Regel zu einem höheren Kenntnisstand und damit verbesserter Qualität sowohl bei Anwältinnen und Anwälten als auch der Richterschaft beitragen. Synergieeffekte können ebenfalls sicher erwartet werden. Andererseits entstehen nicht nur bei den Gerichten Fragen der Organisation, der Auslastung und der Bürgernähe. Eine gemeinsame Diskussion sollte aber gleichwohl zu vernünftigen Resultaten führen. Enorme Umwälzungen für Anwalt- und Richterschaft wird in den nächsten Jahren auch der elektronische Rechtsverkehr bringen. Es gilt, eine Vielzahl an technischen Fragen zu klären. Dateiformate müssen in Einklang gebracht, Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet werden, insbesondere bei der elektronischen Übermittlung. Aber auch die organisatorischen Umwälzungen – vielleicht sogar besonders für die Anwaltschaft – dürften erhebliche Probleme aufwerfen. Doch die Digitalisierung lässt sich nicht aufhalten. Es gilt, diesen Prozess aktiv zu gestalten, die gemeinsamen Interessen von Anwaltschaft und Gerichten in die Entwicklung einzubringen und die mit einem solchen Übergang stets einhergehenden Probleme möglichst zu begrenzen. So können wir hoffentlich bald die zusätzlichen Vorteile und Effizienzgewinne des elektronischen Arbeitens genießen. Um den Standortvorteil eines „Law – Made in Germany“ zu erhalten und zu fördern, bedarf es also kontinuierlicher Anstrengungen und immer wieder der Neuerung. Dabei möglichst oft an einem Strang zu ziehen – und zwar auf derselben Seite – sollte Ziel eines Dialogs zwischen Anwaltschaft und der Justiz sein. //



wer IST wofür zuständig? welche Schritte Hat der vorher tätige Kollege unternommen?

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welche Kanzlei HAt exakt welchen Ursachenbeitrag zur Haftung geleistet?

wer TRÄGT DIE VERANTWORTUNG? gegen wen klagt man? wen hält man für den wahrscheinlichsten Kandidaten in der Haftungsfrage?


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Viele Köche verderben den Brei Gesamtschuldnerische Haftung verschiedener Kanzleien Text: Assessorin Jacqueline Bräuer, München

Nicht selten arbeiten an einem Mandat mehrere Anwaltskanzleien, sei es nacheinander oder gleichzeitig. Das kann zu Haftungsfragen ganz eigener Art führen.

Die Gründe für die Einschaltung mehrerer Kanzleien sind vielfältig, es kann schlicht die Entfernung zum Gerichtsort sein, die es sinnvoll erscheinen lässt, eine weitere Kanzlei dazu zu schalten oder aber das Erfordernis von Spezialwissen, welches bei der beauftragten Hauptkanzlei nicht in erforderlichem Maße vorhanden ist. Manchmal zieht auch einfach der Mandant um und beauftragt am neuen Wohnort eine andere Kanzlei oder er wechselt die Kanzlei, weil er unzufrieden mit der bisherigen Bearbeitung ist. Die Zusammenarbeit verschiedener Kanzleien birgt ganz eigene Stolperstellen. Wird nicht von vornherein klar definiert, wer wofür zuständig und verantwortlich sein soll, kommt es hier sehr leicht zu negativen Kompetenzkonflikten. Für manche Dinge fühlt sich schlicht Niemand zuständig. In einer solchen Situation könnte man Unklarheiten immer noch auf kurzem Wege mit den anderen klären, aber die bloße Notwendigkeit einer solchen Klärung wird gern zu spät oder gar nicht erkannt. Und auch die nachgelagerte Tätigkeit verschiedener Kanzleien kann Probleme verursachen. Vor allem dann, wenn der später tätige Anwalt nicht sicher darüber informiert ist, welche Schritte der vorher tätige Kollege unternommen oder nicht unternommen hat. Der Mandant kann darüber nicht immer zweifelsfrei Auskunft geben. Der vorher tätige Kollege könnte dies, verweigert aber durchaus nicht selten eine kollegiale Zusammenarbeit. Bei Prozessen empfiehlt sich immer ein zeitnaher Einblick in die Gerichtsakte sofort nach Mandatsübernahme. Unterläuft in dem Mandat an irgendeiner Stelle ein Fehler, ist es gar nicht immer so leicht, zu erkennen, welche Kanzlei hierfür verantwortlich ist, insbesondere wenn eine Kanzlei das begonnene Mandat von einer anderen Kanzlei übernimmt. Oft sind dann schon entscheidende Weichen gestellt und der Fehler unabwendbar, so dass die aktuell tätige Kanzlei es gar nicht mehr richtig machen kann. Der geschädigte Mandant oder sein für den Regress neu eingeschalteter Anwalt müssen sich hüten, in Verfolgung der Regressansprüche sich entweder auf den falschen Haftungs-

schuldner einzuschießen oder mögliche Haftungsanteile weiterer Beteiligter außer Acht zu lassen. Oft lässt sich nicht zweifelsfrei klären, welche Kanzlei nun exakt welchen Ursachenbeitrag zur Haftung geleistet hat. In derart unklaren Situationen ist es deshalb auch nicht immer so leicht, eine außergerichtliche Lösung des Regressfalles herbeizuführen. Kein Anwalt wird unbedingt freiwillig die Haftung auf sich nehmen, wenn weitere Berufskollegen hierfür zur Verfügung stehen. Und schließlich steht hinter jedem Anwalt ein Berufshaftpflichtversicherer, der solche Entscheidungen natürlich maßgeblich mitbestimmt. Eine einvernehmliche Lösung in großer Runde gelingt manchmal, scheitert aber umso öfter an gegenseitigen Schuldzuweisungen. In letzter Konsequenz wird dem mit dem Regress beauftragten Anwalt zumeist nichts anderes übrig bleiben, als beispielsweise eine Kanzlei mit der Haftpflichtklage zu überziehen und weiteren Kanzleien, deren Haftungsbeitrag nicht völlig auszuschließen ist, in dem Haftungsprozess den Streit zu verkünden. Und hier liegt die Kunst dann schon wieder darin, zu entscheiden, gegen wen man klagt, wen man also für den wahrscheinlichsten Kandidaten in der Haftungsfrage hält. In dem Prozess wird sich dann zumeist der exakte Mandatsablauf quasi wie ein Puzzle zusammenfügen. Es wird sich dann beispielsweise auch herauskristallisieren, ob es nach dem ersten Prozess erforderlich sein wird, gegen einen oder sämtliche Streitverkündeten ebenfalls mit Haftungsprozessen vorzugehen oder ob sich anderenfalls deren mögliche Haftung nicht bestätigt hat. Der mit dem Regress beauftragte Anwalt ist wegen der komplexen Gesamtsituation umso eher selbst in Gefahr, sich regresspflichtig zu machen, entweder, indem er unnötige Kosten verursacht, weil er nach zu vielen Richtungen vorgeht, oder indem er den Regress in der Hauptsache durch verjähren lassen oder ähnliches gefährdet, weil er nicht breit gefächert vorgeht. Der Aufwand zur Befriedung eines derartigen Haftungsfalles ist also insgesamt betrachtet immens höher, als wenn nur eine einzige Kanzlei tätig gewesen ist. // Die Autorin ist bei der Allianz Versicherungs AG tätig. Der Beitrag gibt ihre persönliche Auffassung wieder. anwaltsblatt karriere / 53


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Jura light – der Bachelor etabliert sich Warum Wirtschafts- und Verwaltungsjuristen auch ohne Befähigung zum Richteramt ihren Weg gehen. Text: Dr. Justus von Daniels, Berlin

Sie haben kein Staatsexamen abgelegt, arbeiten aber in juristischen Berufen. Über 50 Hochschulen bieten mittlerweile einen juristischen Studiengang mit dem Abschluss Bachelor (LL.B) an. Ein neues Berufsbild entwickelt sich.

Am Anfang hatte Arash Rastgo Zweifel, ob das gut geht. Der angehende Student aus Berlin bewarb sich 2009 für einen der ersten Jahrgänge im Fach Rechtsmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR). Würde ihn eine Rechtsabteilung mit dem Abschluss eines Bachelors einstellen oder eher belächeln? Denn da wollte er hin. Nur sah er nicht ein, dass er dafür ein überlanges Jurasstudium braucht mit einer überdurchschnittlich hohen Durchfallquote. Der neue Studiengang versprach dagegen eine Ausbildung im Wirtschaftsrecht innerhalb von drei Jahren. Juristen kennen den Bachelor ja eher aus dem Fernsehen. Auf der Suche nach der passenden Frau. Der Bologna-Prozess hat aber auch für das Berufsfeld des Juristen eine neue Dynamik in Gang gesetzt. Zwar wurde die Ausbildung zum Volljuristen nicht von der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge erfasst. Mehr als 50 Hochschulen bieten jedoch mittlerweile einen LL.B.-Abschluss an. Es gibt die ehemaligen Verwaltungshochschulen, die früher zum Verwaltungswirt ausgebildet haben, der jetzt Bachelor of Laws heißt. Taktgeber für die neuen Studiengänge ist aber vor allem der Wirtschaftsjurist, den es vereinzelt auch schon vor der Bologna-Reform

gab, damals noch als Fachhochschuljurist vom Establishment verspottet. Der Wirtschaftsjurist bietet ein Schnittstellenstudium zwischen Wirtschaft und Recht an. Heute bieten die Bucerius Law School in Hamburg oder die Universität Mannheim den LL.B. auch als Zwischenabschluss auf dem Weg zum ersten Staatsexamen an. Die Studenten können so schon früh praxistaugliche Wirtschaftskenntnisse erwerben und ihr Studium im Zivilrecht abschichten. Volljuristen sind zum Richteramt befähigt, wie es das Gesetz feststellt. Viele von ihnen arbeiten aber, ohne mit Gerichtsprozessen in Berührung zu kommen. Sie sind rechtsberatend als Anwalt oder in der Wirtschaft tätig. Wozu sind die BachelorJuristen befähigt? „Das ist sehr unterschiedlich,“ sagt Peter Ries, Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin und selbst Volljurist, der auch als Richter am Amtsgericht arbeitet (und auch schon Rechtsanwalt war). „Nicht jeder will Verantwortung tragen. Aber viele wollen gerne in juristischen Bereichen in einem Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung arbeiten, ohne sieben Jahre studieren zu müssen.“ Der deutsche Paralegal?

Der Bachelor qualifiziert für einen Job auf der mittleren Ebene. Die Programme bereiten auf spezielle Berufsfelder vor. An der HWR steht die Wirtschaft im Mittelpunkt. In sieben Semesanwaltsblatt karriere / 55

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gespräch

tern wird ausschließlich Zivilrecht vermittelt. Im Schwerpunkt Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Studenten tauchen auch in die Bereiche Bank- und Kapitalmarktrecht, Immobiliarsachenrecht, Insolvenzrecht und Vollstreckungsrecht ein. „Im Unterschied zum Vollstudium ist die Spezialisierung tiefer gehend als an den Unis“, sagt Hochschullehrer Ries. Nach ihrem Abschluss arbeiten die Absolventen häufig in Banken, bei Immobilienfirmen oder Versicherungen. Auch Insolvenzverwalter nehmen LL.B.-Absolventen aufgrund ihrer Fachkenntnisse gern. „Diese Branchen brauchen eher Juristen mit Spezialkenntnissen, aber nicht unbedingt den Volljuristen“, sagt Ries. Der wäre im Übrigen auch teurer. Kein Anwalt, aber in der Kanzlei

Arash Rastgo hat während des Studiums als Werkstudent bei der Wirtschaftsrechtskanzlei Hengeler Müller gearbeitet. Mittlerweile belegt er ein Masterprogramm und arbeitet nebenher bei Pricewaterhouse Coopers. Was wollen Kanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Bachelor-Absolventen? Rastgo hat sich auf Bankenregulierung und -aufsicht spezialisiert. Darüber schreibt er seine Masterarbeit. Auf diesem Themenfeld kann er den Abteilungen gut zuarbeiten. Noch sind LL.B.-Absolventen selten in Kanzleien. Aber sie werden für Tätigkeiten attraktiv, die bislang von jungen Associates übernommen werden: Vorprüfungen von rechtlichen Fragen für Gutachten oder Due Diligence. Arbeitsbereiche, bei denen es eher auf spezielle Branchenkenntnisse als auf den Allroundjuristen ankommt. In Zukunft könnte das amerikanische Modell des Paralegals mit den LL.B.-Absolventen auch in Deutschland mehr Gestalt annehmen. Wirtschaftsjuristen müssen keine Kurse im Strafrecht oder öffentlichen Recht belegen. In Erfurt wiederum kann ein Bachelor mit dem Schwerpunkt auf Verwaltung erworben werden. BGB und StGB machen diese Studenten nicht. Die Erfurter Absolventen gehen in die öffentliche Verwaltung, werden Referenten von Abgeordneten oder Mitarbeiter bei politischen Organisationen. Der Wirtschafts- oder Verwaltungsjurist kann da mit dem kurzen Studium und der Praxisnähe punkten. Allerdings gilt auch: „Beim Bachelor sind die Aufstiegschancen in Verantwortungspositionen begrenzt“, sagt Hochschullehrer Ries. „Die Studenten sind zwar spezialisiert. Aber die allgemeine juristische Qualität bleibt bei Volljuristen durch die einheitlichen Prüfungen in den Staatsexamina letztlich höher.“ Ein Umstieg vom Bachelor aufs Vollstudium ist aufgrund der klaren Schwerpunktsetzung schwer möglich. An einigen Universitäten wird der LL.B. als Durchgangsstation zwar mit abgedeckt. Aber ein Bachelor müsste den Großteil des Studiums an der Universität nachholen. Dieser Aufwand lohne sich kaum, so Ries. 56 / anwaltsblatt karriere

Anders ist es, wenn ein Master oben drauf gesetzt wird. Arash Rastgo belegt zur Zeit ein Masterprogramm mit dem Schwerpunkt Bankenrecht. „Es ist klar, dass man mit einem Master ein höheres Gehalt erwarten und leichter aufsteigen kann.“ Rastgo hat bei seinen Nebenjobs in den Kanzleien schon bemerkt, dass die Volljuristen auf ihn herab schauen. „Das ändert sich aber, wenn sie merken, dass ich in einigen Bereichen mehr Kenntnisse habe als sie. Dann wächst der Respekt.“ Etwa 40 Prozent der Bachelorabsolventen belegen nach dem dreijährigen Studium an der HWR Berlin ein Masterprogramm, die meisten machen den LL.M. Rastgo möchte nach dem Master gern zur Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in Frankfurt. Dort konkurriert er mit anderen Juristen und Wirtschaftsabsolventen, aber er rechnet sich gute Chancen aus. „Im Bankenrecht bin ich fit und jetzt kommen noch mehr BWL-Kenntnisse dazu. Ich habe meine Nische gefunden.“ Die Befähigung zum Richteramt braucht er für den Job nicht; hinzu kommt, dass der LL.M. auf europäischer Ebene gleichbedeutend mit einem juristischen Abschluss eingestuft wird. Als Volljurist hätte er mit dem LL.M. dafür mindestens acht Jahre gebraucht. Bei den ersten Abschlussjahrgängen vor einigen Jahren gab es noch allerlei Anlaufschwierigkeiten. „Für viele Arbeitgeber war nicht klar, wie man mit dem LL.B.-Abschluss als Mitarbeiter einsetzbar ist“, berichtet Ries. Der Student Rastgo erinnert sich, dass es am Anfang sehr unklar war, wo es für die Studenten mal hingehen werde. Das habe sich aber mittlerweile geändert. Unternehmen und Verwaltungen lernen Bachelor-Studenten durch Praktika kennen. Auf der anderen Seite sind die Dozenten in der Mehrzahl praktizierende klassische Juristen aus Kanzleien, Rechtsabteilungen oder der öffentlichen Verwaltung. „Dadurch entsteht bei denen ein Verständnis, welche Qualifikationen unsere Studenten mitbringen“, sagt Ries. Der Bachelor zieht eine neue Ebene in die juristischen Berufe ein. Er bietet vor allem denen eine Alternative, die als Juristen arbeiten möchten und sich dafür bisher durch eine lange Ausbildung quälen mussten, um am Ende in einer Position tätig zu sein, in der sie ihre Richteramtsbefähigung weder brauchen noch ausüben möchten. Ries geht davon aus, dass der Anteil der Bachelorabsolventen in Kanzleien und Rechtsabteilungen wachsen wird. „Sie werden auf der Arbeitsebene unter den Rechtsanwälten arbeiten. Es gibt genügend Menschen, die einen guten Job als Jurist haben, aber nicht unbedingt in voller Verantwortung stehen wollen.“ Derzeit haben Bachelorjahrgänge 30-40 Absolventen pro Hochschule. Arash Rastgo hat seine Anfangszweifel, ob das Studium für ihn und seine Berufsvorstellung das Richtige sei, abgelegt. Jetzt hat er die Europäische Bankenaufsicht fest im Blick. //



Europ채ischer Gerichtshof f체r Menschenrechte

Rechtsprechung Texte: Dr. Anja Pitzal, Hamburg


EGMR: Wie hart darf ein Anwalt die Justiz kritisieren? Das Problem

Auch Rechtsanwälte dürfen mal Dampf ablassen. Und dabei dürfen sie sich – in Grenzen – auch kritisch gegenüber Richtern äußern. Davon hatte ein französischer Rechtsanwalt Gebrauch gemacht... und war in Frankreich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Aber der Reihe nach, was war passiert: Jener französischer Rechtsanwalt vertrat die Witwe eines 1995 in Dschibuti unter mysteriösen Umständen tot aufgefundenen Richters aus Frankreich. Bei der darauf hin erfolgenden Untersuchung der Todesumstände ergaben sich Ungereimtheiten und der Anwalt kritisierte. In einem Interview mit der Zeitung Le Monde griff er den vertrauensvollen Umgang einer französischen Untersuchungsrichterin mit der Staatsanwaltschaft in Dschibuti als „völlig unvereinbar mit den Prinzipien der Unparteilichkeit und Fairness“ an. Und das durfte er, wie nunmehr die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entschied. Zuvor war der Rechtsanwalt zu einer Geldstrafe wegen Beihilfe zur Diffamierung öffentlicher Amtsträger verurteilt worden. Er hatte gegen seine Verurteilung Beschwerde eingelegt und vor der 5. Kammer des EGMR zunächst noch verloren. Der (redaktionelle) Leitsatz

Der spezifische Status von Anwälten gibt ihnen eine zentrale Position in der Rechtspflege als Intermediäre zwischen der Öffentlichkeit und den Gerichten. Ihnen fällt daher eine Schlüsselrolle zu, um sicherzustellen, dass den Gerichten – deren Aufgabe für den Rechtsstaat unverzichtbar ist – von der Öffentlichkeit Vertrauen entgegengebracht wird. Gleichwohl dürfen Anwälte auf konkrete Missstände in der Justiz öffentlich hinweisen, je schwerer der Vorwurf wiegt desto weniger wird die Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt.

des Rechtsanwalts mit dem Richter. • Es sei aber durchaus das Recht des Rechtsanwalts die Öffentlichkeit im Interesse seines Mandanten über Vorkommnisse zu informieren, die einem fairen Verfahren entgegenstehen könnten. Er dürfe sich dabei der Medien bedienen. Dabei müsse sich der Rechtsanwalt nicht einmal alles zurechnen lassen, was die Medien in seinem Namen brächten, beispielsweise, wenn sie seine Kommentare überarbeiten würden. Laufende Ermittlungsarbeit dürfe er – bei allem Recht zur Kritik – aber nicht gefährden. • Das Gebot des respektvollen Umgangs und die Anwaltsrechte leitet der EGMR in der die Entscheidung tragenden Begründung aus der „zentralen“ Rolle des Rechtsanwalts als Mittler zwischen der Öffentlichkeit und den Gerichten ab. • Ein littauischer Richter legt hingegen in seiner abweichenden Meinung unter anderem dar, dass ein Rechtsanwalt niemals eine zentrale Figur des Verfahrens sei, ja sein könne. Ein Rechtsanwalt sei Parteivertreter. Keine der Parteien eines Rechtsstreits könne aber eine (die?) zentrale Rolle einnehmen. Ergo auch ihr Vertreter nicht. Das entspricht dann auch deutlich mehr unserem hiesigen Rechtsempfinden – nach welchem der Rechtsanwalt in erster Linie Parteiinteressen vertreten muss. Und mit noch einem hat der littauische Richter Recht: Es hätte des Rückgriffs auf die vermeintlich zentrale Rolle des Rechtsanwalts im Verfahren nicht bedurft, um den Grundsatz der Meinungsäußerungsfreiheit und seine Grenzen aufzuzeigen. Die Entscheidung des EGMR (Große Kammer) vom 23. April 2015 (Beschwerde Morice/ France 29369/10) ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2015, 621 f. abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2015, 114) abrufbar. Die Grundsätze hat der EGMR (Vierte Sektion) in einer Folgeentscheidung vom 30. Juni 2015 (Beschwerde Peruzzi/Italien 39294/09) angewendet (EGMR, AnwBl 2015, 710 mit kritischer Anmerkung der Redaktion und Volltext unter www.anwaltsblatt.de in französicher Sprache, AnwBl Online 2015, 396).

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Rechtsanwälte dürften sich nach Inhalt und Ausdruck frei äußern – auch kritisch gegenüber der Justiz. • Ihre Meinungsäußerungsfreiheit erfahre jedoch Grenzen. Sie dürften eine bestimmte Schwelle nicht übertreten. So werde von dem Rechtsanwalt erwartet, dass er gegenüber dem Gericht respekt- und würdevoll auftrete. Das Gebot des respektvollen Umgangs diene auch dem Schutz der Rechtspflege vor Diffamierung im Interesse medialen Aufmerksamkeitsstrebens oder einer irgendwie gearteten Privatfehde anwaltsblatt karriere / 59

rechtsprechung

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rechtsprechung

BVerfG: Schutz des Anwalts vor Durchsuchung Das Problem

Der Fall spielt zwischen den Mitspielern im Strafprozess. Es kann den Strafrichter wurmen, wenn der Strafverteidiger das Verfahren behindert. Aber auch für den Strafrichter gibt es Grenzen in seiner Amtsermittlung, die ein Münchener Richter in diesem Fall überschritten hat. Der Angeklagte war Zahnarzt und angeklagt wegen Abrechnungsbetrugs und fahrlässiger Körperverletzung. In der Hauptverhandlung hielt sein Verteidiger Unterlagen zurück: Er hielt dem Sachverständigen und einem Zeugen Patientenunterlagen vor, welche dem Gericht unbekannt waren. Der Richter ordnete daraufhin die Durchsuchung der Kanzleiräume an. Gegen die Anordnung der Durchsuchung und die Beschlagnahme von Beweismitteln legten sowohl der angeklagte Arzt als auch der Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde ein – und sie bekamen Recht. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Maßnahmen nicht rechtens waren. Im Wesentlichen deshalb, weil der Richter keine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung angestellt hatte. Der Richter hatte die Anordnung der Durchsuchung damit begründet, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Patientenunterlagen führen werde. Ferner hatte er ausgeführt, dass es sich nicht um beschlagnahmefreie Unterlagen nach § 97 StPO handeln würde, weil nicht nach schriftlichen Mitteilungen zwischen Rechtsanwalt und Angeklagtem, sondern lediglich nach „Geschäftsunterlagen“ des Angeklagten gesucht werde. Die Begründung ließ das BVerfG nicht genügen. Bei dem Schutz der effektiven Verteidigung ist das Bundesverfassungsgericht streng. Der Richter hätte im Lichte des besonderen Schutzes des Verteidigungsverhältnisses prüfen und abwägen müssen, ob bei der Durchsuchung nur Unterlagen gefunden werden, die verwertet werden dürfen. Die (redaktionellen) Leitsätze

1. Die Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen des Strafverteidigers eines Angeklagten ist unverhältnismäßig und verletzt den Rechtsanwalt in seinem Grundrecht auf Schutz der räumlichen Privatsphäre, wenn voraussichtlich auch Erkenntnisse zu erwarten sind, über welche jener das Zeugnis verweigern dürfte. Dies ist nur dann anders zu beurteilen, wenn nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses tatsächlich vorliegenden Anhaltspunkten eine Prognose ergibt, dass ausschließlich relevante Erkenntnisse aus dem nicht absolut geschützten Bereich zu erwarten sind. 2. Die Beschlagnahme so erlangter Unterlagen verletzt den 60 / anwaltsblatt karriere

Rechtsanwalt in seiner Berufsfreiheit und seinem Recht auf effektive Verteidigung. 3. Für die Beschlagnahmefreiheit muss kein besonderer Verteidigerbezug der Unterlagen erkennbar sein. 4. Eine beschlagnahmefähige Unterlage kann durch Anmerkung des strafrechtlich Verfolgten zur Verteidigung beschlagnahmefrei werden.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Gemäß § 160 a Abs. 1 StPO seien Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Strafverteidiger generell unzulässig, wenn voraussichtlich auch Erkenntnisse zu erwarten sind, über welche jener das Zeugnis verweigern dürfte. • Eine Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung dürfe nur nach strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen. Dabei handele es sich um die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, für die ohnehin erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu stellen seien. Das gebiete überdies die geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant. • Nach diesem strengen Maßstab diene die Durchsuchung zwar einem legitimen Zweck – der Aufklärung der Anklagevorwürfe. Zur Verfolgung des Aufklärungszwecks sei die Maßnahme aber offensichtlich ungeeignet. Etwa gewonnene Erkenntnisse könnten nicht verwertet werden. Es fehlt an Prognoseerwägungen des Richters dazu, dass ausschließlich relevante Erkenntnisse aus dem nicht absolut geschützten Bereich zu gewinnen und erwarten seien. • Das Argument, dass nur „Geschäftsunterlagen“ des angeklagten Arztes gesucht werden, könne nicht überzeugen. Dem Angeklagten werden Tatbestandsverwirklichungen im Rahmen seiner Berufstätigkeit vorgeworfen. Die Unterscheidung zwischen Geschäfts- oder Privatsphäre des Angeklagten sei in diesem Fall kein taugliches Abgrenzungskriterium für die Zulässigkeit der Durchsuchung. Die Entscheidung des BVerfG vom 6. November 2014 (3. Kammer des Zweiten Senats, 2 BvR 2928/10) ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2015, 177 f. abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2015, 59) abrufbar.


rechtsprechung

BVerfG: Nicht jedes Werbeverbot gleich verfassungswidrig Das Problem

Über Geschmack lässt sich trefflich streiten. Ein Rechtsanwalt wollte mit Tassen Aufmerksamkeit erregen, die – neben seinen Kontaktdaten – in stilisierter Form die Züchtigung von Frau und Kind sowie einen Selbstmordkandidaten abbildeten. Er legte die geplante Werbung seiner Rechtsanwaltskammer zur Prüfung und Billigung vor. Sie missbilligte und teilte mit, dass sie eine solche Werbung untersagen würde. Der BGH sah das ähnlich (BGH AnwBl 2015, 91). Daraufhin legte der Anwalt Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte die Verletzung seiner Meinungs- und Kunstfreiheit und der Freiheit der Berufsausübung. Er berief sich darauf, dass er einen gesellschaftlichen Diskurs anstoßen und nicht werben wollte – und die Werbung im Übrigen nach den Grundsätzen der Benetton-(Schock-) Werbung aus den 1990er Jahren zulässig sei. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war diesmal sehr schnell. Es nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Dabei führte das BVerfG – in einem gut lesbaren, ungewöhnlich ausführlichem Nichtannahme-Beschluss – aus, dass für einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege andere Maßstäbe gälten als für das (reine) Wirtschaftsunternehmen Benetton – und dass der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung dieses Unterschiedes zu seiner Grundrechtsverletzung nicht hinreichend vorgetragen hat. Die (redaktionellen) Leitsätze

1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass für die Werbung von Rechtsanwälten – vor dem Hintergrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege – ein Sachlichkeitsgebot gilt. 2. Dass die Rechtsanwaltskammer die beabsichtigte Werbemaßnahme eines Rechtsanwalts mit Tassen, auf denen verschiedene Gewaltakte sowie die Kontaktdaten des Rechtsanwalts abgedruckt waren, aufgrund eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot für unzulässig gehalten hat, verletzt den werbenden Rechtsanwalt weder in seiner Meinungsfreiheit, noch in seiner Kunstfreiheit oder Freiheit der Berufsausübung.

• Es fehlt aber an hinreichendem Vortrag dazu, dass der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre. Die Meinungsfreiheit finde ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG) und mithin in dem Sachlichkeitsgebot des § 43 b Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: „BRAO“). Dieser sei ein allgemeines Gesetz, nämlich darauf gerichtet, die Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege sicherzustellen. • Der Rechtsanwalt habe die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht dargelegt noch sei sie ersichtlich. • Ferner habe der Rechtsanwalt nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die Rechtsanwaltskammer oder die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 43 b BRAO Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit verletzt hätten. Das beabsichtigte Verhalten des Rechtsanwalts stelle sich als Werbung dar. Es sei planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die eigenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dafür sei es unerheblich, ob der Rechtsanwalt darauf abziele, neue Mandanten zu gewinnen oder bestehende Geschäftsbeziehungen auszubauen. Ferner beschränke sich Werbung nicht auf herkömmliche Werbeformen wie Anzeigen und Broschüren. Es stehe dem Charakter als Werbung schließlich nicht entgegen, sollte der Rechtsanwalt mit seiner Aktion (auch) weitere Anliegen wie das Anstoßen eines gesellschaftlichen Diskurses habe verfolgen wollen. Mit Bedeutung und Vorgaben der (zulässigen) Werbung im Rahmen des § 43 b BRAO setze sich der Rechtsanwalt nicht auseinander. Er habe sich allein darauf berufen, dass die Ausgangsgerichte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Benetton Werbung auch in seinem Fall hätten anwenden müssen. Ohne weiteres seien die Fälle aber nicht vergleichbar. • Es liege – anders als der Rechtsanwalt meinte – auch keine unzulässige Zensur im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG vor. Unter Zensur sei nur die Vorzensur zu verstehen. Hier habe der Rechtsanwalt die Werbung seiner Rechtsanwaltskammer vor ihrer Verbreitung aber nicht vorlegen müssen, dies sei freiwillig geschehen. Die Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2015 (2. Kammer des Ersten Senats, 1 BvR 3362/14) ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2015, 439 f. abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2015, 205) abrufbar.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Es könnte ein Eingriff vorliegen. Die Rechtsanwaltskammer könnte mit den belehrenden Hinweisen den Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter verlassen haben, indem sie ein Verbot der Werbemaßnahme aussprach. anwaltsblatt karriere / 61


rechtsprechung

BGH: Anwaltswerbung – auf den Inhalt kommt es an Das Problem

Juristen arbeiten genau und gehen dabei gerne von dem Wortlaut aus, hier: „Spezialist“. Nur: wer ist ein Spezialist, was kann ein Spezialist und wer darf sich – als Rechtsanwalt –Spezialist nennen? Diese Frage taucht um Nuancen verschoben immer wieder auf und spielte auch hier im Rechtsprechungsreport schon manchmal eine Rolle. Es geht um das Spannungsverhältnis zwischen dem verliehenen Fachanwaltstitel und der unter Umständen kostengünstigeren Selbstbeschreibung des Rechtsanwalts als „Spezialist“. Anknüpfungspunkt ist die anwaltliche Werbung, die vom BGH – wie jede Werbung – an § 5 UWG und damit am allgemeinen Irreführungsverbot gemessen wird. Die Webebeschränkungen in der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) – als Satzungsrecht von den Berufszugehörigen selbst gesetzt – spielen für den BGH keine große Rolle mehr. Konkret geht es im Berufsrecht darum, ob eine zulässige Beschreibung von Teilbereichen der Berufstätigkeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 S. 2 BORA) oder eine unzulässige Werbung, weil die Gefahr der Verwechslung mit einer Fachanwaltschaft besteht (§ 7 Abs. 2 BORA). Nach dem BGH ist die Bezeichnung als „Spezialist“ nicht grundsätzlich unzulässig, auch wenn es für das Spezialgebiet einen Fachanwaltstitel gibt und gerade Fachanwälte noch mehr Konkurrenz nicht schätzen. Es kommt aber – auch das für Juristen nicht ganz atypisch – auf den Einzelfall, nämlich darauf an, was der selbst ernannte Spezialist denn wirklich kann. Und da ist die Juristerei dann wieder ganz nah am Leben. Der gesetzliche Hintergrund der BORA:

§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit (1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. (2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. [...] Die Leitsätze

a) Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine 62 / anwaltsblatt karriere

Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtssuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ besteht. b) Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Es könnte für die Rechtssuchenden eine Verwechslungsgefahr geben. Bei der Begriffsnähe von „Fachanwalt für Familienrecht“ und „Spezialist für Familienrecht“ sei nicht davon auszugehen, dass die Rechtssuchenden erkennen können, dass ein „Fachanwalt für Familienrecht“ besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden Rechtsgebiet in einem förmlichen Verfahren nachgewiesen habe, während die Bezeichnung als „Spezialist für Familienrecht“ auf einer – zunächst einmal ungeprüften – Selbsteinschätzung des werbenden Anwalts beruhe. • Allerdings komme es dann vor allem darauf an, ob man es hier denn tatsächlich mit einem Spezialisten zu tun habe. Objektiv richtige Angaben dürften nicht ohne weiteres als irreführende Werbung untersagt werden. Zur Überprüfung der Werbebehauptung sei auf die Anforderungen der jeweiligen Fachanwaltsordnung an die besonderen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem entsprechenden Rechtsgebiet zurückzugreifen. Wenn nämlich der selbst ernannte Spezialist die Qualität eines geprüften Fachanwalts aufweise, dann ist es für den Rechtssuchenden unschädlich, wenn er den Spezialisten für einen Fachanwalt hält. • Ein Unterschied bleibt: Im Prozess muss der „Spezialist“ darlegen und beweisen, dass er das Gleiche kann und weiß wie ein Fachanwalt. Die Entscheidung des BGH vom 24. Juli 2014 (I ZR 53/13) ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2015, 266 f. abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2015, 110) abrufbar.


rechtsprechung

BGH: Die Werbung bleibt frei – wer hätt’ es erraten... Das Problem

Früher galt für den Rechtsanwalt als Träger eines freien Berufes nach dem bis 1987 geltenden Standesrecht ein strenges Werbeverbot. Bei der anwaltlichen Vertretung eines Mandanten ging es um hehere Ziele als das schnöde Geldverdienen und deshalb war Werbung mit dem Berufsstand des Rechtsanwalts nahezu unverträglich. Das ist heute nicht mehr so, im Wesentlichen gilt für den Rechtsanwalt, was für alle gilt. Die Werbung muss sich am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) messen lassen, darf also insbesondere nicht irreführend sein. § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der die zulässige Werbung der Rechtsanwälte regelt, wird konkretisierend als Auslegungshilfe herangezogen, ist – nach Europarecht – aber auch nicht mehr so streng, wie er scheint. Was danach also zulässige Anwaltswerbung ist? Ein Schreiben an die Anleger einer Fondsgesellschaft wie das folgende: Dürfen wir Sie bezüglich Ihrer Kapitalanlage [...] kurz um ihre Aufmerksamkeit bitten? Wer wir sind und was wir tun: Wir sind eine im Anlegerschutz seit vielen Jahren bundesweit tätige Anwaltskanzlei und vertreten Anleger, die ebenso wie Sie Gesellschafter der [...] sind. Nachfolgend werden wir Ihnen unter Ziffer A zunächst wichtige Informationen über die [...] zukommen lassen [...]. Unter Ziffer B möchten wir Sie um Informationen bitten [...]. Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten sein, geben Sie unser Schreiben bitte an Ihren Anwalt/Ihre Anwältin weiter. Eine Kontaktaufnahme ist zur gegenseitigen Weitergabe von Informationen [...] ausdrücklich erwünscht. Unter Ziffer A wird mit den Sachinformationen sodann das Totalverlustrisiko der Anlage und die Gefahr einer Nachschusspflicht angesprochen. Und das darf man auch als Anwalt. Geklagt hatte ja auch kein ins Auge gefasster potentieller Mandant, sondern ein Wettbewerber... Der (redaktionelle) Leitsatz

Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringen kann (in Fortführung von BGH, AnwBl 2014, 87).

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Das beanstandete Schreiben verstoße nicht gegen § 43 b BRAO und es sei auch nicht aus anderen Gründen wettbewerbswidrig. • Seinem (strengen) Wortlaut nach erlaube § 43 b BRAO die Werbung des Rechtsanwalts zwar nur, wenn der Rechtsanwalt über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt richtig berichte und nicht auf eine Mandatserteilung im Einzelfall abziele. Jedenfalls im Wege der europarechtskonformen Auslegung (der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 EG) dürfe dem Rechtsanwalt die Werbung aber nur verboten werden, wenn vom Unionsrecht geschützte Interessen, insbesondere Verbraucherinteressen, beeinträchtigt würden. • Eine Werbeverbot müsse demnach verhältnismäßig sein und könne nur in Fällen der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder Überrumpelung und erst nach einer Interessenabwägung im Einzelfall festgestellt werden. • Das Werbeanschreiben sei nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Der Anleger werde sachlich informiert, belästigende oder bedrängende Elemente seien nicht erkennbar ebenso wenig Gesichtspunkte, die mit Würde, Integrität oder Unabhängigkeit des Berufstandes des Rechtsanwalts nicht vereinbar wären. Mit dem Schreiben strebe die „werbende“ Anwaltskanzlei primär die Erlangung von Informationen über den Fragebogen an. Die Kanzlei erhebe auch keinen Ausschließlichkeitsanspruch für die kompetente Beratung im Anlegerschutzbereich, sondern gehe auf (bestehende) anderweitige anwaltliche Vertretung ein. • Schließlich sei die Werbung auch nicht aus anderen Gründen zu untersagen. Sie sei weder irreführend noch greife die werbende Kanzlei bewusst und gezielt in ein bestehendes Mandatsverhältnis ein. Die Entscheidung des BGH vom 10.7.2014 (I ZR 188/12) ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2015, 268 f. abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2015, 114) abrufbar.

Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Werbung um Praxis, wenn er einen potentiellen Mandaten in Kenntnis von dessen konkreten Beratungsbedarf (hier: drohendes Totalverlustrisiko sowie persönliche Haftung als Gesellschafter einer Fondsgesellschaft) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der anwaltsblatt karriere / 63



Von der Einschreibung bis zur Prüfung

Vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht das Referendariat, und vor dem Referendariat steht das Jura-Studium. 40 Fakultäten bieten in Deutschland einen Studiengang „Rechtswissenschaften“, der zur ersten Prüfung (früher: 1. Staatsexamen) führt, an. Wer meint, überall dasselbe lernen zu können, irrt: Seit der letzten Reform des Jura-Studiums hat sich das Angebot der Fakultäten verbreitert und ausdifferenziert. Ein Blick auf die unterschiedlichen Schwerpunktbereiche zeigt das deutlich. Aus anwaltlicher Sicht besonders interessant: An etwa jeder vierten Fakultät besteht ein Institut für Anwaltsrecht (vgl. Übersicht unten). Hier wird über Anwältinnen und Anwälte geforscht, und hier können Studierende erste Einblicke in die anwaltlichen Tätigkeitsfelder gewinnen. Die Informationen auf den folgenden Seiten wurden von Anwaltsblatt Karriere bei den Fakultäten recherchiert; ergänzende Informationen entstammen öffentlich zugänglichen Quellen.

Anwaltsinstitute

Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Anwaltsrecht Unter den Linden 6, 10099 Berlin http://ifa.rewi.hu-berlin.de

Leibniz Universität Hannover Institut für Prozess- und Anwaltsrecht, Juristische Fakultät Königsworther Platz 1, 30167 Hannover http://www.jura.uni-hannover.de/ipa.html

Universität Leipzig Institut für Anwaltsrecht Burgstraße 27, 04109 Leipzig www.uni-leipzig.de/~anwaltsr/

Universität Bielefeld Institut für Anwalts- und Notarrecht Postfach 10 01 31, 33501 Bielefeld http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/ institute/anwaltsinstitut

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Institut für ausländisches und internationales Privat-und Wirtschaftsrecht Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg www.ipr.uni-heidelberg.de

Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Anwaltsrecht Juristisches Seminargebäude, Zi. 236 Prof.-Huber-Platz 2, 80539 München http://anwaltsrecht.de

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis Schillerstraße 1, 91054 Erlangen www.arap.jura.uni-erlangen.de

Universität zu Köln Institut für Anwaltsrecht Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln www.anwaltsrecht.uni-koeln.de

Justus-Liebig-Universität Gießen Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung Licher Straße 76, 35394 Gießen http://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/forschung/institute/iaj

Dokumentationszentrum für Europäisches Anwalts- und Notarrecht (Gebäude 130) Direktor: Prof. Dr. Martin Henssler, Prof. Dr. Hanns Prütting Weyertal 115, 50931 Köln http://legalprofession.uni-koeln.de

Westfälische Wilhelms-Universität Münster Forschungsstelle Anwaltsrecht Rechtswissenschaftliche Fakultät Juridicum, Raum 451 Universitätsstr.14–16, 48143 Münster www.anwaltsrecht.net Universität des Saarlandes Institut für Anwaltsrecht (Starterzentrum) Geb. A1 2, 66123 Saarbrücken http://www.anwaltsinstitut.com

anwaltsblatt karriere / 65

fakultäten

f


fakultäten

Stadt

Augsburg

Bayreuth

Berlin

Berlin

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Universität Augsburg Juristische Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Studentenkanzlei@zv.uni-augsburg.de

Universität Bayreuth Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 30 95440 Bayreuth sekretariat.rw@uni-bayreuth.de

Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Unter den Linden 6 10099 Berlin compass@hu-berlin.de

Freie Universität Berlin Fachbereich Rechtswissenschaft Van't-Hoff-Straße 8 14195 Berlin info-service@fu-berlin.de

Homepage

www.jura.uni-augsburg.de

www.rw.uni-bayreuth.de

www.rewi.hu-berlin.de

www.jura.fu-berlin.de

Gründungsjahr

1971

1975

1810

1948

Schwerpunktbereiche

- Internationales Recht - Steuer- und Gesellschaftsrecht - Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht - Deutsches und Internationales Umwelt- und Wirtschaftsregulierungsrecht - Kriminalwissenschaften - Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht - Arbeits- und Gesellschaftsrecht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Grundlagen des Rechts

- Internationales Recht - Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht - Unternehmens- und Steuerrecht - Öffentliches Wirtschaftsrecht - Wirtschafts-, Medizin- und Steuerstrafrecht - Verbraucherrecht

- Zeitgeschichte des Rechts - Rechtsgestaltung und Rechtspolitik - Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung - Europäisierung und Internationalisierung des Privatund Wirtschaftsrechts · Immaterialgüterrecht · Markt- und Vertragsrecht · Unternehmens- und Gesellschaftsrecht - Staat und Verwaltung im Wandel - Recht der internationalen Gemeinschaft und europäische Integration - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege - Ausländisches Recht

- Grundlagen des Rechts - Verbraucherprivatrecht, Privatversicherungsrecht und Internationales Privatrecht - Wirtschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht - Arbeits- und Sozialversicherungsrecht - Strafrechtspflege und Kriminologie - Internationalisierung der Rechtsordnung

Schwerpunktbereichsprüfung

Seminararbeit: 4 Wochen eine studienbegleitende Prüfung (Klausur oder mündliche Prüfung) mündliche Abschlussprüfung: ja

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Studienarbeit: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 8 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: Verteidigung der Studienabschlussarbeit

Angebot im Anwaltsrecht (wie Vorlesungen, Seminare, u.ä.)

- Anwaltliche Beratung - Mandant und Mandat - Prozessuale Vernehmungslehre, Mediation, Verhandlungsführung, Konfliktmanagement, Moot Courts

- Blockveranstaltungen: · Verhandlungsmanagement · Wirtschaftsmediation · Anwaltsbezogene Schlüsselqualifikationen - jeweils im WS: Außergerichtliche Streitbeilegung, div. Moot Courts

- Vielfältige Angebote im Rahmen des Schwerpunkts Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung, insbesondere durch das Institut für Anwaltsrecht

- M&A – Recht und Praxis des Unternehmenskaufs - Immobilienrecht in der Praxis - Wirtschaftsmediation - Mediation im Familienrecht - Vertragsgestaltung - Harvard Verhandlungsmodell - Law Clinic Strafverteidigung - Moot Courts u.a.

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

- Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Masterstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Aufbaustudium Recht der Internationalen Wirtschaft (LL.M.) - LL.M. für im Ausland Graduierte - Master in Intellectual Property Law (LL.M. IP)

- LL.M. für ausländische Juristen - Fremdsprachenzertifikat - Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung (Abschluss: Wirtschaftsjurist) - Technikwissenschaftliches Zusatzstudium - Praktikantenservice Jura - Mentorenprogramm für Erstsemester

- Deutsches Recht (LL.M.) für ausländische Graduierte - Deutsches und Europäisches Recht und Rechtspraxis – M.LL.P. (LL.M.) für ausländische Graduierte - Europawissenschaften M.S.E. - Graduiertenkolleg Verfassung jenseits des Staates - Immaterialgüterrecht und Medienrecht (LL.M.) - Europäisches Recht u. Rechtsvergleich (LL.M.) für ausl. Graduierte - International Criminal Justice (LL.M.) für Kooperationspartner - International Dispute Resolution

- Masterstudiengang „Europäisches und Internationales Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht (MBL-FU)“ - Masterstudiengang „Deutsches und Europäisches Wirtschaftsprivatund Wirtschaftsverbraucherrecht“ (LL.M. in Moskau)

Partner-Fakultäten in

Afrika, Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika, Tasmanien

Europa, weitere Austauschmöglichkeiten weltweit

Asien, Australien, Europa, Südamerika, USA

Asien, Australien, Europa, Nordamerika, Südamerika

Studienbeiträge pro Semester

keine

keine

keine

keine; MBL-FU: 8.000 €; LL.M. Wirtschaftsrecht in Moskau: 7.994 € zzgl. Semestergb. (58,70 € pro Semester)

Sonstige Gebühren/ Kosten

42 € Studentenwerk 58,95 € Semesterticket

42 € Studentenwerk 51,30 € Semesterticket

48,77 € Studentenwerk; 7 € Studentenschaftsbeitrag; 50 € Einschreibegebühr; 192,10 € Semesterticket

296,57 € inkl. Semesterticket

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

- Der Studiengang Rechtswissenschaft ist an der Universität Augsburg ab dem 2. Fachsemester zulassungsfrei. - Für Studienortwechsler gibt es daher keine Zulassungsbeschränkungen.

- Leistungen werden in größtmöglichem Umfang angerechnet.

- Sofern die Anzahl der Bewerber/innen die Zahl der freien Plätze übersteigt, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen. - Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

- Grundstudium: Abnahme des Studiums u. Ablegung der an der Heimatuniversität vorgesehenen Prüfungen - ab dem 4. Fachsemester, nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung an der Heimatuniversität - ab 5. Fachsemester, Nachweis weiterer Studienleistungen. Keine Teilleistungen in der Schwerpunktbereichsprüfung an Heimatuniversität

Promotionsordnung der Fakultät

unter www.uni-augsburg.de

www.jura.uni-bayreuth.de/de/ pruefungsordnungen/index.html

www.amb.hu-berlin.de/2005/31/ 3120050

http://www.jura.fu-berlin.de/ promotion/promotion/index.html

Kinderbetreuungsmöglichkeiten

Kindertagesstätte (Krippe und Ferienbetreuung)

http://www.neu.uni-bayreuth.de/de/ Uni_Bayreuth/Startseite/beschaeftigte/ kinderbetreuung/

- Kinderladen „die humbolde“ - Flexible Kinderbetreuung „KidsMobil“

http://www.fu-berlin.de/sites/dcfamservice/studium_mit_kind/index.html

66 / anwaltsblatt karriere

(Dt. Recht (LL.M.): 800 €; Dt. und Europ. Recht und Rechtspraxis – M.LL.P. (LL.M): 800 €; Immaterialgüterrecht und Medienrecht (LL.M.): 2.100 €


Bielefeld

Bochum

Bonn

Bremen

Universität Bielefeld Fakultät für Rechtswissenschaft Postfach 10 01 31 33501 Bielefeld dekanat.rewi@uni-bielefeld.de

Ruhr-Universität Bochum Juristische Fakultät Universitätsstraße 150 44780 Bochum dekanat-jurist-fak@rub.de

Rheinische Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Adenauerallee 24-42 53113 Bonn dekanat@jura.uni-bonn.de

Universität Bremen Fachbereich Rechtswissenschaft Universitätsallee, GW1 28359 Bremen www.uni-bremen.de/zsb.html

www.jura.uni-bielefeld.de

www.jura.ruhr-uni-bochum.de

www.jura.uni-bonn.de

www.jura.uni-bremen.de

1969

1965

1819

1971

- Private Rechtsgestaltung und Prozessführung - Wirtschaftsrechtsberatung - Internationaler Handelsverkehr/ International Trade - Öffentliches Wirtschaftsrecht in der Europäischen Union - Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der Europäischen Union - Einwanderung und soziale Integration - Arbeit und sozialer Schutz - Kriminalwissenschaften - Strafverfahren und Strafverteidigung

- Familie, Vermögen, Verfahren - Arbeit und Soziales - Unternehmen und Wettbewerb - Internationale und Europäische Wirtschaft - Wirtschaftsverwaltung, Umwelt und Infrastruktur - Steuern und Finanzen - Strafverteidigung, Strafprozessrecht und Kriminologie

- Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat - Unternehmen, Kapitalmarkt und Steuern - Wirtschaft und Wettbewerb - Arbeit und soziale Sicherung - Rechtsvergleichung, europäische und internationale Rechtsvereinheitlichung, Internationales Privatrecht, grenzüberschreitendes Handelsrecht - Staat und Verfassung im Prozess der Internationalisierung - Deutsches und Europäisches Umwelt- und Planungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Infrastrukturrecht - Internationales und Europäisches Recht der Wirtschaftsbeziehungen - Kriminalwissenschaften

- Grundlagen des Rechts - Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht - Internationales und Europäisches Wirtschaftsrecht - Arbeits- und Sozialrecht im internationalen und supranationalen Kontext - Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafrecht und Kriminalpolitik in Europa

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja (als Disputation über das Thema der Hausarbeit)

Hausarbeiten: 4 Wochen (mit anschließender Verteidigung der Arbeit) Klausur: mindestens 2 mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: sieben (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

- Bielefelder Anwaltskurse - Mediation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Masterstudiengang Master der Rechtsgestaltung und Prozessführung LL.M.

- Gerichtslabor - Schlüsselqualifikationen wie Mediation, Rhetorik, anwaltliche Kolloquien etc. - Moot Courts - Organisiertes Gerichtspraktikum - Exzellenzkurse mit eigenem Rechtsprechungsreport - Fachsprachenkurse wie z.B. „Thinking and writing like a lawyer/US Contract Law/Criminal Ligitation“

k.A.

- Moot Court - Einführung in die Mediation - Rechtsberatung für Gefangene - Erkundungen zur juristischen Berufspraxis - Vertragsgestaltung in der anwaltlichen und notariellen Praxis - Migrationsrecht in der Praxis

- Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft - LL.M. für ausländische Studierende - Bachelor „Recht und Management“

- Deutsch-französischer Bachelorstudiengang im nationalen und europäischen Wirtschaftsrecht - Wirtschafts- und Steuerrecht (LL.M.) - Kriminologie und Polizeiwissenschaft (M.A.) - Wirtschafts- und Steuerrecht LL.M., - Ethics – Economics, Law and Politics

- Masterstudiengang “Deutsches Recht” - Bachelorstudiengang “Law and Economics” - Bachelorbegleitfach “Rechtswissenschaft”

- Comparative and European Law (Hanse Law School; LL.B.; LL.M.) - Bachelor-Komplementärfach Rechtswissenschaft - Komplexes Entscheiden (Professional Public Decisionmaking) (M.A.) - Weiterbildungsprogramm Mediation

Europa

Brasilien, Europa, Südafrika, USA

Europa, Russland, Lateinamerika, Asien und Südafrika

Europa

keine

keine

keine

keine

246,80 € Sozialbeitrag

267,66 € Sozialbeitrag (Akademisches Förderungswerk, Studierendenschaft der RUB, Semesterticket)

269,82 € Semesterbeitrag (inkl. NRW-Ticket)

272,80 € Semesterbeitrag (inkl. Semesterticket)

- Es gibt keine Zugangsbeschränkungen in höheren Fachsemestern. - Vergleichbare bisherige Leistungen werden anerkannt

- ab dem 3. Fachsemester zulassungsfrei - Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung dürfen noch nicht endgültig „nicht bestanden“ sein

- Bescheinigung der Heimatfakultät, aus der hervorgeht, dass keine universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden wurde - Im Schwerpunktbereich müssen ggfs. bereits erbrachte Prüfungsleistungen in der Bescheinigung aufgeführt sein

- Vergleichbare Prüfungsleistungen werden auf Antrag des Studierenden anerkannt - Günstiger Zeitpunkt des Wechsels nach abgelegter Zwischenprüfung

http://www.jura.uni-bielefeld.de/ fakultaet/pruefungsamt/ dokumente_ pruefungsamt/ Promotionsordnung.pdf

http://www.jura.ruhr-uni-bochum.de/ promotionhabil/index.html.de

http://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/ Fachbereich_Rechtswissenschaft/ Einrichtungen/Pruefungsausschuss/ AmtlBek-Nr1211.pdf

www.jura.uni-bremen.de/studium/ doktorandenstudium/ promotionsausschuss/promotionsordnung/de/

www.uni-bielefeld.de/ familie/Studierende

CampusKiTa und Spielgruppe „Uni-Zwerge“ e.V.

http://www3.uni-bonn.de/einrichtungen/welcome-centre/forschen-mitfamilie/kinderbetreuung

Kinderland des AStA, Die Unikrümel, Die Wusel-Höhle, Uni-Kita e.V., http://www.uni-bremen.de/familie


Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt a.M.

Frankfurt (Oder)

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Juristische Fakultät Universitätsstraße 1 40225 Düsseldorf dekanat.jura@uni-duesseldorf.de

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fachbereich Rechtswissenschaft Schillerstraße 1, 91054 Erlangen studienberater@jura.fau.de

Johann-Wolfgang-GoetheUniversität Frankfurt a.M. Fachbereich Rechtswissenschaft Grüneburgplatz 1 60323 Frankfurt am Main dekanatfb1@rz.uni-frankfurt.de

Europa-Universität Viadrina Juristische Fakultät Große Scharrnstraße 59 15230 Frankfurt (Oder) dek-rewi@europa-uni.de

www.jura.hhu.de

www.jura.fau.de

www.jura.uni-frankfurt.de

www.rewi.europa-uni.de

1992

1743

1914

1994

- Deutsches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Unternehmen und Märkte - Arbeit und Unternehmen - Strafrecht - Öffentliches Recht - Recht der Politik - Internationales und Europäisches Recht - Steuerrecht

- Wirtschaftsrecht - Internationales und Europäisches Recht - Unternehmens- und Arbeitsordnung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Grundlagen des Rechts

- Internationalisierung und Europäisierung des Rechts - Unternehmen und Finanzen (Law and Finance) - Grundlagen des Rechts - Verfassung, Verwaltung, Regulierung - Arbeit, Soziales, Lebenslagen - Kriminalwissenschaften

- Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht in der Praxis - Strafrecht mit den Unterschwerpunkten Deutsches Strafrecht oder Internationales Strafrecht - Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht - Staat und Verwaltung - Europarecht - Polnisches Recht - Medienrecht - Internationales und Europäisches Privatrecht - Völkerrecht - Arbeit und Soziales - Versicherungen

Hausarbeit: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 8 Wochen Klausur: vier studienbegleitende Prüfungen, davon max. zwei mündlich und mindestens zwei aus Seminaren mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm mit Einführung in die theoretischen Grundlagen der anwaltlichen Arbeit, Praxisübungen und Rollenspiele - Vorlesung „Einführung in das anwaltliche Berufsrecht“

- Institut für Anwaltsrecht - Anwaltspraxis (Vorlesungen, Seminare, Anwaltsfortbildung)

- Fachbereichszentrum für Schlüsselqualifikationen wie bspw. die Anwaltskanzlei als Unternehmen - Vertragsgestaltung in der Praxis - Mandantengespräch u.a.

Studienschwerpunkt Anwaltliche Tätigkeit (Zertifikatsstudium) http://www.rewi.europa-uni.de/de/ studium/Deutsch/ Studienschwerpunkte/Anwalt.html

- Begleitstudium im Anglo-Amerikanischen Recht - Gewerblicher Rechtsschutz (LL.M.) - Grundständiger, integrierter deutsch-französischer Studienkurs - Integrierter deutsch-französischer Aufbaustudienkurs im Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - Weiterbildungsstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz (LL.M.) - Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht (LL.M.)

-

Magister Legum (LL.M.) Wirtschaftsrecht (BA) Politik und Recht (2-Fach-Bachelor) Politikwissenschaft mit Nebenfach Recht (Master) - Integriertes Studienprogramm „Deutsch-Französisches Recht“

LL.M. für ausl. Graduierte, Aufbaustudiengang Europäisches und Int. Wirtschaftsrecht (LL.M. Europ.), LL.M. Law and Finance, Graduiertenkolleg Europäische Rechtsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit, Diplôme Universitaire de Droit Français (DUDFKooperationsprogramm in Zusammenarbeit mit der Universität Lyon II; Studienprogramm für franz. Studierende im dt. Recht und dt. Studierende im franz. Recht), Weiterbildungsprogramm German & International Arbitration

unter anderem: Bachelor/Master of German and Polish Law, Binationaler dt-pol. Studiengang „Magister des Rechts“, Bachelorstudiengang „Recht und Wirtschaft/Wirtschaft und Recht“ mit der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Master of Int’l Human Rights and Int’l Humanitarian Law, Master of Arts in Int’l Human Rights and Genocide Studies, MasterStudiengang Mediation, Zertifikatsstudium: Anwaltl. Tätigkeit, Zertifikatsstudium: Medienrecht, Zertifikatsstudium: Recht der Wirtschaft

Europa, USA, Israel, Australien

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Europa, Nordamerika

Europa und weltweit

keine

keine

keine

keine

251,81 € Semesterbeitrag

42 € Studentenwerksbeitrag, Semesterticket: Sockelticket 65 € pro Semester; Zusatzticket: 193 € pro Semester

352,59 € (RMV-AStA-Semesterticket, Beitrag zum Studentenwerk und Verwaltungskostenbeitrag)

234,63 € (Sozialbeitrag, Studentenschaftsbeitrag, Einschreibegebühr, Pflicht-Semesterticket)

- Beratung vor Ortswechsel angeraten - Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein - Zulassungsbeschränkung

- keinen NC in höheren Semestern

- Ein Wechsel nach dem 5. Fachsemester ist nur bei Nachweis einer bestandenen Zwischenprüfung möglich

- Zwischenprüfung darf nicht endgültig nicht bestanden sein und der Prüfungsanspruch (universitäre Scherpunktbereichsprüfung sowie staatliche Pflichtfachprüfung) muss noch bestehen.

http://www.jura.hhu.de/fileadmin/ redaktion/Fakultaeten/Juristische_ Fakultaet/Fakultaet/Ordnungen/ Promotionsordnung.pdf

http://www.uni-erlangen.de/ universitaet/organisation/recht/ Promotionsordnungen-NEU2013/ PromO-ReWi-Neu-2013.pdf

www.jura.uni-frankfurt.de/ 39839015/Promotion

http://www.rewi.europa-uni.de/de/ studium/rechtsvorschriften/ordnungen/ Promotionsordnung_2013-eF.pdf

Unter www.hhu.de > Universität > ZUV > FamilienBeratungsBüro

http://www.familienservice.unierlangen.de/kinder-und-angehoerigenbetreuung/kinderbetreuung/

Kinderbetreuung, Eltern-Kind-Raum. Mehr unter http://www.uni-frankfurt.de/39392181/familie

http://www.europa-uni.de/de/struktur/ gremien/beauftragte/familie/Kinderbetreuung


Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rechtswissenschaftliche Fakultät Platz der Alten Synagoge 79085 Freiburg studienberatung@jura.uni-freiburg.de

Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendensekretariat Goethestraße 58 35390 Gießen Tel. 0641-99 16400 stud-sekretariat@admin.uni-giessen.de www.uni-giessen.de/studium/studisek

Georg-August-Universität Göttingen Juristische Fakultät Platz der Göttinger Sieben 6 37073 Göttingen studieren@jura.uni-goettingen.de

Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Domstraße 20 17489 Greifswald rsw-deka@uni-greifswald.de

www.jura.uni-freiburg.de

www.uni-giessen.de/fbz/fb01

www.jura.uni-goettingen.de

www.rsf.uni-greifswald.de

1457

1607

1737

1456

- Rechtsgeschichte u. Vergleichung - Philosophische und theoretische Grundlagen des Rechts - Zivilrechtliche Rechtspflege in Justiz und Anwaltschaft - Strafrechtliche Sozialkontrolle a. Empirische Grundlagen, Sanktionen, jugendliche Straftäter b. Strafrecht und Strafverfolgung in der entgrenzten Gesellschaft - Handel und Wirtschaft - Arbeit und Soziale Sicherung - Europäisches und Internationales Privat- und Wirtschaftsrecht - Deutsches, Europäisches und Internationales Öffentliches Recht - Informationsrecht und Geistiges Eigentum a. Informations- und Medienrecht b. Geistiges Eigentum

- Deutsches und Internationales Familien- und Erbrecht - Arbeitsrecht mit Sozialrecht - Wirtschaftsrecht - Europarecht und Internationales Recht - Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafjustiz und Kriminologie

- Historische und philosophische Grundlagen des Rechts - Privates und öffentliches Wirtschaftsrecht - Zivilrecht und Zivilrechtspflege - Privates und öffentliches Medienrecht - Internationales und Europäisches öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften - Arbeits- und Sozialordnung - Medizinrecht - Öffentliches Recht – Regieren, Regulieren und Verwalten

- Recht der Wirtschaft - Kriminologie und Strafrechtspflege - Steuern - Europarecht/Rechtsvergleichung - Gesundheits- und Medizinrecht - Grundlagen des Öffentlichen Rechts

Seminararbeit: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion Klausur: eine (5 Stunden); Je nach SPB: zwei Klausuren oder mündliche Prüfungen

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 2 je 6 Wochen (plus Vortrag u. Diskussion, davon eine Diskussion über die gesamte Breite des gewählten Schwerpunktbereiches) Klausur: nein; mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja (integriert in Präsentation der Hausarbeit)

- Anwaltliche Prozesstaktik sowie - Beweisrecht und Vernehmungslehre (Vorlesung) - Verhandlungslehre/Mediation (Vorlesung und Workshop) - Anwaltliches Berufs- und Standesrecht - Anwaltliches Berufs- und Rechtsdienstleistungsrecht (Vorlesung) - Moot Courts

5 Vorlesungen „Das anwaltliche Mandat im Individualarbeitsrecht“, „Das anwaltliche Mandat im kollektiven Arbeitsrecht“ sowie „Umwelt- und Wirtschaftsrecht in der anwaltlichen Beratung“, „Juristische Verhandlungslehre“ und „Produktrecht“; Moot Courts; Einbindung praktizierender Rechtsanwälte in die Lehre, v.a. im Bereich der Schwerpunktausbildung und der Schlüsselqualifikationen; Einrichtung „Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung“ mit eigenen Angeboten: Mediationsausbildung, Berufsbildreihe zum Anwaltsberuf; Praktikerseminare

- Kolloquium zur Praxis des europäischen und deutschen Kartellrechts - Alternative Streitbeilegung (ADR): Schiedsverfahren und Mediation - Das Mandat im Arbeitsrecht - Streitbeilegung im Arbeitsrecht - Anwaltsrecht - Übernahmerecht M&A Transaktionen - Vertragsgestaltung im Wirtschaftsrecht - Vertragsgestaltung im Zivilrecht - Vertragsgestaltung in der notariellen Praxis

- Vorlesung „Rechtliche Gestaltung/ Rechtliche Grundlagen anwaltlicher Tätigkeit“ durch einen Rechtsanwalt für Jura-Studierende des 5. Semesters

- Legum Magister (LL.M.) - EUCOR-Master - Zusatzausbildung Europäisches, Internationales und Ausländisches Recht (60 ECTS) - Französische Rechtsschule (40 ECTS) - Amerikanisches Gastprofessorenprogramm - Freiburg Legal Clinics

- Magister Juris Internationalis (M.J.I.) sowohl als Grundstudium wie auch als Ergänzungsstudium - Magister Legum (LL.M.) für ausländische Studierende - Master Sportrecht (LL.M. Sportrecht, Gießen/Köln), berufsbegleitend

- LL.M. für ausländische Graduierte - Fach Rechtswissenschaften im Rahmen des 2-Fächer-BA-Studiengangs - LL.M. Chinesisches Recht und Rechtsvergleichung - Promotion: Göttinger Graduiertenschule Gesellschaftswissenschaften (GGG); Graduiertenkolleg 1507 „Expertenkulturen des 12.–16. Jahrhunderts“; Graduiertenkolleg „Qualifikatorisches Upgrading in KMU“; strukturierte Promotion an der GGG: Forschergruppe 772 „Interdisziplinäre Forschergruppe zu Cultural Property“; Promotionspro. „Public Int. Law“

- Bachelor of Arts „Recht-WirtschaftPersonal“ - Tax Law (LL.M.) - Health Care Management (M.Sc.) - Weiterbildungsprogramm „Criminology and Criminal Justice“ (LL.M.)

Asien, Europa, Südamerika

Europa, Nordamerika, Südamerika

Asien, Europa, Lateinamerika

Europa

keine

keine

Keine

k.A.

145 € (78 € Studentenwerk, 60 € Verwaltungskosten, 7 € Beitrag verfasste Studierendenschaft)

285,55 € (Ersteinschreibung), 270,55 € (Rückmeldung) jeweils inkl. Semesterticket und -beitrag für Studentenwerk

289,94 € (Verwaltungskosten, Studierendenschaftsbeitrag, Studentenschaft/ Studentenwerk, inkl. Semesterticket)

k.A.

- Erfolgreiches Bestehen der studienbegleitenden Prüfungen je nach Semester, insb. Zwischenprüfung - Für das SPB-Studium: Bescheinigung, dass die Universitätsprüfung noch nicht im ersten Versuch nicht bestanden worden ist

- Nachweis, dass die Zwischenprüfung nicht endgültig nicht bestanden wurde - Eine offizielle Aufstellung der bisher im Studienfach Rechtswissenschaft erbrachten Studienleistungen - ab 6. Semester: erfolgreiche Zwischenprüfung

- bis einschließlich 2. Fachsemester: zulassungsbeschränkt - ab 3. Fachsemester: zulassungsfrei - ab 5. Fachsemester Zwischenprüfung (Bestehen des Prüfungsanspruchs)

- Wechseln kann nicht, wer eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat

www.jura.uni-freiburg.de/studium/ promotion/promotionsordnung/

http://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/ einrichtungen/dekanat/Promotion

www.uni-goettingen.de/de/ 112710.html

www.rsf.uni-greifswald.de/ forschfak/informationen-fuerpromotions-anwaerterinnen.html

http://www.swfr.de/beratung-soziales/ studieren-mit-kind/ und http://www.familienservice.uni-freiburg.de/

Unter www.uni-gießen.de > Organisation > Beauftragte > Frauenbeauftragte > Familienfreundliche Hochschule

Unter http://www.uni-goettingen.de/de/124435.html und über das Studentenwerk

KiTa „Campuskinder” (6 Mon. bis Schuleintritt), Randzeiten- u. Notfallbetreuung (3 Mon. bis 12 Jahre), u.a.


Halle-Wittenberg

Hamburg

Hannover

Heidelberg

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Juristischer Bereich 06099 Halle (Saale) dekanat@jurawiwi.uni-halle.de

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Rechtshaus Rothenbaumchaussee 33 20148 Hamburg

Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Service Center Leibnitz Universität Hannover Welfengarten 1, 30167 Hannover Tel. 0511/762 -2020 (Servicehotline) studium@uni-hannover.de

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Friedrich-Ebert-Anlage 6-10 69117 Heidelberg studium@uni-heidelberg.de

www.jura.uni-halle.de

www.jura.uni-hamburg.de

www.jura.uni-hannover.de

www.jura.uni-heidelberg.de

1502

1919

1973

1386

- Forensische Praxis - Arbeits-, Sozial- und Verbraucherrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Internationales, Transnationales und Europäisches Recht

- Europäische Rechtsgeschichte (zur Zeit ausgesetzt) - Rechtspflege und Rechtsgestaltung (national und international) - Handels- und Gesellschaftsrecht - Sozialrecht mit arbeitsrechtlichen Bezügen - Ökonomische Analyse des Rechts - Information und Kommunikation - Umwelt- und Planungsrecht - Öffentliche Finanzordnung und Steuerrecht - Europarecht und Völkerrecht - Kriminalität und Kriminalitätskontrolle - Maritimes Wirtschaftsrecht - Arbeitsrecht mit gesellschaftsrechtlichen Bezügen

- Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts - Arbeit, Unternehmen und Soziales - Handel, Wirtschaft und Unternehmen - Strafverfolgung und Strafverteidigung - Internationales und Europäisches Recht - Verwaltung - IT-Recht und Geistiges Eigentum - Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht

- Rechtsgeschichte und historische Rechtsvergleichung - Kriminalwissenschaften - Deutsches und Europäisches Verwaltungsrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Steuerrecht - Unternehmensrecht - Wirtschaftsrecht und Europarecht - Zivilverfahrensrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Völkerrecht - Medizin- und Gesundheitsrecht - Europäisches und internationales Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsrecht

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: eine (4 Wochen) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: eine (6 Wochen) zzgl. Vortrag und Diskussion Klausur: keine Mündliche Prüfung: ja

Studienarbeit: eine (4 Wochen) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Breites Angebot anwaltlicher Lehrveranstaltungen, u.a. „Anwaltliche Praxis“, „Vertragsgestaltung“, „Strategie und Taktik der Strafverteidigung“, „Rechtsgestaltung im Verwaltungsrecht“

Brown Bag Lectures „Berufsbilder“ (http://www.jura.uni-hamburg.de/brown-bag-lectures)

- Vortragsreihe „Studentenfutter“ - Seminare/Vorlesungen im Bereich ADVO-Zertifikat (z.B. anwaltl. Berufsrecht, Kanzleimanagement, etc.) - Schwerpunktstudium zur anwaltl. Rechtsberatung und Anwaltsrecht - Legal Clinc Programm

- Vorlesungen und Übungen mit anwaltlicher Beteiligung - Praxisorientierte Veranstaltungen in den Schwerpunktbereichen - Anwaltsorientierte Moot Courts im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und im Strafrecht

- Master of Business Law and Economic Law (LL.M.oec) - Masterstudiengang Medizin-Ethik-Recht - LL.M. für Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland

- Zahlreiche Programme für den Master of Laws (LL.M.) - Strukturierte Doktorandenprogramme; insbesondere: Albrecht Mendelssohn Bartholdy Graduate School of Law - Zertifikatsstudiengang Internationales Wirtschaftsrecht in St. Petersburg - Sokrates/Erasmus-Zertifikat

- Ergänzungsstudium ELPIS I zur Europäischen Rechtspraxis (CLE) - Europäischen Rechtspraxis (LL.M. Eur.) - IT-Recht & Recht des geistigen Eigentums (LL.B. und LL.M.) - Masterstudiengang Wissenschaft und Gesellschaft - Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium (ADVO-Z; mit der RAK Celle) - div. Moot Court Wettbewerbe (Vis Moot, ICC Moot, Soldan Moot, uvm.) - Int. Summerschool in IT-Law (IN SITU)

- Aufbaustudiengang Rechtswissenschaft (LL.M.) für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen - Aufbaustudiengang International Law (LL.M.) - B.A. Begleitfach Öffentliches Recht - Aufbaustudiengang Unternehmensrestrukturierung (LL.M. corp. restruc.)

Europa, einsemestriger Studienaufenthalt in China möglich

Europa

Partnerunis in mehr als 30 Ländern

in der ganzen Welt

Keine; für Masterstudiengänge: 300 € bzw. 500 €

keine

Keine

keine

182,50 € (MDV-Semesterticket, Beitrag für Studentenwerk und Studierendenschaft)

305 € Semesterbeitrag

ca. 368 € (u.a. für Studentenwerk und Semesterticket für Niedersachsen)

137,30 € Semesterbeitrag inkl. Semesterticket

- Ein Wechsel ist problemlos möglich. Aber beachten: Um in SachsenAnhalt an der 1. Juristischen Prüfung teilnehmen zu können, muss man mindestens zwei Semester an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Juristischer Bereich – Law School der Martin-Luther-Universität HalleWittenberg eingeschrieben sein.

- Bestandene Zwischenprüfung

Ab dem 5. Fachsemester ist ein Wechsel nur mit bestandener Zwischenprüfung möglich.

- Wechsel wird nach absolvierter Zwischenprüfung empfohlen - evtl. Möglichkeit eines früheren Wechsels nach individueller Vereinbarung - Für alle Fachsemester gibt es eine Zulassungsbeschränkung. Ausgewählt wird nach den bisherigen Studienleistungen

http://pruefungsamt.jura.uni-halle.de/ rechtsvorschriften

http://www.jura.uni-hamburg.de/ public/rechtsgrundlagen/ PromO_2010-07-07.pdf

www.jura.uni-hannover.de/promotion

http://www.jura.uni-heidelberg.de/ promotion.html

http://www.uni-halle.de/familiengerecht/arbeit__studium_mit_kind_ ern_/betreuungsangebote/

http://www.uni-hamburg.de/familienbuero/kinderbetreuung.html

Zahlreiche Möglichkeiten der Kinderbetreuung. www.service-fuerfamilien.uni-hannover.de

http://www.uni-heidelberg.de/einrichtungen/servicefuerfamilien/angebote fuerfamilien/kinderbetreuung.html


Jena

Kiel

Köln

Konstanz

Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Carl-Zeiß-Straße 3 07743 Jena dekanat@recht.uni-jena.de

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Studierendenservice 24098 Kiel mail@uni-kiel.de

Universität zu Köln Studien- u. Karriereberatungszentrum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Hauptgebäude, Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln jura-studienberatung@uni-koeln.de

Universität Konstanz allg. Informationen: http://www.studium.uni-konstanz.de/ kontakt/ speziell zum Jurastudium: http://www.jura.uni-konstanz.de/ der-fachbereich/studienberatung/

www.rewi.uni-jena.de

www.jura.uni-kiel.de

www.jura.uni-koeln.de

www.jura.uni-konstanz.de

1558

1665

1388

Beginn d. Juristenausbildung: WS 1974

- Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Deutsches und Europäisches Öffentliches Recht - Internationales Recht - Zivilrechtspflege und Vertragsgestaltung

- Zivilrechtspflege mit Ausrichtung auf Familien- und Erbrecht - Zivilrechtspflege mit Ausrichtung auf Zivilverfahrensrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Arbeitsrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Steuerrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Kartell- und Urheberrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Bank- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung - Völker- und Europarecht - Historische und Philosophische Grundlagen des Rechts - Gesundheitsrecht

- Unternehmensrecht - Rechtspflege und Notariat - Geistiges Eigentum u. Wettbewerb - Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht - Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinund Gesundheitsrecht - Internationales Privat-, Wirtschaftsund Verfahrensrecht - Rechtsentwicklung in der Moderne - Staat und Verwaltung - Völker- und Europarecht - Steuerrecht und Bilanzrecht - Religion, Kultur und Recht - Medien- und Kommunikationsrecht - Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug - Int. Strafrecht, Strafverfahren, praxisrelevante Gebiete des Strafrechts

- Rechtliche Grundlagen internationaler Wirtschaftstätigkeit - Arbeits- und Sozialrecht - Europäisches und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht in der Rechtspraxis - Umwelt- und Planungsrecht sowie Öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafrechtspflege: Wirtschaftsstrafrecht, Kriminologie, Europäisierung und Praxis - Personen- und Unternehmenssteuerrecht - Internationales und Europäisches Recht

Wissenschaftliche Arbeit: 4 Wochen Klausur: zwei (2 Stunden) mündliche Prüfung: ja (Verteidigung der Seminararbeit)

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Studienbegleitende Aufsichtsarbeiten und eine Schwerpunktseminararbeit (häusliche Arbeit und Diskussionsvortrag)

Hausarbeiten: Eine sechswöchige Seminararbeit Klausur: Keine Mündliche Prüfung: ja

- Vertragsgestaltung - Stiftungsrecht - Anwaltsrecht - Notarrecht

k.A.

- Ringvorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“ - Diverse Veranstaltungen des CENTRAL - Lehrveranstaltungen des Institut für Anwaltsrecht

- Der Fachbereich berücksichtigt den anwaltlichen Gesichtspunkt über die Einbindung aktiver Anwälte in das Lehrprogramm insbesondere der Schwerpunktbereiche in allen Rechtsgebieten.

- Masterstudiengang Wirtschaftsrecht (LL.M. oec.) - Arbeitsrecht und Personalwirtschaft (Zertifikatsstudium) - Rechtswissenschaft für im Ausland graduierte Juristen (LL.M.) - Rechtswissenschaft als Ergänzungsfach (Abschluss Bachelor of Arts) - Zertifikatsstudium „Anglo-American and International Legal Studies“ (studienbegleitend) - „Law and Language“Sprachenprogramm

- LL.M.-Studiengang - Zertifikatsstudium - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Englisch)

Dt.-Franz. Bachelor u. Masterstudiengang Rechtswissenschaft; Engl.-Dt. Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft; Dt.-Türk. Bachelor u. Masterstudiengang Rechtswissenschaft; Dt.-It. Bachelorstudiengang Rechtswissenschaften; Masterstudiengang Wirtschaftsrecht; Masterstudiengang Unternehmenssteuerrecht; LL.M. für im Ausland graduierte Juristen; International Master of Environmental Sciences (IMES); Interdisziplinäre Studiengänge mit der Philosophischen Fakultät; Certificate United States’ Law

- LL.M. für im Ausland graduierte Juristen - Nebenfach in geisteswissenschaftlichen Bachelor-Studiengängen - Doppelmaster-Studiengang der Universität Konstanz und der Tongji University Shanghai „Rechtsvergleichende Studien zum deutschen, europäischen und chinesischen Recht“

Asien, Europa, Nordamerika

Europa

Asien, Europa, Nordamerika

Europa, USA, Kolumbien, Neuseeland, Japan, China, Südkorea

keine

keine

keine

keine

183,60 € Semesterbeitrag

119,50 € Semesterbeitrag

Ca. 250 € Semesterbeitrag (inkl. NRW-weites Semesterticket)

150 € (60,00 € Verwaltungskosten + 80,00 € Studentenwerk + 10 € Studierendenschaftsbeitrag)

- vor dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife - nach dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife, Nachweis der Zwischenprüfung oder vergleichbarer Leistungen

Eine ordnungsgemäße Bewerbung genügt, d.h. auch für die höheren Fachsemester bestehen im Studiengang Rechtswissenschaften Zulassungsbeschränkungen.

- Grds. Onlineverfahren (http://verwaltung.uni-koeln.de/ studsek/content/bewerbung/), Zulassungsbeschränkung bis ins Prüfungssemester

- ab 3. FS: bestandene Orientierungsprüfung - ab 5. FS: bestandene Zwischenprüfung

http://www.rewi.uni-jena.de/ rewi2media/downloads/studium/ promo_lesefassung.pdf

http://www.jura.uni-kiel.de/de/ promhabil/Promotionsordnung.pdf

http://www.gs.jura.uni-koeln.de/ 7899.html

www.studium.uni-konstanz.de/ pruefungen/pruefungsordnungen

Unter http://www.familie.uni-jena.de/

http://www.familienservice. uni-kiel.de/de

http://www.gb.uni-koeln.de/ uni_mit_kind

Kinderhaus und Kindertagesstätte, mehr unter http://www.familie.unikonstanz.de/kinderbetreuung/


Leipzig

Mainz

Mannheim

Marburg

Universität Leipzig Juristenfakultät Leipzig Burgstraße 27 04109 Leipzig birgit.heyne@uni-leipzig.de

Johannes Gutenberg-Universität Mainz Abteilung Rechtswissenschaft Jakob-Welder-Weg 9 55099 Mainz studsek@uni-mainz.de

Universität Mannheim Abt. Rechtswissenschaft; Post: Schloss Westfl., 68131 Mannheim; Besucher: Kaiserring 10–16, 68161 Mannheim Tel. 0621-181-1311, Fax 1309/2329 fachstudienberatung@jura.unimannheim.de

Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Universitätsstraße 6 35037 Marburg studienberatung-fb01@jura.unimarburg.de

www.uni-leipzig.de/jura

www.rewi.uni-mainz.de

www.jura.uni-mannheim.de

www.uni-marburg.de/fb01

1409

1476/1946

1967

1527

- Grundlagen des Rechts - Staat und Verwaltung, Umwelt, Bauen, Wirtschaft - Internationaler und Europäischer Privatrechtsverkehr - Europarecht, Völkerrecht, Menschenrechte - Bank- und Kapitalmarktrecht - Kriminalwissenschaften - Medienrecht - Rechtsberatung, Rechtsgestaltung, Rechtsdurchsetzung - Unternehmensrecht - Arbeitsrecht - Steuerrecht

- Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Int. Privat- und Verfahrensrecht - Medien- und Kulturrecht - Methodik und Geschichte des Rechts - Wirtschaft und Verwaltung I + II - Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht - Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht - Familien- und Erbrecht - Internationales Öffentliches Recht - Steuerrecht - Strafverteidigung - Kriminologie - Französisches Recht (Auslandsstudium) - Common Law / Schottisches Recht (Auslandsstudium)

Schwerpunkt Wirtschaftsrecht - IPR/Internationales Wirtschaftsrecht - Bank-/Kapitalmarktrecht - Gesellschaftsrecht - Kollektives Arbeitsrecht - Insolvenz und Sanierung - Versicherungsrecht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Medizin- und Gesundheitsrecht - Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Wettbewerbsrecht

- Recht der Privatperson (zivilrechtlich orientiert) - Recht des Unternehmens (wirtschaftsrechtlich orientiert) - Medizin- und Pharmarecht (interdisziplinär orientiert) - Staat und Wirtschaft (öffentlich-rechtlich orientiert) - Völker- und Europarecht (öffentlich-rechtlich orientiert) - Nationale und Internationale Strafrechtspflege (strafrechtlich orientiert)

wiss. Studienarbeit: 8 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (4 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (3 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Studienarbeit: 4 Wochen Klausur: eine (5 Std.); mdl. Prüfung: ja Sonstiges: mdl. Seminarleistungen fließen in Bewertung der Studienarbeit ein

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: vier (60 Minuten pro angebotener Semesterwochenstunde) mündliche Prüfung: nein

- Vorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“ - Seminare zum Anwaltsrecht mit wechselnden Themen - Vorlesungen und Kolloquien zur Rechtsgestaltung

- Seminare im Schwerpunktbereich „Strafverteidigung“ - Schlüsselqualifikationsveranstaltungen

keine

k.A.

Masterstudiengänge: - Europäischer Privatrechtsverkehr - Recht der Europäischen Integration

- Bachelor deutsches und französisches Recht - LL.M. Internationales Privatrecht und europäisches Einheitsrecht - Europäisches Graduiertenkolleg - LL.M. Medienrecht - LL.M. für im Ausland graduierte Juristen - Business Administration (MBA) - Magister juris

- Unternehmensjurist Universität Mannheim (LL.B.) - Ergänzungsstudium „Staatsexamen“ - Master of Laws (LL.M.) - Master of Comparative Business Law (M.C.B.L.)

- Lebensmittelrecht - Pharmarecht, insbesondere Weiterbildungsmasterstudiengang „Pharmarecht“ - privates Baurecht, insbesondere Weiterbildungsmasterstudiengang „Baurecht und Baubegleitung – von der Projektentwicklung bis zur Streitbeilegung“ - Recht und Wirtschaft - Europäische Studien - Zertifikatskurs „Versicherungsrecht für Finanzdienstleister“

Europa

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Europa, Australien, Amerika

Asien, Europa, Südamerika

keine

keine

keine (Für M.C.L. 8500 €)

k.A.

Semestergebühren ca. 193,50 €

291,63 € (Semesterbeitrag mit Semesterticket)

135,65 € Studentenwerks- und Verwaltungskostenbeitrag

k.A.

- ab Ende 4. Fachsemester: Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses

- Zwischenprüfung empfohlen

- Geltende Zulassungsfristen müssen beachtet werden. - Gespräch mit Fachstudienberatung empfohlen

- Zulassungsbeschränkung - Fristen beachten - Nähere Informationen: http://www.uni-marburg.de/ studium/studienangebot/ staatsexamen/ rechtswissenschaft

http://iprserv.jura.uni-leipzig.de/ promotion/promotionsordnung.pdf

www.uni-mainz.de/studlehr/ ordnungen/PromO_Rechtswiss_ 06_06.pdf

unter www.uni-mannheim.de/ionas/ n/uni/studienbueros/pruefungen/ pruefungsordungen/

http://www.uni-marburg.de/fb01/ studium/studiengaenge/ promotion/ promotionsordnung_2_juli_2008.pdf

Über das Studentenwerk

Informationen über das Familienbüro der Universität: www.familienservice.uni-mainz.de

Universitätseigene Kinderkrippe, Kinderhaus des Studierendenwerkes, Eltern-Kind-Zimmer

http://www.uni-marburg.de/ familienservice


München

Münster

Osnabrück

Passau

Ludwig-Maximilians-Universität München Juristische Fakultät Prof.-Huber-Platz 2 80539 München dekanat@jura.uni-muenchen.de

Westfälische WilhelmsUniversität Münster Rechtswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 14-16 48143 Münster dekan03@uni-muenster.de

Universität Osnabrück Fachbereich Rechtswissenschaften Heger-Tor-Wall 14 Raum 22/114 49069 Osnabrück studierendensekretariat@ uni-osnabrueck.de

Universität Passau Juristische Fakultät Innstraße 39 94032 Passau dekanat.jura@uni-passau.de

www.jura.uni-muenchen.de

www.jura.uni-muenster.de

www.jura.uni-osnabrueck.de

www.jura.uni-passau.de

1472

1774/1902

1980

1978

- Grundlagen der Rechtswissenschaften - Strafjustiz, Strafverteidigung und Prävention - Wettbewerbsrecht, Geistiges Eigentum und Medienrecht - Unternehmensrecht: Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht - Unternehmensrecht: Arbeits- und Sozialrecht - Unternehmensrecht: Innerstaatliches, Int. und Europ. Steuerrecht - Int., Europ. und Ausländisches Privat- und Verfahrensrecht - Öffentliches Wirtschafts- und Infrastrukturrecht - Int. und Europ. Öffentliches Recht - Medizinrecht - Integrierter Studiengang Dt.-Franz. Recht mit der Universität Paris II

- Wirtschaft und Unternehmen - Arbeit und Soziales - Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht - Internationales Recht, Europäisches Recht, IPR - Rechtsgestaltung und Streitbeilegung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Steuerrecht - Rechtswissenschaft in Europa

- Europäisches und Internationales Privatrecht und seine historischen Grundlagen - Deutsches und Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht - Deutsches und Europäisches Recht des Wettbewerbs und des geistigen Eigentums - Europäisches Öffentliches Recht und seine Grundlagen - Deutsches und Europäisches Recht der öffentlichen Güter und Dienstleistungen - Deutsches und Europäisches Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht - Rechtspflege, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung

Grundlagen des Rechts u. des Staates; Recht der europ. u. int. Staatengemeinschaft; Int. Privat- u. Handelsrecht; Recht der Int. Wirtschaft; Int. Privatu. Wirtschaftsrecht; Informations- u. Kommunikationsrecht; Gesellschaftsu. Steuerrecht; Arbeits- u. Gesellschaftsrecht; Arbeitsrecht u. Grundlagen der Zivilrechtspflege; Int. Wirtschafts- u. Steuerrecht; Int. Unternehmens- u. Kapitalmarktrecht; Gesellschaftsrecht u. Int. Privatrecht; Steueru. Strafrecht; Handels- u. Wirtschaftsrecht; Öffentl. u. privates Wirtschaftsrecht; Rechtsdurchsetzung im Wirtschaftsrecht; Rechtsdurchsetzung im Zivilrecht; Zivilrechtspflege u. Int. Privatrecht; Strafrechtspflege; Strafu. Gesellschaftsrecht; Arbeitsrecht; Common Law u. Int. Privatrecht; u.a

Seminar: Hausarbeit: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeit: mind. 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion); Klausur: sechs (1-2 Std.) sowie eine (1-2 Std.) zu den Grundlagen des Rechts; mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Seminararbeit: 4-6 Wochen Klausur: eine (3 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- „Falllösungen ‘lege artis’ aus anwaltlicher Sicht“, zweistündig - „Vertragsgestaltung für Examenskandidaten“, zweistündig

- Zusatzausbildung im Anwaltsrecht sowie Vorlesungen und Seminare im Schwerpunktbereich Rechtsgestaltung und Streitbeilegung

- Vorträge im Osnabrücker Steuerforum - Vorträge zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht, Osnabrücker Gespräche zum Unternehmens- und Wirtschaftsrecht

- Anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht - Praxis der Prozessführung - Praxis der Strafverteidigung - Softwarevertragsrecht in der anwaltlichen Praxis - zahlreiche Angebote des Zentrums für Schlüsselqualifikationen (z.B. Verhandlungsführung)

- Rechtswissenschaften als Nebenfach für BA-Studiengänge im Umfang von 60 ECTS-Punkten - Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts (nur für Absolventen mit ausländischem Abschluss) LL.M. - Aufbaustudium in Europäischem und Internationalem Wirtschaftsrecht (für Absolventen mit deutschem oder ausländischem Abschluss) LL.M. (EUR)

Sonstige Angebote: - Diverse LL.M.-Programme u.a. im Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Real Estate Law und Versicherungsrecht - Bachelor in Politik und Recht sowie Wirtschaft und Recht - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Englisch, Französisch, Spanisch) - Diverse Zertifikate u.a. im Anwaltsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Versicherungsrecht

- LL.M. Deutsches Recht - LL.M. Steuerrecht - LL.M. Wirtschaftsstrafrecht - LL.B. Wirtschaftsrecht - Fremdsprachliche Fachausbildung (FFA) für Juristinnen und Juristen

- Doppelmasterstudiengang Deutsches und Russisches Recht - Masterstudiengang im deutschen Recht für ausländische Studierende - Diploma in Law, LL.B (in Zusammenarbeit mit der University of London) - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung in 9 Sprachen - Doppelabschlüsse (Frankreich, Spanien) - Studienzertifikat Osteurop. Recht - Patentrecht und Softwareschutz - CECIL - Institut für Rechtsdidaktik www.ird.uni-passau.de

Europa (49 Fakultäten), Japan und Südkorea

Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika

Asien, Europa

Asien, Australien, Europa, Nordamerika, Südamerika

keine

keine

keine

keine

52 € Grundbeitrag/Semester + 61 € Sockelbeitrag Semesterticket

238,04 € Sozialbeitrag (inkl. Semesterticket für Bus + Bahn)

315,89 €

68 € (Studentenwerk und Semesterticket)

nach dem vierten Fachsemester zulassungsfrei möglich

Im Studiengang Rechtswissenschaft bestehen in allen höheren Fachsemestern Zulassungsbeschränkungen. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät nimmt trotzdem überkapazitätsmäßig alle Studienortwechsler auf, die bereits die Zwischenprüfung an ihrer früheren Universität bestanden haben. Ohne Zwischenprüfung ist ein Wechsel in der Regel nur mit Tauschpartner möglich.

- Vor dem 4. FS: sofern die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde - Nach dem 4. FS: die Zwischenprüfung muss bereits absolviert sein oder aber vergleichbare Prüfungsleistungen (weitere Angaben können Sie der Fachbereichsbroschüre entnehmen: http://www.jura.uos.de/ html/7894.htm).

- Leistungen werden auf Antrag anerkannt, sofern sie gleichwertig sind. - Bestandene Zwischenprüfung wird anerkannt und sollte vorhanden sein. - Zwischenprüfung, Juristische Universitätsprüfung, Erste Juristische Staatsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein.

www.jura.uni-muenchen.de/ forschung/promotion/ promotionsordnung.pdf

http://www.jura.uni-muenster.de/go/ studieren/promotion.html

http://www.jura.uni-osnabrueck.de/ fachbereich/promotion_und_ habilitation/promotion.html

www.uni-passau.de/561.html

Umfangreiche Angebote für Studierende mit Kind. Mehr unter www.uni-muenchen.de

https://www.uni-muenster.de/familien/ studierende/kinderbetreuung.html

Unter www.uni-osnabrueck.de > Universität > Profil > Nachhaltigkeit > Familiengerechte Hochschule

Unter www.uni-passau.de > Universität > Leitung > Frauenbeauftragte > Familienservice


Potsdam

Regensburg

Saarbrücken

Trier

Universität Potsdam Juristische Fakultät August-Bebel-Straße 89 14482 Potsdam studbuero-jura@uni-potsdam.de

Universität Regensburg Fakultät für Rechtswissenschaft Universitätsstraße 31 93051 Regensburg studentenkanzlei@verwaltung.uniregensburg.de

Universität des Saarlandes Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Campus 66123 Saarbrücken dekanat@rewi.uni-saarland.de

Universität Trier Fachbereich V Rechtswissenschaft Universitätsring 15 54286 Trier dekanatfb5@uni-trier.de

www.jura.uni-potsdam.de

www.jura.uni-regensburg.de

www.rewi.uni-saarland.de

www.jura.uni-trier.de

1991

1962

1948

1975

- Ligitation - Transnationales Zivilrecht - Medien- und Wirtschaftsrecht - Gesellschafts- und Steuerrecht - Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrecht - Staat, Wirtschaft, Verwaltung - Internationales Recht - Grundlagen des Rechts - Französisches Recht

- Grundlagen der modernen Rechtsordnung - Gesellschaftsrecht - Immobilienrecht - Sozial-, Gesundheits- und Medizinrecht - Deutsches und Int. Verfahrensrecht - Familien- und Erbrecht - Strafrecht in der modernen Gesellschaft - Recht der Informationsgesellschaft - Europäisches und Int. Recht - Wirtschaftsrecht - Verbraucher- und Wettbewerbsrecht - Steuerrecht - Unternehmenssanierung - Arbeits- und Unternehmensrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Familien- und Erbrecht

- Deutsches und Internationales Vertrags- und Wirtschaftsrecht - Deutsches und Internationales Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Internationales Recht, Europarecht und Menschenschutz - Deutsches und Internationales Informations- und Medienrecht - Französisches Recht - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege, Wirtschaftsund Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Privatversicherungsrecht - IT-Recht und Rechtsinformatik.

- Grundlagen der europäischen Rechtsentwicklung - Unternehmensrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie Europäisches und Internationales Strafrecht - Umwelt und Infrastruktur - Europäisches und Internationales Recht - Deutsches und Internationales Steuerrecht

Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja /nein (ab SS 2012)

Seminararbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Eine Klausur (5 Stunden) und eine Seminararbeit mit Vortrag in den Schwerpunktbereichen 1, 2, 3, 5 und 6 - Mündliche Prüfung: ja

- Vorlesung „Rechtsanwaltliches Berufsrecht“ (angeboten sowohl im Schwerpunktbereich 1 als auch als Schlüsselqualifikation)

- Anwaltsrecht und Anwaltliches Berufsrecht

diverse Angebote, siehe Praktikerblatt, welches semesterweise erscheint

- Anwaltsrechtliches Kolloquium

- Integrierter Bachelorabschluss (LL.B.) - Magister legum für ausländische Juristen (LL.M.) - Bachelor-Zweitfach-Studiengänge „Recht der Wirtschaft“ und „Öffentliches Recht“ - Masterstudiengang „Unternehmens- und Steuerrecht“ (Master of Law, LL.M.) – kostenpflichtig - Weiterbildendes Zertifikatsstudium „Mediation“ – kostenpflichtig

- Ostwissenschaftl. Begleitstudium - Zusatzausbildung Unternehmenssanierung - LL.M. für ausländische Juristen - M.A. Kriminologie u. Gewaltforschung - Studienbegleitende IT-Ausbildung - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung - Studienzertifikat Osteurop. Recht - Summer School Anglo-American Law - Studien-, praxis- u. berufsorientierende individuelle Unterstützungsangebote durch REGINA

- Aufbaustudiengang Europäisches und Internationales Recht (LL.M.) - Aufbaustudiengang Magister/Magistra der Rechte (LL.M.) - Master-Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ (LL.M.) - Licence de droit (Bachelor)

- Zusatzstudiengang Int. Rechtsstudien (FFA) im angloamerikanischen, französischen, spanischen, italienischen, portugiesischen, japanischen und chinesischen Recht. Die Dozenten sind überwiegend Muttersprachler. www.ffa-jur.uni-trier.de - Bachelor- und Masterstudiengang „Nebenfach Öffentliches Recht“ für Studierende des Hauptfaches Politikwissenschaften - Magisteraufbaustudiengang (LL.M.) für ausländische Juristen

Europa

Asien, Australien, Europa, Nord- und Südamerika

47 Partneruniversitäten in Europa, 4 Ostpartnerschaften und 5 in Übersee

52 Partneruniversitäten in Europa (mit Türkei) und USA

keine

keine

keine

Nur für Zeitstudium, Doppelstudium in bes. Fällen u. Studierende nach Vollendung des 60. Lebensjahres: 650 €

ca. 268,81 € inkl. Semesterticket

129 € Verwaltungskostenbeitrag mit Semesterticket

203 € (Sozialbeitrag und Beiträge der Studierendenschaft inkl. Semesterticket)

232,80 € Semesterbeitrag (inkl. Semesterticket); zzgl. 10 € für Erst- und Neueinschreibungen

- ab 3. Semester: bestandene Zwischenprüfung, allerdings Wiederholungsmöglichkeiten bis zum Ende des 5. Semester

- kein endgültiges Nichtbestehen von Zwischenprüfung oder Erster Juristischer Prüfung

Ein Wechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, wenn die entsprechenden Leistungen vergleichbar sind. Hierüber entscheidet ein Ausschuss gem. § 5 Abs. 3 JAG.

Es wird empfohlen, erst nach bestandener Zwischenprüfung zu wechseln.

http://www.jura.uni-potsdam.de/ _medien/pdf/ordnungen/ promotionsordnung.pdf

http://www.uni-regensburg.de/ studium/pruefungsordnungen/ medien/promotion/ promo-ks_12.12.12.pdf

http://www.uni-saarland.de/fileadmin/ user_upload/Fakultaeten/ReWi/ Habilitation-Promotion/Promotion_ ReWi.pdf

www.uni-trier.de/index.php?id=3240

Informationen unter http://www.uni-potsdam.de/ gleichstellung/themen/familie/service.html

Betreuung über Familienservice, kostenlose Mensa für Kinder, Eltern-Kind-Büros

Unter http://www.uni-saarland.de > Campus > Service und Kultur > Familie und Soziales

www.familie.uni-trier.de


Würzburg

Bucerius Hamburg

EBS Wiesbaden

Stadt

Eberhard-Karls-Universität Tübingen Juristische Fakultät Geschwister-Scholl-Platz 72074 Tübingen dekanat@jura.uni-tuebingen.de

Julius-Maximilians-Universität Würzburg Universität Würzburg Studentenkanzlei Sanderring 2 97070 Würzburg

Bucerius Law School Jungiusstraße 6 20355 Hamburg anke.duerholt@law-school.de

EBS Universität für Wirtschaft und Recht Gustav-Stresemann-Ring 3 65189 Wiesbaden jurastudium@ebs.edu

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

www.jura.uni-tuebingen.de

www.jura.uni-wuerzburg.de

www.law-school.de

www.ebs.edu/lawschool

Homepage

1477

1402

2000

2010

Gründungsjahr

- Unternehmens- und Wirtschaftsrecht - Zivilverfahrens- und Insolvenzrecht - Rechtspflege in Zivilsachen - Fundamente Europäischer Rechtsordnungen - Recht der Internationalen Beziehungen - Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt - Steuern - Kriminalwissenschaften und Strafrechtspflege

- Grundlagen des Rechts - Wirtschaft und Steuern - Europäischer und Internationaler Rechts- und Wirtschaftsverkehr - Arbeit und Soziales - Kriminalwissenschaften - Politik, Regierung, Verwaltung - Europäisches Öffentliches Recht und Völkerrecht

- Europäisches und Internationales Recht - Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Arbeit, Wirtschaft und Soziales - Markt und Staat - Wirtschaftsstrafrecht - Recht des internationalen Handels - Grundlagen des Rechts - Steuern

- Gesellschafts- und Restrukturierungsrecht - Bank- und Kapitalmarktrecht - Öffentliches Wirtschaftsrecht - Arbeits- und Dienstleistungsrecht - Europäisches und Internationales Öffentliches Wirtschaftsrecht

Schwerpunktbereiche

Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Seminararbeit: ja Klausur: zwei (2 und 5 Stunden) mündliche Prüfung: keine

Themenprüfung (häusliche wissenschaftliche Arbeit und Befragung): 4 Wochen; Klausur: ja; mündl. Prüfung: ja; Sonstiges: Prüfung zur verpflichtenden Ergänzungsveranstaltung

Hausarbeit und weitere Teilprüfungen

Schwerpunktbereichsprüfungen

- Gruppenausbildung im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit, zugleich praktische Studienzeit; Mündliche Verhandlung und Beweisrecht in der Praxis des Zivilprozesses

- Vertragsgestaltung - Mediation - Zeit-, Projekt-, Verhandlungs- und Konfliktmanagement - Rhetorik für Juristen - Streitschlichtung - Alternative Streitbeilegungsverfahren - Gesprächsführung und Argumentation für Juristen - Vernehmungslehre - Juristische Schlüsselqualifikationen - Kommunikation für Juristen - Teilnahme am Willem C. Vis Moot Court - Teilnahme am Soldan Moot Court - Institut für Notarrecht

- über Bucerius Education GmbH – Executive Education http://www.bucerius-executiveeducation.de

k.A.

Angebot im Anwaltsrecht (wie Vorlesungen, Seminare, u.ä.)

- LL.M. für im Ausland graduierte Juristen - Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach in den Fächern Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht (Bachelor)

- „Jura in der Praxis“ (rechtspraktische Studienzeit mit RAK Bamberg) - Magister legum (LL.M.) - Magister des Europäischen Rechts - Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist/-in) - Nebenfach Öffentliches Recht/Privatrecht (Bachelor) - umfangreiches Fachsprachenprogramm sowie Einführungen in ausländische Rechtssysteme - Graduate School of Law, Economics, and Society - Zertifikat Risikomanagement und Compliance

- Bachelor of Laws (LL.B.) und Erste Prüfung (integriert) - Bucerius Master of Law and Business (LLM/MLB) - Bucerius Summer Program in International Business Law - Bucerius/UC Hastings Summer Program in International IP Transactions - International Exchange Program

-

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

46 Partnerfakultäten in Europa, Nordamerika

39 Partnerfakultäten in Aserbaidschan, China, Europa, Japan, Mexiko, u.a.

Über 90 Partneruniversitäten weltweit in 30 Ländern

mehr als 270 Partnerfakultäten weltweit

Partner-Fakultäten in

keine

keine

4.000 € pro Trimester (Jurastudium), 22.000 Euro (Masterprogramm)

3700 € pro Trimester

Studiengebühren

76,10 € Studentenwerk 60 € Verwaltungskostenbeitrag 6 € Studierendenschaftsbeitrag

42 € Studentenwerksbeitrag 60,70 € Semesterticket

Ab 14. Trimester Nutzungsgebühren in Höhe von 500 € pro Trimester

690 € Inskriptionsgebühren 100 € für das Aufnahmeverfahren

Sonstige Gebühren/Kosten pro Semester

- ab dem 2. Fachsemester zulassungsbeschränkt Ausnahme: Bewerber kann bestandene Zwischenprüfung in diesem Studiengang vorlegen

- in höheren Semestern z.Z. nicht zulassungsbeschränkt - Wechsel vor der Zwischenprüfung kann problematisch sein

- Studium nur ab dem 1. Trimester möglich. Voraussetzung zur Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass der Bewerber nicht mehr als zwei Semester an einer anderen Universität für den Studiengang „Rechtswissenschaften“ eingeschrieben war. Über die Anerkennung extern erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

- Einzelprüfung und Bestehen des Aufnahmeverfahrens

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

http://www.jura.uni-tuebingen.de/ studium/normen/promo88-2011.pdf

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/ studium/promotion/ promotion_dr_iurdr_iur_utr/

http://goo.gl/EymXvK

http://www.ebs.edu/ promotion-jura.html

Promotionsordnung der Fakultät

Das Studierendenwerk unterhält drei Kindertagesstätten

über den Familienservice: http://www.familienservice.uniwuerzburg.de/no_cache/startseite/

Auf dem Campus befindet sich eine Kita.

Keine Angabe

Kinderbetreuungsmöglichkeiten

Bachelor of Laws (LL.B.) Master in Business (MA) EBS Law Summer EBS Law Term

anwaltsblatt karriere / 75

fakultäten

Tübingen


existenzgründung

e

Der richtige Stallgeruch Auch kleine Anwaltskanzleien können mehr als Jura bieten Text: Malte Varnhagen, Düsseldorf

Edle Rappen, vornehme Gestüte, hohe Streitwerte: Die Leidenschaft für Pferde hat in Neustadt an der Weinstraße eine ungewöhnliche Allianz geschmiedet. Die Anwaltskanzlei Schliecker funktioniert als Familienbetrieb samt promovierter Tierärztin. Der neue Schwerpunkt Pferderecht entpuppt sich dabei als spannend und lukrativ.

Einige seiner Mandanten haben in ihrer Tiefkühltruhe ein abgesägtes Pferdebein liegen, berichtet Anwalt Christian Schliecker (36). „Das ist makaber, geht aber nicht anders. Sonst bekommt man ein Beweisproblem.“ Weil sich Rechtsstreite bekanntlich in die Länge ziehen und es immer sein kann, dass ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen wird, liegt das Corpus Delicti schon mal länger auf Eis. „Ist ein Pferd verendet, raten wir immer, es sezieren zu lassen, sonst gehen die Gerichte von Beweisvereitelung aus.“ „Schliecker“,„Schliecker“,„Schliecker“ – schon bei der Begrüßung wird klar: Diese Kanzlei ist ein Familienbetrieb. Eigentlich arbeiten sogar vier mit Nachnamen Schliecker hier: Vater, Tochter, Sohn und Mutter, die aber an diesem Tag frei hat. Die zweite Auffälligkeit: Im Wartezimmer hängt neben den Urkunden für Fachanwaltstitel die Approbation einer Veterinärin. Das liegt am neuen Schwerpunkt, für den Dr. Christian Schliecker verantwortlich ist: Pferderecht. Damit kommt seine Schwester, die Tiermedizinerin Dr. med. vet. Kirstin Schliecker (33) ins Spiel – als tierärztliche Gutachterin bei allen medizinischen Fragen rund ums Pferd. Während die Anwälte in der Kanzlei, einschließlich Kanzleigründer Wolfgang Schliecker (68), das Zivil- und Strafrecht abdecken, ist Christian Schliecker, der in Pferderecht sogar promoviert hat, fast ausschließlich mit Fällen rund um das Huftier befasst. Er zählt zu der Handvoll Spezialisten in Deutschland, die zwischen Hamburg und München an den Gerichten antreten, wenn es um die besonders wertvollen Exemplare dieser Spezies Streit gibt. „Ich mache zu 90 Prozent Pferderecht“, sagt er. „Das wird häufig belächelt, auch von meinen Anwaltskollegen. Dabei ist es außerordentlich lukrativ, lukrativer als eine normale Zivilrechtskanzlei.“ Es geht um Millionenwerte, um Reitpferde von sehr renommierten Mandanten, die auf Diskretion 76 / anwaltsblatt karriere


existenzgründung

bedacht sind. „Die rufen von überall an: USA, Niederlande, Österreich, Schweiz, Tschechien. Wir können gar nicht alles annehmen.“ Purer Zufall

Die Kanzleiadresse „Marstall 2“ hat der Sohn seinem Vater zu verdanken. Es gibt wohl kaum eine bessere für einen Pferderechtler. Doch dass hier früher einmal ein fürstlicher Reitstall stand, hat Wolfgang Schliecker nicht interessiert, als er seine Kanzlei 1982 gründete. Purer Zufall also. Die Leidenschaft für Pferde hat Christian dagegen seiner Schwester Kirstin zu verdanken: „Eigentlich wollte Christian einen Snowboard-Kurs belegen. Ich habe ihn zum Reiten überredet“, verrät diese. Beide haben dann rasch Ehrgeiz entwickelt und in ihrer Jugend Titel als rheinland-pfälzische Landesmeister im Springreiten errungen, Kirstin im Einzelspringen, Christian in der Mannschaft. „Meine Schwester und ich reiten, seit wir Kinder sind. Unser Freundeskreis besteht aus Reitern“, sagt Christian. Beide haben immer noch ein eigenes Springpferd, er einen Oldenburger und sie einen Zweibrücker. Inzwischen profitiert die Schwester davon, ihrem Bruder damals das Reiten schmackhaft gemacht zu haben. Als Gutachterin ist sie deutlich flexibler als eine Tierärztin mit eigener Praxis. Dies komme ihr als Mutter zweier Kinder sehr entgegen, sagt sie. „Ich werte Röntgenbilder aus, nehme zu Gutachten Stellung oder kontrolliere einen tierärztlichen Behandlungsablauf auf Fehler.“ Aber wie kam der Hobby-Springreiter auf die Idee, Pferderechtler zu werden? „Das war eigentlich die Idee meines Vaters“, räumt Christian Schliecker ein. Wolfgang Schliecker hatte Dietrich Plewa kennengelernt, einen der renommiertesten Pferderechtler in Deutschland. Gemeinsam mit Plewa ist sein Sohn nun 25 Kilometer entfernt in Germersheim seit 2012 Sozius einer weiteren Kanzlei. Erklärtes Ziel ist es, die Kanzleien eines Tages zu verschmelzen, wenn sich die Altvorderen zur Ruhe gesetzt haben. Wolfgang Schliecker will in zwei Jahren aufhören. „Definitiv“, sagt er. anwaltsblatt karriere / 77


existenzgründung

Neustadt an der Weinstraße hat rund 80.000 Einwohner und liegt genau auf der geografischen Kante zwischen Rheinebene und Pfälzer Wald. Die Region ist keine Hochburg des Reitsports, aber als Lage für die Kanzlei dennoch geeignet: „Vier Stunden nach Hamburg, drei nach München, eineinhalb nach Düsseldorf“, sagt Schliecker junior. „Manchmal bin ich jeden Tag der Woche bei einem anderen Gericht. Rheinland-Pfalz liegt da ganz gut in der Mitte.“ Vor den Gerichten werden Fälle wie dieser verhandelt: Das Pferd der Mandantin hat ein geschwollenes Bein. Der Tierarzt behandelt es, doch das Tier entwickelt die häufig tödliche Pferdekrankheit Hufrehe und verendet. Aus den Behandlungsunterlagen wird klar: Der Veterinär hat dem Tier die Überdosis eines Medikaments verabreicht, das für die Symptome gar nicht indiziert war und bei dem die Hufrehe als unerwünschte Nebenwirkung vermerkt ist. „Die medizinischen Details hat mir meine Schwester erklärt. Den Fall haben wir in der zweiten Instanz gewonnen“, sagt Christian Schliecker. Ein anderer Fall: Ein sehr teures Reitpferd – sein Wert liegt weit über einer Million Euro – hat einen leichten Husten. Der Tierarzt behandelt es mit Eigenblut und einem homöopathischen Präparat. Das Pferd reagiert auf das Präparat mit einem allergischen Schock und bricht tot zusammen: „Wir nehmen den Tierarzt in Anspruch.“ Oder: Bei der Ankaufsuntersuchung eines Reitpferdes übersieht der Sachverständige eine Kehlkopf-OP, die das Pferd wegen einer Atemwegserkrankung bereits hinter sich hat. Das Tier verendet schließlich an der Atemwegserkrankung. Die Versicherung des Sachverständigen wird den Schaden bald regulieren müssen. Bei einem weiteren Pferd fällt dem Besitzer nach dem Kauf auf, dass die Neuerwerbung hin und wieder leicht hinkt. Der Vorbesitzer gibt sich ahnungslos, doch das Gutachten von Kirstin Schliecker ergibt: Der Sachverständige hat bei der Ankaufsuntersuchung eine schwere Arthrose zwischen zwei Rückenwirbeln übersehen. Emotionen

Die Unterdisziplinen des Pferderechts muten auf den ersten Blick ein wenig spröde an: das Hufschmiedrecht zum Beispiel. Dabei geht es in den konkreten Fällen oft um leidende Tiere. „Wenn der Hufschmied beim Beschlagen der Hufe mit Hufeisen die Nägel zu tief einschlägt, man sagt ,ins Leben nagelt‘, kann sich auch eine Hufrehe bilden.“ Unterläuft dem Schmied bei einem edlen Rappen ein Fehler, ist er hoffentlich ausreichend versichert: „Das ist ein Werkvertrag, das kann teuer werden. Man kann sich gar nicht vorstellen, was da alles passiert“, berichtet der Anwalt. „Wenn ein Hufschmied pfuscht, leidet das Tier richtig. So etwas will man nicht sehen." „Es geht nicht nur ums Geld, es geht auch um Emotionen“, sagt Kirstin Schliecker. „Die Leute lieben ihre Pferde.“ Entsprechend dramatisch kann es wider Erwarten beim Pferdepensionsrecht zugehen: „Eine Mandantin hat ein junges Fohlen in einen Aufzuchtbetrieb eingestellt. Dreieinhalb Wochen später ist es tot. Heraus kommt: In dem Betrieb grassierte ein Jahr zuvor eine hochansteckende Erkrankung. Die Erreger steckten noch im Boden und das Fohlen hat sich infiziert. „Da haftet dann der Pensionsbetrieb.“ Familienrat

Mit drei Anwälten, davon ein angestellter, zählt die Kanzlei Schliecker zu den größten in Neustadt. Bei den vier Schlieckers, Mutter Waltraud Schliecker ist in Neustadt für die Buchhaltung zuständig, tagt regelmäßig der Familienrat: „Immer nach Bedarf, wenn es sein muss täglich. Bei den grundsätzlichen Fragen haben wir uns immer einigen können. Ich hoffe, das bleibt so“, sagt Christian Schliecker. „Es wird manchmal schon kontrovers diskutiert, aber unter dem Strich klappt das gut“, sagt Kirstin Schliecker. // 78 / anwaltsblatt karriere



kommentar

Die Grundrechte schützen auch Anwältinnen und Anwälte Warum Werbeverbote im Berufsrecht der Anwälte nichts mehr zu suchen haben Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg i.Br. Anwältinnen und Anwälte üben einen freien Beruf aus, der gleichwohl reguliert ist. Doch die Regulierung hat Grenzen: Jede Beschränkung muss sich an Art. 12 GG messen lassen. Das gilt gerade auch für Werbeverbote.

Was heutzutage an Berufsfreiheiten für den Anwaltsnachwuchs selbstverständlich ist, musste in den letzten 25 Jahren mühsam gegen die – antiquierten Berufsbildidealen verpflichteten – Rechtsanwaltskammern erstritten werden. Sie verteidigten – mehr der Traditions- als der Rechtspflege verpflichtet – quasi bis zum letzten Blutstropfen auch noch die unhaltbarsten Verbote. So beharrten sie bis zum Jahre 2007 auf dem aus der Postkutschenzeit stammenden Zweigstellenverbot für Rechtsanwälte, obwohl man außerhalb Deutschlands in der ganzen Welt längst eine Zweitkanzlei errichten konnte. Auch Erfolgshonorare waren zwar überall auf der Welt bis auf Tansania und Zypern erlaubt, in Deutschland jedoch bis zu der vom Verfasser 2006 erstrittenen Entscheidung des BVerfG verboten. Unverständlich ist im Rückblick aber vor allem, dass die Kammern nahezu jede informative Werbung zum Schaden der Rechtsanwälte sowie der Rechtsuchenden noch bis in dieses Jahrhundert hinein zu untersagen versuchten. Auf für den Bürger und die Anwälte selbst bedeutsame Spezialisierungen durfte man nicht hinweisen. Stereotyp wurde unhaltbar argumentiert, der Anwalt dürfe nicht wie ein Gewerbetreibender werben, was heute außer Frage steht. Er solle allein durch seine Leistung werben, nur dass diese der Bürger nicht kennt oder beurteilen kann. Der Anwalt sei zudem ein auf allen Rechtsgebieten befähigtes Universalgenie, eine geradezu gemeinwohlgefährliche Idealvorstellung, deren Beherzigung bei den Haftpflichtversicherern Schrecken auslösen würde. Die Kammern haben auch diesen Kampf um die Werbefreiheit verloren. Sie haben aber leider aus den Fehlern der Vergangenheit nichts gelernt. Das zeigt ihr nunmehr auch gescheiterter Versuch der Unterbindung einer Werbung um konkrete Mandate. Auch ihr verzweifelter Kampf gegen die Verwendung des Begriffs „Spezialist“ wird auf dem „Scheiterhaufen“ enden. In beiden Fällen ist der BGH noch jüngst der Ansicht des Verfassers unter Hinweis auf die Geltung der Grundrechte und auf das Europarecht auch für Rechtsanwälte gefolgt (BGH AnwBl 2015, 266 und AnwBl 2015, 268). 80 / anwaltsblatt karriere

Es sollte doch heutzutage selbstverständlich sein, ist es aber in der Praxis leider nicht, dass Berufsverbote gegenüber Rechtsanwälten am Maßstab der Grundrechte wie zum Beispiel des Art. 12 Abs. 1 GG sorgfältig darauf zu prüfen sind, ob sie wirklich im Interesse des Gemeinwohls notwendig sind. Auch die Berufsfreiheit der Anwälte kann nur dann und in dem Umfang beschränkt werden, wie es zur Sicherung des Rechtsstaats, hier vor allem der Interessen der Rechtsuchenden und der Qualität der anwaltlichen Dienstleistungen erforderlich ist. Rechtsanwälte üben einen privilegierten Dienstleistungsberuf im Dienste des Rechts und ihrer Mandanten aus. Nur soweit das Berufsrecht tatsächlich wie rechtlich diesen Zwecken dient, ist es politisch wie rechtlich vertretbar. Mit ihrem blinden Rekurs auf die Berufsbildideale haben die Anwälte aber vielfach nur verdecken wollen, dass es ihnen letztlich vorrangig nicht um das Gemeinwohl, sondern nur um einen verfassungsrechtlich irrelevanten Konkurrenzschutz geht. Nur wenn endlich ein Umdenken erfolgt, wenn die bisher praktizierte unkritische Berufsbildpflege ein Ende hat und an die Stelle des Ideals das Gemeinwohl tritt, kann die Rechtsanwaltschaft auch rechtspolitisch Einfluss nehmen und ihr Berufsrecht mitgestalten. In der Vergangenheit mussten ihr Änderungen von Gerichten oder auch – wie zum Beispiel bei den Fachanwaltschaften – vom Gesetzgeber geradezu aufgezwungen wurden. Die in den letzten Jahrzehnten manifestierte rechtspolitische Unmündigkeit war und ist für mich auch deshalb unverständlich, weil sich die Anwaltschaft mit ihrem rückwärtsgerichteten Abwehrkampf meist nur selbst geschadet hat. Dabei sollte doch außer Frage stehen, dass die Bilanz des Abbaus des „Bergs von Berufsverboten“ in den Standesrichtlinien nahezu uneingeschränkt positiv ausfällt. Allein durch die Spezialisierungen oder durch den Ausbau der Fachanwaltschaften hat die deutsche Anwaltschaft eine Qualität erlangt, welche sie früher nicht besaß. // Der Autor ist Rechtsanwalt und vom Deutschen Anwaltverein im Juni 2015 für seine Verdienste um das Berufsrecht mit der Hans-DahsPlakette geehrt worden.



mandantenfragebogen

Zwischen Lust und Leid Text: Constanze Kurz, Chaos Computer Club

Der Chaos Computer Club (CCC) ist ein deutscher Verein mit Sitz in Hamburg. Mit mehr als 6.000 Mitgliedern in vielen Städten und zahlreichen freiwillig Aktiven bietet er Rat und Tat in IT-Fragen an, beteiligt sich aber auch mit viel Kampfgeist an politischen Themen der Netzpolitik in Deutschland und über die Grenzen hinaus. Bekannt geworden ist der Verein vor allem dadurch, dass er die Schwachstellen der digitalen Technik aufdeckt und so auch regelmäßig vom Bundesverfassungsgericht gehört wird. Sich selbst sieht der Verein als Land-, Stadt- und Weltverbesserer.

Wer muss kämpferischer sein: Mandant oder Anwalt?

Kämpferischer sollte wohl der Mandant sein, den der kluge Anwalt dann zuweilen mäßigen muss. Zumindest trifft das auf mich als Mandanten zu, der gelegentlich dazu neigt, das Recht als Instrument des Kampfes zu sehen. Wenn es tatsächlich vor Gericht geht oder die Schriftsätze harscher im Ton werden, erwarte ich als Mandant aber schon, dass etwas Kampfesmut und Herzblut beim Argumentieren durchscheint.

Wenn Sie einen Anwalt auswählen: Worauf achten Sie?

Wenn ich ganz ehrlich bin, achte ich neben der Expertise in dem Rechtsgebiet meines Problems meist auf Details, die mir persönlich wichtig sind: Existiert eine aussagekräftige Website, auf der verschlüsselte Kommunikationswege angeboten werden? Offengestanden würde ich keinen Anwalt mehr zu Rate ziehen, der sich nicht in der Lage sieht, mir anwaltliche Schreiben, Gerichtspost oder sonst vertrauliche Informationen auf eine Weise digital zu übermitteln, die ein Mitlesen Dritter verhindert. Ich mag es als Mandant, wenn bei mir als Ersteindruck ankommt, dass ich trotz

Chaos Communication Camp 2015

82 / anwaltsblatt karriere


juristischer Wissenslücken ernstgenommen werde und keine übermäßige Hektik in der Kanzlei herrscht. Nicht zuletzt muss auch eine gewisse Sympathie für den Menschen aufkommen. Was schätzen Sie an Ihrem Anwalt am meisten?

Ich habe mehrere Anwälte, die ich regelmäßig zu Rate ziehe. In den Rechtsbereichen, in denen ich Anwälte konsultiere, stehen häufig technisch komplexe Sachverhalte im Mittelpunkt. Ich bin daher begeistert, wenn sie sich für technologische Fragen interessieren und sie verstehen wollen. Ich schätze es natürlich auch, wenn sie mich mit den Jahren gut kennen, meine Denkweise verstehen. Am liebsten ist es mir, wenn „mein“ Anwalt die Gabe hat, mir juristisch komplexe Sachverhalte verständlich zu erklären und ehrlich seine eigene Meinung von der mehrheitlich im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen abgrenzt. Wenn der Anwalt mir dann noch eine gewisse Logik des Rechts nahebringen kann oder gar aktuelle Rechtsfragen oder Urteile mit mir diskutieren mag, wird er mich so schnell nicht wieder los. Da ist mir sogar der oft elende Kaffee in den Kanzleien gleichgültig.

Gibt es einen Punkt, der Sie bei Anwälten so richtig stört?

Ohne es stark verallgemeinern zu wollen: Es kommt bei Anwälten manchmal vor, dass sie dazu neigen, auch mündlich am laufenden Band Nummern zu referieren, also Paragraphen oder Randnummern. Was in Schriftsätzen unvermeidlich ist, kann bei einem Gespräch für diejenigen, die Paragraphen nicht auswendig können, höchst störend sein. Ich kontere dann gewöhnlich mit technischen Akronymen, die unter Hackern ebenfalls eine Art Geheimsprache sind.

Was darf ein Anwalt bei Ihnen kosten?

Ich nehme die anwaltliche Rechnung als notwendiges Übel hin. Bisher kann ich ehrlichen Herzens sagen, dass ich die darin abgerechneten Leistungen stets akzeptabel fand. Ein Anwalt, der allerdings zuerst über seine Bezahlung spricht, käme mir nicht ins Haus. //

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mandantenfragebogen

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Examen Aktenvortrag

Anwältinnen und Anwälte müssen nicht nur das Recht kennen, sondern auch das Beste für ihre Mandanten herausholen. Dafür kommt es nicht nur auf die richtige Beurteilung der materiellen Rechtslage an, sondern es ist auch viel Erfahrung im Prozessrecht erforderlich – und dann stellen sich noch Fragen zum richtigen taktischen Vorgehen. Deswegen ist der Aktenvortrag aus Anwaltssicht im 2. Staatsexamen so anspruchsvoll – und zahlt sich gute Vorbereitung aus. Den nachfolgenden Original-Aktenvortag aus dem Bereich „Zivilrecht aus anwaltlicher Sicht“ hat das Gemeinsame Justizprüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg zur Verfügung gestellt.

Rechtsanwalt Dr. iur. Klaus Bosch Hebbelstraße 36 14469 Potsdam Tel. 0331-7400815 Fax: 0331-7400816 1. Vermerk

Heute erscheint nach telefonischer Vereinbarung Frau Jana Heide, wohnhaft Melchior-Bauer-Straße 18 in 14469 Potsdam, in meinen Kanzleiräumen und überreicht folgende Unterlagen: · Mahnbescheid vom 17.03.2014 (Anlage 1), · Vollstreckungsbescheid vom 14.04.2014 (Anlage 2), · Klagebegründung vom 07.05.2014 (Anlage 3), · Gerichtliche Verfügung vom 08.05.2014 (Anlage 4), Frau Heide berichtet sodann Folgendes: „Ende Juli des letzten Jahres bin ich mit meinen Kolleginnen in die Sächsische Schweiz gefahren. Weil wir alle fünf unsere Bikes mitnehmen wollten, habe ich für diese Woche bei E. in Potsdam einen VW-Bus gemietet. Bei Übernahme des Fahrzeugs am 29. Juli 2013 war das Fahrzeug unbeschädigt. Ich habe es extra auf Beschädigungen kontrolliert, um sicher zu gehen, dass mir nicht bei Rückgabe eine schon vorhandene Beschädigung untergeschoben wird. Am Nachmittag des 4. August 2013, nach unserer Rückkehr aus der Sächsischen Schweiz, habe ich das Fahrzeug ausgeladen und direkt vor meinem Haus abgestellt. Auch zu diesem Zeitpunkt haben weder ich noch meine Kolleginnen eine Beschädigung bemerkt. Als ich dann am nächsten Morgen (5. August 2013) das Fahrzeug zurück zu E. brachte, stellte ich einen Kratzer an der hinteren Stoßstange fest. Diesen Schaden muss ein anderes Fahrzeug zwischen dem Nachmittag des 4. und dem Morgen des 5. August 2013 verursacht haben. Mein Nachbar, den ich den Kratzer am Morgen gezeigt habe, hat den Unfall leider auch nicht gesehen. Ferner fand sich an keinem der Autos, welche in unserem Viertel parkten, eine entsprechende Beschädigung, die aus dem Zusammenstoß mit dem gemieteten VW-Bus herrühren könnte.

Da ich in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs zum Volkspark Potsdam wohne und dort vor allem an den Wochenenden viele Parkbesucher parken, wird sich wohl nicht aufklären lassen, wer die Beschädigung verursacht hat. Das ganze habe ich dem Mitarbeiter der Klägerin vor Ort in Potsdam auch so gesagt. Eigentlich war der ganz verständnisvoll. Ich ging dann davon aus, dass die Sache damit erledigt sei. Am 20. März 2014 fand ich dann aber den Mahnbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 17. März 2014 in meinem Briefkasten, in welchem E. 331,79 Euro Schadensersatz plus Kosten von 96,26 Euro von mir forderte. Weil wir Ende März mit unserem Büro gerade an einem Architektenwettbewerb teilnahmen und nicht selten 16 Stunden am Tag an unserem Entwurf arbeiteten, habe ich den Mahnbescheid einfach vergessen und mich nicht weiter darum gekümmert. Erst als mir am Gründonnerstag, den 17. April 2014, ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 14. April 2014, in dem noch einmal EUR 32,13 Kosten dazugekommen waren, zugestellt wurde, habe ich mich wieder an die Geschichte erinnert. Ich habe dann, wie auf dem Begleitschreiben des Gerichts angeführt, sofort einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid geschrieben und am 22. April 2014 abgeschickt. Ich glaube aber, dass der Einspruch nicht wirklich erfolgreich war. Diesen Dienstag (13. Mai 2014) wurde mir nämlich eine Klagebegründung von E. nebst Anlagen sowie eine Verfügung des Amtsgerichts Hamburg zugestellt. Zwar sind die in der Klage geforderten Kosten für die Reparatur des Kratzers (Spachteln und Lackieren der Stoßstange) nach Auskunft eines befreundeten Automechanikers sehr günstig. Allerdings bin ich nicht bereit, E. überhaupt die Kosten der Reparatur oder irgendwelche Verfahrenskosten zu ersetzen, da ich den Kratzer nicht verschuldet habe. Ich bitte Sie zu prüfen, ob E. Ersatz der Reparaturkosten und Verfahrenskosten von mir verlangen kann. Falls nicht, bitte ich Sie, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“

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2. Neues Mandat eintragen, Handakte anlegen, Fristen in Kalender und Akte notieren, unterschriebene Vollmacht und die von der Mandantin überreichten Unterlagen beifügen, Vergütungsvorschuss anfordern. 3. WV sodann Potsdam, den 16.05.2014 Bosch

Mein Zeichen: El 199/13

Hamburg, den 7. Mai 2014

KLAGEBEGRÜNDUNG der E. Autovermietung GmbH, Tangstedter Landstraße 81, 22415 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhard Quante, ebenda Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Frauke Ellenbogen, Hohe Bleichen 19, 20354 Hamburg

1. Weiterer Vermerk

Ich habe soeben mit der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin des Amtsgerichts Hamburg-Mitte telefoniert, welche Folgendes mitteilte: Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ging bereits am 13. Januar 2014 beim Amtsgericht ein. Weil aber die Gegenseite die Gebühren für das Mahnverfahren trotz Aufforderung erst gut 8 Wochen später überwies (Eingang Zahlstelle am 13. März 2014), wurde der Mahnbescheid erst am 17. März 2014 erlassen. Auf Nachfrage teilte die Mitarbeiterin mit, dass Mahnbescheide am Amtsgericht Hamburg-Mitte seit Dezember 2013 wegen des Ausfalls des computergestützten Mahnsystems nicht maschinell erlassen, sondern durch die Rechtspfleger mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Auf Nachfrage teilte sie mit, dies habe man der Gegenseite bei Anforderung der Kosten mitgeteilt. Die Gegenseite habe aber weder gezahlt noch während der 8 Wochen nachgefragt, ob und warum der Mahnbescheid noch nicht erlassen wurde. 2. WV Frau/Herrn Referendar_in Potsdam, den 16.05.2014 Bosch Hinweis GJPA: Vom Abdruck der ordnungsgemäßen Vollmacht sowie der Anlagen 1 und 2 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie die von Frau Heide genannten Beträge ausweisen und den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt haben. Auch vom Abdruck der Anlage 4 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Richterin mit Verfügung vom 08.05.2014 der Beklagten gemäß §§ 700 Abs. 4, 276 S. 2 ZPO eine Frist von 3 Wochen für die Klageerwiderung gesetzt hat.

gegen die Jana Heide, Melchior-Bauer-Straße 18, 14469 Potsdam, Beklagte, wegen Schadensersatz. Der Streitwert beträgt EUR 331,79. Namens und in Vollmacht der Klägerin begründe ich Klage und werde beantragen: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 14.04.2014 (Aktenzeichen 13-0395078-1-7) wird aufrechterhalten. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Begründung I. Die Klägerin vermietet bundesweit Kraftfahrzeuge. Mit Vertrag vom 29. Juli 2013 mietete die Beklagte in der Potsdamer Filiale der Klägerin einen VW T 5 Multivan 2.0 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen HH-EC 376 für die Zeit vom 29. Juli bis zum 5. August 2013. Bestandteil des Mietvertrages waren die Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin, die auf der Rückseite des Mietvertragsformulars abgedruckt waren. Beweis: Kopie des Mietvertrages vom 29.07.2013, beigefügt als Anlage K 1

Das Fahrzeug wurde der Beklagten in einwandfreiem und unfallfreiem Zustand übergeben. Beweis: Kopie des Übergabeprotokolls vom 29.07.2013, beigefügt als Anlage K 2 Zeugnis des Herrn Steffen Tannenberg, zu laden über die Klägerin. Herr Tannenberg ist Mitarbeiter der Klägerin in der Filiale Potsdam.

Anlage 3

Dr. Frauke Ellenbogen Rechtsanwältin

An das Amtsgericht Hamburg - Mitte Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg 86 / anwaltsblatt karriere

Hohe Bleichen 19 20354 Hamburg Tel.: 040 – 462 01 70 Fax.: 040 – 462 01 72

Als die Beklagte das Mietfahrzeug am Morgen des 5. August 2013 dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn Tannenberg, übergab, stellte dieser einen tiefen Kratzer am hinteren Stoßfänger des Fahrzeugs fest. Beweis: Zeugnis des Herrn Steffen Tannenberg, b.b. Lichtbilddokumentation, beigefügt als Anlage K 3


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Die Beklagte erklärte gegenüber Herrn Tannenberg, sie wisse nicht, wie es zur Beschädigung des Mietfahrzeuges gekommen ist. Beweis: Zeugnis des Herrn Steffen Tannenberg, b.b. Die Klägerin ließ den beschädigten Stoßfänger kurz darauf im Wege der „smart-repair“ bei einer Fachwerkstatt reparieren. Dabei hat sie bewusst auf einen Austausch des Stoßfängers verzichtet; es wurde lediglich der Kratzer zugespachtelt, anschließend die Stelle angeschliffen lackiert. Die Fachwerkstatt stellte der Klägerin dafür EUR 331,79 brutto in Rechnung. Beweis: Rechnung der Carfix GmbH vom 28.08.2013, beigefügt als Anlage K 4

Anlage 3

E. Autovermietung GmbH, Tangstedter Landstraße 81, 22415 Hamburg Filiale: Lange Brücke (Hotel Mercure), 14467 Potsdam MIETVERTRAG zwischen der E. Autovermietung GmbH (E.) und Jana Heide Name

Melchior-Bauer-Straße 18, 14469 Potsdam Anschrift

0331 – 7047788 Diese Reparaturmaßnahmen waren zur Beseitigung des Schadens erforderlich und der Rechnungsbetrag ortsüblich und angemessen. Beweis: Sachverständigengutachten

Telefon oder E-Mail-Adresse

Personalausweis Nr. 26704238, ausgestellt durch Landeshauptstadt Potsdam ausgewiesen durch

Nummer D170A0N0734 (Klassen B, C1, BE, C1E, CE) II.

Führerschein

Die Klägerin beantragte am 13. Januar 2014 den Erlass eines Mahnbescheids, welcher der Beklagten am 19. März 2014 zugestellt wurde. Da die Beklagte keinen Widerspruch einlegte, beantragte die Klägerin am 11. April 2014 den Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Der am 14. April 2014 erlassene Vollstreckungsbescheid wurde der Beklagten am 17. April 2014 zugestellt. Die Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt.

Mietgegenstand: VW T5 Multivan 2.0 TDI (amtliches Kennzeichen: HH-EC 376) Mietdauer: 29.07.2013 – 05.08.2013 Vorschäden (bitte auch Übergabeprotokoll ausfüllen): keine Der Vertragsschluss erfolgt unter Einbeziehung der umseitig abgedruckten Allgemeinen Mietbedingungen.

III.

Die Beklagte hat ihre Pflicht, das gemietete Fahrzeug wieder in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, verletzt. Da sie nicht nachweisen konnte, die Beschädigung am hinteren Stoßfänger nicht verursacht zu haben, haftet sie gemäß Ziffer 7 der Allgemeinen Mietbedingungen auf Ersatz der Reparaturkosten. IV.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg – Mitte ergibt sich aus Ziffer 14 der Allgemeinen Mietbedingungen. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Dr. Ellenbogen Ellenbogen T UBIG BEGLA Rechtsanwältin Hinweis GJPA: Vom Abdruck der Anlagen K 2, K 3 und K 4 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie der Klagebegründung ordnungsgemäß beigefügt waren und den angegebenen Inhalt haben.

Potsdam, den 29.07.2013 Heide Mieter/in

Tannenberg für E.

E. Autovermietung GmbH, Tangstedter Landstraße 81, 22415 Hamburg Allgemeine Mietbedingungen (Stand 15.01.2013) 1. […] 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. Der Mieter haftet E. für alle Abnutzungen und Beschädigungen an der Mietsache, sofern er nicht nachweist, dass er dafür nicht verantwortlich ist. 8. […] 9. […] anwaltsblatt karriere / 87


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10. […] 11. […] 12. […] 13. […] 14. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag ist Hamburg. Hinweis GJPA: Vom Abdruck der übrigen Allgemeinen Mietbedingungen wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Allgemeinen Mietbedingungen für die Bearbeitung nicht von Bedeutung sind.

Bearbeitervermerk 1. Sie sind Herrn Rechtsanwalt Dr. Bosch, der das Mandat angenommen hat, als Rechtsreferendar/in zur Ausbildung zugewiesen und sollen einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen unterbreiten. a. Die Angelegenheit ist im Rahmen eines Vortrags aus anwaltlicher Sicht nach Maßgabe des Mandantenauftrages umfassend zu prüfen. Hierbei sind alle im Sachverhalt angesprochenen Rechtsprobleme – ggfs. hilfsweise – zu erörtern. Der Vortrag soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. b. Der Sachverhalt ist vorzutragen. c. Werden Anträge an ein Gericht empfohlen, sind diese am Ende des Vortrags auszuformulieren. d. Zeitpunkt der Prüfung ist der 16.05.2014. e. Der Bearbeitung ist der zur Zeit der Prüfung geltende Rechtszustand zugrunde zu legen. 2. Sollten Sie weitere anwaltliche Sachverhaltsaufklärung für erforderlich halten, ist dies zu erörtern, dann jedoch zu unterstellen, dass die Mandantin keine weiteren Angaben machen kann, die über die im Gespräch vom 16.05.2014 gemachten Angaben hinausgehen. 3. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, ist eine Prognose zu der Beweislage (z.B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. 4. Die Formalien (Zustellungen, Unterschriften, Ladungen, Vollmachten, Belehrungen, insbesondere Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 232 ZPO) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt ausdrücklich etwas anderes ergibt. 5. Potsdam liegt im Zuständigkeitsbereich des Amts- und Landgerichts Potsdam. Die Tangstedter Landstraße 81 liegt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hamburg-Mitte und des Landgerichts Hamburg. 6. Gehen Sie davon aus, dass das Amtsgericht Hamburg-Mitte das zentrale Mahngericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist 7. Zugelassene Hilfsmittel: a) Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung) b) Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Loseblattsammlung) c) Trojahn, Gesetze über die Berliner Verwaltung oder v. Brünneck/Wolff/Dombert, Nomos Texte Landesrecht Brandenburg d) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch e) Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung 88 / anwaltsblatt karriere

Problemschwerpunkte

• Zulässigkeit von Gerichtsstandvereinbarungen mit Privatpersonen • Zuständigkeit bei vertraglicher Vereinbarung eines Erfüllungsortes • Umfang der Rückgabepflicht bei Mietverträgen • Verjährung von Ansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache • Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO

Lösungshinweise Die im nachfolgenden abgedruckte Lösung soll die Problemkreise nur schematisch aufzeigen. Eine ausführlichere Lösung finden Sie unter www.anwaltsblatt-karriere.anwaltverein.de.

A. Mandantenbegehren

Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verteidigung der Mandantin (M) gegen die Klage der E. Autovermietung GmbH (E) und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen bei bestehender Verteidigungsaussicht. B. Gutachten I. Zulässigkeit der Klage (-) 1. Zuständigkeit (-)

a. Sachliche Zuständigkeit (+) § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG b. Örtliche Zuständigkeit (-) 1) allgemeiner Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO): Potsdam 2) besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO): Potsdam – regelmäßiger Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB): Wohnsitz des Schuldners (hier Potsdam) – Bestimmung von Hamburg zum Erfüllungsort durch Ziffer 14 des Mietvertrags vom 29.07.2013 – Begründet nur dann einen abweichenden Gerichtsstand, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 29 Abs. 2 ZPO) – hier (-) 3) § 38 Abs. 1 ZPO (-), da M keine Kauffrau ist 4) § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (-), da bereits vor Entstehung des Streits über die Ersatzpflicht der M vereinbart 2. Partei- und Prozessfähigkeit (+)

M gemäß §§ 50 ZPO i.V.m. § 1 BGB, § 51 ZPO E gemäß §§ 50 ZPO i.V.m. 13 Abs. 1 GmbHG, § 51 ZPO i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG (Vertretung durch Geschäftsführer)


examen II.Begründetheit der Klage (-) 1. Haftung gemäß Ziffer 7 der Allgemeinen Mietbedingungen („AMB“)

a. Anspruchsgrundlage Vertraglich normierter Schadensersatzanspruch aus Mietvertrag neben dem gesetzlichen Leistungsstörungsrecht? (vertretbar, bereits dies abzulehnen) b. Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen (+) c. Wirksamkeit (-) §§ 307 Abs. 3, 309 Nr. 12 BGB i.V.m. „kundenfeindlichster Auslegung“ – Ziffer 7 AMB betrifft zunächst Beweislast dafür, dass die Beschädigung nicht vom Mieter verschuldet wurde (entspricht Beweislast des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) – Nach kundenfeindlichster Auslegung ändert Ziffer 7 AMB aber nicht nur die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch hinsichtlich der Pflichtverletzung, da der Mieter hiernach, entgegen § 538 BGB, auch für Abnutzungen und Beschädigungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, haftet, sofern er sich nicht exkulpiert 2. Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB (-)

a. Anspruch entstanden (+) 1) Schuldverhältnis (+) Mietvertrag gemäß § 535 BGB, zwischen E und M, über einen VW-Bus, für die Dauer vom 29.07.2013 bis zum 05.08.2013 2) Pflichtverletzung (+) Verletzung der (nachvertraglichen) Rückgabepflicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB durch Rückgabe des VW-Busses in beschädigtem Zustand – Parken selbst, stellt vertragsgemäßen Gebrauch dar – Erst der Zusammenstoß hat zu der Beschädigung geführt – Der dadurch verursachte tiefe Kratzer hat einen Zustand hergestellt, der nicht durch den bloßen Gebrauch des Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Beachtung der Vorschriften der StVO (vgl. § 1 Abs. 2 StVO) entsteht – Beweis dürfte E anhand der Lichtbilddokumentation und der Zeugenaussage des Mitarbeiters gelingen 3) Verschulden (+) – wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) – M dürfte den Beweis, dass sie den Kratzer nicht verursacht hat nicht führen können (Nachbar hat lediglich den bereits vorhandenen Kratzer gesehen, Kolleginnen können nicht beweisen, dass nicht M selbst am Abend des 04.08.2013 oder am Morgen des 05.08.2013 den Kratzer verursacht hat; es greift auch kein Anscheinsbeweis)

b. Anspruch durchsetzbar (-) Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB 1) Beginn der Verjährungsfrist: 06.08.2013 (Tag nach der Rückgabe des VW-Busses, §§ 548 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB) 2) Regelmäßiger Ablauf der Verjährungsfrist: 05.02.2014 (§ 188 Abs. 2 BGB) 3) Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides und spätere Klageerhebung (§ 204 Nr. 3, Nr.1 BGB)? (-) Zustellung erfolgte erst am 19.03.2014 und damit nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist. 4) Hemmung der Verjährung durch Eingang des Antrags der E auf Erlass des Mahnbescheides beim zuständigen Amtsgericht Hamburg am 13.01.2014 (§ 167 ZPO)? (-) – Nur wenn Zustellung „demnächst erfolgt“ (Abstellen auf Zeit zwischen Ablauf der Frist und Zustellung und Berücksichtigung nur der Zeit, um die sich die Zustellung infolge einer Nachlässigkeit des Antragstellers verzögert, wobei geringfügige Verzögerungen von bis zu zwei Wochen unschädlich sind). – Hier (-), da etwa 6 Wochen und allein darauf beruhend, dass es E bzw. deren Rechtsanwältin (§ 85 Abs. 2 ZPO) trotz Aufforderung des Amtsgerichts unterlassen haben, die Kosten für das Mahnverfahren einzuzahlen. – Amtsgericht konnte die Ausstellung des Mahnbescheides von der Einzahlung der Kosten abhängig machen, da wegen des Ausfalls des Computersystems Mahnbescheide nicht maschinell erstellt wurden (§ 12 Abs. 3 S. 1,2 GKG) – Zudem hat E bzw. deren Rechtsanwältin auch nicht nachgefragt, warum der Mahnbescheid nicht erlassen wurde. 3. Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB (-)

– Rechtsgutsverletzung durch unbekannte/n Dritte/n – Beweislast obliegt E – Im Übrigen Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 BGB C. Zweckmäßigkeitserwägungen

Fristgerechte Anfertigung einer Klageerwiderung folgenden Inhalts: – Rüge der örtlichen Zuständigkeit und Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht Potsdam – Erhebung der Einrede der Verjährung namens der M, – Antrag auf Aufhebung des Vollstreckungsbescheides und Abweisung der Klage, – Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung.

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report

Der Weg zum LL.M.

Kanada Text: Marieke Greif, Berlin

Was Studierende wirklich erwartet und was es kostet – die Alternative zu den USA


Recherche aber auch herausfinden, dass beispielsweise einige größere Kanzleien in Deutschland kleinere Teilstipendien ausgeschrieben haben. Die eine finanziert sich dann über ein Stipendium der kanadischen Universität und einen Bildungskredit der Deutschen Bank, der andere über Ersparnisse und einen Bildungskredit über das Bundesverwaltungsamt bei der KfW. Wer Kanada bereist, hat den Eindruck, dass Montréal eine sehr Risiko gehört dazu, aber wer sich für einen LL.M. entscheidet lebenswerte Stadt mit einer besonderen Atmosphäre ist. Dass und informiert, muss sich davon noch nicht abschrecken lassen. es genial sein muss, einmal in Vancouver gleichzeitig am OzeViele kanadische Universitäten stellen ihren Gästen aus an und an Bergen zu wohnen. Und überhaupt strahlt dieses dem Ausland auf Wunsch „Buddys“ zur Seite, Studenten, für riesige Land Kanada bei dem Gedanken an weite, verlassene die die jeweilige Uni Heimat ist und die sich deshalb mit den Berg- und Seenlandschaften nicht nur einen Hauch Abenteuer administrativen Gepflogenheiten genauso gut auskennen wie und Freiheit aus, sondern bietet für ausländische Studierende mit dem Wohnungsmarkt. Eine schöne Wohnung oder ein eine überschaubare Anzahl von LL.M.-Programmen, die sämtZimmer zu finden ist sicherlich etwas Glück, hängt aber vor allich etwas günstiger sind als in den USA. Vorherrschend ist lem vom Geldbeutel ab und den Ansprüchen, wie viele Minudas common law, wobei Québec als ehemals französische Proten man bereit ist, mit der U-Bahn zu vinz ein gespaltenes Rechtssystem hat. Die neue LL.M.-Serie fahren. 500 kanadische Dollar (rund 350 Da eine Bewerbung an einer Uni alin Anwaltsblatt Karriere Euro) für ein Zimmer plus 500 bis 600 lein Kosten von an die 200 Dollar verurWas erwartet zukünftige Anwältinnen und AnEuro für übrige monatliche Ausgaben sacht, bewirbt man sich vielleicht nicht wälte bei einem LL.M. im Ausland? Die wichsind aber noch nicht völlig schockierend, ganz so wahllos. Das nimmt sicherlich eitigsten und interessantesten Länder für LL.M.wenn man bisher nur in Deutschland nige Zeit in Anspruch, aber mit ein wenig Programme stellt Anwaltsblatt Karriere in den studiert hat. Geschick sind die Bewerbungsunterlagen nächsten Heften vor. In diesem Heft: Kanada. Apropos studieren. Ist schließlich in drei bis vier Monaten zusammen. Die LL.M. – Die Abkürzung Geld und alles andere organisiert, findet Empfehlungsschreiben sind wahrscheinDer LL.M. ist ein akademischer Titel. Abgeman sich eines Tages schließlich in wunlich am zeitaufwändigsten. Aber sind erst leitet vom lateinischen „magister legum“, derschönen alten Universitätsgebäuden einmal Professoren gefunden, genügen dem „Meister der Rechte“ steht das doppelwie in Montréal oder in hochmodernen zwei bis drei Schreiben für mehrere te LL. für die Mehrzahl von Recht. Man Bauten wie auf dem Campus in VancouUniversitäten. Diese sollen nur allgemein studierte früher also nicht Jus, sondern ver wieder. Wie vielleicht in amerikanizum Ausdruck bringen, warum man als Jura, nicht das Recht, sondern die Rechte, nämlich das weltliche und das kirchliche. schen Filmen oder Serien gesehen, sitzt Student für einen LL.M. geeignet ist. man plötzlich selbst in vergleichsweise Das spezielle Programm braucht sehr kleinen Vorlesungen, in denen man mitarbeiten muss, in nicht zwingend spätere Berufsabsichten berücksichtigen. Natürdenen die Atmosphäre zwischen Studierenden und Professor lich ist es von Vorteil, wenn die Kurse interessant klingen und aber auch sehr persönlich ist. Dazwischen beschäftigt einen eidie Universität einen bekannten Namen und guten Ruf hat. ne Menge an Lektüre. Das ist sicher anspruchsvoll, aber man Das etwas höhere Gehalt, das vor allem Großkanzleien bieten, wird sich daran gewöhnen. zahlen sie aber grundsätzlich für den Titel und nicht für die Nebenbei organisieren die Unis oft zu Beginn ExkursioUniversität. Man muss auch damit rechnen, dass Kurse nicht nen, bei denen man ziemlich schnell andere Studierende kenstattfinden, obwohl die Programmbeschreibung im Internet zunenlernt. Man trifft sich am Wochenende, probiert ein Restauvor mit ihnen gelockt hat. Damit muss man sich abfinden. Ein rant, eine Bar aus oder besucht einfach die üblichen TouristenLL.M. in Kanada hat in erster Linie den Mehrwert, sich in der attraktionen. In Montréal gehören aber auch die vielen englischen Fachsprache zurechtzufinden und einen Mandanten Open-Air-Festivals dazu, die im Sommer stattfinden und zur mit common law-Hintergrund viel besser verstehen zu können. Hälfte kostenlos sind. Spätestens, wenn die Bewerbung abgeschickt ist, wird man So vergeht ein Jahr in Kanada sehr schnell. Den LL.M.-Titel sich damit beschäftigen müssen, wie man ein Jahr LL.M.-Studarf man erst mit Übergabe der Urkunde führen. Das wird dium in Kanada bezahlen möchte. Denn auch wenn die zum Teil erst zwei bis drei Monate sein, nachdem das ProStudiengebühren nicht ganz so horrend sind wie an US-amerigramm offiziell schon zu Ende ist. Einige Dinge werden sicher kanischen Universitäten, muss man auch in Kanada immerhin jeden enttäuschen, aber vielleicht lässt gerade dies das LL.M.umgerechnet stolze 20.000 Euro aufbringen. Wer nicht auf eines der raren DAAD-Stipendien bauen kann, wird mit ein wenig Studium zu einer wertvollen Erfahrung werden. // Eine Zusatzqualifikation erwerben ohne zu promovieren? Die Jobchancen erhöhen? Eine fremde Sprache richtig schreiben können? Einmal ein Jahr im Ausland leben? Und eigentlich hat ja jeder irgendeinen Ort auf der Welt, wo er gern einmal leben möchte. Zum Beispiel in Kanada.

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report

LL.M. in Kanada Montréal McGill University • LL.M.: General, Environment, Bioethics • Comparative Law • Air and Space Law

Université de Montréal

Vancouver

• LL.M. in Business Law in Global Context (exklusiv für internationale Studierende) • Maîtrise en droit privé comparé (Französisch) • Maîtrise en commerce électronique • Droit notarial

University of British Columbia • Master of Law (Common Law) • LL.M. in Taxation • Master by research

Université du Québec à Montréal • Maîtrise en droit (Französisch) avec mémoire: concentration droit international, social, du travail, privé sans mémoire: droit international et politique internationale, privè, du travail, social

Montréal Vancouver

Ottawa

Toronto

Ottawa Toronto Osgoode Hall Law School of York University • International Business Law LL.M. (designed for international students) • Canadian Common Law LL.M. (designed for non-common law students) • General LL.M. Tax Law • Research Stream LL.M. (Major research paper)

University of Toronto • Thesis-intensive LL.M. • LL.M. with concentration in Business Law Criminal Law Legal Theory Health Law, Ethics and Policy 92 / anwaltsblatt karriere

University of Ottawa • Departement of Criminology • Master of Arts (MA) in Criminology (Social Sciences) • Faculty of Law • General LL.M., International Humanitarian and Security Law, International Trade and Investment Law, Global Sustainability and Environmental Law, Law and Social Justice, Law and Technology, Notarial Law (nur auf Französisch, sonst Kombination möglich), Women's studies


report

Die Erwartungen: Das Beste aus allen Welten für die Karriere sichern

Der LL.M. ist eine gute Grundlage für weitere Spezialisierungen

Susann Lehmann war im Jahrgang 2014/2015 LL.M.Studentin an der McGill University in Montréal, seit November 2015 ist sie Referendarin in Berlin

Rechtsanwältin Alexandra Hagelüken, Partnerin bei Clifford Chance in Frankfurt/ Main, hat 1997 einen LL.M. an der McGill University in Montréal gemacht.

Warum hast Du Dir die McGill Universität ausgesucht?

Ich mag die Stadt Montréal. Vor vier Jahren war ich schon einmal im Urlaub hier. Die Leute sind wahnsinnig nett und es gibt unglaublich viele Möglichkeiten, auszugehen. Außerdem ist McGill einfach ein Name der für gute Lehre und Ausbildung steht. Ich dachte mir, dass man mit so einer Wahl nichts falsch machen kann. Ich wollte sowieso ins Ausland gehen, hatte meine spätere Berufswahl aber mit im Blick. Wie bist Du den Bewerbungsprozess angegangen?

Ich habe die Bewerbung im August begonnen, da der Bewerbungsschluss bereits im Dezember war. Damals stand ich kurz vor dem ersten Examen. Weil ich mich auf einen „thesisLL.M.“ beworben habe, musste ich zusätzlich einen „research proposal“ einreichen. Auf drei bis fünf Seiten war darzustellen, worüber man seine Masterarbeit schreiben will. Die Uni möchte sehen, dass man recherchieren und schreiben kann. Das research proposal hat einige Zeit in Anspruch genommen. Ich konnte mich erst nach den Klausuren im Oktober damit auseinander setzen. Den Toefl konnte man glücklicherweise auch im Dezember nachreichen. Es war schon viel zu tun, aber Freunde haben mich auch unterstützt. Es ging schon. Hat sich der Aufwand gelohnt?

Ja. Mit den meisten Kursen bin ich sehr zufrieden. Es gibt auch viele Anwälte, die hier Kurse geben und das ist alles wirklich sehr gut und praxinah. Auch abgesehen vom Studium. Man lernt einfach so viele Leute kennen, es ist fantastisch. Ich hatte wirklich eine ganz, ganz tolle Zeit hier.

Wieso haben Sie den LL.M. erst nach dem Zweiten Staatsexamen gemacht?

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Ich hatte mich damals entschieden, erst einmal alles in einem Rutsch fertig zu machen. Macht man das Referendariat unmittelbar nach dem Ersten Examen, steht man noch im Stoff und das war ein echter Vorteil. Für die, die nach dem ersten Examen gegangen waren, entstand eine viel größere Pause, teilweise noch mit Wartezeit. So mussten sie noch einmal neuen Anlauf nehmen. Hingegen konnte ich nach dem LL.M. direkt in den Beruf starten. Darüber war ich dann auch froh, als ich andere deutsche Kollegen sah, denen es relativ schwer fiel, nach dem sehr gutem Ausbildungssystem in Kanada sich noch einmal zwei Jahre im Referendariat mit deutschem Recht zu beschäftigen. Also ich fand den Zeitpunkt nach dem Zweiten Staatsexamen viel besser. Wie war das Studieren in Montréal?

Es war einfach super. Der Uni-Campus befindet sich mitten in der Stadt. Es sind wunderschöne, alte Gebäude. Alles ist sehr kompakt, wie eine kleine Stadt für sich. Auch die juristische Fakultät ist in einem älteren Gebäude untergebracht. Unter den Studenten gab es viele Südamerikaner, Franzosen, wir hatten eine tolle Stimmung. Die Stadt Montréal selbst hat diese Mischung aus Englisch und Französisch, dazu gibt es sehr viele Einwanderer. Die Stadt liegt auf einem Berg und ist sehr schön. Man muss den sehr kalten Winter aushalten. Aber das hat mich nicht gestört und ich fand die Stadt unheimlich lebenswert. Inwieweit hat der LL.M. Ihnen inhaltlich genützt?

Weißt Du schon, wo Du später arbeiten möchtest?

Ich würde gern ins Bank- und Kaitalmarktrecht gehen. Mein „research proposal“ habe ich über Bankenregulierung geschrieben. Das Thema war jedoch sehr groß gefasst. Später habe ich das Thema gemeinsam mit meinem Supervisor Montr éal zur neuen Regulierung von Derivaten geändert. Die Recherche hat mir sehr viel Spaß gemacht. Ich kann mir vorstellen in dem Bereich zur arbeiten. Ich denke, es verschlägt mich später nach Frankfurt, aber über Kanzleien im Einzelnen habe ich mir noch keine Gedanken gemacht. Das Gespräch wurde im Sommer 2015 geführt als Susann Lehmann noch in Montréal war.

Ich hatte mich im Rahmen meines LL.M. viel mit Gesellschaftsrecht beschäftigt. Als ich im Verlauf meines beruflichen Werdeganges noch einen englischen Solicitor gemacht habe, konnte ich etwas auf das Common Law und Investmentrecht zurückgreifen.

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Raus aus der Komfortzone

Wahlstation in einer Kanzlei im Ausland: Wenn aus Arbeit Freude an Jura wird Text: Katja Gersemann, Berlin

Die Wahlstation in einer Kanzlei im Ausland zu absolvieren – das ist in der Regel kein Urlaub. Ausbilder erwarten sichere Sprachkenntnisse und hohe

Motivation!

„Sinnvoll mitarbeiten kann man hier nur, wenn man schon gut bis sehr gut Englisch spricht. Es ist ein englischer Job – das muss jedem klar sein, der nach London will.“ 94 / anwaltsblatt karriere

Manche Bewerbungsschreiben überraschen Alex Kaufmann auch nach vielen Jahren als Referendarausbilder noch immer. Etwa, wenn Bewerber ihre Noten mit keinem Wort erwähnen. Oder wenn ein Kandidat schreibt, dass er gerne seine Sprachkenntnisse ausbauen möchte. Kaufmann, in Deutschland zugelassener Anwalt mit Sitz in London, der in der traditionsreichen Londoner Kanzlei Fladgate LLP Referendare ausbildet, kann bei solchen Schreiben gewöhnlich nur den Daumen senken: „Sinnvoll mitarbeiten kann man hier nur, wenn man schon gut bis sehr gut Englisch spricht. Es ist ein englischer Job – das muss jedem klar sein, der nach London will.“ So richtig klar scheint allerdings vieles nicht zu sein, wenn es darum geht, eine Stage im Referendariat außerhalb des Geltungsbereichs von BGB und Strafgesetzbuch zu absolvieren. Was fern der Heimat passiert – darum rankt sich so mancher Mythos. Im Internet kursieren zuhauf Erfahrungsberichte, in denen es um spektakuläre Partys über den Dächern von Metropolen, leckere Häppchen bei illustren Empfängen oder nette Ausflüge geht. Und am Rande darum, dass es ja auch noch eine Ausbildungsstelle gab. Keine Frage: Solche Stationen oder manchmal auch Tauchstationen gibt es. Dass viele Kanzleien dagegen aber hohe – oder besser gesagt: normale – Anforderungen stellen, geht manchmal etwas unter. Nach einer kurzen Einarbeitungszeit sollen die Referendare gerne richtig mitarbeiten – ihrem fortgeschrittenen Ausbildungsstand


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entsprechend. „Wir arbeiten Referendare rund vier Wochen ein. Danach kann man in der Regel gut auf ihre Arbeit zurückgreifen“, sagt etwa Jürgen R. Ostertag, Partner der Kanzlei Pryor Cashman LLP in New York. Referendare würden behandelt wie First-Year-Associates. Anwälte wie Kaufmann oder Ostertag suchen junge Juristen, die motiviert und fit sind. Ein Prädikatsexamen ist dabei nicht Pflicht. Um festzustellen, wer zu ihnen passt, führen viele Ausbilder im Ausland lieber ausführliche TeleIm Internet kursieren zuhauf Erfahrungsberichte, in denen foninterviews mit interessanten Kandies um spektakuläre Partys über den Dächern von Metropolen, leckere Häppchen bei illustren Empfängen oder nette daten. Dabei wird mindestens ein Teil Ausflüge geht. in der Landessprache absolviert. Ostertag lässt sich von Bewerbern auf Englisch einen Fall aus der Ausbildung schildern, inklusive Lösungsvorschlag. „Diese Fähigkeit ist nicht nur in der Prüfung, sondern auch im Arbeitsalltag relevant“, sagt der Anwalt. Sprachkenntnisse eignet man sich nicht in der Wahlstation an, Sprachkenntnisse hat man vorher – das ist auch die Einstellung einiger Prüfungsämter. In Thüringen etwa dürfen nur Kandidaten ins Ausland, die ihre Sprachkenntnisse nachgewiesen haben. Auch mit eher durchschnittlichem Englisch, Französisch oder Spanisch lässt sich natürlich ein Platz in einer Kanzlei im Ausland finden. Nur entspricht dann die Arbeit, wenn man denn einen Platz ergattert, inhaltlich kaum dem Ausbildungsstand, und der Frust könnte groß sein – sowohl beim Ausbilder als auch beim Referendar. Wer wirklich etwas mitnehmen will aus der Zeit, sollte seine Sprachkenntnisse frühzeitig aufpolieren. Ein LL.M., der vor der Referendarzeit absolviert wurde, ist gern gesehen sowie auch sonstige Schul- oder Studienaufenthalte im Ausland. Ansonsten gilt: an Mandantengesprächen teilnehmen, selbstständig Schriftsätze oder Verträge formulieren – Fehlanzeige. Verschenkt ist die Zeit natürlich trotzdem nicht.

In ein fremdes Land einzutauchen, Kenntnisse zum Beispiel im Common Law zu sammeln oder einfach zu sehen, wie der Rechtsmarkt anderswo funktioniert, all das kann später im Berufsleben großen Wert haben. Das gilt besonders dann, wenn die Stage in einer Kanzlei absolviert wird. Hier ist der Ausbilder oft der Einzige oder einer der wenigen deutschen Ansprechpartner. In Außenhandelskammer, Auswärtigem Amt oder bei der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit dagegen – um einige populäre Anlaufstellen für Referendare zu nennen – wuseln naturgemäß zahlreiche deutsche oder deutschsprachige Mitarbeiter durch die Gänge. Die Wahrscheinlichkeit, sich während der gesamten Zeit in einer deutschen Blase zu bewegen, ist hoch. Zumal auch häufig noch Zimmer in Wohngemeinschaften an die Nachkömmlinge weitergereicht werden. Was aber natürlich nicht nur Nachteile hat: Zwar bewegt man sich auf eingetretenen Pfaden. Auf der anderen Seite fällt im Vorfeld viel Organisation weg, was Referendare im Prüfungsstress als Pluspunkt verbuchen dürften.

Die Wahrscheinlichkeit, sich während der gesamten Zeit in einer deutschen Blase zu bewegen, ist hoch.

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bewerbungstipps

Wie finde ich einen Ausbilder ? Im Anwaltsblatt Karriere findet sich eine Liste mit Anwälten und Anwältinnen, die im Ausland ausbilden (S. 102) Auch viele Auslandsjuristenvereinigungen helfen weiter, z.B.: dajv.de (Deutsch-Amerikanische Juristenvereinigung e.V.),

dbjur.de (Deutsch-Britische Juristenvereinigung e.V.) oder

dfj.org (Deutsch-Französische Juristenvereinigung e.V.)

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Was Anwälte zum Teil ärgert: Regelmäßig kommt es vor, dass sich Bewerber nur notgedrungen bei Kanzleien bewerben, weil sie sich zuvor bereits Absagen bei Auslandshandelskammer oder Auswärtigem Amt geholt haben. Dort haben Bewerber schließlich schon frühzeitig Gewissheit, ob sie angenommen werden. Die Unterlagen müssen zum Teil schon 18 Monate vor Antritt der Stelle eingehen. Kanzleien sind da flexibler. „Ich empfehle, Bewerbungen im ersten halben Jahr des Referendariats abzuschicken“, sagt Ostertag. „Wenn es passt, kann im Ausnahmefall aber auch mal ein Vorlauf von zwei Monaten reichen.“ Es „passt“ aber eben nur dann, wenn wirklich zu spüren ist, dass der Kandidat für den Anwaltsberuf brennt – und nicht ein verhinderter Diplomat ist. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – das trifft also für die Bewerbung bei Kanzleien regelmäßig nicht zu. „Ich vergebe nicht einen Platz, nur weil die Bewerbung als erste eintrifft“, sagt etwa Kaufmann. „In der Regel entscheide ich mich rund neun Monate vorher.“ Statt aufs Tempo zu drücken, sollten sich Bewerber also lieber Mühe geben, maßgeschneiderte Bewerbungen zu verschicken: Was kann man der Kanzlei bieten, welche Fähigkeiten und Kenntnisse bringt man mit und warum passt man zum Profil der Kanzlei? Gerade in ausländischen Büros, in denen mitunter überhaupt nur ein Anwalt deutsche Referendare ausbildet, ist es wichtig, den künftigen Chef namentlich anzuschreiben und sich nicht durch ein liebloses „Dear Sir or Madam“ zu disqualifizieren. Anders läuft das Procedere bei internationalen Großkanzleien, die auch Ableger in Deutschland haben. Freshfields Bruckhaus Deringer ermöglicht es seinen Referendaren zum Beispiel, die Wahlstation weltweit in den Büros der Kanzlei zu absolvieren. „Das geschieht flexibel“, sagt Helen Reck, Regional Head of Human Resources bei Freshfields in Deutschland und Österreich. „Es orientiert sich einerseits an den Wünschen der Referendare und Referendarinnen und gleichzeitig an den Einsatzmöglichkeiten und dem Bedarf vor Ort.“ Denn schließlich wolle man den Referendaren auch im Ausland eine echte Mitarbeit an Mandaten sowie einen intensiven Einblick in die Arbeit ermöglichen. Die Entscheidung, wohin es gehen soll, muss also gut durchdacht sein – das Gleiche gilt für die Entscheidung über das Wann. Obwohl es in vielen Bundesländern möglich ist, auch andere Stagen – etwa Teile der Anwaltsstation oder der Verwaltungsstation – im Ausland abzuleisten (Infos siehe auch Anwaltsblatt Karriere Heft 1/2015, Sommermester, S. 80 –83), ist die Wahlstation für viele Referendare die Einzige, bei der das wirklich in Frage kommt. Zu einem früheren Zeitpunkt steht schließlich noch die schriftliche Prüfung vor der Tür. Auf die wichtigen Klausurenkurse zu verzichten oder sich in der heißen Phase eine Auszeit beim Repetitor zu nehmen – das ist häufig nur eine Option für Überflieger mit gesundem Selbstbewusstsein. Andererseits sind die drei letzten Monate der Ausbildung dazu prädestiniert, sich bei einem möglichen künftigen Arbeitgeber zu profilieren. Erfahrene Recruiter in Kanzleien beruhigen aber: Wenn die Zeit nachvollziehbar sinnvoll genutzt wurde, sei das in jedem Fall ein Plus für den Lebenslauf. All die Partys, Empfänge und Ausflüge, die man nebenbei noch so mitgenommen hat, müssen ja nicht erwähnt werden. //


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Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/ Nebentätigkeit

ID

Linklaters

10785

Berlin

verschiedene Rechtsgebiete

Station

12306

Beiten Burkhardt

10787

Berlin

alle Rechtsgebiete

Station

12307

Brock Müller Ziegenbein

12238

Kiel

Arbeitsrecht, Zivil- und Prozessrecht, Öffentliches Recht

Station

12301

Linklaters

40212

Düsseldorf

verschiedene Rechtsgebiete

Station

12306

Beiten Burkhardt

40474

Düsseldorf

alle Rechtsgebiete

Station

12307

Meisterernst Düsing Manstetten

48145

Münster

Agrarrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht

Station

12242

Linklaters

60325

Frankfurt am Main

verschiedene Rechtsgebiete

Station

12306

Beiten Burkhardt

60327

Frankfurt am Main

alle Rechtsgebiete

Station

12307

Beiten Burkhardt

80339

München

alle Rechtsgebiete

Station

12307

Linklaters

81675

München

verschiedene Rechtsgebiete

Station

12306

Beiten Burkhardt

90482

Nürnberg

alle Rechtsgebiete

Station

12307

anwaltsblatt karriere / 101

stellenmarkt

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stellenmarkt

Wahlstationen

Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr: Egal, ob bei europäischen Kartellverfahren oder bei der Scheidung einer deutsch-italienischen Ehe. Wer im Referendariat eine Station im Ausland machen will, sollte an Anwälte denken. Anwaltsblatt Karriere hat Kanzleien in den USA, Großbritannien, Frankreich, Italien, Kroatien und Griechenland gefragt, wer deutsche Referendare in der Station ausbildet. Alle Anwälte sind Mitglieder im Deutschen Anwaltverein.

Kanzlei

Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin

Anschrift

Telefon Fax

Baur & Klein, P.A. Attorney at Law

Thomas Baur,

100 North Biscayne Boulevard, T +1 305 3773561 F +1 305 3714380 Miami, Florida 33132, USA

tbaur@worldwidelaw.com www.worldwidelaw.com

Murchison & Cumming LLP

Friedrich W. Seitz Esq., Claudia Borsutzki Esq.

801 South Grand Ave. LA, California 90017, USA

T +1 213 6301000 F +1 213 6236336

Fseitz@murchisonlaw.com CBorsutzki@murchisonlaw.com www.murchisonlaw.com

BridgehouseLaw LLP

Kristin Whalen

112 South Tryon Street Tryon Plaza, Suite 1100 Charlotte, NC 28284, USA

T + 1 980 219 5200 F + 1 980 219 5299

ausbildungusa@bhlus.com www.bridgehouselaw.us

Pryor Cashman LLP

Jürgen R. Ostertag

7 Times Square, New York New York 10036-6569 USA

T +1 212 3260871 F +1 212 7986329

jostertag@pryorcashman.com www.pryorcashman.com

MANOS SCHENK PL

Stephan W. Schenk, J.D. 1001 Brickell Bay Drive, Maximilian J. Schenk, Esq. Suite 1200 Tom J. Manos, Esq. Miami, Florida 33131, USA

T +1 305 3413100 F +1 305 3413102

sws@msworldlaw.com mjs@msworldlaw.com tjm@msworldlaw.com

Fladgate LLP

RA Alex Kaufmann LL.M.

16 Great Queen Street GB-London WC2B 5DG

T +44 203 036 7357 F +44 203 036 7857

alexkaufmann@fladgate.com www.fladgate.com

Lainé & Cie.

RAin Dr. Konstanze Brieskorn (Tätigkeit mit frz. Recht, frz. Mandate)

Südwestkorso 1 D-12161 Berlin

T +49 30 88927430 F +49 30 88927440

info@avolegal.de www.avolegal.de www.alefeld-kremer.com

Alerion Société d'Avocats

RAin Nicola Kömpf Avocat Associé

137, rue de l’Université F-75007 Paris

T +33 1 58569700 F +33 1 58569701

nkompf@alerionavocats.com www.alerion-avocat-paris.fr

hw&h Avocats & Rechtsanwälte

RAin Béatrice Deshayes

39, rue Pergolèse F-75116 Paris

T +33 1 45012935 F +33 1 45016447

b.deshayes@hwh-avocats.com www.hwh.eu

Morvilliers, Sentenac

RA Nicolas Morvilliers

18, rue Lafayette F-31000 Toulouse

T +33 5 62275050 F +33 5 62275052

morvilliers@msgw.com www.msgw.com

SCP Paetzold Associés

RA Dr. Carsten Heisig

18, rue de Tilsitt F-75017 Paris

T +33 1 43181820 F +33 1 43181829

heisig@paetzold-paris.com www.paetzold-paris.com

Weil & Associés

RAin Patricia Vincent Avocat à la Cour

26, ave. de la Grande Armée F-75017 Paris

T +33 1 44159898 F +33 1 44159899

pvincent@weil-paris.avocat.fr www.weil-paris.avocat.fr

Alefeld Kremer Avocats Rechtsanwälte

Peter Alefeld, LL.M. Dr. Christoph Kremer

63, rue de la Pomme 31000 Toulouse

T +33 5 61 12 07 68

info@alefeld.com

FIFIS RECHTSANWÄLTE RA Antonios N. Fifis

Odos Dimokritou 24 GR-10673 Athen

T +30 210 3633 522 F +30 210 3633 523

afifis@fifis.gr www.fifis.gr

Del Torre & Partners

Avvocato Dr. iur. Ulrike Christine Walter

Viale Venezia, 2 I-33100 Udine

T +39 0432 603862 F +39 0432 526237

www.euroius.it walter@euroius.it

Diego-Deboni-Ferletic: Avvocati

Avvocato Dr. Alessandro Deboni

Corso Verdi 96 I-34170 Gorizia

T +39 0481 30275 F +39 0481 532969

gorizia@ddfavvocati.eu www.ddfavvocati.eu

Grigolli & Partner

RA & Avvocato Dr. Stephan Grigolli

Piazza Eleonora Duse, 2 I-20122 Mailand

T +39 02 76023498 F +39 02 76280647

stephan.grigolli@grigollipartner.it www.grigollipartner.it

Anwaltskanzlei CIKAC

RAin Vlatka Cikac, mag. Iur., Ilica 253, HR-10000 Zagreb RAin & Mediatorin

T +385 1 242-00-92 anwalt@cikac.com F +385 1 242-00-94 www.cikac.com M +385 91 566-966-7

SPIEGELER Advocaten

RAin Brigitte A.J. Spiegeler, Oranjestraat 8 LL.M. (advocaat) NL-2514 JB Den Haag RAin Franziska Pechtl, LL.M.

T +31 70 2170200

J.D., M.C.L., J.C.B., B.C.S. 21st Floor - New World Tower

MARISCAL & ABOGADOS, Leitung Deutsche Abt.: ASOCIADOS Karl H. Lincke

E-mail Website

mail@spiegeler.com www.spiegeler.com

Calle Conde da Aranda 1, 2 isq., T +34 91 564 64 32 E-28001 Madrid F +34 91 564 46 17

www.mariscal-abogados.de klincke@mariscal-aboga-

Alfonso XII, 30, 5 E-28014 Madrid

jamort@mmmm.es smeyer@mmmm.es www.mmmm.es

dos.com Monereo Meyer Marinel-Io RA & Abogado Janis Amort Abogados

102 / anwaltsblatt karriere

T +34 913 199 686 F +34 913 085 368


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Anwaltspraktikum gesucht?

Testen Sie die Anwaltvereine: Sie helfen Jurastudierenden bei der Vermittlung eines Anwaltspraktikums.

Anwaltspraktikum gefunden!

Im Deutschen Anwaltverein sind Anwältinnen und Anwälte in 246 Anwaltvereinen in ganz Deutschland und in 13 Auslandsvereinen organisiert. Die Anwaltvereine wissen besser als jeder andere, welche Kanzleien am Ort für ein Anwaltspraktikum in Betracht kommen.

Alle 259 Anwaltvereine unter www.anwaltverein.de/ueber-uns/oertliche-anwaltvereine

report

Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen


autoren

a

Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt

Bettina Limperg ist seit 2014 Präsidentin

und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.

des Bundesgerichtshofs.

Dr. Astrid Auer-Reinsdorff ist Rechts-

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins und Mitglied der Hauptgeschäftsführung des DAV.

Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Franz Peter Altemeier, Nicole Narewski, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit: Marc Faßbender, Lisa Gut, Nurelia Kather, Nora Zunker Koordination und Produktion: Antje Busse Grafik Eggers + Diaper, Potsdam

anwältin und Fachanwältin für IT-Recht in Berlin. Sie ist Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein und Mitglied des Vorstands des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. Anja Pitzal ist Richterin in Hamburg. Sie veröffentlicht seit dem Startheft in Anwaltsblatt Karriere.

Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de

Jochen Brenner ist Journalist in Hamburg.

Ulrich Schellenberg ist Rechtsanwalt und

Jacqueline Bräuer ist Assessorin und

Notar in Berlin und seit Juni 2015 Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68 info@ad-in.de.

Leitende Justiziarin bei der Allianz Versicherungs AG in München.

Dr. jur. Justus von Daniels ist Autor in Berlin. Er veröffentlichte u.a. im Tagesspiegel, Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt.

Martin Dommer ist Journalist in Köln und schreibt für Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere.

Katja Gersemann ist Rechtsanwältin und Journalistin in Berlin und schreibt regelmäßig für Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere.

Marieke Greif ist Autorin von Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere und befindet sich seit Mai 2015 im Referendariat in Berlin.

Dr. Birgit Spießhofer ist Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf Wirtschaftsrecht sowie im Bereich der unternehmerischen Verantwortung (Corporate Social Responsibility – CSR) und Of Counsel im Berliner Büro von Dentons. Sie ist Vorsitzende des Ausschusses Corporate Social Responsibility und Compliance des Deutschen Anwaltvereins. Cornelia Süß ist Rechtsanwältin, Stellvertretende Vorsitzende des Anwaltvereins Dresden und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Malte Varnhagen ist Journalist in Düsseldorf.

Dr. Wolfgang Herb ist Chief Compliance Officer & Vice President bei der Daimler AG in Stuttgart und Mitglied im Ausschuss Corporate Social Responsibility und Compliance des Deutschen Anwaltvereins.

Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Peter Adamik: S. 14,16,17,18 Franz Brück: Cover, S. 38, 39, 40, 41, 42, 65, 106 Creative Commons: S. 82/83 DAV: S. 105 elektraVisions: S. 21 istockphoto: S. 20, 30/31, 34, 52, 54, 84, 90, 92, 95 Anja Koehler / Bundesgerichtshof: S. 50 3format / photocase.de: S. 76 privat: S.12, 30/31, 32/33, 45, 46, 47 (Allen&Overy), 48, 49, 77, 80, 82, 93 Stefan Maria Rother: S. 3 Stadtmarketing Pirmasens - Sabine Reiser: S. 32/33 „European Court of Human Rights“ by CherryX - Own work. Licensed under CC BY-SA 3.0 via Wikipedia: S. 58 Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers.

Dr. Michael Kleine-Cosack ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Der Deutsche Anwaltverein hat ihn 2015 mit der Hans-Dahs-Plakette ausgezeichnet, der höchsten Auszeichnung des DAV für Anwältinnen und Anwälte. 104 / anwaltsblatt karriere

ISSN 1864-4236


leserbriefe

Rätsel Juristisch für Juristen – das DAV-Bilderrätsel Das deutsche Recht hat seine eigene Sprache. Für ihre Mandanten sind Sie nicht nur Rechtsberater, sondern auch Dolmetscher für diese exotische Fremdsprache. Wie fit sind Sie im Juristendeutsch? Testen Sie Ihr Wissen mit dem DAV-Bilderrätsel! Welche juristische Vokabel verbirgt sich hinter unserem Bild? Die Auflösung des Bilderrätsels finden Sie auf unserer Website www.anwaltsblatt-karriere.de.

Leserbriefe Wir haben unsere Leser gefragt, warum sie Anwaltsblatt Karriere lesen… … weil es eine Art des Brückenbauens zwischen Studium und Praxis ermöglicht. (Studentin Greifswald)

… weil sie nicht so „steif“ ist, wie andere Zeitschriften und es Spaß macht, sie zu lesen. (Referendarin Brandenburg) … weil viele Informationen über den Tellerrand hinausblicken lassen. (Student Frankfurt a. M.) … die juristische Welt von Anwaltsblatt Karriere vielfältig beleuchtet wird. (Studentin Bonn) … weil es auch für die Planung des Referendariats nützliche Tipps und Adressen enthält. (Referendarin Bamberg) … weil es mich und meine Interessen abseits der formaljuristischen Ausbildung fordert. (Studentin Hamburg) … weil es reale Perspektiven für einen Berufseinsteiger bietet und es sehr informativ ist. (Student Köln) … weil es perfekt für die Planung des Berufseinstiegs ist – genau das Richtige zum Ende des Referendariats! (Referendarin Hamburg) … weil man nie früh genug Ausschau nach möglichen Anwaltsstationen halten kann und mich vor allem Erfahrungen anderer interessieren. (Studentin Münster) … weil mir die Verzahnung von Studium und Praxis gefällt und einen guten Einblick schafft. (Student Erlangen-Nürnberg) … weil das neue Juristen-Leben nach dem Referendariat auch neue Fragen aufwirft. (Referendarin Celle)

… weil es spannende Perspektiven mit guten Informationen für den Anwaltsberuf eröffnet. (Student Tübingen) … weil die Themen interessant und vor allem up to date sind. Super empfehlenswert. (Studentin Trier)

… weil es für Studium und Referendariat gleichermaßen informativ ist. (Referendarin Berlin) … weil ich dort interessante Anregungen für die Berufswahl bekomme. (Referendar Düsseldorf) … weil es wichtige Informationen auf den Punkt bringt. (Student Würzburg) … weil es mir hilft, mir ein Bild von meiner Zukunft zu machen. (Studentin Marburg) … weil es Entscheidungshilfe bei der Wahl des Weges ist und Fragen beantwortet (Gehalt etc.), die man nicht stellen kann, ohne negativ aufzufallen. (Referendarin Hamm) Begriff mit 18 Buchstaben anwaltsblatt karriere / 105


schlussplädoyer

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Was macht eigentlich eine Anwältin? Fotos: Franz Brück

Luise und Johanna sind 8 Jahre alt. Die Zwillinge gehen in die 3. Klasse einer Grundschule in Berlin. Ihre Mutter ist Antje Baumbach; sie ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Energierecht und Partnerin in der Kanzlei Beiten Burkhardt.

Könnt ihr uns kurz erklären, was eure Mutter beruflich macht?

Beide: Sie arbeitet als Rechtsanwalt. Zu einem Rechtsanwalt kommen Kunden und erzählen ihm dann, mit wem sie Streit haben und warum sie streiten. Der Rechtsanwalt hilft dann dabei, dass der Kunde sein Recht bekommt und der Streit aufhört. Wie findet ihr diesen Job?

Johanna: Ich finde den Job nicht so toll, weil man viel im Büro sitzt, manchmal auch vor Gericht. Beides stelle ich mir nicht so spannend vor. Luise: Ich finde den Job ein bisschen langweilig, aus den gleichen Gründen wie Johanna. Ich finde ihn aber auch ein bisschen gut, weil man was lernt. Man lernt Streit zu schlichten und gut miteinander umzugehen. Ich finde auch gut, dass man den Kunden hilft. Was sagen Freunde und Freundinnen?

Beide: Wir sprechen mit unseren Freunden nicht so viel darüber. Und wenn wir uns mal darüber unterhalten haben, fanden sie es auch eher langweilig.

;-) 106 / anwaltsblatt karriere

Wollt ihr selbst mal Rechtsanwältin werden?

Johanna: Nein! Luise: Das weiß ich jetzt noch nicht.




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