2/ 2016
porträt
Reyhan Akar interview
Doris Kindermann LL.M.
Made in China
Mit Stellenmarkt fĂźr Anwaltsstellen und internationale Wahlstationen
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Sie sind die Zukunft der Anwaltschaft Ulrich Schellenberg
Liebe junge Kolleginnen und Kollegen, die Digitalisierung macht auch vor der Anwaltschaft nicht halt. Es geht nicht mehr nur um Urteilsdatenbanken wie Juris oder Beck-Online, sondern um Rechtsdienstleistungen per Mausklick. E-Bay setzt bereits erfolgreich auf Online-Streitbeilegung und auch Online-Rechtsberatungen wie frag-einen-anwalt.de werden immer beliebter. Höchste Zeit, dass sich auch der Deutsche Anwaltstag (im Mai 2017 in Essen) mit der Bedeutung von Legal Tech für die Anwaltschaft beschäftigt. Wie werden wir in Zukunft arbeiten und wie wird die Mandatsakquise von Morgen ablaufen (einen ersten Eindruck gewinnen Sie ab Seite 56)? Der technische Fortschritt bietet neue Chancen, gerade auch für Sie, die neue Generation von Anwältinnen und Anwälten. Denn anders als es an den Universitäten häufig vermittelt wird, hängt der berufliche Erfolg nicht (nur) von den Examensergebnissen ab. Tatsächlich ist die weit überwiegende Mehrheit der Anwaltschaft auch ohne ein Doppelprädikat gut im Geschäft. Auch „nur“ ausreichende Examen bedeuten noch
lange nicht das Ende der Juristen-Karriere. Dann heißt es, sich über Spezialisierungen, Nischen und neue Themenfelder in der Anwaltschaft zu etablieren. Das ist harte Arbeit, die sich aber auszahlt (wie die Biographien ab Seite 48 beweisen). Ebenso entscheidend für den beruflichen Erfolg: echtes Engagement, Teamfähigkeit und wirtschaftliches Denken. Der Einstellungsreport zeigt, dass sich auch die Prioritäten der Kanzleien bei der Auswahl der Bewerber nach und nach verschieben (ab Seite 22). Die Anwaltschaft ist schon jetzt vielfältiger und offener, als gedacht. Von Großkanzleien bis zu Einzelanwältinnen, wie Reyhan Akar, die in ihrer „One-Woman“-Kanzlei alles selbst erledigt (siehe dazu das Porträt ab Seite 16), hat sie für jeden etwas zu bieten. In keinem anderen juristischen Beruf gibt es mehr Nischen. Werden Sie kreativ und behalten Sie Ihre Ziele fest im Blick. In der Anwaltschaft von morgen gibt es noch viel Raum für innovative Ideen. Viel Erfolg bei Ihrem Berufseinstieg. Mit besten Grüßen Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg Präsident des Deutschen Anwaltvereins
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„Bis ich hier sitzen konnte und die Chefin meiner eigenen Kanzlei wurde, war es ein ziemlich langer Weg.“ , „Man darf nicht immer nur aufs Geld schielen.“ , Manche juristische Erkenntnis wird von neuen digitalen Angeboten entzaubert. , LL.M. – Made in China , Bewerbungstipps , … S. 16
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Reyhan Akar – Die kann was Doris Kindermann – In meinem Beruf bin ich glücklich
anwaltszukunft Das Doppelprädikat – ein Scheinriese?, Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln Energierecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Transport- und Speditionsrecht Einstiegsgehälter, Einstellungschancen in Großkanzleien trends Zukunft > Markenrecht Zukunft > Internationales Wirtschaftsrecht Zukunft > Patentrecht gastkommentar Nur Mut – wir brauchen Sie, Jens Gnisa, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, Berlin report Klick, Klick, Recht report Die Zeit des „Business as usual“ ist vorbei existenzgründung Der kostbare rote Faden mandantenfragebogen Wo Elefanten sich bekämfen, hat das Gras den Schaden
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Bonn > Brüssel > Berlin Reicht ausreichend aus? Legal Clinics – wenn Studierende im Recht beraten Anwaltsrecht Das Umgehungsverbot – eine Grundregel des „Fair Play“?, Dr. Jochen Markgraf, Düsseldorf Öffentliches Recht: Aktenvortrag und Lösungsskizze Der Weg zum LL.M.: China
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Das Referendariat und das liebe Geld Anwaltsstellen Anwaltsstationen Wahlstationen
„Sie sind die Zukunft der Anwaltschaft“, Ulrich Schellenberg Ein bisschen modernisieren Kurzmeldungen
Stefan Lütje ist Rechtsanwalt. anwaltsblatt karriere / 5
nachrichten
Ein bisschen modernisieren
Der Gesetzgeber will das Anwaltsrecht ändern – sanktionierte Fortbildungspflicht für alle Anwälte Text: Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin
Auch zutreffende Gesetzesnamen können in die Irre führen: Der Regierungsentwurf trägt den Titel „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“. Tatsächlich werden die Änderungen bei den „weiteren Vorschriften“ größere Auswirkungen haben als die Änderungen bei den (seltenen) europäischen Rechtsund Patentanwälten. Auch wenn die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits am 18. Januar 2016 abgelaufen ist. Tatsächlich will der Gesetzgeber die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) überholen. Für Anwältinnen und Anwälte die wichtigste Neuerung: Die allgemeine Fortbildungspflicht wird aufgewertet. Bisher kennt die BRAO nur einen unverbindlichen Appell. Anwälte sollen sich fortbilden. Doch wenn sie es nicht tun, hat das keine Folgen. Das wird sich ändern. Bei Verstößen gegen die Fortbildungspflicht können Geldbußen bis zu 2.000 Euro von der Rechtsanwaltskammer verhängt werden. Art und Umfang der Fortbildung will der Gesetzgeber offen lassen. Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) soll die Kompetenz erhalten, die Fortbildung in der Berufssatzung der Anwälte auszugestalten. Im Gespräch sind die Dokumentation von 40 Stunden Fortbildung pro Jahr (wobei nur zehn Stunden durch Seminare nachgewiesen werden müssten). Auch das Lesen eines Aufsatzes zum anwaltlichen Berufsrecht im Anwaltsblatt wäre dann Fortbildung. Der Zeitaufwand müsste nur erfasst werden. Zugleich wird mit dem Gesetz6 / anwaltsblatt karriere
entwurf der Bundesregierung das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) aus dem Jahre 2008 europafest gemacht. Die BRAO aus dem Jahre 1959 ist immer wieder aufgefrischt worden. 1994 gab es eine große Reform, nachdem das Bundesverfassungsgericht 1987 die Standesrichtlinien der BRAK für verfassungswidrig erklärt hatte. Zuletzt war die BRAO – sieht man von der Regulierung des Syndikusanwalts zum 1. Januar 2016 ab – vor rund sieben Jahren, 2009, geän-
dert worden. Damals war vor allem das Verfahrensrecht modernisiert worden. Mit dem Gesetz wird nicht nur die allgemeine Fortbildungspflicht der BRAO zur echten Berufspflicht aufgewertet. Wenn es nach der Bundesregierung geht, müssen Junganwältinnen und Junganwälte auch spätestens zum Ende des ersten Berufsjahres Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht nachweisen. Der Bundesrat wiederum will hier opponieren. Er sieht den Einheitsjuristen in
Gefahr, weiß aber auch keinen Grund, warum einer Anwältin oder einem Anwalt ein Zehn-Stunden-Kurs im anwaltlichen Berufsrecht im ersten Zulassungsjahr schaden soll (zumal auch Kurse aus Referendariat und Studium angerechnet werden sollen). Die Mitgliedsrechte von Anwältinnen und Anwälten in ihren Kammern werden durch die Einführung der obligatorischen Briefwahl für den Kammervorstand gestärkt. Auch das schmeckt dem Bundesrat nicht. Zwar werden die Mitglieder der Satzungsversammlung per Brief gewählt, bei der Wahl des Kammervorstands wird aber eine Schwächung der Kammerversammlung befürchtet. Die Bewertung des Referentenentwurfs fällt differenziert aus. Der Gesetzgeber greift aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins sowohl aktuelle (Nachweis der Kenntnisse im Berufsrecht) als zum Teil sehr alte Forderungen (Aufwertung der Fortbildungspflicht und Briefwahl zum Kammervorstand) des Verbandes auf. Die von vielen angemahnte große BRAO-Reform ist es aber nicht, weil die Beschlüsse des BVerfG zur Zusammenarbeit von Anwälten mit Patentanwälten (BVerfG, AnwBl 2014, 270) sowie Ärzten und Apothekern (BVerfG, AnwBl 2016, 261) noch nicht aufgegriffen worden sind. Und natürlich konnte der Gesetzgeber auch noch nicht auf die Forderung des 71. Deutschen Juristentags im September 2016 reagieren, die KG und die GmbH & Co. KG für die freien Berufe – und damit auch für Anwältinnen und Anwälte – zu öffnen. Die BRAO bleibt damit eine Baustelle. //
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nachrichten
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Texte: Jessika Kallenbach, Dresden; Undine Christian, Zakiya Mzee, Nora Zunker, Berlin
Konflikt in Syrien auch vor deutschem Gericht
Im April 2016 eröffnete der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Hauptverfahren gegen einen 21-jährigen Angeschuldigten, dem die Begehung eines Kriegsverbrechens im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien zur Last gelegt wird. Der Konflikt in Syrien wird weitere Verfahren mit völkerstrafrechtlichen Bezügen vor deutschen Gerichten zur Folge haben. Völkermord, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind weltweit geächtet. Diese völkerstrafrechtlichen Verbrechen werden jedoch nicht allein vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag verhandelt. Nach dem im Völkerstrafrecht geltenden Weltrechtsprinzip sind deutsche Gerichte auch dann zur Ahndung dieser Verbrechen berechtigt, wenn Taten im Ausland begangen wurden und keinen Bezug zum Inland aufweisen. Wie jedes andere Strafverfahren werden auch Verfahren mit völkerstrafrechtlichen Bezügen nach der StPO geführt. Bislang sind nur wenige Strafverfahren mit völkerstrafrechtlichen Bezügen in Deutschland verhandelt worden. Auch das Inkrafttreten des deutschen Völkerstrafgesetzbuches im Jahre 2002 hat daran nichts geändert. Die Verfahren sind herausfordernd: Durch Berührungspunkte mit dem Ausland sind sie zumeist nur mit Mitteln der Rechtshilfe zu führen; sie betreffen häufig Geschehnisse, die sich im Umfeld kriegerischer Auseinander-
setzungen ereigneten und weisen daher eine gesteigerte politische Brisanz auf. Auf die Schwierigkeiten von Verteidigung und Nebenklage in solchen Verfahren hat der DAV bereits im November 2015 in einer Diskussionsveranstaltung hingewiesen (vgl. AnwBl 2016, 343). Völkerstrafrechtliche Verfahren werden in Deutschland zukünftig nicht mehr nur eine Ausnahme bleiben. Der Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt weist in diese Richtung ebenso wie die Anklage der Bundesanwaltschaft vom 31. Mai 2016, die ebenfalls in Syrien begangene Kriegsverbrechen umfasst. Dem Angeklagten im laufenden Verfahren wird vorgeworfen, im Frühjahr 2014 in Syrien § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB verletzt zu haben, indem er für Fotos mit zwei abgetrennten, auf Metallstangen aufgespießten Köpfen von getöteten Zivilpersonen oder Regierungssoldaten posiert hat. Anschließend soll er die so erstellten Fotos u.a. über einen Facebook-Account verbreitet haben. //
Ton- und Bildaufnahmen von Gerichtsverfahren: Lockerung des Verbots? Ton- und Filmaufnahmen von Gerichtsverfahren zum Zwecke der Veröffentlichung sind verboten. Das soll sich bald ändern. Das Bundesjustizministerium hat einen Entwurf vorgelegt (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG). Zurück geht dies auf einen Beschluss der Justizministerkonferenz aus dem Jahr 2015. Dort wurde bemängelt, dass das Verbot dem Informationsbedürfnis an der Tätigkeit der Justiz nicht mehr vollständig Rechnung trage. Der Entwurf sieht eine Ergänzung von § 169 GVG vor, mit der die Medienöffentlichkeit bei der mündlichen 8 / anwaltsblatt karriere
Verhandlung und der Urteilsverkündung moderat erweitert werden soll. Medienvertretern soll es künftig erlaubt werden, das Geschehen im Sitzungssaal in einem Nebenraum anzuhören. Bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung kann der Vorsitzende eine Ton- und Bildaufzeichnung des Ablaufs der Gerichtsverhandlung anordnen. Die Aufzeichnungen werden allein für wissenschaftliche und historische Zwecke angefertigt. Die obersten Gerichtshöfe des Bundes sollen die Möglichkeit erhalten, die Verkündung von Entscheidungen von den Medien übertragen zu lassen. //
nachrichten
Für Stationsreferendare: Klausurenkurs Der Klausurenfernkurs für Referendare und Referendarinnen unter www.assessorexamen.de hat sich etabliert. Im Frühjahr 2016 hat die Deutsche Anwaltakademie das Angebot erweitert. Die Referendare haben nun die Möglichkeit, den Kurs mit oder ohne Klausurenkorrektur zu buchen. Wahlweise können auch nur Zivilrechtklausuren geordert werden. Dazu wird sechs Mal jährlich eine „Klausurenwerkstatt“ angeboten, in der Tipps zur Klausurerstellung besprochen werden. An dieser Klausurenwerk-
Am Ende zählt, wer wie viel zahlt statt können Interessenten als Test einmalig kostenfrei teilnehmen. Übrigens: Nimmt ein Rechtsreferendar auf Anraten eines Anwalts oder einer Anwältin mindestens drei Monate am Klausurenkurs teil, gibt es als Dankeschön für die Empfehlung einen Seminargutschein über 50 Euro, den der Empfehlende für einen Seminarbesuch bei der Anwaltakademie einlösen kann. // Weitere Informationen unter www.anwaltakademie.de
Gehalt, Standort oder doch Weiterbildungsmöglichkeiten: Der Studentenmonitor der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte verrät, worauf es den Studierenden verschiedenster Studienrichtungen bei der Job-Wahl wirklich ankommt. Der klare Sieger: Das Gehalt. Für 62 Prozent der Befragten ist laut der Studie die Bezahlung der entscheidende Faktor. Viele wünschen sich auch eine interessante Arbeit und ein gutes Arbeitsklima. Auf Weiterbildungsangebote legen hingegen die wenigsten Wert. Die Studie zeigt auch, dass es Berufseinsteiger weiterhin in die großen deutschen Metropolen zieht. Wenig überraschender Spitzenreiter der beliebtesten Arbeitsstandorte ist Hamburg, dicht gefolgt von Berlin und München, aber auch aufstrebende Städte wie Leipzig und Dresden schafften es unter die Top 10. Bei der Frage Selbstständigkeit oder Anstellung zieht die knappe Mehrheit die relative Sicherheit einer Festanstellung vor. Allerdings zeigt sich insbesondere bei Wirtschaftswissenschaftlern, Informatikern und Ingenieuren ein deutlicher Unternehmergeist. Insgesamt kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass sich fast die Hälfte der Befragten vorstellen könnte, ihr eigenes Unternehmen zu gründen. //
DAV-Master: „Anwaltsrecht und Anwaltspraxis“ Qualifizierte Vorbereitung auf den Anwaltsberuf: Der DAV-Master „Anwaltsrecht und Anwaltspraxis“ schafft die notwendige Verbindung aus Theorie und Praxis, die im Studium und Referendariat zu kurz kommt – für Referendarinnen und Referendare, Assessoren und Anwälte. Der Fernstudiengang in Kooperation mit der Fernuniversität
Hagen kann während des Referendariats oder berufsbegleitend in Voll- oder Teilzeit absolviert werden. Dank des Online-Zugangs zu allen Studienmaterialien ist das Lernen zeitlich und örtlich flexibel möglich. Mit dabei: Ein JurisZugang zur Erleichterung der Rechtsprechungs-Recherche. Präsenzveranstaltungen bieten zusätzlich Inhalte rund
um die Kanzlei, aber auch Rollenspiele und Workshops, die Kompetenzen wie Verhandlungsführung und Streitschlichtung schärfen. Der DAV-LL.M. macht die Qualifikation nach außen sichtbar. // Weitere Informationen auf www.anwaltverein.de/ll-m-programm
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nachrichten
Prüfungsangst und Erkrankung: Attest für jeden Termin Prüfungsangst kennt nahezu jeder. Bei manch einem führt sie dazu, dass er oder sie sich außerstande sieht, an der Prüfung teilzunehmen. Nach den Prüfungsordnungen ist ein krankheitsbedingter Rücktritt von der Prüfung grundsätzlich möglich. In dem vom Verwaltungsgericht Karlsruhe entschiedenen Fall war ein Prüfungskandidat aufgrund einer psychischen Erkrankung von der Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zurückgetreten. Nicht zum ersten Mal. Bereits in den Jahren zuvor war er von fünf aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen zurückgetreten. Der Prüfungskandidat hatte zuletzt den schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung absolviert, aber nicht bestanden. Daraufhin beantragte
er, ihm wegen Prüfungsunfähigkeit den Rücktritt von der Prüfung zu genehmigen. Hilfsweise beantragte er die Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung. Er bezog sich dabei auf ein mehr als ein Jahr altes amtsärztliches Attest, das die Prognose enthielt, dass eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes innerhalb der kommenden drei Jahre als unwahrscheinlich einzuschätzen sei. Das Landesjustizprüfungsamt lehnte die Anträge ab. Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte er mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg (VG Karlsruhe, Beschl. v. 12. April 2016 – 11 K 5785/15). Nach der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-
Streit um Ausbildung von Juristen in Dresden Im März dieses Jahres hatte das Landeskabinett Sachsen den Hochschulentwicklungsplan 2025 vorgestellt, der unter anderem eine Konzentration der juristischen Ausbildung auf die Universität Leipzig vorsah. Dies hätte zur Folge, dass die TU Dresden den Bachelorstudiengang „Law in Context“ und den Masterstudiengang „Wirtschaftsrecht“ einstellen müsste. Die juristische Fakultät hatte diese Entscheidung mit Bedauern zur Kenntnis genommen. Nun regt sich aber Widerstand in Form eines Briefes, den elf ehrenamtliche Honorarprofessoren unterzeichneten, unter anderem Bundesinnenminister Thomas de Maizière. Sie sehen den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Dresden gefährdet. Der Studiengang biete jungen Menschen die Möglichkeit, „sich mit dem Rechtsstaat, Ausgleich von Interessen und den Werten des Grundgesetzes“ zu beschäftigen. Des Weiteren wird vor 10 / anwaltsblatt karriere
einem kommenden „Mangel an qualifizierten Juristen“ gewarnt. Einen erhöhten Nachwuchsbedarf an sächsischen Gerichten sehen Justizminister Sebastian Gemko und Wissenschaftsministerin Eva-Maria Stange und begründen damit die Bündelung der Juristenausbildung und die damit erfolgende Verlagerung von fünf Professuren nach Leipzig. Der Bachelor- oder Masterabschluss der TU Dresden befähige nicht zum Richteramt und würde daher das Problem des fehlenden Nachwuchses nicht lösen. Der Staatsexamensstudiengang wurde bereits 2003/2004 an der TU Dresden abgeschafft und lief im Sommersemester 2008 aus. Ein erneuter Ausbau stehe daher nicht zur Debatte, so Stange. //
Württemberg (JAPrO) wird ein Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt, wenn ein Prüfungskandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen. Im Falle einer Erkrankung ist unverzüglich ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes einzuholen. Gemessen daran, so die Verwaltungsrichter, sei es dem Prüfungskandidaten nicht gelungen, den erforderlichen Nachweis zu führen. Ein wichtiger Grund müsse, mag sich dieser auch über mehrere Prüfungstermine erstrecken, für jeden einzelnen Prüfungstermin nachgewiesen werden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. //
Digital Health, Connected Health Care, M-Health – und der rechtliche Rahmen? Die Forschungsstelle für E-Health-Recht (FEHR) wurde im Juni 2016 an der Universität Augsburg offiziell eröffnet. Die unabhängige Forschungseinrichtung beschäftigt sich mit rechtlichen Aspekten rund um digitale Innovationen im Gesundheitswesen. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens reicht von der Umstellung auf die elektronischen Chipkarten, über Gerätevernetzung im Operationssaal bis zur zunehmenden Anwendung von Health-Apps. „Im Mittelpunkt unseres Forschungsinteresses steht eine integrative und intradisziplinäre Analyse der komplexen Rechtsfragen, die sich im Bereich von Digital Health und Connected Healthcare stellen“, so der Leiter der FEHR, Prof. Dr. Ulrich M. Gassner. //
nachrichten
DAT für Einsteiger: Wie sieht der Anwaltsalltag aus? Der Deutsche Anwaltstag (DAT) ist jedes Jahr nicht nur ein Fachkongress für Anwältinnen und Anwälte. Für den Nachwuchs gibt es den „DAT für Einsteiger“. Wie bereits in den vergangenen Jahren war es das Anliegen der Veranstaltung in Berlin 2016, jungen Berufseinsteigern und DAT-Neulingen durch Vorträge zu aktuellen Themen einen Eindruck vom Deutschen Anwaltstag zu vermitteln und ihnen eine Möglichkeit zum Netzwerken zu geben. Passend zum Sportsommer 2016 sprach Rechtsanwältin und Fußballschiedsrichterin Inka Müller-Schmäh im ersten Beitrag über die Chancen und Herausforderungen von Compliance im Sport. In der Diskussionsrunde mit dem Publikum zeigte die Referentin Möglichkeiten auf, wie man als Anwaltseinsteiger in der Sportbranche fußfassen könne. Die beiden nachfolgenden Beiträge standen unter dem Thema der „ersten und zweiten Chance“ in der Strafverteidigung. Wie wird ein erfolgreicher Beweisantrag
DAV-Präsident Ulrich Schellenberg bei der Eröffnung des 67. Deutschen Anwaltstags im Juni 2016 in Berlin
gestellt und welche Taktiken sind in Bezug auf Verhandlungsunterbrechungen anzuwenden? Der Vortrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König bot viele praktische Tipps für eine erfolgreiche
Strafverteidigung. Um für den Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, so König, sei es wichtig vor Gericht Präsenz zu zeigen, auch wenn man Gefahr laufe, sich zu blamieren. //
Abbruch der Vorlesung: 500 Euro Geldbuße für Professor Ein Hochschulprofessor an einer Fachhochschule störte sich so sehr am Lärm während einer seiner Vorlesungen im Studiengang Maschinentechnik, dass er diese kurzerhand abbrach. Am nächsten Tag wandte er sich mit einer E-Mail an die Studierenden und kündigte die Streichung der Vorlesung an. Stattdessen bot er eine zusätzliche Übungsgruppe an. Der Weisung des Präsidenten der Fachhochschule, die Vorlesung wieder aufzunehmen, folgte er nicht. Die Fachhochschule hatte daraufhin gegen den sich hartnäckig weigernden Hochschulprofessor im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro verhängt. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster war erfolglos (VG Münster, Urt. v. 15. April 2016 – 13 K 2354/14.O). Soweit der Kläger meine, er sei im Hinblick auf die ihm zustehende Lehrfreiheit zum einmaligen Abbruch der Vorlesung berechtigt gewesen und habe der Weisung in der vorliegenden Form nicht Folge leisten müssen, verkenne er seine rechtliche Stellung als verbeamteter Hochschullehrer, entschieden die Verwaltungsrichter. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass eine Fortführung der
Vorlesung für ihn unzumutbar gewesen wäre. Zwar habe es ihm zugestanden, die Vorlesung aufgrund eines von ihm für unzumutbar gehaltenen Lärmpegels abzubrechen – nicht aber die Entscheidung, die Vorlesung nicht weiterzuführen und durch das Angebot einer weiteren Übungsgruppe zu ersetzen. Die Geldbuße hielten die Verwaltungsrichter für erforderlich, um ihn zu künftig ordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Sache liegt beim OVG (3d A 1204/16.O). // anwaltsblatt karriere / 11
nachrichten
DAT meets Hochschule – Anwaltspraxis für Studierende Gleich zu Beginn des Deutschen Anwaltstags (DAT) richtete sich 2016 in Berlin eine Veranstaltung direkt an Studierende. Der kleine Teilnehmerkreis bei „Anwaltstag meets Hochschule“ war jedoch gemischt. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch (Universität Potsdam) fragte nach den Aufgaben von Strafgesetzen und warnte vor exzessiver Kriminalisie-
rung von Verhaltensweisen in Klausuren. Er regte am Beispiel des AntiDoping-Gesetzes an, auch neue Gesetze kritisch zu hinterfragen, was angehende Juristen und erfahrene Praktiker zur Diskussion einlud. Die Verbindung von Hochschule und Anwaltstag ist für weitere Anwaltstage noch ausbaufähig. //
Berliner Anwaltsverein hilft Berufseinsteigern Ein neues Angebot hat der Berliner Anwaltsverein für Berufseinsteiger parat: Die Veranstaltungsreihe „Workshop Kanzleimanagement“ informiert über viele Themen rund um die Selbstständigkeit: Marketing, Kanzleiführung und Kanzleiorganisation sowie Controlling. Der Workshop ist für Berufseinsteiger kostenlos. Diese bekommen – ebenfalls kostenlos – zusätzlich die Möglichkeit, sich von einer erfahrenen Kollegin oder einem erfahrenen Kollegen als Mentor bei ihrer Kanzleigründung „begleiten“ zu lassen. Für den Erfolg im Anwaltsberuf ist nicht allein die juristische Expertise spielent-
scheidend. Bestens ausgebildete Juristen, aber keine Erfahrung bei der Kanzleigründung – das ist die Situation vieler Berufseinsteiger. Verschiedene Veranstaltungsreihen, kontinuierliche Angebote und Workshops bietet daher der Berliner Anwaltsverein vor Ort an. // Die nächsten Termine finden statt am 22.11.2016, 18.00 – 20.00 Uhr (Preisgestaltung und Umsatzmaximierung) und am 11.01.2017, 18.00 – 20.00 Uhr (Legal Tech). Informationen und Anmeldung unter: mail@berliner-anwaltsverein.de
Referendarausbilder beleidigt: Keine Anwaltszulassung Die Beleidigung eines Ausbilders während des Referendariats rechtfertigt eine Versagung der Anwaltszulassung, wie der Fall einer 34-Jährigen Assessorin in NordrheinWestfalen zeigt. Das wurde nun vom Bundesgerichthof in einem Beschluss vom 27. Juni 2016 bestätigt. Ausgangspunkt war ein Stationszeugnis, mit dem die damalige Referendarin nicht einverstanden war und eine E-Mail an den ausbildenden Staatsanwalt schrieb, in der sie ihn unter anderem beschimpfte. Die Referendarin wurde wegen Beleidigung zu 60 Tagessätzen je 30 Euro Geldstrafe verurteilt. Auch der im Verfahren zuständigen Oberstaatsanwältin schrieb die damalige Referendarin eine E-Mail mit beleidigendem Inhalt. Nach Bestehen des zweiten Staatsexamens beantragte die Assessorin Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Rechtanwaltskammer Köln verweigerte ihr diese allerdings nach § 7 Nr. 5 BRAO mit der Begründung, dass die unprofessionellen Äußerungen und der respektlose Umgang sie unwürdig erscheinen lasse, den Beruf des Anwalts auszuüben. Die Klage der Assessorin gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. //
Referendariat im Norden: „Klein, aber fein“ Mecklenburg-Vorpommern wirbt um den juristischen Nachwuchs, um die eigenen Absolventen des zweiten Staatsexamens im Bundesland zu halten. Das Justizministerium und das Oberlandesgericht Rostock haben im Juni eine Imagekampagne gestartet. Der Grund: In den nächsten Jahren wird es an den Gerichten zu hohen Altersabgängen kommen, da viele der aktiven Staatsanwälte und Richter das Pensionsalter erreichen werden. Um die entstehenden Lücken zu schließen, soll das Land Mecklenburg-Vorpommern als Arbeitsgeber für Volljuristen attraktiver werden. 12 / anwaltsblatt karriere
Angesetzt wird dabei schon im Referendariat. Unter dem Motto „Klein, aber fein“ kündigte die Justizministerin UtaMaria Kuder eine Reihe von Maßnahmen an, um die Referendarinnen und Referendare im Bundesland zu halten. So wurde die Vorbereitungszeit auf die schriftliche Prüfung um einen Monat verlängert und eine neue Lernplattform im Internet geschaffen, die unter anderem den Zugang zu Beck-online ermöglicht. Neben dem Referendariat werden Sonderveranstaltungen zu aktuellen Rechtsthemen angeboten und auch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
und der Rostocker Anwaltverein haben ihre Seminare zum Selbstkostenpreis für Referendare geöffnet. Auch soll die Unterhaltsbeihilfe angehoben werden. Ein weiterer Vorzug des Referendariats in Mecklenburg-Vorpommern seien die kleinen Gruppen, in denen eine intensivere Arbeit möglich sei, so Kuder. Zudem gebe es keine Wartezeit. Mecklenburg-Vorpommern reagiert damit auf einen Trend, den auch andere Flächen-Bundesländer bereits spüren: Es wird immer schwieriger, Richter- und Staatsanwaltsstellen an weniger attraktiven Standorten zu besetzen. //
kommentar
Das Doppelprädikat – ein Scheinriese? Attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es auch ohne Doppelprädikat Text: Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln
Mancher Nachwuchsjurist wird in seinen Kindertagen ein Buch aus der Feder Michael Endes gelesen haben, in dem Ende die literarische Figur des Herrn Tur Tur geschaffen hat: Ein eigentlich friedfertiger, hilfsbereiter Herr, der nichts dafür kann, dass sich andere wegen seiner scheinbaren Größe vor ihm fürchten. Herr Tur Tur ist nämlich ein Scheinriese: Je weiter man von ihm entfernt ist, desto größer scheint er. Je näher man ihm kommt, desto kleiner wird er – und wenn er vor einem steht, ist er von ganz normaler Statur. Sobald der Nachwuchsjurist seine Kinderbücher gegen den Schönfelder ausgetauscht hat, begegnet ihm ein neuer, furchteinflößender Riese, der die Frage aufwirft, ob er real oder ein Scheinriese ist: Das Doppelprädikat, also eine Prüfungsnote von mindestens vollbefriedigend oder besser in beiden juristischen Prüfungen. Die Ehrfurcht, mit der über das Doppelprädikat gesprochen wird, transportiert nicht nur die Botschaft, dass es sich um einen sehr realen Riesen handelt. Sie vermittelt denjenigen, die es erreichen, zugleich die Gewissheit, sich entspannt an der reichlich gedeckten Tafel des juristischen Arbeitsmarktes niederlassen zu können, während jene, die das Doppelprädikat nicht erreichen werden, sorgenvoll auf die Krumen warten müssen, die von der Tafel herabfallen. Trotz der wahrgenommenen großen Bedeutung ist das Doppelprädikat in seiner tatsächlichen Bedeutung freilich eine unbekannte Größe: Wie viele Absolventen die volljuristische Ausbildung mit dem begehrten Doppelprädikat abschließen, wird statistisch nicht regelmäßig nachgewiesen. Die jährlich publizierten Prüfungsstatistiken legen zwar offen, wie viele Prüflinge in beiden Prüfungen eine Prädikatsnote erzielen: Im Ersten Juristischen Staatsexamen waren es bis zu dessen Auslaufen zwischen 13 und 16 Prozent der Kandidaten, in der Ersten Juristischen Prüfung zuletzt zwischen 29 und 37 Prozent. In der Zweiten Juristischen Staatsprüfung schwankt der Anteil der Prädikate seit Mitte der 1990er Jahre zwischen 15 und 20 Prozent. Nicht bekannt ist freilich, wie viele der Prüflinge mit einem Prädikat in der ersten Prüfung auch in der zweiten Prüfung ein Prädikat erreichen. Das Soldan Institut ist dieser Frage in einer Studie mit jungen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nachgegangen (die in ihren Prüfungsleistungen fast exakt der Gesamtheit aller Prüflinge entsprechen). Sie ergab, dass in beiden Prüfungen nur 13 Prozent der Befragten eine Prädikats14 / anwaltsblatt karriere
note erreichten. Rund 45 Prozent derjenigen, die in der ersten Prüfung ein Prädikat erzielten, konnten diese überdurchschnittliche Leistung also in der Zweiten Prüfung nicht wiederholen. Da dieser Wert unter Geltung des mittlerweile nicht mehr abgenommenen Ersten Staatsexamens ermittelt wurde, in dem die Prädikatsquote spürbar niedriger war als in der nunmehr maßgeblichen Ersten Juristischen Prüfung, ist davon auszugehen, dass der Anteil der Doppelprädikate in der jüngeren Vergangenheit leicht zugenommen hat – wenngleich die Notenverteilung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit 15 bis 20 Prozent Prädikatsnoten diesen Anteil zwangsläufig begrenzt. Was ist also der Erkenntnisgewinn? Ein Doppelprädikat ist relativ selten. Auf der Basis der von Rechtsanwälten erzielten Noten ist davon auszugehen, dass die Doppelprädikatsquote bei rund 13 % liegt. Bei zuletzt rund 7.500 erfolgreich geprüften Assessoren pro Jahr bedeutet dies, dass praktisch weniger als 1.000 Absolventen mit einem sog. Doppelprädikat auf den Arbeitsmarkt kommen. Deutlich wird angesichts dieser Zahlen, dass der „Nachschub“ an Absolventen mit dieser überdurchschnittlichen Formalqualifikation deutlich geringer ist als der Bedarf, den Kanzleien, öffentliche Arbeitgeber oder das Notariat, die ein entsprechendes Anforderungsprofil formulieren und medial vermitteln, haben. Da solche anspruchsvollen Arbeitgeber häufig auch noch weitere Qualifikationen wie eine akademische Zusatzqualifikation (Promotion, Master), Sprachen und Auslandserfahrungen erwarten, die nicht jeder Assessor mit Doppelprädikat zwangsläufig mitbringt, ist zwangsläufig, dass sich attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten auch ohne Doppelprädikat finden: Viele potenzielle Arbeitgeber können den selbstbewusst formulierten Anspruch, Doppelprädikatsjuristen einstellen zu wollen, in der Realität des Bewerbermarktes nicht aufrecht erhalten. In gewisser Weise ist daher das Doppelprädikat – wie auch das einfache Prädikat – ein Scheinriese: Es ist eine gewaltige Hürde, aber keine, an der man zwangsläufig strauchelt, wenn man sie reißt. Herr Tur Tur würde die Juristen, die traditionell angstvoll vor dem Doppelprädikat kauern, deshalb als Scheinzwerge einordnen – „weil sie von weitem wie Zwerge aussehen, obwohl sie es gar nicht sind.“// Der Autor ist Direktor des Soldan Instituts Köln. Er ist Inhaber der Hans-Soldan-Stiftungsprofessur an der Universität zu Köln.
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Die kann was Text: Jochen Brenner, Hamburg Fotos: Franz Brück, Berlin
Rechtsanwältin Reyhan Akar
Anrufe, Schriftsätze, Rechnungen, Terminsachen: Reyhan Akar erledigt alles selbst. Weil sie es so will. Früh in ihrer Karriere hat sie sich für den Beruf der Einzelanwältin entschieden. Und verteidigt den Job leidenschaftlich gegen seinen schlechten Ruf.
Als der Brief aus Karlsruhe auf ihrem Schreibtisch landet, triumphiert Reyhan Akar. Sie hat es geschafft. In dem Schreiben des Bundesgerichtshofs geht es um Einzelheiten ihres Falls, den ihre Kanzlei betreut, auf ihre Verantwortung. Das oberste deutsche Gericht tauscht sich mit ihr aus. Für einen Moment erinnert sich Reyhan Akar an ihre Kindheit, als sie 13 Jahre alt ist und ein aufgewecktes türkisches Mädchen aus Frankfurt-Rödelheim. Damals, Ende der 1980er, beginnt ihre juristische Karriere. So erzählt Reyhan Akar heute ihre Geschichte. Sie sitzt hinter dem mächtigen Schreibtisch ihrer Kanzlei in Bad Homburg, draußen lärmen die Vögel im nahegelegenen Kurpark, die Sonne fällt in den hellen Raum einer repräsentativen Altbauetage. „Seit ich ein kleines Mädchen war, war ich die Anwältin meiner Familie“, sagt sie. „Bis ich hier sitzen konnte und die Chefin meiner eigenen Kanzlei wurde, war es ein ziemlich langer Weg.“ Was sie dann erzählt, ist die Geschichte eines Mädchens, das als Kind türkischer Gastarbeiter Stufe für Stufe einer Treppe erklomm, die sie von einer Hochhaussiedlung bis in die ehrwürdige Kaiser-Friedrich-Promenade in Bad Homburg führte. Der Brief vom BGH war deshalb so etwas wie ein Treppenabsatz, den Akar nie zu erreichen glaubte. Mit dreizehn übersetzt sie zum Beispiel die Kreditgespräche der Eltern bei der Bank. „Mein erster Fall im Wirtschaftsrecht“, sagt Akar. Als ihr Vater später einen Arbeitsunfall erleidet – er arbeitet, wie die Mutter, über Jahrzehnte Vollzeit als Fabrikarbeiter – besucht ein fremder Mann die Familie und bietet eine Abfindung an. „Das Geld reicht uns doch nur bis übermorgen, habe ich ihm gesagt und ihn weggeschickt“, sagt sie. „Der Mann wollte, dass mein Vater einen Auflösungsvertrag unterschreibt. Heute gehört Arbeitsrecht zu meinen Spezialgebieten.“ Akars Leben quillt über vor solchen Geschichten. Da ist der Gymnasialrektor, der die damals 10-jährige Reyhan fragt, ob sie sich das Gymnasium wirklich zutraut. Dann aber gibt es auch die Grundschullehrerin, die ihr Mut macht. Mit 16 besorgt sich Reyhan Akar – damals noch türkische Staatsbürgerin – eine Arbeitserlaubnis und fängt bei Rewe an der Kasse an. Bis der Marktleiter sie schließlich die Abrechnung machen lässt, weil er merkt: Die kann was. Talent ist Reyhan Akars Rettung. Talent in der Schule, Talent im Sport, als Studentin spielt sie Volleyball in der 2. Bundesliga. Talent mit Menschen. Talent im Glücklichsein. „Lachen alle Menschen so viel wie ich?“, fragt sie irgendwann mitten im Gespräch. Als Kind, erzählt sie, wollte sie Klavier lernen. Ging nicht, das Geld war zu knapp, der Vater hatte schon einen zweiten Job, um die Klassenreisen seiner drei Kinder zu bezahlen. Seit vergangenem Jahr steht ein Klavier in Akars Haus, einmal in der Woche kommt eine Lehrerin zum Unterricht. „’Das war noch längst nicht alles’ ist mein Lebensmotto“, sagt sie, „es ist nie zu spät anzufangen.“ Heute weiß Akar, dass sie sich schon als Kind eine Fähigkeit aneignete, die Psychologen Resilienz nennen, eine Art Widerstandsfähigkeit der Psyche. „Ich musste früh viele Bälle gleichzeitig in der Luft halten, Verantwortung übernehmen und trotzdem Kind sein. Das war mitunter ziemlich stressig.“ Reyhan Akar hat lange überlegt, ob sie in einem Porträt ihre Geschichte erzählt wissen möchte. Vom türkischen Mädchen aus Frankfurt-Rödelheim zur gutverdienenden Anwältin in Bad Homburg, mit Eigenheim, großem Wagen und ein paar teuren Urlauben im Jahr. „Das allerletzte, was ich brauche, ist Mitleid“, sagte sie, als
Einzelanwältin zu sein, ist für Reyhan Akar eine Berufung.
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Ständige Erreichbarkeit ist Akars Markenzeichen
sie schließlich einwilligte. „Meine Mandanten messen mich an meinen Fähigkeiten als Wirtschaftsanwältin. Mein Lebensweg interessiert sie gottseidank nicht“, sagt Akar, „aber wer verstehen will, wie ich zu dem Menschen wurde, der ich heute bin, der muss die Umstände kennen.“ Nach dem Abitur schreibt sie sich an der Universität Frankfurt für Jura ein, als Teilzeitstudentin. Nebenbei arbeitet Akar erst weiter im Supermarkt, in einem Callcenter und schließlich als Assistentin in der Schadensregulierung der Allianz. Daneben ist sie noch Jugendtrainerin ihres Volleyballvereins. „Ich hatte schon früh ein ordentliches Pensum. Das hilft mir heute auch als Einzelanwältin“, sagt sie. „Der Job ist nichts für Schwächlinge.“ Nach dem vierten Semester bittet ihr Zivilrechtsprofessor die junge Studentin zu sich an den Lehrstuhl. Ob sie Lust hätte, mitzuarbeiten? Schließlich standen 14 Punkte unter ihrer letzten Klausur im Kondiktionsrecht. Im Geist ging Akar ihre finanziellen Verpflichtungen durch. Die Vergütung für studentische Mitarbeiter am Lehrstuhl hätte die Kosten ihres Lebensunterhalts bei weitem nicht gedeckt. Sie sagte ab. „Ein Fehler, natürlich. Nicht der erste, nicht der letzte. Aber so war ich damals“, sagt sie. „In solchen Situationen hätte ich den Rat eines erfahrenen Menschen gebraucht.“ Bei der Vorbereitung aufs Erste Staatsexamen spürt Akar, dass sie zum ersten Mal an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gerät. Vorher hatte sie sich auf ihre schier unerschöpflichen Ressourcen verlassen, jetzt merkte sie: Das wird steinig. Ein privates Repetitorium kommt nicht in Frage, die Uni bietet nur mäßigen Ersatz. „Wenn ich heute zweifle, sagt mein Mann, dass ich eine Langstreckenläuferin bin“, erzählt Akar. Und so kämpft sie sich eisern über die Ziellinie. Erstes Examen, kurz Verschnaufen, Zweites Examen. Zulassung. Einatmen, ausatmen. Geschafft. Der harte Wettbewerb beim Berufseinstieg in die Anwaltschaft schreckt sie nicht ab. Selbstbewusst geht Akar ihren Weg. Beweisen muss sie sowieso niemandem mehr etwas. Also macht sie es kurz. „Ich habe für die Examina selektiv gelernt. Und mir das dann zunutze gemacht.“ Bei Bewerbungen fügt sie einfach die Zettel bei, auf denen ihre Noten in den zivilrechtlichen Fächern stehen – „und die konnten sich in einer Welt, die sich stark über Examensnoten definiert, sehen lassen.“ Sie bewirbt sich ausschließlich in Kanzleien, die wirtschafts- und zivilrechtlich orientiert waren. Das Manöver funktioniert. Und die junge Rechtsanwältin heuert bald als Angestellte in einer mittelständischen Wirtschaftskanzlei in Bad Homburg mit damals drei Partneranwälten an. Zwei Jahre lang lernt sie das Geschäft von der Pike auf. Schriftsätze, Recherche, ein paar Termine. „Aber an den Mandanten bin ich nicht so nahe rangekommen, wie ich es wollte“, sagt sie. Schließlich merkt Akar, dass sie zu große Lust auf die erste Reihe hat, um weiter Angestellte zu sein. Und selbstbewusst denkt sie bei sich: „Den Job kann ich auch alleine.“ Genau so macht sie es schließlich. Erst kurz als Untermieterin, schließlich in ihrem eigenen Büro in bester Bad Homburger Lage. „Am Anfang habe ich meinen Mann gebeten, ab und an mal in der Kanzlei anzurufen, damit das Telefon klingelt“. So spricht Akar über die ersten Wochen ihrer Selbständigkeit im Sommer 2011. Heute ist es eher die Ausnahme, dass das Telefon mal nicht klingelt. Über die Jahre hat sich Reyhan Akar einen Mandantenstamm aufgebaut, dem sie überwiegend im 18 / anwaltsblatt karriere
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Ein Tag im Leben von Reyhan Akar Ihre Arbeitszeit ist strikt durchgetaktet: Wenn Reyhan Akar am Nachmittag ein paar Stunden frei nimmt, hat sie entweder in der Woche vorher keine Mittagspause gemacht oder muss Nachtschichten einlegen, um ihr Pensum zu schaffen. Für Fristen
und Termine hat sie gelernt, sich auf ihre Kanzleisoftware zu verlassen, um abends den Kopf frei zu kriegen. Einen typischen Arbeitstag im Leben der Einzelanwältin gibt es natürlich nicht, aber so wie dieser Montag im Mai verlaufen viele:
8 Uhr Frühstück mit ihrem Mann, wenn das Wetter mitspielt ein kurzer Gang zu den selbstgezüchteten Rosen im Garten.
9 Uhr Ankunft in der Kanzlei. „Ich wohne nur 10 Minuten mit dem Auto entfernt. Das zahlt sich jeden Tag aus.“
10 Uhr Der erste Mandantentermin. „Ich liebe die Arbeit mit Ratsuchenden“, sagt Akar. Die Aktenarbeit bleibt natürlich liegen. „Gerade wenn es um Fristen geht, kann ich natürlich nicht flexibel reagieren. Dann muss ich die Zeit abends nachholen.“
11 Uhr Das Telefon klingelt im Fünf-Minuten-Takt, selten schweigt es. „Persönliche Erreichbarkeit ist mein Markenzeichen“, sagt Akar, „meine Mandanten wissen das zu schätzen.“
12 Uhr 30 Die Mittagspause ist eine gute Gelegenheit, ein paar liegengebliebene Aufgaben des Vortags zu erledigen oder ein kurzes privates Telefonat zu führen. Manchmal schafft es Reyhan Akar aber auch zum nahe gelegenen Italiener im Kurpark gegenüber der Kanzlei.
14 Uhr Auswärtstermine gehören zu Akars Alltag. „Mein Einsatzradius wächst. Längst bin ich nicht mehr nur im Frankfurter Raum tätig. Wenn mich Mandanten an Unternehmen weiterempfehlen, die in Stuttgart, Würzburg oder anderswo sitzen, dann nehme ich deren Vertretung gerne an.“
16 Uhr „Ich verdiene mein Geld damit, dass ich Akten abarbeite“, sagt Akar. Zwischen Mandanten, Auswärtsterminen und telefonischen Beratungen brauche ich dafür einige Stunden am Tag, die ich mir am liebsten in die Abend- oder Nachtstunden lege.“
19 Uhr An guten Tagen bricht Akar auf, um nach Hause zu fahren. „Manchmal kommen mich auch meine zwei Nichten früher abholen und wir gehen gemeinsam noch ein Eis essen.“
21 Uhr „Sie sind ein schlechter Unternehmer, wenn Sie nie Rechnungen schreiben. Das Administrative verlege ich oft in den Abend.“
23 Uhr Deadline für die langen Tage. „Mein Nachbar ist Wirtschaftsprüfer. Manchmal treffen wir uns an der Haustür. „Du kommst aber spät“, sagt er dann. Klar, sage ich, ich habe einen ganz normalen Vollzeitjob. Wie Du auch, oder?“
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Ohne Akten geht es in einer Kanzlei nicht
1976 Geboren in Frankfurt
1995 Abitur auf dem Liebiggymnasium in Frankfurt
1995 bis 2006 Studium (erstes Staatsexamen) an der Johann-Wolfgang-Goethe Universität in Frankfurt am Main
2005 Heirat
2006 bis 2008 Referendariat (Stammdienststelle Landgericht Gießen)
November 2008 Zweites Staatsexamen
April 2009 Zulassung zur Anwaltschaft
2008/2009 Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht
Ab 1. Juli 2009 angestellte Rechtsanwältin in einer mittelständischen wirtschaftsrechtlich orientierten Kanzlei in Bad Homburg
2010/2011 Ausbildung bei der IHK Frankfurt zur Wirtschaftsmediatorin
Sommer 2011 Kanzleigründung nach Eigenkündigung in Bad Homburg
2013 Fachanwaltslehrgang für Handels- und Gesellschaftsrecht Bis heute Einzelanwältin in Bad Homburg 20 / anwaltsblatt karriere
Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht ihre Dienste anbietet. 80 Prozent sind kleine und mittlere Unternehmen, ein paar Große finden sich darunter, und die übrigen kommen als Privatpersonen zu ihr. „Meine Mandanten sind mein Schatz. Ganz überwiegend ist die Akquise ein Empfehlungsgeschäft. Ich bin stolz darauf, dass die Fluktuation bei mir gegen Null geht.“ Wer Reyhan Akar mit Mandanten erlebt, lernt eine Frau kennen, deren Freude am Beruf noch den hochnäsigsten Kommentar im Schriftsatz der Gegenseite neutralisiert. Sie empfängt ihre Klienten persönlich an der Tür, führt sie in ihr Büro, redet in ihrem sanften Hessisch auf sie ein und kommt dann schnell zur Sache. „Mir macht das keinen Spaß, wenn Rechtsanwälte in Schriftsätzen so sehr drohen“, sagt sie zu ihrer Mandantin, einer Unternehmerin aus der Region, „ich erkläre Ihnen das jetzt gerne, Sie müssen ja wissen, worum es geht“. Die persönliche Beratung, das wird schnell klar, ist Akars große Stärke. „Mensch, Frau Akar, was machen wir denn da?“, sagt sie bisweilen in der dritten Person über sich – Berufskrankheit der Einzelanwälte. Und als der Sachverhalt etwas unübersichtlich wird: „Nun wird es zu meiner großen Freude juristisch etwas komplizierter.“ Wer Reyhan Akar zu seiner Rechtsanwältin macht, weiß genau, was er bekommt. „Die Leute erreichen keine Assistentin oder Kollegen am Telefon, sondern immer persönlich mich. Die wissen, wann ich im Urlaub bin, wenn ich sie mal eine Stunde vertrösten muss oder vor Gericht bin. Totale Transparenz ist mein Geschäftsmodell“, sagt Akar. Wenn sie Unterstützung braucht, holt sie qualifizierte Kollegen für die Mandatsbearbeitung mit ins Boot. „So funktioniert es doch auch in den Großkanzleien. Die holen sich ihre Spezialisten einfach Inhouse dazu. Ich hingegen habe mir einfach ein wertvolles Netzwerk mit vielen anderen Einzelanwälten aufgebaut.“ Die ersten Aufträge der Kanzlei Akar waren nicht immer wirtschaftlich attraktiv. Akar hat sie trotzdem angenommen und gewissenhaft erledigt. „Wer durch Leistung überzeugt und sich für die kleineren Aufträge am Anfang nicht zu fein ist und konstant gute Arbeitsergebnisse abliefert, wird früher oder später die Erfahrung machen, dass größere Aufträge folgen“, sagt sie. Auch wirtschaftlich unattraktive Aufträge fördern immerhin die anwaltliche Berufserfahrung. Zu ihrem Erfahrungsschatz gehört inzwischen auch, dass es echte Pausen vom Job der Einzelanwältin für sie nicht gibt, nicht geben muss. „Per E-Mail oder per Handy bin ich permanent erreichbar, gerne auch unter der Palme am Urlaubsstrand. Mich stört das nicht und die Technik macht es möglich. Permanente Erreichbarkeit macht mich frei“, sagt Akar. Der krampfhafte Versuch, Arbeit und Privatzeit zu trennen, mache unzufrieden und schade dem Geschäft, jedenfalls als Einzelanwalt in den Gründungsjahren. „Wenn man gerne Unternehmen beraten möchte, dann halte ich eine solche Erreichbarkeit für unerlässlich.“ Nach fünf Jahren als Einzelkämpferin hat Reyhan Akar für sich ein persönliches Fazit gezogen, das sie jungen Absolventen gerne zurufen würde. „Ich mache einen Job, der in vielem jedem anderen im Unternehmen oder einer Großkanzlei ähnelt. Viel Arbeit, viel Verantwortung, Überstunden, Akten lesen auch mal am Sonntag. Aber,“ sagt Akar, legt ihre Hand auf das schon wieder klingelnde Telefon, lächelt, „Einzelanwalt zu sein, ist keine Notlösung, sondern eine Berufung.“ //
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Ehrgeiz
Ist und bleibt einer der wichtigsten Motoren zum Erfolg. Ich bin ehrgeizig und stehe dazu.
Genuss
Ist spürbare innere Freude. Ich genieße meinen ernsten Anwaltsberuf ebenso wie meinen Rosengarten und eine Tasse Milchkaffee mit Schokolade.
Ernüchterung
Ist Gift für die Leidenschaft in der Berufsausübung. Tritt aber im Laufe der Berufsjahre leider gehäuft ein.
Spiel
Der Anwaltsberuf ist sehr ernst, kein Spiel.
Motivation
Ist für mich stets das große Vertrauen, das mir meine Mandanten bei der Auftragserteilung entgegenbringen.
Taktik
Taktik ist gut und erfolgversprechend, wenn sie flexibel ist.
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{Energierecht} Hamburg
Berlin
Düsseldorf
+
Köln
Frankfurt
Stuttgart
München
Großkanzleien
(sofern als Rechtsgebiet angeboten):
60.000 € bis 100.000 €
Anwaltshauptstädte (Frankfurt, Düsseldorf, München, Hamburg, Berlin, Köln und Stuttgart):
Wind, Wasser, Sonne, Kohle oder Erdgas liefern Energie – und jede Menge Arbeit für Anwältinnen und Anwälte. Die Sicherung einer nachhaltigen Energieversorgung ist die Herausforderung. So ist das Energierecht ‒ beeinflusst von politischen Entscheidungen und technischen Entwicklungen ‒ ständig im Wandel. Das bietet die Möglichkeit, selbst an den rechtlichen Veränderungen mitzuwirken und rechtliches Neuland zu betreten. Derzeit besteht besonders im Bereich der erneuerbaren Energien Bedarf an juristischer Verstärkung. Aber auch Mandate im Bereich der klassischen Energien sind nach wie vor lukrativ. Wo von Staat und Unternehmen große Summen investiert werden, da sind auch die Verdienstmöglichkeiten für Anwälte gut: Die Großkanzleien zahlen bis zu 100.000 Euro für einen Berufseinsteiger, der motiviert ist, sich in die Materie einzuarbeiten und stetig fortzubilden.
40.000 € bis 72.000 €
Regionale Kanzleien
–
bis 60.000 €
{Handels- und Gesellschaftsrecht} Hamburg
Berlin
Düsseldorf
+
Köln
Frankfurt
Stuttgart
München
Großkanzleien 50.000 € bis 120.000 €
Anwaltshauptstädte (Frankfurt, Düsseldorf, München, Hamburg, Berlin, Köln und Stuttgart):
40.000 € bis 95.000 €
Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist eines der vielfältigsten Rechtsgebiete. Es lohnt sich daher für Berufseinsteiger, sich zunächst einen Überblick über die verschiedenen Gesellschaftsformen und ihre Besonderheiten zu verschaffen, um dann gezielt auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Unternehmen eingehen zu können. Neben der forensischen Tätigkeit entwickeln sich oft langjährige Mandatsbeziehungen, bei denen die Unternehmen bei internen Fragen wie der Abwicklung einer Gesellschafterversammlung beraten oder bei existentiellen Entscheidungen wie einer Fusion begleitet werden. Einen Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit bildet derzeit Compliance. Aber auch Mandate im Bereich M&A sind reizvoll. Hierbei ist eine teilweise Verlagerung von den Großkanzleien hin zu Boutiquen zu beobachten, was dazu führt, dass auch in kleineren Kanzleien Spitzengehälter von bis zu 95.000 Euro für qualifizierte Bewerber gezahlt werden.
Regionale Kanzleien bis 60.000 €
–
{Transport- und Speditionsrecht}
Hamburg
Berlin
Düsseldorf Köln
+
Frankfurt
Stuttgart
München
Anwaltshauptstädte (Frankfurt, Düsseldorf, München, Hamburg, Berlin, Köln und Stuttgart):
38.000 € bis 70.000 €
Regionale Kanzleien bis 55.000 €
–
Die Frage nach dem richtigen Weg stellt sich im Transport- und Speditionsrecht nicht erst im Berufsleben sondern bereits davor. Für den Einstieg in diesem Reichsgebiet ist wirtschaftliches Denken und eine gewisse Vorstellung von den praktischen Vorgängen in der Branche nahezu unerlässlich. Je nach Tätigkeitsschwerpunkt gilt es, sich mit internationalen Abkommen auseinanderzusetzen, logistische Abläufe zu verstehen oder zwischen Versender, Empfänger, Spediteur und Versicherer zu vermitteln. Wer sich hier noch weiter spezialisiert, etwa auf Seehandelsrecht oder Logistik, findet sich auf einem sehr engen Markt wieder, kann durch diese Spezialisierung aber auch auf sich aufmerksam machen. Die Einstiegsgehälter im Transport- und Speditionsrecht sind weniger von der Kanzleigröße als von der Größe der Mandate abhängig. Besonders reizvoll ist die langfristige Betreuung internationaler Unternehmen.
Die Vielfalt des Marktes nutzen Energierecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Transport- und Speditionsrecht Text: Nora Zunker, Berlin Mitarbeit: Zakiya Mzee und Undine Christian, Berlin Junge Juristinnen und Juristen haben zumeist nur eine sehr grobe Vorstellung davon, was sich hinter den Bereichen Energierecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Transport- und Speditionsrecht verbirgt. Es gibt eine große juristische Vielfalt zu entdecken: Die Belange der Bundesnetzagentur sind nicht gleich denen eines Anlagebauern, die Prüfung eines Gesellschaftervertrags ist nicht gleich der Begleitung einer Unternehmensfusion und die Einhaltung der Lenkzeit wird anders geprüft als die der Strafvorschriften zum Gefahrguttransport. Lässt es sich also überhaupt als Energierechtlerin, als Gesellschafts- oder Transportrechtler in den Anwaltsmarkt einsteigen? Wie viel Spezialisierung ist notwendig? Die Anforderungen der Kanzleien an junge Anwälte variieren derzeit ebenso stark wie die Zukunftsperspektiven. Für Bewerberinnen und Bewerber gilt es, sich einen weiten Überblick zu verschaffen, um gezielt persönliche Schwerpunkte setzen zu können.
Der Markt ist in Bewegung. Veränderungen des nationalen und internationalen Rechts beeinflussen die Entstehung neuer Märkte, der Wunsch der jungen Absolventinnen und Berufsanfänger nach individueller Lebensplanung erhöht den Bedarf an flexiblen Karrieremodellen und die außerjuristischen Fähigkeiten gewinnen immer mehr an Bedeutung. In vielen Kanzleien findet derzeit ein Umdenken statt: Bewerberinnen und Bewerber müssen nicht in ein Schema passen – sondern in Branche und Kanzlei. Prädikatsexamen sind zwar nach wie vor ein sehr wichtiger Faktor für den Einstieg in die Großkanzlei und mittelständische Kanzleien begrüßen bei der Einstellung weiterhin einen Doktortitel. Doch verhandlungssichere Fremdsprachenkenntnisse, Fortbildungsbereitschaft und Kommunikationskompetenzen sind inzwischen mindestens ebenso wichtig. Es stellt sich immer mehr die Frage nach einem stimmigen Gesamtpaket, nach dem „passenden“ Bewerber und umgekehrt nach der „passenden“ Kanzlei. Dabei gilt derzeit für beide Seiten: Es ist für jeden etwas dabei. Der Trend: Gern klassisch, aber nicht schlicht
Das umfangreiche Angebot an universitären Veranstaltungen und außeruniversitären Qualifikationswegen bietet den Vorteil, dass jeder seine Stärken nutzen und sich auf dem Anwaltsmarkt hervorheben kann. Angesichts der Vielzahl von Möglichkeiten fragen sich einige Bewerber allerdings: Wie viele Zusatzqualifikationen sind nötig? Wie viel fachspezifische Erfahrung wird schon beim Kanzleieinstieg erwartet? Wir haben die Kanzleien gefragt, welche Qualifikationen für sie wirklich von Interesse sind – und warum. Fremdsprachenkenntnisse sind heute branchenübergreifend nahezu in allen befragten Kanzleien Voraussetzung. Besonders wichtig ist verhandlungssicheres Englisch, im Handels- und Gesellschaftsrecht auch gern durch einen LL.M. belegt. Im Bereich des Transport- und Speditionsrechts sind auch Französisch- und Spanischkenntnisse im Umgang mit Speditionsunternehmen nützlich. Bei rein im Inland tätigen Kanzleien im Energierecht wird gelegentlich einer besonders
Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Welche beruflichen Trends lassen sich derzeit auf dem Anwaltsmarkt erkennen? Wie viel Spezialisierung ist für den Berufseinstieg zu empfehlen? Mit welchen Qualifikationen machen sich die Bewerber für Kanzleien interessant? Wie sehen die jeweiligen Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit in der Praxis aus? Im aktuellen Report sprechen Anwältinnen und Anwälte offen über die aktuellen Tendenzen im jeweiligen Rechtsgebiet und geben Tipps, wie sich junge Bewerberinnen und Bewerber am besten auf den Berufseinstieg vorbereiten können. Der Report im Handels- und Gesellschaftsrecht, Transport- und Speditionsrecht und Energierecht schließt sich an den Report aus dem Sommersemester 2011 an.
Die Einstellungs- und Gehälterreports (Vorgängerreports in Klammern): Sommersemester 2011 Handels- und Gesellschaftsrecht, Transport- und Speditionsrecht, Energierecht Wintersemester 2011/12 Zivilprozessrecht, Patentrecht, Ausländer- und Asylrecht sowie Litigation in Großkanzleien Sommersemester 2012 (Sommersemester 2007) Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheberund Medienrecht Wintersemester 2012/13 (Wintersemester 2007/08) Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht Sommersemester 2013 (Sommersemester 2008) Immobilienrecht (mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht) Wintersemester 2013/14 (Wintersemester 2008/09) Regionale Topkanzleien, Bank- und Kapitalmarktrecht und Strafrecht Sommersemester 2014 (Sommersemester 2009) Syndikusanwälte und IT-Recht Wintersemester 2014/2015 (Wintersemester 2009/10) Erbrecht, Steuerrecht, Sozialrecht Wintersemester 2015/2016 (Sommersemester 2010): Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Agrarrecht Sommersemester 2016 (Wintersemester 2010/2011): Versicherungsrecht, Kartellrecht, Sportrecht
Alle Reports sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de.
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{Einstellungsreport}
report
guten Deutschnote im Abitur der Vorzug gegeben. Auslandserfahrung wird den stetigen Umbruch ist das Rechtsgebiet spannend und wird besonders im Transport- und Speditionsauch spannend bleiben.“ | „Das Energierecht hat fundamentale recht gewünscht. Ein Blick über den Bedeutung für die Volkswirtschaft.“ Tellerrand soll dabei nicht nur die KomAnwaltliche Arbeit im Energierecht? „Der Anwalt muss munikationsfähigkeit belegen, sondern eine Übersetzungsarbeit leisten von Recht zu Technik und umgeeine gewisse Eigenständigkeit des kehrt.“ | „Das Energierecht erfordert viel technisches Verständnis. Bewerbers sowie Offenheit für Es macht Spaß, interdisziplinär zusammenzuarbeiten.“ Neues zeigen. Die Bedeutung des Doktortitels Energierecht für Berufsanfänger? „Energierecht ist für den Berufseinstieg gut geeignet, wenn man jemanden hat, der einen hängt zumeist von der Kanzleiphilosoin die Materie einführt.“ | „Die Branche ist dynamisch und immer phie ab. Im Handels- und Gesellschaftsim Wandel. Es ist eine vergleichsweise junge Szene.“ recht ist die Promotion für knapp die Hälfte der Kanzleien „wichtig“, in den übrigen Rechtsgebieten wird der Titel zumindest als hilfreich empfunden. „Eine Promotion fördert oft die Akzeptanz beim Mandanten, die Autorität vor Gericht und beim Kanzleieinstieg ist erkennbar, dass sich der Bewerber mit einem Thema intensiv auseinandergesetzt und dabei die Arbeitstechniken ausgebaut hat, die für den Beruf notwendig sind“, fasst Rechtsanwalt Dr. Kay Uwe Bahnsen von Blaum Dettmers Rabstein (Hamburg) die Bedeutung des Doktortitels zusammen. Für die Mehrheit der Großkanzleien sind Prädikatsexamina nach wie vor Voraussetzung für eine Einstellung, aber auch mittelständische Kanzleien legen Wert auf die Noten als Indikator für fundierte juristische Grundfertigkeiten. Im Handels- und Gesellschaftsrecht kann ein nur ausreichendes Examen daher gerade bei größeren Kanzleien das Aus der Bewerbung bedeuten. Im Energierecht – das in der universitären Ausbildung kaum vorkommt– ist der Ausgleich durch andere Qualifikationen bei der Mehrheit der Kanzleien möglich. Bei den Großkanzleien ist eine Kombination aus juristischer und praktischer Vorbildung gern gesehen. „Neben den Noten und einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung ist auch Verständnis der Sachmaterie wichtig. Durch die Arbeit bei einem Mittelstandsunternehmen oder Projektentwickler kann man beispielsweise einen guten Einblick in die praktischen Abläufe der Energiebranche gewinnen“, sagt Rechtsanwältin Magarete von Oppen von Arnecke Sibeth (Berlin). Im Transport- und Speditionsrecht fallen Bewerber mit Erfahrung im IT-Bereich oder einer Ausbildung zum Schifffahrtskaufmann positiv auf. „Wir nehmen gern auch Quereinsteiger, die sich schon einmal mit anderen Aspekten der Materie befasst haben“, sagt Rechtsanwältin Dr. Sabine Rittmeister von Lebuhn & Puchta (Hamburg). BWL-Kenntnisse, unternehmerisches Geschick und wirtschaftliche Denkweise können im Handels- und Gesellschaftsrecht von Interesse für die einstellenden Kanzleien sein. „Man braucht neben der Anwaltspersönlichkeit auch eine Unternehmerpersönlichkeit“, sagt Rechtsanwalt Dr. Carsten Jaeger von Spieker & Jaeger (Dortmund). Jedoch soll das nicht bedeuten, dass zusätzliche Qualifikationen die juristische Grundausbildung von vornherein ersetzen. „Studierende und Referendare sollten sich auf die Examina konzentrieren. Solide Grundfertigkeiten und mit Bedacht gewählte Referendariatsstationen überzeugen mehr, als zahlreiche Praktika nebenher“, rät Rechtsanwalt Prof. Dr. Burkhard Binnewies von Streck Mack Schwedhelm (Köln). Eine zusätzliche Spezialisierung auf das Rechtsgebiet ist auch durch den Besuch des Fachanwaltslehrgangs möglich. Besonders im Transport- und Speditionsrecht können sich junge Anwältinnen und Anwälte durch gezielte FortDer Reiz am Energierecht? „Durch die Energiewende und
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bildung von der Masse abheben. Dabei kommt einem Fachanwaltstitel in den Großkanzleien weniger Bedeutung zu, als in kleinen oder mittelständischen Kanzleien, für die er ein Akquisetool darstellt. Kanzleien, die Wert auf den Fachanwaltstitel legen, sind aber meist auch bereit, diesen durch Freistellung und Kostenübernahme zu unterstützen. Neben allen formalen Kriterien spielt natürlich die Persönlichkeit des Bewerbers eine entscheidende Rolle. „Wir sind ein Team. Man steht nicht im Wettbewerb mit den Kollegen sondern bearbeitet die Mandate gemeinsam. Das erfordert aber auch, dass man sich auf den anderen einstellt und verlassen kann“, sagt Rechtsanwalt Dr. Achim Glade von Glade Michel Wirtz (Düsseldorf). Die Kanzleien wünschen sich vor allem begeisterungsfähige Bewerber, deren Lebensläufe ein besonderes Interesse für die Materie erkennen lassen. Oft ist es nicht so wichtig, auf welchem Weg die Berufsanfänger in die Kanzlei gelangen, sondern dass sie auf diesem Weg Branchenkenntnis und Softskills erwerben konnten. So können Bewerberinnen und Bewerber auch mit Publikationen oder Erfahrungen aus dem Hobby punkten. „Gute Examina werden vorausgesetzt, aber ein Lebenslauf darf durchaus bunt sein, denn Anwälte sollen schließlich interessante Persönlichkeiten sein“, sagt Dr. Frank Fellenberg, Partner der Kanzlei Redeker Sellner Dahs (Berlin). Der passende Einstieg ist eine individuelle Entscheidung
Bewerberinnen und Bewerber, die bei ihrer Ausbildung hohe Anforderungen an sich selbst stellen, haben im Gegenzug auch Erwartungen an die Kanzlei. Hier gilt es dann bei der Bewerbung die richtige Mischung aus Selbstbewusstsein, Sympathie und Verhandlungsgeschick im Bewerbungsgespräch zu zeigen. Gute Bewerber werden derzeit zum Teil händeringend gesucht. Welche Kanzlei die passende für den Einstieg ist, hängt vor allem von den Zukunftsplänen der Absolventen ab. Familienfreundliche Teilzeitregelungen bieten sowohl große als auch mittelständische Kanzleien rechtsgebietsübergreifend. Auch die Möglichkeit einer späteren Partnerschaft in der Kanzlei gibt es nahezu überall. Zu beachten ist: Die Chancen sind in einer kleineren Kanzlei deutlich höher als in den Großkanzleien. „Wir stellen nur Anwältinnen und Anwälte ein, mit denen wir uns auch eine Partnerschaft vorstellen können“, sagt Rechtsanwältin Dr. Bettina Tugendreich von Raue (Berlin). Oft ist nach vier bis fünf Jahren eine Juniorpartnerschaft möglich, um die Junganwälte in die Entscheidungsprozesse der Kanzlei einzubinden. Die vollständige Partnerschaft ist nach etwa sieben Jahren vorgesehen, in kleineren Kanzleien auch früher. Im Handels- und GeDer Reiz am Transport- und Speditionsrecht? sellschaftsrecht lässt sich derzeit aller„Die Internationalität und die Größe der Projekte. Es sind meist dings die Tendenz beobachten, dass nicht nur bipolare Beziehungen.“ | „Die Einflüsse des internationalen Privatrechts sind reizvoll.“ viele Berufsanfänger anstelle der Partnerschaft einen Wechsel in die RechtsAnwaltliche Arbeit im Transport- und Speditionsrecht? abteilung eines Unternehmens planen. „Es macht Spaß, komplexe Fälle in kürzester Zeit zu durchDie Antwort auf die Frage nach denken.“ | „Es ist eine Nischenmaterie, es geht um juristisches Großkanzlei oder einer eher kleineren Spezialwissen.“ Kanzlei richtet sich hauptsächlich daTransport- und Speditionsrecht für Berufsanfänger? nach, wie der Schreibtisch des Einstei„Die Chancen sind gut, durch die hohe Spezialisierung schnell gers aussehen soll. Wer von vornherein in den Markt einzusteigen.“ | „Die Branche erfordert neben den selbstständig arbeiten will, sollte eher juristischen Fähigkeiten schon ein Grundverständnis für die eine kleinere Kanzlei wählen. Aber auch prozessualen Abläufe.“ fachlich gibt es Unterschiede: „In einer anwaltsblatt karriere / 25
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Großkanzlei beginnt man meist schon in einem sehr speziellen Bereich, in einer kleineren, nichtspezialisierten Kanzlei erhält man hingegen einfacher einen Einblick über eine größere Bandbreite der anwaltlichen Tätigkeit“, sagt Rechtsanwalt Dr. Markus Heukamp von Herlitzius (Münster). Junge Juristinnen und Juristen sollten darüber hinaus im Blick behalten, dass nicht alle Großkanzleien Energie- oder Transport- und Speditionsrecht anbieten oder nur an ausgesuchten Standorten. Spezialisierung: Weites Feld für Nischen
Der Reiz am Handels- und Gesellschaftsrecht? „Man erhält neue Einblicke ins Wirtschaftsleben und kann hinter die Kulissen von Unternehmen blicken.“ | „Man setzt sich mit Fragestellungen auseinander, die noch nicht in einem Kommentar stehen.“
Anwaltliche Arbeit im Handelsund Gesellschaftsrecht? „Man beschäftigt sich mit vielseitigen Sachveralten, die das Leben abbilden.“ | „Es ist interessant, Einblicke in die jeweiligen Branchen zu erhalten.“
Handels- und Gesellschaftsrecht für Berufsanfänger? „Es gibt viele Möglichkeiten für eine Spezialisierung.“ | „Das Rechtsgebiet ist breit, bunt und sehr international, das macht es für junge Juristinnen und Juristen attraktiv.“
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Zudem stellt sich heute schnell die Frage nach einer weiteren Spezialisierung innerhalb des jeweiligen Spezialgebietes. Hier kennt jedes Rechtsgebiet seine eigenen Gesetze. Energierecht: Die Entscheidung für das vergleichsweise kleine Rechtsgebiet des Energierechts ist schon eine erste Spezialisierung. Vorkenntnisse lassen sich vor allem durch Referendariatsstationen bei Energieversorgungsunternehmen oder in einer Kartellbehörde, durch die Mitarbeit in einem Forschungsinstitut, in Verbänden und Wirtschaftsministerien sowie das Lesen oder Publizieren von Artikeln in Fachzeitschriften erwerben. Von einer weiteren Spezialisierung zum Berufseinstieg rät Rechtsanwalt Dr. Maximilian E. Elspas von Beiten Burkhardt (München) aber ab: „Man muss die ganze Branche im Auge behalten, da alles ineinander greift. Es ist eher eine spätere Schwerpunktsetzung zu empfehlen.“ Diese ist aber auch notwendig: Das Energierecht umfasst unter anderem die erneuerbaren Energien, die klassische Erzeugung, die Netze und den Vertrieb. Mandanten sind Netzbetreiber, Stadtwerke, Anlagenbauern, Konzerne und Investoren. Die Tendenzen im Rechtsgebiet sind stark von den nationalen und internationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen abhängig. „Gute Verdienstmöglichkeiten gibt es grundsätzlich dort, wo große Summen investiert werden“, sagt Rechtsanwalt und Managing Partner Janko Geßner von Dombert (Potsdam). Unabhängig von der Schwerpunktsetzung sind in der Branche eine wirtschaftliche Denkweise und technisches Verständnis gefragt. Die Tätigkeit gestaltet sich stark interdisziplinär, sodass eine Übersetzung von technischen Ideen in rechtliche Lösungen gefragt ist. „Man muss stets den Überblick über alle energierechtlich relevanten Aspekte behalten: Die Mandanten werden in großen Projekten von der Idee bis zur Umsetzung und darüber hinaus begleitet“, sagt Rechtsanwalt Jörn Schnutenhaus von Schnutenhaus & Kollegen (Berlin). Handels- und Gesellschaftsrecht: Die Grundzüge werden bereits während des Studiums vermittelt. Eine zusätzliche betriebswirtschaftliche Ausbildung oder Erfahrungen im Finanzsektor können helfen, die Belange der Unternehmen besser zu verstehen, sind aber keine Voraussetzung. Eine Spezialisierung innerhalb des Handels- und Gesellschaftsrechts lohnt sich laut Rechtsanwältin Dr. Viola Sailer-Coceani von Hengeler Mueller (München) später in jedem Fall: „Man sollte allerdings nicht schon im Studium die Scheuklappen anlegen. Für eine Spezialisierung hat man noch viel Zeit on the job.“ Um die eigenen Stärken zu finden, empfiehlt es sich vom Vertriebsrecht, über das GmbH- oder Aktienrecht bis hin zu Mergers & Acquisitions einen Blick zu riskieren. Das geht sowohl in einer großen als auch kleinen Kanzlei, denn umfangreiche und lukrative Mandate sind nicht nur bei den Großkanzleien zu finden. Durch die verstärkte Internationalisierung der vergangenen fünf Jahre entstehen immer neue Beratungsfelder. Der Bereich Compliance ist derzeit besonders gefragt. Das Rechtsgebiet sorgt aber auch an sich schon für Abwechslung: „Es macht Spaß, für verschiedene Branchen tätig zu sein und neue Einblicke zu erhalten“, sagt Rechtsanwältin Dr. Barbara Mayer von Friedrich Graf von Westphalen (Freiburg).
Transport- und Speditionsrecht: Ähnlich dem Energierecht ist auch das Transportund Speditionsrecht kein Teil der klassischen juristischen Grundausbildung. Wer hier eine Spezialisierung anstrebt, sollte sein Ziel allerdings so konkret wie möglich ins Auge fassen. Denn auch wenn eine weitere Spezialisierung den Markt enger werden lässt, kann man sich auch direkter empfehlen und entsprechende Branchenkenntnisse sammeln. „Es ist wichtig, sich von der Masse abzuheben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Marcus Schriefers von Heussen (Stuttgart). Je nachdem, ob die spätere Tätigkeit im Bereich der Logistik, der Lagerung, des Land-, Luft-, See-, Eisenbahn- oder Binnenschifffahrtstransports liegen soll, können die Arbeit bei der Kammer für Handelssachen, einer Hafenbehörde, einer Reederei, eine Ausbildung als Speditions- oder Schifffahrtskaufmann oder IT-Kenntnisse von Vorteil sein. „Aber auch ganz persönliche Hobbies, wie etwa Segeln, können nützlich sein, da man ein besseres Verständnis entwickelt, welche Kräfte auf ein Schiff oder Container während einer Seereise einwirken können“, sagt Rechtsanwalt Dr. Niels Witt von SKW Schwarz (Hamburg). Auch die Wahl des Kanzleistandortes kann durch die Spezialisierung beeinflusst werden. Im Seetransportrecht konzentrieren sich die spezialisierten Kanzleien beispielsweise in den küstennahen Anwaltshauptstädten. Denn das Transport- und Speditionsrecht birgt eine Vielzahl von über nationales Recht hinausgehenden Fallkonstellationen. „Besonders spannend sind die großen internationalen Mandate“, sagt Rechtsanwalt Dieter Janßen von Büsing, Müffelmann & Theye (Bremen). Fazit: Die Kanzleien erwarten also keine fertigen Spezialisten für Nischengebiete sondern vor allem aufgeschlossene und interessierte junge Juristinnen und Juristen, die ihren Weg zielstrebig gehen, dabei aber nicht vergessen, auch mal nach links und rechts zu schauen. Die entscheidenden Impulse für eine endgültige Spezialisierung dürfen gern auch durch die Arbeit in der Praxis kommen. Rechtsanwalt Marian Niestedt von Graf von Westphalen (Hamburg) rät: „Es ist wichtig, sich frühzeitig über seine Interessen klar zu sein, Prioritäten im Leben zu setzen und informierte Entscheidungen zu treffen.“
Am aktuellen Einstellungsreport haben unter anderem folgende Kanzleien mitgewirkt: Arnecke Sibeth Siebold Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Blaum Dettmers Rabstein Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB und Notare Dombert Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner Glade Michel Wirtz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB HERLITZIUS Notar Rechtsanwälte Fachanwälte Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH KSB INTAX v. Bismarck Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartGmbB LEBUHN & PUCHTA Partnerschaft von Rechtsanwälten und Solicitor mbB Raue LLP REDEKER SELLNER DAHS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Schnutenhaus & Kollegen SKW Schwarz Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB Spieker & Jaeger Rechtsanwälte WP StB PartnGmbB Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Die neunzehnte Umfrage Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht auf einer Umfrage bei mittelständischen Kanzleien und Großkanzleien sowie Recherchen der Redaktion. Insgesamt wurden Interviews mit 19 Kanzleien geführt. Die Resonanz war bei der Umfrage zum Wintersemester 2016/17 gut, besonders die im Energierecht tätigen Kanzleien gaben bereitwillig Auskunft. Par tnerinnen und Partner im Handels- und Gesellschaftsrecht machten kein Geheimnis um die Einstiegsgehälter, im Transport- und Speditionsrecht tätige Kanzleien gaben hilfreiche Tipps für den Berufseinstieg. Die Kanzleien gaben detailliert Auskunft über die Einstellungsvoraussetzungen, da Bewerber und Kanzleien gleichermaßen vom Trend zu mehr Transparenz profitieren. Gleiches gilt für die internationalen Sozietäten und Großkanzleien, die sich wie immer offen zeigten. Die Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. Mit den großen und mittelständischen Kanzleien wurden rund dreißigminütige Telefoninterviews geführt. Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über einen örtlichen Anwaltverein Mitglieder im Deutschen Anwaltverein sind sowie Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft des DAV (bei diesem Report für Transport- und Speditionsrecht, Handels- und Gesellschaftsrechtrecht, sowie Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt im Energierecht). Es wurden nur Anwälte befragt, die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Die Ergebnisse der Umfrage wurden wieder durch Recherchen der Redaktion bei Anwältinnen und Anwälten überprüft, die in örtlichen Anwaltvereinen, in den Landesverbänden, den Arbeitsgemeinschaften oder im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins ehrenamtlich aktiv sind.
anwaltsblatt karriere / 27
report
Was bieten Großkanzleien im Bereich Mergers und Acquisitions?
Kanzlei
Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Mergers und Acquisitions?
Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich M&A mitbringen? a) Examen/ Dr. oder LL.M.
c) Sonstiges
Einstiegsgehalt eines Associate im Bereich M&A (Grundgehalt mit evtl. Boni)
Allen & Overy LLP
Unser deutsches M&A-Team berät Industrieunternehmen, Finanzinstitute, Versicherungen sowie gemeinnützige Organisationen bei sämtlichen Aspekten nationaler und grenzüberschreitender M&A-Transaktionen, Joint Ventures, öffentlicher Übernahmen, Restrukturierungen, Management und Leveraged Buy-Outs u.a.
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
k.A.
105.000 Euro
Arnecke Sibeth
Cross Boarder M&A, Corporate Finance/Capital Markets/Acquisition Finance, Corporate Litigation
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Auslandserfahrung, außeruniversitäres Engagement
65.000 Euro bis 85.000 Euro
Aulinger (PartGmbB)
Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften für Konzerne, Unternehmernachfolge und allgemein Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen im Mittelstand
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Verständnis für unternehmerische Zusammenhänge, Problemlösungskompetenz, „Anwaltspersönlichkeit", zu der wir Durchsetzungsvermögen, Verhandlungsgeschick, Engagement etc. zählen
60.000 Euro plus bis zu 10.000 Euro Bonus
Baker & McKenzie
Wir verfügen über langjährige und umfangreiche Erfahrungen auf allen Gebieten des M&A und Private Equity-Geschäfte, insbesondere: Desinvestitionsprogramme, Going Private, Privatisierungen, Secondary Buy-Outs, strategische Unternehmensakquisitionen, Übernahmen, Umstrukturierungen, Venture Capital
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Sehr gute Englischkenntnisse, ausgeprägte Soft Skills
105.000 Euro
BDO Legal (Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Transaktionsberatung, Due Diligence, Post-Acquisition, Distressed M&A, Confidentiality & Exclusivity Agreements, MBO, LBO
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Englischkenntnisse, Teamplayer
k.A.
Beiten Burkhardt (Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Öffentliche Übernahmen und Beratung bei der Abwehr feindlicher Übernahmen, Erwerb im Rahmen oder außerhalb eines Bieterverfahrens, Begleitung von Due Diligence (legal, tax & financial), Management-Buy-Outs und Buy-Ins, Joint Ventures und Minderheitsbeteiligungen, Carve-Outs, u.a.
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Einschlägige Erfahrung im Bereich M&A wünschenswert, bzw. das Interesse an diesem Rechtsgebiet sollte deutlich im Lebenslauf erkennbar sein (möglich durch Praktika, Stationen, Nebentätigkeiten, Promotionsthema etc.). Sehr gute Englischkenntnisse, unternehmerisches Denken und ein Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen.
75.000 Euro bis 85.000 Euro plus bis zu 15.000 Euro Bonus
Bird & Bird LLP
Internationale M&A-Transaktionen, die fundiertes Branchenwissen erfordern (insbesondere in den Bereichen Automotive, Energy & Utilities, Healthcare, Life Sciences, Media, Tech& Comms) Venture Capital und Private Equity
Mindestens eins wünschenswert; Dr. und LL.M. wünschenswert
Dokumentiertes Interesse an wirtschaftlichen Fragestellungen, sehr gute Englischkenntnisse
bis zu 95.000 Euro
BRANDI Rechtsanswälte (PartGmbB)
Umfassender Ansatz: Beteiligungsverträge, jegliche Due Diligence Arten, Verkäufer- und Käufervertretung auch grenzüberschreitend
Zwei erforderlich; Dr. erforderlich
Englischkenntnisse, sicheres und überzeugendes Auftreten
50.000 Euro bis 60.000 Euro
Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP
Internationale Transaktionen, Private M&A, Private Equity, Tranksaktionen in regulierten Industrien, insbesondere FIG (Financial Institutions) und Energie, Restrukturierung
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Sehr wichtig sind ausgezeichnete, möglichst im Ausland erworbene Englischkenntnisse. Kandidaten sollten interessiert, begeisterungsfähig und enthusiastisch sein, sowie Interesse an einer spannenden Tätigkeit in einem internationalen Umfeld haben.
115.000 Euro plus bis zu 11.500 Euro Bonus
Clifford Chance LLP
Mit ca. 50 im Bereich M&A tätigen Anwälten verfügen wir über umfangreiche Erfahrungen bei der Beratung zu allen Aspekten von M&A-Transaktionen wie Going Public/Going Private, Joint Ventures und strategischen Allianzen, Private Equity, Privatisierungen, Strukturierung, Übernahmen, u.a.
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen, sehr gute Englischkenntnisse
100.000 Euro
Deloitte Legal (Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Komplexe nationale und internationale M&A-Transaktionen, Deal Counselling (Transaktionsmanagement), Due-DiligencePrüfungen, Joint Ventures, Begleitung von und Beratung in strukturierten Bieterverfahren, Private Equity und Venture Capital, Übernahmen(-abwehr), u.a.
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Ausgeprägtes wirtschaftliches Verständnis, Auslandsaufenthalt(e), sehr gute, arbeitssichere Englischkenntnisse. Sie sollten unsere Begeisterung dafür teilen, fachliches Können mit Kreativität und Einsatzbereitschaft in praktische Ergebnisse und optimale Lösungen für unsere Mandantschaft umzusetzen.
65.000 Euro bis 78.000 Euro plus Bonus
Dentons Europe LLP
(Leveraged) Management Buy-Outs/Buy-Ins, Takeovers, Due Diligence, Management Participation Schemes, Exits (TradeSales, IPOs, Secondary Buy-Outs), Privatisierungen, Acquisition Finance, Rekapitalisierungen, Steuerstrukturierungen/-optimierungen, u.a.
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
k.A.
85.000 Euro bis 100.000 Euro plus bis zu 10.000 Euro Bonus
28 / anwaltsblatt karriere
28 / anwaltsblatt karriere
report Kanzlei
Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Mergers und Acquisitions?
Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich M&A mitbringen? a) Examen/ Dr. oder LL.M.
Einstiegsgehalt eines Associate im Bereich M&A (Grundgehalt mit evtl. Boni)
c) Sonstiges
Esche Schümann Commichau (PartGmbB)
Es gibt bei uns keine branchenspezifischen Schwerpunkte, wir beraten Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen.
Zwei erforderlic;h Dr. oder LL.M. wünschenswert
Sehr gute Englischkenntnisse (verhandlungssicher)
75.000 Euro bis 85.000 Euro
Flick Gocke Schaumburg (PartGmbB)
Unser Beratungsspektrum im Bereich M&A reicht von Unternehmenskäufen und -verkäufen im In- und Ausland über nationale und internationale Joint Ventures bis zur Post-MergerBeratung und Prozessführung. Zudem sind wir aktiv bei M&AMandaten aus den Bereichen Familienunternehmen u.a.
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Ausweis akademischer Fähigkeiten ggf. auch über Fachveröffentlichungen
80.000 Euro bis 100.000 Euro
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Wir bieten unseren Mandanten breites und innovatives Fachund Industrie-Know-how zu allen wesentlichen unternehmensrechtlichen Herausforderungen. Unsere Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich öffentliche Übernahmen und private Unter nehmenskäufe, Restrukturierungen und Umwandlungen, Aktienund Wertpapierthemen, streitige Auseinandersetzungen, u.a.
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Es ist von Vorteil, wenn Bewerber auch bisherige Praxiserfahrungen, Auslandsaufenthalte, Sprachkenntnisse, außeruniversitäres Engagement und Ihre Abiturnote angeben, sodass wir uns ein umfassendes Bild des Bewerberprofils machen können und den Kandidaten/die Kandidatin in das am besten zu ihm/ihr passende integrieren können.
k.A.
Friedrich Graf von Westphalen & Partner (PartGmbB)
Größenordnung: Mid-Cap, d.h. bis zu einem Transaktionsvolumen von etwa 250 Mio. Euro; Regional: hoher Anteil an internationalen Transaktionen, z.B. UK, Frankreich, Italien, Schweiz, China, USA (inbound und outbound); Mandanten: Konzerne (insb. Verkäufermandate), Mittelstand und Start-Ups; Branchen: Medizintechnik, Medien/IT, Immobilien, Maschinenund Anlagenbau
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. und LL.M. wünschenswert
Sehr gute Englischkenntnisse aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts, passende Persönlichkeit: Offenheit, Neugier, wirtschaftliches Interesse, Belastbarkeit
70.000 Euro bis 85.000 Euro plus Bonus ab dem 3. Jahr
Gleiss Lutz
Gleiss Lutz begleitet seine Mandanten bei komplexen nationalen und internationalen Transaktionen. Wir beraten namhafte inund ausländische börsennotierte Gesellschaften, große mittelständische Unternehmen ebenso wie Finanzinvestoren bei öffentlichen Übernahmen, Unternehmenskäufen, u.a.
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
k.A.
100.000 Euro
Graf von Westphalen (PartGmbB)
Unternehmen des gehobenen, international aktiven Mittelstands Mid-Cap-Transaktionen mit Auslandsbezug, Venture Capital Transaktionen, deutsch-chinesische, deutsch-indische und deutsch-türkische Praxis
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Englischkenntnisse, Teamfähigkeit, Motivation, Neugier, sicheres Auftreten
70.000 Euro bis 75.000 Euro plus bis zu 5.000 Euro Bonus für Zusatzqualifikationen
Hengeler Mueller (PartGmbB)
Hengeler Mueller berät zu allen Aspekten nationaler und grenzüberschreitender Transaktionen, Übernahmen und Joint Ventures. Zu den Mandanten zählen deutsche, europäische und internationale Unternehmen, die von den deutschen und europäischen Blue-Chip-Unternehmen über führende Private EquityHäuser bis zu nicht-börsennotierten Unternehmen reichen.
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Wir schauen uns jeden Lebenslauf individuell und als Ganzes an. Dazu gehören neben hervorragenden juristischen Qualifikationen und soliden Englischkenntnissen auch andere Aspekte des Werdegangs, etwa Auslandsaufenthalte, praktische Erfahrungen oder außerfachliches Engagement.
110.000 Euro, mit LL.M. 120.000 Euro
Heuking Kühn Lüer Wojtek (PartGmbB)
Energie/erneuerbare Energien, Infrastrukturprojekte, Restrukturierungen, Automotive, Maschinenbau, Immobilien, Private Equity/Venture Capital, Life Sciences, Health Care, Investmentfonds, Media & Technology, öffentlicher Sektor
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Gleiche Voraussetzungen wie bei allen anderen Rechtsgebieten
Bis zu 85.000 Euro plus Bonus
Heussen (Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Industrie, IT, Erneuerbare Energien, Shareholder Deals
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Praxiskenntnisse vorteilhaft
k.A.
Hogan Lovells International LLP
Equity Investments, Joint Ventures und strategische Allianzen, öffentliche Übernahmen, Private Equity, Restrukturierung und Sanierung
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
k.A.
90.000 bis 100.000 Euro plus möglicher Bonus
K&L Gates LLP
Private M&A, Carve-Out-Transaktionen, Internationale Joint Venture-Vorhaben, Leveraged Buy-Out-Transaktionen (LBO) einschließlich MBOs und MBIs, Secondary Buy-Outs, Übernahme börsennotierter Unternehmen, Delisting und Public to Private-Transaktionen, Restrukturierungen, Distressed M&A, Transaktionen öffentlicher Unternehmen
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Weit überdurchschnittliche Examensergebnisse, Gespür für wirtschaftliche Zusammenhänge, sehr gute Englischkenntnisse, die idealerweise im Ausland erworben wurden
90.000 Euro
King & Wood Mallesons LLP
Private M&A, M&A for corporate clients, Private Equity
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Internationale Ausrichtung
100.000 Euro
KPMG (Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Small und Mid-Cap M&A, Venture Capital in Berlin
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Solide Englischkenntnisse werden erwartet
70.000 Euro bis 75.000 Euro
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report
Was bieten Großkanzleien im Bereich Mergers und Acquisitions?
Kanzlei
Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Mergers und Acquisitions?
Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich M&A mitbringen? a) Examen/ Dr. oder LL.M.
c) Sonstiges
Einstiegsgehalt eines Associate im Bereich M&A (Grundgehalt mit evtl. Boni)
KSB INTAX v. Bismark (PartGmbB)
Alten- und Pflegeheime, frei-gemeinnützige Organisationen, Immobilienbereich, Maschinen- und Anlagenbau, Landwirtschaftliche Konzerne
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
k.A.
k.A.
Kümmerlein Simon & Partner (PartGmbB)
Umstrukturierungen von Konzernen mit großem Volumen und hohem Komplexitätsgrad (bis zu zweistelligen Milliardenwerten), Begleitung von Umstrukturierungen und Unternehmenskäufen im Notariat, Unternehmenskäufe im Mittelstand, Mittelformatige Unternehmenskäufe und –verkäufe mit einem Volumen bis 500 Mio. EUR
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Wirtschaftliches Verständnis, Interessanter Lebenslauf, der auf Selbständigkeit und ein breit gefächertes Interesse hinweist
72.000 Euro bis 84.000 Euro
Latham & Watkins LLP
Keine
Zwei erforderlich LL.M. wünschenswert
Sehr gute Englischkenntnisse, Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen
110.000 Euro plus Bonus
Linklaters LLP
Unternehmenskäufe und –verkäufe durch Auktionen, bilaterale Verhandlungen und Dual-Track-Verfahren, Joint Ventures, Internationale Vertragsgestaltung, Kapitalmaßnahmen, Fusionen, Abspaltungen (Spin-Offs) oder interne Umstrukturierungen, postakquisitorische Restrukturierungen, Erwerb aus der Insolvenz
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Sehr gute Englischkenntnisse
100.000 Euro
Luther (Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Internationale Unternehmenstransaktionen, rechtliche Strukturierung, Due Diligence Prüfungen, Vertragsverhandlungen, postakquisitorische Integration, Sanierungs- und Krisentransaktionen
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
k.A.
k.A.
Mayer Brown LLP
Der Fokus der Praxis liegt weiterhin in der Beratung zu komplexen, grenz- und praxisübergreifenden Mandaten. Unsere Branchenschwerpunkte sind: Automotive, Finanzinstitute sowie Energie, Chemie, IT und Telekommunikation, Public M&A, Financial Institutions M&A sowie Restrukturierung u.a.
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Sehr gute Englischkenntnisse (bevorzugt im Ausland erworben), Teamfähigkeit und Bereitschaft zum Blick über den Tellerrand
90.000 Euro bis 110.000 Euro plus Bonusberechtigung ab dem 2. Berufsjahr
Menold Bezler (PartGmbB)
Nationale und internationale Small- und Mid-Cap-Transaktionen in allen Branchen mit besonderen Kenntnissen in regulierten Märkten (insbesondere Gesundheit und Energie)
Mindestens eins erforderlich; LL.M. wünschenswert
Betriebswirtschaftliche und steuerliche Grundkenntnisse wünschenswert
65.000 Euro bis 75.000 Euro plus bis zu 5.000 Euro Bouns
Morgan, Lewis & Bockius LLP
Corporate Acquisitions und Takeover Law, Private Equity und Leveraged Buy-Outs, Strategic Acquisitions und Joint Ventures, Cross-Border Transactions, Exit Transactions und Spin-Offs, Venture Capital, Restructuring /Distressed Assets Transactions, Post-M&A litigation
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Soziale Kompetenz, Kommunikations- und Teamfähigkeit
95.000 Euro bis 105.000 Euro
Noerr LLP
Automotive, regulierte Märkte (z.B. Energie), TMT, Private Equity/Venture Capital, Public M&A, Distressed M&A
Zwei erforderlich, Dr. oder LL.M. wünschenswert
Verhandlungssichere Englischkenntnisse (im Ausland praktiziert), wissenschaftliche Methodik, möglichst Vorkenntnisse im Gesellschaftsrecht
90.000 Euro bis 100.000 Euro plus Bonus ab dem 3. Berufsjahr
Oppenhoff & Partner (PartGmbB)
Private M&A, M&A-Transaktionen in der IT, Automobil- und Versicherungsbranche
Zwei erforderlich; LL.M. wünschenswert
Sehr gute Englischkenntnisse
95.000 Euro
Oppenländer Rechtsanwälte (PartGmbB)
Mittelgroße Tranksaktioinen, EDV-/IT-Bereich
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. nicht erforderlich
k.A.
100.000 Euro
Orrick, Harrington & Sutcliffe LLP
Wir beraten insbesondere Unternehmen aus dem Technologiebereich sowie Private Equity-Investoren. Als internationale Kanzlei begleiten wir viele Transaktionen über Ländergrenzen hinweg. Auch deutsche Mittelständler und Industrieunternehmen gehören zu unseren langjährigen Mandanten.
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Solide Englischkenntnisse erforderlich, wirtschaftliches Grundverständnis von Vorteil
100.000 Euro plus zielorientiertem Bonus von etwa 10 Prozent
Orth Kluth Rechtsanwälte (PartGmbB)
k.A.
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
k.A.
Qualifikationsabhängig
Osborne Clarke
Mid-Cap-Transaktionen bis € 500 Mio (hier unter Top 20-Beratern in Deutschland), Grenzüberschreitende Transaktionen, Venture Capital-Transaktionen, Transaktionen im IT-Sektor
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
k.A.
80.000 Euro
P+P Pöllath & Partners (PartGmbB)
Private Equity und Venture Capital Transaktionen, Beratung steuerlicher Aspekte der Tranksaktionen
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Studien- oder Arbeitserfahrung im englischsprachigen Ausland
101.000 Euro plus Bonus
30 / anwaltsblatt karriere
report Kanzlei
Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Mergers und Acquisitions?
Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich M&A mitbringen? a) Examen/ Dr. oder LL.M.
Einstiegsgehalt eines Associate im Bereich M&A (Grundgehalt mit evtl. Boni)
c) Sonstiges
Raue LLP
Schwerpunktbranchen: Energie, Medien, Gesundheit, Immobilien & Infrastruktur, Private Equity & Venture Capital, Notariat
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
k.A.
85.000 Euro
Redeker Sellner Dahs (PartGmbB)
Für Unternehmen Midsize-Deals (10-100 Mio) Kauf und Verkauf, auch für ausländische Mandanten Automobil, Gesundheit, Banksektor
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
k.A.
78.000 Euro
Reed Smith LLP
Allgemeine unternehmensrechtliche Beratung, Joint Ventures, M&A, Private Equity/Venture Capital, Reorganisation
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. und LL.M. wünschenswert
Hervorragende Englischkenntnisse und Teamgeist
90.000 Euro bis 100.000 Euro plus Bonus
Simmons & Simmons LLP
Der Schwerpunkt unserer M&A-Praxis liegt in der Beratung zu Transaktionen im Bereich unserer Sektorgruppen, insbesondere im Bereich der Erneuerbaren Energien, Infrastruktur und Asset Management sowie Automotive. Weiterhin beraten wir größere Mittelstands- und Familienunternehmen bei Transaktionen.
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Interesse und Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge
bis zu 100.000 Euro
Skadden Arps Slate Meagher & Flom LLP
Wir zählen zu den führenden Sozietäten für komplexe, grenzüberschreitende Unternehmenskäufe, -verkäufe und übernahmen, Fusionen sowie Umstrukturierungen. Zu unseren Mandanten zählen u.a. in- und ausländische Konzerne, darunter viele der DAX-30 Unternehmen, Banken, Private Equity-Firmen u.a.
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
k.A.
125.000 Euro plus bis zu 74.000 Euro Bonus
Squire Patton Boggs
Real Estate, Private Equity, Life Sciences, Chemicals, Industrial Products
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
k.A.
k.A.
Sullivan & Cromwell LLP
Public M&A (Übernahmen nach dem WpÜG), Gesellschaftsrechtliche Transaktionen (Verschmelzungen, Sacheinlagen, etc)
Zwei erforderlich; LL.M. wünschenswert
k.A.
US Top Gehalt plus ggf. Bonus
Taylor Wessing (PartGmbB)
Private Equitey, Venture Capitals, Distressed M&A, Real Estate M&A, Tech M&A, Nachfolgeplanung
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Auslandserfahrung, Vielseitigkeit, Interesse, Motivation, Unternehmergeist
90.000 Euro
Weil, Gotshal & Manges LLP
Komplexe M&A Transaktionen (oftmals mit internationalem Bezug) und M&A Transaktionen in Sondersituationen und im Restrukturierungsbereich Mandanten sind schwerpunktmäßig nationale und internationale Corporate, Private Equity Funds und Family Offices.
Eins erforderlich, zwei wünschenswert; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Auslandsaufenthalt und wirtschaftliches Verständnis wünschenswert
115.000 Euro bis 125.000 Euro
White & Case LLP
Wir beraten bei der strategischen Weichenstellung durch M&A oder Joint Ventures. Die Sicherung der Zukunftsfähigkeit von Unternehmen ist von der Lösung globaler Fragestellungen abhängig. Deren verlässliche Umsetzung in einem Geflecht komplexer rechtlicher Rahmenbedingungen ist unsere Kernkompetenz.
Zwei erforderlich; Dr. oder LL.M. wünschenswert
Sehr gute Englischkenntnisse
100.000 Euro
Willkie Farr & Gallgher LLP
Wir haben keine besonderen Schwerpunkte. In jüngerer Vergangenheit haben wir jedoch viel für Private-Equity Unternehmen, in den Branchen Chemie und Technologie sowie im Bereich Venture Capital gearbeitet.
Mindestens eins wünschenswert; Dr. oder LL.M. nicht erforderlich
Fließende Englischkenntnisse. Diese können aber auch in einem berufsbegleitenden LL.M. Programm (in Berkeley) oder auf andere Weise berufsbegleitend erworben werden.
115.000 Euro plus 15.000 Euro aus dem sog. Willkie Starter Package zum Berufsbeginn
anwaltsblatt karriere / 31
anwaltsstation
Stefan Tysper im Gespräch mit Dr. Sven-Hendrik Schulze
anwaltsstation I /
Redeker Sellner Dahs, Bonn > Brüssel
Fronteinsatz im Gemischtwarenladen Referendar Dr. Sven-Hendrik Schulze
„Was mich positiv überrascht hat, war, wie man als Referendar wahrgenommen wird“, sagt Dr. Sven-Hendrik Schulze rückblickend über seine dualen Referendarstation(en). „Man wird ernstgenommen und in die tägliche Arbeit einbezogen – in Diskussionen ebenso wie bei Verabredungen zum Mittagessen.“ Absolviert hat er beide Stagen bei Redeker Sellner Dahs; jeweils für drei Monate, einmal am Standort Bonn, später im Brüsseler Büro. Schulze, der sein Referendariat am OLG Koblenz absolvierte, hat seinen „Fokus“ im Studium, bei seiner Doktorarbeit und im Referendariat klar auf das Öffentliche Recht gelegt: „Ich mag die Struktur und, dass man immer weiß, an welcher Stelle man die Argumente bringen muss; ein Grobraster hat.“ Sein Doktorvater gab ihm den entscheidenden Impuls, sich bei Redeker zu bewerben: „Er war früher selbst auch als freier Mitarbeiter für die Sozietät tätig.“ Redeker ist historisch vor allem aus dem öffentlichen Recht gewachsen. Heute bietet die Kanzlei „full service“ in nahezu allen wichtigen Rechtsgebieten. Dabei wird viel Wert auf wissenschaftliches Arbeiten gelegt. Er habe es als sehr angenehm empfunden, „dass die Kanzlei ihre Mitarbeiter aufgrund dieser Ausrichtung aktiv und individuell fördert, wenn man wissenschaftlich arbeiten will“, sagt der 29-Jährige. Dies, so vermutet er, mache auch aus Sicht vieler Studenten und Referendare, die eine Promotion anstrebten, den Reiz aus, sich um eine Stage bei Redeker zu bewerben: „Denn neben einer 0,5-Stelle als Anwalt kann man dann berufsbegleitend vielleicht noch seine Dissertation schreiben.“ Viele große Kanzleien, so sein Eindruck, böten berufsbeglei32 / anwaltsblatt karriere
Texte: Martin Dommer, Köln
tende Promotionen zwar an, längst nicht alle aber wirkten unterstützend daran mit. In Bonn arbeitete Schulze im Dezernat von Stefan Tysper, der in seinem „mittelgroßen Gemischtwarenladen“ private Mandanten, aber auch die öffentliche Hand im öffentlichen Bau- und im kommunalen Abgabenrecht berät. Der „Durchsatz“ sei hoch, erläutert der Rechtsanwalt: „Pro Tag laufen etwa 60 bis 80 Akten durch meine Hände.“ Für Referendare sei dies interessant, „weil sie so ganz viele kleine und mittlere Fälle bearbeiten können”. In der Regel könnten die Mandate dabei in 2–5 Monaten zum Abschluss gebracht werden. Gerichtsbesuche, Akteneinsichten bei Behörden, Arbeit an laufenden Mandaten in allen möglichen Konstellationen; aber auch formelle Schreiben, interne Vermerke oder das Formulieren von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz oder Klageentwürfen: „Der Referendar ist mein positiver Schatten“, sagt Stefan Tysper. Seit vielen Jahren leitet er FortgeschrittenenAGs am LG Bonn und OLG Köln, um den Nachwuchs fit für Examen und Berufseinstieg zu machen. „Ich ermuntere die Referendare bei Redeker immer, sich an den Besprechungen zu beteiligen; gehe mit ihnen direkt an die Front, damit sie von Beginn an mitbekommen, wie so ein Anwaltsleben läuft.“ Wie setze ich arbeitsökonomisch die Prioritäten richtig? Eine Frage, mit der jeder Anwalt im laufenden Tagesgeschäft ständig konfrontiert ist; für Sven-Hendrik Schulze war sie ein fester Bestandteil der Ausbildung in Bonn. Allein die Zahl der Mandantengespräche, an denen er in dieser Zeit habe teilnehmen können, habe „locker im zweistelligen Bereich“ gelegen. Aufgrund seines Studienschwerpunktes im Europa- und Völkerrecht und weil er die Kollegen in Bonn mit guten Leistungen beim „training on the job“ überzeugte, vermittelte sein Ausbilder ihm die Möglichkeit einer Wahlstation im Brüsseler Büro. Dort vertritt die Kanzlei überwiegend deutsche Mandanten, die vor EU-Institutionen auftreten. Mit sechs Berufsträ-
gern vor Ort, unterscheide sich der Arbeitsablauf dort deutlich von dem in Bonn, wo er klar einem Ausbilder zugearbeitet habe, berichtet Sven-Hendrik Schulze. In der EU-Hauptstadt arbeitete man „mittelbar für den ausbildenden Partner, aber auch für die übrigen Anwälte, sodass man mit unterschiedlichen Leuten auch verschiedene Stile kennenlernt“. In der Regel seien es großvolumige Mandate, die über Jahre liefen, wie die Rettung von Banken, Beihilfeverfahren oder Kartellrechtsstreitigkeiten. Oft seien Vermerke oder Kurzgutachten, „Memos“, für die Rechtsanwälte zu erarbeiten, die mittelbar für den Verkehr mit Mandanten, europäischen Institutionen oder Gerichten genutzt würden. „Das ist schon spannend, wenn man sieht, was dabei später herauskommt“, sagt Schulze, „und man hat selber in irgendeiner Form – sei es auch nur im Kleinen – daran mitgewirkt.“
Europa zum Anfassen Ausbilder Rechtsanwalt Dr. Andreas Rosenfeld
„Durch die duale Station mit zwei Ausbildern lernen wir die Referendare viel besser kennen, als wenn sie nur in einer Station bei uns sind – aus verschiedenen Blickrichtungen und in Büros mit unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkten“, erklärt Dr. Andreas Rosenfeld. Der 47-Jährige ist Partner bei Redeker Sellner Dahs und Spezialist für Kartell-, Beihilfen- und Europarecht. Er war maßgeblich am Aufbau des 2003/2004 gegründeten Büros der Kanzlei in der EU-Hauptstadt beteiligt. Das dortige Team besteht zurzeit aus sechs Berufsträgern, meist unterstützt durch ein oder zwei Referendare. Es berät vorwiegend deutsche Mandanten in großen Regulierungsverfahren, zu Fragen des EU-Binnenmarktrechts, im Beihilfen- und Kartellrecht sowie im WTO-Recht. Zudem übernimmt es Vertretungen vor der EU-Kommission und vor den Unionsgerichten in Luxemburg sowie auch vor deutschen Gerichten. „Wir haben keine sehr starke Spezialisierung, sondern eher ein breites Portfolio, was von den Referendaren in der Regel auch sehr geschätzt wird“, erläutert Andreas Rosenfeld. Für die Nachwuchskräfte biete die Ausbildung an zwei Standorten den Reiz, ein „kompletteres Bild einer Kanzlei zu bekommen, die natürlich ganz unterschiedliche Facetten hat, gerade in der Kombination des deutschen mit dem internationalen Geschäft.“ Traditionell vertrete die Kanzlei in vielen Auseinandersetzungen auch auf europäischer Ebene die öffentliche Hand, „sodass wir hier viele auch rechtspolitisch spannende Themen bearbeiten.“ So etwa die Rettung von Landesbanken oder Regionalflughäfen im Auftrag der öffentlichen Hand. Als weitere
Beispiele mögen die OMC-Verfahren (Staatsanleihen-Käufe) der Europäischen Zentralbank (EZB) oder das Verfahren um die Waldschlösschen-Brücke in Dresden herhalten. Auch am bislang größten deutschen Kartellschadensersatzprozess zwischen einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn und diversen Spediteuren gegen namhafte Luftfrachtanbieter (unter anderem Lufthansa, Quantas, Airfrance/KLM) wegen des Vorwurfs unrechtmäßiger Preisabsprachen sind Rosenfeld und seine Kollegen beteiligt. Für die Ausbildung sei vor allem die Anbindung an die europäischen Institutionen wertvoll. „Es gibt die Chance, jenseits der deutschen Referendarpraxis zu lernen, wie Brüssel, das Geschäftsleben im Ausland sowie die Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen den einzelnen Institutionen funktioniert“, sagt der Praktiker. Hinzu komme die Korrespondenz mit der europäischen Kommission und anderen Institutionen, schließlich die Nähe zu Luxemburg, wo die Kanzlei regelmäßig Prozessführungen übernehme. Für die Referendare gilt es einzelne Rechtsfragen zu untersuchen und in Vermerke zu fassen, etwa die Entscheidungspraxis zu bestimmten Themen. „Konkret bitten wir sie darum, Schriftsätze vorzubereiten, wenn wir in Deutschland oder Luxemburg zu Gericht müssen oder lassen sie etwa Beschwerden an die Kommission entwerfen“, erläutert Andreas Rosenfeld. Zudem würden sie von den betreuenden Rechtsanwälten animiert, oft an den vielen für Brüssel typischen Veranstaltungen teilzunehmen. Nach Ratstreffen etwa gibt es häufig Termine mit hohen Beamten der deutschen Botschaft oder einer Partei, die über die Ergebnisse ihrer Sitzungen referieren. Das sei ein bewusst gesetzter Teil der „Brüsseler Erfahrung“. Rosenfeld: „Viele der Diskussionen werden interdisziplinär geführt mit politischem oder wirtschaftlichem Bezug, nicht rein rechtlich.“ Stichwort Brexit? „Das wird spannend“, urteilt der EURechtler. Man habe die Referendare gerade erst gebeten, „eine Stoffsammlung zu den möglichen Szenarien zu erstellen, um daraus am Ende ein Positionspapier zu entwickeln, was sich rechtlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt eigentlich zum Brexit sagen lässt.“ Anders als bei manch anderer Kanzlei ist die Fluktuation bei Redeker nach eigener Aussage vergleichsweise gering: Im Schnitt sind es drei bis vier Neuanstellungen pro Jahr. Gleichwohl werden an sechs Standorten, wo insgesamt rund 100 Berufsträger tätig sind (42 davon Partner), mehr als 30 Referendare pro Jahr ausgebildet. Neben guten Noten sind vor allem (auch geistige) Mobilität und Fremdsprachenkenntnisse erwünscht. „Leute, die über den Tellerrand schauen, eine gewisse Flexibilität und Einsatzfreude zeigen, etwa durch ein Auslandsstudium, Engagement am Lehrstuhl oder interessante Projekte“, erklärt der Redeker-Partner, „solche Leute, die nehmen wir gerne, weil es genau das ist, was wir hier brauchen.“ anwaltsblatt karriere / 33
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Baker & McKenzie, Berlin
Spaß am juristischen Denken Texte: Katja Gersemann, Berlin
Ausbilder Dr. Alexander Wolff, LL.M.Eur.
Beste aktuelle Rechtskenntnisse und frische Ideen – das sei die Rendite für Sozietäten, die sich die Mühe machten, Nachwuchsjuristen einzubinden. Davon ist Alexander Wolff überzeugt. „Kanzleien, die keine Referendare ausbilden und nicht den Austausch mit den jungen Kollegen pflegen, vergreisen mit der Zeit“, sagt der Arbeitsrechtsexperte aus dem Berliner Büro der Großkanzlei Baker & McKenzie. „Referendare haben in Kanzleien gute Möglichkeiten, was der gründlichen deutschen Juristenausbildung zu verdanken ist.“ Im internationalen Vergleich müssten sich deutsche Nachwuchsjuristen keinesfalls verstecken – auch wenn sie deutlich älter seien als Berufseinsteiger aus anderen Ländern. Auch in Jenny Heinrichs Bewerbungsunterlagen stimmten die Rahmendaten: Ein „vollbefriedigend“ im ersten Staatsexamen, ein erkennbares Interesse an Wolffs Fachgebiet und fundierte Englischkenntnisse durch ein Auslandsjahr in England. „Englischkenntnisse sind heute viel wichtiger als vor zehn Jahren – und sie werden immer wichtiger“, sagt Wolff, der in Passau und Lausanne studiert und in Rostock promoviert hat. „60 bis 70 Prozent unserer Korrespondenz läuft mittlerweile auf Englisch.“ Deshalb findet es der Arbeitsrechtler auch richtig, dass seine Referendarin im Anschluss an das zweite Staatsexamen im Mai 2017 ein LL.M.-Studium im Ausland absolvieren will. Überhaupt: Andere Rechtsordnungen zu kennen, sei für Arbeitsrechtler genauso hilfreich wie für Experten anderer Rechtsgebiete auch. Wenn man in der Lage sei zu vergleichen, ließen sich ausländischen Mandanten leichter die Eigenheiten des deutschen Rechts vermitteln. 34 / anwaltsblatt karriere
Texte: Katja Gersemann, Berlin
Wolff, der 2001 aus Freiburg nach Berlin zu Baker & McKenzie kam, legt Wert darauf, seine Referendare von Anfang an in laufende Mandate mit einzubinden. Bei Heinrich fiel ihm schnell auf, dass sie solide arbeite. „Sie recherchiert gründlich und das ist keineswegs selbstverständlich“ sagt Wolff. „Es gibt auch Referendare, die Google-Ergebnisse präsentieren.“ Heinrich habe Spaß am juristischen Denken. Die Kombination – eigenständiges Denken und Recherchestärke – sei genau das, was man für die Bearbeitung abseits von Standardfällen benötige. Wolff denkt dabei besonders an einen Fall, der die beiden schon seit Heinrichs Start bei Baker & McKenzie beschäftigt: Ein amerikanisches Unternehmen wurde von seinen Betriebsräten in mehreren europäischen Niederlassungen mit den Plänen konfrontiert, einen Europäischen Betriebsrat zu gründen. „Bei US-Unternehmen stoßen solche Forderungen im ersten Moment natürlich auf völliges Unverständnis“, sagt Wolff. Juristisch stellten sich unendlich viele spannende Fragen. Sechs Monate hatte das Unternehmen Zeit, auf den Vorstoß der Betriebsräte zu reagieren. Aus Sicht der Arbeitnehmervertretung hatte das Unternehmen nicht genügend getan, um dem Begehren nachzukommen. Heinrich prüft nun vor dem anstehenden Gerichtstermin, wie zum Beispiel relevante unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden. „Zum Teil gibt es hier einfach weder Literatur noch Rechtsprechung“, gibt Wolff zu bedenken. „Da ist es wichtig, dass damit jemand befasst ist, dem Jura wirklich Spaß macht.“ Bei Heinrich sei dies offensichtlich: Sie diskutiere gerne und sei in der Lage, ihre Meinung zu vertreten. In einem anderen aktuellen gemeinsamen Fall geht es um das Schicksal von Betriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang. „Das ist juristisches Hochreck, es gibt viel – und zum Teil widersprüchliche – Rechtsprechung, und in zahlreichen Bereichen herrscht Rechtsunsicherheit“, so Wolff. Der
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Betriebsrat des abgebenden Unternehmens wolle, dass so viele vorteilhafte Regelungen für Arbeitnehmer wie möglich übernommen werden, das übernehmende Unternehmen ist daran weniger interessiert. Heinrich hatte die Aufgabe, eine große Anzahl von Betriebsvereinbarungen zu prüfen und glich die jeweiligen Regelungen bei Käufer und Verkäufer genau ab. Eine Arbeit, die sie gut zwei Wochen in Anspruch genommen hat. Wolff: „Betriebsvereinbarungen und viele andere sehr praxisrelevante Sachen bekommen angehende Juristen im Studium nicht zu Gesicht. Für die Ausbildung ist es aber super, so etwas gesehen zu haben.“ Dem Anwalt ist es wichtig, Referendaren Rüstzeug mit auf den Weg zu geben. „Wir können sehr gut ausgebildete junge Juristen während ihrer Ausbildung einsetzen – da fühlen wir uns verpflichtet, auch etwas zurückzugeben.“
Zielstrebig, ohne abzuheben Referendarin Jenny Heinrich
Im Grunde hat Jenny Heinrich schon bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz für ihre Anwaltsstation einige Fähigkeiten gezeigt, die gute Juristen haben müssen: Zielstrebigkeit und strukturiertes Vorgehen. Auf einer Karriere-Plattform stellte sie ihre Daten und ein Motivationsschreiben ein – und ließ die Arbeitgeber zu sich kommen, statt einen Stoß von Bewerbungen zu verschicken. Als erstes meldete sich Baker & McKenzie. Kurz darauf war ein Bewerbungsgespräch mit zwei Partnern – darunter Alexander Wolff – eingefädelt, und im Juni vergangenen Jahres stand bereits fest, wo Heinrich ab April 2016 für neun Monate arbeiten würde: In der Berliner Dependance der Sozietät, mit Wolff als Ausbilder. Für Heinrich, die auf der beschaulichen Nordseeinsel Wangerooge aufgewachsen ist, in Berlin studiert hat und dort auch ihr Referendariat absolviert, war das auch im Rückblick die richtige Entscheidung: „Ich war positiv überrascht, dass ich vom ersten Tag an mit meinem Ausbilder auf Augenhöhe zusammenarbeiten durfte und in aktuelle Mandate eingebunden wurde“, sagt die 27-Jährige. „Ich werde hier nicht mit sachfremden Recherchen beschäftigt, es gibt keine Trockenübungen.“ Wolff gibt ihr das Gefühl, dass er ihre Ansichten mit in seine Überlegungen einbezieht. Heinrich: „Das ist für eine Anfängerin total motivierend.“ Die Referendarin arbeitet an internationalen Mandaten mit – was immer dann besonders spannend ist, wenn sich kulturelle Unterschiede offenbaren. Wie in dem Fall, den sie ge-
meinsam mit Wolff schildert: Ein amerikanischer Mandant musste mit den europäischen Gepflogenheiten im Arbeitsrecht vertraut gemacht werden. Heinrich war in diesem Mandat von Anfang an in die Prüfung wichtiger Details eingebunden. „Erst recherchiert man in Datenbanken und Kommentaren. Wenn da nichts zu finden ist, zahlt sich das gründliche deutsche Studium aus, denn dann kommt man zu den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen“, sagt Heinrich lächelnd. Bei dem zweiten großen Fall auf ihrem Schreibtisch, bei dem Betriebsvereinbarungen abzugleichen waren, musste eine zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten gefunden werden. „Eine Detailarbeit und sehr interessant“, sagt die angehende Volljuristin. Dass bei einer Vielzahl internationaler Beteiligter solide Englischkenntnisse nötig sind, versteht sich von selbst. Heinrich studierte ein Semester in England. Im Vergleich zur Juristenausbildung in Großbritannien schneidet Deutschland ihrer Meinung nach deutlich besser ab. „Unbekannte Probleme zu lösen – da bekommen wir das deutlich bessere Rüstzeug an die Hand“, ist sie überzeugt. Im Mai kommenden Jahres hat Heinrich planmäßig ihr zweites Staatsexamen in der Tasche – und will sich dann erst einmal von Deutschland verabschieden, um ein LL.M.-Studium zu absolvieren. Wo sie anschließend arbeiten wird, steht noch nicht fest. Eine Großkanzlei muss es nicht sein – auch wenn ihr die Arbeit jetzt gut gefällt. „Ich will mich erst einmal umschauen“, sagt Heinrich. In der Wahlstation wird sie eine mittelständische Kanzlei ausprobieren. Fest steht: Egal wie das zweite Staatsexamen ausgeht, mit ihren Stationen wird sie für Anwaltskanzleien eine attraktive Mitarbeiterin sein. Heinrich schätzt es sehr, dass Baker & McKenzie ihr allen Raum lässt, den sie für ihr Referendariat braucht – also etwa für Arbeitsgemeinschaften oder den Klausurenkurs. Auch der Repetitor ist ein fixer Termin, der grundsätzlich keiner Projektarbeit zum Opfer fällt. Ihr Ausbilder hat Verständnis für den Druck, unter dem viele Referendare stehen. Da müsse jeder seinen Weg finden, um damit fertig zu werden. Doch man müsse, so Wolff, als Ausbilder nicht auch noch zusätzlich Druck ausüben. Bei Heinrich scheint in dieser Hinsicht keine Gefahr zu bestehen, im Gegenteil: Sie wirkt zuversichtlich und ist ganz offensichtlich auch zufrieden mit ihrem Schwerpunkt: „Im Arbeitsrecht hat man mit Menschen zu tun“, sagt Heinrich. „Man kann auch Nichtjuristen erklären, was man beruflich macht, weil jeder etwas über das Rechtsgebiet weiß.“ Eine Arbeit also auf hohem Niveau – ohne Gefahr, abzuheben. //
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trends
Markenrecht
Brexit ist Herausforderung für Unionsmarken Interview mit Rechtsanwalt Jens K. Fusbahn, Düsseldorf
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Was hat den Tätigkeitsbereich von Anwältinnen und Anwälten im Markenrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?
Die weiter wachsende Bedeutung des Internets und der SocialMedia-Dienste hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass Kennzeichen und Marken auf immer vielfältigere Weise verwendet werden. Längst finden Markenverletzungen nicht mehr nur durch Produktpiraterie statt, sondern Anwältinnen und Anwälte befassen sich mit der Zulässigkeit von Metatags, Keywords, Adwords oder der Nutzung von Marken, Unternehmenskennzeichen oder Werktiteln im Bereich Social-MediaDienste. Bei neuen Online-Angeboten verschwimmen die Grenzen zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht, Urheberund Medienrecht und IT-Recht. Im Bereich der Durchsetzung von Markenrechten prägen natürlich auch weiterhin Eilverfahren die tägliche Arbeit. Nachdem aber insbesondere im Bereich von Domainstreitigkeiten alternative Streitbeilegungsverfahren zu bewährten und effizienten Alternativen zum gerichtlichen Verfahren geworden sind, sind ADR-(Alternative-Dispute-Resolution)-Verfahren insgesamt zu einem wichtigen Zukunftsthema für den Rechtsmarkt geworden.
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Was wird 2017 das bestimmende Ereignis werden?
2017 wird die EU mit dem sog. Brexit möglicherweise vor dem ersten Ausscheiden eines Mitgliedsstaates stehen. Dies wird auch im Markenrecht spannende Fragen aufwerfen. Bisher hat sich der Kreis der Mitgliedsstaaten nur erweitert, und der Schutz der Unionsmarken (früher Gemeinschaftsmarken) hat sich nach den entsprechenden EU-Verordnungen auf die neuen Mitgliedsstaaten ausgedehnt. Für einen Austritt eines Mitgliedstaates aus der EU sieht die Unionsmarkenverordnung keine ausdrückliche Regelung vor. Es wird also zu regeln sein, ob auf Basis von Vereinbarungen zwischen der EU und Großbritannien eine weitere Teilnahme am Unionsmarkensystem möglich bleiben soll, ob vor dem Brexit eingetragene Unionsmarken fortgelten und nur für die Zeit nach dem Brexit Markenschutz beim nationalen Markenamt angemeldet werden muss oder ob schließlich bestehende Unionsmarken mit dem Brexit ihren Schutz tatsächlich verlieren sollen. In diesem Fall
müssten Mechanismen gefunden werden, innerhalb bestimmter Fristen nationale Schutzrechte aus den Unionsmarken abzuspalten, um den Schutz bereits eingetragener Marke aufrechterhalten zu können.
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betriebswirtschaftliche Zusammenhänge
Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Markenrecht in fünf Jahren aussehen?
Marken werden in unserer immer stärker von Kommunikation geprägten Welt weiter an Bedeutung gewinnen. Wie schon in den zurückliegenden Jahren erwarte ich daher eine zunehmende Technisierung und Internationalisierung der markenrechtlichen Arbeit. Legal tech wird auch im Markenrecht ein Stichwort sein.
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Wo haben Berufsanfänger im Markenrecht die größten Chancen?
Markenanwältinnen und -anwälte können bei Ihrer Arbeit deutlich von erfahrenen Kollegen und gut funktionierenden Netzwerken profitieren. Die Arbeit im Markenrecht macht heute nicht an Sprach- und Landesgrenzen halt. Die Besonderheiten beim grenzüberschreitenden Schutz und bei der Durchsetzung von Markenrechten auch außerhalb von Deutschland, sowie die üblichen Abläufe in der Betreuung eines großen Markenportfolios können also vor allem in spezialisierten, international gut vernetzten Kanzleien und bei Markenartiklern erlernt werden, die Ihre Marken weltweit schützen und durchsetzen.
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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt im Markenrecht braucht?
Die besonderen Kenntnisse im Markenrecht lernt eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt erst in einer spezialisierten Kanzlei oder im Rahmen des Fortbildungsangebots für Fachanwälte. Spannende Fortbildungsangebote finden Interessierte im Angebot der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien (AGEM) im DAV. Das für die erfolgreiche Markenarbeit notwendige Gefühl erlernt man erst „on the job“. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er ist Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein. anwaltsblatt karriere / 37
trends
Internationales Wirtschaftsrecht Wenn Grenzen überschritten werden … helfen Anwältinnen und Anwälte Interview mit Rechtsanwalt Dr. Jan Curschmann, Hamburg
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Was hat den Tätigkeitsbereich von Anwältinnen und Anwälten im Bereich Internationales Wirtschaftsrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?
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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Bereich Internationales Wirtschaftsrecht in fünf Jahren aussehen?
Zunächst ist zu klären: was bedeutet eigentlich „Internationales Wirtschaftsrecht“? Es geht dabei um die ganze Bandbreite grenzüberschreitender Transaktionen, vom Handelsgeschäft über den Anlagenbauvertrag bis zu gesellschaftsrechtlichen Verträgen einschließlich des zugehörigen Steuerrechtes, Kartellrechtes, um Compliance-Themen und vieles mehr, egal ob über Kontinente hinweg oder innerhalb der EU. Die Brüsseler Gesetzgebung gehört also auch dazu. Wobei: gemeint ist nicht nur das Recht im engeren Sinne, sondern auch das „soft law“ und interkulturelle Fähigkeiten. Denn beruflicher Erfolg beruht nicht nur auf Spezialisierung im rechtlichen Fachgebiet, sondern man sollte auch sprachlich versiert und mit allen Besonderheiten des Ziellandes oder Rechtskreises vertraut sein. Das hochgradig heterogene Arbeitsfeld des im internationalen Wirtschaftsrecht Tätigen war deshalb gerade die Schwierigkeit bei der Abfassung des Curriculum für den Fachanwalt „Internationales Wirtschaftsrecht“, den die Satzungsversammlung 2013 beschlossen hat. Sie ermöglicht den Kollegen und Kolleginnen jetzt erstmals, in qualifizierter Weise für ihre besonderen Kenntnisse zu werben. Das ist für mich das prägende Ereignis für alle im Bereich des „Internationalen Wirtschaftsrecht“ tätigen Anwältinnen und Anwälte: nutzen Sie diese Chance!
In allen Rechtsbereichen, die sich für Standardisierung nicht (oder kaum) eignen. Das ist sicher der gesamte Bereich des ITRechts, aber auch die Streitbeilegung. Letztlich lässt sich diese Frage aber nicht generell beantworten: ein Berufsanfänger, der in einer Großstadt lebt und auf eine Anstellung in einer internationalen Kanzlei hofft, muss sich anders ausrichten als ein(e) junge(r) Anwalt/Anwältin, der/die in einer grenznahen Kleinstadt lebt und sich auf die Rechtsberatung im Wirtschaftsverkehr mit dem Nachbarland spezialisieren möchte.
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Was wird 2017 das bestimmende Ereignis werden?
Bestimmendes Ereignis des Jahres 2017 wird mit großer Wahrscheinlichkeit der Brexit werden: Wann (und ob?) wird Großbritannien den Antrag nach Art. 50 EUV stellen? Welche Folgen wird das auf rechtlicher Ebene für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen britischen und kontinentaleuropäischen Unternehmen haben? Wie muss die Europäische Union sich neu ausrichten, um Folgeaustritten entgegenzuwirken? Als weitere spannende Zukunftsthemen sind zu nennen die im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr zunehmend wichtigere Compliance und – natürlich – die Herausforderungen an das Recht durch die digitale Wirtschaft. 38 / anwaltsblatt karriere
Der Trend geht – besonders im (grenzüberschreitenden) Transaktionsgeschäft – eindeutig in Richtung Standardisierung: ausgefeilte, auf alle denkbaren Fallkonstellationen zugeschnittene und fortlaufend aktualisiert abrufbare Vertragsmuster sind im Vormarsch und verdrängen die individuelle Beratung zunehmend. Das hat Folgen: Wirtschaftlich mag die Transaktionsberatung weiter interessant bleiben, rechtlich aber wird sie zunehmend weniger spannend werden. Aber es gibt ja viele andere Bereiche, deren Entwicklung erst begonnen hat: die Internationalisierung der wirtschaftlichen Beziehungen – und damit entsprechender Rechtberatungsbedarf – schreitet ständig weiter voran.
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Wo haben Berufsanfänger im Internationalen Wirtschaftsrecht die größten Chancen?
Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt im Bereich Internationales Wirtschaftsrecht braucht?
Sprachen und die eingangs bereits erwähnten interkulturellen Fähigkeiten. Meine Empfehlung lautet deshalb: machen Sie eine Zusatzausbildung im Ausland! Dort erworbene oder vertiefte Sprachkenntnisse und das Verständnis für die Gegebenheiten in anderen Rechtskreisen sind von großem Vorteil für die zukünftige Berufsausübung. Aus meiner Sicht ist, wenn man im internationalen Wirtschaftsrecht tätig werden möchte, ein im Ausland erworbener LL.M. einer hiesigen Promotion vorzuziehen. Der Autor ist Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein.
trends
Patentrecht
Europäisches Gerichtssystem macht alles neu Interview mit Prof. Dr. Winfried Tilmann, Düsseldorf
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Was hat den Tätigkeitsbereich von Anwältinnen und Anwälten im Patentrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?
Das Schwergewicht der Patentstreitigkeiten hat sich von dem Bereich des Maschinenbaus und der Chemie deutlich spürbar in den Bereich der Kommunikationstechnologie und der Biologie verlagert. Zugleich ist die Zahl der mittleren und großen Patentstreitigkeiten erheblich gestiegen. Die Bearbeitung solcher Fälle setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen einem Team von Rechtsanwälten und einem oder mehreren Patentanwälten voraus. Die Vorbereitung der Verfahren wird grundsätzlich in der englischen Sprache vorgenommen. Die Mandantschaft kommt überdurchschnittlich aus den USA, China und Taiwan.
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Was wird 2017 das bestimmende Ereignis werden?
Das bestimmende Ereignis im Jahr 2017 wird das Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) und der Verordnung über ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EPatVO) sein. Das EPGÜ wird aus den zentralen Eingangsgerichten und einem zentralen Berufungsgericht (in Luxemburg) bestehen. Die Gerichtssprache wird in Deutschland Deutsch sein, jedoch wird von den deutschen Kammern auch Englisch zugelassen werden. Der Anwalt muss sich auf ein völlig neues Gerichtssystem mit einer eigenen internationalen Verfahrensordnung einstellen. Er muss bereit und in der Lage sein, den Rechtsstreit nicht nur vor den Gerichts-Kammern in Deutschland, sondern auch vor den lokalen oder regionalen Kammern in Paris, London, Den Haag und Stockholm zu führen. Allerdings kann sich das Inkrafttreten noch etwas verzögern, bis die weitere Teilnahme Englands trotz des Brexit geklärt ist.
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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Patentrecht in fünf Jahren aussehen?“
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Patentsachen wird in fünf Jahren von der Entwicklung des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) und der EPatVO bestimmt werden. Der Anwalt wird international tätig sein. Er wird darauf angewiesen sein, Zweigstellen in den wesentlichen EU-Mitgliedstaaten zu haben oder ständige Geschäftsverbindungen mit dort ansässigen Kanz-
leien zu pflegen. Er muss bereit sein, die Mandanten an ihrem Sitz, oft außerhalb Europas, aufzusuchen und für telekommunikative Fragen und Besprechungen auch zu ungewöhnlichen Zeiten zur Verfügung zu stehen. Er muss bereit sein, sich in Technikbereiche einzuarbeiten, zu denen er aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht in den Schulen nichts mitbringt.
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Wo haben Berufsanfänger im Patentrecht die größten Chancen?
Für den Berufsanfänger empfiehlt es sich nicht, sogleich den Versuch zu unternehmen, eine eigene Kanzlei für die Führung von Patentstreitigkeiten aufzumachen. Sinnvoll ist es, jedenfalls die Anfangsjahre in einer größeren oder mittleren Anwaltskanzlei zu verbringen, um zu einem späteren Zeitpunkt die Entscheidung zu treffen, im Bereich dieser Kanzleien zu bleiben oder sich zusammen mit anderen selbständig zu machen.
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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt im Patentrecht braucht?
Die für die Führung moderner Patentverletzungsverfahren erforderlichen Kenntnisse kann man nicht im Studium gewinnen. Die theoretischen Grundlagen, also die Rechtstexte und ihr inneres Gefüge, lassen sich zwar in einem aus Vorlesungen und Seminaren bestehenden Universitätsbetrieb durchaus vermitteln. Für Patentrechtsstreitigkeiten wird aber in erheblichem Umfang ein darüber hinausgehendes spezielles Rechtswissen gefordert, das die Universitäten nicht bieten können. In der Referendarzeit bieten die Anwaltsstation und die Gerichtsstationen eine erste Gelegenheit, sich mit der besonderen Welt der Patentverfahren vertraut zu machen. Richtig lernen kann man die Führung von Patentstreitigkeiten aber nur in der Praxis. Hierfür ist eine Mindestzeit von 2–3 Jahren anzusetzen. Für den jungen Juristen empfiehlt es sich allerdings nicht, sich sogleich und ausschließlich dem Patentrecht und den Patentstreitigkeiten zuzuwenden. Erforderlich ist vielmehr eine Allgemeinbildung im gesamten Bereich des geistigen Eigentums. Dies ist schon aus dem Gesichtspunkt der eigenen Karriereplanung sinnvoll. Der Gesprächspartner ist Rechtsanwalt und Vorsitzender des Ausschusses Geistiges Eigentum beim Deutschen Anwaltverein. anwaltsblatt karriere / 39
Rechtsanwältin Doris Kindermann, Hamburg
interview
In meinem Beruf bin ich glücklich Betreuungsrecht: Mitten im Leben stehen und anderen den Rücken freihalten Interview mit Rechtsanwältin Doris Kindermann, Hamburg Fotos: Peter Adamik, Berlin
Anwältinnen und Anwälte arbeiten nicht nur als Anwältin oder Anwalt. Um den Anwaltsberuf herum gibt es viele Tätigkeiten, die ziemlich viel mit Jura zu tun haben, für die aber niemand zwei Staatsexamina braucht. Insolvenzverwaltung oder Testamentsvollstreckung gehören dazu, auch die Betreuung. Mancher mag stutzen: Ist das nicht ganz hinten im BGB, wo aus dem Familienrecht schon fast das Erbrecht wird? Genau. Was einst die Vormundschaft war, ist heute die Betreuung – eine Aufgabe mit großen Chancen, denn die Zahl der Betreuungen wird weiter wachsen. Anwaltsblatt Karriere fragte Rechtsanwältin Doris Kindermann aus Hamburg, warum Anwältinnen und Anwälte mit Sozialpädagogen, Altenpflegern, Psychologen, Erziehern oder Kaufleuten konkurrieren sollten. Berufsbetreuer kann wirklich jeder werden. Warum sich durch zwei juristische Examina durchkämpfen?
Weil die Betroffenen uns brauchen. Warum brauchen die Betroffenen gerade Anwältinnen und Anwälte in der Berufsbetreuung?
Es ist tatsächlich so, dass selbst meine Schwester zu mir gesagt hat: „Wieso? Das kann doch jeder machen.“ Aber das stimmt nicht. Wenn ein Mensch in einer Lebenssituation ist, in der er die eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln kann, wird es in originär rechtlichen Bereichen schnell schwierig. Ohne juristische Kenntnisse ist es nicht möglich, die Interessen der Betreffenden angemessen wahrzunehmen. Es gibt natürlich Betreuungen, die so einfach sind, dass sie jeder machen kann. Die werden an ehrenamtliche Betreuer verteilt. Was ist denn eine einfache Betreuung?
Eine freundliche alte Dame, die ein gutes Einkommen hat, im Heim lebt, und deren Rente, die im Idealfall direkt auf das Konto des Heimes fließt, bedarfsdeckend ist. Bei dieser Betreuten sitzt man eigentlich nur am Bett, spielt mal„ Mensch ärger dich nicht“, schreibt ab und an mal einen kleinen Höherstufungsantrag an die Pflegekasse, der auch sofort bewilligt wird, weil man so viel Unterstützung von dem Pflegeheim hat. Und die Wirklichkeit?
Der Regelfall läuft eher so: Sie übernehmen eine Betreuung eines alten Menschen, der vielleicht gerade nicht kranken- oder pflegeversichert ist, der im Krankenhaus ist, anwaltsblatt karriere / 41
interview
Doris Kindermann hat sich auf das Betreuungsrecht spezialisiert.
aber bis auf weiteres nicht in die Häuslichkeit zurück kann, bei dem vielleicht auch zwei Mieten nicht gezahlt sind, das Konto gepfändet wurde, ein Pflegeheim gesucht wird und keiner weiß, wer es bezahlen soll. Natürlich will der Betreffende aber möglichst bald in seine langjährige Wohnung zurückkehren und sie keinesfalls aufgeben. Als Betreuer steht man dann vor der Situation, dass das Krankenhaus sagt: „Wir müssen den entlassen, bitte kümmern Sie sich.“ Und was können Anwältinnen und Anwälte jetzt besonders gut in der Berufsbetreuung?
Sich im Umgang mit Sozialämtern, Krankenkassen und gegebenenfalls auch Angehörigen durchsetzen. Anwälten fällt es leichter als anderen Berufsgruppen, die Lebenssachverhalte der Betroffenen zu analysieren, ihre Bedürfnisse mit rechtlichen Ansprüchen zu synchronisieren und gegebenenfalls auch gegen mögliche Widerstände durchzusetzen. Und was können Sozialpädagogen oder Altenpfleger besonders gut in der Berufsbetreuung? Das ist ja eine Jedermann-Aufgabe.
Sozialpädagogen und Psychologen sind keine Jedermänner. Wir haben es auch mit Menschen zu tun, die schwere psychische Störungen haben: Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Persönlichkeitsstörungen. Sie sind manchmal extrem misstrauisch, leben zurückgezogen. Jedermann sind die Ehrenamtlichen, die – häufig nachdem die Kinder aus dem Haus sind – noch mal ein bisschen was Soziales machen wollen, aber nicht damit Geld verdienen müssen. Sie betreuen die alte Dame, die im Pflegeheim ist, oder einen alten Herrn. Ich erlebe hier in Hamburg, dass die Betreuungsstellen ihr Personal ganz gut kennen. Man darf durchaus als Betreuer Wünsche äußern. Die Betreuungsbehörde weiß zum Beispiel bei mir, dass ich mit Menschen 42 / anwaltsblatt karriere
interview
mit bipolaren Störungen oder mit Psychotikern zusammenarbeite, oder auch mit Menschen mit Persönlichkeitsstörungen wie dem Messie-Syndrom. Man bekommt mit der Zeit ein Händchen dafür. Das funktioniert manchmal sehr gut – und manchmal funktioniert es auch gar nicht. Die Betreuung findet in Feldern wie Gesundheit, Vermögen, Behörden, Heim und Wohnen statt. Wie viel Nicht-Jura steckt denn im Betreuungsrecht?
Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Als Anwaltsbetreuerin werde ich von den Betreuungsbehörden eigentlich nur beauftragt, wenn es besondere rechtliche Schwierigkeiten gibt. Wir Anwältinnen und Anwälte bekommen zumeist Fälle, wo eine Scheidung im Raum steht, wo es einen schlagenden Ehepartner gibt, in denen eine rechtliche Problematik im Raum steht, wo zum Beispiel eine Erbstreitigkeit läuft, wo unsere Betreuten überschuldet sind, wo der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz fehlt … also immer die hässlichen Sachen. Mit der Berufsbetreuung wird auch gleich der anwaltliche Rat eingekauft?
Genau. Auch wenn der Betreuer in der Situation nicht der Anwalt des Betreuten ist. Der Betreute profitiert natürlich von meinen Anwalts-Know-how. Wird der Rat denn angemessen vergütet?
Nein. Wir haben theoretisch als Berufsbetreuer die Möglichkeit, berufsspezifische anwaltliche Dienstleistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. In der Praxis wird das von den Gerichten aber kaum noch angewandt. Das war früher anders. Ich habe noch Akten von älteren Kollegen übernommen, die in schönster Selbstverständlichkeit bei einem Grundstückskaufvertrag nach RVG abgerechnet haben. Ich bin gerade im Streit mit dem Betreuungsgericht, ob ich einen von mir verhandelten Grundstückskaufvertrag als Anwaltsleistung abrechnen darf. Das Betreuungsgericht und auch der BGH sagen: Wenn ein Notar dabei war im Regelfall, nicht. Dabei vertritt selbstverständlich ein Notar nicht die Interessen meines Betreuten. Ein Notar muss unparteiisch sein. Wenn ich den Preis der Immobilie für ihn hochhalten will, muss ich Vertrauen aufbauen. Denn bis ich die betreuungsgerichtliche Genehmigung bekomme, kann das schon einmal sechs Monate dauern. Zunächst ist alles schwebend unwirksam. Auch die Abwicklung eines solchen Grundstücksverkaufs ist ein enormer Aufwand. Er wird nicht vergütet. Ich soll hier ganz genau meine 2,5 Stunden im Monat bezahlt bekommen, wie bei anderen Betreuten im Heim auch – und das wohlgemerkt bei Betreuten, die vermögend sind.
5 High Five
Was hat Sie als Berufsanfängerin am meisten am Beruf gestört? Dass man als junger Mensch nicht ernstgenommen wird. Was stört Sie heute am meisten? Dass man als Frau oft nicht erstgenommen wird. Wie viele Emotionen darf ein Anwalt, eine Anwältin haben? So viel er oder sie will. Und kann Honorar auch Schmerzensgeld sein? Das Honorar sollte kein Schmerzensgeld sein. Man sieht sich immer zweimal im Leben – richtig oder falsch? Richtig. In Hamburg auch gerne dreimal.
Rechnet sich die Betreuung?
Die Stundensätze sind seit zehn Jahre nicht erhöht worden und sind pauschaliert. Zugleich sind die Anforderungen gestiegen. Wo früher ein Zweizeiler an die Pflegeversicherung reichte, muss ich heute alles in Formularen begründen und für meine Betreuten kämpfen. Nur auf Betreuungen sollte keine Anwältin und kein Anwalt setzen. Die aktuelle Vergütung ist zu niedrig. Die Mischkalkulation gerade bei Anwaltsbetreuern funktioniert nicht mehr, weil die einfachen Betreuungen an ehrenamtliche Betreuer gegeben werden, die normalen Betreuungen an Psychologen und Sozialpädagogen gehen und für Anwältinnen und Anwälte nur das bleibt, wo es richtig kracht. Was treibt Sie an, wenn die Vergütung im Moment nicht stimmt?
Nochmals: Die Vergütung muss erhöht werden. Aber natürlich ist es auch so: Man anwaltsblatt karriere / 43
interview
darf nicht immer nur aufs Geld schielen. Nicht alles muss sich sofort rechnen. Der Beruf des Betreuers ist sehr erfüllend. Statt einer Vielzahl von wechselnden Einzelmandaten haben sie Betreute, zu denen sie zum Teil über Jahre eine Beziehung aufbauen. Ich kann ihnen helfen. Und was großen Spaß machen kann, ist die Zusammenarbeit – wenn es klappt – mit den Sozialbehörden. Ich bin immer erstaunt und verblüfft, was für funktionierende Sozialstrukturen wir zum Teil haben und was für tolle Mitarbeiter in den Behörden arbeiten. Ich gehe abends oft mit einem guten Gefühl nach Hause. Ich weiß noch, als meine Kanzleipartnerin am Berufsanfang zu mir sagte: „Komm, wir müssen alles machen.“ Bei manchem Mandat war ich nicht im Reinen mit mir. Das ist heute anders. Dann stelle ich fest: In meinem Beruf bin ich glücklich. Wieviel Ethik braucht man im Betreuungsrecht?
Viel. Das Betreuungsrecht hat sich enorm weiterentwickelt. Lange wirkte noch das Prinzip Entmündigung nach. Die Betreuten haben sich auch nicht gewehrt, die konnten sich auch nicht wehren. Da war die 87 Jahre alte Betreute, der die Bank das Konto dicht gemacht hat, nur weil jetzt eine Betreuung eingerichtet worden war. Das hat sich zum Glück geändert. Heute schwingt das Pendel in die Gegenrichtung aus: Wir sollen für unsere Betreuten eher die gute Fee sein, die das gesamte Leben regelt, die Schulden beseitigt, ohne aber die Konten zu sperren, alles im besten Einvernehmen und auf Gesprächsbasis. Wenn es nicht läuft, stellen die Betreuten heute einen Antrag auf Betreuerwechsel und dann kommt ein Neuer. Steigt nach Ihrem Eindruck die Zahl der komplexen Betreuungen?
Zur Person Rechtsanwältin Doris Kindermann startete in Hamburg 1986 mit dem Jura-Studium im Fachbereich 17 der Universität Hamburg, an dem ursprünglich aufgrund einer Experimentierklausel im Deutschen Richtergesetz aus dem Jahre 1971 eine einstufige Juristenausbildung (mit nur einem großen Staatsexamen) ausprobiert wurde. Das erste Staatsexamen – nach Auslaufen der Experimentierklausel – legte sie 1993 ab. Danach absolvierte sie das Referendariat in Hamburg und London von 1995 bis 1997. Nach dem Zweiten Staatsexamen gründete sie 1997 die Sozietät Kindermann & Prange in Hamburg. Ihre Schwerpunkte sind das Betreuungs- und Sozialrecht.
Ja. Durch das alte Betreuungsrecht haben sich gerade Menschen mit psychischer Erkrankung – völlig zu Recht – extrem bevormundet gefühlt. Heute sind die Hürden für die Einrichtung einer Betreuung sehr hoch! Diejenigen, die es gar nicht mehr schaffen, die kommen gar nicht mehr in den Genuss einer Betreuung. Gerichte dürfen eine Betreuung nur einrichten, wenn sie den Betroffenen einmal persönlich angehört haben. Das ist natürlich richtig und gut. Wenn jemand aber auf dem Weg zur Betreuung obdachlos wird, hat er Pech. Und es gibt aber einen Personenkreis, der so krank ist, dass er nicht erreichbar ist. Natürlich wissen alle: Die sind krank. Aber die Gerichte dürfen die Betreuung nicht anordnen. Ein Beispiel?
Als Verfahrenspflegerin vertrete ich eine Frau, für die eine Betreuung eingerichtet werden soll. Sie kommt aber einfach nicht zur Anhörung und öffnet auch die Tür nicht. Sie zieht sich zurück. Jetzt droht die Räumungsklage … Eigentlich ist alles vorbereitet und eine Kollegin würde die Betreuung übernehmen können. Das Gericht kann aber ohne persönliche Anhörung der Betreffenden die Betreuung nicht einrichten. Das ist sehr tragisch. Wenn Ihnen also in der Stadt wieder einmal eine obdachlose Frau entgegen kommt, denken Sie an meine Worte. Ist das Betreuungsrecht nur ein Thema für die kleinen Leute?
Durchaus nicht. Was immer vergessen wird: Jeder Mensch kann betroffen sein. Sie bekommen Schlaganfälle, sie erkranken an Nervenleiden oder psychischen Krankheiten oder bekommen Demenz. Das alles geschieht oftmals nicht nur im späten Lebensalter, sondern kann auch in jungen Jahren passieren. Es gibt sogar Frühdemenzen. In einem Familienunternehmen können große Probleme entstehen, wenn 44 / anwaltsblatt karriere
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ein Mehrheitsgesellschafter ernsthaft erkrankt und unter Betreuung gestellt wird. Für diesen Fall sollte es einen Plan geben, zum Beispiel mit einem Bevollmächtigten als Vertrauensperson. Es kann jeden treffen. Man sagt es immer so lapidar dahin und denkt: „Naja, ich aber nicht“ – aber es kann tatsächlich jeden treffen. Es gibt hässliche Erkrankungen, die sehr plötzlich kommen. Der Vorsorgebedarf ist groß. Wie geht ein Berufsbetreuer mit den menschlichen Krisen und dem Traurigen um?
Ob als Betreuerin oder als Anwältin: Wir erleben Menschen oft in sehr dramatischen Lebenssituationen. Auch ein Gerichtsverfahren kann so ein Ereignis sein. Im Umgang mit Mandanten stelle ich häufig fest, dass es gar nicht immer wichtig ist, den Prozess zu gewinnen. Es ist viel wichtiger, dass man immer hinter den Mandanten steht und ihnen immer den Rücken stärkt. Du bist nicht alleine. Und das ist in jeder traurigen Lebenssituation so. Oftmals ist eine „verbale Umarmung“ viel wichtiger als ein Plus von zehn Euro auf dem Konto. Und Ihr persönlicher Trick?
Es mag jetzt etwas kalt klingen: Ich versuche, mich abzugrenzen. Man muss lernen, mit den negativen Gefühlen umzugehen. Sie zulassen, aber nicht zu stark an sich heranlassen. Sehen Sie immer gleichzeitig das halbvolle und das halbleere Glas. Warum gibt es so viele Anwältinnen gerade in diesen sozialen Rechtsgebieten?
Weil es schlecht bezahlt ist. So ist es. Suchen sie einen schlecht bezahlten Job, sie werden immer eine Überrepräsentanz von Frauen finden. Das ist in Deutschland immer noch besonders ausgeprägt. Ein Berufsbetreuer hat viele Betreuungen. Wie schaffen Sie es, am Ende dem Einzelnen gerecht zu werden?
Ich handhabe es so, dass ich mir zu Anfang einer Betreuung viel Zeit nehme und den Betreuten auch mehrfach sehe. Der Aufwand ist mir dann egal. Der Betreute soll Gelegenheit haben, Vertrauen zu mir zu schöpfen, denn bei Vertrauensproblemen funktioniert keine Betreuung. Wenn alles läuft, sehe ich meine Betreuten dann zwar noch gelegentlich, aber nicht mehr so häufig. In Krisenzeiten sieht man sich dann wieder öfter. Die wenigsten Betroffenen möchten, dass man ständig auf ihrer Couch sitzt. Es geht um ein professionelles und vertrauensvolles Verhältnis. anwaltsblatt karriere / 45
interview Hintergrund Das Betreuungsrecht Die Betreuung ist eine rechtliche Betreuung, das heißt sie ist keine soziale Hilfe, keine Pflege und auch keine gesundheitliche Betreuung. Die Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft mit der „Entmündigung“ und der „Gebrechlichkeitspflegschaft“ getreten. Sie wird zeitlich und sachlich auf die Aufgabenkreise beschränkt, für die eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen des Betreuten, die diese/dieser selbst nicht mehr vornehmen kann. Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Die Betreuung ist kein Ausbildungsberuf. Der Gesetzgeber wollte vor allem ehrenamtliche Betreuungen im Familien- und Freundeskreis fördern. Tatsächlich gibt es inzwischen immer mehr Berufsbetreuer.
Der Gesetzgeber wollte die Betreuung im Familien- und Freundeskreis fördern. Die Berufsbetreuungen wachsen aber. Ist das heute noch eine Chance für den Nachwuchs?
Ja. Warum?
Es ist unbedingt eine Chance für den Nachwuchs. Die demographische Entwicklung wird dazu führen, dass immer mehr Menschen bis ins hohe Alter arbeiten müssen. Wer aber arbeitet, kann nicht nebenbei auch noch Betreuungen übernehmen. Der Bedarf nach professionellen Betreuungen wird also wachsen, zumal damit auch Familien entlastet werden. Es ist doch viel schöner, mit alten Menschen gemeinsam Zeit zu verbringen, statt sich um Formalitäten wie Sozialhilfe- oder Pflegeversicherungsanträge zu kümmern. Das heißt: ein klares Plädoyer für eine professionelle Betreuung?
Ja. Interessant sind auch Mitbetreuungen. Der Angehörige kümmert sich eher um die sozialen Aspekte und ich mache das Back-Office mit dem Papierkram. Da bin ich schneller, besser und effizienter. Wie bereitet sich eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt vor, der Berufsbetreuung übernehmen möchte?
Sie sollten den Kontakt zu anderen Betreuern suchen, um sich auszutauschen, übrigens auch zu Betreuern aus anderen Berufen. Und sie sollten sich mit dem SGB I beschäftigt haben, um zu wissen, worum es in der Praxis oft geht. Auf die Vielfalt des Lebens können Sie sich dann nicht wirklich vorbereiten. Da heißt es schnell reagieren und sehr flexibel sein. Aber man wächst da hinein. Betreuungen sind nichts für Menschen, die gerne in aller Ruhe mal eine Akte bearbeiten wollen. Und wie kommt man dann an die erste Betreuung?
Man wendet sich an die Betreuungsstellen und bewirbt sich dort als Betreuer. Und dann wird man eingeladen … und wenn es gut läuft, probieren die es einmal mit Ihnen aus. Als Anwaltskollege sollten Sie immer darauf achten, dass sie gleich als Berufsbetreuer vorgeschlagen werden, damit sie nicht zehn Betreuungen quasi für lau führen müssen. Das muss auch im Beschluss so stehen. Das wird in der Regel aber auch so gehandhabt, weil Anwaltsbetreuer durchaus gesucht werden. Wie viele Betreuungen bekommt man in Hamburg?
Die Zahl ist nicht gedeckelt. Ich persönlich habe immer um die 60. So viele Betreuungen haben den Vorteil, dass man zum Einzelfall leicht die professionelle Distanz bekommt – und natürlich hilft Erfahrung, die Arbeitsabläufe ständig zu aktualisieren und zu verbessern. Kann das Betreuungsrecht als Studierender oder Referendar schon für sich entdeckt werden?
Klar, jeder kann ja Betreuer werden. Ich habe auch tatsächlich einen Anwaltskollegen und eine Anwaltskollegin, die haben wohl schon im Studium angefangen. Auf die Idee bin ich gar nicht gekommen. Ich hätte gerne im Studium mal etwas Sinnvolles mit mehr Praxisbezug gemacht. 46 / anwaltsblatt karriere
interview Kann ich heute als Berufseinsteiger oder als Berufseinsteigerin noch eine Kanzlei gründen?
Ja, locker. Das geht heute einfacher als je zuvor. Was muss ich tun?
Ein Büro mieten, ein paar Computer kaufen, eine Website bauen, eine Online-Datenbank abonnieren … es braucht nicht viel mehr. Die Mandanten erwarten heute nicht mehr das Regal mit Fachbüchern vor dem ein älterer Herr sitzt. Die klassische Anwaltswelt mag es noch geben, daneben gibt es ganz viele Chancen für alle die, die es auch anders machen wollen. Jeder kann die Mandanten finden, die zu ihm passen. Tragen das Betreuungs- und das Sozialrecht für eine Kanzleigründung?
Wenn man die Kosten im Blick behält, kann das klappen. Das wäre die Low-budgetGründung. Wenn man sich frei entscheiden kann, sollte noch ein Rechtsgebiet dazukommen, mit dem man auch richtig Geld verdienen kann – und zu dem man einen Zugang hat oder für das man eine Geschäftsidee hat. Und noch ein Tipp: Realistische Ziele setzen. Jedes erreichte Ziel motiviert und es vermeidet, dass man gestresst ist. Haben Sie die Gründung Ihrer eigenen Kanzlei jemals bereut?
Nein. Nach zwei Jahren habe ich mich noch einmal bei einer Kanzlei für Transportrecht beworben. Im Vorstellungsgespräch fragte mich der Anwalt, was ich denn mit meiner Kanzlei machen würde. Da wurde mir klar, dass ich meine junge Kanzlei eigentlich gar nicht aufgeben wollte. Was ist denn aus Ihrer Sicht Ihre wichtigste Fähigkeit, um eine eigene Kanzlei zu führen?
Man muss ein bisschen egozentrisch sein. Das ist auslegungsbedürftig.
Genau. Man muss als Persönlichkeit sehr autark sein, man muss Druck aushalten können, man muss gut stressbelastbar sein, und, wie ein Ausbilder bei der Betreuungsstelle einmal sagte, man darf nicht immer von allen liebgehabt werden wollen. Work-Life-Balance: Ist die eigene Kanzlei Chance oder Belastung?
Chance. Weil man sich so vieles frei gestalten kann. Drei kurze Tipps für eine Kanzleigründung für den Nachwuchs.
Das Geld zusammenhalten, also auf die Kosten achten. Sich seine Mandanten von Anfang an aussuchen. Und immer zusehen, dass man unabhängig bleibt. Und ein letzter Rat: Was muss eine Anwältin oder ein Anwalt unbedingt vermeiden, wenn sie mit Nicht-Anwälten im Betreuungsrecht konkurrieren wollen?
Überheblichkeit. // Das Interview führten Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig und Rechtsanwältin Nicole Narewski, Berlin anwaltsblatt karriere / 47
Reicht ausreichend aus? Warum vier Punkte im Examen nicht das Ende der Karriere sind Text: Zakiya Mzee, Berlin
Interviews: Nora Zunker und Zakiya Mzee, Berlin
report Es gibt ihn immer noch, diesen besonderen Nimbus um die Examensnoten. Nichts garantiert den erfolgreichen Berufseinstieg, wie die magischen neun Punkte im Examen. Das glauben jedenfalls noch immer viele Studierende und Referendare. Dabei ist ein Prädikatsexamen allein heute kein Job-Garant mehr, ebenso wenig wie ein „nur“ ausreichendes Examen das Karriereende bedeutet. Tatsache ist, dass gerade die Anwaltschaft Nachwuchs braucht und zwar Nachwuchs, der wirtschaftlich denkt, teamfähig ist und praktikable Lösungen findet. Mit Nebil A., Katrin L., Lars G. und Julia W.* stellt Anwaltsblatt Karriere vier Juristinnen und Juristen vor, die auf unterschiedliche Weise bewiesen haben, dass ein Prädikatsexamen bei weitem nicht der einzige Weg zum beruflichen Erfolg ist. (* Alle Namen wurden von der Redaktion geändert) Nebil A.
„Die Note spiegelt nicht den Anwalt wieder.“ Heute weiß Nebil A.: „Die Note spiegelt nicht den Anwalt wieder.“ Seit acht Jahren betreibt er nun eine Kanzlei in einer niedersächsischen Kleinstadt. Doch bis dahin war es ein weiter Weg. Nebil kam als Kind eines türkischen Gastarbeiters nach Deutschland. Nach dem Abitur war Jura für ihn die erste Wahl, obwohl er nur „eine sehr diffuse Vorstellung davon hatte – sehr idealisiert“. Das Studium fiel ihm nicht leicht. „Ich hatte durchgehend Angst vor dem Nichtbestehen“, erzählt er. Nach intensiver Vorbereitung auf das erste Examen reichte es am Ende für sechs Punkte. Doch auch nach dem Examen wurde es nicht leichter. Nebil bekam keinen Referendariatsplatz. Daraufhin schrieb er sich für ein Zweitstudium ein. Nach drei Semestern bekam er schließlich doch eine Ausbildungsstelle zugewiesen. Während des Referendariats wollte er noch Richter werden, doch die Examensnoten machten ihm einen Strich durch die Rechnung. „Als ich meine Zulassung hatte, wusste ich erstmal nicht wohin. Im Referendariat bekam man keine richtige Orientierung“, erzählt er. „Eine Anstellung kam nicht infrage. Ich wollte mir nichts mehr sagen lassen.“ Also wurde Nebil A. Existenzgründer. Angefangen hat er mit nicht mehr als einem Laptop und einem Schreibtisch, den ihm ein Rechtsanwalt in seinen Räumen zur Verfügung stellte. Das Gewinnen von Mandanten gehörte nicht zu seinen Startschwierigkeiten. Schnell sprach sich in der Umgebung rum, dass es jetzt einen türkisch- und arabischsprachigen Anwalt gab. „Ich wurde gleich mit Mandaten zugeschmissen.“ Das eigentliche Problem war die anwaltliche Arbeit. Einen Schriftsatz schreiben konnte er. „Doch wie macht man das mit den Kosten? Wie schreibt man eine Rechnung? Das musste ich mir alles selbst beibringen.“ Heute bearbeitet Nebil schon mal 200 Akten pro Jahr. Unfassbar viel verdient er nicht, doch er ist zuversichtlich: „Ich bin noch völlig in der Entwicklung drin, auch nach acht Jahren“, sagt er und führt weiter aus: „Was einen Anwalt ausmacht, lernt man erst in der Praxis: Das Auftreten, die Hingabe. Ich merke in meiner täglichen Arbeit nicht, dass ich nur ein Ausreichend habe.“ Seiner Meinung nach liegen Arbeitgeber, die nur auf die Noten schauen, daneben. Für einen Anwalt zählen auch andere Fähigkeiten.
„Ich hatte durchgehend Angst vor dem Nichtbestehen“
Katrin L.
„Die Richter dachten, so richtig pfiffig ist sie nicht.“ Das Jura-Studium hatte sich Katrin L. anders vorgestellt. Sie empfand es als wenig attraktiv und viel Freizeit hatte sie auch nicht. Das Examen schrieb sie im Freischuss.
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report
„Mit einem gefestigten Umfeld besteht man das Examen. Das ist der Schlüssel.“
Ergebnis: vier Punkte. Für Katrin stand trotzdem fest, dass sie weiter machen würde: „Es ist wie bei der Fahrschule: Das erste Examen ist die Theorieprüfung, aber fahren kann man erst nach dem zweiten.“ Dabei begann das Referendariat nicht gerade vielversprechend: „Die Richter dachten, so richtig pfiffig ist sie nicht“, berichtet Katrin L. Aber davon ließ sie sich nicht abschrecken: „Selbstbewusst weiter machen, höflich bleiben und sich nicht irritieren lassen“, rät sie jedem, der eine vergleichbare Erfahrung befürchtet. Während des Referendariats arbeitete sie in einer Anwaltskanzlei. Doch die Idee dauerhaft in eine Kanzlei zu gehen, erschien ihr gar nicht so attraktiv. „Die Anwälte, für die ich gearbeitet habe, hatten ständig Streit und Stress und als Angestellte verdient man nicht genug“, erzählt Katrin. Auch die Selbstständigkeit kam für sie nicht infrage: „Ich hatte nicht den Mut, freischwebend auf dem Markt zu sein.“ Nach einem erfolgreichen zweiten Examen kam ihr der Zufall zu Hilfe: Auf der Weihnachtsfeier einer Freundin knüpfte sie Kontakte zu einem Unternehmen, das gerade einstellte. Nach der Note aus dem ersten Examen fragte sie keiner mehr. Heute arbeitet Katrin L. in der Rechtsabteilung des Unternehmens. Doch so ganz hat sie die anwaltliche Arbeit nicht aufgegeben: Nebenbei betreibt sie ein OnlineScheidungsportal, bietet Online-Beratung bei Facebook an und berät ausgewählte Mandanten als Einzelanwältin bei sich zu Hause. Sie hat für sich eine gute Kombination aus sicherer Festanstellung mit hohem Gehalt und echter anwaltlicher Tätigkeit gefunden. Ihr Erfolgstipp: „Mit einem gefestigten Umfeld besteht man das Examen. Das ist der Schlüssel.“ Lars G.
„Man braucht Kontakte, sonst wird es schwierig.“
„Man muss Netzwerke bilden und sich ins Gespräch bringen. Das ist das Wichtigste und macht den Einstieg leichter.“
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Das Studium hat Lars G. ganz gut gefallen. Er lernte viel in Eigenregie. Die juristische Tätigkeit interessierte ihn. Während des Studiums wollte er noch gerne in den Staatsdienst. Doch als er nach einem befriedigenden ersten Examen ins Referendariat ging, entdeckte er den Anwaltsberuf für sich. Das zweite Examen machte er mit Ausreichend. Danach stand auch für ihn fest: eine Anstellung kommt nicht infrage. Gemeinsam mit einem Partner wagte er den Schritt in die Selbstständigkeit. „Wir haben uns sehr intensiv damit auseinander gesetzt und geplant“, berichtet Lars. Zu bedenken gab es einiges, nicht zuletzt den richtigen Standort. „Der Anlauf war schwierig, aber das ist ganz normal“, erzählt er. „Wir haben uns erstmal damit auseinander gesetzt, wie wir an Mandate kommen. Man braucht Kontakte, sonst wird es schwierig.“ Auf diese Weise kam er an die ein- oder andere Pflichtverteidigung oder wurde an potentielle Mandanten weiter empfohlen. Mittlerweile gibt es die Kanzlei seit sechs Jahren. Nachdem sie am Anfang noch breit aufgestellt waren, haben sie sich inzwischen weiter entwickelt und Nischen gesucht. Das Geschäft läuft. „Wenn man das Studium und Referendariat absolviert hat, verfügt man über ein gutes Handwerkszeug“, findet Lars. Für ihn spielt die Examensnote für den Erfolg als Anwalt keine übermäßige Rolle. Ein „nur“ ausreichendes Examen mache niemanden zu einem Juristen zweiter Klasse und heiße auch nicht, man könne keine komplexen Sachverhalte bearbeiten. „Unterm Strich muss man in der Lage sein, praktikable Lösungen zu finden. Das kann man nicht durch Noten abfragen.“ Jedem, der sich vorstellen kann, wie Lars. G. gleich nach dem Studium eine eigene Kanzlei zu eröffnen, rät er: „Man muss Netzwerke bilden und sich ins Gespräch bringen. Das ist das Wichtigste und macht den Einstieg leichter.“
report Julia W.
„Ich dachte, ich bekomme keinen Job.“ Für Julia W. zählen die Persönlichkeit und das Auftreten sowie kommunikative Fähigkeiten weit mehr, als die Examensnoten. Auch wenn Kanzleien und Unternehmen zunehmend Wert auf diese Soft-Skills legen, ist das bei weitem noch nicht überall angekommen. „Ich finde es ganz schlimm, dass man nicht mehr eingeladen wird“, sagt Julia. Insbesondere mit dem Vorurteil, das Juristen ohne Vollbefriedigend kein Jura können, würde sie gerne aufräumen. Sie selbst ist der lebende Beweis: Trotz zweier „nur“ ausreichender Examina ist Julia W. heute Referentin in einem Landesministerium. Was ihr geholfen hat? Kontakte und ihr Erststudium in Sozialpädagogik. Schon damals kam sie durch Praktika in der Bewährungshilfe mit Jura in Kontakt. Als es mit den Jobs im sozialen Bereich schwierig wurde, entschied sie sich für ein Jurastudium. Nebenbei arbeitete sie weiter in ihrem Beruf als Sozialpädagogin – eine nicht zu unterschätzende Doppelbelastung. Dementsprechend fiel auch das erste Examen aus. Dennoch entschied sie sich, auch das zweite Examen zu machen. „Ich wusste ja, dass ich mit dem zweiten Examen erst lernte, worum es wirklich geht“, erklärt Julia. Während des Referendariats musste auch sie mit den Vorurteilen ihrer Ausbilder zurechtkommen. „Der Richter in der Zivilstation konnte es nicht so leiden, wenn man kein Prädikatsexamen hatte“, erzählt sie. Bei der Staatsanwaltschaft gefiel es ihr schon besser. Es kam ihr zugute, dass sie schon Lebenserfahrung hatte und wusste, wie man mit Menschen umgeht. Auch einen Karriereplan hatte sie bereits: „Ich wusste, ich wollte keine Anwältin werden. Ich hatte mir einen Referenten-Job ausgeguckt.“ Doch nachdem sie auch das zweite Examen mit einem Ausreichend bestanden hatte, war sie nicht sonderlich zuversichtlich: „Ich dachte, ich bekomme keinen Job.“ Aber es kam anders. Über eine Freundin erfuhr Julia W. von einer freien Stelle als Referentin in einer Fraktion. „Die fanden meinen Lebenslauf gut. Da hat die Note nicht gezählt.“ Später schaffte sie den Sprung ins Ministerium. Heute beschäftigt sie sich mit Gesetzgebungsverfahren im Bereich Schulen und Kindertagesstätten. „Ich wollte immer Sozialpädagogik und Juristerei verbinden“, sagt Julia. Das ist ihr gelungen. //
„Die fanden meinen Lebenslauf gut. Da hat die Note nicht gezählt.“
„Ein bisschen Glück gehört immer dazu.“
Die Lebensläufe von Nebil A., Katrin L., Lars G. und Julia W. zeigen, dass sechs Punkte in einem oder gar beiden Examen noch lange nicht das Ende der juristischen Karriere bedeutet. „Die Chancen stehen eigentlich ganz gut“, sagt Lars G. „Der Weg ist eben ein bisschen schwieriger. Doch mit anderen Zusatzqualifikationen kann man einiges ausgleichen.“ Man muss sich seiner Stärken bewusst sein, gezielt Kontakte knüpfen und nutzen und wie Katrin L. sagt: „Ein bisschen Glück gehört immer dazu.“ Der Rat von Julia W.: Sich nicht von seinen Plänen abbringen lassen und einen kühlen, klaren Kopf bewahren. „Wenn Sie sich engagieren“, sagt Nebil A., „wird das schon.“
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gastkommentar
Nur Mut – wir brauchen Sie Neue Chancen im Anwaltsberuf – oder: Nicht die Klischees von gestern glauben Text: Jens Gnisa, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, Berlin
Unsere Geschichte ist voller Irrtümer und Fehleinschätzungen. Auch die Rechtsirrtümer haben es mittlerweile zu eigenen Büchern gebracht. Ein populäres Beispiel ist die natürlich verfehlte Volksweisheit, dass Eltern stets für ihre Kinder haften. Für viele Berufsberater im juristischen Bereich ist es demgegenüber nur gut, dass sie nicht für ihre Ratschläge haften. Denn eigentlich haben sie die letzten 30 Jahre stets danebengelegen. Fast jeder Jurist kann sich an die ersten Reaktionen erinnern, wenn er offenbarte, Jura studieren zu wollen. Geradezu reflexartig wurde die Juristenschwemme zitiert. Die ersten Vorlesungen waren ein regelrechtes Abschreckungsszenario. Allenfalls ein Drittel der Anwesenden werde überhaupt nur das Examen bestehen, davon wieder nur ein geringer Teil mit einer solchen Note, dass er damit etwas anfangen könne. Der Rest müsse eben Anwalt werden und habe kaum wirtschaftliche Überlebenschancen. Was für eine Vergeudung jugendlicher Motivation!
Heute wissen wir es nämlich besser. Gerade der Anwaltsmarkt hat sich in höchstem Maße als flexibel erwiesen. Von den Anwältinnen und Anwälten konnten stets neue Märkte erschlossen und so der jährliche Zuwachs an neuen Juristen aufgefangen werden. Neue Aufgaben harren, kaum bewältigt. Die weiter voranschreitende Globalisierung erfordert eine tiefe juristische Beratung mittlerweile auch kleiner und mittelständischer Unternehmen, um nicht unkalkulierbare Haftungsrisiken einzugehen, das Internet ist noch viel zu wenig rechtlich durchdrungen und die Digitalisierung schafft neue Rechtsfragen und damit Beratungsbedarf. Die Liste der Beispiele ließe sich problemlos verlängern. Gleichzeitig vergrößert sich derzeit die Zahl der zugelassenen Anwälte nicht mehr und stagniert bei knapp 165.000. Zudem werden in den nächsten Jahren zehntausende von Anwälten, Richtern und Notaren in den Ruhestand gehen, was den Markt nochmals für die Bewerber verbessert. Es verwundert nicht, dass nunmehr der Staat um geeignete Examenskandidaten kämpfen muss. Ihm gelingt es eben nicht mehr wie selbstverständlich, die besten Kandidaten für sich zu gewinnen. Der Markt kehrt sich also und die Entscheidung Anwalt zu werden, ist nicht aus der Not heraus geboren, sondern kann ganz bewusst getroffen werden. Sicher geht es dabei auch um die wirtschaftliche Komponente, doch nicht nur. Der Anwaltsberuf ist auch deshalb begehrt, weil in ihm die gesamte Band52 / anwaltsblatt karriere
breite des Lebens zu finden ist, mit interessanten Fragen und vor allem auch dem unmittelbaren Kontakt zum Mandanten. Der Anwalt kann wirtschaftliche Prozesse gestalten, mit Phantasie Lebenswege beeinflussen und genießt auch selbst als Organ der Rechtspflege Freiräume. Zudem werden mittlerweile familienfreundliche Arbeitsplatzmodelle angeboten. Die Berufsberater vergangener Zeiten lagen also gänzlich falsch und können froh sein, sich nicht bereits in einem Kompendium über populäre Irrtümer wieder zu finden. Diese Entwicklung ist vor allem für die jungen Kolleginnen und Kollegen erfreulich. Sie haben beste Chancen. Das scheint bei ihnen aber noch nicht so ganz angekommen zu sein. Noch immer sind sie geradezu extrem auf die Examensnote fixiert und besuchen lieber viel zu lange Repetitorien, als sich mit wichtigen Zusatzkompetenzen zu versehen, die die Chancen auf dem Markt noch mal verbessern. Hier gilt es, dem Lebenslauf Ecken und Kanten zu geben, mal etwas zu machen, was den Horizont erweitert, auffällt. Die im Ausland entwickelte Sprachkompetenz ist schon lange gefordert. Wie wäre es aber jetzt mit Referendarstationen und Studienschwerpunkten im Ausland, mit gesellschaftlichem Engagement oder einem Nebenstudium? Ich wünsche mir von den jungen Kolleginnen und Kollegen, dass sie den Mut haben, auch Wege abseits des Mainstreams zu gehen. Die Anwälte sind nicht nur Rechtsberater. Über das Recht geben sie auch entscheidende Impulse für die Gesellschaft und stellen Personal für wichtige staatliche Ämter. Dazu braucht man nicht nur juristisches Fachwissen, sondern auch Bildung, soziale Kompetenz, Lebenserfahrung; man muss zu einer Persönlichkeit reifen. Ich wünsche mir, dass die jungen Juristen den Freiraum, der ihnen der berufliche Wandel bietet, nutzen, schon in Studium und Referendariat gezielt solche Kompetenzen zu erwerben. Dann steht einer erfolgreichen Karriere wirklich nichts mehr im Weg. Also: Keine Angst. Wir brauchen Sie. //
Christian Koops
CAREER MENTORSHIP PROGRAMME Erst Mentee – Jetzt Associate Dr. Tobias Höfling, Christian Koops, Lena von Richthofen und weitere Teilnehmer des Career Mentorship Programme haben wir auf ihrem Ausbildungsweg bis hin zum beruflichen Einstieg bei uns begleitet. Gehören Sie zur nächsten Generation? Dann bewerben Sie sich für unser Auswahlverfahren im Frühjahr 2017.
Lena von Richthofen
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Dr. Tobias Höfling
ASSOCIATE LITIGATION
ASSOCIATE CORPORATE
Baker & McKenzie - Partnerschaftsgesellschaft Fabienne Ramb, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main, Telefon +49 69 2 99 08 168, E-Mail: fabienne.ramb@bakermckenzie.com, www.bakermckenzie.com
Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbB ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr. 1602 eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht.
dass trotz der Beaufsichtigung der eine oder andere Fehler passieren kann, liegt auf der Hand.
haftungsfallen
Legal Clinics – wenn Studierende im Recht beraten
Wozu sie gut sind, wann sie erlaubt sind und wie es mit der Haftung aussieht Text: Rechtsanwältin Antje Jungk, München
„Wenn ich groß bin, werde ich Rechtsanwältin!“ Welche Jurastudentin kann das schon mit Überzeugung sagen? Den meisten fehlt doch die Vorstellung, welcher juristische Beruf für sie selbst der passende ist. Die Wahrscheinlichkeit, nach bestandenem Examen den Rechtsanwaltsberuf zu ergreifen, ist indes recht hoch. Es ist daher sicher kein Fehler, schon frühzeitig auszuprobieren, ob einem die Anwaltstätigkeit liegt, und was die besonderen Herausforderungen sind. Im Studium sind zu diesem Zweck einige Praktika vorgesehen – die „Praxiserfahrung“ hält sich allerdings meist in engen Grenzen. Kann man stattdessen selbständig üben?
Die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit ist an sich streng reglementiert: Im Prinzip ist nur zugelassenen Rechtsanwälten die selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen erlaubt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz nennt einige Ausnahmen, insbesondere in § 6 die unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen. Auf dieser Grundlage sind in Deutschland in den letzten Jahren etliche studentische Rechtsberatungen gegründet worden, die nach dem Vorbild der in den USA schon verbreiteten legal clinics Rechtsberatung durch Studierende anbieten. Die studentische Rechtsberatung wird meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins durchgeführt. Die Mitglieder bearbeiten die von den „Mandanten“ an sie herangetragenen Rechtsfragen – ebenso wie ein echter Anwalt. Eine Vergütung darf hierfür aber nicht genommen werden; der Lohn ist die gewonnene Erfahrung. Gänzlich selbständig agieren dürfen die studentischen Rechtsberater nicht: Nach § 6 RDG muss eine Anleitung durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt erfolgen. Diese Betreuung übernehmen üblicherweise wissenschaftliche Mitarbeiter der Uni oder unterstützende Rechtsanwälte. Diese sind für Einweisung und Fortbildung verantwortlich und sollen im Einzelfall auch selbst mitwirken. Natürlich drängt sich die Frage auf, wie es mit der Haftung der studentischen Rechtsberater aussieht – denn dass trotz der Beaufsichtigung der eine oder andere Fehler passieren kann, liegt auf der Hand. Aber welcher Haftungsmaßstab ist hier zugrunde zu legen? Unter Berücksichtigung der Unentgeltlichkeit der Beratung und der offensichtlich noch nicht abgeschlossenen Ausbildung wird man hier sicher nicht so strenge Anforderun-
gen stellen wie bei „echten“ Rechtsanwälten. Einen vollständigen Haftungsausschluss kann man andererseits auch nicht konstruieren, ein gewisses Haftungsrisiko besteht also. Wählt man die Rechtsform des „e. V.“, so haftet zunächst einmal nur dieser gegenüber den Mandanten. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann jedoch der Verein bei dem beratenden Mitglied Regress nehmen (§ 31 b BGB). Auch eine persönliche Haftung der anleitenden Volljuristen kann man nicht gänzlich ausschließen – diskutiert wird eine deliktische Haftung über § 823 Abs. 2 BGB, wenn man § 6 Abs. 2 RDG als Schutzgesetz ansieht. Die meisten studentischen Rechtsberatungen entscheiden sich daher, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Pflicht hierzu lässt sich nicht aus der Bundesrechtsanwaltsordnung ableiten, da die Berufshaftpflichtversicherung nur zugelassene Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften betrifft. Wenn man die studentische Rechtsberatung als Interessenvereinigung im Sinne des § 7 RDG ansieht, könnte man der Pflicht zur Sicherstellung einer erforderlichen finanziellen Ausstattung die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung entnehmen. Anzuraten ist sie in jedem Fall. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sollte die Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleitungen gemäß § 6 RDG als versicherte Tätigkeit nennen. Versicherungsnehmer ist dann der Verein. Um auch die rechtsberatenden Studenten und anleitenden Volljuristen abzusichern, sollte der Rückgriff für fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen werden. Zu überlegen ist auch, welche Versicherungssumme benötigt wird. In aller Regel haben die studentischen Rechtsberatungen ein Limit für den Gegenstandswert der Mandate festgelegt, so dass sich das Haftungsrisiko entsprechend auch in Grenzen hält. Man sollte allerdings daran denken, dass der Schaden den Gegenstandswert übersteigen kann! Eine Versicherungssumme von 50.000 EUR wird meist als passend empfunden. So gerüstet, kann man guten Gewissens in die studentische Rechtsberatung einsteigen! // Die Autorin ist bei der Allianz Versicherungs AG tätig. Der Beitrag gibt ihre persönliche Auffassung wieder. anwaltsblatt karriere / 55
P E R C O N N E X
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Klick, Klick, Recht
Der digitale Wandel ändert den Markt für Rechtsdienstleistungen schleichend – aber so grundlegend wie selten zuvor Text: Lisa Gut und Nora Zunker, Berlin
Mandanten drücken ihren Finger nicht mehr auf den goldenen Klingelknopf der Kanzlei sondern auf die Entertaste der Tastatur. Nicht nur junge Menschen suchen alles, was sie für das tägliche Leben brauchen im Internet – und finden es auch. Seien es Bücher oder Stromanbieter, Lebenspartner oder Verkehrsinformationen. Warum nicht auch Rechtsrat? Die Digitalisierung von Informationen, Kommunikation und Arbeitsprozessen erfasst auch den Markt für Rechtsdienstleistungen. War das Recht einst exklusives Wissen, wird juristisches Know-how nun für viele verfügbar – und manche juristische Erkenntnis wird von neuen digitalen Angeboten entzaubert. Das kann am Ende sogar Anwältinnen und Anwälten das Arbeiten erleichtern. Bereits jetzt haben sich im Netz Plattformen und Dienste etabliert, welche den Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung und Rechtsdienstleistung verändern. Aber auch die Art, wie in Zukunft rechtliche Information zur Verfügung gestellt wird, könnte sich durch neue digitalisierte Angebote wandeln. Wie diese neue Realität aussehen wird, lässt sich mit einem Blick auf den Anwaltsmarkt in den USA erahnen. Unternehmen und Kanzleien setzen dort bereits seit einigen Jahren verstärkt auf Mandatsakquise und -bearbeitung über Internetplattformen und auf online verfügbare und digital aufbereitete Rechtsinformationen. Automatisiert Recht bekommen – ohne es zu kennen
Elektronische Streitbeilegung ist nichts Neues. E-Bay und Pay Pal lösen damit seit Jahren rund 60 Millionen Streitigkeiten pro Jahr – 90 Prozent davon ohne menschliche Intervention. E-Bay verfügt heute über die größte Plattform zur Streitbeilegung im Web. Das hierfür entwickelte, auf einem Algorithmus basierende Tool Modria wird seit 2011 auch anderen Unternehmen bereitgestellt. Mithilfe von Modria können Unternehmen den Kundenservice bei Beschwerden unkompliziert abwickeln. Der Kunde gibt seine Kundeninformationen sowie das Problem in ein Kontaktformular ein. Modria analysiert diese Informationen unter Beachtung der AGB des Unternehmens, beispielsweise zu Rückgabe und Erstattung, und nach den Kulanzvorgaben des Kunden. In Echtzeit macht Modria dann dem Kunden online einen Lösungsvorschlag. Die automatisierte Form soll in neun von zehn Fällen erfolgreich sein, heißt
es auf der Website des Anbieters. Nur wenn die automatisch erstellte Lösung für den Kunden nicht zufriedenstellend ist, wird persönlicher Kontakt zu einem Berater hergestellt. Modria ermöglicht so eine ökonomisch effektive Auflösung von häufig auftretenden Konflikten. Es geht weniger um den Rechtsfrieden als um Kundenzufriedenheit – und dazu gehört vor allem ein schnelles unbürokratisches Ausräumen des Konflikts. Standardisierte Konfliktlösung über das Internet will auch die EU fördern. Die ODR-Verordnung, also die Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, gilt seit dem 1. Januar 2016. Mit ihr wurde eine ODR-Plattform (online dispute resolution platform) als virtuelles Forum geschaffen, das Verbrauchern bei der Konfliktlösung nach dem Kauf von Produkten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen über das Internet innerhalb der EU helfen soll. Die Streitigkeiten werden dann zu den ADR-Stellen (alternative dispute resolution bodies) weitergeleitet. Ob das Modell einer Informations- und Fallverteilungs-Website ähnlich erfolgreich sein wird wie die Streitbeilegung mit Modria, wird sich erst in Zukunft zeigen. Pauschalisiertes Recht mit Rechtspauschale?
Doch nicht nur für das Verbraucherrecht findet sich im Internet Rechtsrat. Die amerikanische Plattform Avvo bietet Mandanten die Möglichkeit, mit einem Anwalt virtuell in Kontakt zu treten. Hierbei wird der entsprechende Sachverhalt per Mail geschildert und der Mandant erhält binnen 12 Stunden eine erste Auskunft durch einen der auf der Plattform angemeldeten Anwälte – mittlerweile jeder sechste in den USA. Wer ein Telefonat vorzieht oder telefonisch Nachfragen stellen will, hat die Möglichkeit, für einen Festpreis von 39 Dollar ein fünfzehnminütiges Telefongespräch mit dem Anwalt zu führen. Ähnlich funktioniert die deutsche Website frag-einen-anwalt.de. Auch hier wird der Sachverhalt ins Netz gestellt, mit dem Unterschied, dass der Mandant selbst das Honorar (etwa 25 bis 100 Euro) für die Beantwortung der Frage festsetzt. Eine schriftliche Rückfrage ist dabei im Preis inbegriffen. Diese Art der Rechtsberatung ist besonders attraktiv für überschaubare Konstellationen mit geringem Streitwert, bei denen die Mandanten unter herkömmlichen Bedingungen keinen Anwalt anwaltsblatt karriere / 57
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existenzgründung report
konsultieren würden. Aber auch für Menschen, die eine anwaltliche Ersteinschätzung suchen, erleichtert die Plattform den Kontakt. Viele wissen nicht, ob und welche Möglichkeiten sie haben, in der jeweiligen Situation juristisch vorzugehen und schrecken daher vor den vermeintlich hohen Beratungskosten zurück. Plattformen wie Avvo und frag-einen-anwalt.de können so helfen, neue Mandanten zu finden – und im Idealfall zu halten. Maßkonfektion statt Einzelanfertigung
Einige Dienstleistungsanbieter gehen aber noch weiter: Der amerikanische Dienst Legal Zoom verkauft Rechtsrat als Komplettpaket. Thematisch sortiert finden sich auf der Website Informationen sowie die notwendigen Formulare für verschiedene private und geschäftliche Anliegen. Das „Scheidungspaket“ umfasst für 299 Dollar beispielsweise die Scheidungspapiere für beide Eheleute, eine Scheidungsfolgenvereinbarung sowie Sorge- und Umgangsrechtsvereinbarungen inklusive einem Terminplan für die Besuchszeiten. Legal Zoom stellt Ausfüllhilfen bereit und überprüft die Dokumente auf Vollständigkeit und Stimmigkeit. Die Antragsteller bekommen anschließend die fertigen Dokumente zur Unterzeichnung zugesandt und können sodann die Scheidung bei Gericht einreichen. Neben solchen Komplettpaketen gibt es eine Vielzahl von einzelnen Formularen, die an die persönlichen Bedürfnisse angepasst werden können. Einen vergleichbaren Service stellt der deutsche Anbieter Smartlaw zur Verfügung. In den Kategorien „Familie und Privates“, „Vermieten und Immobilien“ sowie „Business und Unternehmen“ werden Abonnements zu einem monatlichen Preis von 10 bis 50 Euro angeboten, die Zugang zu Dokumenten aus dem jeweiligen Themenfeld gewähren, wie auch die Anpassung und Verwaltung dieser Dokumente ermöglichen. Pauschalisierte Angebote, wie man sie inzwischen auch bei deutschen Anbietern findet, können Anwältinnen und Anwälte nicht ersetzen. Eine tatsächlich individuell abgestimmte Lösung erhalten Rechtssuchende immer noch nur bei einer Anwältin oder einem Anwalt, die nicht nur die Fakten des Falls, sondern auch die Person und sonstige Umstände wahrnehmen und berücksichtigen können. Was diese Anbieter allerdings leisten können, ist, die potenziellen Mandanten da abzuholen, wo sie sich bewegen – im Internet. Und maßkonfektionierte Standardschreiben und -verträge wird keine Kanzlei mehr zu Preisen eines Maßschneiders abrechnen können. Recht anschaulich – Juristische Recherche visualisiert
Die Zukunft wird zeigen, dass nicht nur den Mandanten der Zugang zum Recht über Internetdienste erleichtert wird, sondern die Internetdienstleister auch Anwältinnen und Anwälte 58 / anwaltsblatt karriere
im Netz abholen werden. Die Recherche von Gerichtsentscheidungen gehört zum anwaltlichen Alltag, so dass es bereits seit Jahren Datenbanken im Internet gibt. In Deutschland gehören Juris und Beck-Online zu den größten Anbietern, in den USA werden Westlaw und Lexis Nexis überwiegend genutzt. Der 2012 gestartete Dienst Ravellaw wählt einen neuen Ansatz. In Zusammenarbeit mit der Harvard School of Law wurde eine Datenbank aller Gerichtsurteile der USA erstellt. Ziel ist es, Zusammenhänge zwischen Entscheidungen sichtbar zu machen, sowohl in zeitlicher als auch prozessualer Hinsicht. Nach der Eingabe eines Stichworts werden die 75 relevantesten Entscheidungen zu diesem Thema angezeigt. Ravellaw bedient sich dabei einfacher Darstellungen: Ein Punkt steht für eine Gerichtsentscheidung; je größer er ist, desto wichtiger ist die Entscheidung. Zitierungen von und in Entscheidungen werden durch Linien zwischen den Punkten kenntlich gemacht. Auch hier gilt: Je dicker die Linie, desto intensiver die Auseinandersetzung mit einem Urteil. Eingebettet wird die Darstellungen der Urteile und Querverbindungen in einem Koordinatensystem, in dem die Achsen einen Zeitstrahl oder die Instanzen verkörpern. Der Ansatz von Ravellaw befreit nicht davon, die Entscheidungen zu lesen (das ermöglicht ein Klick auf den jeweiligen Punkt) und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Ravellaw versucht vielmehr, die Recherche selbst durch anschauliche Aufbereitung für Juristinnen und Juristen zugänglicher zu machen. Einen vergleichbaren Dienst gibt es in Deutschland nicht – noch nicht. Auch wenn das deutsche Recht nicht so stark case-law geprägt ist wie das amerikanische, ist der Ansatz, Zusammenhänge zwischen Gerichtsentscheidungen aufzuzeigen eine Idee, die sich auch in Europa durchsetzen könnte. Man denke nur an ein Angebot, bei dem die Entscheidungen des EuGH zu Vorlagefragen mit den Entscheidungen der nationalen Gerichte verknüpft werden. Zukunftsmodelle – Perspektiven mitgestalten
Die Modelle nach amerikanischem Vorbild sind also längst in Deutschland angekommen. Doch es gilt für die Akteure nicht nur, sich mit den bereits bestehenden Softwaremöglichkeiten und Geschäftsmodellen auseinanderzusetzen, sondern sie weiterzudenken. Die Branche ist in Bewegung. Dort wo die Digitalisierung den Rechtsdienstleistungsmarkt vereinfachen kann, wird sie es auch tun. Davon profitieren beide Seiten: Die Anwaltschaft und ihre Mandanten. Besonders für junge Berufseinsteiger bietet die Umstrukturierung des Marktes derzeit große Chancen. Wer ein Gespür für die Bedürfnisse des Berufszweiges entwickelt, kreative Ideen hat und sich traut, Neuland zu betreten, kann die Zukunft des Rechtsdienstleistungsmarktes mitgestalten. //
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Rechtsprechung Texte: Dr. Anja Pitzal, Hamburg
EGMR: Anwaltsbewertung ... wenn der Mandant am Hebel sitzt Das Problem
Der Anwalt und sein Mandant. Ein Verhältnis, das ganz unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Kurz oder lang, aus Überzeugung gelebt oder aus der Not geboren, von professionell bis distanzlos... und darüber sprechen darf nur einer von beiden. Der Mandant. Und das auch über ein Bewertungsportal. Und das auch unter einem Pseudonym oder gar anonym. Diese (schmerzliche) Erfahrung musste ein polnischer Anwalt machen. Er klagte gegen ein privates Bewertungsportal („A Known Lawyer“) auf Löschung einer Negativbewertung. Das Profil des betroffenen polnischen Anwalts erhielt 18 Bewertungen, abgegeben zwischen 2011 und 2014, von denen 15 ausgesprochen positiv ausfielen, was zu seiner Gesamtbewertung „sehr gut“ führte. Gleich die erste Bewertung aus 2011 beschreibt die beruflichen Fähigkeiten des Anwalts allerdings als sehr schlecht und mit den Worten „I advise against [using] this attorney. [He] is utterly ignorant of his job. [He is] disorganised and incompetent.” Der Anwalt verlangte, dass die negative und sämtliche bisherigen Bewertungen seiner Person gelöscht würden, keine neuen Bewertungen seiner Person in der Zukunft eingestellt würden, eine Entschuldigung für die beanstandete und nach seiner Meinung unwahre und herabsetzende Bewertung im Portal sowie in ausgewählten juristischen Zeitschriften veröffentlicht werde und der Betreiber ihm die Identität des Portalnutzers enthülle. Das kann er nicht. Der Anwalt verlor in allen Instanzen: Mit dem Kommentar habe der anonyme Verfasser nicht gegen Gesetze verstoßen, sodass der Portalbetreiber nicht zur Löschung verpflichtet sei. Auch vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte („EGMR“) unterlag nun der Anwalt. Der EGMR prüfte eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention („Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“), der auch den Ruf als Teil des Privatlebens einer Person schütze, und wog dagegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) ab.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Für die Abgrenzung noch zulässiger (auch harscher) Kritik von unzulässiger und Art. 8 EMRK verletzender Rufschädigung komme es wesentlich darauf an, ob eine Privatperson oder eine Person des öffentlichen Lebens adressiert werde. • Ein Rechtsanwalt sei eine Person des öffentlichen Interesses. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt der Öffentlichkeit aus einem medienwirksamen Verfahren bekannt sei. Er stehe als unverzichtbares Element des Rechtssystems per se in der öffentlichen Wahrnehmung. • Der Anwalt trage zu einem fairen Verfahren bei und nehme deshalb öffentliches Vertrauen in Anspruch. Als eine in diesem Sinne öffentliche Person müsse er hinnehmen, dass potentiell jeder Mandant die Leistung des Rechtsanwalts bewerten könne und dürfe, denn es bestehe ein berechtigtes Informationsinteresse. • Auf den Inhalt der Bewertung könne der Rechtsanwalt keinen Einfluss nehmen, solange die Schwelle zur Beleidigung oder Rufschädigung nicht überschritten werde. • Bei der Abwägung berücksichtigte der EGMR – wie vor ihm die Instanzgerichte – auch die späteren, sehr positiven Bewertungen der beruflichen Fähigkeiten des Anwalts. Die angegriffene Bewertung möge also sehr wohl den Ruf des Anwalts beeinträchtigt haben, habe ihn aber in der Gesamtwertung nicht so schädigen können, dass der Anwalt deshalb die Löschung verlangen dürfe. Eine andere Bewertung würde die Meinungsäußerungsfreiheit unzulässig beschränken. Die Entscheidung des EGMR (Vierte Kammer, Beschwerde Kucharczyk/Polen) vom 24. November 2015 (72966/13) ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2016, 261 abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2016, 141) abrufbar.
Der (redaktionelle) Leitsatz:
Ein Anwalt hat keinen Anspruch auf Löschung eines rufschädigenden Eintrags (hier: negative Bewertung der juristischen Fähigkeiten) in einem Bewertungsportal, wenn dieser weder beleidigend oder vulgär ist, noch Drohungen oder herabwürdigende Anschuldigungen (zum Beispiel, dass der Anwalt ein Disziplinarvergehen oder ein strafrechtliches Delikt begangen habe) enthält und er den Ruf des Anwalts nicht über die Grenzen zulässiger Kritik hinaus beschädigt. anwaltsblatt karriere / 61
rechtsprechung
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rechtsprechung
EuGH: Grundfreiheit vs. Steuerberatermonopol Das Problem
Wer auf dem deutschen Markt aktiv sein will, muss manchmal einen Umweg machen: Die X-Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich und Niederlassungen unter anderem in den Niederlanden erstellte für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen die Umsatzsteuererklärung und übermittelte sie (ohne physischen Grenzübertritt) an das zuständige Finanzamt Hannover-Nord („FA“). In dem Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren wies das FA die X als Bevollmächtigte zurück, weil sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz anerkannt sei (weder als inländische Steuerberatungsgesellschaft, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist, noch als EU-Steuerberatungsgesellschaft, welche nach § 3a StBerG zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung befugt ist). X zog vor das Finanzgericht Niedersachsen und verlor. Der Fall gelangte bis vor den Bundesfinanzhof, der das Verfahren aussetzte und dem EuGH sinngemäß zur Vorabentscheidung die Frage vorlegte, ob die deutsche Marktabschottung mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei. Die (redaktionellen) Leitsätze:
1. Das deutsche Verbot für eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft (hier: Niederlande) von dort aus – ohne physischen Grenzübertritt – für einen Mandanten in Deutschland eine Steuererklärung zu erstellen und an ein deutsches Finanzamt zu übermitteln, verstößt gegen den freien Dienstleistungsverkehr. 2. Es obliegt den nationalen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen beruflichen Qualifikationen ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt werden. Der (gerichtliche) Leitsatz:
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschränkt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaats übermittelt, ohne dass die 62 / anwaltsblatt karriere
Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Es sei zulässig, dass der deutsche Gesetzgeber den Zugang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vom Besitz bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig mache, solange eine Harmonisierung der Berufszugangsvoraussetzungen auf Gemeinschaftsebene fehle. • Allerdings müsse der nationale Gesetzgeber bei solchen Zugangsbeschränkungen die durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) garantierten Grundfreiheiten beachten. • Mit der deutschen Regelung liege eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vor. Indem die deutsche Regelung die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine Steuerberatungsgesellschaft von einer vorherigen Genehmigung abhängig mache, nehme sie einer Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Zugang zur Tätigkeit nicht reglementiert sei, jede Möglichkeit, ihre Leistungen in Deutschland zu erbringen. • Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei auch nicht gerechtfertigt. Zwar verfolge der deutsche Gesetzgeber mit den Zugangsbeschränkungen zwingende Gründe des Allgemeininteresses – die Verhinderung von Steuerhinterziehung und den Verbraucherschutz, die grundsätzlich den Eingriff rechtfertigen könnten. Die Beschränkung erfolge aber unverhältnismäßig, weil es die deutschen Behörden versäumt hätten, bei einer Dienstleistung ohne physischen Grenzübertritt die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und zu berücksichtigen. Die Entscheidung des EuGH (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (C-342/14) ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2016, 167 ff. abgedruckt, im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2016, 74) abrufbar und wird von Hellwig in AnwBl 2016, 201 ff. und von Weberstaedt in AnwBl 2016, 208 ff. besprochen.
rechtsprechung
BGH: Anwälte zahlen für ihr neues Anwaltspostfach („beA“) selbst Das Problem
Die Justiz wird modernisiert. Der Rechtsalltag soll an die schnelleren Kommunikationsformen des täglichen Lebens angepasst werden. Mit der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung kommen einige Umstellungen auf Gerichte und Rechtsanwaltschaft zu. Spätestens zum 1. Januar 2022 wird der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) für alle verbindlich sein, aber Vorwehen sind spürbar und beschäftigten wiederum die Justiz. Es geht ums Geld. Für die Rechtsanwälte kommt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), und für diesen Teil der elektronischen Aufrüstung tragen sie die Kosten. Die Bundesrechtsanwaltskammer wurde mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verpflichtet, für alle Anwältinnen und Anwälte ein beA einzurichten. Die Kosten darf sie auf die regionalen Rechtsanwaltskammern umlegen und die dürfen sie auf ihre Mitglieder überwälzen. Es klagte ein Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen. Er war von seiner Rechtsanwaltskammer mit Umlagebescheid in Höhe von 63 Euro für das Jahr 2015 zur Kasse gebeten worden. Er erhob Anfechtungsklage und wandte sich gegen die formelle und materielle Wirksamkeit des Bescheides. Dabei griff er die Form und Bestimmtheit des Bescheides sowie die Höhe der Kosten an und wandte die fehlende Sicherheit des neuen Übermittlungsweges sowie die Verletzung seiner Berufsfreiheit ein. Alles jedoch ohne Erfolg. Der Bescheid erging formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Rechtsanwalt nicht in seinen Rechten, wie zunächst der AGH Hamm und nun auch der Anwaltssenat des BGH entschied. Der (redaktionelle) Leitsatz:
Die Kosten der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs („beA“) dürfen von den Rechtsanwaltskammern auf ihre Mitglieder umgelegt werden.
Die wesentlichen Punkte der Begründung:
• Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten enthalte für die Rechtsanwaltschaft Berufsausübungsregelungen, welche in das Grundrecht auf Berufsfreiheit eingreifen würden. • Der Eingriff in die Berufsausübung sei durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls, nämlich die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gerechtfertigt. Die Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten soll verbessert und beschleunigt werden. Durch die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer soll die Übertragung elektronischer Dokumente vom Anwalt zum Gericht sicherer, schneller und kostengünstiger werden. • Die Vorschriften zur Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs seien nicht deshalb verfassungswidrig, weil die Kosten der Einrichtung der Anwaltschaft auferlegt würden. Jede Kanzlei trage zwar die Kosten zur Umstellung ihrer Abläufe auf den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten, dafür sei aber der spätere Versand einer Nachricht über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) kostenlos möglich. Es seien erhebliche Einsparungen bei Porto und Telefax zu erwarten. • Die Umlage, welche die Bundesrechtsanwaltskammern und dementsprechend die Rechtsanwaltskammern erheben würden, füge sich in diesen Rahmen ein. • Im Übrigen werde nicht einseitig die Rechtsanwaltschaft mit den Kosten der Systemumstellung belastet. Die Anwaltschaft trage die auf ihrer Seite entstehenden Kosten. Die öffentliche Hand habe die Kosten der für die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs erforderlichen Infrastruktur sowie die laufenden Betriebskosten aufzubringen. • Soweit der Kläger die Sicherheit des neuen Kommunikationsweges angreift, verweist der BGH ihn auf Einschätzungsprärogative und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. Die Tatsachenfeststellungen und Prognosen des Gesetzgebers seien nicht ohne besonderen Grund gerichtlich überprüfbar. • Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des erhobenen Beitrags – gestützt auf eine „vorläufige Kostenschätzung“ – nicht hinreichend substantiiert sei, habe der darlegungsbelastete Anwalt binnen gerichtlich gesetzter Frist nicht beigebracht. Die Entscheidung des BGH vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg)) 33/15 ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2016, 355 f. abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2016, 205) abrufbar.
anwaltsblatt karriere / 63
rechtsprechung
BVerfG: Keine Insolvenzverwaltung durch Anwalts-GmbH Das Problem
Juristische Personen haben kein Gesicht. Das hat Vorteile: Es gibt kein Unternehmensstrafrecht. Das Unternehmen als solches kann und muss seinen Kopf nicht hinhalten – und (theoretische) Nachteile, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts belegt: Juristische Personen dürfen nicht das Amt des Insolvenzverwalters bekleiden. Warum nicht? Nun ja, aus ähnlichen Erwägungen. Die juristische Person besteht weiter, auch wenn ihre lenkenden Mitglieder (Geschäftsführer und Gesellschafter) wechseln. Keiner kann wissen, wer die juristische Person wie lange prägt. Das passe nicht zu dem stark personalisierten Zugriff auf einen Insolvenzverwalter, so das Bundesverfassungsgericht. Insolvenzverwalter kann also nur eine natürliche Person sein. So hatten bereits die Fachgerichte entschieden und sich auf den klaren Wortlaut des § 56 der Insolvenzordnung (im Folgenden: „InsO“) berufen, der auszugsweise lautet „Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist [...].“ Das Bundesverfassungsgericht erklärt nun noch einmal, warum die Sperre für juristische Personen auch in der Sache richtig sei. Die Leitsätze
1. Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). 2. Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren auch der Verwirklichung des Justizgewährleistungsanspruchs und ist in die Garantie effektiven Rechtsschutzes einbezogen.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Die Versagung an juristische Personen, sich als Insolvenzverwalter zu betätigen, stelle einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Legitimer Zweck für die Rechtfertigung sei die sachdienliche und zügige Erledigung des Insolvenzverfahrens als Teil eines effektiven Rechtsschutzes. Ohne wir64 / anwaltsblatt karriere
kungsvolle Zwangsvollstreckung sei eine effektive Justizgewähr nicht gegeben, sodass ein funktionierendes Insolvenzverfahren nicht nur im subjektiven Interesse der einzelnen Gläubiger, sondern auch im öffentlichen Interesse liege. • Die erfolgreiche Abwicklung hänge maßgeblich von der Befähigung und Zuverlässigkeit des Insolvenzverwalters ab. Da es für den Beruf des Insolvenzverwalters weder spezielle gesetzliche Qualifikationsnachweise noch Vorgaben zur berufsrechtlichen Organisation noch eine Aufsicht durch eine eigene Berufskammer gebe, wache hierüber allein das Insolvenzgericht. Es verlasse sich auf den persönlichen Eindruck – gerne auch aus früheren Verfahren als Gewähr für Bonität, Bildung, Erfahrung und Seriosität des Insolvenzverwalters. Dabei sei die sorgfältige Auswahl des Insolvenzverwalters von hoher Bedeutung, weil bei nicht ordnungsgemäßer Amtsführung durch den Insolvenzverwalter nicht selten Vermögensschäden in beträchtlicher Höhe drohen würden, die bisweilen sogar zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners oder einzelner Gläubiger führen könnten. • Eine Öffnung des Insolvenzverwalteramtes für juristische Personen würde diese gerichtliche Aufsicht und damit die einzige Kontrolle gefährden. Denn angestellte Mitarbeiter seien kündbar und der gesetzliche Vertreter der juristischen Person könne ohne Einfluss des Insolvenzgerichts ausgetauscht werden. Es wäre bei jedem Wechsel der Geschäftsführung oder der Gesellschafter eine aufwendige erneute Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung erforderlich. • Schließlich berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Angemessenheit des Eingriffs auch, dass die Praxis arbeitsvertragliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltungen entwickelt hat, nach denen juristische Personen fast „Insolvenzverwalter“ sind, jedenfalls wirtschaftlich an der Tätigkeit angestellter Anwälte als Insolvenzverwalter partizipieren und die Haftung übernehmen. Die Entscheidung des BVerfG (Erster Senat) vom 12. Januar 2016 (1 BvR 3102/13) ist mit Leitsatz, Auszügen aus den Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2016, 354 f. abgedruckt und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2016, 197) abrufbar.
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Die britischen Anwälte gelten als besonders innovationsfreudig. Derzeit diskutieren sie darüber, wie guter Rat kostengünstig zu haben ist. Nicola de Paoli, Edinburgh
Die britischen Anwälte gelten als besonders innovationsfreudig. Derzeit diskutieren sie darüber, wie guter Rechtsrat kostengünstig zu haben ist. Die Autorin beschreibt, wie sich eine Anwaltschaft im globalen Wettbewerb wieder einmal neu erfinden will. Der Blick nach Großbritannien zeigt deutschen Anwälten, was in den nächsten Jahren auch auf sie zukommen könnte. Die Briten verlassen die EU. Weitgehende Veränderungen werden sich auch dadurch ergeben. Der Brexit wird den Innovationsdruck auf die Kanzleien weiter erhöhen.
Um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, hatten sich die Briten in den vergangenen Jahren sehr innovationsfreudig gezeigt. Am bekanntesten wurde das Ende des Fremdbesitzverbots, das umgangssprachlich „Tesco Law“ genannt wird. Der Name in Anlehnung an die britische Supermarktkette Tesco sollte zeigen, dass sich in Großbritannien nun auch Versicherungen oder Handelskonzerne in Kanzleien einkaufen oder sie sogar ganz übernehmen können.
Die Middle Temple Lane in London ist eine der besten Anwaltsadressen, die England zu bieten hat. In einem Gebäudekomplex aus dem 14. Jahrhundert sind eine Bibliothek, Besprechungsräume und ein Ausbildungszentrum untergebracht. Der Middle Temple beherbergt eine von insgesamt vier Anwaltskammern für englische Barrister. Der ungewöhnliche Name leitet sich von den Tempelrittern ab, denen das Areal einst gehörte. Wer durch die malerischen Gärten und stillen Gassen wandert, erliegt leicht der Versuchung, das moderne London und die Hektik des Alltags in den umliegenden Gerichtsgebäuden für einen Moment zu vergessen. Doch Zahlen bringen den Besucher schnell zurück ins 21. Jahrhundert: Ohne Frage, die britischen Anwälte sehen sich im Aufwind. Ihre Wachstumsraten lagen in den vergangenen zehn Jahren durchschnittlich bei 3,3 Prozent (Wirtschaftswachstum in Großbritannien insgesamt: 1,2 Prozent). Die Zahl der englischen Anwälte legte seit 2004 um mehr als 30 Prozent zu. Dieses Wachstum ist mit Deutschland vergleichbar. Zuletzt hatte der englische Anwaltsmarkt einen Wert von fast 26 Milliarden Pfund. „Eine phänomenale Erfolgsgeschichte“, sagt Catherine Dixon von der Law Society, der Berufsorganisation der Anwälte in England und Wales.
Wie fit sind die Kanzleien für die digitale Revolution?
Inzwischen beschäftigt die Briten ein neues Thema. Sie stellen sich immer drängender die Frage, wie es gelingt, ihre Kanzleien für das Internet-Zeitalter fit zu machen. Außerdem erhöht eine geplante Gerichtsreform in England den Druck, anwaltliche Leistungen günstiger anzubieten als bisher. Beides sind offenbar keine leichten Aufgaben: Nach einer Untersuchung des Strategieberaters Altman Weil von 2014 gaben nur 13 Prozent der Befragten an, ihre Kanzlei sei für die Zukunft gut gerüstet. Im Januar veröffentlichte die Law Society einen Zukunftsbericht, der die Marschrichtung vorgibt: „Business as usual is not an option.“ Keine Kanzlei könne es sich erlauben, so weiterzumachen wie bisher. Mit einiger Sorge beobachten britische Anwälte derzeit die Einführung von Online-Gerichten und Streitschlichtungsverfahren im Internet. Das soll in Zukunft dazu führen, dass Anwälte in einer Vielzahl von Streitfällen gar nicht mehr benötigt werden. Die Briten beziehen sich bei diesen Plänen unter anderem auf Erfahrungen aus anderen Ländern und auf Pilotprojekte wie die deutschsprachige Website www.online-schlichter.de, die von mehreren Bundesländern für Streitigkeiten beim Online-Shopping auf den Weg gebracht wurde. anwaltsblatt karriere / 67
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report 800-Millionen-Pfund-Modernisierungsprogramm für Gerichte
Die Pläne gehören zu einem 800 Millionen Pfund teuren Modernisierungsprogramm für die englischen Gerichte. Im Dezember 2015 stellte der hochrangige Richter Lord Justice Briggs einen Zwischenbericht vor. Der Bericht birgt aus Sicht englischer Anwälte einigen Sprengstoff: Briggs schlägt vor, für Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert unter 25.000 Pfund einen Online-Gerichtshof einzuführen. „Das wäre das erste englische Gericht, das Kläger von Anfang bis Ende eines Verfahrens nutzen könnten, ohne Anwälte hinzuzuziehen“, heißt es in dem Zwischenbericht. Ziel der Reform ist es, die Prozesskosten in Großbritannien deutlich zu senken. Bereits jetzt muss vielen zivilrechtlichen Verfahren in Großbritannien ein Online-Antragsverfahren zur Prozesskostenhilfe vorgeschaltet werden, das CCMS (Client and Cost Management System) genannt wird. Die technischen Abläufe funktionierten nicht gut genug, kritisierten Anwälte. Viele zeigten sich verschnupft. Die Interessenvertretung der englischen Familienrechtsanwälte beispielsweise prognostizierte nach der Einführung des neuen Verfahrens im April 2016 „Verwirrung, Verunsicherung und Frustration“. Kanzleien reduzieren Kosten – nicht nur durch Legal Tech
Welche Art von Geschäft bleibt den englischen Anwälten, wenn ein Großteil der Mandate künftig online bei Gericht bearbeitet wird? Und wie lässt sich wirtschaftlich arbeiten, wenn gleichzeitig der Kostendruck steigt? Man kann leicht auf die Idee kommen, dass die Debatte um die Zukunftssicherung der britischen Kanzleien nur wenig mit dem deutschen Anwaltsmarkt zu tun hat. Die Arbeitsteilung von Solicitors und Barristers macht Rechtsrat in Großbritannien für die Mandanten oft besonders teuer. Britische Kanzleien spüren auch den globalen Wettbewerb in stärkerem Maß. Ein Grund ist die weltweite Dominanz der englischen Sprache, die den Zugang zum englischsprachigen Rechtsberatungsmarkt erleichtert. Konkurrierende indische und chinesische Anwälte sind damit in der Lage, ihre Dienstleistungen kostengünstig in Großbritannien anzubieten. Tatsächlich aber betreffen viele Veränderungen im Markt nicht nur England. Sie gelten grenzüberschreitend. Englische Branchenexperten rechnen damit, dass sich die Zahl derjenigen Rechtssuchenden erhöhen wird, die sich einen Anwalt gar nicht leisten können. In Großbritannien versucht derzeit mehr als die Hälfte der kleinen und mittelgroßen Firmen, ihre rechtlichen Probleme selbst zu lösen. Pro-BonoArbeit wird damit wichtiger. Gerade erst wurde Pro-BonoArbeit in England mit der Einführung eines Leitfadens aufgewertet. Er soll dazu beitragen, Pro-Bono-Arbeit in den Kanzleien besser zu etablieren. 68 / anwaltsblatt karriere
Das Internet wird künftig bei der Kostenreduzierung eine wichtige Rolle spielen, wenn beispielsweise Zukunftstechnologien bei der Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten eingesetzt werden. Das gilt bereits dort, wo es um standardisierte Arbeitsabläufe geht. Technologiefirmen und Universitäten arbeiten derzeit aber an Software-Programmen, die auch komplexere anwaltliche Dienstleistungen ersetzen könnten. Wie sich das Internet nutzen lässt, um Kosten zu sparen, zeigt beispielhaft die Kanzlei Allen & Overy mit ihrem Datenzentrum Legal Services Centre (LSC). A&O eröffnete das juristische Datenzentrum im Jahr 2012 im nord-irischen Belfast. Dort werden große Mengen an Dokumenten und Verträgen gesichtet und aufbereitet. Auf diese Weise versorgt das Legal Services Centre A&O-Büros auf der ganzen Welt mit dem Material für besonders umfangreiche Mandate. Die Kanzlei profitiert dabei unter anderem von der im Vergleich zu London günstigeren Gehaltsstruktur in Belfast. Solche Innovationen lohnen sich. Denn der Bedarf an anwaltlichen Dienstleistungen sei unverändert hoch, stellt die Law Society fest: „Aber es wäre ein Fehler zu glauben, dass die Kanzleien automatisch davon profitieren.“ Die Mandanten suchten immer häufiger im Internet und auf speziellen Onlineforen nach Rechtsrat. Die Sozietäten müssten sich besser auf die neuen Gewohnheiten der Mandanten einstellen. „Wir wissen, dass eine große Anzahl potentieller Mandanten gar nicht erst anfangen, Rechtsrat zu suchen“, sagt Neil Buckely von der Regulierungsbehörde Legal Services Board (LSB). Um Zugangshemmnisse abzubauen, hatte das Legal Services Board vor einiger Zeit die Verwendung von juristischen Fachausdrücken und Berufsjargon unter die Lupe genommen. Zwar gebe es keine wissenschaftliche Untersuchung über den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Mandatierung und der Verwendung von Fachausdrücken. Dennoch habe sich gezeigt, dass die Sprache vieler Anwälte von potentiellen Mandanten als zu abgehoben und unverständlich wahrgenommen werde. Das LSB rät, Anwälte müssten sich ein Beispiel an an-
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deren Berufszweigen wie etwa den Medizinern nehmen, denen es vielfach gelungen sei, ihren Fachjargon im Gespräch mit den Patienten abzulegen. Reformen im Anwaltsrecht ändern Markt langsam – aber gründlich
Als Gewinner auf dem geöffneten britischen Anwaltsmarkt kristallisieren sich die so gennannten ABS (Alternative Business Structures) heraus. Die ABS stehen für das Ende des Fremdbesitzverbotes. Über die Rechtskonstruktion einer ABS können sich seit 2012 beispielsweise Versicherungskonzerne an einer Kanzlei beteiligen. Rund 500 ABS gibt es derzeit in Großbritannien (2012: 70 ABS). Ihnen gelingt es zunehmend, speziell auf dem Markt für zivilrechtliche Schadensfälle Fuß zu fassen. Ein Grund ist die neu entstandene Nähe zwischen Versicherungen und Kanzleien, die zahlreiche Synergien schafft. Auf diese Weise werden im Schadensfall aus Versicherungsnehmern ohne große Umwege Mandanten. Mit einer weiteren Liberalisierung des Berufsrechts wollen die englischen Regulierungsbehörden den Anwälten künftig ein großes Stück entgegenkommen. Ab dem 1. November 2016 tritt die lang angekündigte Reform des Fortbildungsrechts in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gehören starre Fortbildungspflichten der Vergangenheit ein. Statt wie bisher 16 Stunden in Fortbildungsveranstaltungen abzusitzen, reicht nun eine einfache Erklärung aus, dass der betreffende Anwalt mit dem aktuellen Stand der Rechtsentwicklung vertraut ist, die für seine Tätigkeit wichtig ist. Die Regulierungsbehörden raten Anwälten dazu, sich zunächst über den eigenen Fortbildungsbedarf im Klaren zu werden. Er kann dann aber selbst entscheiden, welche Art der Fortbildung für ihn die richtige ist. Die Neureglung berücksichtigt, dass ein Anwalt ja auch während seiner Tätigkeit automatisch neue Kenntnisse erlangt (on-the-job-learning).
Integration von Arbeitnehmern mit einer Behinderung und die Gleichstellung von lesbischen und schwulen Mitarbeitern. Der so genannte Stonewall-Report über die Gleichstellung schwuler und lesbischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Arbeitsleben nennt auffällig viele Kanzleien als Vorzeigearbeitgeber. Die britische Organisation Stonewall engagiert sich für Lesben und Schwule und berichtet ein Mal im Jahr in einem weit beachteten Bericht über die Fortschritte, die Unternehmen bei der Integration von LGBT-Mitarbeitern (Lesbian, Gay, Bisexuell und Transgender) gemacht haben. Anwaltskanzleien belegen dabei immer vordere Plätze. Die Zahl der Anwältinnen wird in Großbritannien deutlich steigen. Nach einer gerade veröffentlichten Untersuchung der Solicitors Regulation Authority liegt der Anteil der Anwältinnen derzeit bei 47 Prozent. Bis 2020 werden Frauen nach Einschätzung von Branchenexperten allerdings die Mehrheit in den Kanzleien stellen. //
Future St. The Old Way
Bald stellen Anwältinnen die Mehrheit in der Anwaltschaft
Insgesamt sind die Zeiten für Juristen in Großbritannien ziemlich rosig. Das ist nur auf den ersten Blick ein Widerspruch zu der sinkenden Profitabilität vieler traditionell arbeitender englischer Sozietäten. Neue Marktteilnehmer wie ITFirmen mit einem Online-Rechtsangebot und nicht zuletzt die Rechtsabteilungen großer Firmen sorgen für stetige Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Das Arbeitsmarkt-forschungsinstitut der Universität Warwick sieht bis zum Jahr 2020 in England einen zusätzlichen Bedarf an juristischem Personal in der Größenordnung von 58.000 Arbeitskräften. Die Nachfrage nach guten Mitarbeitern sorgt dafür, dass viele Kanzleien – sofern sie es nicht jetzt schon sind – in Zukunft noch offener sein werden für Themen wie Frauenförderung, anwaltsblatt karriere / 69
existenzgründung
Der kostbare rote Faden Text: Andin Tegen, Hamburg
Jürgen Fritschi wollte Profifußballer werden. Dazu hat es zwar nicht gereicht, doch als Rechtsanwalt kommt er seinem Traum gerade wieder etwas näher.
Die Mandantin raubt ihm den Verstand. Heute, sagt Jürgen Fritschi, hat er sich erlaubt, die Zusammenarbeit so freundlich wie möglich abzulehnen. „Man muss auch mal seine Nerven schonen“, sagt der 41-Jährige und zieht gequält die Augenbrauen hoch. Seit acht Jahren ist er nun Anwalt für Miet- und Verkehrsrecht. Ganz zu Anfang seiner Laufbahn, sagt er, hätte er es sich zehnmal überlegt jemandem abzusagen, selbst wenn der neue Mandant furchtbar uneinsichtig war. Heute traut er sich das. Er sitzt an einem schwarzen Schreibtisch in seiner Kanzlei in München, den Windbreaker hat er locker über den Bürostuhl gehängt. Hinter ihm, auf einem schlichten Regal, steht eine alte nostalgische Schreibmaschine mit Farbband. In den Fächern reihen sich Fachbücher aneinander. Fritschi selbst wirkt vor dieser Kulisse fast jungenhaft. Er trägt ein braunes Poloshirt, Brille mit schmalem Rand, die Locken sportlich durcheinander, was ihm eher etwas von einem Studenten als von einem arrivierten Anwalt verleiht. Dabei scharrt Fritschi in seiner Kanzlei im schicken Stadtteil Bogenhausen mittlerweile 13 Mitarbeiter um sich, darunter Rechtsanwälte für Verkehrs-, Arbeits-, Miet-, Erb-, Familien70 / anwaltsblatt karriere
und Sportrecht. Gerade ist er auf der Suche nach einem weiteren Experten für Mietrecht, weil der Bedarf an juristischem Beistand in dem Bereich fast unerschöpflich ist. Genau wie für das Verkehrsrecht. Fritschi hat so viele Mandanten, dass er nicht mehr pausenlos akquirieren muss und noch genug Zeit für seine Frau und seine zwei Kinder hat. „Das ist mir wichtig“, sagt er, „Ich glaube, dass es eine Frage der Einstellung ist, ob man als Rechtsanwalt ständig bis Mitternacht arbeitet.“ Aus Fritschis Haltung spricht die Gelassenheit eines Menschen, der sich keine Sorgen machen muss. Dabei war seine Karriere gar nicht so vorgezeichnet. Er hätte auch Versicherungskaufmann bleiben können. Damals, nach der Schulzeit, musste er ja irgendetwas Sinnvolles machen, sagt er und lächelt, wie so oft, wenn er spricht. Er schlüpft in die Fußstapfen seiner Eltern, die im Ort eine Allianz-Filiale leiten. Nach der Ausbildung wird er Marketingleiter bei der Sparkasse in seiner Heimatstadt Meßkirch in Baden-Württemberg. Neben den Vermarktungsaufgaben vermittelt er auch zwischen Auszubildenden und Vorgesetzten, wenn es zu Spannungen kommt. Es liegt ihm, sich für andere einzusetzen. „Meine Güte, ich war auch nicht immer pünktlich als Azubi“, sagt er und man ahnt, warum viele seiner Mandanten ihn immer wieder konsultieren. Er hat etwas Nahbares an
sich, spricht nicht von oben herab, sobald einem ein juristischer Begriff mal nicht geläufig ist. Er hält sich nicht für etwas Besseres. Eigentlich, sagt er, hat er den Beruf Versicherungskaufmann nicht gerade aus Leidenschaft ausgeübt. Er wollte lieber Fußballer werden. „Dafür war ich aber nicht gut genug“, sagt er ohne Umschweife. „Und ich wollte auf Nummer Sicher gehen.“ Der gebürtige Badener war schon vieles, bevor er sich entschied eine Kanzlei zu gründen: Als ehemaliger Geschäftsführer der Firma „Newsports GmbH“ half er dabei, FußballMini-Arenen aufzubauen, vermittelte und beriet Fußballprofis, darunter Spieler aus der Regionalliga des SC Pfullendorf. Es fasziniert ihn, welche Summen für Spieler ausgegeben werden, ein Riesenunternehmen sei das. Aus einem einfachen Ballspiel sei ein ganzer Wirtschaftszweig geworden. Um nah an seiner Leidenschaft Sport zu bleiben, musste er sich etwas überlegen. Spieler brauchen juristische Berater, wenn sie für hohe Summen an andere Vereine verkauft werden. Warum also nicht Rechtswissenschaften studieren? Das kam eigentlich nicht in Frage. Fritschi mochte Studenten nicht besonders. Warum, weiß er bis heute nicht so genau, „vielleicht, weil ich unterschwellig Ehrfurcht vor der Uni hatte und mir die akademische Laufbahn nicht zugetraut habe“, sagt er. Die Angst war ziemlich unbegründet, stellte sich heraus. Es machte ihm schlichtweg Spaß zu studieren. Parallel zum Staatsexamen machte er noch einen Abschluss als Sportökonom. Kann ja nicht schaden. Nach sieben Semestern gelang ihm das erste Staatsexamen, mit 29 Jahren war er Volljurist. Nach dem Engagement in der Finanzgeschäftsführung der Newsports GmbH gründet er in seinen eigenen vier Wänden eine Ein-Mann-Kanzlei. Er entwirft Flyer, lässt sie verteilen, nach und nach kommen die ersten Mandanten. „Ich habe mich auf Miet- und Verkehrsrecht spezialisiert, weil mir das durch meine Ausbildung und die Versicherungstätigkeit meiner Eltern geläufig war“, erläutert Fritschi. Die Mandanten haben ein anderes Fahrzeug beschädigt, sind zu schnell gefahren, bei Rot über eine Ampel gerast. Oder sie haben Mieter-Probleme, Schimmel an den Wänden, horrende Mieterhöhungen stehen bevor oder sie stehen vor dem Rausschmiss. Fritschi hört sich alles an. Er findet weniger durch einen gewonnenen Fall seine Bestätigung als dadurch, dass sich ein Mandant bei ihm gut aufgehoben fühlt. Wie die schwangere Mutter, die der Vermieter vor die Tür setzen wollte. Sie kam verzweifelt zu ihm, weil sie sich eine andere Bleibe finanziell nicht leisten konnte. Fritschi kann beruhigen, aber er verspricht nichts. Er lässt seine Mandanten aber merken, dass er sich für sie einsetzt so gut es geht. Das beruhigte die Mutter. Der Vermieter ging weiter recht aggressiv gegen sie vor. Aber durch Fritschis Hilfe lebt sie noch heute in der Wohnung.
Jürgen Fritschi würde nie einem frischgebackenen Juristen raten, sich einfach so selbstständig zu machen. Auch bei ihm war diese Entscheidung ein langer Prozess, ein alles andere als gradliniger Weg. Wie ein Kanzleigründer ein Team formt, um selbst Erfolg zu haben.
Bevor er eine richtige Kanzlei gründen kann, braucht er Geld. Das erarbeitet er sich durch seine verschiedenen beruflichen Tätigkeiten. Irgendwann fasst er den Entschluss aufzusteigen. Er zieht mit seiner Familie nach München, kauft ein Haus am Stadtrand und mietet großzügige Büroräumlichkeiten im schicken Bogenhausen. Er braucht Mitstreiter, um als seriöse Kanzlei aufzutreten. Es braucht Wochen bis er zwei Anwälte findet, die sich mit ihm zusammentun und dadurch seine Fixkosten entlasten. „Das war erleichternd und hat mich in meinem Weg bestätigt“, sagt er. Im Laufe der Jahre findet er noch weitere Anwälte, die seine Fachgebiete ergänzen. Fritschi weiß nicht, ob er es schaffen wird jemals hauptberuflich als Sportrechtler zu arbeiten. Dafür ist die Branche zu klein. Und darum geht es ihm auch nicht. Er will dem Profisport einfach nahe bleiben, und das kann er als Spielervermittler und juristischer Berater. „Das Schöne am Anwaltsberuf ist, dass jede Branche mit einer Form von Rechtsberatung verknüpft ist, sagt er. „Wer nicht Sänger geworden ist, kann ohne weiteres im Musikbusiness beraten“. Das gelte auch für die Bereiche Kunst, Architektur, Schauspiel – alles sei möglich. Es sei nur wichtig, einen Traum zu haben, sagt er. Im Rückblick war seine Karriere nur möglich, weil er diesen nie verloren hat. Aber auch, und daraus macht er keinen Hehl, weil er sich mit seinen Mandanten immer gleich im Voraus über die Anwaltskosten verständigt hat. Das sei ganz wichtig, „Viele scheitern, weil sie Angst haben, einen Auftrag zu verlieren, wenn sie einen Vorschuss oder einen Nachweis der Rechtsschutzversicherung fordern“, sagt er, „Da muss man standhaft bleiben, sonst geht man pleite“. Trotzdem dürfe es nicht nur immer ums Geld gehen. „Wenn man zum Beispiel glaubt, jemand sei eindeutig schuldig und man kann ihn nicht guten Gewissens verteidigen, muss man es auch nicht“. Er nennt einen Mann, der unter betäubenden Substanzen Auto fuhr und überzeugt davon war, dass er das auch weiterhin könne. Oder eine Frau, die eindeutig über Rot gefahren war, Menschen dabei gefährdete und sich keiner Schuld bewusst war. Die eigenen Vorstellungen von Moral, Recht und Unrecht bilden den roten Faden im Leben eines Anwalts, sagt Fritschi. Nur daraus entwickle sich ein Selbstbewusstsein, das für den Beruf so wichtig ist. Das habe ihm geholfen. Auch dabei, einem Mandanten mal freundlich und bestimmt „Nein“ zu sagen. // anwaltsblatt karriere / 71
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kommentar
Das Umgehungsverbot – eine Grundregel des „Fair Play“? Berufsrecht für Anfänger: Der Zweck heiligt nicht alle Mittel – zumindest bei Anwälten Rechtsanwalt Dr. Jochen Markgraf, Düsseldorf Sobald eine Partei einen Rechtsanwalt mandatiert hat, darf der Gegenanwalt die Partei nicht mehr direkt kontaktieren. So mancher Anwalt wird sich schon einmal gedacht haben, wie viel einfacher und zielführender direkte Gespräche mit der Gegenpartei wären. Doch warum ist es eigentlich verboten, den Gegenanwalt zu umgehen?
Das anwaltliche Berufsrecht legt dem Rechtsanwalt besondere Berufspflichten auf. Eine der besonders wichtigen Berufspflichten ist das in § 12 BORA normierte Verbot der Umgehung des Gegenanwalts. Dieses berufsrechtliche Verbot verfolgt einen doppelten Schutzzweck: Zum einen soll der gegnerische Mandant vor Druck- und Überrumpelungssituationen geschützt werden. In diese kann er leicht geraten, wenn er vom Gegenanwalt überraschend angesprochen und in Unkenntnis der bestehenden Rechtslage zur Abgabe ihn möglicherweise benachteiligender Erklärungen veranlasst wird. Bei § 12 BORA handelt es sich folglich insbesondere um eine Grundnorm des „Fair Plays“, da die Umgehung des Gegenanwalts eine bewusste Missachtung des Willens der Gegenpartei, sich anwaltlich vertreten zu lassen, darstellt. Zum anderen dient die Regelung aber auch dem Schutz des Gemeinwohlinteresses an einer allgemein funktionsfähigen Rechtspflege, da unterstellt wird, dass der unmittelbare Kontakt der Anwälte die Rechtssache optimal fördert. Eine Umgehung des Gegenanwalts liegt bei jedem direkten Kontakt zwischen dem Rechtsanwalt und der Gegenpartei vor. Der Rechtsanwalt darf sich daher in keiner Weise direkt an die Gegenpartei wenden, sondern muss sämtliche Korrespondenz an den mandatierten Gegenanwalt richten. Schwierig zu handhaben sind die Fälle in der Praxis, in denen der Rechtsanwalt unmittelbar von der Gegenpartei kontaktiert und folglich ohne eigenes Zutun des Anwalts der Vertreter der Gegenpartei umgangen wird. Dies kommt in der Praxis nicht selten vor, da sich die gegnerische Partei ab einem gewissen Zeitpunkt von direkten Gesprächen und Verhandlungen mit dem Gegenanwalt mitunter eine effizientere und für sie kostengünstigere Lösung verspricht. Doch selbst wenn diese Situation unter Umständen auch für den Rechtsanwalt ein zielführender Weg sein mag, muss er das Anliegen der Gegenpartei zurückweisen, sofern er nicht gegen das Umgehungs72 / anwaltsblatt karriere
verbot verstoßen will. Denn solange die Gegenpartei das Mandatsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt nicht gelöst hat, fehlt ihr im Hinblick auf das Umgehungsverbot die Dispositionsbefugnis. Das Umgehungsverbot des Gegenanwalts ist im Allgemeinen zweifelsohne sinnvoll und richtig, da eine Überrumpelung und Übervorteilung der Rechtssuchenden durch eine direkte Parteiansprache zwingend vermieden werden muss. Gerade solche Mandanten, für die gewisse rechtliche Situationen neu sind, lassen sich durch taktisch geprägte Aussagen des Gegenanwalts oftmals unter Druck setzen. Allerdings gibt es durchaus auch Situationen in der Praxis, in denen die Parteien nicht vor einer Überrumpelung geschützt werden müssen. Dies gilt beispielsweise bei der Rechtsabteilung einer Gegenpartei. Insbesondere bei großen und komplexen Transaktionen im M&A- oder im Sanierungsbereich kommt es nicht selten vor, dass sich die Rechtsabteilungen der beteiligten Unternehmen jeweils direkt an den jeweiligen Gegenanwalt wenden und/oder – umgekehrt – ebenfalls unmittelbar kontaktiert werden. Dieses in derartigen Projekten geduldete Vorgehen ist dabei dem praktischen Vorteil geschuldet, dass sich bestimmte Detailfragen unmittelbar mit den Mitarbeitern der Rechtsabteilung der Gegenpartei manchmal schneller klären lassen. Diese – geduldete – direkte Kontaktaufnahme ist mit Blick auf den Schutzzweck des Umgehungsverbots in derartigen Situationen daher im Regelfall unproblematisch. Allerdings gilt auch hier die Grenze des „Fair Plays“: Sofern der Direktkontakt dem Zweck dient, der eigenen Partei eine bessere Position – vorbei an dem Gegenanwalt – zu verschaffen, muss das Umgehungsverbot uneingeschränkt greifen. // Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Glade Michel Wirtz in Düsseldorf.
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Wo Elefanten sich bekämpfen, hat das Gras den Schaden Zwei junge Männer gehen ein Jahr zum Studieren nach Indien. Immer wieder sind sie schockiert davon, wie dort Mensch und Umwelt ausgebeutet werden – insbesondere von der Textilindustrie. Also haben sie sich nach alternativen Produktionsmethoden umgesehen: Die Idee von Lebenskleidung war geboren. Die Gründer haben das Projekt 2009 in einer Einzimmerwohnung in Berlin-Prenzlauer Berg begonnen und sich Stück für Stück zu einem Unternehmen in Berlin-Kreuzberg entwickelt. Lebenskleidung handelt mit fair hergestellten und nachhaltig produzierten Stoffen. Alle Textilien von Lebenskleidung werden nach GOTS-Standards (GOTS) zertifiziert. Eine sozialfreundliche Verarbeitung, fairer Handel und faire Preise für die Produzenten sind die obersten Grundsätze von Lebenskleidung. Doch ohne Rechtsberatung geht es auch für ein so junges Start-up nicht. Anwaltsblatt Karriere sprach mit Benjamin Itter (36) – Co-Founder von Lebenskleidung. Wer muss kämpferischer sein: Mandant oder Anwalt?
Kämpferisch sein allein hilft weder dem Mandanten noch dem Anwalt. Bevor es zu einem Rechtsstreit kommt, wünschen wir uns als Mandant eine klare und sachliche Einordnung des Falls und der möglichen Kosten und Risiken. Ein Rechtsstreit erfordert immer sehr viel Energie und Aufmerksamkeit. Er lenkt grundsätzlich vom wichtigen Tagesgeschäft ab, lässt sich aber leider auch nicht gänzlich vermeiden. Ein Anwalt der ruhig, selbstbewusst und kompetent aufgrund seiner Erfahrung für uns als Unternehmen kämpft, ist uns lieber als ein Don Quijote, der verbissen gegen Windmühlen kämpft. Wir halten es da mit dem indischen Sprichwort: „Wo Elefanten sich bekämpfen, hat das Gras den Schaden“.
Wenn Sie einen Anwalt auswählen: Worauf achten Sie?
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Manchmal vergisst man, dass jede Gesprächsminute nach der Gebührenvereinbarung abgerechnet wird. Dies liegt aber weniger am Anwalt, sondern zeugt davon, dass man sogar sehr gern miteinander spricht. Ein kurzer Hinweis hier und da wäre trotzdem schön.
Was darf ein Anwalt bei Ihnen kosten?
Ein Anwalt kostet so viel, wie er wert ist. Da wir ein faires Unternehmen sind, freuen wir uns über eine faire Abrechnung. // anwaltsblatt karriere / 75
mandantenfragebogen
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Anwältinnen und Anwälte arbeiten anders als Richterinnen und Richter. Sie müssen nicht nur das materielle Recht kennen und anwenden, sondern ihre Mandanten umfassend und verständlich beraten – und ihnen so den besten und sichersten Weg aufzeigen. Anwälte sind damit im besten Sinne die Interessenvertreter ihres Mandanten. Der nachfolgende Aktenvortrag zum Öffentlichen Recht aus Anwaltssicht stammt vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg und wurde dort als Prüfungsaufgabe im 2. Staatsexamen gestellt.
Aktenvortrag
Raphael Ziegler, LL.M. Rechtsanwalt Eisenbahnstraße 3b, 14542 Werder (Havel) 14.11.2014 1. Vermerk
Es erschien heute: Frau Angelique Krause, geb. am 17.02.1975 Am Nordhorn 4 14542 Glindow und berichtet folgenden Sachverhalt: „Mir ist vor drei Tagen ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Potsdam zugestellt worden, gegen das dringend etwas unternommen werden muss. Auf die Klageschrift hatte ich nicht reagiert, weil ich in einem längeren Urlaub war, und dann habe ich die Sache irgendwie aus den Augen verloren. Damit hat es Folgendes auf sich: Ich wollte für meinen damaligen Lebensgefährten Dustin Müller und mich in dem mir gehörenden Einfamilienhaus in Glindow das Badezimmer komplett neu machen lassen. Dustin hat mir dabei viel geholfen. Wir gingen 2013 noch davon aus, dass wir eine lange gemeinsame Zukunft haben werden, dabei habe ich mich wohl getäuscht. Ich hatte mir im Potsdamer Baumarkt GOBI, der Filiale einer großen Baumarktkette, für mein Bad Fliesen ausgesucht und auch schon eingekauft und vollständig bezahlt. Es war geplant, dass Dustin, der gelernter Fliesenleger und allgemein handwerklich geschickt ist, nicht nur den Untergrund für den Fußboden im Badezimmer herstellen sondern auch die Fliesen auf dem Boden und an der Wand verlegen sollte. Hierzu ist es dann aber nicht mehr gekommen, denn Dustin ist Anfang Mai 2014 mir nichts dir nichts ausgezogen und hat unsere Beziehung beendet. Wir haben uns ausgesprochen und gehen nunmehr getrennte Wege. Den Estrich hat er noch verlegt. Allerdings musste ich mir dann mit dem Bad etwas überlegen. Da auf dem Angebot für
die Fliesen auch draufstand, dass der Baumarkt auch gerne die Fliesen verlegen würde, habe ich dort einfach angerufen und mir ein Angebot für das Verlegen der Fliesen eingeholt, das mir günstig erschien und das ich angenommen habe. Vom 26.05.–28.05.2014 wurden dann von einem Mitarbeiter des Baumarkts, ich glaube von einem Herrn Connor Bergmann, die Fliesen verlegt. Herr Bergmann, der sehr freundlich war, machte jedoch von Beginn an einen skeptischen Eindruck, als er am 26.05.2014 mit den Arbeiten begann. Meine beste Freundin Anna-Lena Gericke aus Werder hatte mich an dem Tag besucht und wir sahen uns fragend an, als er sagte: „Na hoffentlich geht das mit der Dusche gut.“ Auf meine Nachfrage, was damit gemeint sei, meinte er nur: „Den Estrich hat aber keiner aus unserer Firma verlegt, das sieht man. Na ja, wird schon gehen.“ Falls es darauf ankommen sollte, kann Anna-Lena, die das auch gehört hat, das so bestätigen. Dann packte Herr Bergmann aber ordentlich an und war mit dem Fliesen im gesamten Bad schon nach knapp drei Tagen fertig. Es sah richtig gut aus und ich bedankte mich bei ihm. In der Woche darauf wurden dann auch die neuen Duscharmaturen an den Stellen, die Herr Bergmann hierfür extra freigelassen hat, von einem Sanitärunternehmer angebracht und die maßangefertigte Glasduschwand von einem Spezialglaser geliefert und montiert. Ich habe Ihnen ein Bild davon mitgebracht. Beim ersten Duschen erlebte ich jedoch ein böses Erwachen. Das Duschwasser lief aufgrund eines erheblichen Gefälles, das mir vorher nicht aufgefallen war, dem Mitarbeiter des Baumarkts ganz offensichtlich aber doch, nicht nur unter der Duschtür durch und somit vollständig in das Badezimmer hinein sondern sogar bis in den davor befindlichen Flur. So kann ich auf keinen Fall duschen. Ich muss dann nämlich immer sofort mit Schwämmen und Eimern alles aufwischen. Das kann ja wohl nicht sein. Ich habe die Skizze für das Bad dem Baumarkt doch mitgeschickt, so dass die genau wussten, wie das Bad später einmal aussehen soll. Und jetzt hat der Baumarkt auch noch die Dreistigkeit und will für eine Leistung, die vollständig zurückgebaut werden muss, auch noch Geld haben. Mein Ex-Freund sagte mir, dass bei fachgerechtem Umbau der Bodenfliesen nebst Neuanwaltsblatt karriere / 77
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verlegung etc. rund 4.000 € an Kosten entstehen würden, davon 3.000 € alleine für das Entfernen der alten und das Verlegen neuer Bodenfliesen.“
Dr. Lina van Dyk Rechtsanwältin Graf-Zeppelin-Weg 14 14471 Potsdam Tel.: 0331- 43 56 898 Fax: 0331-34 56 896
Auf Nachfrage: „Ich sehe überhaupt nicht ein, dass ich für die Schlamperei des Baumarkts auch nur einen Pfennig zahlen soll. Sie können gerne den Mangel beseitigen, so dass ich in Zukunft vernünftig duschen kann. Solange dies nicht möglich ist, möchte ich am liebsten nichts zahlen. Mir geht es erst einmal um die Abwehr der gegen mich erhobenen Ansprüche. Ich möchte, dass Sie etwas gegen das Versäumnisurteil tun, das ja wohl auch schon jetzt vollstreckt werden kann. Ob ich nach diesem Prozess selber noch mal klagen sollte, hängt ja wohl auch davon ab, wie das hier ausgeht. Das kann ich mir später immer noch überlegen und dann ggf. gesondert geltend machen. “
Amtsgericht Potsdam Hegelallee 8 14467 Potsdam
AG Potsdam Eingang: 08.10.2014 Potsdam, 07.10.2014 Klage
der GOBI Baumarkt GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Sarah Mücke, Friedrich-Wilhelm-Allee 1, 14476 Potsdam, Klägerin,
Die Mandantin überreicht folgende Unterlagen: • Klageschrift der GOBI Baumarkt GmbH vom 07.10.2014 nebst Anlage K 1 und K 2 • Versäumnisurteil des Amtsgerichts Potsdam vom 07.11.2014 • Schreiben der Frau Krause vom 06.06.2014 • Schreiben des GOBI Baumarktes vom 10.06.2014 dem die Anlage K 2 beigefügt war • Lichtbild Duschwand als Kopie 2. Neues Mandat eintragen
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Lina van Dyk, Graf-Zeppelin-Weg 14, 14471 Potsdam gegen
Frau Angelique Krause, Am Nordhorn 4, 14542 Glindow, Beklagte,
beantrage ich namens und in anwaltlich versicherter Vollmacht der Klägerin,
3. Ich habe noch heute beim Amtsgericht Potsdam Akteneinsicht genommen. Die Klageschrift ist der Mandantin am 14.10.2014 zugestellt worden. Der zuständige Richter hat ordnungsgemäß das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Am 07.11.2014 ist gegen die Mandantin im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen, in dem die Mandantin antragsgemäß verurteilt worden ist. Zustellungsmängel in Bezug auf Klageschrift und Versäumnisurteil sind nicht ersichtlich.
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.413,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Herrn/Frau Ref. mit der Bitte um Prüfung im Rahmen eines Aktenvortrags
Begründung:
Ziegler Rechtsanwalt
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Für den Fall, dass die Beklagte nicht rechtzeitig ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigt, beantrage ich schon jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren. Streitwert: 3.413,21 €
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn. Mit dem aus der Anlage K 1 ersichtlichen Auftragsschreiben beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Verlegung von bereits zuvor bei der Klägerin erworbenen Fliesen in ihrem Badezimmer. Beweis: Vorlage des Auftragsschreibens als Anlage K 1
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Im Zeitraum vom 26.05.–28.05.2014 führte der Fliesenleger und Mitarbeiter der Klägerin Connor Bergmann die Fliesenarbeiten mangelfrei durch. Beweis: Zeugnis des Connor Bergmann, zu laden über die Klägerin
Der Gesamtbetrag beinhaltet kein Material und ist ab Erhalt dieser Rechnung unter Angabe von Rechnungs- und Kundennummer zahlbar innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug Deutsche Bank Berlin, Bankleitzahl 10070000 Kontonummer: 24244242
Die Klägerin rechnete die Arbeiten vereinbarungsgemäß mit Schreiben vom 10.06.2014 ab.
Diese Rechnung wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.
Beweis: Vorlage der Rechnung als Anlage K 2
Da die Beklagte die Zahlung verweigert, ist nunmehr Klage geboten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Verrechnungsscheck sowie einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
Angelique Krause An die GOBI Baumarkt GmbH Friedrich-Wilhelm-Allee 1 14476 Potsdam
Dr. van Dyk -Rechtsanwältin-
Am Nordhorn 4 14542 Glindow
6.Juni 2014 Mängelrüge Auftrag 2243/14 Kundennummer 18987/K
Anlage K 2 GOBI Baumarkt GmbH – Friedrich Wilhelm-Allee 1 – 14476 Potsdam
GOBI Baumarkt GmbH Filiale Potsdam Geschäftsführerin Sarah Mücke Friedrich-Wilhelm-Allee 1 14476 Potsdam Tel.: 0331- 1234567 E-Mail: info@gobi-baumarkt.de Internet: www.gobi-baumarkt.de Handelsregister Amtsgericht Potsdam HRB 33989 USt-Nr.: 44335566
Frau Angelique Krause Am Nordhorn 4 14542 Werder (OT Glindow)
Rechnung
10.06.2014
Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf die von Ihrem Mitarbeiter bei mir durchgeführten Fliesenarbeiten in meinem Badezimmer. Die Fliesen sind mangelhaft verlegt. Schon beim ersten Benutzen der Dusche floß das gesamte Wasser in den Badezimmerbereich hinein bis in den Flur. Die Fliesen sind uneben verlegt. So kann ich das ganze Duschkonzept vergessen. Ich fordere Sie hiermit zur umgehenden Mängelbeseitigung auf und gehe davon aus, dass dies auf Ihre Kosten zu geschehen hat. Kommen Sie ja nicht auf die Idee, mir für Ihren Pfusch auch noch Geld in Rechnung stellen zu wollen. Hochachtungsvoll Angelique Krause
Rechnungsnummer 2243/14 Kundennummer 18987/K
Pos Leistung
MwSt.
Einzelpreis
Anzahl
Gesamtpreis
1
Wandfliesen „Just Because“ von volleroy (mit Mosaikteil) verlegen
37,25 EUR
52 m²
1.937,00 EUR
2
Bodenfliesen „Bianco Nero“ von volleroy Verlegen
37,25 EUR
25 m²
931,25 EUR
Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer Gesamtpreis
19 %
2.868,25 EUR 544,96 EUR 3.413,21 EUR
anwaltsblatt karriere / 79
examen GOBI Baumarkt GmbH – Friedrich Wilhelm-Allee 1 – 14476 Potsdam
Frau Angelique Krause Am Nordhorn 4 14542 Werder (OT Glindow)
GOBI Baumarkt GmbH Filiale Potsdam Geschäftsführerin Sarah Mücke Friedrich-Wilhelm-Allee 1 14476 Potsdam Tel.: 0331- 1234567 E-Mail: info@gobi-baumarkt.de Internet: www.gobi-baumarkt.de Handelsregister Amtsgericht Potsdam HRB 33989 USt-Nr.: 44335566
Potsdam, den 10.06.2014 Sehr geehrte Frau Krause, Ihre Einwände aus dem Schreiben vom 06.06.2014 muss ich entschieden zurückweisen. Den Untergrund (Estrich) in Ihrem Bad hat nicht unsere Firma verlegt. Dies war nach Mitteilung unseres Fliesenlegers Connor Bergmann Ihr ehemaliger Lebensgefährte. Hätten Sie uns auch mit der Verlegung des Estrichs beauftragt, wäre dies natürlich prompt und nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt. So konnte unser Fliesenleger jedoch nichts weiter machen, als diesen Untergrund so hinzunehmen wie er war. Ich bitte daher um Verständnis, dass wir hier nichts weiter für Sie tun können. In der Anlage erlaube ich mir, den vereinbarten Werklohn in Rechnung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Mücke Sarah Mücke
Bearbeitungsvermerk: 1. Sie sind Rechtsanwalt Ziegler, der das Mandat angenommen hat, als Rechtsrefendar/in zur Ausbildung zugewiesen und sollen einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen unterbreiten. a. Die Angelegenheit ist im Rahmen eines Vortrags aus anwaltlicher Sicht nach Maßgabe des Mandantenauftrags umfassend zu prüfen. Hierbei sind alle im Sachverhalt angesprochenen Rechtsprobleme – ggfs. hilfsweise – zu erörtern. Der Vortrag soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. b. Der Sachverhalt ist vorzutragen. c. Soweit im Sachverhalt auf Anlagen Bezug genommen wird, von deren Abdruck abgesehen wurde, ist zu unterstellen, dass sie den genannten Inhalt haben. d. Werden Anträge an ein Gericht empfohlen, sind diese am Ende des Vortrags auszuformulieren. e. Zeitpunkt der Prüfung ist der 14.11.2014. f. Der Bearbeitung ist der zur Zeit der Prüfung geltende Rechtszustand zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen. 2. Sollten Sie eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich halten, ist dies zu erörtern, dann jedoch zu unterstellen, dass die Mandantin keine weiteren Angaben machen kann, die über die im Gespräch vom 14.11.2014 gemachten Angaben hinausgehen. 3. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, ist eine Prognose zu der Beweislage (z.B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. 4. Die Formalien (Zustellungen, Unterschriften, Ladungen, Belehrungen, Vollmachten etc.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt ausdrücklich etwas anderes ergibt. 5. Werder, Glindow und Potsdam liegen im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Potsdam und des Landgerichts Potsdam. 6. Zugelassene Hilfsmittel: a) Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung) b) Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Loseblattsammlung) c) Trojahn, Gesetze über die Berliner Verwaltung oder v. Brünneck / Wolff / Dombert, Nomos Texte Landesrecht Brandenburg d) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch e) Thomas / Putzo, Zivilprozessordnung
Problemschwerpunkte:
• Einspruch gegen Versäumnisurteil nebst Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung • Fälligkeitsvoraussetzungen des Werklohnanspruchs • Werkrechtlicher Mangel
Dem Aktenvortrag ist noch eine Aufnahme des Duschkonzepts beigefügt. Sie zeigt in einer Ecke des Bades eine Glaswand und eine Glastür, die unmittelbar auf dem Boden stehen. Der Boden des Bades ist gleichzeitig auch der Boden der Dusche. Auf eine Duschwanne wird verzichtet. Die Redaktion hat auf den Abdruck des Fotos verzichtet. 80 / anwaltsblatt karriere
Der vollständige Prüfvermerk des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg mit einem ausführlichen Lösungsvorschlag ist im Internet abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de
Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.
Rosige Aussichten mit dem Master of Laws wa
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Anwalt der Anwälte
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Der Weg zum LL.M. Text: Lisa Gut, Berlin
China Lebensgefühl „Made in China“
Sind die bürokratischen Hürden gemeistert, der lange Flug geschafft und man endlich in China angekommen, wartet der erste Kulturschock. Anders als deutsche Universitäten ähneln die Universitätsgelände in China oft kleinen Städten. Auf dem Campus gibt es neben Universitätsgebäuden, Wohnheimen, Mensen und Bibliotheken, auch Restaurants, Supermärkte, und Sportplätze – alles, was man zum Leben braucht. Internationale Studierende sind meist in eigenen Wohnheimen unterDer Weg an eine chinesische Universität ist nicht so weit, wie er gebracht. Während man sich dort mit einem anderen Studieauf den ersten Blick erscheint. Die Semesterzeiten ähneln denen renden ein Zimmer teilt und das schon gewöhnungsbedürftig in Deutschland, sodass der Wechsel nach China problemlos finden mag, teilen sich in chinesischen Wohnheimen bis zu möglich ist. Auch die Bewerbung hält kaum Überraschungen acht Studierende ein Zimmer. In den Wohnheimen ist es enbereit. Die meisten Universitäten verlangen ein Motivationsger als gewohnt, aber Anschluss zu finden und Freundschaften schreiben und Zeugnisse. Als Nachweise über ausreichende zu schließen ist leicht. Außerdem sind die Zimmer mit ca. Englischkenntnisse wird ein TOEFL- oder IELTS-Test verlangt. 150 – 300 Euro sehr preiswert und damit oft deutlich günstiger, Nach der Zusage gilt es, sich rechtzeitig über die Finanzieals eine private Unterkunft in der Stadt. rung Gedanken zu machen. Die StudienDie neue LL.M.-Serie Das gilt insbesondere für die großen gebühren variieren von Universität zu in Anwaltsblatt Karriere Städte wie Hong Kong, wo Wohnraum Universität und Programm zu Programm, Was erwartet zukünftige Anwältinnen und Anknapp und teuer ist. liegen aber zwischen 2.000 bis 8.000 Euro. wälte bei einem LL.M. im Ausland? Die wichChinas Universitäten genießen interDer DAAD bietet Auslandsstipendien tigsten und interessantesten Länder für LL.M.national einen guten Ruf. Neben chineund es lohnt sich, bei Stiftungen nachProgramme stellt Anwaltsblatt Karriere in den sischen Dozenten halten Gastdozenten zufragen. Wer Glück hat, kann auch ein nächsten Heften vor. In diesem Heft: China. aus aller Welt dort Vorlesungen. Auch Stipendium direkt von einer chinesiLL.M. – Die Abkürzung Arbeitgeber wissen einen LL.M. aus schen Universität erhalten. Zu beachten Der LL.M. ist ein akademischer Titel. AbgeChina zu schätzen. Bis zum Abschluss ist auch, dass für den Aufenthalt ein Vileitet vom lateinischen „magister legum“, wird von den Studierenden jedoch sum benötigt wird. Mit der Zusage einer dem „Meister der Rechte“ steht das doppeleiniges verlangt. Das Studium besteht chinesischen Universität erhält man das te LL. für die Mehrzahl von Recht. Man vor allem aus Vorlesungen. Nur Mitmeist problemlos. Das Visum kann entstudierte früher also nicht Jus, sondern schreiben reicht hier aber nicht. Auch weder direkt bei chinesischen VertretunJura, nicht das Recht, sondern die Rechte, nämlich das weltliche und das kirchliche. schriftliche Hausaufgaben sind Teil des gen in Deutschland beantragt werden Studienprogramms und während des oder man kann einen Visa-Service nutSemesters werden Tests geschrieben. Anders als an deutschen zen, der die Unterlagen gleich auf Vollständigkeit prüft. Universitäten, wo Wissen nur in den Abschlussklausuren abAls Teil der Vorbereitung auf den Auslandsaufenthalt empgefragt wird, ist es in China nötig, immer am Ball zu bleiben fiehlt es sich, einen Sprachkurs zu absolvieren. Englisch ist zwar und mitzuarbeiten. Unterrichtssprache und die jungen chinesischen MitstudierenEin Masterstudium in China verspricht aber nicht nur den sprechen die Sprache ebenfalls. Allerdings trifft das nicht akademische Erfahrungen. Die Volksrepublik ist eines der auf weite Teile der älteren Generationen zu, sodass für das Legrößten Länder der Erde und bietet Studierenden unzählige ben außerhalb der Universität Chinesisch-Kenntnisse unverReiseziele für die Wochenenden und Semesterferien. In den zichtbar sind. Viele Masterstudierende haben bereits während großen Städten gibt es immer etwas zu erleben. Trotz sprachdes Studiums angefangen Chinesisch zu lernen; mal aus Interlicher Hindernisse wird man von Einheimischen herzlich esse an der Sprache, mal mit festem Blick auf einen Auslandsempfangen. Wer offen ist und sich von unbekannten Bräuchen aufenthalt in der Zukunft. Wer sich kurzfristiger entscheidet, nicht abschrecken lässt, kann unter seinen chinesischen Mitfindet an den Sprachenzentren deutscher Universitäten und studierenden Freunde finden. Gemeinsam mit Einheimischen Volkshochschulen ein breites Angebot an Chinesisch-Kursen. die neue Umgebung zu erkunden ist eine bereichernde ErfahIn China selbst kann man seine Kenntnisse – egal auf welchem rung. China ist ein Land voller Gegensätze – beeindruckend ist Stand sie sind – schnell weiter verbessern. Die Universitäten es allemal. // bieten Sprachkurse für internationale Studierende an. Auch Sprachunterricht bei einem privaten Lehrer ist eine Option. Die Unterrichtskosten sind gering und die Fortschritte schneller.
Beeindruckende Berglandschaften auf dem Land, ein Gebirge aus Wolkenkratzern in den Millionenstädten andererseits. Das bevölkerungsreichste Land der Erde ist facettenreich. Heute zieht es nicht mehr nur Touristen und Unternehmer nach China, sondern vermehrt auch Studierende aus aller Welt. Die Universitäten haben auf das internationale Interesse reagiert und bieten eine Vielzahl von Studiengängen komplett auf Englisch an (siehe Übersicht auf Seite 84).
anwaltsblatt karriere / 83
report
r
report
LL.M. in China
Peking Bejing Foreign Studies University (BFSU) • Chinese Business and Commercial Law
China University of Political Science and Law (CUPL) • International Law • Chinese Law • Doppelabschluss in European and International Law an der China-EU School of Law in Kooperation mit der Universität Hamburg
China University of Political Science and Law
Chengdu
Xi’an
Southwestern University of Finance and Economics
Xi'an Jiaotong University
• Chinese Business Law • Legal Economics (M.S. in Law, Ph.D.) • Legal Theory (M.S. in Law) • Criminal Law (M.S. in Law, Ph.D.) • Civil and Commercial Law (M.S. in Law, Ph.D.)
• Chinese and International Business Law
• International Law • Chinese Law
Peking University • Chinese Law
Tsinghua University • International Arbitration and Dispute Settlement • Chinese Law
Renmin University of China • Chinese Law Peking
University of International Business and Economics (UIBE) • Business and International Economics Law Xi'an
Hangzhou
Shanghai
Chengdu
Shanghai
Zhejiang University • Chinese Law Hangzhou
East China University of Politics and Law (ECUPI) • Master of Law • International Business Law
Xiamen
Guangzhou
Fudan University Law School • Chinese Business Law
Hongkong
Jiao Tong University • Chinese Law
Guangzhou
Hongkong
Xiamen
Jinan University
University of Hongkong (HKU)
Xiamen University School of Law
• Master of Law • Master of Common Law (MCL) • Chinese Business Law
• Chinese Law • International Economic Law • International Tax Law
• International Law • Constitutional and Administrative Law • Civil and Business Law • Economic Law
Chinese University of Hongkong (CUHK) • Common Law • International Economic Law • Chinese Business Law 84 / anwaltsblatt karriere
Tongji University • Doppelmasterstudium (in Kooperation mit der HumboldtUniversität zu Berlin und Universität Konstanz)
report
Die einzige Deutsche Rechtsanwältin Christiane Kühn ist Senior Associate bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft in München. 2009 erwarb sie den „Master of Law“ mit Schwerpunkt im internationalen Wirtschaftsrecht an der City University of Hong Kong.
Hong
Den Anderen verstehen lernen Peter Lohr absolviert im Studienjahr 2016/2017 den Master „Rechtsvergleichende Studien zum deutschen, europäischen und chinesischen Recht“ an der Tongji University Shanghai. Der Doppelmaster ist ein Kooperationsprogramm mit der Humboldt-Universität zu Berlin.
Kong gh han
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Wieso haben Sie sich für ein Masterstudium in Hong Kong entschieden?
Wieso hast Du Dich für einen LL.M. in China entschieden?
Ich kannte die Stadt von einer Urlaubsreise und war direkt begeistert. Da ich nach dem ersten Staatsexamen gern einen LL.M. machen wollte, habe ich mich erkundigt, welche Möglichkeiten es in Hong Kong gibt. Dabei habe ich das LL.M.Programm der City University of Hong Kong entdeckt. Das Programm hat mich überzeugt, die Stadt wollte ich seit meiner ersten Reise noch intensiver kennenlernen – so war die Entscheidung für eine Bewerbung schnell getroffen. Als mir die School of Law sogar noch ein Stipendium gewährt hat, war auch die Finanzierung geregelt.
Für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist das Verstehen der jeweiligen Marktbedingungen und somit auch des Rechtsrahmens unerlässlich. Da ich gerne wirtschaftsnah arbeiten möchte und China ein bedeutender Handelspartner ist, habe ich mich für dieses Studium an der Humboldt-Universität Berlin und der Tongji Universität Shanghai entschieden. Es bietet die Gelegenheit mich konzentriert mit beiden Rechtssystemen in ihrer jeweiligen Heimat auseinander zu setzen.
S
Wie gefällt Dir das Studium dort? Was macht das Studium in Hong Kong aus?
Die Stadt, die Uni und ihre Menschen. Ich wurde überall herzlich empfangen und war damals sozusagen ein Exot, weil ich die einzige Deutsche im aktuellen Programm war. Die übrigen Kommilitonen kamen aus Peking oder aus Hong Kong. Rechtlich und kulturell trafen dort völlig verschiedene Welten aufeinander. Hong Kong ist deshalb genau die richtige Stadt, wenn man nicht in einer „deutschen Community“ im Ausland studieren möchte. Und das Freizeitangebot vor Ort lässt wirklich keine Wünsche offen. Hong Kong liegt direkt am Meer und hat neben einigen Shopping- und Partymeilen wöchentliche Pferderennen und sogar wunderschöne Wanderwege zu bieten. Da ist für jeden etwas dabei.
Die Verkehrssprache ist Englisch und für zukünftige Aufgaben eine gute Übung, jedoch sprechen einige Professoren auch ganz gut Deutsch. Kleine Kurse mit häufig weniger als zehn Personen führten zu einer guten Lernatmosphäre und Kontakt mit den Lehrenden, welche meist Vorträge mit zugehöriger Hausarbeit als Prüfungsleistung forderten. Fachkurse unter teilweiser Beteiligung von Praktikern und abwechslungsreiche Nebenkurse brachten mich nicht nur fachlich weiter. So gab es neben dem im ersten Semester obligatorischen Sprachkurs auch ungewöhnliche Angebote wie chinesische Musik. Stets war ich mit Menschen aus aller Welt zusammen und diese bunte Mischung macht für mich das Studium noch nützlicher und reizvoller.
Wie hat sich der LL.M. auf Ihre Karriere ausgewirkt?
Und das Leben in China?
Verhandlungssicheres Englisch ist ein Muss, wenn man international arbeiten möchte. Nach meinen Aufenthalt in Hong Kong, konnte ich meine fließenden Englischkenntnisse direkt bei Luther in der täglichen Mandatsarbeit nutzen. Neben meinen Kenntnissen im internationalen Wirtschaftsrecht habe ich vor Ort auch sehr viel über die asiatische Kultur gelernt. Das hilft mir heute bei der Beratung deutscher Mandanten, die in Asien tätig sind. Beispielsweise, wenn es um Vertragsverhandlungen über den Verkauf von Investitionsgütern nach Asien geht. Dabei ist ein gewisses Verständnis für die asiatische Kultur ein enormer Vorteil. Dies gilt natürlich auch für den umgekehrten Fall, die Beratung asiatischer Mandanten in Deutschland.
Shanghai ist sehr modern und der Lebensstil sehr westlich. Es wird nie langweilig. Mit chinesischen Studenten kam ich schnell in Kontakt und auch in kleineren Läden versuchte man mit mir häufig ins Gespräch zu kommen. Versteht man sich nicht auf Chinesisch, dann musste Englisch helfen. Notfalls waren Hände und Füße, sowie Handy mit Wörterbuch die besten Helfer und eine nützliche Erfahrung. Die gefürchtete schlechte Luft empfand ich als kein Problem, obwohl europäische Grenzwerte nur selten eingehalten werden. Probleme wegen ihr hatte ich jedoch nie und genoss in den Sommermonaten häufig blauen Himmel und die schönen, grünen, großen Parks in Shanghai. anwaltsblatt karriere / 85
Das Referendariat und das liebe Geld Die Wahl des Bundeslandes entscheidet über Stationsentgelte, Unterhaltsbeihilfen und Zuverdienstgrenzen
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Text: Zakiya Mzee, Berlin
Es ist zu schön, um wahr zu sein. Anders als im Jura-Studium werden Referendarinnen und Referendare für die Ausbildung „bezahlt“. Wie so oft im Leben sieht die Realität jedoch anders aus. Nicht in allen Bundesländern kann man von der Unterhaltsbeihilfe allein gut leben und auch die Ausübung einer Nebentätigkeit ist nicht ganz unproblematisch. Wie lässt sich also finanziell das meiste aus dem Referendariat rausholen und welche Fallen gibt?
Bundesweit geht der Trend eher zu einem Anstieg der Beihilfe. In Anbetracht der stetig steigenden Mieten und Lebenshaltungskosten insbesondere in den Großstädten ist das eine willkommene Entwicklung. 86 / anwaltsblatt karriere
Neben dem Standort spielt für viele Referendarinnen und Referendare insbesondere die Höhe der Unterhaltsbeihilfe eine wichtige Rolle, wenn es darum geht sich zu entscheiden wo das Referendariat absolviert werden soll. Zwischen 950 Euro und ca. 1.258 Euro brutto lassen sich je nach Bundesland verdienen. Dabei bilden Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern weiterhin die Schlusslichter, während Brandenburg den früheren Spitzenreiter Thüringen abgelöst hat. Nachdem der thüringische Landtag im März den Beamtenstatus für seine Referendarinnen und Referendare abgeschafft hat, mussten diese nicht nur mit 100 Euro weniger im Monat auskommen, sondern auch die Streichung des Familienzuschlags hinnehmen. Damit ist Thüringen das einzige Bundesland, in dem die Unterhaltsbeihilfe im Vergleich zu 2015 gekürzt wurde. Bundesweit geht der Trend hingegen eher zu einem Anstieg der Beihilfe. So erhalten Berliner Referendarinnen und Referendare seit Juni knapp 135 Euro mehr als im Vorjahr. In Anbetracht der stetig steigenden Mieten und Lebenshaltungskosten insbesondere in den Großstädten ist das eine willkommene Entwicklung.
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Soweit die guten Neuigkeiten. Hier kommen die schlechten: Referendarinnen und Referendare sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Einzig von der Rentenversicherung sind sie befreit. Bei einem Bruttoverdienst von 1.100 Euro bleiben bei Steuerklasse I von der Unterhaltsbeihilfe am Ende noch etwa 970 Euro übrig. Davon kann man leben, große Sprünge sind allerdings nicht möglich. Dabei darf nicht vergessen werden, dass auch in Deutschland die Juristenausbildung nicht ganz preiswert ist. Wer sich für das Examen sämtliche Gesetzestexte und Kommentare neu anschafft, muss dafür in Berlin knapp 570 Euro zahlen. Darüber hinaus entscheiden sich zunehmend mehr Referendarinnen und Referendare dafür, neben den verpflichtenden Arbeitsgemeinschaften noch ein Repetitorium zu besuchen. Je nach Anbieter kann das zwischen 90 Euro und 130 Euro monatlich kosten. Da kann das Geld am Ende des Monats selbst in den großzügigeren Bundesländern knapp werden. Die Lösung liegt auf der Hand: eine Nebentätigkeit. Wer das Glück hat, eine der begehrten Stellen als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer Großkanzlei zu ergattern, kann schon mal 800 Euro pro Wochenarbeitstag im Monat verdienen. Allerdings sind insbesondere gut bezahlte und zeitintensive Nebentätigkeiten nicht unproblematisch. Zum einen ist das Referendariat nicht zu unterschätzen. Zwischen Stationsarbeit und Arbeitsgemeinschaften ist die freie Zeit knapp bemessen. Zum anderen müssen Nebentätigkeiten grundsätzlich von der Ausbildungsstelle – in der Regel vom Präsidenten des ausbildenden Oberlandesgerichts – genehmigt werden.
570 €
Die Anforderungen an eine genehmigungsfähige Nebentätigkeit sind überall streng, unterscheiden sich aber je nach Bundesland. In erster Linie geht es um die Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit der juristischen Ausbildung, für die man immerhin bereits die Unterhaltsbeihilfe erhält. Häufig gibt es Beschränkungen in zeitlicher Hinsicht. In Hessen darf eine Nebentätigkeit eine Arbeitszeit von 50 Stunden im Monat nicht überschreiten. In Berlin ist eine nicht-juristische Nebentätigkeit auf acht, eine juristische Nebentätigkeit auf zehn Wochenstunden begrenzt. Bayern erlaubt immerhin eine juristische Nebentätigkeit im Umfang von 14 Wochenstunden vor Abschluss des schriftlichen Teils des zweiten Staatsexamens. Dafür genehmigt der Freistaat eine nicht-juristische Nebentätigkeit in den ersten sechs Monaten des Referendariats nur bei einer Prüfungsnote von mindestens 5,25 Punkten und behält sich im Übrigen vor, die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften absinken. Eine ähnliche Regelung findet sich unter anderem auch in Thüringen. In finanzieller Hinsicht gilt es außerdem zu beachten, dass der Verdienst auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet wird, wenn die Einkünfte aus der Nebentätigkeit eine bestimmte Höhe überschreiten. Wie viel Referendarinnen und Referendare abzugsfrei dazu verdienen können, ist wie soll es anders sein – länderabhängig. In Berlin, Bayern und Thüringen beispielsweise, wird die Unterhaltsbeihilfe gekürzt, wenn das Einkommen aus der Nebentätigkeit den Grundbetrag übersteigt. In NordrheinWestfalen hingegen kann das 1,5-fache der Unterhaltsbeihilfe dazu verdient werden, bevor eine Anrechnung erfolgt. Bei der Auswahl des Standorts für das Referendariat lohnt sich daher eine gründliche Lektüre der Ausbildungsordnung des jeweiligen Bundeslandes. anwaltsblatt karriere / 87
bewerbungstipps
Wer allein von der Unterhaltsbeihilfe leben möchte, wird es in
Hamburg oder Hessen schwerer haben als in
Brandenburg oder Bayern.
Von der Nebentätigkeit ist die Stationsvergütung zu unterscheiden. Insbesondere während der Anwalts- und Wahlstation, teilweise aber auch in der Verwaltungsstation war es bisher üblich, die Referendarinnen und Referendare im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe zu vergüten. Ein gesonderter Arbeitsvertrag war dafür bislang nicht nötig. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom März 2015 schieben nun jedoch einige Bundesländer der Stationsvergütung einen Riegel vor. Das Gericht entschied, dass die staatliche Ausbildungsbehörde, für die von einer externen Ausbildungsstelle gesetzeswidriger Weise nicht gezahlten Sozialabgaben, haftbar ist. Darauf reagierten einige Bundesländer mit drastischen Schritten: Hessen machte den Anfang und verbot im Dezember 2015 eine zusätzliche Stationsvergütung seiner Referendarinnen und Referendare. Das OLG Hamburg zog nach und verlangte Anfang April 2016 sogar für bereits laufende Stationen eine „finanzielle Abstinenz“. Mittlerweile hat Hamburg jedoch seine Strategie geändert. Der Stadtstaat ermöglicht eine „Stationsvergütung“ in Form einer Nebentätigkeit. Die neue Regelung macht den Abschluss eines gesonderten Arbeitsvertrags mit der ausbildenden Kanzlei erforderlich, mit dem Passus, dass der Referendar einer von der Ausbildungstätigkeit abgrenzbaren Tätigkeit nachgeht. An das
Kriterium der Abgrenzbarkeit sollen allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden. Damit sich der Aufwand auch in finanzieller Hinsicht lohnt, wurde zusätzlich der zeitliche Umfang von Nebentätigkeiten von bisher acht auf bis zu 19,5 Wochenstunden erhöht. Am Ende ändert sich in der Praxis für die Hamburger Referendarinnen und Referendare nicht viel. Und auch in Hessen werden die Frankfurter Großkanzleien weiterhin mit lukrativen Vergütungen für die Anwalts- und Wahlstation werben können, indem sie die Stationsvergütung als Nebentätigkeit ausgeben.
Was gilt es also in finanzieller Hinsicht für das Referendariat zu beachten? Für jeden, der es sich zutraut während des Referendariats zu arbeiten, kann es sich finanziell lohnen, in ein Bundesland mit einer geringen Unterhaltsbeihilfe zu gehen, das aber Nebentätigkeiten in einem größeren zeitlichen Umfang gestattet und hohe abzugsfreie Zuverdienste erlaubt. Wer allein von der Unterhaltsbeihilfe leben möchte, wird es in Hamburg oder Hessen schwerer haben als in Brandenburg oder Bayern. //
Fein heraus sind nur diejenigen, die auch nach dem Studium noch auf einen Zuschuss von zu Hause vertrauen dürfen.
Auch das soll es geben.
88 / anwaltsblatt karriere
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92 / anwaltsblatt karriere
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Pryor Cashman LLP
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Morvilliers, Sentenac
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Anwaltskanzlei CIKACČ
RAin Vlatka Cikac, mag. Iur., Ilica 253 RAin & Mediatorin HR-10000 Zagreb
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94 / anwaltsblatt karriere
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Veranstalter:
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Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt
Dr. Jochen Markgraf ist Rechtsanwalt
und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.
und Partner bei Glade Michel Wirtz in Düsseldorf.
Jochen Brenner ist Journalist in Hamburg. Dr. Jan Curschmann ist Rechtsanwalt und Partner bei Taylor Wessing. Er ist Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Martin Dommer ist Journalist in Köln und schreibt regelmäßig für Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere.
Nicole Narewski ist Rechtsanwältin und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Sie ist Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins.
Dr. Anja Pitzal ist Richterin in Hamburg. Sie veröffentlicht seit dem Startheft in Anwaltsblatt Karriere.
Ulrich Schellenberg ist Rechtsanwalt und Notar in Berlin. Seit Juni 2015 ist er Präsident des Deutschen Anwaltvereins.
Katja Gersemann ist Rechtsanwältin und Journalistin in Berlin.
Jens Gnisa ist Amtsgerichtsdirektor in Bielefeld und seit April 2016 Vorsitzender des Deutschen Richterbunds.
Lisa Gut studiert Rechtswissenschaften in Berlin.
Antje Jungk ist Rechtsanwältin und bei der Allianz Versicherungs AG tätig.
Prof. Dr. Matthias Kilian ist Direktor des Soldan Instituts Köln. Er ist Inhaber der Hans-Soldan-Stiftungsprofessur an der Universität zu Köln.
Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktionen Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins und Mitglied der Hauptgeschäftsführung des DAV.
Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig (Leitung) Franz Peter Altemeier, Nicole Narewski, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit Undine Christian, Zakiya Mzee, Nora Zunker Koordination und Produktion Antje Busse Grafik Eggers + Diaper, Potsdam Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68 info@ad-in.de.
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Prof. Dr. Winfried Tilmann ist
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Jens Fusbahn ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Kötz Fusbahn und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses Geistiges Eigentum im Deutschen Anwaltverein.
Impressum Anwaltsblatt Karriere
Rechtsanwalt bei Hogan Lovells und Vorsitzender des Ausschusses Geistiges Eigentum im Deutschen Anwaltverein.
Fotonachweise Peter Adamik: S. 40, 41, 42, 44, 45, 47 Baker: S. 32 Franz Brück: Cover, S. 16, 17, 18, 19, 20 Andreas Burkhard: S. 11 DAV: S. 97 elektraVisions: S. 21 istock.com/Nikada: S. 6 istock.com/evryka23: S. 8 oben istock.com/EVZONI: S. 8 unten istock.com/mihailomilovanovic: S. 9 istock.com/Daniel_Kay: S. 22, 24 istock.com/MACIEJ NOSKOWSKI: S. 25 istock.com/Carl Hebert: S. 26 istock.com/ismagilov: S. 28-31 istock.com/MirgoGrafiks: S. 36 istock.com/ktsimage: S. 48, 51 istock.com/g-stockstudio: S. 54 istock.com/Misha Beliy: S. 56 istock.com/kukurikov: S. 66, 68, 69 istock.com/efks: S. 70 istock.com/IrenevanderMeijs: S. 76 istock.com/wichai leesawatwong: S. 82, 84 istock.com/VLADGRIN: S. 93 ©Lebenskleidung: S. 75 picture alliance: S. 60 privat: S. 14, 32, 33, 34, 35, 72, 85, 98 Redeker: S. 34 Richterbund: S. 52 Sven Serkis: S. 3 Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN 1864-4236
96 / anwaltsblatt karriere
leserbriefe
Rätsel Juristisch für Juristen – das DAV-Bilderrätsel
Leserbriefe Wir haben unsere Leser gefragt, warum sie Anwaltsblatt Karriere lesen…
Das deutsche Recht hat seine eigene Sprache. Für ihre Mandanten sind Sie nicht nur Rechtsberater, sondern auch Dolmetscher für diese exotische Fremdsprache. Wie fit sind Sie im Juristendeutsch? Testen Sie Ihr Wissen mit dem DAV-Bilderrätsel! Welche juristische Vokabel verbirgt sich hinter unserem Bild?
… weil es zeigt, dass der Anwaltsberuf unglaublich abwechslungsreich sein kann.
Die Auflösung des Bilderrätsels finden Sie auf unserer Website www.anwaltsblatt-karriere.de.
… weil ich die Lebensläufe der Rechtsanwälte spannend finde. (Referendarin Frankfurt am Main)
(Student Augsburg)
… weil kein anderes Magazin so informativ für Referendare ist. (Referendarin Frankfurt am Main) … weil es wichtig ist, sich frühzeitig um die Zeit nach dem Studium zu kümmern. (Studentin Hamburg)
… weil es andere Rechtsgebiete, die im Studium nicht behandelt werden, erläutert. (Referendarin Berlin)
… weil ich noch vor der Berufswahl stehe. (Student Berlin) … weil ich als Referendar auf der Suche nach beruflichen Perspektiven bin. (Referendar Frankfurt am Main)
… weil es große Vorfreude auf die spätere Berufspraxis macht! (Student Bayreuth) … weil es eine unverzichtbare Informationsquelle im Referendariat ist. (Referendar Celle) … weil es viele interessante und auch gut durchdachte Berichte enthält. (Studentin Trier) … weil man neue Perspektiven mitkriegt und Motivation für das Studium bekommt. (Student Frankfurt Oder)
… weil es interessante Inhalte zum Thema Ausbildung und Praxis liefert. (Studentin Köln) … weil die Zeitschrift sehr informativ und gut zu lesen ist und ich interessante Anregungen für die Berufswahl bekomme. (Student Berlin) … weil es mich umfassend informiert und ich so den für mich passenden Job finden kann. (Referendar Berlin) … weil man nur gut argumentieren kann, wenn man die Wahrheit weiß. (Studentin Jena) … weil interessante Berufsalternativen aufgezeigt werden. (Student Berlin) … weil man immer etwas Neues lernt. (Referendar Koblenz) … weil insbesondere für Berufseinsteiger die Erfahrungen, Erkenntnisse anderer sehr hilfreich sind. (Studentin Frankfurt am Main)
Begriff mit 11 Buchstaben
anwaltsblatt karriere / 97
schlussplädoyer
s Was frustriert, was beglückt?
Stefan Lütje ist Rechtsanwalt. Gemeinsam mit seiner Frau kümmert er sich um zwei dreizehnjährige unbegleitete Jungen aus Syrien. Für beide haben sie im November 2015 die Vormundschaft übernommen. Und finden: Es ist eine bereichernde Erfahrung und gleichzeitig ein Beitrag in der aktuellen Flüchtlingssituation. Das Anwaltshandwerk hilft beim Umgang mit Behörden und auch bei ganz normalen Alltagsproblemen, wobei eine Vernetzung mit Gleichgesinnten hilfreich ist. Und weil man „nur“ Vormund und nicht Pflegeeltern wird, ist die richtige Balance zwischen Wohlwollen und fürsorgliche Distanz eine gute Basis für eine sinnvolle Tätigkeit.
Was treibt Sie an?
Letztlich das Bedürfnis, Haltung zu zeigen und einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Deutschland hat die Mauer überwunden und darf auf die aktuellen Herausforderungen nicht mit neuen Mauern antworten. Allein in Berlin hatten im Herbst 2015 über den Länderschlüssel über 4.500 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Zuflucht und eine bessere Zukunft gesucht. Die Initiative, schnelle Abhilfe durch die Bestellung von Juristen zu ehrenamtlichen Vormündern zu schaffen, fanden wir eine gute und pragmatische Lösung des Problems. Daran wollten wir mitwirken. Wieviel Zeit kann ein Anwalt (eine Anwältin) opfern?
Natürlich gibt es Spitzenlasten, insbesondere am Anfang. Aber wie bei den eigenen Kindern spielt sich vieles ein, wenn erst einmal grundsätzliche Weichen gestellt sind. Im Schnitt kann man mit wenigen Stunden pro Woche viel Gutes tun! Was frustriert, was beglückt?
Frustrierend ist insbesondere die Dauer der Asylverfahren und damit die viele Monate dauernde Unsicherheit unserer Mündel über das eigene Schicksal und das naher Angehöriger. Beglückend ist immer wieder, dass und auch wo überall einem viel guter Wille und Menschlichkeit begegnet. Das Vertrauen von Jugendlichen will auch hier wie immer erst einmal gewonnen werden – aber ist gerade unter solchen Umständen auch eine beglückende Erfahrung. Was raten Sie dem Nachwuchs?
Natürlich gibt es ganz unterschiedliche Fälle, keiner gleicht dem anderen und nicht jeder wird gleichermaßen erfüllen und befriedigen. Aber eine ernstgenommene Vormundschaft vermittelt nicht nur das gute Gefühl, konkret etwas beizutragen, sondern auch einen neuen und authentischen Zugang zu einem Thema, das uns bleiben wird. Und wofür das Ganze?
Es schafft sich nicht von alleine, aber ist zu schaffen, gerade für ein Land wie Deutschland. Und gerade die junge Generation von Flüchtlingen hat bei richtiger Betreuung eine hohe Integrationschance und sehr viel Potential für unsere Gesellschaft. // 98 / anwaltsblatt karriere
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