Anwaltsblatt Karriere Heft 2/2013

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sonderausgabe

2/ 2013

einstieg

Nizaqete Bislimi report

Einstiegsgeh채lter 체berblick

Jura-Fakult채ten

Mit Stellenmarkt f체r Anwalts-, Stations- und Praktikastellen



digital

klassisch

Liebe Studierende und liebe Referendare, wissen Sie schon, wie Sie Ihre Karriere zur erfolgreichen Anwältin oder zum erfolgreichen Anwalt „designen“ wollen? Zwei Anwältinnen und ein Anwalt berichten in diesem Heft davon, wie sie es ganz persönlich geschafft haben. Ihre Werdegänge könnten nicht unterschiedlicher sein. Nizaqete Bislimi kam als Flüchtlingskind nach Deutschland. Sie kämpfte nicht nur jahrelang mit der deutschen Ausländerbürokratie, sondern erkämpfte sich Jura-Studium und Referendariat. Heute arbeitet sie als Anwältin im Ausländer- und Asylrecht und hilft nun Menschen, die – ähnlich wie sie früher – dringend die Hilfe von Anwältinnen und Anwälten benötigen. Falk Würfele macht internationales Baurecht und gründete vor Jahren mit zwei Mitstreitern seine eigene Kanzlei. Den wissenschaftlichen Gehalt seiner Arbeit will er dabei nicht außen vor lassen – er ist gleichzeitig Honorarprofessor. Bettina Tugendreich wiederum ist gerade Partnerin in einer Großkanzlei geworden – und bringt Beruf und Familie unter einen Hut. Deutlich machen alle drei jedenfalls eines: Den Weg in die Anwaltschaft gibt es nicht. Es gibt viele! Und auch wenn Sie noch keinen Masterplan haben oder wenn sich dieser als undurchführbar herausgestellt hat: Verlieren Sie nicht den Mut!

Denn das haben die drei gemeinsam, so verschieden ihre Lebenswege sind: Sie haben Anstrengungen bewältigt, gehandelt und immer nach vorne gedacht. Wenigstens bei dem letzten Punkt kommen wir ins Spiel: vorne ist eine grobe Richtung, was genau dort alles ist, muss präzisiert werden. Sehen Sie Anwaltsblatt Karriere als eine Art Wegweiser. Entscheiden müssen Sie sich, aber es ist recht hilfreich zu wissen, zwischen welchen Optionen man die Wahl hat. In dieser Ausgabe geht es wieder um die vielen Facetten des Anwaltsberufs. Und um viele praktische Hinweise, so beim Einstellungsund Gehälterreport (diesmal zu regionalen Kanzleien, zum Strafrecht und zum Bank- und Kapitalmarktrecht), bei der Übersicht zur Referendarausbildung in den Bundesländern oder im Auslandsreport (dort führt der Weg diesmal nach Südamerika). Wer einen Wegweiser hat, kommt aller Wahrscheinlichkeit nach sicher ans Ziel. Wenn Anwaltsblatt Karriere Ihnen ein Wegweiser ist, haben wir unser Ziel erreicht. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen viel Freude beim Lesen. Ihr Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins anwaltsblatt karriere / 3

editorial

e


inhalt

„Bitte nie von Chance und Bedrohung reden.“ , „Es ist schon sehr bemerkenswert, das Recht eines Staates studieren zu wollen, der einen als unerwünscht betrachtet. , Südamerika – Jura jenseits ausgetretener Pfade , Stellenmarkt , … S. 40

S. 50

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inhalt

anwaltsköpfe 16

portrait

40

interview

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einstieg

Dr. Bettina Tugendreich – man springt so hoch wie man muss Prof. Dr. Falk Würfele – raus aus der Spezialisierungsfalle Nizaqete Bislimi – durch die Wand

anwaltszukunft 14 22

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Eigenförderung statt Frauenförderung, Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen report Bank- und Kapitalmarktrecht, Strafrecht und regionale Topkanzleien Einstiegsgehälter, Einstellungschancen in Großkanzleien trends Zukunft > Regionale Mittelstandskanzleien Zukunft > Wirtschaftsstrafrecht Zukunft > Handels- und Gesellschaftsrecht gastkommentar Die Zukunft der Anwaltschaft, Prof. Dr. Susanne Baer reportage Die Kanzlei der Zukunft beginnt jetzt existenzgründung Neues wagen – zwischen Tradition und Moderne: Anwalt in Weimar mandantenfragebogen Harald Glööckler: Der Erfolg zählt kommentar

anwaltsausbildung 32

station

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haftungsfallen

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rechtsprechung

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fakultäten

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kommentar

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report

Zwei Kanzleien in Berlin (Prenzlauer Berg) – vom Urheber- bis zum Strafrecht Der Anwalt als Kanzleiabwickler Anwaltsrecht Von der Einschreibung bis zur Prüfung – Infos zum Jura-Studium Ist ein Mediator (auch) Anwalt?, Prof. Dr. Volker Römermann Öffentliches Recht: Aktenvortrag und Lösungsskizze Die Neue Welt entdecken: Südamerika für Studierende, Referendare und junge Anwälte

anwaltsstellen 94

bewerbungstipps

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stellenmarkt

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editorial

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nachrichten

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autoren, impressum

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rätsel, leserbriefe

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schlussplädoyer

Mit vollem Einsatz: Wie man sich bei kleinen und mittleren Kanzleien richtig bewirbt Anwaltsstellen Anwaltsstationen Anwaltspraktika Wahlstationen

Digital + klassisch, Prof. Dr. Wolfgang Ewer Studie: Rechtsdienstleistungsmarkt 2030 – Der Deutsche Anwaltverein blickt voraus Kurzmeldungen

Sylvia Schenk ist Rechtsanwältin anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

Studie: Rechtsdienstleistungsmarkt 2030 – Der Deutsche Anwaltverein blickt voraus Text: Rechtsanwalt Franz Peter Altemeier, DAV-Geschäftsführer, Berlin

20 2030 2 03 03 Die Zukunftsstudie ist eines der größten Projekte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) der vergangenen Jahre. Die Vorarbeiten reichen bis in das Jahr 2006 zurück. Einer der Auslöser: 2005 veröffentlichte der kanadische Anwaltverein eine Zukunftsstudie unter dem Titel „Crystal Clear“. Die Canadian Bar Association hatte erkannt: Die Auseinandersetzung mit der eigenen Zukunft ist eine mögliche Quelle für Inspiration und Orientierung – und vor allem für das frühe Erkennen von Zukunftschancen. Ziel der auf dem Anwaltstag 2013 vorgestellten Studie war es, die zukünftigen Entwicklungen und Szenarien des (anwaltlichen) Rechtsdienstleistungsmarkts so darzustellen, dass die DAVMitglieder die notwendige Orientierung für ihr Kanzleimanagement und das – wirtschaftlich immer bedeutend werdende – Kanzleimarketing erhalten. Die Untersuchungen der Prognos AG begannen im Sommer 2011 mit Literatur- und ersten Basis- und Marktstrukturanalysen. Es folgten Experteninterviews mit Vertretern aus Wissenschaft, Verwaltung und Anwaltschaft sowie eine groß angelegte Online-Umfrage im Sommer 2012, an der sich mehr als 6 / anwaltsblatt karriere

Bereits 1987 hatte die Prognos AG eine Studie zur Marktentwicklung erstellt (veröffentlicht als Sonderheft des Anwaltsblatts im März 1987, abrufbar im PrintArchiv des Anwaltsblatts unter www.anwaltsblatt.de). Viele der getroffenen Annahmen zu den künftigen Entwicklungen stellten sich in den Folgejahren als zutreffend heraus. Noch Jahre später profitierte die Anwaltschaft von den Studienergebnissen.

7.200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beteiligten. Trend- und Szenarioworkshops mit Experten aus allen Bereichen der Anwaltschaft aber auch externen Sachverständigen und gewerblichen Mandanten vervollständigten die Analyse. Die heutige Welt verändert sich rasant – und das geht auch an der Anwaltschaft nicht vorbei. Deutschland schrumpft und altert. Auch die Anwaltschaft hat sich auf die Konsequenzen des demographischen Wandels einzustellen: Das Geschäft verlagert sich in die Ballungsgebiete. In ländlichen Regionen geht die Nachfrage nach anwaltlichen Dienstleistungen zurück. Besonders betroffen ist der klassische „Feld-, Wald- und Wiesenanwalt“. Dieser wird nur überleben können, wenn er sich flexibel und mandatsbezogen in Netzwerken zusammenschließt. Den „Präsenzanwalt“ wird es so in kleineren Einheiten 2030 nicht mehr geben. Das Berufsbild entwickelt sich fort. So wird auch der Vereinbarkeit von Familie und Beruf von der nachwachsenden Generation eine ganz andere Bedeutung zugemessen. Dem folgen auch die Arbeitsabläufe. Der Anwalt 2030 berät als (internationaler) Dienstleister und Problemlöser seine Mandanten mobil auch außerhalb der Kanzlei und dort, wo Rechtsrat gefragt ist. Das Wissensmonopol der Anwaltschaft wird im Zuge der Digitalisierung

schrumpfen, die allgemeine Verfügbarkeit des Rechtswissens nimmt zu. Durch die zunehmende Virtualisierung der Lebens- und Arbeitsabläufe entstehen neue Online-Geschäftsmodelle, von denen insbesondere Verbraucher profitieren. Der Mehrwert der Anwaltsleistung liegt zukünftig stärker in der hochspezialisierten, umfänglichen und begleitenden Beratung. Dies ist auch erforderlich, da der Anwalt 2030 mit nicht-anwaltlichen Akteuren wie Versicherern und Verbänden konkurriert. Mit der zunehmenden Anspruchshaltung der Mandanten und der gestiegenen Kostensensibilität wird zum Dreh- und Angelpunkt ein hoch effizient arbeitendes Backoffice. Besonders kleinere und mittlere Einheiten werden sich darauf einzustellen haben. Profitieren kann die Anwaltschaft unter anderem von der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in der Mandatsbearbeitung (Stichwort: E-Akte). Auch die Mandantenkommunikation wird mehr noch als bisher – gerade in standardisierbaren Sachverhalten – automatisch oder halbautomatisch stattfinden und Prozesse in der Wertschöpfungskette beschleunigen. Davon profitieren Mandanten wie Anwälte gleichermaßen. Die Ergebnisse der Studie stehen als Kurzversion (Executive Summary) und als Langversion zum Download auf www.anwaltverein.de zur Verfügung. Wie die Kanzlei 2030 aussehen wird, schildert von Daniels auf Seite 56. //



nachrichten

n Ulrike Guckes † Anwaltsblatt Karriere trauert: Rechtsanwältin Dr. Ulrike Guckes ist tot. Im Alter von 35 Jahren starb sie am 10. September 2013 in Berlin. Seit Herbst 2007 gehörte Ulrike Guckes der Redaktion von Anwaltsblatt Karriere an. Damals startete sie als Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins unendlich motiviert in den Anwaltsberuf und stieg nebenbei in die Redaktion des Magazins des DAV für Studierende und Referendare ein. Die Redaktionsaufgabe war ihr schnell eine Herzenssache geworden. Die erste Ausgabe von Anwaltsblatt Karriere zum Sommersemester 2007 war euphorisch von Leserinnen und Lesern und mit viel Respekt von anderen Verlagen aufgenommen worden. Doch das war für Ulrike Guckes nur Ansporn. Sie unterzog das Heft einer schonungslosen Heftkritik. Ihr wacher, klarer und konsequenter Blick war Ausdruck einer außergewöhnlichen Urteilskraft. Ihr innerer Kompass war fest ausgerichtet. Es ging ihr um die Sache, nie um persönliche Eitelkeiten. Und das Anwaltsblatt Karriere wurde durch sie besser: Näher dran an den Themen der Studierenden und Referendare – und an dem, was zukünftige Anwältinnen bewegt. Wie Beruf und Familie vereinbart werden können, bewies Ulrike Guckes dann selbst 2009, als ihre Tochter zur Welt kam. Allen ihren Hoffnungsplänen machte eine schwere und tückische Krankheit ein Ende. Zwei Jahre kämpfte sie. Aber selbst da war ihr Optimismus noch ansteckend – und am Ende ein wenig tröstlich. Die Redaktion 8 / anwaltsblatt karriere

Anwaltstag 2013: Die Zukunft fängt heute an Der Anwaltsmarkt wandelt sich zu einem Rechtsdienstleistungsmarkt. Diese Botschaft ging vom 64. Deutschen Anwaltstag aus. Doch zugleich diskutiert die Anwaltschaft auch rechts- und gesellschaftspolitische Fragen. Es war ein Anwaltstag, bei dem das Motto „Anwaltsmarkt 2030 – Zukunft jetzt gestalten“ allgegenwärtig war. Anwältinnen und Anwälte diskutierten mit Rechtspolitikern über den Zivilprozess der Zukunft, mit Rechtsschutzversicherern über Mediation, untereinander über Fremdbesitz in Kanzleien, mit Staatsanwältinnen und Richterinnen über anwaltliche Berufsethik und mit der Wissenschaft über eine anwaltsorientierte Juristenausbildung. Die Anwältinnen im DAV waren mit dem Thema Frauen in der Anwaltschaft präsent. Prof. Dr. Susanne Baer, Richterin des Bundesverfassungsgerichts, mahnte in ihrer Festrede echte Chancengleichheit und Diversität in der Anwaltschaft an. Die von der Prognos AG erstellte Zukunftsstudie des DAV wurde in Referaten zum gesellschaftlichen und tech-

nologischen Wandel vorgestellt. Die zentrale Erkenntnis der Studie: Kanzleimarketing und -management werden wichtiger. Kanzleien müssen sich vom Dienstleister zum Unternehmen wandeln. Die Veränderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt können für die Anwaltschaft Chance und Gefahr sein. Eine Anwaltsnotarin: „Der technologische Wandel wird radikaler als erwartet.“ Die Zukunft bestimmte auch die Advotec. Kanzleisoftware für Smartphone und E-Book zeigte, wie eine mobile Anwaltskanzlei aussehen könnte. Offen wie selten wurde über Marktentwicklungen und Trends diskutiert und spekuliert. Auch die DAV-Initiative für eine gesetzliche Regelung des digitalen Nachlasses fand viel Beachtung. Außerdem hatten mehrere Arbeitsgemeinschaften erfolgreich das Angebot der Pflichtfortbildung für Fachanwälte ausgebaut. Bei aller Vielfalt war auch Raum für eine Diskussion engagierter Anwältinnen und Anwälte mit Kollegen aus der Türkei über die aktuelle Menschenrechtslage – ein Zeichen anwaltlicher Solidarität. //

Präsent in allen Netzwerken: Neue Deutsche Anwaltauskunft Die neue Deutsche Anwaltauskunft ist seit Ende Oktober online. Das Rechtsportal präsentiert sich in einem völlig neuen Design. Neben der Anwaltssuche und einem umfassenden Ratgeberteil wurde ein ganz neuer Bereich geschaffen: das Magazin mit aktuellen Artikeln, Podcasts und Videos zu lebensnahen Rechtsthemen. Besonders spannend für Studierende und Referendare: die Aktivitäten in den sozialen Netzwerken, die zu einem regen Austausch einladen. „Anwaltauskunft Magazin“ ist auf Facebook, Google+ und Twitter (@anwalt-

auskunftmagazin) unterwegs. Außerdem wurde der YouTube-Kanal des Deutschen Anwaltvereins überarbeitet und neu sortiert. Die Redaktion freut sich auf spannende Diskussionen sowie über Anregungen und Themenvorschläge: Über welches absurde Gesetz stolpern angehende Juristinnen und Juristen im Studium? Welche Rechtsfragen stellen Freunde, die nichts mit dem Studium oder Referendariat zu tun haben? Die sozialen Netzwerke ermöglichen den direkten Kontakt zur Redaktion. //



nachrichten

Rechtsgeschichte fürs Smartphone Wer sich einen Überblick über die Geschichte des Rechts verschaffen will, kann das jetzt auch mit seinem Smartphone. Für den Studenten 2.0 wird der Lehrstoff in der App „Rechtsgeschichte. check it!“ zeitgemäß aufgearbeitet. Auf 40 Seiten wird ein konzentrierter Überblick über die wesentlichen Inhalte des Faches gegeben. Dabei werden die Grundzüge der Rechtsgeschichte von den ersten Rechtsphänomenen und der Antike, über das Mittelalter bis hin zur Neuzeit erläutert. Besonders eingegangen wird auf Entwicklungen im europäischen und auch internationalen Zusammenhang im 19. und 20. Jahrhundert. Einen Kontrapunkt bildet der Abschnitt „Recht und Willkür: Recht in der Diktatur“. Dort wird die Rolle von Juristen, Recht und Justiz in autoritären Staatsregimen vor dem Hintergrund dargelegt, dass niemand sein Handeln hinter geltenden Gesetzen verstecken kann. Auch wird in der App ein Ausblick auf die Rechtsentwicklung gegeben. Den Studenten, die gerne mit modernen Medien lernen, dient die App zur schnellen Orientierung. Sie ist einfach und übersichtlich gestaltet und ermög-

Rechtsgeschichte. check it!

licht eine schnelle Suche nach konkreten Begriffen. Zwar kann sie Bibliotheksbesuche zur Prüfungsvorbereitung nicht ersetzen. Jedoch ermöglicht sie allerorts einen schnellen und gezielten Einstieg in das Fach Rechtsgeschichte. Die App „Rechtsgeschichte. check it!“ des Augsburger Rechtshistorikers Dr. Peter Kreutz ist beim Boorberg Verlag erschienen und ist für Smartphones mit dem Betriebssystem Android und iPhones kostenlos verfügbar. In den jeweiligen Stores kann sie unter dem Stichwort „Rechtsgeschichte“ geladen werden. Eine Version für Windows-Handys ist in Vorbereitung. //

Zweifel am Juristenauswahlverfahren des Bundesinnenministeriums Ist das Juristenauswahlverfahren im Bundesinnenministerium rechtmäßig abgelaufen? Die SPD-Fraktion hat dies angezweifelt und stellte eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung (BT-Drs. 17/13593). Diese wies die Bedenken zurück (BT-Drs. 17/13781). Aus Sicht des Ministeriums gäbe es keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens, welches zur Besetzung neu erschaffener Stellen im höheren Dienst durchgeführt wurde. Das Verfahren sei 10 / anwaltsblatt karriere

in einem „seit vielen Jahren bewährten strukturierten Auswahlprozess“ verlaufen. In diesem seien die Interessenvertretungen umfangreich eingebunden und es hätten bisher immer einvernehmliche Ergebnisse erzielt werden können. Hintergrund der Auseinandersetzung war die von der Schwerbehindertenvertreterin gerügte Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber. Das dabei angerufene Arbeitsgericht habe „jedoch weder Ausführungen zu inhaltlichen Fragen

oder zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens noch zu Entscheidungen oder Vorschlägen aus dem Auswahlverfahren gemacht“. Die Bundesregierung betont in ihrer Antwort, dass auch nicht auf die Parteizugehörigkeit der Bewerber abgestellt werde. In Einzelfällen hätten Bewerber freiwillig entsprechende Angaben in ihren Bewerbungsunterlagen gemacht. Das Bundesinnenministerium betreibe aber keine Nachforschungen, wie Internetrecherchen. //



nachrichten

Arbeitsrechtler punkten als Fachanwälte

Richteramt: Mehr Geld bei Erfahrung als Flugbegleiter Wer vor der Einstellung ins Richteramt als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger tätig war, hat damit für seine Richterbesoldung relevante Erfahrungszeit gesammelt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am 20. März 2013 entschieden (Az. 7 K 302.12). Die Höhe der Besoldung eines Richters hängt von der Erfahrungsstufe ab. Je höher die Stufe, desto höher das Gehalt. Dabei kommt es auf eine einschlägige Berufserfahrung an. Das Verwaltungsgericht betont, auch nicht-juristische Tätigkeiten könnten einschlägig sein, wenn durch sie für den

Richter bedeutende soziale Kompetenzen erworben würden. Das seien beispielsweise die Fähigkeit zum Verhandeln und Ausgleich sowie die Kooperationsund Konfliktfähigkeit. Die Tätigkeit als Flugbegleiter fördere diese Kompetenzen. Gerade im Flugbetrieb müssten häufig Konflikte zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen erkannt, ausgeglichen und gelöst werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg zugelassen. //

Besonders im Arbeitsrecht lohnt sich der Fachanwaltstitel. Das geht aus dem neuesten Forschungsbericht „Fachanwälte für Arbeitsrecht“ des Soldan Instituts hervor. Danach stellen 63 Prozent der entsprechenden Anwälte eine verbesserte Marktstellung sowie höhere Erträge fest. Der Fachanwaltstitel wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen, wenn binnen drei Jahren ein Lehrgangsbesuch und die Bearbeitung von 100 arbeitsrechtlichen Fällen auf überdurchschnittliche Kenntnisse in diesem Bereich schließen lassen. Für die größte Gruppe unter den Fachanwälten stellt dies aber ein Problem dar. So sagt Stefanie Lange, Co-Autorin der Studie: „Fachanwälte für Arbeitsrecht betreuen in stärkerem Maße als andere Fachanwälte gewerbliche Mandanten und sind seltener in Kleinkanzleien tätig. Beim Erwerb des Titels haben sie besonders große Probleme beim Nachweis der notwendigen Zahl der im Arbeitsrecht bearbeiteten Fälle – nicht in der Summe, aber in bestimmten Teilrechtsgebieten.“ Dabei stellen die sogenannten Fallquoten im Arbeitsrecht ein weitaus größeres Problem dar als in anderen Rechtsgebieten. Laut dem Forschungsbericht klagen rund 20 Prozent über entsprechende Schwierigkeiten – bei den übrigen Fachanwaltschaften sind es rund 8 Prozent. //

Jura-Comics sollen Studenten motivieren Als Comic kann selbst die „trockene“ juristische Materie anschaulich sein und Spaß machen. Zu diesem Schluss kommt ein Forscherteam der Universität Regensburg. So soll angehenden Rechtswissenschaftlern das Lernen in allen Rechtsgebieten erleichtert werden. Die Sprechblasen der Comics sind dabei in juristischer Fachsprache formuliert. So wird das Problem der Einheits- und Trennungslösung beim Ehegattentestament durch die Co12 / anwaltsblatt karriere

micfigur einer shoppingfreudigen Ehefrau und eines reichen alten Ehemanns veranschaulicht. Als dieser stirbt, betreibt die als Alleinerbin eingesetzte Witwe exzessives Lustshopping – weshalb auch ihr bald das Herz versagt. Der Tochter überlässt sie statt Schiffen und Hypotheken nur schicke Klamotten. Die Comics sollen verschiedene Sinne ansprechen, Emotionen wecken und so die Motivation steigern. Bislang stoßen sie zwar auf wenig

Resonanz. Jedoch ist im Bereich der digitalen Medien die Verknüpfung von Lernstoff und spielerischen Elementen auf dem Erfolgszug. Die Smartphone-App „JuraShooter StGB“ ist ein Beispiel dafür. Das Regensburger Forscherteam, bestehend aus Prof. Dr. Christian Wolff, Dr. Bettina Mielke und Tamara Hahn, hat die Comics im Tagungsband zum 16. Internationalen RechtsinformatikSymposium (Salzburg, 2013) vorgestellt. //



kommentar

Eigenförderung statt Frauenförderung Warum „Work-Life-Balance“ nicht nur den Nachwuchs, sondern auch Anwaltskanzleien beschäftigt Text: Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen, Düsseldorf

Der Beruf der Anwältin und des Anwalts hat bei Studierenden und Referendaren einen schlechten Ruf: Zu viel Arbeit, zu wenig freie Zeit. Das schreckt vor allem Frauen ab. Doch Anwaltskanzleien denken um. Von dem Wandel werden auch Männer profitieren.

Frauenförderung – mit diesem etwas gönnerhaft anmutenden Begriff verbindet sich ein ganzes Bündel politisch zum Teil hoch umstrittener Maßnahmen, die vom Rechtsanspruch auf einen Krippen- oder Kindergartenplatz über familienfreundliche Arbeitszeitmodelle bis hin zur gesetzlichen Quote bei der Besetzung von Aufsichtsrats- und Vorstandsposten reichen. All diesen Modellen und Bestrebungen ist gemein, dass Frauen als die Benachteiligten in dieser Gesellschaft dargestellt werden, deren Verpflichtung es demgemäß sei, endlich für Chancengleichheit der Frauen insbesondere auf dem Arbeitsmarkt Sorge zu tragen. Das Thema ist zweifellos auch für die Anwaltschaft relevant. Ausgerechnet die nicht gerade für ihren Altruismus bekannten wirtschaftsrechtlichen Großkanzleien haben sich dem Ziel verschrieben, die Karrierechancen für Frauen nachhaltig zu verbessern. Dabei geht es nicht um den Zugang („die Eintrittskarte“) zum Beruf; längst hat sich herumgesprochen, dass Juristinnen in der begehrten Spitzengruppe der Prädikatsabsolventen inzwischen eher überproportional vertreten sind und bei entsprechender Qualifikation daher keinerlei Schwierigkeiten haben, eine gut dotierte Stelle als Associate zu ergattern. Worum es den Großkanzleien vielmehr geht, ist, die Zufriedenheit und damit auch die betriebswirtschaftlich so wichtige Verweildauer (im Fachjargon: „Retention“) insbesondere ihrer weiblichen Angestellten zu steigern. Dazu gehört auch, dass ihnen glaubhaft realistische Chancen für eine spätere Partnerschaft eröffnet werden. Damit kommen wir zum eigentlichen Kern des Themas: Frauenförderung ist in Wirklichkeit Eigenförderung der Kanzleien. Wer diesen durchaus egoistischen Ansatz verkennt und stattdessen an überholten Leitbildern und Ritualen einer (vorwiegend männlichen) Präsenz- und Selbstvermarktungskultur festhält, hat die Rechnung ohne den einen, wirtschaftlich unverzichtbaren Teil des (potentiellen) Nachwuchses gemacht. Mehr noch: Auch unter den männlichen Vertretern der viel be14 / anwaltsblatt karriere

schworenen „Generation Y“ wächst ganz augenscheinlich die Aversion gegen exzessiven beruflichen Verschleiß. Nicht nur den Großkanzleien, sondern auch deren mittelständischen Konkurrenten kommt der bisher so beliebte Typus des zu jeglichem Einsatz bereiten und seine privaten und familiären Belange professionell verleugnenden Junganwalts zusehends abhanden. Wenn das Thema der „Work-Life-Balance“ bisher vor allem mit Bezug auf Anwältinnen diskutiert und von diesen eingefordert wurde, hat dies vermutlich mit ihrer besonderen Sensibilität für und Betroffenheit von den sich dahinter verbergenden Konflikten zu tun. Richtigerweise kann es sich dabei aber nur um eine Art Initialzündung handeln. Denn – ohne den berühmten Satz von Gorbatschow erneut zu strapazieren: Kanzleien, die es nicht rechtzeitig schaffen, für Frauen auf Dauer attraktiv zu sein, werden in Zukunft nicht nur mit dem weiblichen Nachwuchs Probleme haben, sondern mit dem Nachwuchs überhaupt. Für junge Juristinnen und Juristen bietet diese Entwicklung die echte Chance, als Anwältin oder Anwalt sowohl ein erfüllendes Privat- als auch ein spannendes Berufsleben zu führen; denn was die Freude an der Arbeit, den Abwechslungsreichtum und das Anspruchsniveau der zu bewältigenden Aufgaben betrifft, ist der Anwaltsberuf für viele ohnehin im besten Sinne des Wortes konkurrenz- und alternativlos. // Der Autor ist Rechtsanwalt. Er ist Mitglied des Vorstands des Deutschen Anwaltvereins und Herausgeber des Anwaltsblatts.



Rechtsanw채ltin Dr. Bettina Tugendreich ist Partnerin in der Kanzlei Raue LLP in Berlin.


„Man springt so hoch wie man muss“ Text: Jochen Brenner Fotos: Ina Schoof

Sie wollte Schauspielerin werden, da fiel die Mauer. Sie wollte Richterin werden, doch als die Zusage kam, blieb sie Anwältin. Seit Januar 2013 ist Bettina Tugendreich (39) Partnerin in der Kanzlei Raue LLP in Berlin. Und Mutter zweier Söhne. Die Geschichte einer ungeplanten Karriere.

Mit sechzehn bewirbt sich Bettina Tugendreich an der Schauspielschule in OstBerlin. Seit Jahren spielt sie Theater im Haus der jungen Talente. Ob man sie in der DDR das Abitur machen lässt, ist fraglich, ihre Familie geht in die Kirche. „Man denkt ja in dem Alter schon politisch“, sagt sie. Dann doch lieber gleich das machen, wofür sie brennt, denkt die junge Bettina. Es ist das Jahr 1989. Die Schauspielschule lehnt sie ab, dann fällt die Mauer und „auf einmal war alles anders, alles möglich“, sagt Bettina Tugendreich. Sie sitzt auf der Dachterrasse der Kanzlei Raue LLP, weit unten tost der Verkehr über den Potsdamer Platz, das Segeldach des Sony Centers liegt auf gleicher Höhe, in südlicher Richtung öffnet sich der Blick auf die Silhouette Berlins. „Die Wende“, sagt Bettina Tugendreich, „kam für mich zum richtigen Zeitpunkt.“ Sie ist jetzt 39 Jahre alt, seit Januar 2013 Partnerin bei Raue LLP mit 55 Anwälten, Vergaberechtsexpertin und Mutter zweier Söhne. Das Theater spielt für sie noch immer eine große Rolle, auf die Bühne zieht es sie nicht mehr, stattdessen ist sie Fördermitglied ihrer Lieblingsbühne, des Deutschen Theaters in Mitte. Die radikal gekürzten Thalheimer-Inszenierungen deutscher Klassiker fand sie gut, die Energie des Theaters, seine Unmittelbarkeit. Die Frage nach Ost oder West spielt für sie heute als Anwältin keine Rolle mehr. Morgens steigt sie im ehemaligen Ostteil der Stadt aus der Bahn, überquert den Mauerstreifen auf dem Potsdamer Platz auf dem Weg ins Büro und wieder auf dem Weg zum Mittagessen. Die Grenzen hat Bettina Tugendreich längst hinter sich gelassen. In Paris fing das eigentlich schon an. Da war sie 19 und Au-Pair-Mädchen einer französischen Familie und Paris war ihr Sehnsuchtsort seit sie in der Schule die Sprache gelernt hatte. Bereits damals empfand sie die Fremde als Bereicherung. Französisch zu studieren war ihr Plan, bis sie merkte, dass ihr ein Berufsbild fehlte. Zur Rechtswissenschaft kam sie eher nebenbei, doch als das erste Semester vorüber war, hatten sich zwei gefunden: Das Recht und die junge Studentin. „Das hat mich einfach so gepackt“, sagt Bettina Tugendreich. Sie studiert an der Humboldt-Universität in Berlin, wohnt in einem Frauenhaushalt mit Mutter und Großmutter ein paar hundert Meter entfernt in der Nähe der Fischerinsel in Mitte, und nach acht Semestern legt sie einen Freischuss mit Prädikat hin. „Ich wusste damals noch überhaupt nicht, was ich später mal machen wollte. Nur eines war klar: dass ich immer juristisch arbeiten wollte“, sagt Bettina Tugendreich. anwaltsblatt karriere / 17

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portrait In New York nach einem Studienjahr an der Hofstra University hat Bettina Tugendreich ihr „Bar Exam“ bestanden. Die amerikanische Zulassung nützt ihr auch heute noch.

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Der Drang zum Aufbrechen, die Lust am Fremden brach nach dem Examen wieder bei ihr aus und so saß sie eines Tages dem Bestsellerautor, Richter und JuraProfessor Bernhard Schlink gegenüber. „Ich kannte ihn aus Vorlesungen und hatte großen Respekt und anfangs ein paar Beklemmungen“, sagt Bettina Tugendreich. Die sich als grundlos herausstellten. Schlink wählt sie für ein Studienjahr an der Jura-Fakultät der Hofstra University in New York aus, Studiengebühren muss sie nicht zahlen. Schon damals begreift die junge Juristin, dass in ihrer Szene der Gang in die Fremde zwar Respekt einbringt, aber in der Welt der Gesetze nur der Beweis zählt. Einen Masterabschluss bietet Hofstra damals noch nicht an, was also macht Bettina Tugendreich? Sie bleibt nach dem Studienjahr in New York und büffelt für das „Bar Exam“. Seitdem ist sie in den USA als Anwältin zugelassen. „Ich kann die Prüfung nur jedem empfehlen“, sagt sie, „die Amerikaner sind begabte Selbstdarsteller, wenn es um ihre Karriere geht. Klar, das ‚Bar Exam‘ ist nicht ohne, aber wer das deutsche Staatsexamen schafft, der schafft das auch.“ Sie nutzt die amerikanische Zulassung bis heute. Raue LLP hat eine starke Markenrechtsabteilung. Wenn die Kollegen Marken in den USA anmelden wollen, sind sie auf einen dort zugelassenen Anwalt angewiesen. Bewerben sich heute junge Kolleginnen und Kollegen bei ihr, dann guckt Bettina Tugendreich zuerst nach den Auslandsaufenthalten. Wer nie weg war, hat es schwer bei ihr. „Der ideale Zeitpunkt dafür ist in der Frühphase des Studiums und dann wieder nach dem Ersten Examen“, glaubt sie. „Der LL.M ist eine gute Option.“ Sie weiß, was sie kann, heute muss sie das niemandem mehr auf die Nase binden. Wenn Menschen das machen, worin sie gut sind, fällt oft eine gewisse Anspannung von ihnen ab. Bettina Tugendreich zum Beispiel lacht, wenn sie von ihrer Strafrechts-Schwäche erzählt. „Ich hatte da einfach kein Judiz für“, sagt sie, „mein


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Bauchgefühl führte mich so oft in die falsche Richtung, mit den Entscheidungen der höchsten Gerichte stimmte ich selten überein. So gut ich im Zivilrecht war, so schlecht war ich im Strafrecht.“ Als Attorney-at-Law kommt sie aus New York zurück und beginnt eine Promotion an der Humboldt-Universität. Damals hadert sie ein wenig damit, wie lange alles dauert im akademischen System. Sie kommt klar mit dem, was sie zum Leben hat, aber zu viel ist es nicht. Und ab und an dringt die Frage zu ihr durch, wann sie denn nun das erste Gehalt verdienen möchte. „Ich wünsche den jungen Kollegen von heute wirklich, Geduld für ihre Ausbildung aufzubringen“, sagt sie, „es geht mit dem Job noch früh genug los.“ Zwei Jahre nimmt sich Bettina Tugendreich Zeit für die Doktorarbeit und arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl. Es gibt ein paar Dinge zu sagen zu dieser Zeit. Die Einstellung an der Uni zum Beispiel. Bettina Tugendreich musste Fragen nach einer möglichen Stasi-Vergangenheit beantworten. Die Vorschrift nervte sie, insbesondere deshalb, weil West-Kollegen die Fragen nach ihrer Vergangenheit nicht gestellt wurden. Für Bettina Tugendreich ist das besonders ärgerlich. Viele Worte macht sie nicht dazu, aber in ihrer Familie gibt es Menschen, denen das System Chancen verbaut hat. „Wir wurden sehr politisch erzogen, waren in der Kirche. Ich war kein Außenseiter, aber ich gehörte eben auch nie ganz dazu, als Kind versteht man das nicht immer, und wenn man wie ich eine große Klappe hatte, erst recht nicht.“ Aus der großen Klappe ist eine aufmerksame Gesprächspartnerin geworden. Mandanten müssen sich in guten Händen bei ihr fühlen, sie strahlt Kompetenz aus, kann über sich selbst lachen. Und nach einer gewissen Zeit und mit ein wenig Vertrauen fängt sie lustvoll an zu berlinern. Eine letzte Sache zur Promotion will sie noch loswerden. Also: man muss sich für die Rechtswissenschaft interessieren, ganz klar, sagt sie. Aber dann kommt eben dazu, dass es heute als Berufseinsteigerin und als Frau nicht eben ein Nachteil ist, den Titel zu führen. „Als junge Anwältin hat mich der Titel manchmal davor bewahrt, für die Assistentin gehalten zu werden.“ Es sind solche Gesetzmäßigkeiten ihres Berufs, die sie manchmal verwundern. Ihr geht es immer sehr um die Sache. Das Vergaberecht zum Beispiel, das sie in der Kanzlei als Partnerin intensiv betreut. Sie hat das Thema nicht an der Uni beackert, sondern bei Raue mit dem Energierecht angefangen. Dann wurde das Thema vakant, und sie erarbeitete sich es. „Ich finde das generelle juristische Verständnis wichtiger, als eine ganz frühe Spezialisierung“, sagt sie. „Wenn ich Bewerbungen auf den Tisch kriege, versuche ich herauszufinden, ob das ein schlauer Typ ist, der über den Tellerrand geguckt hat.“ Vergaberechtsexperte muss er noch gar nicht unbedingt sein, meint sie, wenn er nur schnell lernt. „Nach einem halben Jahr haben die meisten die Materie verstanden. Man springt so hoch, wie man muss.“ Sie hat es schließlich genauso gemacht. Und nebenbei zwei Söhne bekommen. „Ich hatte es da ein wenig einfacher, weil ich aus dem Osten komme. Da ist der Wiedereinstieg immer noch selbstverständlicher“, sagt sie mit einem Augenzwinkern. Ein halbes Jahr ist sie nach jeder Geburt zu Hause geblieben, dann sprangen Großmutter und Kinderfrau ein. „Jeder muss das für sich entscheiden“, sagt sie. Zweimal die Woche macht sie jetzt mit einer Achtzig-Prozent-Stelle um halb fünf Schluss und holt die Kinder aus der Kita ab. Zweimal arbeitet sie „open end“, wie sie es nennt. „Das sind arbeitsmäßig meine liebsten Tage. Da habe ich die Zeit und Gelassenheit, mich in die Fälle hineinzudenken.“

1973 Geboren in Berlin

1992 Abitur und Sprachstudium in Frankreich (bis 1992)

1993 – 1998 Jurastudium an der Humboldt-Universität zu Berlin

1998 Erstes Staatsexamen

1998 – 1999 Hofstra University (Law School), New York

1999 (Barexam) Attorney at Law, New York

1999 – 2002 Studium Volkswirtschaftslehre mit Vordiplom und Promotion (Kartellrechtliche Zulässigkeit von Marktinformationsverfahren)

2002 – 2004 Referendariat beim Kammergericht

2004 Zweites Staatsexamen

Seit 2004 Rechtsanwältin bei Hogan & Hartson Raue LLP, seit 2010 Raue LLP

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portrait Rechtsanwältin Bettina Tugendreich: „Ich finde das generelle juristische Verständnis wichtiger als eine frühe Spezialisierung.“ Von Bewerbern erwartet sie einen Blick über den Tellerrand.

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Dass sie nach neun Jahren Partnerin wurde, also ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen, macht sie ein wenig stolz, auch wenn es vielleicht selbstverständlich sein sollte. „Ruft mich an, wenn etwas ist“, sagte sie zu ihren Kollegen, als sie sich in die Elternzeit verabschiedete. Dass immer alles schwarz oder weiß sein muss, viel arbeiten oder gar nicht, das stört sie mitunter. „Dann bin ich eben manchmal mit dem Kinderwagen ins Büro gekommen und habe mit den Kollegen die aktuellen Fälle besprochen“, sagt Bettina Tugendreich, „oder meine Mutter fuhr die Kinder spazieren.“ Die Kollegen in der Kanzlei waren es vielleicht nicht gewohnt, aber gestört hat es am Ende eben nicht. „Ich habe sogar einen Workshop mit Mandanten gemacht.“ Letzter Satz zum Thema Kinder und Karriere von Bettina Tugendreich: „Es ist alles eine Frage der Organisation.“ Dann überlegt sie kurz und stellt fest, dass das Organisierte, das Durchgeplante und Selbstständige im Beruf nicht immer selbstverständlich war. Denn ganz zu Beginn ihrer Karriere, nach Promotion und Referendariat, wollte sie eigentlich Richterin werden. Ihr schien der Beruf perfekt. Freie Zeiteinteilung, Familie, Kinder, Halbtagsstelle, Sicherheit. Doch als sie mit dem Referendariat fertig war, wurde gerade nicht eingestellt. Deshalb fing sie zunächst einmal bei bei Hogan & Hartson Raue an, es sollte ein Übergang sein. Eineinhalb Jahre dauerte es, bis das Land Berlin die Kandidatin Tugendreich schließlich einstellen wollte und schon mal zum Amtsarzt schickte. Da merkte die junge Anwältin, dass sie die Sicherheit des Beamtenstatus gar nicht mehr brauchte. Sie hatte sich verändert, der Job hatte sie verändert. Sie konnte das ja auch: mit den Mandanten verhandeln, Verträge ausarbeiten, nach den besten Lösungen suchen. Also sagte sie den Richterjob ab. Die Rechtsanwältin Bettina Tugendreich war geboren, bis heute hat sie die Entscheidung nicht bereut. Ihre Rolle als Anwältin ist heute die einer Art sehr spezialisierten Unternehmensberaterin, ihre Kompetenz ist es, Vereinbarungen zu entwerfen, die am Ende des Vergabeverfahrens in einem Vertragsschluss münden. Sie betreut alle beteiligten Seiten, Auftraggeber, Bewerber, Bieter. Große öffentliche Namen sind darunter, zum Beispiel die Berliner Verkehrsbetriebe, die knapp eine Milliarde Fahrgäste im Jahr befördern. „Ich bin zwar auf die Zuarbeiten von Kollegen angewiesen, aber am Ende bin es eben ich, die den Vertrag oder die Vergabeunterlagen fertig macht, anders als bei Unternehmens-Transaktionen, die im riesigen Team betreut werden“, sagt Bettina Tugendreich. So bleibt das Geschäft persönlich und es ist Bettina Tugendreich, die den Kontakt zum Mandanten pflegen kann. „Diese Art der Verantwortung mag ich“, sagt sie. Die Akquise im Vergaberecht ist ein Empfehlungsgeschäft – wenn die Beratungsleistung selbst nicht gerade ausgeschrieben ist. Seit die Söhne auf der Welt sind, seit sie Partnerin ist, seit die Arbeit nicht eben weniger wird, sind Bettina Tugendreichs Theaterbesuche seltener geworden. Wenn die Vorstellung doch nicht immer schon um acht beginnen würde! So muss der ältere Sohn manchmal erst mit einem Spielzeugauto bestochen werden, bevor Mama ins Theater verschwinden kann. Das Kino mit seinen späteren Vorstellungen ist familienfreundlicher. Aber ab und an sitzt Bettina Tugendreich im Zuschauerraum einer Berliner Bühne und freut und ärgert sich über gelungene oder missratene Inszenierungen, wie alle anderen im Publikum auch. Nur eine Kleinigkeit unterscheidet sie vom Rest. Die Schauspielerin in ihr, aus der eine erfolgreiche Anwältin wurde, denkt eigentlich immer: So wie es ist, sind die Rollen gut verteilt. //


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Ehrgeiz

Ohne Ehrgeiz gibt es vermutlich keine – von Ausnahmen natürlich abgesehen – beruflichen Erfolge. Krankhafter Ehrgeiz hingegen ist ungesund. Das gesunde Maß an Ehrgeiz zu finden ist schwierig. Hinzu kommt, dass Ehrgeiz bei Frauen – jedenfalls soweit sich der Ehrgeiz auf berufliche Erfolge bezieht – (noch) nicht durchgängig als positiv wahrgenommen wird. Da gibt es noch einiges zu tun!

Genuss

Mein Mathematiklehrer hat einmal zu mir gesagt (vermutlich, weil ich Dinge immer noch in der Pause weiter diskutieren wollte…): „Wer nicht richtig Pause macht, kann auch nicht richtig arbeiten.“ Das stimmt. Man muss genügend Pausen machen, das Leben genießen. Nur ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeit, Freizeit – und damit Genuss – bietet die richtige Grundlage für gute Arbeitsergebnisse.

Ernüchterung

Motivation

Wenn man emotional bei der Sache ist, dann kann die Ernüchterung manchmal groß sein. Die Alternative wäre allerdings, weniger emotional bei der Sache zu sein – das ist keine Lösung, jedenfalls nicht für mich.

Zu Schul- und Universitätszeiten gab es für alles Noten. Damit sind wir groß geworden. Im Berufsleben fällt das auf einmal weg, Lob oder auch Kritik – auch von Mandantenseite – sind hier eher die Ausnahme. Das war sehr gewöhnungsbedürftig für mich in den ersten Berufsjahren. Deshalb: Mitarbeitermotivation ist extrem wichtig – loben, loben, loben und manchmal kritisieren!

Spiel

Wenn man das Berufsleben als Spiel betrachtet, dann fällt vieles leichter, man kann Niederlagen einfacher wegstecken und sich sagen: „Das nächste Spiel gewinne ich.“ Beherzigt man dies, traut man sich sehr viel mehr zu, weil man keine Angst vor Niederlagen hat. Ich kann das nur empfehlen!

Taktik

Es genügt nicht, die Rechtslage zu kennen. Ein guter Jurist zeichnet sich dadurch aus, dass er vorausschauend denkt, also insbesondere in seine Überlegungen einbezieht, wie zum Beispiel der Verhandlungspartner reagieren könnte, vorauszusehen, was er möglicherweise vorschlägt. Nur, wenn man darauf vorbereitet ist, wird man den Mandanten optimal beraten. anwaltsblatt karriere / 21


{Regionale Topkanzleien}

Norden 36.000 € – 52.000 €

Hamburg

Berlin

Westen 37.000 € – 50.000 €

Osten Düsseldorf

30.000 € – 60.000 €

Köln

Frankfurt

Stuttgart

München

Süden 38.000 € – 48.000 €

+

Die Gehälter der regionalen Top-Kanzleien sind in der Spitze im Vergleich zu 2008 leicht zurückgegangen. Wen es als qualifizierte Bewerber in die Anwaltshauptstädte zieht, ist auch mit Geld nicht in die Provinz zu locken. Dafür sind die Gehälter im unteren Bereich angestiegen. Wen die regionalen Top-Kanzleien bekommen, den wollen sie auch halten. Einzige Ausnahme: Im Osten wird – wie vor fünf Jahren – deutlich schlechter gezahlt. Der Report hat auch ein weiteres Ergebnis von vor fünf Jahren bestätigt: Je ländlicher eine Region, desto niedriger das Gehalt. Denn hier sind die Einzugsgebiete der Kanzleien aufgrund der eher dünnen Besiedlung sehr groß und die Anfahrtszeiten zu Gerichtsterminen stehen manchmal nicht im Verhältnis zur Vergütung.


Gehälter- und Einstellungsreport Bank- und Kapitalmarktrecht, Strafrecht und regionale Topkanzleien Text: Nora Zunker, Deutscher Anwaltverein, Berlin

Wo will ich hin? Mit dieser Frage beginnt für viele Kandidaten im zweiten Examen die Suche nach einer Kanzlei für den Berufseinstieg. Welche Rechtsgebiete reizen mich? Möchte ich in eine Kanzlei in meiner Nähe? Welche Gehaltsvorstellungen habe ich? Möchte ich in einer überschaubaren Kanzlei arbeiten oder zieht es mich in eine Großkanzlei? Es gibt viele Aspekte, die junge Anwältinnen und Anwälte vor ihrer Bewerbung in Betracht ziehen sollten – und das am besten so früh wie möglich. Denn vor allem die Großkanzleien, aber auch viele kleine und mittelständische Kanzleien haben inzwischen eine konkrete Antwort auf die Frage: „Wen wollen wir?“

Wer in einer Großkanzlei mit einem hohen Einstiegsgehalt anfangen möchte, muss auch erhöhten Ansprüchen gerecht werden: Von Vorteil ist es, das verhandlungssichere Englisch durch einen LL.M. belegen zu können, ebenso sollte sich das juristische Können in Prädikatsexamina widerspiegeln. Spitzengehälter von bis zu 100.000 Euro können aber auch in mittelständischen Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht erreicht werden. Der Schlüssel zum Erfolg ist hier eine frühere Ausbildung zum Bankkaufmann/-frau. Sprachliches Geschick wird im Strafrecht ebenfalls gefordert, jedoch hat hier der LL.M. keine Auswirkungen auf das Gehalt, vielmehr entscheiden der sichere Umgang mit Menschen und eine frühzeitige Spezialisierung auf das Strafrecht schon im Studium über den Ausgang der Bewerbung. In den regionalen Topkanzleien hingegen zählt der lokale Bezug gelegentlich mehr als die formalen Kriterien. Es lohnt sich also für junge Anwältinnen und Anwälte, den Wandel auf dem Anwaltsmarkt zu verfolgen. Denn in einem sind sich viele Partner einig: „Die Bewerber müssen in die Welt unserer Mandanten passen – aber auch zu unserer Kanzlei.“ Man ist mehr als nur Jurist

Von jungen Anwältinnen und Anwälten wird Vielseitigkeit erwartet: Schon lange sind zwei Prädikatsexamen nicht mehr das non plus ultra auf dem Anwaltsmarkt. Sie sind zwar für die Großkanzleien wünschenswert und auch für knapp die Hälfte der befragten kleinen und mittelständischen Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht „sehr wichtig“ oder „wichtig“ – bei den befragten regionalen Topkanzleien sind es jedoch bloß noch 40 Prozent und im Strafrecht etwa 30 Prozent. Für diese Tendenz gibt es zwei Gründe: Zum einen haben Bewerber mit Prädikatsabschluss oft schon fixe Gehaltsvorstellungen. „So einen würden wir schon nehmen, aber den können wir uns nicht

Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Wie haben sich die Anforderungen an junge Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger auf dem Anwaltsmarkt innerhalb der letzten fünf Jahre verändert? Anwaltsblatt Karriere beleuchtet auch im vierzehnten Heft die Entwicklungen der vergangenen Jahre ebenso wie die derzeitigen Tendenzen. In diesem Heft stehen das Bank- und Kapitalmarktrecht, das Strafrecht sowie die regionalen Topkanzleien im Fokus. Wo dürfen Spitzengehälter erwartet werden? Welche Erwartungen werden an junge Bewerber gestellt? Wer sucht nach anwaltlicher Verstärkung? Was macht junge Anwältinnen und Anwälte für die Kanzleien besonders interessant?

Die Einstellungs- und Gehälterreports Sommersemester 2007 / Sommersemester 2012 Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheber- und Medienrecht Wintersemester 2007/08 / Wintersemester 2012/13 Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht Sommersemester 2008 / Sommersemester 2013 Immobilienrecht (mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht) Wintersemester 2008/09 Regionale Topkanzleien, Bank- und Kapitalmarktrecht und Strafrecht Sommersemester 2009 Syndikusanwälte und IT-Recht Wintersemester 2009/10 Steuerrecht, Erbrecht und Sozialrecht Sommersemester 2010 Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Agrarrecht Wintersemester 2010/11 Versicherungsrecht, Kartellrecht, Sportrecht Sommersemester 2011 Handels- und Gesellschaftsrecht, Transportund Speditionsrecht, Energierecht Wintersemester 2011/12 Zivilprozessrecht, Patentrecht, Ausländer- und Asylrecht sowie Litigation in Großkanzleien

Alle Reports sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de. anwaltsblatt karriere / 23

report

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report

leisten. Daher bewerben sich diese Kandidaten dann meist gleich bei den Großkanzleien“, sagt ein Anwalt aus einer norddeutschen Kleinstadt. Zum anderen haben die Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht auf Kanzleien gelernt, dass die Examensnoten – oft als Beleg für eine schnelle Auffassungseiner Umfrage bei mittelständischen Kanzleien gabe verstanden – nicht der einzige Eignungsnachweis für den Anwaltsberuf sind. und Großkanzleien sowie Recherchen der Junge Kollegen im Strafrecht müssen vor allem „Sensibilität im Umgang mit ManRedaktion. Insgesamt wurden mehr als danten“ und „menschliches Gespür“ mitbringen. Um den richtigen Ton anzuschlagen, 200 mittelständische und 25 Großkanzleien sind Fremdsprachenkenntnisse unerlässlich und daher auch für 70 Prozent der Kanz(im Bank- und Kapitalmarktrecht) befragt. Die leien „wichtig“ oder „sehr wichtig“. Im Strafrecht geht es für den Mandanten häufig Resonanz war bei der Umfrage zum Wintersemester 2013/2014 sehr gut, besonders die nicht um Geld oder Prozesserfolge, sondern handfest um die Abwendung von Freiheitsregionalen Topkanzleien erteilten bereitwillig strafen. Daher erwarten die Kanzleien, dass die jungen Anwältinnen und die jungen Auskunft. Im Bank- und Kapitalmarkt tätige Anwälte „mit Leib und Seele im Strafrecht aufgehen“. Als Nachweis wünschen sich – Kanzleien sprachen offen und detailliert über genau wie schon vor fünf Jahren – mehr als die Hälfte der Kanzleien einschlägige Stadie Einstellungsvoraussetzungen; Partner im tionen im Referendariat, ein Drittel legt Wert auf einen bereits absolvierten FachanStrafrecht machten kein Geheimnis um die Einstiegsgehälter. Denn der Trend zu Transwaltslehrgang oder Berufserfahrung. Auch Teamfähigkeit wird großgeschrieben: „Wenn parenz auf dem Markt hat sich für Kanzleien es nicht passt, kann jemand meinetwegen auch einen doppelten LL.M. haben.“ und Bewerber gleichermaßen als gewinnbrinEin englischer Abschluss ist neben den internationalen Großkanzleien noch im gend erwiesen. Gleiches gilt für die internaBereich Bank- und Kapitalmarktrecht von Interesse. Immerhin 16 Prozent der betionalen Sozietäten und Großkanzleien, die fragten Kanzleien finden den LL.M. wichtig. Generell fragen knapp 30 Prozent nach sich wie immer offen zeigten. Auslandserfahrungen und rund 44 Prozent erwarten gute FremdsprachenkenntDie Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. Mit mittelständischen Kanzleien wurden fünfnisse. Auch im Bank- und Kapitalmarktrecht können Bewerber bei 32 Prozent der zehnminütige Telefoninterviews geführt. Gebefragten Kanzleien mit Berufserfahrung oder der früheren Spezialisierung im Refesprächspartner waren Rechtsanwältinnen rendariat punkten. Jedoch spielt heute noch eine weitere Qualifikation eine weitaus und Rechtsanwälte, die über einen örtlichen größere Rolle: eine Lehre im Bankwesen. Die Bankenkrise schlägt sich im Bank- und Anwaltverein Mitglieder im Deutschen AnwaltKapitalmarktrecht spürbar nieder. „Wer die aktuellen wirtschaftlichen Zusammenverein sind sowie Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft des DAV (bei diesem Report für hänge nicht versteht, kann dies durch rein rechtliche Kenntnisse nicht mehr ausgleiStrafrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht) chen“, fasst ein Seniorpartner die Lage zusammen. Daher sind auch mehr Kanzleien oder in einer regionalen Topkanzlei tätig sind. bereit ein höheres Einstiegsgehalt für einen Bewerber mit bankkaufmännischer AusEs wurden nur Anwälte befragt, die nachhaltig bildung zu zahlen als für einen mit Doktortitel. im jeweiligen Rechtsgebiet beziehungsweise in Bei den regionalen Topkanzleien steht die Persönlichkeit des Bewerbers im Vorderder jeweiligen Region tätig sind. Die Ergebnisse grund. „Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und eine individuelle Persönlichder Umfrage wurden wieder durch Recherchen der Redaktion bei Anwältinnen und Anwälten keit“ liegen bei den Kanzleien hoch im Kurs. Daneben legen je knapp 45 Prozent der überprüft, die in örtlichen Anwaltvereinen, in befragten Kanzleien Wert auf Fremdsprachenkenntnisse und Fachanwaltstitel, 36 Proden Landesverbänden, den Arbeitsgemeinzent schauen sich die Wahl der Referendariatsstationen genauer an. Was hier neben schaften oder im Vorstand des Deutschen der juristischen Ausbildung außerdem von Interesse ist, ist der Bezug des Bewerbers Anwaltvereins ehrenamtlich aktiv sind. zur Kanzlei und zur Region. „Der Bewerber sollte umgänglich sein, ein sympathischer Charakter eben“, sagt ein Partner einer mittelständischen Kanzlei im Süden. Der Reiz am Strafrecht? „ Das Unmögliche erreichen: Vor Gericht aussichtslose Situationen noch kippen können.“ „Die Vielfältigkeit – man trifft auf Menschen und erfährt Gute Kommunikationsfähigkeit und mitunter spannende und verrückte Geschichten.“ „Die unterschiedlichen Machtverhältnisse Umgangsformen sind nicht nur für die vor Gericht sind interessant.“ Arbeit im Team relevant, sondern auch für das Wachstum der Kanzlei. Bei Anwaltliche Arbeit im Strafrecht? „Das Besondere sind die Überraschungen – überwiegend regional tätigen Kanzleien im positiven wie auch im negativen Sinne.“ „Man wird als Helfer und Unterstützer wahrerfolgt ein großer Teil der Mandatsakgenommen, nicht als Waffe gegen den Gegner.“ „Man ist das Bindeglied zwischen dem Staat und dem Mandanten.“ quise über Mundpropaganda. Für zwei Drittel der regionalen Strafrecht für Berufsanfänger? „Der Vorteil ist, dass die Thematik gut strukturiert ist Topkanzleien ist es für die Zusammenund man sich schnell einarbeiten kann. Der Nachteil ist, dass man gerade beim ersten arbeit ebenfalls relevant, ob die junge Kontakt mit Polizei und Staatsanwaltschaft, mit dem Gericht und sogar den eigenen Kollegin oder der junge Kollege auch Mandanten ein dickes Fell braucht.“ plant, am Ort längerfristig zu leben. Die vierzehnte Umfrage: 200 Kanzleien

24 / anwaltsblatt karriere


{Bank- und Kapitalmarktrecht} Norden 32.000 € – 46.000 €

+

Hamburg

Ber in

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

33.000 € – 60.000 €

30.000 € – 42.000 € –

S uttgart

Das Bank- und Kapitalmarktrecht wird nach wie vor von der Bankenkrise geprägt. Ausschlaggebend für das Einstiegsgehalt ist der Mandantenkreis der Kanzlei. Wer Interesse am Bank- und Kapitalmarktrecht hat, muss sich früh zwischen den Fronten positionieren: Entweder man vertritt die privaten Mandanten bei Anfangsgehältern von gut 30.000 Euro oder man arbeitet für eine Kanzlei, die gewerblich im Bankwesen tätige Mandanten vertritt – diese Kanzleien stellen zwar meist höhere Anforderungen, zahlen aber viel besser. Die Gehaltsobergrenzen sind im Vergleich zu 2008 außerhalb der Anwaltshauptstädte gesunken – jedoch in den Anwaltshauptstädten für Top-Bewerber mit Banklehre bis auf Großkanzlei-Niveau gestiegen. Ein Zeichen für die klare Teilung des Anwaltsmarkts.

München

Anwaltshauptstädte

Süden

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart 30.000 € – 100.000 €

30.000 € – 47.000 €

{Strafrecht} Norden 30.000 € – 48.000 €

+

Hamburg

Berl n

Düsse dorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

28.000 € – 60.000 €

28.000 € – 38.500 € –

Stuttgart

Im Strafrecht erwarten Mandanten von ihren Anwälten besonders viel Einsatz. An bis zu 200 Tagen im Jahr sind manche Strafverteidiger bei Gericht – dabei immer die richtige Balance zwischen menschlichem Einfühlungsvermögen und emotionaler Distanz zu finden, ist eine psychologische Höchstleistung. Eine Leistung, die sich aber manchmal nicht auszahlt: Denn mit einem hohen Anteil an Pflichtverteidigungen oder Mandaten auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes lassen sich keine Spitzengehälter erzielen. Anders sieht es bei Kanzleien aus, die ihre Fälle überwiegend aufgrund von Honorarvereinbarungen bearbeiten. Hier sind je nach Spezialisierung des Anwalts Gehälter von bis zu 80.000 Euro möglich. Deshalb ist die Gehaltsspanne im Strafrecht so breit.

München

Anwaltshauptstädte Süden 35.000 € – 49.000 €

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart 29.000 € – 80.000 €


report Der Reiz am Bank- und Kapitalmarktrecht? „Faszinierend ist die Detailarbeit und das Emotionslose im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten.“ „Vertragsgestaltungen sind wie Puzzlespiele, bei denen alle Faktoren aufeinander abgestimmt werden müssen.“ „Das Spiel mit Zahlen.“

Anwaltliche Arbeit im Bank- und Kapitalmarktrecht? „Das besondere an der anwaltlichen Arbeit ist die rechtliche Bewertung und deren Übertragbarkeit auf andere Rechtsgebiete.“ „Hier ist die eigene Kreativität im Schuldrecht gefragt.“

„Wer sich auf dem flachen Land nicht eingliedert, nicht zu Veranstaltungen geht oder Vorträge hält, der existiert in den Köpfen der Leute nicht“, erklärt ein Seniorpartner aus dem Norden. Fast 15 Prozent der Kanzleien sind nicht an Bewerbern interessiert, die nicht ihre Kindheit oder Jugend in der Region verbracht haben. Der Wert ist relativ gering, denn für fast ein Drittel der örtlich verwurzelten Platzhirsche ist ein ausreichendes Examen ein Ausschlusskriterium. Regionale Verbundenheit allein zählt also nicht immer. Im Strafrecht bedeuten wenige Punkte im Examen für rund ein Viertel der befragten Kanzleien das Ende der Bewerbung, im Bank- und Kapitalmarktrecht für 52 Prozent. So treten die Examensnoten doch nicht vollkommen hinter den „Softskills“ zurück – ein gewisses Engagement im Studium und Begeisterung für den Juristenberuf wollen die kleinen und großen Kanzleien durchaus im Examenszeugnis bestätigt sehen. Wenn Sie wollen, wollen wir Sie.

Bank- und Kapitalmarktrecht für Berufsanfänger? „Das Bank- und Kapitalmarktrecht setzt besondere Kenntnisse voraus, die nur durch eine bankinterne Zusatzausbildung oder Berufserfahrung gewährleistet werden können.

Der regionale Bezug bei der anwaltlichen Tätigkeit? „Man kann Kenntnisse über die Region mit einfließen lassen und kennt die Eigenheiten der Menschen, die hier leben.“ „Der persönliche Kontakt wird als Vermittlungsvoraussetzung wahrgenommen.“

Der Reiz der anwaltlichen Arbeit? „Es ist ein abwechslungsreicher Beruf, bei dem man viel mitbekommt und erlebt.“ „Die anwaltliche Tätigkeit schafft in ihrer ursprünglichen Form Flexibilität und Freiheiten.“ „Man ist sehr selbstständig.“ „Es lässt sich viel psychologisches Geschick mit einbringen.“

Regionale Topkanzleien für Berufsanfänger? „Für junge Kollegen ist der Einstieg in den Beruf einfacher, wenn sie selbst aus der Region kommen.“ „Die Rechtsgebiete, die sich lohnen, richten sich nach den Gegebenheiten der Region: hier fährt man mit allgemeinem Zivilrecht, Miet- und Arbeitsrecht nicht schlecht.“ 26 / anwaltsblatt karriere

Bewerber, die während ihrer Ausbildungszeit hin und wieder über den Tellerrand geschaut und eine gewisse Leidenschaft für den Anwaltsberuf entwickelt haben, haben derzeit gute Chancen auf dem Anwaltsmarkt: Etwa 38 Prozent aller befragten Kanzleien suchen nach Nachwuchs. Besonders im Bank- und Kapitalmarktrecht besteht Bedarf an Unterstützung dank der Krisenzeit, im Strafrecht tätige Partner suchen oft auch junge Kollegen für andere Rechtsgebiete. Die regionalen Topkanzleien sind unter anderem verstärkt an Anwältinnen und Anwälten im Arbeits- oder Verwaltungsrecht interessiert. 2008 suchten hingegen nicht einmal 8 Prozent der befragten Kanzleien nach Nachwuchs. Sichere Arbeitgeber sind nach wie vor die Großkanzleien. Sie planen für 2014 wieder Neueinstellungen – wie auch schon in den Jahren zuvor. Doch welche Perspektiven bieten sich jungen Anwältinnen und Anwälten in den Kanzleien? Gut die Hälfte der bank- und kapitalmarktrechtlich ausgerichteten Kanzleien sieht in den neuen Mitarbeitern auch zukünftige Partner, bei den Strafrechtlern und regionalen Topkanzleien sind sogar zwei Drittel der Kanzleien auf Partnersuche: „Wir schauen auch schon bei unseren Referendaren, ob da jemand dabei ist, der uns auf lange Sicht gefallen könnte.“ Innerhalb von meist drei bis fünf Jahren erreichen Mitarbeiter die Partnerschaft in den regional verwurzelten Kanzleien am schnellsten, mit eher fünf bis acht Jahren dauert es im Strafrecht etwas länger. Für etwa ein Viertel aller Kanzleien hängt die Zeit bis zur Partnerschaft allein von der Person des Bewerbers ab. Obwohl der Anteil an Anwältinnen im Bank- und Kapitalmarktrecht relativ gering ist, haben sich viele Kanzleien auf die Verträglichkeit von Arbeit und Familienleben vorbereitet: bei 53 Prozent der befragten Kanzleien sind feste Teilzeitmodelle vorgesehen. Bei den regionalen Topkanzleien haben sich bereits 60 Prozent auf den steigenden Wunsch nach unabhängigerer Lebensplanung eingestellt. Teilzeitmodelle werden hier auch nicht mehr als besonderes Angebot für Frauen verstanden: „Die Modelle richten sich nach der individuellen Lebensphase des Kollegen oder der Kollegin.“ Damit wird deutlich, dass die Kanzleien sich bewusst sind, dass die Anforderungen an die jungen Anwältinnen und Anwälte hoch sind – und dass sie bereit sind, dies durch ein späteres Entgegenkommen zu honorieren. Wenn ein Bewerber durch einen stringenten Lebenslauf und Einsatzbereitschaft die Voraussetzungen für eine funktionierende Zusammenarbeit schafft, sind die Kanzleien ihrerseits gewillt, den Nachwuchs in seiner fachlichen und persönlichen Entwicklung zu unterstützen. Denn wer weiß, wohin er will, hat derzeit gute Chancen, dort auch anzukommen. //



report

€ Was bieten Großkanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Bankund Kapitalmarktrecht angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bank- und Kapitalmarktrecht?

Allen & Overy LLP

Banking & Finance in Frankfurt a.M., München und International Capital Markets in Frankurt a.M.

Banking & Finance: Kredit- und Akquisitionsfinanzierungen, Projektfinanzierungen, Asset- und Leasingfinanzierungen, Immobilienfinanzierungen, Restrukturierung von Unternehmen, „International Capital Markets“ Börsengänge, Unternehmensanleihen (traditionell, Wandelschuldverschreibungen, High Yield), Anlageprodukte (Zertifikate, Investmentfonds), Derivate und Aufsichtsrecht

Ashurst

Frankfurt a.M., München

Akquisitions-, Immobilien- und Projektfinanzierungen, Corporate Lending, finanzielle Restrukturierungen, Anleihen, verbriefte Derivate, Schuldscheine, Emissionsprogramme, Strukturierte Produkte und Derivate, Börsengänge, Bezugsrechtsemissionen, Umplatzierungen, PIPE-Transaktionen und G-REITs, einschließlich Rule 144 A-Transaktionen

Baker & McKenzie

Frankfurt a.M., München

Unter anderem Akquisitions-, Projekt-, Leasing- und Asset-Backed-Finanzierungen, Corporate Finance, Derivate, Initial Public Offerings and Secondary Offerings, PIPR-Deals, Going Private, Reverse Takeovers, Debt to Equity Swaps, Bonds und hybride Kapitalmarktinstrumente, Corporate Governance

Bird & Bird

Frankfurt a.M.

Unternehmens-, Akquisitions- und Projektfinanzierung, Asset based finance, insbesondere Flugzeugfinanzierungen, Immobilienfinanzierungen, finanzielle Restrukturierungen, Schuldscheindarlehen und -anleihen, Bankaufsichtsrecht, insbesondere Zahlungsdienste

Clifford Chance

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Asset based Finance, Aufsichtsrecht, Derivate, Fonds, Insolvenz und Restrukturierung, IPO/Börsengänge, Kapitalmarktrecht (Debt & Equity), Lending/Akquisitionsfinanzierung, Non-Performing Loans (NPL), Projektfinanzierung, REITs, Structured Debt, Tax-driven Finance

Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP

Frankfurt a.M.

Beratung von Emittenten und Konsortialbanken bei Kapitalmarkttransaktionen wie internationalen Börsengängen, Anleiheemissionen (Pfandbriefemissionen, MTN-Programm/Bankeigenkapitalinstrumente, Wandel- und Umtauschanleihen und reguläre Anleihen), Börsenzulassungen, privaten und strukturierten Produkten sowie im kapitalmarktbezogenen Aufsichtsrecht

Freshfields Bruckhaus Deringer

Frankfurt a.M., Hamburg

Asset based Finance, Banking, Projektfinanzierungen, Restrukturierung und Insolvenz, strukturierte Finanzierungen

Gleiss Lutz

Frankfurt a.M.

Kreditfinanzierungen (Unternehmens-, Immobilien-, Akquisitionsfinanzierungen), Anleihen, Bankaufsichtsrecht, Leasing, Refinanzierungen, Restrukturierungen

Görg Rechtsanwälte

Berlin, Essen, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München

Prozessführung, Finanzierung, finanzielle Restrukturierungen, Anleihenrestrukturierung, Schuldscheindarlehen, Immobilienfinanzierungen

Graf von Westphalen

Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, München

Prozessführung, Bankaufsichtsrecht, Bankvertragsrecht, öffentliche Übernahmen, Wertpapierhandel, Aktienemissionen, Anleihen

GSK Stockmann + Kollegen

Berlin, Frankfurt a.M., München, Stuttgart

Bankrecht – insbesondere Bankaufsichtsrecht, Bankvertragsrecht, Bankorganisationsrecht, Kapitalmarktrecht – insbesondere Börsengang, Kapitalerhöhung, Übernahme börsennotierter Unternehmen etc., Anleiheemissionen, Delisting

Hengeler Mueller

schwerpunktmäßig Frankfurt a.M.

Beratung bei internationalen Kreditfazilitäten, Emissionsprogrammen für Anleihen, innovativen Finanzprodukten im Bereich der Asset Backed Securities und Finanzderivaten, Begleitung von Börsengängen, Platzierungen im Rahmen von Kapitalerhöhungen, Ausgabe von Wandelanleihen, Beratung bei Akquisitions- und Projektfinanzierungen, Investmentfonds, das Bank-, Börsen- und Wertpapier- sowie das Versicherungsaufsichtsrecht

Hogan Lovells International LLP

Frankfurt a.M., München

Asset based Finance, Bankrecht, Debt Capital Markets, Derivate, Immobilienfinanzierung, Infrastruktur- und Projektfinanzierung, Islamic Finance, Kredite und Akquisitionsfinanzierung, Public Finance und PPP, Restrukturierung und Insolvenzrecht, Strukturierte Finanzierung, Strukturierte Handelsfinanzierungen und Exportfinanzierung

28 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht geplant?

Neueinstellungen 2012 im Bankund Kapitalmarktrecht

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

zwei vollbefriedigende Examina: ja

Dr. und LL.M. wünschenswert (aber nicht Voraussetzung)

Sonstiges: Sehr gute Englischkenntnisse, betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Affinität zu Finanzierungsthemen, Fachanwaltskurs und/oder Bankausbildung (gern gesehene Zusatzqualifikationen, jedoch keine Voraussetzungen)

105.000 Euro brutto pro Jahr

Banking & Finance: 9, International Capital Markets: 6

Banking & Finance: 9, International Capital Markets: 6

nicht zwingend notwendig, aber wünschenswert

wünschenswert

exzellente Sprachkenntnisse in Englisch, Interesse für wirtschaftliche Zusammenhänge

90.000 bis 100.000 Euro, ggf. plus Bonus

1-2

2

ja

ja (LL.M. im englischsprachigen Ausland)

k.A.

105.000 Euro

Banking: 8, Kapitalmarktrecht: 2

Banking: 7, Kapitalmarktrecht: 2

ja

gewünscht

k.A.

bis zu 95.000 Euro brutto Jahresgehalt

2

2

ja

beides erwünscht, jedoch nicht Bedingung

hervorragende Englischkenntnisse, Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen

100.000 Euro p.a., Bonus: k. A.

15

13

ja, wenn möglich

nicht zwingend, aber gerne gesehen

sehr gute Englischkenntnisse

115.000 Euro zzgl. Boni

2-3

2

ja

gern gesehen, aber keine Bedingung

gute Englischkenntnisse

100.000 Euro plus Bonus

Wir haben immer Bedarf an guten Absolventen.

k. A.

ja

keine Einstellungsvoraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse

100.000 Euro, keine Boni

3

2

ja

ja

Englischkenntnisse, ggfs. Bankausbildung

80.000 Euro p.a. plus Bonus

ca. 4

4

ja

sofern ein Examen > 8 Punkte

sehr gute Englischkenntnisse

je nach Standort 70.000 - 75.000 Euro, bei besonderen Qualifikationen zzgl. max. 5.000 Euro, d.h. insgesamt max. 80.000 Euro

4

1

ja

vorteilhaft, keine Einstellungsvoraussetzung

gute Englischkennntnisse, wirtschaftliches Verständnis

mind. 70.000 Euro p.a., je nach Qualifikation zzgl. freiwilligem Bonus

2

3

mindestens zwei vollbefriedigend

gern gesehen, aber nicht zwingend erforderlich

Denjenigen unserer Associates, die noch keinen LL.M. in einem englischsprachigen Ausland erworben haben, bieten wir ein neun- bis zwölfmonatiges Secondment bei einer befreundeten ausländischen Kanzlei an (Unterstützung Promotion)

100.000 Euro (105.000 Euro für Associates mit LL.M.), dies gilt für alle Fachbereiche.

Wir suchen ständig qualifizierte Berufseinsteiger in allen Fachbereichen. Erfahrungsgemäß stellen wir jährlich mindestens 40–50 Associates ein.

Auf Basis unserer Erfahrungen erwarten wir ca. 40–50 Neueinstellungen 2013 (alle Fachbereiche).

ja

gerne gesehen, aber keine Voraussetzung

gute Englischkenntnisse, Begeisterungsfähigkeit

90.000 - 100.000 Euro p.a. plus Bonus

2-3

3

anwaltsblatt karriere / 29


report

€ Was bieten Großkanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Bankund Kapitalmarktrecht angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bank- und Kapitalmarktrecht?

Heuking Kühn Lüer Wojtek

Berlin, Chemnitz, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München

Zu den Tätigkeitsschwerpunkten gehören insbesondere Börseneinführungen, Gestaltung von Anleihe- und Optionsbedingungen, Due Dilligence, Erstellung von Wertpapier- und Verkaufsprospekten bei öffentlichen Angeboten und im Rahmen von Zulassungsverfahren, Beratung von Investoren bei Erwerb und Veräußerungen von Aktienpaketen, PIPE-Transaktionen, Squeeze-Out, Durchführung von Compliance-Schulungen, etc.

Linklaters LLP

Berlin, Frankfurt a.M.

Berlin und Frankurt a.M. haben den gemeinsamen Schwerpunkt capital markets u.a.; Frankfurt zusätzlich den Schwerpunkt Banking

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München

Aufsichtsrecht, Eigenkapitalfinanzierungen, Fremdkapitalfinanzierungen, Fonds, Kapitalmarktrecht, Distressed Assets

Mayer Brown LLP

Frankfurt a.M.

Akquisitionsfinanzierungen, Bankaufsichtsrecht, Derivate, Investmentfonds, Kapitalmarktrecht/Anleihen, Strukturierte Finanzierungen

NOERR LLP

Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Bank- und Bankenaufsichtsrecht (einschl. Litigation), Kapitalmaßnahmen (Eigen- und Fremdkapital), laufende kapitalmarktrechtliche Beratung von börsennotierten Unternehmen, öffentliche Übernahmen

Norton Rose

Frankfurt a.M., Hamburg, München

Bankaufsichtsrecht, Investmentfonds, Kredit- und Akquisitionsfinanzierung, Projektfinanzierung, Asset Finance (Ariation, Shipping, Rail), Anleihen und Strukturelle Finanzierung, Börseneinführungen und Kapitalerhöhungen

Oppenhoff & Partner

Frankfurt a.M., Köln

Beratung von Emittenten, Darlehensnehmern, Sponsoren und Banken u.a. im Aufsichtsrecht, bei Aktien- und Anleiheemissionen, Bankfinanzierung, Derivate und andere strukturierte Produkte

Redeker Sellner Dahs

Bonn, Brüssel

Banken, Finanzen, Sparkassenrecht, Kartellrecht, Umwandlungen, Börsenrecht

Shearman & Sterling

Frankfurt a.M.

Anleihen (insb. Hochzinsanleihen), Börsengang, Kapitalerhöhungen

Taylor Wessing

Berlin: Aktien- und Kapitalmarktrecht; Düsseldorf: Versicherungsrecht; Frankfurt a.M.: Bank- und Finanzrecht, Aktien- und Kapitalmarktrecht; Hamburg: Bank- und Finanzrecht, Aktien- und Kapitalmarktrecht; München: Aktien- und Kapitalmarktrecht

Bankaufsichtsrecht, Unternehmens- und Akquisitionsfinanzierung, Immobilien- und Projektfinanzierung, Schiffsfinanzierung, Strukturierte Finanzierung, Fonds, Restrukturierung/Sanierung, Bankprozessführung, IPOs, Kapitalmarkterhöhungen, öffentl. Übernahmen, Hauptversammlungen, Stock Option Programm, Corporate Gouvernance, Compliance

Weil, Gotshal & Manges LLP

Frankfurt a.M., München

grenzüberschreitende Akquisitionsfinanzierungen, internationale Unternehmensfinanzierungen, Refinanzierungen sowie Restrukturierung von Finanzierungsstrukturen, Übernahmeangebote, Börsengänge, Platzierungen im Rahmen von Kapitalerhöhungen, Ausgabe/Restrukturierung von Anleihen/Schuldverschreibungen

White & Case LLP

Bank Finance – Frankfurt, Hamburg, München

Im Bereich Kapitalmarktrecht haben wir die beiden Schwerpunkte (i) Equity Capital Market (ECM) – Eigenkapitalmaßnahmen und (ii) Debt Capital Markets (DCM) – Fremdkapitalmaßnahmen

Capital Markets – Frankfurt, Hamburg

30 / anwaltsblatt karriere

Im Bereich Finance haben wir die Schwerpunkte (i) Akquisitionsfinanzierung, (ii) Restrukturierungen (iii) Immobilienfinanzierung, (iv) Projektfinanzierung und (v) Strukturierte Finanzierung


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht geplant?

Neueinstellungen 2012 im Bankund Kapitalmarktrecht

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

ja

wünschenswert, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse, unternehmerisches Denken, einschlägige Erfahrung im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht wünschenswert

standortabhängig bis zu 85.000 Euro p.a. zzgl. Bonus

2-3

3

ja

wünschenswert, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse

100.000 Euro

16

12

ja

wünschenswert

sehr gute Englischkenntnisse

k. A.

2-3

4

ja

beides erwünscht, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse (bevorzugt im Ausland erworben), Teamfähigkeit und Bereitschaft zum Blick über den Tellerrand

100.000 Euro

2-3

3

möglichst ja

wünschenswert, aber nicht Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse, persönliche und soziale Kompetenz

80.000 bis 95.000 Euro (Bonus ab 3. Berufsjahr)

3-4

6

ja

wünschenswert

sehr gute Englischkenntnisse

90.000 bis 100.000 Euro

ca. 8

8

ja

k.A.

sehr gute Englischkenntnisse, Teamgeist, Offenheit und Engagement

95.000 Euro

2-3

1

wünschenswert

wünschenswert

Fremdsprachen

78.0000 Euro p.a.

1

1

ja

ist wünschenswert, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse, Neugier, Begeisterung

110.000 Euro p.a.

2-3

2

ja

ja

verhandlungssicheres Englisch, wirtschaftliches Know How, Interesse an finanzwirtschaftlichen Themen

90.000 Euro

Banking & Finance: 5 Capital Markets: 2

Banking & Finance: 2 Capital Markets: 4

sollten gegeben sein oder mind. 16 Punkte in beiden Examina

wünschenswert, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse (am besten im Ausland erworben), Affinität zu wirtschaftsrechtlichen Themen

95.000 - 105.000 Euro (abhängig von den Qualifikationen), zzgl. Bonus bis zu 10 %

2-3

2-3

idealerweise 2 vollbefriedigende Examen und sehr gute Englischkenntnisse

Eine Promotion oder ein LL.M sind gern gesehene Zusatzqualifikationen.

k.A.

bis zu 100.000 Euro brutto im ersten Berufsjahr

Kapitalmarktrecht: 1 - 2 Associates, Finance TFL: 3 - 4 Associates

k. A.

anwaltsblatt karriere / 31


Eisdiele im Prenzlauer Berg.

anwaltsstation I /

JBB Rechtsanwälte, Berlin (Prenzlauer Berg)

Fordern und Fördern: Kalter Sprung und warme Dusche Rechtsanwalt Dr. Martin Jaschinski Texte: Nora Zunker, Berlin Berlin „Prenzlberg“ ist eines der Szeneviertel der Hauptstadt und steht nicht nur bei Berlinern symbolisch für einen Treffpunkt von Kunst und Lebens-Kultur. Allein auf dem Pfefferberg, einem ehemaligen Brauereiareal, finden sich dicht an dicht Galerien, Ateliers, Kunstwerkstätten, ein Architekturforum – und die Kanzlei JBB Rechtsanwälte. Das ist kein Widerspruch, ja noch nicht einmal Zufall: Rechtsanwalt Dr. Martin Jaschinski, einer der Gründungspartner der Partnerschaft Jaschinski Biere Brexl, legt großen Wert auf das kreative Umfeld, sowohl in unmittelbarer Kanzleinähe als auch in den Kanzleiräumen selbst. Denn neben einem hohen informationstechnischen Interesse ist es vor allem die Kreativität, die die Anwälte mit ihren Mandanten verbindet. Die Kanzlei ist spezialisiert auf die Bereiche Urheber- und Medienrecht, Marken- und Wettbewerbsrecht sowie IT-, Software- und Datenschutzrecht. Diese Tätigkeitsfelder ziehen gleichermaßen inländische und internationale Mandanten an. Gefordert ist die gesamte Bandbreite: Von der Vertragsgestaltung bis hin zur Vertretung vor Gerichten. Für Dr. Martin Jaschinski liegt der Reiz der forensischen Tätigkeit vor allem in der psychologischen Herausforderung, durch eine gute Strategie die Richter – bei allen ihren Unterschieden in Motivation, Erfahrung und Qualität – bestmöglich zu erreichen. Nicht selten handelt es sich nämlich nicht nur um einen Kampf mit der Gegenseite, sondern auch mit dem Gericht. Diese Erfahrung machte Referendar Oliver Schmidt bereits in den ersten Wochen seiner Stationszeit: Er wurde von seinem Ausbilder mit der Terminsvertretung betraut. Schmidt vertrat eine Kommu32 / anwaltsblatt karriere

nikationsplattform, welche aufgrund einer – von der prominenten Gegenseite unerwünschten – bebilderten Berichterstattung über einen Urlaub verklagt worden war. Eine typische Kollision von öffentlichem Interesse und dem Schutz der Privatsphäre. Für Schmidt war dieser frühe Termin beim Amtsgericht eine neue Erfahrung. Zwar hatte er zuvor schon vier Monate bei einer Zivilkammer für gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht verbracht, aber gerade der Unterschied zur richterlichen Vorgehensweise stellte die Herausforderung dar: „Man hat in der Ausbildung bisher immer gelernt, objektiv auf die Dinge zu schauen – jetzt war es das Ziel, den eigenen Mandanten bestmöglich zu vertreten.“ Rückblickend ist Schmidt froh, „ins kalte Wasser geworfen“ worden zu sein. So konnte er Verantwortung übernehmen, was zeigt, dass ihn seine Ausbilder ernst nehmen. Ein Gefühl, dass Jaschinski selbst bei seiner Anwaltsstation im Referendariat gefehlt hat: „Mir wurden damals in der Großkanzlei die Fälle auf den Tisch gelegt, über die Ergebnisse wurde nie gesprochen.“ Daher legt er heute besonderen Wert darauf, dass die Referendare vielseitig in den Kanzleialltag mit einbezogen werden. „Die Referendare haben zwar einen Mentor, können aber grundsätzlich von jedem Anwalt Aufträge und Fälle übergeben bekommen. Das richtet sich ganz nach Interessenschwerpunkt und Engagement des Referendars.“ Die Ergebnisse werden dann mit dem zuständigen Anwalt besprochen. Die Referendare haben jedoch auch die Möglichkeit, ihre Ergebnisse in der täglichen Mittagsrunde einzubringen, wo sich alle Anwälte Neuigkeiten aus ihren Fällen berichten. Dabei geht es zum Teil nicht nur um juristische, sondern auch um wirtschaftliche Frage- und Weichenstellungen. Denn die Anwälte interessieren sich für die gesamte Branche und nicht nur für die juristischen Aspekte. Daher reizen Jaschinski vor allem Mandate, bei denen er ein Projekt von Anfang an beratend begleitet: „Nur im Nachhinein zu prüfen, ob alles rechtmäßig ist, ist manchmal langweilig. Der Spaß bei der Arbeit entsteht, wenn die Mandanten mit Ideen herkommen und wir


gemeinsam Umsetzungsmöglichkeiten entwickeln.“ Hierbei spielen juristisches und unternehmerisches Denken eine Rolle, Mandanten haben gerade in der Werbebranche ein unterschiedliches Risikobewusstsein: „Manche Mandanten wägen genau ab und sehen es im Einzelfall auch als lohnend an, für eine wirklich gute Werbung auch eine Abmahnung mit einzukalkulieren.“ Technisches Verständnis und Spaß an der Materie sind für die Arbeit in der Kanzlei offenkundig ebenso wichtig wie die Freude an juristischen Details. Diesen Anforderungen wird Oliver Schmidt durch seine vorherigen Stationen und sein Masterstudium gerecht, was seiner Initiativbewerbung bei der Kanzlei JBB zum Erfolg verhalf. Denn Jaschinski hält die Referendarzeit für zu kurz, um sich ohne Vorwissen in alle Spezialgebiete der Kanzlei einarbeiten zu können. Damit die Ausbildung für beiden Seiten gewinnbringend ist, landet daher nicht jede Frage bei Referendaren. Der Anwalt legt aber Wert darauf, dass die Referendare die Möglichkeit haben, auch anspruchsvollere Aufgaben selbständig zu bearbeiten – auch wenn der eine oder andere versucht, über das Ziel hinauszuschießen: „Die Referendare denken, sie müssten so schnell arbeiten wie Anwälte, das muss man ihnen erst austreiben.“

Die Wirklichkeit als Examensvorbereitung Referendar Oliver Schmidt

„In der Internet- und Marketingbranche ist die gesellschaftliche Entwicklung schneller, als Recht und Politik es sind – da Schritt halten zu können, macht diesen Bereich juristisch spannend“, fasst Oliver Schmidt seine Begeisterung für das IT- und Medienrecht zusammen. Dass ihn die Branche nicht mehr loslässt, kann der 29-jährige bereits zu genüge mit seinem Lebenslauf belegen: Im Studium wählte Schmidt den medienrechtlichen Schwerpunkt, die Verwaltungsstation absolvierte er bei der Berliner Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Zivilstation in der Kammer für Urheber-, Medienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, das in der Branche notwendige Englisch festigte er mit einem Master in Global Business Law in Melbourne. Eine fixe Vorstellung von der Zukunft hat Schmidt jedoch noch nicht, er möchte sich „möglichst viele Türen offen halten“. Die Referendariatsstation in der Kanzlei JBB Rechtsanwälte könnte ihm einen weiteren möglichen Weg bereiten, immer-

hin sind die Partner der Kanzlei bei der Auswahl ihrer Referendare stets auf der Suche nach potentiellen Mitarbeitern. Nach den ersten Monaten in der Kanzlei hat Schmidt einen durchaus positiven Eindruck von der Anwaltsstation, vor allem der „Workflow“ beeindruckt ihn: „Die Anwälte haben Spaß bei der Arbeit und sind darüber hinaus auch außerhalb der Kanzlei in der Branche tätig.“ Damit dürfte Ausbilder Jaschinski eines seiner Hauptanliegen gelungen sein: „Den Spirit weiterzugeben.“ Auch das Aufgabenfeld unterscheidet die Arbeit in der Kanzlei von den anderen Stationen. Neben einer Terminvertretung bei Gericht oder der Erstellung von Datenschutzvereinbarungen wurde Schmidt mit der Vorbereitung einer Begrüßungsrede eines Vorstandsvorsitzenden für eine Fachtagung betraut. Für Schmidt lag die Herausforderung vor allem darin, seine rechtswissenschaftlichen Ausarbeitungen für NichtJuristen verständlich zu formulieren: „Man muss immer wieder aufpassen, nicht in den Juristenjargon aus dem Studium abzurutschen.“ Gleichzeitig fühlt sich der Referendar gut auf das zweite Staatsexamen vorbereitet: Der Aufbau von Klageschrift und Klageerwiderung, überzeugende Begründungen und das Präzisieren von Sachverhalten müssen in der Anwaltsklausur beherrscht werden. „Die Akten hier sind weitaus komplexer als die Materialien im Examen. Man lernt, sich schnell einen Überblick zu verschaffen und auf das Wesentliche zu konzentrieren – und darauf kommt es in erster Linie an, die Klausuren werden schließlich auch von Praktikern gestellt“, bestätigt Jaschinski. Thematisch sind die Fälle der Kanzlei durch die hohe Spezialisierung kaum examensrelevant, doch das stört den Referendar nicht. Für ihn ist das Internetrecht gerade dadurch interessant, dass es noch nicht durch die Rechtsprechung gesättigt ist und daher noch drastische Umbrüche möglich sind. Er sieht eine Aufgabe der Juristen auch darin, Bewusstsein für den richtigen Umgang mit Daten zu schaffen und der schnelllebigen gesellschaftlichen Entwicklung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Um die Möglichkeiten innerhalb der Kanzlei voll auszunutzen, möchte der angehende Volljurist als nächstes einen genaueren Blick auf Mandate in den Bereichen Marken- und Softwarerecht werfen. Und noch etwas nimmt Schmidt aus dem Kanzleialltag mit: „Aus wirtschaftlicher Sicht sind auch die Kanzleiabläufe interessant, gerade falls man später doch selbst eine Kanzlei unterhalten will.“ Der Referendar versteht es, möglichst viel aus der Anwaltsstation mitzunehmen.

anwaltsblatt karriere / 33

anwaltsstation

a


Mauerpark im Prenzlauer Berg.

anwaltsstation II /

Hummel Kaleck Rechtsanwälte, Berlin (Prenzlauer Berg)

Der Schreck der Unternehmen Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck

Texte: Katja Wilke, Berlin Am Anfang seines Berufslebens stand für Wolfgang Kaleck ein Traum, der viele Anwältinnen und Anwälte umtreibt: Menschen in schwierigen Situationen zu helfen. Bei vielen ist das hehre Ziel im Berufsalltag schnell vergessen. Kaleck dagegen setzte es um: Seit bald 15 Jahren verfolgt er Menschenrechtsverletzungen in aller Welt. „Das ist sehr wichtig – gerade für solche Menschen, die nicht auf Rosen gebettet sind in ihrem Leben“, sagt Kaleck. „Außerdem bin ich schon immer gerne gereist und habe mich für andere Regionen interessiert.“ Ende der 1990er-Jahre hatte Kaleck gegen ehemalige hochrangige Vertreter der argentinischen Militärjunta in vierzig Fällen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth mit dem Mandat von deutschen Diktaturopfern und deren Angehörigen erstattet – ein bis dato einmaliger Schritt. Die Verfahren führten in Deutschland zu Haftbefehlen und Auslieferungsersuchen und dann in Argentinien zu Haftstrafen. Für den Anwalt, der bis dahin hauptsächlich auf deutscher und europäischer Ebene tätig war, bedeutete das einen riesigen Erfolg. Ein Ansporn, sich weiter international zu engagieren. 2007 gründete der Strafverteidiger das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) – eine gemeinnützige juristische Menschenrechtsorganisation, die sich auf die Fahnen geschrieben hat, Verfahren gegen staatliche und nichtstaatliche Akteure wegen Völkerstraftaten voranzutreiben. Zuvor hatte Kaleck seine Arbeit von seiner Anfang der 1990er-Jahre mit mehreren Partnern gegründeten Berliner Kanzlei aus vorangetrieben. Kaleck bewegt sich ständig in juristischem Neuland – und macht durch spektakuläre Aktionen auf sich und sein An34 / anwaltsblatt karriere

liegen aufmerksam. So erstattete er vor einigen Jahren wegen Kriegsverbrechen und schweren Menschenrechtsverletzungen im Gefangenenlager von Abu Ghraib Anzeige gegen den damaligen amerikanischen Verteidigungsminister Donald Rumsfeld. Oft schaut er Unternehmen auf die Finger, die im großen Stil in Entwicklungsländern produzieren lassen. Aktuell durchleuchten er und sein Team unter anderem den deutschen Textilhändler „Kik“, der nach Kalecks Auffassung in Entwicklungsländern zu menschenunwürdigen Zuständen produzieren lässt. Mit schnellen Erfolgen kann er nie rechnen. „An einzelnen Fällen sind wir schon mal über ein Jahr dran, bevor wir überhaupt irgendetwas nach außen Wahrnehmbares produzieren.“ Wer mit dem 53-Jährigen arbeiten will, muss diese Leidenschaft für unerforschtes Terrain teilen. Auch die Referendare, die er gerne einsetzt. Diesen Typ Jurist zu finden, sei nicht immer leicht, sagt Kaleck. Es käme vor, dass sich Kandidaten im Bewerbungsprozess als Dynamiker präsentierten, ihre Arbeit dann aber eher der eines Verwaltungsangestellten ähnelten. „Wenn ich zum Beispiel um eine Argumentation bitte, die helfen könnte, einen Anspruch durchzusetzen, und der Referendar sagt mir nach längerer Prüfung, dass das nach herrschender Meinung nicht gehe – dann fehlt mir die Kreativität.“ Das, was man im Kampf um Menschenrechte leisten müsse, sei genuin anwaltliches Denken. „Man muss den Mut haben, sich rechtlicher Argumente zu bedienen, die den Realitätstest noch nicht erfolgreich bestanden haben.“ Bei Christian Schliemann wusste Kaleck, dass er das kann. Der Referendar hatte bereits im ECCHR gejobbt, bevor er sich für seine Anwaltsstation bei Kaleck bewarb. Kaleck hatte ihn dabei als engagierten Mitarbeiter kennengelernt. „Da kann man von Anfang an ganz anders vertrauen“, sagt er. Der Ausbilder setzte Schliemann auf den „Kik“-Fall an, um wichtige Recherchen zur Fakten- und Rechtslage zu betreiben. Das Ergebnis ist noch ungewiss. Kaleck: „Das muss am Ende zusammengeführt werden, und dann können wir entscheiden, ob daraus eine Klage wird.“ Die „Kik“-Recherche absolviert


anwaltsstation

Schliemann zum größten Teil mit Telefon und Internet vom Schreibtisch aus – eine Arbeit, die mühselig und anstrengend sein kann. Kaleck honoriert den Einsatz seines Referendars: Vor Kurzem nahm er ihn mit zu einer Konferenz in England. Möglicherweise wird auch die Arbeit am „Kik“-Fall am Ende vergebens gewesen sein – wie in zahlreichen anderen Fällen. Niederlagen sind im Kampf gegen Menschenrechtsverletzungen – einem Rechtsgebiet, in das immer auch starke politische und wirtschaftliche Interessen hineinwirken – an der Tagesordnung. Für Kaleck ist das oft genug frustrierend, und er ist ehrlich mit sich selbst: „Ich weiß nicht, ob ich das bis zum Ende aller Tage mache, ob die Motivation bis in alle Ewigkeit reicht.“ Dieser Punkt sei allerdings noch lange nicht erreicht.

Nicht einfach nur ein Job Referendar Christian Schliemann

Die Erfahrung war ernüchternd: Nach drei Monaten Praktikum in einer Großkanzlei stand für Christian Schliemann fest, dass er so nicht arbeiten kann und möchte. „Entscheidend ist dort vorrangig, ob ein Mandant zahlungskräftig ist. Ob man sich als Anwalt mit dem Fall identifiziert, ist völlig egal“, sagt Schliemann. „Wirkliche Motivation kann man nur dann aufbringen, wenn die Fälle zumindest in die Nähe dessen rücken, womit man sich identifizieren kann.“ Für den 32-Jährigen lag es deswegen nahe, sich für die Anwaltsstation im Referendariat bei Wolfgang Kaleck zu bewerben. Menschenrechte stehen seit Jahren im Fokus des Prädikatsjuristen, der vor dem Referendariat als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Freien Universität Berlin gearbeitet hat. „Kollektive Rechte von Minderheiten“ lautet das Thema seiner eingereichten Promotionsarbeit. Und vor zwei Jahren hatte er bereits schon einmal im ECCHR gejobbt, der juristischen Menschenrechtsorganisation, die sein Ausbilder Kaleck vor rund fünf Jahren gegründet hat. Für Kaleck ist Schliemann ein Glücksfall: Sein Referendar ist in der Lage, ausgetretene juristische Pfade zu verlassen und eigenständige Lösungen zu erarbeiten – im Völkerrecht oftmals eine unumgängliche Vorgehensweise. Schliemann sieht das pragmatisch: „Man wird schon zwangsläufig kreativ, weil man weiß, wie viel für die betroffenen Menschen von der eigenen Arbeit abhängt.“ Es gehe eben nicht darum, Konzerne bei irgendwelchen Transaktionen zu beraten, sondern um menschliche Existenzen.

Etwa, wenn es um die Arbeitsbedingungen für Textilarbeiter in Entwicklungsländer geht. Schliemann prüft in seiner Anwaltsstation ganz konkret, ob der deutsche Textilhändler „Kik“ für einen Fabrikbrand in Pakistan zur Verantwortung zu ziehen ist. Wegen mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen kamen dabei in Karatschi 2012 mehr als 200 Menschen ums Leben. Zwar produzieren zahlreiche Textilunternehmen heutzutage in Fernost, doch regelmäßig arbeiten die Fabriken für mehrere Unternehmen, so dass klare Verantwortlichkeiten nur schwer nachzuweisen sind. Im Fall dieses Fabrikbrandes sei die Faktenlage dagegen eindeutiger, so Schliemann: „Kik“ sei hier der eindeutig größte Auftraggeber gewesen, es hätten intensive Beziehungen bestanden. „Insofern ist der Fall rechtlich gut geeignet. Je mehr Beteiligte, umso schwieriger wird es.“ Doch selbst unter diesen Voraussetzungen ist es alles andere als trivial, an Beweise zu gelangen – wie zum Beispiel die Produktionsverträge oder sonstige Abmachungen zwischen Produzent und Unternehmen. Schliemann wünscht sich juristische Wege, um Unternehmen in solchen Fragen auskunftspflichtig zu machen – wie es zum Beispiel das bei Unternehmen gefürchtete Discovery-Verfahren in den USA macht. „So etwas halte ich für nötig, wenn die Gewichtung sehr ungleich ist: In der Regel stehen einfache Arbeiter einflussreichen Unternehmen gegenüber.“ Schliemann soll neben der Fakten- auch die Rechtslage klären, um die Chancen einer möglichen Klage auszuloten. Welche Gerichte für einen Prozess in Frage kommen, welche Rechtsordnungen einschlägig sind, gegen wen man überhaupt vorgehen kann, wie hoch mögliche Entschädigungen ausfallen – all das lernt man im Zweifel nicht im Studium. Die Verbindung von Lobbyarbeit mit anwaltlichem Arbeiten – für Schliemann eine perfekte Kombination, die er bei anderen Nichtregierungsorganisationen nicht so einfach zu finden glaubt. Das „streitige Element“ reizt ihn, die Auseinandersetzung mit scheinbar übermächtigen Gegnern. „Für mich ist auch durch die Arbeit hier klar geworden, dass ich Anwalt werden möchte“, sagt Schliemann. Dass er dabei auf der Seite seiner heutigen Gegner – zum Beispiel als Wirtschaftsanwalt – möglicherweise später viel mehr Honorar einstreichen könnte, interessiert Schliemann augenscheinlich nicht. Er will sich nicht verbiegen. An seiner jetzigen Station ärgert Schliemann nur eins: Dass er den „Kik“-Fall voraussichtlich nicht bis zur Entscheidungsreife bringen kann. Denn die nötigen umfangreichen Vorarbeiten wird er im Laufe seiner Station nicht vollständig stemmen können. Ein anderer Mitarbeiter wird die Arbeit fortsetzen. Am Ende steht dann eine Anzeige – oder aber der Fall wird zu den Akten gelegt. Schliemann ist aber klar: Mit der Gefahr, dass viel Arbeit vergebens war, muss man leben, wenn man sich in juristisches Neuland vorwagt. // anwaltsblatt karriere / 35


Die Spezialisierung in der Spezialisierung


trends

Regionale Mittelstandskanzleien Spezialisierung und soziales Engagement Interview mit Rechtsanwalt Dr. Daniel Fingerle, Leipzig

1

Was hat den Markt von Anwälten im Bereich der regionalen Mittelstandskanzleien in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Prägend waren die Fortentwicklung der Fachanwaltschaften und die damit einhergehende Spezialisierung. Eine Abhebung vom regionalen Markt war in einer Mittelstandskanzlei nur möglich, indem die Spezialisierung intensiviert und der Mut aufgebracht wurde, diese auch für den Mandanten sichtbar zu dokumentieren. Der Verbraucher wie auch der Unternehmensmandant haben schnell gelernt, dass die Anwaltschaft – ähnlich wie die Ärzteschaft – auf höherem Niveau mehr leisten kann, wenn eine Spezialisierung erfolgt. Aus diesem Grund musste die mittelständische Anwaltschaft auf die starke Marktnachfrage zügig reagieren. Eine Häufung von mehr als einem Fachanwaltstitel pro Berufsträger wurde daher zum erstrebenswerten Standard.

2

Was wird dieses Jahr das bestimmende Ereignis werden?

Die Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Juli 2013 wird die Sozietäten beschäftigen. Diese auf die Anwaltschaft zugeschnittene Gesellschaftsform bietet insbesondere für die regionale Mittelstandskanzlei, die in großer Breite tätig und daher besonders haftungsanfällig ist, zugleich aber auch mit größeren Streitwerten hantiert, einen idealen Rahmen. Allerdings bleiben die konkreten Tarifmodelle der Versicherungswirtschaft noch abzuwarten, die den erforderlichen Haftungsrahmen absichern sollen. Gespannt sein darf man auf die Kosten, die für die gesetzliche Mindestdeckungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Partner aufgerufen werden. Dies gilt erst recht unter dem Aspekt, dass unter Verbrauchergesichtspunkten dieser auch vor Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers und selbst vor vorsätzlichem Verhalten des beratenden Anwaltes geschützt werden soll. Zu hohe Prämien könnten daher dieses ersehnte Zukunftsmodell schnell unpraktikabel werden lassen.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Im Jahr 2018 wird der in einer Mittelstandskanzlei arbeitende Rechtsanwalt gelernt haben, mit mobiler Technik so gewandt

umzugehen, dass er ohne Leistungsverluste auch von seinem Urlaubsort aus Mandate bearbeiten kann. Diese gewonnene Flexibilität wird allerdings durch die damit einhergehende Erwartung des Mandanten nach sofortiger und ständiger Erreichbarkeit zur größten Herausforderung für den mittelständischen Anwalt. In der Konsequenz werden daher angemessene und ungestörte Bearbeitungszeiten zur größten Sehnsucht des Anwaltes der Zukunft.

4

Wo haben Berufsanfänger als Anwalt bei regionalen Mittelstandskanzleien die größten Chancen?

Die größten Chancen haben Berufsanfänger als Anwalt in einer regional tätigen Mittelstandskanzlei in Fachbereichen, die erst neuerdings durch einen Fachanwaltstitel in den Fokus geraten sind (wie zum Beispiel der Fachanwalt für IT-Recht). Dies gilt, da typischerweise ein Interesse besteht, neue Rechtsgebiete anzusiedeln, über die noch keine konkurrierende Kanzlei in der Region verfügt. Gefragt ist daher der Wunsch und die Bereitschaft zur Spezialisierung sowie im Idealfall ein bereits abgeschlossener Fachanwaltslehrgang in einem der neuen, fachanwaltlich besetzten Bereiche, der nur noch mit praktischen Fällen zu unterlegt werden braucht.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin, ein junger Anwalt in einer regionalen Mittelstandskanzlei braucht?

Dem Berufsanfänger ist wohl geraten, seine Zeit als Student und Referendar besser als je zuvor zur Berufsvorbereitung zu nutzen. Berufsanfänger haben typischerweise nicht gelernt, wie ein Fall auf ihren Schreibtisch kommt. Angesichts der zunehmenden Konkurrenz auf dem Anwaltsmarkt hebt sich der Junganwalt von den Mitbewerbern ab, der es früh gelernt hat, einen eigenen Business-Case aufzubauen und zu erhalten. Soziale Kompetenz und außergewöhnliches soziales Engagement stellen daher neben der fachlichen Eignung ein wesentliches, den Marktwert bestimmendes Kriterium dar. Der Autor ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt für Familienrecht. Er ist Vorsitzender des Leipziger Anwaltvereins.

anwaltsblatt karriere / 37


trends

Wirtschaftsstrafrecht Die großen Kanzleien entdecken Neuland Interview mit Rechtsanwalt Dr. Werner Leitner, München

1

Was hat den Markt im Wirtschaftsstrafrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Das Wirtschaftsstrafrecht ist ohne Frage ein Wachstumsmarkt, auch wenn die großen Korruptionsfälle, die die Republik bewegt haben (Siemens, MAN und andere) zwischenzeitlich justiziell weitgehend abgearbeitet sind. Compliance ist in aller Munde und unternehmensinterne Untersuchungen gehören zum Standard, wenn es darum geht, Sachverhalte aufzuklären, bevor die Staatsanwaltschaft dies tut oder auch parallel dazu. Das hat dazu geführt, dass die großen Anwaltskanzleien das Strafrecht entdeckt haben. Compliance-Beratung und interne Untersuchungen werden nicht selten mit großem Personalaufwand angeboten. Besonnene Stimmen mahnen hier zu etwas mehr Zurückhaltung, dies könnte sich im Markt niederschlagen. Daneben bleiben Korruptionsvorwürfe, Untreuevorwürfe und Insolvenzdelikte die Verfahren, die nach wie vor weitgehend den Alltag der Wirtschaftsstrafrechtler bestimmen. In diesen Bereichen ist aber zunehmend ein Bedarf an Präventiv- und Vorfeldberatung zu verzeichnen. Viele unternehmerische Risikoentscheidungen werden heute von einer strafrechtlichen Expertise begleitet. Das Steuerstrafrecht und insbesondere die Beratung bei Selbstanzeigen sind mit dem Scheitern des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens in den Vordergrund getreten.

schaftsstrafrechtlichen Boutiquen weiter das Kerngeschäft strafrechtlicher Beratung und Verteidigung in den Händen halten. Daneben werden die großen Kanzleien einzelne Bereiche in ihr Beratungsportfolio aufnehmen.

4

Wo haben Berufsanfänger als Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht die größten Chancen?

Auf den ersten Blick bieten die großen Kanzleien den Berufsanfängern die größten Chancen. Wer allerdings die Nachhaltigkeit und nicht nur die wirtschaftlichen Aussichten für seinen Beruf in den Vordergrund stellt, der wird in einer Strafrechtsboutique mehr Möglichkeiten zur Entfaltung haben. Wirtschaftsstrafrecht ist immer auch Strafverteidigung, und Strafverteidigung ist ein Beruf, der für Individualisten gemacht ist. Wer mit dem Wirtschaftsstrafrecht liebäugelt, der sollte sich früh darauf ausrichten. Schon Studium und Referendariat bieten hierfür viele Möglichkeiten.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin, ein junger Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht braucht?

Im Strafrecht weiß man nie, was kommt. Aktuell steht die Beratung bei Selbstanzeigen in hohem Kurs. Jetzt nach der Bundestagswahl wird sich zeigen, wie der Gesetzgeber mit der Thematik weiter umgeht. Datensicherheit und Datendiebstahl sind Themen, die nicht nur die große Politik beschäftigen. Auch im unternehmerischen Wettbewerb wird gegen Datendiebstahl zunehmend hart vorgegangen.

Da fragt man besser, was Studium und Referendariat überhaupt an Handwerkszeug vermitteln. Die Landung in der Praxis ist für junge Anwältinnen und Anwälte immer eine harte. Die strafrechtlichen Schwerpunkte aus Studium und Referendariat finden sich in der Praxis fast nicht wieder. Dabei bleibt exzellente Kenntnis des Straf- und Strafprozessrechts natürlich eine Grundvoraussetzung. Aber im Fall und im Mandat stehen sie in ihrer Bedeutung neben psychologischem Geschick, strategischen Fähigkeiten, Fleiß, Ausdauer und Hartnäckigkeit. Der Beruf verzeiht keine Fehler und man muss mit Niederlagen umgehen können. Don’t be romantic! Wer sich trotzdem entscheidet, auf den wartet eine Berufung, kein Beruf. Was gibt es Schöneres!

3

Der Autor ist Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins.

2

Was wird dieses Jahr das bestimmende Ereignis werden?

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Das Wirtschaftsstrafrecht wird eine weitere Spezialisierung erfahren, der Bedarf an qualifizierter Erfahrung wird weiter zunehmen. Anders als in anderen Bereichen werden die wirt38 / anwaltsblatt karriere


trends

Handels- und Gesellschaftsrecht Mit der Internationalisierung Schritt halten Interview mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Burkhard Binnewies, Köln

1

Was hat den Markt im Handels- und Gesellschaftsrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Auf der Ebene der Aktiengesellschaften ist das Gesellschaftsrecht in den letzten fünf Jahren sicherlich maßgeblich durch den Corporate Governance Codex sowie durch kleinere Gesetzgebungsvorhaben geprägt. Auf der Ebene der GmbH hat das MoMiG grundlegende Neuerungen gebracht. Die Neuregelungen haben sich inzwischen in der Praxis eingespielt. Die mit dem MoMiG eingeführte neue Rechtsform der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) wird entgegen aller Erwartung angenommen. Dabei ist die Integration der UG in das GmbHG als durchaus gelungen zu betrachten. Mit der UG hat der Markt eine Kapitalgesellschaft ohne Mindestkapital zur Verfügung. Der Preis für das fehlende Mindestkapital ist die Pflichtrücklage im Umfang von mindestens 25 Prozent des jährlichen Überschusses.

2

Was wird dieses Jahr das bestimmende Ereignis werden?

In diesem Jahr hat der Gesetzgeber den freien Berufen die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) zur Verfügung gestellt. Das ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Diese Rechtsform ermöglicht die Haftung, die aus der beruflichen Tätigkeit resultiert, auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen. Anders als bei der normalen Partnerschaftsgesellschaft haftet der Handelnde nicht persönlich. Preis für dieses Privileg ist der Abschluss besonderer Haftpflichtversicherungen. Auch hier setzt sich der Trend aus früheren Jahren fort. Der deutsche Gesetzgeber hat aufgrund des Wettbewerbs der Rechtsformen verschiedener Länder reagiert. Die PartGmbB ist die deutsche Antwort auf die LLP englischer Rechtsform. Im Bereich des streitigen Gesellschaftsrechts ist nach wie vor der Trend zu verzeichnen, dass die Bereitschaft der Gesellschaften, ihre Organe in Haftung zu nehmen, weiter wächst. Insbesondere die Übernahme von Organpflichten in Kapitalgesellschaften sollte verantwortungsvoll abgewogen sein. Auch ein blindes Vertrauen auf die Einstandspflicht von D&O-Versicherungen ist nicht angebracht.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Der Trend der Internationalisierung des Gesellschaftsrechts wird sich fortsetzen. Die aus Sicht des Gesellschaftsrechts zulässige Gründung von Kapitalgesellschaften deutscher Rechtsform mit Ort der Geschäftsleitung im Ausland wird sich hoffentlich auch aus Sicht des internationalen Privatrechts endgültig durchsetzen. In der EU warten wir weiterhin auf eine der GmbH vergleichbare europäische Rechtsform. Die Schaffung der SPE ist ins Stocken geraten. Da der Bedarf für diese Rechtsform aufgrund der weiter voranschreitenden Internationalisierung der Wirtschaft besteht, wird sie über kurz oder lang kommen. Der Strauß der Rechtsformen wird also noch bunter werden.

4

Wo haben Berufsanfänger im Handels- und Gesellschaftsrecht die größten Chancen?

Das Handels- und Gesellschaftsrecht wird vom Einzelanwalt bis hin zum Spezialisten der international aufgestellten Kanzlei bearbeitet. Das wird auch künftig so bleiben. Für den Berufsanfänger ist sicherlich das streitige Gesellschaftsrecht der Einstieg. Erst nachdem hier ausreichend Erfahrung gesammelt ist, kann diese für die Gestaltungsberatung fruchtbar gemacht werden.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin, ein junger Anwalt im Handelsund Gesellschaftsrecht braucht?

Das Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge wird in der juristischen Ausbildung nicht vermittelt. Darüber hinaus kann gesellschaftsrechtlich nicht verantwortlich beraten werden, wenn keinerlei Grundkenntnisse des Steuer- und des Bilanzrechts vorhanden sind. Auch wenn diese Gebiete durch eigene Berater abgedeckt sind, muss der Gesellschaftsrechtler in der Lage sein, mit den Spezialisten des Bilanz- und Steuerrechts kommunizieren zu können. Diese Fähigkeit müssen sich junge Gesellschaftsrechtler durch Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der juristischen Ausbildung erarbeiten. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein. Er ist Honorarprofessor an der Eberhard Karls Universität Tübingen. anwaltsblatt karriere / 39


Raus aus der Spezialisierungsfalle Im Baurecht international mitspielen – einer muss den Ăœberblick behalten


interview Baurecht ist dröge. Wer je über Baumängel gestritten hat, weiß, wie richtig dieses Vorurteil sein kann. Doch Baurecht kann auch herausfordernd sein: Immobilienprojekte brauchen Investoren, Banken, Architekten, Planer, Statiker, Bauunternehmen, Immobilienvermarkter und dann kommen noch viele Subunternehmer und Sub-Subunternehmer dazu, manchmal ein Generalunternehmer und die Behörden reden auch noch mit, manchmal sogar die Unternehmen, die eine Ausschreibung nicht gewonnen haben. Kein Wunder, dass Anwältinnen und Anwälte unverzichtbar auf dem Bau sind. Doch sie können mehr sein als bloße Rechtsanwender. Wie das geht, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Falk Würfele aus Düsseldorf Anwaltsblatt Karriere. Sein Blick auf den Markt ist zugleich auch ein Blick in die Zukunft. Der Anwalt als Rechtsberater: Ein Auslaufmodell?

Nein, auf keinen Fall. Der Anwalt, der Feuerwehr spielt, ist und bleibt notwendig. Schwieriger ist es, dem Mandanten den Sinn einer baubegleitenden Rechtsberatung zu vermitteln. Der Mandant lässt sich von Anfang an beraten und kommt nicht hinterher, wenn es zu spät ist. Dafür werben heute Baurechtskanzleien. Die Wirklichkeit ist nicht so elegant wie das Ideal?

Leider. Es wäre auch wesentlich billiger für die Mandanten, wenn sie zumindest bei Bauvorhaben ab einer gewissen Größenordnung – wahrscheinlich sogar beim Kauf von Bauträgern – rechtzeitig kommen würden, also schon in der Gestaltung, Beratung und Planung. Leider lassen sich auch international manche Bauunternehmen nicht oder zu spät beraten – und verlieren dann viel Geld bishin zur Insolvenz. Wo liegt Ihrer Meinung nach die Zukunft der Anwaltschaft – zumindest im Baurecht?

Bei kleineren Bauvolumen wird es nicht leichter werden, eine hochwertige Rechtsdienstleistung zu wettbewerbsfähigen Konditionen anzubieten, weil Architekten und Bauunternehmen zunächst versuchen, die rechtlichen Dinge selbst zu regeln. Die Chancen liegen bei den Großbauprojekten. Hier kann sich die Anwaltschaft noch besser an den Markt anpassen. Was gehört dazu?

Bei den wirklich ganz großen Projekten, zum Beispiel bei Infrastrukturprojekten wie Autobahnen, Wasserbau, Eisenbahnen, Flughäfen in Europa oder in aller Welt, könnten sich deutsche Kanzleien noch breiter aufstellen. Gefordert sind nicht nur Baurecht, sondern Rechtsgebiete vom Gesellschaftsrecht über das Vergaberecht bis hin zum Insolvenzenzrecht. Das Gründen von Joint Ventures oder die Finanzierung von Großprojekten erfordert besonderes Know-how von Anwälten. Und das alles mit einer internationalen Komponente. Der Baurechtler muss diese Kompetenzen bündeln und natürlich mit anderen Anwälten zusammenarbeiten – auch über die Grenzen hinweg. Wir Deutschen unterteilen immer in Baurecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und so weiter … aber international gibt es immer mehr Gesamtaufträge: zum Beispiel im arabischen Raum: Baue mir die Gleise und Bahnhöfe, liefer mir die Züge und richte den Bahnbetrieb für zwei Jahre ein – das ganze Projekt hat 11,3 Milliarden. Da müssen deutsche Anwälte mitspielen. Den Markt sollten wir nicht ausländischen, z.B. angelsächsischen Kanzleien überlassen, die auch nur mit Wasser kochen … und manchmal mit Recht wenig Wasser. Der Rechtsdienstleistungsmarkt wandelt sich – zum Guten?

Der permanente Wandel gehört dazu. Ob das zum Guten oder zum Schlechten ist, anwaltsblatt karriere / 41


interview Rechtsanwalt Prof. Dr. Falk Würfele

vermag ich nicht zu sagen. Früher war der Allgemeinanwalt als „Organ der Rechtspflege“ eine gewisse Instanz. Das war sicher angenehm für Anwälte, manchmal wünschte ich mir, dass das heute noch so wäre. Die Wirklichkeit sieht anders aus: Heute haben wir einen Dienstleistungsmarkt. Die Mandanten erwarten viel, wenn nicht sogar jeden Gefallen – frei nach dem Motto, wer zahlt bestimmt die Musik. Das kann eine Herausforderung für Anwälte sein, auch ein einmal den Mandanten Grenzen aufzuzeigen. Andererseits: Der Markt bietet die Chance, in Projekte zu kommen, die viel größer als früher waren. Der Mandant erwartet komplexere und umfassendere Dienstleistung?

Ja und Nein. Im Bereich des Strafrechts – das auch im Baurecht eine Rolle spielt – sind die Mandate nach wie vor sehr personenbezogen. Bauprojekte werden nach meinem Eindruck in der Tat immer größer und damit komplexer. Ich selbst kümmere mich sehr intensiv um das internationale Baurecht. Sie brauchen im internationalen Bereich Sprachen, vor allem ein verhandlungssicheres Englisch, Grundzüge des anglo-amerikanischen Rechts – das viel dominiert –, natürlich Internationales Privatrecht und Verständnis für andere Mentalitäten. Aber das alles reicht nicht: Bankfinanzierung, Bürgschaften und Sicherheiten sind ein ganz großes Thema. Die Finanzierung über die sogenannten Financial Frame Works von Weltbank und Europäischer Bank für Wiederaufbau und Entwicklung bei Infrastrukturprojekten weicht von den Üblichkeiten ab. Das kann bei fehlender oder schlechter Beratung schnell dreistellige Millionenbeträge kosten, wenn Nachträge nicht mehr finanziert werden. Hier ist zwingend Know-how für das Wohl der Bauunternehmer erforderlich. Ohne diese Kenntnisse besteht massive Gefahr für die Projektfinanzierung und damit für die Vergütung der Bauunternehmen. Die Anwälte der Zukunft werden also vorsorgende Krisenmanager in Großprojekten sein?

Im internationalen Baurecht ist das eine Stärke gerade von deutschen Anwälten: Sie denken strukturiert, haben einen gewissen Ordnungssinn, können viel in ihrem Fachgebiet, wissen aber auch, wo ihre Grenzen liegen. Das komplexe und ausgefeilte deutsche Recht und das ausgefeilte Justizwesen in Deutschland fördern und belohnen 42 / anwaltsblatt karriere


interview

umsichtiges Handeln. So können deutsche Anwälte den Überblick behalten und Projekte koordinieren. Wir sollen hier durchaus auch selbstbewusst sein. Wir können das! Spricht das gegen eine zu starke Spezialisierung?

Spezialisierung ist gut und schlecht. Das Gute daran ist, dass Anwälte in Teilgebieten, in denen sie eben spezialisiert sind, halt tatsächlich extrem gut sind, auf der anderen Seite sollten Anwälte sich aber manchmal trauen, ein ganzes Bauprojekt zu leiten, selbst wenn sie Teile davon nicht können und dann sich natürlich den Support dazu holen. Auch der spezialisierte Anwalt kann Globalverantwortung übernehmen. Wenn sie in Polen, Bulgarien, Mazedonien oder Rumänien unterwegs sind, müssen sie ohnehin mit Anwälten dort zusammenarbeiten. Aber: Auch juristische Arbeit muss zwingend koordiniert werden. Das kann eine Aufgabe für deutsche Anwälte und Anwältinnen sein. Mandanten erwarten „more for less“ – wie reagiert die gute Kanzlei darauf?

Mandanten sind heute in Deutschland in der Tat preissensibel und erwarten gerne ein Rund-um-sorglos-Paket. International wird häufig auch beim Honorar gedrückt, manchmal spielt bei großen Projekten die Vergütung aber auch keine große Rolle. Und gerade die Engländer sind stark im Markt: Die sind halt selbstbewusst, immer locker drauf und ihr Englisch hört sich einfach besser an. Wir Deutschen versuchen, vor allem über die Qualität zu glänzen und machen eine Ausbildung, noch eine Ausbildung und dann noch einen Titel – und danach noch eine Zertifizierung. Am Ende ist aber bei der Mandatierung und Honorierung einer Kanzlei viel Subjektivität dabei. Es muss halt passen. Und was bedeutet das für den einzelnen Anwalt, die einzelne Anwältin?

Am Anfang habe ich immer super wissenschaftlich Problem für Problem bearbeitet und war ganz stolz, was ich alles wusste. Als junger Anwalt habe ich von meinem zweiten Arbeitgeber gelernt: Sie müssen nur die richtigen Mandanten haben und das richtige Image. In der Besprechung mit Mandanten hat der einmal auf den Tisch gehauen und gesagt: „O.k., wir machen das.“ Die Botschaft hat er auch mit einem Blick rübergebracht und in der Gestik. Die Mandanten haben es ihm abgenommen. Ich habe mich dann wohl als Einziger gefragt, „was nun “. Damit komme ich zur Antwort: Ich bin überzeugt, jede Anwältin, jeder Anwalt sollte wissen, dass es nicht immer nur auf die fachliche Leistung ankommt, sondern letztendlich verkaufen wir eine Dienstleistung – und jeder macht das mit seinen ganz persönlichen Stärken. Jeder sollte sich fragen, womit überzeuge ich den Mandanten. Europa wächst zusammen, die Wirtschaft globalisiert sich – Chance oder Bedrohung für Anwälte in Deutschland?

Bitte nie von Chance und Bedrohung reden. Ich finde nichts bedrohlich und nichts ist auch eine außergewöhnliche Chance. Wer will, dass sich nichts ändert, muss sich ändern. Daran glaube ich fest. Wer stehen bleibt oder wer immer gerade ausläuft, hat keine Chance. Wichtig ist mir, dass wir in Deutschland eine Bewegung – unabhängig von Kanzleien und Kanzleinamen – schaffen, in der sich deutsche Rechtsanwälte, deutsche Ingenieure, aber auch die deutsche Bauwirtschaft zusammenfinden, um mehr deutsche Ingenieure, Ökonomen und Juristen bei Großbauvorhaben in eine verantwortungswolle Rolle zu bringen.

5 High Five

Was hat Sie als Berufsanfänger am meisten am Beruf gestört? Ich kann ganz schlecht einen Chef haben. Was stört Sie heute am meisten? Nichts. Man sieht sich zweimal im Leben – richtig oder falsch? Ja, auf jeden Fall. Kann Honorar auch Schmerzensgeld sein? Nö, es kann auch Spaß machen. Wie viel Freizeit braucht ein Anwalt … … viel.

Wie wird eine Anwältin, ein Anwalt im Jahre 2030 im Baurecht arbeiten?

Ich bin mir nicht sicher, ob ich das beurteilen kann. Es wird immer große und kleine anwaltsblatt karriere / 43


interview

Mandanten und Mandate geben, was ja gar nicht für den Anwalt schlechter sein muss, er muss halt mehr davon machen. Und es wird immer große Projekte geben. Da sollte die Anwaltschaft mitmachen. Und wie wird der Anwalt sich 2030 vom Unternehmensberater, Projektsteuerer oder Coach unterscheiden?

Da wird viel zusammenwachsen. Ich hoffe, dass wir Anwälte uns unterscheiden werden durch eine wesentlich größere Sachkenntnis. Unternehmensberatung und Rechtsanwaltsberatung liegen heute schon im wirtschaftsrechtlichen Bereich dicht nebeneinander. Und im Baurecht erleben wir es heute schon, dass Ingenieure nach einem Zwei-Tages-Seminar Bauverträge gestalten. Die Anwaltschaft muss dafür werben, dass guter Rechtsrat sich auszahlt. Wie beeindruckt ein guter Anwalt einen Immobilienmanager?

Zur Person Prof. Dr. jur Falk Würfele (Jahrgang 1966) ist Rechtsanwalt in Düsseldorf seit 1999 und arbeitet in den Bereichen Wirtschaftsrecht, Baurecht und Strafverteidigung. Jura studierte er an der Universität Bielefeld. Das Referendariat absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Kurze Zeit nach dem Berufsstart gründete er 2000 die Kanzlei GTW Rechtsanwälte, die in der Bezeichnung die Anfangsbuchstaben der drei Gründungspartner trägt. Würfele spezialisierte sich auf alle Facetten des Baurechts bis hin zum Projektmanagement und ist u.a. in den USA, Arabien, Mittel- und Osteuropa aktiv. Seit 2012 ist er Honorarprofessor an der Universität Siegen. Er ist begeisterter Motorradfahrer, Hundefan und Tennisspieler. In Rumänien engagiert sich Würfele vor allem für „Straßenschulen“, um Straßenkinder an den Schulunterricht heranzuführen. Alle Kinder auf dieser Welt sollen eine gerechte Startchance haben. Bildung ist für diese Kinder der einzige Weg aus der Armut (Informationen dazu unter www.falkwuerfele.de).

Ehrlich gesagt: Keine Ahnung. Die umgekehrte Frage fände ich interessant. Der Immobilienmanager, den ich so vor Augen habe, der ist Manager, im Zweifel ein Machertyp. Ich habe erlebt, wie bei Projekten über Jahre überlegt wird, ob sie überhaupt lohnen – und dann gibt es auf einmal eine ganz kurze Planungsphase, die Anwälte haben nur eine Woche Zeit, der Vertrag ist noch nicht richtig geschlossen und der Macher schreit: Der Bagger muss rollen. Ich finde immer gut, wenn man vorher weiß, wohin er rollt. Das Gejammer ist dann nicht so groß, weil einem die Nachträge nicht ins Haus fliegen. Ich weiß nicht, ob das ihre Frage trifft: Einen Macher zu beeindrucken ist schwierig. Mir wäre manchmal lieber, die würden nicht so viel machen, sondern eher ein bisschen denken. Also darf der Anwalt doch kein Macher sein?

Der Anwalt sollte extrem überlegt, aber auch pragmatisch vorgehen. Das Mandanteninteresse muss bestmöglichst erreicht werden. Es ist eine Gratwanderung: Alle ihre Überlegungen sollten sie nicht herauskehren. Das schreckt den Mandanten am Ende ab. Manchmal muss man einfach in der Außendarstellung den Macher mimen – und dann natürlich exakt juristisch arbeiten. Aber das ist kundenabhängig. Es gibt auch Mandanten, die es schätzen, wenn man schon vorher alles genau erklärt. Wie unternehmerisch muss ein Anwalt heute sein?

Er muss extrem unternehmerisch sein. Seine Stärken muss man finden und wo man nicht so stark ist, verstärkt man sich möglichst durch gute Leute. Sie brauchen extrovertierte Anwälte, sie brauchen Erklärer und auch den Typus Buchhalter. Viel kann man lernen – aber eine gewisse Grundaktivität ist schon hilfreich. Projektmanagement – gehört das in die Juristenausbildung?

Nein. Die juristische Ausbildung in Deutschland ist super. Ich würde die nicht weiter überfrachten wollen, gerade nicht mit praktischen Inhalten. Solche Themen kommen früh genug auf den Nachwuchs zu. Allerdings würde ich auch nichts herausschmeißen. Die breite der Ausbildung macht ihre Qualität aus und eine zu frühe Spezialisierung führt letztendlich nur zu Wissensverlusten. Wie international sollte heute eine Anwaltsausbildung sein?

Mehr Internationalität wäre wünschenswert. Ich fände es toll, wenn die englische Sprache im Prinzip mehr oder weniger Pflicht wäre. Die Grundzüge des anglo44 / anwaltsblatt karriere


interview

amerikanischen Rechts sollten ebenso in den Pflichtkanon aufgenommen werden. Natürlich muss man sich dann sehr klar über den Level werden, der da erreicht wird. Wie wichtig sind Examensnoten?

Sie spielen eine Rolle, keine Frage. Es gibt auch bestimmt Doppelvierer, die einfach nur Pech hatten. Aber – das ist mein Eindruck – nach oben hat sich noch keiner vertan. Sie haben selber zwei Titel – wie wichtig sind Doktor und LL.M.?

Es gibt extrem erfolgreiche Anwälte, die haben keine Titel. Also es geht definitiv auch ohne Titel. Wenn man aber einen wissenschaftlichen Anspruch hat, dann ist ein Titel sicherlich sinnvoll. Er setzt einen Schein von Kompetenz. Am Ende zählt aber die eigene Marke, das eigene Image, das was jeden Anwalt und jede Anwältin unterscheidbar macht. Die muss eine Anwältin, ein Anwalt schaffen. Was ist ihre Marke?

Voll Power. 100 Prozent Einsatz für den Mandanten und nie den Spaß vergessen. Wo sollte der Nachwuchs nach dem zweiten Staatsexamen als Anwalt oder als Anwältin heute anfangen? Ein Tipp?

Das ist schwierig, weil die Antwort so individuell ist. Wer international arbeiten will, kann bei den großen Sozietäten viel lernen. Das ist sicherlich einfacher, wenn man mit großen Einheiten arbeiten kann. Vor welchen Kanzleien sollte sich der Nachwuchs hüten?

Vor keinen. Wann sollte ein junger Starter selbst gründen?

Meine Empfehlung: Erst einmal als angestellter Anwalt ein bis drei Jahre lernen und seinen Fachanwalt – im Baurecht heute nötig – machen. Dann ist es eine Typfrage. Wer sehr unternehmerisch ist, wird irgendwann etwas verändern wollen. Wenn dann die Kanzlei nicht mitmacht, kann er oder sie nur noch gehen oder sich fügen. Die Frage ist, wie lange er oder sie es aushält. Wie mit dem Thema Work-Life-Balance-Frage im Anwaltsberuf umgehen?

Auf jeden Fall sollte es eine Work-Life-Balance geben. Darauf sollte jeder achten. Jungen Kolleginnen und Kollegen rate ich: Die Work-Life-Balance muss „im Täglichen“ funktionieren, nicht jeden Tag, aber im Alltag. Wer meint, wie bescheuert zu arbeiten und dann Sport, Lebenspartner, Familie und Freunde in den Urlaub zu verschieben, wird die Erwartungen nicht erfüllen – nicht die eigenen und nicht die der anderen. Ist Baurecht auch etwas für Anwältinnen?

Klar! Es gibt souveräne und kompetente Kolleginnen, die sich da tummeln. Warum Anwältinnen aber eher selten sind, weiß ich auch nicht. Eine Schlussfrage: Wäre der Flughafen Berlin-Brandenburg mit anwaltlicher Beratung schon am Start?

Ja, mit Sicherheit – wenn man gute Anwältinnen und Anwälte genommen und auf sie gehört hätte. // Das Interview führten Dr. Nicolas Lührig und Franz Peter Altemeier. anwaltsblatt karriere / 45


gastkommentar

Die Zukunft der Anwaltschaft Ein Blick von außen Text: Prof. Dr. Susanne Baer, Richterin des Bundesverfassungsgerichts, Karlsruhe/Berlin

Im Gesamtkunstwerk Verfassungsstaat haben alle juristischen Berufe ihren Platz, ihre Berechtigung und ihre Aufgabe. Nicht nur in dieser Hinsicht ist die juristische Familie groß, vielfältig und – inzwischen auch – ziemlich bunt. Die Beteiligten mögen sich manchmal und manchmal auch nicht, halten aber zusammen. Wo aber liegt unsere Zukunft? Wo liegt die Zukunft der Anwaltschaft?

Bereits bekannt ist die Herausforderung, mit der Freiheit des anwaltlichen Berufs sorgsam umzugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu 1962, 1978 und 1987 Weichen gestellt (und mehr kann und will es nicht). Seitdem ist es die Daueraufgabe der Anwaltschaft selbst, die Organisation des Berufs demokratisch und funktionsgerecht zu regeln. Wer das bewältigen will, musste schon immer und muss auch künftig sehr viel berücksichtigen: Die Dinge sind stets im Wandel. Wie sieht das Leitbild aus, an dem Sie sich orientieren? In der Literatur findet sich der Anwalt als Freund und Helfer, als Zahnarzt oder als Teppichverkäufer – das ist allerdings nicht meine Welt. Mich interessiert, wann und wie aus Leitbildern auch Taten werden, wie also Zukunft tatsächlich gestaltet wird. Die Frage nach dem Leitbild ist damit auch die Frage nach dem Selbstbild der Anwaltschaft als Ausgangspunkt für künftiges Handeln. Wie sieht das Ihre aus? In Zukunft wird da viel zu berücksichtigen sein. So stellen sich Fragen nach der Entwicklung des Berufsrechts. Zudem wird die Entjustizialisierung wichtiger werden, also der partiell bereits eingetretene Abschied von der Konfliktbewältigung vor Gerichten durch Schlichtung, Mediation oder Schiedsverfahren. Das ist keine nur organisatorische Frage, denn: wer handelt da, konkret, in Zukunft? Eine jüngere, aber gut bekannte Herausforderung für alle juristischen Akteure ist die Internationalisierung des Rechts, also die Europäisierung und auch die Globalisierung. Dabei geht es um transnationales Forum-shopping, um grenzüberschreitende Rechts- und Gerichtsgespräche und um Rechtspluralismus in Mehrebenensystemen. Auch da fragt sich: wer handelt künftig so transnational, ganz konkret? Dazu kommt die ebenfalls bekannte Herausforderung der Spezialisierung: Die Zukunft heißt dann Profilierung der Kanzlei, Fachanwaltschaft, Akquise bestimmter neuer Mandate. Und auch hier spielt das Selbstbild der Anwaltschaft eine Rolle: Wem vertraut die neue Mandantin, der neue Mandant, vielleicht 46 / anwaltsblatt karriere

auch ob geteilter Erfahrung? Und ist der Volljurist als Allgemeinanwalt passé – einschließlich der Realität der Einzelanwälte und -anwältinnen auf dem Land? Das hätte Folgen. Hier kommt es nicht nur positiv zu einer Profilierung, sondern es handelt sich, schon etwas skeptischer, auch um Segmentierung, oder, schärfer und nicht zuletzt angesichts der extremen Einkommensdivergenzen im Berufsfeld, um Segregation. Wieder stellen sich drängende fachliche und organisatorische Fragen auch nach der juristischen Ausbildung und Fortbildung, aber zudem Fragen nach dem Selbstbild. Wie nämlich soll das künftig konkret funktionieren? Wie wollen und werden Sie wirklich diverse Mandate gut betreuen, gut bearbeiten – wie sehen der Anwalt und die Anwältin aus oder das Team, die das tun? Sie werden in der Spannungslage zwischen „Berufsethos und Kommerz“ leben (Henssler, AnwBl 2008, 721), zwischen Beruf und Berufung, auch zwischen Karriere und Konstitutionalismus. Der Deutsche Anwaltverein hat im DAV-Forum am (nicht zufällig) 8. März 2012 zu Recht auch nach der Spannung zwischen „Leben und Arbeiten“ gefragt. Das ist die Frage nach der „work-life-balance“, nach der Selbstentfaltung zwischen öffentlichem und privatem Sein, nach dem, was das Leben und den Menschen insgesamt und nicht nur als „Berufsträger“ ausmacht. Es geht um die Arbeitskultur in der Anwaltschaft. Wie stellen Sie sich das vor: den tollen Partner, die erfolgreiche Kollegin, den Arbeitstag, sich selbst, konkret? Weder heute noch in Zukunft können und sollten Anwälte dann die Frage nach Gleichstellung und Diversität, also die Orientierung auf Vielfalt statt Diskriminierung ausblenden. Und es überzeugt auch überhaupt nicht, sie zu delegieren, à la „das ist wirklich wichtig und ich würde mir auch wünschen, dass Mädchen da nicht so einseitig erzogen werden …“, „… wenn mehr KitaPlätze da wären …“, und „viele wollen ja einfach nicht …. “ mit der allfälligen Conclusio: „Aber ich, ich kann daran ja leider nichts ändern!“ Die billige Flucht vor Inklusion und ja, vor der Frauenförderung, und vor der Förderung von Menschen, die nicht stereotyp an alten Bildern hängen, lasse ich und lassen auch viele andere Ihnen nicht durchgehen. Konkrete Taten zählen. Gefragt ist Ihr Einsatz für eine große, vielfältige und auch bunte juristische Familie, in der alle ihren Platz haben. Denn das macht Ihre Zukunft aus! //




haftungsfallen

Der Anwalt als Kanzleiabwickler Zugleich Pflicht und Chance: Jedes Mandat soll zu Ende geführt werden Text: Rechtsanwältin Jacqueline Bräuer, München

Wenn die Berufstätigkeit eines Einzelanwalts endet, weil er stirbt, berufsunfähig wird, in Rente geht oder ihm die Zulassung entzogen wird, kann die Kanzlei nicht einfach zugesperrt und ein Hinweisschild für die Mandanten an die Tür gehängt werden, dass der Betrieb eingestellt wurde. Die noch laufenden Mandate müssen irgendwie und von irgendwem zu Ende geführt werden. Das regelt § 55 BRAO. Die zuständige Anwaltskammer muss in solchen Fällen einen Abwickler bestellen, der sich um die Weiterführung und Beendigung der noch laufenden Mandate zu kümmern hat. Anders als einige andere Zusatztätigkeiten, die Anwälte häufig ausüben, ist eine Abwicklung keine lukrative Tätigkeit und deshalb wenig begehrt. Derjenige, auf den die Wahl der Kammer fällt, darf die Abwicklung nur in Ausnahmefällen ablehnen. Gerade Berufsanfänger sollten eine Abwicklung aber nicht nur als lästige Pflicht sehen, sondern vielmehr als echte Chance, sich einen eigenen Mandantenstamm aufzubauen.

Natürlich kann es im Einzelfall mühselig sein, fremde Akten, die vielleicht zuletzt aus gesundheitlichen Gründen von dem Abzuwickelnden nicht mehr optimal bearbeitet wurden, nun wieder auf das richtige Gleis zu bekommen. Und der Abwickler kann auch in die augenscheinlich unangenehme Situation kommen, in den Akten des Vorgängers echte Fehler oder Versäumnisse zu entdecken. Wie soll er sich dann verhalten? Soll er stillschweigen und hoffen, dass niemand sonst etwas merkt? Soll oder darf er den Mandanten informieren? Nachdem der Abwickler, was das konkrete noch laufende Mandat angeht, sozusagen in die Fußstapfen des Abzuwickelnden getreten ist, hat er insoweit dessen Befugnisse übernommen. Er darf den Mandanten informieren, wenn ihm dies sinnvoll oder geboten erscheint, er ist aber dazu nicht verpflichtet. Er darf auch den Versicherer des Abzuwickelnden informieren. Genauso darf er sich aus der Haftung des Vorgängers ganz heraushalten. Werden von Mandanten konkrete Regressansprüche bezüglich alter Vorgänge erhoben, richten sich diese natürlich nicht gegen den Abwickler, sondern gegen den Abgewickelten. Dieser kann in den meisten Fällen noch selbst kontaktiert werden, ist er verstorben, richten sich Regressansprüche eben gegen die Erben. Der Abwickler kann sich darauf beschränken, die Kontakte zu vermitteln, beispielsweise dem Mandanten die Privatanschrift des Abgewickelten mitteilen

oder Namen und Adressen der Erben, falls bekannt. In vielen Fällen darf der Abwickler gar nicht mehr als dies, nämlich dann, wenn die betreffende Akte, in der Regressansprüche erhoben werden, gar nicht der Abwicklung unterfällt. Gegenstand der Abwicklung sind nicht solche Akten, die der Abgewickelte selbst zu Ende bearbeitet hatte; hier ist nichts mehr abzuwickeln, der Abwickler somit gar nicht befasst und befugt. Deshalb darf der Abwickler auch nicht einfach in das Archiv des Abgewickelten gehen und alte, abgeschlossene Akten durchsehen, ob er vielleicht irgendwo einen Fehler entdeckt. Dem Abwickler kann in der Weiterführung des Mandats natürlich auch mal selbst ein Fehler unterlaufen. Dafür ist dann seine eigene Berufshaftpflichtversicherung zuständig, nicht die des Abgewickelten. Der Abwickler muss sich hier nicht besonders versichern, wenn er selbst zugelassener Rechtsanwalt ist. Dann ist er ja ohnehin pflichtversichert und die Abwicklertätigkeit ist üblicherweise in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen als sogenannte Einschlusstätigkeit mitversichert. Allerdings sollte der Abwickler sich fragen, ob die gehaltene Versicherungssumme für die mit der Abwicklung übernommenen Mandate ausreicht. Das wird überhaupt erst zu beurteilen sein, wenn der Abwickler einen Überblick über die Mandate gewonnen hat. Dann kann er sich bei Bedarf auch rückwirkend höher versichern. Theoretisch darf die Anwaltskammer gemäß § 55 BRAO auch einen Assessor zum Abwickler bestellen. Das wird selten vorkommen, aber wenn, dann muss der Assessor auf der Hut sein: Er hat keine Berufshaftpflichtversicherung, da er der Pflichtversicherung gemäß § 51 BRAO ja gerade nicht unterfällt. Er sollte sich unbedingt für die Abwicklertätigkeit isoliert versichern, um nicht seine Existenz zu gefährden, bevor seine berufliche Karriere überhaupt richtig begonnen hat. // Die Autorin ist bei der Allianz Versicherungs AG tätig. Der Beitrag gibt ihre persönliche Auffassung wieder.

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Rechtsanw채ltin Nizaqete Bislimi


Durch die Wand Aus der Mandantin wurde die Anwältin: Eine Roma im Kampf ums Recht Fotos: Franz Brück

Als Rechtsanwältin in Deutschland hat Nizaqete Bislimi (34) einen Lebenslauf, wie er ungewöhnlicher kaum sein könnte. Sie kam als Flüchtlingskind, das kein Wort Deutsch sprach, noch dazu als Roma, aus dem Kosovo. Neulich hat sie in der TV-Talkshow „Maischberger“ dem bayerischen Innenminister Joachim Herrmann (CSU) Paroli geboten. Wenn man sie ärgern will, erklärt man ihren Weg zum Beispiel gelungener Integration.

Ihr erster Eindruck von Deutschland war eine Nacht voll furchtbarer Angst. Nach mehrtägiger Odyssee in einem Bus auf unbekannter Route war sie hinter einem Schleuser durch Wälder und Felder gestolpert. Die kleine „Niza“, so ihr Rufname, unterwegs in leichten Sandalen, war gerade 14 Jahre alt. Zwei Autos mit fremden Männern warten hinter der Grenze – ihre Familie wird getrennt. „Meine Mutter ist tausend Tode gestorben. Sie dachte, sie sieht uns nie wieder. Das Mädchen neben mir im Auto hat sich in die Hose gemacht.“ Doch am Ende der Fahrt können sich alle wieder in die Arme schließen. Das war 1993. Nizaqete Bislimi floh mit ihrer Familie aus ihrer Heimat – damals wurden im Kosovo die Schulen geschlossen und ihr Vater bekam keinen Lohn mehr für seine Arbeit. Sie wurde als „Zigeunerin“ beschimpft und mit Stöcken bedroht. Nizaqete ist eine Romni, ein Roma-Mädchen, auf das in Deutschland niemand wartet, im Gegenteil. Das Jahr ihrer Ankunft ist das Jahr, in dem in Solingen schlafende Frauen und Mädchen von Rechtsradikalen ermordet werden, nur weil sie Ausländer sind. Nachdem die Familie in Karlsruhe ihren Asylantrag gestellt hat, wird Niza nur wenige Kilometer von Solingen entfernt auf einem Rheinschiff in Düsseldorf einquartiert, das als Asylbewerber-Unterkunft dient. „Die Kabinen waren klein und das Schiff war so voll.“ Es folgen erkennungsdienstliche Maßnahmen und eine Anhörung – die übliche Prozedur für Neuankömmlinge. Von der ausländerfeindlichen Stimmung im Land bekommt sie zunächst nicht viel mit, auch wenn die nächste Station, ein kakerlakenverseuchtes Flüchtlingsheim in Oberhausen, nicht gerade ein Ausdruck von Gastfreundschaft ist. Sechs Menschen in einem Zimmer – und aus dem Raum gegenüber begaffen erwachsene fremde Männer Niza und ihre Schwestern, sobald die Tür aufgeht. „Das war sehr unangenehm.“ Das nächste Wohnheim wird für viele Jahre ihr Zuhause. Anwohner hatten zuvor versucht, das Erscheinen der Flüchtlinge zu verhindern. anwaltsblatt karriere / 51

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einstieg

„Das war jeden Abend das Thema in unserer Familie. Diese Angst, nachts abgeholt zu werden, hat meine Jugend geprägt.“ Es beginnt ein zäher, jahrelanger Kampf gegen die deutsche Ausländerbürokratie. „Die erste Antwort im Ausländeramt von Oberhausen war immer: ,Nein‘. Den Sachbearbeitern, die für Fälle wie unsere eingesetzt wurden, waren die Schicksale egal, die waren eiskalt.“ Der Asylantrag wird abgelehnt, der Aufenthalt und die Arbeitserlaubnis werden versagt, die Familie wird lediglich geduldet, immer nur für ein paar Monate. Die Bislimis leben in ständiger Angst, dass es nachts klingelt und im Morgengrauen die Abschiebung beginnt. „Das war jeden Abend das Thema in unserer Familie. Diese Angst, nachts abgeholt zu werden, hat meine Jugend geprägt.“ Soviel Ablehnung schafft Apathie und Depression – normalerweise. „Diese Unsicherheit zerrt an den Nerven. Vielen raubt das die Kraft, das kann man ihnen nicht verübeln. Die Menschen brauchen eine Perspektive, sonst resignieren sie.“ Bei der kleinen Niza ist es umgekehrt. Der Fall „Bislimi gegen die Bundesrepublik“ hat gerade erst begonnen.

„Ich wollte raus aus dieser Ohnmacht und mit den Sachbearbeitern in den Ämtern endlich auf Augenhöhe sein.“ „Ich hatte auch viel Glück. Da war dieses Ehepaar, das wir auf einem Begrüßungsfest der evangelischen Kirchengemeinde in Oberhausen kennengelernt haben und das sich jahrelang um uns gekümmert hat. Die haben mich immer wieder aufgebaut.“ Das engagierte Paar, eine Lehrerin und ein Awo-Mitarbeiter, hilft bei der Arbeitserlaubnis und vermittelt Ausbildungsplätze, erklärt die Bescheide der Behörden. Niza büffelt ein Jahr lang nur Deutsch und in nur fünf Jahren nach ihrer Ankunft macht sie 1998 ihr Abitur – Notendurchschnitt 2,1. Sie beginnt ein JuraStudium in Bochum – die Kanzlei, die Anwälte, die die Familie seit Jahren betreuen, haben ihren Berufswunsch geweckt. „Ich wollte raus aus dieser Ohnmacht und mit den Sachbearbeitern in den Ämtern endlich auf Augenhöhe sein.“ Doch an ihrer rechtlichen Situation ändert sich nichts, das Damoklesschwert der Duldung baumelt immer noch über ihr, Annehmlichkeiten wie Bafög bleiben ihr versagt. Sie jobbt für ihr Studium und muss auch sonst manchen Tiefschlag verkraften: „Während meine Kommilitonen sich auf ihre Examen konzentrieren konnten, musste ich meine Eltern vor der Abschiebung retten.“ Das erste Semester Jura ist für die Studentin Bislimi ein Tiefpunkt. „Diese ganze Rechtssprache – es war unglaublich hart.“ Sie macht weiter: „Sollte ich warten, bis ich abgeschoben werde?“ Nach dem ersten Staatsexamen wird sie sogar zum Präzedenzfall. Darf eine Geduldete als Referendarin in den Staatsdienst? „Der halbe Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat sich damit befasst.“ Sie nimmt auch diese bürokratische Hürde – und darf mit Sondererlaubnis. „Die im Ausländeramt haben längst gestöhnt, wenn sie meinen Namen gehört haben.“ 52 / anwaltsblatt karriere


Nizaqete Bislimi ist Vorsitzende des Bundes Roma Verband.


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Anwalt Eberhard Haberkern verfolgt Bislimis Schicksal seit rund 20 Jahren. Er hat die Familie von Anfang an vertreten. Nun ist Nizaqete seine Kollegin im Büro nebenan in der Kanzlei in Essen. „Es ist schon sehr bemerkenswert, das Recht eines Staates studieren zu wollen, der einen als unerwünscht betrachtet. Es war hart für sie und zeugt von sehr starkem Willen“, sagt Haberkern. „Sie hat als Referendarin die Staatsanwalts-Robe getragen und musste Strafen für kleine Diebe beantragen, während sie selbst eine Illegale war und wir vor Gericht um ihren Aufenthalt kämpfen mussten.“ Trotz ihrer außergewöhnlichen Integrationsleistungen erlebt sie das Verhalten der Behörden als schikanös: „Man hat mir das Aufenthaltsrecht angeboten, wenn ich dafür meine Eltern und Brüder dazu bewege, das Land zu verlassen und in den Kosovo zurückzukehren.“

„Nach einer Fachtagung kam der Chef des Oberhausener Ausländeramtes auf mich zu und hat sich bei mir entschuldigt. Das hat mir sehr viel bedeutet. Es wird so viel Potenzial, Kraft und Energie durch diesen Umgang mit den Menschen vergeudet.“ Dann endlich der Erfolg: Dem zuständigen Verwaltungsgericht wird es zu bunt. Es empfiehlt dem Ausländeramt dringend, Familie Bislimi den Aufenthalt in der Bundesrepublik zu gewähren. So kommt es dann auch. Jahre später kann die Rechtsanwältin einen weiteren stillen Sieg genießen: „Nach einer Fachtagung kam der Chef des Oberhausener Ausländeramtes auf mich zu und hat sich bei mir entschuldigt“, sagt Bislimi. Wie die Behörde sich in ihrem Fall verhalten habe, sei nicht in Ordnung gewesen. „Das hat mir sehr viel bedeutet. Es wird so viel Potenzial, Kraft und Energie durch diesen Umgang mit den Menschen vergeudet.“ Inzwischen genießt die gesamte Familie einen sicheren Aufenthalt, alle vier Geschwister stehen im Berufsleben. Und Nizaqete Bislimi? Hat den Kampf um Asyl, Aufenthalt, Anerkennung und Arbeitserlaubnis zu ihrem Beruf gemacht, in der Kanzlei in der Essener City, die bereits ihren Fall betreut hat. Die Kanzlei ist seit 30 Jahren in diesem Geschäft. Bislimi hat dort schon als studentische Hilfskraft gearbeitet. Ihre Herkunft als Roma verschweigt sie nicht mehr. Nach ihrem TV-Auftritt bei „Maischberger“ zum Thema „Feindbild Sinti und Roma“ bekam sie Drohungen. „Die Briefe habe ich geschreddert.“ Die Bleiberechtsregeln hätten sich nicht zuletzt dank EU-Rechts verbessert, aber die ausländerfeindliche Gesinnung ist längst nicht verschwunden. Nun kann sie einem Verwaltungsrichter als Anwältin aus eigener Erfahrung schildern, dass seine Vorstellung einer illegalen Einreise mit freundlich grüßendem Grenzbeamten vor dem Wappenschild der Bundesrepublik realitätsfern ist – und dass die Aussage ihres Mandanten, den Einreiseweg nicht zu kennen, keineswegs unglaubwürdig ist, sondern den Regelfall darstellen dürfte. „Das Ausländerrecht war als Anwältin für mich vorgezeichnet. Es ist ein Riesenvorteil, wenn man selbst so eine Geschichte hat.“ Sie muss viel psychologische Arbeit leisten, die Mandanten aufbauen, wenn sie mal wieder gegen eine bürokratische Wand gelaufen sind. „Aber den Leuten mitzuteilen, dass sie sich jetzt endlich eine Arbeit suchen dürfen, das rettet nicht nur ihnen den Tag.“// 54 / anwaltsblatt karriere



reportage

Die Kanzlei der Zukunft beginnt

jetzt Eine Zukunftsstudie zeigt, wie sich der Anwaltsmarkt bis 2030 entwickeln wird Text: Dr. Justus von Daniels

Der Rechtsdienstleistungsmarkt wandelt sich. Das trifft vor allem die Anwaltschaft. Der Einzelanwalt wird es schwer haben.

Der Alltag einer Anwältin oder eines Anwalts könnte im Jahr 2030 so aussehen: Im Intranet seiner Kanzleiplattform sieht er morgens, ob es Mandatsanfragen gibt, die seine Kooperationskollegen an ihn weitergeleitet haben. Ein Mandant fragt an, wie er ein Konto für seinen Enkel anlegen kann. Die Kanzlei hat sich auf die Beratung von Senioren spezialisiert und hilft nicht nur bei der rechtlichen Beratung, sondern auch bei praktischen Fragen. Der Anwalt schaltet seinen Kanzleipartner, einen Betriebswirt, der als Kanzleimanager und Finanzberater tätig ist, in den Chat dazu. Am späten Vormittag blinkt ein Reminder auf, dass eine Schlichtungsverhandlung in 15 Minuten beginnt, die er per Videozuschaltung wahrnehmen soll. An jedem Arbeitstag schaufelt er sich mühsam eine Stunde frei, in der er sich aus jeder Kommunikation ausklinkt, um sich auf eine Klage oder die Aktualisierungsmeldungen für seine Vertragsmuster konzentrieren zu können. An drei Tagen in der Woche verlässt er das Büro um 14 Uhr und erledigt Anfragen von zu Hause aus. Wer als Anwalt ins Berufsleben einsteigt, fragt sich vielleicht, wie sich die Arbeit eines Rechtsanwalts in Zukunft verändern wird und worauf er sich jetzt schon einstellen sollte. 56 / anwaltsblatt karriere

Das gilt umso mehr für denjenigen, der sich selbstständig machen will. Der Deutsche Anwaltverein hat einen Blick in die Zukunft gewagt und von der Prognos AG eine Zukunftsstudie erstellen lassen (zu den Hintergründen siehe Seite 6). Sie zeigt, wie sich der Anwaltsmarkt bis zum Jahr 2030 entwickeln wird. Für die Studie, die auf dem Deutschen Anwaltstag im Juni vorgestellt wurde, sind unter anderem mehr als 7.000 Rechtsanwälte zu ihren Einschätzungen befragt worden. Der Anwalt wird weit mehr Manager und Marketingstratege sein müssen als bisher – und der Einzelkämpfer wird es ohne Netzwerk sehr schwer haben. Früher hieß Kanzleimanagement, dass die Angestellten einer Kanzlei zu festen Zeiten im Büro waren. Anwaltsmarketing bedeutete, in den richtigen Vereinen Mitglied zu sein und eine Kanzleibroschüre sollte Eindruck schinden. Das hat sich heute schon geändert. Kanzleien haben auch eine Visitenkarte im Internet und viele legen zunehmend betriebswirtschaftliche Maßstäbe an ihre Büroführung an. Aber die Kanzleien befinden sich nur in einer Übergangsphase. In Zukunft werden sich diese Prozesse noch deutlich verstärken. Es lässt sich jetzt schon prognostizieren, dass die Anwaltsdichte in den nächsten Jahren noch zunehmen, es aber auch mehr Konkurrenz durch nichtanwaltliche Rechtsdienstleister


geben wird. Gerade in der niedrigschwelligen Beratung werden Aufträge für Anwälte wegfallen, weil Informationen frei verfügbar sind oder Verbraucherorganisationen diese Aufgaben übernehmen werden. Vor allem im Versicherungs- und Finanzbereich drängen Anbieter auf den Markt, die in Zukunft auch Rechtsdienstleistungen mitanbieten wollen. Es ist daher schon heute selbstverständlich, dass sich Anwälte auf ein Fachgebiet fokussieren sollten. Aber Spezialisierung heißt nicht unbedingt, eine Fachanwaltsprüfung abzulegen. Der Anwalt muss eine eigene Marke entwickeln, indem er seine Leistungen auf bestimmte Branchen abstimmt und gezielt Mandantengruppen anspricht. Der Anwalt wird zukünftig zum Problemlöser für einen ganzen Lebensbereich und bietet flankierende Leistungen an, die nicht genuin rechtlich sind, sondern auch praktische Fragen eines Mandanten betreffen. Helfen werden dabei Kooperationen mit anderen Berufsgruppen. Ob es, wie jüngst in England eingeführt, Partnermodelle geben wird, bei denen Rechtsanwälte mit anderen Berufsgruppen unter einem Dach arbeiten, ist für Deutschland nur schwer vorherzusehen. Aber zumindest werden Kanzleien versuchen, ein breiteres Portfolio in einem bestimmten Bereich anzubieten. Wer lernt, mit Gesundheitsökonomen, Versicherungsberatern oder Architekten zu kooperieren, wird im Vorteil sein. Um sichtbar zu werden, wird vor allem guter Service online wichtig: kostenloser Rechtsrat oder Aufklärung über Prozessrisiken. Rudolf Haibach, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Gießen, hat für seine Kanzlei schon vor vielen Jahren eigens eine Agentur beauftragt, um einen passgenauen Internetauftritt zu erstellen. „Viele Anwälte müssen erst noch lernen, einen Mandanten auch im Netz gezielt anzusprechen und das abzubilden, was sie in der analogen Welt darstellen,“ sagt er, „denn das Internet wird künftig weit mehr darüber bestimmen, ob eine Kanzlei mandatiert wird.“ In Zukunft wird es für kleinere Kanzleien darum gehen, die richtigen Netzwerke mit anderen Kanzleien zu bilden, um sichtbar zu werden und Mandanten zu akquirieren. Vorstellbar ist laut der Zukunftsstudie, dass sich kleinere Kanzleien auf externen Plattformen zusammenschließen und dass über einen gemeinsamen Pool und einen einheitlichen Auftritt im Internet Mandate verteilt werden. Das kann viele Kosten und Verwaltungsaufwand sparen. In den USA gibt es dafür schon kommerzielle Anbieter. Die neuen Kommunikationstechnologien werden dazu führen, dass sich auch kleine Kanzleien aus der Provinz in Bereichen tummeln können, die wenig mit ihrer Umgebung zu tun haben. Auf dem Land wird es aufgrund der demographischen Entwicklung zwar weniger Menschen geben, daher auch weniger Bedarf an Rechtsdienstleistung. Das kann laut der Zukunftsstudie aber zum Teil kompensiert werden, denn die Rechtsdienstleistung wird durch das Internet auch entlokali-

siert: Da kann ein Rechtsanwalt auf dem platten Land Verfahren im online-Bereich übernehmen oder spezialisierte Beratung im Verbund mit vernetzten Kanzleien betreiben. Innerhalb der Kanzleien werden sich Organisationsstrukturen stark professionalisieren, der Anwalt muss betriebswirtschaftlich fit sein. Denn Mandanten verlangen in Zukunft nach einer größeren Transparenz und einer schnellen Kommunikation. Es wird ein neues Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant entstehen: Allein durch frei verfügbare Informationen wird der Mandant künftig vorbereitet in ein Gespräch kommen. Vorinformiert kann auch halb oder falsch informiert heißen; auch das wird den Anwalt mehr Aufwand kosten, seine eigene Beratung besser erklären zu müssen. Umso wichtiger wird eine betriebswirtschaftliche Organisation des Mandats: Mandanten fordern Kosteneffizienz und der Anwalt muss sehen, dass er seine eigene Umsatzrendite erreicht. „Viele Kanzleien machen sich auch heute nicht klar, dass eine ineffiziente Kanzleiführung die Leistung für den Mandanten teurer macht“, sagt Familienrechtler Haibach. „Das werden sich Anwälte künftig nicht mehr erlauben können.“ Kanzleimanagement betrifft auch die Arbeitsmodelle für Anwälte. Die Zukunftsstudie hat zwar festgestellt, dass die meisten Anwälte sehr wohl wissen, dass sich die Arbeitsbedürfnisse von Anwälten ändern, aber die wenigsten – vor allem kleine Kanzleien – sehen bei sich selbst Handlungsbedarf. Aus der Zukunftsstudie geht hervor, dass gerade einmal 26 Prozent aller Kanzleien flexible Mitarbeitermodelle haben. Grund genug, um sich bei einer Kanzleigründung gleich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Wer sich mit zeitgemäßen Arbeitsmodellen beschäftigt, wird die besseren Mitarbeiter finden, denn schon jetzt verlagern sich die Bedürfnisse: nicht mehr allein das Geld, sondern die Flexibilität der Arbeitszeit wird zur Währung eines attraktiven Arbeitgebers. „Kanzleien verändern sich, wenn sie merken, dass sie eine hoch qualifizierte Anwältin verlieren, weil sie ihre Arbeit nicht mit ihrer Familie vereinbaren kann“, sagt Dr. Barbara Mayer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht. Mitarbeiter wollen nicht den ganzen Tag vor Ort sein müssen, manche wollen flexible Auszeiten vereinbaren. „Und sie werden das auch einfordern“, ist sich die Partnerin der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen sicher. Die Zukunft wird nicht irgendwann eintreten, sondern die gesellschaftlichen und technologischen Entwicklungen sind schon längst im Gang. Die Zukunftsstudie denkt die Gegenwart lediglich ein wenig weiter. Man muss auf dem Weg in die Selbstständigkeit nicht gleich die Zukunft vorwegnehmen und vor dem Bildschirm warten, bis die Videozuschaltung zum Termin erlaubt sein wird. Aber sich darauf vorzubereiten, schadet nicht. // anwaltsblatt karriere / 57

reportage

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Rechtsprechung Texte: Dr. Anja Pitzal

Europ채ischer Gerichtshof


EuGH: Berufskammern – Qualitätssicherung ist gut, Marktkontrolle verboten Das Problem

In Portugal regelt die berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter (Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas oder kurz OTOC) die Pflichtfortbildungen für Buchhalter. Dem EuGH und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: „AEUV“) nach allerdings etwas übergriffig. Der EuGH zeigt an diesem Fall auf, wie weit Berufskammern die Qualität ihrer Berufsträger sichern und Fortbildungen vorschreiben, anbieten und überprüfen dürfen und ab wann sie dabei als Unternehmer in die eigene Tasche wirtschaften, was dann wettbewerbswidrig wäre. Die OTOC ist in Portugal gesetzlich verpflichtet, die Fortbildung ihrer Mitglieder sicherzustellen. Dazu fertigte sie einen Erlass: Jedes Mitglied muss im Jahresdurchschnitt 35 Fortbildungspunkte erreichen. Fortbildungsveranstaltungen gibt es zweierlei, solche, die ausschließlich von der OTOC angeboten werden, und Veranstaltungen, die auch für Fremdanbieter offen sind. Ferner gilt: 12 der Fortbildungspunkte müssen zwingend in einer OTOC Fortbildung erlangt werden und Fremdanbieter dürfen nur Veranstaltungen anbieten, die mehr als 16 Stunden dauern. Den Marktzugang hat die OTOC so geregelt, dass sich grundsätzlich alle Fremdanbieter der Fortbildungsveranstaltungen bei ihr registrieren lassen und jede Fortbildungsmaßnahme anerkennen lassen müssen. Der Antrag auf Anerkennung muss mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme bei ihr gestellt werden und unter anderem den Preis und das genaue Programm der Maßnahme offen legen. Die Leitsätze

1. Ein Erlass wie der Erlass über den Erwerb von Fortbildungspunkten (Regulamento da Formação de Créditos), der von einer berufsständischen Vertretung wie der Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas (Berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter) angenommen wurde, ist als ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV anzusehen. Der Umstand, dass eine berufsständische Vertretung wie die Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, gesetzlich verpflichtet ist, ein System der obligatorischen Fortbildung für ihre Mitglieder zu errichten, kann die von dieser berufsständischen Vertretung erlassenen Normen nicht dem Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV entziehen, sofern diese Normen ausschließlich ihr zuzurechnen sind.

Der Umstand, dass sich diese Normen nicht unmittelbar auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder dieser berufsständischen Vertretung auswirken, berührt die Anwendung von Art. 101 AEUV nicht, wenn der der berufsständischen Vertretung zur Last gelegte Verstoß einen Markt betrifft, auf dem sie selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. 2. Ein Erlass wie der Erlass über den Erwerb von Fortbildungspunkten, mit dem ein System der obligatorischen Fortbildung der geprüften Buchhalter errichtet wird, um die Qualität der von diesen angebotenen Dienstleistungen sicherzustellen, und der von einer berufsständischen Vertretung wie der Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas angenommen wurde, stellt eine nach Art. 101 AEUV verbotene Wettbewerbsbeschränkung dar, wenn er, was zu prüfen ist, Sache des vorlegenden Gerichts ist, auf einem wesentlichen Teil des relevanten Marktes zugunsten dieser berufsständischen Vertretung den Wettbewerb ausschaltet und auf dem restlichen Teil des Marktes diskriminierende Bedingungen zum Nachteil der Wettbewerber der berufsständischen Vertretung vorsieht.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Das vorlegende Gericht werde, so der EuGH, nach Zielsetzung und Gesamtzusammenhang des Erlasses zu prüfen haben, ob er geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den Gesetzeszweck, die Garantie einer Schulung und ständiger beruflicher Fortbildung, zu erreichen. • Zur Sicherstellung der Qualität der von den geprüften Buchhaltern angebotenen Dienstleistungen dürfte es nicht erforderlich sein, dass Fremdanbieter von Fortbildungsmaßnahmen mit einem geringeren Umfang als 16 Stunden ausgeschlossen werden. • Die Bedingungen zur Registrierung anderer „beruflicher“ Fortbilder sowie die Kriterien zur Anerkennung ihrer Maßnahmen seien nicht sehr präzise, was die Gefahr der Begünstigung eigener OTOC-Veranstaltungen begründe. • Es könnte sich zum Nachteil der Fremdanbieter auswirken, dass sie ihre Maßnahmen mit einem dreimonatigen Vorlauf anmelden müssen und keine aktuellen Veranstaltungen zu Gesetzesinitiativen und -änderungen anbieten könnten. Die Entscheidung des EuGH vom 28.02.2013 (C-1/12) ist mit Leitsatz und Auszügen aus den Gründen in AnwBl 2013, 375 ff. abgedruckt, im Volltext unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2013, 111) abrufbar und wird von Hellwig in AnwBl 2013, 472 ff. besprochen.

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rechtsprechung

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rechtsprechung

BGH: Halbgötter in schwarz-weiß = die Anwalts-Arzt-Praxis Das Problem

Ein Rechtsanwalt und eine Ärztin (und zugleich Apothekerin) sind verheiratet und wollen auch beruflich gemeinsame Wege gehen: Sie gründen eine Partnerschaftsgesellschaft und melden diese mit dem Namen „Dr. iur. W.W.H., Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat M.V.A., Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ beim Amtsgericht zur Eintragung ins Partnerschaftsregister an. Dabei soll die Ärztin und Apothekerin nur gutachterlich tätig werden. Die Eintragung wird ihnen vom Amtsgericht verwehrt – nach Überprüfung durch das Oberlandesgericht zu Recht. Das Landgericht lässt die Rechtsbeschwerde zu und das Ehepaar klagt vor dem BGH weiter auf Eintragung der Gesellschaft. Der BGH meint, dass die Anmeldung nach geltendem Recht, nämlich § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: „BRAO“), zutreffend zurückgewiesen wurde. Dieser lässt eine gemeinsame Berufsausübung nur mit anderen Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und –bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu. Der BGH hält die Vorschrift allerdings für verfassungswidrig und setzt das Verfahren aus, um gemäß Art. 100 GG die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht zur Verwerfung vorzulegen (konkrete Normenkontrolle).

Der (redaktionelle) Leitsatz

Der BGH holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein, ob das in § 59a Abs. 1 BRAO für Rechtsanwälte enthaltene Verbot, sich beruflich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern zu verbinden, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil der BGH überzeugt ist, dass dieses Verbot in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG unverhältnismäßig eingreift, unvereinbar mit der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit ist und den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz verletzt.

• Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Die maßgebliche Regelung enthalte § 59a BRAO, der nicht durch Europarecht überlagert werde. Es habe daher eine Vorlage an das BVerfG und nicht an den EuGH zu erfolgen. • § 59a BRAO enthalte eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt 60 / anwaltsblatt karriere

in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden darf („sozietätsfähige Berufe“). Das folge aus dem klaren Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers, der nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift unterlaufen werden dürfe. Die Berufsfreiheit sei verletzt. Zur Berufsausübung gehöre auch das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen. § 59a BRAO verfolge zwar einen legitimen Zweck, nämlich die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und den besonderen Schutz des Mandatsverhältnisses durch wenige zulässige Berufszusammenschlüsse zu gewährleisten. Der Rechtsanwalt wie die Angehörigen der sozietätsfähigen Berufe unterliegen der Verschwiegenheit, deren Verletzung strafbewehrt ist, haben im Prozess korrespondierende Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte. Es gelte bei ihnen ein Beschlagnahmeverbot und für sie das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten. Zur Verfolgung dieser Zwecke möge die enge Regulierung der erlaubten Zusammenschlüsse noch geeignet sein, jedenfalls sei ein so weitreichendes Verbot insbesondere in Bezug auf Ärzte und Apotheker aber nicht erforderlich. Der Mandantenschutz würde nicht gefährdet. Ärzte und Apotheker unterlägen ebenfalls einer strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht mit korrespondierenden Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten. Über die ordnungsgemäße Berufsausübung wache ebenfalls eine Kammer. Es sei nicht ersichtlich, dass die anwaltliche Unabhängigkeit oder das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, gefährdet würden. Einer solchen Gefahr könnte im Übrigen mit milderen Mitteln wie Regelungen im Gesellschaftsvertrag begegnet werden. Es liege daneben ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG vor, weil sich das Verbot spezifisch gegen die Zulässigkeit der Vereinigung als solche richtet; dem Individuum sei es hingegen erlaubt neben dem Beruf des Rechtsanwalts auch den des Arztes/Apothekers auszuüben. Rechtfertigendes kollidierendes Verfassungsrecht – die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (Rechtsstaatsprinzip) – erfordere jedenfalls kein so weitreichendes Verbot (s.o.). Weiter verstoße § 59a BRAO auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterschiede zwischen den sozietätsfähigen Berufsgruppen und der Berufsgruppe der Ärzte und Apotheker sei nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Die Entscheidung des BGH vom 16.05.2013 (II ZB 7/11) ist mit Leitsatz und Auszügen aus den Gründen in AnwBl 2013, 662 und im Volltext unter www.anwaltsblatt.de abrufbar. Kleine-Cosack bespricht den Beschluss in AnwBl 2013, 570.



rechtsprechung

BGH: Fachanwalt – lebenslanger Ruhm = lebenslanges Lernen Das Problem

Es gibt inzwischen Fachanwaltsbezeichnungen für zwanzig Rechtsgebiete. Gerade für den Einzelanwalt kann es reizvoll sein, sich bei dem rechtsuchenden Publikum per Fachanwaltstitel als Kenner der Materie vorzustellen. Fachanwalt kann jeder werden, der erfolgreich einen Fachanwaltslehrgang absolviert und eine bestimmte Anzahl von Fällen auf seinem Expertengebiet vorweisen kann. Das Genauere regelt die Fachanwaltsordnung (im Folgenden: „FAO“). Jetzt könnte man meinen, einmal Fachanwalt immer Fachanwalt. Aber so ist es dann doch nicht. Sinn und Zweck ist schließlich, dass dem Rechtssuchenden nur jemand als Spezialist präsentiert wird, der auch wirklich und aktuell noch vom Fach ist. Deshalb schreibt § 15 FAO zehn Stunden Fortbildung im Jahr vor. Über die Einhaltung wacht die Rechtsanwaltskammer. Ein Rechtsanwalt meinte offenbar, für ihn gelte das alles nicht. Nachdem er in den Jahren 2002 und 2004 keine Fortbildung besuchte, 2005 lediglich acht Fortbildungsstunden vorweisen konnte und 2007 wieder an keiner Fortbildung teilnahm, forderte die Rechtsanwaltskammer ihn auf, die Fortbildung für das Jahr 2007 im Jahr 2008 nachzuholen. Für 2008 wies der Rechtsanwalt dann aber lediglich (die bereits für das laufende Jahr geforderten) zehn Fortbildungsstunden nach. Die Rechtsanwaltkammer widerrief seine Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung. Und siehe da, nun entfaltete der Rechtsanwalt doch noch Elan und klagte. Es war allerdings zu spät. Wie der BGH bestätigte, erging der Widerruf zu Recht: Hart aber fair – sowohl den Rechtsuchenden gegenüber als auch den Fachanwaltskollegen, die diesen Titel zu Recht tragen und sich fortbilden. Der (redaktionelle) Leitsatz

Die Rechtsanwaltskammer kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen, wenn ein Rechtsanwalt seiner Fortbildungspflicht von zehn Zeitstunden im Jahr nicht nachkommt und diese versäumte Fortbildung auch im Folgejahr nicht nachholt.

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Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Für das Jahr 2007 lagen die Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO (= der Spezialvorschrift für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung) im Zeitpunkt des Widerrufs vor. • Dabei zweifelte der BGH, ob Fortbildungsstunden überhaupt zwischen den Jahren 2007 und 2008 hätten „verrechnet“ werden dürfen. Er konnte die Frage aber offen lassen, da der Rechtsanwalt die Nachholchance hatte ungenutzt verstreichen lassen. • Schließlich, so der BGH, habe die Rechtsanwaltskammer nicht verkannt, dass der Widerruf eine Ermessensentscheidung sei und sie habe ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Dass sich die Kammer nicht mit zu Gunsten des Klägers sprechenden Umständen wie Hinderungsgründen an der Teilnahme der Pflichtfortbildung (Krankheit, Terminprobleme, Ausfall von Veranstaltungen) befasst habe, sei nicht zu beanstanden. Solche Gründe habe der Rechtsanwalt nicht vorgetragen. • Eindeutig für den Widerruf sprächen außerdem die früheren Versäumnisse des Rechtsanwalts bei der Pflichtfortbildung. • Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH im hiesigen Fall, bei dem die bekannten Umstände allein zu Lasten des Rechtsanwalts wirkten, ob der Widerruf ohnehin zu erfolgen habe und das Ermessen der Rechtsanwaltskammer auf Null reduziert sei, wenn keine besonderen Gründe für den Rechtsanwalt streiten. Die Entscheidung vom 26.11.2012 (AnwZ (Brfg) 56/11) ist in AnwBl 2013, 231 f. abgedruckt.




Von der Einschreibung bis zur Prüfung

Vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht das Referendariat, und vor dem Referendariat steht das Jura-Studium. 40 Fakultäten bieten in Deutschland einen Studiengang „Rechtswissenschaften“, der zur ersten Prüfung (früher: 1. Staatsexamen) führt. Wer meint, überall dasselbe lernen zu können, irrt: Seit der letzten Reform des Jura-Studiums hat sich das Angebot der Fakultäten verbreitert und ausdifferenziert. Ein Blick auf die unterschiedlichen Schwerpunktbereiche zeigt das deutlich. Aus anwaltlicher Sicht besonders interessant: An etwa jeder vierten Fakultät besteht ein Institut für Anwaltsrecht (vgl. Übersicht unten). Hier wird über Anwältinnen und Anwälte geforscht, und hier können Studierende erste Einblicke in die anwaltlichen Tätigkeitsfelder gewinnen. Die Informationen auf den folgenden Seiten wurden vom Anwaltsblatt Karriere bei den Fakultäten recherchiert; ergänzende Informationen entstammen öffentlich zugänglichen Quellen.

Anwaltsinstitute

Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Anwaltsrecht Unter den Linden 6, 10099 Berlin http://ifa.rewi.hu-berlin.de

Leibniz Universität Hannover Institut für Prozess- und Anwaltsrecht, Juristische Fakultät Königsworther Platz 1, 30167 Hannover http://www.jura.uni-hannover.de/ipa.html

Universität Leipzig Institut für Anwaltsrecht Burgstraße 27, 04109 Leipzig www.uni-leipzig.de/~anwaltsr/

Universität Bielefeld Institut für Anwalts- und Notarrecht Postfach 10 01 31, 33501 Bielefeld http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/ institute/anwaltsinstitut

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Institut für ausländisches und internationales Privat-und Wirtschaftsrecht Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg www.ipr.uni-heidelberg.de

Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Anwaltsrecht Juristisches Seminargebäude, Zi. 236 Prof.-Huber-Platz 2, 80539 München

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis Schillerstraße 1, 91054 Erlangen www.arap.jura.uni-erlangen.de

Universität zu Köln Institut für Anwaltsrecht Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln www.anwaltsrecht.uni-koeln.de

Justus-Liebig-Universität Gießen Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung Licher Straße 76, 35394 Gießen www.recht.uni-giessen.de/wps/fb01/home/iaj/

Dokumentationszentrum für Europäisches Anwalts- und Notarrecht (Gebäude 130) Direktor: Prof. Dr. Martin Henssler, Prof. Dr. Hanns Prütting Weyertal 115, 50931 Köln http://legalprofession.uni-koeln.de

Westfälische Wilhelms-Universität Münster Forschungsstelle Anwaltsrecht Rechtswissenschaftliche Fakultät Juridicum, Raum 451 Universitätsstr.14–16, 48143 Münster www.anwaltsrecht.net Universität des Saarlandes Institut für Anwaltsrecht (Starterzentrum) Geb. A1 2, 66123 Saarbrücken http://www.anwaltsinstitut.com

anwaltsblatt karriere / 65

fakultäten

f


fakultäten Stadt

Augsburg

Bayreuth

Berlin

Berlin

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Universität Augsburg Juristische Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Studentenkanzlei@zv.uni-augsburg.de

Universität Bayreuth Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 30 95440 Bayreuth sekretariat.rw@uni-bayreuth.de

Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Unter den Linden 6 10099 Berlin immatrikulationsbuero@uv.hu-berlin.de

Freie Universität Berlin Fachbereich Rechtswissenschaft Van't-Hoff-Straße 8 14195 Berlin info-service@fu-berlin.de

Homepage

www.jura.uni-augsburg.de

www.rw.uni-bayreuth.de

www.rewi.hu-berlin.de

www.jura.fu-berlin.de

Gründungsjahr

1971

1975

1810

1948

Schwerpunktbereiche

- Internationales Recht - Steuer- und Gesellschaftsrecht - Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht - Deutsches und Internationales Umwelt- und Wirtschaftsregulierungsrecht - Wirtschaftsstrafrecht und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht - Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht - Arbeits- und Gesellschaftsrecht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht

- Internationales Recht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Unternehmens- und Steuerrecht - Öffentliches Wirtschaftsrecht - Wirtschafts-, Medizin- und Steuerstrafrecht - Verbraucherrecht

- Zeitgeschichte des Rechts - Rechtsgestaltung und Rechtspolitik - Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung - Europäisierung und Internationalisierung des Privatund Wirtschaftsrechts · Immaterialgüterrecht · Markt- und Vertragsrecht · Unternehmens- und Gesellschaftsrecht - Staat und Verwaltung im Wandel - Recht der internationalen Gemeinschaft und europäische Integration - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege - Ausländisches Recht

- Grundlagen des Rechts - Verbraucherprivatrecht, Absatzmittlerrecht und Privatversicherungsrecht - Wirtschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht - Arbeits- und Versicherungsrecht - Strafrechtspflege und Kriminologie - Staatliche Entscheidungsfindung und ihre Kontrolle - Internationalisierung der Rechtsordnung

Schwerpunktbereichsprüfung

Seminararbeit: 4 Wochen eine studienbegleitende Prüfung (Klausur oder mündliche Prüfung) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Studienarbeit: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Angebot im Anwaltsrecht (wie Vorlesungen, Seminare, u.ä.)

- Anwaltliche Beratung - Mandant und Mandat - Prozessuale Vernehmungslehre, Mediation, Verhandlungsführung, Konfliktmanagement, Moot Courts

- Blockveranstaltung: · Verhandlungsmanagement · Wirtschaftsmediation · Anwaltsbezogene Schlüsselqualifikationen - jeweils im WS: · Außergerichtliche Streitbeilegung

- Vielfältige Angebote im Rahmen des Schwerpunkts Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung, insbesondere durch das Institut für Anwaltsrecht

- M&A – Recht und Praxis des Unternehmenskaufs - Immobilienrecht in der Praxis - Wirtschaftsmediation - Mediation im Familienrecht - Vertragsgestaltung u.a.

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

- Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Masterstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Aufbaustudium Recht der Internationalen Wirtschaft (LL.M.) - LL.M. für im Ausland Graduierte - Master in Intellectual Property Law (LL.M. IP)

- LL.M. für ausländische Juristen - Fremdsprachenzertifikat - Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung (Abschluss: Wirtschaftsjurist) - Internationale Austauschmöglichkeiten - Praktikantenservice Jura - Mentorenprogramm für Erstsemester

- Deutsches Recht (LL.M.) für ausländische Graduierte - Deutsches und Europäisches Recht und Rechtspraxis – M.LL.P. (LL.M.) für ausländische Graduierte - Europawissenschaften M.S.E. - Graduiertenkolleg Verfassung jenseits des Staates - Immaterialgüterrecht und Medienrecht (LL.M.) - Europäisches Recht und Rechtsvergleich (LL.M.) für ausländische Graduierte

- Masterstudiengang „Europäisches und Internationales Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht (MBL-FU)“ mit Doppel-MasterProgramm-Option an der „Université de Strasbourg“ (Frankreich) - Masterstudiengang „Magister Legum (LL.M.)“ für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen

Partner-Fakultäten in

Afrika, Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika, Tasmanien

Europa, weitere Austauschmöglichkeiten weltweit

Asien, Australien, Europa, Südamerika, USA

Asien, Australien, Europa, Neuseeland, Nordamerika, Südamerika

Studienbeiträge pro Semester

Entfallen ab WS 2013/2014

keine

keine

keine

Sonstige Gebühren/ Kosten

42 € Studentenwerk 54,90 € Semesterticket

42 € Studentenwerk 40,30 € Semesterticket

41,20 € Studentenwerk; 7 € Studentenschaftsbeitrag; 50 € Einschreibegebühr; 181 € Semesterticket

41,20 € StuWe; 181 € Semesterticket; 50 € Immatrikulation-/Rückmeldung; 8,50 € Studentenschaftsbeitrag

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

- Der Studiengang Rechtswissenschaft ist an der Universität Augsburg ab dem 2. Fachsemester zulassungsfrei. - Für Studienortwechsler gibt es daher keine Zulassungsbeschränkungen.

- Leistungen werden in größtmöglichem Umfang angerechnet.

- Sofern die Anzahl der Bewerber/innen die Zahl der freien Plätze übersteigt, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen. - Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

- Grundstudium: problemlos möglich - ab dem 4. Fachsemester, wenn die Zwischenprüfung an der Heimatuniversität bereits erfolgreich abgelegt wurde. - ab 5. Fachsemester, wenn weitere qualifizierte Studienleistungen nachgewiesen werden. Keine Teilleistungen in der Schwerpunktbereichsprüfung an Heimatuniversität

Promotionsordnung der Fakultät

unter www.uni-augsburg.de

www.jura.uni-bayreuth.de/de/ pruefungsordnungen/index.html

www.amb.hu-berlin.de/2005/31/ 3120050

http://www.jura.fu-berlin.de/ promotion/promotion/index.html

66 / anwaltsblatt karriere

(Dt. Recht (LL.M.): 800 €; Dt. und Europ. Recht und Rechtspraxis – M.LL.P. (LL.M): 800 €; Immaterialgüterrecht und Medienrecht (LL.M.): 2.100 €


Bielefeld

Bochum

Bonn

Bremen

Universität Bielefeld Fakultät für Rechtswissenschaft Postfach 10 01 31 33501 Bielefeld dekanat.rewi@uni-bielefeld.de

Ruhr-Universität Bochum Juristische Fakultät Universitätsstraße 150 44780 Bochum dekanat-jurist-fak@rub.de

Rheinische Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Adenauerallee 24-42 53113 Bonn dekanat@jura.uni-bonn.de

Universität Bremen Fachbereich Rechtswissenschaft Universitätsallee, GW1 28359 Bremen studienzentrum-jura@uni-bremen.de

www.jura.uni-bielefeld.de

www.jura.ruhr-uni-bochum.de

www.jura.uni-bonn.de

www.jura.uni-bremen.de

1969

1965

1819

1971

- Private Rechtsgestaltung und Prozessführung - Wirtschaftsrechtsberatung - Internationaler Handelsverkehr/ International Trade - Öffentliches Wirtschaftsrecht in der Europäischen Union - Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der Europäischen Union - Einwanderung und soziale Integration - Arbeit und sozialer Schutz - Kriminalwissenschaften - Strafverfahren und Strafverteidigung

- Familie, Vermögen, Verfahren - Arbeit und Soziales - Unternehmen und Wettbewerb - Internationale und Europäische Wirtschaft - Wirtschaftsverwaltung, Umwelt und Infrastruktur - Steuern und Finanzen - Strafverteidigung, Strafprozessrecht und Kriminologie

- Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat - Unternehmen, Kapitalmarkt und Steuern - Wirtschaft und Wettbewerb - Arbeit und soziale Sicherung - Rechtsvergleichung, europäische und internationale Rechtsvereinheitlichung, Internationales Privatrecht, grenzüberschreitendes Handelsrecht - Staat und Verfassung im Prozess der Internationalisierung - Deutsches und Europäisches Umwelt- und Planungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Infrastrukturrecht - Internationales und Europäisches Recht der Wirtschaftsbeziehungen - Kriminalwissenschaften

- Grundlagen des Rechts - Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht - Internationales und Europäisches Wirtschaftsrecht - Arbeits- und Sozialrecht im internationalen und supranationalen Kontext - Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafrecht und Kriminalpolitik in Europa

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja (als Disputation über das Thema der Hausarbeit)

Hausarbeiten: 4 Wochen (mit anschließender Verteidigung der Arbeit) Klausur: mindestens 2 mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: sieben (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

- Bielefelder Kompaktkurs „Anwalts- und Notartätigkeit“ - Bielefelder Anwaltskurse - Mediation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Master der Rechtsgestaltung und Prozessführung LL.M.

Gerichtslabor, Ganzjähriges UniRepetitorium „Rubrum“, Schlüsselqualifikationen, Moot Courts, Organisiertes Gerichtspraktikum, Exzellenzkurse mit eigenem Rechtsprechungsreport, Fachsprachenkurse, Repetentenkurse

k.A.

Moot Court, Einführung in die Mediation, Rechtsberatung für Gefangene, Erkundungen zur juristischen Berufspraxis, Vertragsgestaltung in der anwaltlichen und notariellen Praxis, Migrationsrecht in der Praxis

- Rechtsgestaltung und Prozessführung (LL.M.) - LL.M. für ausländische Studierende - Bachelor „Recht und Management“ - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft

Dt-franz. Bachelorstudiengang im nat. und europ. Wirtschaftsrecht, Wirtschafts- und Steuerrecht (LL.M.), Kriminologie und Polizeiwissenschaft (M.A.), Ergänzungsstudiengang Humanitäre Hilfe, Kompaktlehrprogramm Energiewirtschaft und Bergbau, Magisterstudiengang Modernes Verwaltungsmanagement (Move), Wirtschafts- und Steuerrecht LL.M., Masterstudiengang „Deutsches Türkisches und Internationales Wirtschaftsrecht“

- Graduiertenkolleg Recht, Medizin, Ethik - Praktikerseminare Arbeits- und Bankrecht - Industrierechtliches Seminar - Zentrum für Europäische Integrationsforschung - LL.M. für ausländische Studierende - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft - FFA - CASTLE-Center for Advanced Studies of Law and Economics

- Comparative and European Law (Hanse Law School; LL.B.; LL.M.) - Bachelor-Komplementärfach Rechtswissenschaft - Komplexes Entscheiden (Professional Public Decisionmaking) (M.A.) - Weiterbildungsprogramm Mediation

Europa

Brasilien, Europa, Südafrika, USA

Europa

Europa

keine

keine

keine

keine

231,05 € Sozialbeitrag

259,52 € Sozialbeitrag (Akademisches Förderungswerk, Studierendenschaft der RUB, Semesterticket)

248,32 € Semesterbeitrag (inkl. NRW-Ticket)

242,62 € Semesterbeitrag (inkl. Semesterticket)

- Es gibt keine Zugangsbeschränkungen in höheren Fachsemestern. - Vergleichbare bisherige Leistungen werden anerkannt.

- ab dem 3. Fachsemester zulassungsfrei - Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung dürfen noch nicht endgültig „nicht bestanden“ sein

- Bescheinigung der Heimatfakultät, aus der hervorgeht, dass keine universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden wurde - Im Schwerpunktbereich müssen ggfs. bereits erbrachte Prüfungsleistungen in der Bescheinigung aufgeführt sein

- Vergleichbare Prüfungsleistungen werden auf Antrag des Studierenden anerkannt

http://www.jura.uni-bielefeld.de/ fakultaet/pruefungsamt/ dokumente_ pruefungsamt/ Promotionsordnung.pdf

http://www.jura.ruhr-uni-bochum.de/ promotionhabil/index.html.de

www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/ Fachbereich_Rechtswissenschaft/ Studienberatung/PromotO.pdf

http://www.jura.uni-bremen.de/typo3/ cms405/fileadmin/PDF_dateien/ WISE2010/2011-PromotionsordungDr-iur_aktuell.pdf


Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt a.M.

Frankfurt (Oder)

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Juristische Fakultät Universitätsstraße 1 40225 Düsseldorf dekanat.jura@uni-duesseldorf.de

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fachbereich Rechtswissenschaft Schillerstraße 1, 91054 Erlangen studienberater@jura.uni-erlangen.de

Johann-Wolfgang-GoetheUniversität Frankfurt a.M. Fachbereich Rechtswissenschaft Grüneburgplatz 1 60323 Frankfurt am Main dekanatfb1@rz.uni-frankfurt.de

Europa-Universität Viadrina Juristische Fakultät Große Scharrnstraße 59 15230 Frankfurt (Oder) dek-rewi@europa-uni.de

www.jura.hhu.de

www.jura.uni-erlangen.de

www.jura.uni-frankfurt.de

www.rewi.europa-uni.de

1992

1743

1914

1994

- Deutsches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Unternehmen und Märkte - Arbeit und Unternehmen - Strafrecht - Öffentliches Recht - Recht der Politik - Internationales und Europäisches Recht - Steuerrecht

- Wirtschaftsrecht - Internationales und Europäisches Recht - Unternehmens- und Arbeitsordnung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Grundlagen des Rechts

- Internationalisierung und Europäisierung des Rechts - Unternehmen und Finanzen (Law and Finance) - Grundlagen des Rechts - Verfassung, Verwaltung, Regulierung - Arbeit, Soziales, Lebenslagen - Kriminalwissenschaften

- Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht in der Praxis - Strafrecht mit den Unterschwerpunkten Deutsches Strafrecht oder Internationales Strafrecht - Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht - Staat und Verwaltung - Europarecht - Polnisches Recht - Medienrecht - Internationales und Europäisches Privatrecht - Völkerrecht - Arbeit und Soziales - Versicherungen

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 8 Wochen Klausur: vier studienbegleitende Prüfungen, davon max. zwei mündlich und mindestens zwei aus Seminaren mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm mit Einführung in die theoretischen Grundlagen der anwaltlichen Arbeit, Praxisübungen und Rollenspiele - Vorlesung „Einführung in das anwaltliche Berufsrecht“

- Institut für Anwaltsrecht - Anwaltspraxis (Vorlesungen, Seminare, Anwaltsfortbildung)

- Fachbereichszentrum für Schlüsselqualifikationen wie bspw. die Anwaltskanzlei als Unternehmen - Vertragsgestaltung in der Praxis - Mandantengespräch u.a.

Studienschwerpunkt Anwaltliche Tätigkeit (Zertifikatsstudium) http://www.rewi.europa-uni.de/de/ studium/Deutsch/ Studienschwerpunkte/Anwalt.html

- Begleitstudium im Anglo-Amerikanischen Recht - Gewerblicher Rechtsschutz (LL.M.) - Weiterbildungsstudiengang Informationsrecht (LL.M.) - Grundständiger, integrierter deutsch-französischer Studienkurs - Integrierter deutsch-französischer Aufbaustudienkurs im Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht (LL.M.)

-

Magister Legum (LL.M.) Wirtschaftsrecht (BA) Politik und Recht (2-Fach-Bachelor) Politikwissenschaft mit Nebenfach Recht (Master) - Integriertes Studienprogramm „Deutsch-Französisches Recht“

LL.M. für ausl. Graduierte, Aufbaustudiengang Europäisches und Int. Wirtschaftsrecht (LL.M. Europ.), LL.M. Law and Finance, Graduiertenkolleg Europäische Rechtsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit, Diplôme Universitaire de Droit Français (DUDFKooperationsprogramm in Zusammenarbeit mit der Universität Lyon II; Studienprogramm für franz. Studierende im dt. Recht und dt. Studierende im franz. Recht), Weiterbildungsprogramm German & International Arbitration

unter anderem: Bachelor/Master of German and Polish Law, Binationaler dt-pol. Studiengang „Magister des Rechts“, Bachelorstudiengang „Recht und Wirtschaft/Wirtschaft und Recht“ mit der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Master of Int’l Human Rights and Int’l Humanitarian Law, Master of Arts in Int’l Human Rights and Genocide Studies, MasterStudiengang Mediation, Zertifikatsstudium: Anwaltl. Tätigkeit, Zertifikatsstudium: Medienrecht

Europa, USA, Israel, Australien

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Europa, Nordamerika

Europa und weltweit

keine

keine

keine

keine

k.A.

42 € Studentenwerksbeitrag

327,70 € (RMV-AStA-Semesterticket, Beitrag zum Studentenwerk und Verwaltungskostenbeitrag)

224,35 € (Sozialbeitrag, Studentenschaftsbeitrag, Einschreibegebühr, Pflicht-Semesterticket)

- Beratung vor Ortswechsel angeraten - Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein - Zulassungsbeschränkung

keinen NC in höheren Semestern

- Ein Wechsel nach dem 5. Fachsemester ist nur bei Nachweis einer bestandenen Zwischenprüfung möglich

- Zwischenprüfung darf nicht endgültig nicht bestanden sein

http://jura.hhu.de/fileadmin/redaktion /Fakultaeten/Juristische_Fakultaet/ Fakultaet/Ordnungen/ Promotionsordnung.pdf

www.uni-erlangen.de/universitaet/ organisation/recht/studiensatzungen/ JUR/PO_ Juristen.pdf

www.jura.uni-frankfurt.de/ 39839015/Promotion

http://www.europa-uni.de/de/struktur/ verwaltung/dezernat_2/amtlicheBekanntmachungen/gueltige-ordnungen/ Jura/Jura_PromO_2009_07_22.pdf


Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rechtswissenschaftliche Fakultät, Platz der Alten Synagoge 79085 Freiburg studienberatung@jura.uni-freiburg.de

Justus-Liebig-Universität Gießen Fachbereich Rechtswissenschaft Licher Straße 72, 1. Stock 35394 Gießen Dekanat@fb01.uni-giessen.de

Georg-August-Universität Göttingen Juristische Fakultät Platz der Göttinger Sieben 6 37073 Göttingen studieren@jura.uni-goettingen.de

Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Domstraße 20 17489 Greifswald rsw-deka@uni-greifswald.de

www.jura.uni-freiburg.de

www.recht.uni-giessen.de

www.jura.uni-goettingen.de

www.rsf.uni-greifswald.de

1457

1607

1737

1456

- Rechtsgeschichte u. Vergleichung - Philosophische und theoretische Grundlagen des Rechts - Zivilrechtliche Rechtspflege in Justiz und Anwaltschaft - Strafrechtliche Rechtspflege: a. Empirisch-pönologischer Bereich b. Internationales Strafrecht und moderne Materien des Strafrechts - Handel und Wirtschaft - Arbeit und Soziale Sicherung - Europäische und Internationale Rechts- u. Wirtschaftsbeziehungen - Deutsches, Europäisches und Internationales Öffentliches Recht - Informationsrecht und Geistiges Eigentum a. Informations- und Medienrecht b. Geistiges Eigentum

- Deutsches und Internationales Familien- und Erbrecht - Arbeitsrecht mit Sozialrecht - Wirtschaftsrecht - Europarecht und Internationales Recht - Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafjustiz und Kriminologie

- Historische und philosophische Grundlagen des Rechts - Privates und öffentliches Wirtschaftsrecht - Zivilrecht und Zivilrechtspflege - Privates und öffentliches Medienrecht - Internationales und Europäisches öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften - Arbeits- und Sozialordnung - Medizinrecht - Öffentliches Recht – Regieren, Regulieren und Verwalten

- Recht der Wirtschaft - Kriminologie und Strafrechtspflege - Steuern - Europarecht/Rechtsvergleichung - Gesundheits- und Medizinrecht - Grundlagen des Öffentlichen Rechts

Seminararbeit: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja oder 4 Klausuren (je nach SPB)

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 2 je 6 Wochen (plus Vortrag u. Diskussion, davon eine Diskussion über die gesamte Breite des gewählten Schwerpunktbereiches) Klausur: nein; mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja (integriert in Präsentation der Hausarbeit)

- Anwaltliche Prozesstaktik (Vorlesung) - Beweisrecht und Vernehmungslehre (Vorlesung) - Verhandlungslehre/Mediation (Vorlesung und Workshop) - Anwaltliches Berufs- u. Standesrecht

3 Vorlesungen: „Das anwaltl. Mandat im Individualarbeitsrecht“, „Das anwaltl. Mandat im Kollektivarbeitsrecht“ + „Das anwaltliche Mandat im Verwaltungsrecht“; Grundausbildung Mediation; Einrichtung: „Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung“

Kolloquium zur Praxis des europäischen und deutschen Kartellrechts, Alternative Streitbeilegung (ADR): Schiedsverfahren und Mediation, Das Mandat im Arbeitsrecht, Anwaltsrecht, Vertragsgestaltung im Wirtschaftsrecht, Vertragsgestaltung im Zivilrecht

Vorlesung „Rechtliche Gestaltung/ Rechtliche Grundlagen anwaltlicher Tätigkeit“ durch einen Rechtsanwalt für Jura-Studierende des 5. Semesters

- Legum Magister (LL.M.) - EUCOR-Master - Zusatzausbildung Europäisches, Internationales und Ausländisches Recht (60 ECTS) - Französische Rechtsschule (40 ECTS)

- Magister Juris Internationalis (M.J.I.) sowohl als Grundstudium wie auch als Ergänzungsstudium - Magister Legum (LL.M.) für ausländische Studierende

- LL.M. für ausländische Graduierte - Ergänzungsstudiengang Rechtsintegration in Europa (M.L.E.) - Fach Rechtswissenschaften im Rahmen des 2-Fächer-BA-Studiengangs - Promotion: · Göttinger Graduiertenschule Gesellschaftswissenschaften (GGG) · Graduiertenkolleg 1507 „Expertenkulturen des 12. bis 16. Jahrhunderts“ · Promotionsstudiengang „Biodiversität“ und Gesellschaft

- Bachelor of Arts „Recht-WirtschaftPersonal“ - Tax Law (LL.M.) - Health Care Management (M.Sc.) - Weiterbildungsprogramm „Criminology and Criminal Justice“ (LL.M.)

Asien, Europa, Südamerika

Europa, Nordamerika, Südamerika

Asien, Europa, Lateinamerika

Europa

keine

keine

500 €

k.A.

75 € Studentenwerk, 60 € Verwaltungskosten

276,07 € (Ersteinschreibung), 261,07 € (Rückmeldung) jeweils inkl. Semesterticket und -beitrag für Studentenwerk

241,46 € (Verwaltungskosten Studentenschaft/Studentenwerk, inkl. Semesterticket)

k.A.

- Erfolgreiches Bestehen der studienbegleitenden Prüfungen je nach Semester, insb. Zwischenprüfung - Für das SPB-Studium: Bescheinigung, dass die Universitätsprüfung noch nicht im ersten Versuch nicht bestanden worden ist

- Nachweis, dass man noch nicht endgültig durch die Zwischenprüfung durchgefallen ist - Eine offizielle Aufstellung der bisher im Studienfach Rechtswissenschaft erbrachten Studienleistungen - ab 6. Semester: erfolgreiche Zwischenprüfung

- bis einschließlich 2. Fachsemester: zulassungsbeschränkt - ab 3. Fachsemester: zulassungsfrei - ab 5. Fachsemester Zwischenprüfung (Bestehen des Prüfungsanspruchs)

Wechseln kann nicht, wer eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat

www.jura.uni-freiburg.de/studium/ promotion/promotionsordnung/

unter www.recht.uni-giessen.de

www.uni-goettingen.de/de/ 112710.html

www.rsf.uni-greifswald.de/ forschfak/informationen-fuerpromotions-anwaerterinnen.html


Halle-Wittenberg

Hamburg

Hannover

Heidelberg

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Juristischer Bereich 06099 Halle (Saale) dekanat@jurawiwi.uni-halle.de

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Rechtshaus Rothenbaumchaussee 33 20148 Hamburg

Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Service Center Leibnitz Universität Hannover Welfengarten 1, 30167 Hannover Tel. 0511/762 -2020 (Servicehotline) studium@uni-hannover.de

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Friedrich-Ebert-Anlage 6-10 69117 Heidelberg studium@uni-heidelberg.de

www.jura.uni-halle.de

www.jura.uni-hamburg.de

www.jura.uni-hannover.de

www.jura.uni-heidelberg.de

1502

1919

1974

1386

- Forensische Praxis - Arbeits-, Sozial- und Verbraucherrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Internationales, Transnationales und Europäisches Recht

- Europäische Rechtsgeschichte - Rechtspflege und Rechtsgestaltung - Sozialrecht mit arbeitsrechtlichen Bezügen - Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung - Ökonomische Analyse des Rechts - Information und Kommunikation - Planungs-, Wirtschaftsverwaltungsund Umweltrecht - Öffentliche Finanzordnung und Steuerrecht - Europarecht und Völkerrecht - Kriminalität und Kriminalitätskontrolle - Maritimes Wirtschaftsrecht

- Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts - Arbeit, Unternehmen und Soziales - Handel, Wirtschaft und Unternehmen - Strafverfolgung und Strafverteidigung - Internationales und Europäisches Recht - Verwaltung - IT-Recht und Geistiges Eigentum - Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht

- Rechtsgeschichte und historische Rechtsvergleichung - Kriminalwissenschaften - Deutsches und Europäisches Verwaltungsrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Steuerrecht - Unternehmensrecht - Wirtschaftsrecht und Europarecht - Zivilverfahrensrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Völkerrecht - Medizin- und Gesundheitsrecht

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: eine (4 Wochen) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: eine (6 Wochen) zzgl. Vortrag und Diskussion Klausur: keine Mündliche Prüfung: ja

Studienarbeit: eine (4 Wochen) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Breites Angebot anwaltlicher Lehrveranstaltungen, u.a. „Anwaltliche Praxis“, „Vertragsgestaltung“, „Strategie und Taktik der Strafverteidigung“, „Rechtsgestaltung im Verwaltungsrecht“.

k.A.

- Vortragsreihe „Studentenfutter“ - Seminare/Vorlesungen im Bereich ADVO-Zertifikat (z.B. anwaltl. Berufsrecht, Kanzleimanagement, etc.) - Schwerpunktstudium zur anwaltl. Rechtsberatung und Anwaltsrecht - Legal Clinc Programm

- Vorlesungen und Übungen mit anwaltlicher Beteiligung - Praxisorientierte Veranstaltungen in den Schwerpunktbereichen - Anwaltsorientierte Moot Courts im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und im Strafrecht

- Masterstudiengang Wirtschaftsrecht - Masterstudiengang Medizin-Ethik-Recht - LL.M. für Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland

- Bachelorstudiengänge: Finanzen und Versicherung mit Schwerpunkt Recht (LL.B.) - sowie Arbeits- und Sozialmanagement mit Schwerpunkt Recht (LL.B.) - Zahlreiche Programme für den Master of Laws (LL.M.) - Strukturierte Doktorandenprogramme; insbesondere: Albrecht Mendelssohn Bartholdy Graduate School of Law - Zertifikatsstudiengang Internationales Wirtschaftsrecht in St. Petersburg - Sokrates/Erasmus-Zertifikat

- Ergänzungsstudium ELPIS I zur Europäischen Rechtspraxis (CLE) - LL.M. Studiengang ELPIS II zur Europ. Rechtspraxis (LL.M. Eur.) - LL.B.-Studiengang zum IT-Recht & Recht des geistigen Eigentums (LL.B.) - LL.M. Studiengang zum IT-Recht & Recht des geistigen Eigentums (LL.M.) - Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium (ADVO-Z; Kooperation mit der RAK Celle) - diverse Moot Court Wettbewerbe (Vis Moot, ICC Moot, Soldan Moot)

- Aufbaustudiengang Rechtswissenschaft (LL.M.) für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen - Aufbaustudiengang International Law (LL.M.) - B.A. Begleitfach Öffentliches Recht - Aufbaustudiengang Unternehmensrestrukturierung (LL.M. corp. restruc.)

Europa, einsemestriger Studienaufenthalt in China möglich

Europa

35 Universitäten in Europa

in der ganzen Welt

keine

keine

500 €

keine

72,60 € (Semesterticket, Beitrag für Studentenwerk und Studierendenschaft)

288 € Semesterbeitrag

ca. 321 € (u.a. für Studentenwerk und Semesterticket für Niedersachsen)

66,50 € Studentenwerk und Komplementärfinanzierung Semesterticket 44 € Verwaltungskostenbeitrag

Ein Wechsel ist problemlos möglich. Aber beachten: Um in SachsenAnhalt an der 1. Juristischen Prüfung teilnehmen zu können, muss man mindestens zwei Semester an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Juristischer Bereich – Law School der MartinLuther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sein.

Zwischenprüfung und Gleichwertigkeitsbescheinigung

Ab dem 5. Fachsemester ist ein Wechsel nur mit bestandener Zwischenprüfung möglich.

- Wechsel wird nach absolvierter Zwischenprüfung empfohlen - evtl. Möglichkeit eines früheren Wechsels nach individueller Vereinbarung - Für alle Fachsemester gibt es eine Zulassungsbeschränkung. Ausgewählt wird nach den bisherigen Studienleistungen

http://pruefungsamt.jura.uni-halle.de/ rechtsvorschriften

http://www.jura.uni-hamburg.de/ promotion/wichtige-dokumente.pdf

www.jura.uni-hannover.de/promotion

http://www.jura.uni-heidelberg.de/ promotion.html


Jena

Kiel

Köln

Konstanz

Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Carl-Zeiß-Straße 3 07743 Jena dekanat@recht.uni-jena.de

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Studierendenservice 24098 Kiel mail@uni-kiel.de

Universität zu Köln Studien- u. Karriereberatungszentrum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Hauptgebäude, Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln jura-studienberatung@uni-koeln.de

Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft 78457 Konstanz Dekanat.Jura@uni-konstanz.de

www.rewi.uni-jena.de

www.jura.uni-kiel.de

www.jura.uni-koeln.de

www.jura.uni-konstanz.de

1558

1665

1388

Beginn d. Juristenausbildung: WS 1974

- Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Deutsches und Europäisches Öffentliches Recht - Internationales Recht - Zivilrechtspflege und Vertragsgestaltung

- Zivilrechtspflege mit Ausrichtung auf Familien- und Erbrecht - Zivilrechtspflege mit Ausrichtung auf Zivilverfahrensrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Arbeitsrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Steuerrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Kartell- und Urheberrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Bank- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung - Völker- und Europarecht - Historische und Philosophische Grundlagen des Rechts - Gesundheitsrecht

- Unternehmensrecht - Rechtspflege und Notariat - Geistiges Eigentum u. Wettbewerb - Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht - Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinund Gesundheitsrecht - Internationales Privat-, Wirtschaftsund Verfahrensrecht - Privatrechtsgeschichte u.-vergleichung - Staat und Verwaltung - Völker- und Europarecht - Steuerrecht und Bilanzrecht - Religion, Kultur und Recht - Medien- und Kommunikationsrecht - Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug - Int. Strafrecht, Strafverfahren, praxisrelevante Gebiete des Strafrechts

- Rechtliche Grundlagen internationaler Wirtschaftstätigkeit - Arbeits- und Sozialrecht - Europäisches und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht in der Rechtspraxis - Umwelt- und Planungsrecht sowie Öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafrechtspflege: Wirtschaftsstrafrecht, Kriminologie, Europäisierung und Praxis - Personen- und Unternehmenssteuerrecht - Internationales und Europäisches Recht

Wissenschaftliche Arbeit: 4 Wochen Klausur: zwei (2 Stunden) mündliche Prüfung: ja (Verteidigung der Seminararbeit)

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Studienbegleitende Aufsichtsarbeiten und eine Schwerpunktseminararbeit (häusliche Arbeit und Diskussionsvortrag)

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Vertragsgestaltung - Stiftungsrecht - Anwaltsrecht - Notarrecht

k.A.

- Ringvorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“ - Diverse Veranstaltungen des CENTRAL - Lehrveranstaltungen des Institut für Anwaltsrecht

Der Fachbereich berücksichtigt den anwaltlichen Gesichtspunkt über die Einbindung aktiver Anwälte in das Lehrprogramm insbesondere der Schwerpunktbereiche in allen Rechtsgebieten.

- Masterstudiengang Wirtschaftsrecht (LL.M. oec.) - Arbeitsrecht und Personalwirtschaft - Rechtswissenschaft für im Ausland graduierte Juristen - Rechtswissenschaft als Ergänzungsfach (Abschluss Bachelor of Arts) - Zertifikatsstudium „Anglo-American and International Legal Studies“ (studienbegleitend) - „Law and Language“Sprachenprogramm

- LL.M.-Studiengang - Zertifikatsstudium - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Englisch) für Ausländer

Dt.-Franz. Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft; Engl.-Dt. Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft; Dt.-Franz. Masterstudiengang Rechtswissenschaft; Dt.-Türkischer Masterstudiengang Rechtswissenschaft; Masterstudiengang Wirtschaftsrecht; Masterstudiengang Unternehmenssteuerrecht; LL.M. für im Ausland graduierte Juristen: Int. Master of Environmental Sciences; Interdisziplinäre Studiengänge mit der Philosophischen Fakultät; Certificate United States’ Law

- LL.M. für ausländische Graduierte - Nebenfach in geisteswissenschaftlichen Bachelor-Studiengängen

Asien, Europa, Nordamerika

Europa

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Europa, Südamerika

keine

keine

keine

keine

50 € Studentenwerk; 58,50 € Semesterticket; 44,90 € Bahnticket; 7 € Studentenschaft

117 € Semesterbeitrag

Ca. 220 € Semesterbeitrag (inkl. NRW-weites Semesterticket)

140 € (Studentenwerk und Verwaltungskostenbeitrag)

- vor dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife - nach dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife, Nachweis der Zwischenprüfung oder vergleichbarer Leistungen

Eine ordnungsgemäße Bewerbung genügt, d.h. auch für die höheren Fachsemester bestehen im Studiengang Rechtswissenschaften Zulassungsbeschränkungen.

Schriftlicher, ans Studierendensekretariat gerichteter Antrag, allerdings Zulassungsbeschränkung bis ins Prüfungssemester

- ab 3. FS: bestandene Orientierungsprüfung - ab 5. FS: bestandene Zwischenprüfung

http://www.rewi.uni-jena.de/ rewimedia/Downloads/Fakultaet/ Studium/Vorschriften/Lesefassung+ PromO.pdf

http://www.jura.uni-kiel.de/de/ promhabil/Promotionsordnung.pdf

http://www.jura.uni-koeln.de/ 2856.html

www.studium.uni-konstanz.de/ pruefungen/pruefungsordnungen


Leipzig

Mainz

Mannheim

Marburg

Universität Leipzig Juristenfakultät Leipzig Burgstraße 27 04109 Leipzig birgit.heyne@uni-leipzig.de

Johannes Gutenberg-Universität Mainz Abteilung Rechtswissenschaft Jakob-Welder-Weg 9 55099 Mainz studsek@uni-mainz.de

Universität Mannheim Abt. Rechtswissenschaft; Post: Schloss Westfl., 68131 Mannheim; Besucher: Kaiserring 10–16, 68161 Mannheim Tel. 0621-181-1309, Fax 1309/2329 fachstudienberatung@jura.unimannheim.de

Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Universitätsstraße 6 35037 Marburg studienberatung-fb01@jura.unimarburg.de

www.uni-leipzig.de/jura

www.jura.uni-mainz.de

www.jura.uni-mannheim.de

www.uni-marburg.de/fb01

1409

1946

1967

1527

- Grundlagen des Rechts - Staat und Verwaltung, Umwelt, Bauen, Wirtschaft - Internationaler und Europäischer Privatrechtsverkehr - Europarecht, Völkerrecht, Menschenrechte - Bank- und Kapitalmarktrecht - Kriminalwissenschaften - Medienrecht - Rechtsberatung, Rechtsgestaltung, Rechtsdurchsetzung - Unternehmensrecht - Arbeitsrecht - Steuerrecht

- Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Medien- und Kulturrecht - Methodik und Geschichte des Rechts - Wirtschaft und Verwaltung I + II - Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht - Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht - Familien- und Erbrecht - Internationales Öffentliches Recht - Steuerrecht - Strafverteidigung - Kriminologie - Französisches Recht (Auslandsstudium)

Schwerpunkt Wirtschaftsrecht - IPR/Internationales Wirtschaftsrecht - Bank-/Kapitalmarktrecht - Gesellschaftsrecht - Kollektives Arbeitsrecht - Insolvenz und Sanierung - Versicherungsrecht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Medizin- und Gesundheitsrecht - Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Wettbewerbsrecht

- Recht der Privatperson (zivilrechtlich orientiert) - Recht des Unternehmens (wirtschaftsrechtlich orientiert) - Medizin- und Pharmarecht (interdisziplinär orientiert) - Staat und Wirtschaft (öffentlich-rechtlich orientiert) - Völker- und Europarecht (öffentlich-rechtlich orientiert) - Nationale und Internationale Strafrechtspflege (strafrechtlich orientiert)

wiss. Studienarbeit: 8 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (4 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (3 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: 4 Wochen Klausur: eine (5 Std.); mdl. Prüfung: ja Sonstiges: mdl. Seminarleistungen fließen in Bewertung der Studienarbeit ein

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: vier (60 Minuten pro angebotener Semesterwochenstunde) mündliche Prüfung: nein

Vorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“; Seminare zum Anwaltsrecht mit wechselnden Themen, Vorlesungen und Kolloquien zur Rechtsgestaltung

Seminare im Schwerpunktbereich „Strafverteidigung“

keine

k.A.

Masterstudiengänge: - Europäischer Privatrechtsverkehr - Recht der Europäischen Integration

- Magister legum, LL.M. - Europäisches Graduiertenkolleg - LL.M. Medienrecht - Business Administration (MBA) - Magister juris - Integrierter deutsch-französischer Studiengang

- Unternehmensjurist Universität Mannheim (LL.B.) - Ergänzungsstudium „Staatsexamen“ - Master of Laws (LL.M.) - Master of Comparative Law (M.C.L.)

- Lebensmittelrecht - Pharmarecht - privates Baurecht - Recht und Wirtschaft - Europäische Studien - Finanzdienstleistungsrecht (in Vorbereitung)

Europa

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Europa, Australien, Amerika

Asien, Europa, Südamerika

keine

keine

keine

k.A.

Semestergebühren ca. 114,50 €

267,13 €

Studentenwerks- und Verwaltungskostenbeitrag 104 €

k.A.

ab Ende 4. Fachsemester: Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses

Zwischenprüfung empfohlen

Geltende Zulassungsfristen müssen beachtet werden. Gespräch mit Fachstudienberatung empfohlen.

Zulassungsbeschränkung; Fristen beachten; Nähere Informationen: http://www.uni-marburg.de/studium/ studienangebot/staatsexamen/ rechtswissenschaft

http://iprserv.jura.uni-leipzig.de/ promotion/promotionsordnung.pdf

www.uni-mainz.de/studlehr/ ordnungen/PromO_Rechtswiss_ 06_06.pdf

http://www.jura.uni-mannheim.de/ service/pruefungsrecht/promotion/ promotion/promo_ rechtswissenschaft_2011.pdf

http://www.uni-marburg.de/fb01/ studium/studiengaenge/ promotion/prom_ord_2008.pdf


München

Münster

Osnabrück

Passau

Ludwig-Maximilians-Universität München Juristische Fakultät Prof.-Huber-Platz 2 80539 München dekanat@jura.uni-muenchen.de

Westfälische WilhelmsUniversität Münster Rechtswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 14-16 48143 Münster dekan03@uni-muenster.de

Universität Osnabrück Juristische Fakultät Heger-Tor-Wall 14 Raum 22/114 49069 Osnabrück studierendensekretariat@ uni-osnabrueck.de

Universität Passau Juristische Fakultät Innstraße 39 94032 Passau dekanat.jura@uni-passau.de

www.jura.uni-muenchen.de

www.jura.uni-muenster.de

www.jura.uni-osnabrueck.de

www.jura.uni-passau.de

1472

1771

1980

1978

- Grundlagen der Rechtswissenschaften - Strafjustiz, Strafverteidigung und Prävention - Wettbewerbsrecht, Geistiges Eigentum und Medienrecht - Unternehmensrecht: Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht - Unternehmensrecht: Arbeits- und Sozialrecht - Unternehmensrecht: Innerstaatliches, Internationales und Europäisches Steuerrecht - Internationales, Europäisches und Ausländisches Privat- und Verfahrensrecht - Öffentliches Wirtschafts- und Infrastrukturrecht - Internationales und Europäisches Öffentliches Recht

- Wirtschaft und Unternehmen - Arbeit und Soziales - Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht - Internationales Recht, Europäisches Recht, IPR - Rechtsgestaltung und Streitbeilegung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Steuerrecht

- Europäisches und Internationales Privatrecht und seine historischen Grundlagen - Deutsches und Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht - Deutsches und Europäisches Recht des Wettbewerbs und des geistigen Eigentums - Europäisches Öffentliches Recht und seine Grundlagen - Deutsches und Europäisches Recht der öffentlichen Güter und Dienstleistungen - Deutsches und Europäisches Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht - Rechtspflege, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung

Grundlagen des Rechts und des Staates; Recht der europ. und int. Staatengemeinschaft; Int. Privatund Handelsrecht; Recht der Int. Wirtschaft; Informations- und Kommunikationsrecht; Gesellschafts- und Steuerrecht; Arbeits- und Gesellschaftsrecht; Arbeitsrecht und Grundlagen der Zivilrechtspflege; Int. Wirtschafts- und Steuerrecht; Int. Unternehmens- und Kapitalmarktrecht; Gesellschaftsrecht und Int. Privatrecht; Steuer- und Strafrecht; Handels- und Wirtschaftsrecht; Öffentl. und privates Wirtschaftsrecht; Rechtsdurchsetzung im Wirtschaftsrecht; Rechtsdurchsetzung im Zivilrecht; Zivilrechtspflege und Int. Privatrecht; Strafrechtspflege; Straf- und Gesellschaftsrecht u.a.

Seminar: Hausarbeit: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeit: mind. 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion); Klausur: sechs (1-2 Std.) sowie eine (1-2 Std.) zu den Grundlagen des Rechts; mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Seminararbeit: 4-6 Wochen Klausur: eine (3 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- „Falllösungen ‘lege artis’ aus anwaltlicher Sicht“, zweistündig - „Vertragsgestaltung für Examenskandidaten“, zweistündig

Zusatzausbildung im Anwaltsrecht sowie Vorlesungen und Seminare im Schwerpunktbereich Rechtsgestaltung und Streitbeilegung

- Vorträge im Osnabrücker Steuerforum - Vorträge zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht, Osnabrücker Gespräche zum Unternehmens- und Wirtschaftsrecht

Anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht, Praxis der Prozessführung, Praxis der Strafverteidigung, Softwarevertragsrecht in der anwaltlichen Praxis, zahlreiche Angebote des Zentrums für Schlüsselqualifikationen (z.B. Verhandlungsführung)

- Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts (nur für Absolventen mit ausländischem Abschluss) LL.M. - Aufbaustudium in Europäischem und Internationalem Wirtschaftsrecht (für Absolventen mit deutschem oder ausländischem Abschluss) LL.M. (EUR)

- Diverse LL.M.-Programme - Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Vermögen - Wirtschaftsrecht u. Restrukturierung - Medizinrecht; Altersvorsorge - Bachelor Politik und Recht - Bachelor Economics and Law - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Engl., Franz., Span.) - Zertifikat im Anwaltsrecht

- LL.M. Steuerrecht - LL.M. Wirtschaftsstrafrecht - LL.B. Wirtschaftsrecht - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (FFA)

- Masterstudiengang Europäisches Wirtschafts- und Regulierungsrecht - Masterstudiengang im deutschen Recht für ausländische Studierende - Diploma in Law, LL.B (in Zusammenarbeit mit der University of London) - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung in 9 Sprachen - Doppelabschlüsse (Frankreich, Spanien) - Studienzertifikat Osteuropäisches Recht - Patentrecht und Softwareschutz

Europa (40 Fakultäten), Japan und Südkorea

Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika

Asien, Europa

Asien, Australien, Europa, Nordamerika, Südamerika

keine

Keine

500 €

keine

42 € Grundbeitrag/Semester

209,64 € Sozialbeitrag (inkl. Semesterticket für Bus + Bahn)

263,74 €

52 € (Studentenwerk und Semesterticket)

nach dem vierten Fachsemester zulassungsfrei möglich

Im Studiengang Rechtswissenschaft bestehen in allen höheren Fachsemestern Zulassungsbeschränkungen. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät nimmt trotzdem überkapazitätsmäßig alle Studienortwechsler auf, die bereits die Zwischenprüfung an ihrer früheren Universität bestanden haben. Ohne Zwischenprüfung ist ein Wechsel in der Regel nur mit Tauschpartner möglich.

- Vor dem 4. FS: sofern die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde - Nach dem 4. FS: die Zwischenprüfung muss bereits absolviert sein oder aber vergleichbare Prüfungsleistungen (weitere Angaben können Sie der Fachbereichsbroschüre entnehmen: http://www.jura.uos.de/ html/7897.htm).

- Leistungen werden auf Antrag anerkannt, sofern sie gleichwertig sind. - Bestandene Zwischenprüfung wird anerkannt und sollte vorhanden sein. - Zwischenprüfung, Juristische Universitätsprüfung, Erste Juristische Staatsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein.

www.jura.uni-muenchen.de/ forschung/promotion/ promotionsordnung.pdf

http://www.jura.uni-muenster.de/go/ studieren/promotion.html

www.jura.uos.de/html/7897.htm

www.uni-passau.de/561.html


Potsdam

Regensburg

Saarbrücken

Trier

Universität Potsdam Juristische Fakultät August-Bebel-Straße 89 14482 Potsdam dekanatjura@rz.uni-potsdam.de

Universität Regensburg Fakultät für Rechtswissenschaft Universitätsstraße 31 93051 Regensburg studentenkanzlei@verwaltung.uniregensburg.de

Universität des Saarlandes Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Campus 66123 Saarbrücken dekanat@rewi.uni-saarland.de

Universität Trier Fachbereich V Rechtswissenschaft Universitätsring 15 54286 Trier dekanatfb5@uni-trier.de

www.jura.uni-potsdam.de

www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/ Jura/

www.rewi.uni-saarland.de

http://jura.uni-trier.de

1991

1962

1948

1975

- Zivilrechtspflege und Internationales Privat- und Prozessrecht - Medien, Wirtschaft, Steuern - Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrecht - Staat, Wirtschaft, Verwaltung - Internationales Recht - Grundlagen des Rechts - Französisches Recht

- Grundlagen der modernen Rechtsordnung - Gesellschaftsrecht - Immobilienrecht - Sozial-, Gesundheits- und Medizinrecht - Deutsches und Internationales Verfahrensrecht - Familien- und Erbrecht - Strafrecht in der modernen Gesellschaft - Recht der Informationsgesellschaft - Europäisches und Internationales Recht - Wirtschaftsrecht - Verbraucher- und Wettbewerbsrecht - Steuerrecht - Unternehmenssanierung - Arbeits- und Unternehmsrecht

- Deutsches und Internationales Vertrags- und Wirtschaftsrecht - Deutsches und Internationales Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Internationales Recht, Europarecht und Menschenschutz - Deutsches und Internationales Informations- und Medienrecht - Französisches Recht - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege, Wirtschaftsund Steuerrecht

- Grundlagen der europäischen Rechtsentwicklung - Unternehmensrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie Europäisches und Internationales Strafrecht - Umwelt- und Technikrecht - Europäisches und Internationales Recht - Deutsches und Internationales Steuerrecht

Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja /nein (ab SS 2012)

Seminararbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 4 Wochen Seminararbeit (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: zwei (5 Stunden) (nur in den Schwerpunktbereichen 4 und 7) mündliche Prüfung: ja

Vorlesung „Rechtsanwaltliches Berufsrecht“ (angeboten sowohl im Schwerpunktbereich 1 als auch als Schlüsselqualifikation)

- Anwaltsrecht und Anwaltliches Berufsrecht

diverse Angebote, siehe Praktikerblatt, welches semesterweise erscheint

Anwaltsrechtliches Kolloquium

- Magister legum für ausländische Juristen (LL.M.) - Bachelor-Zweitfach-Studiengänge „Recht der Wirtschaft“ und „Öffentliches Recht“ - Masterstudiengang „Unternehmens- und Steuerrecht“ (Master of Law, LL.M.) – kostenpflichtig - Weiterbildendes Zertifikatsstudium „Mediation“ – kostenpflichtig

- Ostwissenschaftl. Begleitstudium - Zusatzausbildung Unternehmenssanierung - LL.M. für ausländische Juristen - M.A. Kriminologie u. Gewaltforschung - Studienbegleitende IT-Ausbildung - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung - Studienzertifikat Osteurop. Recht - Summer School Anglo-American Law - Studien-, praxis- u. berufsorientierende individuelle Unterstützungsangebote durch REGINA

- Aufbaustudiengang Europäisches und Internationales Recht (LL.M.) - Aufbaustudiengang Magister/Magistra der Rechte (LL.M.) - Master-Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ - Licence de droit (Bachelor)

- Zusatzstudiengang Int. Rechtsstudien (FFA) im anglo-amerikanischen, französischen, spanischen, italienischen, portugiesischen, japanischen und chinesischen Recht. Die Dozenten sind überwiegend muttersprachliche Juristen. www.ffa-jur.uni-trier.de - Bachelor- und Masterstudiengang „Nebenfach Öffentliches Recht“ für Studierende des Hauptfaches Politikwissenschaften - Magisteraufbaustudiengang (LL.M.) für ausländische Juristen

Europa

Asien, Australien, Europa, Nord- und Südamerika

Afrika, Asien, Australien, Europa, Nordamerika

52 Partneruniversitäten in Europa (mit Türkei) und USA

keine

keine

keine

Nur für Zeitstudium, Doppelstudium in bes. Fällen u. Studierende nach Vollendung des 60. Lebensjahres: 650 €

ca. 260 € (einschl. Berlin-Brandenburg-Ticket)

114 € Verwaltungskostenbeitrag mit Semesterticket

182 € (Sozialbeitrag und Beiträge der Studierendenschaft inkl. Semesterticket)

220,90 € Semesterbeitrag (inkl. Semesterticket); zzgl. 10 € für Erst- und Neueinschreibungen

ab 3. Semester: bestandene Zwischenprüfung

kein endgültiges Nichtbestehen von Zwischenprüfung oder Erster Juristischer Prüfung

Ein Wechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, wenn die entsprechenden Leistungen vergleichbar sind. Hierüber entscheidet ein Ausschuss gem. § 5 Abs. 3 JAG.

Es wird empfohlen, erst nach bestandener Zwischenprüfung zu wechseln.

http://www.jura.uni-potsdam.de/ _medien/pdf/ordnungen/ promotionsordnung.pdf

www.uni-regensburg.de/ Einrichtungen/Verwaltung/ Abteilung-I/Abt.I-Kr/promjur5.htm

www.uni-saarland.de/mediadb/ organisation/Verwaltung/Referate/ Ref2/Fundstellenverzeichnis/ Habilitation/DB06-046.pdf

www.uni-trier.de/index.php?id=3240


fakultäten Tübingen

Würzburg

Bucerius Hamburg

EBS Wiesbaden

Stadt

Eberhard-Karls-Universität Tübingen Juristische Fakultät Geschwister-Scholl-Platz 72074 Tübingen dekanat@jura.uni-tuebingen.de

Julius-Maximilians-Universität Würzburg Juristische Fakultät Domerschulstraße 16 97070 Würzburg studienberatung@jura.uni-wuerzburg.de

Bucerius Law School Jungiusstraße 6 20355 Hamburg anke.duerholt@law-school.de

EBS Universität für Wirtschaft und Recht Gustav-Stresemann-Ring 3 65189 Wiesbaden paul-albert.schullerus@ebs.edu

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

www.jura.uni-tuebingen.de

www.jura.uni-wuerzburg.de

www.law-school.de

http://www.ebs.edu/lawschool

Homepage

1477

1402

2000

2010

Gründungsjahr

- Unternehmens- und Wirtschaftsrecht - Rechtspflege in Zivilsachen - Fundamente Europäischer Rechtsordnungen - Recht der Internationalen Beziehungen - Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt - Steuern - Kriminalwissenschaften und Strafrechtspflege

- Grundlagen des Rechts - Wirtschaft und Steuern - Europäischer und Internationaler Rechts- und Wirtschaftsverkehr - Arbeit und Soziales - Kriminalwissenschaften - Politik, Regierung, Verwaltung - Europäisches Öffentliches Recht und Völkerrecht

- Europäisches und Internationales Recht - Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Arbeit, Wirtschaft und Soziales - Wirtschaft, Medien und Verwaltung - Wirtschaftsstrafrecht - Recht des internationalen Handels - Grundlagen des Rechts - Steuern

- SPB 1: Gesellschafts- und Restrukturierungsrecht - SPB 2: Bank- und Kapitalmarktrecht - SPB 3: Arbeits- und Dienstleistungsrecht - SPB 4: Öffentliches Wirtschaftsrecht

Schwerpunktbereiche

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Seminararbeit: ja Klausur: zwei (2 und 5 Stunden) mündliche Prüfung: keine

Hausarbeit: 4 Wochen Klausur: ja; mündliche Prüfung: ja Sonstiges: Vorbereitungsseminar zur Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit

Hausarbeit und weitere Teilprüfungen

Schwerpunktbereichsprüfungen

Gruppenausbildung im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit, zugleich praktische Studienzeit; Mündliche Verhandlung und Beweisrecht in der Praxis des Zivilprozesses

Vertragsgestaltung; Mediation; Zeit-, Projekt-, Verhandlungs- und Konfliktmanagement; Rhetorik für Juristen; Streitschlichtung; Alternative Streitbeilegungsverfahren; Gesprächsführung und Argumentation für Juristen; Vernehmungslehre

über Bucerius Education GmbH – Executive Education http://www.bucerius-executiveeducation.de

k.A.

Angebot im Anwaltsrecht (wie Vorlesungen, Seminare, u.ä.)

- LL.M. für im Ausland graduierte Juristen - Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach (Bachelor)

- Magister legum (LL.M.) - Magister des Europäischen Rechts - Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist/-in) - Nebenfach Öffentliches Recht/Privatrecht (Bachelor) - umfangreiches Fachsprachenprogramm sowie Einführungen in ausländische Rechtssysteme - Graduate School of Law, Economics, and Society

- Erste Juristische Staatsprüfung (früher: Erstes Staatsexamen) - Bachelor of Laws (LL.B.) - Bucerius WHU – Master of Law and Business – Joachim Herz Program - Bucerius Summer Program in International Business Law - Bucerius Summer Program Mediation – Effective Representation - International Exchange Program

-

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

46 Partnerfakultäten in Europa, Nordamerika

39 Partnerfakultäten in Aserbaidschan, China, Europa, Japan, Mexiko, u.a.

Über 90 Partneruniversitäten weltweit in 30 Ländern

mehr als 200 Partnerfakultäten weltweit

Partner-Fakultäten in

keine

keine

4.000 € pro Trimester

3700 € pro Trimester

Studiengebühren

63,50 € Studentenwerk 60 € Verwaltungskostenbeitrag

42 € Studentenwerksbeitrag 55 € Semesterticket

keine

690 € Inskriptionsgebühren 100 € für das Aufnahmeverfahren

Sonstige Gebühren/Kosten pro Semester

- ab dem 2. Fachsemester zulassungsbeschränkt Ausnahme: Bewerber kann bestandene Zwischenprüfung in diesem Studiengang vorlegen

- in höheren Semestern z.Z. nicht zulassungsbeschränkt - Wechsel vor der Zwischenprüfung kann problematisch sein

Studium nur ab dem 1. Trimester möglich. Voraussetzung zur Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass der Bewerber nicht mehr als zwei Semester an einer anderen Universität für den Studiengang „Rechtswissenschaften“ eingeschrieben war. Über die Anerkennung extern erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Einzelprüfung und Bestehen des Aufnahmeverfahrens

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

http://www.jura.uni-tuebingen.de/ studium/normen/promo88-2011.pdf

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/ studium/promotion_dr_iurdr_iur_utr

http://goo.gl/3GEZI

http://www.ebs.edu/ promotion-jura.html?&L=0

Promotionsordnung der Fakultät

Bachelor of Laws (LL.B.) Master in Business (MA) EBS Law Summer EBS Law Term

anwaltsblatt karriere / 75


existenzgründung

e Neues wagen Zwischen Tradition und Moderne: Anwalt in Weimar Text: Katharina Sophia Zimmer, Berlin In der historischen Altstadt von Weimar hat Matthias Ehspanner seit 2010 seine Kanzlei aufgebaut. Besonders gerne berät er Musiker. In der Stadt der Dichter und Denker findet sich der junge Anwalt zwischen Tradition und Moderne.

Die Gegend um das Amtsgericht Jena mutet romantisch an: In den Gärten der Fachwerkhäuser blühen die Rosen, ein Bach schlängelt sich plätschernd durchs Gebüsch. Gar nicht romantisch geht es hingegen im Gerichtssaal zu: Im Strafprozess versucht Rechtsanwalt Matthias Ehspanner die erhitzten Gemüter zu beruhigen. Die Akte hat er auf seinem „iPad“ eingescannt. „So kann man auch solch eine dicke Akte vor der Verhandlung nochmal schnell überfliegen“, sagt der Anwalt auf der Rückfahrt zu seiner Kanzlei in Weimar. Diese hat er sich vor zwei Jahren bewusst neben dem Café Residenz am Stadtschloss eingerichtet. Mandanten betreut er in ganz Thüringen. Doch Weimar als Standort gefällt ihm besonders gut. „In Weimar kennt man sich. Es ist ein überschaubarer Kollegenkreis, der zusammenhält. Die Stadt ist nicht so anonym, das Haifischbecken nicht so groß.“ Für Mandanten außerhalb von Weimar nimmt Ehspanner schon mal weite Wege in Kauf – oder lässt 76 / anwaltsblatt karriere

sich per Skype zuschalten. Eine Konferenzschaltung per Skype würde Ehspanner sich auch für Gerichtstermine wünschen: „Manchmal habe ich zwei Stunden Anfahrtsweg und dann kommt die andere Partei nicht.“ Der junge Anwalt berät gerne im Urheberrecht, macht aber auch Strafrecht oder Zivil- und Baurecht. Weimar ist heute ein guter Standort für Kreative. „Hier gibt es viele Künstler, Verlage, Poeten, Musicalschreiber oder Softwareentwickler.“ Im Bereich des Urheberrechts kannte sich Ehspanner schon immer gut aus – als Musiker ging es ihm auch immer um den Schutz seiner eigenen Werke. Anfangs hatte er überlegt Musik zu studieren. Jetzt spielt er neben dem Beruf am Wochenende. „Während die Leute sich unter der Woche streiten, entspannen sie sich am Wochenende zu meiner Musik. Einen solchen Ausgleich braucht man. Sonst können die ganzen Streitereien schnell belastend werden.“ In seinem Büro hat der Anwalt zudem neben dem Schreibtisch ein Klavier platziert. „Wenn ich in einem Fall nicht weiterkomme, mache ich eine Pause und mache Musik. Danach sind meine Gedanken wieder frei und ich bin konzentrierter.“ Die gelungene Symbiose aus Hobby und Beruf zeigt sich auch bei der Außenwerbung: „Wenn ich


auf einer Hochzeit Klavier spiele und mit den Leuten ins Gespräch komme, wird man auf mich als Anwalt aufmerksam. Das ist gute Publicity.“ Privates und Beruf zu vereinbaren, sei allerdings nicht so einfach. Dazu brauche es einen geordneten Tagesablauf. „Es dauert bis man das lernt.“ Seit 2010 ist der junge Anwalt selbstständig. Die Situation auf dem Anwaltsmarkt will er nicht beschönigen: „Als Anfänger ist es wahnsinnig schwer, sich zu etablieren. Man muss eine Lücke finden.“ Doch die Selbständigkeit hat ihn gereizt. „Als angestellter Anwalt ist der Druck sehr hoch und der Lohn niedrig. Man kann immer ersetzt werden. Jetzt entscheide ich selbst, wie ich meine Zeit einteile.“ Beim Start hat Ehspanner zunächst einen Finanzplan aufgestellt. Er beantragte Fördergelder und konnte so eine finanzielle Durststrecke vermeiden. Während des Studiums wurde ihm oft abgeraten, sich mit dem Urheberrecht zu befassen. Ältere Anwälte konnten mit Internetrecht wenig anfangen.“ Der Online-Bereich biete heute viel Potenzial. Gerade im künstlerischen Bereich erwarten die Mandanten, dass man ihre Sprache spreche – sozusagen einer von ihnen sei. Wer juristische Sachverhalte „soft“ erläutern könnte, gewinne Vertrauen. Mit Erfolg bei Ehspanner. Jetzt kooperiert er sogar mit seiner Schwester, auch eine Anwältin, und beschäftigt eine Sekretärin. Angefangen hatte er noch mit einem Telefonservice. „Problematisch war, dass sich immer verschiedene Frauen am Telefon meldeten und meinen Rückruf anboten. Das fiel dann schon mal auf. Für den Anfang ist es mit rund 180 Euro im Monat allerdings eine sehr preiswerte Variante.“

Auch die weniger schönen Seiten des Berufs hat der junge Anwalt bereits kennengelernt: Mandate hat er auch schon abgelehnt. „Ein potentieller Mandant drängte auf ein Erfolgshonorar.“ Der Nicht-Mandant zeigte ihn anschließend erfolglos bei der Anwaltskammer an. „Sich damit auseinandersetzen zu müssen, ist in Kauf genommene Nebenwirkung der Freiheit, nicht jedes Mandat annehmen zu müssen.“ Und wie lautet Ehspanners Tipp für die Anwälte der „Generation 2.0“? Sie sollten die neuen Medien nutzen und sich den Berufsalltag mit moderner Technik erleichtern. Zum Beispiel einer Anwaltssoftware: „Das ist zwar teuer, aber es lohnt sich, da beispielsweise die Fristen angezeigt werden“, sagt Ehspanner. „Wenn man eine digitale Akte oder ein Verkehrsschild auf dem ‚iPad‘ zeigen kann, beeindruckt das im Gerichtssaal. Unauffällig und schnell recherchieren zu können, ist ein klarer Vorteil.“, sagt er in einem Café in der Weimarer Altstadt. Werben könne man vor allem auch in Social Media. Auf Facebook hat der junge Anwalt eine Seite, der Interessierte folgen können. „Man kann Aktuelles über Google suchen und täglich rechtliche Neuigkeiten posten. Wenn man außerdem mittels Umfragen und Diskussionen interaktiv ist, kann das Ganze durch Teilen und Liken einen viralen Effekt haben“, so Ehspanner. Überhaupt ist das Internet der Ort für neue Mandate. Hier müssten junge Anwälte ihre Strategien austesten. „Man muss die Vorteile der modernen Medien nutzen“, sagt Ehspanner und macht sich auf den Weg zu einer Probe mit seiner Band „Easy Tanzmusiktrio“. Vorher lässt er aber noch die neueste Akte digitalisieren. // anwaltsblatt karriere / 77


kommentar

Ist ein Mediator (auch) Anwalt? Anwälte dürfen (anwaltsnahe und anwaltsferne) Zweitberufe haben Text: Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann und wiss. Mitarbeiter Jan-Philipp Praß, beide Hamburg

Mandanten fordern von Anwälten und Anwältinnen heute zunehmend Spezialisierung und Zusatzqualifikationen. Der Anwalt, welcher sich mit zwei Staatsexamina begnügte und zu praktisch jedem Rechtsgebiet ein wenig Beratung anbot, ist nicht mehr gefragt. Viele Anwälte haben daher die Ausbildung als Mediator als attraktive „Zusatzqualifikation“ für sich entdeckt. Immerhin gilt es vielerorts als „modern“, solche alternativen Methoden der Streitbeilegung anbieten und durchführen zu können. Ob das wirklich immer im Interesse des Mandanten liegt, der sich häufig ein entschiedenes Gerichtsurteil in seinem Sinne abholen möchte, anstatt als selbstloser Gutmensch anderen entgegenzukommen, sei an dieser Stelle dahingestellt.

Beim Anwalt als Mediator stellt sich die Frage, ob für ihn in der Funktion des Mediators auch das anwaltliche Berufsrecht gilt (siehe ausführlich Römermann/Praß, AnwBl 2013, 499). Das am 26. Juli 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz sagt selbst nichts dazu. Die Entwurfsbegründung bejaht diese Frage aber, ohne dafür eine nähere Begründung zu liefern (BT-Drucks. 17/5335, S. 14). Diese Ansicht hätte im Ergebnis tiefgreifende Konsequenzen: Ein (anwaltlicher) Mediator dürfte sich etwa nicht mit einem Psychologen, einem Arzt oder einem Sozialpädagogen zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Kanzlei zusammenschließen (siehe § 59a Abs. 1 BRAO). Er dürfte sich zudem nur als Mediator bezeichnen, wenn er die höchst umstrittenen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 MediationsG im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen erfüllte; Nicht-Anwälten steht dagegen die reine Bezeichnung als Mediator ohne Einhaltung weiterer Voraussetzungen frei. Anwaltliche Mediatoren wären zudem gesetzlich dazu verpflichtet, eine Akte anzulegen und aufzubewahren (§ 50 BRAO), was im Übrigen der gängigen Praxis vieler Mediatoren widerspricht. Ergebnis wäre aber auch, dass anwaltliche Mediatoren, da sie als Anwälte gälten, im Strafprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der im Mediationsverfahren erlangten Informationen hätten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), rechtstechnisch eine Satzung, bestimmt in § 18, dass ein Anwalt, der als Mediator tätig wird, den Regeln des anwaltlichen Berufsrechts unterliegt. Diese Bestimmung wird überwiegend als recht78 / anwaltsblatt karriere

mäßig hingenommen, wie die Entwurfsbegründung des MediationsG zeigt, offenbar auch von der Bundesregierung. Tatsächlich lehrt uns aber die Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG, dass (a) Rechtsanwälte auch anderen Berufen (etwa Taxifahrer) nachgehen dürfen und (b) das anwaltliche Berufsrecht für diesen Bereich nicht gilt, wenn damit ein unverhältnismäßiger Eingriff in die (Zweit-)Berufsfreiheit verbunden ist. Wer sich die Entwicklung des Mediationsmarktes anschaut, kann eigentlich nicht mehr leugnen, dass die Tätigkeit als Mediator (jedenfalls heutzutage) ein eigener Beruf ist, der im Übrigen nicht nur von Anwälten ausgeübt wird. Es war ohnehin noch nie überzeugend, die Tätigkeit als Mediator in den anwaltlichen Aufgabenbereich einzuordnen; denn funktional unterscheiden sich Rechtsanwälte und Mediatoren erheblich. Der Rechtsanwalt hat den Charakter eines Parteivertreters, während der Mediator nicht rechtsberatend (arg. § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG) oder einseitig interessengeleitet (arg. Grundsatz der Allparteilichkeit) tätig wird. Seit es mit dem MediationsG ein eigenes – in sich abgeschlossenes – Berufsrecht gibt, welches zentrale Berufspflichten wie die Verschwiegenheit oder die Unabhängigkeit regelt, wäre es zudem unverhältnismäßig, wenn für anwaltliche Mediatoren noch die oben genannten – strengeren – Pflichten aus dem anwaltlichen Berufsrecht hinzuträten, nur weil sie auch (nebenbei oder vorrangig) Anwälte sind. Die Tätigkeit des Mediators ist damit keine „Zusatzqualifikation“ von Anwälten, sondern die Ausübung eines anderen Berufs, der (nur) seinen eigenen Regeln unterliegt. Das hat sich indes noch nicht überall herumgesprochen … // Der Autor ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Insolvenzrecht. Er ist Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin. Der Mitautor ist Referendar am Hanseatischen Oberlandesgericht und wiss. Mitarbeiter an der Universität Hamburg.




Der Erfolg zählt Man kennt ihn auf der ganzen Welt. Er ist ein kreativer Mensch, der inspiriert ist und andere inspiriert. Harald Glööckler hatte einen Traum, verfolgte diesen zielstrebig und lebt ihn voll, ganz und pompöös. Zum aktuellen Repertoire von Harald Glööckler gehören Haute Couture- und Prêt-à-Porter-Mode, Schmuck, Wäsche, Homewear, Schuhe, Düfte, Möbel und Pralinen, auch ein Glööckler-Haus ist im Portfolio zu finden. Produkte von Harald Glööckler sind in über 80 Ländern erhältlich. Sein neuester Coup ist der Launch einer Baby- und Kleinkinder-Kollektion „Princess for a day“. Doch damit nicht genug: Neben zahlreichen TV-Auftritten findet Harald Glööckler sogar noch Zeit für Charity (Botschafter des deutschen Kinderhilfswerks, Schirmherr des Kindernothilfefonds, Unterstützer der Tierrechtsorganisation Peta), Modenschauen, Malerei und Buchveröffentlichungen. Wer muss kämpferischer sein: Mandant oder Anwalt?

Der Mandant muss zunächst einmal willens genug sein, sein Recht mit allen Mitteln zu erstreiten, auch wenn es manchmal Wochen, Monate oder sogar Jahre dauern kann, bis dem Mandanten Gerechtigkeit zu Teil wird. Letztendlich ist es jedoch der Anwalt, der über das Fachwissen und die Erfahrung verfügt und den „Kampf“ um Gerechtigkeit ausfechten muss.

Wenn Sie einen Anwalt auswählen: Worauf achten Sie?

Ich achte vor allem darauf, welche Erfolge der Anwalt vorweisen kann, wie viel Erfahrung er auf dem Gebiet des Medienrechts mitbringt und auch welche Mandanten er vertritt. Nicht zuletzt verlasse ich mich auf mein untrügerisches Bauchgefühl, das gehört auch dazu.

Was schätzen Sie an Ihrem Anwalt am meisten?

Ich denke, das sind in erster Linie seine Professionalität, seine Zuverlässigkeit und seine Loyalität. Zudem muss die Chemie stimmen, und das passt bei uns beiden ganz wunderbar.

Gibt es einen Punkt, der Sie bei Anwälten so richtig stört?

Wissen Sie was mich wirklich stört? Dass Anwälte von vielen oft in eine Schublade gesteckt werden und ihnen beispielsweise Raffgier oder Arroganz nachgesagt wird. Das halte ich für unfair und entspricht nach meinen Erfahrungen mit Anwälten auch nicht der Wahrheit. Anwälte kämpfen für unser Recht und dafür bin ich dankbar.

Was darf ein Anwalt bei Ihnen kosten?

Sagen wir es mal so: Ein guter Anwalt ist mir schon etwas wert – und das zahlt sich im Endeffekt auch aus. // anwaltsblatt karriere / 81

mandantenfragebogen

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Examen Aktenvortrag

Edoardo Bassi, LL.M. Rechtsanwalt - FA für Strafrecht -

Anwältinnen und Anwälte arbeiten anders als Richterinnen und Richter. Sie müssen nicht nur das materielle Recht kennen und anwenden, sondern ihre Mandanten umfassend und verständlich beraten – und ihnen so den besten und sichersten Weg aufzeigen. Anwälte sind damit im besten Sinne die Interessen-vertreter ihres Mandanten. Der nachfolgende Aktenvortrag zum Öffentlichen Recht aus Anwaltssicht stammt vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg und wurde dort als Prüfungsaufgabe im 2. Staatsexamen gestellt. Nachfolgend wird der Original-Aufgabentext abgedruckt. Eine Lösungsskizze finden Sie auf Seite 85. Der ausführliche Lösungsvermerk ist unter www.anwaltsblatt-karriere.de abrufbar.

Theatinerstraße 36 80333 München Tel.: 089 - 12345678 Fax: 089 - 12345679

1. Neues Mandat eintragen:

Herr Robert Müller Am Uferschlößchen 23a 82319 Starnberg 2. Gesprächsvermerk

date: anwesend:

10. Mai 2011 RA Bassi, Ref. Obermeier

Es erscheint der deutsche Staatsangehörige Herr Robert Müller und trägt den folgenden Sachverhalt vor: Ich wende mich an Sie mit der Bitte, die Justizorgane des Freistaates Bayern in geeigneter Weise dazu anzuhalten, die gegen mich betriebenen Strafverfolgungsmaßnahmen einzustellen. Der Sachverhalt, der dieser Angelegenheit zugrunde liegt, stellt sich wie folgt dar: In den Jahren 1959–1960 war ich als deutscher Staatsangehöriger Soldat in der französischen Fremdenlegion. Nach der Grundausbildung in Frankreich wurde ich Anfang 1960 im Algerienkrieg zur Bewachung eines Abschnitts der algerisch-tunesischen Grenze eingesetzt. Ich sympathisierte nach einigen Kriegserlebnissen mit den von Tunesien aus operierenden algerischen Freiheitskämpfern und bin an einem Morgen im Mai 1960 desertiert. Dabei wurde ich von einem Kameraden gestellt und ich konnte mir nur durch Gebrauch der Schusswaffe die weitere, dann erfolgreich endende Flucht nach Tunesien ermöglichen. Dabei ist – was ich jahrzehntelang zutiefst bedauert habe – der Kamerad tödlich getroffen worden. Ich bin dann am 10. Januar 1961 von dem französischen Militärgericht in Constantine/Algerien in Übereinstimmung mit dem damals geltenden französischen Militärstraf-

recht in Abwesenheit zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil hatte jedoch keine Auswirkungen mir gegenüber, da ich von Tunesien aus in die damalige DDR geflohen bin und vor einer Auslieferung an westliche Staaten geschützt wurde. Durch Gesetz vom 31. Juli 1968 hat Frankreich alle Straftaten, die während des Algerienkrieges von Angehörigen des französischen Militärs begangen wurden, amnestiert. Zudem ist die mir zur Last gelegte Tat im Jahr 1981 auch verjährt. Auf Grund der Regelungen der „Schengen“-Abkommen wäre nach meiner Ansicht auch eine Strafverfolgung durch deutsche Behörden wegen meiner damaligen Tat ausgeschlossen. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft München vor 5 Monaten gegen mich bei dem Landgericht München II im Hinblick auf die geschilderte Tat Anklage wegen Mordes erhoben; das Landgericht hat diese durch den in Kopie anliegenden Beschluss vom 02. Mai 2011 zugelassen. Die Staatsanwaltschaft hatte mir auf weitere Nachfrage hin noch die folgenden Auskünfte zu meinem Verfahren gegeben: Es sei ein Rechtsgutachten der Staatsanwaltschaft des Tribunal aux armées in Paris eingeholt worden. Danach hätte das in Abwesenheit ergangene Urteil bei meiner Ergreifung nach den Vorschriften des französischen Prozessrechts nicht ohne eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung vollstreckt werden können. Ungeachtet dessen sei das Urteil aber rechtskräftig geworden, weil es seit 1981 unanfechtbar geworden sei. Eine Vollstreckung in Frankreich habe aber auch wegen des Eintritts der Vollstreckungsverjährung, ebenfalls im Jahr 1981, nicht erfolgen können. In der Anklageschrift befasst sich die Staatsanwaltschaft auch mit der unionsrechtlichen Problematik. Die jetzige neuerliche Strafverfolgung kann ich nicht hinnehmen. Ich möchte Sie bitten, die notwendigen Schritte einzuleiten, um mich vor einer weiteren Strafverfolgung seitens der bayerischen Justiz zu schützen. 3. Herrn/Frau Wahlstationsreferendar/in:

Herrn/Frau Ref. Obermeier mit der Bitte um Prüfung, ob gegen die von dem Mandanten vorgetragenen jetzigen Strafveranwaltsblatt karriere / 83

examen

e


examen

folgungsmaßnahmen in europarechtlicher Hinsicht Bedenken bestehen. Ich bitte um einen Vorschlag, wie in dieser Sache aus Sicht der Strafverteidigung weiter vorgegangen werden könnte. RA Bassi, LL.M. – Anlagen: - Eröffnungsbeschluss des Landgerichts München II vom 02. Mai 2011 (*) - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München

Auszug aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München gegen Herrn Robert Müller:

„… III. Aspekte des Rechts der Europäischen Union ...Die jetzige Strafverfolgung gegenüber dem Angeschuldigten verstößt auch nicht gegen europäisches Recht, insbesondere nicht gegen Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ). Das SDÜ war noch gar nicht in Kraft, als die Verurteilung des Angeschuldigten durch das französische Militärgericht im Jahr 1961 erfolgte. Insoweit muss diese Entscheidung im Anwendungsbereich des Art. 54 SDÜ unberücksichtigt bleiben. Ferner ergibt sich aus Art. 138 SDÜ, dass auch der territoriale Anwendungsbereich des SDÜ hier nicht eröffnet ist, da es sich bei der Entscheidung des französischen Militärgerichts um eine in Algerien erfolgte Verurteilung handelt, die außerhalb des Gebietes der Europäischen Union ergangen ist. Weiterhin fallen in Abwesenheit ergangene Urteile von vornherein nicht unter Art. 54 SDÜ. Denn auf Grund des Charakters als „Abwesenheitsurteil“ war nach den französischen Strafprozessvorschriften eine unmittelbare Vollstreckung des Urteils nicht möglich, vielmehr wäre zunächst eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die gegen den Angeschuldigten verhängte Strafe des französischen Gerichts zu keinem Zeitpunkt hätte vollstreckt werden können, zunächst nicht wegen seiner Abwesenheit und der erforderlichen Wiederaufnahme nach französischem Prozessrecht und später dann auch wegen der im Jahr 1968 erfolgten Amnestie und der im Jahr 1981 eingetretenen Vollstreckungsverjährung trotz Rechtskraft. Vor diesem Hintergrund kann eine neuerliche Strafverfolgung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen sein. ...“ 84 / anwaltsblatt karriere

Vermerk für die Bearbeitung 1. Sie sind Herrn Rechtsanwalt Bassi als Wahlstationsreferendar/in zur Ausbildung zugewiesen und erhalten den Auftrag, ihm aus der Sicht des Strafverteidigers einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten, um den Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Mandanten möglichst effektiv entgegen treten zu können. In einem Gutachten ist zu allen aufgeworfenen europarechtlichen Fragen − ggfs. hilfsweise − Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt ist darzustellen. 2. Das tatsächliche Vorbringen des Mandanten ist als wahr zu unterstellen, auch, sofern dort von Maßnahmen anderer Verfahrensbeteiligter berichtet wird. 3. Vom Abdruck der mit (*) gekennzeichneten Anlage wurde abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die Anlage den behaupteten Inhalt hat und ihr sonst keine für die Bearbeitung des Falles relevanten Informationen entnommen werden können. 4. Es ist davon auszugehen, dass die deutschen Strafgerichte international zuständig sind und deutsches Strafrecht anwendbar ist. 5. Es ist zu unterstellen, dass von den deutschen Justizbehörden eine Auskunft nach Art. 57 SDÜ eingeholt worden ist, die aber über die im abgedruckten Aktenauszug mitgeteilte Information hinaus ergebnislos geblieben ist. 6. Das primäre Unionsrecht ist in der Fassung nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Ferner ist das Schengener Durchführungsübereinkommen in der aus dem Sartorius II (Nr. 280) ersichtlichen Fassung anzuwenden. Der von Deutschland zu Art. 54 SDÜ angebrachte Vorbehalt ist für die Bearbeitung ohne Bedeutung. 7. Hinsichtlich des nationalen Rechts der Französischen Republik ist von der aus der Anlage ersichtlichen Fassung auszugehen. Weitere Vorschriften des nationalen Rechts, des Völkerrechts oder des Sekundärrechts der Europäischen Union sind nicht zu erörtern. 8. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Bundesrepublik Deutschland eine im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Erklärung abgegeben hat, mit der sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Auslegung des SDÜ verbindlich anerkannt hat.

Zugelassene Hilfsmittel: a) Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung) b) Sartorius, Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze c) Trojahn, Gesetze über die Berliner Verwaltung oder v. Brünneck / Dombert, Nomos Texte Landesrecht Brandenburg d) Sartorius II, Europarecht e) Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung f) Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz


examen Anlage: Gesetzesmaterialien Art. 1 des Amnestiegesetzes Nr. 68-697 der Französischen Republik vom 31. Juli 1968 (JORF vom 2. August 1968, S. 7521) zu Titel I („Generalamnestie für alle Straftaten im Zusammenhang mit den Ereignissen in Algerien“) lautet: „Alle Straftaten, die im Zusammenhang mit den Ereignissen in Algerien begangen wurden, sind von Rechts wegen amnestiert.“ Art. 9 des Gesetzes Nr. 66-396 der Französischen Republik bestimmt (bezogen auf während des Algerienkrieges von Angehörigen französischer Streitkräfte begangene Straftaten): „Die Amnestie bewirkt, ohne dass sie je zu einer Rückerstattung führen könnte, den Erlass sämtlicher Hauptstrafen, Nebenfolgen und Nebenstrafen, insbesondere der Verbannung aus dem Kernland, sowie die Aufhebung aller daraus folgenden Verbote und Rechtsverluste. Sie setzt den Täter wieder in die Vergünstigung der Strafaussetzung ein, die ihm eventuell anlässlich einer früheren Verurteilung gewährt wurde.“ Protokoll Nr. 19 zum Vertrag von Lissabon über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand: „Die Hohen Vertragsparteien Angesichts dessen, dass die von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie damit zusammenhängende Übereinkommen und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurden, […] sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind: Artikel 1: Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen der vom Rat festgelegten Bestimmungen, die den Schengen-Besitzstand bilden, zu begründen. Diese Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge. Artikel 2: Der Schengen-Besitzstand ist […] für die in Artikel 1 aufgeführten Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat tritt an die Stelle des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses. […]“

Zur Aufgabenstellung: Die Klausur ist relevant für die strafrechtliche Praxis der Mitgliedstaaten der Union. Sie ist angelehnt an die Rechtssache „Bourquain“ (C-297/07) des Europäischen Gerichtshofes. Der EuGH ist mit seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2008 dem Schlussantrag des GA Colomer gefolgt. Neben der hier abgedruckten Lösungsskizze findet sich ein ausführlicher Lösungsvermerk im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de.

Der EG-Vertrag war gemäß dem Bearbeitervermerk nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon in der Fassung des AEUV anzuwenden. Problemschwerpunkte:

· Europäisches Verbot der Doppelbestrafung, Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) · Anwendungsbereich · rechtskräftige Aburteilung bei Abwesenheitsurteil · Ausschluss der Vollstreckbarkeit · Europarechtliche Möglichkeiten der Strafverteidigung Es wird gutachterlich aus Sicht des mandatierten Strafverteidigers geprüft, ob ein Verstoß seitens der Bundesrepublik Deutschland gegen Unionsrecht vorliegt (zu I.), und sodann ein konkreter Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise des Strafverteidigers in dieser Sache unterbreitet (zu II.). I. Verstoß der Justizorgane gegen Unionsrecht

Materiell-rechtlich prognostische Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das primäre Unionsrecht (hier: Schengener Durchführungsübereinkommens „SDÜ“), seitens der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG war nicht zu prüfen. 1. Anwendungsbereich des SDÜ

Anwendungsbereich des Art. 54 SDÜ müsste eröffnet sein und Verstoß dagegen, als die bayrischen Justizbehörden gegenüber dem Mandanten Klage erhoben und das zuständige Strafgericht die Anklage zuließ. a) Zeitlicher Anwendungsbereich

Verurteilung des Mandanten durch das französische Militärgericht im Jahre 1961 und damit zeitlich deutlich vor dem Inkrafttreten des SDÜ. Insoweit jedoch überzeugend EuGH in „Kraaijenbrink“, wonach Art. 54 SDÜ in zeitlicher Hinsicht auf ein Strafverfahanwaltsblatt karriere / 85


examen

ren auch dann anwendbar ist, wenn die Vorschrift zumindest in Kraft war, als sich das Gericht mit dem „neuen“ Strafverfahren befasste. Bestätigt in Entscheidung „Bourquain“. Überzeugend, weil zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung das aus Art. 54 SDÜ abzuleitende Verbot einer Doppelbestrafung gar nicht zu prüfen war und sich die damit verbundenen Problemfelder zwangsläufig erst zu dem Zeitpunkt des nachfolgenden zweiten Strafverfahrens eröffnen können.

erst nach Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung nach Ergreifen des Verurteilten möglich ist. Wortlaut des Art. 54 SDÜ stellt auf den Umstand der Rechtskraft der ersten Entscheidung ab und nimmt in Abwesenheit ergangene Urteile nicht von seinem Anwendungsbereich aus. EuGH vertritt Auffassung, dass Anwendung des Art. 54 SDÜ nicht von der Harmonisierung oder Angleichung des Strafrechts der Vertragsstaaten auf dem Gebiet der in Abwesenheit ergangenen bzw. Kontumazialurteile abhängig sei.

b) Territorialer Anwendungsbereich

Verurteilung des Mandanten durch ein französisches Militärgericht in Algerien. Art. 138 SDÜ bestimmt für Frankreich, dass SDÜ nur für ihr europäisches Hoheitsgebiet gilt. Entscheidend dürfte jedoch Zugehörigkeit des Militärgerichts zu den Justizorganen Frankreichs sein, dessen räumlicher Standort sich nur auf Grund der besonderen Situation des Algerienkrieges nicht auf französischem Staatsgebiet, sondern in Nähe der dort im Einsatz befindlichen Kampftruppen befand. Das in Rede stehende Urteil wurde von einem Gericht erlassen, dessen Rechtsprechungsgewalt sich typischerweise auf einen Bereich außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets Frankreichs erstreckt. Im Ergebnis wie EuGH in „Bourquain“ : Bei der Anwendung des Art. 54 SDÜ ist vielmehr entscheidend, dass die Verurteilung von einem zuständigen Gericht einer Vertragspartei des SDÜ ausgesprochen wurde. Territorialer Anwendungsbereich des Art. 54 SDÜ eröffnet. Anmerkung: a.A. vertretbar unter Verweis auf den Wortlaut der Norm; dann hilfsgutachterliche Beschäftigung mit den übrigen Rechtsfragen

Ergebnis: Abwesenheitsurteil steht einer Anwendung des Art. 54 SDÜ nicht entgegen. b) keine Vollstreckung mehr möglich

Erneute Strafverfolgung in einem anderen Mitgliedstaat, u.a. wenn die Sanktion nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, verboten. aa) Die Amnestiegesetze Frankreichs erfassen auch das Tötungsdelikt des Mandanten. Die Amnestie bewirkt den Erlass sämtlicher Hauptstrafen, so dass die Freiheitsstrafe gegen den Mandanten nach französischem Recht seit 1968 nicht mehr vollstreckt werden kann. Jedoch könnten Zweifel an der Berücksichtigung der fehlenden Vollstreckbarkeit infolge einer Amnestie bestehen, da Amnestie eine politische Willensgeste aufgrund von Zweckmäßigkeitsgründen ist. EuGH hat unter Verweis auf die Wirkungen der Amnestie, wie sie sich aus den französischen Amnestiegesetzen ergeben, das Urteil des französischen Militärgerichts als erstes Urteil i.S.v. Art. 54 SDÜ angesehen. Anmerkung: a.A. vertretbar.

2. Verstoß gegen Art. 54 SDÜ

Art. 54 SDÜ verbietet die strafrechtliche Verfolgung einer Person, die durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt wurde, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat, u.a. wenn im Fall einer Verurteilung die Sanktion nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. a) rechtskräftige Aburteilung

Fraglich zunächst, ob das Abwesenheitsurteil eine rechtskräftige Aburteilung i.S.v. Art. 54 SDÜ darstellt. Dafür: Abwesenheitsurteil nach Auskunft der Staatsanwaltschaft des Tribunal aux armées jedenfalls seit 1981 unanfechtbar und damit rechtskräftig. Fraglich aber, ob eine rechtskräftige Aburteilung auch bei einem Abwesenheitsurteil angenommen werden kann, bei dem die Vollstreckung nach französischem Strafprozessrecht 86 / anwaltsblatt karriere

bb) Seit 1981 steht auch der Eintritt der Verjährung nach französischem Recht einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe entgegen, so dass Einordnung der Amnestie nicht entscheidend ist. cc) Fraglich aber, ob die vorliegende Konstellation zu einer anderen Bewertung zwingt: Unmittelbare Vollstreckung der Sanktion aus dem Abwesenheitsurteil war nach französischem Recht bis zur 1968 eingetretenen Amnestie bzw. bis zur 1981 eingetretenen Verjährung infolge der Abwesenheit des Mandanten und der zwingend nachzuholenden mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt möglich. Wortlaut des Art. 54 SDÜ „nicht mehr vollstreckt werden kann“ könnte dafür sprechen, dass Sanktion zumindest zur Zeit ihrer Verkündung unmittelbar vollstreckt werden konnte. Aber Anknüpfungspunkt der Regelung dürfte vielmehr Zeitpunkt der Einleitung der neuen Strafverfolgung sein, zu dem die Vorausset-


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zungen des Art. 54 SDÜ zu prüfen sind und zu dem die Sanktion gegen den Mandanten nicht mehr vollstreckt werden konnte. Ziel des Art. 54 SDÜ spricht dafür, einen Ausschluss der Vollstreckbarkeit des Urteils anzunehmen: EuGH argumentiert vor dem Hintergrund des „effet utile“, dass Art. 54 SDÜ verhindern soll, dass Unionsbürger in ihrem Recht auf Freizügigkeit durch das Risiko einer Doppelverfolgung wegen derselben Straftat eingeschränkt werden. Freizügigkeitsrecht nach EuGH nur effektiv gewährleistet, wenn der Betroffene die Gewissheit hat, dass er sich im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen in einem anderen Vertragsstaat deshalb verfolgt zu werden, weil die Sanktion aufgrund von verfahrensrechtlichen Besonderheiten des nationalen Rechts des erstens Vertragsstaats nicht unmittelbar vollstreckt werden konnte. Ergebnis: Anwendung des Art. 54 SDÜ zu Gunsten des Mandanten steht nicht entgegen, dass das ergangene Urteil zu keinem Zeitpunkt hätte vollstreckt werden können. c) Einleitung der Strafverfolgung als Verstoß

Einleitung der Strafverfolgung stellt Verstoß gegen Art. 54 SDÜ dar. Nicht nur die erneute Verhängung einer Sanktion am Ende des Strafverfahrens, sondern bereits die erneute strafrechtliche Verfolgung wegen derselben Tat ist verboten. Auch, dass bereits mit der förmlichen Einleitung des Strafverfahrens dem Angeschuldigten öffentlich ein Makel auferlegt wird, will das Übereinkommen vermeiden. Eröffnung der Hauptverhandlung durch das Landgericht München II ist ein Verstoß gegen EU-Recht in Gestalt des Art. 54 SDÜ. Anmerkung: a.A. vertretbar.

3. Verstoß gegen Art. 4 des Protokolls Nr. 17 zur EMRK

Prüfung von Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 17 zur EMRK denkbar, wonach niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz eines Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt werden darf. Die Regelung, die zum Unionsprimärrecht zählt, dürfte hier nicht anwendbar sein, da die Strafverfolgung vorliegend durch einen anderen Staat erfolgt. Anmerkung: Recht spezielle Regelung im Aufgabentext nicht angesprochen; fehlendes Eingehen hierauf unschädlich.

Regelung in Art. 14 Abs. 7 IPBürg, die ebenfalls eine Doppelbestrafung verbietet, als Völkerrecht gem. Bearbeitervermerk nicht zu prüfen.

II. Weiteres Vorgehen Anmerkung: Entscheidungsvorschlag hat sich an dem im Gutachten gefundenen Ergebnis zu orientieren.

1. Der hier vertretenen Ansicht folgend kommen aus Sicht der Verteidigung unionsrechtlich die Anregung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission gem. Art. 258 AEUV und die Anregung einer Vorlage durch das zuständige Strafgericht nach Art. 267 AEUV in Betracht. Strafprozessual wäre durch Verteidiger ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses (hier: Verstoß gegen ne bis in idem) zu stellen. Einstellung des Verfahrens auch noch in Hauptverhandlung durch Urteil möglich, § 260 Abs. 3 StPO. a) Anregung zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gem. Art. 258 AEUV könnte darauf gestützt werden, dass hier von der anklagenden Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Strafgericht eine Anwendung des Art. 54 SDÜ abgelehnt und damit ein Verstoß gegen EU-Recht begangen wurde. Bei Annahme eines Verstoßes gegen Art. 54 SDÜ liegen auch die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV vor: Handeln der bayrischen Justizorgane stellt ein Deutschland zurechenbares Handeln dar und Verletzung des SDÜ ist Verletzung von Unionsrecht. Hinweis: Das zum „Schengen“-Besitzstand gehörende SDÜ wurde durch den Amsterdamer Vertrag in das primäre Unionsrecht eingegliedert (vgl. jetzt Protokoll Nr. 19 zum Vertrag von Lissabon). b) Strafverteidiger könnte auch direkt gegenüber dem mit dem Strafverfahren befassten LG eine Vorlage an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV anregen. Vorlage durch das LG gem. Art. 267 AEUV statthaft, wenn es wegen der Reichweite des in Art. 54 SDÜ verankerten ne bis in idem-Grundsatzes unsicher ist. Auslegung des Art. 54 SDÜ ist hier entscheidungserheblich. Dieser Weg hätte aus Sicht der Strafverteidigung gegenüber der Anregung eines Vertragsverletzungsverfahrens den Vorteil, dass das Strafverfahren gegenüber dem Mandanten ausgesetzt würde. 2. Folgt man hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 54 SDÜ der gegenteiligen Auffassung, besteht jedenfalls in unionsrechtlicher Hinsicht keine Möglichkeit zu weiteren Maßnahmen seitens der Verteidigung. anwaltsblatt karriere / 87


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Die Neue Welt entdecken

Südamerika – Jura jenseits ausgetretener Pfade Text: Marieke Greif

stens ein Sprachkurs im Voraus ist empfehlenswert. Spätestens vor Ort, an der Uni und im Alltag, wird es sich auszahlen. Denn in den südamerikanischen Ländern wird man keinesfalls die typische Erasmus-Erfahrung machen und Studenten aus aller Welt kennenlernen. Vielmehr bekommt man mitten unter Einheimischen authentisches Uni-Leben geboten. Südamerikaner gehen oft schon im Alter von 16 oder 17 Jahren an die Universitäten und das System ist sehr verschult. AnwesenheitsObwohl das Wintersemester auf der Einen großen Trend gibt es in der Juristenpflicht, Hausaufgaben und Prüfungen Südhalbkugel im August, das Sommerausbildung: Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr. Anwaltsblatt Karriere stellt daher bestimmen den Rhythmus während semester im März beginnt, sind die Bevor, welche Wege ins Ausland führen. des Semesters. Andererseits fußen der werbungsfristen an den meisten Unis in gesellschaftliche und wirtschaftliche Deutschland identisch mit denen für Bisher in dieser Serie: Wandel in Südamerika auf einer völlig einen Austausch im europäischen AusHeft 1/2011 USA anderen Dynamik als in Europa. Bei entland. Ansonsten ist Vieles anders. Es Heft 2/2011 Frankreich Heft 1/2012 Benelux sprechender Fächerwahl bieten sich lohnt sich, schon frühzeitig Flüge zu buHeft 2/2012 England spannende Fragestellungen. Und es ist chen, am besten gleich Hin- und RückHeft 1/2013 Skandinavien nicht selten, mit den zugänglichen Doflug zusammen, das ist preiswerter. An Heft 2/2013 Südamerika zenten, für die die Lehre oft nur eine eine Auslandsversicherung ist zu denNebentätigkeit ist, Handynummern ausken und die Konsulate erteilen ein Vizutauschen. Was nicht automatisch auf schlechte Qualität sum nur gegen Vorlage nicht weniger Unterlagen (siehe Infoschließen lässt. Es kommt sehr darauf an: auf die Universität, kasten auf Seite 91). Abschrecken sollte der etwas größere Orauf den Dozenten. Für einen LL.M. gilt Ähnliches. Nur dass ganisationsaufwand jedenfalls nicht. Denn dadurch, dass man hier mangels Kooperationsprogrammen sicher noch mehr an als Austauschstudent auch an der jeweiligen südamerikaniEigeninitiative gefragt ist. Wie viel ein Programm fachlich schen Uni ein gewisses Alleinstellungsmerkmal hat, genießt taugt, hängt von Land, Uni und Dozenten ab. In Chile beiman bereits im Vorfeld vorzügliche Betreuung. Die jeweils zuspielsweise ist der LL.M. das, was in Deutschland ein Fachanständigen Koordinatoren haben den Ruf, sehr freundlich und waltstitel darstellt (siehe Interview auf Seite 93). auch bei der Wohnungssuche behilflich zu sein. Für LebensWenn man ein Praktikum oder eine Referendariatsstation haltungskosten sollte man etwa genauso viel einplanen wie in in Südamerika absolvieren will, ist man weit weniger allein. Deutschland. Bleibt noch der Fakt, dass in den südamerikaniDie Nachfrage ist groß und die besten Chancen hat, wer sich schen Ländern mit Ausnahme Brasiliens Spanisch gesprochen frühzeitig bewirbt und gute Sprachkenntnisse vorweisen kann. wird. Wer sich für ein Austauschjahr in Lateinamerika interessiert, sollte schon einige Sprachkenntnisse mitbringen. WenigZwischen Lateinamerika und Deutschland gibt es rege WirtAtemberaubende Berge, Wasserfälle, Urwald und MegaStädte. Reisen kann man in Südamerika, aber studieren? Zwischen der Fülle an Angeboten in Europa und Südamerika liegen Welten. Aber es gibt sie, die Möglichkeit „Jurastudium“ in Südamerika zu erleben. Gerade weil Südamerika nicht die klassische Wahl für einen Austausch ist, sollte das sehr kleine Angebot nicht entmutigen. Die Nachfrage ist oft sogar noch kleiner. Auf jeden Fall gibt es eine neue Welt zu entdecken.

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Vorabinformation

LL.M.-Studium

schaftsbeziehungen. Vor allem in Ländern wie Chile oder Brasilien haben zahlreiche namhafte deutsche Unternehmen Niederlassungen (und einen Deutschen Anwaltverein Brasilien gibt es auch schon). Entsprechend braucht es deutsche Anwälte auch vor Ort. Wer in eine Kanzlei in Ländern wie Chile, Brasilien oder Costa Rica geht, wird Einflüsse deutschen Rechts in völlig anderen Ausprägungen finden können. Zwar erkennen viele Prüfungsordnungen auch Praktika bei nichtdeutschen Anwälten an. Dennoch können die deutsch-ausländischen Juristenvereinigungen hier ein Anlaufpunkt sein, gerade wenn man nicht schon während eines Auslandsjahres Kontakte knüpfen konnte. Bei den Deutschen Außenhandelskammern muss man sich mindestens ein Jahr im Voraus bewerben. Ein Referendar erstellt dann vor allem juristische Gutachten im deutschen und dem Recht des jeweiligen Landes, arbeitet im Rahmen von grenzüberschreitenden Inkassodienstleistungen, Behördengängen und Verträgen der Kammer mit, fertigt fachliche Übersetzungen an. Hierfür muss das Spanisch oder Portugiesisch schon besser sitzen. Daneben bleibt die Option Deutsche Botschaft oder auch die GIZ. Als Referendar bei der GIZ in Kolumbien beispielsweise wird man rechtsvergleichend tätig, wobei auch hier deutscher Einfluss ein fast identisches Strafrecht hervorgebracht hat. Oder man beschäftigt sich mit internationalem Strafrecht im kolumbianischen Kontext. Das Aufgabenspektrum reicht von Erfahrungsberichten und Präsentationen bis hin zu detaillierten Positionspapieren zur Anwendung internationaler Standards bei Amnestien oder bei der Interpretation von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Entsprechende Sprachkenntnisse eröffnen vielseitige Möglichkeiten und die Chance, sich ein südamerikanisches Land noch viel tiefgreifender zu erschließen als ein Tourist. //

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Sprachkurs

Hilfreiche Internetadressen Auf der Suche nach einem Stipendium: www.daad.de/laenderinformationen/lateinamerika/de/ Eine sehr übersichtlich aufgebaute Seite, die nach Land sortiert auch Links zu Förderungsmöglichkeiten anderer Organisationen enthält.

Auf der Suche nach einem LL.M.: www.llm-guide.com www.masterstudies.com

Für Praktika oder Referendariatsstationen: Ansprechpartner für Anwaltskanzleien: Deutscher Anwaltverein Brasilien www.deutscher-anwaltverein-brasilien.de

Deutsch-Lateinamerikanische Juristenvereinigung e.V. www.triana.de

Deutsch-Brasilianische Juristenvereinigung e.V. www.dbjv.de

Deutsch-Mexikanische Juristenvereinigung e.V. www.dmjv.de/referendare

Außenhandelskammern Die Seite enthält einen Überblick über aktuelle Angebote weltweit, auch für Referendariatsstationen: www.ahk.de/ahk-praktika/ahk-praktika.

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) www.giz.de/de/jobs/1887.html Für Referendare derzeit nur Kolumbien und Peru, am besten nachfragen.

Deutsche Botschaften Die Bewerbung erfolgt zentral über www.auswaertiges-amt.de.


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Referendariatsbeginn

Verwaltungsstation

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Mündliche Prüfung

Zweites Staatsexamen

Sprachnachweis

Visum

Gerade für Bewerbungen bei Außenhandelskammern zum Beispiel müssen Sprachkenntnisse vorgewiesen werden. Details sollte man im Einzelfall mit der jeweiligen Stelle abklären. Hier einige Beispiele für gängige Nachweise für Spanischkenntnisse:

Für Aufenthalte von über 90 Tagen benötigt man ein Visum, welches entweder von dem jeweiligen Konsulat in Deutschland ausgestellt wird oder aber, wie in Argentinien zum Beispiel, innerhalb von 30 Tagen vor Ort beantragt werden muss. Die Einzelheiten erfährt man auf den Internetseiten der jeweiligen Botschaften in Deutschland.

UNICERT www.unicert-online.org

DELE Diplom für Spanisch als Fremdsprache www.dele.org

TELC The European Language Certificate www.telc-duesseldorf.info Daneben bieten auch Akademische Auslandsämter bzw. die Sprachenzentren der Universitäten entsprechende Sprachkurse an. Bei diesen kann eine Sprachprüfung abgelegt werden und die Sprachkenntnisse werden mittels des DAAD-Sprachzeugnisses bescheinigt. Dieses DAAD-Formular findet man als PDF- oder Word-Datei auf der Seite des DAAD.

In der Regel werden folgende Unterlagen verlangt: - biometrisches Passfoto - gültiger Reisepass und/bzw. Kopie - polizeiliches Führungszeugnis (einfach und nicht älter als drei Monate) - Aufnahmebestätigung der Universität - Ärztliches Gesundheitszeugnis/Abschluss einer Krankenversicherung - Nachweis über die Finanzierung, z.B. a) eine vom Notar beglaubigte Verpflichtungserklärung eines leiblichen Elternteils über Unterhaltsleistungen zu Gunsten des Antragstellers (Kopie der Geburtsurkunde beifügen) b) Nachweis im Original über die Erteilung eines Stipendiums, Geburtsurkunde Nicht vergessen sollte man, dass ein Visum persönlich abzuholen ist.

Hilfreich hierzu auch allgemein: www.daad.de/ausland/sprachen-lernen/de/

anwaltsblatt karriere / 91


report

Programme für einen LL.M. (eine Auswahl) Land

Universität

Programm

Argentinien Universidad Austral - School of Law (Buenos Aires)

LL.M. Master’s Degree in Administrative Law (MDA) Master’s Degree in Business Law (MDE) Master’s Degree in Intellectual Property Law (MPI)

Universidad de Buenos Aires (UBA)

MaestrÌa en Derecho y EconomÌa MaestrÌa en Relaciones Internacionales MaestrÌa en Derecho Internacional de los Derechos Humanos MaestrÌa en FilosofÌa del Derecho MaestrÌa en Derecho Comercial y de los Negocios

Universidad de Palermo (Buenos Aires)

Bewerbungsfrist

Mitte März Ende November

Programm Master of Laws (L.LM) in Public Law

Land

Universität

Programm

Brasilien

Insper Instituto de Ensino e Pesquisa (Sao Paulo)

LL.M. in Financial and Capital Market Law LL.M. in Contract Law LL.M. in Tax Law LL.M. in Corporate Law

Land

Universität

Programm

Bewerbungsfrist

Chile

Heidelberg Center for Latin America (Universität Heidelberg in Santiago de Chile)

Master of Laws in International Law (LL.M.int.) Investments, Trade and Arbitration

17.01.14

Pontificia Universidad CatÛlica de Chile Pontificia Universidad CatÛlica de Chile (Santiago de Chile)

LL.M.

Universidad de Chile (Santiago de Chile)/ American University Washington College of Law

Magíster en Derecho con Mención en Contratación Comparada e Internacional / Graduate Certificate in International Contracts and Business Law

Universidad Gabriela Mistral (Santiago de Chile)

LL.M. en EconomÌa y Finanzas (LL.M. in Economy and Finance Law)

Universität

Puerto Rico Universidad de Puerto Rico (San Juan) (USA)

92 / anwaltsblatt karriere

Spanisch Spanisch

Spanisch

University of the West Indies, Cave Hill Campus

Land

Spanisch Spanisch Spanisch

Gebühren

Spanisch

Universität

Universität

2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre

MasterÌa en Derecho Constitucional y Derechos Humanos MasterÌa en Derecho Ambiental

Barbados

Land

Sprache Spanisch

Anfang März Anfang März

Land

Costa Rica University for Peace (Ciudad Colon)

Dauer Programmstart März Programmstart März Programmstart März Programmstart März

Bewerbungsfrist

Bewerbungsfrist

Dauer

Sprache

Gebühren

Programmstart Januar/September

Englisch

ca. 8 000 €

Dauer

Sprache

Gebühren

Dauer

Sprache

Gebühren

Programmstart 08.04.2014

Englisch, Spanisch

ca. 8 000 €

13 Monate; Beginn Januar

Spanisch

Beginn April

Englisch, Spanisch

2 Jahre

Spanisch

1,5 Jahre 1,5 Jahre 1,5 Jahre 1,5 Jahre

Mitte März

ca. 8 000 €

Programm

Bewerbungsfrist

Dauer

Sprache

Gebühren

Master’s Degree in International Law and the Settlement of Disputes

Anfang Oktober

11 Monate; Beginn August

Englisch

ca.15.000 €

Master’s Degree in International Law and Human Rights

Anfang Oktober

11 Monate; Beginn August

Englisch

ca.15.000 €

Programm

Bewerbungsfrist

Dauer

Sprache

Gebühren

Maestría en Derecho (L.LM.) para Estudiantes Internacionales (Master of Laws for International Students)

Spanisch ca.15.000 € (Hauptteil der Kurse) u. Englisch


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Santiago de Chile: Mehr als nur Englisch

Richtig international – das geht auch

Dr. Jan Ole Voß, LL.M. Herr Voß ist Rechtsanwalt in der Energierechtskanzlei Becker Büttner Held in Berlin. Er hat einen LL.M. der Universität Chile und Universität Heidelberg. Er hat an der Universität Freiburg promoviert.

Dr. Osvaldo Saldías, M.A., lic. Iur. Saldias ist als Fachanwalt in Chile für internationales Handelsrecht zugelassen. Er studierte auch Politikwissenschaften in Heidelberg und promovierte an der Freien Universität Berlin. Heute ist er Projektleiter am Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft, und schreibt seine Habilitation an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin.

Wie sind Sie auf das LL.M.-Programm des Heidelberg Center Lateinamerika gekommen?

In Deutschland Jura studieren – und dann nach Chile gehen. Warum?

Ich hatte ein Jahr Erasmus in Spanien gemacht und dort ganz gut Spanisch gelernt. Deswegen suchte ich im Internet gezielt ein bilinguales Programm, Spanisch und Englisch, mit internationalen Themen. Da blieb fast nur der LL.M. des Heidelberg Center Lateinamerika. Außerdem wird das Programm vom renommierten Max-Planck-Institut in Heidelberg organisiert, für mich ein Garant für entsprechende Qualität. Nach Chile zu gehen war mir sehr willkommen.

Chile öffnet sich gerade in juristischer Hinsicht. Das sind spannende Zeiten und es gibt viele wissenschaftliche Kanäle, wo man diskutiert. Im Strafprozessrecht haben wir eine große Transformation hinter uns. Viele Universitäten und auch die GIZ waren daran beteiligt. Bald wird es eine Reform im Zivilprozessrecht geben, wo die deutsche Wissenschaft hoffentlich auch einen Beitrag leisten wird. Wir diskutieren auch über Grundrechte. Vor allem im Sinne der amerikanischen und französischen Tradition, aber die deutsche Dogmatik ist auch Teil der Debatte. Das Interesse an deutschen Theorien und Rechtsansätzen ist groß.

Woher kamen die anderen Studenten?

Eigentlich ist der LL.M. für südamerikanische Studenten gedacht, die die große Mehrheit stellen. Wegen des internationalen Ansatzes wird es aber gern gesehen, wenn auch einige Studenten aus Deutschland, Europa, den USA oder Asien an dem Programm teilnehmen. Wir waren damals zwei Deutsche. Wie war das Studium in akademischer Hinsicht?

Ziemlich gut. Sowohl von chilenischer Seite als auch von der Seite des Max-Planck-Instituts gibt es sehr renommierte Dozenten. Die chilenischen Professoren halten ihre Vorlesungen auf Spanisch, die Max-Planck-Referenten auf Englisch. Schreiben konnte ich aber alles auf Englisch. Gleichzeitig kann man also auch seine Englischkenntnisse vertiefen, was später für den Beruf nützlich sein kann.

Wie viel Deutsches steckt im chilenischen Recht?

Deutsche Autoren sind sehr bekannt und Teil der Lehre. Im Zivilrecht zum Beispiel Savigny, wir haben die gleichen Interpretationsmethoden. Auch Radbruch ist ein Begriff. Im chilenischen Verwaltungs- und Verfassungsrecht gibt es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Als Austauschstudent kann man also viele deutsche Einflüsse entdecken, aber eben in einem völlig anderen Kontext – auch wenn Konkurrenz zum US-amerikanischem Recht besteht, denn Chilenen gehen für einen LL.M. in die USA und bringen von dort vor allem das Insolvenzrecht mit. Welche Bedeutung hat ein LL.M. in Chile?

Und sonst, gibt es andere Besonderheiten?

Die Chilenen machen den LL.M. berufsbegleitend. Daher fanden die Veranstaltungen immer vom späten Nachmittag bis zum Abend statt. Für einen selbst ist es so ziemlich entspannt und man kann sich nebenbei noch ein anderes Forschungsfeld suchen, ein Praktikum machen oder arbeiten. Ich selbst bin durch das LL.M.-Programm auf das Thema für meine Doktorarbeit gekommen und habe nebenbei noch begonnen, im internationalen Investitionsschutz zu promovieren. Vorteilhaft ist es da auch, dass man relativ engen Kontakt zum Max-Planck-Institut bekommt. Das habe ich entsprechend für meine Doktorarbeit genutzt und dort extern für ein paar Wochen geforscht.

Anders als in Deutschland, wo ein LL.M. in erster Linie als Auslandserfahrung wahrgenommen wird, bleiben die meisten Chilenen in Chile. Mit einem LL.M. spezialisiert man sich. Für einen Deutschen in einem LL.M.-Studium in Chile bedeutet das, wirklich unter Chilenen zu sein. Noch ist das Meiste auf Spanisch, aber die Unis wollen langsam internationaler werden und bieten zunehmend Programme auf Englisch an.

anwaltsblatt karriere / 93


Mit vollem Einsatz

Wie man sich bei kleinen und mittleren Kanzleien richtig bewirbt Text: Dr. Justus von Daniels Noten sind nicht alles. Gerade kleinere und mittlere Kanzleien suchen heute nach ganz anderen Kriterien ihren Nachwuchs als früher. Bewerberinnen und Bewerber sollten umlernen.

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ghghg hghgh kleinere und mittlere Kanzleien mit 2–10 Anwälten

„Examensnoten sagen meist wenig darüber aus, was man als Anwalt leisten muss.“ 94 / anwaltsblatt karriere

Wer sich seinen ersten Job als Anwalt oder Anwältin sucht, wird mit einer ziemlich hohen Wahrscheinlichkeit bei einer kleinen oder mittleren Kanzlei anklopfen – auch wenn alle immer auf die internationalen Top-Sozietäten schielen. Denn die große Mehrheit der Kanzleien in Deutschland stellen die kleinen. 50 Prozent aller Kanzleien sind Einzelanwälte, mehr als 40 Prozent sind kleine oder mittlere Anwaltskanzleien, in denen mindestens zwei und bis zu zehn Anwälte arbeiten. Die kleinen und mittleren Kanzleien sind damit sowohl in den großen Städten als auch in den ländlichen Regionen der wichtigste Arbeitgeber für Anwältinnen und Anwälte. Wer als Referendarin oder Referendar in seiner Anwaltsstation eine dieser Kanzleien schon kennen gelernt hat, kennt das Rückgrat des Anwaltsmarkts. Aber wenn es ernst wird und man sich für einen Job bewerben will, sind sich viele unsicher, worauf es den Arbeitgebern jenseits der Großkanzleien ankommt. Was erwarten die Anwälte von jungen Bewerbern und welche Fehler sind leicht zu vermeiden? Kanzleien machen durch eine Anzeige meist von sich aus darauf aufmerksam, welche neuen Mitarbeiter sie benötigen. Nicht immer passt das eigene Profil zur ausgeschriebenen Stelle. Das Interesse für ein Fachgebiet mag vorhanden sein, aber vielleicht hat man bisher keine Erfahrungen in dem Bereich gesammelt. Oder es werden zwei mindestens befriedigende Examina verlangt, man hat aber vielleicht nur eins im besseren Bereich. „Bewerber sollten keine Scheu haben, wenn die Noten nicht ganz stimmen. Das ist meist nur ein ungefähres Raster. Wir bewerten jede Bewerbung in ihrem Gesamtprofil“, sagt Dirk Bischoff, Rechtsanwalt in einer kleinen Kanzlei in Offenburg. Von den Erwartungen an die Examensnoten sollte man sich also nicht abschrecken lassen, solange man auf anderen Feldern punkten kann. Auch Rechtsanwältin Silvia Groppler von der Advocatae Kanzlei aus Berlin meint: „Examensnoten sagen meist wenig darüber aus, was man als Anwalt leisten muss. Ich achte darauf, ob sich in der Bewerbung ein

»Charakter«

zeigt.“ Denn zum Anwaltsdasein gehört die fachliche Kenntnis mindestens ebenso wie die Fähigkeit, mit Menschen umzugehen und Mandanten zu gewinnen. Der Offenburger Anwalt Bischoff erkennt das an privaten Interessen oder am ehrenamtlichen Engagement: „Das lässt darauf schließen, dass jemand Initiative zeigt, sich für eine Sache einsetzen kann.“ Allerdings sollte man nicht unbedingt die Theater AG aus der Schulzeit erwähnen, sondern nur solche Aktivitäten, die man auch nachvollziehbar ausübt.


bewerbungstipps

Die Persönlichkeit ist für die kleineren Kanzleien aber auch deshalb entscheidend, weil man dort eng zusammenarbeitet. Viele von ihnen rekrutieren ihre Mitarbeiter daher lieber über Empfehlungen von Kollegen oder aus dem Pool von Referendaren. Rechtsanwalt Ralf Schweigerer von der Sozietät Dr. Klassen und Partner GbR aus Bonn sagt: „Man muss in einem Büro sehr gut aufeinander abgestimmt sein. Deshalb zählt für uns, dass ein Bewerber zu unserem Profil passt und die Kanzlei nach außen entsprechend repräsentieren kann.“ Die Bonner Kanzlei hat ihre Neuzugänge in den letzten Jahren nur über Empfehlungen von Kollegen erhalten. „Wir verlassen uns da auf

fachliche Kenntnis Umgang mit Menschen private Interessen ehrenamtliches Engagement

Mund-zu-Mund-Propaganda. Wir können die Bewerber besser einschätzen als durch einen Bewerbungsbrief.“ Umso wichtiger sei daher die Anwaltsstation im Referendariat, so Rechtsanwalt Schweigerer. Denn wer in der Station positiv auffällt, wird auch gerne unter Kollegen weiter empfohlen, wenn diese selbst keinen Bedarf haben. „In unserem Beruf ist Vertrauen wichtig“, sagt der Bonner Anwalt. Es hilft daher, wenn man während der Anwaltstation in etwa weiß, in welcher Region oder in welchem Rechtsgebiet man später einmal arbeiten möchte. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob man sich in der Region besonders auskennt. „Uns ist zwar wichtig, dass ein Kollege die Kanzlei nach außen vertreten kann und sich auch auf örtlichen Anlässen bewegen kann. Aber dafür muss man nicht von hier sein“, sagt Rechtsanwalt Schweigerer. „Im Gegenteil: Wenn man nie über seinen Tellerrand hinausgeschaut hat, spricht das auch nicht gerade für einen Bewerber.“ Bei einer schriftlichen Bewerbung empfehlen Anwältinnen und Anwälte, das Anschreiben kurz und prägnant zu halten. L----a----n------g----------e Motivationsschreiben sind für den Arbeitgeber nicht aussagekräftig. „Mehr als eine Seite liest man sowieso nicht“, sagt die Berliner Rechtsanwältin Silvia Groppler. Ihr kommt es darauf an, dass der Bewerber erkennen lässt, aus welcher

Motivation

„Man muss in einem Büro sehr gut aufeinander abgestimmt sein. Deshalb zählt für uns, dass ein Bewerber zu unserem Profil passt und die Kanzlei nach außen entsprechend repräsentieren kann.“

er sich gerade für ihre Kanzlei interessiert. „Ich will neugierig werden, warum ich sie oder ihn einstellen sollte“, sagt Groppler. Informationen, die man nicht belegen kann oder aus Arbeitszeugnissen nicht hervorgehen, sollte man gar nicht erst aufführen. Wer es über eine Empfehlung oder eine Anzeige zu einem Vorstellungsgespräch schafft, steht nicht nur vor der Frage: Was ziehe ich an? sondern auch:

Soll ich das Gehalt ansprechen? „Auf keinen Fall, wenn es nicht der Anwalt von sich aus anspricht. Denn wer gleich sein Gehalt wissen möchte, lässt vermuten, er interessiere sich mehr fürs Geld als für den Job“, sagt der Offenburger Anwalt Bischoff. „Auf jeden Fall. Ich finde es gut, wenn die Leute gerade heraus sind. Und das interessiert einen nun mal“, meint dagegen der Bonner Anwalt Schweigerer. Rechtsanwältin Groppler vertritt die vermittelnde Position: „Ich finde es gut, wenn sich jemand eine Vorstellung vom Gehalt gemacht hat. Aber es hat auf mich keinen Einfluss, ob das Gehalt angesprochen wird oder nicht.“ anwaltsblatt karriere / 95


bewerbungstipps

Für das persönliche Gespräch gibt es keinen Leitfaden, das Gespräch ist immer stark von der

Arbeitgeberpersönlichkeit abhängig. Meist ist es zunächst ein Anwalt oder eine Anwältin, die ein Gespräch führen, manchmal auch zwei Partner. Einig sind sich die Anwälte, dass man sich auf die Gesprächsatmosphäre des Arbeitgebers einstellen sollte. Ob Fragen zu den Arbeitsbedingungen und dem Gehalt besonders gut oder eher peinlich sind, sollte man versuchen, während des Gesprächs selbst herauszuhören. „In dem Gespräch will ich erkennen können, ob ich mit der betreffenden Person zusammenarbeiten kann. Der Bewerber sollte das auch herausfinden wollen. Das betrifft auch die Arbeitszeitgestaltung. Denn im Alltag kommt es ganz entscheidend darauf an, dass man sich gut versteht“, meint Schweigerer.

„Für den Anfang sollte man nicht gleich über Arbeitszeiten reden“, meint dagegen Groppler. Das gilt zumindest dann, wenn man nicht auf bestimmte Arbeitszeiten (zum Beispiel wegen Kindern) angewiesen ist. Die Arbeitsbelastung ergebe sich spätestens nach Arbeitsbeginn und sollte erst ausgehandelt werden, wenn man die praktische Tätigkeit besser einschätzen könne. Bei den kleinen und mittelständischen Kanzleien punktet also ein Bewerber mit Persönlichkeit. Fachliches Können wird natürlich vorausgesetzt, aber es orientiert sich nicht allein an den Notengrenzen. Denn als Rechtsanwalt vor Ort ist man viel stärker in die Mandantenbetreuung eingebunden. „Was nützt mir ein Superjurist, der in seinem Kämmerlein tolle Gutachten schreibt“, fragt Rechtsanwalt Schweigerer. „Wir leben maßgeblich vom Umgang mit unseren Mandanten.“ Die Bewerbung bei einer kleinen oder mittleren Kanzlei ist also kein Hexenwerk, aber sie sollte nie halbherzig sein – genauso wenig wie der Job, der sich im besten Fall daraus ergibt. //

i

96 / anwaltsblatt karriere

„Mehr als eine Seite liest man sowieso nicht.“


wanted Der Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins Anwaltsstellen, Anwaltsstationen, Anwaltspraktika im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de, gedruckt in Anwaltsblatt + Anwaltsblatt Karriere, der Zeitschrift f端r Studierende und Referendare.


Anwaltsstellen

Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 2/2013. > www.anwaltsblatt-karriere.de

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98 / anwaltsblatt karriere


stellenmarkt

Berlin | Saarbrücken

International ausgerichtet, spezialisiert auf Haftungsrecht wir beraten Industrieunternehmen Insbesondere Automobilzulieferer, Anlagen- / Maschinenbauer und Medizinproduktehersteller sind unsere Mandanten. Sie vertrauen unserem vorausschauenden Blick auf verdeckte Risiken und praxisnahe Lösungen. Wir suchen eine/n

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Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Weitere Informationen unter reuschlaw.de/karriere Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Angabe zum Wunschstandort senden Sie bitte an: hr@reuschlaw.de

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stellenmarkt

Anwaltsstationen Kanzlei

PLZ

Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de Ort

Rechtsgebiet

Station/ Nebentätigkeit

ID

CMS Hasche Sigle

01097

Dresden

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12006

Petersen Hardraht Rechtsanwälte Steuerberater

04109

Leipzig

Öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht

Station

11983

CMS Hasche Sigle

04109

Leipzig

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12006

GSK Stockmann & Kollegen

10117

Berlin

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12008

Merleker Mielke Rechtsanwälte Notare 10623

Berlin

Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Baurecht

Station

12016

Linklaters

10785

Berlin

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12009

CMS Hasche Sigle

10785

Berlin

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12006

Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft

10787

Berlin

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12005

Rechtsanwältin Herms

14469

Potsdam

Familienrecht

Station

11995

GSK Stockmann & Kollegen

20354

Hamburg

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12008

CMS Hasche Sigle

20355

Hamburg

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12006

Allen & Overy LLP

20457

Hamburg

nahezu alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12004

Brock Müller Ziegenbein

24103

Kiel

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht/M&A, Medienrecht, Medizinrecht, öffentl. Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht

Station

12018

GSK Stockmann & Kollegen

40211

Düsseldorf

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12008

Linklaters

40212

Düsseldorf

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12009

Mayer Brown

40213

Düsseldorf

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12010

CMS Hasche Sigle

40213

Düsseldorf

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12006

Allen & Overy LLP

40213

Düsseldorf

nahezu alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12004

Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft

40474

Düsseldorf

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12005

Selting + Baldermann

50667

Köln

Arbeitsrecht, gewerbl. Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht

Station

11784

CMS Hasche Sigle

50678

Köln

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12006

MEYER - KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater

53111

Bonn

Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht

Station

12019

Rechtsanwältin Dr. Theilig

56564

Neuwied

IT-Recht, Transport- und Speditionsrecht, Zivilrecht

Station

11993

Allen & Overy LLP

60306

Frankfurt a. M. nahezu alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12004

Linklaters

60325

Frankfurt a. M. verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12009

GSK Stockmann & Kollegen

60325

Frankfurt a. M. verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12008

Gleiss Lutz

60325

Frankfurt a. M. alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12007

CMS Hasche Sigle

60325

Frankfurt a. M. alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12006

Mayer Brown

60327

Frankfurt a. M. alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12010

Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft

60327

Frankfurt a. M. alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12005

Allen & Overy LLP

68163

Mannheim

nahezu alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12004

GSK Stockmann & Kollegen

69115

Heidelberg

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12008

Gleiss Lutz

70173

Stuttgart

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12007

GSK Stockmann & Kollegen

70178

Stuttgart

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12008

CMS Hasche Sigle

70597

Stuttgart

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12006

anwaltsblatt karriere / 101


stellenmarkt

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/ Nebentätigkeit

ID

Lenenbach Heilig Rechtsanwälte Partnerschaft

77654

Offenburg

Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Mietrecht, Familienrecht

Station

12017

CMS Hasche Sigle

80335

München

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12006

Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft

80339

München

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12005

GSK Stockmann & Kollegen

80539

München

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12008

Gleiss Lutz

80539

München

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

12007

Allen & Overy LLP

80539

München

nahezu alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12004

Rechtsanwälte Wietersheim Ramin

80801

München

Bank- und Kapitalmarktrecht

Station

11947

Linklaters

81675

München

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12009

Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft

90482

Nürnberg

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12005

CMS Hasche Sigle

B-1040 Brüssel (Belgien)

Europarecht, Beihilfenrecht, EU-Recht, Kartellrecht

Station/Nebentätigkeit

12006

GSK Stockmann & Kollegen

B-1050 Brüssel

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12008

Giese & Partner, s.r.o.

CZ11719

Prag

verschiedene Rechtsgebiete

Station

11982

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft

bundesweit

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12011

Siemens AG

bundesweit

alle Gebiete des Wirtschafts- und Unternehmensrechts

Station/Nebentätigkeit

12003

White Case

bundesweit

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

12002

Anwaltspraktika

Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

Rechtsanwaltskanzlei Schieferdecker-Donat

04103

Leipzig

Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

11984

Reisert & Groppler Rechtsanwältinnen 10715

Berlin

Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht

11979

JGS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

14169

Berlin

Erbrecht, Mediation, Steuerrecht

11970

Graef Rechtsanwälte

20149

Hamburg

Entertainment Law, Medienrecht

11971

Ruge Krömer Rechtsanwälte

22085

Hamburg

Arbeitsrecht

11991

Dehne Ringe Grages Bolte

31137

Hildesheim

Arbeitsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht

11978

Liebelt & Koll. Notar - Rechtsanwälte 31666

Bückeburg

Erbrecht, Straftrecht, Zivilrecht

11977

Anwaltskanzlei Dr. Barnewitz

40477

Düsseldorf

Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht

11968

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

40479

Düsseldorf

Beamten- und Disziplinarrecht

11972

Schulz Tegtmeyer Sozien

47051

Duisburg

Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht

11987

Anwaltskanzlei Mag. rer. publ. Hakes 47802

Krefeld

Arbeitsrecht, Familienrecht

11969

Frey, Schäfer, Brandt

50931

Köln

Mietrecht, Zivilrecht

11966

Busse & Miessen Rechtsanwälte

53111

Bonn

Baurecht

11974

Kanzlei Gedigk

53773

Hennef

Arbeitsrecht, Medizinrecht

11980

Rechtsanwältin Dr. jur.Theilig

56564

Neuwied

IT-Recht, Transport- und Speditionsrecht, Zivilrecht

11992

Kanzlei Dr. Blechner & Kollegen

64625

Bensheim

Arbeitsrecht, Markenrecht, Vertragsrecht

11967

Wolfgang Ruck Rechtsanwaltskanzlei

69124

Heidelberg

Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

11965

Brennecke & Partner Rechtsanwälte Fachanwälte

76137

Karlsruhe

verschiedene Rechtsgebiete

11981

Rechtsanwälte Fundinger, Schott & Wolff Partnerschaft

79341

Kenzingen

Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht

11985

Medienrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

Prof. Dr. Fricke & Coll - Rechtsanwälte

84034

Landshut

Rechtsanwälte Dr. Wetzel & Behm

88662

Überlingen Erbrecht, Steuerrecht am Bodensee

11994

Dr. Kreuzer & Coll

90402 11973

Nürnberg Dresden

11973

102 / anwaltsblatt karriere

Internationales Recht, Wirtschaftsrecht

11988


stellenmarkt

Wahlstationen *Sprachkenntnisse erforderlich Kanzlei Baur & Klein, P.A. Attorney at Law

Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr: Egal, ob bei europäischen Kartellverfahren oder bei der Scheidung einer deutsch-italienischen Ehe. Wer beim Referendariat eine Station im Ausland machen will, sollte an Anwälte denken. Anwaltsblatt Karriere hat Kanzleien in den USA, Großbritannien, Frankreich, Italien, Kroatien und Griechenland gefragt, wer deutsche Referendare in der Station ausbildet. Alle Anwälte sind Mitglieder im Deutschen Anwaltverein ihres Landes.

Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin

Anschrift

Telefon Fax

Thomas Baur,

100 North Biscayne Boulevard, T +1 305 3773561 F +1 305 3714380 Miami, Florida 33132, USA

tbaur@worldwidelaw.com www.worldwidelaw.com

J.D., M.C.L., J.C.B., B.C.S. 21st Floor - New World Tower

E-mail Website

Murchison & Cumming LLP

Friedrich W. Seitz, J.D.

801 South Grand Ave. LA, California 90017, USA

T +1 213 6301000 F +1 213 6236336

Fseitz@murchisonlaw.com www.murchisonlaw.com

Pryor Cashman LLP

Jürgen R. Ostertag

7 Times Square, New York New York 10036-6569 USA

T +1 212 3260871 F +1 212 7986329

jostertag@pryorcashman.com www.pryorcashman.com

Schenk & Associates, PLC Counselors at Law

Stephan W. Schenk, J.D.

999 Brickell Avenue, Suite 820 Miami, Florida 33131, USA

T +1 305 4442200 F +1 305 4442201

sws@schenk-law.com www.schenk-law.com

Fladgate LLP

RA Alex Kaufmann LL.M.

16 Great Queen Street GB-London WC2B 5DG

T +44 203 036 7357 F +44 203 036 7857

alexkaufmann@fladgate.com www.fladgate.com

GEBAUER STEIN Rechtsanwälte Avocats

RA Oliver Stein RA Ralf Gebauer

32-34, Allée de la Robertsau BP 10067, F-67002 Strasbourg Cedex

T +33 3 90221300 F +33 3 88240263

strasbourg@lexloi.eu www.lexloi.eu

PDGB Société d'Avocats

RAin Nicola Kömpf Avocat Associé

174, avenue Victor Hugo F-75116 Paris

T +33 1 44052121 F +33 1 44052105

nicola.kompf@pdgb.com www.pdgb.com

hw&h Avocats & Rechtsanwälte*

RAin Béatrice Deshayes

39, rue Pergolèse F-75116 Paris

T +33 1 45012935 F +33 1 45016447

b.deshayes@hwh-avocats.com www.hwh.eu

Morvilliers, Sentenac

RA Nicolas Morvilliers

18, rue Lafayette F-31000 Toulouse

T +33 5 62275050 F +33 5 62275052

morvilliers@msgw.com www.msgw.com

RAin / Avocat à la Cour de Paris

RAin Alexandra de Brossin de Méré

48, rue Sainte-Anne F-75002 Paris

T +33 1 44553434 F +33 1 44553435

alexandrademere@orange.fr

SCP Paetzold Associés

RA Dr. Carsten Heisig

18, rue de Tilsitt F-75017 Paris

T +33 1 43181820 F +33 1 43181829

heisig@paetzold-paris.com www.paetzold-paris.com

Weil & Associés

RAin Patricia Vincent Avocat à la Cour

26, ave. de la Grande Armée F-75017 Paris

T +33 1 44159898 F +33 1 44159899

pvincent@weil-paris.avocat.fr www.weil-paris.avocat.fr

Weiland & Partenaires SELARL Avocats à la Cour

RA Thomas Hoffmann

5, rue des Ursins F-75004 Paris

T +33 1 53108960 F +33 1 53108959

info@weiland.fr www.weiland-rechtsanwaelte.de

Lainé & Cie.

RAin Dr. Konstanze Brieskorn (Tätigkeit mit frz. Recht, frz. Mandate)

Südwestkorso 1 D-12161 Berlin

T +49 30 88927430 F +49 30 88927440

info@avolegal.de www.avolegal.de

KAMINSKI HARMANN PATENTANWÄLTE AG

RA Ferdinand Winter LL.M. Landstrasse 124 T +423 399 1000 (Singapur) FL-9490 Vaduz / Liechtenstein F +423 399 1049

patents@khp-law.li trademarks@khp-law.li www.khp-law.li

Alefeld Kremer Peter Alefeld, LL.M. Avocats & Rechtsanwälte Dr. Christoph Kremer

63, rue de la Pomme F-31000 Toulouse

T +33 5 61 12 07 68

info@alefeld.com www.alefeld-kremer.com

Del Torro-FrancoSgrazzutti & Partners*

RAin Dr. iur. Ulrike Christine Walter

Viale Venezia, 2 I-33100 Udine

T +39 0432 603862 F +39 0432 526237

walter@avvocatinordest.it ww.walter-ra.eu

Diego-Deboni-Ferletic: Avvocati

Avvocato Dr. Alessandro Deboni

Corso Verdi 96 I-34170 Gorizia

T +39 0481 30275 F +39 0481 532969

gorizia@ddfavvocati.eu www.ddfavvocati.eu

Dolce Lauda

RA Dr. Carlo Malossi LL.M. Corso Canagrande 23 I-41121 Modena

T +39 059 225578 F +39 059 210554

dl.modena@iol.it www.dolce.de

Grigolli & Partner

RA & Avvocato Dr. Stephan Grigolli

T +39 02 76023498 F +39 02 76280647

stephan.grigolli@grigollipartner.it www.grigollipartner.it

Anwaltskanzlei CIKA

RAin Vlatka Cikac, mag. Iur., Ilica 253, HR-10000 Zagreb RAin/Odvjetnica & Mediation

FIFIS RECHTSANWÄLTE RA Antonios N. Fifis

Piazza Eleonora Duse, 2 I-20122 Mailand

Odos Dimokritou 24 GR-10673 Athen

T +385 1 242-00-92 anwalt@cikac.com F +385 1 242-00-94 www.cikac.com M +385 91 566-966-7 T +30 210 3633 522 F +30 210 3633 523

afifis@fifis.gr www.fifis.gr anwaltsblatt karriere / 103


autoren

a

Nadine Ackermann ist Rechtsanwältin

Marieke Greif ist Autorin von Anwaltsblatt

und war bis November Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Referentin im Deutschen Anwaltverein.

und Anwaltsblatt Karriere und studiert Jura in Berlin.

Dr. Werner Leitner ist Rechtsanwalt und Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.

Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Prof. Dr. Susanne Baer ist Richterin des

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und

Bundesverfassungsgerichts und Professorin an der Humboldt-Universität zu Berlin.

leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins und Mitglied der Hauptgeschäftsführung des DAV.

Prof. Dr. Burkhard Binnewies ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist Honorarprofessor an der Eberhard Karls Universität Tübingen und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Dr. Anja Pitzal ist Richterin in Hamburg. Sie veröffentlichte seit dem Startheft im Mai 2007 in Anwaltsblatt Karriere. Prof. Dr. Volker Römermann ist Rechts-

Leitende Justiziarin bei der Allianz Versicherungs-AG in München.

anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Er ist Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Jochen Brenner ist Journalist in Hamburg.

Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen ist

Jacqueline Bräuer ist Assessorin und

Frank Christiansen ist Redakteur bei der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in Düsseldorf.

Dr. jur. Justus von Daniels ist Autor aus Berlin und arbeitet zurzeit in Ungarn. Er veröffentlicht u.a. im Tagesspiegel.

Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Rechtsanwalt in Kiel, ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. Daniel Fingerle ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Familienrecht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht sowie der Arbeitsgemeinschaft für Familienund Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. 104 / anwaltsblatt karriere

Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins sowie Vorsitzender des Arbeitsrechtsausschusses. Er ist Honorarprofessor an der Ruhruniversität Bochum.

Katja Wilke ist Rechtsanwältin und Journalistin aus Berlin.

Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Dr. Ulrike Guckes †, Franz Peter Altemeier, Nadine Ackermann, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit: Sophia Katharina Zimmer, Nora Zunker, Lisa Gut Koordination und Produktion: Antje Busse Grafik Eggers + Diaper, Potsdam Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68 info@ad-in.de. Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Peter Adamik: S. 40, 42, 44 Franz Brück: Titel, S. 50, 53, 65 © Konstantin Eulenburg: S. 81 Ina Schoof: S. 16,18, 20 elektraVisions: S. 21 Gerichtshof der Europäischen Union: S. 58 istockphoto: S. 3, 6, 12, 28-31, 32, 34, 36, 76-77, photocase.com / C/L: S. 82 / DavidQ: S. 22 / hocky: S. 88, 92 / Rudi401: S. 48 Picture Alliance: S. 106 privat: S. 8, 14, 32-35 (Portraits), 46, 78, 93, 106 Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN 1864-4236


leserbriefe

Rätsel Juristisch für Juristen – das DAV-Bilderrätsel Das deutsche Recht hat seine eigene Sprache. Für ihre Mandanten sind Sie nicht nur Rechtsberater, sondern auch Dolmetscher für diese exotische Fremdsprache. Wie fit sind Sie im Juristendeutsch? Testen Sie Ihr Wissen mit dem DAV-Bilderrätsel! Welche juristische Vokabel verbirgt sich hinter unserem Bild? Die Auflösung des Bilderrätsels und die Antwort finden Sie auf unserer Website www.anwaltsblatt-karriere.de.

Leserbriefe Wir haben unsere Leser gefragt, warum sie Anwaltsblatt Karriere lesen… … weil es für mich eine Brücke schafft zwischen Studium und Berufsalltag. (Referendar Stuttgart)

… weil es mir einen hervorragenden Einblick in die Anwaltskarriere gibt, der in der Uni zu kurz kommt. (Studentin Halle-Wittenberg) … weil es einem Ideen bringen kann, welche Rechtsgebiete noch interessant sind. (Referendarin Braunschweig)

… weil ein guter Einblick in den Rechtsalltag und die Vielfältigkeit des Anwaltsberufes gegeben wird. (Student Bonn) … weil es fundiert auch über internationale Bezüge informiert. (Studentin Saarbrücken) … weil es eine gute, interessante Informationsquelle ist. (Student Köln) … weil ich über alle Entwicklungen aktuell informiert werde. (Student Mainz) … weil es mir beim Aufbau meiner eigenen Karriere behilflich sein kann und man etwas von der viel interessanteren Praxis mitbekommt. (Student Köln) … weil die Zeitschrift eine hilfreiche und motivierende „Vorschau“ auf die Praxis ist. (Referendarin Zweibrücken)

… weil sich früh am Ball bleiben lohnt. (Student Tübingen) … weil es einfach eine tolle, interessante und informative Zeitung für angehende Juristen ist. (Studentin Trier) … weil ich mich auf diese Art bestens über das Berufsbild des Rechtsanwalts und sein Tätigkeitsfeld und Neuheiten informieren kann. (Studentin Bonn) … weil es ein guter Zukunfts-Ratgeber ist. (Referendar Berlin) … weil es die nötige Orientierung für den Berufseinstieg gibt. (Referendarin Zweibrücken) … weil die Textzusammenstellung eine unverzichtbare Bereicherung neben dem Studium ist. (Student Potsdam) … weil die wertvollen Infos, Tipps, Berichte mir nicht entgehen dürfen. (Studentin Mannheim)

… weil es einen interessanten Überblick über verschiedene Karrierewege gibt. (Referendar Karlsruhe)

Begriff mit 15 Buchstaben

… weil es sehr interessante, authentische Einblicke ins Berufsleben vermittelt. (Student Frankfurt am Main)

anwaltsblatt karriere / 105


schlussplädoyer

s Sylvia Schenk ist Rechtsanwältin. Sie ist Anwältin – hat aber noch mehr Talente. Anfang der 1970iger Jahre war sie eine erfolgreiche Leichtathletin, Deutsche Meisterin im 800-Meter-Lauf und nahm an den Olympischen Spielen 1972 in München teil. 1978 wurde sie – mit 26 Jahren – Richterin am Arbeitsgericht. 1989 ging sie als Sportdezernentin in Frankfurt am Main (bis 2001) in die Politik. Das Amt der Präsidentin des Bundes Deutscher Radfahrer übernahm sie 2001 (bis 2004). Von 2007 bis 2010 war sie Vorsitzende von Transparency International in Deutschland, einer weltweit agierenden Organisation gegen Korruption (auch im Sport). Seit 2004 ist sie Rechtsanwältin, jetzt in der Kanzlei AGS Legal in Frankfurt am Main. //

106 / anwaltsblatt karriere

Ich habe Jura studiert, weil …

…ich nicht wusste, was ich studieren sollte, und auf keinen Fall Lehrerin werden wollte. Jura hielt mir vielfältige Optionen offen. Ich bin Anwältin geworden, …

…nachdem ich mich in der Politik ausreichend dafür eingesetzt hatte, dass es der Generation meiner Tochter nicht wie mir 1978 geht: Damals wurde meine Bewerbung als Anwältin trotz zweier Prädikatsexamen mit Verweis auf „künftige Mutterpflichten“ abgelehnt. Ich bin in zehn Jahren noch Anwältin, weil …

…dieser Beruf auch mit Anfang 70 noch Spaß bringt und ich sowieso für flexible Altersgrenzen bin. Mit Jura kann man …

… die Gesellschaft verändern. Ein Tipp für den Start in den Beruf …

…immer sich selber treu bleiben – der Rest kommt dann von alleine.




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