Anwaltsblatt Karriere Heft 1/2015

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sonderausgabe

1/ 2015

portrait

Dr. Anja Mengel trends

Jura plus auslandsstudium

China

SU S I T N E UD T S THE

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Mit Stellenmarkt f端r Anwalts- und Stationsstellen



editorial

Für uns

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Anwaltsblatt Karriere hat seine Zielgruppe und Themen seit 16 Heften klar im Blick: Jura-Studierenden und Rechtsreferendaren die Vielfältigkeit des Anwaltsberufs aufzuzeigen und sie dafür zu begeistern. Was passiert, wenn ein Heft nicht nur für seine Zielgruppe, sondern auch von ihr gestaltet wird, zeigt sich auf den nächsten rund 100 Seiten. Das 17. Heft seit 2007 ist eine Sonderausgabe, die von einer Redaktion aus Studentinnen und Studenten zusammengestellt wurde. Schon zu Beginn war klar: Diese Ausgabe wird anders. Während sich das Heft sonst an Themen orientiert, die vor allem die Vorbereitung auf den Anwaltsberuf in den Blick nehmen, standen dieses Mal schnell andere Fragen im Raum, die sich an vielen Stellen in diesem Heft wiederfinden. Am meisten beschäftigte uns eine Frage, die wir uns während des Studiums immer wieder stellten: Theorie und Praxis – wie nah sind sich universitäre Lehre und anwaltliche Arbeitswelt eigentlich?

Wie beide Komplexe zusammengehen erforschen wir im Portrait mit Rechtsanwältin Dr. Anja Mengel, die nicht nur Anwältin ist, sondern auch in der Lehre ein Zuhause gefunden hat. Wie Studierende sich im Studium einen Raum für prakti-

von uns

sche Erfahrungen schaffen, schauen wir uns bei der Refugee Law Clinic in Köln an. Auch der Kommentar folgt dem Motto und wirft einen Blick auf die anwaltliche Wirklichkeit in der Juristenausbildung. Daneben fragten wir uns, wie es nach dem Studium und Referendariat weitergehen kann. Die Chance, während des

Studiums ins Ausland zu gehen, wird seit Jahren genutzt. Doch wie ist es, wenn man sich entschließt nicht wieder zurückzukommen? Anwältinnen und Anwälte, die auf der ganzen Welt verstreut sind, erzählen ihre Geschichte. Wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ins Ausland gehen will, muss sich davor aber erst klarmachen, wie er die Zeit nach dem 1. Staatsexamen gestalten will. Wir geben Tipps für die Karriereplanung im Referendariat und wagen mit den Trends einen Blick auf eine Ausbildung ohne 2. Staatsexamen, dafür aber mit LL.M. Wir hoffen, Ihr findet die Themen ebenso interessant wie es für uns war sie zu recherchieren und für das Heft umzusetzen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

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anwaltsblatt karriere / 3


inhalt

„Und so sind wir dann ins kalte Wasser gesprungen und es hat sich absolut bewährt“ , Wenn nicht Jura, was dann? , Mitten im Reich der Mitte , Infos zum Referendariat , Stellenmarkt … S. 14

S. 22

S. 74

S. 80

S. 87


inhalt

anwaltsköpfe 14

portrait

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interview

Dr. Anja Mengel – Recht macht Arbeit Kerstin Müller – Auf der richtigen Seite

anwaltszukunft Die anwaltliche Wirklichkeit in der Juristenausbildung, Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln

12

kommentar

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studierendenredaktion Wer steckt hinter diesem Heft?

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reportage

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trends

48 64 73

Plötzlich Eltern Der neue Trend: Jura plus gastkommentar Zukunft selbst gestalten, Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Kiel existenzgründung Gekommen um zu bleiben mandantenfragebogen Gründerin und Geschäftsführerin von DaWanda Claudia Helming

anwaltsausbildung 30

anwaltsstation

46

haftungsfallen

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report

56

rechtsprechung

62

kommentar

68

examen

74

report

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referendariat

Madrid und London Recht im Sonderangebot? Besuch bei der Refugee Law Clinic Cologne Anwaltsrecht Justitias Schwert schlägt zu – und der Gesetzgeber reagiert, Martin Schafhausen, Frankfurt a. M. game over China: Internationales Umfeld für Studierende, Referendare und junge Anwälte Einstellungstermine, Wartezeiten, Adressen, Durchfallquoten

anwaltsstellen 84

bewerbungstipps

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stellenmarkt

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editorial

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nachrichten

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autoren, impressum

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rätsel, leserbriefe

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schlussplädoyer

Auf die Plätze, fertig, los! Frühe Planung des Referendariats erhöht Karrierchancen Anwaltsstellen Anwaltsstationen Wahlstationen

Für uns << >> von uns Unternehmensjuristen können aufatmen Kurzmeldungen

Peter Raue ist Rechtsanwalt anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

n

Unternehmensjuristen können aufatmen

Bundesjustizminister Maas will den Syndikusanwälten bei der Altersvorsorge entgegenkommen Text: Corinna Budras, Frankfurt am Main

Es sind unsichere Zeiten für Juristen, die eine Karriere in einem Unternehmen anstreben. Grund dafür sind Grundsatzurteile des Bundessozialgerichts, die die Altersvorsorge dieser Syndikusanwälte auf den Kopf gestellt haben. Mit einem Paukenschlag haben die Bundesrichter aus Kassel im April vergangenen Jahres eine jahrzehntelange Praxis der Rentenversicherung Bund für beendet erklärt. Seitdem können sich Unternehmensjuristen nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, um sich in einem berufsständischen Versorgungswerk zu versichern – so wie das ihre Kollegen aus den Kanz-

leien tun. Denn in den Augen der Richter sind sie schlicht keine Anwälte. Das war ein schwerer Schlag, die Branche ist in Aufruhr. Die Unternehmensjuristen kritisieren schon seit Jahrzehnten eine Diskriminierung als „Anwälte zweiter Klasse“, aber jetzt hat diese erstmals auch schwerwiegende finanzielle Folgen für den Einzelnen: Tausenden von Syndikusanwälten droht ein Bruch in ihren Versicherungsbiographien, weil sie nach Jahren im berufsständischen Versorgungswerk nun in die gesetzliche Rentenversicherung wechseln müssen. Abwenden könnten sie diesen Bruch nur dann, wenn sie sich eine teure Doppelversorgung leisten. Lange Zeit sah es so aus, als hielte sich der Gesetzgeber trotz der teils wütenden Reaktionen vornehm zurück. Doch Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) ließ sich überzeugen: Mitte Januar legte 6 / anwaltsblatt karriere

er ein Eckpunktepapier für ein Gesetz vor, mit dessen Hilfe er den Unternehmensjuristen ihre Privilegien bei der Rentenversicherung zurückgibt und das Wechseln zwischen Kanzlei und Rechtsabteilung erleichtert. Bis zum Sommer soll der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen sein. Dann können sich die Syndikusanwälte, wie in den Jahrzehnten zuvor, von der gesetzliche Rentenversicherung befreien lassen und statt dessen das Versorgungswerk wählen – was jedenfalls bisher für eine wesentlich höhere Rente sorgte. Das allerdings galt vor allem für die Zeiten, in denen die Europäische Zentralbank den Banken und Versicherungen mit ihrer NullZins-Politik noch keinen Strich durch ihre sorgsamen Rechnungen machte. Der schmerzhafte Bruch in den Versicherungsbiographien mag nun bald abgewendet sein. In der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird es allerdings noch einmal kompliziert. Denn die Rentenversicherung Bund beginnt nun damit, die Grundsatzurteile umzusetzen. Wer über keine wirksame Befreiung für seine aktuelle Tätigkeit verfügt, muss sich ummelden und erst einmal in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Das gilt seit Anfang Januar, und die Unternehmen sind gerade dabei, diese Vorgaben umzusetzen. Nur Arbeitnehmer, die zum Stichtag 31. Dezember 2014 mindestens 58 Jahre alt sind, dürfen auf eine Ausnahme hoffen. Denn sie können in der verbleibenden Zeit bis zur Rente keine sinnvollen Anwartschaften aufbauen. Für sie wären die Beitragszahlungen schlicht

herausgeschmissenes Geld – das sieht selbst die Rentenversicherung ein. Erst mit dem neuen Gesetz wird die Unsicherheit ein Ende haben. Sind die Änderungen durchgesetzt, können die Unternehmensjuristen wieder raus aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es bleibt allerdings ein Wermutstropfen: Im Eckpunktepapier definiert Bundesjustizminister Maas den Syndikusanwalt als eine eigene Berufsgruppe, die nicht mehr viel mit dem klassischen Anwalt zu tun hat. Nach den derzeitigen Plänen wird es eine neue Art der Zulassung geben: nämlich eine, die sich nur auf die Tätigkeit im Unternehmen

beschränkt. Damit bleiben den Hausjuristen wichtige Privilegien nun auch von Gesetzes wegen verwehrt, auf die sich ihre Anwaltskollegen in den Kanzleien berufen können: Sie können ihren Arbeitgeber nicht vor Gericht vertreten, wenn dort Anwaltszwang herrscht. Außerdem haben sie kein Zeugnisverweigerungsrecht, und auch die Staatsanwaltschaft kann relativ problemlos in ihren Büroräumen delikate Dokumente beschlagnahmen. Diese Linie haben bisher auch schon die Gerichte vertreten – sehr zum Ärger der Syndikusanwälte. Nun werden diese Unterschiede aller Voraussicht nach wohl auch in Gesetzesform gegossen. Immerhin: Für ihre Zulassung müssen sie sich künftig nicht mehr mühsam eine zweite Identität als niedergelassener Anwalt zimmern. Jetzt sind sie, was sie sind: Syndikusanwälte. Und nur das. //


nachrichten

Menschenrechte: Datenbank zu Entscheidungen Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat eine kostenlose Rechtsprechungsdatenbank „ius menschenrechte“ ins Leben gerufen, um den Zugang zu menschenrechtsrelevanten Urteilen zu verbessern. In dieser Datenbank finden sich ausgewählte Entscheidungen zum Thema Menschenrechte insbesondere internationaler Spruchkörper wie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), sowie der UN-Fachausschüsse der Menschenrechtsabkommen. Sämtliche Entscheidungen sind auf Deutsch zusammengefasst. Der Download im Volltext erfolgt vorwiegend auf Englisch. Die deutschen Zusammenfassungen erläutern zugleich den jeweiligen nationalen Verfahrensweg, der beispielsweise dem EGMR-Verfahren oder der Entscheidung des UN-Fachausschusses zugrunde liegt. Die Datenbank „ius menschenrechte“ ist kostenlos und für jeden frei zugänglich. Nach Angaben der Institutsdirektorin Prof. Dr. Beate Rudolf spricht die Daten-

bank in erster Linie Anwältinnen und Anwälte sowie die Richterschaft an. Das Institut geht davon aus, dass die zur Verfügung gestellte Rechtsprechung als Auslegungsmaßstab und Rechtserkenntnisquelle in innerstaatlichen Verfahren dienen kann. Die Datenbank wird fortwährend weiter aufgebaut. Momentan verfügt sie im Schwerpunkt über Urteile und Entscheidungen zu den Themen Diskriminierungsschutz, geschlechtsspezifische Gewalt, Menschenhandel und Behinderung. Geplant ist, sie um weitere Themenfelder der Institutsarbeit wie Rassismus, Folterverbot oder Migration/ Flucht zu ergänzen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte wurde auf Empfehlung des Bundestages 2001 zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte durch Deutschland im In- und Ausland gegründet. // Die Rechtsprechungsdatenbank findet sich unter http://www.institut-fuermenschenrechte.de/rechtsprechungsdatenbank-ius-menschenrechte.html

Keine Nachzahlung für Referendare in Niedersachsen Auch die Rechtsreferendare in Niedersachsen hofften auf Nachzahlungen der Unterhaltsbeihilfe – allerdings vergebens. Denn anders als das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 27.10.2014 – 3 A 1217/14) hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg keinen Anspruch auf höhere Unterhaltsbeihilfe gesehen und eine Nachzahlung verneint (Beschl. v. 27.01.2015 – 5 LA 114/14). Vielmehr kommt es sogar zu dem Ergebnis, dass den niedersächsischen Referendaren zu viel Unterhaltsbeihilfe gezahlt worden sei. Der Sachverhalt ist dem in Nordrhein-Westfalen ähnlich. Die niedersächsischen Referendare hielten das Bundes-

besoldungsgesetz anstatt des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes als Berechnungsgrundlage für maßgeblich, da § 5 Abs. 3 Satz 2 NJAG eindeutig auf dieses verweise. Insoweit gab das OVG Niedersachsen ihnen auch Recht. Allerdings hielt es die entsprechende Verweisungsnorm – anders als das OVG Nordrhein-Westfalen – nicht für eine dynamische Verweisung auf den im Bundesbesoldungsgesetz geregelten Anwärtergrundbetrag als Bezugsgröße, sondern um eine statische Verweisung in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Der Beschluss ist rechtskräftig. //

Nordrhein-Westfalen: Nachzahlung für Referendare Referendare in Nordrhein-Westfalen dürfen sich über Nachzahlungen freuen. Sie haben Jahre lang zu wenig Unterhaltsbeihilfe erhalten, stellte das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster fest (Urt. v. 27.10.2014 - 3 A 1217/14). Obwohl nach dem Wortlaut der bis zum 16. Oktober 2014 einschlägigen Verordnung (RRefBeihV NRW) der Grundbetrag der Beihilfe 85 Prozent des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrags entsprach, hatte sich das Land an den niedrigeren Beträgen des Landesbesoldungsgesetzes orientiert. Mit dem Argument: Im Zuge der Föderalismusreform sei zwischenzeitlich die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht auf den Landesgesetzgeber übergegangen. Dieser Interpretation folgte das Oberverwaltungsgericht nicht und verurteilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zur Nachzahlung der Differenzbeträge. Die erfolgte Berechnung verstoße gegen den klaren Wortlaut der einschlägigen Verordnung. Dem Verordnungsgeber hätte es jederzeit freigestanden, die Höhe der Unterhaltsbeihilfe anderweitig zu regeln, eben zum Beispiel durch Anknüpfung an die höchsten Anwärterbezüge für Landesbeamte. Dies sei jedoch unterblieben. Mit dem Urteil bestätigte der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Entscheidung der Vorinstanz (VG Minden – 4 K 96/14). Das Urteil ist insoweit rechtskräftig. //

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nachrichten

Bafög wird ab 2016 erhöht 735 € . . . . . . . . . . . . . . . .

670 €

+ 7%

Das Kabinett hat die 25. Bafög-Reform auf den Weg gebracht. Zum Wintersemester 2016/17 werden die Bafög-Sätze um sieben Prozent erhöht. Damit steigt der monatliche Förderhöchstsatz von 670 auf 735 Euro. Dies ist die erste BafögErhöhung seit 2010. Ab 2015 finanziert ausschließlich der Bund die Ausbildungsförderung, wodurch die Länder um jährlich 1,17 Milliarden Euro entlastet werden. Neben dem Fördehöchstsatz steigt auch der Elternfreibetrag um sieben Prozent. Damit werden ab 2016 und 110.000 Studierende mehr die Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können. Der Freibetrag für eigenes Vermögen wird ebenfalls von 2.300 Euro auf 7.500 Euro deutlich angehoben. Vorgesehen ist auch, die Zuverdienstgrenze

für Bafög-Empfänger an die für steuerund abgabenfreie Mini-Jobs anzupassen und von derzeit 400 auf 450 Euro zu erhöhen. Auch Studierende mit Kindern sollen künftig besser gefördert werden und bekommen ab 2016 für jedes Kind einen Zuschlag vom 130 Euro. Wesentliche weitere Änderungen betreffen die Schließung der Förderungslücke zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium und die Antragsberechtigung ausländischer Studierender aus Drittstaaten. Mussten diese bisher vier Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt haben, sind sie nun bereits nach 15 Monaten Aufenthalt antragsberechtigt. Derzeit erhalten etwa 630.000 Studierende und Fachschüler Bafög. //

Warum gibt so wenig Jura-Professorinnen? Nur 11,2 Prozent der rechtswissenschaftlichen Professuren sind laut des Statistischen Bundesamtes von Frauen besetzt. Prof. Dr. Andreas Haratsch, Ulrike Schulz und ihr Team von der Fernuniversität Hagen sind den Ursachen auf den Grund gegangen. Im Zuge des bis Ende Juli 2014 befristeten Forschungsprojekts „Jur Pro“ untersuchten sie, was den Karriereweg für Frauen in der Rechtswissenschaft so beschwerlich macht und wie ihre Karrierechancen in der Wissenschaft verbessert werden können. Ursächlich für den Mangel an Juraprofessorinnen seien unter anderem die rechtswissenschaftliche Fachkultur mit ihrem noch immer sehr konservativen Frauenbild, der mehrjährige Qualifikationsweg und fehlende alternative Karrierewege in der Wissenschaft. Die Wissenschaftler benennen verschie8 / anwaltsblatt karriere

g hhhhhhhhh dene Maßnahmen und Möglichkeiten, um Frauen die wissenschaftliche Karriere zu erleichtern: So seien mehr Pausenzeiten und die Erhöhung der Akzeptanz von Elternzeit und einem Karriereeinstieg in einem höheren Lebensalter von besonderer Bedeutung. Auch alternative Karrierewege werden vorgeschlagen. So plädieren sie für das „Tenure-Track-

Verfahren“, bei dem Juniorprofessuren nach einer Bewährungszeit automatisch in reguläre Professuren übergehen. Dieses Modell könne die Habilitation ablösen. Ebenso vorstellbar sei die Einführung der aus dem anglo-amerikanischen Hochschulsystem bekannten „Lecturers“, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ohne Professur. //


nachrichten

England: Gleichstellung von Schwulen und Lesben in Kanzleien „People perform better when they can be themselves“: Dies ist das Motto der Stonewall Organisation mit Sitz in London, die sich für die Gleichstellung von Schwulen und Lesben im Wirtschaftsleben engagiert. Innerhalb Großbritanniens ist Stonewall nun auch verstärkt in Kanzleien aktiv. Das von der Organisation ins Leben gerufene „Diversity Champions“ Programm unterstützt und berät mehr als 650 Behörden und Unternehmen im Vereinigten Königreich in Gleichstellungsfragen – darunter auch IBM und die Royal Navy. Darüber hinaus veröffentlicht Stonewall jährlich den „Stonewall-Report“, ein Bericht über die Fortschritte britischer Unternehmen bei der Integration schwuler und lesbischer Mit-

list a i z Spe … für Anwaltsspezialist darf für sich werben Anwälte, die sich für Spezialisten halten, durften sich trotzdem nicht so nennen, wenn es in „ihrem“ Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft gab. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte hatte das untersagt. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass bei gleicher Expertise und Erfahrungsschatz eines Fachanwalts und eines Spezialisten kein Grund für ein Verbot bestehe. Ein Anwalt darf also nun mit der Bezeichnung „Spezialist für …“ werben. In dem Urteil (I ZR 53/13) hat der unter anderem für das Wettbe-

arbeiter und Mitarbeiterinnen, sowie das „Stonewall Top 100 Employers“ Ranking. 2015 schafften es mit Baker & McKenzie, Freshfields Bruckhaus Deringer und Pinsent Masons auch drei Kanzleien in die Top Ten. Laut Stonewall seien es vor allem finanzielle Gründe, aus denen Kanzleien sich nun aktiv mit der Thematik auseinandersetzen. Da in vielen internationalen Wirtschaftsunternehmen die Gleichstellung von Schwulen und Lesben längst verankert sei, bestünde die Gefahr Mandanten zu verlieren. Aber auch in der Nachwuchswerbung ist eine liberale Haltung für Kanzleien von Vorteil. Innerhalb deutscher Kanzleien rückt das Thema der Gleichstellung lesbischer und schwuler Anwältinnen und

Anwälte langsam in den Fokus. Doch eine Organisation wie Stonewall, die aktiv die Gleichstellung von Schwulen und Lesben in Wirtschaftsunternehmen vorantreibt, fehlt bis lang. //

werbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Grundsatz der anwaltlichen Werbefreiheit bekräftigt. Er legte die Satzungsvorschrift des § 7 Abs. 2 BORA verfassungskonform aus. Die Bezeichnung als Spezialist oder als Fachanwalt sei für den Rechtsanwalt sachdienlich, könne er doch damit die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend abwehren. Vor allem aber seien sie nützliche Informationen für den rechtsuchenden Verkehr, die dem Informationsinteresse und der Orientierung dienen. Ein pauschales Verbot der Verwendung „Spezialist für …“ sei zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ob die Selbsteinschätzung des werbenden Anwalts zutrifft, muss er im Streitfall darlegen und beweisen. //

Keine Ablehnung eines Studentenvisums bei „mangelnder Motivation“

Die Entscheidung hat das Anwaltsblatt im März-Heft (AnwBl 2015, 266) veröffentlicht und der Volltext ist als AnwBl Online 2015, 110 unter www.anwaltsblatt.de abrufbar.

Wer sich für das Thema interessiert: Im Heft 2/2014 (Wintersemester 2014/2015) von Anwaltsblatt Karriere diskutieren Rechtsanwältin Dr. Gabriele Apfelbacher (Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP) und Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus-Stefan Hohenstatt (Freshfields Bruckhaus Deringer LLP) über die Bedeutung des Schlagworts „Diversity“ für Anwaltskanzleien (ab Seite 52). Dieses und alle weiteren Hefte finden sich auch online unter http://anwaltsblattkarriere.anwaltverein.de/.

Mangelnde Motivation ist kein Grund für die Ablehnung eines Studentenvisums. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 10. September 2014. Im Ausgangsfall hatten die deutschen Behörden einem tunesischen Studenten ein Visum aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und ungenügender Leistungen verweigert. Das Verwaltungsgericht Berlin legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Mitgliedstaaten auch dann ein Visum verweigern dürften, wenn die Zulassungsvoraussetzungen der „Studentenrichtlinie“ 2004/114/EG erfüllt seien. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, das den nationalen Gerichten bei der Erteilung eines Studentenvisums kein Ermessensspielraum zustehe. Die Richtlinie sei insoweit abschließend. // anwaltsblatt karriere / 9


nachrichten

BVerwG hält „Dipl. jur.“ für nicht nötig Das BVerwG sieht nach dem herkömmlichen Bild des „Volljuristen“ keinen Bedarf, auf das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung und damit den Abschluss eines juristischen Studiums durch Verleihung eines akademischen Titels wie dem des Diploms besonders hinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 8.1.2015 – 6 B 44.14). Erwägungen, wonach sich das Berufsbild des Juristen weiterentwickelt habe und der Diplomtitel gegenüber Wirtschaftsjuristen mehr Chancen auf dem Arbeitsmarkt biete, wollte das oberste Verwaltungsgericht zumindest für Juristen, deren Studium

schon mehrere Jahre zurückliege, kein wesentliches Gewicht beimessen. Es sehe nicht, dass das die Berufswahl beziehungsweise die Berufsausübung unverhältnismäßig erschweren würde. Für solche Altfälle verliere auch der Aspekt, potentielle Arbeitgeber könnten eine Vorauswahl zwischen Arbeitsplatzbewerbern anhand eines Diplomtitels treffen, an Bedeutung. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt der 2007 sein erstes Examen bestanden hatte. Noch im selben Jahr begehrte er von seiner juristischen Fakultät, ihm einen seinem erfolgreichen Studienabschluss entsprechenden

Reform der „ReNoPat“ abgeschlossen

? Europäischer Anwaltssuchdienst Das Europäische Justizportal will bei der EU-weiten Suche nach einer Anwältin oder einem Anwalt helfen. Seit Dezember 2014 steht die neue Anwaltssuchplattform „Wie finde ich einen Rechtsanwalt?“ („Find a lawyer“) auf der Seite des Portals online zur Verfügung. Entwickelt wurde die Suchfunktion durch den Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) gemeinsam mit der EU-Kommission. Über die Suchfunktion kann man unter anderem gezielt nach Rechtsanwälten mithilfe bestimmter Auswahlkriterien wie Land, Rechtsgebiet, Spra10 / anwaltsblatt karriere

Hochschulgrad zu verleihen. Die Uni lehnte ab, weil er sein Studium noch aufgrund einer Vorgängerstudienordnung absolviert hatte, für die die erlassene Diplomordnung nicht galt. Seine auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Klage vor dem OVG hatte keinen Erfolg. Auch seine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BVerwG blieb nun erfolglos. Das Gericht sah die grundsätzlichen Fragen bereits durch frühere Entscheidungen beantwortet. Der Beschluss ist im April-Heft des Anwaltsblattes veröffentlicht worden (AnwBl 2015, 347). //

che aber auch dem Namen suchen. Die deutschen Rechtsanwälte sowie die in Deutschland zugelassenen europäischen Anwälte sind bereits über die Plattform abrufbar, die auf das amtliche Online-Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer zurückgreift. Eine Eintragung in der Anwaltssuche muss daher nicht vorgenommen werden. // Zur Anwaltssuche geht es über folgenden Link: https://e-justice.europa.eu/ content_ find_a_lawyer-334-de.do

Nach langem Verfahren ist im September 2014 die novellierte Fassung der Ausbildungsverordnung für Rechtsanwaltsfachangestellte im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl 2014, I Nr. 43, S. 1490). Die Verordnung tritt 2015 am 1. August zum neuen Schuljahr in Kraft. In der Verordnung mussten nicht nur die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sondern auch die der Berufsschulen berücksichtigt werden. Der Reno-Ausschuss des Deutschen Anwaltvereins hatte die Novellierung der Berufsausbildung intensiv begleitet. Die Forderung nach Einführung eines neuen Ausbildungsberufs des „legal assistant“ gerade für Wirtschaftskanzleien wurde nicht umgesetzt. Das Anwaltsblatt hatte 2013 ausführlich über die geplante Modernisierung der ReNoPat-Verordnung berichtet (AnwBl 2013, 121 und 123). // Texte: Jessika Kallenbach und Zakiya Mzee



kommentar

Die anwaltliche Wirklichkeit in der Juristenausbildung Warum sich Studium und Referendariat immer stärker von der Berufswirklichkeit entfernen Text: Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln Reformen der Juristenausbildung hat es viele gegeben – mal größere, mal kleinere. Im Durchschnitt einmal pro Jahrzehnt hat der Gesetzgeber an den Stellschrauben der Juristenausbildung gedreht. Ein Leitmotiv war wiederholt, eine größere Nähe zwischen der Juristenausbildung und der Berufspraxis herzustellen. Bereits 1912 verfügte der preußische Justizminister, dass sich die „Rechtskandidaten nicht nur über die erforderlichen Rechtskenntnisse, sondern namentlich auch über die Befähigung zu deren praktischer Anwendung ausweisen“ sollten. Das Zauberwort der letzten Reform aus dem Jahr 2002 lautete „Anwaltsorientierung“. Die Tatsache, dass zuletzt pro Jahr rund 7.500 Referendare den Vorbereitungsdienst abschlossen, während die Rechtsanwaltskammern 6.500 erstmals zugelassene Rechtsanwälte registrierten, zeigt das Grunddilemma der Juristenausbildung auf: Sie zielt nach § 5 Abs. 1 DRiG auf die Vermittlung der Befähigung zum Richteramt. Als die noch heute maßgeblichen Grundstrukturen der Juristenausbildung im 19. Jahrhundert festgezurrt wurden, war dies durchaus naheliegend: Seinerzeit gab es in Deutschland, man mag es aus heutiger Sicht kaum glauben, noch deutlich mehr Richter als Rechtsanwälte. Heute stehen rund 165.000 Rechtsanwälten hingegen nur 20.000 Richter gegenüber. Der Gesetzgeber hat hierauf 2002 mit einer deutlichen Stärkung der Anwaltsstage im Referendariat reagiert. Bildet deshalb die Ausbildung der Nachwuchsjuristen die Realität der anwaltlichen Tätigkeit mittlerweile adäquat ab? Empirische Studien des Soldan Instituts belegen, dass der Königsweg weiterhin nicht gefunden ist: Referendariat und insbesondere die Zweite Juristische Prüfung haben in starkem Maße das Handeln in rechtsförmlichen Verfahren zum Gegenstand. Prozessvertretungsmandate machen allerdings nur noch 26 Prozent der Mandate von Rechtsanwälten aus – in Kanzleien, die überwiegend gewerbliche Mandanten vertreten, gar nur 18 Prozent. Angesichts der dramatischen Rückgänge der Geschäftszahlen bei den Gerichten seit Ende der 1990er Jahre – mehr als ein Drittel zum Beispiel bei den Zivil- und Arbeitsgerichten erster Instanz – wird der Bedeutungsverlust der forensischen Tätigkeit fortschreiten. Anwaltliche Tätigkeit ist demnach in Gegenwart und Zukunft vor allem die Beratung und außergerichtliche Vertretung. Beide Tätigkeitsfelder ver12 / anwaltsblatt karriere

langen andere Kompetenzen als die Anfertigung von Klageschriften oder Berufungsbegründungen. Die geringe Deckung von Ausbildung und anwaltlicher Realität setzt sich auch bei den fachlichen Inhalten fort: Nur 13 Prozent der Rechtsanwälte benennen das Strafrecht als einen ihrer Tätigkeitsschwerpunkte, gar nur 3 Prozent das Verwaltungsrecht. Beide Materien spielen in der Ausbildung aber eine große Rolle. Anwälte, die sich selbst als „Generalisten“ bezeichnen, sind tatsächlich zivilrechtlich tätige Allgemeinanwälte mit geringem „Beifang“ aus anderen Rechtsgebieten: Nur 60 Prozent der Generalisten bearbeiten strafrechtliche Mandate, nur 28 Prozent Mandate aus dem Öffentlichen Recht. Anwaltliche Tätigkeit der Gegenwart ist daher in starkem Maße das Zivilrecht – in Studium und Referendariat werden freilich die relevanten Materien kaum behandelt: Die am häufigsten von Anwälten genannten Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind das Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Eine Facette dieses Problems ist, dass Ausbildungskanzleien im Referendariat nicht repräsentativ für die spätere Anwaltstätigkeit sind. Die ausgeprägte Abstinenz von Einzelanwälten und Kleinkanzleien mit bis zu fünf Berufsträgern in der Referendarausbildung führt dazu, dass es an Berührungspunkten des anwaltlichen Nachwuchses mit weiten, in der Praxis relevanten Tätigkeitsfeldern fehlt, die typischerweise durch solche Kanzleien abgedeckt werden – und auch dazu, dass die Examensanforderungen, die sich stark an dem Geschäft von kleineren Kanzleien mit überwiegend Privatmandanten orientieren, in jenen Kanzleien, die besonders häufig ausbilden, nur schwer vermittelt werden können. Zu Recht kann man einwenden, dass Studium und Referendariat keine „augmented reality“ der beruflichen Tätigkeit sein sollen. Die volljuristische Ausbildung dient dem Erwerb von grundlegenden juristischen Kompetenzen, von Methoden und Grundlagen, der Fähigkeit, Recht als Ganzes zu verstehen und Querverbindungen zu erkennen. Dies entschuldigt freilich nicht den Verzicht auf eine kontinuierliche Anpassung der Ausbildungsinhalte an eine sich ändernde Berufswirklichkeit – eine Anpassung, die mit der Ausbildungsreform 2002 nicht gelungen ist. // Der Autor ist Inhaber der Hans-Soldan-Stiftungsprofessur an der Universität zu Köln und Direktor des Soldan Instituts.



Rechtsanw채ltin Dr. Anja Mengel


Recht macht Arbeit Autor: Jochen Brenner Fotos: Peter Adamik

Boutique statt Fabrik: Als sich das Team von Anja Mengel in der Großkanzlei nicht so entwickeln kann, wie erhofft, wird die erfahrene Arbeitgeberanwältin einfach selbst Unternehmerin. Mit gleichgesinnten Partnern und jungen Kollegen baut sie das Berliner Büro einer Boutique für Arbeitsrecht auf.

Es gibt Sprünge in der Karriere von Juristen, die von außen betrachtet so zwingend erscheinen, dass Beobachter sie lange Zeit mit der Logik mathematischer Gleichungen behandelten. Wenn „Examen“ gleich „Prädikat“ und „Promotion“ „summa cum laude“, dann kann nach X aufgelöst das Ergebnis nur „Partner in einer Großkanzlei“ bedeuten. Doch das Zeitalter der Mathematik in der Rechtswissenschaft ist vorüber. Wer heute als Anwalt mit exzellenten Voraussetzungen zum Karrieresprung ansetzt, findet sicher einen Platz zum Landen. Was er dort sieht, sind jedoch nicht mehr unbedingt die strengen Glaspaläste der großen Kanzleien mit ihrem Heer aus Angestellten auf dem Weg nach oben. Die Top-Juristen springen heute ab und landen zum Beispiel in einem großzügigen Altbaubüro mitten in Berlin. Das Büro haben sie nach ihren eigenen Vorstellungen eingerichtet, im Konferenzraum wacht eine überlebensgroße Holz-Plastik aus Burkina Faso über das Geschehen. Und nicht vierhundert, sondern vier Rechtsanwälte zählen zu den insgesamt zehn Mitarbeitern, die sie selbst ausgewählt und eingestellt haben. Anja Mengel hat das so gemacht, sie gehört zu jenen Spitzenanwälten, die ihre Karrieregleichung auf eigene Art gelöst haben. Mitte vierzig, Ausbildung mit Auszeichnung, Promotion, LL.M., zwölf Jahre Erfahrung in den größten Kanzleien des Landes. Und jetzt: Boutiquen-Besitzerin. Partnerin der Kanzlei Altenburg, Arbeitsrechtskoryphäe, Leiterin des Berliner Büros, in kleinen, feinen Verhältnissen: 16 Anwälte insgesamt, acht in München, drei in Hamburg und fünf in Berlin, ein junges Team. Für die nächsten fünf Jahre steht viel Aufbauarbeit an. „Die beiden Gründungspartner und ich, wir haben uns – wenn man das im beruflichen Umfeld so sagen möchte – beim Kennenlernen gleich ein bisschen verliebt, als ich 2011 dazustieß“, sagt Anja Mengel, „in die gemeinsame Arbeit und die Eröffnung des Berliner Büros.“ Die damals noch drei Partner teilten berufliche Erfahrungen, aber auch Motive und Vorstellungen, wie sie die Kanzlei entwickeln wollten. „Und so sind wir dann ins kalte Wasser gesprungen und es hat sich absolut bewährt“, sagt Mengel. anwaltsblatt karriere / 15

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portrait 1969 Geboren in Darmstadt

1975 – 1988 Schule in Bochum und Köln

1988 – 1995 Studium in Köln, Clermont-Ferrand

1994 Erstes Staatsexamen

1994 – 1996 Promotion an der Universität zu Köln

1995 – 1996 Masterstudium in New York City

1996 – 1998 Referendariat in Berlin und Jerusalem

1998 Zweites Staatsexamen

1999 Zulassung als Anwältin

2002 Fachanwältin für Arbeitsrecht

2003 Lehrbeauftragte an der Bucerius Law School in Hamburg

2011 Wahl in den Verbandsausschuss des Arbeitsgerichtsverbandes e.V.

Seit 2011 Partnerin der Sozietät Altenburg

2014 Wahl in die Ständige Deputation (Vorstand) des Deutschen Juristentag e.V.

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Der Abschied aus der Großkanzlei fällt ihr leicht. Nicht nur, weil sie das Unternehmerische an der neuen Aufgabe schätzt. Während Mengel in den großen Kanzleien Erfahrungen sammelt, ändern sich die Zeiten, neue Karrieregleichungen werden nötig. „Es war einfach, nein, es ist zutiefst frustrierend, wenn man sehr viel arbeitet für ein Wachstum, das dann personell nicht umgesetzt wird“, sagt sie diplomatisch. Die Großkanzleien können nicht mehr einfach jeden guten Anwalt aufsteigen lassen und zu Partnern machen. Das Geschäft wächst nicht mehr so stark, dass bei steigender Partnerzahl die Gewinnanteile für jeden einzelnen mindestens gleich hoch bleiben. „Irgendwann war für mich deutlich, dass das Wachstum nicht ausreichend für die Entwicklung des Teams sein würde. Um einen riesigen Schneeball um fünf Prozent zu vergrößern, muss er weiter rollen, als ein kleiner.“ Sie zieht die Konsequenz und sieht sich nach Alternativen um. Mengel gehört zu einer Generation von Anwälten, die mit den scheinbar unaufhaltsamen Wachstumszahlen der Neunziger in den Beruf startet, als etwa die Abwicklung der DDR Wirtschaftsanwälten viel Arbeit beschert, gleichzeitig internationalisiert sich der Markt enorm. Als dann um die Jahrtausendwende die Wirtschaft kriselt, spüren das junge Anwälte wie sie besonders stark. Zu jung, um Partner zu sein, zu erfahren, um sich mit weniger zu begnügen. Wären die Zeiten andere, wäre Mengel mit großer Wahrscheinlichkeit Partnerin einer großen Kanzlei. Aber neue Zeiten bedeuten auch neue Erfahrungen. Mengel merkt man an, wie sehr sie diesen Umstand genießt. „Egal, ob man Partner oder Anfänger in einer Großkanzlei ist“, sagt sie, „die Abhängigkeit in diesen Strukturen ist enorm, der einzelne hat kaum Freiheiten. Und jetzt hab ich das hier“, sagt sie, während sie über den Flur ihrer Kanzlei geht. Die Türen stehen offen, die Atmosphäre ist konzentriert, aber gelöst. „Ich gestalte, baue auf, entscheide, bin Anwältin und Arbeitgeberin gleichermaßen.“ Die neue Rolle dürfte ihr nicht fremd sein. Seit Studienzeiten ist Arbeitsrecht ihr Spezialgebiet – und das meist aus Arbeitgeberperspektive. Heute zählen DAX-Konzerne, Mittelständler und Start-ups zu ihren Mandanten, die Rechtsberatung brauchen. „Den klassischen Mandanten gibt es bei uns aus Überzeugung nicht, wir betreuen sehr unterschiedliche Unternehmen“, sagt Mengel. Im Alltag bewegt sich die Anwältin zwischen zwei Polen – dem großen Mandat, wie etwa eine Restrukturierung bei einem DAX-Konzern, und dem kleinen Mittelständler bei der ersten Betriebsratswahl. „Natürlich bin ich froh über spannende, große Mandate, bei denen ich das Team entsprechend größer besetzen kann und logischerweise steht dahinter auch ein Umsatzinteresse. Aber mir gefällt eben auch die Abwechslung in der Arbeit, die ein komplexes Mandat bedeutet“, sagt sie. Dann sitzt sie in Betriebsratsverhandlungen, muss moderieren, beraten und schlichten. „Das ist eine völlig andere Art der Herausforderung, als wenn ich am Telefon sitze und mit meinem langjährigen Mittelstandsmandanten spreche, der sich nie oder nur selten mit dem Betriebsrat streitet und nur Fragen zur Arbeitsvertragsgestaltung oder einer einzelnen Kündigung hat.“ Diese Bandbreite, glaubt Mengel, sei gut für das Heranführen der jungen Kollegen an die Vielfältigkeit des Arbeitsrechts. „Kleinere Mandate kann ich sie auch mal alleine betreuen lassen, bei den größeren arbeiten wir eng zusammen.“ Junge Anwälte könnten in der Kommunikation mit ebenso jungen Mandanten auch einen anderen menschlichen Zugang finden. „Da wird dann geduzt und die Stimmung ist gleich ein bisschen lockerer, als wenn die alte Mengel anruft, die ja schon graue Haare hat.“ Das ist ein bisschen Koketterie, ein Fünkchen rheinischer Frohsinn und ein gutes Stück Führungsqualität: Mengel weiß, wann ihr Einsatz kommt, sie drängt


sich nicht nach vorne, weil sie die Chefin ist. Bei den in Berlin zahlreich vertretenen Start-ups unter den Mandanten ist das ähnlich. „Die wollen oft erst mal einfache Arbeitsvertragsberatung. Doch die Erfahrung zeigt, dass man auch da eine Menge falsch machen kann.“ Das zeigt sich meist dann, wenn es darum geht, sich von einmal eingestellten Mitarbeitern zu trennen. Greifen sie Entlassungen auch persönlich an? „Wenn jemand anruft, weil er Mitarbeiter kündigen muss, verstehe ich das als Herausforderung an meine Professionalität. Ich bin mit Leidenschaft Anwältin und mit ebenso großer Leidenschaft Arbeitgeberanwältin“, sagt Mengel. „In meinen über 15 Jahren Erfahrung in dem Metier habe ich immer wieder erfahren, dass die Kündigung zur Marktwirtschaft gehört, zum Wettbewerb, den wir hierzulande als Wirtschaftsform haben“. Wenn ein Unternehmen in einem Segment kein Geld mehr verdiene, müssten dort Jobs abgebaut werden. „Da geht es nicht um Gut und Böse, sondern um Betriebswirtschaft.“ Grundsätzlich hält Mengel das Arbeitsrechtssystem in Deutschland für einen Garant an Stabilität und Verlässlichkeit. Gleichzeitig erlebt sie in der Praxis eine Wirtschaft, deren Protagonisten in manchen Wissensbranchen immer flüchtiger zusammenarbeiten – woraus Probleme erwachsen können, für die das deutsche Arbeitsrecht keine angemessenen Lösungen bereit hält. „Gerade Internetunternehmen, die Dienstleistungen verkaufen, brauchen beispielsweise viele Webdesigner. Viele von ihnen sind überhaupt nicht auf der Suche nach einem Angestelltenverhältnis“, sagt Mengel. Diese Experten kommen aber über längere Zeiträume bei ihrem Auftraggeber zusammen, treffen sich im Konferenzraum, haben ihr festes Zimmer, nutzen die Büroinfrastruktur und erwarten eigentlich nichts von ihrem Auftraggeber, als das pünktliche Begleichen ihrer Rechnungen. „Und dann kommt die Rentenversicherung und fordert wegen Scheinselbständigkeit vom Auftraggeber die Beiträge zur Sozialversicherung der letzten vier Jahre nach.“ Ein klassischer Fall für Mengel. Dass sie eines Tages die Interessen von Unternehmern vertreten würde, dass Fachmagazine sie zu den 25 besten Arbeitsrechtsanwälten Deutschlands wählen

Das eigene Büro gründen. Was das heißt? „Ich gestalte, baue auf, entscheide, bin Anwältin und Arbeitgeberin gleichermaßen“, sagte Rechtsanwältin Dr. Anja Mengel.

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portrait Nach 16 Jahren in der Anwaltschaft sagt Dr. Anja Mengel: „Auch wenn es abgedroschen klingt, habe ich das Dienen und Leisten aus dem Wort Dienstleistung von Anfang an mit dem Anwaltsberuf in Verbindung gebracht.“

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würden, dass sie an der Hamburger Bucerius Law School Studenten das Thema Compliance näher bringen würde – das ahnte die junge Anja Mengel kurz vor dem Abitur überhaupt nicht. „Ich bin zum Jurastudium im Ausschlussprinzip gekommen. Die Schule fiel mir leicht, meine Deutschnoten waren sehr gut und Medizin wollte ich aufgrund meiner Behinderung nicht studieren“, sagt sie. Vom ersten Semester an merkt sie, dass ihr das Fach liegt. „Mir wurde schnell klar, dass ich Zivilrechtlerin sein wollte, öffentliches Recht und Strafrecht habe ich erledigt, aber ohne Leidenschaft.“ Als sie 1988 mit dem Studium in Köln beginnt, stößt sie auf die noch junge Juristenvereinigung Elsa (European Law Students’ Association), die heute an mehr als 300 Universitäten in Europa lokale Fakultätsgruppen unterhält und mit circa 40.000 Mitgliedern als weltweit größte Vereinigung von Jurastudenten gilt. „Ich bin da ein bisschen zufällig in eine ziemlich kleine Veranstaltung an der Uni reingetapst. Ich war Schülersprecherin gewesen und dachte, Elsa sei vielleicht ein guter Ort, sich weiter zu engagieren.“ Aus dem Zufall wird Leidenschaft: Für eineinhalb Jahre gehört Mengel schließlich dem Bundesvorstand der Vereinigung an und trifft heute noch Freunde aus dieser Zeit. „Elsa war auch ein Weg, Europa kennenzulernen. Damals war es keineswegs so, dass man mal eben irgendwo hinflog. Wir waren in Fahrgemeinschaften im Auto unterwegs und haben in Turnhallen in Schlafsäcken übernachtet. Sponsoring gab es noch nicht und so kam es vor, dass sich 250 Delegierte von 25 Fakultätsgruppen in Bayreuth oder in Konstanz oder in Hamburg auf dem Segelschulschiff getroffen haben, um über die Zukunft zu diskutieren.“ An der Universität arbeitet sie als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl eines Arbeitsrechtlers, der ihr nach einem Frankreichaufenthalt und dem Ersten Staatsexamen ein Promotionsthema aus dem Umwandlungsrecht anvertraut. „Das war damals ein neues Gesetz und sehr spannend. Bis heute ist das Thema in meiner Praxis relevant und ein Steckenpferd von mir geblieben.“ Nach den Elsa-Jahren und der Promotion hatte Mengel viel von Europa gesehen, weshalb sie sich für Stipendien und ein Masterstudium an der Columbia University


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Ehrgeiz

Ehrgeiz, für die Mandanten das Bestmögliche zu erreichen, das ist selbstverständlich. Gesunder Ehrgeiz geht mit der Fähigkeit einher, sich Ziele zu setzen und dafür nachhaltig und auch gegen Widerstände oder Rückschläge zu arbeiten. Ohne Ehrgeiz daher kein Top-Anwalt. Aber auch die Anwaltswelt ist groß und vielseitig, daher gilt auch immer: Mer muss och jönne könne.

Genuss

Gibt es privat. In der Kanzlei suchen wir nach Anlässen für Kuchengelage oder gutes gemeinsames Essen und Feiern, auch mal für eine Team-LaufStaffel mit Bier danach.

Ernüchterung

Ernüchterungserlebnisse gehören auch zum Anwaltsleben, vor allem in der Arbeitgeberberatung, denn das Arbeitsrecht als ein einziges großes gesetzliches Schutzsystem für Arbeitnehmer bereitet unseren Mandanten – und damit auch uns, vermittelt durch den Gesetzgeber und die Arbeitsgerichte – immer wieder auch Enttäuschungen.

Spiel

Komplexe Rechtsgestaltung und ungelöste Rechtsfragen können spannend sein und die Lösung macht große Freude. Anwaltsberatung darf aber nicht in ein Glasperlenspiel umschlagen, immer muss das Interesse des Mandanten und der beste Weg zum Ziel verfolgt werden; deshalb ist Mandatsarbeit niemals ein Spiel.

Motivation

Als Berater ausgewählt zu werden, die Beratung durch die Mandanten angenommen und dann den Erfolg für die Mandanten sehen, das ist die größte Motivation. Mitarbeiter fördern und ihre positive Entwicklung sehen, das ist ebenfalls eine große Freude.

Taktik

Ist sehr wichtig und allgegenwärtig in fast allen Mandaten; die Fähigkeit, eine kluge Taktik zu entwickeln, ist für TopAnwälte unabdingbar.

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in New York bewirbt – und rundum Zusagen erhält. „Das war für mich der Jackpot. Examenssorgenfrei, in New York, finanziert und ohne allzu großen Druck verschiedene Themen ausprobieren, das war wirklich fantastisch.“ Zurück in Deutschland beginnt sie ihr Referendariat in Berlin, entschwindet jedoch während der Wahlstation für ein halbes Jahr nach Israel. Dort sammelt sie auf Vermittlung zweier Freunde von der Columbia am Supreme Court Erfahrungen als „Clerk“, einer Art wissenschaftlicher Mitarbeiter der höchsten israelischen Richter. 1999 wird Anja Mengel Anwältin und arbeitet im Berliner und Stuttgarter Büro von Gleiss Lutz. Drei Jahre später ist sie Fachanwältin für Arbeitsrecht und wechselt bis 2004 zu Linklaters in Berlin, bevor sie sieben Jahre lang bei Wilmer Hale die deutsche Praxisgruppe Arbeitsrecht leitet, zuletzt in Berlin und Frankfurt a. M.. „In New York hatte ich Großkanzleien kennengelernt und war fasziniert von der Arbeit dort und der Internationalität.“ Für Anja Mengel beginnt die Zeit, in der das Jahr 3.000 „billable hours“ hat und die schlimmen Wochen aus um die 100 Stunden in der Kanzlei bestehen. „Dafür sind Rossnaturen wie ich besonders gut geeignet“, sagt sie, „aber es ist auch eine Mischung aus Adrenalin und großer Überzeugung für das, was ich tue. Auch wenn es abgedroschen klingt, habe ich das Dienen und Leisten aus dem Wort Dienstleistung von Anfang an mit dem Anwaltsberuf in Verbindung gebracht.“ Inzwischen arbeitet Mengel immer noch viel, aber deutlich weniger als noch vor einigen Jahren. „Was mich heute motiviert, ist die Teamentwicklung. Noch vor meinem fünfzigsten Geburtstag möchte ich meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so weit gebracht haben, dass ich nur noch die Mandate machen kann, die in ein vernünftiges Pensum passen.“ Bis es soweit ist, will Altenburg planvoll wachsen – mit jungen, talentierten Arbeitsrechtsexperten. Exzellente Noten sollen sie mitbringen, gern internationale Erfahrung, Expertise im Arbeitsrecht und das Gefühl dafür, was es heißt, Mandanten zum Wiederkommen zu bewegen. „Man kann es leicht auf einen Nenner bringen. Wir suchen Unternehmertypen.“ // 20 / anwaltsblatt karriere



Für uns

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von uns


Das 17. Heft von Anwaltsblatt Karriere ist eine Sonderausgabe, die von einer Studierendenredaktion zusammengestellt wurde. Aber wer sind wir eigentlich? Die sechsköpfige Redaktion von Anwaltsblatt Karriere stellt sich vor: Marc Faßbender, 8. Fachsemester, Berlin

MARC

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Was gefällt Dir besonders am Jurastudium?

Dass man sich mit einer Vielzahl von Lebenssachverhalten analytisch auseinandersetzen kann und dadurch viel über das System lernt, in dem wir leben – und auch über die Menschen. Wenn nicht Jura, was dann?

Freie Kunst. Siehst Du dich später als Anwalt?

Ja, aber vielleicht kommt es auch ganz anders.

Lisa Gut, 8. Fachsemester, Berlin Liebstes Projekt im Heft? LISA

GUT

Die Geschichte über die Refugee Law Clinic Cologne, weil sie zeigt, wie man sich neben dem Studium engagieren und dabei Wissen nutzen und vertiefen kann. Außerdem die Rubrik Trends, weil ich es spannend finde zu erfahren, ob und welche Alternativen es zur klassischen Juristenausbildung gibt. Wenn nicht Jura, was dann?

Wahrscheinlich etwas Kreatives, Mode- oder Schmuckdesign zum Beispiel. Beides eignet sich aber wunderbar als Ausgleich zum Jurastudium, so dass die Entscheidung für Jura die richtige war. Wenn Du dich für ein Rechtsgebiet entscheiden müsstest…

… dann wäre es eines aus dem öffentlichen Recht und hätte starke europäische und internationale Bezüge. In diesem Feld wird Jurastudieren für mich besonders spannend, weil es ermöglicht internationale Konflikte und komplizierte Vorgänge zu verstehen.

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studierendenredaktion

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studierendenredaktion Ria Hoffmann, 9. Fachsemester, Berlin Wenn nicht Jura, was dann?

Für mich ist Jura alternativlos, oder anders gesagt, durch das Studium ergeben sich mehr als nur zwei Alternativen. Beliebige Fachrichtungen stehen einem offen. Dadurch kann man seine Interessen, die während des Studiums Nebensache waren, voll in seinen Beruf integrieren. OFF RIA H

Siehst Du dich später als Anwältin tätig?

MANN

Eine Anwaltskarriere ist durchaus eine Option. Daran reizt mich die Konfliktbereitschaft im Kampf um die Interessen des Mandanten und dass es einem zur freien Wahl steht, wen oder was man vertreten möchte. Wenn Du dich für ein Rechtsgebiet entscheiden müsstest, dann…

...würde ich Rechtsgeschichte favorisieren. Besonders interessieren mich die Ursprünge des Rechts und die stetige Entwicklung bis zur heutigen Anwendung im In- und Ausland. Bei der Rechtsgeschichte zeigen sich die Bezüge zwischen Rechtsgebieten, sie bilden ein verwobenes Netz. Das ist doch spannend.

Nurelia Kather, 8. Fachsemester, Berlin Liebstes Projekt im Heft?

Besonders gefiel mir die Arbeit an der Rubrik „Existenzgründung“. Der Großteil meiner Lebensgeschichte spielte sich bislang im Ausland ab, somit habe ich einen persönlichen Bezug zu dem Projekt. Die Kurzbiographien machen Lust, die Welt zu entdecken. Siehst Du dich später als Anwältin tätig?

Durch die Arbeit in der Redaktion wurde mir klar, wie vielschichtig und sehr unterschiedlich ausgestaltet die anwaltliche Tätigkeit sein kann. Es gibt viele Möglichkeiten. Ausschließen möchte ich somit nichts, aber festlegen würde ich mich auch ungerne. Was gefällt Dir besonders am Jurastudium?

Dass man lernt, mit logischem Anspruch sachlich und strukturiert zu argumentieren. NURE

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studierendenredaktion Zakiya Mzee, 6. Fachsemester, London

ZAKIY

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Liebstes Projekt im Heft?

Ich bin diesmal sehr auf den Anwaltskommentar von Prof. Dr. Kilian gespannt. Meiner Meinung nach könnte das deutsche Jurastudium durchaus die eine oder andere Reform vertragen. Warum möchtest Du Anwältin werden?

Suits und Boston Legal. Abgesehen davon bin ich gut darin, Lösungen für Probleme zu finden und arbeite gerne mit Menschen. Der Rechtsanwaltsberuf ist da ziemlich naheliegend. Siehst Du Dich in einer Großkanzlei oder eher in einer Boutique beschäftigt?

Beides hat seine Vor- und Nachteile. Momentan zieht es mich aber mehr in eine internationale Großkanzlei. Ich möchte gerne mit vielen verschiedenen Mandanten arbeiten, um ein Gefühl für den Markt zu entwickeln.

Nora Zunker, 7. Fachsemester, Paris Was gefällt Dir besonders am Jurastudium?

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Durch das Jurastudium sieht man Gesetze nicht nur als gegebene Vorschriften, sondern lernt sie zu hinterfragen, sich mit ihrer Systematik, ihrer Entstehung und ihren Zielen auseinanderzusetzen. Wenn nicht Jura, was dann?

Bei der Studienwahl standen Berufswünsche wie Fotojournalistin, Kriminalpsychologin oder Profilerin hoch im Kurs. Ich habe mich dann aber entschieden, die Fotografie und das Beobachten meiner Mitmenschen nur als Hobby beizubehalten. Wenn Du dich für ein Rechtsgebiet entscheiden müsstest, dann…

… würde die Entscheidung jeden Tag anders ausfallen. Gerade bei den Recherchen für Anwaltsblatt Karriere komme ich immer wieder mit Anwältinnen und Anwälten aus den verschiedensten und exotischsten Rechtsgebieten in Kontakt. Da ist meine Neugier schnell geweckt, und ich lasse mich gern mit Begeisterung anstecken. anwaltsblatt karriere / 25


Ein Kind bekommen ist ein Geschenk. Viele wollen Kinder, aber zum richtigen Zeitpunkt. Im Studium liegt er jedenfalls für die meisten Jura-Studierenden nicht. Wie ist es, wenn man zwischen Scheinen und Klausuren ein Kind erwartet? Was ändert sich? Wie fühlt es sich an, Studierende und Eltern zu sein?

Eben führte er noch ein ganz normales Studentenleben. Besuchte seine Vorlesungen, genoss ausgedehnte Kaffeepausen mit seinen Kommilitonen, feierte mit seinen Freunden, machte luftige Pläne für die Zukunft. Dann kam der Anruf. Ich bin schwanger. Ein Schock und Glücksmoment in einem. Wir werden Eltern. Im Studium. Wird jetzt alles anders? Solche Situationen sind in Deutschland ziemlich selten. Nur wenige werden während des Studiums Eltern. Und die meisten wollen gar nicht erst daran denken, was wäre wenn …! Eine Familie, ja, aber bitte zum richtigen Zeitpunkt. Vorher soll ein Fundament her: ein Berufsabschluss und ein wenig Ar26 / anwaltsblatt karriere

beitserfahrung. Kinder sind heute mehr denn je eine Frage des Timings. Aber wann ist dieser Zeitpunkt richtig? Nach dem Examen, nach dem Berufseinstieg, nach der ersten Beförderung? Wie ist es, wenn diese Überlegungen keine Rolle spielen, weil das erste Kind schon im Studium kommt? Anwaltsblatt Karriere hat sich umgehört und zwei Jurastudierende in Berlin befragt, die gerade Vater oder Mutter geworden sind. Sascha studiert im fünften Semester Jura an der HumboldtUniversität in Berlin, als er erfährt, dass er Vater wird. „Ich wollte immer jung Vater werden“, sagt er. In der ersten Zeit ändert sich von außen betrachtet nichts. Die Vorlesungen und Seminare gehen weiter, aber im Inneren fängt ein neuer Film an. Wie geht es weiter für uns? Wie können wir eine Familie finanzieren? Wie weiter studieren? Worauf müssen wir uns jetzt einstellen? Auch für Ria Hoffmann lief erstmal alles normal weiter. Sie erfuhr im achten Semester, dass sie ein Kind erwartet. Sie ging


Plötzlich Eltern

Vom richtigen Zeitpunkt Mutter oder Vater zu werden: Jura-Studierende berichten, was Eltern werden heißt

Text: Dr. Justus von Daniels, Recherche: Marc Faßbender

zum Sport, besuchte ihre Vorlesungen, schrieb Klausuren, traf ihre Freunde. „Man hat ja ein paar Monate Zeit, sich darauf einzustellen. Wir sind nicht in Panik verfallen. Im Studium hat man den Vorteil, dass man sich die Zeit frei einteilen kann, das macht es sicher leichter als später.“ Vielleicht wäre es noch besser, wenn man das Erste Staatsexamen schon in der Tasche hätte, hat Ria mal überlegt. Dann hat man schon einen Abschluss in der Hand, das macht es vielleicht unkomplizierter. „Ich hätte mir zu Beginn des Studiums nie vorstellen können, im Studium schwanger zu werden. Aber wenn ein Kind da ist, wächst man auch mit seinen Aufgaben.“ Sascha sieht das ähnlich: „Es gibt zu jeder Zeit einen Grund, der einer Elternschaft im Wege zu stehen scheint. Im Studium ist es die fehlende Sicherheit, im Beruf ist es dann der zeitliche Druck.” Eine Rechtsanwältin aus Berlin, deren Kinder mittlerweile erwachsen sind, sagte kürzlich auf einer Veran-

staltung über die Vereinbarkeit des Anwaltberufs mit Familie: „Am besten kommen die Kinder während des Studiums. Dann sind die Kinder aus dem gröbsten raus, wenn man in den Beruf einsteigt.“ Doch die meisten machen es anders. Nach dem Berufseinstieg folgt die Rush Hour des Lebens: Familiengründung und Karriere, alles muss gleichzeitig passieren. Im Nachsatz sagte die Rechtsanwältin aber auch: „Im Studium sind viele noch nicht bereit für Kinder, vor allem die Männer nicht.” Im Studium sind die Freiheiten so groß wie nie. Ein Auslandssemester hier, ein Umzug dort, nach dem Examen ein Masterprogramm im Ausland. Auf der anderen Seite gehören die langen Konzentrationsphasen für die Klausuren ebenso dazu. Beides geht mit einem Kind natürlich nicht so einfach. „Die größte Herausforderung ist, ob ich allem gerecht werden kann. Im Studium gute Leistungen zu bringen, für das Kind da zu sein und auch eine gute Partnerschaft zu leben”, sagt anwaltsblatt karriere / 27

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Sascha. Er hat nicht einen Moment daran gedacht, das Studium aufzugeben. „Das hätte bedeutet, den Stress und die Sorgen, keine Berufsperspektive zu haben, auf die Familie zu übertragen.“ Aber er muss nun den Spagat schaffen. „Unser Kind ist unser absoluter Dreh- und Angelpunkt. Da fällt schon mal die Uni hinten runter. Gleichzeitig muss ich sehen, dass ich mein Studium erfolgreich durchziehe. Denn das ist für meine Selbstzufriedenheit wichtig.” Sascha und seine Partnerin unterstützen sich dabei gegenseitig, vor allem wenn es um die Hausarbeiten und Klausuren geht. Auch Ria hatte bisher zielstrebig studiert und auch für sie kommt ein Abbruch des Jurastudiums auf keinen Fall in Frage. Jetzt hat sie zwei Urlaubssemester für die Elternzeit beantragt. „Da werde ich mich hauptsächlich um unsere Tochter kümmern.“ Ria will ihr Studium selbstverständlich fortsetzen und plant, Online-Repetitorien zu belegen, um wenigstens von zu Hause aus im Stoff zu bleiben. Auch da stehen Fragen an, die bisher keine große Rolle spielten. Wer macht was, wie teilt man sich als Paar das Familienleben so auf, dass beide ihr Studium beenden und einen Job antreten können? Rias Freund wird bald eine Promotion beginnen und dann ein festes Einkommen haben. Wenn die Elternzeit vorbei ist, werden sie überlegen müssen, wie sie sich die Familienaufgaben so aufteilen, dass Ria genug Zeit für die Examensvorbereitung hat. „Das ist für uns ein Lernprozess, aber wir wollen auf keinen Fall eine klassische Familienaufteilung“, sagt sie. Auch Sascha und seine Freundin stellen sich diese Fragen. Er überlegt noch, ob er ein Urlaubssemester einlegen soll. „Das hängt auch davon ab, welche finanzielle Förderung wir bekommen.“ Ria hat sich schon erkundigt: Stiftungen, Stipendien für junge Mütter, soziale Einrichtungen. Es gebe eine Menge Fördermöglichkeiten für Studenten mit Kindern. Konkret geht es vor allem um die Kinderbetreuung. Aber da hakt es noch gewaltig. Eine Kita der Humboldt-Universität soll erst in diesen Wochen nicht weit von der Juristischen Fakultät fertigestellt werden. Eine Anmeldung war im Februar noch nicht möglich. Zwar gibt es eine Vielzahl außeruniversitärer Kitas, „aber der Kampf um die Plätze ist hart“, beobachtet Ria. Sascha hält die Unterstützung für zu gering. „Die Förderungen sind überhaupt nicht an die verschiedenen Varianten von Familie angepasst, die es heute gibt“, sagt er. Auch er meint, dass es viel zu wenig Kitaplätze gebe. „Wenn es selbstverständlicher wäre, auch im Studium ein Kind zu bekommen, wäre vielleicht das Verständnis größer, was man in der Lebenslage für Unterstützung braucht.“ Väter und Mütter müssen sehr viel Eigeninitiative aufbringen, um zu erfahren, was die Uni oder andere Organisationen an Angeboten zur Verfügung stellen. Und auch der Basissatz des Elterngeldes allein reicht für Studenten kaum, um ein Familienleben zu bestreiten. Die Familien von 28 / anwaltsblatt karriere

Sascha und Ria werden beide von den Eltern unterstützt, was für beide Familien ein sehr wichtiger Rückhalt ist. Wie wird es nun im Studium weitergehen? Nehmen sie die Kinder mit in die Vorlesungen? Sascha kam bisher nicht in die Verlegenheit und will die Zeit mit Kind und im Studium auch gerne voneinander trennen. Ria kann sich vorstellen, das Kind mit in die Uni zu nehmen, wenn es denn dort Aufenthaltsräume für die Kinder gäbe. „Mit Kind in die Vorlesung zu gehen, ist nicht optimal. Aber ich kann mir vorstellen, in der Fakultät mit dem Kind zu lernen, wenn es dort einen Raum gäbe“, sagt Ria, „es gibt für alles eine Lösung.“ „Es ist eine wunderschöne Veränderung des Lebens, eine absolute Bereicherung”, sagt Ria. Beide erleben die Bereicherung jetzt und sie haben das Glück, jeweils den richtigen Partner schon gefunden zu haben. Sie werden die großen Herausforderungen, die sich im Alltag mit kleinen Kindern stellen, hinter sich haben, wenn die anderen ihren perfekten Zeitpunkt zwischen Abschluss, Berufseinstieg und Aufstieg noch suchen. Beide wissen dann, den gibt es nicht und: Es findet sich für alles eine Lösung. // Finanzierung: Kurz vor bzw. nach der Geburt besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (gehaltsabhängig für den Zeitraum von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und Elterngeld (bis zu 14 Monate; für Studenten in der Regel der Mindestbetrag von 300 Euro/Monat). Danach besteht ein Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn die Kinder zu Hause betreut werden. Der Hartz IV-Satz erhöht sich mit Kind, ebenso wie der BAföG-Satz und gegebenenfalls steigt auch hier die Förderhöchstdauer. Für Alleinerziehende gibt es die Möglichkeit, vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zu bekommen. Daneben gibt es eine Vielzahl an Stipendien, die teilweise gezielt junge Eltern fördern.

Betreuungsmöglichkeiten: Die Betreuungsmöglichkeiten variieren je nach Stadt, Hochschule und Alter des Kindes. Für Kinder unter drei Jahren gibt es Kindergruppen, Krabbelstuben und Tageseltern (hier trägt das Jugendamt die Kosten bei besonderer sozialer Härte). Kinder ab drei Jahren können Kindertagesstätten besuchen (Kosten bis zu 380 Euro/Monat), ältere Kinder einen Kinderhort (Kosten bis zu 120 Euro/Monat). Einige Hochschulen haben eigene Kinderbetreuungsmöglichkeiten eingerichtet. Es gilt sich so früh wie möglich zu informieren, da die Finanzierungsmöglichkeiten und Betreuungsangebote stark vom Einzelfall abhängen. Sehr informativ ist beispielsweise http://www.studieren-mit-kind.org/

Freischussverlängerung gem. § 13 JAO 2003: Auch eine Freischussverlängerung ist möglich. Je ein Fachsemester für die Zeiten, die in den gesetzlichen Mutterschutz fallen. Weiter für Fachsemester, in denen der Prüfling wegen der Erziehung und Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu drei Jahren das Studium unterbrochen hat.



anwaltsstation

anwaltsstation I /

Rechtsanwaltskanzlei Monereo Meyer Marinel-lo, Madrid

Generation Erasmus... Janis Amort, Senior Associate bei Monereo Meyer Marinel-lo

Texte: Dr. Justus von Daniels, Berlin

Janis Amort wollte einfach nur weg aus Karlsruhe. Dort war er aufgewachsen, hat Abitur gemacht. Weg – für Amort hieß das, er zieht zum Jurastudium nach Würzburg. Dann aber folgte eine Kette von Ereignissen, die sein Leben veränderte. „Ich hätte damals nie gedacht, dass ich einmal nach Madrid ziehen würde, ohne zu wissen, wo ich dort arbeiten werde“, sagt der Immobilienanwalt, der heute unweit des Prado in einer deutsch-spanischen Anwaltskanzlei tätig ist. In Spanien gilt die Rechtsanwaltskanzlei Monereo Meyer Marinel-lo als Topadresse für Mandate mit deutsch-spanischem Bezug. Sie bietet in allen zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereichen Rechtsberatung für deutsche Unternehmen an, die in Spanien Geschäfte machen. Umgekehrt betreut sie spanische Mandanten, die in Deutschland tätig sind. „Wir sind in zwei Rechtsordnungen zu Hause“, sagt Amort. „Das macht es besonders reizvoll. Wir müssen spanischen Mandanten die Eigenheiten des deutschen Rechts erläutern und einem deutschen Mandanten erklären, worauf er sich im spanischen Recht vorbereiten muss.“ Der 34-jährige berät vor allem deutsche Mandanten im Immobilienrecht und bei Finanzierungen in Spanien. Ursprünglich wollte er sich mal im Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisieren, aber es kam anders. Wie so einiges im Leben von Janis Amort. In Aarhus in Dänemark verbrachte Amort ein Jahr als Erasmus-Student. Dort lernte er seine spätere Freundin, eine Spanierin aus Madrid, kennen. „Nach dem Jahr in Aarhus bin ich wieder nach Würzburg zurück und meine Freundin ging nach Madrid.“ Es blieb bei einer Fernbezie30 / anwaltsblatt karriere

hung. In der Wahlstation im Referendariat ging er zu einer Kanzlei nach Madrid, lernte in der Zeit auch das Land lieben und beschloss, nach Abschluss des Examens zurückzukommen. 2010 stand er mit einem Koffer in der spanischen Hauptstadt – ein abenteuerlicher Moment. „Ich hatte mich nicht beworben, wollte aber unbedingt hier sein.“ Als Notnagel hatte er in Deutschland eine Dissertation angemeldet, falls es nichts wird mit seinem Plan. Er zog zu seiner Freundin und schickte ein paar Bewerbungen an Kanzleien mit deutschem Bezug. Schon nach vier Wochen kam die Zusage von Monereo Meyer Marinel-lo. Es war seine erste Wahl. „Die ersten sechs Monate waren ein Sprung ins kalte Wasser für mich. Ich konnte nur wenig Spanisch und kannte das spanische Recht auch nur rudimentär“, erinnert er sich. Nun machte sich die Zeit des Referendariats bezahlt: „Weil man dort lernt, sich schnell in völlig fremde Gebiete einzuarbeiten, kam mir die Ausbildung jetzt zugute.“ Mit der Hilfe seiner neuen Kollegen konnte er sich recht schnell in das spanische Recht einarbeiten und lernte, worauf es bei länderübergreifenden Mandaten ankommt: „Man muss viel erklären, wie es in der jeweils anderen Rechtsordnung läuft.“ Als er anfing, gab es in der Kanzlei einen Bedarf nach Immobilienrechtlern. Amort, der sich eher im Handels- und Gesellschaftsrecht sah, arbeitete sich auch dort ein und ist mittlerweile auf das Immobilienrecht spezialisiert. Seine Erfahrung gibt er den Referendaren weiter: „Es ist wichtig, dass man Interesse an einem Gebiet hat. Auf die Kenntnisse kommt es am Anfang nicht so an. Die eignet man sich an, sobald man in einer Abteilung eingesetzt wird.“ Wenn deutsche Referendare in die Kanzlei kommen, geht es ihnen ähnlich wie Amort zu Beginn seiner Zeit in der Kanzlei. „Sie sollten über Spanischkenntnisse verfügen und Interesse haben, sich in ein fremdes Recht einzuarbeiten“, sagt er. Referendare setzen kleinere Verträge auf oder bereiten Klagen nach spanischem Recht vor. Umgekehrt beurteilen sie auch Gutachten, die spanische Rechtsanwälte für deutsche Mandanten schreiben. „Ich bin selbst das beste Beispiel dafür, dass das


Interesse an der Sache wichtiger ist, als sich mit Spezialkenntnissen nach Madrid zu bewerben. Die kommen später von ganz allein.“ Seinem jetzigen Referendar geht es sogar sehr ähnlich wie Amort. Auch er ist wegen seiner Freundin in Madrid. Gibt es bei ihm eine Sehnsucht nach Deutschland? „Wenn man sich in Madrid etabliert, ist das schon eine Lebensentscheidung.“ Und damit meint er nicht nur die ausgedehnten Mittagspausen, die in Madrid schon mal zwei Stunden dauern können. Amort sieht seine Zukunft in Spanien, aber die Verbindung zu Deutschland ist immer da. Denn mit der Mandantschaft seiner Kanzlei steht er ja mit einem Bein im deutschen Recht.

...sucht ihr Glück in Madrid Referendar Daniel Gutberlet

Es ist schon verrückt, aber so ist Europa. Während viele Spanier zurzeit nach Deutschland ziehen, weil sie in Spanien keine Perspektive haben, zieht es Daniel Gutberlet nach Spanien. Und zwar aus denselben Gründen wie seinen Ausbilder Janis Amort. Auch Daniel Gutberlet hat seine Freundin, eine Spanierin, während seines Erasmusjahres kennengelernt und ist unter anderem deshalb in Madrid. Gut, wenn man es dann schafft, als Referendar in einem zweistöckigen Büro mit Blick über den Retiro Park zu sitzen und den Prado im Rücken zu haben. Gutberlet teilt sich mit vier Junior Associates ein Büro und hat schon seine erste Klageschrift auf Spanisch verfasst. Und? „Das war schon eine sportliche Herausforderung“, sagt er. Er hatte ein wenig Spanisch durch seine Freundin gelernt und nach dem ersten Staatsexamen einen dreimonatigen Sprachkurs belegt. Aber spanisches Recht kannte er bis dahin nicht. Er sollte eine Klageschrift für einen Mandanten aufsetzen, der eine Forderung vor einem spanischen Gericht einklagen wollte. In den Código Civil musste er sich einarbeiten, er bekam andere Klageschriften als Orientierung. „Ich konnte hier sowohl die spanischen als auch die deutschen Kollegen um Rat fragen.“ Nach Absprache mit seinem Ausbilder und ein paar Umstellungen ging die Klage dann raus. Dabei hatte er mal einen ganz anderen Plan. In Marburg studiert er Jura. „Die Stadt war toll zum Studieren.“ Ein besonderes Interesse an einem Rechtsgebiet hatte er damals noch nicht. Das änderte sich in Norwich, und noch einiges mehr. In der englischen Stadt, in der er sein Erasmusjahr verbrachte,

entdeckt Gutberlet sein Interesse am Wirtschaftsrecht und lernt eine Spanierin aus Madrid kennen. Nach dem ersten Staatsexamen belegte er dort einen Spanischkurs und plante, im Referendariat wiederzukommen. Während der Gerichtsstation gefiel ihm die Idee, Richter werden zu können. „Ich hatte einen Ausbilder, der mich sehr beeindruckt hat.“ Aber kann man als Richter in Spanien arbeiten? So bewarb er sich bei Monereo Meyer Marinel-lo und wurde angenommen. Während der Station arbeitet er unterschiedlichen Anwälten zu. So lernt er die Abteilungen der Kanzlei und die unterschiedliche Kommunikation mit den Mandanten kennen. In einem Fall sollte er einer deutschen Mandantin, einer Hotelkette, erläutern, wie ihre Chancen stehen, sich mit dem spanischen Gegner zu einigen, der insolvenzgefährdet war. „Gerade im grenzüberschreitenden Bereich geht es darum, eine unkomplizierte Lösung für den Mandanten zu finden.“ Gelegentlich ist Gutberlet über die unterschiedliche Rechtsmentalität erstaunt. Nicht so sehr in der Kanzlei. Aber im Gerichtssaal. „Da merkt man den Unterschied zum deutschen Volljuristen“, sagt Gutberlet. Während spanische Rechtsanwälte schon mit 23 Jahren ihr Arbeitsleben beginnen, durchlaufen Richter eine weitere Ausbildungszeit. „Im Gericht ist das Verhältnis von Richter und Rechtsanwälten deutlich hierarchischer. In Deutschland gehen sie recht kollegial miteinander um. Hier lassen die Richter ihre Kollegen spüren, dass sie eine weitere Ausbildung haben.“ Der gleiche Ausbildungsstand durch das Referendariat habe vielleicht doch seine Berechtigung, auch wenn es so lang dauert, so der 30-Jährige. Aus seiner Erfahrung bei Monereo Meyer Marinel-lo kann er sagen, dass man zwar nicht unbedingt im spanischen Recht fit sein muss, aber Spanisch sollte man hingegen können, damit man sich schnell einarbeiten kann. Gerade in einer Kanzlei, die mit Bezug zu deutschem Recht arbeitet, sei der Einstieg relativ einfach, weil es genügend Anwälte gibt, die genau wissen, auf welche Kenntnisse es ankommt, damit man in den drei Monaten auch sinnvoll mitarbeiten könne, so Gutberlet. Gutberlet musste nun für die mündliche Prüfung noch einmal zurück nach Deutschland, aber es zieht ihn wieder in den Süden. Er hat sich schon in Madrid beworben, um dort bei einer Kanzlei anzufangen. Die Aussichten sind gut. Und wenn er noch Fragen hat, wie es ist, sich eine Zeitlang in Madrid zu etablieren, kann er sich ja getrost an seinen Ausbilder wenden.

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Großkanzlei Wilmer Hale, London

Karrieresprungbrett Wahlstation Dr. Sarah Ganz, Counsel bei Wilmer Hale, London Texte: Zakiya Mzee, London Wie eine deutsche Anwältin in das Londoner Büro einer internationalen Großkanzlei kommt? „Durch meine Wahlstation“, sagt Dr. Sarah Ganz und lehnt sich in ihrem Stuhl zurück. Im sechsten Stock von 49 Park Lane hat man bei Wilmer Hale einen großartigen Blick auf das nachmittägliche Treiben im Hyde Park. „Wir sind in unserem Büro vor allem im Bereich internationale Schiedsverfahren tätig, bis auf eine Gruppe, die auch Investigations und Criminal Litigations macht“, berichtet sie. Sie selbst ist überwiegend auf Commercial Arbitration spezialisiert, macht aber auch Investment Arbitration. Ihr Interesse am Schiedsverfahrensrecht wurde bereits durch ein Praktikum während des Studiums geweckt. Auch die Arbeit in der Abteilung für Schiedsverfahrensrecht bei der Kanzlei CMS in München während ihrer Dissertation fand sie sehr interessant. Da schien es nur logisch, sich auch in der Wahlstation mit dem Fachgebiet zu beschäftigen. „Ich hatte Lust, noch mal ins Ausland zu gehen. Den Bezug zu Großbritannien hatte ich bereits durch mein Studium in Oxford. So bin ich dann bei Wilmer Hale gelandet.“ Es gefiel ihr so gut, dass sie nach der mündlichen Prüfung und der Publikation ihrer Doktorarbeit wieder zurückgekommen ist. Mit einem deutschen Abschluss in einer Kanzlei in England zu arbeiten, war für sie kein Problem. „In International Arbitration ist ein deutscher Abschluss kein Nachteil, weil es auch Verfahren gibt, in denen deutsches Recht eine Rolle spielt oder anderweitig ein Deutschlandbezug besteht. Als ich hier angefangen habe, hatten wir einen Fall, in dem polnisches Recht anwendbar war. Das ist dem deutschen Recht aber gar 32 / anwaltsblatt karriere

nicht so unähnlich. Es war für die Zusammenarbeit mit den polnischen Anwälten sehr hilfreich, dass auch der Austausch mit einem „Civil Lawyer“ möglich war. So kann man sich auf einer völlig anderen Ebene unterhalten.“ Das heiße natürlich nicht, dass die deutschen Anwälte und Anwältinnen im Büro nur an deutschen Fällen arbeiten, stellt Ganz klar. Und auch in „Common Law“-Fällen schade eine „Civil Law“-Perspektive nicht. Schließlich kann auch in einem Schiedsgericht mal ein „Civil Lawyer“ sitzen. Deutsch ist in der Park Lane jedenfalls kein Fremdwort. Auch wenn es einige deutsche und deutschsprachige Anwälte gibt, ist das Londoner Büro von Wilmer Hale insgesamt sehr international besetzt. Die Möglichkeit, mit Kolleginnen und Kollegen aus aller Welt zusammenzuarbeiten und das vergleichsweise junge Team waren eine wichtige Motivation, weshalb die Anwältin zurück nach London gezogen ist. Von dieser internationalen Atmosphäre profitieren auch Referendare wie Sebastian Gröss. „Die Referendare sind in unser „Internship-Programm“ eingebunden. Insgesamt haben wir immer zwischen 10 und 15 Praktikanten aus der ganzen Welt. Allerdings wissen wir schon, wie wir den Ausbildungsstand der Referendare einzuordnen haben“, erläutert Ganz. „Bei uns haben die Referendare viel Kontakt zu Leuten aus anderen Ländern und können sich mit ihnen austauschen. Das hat mir schon in meiner Referendarszeit gut gefallen.“ Die Anforderungen an die Bewerber sind hoch. Neben Englischkenntnissen braucht man vor allem hervorragende Rechtskenntnisse. „Wir haben wirklich sehr schwierige und komplexe Fälle, da brauchen wir Leute, die ein sehr gutes Rechtsverständnis haben.“ Ebenso wichtig sei die Bereitschaft, sich auf Gebiete einzulassen, die man aus deutschen Kanzleien nicht kennt. „In unseren Fällen kommen viele unbekannte Fragen auf. Da braucht man die Neugierde, auch mal etwas NichtRechtliches zu recherchieren.“ Im Vergleich zu Praktikanten aus anderen Ländern schneiden deutsche Referendare erfahrungsgemäß gut ab. „Sie ha-


anwaltsstation

ben einfach schon sehr viel gemacht. Referendare haben lange studiert, und das heißt auch, dass ihre Rechtskenntnisse generell sehr gut sind. Sie haben schon mehr Erfahrung. Außerdem können Referendare selbstständig arbeiten. Das lernen deutsche Jurastudenten schließlich bereits im Studium“, stellt Ganz fest. Ihr Rat: Sich bereits während der Ausbildung möglichst viel anzuschauen und auszuprobieren. Wer Glück hat, findet vielleicht wie sie den Traumjob bereits in der Wahlstation.

Neue Perspektiven Referendar Sebastian Gröss

Sebastian Gröss hat schon einiges ausprobiert. Nach dem ersten Examen sechs Monate als Trainee bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Luxemburg, dann ein Promotionsstudium im Luftrecht. 2013 beginnt er am Landgericht Aachen mit dem Referendariat. Es folgen Stationen beim Bundesverkehrsministerium im Referat für Luftrecht und bei der internationalen Kanzlei DLA Piper im Bereich öffentliches Wirtschaftsrecht. Die Lust am internationalen Arbeiten hat er bereits während des Studiums entwickelt. „Für mich war klar, dass ich die Wahlstation gerne im Ausland machen würde“, erzählt er. „Da ich davor in Frankreich war, wollte ich ins englischsprachige Ausland.“ Wilmer Hale war dann allerdings ein Zufall. „Ich bin auf die Stellenausschreibung für Anwälte gestoßen. Da dachte ich mir, die wissen zumindest, was ein Referendariat ist. Ich habe mich also in Verbindung gesetzt und so von dem ‚Internship-Programm‘ erfahren.“ Die Eigeninitiative hat sich für Sebastian gelohnt. Seit etwas mehr als sieben Wochen ist er nun Teil des internationalen Teams der Kanzlei und genießt die Zeit. „Selbst wenn man als deutscher Referendar hauptsächlich an Fällen mit deutschem Bezug arbeitet, bekommt man natürlich schon mit, was die anderen machen und tauscht sich aus.“ Die Internationalität der Kanzlei spiegelt sich auch in der Betreuung der Referendare wieder. Neben ihren deutschen Ausbildern steht ihnen ein Mentor zur Seite, der bewusst aus einer anderen Jurisdiktion kommt. Doch in der alltäglichen Arbeit spiele diese Zuteilung keine große Rolle, sagt Sebastian. „Bei

mir hat sich die Betreuung recht organisch ergeben. Man sucht sich eben die Leute, mit denen man an den konkreten Fällen arbeitet.“ Sebastian hatte bereits Gelegenheit an großen und komplexen Fällen mitzuarbeiten. In einem Fall haben ihn besonders das schiere Volumen und die Tatsache beeindruckt, dass er ihn bereits aus der deutschen Presse kannte. „Mal von Innen zu sehen, wie komplex so eine Streitigkeit im Detail abläuft, gerade auch in vertraulichen Schiedsverfahren, ist schon sehr interessant“, erzählt er. „Es ist wirklich spannend, Unternehmen, die sonst in der Öffentlichkeit stehen, näher kennen zu lernen und zu sehen, was die eigentlichen Probleme waren.“ Es ist jedoch nicht nur die Arbeit an großen Fällen, die Sebastian als bereichernd empfindet. „Wenn man sieht, dass die eigene Arbeit am Schluss für den Mandanten nützlich war oder wenn man an einem Schriftsatz mitgearbeitet hat, der so zum Schiedsgericht geht, ist das eine befriedigende Erfahrung.“ Auch das tägliche Feedback im Kontakt mit den Kollegen sei sehr hilfreich: „Es tut einfach gut, wenn man merkt, dass nicht alles umsonst war, was ich hier gelernt und gearbeitet habe.“ Neben der Arbeit bleibt aber auch noch Zeit um London zu genießen, zumindest am Wochenende. „Die FridayAfter-Work-Drinks sind in London eine gefestigte Tradition, die auch unter den Praktikanten gepflegt wird. Viele sind zum ersten Mal für längere Zeit in London und da ergibt es sich im Prinzip von selbst, dass man auch gemeinsam mal weggeht.“ Ende Februar 2015 ging es für Sebastian zurück nach Deutschland. Er wird seine mündliche Prüfung ablegen und seine Dissertation beenden. Aus seiner Zeit bei Wilmer Hale nimmt er vor allem die Erfahrung mit, in einem sehr internationalen Umfeld mit vielen interessanten und sehr guten Juristen zusammengearbeitet zu haben. „Das allein war schon sehr bereichernd. Mit am interessantesten fand ich, wie unterschiedlich von Kanzlei zu Kanzlei gearbeitet wird. Jede Kanzlei entwickelt beim Schreiben von Schriftsätzen ihren eigenen Stil, fast wie eine „Corporate Identity“. Was Schreibtechnik angeht, werde ich Vieles für mich mitnehmen. Und natürlich Englischkenntnisse.“ Einen „British Accent“ hat er sich während seiner Zeit bei Wilmer Hale aber nicht angewöhnt. Es sei schließlich eine amerikanische Kanzlei. Wie es nach dem Examen weitergeht? Er könne sich gut vorstellen, wieder nach London zu gehen. Und nach den Erfahrungen in seiner Station sei auch Wilmer Hale definitiv eine Option. //

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Der neue Trend: Jura plus

Weil eine Reform der Juristenausbildung nie kommen wird, geht der Nachwuchs l채ngst seinen eigenen Weg Text und Recherche: Nurelia Kather, Berlin Mitarbeit: Lisa Gut, Berlin


trends Es ist ein alter Traum, der seit dem 19. Jahrhundert geträumt wird: Praxis und Theorie verschmelzen in einer Juristenausbildung. Der Absolvent kennt nicht nur die juristische Dogmatik, sondern auch das Leben. Was Justizverwaltungen und Jura-Fakultäten trotz vieler Reformversuche und Experimente nie geschafft haben, versuchen nun Jura-Studierende und Referendare über Umwege. Denn längst ist klar: Das zweite Staatsexamen reicht allein nicht mehr für ein langes Berufsleben.

Von der Globalisierung der Gesellschaft bleibt das Recht nicht unberührt. Das gilt auch für die juristischen Berufe. Nicht nur ein Absolvent, der sich später als Anwalt oder Anwältin sieht, sollte sich dieser Entwicklungen bewusst sein und seine Ausbildung auch an den Anforderungen des zunehmend internationalisierten und europäisierten Arbeitsmarktes ausrichten. Auch eine Spezialisierung auf gewisse Rechtsgebiete und Branchen im Rahmen eines LL.M. wird nicht unbelohnt bleiben. Jenseits des ersten und zweiten Staatsexamens führen viele Wege zum Ziel. Anwaltsblatt Karriere stellt die Varianten vor, wie Internationalisierung und Spezialisierung in die heutige klassische zweistufige Ausbildung eingebaut werden können. Nur wer vorausschaut, kann von der Vielfalt der Angebote profitieren. Die Varianten bewerten zwei Experten aus Wissenschaft und Praxis: Prof. Dr. Martin Henssler kennt das Anwaltsrecht und den Anwaltsmarkt aus Sicht der Wissenschaft und Rechtsanwalt Uwe Hornung ist Rechtsanwalt bei Clifford Chance in Frankfurt am Main. Beide eint eine Perspektive, in der die nationale Sicht nur noch eine Facette des großen Ganzen ist. Interview mit Uwe Hornung und Prof. Dr. Martin Henssler

1. Staatsexamen

+ 2. Staatsexamen

1. Rein deutsche Juristenausblidung Für viele Absolventen des ersten Staatsexamens sind Referendariat und zweites Staatsexamen eine Lebensversicherung. Richtig oder falsch? Hornung: In Deutschland stehen die Ergebnisse des ersten und des zweiten Staatsexamens am besten noch auf dem Grabstein, das ist zum Schmunzeln aber auch Realität. Reicht eine Ausbildung im deutschen Recht heute noch für die Tätigkeit in einer internationalen Anwaltskanzlei? Hornung: Die Frage ist etwas schief gestellt. Würde sie lauten

"Reicht eine rein deutsche Juristenausbildung …", würde ich antworten: Nein, man braucht die Sprach- und Kulturkompetenz eines längeren Auslandsaufenthalts. Ob der zum Titel führt und ob man dann wirklich „ausländisches Recht" kann, ist zweitrangig, wenn auch eine Erfahrung mit dem angloamerikanischen Rechtskreis immer gut ist, um Mandanten aus diesem später einmal besser zu verstehen. Welche Möglichkeiten bietet die Europäischen Union Juristen mit abgeschlossenem ersten und zweiten Staatsexamen? Henssler: Die Europäisierung des wichtigsten juristischen

Berufes, nämlich des Anwaltsberufes, ist bereits weit fortgeschritten. Schon derzeit besteht die Möglichkeit, sich mit der deutschen Anwaltszulassung sofort in einem anderen EU-Mitgliedstaat niederzulassen, dort sofort im Recht des Aufnahmestaates anwaltlich tätig zu werden, und nach dreijähriger Tätigkeit automatisch den Anwaltstitel des Aufnahmestaates zu erwerben. Das spricht nach wie vor dafür, das zweite Staatsexamen anzustreben, mit dem man in Deutschland auch die Anwaltszulassung in der Tasche hat, und dann mit dieser Qualifikation ins Ausland zu gehen. Die Chancen, die der europäische Binnenmarkt hier bietet, werden noch ganz unzureichend genutzt.

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trends

1. Staatsexamen

+ 2. Staatsexamen

+ Auslands-LL.M.

2. Klassische deutsche Juristenausbildung + Auslands-LL.M. Welche Ausbildung nach dem ersten Staatsexamen würden Sie einem Juristen raten, der seine Zukunft in einem vereinten Europa sieht? Hornung: Eine abgeschlossene nationale Juristenausbildung

und „noch was Ausländisches dazu". Klingt schlimm konservativ, aber die klassische deutsche Juristenausbildung hat in vielen nicht-deutschen Ländern einen durchaus hohen Status. Henssler: Ich würde es dringend empfehlen, einen LL.M. im Ausland zu machen und dabei ein weiteres Rechtssystem kennen zu lernen und eine weitere Sprache fließend zu erlernen. Englisch ist heute ohnehin ein „Muss“, ohne Englisch ist eine erfolgreiche Tätigkeit sowohl in einem international ausgerichteten Unternehmen oder in einer wirtschaftsorientierten Anwaltskanzlei nicht möglich. Auch das Verständnis des wachsenden Geflechtes aus europarechtlichen Vorschriften, die unsere nationalen Rechtssysteme durchdringen und verändern, wird durch einen Auslandsaufenthalt deutlich verbessert werden. Übrigens: Auch in Verwaltung und Justiz wird nicht nur in Spitzenfunktionen der grenzüberschreitende Austausch und das Wissen über das europäische Recht und das Recht in Europa wichtiger.

+ Inlands-LL.M.

3. Klassische deutsche Juristenausbildung + Inlands-LL.M. Fast alle deutschen Jura-Fakultäten bieten inzwischen einen LL.M.: Warum? Henssler: Teilweise handelt es sich bei den Angeboten auch

um Studiengänge für deutsche Studenten, denen auf diese Weise eine weitere Spezialisierung, etwa im Wirtschaftsrecht, Steuerrecht oder ähnlichem ermöglicht wird. Die Arbeitsmarktchancen verbessern sich mit entsprechenden Abschlüssen signifikant. Hier geht es nicht nur darum, juristische Vertiefung zu bieten, sondern auch Komplementärkompetenzen zu vermitteln. Wie wertvoll ist ein branchenbezogener inländischer LL.M. nach dem ersten Staatsexamen? Hornung: Der inländische LL.M. zeigt einen gewissen Interes-

senschwerpunkt auf und die Bereitschaft, sich zu spezialisieren. Er ersetzt aber keinen Auslands-LL.M. und ist in der Regel für die dann folgende spätere Tätigkeit in einer Sozietät nicht wirklich relevant.

Henssler: Die Weichen sollten in der Tat schon viel früher und Doppeldiplomstudiengang + 1. Staatsexamen + 2. Staatsexamen (Abschluss)

4.

Internationalisierung im Rahmen des Studiums: Doppeldiplomstudiengang Gibt es Alternativen zum LL.M., mit denen man die heute erforderlichen internationalen Zusatzkompetenzen erlangen kann? 36 / anwaltsblatt karriere

nicht erst nach dem Examen gestellt werden. Den Königsweg bieten nämlich die Doppeldiplomstudiengänge wie wir sie in Köln im Verbund mit Universitäten in Paris, London, Istanbul und Florenz anbieten. Hier studieren deutsche und französische Studierende gemeinsam zwei Jahre in Köln und anschließend zwei Jahre an der Sorbonne, um im Ergebnis zwei Abschlüsse zu erwerben. Aufgrund des Erfolgs dieses Studienganges haben wir nach dem gleichen Muster inzwischen einen deutsch-englischen, einen deutsch-türkischen und einen deutsch-italienischen Studiengang eingerichtet. Dass ein Teil der Studierenden anschließend nicht mehr nach Deutschland zurückkommt, sondern im Ausland ein attraktives Berufsangebot annimmt, spricht für die internationale Anerkennung dieser Ausbildungsgänge.


trends 1. Staatsexamen +

Inlands-LL.M. oder Auslands-LL.M.

5. Spezialisierung ohne 2. Staatsexamen Angenommen, ein Kandidat will nicht Anwalt werden. Können Sie sich vorstellen, dass ein LL.M. statt Referendariat und zweitem Staatsexamen der bessere Ausbildungsweg ist? Hornung: Für was? Außer man macht zum Beispiel eine Ausbildung zum Solicitor und will dann in England in einer law firm dauerhaft Karriere machen, ist das ein bisschen wie die Diplom-Juristenausbildung, es langt zum „Transaction Attorney“, aber Partner in einer bedeutenden deutschen Sozietät kann man so nicht werden. Und wenn man nicht als Anwalt arbeiten will, dann hat man in einer Rechtsabteilung, Bank oder Versicherung mit der klassischen Juristenausbildung noch immer das bessere Gehalt und die besseren Karrierechancen. Ist die Spezialisierung durch den LL.M. eine Alternative zum Referendariat, wenn ich keinen klassischen volljuristischen Beruf anstrebe? Henssler: Da habe ich Zweifel. Die Berufswahl ist ohne das

zweite Staatsexamen dauerhaft ganz erheblich eingeschränkt. Man sollte schon sehr genaue Vorstellungen und vor allem entsprechende Qualifikationen haben, wenn man von vornherein auf deutlich über 90 Prozent der potentiellen Berufsfelder verzichtet. Außerdem ist das Referendariat nicht nur eine Vervollständigung der juristischen Ausbildung, sondern eine klare Horizonterweiterung auch für jene, die nicht in einen juristischen Beruf im engen Sinne gehen. Allerdings lässt sich beobachten, dass der Andrang auf das Referendariat aus unterschiedlichen Gründen abnimmt. Langfristig wird hier bereits die Sorge artikuliert, nicht mehr genügend hochqualifizierten Nachwuchs etwa für die Justiz auszubilden. Sind Referendariat und zweites Staatsexamen nicht Vergeudung von Zeit und Mühe? Henssler: Man kann sich darüber streiten, ob das deutsche

System im Zuge der Europäisierung auch der juristischen Ausbildung dauerhaft Bestand haben wird. Derzeit überwiegen meines Erachtens auch im internationalen Vergleich noch die Vorteile. Im Grunde ist es ja ein luxuriöses Angebot: den Absolventen des erstes Examens wird die ganze Bandbreite der juristischen Berufe präsentiert, bevor sie sich endgültig für einen Beruf entscheiden müssen. Und dies mit einer zwar inzwischen recht kargen, aber doch nicht unbedeutenden staatlichen Unterstützung. Über ein solches Angebot wäre so mancher Absolvent eines anderen Studiums hocherfreut.

Ergebnis

Tipps für Studentinnen und Studenten Der Praxistest von Anwaltsblatt Karriere ergibt: • Die klassische Juristenausbildung alleine überzeugt nicht mehr. Sie sollte vielmehr als Sprungbrett genutzt werden. Der Trend geht hin zum „Jura plus“. • Überzeugen kann beim Start ins Berufsleben, wer in der Lage ist Sprachkenntnisse, Auslandserfahrung und Kenntnisse eines anderen Rechtskreises aufzuweisen, entweder durch Abschluss eines Doppelstudiums, eines LL.M. oder durch Tätigkeiten als Rechtsanwalt im Ausland. • Die Spezialisierung nimmt in allen Bereichen zu. Oder anders gesagt: Nicht alle Wege müssen offen bleiben. Überzeugen kann außerdem, wer sich spezialisiert, etwa mittels eines Inlands-LL.M.. • Die Entscheidung gegen Referendariat und 2. Staatsexamen ist nur für diejenigen eine Option, die nicht Anwältin oder Anwalt werden möchten und ihren alternativen Berufswunsch deutlich vor Augen haben und genauso zielstrebig angehen (zum Beispiel als Human Resource-Manager in Personalabteilungen oder PR-Berater).

Zur Person: Uwe Hornung Uwe Hornung studierte an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main Rechtswissenschaften. 1988 folgte ein neunmonatiger Auslandsaufenthalt in New York, wo er für die Clifford ChanceVorläufersozietät Pünder, Vollhard & Weber tätig war. Nach seiner Rückkehr arbeitete er weiter bei der Kanzlei und wurde 1994 Partner. Er ist seit 1990 als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen und hat den Wandel von der Bildung der ersten überörtlichen Sozietäten in Deutschland 1989 bis zur Internationalisierung des deutschen Anwaltsmarkts unmittelbar miterlebt.

Zur Person: Prof. Dr. Martin Henssler Professor Dr. Martin Henssler gehört zu den wenigen Absolventen der einstufigen Juristenausbildung (eines Experiments, das trotz seiner Erfolge ab 1984 aus politischen Gründen abgewickelt wurde). Sein Staatsexamen machte er 1983 in Konstanz. Daraufhin folgten staatsanwaltliche und richterliche Tätigkeiten. Henssler ist geschäftsführender Direktor des Instituts für Anwaltsrecht (des ersten Anwaltsinstituts in Deutschland) sowie Direktor des interdisziplinären Europäischen Zentrums der Freien Berufe der Universität Köln. Von 2006 bis 2012 war er Präsident des Deutschen Juristentages. anwaltsblatt karriere / 37


Kerstin Müller ist Rechtsanwältin in Köln und betreut Mandanten aus der ganzen Welt.


interview

Auf der richtigen Seite

Kerstin Müller hilft Asylbewerbern und ist auch mal Mutter der Mandanten Fotos: Ina Schoof

Menschen, die Asyl suchen, fliehen aus politischen, religiösen oder sozialen Gründen. Oft gibt es für sie kein Zurück mehr, weil Krieg herrscht oder sie aus ihrer Heimat vertrieben worden sind. Doch was ist, wenn die Gewähr des Asyls auf dem Spiel steht? Eine Anwältin oder ein Anwalt kann in diesen Fällen das Leben der Betroffenen existentiell verändern. Doch im Gegensatz hierzu steht die Vergütung der Anwältinnen und Anwälte im Ausländer- und Asylrecht: Sie sind gezwungen, teilweise zu Entgelten zu arbeiten, zu denen andere Anwälte dies noch lange nicht tun würden. Anwaltsblatt Karriere sprach mit der Rechtsanwältin Kerstin Müller in ihrer Kölner Kanzlei, um herauszufinden, warum sie sich trotzdem dafür entschied, Asylsuchende zu vertreten. Ist das Asylrecht eine undankbare Disziplin?

Überhaupt nicht. Es ist ein ungemein spannendes Gebiet, weil es sehr viele Berührungspunkte mit dem Europarecht hat. Nehmen Sie die Asylverfahrensrichtlinie, die vorgibt, welche Mindeststandards die EU-Mitgliedstaaten im Asylverfahren sicherstellen müssen. Oder die Dublin-III-Verordnung, die die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Durchführung eines Asylverfahrens regelt. Es gibt die Qualifikationsrichtlinie, die die Frage behandelt, wer eigentlich Flüchtling ist. Wir haben die Familienzusammenführungsrichtlinie, die Daueraufenthaltsrichtlinie oder die Aufnahmerichtlinie die unter anderem auch Rechte für Flüchtlinge beinhalten. Das nationale Asyl- und Ausländerrecht ist nicht mehr denkbar ohne Europa.

5 High Five

Wieviel Freizeit braucht ein Anwalt? So viel, dass er sich regenerieren kann. Kann ein Honorar auch Schmerzensgeld sein? Nein, das glaube ich nicht. Ein Honorar soll gute, qualifizierte Arbeit entlohnen. Man sieht sich im Leben zweimal – richtig oder falsch? Für das Asylrecht meistens falsch. Das Jurastudium war …? ...lange her. Ich habe zu einer Zeit studiert, als es noch nicht den starken Anwaltsbezug gab. Das ist zumindest in meinem damaligen Studium völlig zu kurz gekommen. Aber das hat sich jetzt etwas verändert.

Welche Bedeutung hat der Anwalt im Asylverfahren für die Betroffenen?

Ich höre oft: Sie sind meine Mutter. Es wird schon viel an Verantwortung auf den Anwalt übertragen, der alles lösen soll, was er natürlich nicht kann. Ich habe das Glück, dass ich eine Kollegin in der Kanzlei habe, die auf Sozialrecht spezialisiert ist. Wenn es Probleme in dem Bereich gibt, kann ich Fälle an sie weiter verweisen und mich auf das Asylrecht konzentrieren.

Wann sollte man besser nicht Anwalt oder Anwältin werden? Im Ausländer- und Asylrecht definitiv, wenn man nur am Geld interessiert ist.

In den Medien wird oft über katastrophale Unterkünfte für Asylbewerber berichtet, zum Beispiel im Flughafenverfahren, es gibt oft keinen Platz für Asylbewerber, es kommt zu Misshandlungen. Ist der Weg zum Asyl in Deutschland wirklich derart prekär?

Häufig erlebe ich, dass Kinder Beschwerden an den Bronchien haben bis hin zu schwerem Asthma. Das hängt nicht selten mit der schlechten Unterbringungssituation, etwa Schimmelbefall, zusammen. Diese Situation verstärkt sich jetzt, weil nicht genügend – und ausreichend ausgestattete – Unterkünfte vorhanden sind. Die Behörden gingen offensichtlich davon aus, dass die Zugangszahlen weiterhin auf niedrigerem Niveau als noch 1993 bleiben würden. Ich sehe auch, dass es schwierig ist für Mandanten, ärztliche Versorgung durchzusetzen, weil diese bisher nur bei anwaltsblatt karriere / 39


interview

akuten Schmerzzuständen finanziert wurde. Das ist natürlich für jemanden, der an chronischen Erkrankungen leidet, ein Problem. Und wie stehen Sie zu den sogenannten Flughafenverfahren?

Diese sind äußerst problematisch. Ich glaube, dass die kurzen Fristen, die dort gelten, um Rechtsmittel einzulegen, europarechtswidrig sind und gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen. Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention sieht ja ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor. Entscheidungen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zeigen, wie dieses ausgestaltet sein muss. Da sind Fristen von drei Tagen meines Erachtens zu kurz, gemessen an dem, was auf dem Spiel steht. Gibt es Pläne, das auch mal vor den EGMR oder vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen?

Es ist schwer, alle Instanzen bis dahin zu durchlaufen und jemanden zu finden, der das mitmacht – und auch finanzieren kann. Hier wird man auf eine Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen angewiesen sein. Ich kann mir schon vorstellen, dass es irgendwann ein Verfahren vor einem dieser Gerichte gibt. Ich habe jetzt für den Gesetzgebungsausschuss Ausländer- und Asylrecht des DAV an einer Stellungnahme zu wirksamen Rechtsbehelfen im Asylverfahren mitgearbeitet. Wir fordern z.B. die Rechtsmittelfristen entsprechend den Vorgaben der EMRK anzupassen bzw. das Flughafenverfahren abzuschaffen. Hat man als Anwalt für Asylrecht eine persönliche Verbindung zum Anliegen der Mandanten, zu ihrem mitunter schweren Schicksal?

Auf jeden Fall. Ich glaube nur, dass man sich davon nicht überwältigen lassen darf, denn es führt letztendlich nicht weiter, wenn ich so betroffen bin, dass es meine Arbeit einschränken würde. Natürlich habe ich eine persönliche Beziehung zu den Mandanten, weil diese mir oftmals Dinge berichten, die unerträglich sind. Im Moment höre ich, dass die Mandanten, die ich betreue, verstärkt traumatisiert worden sind durch den Fluchtweg, weil sie etwa in der Sahara entführt worden sind und miterlebt haben, wie an lebenden Personen Organe entnommen worden sind. Oder sie haben schreckliche Fahrten über das Meer hinter sich. Fast jeder berichtet mir davon, dass es an Bord Tote gegeben hat, teilweise kleine Kinder oder Schwangere. Das ist schon etwas, das mich berührt. Wie steht es denn um eine angemessene Vergütung für Asylrechtsanwälte?

Wir haben ein wenig Glück gehabt, denn mit der Reform des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 2013 ist bei uns der Gegenstandswert hochgesetzt worden, wenngleich sich das Bundesamt bemüht, möglichst oft die Billigkeitsklausel des § 30 RVG vor Gericht geltend zu machen, um den Streitwert zu mindern. Zudem wird PKH nicht selten verweigert, weil die Gerichte die Erfolgsaussichten als gering einstufen. Die finanzielle Frage bleibt ein Hauptdiskussionspunkt in der Vertretung der Mandate. Es gibt zwar Rechtshilfefonds von kirchlichen Organisationen oder Pro Asyl, aber dafür muss immer ein entsprechender Antrag bei den Organisationen gestellt werden in der Hoffnung, dass er auch gewährt wird. Wenn nicht, müssen die Mandanten z.B. in kleinen Ratenzahlungen das gerichtliche Mandat finanzieren. Die Asylverfahrensrichtlinie hat ursprünglich eine unentgeltliche Beratung für die Verfahren vorgesehen, aber ist dann auch durch deutschen Druck so angepasst worden, 40 / anwaltsblatt karriere


interview

dass es die Möglichkeit gibt, die Finanzierung durch Prozesskostenhilfe von den Erfolgsaussichten abhängig zu machen. Das ist natürlich eine Hürde.

Rechtsanwältin Kerstin Müller: „Ich höre oft: Sie sind meine Mutter. Es wird schon viel an Verantwortung auf den Anwalt übertragen.“

Kann eine Anwältin, ein Anwalt denn dann vom Asylrecht alleine leben oder muss man in weiteren Disziplinen tätig sein?

Ich mache fast ausschließlich Asyl- und Ausländerrecht und kann davon gut leben. Ein Problem sind sicherlich die Dublin-Fälle. Dies sind oft sehr schnelle Verfahren. Das zuständige Bundesamt fordert dort zudem meist die Festsetzung eines geringeren Streitwertes. Aus meiner Sicht ist das falsch, weil gerade die Dublin-Verfahren ungeheuer aufwändig sind und eine große anwaltliche Sorgfalt und Rechts- und Länderkenntnis voraussetzen. Was macht die sogenannten Dublin-Verfahren aus?

Das sind sehr schnelle Verfahren, die teilweise insbesondere für die Mandanten sehr undurchsichtig sind, da die Aktenführung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht immer nachvollziehbar ist und eine sehr uneinheitliche Rechtsprechung herrscht. Außerdem wird die Entscheidung in diesem Verfahren trotz anwaltlicher Mandatierung an den Mandanten persönlich zugestellt. Der Dublin-Normalfall ist: Das Bundesamt nimmt Fingerabdrücke eines Asylsuchenden ab und es kommt heraus, dass die Person in einem anderen Unionsstaat war, unter Umständen dort sogar schon einen Asylantrag gestellt hat. Dann laufen bestimmte Fristen, innerhalb derer das Bundesamt bei der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates nachfragen muss, ob diese das Verfahren übernimmt. Bejaht der andere Staat dies oder antwortet er innerhalb einer gewissen Frist nicht, geht das Verfahren auf ihn über. Dann muss das Bundesamt den Flüchtling innerhalb einer – in der Regel – Sechsmonatsfrist an den Mitgliedstaat überstellen. Ab wann beginnt die Frist, wenn ich einen Eilantrag stelle? Dies ist umstritten. Wenn es der Bundesrepublik innerhalb dieser sechs Monate nicht gelingt, den Flüchtling zu überstellen, kann es passieren, dass ich zum Beispiel einen Eilantrag verloren habe, aber die Überstellungsfrist von sechs Monaten abläuft – was ist dann? Kann ich dann sagen, ich stelle noch mal einen neuen Eilantrag, weil jetzt Deutschland zuständig geworden ist? Da gibt es unterschiedanwaltsblatt karriere / 41


interview Die Station bei Amnesty International gab ihr den Anstoß, sich als Rechtsanwältin auf Ausländer- und Asylrecht zu spezialisieren.

lichste Rechtsauffassungen. Gerade im Dublin-Bereich ist es für den Mandanten nicht vorhersehbar, wie das Verfahren ausgeht. Muss man als Asylrechtsanwalt denn eine idealistische Motivation aufweisen?

Ja, das glaube ich schon. Das Schöne an meinem Rechtsgebiet ist, dass es unheimlich viele nette Kolleginnen und Kollegen gibt und der Zusammenhalt untereinander sehr stark ist. Wir gehen sehr offen miteinander um, auch wenn man Rückschläge erlebt. Das ist ein wichtiger Teil meiner Motivation. Warum haben Sie sich für das Asylrecht entschieden?

Ich bin im Referendariat über Amnesty International zu diesem Thema gekommen, und es hat mich nicht mehr losgelassen. Es ist eine sinnvolle Art, meine Rechtskenntnisse anzuwenden und gleichzeitig mit wirklich interessanten Schicksalen und Menschen in Berührung zu kommen. Wie entscheiden Sie, welche Mandate Sie annehmen und welche Sie ablehnen?

Das ist bei mir länderspezifisch. Ich bearbeite im Schwerpunkt afrikanische Länder, vor allem Eritrea. Es gibt im Frankfurter Raum noch Kolleginnen und Kollegen, die ähnliche Fälle bearbeiten, aber ich glaube, dass ich einen Großteil der eritreischen Asylbewerber in Nordrhein-Westfalen vertrete. Das hat auch damit zu tun, dass ich viele Dublin-Verfahren der Eritreer, die über Italien nach Deutschland gekommen sind, bearbeite. Das hat definitiv Sogwirkung innerhalb der Community gehabt. Und es hängt sicherlich auch davon ab, wie aussichtsreich ein Verfahren ist. Wenn ein Verfahren keinerlei Aussicht hat, sollte man dies dem Mandanten auch deutlich kommunizieren. Gab es im Laufe Ihrer Karriere einen Fall, der Ihre Sicht auf das Asylrecht wesentlich geprägt hat?

Die Dublin-Verfahren haben mich schon sehr stark beeinflusst und vielleicht auch die Frustration erhöht, denn es ist schwer vermittelbar, dass manche das Glück haben, dass das Bundesamt nicht rechtzeitig überstellt und dann ein Verfahren in 42 / anwaltsblatt karriere


interview

Deutschland durchgeführt wird, während andere mit identischem Schicksal nach Italien zurückkehren müssen. Zurzeit gibt es die Fälle, in denen man im Eilverfahren noch gewonnen hat, und zwei Jahre später kommt die Nachricht: Ach, tut uns leid, jetzt müssen sie doch nach Italien – und damit in die Obdach- und Perspektivlosigkeit zurück, da sich die Einschätzung unseres Obergerichtes geändert hat. Das ist unheimlich schwer zu vermitteln. Ich würde mir manchmal auch etwas mehr Mut von den Gerichten wünschen, dass sie nach Spielräumen suchen, die das Dublin-Abkommen bietet, um Schutz in Deutschland zu gewähren. Die europarechtlichen Richtlinien müssen durch die deutschen Gerichte ausgelegt werden. Gibt es dort eine Tendenz, das Asylrecht weit oder eng auszulegen?

Es gibt sicherlich den einen Richter oder die andere Richterin, die neugierig sind und spannende Fragen aufwerfen. Aber im Großen und Ganzen habe ich eher den Eindruck, dass eine Zurückhaltung besteht – sicherlich auch, weil es in dem Bereich noch sehr viele offene Fragen gibt. Das macht es einerseits spannend, weil man da ein bisschen Rechtsgeschichte mitschreiben kann. Aber es kommt dadurch in jedem Verfahren zu vielen Unsicherheiten in der Auslegung von Begriffen. So gab es die Debatte um den europarechtlichen Begriff der Sozialhilfe, ob dieser nur Leistungen nach SGB XII oder auch Leistungen nach SGB II erfasst. Oder die Frage, was religiöse Verfolgung ausmacht. Das sind wichtige und spannende Diskussionen, über die man gut streiten kann. Leider ist das Bundesverwaltungsgericht hier kein gutes Vorbild; viele aus unserer Sicht offene europarechtliche Fragen legt es dem Europäischen Gerichtshof nicht vor. Für ein Untergericht mit einer starken Arbeitsbelastung ist es dann sicherlich schwer zu sagen: Wir gehen mal neue Wege, denn ein Vorlagebeschluss ist nicht leicht zu formulieren. Was wird sich ändern, wenn es bald einen Fachanwalt für Migrationsrecht geben sollte?

Ich glaube, dass man dadurch Qualität sichtbar machen kann, weil der Fachanwalt auch an Fortbildungen gebunden ist. Andererseits kann man auch für die potentielle Mandantschaft dadurch attraktiver werden. Das Migrationsrecht umfasst ja nicht nur den Bereich des Asylrechts, sondern auch das Aufenthaltsrecht mit der Arbeitsmigration. Da ist es ein wichtiges Signal für Unternehmen, dass sie nicht nur auf Relocation Agencies zurückgreifen müssen, sondern auch und gerade beim Anwalt gut aufgehoben sind. Außerdem wird dadurch Qualität gesichert. Angesichts der Bedeutung eines Verfahrens für den Mandanten – der ja vielleicht im Fall der Rückkehr in seine Heimat mit Tod oder Haft konfrontiert ist – ist dies ein wichtiger Effekt, um den Flüchtlingsschutz sicherzustellen. Wenn Sie auf die nächsten fünf Jahre blicken: Wie wird sich das Asylrecht entwickeln? Haben Sie da eher Hoffnungen oder Befürchtungen?

Das ist eine ganz interessante Frage, weil ich mich noch erinnere, dass wir mit dem steigenden Einfluss des Europarechts alle überwiegend sehr euphorisch waren und hofften, dass das ordnungsrechtlich orientierte nationale System vielleicht etwas aufgebrochen wird. In Teilen ist das auch so, aber wir haben jetzt eine Art roll back. Die Euphorie ist ein wenig verklungen. Meine Sorge für die nächsten Jahre ist, dass nun Pflöcke eingeschlagen werden, die im Grunde den Rechtsschutz noch weiter beschränken. Wenn ich darüber nachdenke, dass Bundesinnenminister Thomas de Maizière darüber diskutiert, Flüchtlingszentren in den Maghrebstaaten zu stationieren, um anwaltsblatt karriere / 43


interview

dort eine Prüfung eines Asylantrages vornehmen zu können, dann finde ich das unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten mehr als bedenklich. Welchen Rat würden Sie den Studierenden und Berufsanfängern mit auf den Weg geben, die Ausländer- und Asylrecht machen wollen?

Früh Kontakte zu knüpfen. In Köln gibt es zum Beispiel die Refugee Law Clinic für Studierende. Man muss sich schon mit Haut und Haar darauf einlassen. Wir merken, dass gerade die Anwältinnen und Anwälte, die sich auf das Asyl- und Migrationsrecht spezialisiert haben, den Andrang der Mandanten eigentlich kaum bewältigen können, selbst in einer Stadt wie Köln. Da bin ich froh, dass ich hier junge Kolleginnen und Kollegen habe, an die ich Mandanten weiter vermitteln kann. Sollte das Ausländer- und Asylrecht in der Lehre eine größere Rolle spielen?

Ja, ich glaube, dass es insofern eine sehr sinnvolle Ergänzung im Studium ist, weil es so stark vom Europarecht durchdrungen ist. Und ich denke, zu einem guten Juristen gehört auch ein politisches Bewusstsein. Das Recht steht ja nicht im leeren Raum, sondern es hat ja immer einen historischen und gesellschaftspolitischen Kontext. Das kann man anhand des Ausländer- und Asylrechts sehr gut nachzeichnen. Was braucht man für menschliche Fähigkeiten im Alltag eines Asylrechtsanwalts? Zur Person Rechtsanwältin Kerstin Müller, Jahrgang 1966, studierte zunächst Germanistik, weil sie Journalistin werden wollte. 1986 fing sie an, in Marburg Jura zu studieren, wechselte dann nach Köln und machte dort 1992 ihr erstes Staatsexamen. Bereits im Referendariat – im OLG-Bezirk Düsseldorf mit einem Schwerpunkt in Wuppertal – war sie schon überwiegend im Asyl- und Ausländerrecht tätig. Das zweite Staatsexamen legte sie im Jahr 1995 ab. Direkt danach machte sie sich selbstständig und trat einer Bürogemeinschaft in Köln bei. In ihrer Freizeit reist sie gerne in andere Länder.

Geduld. Es ist sehr schwer, einem Betroffenen den Lauf des Asylverfahrens zu vermitteln. Ich habe oft den Eindruck, die Mandanten geben die Verantwortung an mich ab und denken, jetzt wird alles gut. Aber sie müssen natürlich auch mitwirken, sie müssen mir Unterlagen bringen, etwa über politische Aktivitäten hier in Deutschland. Ich muss über Änderungen im Familienstand und über die gesundheitliche Situation informiert werden. Das ist bei meinen Mandanten manchmal nicht so einfach. Man muss auch gut vernetzt sein, weil ich zum Beispiel die psychischen Probleme meiner oft traumatisierten Mandanten nicht auffangen kann. Ich kann vielleicht laienhaft erahnen, ob jemand schwer depressiv ist oder eine posttraumatische Belastungsstörung hat, aber ich kann ihm bei der Bewältigung nicht helfen. Es ist wichtig, dass man die Menschen an psychologische Betreuung anbinden und eben dadurch auch Entlastung schaffen kann. Würden Sie sich wieder für das Ausländer- und Asylrecht entscheiden, und wenn ja, warum?

Ja, ich würde es wieder tun. Weil es Spaß macht. Ich wäre sicherlich keine gute Familienrechtsanwältin oder Strafverteidigerin, das war nie mein Ziel. Mit dem Ausländer- und Asylrecht kann ich mich gut identifizieren. Es ist ja immer schwer, Recht und Gerechtigkeit in Übereinstimmung zu bringen, aber in diesem Bereich ist es zumindest möglich. Und trotz allem Frust, den es auch gibt, habe ich immer das Gefühl, auf der richtigen Seite zu stehen. Wann ist das Asylrecht für Sie eine dankbare Disziplin?

Wenn ich gewinne (lacht). Ich freue mich auch, wenn Mandanten zu mir kommen und sagen: Wir haben vielleicht nicht das erreicht, was wir haben wollten, aber ich weiß, Sie haben alles dafür gegeben und ich habe mich bei Ihnen gut aufgehoben gefühlt. Das passiert gar nicht so selten. Das Interview führten Dr. Justus von Daniels und Marc Faßbender. 44 / anwaltsblatt karriere



haftungsfallen


haftungsfallen

Recht im Sonderangebot? Wenn der Mandant möglichst viel Rechtsrat für wenig Geld bekommen will Text: Rechtsanwältin Antje Jungk, München

Dienstleistungen aller Art werden heutzutage oft zum Schnäppchenpreis angeboten. Auch Rechtsanwälte werben verstärkt – oft auch im Internet – mit günstigen Preisen. Aber ist solch eine „Billigberatung“ mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar?

Wer die Hilfe eines Rechtsanwalts benötigt, schließt mit ihm einen Geschäftsbesorgungsvertrag: Der Anwalt leistet Rechtsberatung und -vertretung, der Mandant schuldet dafür eine Vergütung. Also ein ganz normales Vertragsverhältnis? Nicht ganz, denn der Rechtsanwalt spielt im Rechtsstaat eine besondere Rolle. Er ist gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Hiermit verbunden ist eine besondere Verantwortung, die auch auf das zivilrechtliche Verhältnis zum Mandanten ausstrahlt. Wenn wir über das Anbieten von Rechtsdienstleistungen im Internet reden, geht es oft erst einmal um die Werbung. Rechtsdienstleistungen als „Schnäppchen“ werden wettbewerbsrechtlich und berufsrechtlich grundsätzlich kritisch gesehen. Telefonische „Anwaltshotlines“ sind zwar zulässig (BGH, Urteil vom 26.9.2002 - I ZR 102/00). Der BGH merkte aber an, dass sich ein Anwalt dazu verleiten lassen könnte, ohne genügende Kenntnis des Sachverhalts und ohne hinreichende Prüfung der Rechtslage zu antworten. Genau hier liegt das eigentliche Problem: Was erwartet der Mandant? Will er eine umfassende Beratung oder lediglich eine erste kursorische Einschätzung? Natürlich möchte der Mandant möglichst viel Beratung für möglichst wenig Geld. Wenn, wie in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG vorgesehen, eine „Erstberatung“ für maximal 190 Euro stattfindet, sollte dem Mandanten klar sein, dass es sich eben nicht um eine umfassende Rechtsauskunft handelt. Ähnlich wird man auch bei einer telefonischen Rechtsberatung von nur wenigen Minuten argumentieren können. Wie ist es aber mit einem Internetangebot „Scheidung online –> spart Zeit, Nerven und Geld“? Auch diese Werbung wurde zunächst wettbewerbsrechtlich auf den Prüfstand gestellt. Das OLG Hamm (Urt. v. 7.3.2013 – 4 U 162/12) hielt die Aussage nicht für irreführend, „wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, im Folgesatz hinreichend erläutert wird.“ Haftungsrechtlich liegt die Messlatte aber viel

höher: Für den Mandanten ist maßgeblich, wie die Rechtsberatung dann tatsächlich aussieht, ob er die Beratung erhält, die er erwartet oder erwarten darf. Wie die „Scheidung online“ tatsächlich abläuft, zeigte sich in einem Fall, über den das LG Berlin (Urt. v. 5.6.2014 – 14 O 395/13) unlängst zu entscheiden hatte: Die Anwälte hatten im Netz eine „Scheidung online“ so angeboten: „ohne Anwaltsbesuch zu den geringstmöglichen Kosten von Fachanwälten“. Die Mandantin füllte ein zum Download eingestelltes „Scheidungsformular“ aus, erhielt dann ein Bestätigungsschreiben mit Kostenangebot und erteilte anschließend den Auftrag. Es folgten ein Telefonat und der Ehescheidungstermin vor dem Amtsgericht. In dem „Scheidungsformular“ hatte die Mandantin, eine russische Pianistin, angegeben, sie wolle auf Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt von ihrem Ehemann, einem chilenischen Musikdozenten, verzichten, der Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind erfolge nach der Düsseldorfer Tabelle. Das Nettoeinkommen beider Eheleute betrage ca. 1.600 Euro im Monat. Im Scheidungstermin wurde der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich protokolliert. Dass dieser Verzicht für sie nachteilig war, wurde der Mandantin erst im Nachhinein klar, und sie verklagte die Anwälte wegen mangelhafter Beratung. Wollte die Mandantin hier tatsächlich nur eine eingeschränkte, „kostengünstige“ Rechtsberatung? Das LG Berlin geht sehr weit, wenn es feststellt, „die Tätigkeit des Anwalts … lässt sich weder in einem Telefonat erledigen noch durch ein Onlineformular ersetzen“. In vielen Fällen, und ganz gewiss bei privaten Mandanten und komplizierteren Rechtsfragen, trifft das aber zu. Der Anwalt wird in aller Regel nur im persönlichen Gespräch herausfinden, was der Mandant tatsächlich will und ob er die Konsequenzen des geplanten Vorgehens wirklich verstanden hat. Wer einen Anwalt beauftragt, erwartet normalerweise eine umfassende Klärung seines Rechtsproblems. Dem Mandanten muss daher deutlich gemacht werden, dass er dies bei einer formularmäßigen „Billigberatung“ nicht erwarten darf. // Die Autorin ist bei der Allianz Versicherungs AG tätig. Der Beitrag gibt ihre persönliche Auffassung wieder. anwaltsblatt karriere / 47


gastkommentar

Zukunft selbst gestalten Die engagierten Studierenden von heute tragen zur Vielfalt der Anwaltschaft von morgen bei Text: Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Kiel Es gibt sie nicht mehr: „die“ Anwaltslaufbahn. Die Möglichkeiten, die jungen Juristinnen und Juristen offen stehen, um ihren Weg in die Anwaltschaft zu finden, werden immer vielfältiger. Das zeigt sich schon während des Studiums – denn auch „das“ eine Jurastudium existiert längst nicht mehr. Die Studierenden wählen zwischen verschiedenen Schwerpunktbereichen, studieren ausländisches Recht, entscheiden sich für ein Auslandsjahr, belegen Kurse in Mediation oder gar Anwaltsrecht. Kaum ein Studienaufbau gleicht dem anderen. Diese Flexibilität gibt den angehenden Juristinnen und Juristen die Möglichkeit, ihre theoretischen Kenntnisse in ihren Interessenbereichen frühzeitig zu vertiefen. Um aber einen Einblick in die anwaltliche Praxis zu erhalten, braucht es Engagement auch außerhalb des Campus. Die Studierendenredaktion von Anwaltsblatt Karriere nimmt deshalb die Anwaltschaft in ihren Interviews und Berichten genau unter die Lupe: Welchen Werdegang haben die Anwältinnen und Anwälte eingeschlagen? In welchen Rechtsgebieten finden sich lukrative Nischen? Wie kann man mehr als nur Anwalt sein? Die Studierenden wollen wissen, was sie erwartet und was sie erwarten können. Sie wollen sich nicht erst nach dem Studium auf dem Anwaltsmarkt orientieren, sondern sich mit konkreten Vorstellungen bereits auf ein zukünftiges Anwaltsleben einstellen können. Und darauf, dass so ein Anwaltsleben von Fall zu Fall sehr unterschiedlich aussehen kann. Die Studierenden richten ihr Augenmerk auch auf den Weg, der in die Anwaltschaft führt. Dabei geht es nicht darum, einem strikten Pfad zu folgen. Die Studierendenredaktion will angehenden Juristen zeigen, wie eine geschickte Wahl der Anwaltsstation schon der erste Schritt zu einer späteren Zusammenarbeit sein kann. Und dass eine Station im Ausland zwar eine Herausforderung darstellt, aber den Referendar auch außergewöhnliche Erfahrungen sammeln lässt, von denen er sein gesamtes Berufsleben profitieren kann. Wie man die Chancen auf solch einen Referendariatsplatz erhöht, zeigt Anwaltsblatt Karriere in seinen Bewerbungstipps. Entgegen der altbekannten Ellenbogentechnik, die an Universitäten zuweilen im Gerangel um die höchste Punktzahl herrscht, ist die Studierendenredaktion bestrebt, Ratschläge und Hilfestellungen mit Kommilitonen und angehenden Volljuristen 48 / anwaltsblatt karriere

zu teilen, ebenso wie die Begeisterung für den Anwaltsberuf. Die Studierenden hinterfragen kritisch die juristische Ausbildung und erschließen den Anwaltsmarkt mehr und mehr für sich. Ebenso verfahren auch die deutschlandweit zahlreichen Mitglieder von Law Clinics, deren Prinzip die Mandatsbearbeitung durch Studierende unter Leitung von Volljuristen ist. Anwaltsblatt Karriere hat einige der angehenden Juristen interviewt, um zu zeigen, wie man sich bereits neben dem Studium engagieren kann und die Begeisterung für die anwaltliche Tätigkeit ist hier spürbar. Ein eigens bearbeitetes Mandat mit kniffligen Rechtsfragen weckt mehr Interesse am Beruf als jeder standardisierte Lehrbuchfall. Das zeigt, dass die Studierenden neugierig sind. Sie stellen Fragen zum Berufsleben, zur Zukunft – und sie wissen, dass die Antworten nicht in der Bibliothek zu finden sind. Bedeutet das, dass das Fachwissen auf der Strecke bleibt? Keinesfalls, ohne fundierte juristische Kenntnisse geht es nach wie vor nicht und das wissen auch die Studierenden. Es geht vielmehr darum, darüber hinaus den eigenen Horizont zu erweitern. Dass die angehenden Anwältinnen und Anwälte die Dinge selbst in die Hand nehmen wollen, selbst mitgestalten wollen, wirkt sich auch positiv auf die Entwicklung der Anwaltschaft aus. Wer früh versteht, wie der Anwaltsmarkt funktioniert, kann an seiner Entwicklung mitwirken. Die vielfältigen Erfahrungen schon während der Ausbildung bringen spezialisierte und gleichzeitig flexible Anwältinnen und Anwälte hervor. Für die Studierendenredaktion ist das Heft Wegweiser: Anwältinnen und Anwälten geben Erfahrungen an Studierende und Referendare weiter, die vielleicht später ihrerseits als gestandene Anwältinnen und Anwälte dem Nachwuchs einen Eindruck von der Anwaltswelt verschaffen werden. Denn vom Austausch von frischen Ideen und einem reichen Erfahrungsschatz hat bisher noch jeder profitiert. Das wird auch zukünftig so bleiben. // Prof. Dr. Ewer ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins



{Refugee Law Clinic}

, N H AN C I S SCHE N S E E M T ÜHL EINEN R WIE F Ü F ? TUNG HMEN R E O N W R NT BE ZU Ü VERA


report

Balanceakt zwischen juristischer Finesse und Lebenswirklichkeit Text: Lisa Gut, Berlin Fotos: Franz Brück, Berlin

Die juristische Ausbildung bis zur Ersten Staatsprüfung ist nicht gerade praxisorientiert. Durch Praktika oder eine Mitarbeit in Kanzleien können Studierende nur begrenzt in die juristische Wirklichkeit eintauchen. Eine Möglichkeit, den universitären Schleier zu lüften, bietet die Mitarbeit in einer Law Clinic. Das Rechtsdienstleistungsgesetz von 2008 macht es möglich, dass auch Studierende unter Aufsicht eines Volljuristen „echte“ Mandate betreuen können. In den vergangenen Jahren haben sich daher einige Law Clinics an deutschen Universitäten oder als eigenständige Vereine gegründet. Eine von ihnen ist die Refugee Law Clinic Cologne (RLCC). Sie übernimmt Fälle aus dem Ausländer- und Asylrecht.

Im Februar 2013 ging die Law Clinic in Köln an den Start und fand schnell Anklang. Studierende und Doktoranden der Universität unterstützen seitdem Flüchtlinge bei Asylanträgen, begleiten sie zu Behördengängen und bereiten Gerichtsverfahren mit vor. Yao Li, die gerade an der Universität zu Köln promoviert, gehört zu den Gründungsmitgliedern. „Meine Motivation war die ehrenamtliche Arbeit, die Möglichkeit Hilfe anzubieten und so auch eine Brücke zu anderen Kulturen schlagen zu können“, sagt sie. Benjamin Lensch, der im 7. Semester Jura studiert, wurde durch Kommilitonen auf die RLCC aufmerksam und schloss sich aus ähnlichen Gründen an. Aber auch der Frust während der Examensvorbereitung und der Wunsch nach einer sinnstiftenden Arbeit spielten eine Rolle. Arbeitsalltag in der Law Clinic

Lisa Gut im Interview

Die Law Clinic hat derzeit über 220 Mitglieder, die je nach Studiumsphase unterschiedlich aktiv sind. Die rund 50–60 laufenden Mandate bearbeiten die über 220 Studierenden in kleinen Teams. Voraussetzung ist der Besuch der Vorlesung „Praxisbezogene Einführung in das Asylrecht“. So wird sichergestellt, dass die Studierenden über die nötigen Grundkenntnisse im Ausländer- und Asylrecht verfügen. Daneben gibt es Vorträge und Seminare zu Spezialthemen und aktuellen Entwicklungen. „Das ist heute viel anspruchsvoller angelegt als in den neunziger Jahren“, sagt Rechtsanwalt Jens Dieckmann. Damals engagierte er sich als Student bei Amnesty International für Flüchtlinge und fand so das Rechtsgebiet für seine spätere Anwaltstätigkeit. Als der Telefonanruf von Yao Li kam, zögerte er nicht, sich als Betreuer für die RLCC anwaltsblatt karriere / 51


report

{Refugee Law Clinic}

Rechtsanwalt Jens Dieckmann engagierte sich als Student bei Amnesty International für Flüchtlinge

52 / anwaltsblatt karriere

zur Verfügung zu stellen. Zusammen mit anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus dem Raum Köln bildet er den Beirat der RLCC, der die notwendige volljuristische Betreuung gewährleistet. Einmal in der Woche bietet die Law Clinic eine Sprechstunde in einem Flüchtlingswohnheim in Köln. Die meisten neuen Mandanten kommen dann. Daneben hat die Law Clinic Flyer bei anderen Organisationen ausliegen, aber auch Bürgerinitiativen kommen mit Fällen auf sie zu. Neben der Sprechstunde finden wöchentlich Arbeitstreffen statt, bei denen die vereinsinterne Arbeit besprochen wird. Die Betreuung des Falls gestalten die Studierendenteams im Wesentlichen selbstständig. Ihre Arbeit wird dabei besonders von den Fristen geprägt, die das Verwaltungsrecht bestimmen. Der Zeitaufwand pro Woche variiert je nach Fall und eigenem Engagement, liegt aber zwischen fünf bis zehn Stunden. Die Treffen mit den Mandanten finden in Cafés, Bibliotheken oder im Wohnheim statt, da es der RLCC nur langsam gelingt, sich an der Uni zu etablieren und eigene Räume für ihre Arbeit zu bekommen. „Die Mandate darf man nicht unterschätzen. Fälle werden schnell komplex, wenn zum Beispiel viele Familienmitglieder betroffen sind“, erläutert Yao Li. Die Betreuung ist bei der RLCC darauf ausgelegt, langfristige Hilfe zu bieten, falls diese gewünscht wird und notwendig ist. Wenn zum Beispiel eine ganze Familie betreut wird, wird der Fall von einem Team dauerhaft begleitet. Es gibt aber auch Fälle, die nicht über Monate, sondern nur einige Wochen gehen. Bei Schwierigkeiten können sich die Studierenden an den Beirat und andere Mitglieder wenden. Es gibt dafür Supervisionstreffen, bei denen sie sich über die jeweiligen Mandate und Probleme austauschen können. Und es gibt dort die Möglichkeit, über die Schicksale, mit denen sie bei der Betreuung der Fälle ebenfalls konfrontiert sind, zu sprechen. Daneben stehen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Studierenden bei akuten Problemen zur Seite, wobei sich hier die anspruchsvolle fachliche Vorbereitung und gute Organisation auszahlt. Rechtsanwalt Jens Dieckmann sieht sich und seine Kolleginnen und Kollegen als Ansprechpartner für konkrete Fragen und als Berater, um den Entscheidungsprozess zu begleiten.


Grenzen überwinden – Netzwerke schaffen

Benjamin Lensch und Yao Li können da weiterhelfen, wo anwaltliche Arbeit an ihre Grenzen stößt

An ihre Grenzen stößt die Law Clinic, wenn für einen Fall ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendig wird oder schwere Folgen, wie eine Abschiebung, drohen. Hier beginnt die anwaltliche Arbeit, so dass die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den Vordergrund treten und die Prozessvertretung übernehmen. Dabei kann die Law Clinic über die knappen Ressourcen der Anwälte hinweghelfen. Einige Mitglieder unterstützen Rechtsanwalt Jens Dieckmann gerade bei einem komplexen Fall. Ein Flüchtling wurde in einem Wohnheim von Sicherheitsleuten misshandelt und Fotos davon im Internet verbreitet. Im Zusammenhang damit laufen 28 Ermittlungsverfahren, aber auch staatshaftungsrechtliche Prozesse. Dieckmann übernahm das Asylverfahren. Drei Mitglieder der RLCC besuchten den traumatisierten Flüchtling an seinem neuen Wohnort. Sie begleiteten ihn zum Ausländeramt und Sozialamt und suchten einen Arzt und Psychiater für ihn. Daneben halfen sie bei der Recherche für Medieninformationen und Klinikgutachten. „Für ein Mandat, das so viele Facetten hat, ist es wichtig, ein Team zu haben. Und dafür bin ich auch dankbar. Ein Fall, der auf der Titelseite des Stern stand, ist für die Studierenden eine besondere Erfahrung.“ Auch wenn sie nicht bei allen Problemen des Alltags helfen können, verstehen die Studierenden ihre Arbeit auch als allgemeine Lebenshilfe. Sie lernen vor allem, dass die Lebenswirklichkeit weit weg vom konstruierten Klausurfall ist. Es kommt darauf an, im Gespräch mit den Flüchtlingen die relevanten Informationen herauszufiltern – zu erkennen was tatsächlich das richtige Mittel ist, um zielgerichtet helfen zu können. Außerdem gilt: Es kommt nicht darauf an, einen juristisch brillianten Schriftsatz zu verfassen. Vielmehr müssen sie die wesentlichen Informationen prägnant übermitteln, Berührungsängste mit der Bürokratie abbauen, Handlungsmöglichkeiten erkennen und einen guten Kontakt zu den zuständigen Stellen pflegen. „Das Sozialamt oder die Ausländerbehörde wissen inzwischen, wer wir sind, wenn ich mich mit ‚Refugee Law Clinic’ melde“, sagt Benjamin Lensch. anwaltsblatt karriere / 53


report

{Refugee Law Clinic} Anwaltliche Arbeit erleben

Die Mitarbeit in einer Law Clinic ist weit mehr als Schmuck für den Lebenslauf. Für Rechtsanwalt Jens Dieckmann vermittelt die RLCC Fähigkeiten, die für die Arbeit als Anwältin oder Anwalt wertvoll sind und die weder das Studium noch ein Pflichtpraktikum vermitteln können. „Die Studierenden lernen, worauf es ankommt und die Komplexität der Fälle anzunehmen“, beobachtet er. Darüber hinaus ermöglicht die praktische Arbeit auch, sich selbst zu testen: Wie fühlt es sich an, Verantwortung für ein Problem eines anderen zu übernehmen? Passt das zu mir? Yao Li und Benjamin Lensch sind sich einig, dass das Asylrecht nicht nur besonders vielfältig ist, sondern auch durch die politischen Bezüge spannend ist. Die Mitarbeit bei der RLCC ermöglicht ihnen, sich in der aktuellen Debatte über Flüchtlinge konkret zu engagieren und Menschen helfen zu können. Auch, dass sie sich ein spannendes Rechtsgebiet selbst erarbeitet haben und anwenden, schätzen sie an der Law Clinic. Und wie steht es um die Vereinbarkeit mit dem Studium? Hier sind sich beide einig, dass sich die Arbeit gut mit dem Universitätsalltag verbinden lässt. Wer gerade wenig Zeit hat, kann sich auch mal für ein paar Monate ausklinken und danach wieder einsteigen. Außerdem, so verraten sie, wird Allgemeines Verwaltungsrecht viel anschaulicher, wenn man nicht nur das Prüfungsschema aus dem Lehrbuch kennt, sondern ein Widerspruchsverfahren einmal selbst begleitet hat. Blick nach vorne

Über das Engagement mit anderen Organisationen, Vereinen und kirchlichen Einrichtungen in der Region hinaus, soll die Law Clinic in Köln künftig stärker mit anderen Law Clinics in Deutschland vernetzt werden. Auf einer Bundeskonferenz im Sommer 2015 soll die Zusammenarbeit weiter vertieft werden. Das langfristige Ziel ist es, auch auf internationaler und europäischer Ebene ein Netzwerk für Flüchtlingsberatung zu schaffen, um so ein Auffangnetz für die Flüchtlinge, die zwischen den Mitgliedsstaaten hin- und hergeschoben werden, anzubieten. Die Refugee Law Clinic ist für alle Seiten ein Gewinn. //

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rechtsprechung

Rechtsprechung Texte: Dr. Anja Pitzal

Das Bundessozialgericht, Kassel


BSG: Der Syndikus ist kein Rechtsanwalt und zahlt in die Rentenversicherung Das Problem

Bad cases make bad law – und Bundesgerichte machen manchmal Politik, in diesem Fall das Bundessozialgericht Sozialpolitik. Wie Selbständige ihre Altersversorgung sichern, ist ihre Sache. In die gesetzliche Rentenversicherung zahlen sie grundsätzlich nicht ein. Als die Anwälte nach dem Zweiten Weltkrieg in die Rentenversicherung wollten, sagte die Politik 1957 nein. Man fürchtete zu hohe Rentenzahlungen. Die Anwaltschaft durfte stattdessen Versorgungswerke gründen. Jede Anwältin und jeder Anwalt wird seitdem dort Pflichtmitglied. Und selbstverständlich zahlen auch angestellte Anwälte ein, egal ob in Kanzleien oder Unternehmen beschäftigt. Damit ist nun zumindest für die Anwälte bei nicht-anwaltlichen Arbeitgebern Schluss soweit es um ihren Arbeitslohn geht. Was die Politik vor fast 60 Jahren nicht wollte, hat jetzt das BSG vollzogen – nur sind die Versorgungswerke inzwischen so erfolgreich, dass die Anwaltschaft ihren Sonderweg längst nicht mehr bedauert. Auf den konkreten Fall kam es dem BSG übrigens am Ende gar nicht so sehr an, auch wenn er eigentlich diffizil ist. So ist das halt in der Politik. Konkret geht es um eine Volljuristin, die als „juristische Mitarbeiterin“ in der Rechtsabteilung eines Unternehmens angestellt war, richtungsweisende Entscheidungen im Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht vorbereitete und nach dem in dem Unternehmen geltenden 4-Augen-Prinzip mit ihrem Chef zusammen treffen konnte. Nach Änderung der Unternehmenspolitik durfte sich die Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zulassen und sollte nun Syndikusanwältin sein. Ob die Klägerin nun im Unternehmen anwaltlich tätig war und auf der Basis der jahrelangen Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund zu befreien gewesen wäre, interessierte das BSG nicht. Denn die rechtsbesorgende Tätigkeit im Unternehmen kann am Ende nie Anwaltstätigkeit sein. Das hat das BSG in einer wichtigen aber nicht eben leicht verständlichen Entscheidung herausgearbeitet. Übrigens: Die Bundesregierung will nun den angestellten Anwalt sowohl in Kanzleien als auch in Unternehmen ausdrücklich zum Anwalt machen. Die Politik soll jetzt da gemacht werden, wo sie hingehört: im Bundestag.

Der (redaktionelle) Leitsatz

Der Senat schließt sich bei der Frage nach der Einordnung einer Erwerbstätigkeit als anwaltliche Berufstätigkeit der ständigen Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundegerichtshofs an, wonach der Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Ein Syndikusanwalt gehört als abhängig Beschäftigter im Sinne § 7 Abs. 1 SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Zwangsversicherten.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Das BSG erarbeitet Grenzen der Tatbestandswirkung: Als Rechtsanwältin sei die Klägerin zwar kraft Gesetzes zeitgleich Pflichtmitglied im Versorgungswerk für Rechtsanwälte und Zwangsmitglied einer Rechtsanwaltskammer. Sie müsse ihren Beruf bei diesem Arbeitgeber aber nicht zwingend als zugelassene Rechtsanwältin ausüben. Eine rechtmäßige anwaltliche Berufsausübung sei sogar der äußeren Form ihrer Beschäftigung nach nicht möglich. Ihre Erwerbstätigkeit sei daher für die Pflichtmitgliedschaft und die Absicherung über das Versorgungswerk ohne Bedeutung und § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI schon daher nicht erfüllt. • § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei als abschließende Ausnahmeregelung einer erweiternden oder analogen Anwendung nicht zugängig. • Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Rentenversicherung mit der Beitragspflicht verletze Syndikusanwälte nicht in Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 GG. Der Gesetzgeber habe eine weite Einschätzungsprärogative, wie er die individuelle Freiheit des besser Verdienenden, der selbst für seine Alterssicherung vorsorgen könnte, und das Bedürfnis der gesetzlichen Rentenversichertengemeinschaft an leistungsfähigen Mitgliedern in Einklang bringe. • In dem Fall hatte das BSG nicht über einen Altfall und die Frage nach Vertrauensschutz zu entscheiden, wenn ein Syndikusanwalt von einer früheren Befreiung nach § 6 SGB VI profitiert. Die Entscheidung des BSG vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R) ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2014, 854 ff. abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2014, 286) abrufbar.

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rechtsprechung

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rechtsprechung

BVerfG: Der Fachanwalt überlebt (fast) alles Das Problem

Tischlein wechsel Dich. Manch einer startet als Anwalt und bleibt es auch. Andere zieht es doch noch in die Justiz oder eine Behörde. Das erkennt der eine früher, die andere später. Und was ist mit dem (oder hier der-) jenigen, die es erst erkennt, nachdem Zeit und Geld in die Erlangung eines Fachanwaltstitels geflossen sind? Die beschwerdeführende (ehemalige) Rechtsanwältin war bereits Fachanwältin für Verwaltungsrecht, als sie sich entschied, eine unbefristete Stelle im öffentlichen Dienst anzunehmen. Vielleicht nicht ganz beamtenuntypisch war sie dabei sicherheitsaffin: Mit Rückgabe der Zulassung beantragte sie bei der Rechtsanwaltskammer zugleich die Zusicherung, dass sie bei erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ihren Fachanwaltstitel wieder führen dürfe, sofern sie der Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sei. Die Rechtsanwaltskammer erteilte keine Zusicherung. Die Beschwerdeführerin klagte und verlor in allen Instanzen. Das BVerfG gab ihr schließlich Recht und wies den Fall zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurück. Die (redaktionellen) Leitsätze

1. Ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Rechtsanwalt (hier: Verzicht auf Rechte aus der Zulassung nach Aufnahme einer unbefristeten Tätigkeit im öffentlichen Dienst) ist befugt, seine Fachanwaltsbezeichnung nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu führen, ohne erneut die Zulassungsvoraussetzungen (Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen) zu erfüllen, sofern er die Obliegenheit einer jährlichen Fortbildung erfüllt hat. 2. Die Entscheidung der Fachgerichte, dass der einmal erworbene Spezialisierungs- und Qualifizierungshinweis bei erneuter Zulassung zur Anwaltschaft nicht wieder genutzt werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil er der gebotenen gesetzlichen Grundlage entbehrt. Im Gesetzes- und Satzungsrecht findet sich insbesondere keine Regelung, die zusätzlich zur Fortbildungspflicht den Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung an eine praktische Tätigkeit namentlich im Bereich des jeweiligen Fachgebiets knüpft.

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Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Die Beschwerdeführerin sei – so das BVerfG – in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen, wenn ihr verwehrt werde, die Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu führen, ohne wiederum die Zulassungsvoraussetzungen für den Erwerb des Fachanwaltstitels nachzuweisen. • Für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes) genüge zur Rechtfertigung innerhalb gewisser Grenzen auch Satzungsrecht und damit im allgemeinen auch die Fachanwaltsordnung (FAO). • In der FAO fehle eine ausdrückliche Regelung, nach welcher die Befugnis zur Führung des Fachanwaltstitels mit dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf endgültig erlösche. Dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG wäre zwar auch dann genügt, wenn die einschlägigen Vorschriften durch richterliche Auslegung hinreichende Konturen für eine Beschränkung der Berufsfreiheit erhielten. Daran fehle es aber. • Die Regelungen über die Fachanwaltsbezeichnung und ihre Beschränkungen würden zwar einem legitimen Ziel im Sinne des Art. 12 GG dienen, nämlich der Rechtspflege – dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der Fachanwälte auf ihrem Gebiet. Zur Förderung dieses Ziels möge es noch geeignet sein, nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft das Führen des Fachanwaltstitels von den Erwerbsvoraussetzungen (darunter besondere praktische Erfahrungen auf dem Rechtsgebiet innerhalb dreier Jahre vor Antragsstellung) abhängig zu machen. Einen eindeutigen entsprechenden Willen des Gesetzgebers so streng zu sein, lasse sich aber weder dem Wortlaut noch der Gesetzessystematik oder Historie entnehmen. Ab Erwerb des Fachanwaltstitels sehe die FAO für die „Weiterführungsberechtigung“ lediglich eine theoretische Fortbildungsverpflichtung vor. Es sei nach dem Regelungsgefüge auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber stillschweigend davon ausging, eine hinreichende praktische Tätigkeit auf dem Fachanwaltsgebiet erfolge zwangsläufig. Insbesondere da das Führen von bis zu drei verschiedenen Fachanwaltstiteln erlaubt sei, gewährleiste das Regelungsgefüge der FAO keine hinreichende praktische Tätigkeit im Fachanwaltsthema. Die Entscheidung des BVerfG vom 22. Oktober 2014 (1 BvR 1815/12) ist mit Leitsätzen und Auszügen aus den Gründen in AnwBl 2014, 1052 ff. abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2014, 344) abrufbar.


rechtsprechung

BGH: Falsche Honorarvereinbarung – das Geringste ist geschuldet Das Problem

Wenn der eigene Rechtsanwalt zum Prozessgegner wird, dann geht es nicht selten um sein Honorar. So auch hier. Ein Rechtsanwalt sollte und wollte einen Mandanten in der Finanzierung eines Immobilienerwerbs unterstützen. Der Mandant hatte alleine eine Bank aufgesucht und erhielt entgegen erster anders lautender Beteuerungen keine Finanzierung. Er nahm sich einen Rechtsanwalt, der ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben an die Bank verfasste. Die Bank signalisierte Gesprächsbereitschaft und Anwalt und Mandant schlossen eine (weitere) Vergütungsvereinbarung. Danach sollte der Rechtsanwalt für sein Tätigwerden anstelle der gesetzlichen Vergütung 20.000 Euro (plus Umsatzsteuer) erhalten und für den Fall des erfolgreichen Tätigwerdens bei Abschluss eines Finanzierungsvertrages weitere 10.000 Euro (plus Umsatzsteuer). Das Gespräch von Rechtsanwalt, Mandant und Bank verlief erfolglos. Der Rechtsanwalt fertigte einen Klageentwurf. Später einigte sich der Mandant dann doch noch alleine mit seiner Bank. Mit dem Anwalt allerdings nicht mehr. An den zahlte er lediglich 20.000 Euro nebst Umsatzsteuer. Die Verrechnungsstelle des Rechtsanwalts machte auch die 10.000 Euro Erfolgshonorar geltend. Der neue Rechtsanwalt des Mandanten hielt entgegen, dass die Vergütungsvereinbarung formunwirksam sei. Sie war in der Tat zum Teil nur mündlich geschlossen worden und vor Vereinbarung eines Erfolgshonorars hätte der Anwalt dem Mandanten die voraussichtliche gesetzliche Vergütung mitteilen müssen. Das hätte dem Rechtsanwalt übrigens nicht zum Nachteil gereicht. Das Erfolgshonorar war ein Schnäppchen. Die gesetzliche Vergütung hätte gut weitere 90.000 Euro ausgemacht. Die wollte der Rechtsanwalt haben, als sich der Mandant auf die Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung berief. Aber so geht es natürlich auch nicht.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Eine fehlerhafte Honorarvereinbarung führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Anwaltvertrages. • Die Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstoße, sei auch nicht nichtig. Der Senat hätte eine Honorarvereinbarung, die gegen die Vorgängervorschriften des RVG und davor der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) verstoßen hätten, zwar als nichtig gemäß § 134 BGB angesehen. Daran halte er nicht mehr fest. Denn dagegen spreche der neugefasste § 4b RVG. Nach § 4b RVG könne bei einer nicht RVG gemäßen Vergütungsvereinbarung keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangt werden. Bei Nichtigkeit der Honorarvereinbarung wäre eine solche Regelung entbehrlich. • § 4b RVG ordne dem Wortlaut nach zwar nur eine Deckelung auf die gesetzlichen Gebühren an. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass bei einer vertraglich vereinbarten niedrigeren Vergütung nunmehr die höheren gesetzliche Vergütung verlangt werden könne. • Es sei ohne Belang, dass der Mandant die Vergütungsvereinbarung verlangt habe, um seine Ausgaben planbar zu halten. Es sei an dem Rechtsanwalt gewesen, ihn über die Voraussetzungen, unter denen dies wirksam möglich sei, aufzuklären. • Schließlich greife die Hilfsaufrechnung des Mandanten mit seinen neuen Anwaltskosten durch. Wer deutlich überhöhte Honorarforderungen geltend mache, verletze die allgemeine Rücksichtnahmepflicht. Das erforderliche Verschulden sei gegeben. Einem Rechtsanwalt – und gleiche Maßstäbe haben für sein gewerbliches Abrechnungsunternehmen zu gelten – müsse schon nach der alten Rechtsprechung (über § 242 BGB) bewusst gewesen sein, dass er nicht ein Vielfaches des vereinbarten Erfolgshonorars bei Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung fordern dürfe. Die Entscheidung des BGH vom 5. Juni 2014 (IX ZR 137/12) ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2014, 758 ff. abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2014, 259) abrufbar. Siehe zu den Folgen des Erfolgshonorars auch in diesem Heft Seite 60.

Der Leitsatz

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

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rechtsprechung

BGH: Betrugsstrafbarkeit des Anwalts bei falscher Honorarvereinbarung Das Problem

Schwarze Schafe gibt es überall – auch in der Anwaltschaft. Über ein solches hatte der 4. Strafsenat des BGH zu richten. Bevor es mit dem Rechtsanwalt wirtschaftlich endgültig den Bach herunter ging, hatte er noch einmal ordentlich bei einem Mandanten zugegriffen – moralisch in einiger Hinsicht verwerflich, juristisch in einem Punkt – so der BGH – strafbar. Passiert war Folgendes: Der Rechtsanwalt (und Notar) befand sich im Vermögensverfall. Er hatte deshalb bereits sein Notaramt verloren. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war ihm entzogen worden – über die Wirksamkeit des Widerrufs stritt er aber noch vor dem BGH. Da begab sich ein Mandant zu ihm, der als minderbegabt (aber nicht betreuungsbedürftig) beschrieben wird. Der sollte die Sanierung bringen. Der (gerade noch) Rechtsanwalt wollte ihn in einer Erbauseinandersetzung vertreten. Die gesetzlichen Gebühren für die Vertretung hätten rund 3.700 Euro betragen. Stattdessen schlossen sie eine Vergütungsvereinbarung. Sie enthielt, anders als in § 4a Abs. 2 Nr. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ausdrücklich verlangt, keinen Hinweis auf die voraussichtliche gesetzliche Vergütung. Der Rechtsanwalt hatte seinen Mandanten lediglich vor die Wahl gestellt, ein Zeithonorar von 400 Euro/Stunde zu zahlen oder ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Der Mandant entschied sich für das Erfolgshonorar. Das kostete ihn rund 82.000 Euro, die der Rechtsanwalt gleich einbehielt. Seine Zulassung war er zu dem Zeitpunkt schon rechtskräftig los. Wenig später schloss er mit dem Mandanten außerdem mehrere Darlehensverträge über insgesamt 188.000 Euro, die er erhielt und nicht zurückzahlen konnte. Das war dem BGH dann doch zu viel. Er verurteilte den Rechtsanwalt wegen Betruges durch Unterlassen, weil er den Mandanten nicht über die zu erwartende Höhe der nach Gesetz geschuldeten Gebühren aufgeklärt hatte. Vor den Zivilgerichten wäre der Rechtsanwalt mit einem unwirksam vereinbarten Erfolgshonorar insgesamt besser davon gekommen, wenn er es im Nachhinein hätte einklagen müssen. Das Erfolgshonorar wäre auf RVG-Höhe gedeckelt worden (siehe in diesem Heft Seite 59). Der Leitsatz

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. 60 / anwaltsblatt karriere

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Der Rechtsanwalt habe bei der Vereinbarung des Erfolgshonorars durch Unterlassen getäuscht. Es bestehe eine Garantenstellung kraft Gesetzes, § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG („Die Vereinbarung muss enthalten: 1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen [...]“). • Der Grundgedanke aller Erfolgsabwendungspflichten sei, dass der Garant in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen sei und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürften. Der Rechtsanwalt habe einen Wissensvorsprung. Allein die zusätzliche Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung biete einen verlässlichen und transparenten Vergleichsmaßstab für den Rechtssuchenden. Dem potentiellen Mandanten müsse vor Augen geführt werden, dass der Verzicht des Anwalts auf eine Vergütung im Misserfolgsfall mit der Verpflichtung zur Zahlung eines möglicherweise hohen Zuschlags im Erfolgsfall eingekauft werde. • Auch die weiteren Merkmale des Betrugstatbestandes seien erfüllt, insbesondere lägen ein Irrtum und ein Schaden vor: Der Mandant habe sich geirrt, nämlich angenommen, dass es keine weitere Abrechnungsmöglichkeit als nach Stundensatz oder mit dem Erfolgshonorar gebe. Eine zumindest schadensgleiche Vermögensgefährdung liege darin, dass der Rechtsanwalt berechtigt gewesen sei, sein Erfolgshonorar unmittelbar einzuziehen, das Erbe nämlich auf das Anwaltskonto überwiesen werden sollte und dieser es nach Abzug seines Honorars weiter überweisen wollte. Die Entscheidung des BGH vom 25. September 2014 (4 StR 586/13) ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2014, 1060 ff. abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2014, 391) abrufbar. Siehe zu den Folgen des Erfolgshonorars auch in diesem Heft Seite 59.



kommentar

Justitias Schwert schlägt zu – und der Gesetzgeber reagiert Der Syndikus soll kein Anwalt sein: Statt eines klugen Urteils kommt Sozialpolitik aus Kassel Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Frankfurt am Main

Im August 2014 waren sie „endlich“ da, die schriftlichen Urteilsgründe der „Syndikusentscheidungen“ des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (BSG, AnwBl 2014, 854). Der Syndikus – ein angestellter Anwalt im Unternehmen – soll nicht anwaltlich tätig sein und kann damit nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, um in sein anwaltliches Versorgungswerk einzuzahlen. Nach der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 in Kassel hatte ich den Eindruck, die „Syndikusentscheidungen“ könnten durchaus vergleichbare Folgen für die anwaltliche Tätigkeit haben wie die berühmten Bastille-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1987, mit denen die Bundesverfassungsrichter die Standesrichtlinien der Anwaltschaft samt Werbeverboten kippten (BVerfG, AnwBl 1987, 598 und AnwBl 1987, 603). Allerdings mit umgekehrten Vorzeichen: Während das Bundesverfassungsgericht mit dem Ende der BRAK-Standesrichtlinie die Anwaltschaft 1987 in den Aufbruch führen wollte, scheint das Bundessozialgericht mit dem Aus für den Syndikus in die Vergangenheit zurück zu wollen. Die Wirtschaftswelt wird arbeitsteiliger und komplexer, doch das Bundessozialgericht hängt am Anwalt nach dem Modell „Liebling Kreuzberg“ und spaltet die Anwaltswelt.

Die schriftlichen Urteilsgründe bestätigen mich in diesem Eindruck nicht, die Kernaussage des Gerichts aber leider sehr wohl: Nach Auffassung des Bundessozialgerichts gehen Syndikusanwältinnen und Syndikusanwälte keiner anwaltlichen Tätigkeit nach. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist ausgeschlossen. Die von dem Bundessozialgericht aufgestellten sozialversicherungsrechtlichen Obersätze erwecken zunächst den Eindruck, auch für Syndizi sei die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung möglich. Die Zulassung zur Anwaltschaft erfolge personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege und als berufenem unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten verbunden sei, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vermeide die Doppelbelastung mit Beiträgen und hieraus erwachsendem mehrfachen Versicherungsschutz, und schließlich, für die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung sei nicht die Art und Weise der Berufsausübung, sondern der Zulassungsakt maßgeblich. Mit einem Federstrich aber, der mehr einem Schwerthieb gleicht, stellt das Bundessozialgericht die aufge62 / anwaltsblatt karriere

stellten Obersätze in Abrede: Die anwaltliche Berufsausübung der Syndizi sei in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich, da die Eingliederung in die von einem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar sei. Die Rechtsprechung zur „Doppelberufetheorie“ zu zitieren, ohne zu erkennen zu geben, dass diese Entscheidungen bei weitem nicht unumstritten sind, lässt die Vermutung keimen, dass sich das Bundessozialgericht hiermit nicht auseinandersetzen wollte. Mit der sozialen Schutzbedürftigkeit der Syndizi zu argumentieren, hilft nicht weiter. Dass eine vergleichbare Absicherung besteht, ist Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Und abschließend: Meinem Eindruck nach waren die Überlegungen in den Urteilsgründen nicht Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht. Daher nicht von einer Überraschungsentscheidung zu sprechen, fällt schwer. Rechtsfrieden schafft ein Gericht so nicht. Es überrascht daher nicht, dass Bundesjustizminister Heiko Maas Anfang 2015 ein Eckpunktepapier zur Neuregelung des Rechts des Syndikusanwalts vorgestellt hat. Der Gesetzgeber will den angestellten Anwalt in Kanzleien und Unternehmen nun im Berufsrecht ausdrücklich als Anwalt anerkennen und den Syndikusanwalt zumindest zum Teil mit dem niedergelassenen Anwalt gleichstellen. Faktisch würde das darauf hinaus laufen, den früheren Status quo wieder herzustellen. Während die Bastille-Entscheidungen bis heute im Anwaltsrecht und auf dem Anwaltsmarkt nachwirken, könnte die Bedeutung der BSG-Urteile sich bald relativieren. // Der Autor ist Rechtsanwalt. Er ist Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins und gehört dem Geschäftsführenden Ausschuss der DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht an.



1.

Warum haben Sie Deutschland verlassen? 2.

Was hält Sie in …? 3.

Können Sie sich vorstellen, zurück nach Deutschland zu kommen? 4.

Im Rückblick: was war die größte Herausn e b i e l forderung? b zu

ältin Anw e n i n gt e ewe e größte nd i u as b d n W e n . inn are r ne e Fe ? Was w t Anwält sburg, i d n di ch en nne men ubau ren wir a ai, Joha uneh se aufz e b z i t u h ä D r c uhau port ie in et si richt eg von Z ndung“ beiten s n e r d ü r a w n g d weit diere tenz n un io. n Stu in Leben rik „Exis tzt lebe e ok g T n r e b rt, j ode on ju lt dazu, e erer Ru e r i v u d k p u s a st ga Blic In un chland Anw , Sin Der ghai inen rungen? ts n e u a e r h e od in D rde o, S Projekt: Nurelia Kather usfo Paul aben Hera te. Sie h rk, São l o ä Y Die vollständigen Antworten finden Sie auf Anw u, New unserer Website anwaltsblatt-karriere.de ka Mos

m u n e m m o k e G

64 / anwaltsblatt karriere


existenzgründung Susanne Nienaber von Türk, Wormser, Kiely, Galef & Jacobs LLP

Jörg Seifert, Al Sharif Advocates & Legal Consultants

Michael A. Müller, Mueller Foreign Law Office

{New York}

{Dubai}

{Tokio}

1.

1.

1.

Die Entscheidung, Deutschland zu verlassen, erfolgte nicht ad hoc, sondern eher stufenweise während verschiedener Aufenthalte in den USA, erst als Praktikantin, dann als Referendarin und schließlich als Assessorin. Schritt für Schritt schlägt man Wurzeln in dem fremden Land, beruflicher und persönlicher Natur, und die Frage des Zurückgehens stellt sich dann irgendwann nicht mehr. Bestimmte Faktoren haben aber dazu beigetragen, dass ich diesen Weg damals in den Achtzigern eingeschlagen habe: die Offenheit, Toleranz und positive Grundeinstellung der Menschen und auch der schon damals gewonnene Eindruck, dass Beruf und Familie in den USA gut vereinbart werden können.

Mich hat es schon während des Studiums gereizt danach im Ausland zu arbeiten. Meine Anwaltsstation während des Referendariats habe ich in Jeddah, Saudi Arabien verbracht. Dies hat mir sehr gut gefallen und ich habe mich noch während der Anwaltsstation dort beworben. Fünf Wochen nach meinem 2. Staatsexamen habe ich meine Koffer gepackt und bin nach Saudi Arabien zurückgekehrt. Dort habe ich für drei Jahre die Europäische Abteilung der Kanzlei Dr. Hasan Al Mulla Lawyers & Legal Consultants in Riad, Saudi Arabien, geleitet. Während meiner dortigen Tätigkeit wurde ich durch das österreichische Außenministerium zum offiziellen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Riad bestellt. Ende 1998 verlegte ich meinen Wohnsitz nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Seitdem bin ich in der lokalen Kanzlei Al Sharif Advocates & Legal Consultants schwerpunktmäßig für die wirtschaftsrechtliche Beratung internationaler Mandanten zuständig und betreue diese im Team mit 14 weiteren Anwälten bei der Anbahnung und Umsetzung von Investitionsvorhaben in den Vereinigten Arabischen Emiraten und den anderen Ländern des GolfKooperationsrates.

2. Ich bin seit über 25 Jahren als Attorney-atLaw in New York tätig. In dieser Stadt sind meine beiden Kinder geboren und aufgewachsen. Ich habe hier 9/11 miterlebt. New York ist meine neue Heimat. Die Stadt ist eine wunderbare Katastrophe, wie Sabina Lietzmann von der FAZ sie einmal nannte.

3. Wohl nicht aus beruflichen Gründen. Ich berate hier in New York deutsche Unternehmen und Privatpersonen ausschließlich im amerikanischen Recht. Allerdings würde ich es nicht ausschließen, später im Ruhestand mehr Zeit in Deutschland zu verbringen.

2. Die angenehme Arbeitsweise, die Sonne und die Tatsache, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Steuern erhoben werden.

4. Der Berufseinstieg in den USA. Ohne eine zukunftsversprechende Anstellung als firstyear associate bei einer angesehenen Kanzlei in New York wäre die Integration viel schwieriger gewesen.

2. Zurück in Japan habe ich meine Kanzlei in Tokyo eröffnet – spezialisiert auf deutsches Recht für japanische Mandanten und Unterstützung im japanischen Recht für deutsche Mandanten. Als deutscher Rechtsanwalt hat man in Japan ein Alleinstellungsmerkmal. Interessant ist die Tätigkeit hier, weil man als kleine Kanzlei Mandate in Bereichen bearbeiten kann, die in Deutschland nur in größeren Kanzleien denkbar wären. So zählen Mandanten aus der Luftfahrt- und Automobilindustrie genauso dazu wie solche aus der Lebensmittel- und Chemieindustrie, Medizintechnik und viele mittelständische Werkzeugmaschinenhersteller. Es macht mir ganz einfach auch Spaß. Neben der Rechtsberatung ist wesentlicher Teil meiner Tätigkeit hier Mentalitätsvermittlung.

3. 3. Deutschland ist ein sehr schönes Land und ich werde sicherlich nach Beendigung meiner beruflichen Laufbahn dorthin zurückkehren.

4.

W

Ich war bereits im Alter von 19 Jahren über zwei Jahre in Japan, bevor ich studiert habe. Mein Jura-Studium in Berlin habe ich finanziert durch Dolmetschertätigkeit JapanischDeutsch. Hilfreich waren hier die in Japan erworbenen guten Kenntnisse von Sprache und Mentalität. Als Rechtsreferendar war ich in der Wahlstation in Japan, aber habe dann zunächst als Rechtsanwalt in Deutschland Erfahrung gesammelt. Der Wunsch wieder eine Zeit lang in Japan zu leben war Auslöser, in Japan anwaltlich tätig zu werden.

Meine Ernennung durch Seine Hoheit Sheikh Ahmed bin Saeed Al Maktoum, in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender und CEO des größten Reisedienstleisters im Nahen Osten, als Bevollmächtigter zur rechtlichen Begleitung und Umsetzung eines Joint Ventures mit einem britischen Reisedienstleister in Dubai.

Nicht während meines Berufslebens. Das hieße meine eigene Kanzlei aufzugeben. Ich bin geschäftlich im Durchschnitt sechsmal im Jahr in Deutschland – das reicht, um den Kontakt zur Heimat zu halten. Und in Japan habe ich regelmäßig deutsche Rechtsreferendare in der Wahlstation hier.

4. Die Eröffnung der eigenen Kanzlei fern der in der Heimat entwickelten Netzwerke. Die ersten beiden Jahre waren hart, bis nach und nach die Mandate kamen. Mandate kommen nicht von allein. Es braucht schon Mut, um in der Ferne etwas aufzubauen – und Mut wird belohnt. Nur in jungen Jahren ist das möglich. anwaltsblatt karriere / 65


existenzgründung

Alexander Koczian, Luther LLP

Ulrike Glück, CMS Hasche Sigle

Steffen Kaufmann, DLA Piper

{Singapur}

{Shanghai}

{Moskau}

1.

1.

1.

Seitdem ich mit 12 Jahren das erste Mal wirklich bewusst Asien erlebt habe, war es mein Zukunftsplan, eines Tages dort zu leben. Die Frage war nicht ob, sondern nur wo in Asien. 10 Jahre lang drehte sich mein Leben außerhalb des Semesters um „Greater China“, in Singapur bin ich am Ende eher durch Zufall gelandet.

Ich habe in Passau Jura und Chinesisch studiert und war von 1988 bis 1989 Austauschstudentin in Shanghai. Ferner habe ich meine Doktorarbeit zu einem Thema des chinesischen Rechts geschrieben. Da ich während meiner Ausbildung viel Zeit in meine chinesischen Rechtskenntnisse und meine Sprachkenntnisse investiert hatte, wollte ich diese auch für eine Zeit lang in der Praxis anwenden. Ursprünglicher Plan war, drei bis vier Jahre in China zu arbeiten. Dass ich jetzt bereits 16 Jahre in China arbeite und auch plane, den Rest meines Berufslebens hier zu verbringen, ist eine Folge des Umstandes, dass mir die Arbeit hier großen Spaß macht.

Gereizt hat es mich schon immer, grenzübergreifend tätig zu werden. Spätestens nach meinem LL.M. in Kapstadt war mir klar, dass ich versuchen würde, in einem internationalen Umfeld zu arbeiten. Meine Wahlstation habe ich bei einer internationalen Anwaltskanzlei in Moskau absolviert. Dabei ist der Entschluss gereift, als Rechtsanwalt in Russland zu praktizieren.

2. In 5 Jahren in Singapur habe ich mich nach und nach hier eingelebt, mir einen Freundeskreis aufgebaut und Möglichkeiten gefunden meinen Hobbies nachzugehen (vor allem Wassersport) und attraktive nahe Ausflugsziele entdeckt (tropische Inseln und historische Städte). Mittlerweile habe ich eine Familie gegründet und wir haben eine Wohnung gekauft. Seit vielleicht 2 Jahren empfinde ich Singapur als „zu Hause“.

3. Nach Europa insgesamt kann ich mir eine Rückkehr kaum vorstellen. Mir ist das Leben dort zunehmend fremd geworden und nach den ersten sieben bis zehn Tagen Urlaub kriege ich regelmäßig Heimweh nach Singapur.

2. Die herausfordernde Tätigkeit und die Möglichkeit, Teil einer dynamischen Entwicklung zu sein, die es sonst nirgendwo auf der Welt gibt. Die juristische Arbeit hier ist sehr herausfordernd und anstrengend, bietet aber auch enorme Gestaltungsmöglichkeiten und unternehmerische Freiheiten. Ferner habe ich das Büro in Shanghai aufgebaut und fühle mich daher dem Büro sehr verbunden.

3. 4. Die Umstellung von China und Hong Kong, wo das Blut in den Adern pulsiert und der Kopf so vielen existenziellen Fragen ausgesetzt ist, dass man kaum aufhören kann sich mit philosophischen, kulturellen und sozialen Gedanken auseinanderzusetzen war die größte Herausforderung. Singapur ist in vieler Hinsicht nicht „Asien“ und es erfordert Zeit, auch die Vorzüge hiervon zu erkennen.

S 66 / anwaltsblatt karriere

Ich kann mir im Moment nicht vorstellen, wieder in Deutschland zu arbeiten. Allerdings betrachte ich mich in China als „Gastarbeiterin“ und werde sicher nach Beendigung meiner beruflichen Tätigkeit nach Deutschland zurückkehren. Aufgrund der großen Umweltverschmutzung in China ist es nicht attraktiv, hier meinen Lebensabend zu verbringen.

4. Die größten Herausforderungen sind die Dynamik des Marktes, die damit verbundene große Konkurrenz und die andere Mentalität. Diese Herausforderungen bleiben auch nach 16 Jahren in China unverändert. Alles in China bewegt sich sehr schnell und es gibt täglich neue Herausforderungen. Dies erfordert große Flexibilität und permanente Kraftanstrengungen, macht die Arbeit hier auch sehr spannend, da nahezu nichts Routine ist.

2. Ich bin nun seit über 13 Jahren in internationalen Anwaltskanzleien in Moskau tätig, inzwischen als Partner bei DLA Piper. Ich berate ausländische Investoren und russische Unternehmen zu einer Vielzahl von Rechtsfragen. In einem sog. „Emerging Market“ zu leben und arbeiten kann ausgesprochen spannend sein und ganz andere Möglichkeiten bieten als in etablierteren Märkten. Moskau ist zudem die größte Stadt Europas und bietet alles, was man von einer Metropole erwartet. Außerdem hält mich hier natürlich meine Familie.

3. Ich kann mir durchaus vorstellen, nach Deutschland zurückzukehren. Allerdings hätte eine solche Rückkehr die komplette Änderung meiner beruflichen Ausrichtung zur Folge. Als Solicitor berate ich hier vor allem zu englischrechtlichen Transaktionen, da sich das englische Recht bei größeren Unternehmensübernahmen international und insbesondere in Russland durchgesetzt hat. Als deutscher Anwalt habe ich seit meinem Weggang nach Moskau nicht mehr praktiziert. Außerdem sind meine Mandanten auf den russischen Markt fokussiert. Insofern wäre ein Rückgang mit deutlichen Umstellungen verbunden.

4. Herausforderungen gab es viele. Die Folgen der globalen Finanzkrise konnten wir hier ab 2008 sehr deutlich spüren (so mussten wir in den Jahren 2008/09 unser Kanzleipersonal um ca. ein Drittel reduzieren). Gegenwärtig sind es die aktuellen politischen Spannungen zwischen Russland und dem Westen sowie der sinkende Ölpreis, die wir hier zu spüren bekommen und die es zu überwinden gilt.


existenzgründung Christian Moritz, Felsberg Avogados

Ulrike Brückner, Rödl & Partner

{São Paulo}

{Johannesburg}

1.

1.

Geprägt von einem gegenüber fremden Ländern und Menschen aufgeschlossenen Elternhaus zog es mich schon als Schüler, Student, Soldat, Referendar, Anwalt und EUBerater ins Ausland. Als ich meine brasilianische Frau kennengelernt hatte, war mir klar, dass auch das aufstrebende Brasilien ein spannendes berufliches Ziel darstellt. Während eines Besuchs in São Paulo beim Centro de Estudos das Sociedades de Advogados (ein brasilianisches Pendant zum DAV) bekam ich zwischen Tür und Angel das Angebot, als deutscher Anwalt in São Paulo den German Desk der brasilianischen Full-Service Kanzlei Felsberg Advogados aufzubauen.

Rödl & Partner bietet mir als deutsche Juristin die einzigartige Möglichkeit, im Ausland internationale Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum gemeinsam mit Kollegen aus verschiedenen Fachdisziplinen und Ländern grenzüberschreitend zu beraten. Meine Aufgaben betreffen vor allem die Betreuung unserer Mandanten in Afrika sowie den Ausbau unserer Rechtsberatung speziell in Südafrika. Diese Aufgaben sind vor Ort besser zu bewältigen. Daher fiel die Entscheidung nicht allzu schwer, den Arbeitsort nach Johannesburg zu verlegen.

2. Die 20-Millionen Metropole São Paulo und das Inland des gleichnamigen Bundesstaates locken mit einer beeindruckenden Palette und Intensität wirtschaftlicher Aktivität ausländischer Investoren. Für einen Anwalt mit Vorliebe für Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht sowie für internationale Bezüge ist es ein idealer Platz zum Austoben. Die Türen dafür stehen offen, da die aus vielen Nationen bunt zusammengesetzte brasilianische Gesellschaft Immigranten aufgeschlossen gegenübersteht.

3. Als deutscher Anwalt für Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz reißt der Kontakt zur Heimatregion nicht ab. Das Gefühl der bedrückenden Entfernung kommt so erst gar nicht auf. Anders könnte auch keine Beratung als „German Desk“ mit Mehrwert geleistet werden. Rechtsrat zu den Bedingungen für Handel und Investitionen in Brasilien muss immer die eigene (juristische und kulturelle) Warte des Ratsuchenden mitberücksichtigen.

4. Im Anwaltsberuf bildet die Sprache mit all ihren Nuancen und Mehrfachbedeutungen die Basis aller Arbeit. Portugiesisch gehörte bis zu meinem 35. Lebensjahr leider nicht auf meinen Lehrplan und so bedurfte es größter Kraftanstrengungen bis ich mir das erforderliche sprachliche Rüstzeug aneignete.

2. Die Unterstützung unserer Mandanten bei ihren Projekten auf dem afrikanischen Kontinent ist eine sehr erfüllende Aufgabe. Gerade auf risikoreicherem Terrain brauchen mittelständische Unternehmen einen starken Partner vor Ort. Johannesburg ist als wirtschaftliches Zentrum des südlichen Afrikas zudem eine sehr spannende Metropole. Die Stadt ist wesentlich besser als ihr Ruf und bietet neben einem lebendigen Geschäftsleben auch viel Kultur.

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3. Angesichts der Geschwindigkeit und der Brisanz, mit der sich aktuell Geschäftsmöglichkeiten in Afrika ergeben, ist an eine Rückkehr nicht zu denken. Deutschland ist jedoch meine Heimat und es wird immer eine Option bleiben, nach Deutschland zurückzukehren. Rödl & Partner bietet auch auf nationaler Ebene interessante Einsatzgebiete.

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4. Die größten Herausforderungen für eine Tätigkeit im Ausland liegen nach meiner Auffassung eher im privaten Bereich. Wenn man sich als Jurist für eine Tätigkeit mit internationaler Ausrichtung interessiert und die Chance bekommt, eine derartige Position auszufüllen, dann spielt der Arbeitsort keine übergeordnete Rolle. Jedoch auch Familie und Freunde davon zu überzeugen und sich sodann am neuen Lebensmittelpunkt eine neue private Umgebung zu schaffen, braucht ein hohes Maß an Geduld und Disziplin.

! anwaltsblatt karriere / 67


game over


Examen

Klausur Strafrecht (Erstes Examen)

Dieses Heft von Anwaltsblatt Karriere hat eine Studierenden-Redaktion erstellt. Daher gibt diesmal keinen Original-Aktenvortrag aus dem zweiten Staatsexamen, sondern eine Original-Strafrechtsklausur aus dem ersten Examen. Anders als sonst, geht es nicht darum, die Anwaltsperspektive einzunehmen. Es genügt, die Probleme des Klausurfalls zu erkennen und durch saubere juristische Argumentation im Gutachtenstil zu einem Ergebnis zu kommen. Das ist schwierig genug, zumal es gerade im Strafrecht viele Streitstände gibt, die präsentiert werden können. Die OriginalKlausur aus dem Bereich Strafrecht hat das Gemeinsame Justizprüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg zur Verfügung gestellt.

Sachverhalt:

T betritt eine Spielhalle in der Absicht, in unlauterer Weise zu Geld zu kommen. Er geht zur Kasse, an der die Angestellte A sitzt, und gibt vor, Geld für die Spielautomaten wechseln zu wollen. Als A die Kasse öffnet, greift T blitzschnell hinein und entnimmt – bevor A überhaupt reagieren kann – der Kasse 200 Euro in Scheinen. Das Geld steckt T sofort in seine Jackentasche. Sodann läuft T zur Eingangstür. Die Tür lässt sich jedoch nicht öffnen, da hierfür, was T nicht wusste, ein Knopfdruck seitens der A erforderlich ist, durch den der Schließmechanismus der Tür betätigt wird. Als T dies bemerkt, dreht er sich zu A um, greift in seine Jackentasche und fordert A lautstark auf, die Tür zu öffnen, andernfalls werde er von seiner unter der Jacke befindlichen Pistole Gebrauch machen und A erschießen. Tatsächlich hat T keine Waffe dabei, allerdings will er mit dem erbeuteten Geld unbedingt fliehen. Vor lauter Aufregung versteht A die Worte des T nicht, erkennt aber, dass T unbedingt hinaus will. Da A mit der Situation überfordert ist, betätigt sie den neben der Kasse befindlichen Knopf, so dass T die Tür öffnen und fliehen kann.

Bearbeitervermerk:

1. Der Sachverhalt ist nicht darzustellen. 2. Ggfs. erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Zugelassene Hilfsmittel: a) Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung) b) Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Loseblattsammlung) c) Trojahn, Gesetze über die Berliner Verwaltung oder v. Brünneck/Wolff/Dombert, Nomos Texte Landesrecht Brandenburg

Problemschwerpunkte: · · ·

Abgrenzung Betrug/Diebstahl Wahrnehmung der Drohung im Rahmen des räuberischen Diebstahls Falsche Verdächtigung und Einwilligung

Lösungsskizze A. Erster Tatkomplex: Das Geschehen in der Spielhalle

Aufgrund der Täterbeschreibung der A und der in der Spielhalle befindlichen Videoaufzeichnungen fällt der Verdacht schnell auf den vorbestraften T. Als T zur Beschuldigtenvernehmung geladen wird, bespricht er sich mit seinem bislang unbestraften Zwillingsbruder B. Nach längerer Diskussion ist B damit einverstanden, dass T ihn (den B) als Täter benennt. T erklärt daher in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nach ordnungsgemäßer Belehrung, dass der ihm täuschend ähnlich aussehende B die Tat in der Spielhalle begangen habe, woraufhin die Polizei gegen B ein Ermittlungsverfahren einleitet. Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit des T nach dem Strafgesetzbuch!

I. Strafbarkeit des T gem. § 263 Abs.1 StGB T könnte sich wegen Betruges gem. § 263 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben, indem er A gegenüber vorgab, Geld für die Spielautomaten wechseln zu wollen, A daraufhin die Kasse öffnete und T 200 Euro aus dieser entnahm. · Täuschung (+): T hat A gegenüber nur vorgespiegelt, Geld wechseln zu wollen. · Irrtum bei A durch Täuschungshandlung (+). · Vermögensverfügung der A (-): Öffnen der Kasse durch die A nicht ausreichend, erst die Entnahme des Geldes durch T. Ergebnis: § 263 Abs. 1 StGB (-). Anmerkung: Vertretbar erst Diebstahl zu prüfen und dort Abgrenzung zum Betrug vorzunehmen.

anwaltsblatt karriere / 69

examen

e


examen II. Strafbarkeit des T gem. § 242 Abs.1 StGB

T könnte sich wegen Diebstahls gem. § 242 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben, indem er in die Kasse der A griff, dieser 200 Euro entnahm und das Geld sofort in seine Jackentasche steckte. · Fremde bewegliche Sachen (+): Geldscheine sind fremd für T. · Wegnahme (+): Griff in die Kasse, Entnahme der 200 Euro und Verstauen in der Jackentasche (Gewahrsamsenklave); Diebstahl muss nicht heimlich erfolgen. · Vorsatz und Zueignungsabsicht (+). · Keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe ersichtlich. Ergebnis: § 242 Abs. 1 StGB (+). Anmerkung: Es kann erörtert werden, ob eine vollendete Wegnahme deshalb ausscheidet, weil die Tür verschlossen ist und T deshalb objektiv gehindert war, die Räumlichkeit zu verlassen.

III. Strafbarkeit des T gem. § 252 StGB

T könnte sich des räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB strafbar gemacht haben, indem er A lautstark aufforderte, die Tür zu öffnen, und drohte, sie andernfalls zu erschießen. · Bei Diebstahl auf frischer Tat betroffen (+): Diebstahl war gerade begangen und T befand sich noch am Tatort. A hatte den Diebstahl durch T auch bemerkt. · Drohung mit Gewalt oder gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (-): hier Drohung; unschädlich, dass T keine Waffe dabei hatte, lediglich Anschein von Ernstlichkeit notwendig; aber Zwangslage liegt nur vor, wenn Bedrohter Drohung wahrnimmt; hier nicht der Fall, daher nur Beeinträchtigung der Willensentschließungs- und -betätigungsfreiheit; a.A. vertretbar.

· Beutesicherungsabsicht (+): T wollte mit dem erbeuteten Geld fliehen. · Unmittelbares Ansetzen (+): Aussprechen der drohenden Worte. Ergebnis: §§ 252, 22, 23 StGB (+); versuchte Nötigung gem.

§§ 240, 22, 23 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Anmerkung: a) § 250 Abs.1 Nr.1b) StGB kann wegen Scheinwaffe angesprochen werden, aber (-). b) Bei Drohung (+) kann Bedrohung gem. § 241 StGB geprüft werden. Konkurrenzverhältnis zu §§ 240, 252 StGB beachten.

V. Strafbarkeit des T gem. § 263 Abs.1 StGB

Durch die Aufforderung, die Tür zu öffnen, könnte sich A eines Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, da er in Wahrheit gar keine Pistole mit sich führte. · Vermögensverfügung (-): Vermögensschaden ist durch Griff in die Kasse und das Verbergen der Geldscheine in der Jackeninnentasche eingetreten. Öffnen der Tür durch A ohne unmittelbar vermögensmindernde Wirkung. · Außerdem: Exklusivität von Betrug und Diebstahl, so dass Wegnahme (s.o.) eine Vermögensverfügung ausschließt. Ergebnis: § 263 Abs. 1 StGB (-). Anmerkung: Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB kann angesprochen werden, aber (-).

B. Zweiter Tatkomplex: Die Beschuldigtenvernehmung Ergebnis: § 252 StGB (-).

IV. Strafbarkeit des T gem. §§ 252, 22, 23 StGB

T könnte sich wegen versuchten räuberischen Diebstahls gem. §§ 252, 22, 23 StGB strafbar gemacht haben, indem er A lautstark aufforderte, die Tür zu öffnen, andernfalls er sie erschießen werde. · Tat ist nicht vollendet, s.o., und Versuch gem. §§ 23 Abs.1, 12 Abs.1 StGB strafbar. · T bei Diebstahl auf frischer Tat betroffen (+) · Drohung (+): A wollte mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohen und insb. auch, dass A seine Drohung wahrnimmt. 70 / anwaltsblatt karriere

T könnte sich wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben, indem er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung erklärte, B habe die Tat in der Spielhalle begangen. · Verdächtigen eines anderen einer rechtswidrigen Tat (+): T erklärte B sei der Täter. · Verdächtigung objektiv unwahr (+). · Verdächtigung erfolgte bei der Polizei und damit bei einer Behörde bzw. bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger (+). · Handeln wider besseren Wissens (+). · Absicht ein behördliches Verfahren herbeizuführen (+): Ausreichend, dass der Täter weiß und will, dass ein Verfahren die notwendige Folge seiner Handlung ist. Direkter Vorsatz


examen

nach herrschender Meinung ausreichend. T ging davon aus. · Rechtfertigung durch Einwilligung des B (-): Wirksamkeit der Einwilligung hängt u.a. davon ab, dass Einwilligender verfügungsberechtigt ist. Geschütztes Rechtsgut in § 164 StGB str.: Rechtspflegetheorie vs. Individualgutstheorie. Nach h.M. beseitigt Einwilligung des zu Unrecht Verdächtigten die Rechtswidrigkeit nicht; a.A. vertretbar.

C. Gesamtergebnis

· Tatkomplex 1: Diebstahl und versuchter räuberischer Diebstahl (+). Verhältnis von vollendetem Diebstahl und versuchter räuberischer Erpressung str.: Gesetzeskonkurrenz oder Tateinheit. · Tatkomplex 2: Falsche Verdächtigung zu Tatkomplex 1 in Tatmehrheit gem. § 53 StGB.

Ergebnis: § 164 Abs.1 StGB (+). Anmerkung: Strafbarkeit gem. § 145 d StGB (-) aufgrund formeller Subsidiarität. Strafbarkeit gem. § 187 StGB (-) aufgrund des Einverständnisses des B.

Die ausführliche Lösungsskizze finden Sie im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de

anwaltsblatt karriere / 71



mandantenfragebogen

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Claudia Helming, Gründerin und Geschäftsführerin von DaWanda

With Love Wer einmal im Internet nach Geschenken oder nach einem besonderen Produkt, abseits vom Angebot der großen Ketten gesucht hat, dürfte dabei auf „DaWanda“ gestoßen sein. „DaWanda“ ist ein Online-Marktplatz für Selbstgemachtes, Unikate und Produkte in kleinen Auflagen. In Angeboten von rund 300.000 Anbietern kann gestöbert werden, das Sortiment reicht dabei von Schmuck über Spielzeug bis hin zu restaurierten Möbelstücken und Bastelbedarf. Als Gegenbewegung zum anonymen Massenkonsum wirbt „DaWanda“ (Slogan „Products with Love“) mit Individualität, Einzigartigkeit und „Social Commerce“. 2006 von Claudia Helming und Michael Pütz gegründet, hat sich das Unternehmen kontinuierlich weiterentwickelt und zählt heute zu den Startups, die sich im Internet etabliert haben. Wer muss kämpferischer sein: Mandant oder Anwalt?

Der Anwalt kämpft für den Mandanten, er zieht für ihn in die juristische Schlacht. Natürlich braucht er dafür Biss – er darf jedoch nicht kämpferischer agieren als der Mandant, schließlich vertritt er dessen Interessen.

Wenn Sie einen Anwalt auswählen: Worauf achten Sie?

Ein guter Anwalt sollte in erster Linie souverän und kompetent auftreten, das richtige Fingerspitzengefühl besitzen und pragmatisch denken und beraten. Ich suche weder einen Kampfhund, noch einen Schwätzer. Stattdessen überzeugt mich ein Anwalt, der auch Wege abseits des Gerichtes fördert und beispielsweise auf Mediation setzt. Er/Sie muss mich nicht nur kompetent, sondern auch pragmatisch beraten und sich dabei nicht in juristischen Haarspaltereien verlieren, sondern das Unternehmensziel immer im Auge haben. Ich muss dem Urteil meines Anwalts vertrauen und mich auf ihn verlassen können.

Was schätzen Sie an Ihrem Anwalt am meisten?

Zuverlässigkeit, Erreichbarkeit und Verständnis für unsere speziellen Gegebenheiten.

Gibt es einen Punkt, der Sie bei Anwälten so richtig stört?

Ich weiß, dass es teilweise unvermeidbar und auch wichtig ist, dass man als Mandant die gesamte juristische Lage und die Risiken kennt. Dennoch stört mich oft, dass man auf scheinbar ganz einfache Fragen sehr komplizierte und lange Antworten bekommt und am Ende dann immer noch keine klare Handlungsoption hat. Das ist aber weniger das Problem der Anwälte sondern eher den juristischen Komplexitäten geschuldet.

Was darf ein Anwalt bei Ihnen kosten?

Er muss sein Geld wert sein. //

Rechtsinformation Für seine Anbieter bietet „DaWanda“ ein Rechtsportal, auf dem verschiedene Anwälte rechtliche Informationen bereitgestellt haben. Die Rechtstexte dienen der Erstinformation und sollen jungen Gründern und Unternehmern eine erste Hilfestellung bieten. http://de.dawanda.com/cms/c/de/Verkauferportal/26-Rechtsportal).

anwaltsblatt karriere / 73


Mitten im Reich der Mitte Text und Recherche: Marieke Greif, Berlin Recherche: Nurelia Kather, Berlin


Wohnung schon einmal umgerechnet 900 Euro. Bei den Lebensmittelpreisen kommt es ganz darauf an, inwieweit man auf „westliche“ Nahrung verzichten kann. Aber egal wie experimentierfreudig man hierbei ist: Eine kleine Reiseapotheke für Magen-Darm-Infekte ist empfehlenswert. Eine AuslandsGerade ein Auslandsstudium an einer chinesischen Univerkrankenversicherung abzuschließen sowieso. sität bietet die einzigartige Möglichkeit, sich einen eigenen Wer das Erste Staatsexamen schon in der Tasche hat, kann Eindruck zu verschaffen. Mit manchen chinesischen Rechtseinen LL.M. in China erwerben. In den letzten Jahren haben professoren und mit Studenten lässt es sich über Recht und sich immer mehr Angebote für internationale Studenten entGesellschaft, über Vergleiche mit dem deutschen Recht diskuwickelt. Ausschließlich für internationale Studenten ist der tieren und sei es auch nur im Privatgespräch. Viele deutsche Master of European and International Law an der China EU Universitäten pflegen Partnerschaften nach China, meist mit School of Law in Peking. In diesem Programm werden immer Peking, Shanghai oder Hong Kong. Die Universitäten in Hong wieder Vergleiche zum chinesischen Recht gezogen. Der Titel Kong gelten als führend, aber grundsätzlich wird man überall wird von der Uni Hamburg verliehen. Selbstverständlich gibt es eine gute Ausstattung vorfinden. Während die Sonderverwalaber auch eine Reihe „klassischer“ LL.M.-Programme im chinetungszone Hong Kong als ehemaliges britisches Protektorat eine sischen oder internationalen Recht (siehe auch LL.M.-Tabelle eigene Verfassung und hauptsächlich Common Law hat, gilt im auf Seite 78). Es gilt, genügend Zeit einzuplanen für die Bewerübrigen China kontinentales Recht, das einige Parallelen zum bung, die je nach Uni Empfehlungs- und deutschen Recht aufweist. Der eine oder Einen großen Trend gibt es in der JuristenMotivationsschreiben, Gesundheitsnachandere Schein (zum Beispiel im Öffentausbildung: Ohne Fremdsprachen geht es weise usw. umfasst. Englischkenntnisse lichen Recht) lässt sich oft anrechnen. Das nicht mehr. Anwaltsblatt Karriere stellt daher weist man in der Regel über TOEFL oder sollte man vorab jedoch unbedingt mit vor, welche Wege ins Ausland führen. IELTS nach (siehe Infokasten). der Heimatuni klären, sich genauso an Bisher in dieser Serie: Für Praktikanten und Referendare der Zieluni schlau machen und nicht so Sommersemester 2011 USA mit deutscher Ausbildung ist das Angeschnell entmutigen lassen. Zum Teil könWintersemester 2011/12 Frankreich bot in China nicht wahnsinnig groß, nen Kurse schon vor Semesterbeginn Sommersemester 2012 Benelux Wintersemester 2012/13 England aber es ist durchaus möglich, in einer ausgebucht sein und es soll auch schon Sommersemester 2013 Skandinavien ausländischen Kanzlei die wachsende mal vorgekommen sein, dass ein ProfesWintersemester 2013/14 Südamerika Wirtschaft Chinas hautnah mitzuerlesor zu Beginn des Semesters die StudenSommersemester 2014 Osteuropa ben. Seit langem bewährt und beliebt ten über die Kurssprache hat abstimmen Wintersemester 2014/15 Südafrika sind Stellen bei der Deutschen Botlassen. Einer Vorlesung auf Chinesisch Abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de (Print-Archiv) schaft, einem Konsulat oder den Außenkönnen wahrscheinlich die wenigsten handelskammern (AHK). Bei der Deutschen Gesellschaft für folgen. Das Pensum für die ausländischen Studierenden sollte Internationale Zusammenarbeit (GIZ) sind Referendare sehr aber genügend Freiraum lassen, um sich auch dem Sprachergut aufgehoben, die sich für diesen Bereich interessieren. Den werb zu widmen und erste Smalltalk-Fähigkeiten anzueignen. Rechtsbereich können gleichzeitig jeweils drei, den WirtIn den Rechtsvorlesungen erhält man einen Überblick über schaftsbereich jeweils ein bis zwei Referendare kennen lernen das chinesische Recht und statt einer Gutachtenklausur ist (siehe Interview mit Dr. Jörg Binding, Seite 79). Auch hier hameist ein Essay und eine Hausarbeit zu schreiben oder eine ben sich über die Jahre etablierte Strukturen entwickelt, sodass Präsentation vorzubereiten. Das für Juristen so wichtige Redie GIZ ihren Referendaren beispielsweise gleich auch eine cherchieren und Verfassen von Texten lernt man dabei allemal, Wohnung anbieten kann und die Reisekosten übernimmt. Obzumal auf Englisch. wohl für Botschaft, AHK und GIZ die Lebenshaltungskosten Studentenwohnheime gibt es meist zu sehr günstigen Preiselbst zu tragen sind, erfreuen sich die Plätze ungebremsten sen. Allerdings ist der Wohnstandard dafür entsprechend einInteresses. Man muss sich also frühzeitig, das heißt ein bis anfach. Oft teilt man sich ein Zimmer zu zweit und die Duschen derthalb Jahre im Voraus, bewerben. mit dem ganzen Flur. So mag es auch zustande kommen, dass Einige, die auf dem einen oder anderen Wege in Fernost der DAAD die Lebenshaltungskosten für Austauschstudenten gelandet sind, bleiben oder kommen wieder zurück, weil das in China bei 350 bis 500 Euro monatlich ansetzt, während Land sie nicht mehr loslässt. Andere haken es als prägende Studenten direkt gefragt eher von 650 bis 1000 Euro sprechen. Erfahrung ab, die sie auf keinen Fall würden missen wollen. So Besonders extrem ist hier Hong Kong. Da die Stadt unter massivem Platzmangel leidet, beträgt die Miete für eine 10 qmoder so: Es lohnt sich. China ist längst eine Großmacht. Doch haben wir in Deutschland nur einen durch die Medien gefilterten Blick auf das Land, das zwischen gigantischem Wirtschaftswachstum und restriktiver Politik manchen Widerspruch vereinigt.

anwaltsblatt karriere / 75

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Welche Stipendien kommen in Frage?

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Hat meine Universität eine Kooperation mit China?

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Vorabinfo ab ca. 18 Monate vorher:

LL.M.-Studium

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Vi n s he W oc 8 – 6

Erstes Staatsexamen

Studienbeginn

Praktikum

WiSe: Anfang September – Anfang Januar / SoSe: Mitte Februar – Anfang Juli

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Auslandssemester

Praktikum und Referendariat

Finanzierung

Deutsche Botschaft bzw. Generalkonsulat

DAAD

Die Bewerbung erfolgt zentral über www.auswaertiges-amt.de Auslandsvertretungen in China: Peking (Botschaft), Hongkong (Generalkonsulat), Shanghai (Generalkonsulat)

daad.de/laenderinformationen/asien-pazifik/de/ Eine sehr übersichtlich aufgebaute Seite, die auch Links zu Stipendienprogrammen anderer Organisationen enthält. Achtung: VR China, Hongkong und Macao sind separat gelistet.

Außenhandelskammern

Chinesische Stipendien

Die Seite enthält einen Überblick über aktuelle Angebote weltweit, auch für Referendariatsstationen: ahk.de/ahk-praktika/ahk-praktika/

Chinese Government Scholarships

Standorte in China: Hongkong, Guangzhou, Beijing, Shanghai Neben sehr guten Englischkenntnissen weichen die Voraussetzungen im Einzelnen voneinander ab, zum Beispiel sind in Guangzhou Kenntnisse im Gesellschaftsrecht, internationalem Privatrecht usw. gewünscht.

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) Kontakt über giz.de/de/jobs/1887.html Bewerbung für Peking an Herrn Dr. Karl Weber: karl.weber@giz.de

Unternehmen Aufgrund der Visa-Bestimmungen ist es für Unternehmen schwierig geworden, ausländische Praktikanten einzustellen. Die chinesische Regierung möchte, dass diese Stellen von chinesischen Absolventen/Studenten besetzt werden. Das kann aber umgangen werden, indem das ausländische Unternehmen als Visazweck „Traineeship“ angibt.

Großkanzleien mit Büros in China (Auswahl) Beiten Burkhardt (Beijing, Shanghai) CMS Hasche Sigle (Beijing, Shanghai) Graf von Westphalen (Shanghai) Luther Rechtsanwaltsgesellschaft (Shanghai) Taylor Wessing (Shanghai) Squire Patton Boggs (Shanghai, Peking, Hongkong) 76 / anwaltsblatt karriere

1.700 Yuan (ca. 250 Euro) monatlich plus Kosten für Unterkunft http://www.csc.edu.cn/studyinchina/indexen.aspx Es gibt verschiedene Programme, je nach Ziel des Studienaufenthaltes.

Beijing Government Scholarship möglich zur Finanzierung eines LL.M. an einer Universität in Peking 10.000 – 50.000 Yuan (ca. 1.500 – 7.000 Euro) ebeijing.gov.cn/Study/Scholarships/ Weitere Stipendien der Universitäten siehe LL.M.-Übersicht.

Kredit bva.bund.de Unter dem Thema „Bildung“ finden sich auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes Informationen zum Bildungskreditprogramm der Bundesregierung. bildungsfonds.de Rückzahlung der Förderung erfolgt einkommensabhängig. Auslands-BAföG my-stuwe.de/bafoeg/auslandsfoerderung/ Zuständig für China ist das Studentenwerk Tübingen-Hohenheim.

Sonstiges ISIC – International Student Identity Card isic.de – Mit der ISIC erhält man verschiedenste Vergünstigungen für den Alltag.


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Verwaltungsstation

Anwaltsstation

Referendariatsbeginn

Wahlstation Schriftliche Prüfungen

Mündliche Prüfung

Zweites Staatsexamen

Sprachnachweis

Visum

Informationen zu den von chinesischen Universitäten meist verlangten Tests.

Aufgrund der hohen Nachfrage wurde die Visa-Vergabe von der Botschaft bzw. den Generalkonsulaten ausgelagert und ist zu beantragen bei einem

IELTS (International English Language Testing System) ca. 6.5 („competent user“), davon kein Teil unter 6.0 Punkteskala 0 – 9 Dauer: ca. 3 Std. (4 Teile) Kosten: 217 Euro Ort: in 14 Städten Deutschlands Ergebnis nach ca. 2 Wochen www.britishcouncil.de/pruefung/ielts

TOEFL (Test of English as a Foreign Language) iBT (internet-based): ab ca. 85 Punkteskala 0 – 120 Dauer: ca. 4,5 Std. (4 Teile) Kosten: 245 US $ zahlreiche Testzentren deutschlandweit Ergebnis nach 10 Tagen (elektronisch) www.ets.org/toefl www.toefl-ibt.de

Chinese Visa Application Service Center in Berlin, Frankfurt/Main, Hamburg, München Einzelheiten und Online-Service: www.visaforchina.org/ Ein „Leitfaden“ auf der Website führt durch die einzelnen Schritte bis zum Visum. Beispiel: als Student mit mehr als 180 Tagen Aufenthalt in China ist das Visum „X1“ zu beantragen.

Benötigte Unterlagen: · Reisepass (mind. 2 leere Seiten, mind. 6 Monate ab Antragsstellung gültig) · Visa-Antrag · Passfoto · Zulassungsbescheid der chin. Universität (Original und Kopie) · Formular JW201/JW202 (ein Einladungsschreiben der chinesischen Hochschule oder der zuständigen chinesischen Behörde (Ministerium für Bildung, MOE)

Bearbeitungszeit: ca. 4 Werktage. Das Visa Center empfiehlt die Antragsstellung 4 Wochen vor Reiseantritt. Gebühren: ca. 70 Euro bei persönlicher Antragsstellung ca. 100 Euro bei postalischer Antragsstellung

Übersetzungen Soweit das Visum bzw. die Bewerbung an der gewünschten Universität bestimmte Nachweise in englischer Sprache erfordert, wird eine Übersetzung nötig. Es lohnt sich aber, bei den jeweiligen Stellen wie dem Prüfungsamt nachzufragen, ob, ggf. gegen einen kleinen Obulus, das jeweilige Dokument wie z.B. das Staatsexamenszeugnis, direkt übersetzt wird. Das kann im Vergleich zu

professionellen Übersetzungsdiensten Geld sparen.

Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. bdue.de

Akademischer Übersetzungs- und Dolmetscherdienst akuedo.de

anwaltsblatt karriere / 77


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Ein Überblick über meist einjährige LL.M.-Programme in englischer Sprache Stadt

Programm

Gebühren

Hong Kong The University of Hong Kong

LL.M. in Chinese Law, LL.M. in Human Rights, LL.M. in Corporate and Financial Law, LL.M. in Information Technology and Intellectual Property Law, LL.M. in Arbitration and Dispute Resolution Master of Common Law (MCL)

ca. 14.700 Euro zzgl. Bewerbungskosten iHv etwa 30 Euro

Peking

Beijing Foreign Studies University (BFSU)

Shanghai

Universität

Bewerbungsfrist

Sprachnachweis Weitere Informationen

idR 14. März variiert aber je nach Programm, daher unter www.law.hku.hk/ postgrad/ nachschauen

TOEFL 97 IELTS 6.5

Teilzeit möglich im Internet: www.law.hku.hk

LL.M. in Chinese Business ca. 18.400 Euro and Commercial Law

Anfang Mai bzw. Anfang Dezember

TOEFL 90 IELTS 6

Dauer: 2 Jahre (2. Jahr für Dissertation und Praktika) www.bfsulaw.com

China University of Political Science and Law (CUPL)

LL.M. in Chinese Law, ca. 12.000 Euro LL.M. in International Law

20. Juni für Beginn im September 25. Dezember für Beginn im Februar

k.A.

www.lawschoolchina.com

China-EU School of Law (CESL) at the CUPL – Kooperation mit der Universität Hamburg

LL.M. Master of European ca. 8.300 Euro and International Law

CESL Scholarship; China Scholarship; Counsel Scholarship

1. Juni

TOEFL 100 IELTS 7.0

www.cesl.edu.cn

Peking University

LL.M. in Chinese Law

ca. 22.000 Euro zzgl. Bewerbungskosten iHv etwa 110 Euro

Peking University Law Int. Scholarship: 20.000 Yuan (ca. 2.800 Euro)

Ende März

TOEFL 92 IELTS 7.0

Dauer: 2 Jahre www.law.pku.edu.cn

Tsinghua University

LL.M. in Chinese Law

ca. 20.000 Euro zzgl. Bewerbungskosten iHv etwa 80 Euro

Mingli Scholarship; Beijing Government Scholarship (siehe Infokasten)

Ende Februar

TOEFL 85 IELTS 6.5

www.tshinghua.edu.cn/ publish/lawen/index.html

East China University of Politics and Law (ECUPL)/ National University of Singapore (NUS)

LL.M. in International Business Law

ca. 12.100 Euro

Januar

TOEFL 100 IELTS 7.0

law.nus.edu.sg

Fudan University Law School

LL.M. in Chinese Business Law

ca. 22.000 Euro zzgl. Bewerbungskosten iHv etwa 110 Euro

Mitte Mai

TOEFL 90 IELTS 6.5

www.law.fudan.edu.cn/en

78 / anwaltsblatt karriere

Finanzierung

Fudan Law School Scholarship; Fudan Law School Financial Aid; Fudan Outstanding Foreign Degree Scholarship


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Wenn Kultur und Sprache völlig anders sind …

… vor allem anders, als es sich die meisten vorstellen

Rechtsanwalt Dr. Jörg Binding ist Programmdirektor bei der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.

Rechtsanwalt Dr. Benjamin Kroymann ist Partner bei Squire Patton Boggs (US) LLP und lebt und arbeitet seit knapp sechs Jahren in Shanghai. Davor leitete er den China Desk einer internationalen Kanzlei in Deutschland.

Was ist Ihre Tätigkeit bei der GIZ?

Wie sind Sie nach China gekommen?

Ich leite das „Deutsch-Chinesische Rechtskooperationsprogramm“ der GIZ im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Rechtsstaatsdialogs. Wir beraten die chinesische Regierung im Wirtschafts-, Zivil- und Verwaltungsrecht sowie in der Richterausbildung, wo wir u.a. Trainingskurse am Chinesischen Supreme Court organisieren. Anders herum beraten wir auch die Deutsche Bundesregierung in ihrer Justizaußenpolitik. Daneben ist die GIZ in Wirtschafts- und Finanzthemen breit aufgestellt. Wir wollen vor allem die Qualitätsinfrastruktur fördern, d.h. den Marktzugang deutscher Unternehmen in China, Produktsicherheit, Zertifizierung sowie die Finanzmarktreform unterstützen.

Ich habe mich schon immer für fremde Kulturkreise interessiert und gerne Fremdsprachen gelernt. Dementsprechend habe ich im Rahmen des Studiums und des Referendariats möglichst viele Auslandsaufenthalte eingeplant. Ab einem gewissen Punkt hatte ich mich verstärkt für China interessiert und begonnen, Chinesisch zu lernen. Im Referendariat absolvierte ich dann meine Wahlstation bei einer Kanzlei in Shanghai und schrieb im Anschluss eine Doktorarbeit zum chinesischen Gesellschaftsrecht. Seit dem Berufseinstieg bin ich vorwiegend in der deutsch-chinesischen Rechtsberatung tätig.

Was bieten Sie angehenden Juristen?

Welche Rolle spielen deutsche Juristen in diesem Bereich?

Wer bei uns eine Referendariatsstation ableistet, der bekommt sehr gute Einblicke in die internationale Zusammenarbeit. Es gilt, die zahlreichen Veranstaltungen mit zu begleiten – von der Organisation (zu der auch das Erstellen fachlicher Papiere zum deutschen oder chinesischen Recht gehört) bis zur Durchführung.

Es gibt nur eine Hand voll deutscher Rechtsanwälte, die in diesem Bereich tätig sind. Traditionell werden Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum beraten, die nach China kommen. Hier sind auch kleinere deutsche Kanzleien aktiv. Inzwischen spiegelt sich jedoch auch in der anwaltlichen Tätigkeit ein gegenläufiger Trend wider: Chinesische Unternehmen expandieren stark im Ausland und sind gerade auch in Deutschland aktiv. Es ist dabei nicht ungewöhnlich, dass ein chinesisches Unternehmen gleichzeitig in den USA, Australien und anderen asiatischen Länder investieren will. Für solche Anfragen sind internationale Kanzleien, die global tätig sind, die richtige Anlaufstation, rein deutsche Kanzleien können diese Nachfrage nicht abdecken. Bei der Beratung chinesischer Mandanten sind natürlich auch chinesische Sprachkenntnisse wichtig, da die Entscheidungsträger in chinesischen Unternehmen in der Regel kein Englisch sprechen.

Was muss man dafür mitbringen?

Neben guten Examina sollte man grundsätzlich die Präferenz erkennen lassen, in dem Bereich Internationale Zusammenarbeit weiterarbeiten zu wollen. Einige, die bei uns als Referendare waren, sind geblieben oder haben anschließend im chinesischen Recht promoviert. Daneben sollte man sich bewusst sein, dass die Lebensumstände in Peking auch eine gewisse Belastung darstellen. Besonders die Luft ist ein echtes Problem und einige brauchen Zeit, um sich daran zu gewöhnen. Wie sind Sie selbst nach China gekommen?

Als Referendar war ich bei einer Kanzlei in den USA und wollte dort eigentlich einen LL.M. machen. Aber ich bekam den Eindruck, dass alle eher nach China schauten. So wurde mein Interesse geweckt, eine völlig andere Kultur und Sprache kennen zu lernen. 2004 bin ich nach China gegangen, habe ein Jahr lang chinesisches Recht an der China Universität für Politik und Recht studiert und gleichzeitig über ein DAAD-Lektorat deutsches Recht gelehrt. Dann habe ich zunächst bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Shanghai gearbeitet. So wurden aus einem Jahr in China zwei – inzwischen sind es zehn Jahre.

Was für einen Ratschlag haben Sie?

Eine Referendariatsstation oder ein LL.M.-Programm in China sind eine gute Gelegenheit, um sich auf eine mögliche Tätigkeit vor Ort vorzubereiten. Meine Erfahrung ist, dass Vorstellung und Wirklichkeit in Bezug auf China oft weit auseinanderliegen. China ist ein unheimlich spannendes Land, aber eben auch sehr herausfordernd und nicht jedermanns Sache. Wer sich für eine langfristige Tätigkeit mit China-Bezug interessiert, sollte daher zunächst das Land besuchen und sich mit der Kultur und Sprache vertraut machen. anwaltsblatt karriere / 79


referendariat

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Infos zum Referendariat Referendargeschäftsstellen

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Oberlandesgericht Karlsruhe Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe T (0721) 926-3488, F -3883 poststelle@OLGKarlsruhe.justiz.bwl.de www.olg-karlsruhe.de

Oberlandesgericht Bamberg Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg T (0951) 833-1112, F -1230 poststelle@olg-ba.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba

Oberlandesgericht Stuttgart Olgastraße 2, 70182 Stuttgart T (0711) 212-0 (Vermittlung), F -3002 poststelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de www.olg-stuttgart.de

Oberlandesgericht München Prielmayerstraße 5, 80335 München T (089) 5597 02, F -2638 poststelle@olg-m.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m

Kammergericht Berlin Referat für Referendarangelegenheiten Salzburger Straße 21-25 10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2040 www.kammergericht.de

Brandenburgisches Oberlandesgericht - Referendarabteilung Gertrud-Piter-Platz 11 14770 Brandenburg an der Havel T (03381) 39-90, F -93 50 www.olg.brandenburg.de

Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg T (0911) 32101-2324, F -2560 poststelle.verwaltung@olg-n.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n

Einstellungstermine 2015

1. April, 1. Oktober

1. April, 1. Oktober

Jeweils der 1. Werktag im Februar, Mai, August, November

1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November

Durchschnittliche Wartezeit

keine

keine

Berliner Bewerber ca. 7 Monate, auswärtige Bewerber ca. 15 Monate, Bewerber mit mind. 10 Pkte. 3-7 Monate

Bis zu drei Monate

2013

644

992

736

2014

700

1.126

702

Stationsaufteilung

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt I (4 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt II (4 1/2 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (4 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (4 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Verwaltungsstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)

Im Ausland absolvierbare Stationen

Eine Rechtsanwalts-/Wahlstation

Wahlstation; Teile der Anwaltsstation unter bestimmten Voraussetzungen

Möglich ab RA-Station

Wahlstation und drei Monate in der Rechtsanwaltsstation

Monatl. Brutto-Vergütung (Ø)

1.122,51 €

1.172,08 €

1.008,25 €

1.228,89 €

Prüfungstermine Staatsexamen

2015

schriftlich: Juni, mündlich: Oktober schriftl.: Dezember, mündl.: April

9. – 23.06.2015, 24.11. – 8.12.2015

Schriftl. Prüfungen: März, Juni, September, Dezember; Mündl. Prüfung: Februar, Mai, August und November

Schriftl. Prüfungen: März, Juni, September, Dezember; Mündl. Prüfung: Februar, Mai, August und November

2016

schriftlich: Juni, mündlich: Oktober schriftl.: Dezember, mündl.: April

7. – 22.06.2016, 24.11 – 8.12.2016

Stehen noch nicht fest

Stehen noch nicht fest

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Justizministerium Baden-Württemberg Landesjustizprüfungsamt Postfach 10 34 61, 70029 Stuttgart T (0711) 279-0, F -2377 http://www.justizministerium.badenwuerttemberg.de

Landesjustizprüfungsamt Bayern Prielmayerstraße 7 Justizpalast 80335 München T (089) 5597-1987, F -1812 www.justiz.bayern.de/pruefungsamt

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F (030) 9028-3784 www.berlin.de/GJPA

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F (030) 9028-3784 www.berlin.de/GJPA

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

8 Klausuren (die Aufgaben haben im angemessenen Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand)

11 Klausuren (mindestens vier Aufgaben sollen Leistungen aus dem Bereich der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Berufe zum Gegenstand haben)

7 Klausuren

7 Klausuren (bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis)

Mündliche Prüfung

Prüfungsgespräch Aktenvortrag

Prüfungsgespräch

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch), Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.), mündl. Prüfung insgesamt soll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch), Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.), mündl. Prüfung insgesamt soll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

Absolventen vollbe- 2012 friedigend u. besser* 2013

149 von 682 (= 21,9 %)

200 von 1.313 (= 15,2 %)

257 von 919 (= 28,0 %)

22 von 169 (= 13,0 %)

146 von 692 (= 21,0 %)

180 von 1.356 (= 13,3 %)

259 von 914 (= 28,3 %)

27 von 203 (= 13,3 %)

2012

55 von 682 (= 8,1 %)

179 von 1.313 (= 13,6 %)

97 von 919 (= 10,6 %)

27 von 169 (= 16,0 %)

2013

65 von 692 (= 9,4 %)

188 von 1.356 (= 13,9 %)

109 von 914 (= 11,9 %)

33 von 203 (= 16,3 %)

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

Ja, spätestens in der übernächsten Prüfung

Ja

Ja

Ja

Kosten

500 €

Keine

600 €

600 €

Neu-Einstellungen pro Jahr

Durchfallquote**

80 / anwaltsblatt karriere

156 151

*Bundesdurchschnitt für 2013 war 18,7% **Bundesdurchschnitt für 2013 lag bei 14,2%


referendariat Das Referendariat ist trotz Rahmenregelung im Deutschen Richtergesetz im wesentlichen Ländersache. Daraus folgt, dass die Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes in Bayern anders aufgeteilt sind als in Hessen, es in manchen Bundesländern keine Wartezeit gibt, in

anderen bis zu 15 Monaten. Was gleich ist: Der Aktenvortrag hat sich etabliert und fast überall wird nicht mehr verbeamtet, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis angestellt. Diese Übersicht bietet die wichtigsten Informationen und Adressen zur weiteren Recherche.

Bremen

Hamburg

Hessen

Meckl.-Vorpommern

Oberlandesgericht Bremen Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen T (0421) 361-4525/4535, F -17290 office@oberlandesgericht.bremen.de www.oberlandesgericht.bremen.de

Oberlandesgericht Hamburg Personalstelle für Referendare Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 42843-0, F -1541 www.olg-referendariat.hamburg.de

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Referendarabteilung Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main T (069) 1367- 01 (Zentrale) T (069) 1367- 2674, F -8736 referendarausbildung@olg.justiz. hessen.de www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

Oberlandesgericht Rostock Wallstraße 3, 18055 Rostock T (0381) 331-0, F -4590991 verwaltung@olg-rostock.mv-justiz.de www.mv-justiz.de

Referendargeschäftsstellen

1. April, 1. Oktober

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember (jeweils zum Monatsersten)

Jeweils Anfang Januar, März, Mai, Juli, September, November

1. Juni, 1. Dezember

Einstellungstermine 2015

Ca. 1 bis 2 Einstellungstermine

Notenabhängig zwischen 2 und 48 Monaten

Keine

Keine

Durchschnittliche Wartezeit

60

305

681

65

2013

50

310

656

43

2014

Neu-Einstellungen pro Jahr

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 Monate) Zivilsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation 6 Monate (2 Stationen à 3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (4 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Verwaltung (10 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (3 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Rechtsberatung (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Stationsaufteilung

Verwaltung, Rechtsanwalt, Wahlstation

Wahlstation (bis zu 3 Monate), Rechtsanwalt (bis zu 6 Monate)

Wahlstation; jeweils teilweise Straf-, Verwaltungs- u. Rechtsanwaltsstation

Wahlstation

Im Ausland absolvierbare Stationen

1.103,61 €

ca. 950 €

ca. 1.030 €

950 €

Monatl. Brutto-Vergütung (Ø)

Februar, August

Februar, April, Juni, August, Oktober Dezember

Januar, März, Mai, Juli, September, November

Jeweils im Januar und Juli

2015

Stehen noch nicht fest

Februar, April, Juni, August, Oktober Dezember

Januar, März, Mai, Juli, September, November

Stehen noch nicht fest

2016

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen

Justizprüfungsamt Hessen - Prüfungsabteilung II Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden T (0611) 32-2771, F -2994 www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

Landesjustizprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Puschkinstr.19-21, 19055 Schwerin T (03 85) 20 88-156, F -160 www.regierung-mv.de (Justizministerium → Aufgaben)

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

8 Klausuren (bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben)

8 Klausuren (bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben)

8 Klausuren (die Arbeiten berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis)

8 Klausuren (die Aufgaben haben im angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand)

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (Notenabhängig zwischen 2–48 Mon.)

Aktenvortrag (10 bis max.12 Minuten), mündliche Prüfung

mündliche Prüfung, Aktenvortrag (10 Minuten), Prüfungsgespräch (ca. 50 Minuten)

Mündliche Prüfung

16 von 87 (= 18,4 %)

130 von 282 (= 45,0 %)

186 von 1.007 (= 18,5 %)

15 von 72 (= 20,9 %)

14 von 75 (= 18,7 %)

139 von 352 (= 39,5 %)

165 von 927 (= 17,8 %)

8 von 74 (= 10,9 %)

2012 Absolventen vollbe2013 friedigend u. besser*

13 von 87 (= 14,9 %)

33 von 282 (= 11,4 %)

97 von 1.007 (= 9,6 %)

13 von 72 (= 18,1 %)

2012 Durchfallquote**

10 von 75 (= 13,3 %)

35 von 352 (= 9,9 %)

95 von 927 (= 10,2 %)

11 von 74 (= 14,9 %)

2013

Ja

Ja

Ja

Ja

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

600 €

600 €

500 €

600 €

Kosten

Prüfungstermine Staatsexamen

anwaltsblatt karriere / 81


referendariat

Fortsetzung Infos zum Referendariat

Referendargeschäftsstellen

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Oberlandesgericht Braunschweig Bankplatz 6, 38100 Braunschweig T (0531) 488-0, F -2664 poststelle@olg-bs.niedersachsen.de www.oberlandesgerichtbraunschweig.niedersachsen.de

Oberlandesgericht Düsseldorf Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf T (0211) 4971-0, F -548 poststelle@olg.duesseldorf.nrw.de www.olg-duesseldorf.nrw.de

Oberlandesgericht Koblenz Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz T (0261) 102-0, F -2900 poststelle.olg@ko.mjv.rlp.de www.olgko.mjv.rlp.de

Saarländisches Oberlandesgericht Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-05, F -5049 poststelle@solg.justiz.saarland.de www.solg.saarland.de

Oberlandesgericht Hamm Heßlerstraße 53, 59065 Hamm T (02381) 272-0, F -518 poststelle@olg.hamm.nrw.de www.olg-hamm.nrw.de

Oberlandesgericht Zweibrücken Schloßplatz 7, 66482 Zweibrücken T (06332) 805-0, F -302 olgzw@zw.mjv.rlp.de www.olgzw.mjv.rlp.de

Oberlandesgericht Celle Schloßplatz 2, 29221 Celle T (05141) 206-0, F -542 olgce-poststelle@justiz.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-celle. niedersachsen.de Oberlandesgericht Oldenburg Richard-Wagner-Pl. 1, 26135 Oldenburg poststelle@olg-ol.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-oldenburg. niedersachsen.de

Oberlandesgericht Köln Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln T (0221) 7711-0, F -700 referendare@olg.koeln.nrw.de www.olg-koeln.nrw.de

Einstellungstermine 2015

1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember

Jeweils zum Monatsersten

Jeweils der auf den 1. Mai und 1. November folgende Arbeitstag

März und September

Durchschnittliche Wartezeit

Keine

2 bis 4 Monate

Keine

Keine

2013

526

1.607

2014

513

952

Stationsaufteilung

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (10 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafrechtspflege (3 Monate) Rechtsberatung (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Rechtsanwalt I (6 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Zivilsachen (5 Monate) Rechtsanwalt II (4 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Im Ausland absolvierbare Stationen

k.A.

Grds. während jeder Station (für Details siehe JAG NRW)

Verwaltung, Rechtsberatung, Wahlstation (insg. maximal zehn Monate)

Rechtsanwalt II, Wahlstation

Monatl. Brutto-Vergütung (Ø)

1.059,63 €

1104,17 €

1.083,96 €

ca. 990 €

Prüfungstermine Staatsexamen

2015

Januar, April, Juli, Oktober

Monatlich

2. – 17. April, 5. – 16. Oktober

Januar, April, August

2016

Stehen noch nicht fest

Monatlich

Liegen noch nicht vor

Stehen noch nicht fest

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Niedersächsisches Justizministerium Landesjustizprüfungsamt Fuhsestraße 30, 29221 Celle T (05141) 5939-211bzw. 214 Landesjustizprüfungsamt@mj.niedersachsen.de www.mj.niedersachsen.de

Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf T (0211) 8792-276, F -418 ljpa@jm.nrw.de www.justiz.nrw.de/JM/ landesjustizpruefungsamt/index.php

Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ernst-Ludwig-Straße 6–8, 55116 Mainz T (06131) 16-4903, F -5876 lpa@mjv.rlp.de www.lpa.mjv.rlp.de

Ministerium der Justiz Landesprüfungsamt für Juristen Referat PA Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-5318, F -5897 www.saarland.de/1537.htm

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

8 Klausuren

8 Klausuren (die Aufsichtsarbeiten sind jeweils dem gerichtlichen, behördl., staatsanwaltschaftl. oder anwaltl. Tätigkeitsbereich zu entnehmen)

8 Klausuren (Aufsichtsarbeiten können auch aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe stammen)

7 Klausuren

Mündliche Prüfung

Aktenvortrag (max. 10 Minuten + 10 Minuten Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch (ca. 45 Minuten)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Aktenvortrag Prüfungsgespräch (Dauer: insgesamt 1 Std. pro Referendar/-in einschließlich Aktenvortrag)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Absolventen vollbe- 2012 friedigend u. besser* 2013

138 von 709 (= 19,4 %)

486 von 2.413 (= 20,1 %)

77 von 426 (= 17,9 %)

14 von 85 (= 16,5 %)

86 von 677 (= 12,7 %)

444 von 2.253 (= 19,7 %)

54 von 376 (= 14,4 %)

6 von 81 (= 7,4 %)

2012

115 von 709 (= 16,2 %)

474 von 2.413 (= 19,6 %)

45 von 426 (= 10,6 %)

13 von 85 (= 15,3 %)

2013

111 von 677 (= 16,4 %)

383 von 2.253 (= 17,0 %)

44 von 376 (= 11,7 %)

6 von 81 (= 7,4 %)

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

Ja

Ja

Ja

Ja

Kosten

400 €

600 €

400 €

256 €

Neu-Einstellungen pro Jahr

Durchfallquote**

82 / anwaltsblatt karriere

63

301 (ohne OLG Hamm)

84

224

*Bundesdurchschnitt für 2013 war 18,7% **Bundesdurchschnitt für 2013 lag bei 14,2%


referendariat Quellen: Angaben der Justizprüfungsämter und OLGs. Ergänzend Ausbildungsstatistik des BMJ für die Jahre 2012 und 2013 (www.bundesjustizamt.de).

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Oberlandesgericht Dresden Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 Dresden T (0351) 446-0, -1321, -1323 verwaltung-p@olg.justiz.sachsen.de http://www.justiz.sachsen.de

Oberlandesgericht Naumburg Domplatz 10, 06618 Naumburg T (03445) 28-0, F -2000 olg@justiz.sachsen-anhalt.de www.justiz.sachsen-anhalt.de/olg

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig T (04621) 86-0, F -1372 verwaltung@olg.landsh.de www.schleswig-holstein.de/olg

Oberlandesgericht Jena Rathenaustraße 13, 07745 Jena T (03641) 307-0, F -200 poststelle@tholg.thueringen.de www.thueringen.de/olg

1. Mai und 1. November

1. März und 1. September

Jeweils zum 1. Werktag im Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

Jeweils zum 2. Mai und 1. November Einstellungstermine 2015

Keine

Keine

Keine

Keine

Referendargeschäftsstellen

Durchschnittliche Wartezeit

228

75

129

2013

225

56

Keine Angabe

78

2014

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrecht (4 Monate) Strafrecht (4 Monate) Verwaltungsstation (4 Monate) Anwaltsstation (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 1/2 Monate) Zivilsachen (4 1/2 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Stationsaufteilung

Wahlstation

Wahlstation

Keine Angabe

3 Monate in der Rechtsanwaltsstation, Wahlstation

Im Ausland absolvierbare Stationen

1.165,20 €

1.081,75 €

1.104,79 €

ca. 1.200 €

Monatl. Brutto-Vergütung (Ø)

Jeweils Anfang Juni und Dezember

April und Oktober

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

Juni, Dezember

2015

Stehen noch nicht fest

April und Oktober

Stehen noch nicht fest

Stehen noch nicht fest

2016

Sächsisches Staatsministerium der Justiz Landesjustizprüfungsamt Sachsen Hospitalstraße 7, 01097 Dresden T (0351) 564-0, F -1599 poststelle-p@smj.justiz.sachsen.de http://www.justiz.sachsen.de/ content/1026.htm

Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt -LandesjustizprüfungsamtKlewitzstraße 4, 39112 Magdeburg T (0391) 567-5005, F -5024 poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de www.ljpa.sachsen-anhalt.de

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43-2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen

Justizprüfungsamt Thüringen Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt T (0361) 3795-501, F -588 www.thueringen.de/th4/justiz/ justizpruefungsamt

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

8 Klausuren

8 Klausuren (zwei Aufgaben mit anwaltlicher Aufgabenstellung)

8 Klausuren (bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben)

8 fünfstündige Klausuren Klausuren (davon Anwaltspraxis) („Zwei der Aufgaben […] sollen sich auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts beziehen“)

mündliche Prüfung

Aktenvortrag 5 Prüfungsgespräche

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

4 Prüfungsgespräche 1 Aktenvortrag

Mündliche Prüfung

26 von 184 (= 14,1 %)

8 von 78 (= 10,3 %)

73 von 418 (= 17,4 %)

23 von 143 (= 15,5 %)

23 von 183 (= 12,5 %)

14 von 92 (= 15,2 %)

58 von 345 (= 16,8 %)

20 von 130 (= 15,4 %)

2012 Absolventen vollbe2013 friedigend u. besser*

27 von 184 (= 14,7 %)

9 von 78 (= 11,5 %)

73 von 418 (= 17,4 %)

13 von 143 (= 9,1 %)

2012 Durchfallquote**

31 von 183 (= 16,9 %)

19 von 92 (= 20,7 %)

78 von 345 (= 22,6 %)

21 von 130 (= 16,2 %)

2013

Ja

Ja

Ja

Ja

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

450 €

400 €

600 €

500 €

Kosten

308

Neu-Einstellungen pro Jahr

Prüfungstermine Staatsexamen

anwaltsblatt karriere / 83


Auf die Plätze, fertig, los! Frühe Planung des Referendariats erhöht Karrierechancen. Text: Zakiya Mzee Wer mitten in der Vorbereitung auf das erste Examen steckt, hat keine Muße, um sich Gedanken über das Referendariat zu machen – ganz zu schweigen über das zweite Examen. Doch eine frühzeitige Planung lohnt sich. Wer die Zeit zwischen dem ersten und zweiten Examen gut nutzt, kann seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhen – und lernt mehr. 84 / anwaltsblatt karriere


bewerbungstipps

Und wer „taucht“, sprich nichts beim Anwalt macht, kann zwar mehr Lehrbücher lesen, verpasst aber wertvolle Praxis.

Anwaltsblatt Karriere stellt in jedem Heft Anwaltsstationen vor, denn eine praktische Ausbildung bei Anwältinnen und Anwälten lohnt (Heft auf Seite 30) Außerdem findet sich eine Liste mit ausbildungsbereiten Anwältinnen und Anwälten im In- und Ausland (in diesem Heft auf Seite 92)

Als erstes gilt es, sich für ein Bundesland zu entscheiden, denn: Das Referendariat ist Ländersache. Wem ein gutes „Gehalt“ wichtig ist, der sollte nach Thüringen gehen. Dort verdienen Referendare mit 1.244,42 Euro im Monat mit Abstand am meisten. Bayern ist keine gute Wahl, wenn man nicht gerne Klausuren schreibt, denn für das zweite Examen gilt es dort 11 schriftliche Prüfungen zu überstehen. In Berlin kann man schon einmal 15 Monate auf einen Platz warten, es sei denn, man ist „Landeskind“. Auch Bewerbungsfristen und die Dauer und Abfolge der Stationen sind von Land zu Land verschieden. Angehende Referendarinnen und Referendare sind daher gut beraten, genau hinzuschauen, worauf sie sich einlassen. In der Übersicht zum Referendariat auf Seite 80 hat Anwaltsblatt Karriere die wichtigsten Fakten zusammengefasst. anwaltsblatt karriere / 85


bewerbungstipps

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Frankfurt

Stuttgart

München

Thüringen

In verdienen Referendare mit 1.244,42 Euro im Monat mit Abstand am meisten.

Hilfreiche Links http://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/ http://www.jurawelt.com/referendare/examen/ referendarfuehrer/ http://anwaltsblatt-karriere.anwaltverein.de/ laenderuebersicht.html http://www.talentrocket.de/referendariat.html http://www.dhv-speyer.de/js-start.htm http://www.wien-io.diplo.de/Vertretung/wienio/ de/03/u2wien__seiteRefPrakt.html

Wer weiß, wo er hin will, muss sich bewerben. Alle Hinweise und Unterlagen zur Bewerbung finden sich auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte oder der Justizministerien. Häufig gibt es die Möglichkeit, Ortswünsche anzugeben, um sich einem bestimmten Ausbildungsgericht zuweisen zu lassen, auch wenn diese nicht immer Berücksichtigung finden. Wer eine Wartezeit einplanen muss, kann die am besten mit einem Master, Praktika oder einer Promotion überbrücken. Mit Beginn der praktischen Ausbildung haben Referendarinnen und Referendare die einmalige Möglichkeit, wertvolle Praxiserfahrung zu sammeln und potentielle Arbeitgeber so richtig unter die Lupe zu nehmen. Die Stationen sollten genutzt werden, um sich auch über die späteren Berufswege klar zu werden. Dabei gilt: Je früher desto besser – nur Top-Einsteiger mit Spitzennoten können sich alles offen halten. Die Ausbildung erfolgt in fünf Stationen: Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, die Ausbildung beim Rechtsanwalt und in der Wahlstation. Um eine optimale Vorbereitung auf das Examen zu gewährleisten, finden parallel zu den ersten vier Stationen Seminare und Arbeitsgemeinschaften statt. Die Zivilrechts- und die Strafrechtsstation bieten in der Regel den geringsten Gestaltungspielraum. Das ändert sich jedoch mit der Verwaltungsstation. Sie ist zwar grundsätzlich bei Kommunal- oder Landesbehörden zu absolvieren, aber einige Bundesländer ermöglichen auch die Ausbildung bei Bundesbehörden. In einigen wenigen Bundesländern

ist es zudem möglich, die Verwaltungsstation im Ausland bei einer deutschen Botschaft zu absolvieren. Wer die Ausbildung bei einer Behörde lieber umgehen möchte, für den besteht in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer die Möglichkeit, während der Verwaltungsstation für ein Semester an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer zu studieren. Dies ist vor allem für diejenigen interessant, die eine Karriere im höheren Verwaltungsdienst anstreben. Mit neun Monaten ist die Anwaltsstation die längste. In fast allen Ländern ist es möglich, einen Teil der Zeit bei einer Kanzlei im Ausland oder auch in der Rechtsabteilung eines Unternehmens zu verbringen. Da die Station jedoch kurz vor dem Examen liegt, bieten viele Kanzleien die Möglichkeit die Mitarbeit im Laufe der Station zu reduzieren. Wer „taucht“, sprich nichts beim Anwalt

macht, kann zwar mehr Lehrbücher lesen, verpasst aber wertvolle Praxis. Die Wahlstation bietet die meisten Freiheiten und kann vollständig im Ausland verbracht werden. Wie wäre es, drei Monate bei der Europäischen Union zu arbeiten oder bei einem Fernsehsender? Auch die Verein-

ten Nationen oder internationale Gerichte nehmen deutsche Referendare. Das sind nur einige von vielen Möglichkeiten, um das Referendariat spannend zu gestalten. Hier sind der Kreativität nur wenige Grenzen gesetzt. Eigeninitiative zahlt sich häufig aus. Die mündliche Prüfung des zweiten Staatsexamens am Ende der Wahlstation ist – gefühlt – der Abschluss. Das Berufsleben kann beginnen. Ein strategisch gut geplantes Referendariat kann sich dann als echter Karrierevorteil erweisen. //

86 / anwaltsblatt karriere


wanted Der Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins Anwaltsstellen, Anwaltsstationen, Anwaltspraktika im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de, gedruckt in Anwaltsblatt + Anwaltsblatt Karriere, der Zeitschrift f端r Studierende und Referendare.


stellenmarkt

Anwaltsstellen

Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 1/2015. > www.anwaltsblatt-karriere.de

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90 / anwaltsblatt karriere

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anwaltsblatt karriere / 91

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Anwaltsstationen Kanzlei

PLZ

Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Alles zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de. Dort finden Sie auch Angebote für Wahlstationen im Ausland. Ort

Rechtsgebiet

Station/ Nebentätigkeit

ID

Beiten Burkhardt

10787

Berlin

Alle Rechtsgebiete

Station

12239

Brock Müller Ziegenbein

12238

Kiel

Arbeitsrecht, Zivil- und Prozessrecht, Öffentliches Recht

Station

12238

Scharffetter & Blat

31134

Hildesheim

Zivilrecht, Strafrecht

Station

12229

Beiten Burkhardt

40474

Düsseldorf

alle Rechtsgebiete

Station

12239

Christians & Grevers

47608

Geldern

Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht

Station

12245

Meisterernst Düsing Manstetten

48145

Münster

Agrarrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht

Station

12242

Beiten Burkhardt

60327

Frankfurt am Main

alle Rechtsgebiete

Station

12239

Beiten Burkhardt

80339

München

alle Rechtsgebiete

Station

12239

Beiten Burkhardt

90482

Nürnberg

alle Rechtsgebiete

Station

12239

Giese & Partner, s.r.o.

11719

Cz -Prag 1

Wirtschaftsrecht

Station

12230

Beiten Burkhardt

1050

Brüssel

alle Rechtsgebiete

Station

12239

92 / anwaltsblatt karriere


Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.

66. Deutscher Anwaltstag 11.– 13. Juni 2015 in Hamburg

STREITKULTUR IM WANDEL

WENIGER RECHT ?

DAT FÜR EINSTEIGER am 10. Juni 2015 von 14.30 – 18.00 Uhr Der Deutsche Anwaltstag bietet ein besonderes Programm für junge Juristen und Berufseinsteiger. Am Vortag des 66. Deutschen Anwaltstages in Hamburg erwartet Sie der DAT für Einsteiger (Teilnahme: 34 €). Daneben eignen sich zahlreiche weitere Veranstaltungen des Deutschen Anwaltstages für junge Juristen, Berufseinsteiger, Referendare und Studierende (im Programm mit einem E gekennzeichnet). Programm und Anmeldung unter: www.anwaltstag.de

Anwalt der Anwälte


stellenmarkt

Wahlstationen

Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr: Egal, ob bei europäischen Kartellverfahren oder bei der Scheidung einer deutsch-italienischen Ehe. Wer im Referendariat eine Station im Ausland machen will, sollte an Anwälte denken. Anwaltsblatt Karriere hat Kanzleien in den USA, Großbritannien, Frankreich, Italien, Kroatien und Griechenland gefragt, wer deutsche Referendare in der Station ausbildet. Alle Anwälte sind Mitglieder im Deutschen Anwaltverein.

Kanzlei

Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin

Anschrift

Baur & Klein, P.A. Attorney at Law

Thomas Baur,

100 North Biscayne Boulevard, T +1 305 3773561 F +1 305 3714380 Miami, Florida 33132, USA

tbaur@worldwidelaw.com www.worldwidelaw.com

Murchison & Cumming LLP

Friedrich W. Seitz Esq., Claudia Borsutzki Esq.

801 South Grand Ave. LA, California 90017, USA

T +1 213 6301000 F +1 213 6236336

Fseitz@murchisonlaw.com CBorsutzki@murchisonlaw.com www.murchisonlaw.com

BridgehouseLaw LLP

Judith S. Whelan, LL.M.

112 South Tryon Street Tryon Plaza, Suite 1100 Charlotte, NC 28284, USA

T + 1 980 219 5200 F: + 1 980 219 5299

ausbildungusa@bhlus.com www.bridgehouselaw.us

Pryor Cashman LLP

Jürgen R. Ostertag

7 Times Square, New York New York 10036-6569 USA

T +1 212 3260871 F +1 212 7986329

jostertag@pryorcashman.com www.pryorcashman.com

Schenk & Associates, PLC Counselors at Law

Stephan W. Schenk, J.D. 1001 Brickell Bay Drive, und Maximilian J. Schenk, Suite 1200 Esq. Miami, Florida 33131, USA

T +1 305 4442200 F +1 305 4442201

sws@schenk-law.com www.schenk-law.com

Fladgate LLP

RA Alex Kaufmann LL.M.

16 Great Queen Street GB-London WC2B 5DG

T +44 203 036 7357 F +44 203 036 7857

alexkaufmann@fladgate.com www.fladgate.com

PDGB Société d'Avocats

RAin Nicola Kömpf Avocat Associé

174, avenue Victor Hugo F-75116 Paris

T +33 1 44052121 F +33 1 44052105

nicola.kompf@pdgb.com www.pdgb.com

hw&h Avocats & Rechtsanwälte

RAin Béatrice Deshayes

39, rue Pergolèse F-75116 Paris

T +33 1 45012935 F +33 1 45016447

b.deshayes@hwh-avocats.com www.hwh.eu

Morvilliers, Sentenac

RA Nicolas Morvilliers

18, rue Lafayette F-31000 Toulouse

T +33 5 62275050 F +33 5 62275052

morvilliers@msgw.com www.msgw.com

SCP Paetzold Associés

RA Dr. Carsten Heisig

18, rue de Tilsitt F-75017 Paris

T +33 1 43181820 F +33 1 43181829

heisig@paetzold-paris.com www.paetzold-paris.com

Weil & Associés

RAin Patricia Vincent Avocat à la Cour

26, ave. de la Grande Armée F-75017 Paris

T +33 1 44159898 F +33 1 44159899

pvincent@weil-paris.avocat.fr www.weil-paris.avocat.fr

Alefeld Kremer Avocats Rechtsanwälte

Peter Alefeld, LL.M. Dr. Christoph Kremer

63, rue de la Pomme 31000 Toulouse

T +33 5 61 12 07 68

info@alefeld.com

Lainé & Cie.

RAin Dr. Konstanze Brieskorn (Tätigkeit mit frz. Recht, frz. Mandate)

Südwestkorso 1 D-12161 Berlin

T +49 30 88927430 F +49 30 88927440

info@avolegal.de www.avolegal.de www.alefeld-kremer.com

Monereo Meyer Marinel-Io RA & Abogado Amort Abogados

Alfonso XII, 30, 5 E-28014 Madrid

T +34 913 199 686 F +34 913 085 368

jamort@mmmm.es smeyer@mmmm.es www.mmmm.es

Del Torre & Partners

RAin Dr. iur. Ulrike Christine Walter

Viale Venezia, 2 I-33100 Udine

T +39 0432 603862 F +39 0432 526237

www.euroius.it walter@euroius.it

Diego-Deboni-Ferletic: Avvocati

Avvocato Dr. Alessandro Deboni

Corso Verdi 96 I-34170 Gorizia

T +39 0481 30275 F +39 0481 532969

gorizia@ddfavvocati.eu www.ddfavvocati.eu

Grigolli & Partner

RA & Avvocato Dr. Stephan Grigolli

Piazza Eleonora Duse, 2 I-20122 Mailand

T +39 02 76023498 F +39 02 76280647

stephan.grigolli@grigollipartner.it www.grigollipartner.it

Anwaltskanzlei CIKAC

RAin Vlatka Cikac, mag. Iur., Ilica 253, HR-10000 Zagreb RAin & Mediatorin

J.D., M.C.L., J.C.B., B.C.S. 21st Floor - New World Tower

FIFIS RECHTSANWÄLTE RA Antonios N. Fifis

94 / anwaltsblatt karriere

Telefon Fax

Odos Dimokritou 24 GR-10673 Athen

E-mail Website

T +385 1 242-00-92 anwalt@cikac.com F +385 1 242-00-94 www.cikac.com M +385 91 566-966-7 T +30 210 3633 522 F +30 210 3633 523

afifis@fifis.gr www.fifis.gr


Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen Brasilien | Frankreich | Griechenland | Großbritannien | Italien | Polen | Portugal | Spanien | Strasbourg | Türkei | Ukraine

Anwaltspraktikum gesucht?

Testen Sie die Anwaltvereine: Sie helfen Jurastudierenden bei der Vermittlung eines Anwaltspraktikums.

Anwaltspraktikum gefunden!

Im Deutschen Anwaltverein sind Anwältinnen und Anwälte in 246 Anwaltvereinen in ganz Deutschland und in 11 Auslandsvereinen organisiert. Die Anwaltvereine wissen besser als jeder andere, welche Kanzleien am Ort für ein Anwaltspraktikum in Betracht kommen.

Alle 257 Anwaltvereine unter www.anwaltverein.de/ueber-uns/oertliche-anwaltvereine


autoren

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Corinna Budras ist Redakteurin bei der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

Jochen Brenner ist Journalist in Hamburg. Dr. Justus von Daniels ist freier

Journalist, u. a. für Die Zeit, und schreibt regelmäßig für Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt.

Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Rechtsanwalt in Kiel, ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Franz Peter Altemeier, Nicole Pluszyk, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit Marc Faßbender, Lisa Gut, Ria Hoffmann, Nurelia Kather, Zakiya Mzee, Nora Zunker und Dr. Justus von Daniels Koordination und Produktion Antje Busse Grafik Eggers + Diaper, Potsdam Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de

und Anwaltsblatt Karriere und befindet sich seit Mai im Referendariat in Berlin.

Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid Anna Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68 office@anwaltsblatt-media.de.

Prof. Dr. Martin Henssler ist Geschäfts-

Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern;

Marieke Greif ist Autorin von Anwaltsblatt

führender Direktor des Instituts für Arbeitsund Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln, des dortigen Instituts für Anwaltsrecht sowie des Europäischen Zentrums für Freie Berufe.

Uwe Hornung ist seit 1994 Partner im Frankfurter Büro von Clifford Chance. Er ist auf Rechtsstreitigkeiten und nationale wie internationale Schiedsverfahren mit industriellem, gesellschaftsrechtlichem oder Transaktionshintergrund spezialisiert.

Antje Jungk ist Rechtsanwältin und bei der Allianz Versicherungs AG tätig.

Prof. Dr. Matthias Kilian ist Inhaber der Hans-Soldan-Stiftungsprofessur an der Universität zu Köln und Direktor des Soldan Instituts.

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins und Mitglied der Hauptgeschäftsführung des DAV. Dr. Anja Pitzal ist Richterin in Hamburg. Sie veröffentlicht seit dem Startheft in Anwaltsblatt Karriere.

Martin Schafhausen ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.

96 / anwaltsblatt karriere

Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Peter Adamik: S. 14, 17, 18, 20 Franz Brück: Titelbild, S. 3, 22–25, 50–54 Regina Schmeken: S. 98 Ina Schoof: S. 38, 41, 42, 44 DAV: S. 97 DaWanda: S. 73 elektraVisions: S. 19 evamawa / photocase.de: S. 26, 27 istock: S. 8, 30, 32, 34, 64, 68, 74, 78, 84, 85 Privat: S. 12, 30-33, 48, 56, 62, 65–67, 79 Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN 1864-4236


leserbriefe

Rätsel Juristisch für Juristen – das DAV-Bilderrätsel Das deutsche Recht hat seine eigene Sprache. Für Ihre Mandanten sind Sie nicht nur Rechtsberater, sondern auch Dolmetscher für diese exotische Fremdsprache. Wie fit sind Sie im Juristendeutsch? Testen Sie Ihr Wissen mit dem DAV-Bilderrätsel! Welche juristische Vokabel verbirgt sich hinter unserem Bild?

Leserbriefe Wir haben unsere Leser gefragt, warum sie Anwaltsblatt Karriere lesen… … weil es interessante Einblicke in bislang unbekannte praktische Materien gibt. (Referendarin Dresden)

… weil es in jedem juristischen Seminar/Bibliothek zur Hand ist. (Student Münster) … weil es vielseitig, aber kompakt gestaltet ist und wichtige Themen für Studium und Beruf beinhaltet. (Studentin Berlin) … weil es über verschiedene juristische Bereiche sehr ausführlich berichtet. (Student Leipzig)

Die Auflösung des Bilderrätsels finden Sie auf unserer Website www.anwaltsblatt-karriere.de.

… weil es Aktenvorträge enthält. (Referendar Köln) … weil es Informationen aus erster Hand enthält. (Studentin Kiel) … weil die Neugierde unbegrenzt ist. (Studentin Potsdam) … weil es stets interessante Beiträge von und über Juristen gibt. (Referendar Zweibrücken) … weil ich in jedem Heft neue Inspirationen für mein Studium finde. (Student Berlin) … weil es Grundbaustein für die anwaltliche Karriere ist. (Referendar Frankfurt am Main) … weil es juristische Themen eingängig, kurzweilig und stets aktuell darbietet. (Referendarin Frankfurt am Main)

… weil die Zeitschrift stets neue Einblicke in die Berufswelt bereit hält. (Student Osnabrück) … weil es viele interessante internationale Referendarstationen gibt. (Student Frankfurt am Main)

… weil es mir einen guten Überblick über die Optionen des Anwaltsberufs gibt. (Referendar Hamburg)

… weil ich gerade das Referendariat mache und ich mich über Arbeitsmöglichkeiten für Juristen informieren möchte. (Referendarin Hamburg) … weil es für mich als Student die neuesten Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt präsentiert. (Student Jena) … weil es mir hilft, mir ein Bild von meiner Zukunft zu machen. (Studentin Marburg) … weil sonst wissenswertes Material verloren ginge. (Student Regensburg) … weil es Aktualitäten aus der Anwaltschaft aus der Sichtweise von Berufseinsteigern darbietet. (Referendar Köln) Begriff mit 21 Buchstaben anwaltsblatt karriere / 97


Leidenschaft

© Schmeken

schlussplädoyer

s Der Anwalt mit der Fliege ist Spezialist für Kunst- und Urheberrecht, Honorarprofessor an der Freien Universität Berlin und Kunstförderer. In der Kunstund Kulturszene der Bundesrepublik gibt es kaum jemand, dem der Name Peter Raue kein Begriff ist. Er ist Gründungsmitglied des Vereins der Freunde der Nationalgalerie, holte 2004 das New Yorker „MoMa“ nach Berlin, beteiligte sich am öffentlichen Diskurs zum Kunstfall Gurlitt und besuchte vergangenes Jahr Ai Weiwei in Peking, um sich für dessen Rechte einzusetzen. //

Ich habe Jura studiert, weil …

… mich der Mut zum Schauspieler verlassen hat und ich überzeugt war (und bin), dass kein anderes Studium eine so breite Basis für vielfältige Tätigkeiten bietet wie das der Rechtswissenschaft: Botschafter, Theaterintendant, Unternehmenschef, Rechtsanwalt, alles kann auf dem Studium der Rechtswissenschaft gründen. Ich bin Anwalt geworden, weil …

… mir das selbständige Handeln und Entscheiden immer lieber war als die Einbindung in eine Behörde oder ein Gericht oder ein großes Unternehmen und weil ich von Anfang an die Hoffnung gehegt habe, in diesem Beruf die Leidenschaft für die Künste mit der beruflichen Tätigkeit verbinden zu können. Ich bin in 10 Jahren noch Anwalt weil …

… da fällt mir mit 73 Jahren einfach nichts ein. Mit Jura kann man …

… – wenn man es richtig studiert hat – lernen, logisch zu denken und zu strukturieren, komplizierte Sachverhalte klar darzustellen, Menschen in Notlagen und Konfliktfällen helfen und immer wieder andere Menschen glücklich machen, was selbst glücklich macht. Ein Tipp für den Start in den Beruf:

Fragen Sie nicht, ob auf dem Feld, auf dem Sie tätig sein wollen, die Konkurrenz zu groß ist, zu viel oder zu wenig verlangt oder verdient wird: Fangen Sie dort an zu arbeiten und das Schwergewicht auf das Gebiet zu legen, auf dem Ihre Liebe zur Sache und Ihre Fähigkeiten sich hinbewegen. Nicht der berechnende Jurist wird ein erfolgreicher sein, sondern der leidenschaftliche. Und werfen Sie Scheuklappen weg, verlieren Sie das Ziel auch mal aus den Augen und suchen andere Felder auf: die Rechtsphilosophie, die Geschichtswissenschaft, das „studium generale“! 98 / anwaltsblatt karriere




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