Anwaltsblatt Karriere Heft 2/2014

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sonderausgabe

2/ 2014

portrait

Hannah T체mpel report

Einstiegsgeh채lter 체berblick

Jura-Fakult채ten

Mit Stellenmarkt des DAV ab Seite 98



„Wer gut ist und sich engagiert, macht seinen Weg.“ Prof. Dr. Wolfgang Ewer

Liebe Leserinnen, liebe Leser, der Anwaltsberuf ist vielfältig und facettenreich – das zeigt Anwaltsblatt Karriere auch in dieser Ausgabe wieder im Porträt, dem Interview und vielen weiteren Beiträgen. Wie aber sieht es mit der Vielfalt in der Anwaltschaft selbst aus? „Diversity“ – also Vielfalt – lautet das Schlagwort. Als Konzept bedeutet das, menschliche Unterschiedlichkeit bewusst positiv zu betrachten und als gesellschaftliche Chance zu begreifen. Die in der Gesellschaft vorhandene Vielfalt soll zum Vorteil Aller genutzt werden. Hierfür kann ein Perspektivwechsel notwendig sein. Was das für die Arbeit in Anwaltskanzleien bedeutet, darüber sprach Anwaltsblatt Karriere mit einer Anwältin und einem Anwalt aus Großsozietäten. Das Gespräch zeigt: Es tut sich was in der Anwaltswelt. Wenn Kanzleien gute Leute finden und langfristig halten wollen, müssen sie die Vielfalt der Gesellschaft besser bei allem, was sie tun, berücksichtigen. Mir ist dabei – über Recruitment und Arbeitsbedingungen hinaus – eines besonders wichtig: Die Förderung von Vielfalt ist auch ein Beitrag zu einer diskriminierungsfreien Gesellschaft. Die Akzeptanz einer und eines jeden Einzelnen so, wie sie oder er ist, ist ein Wert an sich. – Umso besser, wenn die Anwaltschaft hierzu beitragen und davon auch selbst profitieren kann.

Was aber bedeutet das für Sie, liebe Leserinnen und Leser? Wie soll und kann man selber mit dem Thema umgehen – beruflich und privat? Müssen männliche weiße heterosexuelle Studenten und Referendare jetzt befürchten, keinen Job mehr zu finden? – Nein, das müssen sie nicht. Wer gut ist und sich engagiert, macht seinen Weg. Es geht darum, dass alle die Chance dazu bekommen, überhaupt zu zeigen, was in ihnen steckt. Und natürlich müssen Sie kein Diversity-Management in ihrem Freundeskreis betreiben. Aber vielleicht schauen Sie ein bisschen mehr über den Tellerrand, wenn sich die Gelegenheit bietet. Es ist natürlich am einfachsten, „unter sich“ zu bleiben und es ist völlig normal, dass man sich mit Menschen wohlfühlt, die einem selbst gleichen. – Vielleicht verpasst man so aber auch etwas. Und wie offen wir als Gesellschaft – und Anwaltschaft – wirklich sind, zeigt sich erst da, wo wir unsere Komfortzone verlassen. Hier ist jede und jeder Einzelne von uns gefragt. Halten wir die Augen offen und lassen uns drauf ein! Ihr Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Präsident des Deutschen Anwaltvereins

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editorial

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inhalt

„Ich bin mir heute der Subjektivität von Wahrnehmung und der Relativität von Wahrheit stärker bewusst.“ , „Humor erhöht die Chancen auf jeden Fall.“ , Südafrika – Programme, Visum, Finanzierung , Bewerbungstipps , Stellenmarkt , … … S. 16

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inhalt

anwaltsköpfe 16

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interview

Hannah Tümpel – Botschafterin des Ausgleichs Dr. Gregor Scheja – Praxis als Aha-Effekt

anwaltszukunft Neue Außergerichtsbarkeit ab 2015, Rechtsanwalt Dr. Martin Engel Erbrecht, Steuerrecht und Sozialrecht Einstiegsgehälter, Einstellungschancen in Großkanzleien trends Zukunft > Mediation und außergerichtliche Streitbeilegung Zukunft > Familienrecht Zukunft > Europarecht report Was bieten Kanzleien mehr als Arbeit und Geld? gastkommentar Reglementierung des Anwaltsberufs – wieso, weshalb, warum? Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert gespräch Wertschöpfung durch Wertschätzung existenzgründung „Ich wusste immer, dass es geht.“ mandantenfragebogen Fuhrunternehmer Jens Bülck

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kommentar

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report

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anwaltsausbildung 30

station

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haftungsfallen

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rechtsprechung

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fakultäten

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examen

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report

Berufswelten zwischen München und Magdeburg Mitarbeit in einer Kanzlei als Haftungsrisiko Anwaltsrecht Von der Einschreibung bis zur Prüfung – Infos zum Jura-Studium Das Bundessozialgericht will den Syndikusanwalt killen, Petra Heinicke Strafrecht: Aktenvortrag und Lösungsskizze Ausbildungsvielfalt: Südafrika für Studierende, Referendare und junge Anwälte

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bewerbungstipps

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stellenmarkt

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autoren, impressum

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rätsel, leserbriefe

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schlussplädoyer

Die Rente ist (alles andere als) sicher – was Jura-Berufseinsteiger wissen sollten Anwaltsstellen Anwaltsstationen Wahlstationen Praktika

„Wer gut ist und sich engagiert, macht seinen Weg.“, Prof. Dr. Wolfgang Ewer Die Spaltung der Anwaltschaft droht Kurzmeldungen

Friedrich Merz ist Rechtsanwalt anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

Die Spaltung der Anwaltschaft droht Bundessozialgericht: Der Syndikus ist kein Anwalt – und wird nicht von der Rentenversicherung befreit Text: Rechtsanwältin Jördis Harbeck, Frankfurt am Main

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege – so steht es in §1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Wie restriktiv dies auszulegen sein kann, zeigen drei im Frühjahr ergangene Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSG, AnwBl 2014, 854 mit weiteren Nachweisen), die in der deutschen Anwaltschaft für zunehmende Unruhe sorgen: Nach Auffassung des BSG sind die an die 40.000 Syndikusanwälte in Deutschland nämlich keine Rechtsanwälte und dürfen nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Als abhängig beschäftigte Juristen in einem Unternehmen passen Syndikusanwälte nicht zum klassischen Bild des niedergelassenen Rechtsanwalts. Seit einiger Zeit war daher die Entscheidungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) und der Sozialgerichte uneinheitlich, ob auch Syndikusanwälte (wie angestellte Anwälte in Kanzleien) zugunsten einer Altersversorgung in den anwaltlichen Versorgungswerken von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Nach § 6 SGB VI werden grundsätzlich folgende Personen befreit: „Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied 6 / anwaltsblatt karriere

einer berufsständischen Kammer sind“. Maßgeblich waren nach bisheriger Praxis die Anwaltszulassung als Auslöser für die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, und – als ungeschriebenes Merkmal – die Ausübung einer anwaltsspezifischen Tätigkeit. Die Mehrheit der Syndikusanwälte sind zugelassene Anwälte. Die Unternehmen wollen den Rechtsanwalt in der Rechtsabteilung und haben so ihren Juristen auch den Zugang zu der attraktiveren Altersvorsorge der Versorgungswerke er-

möglicht. Zudem hatten DRV und Interessenvertreter der Versorgungswerke 2004 Kriterien erarbeitet, bei deren Erfüllung die Tätigkeit eines Syndikusanwalts als befreiungsfähige anwaltsspezifische Tätigkeit eingestuft wurde: Die zugewiesenen Aufgaben müssen danach rechtsberatende, -entscheidende, -gestaltende und -vermittelnde Elemente vereinen. Auf dieser Basis wurden im konkreten Einzelfall mehrheitlich Befreiungen erteilt. Nach Ansicht des BSG soll hiermit nun Schluss sein: Abhängig beschäftigte Juristen können schon per se nicht als Rechtsanwälte im Sinne unabhängiger

Organe der Rechtspflege qualifizieren. Syndikusanwälte können demnach ausschließlich in ihrer außerdienstlichen Nebentätigkeit Anwalt sein. Dies soll laut BSG dann jedoch keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern sogar eine doppelte Versicherungspflicht unter beiden Versorgungssystemen auslösen, da die Syndikusanwälte damit nicht „wegen der“, sondern vielmehr zusätzlich zu ihrer Haupttätigkeit Pflichtmitglieder der Versorgungswerke seien. In der Praxis wirft die Entscheidung des BSG immer mehr Fragen auf, insbesondere für bestehende Befreiungen, denen das BSG einen über den üblichen Rahmen hinausgehenden Vertrauensschutz gewähren will. Doch wie weit reicht dieser? Bereits im Jahr 2012 forderte das BSG (AnwBl 2013, 467), dass eine Befreiung stets nur für ein konkretes Beschäftigungsverhältnis gilt. Klar ist, dass damit jeder Arbeitgeberwechsel zum Wegfall der Befreiung führt. Was ist aber mit einem Wechsel in der Rechtsabteilung oder einer Beförderung? Hier ist vieles unklar. Auch schweigt sich das BSG dazu aus, was für schwebende Befreiungsverfahren gelten soll. Syndikusanwälte und Arbeitgeber sind verunsichert, den Versorgungswerken fehlt die notwendige Planungssicherheit. Lange genug blieb die Auslegung der einschlägigen Vorschriften Gerichten und Verwaltung überlassen. Nun sieht die Anwaltschaft den Gesetzgeber in der Pflicht, eine eindeutige Rechtslage zu schaffen – idealerweise ohne die Anwaltschaft aufzuspalten. //



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n Anwaltsblatt Karriere jetzt auf Facebook Seit Mai 2014 (und mit dem Erscheinen der Ausgabe 1/2014) ist Anwaltsblatt Karriere auf Facebook präsent. Studierende und Referendare finden dort Tipps rund um Studium, Bewerbung und Karriereeinstieg sowie spannende Beiträge rund um den Anwaltsberuf aus erster Hand. Anwaltsblatt Karriere – Gefällt mir!

(Anwalts-)Notarinnen: Besser nicht für Kinder pausieren Für den BGH war es kein Problem, dass eine (Anwalts-)Notarin ihr Amt verliert, wenn sie wegen der Erziehung ihrer Kinder mehr als ein Jahr pausiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das BGHUrteil nicht angenommen, versucht den Anwältinnen aber auf andere Weise zu helfen. Die Landesjustizverwaltungen

sollen zukünftig bei einer erneuten Bewerbung sorgfältig prüfen, ob eine Ausnahme von den Regelvoraussetzungen der Bestellung möglich und geboten ist. Diese, sowie die vorinstanzliche Entscheidung des BGH vom 21.11.2011 sind in der Anwaltsblatt-Datenbank abrufbar (unter www.anwaltsblatt.de). //

Diskriminierung beim Staatsexamen: Schlechtere Karten für Frauen und Migranten? Die erste wissenschaftliche Studie zu Vorbereitung und Benotung im Ersten juristischen Examen zeigt, dass Frauen und Migranten deutlich schlechter abschneiden als Männer. Ausgewertet wurden unter anderem alle am Oberlandesgericht Hamm von September 2007 bis Dezember 2010 abgelegten Examen und 71.405 an der Uni Münster geschriebene Probeklausuren. Während Frauen im Abitur noch besser abschneiden als Männer, liegen Männer beim Examen um rund 0,3 Punkte vorne. Die Studienergebnisse

sind in der Zeitschrift für Didaktik der Rechtswissenschaft veröffentlich worden (Towfigh/Traxter/Glöckner zur Benotung in der Examensvorbereitung und im ersten Examen; eine empirische Analyse, DRW 2014, 8). Den Autoren zufolge wird der Leistungsunterschied dabei schon in den Probeklausuren vor dem Examen sichtbar: Im Gegensatz zu Frauen würden sich Männer von Klausur zu Klausur stärker verbessern. Dabei könnte ihnen der ausgeprägte Konkurrenzkampf im Examen zugute kom-

men. Während Frauen diesen eher als unangenehm empfinden, könnte er Männer zu großen Leistungen anspornen. Obwohl Klausuren anonym geschrieben werden, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich Korrektoren von einer „weiblicheren“ oder „männlicheren“ Handschrift beeinflussen lassen. Doch auch Migranten schneiden 0,5 bis 0,7 Punkte schlechter ab. Ob dies wegen der sprachlichen Defizite ober aber aufgrund von Vorurteilen der Fall ist, geht aus der Studie nicht hervor. //

Anwaltschaft wächst weiter Die gute Nachricht: Die Anwaltschaft wächst. Die schlechte Nachricht: Die Anwaltschaft wächst. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zählte zum 1. Januar 2013 genau 161.835 Mitglieder in den Rechtsanwaltskammern, davon 160.894 Anwältinnen und Anwälte, 290 Rechtsbeistände, 585 Rechtsanwalts-GmbHs und 25 Rechtsanwalts-AG. Das Wachstum der Anwaltschaft betrug damit zwar immer noch 1,55 Prozent, ist jedoch im Vergleich zu 2011 um 0,26 Prozent gesunken ist. Ein sich fortsetzender Trend ist die größer werdende Zahl von Anwältinnen: Sie wächst überdurchschnittlich stärker als die Gesamtzahl der Anwälte. 8 / anwaltsblatt karriere

Mit 51.585 Rechtsanwältinnen ist mittlerweile knapp ein Drittel der Anwaltschaft weiblich. Dieser Trend dürfte jedoch vor dem Hintergrund, dass die Mehrzahl der Absolventen im Fach Rechtswissenschaften mittlerweile weiblich ist, wenig überraschen. Unter den regionalen Kammern hatten 2012 die Rechtsanwaltskammern Berlin, Hamburg und Tübingen den größten prozentualen Zuwachs. Die meisten Anwälte sind aber weiterhin im Raum München tätig: Die Rechtsanwaltskammer München zählt 20.520 Mitglieder. Die kleinste Kammer ist Zweibrücken mit 1.449 Mitgliedern. Beim BGH waren 37 Anwältinnen und

Anwälte am 1. Januar 2013 zugelassen. Bemerkenswert ist auch die prozentuale Steigerung der in Deutschland zugelassenen ausländischen Anwälte und Anwältinnen. Ihre Zahl wuchs stetig von sieben Prozent im Jahre 2010 auf satte zwölf Prozent im Jahre 2011 und 14 Prozent im Jahre 2012. 783 ausländische Anwältinnen und Anwälte sind in Deutschland zugelassen. Das leichte Wachstum der Anwaltschaft zeigt, dass der Anwaltsberuf immer noch für JuraAbsolventen attraktiv ist. Das ist gut. Allerdings ist auch klar: Der Wettbewerbsdruck auf dem Anwaltsmarkt wird so bald nicht geringer werden. //


nachrichten

Fachanwaltschaften werden (langsam) weiblicher Dass die Zahl der Fachanwälte in Deutschland weiter steigt, ist seit 1960 keine wirkliche Neuigkeit, sondern schon eine jährliche Gewissheit. Auch im vergangenen Jahr hat die Anzahl der Fachanwälte im Vergleich zu 2012 um 5,02 Prozent zugenommen und stieg auf eine Gesamtzahl von 40.026. Damit steigt die Zahl der Fachanwaltstitel deutlich stärker als die Gesamtzahl der Anwältinnen und Anwälte. Der Trend zur Spezialisierung setzt sich also fort. Ähnlich zur Gesamtentwicklung der Anwaltschaft steigt aber auch bei den Fachanwaltschaften der Frauenanteil überpro-

portional. Allerdings sind Anwältinnen bei den meisten Fachanwaltstiteln weiterhin unterrepräsentiert, wie ein Blick auf die Zahlen im Bau- und Architektenrecht verdeutlicht. Gerade einmal 13 Prozent der Fachanwaltschaft machen Anwältinnen aus, obwohl ein Drittel der Anwaltschaft mittlerweile weiblich ist. Überdurchschnittlich präsent sind Frauen im Familienrecht (56 Prozent der Fachanwaltstitel), im Sozialrecht (40 Prozent) und im Medizinrecht (35 Prozent). Aber auch in allen anderen Bereichen wächst der Anteil der Fachanwältinnen. //

DAV diskutiert über die Zukunft von Anwältinnen

Über 160 Frauen – und wenige Männer – trafen sich im Mai 2014 zum DAV-Forum „Women Leaders Today und Tomorrow – Anwältinnen, Unternehmerinnen, Entscheiderinnen“ in Berlin. Es ging um die Zukunft von Frauen in Führungsetagen, woran ihr Aufstieg häufig scheitert und wie es Frauen mit Familie dennoch schaffen können. Eingeladen waren nationale und internationale Referentinnen und Referenten aus Anwaltschaft, Politik und Wirtschaft, die in drei Blöcken über Probleme und Lösungen diskutierten. „Frauen tragen die Kosten mangelnder Gleichstellungspolitik“, sagte Renate Künast (Vorsitzende des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz) im ersten Teil der Veranstaltung. Die vorgestellte Zukunftsstudie des DAV

zeigte deutlich, das Frauen in den Führungsetagen von Kanzleien eine Seltenheit sind. Das müsse sich ändern. Die Probleme von Anwältinnen scheinen weltweit sehr ähnlich. Die internationalen Referentinnen des zweiten Blocks berichteten von ungleicher Bezahlung und einer Anwaltschaft, in der die Spitzenpositionen überwiegend von Männern besetzt werden. Die einzige Ausnahme war Finnland, das mit seiner herausragenden Betreuungsstruktur den Weg für Karrierefrauen mit Kindern erleichtert. Der dritte Teil des Forums stand im Zeichen dessen, was in den Führungsetagen von Unternehmen und Kanzleien getan wird, um Frauen den Aufstieg zu erleichtern und ihren Bedürfnissen im Arbeitsalltag gerecht zu werden. Die Vorschläge reichten von der Einführung unternehmensinterner Quoten, über die gezielte Ansprache weiblicher Fachkräfte bis hin zu Wiedereingliederungsprogrammen während und nach der Elternzeit. Doch am Ende, so der gemeinsame Tenor aller drei Veranstaltungsblöcke, sei nur eins wirklich zielführend: Eine grundlegende Änderung der Gesellschaft. //

Maria-Otto-Preis an US-Anwältin Laurel Bellows Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat im Mai 2014 in einer feierlichen Veranstaltung die US-amerikanische Anwältin Laurel G. Bellows aus Chicago mit dem Maria-Otto-Preis des DAV ausgezeichnet. Damit ehrt der DAV in diesem Jahr erstmalig eine US-Amerikanerin mit seinem Anwältinnenpreis. Laurel Bellows hat sich insbesondere dadurch ausgezeichnet, dass sie sich schon früh für Frauenrechte und für Anwältinnen einsetzte. Sie ist eine von fünf ehemaligen Präsidentinnen der American Bar Association (ABA), des mit fast 400.000 Mitgliedern weltweit größten Berufsverbandes. Während ihrer Präsidentschaft hat sich Bellows nicht nur um Berufspolitik gekümmert, sondern das Augenmerk der ABA auf „Human Trafficking“ gelenkt. „Ihr Engagement gegen menschlichen Sklavenhandel, auch in den USA, war beispielhaft“, so der Präsident des DAV, Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer. Eine weitere wichtige Leistung während ihrer 12-monatigen Amtszeit als Präsidentin der ABA war die Einrichtung der „ABA Gender Equity Task Force“. Deren Veröffentlichungen sollen Anwältinnen ermuntern, selbst für sich einzutreten und um Gleichberechtigung und gleiches Entgelt in ihren Unternehmen zu kämpfen. Mit dem Maria-Otto-Preis ehrt der DAV seit dem Jahr 2010 Anwältinnen, die sich in besonderem Maße um Beruf, Justiz, Politik und Gesellschaft verdient gemacht und eine besondere Vorbildfunktion für Anwältinnen und Anwälte innehaben. Benannt ist der Anwältinnenpreis der Deutschen Anwaltschaft nach Rechtsanwältin Dr. Maria Otto, die nach ihrem hartnäckigen Betreiben 1922 durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz als erste deutsche Anwältin in München zugelassen wurde. // anwaltsblatt karriere / 9


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Kein Jura mehr an der Uni Saarland? Nach einer Empfehlung des Wissenschaftsrates soll die Rechtswissenschaftliche Abteilung der Universität des Saarlandes schließen. Auf Empörung stieß dieser Vorschlag beim Ständigen Ausschuss des Deutschen Juristen-Fakultätentages: Er sei unseriös, unbegründet und gehe in der Sache grundlegend fehl. Gerade die Jurafakultät der Universität des Saarlandes erfülle alle Voraussetzungen, die der Wissenschaftsrat selbst als zukunftsweisend bezeichne. Sie sei international stark vernetzt und stehe sowohl für Grundlagenforschung, als auch für Europäisierung und Internationalisierung des Rechts. Die Fakultät ermögliche zudem die Doppelqualifikation im französischen und deutschen Recht und biete ein Modell für eine Juristenausbildung europäischen Zuschnitts. Der Juristen-Fakultätentag verdächtigt den Wissenschaftsrat, in Wirklichkeit ein anderes Ziel zu verfolgen. So würde eine Verringerung der juristischen Fakultäten oder eine Herabsetzung auf schlichte Rechtsschulen angestrebt. Die rechtswissenschaftliche Forschung solle auf außeruniversitäre Einrichtungen konzentriert werden. Dies schade der international hoch anerkannten deutschen Juristenausbildung, Rechtswissenschaft und Rechtspraxis. //

65. Deutscher Anwaltstag: Bekenntnis zur Freiheit

FREI

HEIT

GESTALTEN „Freiheit ist Teil unserer professionellen DNA“, stellte der DAV-Präsident Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer während der Eröffnungsveranstaltung fest. Das allein war Grund genug, beim diesjährigen Deutschen Anwaltstag die Freiheit in den Fokus zu rücken. Unter dem Motto „Freiheit gestalten“ befassten sich rund 1.500 Teilnehmer in Fachfortbildungen und Diskussionen aus unterschiedlichsten Blickwinkeln mit diesem Thema. Heutzutage, wo fast alle Lebensbereiche mit dem Internet verbunden sind, zeigt sich in besonderem Maße, wie ambivalent Freiheit sein kann. Daher behandelten auf dem Anwaltstag vor allem die Arbeitsgemeinschaften IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht ausführlich die aktuellsten Probleme der widerstreitenden Interessen im Netz, wie den

Konflikt von Datenschutz und Meinungsfreiheit oder die medien- und datenschutzrechtliche Behandlung von zurzeit angesagten Internetdiensten. Die dazugehörige rechts- und europapolitische Perspektive lieferten Schwerpunktveranstaltungen. Auch in diesem Jahr bot der „DAT für Einsteiger“ Studenten, Referendaren und Berufseinsteigern am Vortag des Anwaltstages die Möglichkeit, sich besser mit der Anwaltstätigkeit vertraut zu machen. Das Programm war speziell auf die Bedürfnisse des Nachwuchses zugeschnitten. Ebenfalls wieder fester Bestandteil war die Fachmesse „Advotec“, auf der Verlage und Datenbankanbieter, Software-Häuser, Versicherer, Dienstleister und Produktanbieter sich präsentierten. Und auch rechtspolitisch gab der 65. Anwaltstag Impulse, ob bezogen auf die bedenkliche Zurückschneidung des Asylrechts oder die nicht hinzunehmende Beschneidung des Zugangs zum Recht durch Gerichtsschließungen. Doch nicht nur Rechtspolitiker kamen zu Wort. Der iranischdeutsch Schriftsteller Navid Kermani erinnerte daran, wem die Gesellschaft ihre Freiheit zu verdanken habe: Dem Grundgesetz und dem Geist der Freiheit, der ihm bei seiner Schaffung zugrunde gelegen habe. //

CHE Hochschulranking jetzt online Wie und wo Jura studieren? Das neue CHE Ranking informiert und inspiriert Jurastudenten und alle, die es noch werden wollen. Das CHE Hochschulranking hat mehr als 300 Universitäten und Fachhochschulen untersucht und informiert über Studium, Lehre, Ausstattung und Forschung. Außerdem umfasst das 10 / anwaltsblatt karriere

Ranking Urteile von Studierenden über die Studienbedingungen an ihrer Hochschule. Unter http://ranking.zeit.de kann man sich so über verschiedene juristische Ausbildungswege wie Bachelor, Master oder Staatsexamen informieren und hat Zugriff auf eine detaillierten Bewertung der einzelnen Universitäten.

Diese wurden zum Beispiel in den Kategorien Studierbarkeit, Betreuung durch Lehrende oder Forschungsreputation bewertet. Das Ranking soll Studenten und Studieninteressierten dabei helfen, die Hochschule zu finden, die am besten zu ihnen passt. //



nachrichten

Forum Anwaltsgeschichte erweitert Website Anlässlich des 70. Jahrestags des Attentats auf Adolf Hitler vom 20. Juli 1944 hat das Forum Anwaltsgeschichte seine Website www.anwaltsgeschichte.de um die Rubrik „Volksgerichtshof“ erweitert. Diese neue Rubrik beleuchtet das Auftreten der Verteidiger in den Verfahren gegen die Widerstandskämpfer des „20. Juli“. Der erste Prozess gegen die Täter und deren Umfeld begann bereits drei Wochen nach dem gescheiterten Attentat. Im Rahmen der Präsentation im Netz geht es nicht um eine umfassende oder gar wissenschaftliche Auslotung der Thematik „Strafverteidigung vor dem Volksgerichtshof“. Die Darstellung orientiert sich vielmehr daran, welches Bild- und Tonmaterial heute noch zur Verfügung steht. Dank der verdeckt gefertigten Filmaufnahmen und des entsprechenden Fotomaterials sowie der Tonbandmitschnitte können sich Besucher des Forums Anwaltsgeschichte vor allem über bestimmte Prozesstage oder Teile dieser Verhandlungen ein gutes Bild machen. Die Begleittexte stützen sich auf einige zentrale Publikationen zum Thema, insbesondere die Forschung von Angelika Königseder. Beim 65. Deutschen Anwaltstag in Stuttgart war das Forum Anwaltsgeschichte gemeinsam mit dem Forum Justizgeschichte mit einer Veranstaltung am 27. Juni vertreten. Es ging um den Anwaltstag von 1927, der ebenfalls in Stuttgart stattfand und als einer der wichtigsten Anwaltstage der Weimarer Zeit gilt, sowie um Richard Schmid (1899 – 1986). In jungen Jahren selbst Teilnehmer des Anwaltstages, verteidigte er während des Nationalsozialismus als Anwalt Mitglieder der KPD und SAPD. Nach 1945 wurde er Generalstaatsanwalt des Landes Baden-Württemberg und später Präsident des OLG Stuttgart. // 12 / anwaltsblatt karriere

Schleswig-Holstein: Kleiderordnung ade Nachdem bereits mit Berlin ein Bundesland seine landesrechtlichen Vorschriften zur Kleiderordnung für Anwältinnen und Anwälte abgeschafft hat, zieht Schleswig-Holstein nun nach. Auf Initiative der Piratenpartei hat der Landtag in Kiel am 16. Mai 2014 das „Gesetz zur Aufhebung der landesrechtlichen Vorschriften über die Berufstracht von Rechtsanwälten“ (2. Lesung, Plenarprotokoll 18/59 v. 16.05.2014, S 4853) einstimmig angenommen. Damit entfällt

unter anderem der Krawattenzwang. Baden-Württemberg plant ebenfalls eine Abschaffung der landesrechtlichen Kleiderordnung, allerdings wurde dies noch nicht umgesetzt. Was jedoch weiterhin bleibt, ist die satzungsrechtliche Robenpflicht des § 20 BORA, wonach der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist, wobei keine Pflicht zum Erscheinen in Robe beim Amtsgericht besteht. //

BGH: Headhunter als Zweitberuf erlaubt Ein Anwalt darf im Zweitberuf als Headhunter in der Personalberatung tätig werden. Das hat der Anwaltssenat des BGH entschieden. In dem konkreten Fall war der Anwalt in der Personalvermittlung von Juristen tätig. Weder er noch das Beratungsunternehmen berieten ihre Kunden rechtlich. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Rechtsanwaltskammer die Zulassung des Rechtsanwalts wegen Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage vor dem AGH Frankfurt blieb erfolglos – diesem reichte die abstrakte Gefahr, dass der Headhunter sein Wissen aus anwalt-

lichen Mandaten zur Akquise von Neukunden benutzen könne. Der BGH machte es sich nicht ganz so leicht und prüfte ganz genau, ob konkrete Gefahren für eine Interessenkollision vorlägen. Er fand keine. Das Urteil des Anwaltssenats des BGH zeigt, dass die Frage der Unvereinbarkeit eines Zweitberufs streng am konkreten Fall geprüft werden muss und ein Rückgriff auf abstrakte Gefahren nicht reicht, um einen Widerruf der Anwaltszulassung zu rechtfertigen. Das Urteil ist damit ein Gewinn für die Berufsfreiheit. Der Volltext ist über die Datenbank des Anwaltsblatts abrufbar (AnwBl Online 2014, 41). //



kommentar

Neue Außergerichtsbarkeit ab 2015 EU-Richtlinie verpflichtet zur Gewährleistung außergerichtlicher Streitbeilegung Text: Rechtsanwalt Dr. Martin Engel, München

Den Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG kennen die meisten Juristen. Er sichert das Recht auf freien Zugang zur Justiz. Diese sorgt dafür, dass soziale Konflikte jedweder Art nicht nach dem Recht des Stärkeren, sondern nach staatlichem Recht entschieden werden, sobald einer der Beteiligten dies verlangt. So behält der Staat die Hoheit über die Auslegung der Gesetze und wahrt das eigene Gewaltmonopol. In dieses System kommt nun Bewegung. Die 2013 ergangene EU-Richtlinie über außergerichtliche Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ASRichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines zweiten Konfliktlösungssystems außerhalb der Justiz, einer Art „Außergerichtsbarkeit“. Wie kommt es dazu?

Der Europäischen Union geht es um die Durchsetzung geringwertiger Verbraucherforderungen. Beispiel: Ein Fluggast bekommt wegen einer Flugverspätung einen Gutschein über 150 Euro, aber die Airline verweigert die Gutschrift des Betrags. Oder: Eine Mieterin, die ihre Wohnung beim Auszug wegen evidenter Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht gestrichen hat, bittet vergebens um Rückzahlung der restlichen Mietkaution in Höhe von 200 €. Wenn die wiederholte Geltendmachung eines solchen geringwertigen Anspruchs gegenüber dem Anspruchsgegner keinen Erfolg hat, streichen die meisten Verbraucher die Segel. Einer aktuellen Studie der Roland Rechtsschutzversicherung zufolge entscheidet sich der durchschnittliche Verbraucher erst ab einem Forderungsbetrag von sage und schreibe 1.950 Euro dazu, die Gerichte anzurufen. Und anwaltliche Hilfe bemüht man ohnehin nicht, da die Anwaltskosten schnell den Betrag der Forderung überschreiten würden. Vor diesem Hintergrund versucht die EU seit Jahren, die Durchsetzung geringwertiger Forderungen zu vereinfachen. Dabei hat sie zuerst auf die gerichtliche Karte gesetzt. Mangels Kompetenz aus Art. 81 AEUV darf sie zwar nicht in die Zivilprozessrechte der Mitgliedstaaten hineinregieren. Aber für grenzüberschreitende Sachverhalte schuf sie durch zwei Verordnungen ein eigenes Mahnverfahren und ein Bagatellverfahren. Beide Verfahren sollten einfach und unbürokratisch sein, entpuppten sich aber dennoch als viel zu kompliziert und wurden insofern kaum genutzt. Verbraucher gehen nach wie vor ungern zu Gericht. 14 / anwaltsblatt karriere

Also richtete die Union ihren Blick auf außergerichtliche Methoden. In vielen Mitgliedstaaten, wie auch in Deutschland, gibt es bereits heute eine stattliche Anzahl von Streitbeilegungsstellen für Verbrauchergeschäfte (sog. AS-Stellen). Versicherungsombudsmann, Kfz-Schiedsstellen und die Schlichtungsstelle Energie sind nur einige davon. Überwiegend getragen und finanziert von Unternehmensverbänden entscheiden sie täglich über Hunderte von Verbraucherbeschwerden. In Umsetzung der AS-Richtlinie wird der deutsche Gesetzgeber diese Verfahren voraussichtlich noch in dieser Legislaturperiode durch ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz systematisch regeln. Das Gesetz wird Mindestanforderungen für AS-Stellen, Schlichter und das Verfahren selbst enthalten. Außerdem wird es Unternehmen verpflichten, Verbraucher bei Vertragsschluss sichtbar über zuständige AS-Stellen zu informieren. Für die Verbraucher scheinen diese Neuerungen auf den ersten Blick attraktiv. Statt zu klagen, können sie ihre Ansprüche künftig kostenlos und unbürokratisch verfolgen. Dennoch ist Vorsicht geboten. Wer bei den AS-Stellen aufgrund welcher Qualifikation und nach welchem Maßstab entscheidet, ist derzeit überwiegend intransparent und muss durch den Gesetzgeber geregelt werden. Damit die neue „Außergerichtsbarkeit“ nicht die staatsfunktional bedeutsame Ziviljustiz verdrängt, sollten Unternehmer in der Verbraucherinformation in einem Atemzug mit den AS-Stellen auch die Justiz nennen. Schließlich sollte die Umsetzung der AS-Richtlinie nicht davon ablenken, dass die Probleme bei der Durchsetzung geringwertiger Forderungen zumindest teilweise durch eine Verschlankung des Amtsgerichtsprozesses behoben werden könnten. Im Zweifel sind staatliche Ressourcen hier besser investiert als bei Aufbau und Überwachung einer von Unternehmensverbänden getragenen Zweitjudikative. // Der Autor ist Rechtsanwalt und Habilitand am Institut für Internationales Recht der LMU München. Er ist Mitglied im Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung im Deutschen Anwaltverein.



Hannah T체mpel ist Rechtsanw채ltin und engagiert sich f체r die Mediation.


Botschafterin des Ausgleichs Text: Jochen Brenner Fotos: Peter Adamik

Mit einer Summer School in Mediation begann ihre Karriere, nach dem ersten Staatsexamen absolvierte die junge Juristin einen Master-Abschluss im gleichen Fach und ein Referendariat später kam der Anruf aus Paris. Heute leitet Hannah Tümpel die Abteilung für alternative Streitbeilegungsmethoden der Internationalen Handelskammer in Paris. Sie ist Rechtsanwältin und hat den Anwaltsberuf doch hinter sich gelassen.

Hannah Tümpel wartet gerade auf die Kanzlerin, als ihre Karriere Fahrt aufnimmt. Die junge Juristin verbringt 2007 ein paar Monate als Referendarin bei der Ständigen Vertretung Deutschlands bei der EU, als sie an einem Sommerabend Angela Merkel einen Parkplatz vor dem Hotel der deutschen Delegation freihält. Ihr Mobiltelefon klingelt, am anderen Ende der Leitung ist ein Mitarbeiter der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris. „Sie haben den Job“, sagt er. Dann rauscht die Kanzlerin auf den Parkplatz. „Da musste ich nicht lange drüber nachdenken“, sagt Tümpel heute, „das passte perfekt.“ Von der Parkplatzwächterin zur international tätigen Juristin: das ist Hannah Tümpels Geschichte. An der Viadrina in Frankfurt (Oder) hatte sie einen Master in Mediation absolviert, ohne viel Zeit mit Gedanken an mögliche Jobs zu verschwenden. „Klar, das Thema war interessant, wohin es mich führen würde, ahnte ich damals aber noch nicht“, sagt Tümpel heute. Es war an einem Donnerstag, als sie erfuhr, dass in der Schiedsgerichtsabteilung bei der Internationalen Handelskammer ICC in Paris im deutschen Team eine neue Kollegin gesucht wurde. „Schick doch mal deine Unterlagen“, hatte ein Bekannter gesagt. Am Freitag vereinbarte sie für den Montag ein persönliches Vorstellungsgespräch. Tümpel ist uneitel genug, den Job nicht als von langer Hand geplant zu erklären. „Ich hatte keine wirkliche Vorstellung davon, was die ICC genau macht“, sagt sie heute, sieben Jahre später, als „Senior Counsel of the International Center for Alternative Dispute Resolution“. Als Leiterin eines Teams junger Juristen. Als Botschafterin für Mediation überall auf der Welt. „Ich habe damals ein paar meiner Professoren über das ICC ausgefragt. „Gut“, sagten die. Also bin ich hingefahren.“ Montags dann saß sie vor einem Teamleiter und der Generalsekretärin des Schiedsgerichtshofes. Es folgten ein Test auf Englisch, bei dem Tümpel einen juristischen Sachverhalt zusammenfassen sollte. „Was mich für den Job neben der Materie sofort einnahm, war die Atmosphäre bei der ICC“, sagt Tümpel, „am gleichen Abend noch fand dort ein Weihnachtsbuffet statt und irgendwann tanzten alle im Konferenzraum.“ So entspannt die Mitarbeiter des Schiedsgerichtshofes zu feiern verstehen, so verbindlich sind die Urteile, die sie auf den Weg bringen. Streitparteien, die sich für die Schiedsgerichtsbarkeit entscheiden, sind an die Entscheidungen der Richter gebunden, einen langwierigen Weg durch die Instanzen gibt es nicht. Allerdings können die Parteien auf das Prozessverfahren Einfluss nehmen. Diese Flexibilität ist ein anwaltsblatt karriere / 17

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portrait 1978 Geboren

1985 – 1996 Schule in Deutschland, Belgien (6 Monate) und den USA (1 Jahr)

1996 – 1998 Stipendiatin am United World College (UWC) in Italien und International Baccalaureate

1998 – 2000 Jurastudium an der Universität Passau

2000 Auslandsaufenthalt an der Universidade Católica Portuguesa in Lissabon

2001 – 2004 Jurastudium an der Humboldt Universität zu Berlin

2004 1. Juristisches Staatsexamen Schwerpunkt: Rechtsphilosophie

2004 Auslandsaufenthalt an der Università degli Studi di Siena

2004 – 2006 Masterstudiengang Mediation an der Europa Universität Viadrina, Frankfurt (Oder) Schwerpunkt: Internationale Friedensprozesse

2005 – 2007 Referendariat am Kammergericht Berlin

2007 2. Juristisches Staatsexamen Schwerpunkt: Europarecht

2007 – 2009 Stellvertretende Referentin beim Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC, Paris

Seit 2009 Senior Counsel und Manager des ICC International Centre for ADR, Paris

2011 Honorary Mention der International Bar Association (IBA) für den „Outstanding Young Lawyer of the Year Award”

18 / anwaltsblatt karriere

Grund, warum sie im internationalen Geschäftsverkehr zum Standard geworden ist. Zumindest dann, wenn der Streitwert einen Millionenbetrag umfasst. Neun von zehn Großunternehmen greifen laut einer Studie auf Schiedsgerichte zurück. Dabei ist die Ausgangslage der Fälle oft grundverschieden. Da ist die chinesische Firma, die bei einem amerikanischen Mittelständler eine Produktionsanlage kauft oder das internationale Konsortium, das ein Kraftwerk baut. Was die beiden verbindet sind die zugrunde liegenden Verträge, die heutzutage mit großer Wahrscheinlichkeit eine Schiedsklausel enthalten: Keine der Parteien will vor den staatlichen Gerichten im Heimatland der Gegenseite streiten oder sich auf eine Rechtsordnung einlassen, die zumindest eine Partei nicht kennt. Denn nicht selten ziehen sich Gerichtsprozesse dieser Art über Jahrzehnte hin. Schiedsgerichte hingegen entscheiden schnell und tagen dort, wo es den Parteien passt. In diese Welt bringt die Referendarin Hannah Tümpel der Anruf aus Paris. Vom Parkplatz eines Brüsseler Büros führt er sie in einen Bürokomplex direkt unterm Eiffelturm. Hannah Tümpel wird wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Schiedsgerichtsabteilung der ICC. Da es keine festen Richter gibt, ist es ihr Job, mit einem ganzen Stab von Kollegen die jeweiligen Entscheidungen vorzubereiten. Allein sieben „Case management teams“ gibt es in Paris, weitere in New York und Hong Kong. 800 Fälle kommen im Jahr zusammen. „Die ersten Monate des Berufseinstiegs bedeuteten eine steile Lernkurve“, sagt Tümpel, „das war eine spannende Zeit.“ Sachverhaltsdarstellung, Prozessberichte, Entscheidungsvorschläge: Die Fallhöhe ist enorm, der durchschnittliche Streitwert liegt zwischen 30 und 40 Millionen Dollar. Der wachsende Erfolg der Schiedsgerichte im Geschäftsverkehr hat mit dem 10. Juni 1958 eine Art Geburtsstunde. Bis heute unterzeichneten die Vertreter von rund 150 Ländern das „New Yorker Übereinkommen“, das seine Mitgliedstaaten verpflichtet, Schiedssprüche, die in den anderen Ländern ergangen sind, anzuerkennen und durchzusetzen. Für Unternehmen kann das enorme Erleichterungen bedeuten: Falls ihnen beispielsweise ein deutsches Gericht in einem Verfahren Recht gibt, müssen sie in den USA erneut vor Gericht ziehen, um dessen Durchsetzung zu erwirken. Der Schiedsspruch hingegen ist schneller, klar und eindeutig. Ist er ergangen, gilt er auch. Tümpels erste Fälle stammen aus der Bauwirtschaft, dem Energiesektor, der Pharmabranche oder dem allgemeinen Handel. Verspätet eröffnete Flughäfen, mangelhafte Lieferungen, schadhafte Ware: wenn sich die Parteien vor dem Schiedsgericht treffen, ist die Lage meist schon sehr angespannt. Alle Verhandlungen der Unternehmensanwälte sind gescheitert, der nächste logische Schritt wäre der Gang vor Gericht. „Der Job erfordert immer auch ein gewisses Maß an diplomatischem Geschick, weil der Ton der Streitparteien mitunter hochaggressiv ist“, sagt Tümpel. „Es geht eben ums Geld.“ Und die Frage, wer recht hat – endgültig. Tümpel arbeitet sich ein, lernt Paris lieben, schätzt die Kollegen und plant dennoch, nach zwei Jahren bei der ICC, den nächsten Schritt. Sie bewirbt sich für ein Promotionsstipendium in Florenz und bekommt den Platz. Bis plötzlich die Stelle ausgeschrieben wird, die sie heute innehat. Gesucht wird eine neue Leiterin des Centre for Alternative Dispute Resolution (ADR), der für Mediation und andere alternative Konfliktlösungen zuständigen Abteilung. „Das bedeutete die Gelegenheit, die Schiedsgerichtsbarkeit hinter mir zu lassen und mich ganz auf die Mediation und andere Streitbeilegungsarten zu konzentrieren“, sagt Tümpel. Sie riskiert ein paar sonnige Jahre in Florenz als Doktorandin und bewirbt sich für die neue Stelle. „Es war ein Versuch, auch wenn ich nicht so große Hoffnungen hatte. “


portrait

An der Mediation fasziniert die junge Frau, wie sehr die Disziplin dem Einzelfall entgegenkommt. „Mediatoren und Streitgegner sind gezwungen miteinander zu reden, immer wieder. Der Gesprächsfaden darf nie abreißen. Einer der größten Fehler in der Wirtschaftsmediation ist es zu glauben, es ginge bei den Auseinandersetzungen nicht um Emotionen. Menschen machen eben Fehler“, sagt Tümpel, „und die Mediation versucht, Parteien wieder an einen Tisch und sogar zur Einigung zu bringen, die aufgrund von Fehlern oder Missverständnissen entzweit sind. Das macht die Sache so spannend.“ Sie erinnert sich an ein Mediationsverfahren, bei dem sich eine israelische und eine österreichische Partei gegenüberstanden und das, unterschwellig, von einem Antisemitismusvorwurf aufgeladen war. „In der Mediation kann man diesen Vorwurf aufgreifen, zum Thema machen und im besten Fall entkräften“, sagt Tümpel, „die Schiedsgerichtsbarkeit kann diese Facette nicht berücksichtigen. In meinen Augen ist die Mediation eines der effizientesten Streitbeilegungsverfahren, das es gibt.“ Ihre Techniken leben stark vom Vertrauen der Beteiligten in den Mediator – was die Herausforderung an die Aufgabe noch erhöht. So kann der Mediator mal mit der einen Partei, mal mit der anderen vertrauliche Gespräche führen. „Das verändert die Dynamik und die Kommunikation des ganzen Prozesses.“ Gefragt sind als Mediatoren deswegen nicht nur Menschen mit Sachverstand, sondern Menschenkenntnis, die ihre Fähigkeiten immer wieder trainieren. „Mediation hat mir bewusst gemacht, wie wichtig es ist, die richtigen Fragen zu stellen, um die Interessen und Bedürfnisse von Leuten zu verstehen“, sagt Tümpel auf die Frage, ob die ewige Suche nach dem Ausgleich auch das Privatleben beeinflusst. „Ich bin mir heute der Subjektivität von Wahrnehmung und der Relativität von Wahrheit stärker bewusst.“ Während der Master-Zeit in Frankfurt bat sie ein Freund bei einem Streit irgendwann verzweifelt, nicht mehr nur Standard-Fragen der Mediatoren zu stellen („Was würdest Du tun, wenn Du einen Zauberstab hättest“), sondern endlich wieder einfach nur Hannah zu sein. „Da wusste ich, dass das Privatleben eben doch noch nach ein paar anderen Regeln funktioniert.“ Die Mediatoren, die die ICC verpflichtet, sind meist Juristen, manchmal Ingenieure oder andere Experten aus der ganzen Welt, die sich auf diese Art der Streitbeilegung spezialisiert haben. Bei der Auswahl versucht die Organisation, bei den Streitparteien Eigenschaften nachzufragen, die der jeweilige Mediator haben sollte – sei es die Muttersprache oder eine bestimmte Qualifikation. „Am wichtigsten ist das

Hannah Tümpel mit Mitgliedern ihres internationalen Teams

anwaltsblatt karriere / 19


portrait „Mediation hat mir bewusst gemacht, wie wichtig es ist, die richtigen Fragen zu stellen, um die Interessen und Bedürfnisse von Leuten zu verstehen“, sagt Hannah Tümpel.

20 / anwaltsblatt karriere

Vertrauen der Parteien“, sagt Tümpel, „weswegen wir versuchen, die Wünsche zu erfüllen. Die ICC verfügt über ein weltweit gut gepflegtes Netzwerk an Mediatoren, dazu kommt noch unsere individuelle Recherche.“ Tümpel selbst ist eine Art Botschafterin der Mediation, die über das ganze Jahr verteilt zu Kongressen und Vorträgen um die Welt reist, um für die Mediation zu sprechen und zu werben. Mit dem Richteramt, auf das in Deutschland Studium und Referendariat vorbereiten, hat der Job nichts mehr gemein. Schon bei einer Summer School Mediation während des Studiums machte Tümpel mit Psychologie und Kommunikationswissenschaft Bekanntschaft, seit ihrem Masterabschluss, der bei der ICC viel mehr zählte als ihre Examensnoten, gehören diese weicheren Fähigkeiten zu ihrem Repertoire. „Das juristische Wissen spielt immer noch eine Rolle in meinem Alltag, mit dem Aktenstudium des Richters oder Rechtsanwalts mit forensischer Ausrichtung hat mein Job hier in Paris aber nichts zu tun.“ Tümpel ist mit 35 die jüngste „Senior Counsel“ der ICC und rückblickend fügen sich Summer School, Masterstudium und die Jobs bei der ICC wie logische Schritte aneinander. Als Tümpel 1998 in Passau jedoch mit dem Jurastudium beginnt, ist sie einfach nur eine 20-Jährige, die „nicht an eine Riesen-Uni“ wollte und nur wusste, dass sie den Austausch mit Menschen über Landesgrenzen hinweg sehr schätzt. Eine wesentliche Rolle für diese Neugier spielten die letzten beiden Jahre vor dem Abitur, die sie am United World College (UWC) of the Adriatic in der Nähe von Trieste verbrachte, um dort das International Baccalaureate Diploma abzulegen. „Ein Stipendium für den Besuch eines UWC zu bekommen, war einer der größten Glücksfälle in meinem Leben“, sagt Tümpel, die mit großer Begeisterung über ihre Zeit dort spricht. „Wenn man Mitschüler aus über 90 Ländern hat, prägt einen diese Erfahrung für den Rest des Lebens. So viele Eindrücke an einem Ort sind schwer anderswo zu finden.“ Weshalb sich Tümpel auch noch Jahre über den Abschluss hinaus im Vorstand der Deutschen Stiftung UWC engagierte. Vor der Oberstufenzeit in Italien und dem Studienbeginn Passau verbrachte sie ein Austauschjahr in den USA und ein halbes in Brüssel. Seit dem 15. Lebensjahr hatte sich Tümpel für ein Leben entschieden, das immer anderswo spielte, als im heimischen Düsseldorf. „Es ist einfach zu gehen, wenn man weiß, wo das Nest ist“, sagt sie, „mein Zweitwunsch bei der Bewerbung fürs United World College war Singapur. Meine Eltern wären auch dorthin gereist, um mich zu besuchen. Italien empfanden sie aber als guten Kompromiss.“ Heute konferiert Hannah Tümpel an einem Tag per Telefon mit Mediatoren aus Kalifornien, Brasilien und Italien und fliegt am nächsten zu einem Vortrag nach Sydney. Man kann ihren Job machen, ohne seit dem 15. Lebensjahr immer wieder im Ausland gelebt zu haben, eine gewisse Selbstverständlichkeit im Umgang mit Gemütern, Eigenarten und Zeitzonen aber hatte Tümpel schon im Gepäck, als sie vor sieben Jahren in Paris anfing. Und ohne die Bereitschaft, mal zehn, mal zwölf Stunden im Büro zu verbringen, ist der Job wohl schlecht zu erledigen – die Abendschichten und Auslandsreisen nicht eingerechnet. Besuchern zeigt Hannah Tümpel Paris am liebsten von oben. Dazu führt sie die Neugierigen einfach aufs Dach der ICC. Der Eiffelturm ist so nahe, dass man den Kopf weit in den Nacken legen muss, um den Blick bis ganz an die Spitze schweifen lassen zu können. Sacre Coeur thront in der Ferne über dem Häusermeer, die Seine ist nur ein paar Schritte entfernt. „Die Stadt lässt einen wenig vermissen“, sagt Hannah Tümpel, der nach sieben Jahren internationaler Arbeit manchmal die deutschen Begriffe abhanden kommen. „Was mir fehlt ist deutsches Theater.“ //


portrait

Motivation

Ehrgeiz

Ernüchterung

Persönlich: einen Beitrag zu leisten, dass Streitbeilegung ein wenig effizienter, partizipativer und nachhaltiger wird. Beruflich: sicherzustellen, dass die Internationale Handelskammer den besten Service im Bereich der internationalen Mediation und „Alternative Dispute Resolution“ anbietet. In Beidem: Nicht den alten Wegen folgen, sondern auch Neues wagen – und dabei hoffentlich immer sich selbst treu bleiben.

Wenn Anwälte ihre Mandanten nur aus der Sicht der eigenen Interessen beraten und sich keine Mühe geben, das Streitbeilegungsverfahren wirklich den Bedürfnissen des Mandanten anzupassen. One size does not fit all. Die Erfahrung, dass Mediationskritiker eigentlich auch immer Mediationsignoranten sind. Und dass auch die internationale Wirtschaftsmediation von weißen, grauhaarigen Männern dominiert ist – sie muss bunter werden, um wirklich gut zu werden.

Genuss

Spiel

Taktik

Für meine Arbeit reise ich viel durch ganz unterschiedliche Gegenden der Welt – von New York bis Islamabad, von Hong Kong bis Bogota, von Dubai bis Manila. Das Kennenlernen von neuen Perspektiven, anderen Sichtweisen auf Streitbeilegung, aber auch auf die Welt, andere Verhandlungsarten – und vor allem die oft unglaubliche Gastfreundschaft und Herzlichkeit. Das genieße ich!

Der internationale Mediationswettbewerb, den wir jedes Jahr für Studierende aus aller Welt organisieren, ist Spiel – die Studierenden übernehmen in Rollenspielen die Rolle der Unternehmen und echte Mediatoren meditieren. Dennoch wird es ganz real und ist eine wunderbare Vorbereitung aufs echte Leben – und prägt eine neue Generation „mediationsweiser“ Unternehmer und Unternehmensjuristen.

Meine dänische Zimmernachbarin an meiner internationalen Schule in Italien hat den Satz geprägt: „That’s the way to conquer the evil: embrace it with your happiness“. Das scheint mir immer noch eine gute Taktik für viele Momente im Leben – kombiniert mit Klarheit in der Sache und Verlässlichkeit. Und Humor – das hilft fast immer.

Die Überzeugung, dass wir unsere Streitigkeiten besser lösen können. Die Zufriedenheit der Unternehmen, wenn ein jahrelanger Streit beigelegt ist. Das Strahlen in den Augen der Studierenden, wenn sie verstanden haben, wie viel Strategie, Kreativität und Kommunikationsgeschick zum guten Verhandeln gehört. Das gute Gefühl, wenn eine Idee auf einmal Wirklichkeit wurde. Insgesamt wohl der Ansporn, diese Welt ein bisschen gerechter zu machen.

anwaltsblatt karriere / 21


{Steuerrecht}

Norden 28.000 € – 65.000 € Ø 40.000 € (Spitzenbewerber: 55.000 €)

Hamburg

Berlin

Westen 30.000 € – 80.000 € Ø 40.000 € (Spitzenbewerber: 55.000 €)

Osten 27.000 € – 70.000 € Ø 35.000 € (Spitzenbewerber: 55.000 €)

Düsseldorf Köln

Frankfurt

Stuttgart

München

Süden 30.000 € – 50.000 € Ø 39.000 € (Spitzenbewerber: 48.000 €)

Anwaltshauptstädte

+

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart 30.000 – 80.000 Euro Ø 45.000 € (Spitzenbewerber: 65.000 €)

Ob Privatpersonen oder Unternehmen, jeder versucht möglichst wenig Geld beim Fiskus zu lassen. Daher sind besonders Anwältinnen und Anwälte in der gestaltenden Beratung gefragt, damit es gar nicht erst zum Streit kommt. Vor allem größere Unternehmen lassen sich das auch etwas kosten (weil es sich eben rechnet), so dass auch kleine und mittelständische Kanzleien ihren Anwältinnen und Anwälten zum Teil Gehälter zahlen, die durchaus mit denen der Großkanzleien konkurrieren können. Eine Affinität zu Zahlen macht sich hier also bezahlt. Spitzengehälter von 70.000 Euro sind am ehesten im Westen Deutschlands und in den Anwaltshauptstädten zu finden.


Gehälter- und Einstellungsreport Erbrecht, Steuerrecht und Sozialrecht Text: Nora Zunker, Deutscher Anwaltverein, Berlin

Der 16. Gehälter- und Einstellungsreport von Anwaltsblatt Karriere schaut nach fünf Jahren wieder auf das Erbrecht, Steuerrecht und das Sozialrecht. Was erwarten Anwaltskanzleien? Was bieten sie jungen Anwältinnen und Anwälten?

„Weißt du noch, der Lieblingsfall von unserem Professor?“ Außergewöhnliche Beispiele bleiben den meisten Studierenden über Jahre im Gedächtnis. Während des Studiums entdeckt man schnell seine Vorlieben für bestimmte Rechtsgebiete und ebenso schnell auch die Rechtsmaterien, die einen etwas weniger reizen. Manch einer überblickt die steuerlichen Vorteile der verschiedenen Gesellschaftsformen auf Anhieb, ein anderer hofft, die Höhe der Erbteile nach der Klausur nie wieder bestimmen zu müssen. Aber nicht nur das rechtliche Interesse ist entscheidend für die zukünftige Spezialisierung, sondern auch die Persönlichkeit. Selbst wer Freude daran hat, alle möglichen Ausnahmen im Sozialrecht zu prüfen, möchte vielleicht später trotzdem nicht jeden Tag hautnah mit persönlichen Schicksalen konfrontiert sein. Ebenso ist bei der Wahl des Rechtsgebiets und des Arbeitsplatzes abzuwägen, ob man lieber im Team arbeitet oder als Einzelkämpfer, ob man nach dem langen Studium bereit ist, noch weitere Qualifikationen zu erwerben, und wie wichtig ein hohes Einstiegsgehalt ist. Nur so kann man am Ende sowohl über die Arbeit als auch über den Arbeitsplatz sagen: „Das ist genau mein Fall.“ Die Kanzleien haben ebenfalls konkrete Vorstellungen, was ein Bewerber mitbringen sollte, um in die Kanzlei zu passen. Fremdsprachenkenntnisse werden kanzlei- und rechtsgebietsübergreifend vorausgesetzt, zwei Prädikatsexamen sowie LL.M. (und auch noch die Promotion) sind für die meisten Großkanzleien wünschenswert. Je nachdem sind hier Einstiegsgehälter von 70.000 bis 100.000 Euro für qualifizierte Bewerber zu erreichen. Aber auch in den kleinen und mittelständischen Kanzleien sind Spitzengehälter von bis zu 75.000 Euro möglich, wenn die jungen Anwältinnen und Anwälte durch Einsatzbereitschaft und eine gewisse Vorbildung im gesuchten Rechtsgebiet überzeugen können. Anwaltspersönlichkeit: Mehr als die Summe von Qualifikationen

Der Anteil von Studierenden, „die Steuerrechtsanwalt“ als Traumberuf angeben, ist deutlich geringer als in manch anderem Rechtsgebiet. Auch Erb- oder Sozialrecht zählen nicht unbedingt zu den Arbeitsfeldern, die von jungen Juristen als besonders „schick“ oder lukrativ empfunden werden. Gerade deshalb ist es den Kanzleien be-

Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Wie sieht aktuell der Anwaltsmarkt aus? Welche Anforderungen werden an Berufseinsteiger und Berufseinsteigerinnen gestellt? Was verstehen die Kanzleien unter einer „geeigneten Anwaltspersönlichkeit“? Was können junge Anwältinnen und Anwälte als Einstiegsgehalt erwarten? Welche Faktoren erhöhen das das Gehalt? Im aktuellen Report erläutern Kanzleien offen, welche Erwartungen sie an die fachlichen Kenntnisse und die Persönlichkeit eines Bewerbers haben, der sich im Steuerrecht, Erbrecht oder Sozialrecht Rechtsgebiet spezialisieren will. Der Report schließt an den Report aus dem Wintersemester 2009/2010 an.

Die Einstellungs- und Gehälterreports (Vorgängerreports in Klammern): Sommersemester 2010 Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Agrarrecht Wintersemester 2010/11 Versicherungsrecht, Kartellrecht, Sportrecht Sommersemester 2011 Handels- und Gesellschaftsrecht, Transport- und Speditionsrecht, Energierecht Wintersemester 2011/12 Zivilprozessrecht, Patentrecht, Ausländer- und Asylrecht sowie Litigation in Großkanzleien Sommersemester 2012 (Sommersemester 2007) Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheberund Medienrecht Wintersemester 2012/13 (Wintersemester 2007/08) Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht Sommersemester 2013 (Sommersemester 2008) Immobilienrecht (mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht) Wintersemester 2013/14 (Wintersemester 2008/09) Regionale Topkanzleien, Bank- und Kapitalmarktrecht und Strafrecht Sommersemester 2014 (Sommersemester 2009) Syndikusanwälte und IT-Recht

Alle Reports sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de. anwaltsblatt karriere / 23

report

r


report Die sechzehnte Umfrage: 200 Kanzleien Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht auf einer Umfrage bei mittelständischen Kanzleien und Großkanzleien sowie Recherchen der Redaktion. Insgesamt wurden mehr als 170 mittelständische und 27 Großkanzleien (im Steuerrecht) befragt. Die Resonanz war bei der Umfrage zum Wintersemester 2014/2015 gut, besonders die im Steuerrecht tätigen Kanzleien erteilten bereitwillig Auskunft. Im Erbrecht tätige Kanzleien sprachen offen über die aktuellen Tendenzen auf dem Arbeitsmarkt; Partner im Steuerrecht gaben detailliert Auskunft über die Einstellungsvoraussetzungen. Gleiches gilt für die internationalen Sozietäten und Großkanzleien, die sich wie immer offen zeigten. Die Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. Mit mittelständischen Kanzleien wurden fünfzehnminütige Telefoninterviews geführt. Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über einen örtlichen Anwaltverein Mitglieder im Deutschen Anwaltverein sind sowie Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft des DAV (bei diesem Report für Steuerrecht, Erbrecht und Sozialrecht). Es wurden nur Anwälte befragt, die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Die Ergebnisse der Umfrage wurden wieder durch Recherchen der Redaktion bei Anwältinnen und Anwälten überprüft, die in örtlichen Anwaltvereinen, in den Landesverbänden, den Arbeitsgemeinschaften oder im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins ehrenamtlich aktiv sind.

sonders wichtig, dass sich die Bewerber schon während der Ausbildung ein genaueres Bild gemacht haben. Was im Studium noch ein nebensächlicher Blick auf eine Bilanz ist, kann im Alltag für den Mandanten beträchtliche Summen bedeuten. Denn hier zahlt sich die Kenntnis der Rechtslage im wahrsten Sinne aus. Bei Sozialrechtsfällen denken viele zunächst an Hartz IV-Mandate, die sich in der Praxis in der Tat kaum rentieren. Doch das macht nur einen Teil der Arbeit im Sozialrecht aus. Wesentlich lukrativer ist beispielsweise der Tätigkeitsschwerpunkt Rentenversicherung, der sich durch die Zusammenarbeit mit Medizinrechtlern ausbauen lässt. Es ist also kaum verwunderlich, dass die kleinen und mittelständischen Kanzleien „Bereitschaft zur Spezialisierung und Weiterentwicklung“ allen formalen Kriterien voran stellen. Für die Großkanzleien sind vollbefriedigende Examina ein Muss, für die Hälfte der kleinen und mittelständischen Kanzleien im Erbrecht bleiben sie entscheidend, im Sozialrecht schauen gerade einmal 14 Prozent darauf. Ebenso ist der in den Großkanzleien als Fremdsprachennachweis an Bedeutung gewinnende LL.M. nur für knapp 10 Prozent der kleinen und mittelständischen Kanzleien interessant. Weitaus wichtiger sind den Kanzleien Sprachkenntnisse, einschlägige Referendariatsstationen oder ein bereits abgeschlossener Fachanwaltslehrgang. Dieser bringt Bewerbern besonders im Sozialrecht Vorteile, Fachanwälte werden hier händeringend gesucht. Berufserfahrung ist im Erbrecht bei der Bewerbung nicht notwendig, im Steuerrecht bevorzugen die Kanzleien hingegen Kandidaten, die sich schon etwas mit dem Anwaltsberuf vertraut gemacht haben. Aber auch hier ist die „Neugier auf Neues“ wichtiger als das bisher Erlernte. Die Kanzleien wünschen sich einen mathematischen Faible, wirtschaftlichen Sachverstand und den nötigen Biss. Im Erbrecht ist es ähnlich. „Der perfekte Bewerber ist kreativ, einsatzund leistungsbereit, sowie offen für den Austausch unter Kollegen“. Empathie und souveränes Auftreten sind im Umgang mit Mandanten in schwierigen Situationen ebenfalls wichtig, das gilt auch für das Sozialrecht. Hier brauchen Anwältinnen und Anwälte außerdem ein „dickes Fell“, da man die Fälle oft als Einzelkämpfer angehen muss. Selbst ein nur ausreichendes Examen wäre dann kein Hinderungsgrund, gerade einmal 10 Prozent der Bewerbungen im Sozialrecht würden hierdurch ein Ende finden, im Erbrecht wären es immerhin 44 Prozent. Wir entscheiden von Fall zu Fall

Die Chancen auf eine Einstellung hängen allerdings auch davon ab, ob auf dem Arbeitsmarkt derzeit überhaupt Bedarf an Verstärkung besteht. Vor fünf Jahren (kurz nach der Finanzkrise) stellten nur fünf bis zehn Prozent der kleinen und mittelständischen Kanzleien in diesen Bereichen ein, lediglich die Großkanzleien waren auf der Suche nach Nachwuchs. Heute sind die Aussichten für die jungen Anwältinnen und Anwälte besser: 41 Prozent der im Erbrecht tätigen Kanzleien suchen für das kommende Jahr Verstärkung, die Hälfte dieser Einstellungen sollen im Erbrecht selbst erfolgen. Für das Steuerrecht sucht sogar jede dritte Kanzlei einen neuen Mitarbeiter. Bedarf an Sozialrechtlern besteht bei gut 17 Prozent der Kanzleien. Zwar ist die Partnerschaft bei den meisten Kanzleien nach drei bis fünf Jahren möglich, allerdings ist im Sozialrecht nur jede dritte Kanzlei an zukünftigen Partnern interessiert. Anders im Erb- und Steuerrecht: Hier liegt der Anteil bei 70 bis 80 Prozent. Umso wichtiger ist es also, dass der junge Anwalt oder die junge Anwältin gut in die Kanzlei passt, sich bei der Bewerbung sympathisch und interessiert zeigt. Denn besonders in einem kleinen beständigen Team ist es wichtig, dass die Chemie stimmt. „Humor wäre schön“, merkt eine Anwältin einer erbrechtlich orientierten Kanzlei an, „das erhöht die Chancen auf jeden Fall.“ // 24 / anwaltsblatt karriere


{Erbrecht} Norden 33.000 € – 55.000 € Ø 44.000 €

+

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

27.000 € – 57.000 € Ø 46.000 €

27.000 € – 39.000 € Ø 35.000 €

Das Erbrecht hat sich mit der Einführung der Fachanwaltschaft für Erbrecht in den vergangenen zehn Jahren gut entwickelt. Wer in den richtigen Regionen Deutschlands lebt, kann auch den (Anwalts-)Notar oder die (Anwalts-)Notarin anstreben. Ein gewisses Gefühl für Zahlen wird von den Kanzleien vorausgesetzt, auch erwarten sie von den jungen Anwälten Einfühlungsvermögen. Beratung bei Testamenten ist meist heikel. Je nach Klientel der Kanzleien können die Einstiegsgehälter stark variieren. Auch die regionale Lage der Kanzlei hat Auswirkungen auf den Verdienst: Die Gehälter im Osten sind etwas niedriger, in den Anwaltshauptstädten sind dagegen Maximalgehälter von 75.000 Euro möglich.

Stuttgart

München

Anwaltshauptstädte

Süden

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart 28.000 € – 75.000 € Ø 50.000 €

30.000 € – 50.000 € Ø 45.000 €

{Sozialrecht} Norden 27.000 € – 39.000 € Ø 33.000 €

+

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

28.000 € – 40.000 € Ø 40.000 €

27.000 € – 35.000 € Ø 30.000 € Stuttgart

Engagement und Empathie für Mandanten werden im Sozialrecht nicht immer honoriert. Kanzleien mit einem hohen Anteil an Hartz IV-Mandaten können meist nur geringe Einstiegsgehälter zahlen. Eine Spezialisierung ist daher empfehlenswert: Höhere Gehälter lassen sich beispielsweise im Bereich der Arzneimittelversorgung erzielen. Das ist dann auch eher Wirtschaftsrecht. Der regionale Einfluss auf das Einstiegsgehalt ist im Sozialrecht sehr gering (auch der Osten fällt kaum ab und auch in den Anwaltshauptstädten gibt es keine größeren Abweichungen). Hier zählt das Durchhaltevermögen des einzelnen Anwalts, da viele Kanzleien das Gehalt an den individuellen Umsatz koppeln.

München

Anwaltshauptstädte Süden 30.000 € – 40.000 € Ø 35.000 €

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart 27.000 € – 80.000 € Ø 40.000 €


report

€ Was bieten Großkanzleien im Steuerrecht Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Steuerrecht angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Steuerrecht?

Ashurst LLP

Frankfurt a.M., München

Konzernsteuerrecht (Steuergestaltung inkl. Gesellschaftsrecht, Bilanzsteuerrecht, Verrechnungspreissysteme, Umsatzsteuern), internationales Steuerrecht, transaktionsbezogenes Steuerrecht (M&A, private Equity-, Immobiliendeals), Investmentsteuerrecht, Betriebsprüfungen

Baker & McKenzie

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Nationale und internationale Unternehmenssteuerplanung, Akquisitionen und Umstrukturierungen in Deutschland und weltweit, steuerliche Optimierung von Verrechnungspreisen und internationalen Geschäftsmodellen, Umstatzsteuer und Zollrecht, steuerliche Strukturierung von Unternehmensfinanzierungen und Finanzinstrumenten, steueroptimierte Fonds- und Leasinggestaltungen, Mitarbeiter- und Managementbeteiligungsprogramme, steuerliche Gestaltung von Privatvermögen, Unternehmensnachfolgen

Beiten Burkhardt

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Unternehmenssteuerrecht, Transaktionssteuerrecht, internationales Steuerrecht, Vermeidung der Doppelbesteuerung, Besteuerung von nationalen und internationalen Private Equity- und Investment-Fonds, REITs und SPACs, Investmentund Fondssteuerrecht, Immobiliensteuerrecht, Steuerverfahrensrecht, Steuerstrafrecht, Gestaltungsmöglichkeiten zur Gemeinnützigkeit

Bird & Bird

Düsseldorf, Frankfurt a.M.

Gesamtes Unternehmenssteuerrecht (auch grenzüberschreitend und transaktionsbegleitend), kanzleispezifische Sektorschwerpunkte, Privatpersonen, Asset Planning, Nachfolgeregelungen, Steuerstreitigkeiten

Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP

Frankfurt a.M.

Unternehmenssteuerrecht, transaktionsbezogenes Steuerrecht, internationales Steuerrecht

Clifford Chance LLP

Düsseldorf, Frankfurt a.M.

Konzernsteuerrecht (Steuergestaltung, Bilanzsteuerrecht, Umsatzsteuer), Investmentsteuerrecht (geschlossene und offene Fonds), internationales/grenzüberschreitendes Steuerrecht (strukturierte Finanzprodukte), transaktionsbezogenes Steuerrecht (M&A-, Private Equity-, Immobiliendeals), kapitalmarktbezogene Steuergestaltung, Finanzprodukte, Steuerstreitverfahren (Betriebsprüfungen), Steuerstrafrecht, Compliance, Investment Steuerreporting (PVW GmbH), Unternehmensbewertung (PVW GmbH)

CMS Hasche Sigle

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Leipzig, München, Stuttgart

Umfassende Beratung zu allen Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts, Vetretung von Mandanten bei Streitigkeiten mit den Finanzbehörden

Dentons

Berlin, Frankfurt a.M.

Konzernsteuerrecht, internationales Steuerrecht, Besteuerung von Finanzinstitutionen, Besteuerung der öffentlichen Hand, Führung von Finanzgerichtsprozessen

Flick Gocke Schaumburg

Berlin, Bonn, Frankfurt a.M., München

Konzern- und Unternehmenssteuerrecht, transaktionsbezogenes Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Steuerstrafrecht, Verrechnungspreise, Nachfolge/Vermögen/Stiftungen, Recht der steuerbefreiten Organisationen

Freshfields Bruckhaus Deringer

Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München

Unternehmensbesteuerung, internationale Steuerberatung, E-Commerce, Besteuerung von Versicherungen, Besteuerung auf Investmentfonds, steuerrechtliche Streitigkeiten

Gleiss Lutz

Frankfurt a.M., Hamburg, Stuttgart

Unternehmenssteuerrecht mit besonderem Schwerpunkt Transaktionen und Umstrukturierungen, Immobilien- und Finanzstransaktionen, internationales Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Unternehmensnachfolge

GÖRG Rechtsanwälte

Berlin, Essen, Hamburg, Köln, München

Steuerliche Transaktionsbegleitung, Konzernsteuerrecht, Steuern in der Sanierung und Insolvenz, steuerliche Gestaltung ausländischer Investitionen

Graf von Westphalen

Frankfurt a.M., Hamburg

Steuergestaltung und -strukturierung (national und international) insbesondere bei Unternehmenskäufen, Umstrukturierungen, Finanzierungen und Investments, Nachfolgeplanung, Begleitung von Betriebsprüfungen, Zollrecht

GSK Stockmann + Kollegen

Frankfurt a.M., Stuttgart

Steuerliche Begleitung von Unternehmenskäufen und Immobilientransaktionen, steuerliche Strukturierung von Fonds, Tax Litigation (steuerliche Prozessführung), Nachfolgegestaltung, internationales Steuerrecht

26 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich Steuerrecht mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Steuerrecht in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich Steuerrecht geplant?

Neueinstellungen 2013 im Steuerrecht

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

Ja

Nicht zwingend

Sehr gute Englischkenntnisse, bereits im Referendariat Affinität zum Bereich Steuern

93.500 Euro (+ Bonus max. 10%, leistungsabhängig)

1–2

k.A.

Ja

Wünschenswert

Sehr gute Englischkenntnisse, ausgeprägte Softskill-Fähigkeiten

105.000 Euro

4–5

4

Ja

Wünschenswert

Einschlägige Erfahrung im Bereich Steuerrecht wünschenswert, bzw. sollte das Interesse an diesem Rechtsgebiet deutlich erkennbar sein (durch Praktika, Ausbildungsstationen, Nebentätigkeiten oder eine vorangegangene Berufsausbildung), Steuerberaterexamen und ggfs. der Fachanwaltstitel für Steuerrecht sollten angestrebt werden, sehr gute Englischkenntnisse, Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen

75.000 – 95.000 Euro (+ Bonus max. 15.000 Euro)

5

3

Ja

Ja

Sehr gute Englischkenntnisse, z.B. durch Auslandsaufenthalte vertieft

k.A.

2

2

Ja

Nicht zwingend

Sehr gute Englischkenntnisse

115.000 Euro (+ Bonus)

1–2

1

Ja

Nicht zwingend

Sehr gute Englischkenntnisse, Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen

100.000 Euro (+ Bonus)

3

3

Ja

Nicht zwingend

Gute Englischkenntnisse, sehr gute Allgemeinbildung, hohe Leistungsbereitschaft, Teamorientierung und unternehmerisches Denken

80.000 – 100.000 Euro

k.A.

k.A.

Mindestens ein vollbefriedigendes Examen

Wünschenswert

Gute Englischkenntnisse

80.000 Euro

1–2

1

Ja

Wünschenswert

Begeisterung für das Steuerrecht, Anstreben des oder bereits bestandenes Steuerberaterexamen, sehr gute Englischkenntnisse

80.000 – 100.000 Euro

25–35

27

Ja

Nicht zwingend

Gute Englischkenntnisse

100.000 Euro

Immer Bedarf an guten Absolventen

k.A.

Ja

Zumindest die Bereitschaft dazu

Bereitschaft, die Steuerberaterprüfung abzulegen

100.000 Euro

5

2

k.A.

k.A.

Steuerliche Spezialisierung wünschenswert, Interesse an der Weiterbildung zum Steuerberater

80.000 Euro (+ Bonus)

1–2

1

Ja

Wünschenswert

Steuerberater/Fachanwaltstitel Steuerrecht wünschenswert, sehr gute Englischkenntnisse

72.500 – 75.000 Euro (+ bis zu 5.000 Euro bei besonderen Qualifikationen)

1

1

Ja

Wünschenswert

Gute Englischkenntnisse

70.000 – 80.000 Euro

1

1

anwaltsblatt karriere / 27


report

€ Was bieten Großkanzleien im Steuerrecht Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Steuerrecht angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Steuerrecht?

Hengeler Mueller

Frankfurt a.M.

Transaktions- und produktbezogene steuerliche High-End-Beratung von nationalen und internationalen Mandanten in komplexen Fragen des Unternehmenssteuerrechts, steuerliche Optimierung von Akquisitionen und Umstrukturierungen, Beratung in Fragen der Ertragsbesteuerung bei strukturierten Finanzprodukten

Hogan Lovells International LLP

Düsseldorf, München

Begleitung von nationalen und internationalen Transaktionen, Beratung bei Spezialfragen im nicht-transaktionsbezogenen Bereich sowie bei bilanzrechtlichen Fragestellungen

K & L Gates LLP

Berlin, Frankfurt a.M. (nur produktbezogenes Steuerrecht)

Strukturierung und Implementierung grenzüberschreitender Investitionen, Reorganisationen und Finanzierungen, steuerrechtliche- und aufsichtsrechtliche Fragen in Verbindung mit der Strukturierung verschiedener Arten von Kollektivanlagevermögen

Kaye Scholer LLP

Frankfurt a. M.

Transaktionssteuerrecht, BP-Beratung, Private Client/Vermögensnachfolge

Linklaters LLP

Düsseldorf, Frankfurt, München

Konzernsteuerrecht (Umstrukturierungen, Unternehmenskäufe/-verkäufe, Steuerplanung, Verrechnungspreise), Finanz/Kapitalmarktsteuerrecht (strukturierte Finanzierungen, alternative Investments, Fondsbesteuerung, IPOs, Anleiheemissionen), steuerliche Beratung zu Private Equity und Unternehmensnachfolge, finanzgerichtliche Verfahren

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Frankfurt a.M., Hamburg, Hannover, Leipzig, München

Besteuerung von Unternehmen, steuerliche Strukturierung von M&A-Transaktionen sowie In- und Outbound-Investments, Steuerplanung und -strategie. Schwerpunkt internationale Mandate: Als deutsches Mitglied von Taxand mit führenden Steuerpraxen weltweit vernetzt

McDermott Will & Emery LLP

Frankfurt a. M., München

Konzernsteuerrecht (Steuergestaltung, Bilanzsteuerrecht, Verrechnungspreissysteme, Umsatzsteuern), internationales/grenzüberschreitendes Steuerrecht, transaktionsbezogenes Steuerrecht (M&A-, Private-,Equity-, Immobiliendeals), Investmentsteuerrecht, kapitalmarktbezogene Steuergestaltung, Finanzprodukte, familien-/eigentümergeführte Unternehmen (inkl. Erbschaftssteuerrecht/Nachfolge), Privatvermögen (Private Clients), Stiftungen/Non-Profit-Organisationen, Steuerstreitverfahren, Betriebsprüfungen, Steuerstrafrecht, Steuer-Compliance-Untersuchungen

Noerr LLP

Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a. M., München

Unternehmenssteuerrecht und Reorganisation, regulierte Finanzanlagen, steuerliche Transaktionsberatung, streitige Steuerverfahren, Vermögensnachfolge und Private Clients

Norton Rose Fullbright

Frankfurt a.M., Hamburg, München

M&A/Private Equity, Um-/Restrukturierungen von Unternehmen, internationales Steuerrecht, Verrechnungspreise, IP-Strukturen, Umsatz- und Versicherungssteuerrecht, Strukturierung von Immobilien-, Flugzeug- und Schiffsfonds, Betriebsprüfungen, außergerichtliche und gerichtliche Steuerverfahren, Private Clients, Erbschaftssteuerrecht

Oppenhoff & Partner

Köln

Steuerliche Beratung bei Akquisitionsstrukturen und -finanzierungen, Restrukturierungen, Cash-Pools, Holdingstrukturen, Besteuerung im internationalen Geschäftsverkehr, Verrechnungspreise, Steuerverfahren, Nachfolgeplanung, Umsatzsteuer und Grunderwerbssteuer

Pöllath + Partners

Berlin, Frankfurt a. M., München

Transaktions- und investorenbezogene Steuerbratung (M&A-, Private-Equity-Deals, Immobiliendeals, Fondsstrukturierungen), internationales Steuerrecht, Unternehmenssteuerrecht, Beratung von familien-/eigentümergeführten Unternehmen & Private Clients (Privatvermögen), steuerliche Beratung bei Managementbeteiligungen, Betriebsprüfungen

Redeker Sellner Dahs

Bonn

Nationales und internationales Steuerrecht, insbesondere Umsatzsteuerrecht, steuerliche Gestaltungsberatung bei Vermögensnachfolgen

White & Case LLP

Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg

Transaktionsbegleitendes Steuerrecht (z.B. M&A, Real Estate), Tax Controversy/Audit, Steuerrecht im Zusammenhang mit Restrukturierung und Insolvenz

28 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich Steuerrecht mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Steuerrecht in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich Steuerrecht geplant?

Neueinstellungen 2013 im Steuerrecht

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

Ja (Gesamteindruck des Lebenslaufs zählt)

Nicht zwingend

Unseren Associates, die noch keinen LL.M. in einem englischsprachigen Ausland erworben haben, bieten wir ein ca. neunmonatiges Secondment bei einer befreundeten ausländischen Kanzlei, bei Mandanten im Ausland oder in unserem Londoner Büro an

100.000 Euro (105.000 Euro für Associates mit LL.M.)

40–50 (alle Fachbereiche), suchen ständig qualifizierte Kandidaten für alle Fachbereiche

40–50 (alle Fachbereiche)

Ja (kann aber auch auf andere Weise „aufgefüllt“ werden)

Nicht zwingend

Gute Englischkenntnisse, Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt ein großes Plus. Streben an, dass alle Mitarbeiter das Steuerberaterexamen ablegen und unterstützen dies großzügig

In der Vollzeitstelle 90.000 – 100.000 Euro (+ Bonus i.H.v. max. 15.000 Euro). Bieten auch flexible Arbeitsmodelle mit modifizierter Vergütungsstruktur

2–3

2

Ja

Wünschenswert

Besonderes Interesse an und Verständnis von wirtschaftlichen Zusammenhängen, sehr gute, idealerweise im Ausland erworbene Englischkenntnisse

90.000 Euro

1

k.A.

Ja

Ja

Gute Englischkenntnisse

k.A.

1

2

Ja

Wünschenswert

Steuerrechtliche Vorkenntnisse, Auslandserfahrung bevorzugt

100.000 Euro

8–10

7

Ja

Wünschenswert

Verhandlungssichere Englischkenntnisse, Fähigkeit sich schnell in neue Aufgaben hinein zu denken, kreative Lösungen zu entwickeln und Anderen komplexes Wissen zugänglich zu machen

k.A.

4–5

7

Ja

Wünschenswert

Steuerrechtliche Vorkenntnisse, Interesse am Steuerrecht

< 80.000 Euro (abängig von Note und Vorkenntnisse)

k.A.

2

Ja

Wünschenswert

Dipl.-Kaufleute, Dipl.-Volkswirte mit sehr guten Examina und steuerrechtlichen Schwerpunktfächern sind ebenso willkommen

90.000 – 100.000 Euro

2–4

3

Wünschenswert

Wünschenswert

Gute Englischkenntnisse

90.000 – 100.000 Euro

3

5

k. A.

k. A.

k. A.

95.000 Euro

1–2

1

Wünschenswert

Wünschenswert

Gute Englischkenntnisse, Vorkenntnisse im Steuerrecht

k.A.

2

2

Ja

Wünschenswert

Sehr gute Englischkentnisse

78.000 Euro

k.A.

k.A.

Wünschenswert

Wünschenswert

Sehr gute Englischkenntnisse

< 100.000 Euro

1–2

2

anwaltsblatt karriere / 29


anwaltsstation I /

ProSiebenSat.1, München-Unterföhring

Hinter den Kulissen Rechtsanwalt Dr. Florian Kolb Texte: Dr. Justus von Daniels

Als Dr. Florian Kolb an einem Konferenztisch in der Medienallee in München-Unterföhring Platz nimmt, beginnt an diesem Montagmittag auf Sat.1 gerade die Gerichtsshow „Richter Alexander Hold“. Was das miteinander zu tun hat? Auf den ersten Blick nicht viel; gut, beide sind Juristen, aber gemeinsam ist ihnen, dass beide für das Unternehmen ProSiebenSat.1 tätig sind. Ansonsten könnten sie nicht unterschiedlicher sein. Während der Richter Hold vor dem fiktiven Fernsehgericht klären muss, ob Mehmet seinen Chef geschlagen hat, ist Rechtsanwalt Kolb als Vice President im Bereich Legal Affairs für die rechtliche Seite des Fernsehkonzerns zuständig und kümmert sich um die Wachstumsmärkte im Mediengeschäft. Nebenbei ist er auch Ausbildungsleiter für die Referendare bei ProSiebenSat.1. „Natürlich achten wir darauf, dass der Bewerber eine Affinität zu unseren Produkten hat“, sagt Kolb. Er meint damit aber nicht, ob ein Referendar gerne Gerichtsshows oder andere Fernsehformate guckt, sondern ob er versteht, welche Geschäftsfelder in der Medienbranche relevant sind und wie sich diese entwickeln. „Man sollte auf jeden Fall Interesse an Medien und dem Online-Bereich mitbringen, zum Beispiel, welche Plattformen im Internet in der Medienlandschaft wichtiger werden.“ Denn mittlerweile durchdringt die digitale Technik fast alle Geschäftsfelder. Allein Lizenzinhalte werden immer häufiger auch für den digitalen Bereich eingekauft. In der Rechtsabteilung des privaten Medienkonzerns sind 35 Rechtsanwälte tätig. Die Atmosphäre ist locker, hier duzt 30 / anwaltsblatt karriere

selbst der Referendar den Chef. Kolb selbst betreut mit seinem Team das Onlinegeschäft der Gruppe. Er berät, wenn der Konzern neue digitale Geschäftsfelder entwickelt oder sich an anderen Firmen beteiligt. Dann setzt er Verträge auf, schätzt rechtliche Risiken ab und nimmt an den Verhandlungen teil. Die Grenzen zwischen rein rechtlicher Beratung und operativem Geschäft verschwimmen hier. „Wir arbeiten sehr eng im Team zusammen, wenn wir neue Produkte entwickeln oder zukaufen“, sagt Kolb. Zu seinem Job gehört daher auch viel Kommunikationsarbeit mit den einzelnen Teams der Rechtsabteilung, dem Management, externen Kanzleien und dem Verhandlungspartner. Jeder der 35 Anwälte ist stark auf ein Gebiet des Medienrechts spezialisiert. Vom Einkauf von Fernsehformaten, über Urheberrechtsfragen und das Datenschutzrecht bis ins Handels- und Gesellschaftsrecht wird das gesamte Spektrum medienrechtlicher Fragestellungen abgebildet. „Ich bin immer wieder beeindruckt, wie zielstrebig die Referendare oder Berufseinsteiger oft schon sehr früh mit Praktika im Medienbereich Erfahrungen gesammelt haben“, sagt Kolb. „Vorkenntnisse sind natürlich immer wünschenswert, aber wir haben auch Referendare, die sich noch nicht so früh festgelegt haben, dafür aber ein starkes Interesse für Medien und technische Entwicklungen mitbringen.“ Kolb spricht da auch aus eigener Erfahrung. Der 40-jährige hatte während seines Studiums noch keine feste Vorstellung, in welche Richtung es gehen sollte. Nach dem Studium war er für ein Jahr in Kapstadt, um dort einen LL.M. im internationalen Seerecht zu machen. Danach folgte eine Promotion zum Thema Glücksspielregulierung. Das brachte ihn letztlich auf die Spur des Medienrechts. Nebenbei arbeitete er in zwei internationalen Kanzleien, um sich die Promotion zu finanzieren. Als er hörte, dass bei ProSiebenSat.1 eine halbe Stelle frei war, bewarb er sich und wurde bald voll übernommen. „Wir erleben oft, dass Kaltstarter, also Referendare, die noch nicht so viel Erfahrung haben, sich bei uns sehr schnell entwickeln.“ Das liegt auch an der vollen Integrierung der Refe-


rendare in den Arbeitsalltag der Rechtsabteilung, fünf Tage die Woche. Sie werden schnell in die Abläufe eingebunden. Lange Gutachten zu Rechtsfragen werden hier nicht verlangt. Wichtiger ist es, schnell beurteilen zu können, welche Fragen wichtig sind, und eigene Vorschläge selbstbewusst zu vertreten. Kolb wundert sich nur, dass gar nicht so viele Bewerber hinter die Kulissen eines Fernsehsenders schauen möchten. „Wir besetzen unsere Referendarplätze regelmäßig, aber wir haben weniger Bewerber, als man sich das vorstellen würde.“ Also: nicht jedes Casting beim Fernsehen endet vor der Kamera.

Auf der anderen Seite Referendar Robert Weinhold

Für Robert Weinhold ist es spannend, das Geschäft mal von der anderen Seite zu erleben. Denn er ist nicht nur Jurist in Ausbildung, sondern auch Unternehmer. Um sich sein Studium zu finanzieren, hatte der 29-jährige in Göttingen mit einem Freund zusammen ein kleines Start-up gegründet und Webseiten designt. Das sprach sich schnell rum, und bald waren sie in der IT-Beratung tätig. Mittlerweile sind sie dabei, Apps zu entwickeln. Bei ProSiebenSat.1 unterstützt er nun gerade die Verhandlungen mit einem IT-Start-up, an dem sich der Konzern beteiligen will. Für einen Rechtsreferendar hat er schon ziemlich viel Erfahrung mit dem Mediengeschäft. Für ihn war es daher auch gut, dass sich die Referendare bei ProSiebenSat.1 ihren Arbeitsschwerpunkt selbst wählen können. „Gleich in der ersten Woche habe ich mich den Kollegen im M&A-Bereich vorgestellt und wurde sofort in eine Transaktionsverhandlung eingebunden“, sagt Weinhold. Der Konzern hat eine eigene VentureSparte, über die er neue Geschäftsfelder erschließt, vor allem im Onlinebereich. Weinhold hilft nun bei der gesellschaftsrechtlichen Abwicklung der Beteiligung und bespricht mit dem Start-up die Vertragsinhalte. Als Referendar freut er sich, dass er für das Unternehmen nach außen hin auftreten kann. „Es ist spannend, sicherzustellen, dass beide Vertragspartner dieselbe Vorstellung davon haben, was in den Verträgen drinsteht. Die Arbeit hier ist sehr stark von Kommunikation geprägt“, sagt er, „auf der einen Seite in der Koordination innerhalb des Unternehmens, auf der anderen Seite in der

Verhandlung mit Geschäftspartnern.“ Und Weinhold weiß schließlich, wie es sich anfühlt, Gründer zu sein. Aber er bekommt auch andere Aufträge von den Anwaltskollegen. Er hat gleich am Anfang ein kleines Gutachten zur Lizenzierung von Fernsehmaterial erstellt oder geprüft, ob eine Sendung dem Jugendschutz entspricht. „Man lernt sehr schnell, weil alles sofort eine praktische Bedeutung hat.“ Weinholds Interesse am Medienrecht hatte ebenfalls einen sehr praktischen Ursprung. Für sein eigenes Start-up musste er sich auf einmal um Fragen des Urheber- und Datenschutzrechts kümmern. Seitdem war er von dem Thema angefixt und hat auch seinen Schwerpunkt im ersten Staatsexamen im Medienrecht belegt. Neben dem Referendariat, das er im Landgerichtsbezirk Kassel absolviert, hat er als Hilfskraft an einem Forschungsprojekt zum Verhältnis von Datenschutz und Technikentwicklung an der Universität Kassel gearbeitet. Für die Wahlstation ging es nun nach München, weil Nordhessen nicht gerade für Medienunternehmen bekannt ist. „Der Vorteil am Referendariat in einem kleineren Gerichtsbezirk ist zweifellos, dass man in den Arbeitsgruppen fast Einzelbetreuung hat.“ Spannend ist es dann woanders. „Von einer Station hat man natürlich mehr, wenn man schon mit Vorkenntnissen hinein geht“, sagt er. Denn so könne man besonders profitieren, auch weil man sich besser einbringen kann. Und ein großes Unternehmen bietet die Chance, sich in allen Bereichen des Medienrechts auszuprobieren. „Auf diese Weise kann man überprüfen, ob einem in der Praxis eher das Lizenzrecht, das Urheberrecht, der Datenschutz oder eben die gesellschaftsrechtliche Seite und das Geschäft mit neuen Medien liegen.“ Weinhold möchte nach dem Referendariat auf jeden Fall im Medienrecht arbeiten, gerne auch in der Struktur eines Konzerns. „Auch dafür ist es gut, schon mal in einem Unternehmen gewesen zu sein. Denn hier habe ich erst gelernt, welche Firmen es jenseits der großen Namen überhaupt gibt, die in dem Bereich tätig sind.“ Seine eigene Firma hat er während des Referendariats ruhen lassen, aber nach den Prüfungen will er wieder einsteigen. Es kann ja sein, dass die eine oder andere App durch die Decke geht. Dann böte sich ein Medienunternehmen vielleicht sogar als Vertragspartner und nicht als Arbeitgeber an. //

anwaltsblatt karriere / 31

anwaltsstation

a


anwaltsstation II /

Appelhagen Rechtsanwälte, Magdeburg

Von Punks zu Johannitern Rechtsanwalt Oliver Lentze, Magdeburg

Texte: Dr. Justus von Daniels, Berlin Es war nur eine unscheinbare Weichenstellung, aber ohne sie wäre vielleicht vieles anders verlaufen im Leben von Oliver Lentze. Er hätte eigentlich Rechtsanwalt im kleinen Gardelegen werden sollen, weil dort gerade der einzige Anwalt gestorben war. Damals, in der DDR, wurde den Rechtsanwälten noch der Ort zugewiesen, an dem sie arbeiten sollten. Aber ein Kollege aus Magdeburg wollte unbedingt aufs Land, dessen Stelle wurde frei und so landete Lentze in seiner Heimatstadt Magdeburg. Manche Jurastudenten planen sorgfältig ihre Karrieren voraus, platzieren ihre Praktika, nehmen frühzeitig Kontakt zu attraktiven Kanzleien auf. Rechtsanwalt Oliver Lentze ist ein Beispiel dafür, wie eine Karriere verläuft, die gar nicht planbar war. Er hat dort, wo er gearbeitet hat, jeweils seine Chance erkannt und so hat sich das eine aus dem anderen ergeben. Er war gerade 30 Jahre alt, ein junger Anwalt, als die Mauer fiel. In der DDR hatte er in Magdeburg Punks vorm Strafgericht verteidigt. Damals galt das Rumhängen der Punks als Rowdytum, das in der DDR unter Strafe stand. Die Punks wurden von der Kirche betreut. Als die Wende kam, ergaben sich über die Kirchengemeinde dann Kontakte zum Bündnis 90, denen er dabei half, bei den Wahlen anzutreten. Und er nahm jetzt auch kleinere Beratungsmandate für die Kirche an. Heute ist der 54-Jährige als einer von fünf Anwälten in der Magdeburger Niederlassung von Appelhagen und Partner Fachanwalt für Arbeitsrecht und sein Schwerpunkt liegt auf der Beratung von kirchlichen Trägern von Altenheimen, Kindergärten und Krankenhäusern in der Region. „Die Kontakte gehen eigentlich auf 32 / anwaltsblatt karriere

die Wendezeit zurück“, sagt Lentze. Heute sind es nicht die Punks, sondern die karitativen Einrichtungen der Johanniter, die er vertritt. Auch sein Schwerpunkt im Arbeitsrecht war nicht Ergebnis einer Karriereplanung, sondern eines besonderen Zufalls. Nach der Wende gab es zwei Rechtsbereiche, für die in Teilen übergangsweise das DDR-Recht fort galt: das Familien- und das Arbeitsrecht. Lentze sah das ganz pragmatisch: „Ich wusste, da war ich als Ostanwalt im Vorteil.“ Als die Braunschweiger Kanzlei Appelhagen in Magdeburg nach Anwälten suchte, wurde Lentze dort bald Experte für Arbeitsrecht. Und er war zu dieser Zeit einer der wenigen Anwälte, die beim Oberlandesgericht für Sachsen-Anhalt in Naumburg zugelassen waren. Auch diese Chance nahm er wahr, indem er dort die Berufungen für die Mandanten der Kanzlei führte. Unscheinbare Details können manchmal entscheidend sein, um einen Fall zu gewinnen. Die Lust am Aufspüren dieser Details versucht Lentze seinen Referendaren zu vermitteln. Bei Lentze hat die Liebe zum Detail damit zu tun, dass er nach der Wende Arbeitrechtsnormen aus Ost und West anwenden musste, die sich ziemlich ähnlich waren. Aber eben manchmal doch im Detail anders, was einen großen Unterschied machen konnte. Wenn Lentze seinen Referendar mit einem Fall betraut, will er ihnen ein Gespür für die Lebenswirklichkeit des Rechts vermitteln, gerne von Anfang an. Er fragt dann, was der Mandant wirklich will oder erklärt, wie man den Sachverhalt als Anwalt erst ermitteln muss. Und manchmal mag der Mandant zwar im Recht sein, aber sein Interesse ist es, möglichst wenig Aufwand zu haben. Als ein Mandant kürzlich verklagt wurde, weil ihm vorgeworfen wurde, dass ein 50-jähriger Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt wurde, bot die Gegenseite noch einen Vergleich an. Warum annehmen, wenn man doch in der Sache gewinnen wird, argumentierte der Referendar. Was ist, wenn der Mandant die Sache vom Tisch haben und sich nicht mit einem langen Prozess rumschlagen will, fragte


anwaltsstation

Lentze. Er tauscht sich viel mit dem Referendar aus, diskutiert Varianten und nimmt ihn zu möglichst vielen Terminen mit. Für Lentze ist es selbstverständlich, die Referendare intensiv auszubilden, auch wenn das für den Rechtsanwalt immer einen höheren Aufwand bedeutet, „denn als Hilfskräfte sehen wir sie nicht.“ Ein Grund der engen Zusammenarbeit ist auch, dass es schwieriger wird, in Magdeburg und Umgebung guten Nachwuchs zu finden, sagt Lentze. Wer seine Karriere plant, richtet sie wahrscheinlich nicht unbedingt auf Magdeburg aus. Auch der derzeitige Referendar hat das nicht getan. Jetzt könnte es sein, dass er in der Stadt bleibt.

Der Arzt in Robe Referendar Andy Staudte

Andy Staudte beginnt seinen Arbeitstag um acht Uhr. Wir sind in Sachsen-Anhalt, dem Land der Frühaufsteher. Für Staudte, der seine Anwaltsstation bei dem Arbeitsrechtler Oliver Lentze absolviert, ist das kein Problem. Im Gegenteil, beim Arbeitsrecht ist er in seinem Element und da kann es gar nicht früh genug losgehen. Wer kann schon von sich behaupten, dass er als Kind zu seinen Eltern gesagt hat: Ich will Anwalt werden. Kinder von Anwälten, geschenkt. Aber Staudte kommt aus einer kleinen Stadt in Thüringen, ganz ohne Anwälte in der Familie. Er war fasziniert von dem Rechtsanwalt, den seine Eltern einmal beauftragt hatten. „So einer wollte ich sein.“ Und er setzt noch einen drauf: Noch während seiner Schulzeit hat er ein Lehrbuch zum Arbeitsrecht durchgelesen. Bei Staudte, so wirkt es, war der Berufsweg klar, bevor er ihn überhaupt hätte planen können. Nein, ganz so war es nicht. Jetzt sitzt er als Referendar in der Kanzlei Appelhagen und Partner und sagt: „Ich berate gerne, wenn es Probleme gibt und möchte am Ende sagen können: Da konnte ich helfen.“ Das ist seine Motivation für diesen Beruf. „Ich möchte erreichen, dass das Leben der Menschen durch meine Unterstützung wieder etwas leichter wird.“ Bei Staudte klingt es, als sei er ein Arzt in Robe. Er will die Menschen von ihren rechtlichen Problemen kurieren. Eigentlich stand Medizin auch ganz oben auf seiner Liste. Jura war zunächst die zweite Wahl. Es wurde Jura, weil er bei seiner Schwester sah, dass das Medizinstudium wohl nichts

für ihn sei. Vom Thüringer Land ging es zunächst nach Jena. Seine Schullektüre, das Arbeitsrechtslehrbuch, hat ihn begleitet, und im Studium hat er als Schwerpunkt das Arbeitsrecht gewählt. Zum Referendariat bewarb er sich nach Magdeburg. Eine juristische Ausbildungsreise durch den Osten? Er sagt: Ich mag den Osten. Magdeburg ergab sich aber eher durch Zufall. „Ich wollte zur praktischen Ausbildung mal weg aus Thüringen und aus Magdeburg kam die erste Zusage.“ Dort kannte er niemanden, es gibt nur eine Arbeitsgemeinschaft mit 14 Referendaren, alles sehr übersichtlich. Die Atmosphäre in den Stationen sei sehr gut, Staudte fühlt sich mittlerweile richtig wohl in der Stadt. Helfen und beraten, das möchte er. Aber liegt mir der Beruf als Rechtsanwalt? Am Arbeitsrecht gefällt ihm, dass er sich konkret etwas unter dem Rechtsgebiet vorstellen kann. Es bewegt die Menschen, weil es fast jeden betrifft. Er sei gar nicht unbedingt aufs Arbeitsrecht fixiert, aber seine Motivation, zu helfen, passt seiner Meinung nach gut zu diesem Gebiet. Jetzt kann er testen, ob er das auch als Anwalt könnte. Was ihm in der Station als erstes auffiel: Sein Ausbilder Rechtsanwalt Oliver Lentze kann sich ein Problem eines Mandanten anhören und dem Mandanten sofort die rechtliche Situation mit einfachen und klaren Worten so erklären, dass der Mandant versteht, worum es geht. Das imponiert dem 26-Jährigen. Er verbringt seine gesamte Anwaltsstation hier, also neun Monate. Viele Referendare wechseln alle drei Monate, um möglichst verschiedene Einblicke in Kanzleien zu erhalten. Wer wie Staudte ahnt, welches Rechtsgebiet ihm liegt, kann wiederum von einer langen Station profitieren. Denn er kann einen Fall über eine längere Zeit begleiten. Lentze fordert ihn regelmäßig dazu auf, das weitere Vorgehen eines Falles zu planen. Staudte schreibt nicht hauptsächlich trockene Gutachten, er bekommt auch hautnah mit, wie sich ein Mandat über Monate entwickelt. „Das Arbeitsrecht hat viel mit dem zwischenmenschlichen Bereich zu tun“, beobachtet Staudte. Da geht es um Verletzungen, etwa durch subtile Drohungen. Die Kündigung einer Supermarktmitarbeiterin, die man über einen vorgeschobenen Diebstahl loswerden wollte, hat ihn berührt. Das anwaltliche Denken und die eine oder andere taktische Finte lernt er bei der Begleitung zu Terminen oder den gemeinsamen Fahrten zum Gericht. Es wirkt fast so, als sei durch die enge Zusammenarbeit ein Verhältnis von Meister und Schüler entstanden. „Wenn man das Referendariat als Berufsfindungsphase ansieht, habe ich meinen Weg hier gefunden“, sagt Staudte. //

anwaltsblatt karriere / 33


OS

2016

Online-Streibeilegung

Die Welt wandelt sich – Kanzleien denken mit Gute Anwältinnen und Anwälte wissen heute schon, welche Trends die nächsten fünf Jahre bestimmen – und wo junge Anwältinnen und Anwälte eine Zukunft haben. Anwaltsblatt Karriere verrät, was der Nachwuchs zur Mediation und außergerichtlichen Streitschlichtung, zum Familienrecht und zum Europarecht wissen sollte und was nicht im Studium und Referendariat gelehrt wird.


trends

Mediation und außergerichtliche Streitbeilegung Die lange Reise in die digitale Streitbeilegung Interview mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Duve, Frankfurt am Main

1

Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Bereich der Mediation sowie der sonstigen außergerichtlichen Konfliktbeilegung in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Im Vordergrund der Diskussion stand die Frage, welchen Inhalt das Mediationsgesetz haben sollte. In der Debatte ging es vor allen darum, ob die Gerichte den streitenden Parteien ihre Dienstleistungen als Vermittler weiterhin zum Nulltarif anbieten dürfen. Zum anderen haben die Ausbildungsanforderungen an die Mediatoren wieder für viel Gesprächsstoff gesorgt. Mit Hilfe ihrer starken Lobby in den Justizministerien der Länder und des Bundes ist es der Justiz gelungen, ein eigenes, in der Regel für die Parteien nicht mit weiteren Gerichtskosten verbundenes Vermittlungsverfahren zu bewahren. Im Unterschied zu der Zeit vor dem Mediationsgesetz wird das Angebot allerdings nicht mehr als Gerichtsmediation, sondern als die Tätigkeit von Güterichtern bezeichnet.

2

Was wird 2015 das bestimmende Ereignis werden?

Das Ereignis im Jahr 2015 wird die Diskussion über den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Alternative Dispute Resolution Directive (ADR-Richtlinie) und Online Dispute Resolution Regulation (ODR-Verordnung) sein. Die ADR-Richtlinie will durch die europaweite Etablierung eines Netzwerks außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen (AS-Stellen) allen Unionsbürgern in jedem Mitgliedstaat Zugang zur außergerichtlichen Streitbeilegung eröffnen. Die ODR-Verordnung sieht unter anderem die Einrichtung einer Plattform für Online-Streitbeilegung (OS) vor. Sie soll das zuvor etablierte Netzwerk von ASStellen ebenso wie die Unternehmen und Verbraucher miteinander verbinden. Die Bundesregierung beabsichtigt, diese Rechtsakte der EU fristgemäß bis zum Juli 2015 umzusetzen. Die ODR-Plattform soll im Januar 2016 den Betrieb aufnehmen.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Bislang hat die technologische Innovation im Rechtsmarkt nicht mit derselben Geschwindigkeit und Wirkung stattgefunden wie in anderen Märkten. Das könnte sich in den nächsten fünf

Jahren ändern. Das ADR- und ODR-Gesetz könnten in diesem Zusammenhang den Beginn einer langen Reise in die digitale Streitbeilegung darstellen. Bislang haben die ADR-Richtline und ODR-Verordnung allerdings keine größere, öffentliche oder auch nur fachöffentliche Aufmerksamkeit gefunden. Das dürfte sich aber nächstes Jahr ändern. Sollten die AS-Stellen und die OS-Plattform die von der EU-Kommission in sie gesetzten Erwartungen erfüllen, wäre in den nächsten fünf Jahren ein Ausbau auch für B-2-B-Streitigkeiten vorstellbar. Die Nachfrage nach der Mediation wird national und international nicht sprunghaft, aber weiter langsam und stetig zunehmen.

4

Wo haben Berufsanfänger im Bereich der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die größten Chancen?

Natürlich können Berufsanfänger bei Praktikern tätig werden, die zum Beispiel als Vermittler oder Interessenvertreter in der Mediation oder Schlichtung oder als Ombudsleute tätig sind. Daneben könnte sich zu Beginn der Berufstätigkeit zum Beispiel eine Tätigkeit als Counsel bei einer der internationalen Schieds- oder Streitbeilegungsinstitutionen empfehlen. Schließlich ergeben sich angesichts der Veränderungen im Rechtsmarkt auch unternehmerische Chancen beim Aufbau von Online-Angeboten für Streitbeilegungsmechanismen. Die Online-Vermittlung und -Verhandlung wird nicht auf den Bereich des E-Commerce beschränkt bleiben wird.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt/eine junge Anwältin im Bereich der Mediation und der sonstigen außergerichtlichen Konfliktbeilegung braucht?

Das Studium konzentriert sich auf die Vermittlung des Fachwissens und der Methode. Beides ist für den Beruf unerlässlich. Wer als neutraler Dritter tätig ist, muss sich zudem durch große persönliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auszeichnen. Auch kommunikative Stärken, die Reflektion eigenen und fremden Verhaltens sowie die Gabe, auf andere eingehen zu können, sind in der Praxis von großer Bedeutung. Und in der digitalen Welt dürfte auch die Online-Kompetenz unverzichtbar sein. Der Gesprächspartner ist Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses für Außergerichtliche Konfliktbeilegung. anwaltsblatt karriere / 35


trends

Familienrecht Spiegel des gesellschaftlichen Wandels Interview mit Rechtsanwältin Eva Becker, Berlin

1

Was hat den Tätigkeitsbereich von Anwältinnen und Anwälten im Familienrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Spürbar ist die Internationalisierung in der Mandatsbearbeitung. Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten der (Ehe-)Partner tragen dazu ebenso bei, wie die Mobilität der Paare, die ihren Lebensmittelpunkt oft nicht nur (nicht mehr oder gerade erst wieder) in Deutschland haben. Damit nimmt die rechtliche Komplexität der Fälle zu und womöglich die Erkenntnis, sich in Gänze dem Familienrecht verschreiben zu sollen. Beleg hierfür mag die hohe Zahl an Fachanwälten sein. Zudem führt die Vielzahl der Lebensformen dazu, dass sich die an uns herangetragenen Rechtsfragen nicht mehr auf die Ehe und deren Auflösung konzentrieren. Stattdessen sind wir vermehrt mit Lebenspartnerschaften und nichtehelichen Lebensgemeinschaften befasst.

2

Was wird 2015 das bestimmende Ereignis werden?

Seit 2008 hat es umfassende Veränderungen im deutschen Familienrecht gegeben und auch auf europäischer Ebene sind Verordnungen hinzugetreten. Allerdings war von diesen Änderungen weder das Abstammungs- noch das Kindschaftsrecht betroffen, so dass hier Reformen wünschenswert wären und mit ihnen auch zu rechnen ist. Zudem befasst sich der Ausschuss Familienrecht im DAV mit der Frage, ob das Unterhaltsrecht noch zeitgemäß ist. Der „große Wurf“ ist mit der Reform 2008 nicht gelungen und war womöglich auch nicht intendiert.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Familienrecht in fünf Jahren aussehen?

Trotz zunehmender Komplexität der Lebenssachverhalte – und der rechtlichen Probleme – bleibt der Anspruch an den Anwalt, eine umfassende Lösung zu finden. Damit gehen ein erhöhter Arbeitsaufwand und in Folge dessen mehr Kosten einher. Zugleich wird in Folge des demographischen Wandels die Personalsuche schwieriger und die Personalkosten steigen, bei aus gleichem Grund sinkenden Fallzahlen. Deshalb dürften die in kleinen Strukturen tätigen Familienrechtler sich vermehrt um Kosten senkende Zusammenschlüsse bemühen. 36 / anwaltsblatt karriere

4

Wo haben Berufsanfänger im Familienrecht die größten Chancen?

Die erfolgreiche Tätigkeit ist im Familienrecht, vielleicht mehr als in anderen Rechtsgebieten, geprägt von Erfahrung – nicht nur im Umgang mit dem Recht, sondern statt dessen auch im Umgang mit den Mandanten und ihren besonderen Bedürfnissen in ihrer Krise. Diese Kompetenz kann man nicht mit dem Lesen von Fachbüchern erwerben. Erfahrene Kolleginnen und Kollegen, denen man über die Schulter schauen kann, und hohe Fallzahlen helfen da schon mehr. Deshalb ist es am sinnvollsten, sich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen anzuschließen. Gleichermaßen sinnvoll ist es, in der AG Familienrecht im DAV einzutreten, in der man auf „alte Hasen“ ebenso wie auf Berufsanfänger, auf Einzelanwälte und auf Mitglieder größerer Sozietäten trifft, die kaum etwas lieber tun, als über Familienrecht und seine Eigenarten zu reden.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt im Familienrecht braucht?

Kaum ein Berufsanfänger hat sich Gedanken über die Frage gemacht, wie man eine Akte wirtschaftlich bearbeitet oder kann gar eine Angelegenheit abrechnen. Und gerade das Wissen darum ist im Familienrecht entscheidend, wenn man von seiner Arbeit leben können möchte. Denn neben dem beschriebenen hohen Aufwand sammelt sich im Familienrecht eine beachtliche Anzahl von Verfahrenskostenhilfe-Mandaten an, deren Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht. Zugleich sind Vergütungsvereinbarungen nicht leicht durchzusetzen, da Mandanten ausschließlich Privatpersonen sind. Sich diesem Thema und der Führung einer Kanzlei insgesamt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten frühzeitig durch Fortbildung zu widmen, ist entscheidend für das Bestehen am Markt und nicht zuletzt für den Erhalt der (wirtschaftlichen) Unabhängigkeit, die unser Berufsbild prägt. Die Gesprächspartnerin ist Fachanwältin für Familienrecht und Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein.


trends

Europarecht Europa durchdringt 28 Rechtsordnungen Interview mit Rechtsanwalt Dr. Ulrich Karpenstein, Berlin

1

Was hat den Tätigkeitsbereich von Anwältinnen und Anwälten im Europarecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Die Ausdifferenzierung. Den allwissenden „Europa-Anwalt“ kann es ebenso wenig geben, wie einen Anwalt für das gesamte deutsche Recht. Der EU-Normenbestand ist dafür mittlerweile zu groß und die Rechtsprechung viel zu umfangreich. Neben den klassischen „Europarechtler“, der die „Basics“ einschließlich des Prozessrechts beherrscht, sind demnach zahlreiche Spezialisten getreten: etwa zum Kartell- und Beihilfenrecht, zum Umwelt- und Privatrecht. Ein Blick in die Entscheidungssammlung des EuGH zeigt, dass mittlerweile kein Bereich umhin kommt, sich mit unionsrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen – nicht einmal das Steuer-, Straf- oder Sicherheitsrecht.

2

Was wird 2015 das bestimmende Ereignis werden?

Das hängt vom Tätigkeitsbereich ab. Im kommenden Jahr wird der EuGH zum Beispiel ein wichtiges Urteil zum Staatsanleihenkaufprogramm der EZB treffen. Dazu hatte das Bundesverfassungsgericht dem EuGH mehr ein Ultimatum als eine Vorlagefrage gestellt. Aber aus Sicht eines klassischen Europarechtlers wird das Jahr 2015 sicherlich von der Frage nach dem Verhältnis der verschiedenen Grundrechtsebenen bestimmt sein. Der EuGH hat sich mit der Europäischen Grundrechtecharta im Rücken zu einem selbstbewussten Grundrechtsgericht entwickelt. Weithin sichtbar wurde dies im Verfahren um die Vorratsdatenspeicherung und zum „Recht auf Vergessenwerden“ gegenüber Internet-Suchmaschinen. Dies beäugen einige nationale Verfassungsgerichte argwöhnisch. Seinerseits muss sich der EuGH aber erst damit anfreunden, dass er in Folge des anstehenden EU-Beitritts zur EMRK vom Menschenrechts-Gerichtshof kontrolliert werden könnte.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Europarecht in fünf Jahren aussehen?

Die Ausdifferenzierung wird weitergehen. Einerseits wird der klassische Europarechtler seine Bedeutung behalten oder sogar noch steigern. Für ihn werfen etwa die fortdauernden Maßnah-

men zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise eine Vielzahl grundlegender und neuer Fragen auf, etwa zum Verhältnis von Völker-, Europa- und Verfassungsrecht. Zudem wird der Bedarf nach einem Bindeglied zwischen den zahlreichen Spezialisten zunehmen, etwa für die Vertretung vor dem EuGH. Andererseits wird die bisherige Dominanz der Öffentlichrechtler wohl zurückgehen. Das europäische Zivilrecht wird zunehmend in den Vordergrund treten, aber auch das europäische Strafrecht wird an Bedeutung gewinnen, nicht zuletzt angesichts der Pläne zur Einrichtung einer europäischen Staatsanwaltschaft.

4

Wo haben Berufsanfänger im Europarecht die größten Chancen?

Für den Anwaltsberuf liegen die besten Chancen in den genannten Spezialgebieten. So besteht etwa in allen großen Kanzleien mehr oder weniger regelmäßiger Bedarf im Kartell-, Beihilfen- und Gesellschaftsrecht. Für klassische Europarechtler dürften dagegen die Einstellungschancen bei der Kommission oder Ministerien besser sein.

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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt im Europarecht braucht?

Ein europäisches Bewusstsein. Die juristische Ausbildung vermittelt das Europarecht zu stark durch die Linse der hergebrachten deutschen Dogmatik. Letztere ist zwar eine Errungenschaft, auf welche die deutsche Juristerei durchaus stolz sein kann. Es gilt aber zu beachten, dass in der Europäischen Union 28 mitgliedsstaatliche Rechtsordnungen und eine europäische aufeinandertreffen, und dass diese die Grundfesten des deutschen Rechtsdenkens nicht immer teilen. Die einseitige Konzentration auf die deutsche Sicht kann es jungen Berufsanfängern erschweren, ein Verständnis für die Besonderheiten und Hintergründe des Europarechts zu entwickeln. Verständnis dafür, dass wir Teil eines europäischen Ganzen sind, ist aber auch für junge Anwältinnen und Anwälte erforderlich – spätestens dann, wenn sie ein nationales Gericht hiervon überzeugen müssen! Der Gesprächspartner ist Partner bei Redeker Sellner Dahs im Berliner Büro. anwaltsblatt karriere / 37


Rechtsanwalt Dr. Gregor Scheja aus Bonn


interview

Praxis als Aha-Effekt Innovative Konzepte der Rechtsdienstleistung: Aus Datenschutz einen Mehrwert schaffen Fotos: Ina Schoof

Spröde, sperrig, speziell: Datenschutz klang über eine lange Zeit wie Brandschutz. Nötig, nicht einfach, wenig attraktiv - und meist passierte nichts. Die moderne Netzwelt hat den Datenschutz aus der IT-Freak-Ecke geholt. Jeder produziert heute eine Unmenge von Daten und immer wichtiger werden Fragen wie: Wer speichert meine Daten, wer wertet sie aus und wer darf, muss oder kann sie wieder löschen? Und längst hat der Datenschutz auch eine grenzüberschreitende Dimension, über eine europäische Datenschutz-Grundverordnung diskutieren nicht mehr nur Fachleute und wie weit der Datenschutz in den USA reicht, ist auch für Nicht-Juristen wichtig. Warum Datenschutzrecht nicht langweilt und welche Chancen dieses Rechtsgebiet jungen Anwältinnen und Anwälten bietet, fragte Anwaltsblatt Karriere Dr. Gregor Scheja aus Bonn. § 4f Bundesdatenschutzgesetz zum Beauftragten für den Datenschutz hat allein mehr als 600 Wörter. Warum bringt die Arbeit mit solchen Paragraphen Spaß?

Da ist ja der halb so lange § 4g BDSG ein Kinderspiel gegen. Im Ernst: Das Arbeiten mit dem Bundesdatenschutzgesetz bringt nur bedingt Freude. Viele Paragraphen sind mehrfach überarbeitet und inhaltlich erweitert worden – und leider redaktionell nicht immer fehlerfrei. Seit mehreren Legislaturperioden rufen daher viele Fachleute nach einem neuen Datenschutzgesetz. Den Charme des Rechtsgebiets macht aber das Grundproblem aus: Die widerstreitenden Interessen zwischen den Betroffenen einerseits und eben den Begehrlichkeiten von Unternehmen, Arbeitgebern und Versicherungen oder dem Staat an diesen Daten andererseits. Ist Datenschutz mehr öffentliches Recht oder mehr privates Recht?

Grundsätzlich ganz klar beides. In der Rechtsberatung dominiert aber zunehmend das private Recht. Ursprünglich war das sicher einmal anders. Als es in den 1970iger Jahren um die Diskussion des ersten Bundesdatenschutzgesetzes ging, brauchte die Gesellschaft am schnellsten eine Antwort für den öffentlichen Bereich, nämlich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Für den privatrechtlichen Bereich wurde dann aus der Not heraus die öffentlich-rechtliche Konzeption übernommen, was mittlerweile durch die europäische Datenschutzrichtlinie europaweit gilt und weltweite Auswirkungen hat. Auch der Entwurf zur Datenschutz-Grundverordnung nimmt das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt wieder auf, obwohl es im privaten Bereich eigentlich nicht zur Vertragsfreiheit passt. anwaltsblatt karriere / 39


interview Rechtsanwalt Dr. Gregor Scheja: „Das Bußgeld selbst ist für die Unternehmen kein Problem, aber der Imageverlust ist sehr viel schädlicher. Deshalb sind Bußgeld- und Haftungstatbestände mittlerweile eine treibende Kraft auch für die anwaltliche Akquise.“

Welche Rolle spielen Bußgeld-Tatbestände?

Vor zehn Jahren hat es selten Bußgelder gegeben. Heute häufen sie sich. Das Bußgeld selbst ist für die Unternehmen kein Problem, aber der Imageverlust ist sehr viel schädlicher. Deshalb sind Bußgeld- und Haftungstatbestände mittlerweile eine treibende Kraft auch für die anwaltliche Akquise … Das heißt: Der gute Anwalt, die gute Anwältin im Datenschutzrecht muss einen Mix aus Verwaltungsrecht, Privatrecht und ein bisschen Strafrecht können?

Das kommt auf das Beratungsfeld und die Spezialisierung an. Es gibt Anwälte, die machen vorwiegend Kirchendatenschutz. Wenn sie hingegen als Allrounder unterwegs sind, decken sie tatsächlich eine enorme Bandbreite ab. Das Datenschutzrecht ist unheimlich facettenreich, weil der Datenschutz eine Querschnittsmaterie ist. Sie suchen in vielen Rechtsgebieten nach Erlaubnistatbeständen vom Sozialgesetzbuch, über das Gesellschaftsrecht bis hin zu den allgemeinen Erlaubnistatbeständen. Wenn man wie wir als Kanzlei sehr vielfältige Mandanten betreut, sind auch die Rechtsfragen sehr heterogen. Allgemeine IT-rechtliche Kenntnisse sind meistens hilfreich. Spielt der Datenschutz des Einzelnen gegenüber den öffentlichen Stellen noch eine Rolle?

Auf jeden Fall. Wir alle sind doch empört in Anbetracht der NSA-Affäre. Und noch immer fragen sich Bürger, was ihr Sozialamt von der Kfz-Behörde erfahren darf. Den Bereich der Wirtschaft hingegen hat der Datenschutz erst erobern müssen. Früher hat der Staat große, zentrale Rechenzentren betrieben. Das kann heute jedes Kleinunternehmen leicht schaffen. Inzwischen geht es vielmehr um Dezentralisierung: Die Auswirkungen von Clouds in einer komplett vernetzten Welt. Das sind unglaublich große und spannende Themen, die in den nächsten Jahren auf uns zukommen. Ein Beispiel?

Das Datum im Auto. Die modernen Autos sammeln bereits heute viele Daten an denen die Autobauer, die Versicherungen und der Staat interessiert sind. Das ist aber nur der Anfang: Schon bald wird mir mein Auto sagen, das mein Ölstand zu niedrig 40 / anwaltsblatt karriere


interview

ist, die nächste Tankstelle drei Kilometer entfernt ist, ich dort heuten eine Kaffee „to go“ umsonst mitbekomme und der Öl-Service zu Sonderkonditionen erfolgt. Das wird richtig spannend, wenn das Geld weniger mit dem Auto, als vielmehr mit seinen mobilen Zusatzdiensten verdient wird. Die Automobilkonzerne haben daher den Datenschutz für sich als Thema erkannt. Die IT-Innovationen stehen erst am Anfang und werden den Datenschutz fortwährend wichtiger machen. Muss der Anwalt angesichts dieser Zukunft ein Ermöglicher sein? Oder können sie auch als Verhinderer fungieren?

Grundsätzlich hängt dies vom Mandanten ab. Als externe Datenschutzbeauftragte sind wir neutral und primär dem Gesetz verpflichtet. Insoweit beraten wir Management gleichermaßen wie Betriebsräte. In der reinen Rechtsberatung aber spielt unsere Kanzlei ganz klar im Lager der Ermöglicher. Hier beraten wir nicht den Betroffenen sondern vorwiegend Unternehmen im b2b quer durch alle Branchen. Wir wollen vor allem Lösungen aufzeigen, die allgemein als sinnvoll akzeptiert werden. Denn angesichts der schlechten Gesetze bewegen sich Datenverarbeiter schnell im Graubereich. Es gibt kein datenschutzkonformes Unternehmen. Jede Organisation hat Datenschutzschwachstellen. Es gibt aber auch Datenschutzanwälte, die sich eher für die teils extremen Positionen der Verhinderer begeistern. Wie wichtig ist heute das europäische Datenschutzrecht?

Es ist extrem wichtig und setzt den Rahmen. Das Bundesdatenschutzgesetz weicht in vielen Bereichen überhaupt nicht von der Richtlinie ab und es ist auch ein Irrglaube, dass unsere materiell-rechtlichen Anforderungen weit über den von anderen Mitgliedstaaten lägen. Im Regelfall ist Deutschland bei der Durchsetzung strenger.

5 High Five

Wann ist ein Anwalt ein guter Unternehmer? Wenn er risikobereit ist, Herausforderungen annimmt und innovative moderne Lösungskonzepte anbietet. Wann ist ein Anwalt ein guter Jurist? Wenn er Interesse und Motive richtig erkennen und analysieren kann – und dann erst den Juristen weckt, um das Ganze nach dem Gesetz anzugehen. Was hat Sie als Kanzleigründer am Anwaltsberuf gestört? Dass die Anwälte nicht ganz zu Unrecht für Rechtsverdreher gehalten werden. Kann Honorar auch Schmerzensgeld sein … Für uns nicht. Wenn die Chemie nicht passt, dann trennen wir uns. Wie viel Freizeit braucht ein Anwalt heute … Alles, was neben einer 50-Stunden-Woche möglich ist.

Wenn die Datenschutz-Grundverordnung kommt – ändert sich dann etwas?

Teils, teils. Es gibt alte Zöpfe und neue Ansätze. In der Branche ist das ein riesen Thema, denn mit der Datenschutz-Grundverordnung soll der Datenschutzbeauftragte – zumindest nach dem derzeitigen Entwurf – europaweit für Unternehmen ab bestimmter Größe obligatorisch werden. Für Anwälte – die wie wir den betrieblichen Datenschutzbeauftragte stellen – ist das ein Riesenmarkt. Spielt der internationale Datenschutz eine Rolle?

Das ist eine der großen Herausforderungen, den Umgang mit Daten so zu organisieren, dass er mit möglichst vielen Rechtsordnungen konform ist. Funktionierende globale Lösungen zu finden, ist extrem anspruchsvoll. Gerade diese Internationalisierung ist für den Nachwuchs aber eine Chance und bietet Riesenpotential. Mandaten haben immer seltener Lust, abstrakte Rechtsfragen klären zu lassen. Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Wir bieten mehr als beratende Rechtsdienstleistungen, nämlich operative Hilfe, indem wir zum Beispiel den externen Datenschutzbeauftragten von Unternehmen stellen. Damit sind wir nicht nur Kanzlei, sondern auch gleichzeitig eine Art Unternehmensberatung. Diese Mischform hebt uns natürlich auch gegenüber den Großkanzleien ab. Unsere Mandanten wissen manchmal noch gar nicht, wo ihr Problem ist. Sie wissen nur, dass sie ganz viele Daten um die Welt schicken. Wir evaluieren gemeinsam mit dem Mandanten den relevanten Sachverhalt und sagen ihm erst dann, wie er es besser machen kann. Für alle unserer neuen Mitarbeiter ist das übrianwaltsblatt karriere / 41


interview

gens ein absoluter Aha-Effekt, so nahe an der Praxis zu sein. Der Mandant setzt tatsächlich um, was wir ihm raten. Wir arbeiten selten für die Schublade … Wie begegnen Sie bei ihren Mandanten einer „more for less“-Mentalität?

Gerade bei unseren Top-Mandanten, also bei großen internationalen Konzernen, bemerken wir ein wachsendes Kostenbewusstsein. Wir geben Mengenrabatte. Der Rest ist Verhandlungssache. Für uns ist ein Vorteil, dass der Bedarf bei der Datenschutzberatung zunimmt. Der Markt wächst. Spüren Sie einen wachsenden Wettbewerb?

Der Datenschutz ist in der Anwaltschaft angekommen. Die großen Kanzleien fokusieren sich deutlich darauf. Auf der anderen Seite gibt es den Markt der Einzelkämpfer, die auch kleinere Unternehmen beraten. Und dann gibt es noch die Unternehmensberatungen. Zum Wettbewerb gehören auch die IT-Sicherheitsunternehmen, die IT- Angebote zertifizieren und manchmal dank angestellter Juristen auch rechtlich viel wissen. Wie wichtig wird Kanzleimanagement?

Zur Person Rechtsanwalt Dr. Gregor Scheja ist seit 2000 als Rechtsanwalt zugelassen. 2005 gründete er seine eigene Kanzlei. Davor war er Mitarbeiter der Niedersächsischen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und des Instituts für Rechtsinformatik der Universität Hannover. Außerdem hatte er als interner Konzerndatenschutzbeauftragter gearbeitet. Heute ist er externer Datenschutzbeauftragter in zahlreichen Unternehmen und Konzerne im In- und Ausland, Ausbilder des Bildungswerks der Nordrhein-Westfälischen Wirtschaft für die Schulung und Fortbildung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten, Dozent diverser Arbeitgeberverbände und lehrt im Masterstudiengang Informationsrecht der Universität Oldenburg. Er ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Datenschutzauditor. Seine Dissertation schrieb er über das Thema „Datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer weltweiten Kundendatenbank“ (erschienen 2004). Studiert hat er Jura in Hannover und in Cleveland in den USA. Das Referendariat absolvierte er im Oberlandesgerichtsbezirk Celle. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.

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Wir haben die vergangenen Jahre ganz intensiv an internen Prozessen gearbeitet. Ab einer gewissen Größe haben wir nicht mehr alles im Blick gehabt. Wir wissen jetzt wieder, woher unsere Umsätze kommen, kennen den Aufwand in den Mandaten und messen mittlerweile genau deren Wirtschaftlichkeit. Wir sind viel besser im Dokumentenmanagement und in der Ressourcenplanung nach vorne geworden: Wenn ein neuer Mandant kommt, wissen wir zumeist gleich, welches unseres Teams ihn nehmen sollte. Damit kann dann auch eine Work-Life-Balance erreicht werden?

Das Thema Work-Life-Balance ist sehr wichtig für alle Mitarbeiter hier. Die gelungene Umsetzung hängt nur bedingt an den Management-Tools, sondern an den Erwartungen, die die Kanzlei an die Mitarbeiter stellt. Bei uns gibt es keine Arbeitszeiten, sondern nur erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Mandate. Diese Freiheit schätzen die Mitarbeiter. Was braucht es heute, um eine neue Kanzlei zu gründen?

Sie brauchen Mandanten. Im Datenschutz reichen vielleicht schon zwei große Unternehmen. Aber Sie wollen auf etwas anderes hinaus? Anders gefragt: Kann man frisch mit dem zweiten Staatsexamen in der Tasche gründen?

Klar! Das ist möglich, aber man muss schon sehr viel dafür tun. Man muss sich in der Szene tummeln, Leute kennen lernen, Mandate akquirieren und gut bearbeiten. Ohne eine echte Portion Fachwissen und Erfahrung zumindest aus dem Referendariat geht es nicht. Ein junger Anwalt, eine junge Anwältin braucht bei uns in der Kanzlei meist mindestens zwei Jahren, um das Thema Datenschutz im Unternehmen selbstständig vertreten zu können. Sonst legt sie ein erfahrener Geschäftsführer sehr leicht aufs Kreuz. Daher ist das Referendariat eine Riesenchance, gezielt im Datenschutzrecht Erfahrungen zu sammeln – das hilft dann auch bei einer Bewerbung bei uns.


interview Wie früh sollte die Spezialisierung beginnen?

So früh wie möglich. An gewissen Universitäten kann IT-und Datenschutzrecht schon als Studien-Schwerpunkt belegt werden. Im Referendariat bietet sich die Verwaltungsstation bei einem Datenschutzbeauftragten in einer Behörde oder einem Landesdatenschutzbeauftragten beziehungsweise bei der Bundesdatenschutzbeauftragten an. Auch in der Anwaltsstation kann man dem Datenschutz treu bleiben. IT-Nerd brauchen sie aber nicht zu werden. Wann gefällt Ihnen eine Bewerbung?

Für mich ist das „A und O“ der rote Faden zu einem Rechtsgebiet. Zudem ist interessant, ob jemand über den Tellerrand geschaut hat. Auslandserfahrungen sind hilfreich. Und ich möchte wissen, ob jemand im Team arbeiten kann, weil wir hier auch in Teams arbeiten. Daher steht Kollegialität ganz weit vorne. Und die Examensnote?

Eher sekundär. Ob ich eine Bewerberin oder einen Bewerber einstellen möchte, entscheide ich selten nach der Note. Wenn ich aber jemanden haben will, verrät die Note mir, ob der Kandidat weitere Angebote haben könnte. Wann überzeugt eine Kandidatin, ein Kandidat im Vorstellungsgespräch?

Sie oder er sollte sympathisch, offen und unbeschwert auftreten können und damit die Hoffnung wecken, auch in einem Unternehmen eine souveräne Figur abgeben zu können. Das ist das eine. Dann prüfen wir die Bewerber eingehend in IT-rechtlicher Hinsicht. Wir wollen wissen, ob sie das wissen, was sie in den Stationen gelernt haben müssten. Wir diskutieren gerne auch einmal einen Datenschutzfall aus unserer Praxis. Natürlich geht es nicht um eine Lösung. Ich will nur wissen, wie der Kandidat gedanklich mit dem Thema umgeht. Auf jeden Fall betreiben wir viel Aufwand – aus Eigennutz, aber auch aus Verantwortung für die Kandidaten –, weil wir für beide Seiten die Gefahr möglichst ausschließen wollen, dass man sich falsch entscheidet. Jeder soll hier sagen können: Ich komme gerne zur Arbeit. Bei Xing haben wir Sie gefunden, bei Facebook nicht. Wie wichtig ist Ihnen Datenschutz?

Meine Mitarbeiter wissen sehr viel von mir, im Netz muss Privates nicht auffindbar sein. // Das Interview führten Rechtsanwältin Nicole Pluszyk und Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig.

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report

Secondments

Home Office

Fortbildung flexible Arbeitszeit

Mentorenprogramme

Elternzeit Sabbatical

Auslandsaufenthalte

Was bieten Kanzleien mehr als Arbeit und Geld? Umfrage von Anwaltsblatt Karriere: Aus individuellen Lösungen werden immer häufiger gut organisierte Sozietätsprogramme Autorin: Nora Zunker, Berlin/Paris und Mitarbeit: Nurelia Kather, Berlin Die Klischees sind schlicht: Die Kanzleien locken den Nachwuchs mit hohen Gehältern, damit er dann umso mehr arbeitet. Und der Nachwuchs soll nur noch fragen, wie es denn die Kanzleien mit dem freien Wochenende halten. Doch die Juristenwelt ist komplexer und ein Anwaltsleben lang: Wer mit dem zweiten Staatsexamen in den Anwaltsberuf startet, sollte nicht nur auf Gehalt und Freizeit achten, sondern auch prüfen, was ihm potentielle Arbeitgeber an Aus- und Fortbildung bieten und wie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Lauf der Karriere konkret aussieht. Denn die für den Nachwuchs attraktiven Kanzleien bieten inzwischen – wie eine Umfrage von Anwaltsblatt Karriere bei 100 großen und mittelständischen Kanzleien in Deutschland zeigt – immer häufiger verbindliche Programme an. 33 Sozietäten haben ihre Konzepte Anwaltsblatt Karriere detailliert erläutert. 44 / anwaltsblatt karriere

Als Associate in einer größeren Kanzlei zu arbeiten, dabei das juristische Können unter Beweis zu stellen und im Gegenzug ein angenehmes Gehalt zu verdienen, ist für viele junge Anwältinnen und Anwälte ein erstrebenswertes Ziel. Das Gehalt ist allerdings längst nicht mehr das einzige Detail, nach dem die Bewerber bei der Wahl der Kanzlei fragen: Wie sieht es mit einer weiterführenden fachspezifischen Ausbildung oder Fortbildung aus? Wie wird mit Arbeitsspitzen und Urlaub umgegangen? Gibt es feste Modelle während der Elternzeit? Wem steht eine Teilzeitpartnerschaft offen? Viele Kanzleien reagieren bereits mit diversen Arbeitszeitmodellen oder individuellen Lösungen auf den Wunsch nach mehr Flexibilität, der sich besonders bei den jungen Kollegin-


report

nen und Kollegen regt. Denn qualifizierten Nachwuchs überzeugt man am besten mit einer ausgewogenen Mischung aus individueller Ausbildung, Gehalt und Arbeitsbedingungen. Aus- und Fortbildung: Förderung einer starken Anwaltspersönlichkeit

Nach dem zweiten Staatsexamen besitzen die Associates eine solide juristische Grundausbildung. Die weiterführende anwaltliche Ausbildung liegt fast ausschließlich in den Händen der Kanzleien. Die Sozietäten setzen dabei auf „training on the job“, um den jungen Anwälten eine rasche Eingewöhnung in Arbeitsalltag und Kanzleistruktur zu ermöglichen. Konkret bedeutet das, dass die Berufsanfänger nicht nur mit Zuarbeit betraut werden, sondern von Anfang an Mandantenkontakt haben und anhand von Ratschlägen und Feedbacks ihre Anwaltspersönlichkeit entwickeln. Hierbei finden die Associates überwiegend Unterstützung bei den erfahreneren Partnern der Kanzlei: Ihnen stehen ein bis zwei „Mentoren“, „Tutoren“ oder „Buddys“ zur Seite. Welche Funktion genau ein Mentor in der Ausbildung übernimmt, ist jedoch von Kanzlei zu Kanzlei verschieden. Die Associates von Hengeler Mueller wählen sich unter den Sozien einen Tutor, der sie beim Setzen von fachlichen Schwerpunkten ebenso wie bei der Planung von Secondments oder Elternzeit berät. Bei Heisse Kursave Eversheds steht die Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund, der Mentor verfolgt die Fortschritte in den Kompetenzbereichen Profit, Client, People, Behaviour und Strategic Value. Die Mentoren bei Baker & McKenzie erläutern den jungen Anwältinnen und Anwälten ihren personalisierten Ausbildungsplan und die weiteren fachlichen und persönlichen Fortbildungsmöglichkeiten. Die Aufgabe des Mentors kann aber auch darin bestehen, die Mandatsverteilung zu regulieren oder den Associate bei der Weiterentwicklung seiner Soft Skills zu coachen. Der Trend geht dabei besonders bei den größeren Kanzleien vom allgemeinen „Prinzip der offenen Tür“ hin zu festen Mentorenprogrammen, die in den vergangenen drei Jahren zunehmend konkretisiert wurden und an deren Weiterentwicklung die Kanzleien beständig arbeiten. Neben der persönlichen Betreuung der Junganwälte werden von den Kanzleien interne und externe Ausbildungsmöglichkeiten in Form von Seminaren, Work-Shops, Schulungen oder Themen-Lunches angeboten. Neben fachspezifischen Kenntnissen können die Associates hier die für den Anwaltsberuf nötigen Soft Skills erwerben. Kurse wie Business English, Rhetoriktraining, Vortragsstil und Selbstpräsentation sowie Verhandlungs- und Befragungstechniken werden beispielsweise in der Kanzlei Glade Michel Wirtz angeboten. Auch Akquisetraining, Kurse in Kanzleimanagement, Legal Writing oder Bilanzanalyse sind in immer mehr Kanzleien vorgesehen.

Neben diesen Angeboten, die jedem Associate je nach Bedarf offen stehen, findet die anwaltliche Ausbildung in manchen Kanzleien auch über Akademien statt. Diese Ausbildungsmöglichkeit ist unter anderem in Kanzleien wie Arqis, Ashurst, Gleiss Lutz, Heisse Kursawe Eversheds, Hengeler Mueller und Luther vorgesehen. Fortbildungsmöglichkeiten in betriebswirtschaftlichen Kernkompetenzen wie Anwaltsrecht, Vertrags- und Honorargestaltung oder Steuerberater-Lehrgängen werden von den Kanzleien überwiegend extern angeboten. Um die fachliche Weiterentwicklung der Associates zu fördern, besteht die Möglichkeit, auf Kosten der Kanzleien Fachanwaltskurse zu besuchen und Fälle für den Fachanwaltstitel zu sammeln. Oft kann dies nicht nur zur Hälfte, sondern vollständig während der Arbeitszeit geschehen. Erfahrungen im internationalen Bereich können die jungen Anwältinnen und Anwälte nach durchschnittlich ein bis drei Jahren Kanzleizugehörigkeit bei Secondments im nationalen und internationalen Bereich in den verschiedenen Büros der Kanzleien oder befreundeten Kanzleien sammeln sowie bei Mandanten, um einen Perspektivwechsel zu ermöglichen. Heisse Kursawe Eversheds unterteilt hierbei in Mini-Secondments von ein bis drei Wochen, die zur Vernetzung innerhalb der Kanzlei dienen und mehrmonatigen Secondments, die dafür gedacht sind, sich in einem fremden Rechtsraum zurecht zu finden. In Kanzleien wie Noerr und CMS Hasche Sigle gehören Auslandsaufenthalte fest zum Ausbildungsplan. Egal ob die Ausbildung im Rahmen eines festen Fortbildungssystems oder durch voneinander unabhängige Kurse erfolgt, letztendlich werden die Weiterbildungsmöglichkeiten auf jeden Asscoiate individuell zugeschnitten, um persönliche Wünsche für den Karriereweg zu respektieren und die bisherigen Fähigkeiten sinnvoll zu ergänzen. Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Zuverlässige Mandatsbearbeitung und individuelle Lebensplanung in Balance

Ein ausgeglichenes Berufs- und Privatleben spielt eine große Rolle ebenso wie die Vereinbarkeit einer späteren Familiengründung mit dem Beruf. Um einer individuellen Lebensplanung gerecht zu werden, findet in vielen Kanzleien ein Umdenken statt, und immer vielfältigere Arbeitsmodelle werden für junge Anwältinnen und Anwälte angeboten. Gerade in großen Kanzleien ist das Arbeitspensum hoch, die Mandanten erwarten von den Anwälten Höchstleistung, sind aber auch bereit, für die Mandate entsprechende Honorare zu zahlen, gerade wenn diese mitunter sehr kurzfristig bearbeitet werden müssen. Daher ist für die Anwälte Arbeit an Wochenenden sowie am späten Abend oder in der Nacht vor allem im Transaktionsgeschäft nicht auszuschließen, auch wenn die Kanzleien bemüht sind, diese Arbeitsspitzen auf ein Minianwaltsblatt karriere / 45


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mum zu reduzieren. Besonders Wochenendarbeit soll die absolute Ausnahme sein. Feste Ausgleichsregelungen gibt es in den Kanzleien bisher nicht, für die Associates werden individuelle Lösungen gefunden wie beispielsweise zusätzlicher Urlaub oder die Umwandlung der mehr geleisteten Arbeitszeit in ein Sabbatical. In Kanzleien ohne Präsenzkultur besteht die Möglichkeit in weniger arbeitsintensiven Phasen später ins Büro zu kommen oder früher zu gehen. Der jährliche Urlaub beläuft sich auf 25 bis 30 Tage, wobei es den Kanzleien wichtig ist, dass dieser Urlaub auch tatsächlich genommen wird. Auch ein Urlaub von mehreren Wochen am Stück ist nach Absprache mit dem Team möglich. Darüber hinaus bieten einige Kanzleien die Möglichkeit von zusätzlichem unbezahltem Urlaub, mehrmonatigen Sabbaticals oder Freistellung für eine Promotion oder einen Master. Flexible Arbeitszeitmodelle für Associates sind für die großen Kanzleien inzwischen eine Selbstverständlichkeit. Die Teilzeitmodelle werden stets auf den einzelnen Anwalt zugeschnitten, je nach Bedarf kann die tägliche Arbeitsstundenzahl oder die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage vermindert werden. Auch auf Partnerebene sind in den Kanzleien zunehmend Teilzeitmodelle für Anwältinnen und Anwälte vorgesehen. Die flexiblen Arbeitszeitmodelle werden besonders während der Elternzeit in Anspruch genommen, von Müttern ebenso wie von Vätern. Um den Anwälten eine unabhängige Familienplanung zu ermöglichen, bietet unter anderem K&L Gates Eltern-KindArbeitszimmer an, PwC Legal betreibt an seinem Frankfurter Standort eine Kindertagesstätte. Die Anwälte einer führenden Wirtschaftsrechtskanzlei können das Büro zu Kita- beziehungsweise Schulabholzeiten verlassen, um später vom Home-Office aus weiterzuarbeiten. Auch in anderen Kanzleien sind Home Office-Lösungen individuell vereinbar, um auf die familiäre oder persönliche Situation der Associates eingehen zu können. Die Kanzleien unterstützen ihre Mitarbeiter aktiv dabei, eine individuelle, praktikable Lösung zu finden. Taylor Wessing bietet hierzu Ausbildungs- und Coachingangebote, die helfen, die richtige Balance zu finden. Kanzleien wie Luther, Hengeler Mueller und CMS Hasche Sigle unterstützen ihre Anwälte durch einen Familienservice, der unter anderem die Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen, Betreuungspersonen für Angehörige oder Notfallbetreuungen übernimmt. Den Sozietäten ist daran gelegen, gute Mitarbeiter zu halten. Die Familien- und Lebensplanung soll die Karriere der Anwältinnen und Anwälte nicht beeinträchtigen. Natürlich muss eine schnelle und den Wünschen der Mandanten entsprechende Mandatsbearbeitung auch bei individuellen Lösungen sichergestellt sein, jedoch haben die Kanzleien stets im Blick, dass beste Leistungen nur bei einer ausgeglichenen Work-LifeBalance möglich sind. // 46 / anwaltsblatt karriere

Möglichkeit der Teilzeitpartnerschaft

Berufskarriere und Teilzeitpartnerschaft

Anwaltsblatt Karriere hat fünfzig Großkanzleien sowie fünfzig mittelständische Kanzleien aus allen Teilen Deutschlands (darunter auch kleinere, aber sehr spezialisierte Kanzleien) befragt. Die folgenden 23 Kanzleien haben in der Umfrage von Anwaltsblatt Karriere angegeben, dass es für Partnerinnen und Partner die Möglichkeit der Teilzeitpartnerschaft gibt:

Arqis (Die Teilzeit muss für alle Seiten praktikabel sein.) Ashurst LLP (Die Vereinbarungen werden individuell getroffen.) Baker McKenzie (Teilzeitpartnerinnen und Teilzeitpartner müssen in angepasster Form die gleiche Performance erfüllen wie Vollzeitpartner.) Beiten Burkhardt (Teilzeitpartnerinnen und Teilzeitpartner sind in der Regel drei Tage pro Woche tätig.) CMS Hasche Sigle (Teilzeitpartnerschaft wird sozietätsvertraglich vereinbart.)

Deloitte Legal (Die Vereinbarungen werden individuell getroffen.) Freshfields Bruckhaus Deringer Glade Michel Wirtz Gleiss Lutz (Die Teilzeitpartnerschaft ist aus gesundheitlichen, familiären oder vergleichbaren Gründen möglich.) Görg Rechtsanwälte Graf von Westphalen (Die Teilzeitpartnerschaft steht den Equity-Partnerinnen und Partnern offen.) Heisse Kursawe Eversheds (Die Vereinbarungen werden individuell getroffen.)

Hengeler Mueller (Die in Teilzeit tätigen Partnerinnen und Partner behalten ihre Stimmrechte vollumfänglich bei.) K&L Gates LLP Linklaters LLP (Wichtig bei einer Teilzeitpartnerschaft ist der Beitrag zum Erfolg der Sozietät.) Luther Rechtsanwaltgesellschaft mbH (Die Arbeitszeiten werden individuell geregelt.)

Noerr (Die Vereinbarungen werden individuell getroffen.) Oppenhoff & Partner (Die Teilzeitpartner arbeiten mindestens auf 50-Prozent-Basis.)

Peters, Schönberger & Partner (Die Teilzeitpartnerschaft steht allen Partnerinnen und Partnern offen, sofern sie Potentialträger sind.) Pricewaterhouse Coopers (Die Vereinbarungen werden individuell getroffen.)

Redeker Sellner Dahs Simmons & Simmons und Taylor Wessing (Die Arbeitszeiten werden individuell geregelt.)



gastkommentar

Reglementierung des Anwaltsberufs – wieso, weshalb, warum? Das Recht der Freien Berufe und die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text: Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, Leipzig Der Begriff der „Freien Berufe“ ist paradox und eigentlich irreführend. Im Vergleich zu den gewerblichen Berufen sind die Freien Berufe ungleich stärker reglementiert. Ihre Bezeichnung als „frei“ verdankt sich nicht dem Vergleich mit dem Gewerbe, sondern ihrer Emanzipation aus einer noch stärkeren Einbindung in die staatliche Sphäre, wie sie jedenfalls für die rechts- und wirtschaftsberatenden sowie für die Heilberufe im 19. Jahrhundert kennzeichnend war.

Die Emanzipation erfolgte bislang nur teilweise, weil der sachliche Grund für die besondere öffentliche Inpflichtnahme fortbesteht: Zum einen nehmen etliche Freie Berufe eine spezifische Funktion im Rahmen eines umfassenderen Funktionszusammenhangs wahr, dessen Ausgestaltung und dessen Funktionieren im öffentlichen Interesse liegt. So sind die Rechtsanwälte „Organe der Rechtspflege“; auch Notaren oder Steuerberatern sind bestimmte Funktionen innerhalb des übergreifenden Funktionszusammenhanges der öffentlichen Rechtspflege zugewiesen. Dass Ärzte und Apotheker im Kontext des Gesundheitswesens zentrale Funktionen ausüben, liegt auf der Hand. Vergleichbares gilt für Architekten und Ingenieure, für Lotsen und Fluglotsen, für Wirtschafts- und Buchprüfer, und so fort. Daneben tritt – zum anderen – das Motiv eines besonderen Kunden-, Mandanten- oder Patientenschutzes. Das geht über den auch sonst geläufigen Verbraucherschutz deutlich hinaus: Das Verhältnis des Freiberuflers zu seinem Auftraggeber ist typischerweise asymmetrisch, weil der Kunde (Mandant, Patient) auf die Dienstleistung des Freiberuflers dringend – mitunter existenziell – angewiesen, ihm aber zugleich an Fach- und Sachkunde deutlich unterlegen ist. Die Ausbildung und Fortbildung des jeweiligen Berufsrechts muss diese Eckpunkte im Blick behalten. Hierzu sind die Satzungsgeber der Berufskammern in dem Rahmen berufen, die ihnen der Unions- und die nationalen Gesetzgeber setzen. Im Streitfalle obliegt die systematische Durchdringung und Fortbildung des Berufsrechts den Gerichten. Es liegt im Wesen der Rechtsprechung, dass dies schrittweise, buchstäblich „von Fall zu Fall“ geschieht. Aufgabe der obersten Gerichte ist es, hierbei Kurs zu halten und zugleich die Verbindungslinien des Rechts der Freien Berufe untereinander sowie zu den benachbarten Disziplinen des Berufs- und Gewerberechts sowie zum Allgemeinen Verwaltungsrecht und zum Verfas48 / anwaltsblatt karriere

sungs- und Europarecht zu wahren. Gerade die „rechte Mitte“ zwischen der Freiheit des Berufs und den beschriebenen Anforderungen des Gemeinwohls muss nicht nur in jedem Einzelfall und nicht nur für jeden der Freien Berufe, sondern im Kontext der grundrechtlich geprägten Rechtsordnung insgesamt gefunden und begründet werden. Das stellt vor immer neue Herausforderungen. Dies zeigt sich etwa dort, wo der Zugang zu einem Freien Beruf – wie zu einer Notarstelle oder zur Anwaltschaft beim BGH – beschränkt und von einer Bedarfsprüfung abhängig gemacht wird. Derartige Auswahl- und Verteilungslagen begegnen im Verwaltungsrecht an zahlreichen Stellen, von der Standplatzvergabe auf Märkten über die Hochschulzulassung, die Beamtenernennung, die Krankenhausplanung bis zur Frequenzvergabe im Telekommunikationsrecht, und es zählt zu den Aufgaben der Rechtsprechung, hierfür allgemeine rechtsstaatliche Anforderungen zu entwickeln – nicht nur, aber auch für die Freien Berufe. Es ist gut und richtig, dass diese Rechtsprechungsaufgabe in der Hand von Spruchkörpern liegt, die sich aus Angehörigen des jeweiligen Freien Berufs und aus Berufsrichtern zusammensetzen. So bringt sich einerseits spezifische Sach- und Fachkunde zur Geltung, andererseits ist bereits institutionell auf die Integration des jeweiligen Berufsrechts in das Übergreifende des Rechts der Freien Berufe im Allgemeinen, in das benachbarte und das Allgemeine Verwaltungsrecht, schließlich in das Verfassungs- und Europarecht Bedacht genommen. Weniger ersprießlich ist allerdings, dass die so besetzten Gerichte bei verschiedenen Gerichtszweigen ressortieren. Gerade das anwaltliche Berufsrecht wurde 2009 – mit Recht – dem verwaltungsrechtlichen Verfahrens- und Prozessrecht unterstellt. Weshalb es dann nicht auch den Verwaltungsgerichten zugeordnet wurde, zu deren täglichem Brot derartige Fragen zählen und die für das Recht der meisten anderen Freien Berufe zuständig sind, ist nicht recht erklärlich. Vielleicht fremdelt ja mancher mit den Verwaltungsgerichten, weil er sie nicht genügend kennt. Aber dem ließe sich ja abhelfen. Dazu lade ich ein. //



Kanzlei


haftungsfallen

Mitarbeit in einer Kanzlei als Haftungsrisiko Was Referendare, Assessoren und angestellte Anwälte unbedingt beachten sollten Text: Rechtsanwalt Bertin Chab, München

Wer als Anwältin oder Anwalt ruhig schlafen will, sollte nicht davon ausgehen, dass die vor der Anwaltszulassung abgeschlossene obligatorische Berufshaftpflichtversicherung stets genügt. Fragen der Haftung und des ausreichenden Versicherungsschutzes müssen vielmehr schon vorher und später dann in jeder beruflichen Konstellation erneut geprüft werden. Nur Referendare in der Ausbildungsstation müssen sich keine weiteren Gedanken machen.

Bei Referendaren in der Station wird unterstellt, dass die Ausbildung eines Referendars prinzipiell nicht geeignet ist, die Leistungsfähigkeit und den Umsatz einer Kanzlei zu fördern. Aber aufgepasst: Wenn ein Referendar über die reine Ausbildung hinaus in einer Kanzlei juristische Zuarbeit liefert, also Schriftsätze vorbereitet, Gerichtstermine allein wahrnimmt etc., muss man reagieren. Versicherungsrechtlich gilt er dann als meldepflichtiger „gefahrerheblicher Umstand“ im Sinne des § 11 a I 2 AVB. Der Referendar muss daher über die Police eines der Sozien mit einer Zusatzprämie berücksichtigt werden. Andernfalls kann der Versicherer seine Leistung kürzen. Aufmerksame Referendare weisen ihren Arbeitgeber auf diesen Umstand hin. Was für Referendare gilt, muss erst recht bei Assessoren beachtet werden. Gleichgültig, ob diese als Angestellte oder als freie Mitarbeiter in der Kanzlei tätig werden, müssen sie bei der Tarifierung berücksichtigt werden, weil sie das zu versichernde Gesamtrisiko erhöhen. Beim angestellten Anwalt ändert sich die Situation gegenüber dem Assessor insofern, als er für seine Zulassung noch eine eigene Police benötigt. Gleichzeitig bleibt er aber zuschlagspflichtiger Mitarbeiter in der Kanzlei. Die persönliche Police muss ergänzend lediglich noch die selbständige Tätigkeit unter eigenem „Label“ abdecken, die ja neben dem Anstellungsverhältnis denkbar wäre. Die Deckungssumme kann an diesem in der Regel eher geringen Risiko ausgerichtet werden. Als Stolperstein erweist sich hier oft ein Kanzleiwechsel, wenn die Versicherungssumme der eigenen Police bei dieser Gelegenheit nicht angepasst oder die Risikoerhöhung durch die neue Kanzlei nicht angezeigt wird. Wird der angestellte Anwalt oder freie Mitarbeiter im Kanzleiauftritt nach außen hin sichtbar, vor allem also durch Aufnahme auf den Kanzleibriefkopf, nimmt er in Kauf, als Scheinsozius selbst mit dem eigenen Vermögen zu haften. Deshalb

benötigt er nun eigenen Versicherungsschutz. Die persönliche „kleine“ Police ist in der Regel ausdrücklich nur für eigene Mandate, nicht für die Tätigkeit in der Kanzlei, ausgestellt. Deshalb muss der angestellte Anwalt in dieser Situation seine persönliche Police aufstocken auf eine vollwertige Versicherung, die am Risiko der gesamten Kanzlei ausgerichtet ist. Haftungsrechtlich wie versicherungsrechtlich unterscheidet er sich nicht mehr vom Sozius. Was aber gilt, wenn angestellte Anwälte diesen Status nach außen hin kenntlich machen, um der Rechtsscheinhaftung zu entgehen? Fehlt ein Anknüpfungspunkt für die persönliche Haftung, könnte man es weiterhin beim Zuschlag über einen Sozius belassen – Hauptsache, die Kanzlei ist ausreichend versichert, eine persönliche Police wäre nur für Zulassung und Nebentätigkeiten in eigener Verantwortung notwendig. Allerdings ist bisher nicht geklärt, unter welchen Umständen die Rechtsscheinhaftung im Einzelfall ausgeschlossen ist. Der sichere Weg besteht also hier in jedem Fall darin, die eigene Police auf das in der Kanzlei bestehende Risiko auszurichten, auch wenn die selbst betreuten Mandate im Fall der Fälle eher geringe Schadenersatzforderungen nach sich ziehen würden. Gemäß § 51 a BRAO muss sich die Partnerschaftsgesellschaft als solche ausreichend versichern, um das Haftungsprivileg „mbB“ zu erhalten. Die Versicherungssumme muss 2,5 Mio Euro für jeden Einzelfall, vervielfacht mit der Anzahl der Partner als Jahreshöchstleistung, betragen. Scheitert die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen aus irgendwelchen Gründen, werden die Partner in Bezug auf die dadurch ausgelöste persönliche Haftung durch eine Auffangklausel ebenfalls über die Police der Gesellschaft geschützt. Partner sind gerade nicht die angestellten Anwälte. Möchte der angestellte Anwalt – vor allem wenn er sich als Scheinsozius der persönlichen Haftung ausgesetzt sieht – diesen erweiterten Schutz ebenso genießen, müsste er sich in der Police für die Kanzlei mit einbeziehen lassen oder seinen persönlichen Versicherungsschutz in ausreichender Höhe halten. // Der Autor ist bei der Allianz Versicherungs AG tätig. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.

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schöpfung Wert-

durch

schätzung Wie viel Vielfalt „Diversity“ meint – und wie der Wandel der Arbeitswelt auch Kanzleien verändern wird

Fotos: Andreas Burkhardt

Anwaltsblattgespräch mit Rechtsanwältin Dr. Gabriele Apfelbacher (Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP) und Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus-Stefan Hohenstatt (Freshfields Bruckhaus Deringer LLP) Ein Schlagwort macht Karriere: Wer sich für „Diversity“ einsetzt, gewinnt Sympathien. „Vielfalt“ ist modern und zeitgemäß. Doch wenn es konkret wird? Dann wird es unscharf. Schwule und Lesben kämpfen noch immer mit Vorurteilen. Schwarze fallen einfach auf. Muslime stehen für das Fremde. Es ist wie mit dem Frauenthema: Natürlich sind alle für die Gleichberechtigung, aber bitte nicht hier und heute. Warum das Thema gerade auch für Anwaltskanzleien hoch aktuell ist und worum es wirklich geht, fragte Anwaltsblatt Karriere eine Anwältin und einen Anwalt. Sie kommen aus internationalen Kanzleien, die sich mit dem Thema schon länger beschäftigen.

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Die Bundesrepublik Deutschland wird von einer Frau regiert, hatte einen schwulen Bundesaußenminister, im Bundesverfassungsgericht gibt es eine verpartnerte Richterin und am BGH jetzt eine Richterin, die zuvor ein Richter war. Ist das nicht Vielfalt genug? Hohenstatt: Das ist ein guter Anfang. Die Beispiele stammen aus dem politischen

Bereich und der Richterschaft. Ich glaube nicht, dass die Anwaltschaft diese Entwicklungen im gleichen Maße schon vollzogen hat. Es wäre schön zu sehen, wenn sich das in den nächsten Jahren entwickeln würde. Apfelbacher: Solche gesellschaftlichen Entwicklungen sind beispielgebend. Sie üben einen gewissen Druck auf Dienstleister und damit auch auf die Anwaltschaft aus, ebenfalls offen zu sein für Vielfalt in jeder Form. Welche Facetten gehören zur Vielfalt? Geschlecht? Sexuelle Orientierung? Hautfarbe? Ethnische Zugehörigkeit? Migrationshintergrund? Religion? Apfelbacher: Es geht um die Vielfalt in ihrer ganzen Bandbreite – Herkunft, Lebens-

form, unterschiedliche Meinungen und Auffassungen politischer oder gesellschaftlicher Natur. Hohenstatt: Offenheit ist die Grundlage für Vielfalt. Das ist mit Sicherheit eine Eigenschaft, die Anwältinnen oder Anwälte ganz besonders kultivieren sollten. Wo drückt in der deutschen Anwaltschaft das Thema am meisten nach ihrem Eindruck – auch im Vergleich zu den USA und England? Apfelbacher: Wir wissen nicht sehr viel über unsere Anwaltschaft. Wenn überhaupt

beziehen sich Zahlen auf das Geschlecht und manchmal noch auf die Nationalität bzw. das Herkunftsland. Das ist auch ein rechtliches Problem, weil es sich hier um sensible Daten handelt, deren Erhebung in Deutschland nicht unproblematisch ist. In England gibt es freiwillige Erhebungen, die von der Law Society propagiert werden. Die Kanzleien gehen mit den Ergebnissen viel offener um. Hohenstatt: Die deutsche Anwaltslandschaft ist zumindest im Bereich der wirtschaftsberatenden Sozietäten noch sehr homogen, insbesondere was die ethnische Herkunft, Hautfarbe und die soziale Herkunft betrifft. Homogenität ist dabei nicht nur positiv zu sehen. Sie hat die deutliche Schwäche der mangelnden Vielfalt. Apfelbacher: In den USA ist die Anwaltschaft in diesem Bereich ein ganzes Stück weiter, sowohl was das Bewusstsein für Vielfalt als auch ganz konkrete Maßnahmen anbelangt, um die Vielfalt zu erhöhen. Der Schuh dort drückt aber bei den Ergebnissen. In den sehr großen wirtschaftsberatenden Sozietäten ist der Frauenanteil bei den Partnern weit entfernt von 30 Prozent. Auch bei Farbigen oder Homosexuellen entsprechen die Anteile nicht den Anteilen an den relevanten Bevölkerungsgruppen. Aber immerhin: Das Thema steht im Fokus. Hohenstatt: Die USA und England sind viel weiter, insbesondere was den GenderMix betrifft. In London haben mehrere der führenden Kanzleien einen Frauenanteil zwischen 20 und 30 Prozent auf der Partnerebene. Von solchen Werten sind wir in Deutschland deutlich entfernt. Neben der gender balance spielt in London inzwischen die Frage der sozialen Herkunft eine große Rolle. Einige Sozietäten unternehmen derzeit sehr konkrete Bemühungen, junge Menschen aus eher benachteiligten sozialen Schichten zum Jura-Studium zu motivieren und dann im nächsten Schritt natürlich auch solche Talente in die wirtschaftberatenden Sozietäten zu entwickeln. Ich halte das für eine sehr gute Initiative. Sie hilft, den sehr engen Talentpool in Europa zu verbreitern und erweitert natürlich auch das Blickfeld der Anwälte ...

„Es geht um die Vielfalt in ihrer ganzen Bandbreite – Herkunft, Lebensform, unterschiedliche Meinungen und Auffassungen politischer oder gesellschaftlicher Natur.“ Gabriele Apfelbacher

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gespräch

Apfelbacher: … in der Tat muss die Förderung von Talenten schon in der Schule

anfangen. Aus einer öffentlichen High School in den USA den Sprung an eine Law School zu schaffen ist nicht selbstverständlich. Deshalb gehen Kanzleien in den USA zum Teil schon in die Schulen. Klaus-Stefan Hohenstatt

Anwaltskanzleien sind besondere Unternehmen. Ohne den vollen Einsatz aller geht es nicht. Ist Arbeit aber nicht Arbeit und sollte Privates nicht Privates bleiben? Hohenstatt: In der Tat kommt gerade bei der Offenheit gegenüber LGBT (Anmer-

Klaus-Stefan Hohenstatt (geboren 1961) ist seit 1992 Rechtsanwalt. Er hat Rechtswissenschaften und Politik in Freiburg und Hamburg studiert, war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Albrecht Zeuner an der Hamburger Universität und promovierte dort 1992 zu einem arbeitsrechtlichen Thema. Das Referendariat absolvierte er in Hamburg, New York und Brüssel. Seit 1997 ist er Partner der heutigen Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP. Seit 2010 ist er Managing Partner der Sozietät für Deutschland und Österreich. Der Arbeitsrechtler lehrt an der Bucerius Law School und wurde im November 2012 zum Honorarprofessor ernannt.

„Inzwischen weiß man, dass scheinbar rein Privates starke Auswirkungen im Beruf haben kann.“ Klaus-Stefan Hohenstatt

kung der Redaktion: „lesbian, gay, bisexual and transgender“) häufiger der Einwand: Ist das nicht einfach eine Privatsache und warum kümmern sich Anwaltskanzleien um das Thema? Inzwischen weiß man jedoch, dass scheinbar rein Privates starke Auswirkungen im Beruf haben kann. Wenn beispielsweise Väter und Mütter ihre jeweilige Familienrolle nicht vernünftig mit den Anforderungen des Berufes in Einklang bringen können, dann wird aus dem privaten Thema ein berufliches. Gleiches gilt, wenn Sie das Gefühl haben, sie sind als lesbischer oder schwuler Anwalt nicht erwünscht oder Sie können über das, was Sie privat bewegt, nicht sprechen. Das hindert Sie daran, sich beruflich zu entfalten. Deshalb ist es so wichtig, dass Sozietäten deutlich machen, dass ihre Mitarbeiter das Privatleben nicht an der Garderobe abgeben müssen. Apfelbacher: Das geht in der Tat auch über das Thema Work-Life-Balance hinaus. Gerade die jetzt in den Beruf startende Generation – ich spreche lieber von den Millenials als von der Generation Y – fordert Flexibilität in der Arbeitswelt auch im Sinne von Vielfalt. Das ist ein universelles Thema, dem sich Kanzleien in allen relevanten Jurisdiktionen stellen müssen. Geht es darum, die Kanzleienwelt besser zu machen oder Ressourcen beim Recruitment zu heben? Apfelbacher: Beide Aspekte spielen eine Rolle. Wenn Sie ein homogen zusammengesetztes Team haben – etwa im Hinblick auf Altersstruktur, sozialen Hintergrund und Geschlecht –, werden Sie am Ende einen relativ eindimensionalen Ansatz zur Problemlösung bekommen. Ein gemischteres Team bietet eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass unterschiedliche Aspekte berücksichtigt werden. Und natürlich wissen wir, dass der Pool derjenigen, die Sozietäten gerne rekrutieren und auch behalten wollen, limitiert ist. Wir können es uns gar nicht leisten, irgendwelche Gruppen auszuschließen. Hohenstatt: Ich stimme zu. Ich glaube, dass wir einen der vielen Fällen haben, in denen das Partikularinteresse und das Allgemeinwohl in die gleiche Richtung gehen. Ist das klassische Nachwuchspotential der deutschen Anwaltschaft – Juristensohn, auf dem Golfplatz sozialisiert, hetero, Lebenspartnerin, die auf Karriere verzichtet hat – tot? Apfelbacher: Mausetot. Das ist eine aussterbende Spezies. Frauen wie Männer

zwischen 25 und 28 Jahren haben davon abweichende Vorstellungen. Hohenstatt: Es mag noch immer viele geben, die so leben und so denken, auch

die sind herzlich willkommen. Aber mit ihnen allein kann die deutsche Anwaltschaft ihren Nachwuchsbedarf nicht decken.

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gespräch Muss Diversity in der Kanzlei gemanagt werden? Hohenstatt: Ja. Das Thema ist viele Jahre nicht gemanagt worden und es hat sich trotz hehrer Zielsetzungen einfach zu wenig in den Kanzleien entwickelt. Kanzleien müssen sich klare Ziele setzen. Sie müssen auch Verantwortlichkeiten schaffen, ihren Erfolg messen und bei Misserfolg Konsequenzen ziehen. Bekenntnisse in Broschüren können nur ein – allerdings wichtiger – erster Schritt sein. Apfelbacher: Ich stimme in jeder Hinsicht zu. Von selbst passiert wenig. Das Bewusstsein und der Wille müssen auf allen Ebenen in der Kanzlei da sein. Es muss ein „Wurf durch die gesamte Struktur“ sein.

Gabriele Apfelbacher

Aber auf Druck reagieren Partnerschaften nicht immer begeistert. Apfelbacher: Es geht weniger um Druck als um Bewusstseinsbildung. Die Partnerschaften müssen wissen, dass sie auf Talente aus allen Gruppen angewiesen sind, die Performance besser wird und auch die Mandanten uns fragen, wie es denn aussieht mit der Zusammensetzung unserer Teams. Und die Millenials haben zu Recht gewisse Vorstellungen davon, wo sie arbeiten wollen. Dazu gehört auch der Ruf ihres künftigen Arbeitgebers – und der Ruf macht sich nicht nur am Gewinn fest. Eine Kanzlei in London hat jetzt junge Anwältinnen und Anwälte mit LGBTHintergrund älteren Kolleginnen und Kollegen zugeordnet, damit diese offen und vertraulich über sexuelle Orientierungen sprechen können. Zu gewagt? Hohenstatt: Nein. Viele internationale Kanzleien haben zum Teil seit vielen

Jahren Netzwerke. Ob man das jetzt in Form eines Mentorenprogramms macht oder andere Formen des Austauschs und des gegenseitigen Verstehens findet, ist Geschmackssache. Apfelbacher: Richtig. Ob „LGBT Affinity Group“ oder sonstige Foren für „Minderheiten“. Davon geht jeweils ein Signal aus. Egal welcher sexuellen Orientierung jemand ist oder welcher Minderheit er oder sie sich zugehörig fühlt: Jeder ist willkommen in der Kanzlei, Erfüllung der hohen professionellen Anforderungen vorausgesetzt. Partner, die offen schwul oder lesbisch sind, sind für junge Anwältinnen und Anwälte ein Zeichen für die Offenheit der Partnerschaft. Das Wichtigste ist, dass es zu einem Zustand der vollkommenen Normalität kommt. Hohenstatt: Es geht um die Leistung als Anwältin oder als Anwalt. Alles andere sollte heute zweitrangig sein. Das ist das Ziel.

Gabriele Apfelbacher ist seit 1991 Rechtsanwältin. Jura studierte sie an der Universität Regensburg. Nach dem ersten Staatsexamen 1988 folgte 1991 das zweite Staatsexamen ebenfalls in Bayern. In das Berufsleben startete sie als Vorstandsassistentin der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main. Im Jahr 1994 erwarb sie an der Columbia University School of Law einen LL.M. und 1992 an der Universität Regensburg ihren Doktortitel. 1993 trat sie bei Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP ein und wurde 2001 Partnerin. Von Juli 2010 bis Juli 2014 war sie Mitglied des weltweiten Executive Committee der Kanzlei. Gabriele Apfelbacher berät bei Kapitalmarkt- und M&A-Transaktionen sowie im Bankaufsichtsund Gesellschaftsrecht. Sie ist auch in New York als Anwältin zugelassen.

Wo liegt die Grenze zwischen einem wertschätzenden Umgang und dem Versuch es jeder oder jedem Recht zu machen? Hohenstatt: Die angeblich soften Themen Diversity oder Work-Life-Balance werden

häufig mit einer Einschränkung des Leistungsprinzips in Verbindung gebracht. Das Gegenteil ist der Fall. Das ist Ausdruck einer Leistungskultur. Nicht die richtige sexuelle Orientierung oder die richtige soziale Herkunft sind entscheidend, sondern die persönliche Leistung. Apfelbacher: Etwas anderes wäre den Partnern nicht zu vermitteln: Niemand bekommt eine senior position, nur weil er zur Vielfalt beiträgt. Wie sieht ein vorurteilsfreies Arbeitsumfeld aus? Hohenstatt: Das ist keine Kleinigkeit, weil es extrem wichtig ist. Es fängt schon bei

den Einstellungsgesprächen an. Häufig wird das immer Gleiche gesucht: Hans sucht Hänschen. Da kann eine Sozietät ein klares Signal setzen. Wir suchen gute Juristinanwaltsblatt karriere / 55


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nen und gute Juristen, mit denen wir anspruchsvolle und komplexe Mandate bearbeiten können und ansonsten sind wir – wenn das alles stimmt – sehr offen. Das muss man im täglichen Handeln für die Bewerber erlebbar machen. Apfelbacher: Der vorurteilsfreie Arbeitgeber vermeidet sowohl die expliziten Vorurteile als auch die impliziten: Die weibliche, junge Associate bekommt im großen Projekt den Fleiß-Job und der auf der gleichen Stufe befindliche männliche Associate die Aufgabe, die Ergebnisse der Gegenseite zu verkaufen. Diese Stereotypen zu erkennen und gegenzusteuern ist ein großer Schritt auf dem Weg zum Ideal des vorurteilsfreien Arbeitgebers.

„Die angeblich soften Themen Diversity wie Work-Life-Balance werden häufig mit einer Einschränkung des Leistungsprinzips in Verbindung gebracht. Das Gegenteil ist der Fall. Das ist Ausdruck einer Leistungskultur.“ Klaus-Stefan Hohenstatt

Sind die Themen Anwältinnen und Vereinbarkeit von Familie und Beruf Ihres Erachtens schon so anerkannt, dass an der Stelle nicht mehr viel getan werden muss? Apfelbacher: Das Thema ist anerkannt, aber gelöst ist es nicht. Hohenstatt: Es gibt einen gewissen Überdruss in den Kanzleien. Der sollte sich eigentlich erst einstellen, wenn der Erfolg da ist. Natürlich ist es richtig, dass die Anforderungen von Mandantenseite nicht nachgelassen haben. Das heißt aber nicht, dass diese Anforderungen nicht auch in Einklang mit Programmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf gebracht werden können. Das ist eine Organisationsfrage für die Anwaltskanzleien, die zusätzliche Kosten und auch zusätzlichen Aufwand verursachen. Das gibt es nicht zum Nulltarif. Diversity wird häufig als reines Recruitment-Thema verstanden. Richtig oder falsch? Apfelbacher: Im Grunde falsch. Recruitment ist nur der Einstieg. Die eigentliche

Aufgabe setzt danach an. Wenn Sie nämlich Ihre Talente gewonnen haben, dann müssen Sie dafür sorgen, dass die Vielfalt auch über längere Zeit erhalten bleibt. Sie müssen Ihre Talente optimal fördern und die erkennen, die das Zeug dazu haben, Partnerin oder Partner zu werden. Hohenstatt: Der Weg in die Partnerschaft dauert heute bei uns zwischen fünf und acht Jahren. Ein wirklicher Erfolg stellt sich erst ein, wenn Vielfalt sich irgendwann auch in der Partnerschaft widerspiegelt. Deshalb brauchen die Sozitäten einen langen Atem. Es geht um langfristiges Engagement. Wo sind denn die Reservoirs beim Nachwuchs, die die Anwaltschaft noch heben kann? Hohenstatt: Die soziale Durchlässigkeit unseres Bildungssystems ist viel zu gering. Deshalb finden wir nach wie vor nicht allzu viele Absolventen, die einen anderen

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gespräch

„Die Mandanten fordern Diversity ein. Von amerikanischen Mandanten werden Sie ganz konkret gefragt, wie viele Anwältinnen arbeiten bei Ihnen, wie viele Personen sind schwarz, wie viele weiß. Deutsche Mandanten sind da noch nicht so weit.“ Gabriele Apfelbacher

Hintergrund haben und die trotzdem die entsprechende juristische Qualität mitbringen. Es ist deshalb wichtig, schon im Bildungssystem anzusetzen. Insofern sind wir darauf angewiesen, dass die Gesellschaft uns hilft. Wir versuchen, solche Initiativen mit zu unterstützen. Absolventen mit einem Hintergrund aus Osteuropa, der Türkei oder Südamerika sind für die internationalen Kanzleien hoch interessant. Aber ich muss gestehen, dass wir in dieser Hinsicht noch kein wirkliches Patentrezept haben. Wir sind alle auf der Suche. Apfelbacher: Jura ist ein sprachenorientiertes Fach. Wer Deutsch als Fremdsprache gelernt hat, wird es schon im Abitur schwerer haben. Ohne guten Abi-Schnitt aber kein Jura-Studium … nur mit gezielter Förderung wird sich hier etwas machen lassen. Anwälte sind Dienstleister für ihre Mandanten. Wenn die Gesellschaft bunter wird, müssen die Kanzleien auch bunter werden? Apfelbacher: Ja, das ist unvermeidbar – und das wollen wir auch. Gerade von interna-

tionalen Mandanten bekommen Sie heute Anfragen, wie die Struktur ihrer Mitarbeiter aussieht. Die Mandanten fordern Diversity ein. Von amerikanischen Mandanten werden Sie ganz konkret gefragt, wie viele Anwältinnen arbeiten bei ihnen, wie viele Personen sind schwarz, wie viele weiß. Deutsche Mandanten sind da noch nicht so weit. Hohenstatt: Das kann ich bestätigen. Deutsche Mandanten sind noch zurückhaltend. Es sind mehr die angloamerikanischen Mandanten, die diese Fragen stellen. Das wird sich aber ändern. Und der zweite Punkt ist weniger prozeduraler Art, sondern spiegelt eine Alltagserfahrung. Die Struktur beim Mandanten und die bei der Anwaltskanzlei sollten sich zumindest ähneln. Das gilt sowohl für die Altersstruktur als auch für den Gender Mix. Im Personalbereich zum Beispiel sind schon viele Leitungspositionen von Frauen besetzt. Es liegt auf der Hand, dass man als Anwaltskanzlei nicht gut aufgestellt wäre, bei solchen Mandaten mit einem reinen Männerteam anzutreten. Apfelbacher: Was wieder zeigt, dass das Thema Diversity als softes Thema falsch verstanden wäre. Sie haben einen Wunsch frei. Wie sollte die Vielfalt in der Anwaltswelt in zehn Jahren aussehen? Apfelbacher: Es wäre viel gewonnen, wenn wir über einige der Themen von heute

nicht mehr sprechen müssten. Ein mir wichtiger Teilaspekt ist, dass mehr Frauen in führende Positionen bei den großen Wirtschaftskanzleien kommen. Ein höherer Anteil an Partnerinnen würde eine positive Selbstverstärkung verursachen: Die Kanzleien würden von vorneherein mehr Frauen gewinnen und damit würden auch mehr Frauen durch das System kommen. Hohenstatt: Diesen Wunsch teile ich und möchte ich ihn ergänzen: Dass sich die deutsche Anwaltschaft noch stärker internationalisiert und es damit schafft, im weltweiten Wettbewerb um Spitzenberatung weiter ganz oben mit zu spielen. Damit dies gelingen kann, muss Diversity ein Kernelement der Strategie sein. Wer würde am meisten profitieren von dieser neuen Welt? Die Kanzleien, die Mandanten, die Mitarbeiter? Hohenstatt: Das ist eben das Schöne bei dem Thema: alle! Apfelbacher: Die Kanzleien wären im besten Sinne good citizens. Sie würden dabei

helfen, Vielfalt in der Gesellschaft akzeptabel zu machen. Das Interview führten Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig und Rechtsanwalt Franz Peter Altemeier. 58 / anwaltsblatt karriere



Rechtsprechung Texte: Jessika Kallenbach

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Ausweichquartier


BVerfG: Keine Dominanz von Anwälten in der Anwalts-GmbH Das Problem

Ein Rechtsanwalt und zwei Patentanwälte wollten ihren Beruf gleichberechtigt in einer Anwalts- und Patentanwalts-GmbH ausüben und beantragten die gleichzeitige Zulassung einer solchen Gesellschaft bei den für sie zuständigen Berufskammern, der Anwalts- sowie der Patentanwaltskammer. Den Weg über die doppelte Zulassung wählten sie, damit ihre Gesellschaft nicht nur in Patentangelegenheiten (§§ 3, 4 PAO), sondern auch in sämtlichen Rechtsangelegenheiten umfassend beratend und vertretend tätig sein durfte (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Berufskammern weigerten sich jedoch im Ergebnis die Gesellschaft anzuerkennen, denn sowohl BRAO als auch PAO fordern, dass der jeweilige Beruf in der Gesellschaft nicht nur die Mehrheit in der Geschäftsführung (nach der Satzung hätten der Anwalt und ein Patentanwalt entscheiden können), sondern auch bei den Anteilen und Stimmrechten haben (hier war der Anwalt in der Minderheit). Die Klagen bis zum BGH waren ohne Erfolg. Das Absurde: Hätten die Beteiligten eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Partnerschaftsgesellschaft) gegründet, wären sie an keinerlei Mehrheitserfordernisse gebunden gewesen. Auch das Bundesverfassungsgericht spielte nicht mit und sah einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG).

Der Leitsatz

1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO) und Geschäftsführermehrheit (hier: § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO) vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen. 2. Eine Vorgesellschaft kann den Schutz der Berufsfreiheit für sich jedenfalls insoweit in Anspruch nehmen, als ihre Funktion als notwendige Vorstufe für die erstrebte Kapitalgesellschaft dies erfordert.

• Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Die gesellschaftsrechtlichen Mehrheitserfordernisse in BRAO und PAO versagen der Beschwerdeführerin die Zulassung als

Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft und beschränken damit deren Möglichkeit, berufliche Tätigkeiten auszuüben, die Rechts- oder Patentanwälten vorbehalten sind. Sie verstoßen daher gegen Art. 12 Abs. 1 GG und sind nichtig, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsund Patentanwaltsgesellschaft entgegenstehen. Zwar sind die mit diesen Regelungen verfolgten gesetzgeberischen Zwecke a) Schutz der beruflichen anwaltlichen Unabhängigkeit, b) Sicherstellung der beruflichen Qualifikationsanforderungen, c) Verhinderung von Berufsrechtsverstößen hinreichend legitim. Soweit die Regelungen jedoch die Zusammenarbeit von Anwälten und Patentanwälten in Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaften betreffen, sind sie jedoch nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Im maßgeblichen Berufsrecht stünden jeweils weniger belastende, aber ebenso geeignete Mittel zur Verfügung, um die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen. So ist die anwaltliche Unabhängigkeit bereits durch das geltende Berufsrecht der beteiligten Rechts- und Patentanwälte sichergestellt, da dieses auf konkrete Verstöße im Einzelfall zielt und damit die Berufsträger weniger belastet als die angegriffenen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Durch den geltenden Berufsträgervorbehalt werde zudem einer Gefahr der Rechtsberatung durch Berufsfremde vorgebeugt. Durch diesen werde gewährleistet, dass sämtliche rechtsbesorgende Dienstleistungen stets nur von Berufsträgern erbracht werden dürfen, die in ihrer Person die gesetzlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden erfüllen. Dies bedeutet, dass auch bei gleichzeitiger Zulassung einer interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft als Rechtsanwalts – und Patentanwaltschaft, Rechtsuchenden außerhalb von Patentangelegenheiten umfassende Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten nur durch Rechtsanwälte zuteil werden kann. Darüber hinaus sind die Mehrheitserfordernisse auch nicht für den Schutz vor berufsrechtswidrigem Handeln erforderlich, da die Einhaltung des Berufsrechts mindestens ebenso effektiv durch eine Erstreckung der anwaltlichen Berufspflichten auf sämtliche Berufsträger, also auch auf die berufsfremden, erreicht werden könne. Auf eine Prüfung von Art. 3 GG verzichtete das Gericht. Der Beschluss des BVerfG (Erster Senat) vom 14. Januar 2014 (1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12) ist mit Leitsatz, Auszug aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2014, 270 abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2014, 66) abrufbar und wird im Anwaltsblatt von Glindemann (AnwBl 2014, 214) und Kleine-Cosack (AnwBl 2014, 221) besprochen.

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rechtsprechung

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rechtsprechung

BGH: Anwaltstelefonate auch bei Mandatsanbahnung geschützt Das Problem

Die Kommunikation mit dem Anwalt des Vertrauens hat (abhör-) sicher zu sein. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt kann nur entstehen, wenn bereits der Zugang zu anwaltlicher Hilfe ungehindert ist. Der potentielle Mandant muss sich schon bei der Mandatsanbahnung darauf verlassen können, dass jegliche Kommunikation mit seinem (zukünftigen) Anwalt vertraulich bleibt. Dies hat der BGH nun klargestellt. Der Fall mitten aus dem Ermittlerleben: Der Telefonanschluss eines Beschuldigten, dem späteren Mandanten des betroffenen Anwalts, wurde überwacht. Gegen ihn lief ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Bei der Abhörmaßnahme durch die Generalbundesanwaltschaft wurden auch zwei Anrufe eines Anwalts, dem späteren Verteidiger, aufgezeichnet. In den Telefonaten hatte der Anwalt die Übernahme der Strafverteidigung angeboten. Zunächst sprach er mit einer unbekannten Person, in einem weiteren wenig später geführten Telefongespräch dann mit dem Beschuldigten selbst. Die Beiden vereinbarten einen Besprechungstermin für den Folgetag. An diesem legitimierte sich der Anwalt dann als Verteidiger des Beschuldigten gegenüber den Ermittlungsbehörden. Nach Beendigung der Überwachung wurden Anwalt und Beschuldigter informiert. Die aufgezeichneten Telefonate wurden aber nicht gelöscht. Der Anwalt beantragte daraufhin im eigenen sowie im Namen seines Mandanten die Rechtswidrigkeit der Überwachung der beiden Telefonate festzustellen. Dem folgte der Ermittlungsrichter des BGH. Der Generalbundesanwalt legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. Vergeblich. Der (redaktionelle) Leitsatz

1. Der gesamte Inhalt eines Telefongesprächs, bei dem ein Anwalt einen potentiellen Mandanten zur Mandatsanbahnung anruft, unterliegt dem Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO und die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des potentiellen Mandanten dürfen gemäß § 160a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht verwendet werden. Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Äußerungen aus objektiver Sicht vertrauens- und damit schutzwürdig sind. Derjenige, der Vertrauen sucht, muss, um dieses Vertrauen aufbauen zu können, im Vorfeld sicher sein, dass sämtliche vom Anwalt in seiner Funktion gewonnenen Erkenntnisse dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen. 2. Aufzeichnungen von Anwaltstelefonaten, auch wenn sie lediglich der Mandatsanbahnung dienen, sind zu löschen. 62 / anwaltsblatt karriere

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Die anlässlich der Telefonate erlangten Erkenntnisse dürfen gemäß § 160a Abs. 1 Satz 2 und 5 StPO nicht verwendet werden, da der Anwalt über diese als Verteidiger des Beschuldigten gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigern dürfte. • Bekannt geworden im Sinne der Vorschrift sei dem Verteidiger all das, was ihm in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelange, unabhängig davon, von wem, aus welchem Grund oder zu welchem Zweck er sein Wissen erworben hat. • Zwar können eigene Tätigkeiten oder Äußerungen nicht bekannt gewordene Tatsachen sein. Diese werden aber dennoch dann vom Schutz des § 53 StPO erfasst, wenn Angaben über diese Tätigkeiten oder Äußerungen Rückschlüsse auf geschützte Tatsachen zulassen. • Es ist auch ohne Bedeutung, dass zum Zeitpunkt der Telefonate noch kein Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Beschuldigten bestand. Von § 53 StPO wird bereits das Anbahnungsverhältnis geschützt. Ein Beschuldigter, der auf der Suche nach einem Verteidiger ist, bringt jedem Anwalt, mit dem er zu diesem Zweck kommuniziert, typischerweise das Vertrauen entgegen, dass der Inhalt dieser Gespräche vertraulich behandelt wird, unabhängig davon, ob anschließend ein Verteidigungsverhältnis zustande kommt. • Dieses Verständnis des Tatbestandsmerkmals des Bekanntwerdens sei auch vom Schutzzweck der Norm her geboten. Der Gesetzgeber habe dem Vertrauensverhältnis zum Verteidiger uneingeschränkten Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur Wahrheitserforschung eingeräumt und in § 160a Abs. 1 StPO ein absolutes Erhebungs- und Verwendungsverbot statuiert. • Es könne auch nicht darauf ankommen, ob die einzelnen Äußerungen aus objektiver Sicht vertrauens- und damit schutzwürdig erscheinen. Derjenige, der Vertrauen suche, müsse, um dieses Vertrauen aufbauen zu können, im Vorfeld sicher sein, dass sämtliche vom Verteidiger in seiner Funktion gewonnene Erkenntnisse unabhängig von der Bewertung durch Dritte dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen. • Nicht geschützt würden nur solche Informationen, die gerade mit dem Ziel erteilt werden, sie an Dritte weiterzugeben – vorliegend also die Mitteilung über das Bestehen eines Mandatsverhältnisses. Davon unberührt bleibe jedoch, dass darauf bezogene Erkenntnisse wie der Umstand, wann, auf wessen Initiative und aus welchen Gründen es zu einer Kontaktaufnahme gekommen war, grundsätzlich nicht offengelegt werden sollen. Der Beschluss des BGH vom 18. Februar 2014 (StB 8/13) ist mit Leitsatz der Redaktion, Auszug aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2014, 357 abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2014, 125) abrufbar.


rechtsprechung

BGH: Tücken der Anwaltswerbung bei Kooperation Das Problem

Die Gestaltung des anwaltlichen Briefbogens ist eine Wissenschaft für sich – insbesondere bei der Zusammenarbeit mit anderen Berufsträgern in einer Kooperation oder Bürogemeinschaft. Besonders verzwickt wird es, wenn ein Logo verwendet wird. Viele Kanzleien weisen auf dem Briefbogen in ihren Erläuterungen auf bestehende Kooperationen hin und wähnen sich so auf der sicheren Seite. Aber aufgepasst. Das lässt der BGH nicht durchgehen. Er verlangt vielmehr einen deutlicheren Hinweis. Und darum ging es: Ein Rechtsanwalt betrieb eine Kooperation mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Auf seinem Briefkopf warb er mit der Kurzbezeichnung „HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“. Der Text auf der rechten Seite des Briefbogens enthielt eine Erläuterung der links verwendeten Kurzbezeichnung. Insbesondere wies er durch die Formulierung „in Kooperation mit“ auf die fehlende gesellschaftsrechtliche Verbindung hin. Der klagenden Wirtschaftsprüferkammer reichte dies nicht. Sie sah hierin eine Irreführung des Rechtsverkehrs, unterlag aber zunächst vor dem Landgericht Bamberg. Der Bundesgerichtshof hingegen gab ihr nun Recht.

Der Leitsatz

1. Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. 2. Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.

• Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Nach allgemeiner Lebenserfahrung gehe der Verkehr davon aus, dass bei einem Briefkopf mit den Berufsbezeichnungen „Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater“ die so herausgestellten Berufsträger als Gesellschafter einer gemeinsamen Sozietät miteinander verbunden seien. • Werde der Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger – so wie hier geschehen – hinzugesetzt ohne dass man der Gestaltung der

Kurzbezeichnung entnehmen könne, dass es sich lediglich um eine Kooperation oder Bürogemeinschaft handelt, verstehe der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation in einer haftungsrechtlichen Einheit zusammengeschlossen haben. Bereits früher hatte es der Bundesgerichtshof als irreführend angesehen, wenn der Briefkopf einer Kanzlei für sich genommen die eindeutige Aussage enthalte, dass sie durch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch Leistungen eines Steuerberaters oder Patentanwalts anbietet und erbringt, tatsächlich aber nur in einem bloßen Kooperationsverhältnis mit der Kanzlei stehende Personen die Qualifikation als Steuerberater und Patentanwalt haben. Es komme auch nicht darauf an, dass der Begriff der Sozietät aus Sicht des Verkehrs keinen eindeutigen Inhalt mehr habe. Denn Rechtsanwälten stehen zwar neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zahlreiche andere Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung. Hiervon unabhängig habe der Verkehr allerdings die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Der Bundesgerichtshof verlangt hinreichend deutliche Hinweise auf die Kooperation. Die im vorliegenden Fall drucktechnisch hervorgehobenen Erläuterungen auf der rechten Seite des Briefbogens jedenfalls vermögen seiner Auffassung nach die Gefahr einer Fehlvorstellung nicht zu beseitigen. Zudem: Selbst wenn der Kooperationshinweis erfasst werden sollte, bliebe immer noch offen, ob es nicht in dem als „HM“ bezeichneten Zusammenschluss von Berufsträgern noch andere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gebe, die sich mit den Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Weise nur der Kooperationspartner einer Kanzlei eine Qualifikation auf, wie sie in der Kopfleiste eines Briefbogens blickfangmäßig herausgestellt wird, werde die Gefahr einer Irreführung über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitglieder nicht dadurch ausgeräumt, dass die betreffende Berufsbezeichnung am rechten Rand des Briefkopfs durch Namensnennung des Kooperationspartners unter Hinzufügung seiner beruflichen Stellung erläutert werde. Das Urteil des BGH vom 6. November 2013 (I ZR 147/12) ist mit Leitsatz, Auszug aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2014, 557 abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2014, 174) abrufbar.

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Von der Einschreibung bis zur Prüfung

Vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht das Referendariat, und vor dem Referendariat steht das Jura-Studium. 40 Fakultäten bieten in Deutschland einen Studiengang „Rechtswissenschaften“, der zur ersten Prüfung (früher: 1. Staatsexamen) führt, an. Wer meint, überall dasselbe lernen zu können, irrt: Seit der letzten Reform des Jura-Studiums hat sich das Angebot der Fakultäten verbreitert und ausdifferenziert. Ein Blick auf die unterschiedlichen Schwerpunktbereiche zeigt das deutlich. Aus anwaltlicher Sicht besonders interessant: An etwa jeder vierten Fakultät besteht ein Institut für Anwaltsrecht (vgl. Übersicht unten). Hier wird über Anwältinnen und Anwälte geforscht, und hier können Studierende erste Einblicke in die anwaltlichen Tätigkeitsfelder gewinnen. Die Informationen auf den folgenden Seiten wurden vom Anwaltsblatt Karriere bei den Fakultäten recherchiert; ergänzende Informationen entstammen öffentlich zugänglichen Quellen.

Anwaltsinstitute

Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Anwaltsrecht Unter den Linden 6, 10099 Berlin http://ifa.rewi.hu-berlin.de

Leibniz Universität Hannover Institut für Prozess- und Anwaltsrecht, Juristische Fakultät Königsworther Platz 1, 30167 Hannover http://www.jura.uni-hannover.de/ipa.html

Universität Leipzig Institut für Anwaltsrecht Burgstraße 27, 04109 Leipzig www.uni-leipzig.de/~anwaltsr/

Universität Bielefeld Institut für Anwalts- und Notarrecht Postfach 10 01 31, 33501 Bielefeld http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/ institute/anwaltsinstitut

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Institut für ausländisches und internationales Privat-und Wirtschaftsrecht Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg www.ipr.uni-heidelberg.de

Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Anwaltsrecht Juristisches Seminargebäude, Zi. 236 Prof.-Huber-Platz 2, 80539 München http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/ aninstitute/anwaltsrecht/

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis Schillerstraße 1, 91054 Erlangen www.arap.jura.uni-erlangen.de

Universität zu Köln Institut für Anwaltsrecht Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln www.anwaltsrecht.uni-koeln.de

Justus-Liebig-Universität Gießen Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung Licher Straße 76, 35394 Gießen http://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/forschung/institute/iaj

Dokumentationszentrum für Europäisches Anwalts- und Notarrecht (Gebäude 130) Direktor: Prof. Dr. Martin Henssler, Prof. Dr. Hanns Prütting Weyertal 115, 50931 Köln http://legalprofession.uni-koeln.de

Westfälische Wilhelms-Universität Münster Forschungsstelle Anwaltsrecht Rechtswissenschaftliche Fakultät Juridicum, Raum 451 Universitätsstr.14–16, 48143 Münster www.anwaltsrecht.net Universität des Saarlandes Institut für Anwaltsrecht (Starterzentrum) Geb. A1 2, 66123 Saarbrücken http://www.anwaltsinstitut.com

anwaltsblatt karriere / 65

fakultäten

f


fakultäten Stadt

Augsburg

Bayreuth

Berlin

Berlin

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Universität Augsburg Juristische Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Studentenkanzlei@zv.uni-augsburg.de

Universität Bayreuth Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 30 95440 Bayreuth sekretariat.rw@uni-bayreuth.de

Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Unter den Linden 6 10099 Berlin immatrikulationsbuero@uv.hu-berlin.de

Freie Universität Berlin Fachbereich Rechtswissenschaft Van't-Hoff-Straße 8 14195 Berlin info-service@fu-berlin.de

Homepage

www.jura.uni-augsburg.de

www.rw.uni-bayreuth.de

www.rewi.hu-berlin.de

www.jura.fu-berlin.de

Gründungsjahr

1971

1975

1810

1948

Schwerpunktbereiche

- Internationales Recht - Steuer- und Gesellschaftsrecht - Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht - Deutsches und Internationales Umwelt- und Wirtschaftsregulierungsrecht - Wirtschaftsstrafrecht und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht - Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht - Arbeits- und Gesellschaftsrecht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht

- Internationales Recht - Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht - Unternehmens- und Steuerrecht - Öffentliches Wirtschaftsrecht - Wirtschafts-, Medizin- und Steuerstrafrecht - Verbraucherrecht

- Zeitgeschichte des Rechts - Rechtsgestaltung und Rechtspolitik - Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung - Europäisierung und Internationalisierung des Privatund Wirtschaftsrechts · Immaterialgüterrecht · Markt- und Vertragsrecht · Unternehmens- und Gesellschaftsrecht - Staat und Verwaltung im Wandel - Recht der internationalen Gemeinschaft und europäische Integration - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege - Ausländisches Recht

- Grundlagen des Rechts - Verbraucherprivatrecht, Absatzmittlerrecht und Privatversicherungsrecht - Wirtschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht - Arbeits- und Versicherungsrecht - Strafrechtspflege und Kriminologie - Staatliche Entscheidungsfindung und ihre Kontrolle - Internationalisierung der Rechtsordnung

Schwerpunktbereichsprüfung

Seminararbeit: 4 Wochen eine studienbegleitende Prüfung (Klausur oder mündliche Prüfung) mündliche Abschlussprüfung: ja

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Studienarbeit: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Angebot im Anwaltsrecht (wie Vorlesungen, Seminare, u.ä.)

- Anwaltliche Beratung - Mandant und Mandat - Prozessuale Vernehmungslehre, Mediation, Verhandlungsführung, Konfliktmanagement, Moot Courts

- Blockveranstaltung: · Verhandlungsmanagement · Wirtschaftsmediation · Anwaltsbezogene Schlüsselqualifikationen - jeweils im WS: Außergerichtliche Streitbeilegung, Div. Moot Courts

- Vielfältige Angebote im Rahmen des Schwerpunkts Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung, insbesondere durch das Institut für Anwaltsrecht

- M&A – Recht und Praxis des Unternehmenskaufs - Immobilienrecht in der Praxis - Wirtschaftsmediation - Mediation im Familienrecht - Vertragsgestaltung u.a.

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

- Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Masterstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Aufbaustudium Recht der Internationalen Wirtschaft (LL.M.) - LL.M. für im Ausland Graduierte - Master in Intellectual Property Law (LL.M. IP)

- LL.M. für ausländische Juristen - Fremdsprachenzertifikat - Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung (Abschluss: Wirtschaftsjurist) - Technikwissenschaftliches Zusatzstudium - Internationale Austauschmöglichkeiten - Praktikantenservice Jura - Mentorenprogramm für Erstsemester

- Deutsches Recht (LL.M.) für ausländische Graduierte - Deutsches und Europäisches Recht und Rechtspraxis – M.LL.P. (LL.M.) für ausländische Graduierte - Europawissenschaften M.S.E. - Graduiertenkolleg Verfassung jenseits des Staates - Immaterialgüterrecht und Medienrecht (LL.M.) - Europäisches Recht und Rechtsvergleich (LL.M.) für ausländische Graduierte

- Masterstudiengang „Europäisches und Internationales Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht (MBL-FU)“ mit Doppel-MasterProgramm-Option an der „Université de Strasbourg“ (Frankreich) - Masterstudiengang „Magister Legum (LL.M.)“ für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen

Partner-Fakultäten in

Afrika, Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika, Tasmanien

Europa, weitere Austauschmöglichkeiten weltweit

Asien, Australien, Europa, Südamerika, USA

Asien, Australien, Europa, Neuseeland, Nordamerika, Südamerika

Studienbeiträge pro Semester

keine

keine

keine

keine

Sonstige Gebühren/ Kosten

42 € Studentenwerk 54,90 € Semesterticket

42 € Studentenwerk 46,93 € Semesterticket

48,77 € Studentenwerk; 7 € Studentenschaftsbeitrag; 50 € Einschreibegebühr; 187,40 € Semesterticket

289,23 € inkl. Semesterticket

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

- Der Studiengang Rechtswissenschaft ist an der Universität Augsburg ab dem 2. Fachsemester zulassungsfrei. - Für Studienortwechsler gibt es daher keine Zulassungsbeschränkungen.

- Leistungen werden in größtmöglichem Umfang angerechnet.

- Sofern die Anzahl der Bewerber/innen die Zahl der freien Plätze übersteigt, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen. - Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

- Grundstudium: Abnahme des Studiums u. Ablegung der an der Heimatuniversität vorgesehenen Prüfungen - ab dem 4. Fachsemester, nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung an der Heimatuniversität - ab 5. Fachsemester, Nachweis weiterer Studienleistungen. Keine Teilleistungen in der Schwerpunktbereichsprüfung an Heimatuniversität

Promotionsordnung der Fakultät

unter www.uni-augsburg.de

www.jura.uni-bayreuth.de/de/ pruefungsordnungen/index.html

www.amb.hu-berlin.de/2005/31/ 3120050

http://www.jura.fu-berlin.de/ promotion/promotion/index.html

66 / anwaltsblatt karriere

(Dt. Recht (LL.M.): 800 €; Dt. und Europ. Recht und Rechtspraxis – M.LL.P. (LL.M): 800 €; Immaterialgüterrecht und Medienrecht (LL.M.): 2.100 €


Bielefeld

Bochum

Bonn

Bremen

Universität Bielefeld Fakultät für Rechtswissenschaft Postfach 10 01 31 33501 Bielefeld dekanat.rewi@uni-bielefeld.de

Ruhr-Universität Bochum Juristische Fakultät Universitätsstraße 150 44780 Bochum dekanat-jurist-fak@rub.de

Rheinische Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Adenauerallee 24-42 53113 Bonn dekanat@jura.uni-bonn.de

Universität Bremen Fachbereich Rechtswissenschaft Universitätsallee, GW1 28359 Bremen www.uni-bremen.de/zsb.html

www.jura.uni-bielefeld.de

www.jura.ruhr-uni-bochum.de

www.jura.uni-bonn.de

www.jura.uni-bremen.de

1969

1965

1819

1971

- Private Rechtsgestaltung und Prozessführung - Wirtschaftsrechtsberatung - Internationaler Handelsverkehr/ International Trade - Öffentliches Wirtschaftsrecht in der Europäischen Union - Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der Europäischen Union - Einwanderung und soziale Integration - Arbeit und sozialer Schutz - Kriminalwissenschaften - Strafverfahren und Strafverteidigung

- Familie, Vermögen, Verfahren - Arbeit und Soziales - Unternehmen und Wettbewerb - Internationale und Europäische Wirtschaft - Wirtschaftsverwaltung, Umwelt und Infrastruktur - Steuern und Finanzen - Strafverteidigung, Strafprozessrecht und Kriminologie

- Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat - Unternehmen, Kapitalmarkt und Steuern - Wirtschaft und Wettbewerb - Arbeit und soziale Sicherung - Rechtsvergleichung, europäische und internationale Rechtsvereinheitlichung, Internationales Privatrecht, grenzüberschreitendes Handelsrecht - Staat und Verfassung im Prozess der Internationalisierung - Deutsches und Europäisches Umwelt- und Planungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Infrastrukturrecht - Internationales und Europäisches Recht der Wirtschaftsbeziehungen - Kriminalwissenschaften

- Grundlagen des Rechts - Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht - Internationales und Europäisches Wirtschaftsrecht - Arbeits- und Sozialrecht im internationalen und supranationalen Kontext - Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafrecht und Kriminalpolitik in Europa

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja (als Disputation über das Thema der Hausarbeit)

Hausarbeiten: 4 Wochen (mit anschließender Verteidigung der Arbeit) Klausur: mindestens 2 mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: sieben (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

- Bielefelder Anwaltskurse - Mediation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Masterstudiengang Master der Rechtsgestaltung und Prozessführung LL.M.

Gerichtslabor, Ganzjähriges UniRepetitorium „Rubrum“, Schlüsselqualifikationen, Moot Courts, Organisiertes Gerichtspraktikum, Exzellenzkurse mit eigenem Rechtsprechungsreport, Fachsprachenkurse, Repetentenkurse

k.A.

Moot Court, Einführung in die Mediation, Rechtsberatung für Gefangene, Erkundungen zur juristischen Berufspraxis, Vertragsgestaltung in der anwaltlichen und notariellen Praxis, Migrationsrecht in der Praxis

- Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft - LL.M. für ausländische Studierende - Bachelor „Recht und Management“

- Deutsch-französischer Bachelorstudiengang im nationalen und europäischen Wirtschaftsrecht - Wirtschafts- und Steuerrecht (LL.M.) - Kriminologie und Polizeiwissenschaft (M.A.) - Wirtschafts- und Steuerrecht LL.M., - Masterstudiengang „Deutsches, Türkisches und Internationales Wirtschaftsrecht“ - Ethics – Economics, Law and Politics

- Magister der Rechtsvergleichung - Masterstudiengang “Deutsches Recht” - Bachelorstudiengang “Law and Economics” - Bachelorbegleitfach “Rechtswissenschaft”

- Comparative and European Law (Hanse Law School; LL.B.; LL.M.) - Bachelor-Komplementärfach Rechtswissenschaft - Komplexes Entscheiden (Professional Public Decisionmaking) (M.A.) - Weiterbildungsprogramm Mediation

Europa

Brasilien, Europa, Südafrika, USA

Europa, Russland, Lateinamerika, Asien und Südafrika

Europa

keine

keine

keine

keine

246,80 € Sozialbeitrag

267,66 € Sozialbeitrag (Akademisches Förderungswerk, Studierendenschaft der RUB, Semesterticket)

254,42 € Semesterbeitrag (inkl. NRW-Ticket)

272,80 € Semesterbeitrag (inkl. Semesterticket)

- Es gibt keine Zugangsbeschränkungen in höheren Fachsemestern. - Vergleichbare bisherige Leistungen werden anerkannt.

- ab dem 3. Fachsemester zulassungsfrei - Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung dürfen noch nicht endgültig „nicht bestanden“ sein

- Bescheinigung der Heimatfakultät, aus der hervorgeht, dass keine universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden wurde - Im Schwerpunktbereich müssen ggfs. bereits erbrachte Prüfungsleistungen in der Bescheinigung aufgeführt sein

- Vergleichbare Prüfungsleistungen werden auf Antrag des Studierenden anerkannt. Günstiger Zeitpunkt des Wechsels nach abgelegter Zwischenprüfung.

http://www.jura.uni-bielefeld.de/ fakultaet/pruefungsamt/ dokumente_ pruefungsamt/ Promotionsordnung.pdf

http://www.jura.ruhr-uni-bochum.de/ promotionhabil/index.html.de

www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/ Fachbereich_Rechtswissenschaft/ Studienberatung/PromotO.pdf

www.jura.uni-bremen.de/studium/ doktorandenstudium/ promotionsausschuss/promotionsordnung/de/


Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt a.M.

Frankfurt (Oder)

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Juristische Fakultät Universitätsstraße 1 40225 Düsseldorf dekanat.jura@uni-duesseldorf.de

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fachbereich Rechtswissenschaft Schillerstraße 1, 91054 Erlangen studienberater@jura.uni-erlangen.de

Johann-Wolfgang-GoetheUniversität Frankfurt a.M. Fachbereich Rechtswissenschaft Grüneburgplatz 1 60323 Frankfurt am Main dekanatfb1@rz.uni-frankfurt.de

Europa-Universität Viadrina Juristische Fakultät Große Scharrnstraße 59 15230 Frankfurt (Oder) dek-rewi@europa-uni.de

www.jura.hhu.de

www.jura.uni-erlangen.de

www.jura.uni-frankfurt.de

www.rewi.europa-uni.de

1992

1743

1914

1994

- Deutsches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Unternehmen und Märkte - Arbeit und Unternehmen - Strafrecht - Öffentliches Recht - Recht der Politik - Internationales und Europäisches Recht - Steuerrecht

- Wirtschaftsrecht - Internationales und Europäisches Recht - Unternehmens- und Arbeitsordnung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Grundlagen des Rechts

- Internationalisierung und Europäisierung des Rechts - Unternehmen und Finanzen (Law and Finance) - Grundlagen des Rechts - Verfassung, Verwaltung, Regulierung - Arbeit, Soziales, Lebenslagen - Kriminalwissenschaften

- Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht in der Praxis - Strafrecht mit den Unterschwerpunkten Deutsches Strafrecht oder Internationales Strafrecht - Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht - Staat und Verwaltung - Europarecht - Polnisches Recht - Medienrecht - Internationales und Europäisches Privatrecht - Völkerrecht - Arbeit und Soziales - Versicherungen

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 8 Wochen Klausur: vier studienbegleitende Prüfungen, davon max. zwei mündlich und mindestens zwei aus Seminaren mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm mit Einführung in die theoretischen Grundlagen der anwaltlichen Arbeit, Praxisübungen und Rollenspiele - Vorlesung „Einführung in das anwaltliche Berufsrecht“

- Institut für Anwaltsrecht - Anwaltspraxis (Vorlesungen, Seminare, Anwaltsfortbildung)

- Fachbereichszentrum für Schlüsselqualifikationen wie bspw. die Anwaltskanzlei als Unternehmen - Vertragsgestaltung in der Praxis - Mandantengespräch u.a.

Studienschwerpunkt Anwaltliche Tätigkeit (Zertifikatsstudium) http://www.rewi.europa-uni.de/de/ studium/Deutsch/ Studienschwerpunkte/Anwalt.html

- Begleitstudium im Anglo-Amerikanischen Recht - Gewerblicher Rechtsschutz (LL.M.) - Grundständiger, integrierter deutsch-französischer Studienkurs - LL.M. Medizinrecht

-

Magister Legum (LL.M.) Wirtschaftsrecht (BA) Politik und Recht (2-Fach-Bachelor) Politikwissenschaft mit Nebenfach Recht (Master) - Integriertes Studienprogramm „Deutsch-Französisches Recht“

LL.M. für ausl. Graduierte, Aufbaustudiengang Europäisches und Int. Wirtschaftsrecht (LL.M. Europ.), LL.M. Law and Finance, Graduiertenkolleg Europäische Rechtsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit, Diplôme Universitaire de Droit Français (DUDFKooperationsprogramm in Zusammenarbeit mit der Universität Lyon II; Studienprogramm für franz. Studierende im dt. Recht und dt. Studierende im franz. Recht), Weiterbildungsprogramm German & International Arbitration

unter anderem: Bachelor/Master of German and Polish Law, Binationaler dt-pol. Studiengang „Magister des Rechts“, Bachelorstudiengang „Recht und Wirtschaft/Wirtschaft und Recht“ mit der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Master of Int’l Human Rights and Int’l Humanitarian Law, Master of Arts in Int’l Human Rights and Genocide Studies, MasterStudiengang Mediation, Zertifikatsstudium: Anwaltl. Tätigkeit, Zertifikatsstudium: Medienrecht

Europa, USA, Israel, Australien, Argentinien, Japan

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Europa, Nordamerika

Europa und weltweit

keine

keine

keine

keine

246,51 € Semesterbeitrag

42 € Studentenwerksbeitrag

344,48 € (RMV-AStA-Semesterticket, Beitrag zum Studentenwerk und Verwaltungskostenbeitrag)

231,93 € (Sozialbeitrag, Studentenschaftsbeitrag, Einschreibegebühr, Pflicht-Semesterticket)

- Beratung vor Ortswechsel angeraten - Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein - Zulassungsbeschränkung

keinen NC in höheren Semestern

- Ein Wechsel nach dem 5. Fachsemester ist nur bei Nachweis einer bestandenen Zwischenprüfung möglich

- Zwischenprüfung darf nicht endgültig nicht bestanden sein

http://www.jura.hhu.de/fileadmin/ redaktion/Fakultaeten/Juristische_ Fakultaet/Fakultaet/Ordnungen/ Promotionsordnung.pdf

http://www.uni-erlangen.de/ universitaet/organisation/recht/ Promotionsordnungen-NEU2013/ PromO-ReWi-Neu-2013.pdf

www.jura.uni-frankfurt.de/ 39839015/Promotion

http://www.rewi.europa-uni.de/de/ studium/rechtsvorschriften/ordnungen /Promotionsordnung_2013-eF.pdf


Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rechtswissenschaftliche Fakultät, Platz der Alten Synagoge 79085 Freiburg studienberatung@jura.uni-freiburg.de

Justus-Liebig-Universität Gießen Fachbereich Rechtswissenschaft Licher Straße 72, 1. Stock 35394 Gießen Dekanat@fb01.uni-giessen.de

Georg-August-Universität Göttingen Juristische Fakultät Platz der Göttinger Sieben 6 37073 Göttingen studieren@jura.uni-goettingen.de

Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Domstraße 20 17489 Greifswald rsw-deka@uni-greifswald.de

www.jura.uni-freiburg.de

http://www.uni-giessen.de/fbz/fb01

www.jura.uni-goettingen.de

www.rsf.uni-greifswald.de

1457

1607

1737

1456

- Rechtsgeschichte u. Vergleichung - Philosophische und theoretische Grundlagen des Rechts - Zivilrechtliche Rechtspflege in Justiz und Anwaltschaft - Strafrechtliche Rechtspflege: a. Empirisch-pönologischer Bereich b. Internationales Strafrecht und moderne Materien des Strafrechts - Handel und Wirtschaft - Arbeit und Soziale Sicherung - Europäisches und Internationales Privat- und Wirtschaftsrecht - Deutsches, Europäisches und Internationales Öffentliches Recht - Informationsrecht und Geistiges Eigentum a. Informations- und Medienrecht b. Geistiges Eigentum

- Deutsches und Internationales Familien- und Erbrecht - Arbeitsrecht mit Sozialrecht - Wirtschaftsrecht - Europarecht und Internationales Recht - Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafjustiz und Kriminologie

- Historische und philosophische Grundlagen des Rechts - Privates und öffentliches Wirtschaftsrecht - Zivilrecht und Zivilrechtspflege - Privates und öffentliches Medienrecht - Internationales und Europäisches öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften - Arbeits- und Sozialordnung - Medizinrecht - Öffentliches Recht – Regieren, Regulieren und Verwalten

- Recht der Wirtschaft - Kriminologie und Strafrechtspflege - Steuern - Europarecht/Rechtsvergleichung - Gesundheits- und Medizinrecht - Grundlagen des Öffentlichen Rechts

Seminararbeit: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja oder 4 Klausuren (je nach SPB)

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 2 je 6 Wochen (plus Vortrag u. Diskussion, davon eine Diskussion über die gesamte Breite des gewählten Schwerpunktbereiches) Klausur: nein; mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja (integriert in Präsentation der Hausarbeit)

- Anwaltliche Prozesstaktik (Vorlesung) - Beweisrecht und Vernehmungslehre (Vorlesung) - Verhandlungslehre/Mediation (Vorlesung und Workshop) - Anwaltliches Berufs- u. Standesrecht - Moot Courts

4 Vorlesungen: „Das anwaltl. Mandat im Individualarbeitsrecht“, „Das anwaltl. Mandat im kollektiven Arbeitsrecht“, „Umwelt- u. Wirtschaftsrecht in der anwaltl. Beratung“ u. „Produktrecht“; Mediation; „Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung“

Kolloquium zur Praxis des europäischen und deutschen Kartellrechts, Alternative Streitbeilegung (ADR): Schiedsverfahren und Mediation, Das Mandat im Arbeitsrecht, Anwaltsrecht, Vertragsgestaltung im Wirtschaftsrecht, Vertragsgestaltung im Zivilrecht

Vorlesung „Rechtliche Gestaltung/ Rechtliche Grundlagen anwaltlicher Tätigkeit“ durch einen Rechtsanwalt für Jura-Studierende des 5. Semesters

- Legum Magister (LL.M.) - EUCOR-Master - Zusatzausbildung Europäisches, Internationales und Ausländisches Recht (60 ECTS) - Französische Rechtsschule (40 ECTS)

- Magister Juris Internationalis (M.J.I.) sowohl als Grundstudium wie auch als Ergänzungsstudium - Magister Legum (LL.M.) für ausländische Studierende

- LL.M. für ausländische Graduierte - Fach Rechtswissenschaften im Rahmen des 2-Fächer-BA-Studiengangs - LL.M. Chinesisches Recht und Rechtsvergleichung - Promotion: · Göttinger Graduiertenschule Gesellschaftswissenschaften (GGG) · Graduiertenkolleg 1507 „Expertenkulturen des 12. bis 16. Jahrhunderts“ · Promotionsstudiengang „Biodiversität“ und Gesellschaft

- Bachelor of Arts „Recht-WirtschaftPersonal“ - Tax Law (LL.M.) - Health Care Management (M.Sc.) - Weiterbildungsprogramm „Criminology and Criminal Justice“ (LL.M.)

Asien, Europa, Südamerika

Europa, Nordamerika, Südamerika

Asien, Europa, Lateinamerika

Europa

keine

keine

Keine

k.A.

142 €

281,98 € (Ersteinschreibung), 266,98 € (Rückmeldung) jeweils inkl. Semesterticket und -beitrag für Studentenwerk

241,94 € (Verwaltungskosten, Studierendenschaftsbeitrag, Studentenschaft/ Studentenwerk, inkl. Semesterticket)

k.A.

- Erfolgreiches Bestehen der studienbegleitenden Prüfungen je nach Semester, insb. Zwischenprüfung - Für das SPB-Studium: Bescheinigung, dass die Universitätsprüfung noch nicht im ersten Versuch nicht bestanden worden ist

- Nachweis, dass man noch nicht endgültig durch die Zwischenprüfung durchgefallen ist - Eine offizielle Aufstellung der bisher im Studienfach Rechtswissenschaft erbrachten Studienleistungen - ab 6. Semester: erfolgreiche Zwischenprüfung

- bis einschließlich 2. Fachsemester: zulassungsbeschränkt - ab 3. Fachsemester: zulassungsfrei - ab 5. Fachsemester Zwischenprüfung (Bestehen des Prüfungsanspruchs)

Wechseln kann nicht, wer eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat

www.jura.uni-freiburg.de/studium/ promotion/promotionsordnung/

Unter http://www.uni-giessen.de/ fbz/fb01/einrichtungen/dekanat/ Promotion

www.uni-goettingen.de/de/ 112710.html

www.rsf.uni-greifswald.de/ forschfak/informationen-fuerpromotions-anwaerterinnen.html


Halle-Wittenberg

Hamburg

Hannover

Heidelberg

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Juristischer Bereich 06099 Halle (Saale) dekanat@jurawiwi.uni-halle.de

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Rechtshaus Rothenbaumchaussee 33 20148 Hamburg

Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Service Center Leibnitz Universität Hannover Welfengarten 1, 30167 Hannover Tel. 0511/762 -2020 (Servicehotline) studium@uni-hannover.de

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Friedrich-Ebert-Anlage 6-10 69117 Heidelberg studium@uni-heidelberg.de

www.jura.uni-halle.de

www.jura.uni-hamburg.de

www.jura.uni-hannover.de

www.jura.uni-heidelberg.de

1502

1919

1973

1386

- Forensische Praxis - Arbeits-, Sozial- und Verbraucherrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Internationales, Transnationales und Europäisches Recht

- Europäische Rechtsgeschichte - Rechtspflege und Rechtsgestaltung - Sozialrecht mit arbeitsrechtlichen Bezügen - Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung - Ökonomische Analyse des Rechts - Information und Kommunikation - Planungs-, Wirtschaftsverwaltungsund Umweltrecht - Öffentliche Finanzordnung und Steuerrecht - Europarecht und Völkerrecht - Kriminalität und Kriminalitätskontrolle - Maritimes Wirtschaftsrecht - Arbeitsrecht mit gesellschaftsrechtlichen Bezügen

- Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts - Arbeit, Unternehmen und Soziales - Handel, Wirtschaft und Unternehmen - Strafverfolgung und Strafverteidigung - Internationales und Europäisches Recht - Verwaltung - IT-Recht und Geistiges Eigentum - Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht

- Rechtsgeschichte und historische Rechtsvergleichung - Kriminalwissenschaften - Deutsches und Europäisches Verwaltungsrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Steuerrecht - Unternehmensrecht - Wirtschaftsrecht und Europarecht - Zivilverfahrensrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Völkerrecht - Medizin- und Gesundheitsrecht - Europäisches und internationales Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsrecht

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: eine (4 Wochen) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: eine (6 Wochen) zzgl. Vortrag und Diskussion Klausur: keine Mündliche Prüfung: ja

Studienarbeit: eine (4 Wochen) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Breites Angebot anwaltlicher Lehrveranstaltungen, u.a. „Anwaltliche Praxis“, „Vertragsgestaltung“, „Strategie und Taktik der Strafverteidigung“, „Rechtsgestaltung im Verwaltungsrecht“.

k.A.

- Vortragsreihe „Studentenfutter“ - Seminare/Vorlesungen im Bereich ADVO-Zertifikat (z.B. anwaltl. Berufsrecht, Kanzleimanagement, etc.) - Schwerpunktstudium zur anwaltl. Rechtsberatung und Anwaltsrecht - Legal Clinc Programm

- Vorlesungen und Übungen mit anwaltlicher Beteiligung - Praxisorientierte Veranstaltungen in den Schwerpunktbereichen - Anwaltsorientierte Moot Courts im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und im Strafrecht

- Masterstudiengang Wirtschaftsrecht - Masterstudiengang Medizin-Ethik-Recht - LL.M. für Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland

- Zahlreiche Programme für den Master of Laws (LL.M.) - Strukturierte Doktorandenprogramme; insbesondere: Albrecht Mendelssohn Bartholdy Graduate School of Law - Zertifikatsstudiengang Internationales Wirtschaftsrecht in St. Petersburg - Sokrates/Erasmus-Zertifikat

- Ergänzungsstudium ELPIS I zur Europäischen Rechtspraxis (CLE) - Europäischen Rechtspraxis (LL.M. Eur.) - IT-Recht & Recht des geistigen Eigentums (LL.B. und LL.M.) - Masterstudiengang Wissenschaft und Gesellschaft - Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium (ADVO-Z; mit der RAK Celle) - div. Moot Court Wettbewerbe (Vis Moot, ICC Moot, Soldan Moot, uvm.) - Int. Summerschool in IT-Law (IN SITU)

- Aufbaustudiengang Rechtswissenschaft (LL.M.) für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen - Aufbaustudiengang International Law (LL.M.) - B.A. Begleitfach Öffentliches Recht - Aufbaustudiengang Unternehmensrestrukturierung (LL.M. corp. restruc.)

Europa, einsemestriger Studienaufenthalt in China möglich

Europa

Partnerunis in mehr als 30 Ländern

in der ganzen Welt

Keine; für Masterstudiengänge: 300 € bzw. 500 €

keine

Keine

keine

166,50 € (MDV-Semesterticket, Beitrag für Studentenwerk und Studierendenschaft)

288 € Semesterbeitrag

ca. 334 € (u.a. für Studentenwerk und Semesterticket für Niedersachsen)

137,30 € Semesterbeitrag inkl. Semesterticket

Ein Wechsel ist problemlos möglich. Aber beachten: Um in SachsenAnhalt an der 1. Juristischen Prüfung teilnehmen zu können, muss man mindestens zwei Semester an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Juristischer Bereich – Law School der MartinLuther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sein.

Zwischenprüfung und Gleichwertigkeitsbescheinigung

Ab dem 5. Fachsemester ist ein Wechsel nur mit bestandener Zwischenprüfung möglich.

- Wechsel wird nach absolvierter Zwischenprüfung empfohlen - evtl. Möglichkeit eines früheren Wechsels nach individueller Vereinbarung - Für alle Fachsemester gibt es eine Zulassungsbeschränkung. Ausgewählt wird nach den bisherigen Studienleistungen

http://pruefungsamt.jura.uni-halle.de/ rechtsvorschriften

http://www.jura.uni-hamburg.de/ promotion/wichtige-dokumente.pdf

www.jura.uni-hannover.de/promotion

http://www.jura.uni-heidelberg.de/ promotion.html


Jena

Kiel

Köln

Konstanz

Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Carl-Zeiß-Straße 3 07743 Jena dekanat@recht.uni-jena.de

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Studierendenservice 24098 Kiel mail@uni-kiel.de

Universität zu Köln Studien- u. Karriereberatungszentrum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Hauptgebäude, Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln jura-studienberatung@uni-koeln.de

Universität Konstanz allg. Informationen: http://www.studium.uni-konstanz.de/ kontakt/ speziell zum Jurastudium: http://www.jura.uni-konstanz.de/ der-fachbereich/studienberatung/

www.rewi.uni-jena.de

www.jura.uni-kiel.de

www.jura.uni-koeln.de

www.jura.uni-konstanz.de

1558

1665

1388

Beginn d. Juristenausbildung: WS 1974

- Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Deutsches und Europäisches Öffentliches Recht - Internationales Recht - Zivilrechtspflege und Vertragsgestaltung

- Zivilrechtspflege mit Ausrichtung auf Familien- und Erbrecht - Zivilrechtspflege mit Ausrichtung auf Zivilverfahrensrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Arbeitsrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Steuerrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Kartell- und Urheberrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Bank- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung - Völker- und Europarecht - Historische und Philosophische Grundlagen des Rechts - Gesundheitsrecht

- Unternehmensrecht - Rechtspflege und Notariat - Geistiges Eigentum u. Wettbewerb - Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht - Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinund Gesundheitsrecht - Internationales Privat-, Wirtschaftsund Verfahrensrecht - Rechtsentwicklung in der Moderne - Staat und Verwaltung - Völker- und Europarecht - Steuerrecht und Bilanzrecht - Religion, Kultur und Recht - Medien- und Kommunikationsrecht - Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug - Int. Strafrecht, Strafverfahren, praxisrelevante Gebiete des Strafrechts

- Rechtliche Grundlagen internationaler Wirtschaftstätigkeit - Arbeits- und Sozialrecht - Europäisches und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht in der Rechtspraxis - Umwelt- und Planungsrecht sowie Öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafrechtspflege: Wirtschaftsstrafrecht, Kriminologie, Europäisierung und Praxis - Personen- und Unternehmenssteuerrecht - Internationales und Europäisches Recht

Wissenschaftliche Arbeit: 4 Wochen Klausur: zwei (2 Stunden) mündliche Prüfung: ja (Verteidigung der Seminararbeit)

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Studienbegleitende Aufsichtsarbeiten und eine Schwerpunktseminararbeit (häusliche Arbeit und Diskussionsvortrag)

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Vertragsgestaltung - Stiftungsrecht - Anwaltsrecht - Notarrecht

k.A.

- Ringvorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“ - Diverse Veranstaltungen des CENTRAL - Lehrveranstaltungen des Institut für Anwaltsrecht

Der Fachbereich berücksichtigt den anwaltlichen Gesichtspunkt über die Einbindung aktiver Anwälte in das Lehrprogramm insbesondere der Schwerpunktbereiche in allen Rechtsgebieten.

- Masterstudiengang Wirtschaftsrecht (LL.M. oec.) - Arbeitsrecht und Personalwirtschaft (Zertifikatsstudium) - Rechtswissenschaft für im Ausland graduierte Juristen (LL.M.) - Rechtswissenschaft als Ergänzungsfach (Abschluss Bachelor of Arts) - Zertifikatsstudium „Anglo-American and International Legal Studies“ (studienbegleitend) - „Law and Language“Sprachenprogramm

- LL.M.-Studiengang - Zertifikatsstudium - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Englisch) für Ausländer

Dt.-Franz. Bachelor- u. Masterstudiengang Rechtswissenschaft; Engl.-Dt. Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft; Dt.-Türk. Bachelor u. Masterstudiengang Rechtswissenschaft; Masterstudiengang Wirtschaftsrecht; Masterstudiengang Unternehmenssteuerrecht; LL.M. für im Ausland graduierte Juristen: Int. Master of Environmental Sciences (IMES); Interdisziplinäre Studiengänge mit der Philosophischen Fakultät; Certificate United States’ Law

- LL.M. für ausländische Graduierte - Nebenfach in geisteswissenschaftlichen Bachelor-Studiengängen - Doppelmaster-Studiengang der Universität Konstanz und der Tongji University Shanghai „Rechtsvergleichende Studien zum deutschen, europäischen und chinesischen Recht“

Asien, Europa, Nordamerika

Europa

Asien, Europa, Nordamerika

Länder des Bologna-Raums, Kolumbien, Neuseeland, Japan, China, Südkorea

keine

keine

keine

keine

183,60 € Semesterbeitrag

118,50 € Semesterbeitrag

Ca. 240 € Semesterbeitrag (inkl. NRW-weites Semesterticket)

150 € (60,00 € Verwaltungskosten + 80,00 € Studentenwerk + 10 € Studierendenschaftsbeitrag)

- vor dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife - nach dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife, Nachweis der Zwischenprüfung oder vergleichbarer Leistungen

Eine ordnungsgemäße Bewerbung genügt, d.h. auch für die höheren Fachsemester bestehen im Studiengang Rechtswissenschaften Zulassungsbeschränkungen.

Schriftlicher, ans Studierendensekretariat gerichteter Antrag, allerdings Zulassungsbeschränkung bis ins Prüfungssemester

- ab 3. FS: bestandene Orientierungsprüfung - ab 5. FS: bestandene Zwischenprüfung

http://www.rewi.uni-jena.de/ rewi2media/downloads/studium/ promo_lesefassung.pdf

http://www.jura.uni-kiel.de/de/ promhabil/Promotionsordnung.pdf

http://www.jura.uni-koeln.de/ 2856.html

www.studium.uni-konstanz.de/ pruefungen/pruefungsordnungen


Leipzig

Mainz

Mannheim

Marburg

Universität Leipzig Juristenfakultät Leipzig Burgstraße 27 04109 Leipzig birgit.heyne@uni-leipzig.de

Johannes Gutenberg-Universität Mainz Abteilung Rechtswissenschaft Jakob-Welder-Weg 9 55099 Mainz studsek@uni-mainz.de

Universität Mannheim Abt. Rechtswissenschaft; Post: Schloss Westfl., 68131 Mannheim; Besucher: Kaiserring 10–16, 68161 Mannheim Tel. 0621-181-1311, Fax 1309/2329 fachstudienberatung@jura.unimannheim.de

Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Universitätsstraße 6 35037 Marburg studienberatung-fb01@jura.unimarburg.de

www.uni-leipzig.de/jura

www.jura.uni-mainz.de

www.jura.uni-mannheim.de

www.uni-marburg.de/fb01

1409

1476/1946

1967

1527

- Grundlagen des Rechts - Staat und Verwaltung, Umwelt, Bauen, Wirtschaft - Internationaler und Europäischer Privatrechtsverkehr - Europarecht, Völkerrecht, Menschenrechte - Bank- und Kapitalmarktrecht - Kriminalwissenschaften - Medienrecht - Rechtsberatung, Rechtsgestaltung, Rechtsdurchsetzung - Unternehmensrecht - Arbeitsrecht - Steuerrecht

- Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Medien- und Kulturrecht - Methodik und Geschichte des Rechts - Wirtschaft und Verwaltung I + II - Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht - Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht - Familien- und Erbrecht - Internationales Öffentliches Recht - Steuerrecht - Strafverteidigung - Kriminologie - Französisches Recht (Auslandsstudium)

Schwerpunkt Wirtschaftsrecht - IPR/Internationales Wirtschaftsrecht - Bank-/Kapitalmarktrecht - Gesellschaftsrecht - Kollektives Arbeitsrecht - Insolvenz und Sanierung - Versicherungsrecht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Medizin- und Gesundheitsrecht - Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Wettbewerbsrecht

- Recht der Privatperson (zivilrechtlich orientiert) - Recht des Unternehmens (wirtschaftsrechtlich orientiert) - Medizin- und Pharmarecht (interdisziplinär orientiert) - Staat und Wirtschaft (öffentlich-rechtlich orientiert) - Völker- und Europarecht (öffentlich-rechtlich orientiert) - Nationale und Internationale Strafrechtspflege (strafrechtlich orientiert)

wiss. Studienarbeit: 8 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (4 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (3 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Studienarbeit: 4 Wochen Klausur: eine (5 Std.); mdl. Prüfung: ja Sonstiges: mdl. Seminarleistungen fließen in Bewertung der Studienarbeit ein

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: vier (60 Minuten pro angebotener Semesterwochenstunde) mündliche Prüfung: nein

Vorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“; Seminare zum Anwaltsrecht mit wechselnden Themen, Vorlesungen und Kolloquien zur Rechtsgestaltung

Seminare im Schwerpunktbereich „Strafverteidigung“

keine

k.A.

Masterstudiengänge: - Europäischer Privatrechtsverkehr - Recht der Europäischen Integration

- Bachelor deutsches und französisches Recht - LL.M. Internationales Privatrecht und europäisches Einheitsrecht - Europäisches Graduiertenkolleg - LL.M. Medienrecht - LL.M. für im Ausland graduierte Juristen - Business Administration (MBA) - Magister juris

- Unternehmensjurist Universität Mannheim (LL.B.) - Ergänzungsstudium „Staatsexamen“ - Master of Laws (LL.M.) - Master of Comparative Law (M.C.L.)

- Lebensmittelrecht - Pharmarecht - privates Baurecht, insbesondere Weiterbildungsmasterstudiengang „Baurecht und Baubegleitung – von der Projektentwicklung bis zur Streitbeilegung“ - Recht und Wirtschaft - Europäische Studien - Finanzdienstleistungsrecht (in Vorbereitung)

Europa

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Europa, Australien, Amerika

Asien, Europa, Südamerika

keine

keine

keine (Für M.C.L. 8500 €)

k.A.

Semestergebühren ca. 193,50 €

281,03 € (Semesterbeitrag mit Semesterticket)

135,65 € Studentenwerks- und Verwaltungskostenbeitrag

k.A.

ab Ende 4. Fachsemester: Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses

Zwischenprüfung empfohlen

Geltende Zulassungsfristen müssen beachtet werden. Gespräch mit Fachstudienberatung empfohlen.

Zulassungsbeschränkung; Fristen beachten; Nähere Informationen: http://www.uni-marburg.de/studium/ studienangebot/staatsexamen/ rechtswissenschaft

http://iprserv.jura.uni-leipzig.de/ promotion/promotionsordnung.pdf

www.uni-mainz.de/studlehr/ ordnungen/PromO_Rechtswiss_ 06_06.pdf

unter www.uni-mannheim.de/ionas/ n/uni/studienbueros/pruefungen/ pruefungsordungen/

http://www.uni-marburg.de/fb01/ studium/studiengaenge/ promotion/ promotionsordnung_2_juli_2008.pdf


München

Münster

Osnabrück

Passau

Ludwig-Maximilians-Universität München Juristische Fakultät Prof.-Huber-Platz 2 80539 München dekanat@jura.uni-muenchen.de

Westfälische WilhelmsUniversität Münster Rechtswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 14-16 48143 Münster dekan03@uni-muenster.de

Universität Osnabrück Juristische Fakultät Heger-Tor-Wall 14 Raum 22/114 49069 Osnabrück studierendensekretariat@ uni-osnabrueck.de

Universität Passau Juristische Fakultät Innstraße 39 94032 Passau dekanat.jura@uni-passau.de

www.jura.uni-muenchen.de

www.jura.uni-muenster.de

www.jura.uni-osnabrueck.de

www.jura.uni-passau.de

1472

1771

1980

1978

- Grundlagen der Rechtswissenschaften - Strafjustiz, Strafverteidigung und Prävention - Wettbewerbsrecht, Geistiges Eigentum und Medienrecht - Unternehmensrecht: Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht - Unternehmensrecht: Arbeits- und Sozialrecht - Unternehmensrecht: Innerstaatliches, Internationales und Europäisches Steuerrecht - Internationales, Europäisches und Ausländisches Privat- und Verfahrensrecht - Öffentliches Wirtschafts- und Infrastrukturrecht - Internationales und Europäisches Öffentliches Recht

- Wirtschaft und Unternehmen - Arbeit und Soziales - Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht - Internationales Recht, Europäisches Recht, IPR - Rechtsgestaltung und Streitbeilegung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Steuerrecht

- Europäisches und Internationales Privatrecht und seine historischen Grundlagen - Deutsches und Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht - Deutsches und Europäisches Recht des Wettbewerbs und des geistigen Eigentums - Europäisches Öffentliches Recht und seine Grundlagen - Deutsches und Europäisches Recht der öffentlichen Güter und Dienstleistungen - Deutsches und Europäisches Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht - Rechtspflege, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung

Grundlagen des Rechts u. des Staates; Recht der europ. u. int. Staatengemeinschaft; Int. Privat- u. Handelsrecht; Recht der Int. Wirtschaft; Int. Privatu. Wirtschaftsrecht; Informations- u. Kommunikationsrecht; Gesellschaftsu. Steuerrecht; Arbeits- u. Gesellschaftsrecht; Arbeitsrecht u. Grundlagen der Zivilrechtspflege; Int. Wirtschafts- u. Steuerrecht; Int. Unternehmens- u. Kapitalmarktrecht; Gesellschaftsrecht u. Int. Privatrecht; Steueru. Strafrecht; Handels- u. Wirtschaftsrecht; Öffentl. u. privates Wirtschaftsrecht; Rechtsdurchsetzung im Wirtschaftsrecht; Rechtsdurchsetzung im Zivilrecht; Zivilrechtspflege u. Int. Privatrecht; Strafrechtspflege; Strafu. Gesellschaftsrecht; Arbeitsrecht; Common Law u. Int. Privatrecht; u.a

Seminar: Hausarbeit: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeit: mind. 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion); Klausur: sechs (1-2 Std.) sowie eine (1-2 Std.) zu den Grundlagen des Rechts; mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Seminararbeit: 4-6 Wochen Klausur: eine (3 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- „Falllösungen ‘lege artis’ aus anwaltlicher Sicht“, zweistündig - „Vertragsgestaltung für Examenskandidaten“, zweistündig

Zusatzausbildung im Anwaltsrecht sowie Vorlesungen und Seminare im Schwerpunktbereich Rechtsgestaltung und Streitbeilegung

- Vorträge im Osnabrücker Steuerforum - Vorträge zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht, Osnabrücker Gespräche zum Unternehmens- und Wirtschaftsrecht

Anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht, Praxis der Prozessführung, Praxis der Strafverteidigung, Softwarevertragsrecht in der anwaltlichen Praxis, zahlreiche Angebote des Zentrums für Schlüsselqualifikationen (z.B. Verhandlungsführung)

- Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts (nur für Absolventen mit ausländischem Abschluss) LL.M. - Aufbaustudium in Europäischem und Internationalem Wirtschaftsrecht (für Absolventen mit deutschem oder ausländischem Abschluss) LL.M. (EUR)

- Diverse LL.M.-Programme - Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Vermögen - Wirtschaftsrecht - Arbeitsrecht - Mergers & Acquisitions - Steuerwissenschaften - Medizinrecht - Bachelor Politik und Recht - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Engl., Franz., Span.) - Zertifikat im Anwaltsrecht

- LL.M. Steuerrecht - LL.M. Wirtschaftsstrafrecht - LL.B. Wirtschaftsrecht - Fremdsprachliche Fachausbildung (FFA) für Juristinnen und Juristen

- Doppelmasterstudiengang Deutsches und Russisches Recht - Masterstudiengang im deutschen Recht für ausländische Studierende - Diploma in Law, LL.B (in Zusammenarbeit mit der University of London) - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung in 9 Sprachen - Doppelabschlüsse (Frankreich, Spanien) - Studienzertifikat Osteurop. Recht - Patentrecht und Softwareschutz - CECIL

Europa (40 Fakultäten), Japan und Südkorea

Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika

Asien, Europa

Asien, Australien, Europa, Nordamerika, Südamerika

keine

keine

keine

keine

42 € Grundbeitrag/Semester

230,64 € Sozialbeitrag (inkl. Semesterticket für Bus + Bahn)

283,03 €

62 € (Studentenwerk und Semesterticket)

nach dem vierten Fachsemester zulassungsfrei möglich

Im Studiengang Rechtswissenschaft bestehen in allen höheren Fachsemestern Zulassungsbeschränkungen. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät nimmt trotzdem überkapazitätsmäßig alle Studienortwechsler auf, die bereits die Zwischenprüfung an ihrer früheren Universität bestanden haben. Ohne Zwischenprüfung ist ein Wechsel in der Regel nur mit Tauschpartner möglich.

- Vor dem 4. FS: sofern die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde - Nach dem 4. FS: die Zwischenprüfung muss bereits absolviert sein oder aber vergleichbare Prüfungsleistungen (weitere Angaben können Sie der Fachbereichsbroschüre entnehmen: http://www.jura.uos.de/ html/7894.htm).

- Leistungen werden auf Antrag anerkannt, sofern sie gleichwertig sind. - Bestandene Zwischenprüfung wird anerkannt und sollte vorhanden sein. - Zwischenprüfung, Juristische Universitätsprüfung, Erste Juristische Staatsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein.

www.jura.uni-muenchen.de/ forschung/promotion/ promotionsordnung.pdf

http://www.jura.uni-muenster.de/go/ studieren/promotion.html

www.jura.uos.de/html/7897.htm

www.uni-passau.de/561.html


Potsdam

Regensburg

Saarbrücken

Trier

Universität Potsdam Juristische Fakultät August-Bebel-Straße 89 14482 Potsdam dekanatjura@rz.uni-potsdam.de

Universität Regensburg Fakultät für Rechtswissenschaft Universitätsstraße 31 93051 Regensburg studentenkanzlei@verwaltung.uniregensburg.de

Universität des Saarlandes Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Campus 66123 Saarbrücken dekanat@rewi.uni-saarland.de

Universität Trier Fachbereich V Rechtswissenschaft Universitätsring 15 54286 Trier dekanatfb5@uni-trier.de

www.jura.uni-potsdam.de

www.jura.uni-regensburg.de

www.rewi.uni-saarland.de

http://jura.uni-trier.de

1991

1962

1948

1975

- Ligitation - Transnationales Zivilrecht - Medien- und Wirtschaftsrecht - Gesellschafts- und Steuerrecht - Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrecht - Staat, Wirtschaft, Verwaltung - Internationales Recht - Grundlagen des Rechts - Französisches Recht

- Grundlagen der modernen Rechtsordnung - Gesellschaftsrecht - Immobilienrecht - Sozial-, Gesundheits- und Medizinrecht - Deutsches und Int. Verfahrensrecht - Familien- und Erbrecht - Strafrecht in der modernen Gesellschaft - Recht der Informationsgesellschaft - Europäisches und Int. Recht - Wirtschaftsrecht - Verbraucher- und Wettbewerbsrecht - Steuerrecht - Unternehmenssanierung - Arbeits- und Unternehmsrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Familien- und Erbrecht

- Deutsches und Internationales Vertrags- und Wirtschaftsrecht - Deutsches und Internationales Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Internationales Recht, Europarecht und Menschenschutz - Deutsches und Internationales Informations- und Medienrecht - Französisches Recht - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege, Wirtschaftsund Steuerrecht

- Grundlagen der europäischen Rechtsentwicklung - Unternehmensrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie Europäisches und Internationales Strafrecht - Umwelt- und Technikrecht - Europäisches und Internationales Recht - Deutsches und Internationales Steuerrecht

Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja /nein (ab SS 2012)

Seminararbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 4 Wochen Seminararbeit (plus Vortrag u. Diskussion; nur in den Schwerpunktbereichen 1, 2, 3, 5, 6); Klausur: zwei (5 Std.; nur in den Schwerpunktbereichen 4, 7); mündl. Prüfung: ja

Vorlesung „Rechtsanwaltliches Berufsrecht“ (angeboten sowohl im Schwerpunktbereich 1 als auch als Schlüsselqualifikation)

- Anwaltsrecht und Anwaltliches Berufsrecht

diverse Angebote, siehe Praktikerblatt, welches semesterweise erscheint

Anwaltsrechtliches Kolloquium

- Integrierter Bachelorabschluss (LL.B.) - Magister legum für ausländische Juristen (LL.M.) - Bachelor-Zweitfach-Studiengänge „Recht der Wirtschaft“ und „Öffentliches Recht“ - Masterstudiengang „Unternehmens- und Steuerrecht“ (Master of Law, LL.M.) – kostenpflichtig - Weiterbildendes Zertifikatsstudium „Mediation“ – kostenpflichtig

- Ostwissenschaftl. Begleitstudium - Zusatzausbildung Unternehmenssanierung - LL.M. für ausländische Juristen - M.A. Kriminologie u. Gewaltforschung - Studienbegleitende IT-Ausbildung - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung - Studienzertifikat Osteurop. Recht - Summer School Anglo-American Law - Studien-, praxis- u. berufsorientierende individuelle Unterstützungsangebote durch REGINA

- Aufbaustudiengang Europäisches und Internationales Recht (LL.M.) - Aufbaustudiengang Magister/Magistra der Rechte (LL.M.) - Master-Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ (LL.M.) - Licence de droit (Bachelor)

- Zusatzstudiengang Int. Rechtsstudien (FFA) im anglo-amerikanischen, französischen, spanischen, italienischen, portugiesischen, japanischen und chinesischen Recht. Die Dozenten sind überwiegend muttersprachliche Juristen. www.ffa-jur.uni-trier.de - Bachelor- und Masterstudiengang „Nebenfach Öffentliches Recht“ für Studierende des Hauptfaches Politikwissenschaften - Magisteraufbaustudiengang (LL.M.) für ausländische Juristen

Europa

Asien, Australien, Europa, Nord- und Südamerika

47 Partneruniversitäten in Europa, 4 Ostpartnerschaften und 5 in Übersee

52 Partneruniversitäten in Europa (mit Türkei) und USA

keine

keine

keine

Nur für Zeitstudium, Doppelstudium in bes. Fällen u. Studierende nach Vollendung des 60. Lebensjahres: 650 €

ca. 268,81 € inkl. Semesterticket

127 € Verwaltungskostenbeitrag mit Semesterticket

186 € (Sozialbeitrag und Beiträge der Studierendenschaft inkl. Semesterticket)

220,90 € Semesterbeitrag (inkl. Semesterticket); zzgl. 10 € für Erst- und Neueinschreibungen

ab 3. Semester: bestandene Zwischenprüfung, allerdings Wiederholungsmöglichkeiten bis zum Ende des 5. Semester

kein endgültiges Nichtbestehen von Zwischenprüfung oder Erster Juristischer Prüfung

Ein Wechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, wenn die entsprechenden Leistungen vergleichbar sind. Hierüber entscheidet ein Ausschuss gem. § 5 Abs. 3 JAG.

Es wird empfohlen, erst nach bestandener Zwischenprüfung zu wechseln.

http://www.jura.uni-potsdam.de/ _medien/pdf/ordnungen/ promotionsordnung.pdf

http://www.uni-regensburg.de/ studium/pruefungsordnungen/ medien/ promotion/ promo-ks_12.12.12.pdf

www.uni-saarland.de/mediadb/ organisation/Verwaltung/Referate/ Ref2/Fundstellenverzeichnis/ Habilitation/DB06-046.pdf

www.uni-trier.de/index.php?id=3240


fakultäten Tübingen

Würzburg

Bucerius Hamburg

EBS Wiesbaden

Stadt

Eberhard-Karls-Universität Tübingen Juristische Fakultät Geschwister-Scholl-Platz 72074 Tübingen dekanat@jura.uni-tuebingen.de

Julius-Maximilians-Universität Würzburg Juristische Fakultät Domerschulstraße 16 97070 Würzburg studienberatung@jura.uni-wuerzburg.de

Bucerius Law School Jungiusstraße 6 20355 Hamburg anke.duerholt@law-school.de

EBS Universität für Wirtschaft und Recht Gustav-Stresemann-Ring 3 65189 Wiesbaden jurastudium@ebs.edu

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

www.jura.uni-tuebingen.de

www.jura.uni-wuerzburg.de

www.law-school.de

http://www.ebs.edu/lawschool

Homepage

1477

1402

2000

2010

Gründungsjahr

- Unternehmens- und Wirtschaftsrecht - Rechtspflege in Zivilsachen - Fundamente Europäischer Rechtsordnungen - Recht der Internationalen Beziehungen - Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt - Steuern - Kriminalwissenschaften und Strafrechtspflege

- Grundlagen des Rechts - Wirtschaft und Steuern - Europäischer und Internationaler Rechts- und Wirtschaftsverkehr - Arbeit und Soziales - Kriminalwissenschaften - Politik, Regierung, Verwaltung - Europäisches Öffentliches Recht und Völkerrecht

- Europäisches und Internationales Recht - Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Arbeit, Wirtschaft und Soziales - Wirtschaft, Medien und Verwaltung - Wirtschaftsstrafrecht - Recht des internationalen Handels - Steuern

- Gesellschafts- und Restrukturierungsrecht - Bank- und Kapitalmarktrecht - Öffentliches Wirtschaftsrecht - Arbeits- und Dienstleistungsrecht - Europäisches und Internationales Öffentliches Wirtschaftsrecht

Schwerpunktbereiche

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Seminararbeit: ja Klausur: zwei (2 und 5 Stunden) mündliche Prüfung: keine

Hausarbeit: 4 Wochen Klausur: ja; mündliche Prüfung: ja Sonstiges: Vorbereitungsseminar zur Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit

Hausarbeit und weitere Teilprüfungen

Schwerpunktbereichsprüfungen

Gruppenausbildung im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit, zugleich praktische Studienzeit; Mündliche Verhandlung und Beweisrecht in der Praxis des Zivilprozesses

Vertragsgestaltung; Mediation; Zeit-, Projekt-, Verhandlungs- und Konfliktmanagement; Rhetorik für Juristen; Streitschlichtung; Alternative Streitbeilegungsverfahren; Gesprächsführung und Argumentation für Juristen; Vernehmungslehre u.a.

über Bucerius Education GmbH – Executive Education http://www.bucerius-executiveeducation.de

k.A.

Angebot im Anwaltsrecht (wie Vorlesungen, Seminare, u.ä.)

- LL.M. für im Ausland graduierte Juristen - Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach (Bachelor)

- „Jura in der Praxis“ (rechtspraktische Studienzeit mit RAK Bamberg) - Magister legum (LL.M.) - Magister des Europäischen Rechts - Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist/-in) - Nebenfach Öffentliches Recht/Privatrecht (Bachelor) - umfangreiches Fachsprachenprogramm sowie Einführungen in ausländische Rechtssysteme - Graduate School of Law, Economics, and Society

- Erste Juristische Staatsprüfung (früher: Erstes Staatsexamen) - Bucerius WHU – Master of Law and Business – Joachim Herz Program - Bucerius Summer Program in International Business Law - Bucerius Summer Program Mediation – Effective Representation - International Exchange Program

-

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

44 Partnerfakultäten in Europa, Nordamerika

39 Partnerfakultäten in Aserbaidschan, China, Europa, Japan, Mexiko, u.a.

Über 90 Partneruniversitäten weltweit in 30 Ländern

mehr als 270 Partnerfakultäten weltweit

Partner-Fakultäten in

keine

keine

4.000 € pro Trimester

3700 € pro Trimester

Studiengebühren

63,50 € Studentenwerk 60 € Verwaltungskostenbeitrag

42 € Studentenwerksbeitrag 55 € Semesterticket

keine

690 € Inskriptionsgebühren 100 € für das Aufnahmeverfahren

Sonstige Gebühren/Kosten pro Semester

- ab dem 2. Fachsemester zulassungsbeschränkt Ausnahme: Bewerber kann bestandene Zwischenprüfung in diesem Studiengang vorlegen

- in höheren Semestern z.Z. nicht zulassungsbeschränkt - Wechsel vor der Zwischenprüfung kann problematisch sein

Studium nur ab dem 1. Trimester möglich. Voraussetzung zur Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass der Bewerber nicht mehr als zwei Semester an einer anderen Universität für den Studiengang „Rechtswissenschaften“ eingeschrieben war. Über die Anerkennung extern erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Einzelprüfung und Bestehen des Aufnahmeverfahrens

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

http://www.jura.uni-tuebingen.de/ studium/normen/promo88-2011.pdf

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/ studium/promotion/ promotion_dr_iurdr_iur_utr/

http://goo.gl/3GEZI

http://www.ebs.edu/ promotion-jura.html

Promotionsordnung der Fakultät

Bachelor of Laws (LL.B.) Master in Business (MA) EBS Law Summer EBS Law Term

anwaltsblatt karriere / 75


existenzgründung

e

„Ich wusste immer, dass es geht.“ Sich als Einzelkämpferin einen Namen machen Text: Malte Varnhagen

Vor über sieben Jahren hat Pamela Pabst ihre Kanzlei für Strafrecht in Berlin-Neukölln gegründet. Dass ihre Geschichte als Anwältin bemerkenswert ist, hat viel, aber nicht nur mit ihren Augen zu tun.

Ihr Lesegerät am Schreibtisch ihrer Kanzlei sieht aus wie eine Nähmaschine. Bei ein bis zwei Prozent Sehkraft, über die sie verfügt, kann sie einen Buchstaben erkennen, wenn der mindestens zehn Zentimeter groß ist. Das ist wenig praktikabel bei den Aktenbergen, die Pamela Pabst jedes Jahr studieren muss. 350 bis 400 Mandate betreut die Rechtsanwältin pro Jahr. Ihr Geschäft in Sachen Kriminalität floriert. Viel mehr wäre auch gar nicht drin, sagt sie. „Es hat sich auf gutem Niveau eingependelt.“ Fachanwältin Pabst ist etabliert. Viele ihrer Juristen-Kollegen hätten das nicht für möglich gehalten. Einige waren äußerst skeptisch. „Die konnten sich mich nicht in einer Gerichtsverhandlung vorstellen“, erinnert sich Pabst. Denn die 76 / anwaltsblatt karriere

36-Jährige ist die erste von Geburt an blinde Strafverteidigerin in Deutschland. Das Strafrecht hat sie seit Jugendtagen fasziniert. Schon als elfjähriges Mädchen will sie Juristin werden, nachdem sie ihre Eltern zu einem Anwalt begleitet hat. Als Jugendliche mit 15 Jahren ist sie zum ersten Mal im altehrwürdigen Kriminalgericht in Berlin-Moabit. Das größte Strafgericht Europas hat es ihr besonders angetan – wegen der Atmosphäre, der Architektur, die sie nur erahnen kann, und natürlich der Fälle, die darin verhandelt werden: „Strafrecht ist voll mein Ding“, sagt sie. Die forensische Arbeit, der Auftritt im Strafprozess, ist für Pabst das Salz in der Suppe: „Ich war schon immer ‘ne kleine Rampensau.“ Im Februar 2007 bekam sie die Anwaltszulassung, im Mai eröffnete sie ihre Kanzlei – im Haus ihrer Eltern in Berlin-Neukölln. Der erste Mandant war ihr ehemaliger Schuldirektor.


existenzgründung

Keine Strafsache, sondern Mietrecht – aber immerhin. Im ersten Jahr, von März bis Dezember, betreute Pabst 62 Mandanten. „Klar gab es anfangs auch Monate, da kamen nur 300 bis 800 Euro rein. Aber nach zehn Monaten wusste ich: Das wird was, das läuft. Es ging immer bergauf.“ In der Anfangsphase nutzte sie die freien Kapazitäten für den Fachanwaltslehrgang „Strafrecht“ an der Fernuniversität Hagen, konnte sich den Lernstoff vom Computer vorlesen lassen. 80 Prozent ihrer Arbeit ist inzwischen Strafrecht, der Rest ist das, was bei ihren Mandanten noch so nebenher anfällt: vor allem Ausländer- und Familienrecht. Ihre Selbstständigkeit – der Sprung ins kalte Wasser des Berliner Anwaltsmarkts – war dabei nicht ihre erste berufliche Wahl, bekennt die Fachanwältin. Auf namenlose Einzelkämpferinnen wartet dort niemand, das wusste sie. Aber Strafrichterin, ihr großes Berufsziel, ist ihr wegen eines BGH-Urteils verwehrt: Justizia darf zwar blind sein, eine Strafrichterin nicht. Auch eine Stelle als Staatsanwältin im Öffentlichen Dienst bleibt ihr versagt, ebenso der Weg als Schwerbehinderte in ein Angestelltenverhältnis. „Ok, dann mache ich mich eben selbstständig, habe ich mir gesagt. Und ich bereue es keinen Tag.“ Business-Plan

Dabei war das schon deutlich aufwendiger als bei ihren sehenden Kollegen. Die blindengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Braille-Zeile zum Lesen des Bildschirminhalts und vorlesendem Computer wurde zwar vom Amt bezahlt – „aber die haben dafür vorher meine Unternehmensgründung geprüft. Ich musste eigens einen Business-Plan ausarbeiten und vorlegen. Das war schon ein bisschen nervig und bürokratisch.“ Ohne Assistentin geht es nicht: Annette Müller ist nicht nur Rechtsanwaltsfachangestellte, sie übernimmt auch das Sehen in der Kanzlei Pabst, liest vor, nimmt Beweisstücke in Augenschein und beschreibt sie ihrer Chefin. Müllers Job, die Arbeitsplatz-Assistenz für schwerbehinderte Selbstständige, wird aus der Ausgleichsabgabe der Betriebe finanziert, die keine oder wenig Schwerbehinderte beschäftigen: Eine Halbtagsstelle, die von Pabst aus eigener Tasche aufgestockt wird, was in Ordnung sei: „Frau Müller übernimmt ja auch Tätigkeiten, die nicht auf meiner Blindheit beruhen.“ Die Brandenburgerin geht mit ins Gericht und ins Gefängnis, reist mit zu Prozessen in andere Bundesländer. Ein einziges Mal habe eine Richterin sie wegen ihrer Blindheit abgelehnt, nach über 1.000 Mandaten, berichtet Pabst: Sie hielt es für unzulässig, dass die Anwältin Kontoauszüge nicht selbst in Augenschein nehmen konnte. „Was natürlich falsch ist und mich sehr traurig gemacht hat. Aber sie war einfach verunsichert und hatte Angst vor der Revisionsinstanz.“ Ihre Mandanten rekrutiert Anwältin Pabst wie bei Straf-

rechtlern üblich: „Ganz überwiegend durch Mund-zu-MundEmpfehlungen und ein paar Pflichtverteidiger-Mandate.“ Dass sie blind ist, habe sich dabei auch als psychologischer Vorteil entpuppt: „Es gibt Mandanten, die wollen nicht auf ihr Äußeres reduziert werden. Die schätzen es, wenn man ihnen unbefangen gegenübertritt. Andere denken pragmatischer: ,Wenn die es als Blinde geschafft hat, Anwältin zu werden, muss sie sehr fleißig sein und wird mich auch gut vertreten.‘ “ Auf die inhaftierten Mandanten habe ihre Blindheit ebenfalls einen spürbaren Effekt: „Es gibt ihnen den Antrieb, sich nicht so hängen zu lassen. Ihr Eingesperrt-Sein ist schließlich, im Gegensatz zu meiner Blindheit, vorübergehend.“ Das Medieninteresse an ihr habe auch eine Rolle gespielt, aber keine besonders große: „Wegen der Zeitungs- und TV-Berichte kamen auch zwei, drei Mandate rein, aber das waren eher die ganz aussichtslosen Fälle“, sagt Pabst und lacht. Herzlich, offen, fröhlich – Anwältin Pabst strahlt Zuversicht aus – nicht nur in Interviews, versichert ihre Assistentin. Durch die auswärtigen Termine lernt sie Land und Leute kennen. Bis vor bayerische Gerichte haben sie die Verfehlungen ihrer Mandanten schon geführt: „Mich haben sie dort sehr nett empfangen, meinen Mandanten mochten sie weniger.“ Sie hat sogar ein Buch geschrieben von ihrem Leben als blinde Anwältin: „Ich sehe das, was ihr nicht seht.“ (Verlag Hanser Berlin). Mobbing

Eine schwierige Phase in ihrer Karriere gab es aber auch. Das war nicht die Kanzleigründung mit der anschließenden Fachanwaltsausbildung und auch nicht das Studium an der Freien Universität Berlin – „Das war eine tolle Zeit.“ Es sind auch nicht die mit Arbeit vollgepackten Tage mit bis zu drei Verhandlungen, bei denen sie den Anforderungen wie jeder Anwalt gerecht werden muss. Die härteste Zeit war das reguläre Gymnasium, wegen der sehenden Mitschüler, die sie gemobbt haben. Mit ihrem Abitur (Notenschnitt 1,7) bringt sie das Kapitel hinter sich. Inzwischen bildet Pabst selbst aus, vier Referendare haben in ihrer Kanzlei gelernt. Ihr Berufsziel Richterin hat sie sich ebenfalls noch erfüllt – im Nebenjob als ehrenamtliche Richterin am Anwaltsgericht richtet sie über die Verfehlungen der Kolleginnen und Kollegen. „Da ist schon ein Traum in Erfüllung gegangen, das macht mir sehr viel Freude. Beruflich bin ich rundum zufrieden. Ich freue mich auf viele spannende Fälle.“ Man müsste annehmen, Pabst sei eine geborene Verfechterin des Elektronischen Rechtsverkehrs: Digitalisierte Texte kann ihr schließlich der Computer vorlesen, was ihr den Beruf erleichtert – doch weit gefehlt: „Wir arbeiten ausschließlich mit Papierakten. Die mag ich trotz meiner Behinderung lieber. Auf meine roten Aktendeckel möchte ich ungern verzichten.“ // anwaltsblatt karriere / 77


kommentar

Das Bundessozialgericht will den Syndikusanwalt killen – und Syndici erinnern sich ihrer Kammermitgliedschaft Text: Rechtsanwältin Petra Heinicke, München Der angestellte Anwalt bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber konnte sich über Jahrzehnte als Syndikusanwalt von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Für die Rente wurde in das Versorgungswerk eingezahlt. Das geht nach drei Urteilen des BSG nicht mehr. Wer als Anwalt vom Unternehmen in die Kanzlei wechselt oder umgekehrt, riskiert eine durchgängige Rentenbiografie. Das ist absurd, weil die Versorgungswerke aus der Not geboren wurden. Denn früher wollte die Rentenversicherung die Anwälte nicht.

Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) sind meist bedeutender als öffentliche Wahrnehmung und Resonanz vermuten lassen. Ebenso lässt sich kaum verleugnen, dass Anwältinnen und Anwälte im Allgemeinen auf ihren „to do“-Listen (und selbst auf ihren „would like to do“-Listen) die Beschäftigung mit berufsrechtlichen und berufspolitischen Themen eher niedrig priorisieren. So reibt man sich nach den drei Urteilen des BSG aus dem April 2014 zum (vermeintlichen) Tod des Syndikusanwalts erstaunt die Augen: Hinter den Öfen der Republik herrscht gähnende Leere. Kammerversammlungen (wie in München) verzeichnen Rekordbeteiligung, nicht nur Rekordteilnehmerzahlen, die Diskussion ist lebhaft und allgemein. Dornröschen ist aufgewacht. Das BSG ist die Mutter alles Bösen. Hat das Gericht den Nerv getroffen? Ja (und das ist gut so), aber das Ziel verfehlt (nicht gut). Richtig ist an den Urteilen die Abkehr von dem Vier-Kriterienkatalog „rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd“. Nur wenn diese vier Kriterien irgendwie zu belegen waren, hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund zuletzt Syndikusanwälte von der Rentenversicherungspflicht befreit. Ich bin nunmehr im 27. Jahr als Anwältin tätig, ein Jahrzehnt als angestellte Anwältin, danach als Selbstständige. Das karierte Maiglöckchen, nämlich ein Anwalt, der kumulativ in seiner Praxis „rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd“ tätig ist, ist mir nie begegnet. Warum sollten Syndici, um in den Genuss einer Beitragsbefreiung zu kommen, „Superanwälte“ sein? Wenn das Urteil anwaltliche Tätigkeit des Syndikus wegen fehlender Weisungsfreiheit verneint, springt es jedoch in die falsche Richtung. Anwaltliche Unabhängigkeit findet zu wesentlichen Teilen im Kopf statt. Auch selbstständige Anwälte werden nicht im luftleeren Raum tätig, wir alle sind einer Vielzahl 78 / anwaltsblatt karriere

von bewussten und unbewussten Einflüssen ausgesetzt. Es ist unsere tägliche Aufgabe, uns reflektiert eine Meinung zu bilden und diese zu vertreten. Weshalb sollten Syndici dies per se schlechter können? Ohne rosa Brille sehe ich beim Rückblick in meine Zeit als angestellte Anwältin keinen Unterschied zu meiner heutigen Berufsausübung – natürlich war es nicht bequem, eine andere Meinung als mein anwaltlicher Arbeitgeber zu haben, das kommt unter Anwälten bekanntlich gelegentlich einmal vor, schadet aber der Wertschätzung nicht per se. Und, liebes Bundessozialgericht, im Mandat sind alle Anwälte gegenüber dem Mandanten weisungsgebunden. Ich darf dazu beraten, welche Weisungen ich für sachdienlich erachte, muss mich aber nach erteilten Weisungen richten. Wenn ich eine Weisung des Mandanten nicht akzeptieren kann, lässt mir das Dienstvertragsrecht (aus dem sich übrigens das Arbeitsrecht ableitet) keinen anderen Ausweg als die Beendigung des Mandats. Kurz: Während ich vor der Äußerung meiner Meinung den Gedanken an Brot und Brotbelag gegebenenfalls überwinden muss, ist der Syndikus in dieser Hinsicht privilegiert, weil arbeitsrechtlich geschützt, auch in der Rechtswirklichkeit. Fazit: Wichtiger als die Frage, wer wo versichert ist, ist es, dass Sozialrichter nicht bestimmen können, wer ein „richtiger“ Anwalt ist und wer nicht. Schon die Reichsrechtsanwaltsordnung hat den Syndikus als Anwalt gesehen, dem lediglich die Prozesstätigkeit für den ständigen Dienstgeber untersagt ist. Die später entwickelte Zwei-Berufe-Theorie ist eine Kopfgeburt, die schon zum Zeitpunkt ihres Entstehens wenig mit der anwaltlichen Wirklichkeit und mit dem historisch gewachsenen Bestand zu tun hatte, heute hat sie es weniger denn je. Die Urteile des Bundessozialgerichts zeigen uns die Konsequenzen des Dornröschenschlafs drastisch auf – hauen wir nun endlich mit Hilfe des Gesetzgebers die Dornen weg. Ansonsten kann die Anwaltschaft nicht glücklich bis an ihr Lebensende leben. // Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie ist unter anderem im Vorstand und im Berufsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins sowie Mitglied der Satzungsversammlung.


Mit Biss, schnell und schlau Jens Bülck hat seit über 40 Jahren ein Fuhrunternehmen und einen Kieshandel in Schleswig-Holstein. Es ist ein Familienunternehmen – alle drei Kinder sind im Betrieb tätig. In die Selbstständigkeit startete er 1968 mit der Gewerbeanmeldung und dem Kauf eines LKW. Inzwischen hat er 15 LKW und 20 Mitarbeiter. Seit 2008 ist er Bürgermeister seiner Heimatgemeinde Groß Buchwald. Wenn juristische Fragen anfallen, holt er sich Rat bei seiner Anwältin in Hamburg. Wann brauchen Sie eine Anwältin?

Bei fast jedem Vertrag, immer wenn Juristen gefragt sind wegen der Rechtsfragen. Bei jedem Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften (Wertabschöpfung / Punkte).

Wer muss kämpferischer sein: Mandant oder Anwältin?

Die Anwältin.

Wenn Sie eine Anwältin, einen Anwalt auswählen: Worauf achten Sie?

Es sollte schon ein Fachanwalt sein, der Biss hat, schnell und schlau ist.

Was schätzen Sie an Ihrer Anwältin am meisten?

Kompetentes, sicheres Auftreten und Ehrlichkeit gegenüber dem Mandanten.

Gibt es einen Punkt, der Sie bei Anwälten so richtig stört?

An meinem – Frau Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen – nichts! //

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mandantenfragebogen

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Parteiverrat?


Examen Aktenvortrag

Anwältinnen und Anwälte müssen nicht nur das Recht kennen, sondern auch das Beste für ihre Mandanten herausholen. Dafür kommt es nicht nur auf die richtige Beurteilung der materiellen Rechtslage an, sondern es ist auch viel Erfahrung im Prozessrecht erforderlich – und dann stellen sich noch Fragen zum richtigen taktischen Vorgehen. Deswegen ist der Aktenvortrag aus Anwaltssicht im 2. Staatsexamen so anspruchsvoll – und zahlt sich gute Vorbereitung aus. Den nachfolgenden Original-Aktenvortag aus dem Bereich „Strafrecht aus anwaltlicher Sicht“ hat das Gemeinsame Justizprüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg zur Verfügung gestellt.

Dr. Jörg Schmidt Rechtsanwalt Heiligenseestr. 18, 13503 Berlin Frau Rechtsanwältin Stefanie Nack Heilbronner Str. 24 10711 Berlin Berlin, den 23.05.2012 Sehr geehrte Frau Kollegin Nack, noch einmal vielen Dank dafür, dass Sie bereit sind, meine Verteidigung in dieser für mich sehr unangenehmen Situation zu übernehmen. Wir wissen beide, welchen Repressalien ein engagierter Strafverteidiger seitens der Justiz ausgesetzt sein kann. Was die Staatsanwaltschaft sich aber nunmehr mit mir erlaubt, sprengt jedes erdenkliche Maß. Ich hatte Ihnen ja schon, als wir heute telefonierten, mitgeteilt, worum es geht. Man möchte meine Existenz mit allen Mitteln ruinieren und schreckt vor einem vorläufigen Berufsverbot nicht zurück. Ich weiß gar nicht, wie ich damit umgehen soll, offenbar muss ich meine sämtlichen Mandate niederlegen und kann anschließend, selbst wenn ich durch das Verfahren rehabilitiert werde, nur noch am Bettelstab leben. Bitte unternehmen Sie unbedingt so schnell es irgend geht etwas. Konkrete Ratschläge kann ich Ihnen nicht geben, ich bin, weil die Sache mich selbst betrifft, gleichsam betriebsblind. Wahrscheinlich hätte ich schon der Staatsanwaltschaft nicht selbst schreiben sollen, aber damals konnte ich nicht annehmen, dass das Ganze mehr ist als ein schlechter Scherz. Wir hatten für übermorgen eine Besprechung vereinbart, ich möchte aber natürlich Ihr freundliches Angebot nutzen, Ihnen die Unterlagen schon vorab zu übersenden.

Demnach füge ich diesem Schreiben zunächst das vorläufige Berufsverbot des Amtsgerichts Berlin bei. Ich hatte wegen des absurden Vorwurfs des Parteiverrats bereits eine Ladung der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten und mich daraufhin mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt. Mit dem zuständigen Staatsanwalt, Herrn Heiko Müller, hatte ich vereinbart, dass ich mich schriftlich zur Sache äußere, was ich, wie erwähnt, auch tat. Mein Einlassungsschreiben füge ich gleichfalls bei. Das Gericht hat mich dann noch mal angeschrieben und mir rechtliches Gehör gewährt. Das habe ich aber ignoriert, weil ich die Sache für so absurd gehalten habe. Ich habe dann in der Sache nichts weiter gehört, bis dieses infame vorläufige Berufsverbot ergangen ist. Besonders perfide scheint mir, dass die Ereignisse, die in dem Berufsverbot geschildert sind, sich mehr oder minder tatsächlich zugetragen haben, nur dass das Ganze natürlich nicht strafbar ist. Ich hoffe, dass es eine Möglichkeit gibt, gegen das Berufsverbot schnell und effektiv vorzugehen. Ich kann es mir beim besten Willen nicht erlauben, meinen Kanzleibetrieb einzustellen: Ich bin Einzelanwalt! Nochmals vielen Dank für Ihre freundliche Übernahme des Mandats. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Schmidt Dr. Schmidt, Rechtsanwalt

Anlagen

Beschluss des Amtsgerichtes Schriftliche Einlassung

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examen

Amtsgericht Berlin-Tiergarten

Dienstgebäude Turmstr. 91, 10559 Berlin Geschäftsnummer (bitte stets angeben) 402 Gs 328 Js 77422/08

BESCHLUSS In dem Strafverfahren gegen Dr. Jörg Schmidt, Heiligenseestr. 18, 13503 Berlin wegen …. .[Anmerkung des GJPA: Vom Abdruck der Vorschriften wird abgesehen]. hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten durch die Richterin am Amtsgericht Rademann am 21. Mai 2012 beschlossen: Gegen den Beschuldigten wird ein vorläufiges Berufsverbot verhängt. Begründung:

Der Beschuldigte ist folgender Taten dringend verdächtig: 1.

Zwischen dem 06.03.2007 und dem 14.08.2011 war der Beschuldigte als Verteidiger von Frau Dr. med. Kerstin Zander, Oranienburger Chaussee 24, 13465 Berlin, tätig. Die Zeugin Dr. Zander führte unter ihrer Wohnanschrift eine ambulante Praxis für Chirurgie. Sie wurde in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin, Az. 82104 Js 12109/07, beschuldigt, einen Eingriff an dem verstorbenen Zeugen Manfred Sichelschmidt vorgenommen zu haben, ohne diesen über die Risiken der Operation, an der er schließlich starb, aufgeklärt zu haben. Die Zeugin Dr. Zander wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt; ihre gegen das Urteil gerichtete Revision wurde mit Beschluss des Kammergerichts vom 14.08.2011 verworfen. Das Urteil ist seither rechtskräftig. Bis zum 30.04.2008 führte der Beschuldigte seine Kanzlei in Bürogemeinschaft mit dem anderweitig verfolgten Rechtsanwalt Jens Kleinmann. Dieser nahm im Januar 2008 ein Mandat des Zeugen Dr. Philipp Wels, Ostpreußendamm 198, 12207 Berlin, an. Dr. Wels wurde in diesem Verfahren ebenfalls der fahrlässigen Tötung beschuldigt, weil er von der Zeugin Dr. Zander als Narkosearzt zu der oben erwähnten Operation des später verstorbenen Herrn Sichelschmidt hinzugezogen wurde. Obwohl die Interessen der Zeugen Dr. Zander und Dr. Wels nicht übereinstimmten, weil beide den jeweils Anderen dafür verantwortlich machten, die erforderliche Aufklärung unterlas82 / anwaltsblatt karriere

sen zu haben, führten der Beschuldigte und der mit ihm in Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt Kleinmann das Mandat bis zum 30.04.2008 gemeinsam weiter. Auch nach der zum 01.05.2008 erfolgten Auflösung der Bürogemeinschaft führten die genannten Rechtsanwälte die Verteidigungsmandate fort. 2.

Am 03.09.2007 nahm der Beschuldigte ein Mandat des Zeugen Edgar Zettel, Hochjagdstr. 11, 13469 Berlin, an. Gegen den Zeugen Zettel, der sich zum Zeitpunkt der Mandatserteilung in Untersuchungshaft befand, wurde bei der Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen schweren Raubes, Az. 44203 Js 78005/07, geführt. Nachdem der Beschuldigte feststellte, dass der Zeuge Zettel nicht in der Lage war, die gesetzlichen Gebühren für die Verteidigung zu bezahlen, teilte er dem Zeugen Zettel mit, dass er nicht bereit sei, lediglich für die einem Pflichtverteidiger zustehende Vergütung zu arbeiten und legte das Mandat mit Schreiben vom 08.12.2007 nieder. Das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen Zettel wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13.03.2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 06.05.2008 nahm der Beschuldigte ein Mandat des Zeugen Jürgen Flamm, Holzhäuser Str. 112, 13509 Berlin, an, der des gleichen Verbrechens wie der Zeuge Zettel beschuldigt wurde. Der Zeuge Flamm wurde vom Landgericht Berlin am 08.12.2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; die im Auftrag des Zeugen Flamm von dem Beschuldigten gegen das Urteil eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.02.2011 als offensichtlich unbegründet verworfen. Sowohl während des Ermittlungsverfahrens durch entsprechende Schriftsätze als auch in der Hauptverhandlung durch diesbezügliche Beweisanträge und schließlich im Revisionsverfahren durch Angriff gegen die Beweiswürdigung hatte der Beschuldigte dabei für seinen Mandanten angeführt, nicht dieser, sondern der Zeuge Zettel habe die Tat begangen. Gegen den Beschuldigten war auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein vorläufiges Berufsverbot zu verhängen. Der Beschuldigte ist eines Verbrechens des schweren Parteiverrats dringend verdächtig. Es sind demnach dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot angeordnet wird. Um der Gefahr der Begehung weiterer berufsspezifischer Straftaten entgegenzuwirken, ist daher auch die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots geboten. Rademann Richterin am Amtsgerich


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Dr. Jörg Schmidt Rechtsanwalt Heiligenseestr. 18, 13503 Berlin Staatsanwaltschaft Berlin Turmstr. 91 10559 Berlin

Wie ich Ihnen mitgeteilt habe, ist mir völlig unvermittelt die Vorladung der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung wegen „Parteiverrats“ zugegangen. Erst in meinem Telefonat mit Ihnen habe ich erfahren, dass es sich um die Komplexe „Dr. Zander/ Dr. Wels“ und „Zettel/ Flamm“ handeln soll. Ich habe absolut nichts zu verbergen und nehme zu den beiden Geschehnissen daher wie folgt Stellung:

Berlin, den 06.02.2012 a) Verfahren zu Az. 328 Js 77422/08

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Staatsanwalt Müller, auf unser Telefonat von eben, in dem Sie mir das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen mitgeteilt haben, nehme ich Bezug.

Es ist richtig, dass ich Frau Dr. Zander wegen eines ihr angelasteten Behandlungsfehlers zivil- und strafrechtlich vertreten habe. Es ist auch richtig, dass das Strafurteil mit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung endete und die hiergegen geführte Revision vor dem Kammergericht keinen Erfolg hatte. Ich halte das Urteil nach wie vor für falsch, aber das tut hier wohl nichts zur Sache. Mein damaliger Sozius, Herr Rechtsanwalt Klein-

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mann hat dann zu Beginn des Jahres 2008 ein Mandat des mitangeklagten Narkosearztes angenommen. Wir hatten uns darüber besprochen und gingen davon aus, dass kein Interessenkonflikt bestände. Dies beruhte vor allem darauf, dass wir damals eine Kausalität der medizinischen Behandlung für den Todesfall für nicht gegeben hielten, was beide Mandanten entlastet hätte. Nach Prüfung der Ermittlungsakte und des von uns als Verteidiger in Auftrag gegebenen Gutachtens kamen wir zu dem Schluss, dass diese Verteidigungslinie nicht würde durchgeführt werden können. Es stellte sich daher im März 2008 heraus, dass die Interessen der Mandanten tatsächlich gegenläufig sein würden, weil die Schuld natürlich bei dem Narkosearzt und nicht bei Frau Dr. Zander zu suchen war. Sie können das nicht wissen, weil Sie in dem seinerzeitigen Ermittlungsverfahren nicht Sachbearbeiter waren, aber der Patient verstarb eindeutig an einem Narkosefehler und die hierzu gebotene Aufklärung wäre natürlich, wie es gar nicht anders sein kann, Sache des Narkosearztes und nicht von Frau Dr. Zander gewesen. Ich konfrontierte meinen Sozius mit dem zu erwartenden Interessenkonflikt und forderte ihn auf, dass Mandat von Herrn Dr. Wels niederzulegen. Als dieser sich weigerte, gerieten wir in einen heftigen Streit und beschlossen, die gemeinsame Berufsausübung zu beenden. Ich muss mich korrigieren: Es hat sich nicht um eine Sozietät im gesellschaftsrechtlichen Sinn, sondern um eine Bürogemeinschaft gehandelt. Da eine solche Trennung naturgemäß nicht von heute auf morgen vorgenommen werden kann, haben wir noch bis zum 30.04.2008 gebraucht, um die notwendigen Abwicklungen vorzunehmen. Zum 01.05.2008 hat Herr Rechtsanwalt Kleinmann dann eine eigene Praxis eröffnet, während ich das Büro in der Heiligenseestraße, das auch in meinem Wohnhaus liegt, als Einzelanwalt weitergeführt habe. In der Zeit bis zum 30.04.2008 habe ich mit meinem damaligen Kollegen absprachegemäß kein Wort über den Fall gewechselt. Durch die Auflösung der Bürogemeinschaft habe ich erhebliche finanzielle Einbußen erlitten, aber das war es mir wert, um jeden Anschein eines Interessenkonfliktes zu vermeiden. Sie sehen: Ich habe alles getan, um sicherzustellen, dass ich während des Verfahrens ausschließlich und mit ganzer Kraft den Interessen von Frau Dr. Zander verpflichtet bin. Etwas anderes wäre für mich auch gar nicht in Frage gekommen, weil es sich bei Frau Dr. Zander um eine Jugendfreundin von mir handelt, der ich mich bis heute verbunden fühle. b)

Es ist auch richtig, dass ich im Jahr 2007 ein Mandat zur Vertei84 / anwaltsblatt karriere

digung von Herrn Edgar Zettel, der von der Staatsanwaltschaft des schweren Raubes beschuldigt wurde, angenommen habe. Das Mandatsverhältnis war von kurzer Dauer, als sich herausstellte, dass Herr Zettel zu denjenigen gehört, die meinen, ein Strafverteidiger müsse von Luft und Liebe leben und nicht bereit war, ein angemessenes Honorar zu zahlen. Ich habe ihm das auch so schriftlich mitgeteilt und es war klar, dass das Mandat beendet ist. Wochen später bat mich Herr Flamm um Übernahme seiner Verteidigung. Anders als Herr Zettel war dieser zur Zahlung eines angemessenen Verteidigerhonorars bereit. Natürlich habe ich sofort gesehen, dass es sich um dieselbe Tat handelt, die ursprünglich Herrn Zettel angelastet wurde. Ich erinnere mich, dass ich im Jahr 2008 eigens noch einmal nachgeprüft habe, dass eine sogenannte sukzessive Mehrfachverteidigung, bei der erst der eine und dann der andere Täter verteidigt wird, erlaubt ist. Erst als ich mir hierüber klar geworden war, habe ich das Mandat von Herrn Flamm angenommen. In dem Verfahren ging es in der Tat darum, dass ungeachtet der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Zettel deutliche Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass dieser der wahre Täter gewesen ist und nicht Herr Flamm. Entsprechend haben wir die Verteidigung auch geführt. Das Ergebnis ist bekannt: Abermals hat die Justiz die Unschuldsvermutung Lügen gestraft und schlicht denjenigen verurteilt, der eben gerade auf der Anklagebank saß. Da es auch Ihnen möglich sein sollte, was mir gelang, nämlich festzustellen, dass sukzessive Mehrfachverteidigung von Straftätern keineswegs gegen straf- oder berufsrechtliche Vorschriften verstößt, erwarte ich die umgehende Einstellung des gegen mich gerichteten Ermittlungsverfahrens. Mit vorzüglicher Hochachtung Schmidt Dr. Schmidt Rechtsanwalt


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Stefanie Nack Rechtsanwältin Heilbronner Str. 24 * 10711 Berlin Berlin, 23.05.2012 Vermerk

Soeben erreichte mich das Schreiben von Herrn Dr. Schmidt. Ich hatte zuvor mit ihm über den Fall telefoniert. Er ist sehr aufgewühlt, weil ein vorläufiges Berufsverbot gegen ihn ergangen ist, dass seine berufliche Existenz als Einzelanwalt in Frage zu stellen droht. Er hat bereits übermorgen einen Termin. Da ich morgen den ganzen Tag in einer Strafverhandlung gebunden bin, besteht keine Möglichkeit, vor der Besprechung die Ermittlungsakte einzusehen. Wir müssen uns mit dem begnügen, was wir haben, also den Beschluss über die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots und die möglicherweise etwas unkluge Einlassung des Kollegen. Der Kollege erwartet natürlich, dass ich ihm übermorgen Wege aufzeige, wie das vorläufige Berufsverbot aus der Welt geschafft werden kann. Die Sach- und Rechtslage muss daher bis dahin geprüft sein. Vfg.: 1. neue Akte anlegen: Dr. Jörg Schmidt wegen Parteiverrat 2. Akte und Vermerk zur Vorlage bei Herrn Rechtsreferendar N.N. mit der Bitte, umgehend die Rechtslage zu prüfen und mir vor der Besprechung mit dem Mandanten eine Schilderung des Sachverhalts mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten. 3. WV sofort Nack Rechtsanwältin

Bearbeitervermerk (1) Versetzen Sie sich an die Stelle des Rechtsreferendars, der Frau Rechtsanwältin Nack im Rahmen der Stationsausbildung zugewiesen ist und bereiten Sie den Besprechungstermin mit dem Mandanten vor. Gehen Sie dabei – ggf. hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen materiellen und prozessualen Fragen ein. Bearbeitungszeitpunkt ist der 25. Mai 2012.

Formulieren Sie Ihre Empfehlung hinsichtlich des weiteren Vorgehens und tragen Sie diese dem Mandanten vor. Der Sachverhalt ist darzustellen. Straftatbestände außerhalb des Strafgesetzbuchs sowie Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen. (2) Es ist davon auszugehen, dass: - die im Sachverhalt gemachten Angaben in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. Sofern weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten wird, ist davon auszugehen, dass diese derzeit nicht erlangt werden kann - die Formalien (Belehrung, Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten u.s.w.) in Ordnung sind, soweit sich aus dem Sachverhalt nicht etwas anderes ergibt.

Zugelassene Hilfsmittel: a) Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung) b) Sartorius, Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze c) Trojahn, Gesetze über die Berliner Verwaltung oder v. Brünneck / Dombert, Nomos Texte Landesrecht Brandenburg d) Fischer, Strafgesetzbuch e) Meyer-Goßner, Strafprozessordnung

Anhang: Auszug aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) § 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war. (2) 1Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechtsoder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. 2Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. 3 Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft zu einer anderen Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft wechselt. (4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 bis 3 tätig ist, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden. (5) Die vorstehenden Regelungen lassen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit unberührt. anwaltsblatt karriere / 85


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Lösungsskizze Schwierigkeitsgrad: mittel Rechtsmittel gegen die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots

(vertretbar mit Prüfung Strafbarkeit zu beginnen und prozessuale Fragen bei weiterem Vorgehen zu erörtern) Beschwerde statthaft, § 304 StPO A. Beschwerde zulässig (+)

Beschwerdeberechtigt, da Adressat des Beschlusses. Keine Frist. Einlegung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 306 StPO. Kein Ausschlussgrund nach § 305 StPO.

greift nicht; gilt nur für Fälle, in denen kein Interessenkonflikt vorliegt. Streit, ob Parteiinteressen objektiv, also nach wirklicher Interessenlage oder subjektiv, d.h. von Zielsetzung der Parteien her bestimmt werden; muss nicht entschieden werden, da hier sowohl objektiver als auch subjektiver Interessenkonflikt (+), da Täterschaft Beider streitig. Ergebnis: § 356 Abs. 1 StGB (+) Schwerer Parteiverrat, § 356 Abs. 2 StGB: Mandant handelte im Einverständnis mit Flamm. Beide haben in Schädigungsbewusstsein zum Nachteil des Zeugen Zettel dessen Täterschaft im Prozess vorgetragen. Unerheblich, dass Nachteil tatsächlich nicht eingetreten ist (Zeuge Zettel wurde nicht verurteilt), entsprechende Willensrichtung reicht. Ergebnis: § 356 Abs. 2 StGB (+)

B. Beschwerde begründet (+)

§ 132 a StPO i.V.m. § 70 StGB prüfen. I. Dringender Tatverdacht einer rechtswidrigen Tat i.S. von § 70 Abs. 1 StGB 1. Parteiverrat wegen Vertretung von Dr. Zander, § 356 StGB

• Anvertraute Rechtssache (+), Übertragung eines Mandats genügt; kein darüber hinausgehendes Anvertrauen von Geheimnissen erforderlich. • Dieselbe Rechtssache (+), mögliche Verursachung des Todes des Patienten Sichelschmidt durch Dr. Zander und/oder Dr. Wels selber Lebenssachverhalt. • Unterschiedliche Parteien (+), hier Parteienbegriff problematisieren – BGH in Abkehr von früherer Rspr.: auch mehrere Tatbeteiligte können Parteien i.S.v. § 356 StGB sein • Pflichtwidriges Dienen beider Parteien (-), zwar Interessenkonflikt spätestens nach Akteneinsicht erkennbar, aber Dr. Wels wurde durch RA Kleinmann aus Bürogemeinschaft vertreten (hier keine Zurechnung) Ergebnis: § 356 StGB (-) (aber möglicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BORA)

Vorsatz (+), Rechtfertigungsgründe (-), Verbotsirrtum nach § 17 StGB (-), jedenfalls vermeidbar, weil Mandant hätte erkennen können, dass es ihm verwehrt sein muss, seinen ehemaligen Mandanten der Täterschaft zu bezichtigen. II. Prognose künftiger erheblicher rechtswidriger Taten unter Missbrauch seines Berufes

Wiederholungsgefahr i.S.v. § 70 Abs. 1 StGB (-), strenger Prüfungsmaßstab wegen Art. 12 GG. Argumente: Zeitablauf, einmalige Anlasstat, keine weiteren Fälle bekannt, Verbotsirrtum. Zwar Berufsrechtsverstoß gegen § 3 Abs. 2 BORA, Mandant handelte jedoch zugunsten Jugendfreundin, daher Ausnahmesituation. Zudem: Mandant löste Bürogemeinschaft auf, um den Anschein eines Interessenkonfliktes zu beseitigen. III. Ermessen, §§ 70 StGB und § 132a StPO

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB gilt. Hier: Wahrscheinlichkeit künftiger Taten nicht hoch, Zeitablauf. Ergebnis: Beschwerde erfolgversprechend da §§ 70 StGB, 132a

StPO (-)

2. Parteiverrat wegen Vertretung von Flamm, § 356 StGB

Weiteres Vorgehen

• Dieselbe Rechtssache (+), geht um dieselbe Straftat (schwerer Raub), keine Verfahrensidentität erforderlich, maßgeblich ist sachlich-rechtlicher Inhalt der anvertrauten Angelegenheiten; daher unerheblich, dass bei Mandatsannahme Ermittlungsverfahren gegen Zettel bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt war. • Pflichtwidriges Dienen beider Parteien (+), Einwand der erlaubten sukzessiven Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, § 307 Abs. 2 StPO, da Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, § 307 Abs. 1 StPO; also keine Tätigkeit als RA bis zu Entscheidung des Beschwerdegerichts. Hinweis an Mandant, dass hinsichtlich Tat „Zettel/ Flamm“ Verurteilung wegen § 356 Abs. 2 StGB wahrscheinlich sowie berufsrechtliche Konsequenzen wg. möglichen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BORA.

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Die ausführliche Lösungsskizze finden Sie im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de



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Leben und Arbeiten Die Ausbildungsvielfalt in S端dafrika entdecken Text: Marieke Greif, Berlin


monatlich einplanen. Aber selbst wer zusätzlich die Studiengebühren selbst aufbringen muss, hat mit Kosten für einen LL.M. von ungefähr 3.000 bis 4.000 Euro in Südafrika nur einen Bruchteil dessen zu leisten, was für diesen Titel in den übrigen englischsprachigen Ländern der Welt anfällt. Trotzdem ist das thematische Angebot auch hier breit gefächert. Nicht weniger Möglichkeiten bieten sich denen, die für ein Praktikum oder die Wahlstation im Referendariat ins zehn Flugstunden entfernte Südafrika reisen möchten. Kanzleien, Unternehmen, Verbände oder Behörden nehmen juristischen Nachwuchs auf. Auch wenn juristische Praktika, wie in Deutschland bekannt, in Südafrika weniger üblich sind. Eine Liste mit geeigneten Kontaktadressen stellt zum Beispiel die Deutsch-Südafrikanische Juristenvereinigung auf Anfrage zur Ob Auslandssemester, LL.M.-Studium, Praktikum oder RefeVerfügung. Auf diesem Weg kann man beispielsweise auch auf rendariatsstation – die Regenbogennation bietet einen bunten deutsche Anwälte stoßen, die vor allem ausgewanderte DeutStrauß an Möglichkeiten. Das südafrikanische Rechtssystem sche in Familien- und Erbrechtsfragen hat sowohl römisch-holländische als beraten. Alternativ bietet sich eine Beauch angelsächsische Wurzeln. RechtsfiEinen großen Trend gibt es in der Juristenwerbung über das Auswärtige Amt bei guren wie die „falsa demonstratio“ sind ausbildung: Ohne Fremdsprachen geht es der Deutschen Botschaft in Pretoria bebekannt. Gleichzeitig sind die Einflüsse nicht mehr. Anwaltsblatt Karriere stellt daher ziehungsweise dem Generalkonsulat in des Common Law stark. Die neue südvor, welche Wege ins Ausland führen. Kapstadt an. Ebenso „klassisch“ ist auch afrikanische Verfassung von 1994 orienBisher in dieser Serie: eine Bewerbung bei der deutschen tiert sich unter anderem wesentlich am Sommersemester 2011 USA Außenhandelskammer. Sowohl an das deutschen Grundgesetz und das BunWintersemester 2011/12 Frankreich Auswärtige Amt als auch an die Handesverfassungsgericht diente bei der Sommersemester 2012 Benelux delskammer muss man die Bewerbung Schaffung des südafrikanischen VerfasWintersemester 2012/13 England bereits frühzeitig abschicken. Rein südsungsgerichts als Vorbild. Mit einem Sommersemester 2013 Skandinavien afrikanische Einblicke bietet dagegen Aufenthalt in Südafrika bekommt man Wintersemester 2013/14 Südamerika Sommersemester 2014 Osteuropa das südafrikanische Verfassungsgericht, Einblicke in ein faszinierendes Rechtsdas ausdrücklich für deutsche Referensystem und lernt die englische FachspraAbrufbar unter dare jedes halbe Jahr eine Stelle anbietet. che. Wobei Englisch zwar Amtssprache, www.anwaltsblatt-karriere.de (Print-Archiv) Nicht unerwähnt sollen die in Südaber nicht selten für südafrikanische afrika aktiven NichtregierungsorganisaStudenten nach Afrikaans oder einer antionen bleiben, die eine unentbehrliche Rolle im Bereich der deren der insgesamt elf offiziellen Landessprachen nur die Rechtsberatung spielen. Die krassen Gegensätze zwischen Zweitsprache ist. Für die Bewerbung an einer südafrikaniArm und Reich fallen jedem ins Auge. Wobei die Kluft auch schen Universität ist ein Nachweis über die Sprachkenntnisse entlang der verschiedenen Hautfarben verläuft. Hilfe von enim Englischen notwendig. Anders als für die Aufnahme in eine gagierten Juristen ist im Rahmen eines Praktikums denkbar. Universität in Großbritannien oder den USA sind die Hürden Der juristische Alltag kann also sehr unterschiedlich aushier aber nicht so hoch. Oft werden vor Ort zu Beginn des Sesehen. Zeit für die zahlreichen Freizeitaktivitäten sollte man mesters Englischkurse angeboten. unbedingt einplanen. Wer sich an gewisse Spielregeln hält, Das akademische Jahr beginnt auf der Südhalbkugel im muss sich auch nicht vor der hohen Kriminalität fürchten. dortigen Herbst Ende Februar. Je nachdem, wann man das ErEgal, wie man einen längeren Aufenthalt schließlich gestaltet: ste oder Zweite Staatsexamen absolviert, kann sich ein LL.M.Der Faszination Südafrika kann sich wahrscheinlich kaum Studium in Südafrika somit auch in zeitlicher Hinsicht als vorjemand entziehen. // teilhaft erweisen. Zwischen deutschen und südafrikanischen Universitäten werden einige Partnerschaften unterhalten. Hat man die Möglichkeit, an einem solchen Kooperationsprogramm teilzunehmen, stellt sich die Frage nach den Studiengebühren nicht. Für Lebenshaltungskosten kann man ungefähr 700 Euro Zwischen Tafelberg und Atlantik gelegen, gilt Kapstadt bei vielen als eine der schönsten Städte der Welt. Aber auch die übrigen Regionen Südafrikas, um nur den Krüger Nationalpark und die älteste Weinindustrie außerhalb Europas und des Mittelmeeres zu erwähnen, rauben mit ihrer Vielfalt und Einzigartigkeit so manchem den Atem. So fremd und anders der afrikanische Kontinent mit seinen Kulturen einerseits für Europäer ist, so rückt er durch seine koloniale Geschichte doch auch sehr nah heran. Städtenamen und Amtssprachen wirken merkwürdig vertraut. Heute haben sich etwa 600 deutsche Unternehmen in Südafrika niedergelassen und unzählige Deutsche leben als Auswanderer auf der Südhalbkugel. Darunter sind auch einige Juristen, die sich erstmals bei einem LL.M.-Studium oder einem Praktikum mit dem berühmten afrikanischen Lebensgefühl infiziert haben.

anwaltsblatt karriere / 89

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Beachte: In Südafrika beginnt das akademische Jahr Ende Februar!

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Hat meine Universität eine Kooperation mit Südafrika?

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Erstes Staatsexamen

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Sprachkurs

Praktikum

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Studienbeginn

Auslandssemester

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ggf. Sprachnachweis

Hilfreiche Internetadressen

Finanzierung

Deutsch-Südafrikanische Juristenvereinigung

daad.de/laenderinformationen/suedafrika/de/

Sehr übersichtliche Seite mit ausführlichen Informationen und hilfreichen Links zu Universitäten u. weiteren Ansprechpartnern. Eine genauere Liste mit Kontakten kann auch von der Geschäftsstelle angefordert werden.

Eine sehr übersichtlich aufgebaute Seite, die auch Links zu Stipendienprogrammen anderer Organisationen enthält.

Außenhandelskammern Die Seite enthält einen Überblick über aktuelle Angebote weltweit, auch für Referendariatsstationen: ahk.de/ahk-praktika/ahk-praktika/

bva.bund.de Unter dem Thema „Bildung“ finden sich auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes Informationen zum Bildungskreditprogramm der Bundesregierung.

bildungsfonds.de Rückzahlung der Förderung erfolgt einkommensabhängig.

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) 3 www.giz.de/de/jobs/1887.html Es gibt regelmäßig Stellen für Referendare in der Wahlstation. Am besten nachfragen, ob dies derzeit auch im südlichen Afrika der Fall ist.

Deutsche Botschaft bzw. Generalkonsulat Die Bewerbung erfolgt zentral über www.auswaertiges-amt.de

Allgemeines zu Unterkunft, Mietwagen, Leben etc. 3 kaptstadt.de 3 junkmail.co.za 3 whatson.co.za

Übersetzungen Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. 3 bdue.de

Akademischer Übersetzungs- und Dolmetscherdienst 3 akuedo.de 90 / anwaltsblatt karriere

studentenwerk-frankfurt.de Das Studentenwerk Frankfurt/Oder ist zuständig für AuslandsBAföG für Südafrika. Neben den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnenden Auszubildenden umfassen die Leistungen bei einer Ausbildung im Ausland: – die Erstattung notwendiger Studiengebühren bis zu 4.600 Euro – eine Reisekostenpauschale von je 500 Euro für die Hinund Rückreise – einen Zuschlag für die Auslandskrankenversicherung Für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb Europas wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn das Praktikum laut Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, noch abzuleisten ist und mindestens 12 Wochen dauert.

Soweit das Visum oder die Bewerbung an der gewünschten Universität bestimmte Nachweise in englischer Sprache erfordert, wird eine Übersetzung nötig. Es lohnt sich aber, bei den jeweiligen Stellen wie dem Prüfungsamt nachzufragen, ob (unter Umständen gegen einen kleinen Obulus) das jeweilige Dokument (wie z. B. das Staatsexamenszeugnis) direkt übersetzt wird. Das kann im Vergleich zu professionellen Übersetzungsdiensten Geld sparen.


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Verwaltungsstation

Wahlstation Schriftliche Prüfungen

Mündliche Prüfung

Zweites Staatsexamen

Sprachnachweis

Visum

Informationen zu einigen gängigen Sprachzertifikaten unter Angabe der Punktzahl, die in der Regel mindestens erwartet wird.

Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten in Südafrika ist das jeweils passende Visum zu beantragen. Eine Liste mit den erforderlichen Dokumenten findet sich auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft. Der Antrag ist persönlich einzureichen und es muss mit einer Bearbeitungszeit von bis zu acht Wochen gerechnet werden. 3 www.suedafrika.org

IELTS (International English Language Testing System) ca. 6.5 („competent user“), davon kein Teil unter 6.0 Punkteskala 0 – 9 Dauer: ca. 3 Std. (4 Teile) / Kosten: 215 Euro Ort: in 14 Städten Deutschlands Ergebnis nach ca. 2 Wochen 3 http://www.britishcouncil.de/ielts

TOEFL (Test of English as a Foreign Language) iBT (internet-based): ab ca. 79 Punkteskala 0 – 120 Dauer: ca. 4,5 Std. (4 Teile) / Kosten: 245 US $ zahlreiche Testzentren deutschlandweit Ergebnis nach 10 Tagen (elektronisch) 3 http://www.ets.org/toefl 3 www.toefl-ibt.de

Konsularabteilung in der Botschaft in Berlin Tiergartenstr. 18, 10785 Berlin Fax: 030 22073 202 Email: berlin.consular@foreign.gov.za Öffnungszeiten Konsularabteilung Visum, SA Citizen Services Mo-Fr 09:00-12:00 Uhr

Wichtig: Für Antragsteller, die in Bayern oder BadenWürttemberg wohnen, ist das südafrikanische Generalkonsulat in München die richtige Adresse.

Cambridge Certificate ESOL

Südafrikanisches Generalkonsulat

(English for Speakers of Other Languages) mindestens CAE (Certificate of Advanced English) (entspricht etwa dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) Dauer: ca. 5 Std. (5 Teile) / Kosten: 160 – 220 Euro Ergebnis nach 2 Wochen (computer-based) bzw. 4 Wochen (paper-based) 3 www.cambridgeesol.de

Sendlinger-Tor-Platz 5, 80336 München Fax: 089 231 163 53 Email: munich.consular@foreign.gov.za

PTE (The Pearson Test of Academic English) ab ca. 76 Punkteskala 0 – 90 Dauer: 3 Std. / Kosten: 275 US $ Ort: Berlin, Frankfurt/M., München Ergebnis nach ca. 5 Tagen 3 www.pearsonpte.com

SAQA-Certificate Alle südafrikanischen Universitäten verlangen von ausländischen Studenten ein so genanntes SAQA-Certificate. Hierbei handelt es sich um eine Äquivalenzbescheinigung über den in Deutschland erworbenen Abschluss. Diese wird von der South African Qualifications Authority (SAQA) ausgegeben. Der Antrag kann auch online (und kostengünstiger als per Papier) gestellt werden unter saqa.org.za.

Kosten für den online-Antrag: 20 Tage Bearbeitungszeit: R580 (ca. 41 Euro) 10 Tage Bearbeitungszeit: R960 (ca. 68 Euro)

anwaltsblatt karriere / 91


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Programme für einen LL.M. (eine Auswahl) Stadt

Universität

Programm

Bewerbungsfrist

Gebühren

Bloemfontein

University of the Free State

LLM in Law of Business Entities; Human Rights; Financial Planning Law; Labour Law; International Economic Law; Criminal and Medical Law; Environmental Law; International Law

Ende Oktober

ca. 1.800 Euro

Forschungs-LL.M.: Mercantile Law; Criminal Law; Constitutional Law; Private Law; Procedural Law and Law of Evidence

Cape Town

Durban

University of Western Cape

University of KwaZulu-Natal

LLM in Labour Law; Constitutional Litigation; Environmental Law; International and Human Rights Law; International Trade Law; Investment & Business Law; Disability Law and Policy; Law, State and Multilevel Government; International Trade Law; Mercantile Law

ca. 3.300 Euro

LLM in Transnational Criminal Justice and Crime Prevention (Kooperationsprogramm mit der Humboldt-Universität zu Berlin und der UWC, gefördert vom DAAD)

Ende Mai für Kursbeginn Ende Januar

LLM in Advanced Criminal Justice; Child Care and Protection Law; Constitutional Litigation; Labour Studies (nur unterrichtet); Maritime Law; Medical Law; Taxation

30. November für Beginn im Februar bzw. 30. Juni für Beginn Ende Juli

ca. 2.000 Euro

Interdisciplinary Masters in Child Care and Protection Law (Law and Social Work)

East London

University of Fort Hare

Forschungsstudiengang: Master of Laws (LLM)

Ende September, evtl noch bis Ende November

Kombination aus Forschung, Feldeinsatz und Kursen: Master of Arts in Human Rights (MA Human Rights)

Johannesburg

University of Witwatersrand

Allgemeiner LL.M. mit Kursen oder als Forschungsstudiengang

Ende Oktober

ca. 4.700 Euro

Ende September

ca. 3.500

LLM in Commercial Law; Corporate Law; Environmental Law; Human Rights Advocacy & Litigation; Information & Communications Law; International Law; International Law & Economics Labour Law; Pensions Law; Tax Law

Port Elizabeth

Nelson Mandela Metropolitan University

mit Kursen: LLM in Taxation Forschungs-LLM in Mecantile Law, Private Law, Public Law

Pretoria

University of Pretoria

LL.M. in International Law; Air Space and Telecommunication Law;

4.000 Euro

International and Human Rights in Military Operations; Mercantile Law; Law and Political Justice; Private Law Option Intellectual Property Law Forschungs-LL.M.

Pretoria

- Centre for Human Rights

LL.M. in Human Rights: HR and Democratisation in Africa Multidisciplinary HR; Sexual and Reproductive Rights in Africa; LL.M. in International Trade and Investment Law in Africa

University of South Africa

LLM in Banking Law; Commercial Law Corporate Law; Criminal Law and Criminal Procedure; Family Law; Information Technology Law; Insurance Law; Labour Law; Private Law; Property Law; The Legal Aspects of HIV/AIDS; Human Rights; Intellectual Property Law; International Economic Law; Tax Law

1.500 Euro

Mitte November

Forschungs-LL.M.: Constitutional and International Law; Criminal Law and Criminal Procedure, Jurisprudence, Mercantile Law; Private Law

Rondebosch

University of Cape Town

LLM General Constitutional & Administrative Law; Commercial Law; Criminal Justice Environmental Law; Human Rights Law; International Law; Labour Law; Marine Law; Public Law; Shipping Law; Social Justice Tax Law

Ende September bzw. Ende März

Stellenbosch

University of Stellenbosch

LLM General Tax Law; Intellectual Property Law

Ende Oktober

92 / anwaltsblatt karriere

ca. 2.700 Euro


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Spannend und nützlich

Beeindruckend und international

Wolfgang Adelhardt ist als Rechtsanwalt bei Zenk Partnerschaft von Rechtsanwälten in Berlin tätig. Er hat 2002 einen LL.M. in International Trade Law an der Universität Stellenbosch in Südafrika erworben.

Rechtsanwalt Henning Franken ist Syndikusanwalt in Berlin.

Warum nach Südafrika?

Zuerst passte es mir zeitlich besser, dass das akademische Jahr auf der Südhalbkugel in unserem Winter beginnt. Als ich dann begann, mich mit Südafrika zu beschäftigen, war meine Begeisterung schnell geweckt. Südafrika hatte erst wenige Jahre gelebte Demokratie hinter sich. Entsprechend gestaltete sich dann auch mein Master. Es ging weniger um Wissensvermittlung als um Diskussionen zum Rechtsvergleich: Was macht man in anderen Rechtssystemen oder in anderen Staaten und wo kann Südafrika da seinen richtigen Weg gehen? Diese damals sehr junge Demokratie in der Gestaltung der Gesetze begleiten zu können, war ein sehr spannender Aspekt für mich. Wir haben in sehr kleinen Gruppen gearbeitet und anschließend auch gerne mal mit dem Professor ein Bier getrunken, um weiter zu diskutieren. Es war somit eher ein Austausch von Wissen auf Augenhöhe. Unsere Kenntnisse und Fähigkeiten als deutsche Juristen stießen auf Interesse und Neugier.

Wie sind Sie auf ein LL.M.-Studium in Südafrika gekommen?

Mir war klar, dass ich nach meinem Ersten Staatsexamen 2002 erst einmal ein Jahr im Ausland verbringen wollte, und das möglichst weit weg von Deutschland. Mein Interesse für Südafrika als tolles, faszinierendes Land haben Freunde geweckt, die schon einmal dort gewesen waren. Ich wollte das Studieren mit dem Reisen verbinden und habe mich schließlich für die Universität Stellenbosch entschieden. Wie hat Ihnen das Studium gefallen?

Sehr gut. Stellenbosch hat eine ganz tolle Uni, es ist die zweitälteste in Südafrika. Die Kurse waren sehr interessant, auch wenn sie weniger den Charakter von Vorlesungen, wie wir sie aus deutschen Hörsälen gewohnt sind, als von Unterricht hatten. Die Organisation war sehr gut und während des Semesters war das Pensum überschaubar. Etwas mehr Aufwand war natürlich mit den Klausuren zu Semesterende und mit der Masterarbeit verbunden.

Und wie war das Leben in Südafrika?

Mir hat es so gut gefallen, dass ich seitdem mindestens alle drei Jahre nach Südafrika geflogen bin. Einigen meiner damaligen Kommilitonen hat es sogar so gut gefallen, dass sie ausgewandert sind. Wir sind alle von dem berühmten afrikanischen Virus befallen. Wer sich mit dem Land beschäftigt, stößt unweigerlich auf das Thema Kriminalität.Bei einer entsprechenden Verhaltensweise erscheint mir das Risiko, dass einem etwas passiert, aber nicht größer zu sein, als in einer europäischen Großstadt. Vor allem war die LL.M.-Zeit eine sehr schöne Erfahrung.

Und außerhalb der Uni?

Zu den südafrikanischen LL.M.-Studenten hatte man eher keinen unmittelbaren Kontakt, auch weil viele den LL.M. berufsbegleitend absolvierten. Dennoch besteht bis heute reger Kontakt mit südafrikanischen Studenten von damals. Die internationalen Studenten kannten sich untereinander und an Ausgleichsprogramm hat es nicht gemangelt. Rund um das sehr kleine Städtchen Stellenbosch findet sich unglaublich beeindruckende Natur für zahlreiche Outdoor-Aktivitäten: Berge, Weinanbaugebiete und das Meer ist auch nur 20 Autominuten entfernt. Eine gute halbe Stunde fährt man nach Kapstadt.

Wie hat sich der LL.M. auf Ihre Karriere ausgewirkt?

Durchweg positiv. Gerade für den Einstieg in größeren und in Großkanzleien ist es gut und wichtig, nachweisen zu können, dass man der englischen Sprache, insbesondere der Fachsprache, mächtig ist und diese Kenntnisse auch im Ausland erworben hat. Außerdem hat sich das bei mir auch in den Gehaltsverhandlungen jedes Mal positiv ausgewirkt. Insofern kann ich den Titel auch karrieretechnisch nur empfehlen.

Was haben Sie heute noch von dem LL.M.-Jahr?

Ich bin inzwischen als Rechtsanwalt in einem international operierenden Unternehmen tätig und beschäftige mich viel mit ausländischem Recht. Die englische Rechtssprache und die Rechtsvergleichung, die ich in Südafrika gelernt habe, kommen mir dabei sehr zugute. In allen Rechtssystemen gibt es ähnliche Probleme, nur werden sie unterschiedlich gelöst. Das habe ich damals so zum ersten Mal mitbekommen. anwaltsblatt karriere / 93


(alles andere als)

Die Rente ist sicher Jura-Berufseinsteiger sollten wissen: Zur Karriereplanung gehört auch ein Blick auf die Altersversorgung Text: Corinna Budras, Frankfurt am Main

Unternehmensjuristen können sich nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. So will es das Bundessozialgericht. Die drohende Spaltung der Anwaltschaft hat Folgen auch für den juristische Berufseinsteiger.

*

Das ist heute noch meist lukrativer als die gesetzliche Rente, die von Jahr zu Jahr unattraktiver wird.

Altersvorsorge ist ohnehin schon ein unangenehmes Thema. Für viele ist die Rente weit weg, und wer weiß schon, wie viel Geld man später einmal brauchen wird. Seit April ist diese Frage für Juristen allerdings noch unangenehmer geworden – und noch drängender. Denn das Bundessozialgericht hat mit einer Grundsatzentscheidung tausenden Unternehmensjuristen einen Strich durch ihre Zukunftsplanung gemacht. Das höchste deutsche Sozialgericht räumte mit einer Praxis auf, von der Syndikusanwälte seit Jahrzehnten profitierten: Sie konnten sich von der Last der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und stattdessen ihre Altersvorsorge vom berufsständische Versorgungswerk regeln lassen.* Die gleiche Anzahl von Versicherungsjahren, aber nur Aussicht auf eine niedrigere Rente – das tut weh. Tausenden Unternehmensjuristen droht jetzt ein ähnliches Schicksal wie dem Geschäftsführergatten. Das Bundessozialgericht hat sie nämlich im hohen Bogen zurück in die gesetzliche Rentenversicherung geworfen. Rechtsanwälte, die bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber angestellt sind, Weisungen erhalten und deshalb nicht selbständig tätig sind, dürfen sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, entschieden die Kasseler Richter

„Mit so einem Kahlschlag habe ich nicht gerechnet“ 94 / anwaltsblatt karriere

in drei Aufsehen erregenden Urteilen vom 3. April 2014. Unternehmensjuristen merken den Unterschied nicht sofort: Sie zahlen jeden Monat noch immer den gleichen Betrag ein, nur eben nicht in das Versorgungswerk, sondern in die gesetzliche Rentenkasse. Spürbar wird der Unterschied erst im Alter – und wie groß er ausfallen wird, darüber lässt sich im Moment nur spekulieren. Doch die Entscheidung ist noch aus einem ganz anderen Punkt misslich: Den Unternehmensjuristen entgehe nicht nur die attraktivere Renditeerwartung des Versorgungswerks, warnt Klaus-Stefan Hohenstatt, Managing Partner der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer für Deutschland. „Sondern es drohen auch Nachteile, die sich bei einer Zersplitterung der Versorgungswege ergeben.“

Auch den Juristen Philipp Heinemann* hat es eiskalt erwischt. Im vergangenen Jahr war er von der Großkanzlei in ein Unternehmen gewechselt. Die Gehaltseinbußen hat er damals in Kauf genommen – zugunsten von geregelten Arbeitszeiten. Doch die delikate Frage der Altersversorgung hatte er nicht auf dem Schirm. „Mit so einem Kahlschlag habe ich nicht gerechnet“, sagt der Anwalt, der seinen richtigen Namen lieber nicht nennen möchte. Er steckt noch mitten in den Verhandlungen * Name von der Redaktion geändert


bewerbungstipps

darüber, ob sein neuer Arbeitgeber bei der Altersvorsorge noch einmal nachlegen könnte. Sein Chef hat schon Verständnis signalisiert, allerdings durchläuft Heinemann derzeit noch das langwierige Widerspruchsverfahren bei der Rentenversicherung. Der Misserfolg ist dabei vorprogrammiert: Eine Befreiung kann es nach dieser klaren Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht mehr geben. Am günstigsten wäre es natürlich, wenn ihn der Arbeitgeber künftig doppelt absichert: wie bisher üblich im berufsständischen Versorgungswerk und in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit einem solch großzügigen Angebot an alle Neubewerber hat sich bisher noch kein Unternehmen an die Öffentlichkeit gewagt. Dabei liegt es durchaus auf der Hand, zumindest für Unternehmen, die händeringend nach guten Bewerbern suchen. Aus Großkonzernen wie der Allianz hört man jedoch vielmehr, dass dort die Kollegen schlicht umgemeldet werden. Die betroffenen Kollegen geben dabei reihenweise ihre Rechtsanwaltszulassung zurück. Die älteren Mitarbeiter profitieren meist noch von den großzügigeren Befreiungsregeln, die die Rentenversicherung über Jahrzehnte angewendet hat: Wenn sie eine Befreiung für ihren Arbeitgeber (und ihren Arbeitsplatz) vorweisen können, haben sie gute Chancen, auf Bestandsschutz zu pochen. Das sieht sogar das Bundessozialgericht so, weil die Deutsche Rentenversicherung über viele Jahrzehnte Befreiungsbescheide erteilt habe.

Misserfolg vorprogrammiert! Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung kann es nach dieser klaren Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht mehr geben.

Allerdings kann es auch ganz schlecht laufen, mit echtem Einbußen auf dem Gehaltszettel: Schnell werden die Unternehmensjuristen nicht nur vom Versor-

gungswerk abgemeldet und in die gesetzliche Rentenkasse verfrachtet, sondern müssen auch noch die versäumten Rentenbeiträge der vergangenen Monate nachzahlen. Der Arbeitgeber kann die pfändbaren Anteile einfach bei der nächsten Gehaltszahlung einbehalten, zumindest für die vergangenen drei Monate. Noch schwieriger ist allerdings die Frage, ob der Arbeitgeber auch die zu viel gezahlten Beiträge in das Versorgungswerk zurückfordern kann. Darüber streiten sich die Juristen derzeit. Wie viele Arbeitgeber so rigoros vorgehen, ist derzeit unklar. Kaum einer möchte sich zu diesem heiklen Thema äußern.

Aufruhr herrscht auch in den internationalen Großkanzleien. Man leidet mit den Mandanten mit – schließlich ist man in erster Linie Geschäftspartner und erst in zweiter Linie Konkurrent im „war for talents“. Außerdem ist man auch bei den „law firms“ an einem regen Austausch zwischen beiden Welten interessiert. Sicherlich, für Juristen sprechen viele gute Gründe dafür, die Seiten zu wechseln: Viele erhoffen sich davon andere, interessante Einblicke in die Firmenwelt, eine größere Nähe zu wichtigen Vorstandsentscheidungen oder geregelte Arbeitszeiten. Aber: „Es würde mich nicht überraschen, wenn es für Unternehmen zukünftig schwieriger wird, ihren juristischen Nachwuchs überwiegend mit Juristen zu decken, die zuvor als Anwälte tätig waren“, sagt Freshfields-Partner Hohenstatt.

Auch bei der Sozietät Hengeler Mueller bedauert man die Entscheidung sehr, sieht allerdings durch das Urteil einen leichten Wettbewerbsvorteil für die Großkanzleien: „Das könnte ein Pfund sein, mit dem wir wuchern können“, sagt Hengeler-Partner Thomas Meurer, zuständig für Hiring-Themen. Hohenstatt warnt dagegen davor, dass diese Entwicklung für Unternehmen und Anwaltskanzleien gleichermaßen ungünstig sein könne. Letztere würden schließlich auch damit werben, als „Karrieresprungbrett“ in beide Richtungen zu wirken – An-

i Und es könnte noch schlimmer kommen: Immer wieder wird auch davor

gewarnt, dass der Trend, den Kreis der gesetzlich Versicherten weiter auszudehnen, bald auch die angestellten Anwälte in Kanzleien erreichen könnte. Hohenstatt und Meurer sind sich allerdings sicher, dass diese Gefahr nicht besteht. „Es gibt schon einen fundamentalen Unterschied zu uns“, sagt etwa Meurer: „Bei uns sind die Anwälte frei von Weisungen des Mandanten. Davor kann auch das Bundessozialgericht nicht die Augen verschließen.“ Und schließlich sei die „Reinform“ einer Kanzlei-Karriere natürlich immer noch der Track zum Partner. „Da wäre es ja widersinnig, wenn die Associates noch eine Warteschleife in der gesetzlichen Rentenversicherung drehen müssten.“ anwaltsblatt karriere / 95


bewerbungstipps

waltschaft und Unternehmen. „Die Attraktivität dieser Perspektiven sinkt, wenn eine der beiden Karrierewege mit zusätzlichen 'Stolpersteinen' in Gestalt von Versorgungsnachteilen versehen wird“, sagt Hohenstatt. Für den jungen Unternehmensjuristen Heinemann ist klar, dass er wohl trotzdem den Schritt in die Konzernwelt getan hätte. Nur beim Gehalt hätte er härter verhandelt.

Tipps für Berufsanfänger

Deutsche Rentenversicherung Bund oder Versorgungswerk? Wer als Anwalt oder Anwältin in den Beruf starten will, sollte nicht nur seine Karriere vorausschauend planen: Ein Blick auf die Altersvorsorge – und wo sie herkommen soll – ist angeraten. Das folgende sollte jeder Berufsanfänger wissen:

Wer sich als Anwalt oder Anwältin selbständig macht, wird Pflichtmitglied im anwaltlichen Versorgungswerk und zahlt dort je nach Einkommen ein. Die Deutschen Rentenversicherung Bund kommt nur ins Spiel, wenn ein Volljurist oder ein Anwalt ein Anstellungsverhältnis eingeht. Wird er als Syndikus von einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig, genauso übrigens wie jeder angestellte Anwalt in einer Kanzlei. Das war schon immer so. Während sich aber der angestellte Anwalt in der Kanzlei weiterhin zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen kann, ist das für den Syndikus selbst dann nicht mehr möglich, wenn das Unternehmen ihn als Anwalt eingestellt hat und er zugelassen ist.

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Varianten sollten Berufsanfänger ins Auge nehmen:

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Denkbar sind jetzt viele Konstellationen. Wichtig ist die Frage, ob Wechsel zwischen der Kanzlei- und der Unternehmenswelt in Betracht kommen. Der angestellte Anwalt in einer Kanzlei kann auf die Befreiung aus der Rentenversicherung verzichten, weil er ohnehin später in ein Unternehmen wechseln will. Kanzlei und Anwalt zahlen gemeinsam in die Rente ein. Zusätzlich wird für die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Mindestbeitrag fällig. Das Versorgungswerk wird Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rente. Diese Zusatzversorgung kann unter Umständen – je nach Satzung des Versorgungswerks – später auch als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werden. Dann kann die Anwaltszulassung zurückgegeben werden. Die Kammerund Versicherungsbeiträge werden gespart. Der angestellte Unternehmensjurist muss auf die Rentenversicherung setzen, kann aber – wenn sein Unternehmen die erforderlichen Erklärungen abgibt und er sich als Anwalt zulässt – im Versorgungswerk eine Zusatzversorgung bilden (Mindestbeitrag mit eventueller Aufstockung). Diese Variante bietet sich vor allem an, wenn später ohnehin noch ein Wechsel zu einem anwaltlichen Arbeitgeber oder die Gründung der eigenen Kanzlei geplant ist. Aber Achtung: Für einen Anspruch aus der gesetzlichen Rente werden fünf Versicherungsjahre benötigt. Nur wer genau weiß, wie er über viele Jahrzehnte arbeiten will, muss sich nicht quälen: Dann heißt es entweder Rente (Unternehmen) oder Versorgungswerk (Kanzlei). Es bleibt die Frage, ob noch eine Zusatzversorgung nötig ist.


wanted Der Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins Anwaltsstellen, Anwaltsstationen, Anwaltspraktika im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de, gedruckt in Anwaltsblatt + Anwaltsblatt Karriere, der Zeitschrift f端r Studierende und Referendare.


Anwaltsstellen Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 2/2014. > www.anwaltsblatt-karriere.de

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anwaltsblatt karriere / 99


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men, bevor Sie in Aktion treten; Sie.*WV+*V denken pragmatisch und wirtschaftlich und können sich D$* >/VE"*$Q[M!* P$,% $V *$V*! Q*SQ[G effizient organisieren; Sie besitzen lösungsorientiertes Denken. P*VN/N$L*V J"N./M $! :PN*V LUV DYPP*"+UQ(; 3$Q Sie denken als Unternehmer, setzen sich selber Ziele und wissen, wie Sie diese umsetzen und andere davon überzeugen können; .$*N*V *$V* !U+*QV* ?V(Q/PNQM#NMQ MV+ P,%[NE*V Eine kleine, auf persönlichen Kontakt zu den anspruchsvollen Privatmandanten wertPUK$* legende *$V (Q*MV+"$,%*P4 #U""*&$/"*P JQ.*$NP#"$!/ Kanzlei in einer Großstadt des Ruhrgebiets interessiert Sie mehr, als einer von vielen jungen +*V (/,%"$,%*V JMPN/MP,%; Anwälten in einer Großkanzlei zu werden. Sie wollen sich persönlich und fachlich entwickeln. Wenn Sie sich in dieser Beschreibung wiederfinden, wären Sie die ideale Ergänzung als weiterer Partner für uns. 3$Q (Q*M*V MVP /M( *$V *QPN*P >*VV*V"*QV*VWenn Sie noch Referendar sind und herausfinden wollen, ob Sie in Zukunft zu uns passen könnten, wäre eine Anwaltsstation oder Wahlstation eine geeignete Möglichkeit dazu.

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Witteringstr. 1 · 45130 Essen · Telefon 0201 43 87 6-0 B*QQV 6J </Q#MP >Q*ME#/!S www.daube.de =M+*V.*Q&*Q 5NQ/Z* 2 J G 'TIF) DYPP*"+UQ( @TF220Von F8 )' TO G 8) Mensch zu1 !;#Q*ME#/!SA#Q*ME#/!S;,U! Mensch. Gut beraten. ?D 2F2II 2F2I9

100 / anwaltsblatt karriere

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stellenmarkt

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ID 12172

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Anwaltsstationen Kanzlei

PLZ

Wegner Ullrich Müller-Helle & Partner 10117

Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de Ort

Rechtsgebiet

Station/ Nebentätigkeit

ID

Berlin

Gesellschaftsrecht, Immobilienwirtschaftsrecht, Allg. Wirtschaftsrecht

Station

12161

Beiten Burkhardt

10787

Berlin

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12168

Schellenberg Unternehmeranwälte

10707

Berlin

Arbeitsrecht

Station

12172

Schomerus & Partner

20459

Hamburg

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht

Station

12147

Brock Müller Ziegenbein

24103

Kiel

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Medienrecht

Station

12156

Beiten Burkhardt

40474

Düsseldorf

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12168

Anwaltskanzlei Finkeldei

46236

Bottrop

Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht

Station

12167

King & Wood Mallesons SJ Berwin

60322

Frankfurt am Main

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12170

Beiten Burkhardt

60327

Frankfurt am Main

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12168

Beiten Burkhardt

80339

München

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12168

King & Wood Mallesons SJ Berwin

80333

München

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12170

Beiten Burkhardt

90482

Nürnberg

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12168

bundesweit

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12169

Giese & Partner, s.r.o

CZ12168

Prag 1

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station

12095

Ellermann & v. Wrese-Ellermann

33611

Bielefeld

Baurecht, Familienrecht, Mietrecht

Praktika

12164

White & Case

anwaltsblatt karriere / 101


stellenmarkt

Wahlstationen *Sprachkenntnisse erforderlich

Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr: Egal, ob bei europäischen Kartellverfahren oder bei der Scheidung einer deutsch-italienischen Ehe. Wer beim Referendariat eine Station im Ausland machen will, sollte an Anwälte denken. Anwaltsblatt Karriere hat Kanzleien in den USA, Großbritannien, Frankreich, Italien, Kroatien und Griechenland gefragt, wer deutsche Referendare in der Station ausbildet. Alle Anwälte sind Mitglieder im Deutschen Anwaltverein.

Kanzlei

Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin

Anschrift

Baur & Klein, P.A. Attorney at Law

Thomas Baur,

100 North Biscayne Boulevard, T +1 305 3773561 F +1 305 3714380 Miami, Florida 33132, USA

tbaur@worldwidelaw.com www.worldwidelaw.com

Murchison & Cumming LLP

Friedrich W. Seitz Esq., Claudia Borsutzki Esq.

801 South Grand Ave. LA, California 90017, USA

T +1 213 6301000 F +1 213 6236336

Fseitz@murchisonlaw.com CBorsutzki@murchisonlaw.com www.murchisonlaw.com

Pryor Cashman LLP

Jürgen R. Ostertag

7 Times Square, New York New York 10036-6569 USA

T +1 212 3260871 F +1 212 7986329

jostertag@pryorcashman.com www.pryorcashman.com

Schenk & Associates, PLC Counselors at Law

Stephan W. Schenk, J.D.

999 Brickell Avenue, Suite 820 Miami, Florida 33131, USA

T +1 305 4442200 F +1 305 4442201

sws@schenk-law.com www.schenk-law.com

Fladgate LLP

RA Alex Kaufmann LL.M.

16 Great Queen Street GB-London WC2B 5DG

T +44 203 036 7357 F +44 203 036 7857

alexkaufmann@fladgate.com www.fladgate.com

PDGB Société d'Avocats

RAin Nicola Kömpf Avocat Associé

174, avenue Victor Hugo F-75116 Paris

T +33 1 44052121 F +33 1 44052105

nicola.kompf@pdgb.com www.pdgb.com

hw&h Avocats & Rechtsanwälte*

RAin Béatrice Deshayes

39, rue Pergolèse F-75116 Paris

T +33 1 45012935 F +33 1 45016447

b.deshayes@hwh-avocats.com www.hwh.eu

Morvilliers, Sentenac

RA Nicolas Morvilliers

18, rue Lafayette F-31000 Toulouse

T +33 5 62275050 F +33 5 62275052

morvilliers@msgw.com www.msgw.com

SCP Paetzold Associés

RA Dr. Carsten Heisig

18, rue de Tilsitt F-75017 Paris

T +33 1 43181820 F +33 1 43181829

heisig@paetzold-paris.com www.paetzold-paris.com

Weil & Associés

RAin Patricia Vincent Avocat à la Cour

26, ave. de la Grande Armée F-75017 Paris

T +33 1 44159898 F +33 1 44159899

pvincent@weil-paris.avocat.fr www.weil-paris.avocat.fr

Alefeld Kremer Avocats Rechtsanwälte

Peter Alefeld, LL.M. Dr. Christoph Kremer

63, rue de la Pomme 31000 Toulouse

T+33 5 61 12 07 68

info@alefeld.com

Lainé & Cie.

RAin Dr. Konstanze Brieskorn (Tätigkeit mit frz. Recht, frz. Mandate)

Südwestkorso 1 D-12161 Berlin

T +49 30 88927430 F +49 30 88927440

info@avolegal.de www.avolegal.de www.alefeld-kremer.com

Monereo Meyer Marinel-Io RA & Abogado Amort Abogados

Alfonso XII, 30, 5 E-28014 Madrid / Spanien

T+34 913 199 686 F+34 913 085 368

jamort@mmmm.es smeyer@mmmm.es www.mmmm.es

Del Torro & Partners

RAin Dr. iur. Ulrike Christine Walter

Viale Venezia, 2 I-33100 Udine

T +39 0432 603862 F +39 0432 526237

www.euroius.it walter@euroius.it

Diego-Deboni-Ferletic: Avvocati

Avvocato Dr. Alessandro Deboni

Corso Verdi 96 I-34170 Gorizia

T +39 0481 30275 F +39 0481 532969

gorizia@ddfavvocati.eu www.ddfavvocati.eu

Grigolli & Partner

RA & Avvocato Dr. Stephan Grigolli

Piazza Eleonora Duse, 2 I-20122 Mailand

T +39 02 76023498 F +39 02 76280647

stephan.grigolli@grigollipartner.it www.grigollipartner.it

Anwaltskanzlei CIKA

RAin Vlatka Cikac, mag. Iur., Ilica 253, HR-10000 Zagreb RAin/Odvjetnica & Mediation

J.D., M.C.L., J.C.B., B.C.S. 21st Floor - New World Tower

FIFIS RECHTSANWÄLTE RA Antonios N. Fifis

102 / anwaltsblatt karriere

Telefon Fax

Odos Dimokritou 24 GR-10673 Athen

E-mail Website

T +385 1 242-00-92 anwalt@cikac.com F +385 1 242-00-94 www.cikac.com M +385 91 566-966-7 T +30 210 3633 522 F +30 210 3633 523

afifis@fifis.gr www.fifis.gr


Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen Brasilien | Frankreich | Griechenland | Großbritannien | Italien | Polen | Portugal | Spanien | Strasbourg | Türkei | Ukraine

Anwaltspraktikum gesucht?

Testen Sie die Anwaltvereine: Sie helfen Jurastudierenden bei der Vermittlung eines Anwaltspraktikums.

Anwaltspraktikum gefunden!

Im Deutschen Anwaltverein sind Anwältinnen und Anwälte in 246 Anwaltvereinen in ganz Deutschland und in 11 Auslandsvereinen organisiert. Die Anwaltvereine wissen besser als jeder andere, welche Kanzleien am Ort für ein Anwaltspraktikum in Betracht kommen.

Alle 257 Anwaltvereine unter www.anwaltverein.de/ueber-uns/oertliche-anwaltvereine


autoren

a

Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt

Jessika Kallenbach ist Assessorin und

und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.

ist als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Redaktion Anwaltsblatt tätig.

Eva Becker ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht und Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein.

Corinna Budras ist Redakteurin bei der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

Dr. Ulrich Karpenstein ist Rechtsanwalt und Partner bei Redeker Sellner Dahs. Er ist Europabeauftragter im Deutschen Anwaltverein. Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins und Mitglied der Hauptgeschäftsführung des DAV.

Jochen Brenner ist Journalist in Hamburg. Bertin Chab ist Rechtsanwalt und bei der Allianz Versicherungs AG tätig.

Nicole Pluszyk ist Rechtsanwältin, Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Referentin in der Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. jur. Justus von Daniels ist Autor in Berlin. Er veröffentlicht u.a. im Tagesspiegel.

Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert ist seit

Prof. Dr. Christian Duve ist

Juli 2014 Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

Rechtsanwalt und Partner bei Freshfields Bruckhaus Deringer. Seit 2001 ist Christian Duve Vorsitzender des Ausschusses für Konfliktbeilegung und seit 2006 Mitglied des Ausschusses für Europäisches Vertragsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Dr. Martin Engel ist Rechtsanwalt und am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht an der LMU München tätig. Prof. Dr. Wolfgang Ewer ist Rechtsanwalt in Kiel und Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Marieke Greif ist Autorin von Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere und studierte Jura in Berlin. Jördis Harbeck ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Kapitalmarktrecht in Frankfurt am Main.

104 / anwaltsblatt karriere

Malte Varnhagen ist Journalist.

Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Franz Peter Altemeier, Nicole Pluszyk, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit: Sophia Katharina Zimmer, Nora Zunker, Lisa Gut Koordination und Produktion: Antje Busse Grafik Eggers + Diaper, Potsdam Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68 info@ad-in.de. Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Peter Adamik: Titel, S. 16, 19, 20 Andreas Burkhardt: S. 10, 52, 53, 54, 55, 56 Ina Schoof: S. 38, 39, 40, 41, 42 DAV: S. 105 dpa: S. 61 elektraVisions: S. 21 istockphoto: S. 6, 12, 22, 26-29, 34, 50, 88 photocase.de: krockenmitte S. 9, Grammbo S. 32, simonthon S. 44, Lia* S. 76, markusspiske S. 80 privat: S. 3, 14, 30, 31, 32, 33, 48, 78, 79, 93, 106 Kalle Singer © ProSiebenSat.1 Media AG: S. 30 Kai Mörk: S. 106 rechts Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN 1864-4236


leserbriefe

Rätsel Juristisch für Juristen – das DAV-Bilderrätsel Das deutsche Recht hat seine eigene Sprache. Für ihre Mandanten sind Sie nicht nur Rechtsberater, sondern auch Dolmetscher für diese exotische Fremdsprache. Wie fit sind Sie im Juristendeutsch? Testen Sie Ihr Wissen mit dem DAV-Bilderrätsel! Welche juristische Vokabel verbirgt sich hinter unserem Bild?

Leserbriefe Wir haben unsere Leser gefragt, warum sie Anwaltsblatt Karriere lesen… … weil es der Leitfaden für den deutschen Anwaltsmarkt ist. (Student Bayreuth) … weil in ihr für mich wichtige und hilfreiche Tipps für die Karriereplanung stehen. (Referendar Oldenburg)

… weil die vielen dort aufgezeigten Perspektiven einen guten Lernmotivator darstellen. (Studentin Wiesbaden) … weil Aktenvorträge drin sind. (Referendar Heidelberg) … weil ich die Weichen für meinen beruflichen Werdegang stellen will. (Student Passau)

Die Auflösung des Bilderrätsels finden Sie auf unserer Website www.anwaltsblatt-karriere.de.

… weil es umfassend informiert, ohne den Fokus auf das Wesentliche zu verlieren. (Studentin Kiel)

… weil es bei der Jobsuche hilft – und darauf vorbereitet. (Referendar Berlin) … weil ich über die Vielseitigkeit der Juristerei sowie meine Möglichkeiten im Bilde sein will. (Studentin Tübingen) … weil man nirgendwo näher am Anwaltsberuf ist als in diesem Magazin. (Student Köln)

… weil es bei der Stellensuche hilfreich ist und Infos zu den Arbeitgebern gibt. (Referendarin Frankfurt am Main)

… weil ich dadurch auf interessante Berufsfelder/Jobs aufmerksam gemacht werde (Studentin Wiesbaden)

… weil es andere Karrieren vorstellt und die verschiedenen Berufsbilder auch motivieren. (Studentin Bayreuth) … weil es ein informatives Spektrum der modernen Rechtswissenschaft darstellt. (Student Tübingen)

… weil ich die aktuellen Stellenangebote durchforsten möchte. (Referendarin Naumburg)

… weil das Heft kreative Gestaltungsmöglichkeiten für eine erfüllende Berufslaufbahn aufzeigt. (Student Bonn) … weil es einen authentischen Einblick in die Welt des Anwalts gewährt. (Studentin Regensburg)

… weil das Portrait immer inspirierend ist und die Artikel auch; ansonsten immer neue Einblicke in vielleicht nicht im Mittelpunkt stehende Arbeitsfelder erlauben. (Referendarin Braunschweig)

Begriff mit 19 Buchstaben anwaltsblatt karriere / 105


schlussplädoyer

s Friedrich Merz ist Rechtsanwalt. Er ist Rechtsanwalt und war Politiker. Aus der Politik hat er sich zurückgezogen doch dem Beruf ist er treu geblieben. Friedrich Merz saß von 1989 bis 1994 im Europäischen Parlament. Dann gehörte er bis 2009 dem Deutschen Bundestag an. Er war von 2000 bis 2002 Vorsitzender und in den Jahren 1998 bis 2000 und 2002 bis 2004 stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Nach seinem Rückzug aus der Politik wurde er Equity-Partner bei der internationalen Kanzlei Mayer Brown LLP. Er berät unter anderem im Gesellschaftsrecht und bei M&ATransaktionen. Anfang 2014 wechselte Merz in die Senior-Counsel-Position der Kanzlei. //

Ich habe Jura studiert, weil …

…ich mich mit 19 Jahren noch nicht entscheiden wollte und konnte, welche berufliche Laufbahn ich einschlage, und ich – im Gegensatz zu den naturwissenschaftlichen Fächern, die mir bis dahin vorschwebten –, aus der Familie und dem Freundesund Bekanntenkreis bei Jura einigermaßen wusste, welche Möglichkeiten dieses Studium später im Beruf bietet. Ich bin 1986 Anwalt geworden, weil…

…ich trotz der guten, aber kurzen Erfahrungen als Richter am Amtsgericht in Saarbrücken nicht auf Dauer in der Justiz bleiben wollte und parallel zu meiner Verbandstätigkeit in der chemischen Industrie eine eigene Anwaltskanzlei aufbauen konnte. Ich bin noch heute Anwalt, weil…

…dieser Beruf wie kaum ein zweiter beratender Beruf Möglichkeiten eröffnet, konstruktiv Lösungen für Unternehmen und ihre Organe zu erarbeiten. Mit Jura kann man…

…allein nicht jedes Problem lösen. Ein Tipp für den Start in den Beruf…

…lautet: Blicken Sie über die Grenzen des eigenen Fachbereiches hinaus! 106 / anwaltsblatt karriere




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