Anwaltsblatt Karriere Heft 1/2016

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sonderausgabe

1/ 2016

portrait

Claire Chevalier report

Einstiegsgeh채lter LL.M.

Benelux

Mit Stellenmarkt f체r Anwaltsstellen und internationale Wahlstationen



„Sich Ziele setzen“ Ulrich Schellenberg

Liebe junge Kolleginnen und Kollegen, die Anwaltschaft professionalisiert sich weiter. Immer mehr und gezieltere Spezialisierungen sind möglich, auch in Bereichen, die jenseits der juristischen Grundausbildung liegen. Mit den 2015 beschlossenen Fachanwaltschaften für Migrationsrecht sowie für Vergaberecht gibt es aktuell bereits 23 Fachanwaltschaften und weitere sind im Gespräch. Das ist eine gute Nachricht! Denn wenn Mandanten ein Rechtsgebiet wahrnehmen können (und gute Anwälte finden!), wächst meist auch der Beratungsbedarf, wie der Einstellungsreport in diesem Heft zeigt (ab Seite 22). Und das wiederum gibt Berufsanfängern die Möglichkeit, ihren Interessen nachzugehen: Man darf sich festlegen und schon früh konkrete Ziele haben. Die Kanzleien schauen beim Nachwuchs auf eine frühe Spezialisierung durch persönliche Hobbys, Schwerpunktsetzung im Studium und Referendariat, wie Stationsausbilder

bestätigen (ab Seite 32). Gerade in den vergleichsweise jungen Rechtsgebieten wie dem Vergaberecht haben Berufseinsteiger gute Chancen, ihre Motivation durch einen Fachanwaltslehrgang zu belegen und so schon vom Berufseinstieg an im Markt auf sich aufmerksam zu machen. Die Professionalisierung bringt Bewegung in die Anwaltschaft und öffnet den Markt für junge Anwältinnen und Anwälte. Anwaltsblatt Karriere zeigt in der aktuellen Ausgabe auch ungewöhnliche Wege (wie die Spezialisierung auf den deutsch-französischen Grenzverkehr ab Seite 14) und individuelle Möglichkeiten für einen gelungenen Start in den Beruf (ab Seite 48). Scheuen Sie sich nicht davor, sich konkrete Ziele zu setzen; sie haben die besten Möglichkeiten, diese zu erreichen. Ich wünsche Ihnen einen erfolgreichen Berufseinstieg als Spezialistinnen und Spezialisten von morgen. Beste Grüße Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg Präsident des Deutschen Anwaltvereins

anwaltsblatt karriere / 3

editorial

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inhalt

„Beim Nachwuchs setzen wir auf die Bereitschaft zur persönlichen Entwicklung“ , „Was von den Junganwälten verlangt wird, ist schlicht nicht möglich.“ , LL.M. in Belgien und den Niederlanden , Infos zum Referendariat , Stellenmarkt … S. 14

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inhalt

anwaltsköpfe 14

portrait

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interview

Claire Chevalier – „Die Sprache ist mein mächtigstes Werkzeug“ Volker Loeschner – 50 % Arbeit, 50 % Marketing

anwaltszukunft Es ist an der Zeit!, Herbert P. Schons, Duisburg Kartellrecht, Sportrecht und Versicherungsrecht – Einstiegsgehälter, Einstellungschancen in Großkanzleien trends Zukunft > Steuerrecht Zukunft > Medizinrecht Zukunft > Datenschutzrecht gastkommentar Mehr als irgendein Job, Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin report Auf der Suche nach Sicherheit – und einem Job existenzgründung Die drei Entdecker mandantenfragebogen Syndikus Konrad Klimek, Head of Global Litigation & Dispute Resolution, Audi

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kommentar

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einstellungsreport

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rechtsprechung

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referendariat

Bonn und Frankfurt am Main Verjährung – auf die Kenntnis kommt es an! Austesten, was der Markt ermöglicht Anwaltsrecht „Diener wie vieler Herren darf ein Anwalt sein?“, Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg Business as usual Der Weg zum LL.M.: Belgien und Niederlande Einstellungstermine, Wartezeiten, Adressen, Durchfallquoten

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bewerbungstipps

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stellenmarkt

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nachrichten

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autoren, impressum

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rätsel, leserbriefe

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schlussplädoyer

App in den Job – Nie war es für Jura-Absolventen leichter, einen Job zu finden Anwaltsstellen Wahlstationen

„Sich Ziele setzen“ beA – bitte erstmal Abwarten … Kurzmeldungen

Ulrich Karpenstein ist Rechtsanwalt anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

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beA – bitte erstmal Abwarten ... Die Anwaltschaft auf dem Weg zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten Text: Martin Dommer, Köln

Das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) sollte Anfang des Jahres starten. Dann zog die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im November die Reißleine. Was ist da los?

Den Fahrplan der technischen Frischzellenkur für Anwaltschaft und Justiz hat der Gesetzgeber bereits 2013 formuliert: im „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV)“. Unter anderem verpflichtete es die BRAK, ein „besonderes elektronisches Anwaltspostfach“ – das beA – für die etwa 165.000 in Deutschland zugelassenen Anwältinnen und Anwälte einzurichten. Es sollte eine technisch sichere elektronische Übermittlung von Dokumenten an alle deutschen Gerichte sowie die sichere Kommunikation innerhalb der Anwaltschaft ermöglichen. Ursprünglich avisierter Start: 1. Januar 2016. Viele Kanzleien nutzen für die Kommunikation auch mit den Gerichten bereits eigene IT- und Softwarelösungen und monieren einen erheblichen zusätzlichen Aufwand durch das beA. Deshalb gab es einigen Wirbel, als die BRAK Ende November 2015 kurzerhand den Starttermin des neuen Systems auf unbestimmte Zeit verschob – wegen Qualitätsmängeln bei der Nutzerfreundlichkeit. „Sie entspricht noch nicht den hohen Erwartungen, die sich die Kammer selbst gestellt hat“, hieß es offiziell. Ein Sprecher des mit der Entwicklung beauftragten und offenbar selbst überraschten Dienstleisters, der Atos IT Solutions and Services, reagierte schmallippig. Immerhin geht es beim beA, das über die Kammerbeiträge der Anwaltskammern 6 / anwaltsblatt karriere

finanziert wird, um ein Investitionsvolumen von mindestens 10 Millionen Euro. Die Gespräche mit Atos werden fortgesetzt, wie beide Seiten betonen. Auf einen neuen Starttermin will sich indes niemand festlegen. Man verhandle „über einen neuen Projektplan, aus dem sich auch ein neuer Starttermin ergibt“, hieß es nach der Absage. Ab 2022 sind alle Berufsträger und Gerichte verpflichtet, untereinander über das beA oder Software mit entsprechender Schnittstelle zu kommunizieren.

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Unter Softwareherstellern mehrten sich bereits früh Hinweise, dass es mit dem Einführungstermin zum 1. Januar 2016 eng werden könnte. Stolze 15 Monate allein vergingen seit der Gesetzesnovelle, bis nach aufwändiger Ausschreibung und Vergabe endlich ein Anbieter für die Softwareentwicklung feststand. Die eigentliche Entwicklungsarbeit konnte so erst Anfang 2015 starten. Georg-Friedrich Klusemann, bis Ende 2015 Geschäftsführer der RA-Micro und stellvertretender Vorstandsvorsitzender im Software-Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr, gibt sich wenig überrascht: „Ein System dieser Größenordnung binnen zehn Monaten zur Marktreife bringen zu wollen, ist zumindest sehr ambitioniert; das wird jeder bestätigen können, der Erfahrung mit

Softwareentwicklung hat.“ Das rein personenbezogene beA mit Schnittstellen zu versehen, um es an gängige Software für den Kanzlei-Workflow „anzudocken“, bleibt eine wichtige Aufgabe. Bis Anfang 2016 lag den Herstellern kein beA-Testsystem vor, auf Grundlage dessen sie eine solche Integration vorantreiben könnten. Auch der Roll-out der beA-Karten lief suboptimal. Bei der beauftragten Bundesnotarkammer (BNotK) lagen Ende November gerade einmal 62.000 Bestellungen vor, das entspricht nur 37,6 Prozent der zugelassenen Berufsträger. Vorläufig stoppte die BNotK die weitere Auslieferung der Karten. Aber: „Alle Bestellungen bleiben gültig“, verspricht der Sprecher. Jede Bestellung werde „rechtzeitig zum Start des beA zugehen“, sobald der neue Termin feststehe. Das Entgelt für bereits bestellte Karten wird „noch nicht eingezogen.“ Die deutlichste Kritik richtet sich inzwischen gegen die BRAK selbst. Vor allem die wenig transparente Kommunikation bemängeln viele Anwälte und Anwältinnen, zumal im Februar 2016 auch in Eilverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin darüber gestritten wurde, ob Anwältinnen und Anwälte eine Pflicht zur Nutzung des beA trifft – eine Entscheidung in der Sache wird aber vermutlich erst in einem anschließenden Hauptsacheverfahren fallen. Ein ziemlich vorläufiger Widerrufsvergleich wurde geschlossen. Immerhin ist es jetzt klar: Die BRAK wird einen neuen Starttermin für das beA mindestens drei Monate zuvor ankündigen und diesmal ist eine Testphase von 90 Tagen geplant. //


nachrichten

Jura Slam: Worte sind die Waffen der Juristen

Deutscher Anwaltstag 2016 in Berlin Der Deutsche Anwaltstag ist die größte Veranstaltung des Deutschen Anwaltvereins und vereint rund 1.900 Anwältinnen und Anwälte, aber auch interessierte Referendare und Studierende. Der 67. Deutsche Anwaltstag findet vom 1. bis 3. Juni 2016 in Berlin statt. Der Anwaltstag wird dieses Jahr unter dem Motto stehen: „Wenn das Strafrecht alles richten soll – Ultima ratio oder Aktionismus?“ Der Deutsche Anwaltverein thematisiert damit das Phänomen, dass das Recht immer stärker vom Strafrecht durchdrungen wird. Kaum ein Rechtsgebiet, das nicht davon erfasst wird. Der Anwaltstag stellt aber nicht nur eine Bühne für rechtspolitische Themen, sondern bietet

den Teilnehmern auch die Möglichkeit sich umfassend vom Arbeitsrecht bis zum Zivilprozessrecht fortzubilden. Zahlreiche Empfänge und Abendveranstaltungen geben Zeit und Raum für einen interdisziplinären Austausch jenseits der Fachveranstaltungen. Für Studierende und Rechtsreferendare geeignete Veranstaltungen sind gesondert gekennzeichnet; mit den Formaten „Anwaltstag meets Hochschule“ und „DAT für Einsteiger“ eröffnen gar zwei extra auf diese Zielgruppe zugeschnittene Veranstaltungen auch in diesem Jahr den Anwaltstag. // Weitere Informationen rund um den Anwaltstag: www.anwaltstag.de

Ein guter Anwalt braucht nicht nur juristische Fähigkeiten. Er sollte auch sein wichtigstes Werkzeug beherrschen: Das Wort. Um Spaß und Freude am Umgang mit Worten verstärkt zu fördern, hat der DAV den ersten großen deutschen Jura-Slam ins Leben gerufen. Mit staubtrockener Juristerei hat das nichts zu tun. Wer das Publikum von sich begeistern möchte, muss nicht nur fachlich überzeugen können, sondern auch ein echter Wortakrobat sein. Die Konkurrenz ist groß: Teilnehmen können schließlich nicht nur Studierende, sondern auch Referendare und Referendarinnen und junge Anwälte und Anwältinnen. Eine bestimmte Themenvorgabe gibt es nicht, nur juristisch muss es sein. Jeder der Teilnehmenden hat maximal 10 Minuten Redezeit. Am Ende des Abends entscheidet das Publikum, wer zum großen Finale nach Berlin fährt. Den Sieger oder die Siegerin erwartet, neben Ruhm und Ehre, auch ein Preisgeld. Die nächsten regionalen Vorentscheide finden am 10. Mai in Hamburg und am 11. Juni in Greifswald statt. //

Mehr Informationen zur Veranstaltung unter: http://anwaltverein.de/de/jura-slam.

Anwaltsnachwuchs trifft sich in Düsseldorf Dem Forum Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein gehören knapp 4.000 Mitglieder an. Es ist damit nicht nur im Inland eine gewichtige berufspolitische Stimme der Junganwältinnen und -anwälte, sondern auch international bestens vernetzt. So gehört das Forum seit 2001 dem europäischen Zu-

sammenschluss von Vereinigungen von Junganwälten, der European Young Bar Association (EYBA), an und ist auch im EYBA-Vorstand vertreten. Die EYBASommerkonferenz findet vom 23. bis zum 25. Juni 2016 in Düsseldorf statt. Eingeladen sind alle Forum-Mitglieder, junge Rechtsanwältinnen und Rechtsan-

wälte, Juristen, Referendare, Studierende und alle sonst Interessierten bis zum Alter von 40 Jahren. // Weitere Einzelheiten der Veranstaltung finden sich hier: http://www.davforum.de/ events.php?schedule_id=11106

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nachrichten

Syndikusrechtsanwalt – endlich anerkannt Das Berufsrecht der Rechtsanwälte regelt die Bundesrechtsanwaltsordnung. Seit dem 1. Januar 2016 gibt es auch den „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte (BGBl 2015 I S. 2517) ist der Syndikusanwalt vom Gesetzgeber als Rechtsanwalt anerkannt worden. Der Gesetzgeber korrigiert mit den neuen Vorschriften drei Urteile des Bundessozialgerichts vom April 2014, die der Tätigkeit des Syndikusanwalts den anwaltlichen Charakter abgesprochen hatten. Damit war es für angestellte Anwältinnen und Anwälte in Unternehmen unmöglich geworden, sich wie Kanzleianwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, um in die Versorgungswerke der Anwaltschaft einzuzahlen. Zukünftig kann ein Syndikusanwalt nach Zulassung als „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ wie früher von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Zugleich wird erstmals auch der angestellte Anwalt in Anwaltskanzleien im Gesetz geregelt. Mit dem Gesetz endet eine jahrzehntelange kontroverse Debatte über den Status von Syndikusanwälten, die bis in die Zeit der Nazidiktatur zurückreicht (siehe Hellwig, AnwBl 2015, 2) und immer wieder vom Gedanken des Konkurrenzschutzes für niedergelassene Anwältinnen und Anwälte in Anwaltskanzleien geprägt gewesen ist. Das Syndikusgesetz stellt im Ergebnis den früheren Status-

quo wieder her, neu ist aber, dass der Status von Syndikusanwälten als Anwälte geklärt ist. Details des Korrekturgesetzes waren bis in den November 2015 umstritten. Der Bundesrat hatte das Gesetz am 18. DeEin Mitglied einer Rechtsanwaltskammer mit drei möglichen Zulassungskonstellationen:

„Rechtsanwalt“

„Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“

„Rechtsanwalt“ und „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“

(niedergelassen oder angestellt in Kanzlei)

(angestellt in einem Unternehmen oder bei einem Verband)

(parallele Zulassung für Kanzlei und Unternehmen/ Verband zulässig

und der Wahl bei einem Anstellungsverhältnis zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung

und den

anwaltlichen Versorgungswerken

zember 2015 gebilligt, nachdem es am Tag zuvor vom Bundestag beschlossen worden war. Die noch im Gesetzentwurf vorgesehene Neuerung einer Berufshaftpflichtversicherung für Syndikusanwälte wurde gestrichen. Dafür hatte sich vor allem die CDU/CSU-Fraktion eingesetzt. Auch der Deutsche Anwaltverein hatte sich gegen eine Versicherungspflicht ausgesprochen, da die ArbeitgeberUnternehmen keines zusätzlichen Versicherungsschutzes bedürften und damit den niedergelassenen Anwälten ein

exklusiver Vorzug genommen werde. Außerdem wurden noch kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Rückwirkungsregelungen ergänzt, um die Folgen der BSG-Urteile für die Altersversorgung der Betroffenen abzumildern. In der ungewohnt lebendigen Bundestagsdebatte am 17. Dezember 2015 zur besten Tageszeit am frühen Nachmittag – ein Novum im Anwaltsrecht – wurde deutlich, dass das Gesetz viele Väter und Mütter hat. Innerhalb der Bundesregierung (mit den SPD-geführten Bundesministerien Justiz und Soziales) und der Großen Koalition (mit CDU/CSU- und SPD-Fraktion) bestand Einigkeit, dass die BSG-Urteile der Durchsetzung des Rechts in der Wirtschaft schadeten und eine große Anwaltsgruppe von rund 40.000 Personen unzulässig benachteiligen. Abgelehnt wurde der Gesetzentwurf am Ende von Bündnis 90/Die Grünen. Hauptkritik war die fehlende Versicherungspflicht für Syndikusanwälte, die diese im Vergleich zu Kanzleianwälten bevorzuge. Ebenso lehnte die Linke das Gesetz ab, weil es die gesetzliche Rentenversicherung schwäche. // Weiterführende Informationen unter www.anwaltsblatt.de in der AnwaltsblattDatenbank mit den Aufsätzen von KleineCosack, AnwBl 2016, 101, Schafhausen, AnwBl 2016, 116, Schuster, AnwBl 2016, 121 und Hartmann/Horn, AnwBl Online 2016, 255.

Thüringer Referendare verlieren Beamtenstatus Es ist entschieden: am 16. März hat der Thüringer Landtag das Gesetz zur Änderung der Rechtsverhältnisse im juristischen Vorbereitungsdienst verabschiedet. Zukünftig sind Thüringer Referendare keine Beamten auf Widerruf mehr, sondern werden, wie in allen anderen Bundesländern üblich, in einem öffent8 / anwaltsblatt karriere

lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis angestellt. Neben dem Verlust ihres Beamtenstatus müssen die Referendare auch deutliche Kürzungen der Unterhaltsbeihilfen hinnehmen. Bisher war das Thüringer Referendariat das bestbezahlte in der Bundesrepublik. Das Land geht allerdings noch einen Schritt weiter

und streicht darüber hinaus den Familienzuschlag. Damit verschlechtert sich die Situation der thüringischen Referendare auch im Vergleich zu anderen Bundesländern. Dies wurde auch vom Beamtenbund stark kritisiert. Viel gebracht hat die Kritik allerdings nicht mehr. //


nachrichten

Vergeblich studiert Wer bei der Einschreibung täuscht, darf auch nach sechs Semestern noch exmatrikuliert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen im Fall eines Medizinstudenten der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule entschieden. Der Student hatte bereits vor seiner Immatrikulation in Aachen einige Semester Medizin in Heidelberg stu-

diert und war, nachdem er eine Klausur endgültig nicht bestanden hatte, exmatrikuliert worden. Diesen Umstand gab er jedoch bei der Anmeldung in Aachen nicht an. Nachdem die RWTH davon Kenntnis erhielt, wurde er auch von der Aachner Universität exmatrikuliert. Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt mit seinem Urteil die Verhältnismä-

Wie Legal-Technology Kanzleien revolutioniert Die Rechtsberatung digitalisiert sich immer mehr. Auch Kanzleien dürfen sich diesem Trend nicht verschließen, wenn sie wettbewerbsfähig bleiben wollen. Zu diesem Ergebnis kommt die gemeinsame Studie „How Legal Technology Will Change the Business of Law“ des Bucerius Center on the Legal Profession und der Bosten Consulting Group, der unter anderem 50 Interviews mit Großkanzleipartnern zugrunde liegen. Die Schlüsselworte lauten „Legal Technology“: Spezielle Software-Lösungen für Kanzleien sollen Arbeitsprozesse effizienter und kostengünstiger gestalten. Auf diese Weise sollen Kanzleien den gestiegenen Erwartungen ihrer Mandanten in Bezug auf eine transparentere Honorargestaltung und eine effektivere Zusammenarbeit zwischen Kanzlei und Rechtsabteilung besser und vor allem billiger gerecht werden können. Allerdings zeigt die Studie, dass „Legal Technology“ insbesondere in kleineren Kanzleien noch nicht sehr weit verbreitet ist. Auch in den Großkanzleien wird die Digitalisierung hauptsächlich auf Druck von Mandanten vorangetrieben. Denn das Ganze hat auch eine Kehrseite: Die Digitalisierung gefährdet Arbeitsplätze. Die Studie prognostiziert, dass durch „Legal Technology“ der Bedarf an Junganwälten und Generalisten deutlich sinken wird. Darüber hinaus müssten Kanzleien auch ihr

Geschäftsmodell überdenken. So sei es vorstellbar, dass sich Kanzleien künftig nur noch komplexen Mandaten selbst widmen, während sie als „Outsourcing Managers“ das Standardgeschäft auf externe Dienstleister übertragen. Sollte die Studie Recht behalten, dann wird sich die Organisation von Kanzleien in Zukunft verändern, die Anzahl hochqualifizierter Juristen sinken und dafür die der nichtanwaltlichen Mitarbeiter, beispielsweise die von „LegalTechnology-Experten“, steigen. Auch die Autoren der Studie sind sich bewusst, dass solche grundlegenden Veränderungen nicht unproblematisch sind. Doch wer wettbewerbsfähig bleiben wolle, dürfe sich diesen Entwicklungen nicht verschließen. //

Die Studie prognostiziert, dass durch „Legal Technology“ der Bedarf an Junganwälten und Generalisten deutlich sinken wird.

ßigkeit der Entscheidung. Auch nach sechs Semestern könne sich der Kläger aufgrund seiner Falschangabe nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Darüber hinaus stünde auch der Studienabschluss noch nicht unmittelbar bevor. Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen. //

Facebook und die Erben – und der digitale Nachlass Nach dem Tod geht der Nachlass auf die Erben über, soweit so gut. Doch was geschieht eigentlich mit dem FacebookKonto oder anderen digitalen Inhalten eines Verstorbenen? Der digitale Nachlass wird grundsätzlich nicht anders behandelt, so dass die Erben auf ihn genauso einen Anspruch haben, wie auf alle anderen Erbstücke. Soziale Netzwerke wie Facebook haben spezielle Regeln für den Umgang mit den Daten Verstorbener. Sie überlassen es dem Erben, ob sie den Account löschen oder nur „einfrieren“ lassen wollen. Doch einmal gelöscht, sind die Daten und damit auch alle Fotos, Videos und Kommentare des Verstorbenen verloren. Wird der Account nur „eingefroren“, wird er in dem Zustand erhalten, in dem er beim Tod des Nutzers war. Aus der digitalen Nachlassverwaltung ist mittlerweile ein echtes Geschäftsfeld geworden. Spezielle Unternehmen spüren für die Erben die digitalen Inhalte des Erblassers in sozialen Netzwerken, bei Webhostern oder bei Online-Händlern auf und sorgen dafür, dass sie gegebenenfalls entfernt werden. Häufig sind die Unternehmen sehr kooperativ. Sollte es allerdings doch zu Schwierigkeiten kommen, hilft meistens nur der Gang zum Anwalt weiter. // anwaltsblatt karriere / 9


nachrichten

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft Benachrichtigungen uar Dienste nach dem 1. Jan Durch Nutzung unserer ie erten Bedingungen sow alisi aktu eren uns Du stimmst kiesDatenrichtlinie und Coo n erte alisi aktu erer uns it einverrst dich außerdem dam Richtlinie zu und erklä siehst, esserte Werbeanzeigen standen, dass du verb seiten utzten Apps und Web die auf den von dir gen gen und r über diese Aktualisierun basieren. Erfahre meh welche Werbeanzeige nst, kan ern steu Du darüber, wie en · Einstellungen Als gelesen markier du siehst.

Bundeskartellamt gegen Facebook Das Bundeskartellamt hat am 2. März ein Verfahren gegen Facebook wegen des Verdachts auf Missbrauch seiner möglichen marktbeherrschenden Stellung durch Datenschutzverstöße eröffnet. Das Verfahren richtet sich gegen den Konzern Facebook in den USA, gegen die irische Tochter des Unternehmens sowie gegen Facebook Germany GmbH in Hamburg. Grundlage des Verfahrens ist der Verdacht, dass die Facebook-Nutzungsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen könnten. Datenund Verbraucherschützer bemängeln diese seit langem, hatten aber vor Gericht bisher mäßig Erfolg. Nicht jeder Rechtsverstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens ist auch kartellrechtlich relevant. Im Falle eines sogenannten Konditionenmissbrauchs könnte dem Konzern aber eine Strafe in Millionenhöhe drohen. Die Gerichte dürfen nämlich bis zu einem Zehntel des weltweiten Umsatzes des vergangen Jahres fordern. Ein Konditionenmissbrauch läge vor,

falls Facebook in einer beherrschenden Position auf dem Markt für soziale Netzwerke wäre und diese gegenüber den Nutzern missbrauchen würde. Marktbeherrschende Unternehmen unterlägen nämlich besonderen Pflichten, unter anderem die Verwendung angemessener Vertragspflichten, soweit diese marktrelevant seien, so Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. Die Erhebung von Nutzerdaten für die Bildung persönlicher Nutzerprofile und die Weitergabe dieser Informationen an Werbekunden ist ein zentrales Geschäft des Konzerns. Indem er den Nutzungsbedingungen zustimmt, willigt der Nutzer in dieses Verfahren ein, wobei der Umfang der erteilten Einwilligung laut Bundeskartellamt nur schwer nachzuvollziehen sei. Die Behörde will nun prüfen, ob diese Vorgehensweise nach dem geltenden deutschen Datenschutzrecht zulässig ist. Soweit ein Zusammenhang mit der Marktbeherrschung bestehe, könnte ein solcher Verstoß auch kartellrechtlich missbräuchlich sein. //

Text: Rechtsanwältin Nicole Narewski

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist am 1. April 2016 in Kraft getreten. Der Deutsche Bundestag hatte am 3. Dezember das VSBG in der zuletzt vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BTDrs. 18/6904) verabschiedet. Damit hat der Gesetzgeber die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) umgesetzt. Die Umsetzungsfrist war bereits am 9. Juli 2015 abgelaufen. Die ADRRichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Netz außergerichtlicher Einigungs- und Schlichtungsstellen gewährleisten, die für die möglichst kostenlose Lösung von Verbraucherkonflikten innerhalb von 90 Tagen zur Verfügung stehen. Das VSBG regelt unter anderem Fragen der Anerkennung, des Verfahrens und der Besetzung einer Verbraucherschlichtungsstelle. Danach muss beispielsweise der eingesetzte Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein. Die bereits bestehenden und anerkannten Schlichtungsstellen werden künftig Verbraucherschlichtungsstellen nach diesem Gesetz, so auch die Schlichtungsstelle der Anwaltschaft. Um die noch bestehenden Lücken zu schließen, wurden ferner die Länder verpflichtet, Universalschlichtungsstellen einzurichten. Einen lesenswerten Überblick zum Gesetz bietet Prütting, AnwBl 2016, 190 (abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unter www.anwaltsblatt.de). //

Neuer Fachanwalt für Migrationsrecht Der Fachanwalt für Migrationsrecht ist im Rekordtempo gekommen: Die 6. Satzungsversammlung der Anwaltschaft hatte am 9. November 2015 den Fachanwalt für Migrationsrecht beschlossen (AnwBl 2015, M 352). Der Beschluss hat das Bun10 / anwaltsblatt karriere

desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz innerhalb kürzester Zeit unbeanstandet passiert und ist nach Verkündung in den BRAK-Mitteilungen (Heft 6/ 2015) zum 1. März 2016 in Kraft getreten. Die Einführung dieser 23. Fach-

anwaltschaft geht auf eine erfolgreiche Initiative des DAV zurück. Der von der Deutschen Anwaltakademie angebotene erste Fachlehrgang in Berlin war innerhalb kurzer Zeit ausgebucht. Ein weiterer Kurs startete im März 2016 in Darmstadt. //


nachrichten

Immer mehr Richterinnen in der Justiz Hat man die Hürde Prädikatsexamen genommen, steht einem auch die Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt in der Justiz offen. Immer mehr weibliche Absolventinnen entscheiden sich für einen dieser beiden Berufszweige. Das belegt die neue Richterstatistik (Stand 31. Dezember 2014), die das Bundesamt für Justiz im Februar 2016 vorgelegt hat. In dieser Gesamtstatistik sind die vollen Stellen (im Sprech der Statistik „Personalzahlen in Arbeitskraftanteilen“) der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Vertreterinnen und Vertreter des öffent-

lichen Interesses in der Rechtspflege erfasst. Insgesamt gibt es an den Gerichten des Bundes und der Länder 20.300,96 Stellen für Richterinnen und Richter sowie 5.279,31 Stellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Der Anteil der Richterinnen beträgt 42,15 Prozent. Die Statistik zeigt, dass der Frauenanteil unter den Richtern an den Sozialgerichten mit 46,51 Prozent am Größten ist. Hingegen sind nur 26,42 Prozent der Richter beim Bundespatentgericht weiblich. Bei den Truppendienstgerichten gibt es überhaupt keine Richterinnen. Ein Vergleich mit

der Richterstatistik 2010 ergibt erfreulicherweise, dass an allen Gerichten (mit Ausnahme der Truppendienstgerichte) der Frauenanteil gestiegen ist. Damals lag er noch bei nur 38,45 Prozent. Die Richterstatistik wird alle zwei Jahre mit Stichtag 31. Dezember erhoben. Ihr liegen die Personalübersichten und Mitteilungen der Länder sowie Meldungen der Bundesgerichte, des Generalbundesanwalts und der Bundesministerien zugrunde. Die Statistik wird auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz unter www.bundesjustizamt.de veröffentlicht. //

Corporate Social Responsibility: Die Anwaltschaft diskutiert! Was Compliance ist, muss man heute kaum noch jemandem erklären: Die Einhaltung von staatlichen Gesetzen und unternehmensinternen Richtlinien ist für Unternehmen längst Alltag. Ganz anders verhält es sich mit Corporate Social Responsibility, oder kurz CSR. Daher ist es kaum verwunderlich, wie kontrovers die über 150 Teilnehmer des DAV-Forums „Corporate Social Responsibility und Compliance“, das am 3. Dezember 2015 in Berlin stattfand, über die Bedeutung und rechtliche Umsetzung von CSR diskutierten. Unternehmen sollen zukünftig über ihre Rechtspflichten hinaus eine moralische Verantwortung für ihr Handeln übernehmen. Dies ist keine neue Idee und wird von vielen Unternehmen bereits auf die ein oder andere Weise umgesetzt, allerdings auf freiwilliger Basis. Durch die EU-Richtlinie, die Unternehmen künftig zu einer CSR-Berichterstattung verpflichtet und den Nationalen Aktionsplan „Wirtschaft und Menschenrechte“ (NAP), der unter der Federführung des Auswärtigen Amts und mit Beteiligung der Wirtschaft, Zivilgesellschaft und NGO’s erarbeitet wird und

2016 von der Bundesregierung beschlossen werden soll, könnte sich das nun ändern und aus dem freiwilligen Engagement der Unternehmen eine Rechtspflicht machen. Insbesondere der NAP, der die „UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“ in nationales Recht umsetzen soll, erntete viel Kritik von den Teilnehmern. Für Prof. Dr. Stephan Wernicke vom Deutschen Industrie und Handelskammertag sei unter anderem zu wenig darauf eingegangen worden, was deutsche Unternehmen bereits freiwillig an sozialer Verantwortung übernommen hätten. Ein großes Problem sehe er darin, dass Unternehmen zukünftig für etwas sanktioniert werden könnten, an das sie sich freiwillig gebunden haben. Die Vorsitzende des DAV-Ausschusses Corporate Social Responsibility und Compliance, Rechtsanwältin Dr. Birgit Spiesshofer kritisierte vor allem die Privatisierung staatlicher Schutzpflichten. Nicht nur fehle dafür jede rechtliche Legitimation. Auch sei der Schutz von Grund- und Menschenrechten primär die Pflicht des Staates. Ebenso machte die Veranstaltung deut-

lich, dass CSR für die Anwaltschaft zur Herausforderung werden wird. Zunächst, so erläuterte Rechtsanwalt Dr. Thomas Voland aus dem DAV-Ausschuss Corporate Social Responsibility und Compliance, seien Kanzleien als Unternehmen selbst angehalten, CSR in den Kanzleialltag einzubinden. Dabei stelle sich auch die Frage, inwieweit CSR-Gedanken bei der Auswahl von Mandanten und Mandaten eine Rolle spielen dürften. Keine, fand Rechtsanwältin Dr. Claudia Seibel (DAV-Vizepräsidentin). Schließlich müsse für die Anwaltschaft das Recht und nicht die Ethik im Vordergrund stehen. Dem konnte sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig nur anschließen: Der Anwalt sei nicht der „Menschenrechtserzieher“ seines Mandanten. Auch die Beratung von CSR-Mandaten gestaltet sich schwierig. Am Ende der Veranstaltung blieben viele Fragen offen. Einige Antworten könnte der Entwurf des NAP bringen, der bei Redaktionsschluss nicht vorlag. Auf jeden Fall bleibt CSR ein aktuelles und spannendes Thema. // Texte: Jessika Kallenbach, Dresden; Zakiya Mzee, Berlin; Undine Christian, Berlin

anwaltsblatt karriere / 11


kommentar

Es ist an der Zeit!

Die Anwaltswelt wandelt sich, doch das Berufsrecht orientiert sich noch immer am Bild des Einzelanwalts Text: Rechtsanwalt Herbert P. Schons, Duisburg

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1994. Punktuelle Reformen haben manches modernisiert, geblieben ist eines: Das Anwaltsrecht geht von dem Einzelanwalt aus. Die Wirklichkeit auf dem Anwaltsmarkt ist heute aber eine andere: Anwaltsgesellschaften in jeglichen Rechtsformen (von der BGBGesellschaft bis zur Anwalts-GmbH) dominieren.

Die deutsche Anwaltschaft leidet! Nein, sie leidet nicht – mehr – an steigenden Zulassungszahlen und dem sogenannten Massenproblem. Sie leidet auch – noch – nicht unter der Einführung des „besonderen elektronischen Anwaltspostfaches“, liebevoll beA geheißen, mit dem der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten zum Standard werden soll. Sie leidet unter ihrem Ruf, nämlich dem Ruf, konservativ und unflexibel zu sein. Mag dieser Ruf in vielerlei Hinsicht auch ungerecht sein (bedeutet konservativ doch bekanntlich nicht, die Asche zu verwahren, sondern das Feuer weiterzutragen), so wird man den Vorwurf eines antiquierten Berufsrechts zumindest in einer Hinsicht kaum widerlegen können. Ein Blick in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), aber auch die anwaltliche Berufsordnung (BORA) zeigt, dass sie sich an einem Bild des Rechtsanwalts orientiert, der seine Tätigkeit in einer Einzelkanzlei oder allenfalls einer kleineren Gemeinschaftspraxis ausübt. Und die Wirklichkeit? Die Anwaltschaft präsentiert sich heute vielfältiger denn je im Markt. Sie agiert heute schon in Gesellschaftsformen, die vor einigen Jahren noch undenkbar gewesen wären. Schon die Bestimmungen zum beA belegen, dass Änderungsbedarf besteht. Wenn dieses Postfach dem einzelnen Anwalt – statt der Kanzlei als Einheit – zugeordnet wird, kann das alles andere als glücklich bezeichnet werden. Wechselt der Berufsträger von der einen Kanzlei in die andere, so wechselt das Postfach mit – und es bedarf eines größeren organisatorischen Aufwandes, um in der Folgezeit Fehlsendungen zu vermeiden. Aber auch die Berufsaufsicht der Kammern leidet daran, dass oftmals nach dem Zufallsprinzip der eine oder andere Berufsträger einer Anwaltsgesellschaft in Anspruch genommen, jedenfalls aber kontaktiert wird für Dinge, die er definitiv nicht zu vertreten hat. Nicht nur Großkanzleien sind dazu übergegangen – aus gutem Grund – bestimmte unternehmerische Entscheidungen wie etwa die 12 / anwaltsblatt karriere

Annahme von Mandaten oder die Kanzleiwerbung einem Managementkomitee zu überlassen. Kommt es aufgrund von Entscheidungen des Managements zu Berufsrechtsverletzungen, etwa durch unangemessene Werbung, so ist es beim besten Willen nicht einzusehen, dass hierfür der einzelne Rechtsanwalt oder eine einzelne Rechtsanwältin zur Verantwortung gezogen wird, der oder die vielleicht zufällig bei der Verwendung eines Briefbogens aufgefallen ist. Solche Beispiele ließen sich fortsetzen und wer in den letzten Jahren Mitglied der Satzungsversammlung der Anwaltschaft war, wird sich daran erinnern, welche Klimmzüge bisweilen unternommen wurden, wenn man das auf den Einzelanwalt zugeschnittene Berufsrecht mit den nun einmal vorhandenen neuen Gegebenheiten und Bedürfnissen einer international agierenden Anwaltschaft harmonisieren will. Hier ist viel Kraft aufgewandt, ja verbraucht worden, die man in Zukunft der Gestaltung eines neuen, modernen und den Herausforderungen der Gegenwart gerecht werdenden Berufsrechts widmen sollte. Die Politik hat sich bislang auf den Standpunkt gestellt, dass es in erster Linie Sache der Anwaltschaft sei, für eine Neugestaltung des Berufsrechts Vorschläge zu unterbreiten. Das ist verständlich. Und das Angebot sollte die Anwaltschaft annehmen. Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein verfügen über hervorragend besetzte Berufsrechtsausschüsse. Es gibt bereits erste Überlegungen. Diese Gedanken gilt es nunmehr zu intensivieren: Denn wenn nicht wir, wer sonst und wenn nicht jetzt, wann dann? Dann stehen die Chancen gut, dass der Nachwuchs mit einem zeitgemäßen Berufsrecht in den Anwaltsberuf startet. // Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar und Herausgeber des Anwaltsblatts.



Claire Chevalier absolvierte beide deutsche Staatsexamen, ist deutsche Rechtsanwältin und besitzt zudem die franzÜsische Anwaltszulassung.


„Die Sprache ist mein mächtigstes Werkzeug“ Text: Jochen Brenner, Hamburg Fotos: Peter Adamik, Berlin

Finden Sie Ihre Nische! Das raten Experten jungen Anwälten heute auf der Suche nach einem Auskommen – und denken ans Insolvenzrecht oder Mietstreitigkeiten. Claire Chevalier hat den Rat auf ihre Weise befolgt. Die Französin absolvierte beide deutsche Staatsexamen und besitzt die französische Anwaltszulassung. Ihr Spezialgebiet ist der deutsch-französische Grenzverkehr.

Donnerstagmorgen, 10 Uhr an der EM Business School in Strasbourg. „Wie viele Tage hat der Arbeitnehmer effektiv in Deutschland gearbeitet“, fragt Claire Chevalier ihre Studenten. Zwei, drei Arme gehen in die Höhe, „drei“, sagt ein Student, „Unsinn, vier“, korrigiert eine Kommilitonin. „Höre ich fünf?“, ruft Chevalier auf Französisch. So geht es hin und her im Kurs Steuerrecht für die angehenden Betriebswirte. Die Hälfte sind Franzosen, die andere Hälfte Deutsche. Obwohl das Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu den spannendsten Teilen der Rechtswissenschaft gehört, herrscht eine konzentrierte Atmosphäre im Saal. „Den französischen Studenten muss ich immer erst beibringen, dass sie mit mir als ihrer Dozentin diskutieren dürfen und nicht nur das aufschreiben müssen, was ich vortrage“, sagt Chevalier, „fürs bloße Auswendiglernen bin ich zu deutsch.“ Mag sein, dass Claire Chevalier einen französischen Pass besitzt und in der Nähe von Strasbourg wohnt. Im Herzen hat sie den Rhein in Richtung Deutschland schon als Teenager überquert und ist nie wieder ganz zurückgekehrt. Chevalier denkt deutsch, spricht deutsch, fühlt, träumt und argumentiert deutsch. „Die deutsche Mentalität und Kultur liegen mir einfach“, sagt sie. Mit 13 Jahren schickt sie ihr Gymnasium aus St. Etienne nach Solingen zum Schüleraustausch. Im Bergischen Land beginnt eine Deutschwerdung, die aus Claire Chevalier fast Klara Ritter macht. Gastschwester Lena wird ihre neue beste Freundin, bei der sie nun die Herbst-, Winter-, Weihnachts- und Osterferien verbringt. In der Oberstufe hält die Freundschaft immer noch, Chevalier putzt die Hälfte der Sommerferien in einem Solinger Krankenhaus, um in der anderen Hälfte mit ihrem deutschen Freund in den Urlaub zu fahren. „Da wusste ich bereits, dass ich in Deutschland studieren wollte.“ Nur was, ist ihr noch völlig unklar. Rückblickend wäre es ein Leichtes für sie, aus der sicheren Position der erfolgreichen Wirtschaftsanwältin nun an der eigenen Legende zu stricken. Schon immer für die Rechtswissenschaft gebrannt, schon als Studentin eine Leidenschaft für die Ästhetik der Subsumtion entwickelt zu haben – anwaltsblatt karriere / 15

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portrait 1994 – 1998 Deutsch französischer Magisterstudiengang Köln / Paris I Panthéon-Sorbonne

1998 Erwerb der Maîtrise des Französischen und Deutschen Rechts an der Universität Paris I und des Magister Legum an der Universität zu Köln

10/1998 – 10/2004 Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut für Versicherungsrecht an der Universität zu Köln (Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Hübner)

2001 Erstes juristisches Staatsexamen in Köln

2002 European Law Moot Court, Preisverleihung „Best written pleading“ beim EuGH (In der Wartezeit vor Aufnahme des Referendariats)

08/2004 Zweites juristisches Staatsexamen in Köln Referendarstationen: Landgericht Köln / Linklaters, Köln / Audet & Associés, Montréal (Kanada)

11/2004 Zulassung als Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg

11/2004 – 10/2009 Rechtsanwältin einer mittelständischen Anwaltskanzlei, Freiburg

06/2005 Eignungsprüfung zur französischen Anwaltschaft bei dem CRFPA in Versailles

Seit 10/2008 Lehrbeauftragte an der EM Business School Strasbourg / Universität Straßburg

10/2009 Zulassung als Avocate bei der Rechtsanwaltskammer Strasbourg

Seit 10/2009 Partner bei ABC International SELARL (Strasbourg / Frankreich, Geschäftsführende Gesellschafterin) und Partner bei Avocats Bauerreis Chevalier International Rechtsanwaltsgesellschaft (Kehl / Rhein, Geschäftsführende Gesellschafterin)

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so könnte sie ihre Karriere erzählen. Chevalier ist eine selbstbewusste Unternehmerin, die genauso weiß, dass Klappern zum Handwerk gehört, wie sie Selbstinszenierung ablehnt. „Meine Entscheidung für Jura war reiner Opportunismus“, sagt sie, „ich wollte nach Deutschland, ich wollte deutsch sprechen, und ich wollte studieren.“ Zur ganzen Geschichte gehört, dass sie nach dem Abitur in Frankreich für die „Classe Préparatoire“ ausgewählt wurde, einem Vorbereitungsjahr für den Besuch einer der Elitehochschulen Frankreichs. „Diese Gelegenheit konnte ich mir nicht entgehen lassen“, sagt sie. In diesem Jahre besucht sie neben allgemeinbildenden Kursen in Latein, Geschichte und Geographie sehr viele Deutschstunden, die ihren Wunsch am Leben halten, auf die andere Rheinseite zu wechseln. Sie erfährt von einem Doppelstudiengang der Universität Köln und der Sorbonne in Paris, der für Franzosen und Deutsche mit Maitrise und einem Magister Legum endet. Zwei Jahre studiert Chevalier in Köln, zwei Jahre in Paris, die Zeit ist intensiv, viele lebenslange Freundschaften entstehen. „Und doch war das Studium eigentlich darauf angelegt, dass die 25 Deutschen danach in Deutschland, die 25 Franzosen in Frankreich den Berufseinstieg angehen.“ Chevalier aber hat einen anderen Plan und berät sich mit dem Programmdirektor, der ihr ohne Umschweife Mut macht: „Machen Sie das“, sagt er. So wird Claire Chevalier die erste französische Teilnehmerin des Studienprogramms, die nach dem Ende nicht in ihre Heimat zurückkehrt, sondern sich auf das deutsche Staatsexamen vorbereitet. „Ich hatte einiges zu verlieren, da niemand diesen Schritt bisher gegangen war und ich Zeit investiert habe, die ich bei einem Scheitern nie wieder zurückbekommen hätte.“ Längst hat sich die junge Juristin in die Stadt Köln ebenso wie in die Sprache verliebt. Sie feiert Karneval, ihr Zungenschlag wird ein wenig weicher und noch heute hört man den rheinischen Singsang ein ganz klein wenig durch, wenn sie schnell erzählt. „Ich kann den Zeitpunkt nicht mehr genau definieren“, sagt Chevalier, „aber es gab einen Tag im ersten oder zweiten Semester, als ich merkte, dass die Sprache mein mächtigstes Werkzeug sein würde.“ Natürlich klappt die Expedition „Erstes Staatsexamen“. Claire Chevalier wird Mitarbeiterin am Lehrstuhl, betreut die Franzosen des Studienprogramms, die nach ihr kommen, hilft bei der Auswahl der Bewerber und ist manchmal für die jungen Franzosen so etwas wie die „Programmmutter“: Sie weiß noch zu gut, wie es ist, mit 18 in den regnerischen Kölner Himmel zu blicken und von Sprache, Stadt und Jura schlicht überfordert zu sein. Nun, ausgestattet mit dem wichtigsten Einlasspapier in die juristische Welt diesseits des Rheins, kann sie auf dem Weg zur Volljuristin nichts mehr aufhalten. Im Referendariat sammelt sie die Erfahrungen, die ihr die französische Juristenausbildung verwehrt hätte. „Meine Landsleute müssen sich sehr früh entscheiden, welchen juristischen Beruf sie ergreifen wollen und gehen dann etwa auf die Rechtsanwaltsschule.“ Sie genießt die Station bei Staatsanwaltschaft und Gericht, schnuppert in eine Großkanzlei hinein. Nichts für sie, wie sie befindet. Richterin? Sie ist Französin und will es bleiben. Immer noch merkt sie: Sprache bringt in ihr eine Saite zum Klingen, die sie nicht überhören will. „Ich wollte mit den Sprachen spielen und auch unterwegs sein.“ Nach dem Zweiten Staatsexamen verlässt sie das geliebte Köln und heuert bei einer auf Wirtschaftsrecht spezialisierten überregionalen Anwaltskanzlei in Freiburg an: Mittelstand, Schwarzwald, die alte Schule. Und ist von Freiburg Frankreich nicht nur einen Katzensprung entfernt? Die Kollegen im Süden suchen jemanden wie sie, weil sie das Geschäft mit den französischen Nachbarn anstoßen wollen.


Das Spezialgebiet von Claire Chevalier ist der deutsch-franzรถsische Grenzverkehr.

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portrait Claire Chevalier ist erfolgreiche Wirtschaftsanwältin und Dozentin an der EM Business School in Strasbourg.

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Drei Jahre geht das gut. Dann stellen Chevalier und ihr Kollege Jochen Bauerreis fest, dass es ohne eigene Niederlassung in Frankreich nicht länger geht. Um glaubwürdig deutsche Firmenmandate in Frankreich zu betreuen, brauchen sie einen Briefkasten, eine Adresse und vor allem Anwälte vor Ort. Was dann passiert, beschreibt Chevalier heute als Emanzipation. Denn die Beziehungen von Strasbourg ins nahe Freiburg erkalten. Claire Chevalier, die vergangenen Sommer Mutter wurde, formuliert es so: „Wir haben einfach allmählich die Nabelschnur durchschnitten.“ Chevalier und ihr Kollege Bauerreis machen sich selbständig und gründen die Kanzlei ABCI – das Kürzel steht für Avocats Bauerreis Chevalier International. Chevalier wäre mit dem, was sie macht, nicht so erfolgreich, wenn ihr zu diesem Abnabelungsprozess heute auch nur ein einziges schlechtes Wort über die Lippen käme. Diplomatie gehört zur Kernkompetenz der Wirtschaftsanwälte. Die Emanzipation ist inzwischen zehn Jahre her, die Kanzlei ABCI feiert ihr erstes Jubiläum. Das Kanzleiprofil war von Anfang an klar: ABCI begleitet französische Unternehmen auf dem Weg nach Deutschland und deutsche im französischen Markt. Filialgründungen müssen vorbereitet, Vertriebsnetzwerke etabliert und abgesichert werden und das Arbeitsrecht auf beiden Seiten des Rheins verschafft Chevalier und Kollegen viel zu tun. Inzwischen gehören auch Schweizer und österreichische Mandanten zum Kundenstamm. 2009 gründet das deutsch-französische Anwaltsduo eine weitere Kanzlei im wenige Autominuten entfernten Kehl. Die zwei Gesellschaften erlauben es den Anwälten, je nach Anfrage die deutsche oder französische Kanzlei einzuschalten. „Wir machen jetzt, was uns am meisten liegt“, sagt Chevalier, „wir sind deutschfranzösische Rechtsübersetzer, morgens in der Kanzlei in Straßburg, mittags in der Niederlassung in Kehl. Das klappt sehr gut.“ 2013 gehörte Chevalier zu den Gründern des Deutschen Anwaltvereins Strasbourg, dem ersten „Auslandsverein mit grenzüberschreitendem regionalen Charakter“, dessen Vizepräsidentin sie heute ist. Ein wesentliches Ziel besteht im Aufbau einer engen Zusammenarbeit mit den grenznahen Anwaltsvereinen auf deutscher Seite, so mit den Anwaltsvereinen Karlsruhe, Baden-Baden, Offenburg und Freiburg und dem Saarbrücker Anwaltverein an der Nordgrenze der Region.


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Ehrgeiz

Ich glaube, dass ein Stück Ehrgeiz in meiner beruflichen Entwicklung schon eine gewisse Rolle gespielt hat. Ehrgeiz als Ansporn. Ich wollte es mir selbst beweisen, dass ich es schaffen kann, die doppelte Zulassung zu erwerben und somit jenseits des Rheins zu arbeiten. Ich halte ein großes Stück Ehrgeiz in meinem beruflichen Alltag für leistungsfördernd und erhöhend.

Genuss

Fein essen gehen, reisen und wieder reisen und noch ferner reisen. Urlaub Richtung Asien machen, einfach in der Sonne liegen und die pure Stille genießen. Ja, es tut richtig gut, wenn manchmal einfach nichts passiert.

Ernüchterung

Nur wenn ich extrem müde bin und zu wenig geschlafen habe. Dies dauert aber nie sehr lang und gleich geht es wieder bergauf!

Spiel

Verhandlungen klingen oft wie ein Spiel. Es wird versucht, die Forderungen des Mandanten durchzusetzen und dabei die Schmerzgrenze der Gegenseite geschickt zu erkennen, man tastet sich bei der Gegenseite voran, ab und zu wird auch geblufft. Wenn es durchgeht, ist es ein Gefühl des Sieges: Ich habe erneut gewonnen. Ansonsten ist Spielen eher mit meiner kleinen siebenmonatigen Tochter verbunden ☺ und ist dann gleich „Genuss pur“.

Motivation

Brauche ich selten. Und wenn ich sie brauche, ist mein Team dafür da!

Taktik

Taktik kommt öfter und immer wieder vor: bei der Gestaltung von Schriftsätzen (was und wie trage ich es vor? In welcher Reihenfolge? Mit welchem Schwergewicht?), in der Hauptverhandlung während des Plädoyers (was erwidere ich und wie?) und vor allem bei der Durchführung von Verhandlungen. Psychologie spielt da eine ganz wichtige Rolle. Das liebe ich. anwaltsblatt karriere / 19


portrait Claire Chevalier genießt es, dass sie sich nicht für ein Land entscheiden muss.

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Man trifft sich, tauscht Erfahrungen aus und bespricht, diskutiert die Chancen der grenzüberschreitenden Geschäfte. Die Anwälte entlang beider Seiten des Rheins gehören ohne Zweifel zu den Profiteuren des Binnenmarkts, gleichzeitig illustriert die Tatsache, dass ein französischer Anwalt mit einer deutschen Zulassung nur schwierig deutsche Mandanten bekommt, wie traditionell viele Auftraggeber denken. „Wir erleben, dass sich die deutschen Mandanten oft einen Rechtsanwalt mit Staatsexamen wünschen“, sagt Chevalier, „für Bewerbungen in deutschen Kanzleien gilt das erst recht.“ Bei ABCI gibt es Avocats und Rechtsanwälte gleichermaßen, wobei die Zusammensetzung das I für International im Kanzleinamen rechtfertigt. Es gibt eine Deutsche, die in Frankreich studiert hat, also Avocat ist, ebenso wie eine Französin, die – wie Chevalier – in Deutschland ausgebildet wurde, dann wäre noch eine Anwältin aus Rumänien, die in Frankreich Jura studiert hat – und Chevaliers Partner Bauerreis, der in Freiburg studiert hat und in Strasbourg promoviert wurde. „Wer sich auf dieses Hin und Her bei uns nicht einlässt, wird es bei ABCI schwer haben.“ In dem etwas außerhalb Strasbourg gelegenen Büro stehen zurzeit zwei Räume leer, in denen längst neue Rechtsanwälte arbeiten könnten, „aber wir finden nur schwer die Richtigen“, sagt Chevalier. „Beim Nachwuchs setzen wir auf die Bereitschaft zur persönlichen Entwicklung. Ist der Rechtsanwalt bereit, die französische Eignungsprüfung abzulegen und umgekehrt? In den Bewerbungen versprechen die Kollegen immer viel, wenn es dann aber darum geht, mal eine Stellungnahme auf Deutsch oder Französisch zu schreiben, wird es oft schnell eng.“ Vielleicht verlangt Chevalier so viel Flexibilität, weil sie schon so lange zwischen den beiden Sprachen und Kulturen dies- und jenseits des Rheins hin- und herwechselt wie ein Schauspieler in einer Doppelrolle: Die Darstellung könnte verschiedener nicht sein, der Mensch ist aber immer noch der gleiche. Den Part der Französin spielt sie qua Geburt perfekt, die Rolle der Deutschen hat sie in Köln und Freiburg verinnerlicht. „Ich habe das große Glück, mich nicht für ein Land entscheiden zu müssen“, sagt sie, die auch aus steuerlichen Gründen auf der französischen Seite des Rheins wohnt. „Weiter als Strasbourg kann ich aber niemals von Deutschland weg sein.“//


1 Der Arbeitstag, an dem Sie ein Teil unseres Teams werden. Starten Sie bei uns als Referendar oder wissenschaftlicher Mitarbeiter (m/w) Wir suchen Teamplayer mit überdurchschnittlichen Studien- bzw. Examensleistungen, hervorragenden Englischkenntnissen und Interesse an wirtschaftlichen Themen. Bei uns erwarten Sie anspruchsvolle Aufgaben, spannende Mandate und ein internationales Team, das sich auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen freut.

Mayer Brown llp Alexandra König, Human Resources Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main T +49 69 7941 1212, career@mayerbrown.com Americas | Asia | Europe | www.mayerbrown.com Mayer Brown LLP ist eine Partnerschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Illinois, U.S.A.


{Kartellrecht} Hamburg

Berlin

Düsseldorf

+

Köln

Frankfurt

Stuttgart

München

Großkanzleien 65.000 € bis 120.000 €

Anwaltshauptstädte (Frankfurt, Düsseldorf, München, Hamburg, Berlin, Köln und Stuttgart):

Das Kartellrecht liegt bei jungen Juristinnen und Juristen im Trend – und auch in vielen Kanzleien. Die mediale Aufmerksamkeit rund um die Schadensersatzklagen nach aufgedeckten Kartellverstößen hat zu einem verstärkten Interesse an einer kartellrechtlichen Spezialisierung geführt. Das Beste daran: Es gibt auch genug für Kanzleien zu tun. Kanzleien sind auf der Suche nach qualifiziertem Nachwuchs für diesen Bereich. Dabei ist das Kartellrecht kein Monopol der Großkanzleien: Große und lukrative Mandate gibt es auch in kleineren und mittelständischen Kanzleien, deren Gehaltsspanne für Berufsanfänger von 42.000 Euro bis 85.000 Euro reicht. Der Markt konzentriert sich hier vor allem auf die Anwaltshauptstädte, Kanzleien in kleineren Städten locken mit Einstiegsgehältern um die 70.000 Euro und Angeboten für eine bessere Work-Life-Balance.

42.000 € bis 85.000 €

Regionale Kanzleien bis 70.000 €

{Versicherungsrecht} Hamburg

Berlin

Düsseldorf

+

Köln

Frankfurt

Stuttgart

München

Großkanzleien 65.000 € bis 120.000 €

Anwaltshauptstädte (Frankfurt, Düsseldorf, München, Hamburg, Berlin, Köln und Stuttgart):

30.000 € bis 60.000 €

Sicher ist sicher – doch gilt das auch für das Versicherungsrecht? Das Versicherungsrecht durchdringt immer mehr Lebensbereiche und muss ständig auf neue Entwicklungen reagieren. Die Chancen für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger stehen gut, im versicherungsrechtlichen Markt Fuß zu fassen. Die Kanzleien stellen derzeit in allen Bereichen ein. Eine frühzeitige Spezialisierung lohnt sich, denn die Bandbreite der Mandate reicht von der Beratung großer Transportversicherer über Fragen zu IT-Recht und Datenschutz bis hin zum Kampf für die Durchsetzung der Rechte des Einzelnen. So unterschiedlich wie die Fälle im Versicherungsrecht sind auch die Gehälter: Egal ob kleine Stadt oder Anwaltshauptstadt außerhalb der Großkanzleien variieren die Einstiegsgehälter von 30.000 Euro bis 50.000 Euro. Wer bereits beim Bewerbungsgespräch Verhandlungsgeschick an den Tag legt, ist sicher gut beraten.

Regionale Kanzleien bis 50.000 €

{Sportrecht}

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

+

Frankfurt

Stuttgart

München

Großkanzleien bis 95.000 €

Anwaltshauptstädte (Frankfurt, Düsseldorf, München, Hamburg, Berlin, Köln und Stuttgart):

35.000 € bis 80.000 €

Regionale Kanzleien bis 60.000 €

Auf die Plätze, fertig los – das Sportrecht durchläuft derzeit eine rasante Entwicklung. Das Ziel der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im DAV: Die Einführung einer Fachanwaltschaft Sportrecht. Die Dynamik im Markt ist auch für junge Anwältinnen und Anwälte spürbar. Neben Gehältern von 35.000 Euro in kleinen Städten oder im Osten locken mittelständische Kanzleien im Sportrecht mit Einstiegsgehältern von bis zu 80.000 Euro und können damit locker mit den Großkanzleien konkurrieren, die den Bereich abdecken. Die große Gehaltsspanne ist nicht verwunderlich, da es nicht „den einen Sportrechtsfall“ gibt. Anwälte vertreten Mandanten im Wettbewerbsrecht, die Mitglieder einer Profi-Mannschaft sind Arbeitnehmer und wenn es um Doping geht, findet man sich im strafrechtlichen Bereich wieder. Junge Bewerberinnen und Bewerber müssen sich also zunächst bewusst machen, wohin es gehen soll.


Bringen Sie uns was mit! Kartellrecht, Sportrecht und Versicherungsrecht – Reiz und Herausforderung komplexer Mandate Text: Nora Zunker, Berlin

Ermittlungen gegen DFB-Funktionäre wegen dubioser Zahlungen, MillionenSchadensersatzklagen nach Kartellverstößen oder Prozess-Serien gegen große Versicherungsunternehmen – Mandate wie diese sind in den Wirtschaftsteilen der Medien präsent und reizen viele junge Anwältinnen und Anwälte. Einen großen bekannten Mandanten zu vertreten ist lukrativ, Einzelpersonen gegen einen solchen einflussreichen Gegner zur Seite zu stehen, erfordert ganzen anwaltlichen Einsatz. Doch wie stehen derzeit die Chancen, in Branchen wie dem Kartell-, Versicherungs- oder Sportrecht als junge Juristin oder junger Anwalt einzusteigen? Der Trend ist eindeutig. Bei der Nachwuchssuche geht es um konkrete Vorstellungen: Die Kanzleien wissen, wen sie suchen – und zwar Bewerber, die wissen, was sie erwartet.

Die Kanzleien suchen gezielt nach passenden Bewerbern. Es geht darum, Verstärkung für die kleinen und großen Mandate zu finden, um junge Kolleginnen und Kollegen, die schnell und umfassend eingearbeitet werden und das Team langfristig verstärken. So achten die Kanzleien auf die Schwerpunktsetzung im Studium, Stationen im Lebenslauf und persönliche Interessen. Zwar sind Prädikatsexamina und Promotion vor allem für die Großkanzleien nach wie vor wichtige Indikatoren für die juristischen Fähigkeiten eines Berufsanfängers, aber sie sind inzwischen längst nicht mehr alles, was zählt. Das stellt zum einen höhere Anforderungen an die Bewerber, bietet aber zum anderen die Chance, sich auf verschiedenen Wegen interessant und attraktiv zu machen. Ein Auslandsaufenthalt – nach Möglichkeit im englischsprachigen Ausland und mit Abschluss eines LL.M. – ist in vielen Kanzleien inzwischen gefragter als der Doktortitel. Ebenso interessant für Kanzleien ist Branchenkenntnis und -verständnis: Wer selbst in einem Sportverein oder -verband aktiv ist, versteht wie eine Unternehmensfusion abläuft oder den Fachjargon der Wirtschaftsprüfer beherrscht, fällt den Kanzleien auf. Bewerbern sollte bewusst sein, dass man neben den juristischen Grundlagen auch immer die wirtschaftlichen Entwicklungen des Marktes im Blick haben muss – und dass Mandate besonders an den Schnittstellen von mehreren Rechtsgebieten spannend werden. Nehmen und geben: Wann kann es losgehen?

Ohne eine solide juristische Grundausbildung geht es natürlich nach wie vor nicht. Für etwa 30 Prozent der kleinen und mittelständischen Kanzleien bedeuten nur „ausreichende“ Examina das Aus der Bewerbung. Gute Noten im Examen zeugen von einer schnellen Auffassungsgabe, guten juristischen Grundfertigkeiten und Stressresistenz. Das wiederum verspricht eine zügige Einarbeitung der jungen Kollegin oder des jungen Kollegen – und das wiederum lässt das Einstiegsgehalt in die Höhe steigen. Immer mehr Kanzleien machen die Einstiegsgehälter nicht an einzelnen Kriterien wie der Note fest, sondern schauen, wie schnell sich der Bewerber oder die Bewerberin in die Arbeitsprozesse einbringen können wird. Eine Promotion ist besonders im spezialisierten Kartellrecht für die Kanzleien sehr interessant.

Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Welche beruflichen Chancen bieten sich derzeit auf dem Anwaltsmarkt? Mit welchen Qualifikationen lässt sich sowohl bei kleineren als auch Großkanzleien punkten? Wie wichtig ist Kanzleien ein individueller Lebenslauf? Wie wirkt sich die juristische Spezialisierung auf das Einstiegsgehalt aus? Im aktuellen Report sprechen Anwältinnen und Anwälte offen über die aktuellen Entwicklungen im jeweiligen Rechtsgebiet – und darüber, wie sich junge Bewerber und Bewerberinnen am besten auf den Berufseinstieg vorbereiten können. Zugleich gibt Anwaltsblatt Karriere wieder Hinweise zu den Einstellungsgehältern. Der Report im Versicherungsrecht, Kartellrecht und Sportrecht schließt sich an den Report aus dem Wintersemester 2010/2011 an.

Die Einstellungs- und Gehälterreports (Vorgängerreports in Klammern): Wintersemester 2010/11 Versicherungsrecht, Kartellrecht, Sportrecht Sommersemester 2011 Handels- und Gesellschaftsrecht, Transport- und Speditionsrecht, Energierecht Wintersemester 2011/12 Zivilprozessrecht, Patentrecht, Ausländer- und Asylrecht sowie Litigation in Großkanzleien Sommersemester 2012 (Sommersemester 2007) Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheberund Medienrecht Wintersemester 2012/13 (Wintersemester 2007/08) Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht Sommersemester 2013 (Sommersemester 2008) Immobilienrecht (mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht) Wintersemester 2013/14 (Wintersemester 2008/09) Regionale Topkanzleien, Bank- und Kapitalmarktrecht und Strafrecht Sommersemester 2014 (Sommersemester 2009) Syndikusanwälte und IT-Recht Wintersemester 2014/2015 (Wintersemester 2009/10) Erbrecht, Steuerrecht, Sozialrecht Wintersemester 2015/2016 (Sommersemester 2010): Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Agrarrecht

Alle Reports sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de.

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{Einstellungsreport}


report Der Reiz am Versicherungsrecht? „Die Verzahnung mit anderen Rechtsgebieten ist spannend, Versicherungsrecht durchdringt immer mehr Lebensbereiche.“ | „Es ist eine Herausforderung, dem Einzelnen gegen einen großen Versicherer zur Seite zu stehen.“ | „Die kaufmännische Komponente macht das Versicherungsrecht interessant.“

Anwaltliche Arbeit im Versicherungsrecht? „Wer gern vor Gericht tätig ist, ist hier richtig.“ | „Im Bereich der Personenversicherungen geht es immer auch um menschliche Schicksale.“ | „Versicherungsrecht ist das Recht des Kleingedruckten, das erfordert hohe Konzentration.“

Versicherungsrecht für Berufsanfänger? „Zwar wird an den Universitäten meist wenig zum Versicherungsrecht vermittelt, es ist aber eine Materie, in die man sich gut einarbeiten kann.“ | „Es gibt viele kleinere Fälle, die man an Berufsanfänger übertragen kann.“ | „Man braucht eine gefestigte Anwaltspersönlichkeit, um sich mit den Versicherern auf Augenhöhe unterhalten zu können.“

Der Reiz am Sportrecht? „Sportrecht ist eine Querschnittsmaterie mit vielen Nuancen, es gibt immer neue Aufgaben.“ | „Der Markt entwickelt sich ständig weiter, das Sportrecht steckt ja noch in den Kinderschuhen.“

Anwaltliche Arbeit im Sportrecht? „Es gibt viele Verzahnungen mit anderen Rechtsgebieten.“ | „Es geht nicht nur ums Geld, sondern um die persönlichen Schicksale der Sportler.“ | „Man kann das Hobby zum Beruf machen.“

Sportrecht für Berufsanfänger? „Um in den Anwaltsmarkt einzusteigen, ist es hilfreich, wenn man schon Kontakte in der Branche geknüpft hat.“ | „Es ist gut, in einem klassischen Bereich anzufangen und sich dann auf das Sportrecht zu spezialisieren.“ | „Die vielen Facetten machen das Sportrecht für Berufsanfänger interessant, aber auch anspruchsvoll.“ 24 / anwaltsblatt karriere

Anders als vor einigen Jahren müssen junge Juristinnen und Juristen sich heute keine kritischen Fragen mehr zu den Gründen für Ortswechsel oder Auslandsaufenthalte gefallen lassen – sondern eher, warum sie noch keinen Blick über den Tellerrand geworfen haben. Der LL.M. oder Stationen im Ausland versprechen eine gewisse Selbständigkeit, Neugier und Selbstorganisation. „Ein Jahr im Ausland ist eine Herausforderung und eine Bereicherung, die man in Gold nicht aufwiegen kann“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Brinker von Gleiss Lutz (München). Fremdsprachenkenntnisse sind inzwischen eine zwingende Voraussetzung, verhandlungssicheres Englisch wird erwartet. Im Kartellrecht kann für Termine in Brüssel auch etwas Französisch nicht schaden. Honoriert wird von Kanzleien vor allem eine frühzeitige Spezialisierung. Doch wann und wo lässt es sich am geschicktesten damit beginnen? Kartell-, Sport-, und Versicherungsrecht gehören nicht zur Basisausbildung der Universitäten. Jedoch bieten viele Fakultäten und Anwaltsinstitute inzwischen Workshops und Schwerpunktveranstaltungen in den jeweiligen Bereichen an. Darüber hinaus empfehlen Praktiker im Kartellrecht, Erfahrungen beim Bundeskartellamt, der EU-Kommission oder bei einem Praktikum in einer großen Kanzlei in Brüssel zu sammeln. Im Versicherungsrecht kann die Tätigkeit in Versicherungsunternehmen, Maklerfirmen oder bei der Kammer für Handelssachen eines Landgerichts hilfreich sein, im Falle einer Spezialisierung auf das Transportversicherungsrecht bietet sich für Referendare der Fachanwaltslehrgang Transport- und Speditionsrecht an. Für eine Spezialisierung im Sportrecht lohnen sich Praktika bei Vereinen und Verbänden oder ein Blick in die Schiedsinstitutionen. Auch eigene Erfahrungen im Sport sind hilfreich, sei es nun als Leistungssportler oder Trainer der Dorffußballmannschaft. Allerdings ist es ebenso nützlich, die Fähigkeiten in einem bestimmten Bereich wie Arbeitsrecht oder Wettbewerbsrecht zu schärfen, denn reines Sportrecht gibt es so nicht. „Oft frage ich Bewerber: Was ist denn eigentlich Sportrecht? Hier zeigt sich dann, wer sich wirklich konkret mit seinem Berufswunsch auseinandergesetzt und seine rechtlichen Interessenschwerpunkte gefunden hat – Freude an der Sportbranche reicht da nicht aus“, sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Schimke von Bird & Bird (Düsseldorf). Das soll aber nicht bedeuten, dass diese Begeisterung nicht ebenso wichtig ist. Die Kanzleien wünschen sich Bewerber, die sich gezielt für das jeweilige Rechtsgebiet entscheiden und daran interessiert sind, sich fortzubilden. Es werden von den Kanzleien also keine „fertigen“ Anwältinnen und Anwälte erwartet. So investieren die Kanzleien in Fortbildungen und Fachanwaltskurse oder bieten nach Möglichkeit die Arbeit an einem Kanzleistandort außerhalb Deutschlands an. Man darf flexibel sein

Qualifizierte Berufseinsteiger haben derzeit nicht nur gute Aussichten auf eine erfolgreiche Bewerbung, sie werden sogar händeringend gesucht. Vor allem im Kartell- und Versicherungsrecht ist die Nachfrage hoch: Etwa 40 Prozent der Kanzleien suchen nach Nachwuchs. Besondere Nachfrage besteht in den Kanzleien jenseits der Anwaltshauptstädte, da es junge Anwältinnen und Anwälte nach dem Studium oder den ersten Berufserfahrungen immer seltener „in die Provinz“ zieht. Von den im Sportrecht tätigen Kanzleien wünschen sich etwa 20 Prozent anwaltliche Verstärkung für 2016. Und wie stehen die Chancen auf eine Partnerschaft? Über 80 Prozent der kleinen und mittelständischen Kanzleien sind an einer langfristigen Bindung auf Partnerschaftsebene interessiert. Die Möglichkeiten hier Partner zu werden, sind meist höher als in einer Großkanzlei. Im Schnitt beträgt die Zeit bis zur Partnerschaft 3 bis 6 Jahre. Doch nicht alle Bewerberinnen und Bewerber streben überhaupt noch eine Partner-


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schaft an. Beispielsweise nutzen junge Kartellrechtler verstärkt die Ausbildung in der Kanzlei, um später in der Rechtsabteilung eines Unternehmens anzufangen. Die Großkanzleien lassen den jungen Anwältinnen und Anwälten meist zu Beginn der Zusammenarbeit die Wahl, ob sie am Partnertrack überhaupt interessiert sind. Gerade für junge Juristinnen und Juristen stellt sich bei der Wahl des Arbeitsplatzes auch die Frage nach der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Darauf reagieren viele Kanzleien bereits: In jeder dritten mittelständischen Kanzlei sind Teilzeitmodelle vorgesehen, ebenso viele Kanzleien haben derzeit Einzelfalllösungen für die Elternzeit oder berufsbegleitende Promotionen. Doch funktioniert die WorkLife-Balance beispielsweise auch als Kartellrechtsanwältin in einer Großkanzlei, wenn Mandanten wegen einer Durchsuchung durch die Kartellbehörden kurzfristig Anwaltshilfe im Unternehmen brauchen? „Abgesehen von diesen speziellen Situationen sind die Verfahren in diesem Bereich zu organisieren – man muss sich aber auch trauen, sich Kinderzeiten zu schaffen, dann sind Familie und Beruf hervorragend vereinbar“, sagt Rechtsanwältin Dr. Daniela Seeliger von Linklaters (Düsseldorf). Auch im Sport- und Versicherungsrecht stehen sich Beruf und Familie nicht im Wege, zwar sind auch hier internationale Mandate nicht selten, jedoch ermöglichen moderne Kommunikationsmittel oder Partner vor Ort die Bearbeitung der Mandate, ohne dass spontan ins Flugzeug gestiegen werden muss. Verstehen, worum es geht

Wie sieht der Alltag für junge Anwältinnen und Anwälte im Kartell-, Versicherungsoder Sportrecht also aus? Zurzeit liegt der Trend im Kartellrecht bei Schadensersatzklagen. Es gab in den vergangenen fünf Jahren vermehrt internationale Kartellverfahren, die durch die neue Kronzeugenregelung ausgelöst wurden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Kartellgeschädigten ist gewissermaßen ein Annex dazu und wird auch in den kommenden Jahren zunehmen. Auch in den Bereichen Fusionskontrollverfahren und Compliance finden sich nach wie vor lukrative Mandate. „Da das Kartellrecht ein sehr spezialisiertes Rechtsgebiet ist, sollten Berufsanfänger darauf achten, von Anfang an einen Überblick über die gesamte Materie zu bekommen“, rät Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann von Boehmert & Boehmert (Berlin). Wichtig sind auch wirtschaftliches und technisches Verständnis sowie Kenntnisse im Bereich des Rechts am geistigen Eigentum, denn an Schnittstellen wie diesen wird das Kartellrecht besonders spannend. Rechtsanwältin Dr. Ines Zenke von Becker Büttner Held (Berlin) achtet bei jungen Kartellrechtlern neben den klassischen Einstellungsvoraussetzungen vor allem auf die „Begeisterungsfähigkeit für Märkte, Unternehmen und Politik.“ Die rechtlichen Konzepte im Bereich Kartellrecht sind beispielsweise mit denen in den USA gut vergleichbar, so bietet das Rechtsgebiet die Möglichkeit, weltweit zu beraten und sich mit anderen Jurisdiktionen auseinanderzusetzen. Die jungen Anwältinnen und Anwälte sollten Interesse an Waren und Dienstleistungen haben, Märkte im Detail verstehen und im Fachjargon mitreden können. „Es kommen beständig neue Produkte auf den Markt und dadurch treten neue Fragen auf. Hier ist dann jede Menge Raum für Argumentationen, was den Spaß an der juristischen Arbeit ausmacht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Achim Herbertz von Spieker & Jaeger (Dortmund). Doch auch außerhalb der Kanzlei sollten junge Juristinnen und Juristen aktiv sein: „Man braucht Akquisitionsbereitschaft in Bezug auf Mandanten, am besten über die Herstellung und Pflege persönlicher Kontakte zu Entscheidungsträgern, sonst über Fachvorträge und wissenschaftliche Veröffentlichungen“, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Schnelle von Haver & Mailänder (Stuttgart).

Der Reiz am Kartellrecht? „Es gibt ständig neue Produkte, Märkte und Leute, mit denen man sich auseinandersetzen muss.“ | „Das Kartellrecht bietet Praxisbezug. Man muss ergründen, was der Gesetzgeber gewollt hat.“ | „Wenn man in den Supermarkt geht, wird einem die praktische Bedeutung des Kartellrechts immer wieder vor Augen geführt.“

Anwaltliche Arbeit im Kartellrecht? „Spannend ist die europäische Denkweise: Man schaut über den Tellerrand hinaus, es geht nicht nur um deutsches Recht.“ | „Die Sachverhalte sind herausfordernd und müssen auch wirtschaftlich erfasst werden.“ | „Das Kartellrecht bietet viele interessante Mandate an den Schnittstellen mit anderen Rechtsgebieten.“

Kartellrecht für Berufsanfänger? „Man sollte sichergehen, dass man gleich einen Einblick in das gesamte Kartellrecht bekommt, es ist schon sehr spezialisiert.“ | „Es ist ein wachsendes Rechtsgebiet, das sich derzeit stark entwickelt.“ | „An die großen Mandate müssen Berufseinsteiger erst herangeführt werden, Teamarbeit ist dabei wichtig.“

Am aktuellen Einstellungsreport haben unter anderem folgende Kanzleien mitgewirkt: Becker Büttner Held PartGmbB Bird & Bird LLP Boehmert & Boehmert Anwaltpartnerschaft mbB Dr. Stohlmann Rechtsanwälte PartmbB Gleiss Lutz PartmbB Härting Rechtsanwälte PartGmbB Haver & Mailänder Hopfgarten Rechtsanwälte KSB Intax v. Bismarck Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartGmbB Linklaters LLP Meisterernst Düsing Manstetten Nachmann Rechtsanwalts GmbH Offermanns & Coll. PartG Roth | Partner, Rechtsanwaltspartnergesellschaft Schröder Fischer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Segelken & Suchopar Spieker & Jaeger Rechtsanwälte PartGmbB Struck, Hilligus, Weide & Dr. Ismar von Einem & Partner mbB Rechtsanwälte Rechtsanwältin Prof. Dr. Anne Jakob (Einzelanwältin) anwaltsblatt karriere / 25


report Die achtzehnte Umfrage: Mehr als 75 Kanzleien geben detailliert Auskunft Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht auf einer Umfrage bei mittelständischen Kanzleien und Großkanzleien sowie Recherchen der Redaktion. Insgesamt wurden mehr als 30 mittelständische und 35 Großkanzleien (im Kartellrecht) befragt. Die Resonanz war bei der Umfrage zum Sommersemester 2016 gut, vor allem im Sportrecht tätige Kanzleien sprachen offen über Einstellungsvoraussetzungen und -gehälter. Im Kartellrecht erhielt Anwaltsblatt Karriere von den Anwältinnen und Anwälten besonders detailliert Auskunft über die aktuellen Markttrends und die im Versicherungsrecht aktiven Partnerinnen und Partner gaben hilfreiche Tipps für Berufseinsteiger. Gleiches gilt für die internationalen Sozietäten und Großkanzleien, die sich wie immer offen zeigten. Die Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. Mit den großen und mittelständischen Kanzleien wurden fünfzehn- bis dreißigminütige Telefoninterviews geführt. Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über einen örtlichen Anwaltverein Mitglieder im Deutschen Anwaltverein sind sowie Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft des DAV (bei diesem Report für Sportrecht und Versicherungsrecht, beim Kartellrecht Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt im Kartellrecht). Es wurden nur Anwälte befragt, die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Die Ergebnisse der Umfrage wurden wieder durch Recherchen der Redaktion bei Anwältinnen und Anwälten überprüft, die in örtlichen Anwaltvereinen, in den Landesverbänden, den Arbeitsgemeinschaften oder im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins ehrenamtlich aktiv sind.

26 / anwaltsblatt karriere

Wichtig ist auch Empathie – für die Mandanten, das eigene Team und nicht zuletzt die Kartellbehörden, bei denen es den richtigen Ton anzuschlagen gilt. Gleiches gilt auch für das Versicherungsrecht. Fingerspitzengefühl ist gleichermaßen erforderlich wenn es um das persönliche Schicksal eines Mandanten im Bereich der Unfallversicherungen geht oder bei den Verhandlungen mit großen Banken. Die Bandbreite der Fälle im Versicherungsrecht ist so facettenreich wie das Leben selbst. Von Haftpflicht-, über Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen bis hin zu Transportversicherungen oder Cyberversicherungen sind viele Spezialisierungen innerhalb des Rechtsgebietes möglich. Durch den Einfluss des Europarechts ist derzeit viel Bewegung im Markt. Da im Bereich des Gesundheitswesens von den Versicherern viele Kosten nicht mehr übernommen werden, kommt es zu mehr Mandaten in diesem Bereich. Als Anwalt sollte man hier in der Lage sein, auch medizinische Unterlagen lesen zu können. Die Mandantschaft verändert sich ebenfalls: Berufsunfähigkeitsklagen werden vermehrt aufgrund psychischer Beschwerden erhoben. Auch im Bereich der Altersvorsorge kommen neue Produkte auf den Markt und es lässt sich eine Verschiebung in Richtung des Banken- und weg vom Versicherungsaufsichtsrecht beobachten. „Die ständige Weiterentwickelung macht das Versicherungsrecht reizvoll“, sagt Rechtsanwalt Burkard Lensing von Meisterernst Düsing Manstetten (Münster), „man hat die Möglichkeit, vor Gericht für Rechtsfortbildung zu sorgen.“ In vielen Bereichen des Versicherungsrechts ist wirtschaftliches Verständnis notwendig, Anwältinnen und Anwälte müssen eine Vorstellung davon haben, wie Unternehmen funktionieren, welche Sorgen und Nöte sie haben und wie dort Entscheidungsprozesse ablaufen. Bei gewerblichen und industriellen Sachverhalten wie beispielsweise Betriebsunterbrechungsversicherungen stehen den Versicherungsrechtlern zwar in der Regel Wirtschaftsprüfer zur Seite: „Allerdings muss man mit ihnen auch entsprechend kommunizieren können“, sagt Rechtsanwalt Dr. Philipp Schulz von KSB Intax (Celle). Auch das vergleichsweise junge Rechtsgebiet des Sportrechts ist eine Querschnittsmaterie. Für die wissenschaftliche Durchdringung sorgen immer mehr Publikationen, die Mandate werden häufiger und größer: Die Branche spezialisiert sich zunehmend. Durch die Strafbarkeit des Dopings wächst der Bedarf an Beratung. Das Selbstbewusstsein der Athleten steigt, so dass sie sich vermehrt trauen, gegen Verbände vorzugehen. Durch die wachsende Aufmerksamkeit für das Sportrecht steigt auch hier der Bedarf an Juristen. Die Ausgestaltung der Arbeitsverträge von Mannschaftssportlern oder die Umwandlung von Vereinen in Kapitalgesellschaften sind Themen, die das Sportrecht aktuell bewegen. Neben den juristischen Grundfertigkeiten in den entsprechenden Bereichen brauchen junge Anwältinnen und Anwälte hier auch Branchenkenntnis jenseits der juristischen Ausbildung. „Es ist gut, sich erstmal in einem Bereich zu spezialisieren und darauf aufzubauen“, empfiehlt Rechtsanwältin Prof. Dr. Anne Jakob (Neu-Isenburg). Je nachdem kann wirtschaftliches Verständnis für den Anwalt im Vordergrund stehen oder das Feingefühl im Mandantenumgang, wenn die Karriere eines Sportlers auf dem Spiel steht. „Die Anforderungen an den Anwaltsberuf sind unter anderem dieselben wie im Sport“, sagt Schimke, „Man braucht Disziplin, Teamfähigkeit, Fairness, Durchsetzungsfäigkeit und Rücksichtnahme.“ Durch persönliche Erfahrungen in diesem Bereich kann man hier „Hobby und Beruf verbinden“, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Summerer von Nachmann (München). Wer sich früh bewusst macht, wo die eignen Stärken liegen und wo sie sich am besten verwirklichen lassen, hat gute Chancen auf dem Anwaltsmarkt. Die Kanzleien suchen nach aufgeschlossenen und teamfähigen Bewerbern – wer weiß, wo er hinwill, kommt dort auch an.



report

Was bieten Großkanzleien im Kartellrecht? Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Kartellrecht angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Kartellrecht?

Ashurst LLP

München

Wettbewerbsrecht: Kartellrecht, Beihilfenrecht, Fusionskontrolle; Handelsrecht: Antidumping, WTO; Beratung in verschiedenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften; stellvertretend für private Parteien und die Europäische Kommission vor den Europäischen Gerichtshöfen; Lobbying im Namen von Verbänden und internationalen Unternehmen

Allen & Overy LLP

Hamburg

Fusionskontrolle, Kartell- und Missbrauchsverfahren, streitige Verfahren, allgemeine kartellrechtliche Beratung (Compliance, Vertriebsrecht u.a.)

Arnecke Siebeth PartmbB

Frankfurt a.M., Berlin, München

Fusionskontrolle: Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen, kartellrechtliche Due Diligence Strategische Beratung: Verträge mit horizontalen und/oder vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen, z.B. im Rahmen von Aufbau und Durchsetzung selektiver Vertriebssysteme, Handelsvertreter-, Vertragshändler-, Lizenz-, Forschungs- und Entwicklungs- oder Technologietransferverträgen, unter besonderen Berücksichtigung von EU-Freistellungsverordnungen. Beratung zur kartellrechtlichen Compliance; Vertretung vor den Kartellbehörden (Beschwerdeverfahren oder bei der Intervention gegen Unternehmenszusammenschlüsse von Wettbewerbern) und in den entsprechenden Gerichtsverfahren

Baker & McKenzie

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M

Deutsche, europäische und Drittstaaten-Fusionskontrolle, Gestaltung von Joint Ventures, Allianzen und Kooperationen, Beratung bei der Erstellung von Vertriebskonzepten, Behandlung der zivilrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen unzulässiger Verhaltensweisen, Durchführung von mandanten- oder branchenspezifischer Schulungen, Erstellung von Verhaltenskodizes und Unternehmensrichtlinien (Compliance Programms)

Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

München, Berlin

Wir beraten zu allen Aspekten des nationalen und europäischen Kartellrechts sowie zu Planung und Durchführung von Zusammenschlüssen und Übernahmen. So unterstützen wir zum Beispiel bei Dawn Raids und Ermittlungen zu Kartellvorwürfen oder erarbeiten Vertriebssysteme, die im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften stehen. Wir übernehmen die Anmeldung von Fusionskontrollverfahren und koordinieren die u.U. weltweit durchzuführenden Mehrfachanmeldungen. Oder wir vertreten die von einem Joint Venture betroffenen Drittparteien und unterstützen sie grenzüberschreitend bei der Wahrnehmung ihrer Rechte in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Bird & Bird LLP

Düsseldorf

Unsere Praxisgruppe Kartellrecht wird von hochmotivierten echten Teamplayern getragen, die an der neusten Entwicklung des Kartellrechts aktiv beteiligt sind. Wir decken alle Bereiche ab, sind aber auch bekannt für inhaltliche Schwerpunkte, mit denen wir vielfach rechtliches Neuland betreten.

Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP

Köln

Die kartellrechtliche Beratung internationaler und deutscher Mandanten umfasst die gesamte Bandbreite des deutschen und europäischen Kartellrechts (Fusionskontrolle, Kartelle, angeblicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, staatliche Beihilfen etc.). Dabei vertreten wir Mandanten unter anderem in Verfahren vor dem Bundeskartellamt, der Europäischen Kommission und den deutschen und europäischen Gerichten.

Clifford Chance LLP

Düsseldorf, Frankfurt a.M.

Alle Bereiche des europäischen und deutschen Wettbewerbs- und Kartellrechts, insbesondere im Rahmen von Ermittlungs-, Missbrauchs- und Fusionskontrollverfahren sowohl der Europäischen Kommission als auch des Bundeskartellamtes. Daneben bilden Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Vertriebskartellrecht, Compliance, Vergabe- und Beihilferecht sowie bei Kooperationsvereinbarungen den Schwerpunkt unserer Beratungspraxis, die eine starke internationale Ausprägung hat.

Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Hamburg

Deloitte Legal berät in allen Bereichen des deutschen und europäischen Kartellrechts. Neben der Durchführung von deutschen, europäischen und multi-nationalen Fusionskontrollverfahren, der Beratung im Vertriebskartellrecht sowie der Vertretung in Kartellermittlungsverfahren bilden die Entwicklung, Implementierung und Überprüfung von (kartellrechtlichen) ComplianceStrukturen sowie Compliance-Schulungen einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt. Darüber hinaus beraten wir bei Schnittstellenthemen zum Vergabe- und Beihilferecht.

Dentons Europe LLP

Berlin

Fusionskontrolle, Kartellverfahren, Missbrauchsverfahren, Compliance, Kernsektoren: Energie, Medien, Banken, Versicherungen, Automobilindustrie

Flick Gocke Schaumburg Partnerschaft mbB

Der Standort Bonn ist für alle anderen Standorte der Kanzlei im Bereich Kartellrecht aktiv.

Das Kartellrecht wird in seiner ganzen Breite angeboten. Wir beraten u.a. zur Fusionskontrolle, in Kartell- und Kartellbußgeldverfahren, zur Vertragsgestaltung bei horizontalen und vertikalen Vereinbarungen, zudem bei Sektoruntersuchungen und im Bereich der kartellrechtlichen Compliance.

Freshfields Bruckhaus Deringer LLP

Berlin, Düsseldorf, Köln

Folgende Schwerpunkte gibt es im Kartellrecht: Fusionskontrolle, Markt-/Sektoruntersuchungen, Kartellbußgeldverfahren, Missbrauchsverfahren, präventive Compliance und Audits, Litigation (Rechtsmittel gegen Kartellbußen, Follow-on Schadensersatzverfahren), allgemeine kartellrechtliche Fragen des Vertriebsrechts, Liefervereinbarungen, Lizenzierungsvereinbarungen, F&E Kooperationen), Energiekartellrecht, staatliche Beihilfen, Vergabeverfahren, Außenhandelsund WTO-Angelegenheiten.

Gibson, Dunn & Crutcher LLP

München, Brüssel

Kartellrecht/Technologie Fusionskontrolle/M&A; Verteidigung in Kartellverfahren; Kartellrechts-Litigation; Vertriebskartellrecht; Compliance

Gleiss Lutz PartmbB

Frankfurt a.M., Düsseldorf, München, Stuttgart, Brüssel

Fusionskontrolle (Dt / EU / Int'l Koordinierung); Bußgeldverfahren (Dt / EU / Int'l Koordinierung), insb. settlements; Schadensersatzverfahren ( stand alone, follow-on, Regress/Gesamtschuldnerausgleich); Rechtsschutzverfahren bei den deutschen und den europäischen Gerichten; Verwaltungsverfahren zu Vertikalfällen / e-commerce (inkl. Rechtschutzverfahren)

Graf von Westphalen PartmbB

Hamburg, Frankfurt a.M.

Fusionskontrollverfahren vor dem Bundeskartellamt, Prüfung von weltweiten Anmeldeerfordernissen, kartellrechtskonforme Ausgestaltung von Verträgen und Vertriebssystemen, Beratung und Vertretung in kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren und Begleitung von Zivilprozessen

Hengeler Mueller PartmbB

Düsseldorf, Brüssel

Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf den gesamten Bereich des deutschen sowie des europäischen Kartellrechts. Dies umfasst die Beratung zu Kartellbußgeldfällen, die Fusionskontrolle, die Beratung marktbeherrschender Unternehmen. Zudem beraten wir zur Kartellrechts-Compliance. Wir begleiten Fusionskontrollverfahren weltweit im Rahmen von „multi-jurisdictional filings“. Von stark zunehmender Bedeutung ist schließlich die Beratung zu Kartellschadensersatz-Fällen, insbesondere auch das Führen von Gerichtsverfahren (Cartel Damage Litigation).

28 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich Kartellrecht mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Kartellrecht in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich Kartellrecht geplant?

Neueinstellungen 2016 im Kartellrecht

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

nicht erforderlich

nicht erforderlich, aber positiv

sehr gute Englischkenntnisse, wirtschaftliches Verständnis, Serviceorientierung, Teamplayer

95.000 Euro plus Bonus

0–1

1

ja

gerne gesehen, aber kein Muss

sehr gute Englischkenntnisse und Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen

105.000 Euro

2–3

1

erwünscht

gern gesehen

verhandlungsfähige Englischkenntnisse

65.000 bis 85.000 Euro

2–3

1

erwünscht

idealerweise Dr. oder LL.M.

sehr gute Englischkenntnisse, ausgeprägte Soft Skill-Fähigkeiten, eventuelle Promotion

105.000 Euro

2–3

4

ja

sind wünschenswerte Zusatzqualifikationen, jedoch keine feste Einstellungsbedingung

Einschlägige Erfahrung im Bereich Kartell- und Wettbewerbsrecht ist wünschenswert, bzw. das Interesse an diesem Rechtsgebiet sollte deutlich im Lebenslauf erkennbar sein (z.B. durch Praktika, Stationen, Nebentätigkeiten, Promotionsthema). Sehr gute Englischkenntnisse, unternehmerisches Denken und ein Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen.

75.000 bis 85.000 Euro plus möglicher Bonus von max. 15.000 Euro

nach Bedarf

1

ja

idealerweise Dr. oder LL.M.

Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen und sehr gute Englischkenntnisse

k.A.

k.A.

k.A.

ja

wünschenswert, aber keine zwingenden Einstellungsvoraussetzungen

Sehr wichtig sind ausgezeichnete, möglichst im Ausland erworbene Englischkenntnisse, Kandidaten sollten interessiert, begeisterungsfähig und enthusiastisch sein, sowie Interesse an einer spannenden Tätigkeit in einem internationalen Umfeld haben.

115.000 Euro plus freiwillig bis zu 10% Bonus

3–4

5

ja

erwünscht, aber keine Bedingung

hervorragende Englischkenntnisse, Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen

100.000 Euro Bonus abhängig vom Kanzleiergebnis

1–2

2

mindestens ein vollbefriedigendes Examen

erwünscht, aber keine zwingende Voraussetzung

hervorragende Englischkenntnisse, möglichst im Ausland erworben, sind für die Tätigkeit bei uns unerlässlich

70.000 bis 75.000 Euro plus bis zu 10 % Bonus

1–2

2

20 Punkte aus beiden Examina

idealerweise Dr. und LL.M.

wissenschaftliches oder gesellschaftliches Engagement

85.000 bis 90.000 Euro

2–3

2

mindestens ein vollbefriedigendes Examen

vorzugsweise Dr. oder LL.M., aber nicht zwingend

Ausweis akademischer Fähigkeiten ggf. auch über Fachveröffentlichungen; Vorbefassung mit dem Kartellrecht im Refendariat

80.000 -100.000 Euro

1

1

Examensnoten sind ein erstes wichtiges Indiz.

Eine Promotion oder LL.M. sind natürlich ein Pluspunkt, jedoch kein Anforderungskriterium.

Bewerber sollten bisherige Praxiserfahrungen, Auslandsaufenthalte, Sprachkenntnisse, außeruniversitäres Engagement und Ihre Abiturnote angeben, so dass wir ein umfassendes Gesamtbild gewinnen und sie optimal in unsere Teams integrieren können.

Über das Einstiegsgehalt sprechen wir natürlich gerne zum geeignetem Zeitpunkt.

Wir sind an all unseren Standorten und zu jeder Zeit auf der Suche nach neuen Kollegen, die unsere bestehenden Teams bereichern.

Die Zahl der Neueinstellungen variiert von Jahr zu Jahr.

zwei vollbefriedigende (oder sehr nahekommend) Examina

nicht zwingend, aber einer davon wünschenswert

gute Englischkenntnisse, wirtschaftliche Denkweise, Teamfähigkeit, Motivation

100.000 bis 110.000 Euro

1 – 2 (München), 1 – 2 (Brüssel)

2 (Brüssel)

ja

Dr. order LL.M sind keine Einstellungsvoraussetzungen

sehr gute Englischkenntnisse

k.A.

k.A.

k.A.

ja

sind erwünscht

gute Englischkenntnisse

k.A.

k.A.

k.A.

zwei vollbefriedigende Examina, Gesamteindruck des Lebenslauf zählt

gern gesehen, aber nicht zwingend erforderlich

Unseren Associates, die noch keinen LL.M. in einem englischsprachigen Ausland erworben haben, bieten wir ein ca. neunmonatiges Secondment im Ausland an.

100.000 Euro (105.000 für Associates mit LL.L). Dies gilt für alle Fachbereiche.

Wir suchen ständig qualifizierte Berufseinsteiger in allen Fachbereichen.

40 – 50

anwaltsblatt karriere / 29


report

Was bieten Großkanzleien im Kartellrecht? Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Kartellrecht angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Kartellrecht?

Heuking Kühn Lüer Wojtek PartmbB

Düsseldorf, Hamburg, München, Brüssel

Deutsche und europäische Fusionskontrolle, Kartellbußverfahren, private Enforcement (private Kartellschadensersatzklagen), kartellrechtliche Compliance, Vertriebskartellrecht, Missbrauchsverfahren

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

München, Berlin, Stuttgart

Kartellrechtliche Beratung von Verbänden, Vertriebskartellrecht mit besonderem Fokus auf Internetvertrieb

Hogan Lovells International LLP

Düsseldorf, Hamburg, München

Beihilferecht, Compliance-Beratung u. Schulungen, deutsche u. EU-Fusionskontrolle, kartellrechtliche Ermittlungs- u. Bußgeldverfahren u. Durchsuchungen, Prozessvertretung, Verfahren wegen des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, Vergaberecht

Kaye Scholer

Frankfurt a.M.

Internationale und nationale Kartellverfahren/Bußgeldverfahren, Fusionskontrolle, interne Ermittlungen (internal Investigations), Vertriebskartellrecht, zivile Kartellklagen

King & Wood Mallesons LLP

München

Wir bieten die gesamte Bandbreite des deutschen und europäischen Kartellrechts, d.h. Fusionskontrolle, Bußgeldverfahren, Prozessführung, Verwaltungsverfahren, Vertriebskartellrecht, Missbrauchsverfahren sowie Compliance. Außerdem beraten wir zu regulatorischen Fragen, insbesondere im Außenwirtschaftsrecht.

Latham & Watkins LLP

Frankfurt a.M., Hamburg (sowie in Brüssel und in zahlreichen anderen unserer internationalen Büros)

Wir beraten in internationalen Teams, u.a. mit unseren Kollegen aus Brüssel, London, Paris, und den USA, zu alles Facetten des Kartellrechts. Dies umfasst branchenübergreifend die Fusionskontrolle bei M&A-Transaktionen, grenzüberschreitende Kartell- und Missbrauchsverfahren, Compliance, Vertriebskartellrecht und Litigation.

Linklaters LLP

Düsseldorf

Deutsche und europäische Fusionskontrolle; Koordinierung von weltweiten Fusionskontrollanmeldungen, Kartellverfahren und Schadensersatzklagen, Compliance und Entwicklung und Durchführung multinationaler Compliance-Programme, staatliche Beihilfen, Missbrauchsverfahren

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Brüssel, Düsseldorf, Stuttgart

Grundsätzlich berät Luther in allen Fragen des Kartellrechts. Schwerpunkte sind: Bußgeldverfahren, Fusionskontrolle (national, international; Spezialität im Bereich Krankenhausfusionen), Energiekartellrecht, Vertriebskartellrecht, Medienkartellrecht, Compliance, Internat Investigations

Menold Bezler Rechtsanwälte PartmbB

Stuttgart

Vertriebskartellrecht, Fusionskontrolle, Kartellrechts-Compliance, private Enforcement (Prozessführung, Schadensersatz), Bußgeldverfahren

Morrison & Foerster LLP

Berlin

Branchenfokus TMT; Fusionskontrolle, Missbrauchsverfahren, Kartellschadenersatzprozesse, Compliance, Vertriebskartellrecht

Noerr LLP

an allen Standorten von Noerr in Deutschland. (Wir suchen aber Nachwuchs nur in Berlin und München.)

Jeweils auf europäischer und deutscher Ebene: Kartellbußgeldverfahren, internal investigations, Fusionskontrollverfahren, Entwicklung und Implementierung von Competition Compliance Programmen, Begleitung bei Dawn Raids, Vertriebs-/ Franchise-/ Lizenzverträge, Kartellprozessrecht (insbesondere Private Enforcement in Form von Kartellschadenersatzklagen), Missbrauchsverfahren, Europäisches Beihilfenrecht

Norton Rose Fullbright LLP

Hamburg, München, Frankfurt a.M.

Einen Schwerpunkt unserer Kartellrechtspraxis stellen Kartellverfahren beim Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission sowie kartellrechtliche Schadensersatzklagen vor Zivilgerichten dar. Darüber hinaus beraten wir in erheblichem Umfang bei der kartellrechtskonformen Gestaltung von Vertriebssystemen und Kooperationen. Schließlich bieten wir maßgeschneiderte Schulungsprogramme und -kurse für kartellrechtliche Compliance an.

Oppenländer Rechtsanwälte PartmbB

Stuttgart

Thematische Schwerpunkte im Medien-, Energie- und Gesundheitskartellrecht; Kartellschadensersatzverfahren; Mißbrauchsverfahren

Orth Kluth Rechtsanwälte PartGmbB

Berlin

Kartellschadensersatzklagen, Fusionskontrollen, Vertragskartellrecht

Pöllath + Partners Rechtsanwälte und Steuerberater mbB

Frankfurt a.M.

Deutsches und EU Kartellrecht mit besonderem Schwerpunkt im Bereich der Fusionskontrolle, Koordinierung von Fusionskontrollverfahren weltweit, Strukturiereung von Gemeinschaftsunternehmen und Vertriebssystemen, Vertretung in Kartellverfahren

Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP

Hamburg

Wir vertreten Mandanten in Kartellschadensersatzprozessen, Kommissionsbeschwerden, Kartellamtsverfahren und Missbrauchsverfahren und im Zusammenhang mit Streitigkeiten im Bereich des Vertriebskartellrechts. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Schnittstelle zum gewerblichen Rechtsschutz (FRAND/Zwangslizenzeinwand).

Raue LLP

Berlin

Fusionskontrolle, Kartellschadensrecht, Beschwerdeverfahren, Branchenschwerpunkte: Energie, Medien, Gesundheitswesen, Immobilien & Infrastruktur

Simmons & Simmons LLP

Düsseldorf

Die Schwerpunkte unserer kartellrechtlichen Beratung liegen zum einen in den Bereichen Compliance (etwa interne Trainings und Untersuchungen) und der Gestaltung von Lizenz- und Vertriebsverträgen und zum anderen in der Beratung an der Schnittstelle zwischen Kartellrecht und gewerblichen Schutzrechten (etwa FRAND-Einwand).

White & Case LLP

Hamburg

White & Case LLP berät in- und ausländische Unternehmen in Deutschland zu sämtlichen Fragen des europäischen und deutschen Kartellrechts, einschließlich Kartellverfahren, Fusionskontrolle, Fragen des Missbrauchs einer marktrechtlichen Stellung, Vertriebskartellrecht und sonstiger Beratung z.B. im Zusammenhang mit Kooperationen oder dem Internet-Vertrieb.

Willkie Farr & Gallagher LLP

Frankfurt a.M. (daneben bestehen starke Teams in New York, Washington, Brüssel, Paris)

Fusionskontrolle, Kartellverteidigung, Kartellschadensersatz, allgemeine Beratung (Art. 101, 102 AEUV bzw. GWB), staatliche Beihilfen

WilmerHale LLP

Berlin, Frankfurt a.M.

Fachliche Schwerpunkte: Kartellrechtliche Prozessführung, insbes. Kartellschadenseratz, europäische und deutsche Kartellbußgeldverfahren, weltweite Fusionskontrolle; Branchenschwerpunkte: Regulierende und technologieintensive Industrien

30 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich Kartellrecht mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Kartellrecht in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich Kartellrecht geplant?

Neueinstellungen 2016 im Kartellrecht

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

wünschenswert, aber keine Voraussetzung

wünschenswert, keine Voraussetzung

k.A.

80.000 bis 85.000 Euro sowie ein leistungsabhängiger Bonus

1

keine

18 Punkte in Summe beider Examina

k.A.

k.A.

keine Angabe

1

keine

ja

gerne gesehen, keine Voraussetzung

gute Englischkenntnisse, Begeisterungsfähigkeit

90.000 bis 100.000 Euro plus möglichem Bonus

2–4

2

wünschenswert

wünschenswert

verhandlungssicheres Englisch

85.000 bis 95.000 Euro, ggf. Boni

1 Asoociate, 5 juristische Mitarbeiter

4 juristische Mitarbeiter

ja

gern gesehen, aber nicht zwingend

sehr gute Englischkenntnisse und Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge sind zwingend; Auslandsaufenthalte und kartellrechtliche Vorerfahrungen wünschenswert.

90.000 Euro plus Bonus (bis zu 10.000 Euro)

1

keine

ja, wobei der Gesamteindruck der Bewerber/ innen bewertet wird

gern gesehen, aber nicht zwingend

sehr gute Englischkenntnisse. Vorkenntnisse oder erste praktische Erfahrungen im Kartellrecht erleichtern den Einstieg

110.000 Euro plus Bonus

3–4

3

in der Regel zwei vollbefriedigende Examina

wünschenswert, aber nicht zwingend

sehr gute Englischkenntnisse

100.000 Euro

2

2

Wir erwarten hervorragende Examensergebnisse.

Eine Promotion oder ein LL.M.-Abschluss sind willkommen.

kommunikationssichere Englischkenntnisse

65.000 bis 85.000 Euro (abhängig von Qualifikation und Standort)

1–2

2

mindestens ein vollbefriedigendes Examen

Dr. oder LL.M., nicht zwingend, aber erwünscht

Vorkenntnisse im Bereich Kartellrecht durch Promotion, Schwerpunktwahl oder Stationen erwünscht

65.000 bis 75.000 Euro Fix plus Bonus bis 5.000 Euro

0–1

1

ja

Dr. oder LL.M. bevorzugt

Vorkenntnisse im Kartellrecht, z.B. durch Promotion, Referendarstationen, Lehrstuhltätigkeit (bevorzugt)

105.000 Euro

ggf. 1

1

möglichst zwei vollbefriedigende Examina , aber nicht Voraussetzung

Dr. oder LL.M. wünschenswert, aber nicht Voraussetzung

Verhandlungssicheres Englisch, idealtypisch Praktika bei der Brüsseler Kommission oder beim Bundeskartellamt, Arbeitserfahrung im Kartellrecht (vor allem Anwaltskanzlei) und int. Erfahrung wären vorteilhaft.

95.000 bis 100.000 Euro Grundgehalt, Bonus ab 3. Berufsjahr

2–3

4

idealerweise erste Erfahrungen im Kartellrecht, vorzugsweise im Rahmen einer Referendarstation beim Bundeskartellamt oder bei der Europäischen Kommission erworben

90.000 bis 100.000 Euro

1 Of Counsel, 2 Associates

1 Assoctiate

ja

Dr. gerne gesehen

85.000 Euro

2–3

2

ja

mind. eines erwünscht, aber nicht zwingend

abhängig von Qualifikationen

derzeit noch offen

keine

gern gesehen, aber nicht zwingend

Dr. und LL.M. aus dem englischsprachigen Ausland sind gern gesehen.

101.000 Euro

1

1

ja

Vorteil, aber keine Einstellungsvoraussetzung

105.000 Euro plus Bonus bis 14.000 USD im ersten Berufsjahr

2–3

1

ja

Promotion wünschenswert

im Ausland erworbene Englischkenntnisse von Vorteil

85.000 Euro

1

1

sind der Idealfall, etwas schwächere Examensleistungen lassen sich durch andere Qualifikationen ausgleichen

Vorteil, aber keine zwingende Voraussetzung

Auslandserfahrungen und fließende Sprachkenntnisse sind wünschenswert. Gerne unterstützen wir den Erwerb von Zusatzqualifikationen, z.B. durch Teilzeitregelungen.

bis zu 95.000 Euro

1

keine

idealerweise zwei vollbefriedigende Examina

gern gesehen

sehr gute Englischkenntnisse

100.000 Euro brutto im ersten Berufsjahr

1

1

grundsätzlich erwünscht

grundsätzlich im Bereich des Kartellrechts erwünscht

Studienschwerpunkt, ReferendarStation, fließend Englisch, Bereitschaft, auch in Brüssel zu arbeiten, Interesse an einem int. Team.

Gehalt am oberen Ende des Marktes, daneben BonusMöglichkeiten vom ersten Jahr an in Abhängigkeit von individueller Leistung und Kanzleierfolg

min. 1 – 2 dt. Volljuristen, in Brüssel auch Anwälte aus anderen EU-Staaten

keine

nicht zwingend, aber wichtiger Indikator

nicht zwingend, aber von Vorteil

sehr gute Englischkenntnisse; Interesse an Marktgeschehen; Teamfähigkeit

bis 110.000 Euro (inklusive Boni)

2–3

1

gute Englischkenntnisse, hervorragende juristische Qualifikationen, soziale Kompetenz und Interesse am Kartellrecht

anwaltsblatt karriere / 31


anwaltsstation

Strukturbegeistert

Vielseitig

anwaltsstation I /

Flick Gocke Schaumburg (FGS), Bonn

Strukturbegeistert Ausbilder Rechtsanwalt Dr. Tobias Nießen

Dass er einmal Rechtsanwalt werden würde, daran bestand für Dr. Tobias Nießen nie wirklich ein Zweifel. „Es stand schon in unserer Abi-Zeitung“, erzählt der 39-Jährige, heute Partner von Flick Gocke Schaumburg (FGS) mit Schwerpunkt Arbeits- und Gesellschaftsrecht in Bonn. Durch seinen als Rechtsanwalt und Notar am Niederrhein tätigen Vater, sei er „von Hause aus geprägt“ und hatte Gelegenheit, sich den „Beruf seit frühester Kindheit anzuschauen“. Studiert hat Nießen in Bonn, Lausanne, Genf und Nimwegen. „Dort gab es einen internationalen Studiengang und ich wollte noch etwas Englischsprachiges vor dem ,Freischuss‘ machen“, erzählt er. Nach Bonn zog ihn seine heutige Ehefrau. Über Eigenrecherche, Kanzleirankings und Empfehlungen aus dem Bekanntenkreis kam er zu FGS. Der Schwerpunkt der 1972 in Bonn gegründeten Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern liegt im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Heute sind an sechs Standorten in Deutschland und in Repräsentanzen in Wien und Zürich insgesamt 104 Partner (davon 52 EquityPartner) sowie rund 250 Mitarbeiter für Recht, Steuern und Wirtschaftsprüfung tätig. Die Kanzlei, die laut ihrer Website einen Schwerpunkt auf „steuerzentrierte Rechtsberatung“ für Unternehmen legt, zeichne sich vor allem durch einen teamübergreifenden „interdisziplinären Arbeitsstil“ aus, erklärt Tobias Nießen. Gut die eine Hälfte der Partner und Mitarbeiter bei FGS hat eine juristische Ausbildung, die übrigen einen 32 / anwaltsblatt karriere

Texte: Martin Dommer, Köln

wirtschaftswissenschaftlichen Hintergrund oder beides. Als Tobias Nießen 2005 dazu kam, so berichtet er, sei Arbeitsrecht bei FGS noch „vergleichsweise hemdsärmelig“ praktiziert worden. „Wir haben Großmandate teilweise jedoch nur bekommen, weil wir uns entschieden haben, das Arbeitsrecht auf höchstem Niveau mit anzubieten.“ Heute sind auf dem Gebiet allein sieben Mandatsträger – davon vier Partner – und mehrere wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt. Bei Umstrukturierungen im Konzerngeschäft bildet das Arbeitsrecht neben dem Gesellschafts- und Steuerrecht häufig eine tragende Säule. Das kollektiv-arbeitsrechtliche Themenspektrum, das Tobias Nießen und sein Team heute bearbeiten, beginnt bei tarifvertraglichen Auswirkungen von Fusionen und Umwandlungen, reicht über Betriebsvereinbarungen bis hin zu Fragen der Mitbestimmung. Daneben werden aber auch sämtliche Themen des Individualarbeitsrechts abgedeckt. „Ich muss als Arbeitsrechtler dabei die steuerlichen Probleme nicht selbst im Detail lösen“, erläutert Nießen, „aber im Sinne eines Mehrwerts für den Mandanten eine Antenne dafür haben, wo Probleme auftauchen könnten, wenn ein Unternehmen seine Strukturen in die eine oder die andere Richtung verändert.“ Hier Expertise aufzubauen, sei fester Bestandteil der Ausbildung bei Flick Gocke Schaumburg. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Referendare sind grundsätzlich klar einem Partner zugeordnet und werden „eng am Fall ausgebildet“, wie Nießen formuliert. Die Kanzlei sei deshalb nicht nur an einzelnen Stationen der Nachwuchsjuristen interessiert, sondern versuche sich möglichst über einen längeren Zeitraum ein Bild von den Kandidaten zu machen. Viele starteten nach dem ersten Examen zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiter, um später ihr Referendariat oder einige Stationen


davon in der Kanzlei zu absolvieren. „Zunächst legen wir dabei den Schwerpunkt der Ausbildung auf die Kerngebiete“, sagt der FGS-Partner. Nach einem Jahr seien die meisten Kandidaten dann „auf Betriebstemperatur“, um sich auch auf andere Rechtsgebiete vorzuwagen. Vieles läuft dabei über „training on the job“ und erfahrungsgemäß werde aus „vielen Wissensinseln irgendwann Land“, sagt der Arbeitsrechtsexperte. Daneben bietet die Kanzlei regelmäßige Arbeitskreise für den fachlichen Austausch, Seminarangebote und ExpertenWorkshops an der hauseigenen „FGS Academy“. Ferner kümmern sich FGS-Partner schwerpunktmäßig um die NachwuchsRekrutierung an Unis, Messen oder das hauseigene „Keep in touch“-Programm, ein Karrierenetzwerk, das ehemalige Referendare, Praktikanten und wissenschaftliche Mitarbeiter in Kontakt mit den Mitarbeitern hält. Bei seinen Bewerbern achtet Nießen neben den bei FGS zwingend vorausgesetzten Prädikatsexamina auch auf interessante Stationen im Lebenslauf (gerne im Ausland) oder Zusatzausbildungen. Ob die Chemie dann stimmt und der Charakter zu Flick Gocke Schaumburg passt, stelle sich dann meist schnell im Vorstellungsgespräch heraus.

Vielseitig Referendarin Sarah Hempelmann

Für ihr trainingsintensives Hobby, den Triathlon, hat Sarah Hempelmann im Moment nur noch wenig Zeit. Da können die nur einen Steinwurf von ihrem Arbeitsplatz bei Flick Gocke Schaumburg entfernt liegenden Wiesen und Hügel noch so einladend locken. Und auch für die Band und Orchester, wo sie früher gern und oft Klarinette und Saxophon spielte, fehlt jetzt oft die Zeit. Weit häufiger als über Notenblätter streift der Blick der 28-jährigen Referendarin derzeit über den leicht begrünten Innenhof der Kanzlei, der sich unter die bodentiefen Fenster der Bibliothek kauert. Dann wälzt sie gerade im Auftrag eines Associates oder Partners Kommentare, wertet Urteile aus oder feilt an den Argumenten und Formulierungen für Schriftstücke, Memos oder Klageerwiderungen. Sie arbeitet im sieben Köpfe zählenden Arbeitsrechts-Team von Partner Tobias Nießen. Chemie und Vita passten. Sarah Hempelmann, die im Oktober 2014 zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei FGS begann, um dann nahtlos ins Referendariat überzugehen, hat nicht nur ein „gut“ unter dem ersten Examen stehen. Nach einem FH-Studium in Bad Münstereifel, stellte sie schnell fest, dass ihr der Job als Rechtspflegerin auf Dauer nicht spannend genug sein würde und sattelte noch Jura auf.

Sie habe einen „tiefen Einblick ins Arbeitsrecht“ bekommen wollen, weil dies ihr Schwerpunkt an der Uni war. Also bewarb sie sich in Bonn bei FGS. „Was ich hier gut finde, ist der hohe wissenschaftliche Anspruch“, erzählt Sarah Hempelmann. Sie hat sich bewusst gegen ein Referendariat in einer kleineren Kanzlei entschieden. „Praxisnähe und Examensrelevanz mögen dort im Einzelfall größer sein“, argumentiert sie, „aber der wissenschaftliche und inhaltliche Anspruch ist bei FGS viel höher und man arbeitet nicht einfach nur eine Akte nach der anderen weg.“ Und warum gerade Arbeitsrecht? „Weil es im Grunde jeden betrifft“, sagt Sarah Hempelmann, „es ist sehr plastisch, konkret, nicht abstrakt.“ Zudem gebe es zahlreiche Verknüpfungen zu anderen Rechtsgebieten, etwa dem Gesellschaftsrecht, dem Sozialversicherungsrecht oder auch zum Thema Steuern, das bei FGS eine besonders große Rolle spielt. Die Referendarin arbeitet mehreren Anwälten zu, klärt etwa Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Umstrukturierungen von Unternehmen, grenzt für international tätige Mandanten illegale Arbeitnehmerüberlassungen von Selbstständigkeit und Werkvertragsverhältnissen ab oder sucht in der Datenbank nach relevanten Urteilen zu Betriebsübergängen nach § 613 a BGB. Ihre Arbeitsergebnisse liefert sie persönlich oder per Mail zu. Parallel bereitet sie sich auf das zweite Staatsexamen vor. Ein bis zweimal pro Woche besucht sie den von Muttersprachlern in der Kanzlei kostenfrei angebotenen Sprachkurs für Business-Englisch. Entgegen den Warnungen vieler Kommilitonen, hätten sich die oft gezeichneten Schreckensbilder zum Stichwort Großkanzlei in ihrem Fall nicht bewahrheitet, im Gegenteil. „Bis 22 Uhr wird hier in der Regel nicht gearbeitet.“ Mit Blick auf ihre weiteren beruflichen Ziele ist Sarah Hempelmann noch hin und hergerissen: „Weil ich aus dem öffentlichen Dienst komme, wollte ich bislang eigentlich wieder dahin zurück“, sagt sie. Mittlerweile könne sie sich aber auch gut vorstellen „hier bei FGS oder in einer anderen Kanzlei ähnlicher Größe als Anwältin zu arbeiten.“ Allerdings, so führt sie weiter aus, sei „nur Karriere sicherlich nicht das, was ich für mich möchte“. So spiele auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für sie eine wichtige Rolle bei der Auswahl des Arbeitgebers. Bei FGS ist diese dank der Möglichkeit, sämtliche Karrierestufen – inklusive der Partnerschaft – auch in Teilzeit zu erreichen, grundsätzlich möglich. Die Kanzlei arbeitet zudem mit einem bundesweit tätigen Familienservice zusammen, der Kita-Plätze für Kinder von Mitarbeitern vermittelt und auch kurzfristige Notfallsituationen abfedern hilft. Bei einem Mandantengespräch war Sarah Hempelmann bislang noch nicht mit dabei, aber es liegen ja auch noch neun Monate Referendarzeit vor ihr. anwaltsblatt karriere / 33

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Hengeler Mueller, Frankfurt am Main

Frequenzmesser Ausbilder Rechtsanwalt und Notar Dr. Frank Burmeister

Zum Beruf des Rechtsanwalts kam Frank Burmeister dank „Liebling Kreuzberg“, jener zum Kult gewordenen ARD-Serie, in der sich der legendäre Manfred Krug ab Mitte der 1980er Jahre als hemdsärmeliger Advokat in die Herzen der Fernsehnation spielte. Doch zunächst stieß die Entscheidung Burmeisters bei seinen Eltern auf wenig Gegenliebe, immerhin bedeutete sie den Abbruch eines bereits laufenden Studiums der Elektrotechnik an der TU Hamburg. Der Vater Ingenieur, weit und breit kein Anwalt in der Familie, doch er „habe die Entscheidung zum Jura-Studium nie bereut“, erzählt Dr. Frank Burmeister, heute Partner bei Hengeler Mueller im Frankfurter Büro. Noch als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht und Europarecht an der Hamburger Universität tätig, bewarb er sich zum Berufseinstieg in Düsseldorf – für das öffentliche Recht. Wieder kam es anders. Aus Düsseldorf wurde Frankfurt, aus Rechtsfragen zu EU-Richtlinien und Verordnungen wurden Unternehmenskäufe, Übernahmen oder Umstrukturierungen. „Als man mich fragte, ob ich nicht lieber M&A hier machen wollte, war mir das dann auch egal“, scherzt Burmeister rückblickend, „ich kannte ja beide Städte nicht“. Der Hengeler-Partner ist als Rechtsanwalt zugelassen und als Notar bestellt, macht längst Gesellschafts- statt Gemeinschaftsrecht. Seit zwölf Jahren bildet er nun auch Nachwuchstalente für die Kanzlei aus. Ja, bestätigt der erfahrene Ausbilder, der Markt habe sich verändert. Gute Referendare und überdurchschnittliche Bewerber seien fordernder geworden, die Kanzleilandschaft insgesamt transparenter. Das sorge auch unter den Gro34 / anwaltsblatt karriere

Am Puls …

Texte: Martin Dommer, Köln

ßen der Branche für mehr Wettbewerb und mache sie für potentielle Bewerber vergleichbarer. Ergo gehörten im engen Markt für Top-Absolventen kanzleieigene Programme zur Examensvorbereitung oder Sprachkurse längst zum nachgefragten Repertoire. Ein Großteil der Suche nach den größten Talenten laufe „mehr vor Ort an Lehrstühlen, Universitäten oder auf Bewerber-Messen“, berichtet er. Für Hengeler Mueller wirbt er vor allem mit der „sehr hohen Kollegialität“ im Hause und „guter Arbeitsatmosphäre in Teams, ohne, dass untereinander Ellbogenmentalität herrscht.“ Ein weiteres Plus sei die „sehr breite Ausbildung“ mit „Mandaten und Rechtsfragen auf höchstem Niveau“. „Wer sich juristisch austoben will“, erklärt Frank Burmeister, „der ist bei uns an der richtigen Adresse.“ In der Tat kann sich die Ausbildung für Referendare sehen lassen und genießt auch unter Mitbewerbern in der Branche einen sehr guten Ruf. Neben einer Reihe fachgebietsbezogener Veranstaltungen, examensrelevanter Zusatzangebote und Erfahrungsaustauschen bietet sie für Referendare Sprachkurse in „legal English“ sowie die Möglichkeit, an zwei fixen Terminen im Jahr, für drei Wochen in die befreundete Kanzlei Slaughter and May nach London zu wechseln. Möglich sind darüber hinaus aber auch Referendar-Stagen in den HengelerBüros in Brüssel, London oder Shanghai. Alle Associates unterliegen dem Rotationsprinzip. Das bedeutet, dass sie nach spätestens 18 Monaten einem anderen Partner unterstellt werden. Zudem gibt es die verpflichtende „HM Akademie St. Gallen“, die neben wirtschaftsrechtlichen auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Soft-skills vermitteln soll. Im „Mainstream-Bereich“ des Wirtschaftsrechts verfolge Hengeler Mueller den Ansatz, dass es weniger auf eine frühzeitige Spezialisierung der Kandidaten in bestimmten Rechtsbereichen ankomme, als vielmehr darauf, „das juristische Handwerkszeug zu beherrschen“, erläutert Frank


Burmeister. Es sei mehr ein „training on the job“, das sich bewährt habe und praktiziert werde. Worauf achtet er selbst bei den Nachwuchs-Kandidaten? „Nun, der- oder diejenige muss in der Lage sein, das durch überdurchschnittliche Examina dokumentierte juristische Können schriftlich und mündlich auch so darzubieten, dass es für den jeweiligen Empfänger verständlich ist“, sagt Frank Burmeister – das könne, müsse aber nicht zwingend immer der Mandant und juristische Laie sein. Auch soziale Kompetenz und die Fähigkeit im Team zu arbeiten, seien angesichts der Größe vieler Mandate gewichtige Auswahlkriterien, daneben Einsatzwille, Empathie und Begeisterungsfähigkeit. „Man muss koordinieren und Wichtiges von Unwichtigem unterscheiden können“, erläutert der Praktiker. Dabei sei „Dienstleister-Mentalität“ gefragt, denn letztlich gehe es um Service für den Mandanten.

Am Puls … Wissenschaftlicher Mitarbeiter Arvid Morawe

An der Bucerius Law School in Hamburg hatte sich Arvid Morawe beworben, weil er „einen kleinen Tritt in den Hintern brauchte, also ein etwas strafferes Programm“. Heute, ein erfolgreiches Jura-Studium später, sitzt der gebürtige Berliner in einem Konferenzraum des Frankfurter Büros von Hengeler Mueller, 25. Etage aufwärts und hat die imposante Skyline des Bankenviertels im Blick. Bereits als Schüler habe er sich viel mit Politik und Philosophie beschäftigt, sei dann aus „Interesse am Liberalismus“ den Jungen Liberalen in Berlin beigetreten. „Da waren viele Juristen dabei, und ich fand es sehr interessant, wie strukturiert sie an Probleme herangegangen sind und wieviel sie dabei mit Sprache gearbeitet haben.“ Um sicher zu sein, absolvierte Arvid Morawe nach seinem Wehrdienst zunächst ein Praktikum in einer mittelständischen Kanzlei in Berlin. „Mich haben vor allem die Zusammenhänge an den Schnittstellen zwischen Wirtschaft und Recht interessiert“, sagt der 27-Jährige heute. Gesellschaftsrecht, M&A und Finanzierungsberatungen waren denn auch Schwerpunkte seiner das Studium begleitenden Praktika und Stationen, etwa bei Gleiss Lutz, der Deutschen Bank, als Student an der Fordham University School of Law in New York oder bei einer Hamburger Kanzlei mit Schwerpunkt Schiffsfinanzierungen. Nach einem „guten“ ersten Examen ging es weiter ins Bundeskanzleramt, genauer, in das Referat für Wirtschaftsrecht, wo sich Arvid Morawe erstmals mit Wettbewerbspolitik und Mittelstandsthemen vertraut machen konnte. Spezialisiert hat er sich mittlerweile auf Gesellschafts-

und Kapitalmarktrecht. Zurzeit promoviert er an der Universität Frankfurt im GmbH-Recht. Läuft alles, wie geplant, will er im April kommenden Jahres als Associate bei Hengeler Mueller weitermachen. Seine Zukunft sieht Arvid Morawe „klar in einer großen Kanzlei“, vorerst jedenfalls. Auch, wenn es „natürlich immer eine Option bleibt, sich als Anwalt selbstständig zu machen.“ Bei Hengeler sind Referendare und wissenschaftliche Mitarbeiter grundsätzlich einem Partner und einem Tutor – einem berufserfahrenen Associate – zugeordnet. „Das System ist aber fließend“, berichtet Arvid Morawe. „Letztlich ist es mandatsabhängig ein Pool an Leuten, für die man arbeitet.“ Die spezialisierten Teams beratender Anwälte bei Hengeler Mueller – in Frankfurt sind es insgesamt rund 100 – bestehen in der Regel aus zwei, maximal drei Mitarbeitern. Gerade über den Tutor oder die Tutorin lasse sich viel über die tatsächliche Arbeit des Anwalts erfahren, erzählt Arvid Morawe, zumal der Unterschied in Alter und Ausbildungsstand in der Regel noch nicht so deutlich sei, wie bei langjährigen Partnerinnen oder Partnern. Der Berufseinsteiger ist an Due-Diligence-Prüfungen zur Bewertung von Risiken bei Unternehmenskäufen ebenso beteiligt, wie an der Dokumentation von Transaktionen, Fragen der Finanzierung oder dem Vorbereiten von Schriftsätzen und Vollmachten. Zuletzt arbeitete er für seinen betreuenden Partner, Dr. Frank Burmeister, an einem Leitfaden für Gesellschafter-Versammlungen mit. An Abwechslung im Arbeitsalltag fehlt es ihm bei Hengeler nicht – im Gegenteil wechselten die Herausforderungen bei jedem der Mandate. „Ich finde die Professionalität in einer Großkanzlei sehr angenehm“, sagt der junge Berufseinsteiger. „Man kann hier auch mit den Partnern immer fachlich auf Augenhöhe diskutieren.“ Sein Eindruck sei bislang, „dass es in dieser Kanzlei immer um die Sache geht und nicht um persönliches Geplänkel.“ Was hat Arvid Morawe bisher angetrieben? War es das Geld? „Klar, das will man natürlich auch, aber das ist kein absolutes Ziel, weil es nicht oder jedenfalls nur sehr kurzfristig motiviert“, sagt er ohne längeres Zögern. „Mir ging es vor allen Dingen darum, bei den großen, den spannenden Sachen dabei zu sein, nah am Puls“. Hier habe man bei Mandaten die Chance „das ganze Bild zu sehen.“ Bei der Wahl zwischen dem Verzicht auf eine Mittagspause zugunsten von Mehrarbeit, schlage sein inneres Pendel allerdings klar in Richtung „Lebensqualität“ aus. Privat geht er gerne und oft ins Theater, joggt oder liest. Derzeit das zweite Tagebuch des Feuilletonisten, Essayisten und Romanciers Fritz Joachim Raddatz. Und wie steht es um die Freizeit? Übermäßig lange Arbeitszeiten? Nein, jedenfalls für Referendare sei das bei Hengeler Mueller kein Thema, sagt er. Und: „Natürlich arbeiten Anwälte auch mehr als die Referendare.“// anwaltsblatt karriere / 35

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Steuerrecht Alles soll einfacher werden – und doch wird es komplexer Interview mit Rechtsanwalt Dr. Martin Wulf, Berlin

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Was hat den Tätigkeitsbereich von Anwältinnen und Anwälten im Bereich Steuerrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Die vergangenen fünf Jahre waren für die meisten Steueranwälte sicher durch die vielen „Selbstanzeige“-Fälle geprägt. Motor dieser Entwicklung war insbesondere die geänderte Handhabung durch die Banken in der Schweiz, dort liebevoll als „Weißgeldstrategie“ bezeichnet. Von dort stammten die mit Abstand meisten Fälle. Liechtenstein, Österreich und andere Länder, in denen deutsche Kapitalanleger „verschwiegene Konten“ unterhielten, haben sich dem dann angeschlossen. Mittlerweile ist die Welle ausgelaufen. Auch wenn noch Altfälle abzuarbeiten sind oder sich einzelne neue Mandanten melden, wird dieser Bereich in den kommenden Jahren an Bedeutung verlieren.

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Was wird dieses Jahr das bestimmende Ereignis werden?

Der Gesetzgeber muss bis zum 30. Juni 2016 ein neues Erbschaftsteuerrecht in Kraft setzen. Ich denke, das wird das Ereignis mit der größten Breitenwirkung sein. Auch wenn Details weiterhin sehr streitig sind, gehe ich davon aus, dass der Gesetzgeber die Frist hält. Rechtlich würde es allerdings so richtig spannend werden, wenn die große Koalition sich nicht einigen könnte. Dann stünde die Frage im Raum, ob das geltende Erbschaftsteuergesetz wegen der Überschreitung der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist wegfällt oder ob eine Verlängerung der Frist irgendwie denkbar ist.

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Wo haben Berufsanfänger im Steuerrecht die größten Chancen?

Wichtig ist eine gute Grundausbildung. Mit einer breiten Basis lässt sich jedes Gebiet des Steuerrechts erobern. In welchem Bereich man dann tätig ist, hängt häufig von Zufällen ab. Juristen sind im Steuerrecht stark, wenn sie an den Schnittstellen zu anderen Gebieten tätig sind. Dies kann die Schnittstelle zum Strafrecht, die Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht oder die Schnittstelle zum Erbrecht sein. Wer Ideen und Leidenschaft für einen bestimmten Bereich hat, wird sicher auch noch andere Schnittstellen finden, an denen er mit steuerlichem Know-how tätig sein kann.

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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt im Bereich Steuerrecht braucht?

Seien wir ehrlich – wer Steuerrecht macht, hat natürlich mit Zahlen zu tun. Mit Blick hierauf wäre es zum Beispiel hilfreich, mit Excel umgehen zu können. Meine Kenntnisse sind insoweit ausbaufähig, im Studium fand dies bei mir nie statt. Andererseits: Auch das Steuerrecht lebt – wenn man als Anwalt tätig ist – vom Kontakt mit Menschen. Hier gibt es Naturtalente. Alle anderen müssen den Umgang mit Menschen lernen, ohne dass die Lehrpläne aus Studium und Referendariat hier weiterhelfen. Der Interviewpartner ist Rechtsanwalt und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein.

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Bereich Steuerrecht in fünf Jahren aussehen?

Der Einfluss des europäischen Rechts auf das deutsche Steuerrecht wird weiter zunehmen. Die Politik wird noch immer von einer Vereinfachung des Steuerrechts reden – tatsächlich werden die unter dieser Aufschrift in Kraft gesetzten Neuregelungen die Komplexität aber vielfach nur erhöhen. Dies schafft anwaltlichen Beratungsbedarf – sowohl im Steuerstreit, als auch in der Steuergestaltung. anwaltsblatt karriere / 37


trends

Medizinrecht

Bei aller Subspezialisierung den Überblick behalten Interview mit Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ratzel, München

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Was hat den Tätigkeitsbereich von Anwältinnen und Anwälten im Bereich Medizinrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Zum einen die verschiedenen Gesundheitsreformen wie 2012 das Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) und 2015 das Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG). Die Macht und Regelungsdichte des Gemeinsamen Bundesausschusses hat erheblich zugenommen. Die Neigung des modernen Gesetzgebers, Bürger zu bevormunden anstatt ihre persönliche Freiheit gerade in diesen sensiblen Bereichen menschlicher Existenz zu respektieren, ist angesichts der Neuregelung zur Sterbehilfe oder auch zur Präimplantationsdiagnostik (PID) unübersehbar. Das Internet hat auch das Gesundheitswesen durchdrungen. Ungeprüfte Informationen konkurrieren mit qualitätsgesicherten Wissens-Pools, eine gefährliche Gemengelage. Das Patientenrechte-Gesetz 2013 hat viele Hoffnungen und Befürchtungen nicht erfüllt. Und dennoch stöhnen die Arzthaftpflichtkammern der Zivilgerichte unter der immer noch ansteigenden Zahl der Verfahren.

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Was wird dieses Jahr das bestimmende Ereignis werden?

Die Diskussion um die neuen §§ 299a ff. StGB wird die Diskussion hinsichtlich der Korruption im Gesundheitswesen befeuern. Erheblicher Beratungs- und Sanierungsaufwand wird auf die Fachanwälte für Medizinrecht zukommen. Wie gehen Ärzte und Krankenhäuser mit der Migrationsfrage um? Auch hier ist Rat der Fachanwälte für Medizinrecht gefragt.

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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Bereich Medizinrecht in fünf Jahren aussehen?

Der Zwang zur Subspezialisierung wird weiter zunehmen. Auch nationale Gesundheitssysteme und damit auch die Berater werden sich europarechtlichen und internationalen Themen stärker widmen müssen. Die hochspezialisierten Medizinrechtsboutiquen werden ihre Stellung gegenüber den Großkanzleien behaupten und sogar ausbauen können, weil sie flexibler und näher am Mandanten sind. 38 / anwaltsblatt karriere

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Wo haben Berufsanfänger im Bereich des Medizinrechts die größeren Chancen?

In Verbänden, Körperschaften, Krankenkassen und Unternehmen der Gesundheitsbranche wird auch der Berufsanfänger einen reichhaltigen Erfahrungsschatz finden. Alternativ bietet sich eine Anstellung in einer medizinrechtlich geprägten Anwaltskanzlei an. Allerdings warne ich davor, sich zu früh im Medizinrecht zu spezialisieren. Das Medizinrecht ist ein Querschnittsfach, das vielfältige Verzweigungen in das öffentliche Recht, das Wirtschaftsverwaltungsrecht und das Gesellschaftsrecht aufweist. Es kommt nicht nur auf Branchenwissen an. Entgegen dem vielfach zu beobachtenden Trend zur unbedingten Spezialisierung halte ich deshalb eine breite anwaltliche „Berufsanfängererfahrung“ für vorzugswürdig.

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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin im Bereich des Medizinrechts braucht?

Viele Universitäten haben sich in diesem Bereich in den vergangenen Jahren weiterentwickelt und medizinrechtliche Schwerpunkte in ihre Ausbildungsgänge integriert. Dennoch ist es eine Tatsache, dass trotz sehr verdienstvoller Anstrengungen in diesem Bereich die für das Medizinrecht unabdingbare Erfahrung erst im wirklichen Beruf erarbeitet werden kann. Gerade weil die Dynamik im Medizin- und Gesundheitsrecht so stark wie vielleicht nur noch im Steuerrecht ist, kann nur die Arbeit „in freier Wildbahn“ einen Eindruck von dem vermitteln, was Medizin- und Gesundheitsrecht wirklich ist. Ein weiteres Merkmal ist die Schnelligkeit der Entscheidungsprozesse. Wer seinen Weg zum richtigen Ergebnis seminarmäßig vorbereitet, mag irgendwann eine ausgewogene Entscheidung haben: Sie findet aber keine Abnehmer mehr, weil andere – dem Druck gehorchend – gehandelt haben. Der Gesprächspartner ist Rechtsanwalt und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein.


trends

Datenschutzrecht

Recht und Technik in Einklang bringen Interview mit Dr. Robert Selk, LL.M., München

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Was hat den Tätigkeitsbereich von Anwältinnen und Anwälten im Bereich Datenschutzrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Die letzte Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfolgte 2009. Das führte zu Beratungsbedarf bei Unternehmen. Das vor einigen Jahren noch diskutierte Beschäftigten-Datenschutzgesetz dagegen verschwand in der Versenkung: Grund waren die Diskussionen um die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DS-GVO), auf die sich zuletzt alles konzentrierte. Diese war die letzten Jahre dann auch eines der großen Themen. Seit Dezember 2015 liegt eine finale Fassung vor.

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Was wird dieses Jahr das bestimmende Ereignis werden?

Wenn die EU-DS-GVO im Frühjahr verabschiedet wird, beginnt deren 2-jährige Umsetzungsfrist. Unternehmen haben dann sämtliche ihrer internen Prozesse, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu ermitteln und zu überprüfen, ob und wie diese anzupassen sind. Zwei Jahre sind dafür sehr knapp, da es nach der Überprüfung vor allem um die Umsetzungen auf operativer Ebene geht.

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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Bereich Datenschutzrecht in fünf Jahren aussehen?

Er wird sich deutlich in Richtung europäische Tätigkeit verschieben, wird aber auch ein Beratungsmarkt bleiben. Forensische Tätigkeit war bislang eher selten, was sich aber durch die Änderung des UKlaG, wonach bestimmte Datenschutzverstöße von den Verbraucherschutzverbänden etc. verstärkt verfolgt werden können, ändern kann. Hinzukommt, dass die Datenströme internationaler und globaler werden, ebenso wie die Datenmengen und Auswertungsmöglichkeiten – Stichwort „Big Data“ – und damit die Begehrlichkeiten steigen. Insofern wird dem Grundsatz „Datenschutz durch Technik“ eine weiter steigende Bedeutung zukommen: Schon jetzt ist das Datenschutzrecht ein stark techniklastiges Recht, wenn es etwa darum geht, die in einer Mobile App oder einem SAP System ablaufenden Datenverarbeitungen zu ermitteln und so zu verstehen, dass sie aufbereitet werden können.

Die ohnehin schon enge Verbindung zur IT-Security, also der Datensicherheit, wird weiter steigen. Die EU nennt diese Verbindung „Privacy by design / by default“, also die Vorgabe, ein Produkt technisch so zu gestalten, dass es datenschutzrechtlich von Anfang an „gut“ ist. Bei der Verarbeitung von Daten geht es zudem stets um Geschäftsprozesse, die in Folge damit über das Datenschutzrecht reguliert werden. Es bleibt daher wichtig, Kenntnisse auch in diesem Bereich zu haben. Denn die rein rechtliche Prüfung eines Datenverarbeitungsvorgangs ist das eine, für den Mandaten oft aber viel wichtiger ist, ihm zu sagen, wie er die datenschutzrechtlichen Vorgaben in seinen Geschäftsprozessen oder Produkten umsetzen kann.

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Wo haben Berufsanfänger im Datenschutzrecht die größten Chancen?

Die Kombination aus Recht, Technik und Geschäftsprozessen ist für die Anwaltstätigkeit sicherlich nicht typisch. Sie sorgt zudem für persönlichen Mehraufwand, da man sich nicht nur rechtlich, sondern auch in den anderen Bereichen zumindest in Grundzügen fortbilden muss. Genau dies stellt aber auch eine große Chance dar, da nicht jeder bereit ist, diesen Weg zu gehen. Spannend ist – da ein interessantes Tätigkeitsfeld auch für Anwälte –, ob und wie der deutsche Gesetzgeber seinen Spielraum in der EU-DS-GVO ausnutzt, den betrieblichen Datenschutzbeauftragten in der bisherigen Form des BDSG beizubehalten oder zu reduzieren.

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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt im Bereich Datenschutzrecht braucht?

Jede Universität setzt ihre Schwerpunkte anders. Es dürfte aber weiter so sein, dass der Datenschutz – wenn überhaupt – eher nur in Grundzügen zwingender Ausbildungsinhalt ist. Schon die rechtliche Seite einer Ausbildung setzt damit ein hohes Eigenengagement voraus, sei es in Wahlfächern, im Rahmen eines Praktikums oder Selbststudium. Dies gilt umso mehr für die technische und organisatorische Seite, die naturgemäß nicht Inhalt einer juristischen Ausbildung ist. Der Gesprächspartner ist Rechtsanwalt und Mitglied des Ausschusses Informationsrecht des Deutschen Anwaltvereins. anwaltsblatt karriere / 39


Wie ein Anwalt in Arzthaftungsf채llen erfolgreich die Nische in der Nische besetzt

50 % Arbeit, 50 % Marketing Fotos: Franz Br체ck

Rechtsanwalt Volker Loeschner


interview Zahnschmerzen hat jeder einmal. Der Zahnarzt hilft und alles ist wieder gut. Doch wenn die Behandlung schief geht, der Keramikersatz nicht hält oder das Implantat den Kieferknochen schädigt? Neben einem weiteren Arztbesuch kann dann auch ein Anwalt helfen. Seit 2005 gibt es für solche Fälle den Fachanwalt für Medizinrecht. Während viele der mehr als 1.500 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Medizinrecht in Deutschland eher auf der Seite der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen oder auch der Pharmahersteller aktiv sind, gibt es auch echte Patientenanwälte. Anwaltsblatt Karriere fragte Rechtsanwalt Volker Loeschner, warum es Freude bereitet, für die Rechte der Patienten zu streiten. Sind Sie gerne auf der Seite der Schwächeren?

Ich gehe gerne mit einem guten Gefühl ins Bett. Und es ist nicht so, dass ich mir die Entscheidung ganz einfach gemacht habe. Ich habe zum Beispiel gut ein Jahr meiner Referendarzeit im Bereich der Sicherungsverwahrung gearbeitet und für die Verwahrten Gutachten geschrieben. Wenn ich dann nach Hause kam, hatte ich das Gefühl, auf der falschen Seite zu stehen. Ich möchte auch nicht aus Versehen Teil eines Abrechnungsbetruges eines Arztes werden. Und ich habe auch eine ganz individuelle Geschichte mit Arztfehlern in meiner Biografie, was mich ein bisschen auch auf die Seite der Patienten geschlagen hat. Bei mir hat man vor Jahren eine Hepatitis C diagnostiziert, die ich nicht hatte. Das hat mein Misstrauen gegen die Ärzte ein bisschen verschärft. Braucht man eigene Erfahrungen für das Medizinrecht?

Das ist nicht zwingend, aber alle, die ich bisher getroffen habe, haben welche. Ich habe auch viele Assessoren im Medizinrecht erlebt, deren Eltern Ärzte sind. Sie stehen der dunklen Seite der Medizin offen gegenüber. Sie wissen, dass nicht alles so ist, wie es die Werbung präsentiert: Es gibt Zeitknappheit, Fehlkompetenzen und auch einen sehr, sehr hohen wirtschaftlichen Druck. Und viele dieser Juristen wollen in meiner Kanzlei arbeiten und sind dann ganz entsetzt, wie hart die Praxis ist, nicht nur die wirtschaftliche Praxis des Arztes, sondern auch die wirtschaftliche Praxis des Anwalts. Auch wenn ich meinen Mandanten als Mensch gerne zuhören möchte – und ich habe eine Menge Verständnis für Schmerzpatienten –, muss ich aber als wirtschaftlich denkender Anwalt oft Grenzen setzen. Muss ein Fachanwalt für Medizinrecht, der Patienten vertritt, auf Umsatz und Gewinn verzichten?

Ich gebe zu, die Situation ist paradox: Ich verdiene mein Geld mit dem Leid anderer Menschen. Die Menschen, die mich sehr, sehr gut kennen, wissen aber, dass ich nicht nach Geld suche. Mir geht es materiell gut. Mich treibt aber die Suche nach einem Stück ethischer Gerechtigkeit – klingt doof, ist aber so. Ich war lange in der Evangelischen Jugend Berlin aktiv. Auch das hat mich geprägt: Etwas zu tun, was anderen Menschen etwas bedeutet, und zu erleben, ihnen zu helfen.

5 High Five

Sie hätten Medizin studiert, wenn nicht… … Jura dazwischen gekommen wäre. Ich würde es gerne immer noch machen, wenn meine Arbeit mir Zeit lassen würde. Wenn ich gewusst hätte, wie spannend Medizin ist, hätte ich mich vielleicht sogar anders entschieden. Ohne was kommt ein Anwalt nicht aus? Ohne einen Textmarker. Was stört Sie am meisten am Anwaltsberuf? Dass ich dem Geld hinterherrennen muss. Und was entschädigt? Dass ich ein Abenteuer habe: Ich habe manchmal die fünf Minuten, in denen ich so richtig glücklich bin. Man sieht sich zweimal im Leben – richtig oder falsch. Ich fürchte, das ist wahr. Ich hoffe aber dann, dass es keiner der Ärzte ist, die ich schon kenne.

Können Sie heute als Anwalt helfen?

Ja, auch wenn ich es mir häufig eigentlich nicht leisten kann. Ich habe jetzt gerade einen 26-Jährigen als Mandanten angenommen. Da wurde ein Knochenkrebs sogar zweimal übersehen, der Mann kann nicht mehr laufen und sitzt im Rollstuhl. Das Mandat kann ich nur über Prozesskostenhilfe – also PKH – abrechnen. Es geht um Verdienstausfall und Schadensersatz von locker ein bis zwei Millionen Euro. Selbst für die PKH-Deckelung von netto 977,50 Euro kann ich so ein Mandat eigentlich nicht machen. Aber in diesem Fall konnte ich auch nicht „Nein“ sagen. anwaltsblatt karriere / 41


interview

Sind die Zahnfälle weniger belastend?

Ich habe auch Zahnfälle, die genauso drastisch sind. Die Kindergärtnerin sagt zu den Eltern: Na, da ist irgendwas an den Zähnen ihres Sohnes. Sehen kann man es nicht, weil der Zweieinhalbjährige den Mund nicht auseinander nimmt. Und dann gehen sie zum Arzt und der Arzt kann auch nichts sehen, weil der Junge nicht den Mund öffnet. Deshalb findet – aus meiner Sicht ohne Indikation – eine Behandlung unter Vollnarkose statt. Dabei werden Instrumente eingesetzt, die für Kinder nicht geeignet sind. Der Gutachter hat im Strafverfahren gesagt, die Anästhesiemaschine sei eine Waffe gegen das Kind gewesen. Und dann haben die Ärzte übersehen, dass das Kind also locker über 40 Minuten keinen Sauerstoff mehr bekommen hat, weil der Anästhesist auch keine Kontrollen durchgeführt hat. Und als der Zahnarzt das bemerkte – das Kind war so gut wie tot –, hat er nicht per Notfallplan einfach mal einen Notarzt gerufen und einen Hubschrauber geordert, sondern alle anderen Patienten abbestellt. Erst als die Angehörigen dann alleine zurückgeblieben sind, wussten sie, dass da was nicht stimmt. Das Kind war am Ende tot. Der Anästhesist hat drei Jahre und acht Monate bekommen. Das ist eines der höheren Urteile gegen Ärzte in Deutschland und sicherlich das höchste im Bereich Zahnarzthaftung. Ich selbst bin durch das Mandat auch Feind geworden von jeder Art von ambulanter Anästhesie, besonders im Zahnbereich. Das ist gruselig und gefährlich. Wenn man mit dem Gruselkabinett der Medizin konfrontiert wird, brauchen Sie als Anwalt auch eine Art Supervision?

Die Antwort lautet: Ja, ganz klar. Wenn sie Fälle haben, die andere aus der Zeitung kennen, sollte ein Anwalt professionelle Hilfe haben. Ich habe einmal im Monat eine Supervision bei einer Psychotherapeutin. Meistens habe ich gar nicht die Zeit, über mich selber zu sprechen, weil ich so viel erlebt habe seit dem letzten Termin, dass es mich schüttelt. Was ist für den Anwalt auf Patientenseite am wichtigsten: Medizinisches Know-how, juristische Kenntnisse oder das richtige Fingerspitzengefühl?

Ich vermisse im Studium vor allem alles, was Fingerspitzengefühl vermittelt und was ich am liebsten mit Psychologie bezeichnen möchte. Psychologie ist aber unglaublich wichtig, um mit Menschen und Situationen umgehen zu können. Sie ist auch wichtig, um sich selbst vor einem Überinteresse von vielen Mandanten zu schützen. Und sie kann dem Anwalt bei der Abgrenzung zwischen sich selbst und dem Mandanten helfen. Es rufen jeden Tag Menschen an, die unglaublich wichtige Dinge haben. Und als Anwalt müssen sie dann auch „Nein“ sagen können. Ich habe noch keinen Mandanten erlebt, der sauer war, wenn ich gesagt habe: Es tut mir leid, dazu habe ich im Moment noch keine Antwort. Ich kann Ihnen aber sagen, was ich vorhabe, um eine Lösung zu finden. Das Vermitteln von „Ich habe keine Ahnung“ ist auch eine ganz, ganz wichtige Sache, zumal ich mir das medizinische Know-how nicht anmaßen will – auch wenn ich schon viel erlebt habe. Bei Zahnärzten steht ein Haftpflichtversicherer dahinter. Wie viele Zahnarzthaftungsfälle gehen denn eigentlich zu Gericht ?

Die Frage ist nicht ganz richtig gestellt. Beim Zahnarzt gibt es nur für das Schmerzensgeld eine Haftpflichtversicherung, nicht für den Primärschaden. Da gilt das Prinzip Nachbesserung: War die Krone falsch, muss der Zahnarzt halt eine neue machen. Gerade wegen des eingeschränkten Versicherungsschutzes ergibt Mediation bei Zahnarzthaftungsfällen Sinn, gleichwohl laufen 80 Prozent meiner Zahnfälle zu Gericht. 42 / anwaltsblatt karriere


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Auch wenn ich dafür gesteinigt werde: Zahnärzte gehören nach meinen Eindruck zu den Ärzten, die am wenigsten ihre Fehler einsehen. Orthopäden sind eher zur außergerichtlichen Einigung bereitet. Das heißt, ein guter Zahnmedizinrechtler auf Patientenseite muss ein Prozessprofi sein?

Die Frage ist berechtigt. Aber ehrlich gesagt, spielt bei mir das Prozessrecht keine so große Rolle. Der Patienten-Rechtsanwalt ist von Anfang an dabei, hat alle aussergerichtlichen Verhandlungen mit den Versicherern der Ärzte und Krankenhäuser geführt, war beim MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) und der Schlichtungsstelle. Der Fachanwalt für Medizinrecht auf der Arztseite kommt erst ins Spiel, nachdem ich Klage erhoben habe. Bis dahin macht alles ein Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung. Und dann vor Gericht kann man sich theoretisch natürlich immer noch vergleichen. Das ist aber nicht sinnvoll: Ohne ein Gutachten gibt es weder auf der einen noch auf der anderen Seite Sinn, einen Vergleich zu schließen. Wenn dann feststeht, ob ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsverstoß vorliegt, ist der Prozess schnell zu Ende. Wenn der Anwalt des Arztes erst relativ spät in das Verfahren kommt, ist der emotionale Aufwand im Mandat für ihn geringer als für Sie?

Ich glaube, dass der Arzt der schwierigere Mandant ist. Er hat eine ganz andere Erwartungshaltung. Ich kann bei meinen Mandanten die Hoffnungen, zum Beispiel auf ein exzeptionelles Schmerzensgeld, zurückschrauben. Das schafft eine Basis für einen Vergleich. Bei Arzthaftungsfällen ist die emotionale Betroffenheit beim geschädigten Patienten und beim Arzt gleich groß?

Ja. Wobei beim Arzt heute schon eine negative Bewertung auf einem Bewertungsportal mehr Schäden verursachen kann als ein Arzthaftungsfall, indem man sich geeinigt hat. Der Wettbewerbsdruck unter den Ärzten ist riesig. Wenn in ihrer Praxis ein Zweieinhalbjähriger stirbt und die Bild-Zeitung darüber berichtet, dann kann der Arzt diese Praxis zu machen – vielleicht nicht in Berlin, aber überall sonst in Deutschland. Auf dem Dorf wissen die noch in 40 Jahren, dass das der Arzt ist, der den Patienten getötet hat. anwaltsblatt karriere / 43


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Wie wichtig ist die Strafanzeige bei Arzthaftungsfällen?

Ich gehöre zu den Netten, die allein aus prozesstaktischen Gründen den Arzt häufig nicht anzeigen. Das ist die Ausnahme. Der Grund ist einfach: Wenn im Strafverfahren eine Körperverletzung festgestellt wird, weil der Arzt zum Beispiel ein falsches Gerät verwendet hat, dann ist das selbstverständlich bedingter Vorsatz. Wenn aber einmal Vorsatz feststeht, gibt es einen Ausschluss bei der Haftpflichtversicherung – Applaus, Applaus, Applaus! Dann greift mein Mandant ins Leere, weil der Versicherer heraus ist und der Arzt in die Privatinsolvenz geht. Meine Mandanten sinnen nicht auf Rache, sondern müssen meist dafür sorgen, dass sie selbst weiter behandelt werden oder ihr Haus auf Kosten des Versicherers rollstuhlgerecht umgebaut wird. Wann ist der Anwalt ein guter Anwalt für den Patienten? Ein Satz bitte.

Wenn er bereit ist, sich in den Fall hineinzudenken und auch bereit ist, die Geschichte aus der Sicht des Patienten zu erzählen. Der Grund: Das ist eine ganz eigene Perspektive, die eben auch emotionale Aspekte mitberücksichtigt. Was erwarten Patienten heute von ihrem Anwalt?

Empathie. Natürlich auch eine sehr hohe juristische Kompetenz, aber das können Patienten häufig nicht einschätzen. Meist hat man quasi juristisch mehr erreicht als überhaupt möglich war, aber der Patient ist trotzdem unzufrieden oder fühlt sich nicht ausreichend berücksichtigt in einem Vergleich. Die Realität kann auch sehr schmerzhaft sein. Welche Ihrer Kanzleileistungen finden Sie persönlich richtig klasse, obwohl Ihre Mandanten den Wert gar nicht erkennen?

Auf meine Arbeitsweise bin ich stolz. Ich mache das Anspruchsschreiben in Gegenwart und mit dem Mandanten. Für einen Patienten ist das ganz traumatisch, weil er alle Schmerzen und alle Sorgen noch mal herausholen muss und sich auch nicht mehr an alles so genau erinnern kann. Aber er versteht ein Stück weit, was ich als Anwalt brauche. Die Qualität dieser Schreiben ist viel höher, als wenn ich nur die Arztunterlagen gelesen hätte. Die Tatsachen sind meist andere. Und welche Ihrer Dienstleistungen finden die Mandanten richtig klasse, obwohl Sie eigentlich sagen: Das ist nichts Besonderes?

Also das ist schon etwas Besonderes: Meine Handynummer ist online und sie steht auch auf jedem Briefkopf. Wer möchte, kann mich rund um die Uhr erreichen. Zum Glück habe ich mit Menschen zu tun, die das zu schätzen wissen. Und das wird fast nie missbraucht. Wenn Mandanten mich direkt anrufen, ist es meist wichtig. Wie sind Sie eigentlich zum Zahnmedizinrecht gekommen?

Es war eine große Mischung an sehr guten Gründen. Der beste gute Grund war, dass ich gerne die Kanzlei gekauft hätte, in der ich für Patienten Arztfehler bearbeitet habe. Aber die war einfach zu teuer. Dann habe ich begriffen: Arzthaftungsrecht auf Patientenseite ist etwas, was im wahrsten Sinne des Wortes einmal im Leben vorkommt. Der Arzt macht vielleicht öfter einen Fehler, aber es trifft nicht immer denselben Patienten. Deshalb ergibt der Kanzleikauf keinen Sinn. Damals hatte ich immer mehr Zahnfälle und bemerkte: Zahnärzte sind die einzigen Ärzte, die sich frei zulassen können. Daher gibt es eine echte Konkurrenz. Diese Konkurrenzsituation führt zu Pfusch, weil gespart wird, um wirtschaftlicher zu arbeiten. Außerdem er44 / anwaltsblatt karriere


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bringen Zahnärzte sehr viele Privatleistungen, weil die gesetzliche Krankenversicherung nur den Minimalstandard garantiert. Und wer eine Zahnzusatzversicherung hat, der hat auch eine Rechtsschutzversicherung. Diese Theorie hat sich bis heute bewahrheitet. Und das Schönste: Bei einem fehlgebohrten Implantat mit Lähmungsfolgen sagt dem Patienten sogar die Krankenversicherung, dass er sich an einen Rechtsanwalt wenden soll. Sie haben wirklich die Nische in der Nische gefunden.

Genau. Im Medizinrecht gibt es noch viel mehr Nischen in der Nische. Geburtsschäden sind auch so ein Thema. Der Vorteil dieses Konzepts ist, dass sie in einem engen Bereich sich eigenes medizinisches Problembewusstsein erarbeiten können. Sind die Zahnfälle Ihr Brot-und-Butter-Geschäft, das emotional noch verkraftbar ist?

So ist es. Ich habe die Chance, mit bestimmten vergleichbaren Situationen arbeiten zu können, um Zeit zu sparen. Nicht jede Anfrage wird zum Mandat. Welche Fälle nehmen Sie an, was muss ein Anwalt ablehnen?

Das ist gar nicht so einfach. Meistens nimmt man die falschen Fälle. Es kommt auf die richtige Mischung an. Und: Ich kann mir nicht zu viele unwirtschaftliche Mandate leisten. Was macht heute eine erfolgreiche Kanzlei aus?

Erfolg ist etwas, was ich mit Demut betrachte. Erfolg kann ich mit Geld nicht kaufen. Also für mich persönlich war ein Erfolg, dass ich als Einzelsachverständiger bei der Entwicklung des Patientenrechtegesetzes in der Anhörung im Bundestag dabei sein konnte. Meine Einschätzungen sind Teil der Motive des Gesetzgebers geworden. Wenn man es auf die Kanzlei bezieht: Ich habe zu 50 Prozent gearbeitet und zu 50 Prozent war es Marketing. Ich habe mir ein Netzwerk aufgebaut, Vorträge gehalten und mich bekannt gemacht. Wie wichtig ist die Dienstleistungsqualität?

Sehr wichtig. Meine Mandanten kommen aus allen Teilen der Gesellschaft. Sie sind in ihren Berufen selbst zum Teil hochqualifiziert. Und auf der Gegenseite sitzen Juristen und Ärzte, die wissen, was sie tun. Stimmt der Satz: Der Mandant will sein Problem so schnell wie möglich beim Anwalt loswerden?

Ja, das stimmt. Daher tut es mir auch sehr leid: Viele meiner Mandanten müssen drei Monate, manchmal sogar sechs Monate auf einen Termin warten. Ich kann auch nicht zaubern. Was muss eine Anwältin oder ein Anwalt in Ihrer Kanzlei können, was sie oder er nicht im Studium gelernt hat?

Ganz einfach: Nichts von dem, was ich als Anwalt leiste, wird im Studium gelehrt. Weder Versicherungsrecht noch Medizinrecht wird so intensiv gelehrt, dass es für die Praxis genügt. Dabei ist der Behandlungsvertrag in den § 630 a bis § 630 h des BGB nun auch im Schuldrecht angekommen. anwaltsblatt karriere / 45


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Würden Sie einem Referendar dazu raten, den von einigen Universitäten angebotenen LL.M. im Medizinrecht zu machen, um besser in den Beruf starten zu können?

Wenn ich jetzt noch Zeit hätte, würde ich das selbst machen. Also: „Ja“. Wie wichtig ist ein Fachanwaltstitel?

Absolut wichtig. Der Doktortitel ist dagegen überflüssig, den braucht keiner. Im Internet gibt keiner ein: „Dr.“ ein. Das mag wissenschaftlich bereichernd sein, der Fachanwalt hilft aber wirklich. Und wie bekommt man die 60 Anwaltsfälle für den Fachanwalt her?

Das ist hinterlistig und bösartig. Was von den Junganwälten verlangt wird, ist schlicht nicht möglich. Zum Beispiel muss ich fünf Fälle zum Arzneimittelgesetz haben. Diese fünf Fälle, die gibt es für Patientenanwälte schon deutschlandweit nicht. Es gibt nicht einen einzigen Haftungsfall gegen einen Arzneimittelkonzern, der nach § 84 Arzneimittelgesetz gewonnen wurde. Wie soll denn ein Anfänger an solche Fälle kommen? Ich habe mich anstellen lassen und so gesammelt. Wann gefällt Ihnen eine Bewerbung richtig gut?

Zur Person Volker Loeschner ist seit dem Jahr 2000 Rechtsanwalt und ist seit 2009 Fachanwalt für Medizinrecht. Er studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität in Berlin. Nach dem ersten Examen war er zeitweise Mitarbeiter in der Verwaltung des Deutschen Bundestags im wissenschaftlichen Dienst. Das Referendariat absolvierte er in Brandenburg. Er war Vorsitzender des Rechtsreferendarrates im Land Brandenburg. Er ist Mitbegründer des freizugänglichen Blogs „Lex Med Blog“ zum Thema Recht, hält regelmäßig Vorträge und ist als Dozent tätig.

Also Bewerbungen gefallen mir selten richtig gut. Ich mag Bewerbungen erst dann, wenn ich lesen kann, dass eine Person Interessen jenseits von Jura hat und Engagement für die Gemeinschaft entwickelt. Ich achte tatsächlich auf soziale Kompetenzen. Es ist nicht wichtig ein Super-Jurist zu sein. Das ist auch schön. Es hilft auch. Aber das hilft nicht immer im Team. Was antworten Sie einem Studierenden, wenn er Sie nach einem Tipp für das Studium fragt?

Ganz einfach: Tue was, was deiner Leidenschaft entspricht. Und wenn du Zeit brauchst, um herauszufinden, was deine Leidenschaft ist, dann nimm sie dir. Es gibt kein Idealstudium, sondern es gibt nur deine Persönlichkeit. Und alles, was du später machen wirst, wird über dich als Persönlichkeit funktionieren. Und wichtig ist, dass du mit der Art, wie du das ausstrahlst, was du machst, mit dir im Reinen bist. Scheiß auf das Geld. Und jetzt ein Tipp für einen Referendar.

Das ist das Gegenteil: Für den Referendar gilt: Vergiss, worauf du Lust hast. Mach von allem etwas. Das Examen prüft alle Bereiche gleichermaßen ab. Außerdem kann im Berufsleben eines Juristen vieles wichtig werden. Noch einen Tipp für einen jungen Anwalt oder eine junge Anwältin.

Zwei Tipps habe ich. Erstens: Du musst gesund sein. Die Frage ist gar nicht so abwegig, weil viele haben ein Magengeschwür, eine Depression oder andere Probleme. Sorge dafür, dass du körperlich und geistig gesund bist. Und der zweite Tipp ist: Schritt für Schritt. Wenn ich gewusst hätte, wo ich eines Tages hingehe, hätte ich wahrscheinlich vor Angst kehrtgemacht und gesagt: Das wirst du nie erreichen. Vor 500 Menschen eine Vorlesung halten. Ausgeschlossen. // Das Interview führten Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig und Rechtsanwältin Nicole Narewski, Berlin

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Austesten, was der … Mit mobiler Rechtsberatung auf dem Weg zu neuen Mandanten Text: Malte Varnhagen, Düsseldorf Fotos: Franz Brück, Berlin

Wald- und Wiesen-Anwälte in der Provinz werden es künftig schwer haben, prophezeit die Zukunftsstudie des Deutschen Anwaltvereins. Die Abwanderung der Bevölkerung, der demographische Wandel und die zunehmende Spezialisierung der Anwaltschaft setzen ihnen zu. Ist die mobile Rechtsberatung die passende Antwort? Zwei junge Anwälte aus Pforzheim haben ein spannendes Modell entwickelt.

Juliette Descharmes und Dominik Güneri sind vor drei Jahren mit ihrer Kanzlei in eine ehemalige Diamantenhändler-Villa in Pforzheim gezogen. Doch die altehrwürdige fast einhundert Jahre alte Villa ist nur ein wirtschaftliches Standbein der beiden Anwälte. Das zweite parkt hinter dem Haus unter altem Baumbestand. Es ist ein weiß lackierter ehemaliger Paketbus, darauf prangt als Logo ein Pferdekopf: Pegasus. Im Namen des geflügelten Pferdes aus der griechischen Mythologie gehen Descharmes und Güneri seit zwei Jahren mit ihrer rollenden Kanzlei auf Tour. Die mobile Beratung ist eine Hälfte ihres Konzepts, die andere war die inhaltliche Fokussierung auf Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. „Ich wollte zuerst Strafrecht machen, bis ich gemerkt habe, dass es definitiv nicht meine Welt ist, mit Straftätern zu arbeiten“, berichtet Descharmes (34). Das Gleiche galt für die mittelständische Kanzlei, aus der sie nach drei Monaten ausstieg. „Mein Onkel wollte seine Vorsorgevollmacht von uns, das war 2013. So sind wir eingestiegen.“ 48 / anwaltsblatt karriere


Die mobile Geschäftsidee kam bei einem Urlaub mit dem Kleinbus in Frankreich. „Jeder hat rechtliche Fragen, aber kaum einer läuft deswegen in eine Kanzlei. Man müsste die Hürde senken, zu den Leuten kommen.“ Aber erst mussten Schreiner, Designer und Elektriker ganze Arbeit leisten, nachdem der alte UPS-Truck gefunden war. Über 20.000 Euro hat der Umbau des Paketlasters zu einer rollenden Kanzlei gekostet. Dafür ist aus dem Lade- ein Beratungsraum geworden. Mit Computer, Monitor und Drucker für die Dokumente. Vor dem Start rührten beide aber erst einmal die Werbetrommel, schrieben die Gemeindeblätter an, gaben Radio-Interviews, hielten Vorträge, verteilten Flyer. „Dann hat sich das rumgesprochen in den Dörfern“, berichtet Descharmes. „Wir haben in den Rathäusern gefragt, ob wir Stellplätze vor dem Rathaus bekommen. Die meisten Bürgermeister waren begeistert.“ Einige wenige hatten aber auch Angst, mit ihren ortsansässigen Anwälten Ärger zu bekommen. „Das hat mich schon ein wenig aufgeregt, allein schon aus wettbewerbsrechtlicher Sicht“, sagt Güneri.

„Dass es so trägt, hätten wir nicht gedacht. Aber es ist eines dieser Da-müsste-ich-michauch-mal-drumkümmern-Themen. Wenn man den Leuten die Gelegenheit bietet, kommen sie auch.“

Markt ermöglicht … Die erste Tour sollte quer über die Dörfer der Schwäbischen Alb bis ins 200 Kilometer südlich gelegene Konstanz gehen. „Ich habe schlaflose Nächte gehabt“, verrät Güneri. Seine Kollegin war optimistischer, aber auch bei ihr kamen zwei Tage vor Tourstart Zweifel: „Was mache ich hier? Was tun, wenn keiner kommt?“ Das war vor knapp zwei Jahren, inzwischen ist klar: Das Anwalts-Duo hat einen echten Coup gelandet. 75 Prozent der Mandate resultieren aus den mobilen Aktivitäten. „Dass es so trägt, hätten wir nicht gedacht. Aber es ist eines dieser Da-müsste-ich-mich-auch-mal-drumkümmern-Themen. Wenn man den Leuten die Gelegenheit bietet, kommen sie auch.“ Descharmes war – mit dem Bus und etwas Verspätung – zur allerersten Station gefahren, dem Marktplatz des 6.200-Einwohner-Ortes Büchenbronn. Kaum angekommen, steuerte schon die erste Interessentin mit einem Rollator auf sie zu: „Sie sind zu spät. Wo waren sie? Ich war vorhin schon mal hier.“ Mit ihrer Kritik vertrieb die Dame bei Descharmes alle Zweifel: „Da wusste ich: Es läuft.“ Derweil saß Güneri, zuständig für das Termin-Management der Tour, in der Kanzlei und starrte das Telefon an: „Plötzlich hat es geklingelt und dann gar nicht mehr aufgehört zu klingeln. Die ganze Zeit ging es um die Patientenverfügungen. Wir hatten in den ersten beiden Wochen 30 Mandate. Vor Weihnachten war es verrückt. Wir sind von Termin zu Termin. Dass einen die Patientenverfügungen so tragen, hätten wir nicht gedacht.

Juliette Descharmes und Dominik Güneri auf Tour

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report Schreiner, Designer und Elektriker haben ganze Arbeit geleistet. Aus dem alten UPS-Truck ist eine rollende Kanzlei mit Beratungsraum, Computer, Monitor und Drucker für die Dokumente, geworden.

Kein Selbstläufer Die mobile Rechtsberatung ist kein Selbstläufer, warnen Anwälte mit anderen Konzepten. In Thüringens Landeshauptstadt Erfurt bietet der Straf- und Sozialrechtler Christian Lukas mobile Rechtsberatung mit dem Advo-Bus an. Sein 75-Kilometer-Radius deckt den größten Teil Thüringens ab. Der moderne VW-Bus mit Büro-Ausstattung dürfte deutlich mehr gekostet haben als der alte Paketlaster. Aber: „Die Resonanz ist ziemlich gering. Die Anforderungsrate tendiert gegen Null“, sagt Lukas. Das Problem der Strafrechtler: Ein Teil der Mandanten ist zwar nicht mobil, sitzt aber hinter Gittern. Und für die sozialrechtliche Beratung, zumindest für die mit Beratungsschein, lohnt sich der Aufwand nicht: „Da fressen die Spritkosten den Erlös auf.“ Der Bus, den Lukas ausschließlich auf seiner Webseite anbietet, fungiert immerhin hin und wieder als Rückzugsraum für das vertrauliche Mandantengespräch vor Gerichtsprozessen. Gering ist die Resonanz auch bei Anwältin Christina Kalweit in Syke südlich von Bremen. Sie beackert viele Verkehrsrechtsfälle. Ihr Angebot, die Mandanten daheim oder etwa im Krankenhaus zu besuchen, richtet sie an Menschen, die nach Unfällen vorübergehend oder dauerhaft gehandicapt sind. Aber: „Ich biete diesen Service seit eineinhalb Jahren auf meiner Homepage an – es hat deswegen noch nie einer angerufen."

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Da haben wir voll ins Schwarze getroffen.“ Die jüngste Mandantin war um die 20 und kam mit ihrer kleinen Tochter in den Bus. Die älteste war 94. Doch die stärkste Gruppe sind die 55- bis 65-Jährigen. Pegasus bietet Pauschalpreise für die Beratung und Erstellung einer individuellen Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht. Drei Stunden dauert ein Beratungsgespräch in der Regel. „In vielen Fällen überprüfen wir auch ältere notarielle Verfügungen. Dabei merken wir oft, dass die Mandanten gar nicht verstehen, was sie da unterschrieben haben“, sagt Descharmes. „Danach sind die Leute richtig happy und zufrieden. Das ist auch selten im Anwaltsberuf“, sagt Güneri. Das Testament kommt dann häufig noch hinzu. „Das war gar nicht geplant. Das geht dann wegen der Haftung auch nicht mehr pauschal.“ Am Ende der ersten Tour in Konstanz angelangt, brauchten sie ihren Bus gar nicht erst auf den Rathausplatz stellen: „Wir hatten schon reichlich Termine, bevor wir dort ankamen. Unser Ruf ist uns im wahrsten Sinne vorausgeeilt.“ Der Tour in den Süden folgte eine in den Norden, nach Bremen zur Messe „Leben und Tod“. Daraufhin musste der Bus gleich ein zweites Mal in Richtung Norden gelenkt werden, um die ganzen Mandantentermine abzuarbeiten, die auf der Messe angebahnt worden waren. „Wir haben gemerkt, dass da ein extrem hoher Beratungsbedarf ist“, berichtet Güneri. „Was das Mobile angeht: Wir dachten zuerst, wir sprechen die an, die nicht in die Kanzlei kommen können. Wir haben aber gemerkt: Darum geht es gar nicht. Die Beratungsatmosphäre ist im familiären Umfeld einfach viel besser.“ Die zwei Tage Standzeit auf dem Rathaus- oder Marktplatz brauchen sie inzwischen nicht mehr. Den langsamen Bus nehmen sie nur noch für größere Aktionen. „Jetzt haben wir ein Online-Reservierungstool auf der Website. Die jüngere Generation bucht über die Website, die ältere ruft an. Inzwischen suchen wir Mitarbeiter.“ Zum Vorsorge-Paket ist ein Existenzgründer-Paket für junge Unternehmer hinzugekommen, weniger für den ländlichen Bereich, sondern für den Großraum Stuttgart/Karlsruhe. Pforzheim liegt genau in der Mitte. Der Erfolg der mobilen Rechtsberater hat auch seine Belastungen: „Ich bin in fünf Monaten 25.000 Kilometer gefahren. Im Jahr sind es mindestens 50.000“, berichtet Güneri. Der Paket-Bus ist nicht nur langsam, sondern auch alt: „Im Stuttgarter Berufsverkehr ist mir im Stau der Auspuff abgefallen. Ich bin dann mit Ohrenstöpseln zurück“, sagt Descharmes lachend. //



haftungsfallen

VERJÄHRUNG auf die Kenntnis kommt es an!

€ € Die Fallen der Praxis lauern im Allgemeinen Teil des BGB Text: Rechtsanwalt Bertin Chab, München


haftungsfallen Verjährte Ansprüche können Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt nach sich ziehen, der das Mandat bearbeitet hat; aber auch Regressanspüche können verjähren. Der Autor verrät, worauf es ankommt.

Verschiedene Gründe sind denkbar: Manchmal liegt es schlicht an der Unkenntnis spezieller verjährungsrechtlicher Regeln, hin und wieder werden die bekannten Regeln auch falsch angewendet. Oft lassen auch die Mandanten selbst die Sache liegen, weil sie sich zunächst nicht zur Klage entschließen können, werden aber auch nicht korrekt darüber belehrt, wie lange sie noch warten können. Und häufig scheitert der Versuch, die Verjährungsfrist zu hemmen, an nicht ausreichender Individualisierung des Mahnbescheids oder an Problemen bei der Zustellung, die die Rückwirkung des § 167 ZPO zunichte machen. Für den Mandanten tickt die Uhr dann allerdings sogleich unerbittlich wieder weiter, denn natürlich unterliegt auch der Schadenersatzanspruch gegenüber seinem Anwalt der Verjährung. Unter der Geltung des am 15. Dezember 2004 abgeschafften § 51 b BRAO a.F. scheiterten Regressansprüche ausgesprochen häufig an der dreijährigen kenntnisunabhängigen Verjährung nach dieser Vorschrift; heute ist das Problem etwas entschärft, gilt doch nunmehr die allgemeine Regelung des § 195 in Verbindung mit § 199 BGB. Dieser bestimmt in seinem ersten Absatz zwei Voraussetzungen, die bestehen müssen, damit die Dreijahresfrist des § 195 BGB zu laufen beginnt. Der Anspruch (hier also der Regressanspruch) muss entstanden sein, und der geschädigte Mandant muss Kenntnis erlangen von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (grob fahrlässige Unkenntnis genügt auch). Beim Tatbestandsmerkmal der Anspruchsentstehung kann auf eine breite Kasuistik der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 51 b BRAO a.F. zurückgegriffen werden. Nach der „Risiko-Schaden-Formel“ (seit BGH, NJW 1992, 2766) muss zumindest ein Teil des behaupteten Schadens endgültig und unwiederbringlich entstanden sein. Kumulativ hinzukommen muss noch die Kenntnis des Mandanten im von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschriebenen Sinn. Wann aber darf man davon ausgehen, dass der Mandant solchermaßen Kenntnis hat? Können Dritte diese Kenntnis im noch laufenden Mandat vermitteln? Weiß also der Mandant schon dann, dass er Schadenersatzansprüche gegen seinen Anwalt hat, wenn der Gegner die Einrede der Verjährung erhebt oder muss dazu zumindest ein Gericht über die Verjährungsfrage im für ihn negativen Sinne entschieden haben? Dem BGH genügt nicht einmal dies, wenn der Anwalt in einem solchen Fall dem Mandanten zur Fortsetzung des Rechtsstreits, sprich zur Einlegung der Berufung, rät (BGH, AnwBl 2014, 359). Der Mandant muss mindestens erkannt haben,

dass er in irgendeiner Form mangelhaft vertreten wurde und er deshalb einen Schaden erlitt. Der BGH stellt das Vertrauen, das der Mandant dem Anwalt gegenüber in der bestehenden Beratungssituation entgegenbringt, über dessen vielleicht berechtigte Zweifel. Der Mandant mag zwar in einem Urteil lesen, dass seine Forderungen verjährt sind oder dass ein bestimmter Vortrag verspätet vorgebracht wurde; solange ihm sein Anwalt erläutert, dass diese Auffassung falsch und zu bekämpfen sei, hat der Mandant nach Ansicht des BGH noch keine ausreichende Kenntnis. Wird das Merkmal der Kenntnis gerade im noch laufenden Mandat derart restriktiv ausgelegt, kann es natürlich leicht dazu kommen, dass die Regressverjährung mangels Kenntnis lange nicht zu laufen beginnt. Daher darf man in diesem Zusammenhang nie § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB aus dem Auge verlieren. Die Kenntnis spielt demnach dann keine Rolle mehr, wenn seit dem Zeitpunkt der Schadenentstehung 10 Jahre vergangen sind. Es handelt sich dabei nicht um eine Jahresendverjährung, sondern diese 10 Jahre rechnen taggenau! Hat der Mandant nun nach Eintritt der Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen seinen Anwalt endgültig seine Forderung verloren? Nicht zwingend, denn oft hat er sich ja wegen der Verfolgung dieses Anspruchs an einen weiteren Anwalt gewandt, dem der Eintritt der Verjährung wieder zugerechnet werden kann. Dann heißt es also für den Mandanten: „Gehe zurück auf Los!“ Solche Regressketten kommen gar nicht so selten vor, was auch zeigt, dass Verjährungsfragen in der Ausbildung eher unterrepräsentiert sind. In der Praxis ist der sichere Umgang damit eminent wichtig. // Der Autor ist bei der Allianz Versicherungs AG tätig. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.

GEHE ZURÜCK AUF LOS!

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gastkommentar

Mehr als irgendein Job Der Anwaltsberuf bietet attraktive Chancen Text: Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin

Als die Zahl der Anwälte in Deutschland vor zehn Jahren die Marke von 140.000 überschritt, war das Lamento groß. Von der „Juristenschwemme“ war die Rede. Gerade eingesessene Anwältinnen und Anwälte machten sich große Sorgen über den rasanten Anstieg von Neuzulassungen. Viele glaubten, die „Neuen“ könnten immer häufiger nur noch „Fachanwälte für kleine Streitwerte“ werden und auf HartzIV-Niveau verdienen. Sie fürchteten, darunter würde das Bild der Anwaltschaft insgesamt leiden.

Heute gibt es mehr als 160.000 Anwältinnen und Anwälte, aber von mieser Stimmung keine Spur. Das liegt sicher auch an der brummenden Wirtschaft. Das Wachstum ist stabil, und vor kurzem meldete die Bundesagentur für Arbeit, seit 24 Jahren seien nicht mehr so wenige Menschen in Deutschland ohne Job gewesen wie heute. Da haben auch Anwältinnen und Anwälte gut zu tun – etwa die Arbeitsrechtler, die neue Anstellungsverträge aushandeln, die Gesellschaftsrechtler, die Firmengründungen begleiten, oder auch alle, die ihre Fähigkeiten in den Dienst eines Unternehmens stellen. Im Studium haben viele das noch nicht im Blick: Aber auch in einem Unternehmen als Anwalt zu arbeiten, ist ein attraktiver Job für Juristinnen und Juristen. Wir haben jetzt dafür gesorgt, dass er attraktiv bleibt – auch finanziell. Wir haben das Recht geändert, nachdem den Unternehmensanwälten durch ein Urteil des Bundessozialgerichts der Ausschluss aus den Versorgungswerken der Anwälte drohte. Das neue Berufsrecht gilt seit Anfang 2016 und stellt die Altersversorgung der rund 40.000 Syndikusanwälte in Deutschland sicher. Es gibt zurzeit also viele interessante Möglichkeiten für junge Anwältinnen und Anwälte. Und es werden neue Aufgaben dazukommen. Wir brauchen in Zukunft etwa deutlich mehr Juristen, die sich mit den Rechtsfragen rund um die Aufnahme von Flüchtlingen befassen. In der jetzigen Lage sind die rund 1.500 Anwälte einfach zu wenig, die Asyl- und Ausländerrecht als Schwerpunkt angegeben haben. Manche von ihnen berichten von wochenlangen Wartezeiten, andere Kanzleien müssen Mandate wegen Überlastung ganz ablehnen. Seit letztem Herbst gibt es deswegen den „Fachanwalt für Migrationsrecht“, und auch der Deutsche Anwaltverein hat sein Fortbildungsangebot den neuen Herausforderungen schon angepasst. Anwalt sein – das ist eben immer schon mehr gewesen als 54 / anwaltsblatt karriere

irgendein Job. Die Anwaltschaft ist auch ein Spiegel unserer Gesellschaft. Und so kann auch die Anwaltschaft ein wichtiger Akteur sein bei der großen Aufgabe, die jetzt auf uns zukommt: Bei der Integration der vielen Flüchtlinge. Denn auch aus Konflikten am Arbeitsplatz oder in den Familien werden oft Anwaltsmandate. Und Anwältinnen und Anwälte sind schon durch ihre Rechtsberatung Mittler deutscher Verfassungswerte und -traditionen. Wer unser Rechtssystem kennenlernt, der wird etwas über unsere Werte lernen: über die Bedeutung des Rechts, über Freiheit und Gleichberechtigung und über die Mechanismen, mit denen wir einen Streit friedlich beilegen. All das zeigt: Wir brauchen im Moment gut qualifizierte Anwältinnen und Anwälte in Deutschland, und zwar viele. 160.000 von ihnen machen die Anwaltschaft stark, nicht schwach. Auch um ihr Bild muss sich heute niemand sorgen. Nach einer aktuellen Umfrage vertrauen zwei Drittel aller Deutschen in unser Rechtssystem. Anwälte genießen ein höheres Ansehen als Geistliche oder Profifußballer. Das liegt auch daran, dass vielen Menschen bewusst ist, wie wichtig das Recht für den gesellschaftlichen Frieden ist, und damit auch die Anwaltschaft, die für seine Durchsetzung kämpft. Im vergangenen Jahr hat ein Hinweis aus Norwegen dieses Bewusstsein noch einmal geschärft. Der Friedensnobelpreis ging 2015 an das tunesische Dialogquartett. Zu diesem Quartett, das die Demokratie in dem Land gegen die Angriffe der Islamisten erfolgreich verteidigt, gehört auch die tunesische Anwaltsorganisation. In der Begründung des Nobelkomitees hieß es, gerade weil die Anwälte Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte vertreten, könnten sie ihre Rolle als Vermittler und Antreiber mit großer moralischer Autorität wahrnehmen. Diese Bedeutung für die Demokratie sollten Anwältinnen und Anwälte in aller Welt haben. Auch bei uns werden die Werte der freiheitlichen Demokratie immer wieder herausgefordert. Deshalb sind Anwälte mit großer moralischer Autorität so wichtig, und ich hoffe, dass sich angehende Juristinnen und Juristen bei ihrer Berufswahl auch davon leiten lassen. //



Anwaltsehepaar aus Syrien: Talal Salloum und Nuha Yacob sind mit ihren Kindern Rina und Youssef bereits 2013 nach Deutschland gekommen und leben jetzt in Berlin. Sie sind auf der Suche nach einer Arbeit mit juristischem Hintergrund.

Nuha Yacob, 39 Jahre alt, Ehefrau von Talal Salloum, lebt in Berlin „Ich bin mit meinem Mann 2013 nach Deutschland gekommen. Wir haben uns an der Universität in Damaskus kennengelernt, wo ich auch Jura studiert habe. Unsere Kinder sind neun und elf Jahre alt und gehen nun in Berlin zur Schule. Das macht uns sehr froh. Sie leben in Frieden und lernen jeden Tag ein bisschen besser deutsch. Ich mache mir keine Hoffnung, in Deutschland als Anwältin arbeiten zu können – ich kann nicht nochmal ganz von vorne anfangen. Aber aufgeben kommt nicht in Frage. Ich besuche einen Deutschkurs und habe parallel eine Computerschulung absolviert. Da ich vor meinem Jurastudium Lehrerin war, wünsche ich mir, Schülern oder jungen Flüchtlingen Computerkurse anzubieten. Das wichtigste ist, dass ich überhaupt Arbeit habe. Ich bin stolz, dass meine Kinder akzentfrei deutsch lernen. Sie haben die Chance, in Deutschland neu anzufangen. Mir gefällt es in Berlin sehr gut, aber natürlich vermisse ich manchmal meine Freunde und Familie.“

Talal Salloum, 39 Jahre alt, lebt in Berlin „Nach meinem Jurastudium und dem Examen habe ich als Rechtsanwalt Fälle aus dem Zivilrecht und Internationalen Recht bearbeitet. Alles lief gut für meine Familie und mich, bis der Krieg begann. Jeden Tag habe ich in Sorge um meine Kinder, meine Frau und mich gelebt, auch wenn die Bedrohung in Damaskus nicht so schlimm wie in anderen syrischen Städten war. Mit Beginn des Bürgerkrieges kamen in Syrien viele Kriminelle frei, von denen sich einige bei mir meldeten und die mich bedrohten. Wir hörten dann von einem Programm der deutschen Regierung, das hochqualifizierten Syrern ein Visum für Deutschland ermöglichte. Schon nach einem Monat Wartezeit konnten wir nach Berlin fliegen. Wir waren sehr glücklich. Dass es so schwer werden würde, hier als Anwalt zu arbeiten, hätte ich nicht gedacht. Mir bleibt nur, mich bei den Rechtsabteilungen internationaler Firmen zu bewerben, die Geschäfte mit Ländern der arabischen Welt machen. Zur Zeit besuche ich einen Deutschkurs und bewerbe mich viel. Gleichzeitig versuche ich, Landsleuten, die neu in Deutschland ankommen, so gut es geht zu helfen. Berlin ist eine großartige und tolerante Stadt, in der so viele Menschen unterschiedlicher Herkunft leben. Nachbarn und neue Freunde helfen uns sehr. Wir haben großes Glück.“


Auf der Suche nach Sicherheit – und einem Job Vier Anwälte und eine Anwältin aus Syrien berichten von ihren Erlebnissen, Wünschen und Hoffnungen Jochen Brenner, Hamburg

Jamil Aldib, 38 Jahre alt, lebt in Daun/Eifel „Vor elf Monaten bin ich mit meiner Familie nach Deutschland gekommen. Meine Kinder sind zwei Jahre und 10 Monate alt. Zuhause, in der Nähe von Hama, hatten wir alles. Eine Wohnung, ein Auto, Familie und Freunde. Doch seit dem Krieg haben meine Kinder in Syrien keine Zukunft mehr. Nur wenige hundert Meter von unserem Dorf entfernt gab es Kämpfe zwischen Rebellen und der syrischen Armee. Wir alle waren in großer Angst. Mit viel Glück haben wir einen Platz in einem privaten Aufnahmeprogramm bekommen und konnten mit einem Visum von Beirut nach Frankfurt fliegen. Jetzt leben wir in einem Städtchen in der Eifel. Und ich muss wieder von vorne beginnen. Dass es schwer werden würde, wusste ich. Aber an manchen Tagen ist es zum Verzweifeln. In Deutschland wird nicht einmal mein syrischer Führerschein anerkannt, obwohl ich seit 20 Jahren unfallfrei fahre. Mit dem Bus dauert es zwei Stunden nach Trier, wo ich an der Universität zunächst einen Vorbereitungskurs machen und dann Jura studieren könnte. Also lerne ich so schnell und gründlich wie möglich deutsch, kümmere mich um Anträge und Beglaubigungen und bewerbe mich bei der Arbeitsagentur für einfache Jobs. Den Beruf als Jurist möchte ich nicht aus den Augen verlieren, weil ich sehr gerne Anwalt war. Große Hilfe erfahren meine Familie und ich im Asylcafé in Daun, das Ehrenamtliche betreiben.“

Die Protokolle sind aufgezeichnet von Jochen Brenner.

Mit dem Flüchtlingsstrom erreichen auch viele syrische Juristen Deutschland. Sie lassen ein Land hinter sich, in dem Politik und Recht eng verwoben waren. Als Anwälte können sie hierzulande ohne Staatsexamen nicht arbeiten. Doch es gibt Alternativen.

Nashwan Al Hamo dreht unruhig an seinem Siegelring, wenn er über sein altes Leben spricht. Der Ring ziert feine Hände, die dreizehn Jahre lang Akten durchblätterten, Schriftsätze verfassten, Klientenhände schüttelten. Al Hamos Fälle stammten aus dem Straf- und Wirtschaftsrecht. Nach dem Jura-Studium in Damaskus und ein paar Jahren in einer Kanzlei hatte er sich mit seiner eigenen Kanzlei niedergelassen, geheiratet und drei Kinder bekommen, zwei Jungs und ein Mädchen, elf, acht und fünf Jahre alt. Anfang August schloss er die Tür seiner Kanzlei zum letzten Mal, küsste Frau und Kinder und machte sich auf den Weg. Mit dem Schlauchboot nach Griechenland, im Laderaum eines Lkw auf der Autobahn über den Balkan bis nach Deutschland. „Ich habe die Asylbestimmungen vieler Länder recherchiert“, sagt Al Hamo, der nun mit fünf anderen in einem Container des Erstaufnahmelagers Harburg im Süden von Hamburg wohnt, „und Deutschland schien mir die besten Chancen zu bieten.“ Al Hamo ist einer von Millionen. Laut UNHCR sind über sechs der rund 22 Millionen Syrer auf der Flucht vor Krieg und Gewalt – davon 3,6 Millionen innerhalb der syrischen Grenze und 2,4 Millionen im Ausland. Jeder dritte Syrer sucht also Schutz. Von den 900.000 Flüchtlingen, die bis Ende November 2015 Deutschland erreicht haben, sind mehr als die Hälfte Syrer auf der Flucht vor den Bomben im eigenen Land. Menschen aller Schichten sind unter ihnen, Ärzte, Lehrer, Pfleger, Arbeiter, Bauern und Rechtsanwälte wie Al Hamo. 30.000 von ihnen gab es bis zum Beginn des Bürgerkrieges in Syrien, organisiert waren sie in Rechtsanwaltskammern, wie Mazin Albalki erzählt, der in Stockholm das Syrien-Programm des International Legal Assistance Consortium (ILAC) verantwortet, einer Hilfsorganisation, die in Krisenregionen juristische Unterstützung anbietet. „Wenn man in Syrien einen guten Job wollte, etwa im diplomatischen Dienst oder einem Ministerium, führte kein Weg an einem Jurastudium vorbei.“ Anwälte genießen in Syrien hohes Ansehen

Albalki schildert einen Arbeitsalltag, der auf den ersten Blick Parallelen mit dem juristischen Leben in Deutschland zeigt: Anwälte genießen in ihrer Heimat hohes Ansehen, nur Schülern mit besten Noten steht der Weg zu einer der Universitäten des Landes offen, an denen die Juristenausbildung angeboten wird. Viele Politiker und Wirtschaftsvertreter haben einen juristischen Hintergrund, etablierte Anwälte und Richter gehörten zur intellektuellen Elite ihres Landes. Je länger Albalki erzählt, der selbst in Syrien studiert hat, desto klarer werden allerdings auch die Unterschiede. Das Rechtssystem in Syrien ist ein Amalgam von türkischen, französischen und islamischen Gesetzen mit drei Ebenen: die Gerichte anwaltsblatt karriere / 57

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Nashwan Al Hamo, 40 Jahre alt, lebt in Hamburg „Ich war 13 Jahre lang Anwalt in Damaskus, bevor ich mich auf den Weg nach Deutschland gemacht habe. Nach Griechenland bin ich mit dem Boot geflohen, dann im Laderaum eines Lkw nach Deutschland weitergefahren. Meine Kinder sind elf, acht und fünf Jahre alt, sie sollen eines Tages in Frieden aufwachsen. Noch leben sie bei meiner Frau in Syrien. Seit September habe ich ein Bett in einem Erstaufnahmelager in Hamburg-Harburg. Kurz darauf wurde ich krank, der Asylantrag lief noch, Geld hatte ich keines. Ich musste es mir von Freunden leihen, denen ich es sobald wie möglich zurückgeben möchte. Die Situation belastet mich sehr. Natürlich möchte ich als Anwalt weiterarbeiten, weiß aber inzwischen, dass es nicht einfach wird. Für ein Studium habe ich nicht die Zeit und das Geld. In Syrien habe ich aber nebenbei als Journalist für das politische Magazin meines Vaters gearbeitet. Daran möchte ich anknüpfen. Deswegen tue ich alles, um deutsch zu lernen. Daneben versuche ich, meine Kenntnisse im arabischen Recht Unternehmen oder Kanzleien anzubieten. Sooft es geht, telefoniere ich mit meiner Familie in Damaskus. Sobald ich hier das Nötigste geregelt habe, hole ich sie nach.“

der ersten Instanz, Beschwerdegerichte und das Verfassungsgericht, dem höchsten Tribunal. Als Zusatz behandeln religiöse Gerichte Fragen des persönlichen Rechts und des Familienrechts. Ehe- und Familienrecht bestimmt sich in Syrien nach der Religionszugehörigkeit. Auf Moslems ist die Schari’a anwendbar, für katholische Christen der codex iuris canonici. Die Rechtsanwaltskammern, so Albalki, stünden schon lange unter dem Einfluss der Regierung, seit Beginn des Bürgerkrieges hätten sie ihre Funktion ganz verloren. „Echte Unabhängigkeit gibt es in unserem Rechtssystem seit den 1980er Jahren nicht mehr“, sagt er. Auf diesem Nährboden sei ein korruptes System entstanden, das faire Prozesse zur Ausnahme machte. „Die meisten Klienten hat der Anwalt, der über die besten Beziehungen zu den entsprechenden Richtern verfügt.“ Und Richter werde nur, wer Mitglied der Baath-Partei sei, die die Geschicke des Landes seit Anfang der 1960er Jahre bestimmt und deren Generalsekretär der syrische Staatspräsident Baschar al-Assad ist. In den Gebieten Syriens, die nicht mehr der Regierung unterstehen, unterstützt das ILAC nun die Netzwerke unabhängiger Anwälte. „Mit der Auflösung der Kammern hatten die Rechtsanwälte nichts mehr zu tun. Also gründeten sie ihre eigenen Kammern“, sagt Albalki. Zum Beispiel die Free Lawyers of Aleppo Association mit 700 Mitgliedern, deren Gründungsbestimmungen man bei Facebook nachlesen kann. Für Nashwan Al Hamo, den Anwalt aus Damaskus, wurde die Situation seit Anfang des Jahres in seinem Land immer unerträglicher. Mandanten blieben aus, die Repressionen des Staates nahmen überhand, sein Vater, ebenso Jurist, war überdies Herausgeber eines politischen Magazins, in dem auch er selbst publizierte. All zu viel will er darüber aus Sorge um seine Familie in Damaskus nicht gedruckt lesen. Kann ich in Deutschland als Anwalt arbeiten, fragte er bei seiner Universität in Damaskus, die ihm den Rat gab, bei der Anwaltskammer in Deutschland nachzufragen. Doch Al Hamo spricht kein deutsch. So brach er in Damaskus in der guten Hoffnung auf, mit einem gewissen Maß an Einsatz in Deutschland in seinem erlernten Beruf arbeiten zu können, „ich dachte, als Anwalt für arabisches Recht eine Zulassung zu bekommen“, sagt er. Doch zwei Meinungen lässt das deutsche Recht in dieser Frage nicht zu. Die Ausübung der Berufe Rechtsanwalt, Richter, Staatsanwalt und Notar setzt in 58 / anwaltsblatt karriere


report Rechtsanwalt Nashwan Al Hamo aus Damaskus ist im August aus Syrien geflohen. Er lebt in HamburgHarburg in einem Erstaufnahmelager.

Deutschland den Erwerb der Befähigung zum Richteramt im Sinne des § 5 DRiG voraus. Richter oder Staatsanwalt können zudem nur deutsche Staatsangehörige werden. Für Al Hamo heißt das: Ohne Erstes und Zweites Staatsexamen geht es nicht – ohne Deutschkenntnisse ein steiniger Weg. Dass er nicht ungangbar ist, beweist Oussama Al-Agi, Rechtsanwalt in Köln. Mit Anfang zwanzig kam er in den 1990er Jahren mit einem Besuchervisum aus Damaskus nach Köln und schrieb sich an der Universität für ein Jura-Studium ein. „Ich rechnete mir in Deutschland bessere Chancen für ein unabhängiges Leben aus“, sagt Al-Agi. Gerade in den Anfangsjahren habe er dafür einen hohen Preis bezahlt. „Links lag das deutsche Gesetzbuch, rechts das Wörterbuch. So habe ich mich im Studium durch die Paragraphen gearbeitet“, sagt er. Seine Nebenjobs sucht er danach aus, ob er während der Arbeitsstunden in Ruhe lesen kann. „Als Pförtner etwa kann man sich sehr gut mit dem Schönfelder beschäftigen.“ Er besteht die Examina, gründet seine Kanzlei und findet schnell Mandanten, die seine Sprachkenntnisse und Erfahrungen im arabischen Raum schätzen. „Natürlich melden sich jetzt viele Landsleute bei mir, die meinen Rat suchen“, erzählt Al-Agi. Er hilft ihnen so gut es geht, Illusionen macht er ihnen nicht. „Deutsches und syrisches Recht hat seine Ähnlichkeiten, aber die Unterschiede sind zu fundamental, als dass zum Beispiel nur ein nachgeholtes Referendariat als Qualifikation ausreichen würde“, sagt er, „es hilft ja nichts, die Dinge zu beschönigen.“ Wer Anwalt bleiben will, muss von vorne beginnen

Ammar S., 32 Jahre alt, lebt in München „Ich lebe seit 16 Monaten in Deutschland. In Aleppo war ich zwei Jahre lang Rechtsanwalt und habe Mandate aus dem Straf- und Zivilrecht betreut. Als die Rechtsanwaltskammer in Aleppo bei einem Feuergefecht in Flammen aufging, wusste ich, dass es nun höchste Zeit ist, das Land zu verlassen. Über Griechenland und die Balkanroute bin ich nach Deutschland gekommen. Die Reise war ein Horrortrip, den ich so schnell nicht vergessen werde. Mein erster Gang in München führte mich zur Rechtsanwaltskammer. Das Ergebnis war natürlich niederschmetternd. Nochmal von vorne studieren? Und das auf einer völlig fremden Sprache? Ich weiß nicht, ob meine Kraft dafür ausreicht. Also lerne ich Deutsch, lese die Zeitung, schaue Fernsehen und spreche mit meinen neuen deutschen Freunden. Die Sprache ist der Schlüssel zum Ankommen. Alles Weitere wird sich finden. Ich lebe in Frieden und Sicherheit. Mehr brauche ich erstmal nicht.“

Wer als Jurist also nicht gerade Spätaussiedler ist – für die Sonderregelungen gelten – oder aus Ländern der EU oder der Schweiz stammt, kommt um ein mindestens dreieinhalbjähriges Jurastudium nicht herum. Einige juristische Fakultäten, etwa in Bayern, rechnen bis zu drei Semestern eines Auslandsstudiums auf diese Zeit an. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Universität außerdem Scheine anerkennen, die im Ausland erworben wurden. Auf diese Art lässt sich für Neustudenten zumindest die Dauer bis zum Ersten Examen deutlich verringern. All jenen, denen dieser Aufwand zu groß ist oder die schlicht nicht über die Ressourcen verfügen, von vorne zu beginnen, steht der Weg offen, in Deutschland „Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts“ anzubieten. Diese Befugnis kann beim örtlichen Amts- oder Landgerichtspräsidenten beantragt werden. Voraussetzung sind persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde in dem betreffenden ausländischen Recht sowie eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Registrierung berechtigt dazu, Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums zu erbringen. Das deutsche Recht muss außen vor bleiben. Offen stehen Juristen wie Nashwan Al Hamo Jobs in der Privatwirtschaft, in denen sie ihre Kenntnisse im arabischen Rechtsraum einbringen können. Oder sie geraten mit Glück an deutsche Kollegen, die ihnen eine Chance geben. Die Hamburger Niederlassung einer amerikanischen Großkanzlei zum Beispiel stellte einen syrischen Anwalt als wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen ihres ehrenamtlichen Engagements ein. Einmal wöchentlich konferiert er inzwischen mit den Kollegen in Dubai. Oft reichen schon kleine Gesten. Als sich ein junger syrischer Jurist bei Rechtsanwalt Hans-A. Brauer im Eifelstädtchen Daun meldete, griff er zum Telefon und vermittelte seine Kontakte an die Universität Trier. Dort will er jetzt nochmal studieren – mit der Hilfe deutsche Kommilitonen, die ihn im Alltag unterstützen. // anwaltsblatt karriere / 59


existenzgründung

In ihrer Kanzlei schreiben sie jeden Tag Angebote, beantworten Mandanten-Mails oder pflegen ihre Kontakte. All das bis weit nach Ladenschluss, wenn diese besondere Ruhe eingekehrt ist in Hamburgs Innenstadt. Das Rastlose, sagt Oliver Rossbach, sei immer verbunden mit einer GründerEuphorie und dem Wissen, nun alles selbst entscheiden zu können. Das sei ein Gefühl von Freiheit. Vor knapp einem Jahr haben sich die Anwälte Stephan R. Göthel, Oliver Rossbach und Franz W. Schmitz in der Hamburger Innenstadt niedergelassen. Ihre Wirtschaftssozietät Pier 11 ist wie ein Schnellboot, das sie jetzt lernen müssen zu navigieren.

Lange Zeit wollte er sich gar nicht selbstständig machen. Stephan R. Göthel hatte ganz andere Pläne, er wollte internationale Mandanten betreuen, mit Global Playern verhandeln, in einer Großkanzlei Karriere machen. Das hat er getan. Und jetzt sitzt er mit seinen zwei Partnern an einem fein geschliffenen Holztisch in der Nähe des Hamburger Rathausmarktes und blickt auf die Dächer der Hansestadt. Seit knapp einem Jahr arbeitet er nun hier, in einer Kanzlei, die er mit Oliver Rossbach und Franz W. Schmitz gegründet hat. Pier 11 haben die drei sie getauft in Anspielung auf die Hafennähe, den Weg in die Welt hinaus und die Heimat, in die man immer wieder zurückkehrt. Die 11 steht für den Teamgedanken. Hier, sagt er, und es klingt wie ein Ausatmen, ist er nun wirklich angekommen. Die Mischung macht es

Dabei war die Überlegung eine eigene Kanzlei zu gründen an60 / anwaltsblatt karriere

Die drei Entdecker Text: Andin Tegen, Hamburg

fangs so etwas wie eine Schnapsidee. Jeder von ihnen war damals beruflich weit gekommen: Göthel und Rossbach waren zuletzt Partner der Großkanzlei Taylor Wessing. „Das waren gute und extrem lehrreiche Jahre“, sagt der 44-Jährige Göthel und erinnert sich an die älteren und erfahrenen Kollegen, die ihm damals zur Seite standen, wenn Fälle unlösbar schienen oder bei einem Mandanten mehr Erfahrung gefragt war. Er wurde zum Experten für Unternehmenskäufe, also Mergers & Acquisitions, und Gesellschaftsrecht und lernte auch von den sogenannten Rainmakern, den überaus umsatzstarken Anwälten, die es in jeder Kanzlei gibt, und die so gut überzeugen können, dass ihnen die Mandanten zuzufliegen scheinen. Oft sitzen bei internen Entscheidungen bis zu 30 Partner am Tisch. „Es ist nicht immer einfach, bei so vielen Anwälten und Fachgebieten immer einer Meinung zu sein“, erinnern sich Göthel und Rossbach an ihre Zeit bei Taylor Wessing. Sie und Schmitz wollten mehr: eine eigene Wirtschaftskanzlei, in der die Entscheidungswege schneller, die Ideen spontaner, die Teamarbeit und die Abstimmungsprozesse unkomplizierter verlaufen würden. Irgendwann saßen alle drei bei einem Glas Bier zusammen und erkannten, dass sie sich mit ihren Experti-


existenzgründung

sen gut ergänzen würden: Göthel und Rossbach kannten sich schon seit der Referendariatszeit, später waren sie Kollegen bei Taylor Wessing. Göthel war zuvor noch ein paar Jahre bei Freshfields Bruckhaus Deringer. Rossbach war Syndikusanwalt bei der Deutschen Bank und beim Bundesverband deutscher Banken in Berlin. Er war der Mann für die Bereiche Finance und Restructuring. Franz W. Schmitz arbeitete erst als Rechtsanwalt bei Linklaters, danach als Syndikusanwalt und General Counsel in Unternehmen der MPC Münchmeyer Petersen Capital Gruppe. Er würde den Bereich Commercial und Gesellschaftsrecht abdecken. Mit diesen schwergewichtigen Lebensläufen, wurde ihnen klar, war es möglich, eine Wirtschaftssozietät zu gründen, die sich unter allen anderen dieses Fachgebiets behaupten könnte. Dann ging alles schnell. Innerhalb eines halben Jahres kündigten die drei ihre Jobs, entwickelten einen Businessplan, suchten einen Makler, der ihnen ansprechende Gewerbeimmobilien zeigte, verliebten sich in eine helle Büroetage, gestalteten die Räume schlicht modern, mit viel Holz und Glas, „und kauften endlich eine richtig gute Espressomaschine“. Im April 2015 eröffneten sie ihre Kanzlei. Die atemlose Zeit ist längst nicht vorbei. Immer geht es darum, nicht nur bestehende Mandate zu bearbeiten, sondern neue zu akquirieren und an Ausschreibungen teilzunehmen. „Man ist auch schon sechsmal hintereinander beim selben potenziellen Kunden, stellt sich vor, macht sich vertraut, lädt zum Essen ein“, sagt Göthel, „aber wir halten auch Vorträge, besuchen Tagungen und Messen, um Kontakte zu knüpfen oder aufzuwärmen“. Klar ist, wer sich selbstständig macht, muss es mögen, auf Leute zuzugehen und darf sich nicht von der Anwesenheit von Konkurrenten einschüchtern lassen, bekräftigt Oliver Rossbach. In ihrer Kanzlei schreiben sie jeden Tag Angebote, beantworten Mandanten-Mails oder pflegen ihre Kontakte. All das bis weit nach Ladenschluss, wenn diese besondere Ruhe eingekehrt ist in Hamburgs Innenstadt. Das Rastlose, sagt Oliver Rossbach, sei immer verbunden mit einer Gründer-Euphorie und dem Wissen, nun alles selbst entscheiden zu können. Das sei ein Gefühl von Freiheit. „Eine Zeitlang kommt das Sportprogramm dann eben kürzer“, sagt Schmitz und zuckt nur mit den Schultern. Ist es denn empfehlenswert auch ohne die umfangreichen Erfahrungen aus Kanzleien eine eigene Anwaltskanzlei zu gründen? So gut vernetzt wie das Dreiergespann sind Studierende nach dem Staatsexamen ja noch lange nicht. Die drei würden längst nicht jedem raten, sich sofort selbstständig zu machen. „Wir profitieren ganz klar von unseren Lebensläufen“, sagt Franz W. Schmitz. „Ein weiterer Vorteil ist, dass wir – sollten sich unsere Ziele absolut nicht verwirklichen – immer die Möglichkeit hätten, wieder in Unternehmen oder Kanz-

leien unterzukommen“. Umfangreiche Lebensläufe mit möglichst viel Stationen und Publikationen seien kein Muss, bekräftigen alle drei, aber wer sich ohne Erfahrung selbstständig macht, sollte schon eine Nische abdecken, die ein Alleinstellungsmerkmal in der Branche ist. Ihre Fachgebiete gehörten nicht unbedingt dazu. „Da ist viel Erfahrung allein schon deshalb notwendig, weil man es oft mit älteren Mandanten zu tun hat, die einen schlichtweg nicht ernst nehmen, wenn man zu jung ist“, sagt Göthel. Wer nicht wagt: Neues Abrechnungsmodell

Auch für Pier 11 war es wichtig, Alleinstellungsmerkmale zu schaffen. Als deutsche Wirtschaftssozietät bieten sie zum Beispiel proaktiv eine Alternative zum Modell des Stundenhonorars. Wie Göthel erläutert, kann das Honorar vor der Mandatierung verbindlich vereinbart werden. Damit gehe man ins unternehmerische Risiko. So wie die Mandanten, die man berate. Die offensive Art, gleich auf der Homepage mit diesem Honorar-Modell zu werben, ist neu, entspricht aber dem Zeitgeist: „Die Mandanten kämpften heute mit weitaus strengeren Budgets für die Rechtsberatung“, sagt Göthel, „deshalb wünschen viele Kalkulationssicherheit“. Auch die Sprache auf der Homepage ist klar und unkompliziert. Man findet kein verklausuliertes Anwaltsdeutsch oder seitenlange Lebensläufe. Es ist eine puristische Seite, die mit kühler Ästhetik wirbt. Und der praktisch ständigen Erreichbarkeit der drei Gründer. Schließlich erwarten Mandanten heute schnelle Reaktionen: Um 10 h berichten sie von ihrem Fall, um 17 h erwarten sie die erste Strategie. „Mit dieser Schnelligkeit sind wir in den Beruf eingestiegen“, sagt Rossbach, „das etwas langsamere Zeitalter, als man noch per Fax kommunizierte und nur werktags antwortete, ist für Anwälte längst vorbei“. Sie seien es gewohnt, immer erreichbar zu sein und präsent in sozialen Netzwerken wie Xing und LinkedIn. Sie verschicken Newsletter, schreiben Blogbeiträge über Joint Ventures oder Wagniskapital. Auch das Smartphone liegt immer in Reichweite. „Und wenn mal einen halben Tag lang keine Antwort auf eine Mail kommt, ist das schon komisch“, sagt Rossbach. Es laste eine ganz andere Verantwortung auf einem, wenn man selbstständig sei. Das sei der gefühlt größte Unterschied zu ihren vorherigen Tätigkeiten in Großkanzlei und Unternehmen. Vielleicht kann man das Geheimnis der Pier 11-Gründung mit den Worten von Franz W. Schmitz erklären: „Unsere Selbstständigkeit ist vergleichbar mit einem Schnellboot“, sagt er und zeichnet eine schlangenförmige Linie durch die Luft. „Man sieht viel in kurzer Zeit, lernt viel Neues dazu und kann spontan reagieren, wenn mal eine Bugwelle kommt“. Das mache ihre jetzige Tätigkeit so anspruchsvoll – und so viel reizvoller „als die Fahrt auf einem großen schweren Luxusliner“. // anwaltsblatt karriere / 61


rechtsprechung

Europ채ischer Gerichtshof

Rechtsprechung Texte: Dr. Anja Pitzal


EuGH: Der Anwalt als unkundiger Verbraucher im Sinne des Rechts Das Problem

Der EuGH hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen eines rumänischen Amtsgerichts zu entscheiden. Dem amtsgerichtlichen Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein rumänischer Rechtsanwalt namens Costea mit Tätigkeitsschwerpunkt im Handelsrecht nahm bei einer Bank einen Kredit mit – so die Tatsachenwürdigung des vorlegenden Gerichts, an die sich der EuGH gebunden sah – unbenanntem Zweck auf. Die Rückzahlung des Darlehens wurde durch eine Hypothek an einem Grundstück besichert, das im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei des Darlehensnehmers steht. Daher unterzeichnete Herr Costea den Kreditvertrag zum einen als Kreditnehmer zum anderen als Vertreter seiner Rechtsanwaltskanzlei als Sicherungsgeberin. Die Hypothek wurde am selben Tag durch separaten Vertrag zwischen der Bank und der Rechtsanwaltskanzlei, vertreten durch Herrn Costea, bestellt. Herr Costea klagte einige Jahre später vor dem Amtsgericht und berief sich auf verbraucherschützende Vorschriften des rumänischen Rechts (basierend auf der europäischen Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen). Er klagte auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel über eine Risikoprovision, Nichtigerklärung dieser Klausel sowie auf Auskehrung der seitens der Bank vereinnahmten Provision. Das Amtsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob es sich bei einem wie Herrn Costea handelnden Rechtsanwalt um einen Verbraucher handele und wie sich der Umstand auswirke, dass die Forderung aus dem Darlehensvertrag durch eine Hypothek besichert wurde, die der Rechtsanwalt als Vertreter seiner Kanzlei bestellt habe. Die redaktionellen Leitsätze

Schließt ein Rechtsanwalt als Privatperson mit einer Bank einen Kreditvertrag und steht der Vertrag nicht mit seiner beruflichen Tätigkeit in Verbindung, kann der Rechtsanwalt als Verbraucher angesehen werden. Der Umstand, dass die sich aus diesem Vertrag ergebene Forderung durch eine Hypothek an einem im Eigentum seiner Anwaltskanzlei stehendem Grundstück gesichert ist, die der Anwalt als Vertreter seiner Anwaltskanzlei bestellt hat, ist insoweit irrelevant.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiere ihren Anwendungsbereich unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, das heißt ausgehend davon, ob die Vertragspartner im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht. • Dieses Kriterium entspreche dem Schutzzweck der Richtlinie. Danach solle der Verbraucher geschützt werden, weil er sich gegenüber einem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befinde und einen geringeren Informationsstand besitze, weswegen er den von dem Gewerbetreibenden vorgegebenen Vertragsbedingungen zustimme, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können. • Dabei sei der Verbraucherbegriff objektiv, nämlich unabhängig von den konkreten Kenntnissen, welche die Person haben möge, oder Informationen, über die sie tatsächlich verfüge, auszulegen. • Zu würdigen seien sämtliche Umstände des Einzelfalles, die belegen könnten, zu welchem Zweck die Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des betreffenden Vertrages sei, erworben wurde. • Bezogen auf den Rechtsanwalt bedeute das, dass es darauf ankomme, ob der Darlehensvertrag einen Bezug zur Tätigkeit seiner Kanzlei habe. Mangels Verbindung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs sei sonst auch der Rechtsanwalt als Verbraucher anzusehen. Dabei komme es nicht darauf an, ob er über ein hohes Maß an Fachkenntnissen der Vertragsgestaltung verfüge, denn seine Verhandlungsposition im Fall des Vorliegens von Bedingungen, die von dem Gewerbetreibenden vorformuliert würden, sei die eines Verbrauchers. • Dabei komme es auf die Eigenschaft der aus dem Hauptvertrag – hier: Darlehensvertrag – verpflichteten Person an und nicht darauf, in welcher Eigenschaft diese Person ggf. im Rahmen eines zum Hauptvertrag akzessorischen Sicherungsvertrages gehandelt habe. Die Entscheidung des EuGH (Vierte Kammer) vom 3. September 2015 (C-110/14) ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2015, 895 abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2015, 529) abrufbar.

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rechtsprechung

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rechtsprechung

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Durchsuchungsanordnung Das Problem

Die Grundrechte sind als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat verinnerlicht. Es gibt aber auch Grundrechtsschutz durch Verfahren. Mit diesem hatte sich das Bundesverfassungsgericht (im Folgenden: BVerfG) in drei – nicht zusammenhängenden – Ermittlungsverfahren in Hamburg auseinander zusetzen. Es geht um den Richtervorbehalt für die Wohnungsdurchsuchung und die nachrangige Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden. Es war in Hamburg und – wie eine Nachfrage des BVerfG in den Ländern ergab – nahezu bundesweit gängige Praxis wie folgt zu verfahren: Der Staatsanwalt (oder seine Ermittlungsgehilfen) wollen durchsuchen und kontaktieren den Ermittlungs- oder Eilrichter – je nach Uhrzeit. Wenn sie ihn nicht erreichen oder aber der Richter nicht sofort entscheidet, zieht der Staatsanwalt die Entscheidungskompetenz wieder an sich, nimmt Gefahr in Verzug an, weil in absehbarer Zeit keine richterliche Entscheidung zu erwarten sei, und ordnet die Durchsuchung selbst an. In allen drei zugrunde liegenden Fällen verhielt es sich so, dass der angerufene Richter mündlich auf Zuruf nicht entscheiden wollte, sondern eine Akte forderte und der Staatsanwalt annahm, dass Erstellen und Übersendung der Ermittlungsakte zweieinhalb, drei oder vier Stunden dauern würde, was den Durchsuchungserfolg gefährde. Im dritten Fall war es außerdem so, dass der Richter mitteilte, zunächst in eine Haftvorführung zu müssen. Einem Paukenschlag gleich hat das BVerfG dieser Vorgehensweise eine Absage erteilt. Wenn der Staatsanwalt den Richter zwecks Durchsuchungsanordnung anrufe, habe er seine Entscheidungskompetenz „Gefahr im Verzug“ oder „auf Anordnung des Richters“ ausgeübt und dabei bleibe es (im Grundsatz). Ab dann sei es am Richter zu handeln. Er müsse darüber befinden, wie lange er den Antrag prüfe, ob es vor seiner Entscheidung weiterer Sachaufklärung bedürfe und ob ihm die mündliche Übermittlung der Entscheidungsgrundlagen reiche. Dabei entspreche es selbstverständlich der dienstlichen Pflicht des Richters einer sich aus dem Sachverhalt ergebenden besonderen Eilbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Die redaktionellen Leitsätze

1. Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung des Staates, eine effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts zu gewährleisten. 2. Mit der Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters durch die Stellung eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und der dadurch eröffneten 64 / anwaltsblatt karriere

Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes durch den Richter endet die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden. 3. Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden kann nur dann neu begründet werden, wenn nach der Befassung des Richters tatsächliche Umstände eintreten oder bekannt werden, die sich nicht aus dem Prozess der Prüfung und Entscheidung über diesen Antrag ergeben, und hierdurch die Gefahr eines Beweismittelverlusts in einer Weise begründet wird, die der Möglichkeit einer rechtzeitigen richterlichen Entscheidung entgegensteht. 4. Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Das BVerfG legt zunächst seinen Prüfungsmaßstab fest: Bei einem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt wie in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 GG prüft das BVerfG nicht nur anhand des Willkürverbotes, sondern es prüft die Tatbestandsvoraussetzungen umfassend, hätte also gegebenenfalls auch noch weiter geprüft, ob für die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft tatsächlich der erforderliche Beweismittelverlust drohte und die Entscheidungsgrundlagen hinreichend dokumentiert wurden. • Eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft habe nicht bestanden. Das folge aus der Auslegung der Vorschrift. Nach Wortlaut und Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG solle die richterliche Anordnung die Regel und die Anordnung im Rahmen der Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden die Ausnahme sein. Das entspreche auch dem Zweck: Ziel sei eine präventive Kontrolle der begehrten Maßnahme durch den Richter als unabhängige und neutrale Instanz, denn die sonst noch verbleibende nachträgliche Kontrolle lasse den Grundrechtseingriff nicht mehr entfallen. Die Entscheidung des BVerfG (Zweiter Senat) vom 16. Juni 2015 (2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11) ist mit Leitsätzen, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2015, 711 abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2015, 405) abrufbar.


rechtsprechung

BVerfG: Keine Rechtsvereitelung durch Terminsverlegung Das Problem

Parteien und Gericht hatten Schwierigkeiten zu einem Termin zueinander zu finden. Der erste Termin wurde auf Antrag der Antragsstellerseite verlegt und der dann gefundene Termin passte dem Vertreter der Antragsgegnerin (wiederholt) nicht. So weit alltäglich vor den Gerichten der Republik. Nur hier war Zeit wichtig. Der Antragssteller, ein Behördenmitarbeiter, wollte einen wissenschaftlichen Artikel mit Bezug zur Tätigkeit der Behörde veröffentlichen. Er hatte Veröffentlichungszusagen von einer Tageszeitung und einem Magazin. Wegen des aktuellen Bezugs des Themas wollte die Tageszeitung das Thema bis Ende September 2015 drucken und für das Magazin sollte der Beitrag in einem Sonderheft zum 25. Jahrestag der deutschen Einheit erscheinen. Der Gang in die Öffentlichkeit schien klar – nur untersagte die Behörde dann die Veröffentlichung. Dagegen beschritt der Antragssteller den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes, um die behördliche Untersagung kassieren zu lassen. Wie es in der Sache um sein Ansinnen stand, konnte dann aber fast nicht mehr fristgerecht geklärt werden, weil der Gerichtstermin stetig verlegt wurde – zuletzt drei Mal bis zum 6. Oktober 2015, weil der Anwalt der Gegenseite immer wieder verhindert war und die Behörde sich nur von diesem speziellen Anwalt einer Dreier-Sozietät vertreten lassen wollte. So geht es nicht – so nun das Bundesverfassungsgericht. Es gab die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurück mit der Maßgabe, dass eine Entscheidung zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes jedenfalls noch im September 2015 erfolgen müsse. Die redaktionellen Leitsätze

1. Die Fachgerichte sind verpflichtet, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen. Was angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Allgemeine Zeitvorgaben gibt es nicht. 2. Eine Terminsverlegung auf einen Zeitpunkt, die dem Beschwerdeführer eine rechtzeitige Entscheidung über sein Rechtsschutzbegehren unmöglich macht (hier: die Gestattung der Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Beitrags zu einem bestimmten Veröffentlichungstermin zu erlangen), ist verfassungswidrig, weil sie den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht und der fachgerichtliche Rechtsweg damit ineffektiv wird. 3. Grundsätzlich kann ein Mandant erwarten, von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt im Termin vertreten zu werden.

Droht der Gegenseite durch eine Terminsverlegung allerdings ein endgültiger Rechtsverlust, tritt dieser Aspekt gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wo grundrechtlich geschützte Belange in Rede stehen, zurück. Zumal, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt in einer Sozietät tätig ist und durch ein Sozietätsmitglied vertreten werden kann.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und offensichtlich begründet. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. • Insbesondere liege betreffend die angegriffenen Terminsverlegungen ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor. Im Grundsatz seien zwar gerichtliche Zwischenentscheidungen nicht überprüfbar, weil etwaige Verfassungsverstöße mit der Endentscheidung gerügt werden könnten. Anders liege es jedoch – wie hier – wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden Rechtsnachteil für den Betroffenen führe. • Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folge das Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes, das die Gerichte auch in zeitlicher Hinsicht schulden würden. Dazu zähle der Verfahrensabschluss in angemessener Zeit – abhängig von den Umständen des Einzelfalles. • Sofern das Landgericht den Antragssteller im Rahmen der Terminsverlegung darauf verwiesen habe, dass ein wissenschaftlicher Artikel grundsätzlich auch später und nach einem bestimmten Termin erscheinen könne, habe es die Tragweite der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verkannt. Geschützt sei auch die Weitergabe des Wissens und damit im Ausgangspunkt auch die Entscheidung über Ort, Zeit und Modalitäten einer wissenschaftlichen Publikation. Die Entscheidung des BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats) vom 3. September 2015 (1 BvG 1983/15) ist mit Leitsätzen, Auszügen aus den Gründen und Anm. der Redaktion in AnwBl 2015, 982 abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 624) abrufbar.

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rechtsprechung

BGH: Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt Das Problem

Wer davon hört, dass ein Rechtsanwalt dem gegnerischen Rechtsanwalt die Bestätigung des Zugangs eines Schriftstücks verweigert, das Empfangsbekenntnis nämlich nicht unterzeichnet, mag zunächst denken, sie können das Streiten einfach nicht lassen. Aber so schlicht liegt der Fall nicht. Es handelt sich um ein Problem, das technisch über die Auslegung von Berufsrecht gelöst werden kann, letztlich aber die Rolle des Anwalts im Prozess betrifft: Mehr Interessenvertreter seines Mandanten oder mehr Organ der Rechtspflege? Nach der Rechtsprechung schlagen zwei Herzen in seiner Brust – nach dieser Entscheidung aber das des Parteiinteressenvertreters lauter. Und das ist passiert: In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertrat der Rechtsanwalt die (unterlegene) Verfügungsbeklagte. Das dem Antrag stattgebende Urteil wurde am 5. Juni 2012 erlassen. Die vollziehbare Ausfertigung ging bei dem Anwalt der Verfügungsklägerin am 4. Juli 2012 ein. Der übermittelte das Urteil dem Anwalt der Verfügungsbeklagten am 5. Juli 2012 im Parteibetrieb gegen Empfangsbekenntnis, um gerade noch die nicht verlängerbare, zwingende Monatsfrist zur Vollziehung (§ 929 Abs. 2 ZPO) zu wahren. Jetzt geriet der Rechtsanwalt in eine Zwickmühle. Er war unsicher, ob er das Empfangsbekenntnis erteilen durfte. Er holte sich Rat bei seiner Kammer. Die empfahl die Aufklärung des Mandanten. Entsprechend verfuhr der Rechtsanwalt. Er klärte den Mandanten auf, dass ihm bei Erteilung des Empfangsbekenntnisses die Zahlung von rund 6.000 Euro drohe. Der Mandant wies den Anwalt an, an der Zustellung nicht mitzuwirken. Der Anwalt unterzeichnete das Empfangsbekenntnis nicht. Die Urteilsverfügung war damit wertlos. Und der Gegenanwalt beschwerte sich bei der Rechtsanwaltskammer, beantragte, berufsrechtliche Maßnahmen gegen seinen Kollegen zu ergreifen. Das lehnte die Kammer dann ab. Der Kollege bat dann selbst darum, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ihn einzuleiten. Er wolle sich vom „Vorwurf einer Berufspflichtverletzung reinigen“. Das ist ihm in allen Instanzen gelungen: Er wurde von dem Vorwurf einer Berufspflichtverletzung freigesprochen, obwohl die Generalstaatsanwaltschaft ihn angeschuldigt hatte. Die maßgebliche Vorschrift der BORA lautet:

§ 14 Zustellungen Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen [...]. 66 / anwaltsblatt karriere

Die (redaktionellen) Leitsätze

1. Ein Rechtsanwalt, der die Mitwirkung an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt verweigert, indem er nicht das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, begeht keine Berufspflichtverletzung. 2. § 14 BORA findet keine Anwendung auf Zustellungen von Anwalt zu Anwalt. § 59b Abs. 2 BRAO enthält keine den Grundsätzen des Vorbehalts sowie des Vorrangs des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken, die selbst dann gilt, wenn dies einen Nachteil für seinen Mandanten mit sich bringt und so die primären Verpflichtungen aus dem Mandantenvertrag zurückdrängt.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• § 14 BORA würde seinem Wortlaut nach – da er keine Einschränkung enthalte – und seiner systematischen Stellung in der Berufsordnung nach – in dem allgemeinen Abschnitt der Berufspflichten – im Grundsatz auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten. • Das könne er aber nicht, weil die Satzungskompetenz der Kammer gemäß § 59b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Gestaltung der Berufspflichten in der BORA so weit nicht reiche. Gemäß § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO durften gerichtliche und behördliche Zustellungen geregelt werden. Gemäß § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO sollten außerdem kollegiale Pflichten geregelt werden. Auch darunter falle die Unterzeichnung des EB bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt aber nicht. Es hätte insoweit einer ausdrücklichen und klaren Ermächtigung an den Satzungsgeber bedurft, denn dadurch würden die Freiheiten nach der ZPO – die keine Pflicht des Anwalts kenne, an der Zustellung mitzuwirken – eingeschränkt. Die Entscheidung des BGH vom 26. Oktober 2015 (AnwSt (R) 4/15) ist mit Leitsätzen und Auszügen aus den Gründen in AnwBl 2016, 70 abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2015, 627) abrufbar.


kommentar

„Diener wie vieler Herren darf ein Anwalt sein?“ Berufsrecht für Anfänger: Die Interessenkollision Text: Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg

Ein Anwalt schreckt sofort zurück, wenn ihm der Gegenanwalt eine Interessenkollision vorwirft. Doch was steckt hinter dem Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten?

Rechtsanwälte unterliegen wegen der verstärkten Gemeinwohlrelevanz ihrer beruflichen Tätigkeit einem besonderen Berufsrecht. Es legt ihnen über die für jedermann geltenden Normen wie zum Beispiel in der GewO, dem UWG oder dem StGB besondere Pflichten auf. Sie sind geregelt vor allem in der BRAO; weniger bedeutsam ist die gesetzesergänzende Berufsordnung (BORA). Zu den wesentlichsten Berufspflichten zählt dabei vor allem das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (Prävarikation). Es ist strafrechtlich normiert in der Parteiverratsbestimmung des § 356 StGB; das berufsrechtliche Pendant findet sich in § 43 a Abs. 4 BRAO und in § 3 BORA. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen soll vor allem der Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts dienen. Es soll ihn vor einem möglichen Interessenkonflikt schützen, welcher aufgrund der gegensätzlichen Betätigung in der gleichen Sache entstehen kann. Ein Anwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, verliert jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienst des Rechtsuchenden. Das Verbot ist auch erforderlich im Interesse der Rechtspflege. Geschützt werden soll das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwaltschaft. Dem Schutz vor Parteiverrat kommt zudem auch eine subjektive Mandantenfunktion zu. Sie wird vom BVerfG betont, wenn es formuliert: „Ersichtlich dient § 43 a Abs. 4 BRAO der Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten…. “ Dem Interessenwiderstreitverbot kommt eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Schließlich verbietet es Rechtsanwälten, in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse tätig zu werden. So darf ein Anwalt nicht zunächst in einem Scheidungsverfahren den Ehemann und anschließend im Zugewinnausgleichsverfahren die Ehefrau vertreten. Er muss das ihm später angebotene Mandat ablehnen, so schmerzlich der damit verbundene Verlust von Einnahmen auch sein mag. Schließlich wird der Begriff „derselben Rechtssache“ weit ausgelegt; sie liegt bereits vor bei partieller Sachverhaltsidentität, wie dies bei den Ehesachen Scheidung und Zugewinnausgleich der Fall ist.

Erforderlich ist für einen Verstoß gegen das Verbot, dass tatsächlich ein Interessengegensatz besteht. Dessen bloß abstrakte Möglichkeit reicht nicht aus, um ein Verbot nach § 356 StGB oder § 43a Abs. 4 BRAO auszulösen. Ein pflichtwidriges interessengegensätzliches Handeln kommt nur in Betracht, wenn der Interessengegensatz konkret vorhanden ist oder „ausbricht“. Nicht ohne weiteres unzulässig sind daher Mehrfachvertretungen von Mitgliedern von Erbengemeinschaften, Gesellschaften, Vereinen oder Gewerkschaften und Arbeitnehmern. Ein Rechtsanwalt kann in derselben Rechtssache mehreren Beteiligten dienen, deren Interessen sich tatsächlich widerstreiten, soweit sich die Interessen der Parteien in derselben Rechtssache vom Standpunkt der Parteien miteinander vereinbaren lassen und dem Rechtsanwalt die Wahrnehmung des gemeinsamen (vermeintlichen) Interesses anvertraut wurde. Es handelt sich dann für den Anwalt nicht um Gegenparteien und es kann von einem Missbrauch des Vertrauens im Dienste des Gegners keine Rede sein. Die besondere Problematik derartiger Fälle besteht aber darin, dass erfahrungsgemäß – und dies ist den Auftraggebern durchaus bewusst – Konflikte zwischen den Beteiligten bei derartigen Mandaten im Laufe der – oft längerfristigen – Mandatswahrnehmung nicht ausbleiben. Brechen die Konflikte aus, dann wird der Anwalt gezwungen sein, das Mandat niederzulegen. Schließlich besteht bei einem Interessengegensatz ein Tätigkeitsverbot für den betroffenen Rechtsanwalt. Es ist streitig, ob der Dienstleistungsvertrag nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen die Verbotsbestimmungen nichtig ist bzw. zumindest kein Honoraranspruch besteht. Um in jedem Fall einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, muss der Rechtsanwalt daher umgehend das Mandat abgeben. Soweit er sich in einer Sozietät befindet, scheidet eine Abgabe an einen Sozius aus. In diesem Fall entgeht der Anwalt zwar einer strafrechtlichen Sanktion, da § 356 StGB unstreitig nur für den einzelnen Anwalt gilt. Eine Vertretung durch Sozien kann aber nach § 3 Abs. 2 BORA unzulässig sein; etwas anderes gilt jedoch bei Einverständnis der Mandanten. // Der Autor ist Rechtsanwalt. Der Beitrag aus dem Heft 1/2007 von Anwaltsblatt Karriere wurde für die Veröffentlichung aktualisiert. anwaltsblatt karriere / 67



Examen

Öffentlich-rechtlicher Aktenvortrag (Zweites Examen)

Möbel Sänger AG

– Hauptverwaltung –

Anwältinnen und Anwälte arbeiten anders als Richterinnen und Richter. Sie müssen nicht nur das materielle Recht kennen und anwenden, sondern ihre Mandanten umfassend und verständlich beraten – und ihnen so den besten und sichersten Weg aufzeigen. Anwälte sind damit im besten Sinne die Interessenvertreter ihres Mandanten. Der nachfolgende Aktenvortrag zum Öffentlichen Recht aus Anwaltssicht stammt vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg und wurde dort als Prüfungsaufgabe im 2. Staatsexamen gestellt.

Möbel Sänger AG – Hauptverwaltung – Abteilung II.1 – Justiziariat Pia Fraus, LL. M. Am Zirkus 1 10117 Berlin www.moebel-saenger.de Telefon: (030) 531001-0 Telefax: (030) 531001-99 E-Mail: pia.fraus@moebel-saenger.de Unser Zeichen: II.1 – PF

Möbel Sänger AG – Am Zirkus 1 – 10117 Berlin

Rechtsanwälte Winkelmann pp. Frau Rechtsanwältin Dr. Elvira Hoppenstedt Dircksenstraße 52 10178 Berlin Vorab per Telefax: (030) 840494-99 Eilt sehr, bitte sofort vorlegen!

Berlin, den 6. November 2013 Sehr geehrte Frau Dr. Hoppenstedt, auf diesem Wege nochmals besten Dank für Ihre Unterstützung in der Angelegenheit betreffend unseren neuen Möbelmarkt in Baden-Baden, für den wir inzwischen, wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, erfreulicherweise eine Baugenehmigung erhalten haben. Heute wende ich mich in einer anderen, sehr eilbedürftigen Sache an Sie. Wie Ihnen bereits bekannt ist, betreiben wir in Leipzig eine unserer größten Filialen mit einer Verkaufsfläche von über 50.000 m2. Unser Möbelgeschäft befindet sich am nördlichen Stadtrand unmittelbar an der Autobahn und hat ein weit über die Stadt Leipzig und die Region Halle/Leipzig hinausreichendes Einzugsgebiet. Größter örtlicher Konkurrent

unserer Leipziger Filiale ist das IDEAL-Möbelhaus in Schkeuditz, das nur wenige Kilometer von unserer Filiale entfernt ist. In der vergangenen Woche entdeckte der Leiter unserer Leipziger Filiale in der Leipziger Volkszeitung eine Werbeanzeige des IDEAL-Möbelhauses, mit der dieses ankündigte, am kommenden Sonntag, den 10. November 2013, von 12 Uhr bis 18 Uhr für den Verkauf zu öffnen. Die Anzeige habe ich Ihnen in Kopie beigefügt (Anlage 1). Wir sind über diese Ankündigung sehr verwundert, da uns über eine allgemeine Öffnung der Geschäfte des Einzelhandels an diesem Tag nichts bekannt ist. Ich hatte deshalb bereits vorgestern eine Anfrage an die Stadt Leipzig gerichtet, die mir heute per Telefax beantwortet wurde (Anlage 2). Die Stadt Leipzig teilte darin mit, dass für den 10. November 2013 eine Sonntagsöffnung in Leipzig nicht beabsichtigt sei. Allerdings weise ich darauf hin, dass Schkeuditz eine eigenständige Gemeinde ist, so dass dort möglicherweise andere Regeln gelten. Wie Sie sich sicher leicht vorstellen können, stellt die alleinige Öffnung des IDEAL-Möbelmarktes an einem Sonntag eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zu unseren Lasten dar. Der IDEAL-Möbelmarkt in Schkeuditz ist ebenso wie unsere Filiale in Leipzig über die Bundesautobahnen 9 und 14 hervorragend erschlossen und hat ungefähr dasselbe örtliche Einzugsgebiet wie unser Geschäft. Das Sortiment beider Möbelhäuser ist im Wesentlichen vergleichbar. Naheliegenderweise befürchten wir, dass durch die Sonntagsöffnung ein erheblicher Teil der Kaufkraft des von beiden Märkten gleichermaßen angesprochenen Kundenkreises in den IDEAL-Markt abfließt, anstatt, wie andernfalls zu erwarten, sich auf beide Märkte zu verteilen. Wir meinen, dass das unter den Gesichtspunkten des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung nicht hinzunehmen ist. Wenn es möglich ist, muss die angekündigte Öffnung des IDEAL-Marktes daher verhindert werden. Wir möchten Sie bitten, auf der Grundlage unserer bestehenden Mandatsrahmenvereinbarung die Rechtslage umfassend zu prüfen und umgehend alle erfolgversprechenden behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen einzuleiten. Der Betreiber des IDEAL-Marktes, die IDEAL GmbH & Co. KG, soll dabei auf keinen Fall in die Angelegenheit einbezogen werden, anwaltsblatt karriere / 69

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da dies die ohnehin schon angespannte Atmosphäre zwischen unseren Unternehmen zusätzlich belasten könnte. Etwaige erforderliche Vollmachten lassen wir Ihnen bei Bedarf unverzüglich zukommen. Dass die Sache sehr eilt, liegt auf der Hand. Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich bereits im voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen Möbel Sänger AG

Justiziarin Vorsitzender des Aufsichtsrates: Senator E. h. Siegbert Sänger Vorstand: Dr.-Ing. Stephan Sänger (Vorsitzender), Sieglinde Meister-Sänger, Dipl.-Kfm. Richard Tauber

Anlage 1

Aus der Leipziger Volkszeitung vom 2. November 2013:

IDEAL präsentiert: Große Sonntagsöffnung am 10. November 2013! Öffnung und Verkauf von 12 bis 18 Uhr Das gibt es nur bei IDEAL! IDEAL in Schkeuditz, Frankfurter Str. 8, direkt am Autobahnkreuz, Ausfahrt Großkugel (A9)

Anlage 2 Amt für Wirtschaftsförderung EINGEGANGEN:

06.11.2013 MÖBEL SÄNGER AG

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Möbel Sänger AG Frau Pia Fraus, LL. M. Am Zirkus 1 10117 Berlin Vorab per Telefax: (030) 53 10 01-99 Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2013 Hier: Ihre Anfrage vom 4. November 2013/Ihr Zeichen: II.1 - PF

ppa. Pia Fraus (Pia Fraus, LL. M.)

Möbel Sänger AG Sitz: Berlin Registergericht: AG Charlottenburg HRB 40 328 USt.-Id.-Nr.: DE118302604

Stadt Leipzig – 04092 Leipzig

Neues Rathaus Martin-Luther-Ring 4-6 04109 Leipzig Telefon: (0341) 123-0 Durchwahl: -5885 Telefax: (0341) 123-5825 E-Mail: wifoe@leipzig.de Ihr Ansprechpartner: StOI Kärgel Zimmer: 28 Unser Zeichen: 432.88-10 (bitte immer angeben) Datum: 6. November 2013

Sehr geehrte Frau Fraus, vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie sich nach den Möglichkeiten für eine Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels an Sonntagen erkundigen. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass die Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 14. Dezember 2012 in Umsetzung der Bestimmungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes in Form einer Rechtsverordnung beschlossen hat, dass es im Jahr 2013 folgende verkaufsoffenen Sonntage geben wird: – 29. September 2013 anlässlich der Leipziger Markttage; – 3. November 2013 anlässlich des 56. Internationalen Festivals für Dokumentar- und Animationsfilm; – 8. Dezember 2013 anlässlich des Leipziger Weihnachtsmarktes; – 22. Dezember 2013 ebenfalls anlässlich des Leipziger Weihnachtsmarktes. Eine Ladenöffnung am kommenden Sonntag, den 10. November 2013 ist in Leipzig nicht vorgesehen. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen zu können, und verbleibe mit freundlichen Grüßen Kärgel (Kärgel) Stadtoberinspektor

WINKELMANN HOPPENSTEDT v. LILIENCRON Winkelmann Hoppenstedt v. Liliencron – Dircksenstr. 52 – 10178 Berlin

Dr. iur. Paul Winkelmann Rechtsanwalt u. Notar Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht


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Dr. iur. Elvira Hoppenstedt Rechtsanwältin u. Notarin Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Anlage Verordnung der Großen Kreisstadt Schkeuditz zur Öffnung von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen vom 27. November 2012

Dr. rer. publ. Theodor v. Liliencron Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Dörte Riegel-Klotz Rechtsanwältin

Auf Grund §§ 3, 8 Abs. 1, 2 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 338 – Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) wird verordnet: § 1 Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage aus besonderem Anlass

Dircksenstraße 52 10178 Berlin Telefon: (030) 840494-0 Telefax: (030) 840494-99 Datum: 06.11.2013 Aktenvermerk

An: Dr. Elvira Hoppenstedt Von: RRef. Friedrich Müller-Lüdenscheidt Betr.: Möbel Sänger AG – neues Mandat wg. Sonntagsöffnung in Schkeuditz Ausgehend von den Angaben der Mandantin im Schreiben vom heutigen Tage und den uns überlassenen Unterlagen habe ich geprüft, auf welcher Rechtsgrundlage der IDEAL-Markt in Schkeuditz am kommenden Sonntag möglicherweise öffnen darf. Im Internet bin ich dabei auf die Verordnung der Großen Kreisstadt Schkeuditz zur Öffnung von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen vom 27. November 2012 gestoßen. Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Schkeuditz vom 3. Dezember 2012, S. 4, verkündet. Den Text der Verordnung habe ich diesem Vermerk als Anlage beigefügt. Außerdem haben meine Recherchen ergeben, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 21. Juni 2012 (Az. Vf. 77-II-11, NVwZ-RR 2012, S. 873) festgestellt hat, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG mit der Sächsischen Verfassung vereinbar ist. Meines Erachtens dürfte im Rahmen der Zulässigkeit vor allem die Antragsbefugnis der Mandantin problematisch sein. Vielleicht könnte eine verfassungskonforme Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG der Mandantin helfen. Friedrich Müller-Lüdenscheidt (Friedrich Müller-Lüdenscheidt)

Die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass wird an folgenden Tagen gestattet: · · · ·

vorletzter Sonntag im März, letzter Sonntag im Mai, vorletzter Sonntag im Oktober, zweiter Sonntag im November.

Die Verkaufsstellen dürfen an den genannten Sonntagen von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Sofern die gemäß Satz 1 festgelegten Sonntage auf einen nach § 8 Abs. 3 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes nicht freizugebenden Tag fallen, ist der jeweils vorhergehende Sonntag verkaufsoffen. § 2 Festlegung von verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse

Die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem regionalen Anlass wird gestattet für das Dölziger Herbstfest im Schkeuditzer Stadtteil Dölzig am letzten Sonntag im September. Die Verkaufsstellen dürfen an dem genannten Sonntag von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. […]

Bearbeitervermerk: 1. Der Sachverhalt ist darzustellen und die Angelegenheit entsprechend den von der Mandantin gestellten Fragen aus anwaltlicher Sicht umfassend zu prüfen. Zu sämtlichen Rechtsfragen ist – ggf. hilfsweise – Stellung zu nehmen. Bearbeitungszeitpunkt ist der 6. November 2013. Der Vortrag soll mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. Die gegebenenfalls für erforderlich erachteten Anträge bei einer Behörde oder einem Gericht sind auszuformulieren. 2. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage (z. B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Soweit Sie weitere Informationen für erforderlich halten, ist dies zu erörtern, alsdann jedoch zu unterstellen, dass die Mandantin keine weiteren Angaben machen kann. anwaltsblatt karriere / 71


examen 3. Alle behördlichen Zuständigkeiten sind gewahrt. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten, Verkündungen) sind in Ordnung. Es ist zu unterstellen, dass die Bestimmungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes mit höherrangigem Recht vereinbar sind. 4. Leipzig und Schkeuditz liegen im Bezirk des Verwaltungsgerichts Leipzig und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Sitz in Bautzen. 5. Bestimmungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes und des Sächsischen Justizgesetzes über die im Anhang auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen hinaus sind für die Bearbeitung nicht von Bedeutung. Soweit es im Übrigen, d. h. über die im Anhang abgedruckten Vorschriften hinaus, auf landesrechtliche Vorschriften ankommt, ist das für Ihre Ausbildung maßgebliche Landesrecht anzuwenden. Europarechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen. 6. Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.

Zugelassene Hilfsmittel: a) Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung) b) Sartorius, Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze c) Trojahn, Gesetze über die Berliner Verwaltung oder von Brünneck / Dombert, Landesrecht Brandenburg d) Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung e) Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz

Anhang

I. Auszug aus dem Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 1. Dezember 2010 § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen, die Zeiten des gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen sowie die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie in Museen.

zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. (2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen entgegengenommen werden. (3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage. (4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten. § 3 Öffnungszeiten

(1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen. Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt, von 6 bis 14 Uhr öffnen. (2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten und an Sonnund Feiertagen sind die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann verboten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird (allgemeine Ladenschlusszeiten). (3) Abweichend von Absatz 2 darf der Verkauf von Backwaren an Werktagen ab 5 Uhr beginnen, Tageszeitungen dürfen außerhalb von Verkaufsstellen während des ganzen Tages angeboten werden. (4) Abweichend von Absatz 2 können Verkaufsstellen zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen an bis zu 5 Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und sind der Gemeinde spätestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen. Widerspricht die Gemeinde nicht spätestens 2 Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester. (5) Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren 72 / anwaltsblatt karriere

§ 7 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, die eine


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oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2 zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frischer Milch und Milcherzeugnissen in der Zeit von 7 bis 18 Uhr für die Dauer von insgesamt 6, auch aufteilbaren Stunden geöffnet sein. Dabei sollen die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt werden. Am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Reformationsfest sowie am 1. und 2. Weihnachtstag müssen die Verkaufsstellen geschlossen bleiben. (2) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen 1. in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten, 2. in kirchlich anerkannten Wallfahrtsorten, 3. in einzeln zu bestimmenden Ausflugsorten, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2 zum Verkauf von Reisebedarf, Sportartikeln, Badegegenständen, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, in der Zeit von 11 bis 20 Uhr für die Dauer von 8 Stunden geöffnet sein. (3) Auf Antrag der Gemeinde wird diese als Ausflugsort nach Absatz 2 Nr. 3 anerkannt, wenn insbesondere das Kriterium des besonderen Besucheraufkommens erfüllt ist. Über die Anerkennung entscheidet die Landesdirektion Sachsen. Jeweils nach Ablauf von 10 Jahren oder wenn Umstände auf das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, kann die Landesdirektion Sachsen die Anerkennung überprüfen. Die Anerkennung als Ausflugsort sowie die Aberkennung werden im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Ausflugsorte werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. (4) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen 1. alle Verkaufstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen, 2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten, 3. Verkaufsstellen nach Absatz 1 während höchstens 3 Stunden von 7 Uhr bis 14 Uhr geöffnet sein. (5) Der Inhaber hat an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. § 8 Verkaufsoffene Sonntage

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, abweichend von § 3 Abs. 2, die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus besonderem Anlass an jährlich bis zu 4 Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung zu gestatten. Ei-

nem verkaufsoffenen Sonntag nach Satz 1 kann maximal ein weiterer verkaufsoffener Sonntag unmittelbar folgen. Werden zwei aufeinanderfolgende Sonntage für die Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben, ist die Öffnung von Verkaufsstellen an den diesen Sonntagen vorangehenden und nachfolgenden zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen unzulässig. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist diese Möglichkeit der Sonntagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht. (2) Über Absatz 1 hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse, insbesondere von traditionellen Straßenfesten, Weihnachtsmärkten und örtlich bedeutenden Jubiläen, an einem weiteren Sonntag je Kalenderjahr zwischen 12 und 18 Uhr zu gestatten, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. Die Gestattung erfolgt durch Rechtsverordnung, in der das von dem Ereignis betroffene Gebiet zu bezeichnen ist; damit ist die Möglichkeit dieser Sonntagsöffnung für das betroffene Gebiet verbraucht. Die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse ist innerhalb einer Gemeinde nur an bis zu acht Sonntagen je Kalenderjahr zulässig. (3) Der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag sind von der Freigabe nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Gleiches gilt für Sonntage, auf die der 24. Dezember oder ein gesetzlicher Feiertag nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338, 340), in der jeweils geltenden Fassung, fällt. § 9 Aufsicht und Auskunft

(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, mit Ausnahme des § 10, obliegt den Gemeinden. (2) Die Gemeinde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und verantwortliche Personen, die Waren innerhalb oder außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich anbieten, zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen haben. (3) Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und verantwortliche Personen, die Waren innerhalb oder außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich anbieten, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. anwaltsblatt karriere / 73


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(4) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten, soweit es für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende haben das Betreten der Verkaufsstellen zu gestatten.

rigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 können mit einer Geldbuße bis zu 15 000 EUR geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.

§ 10 Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen und Aufsicht

(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungsund Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. (2) Im Übrigen finden auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1946) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (3) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 übt die Landesdirektion Sachsen aus. § 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen einer Bestimmung der §§ 3 bis 8 Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblich anbietet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet, 2. entgegen § 3 Abs. 4 die rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde unterlässt oder entgegen der Anzeige die Verkaufsstelle öffnet, 3. entgegen § 7 Abs. 5 nicht auf die jeweiligen Öffnungszeiten hinweist, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 9 Abs. 3 Angaben nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht, 6. entgegen § 9 Abs. 4 den Beauftragten der Aufsichtsbehörden das Betreten der Verkaufsstellen nicht gestattet, 7. den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 über die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, die Ordnungswid74 / anwaltsblatt karriere

II. Auszug aus dem Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 § 24 Normenkontrollverfahren

(1) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. (2) In Normenkontrollverfahren entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern.

III. Kalender 2013 November

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examen Lösungshinweise

Zur Aufgabenstellung: Dem Aktenvortrag liegt ein Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 17. März 2011 – 3 B 62/11 – Juris) zu Grunde. In diesem Verfahren wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Verordnung einer Gemeinde zur Sonntagsöffnung mangels Antragsbefugnis der antragstellenden Konkurrenten abgelehnt. Der Sachverhalt wurde für die Zwecke des Aktenvortrags in Teilen gekürzt und abgewandelt. Problemschwerpunkte:

• Antragsbefugnis des Konkurrenten gegen eine gemeindliche Verordnung zur Sonntagsöffnung im Einzelhandel • Art. 12 Abs. 1 GG (im Rahmen der Antragsbefugnis) • Materielle Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Sonntagsöffnung im Einzelhandel (hier willkürliche Auswahl der Sonntage)

Der vollständige Prüfervermerk des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg mit einem ausführlichen Lösungsvorschlag ist im Internet abrufbar unter

www.anwaltsblatt-karriere.de.

• Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO an das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Schwerpunkt) sowie nach § 123 Abs. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht Leipzig

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anwaltsblatt karriere / 75


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Expertenwissen – manchmal muss es eben sein Der deutsche Automobilhersteller Audi mit deutschlandweit über 50.000 Mitarbeitern zählt zu den besonders beliebten Arbeitgebern für Juristen. Um die interne Betreuung von Rechtsstreitigkeiten kümmert sich die Rechtsabteilung des Unternehmens. Was In-House nicht übernommen werden kann, wird ausgelagert. Dafür, dass auch dann Prozesse unter einheitlichen strategischen Rahmenbedingungen geführt werden, kümmert sich der Syndikus Konrad Klimek als Head of Global Litigation & Dispute Resolution. Über die richtige Auswahl externer Anwälte hat er mit Anwaltsblatt Karriere gesprochen. Sie sind doch selbst als Anwalt zugelassen. Wann brauchen Sie einen externen Anwalt?

Einen externen Kollegen brauche ich immer dann, wenn besonderes Wissen gefordert ist. Zum Beispiel hat jedes Land seine eigenen Spielregeln. Wo wir nicht mit eigenen Leuten vertreten sind, holen wir Kanzleien an Bord, die vor Ort die nötige Expertise gesammelt haben.

Gibt es einen Punkt, der an externen Anwälten richtig stört?

Mit einer sorgfältigen Auswahl, lässt sich das ganz gut vermeiden. Ich erwarte von meinen Partnern tiefes Fachwissen und Verbindlichkeit. Das gilt für die Qualität der Beratung und gleichermaßen für die vertraglichen Abmachungen, die ich mit einer externen Kanzlei treffe, wenn ich das Mandat vergebe.

Was schätzen Sie an externen Anwälten am meisten?

Unsere externen Kollegen liefern oft praktikable Lösungsvorschläge, mit denen wir In-House schnell die notwendigen Entscheidungen herbeiführen können. Gleichzeitig verfügen sie über Fachwissen und Kapazitäten, mit denen sie neue Themengebiete auf wissenschaftlichem Niveau herausarbeiten und uns als Unternehmern damit eine fundierte Entscheidungsbasis liefern.

Was darf ein Anwalt bei Ihnen kosten?

Da gibt es keinen Richtwert. Faktoren wie Expertise, Verfügbarkeit, Kreativität oder bisherige Erfahrungen in der Zusammenarbeit sind entscheidend.

Schon einmal einen Anwalt privat beauftragt?

Auch privat habe ich schon einen Anwalt beauftragt. Anwalt in eigener Sache zu sein, ist eine herausfordernde Aufgabe. Das sollte man sich in jedem einzelnen Fall sehr gut überlegen. // anwaltsblatt karriere / 77

mandantenfragebogen

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report

Der Weg zum LL.M.

Belgien und Niederlande Text: Lisa Gut, Berlin

Die ganze Welt in beschaulicher Atmosph채re


kommen und vom ersten Tag andere Studierende kennenzulernen. Die Miete lässt sich nicht pauschalisieren, sondern variiert von Stadt zu Stadt; mit 200 bis 500 Euro pro Zimmer sollte man planen. Wohnheimplätze sind begehrt, so dass es sich empfiehlt, sich direkt mit der Zusage um einen Platz zu bemühen. Nachdem die organisatorischen Hürden überwunden sind, zeigen sich die belgischen und niederländischen Universitäten Wer sich für ein LL.M.-Studium in Belgien oder den Niedergleich zu Beginn von ihrer besten Seite. Einführungswochen mit landen interessiert, wird bei der Recherche schnell feststellen, Rahmenprogramm sind üblich, damit die Studierenden die Uniwie groß die Auswahl an Programmen ist (siehe Auswahl auf versität, ihren neuen Studienort und ihre Kommilitonen kennenSeite 79). Fast alle sind stark international oder europarechtlich lernen. Wer in Belgien studiert, wird in dieser Zeit auch „baptêausgerichtet – kein Wunder, mit Brüssel als inoffizielle Hauptme“ beobachten können: Die Einführungsrituale in die Studenstadt der EU und den wichtigen Institutionen in Luxemburg tenverbindungen erinnern an amerikanische Highschool Filme, und Strasbourg nur ein paar Autostunden entfernt. sind für Belgien aber typisch und wichtig. Um einheimische Sobald die Wahl für ein Programm getroffen ist, muss die BeStudierende kennenzulernen, ist der Eintritt in eine Verbinwerbung gemeistert werden. In den meisten Masterprogrammen dung ein guter Weg, aber kein Muss. werden die Kurse auf Englisch angeboten, Die neue LL.M.-Serie Die Atmosphäre an der Universität ist daneben gibt es Programme, die komplett in Anwaltsblatt Karriere anders als an deutschen Universitäten. auf Französisch sind, sowie MixprogramWas erwartet zukünftige Anwältinnen und AnDas Studium ist verschulter, dafür gibt es me auf Englisch, Französisch und Niederwälte bei einem LL.M. im Ausland? Die wichim Master keine Massenvorlesungen mit ländisch. Interessierte haben hier die Mögtigsten und interessantesten Länder für LL.M.über 400 Leuten mehr. Studierende und lichkeit, gleich mehrere Sprachen zu lerProgramme stellt Anwaltsblatt Karriere in den Dozenten sprechen sich mit Vornamen nen oder zu vertiefen. Als Sprachnachweis nächsten Heften vor. Bisher erschienen: Kanada. an, mündliche Mitarbeit ist ausdrücklich genügt in der Regel ein TOEFL- oder LL.M. – Die Abkürzung gewünscht. Wer eine gute Endnote will, IELTS-Test, daneben verlangen die meisDer LL.M. ist ein akademischer Titel. Abgemuss sich also in den Gruppenarbeiten ten Universitäten ein Motivationsschreileitet vom lateinischen „magister legum“, und Präsentationen im Semester genauso ben. Um sich vorab einen persönlichen dem „Meister der Rechte“ steht das doppelengagieren, wie sich auf die AbschlussEindruck von den zukünftigen Studierente LL. für die Mehrzahl von Recht. Man klausur vorbereiten. Eine Besonderheit den zu machen, ist in vielen Bewerbungsstudierte früher also nicht Jus, sondern in den Niederlanden: Pro Semester gibt verfahren ein Bewerbungsgespräch, entJura, nicht das Recht, sondern die Rechte, nämlich das weltliche und das kirchliche. es zwei Blöcke, jeder Kurs dauert also weder vor Ort oder via Skype vorgesehen. nur sechs bis acht Wochen. AbgeschlosStudienbeginn ist in beiden Ländern im sen wird das Studium mit einer Masterarbeit, deren Thema Herbstsemester im September, im Frühjahrssemester im Fesich am Stoff des LL.M.-Programms orientiert. bruar. Interessierte sollten daher unbedingt die von DeutschDer andere Stil endet aber nicht mit den Lehrveranstaltunland abweichenden Bewerbungsfristen im Auge behalten. gen. Typisch für die Niederlande ist es, nach den Kursen geBevor es losgeht, gilt es, sich auch hier um die Finanziemeinsam mit den Kommilitonen und dem Dozenten etwas rung zu kümmern. Im Vergleich zu beliebten Ländern wie trinken zu gehen. Bekannt als „borrel“ gehören diese FeierEngland, das mit hohen Studiengebühren abschreckend wirabenddrinks in ungezwungener Atmosphäre mit kleinen ken kann, oder den skandinavischen Ländern, in denen die LeSnacks ebenso zum Studienalltag. benshaltungskosten deutlich höher sind als in Deutschland, Neben Deutschen zieht es Studierende aus der ganzen Eusind die Kosten in Belgien und Holland gemäßigt. EU-Studieropäischen Union, aber auch den USA oder Russland in die rende zahlen in Holland Studiengebühren von knapp 2.000 Beneluxstaaten, so dass dort ein ähnlich internationales UmEuro, in Belgien liegen sie bei ca. 900 Euro pro Jahr. Die Lefeld herrscht, wie in den großen Metropolen. Hier liegt nun benshaltungskosten variieren von Stadt zu Stadt, liegen aber der besondere Reiz eines Studiums in Belgien oder den insgesamt nur etwas über dem deutschen Durchschnitt. Mehr Niederlanden: Einerseits kann man hier Freundschaften mit ausgeben wird man trotzdem – Wochenendausflüge in andere Mitstudierenden aus der ganzen Welt schließen und von reStädte oder ans Meer locken in den kleinen Ländern. nommierten Dozenten unterrichtet werden – auf der anderen Die Wohnungssuche aus der Ferne ist immer schwierig. DaSeite mit dem Fahrrad in 20 Minuten im Stadtzentrum sein her ist das Wohnheim auch für einen LL.M.-Aufenthalt eine gute Möglichkeit, unkompliziert eine günstige Unterkunft zu beund in Studentenbars den Tag ausklingen lassen.

Raus aus Deutschland, die eigenen Sprachkenntnisse vertiefen und in einem internationalen Umfeld studieren – wie wäre es dafür mit einem LL.M. in Belgien oder den Niederlanden? Bei einem flüchtigen Blick auf die Europakarte übersieht man die zwei kleinen Nachbarn Deutschlands schnell, doch sie haben viel zu bieten für Masterstudierende.

anwaltsblatt karriere / 79

report

r


report

LL.M. in den Niederlanden

Vancouver Niederlande Universität von Amsterdam European Private Law Information Law International and European Law: European Competition and Regulation Int. and European Law: European Union Law International and European Law: International Trade and Investment Law International and European Law: Public International Law International Criminal Law International Tax Law Law, Markets and Behaviour Public International Law

Groningen

Freie Universität Amsterdam

Amsterdam

Law, Markets and Behaviour International Business Law Transnational Legal Studies Law and Politics of International Security International Migration and Refugee Law

Leiden

Rotterdam

Nijmegen

Reichsuniversität Groningen Energy and Climate Law European Market Law Global Criminal Law International Business Law International Commercial Law International Human Rights Law Public International Law Criminal Law and Criminology

Tilburg

Universität Leiden Public International Law European Law International Children's Rights Law and Digital Technologies European and International Human Rights Law European and International Business Law Air and Space Law European Tax Law International Civil and Commercial Law International Tax Law

Universität Maastricht Advanced Master in Intellectual Property Law and Knowledge Management European Law School Globalisation and Law Forensics, Criminology and Law (eng o. nl) International Laws International and European Tax Law Law and Labour (nl) Tax Law (eng o. nl)

Brügge

Maastricht Gent Leuven

Brüssel

Lüttich

Belgien College of Europe (Brügge) European Law

Université Libre de Bruxelles Public International Law European Law

Vrije Universiteit Brussel International and European Law

Radboud Universität Nijmegen

Universität Gent

European Law

European and International Law International Business Law European Union Law

Erasmus Universität Rotterdam Commercial and Company Law Maritime and Transport Law International and European Public Law Arbitration and Business Law Law and Economics

Universität Lüttich European Competition and IP Law

Katholieke Universiteit Leuven Universität Tilburg International and European Law International Business Law International Business Tax Law Law and Technology Research Master in Law

Master of Laws Intellectual Property & ICT Law

LL.M. in Belgien


report

Mit Recht neue Fachrichtungen kennenlernen

Das LL.M.-Studium als Weg der Spezialisierung

Annekathrin Markert absolviert im Studienjahr 2015/16 den Master „Law, Markets and Behaviour“, ein Kooperationsprogramm der beiden Universitäten Amsterdams

Rechtsanwältin Laura Sproten arbeitet bei Kocks & Partners in Brüssel und absolviert im Studienjahr 2015/16 berufsbegleitend den Master „Intellectual Property Law“ an der Universität Leuven

Am

v Leu

m s t e rd a

Warum hast Du Dich für einen LL.M. an der Universität Amsterdam entschieden?

Während der Vorbereitungen zum ersten Examen stand für mich fest, dass ich anschließend ins Ausland möchte, um andere, aber mit Recht verbundene Fachrichtungen kennenzulernen und um rauszukommen und mich somit auch persönlich weiterzuentwickeln. Ich habe mich in Stockholm und Amsterdam beworben und, obwohl beide Städte wunderschön sind, für letztere entschieden, da mir persönlich das Programm vielfältiger erschien. Wie lief der Bewerbungsprozess ab?

Ich habe ein Jahr vor Studienbeginn mit der Planung und den Bewerbungen begonnen. Verlangt wurden insbesondere Empfehlungsschreiben von Professoren, IELTS/TOEFL-Test, eine eigene wissenschaftliche Arbeit aus dem bisherigen Studium und ein Motivationsschreiben. Im Anschluss fand ein Auswahlgespräch via Skype statt. Wie gefällt Dir das Studium in den Niederlanden?

Das Studium ist in Perioden mit einer jeweiligen Dauer von vier bis sieben Wochen untergliedert. Am Ende jeder Periode schreibt man Klausuren, zwischendurch einige Paper, außerdem werden Präsentationen gehalten. Daher empfinde ich das Studium als sehr verschult, aber durch Besuche in Kanzleien, Banken und der niederländischen Kartellbehörde wiederum als praxisnah. Mein Programm heißt Law, Markets and Behaviour, ist interdisziplinär in die Richtungen Recht, Wirtschaft und Psychologie ausgerichtet. Wir sind nur 25 Leute, zur Hälfte Niederländer. Das Verhältnis zu den Professoren ist ein sehr freundschaftliches und gemeinsame Drinks und Snacks nach Seminaren oder Bootstouren sind keine Ausnahme. Und außerhalb der Uni?

Zwar musste ich mich zuerst einmal an das holländische Wetter gewöhnen, aber Amsterdam ist wunderschön, hat alle Vorteile einer großen Stadt zu bieten und ist dabei relativ überschaubar, man kann prima überall mit dem Fahrrad hinfahren. Die Niederlande sind nicht sehr groß, womit man gute Möglichkeiten hat, andere interessante Städte wie Den Haag, Delft oder Rotterdam oder auch ländliche Umgebungen zu besuchen.

en

Sie machen den LL.M. berufsbegleitend – wieso jetzt?

Nach meinen ersten praktischen Einsichten in die anwaltliche Tätigkeit wuchs mein Interesse an einer Spezialisierung in diesem Bereich. Glücklicherweise unterstützt mein Arbeitgeber eine Weiterbildung und bot mir die Chance, neben meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin das LL.M.-Studium zu absolvieren. Die Nachfrage der Mandanten nach einer fundierten anwaltlichen Beratung und Vertretung im Bereich der intellektuellen Eigentumsrechte steigt stetig an. Das berufsbegleitende LL.M.Studium bietet nun die Möglichkeit, den Mandanten von Kocks & Partners neben unseren Schwerpunkten im Wirtschafts- und Unternehmensrecht, auch auf diesem Gebiet eine umfassende Beratung und Vertretung bieten zu können. Möglich machen dies unter anderem auch die stets im Abend stattfindenden Vorlesungen. Weshalb gerade an der Universität Leuven?

Die Katholische Universität Leuven ist eine der ältesten Universitäten Belgiens und vor allem auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften eine renommierte Ausbildungsstätte. Der LL.M. „Intellectual property law“ kann in drei Sprachen absolviert werden: Englisch, Französisch und Niederländisch. Es ist mir daher neben der fachlichen Spezialisierung auch möglich, meine Sprachkenntnis in den Studiensprachen zu perfektionieren. Diese Sprachenvielfalt führt auch zu einer sehr internationalen Zusammensetzung der Kommilitonen in diesem Studiengang – ein Umstand, der durch die Durchführung der Vorlesung in der „Außenstelle“ der Universität Leuven im Herzen von Brüssel sicher noch verstärkt wird. Können Sie Kenntnisse aus dem LL.M. bereits in Ihrem Arbeitsalltag verwerten?

Es war mir bereits mehrfach möglich, das im Rahmen meines LL.M.-Studiums erworbene Wissen praktisch anzuwenden; dies vor allem auch, da die Lehre an der Universität Leuven durch viele Gastdozenten äußerst praxisnah gestaltet ist. Mehrere Mandate aus dem Patent-, Marken- oder Urheberrecht konnte ich aufgrund meines Studiums bereits tiefgreifender und zielgerichteter bearbeiten – ein Umstand der vor allem unseren Mandaten zu Gute kommt. anwaltsblatt karriere / 81


referendariat

r

Infos zum Referendariat Referendargeschäftsstellen

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Oberlandesgericht Karlsruhe Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe T (0721) 926-0, F -5003 poststelle@olgKarlsruhe.justiz.bwl.de www.olg-karlsruhe.de

Oberlandesgericht Bamberg Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg T (0951) 833-1112, F -1230 poststelle@olg-ba.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba

Oberlandesgericht Stuttgart Olgastraße 2, 70182 Stuttgart T (0711) 212-0 (Vermittlung), F -3002 poststelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de www.olg-stuttgart.de

Oberlandesgericht München Prielmayerstraße 5, 80335 München T (089) 5597 02, F -2638 poststelle@olg-m.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m

Kammergericht Berlin Referat für Referendarangelegenheiten Salzburger Straße 21-25 10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2040 www.kammergericht.de

Brandenburgisches Oberlandesgericht - Referendarabteilung Gertrud-Piter-Platz 11 14770 Brandenburg an der Havel T (03381) 39-90, F -93 50 www.olg.brandenburg.de

Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg T (0911) 32101-2324, F -2560 poststelle.verwaltung@olg-n.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n

Einstellungstermine 2016

1. April, 1. Oktober

1. April, 1. Oktober

jeweils der 1. Werktag im Februar, Mai, August, November

1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November

Durchschnittliche Wartezeit

keine

keine

Berliner Bewerber 9–10 Monate, auswärtige Bewerber 11–12 Monate, Bewerber mit mind. 10 Pkte 8-9 Monate

bis drei Monate

2014

700

1,126

702

2015

750

1.136

734

Stationsaufteilung

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt I (4 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt II (4 1/2 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (4 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (4 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Verwaltungsstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)

Im Ausland absolvierbare Stationen

eine Rechtsanwalts-/Wahlstation

Wahlstation; Teile der Anwaltsstation unter bestimmten Voraussetzungen

möglich ab Rechtsanwaltsstation

Wahlstation und drei Monate in der Rechtsanwaltsstation

Monatl. Brutto-Vergütung (Ø)

1.182,51 €

1.172,08 €

1.038,50 €

1.258,89 €

Prüfungstermine Staatsexamen

2016

Schriftlich: Juni 2016, mündlich: Oktober 2016; schriftlich: Dezember 2016, mündliche: April 2017

7. – 22.06.2016, 24.11 – 8.12.2016

schriftlich: März, Juni, September, Dezember; mündlich: Februar, Mai, August und November

schriftlich: März, Juni, September, Dezember; mündlich: Februar, Mai, August und November

2017

liegen noch nicht vor

13. – 28.06.2017, 23.11 – 7.12.2017

siehe 2016

siehe 2016

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Justizministerium Baden-Württemberg Landesjustizprüfungsamt Postfach 10 34 61, 70029 Stuttgart T (0711) 279-0, F -2377 http://www.jum.baden-wuerttemberg.de

Landesjustizprüfungsamt Bayern Prielmayerstraße 7 Justizpalast 80335 München T (089) 5597-1987, F -1812 www.justiz.bayern.de/pruefungsamt

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F (030) 9028-3784 www.berlin.de/GJPA

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F (030) 9028-3784 www.berlin.de/GJPA

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

8 Klausuren (die Aufgaben haben im angemessenen Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand)

11 Klausuren (mindestens vier Aufgaben sollen Leistungen aus dem Bereich der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Berufe zum Gegenstand haben)

7 Klausuren (bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis)

7 Klausuren (bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis)

Mündliche Prüfung

Prüfungsgespräch Aktenvortrag

Prüfungsgespräch

Aktenvortrag (10Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch); Prüfungsgespräch in drei Abschnitten; Jeder Prüfungsabschnitt bezieht sich auf ein Pflichtfach; Die mündl. Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Min. entfallen

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch); Prüfungsgespräch in drei Abschnitten; Jeder Prüfungsabschnitt bezieht sich auf ein Pflichtfach. Bei der mündl. Prüfung entfallen auf jeden Prüfling etwa 45 Min.

Absolventen vollbe- 2013 friedigend u. besser* 2014

149 von 682 (= 21,8 %)

180 von 1.356 (= 13,3 %)

259 von 914 (= 28,3 %)

27 von 203 (= 13,3 %)

146 von 692 (= 21,1 %)

167 von 1.330 (= 12,6 %)

255 von 942 (= 27,1 %)

28 von 199 (= 14,1 %)

2013

55 von 682 (= 8,1 %)

188 von 1.356 (= 13,9 %)

109 von 914 (= 11,9 %)

33 von 203 (= 16,3 %)

2014

65 von 692 (= 9,4 %)

195 von 1.330 (= 14,7 %)

130 von 942 (= 13,8 %)

37 von 199 (= 18,6 %)

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

Ja

Ja

Ja

Ja

Kosten

500 €

keine

600 €

600 €

Neu-Einstellungen pro Jahr

Durchfallquote**

82 / anwaltsblatt karriere

151 159

*Bundesdurchschnitt für 2014 war 18,7% **Bundesdurchschnitt für 2014 lag bei 14,2%


referendariat Das Referendariat ist trotz Rahmenregelung im Deutschen Richtergesetz im wesentlichen Ländersache. Daraus folgt, dass die Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes in Bayern anders aufgeteilt sind als in Hessen, es in manchen Bundesländern keine Wartezeit gibt, in

anderen bis zu 15 Monaten. Was gleich ist: Der Aktenvortrag hat sich etabliert und fast überall wird nicht mehr verbeamtet, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis angestellt. Diese Übersicht bietet die wichtigsten Informationen und Adressen zur weiteren Recherche.

Bremen

Hamburg

Hessen

Meckl.-Vorpommern

Oberlandesgericht Bremen Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen T (0421) 361-4525/4535, F -17290 referendare@oberlandesgericht. bremen.de www.oberlandesgericht.bremen.de

Oberlandesgericht Hamburg Personalstelle für Referendare Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 42843-0, F -1541 www.olg-referendariat.hamburg.de

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Referendarabteilung Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main T (069) 1367- 01 (Zentrale) T (069) 1367- 2674, F -8736 referendarausbildung@olg.justiz. hessen.de www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

Oberlandesgericht Rostock Wallstraße 3, 18055 Rostock T (0381) 331-0, F -4590991 verwaltung@olg-rostock.mv-justiz.de www.mv-justiz.de

Referendargeschäftsstellen

1. April, 1. Oktober

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember (jeweils zum Monatsersten)

jeweils Anfang Januar, März, Mai, Juli, September, November

1. Juni, 1. Dezember

Einstellungstermine 2016

höhestens ein halbes Jahr

notenabhängig zwischen 2 und 48 Monaten

keine

keine

Durchschnittliche Wartezeit

682

43

2014

k.A.

42

2015

50

310

k.A.

227

Neu-Einstellungen pro Jahr

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 Monate) Zivilsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation 6 Monate (2 Stationen à 3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (4 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Verwaltung (10 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (3 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Rechtsberatung (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Stationsaufteilung

Verwaltung, Rechtsanwalt, Wahlstation

Wahlstation (bis zu 3 Monate), Rechtsanwalt (bis zu 6 Monate)

Wahlstation; jeweils teilweise Straf-, Verwaltungs- u. Rechtsanwaltsstation

Wahlstation

Im Ausland absolvierbare Stationen

1.133,61 €

ca. 950 €

ca. 1.030 €

950 €

Monatl. Brutto-Vergütung (Ø)

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

Februar, April, Juni, August, Oktober Dezember

voraussichtlich Januar, März, Mai, Juli, September, November

jeweils im Januar und Juli

2016

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

Februar, April, Juni, August, Oktober Dezember

voraussichtlich Januar, März, Mai, Juli, September, November

jeweils im Februar und August

2017

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen

Justizprüfungsamt Hessen - Prüfungsabteilung II Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden T (0611) 32-2711, F -2994 www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

Landesjustizprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Puschkinstr.19-21, 19055 Schwerin T (03 85) 20 88-156, F -160 www.regierung-mv.de (Justizministerium → Aufgaben)

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

8 Klausuren (bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben)

8 Klausuren (bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben)

8 Klausuren (die Arbeiten berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis)

8 Klausuren (die Aufgaben haben im angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand)

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (mit angemessene Pausen zwischen Abschnitten)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (Notenabhängig zwischen 2–48 Mon.)

Aktenvortrag (10 bis max.12 Minuten) 3 Prüfungsgespräche

mündliche Prüfung, Aktenvortrag (10 Minuten), Prüfungsgespräch (ca. 50 Minuten)

Mündliche Prüfung

204 von 749 (= 27,2 %)

204 von 749 (= 27,2 %)

165 von 927 (= 17,8 %)

8 von 74 (= 10,9 %)

Zahlen für 2015 liegen noch nicht vor

Zahlen für 2015 liegen noch nicht vor

240 von 773 (= 18,2 %)

4 von 72 (= 5,6 %)

2013 Absolventen vollbe2014 friedigend u. besser*

114 von 749 (= 15,2 %)

114 von 749 (= 15,2 %)

95 von 927 (= 10,2 %)

11 von 74 (= 14,9 %)

2013 Durchfallquote**

Zahlen für 2015 liegen noch nicht vor

Zahlen für 2015 liegen noch nicht vor

84 von 773 (= 10,9 %)

6 von 72 (= 8,3 %)

2014

Ja

Ja

Ja

Ja

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

600 €

600 €

500 €

600 €

Kosten

Prüfungstermine Staatsexamen

anwaltsblatt karriere / 83


referendariat

Fortsetzung Infos zum Referendariat

Referendargeschäftsstellen

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Oberlandesgericht Braunschweig Bankplatz 6, 38100 Braunschweig T (0531) 488-0, F -2664 olgbs-poststelle@justiz.niedersachsen.de www.oberlandesgerichtbraunschweig.niedersachsen.de

Oberlandesgericht Düsseldorf Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf T (0211) 4971-0, F -548 poststelle@olg-duesseldorf.nrw.de www.olg-duesseldorf.nrw.de

Oberlandesgericht Koblenz Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz T (0261) 102-0, F -2900 poststelle.olg@ko.mjv.rlp.de www.olgko.mjv.rlp.de

Saarländisches Oberlandesgericht Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-05, F -5049 poststelle@solg.justiz.saarland.de www.solg.saarland.de

Oberlandesgericht Hamm Heßlerstraße 53, 59065 Hamm T (02381) 272-0, F -518 poststelle@olg-hamm.nrw.de www.olg-hamm.nrw.de

Oberlandesgericht Zweibrücken Schloßplatz 7, 66482 Zweibrücken T (06332) 805-0, F -302 olgzw@zw.mjv.rlp.de www.olgzw.mjv.rlp.de

Oberlandesgericht Celle Schloßplatz 2, 29221 Celle T (05141) 206-0, F -542 olgce-poststelle@justiz.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-celle. niedersachsen.de Oberlandesgericht Oldenburg Richard-Wagner-Pl. 1, 26135 Oldenburg olgod-poststelle@justiz.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-oldenburg. niedersachsen.de

Oberlandesgericht Köln Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln T (0221) 7711-0, F -700 referendare@olg-koeln.nrw.de www.olg-koeln.nrw.de

Einstellungstermine 2016

1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember

monatlich

jeweils der auf den 1. Mai und 1. November folgende Arbeitstag

März und September

Durchschnittliche Wartezeit

keine

ca. 2-4 Monate

keine

keine

2014

532

1.529

224

2015

449

1.587

234

Stationsaufteilung

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (10 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafrechtspflege (3 Monate) Rechtsberatung (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Rechtsanwalt I (6 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Zivilsachen (5 Monate) Rechtsanwalt II (4 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Im Ausland absolvierbare Stationen

4. Pflichtstation (3 Monate) Wahlstation (4 Monate)

grds. während jeder Station (für Details siehe JAG NRW)

Verwaltung, Rechtsberatung, Wahlstation (insg. maximal zehn Monate)

Rechtsanwalt II, Wahlstation

Monatl. Brutto-Vergütung (Ø)

1.117,43 €

1104,17 €

1.133,23 €

ca. 1.117,00 €

Prüfungstermine Staatsexamen

2016

Januar, April, Juli, Oktober

Monatlich

4., 5., 7., 8., 11., 12., 14. und 15. April und 6., 7., 10., 11., 13., 14., und 18. Oktober

Februar und August

2017

liegen noch nicht vor

Monatlich

liegen noch nicht vor

liegen noch nicht vor

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Niedersächsisches Justizministerium Landesjustizprüfungsamt Fuhsestraße 30, 29221 Celle T (05141) 5939-211bzw. 214 Landesjustizprüfungsamt@mj.niedersachsen.de www.justizportal.niedersachsen.de

Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf T (0211) 8792-276, F -418 ljpa@jm.nrw.de www.justiz.nrw.de

Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ernst-Ludwig-Straße 6–8, 55116 Mainz T (06131) 16-4903, F -5876 lpa@mjv.rlp.de www.lpa.mjv.rlp.de

Ministerium der Justiz Landesprüfungsamt für Juristen Referat PA Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-5318, F -5897 www.saarland.de/1537.htm

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

8 Klausuren

8 Klausuren (die Aufsichtsarbeiten sind jeweils dem gerichtlichen, behördl., staatsanwaltschaftl. oder anwaltl. Tätigkeitsbereich zu entnehmen)

8 Klausuren (Aufsichtsarbeiten können auch aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe stammen)

7 Klausuren

Mündliche Prüfung

Aktenvortrag (max. 10 Minuten + 10 Minuten Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch (ca. 45 Minuten)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Aktenvortrag Prüfungsgespräch (Dauer: insgesamt 1 Std. pro Referendar/-in einschließlich Aktenvortrag)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Absolventen vollbe- 2013 friedigend u. besser* 2014

86 von 677 (= 12,7 %)

444 von 2.253 (= 19,7 %)

48 von 330 (= 14,5 %)

6 von 81 (= 7,4 %)

86 von 696 (= 12,4 %)

441 von 2.229 (= 19,8 %)

66 von 339 (= 19,5 %)

11 von 68 (= 16,2 %)

2013

111 von 677 (= 16,4 %)

383 von 2.253 (= 17 %)

36 von 330 (= 10,9 %)

6 von 81 (= 7,4 %)

2014

122 von 696 (= 17,5 %)

382 von 2.229 (= 17,1 %)

32 von 339 (= 9,4 %)

5 von 68 (= 7,4 %)

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

Ja

Ja

Ja

Ja

Kosten

400 €

600 €

400 €

400 €

Neu-Einstellungen pro Jahr

Durchfallquote**

84 / anwaltsblatt karriere

84 88

*Bundesdurchschnitt für 2014 war 18,7% **Bundesdurchschnitt für 2014 lag bei 14,2%


referendariat Quellen: Angaben der Justizprüfungsämter und OLGs. Ergänzend Ausbildungsstatistik des BMJ für die Jahre 2013 und 2014 (www.bundesjustizamt.de).

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Oberlandesgericht Dresden Ständehaus Schloßplatz 1 / Ständehaus 01067 Dresden T (0351) 446-0, F -1299 verwaltung-p@olg.justiz.sachsen.de www.justiz.sachsen.de

Oberlandesgericht Naumburg Domplatz 10, 06618 Naumburg T (03445) 28-0, F -2000 olg@justiz.sachsen-anhalt.de www.justiz.sachsen-anhalt.de/olg

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig T (04621) 86-0, F -1372 verwaltung@olg.landsh.de www.schleswig-holstein.de/olg

Oberlandesgericht Jena Rathenaustraße 13, 07745 Jena T (03641) 307-0, F -200 poststelle@tholg.thueringen.de www.thueringen.de/olg

Referendargeschäftsstellen

1. Mai und 1. November

1. März und 1. September

jeweils zum 1. Werktag im Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

jeweils zum 2. Mai und 1. November

Einstellungstermine 2016

keine

keine

keine

keine

Durchschnittliche Wartezeit

215

56

240

ca. 100

2014

235

65

282

82

2015

Neu-Einstellungen pro Jahr

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrecht (4 Monate) Strafrecht (4 Monate) Verwaltungsstation (4 Monate) Anwaltsstation (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 1/2 Monate) Zivilsachen (4 1/2 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Stationsaufteilung

Wahlstation

Wahlstation

Verwaltungsstation, Rechtsanwaltsstation (3 Monate), Wahlstation

3 Monate in der Rechtsanwaltsstation, Wahlstation

Im Ausland absolvierbare Stationen

1.265,20 € brutto

1.081,75 €

1.134,79 €

ca. 1.100 €

Monatl. Brutto-Vergütung (Ø)

jeweils Anfang Juni und Dezember

April und Oktober

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

Juni, Dezember

2016

jeweils Anfang Juni und Dezember

April und Oktober

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

liegen noch nicht vor

2017

Sächsisches Staatsministerium der Justiz Landesjustizprüfungsamt Sachsen Hospitalstraße 7, 01097 Dresden T (0351) 564-0, F -1799 poststelle-p@smj.justiz.sachsen.de http://www.justiz.sachsen.de/ content/1026.htm

Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt -LandesjustizprüfungsamtKlewitzstraße 4, 39112 Magdeburg T (0391) 567-5005, F -5024 poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de www.ljpa.sachsen-anhalt.de

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43-2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen

Justizprüfungsamt Thüringen Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt T (0361) 3795-501, F -588 www.thueringen.de/th4/justiz/ justizpruefungsamt

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

8 Klausuren

8 Klausuren (zwei Aufgaben mit anwaltlicher Aufgabenstellung)

8 Klausuren (bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben)

8 fünfstündige Klausuren (zwei Aufgaben mit Bezug auf rechtsanwaltliche Tätigkeit)

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

Prüfungsgespräch, Aktenvortrag

Aktenvortrag 5 Prüfungsgespräche

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

4 Prüfungsgespräche 1 Aktenvortrag

Mündliche Prüfung

23 von 174 (= 13,2 %)

14 von 92 (= 15,2 %)

204 von 749 (= 27,2 %)

20 von 130 (= 15,4 %)

33 von 218 (= 15,1 %)

5 von 87 (= 5,7 %)

Zahlen für 2015 liegen noch nicht vor

21 von 119 (= 17,7 %)

2013 Absolventen vollbe2014 friedigend u. besser*

31 von 174 (= 17,8 %)

19 von 92 (= 20,7 %)

114 von 749 (= 15,2 %)

21 von 130 (= 16,2 %)

2013 Durchfallquote**

40 von 218 (= 18,4 %)

22 von 89 (= 25,3 %)

Zahlen für 2015 liegen noch nicht vor

21 von 119 (= 17,7 %)

2014

Ja

Ja

Ja

Ja

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

450 €

400 €

600 €

500 €

Kosten

Prüfungstermine Staatsexamen

anwaltsblatt karriere / 85


bewerbungstipps

APP in den Job Nie war es für Jura-Absolventen leichter, einen Job zu finden. Das beste Angebot ist nur einen Mausklick entfernt. Text: Corinna Budras, Frankfurt am Main

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Das ganze Leben lässt sich über das Smartphone organisieren: Pizza bestellen, Geschenke kaufen, die Liebe des Lebens finden. Da liegt der Gedanke nahe, dass das auch bei der Jobsuche gelingt. Tatsächlich ist es für Jura-Absolventen so einfach wie nie, nach dem Referendariat über das Netz eine Arbeitsstelle zu finden, das „mobile recruiting“ macht es möglich. Sie brauchen nur ein Smartphone oder einen Tablet-Computer, dann liefern ihnen Dienstleister die Jobs auf dem Silbertablett.

86 / anwaltsblatt karriere

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bewerbungstipps

Nicht einmal eine umfangreiche Bewerbungsmappe ist heute für den Erstkontakt nötig. Auf der Internetseite des Frankfurter Startups Legalhead (legalhead.de) zum Beispiel muss der frisch gebackene Anwalt nur ein Profil einrichten, das sich allein an den wichtigsten Fakten orientiert: Name, Noten, sonstige Qualifikationen, gewünschte Position, Gehaltsvorstellungen. Den Bewerbern werden dann die Stellen vorgestellt, die zu ihrem Profil passen. Umgekehrt werden die Kanzleien über die Kandidaten informiert. Sind beide aneinander interessiert, heißt es wie bei anderen Partnerkontaktbörsen heute üblich „Match“ und beide Seiten können miteinander in Kontakt treten – ohne vorher stundenlang die Stellenanzeigen durchgeblättert oder sich auf Jobmessen herumgetrieben zu haben. Umgekehrt kann der Jobsuchende auch dankend ein Angebot ablehnen, ohne dass er sich für die Zukunft alles verbaut, schließlich ist er anfangs noch komplett anonym im Netz unterwegs. Für Bewerber ist es auch finanziell interessant, sich über Legalhead einen Job zu suchen. Das Startup verspricht ihnen fünf Prozent ihres

Jahresgehaltes, sollten sie über die Plattform tatsächlich eine Stelle finden. Das zweigt Legalhead von der Provision ab, die es von den Kanzleien bei Vertragsabschluss kassiert. Bis zu 7.000 Euro können für den Anwalt dabei herausspringen. Rund 20 Kanzleien arbeiten inzwischen mit Legalhead zusammen, dazu gehören große internationale Wirtschaftskanzleien wie Hogan Lovells genauso wie mittelständische Sozietäten wie Kapellmann oder Luther. „Wir wollen den Markt transparenter und schneller machen“, sagt Legalhead-Geschäftsführer Clemens Reichel. Jahrelang hat er als Personalberater Headhunting „offline“ betrieben, wie er es nennt. Jetzt ist er nur noch digital unterwegs. „Bisher ist alles sehr zeitintensiv, besonders für den Bewerber. Der musste sich jetzt erst mühsam einen Überblick verschaffen.“ Seit Oktober 2015 gibt es Legalhead inzwischen. Das kleine Unternehmen ist bislang das einzige, das sich allein auf Anwälte spezialisiert. Die App „Truffls“ dagegen ist breiter aufgestellt und wirbt wohl nicht umsonst mit dem Hinweis auf die Erfolgsgeschichte von „Tinder“, dessen Gründer sich rühmt, mit seiner bewusst knapp gehaltenen Flirt-App schon unzählige Paare zusammengebracht zu haben. Dass das Angebot bei den Bewerbern einen Nerv trifft, liegt auf der Hand. Ganz selbstverständlich gehen Jura-Absolventen ins Internet, um sich auf den Online-Portalen nach offenen Stellen zu erkundigen. Und das Online-Angebot wird immer ausgefeilter, es erschöpft sich nicht mehr nur in simplen Stellenanzeigen. Inzwischen nutzen 40 Prozent der Jobsuchenden das Smartphone, wie die Studie Bewerbungspraxis 2015 der Universität Bamberg ergab. Hogan Lovells gehörte zu den ersten, die den Service von Legalhead ausprobierten. Offensichtlich mit Erfolg, denn die Kanzlei hat so schon zu Dutzenden von Kandidaten Kontakt aufgenommen und auch bereits einige Anwälte rekrutiert. Für Klaus Knoblauch, bei Hogan Lovells zuständig für das deutschlandweite Personalmarketing, ist es spannend, was sich in letzter Zeit im Recruiting getan hat – besonders wenn man bedenkt, dass sich in diesem Bereich lange nicht viel verändert hat. „Jetzt gibt es jedes halbe Jahr etwas Neues auf dem Markt.“ Getrieben wird diese Entwicklung besonders von dem „War of talents“. Vor allem die Wirtschaftskanzleien balgen sich um den Nachwuchs; der Pool an Bewerbern ist für ihre Bedürfnisse nicht groß genug. Das hat sich in den vergangenen Jahren erheblich auf die Einstiegsgehälter ausgewirkt, inzwischen sind Jahresgehälter von 100.000 Euro keine Seltenheit mehr. Jetzt muss man auf anderen Ebenen punkten. Bei der Schnelligkeit zum Beispiel.

Profil einrichten:

| Name

| Noten

| sonstige Qualifikationen

| gewünschte Position

| Gehaltsvorstellungen

Stellen, die zu ihrem Profil passen

Match!

anwaltsblatt karriere / 87


bewerbungstipps

Claudia Trillig, Director Human Resources in der internationalen Großkanzlei Baker & McKenzie, würde nur zu gerne wie ihre Kollegen in

London ein Assessment-Center mit den Kandidaten abhalten. Doch das koste aus Sicht der Bewerber viel zu viel Zeit, bedauert sie.

„Da ist der Marktdruck einfach zu hoch.“

„Man bekommt ein wenig den Eindruck, dass manche Kandidaten sich mit diesen Apps etwas wahllos auf mehrere Kanzleien bewerben.“ Claudia Trillig, Baker & McKenzie

88 / anwaltsblatt karriere

Die Sozietäten seien sehr darum bemüht, die viel zitierten „High Potentials“ so schnell wie möglich kennenzulernen und in den Rekrutierungsprozess einzuladen, so dass Baker & McKenzie in der Regel Bewerbern bereits nach einem Tag eine erste Rückmeldung auf die Bewerbung gibt und innerhalb weniger Tage ein persönliches Kennenlernen organisiert. Das ist für die Bewerber bequem, den Spielraum der Arbeitgeber engt dieser harte Wettbewerb natürlich ein. „Wenn Kandidaten ein und denselben CV über Personalvermittler streuen können, wie wollen Sie dann die Kandidaten dazu motivieren, ihre Daten jedes Mal aufs Neue in ein völlig anders gestaltetes Online Tool einzugeben“, sagt Trillig. Für die Arbeitgeberseite macht die App das Leben nicht immer angenehm. „Man bekommt ein wenig den Eindruck, dass manche Kandidaten sich mit diesen Apps etwas wahllos auf mehrere Kanzleien bewerben“, moniert Trillig. Kein Wunder, schließlich müssen sie dafür noch nicht einmal wissen, welche Rechtsgebiete die Sozietät überhaupt abdeckt – der Matching-Prozess übernimmt diese Aufgabe. Bei aller Euphorie über die neuen Möglichkeiten im Netz – wahr ist auch, dass viele Kanzleien noch sehr zurückhaltend damit sind, diesen neuen Weg zu beschreiten. Fragt man im Markt herum, hört man sowohl von Personalberatern als auch von Kanzleien selbst, in der traditionell gefärbten Branche sei man schlicht noch nicht so weit. Das mag damit zusammenhängen, dass einige Arbeitgeber auch den zusätzlichen Zeitaufwand fürchten, schließlich gibt es dann noch eine Stufe mehr im Bewerbungsprozess. Der Erstkontakt mag dadurch einfacher geworden sein, aber am eigentlichen Bewerbungsprozess ändert sich naturgemäß nur wenig. Schließlich müssen die Kanzleien immer noch ihre Kandidaten auf Herz, Nieren und einen angemessenen Notendurchschnitt prüfen. Und das geht nun einmal nur über mehrstufige Bewerbungsgespräche und umfangreiche Unterlagen, die Bewerber inzwischen hauptsächlich per PDF versenden oder im Internet hochladen. Kanzleien mögen es ohnehin lieber, wenn sie ihren Nachwuchs schon früh an sich binden, möglichst schon mitten im Studium durch Praktika, spätestens jedoch durch eine Station im Referendariat. Je früher desto besser. Haben die Kanzleien erst einmal einen potentiellen Kandidaten am Haken, lassen sie ihn auch nicht so schnell los. Baker & McKenzie hat eigens das „Career Mentorship Programme“ ins Leben gerufen, das selbst für Praktikanten schon alles bereithält, wovon Anwälte früher nur träumen konnten: Summer Camps, Englisch-Kurse, gar Jahresentwicklungsgespräche, in denen frühzeitig Ziele formuliert werden sollen. Selbst bei anderen Jobs ist die Kanzlei behilflich. „Wir haben vielversprechende Praktikanten auch schon mal an Mandanten vermittelt“, sagt Trillig. Natürlich in der Hoffnung, dass sie zur Erkenntnis kommen, dass es bei Baker & McKenzie doch schöner ist. //


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Anwaltsstellen

Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 1/2016. > www.anwaltsblatt-karriere.de

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90 / anwaltsblatt karriere

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92 / anwaltsblatt karriere

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Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.

67. DeutscherAnwaltstag 1.– 3. Juni 2016 in Berlin

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DAT FÜR EINSTEIGER am 1. Juni 2016 von 14.30 – 17.30 Uhr Der Deutsche Anwaltstag bietet ein besonderes Programm für junge Juristen und Berufseinsteiger. Zu Beginn des 67. Deutschen Anwaltstages in Berlin erwartet Sie der DAT für Einsteiger (Teilnahme: 35 €). Daneben eignen sich zahlreiche weitere Veranstaltungen des Deutschen Anwaltstages für junge Juristen, Berufseinsteiger, Referendare und Studierende (im Programm mit einem E gekennzeichnet). Programm und Anmeldung unter: www.anwaltstag.de

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Wahlstationen

Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr: Egal, ob bei europäischen Kartellverfahren oder bei der Scheidung einer deutsch-italienischen Ehe. Wer im Referendariat eine Station im Ausland machen will, sollte an Anwälte denken. Anwaltsblatt Karriere hat Kanzleien in den USA, Belgien, Großbritannien, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, den Niederlanden und Spanien gefragt, wer deutsche Referendare in der Station ausbildet. Alle Anwälte sind Mitglieder im Deutschen Anwaltverein.

Kanzlei

Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin

Anschrift

Telefon Fax

Baur & Klein, P.A. Attorney at Law

Thomas Baur,

100 North Biscayne Boulevard, T +1 305 3773561 F +1 305 3714380 Miami, Florida 33132, USA

tbaur@worldwidelaw.com www.worldwidelaw.com

Murchison & Cumming LLP

Friedrich W. Seitz Esq., Claudia Borsutzki Esq.

801 South Grand Ave. LA, California 90017, USA

T +1 213 6301000 F +1 213 6236336

Fseitz@murchisonlaw.com CBorsutzki@murchisonlaw.com www.murchisonlaw.com

BridgehouseLaw LLP

Kristin Whalen

112 South Tryon Street Tryon Plaza, Suite 1100 Charlotte, NC 28284, USA

T + 1 980 219 5200 F + 1 980 219 5299

ausbildungusa@bhlus.com www.bridgehouselaw.us

Pryor Cashman LLP

Jürgen R. Ostertag

7 Times Square, New York New York 10036-6569 USA

T +1 212 3260871 F +1 212 7986329

jostertag@pryorcashman.com www.pryorcashman.com

MANOS SCHENK PL

Stephan W. Schenk, J.D. 1001 Brickell Bay Drive, Maximilian J. Schenk, Esq. Suite 1200 Tom J. Manos, Esq. Miami, Florida 33131, USA

T +1 305 3413100 F +1 305 3413102

sws@msworldlaw.com mjs@msworldlaw.com tjm@msworldlaw.com

Hoffmann & Partner

RAin Dr. Elisabeth Hoffmann

385 Avenue Louise - BTE 1 B-1050 Bruxelles

T + 32 2 6480970 F + 32 2 640 2779

ehoffmann@hoffmann-partners.com www.hoffmann-partners.com

Lainé & Cie.

RAin Dr. Konstanze Brieskorn (Tätigkeit in frz. Sprache mit frz. Mandanten in Deutschland)

Südwestkorso 1 D-12161 Berlin

T +49 30 88927430 F +49 30 88927440

info@avolegal.de www.avolegal.de

Fladgate LLP

RA Alex Kaufmann LL.M.

16 Great Queen Street GB-London WC2B 5DG

T +44 203 036 7357 F +44 203 036 7857

alexkaufmann@fladgate.com www.fladgate.com

Alerion Société d'Avocats

RAin Nicola Kömpf Avocat Associé

137, rue de l’Université F-75007 Paris

T +33 1 58569700 F +33 1 58569701

nkompf@alerionavocats.com www.alerion-avocat-paris.fr

hw&h Avocats & Rechtsanwälte

RAin Béatrice Deshayes

39, rue Pergolèse F-75116 Paris

T +33 1 45012935 F +33 1 45016447

b.deshayes@hwh-avocats.com www.hwh.eu

Morvilliers, Sentenac

RA Nicolas Morvilliers

18, rue Lafayette F-31000 Toulouse

T +33 5 62275050 F +33 5 62275052

morvilliers@msgw.com www.msgw.com

SCP Paetzold Associés

RA Dr. Carsten Heisig

18, rue de Tilsitt F-75017 Paris

T +33 1 43181820 F +33 1 43181829

heisig@paetzold-paris.com www.paetzold-paris.com

Weil & Associés

RAin Patricia Vincent Avocat à la Cour

26, ave. de la Grande Armée F-75017 Paris

T +33 1 44159898 F +33 1 44159899

pvincent@weil-paris.avocat.fr www.weil-paris.avocat.fr

Alefeld Kremer Avocats Rechtsanwälte

Peter Alefeld, LL.M. Dr. Christoph Kremer

63, rue de la Pomme F-31000 Toulouse

T +33 5 61 12 07 68

info@alefeld.com www.alefeld-kremer.com

FIFIS RECHTSANWÄLTE RA Antonios N. Fifis

Odos Dimokritou 24 GR-10673 Athen

T +30 210 3633 522 F +30 210 3633 523

afifis@fifis.gr www.fifis.gr

Del Torre & Partners

Avvocato Dr. iur. Ulrike Christine Walter

Viale Venezia, 2 I-33100 Udine

T +39 0432 603862 F +39 0432 526237

www.euroius.it walter@euroius.it

Diego-Deboni-Ferletic: Avvocati

Avvocato Dr. Alessandro Deboni

Corso Verdi 96 I-34170 Gorizia

T +39 0481 30275 F +39 0481 532969

gorizia@ddfavvocati.eu www.ddfavvocati.eu

Grigolli & Partner

RA & Avvocato Dr. Stephan Grigolli

Piazza Eleonora Duse, 2 I-20122 Mailand

T +39 02 76023498 F +39 02 76280647

stephan.grigolli@grigollipartner.it www.grigollipartner.it

Anwaltskanzlei CIKAC

RAin Vlatka Cikac, mag. Iur., Ilica 253 RAin & Mediatorin HR-10000 Zagreb

T +385 1 242-00-92 anwalt@cikac.com F +385 1 242-00-94 www.cikac.com M +385 91 566-966-7

SPIEGELER Advocaten

RAin Brigitte A.J. Spiegeler, Oranjestraat 8 LL.M. (advocaat) NL-2514 JB Den Haag RAin Franziska Pechtl, LL.M.

T +31 70 2170200

J.D., M.C.L., J.C.B., B.C.S. 21st Floor - New World Tower

E-mail Website

mail@spiegeler.com www.spiegeler.com

MARISCAL & ABOGADOS, Leitung Deutsche Abt.: ASOCIADOS Karl H. Lincke

Calle Conde da Aranda 1, 2 isq., T +34 91 564 64 32 E-28001 Madrid F +34 91 564 46 17

www.mariscal-abogados.de klincke@mariscal-abogados.com

Monereo Meyer Marinel-Io RA & Abogado Janis Amort Abogados

Alfonso XII, 30, 5 E-28014 Madrid

jamort@mmmm.es smeyer@mmmm.es www.mmmm.es

94 / anwaltsblatt karriere

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Unsere Anwaltstationen finden sie jetzt unter

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autoren

a

Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt

Ulrich Schellenberg ist Rechtsanwalt und

und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.

Notar in Berlin. Seit Juni 2015 ist er Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Jochen Brenner ist Journalist in Hamburg. Corinna Budras ist als Redakteurin im Wirtschaftsressort bei der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung tätig.

Bertin Chab ist Rechtsanwalt bei der Allianz Versicherungs AG in München.

Herbert P. Schons ist Rechtsanwalt und Notar in Duisburg sowie Herausgeber des Anwaltsblatts, zudem ist er Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins und Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Dr. Robert Selk ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in München. Er ist Mitglied des Informationsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins.

Martin Dommer ist Journalist in Köln und schreibt regelmäßig für Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere.

Andin Tegen ist Journalistin aus Hamburg. Malte Varnhagen ist Journalist

Lisa Gut studiert Rechtswissenschaften

in Düsseldorf.

in Berlin.

Dr. Michael Kleine-Cosack ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er war bis 2011 Herausgeber des Anwaltsblatts. Der Deutsche Anwaltverein hat ihn 2015 mit der Hans-Dahs-Plakette ausgezeichnet, der höchsten Auszeichnung der Anwaltschaft für Anwältinnen und Anwälte.

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins und Mitglied der Hauptgeschäftsführung des DAV.

Nicole Narewski ist Rechtsanwältin und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Sie ist Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. Anja Pitzal ist Richterin in Hamburg. Sie veröffentlicht seit dem Startheft in Anwaltsblatt Karriere.

Dr. Rudolf Ratzel ist Rechtsanwalt in München, Fachanwalt für Medizinrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht beim Deutschen Anwaltverein.

96 / anwaltsblatt karriere

Dr. Martin Wulf ist Rechtsanwalt in Berlin, Fachanwalt für Steuerrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig (Leitung) Franz Peter Altemeier, Nicole Narewski, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit Undine Christian, Zakiya Mzee, Nora Zunker Koordination und Produktion Antje Busse Grafik Eggers + Diaper, Potsdam Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid Anna Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68 office@anwaltsblatt-media.de. Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern; Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Peter Adamik: Titelbild, S. 14, 17, 18, 20 Jochen Brenner: S. 58/59 Franz Brück: S. 12, 40, 43, 44, 46, 48, 49, 50 Andreas Burkhardt: S. 7, Flick Gocke Schaumburg: S. 32 ©Werner Schuering: S. 54 Sven Serkis: S. 3 Max von Treu: S. 34 Andrea Vollmer: S. 56, 98 Audi Pressestelle: S. 77 elektraVisions: S. 19 istock.com/Bet_Noire: S. 9 istock.com/Misha Beliy: S. 10 istock.com/Dejan Stanisavljevic: S. 22 istock.com/ismagilov: S. 28-31 istock.com/MirgoGrafiks: S. 36 istock.com/John Gomez: S. 52 istock.com/NaLha: S. 60 istock.com/roberthyrons: S. 68 istock.com/Vitalii Tkachuk: S. 78, 80 picture alliance: S. 62 Privat: S. 32, 33, 34, 35, 67, 81 Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN 1864-4236


leserbriefe

Rätsel Juristisch für Juristen – das DAV-Bilderrätsel Das deutsche Recht hat seine eigene Sprache. Für Ihre Mandanten sind Sie nicht nur Rechtsberater, sondern auch Dolmetscher für diese exotische Fremdsprache. Wie fit sind Sie im Juristendeutsch? Testen Sie Ihr Wissen mit dem DAV-Bilderrätsel! Welche juristische Vokabel verbirgt sich hinter unserem Bild?

Leserbriefe Wir haben unsere Leser gefragt, warum sie Anwaltsblatt Karriere lesen… … weil die Zeitschrift mir neben dem theoretischen Lernstoff einen weiten Blick auf die juristische Praxis bietet. (Studentin Bremen) … weil es mich immer auf dem aktuellen Stand hält und interessante Persönlichkeiten vorstellt. (Referendar Zweibrücken) … weil es informativ und zukunftsorientiert Wege und Sachverhalte aufzeigt. (Studentin Göttingen)

… weil ich sonst von diesem großen Berufszweig gar nichts mitbekomme. Die Auflösung des Bilderrätsels finden Sie auf unserer Website www.anwaltsblatt-karriere.de.

(Student Mannheim)

… weil es mir neben den ganzen Lehrbüchern auch mal Praxiseinblicke gewährt. (Student Köln)

… weil ich die Insider-Einschätzungen von Trends im Anwaltsmarkt sehr schätze. (Referendar Celle)

… weil es viele Berichte über Juristen in der Praxis aus allen Bereichen gibt. (Student Frankfurt am Main)

… weil es für angehende Juristen wie mich viele mir noch unbekannte Berufsperspektiven aufzeigt. (Studentin Potsdam) … weil es mich im Referendariat über zukünftige Berufsmöglichkeiten informiert. (Referendarin Schleswig)

… weil mir die informativen Artikel rund um die Juristerei fehlen würden. (Student Mannheim)

… weil die vielfältigen und unabhängigen Erfahrungsberichte sowie die spannenden Interviews wunderbar zu lesen sind und motivierend wirken. (Studentin Freiburg im Breisgau) … weil es mich optimal unterhält und ich es liebe, die Infos aufzusaugen. (Studentin Potsdam)

… weil es vielfältig und praxisbezogen ist und das Studium gut ergänzt. (Studentin Hagen)

… weil wirklich jeder Artikel spannende Denkanstöße gibt. (Referendar Hamm) … weil es interessant zu lesen ist und für Auszubildende in der Kanzlei von Interesse ist. (Anwalt Berlin) Begriff mit 11 Buchstaben

… weil ich mein Bild von der Arbeitswelt durch das Anwaltsblatt Karriere maßgeblich erweitere. (Studentin Heidelberg) anwaltsblatt karriere / 97


schlussplädoyer

s Ulrich Karpenstein ist Rechtsanwalt. In seiner Freizeit engagiert er sich ehrenamtlich für syrische Flüchtlinge. Mit Freunden gründete er Anfang 2015 den Verein „Flüchtlingspaten Syrien e.V.“. Der Verein unterstützt die unmittelbar vom Krieg bedrohten Familienangehörigen von Syrern – meist Frauen und Kinder –, indem er für deren Lebensunterhalt in Deutschland einsteht. So kann den Angehörigen ein humanitäres Visum zur sicheren und legalen Einreise erteilt werden. Dieser Nachzug ist allerdings an strenge Bedingungen geknüpft: Familienangehörige dürfen nur dann nachkommen, wenn private Bürgen den Staat von fast allen Aufwendungen entbinden. Das finanzielle Risiko solcher „Verpflichtungserklärungen“ ist hoch. Die Arbeit des Vereins schafft eine Solidargemeinschaft mit den Verpflichtungsgebern, integriert die Flüchtlinge in unseren Wohnungs- und Arbeitsmarkt und sorgt dafür, dass sie auf staatliche Leistungen gar nicht erst angewiesen sind. //

Was treibt Sie an?

Vieles. Vor allem aber wollten wir nicht länger tatenlos zuschauen, wie vor unserer europäischen Haustür zehntausende Unschuldige getötet werden, deren Flüchtlingsschicksale wir jenseits unserer Grenzen der Behördenwillkür und den Schlepperbanden überlassen. In unserem Verein können wir nur ein paar hundert Menschen helfen, diesen aber uneingeschränkt. Wir hoffen auf Nachahmer in anderen Bundesländern! Wie viel Zeit kann ein Anwalt (eine Anwältin) opfern?

Auf Dauer nur die Freizeit. Was frustriert, was beglückt?

Frustrierend sind zum einen die Pauschalurteile über Flüchtlinge, zum anderen der Umstand, dass die deutsche Politik die Flüchtlingskrise nach den üblichen Mustern – Bund gegen Länder, Parteiengezänk – abarbeitet. Umso beglückender sind die Begegnungen mit „unseren“ Flüchtlingen, das sehr bewegende Zusammentreffen der Familien an den Flughäfen von Berlin und nicht zuletzt die keineswegs erwartete Unterstützung unseres Projekts durch viele tausend empathische Menschen. Was raten Sie dem Nachwuchs?

Sich für die Integration von Flüchtlingen einzusetzen, etwa durch Sprachkurse oder durch „Patenschaften“ an den Universitäten. Und wofür das Ganze?

Nur dann und nur gemeinsam „schaffen wir das“! 98 / anwaltsblatt karriere



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