Anwaltsblatt Karriere Heft 1/2013

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sonderausgabe

1/ 2013

portrait

Lothar Determann report

Einstiegsgeh채lter 체berblick

Referendariat Mit Stellenmarkt f체r Anwalts-, Stations- und Praktikastellen



Morgen

Übermorgen

Liebe junge Kolleginnen und Kollegen, für viele Anwältinnen und Anwälte liegt das Jahr 2030 in weiter Ferne. Für Sie auch. Doch während viele der heutigen Anwältinnen und Anwälte sich in 17 Jahren auf den Ruhestand vorbereiten werden (oder dort längst angekommen sind), steht für Sie fest: Sie werden in der Mitte Ihres Berufslebens stehen. Was in den nächsten Jahrzehnten auf die Anwaltschaft (und Sie) zukommen wird, untersucht der Deutsche Anwaltverein zurzeit. Auf dem 64. Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf vom 6. bis 8. Juni 2013 wird unter dem Motto „Anwaltsmarkt 2030 – Zukunft jetzt gestalten“ die Zukunftsstudie des DAV vorgestellt werden. Zusammen mit der Prognos AG entwickeln wir Szenarien, wie sich das Recht und der Rechtsdienstleistungsmarkt verändern werden. Denn eines ist heute sicher: Genauso wie sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten die Anwaltschaft verändert hat, Spezialisierung und Internationalisierung zugenommen haben, wird der Wandel anhalten. Mit der Zukunftsstudie wird jede Anwältin, jeder Anwalt die Chance bekommen, die Zukunft heute schon zu gestalten. Und der Nachwuchs wird wissen, wo in den nächsten Jahren besondere Berufschancen für engagierte Anwältinnen und Anwälte liegen. Sie als professionell, international und modern ausgebildete Juristinnen und Juristen werden auf den technologischen und ökonomischen Wandel viel besser vorbereitet sein als die heutigen Anwältinnen und Anwälte. Außerdem werden Sie – darauf deutet vieles hin – von der demografischen Entwicklung profitieren können. Allen voran gilt das für junge Juristinnen:

Die Sozietäten haben erkannt, dass gute Anwältinnen gefördert werden müssen und eine gute Work-Life-Balance zum Berufsleben gehört. Hier zeichnet sich ein Wandel ab, von dem auch Anwälte profitieren werden. Denn eines ist klar: Die alten Rollenklischees werden in der Zukunft ausgedient haben. Alles in allem gilt daher: Die Veränderungen im Anwaltsmarkt, die heute alle Anwältinnen und Anwälte spüren, egal ob jung, ob alt, egal in welchem Marktsegment, werden für Sie Chancen sein – und keine Bedrohung. Welche Möglichkeiten Sie heute schon haben, um Ihrer Ausbildung den richtigen Schub zu geben, belegt wieder dieses Heft von Anwaltsblatt Karriere. Wer Studium und Referendariat für Blicke in die (Anwalts-)Praxis nutzt, macht nichts verkehrt. Wer sich mit Leidenschaft für Menschen einsetzt, wer sich mit Hingabe für Rechtsfragen interessiert und dabei auch noch unternehmerisch denkt, zeigt Engagement, das ihm mit Freude und Erfolg durchs Berufsleben tragen wird. Berichte, Reportagen, Portraits und Interviews in diesem Heft sollten Lust auf den Beruf Anwalt machen. Der Stellenmarkt des DAV bietet wieder ganz konkrete Hilfe, genauso wie der Einstellungs- und Gehälterreport. Mit besten Grüßen Ihr Prof. Dr. Wolfgang Ewer Präsident des Deutschen Anwaltvereins

anwaltsblatt karriere / 3

editorial

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inhalt

„Als Anwalt ist man in den USA viel eher Berater und Manager, und auf diese Rolle muss ich meine Studenten vorbereiten.“ , „Wer jemals die Staatsgewalt gespürt hat, weiß die Anwälte zu schätzen, die an seiner Seite stehen.“ , Der Syndikus , Kopenhagen, Oslo, Stockholm , Stellenmarkt , … S. 16

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interview

Lothar Determann – Der Einwanderer Gül Pinar – Jura ist Handwerk. Die Kunst fängt dann erst an …

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gastkommentar

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reportage

The end of lawyers? Really?, Herbert P. Schons, Duisburg Immobilienrecht – Einstiegsgehälter, Einstellungschancen Zukunft > Planungsrecht Zukunft > Mietrecht Zukunft > Baurecht Richter und Anwälte: Mehr Gemeinsames als Trennendes, Marion Eckertz-Höfer, Präsidentin des BVerwG

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Zwischen Krisen, Kapital und kurzer Weile – der Syndikus existenzgründung Fachwerk aus Westfalen mandantenfragebogen Der Mandant: Konzertveranstalter und Kulturmanager Prof. Peter L. Schwenkow

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Hamburg und Berlin Die „All-in-one-Kanzlei“ Anwaltsrecht Der Schein der Scheinsozietät trügt, Prof. Dr. Volker Römermann, Hamburg/Hannover Zivilrecht: Original-Aktenvortrag und Lösungsskizze Skandinavien: Internationales Umfeld für Studierende, Referendare und junge Anwälte Einstellungstermine, Wartezeiten, Adressen, Durchfallquoten

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autoren, impressum

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schlussplädoyer

Kanzleigründung: Wer sich beraten lässt, bekommt leichter Fördergeld Anwaltsstellen Anwaltsstationen Anwaltspraktika

Morgen + Übermorgen, Prof. Dr. Wolfgang Ewer England modernisiert Anwaltswelt Kurzmeldungen

Norman Noczinski ist Rechtsanwalt – und DJ Norman Nodge. anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

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England modernisiert Anwaltswelt LLP plus ABS: Nicht-Anwälte und Fremdkapital in Sozietäten Text: Jördis Harbeck, Frankfurt am Main

„Die Financial Times und ein Scheidungsverfahren, bitte!“ Diese neue Supermarkt-Welt auf der britischen Insel ist das Schreckensszenario für Anwälte auf dem europäischen Kontinent. Alternative Business Structures (so genannte ABS) in England und Wales sollen es möglich machen – und den traditionell zugangsbeschränkten Rechtsberatungsmarkt nun auch für Nicht-Solicitors öffnen. Getrieben von der Idee, Rechtsdienstleistungsunternehmen zu professionalisieren, brachte der Gesetzgeber dieses Konzept als größte Neuerung im Rahmen der Reform des Berufsrechts bereits vor mehr als fünf Jahren auf den Weg. Der Legal Services Act 2007 ermöglicht es seit 2012, dass sich im Gewand klassischer Rechtsformen Solicitors in Alternative Business Structures auch mit Nicht-Solicitors zu einer Sozietät zusammenschließen dürfen und diese an der Geschäftsführung oder gar bis zu 100 Prozent am Eigenkapital beteiligt sein können. Wie bereits der Solicitor werden auch solche ABS zukünftig von der anwaltlichen Aufsichtsbehörde, der Solicitors Regulation Authority (SRA), reguliert und bedürfen daher, ähnlich wie Kreditinstitute, einer Erlaubnis. In den vergangenen Jahren hat die SRA die Voraussetzungen für deren Erteilung im Einzelnen festgelegt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Anforderungen organisatorischer Art, die die Wahrung des Berufsrechts auf Ebene des Gesamtunternehmens sicherstellen sollen. Schließlich wurden im April vergangenen Jahres unter großem öffentlichem Interesse die ersten Lizenzen erteilt, un6 / anwaltsblatt karriere

ter anderem an den Konzern „the Cooperative“, vielen bekannt als Supermarktkette, aber auch tätig als Bank, Versicherung, Stromanbieter, Bestattungsunternehmen, Apotheke, Reisebüro – und nun auch als Anbieter von Rechtsdienstleistungen. Der Rundum-sorglos-Service für den Kunden. Die Rechtsdienstleistung als ein Produkt von vielen, mit einem Preisetikett versehen und dem stetigen Preiskampf ausgesetzt. Sieht so die Zukunft der Rechtsberatung aus?

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Die Sorgen und Ängste der englischen Solicitors jedenfalls sind unüberhörbar: Wie viele von ihnen werden in dem neuen Wettbewerb mit finanzstarken Großunternehmen wie „the Co-operative“ oder „British Telecom“ mithalten können? Wird die Auswahl des Rechtsberaters nur noch preisgetrieben sein? Welche Rolle wird der persönlichen Anwalt-Mandant-Beziehung noch zukommen? Und wie wird sich all dies auf die Qualität der Beratung auswirken? Fragen, auf die erst die nächsten Jahre eine endgültige Antwort geben können. Fakt ist jedoch, dass die Solicitors sich auf die neue Situation einstellen und umdenken müssen. Die Einführung der ABS bietet auch Solicitors, die ihren Beruf in Einzel- oder kleineren Praxen ausüben, Chancen, die es nun zu

nutzen gilt. Einmal als ABS zugelassen, wird die Anwaltsfirma, deren Finanzierung und Risiko der Solicitor zuvor allein zu tragen hatte, zum Investitionsobjekt, an dem sich Nicht-Solicitors – vom Ehepartner bis hin zu professionellen Investoren – durch Kapitaleinlagen beteiligen können. Ein weiterer Vorteil, insbesondere für etwas größere Praxen, kann es sein, dass die Geschäftsführung einer ABS-Anwaltsfirma nicht ausschließlich durch Solicitors erfolgen muss. So besteht die Möglichkeit, auch den langjährigen Büroleiter zum vollwertigen Partner zu machen oder ganz grundsätzlich auch nicht-juristischen Mitarbeitern die Partnerschaft in Aussicht zu stellen, um auf diese Weise hochqualifiziertes Personal anzuwerben und langfristig zu halten. Doch auch ohne selbst eine ABS zu gründen, kann punkten, wer seine Felder abseits der großen Wiese beackert, denn Großanbieter werden sich zunächst auf die Gebiete stürzen, die eine breite Masse ansprechen, wie beispielsweise die Beratung in Testaments- oder Scheidungsfragen. Dass an dem neuen Konzept etwas dran ist, belegen die Zahlen: Bereits über 120 ABS-Lizenzen wurden bislang vergeben, Tendenz steigend – und nur die wenigsten von ihnen sind branchenfremde Großunternehmen. Sollten ABS ähnlichen Zuspruch finden wie vor etwa zehn Jahren die englische Rechtsform LLP (limited liability partnership), könnte auch diese Neuerung bald den Kontinent erreichen – und der Blick auf die Insel zugleich ein Blick in die Zukunft der deutschen Anwaltschaft sein. //



nachrichten

Wissenschaftsrat kritisiert Jura-Fakultäten Um die Juristenausbildung war es in den vergangenen Jahren ruhig geworden. Doch nun hat der Wissenschaftsrat einen Versuch unternommen, die Sonderrolle der Jura-Fakultäten im Universitätsbetrieb auf den Prüfstand zu stellen. In der im November 2012 vorgestellten Studie „Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland. Situation, Analysen, Empfehlungen“ stellen die 32 Mitglieder des Wissenschaftsrats den Juristen ein denkbar schlechtes Zeugnis aus. Die Rechtswissenschaft müsse sich für die internationale Dimension des Rechts öffnen, internationaler werden und sich für Nachbardisziplinen interessieren. Forschungsqualität und -leistung seien nicht transparent, so fehle es unter anderem an einer qualitätssichernden Rezensionskultur. Bei der Lehre wird angemahnt, dass ein erfolgreicher Studienabschluss auch ohne den Besuch privatwirtschaftlicher Repetitorien möglich sein solle. Das Studium müsse wissenschaftlicher

werden. Für das Leitbild einer breiten „Juristischen Bildung“ wird geworben. Ein weiteres Manko der Juristen: In Forschung und Lehre fehlten Frauen. In dem Gutachten werden JuraFakultäten als Professionsfakultäten bezeichnet, die weniger der Wissenschaft als der Berufsausbildung verpflichtet seien. Daher kämen wissenschaftlichreflexive Elemente im Jura-Studium zu kurz. Am ersten Staatsexamen will der Wissenschaftsrat aber nicht rütteln, wenn auch an vielen Stellen deutlich wird, dass es Vorbehalte gibt. Das Referendariat und dessen Auswirkungen auf das Studium hat der Wissenschaftsrat ausdrücklich aus dem Gutachten ausgeklammert. Dass weniger eine Verbesserung der Juristenausbildung als die Kritik an den Jura-Fakultäten Hauptstoßrichtung des Gutachtens ist, wird vor allem an dem Lob für die Fachhochschulen und für Bachelor- und Masterstudiengänge bei Juristen deutlich. Der Wissen-

schaftsrat begrüßt diese Diversifizierung des Jura-Studiums. Er fordert die Jura-Fakultäten auf, weitere Studiengänge zu entwickeln und so auf das schwindende einheitliche Leitbild des (Voll-)Juristen zu reagieren. Interessant: Schon 1970 hatte der Wissenschaftsrat im Zuge der Diskussion über eine einstufige Juristenausbildung Vorschläge entwickelt, die bei Umsetzung den Einheitsjuristen in Frage gestellt hätten. Der Wissenschaftsrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen. Ihm gehören 24 Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen (darunter als einzige Jura-Vertreterin Prof. Dr. Barbara Grunewald von der Universität Köln) und acht Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (darunter Hildegund Holzheid, Präsidentin a.D. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes und des Oberlandesgerichts München) an. //

Hamburg auf der Überholspur Hamburg gibt sich international und studentenfreundlich. Den dortigen Jurastudenten wird in Zukunft die Teilnahme an einem internationalen „Moot Court“ erleichtert. So können andere Studienleistungen durch ihn ersetzt werden. Bei einem „Moot Court“ messen sich Studenten aus aller Welt an einem fiktiven Rechtsfall. „Im Rahmen der Gerichtsverhandlungen schulen die Studentinnen und Studenten ihre Rhetorik, anwaltliches Arbeiten und nicht zuletzt ihre Fremdsprachenkenntnisse. Durch die Gesetzesänderung wird eine Teilnahme an Moot Courts noch attraktiver“, so die Justizsenatorin Jana Schiedek. Studentenfreundlich gibt sich Hamburg beim Notenverbesserungsver8 / anwaltsblatt karriere

such. Dabei können Studenten in Zukunft bis zu vier Monate ihrer Ausbildungszeit sparen. Bisher mussten sie mit dem Antritt des Referendariats bis zum Abschluss des Verbesserungsversuches warten. Nun gilt ein Verbesserungsversuch auch dann als abgeschlossen, wenn mit Beginn des Referendariats die Aufsichtsarbeiten absolviert sind. Die Justizsenatorin betont: „Viele Studentinnen und Studenten nutzen die Wartezeit fürs Referendariat, um ihre Note in der ersten juristischen Staatsprüfung zu verbessern. Durch die Neuregelung können sie früher als bisher ins Referendariat übernommen werden. Das macht den Verbesserungsversuch noch attraktiver.“ //


nachrichten

Göttingen: Hausverbot fürs Repetitorium Dass die Universität Göttingen privaten juristischen Repetitorien Hausverbot erteilt, hält das dortige Verwaltungsgericht in einem zweiten Anlauf für rechtmäßig (Urt. v. 20.09.2012, Az. 4 A 258 und 259/09). Die Universität hatte den Repetitorien untersagt, in ihren Räumen zu werben. Sie erteilte ihnen Hausverbot, soweit sie die Räume zu Werbezwecken betreten würden. Ein erfolgreicher Studienabschluss sei für die Studenten auch ohne privates Repetitorium möglich. Dazu biete ihnen die Hochschule Vorlesungen, Klausurenkurse, Seminare, Übungen und Universitäts-Repetitorien sowie Wiederholungs- und Vertiefungskurse. Das Verwaltungsgericht schloss sich der Argumentation der Universität an. Mit der Werbung der privaten Repe-

titorien werde der Eindruck erweckt, das Lehrangebot der Universität sei nicht ausreichend, um einen erfolgreichen Abschluss zu erzielen. Das stelle eine Störung der Zweckbestimmung der Hochschule dar. Insbesondere sei dies der Fall, wenn öffentliche Mitteilungen durch private Plakate überklebt würden. Die Zweckbestimmung der Universität als Lern- und Lehrstätte sei mit einem rein kommerziellen Leistungsangebot nicht vereinbar, weshalb dem Repetitorium auch keine Räume der Universität zur Verfügung stünden. 2010 hatte das Verwaltungsgericht noch ein Verbot der Universität aufgehoben, weil die Universität nicht gegen alle Repetitorien vorgegangen war (siehe Anwaltsblatt Karriere Heft 1/2010, S. 9). //

44 44% Bucerius Law School: Anteil der Frauen steigt Der Studentenjahrgang 2012 ist der bisher weiblichste in der Geschichte der Bucerius Law School. Ganze 44 Prozent waren im Herbst 2012 Frauen. Von den insgesamt 116 Studenten kommen die meisten aus Nordrhein-Westfalen (25 Prozent). Es folgen Hamburg (15 Prozent) und Niedersachsen (12 Prozent). Neun Prozent der Studierenden kommen aus

Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg, acht Prozent aus Bayern, sieben Prozent aus Berlin, vier Prozent aus dem Ausland, drei Prozent und weniger aus Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Bremen, Thüringen und Sachsen-Anhalt. Am schriftlichen Auswahlverfahren hatten 498 Bewerber aus ganz Deutschland teilgenommen. //

Berlin: Gebühren für Jurastudenten verfassungswidrig Ehemalige Berliner Jurastudenten können sich freuen. Die im Zeitraum von 1996 bis 2004 zu zahlenden Rückmeldegebühren wurden vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Sie beliefen sich nach dem damaligem Berliner Hochschulgesetz ursprünglich auf eine Höhe von 100 DM. Das BVerfG erklärte die Höhe der Rückmeldegebühren in seinem Beschluss vom 6. November 2012 (Az. 2 BvL 51/06) für unvereinbar mit der Begrenzungsund Schutzfunktion der Finanzverfassung und dem Ziel der Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Die Rückmeldegebühr könne allein dazu dienen, die Kosten der Rückmeldung zu decken. Diese hätten sich jedoch ursprünglich auf nur 22,41 DM belaufen. Die Gebühr dürfe nicht für sonstige Aufwendungen der Hochschule oder Vorteile der Studierenden aus der Inanspruchnahme der Universität gelten. Vielmehr müssten die Kosten der Immatrikulation strikt von den Kosten für die Rückmeldung abgegrenzt werden. Bei der Entrichtung von Gebühren sei jedoch stets nur auf die jeweiligen Verwaltungsvorgänge abzustellen. Da die Gebühr aufgrund eines Versehens zu zahlen war, soll eine Rückforderung möglich sein. Im Februar hat der Berliner Senat entschieden, dass allen Berliner Studierenden die Rückmeldegebühren erstattet werden sollen. // anwaltsblatt karriere / 9


nachrichten

Referendare auf „Tauchstation“ – ein Defizit in der Ausbildung Nicht selten kommt es vor, dass Rechtsreferendare in der Anwaltsstation „abtauchen“. Statt in der Kanzlei zu arbeiten, bereiten sie sich lieber auf die Klausuren des zweiten Staatsexamens vor. Nachvollziehbar – liegt doch die Anwaltsstation zeitlich gesehen unmittelbar vor den Prüfungen. Daran hat auch die 2003 in Kraft getretene Reform des Deutschen Richtergesetztes nichts geändert. Sie hatte die Dauer der Anwaltsstation auf neun Monate verlängert, um die Anwaltschaft stärker in die Referendarausbildung einzubinden – denn das Ausbildungsziel der „Befähigung zum Richteramt“ ist angesichts der Realität auf dem Arbeitsmarkt längst überholt. Den rund 20.000 Richtern stehen mittlerweile mehr als 160.000 Anwälte gegenüber. Seit 1995 ist die Zahl der Richter um zehn Prozent zurückgegangen, während sich die Zahl der Anwälte mehr als verdoppelt hat. Die Einbindung in die tägliche Mandats-

praxis ist somit für viele Referendare essentiell, ihr Fehlen ein Defizit in der Ausbildung. Nach wie vor zählt jedoch die im Examen erzielte Note in vielen Bereichen mehr als die Qualität der Praxisausbildung und entscheidet somit über künftige Berufschancen. Die Verlängerung der Anwaltsstation auf neun Monate kann somit nur die negativen Auswirkungen des „Tauchens“ verringern, diesen Effekt jedoch nicht beseitigen. Doch wie ernst nehmen es die Referendare wirklich mit ihrer Praxisausbildung? Im Rahmen des Berufsrechtsbarometers 2011 des Soldan-Instituts wurden Rechtsanwälte aus Ausbildungskanzleien über die Erwartungshaltung der Referendare befragt, im Umfang von drei Monaten oder mehr „tauchen“ zu dürfen. So sind 45 Prozent der Anwälte häufig oder immer mit den Erwartungen der Referendare konfrontiert, 36 Prozent gelegentlich und 19 Prozent selten oder nie. Bei Fachanwälten waren es ganze 51 Pro-

zent, bei Anwälten ohne Fachanwaltstitel nur 39 Prozent. Das könnte vor allem daran liegen, dass bei einer spezialisierten Praxisausbildung verstärkt die Notwendigkeit gesehen wird, sich breitere, examensrelevante Kenntnisse selbst anzueignen. Keinen Einfluss hat hingegen die Größe oder der Bekanntheitsgrad der Kanzlei. So wird in einer internationalen Sozietät der Wunsch freigestellt zu werden nicht etwa zurückhaltender geäußert als in einer kleinen Kanzlei. Die Anwaltschaft ist durch das „Tauchen“ nach wie vor mit einer faktischen Verkürzung ihrer Ausbildung konfrontiert. Das Anliegen eines anwaltsorientierten Referendariats wird somit nicht erfüllt. // Der vollständige Artikel von Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian „Stärkung der Anwaltsstation – nur in der Theorie oder auch in der Praxis?“ ist im April-Heft des Anwaltsblatts erschienen (AnwBl 2013, 258).

Vom Juristen zum Anwalt mit einem praxisnahen LL.M. Wie steht es um die deutsche Juristenausbildung? Und noch wichtiger: Wie steht es um die Ausbildung des anwaltlichen Nachwuchses? Gut ausgebildet und mit zwei Staatsexamina in der Tasche strömen gut vorbereitete und praktisch versierte junge Juristen in den Anwaltsberuf. Das ist eine schöne Vorstellung. Die Realität sieht oft anders aus. Regelmäßig wird an vielerlei Stelle über die Diskrepanz zwischen der theoretischen Ausbildung und den späteren Anforderungen in der Praxis diskutiert (siehe dazu etwa die obenstehende Meldung). Das Berufsspektrum junger Juristen und auch die Anforderungen an 10 / anwaltsblatt karriere

juristische Berufseinsteiger haben sich stetig gewandelt. Kommunikationsfähigkeit und Praxiserfahrung sind vielen Arbeitgebern auf dem Anwaltsmarkt heute genauso wichtig (wenn nicht zunehmend wichtiger) wie schlicht glänzende Examina. Das Know-how der Anwaltspraxis muss gerade für die ersten Berufsjahre also woanders erlangt werden. Mit der Etablierung eines LL.M.-Masterstudiengangs „Anwaltsrecht und Anwaltspraxis“ hat der Deutsche Anwaltverein gemeinsam mit der Fernuniversität Hagen eine Möglichkeit geschaffen, die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Pra-

xis zu ziehen. Im Vollzeitstudium oder berufsbegleitend können Anwältinnen und Anwälte, Assessoren und Referendare im Fernstudium vertiefte Kenntnisse in anwaltlichen, rechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen erwerben und diese Kompetenzen durch einen LL.M.-Titel nach außen dokumentieren. Die Ausbildungsinhalte sind gezielt auf die anwaltliche Praxis ausgerichtet um gerade die Kenntnisse zu vermitteln, die in der klassischen Juristenausbildung fast immer zu kurz kommen. // Weitere Infos unter www.dav-master.de.


nachrichten

Deutscher Anwaltstag: Anwaltschaft zum mitmachen

Mehr Transparenz und Rechtsschutz im Zivilprozess

Was treibt den Anwalt und die Anwältin um? Was sind aktuell die spannenden Themen und Veränderungen in der anwaltlichen Praxis? Wie sieht der Anwaltsmarkt im Jahr 2030 aus? Der Deutsche Anwaltstag (DAT) ist die rechtsund gesellschaftspolitische Plattform der Deutschen Anwaltschaft. In diesem Jahr (6. – 8. Juni 2013, Düsseldorf) wird sich alles um die Frage der Zukunft der Anwaltschaft drehen. Hier kann man sich über die Trends im Anwaltsberuf informieren. Gerade für Berufseinsteiger oder diejenigen, die es werden wollen, ist der Deutsche Anwaltstag auch eine ideale Möglichkeit, die Anwaltschaft hautnah zu erleben und wertvolle Kontakte zu knüpfen. Eine neue Veranstaltung, der „Deutsche Anwaltstag für Einsteiger“, leitet am Mittwoch, den 05. Juni 2013, den jährlichen Kongress bereits einen Tag vor dessen offiziellen Beginn ein und richtet sich speziell an Studierende, Referendare, Berufseinsteiger und Young Professionals zum ungezwungenen Kennenlernen des Deutschen Anwaltstages. In einer kurzen Begrüßung erfahren die Teilnehmer mehr über den Deutschen Anwaltstag und die verschiedenen Veranstaltungen. Anschließend geben drei hochkarätige Referenten wertvolle Praxistipps zur Mandantenakquise und zum Verhandlungsmanagement. Neben dem „DAT für Einsteiger“ eignen sich zahlreiche weitere Veranstaltungen des Deutschen Anwaltstages, etwa der DAV-Redewettstreit für das junge Publikum. //

Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess wird Pflicht. Ein entsprechendes Gesetz hat der Deutsche Bundestag am 8. November 2012 verabschiedet. Der im Rechtsausschuss zuständige CDU-Bundestagsabgeordnete Dr. Jan-Marco Luczak sieht das als eine Entlastung für die Gerichte und Erleichterung für die Bürger: „Wir verbessern den Rechtsschutz des Einzelnen bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und stärken damit das Vertrauen der Menschen in die Justiz und den Rechtsstaat insgesamt.“ Werde die Belehrung versäumt oder sei sie fehlerhaft, werde dies bei einem Wiedereinsetzungsantrag berücksichtigt. Nach dem Gesetz müssen Gerichte bei anfechtbaren Urteilen über Form, Frist und das zuständige Gericht belehren – jedoch nur, wenn keine Vertretung durch den Rechtsanwalt vorgeschrieben ist. Bereits im Jahre 2010 hatte die Justizministerkonferenz einstimmig beschlossen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess eingeführt werden soll. //

Programm unter www.anwaltstag.de. Die kostenlose DAT-App ist abrufbar unter www.anwaltverein.de

Der DAT 2013 findet im Congress Center Düsseldorf statt.

Jurist im höheren Dienst – Master reicht nicht aus Master statt zweitem Staatsexamen? Hier ist Vorsicht geboten, zumindest wenn man eine Stelle im höheren Dienst anstrebt. Zwar verlangt das Beamtenrecht für eine solche Laufbahn nur ein mit einem Master abgeschlossenes Studium. Das VG Aachen hat jedoch im Fall des Bundeszentralamtes für Steuern entschieden, dass weitere Anforderungen gestellt werden können, wenn der konkrete Dienstposten es erfordere (Beschluss vom 11.10.2012,

Az. 1 L 462/12). Das Bundeszentralamt hatte in der Stellenausschreibung ein zweites juristisches Examen verlangt und einen Bewerber mit dem Abschluss eines Masters abgelehnt. Das Gericht betont, es stehe dem auch nicht entgegen, dass das Beamtenrecht ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium ausreichen lasse. Der Dienstherr habe hier ein weitläufiges Organisationsermessen, welches er rechtmäßig ausgeübt habe. // anwaltsblatt karriere / 11


nachrichten

Berufsbetreuervergütung wird umsatzsteuerfrei In Zukunft wird die Berufsbetreuervergütung umsatzsteuerfrei. Auf Drängen der Bundesjustizministerin konnte eine entsprechende Einigung im Rahmen der Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2013 erzielt werden. Berufsbetreuer sind Personen, die rechtliche Betreuungen im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes vornehmen. Dies waren früher vor allem Rechtsanwälte. In jüngerer Zeit betätigen sich in diesem Beruf jedoch immer mehr Menschen verschiedenster Berufsgruppen wie Sozialpädagogen, Erzieher oder Pfleger. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger betonte, dass die Befreiung von der Umsatzsteuer eine verdiente Anerkennung für eine

solch schwierige Arbeit sei. Berufsbetreuer seien eine wichtige Stütze des Betreuungswesens. Sie erhalten eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern. Bislang unterliegt diese Vergütung der Umsatzsteuerpflicht. Ab dem Jahr 2013 sollen nun alle Berufsbetreuungsleistungen außerhalb des sonstigen Berufs oder Gewerbes (so zum Beispiel als Rechtsanwalt oder Steuerberater für den Betreuten) von der Umsatzsteuer frei werden. Damit erhöht sich die Vergütung der Berufsbetreuer. Der Zuwachs an Einkommen beträgt bei einem Stundensatz von 44 Euro in der höchsten Vergütungsstufe 7,02 Euro pro Stunde. //

Mehr Sicherheit an bayerischen Gerichten Rund 130 private Sicherheitsfachkräfte sorgen an Bayerns Gerichten für mehr Sicherheit. Dafür hat die Justizministerin Dr. Beate Merk laut einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 5. September 2012 gesorgt. Auch werden Einlasskontrollen in den

Gerichtsgebäuden durchgeführt. Seit dem ersten Oktober 2012 können Besucher und Prozessbeteiligte das Gebäude nur noch nach einer solchen Kontrolle betreten. Die Maßnahmen zur verstärkten Sicherheit waren als Konsequenz auf den Mord an einem Staatsanwalt Anfang 2012 ergriffen worden. //

Großbritannien: Mehr Frauen als Partner Eine neue Initiative soll in Großbritannien für mehr weibliche Partner in Sozietäten sorgen. So will man herausfinden, warum der Anteil an Frauen unter den Seniorpartnern immer noch stagniert. Die Gründe dafür ermittelte der sogenannte „30 % Club“ kürzlich innerhalb eines über zwei Monate dauernden Forschungsprojekts. Daran nahmen zehn große Sozietäten teil (unter anderem Allen & Overy, Freshfields Bruckhaus Deringer, Linklaters und CMS Cameron McKenna). Das Problem seien unzureichendes Engagement der Ver12 / anwaltsblatt karriere

antwortlichen, sowie die unterschiedlichen Vorstellungen von Männern und Frauen über eine berufliche Partnerschaft. Doch wie kann man die Anzahl der Frauen unter den Partnern effektiv erhöhen? Wichtig seien ein größeres Verantwortungsbewusstsein bei den einflussnehmenden Beteiligten, sowie eine Strategie, bei der das Talent des Einzelnen im Mittelpunkt stehe. Kanzleien sollten ihr Verfahren bei der Einstellung, Bewertung und Beförderung von Anwältinnen und Anwälten selbst kritisch überprüfen. //

Hamburger Referendare sind arm dran Das sozialdemokratisch regierte Hamburg macht es Referendaren schwer, ohne finanzielle Hilfe der Eltern zum zweiten Staatsexamen zu kommen. Darauf hat der Personalrat der Referendarinnen und Referendare am Hanseatischen Oberlandesgericht hingewiesen. Die Brutto-Vergütung gehöre mit 900 Euro im Monat zu den niedrigsten in Deutschland. Auch die in den meisten Ländern gewährten Zuschläge für Familie oder ähnliches gebe es nicht. Zum anderen erschwere Hamburg Referendaren Nebenjobs, was gerade die treffe, die darauf angewiesen seien. Neben der Ausbildung seien wöchentlich nur maximal acht Stunden Tätigkeit erlaubt und ab 500 Euro im Monat werde 50 Prozent des Entgelts von der Unterhaltsbeihilfe abgezogen. Diese Anrechnungsregelung sei deutschlandweit die ungünstigste, in vielen Ländern sei ein Zuverdienst von bis zu 150 Prozent der Referendarvergütung anrechnungsfrei. Der Personalrat für Referendare sieht die Chancengleichheit bei der Ausbildung zum Volljuristen beeinträchtigt. Wegen der Examensvorbereitung schafften es Referendare kaum, über mehr als die Hälfte der 24 Monate Ausbildungszeit regelmäßig einer Nebentätigkeit nachzugehen. In dieser Zeit müsste aber das Geld angespart werden, dass im zweiten Ausbildungsjahr den Lebensunterhalt sichere. Die Anhebung der Unterhaltsbeihilfe oder der Anrechnungsgrenze sei, so der Personalrat, bisher ebenso parteiübergreifend in Hamburg abgelehnt worden wie die Möglichkeit, den anrechnungsfreien Höchstbetrag für den Zuverdienst zumindest über das Jahr zu „strecken“. Zur Begründung wurde angeführt, dass im Justizhaushalt kein weiteres Geld zur Verfügung stehe. //



kommentar

The end of lawyers? Really?

Die Chance der Anwaltschaft liegt im guten Nachwuchs Text: Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg

Der Deutsche Anwaltverein wird auf dem 64. Deutschen Anwaltstag vom 6. bis 8. Juni 2013 seine Zukunftsstudie zum Rechtsdienstleistungsmarkt 2030 vorstellen. Die Prognos AG untersucht zurzeit, wie sich angesichts von Demografie, Technologie, Globalisierung und Ökonomisierungstendenzen im Recht das Geschäft von Anwälten in den nächsten Jahren verändern wird. Für Studierende und Referendare bedeutet das: Der Wandel kann Chancen bieten, wenn die heutigen Platzhirsche im Anwaltsmarkt zu spät erwachen. „The end of lawyers?“. So heißt ein bereits 2008 erschienenes Buch des britischen Professors Richard Susskind. Seine seitdem immer wieder gerne wiederholte These: Der Anwaltschaft stehe weltweit ein radikaler Wandel bevor – wenn er nicht bereits eingetreten und von vielen Anwälten ignoriert werde. Heutige anwaltliche Dienstleistungen entsprächen nicht den Herausforderungen der neuen Marktsituation. Anwälte hätten sich darauf einzustellen, dass ihr Rat einen höheren Nutzwert für den Mandanten bei deutlich günstigeren Honoraren haben müsse. Der technologische Wandel werde online gestützte Rechtsdienstleistungstools ermöglichen, mit denen standardisierter Rechtsrat schneller, billiger und professioneller als jemals zuvor erbracht werden könne. Internationalen Großkanzleien empfiehlt der Professor das Outsourcing ins billigere Indien. Dem nicht unerheblichen Rest der Anwaltschaft sagt er – auf den Punkt gebracht – eine Zukunft als angestellter Anwalt in einer Rechtschutzversicherung oder gar in einer Supermarktkette voraus. Die Sat.1-Fernsehanwältin Danni Lowinski soll also Wirklichkeit werden, allerdings mit der Variante, dass sie direkt zur Angestellten des Kaufhauses mutiert. Ein unrealistisches Horrorszenario? Nightmare in lawyer’s life? Darüber lässt sich sicherlich streiten. Anlass zum Nachdenken gibt die provokante Frage des Buches allemal und sie macht deutlich, dass sich die Anwaltschaft strategisch mit der Zukunft des Anwaltsmarkts beschäftigen muss. In der Tat: Dass sich der Markt für den freiberuflich tätigen Anwalt spürbar geändert hat, leugnen Beobachter jedenfalls nicht mehr. Allein zwischen 2004 und 2009 ging die Anzahl der Gerichtsverfahren im deutlich zweistelligen Bereich zurück. Das ist weniger auf das Harmoniebedürfnis der deutschen Bevölkerung als auf die wirtschaftliche Situ14 / anwaltsblatt karriere

ation zurückzuführen. Immer weniger Bürger können oder wollen sich ein teures Gerichtsverfahren leisten. Der traditionell geführten Anwaltskanzlei bricht ihr Tätigkeitsfeld weg. Im Verbraucherbereich kann das mit konventionellen Beratungsleistungen kaum kompensiert werden. Welcher „Privatmandant“ wird einen Gebrauchtwagenkaufvertrag vorab anwaltlich prüfen lassen? „Zu umständlich und zu teuer“ würde Susskind diagnostizieren. Hält diese Entwicklung an, so ist eine radikale Marktveränderung, verbunden mit einem heute noch unvorstellbaren Kanzleisterben, nicht auszuschließen – am Ende könnte eine flächendeckende Rechtsversorgung nicht mehr gewährleistet sein. Das klingt unvorstellbar, ist bei Ärzten aber schon Realität. Und damit schuldet es die Anwaltschaft nicht nur sich und dem anwaltlichen Nachwuchs, sondern insbesondere dem rechtssuchenden Publikum, dass eine solche Entwicklung verhindert wird. Das kann gelingen und wird gelingen, wenn die Anwaltschaft sich in Zukunft weniger an dem Bild orientiert, das Anwälte und Anwältinnen von sich selbst haben, sondern daran, was die Klientel von Anwältinnen und Anwälten erwartet. Nicht die Rechtsformen (Stichwort: Anwalts-GmbH & Co. KG) muss die Anwaltschaft von den Gewerbetreibenden „abgucken“, sondern deren Streben nach Kundenzufriedenheit. Ein sich ständig verbesserndes Leistungsangebot, die Sensibilisierung der Bevölkerung auch für alltägliche Rechtsprobleme und der schnelle, ja pragmatische Lösungstransfer über die neuen Kommunikationsmittel dürfte eine Antwort für viele Herausforderungen sein. Ich befürchte (und hoffe das zugleich), dass rechtlich fundiert ausgebildeter, unternehmerisch denkender und motivierter Nachwuchs für diesen Wandel besser gerüstet ist. Die Chance der Anwaltschaft liegt im guten Nachwuchs. // Der Autor ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Notar. Er ist Mitherausgeber des Anwaltsblatts.



Rechtsanwalt Prof. Dr. Lothar Determann, San Francisco


Der Einwanderer Text: Jochen Brenner Fotos: Ina Schoof

Studium, Doktorarbeit, Referendariat, Habilitation, San Francisco: Lothar Determanns Juristenkarriere nimmt auf dem Weg zum ordentlichen Professor eine ungewöhnliche Abzweigung. Als Anwalt berät der IT-Rechtsexperte im Silicon Valley jetzt Unternehmen wie Facebook, Groupon, Airbnb und Workday in der Frage, was Unternehmen mit den Daten ihrer Kunden anstellen dürfen. In Stanford und Berkeley erklärt er Studenten, wie sie Internet-Riesen beraten, verteidigen und auf die Finger sehen können.

Er ist dann doch noch Professor geworden, unterrichtet an den wichtigsten Universitäten, gilt als einer der zehn renommiertesten Urheberrechts-Experten des Landes. Am Ende war es eben nur nicht Berlin, Hamburg oder Passau. Sondern Berkeley, Stanford und San Francisco. Nicht Deutschland, sondern Kalifornien. Hier lehrt Lothar Determann IT-Recht. Und er ist Anwalt, Partner in der internationalen Großkanzlei Baker & McKenzie. Wer ihn im Hörsaal am Hastings College of the Law im Zentrum von San Francisco erlebt, lernt einen leidenschaftlichen Lehrer kennen. Anfangs wirkt es, als versteckten sich die knapp zwanzig Studenten hinter ihren geöffneten Laptops vor ihrem Professor. Aber nach ein paar Minuten taut das Eis. „Schau mich nicht so ängstlich an, Joanna“, sagt Determann, „die Frage kommt nicht in der Prüfung dran.“ Er kennt jeden Studenten mit Namen, moderiert mehr, als dass er unterrichtet. Mit seinem Tweed-Jackett, dem blauen Hemd und der schwarzen Hornbrille wirkt er, als sei er dem Set eines College-Films entsprungen. Determann hat seinen Studenten einen Fall mitgebracht, an dem er ihr Wissen über das Persönlichkeitsrecht prüfen will. Die weibliche Figur nennt er darin Katharina Blum, die männliche Blackharrow, eine wörtliche Rückübersetzung des Namens Schwarzenegger. Die amerikanischen Studenten können mit den Namen nichts anfangen, Determann erlaubt sich manchmal kleine Anspielungen dieser Art in seinen Fällen. „Was könnte einschlägig sein“, ruft er in den fensterlosen Raum hinein. Zögerlich gehen die Arme nach oben. Begonnen hat er die Stunde mit einem aktuellen Fall, holt die Studenten mit einem Thema ab, das sie aus den Nachrichten kennen. Es geht um Mitt Romney und die Frage, ob das Magazin „Mother Jones“ aus San Francisco rechtlich einwandfrei handelte, als es ein heimlich gefilmtes Video des damaligen Präsidentschaftsbewerbers auf seiner Homepage zeigte. In dem Film redete sich Romney ums Amt des US-Präsidenten, als er 47 Prozent der Amerikaner als „selbsternannte Opfer“ bezeichnete. „Es kommt darauf an, wo das Video aufgenommen wurde“, sagt ein Student und beschreibt damit einen wesentlichen Unterschied zwischen dem amerikanischen und dem deutschen Recht: Es kommt eigentlich immer auf kleinste Sachverhaltsdetails an. In Florida ginge ein Verfahren wohl anders aus als in Kalifornien. In einem kurzen Exkurs schwenkt Determann ins deutsche Recht, erzählt von den persönlichkeitsrechtlichen Ableitungen aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes und diskutiert mit seinen Studenten schließlich den für die Beurteilung des Sachanwaltsblatt karriere / 17

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portrait 1988 Abitur an der Goetheschule Wetzlar

1988 bis 1990 Banklehre, Deutsche Bank München

1990 Analyst bei der National Westminster Bank, London

1990 bis 1992 Jura-Studium in Passau, deutsches, französisches und englisches Recht, alle Scheine in vier Semestern

1994 Erstes Staatsexamen in Berlin

1994 bis 1999 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der FU Berlin

1994 bis 1998 Partner im Repetitorium Hemmer, Berlin und Brandenburg

1996 Promotion Freie Universität

1997 Zweites Staatsexamen in Berlin

1999 Habilitation, Freie Universität Berlin

1999 Umzug von Berlin nach San Francisco

2000 Zulassung in Kalifornien

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verhalts einschlägigen amerikanischen Fall. Er trägt, wie so oft im amerikanischen Recht, die Namen der Verfahrensgegner. Das Case Law orientiert sich an den Leitentscheidungen oberster Gerichte. Die Stimmung unter den Studenten ist konzentriert, sie folgen Determann aufmerksam, machen Notizen, reden wenig miteinander, wirken fokussiert. „Die jungen Leute erwarten viel von mir“, sagt Determann, „sie zahlen sehr viel für das Studium, viele von ihnen haben nach der Law School über 100.000 Dollar Schulden.“ Viele seien deswegen sehr motiviert, die Zeit an der Uni bestmöglich zu nutzen. „Wir haben ein Lehrer-Schüler-Verhältnis“, sagt Determann, „wer nicht in die Vorlesung kommen kann, entschuldigt sich bei mir per Mail.“ Und was der Professor aus Deutschland seinen Studenten als Hausaufgabe aufgibt, erledigen sie auch, die Artikel, die er ihnen nennt, kennen sie in der nächsten Vorlesung. „Die Juristenausbildung in den USA ist mit dem deutschen Weg zum Staatsexamen und der Vorbereitung aufs Richteramt kaum vergleichbar“, sagt Determann. „Als Anwalt ist man in den USA viel eher Berater und Manager, und auf diese Rolle muss ich meine Studenten vorbereiten.“ Deutschen Studenten rät er deshalb, auf das Auslandssemester in den USA zu verzichten. „Das amerikanische Recht müssen sie nicht lernen, lieber sollten sie schnell mit dem Studium fertig sein und dann als Praktikant, Referendar oder junger Anwalt in einer internationalen Kanzlei erste praktische Erfahrungen sammeln.“ Den LL.M. hält Determann „in der Regel für eine gute Erfahrung“, der Abschluss gehöre im titelvernarrten Deutschland inzwischen zum guten Ton. „In den USA brauchen Absolventen solche Grade nicht“, sagt er und erzählt, wie er 2000 Professor in San Francisco wurde, 2004 in Berkeley zu lehren begann und 2011 schließlich auch noch in Stanford. „Ich habe die Dekane angeschrieben“, sagt Determann, „und ihnen dargelegt, dass das IT-Recht gut in ihren Lehrplan passen würde. Dann stellt man sich vor und erzählt, wer man ist und was man macht. Niemand fragte nach meinem Doktortitel, keiner wusste, was eine Habilitation genau ist.“ Determann gefällt diese unakademische Haltung am vielleicht akademischsten Ort der Welt. Stanford ist die Uni mit den zufriedensten Studenten, auf einen Professor kommen nur eine Handvoll Studenten, nirgendwo ist die Jobgarantie im Anschluss größer. Und Silicon Valley, immer noch die Wiege weltweit erfolgreicher Geschäftsideen, liegt in der Nachbarschaft. „Man ist hier, was man kann“, sagt Determann, „das ist im Uni-Betrieb keine Selbstverständlichkeit.“ Dabei hätte er mit dem deutschen Teil seiner Karriere die akademischen Anforderungen an einen ordentlichen Professor erfüllt – auch wenn, wie er selbst mit einem Lachen sagt, „zu Beginn nicht viel dafür sprach.“ Als Abiturient in Wetzlar trug Determann die Haare lang und wollte Gitarrist werden. Ein Freund überredete ihn in einer durchzechten Nacht zu einer Lehre bei der Deutschen Bank in München, nach der er auf dem Sprung in den Beruf war, als ihm Kollegen bei der National Westminster Bank in London zu einem Studium rieten. Er schrieb sich in Passau für Rechtswissenschaften ein und bestand den großen BGB-Schein im dritten Semester. Jura und Determann, das waren fortan zwei, die sich gefunden hatten. Nach drei Jahren ist er mit dem Studium durch, sein Professor behält ihn zur Promotion am Lehrstuhl. Dann geht er ins Referendariat, lässt den Kontakt zur Uni nicht abreißen und habilitiert sich. Determann erzählt das als eine logische Folge selbstverständlicher Karriereschritte. „Ich habe immer nur so viel gemacht, wie ich gerade musste, in der Schule und im Studium“, sagt er, „das ist kein Ideal, im Nachhinein würde ich das anders machen, aber es hat funktioniert.“ Während einer Auslandsstation als Referendar lernt Determann die weltweit


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aktive Sozietät Baker & McKenzie kennen, in deren Büro in San Francisco er seine erste Stelle antritt. Bis heute arbeitet er dort, ist inzwischen zum Partner aufgestiegen. Die Hälfte seiner Zeit verbringt er in der Kanzlei im alten Hafenbezirk, die andere Hälfte am Ort des Geschehens, dem Herzen des Silicon Valleys. Baker & McKenzie unterhält in Palo Alto eines seiner wohl wichtigsten Büros. Dort haben jene ITUnternehmen ihren Sitz, deren Umgang mit Datenschutz, geistigem Eigentum und dem Verkauf ihrer Produkte und Dienstleistungen am Markt richtungsweisend für die ganze Branche wird. Auf unternehmensspezifische Fragen antwortet Determann nicht. Facebook, Yelp und Twitter sind Klienten, nein, mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Verschwiegenheit gehört zur Berufspflicht. In den 14 Jahren bei Baker & McKenzie hat sich Determann zum Technologieund Wirtschaftsrechtsexperten entwickelt, der Umgang mit Kundendaten ist eines seiner Spezialgebiete, auch der Schutz des geistigen Eigentums gehört dazu. Wann immer ein Unternehmen seine Produkte oder Erfindungen auf dem internationalen Markt vertreiben will, ist Determann gefragt. Facebook ist dafür nur der prominenteste Kunde, tausende andere stehen vor ähnlichen Problemen. Mit dem Cloud Computing und den geradezu explodierten Datenmengen geraten viele Unternehmen in Rechtsbereiche, die relativ neu und unerschlossen sind. Das Sicherheitsbedürfnis der Nutzer wächst, Datenschutz wird eine Art Bürgerrecht, dessen Durchsetzung die obersten Gerichte überwachen. Gehen Firmen zu lax mit dem Thema um, landen sie schnell vor Gericht oder auf den Titelseiten der Wirtschaftszeitungen. Von der Verunsicherung in diesem Bereich profitieren Experten wie Determann, der mit „Determann’s Field Guide to International Data Privacy Law Compliance“ Ende vergangenen Jahres überdies eine Art Bedienungsanleitung für international tätige Unternehmen herausgebracht hat, deren Geschäftsmodelle den Umgang mit Kundendaten beinhalten. „Compliance war früher kein allzu wichtiges Thema“, sagt

Rechtsanwalt Lothar Determann: „Als Anwalt ist man in den USA viel eher Berater und Manager, und auf diese Rolle muss ich meine Studenten vorbereiten.“

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portrait Publizieren gehört auch zum Anwaltsgeschäft.

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Determann, „inzwischen gehört sie zu unserem Kerngeschäft, erst recht, wenn die Expansion in fremde Länder bevorsteht.” Wenn ein amerikanisches Unternehmen etwa nach Deutschland expandiert, ist das ohne Expertenrat heute nicht mehr möglich. „Etwas vereinfacht lautet die Frage bei solchen Geschäften, was die deutsche von der amerikanischen Website unterscheiden muss“, sagt Determann. Wie streng ist der deutsche Datenschutz im Vergleich zum amerikanischen? Nach welchem System müssen die Betreiber solcher Websites ihre Nutzer über das Akzeptieren von Cookies informieren? Genügt dafür eine Checkbox – oder brauche ich ein Pop-Up-Window? Und welche Cookies sind überhaupt erlaubt? „Natürlich kann ich nicht über die datenschutzrechtlichen Eigenheiten jedes einzelnen Landes Bescheid wissen, in dem ein Unternehmen tätig sein möchte“, sagt Determann, „da profitieren wir von Baker & McKenzies Netzwerk.“ Über 4000 Anwälte sind in 71 Büros in 44 Ländern tätig. Gemessen an der Zahl der Anwälte ist Baker & McKenzie damit eine der größten Sozietäten der Welt. „Wenn ich etwas nicht weiß, rufe ich einen Kollegen an.“ Zu Determanns Job in San Francisco und Palo Alto gehört es, der Kanzlei neue Mandanten zu verschaffen. Deshalb veröffentlicht er viel, hält Vorträge an Orten, an denen ihn auch die Konkurrenz nicht überhören kann. „Das Unterrichten in Berkeley, Stanford und San Francisco hilft natürlich auch“, sagt er – fachlich muss er dafür frisch bleiben, aber die berühmten Namen nutzen auch. „Zumal viele CEOs an den Unis studiert haben.“ Obwohl man Determann auch nach 13 Jahren Kalifornien den deutschen Zungenschlag im Amerikanischen noch anmerkt, hat er wegen seiner Herkunft nie Widerstände erfahren, im Gegenteil. „Die Amerikaner im Silicon Valley unterscheiden nicht, ob Du Landsmann, Chinese, Inder oder eben Deutscher bist“, sagt er. „Die Region steht auch deshalb technologisch an der Spitze, weil jeder, der hier ankommt, vorurteilsfrei angenommen wird, wenn er etwas leisten will.“ Akzent oder die eine oder andere fehlende Vokabel fallen nicht weiter auf. Auch Deutsche zählen zu Determanns Mandanten, „die habe ich aber nicht, weil ich Deutscher bin“, sagt er, „sondern trotzdem. Meine Landsleute neigen nicht zum Kungeln.“ Einmal im Jahr reist Determann nach Berlin, um eine Lehrveranstaltung an der Freien Universität zum Internet-Recht abzuhalten, den Rest des Seminars können die Studenten im Internet verfolgen, ihre Arbeiten reichen sie per E-Mail ein. Auf diese Art betreut Determann sogar noch drei deutsche Doktoranden. „Physische Anwesenheit wird in meiner Disziplin immer weniger wichtig“, sagt er. Seine Familie in Deutschland mag das manchmal anders sehen, Determann weiß das. „Ich bin – seit ich 18 bin – immer weg gewesen“, sagt er, „meine Eltern kennen es nicht anders und haben mich immer ermutigt, das zu tun, was ich mir vorstellte.“ Zwei oder drei Mal im Jahr besuchen sie Sohn und Enkel in San Francisco, mindestens einmal im Jahr reist Determann in die alte Heimat. Dann treffen sich Freunde und Familie in einem Haus in Tirol, eineinhalb Stunden von München entfernt, zum Bergwandern. „Ich habe ein intensiveres Verhältnis mit meinen Eltern über die Distanz als manche meiner Freunde, die in der gleichen Stadt wohnen.“ Wegziehen kommt zumindest in den nächsten Jahren sowieso nicht in Frage. Determanns Kinder haben eine amerikanische Mutter und um San Francisco herum zeigt sich Kalifornien von seiner besten Seite. Ohne die Skiausflüge im Winter und die Sommertouren an den Lake Tahoe will sich Determann den Alltag gar nicht mehr vorstellen, und trotzdem – ganz will er die Verbindung nicht kappen. „Vielleicht machen mir es meine Kinder eines Tages nach und wandern aus“, sagt Determann, „nach Deutschland“.


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Ehrgeiz

Ehre, wem Ehre gebührt. Nur nicht zu geizig sein, schon gar nicht im Team.

Ernüchterung

Motivation

Lehne ich entschieden ab.

Jeder Mitarbeiter, Student, Mandant oder Widersacher ist anders motiviert. Manchen geht es hauptsächlich ums Geld, anderen um soziales Ansehen, berufliche Sicherheit, Selbstverwirklichung. Wieder andere streiten ums Prinzip. Ich bemühe mich, die jeweilige Motivation zu verstehen und zu berücksichtigen. Mich selbst motiviert besonders die Freiheit als Professor und Freiberufler (auch in der Großkanzlei), meine Schwerpunkte selbst setzen zu können.

Genuss

Spiel

Jeden Tag. Schwarztee mit Milch zum Frühstück. Den Kindern beim Klavierüben helfen und sie dann in die Schule bringen. Der Sonnenaufgang über dem Silicon Valley, mittäglicher Nebel über der Golden Gate Bridge. Heimfahrt mit Sonnenuntergang am Pazifischen Ozean. Dann ein gutes Bier, am liebsten ein Pfungstädter Pils.

Erst die Arbeit.

Taktik

Über Rechts- und Sachfragen hinaus bespreche ich mit Mandanten oft unternehmerische Ziele und Möglichkeiten, zweitbeste Alternativen, Kosten-Nutzen-Verhältnisse, praktische Verfahrensweisen und wie man von A nach B kommen kann. Selten kommen amerikanische Mandanten und fragen: Wie ist die Rechtslage? Eher üblich sind Fragen wie: Was ist zu tun? Wie lässt sich das Problem lösen? anwaltsblatt karriere / 21


{Vergaberecht}

Norden Ø 55.000 Euro (40.000 bis 70.000)

Hamburg

Berlin

Westen Ø 58.000 Euro (40.000 bis 65.000)

Osten Ø 40.000 Euro (35.000 bis 45.000)

Düsseldorf Köln Frankfurt

Stuttgart

München

Süden Anwaltshauptstädte

Ø 48.000 Euro (40.000 bis 68.000)

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 70.000 Euro (50.000 bis 85.000) +

Die besten Gehälter im Immobilienrecht werden von Vergaberechtlern gezahlt. Doch wer hier anfängt, muss auch entsprechende Kenntnisse und Qualifikationen vorweisen können. Die Ansprüche der vergaberechtlich ausgerichteten Kanzleien stehen denen der Großkanzleien meist in nichts nach – gleiches gilt aber auch für die Gehälter. Um mit den Großkanzleien um die bestausgebildetsten Bewerber konkurrieren zu können, wurden die Einstiegsgehälter im Vergaberecht in den letzten fünf Jahren weiter angehoben. Dies wird besonders in den Anwaltshauptstädten deutlich. Da das Vergaberecht während der universitären Ausbildung jedoch kaum behandelt wird, ist der direkte Einstieg schwierig und erfolgt oft erst über die Arbeit im Baurecht oder im öffentlichen Planungsrecht.


Gehälter- und Einstellungsreport Rund um die Immobilie: Vergaberecht, Baurecht, Mietrecht und Planungsrecht – was Kanzleien jeder Größe bieten Text: Nora Zunker, Deutscher Anwaltverein, Berlin Mitarbeit: Lisa Gut, Deutscher Anwaltverein, Berlin Es beginnt mit der Frage, wo ein neues Gebäude errichtet werden darf und ist mit einem Streit über die Betriebskostenabrechnung des letzten Mieters noch längst nicht am Ende: Das Immobilienrecht bietet eine ganze Bandbreite an rechtlichen Fragen – und an Kanzleien, die nach junger anwaltlicher Unterstützung suchen, um diese zu beantworten. Was für einen Berufseinsteiger dabei herausspringt, richtet sich ganz danach, für wen er arbeitet. Für welchen Mandantenkreis? Oder in welcher Kanzlei? Mehr als 100.000 Euro als Associate für den immobilienrechtlichen Bereich in einer Großkanzlei sind ebenso möglich wie 35.000 Euro für mietrechtliche Beratung in Düsseldorf – oder 70.000 Euro bei vergaberechtlicher Spezialisierung auf die öffentliche Hand in einem 9-Personenteam in einer norddeutschen Kleinstadt.

Doch welche Voraussetzungen verschaffen dem Bewerber den Zuschlag für die gewünschte Stelle? Sie sind heute so verschieden wie die späteren Tätigkeitsgebiete selbst. Für die jungen Anwälte heißt das konkret: Die Entscheidung für die spätere Spezialisierung sollte so früh wie möglich fallen, ein bloßes Interesse am Immobilienrecht reicht jedenfalls nicht aus. Die Faktoren für eine erfolgreiche Bewerbung werden von Umfrage zu Umfrage vielfältiger. Bewerber müssen sympathisch sein, ein gepflegtes Äußeres haben, sich gut verkaufen können – sind die formalen Kriterien unwichtig geworden? Nein, im Gegenteil: In fast allen Großkanzleien sind zwei Prädikatsexamen Voraussetzung und Promotion oder LL.M. zumindest wünschenswert. Doch auch 50 Prozent der kleinen und mittelständischen Kanzleien im Bau- und Vergaberecht halten zwei mindestens vollbefriedigende Examina für wichtig oder sehr wichtig. Persönlichkeit, soziale Kompetenz und Einsatzbereitschaft sind also nicht alternativ, sondern sollten vom Bewerber zusätzlich zu sicheren juristischen Kenntnissen vorgewiesen werden können. Wenn der motivierte Bewerber sich dann noch als teamfähig erweist und zu den Mandanten passt, steht einem erfolgreichen Berufseinstieg nichts mehr im Wege. Denn: „Wenn die Fähigkeiten da sind und vor allem das Wollen, dann ist alles machbar“, so denken viele Anwälte. Intelligenz ist wieder sexy

„Gute Noten im Abitur und Examen zeigen, dass der Bewerber intelligent ist und sich einsetzt“, heißt es aus einer mittelständischen Berliner Kanzlei, welche zu den

Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Welche Veränderungen auf dem Anwaltsmarkt sind nach fünf Jahren bei Einstellungschancen und Gehältern für junge Anwälte zu verzeichnen? Im dreizehnten Einstellungsund Gehälterreport geht es um das Vergaberecht, das Baurecht, das Mietrecht und Rechtsfragen rund um die Immobilie. Wo wird Nachwuchs gesucht? Wer lockt mit hohen Gehältern? Welche Voraussetzungen muss ein Bewerber mitbringen? Was erwartet die jungen Anwältinnen und Anwälte beim Einstieg in eine Kanzlei?

Die Einstellungs- und Gehälterreports Sommersemester 2007 / Sommersemester 2012 Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheber- und Medienrecht Wintersemester 2007/08 / Wintersemester 2012/13 Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht Sommersemester 2008 Immobilienrecht (mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht) Wintersemester 2008/09 Regionale Topkanzleien, Bank- und Kapitalmarktrecht und Strafrecht Sommersemester 2009 Syndikusanwälte und IT-Recht Wintersemester 2009/10 Steuerrecht, Erbrecht und Sozialrecht Sommersemester 2010 Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Agrarrecht Wintersemester 2010/11 Versicherungsrecht, Kartellrecht, Sportrecht Sommersemester 2011 Handels- und Gesellschaftsrecht, Transportund Speditionsrecht, Energierecht Wintersemester 2011/12 Zivilprozessrecht, Patentrecht, Ausländer- und Asylrecht sowie Litigation in Großkanzleien

Alle Reports sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de.

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über 80 Prozent im Vergaberecht gehört, denen zumindest ein Prädikatsexamen wichtig, wenn nicht sogar sehr wichtig ist. So wichtig, dass die Hälfte der befragten Der Einstellungs- und Gehälterreport von Kanzleien im Vergaberecht hierfür und ebenso für einen Doktortitel auch ein höheAnwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht res Einstiegsgehalt zahlen würden – und wohl auch müssen, um mit den Angeboten auf einer Umfrage bei mittelständischen der Großkanzleien konkurrieren zu können. Der Begriff der Intelligenz bedeutet Kanzleien und Großkanzleien sowie Recherfür diese Kanzleien aber mehr: Anwälte erwarten von den Bewerbern eine gute chen der Redaktion. Insgesamt wurden mehr Allgemeinbildung, politisches Gespür, Verständnis für haushaltswirtschaftliche als 200 mittelständische und 30 GroßkanzZusammenhänge und eine unternehmerische Denkweise. leien befragt. Die Resonanz war bei der Umfrage im Sommersemester 2013 gut. Im Baurecht steht hingegen für 44 Prozent der Kanzleien ein abgeschlossener Auffällig war, dass Auskünfte oft erst nach Fachanwaltslehrgang – den es für das relativ junge Gebiet des Vergaberechts bisher gezielten Rückfragen zur Verwendung der nicht gibt – hoch im Kurs. Fehlt dieser, wird zumindest die Bereitschaft ihn zu abAngaben erteilt wurden – ein Zeichen dafür, solvieren erwartet. Fast ebenso gern gesehen ist technisches Verständnis. Für den dass auch die Anwaltschaft ein waches Auge Umgang mit den Mandanten sind Selbstsicherheit und Durchsetzungsvermögen auf den Schutz ihrer Daten hat. Anschließend fielen die Antworten dann umso offener aus. erwünscht. Anders im Mietrecht: Hier ist Menschenkenntnis das A und O. Diese Besonders im Vergaberecht wurden umfangist besonders für die Mandatsakquise erforderlich, denn das Mietrecht erreicht im reiche Auskünfte zu EinstellungsvoraussetImmobilienrecht das breiteste Spektrum an potentiellen Mandanten – und gerade zungen und Gehaltsbestandteilen erteilt. Ein Verbraucherkanzleien wollen über das Mietrecht auch Mandanten für andere RechtsZeichen dafür, dass nicht nur Bewerber, songebiete gewinnen. Dafür sind heutzutage sichere Deutschkenntnisse allein nicht dern auch Kanzleien von mehr Transparenz mehr ausreichend: 77 Prozent der mietrechtlichen Kanzleien halten Fremdsprachenauf dem Markt profitieren. Gleiches gilt für die internationalen Sozietäten und Großkanzkenntnisse für wichtig. Im Bau- und Vergaberecht gilt dies für immerhin 64 Prozent. leien, die sich wie immer offen zeigten. Damit haben Fremdsprachenkenntnisse im Immobilienrecht einen deutlich höheDie Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. ren Stellenwert als beispielsweise im Medizin- oder Familienrecht – und auch als noch Mit mittelständischen Kanzleien wurden fünfvor fünf Jahren. Dass die sprachlichen Fähigkeiten durch einen Auslandsaufenthalt zehnminütige Telefoninterviews geführt. Gebelegt werden, wünschen sich nur 17 Prozent der Kanzleien – und ein höheres Gehalt sprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über einen örtlichen Anwaltbringt dies höchstens noch im Vergaberecht. Auffällig: Gerade einmal 3 Prozent aller verein Mitglied im Deutschen Anwaltverein kleinen und mittelständischen Kanzleien finden einen LL.M. interessant – in den oder zusätzlich noch Mitglied einer ArbeitsgeGroßkanzleien ist der englische Titel hingegen ein wichtiger Nachweis für verhandmeinschaft des DAV sind (bei diesem Report lungssicheres Englisch und wird inzwischen als Qualifikation dem Doktortitel vorge„Baurecht und Immobilienrecht“ sowie „Mietzogen. Letzterer ist für die Hälfte der baurechtlichen und gut ein Drittel der restlichen recht und Immobilien“). Es wurden nur Anwälte immobilienrechtlichen mittelständischen Kanzleien wichtig und schlägt sich in 50 Probefragt, die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Die Ergebnisse der Umfrage zent der Vergaberechtskanzleien auch auf das Gehalt nieder. Der Grund: Das Vergabewurden wieder durch Recherchen der Redakrecht findet kaum Beachtung in der juristischen Ausbildung, so dass die vorherige tion bei Anwältinnen und Anwälten überprüft, Beschäftigung mit einem vergaberechtlichen Thema einen hohen Stellenwert hat. die in örtlichen Anwaltvereinen, in den LandesDaher ist es auch nicht verwunderlich, dass die Hälfte der Kanzleien im Vergaberecht, verbänden, den Arbeitsgemeinschaften oder aber auch im Baurecht, Wert auf einschlägige Referendariatsstationen legt – im Mietim Vorstand des Deutschen Anwaltvereins ehrenamtlich aktiv sind. recht sind es nur 20 Prozent. Im Immobilienrecht führten die Kanzleien öfter als in den meisten anderen Rechtsgebieten an, dass sie vor allem daran interessiert Der Reiz am Vergaberecht? „Es ist die Schnittstelle zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht, und es hat einen europarechtlichen Bezug.“ „Wer im Studium Völker- und seien, ehemalige Referendare zu überEuroparecht interessant fand, hat hier die seltene Möglichkeit, sein Verständnis von den nehmen. Wer also nicht an einer Stelle Grundfreiheiten und der Normhierarchie praktisch anzuwenden.“ in einer der internationalen Topkanzleien sondern an einer kleinen oder Anwaltliche Arbeit im Vergaberecht? „Man kommt mit so vielen verschiedenen mittelständischen Sozietät interessiert inhaltlichen Fachgebieten in Berührung.“ „Das sind schnelle Verfahren und wirtschaftliche ist, sollte langfristig planen und die ReSachverhalte. Man hat viel Gestaltungsspielraum, weil man früh im Verfahren hinzugezogen wird.“ ferendariatsstation sorgfältig auswählen. Denn nicht der Schein eines auffälligen Vergaberecht für Berufsanfänger? „Es wird in der Ausbildung kaum beachtet, es Lebenslaufes ist hier von Bedeutung, fehlen die entsprechenden Kenntnisse.“ „Noch ist es überschaubar, Vergaberecht gibt es sondern das Sein – das am Immobilienja erst seit ein paar Jahren, es ist noch im Fluss.“ recht ernsthaft interessiert Sein. Die dreizehnte Umfrage: Mehr als 200 Kanzleien

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{Baurecht} Norden Ø 43.000 Euro (31.000 bis 47.000)

+

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

Ø 50.000 Euro (33.000 bis 60.000)

Ø 39.000 Euro (30.000 bis 40.000) Stuttgart

– München

Die Bandbreite der im Baurecht gezahlten Gehälter ist groß. Im Westen kann ein junger Anwalt in einer mittelständischen Kanzlei bis zu 60.000 Euro verdienen, muss sich in Berlin aber auch schon mal mit der Hälfte begnügen. Diese breite Spanne hat sich seit dem Einstellungs- und Gehälterreport 2008 nicht geändert. Allerdings hat sich der Schwerpunkt der besser zahlenden Kanzleien vom Süden in den Westen verlagert. Die Spitzengehälter in den Anwaltshauptstädten sind zurückgegangen, ein Zeichen dafür, dass hier keine Konkurrenz zu Großkanzleien besteht. Die schwerpunktmäßige Tätigkeit im privaten oder gewerblichen Baurecht spielt beim Gehalt keine Rolle, vielmehr wirkt sich eine Spezialisierung der Kanzlei positiv auf den Verdienst aus.

Anwaltshauptstädte Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 50.000 Euro (30.000 bis 60.000)

Süden Ø 43.000 Euro (31.000 bis 50.000)

{Mietrecht} Norden +

Ø 39.000 Euro (30.000 bis 45.000)

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

Ø 42.000 Euro (33.000 bis 50.000)

Ø 33.000 Euro (24.000 bis 42.000) Stuttgart

München

Ein Dach über dem Kopf braucht man immer, sei es nun als Wohnung oder für die Arbeit. Das Mietrecht sichert ein Grundbedürfnis – überall. In kaum einem anderen Rechtsgebiet sind die Gehälter in Deutschland so homogen verteilt wie hier. Selbst in den Anwaltshauptstädten wird nicht besser gezahlt. Allein im Osten gibt es etwas weniger zu verdienen, und das hat sich in den vergangenen fünf Jahren nicht gebessert. Da die jungen Anwältinnen und Anwälte besonders in der ersten Berufszeit Kleinstmandate – wie Streitigkeiten um Betriebskosten – erwarten, bewegen sich die Einstiegsgehälter in einer vergleichsweise schmalen Spanne. Mehr können Kanzleien zahlen, die im Bereich des Wohnungseigentumsrechts stark sind. Spitzengehälter erreicht man hier nur in Kombination mit dem Bau- oder Vergaberecht.

Anwaltshauptstädte Süden Ø 41.000 Euro (30.500 bis 45.000)

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 41.000 Euro (30.000 bis 48.000)


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Bitte, bleiben Sie doch!

Auch wenn die Anforderungen an junge Anwälte im Immobilienbereich hoch sind, sollten sich Bewerber keinesfalls entmutigen lassen. Zwar ist die Hälfte der vergaberechtlichen Kanzleien an Kandidaten mit nur ausreichenden Examen nicht interessiert, jedoch haben auf der anderen Seite 80 Prozent der Der Reiz am Baurecht? „Es bietet spannende rechtliche Mietrechtler kein Problem damit. Eine Bewerbung kann sich Fragen, direkten Mandantenkontakt und hochkarätige Gegner.“ lohnen: Die kleinen und mittelständischen Kanzleien im „Im Bereich des Bauplanungsrechts hat man die Möglichkeit zu Immobilienrecht suchen Verstärkung. Für 2013 sind 64 Progestalten – auch über den Bauplatz hinaus.“ zent der vergaberechtlichen Kanzleien, die Hälfte der bauAnwaltliche Arbeit im Baurecht? „Baurecht ist interdisziplirechtlichen Kanzleien und ein Viertel der im Mietrecht tätigen när. Die Sachverhalte sind auch technisch und gehen über das an Nachwuchs interessiert. Hierbei ist jeweils gut die Hälfte rein Juristische hinaus.“ „Da kann man das Rechtliche mit dem der Neueinstellungen für Mitarbeiter im immobilienrechtPraktischen verbinden.“ lichen Bereich vorgesehen. Ein Stuttgarter Mietrechtsanwalt erläutert: „Bei 24 Millionen Mietwohnungen in Deutschland Baurecht für Berufsanfänger? „Ist schwierig, weil ein Übergibt es immer ordentlich Streitpotential.“ Das bietet gute Ausblick notwendig ist und es über das rein Juristische hinausgeht.“ „Es stellt hohe Anforderungen, aber man kann auch sehr viel lernen.“ sichten für Anwälte – denn in den vergangenen beiden Jahren stellten nur etwa 25 Prozent der Kanzleien ein. Und suchen die Kanzleien auch die langfristige Bindung in Form der Partnerschaft? „Natürlich!“ Mehr als 90 Prozent der Sozietäten im Bau- und Vergaberecht arbeiten auf eine Partnerschaft hin. Grund für die langfristige Planung: „Diese Rechtsgebiete sind krisensicher und die öffentliche Hand stellt einen zahlungsfähigen Mandanten dar.“ Im Baurecht erreichen junge Anwälte die Partnerschaft innerhalb von fünf bis acht Jahren, im Vergaberecht geht es etwas schneller. Im Mietrecht sind nur 72 Prozent der Kanzleien auf der Suche nach Partnern, allerdings ist dann die Partnerschaft in mehreren Kanzleien schon innerhalb von zwei Jahren möglich, da durch die „lebensnahen Sachverhalte“ zumeist eine schnelle Einarbeitung in die Problematiken erfolgt. „Als UniversitätsDer Reiz am Mietrecht? „Das ist das pralle Leben! Verschiedenste Leute treffen aufeinander, das ist Psychologie abgänger braucht man im Vergaberecht jemanden, der einen und Jura!“ „Es geht um existentielle Bedürfnisse der Menschen.“ begleitet. Man muss sich schnell Neues aneignen, das Rechtsgebiet ist ja noch im Fluss“, begründet eine Rechtsanwältin Anwaltliche Arbeit im Mietrecht? „Es enthält viel Rechtden Gegensatz. sprechung, es ist zwar viel Arbeit, aber dafür vorstellbar und man Und wie steht es um die Vereinbarkeit von Familie und Bekann auch kleinen Mietern helfen.“ „Die Fälle lassen sich oft auch außergerichtlich lösen oder dauern nicht lange, man sieht ruf in den kleinen und mittelständischen Kanzleien? Nur rund dementsprechend viele Fälle – man sieht viele Variationen von 21 Prozent der in Sozietäten tätigen Mitglieder der ArbeitsgeRecht. Und man kommt auch mal raus beim Ortstermin.“ meinschaft Baurecht sind Anwältinnen. Im Mietrecht sind es sogar nur halb so viele. Um Kolleginnen nicht vor die Wahl Mietrecht für Berufsanfänger? „Man kann sich schnell zwischen der Rolle als Mutter oder Anwältin zu stellen, führen hineinfinden und kommt leicht an Fälle.“ „Es geht mehr in die derzeit viele Kanzleien auf dem Anwaltsmarkt Teilzeitmodelle Tiefe als man anfänglich denkt. Man muss sich gut in die Rechtsprechung einarbeiten.“ auf Partnerebene ein. Besonders im Vergaberecht wird dieser Trend deutlich. Schon 61 Prozent der Kanzleien haben feste Teilzeitmodelle, weitere 11 Prozent würden diese gegebenenfalls für den Einzelfall einrichten. Im Baurecht sind bereits 57 Prozent der Kanzleien auf diesen Fall eingestellt, im Mietrecht sind es bisher erst ein Viertel der Kanzleien, weitere 22 Prozent könnten sich Teilzeitmodelle aber für die Zukunft vorstellen. Keine Frage: Die Kanzleien bewegen sich bei Teilzeitmodellen. Auch das ist ein Zeichen dafür, dass sie wirklich jungen Anwältinnen und jungen Anwälten eine Chance geben wollen – wenn sie denn die Bereitschaft haben, sich in ein komplexes, nicht nur juristisch geprägtes Rechtsgebiet einzuarbeiten. // 26 / anwaltsblatt karriere



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€ Was bieten Großkanzleien im Immobilienrecht Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Immobilienrecht angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Immobilienrecht ?

Allen & Overy LLP

Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg

Laufende Mandatsbetreuung sowie insbesondere M&A mit immobilienrechtlichem Bezug (Portfolio Akquisitionen, Wohn- und Gewerbeimmobilien, Einzelhandel, Industrie, Restrukturierungen), Mietrecht, (Erneuerbare) Energien, Öffentliches Recht mit Immobilienbezug, Asset Management, Finanzierungen und dingliche Sicherheiten

Ashurst

Frankfurt a.M., München

Immobilientransaktionen; Immobilienentwicklungen; Restrukturierung; Vermietung und Verpachtung; Asset Management; Immobilienfinanzierung; Immobilienfonds; Immobilien-Joint-Ventures

Baker & McKenzie

Berlin, Düsseldorf, München

Erwerb von Immobilien und Immobilienportfolien; Vermietung und Verpachtung von Immobilien; gesellschaftliche und steuerrechtliche Strukturierung von Immobilienportfolien und -transaktionen, Beratung bei der Finanzierung von Immobilientransaktionen sowie beim -leasing; baubegleitende Beratung und Anlagenbauverträge; öffentliches Recht rund um die Immobilie und Industrieanlage (Bau- und Planungs-, Anlagengenehmigungs-, Umwelt-, Vergaberecht); verwaltungs- und zivilrechtliche Streitigkeiten, Schiedsverfahren und alternative Streitbeilegung rund um die Immobilie; Strukturierung von Hoteltransaktionen und -investments; rechtliche Begleitung bei Umbau, Errichtung und Renovierung von Hotels

Beiten Burkhardt

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., München

Sämtliche Phasen der Immobilienbewirtschaftung und bei Infrastrukturvorhaben: von der Finanzierung über den Grundstückserwerb und die Projektentwicklung bis hin zur Vermietung und zum Verkauf, innovative Formen des Immobilienvertriebs und -handels und Gestaltung in- und ausländischer Immobilienfonds

Bird & Bird

Frankfurt a.M., Hamburg

Transaktionen mit Spezialimmobilien wie Rechenzentren, „Energieimmobilien“, Hotels; städtische Projektentwicklungen, Immobilienfinanzierung; Vertretung von Immobiliennutzern

Clifford Chance

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Immobilientransaktionen; Immobilienfinanzierung; Infrastrukturprojekte und Privatisierung Outsourcing, Restrukturierung oder Management von Immobilienbeständen und Portfolios Bauplanungsrecht, Bauvertragsrecht; Gewerbliche Mietverträge, Facility-Management-Verträge Projektentwicklung und -vermarktung Umweltrecht, z.B. Altlastensanierung und Umweltmanagementkonzepte; Vergaberecht

CMS Hasche Sigle

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, Leipzig, München, Stuttgart

Immobilien-Projektentwicklung, große Bau- und Infrastrukturvorhaben, Immobilientransaktionen, Immobilien Asset Management

DLA Piper UK LLP

Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München

Immobilientransaktionen, Projektentwicklung, Immobilienfinanzierung, Fondsstrukturierung

Freshfields Bruckhaus Deringer

Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München

M&A im Immobilienbereich, Aufsetzen von komplexen Immobilienstrukturen, steuerliche Optimierung von Immobilienstrukturen, Immobilienfinanzierung und -restrukturierung, Immobilien-Projektentwicklung

Gleiss Lutz

Berlin, Frankfurt a.M., Stuttgart

Immobilientransaktionen, Projektentwicklungen, Betreuung großer Anlagenbauprojekte, Strukturierung und Betreuung von Vergabeverfahren im Immobilienbereich

Görg Rechtsanwälte

Berlin, Essen, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln München

Transaktionen (Asset und Share Deal) inkl. Due Diligence, Immobilienfinanzierung, gewerbliches Miet- und Pachtrecht, Projektentwicklung, Baurecht/Anlagenbaurecht, Architekten- und Ingenieursrecht, Spezialimmobilien, Notariat, Restrukturierung von Immobilieninvestments

Graf von Westphalen

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München

Immobilienprojektentwicklungen, Immobilientransaktionen und Immobilienfinanzierung, Facility Management und gewerbliches Mietrecht

GSK Stockmann + Kollegen

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Heidelberg, München, Stuttgart

Immobilienrecht erstreckt sich auf alle Bereiche der Immobilienwirtschaft, d.h. Transaktionen, Bau, Projektentwicklung, Vergabe, Finanzierung, Steuern, Miete, gesellschaftsrechtliche Strukturierung, Fondsprospekte, staatliche Regulierung, Bauplanungsrecht, etc.

28 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Immobilienrecht mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Immobilienrecht in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Immobilienrecht 2013 geplant ?

Neueinstellungen 2012

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

ja

wünschenswert (aber nicht Voraussetzung)

Wünschenswert sind sehr gute Englischkenntnisse sowie Interesse an und Affinität zu breitgefächerten immobilien- und finanzierungsrechtlichen Fragestellungen in einem internationalen Umfeld; außerdem sind ein Fachanwaltskurs und/oder eine Berufsausbildung gern gesehene Zusatzqualifiktionen (jedoch keine Voraussetzung).

105.000 Euro brutto pro Jahr

4

4

von Vorteil, aber nicht zwingend

von Vorteil, aber nicht zwingend

sehr gute Englischkenntnisse, Interesse für Wirtschafts- und Immobilienrecht, spezielle immobilienrechtliche Kenntnisse von Vorteil, aber nicht Voraussetzung

93.500 Euro plus Bonus (max. 10% vom Grundgehalt)

3

2

ja

wünschenswert

k. A.

105.000 Euro

1 bis 2

2

ja

sind wünschenswert, jedoch keine Bedingung

Einschlägige Erfahrung im Immobilienrecht ist wünschenswert, bzw. das Interesse an diesem Rechtsgebiet muss deutlich erkennbar sein. Sehr gute Englischkenntnisse und Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen.

75.000 bis 85.000 Euro + evtl. Bonus von max. 15.000 Euro

Nach Bedarf

3

wünschenswert (oder Dr. oder LL.M.)

wünschenswert, falls nicht zwei vollbefriedigende Examina

Unabdingbare Voraussetzung ist der Wunsch und die Fähigkeit, international zu arbeiten, insbesondere in der englischen Sprache.

bis zu 95.000 Euro

2 bis 3

3

ja

beides wünschenswert, jedoch nicht Bedingung

hervorragende Englischkenntnisse, Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen

100.000 Euro p.a., Bonus: k. A.

k. A.

2

ja, als Indiz für erstklassiges fachliches Können

sehr willkommene Zusatzqualifikation, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse, Teamfähigkeit, unternehmerisches Denken

80.000 Euro bis 100.000 Euro

12

10 bis 15

Voraussetzung

gern gesehen, aber keine zwingende Voraussetzung

k. A.

85.000 Euro bis 100.000 Euro (je nach Qualifikation) plus Bonus (leistungsabhängig)

k. A.

k. A.

ja

gern gesehen, aber keine Bedingung

gute Englischkenntnisse

100.000 Euro plus Bonus

Wir haben immer Bedarf an guten Absolventen.

k. A.

ja

keine Voraussetzung für den Berufseinstieg

sehr gute Englischkenntnisse

90.000 Euro bis 100.000 Euro (keine Boni)

5 bis 7

6

ja

von Vorteil

gute Englischkenntnisse

80.000 Euro (plus Bonus)

min. 5

7 (davon 1 Wechsel intern)

ja

sofern nur ein Examen > 8 Punkte

sehr gute Englischkenntisse

je nach Standort 70.000 bis 75.000 Euro, bei besonderen Qualifikationen zzgl. max. 5.000 Euro, d.h. insg. max. 80.000 Euro

4 bis 6

4

ja

vorteilhaft, aber keine Einstellungsvoraussetzung

gute Englischkenntnisse, wirtschaftliches Verständnis

bis 80.000 Euro p.a. je nach Qualfiikation zzgl. freiwilligem Bonus

ca. 5

ca. 7

anwaltsblatt karriere / 29


report

€ Was bieten Großkanzleien im Immobilienrecht Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Immobilienrecht angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Immobilienrecht ?

Hengeler Mueller

schwerpunktmäßig in Berlin, Frankfurt a.M.

Verkauf, Erwerb und (Re-)Finanzierung großvolumiger Immobilienportfolien oder herausgehobener Einzelimmobilien bzw. Entwicklungsprojekte; Verkäufer- bzw. Käuferberatung in komplexen Asset oder Share Transaktionen; Vertretung der öffentlichen Hand und Finanzinvestoren bei Immobilientransaktionen

Hogan Lovells International LLP

Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München

Gewerbliches Mietrecht; Maklerrecht; Recht des Property-, Asset- und Facility Managements; Real Estate M&A; Real Estate Outsourcing; Non-Performing Properties; Real Estate Investment Banking; Strukturierung geschlossener und offener Immobilienfonds (Investmentrecht, Steuerrecht); Spezialimmobilien (Einkaufszentren, Logistik-Immobilien, Hotels, MultiplexKinos, Infrastruktur-Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, Gesundheits- und Pflegeimmobilien usw.); Immobilienbezogene Prozessführung und außergerichtliche Konfliktlösung inkl. Mediation, Schiedsverfahren

Heuking Kühn Lüer Wojtek

Berlin, Chemnitz, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München

Die umfassende immobilienrechtliche Beratung bei Heuking Kühn Lüer Wojtek beinhaltet u. a. Architektenrecht, (öffentliches) Baurecht, Bauprozessrecht, Kaufrecht, Leasingrecht, Mietrecht und Vergaberecht.

Latham & Watkins LLP

Hamburg

Transaktionsberatung (asset und share deal), insbesondere im Bereich Retail und Office, Real Estate Private Equity, Finanzierung, Restrukturierung, öffentliches und privates Baurecht, Immobiliensteuerrecht

Linklaters LLP

Frankfurt a.M.

Cross Border Transaktionen, Erwerb und Veräußerung notleidender Portfolien, komplexe Restrukturierung (debt/equity), Vermietung und Development, steuergetriebene Investments

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, Stuttgart

Begleitung von Immobilientransaktionen auf Käufer-, Verkäufer- und Finanzierungsseite; privates und öffentliches Baurecht, besonderer Schwerpunkt in der baubegleitenden Rechtsberatung, von Infrastruktur- und Großbauvorhaben inkl. Claim Management; Architektenrecht

Mayer Brown LLP

Düsseldorf, Frankfurt a.M.

Immobilientransaktionen (Asset und Share Deals mit Schwerpunkt auf Crossborder Transaktionen), Immobilien Joint Ventures, Immobilienfinanzierungen, Asset Management, Immobiliennotariat, Anlagenbau

NOERR LLP

Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Real Estate Investments, Planung und Projektentwicklung, Internationaler Kraftwerks- und Anlagenbau, Gewerbliches Mietrecht

Norton Rose

Frankfurt a.M., Hamburg, München

Immobilientransaktionen, Planungsrecht, Bau- und Anlagenrecht, Umweltrecht, gewerbliches Mietrecht

Orrick Hölters & Elsing

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Transaktionen (großflächige Gewerbeimmobilien, Business Parks, Einkaufszentren, internationale Entwicklungsvorhaben), Finanzierung, Joint Ventures, Projektentwicklung, Portfolio-Transaktionen, Asset Management

Oppenhoff & Partner

k. A.

Portfolioverkäufe und -käufe, Strukturierung von Portfolios, Sale-and-Lease-Back, Auslagerung von Immobilienbeständen, Management gewerblicher Immobilienprojekte

P+P Pöllath + Partners

Berlin, München

Immobilientransaktionen, Projektentwicklungen, Joint Ventures

Redeker Sellner Dahs

Berlin, Bonn, Leipzig

Bau- und Immobilienrecht, Anlagenbau, Architekten-, Ingenieur- und Projektsteuerungsrecht, Bauvertragsrecht, Schiedsgerichtsverfahren, immobilienrechtliche Komplementärbereiche (Erwerb, Nutzung, Verwertung von Immobilien)

Shearman & Sterling

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Transaktionen, Finanzierung, Öffentliches Wirtschaftsrecht

Taylor Wessing

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München

Immobilientransaktionen; Asset- u. Facilitymanagement; Immobilienfinanzierung; Projektentwicklung; Privates Bau- u. Architektenrecht; Gewerbl. Mietrecht; Öffentl. Bau- u. Planungsrecht; Vergaberecht; Umweltrecht; Immobilienrechtliche Streitigkeiten

Weil, Gotshal & Manges LLP

Frankfurt a.M., München

k. A.

White & Case LLP

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg

Ja, die Schwerpunkte liegen im Bereich Restrukturierung, Immobilienentwicklung, Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen sowie gewerblichem Mietrecht.

30 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Immobilienrecht mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Immobilienrecht in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Immobilienrecht 2013 geplant ?

Neueinstellungen 2012

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

Unsere Bewerber/innen haben ihre juristischen Qualifikationen in der Regel durch Prädikatsexamina (mindestens 2 „vollbefriedigend“) nachgewiesen. Wir nehmen diese Voraussetzung ernst, aber betrachten den Lebenslauf stets als Ganzes.

Gern gesehen, aber nicht zwingend erforderlich. Wenn Associates am Beginn ihres Karrierewegs eine Promotion oder einen LL.M. einschieben möchten, unterstützen wir dieses Vorhaben.

Denjenigen unserer Associates, die noch keinen LL.M. im englischsprachigen Ausland erworben haben, bieten wir ein neun- bis zwölfmonatiges Secondment bei einer befreundeten ausländischen Kanzlei, bei Mandanten im Ausland oder in unserem Londoner Büro.

100.000 Euro (105.000 Euro für Associates mit LL.M.) Dies gilt für alle Fachbereiche.

Wir suchen ständig qualifizierte Berufseinsteiger in allen Fachbereichen. Erfahrungsgemäß stellen wir jährlich mindestens 40 bis 50 Associates ein.

ca. 40 bis 50 (alle Fachbereiche)

ja

gerne gesehen, aber keine Bedingung

gute Englischkenntnisse, Begeisterungsfähigkeit

90.000 bis 100.000 Euro p.a. plus möglichem Bonus

1 bis 2

1 bis 2

ja

wünschenswert, jedoch keine Bedingung

sehr gute Englischkenntnisse, unternehmerisches Denken, einschlägige Erfahrungen im Immobilienrecht wünschenswert

standortabhängig bis zu 85.000 Euro p.a. zzgl. Bonus

3 bis 5

4

ja

LL.M. wünschenswert

Teamfähigkeit, wirtschaftliches Grundverständnis

100.000 Euro plus leistungsabhängiger Bonus (unabhängig vom Fachbereich)

2

2

ja

keine Voraussetzung, aber wünschenswert

gute Englischkenntnisse, Interesse am Produkt Immobilie

100.000 Euro

bis zu 4

1

ja

wünschenswert

k. A.

k. A.

3 bis 5

5

ja

beides erwünscht, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse (bevorzugt im Ausland erworben), Teamfähigkeit und Bereitschaft zum Blick über den Tellerrand

100.000 Euro

1 bis 2

2

möglichst ja

wünschenswert, aber nicht Voraussetzung

englische Sprachkenntnisse

80.000 bis 95.000 Euro (Bonus ab 3. Berufsjahr)

3 bis 5

3

wünschenswert

eines von beiden wünschenswert; Präferenz LL.M.

gute Englischkenntnisse; weitere Sprachkenntnisse wünschenswert

bis 95.000 Euro p.a. (inkl. Bonus)

ca. 1 bis 2

keine

wünschenswert

k.A.

Auslandserfahung wird sehr gerne gesehen.

85.000 bis 95.000 Euro

15 bis 20

7

erwünscht

k. A.

k. A.

95.000 Euro

1

1

ja

k. A.

k. A.

90.000 Euro zzgl. bis zu 10.000 Euro Bonus (leistungsabhängig)

3

1

gern gesehen

gern gesehen, aber nicht zwingend erforderlich

k. A.

78.000 Euro

2 bis 3

3

ja

wünschenswert

k.A.

110.000 Euro

k. A.

k. A.

grundsätzlich ja

gerne

Anwaltspersönlichkeit und unternehmerisches Gespür

90.000 Euro p.a.

4

7

ja

gerne zusätzlich, aber keine Bedingung

sehr gute Englischkenntnisse

95.000 bis 105.000 Euro zzgl. Bonus je nach Qualifikation

1 bis 2

keine

ja

ist hilfreich

gute Englischkenntnisse

bis zu 100.000 Euro

voraussichtlich 2

3

anwaltsblatt karriere / 31


anwaltsstation

anwaltsstation I /

Rechtsanwaltskanzlei SKW Schwarz

In der Sprache des Handels Rechtsanwalt Oliver Korte

Text: Dr. Justus von Daniels Wer in Hamburg schon mal durch die Hafenanlagen von Wilhelmsburg oder Steinwerder gefahren ist, die unendlichen Kolonnen von LKW im Hafen gesehen hat oder die Lagerhallen von Großhändlern, deren Namen man nicht kennt, der weiß: das wirtschaftliche Herz der Hansestadt schlägt nach wie vor im Handel. Oliver Korte, Partner der Rechtsanwaltskanzlei SKW Schwarz, sitzt zwar in der Nähe der eleganten Binnenalster in Hamburgs Mitte, aber er ist mittendrin in den Abläufen des Warenumschlags. Handels- und Gesellschaftsrecht, da denken viele an Unternehmenskäufe, Zusammenschlüsse, Großkanzleien. Aber nicht in erster Linie an den Kaufmann aus dem Handelsgesetzbuch. Bei dem 40-jährigen Korte, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, ist es genau umgekehrt. Er ist Spezialist für Handels- und Vertriebsrecht in einer Kanzlei, die zu den großen Wirtschaftsrechtskanzleien in Deutschland gehört, die aber keine Großkanzlei ist. Seine Mandanten sind der deutsche Großhändler oder der Handelsvertreter; die Vertragspartner seiner Mandanten sind der Produzent in Übersee oder der Zulieferer in Finnland. Korte sorgt dafür, dass Waren vertragsgemäß ihren Weg von A nach B nehmen, oder auch mal zurück, etwa wenn sie mangelhaft sind. „Im Groß- und Außenhandel kennt man unseren Namen“, sagt der Kanzleipartner. SKW Schwarz ist das Ergebnis eines Kanzleizusammenschlusses. An fünf Standorten deckt die Kanzlei mit unterschiedlichen Schwerpunkten das Wirtschaftsrecht ab und hat mehr als 100 Anwälte. In Hamburg ist die Kanzlei, die bis vor drei Jahren noch Schlutius hieß, fest 32 / anwaltsblatt karriere

etabliert. Die Mandanten kommen seit 50 Jahren aus dem satten Stamm des Mittelstandes im Handel. Erfahrung, die sich auszahlt: „Gegner, die mit dem Vertriebsrecht nicht ganz so vertraut sind, sind meist leichte Beute. Denn vieles von dem, was rechtlich gilt, steht nicht im Gesetz. In unserem Bereich läuft viel über geübte Handelspraxis.“ Auch wenn er gelegentlich zum Schiedsgericht der Handelskammer oder zum Landgericht geht, ist Korte doch eher Berater. Er gestaltet Rahmenverträge, um die Lieferketten rechtlich abzusichern. „Mein Gebiet ist im Grunde das Kaufrecht des BGB, ergänzt durch das UN-Kaufrecht.“ Zunehmend kommen auch M&A-Tätigkeiten dazu: „Viele Unternehmensgründer übergeben gerade ihre Betriebe. Da wird es neue Zusammenschlüsse geben.“ In der Regel aber bewegt sich der Vertriebsrechtler in der Spannung zwischen dem klassischsten aller Privatrechtsgebiete und der internationalen Perspektive. So erleben es auch die Referendare wie Elina Berchtein. Korte betraute sie mit einem umfangreichen UN-Kaufrechtsfall, bei dem eine deutsche Herstellerin gegen einen spanischen Zulieferer vorgehen wollte, der der Herstellerin Mängel vorwarf und den Vertrag kündigen wollte. Korte ist von der Leistung seiner Referendarin nachhaltig beeindruckt: „Sie hat sich in kürzester Zeit ins UN-Kaufrecht eingearbeitet und ein umfangreiches Gutachten entworfen, das später die entscheidende Grundlage für unsere Klageschrift wurde.“ Viele Mandanten des Hamburger Büros von SKW Schwarz haben in der Regel keine eigene Rechtsabteilung. Wenn es um komplexe Handelsverträge geht, muss man daher in der Lage sein, dem Mandanten die Verfahren verständlich zu machen. Kortes Referendarin übernahm auch die Korrespondenz mit Mandant und Gegenseite. „Das war wirklich außergewöhnlich“, sagt Korte. „Denn sie konnte das Juristische ins Verständliche übersetzen. Die Korrespondenz ist ja ein wesentlicher Teil unserer Tätigkeit, aber das lernt man im Referendariat eigentlich gar nicht.“ Zwar wird von Ausbildern immer wieder versichert, dass man Referendare umfänglich in einen


Fall einbeziehen würde, aber in der Regel reicht es – auch aus Gründen der Stationslänge – meist nur zu punktuellen Gutachten oder Schriftsätzen. Korte hat das Potenzial seiner Referendarin erkannt und sie kontinuierlich in den Fall eingebunden. Offenbar mit Erfolg. „Wir wollen natürlich auch Referendare übernehmen“, sagt Korte. Aber er gibt zu, dass das dann doch nur selten der Fall ist. Immerhin ist ein ehemaliger Referendar der Kanzlei gerade Partner geworden.

Das Spiel der Argumente Rechtsreferendarin Elina Berchtein

Wie findet man eigentlich heraus, welches Rechtsgebiet zu einem passt? Das Strafrecht ist für viele faszinierend, aber mit Gesellschaftsrecht verdient man doch deutlich mehr Geld. Im Familienrecht kann man zwischenmenschliche Tragödien verhindern und mit Verwaltungsrecht politisch gestalten. Wählt man das, was einen thematisch packt – oder was zählt? Elina Berchtein hat erst im Referendariat festgestellt, was sie wirklich interessiert – und sie war darüber durchaus überrascht. Wie viele fand die 28-jährige während ihres Studiums an der Universität Kiel das gut, was sie am besten konnte. Staatsund Verwaltungsrecht fielen ihr leicht und machten ihr daher Spaß. Aber ein konkreter Berufswunsch? Erstmal das Studium durchziehen, und schnell ins Referendariat. Berchtein bewarb sich nach der Verwaltungsstation im Innenministerium von Schleswig-Holstein für ihre Anwaltsstation bei einem anderen großen Arbeitgeber, bei Shell in Hamburg. Weil sie prüfen wollte, ob sie sich auch vorstellen kann, in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Sie findet das Wirtschaftsrecht schon spannend, aber von der Arbeit bei den Syndikusanwälten war sie nicht gerade begeistert. „Ein Unternehmen interessiert sich nur für ein juristisches Ergebnis. Dort will man wissen, ob etwas rechtlich möglich ist oder nicht. Niemand interessiert sich aber für den Weg dorthin, für die juristische Begründung“, sagt Berchtein. Eine Art Selbsterkenntnis: Sie stellte fest, dass sie dort arbeiten möchte, wo es auch um das Nachvollziehen einer guten Argumentation geht. Da mag der Arbeitgeber aufgrund seiner Größe interessant sein, aber die Arbeit selbst war es nicht. Wahrscheinlich weiß die Referendarin nicht, was ihren

späteren Ausbilder bei der Rechtsanwaltskanzlei SKW Schwarz, Oliver Korte, besonders begeistert hat. Er schätzte nicht allein ihr juristisches Können, sondern auch die Fähigkeit, der Gegenseite und der eigenen Mandantin die juristischen Argumente verständlich zu vermitteln. „Sie hat schnell das richtige Fingerspitzengefühl für den Adressaten entwickelt“, sagt Korte. „Das können nicht viele Referendare.“ Der Anwalt hat immer zwei Argumentationsebenen: Er muss juristisch sauber begründen können, um fachlich zu überzeugen. Und er muss dem Mandanten erklären können, welche juristischen Schritte er mit welchem Ziel verfolgt. Elina Berchtein hat sich in einen UN-Kaufrechtsfall richtig reingehängt. Als sie die Ansprüche der Mandantin gegen den spanischen Zulieferer prüfen sollte, hatte sie noch keine Ahnung vom UN-Kaufrecht. Aber es hat ihr auf Anhieb Spaß gemacht. Sie hat sich in die Rechtsprechung eingelesen, Rahmenverträge und Klagealternativen geprüft. Immer wieder berät sie sich mit ihrem Ausbilder. Es werden Entwürfe formuliert und verbessert, bis zum Schluss ein 14-seitiges Gutachten steht. Fast größer war für sie noch die Herausforderung, die Erwiderungsschreiben an die Gegenseite in Spanien vorzubereiten: Dafür sollte sie ihre Argumente auf Englisch darlegen. Das hat sie so gut gemacht, dass Korte sie beauftragt hat, die Schreiben gleich selbst aufzusetzen. Einen Fall zu durchdringen, einen Lösungsweg zu finden, eine Haltung einzunehmen und die Begründung auch so aufzuschreiben, dass sie verständlich ist: Das interessiert Elina Berchtein am Recht. Dass sie dies nun im Handels- und Vertriebsrecht machen möchte, ist fast Zufall. „Ich habe das Gebiet überraschend gut gefunden. Ich komme mit den Ideen im Kaufrecht und den Argumenten einfach gut zurecht“, sagt sie. Ihre Begeisterung für die Spezialisierung von SKW Schwarz in Hamburg hängt aber auch mit der Arbeitsatmosphäre dort zusammen. „Es ist sehr persönlich hier und die Arbeitszeiten sind gut geregelt. Die Anwälte haben ein Privatleben“, sagt Berchtein. „Das ist auch mir sehr wichtig. Ein Leben außerhalb von Jura muss möglich sein.“ Berchtein hat für sich ein Rechtsgebiet gefunden, das sie bis vor kurzem nur von der theoretischen Seite kannte. Herausgefunden hat sie vor allem, wie und wo sie am liebsten arbeitet. Und ihr Interesse für das Verwaltungsrecht? Das ist nicht geschwunden. „Es kann schon sein, dass ich noch mal in eine Behörde gehe.“ Zunächst hat sie sich aber für das Spiel der Argumente in der Rolle einer Anwältin entschieden. //

anwaltsblatt karriere / 33

anwaltsstation

a


anwaltsstation

anwaltsstation II /

Kanzlei HDMW Heusinger Danne Müller Reimer

Starthelfer aus Überzeugung Rechtsanwalt Moritz Heusinger

Text: Katja Wilke Rund drei Jahre hing Moritz Heusinger schon als Verteidiger in dem Strafverfahren. Immer wieder machten sich der Rechtsanwalt und seine Kollegen von der Kanzlei HDMW Heusinger Danne Müller Reimer von Berlin auf den Weg nach Münster, wo ihre Mandanten wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung angeklagt waren. Ein komplexer Prozess um Umsatzsteuerbetrug – der schließlich mit einem Erfolg endete: Die Verfahren gegen die Angeklagten wurden eingestellt. Heusinger erinnert sich an eine anstrengende Zeit: „Der Prozess hat geschlaucht. Ich hatte Mitleid mit den Mandanten, das waren nette, anständige Menschen aus bürgerlichen, normalen Verhältnissen. Als Verkäufer hatten sie ihrem Chef vertraut und gar kein Schuldbewusstsein bei dem, was sie taten.“ Die Einstellung der Verfahren war auch deshalb wichtig, weil damit die Chancen stiegen, existenzvernichtend hohe Forderungen des Finanzamts abzuwehren. Heusinger übertrug diese Aufgabe Thomas Flor, der kurz zuvor seine Anwaltsstation bei ihm begonnen hatte. Der Referendar verfasste einen Einspruch – in einer Qualität, die Heusinger noch heute begeistert. „Er hat darin die Rechtslage rechtlich und dogmatisch exakt dargelegt“, sagt der Anwalt. Der Einspruch hatte Erfolg. Nach langen Jahren des Zitterns war das für die Mandanten eine große Erleichterung. Heusinger und die drei weiteren Partner von HDMW bilden gern und regelmäßig Referendare aus. Alle vier investieren viel. So müsse man etwa immer ansprechbar sein für den Nachwuchs – auch im eigenen Interesse. Denn wenn die Kommunikation nicht funktioniere, komme es vor, dass sich Referendare an – für Praktiker – einfachen Problemen festbis34 / anwaltsblatt karriere

sen. Heusinger achtet darauf, dass die Referendare nicht nur über Schriftsätzen brüten, sondern auch miterleben, wie Anwälte im Alltag arbeiten. „Es gibt so viel, was in der Uni nicht gelehrt wird. Etwa, wo Haftungsfallen liegen, wie man ein Diktiergerät bedient oder wie wichtig die kaufmännische Seite ist – wie man zum Beispiel ein angemessenes Honorar kalkuliert.“, sagt Heusinger. Ein anderer wichtiger Punkt: die Etikette. Das Verhalten gegenüber allen Mitarbeitern muss stimmen, auch gegenüber den Sekretärinnen. Referendar Flor sorgte im Vorzimmer ganz am Anfang für Irritationen, weil er sich beim Verlassen der Kanzlei nicht verabschiedete. Heusinger gab ihm daraufhin dezent ein paar Hinweise, welches Verhalten bei den Mitarbeiterinnen gut ankommt. „Das hilft später auch in anderen Kanzleien beim professionellen Auftreten“, sagt er. Heusinger hat jahrelange Erfahrung in der Juristenausbildung: Lange Zeit hat der Anwalt als Repetitor Studenten auf das erste Staatsexamen vorbereitet und wurde später zum nebenamtlichen Prüfer des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg bestellt. Nun prüft er regelmäßig angehende Juristen im ersten und zweiten juristischen Staatsexamen. Für ihre Mühe bekommen Heusinger und seine Kollegen viel zurück. Zwar klingen die Formulierungen in Schriftsätzen der Anwalts-Azubis für Praktiker oft hölzern und müssen noch geschliffen werden. Aber inhaltlich ist das, was Referendare leisten, sehr häufig auf hohem Niveau. „Zu diesem Zeitpunkt der Ausbildung sind Juristen auf einem Wissenslevel, das sie später nie wieder erreichen werden“, schwärmt Heusinger. Wenn er Vertrauen in einen Stationsreferendar oder eine Referendarin hat, lässt er ihm oder ihr viel Spielraum. Flor zum Beispiel, schickte er allein in ein Mandantengespräch. Ein Cafébesitzer lag im Clinch mit der Gema. Flor entschied, wie weiter vorzugehen war. „Der Mandant wusste natürlich, dass er von einem Referendar beraten wurde, aber er hat keinen Unterschied zu einer anwaltlichen Beratung gemerkt, wie er im Nachhinein gesagt hat“, sagt Heusinger. Ihm ist wichtig, dass


anwaltsstation

Referendare Verantwortung übernehmen. Enttäuschungen hat es aber natürlich auch schon gegeben, das streitet Heusinger nicht ab. Zum Beispiel Examenskandidaten, die sich drei Monate krank melden. Oder solche Bewerber, mit denen einfach die Kommunikation nicht funktioniert. In der Regel können Heusinger und seine Kollegen so etwas aber schon im Vorfeld erfolgreich vermeiden: „Wir sitzen dem Referendar in Vorstellungsgesprächen oft zu dritt gegenüber“, sagt Heusinger. „Das zahlt sich aus. Ganz überwiegend sind wir sehr zufrieden.“ Wie mit Flor. Übernehmen kann die Kanzlei ihn zwar nicht – aber sie macht sich bei einer anderen Kanzlei für ihn stark.

Nur keine schmutzige Wäsche Rechtsreferendar Thomas Flor

Umsatzsteuerkarusselle kannte Thomas Flor bis zum Antritt seiner Anwaltsstation bei der Kanzlei HDMW eigentlich nur aus der Wirtschaftspresse. Derartige kriminelle Geschäfte also, bei denen Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern zusammenarbeiten, um den Staat zu prellen: Ein Unternehmen führt die von seinem Kunden bezahlte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab, der Kunde macht aber die Vorsteuer geltend und bekommt sie vom Finanzamt ausgezahlt. Bei HDMW bekam Flor gleich zu Beginn einen solchen komplexen Fall auf den Tisch. Sein Ausbilder, der Berliner Anwalt Moritz Heusinger, der die Mandanten im vorangegangenen strafrechtlichen Prozess verteidigt hatte, führte ihn in die – umfangreiche – Vorgeschichte des Falles ein. Obwohl die Strafverfahren eingestellt worden waren, meldete sich jetzt das Finanzamt. Es verlangte von den Mandanten Nachzahlungen in Höhe einer sechsstelligen Summe. Flors Auftrag war klar: den steuerrechtlichen Haftungsbescheid abschmettern. Der 32-Jährige wühlte sich durch die Akte und verfasste einen Einspruch gegen den Bescheid. Wenige Monate später, gegen Ende seiner Station bei HDMW, erlebte Flor einen Glücksmoment: Dem Einspruch wurde stattgegeben, das von ihm verfasste Schreiben war ein Erfolg auf ganzer Linie. Für den Referendar eine schöne Bestätigung: „Zu erkennen, dass man die Fähigkeit hat, in der Praxis tatsächlich zu helfen, ist ein gutes Gefühl.“ Flor, dessen schriftliches Zweites Examen kurz bevorsteht, fühlte sich bei HDMW während seiner gesamten Station gut unterstützt. Nicht nur von Heusinger, auch von dessen Kolle-

gen wurden ihm regelmäßig Fälle übertragen. Flor bekam Gelegenheit, Schriftsätze wie Berufungsbegründungen oder Klageerwiderungen zu schreiben sowie Gutachten, die entweder direkt für die Mandanten bestimmt waren oder den Anwälten zur Vorbereitung des Falles dienten. „Jeder Einzelne der Anwälte war immer ansprechbar, wenn es Fragen gab“, sagt Flor. Für die Zeit seiner Anwesenheit hatte er ein eigenes Büro in der zentral in Berlin-Mitte gelegenen Kanzlei. Die Station bei HDMW hat Flor in dem Willen bestärkt, nach dem Examen in einer mittelständischen Kanzlei zu arbeiten. Zuvor hatte der angehende Anwalt nur Praktika in Einzelkanzleien absolviert. Das war zwar auch lehrreich, doch häufig fielen für ihn nicht ausreichend interessante Fälle an und es gab Leerlauf. Flor suchte deswegen gezielt nach einer mittelständischen Kanzlei. Er durchforstete Anwaltssuchdienste und prüfte die Kanzleien im Hinblick auf Größe und Breite des Beratungsangebotes. „Ich wollte wirklich Arbeit haben“, sagt er. Und er schätzt den ständigen Austausch mit den Kollegen. „Es war anregend zu sehen, wie Fälle inhaltlich untereinander besprochen werden. Das hebt die Qualität der Arbeit.“ Denn auch nach Ende der Ausbildung muss man sein Wissen ständig auffrischen – das wurde Flor nicht zuletzt bei der Lektüre der Schriftsätze einiger gegnerischer Kanzleien deutlich. So mancher etablierte Anwalt schien sich da auf betagten Rechtskenntnissen auszuruhen. „Das rückt die Perspektive gerade, wenn man das Gefühl hat, wenig zu wissen“, sagt Flor. Lehrreich waren für Flor auch Fälle, auf die weder Universität noch Referendararbeitsgemeinschaft vorbereiten. Etwa, wenn der Mandant versucht, seinen Anwalt zu instrumentalisieren. Flor arbeitete an einem Fall um eine Immobilienstreitigkeit mit. Der Mandant, Käufer einer Wohnung, wollte den Verkäufer wegen einer angeblich falschen Wohnraumgröße verklagen. In dem Fall passte einiges nicht zusammen: Der Mandant konnte sich die Wohnung eigentlich gar nicht leisten. In der Kanzlei wuchs die Vermutung, dass Mandant und Verkäufer im Kaufvertrag die falsche Größe angegeben hatten, um an einen höheren Kredit zu kommen. Schließlich stellte sich auch noch heraus, dass der Verkäufer bereits wegen ähnlicher Rochaden mit internationalem Haftbefehl gesucht wurde. Flors Glauben an den Beruf hat das nicht erschüttert: „So etwas kommt vor. Die große Zahl der Mandanten ist glücklicherweise ehrlich.“ Bei HDMW gefiel Flor die breite Palette an Fällen – die daraus resultiert, dass die Kanzlei vorwiegend mittelständische Mandanten hat und denen eine Rundumbetreuung bietet. Er mag sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht auf einen bestimmten Tätigkeitsschwerpunkt festlegen. Nur eines ist schon jetzt sicher: Familienrecht wird es nicht. „Anderer Leute schmutzige Wäsche waschen“, sagt er lächelnd, „das ist nicht so meins.“ // anwaltsblatt karriere / 35


Ohne Recht geht es nicht, ohne Service erst recht nicht Mandant im Mittelpunkt


trends

Planungsrecht 2018

Mandanten erwarten mehr als Rechtskenntnisse Interview mit Prof. Dr. Christoph Moench, Berlin

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Was hat den Tätigkeitsbereich von Planungsrechtlern in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Im Vordergrund stand die umfassende rechtliche Betreuung von Planungsverfahren aller Art, von der Bauleitplanung bis zu den Planfeststellungsverfahren einschließlich etwaiger Raumordnungsverfahren. Häufig werden diese Verfahren vom Vorhabenträger wegen ihrer rechtlichen Komplexität mit einer verfahrensrechtlichen Projektsteuerung durch einen Planungsrechtler verbunden. Die frühzeitige fachliche oder gutachterliche Klärung der wesentlichen Fragen (die erst eine mögliche Prognose der Planbarkeit erlaubt) setzt schon vor der Einleitung der Verfahren ein, ob mit oder ohne förmlichen ScopingTermin. Diese Schritte kann nur der Fachjurist steuern und aufeinander abstimmen.

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Was wird dieses Jahr das bestimmende Ereignis werden?

Vor allem die noch stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit durch die Ergänzung des Fachplanungsrechtes. § 25 Abs. 3 VwVfG (E) sieht eine „frühe“ Öffentlichkeitsbeteiligung vor, deren Durchführung dem Vorhabenträger obliegt. Der betroffenen Öffentlichkeit wird dabei Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben. Dabei stehen die Transparenz und der Versuch der Herstellung von Akzeptanz und Kompromisswilligkeit im Vordergrund. Dieses wichtige Vorverfahren kann nur durch den Fachjuristen gestaltet und materiell bewältigt werden. Ob mit oder ohne gesetzliche Änderung des Verfahrensrechtes: Die frühe Einbindung der Öffentlichkeit und ihre Beteiligung ist in allen Planungsverfahren mehr denn je erforderlich. Besonders bedeutsam wird dies bei den anstehenden zahlreichen Verfahren zum Ausbau der Energienetze.

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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im öffentlichen Planungsrecht in fünf Jahren aussehen?

Der Trend ist eindeutig: Neben der Beantwortung einzelner Rechtsfragen und der Betreuung punktueller Bereiche wird die (mit-)verantwortliche Verfahrenssteuerung und -begleitung stärker noch als bisher gefragt sein werden. Ein besonderes Gewicht liegt auf der Rechtmäßigkeitskontrolle. Durch die Ausweitung

der Verbandsklage wird faktisch alles beklagt werden. Eine unangreifbare Planungs- und damit Abwägungsentscheidung ist ohne intensive Einbindung des Fachjuristen auf Seiten des Vorhabenträgers kaum denkbar. Der Aufwand hierfür macht sich mehr als bezahlt, zumal in Relation zur Größe des Projekts.

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Wo haben Berufsanfänger als Anwalt für Planungsrecht die größten Chancen?

Sie haben die größten Chancen in etablierten Anwaltskanzleien, die auf das öffentliche Recht spezialisiert sind. Hier gibt es eine Vielzahl angesehener kleiner „Boutiquen“ und größerer Kanzleien. Und gute Berufschancen bestehen auch bei den wirklich großen Sozietäten, die aufgrund ihrer personellen und sachlichen Ausstattung an vielen Planungsverfahren mitwirken. Die großen Verfahren, deren Betreuung häufig einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren oder gar mehr (zumal wenn man die Gerichtsverfahren mit einbezieht) bedeutet, werden oft in einem förmlichen Vergabeverfahren vergeben. Über den Preis können die Kanzleien dann steuern, bei welchem Verfahren sie (unbedingt) den Zuschlag erhalten wollen. Chancen gibt es daher bei allen Kanzleien, die über entsprechende Erfahrung und Reputation (Referenzmandate) verfügen.

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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin für Planungsrecht oder ein junger Anwalt für Planungsrecht braucht?

Studium und Referendariat vermitteln (allenfalls) die Kenntnis des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts im engeren Sinne. Sie vermitteln nicht die Fähigkeit, Verfahren insgesamt zu begleiten, zu gestalten, zu steuern und zu kontrollieren. Sie vermitteln nicht den Umgang mit Sachverständigen und Behörden und die Abstimmung der Gutachten auf die Anforderungen im jeweiligen Verfahrensabschnitt, und sie vermitteln auch nicht die Fähigkeit zur Steuerung einer Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch wenn die Mediation ein besonderes Verfahren ist (mit wiederum besonderen Anforderungen), braucht der Planungsrechtler doch mediative Kenntnisse bei der Verfahrenssteuerung. Der Autor ist Rechtsanwalt. Er ist Vorsitzender des Verwaltungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. anwaltsblatt karriere / 37


trends

Mietrecht 2018

Viele mischen mit: Doch attraktive Nischen für Anwälte bleiben Interview mit Rechtsanwalt Thomas Hannemann, Karlsruhe

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Was hat den Tätigkeitsbereich von Miet- und Immobilienrechtlern in den vergangenen Jahren am meisten geprägt?

Nach wie vor die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des VIII. Zivilsenats zur Wohnraummiete. Anwältinnen und Anwälte können – wie schon seit Jahren – mit durchschnittlich zwei Entscheidungen pro Woche rechnen. Diese ausgefeilte und zwischenzeitlich auch in die Tiefe gehende Rechtsprechung zu überblicken und gegeneinander abzugrenzen hat das Mietrecht geprägt. Daneben kommen noch die Entscheidungen, vor allem der Oberlandesgerichte, im gewerblichen Mietrecht hinzu. Die „bloße“ Lektüre von Kommentaren oder Handbüchern, selbst wenn sie nur ein oder zwei Jahre alt sind, kann mithin Haftungsfallen produzieren.

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Was wird dieses Jahr das bestimmende Ereignis werden?

Das gerade verkündete Mietrechtsänderungsgesetz. Die Änderungen im Zusammenhang mit der Erleichterung energetischer Modernisierungen, aber auch die erstmalige gesetzliche Regelung über die Umlage sogenannter Contracting-Kosten und prozessuale Neuerungen zur leichteren Erlangung von Räumungstiteln, werden die Praxis beschäftigen. Das gilt nicht nur bei der Wohnraummiete, sondern mit Blick auf die Neuerungen bei Modernisierungen und beim Contracting, auch bei der Gewerberaummiete.

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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Miet- und Immobilienrecht in fünf Jahren aussehen?

Der Trend zur Spezialisierung wird sich weiter fortsetzen. Gerade wohnraummietrechtliche Mandate sind oft bei geringen Streitwerten mit einem nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Kostendeckend kann nur arbeiten, wer dank vertiefter Fachkenntnisse zügig ist. Gewerberaummietrechtliche oder sonstige immobilienrechtliche Mandate werden nach wie vor – da krisensicher – interessant und letztendlich überwiegend auch lukrativ bleiben. Dort ist auch die Konkurrenz durch Mietervereine und Eigentümerschutzvereine nicht so groß, bei denen im Mitgliedsbeitrag in der Regel eine interne 38 / anwaltsblatt karriere

Beratung und die außergerichtliche Tätigkeit mit umfasst sind. Das ist konkurrenzlos billig, wenn auch um den Preis des Eindrucks einer gewissen „Fließbandarbeit“, anders als bei der individuellen rechtlichen Betreuung durch einen Anwalt.

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Wo haben Berufsanfänger im Bereich Mietrecht und Immobilien die größten Chancen?

Auf den ersten Blick könnten als Arbeitgeber Mieter- oder Eigentümerverbände attraktiv sein. Solche Rechtsberater-Stellen sind aber rar. Es bleibt daher gewissermaßen die „Ochsentour“, nämlich die Übernahme weniger lukrativer Mandate, etwa im Betriebskostenrecht (nach wie vor ein Drittel aller Mietrechtsprozesse). Aus meiner Sicht unverständlicherweise vernachlässigt wird von Berufsanfängern das Wohnungseigentumsrecht. Das WEG mag eine zunächst unbekannte und daher vielleicht auch wenig geliebte Materie sein, die Streitwerte sind aber nicht uninteressant und ein kompetenter Auftritt im Rahmen von Eigentümerversammlungen kann weitere Mandate oder zumindest doch Empfehlungen generieren (aber Achtung: Die Problematik der Interessenkollision muss beachtet werden!). Die Befassung mit der Problematik gewerblich genutzter Einheiten (sogenanntes Teileigentum) erlaubt dann auch den Einstieg in das interessantere Gewerberaummietrecht.

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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt für den Bereich Mietrecht und Immobilien braucht?

Ziemlich viel. Das Recht selbst kommt ohnehin zu kurz, aber immobilienwirtschaftliche und auch technische Zusammenhänge fehlen gänzlich. Wer sich etwa schon einmal mit Heizkosten und deren Abrechnung, mit Instandhaltung und Instandsetzung von Immobilien (Stichwort: Facility-Management) beschäftigt hat, wird dies bedauern. Hat man einmal die Spannungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaften erlebt, lässt sich ermessen, wie wichtig Verhandlungstechniken und ein psychologisches Gespür sein können. Solche Elemente finden sich zwar inzwischen in der Ausbildung, aber hier könnte mehr geleistet werden. Der Autor ist Rechtsanwalt und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein.


trends

Baurecht 2018

Mit den Mandanten nach Europa unterwegs Interview mit Rechtsanwalt Peter Oppler, München

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Was hat den Tätigkeitsbereich von Baurechtlern in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Die Frage kann nur subjektiv beantwortet werden, aber mir persönlich ist besonders die zunehmende Stofffülle in Baurechtsstreitigkeiten aufgefallen. Tausendseitige Schriftsätze sind heute keine Seltenheit mehr und dabei muss es nicht einmal um typische Großprojekte gehen. Meine These: Als Folge der Stofffülle entwickeln sich zwei ganz unterschiedliche Anwaltstypen im Baurecht. Zum einen die Pragmatiker, deren Ziel es ist, die Stofffülle systematisch auf die wesentlichen Grundfragen zu vereinfachen, um mit überschaubarem Aufwand für alle Beteiligten ein insgesamt möglichst wirtschaftliches Ziel zu erreichen. Auf der anderen Seite die Taktiker, die bewusst versuchen, die Stofffülle und die Schwierigkeit ihrer Detailbewältigung systematisch zum Vorteil ihrer Mandanten einzusetzen und – bei Bedarf – auch in untergeordneten Nebenpunkten auf kein nur denkbares Argument und keinen Beweisantritt verzichten. Nach meiner Beobachtung hängt die Zugehörigkeit zu einem dieser Anwaltstypen in erster Linie vom Naturell ab und nur zweitrangig vom Honorarsystem.

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Was wird dieses Jahr das bestimmende Ereignis werden?

Die Internationalisierung der Baurechtsanwältinnen und -anwälte wird nach meiner Meinung deutlich zunehmen. Ich habe den Eindruck, als würde sich insbesondere auch der Mittelstand im Planungs- und Baubereich verstärkt um ausländisches Geschäft bemühen; auf jeden Fall sind massive Verbands- und Kammeraktivitäten von Planer- und Bauorganisationen in diese Richtung feststellbar. Alle diese Leute brauchen bereits in Deutschland intensive rechtliche Unterstützung, damit sie sich in ihren jeweiligen Zielländern zurechtfinden und die dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen bereits in ihren kalkulatorischen Grundüberlegungen berücksichtigen können.

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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Baurecht in fünf Jahren aussehen?

Die Besinnung auf die Grundsätze der anwaltlichen Berufsethik wird eine zunehmende Rolle spielen. Das hat nicht (nur) mit Zeitgeist und Compliance-Idealen zu tun, die auch in anderen

Berufszweigen zunehmend in den Vordergrund rücken. Nein, ich bin der Auffassung, dass die ethischen Grundsätze der anwaltlichen Berufsausübung und die Stellung als Organ der Rechtspflege ein echter Marktvorteil sind, der uns Anwälte von anderen Berufsgruppen am Bau deutlich unterscheidet. Ich ahne auch, dass – schon allein wegen des zunehmenden Konkurrenzdrucks und des wachsenden Preisbewusstseins vieler potenter Auftraggeber – in einigen Jahren auch diejenigen Anwältinnen und Anwälte in der Wertschätzung oben stehen werden, die die beste Leistung zu fairen Bedingungen abliefern und nicht diejenigen, denen es gelingt, die höchsten Kostennoten durchzusetzen (was allerdings kein Widerspruch zu exzellenter Leistung ist).

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Wo haben Berufsanfänger als Anwalt für Baurecht die größten Chancen?

Der geborene Baurechtler – also einer, der sich aus tiefer Neigung dem Baurecht gleich als Berufsanfänger verschreibt – scheint mir eher die Ausnahme zu sein. Das Baurecht kommt zu einem, oft auf Umwegen und man erkennt vielfach erst auf den zweiten Blick, dass es das schönste, das beste und das überwältigendste aller Rechtsgebiete ist. Allein aufgrund dieser Annäherung an das Baurecht lassen sich grundsätzliche Empfehlungen nicht geben. Es gibt allerdings auch keine Beschränkungen.

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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin für Baurecht oder ein junger Anwalt für Baurecht braucht?

Man braucht Organisationstalent. Dies hat mit der oben erwähnten Stofffülle zu tun. Viele Mandanten sind oft nicht in der Lage, zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu unterscheiden und auch vielfach emotional befangen. Es ist Sache des Rechtsanwalts, den oft unendlich erscheinenden Sachverhalt nach den Aspekten juristischer Relevanz zu ordnen, von dem Mandanten (oder seinen technischen Mitarbeitern) die entscheidenden Sachverhalte beizubringen, hierzu die richtigen Fragen zu stellen und alles sachdienlich zu gewichten. Die Rechtskenntnis ist nur der Ausgangspunkt der eigentlichen Arbeit. Der Autor ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein.

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Rechtsanw채ltin G체l Pinar aus Hamburg


interview

Jura ist Handwerk. Die Kunst fängt dann erst an … Wie sich eine Rechtsanwältin in der Männerdomäne Strafverteidigung durchsetzt Fotos: Peter Adamik

Auf der Seite der Guten, wer möchte das nicht sein. Zu den Guten gehören Polizisten. Jeder Tatort-Krimi lebt davon. Jura-Studenten träumen von mehr: Sie wollen Staatsanwälte oder Richter werden, um kein Leben im Falschen zu führen. Der Störenfried – wie so oft im TV-Krimi – ist der Anwalt, will er doch nur mit Tricks und Kniffen verhindern, dass die Wahrheit an den Tag kommt. Doch im wahren Leben gibt es keinen allwissenden Drehbuchautor. Für die Zweifel im Strafverfahren sind die Anwälte da. Warum Verfahrensrechte den Rechtsstaat sichern, es letzte Gerechtigkeit im Leben nicht gibt und was an der Strafverteidigung reizt, fragte Anwaltsblatt Karriere Rechtsanwältin Gül Pinar aus Hamburg. Wer sind die Guten: Anwältinnen und Anwälte, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, Richterinnen und Richter?

Das ist eine Frage des Blickwinkels. Wer jemals die Staatsgewalt gespürt hat, weiß die Anwälte zu schätzen, die an seiner Seite stehen. Die Staatsanwaltschaft gilt als die objektivste Behörde der Welt: Und Anwälte?

Ein Anwalt hat parteiisch zu sein. Das ist unser Job. Wir haben die Rechte unserer Mandanten zu wahren. Natürlich müssen wir den „objektiven“ Blick haben, denn gute Anwälte verkennen Tatsachen nicht. Aber letztendlich müssen wir die Interessen unserer Mandanten durchsetzen. Richter sind unabhängig – und Anwälte?

Der Anwaltsberuf ist der freieste Beruf in der Juristerei. Der Anwalt ist nur an die Interessen des Mandanten gebunden, aber nicht um jeden Preis. Wir können „Nein“ sagen. Wir können unseren Überzeugungen folgen. Wir unterliegen keiner staatlichen Reglementierung. Richter werden überprüft – von anderen Richtern und selbst das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte noch ein Gericht über sich.

5 High Five

Anwältin sein heißt für Sie…. … dass ich den schönsten Beruf der Welt habe. Kann Honorar auch Schmerzensgeld sein? Oh ja, Honorar ist manchmal auch Schmerzensgeld. Wie wichtig ist Vorschuss? Vorschuss ist wichtig. Sonst laufen sie ständig dem Honorar hinterher. Wie viel Intuition braucht eine Strafverteidigerin? Eine Riesenportion, von Intuition leben wir. Wie viel Mut braucht eine Strafverteidigerin? Mut und Demut gehören zusammen. In der Türkei brauchen sie Mut, in Deutschland nicht unbedingt.

Was macht die gute Strafverteidigerin, den guten Strafverteidiger aus?

Die Fähigkeit zum Konflikt, die Liebe zum Menschen mit all seinen Schwächen und das schnelle Denken. Liebe zum Menschen?

Sie können sich nicht vorstellen, wie nett ein Mensch sein kann, obwohl er unter Mordverdacht steht. Ich glaube heute, dass jeder ein Tötungsdelikt in einer Krisenoder Ausnahmesituation begehen könnte. Denken sie an einen schüchternen Jugendlichen, der plötzlich durchdreht, weil er Drogen genommen hat. anwaltsblatt karriere / 41


interview

Schnelles Denken?

Im Strafprozess zählt Schnelligkeit. Sie müssen prozessuale Situationen erfassen und sofort bereit sein, dazwischen zu gehen. In der nächsten Sekunde kann alles zu spät sein, wenn sie den Richter oder den Staatsanwalt nicht unterbrechen. Was ist wichtiger: Die Suche nach der Wahrheit oder die Wahrung von Verfahrensrechten?

Ich will ein gutes Buch über Strafverteidigung lesen … eine Empfehlung? Gleich zwei: · „Der Gefangene“ von John Grisham. Es geht um einen jungen Amerikaner, der zu Unrecht wegen Mordes verurteilt worden ist und der um die Wiederaufnahme seines Verfahrens kämpft. Das Buch macht deutlich, wie wichtig eine engagierte Verteidigung ist, um das Freiheitsrecht des Beschuldigten zu wahren. · „The best defense“ von Alan M. Dershowitz, weil er Freude am Beruf des Anwalts vermittelt.

Ich will einen guten Film über Strafverteidigung sehen … eine Empfehlung? · „Staatsanwälte küsst man nicht“. Ich liebe diesen Film wegen des jungen Robert Redford. Er spielt einen Staatsanwalt, dem eine Strafverteidigerin die anwaltliche „Intuition“ beibringt.

Es gibt keine Wahrheit im Prozess. Es gibt eine prozessuale Wahrheit. Das vorausgeschickt. Die prozessuale Wahrheit ist wiederum eine Frage der Perspektive. Geschädigte einer Tat wollen natürlich das Warum erfahren, gerade bei schweren Delikten wie Mord und Totschlag: Wie konnte das passieren? Gerichte suchen nach dem Ob und Wie, das sie zum Urteil führt. Und Anwälte wissen, dass es keine Wahrheit geben kann, ohne die Prozessrechte zu wahren. Wahrheitssuche und Verfahrensrechte stehen daher nicht gegeneinander. Die Wahrung der Prozessrechte sichert die Freiheit. Wie viel Gerechtigkeit ist im Strafverfahren?

In einem Strafverfahren geht es nicht in erster Linie um Gerechtigkeit. Es geht darum herauszufinden, wer ein strafbares Verhalten zu verantworten hat und um die Durchsetzung von Strafansprüchen der Gesellschaft. Alle anderen Gesichtspunkte, die ein Strafverfahren für sich in Anspruch nimmt, halte ich für sinnlos. Niemand wird abgeschreckt und resozialisiert, erst recht niemand im Gefängnis. Was würden Sie sich wünschen?

Im Erwachsenenstrafrecht sollte genauso differenziert werden wie im Jugendstrafrecht. Wir müssen auch bei erwachsenen Menschen überlegen, wie wir sie wieder zu einem Teil der Gesellschaft machen. Der Staat als Erzieher?

Dieser Eingriff in die Freiheit des Menschen wäre deutlich milder als Einsperren, wobei es nicht um Milde geht: Es ginge um Effektivität. Können Sie uns drei Punkte sagen, in denen die Strafverteidiger-Realität von der TV-Welt abweicht?

Erstens: Das Strafverteidigerleben spielt sich viel häufiger als viele denken am Schreibtisch ab. Sie müssen unendlich viele Akten lesen. Bei einem Betäubungsmittelverfahren mit Hintergrund Lateinamerika haben sie schnell sieben bis acht Umzugskisten voller Akten. Da geht es um Telefonabhörmaßnahmen, Übersetzungen, Frachtlisten und so weiter. Das ist akribische Detailarbeit. Sie müssen sehr viel aufbereiten, bevor sie vor Gericht auftreten. Zweitens?

Das Theatralische ist bei Gericht gar nicht gefragt. Das gibt es nur im Fernsehen. Man muss natürlich ein bisschen eloquent sein. Du darfst nicht darauf warten, dass du drankommst. Mit Show hat das aber nichts zu tun. Drittens?

Das Verhältnis zum Mandanten ist nicht kumpelhaft wie im Krimi. Es gibt auch im Gespräch eine gewisse Distanz. Ohne sie ist professionelle Strafverteidigung gar 42 / anwaltsblatt karriere


interview

nicht möglich. Und viertens: Wir sehen natürlich alle nicht so gut aus wie Schauspieler im Fernsehen.

„Das Theatralische ist bei Gericht gar nicht gefragt. Das gibt es nur im Fernsehen.“ Rechtsanwältin Gül Pinar im Hamburger Hafen.

Begreifen Mandanten, dass die Wirklichkeit anders ist?

Nein. Das ist ein Riesenproblem. Sie müssen immer wieder erläutern, was sie konkret für ihre Mandanten leisten und warum es auf andere Punkte nicht ankommt. Welche Mandanten brauchen den Strafverteidiger am dringendsten? Der Jugendliche, der Beschuldigte in Untersuchungshaft …

Die Frage kann ich so gar nicht beantworten. Der gut situierte Bürger, der das erste Mal mit der Staatsgewalt zu tun hat, ist am aufgeregtesten. Der schläft schon in den Nächten vor dem Termin mit dem Anwalt nicht. Allein die Vorladung zur Polizei ist schon ein Weltuntergang. Untersuchungsgefangene brauchen natürlich dringend einen Anwalt, weil ihr Anwalt ihr Sprachrohr nach draußen und nach innen ist. Der Jugendliche braucht eigentlich gute Sozialpädagogen. Aber in unserem System braucht er vor allem einen Anwalt, der sich darin auskennt, wie er an gute Sozialpädagogen herankommt. Und dann gibt es natürlich auch die Abgebrühten. Eher anstrengend sind die Besserwisser-Mandanten: Sie sind einfach überzeugt von dem, was sie tun. Warum sind Sie Anwältin geworden?

Für mich war das vom ersten Semester an klar. Ich hätte ohne diesen Berufswunsch niemals das stinklangweilige Studium durchgehalten. Ich bin sehr parteiisch. Man sieht mir sofort an, ob ich Menschen mag oder nicht. Ich könnte deswegen auch keine Richterin sein. Ich könnte noch nicht mal so tun, als ob ich nicht voreingenommen wäre. Ich mag den Streit. Ich wollte die Freiheit des Berufs. anwaltsblatt karriere / 43


interview

Wie sind Sie zur Strafverteidigung gekommen?

Ursprünglich wollte ich Arbeitsrechtlerin werden. Im Referendariat merkte ich, dass das Strafrecht verwandt ist: Strafverteidiger müssen auch sehr viel streiten können. Das Strafrecht ist aber viel, viel lebhafter. Sie haben mit den unterschiedlichsten Menschen, Lebenssituationen, Geschichten zu tun. Das war einfach sehr spannend und deswegen habe ich losgelegt. Was reizt Sie besonders an Strafverteidigung?

Strafverteidigung hat sehr viel Spontanes. Sie müssen verstehen, was gerade im Verfahren gespielt wird. Das hat nichts mit Jura zu tun. Sie brauchen eine Intuition dafür, ob sie sich gerade lieber streiten oder sie lieber mal was Charmantes in die Runde werfen sollten, damit es wieder rund läuft. Brauchen Strafverteidigerinnen emotionale Distanz zu den Fällen – oder kommt das Engagement gerade aus der Einbindung in den Fall?

Sie brauchen eine emotionale Distanz, die sie aber nicht immer aufrechterhalten können. Es gibt einfach Fälle, die nehmen einen mit, gerade bei Schwurgerichtsverfahren. Die können sie nicht abschütteln. Das gilt für Anwältinnen und Anwälte. Wie wichtig ist gesellschaftliches Engagement für Anwälte? Zur Person Gül Pinar (Jahrgang 1968) ist seit 1998 Rechtsanwältin und seit 2000 Fachanwältin für Strafrecht. In Istanbul aufgewachsen kam sie mit 16 Jahren nach Deutschland, lernte Deutsch und bestand drei Jahre später das Abitur am Kreisgymnasium Bargteheide in der Nähe von Hamburg. Sie studierte als Stipendiatin der Friedrich-Ebert-Stiftung Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg (zuletzt am ehemals einstufigen Fachbereich). Das Erste Staatsexamen legte sie 1993 ab, schulte in der Wartezeit auf das Referendariat Betriebsräte im Arbeitsrecht und legte das Zweite Staatsexamen 1998 ab. Danach fing sie sofort in der Kanzlei von Rechtsanwalt Manfred Getzmann im Strafrecht an. In Anwaltskreisen bundesweit bekannt wurde Pinar ab Ende 2002, als sie einen marokkanischen Staatsbürger mitverteidigte, dem die Bundesanwaltschaft eine Beteiligung an den Terroranschlägen vom 11. September 2001 vorwarf. Das Verfahren endete 2004 mit einem Freispruch, den der BGH 2005 bestätigte.

Sehr wichtig. Ich bin überzeugt davon, dass das Ansehen der Anwaltschaft nur dann gut ist, wenn wir auch gesellschaftlich engagiert sind. Die Anwaltschaft muss Rechtsverletzungen verfolgen und zwar jenseits von wirtschaftlichen Interessen. Nur so können wir zeigen, dass wir es ernst meinen. Strafverteidigung ist noch immer eine Männerdomäne. Richtig oder falsch?

Das ist richtig. Wir haben es mit vielen Chauvinisten zu tun. In der Mandantschaft übrigens auch: Es ist nun einmal so, dass in den Gefängnissen nicht die Männer sitzen, die Gleichberechtigung von der Pike auf gelernt haben. Das macht es Anwältinnen viel schwerer, sich im Markt zu behaupten. Ein türkischer Drogendealer mit einer Anwältin an seiner Seite? Und wenn bei der Anwältin dann noch Kinder ins Spiel kommen, kann ihr das ganz schnell das Genick brechen. Im Gefängnis heißt es dann bei den Mandanten: „Die hat einen dicken Bauch“. Das ist ganz schlimm. Wenn sie länger als drei Monate weg sind, können sie wieder bei null anfangen. Strafverteidigung ist extrem persönlich. Auch bei Wirtschaftsstrafsachen?

Bei Wirtschaftsstrafsachen ist es inzwischen anders. Es hat sich herumgesprochen, dass Anwältinnen „nicht ganz so doof“ sind. In der Geschäftswelt gelten andere Verhaltensregeln. Bietet Strafverteidigung Anwältinnen die Chance, Beruf und Familie in Einklang zu bringen?

„Jein“: Ich habe Kinder geerbt und hätte niemals die Zeit gehabt, sie selbst großzuziehen. Als sie da waren, habe ich Verantwortung übernommen und festgestellt, dass es machbar ist. In der Berufsetablierungsphase ist es schwierig. Der Mandant ruft wegen einer Hausdurchsuchung an, da müssen sie los … und es ist trotzdem alles eine Organisationssache. 44 / anwaltsblatt karriere


interview Was braucht ein junger Referendar, eine junge Referendarin, damit Sie den Tipp geben: Mache Strafverteidigung?

Er oder sie darf nicht allzu zart besaitet sein, sollte mit Drucksituationen von außen umgehen können, sich nicht einschüchtern lassen und muss … … kämpferisch sein?

Das ist das falsche Wort. Hartnäckig trifft es besser. Ein guter Strafverteidiger verfolgt unbeirrt – von seinem inneren Kompass geleitet – seine Ziele. Dafür muss man auch kämpferisch sein, aber Kampf allein hilft wenig – es gibt viel mehr Formen der zwischenmenschlichen Kommunikation. Was sollte solch ein Kandidat im Referendariat gemacht haben?

Wer Strafverteidigung machen möchte, sollte in der Strafstation zur Staatsanwaltschaft gehen und – das ist mein Tipp – die Verwaltungsstation im Strafvollzug absolvieren. Dann weiß man, was den Mandanten nach einer Verurteilung erwartet und mit welchen Stellen man sprechen muss. Wer sich im Gefängnis einen Namen macht, bekommt Mandate. Also das Handwerk lernen?

Ganz ketzerisch gesagt: Jura ist das Handwerk. Die Kunst der Strafverteidigung fängt da an, wo Psychologie, Gerichtsmedizin und anderes ins Spiel kommen. Das alles lernt der Jurist nicht. Das macht aber Strafverteidigung spannend. Wo kann der Nachwuchs Strafverteidigung am besten lernen?

Viele gehen zu einem großen Namen unter den Rechtsanwälten. Das schmückt den Lebenslauf, aber es fehlt der Durchlauf an Fällen. Munter in die Praxis werfen und Erfahrung an vielen, auch kleineren Fällen sammeln, ist der andere Weg. Ich glaube, da kann man sehr viel lernen. Nicht den großen Meister begleiten, sondern selbst machen – das schult. Wie wichtig sind Zusatzqualifikationen im Strafrecht?

Für Frauen ist es sehr gut, einen Doktortitel zu haben. Im Wirtschaftsstrafrecht haben sie fast alle einen. Ich hätte das nie gedacht, aber der Titel wirkt. Für Männer ist er dagegen völlig egal. Für alle wichtig sind Fremdsprachen, wenn man sich am Markt behaupten will. Wer sogar Rumänisch, Polnisch oder Russisch spricht, kann sofort ein Schild an die Kanzleitür hängen. Für mich war es natürlich wichtig, Türkisch zu können. Und Französisch, wenn es um Afrika geht. Wirtschaftsstrafrecht und Compliance sind lukrativ – und der Rest im Strafrecht?

Strafrecht macht nicht reich, aber man lebt nicht schlecht. Allerdings: Von Pflichtverteidigungen allein kann niemand leben, es ist immerhin zuverlässiges Geld. Sie brauchen eine Mischkalkulation. Da passt dann auch das Jugendstrafrecht hinein, das sich lohnt, wenn sie sich auskennen. Eine Schlussfrage: Schauen Sie jeden Sonntag den Tatort?

Nein, viel lieber Rosamunde Pilcher. Überschaubare Konflikte und das Ende ist nach fünf Minuten klar. // Das Interview führten Rechtsanwältin Nadine Ackermann und Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig.

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gastkommentar

Richter und Anwälte: Mehr Gemeinsames als Trennendes Text: Marion Eckertz-Höfer, Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Richter und Anwälte: Das gerichtliche Verfahren ist ihre gemeinsame Bühne. Zwei Berufe mit (noch) gleicher Ausbildung. Man meint, die jeweils andere Profession zu kennen, und ist einander doch mehr als einmal fremd. Der gemeinsame Bezugspunkt ist indessen vorgegeben: Die Arbeit am Recht, die Durchsetzung des Rechts – der eine kann nicht ohne die andere und umgekehrt. Auch wenn im konkreten Einzelfall „Recht“ für beide sehr Unterschiedliches meinen kann. Und für den Mandanten noch etwas anderes. Richterin/Richter oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt: Im Jurastudium und in der nachfolgenden Referendarzeit ist selten bereits ausgemacht, wohin es den einen oder die andere verschlagen wird. Nicht einmal die Interessenschwerpunkte unterscheiden sich notwendigerweise. Erst nach dem Zweiten Staatsexamen trennen sich die Wege – von den sehr wenigen abgesehen, die zunächst im Richter- oder im Anwaltsberuf ihre Erfahrungen sammeln, um dann – sofern es die Umstände erlauben – die Seite zu wechseln: Vielleicht weil man zunächst nicht im Traumberuf gelandet war und sich diesem durch den Seitenwechsel näher wähnt. Vielleicht, weil man zuvor als Anwalt die Nachteile einer Rechtsfindung erlebt hat, die prägend auf Interessenvertretung beruht, oder man als Richter erlebt hat, dass jedenfalls die eigene Justizverwaltung wenig Sinn dafür hat, dass gute Rechtsprechung solide Personal- und Sachausstattung voraussetzt – von einer Ausstattung zu schweigen, die es darüber hinaus noch erlauben würde, die angestrebte Servicefunktion gegenüber Parteien und Beteiligten täglich und werbend mit neuem Leben zu erfüllen. Wie auch immer: Es gibt gegenseitige Erwartungen, die im forensischen Alltag aufeinanderprallen. Die Erwartungen an die jeweils andere Seite sind dabei allgemein recht hoch. Richter haben ihr Bild vom idealen Anwalt und was dieser von ihm, dem Richter, erwartet, Anwälte ebenso vom idealen Richter und seinen Erwartungen. Es sollte dabei für beide Seiten um Messlatten gehen, die es zu überspringen, nicht zu unterlaufen gilt. Aus der Perspektive der Richterschaft – auf die ich mich hier beschränke – ist der Wunschzettel an die forensisch tätigen Anwälte im Zweifel lang. Da geht es vor allem um Wünsche zum kooperativen Prozessverhalten wie etwa zum präzisen Sachvortrag: Dieser sollte natürlich gegliedert, konzentriert 46 / anwaltsblatt karriere

sein, verständlich auch für mit dem Fall (bislang) nicht Vertraute. Er sollte in jeder Beziehung sachlich sein: also ohne Polemiken gegen den Gegner, das Gericht oder die Vorinstanz. Es wird erhofft, dass der Anwalt (selbst-)organisiert arbeitet: dass er nicht mehr Mandate annimmt, als er wirklich bewältigen kann, nicht jede Frist bis zum letzten Tag ausnutzt, die zeitliche Bedrängnis der chronisch überlasteten Gerichte berücksichtigt. Der beliebte Appell eines Anwalts an die gerichtliche Hebammenkunst „im Übrigen erbitte ich richterlichen Hinweis“ darf sein, stößt aber auf Kopfschütteln, wenn der Schriftsatz eine eigene gedankliche Durchdringung des Rechtsstreits nicht erkennen lässt. Beliebter bei Gericht ist naturgemäß ein anderer Typus von Anwalt, der – meist einschlägig spezialisiert – nicht nur den Sachverhalt akribisch schildert, sondern die aus Sicht seines Mandanten zielführende Rechtsauslegung unter Verwertung der Rechtsprechung des Gerichts schriftsätzlich anbietet. Diese Kette von Wünschen ließe sich leicht verlängern. Letztendlich unabhängig von solchen Wünschen aus dem forensischen Alltag geht es im Verhältnis Anwalt/Richter aber doch um Tugenden, die für beide Seiten ganz gleichermaßen wichtig sind. Von beiden werden Integrität, Professionalität und Zuverlässigkeit erwartet. Die ihnen beiden verliehene, nicht in allem deckungsgleiche Unabhängigkeit, bedarf der ethischen Fundierung und stets neuer Selbstvergewisserung. Erst hieraus kann für beide Seiten die erforderliche innere Unabhängigkeit entstehen. Allein sie ermöglicht es dem Richter, sich auf seine Bindung an Recht und Gesetz zu konzentrieren. Und hilft dem Anwalt, ungeachtet vermeintlicher finanzieller Abhängigkeiten, seine Integrität und Professionalität zu wahren. Ihre gemeinsame Verantwortung für den Rechtsstaat ergänzt sich hier. Rechtlich erzwingen lässt sich da wenig. Insoweit haben wir es auch hier mit Voraussetzungen zu tun – und dabei nicht den unwichtigsten! –, von denen der Staat unseres Grundgesetzes lebt, ohne sie selbst garantieren zu können. // Die Autorin ist Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig.



haftungsfallen


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Die „All-in-one-Kanzlei“ Die Kanzlei ohne Helfer – wie geht das? Text: Rechtsanwältin Antje Jungk, München

Sie werden seltener, aber es gibt sie: Kanzleigründungen nach dem zweiten Staatsexamen „von Null“ auf. Wer nicht in eine bestehende Anwaltskanzlei eintritt, wird in aller Regel erst einmal ohne Personal auskommen müssen. Aber auch in etablierten Kanzleien gehen immer mehr Anwälte dazu über, sich umfassend selbst zu kümmern. Darüber darf jedoch die Büroorganisation nicht aus dem Blick geraten.

Wichtigster Punkt: Fristenkontrolle ist nicht spießig. Bei Versäumung gerichtlicher Fristen kann Rettung möglich sein, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, insbesondere wenn dem Anwalt keine unzureichende Büroorganisation vorgeworfen werden kann. Die Büroorganisation dient dazu, unvermeidliches menschliches Fehlverhalten auf ein Minimum zu reduzieren. Auch der personallose Anwalt sollte daher – unabhängig von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung – die Vorgaben der Rechtsprechung dazu beherzigen, was bei der Fristnotierung und -löschung, bei Versendung von Schriftsätzen per Fax, per EMail, per Post alles so zu beachten ist. Die Frist endet um Mitternacht und wird daher gern bis zum Ende ausgenutzt. Müdigkeit und Hektik angesichts des drohenden Fristablaufs führen dann nicht selten dazu, dass nichts mehr klappt. Der Computer stürzt ab, die aktuelle Version der Datei ist nicht gespeichert, der Drucker funktioniert nicht, das Fax geht aus unerklärlichen Gründen nicht durch. Ein kühler Kopf ist nun gefragt, um auf die Schnelle zu analysieren, was noch zur Rettung getan werden kann bzw. was die Wiedereinsetzungsrechtsprechung verlangt. Entspannter ist es allerdings, den Schriftsatz schon einige Stunden oder sogar einige Tage vor Fristablauf zu übermitteln. Hoffnung Multitasking? Aber bitte nicht immer! Auch der multitasking-fähige Anwalt benötigt eine gute Logistik. Wer telefoniert, während er den Posteingang oder die E-Mails durchsieht, läuft Gefahr, dass die Fristnotierung mangels Konzentration unterbleibt oder zum falschen Datum erfolgt. Hier sollte man die Aktivierung der Mailbox erwägen, um die Konzentration ausschließlich auf die eine Aufgabe richten zu können. Ein Entschuldigungsgrund ist das ablenkende Telefonat nicht. Zweite Hoffnung: Das Genie beherrscht das Chaos?! Mancher lebt erfolgreich nach diesem Motto. Wenn aber neben den gerade in Bearbeitung befindlichen Akten auch noch Fristen-

kalender, ungeöffneter Posteingang und Postausgangskorb auf dem Schreibtisch platziert sind, wird es eng, und die Gefahr, dass Schriftstücke in der falschen Akte landen, aus dem Postausgangskorb wieder herausgelangen oder ähnliches, steigt nicht unerheblich. Abhilfe kann hier ein zweiter, für Verwaltungsaufgaben reservierter Schreibtisch schaffen. Auf den Inhalt kommt es an … aber eben nicht nur: Denn nur ein den Formvorschriften entsprechender Schriftsatz, der rechtzeitig bei Gericht eingeht, wird überhaupt gelesen. Die Kontrolle der Formalien, zum Beispiel zutreffendes Gericht, Rubrum und Unterschrift, ist essentiell. Gerade wenn viel Energie in den Inhalt des Schriftsatzes geflossen ist und man das zufriedene Gefühl hat, überzeugend argumentiert zu haben, besteht die Gefahr, dass die formale Kontrolle unterbleibt. Natürlich: Mobilität ist gefragt. Kein Anwalt sitzt den ganzen Tag in seinem Büro. Zu den üblichen oder angegebenen Öffnungszeiten sollte die Kanzlei aber irgendwie – wenn auch unter Umständen nur virtuell – besetzt sein, zum Beispiel mittels Telefonumleitung, E-Mail-Verbindung etc.. Eine Anrufbeantworterfunktion mit Rückrufzusage (die dann auch einzuhalten ist) ist hilfreich, da man während eines Mandantengesprächs, in der Gerichtsverhandlung etc., nicht gleichzeitig telefonieren kann. Auskünfte zwischen Tür und Angel sind fehleranfällig (und verstoßen oft auch gegen die Verschwiegenheitspflicht), eine etwa erforderliche Termin- oder Fristnotierung kann leichter vergessen werden. Bleibt ein Angstthema: Krank werden zählt nicht? Niemand ist davor gefeit, dass er plötzlich krank wird, einen Unfall hat oder ähnliches. Die Rechtsprechung verlangt, dass für solche Fälle Vorsorge getroffen ist. Ein vorher bestimmter Anwaltskollege muss informiert werden und sich kurzfristig um das Notwendigste, also insbesondere die Einhaltung ablaufender Fristen, kümmern. Die „All-in-one-Kanzlei“ ist machbar. Wer sich allerdings nicht perfekt organisieren kann, sich leicht ablenken lässt oder allzu leicht in Hektik verfällt, sollte das Wagnis nicht eingehen. // Die Autorin ist bei der Allianz Versicherungs AG tätig. Der Beitrag gibt ihre persönliche Auffassung wieder. anwaltsblatt karriere / 49


Zwischen …

… Krisen, Kapital


und kurzer Weile …

der Syndikus

Arbeiten als Anwalt in der Commerzbank Text: Frank Christiansen Fotos: Franz Brück

anwaltsblatt karriere / 51

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Lehman-Schock, Bankenkrise, Eurokrise, Bankenregulierung – dazu die Übernahme der Dresdner Bank. Wer meint, die Arbeit als Syndikusanwalt in der Rechtsabteilung eines Großunternehmens sei eher beschaulich und nicht besonders aufregend, hat die vergangenen fünf Jahre nicht bei der Commerzbank verbracht.

Frankfurt/Main, Kaiserplatz. 300 Meter hoch ist der Commerzbank-Tower von Architekt Sir Norman Foster mitsamt seiner Antenne. Das imposante Gebäude war sechs Jahre lang der höchste Wolkenkratzer Europas und ist immer noch der höchste Deutschlands. Arbeitsplatz für 2.800 Mitarbeiter (von 58.000) der Commerzbank, Deutschlands zweitgrößtem Bankhaus. Die Rechtsabteilung belegt die gläsernen Büros der Etagen 33 bis 35. Es ist erstaunlich still. Der Blick geht über das deutsche Zentrum der Hochfinanz. Weit unten an einem kleinen Nachbarhochhaus prangt der Schriftzug der Deutschen Bank. „Seit 2008 gab es wenig Routine und langweilig war es auch nicht“, sagt Günter Hugger (55), Chef-Syndikus der Commerzbank. 175 Juristen arbeiten in der Rechtsabteilung der Bank, 140 davon in Frankfurt/Main in 16 verschiedenen Teams. Die Bandbreite reicht vom Arbeitsrecht bis zur juristischen Konstruktion von Investmentbanking-Produkten. Die übrigen Juristen-Kollegen der Bank sitzen in New York, London, Prag, Singapur und Schanghai. Das Dasein als Syndikusanwalt im Unternehmen gilt im Allgemeinen als wenig zupackend, aber dafür „9 to 5“. Perfekte Work-Life-Balance, familienfreundlich. Oder doch nicht? „Es gibt Projekte, etwa im M&A-Bereich, bei denen sich die Arbeitsbelastung nicht wesentlich von der in Großkanzleien unterscheidet“, sagt Hugger. „Aber bei uns sind das Spitzen, es gibt auch andere Phasen. Bei der Großkanzlei kommen sie nach dem Abschluss gleich mit zwei Tagen Verspätung ins nächste Projekt rein.“ 65.000 bis 70.000 Euro Einstiegsgehalt sind realistisch, das ist deutlich unter den sechsstelligen Beträgen der Großkanzleien. „Viele, die in den Großkanzleien anfangen, sehen wir dafür drei Jahre später wieder“, sagt Hugger. Nicht nur die Work-LifeBalance spreche für die Bank: „Die Phase, bis sie bei spannenden Fällen mit am Tisch 52 / anwaltsblatt karriere


reportage G端nter Hugger, Chefsyndikus der Commerzbank AG


Rechtsanwalt Benedikt Leffers aus der Rechtsabteilung der Commerzbank


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sitzen, ist bei uns deutlich kürzer. Wir sind sehr nah an der Entwicklung des Unternehmens. Wenn es sie interessiert, können sie hier extrem viel ausprobieren.“ Und die Akzeptanz der Großkanzlei-Doktrin „Ich arbeite – nur noch“ schwinde spürbar. Die Bank bietet mehrere Modelle für den Einstieg: Vom Studienkreis für Studenten über das Referendariat, Traineeprogramme, Bewerbermessen wie der Juracon, bis zum Quereinstieg von der Großkanzlei. Vier von zehn Mitarbeitern des juristischen Inhouse-Teams der Commerzbank in Frankfurt sind Frauen, knapp die Hälfte von ihnen arbeitet Teilzeit. Zum muffigen Klischee vom Syndikus gesellen sich neuerdings auch Vorbehalte gegenüber der Finanzindustrie. „Die Skandale, die sich aneinander reihen, helfen sicher nicht“, sagt Hugger. Dafür: „Die Chancen, bei uns einzusteigen, sind besser, als viele angehende Juristen meinen. Die glauben, bei den großen Firmen sei alles zu. Aber so ist es nicht.“ Die Bewerberzahlen decken zwar den Bedarf, aber „es ist nicht so, dass wir mit attraktiven Bewerbern x-fach überzeichnet sind.“ Ein überdurchschnittliches Examen sollte es schon sein, aber ein Prädikatsexamen ist kein Muss. „Wir suchen Leute mit Auslandserfahrung – das kann auch ein Freiwilliges Soziales Jahr in Afrika sein“, sagt Hugger. „Wir suchen Leute, die sich akribisch und genau einarbeiten, ihre Botschaft auf den Punkt bringen und vertreten können. Die müssen auch eine rustikalere Diskussion aushalten können. Dafür bekommen sie eine breitere Perspektive.“ Leute, die lieber rein wissenschaftlich arbeiten und „keinen Satz unter sechs Zeilen bilden können“, seien eher fehl am Platz. Geliefert werden muss pünktlich. „Introvertiert und nerdig“ sollte die Beratung des Vorstands auch nicht ausfallen. Schließlich verschafft der wirtschaftliche Druck den Hausjuristen zwar Stress, aber auch eine starke Stellung: „Was niemand will, ist, ein unkontrollierbares Risiko einzugehen. In dem Fall wird auch von ihnen erwartet, dass sie hart bleiben.“ Im Commerzbank-Tower jagt derweil eine Herausforderung die nächste: Mit 11 Milliarden Euro hat die Bank das Projekt „Clarissa“ nahezu geräuschlos abgewickelt: die größte Kapitalerhöhung, die es je in Deutschland gab. Nun steht ein großer Personalabbau an. Es gehe um 4.000 bis 6.000 Arbeitsplätze, berichten diverse Medien. Außerdem stemmt die Rechtsabteilung immer einen integralen Teil der Produktentwicklung: „Die Produkte der Bank sind Verträge. Damit ist alles rechtlich. Sie sind im Gegensatz zum Automobilkonzern überall dabei. Da stehen wir immer mit den Geschäftsbereichen im Spannungsfeld bei der Frage: Was geht und was geht nicht?“, sagt Hugger. Die Juristen liefern ihrer Bank Worst-Case-Szenarien, Optionskorridore bis hin zu stark operationalisierten Lösungsansätzen – wie einem kleinen Formulierungshinweis für einen neuen Produktprospekt. Benedikt Leffers (34) gehört seit eineinhalb Jahren dazu. Nach dem Abitur und einer Banklehre studierte er Jura in Bayreuth, machte seinen Master in Spanien und nach dem Referendariat noch eine Promotion. Dann sah er die Stellenausschreibung, die seine Schwerpunkte „zu 90 Prozent“ abdeckte. Seine Erwartungen seien weitgehend erfüllt worden, sagt er nun. „Das ist das, was mir Spaß macht und mich interessiert.“ Was ihn überrascht hat: „Es ist halt doch ein ziemlich großer Apparat, in den man sich reinfinden muss. Das kostet anfangs durchaus auch Zeit und Nerven. Das hat man in einer Kanzlei nicht.“ Dass sein Berufseinstieg in einer unruhigen Zeit stattfand, war schon auf dem Weg zur Arbeit nicht zu übersehen. Im Bankenviertel campierte die „Occupy-Bewegung“ und Demonstranten zogen durch die Straßen. Unterdessen hat Leffers schon an der größten Kapitalerhöhung in der deutschen Wirtschaftsgeschichte mitgewirkt.

Commerzbank · Zweitgrößte Bank Deutschlands, gegründet 1870 · Bilanzsumme 662 Mrd Euro (2011) · Gut 58 000 Mitarbeiter (2011) · Knapp 15 Millionen Privat- und eine Million Firmenkunden weltweit · Vorstandsvorsitzender: Martin Blessing · Staatsbeteiligung 25 Prozent plus 1 Aktie

Bereiche und Teams der Rechtsabteilung · Unternehmensrecht (Gesellschaftsrecht, Aufsichtsrecht, Gewerbeimmobilienrecht, Schiffsfinanzierungen, Arbeitsrecht) · Finanzinstrumente (OTC Derivate, Strukturierte Wertpapiere/ Investmentfonds, Börse, Märkte & Vertrieb, Anleihen) · Unternehmensfinanzierung (FirmenkundenKreditgeschäft, Kreditsicherheiten, Restrukturierungen, Insolvenzen, strukturierte Finanzierungen) · Privatkunden/Infrastruktur (PrivatkundenKredite, -Anlagen, Zahlungsverkehr/Kontoführung, IT-Recht, Infrastruktur)

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„Langweilig wird es nicht, auch wenn man es manchmal gerne hätte. Als Neuling kann man unheimlich viel lernen.“ Er arbeite zwar nicht wenig, aber im Vergleich zu Freunden in Großkanzleien bestehe schon noch ein deutlicher Unterschied. Ob die Vor- und Nachbereitung der Hauptversammlung, oder der Verkauf von Unternehmensbeteiligungen, „man kommt viel herum hier im Gebäude und das macht es spannend. Mein positives Bild vom Unternehmensjuristen hat sich bestätigt.“ Und der atemberaubende Ausblick über die Finanzmetropole? „Das hat mich anfangs sehr beeindruckt, aber das verliert sich.“ Spätestens bei der regelmäßigen Feuerübung verflucht mancher Kollege den hoch gelegenen Arbeitsplatz: „Dann müssen sie alle Stockwerke die Treppe runter.“ Julia Heise (50) hat in Bielefeld und Frankfurt studiert, den Master und Solicitor in London erworben und knapp fünf Jahre in Kanzleien gearbeitet. Eines Tages wird sie von einem Kollegen angesprochen („Bewirb dich doch mal.“). „Sechs Monate später hatte ich den Vertrag.“ Das war 1999. Ihre Kenntnisse im internationalen Recht könnten den Ausschlag gegeben haben. „Aber vom Vertragsrecht bankspezifischer Produkte hatte ich damals, ehrlich gesagt, keine Ahnung.“ Heute, 14 Jahre später, sagt sie: „Es ist spannender und interessanter, als ich es mir vorgestellt habe – sonst wäre ich auch nicht so lange geblieben.“ Sie hat in den Büros der Bank in London und Warschau reingeschnuppert. Vom Arbeiten im „klassischen Arbeitsrecht“ bis zum „ sehr schnellen, transaktionsbezogenen Arbeiten“ im Investmentbanking biete die Rechtsabteilung die volle Bandbreite. Da geht es einmal um die wirtschaftlichen Folgen einer winzigen Klauseländerung, ein anderes Mal um Vertragsverhandlungen, die „wie auf einem Basar“ ablaufen oder, wieder ganz anders, um die vorsichtige Annäherung an die Befindlichkeiten anspruchsvoller Kunden, ohne die eigene Schmerzgrenze aus den Augen zu verlieren. „Sie bewegen sich immer entlang von Risiko-Analyse und Markt-Usancen“. Inzwischen stellt Heise als „Überzeugungstäterin“ das Berufsbild des Syndikusanwalts auch außerhalb der Bank vor. Denn der Syndikusanwalt ist ein Anwalt wie jeder andere Anwalt auch. // 56 / anwaltsblatt karriere


Rechtsanw채ltin Julia Heise


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ErbgroĂ&#x;herzoglichen Palais, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe

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BGH: Mehr Schein als Sein geht in Ordnung Das Problem

Wie viel mehr Schein als Sein darf sein? Der Versuchung, bei der Selbstdarstellung ein bisschen mehr drauf zu schlagen, erliegt so mancher. Davor sind auch Anwälte nicht gefeit. Gerne wird etwas mehr personelles Substrat dargeboten, als tatsächlich vorhanden ist. So werden angestellte Anwälte in den Briefkopf aufgenommen, obwohl sie nach innen keine echten Sozien sind. Manche Kanzlei macht das in einer Fußnote kenntlich, andere tun es nicht. Beides ist in Ordnung. Das hat der BGH bereits mehrfach entschieden: Dem Rechtssuchenden entsteht kein Nachteil. Das angenommene Haftungssubstrat gibt es wirklich oder es wird geschaffen: Der Scheinsozius haftet einem Mandanten wie ein Sozius – nach Rechtsscheinsgesichtspunkten. Jetzt geht sogar noch ein bisschen mehr. Der Anwaltssenat des BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden: Zwei örtliche Sozietäten in Westfalen schließen sich nach außen zusammen. Die Sozietät „Dr. St. und Partner“ und die Sozietät „R. & S.“ firmieren als Außensozietät unter der Kurzbezeichnung „St. S.“ Sie verwenden einen einheitlichen Briefkopf mit Hinweis auf den Zusammenschluss der Sozietäten, im Internet heißt es auf der Seite www.st.-s.de unter anderem: „Die Anwaltssozietät St. S. entstand aus einem Zusammenschluss der Wirtschaftskanzleien St. [...] und R. [...].“ Nach innen gingen die gemeinsamen Interessen der beiden Kanzleien nicht ganz so weit. In einem Vertragsentwurf (der zwar nicht unterzeichnet, aber dann doch „gelebt“ wurde) ist festgehalten, dass jede Kanzlei weiter auf eigene Rechnung und Verantwortung handelt, dass kein Gesamthandsvermögen gebildet wird und dass für Verbindlichkeiten und Regressansprüche nur diejenige Sozietät haftet, aus deren Verhalten die Verbindlichkeit resultiert. Die Leitsätze

Die Verwendung der Bezeichnung „Sozietät“ durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senatsurteil vom 29. Oktober 1990 – AnwSt (R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223 ff.). Die § 43b BRAO konkretisierende Bestimmung des § 8 BORA a.F. erfasst als Zusammenarbeit „in sonstiger Weise“ nicht nur die im Klammerzusatz genannten klassischen Fallgestaltun-

gen einer Außen(=Schein-)Sozietät (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit), sondern auch solche Formen der Zusammenarbeit, in denen sich selbständige Rechtsanwälte oder rechtsfähige Sozietäten als Mitglieder einer Außen(=Schein-)Sozietät gerieren.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Die Frage, wie sich die beiden örtlichen Sozietäten dem Markt der Rechtssuchenden in ihrer Außendarstellung präsentieren (Internetauftritt und Briefkopf) sei als werbendes Verhalten von der Berufsausübungsfreiheit geschützt. Nicht die Gestattung, sondern die Einschränkung der Werbung bedürfe der Rechtfertigung, so der BGH. • Der BGH arbeitet sorgfältig heraus, dass es sich bei der gemeinsamen Tätigkeit der beiden örtlichen Sozietäten um eine Außenscheinsozietät handelt. Diese Außenscheinsozietät im Briefkopf als „Zusammenschluss“ der örtlichen Sozietäten zu bezeichnen sei zulässig, nämlich bereits nicht irreführend gemäß § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung („BRAO“) und § 8 Satz 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte („BORA“, a.F.). Der Begriff des Zusammenschlusses sei hinreichend vage und setze weder nach allgemeinem noch nach juristischem Sprachgebrauch eine bestimmte Gesellschaftsform voraus. • Im gemeinsamen Internetauftritt würden sich die örtlichen Sozietäten in ihrer neuen Verbindung als „Anwaltssozietät St. S.“ bezeichnen. Das sei nun zwar juristisch nicht korrekt, weil keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliege, aber dennoch nicht irreführend im Sinne des Werberechts. Der Begriff der Sozietät habe durch neue Formen anwaltlicher Zusammenarbeit an Kontur verloren. Die Vorteile, die eine Sozietät biete, nämlich die Spezialisierung der Anwälte, ihre gegenseitige Vertretung und die interne Abstimmung und Beratung, biete auch die hier angetroffene Außenscheinsozietät. • Einziger Nachteil: Ein (unzufriedener) Rechtssuchender könnte auf die Idee kommen, als Haftungssubjekt neben den Scheinsozien (die ihm nach Rechtsscheinsgesichtspunkten haften) die Außensozietät selbst in Anspruch zu nehmen. Damit würde er nichts erreichen, weil diese Gesellschaft rechtlich nicht existent ist. Für etwaige Kostennachteile müssten ihm dann die Scheinsozien aufkommen. Die Entscheidung vom 12.07.2012 (AnwZ (Brfg) 37/11) ist in AnwBl 2012, 840 ff. mit Anm. der Redaktion abgedruckt und wird von Römermann in AnwBl. 2012, 885 ff. besprochen.

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BGH: Bei nur latentem Interessenkonflikt kein Rüffel Das Problem

Eine Rechtsanwältin war rege im Geschäft und zwar innerhalb einer Familie. Die Eltern trennten sich und die Rechtsanwältin vertrat den Vater im Scheidungsverfahren und gegen Ansprüche seiner (Ex-)Ehefrau auf Zugewinnausgleich. Außerdem vertrat sie den (volljährigen) Sohn. Der Vater hatte bisher alleine den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn gezahlt und war dazu – notfalls – auch weiterhin bereit. Um seinen Vater finanziell zu entlasten, verlangte der Sohn nunmehr von seiner Mutter Kindesunterhalt und beauftragte dieselbe Rechtsanwältin wie sein Vater. Der Vater zahlte der Rechtsanwältin den Gebührenvorschuss für das Verfahren. Vater und Sohn fanden das völlig in Ordnung. Beide hatten ihrer Rechtsanwältin Erklärungen unterschrieben, dass sie damit einverstanden seien, dass die Anwältin beide vertrete. Die Rechtsanwaltskammer der Anwältin sah dennoch eine Interessenkollision. Objektiv bestünden zwischen den Mandanten widerstreitende Interessen. Verkürzt: Der Vater werde sich für den Zugewinnausgleich arm rechnen wollen, der Sohn hingegen habe für eigene Unterhaltsansprüche, die materiell-rechtlich erst einmal gegenüber beiden Elternteilen bestünden, ein Interesse an einer hohen Vermögenslage beider Elternteile. Zum Verfahren: Die Rechtsanwaltskammer erteilte der Rechtsanwältin einen belehrenden Hinweis und schloss damit, dass die Anwältin verpflichtet sei, sowohl die Mandate des Vaters als auch das Mandat des Sohnes niederzulegen. Dagegen klagte die Anwältin. Der Anwaltsgerichtshof gab ihr Recht. Die Kammer legte Berufung ein und der Anwaltssenat des BGH bestätigte dem Anwaltsgerichtshof und der Rechtsanwältin: Der belehrende Hinweis war rechtswidrig. Der (redaktionelle) Leitsatz

Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verlangt im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und geradliniger Rechtsbesorgung lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird. Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten), Interessenkonflikt verstößt gegen das Übermaßverbot und ist verfassungsrechtlich unzulässig. Was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, kann nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von Rechtsanwaltskammern oder Gerichten festgelegt werden. 60 / anwaltsblatt karriere

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Der Anwaltssenat stellte zunächst klar, dass es sich bei den Mandaten von Vater und Sohn sehr wohl um dieselbe Rechtssache handelt, bei welcher dem Rechtsanwalt eine Vertretung widerstreitender Interessen untersagt ist. Bei verheirateten Eltern betreffe der Unterhaltsanspruch des Kindes denselben Sachverhalt wie die Ehe (und ihre Abwicklung). • Weiter sei objektiv ein Interessenwiderspruch zwischen Vater und Sohn vorhanden, der nicht alleine dadurch entkräftet würde, dass beide mit der „Doppelvertretung“ einverstanden gewesen seien und der Sohn nur seine Mutter habe in Anspruch nehmen wollen. Bei einem eingeschränkten Mandat, Unterhalt nur von einem Elternteil zu verlangen, müsse der Rechtsanwalt seinen Mandanten umfassend beraten und darauf hinweisen, dass ein Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern bestehe. Bereits dieser Hinweis widerspreche den Interessen des Elternteils, das bereits von demselben Rechtsanwalt in einer ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung vertreten werde. • Es komme aber darauf an, ob der typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall auch tatsächlich auftrete. Eine Einzelfallprüfung, so der BGH, sei verfassungsrechtlich geboten. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen schränke den Rechtsanwalt in seiner Berufsfreiheit ein. Damit dürfe das Verbot nur so weit reichen, wie es geeignet und erforderlich sei, die geschützten Gemeinwohlinteressen (= die Rechtspflege und die eindeutige und gradlinige Rechtsbesorgung durch die Anwaltschaft) durchzusetzen und die Intensität des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum Zweck stehe. Mit Blick auf den konkreten Fall bestehe kein Interessenkonflikt: Alle hätten Bescheid gewusst und die Frage des Unterhaltsanspruchs gegen beide Eltern habe sich nicht gestellt. Der Vater würde bereits Unterhalt zahlen und wäre dazu auch weiter bereit. Die Entscheidung vom 23.04.2012 (AnwZ (Brfg) 35/11) ist in AnwBl 2012, 769 ff. mit Anm. der Red. abgedruckt.


rechtsprechung

BGH: Kein gläserner Rechtsanwalt Das Problem

Freiheit mag nicht jeder. Als 2007 das Zweigstellenverbot für Anwälte fiel, begrüßten das nicht alle Anwaltsvertreter. Mit Billigung des Anwaltssenats des BGH wurde von der Satzungsversammlung die Zweigstelle einer Kanzlei gleichgestellt – damit nicht jeder Arbeitsplatz des Anwalts gleich Zweigstelle sein könne (BGH AnwBl 2010, 873). Wie auch immer: Anwälte nutzen die neuen Möglichkeiten, wie dieser Fall zeigt: Ein Rechtsanwalt hatte seine Kanzlei in Mainz und unterhielt Zweigstellen in Erfurt und Karlsruhe. Für Erfurt – daran entzündeten sich die Beanstandungen seiner für Mainz zuständigen Rechtsanwaltskammer Koblenz – verwendete er Briefbögen, auf deren Vorderseite er allein die Erfurter Anschrift aufführte. Erst bei einem Blick auf die Rückseite der Briefbögen erschloss sich, dass besagter Rechtsanwalt an drei Orten tätig war. Die Rechtsanwaltskammer beanstandete diesen Briefbogen als wettbewerbswidrig. Er verstoße gegen § 10 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte („BORA“) sowie §§ 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 UWG. Alle Standorte müssten auf der Vorderseite des Briefbogens stehen. Außerdem habe ein Rechtsanwalt anzugeben, an welchem Standort er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO unterhalte und welche Standorte „nur“ Zweigstellen seien. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH folgte dem Anwaltssenat des BGH und urteilte: Jede Zweigstelle ist auch eine Kanzlei. Eine Irreführung der Rechtssuchenden scheide aus. Die Leitsätze

Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann. Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA noch nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält. Ein Rechtsanwalt ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen den Standort der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Er hat nach dieser Bestimmung auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Nach § 10 Abs. 1 BORA sei jeder Rechtsanwalt verpflichtet, „seine Kanzleianschrift“ zu nennen. Bereits dem Wortlaut nach genüge die Angabe einer Anschrift im Sinne einer Adresse und eine Anschrift sei unstreitig genannt. § 10 BORA nehme nicht auf den Standort Bezug und könne bereits deshalb keine Verpflichtung zur Angabe mehrerer oder aller Standorte begründen. • Weiter gehe auch § 5a Abs. 2 UWG nicht. Danach handele unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern dadurch beeinflusse, dass er wesentliche Informationen vorenthalte. Das Bestehen weiterer Niederlassungen sei bereits keine wesentliche Information. Die Präsenz eines Rechtsanwalts in seinem Büro, die bei mehreren Standorten geringer ausfallen dürfte, möge zwar für einen Durchschnittsverbraucher bei der Anwaltswahl von Bedeutung sein. Allein das Interesse des Durchschnittsverbrauchers an einer Information begründe aber keine Offenbarungspflicht. Einen Durchschnittsverbraucher könne viel interessieren, zum Beispiel auch die Examensnoten des Rechtsanwalts, welche dieser auch nicht ausweisen müsse. Außerdem gebe es zahlreiche Gründe für eine eingeschränkte Anwesenheit des Rechtsanwalts vor Ort, wie etwa eine Teilzeittätigkeit, die alle ebenfalls nicht mitgeteilt werden müssten. • Im Übrigen habe der Rechtsanwalt – überobligatorisch – alle Standorte angegeben. Die Rückseite werde auch beachtet. • Die Standorte müssten auf dem Briefkopf nicht nach ihrer Funktion im Sinne der BORA unterschieden werden. Für den Verbraucher enthalte der Umstand, welcher Standort Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BORA und welcher Zweigstelle sei, keinen relevanten Informationsgehalt. Für die technische Einstufung einer Niederlassung als Kanzlei sei nicht einmal erforderlich, dass der Rechtsanwalt dort schwerpunktmäßig tätig sei. Die Leitsätze der Entscheidung vom 16.05.2012 (I ZR 74/11) sind in AnwBl 2012, 69. abgedruckt. Die Entscheidung ist im Volltext im Internet unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2012, 333) abrufbar und wird in AnwBl 2013, 8 ff. von Deckenbrock besprochen.

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AGH Hamm: Kurz vorgestellt – der „Vorsorgeanwalt“ Das Problem

Die private Vorsorge ist heute in aller Munde. Und es gibt sogar Rechtsanwälte, die sich dem rechtssuchenden Publikum als Vorsorgeanwalt vorstellen. So ein Rechtsanwalt auf seinem Briefkopf: Zu seiner Person heißt es unter seiner Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt und Notar“, weiter „VorsorgeAnwalt“. Man mag sich fragen, wie dort vorgesorgt wird und was dieser Mensch tut. Zulässig ist es aber. Auch einem Rechtsanwalt darf nicht untersagt werden, nichtssagend für sich zu werben. Gemeint ist übrigens, dass der Rechtsanwalt auf Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen spezialisiert ist. Und da verfügte dieser Rechtsanwalt in der Tat über Expertise. Die Rechtsanwaltskammer griff auch keineswegs seine Fachkompetenz an, als sie ihm einen belehrenden Hinweis erteilte, weil sie die Führung der Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ für irreführend hielt. Die Kammer hätte keine Bedenken gegen die Verwendung der Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ gehabt, wenn der Anwalt den Begriff dem Rechtssuchenden kurz erläutert hätte. Einfach nackt „VorsorgeAnwalt“ hielt sie aber für unzulässig. Das sah der Anwaltsgerichtshof Hamm, der die Bezeichnung im Jahre 2011 noch für unzulässig gehalten hatte, inzwischen anders. So gesehen ist dem Rechtsanwalt zuzugestehen, dass der Begriff an Kontur gewinnt. Das eigentlich Besondere an der Entscheidung? Das anwaltliche Werberecht war lange umkämpft. Das hängt mit dem Nimbus des Rechtsanwalts als Träger eines freien Berufs zusammen. Früher gab es Standesrichtlinien, welche die Werbung verboten haben. Das sollte das Ansehen der Anwaltschaft bewahren. Heute gilt, und das vollzieht der AGH nach, ein Rechtsanwalt darf im Prinzip so werben wie jeder andere auch. Der (redaktionelle) Leitsatz

Die Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ oder „Vorsorgeanwalt“ auf dem Briefpapier eines Rechtsanwalts ist zulässig, denn auch eine – nach Art und Ton sachlich gehaltene – Bezeichnung ohne ausreichenden eigenen Informationswert ist nicht berufswidrig, solange sie nicht den rechtssuchenden Bürger gefährdet, täuscht oder etwas vorspiegelt, was der betreffende Rechtsanwalt nicht bietet.

62 / anwaltsblatt karriere

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Der AGH Hamm steckt den rechtlichen Rahmen ab: Gemäß § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung („BRAO“) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte („BORA“) dürfe der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und Person informieren. Das müsse sachlich und berufsbezogen erfolgen. Gemäß § 7 Abs. 1 BORA dürfe der Rechtsanwalt Teilbereiche seiner Berufstätigkeit benennen, so er dort Spezialkenntnisse erworben habe und nachweisen könne. Nach § 7 Abs. 2 BORA seien jedoch Benennungen unzulässig, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Fachanwaltschaft bestehe oder sie sonst irreführend seien. • Die Werbung sei als Form der Berufsausübung von dem Schutz des Art. 12 GG gedeckt. Im Lichte dieses Grundrechts seien die berufsrechtlichen Vorschriften so auszulegen und anzuwenden, dass die Einschränkung der Anwaltswerbung in jedem Einzelfall einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Erst hinreichende Gründe des Gemeinwohls könnten das Verbot bestimmter Briefkopfgestaltungen eines Rechtsanwalts rechtfertigen. Solche Gründe lägen noch nicht in der Unklarheit oder fehlenden Aussagekraft der von dem Rechtsanwalt im Briefkopf genutzten Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“. • Eine Irreführung der Rechtssuchenden, die ein Verbot der Werbung rechtfertigen würde, sei nicht zu befürchten. Ein Teil des rechtssuchenden Publikums werde eine vage Vorstellung von dem haben, was mit „‘Vorsorge‘ im Zusammenhang mit anwaltlicher Beratung und Tätigkeit gemeint sein könnte“. Selbst wer den Begriff aus sich heraus nicht verstehe, werde aber nicht getäuscht. Der Begriff beschreibe – möglicherweise nicht für sich genommen und selbsterklärend – aber in der Sache dennoch zutreffend und inhaltlich richtig den Bereich des Vorsorgerechts (darunter Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsrecht und damit im Zusammenhang stehende Themen des Pflege-, Patienten-, und Heimrechts). Die Entscheidung vom 02.10.2012 (2 AGH 29/11) ist mit Leitsatz, Gründen und Anmerkung der Redaktion in AnwBl 2012, 1005 abgedruckt und im Volltext im Internet unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2012, 304) abrufbar.


rechtsprechung

EuGH: Die Grenzen des Syndikusanwalts in Europa Das Problem

Der Präsident des polnischen Amtes für elektronische Kommunikation klagte vor dem Gericht der Europäischen Union in erster Instanz auf Nichtigerklärung eines Beschlusses und wurde in der Sache nicht einmal gehört. Wie kann das sein? Was war passiert? Für den Präsidenten reichten zwei „Rechtsberaterinnen“ die Klage ein, die bei dem Amt beschäftigt waren und vor nationalen polnischen Gerichten hätten klagen dürfen. Diese polnischen Syndikusanwälte genügten dem EuGH (in zweiter Instanz) aber nicht. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Nach Art. 19 Abs. 1, 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die auch für das Gericht erster Instanz gilt, werden die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten und dieser kann sich der Hilfe eines Beistands oder Anwalts bedienen. Für alle anderen (nicht privilegierten) Parteien gilt: Sie müssen durch einen Anwalt vertreten sein. Und weiter: „Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats [...] aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.“ Wie der EuGH im Anschluss an das Gericht erster Instanz nun klarstellte, ist die Postulationsfähigkeit vor den nationalen Gerichten eine notwendige aber keine hinreichende Bedingung, um in Europa gehört zu werden. Denn nichtsdestotrotz: Man muss unabhängiger (Rechts-)Anwalt sein. Der (redaktionelle) Leitsatz

Ein vor den nationalen polnischen Gerichten postulationsfähiger Rechtsberater ist als angestellter Rechtsanwalt nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht vor den Unionsgerichten postulationsfähig. Im Übrigen wirkt sich die Auslegung des Anwaltsbegriffs im Zusammenhang mit der Satzung nicht auf die Vertretung der Parteien vor den Gerichten eines Mitgliedstaats aus und kann daher weder den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung noch den Subsidiaritätsgrundsatz verletzen.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Von den „privilegierten“ Parteien abgesehen dürfe keine Partei vor dem Gericht Klage in eigener Sache erheben, sondern sie müsse sich eines Dritten bedienen. • Das Erfordernis, sich eines Dritten zu bedienen, entspreche Funktion und Stellung des Rechtsanwalts, welcher als Organ der Rechtspflege im Interesse eben dieser und in völliger Unabhängigkeit seinen Mandanten vertrete. • Dieses Verständnis der Rolle des Rechtsanwalts entspreche der Rechtsordnung der Union und speise sich aus der gemeinsamen Tradition der Mitgliedstaaten. Entsprechend werde nach Unionsrecht nicht jeder als Rechtsanwalt behandelt, der nach dem nationalem Recht eines Mitgliedstaats zur Anwaltschaft zähle oder ihr vor den Gerichten gleichgestellt werde. • Der Begriff des Anwalts sei vielmehr autonom auszulegen und enthalte neben der positiven Definition über berufsständische Pflichten auch das Negativmerkmal, dass zu dem von ihm Vertretenen keine arbeitsvertragliche Beziehung bestehen dürfe. Selbst wenn (wie hier) streng formal kein Beschäftigungsverhältnis vorliege, bestehe dennoch ein (die Vertretung vor den Unionsgerichten ausschließendes) Abhängigkeitsverhältnis: Eine Einflussnahme aus dem beruflichen Umfeld sei nicht auszuschließen, schließe damit aber die Vertretungsbefugnis aus. Der Grad der Unabhängigkeit bleibe hinter dem eines Anwaltes zurück, der seine Tätigkeit in einer externen Kanzlei ausübe. • Eine Verletzung des Grundsatzes der beschränkten Einzelermächtigung liege mit dieser Auslegung der Verfahrensordnung nicht vor. Das Gericht erster Instanz habe Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, nämlich zu bestimmen, wer als Anwalt angesehen werde, nicht angetastet. Daher sei auch der Subsidiaritätsgrundsatz nicht berührt. • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass die nationalen Bestimmungen, welche die Rechtsmittelführer bemüht hätten, die Unabhängigkeit des Anwalts in dem gleichen Maße gewährleisten würden wie das Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten. Die Entscheidung vom 06.09.2012 (C-422/11 P und C-423/11 P) ist mit Leitsatz und Auszügen aus den Gründen in AnwBl 2012, 1003 f. abgedruckt, im Volltext im Internet unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2012, 299) abrufbar und wird in AnwBl 2012, 956 f. von Marx besprochen.

anwaltsblatt karriere / 63


kommentar

Der Schein der Scheinsozietät trügt Text: Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, Hamburg/Hannover

Als junger Rechtsanwalt wird man oft sofort auf den Briefbogen der Kanzlei aufgenommen, auch wenn nur ein Anstellungsverhältnis eingegangen wird. Das geschieht typischerweise ohne Kennzeichnung wie „Angestellter Rechtsanwalt“. Damit ist man – häufig, ohne weiter darüber nachzudenken – zum Teil einer Schein- oder Außensozietät geworden. Das hat schwerwiegende Rechtsfolgen (unter anderem in puncto Haftung). Und einige berufsrechtliche Facetten. Was hat es mit dem Phänomen der Scheinsozietät auf sich?

Um diese Frage zu beantworten, gilt es zunächst zu klären: Was ist überhaupt eine Sozietät? Schon fangen die Schwierigkeiten an. Sicher haben die meisten Rechtsanwälte und Referendare ein Bauchgefühl, was sich hinter dem Begriff der Sozietät verbergen könnte: Eine Gesellschaft, bei der alle Partner in einen Topf wirtschaften, Mandate gemeinsam annehmen, die Haftung gemeinsam tragen. Wer näher hinsieht, dem wird auffallen, wie unbestimmt der Begriff der Sozietät tatsächlich ist. Im anwaltlichen Berufsrecht fehlt ebenso wie im allgemeinen Berufsrecht jede Norm dazu. Die „Sozietät“ verstehen daher einige als Personengesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern (zum Beispiel Römermann, in: Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, § 59a BRAO Rdn. 4 f.), andere als Zusammenschluss dieser Berufsangehörigen gleich in welcher Rechtsform (so zum Beispiel Deckenbrock, in: Henssler/Streck, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl. 2011, M Rn. 5 m.w.N.). Kennzeichen sind: Gemeinsames Auftreten, Beteiligung an gemeinsamem Gesellschaftsvermögen, am gemeinschaftlichen Gewinn, an der Meinungsbildung (Stimmrecht), an der Haftung. Eine Scheinsozietät ist nun ein Gebilde, das so aussieht, als wäre es eine Sozietät, ohne es aber in Wirklichkeit zu sein. Wozu braucht man so etwas? Zunächst aus Haftungsgründen. Angenommen, eine Anwaltskanzlei benutzt einen Briefbogen mit mehreren Anwaltsnamen darauf, ohne irgendeine Rechtsform oder eine Kennzeichnung wie „Angestellter“ anzugeben. Diese Kanzlei macht einen Fehler, eine Frist wird versäumt. Wen soll der Mandant jetzt verklagen? Sein Vertragspartner ist ja eigentlich der Inhaber der Kanzlei. Der Mandant kann aber nicht erkennen, wer Inhaber ist. Er liefe Gefahr, die Falschen zu verklagen und damit zu unterliegen. Der BGH hat sich die64 / anwaltsblatt karriere

ses Problems frühzeitig angenommen und es im Sinne von – so würde man heute sagen – Verbraucherschutz wie folgt gelöst: Alle, die auf dem Briefbogen stehen, werden, als Partner einer Außen- oder Scheinsozietät behandelt und haften, als wären sie Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (siehe eingehend: BGH, Urt. v. 17.11.2011 - IX ZR 161/09, AnwBl 2012, 281). Auch für „Altschulden“, also solche, die es vor Eintritt des betroffenen Anwalts schon gab! Deswegen prüfe jeder genau, bevor er in die Aufnahme seines Namens in die Außendarstellung einer Kanzlei (Briefbogen, Internet etc.) einwilligt! Die berufsrechtliche Seite der Scheinsozietät hat den BGH im vergangenen Jahr intensiv beschäftigt. Ein Zusammenschluss zweier Sozietäten firmierte nach außen hin „unter einem Dach“. Intern blieb es bei der Unterteilung in zwei Gesellschaften. Die zuständige Rechtsanwaltskammer sah in dieser Außendarstellung eine Irreführung: Die Anwälte täuschten eine größere Gesellschaft vor, seien aber in Wahrheit organisatorisch getrennt. Das stellt, wenn es denn zutrifft, gleich zwei Rechtsverstöße dar: Einerseits eine wettbewerbsrechtliche Irreführung (UWG), andererseits eine „unsachliche“ Werbung (§ 43b BRAO, § 6 BerufsO). Der BGH (Urt. v. 12.7.2012 – AnwZ (Brfg) 37/11, AnwBl. 2012, 840 mit Besprechung Römermann, S. 885) sah den Fall entspannt: „Moderne“ Formen der Zusammenarbeit seien auch Anwälten nicht verschlossen und „irreführend“ sei der Außenauftritt nicht, denn es finde schließlich ein engeres Zusammenwirken statt. Im Ergebnis: Zusammenarbeit von Anwälten ist nicht auf wenige „klassische“ Arten beschränkt. Auch bei sonstigen Zusammenschlüssen darf man gemeinsam – wie eine „Sozietät“ – auftreten. Bedenkenlos sollte man diese Freiheiten aber nicht umsetzen, denn es drohen erhebliche Haftungsfolgen. // Der Autor ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor an der HumboldtUniversität Berlin.



existenzgründung

A

Fachwerk aus Westfalen Text: Martin Dommer

Als Berufseinsteiger in die Provinz zu gehen, um aus dem Nichts eine erfolgreiche Kanzlei zu gründen, klingt nach Wahnsinn. Doch ohne den gehe es eben nicht, sagen Nikolaos Penteridis und Marc-Oliver Melzer aus Bad Lippspringe.

Wer hierher findet, weiß, was er sucht: Weezen, Holtensen, Springe, Altenbeken.... Die vorbeigleitenden Bahnhofsschilder tragen für den Nicht-Westfalen wenig zur Orientierung bei. Paderborn liefert einen ersten bekannten Navigationspunkt. Knapp zehn Taxi-Kilometer weiter liegt das Reiseziel: Bad Lippspringe. Kurort, sechs Kliniken, 15.000 Einwohner. 66 / anwaltsblatt karriere

„Ursprünglich wollten wir mit unserer Kanzlei in eine der Metropolen in Westfalen-Lippe“, sagt Nikolaos Penteridis, „Bielefeld oder Paderborn. Aber dann haben wir das hier gefunden.“ Das hier, das ist ein altes, liebevoll restauriertes Bauernhaus im Fachwerk-Stil. Mit seinem rustikal-romantischen Charme zieht es den Besucher schnell in seinen Bann. Der Konferenzraum mit offenem Kamin, holzverstärkten Backsteinwänden, angrenzender kleiner Teeküche und Glasfront zur Außenterrasse wirkt fast wie ein Wohnzimmer; wäre da nicht die Regalwand mit juristischen Fachzeitschriften und dem „Psychrembel“, der Mutter des klinischen Wörterbuchs.


Davor auf dem Tisch, ein Tablett mit Mineralwasser, Visitenkarten und ein Aufsteller mit der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „Verbraucher und Recht“. „Das Ambiente fällt jedem als erstes auf“, sagt Nikolaos Penteridis. „Gerade am Anfang war dieser eye catcher bei Mandanten oft sehr hilfreich.“ Der junge Anwalt lächelt augenzwinkernd, während er in einem der dunklen Ledersessel Platz nimmt. Es sei ihm „durchaus mulmig“ gewesen bei dem Gedanken, einen Standort mitten auf dem Land zu wählen, „allein schon wegen der nicht unerheblichen Kosten für Miete, Makler und Büroeinrichtung.“ Das Schild in der Einfahrt weist die Partnerschaftsgesellschaft von Nikolaos Penteridis und Marc-Oliver Melzer als Kanzlei für Medizinrecht aus. Das sei aber längst nur noch ein Teil des Geschäftsmodells, erklärt der Fachanwalt für Medizin-, Sozialund Versicherungsrecht. Seinen Partner Marc-Oliver Melzer, ebenfalls Fachanwalt für die drei Rechtsgebiete, kennt er schon viele Jahre – aus gemeinsamen WG- und Studentenzeiten. Die Idee, mit Medizinrecht in die anwaltliche Selbständigkeit zu starten, sei mehr zufällig entstanden: „Es war ein Dienstag, wir hatten telefoniert und diskutiert, dass es doch toll wäre, selbständig etwas aufzuziehen“, erinnert sich Penteridis. Kurz darauf sei er bei einer Folge der RTL-Serie „Dr. House“ hängengeblieben. „Da hab‘ ich mit dem Gedanken gespielt: ,Ist das eigentlich alles richtig, was die machen, aus juristischer Sicht?‘“ Der fixen Idee folgte eine intensive Internet-Recherche zum medizinrechtlichen Markt: „Wir haben uns gefragt, ,Wo gibt es Nischen?‘,Sind Kanzleien aus der Region auf dem Gebiet aktiv?‘“, erzählt Penteridis. Und: „Sind es Spezialisten mit Fachanwälten oder Gemischtwarenläden von A wie Abfallrecht bis W wie Wasserrecht?“ Die Freunde kamen zu dem Schluss, es zu wagen und überzeugten mit ihrem Businessplan auch den Bankberater. „Wir brauchten ja einen Kredit für das alles hier.“ Im November 2007 startete die Kanzlei. Mit Zuschüssen für Existenzgründer von der Agentur für Arbeit. Ursprünglich hätten sie ausschließlich Medizinrecht anbieten wollen, „sowohl für die Patienten, als auch für Kliniken und Ärzte“, sagt der Kanzleigründer. „Das ging schief. “ Warum? „Die wenigen Mandate auf diesem Gebiet werden nach unserem Eindruck unter einigen big playern verteilt und erfordern viel arztrechtliche Praxis“, sagt Penteridis. „Als Anfänger kommt man da kaum rein, der Aufwand rechnet sich nicht.“ Zudem stünden Anwälte, die für beide Seiten des OPoder Behandlungstisches stritten, schnell vor einem Vertrauens- und Glaubwürdigkeitsproblem bei den Mandanten. Aufgegeben haben die Kanzleigründer deshalb nicht – im Gegenteil: „Wir haben bald gemerkt, dass wir mehr Mandate aus dem Sozial- und Versicherungsrecht bekommen als ursprünglich prognostiziert“, erzählt Nikolaos Penteridis. Ent-

sprechend hätten sie ihr Portfolio verändert und das Geschäftsmodell „modifiziert.“ Melzer und Penteridis beraten heute nur noch die Patientenseite. Und sie streiten auch für sie: Gegen Versicherer. Gegen Kliniken. Gegen Ärzte. Mehr als die Hälfte ihrer Mandate generiert die Kanzlei über das Internet. Die Website wird täglich auf den neuesten Stand gebracht. „Es gilt: Inhalt statt Verpackung“, wirbt MarcOliver Melzer, der regelmäßig alle relevanten Urteile, Fachartikel und auch eigene Aufsätze der beiden Spezialisten ins Netz stellt. Im realen Kanzleialltag gehe es meist um „existentielle Fragen“ bei den Mandaten – und oft hohe Streitwerte, erzählt sein Partner: Opfer von Arbeitsunfällen, die berufsunfähig geworden sind und deren private Versicherung nicht zahlen will. Eltern, deren Nachkommen durch Behandlungsfehler oder technische Pannen missgebildet zur Welt gekommen sind und die für eine finanzielle Entschädigung über den eigenen Tod hinaus streiten, um ihre Kinder sicher versorgt zu wissen. Hausfrauen und Witwen, bei denen der Ehemann nach der OP nicht aus dem künstlichen Koma erwacht ist und deren einzige Hoffnung jetzt auf dem Geld einer privaten Rentenversicherung ruht. Das Leben kennt viele solcher Geschichten. Emotional dürfe man sie als Profi nur sehr bedingt an sich heranlassen, sagt Nikolaos Penteridis, der vor dem Jura-Studium lange mit Soziologie liebäugelte. „Eigentlich wollte mein Vater, dass ich Medizin studiere“, erzählt er auf dem Weg zum Mittagessen in seinem LieblingsBurger-Lokal in Paderborn. Seine Eltern, die aus Griechenland stammen, betrieben mehr als 25 Jahre eine Taverne in Bad Salzuflen. Die Kinder sollten es einmal besser haben – fern der aufreibenden Gastronomie. Ihr Vorbild, sagt der junge Anwalt heute, habe ihm den Schritt in die eigene Selbständigkeit erleichtert. „Den Gefallen Arzt zu werden, habe ich meinem Papa zwar nicht getan, aber Anwalt findet er auch ganz in Ordnung.“ Der 33-Jährige mit dem kahl rasierten Schädel und dem stoppelkurzen, dunklen Vollbart lacht fröhlich. Es ist ein ansteckendes Lachen. Die Zufriedenheit ihrer Mandanten überprüfen Melzer und Penteridis regelmäßig mit Feedback-Bögen an ihre Klienten. Der größte Fehler eines Anwalts, sagt Nikolaos Penteridis, bestehe darin, „Dinge zu versprechen, die nicht realistisch sind, oder juristische Prognosen abzugeben, ohne bis ins Detail geprüft und analysiert zu haben.“ Laufe dann etwas schief, seien die Enttäuschung und der Vertrauensverlust nie wieder wettzumachen. Der gute Ruf wäre dahin. Marc-Oliver Melzer sieht das ähnlich: „Hier wird keiner vom Hof fahren“, sagt er, „der keine realistische Erfolgseinschätzung für seinen Fall bekommen hat.“ Bislang hat sich dieses Berufsethos ausgezahlt. Marc-Oliver Melzer und Nikolaos Penteridis bekommen mittlerweile Mandate aus dem gesamten Bundesgebiet. Bauernhaus hin, Provinz her. // anwaltsblatt karriere / 67

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Viel L채rm um nichts?


Examen Aktenvortrag

Anwältinnen und Anwälte arbeiten anders als Richterinnen oder Richter. Sie müssen nicht nur das Recht kennen, sondern auch das Beste für ihre Mandanten herausholen. Gerade im Zivilprozess kommt es dafür nicht nur auf die richtige Beurteilung der materiellen Rechtslage an, sondern auf eine sorgfältige Würdigung des Sachverhalts und Erfahrung mit den Möglichkeiten des Prozessrechts. Gerade deswegen ist der Aktenvortrag aus Anwaltssicht im Zweiten Staatsexamen so anspruchsvoll – und zahlt sich gute Vorbereitung aus. Den nachfolgenden Original-Aktenvortrag aus dem Bereich „Zivilrecht aus anwaltlicher Sicht“ hat das Gemeinsame Justizprüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg zur Verfügung gestellt.

Rechtsanwalt Dr. Klaus Möller, Grüner Weg 1, 12359 Berlin

Dr. Klaus Möller Fachanwalt für Strafrecht Dr. Juliane Woitaski* Fachanwältin für Steuerrecht * angestellte Rechtsanwältin Berlin, den 28. Oktober 2011 1. Aktenvermerk:

Es erscheint Herr Karsten Brückner, wohnhaft Wismarer Straße 45, 12207 Berlin, und überreicht folgende Unterlagen: · Grundstückskaufvertrag vom 9. Oktober 2006 als Anlage 1 (*); · Bauerrichtungsvertrag vom 7. Oktober 2006 als Anlage 2 (*); · Selbst verfasstes Lärmprotokoll als Anlage 3; · Ärztliches Attest vom 10. Oktober 2011 als Anlage 4 (*); · Schreiben der N-Warenhandelsgesellschaft mbH vom 21. September 2011 als Anlage 5. Herr Brückner berichtet folgenden Sachverhalt: Er sei nach dem Tod seiner Frau alleinerziehender Vater von zwei Töchtern im Alter von vier und sechs Jahren. Bereits im Jahr 2006 habe er das Grundstück Wismarer Straße 45 zum Kaufpreis von 79.000,00 € erworben und mit einem Einfamilienhaus bebaut, für welches er auf der Grundlage des überreichten Bauerrichtungsvertrages 116.750,00 € gezahlt habe. Unmittelbar neben seinem Grundstück befinde sich die Supermarkt-Filiale „N“ mit der Anschrift Wismarer Straße 47. Diese betreibt die N-Warenhandelsgesellschaft mbH, welche im Übrigen auch Eigentümerin des Nachbargrundstücks sei. Im Übrigen befänden sich im näheren Umfeld des Hauses des Herrn Brückner fast nur Wohnhäuser und gelegentlich kleine Kneipen und Läden. Etwa seit Anfang dieses Jahres gäbe es in unregelmäßigen Abständen immer wieder nächtliche Ruhestörungen, weil Lieferwagen die anliegende Supermarktfiliale belieferten. Nachdem die Belästigung immer größer geworden sei, habe er ab dem 21. April 2011 begonnen, Protokoll zu führen, weil ihm

ein Freund dazu geraten habe. Die Belieferungen seien zu unterschiedlichsten Zeiten zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens erfolgt. Dabei seien nicht nur die Motorengeräusche und das Auf- und Zuklappen der Fahrzeugtüren störend, sondern insbesondere der eigentliche Entladevorgang: zunächst würden hydraulische Rampen betätigt, anschließend seien zur Entladung beräderte Gitterboxen verwendet worden, welche ein lautes, metallisches Klappern verursachten. Jeweils donnerstags sei die Belieferung durch ein Fahrzeug mit einer Kühlanlage erfolgt, welche auch während der Be- und Entladetätigkeit in Betrieb gewesen sei und ein lautes Geräusch verursacht habe. Durch die Ruhestörungen sei er regelmäßig aufgewacht, weshalb er häufig unter erheblicher Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen leide. Rückführbar auf diese Umstände komme es bei ihm auch tagsüber immer wieder zu innerer Unruhe, Nervosität und er erleide hierauf rückführbar auch regelmäßig Schweißausbrüche. Die Symptome sowie die Rückführbarkeit der Symptome auf die Ruhestörung ergeben sich auch aus dem in der Anlage 4 (*) beigefügten ärztlichen Attest. Durch seinen Alltag als alleinerziehender Vater sei er aber auf ruhigen Schlaf und seine Gesundheit angewiesen. Deshalb sei er langsam am Ende seiner Kräfte. Es müsse daher dringend etwas geschehen. Mit Schreiben vom 11. August 2011 habe er der N-Warenhandelsgesellschaft mbH bereits selbst die Ruhestörungen angezeigt und um sofortige Abhilfe gebeten (*). Das Antwortschreiben der N-GmbH vom 21. September 2011 liege vor (Anlage 5). Er habe auch schon darüber nachgedacht, dass er bei Verkauf des Hauses mittlerweile gehalten sei, auf die nächtlichen Ruhestörungen durch die Liefertätigkeiten auf dem Nachbargrundstück hinzuweisen, was dazu führen würde, dass er voraussichtlich mindestens 5 % als Preisabschlag hinnehmen müsste. Derzeit stehe ein Verkauf des Hauses allerdings nicht an. Es gehe ihm momentan ausschließlich darum, wieder in Ruhe schlafen zu können und möglicherweise auch für den geraubten Schlaf und dessen Folgen „entschädigt“ zu werden. So um die 1.000,00 € seien aus seiner Sicht angemessen. anwaltsblatt karriere / 69

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Herrn Karsten Brückner Wismarer Straße 45 12207 Berlin

Herr Brückner erteilt das Mandat und bittet nunmehr um anwaltliche Beratung und ggf. Durchsetzung seiner Ansprüche. 2. Weiterer Vermerk:

Darüber hinaus habe ich Einsicht in das Grundbuch genommen und feststellen können, dass die N-Warenhandelsgesellschaft mbH Eigentümerin des Grundstücks Wismarer Straße 47, 12207 Berlin, ist.

Ihr Schreiben vom 11. August 2011

3. Akte mit neuem Aktenzeichen anlegen.

Sehr geehrter Herr Brückner,

4. Wv.: sodann.

gez. Dr. Möller -Rechtsanwalt-

Anlage 3 Lärm wegen Belieferung des „N“-Supermarktes:

Tag

Uhrzeit

21. April 2011 22. April 2011 23. April 2011 28. April 2011 30. April 2011 3. Mai 2011 7. Mai 2011 11. Mai 2011 bis 10. Juni 2011 15. Juni 2011 19. Juni bis 7. August 2011

ca. 2.30 bis 2.50 Uhr ca. 4.20 bis 4.50 Uhr ca. 1.10 bis 1.40 Uhr ca. 2.30 bis 2.50 Uhr ca. 4.30 bis 4.55 Uhr ca. 23.15 bis 0.20 Uhr ca. 3.30 bis 4.00 Uhr täglich ca. 0.15 bis 0.30 Uhr ca. 23.30 bis 0.15 Uhr täglich zwischen 3.30 und 4.15 Uhr ca. 3.30 und 4.15 Uhr ca. 3.30 und 4.15 Uhr jeweils ca. 3.30 und 4.15 Uhr fast täglich zwischen 2.30 und 3.15 Uhr

29. August 2011 2. September 2011 5., 6. 8. und 12. September 2011 ab 15. September 2011 bis heute

Anlage 5 N-Warenhandelsgesellschaft mbH

Goerzallee 103, 12207 Berlin Geschäftsführer: Guido Müller

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Berlin, den 21. September 2011

Ihr Schreiben, mit dem Sie uns für Ihren fehlenden Schlaf verantwortlich machen wollen, habe ich erhalten. Dazu kann ich nur Folgendes sagen: Ob unsere Filiale in der Wismarer Straße 47 tatsächlich zu den von Ihnen genannten Zeiten beliefert worden ist, können wir nicht sagen. Darauf kommt es aber auch gar nicht an, weil das Ganze ja wohl kaum so laut gewesen sein kann, dass man deswegen nicht mehr schlafen kann. Darüber hinaus steht Ihnen als Grundstücksnachbar auch keinerlei Rechtsgrundlage zur Seite. Und im Übrigen wären wir auch nicht für die Anlieferungen selbständiger Unternehmer verantwortlich, da wir mit denen vertraglich nur regeln können, was geliefert wird, aber nicht, wann geliefert werden soll. Das entscheiden die Unternehmen ganz alleine. Mit freundlichem Gruß Müller -Geschäftsführer-


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Vermerk für die Bearbeitung 1. Begutachten Sie die Angelegenheit aus anwaltlicher Sicht unter Berücksichtigung der Beweislage. Dabei ist – gegebenenfalls auch hilfsweise – auf alle im Sachverhalt angelegten Rechtsprobleme einzugehen. Stellen Sie dar, welche Vorgehensweise dem Mandanten zu empfehlen ist, welchen Verlauf ein Verfahren ggf. nehmen würde und welche Anträge zu stellen wären. Bearbeitungszeitpunkt ist der 28. Oktober 2011. 2. Die Formalien (Unterschriften, Vollmachten, etc.) sind in Ordnung. 3. Von dem Abdruck der mit einem (*) versehenen Anlagen wurde abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie den vom Mandanten vorgetragenen Inhalt haben. 4. Darüber hinaus ist zu unterstellen, dass sämtliche baurechtlichen Vorgaben erfüllt worden sind. Baurechtliche Fragen sind daher nicht zu erörtern. 5. Es ist davon auszugehen, dass die Motorengeräusche eines Lieferwagens und dessen Entladevorgang Geräuschimmissionen von 60 bis 70 dB(A) verursachen. Weiterhin ist davon auszugehen, dass Geräuschimmissionen von 60 dB(A) etwa doppelt so stark sind wie solche von 50 dB(A). 6. Die Wismarer Straße und die Goerzallee liegen im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Schöneberg und des Landgerichts Berlin. 7. Die maßgeblichen Gesetze sind in der aktuellen Fassung anzuwenden. Überleitungsvorschriften sind nicht zu prüfen. § 3 LImschG Berlin hat folgenden Wortlaut: Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann. Auszug aus der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm: 6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden a) in Industriegebieten 70 dB(A) b) in Gewerbegebieten tags 65 dB(A) nachts 50 dB(A) c) in Kerngebieten, Dorfgetags 60 dB(A) bieten und Mischgebieten nachts 45 dB(A) d) in allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB(A) und Kleinsiedlungsgebieten nachts 40 dB(A) e) in reinen Wohngebieten tags 50 dB(A) nachts 35 dB(A)

Zugelassene Hilfsmittel: a.) Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung) b.) Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze c.) Trojahn, Gesetze über die Berliner Verwaltung oder v. Brünneck / Dombert, Nomos Texte Landesrecht Brandenburg d.) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch e.) Thomas / Putzo, Zivilprozessordnung

Lösungsskizze Nachfolgend finden Sie eine Lösungsskizze, die die Schwerpunkte des Falles aufgreift. Der ausführliche originale Lösungsvermerk des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg ist unter www.anwaltsblatt-karriere.de abrufbar. Die Aufgabenstellung ist an eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2010 (20 O 519/09) angelehnt.

I. Mandantenbegehren

Schnellstmögliche Unterlassung der nächtlichen Ruhestörung und Entschädigung in Form von Schmerzensgeld. II. Anspruch des M gegen die N-GmbH auf Unterlassung künftiger nächtlicher Ruhestörung durch Belieferung der N-Supermarktfiliale, aus § 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 906 BGB

· Eigentum des M müsste in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt worden sein und insoweit Wiederholungsgefahr bestehen. · N-GmbH als mittelbarer Handlungsstörer im Sinne des § 1004 BGB richtiger Anspruchsgegner, weil sie Störungen durch die selbständigen Unternehmer in adäquat zurechenbarer Weise verursachte. Kenntnis möglicher Belästigungen durch störende Dritthandlungen und deren Duldung ist dafür ausreichend. · Nächtliche Lärmbelästigungen sind wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums des M. Duldungspflicht bestimmter Störungen aus nachbarrechtlichen Lebensverhältnis nach § 906 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht, weil Grenze der Zumutbarkeit überschritten. · Beurteilung der Intensität einer Geräuscheinwirkung nach § 3 LImschG Berlin und TA-Lärm. Verbot der Lärmverursachung zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Weil Geräuschimmissionen über Richtwerten liegen, ist Art der baulichen Nutzung am Standort des Wohnhauses nach BauNVO irrelevant. · Die von M dargestellten Lärmbelästigungen müssten sich beweisen lassen. · Lärmprotokoll des M dürfte Anforderungen an substantiierten Sachvortrag genügen. · Geschäftsinterne Dokumentation der N-GmbH dürfte deren Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ausschließen, da Kenntnis über Lieferzeiten möglich sein sollte. Sofern hinreichend qualifiziertes Bestreiten der N-HmbH durch konkreten Vortrag, warum die Aufzeichnungen von M unzutreffend, gelingt: dann lediglich Parteivernehmung des M als Beweismittel möglich (nur mit Einverständnis der Gegenseite, § 447 ZPO, oder von Amts wegen, § 448 ZPO). anwaltsblatt karriere / 71


examen

· Gegenseite benennt Zeugen als Beweismittel und M mangels gleichwertiger Zeugen „beweislos“: Mögliche Anhörung des M wegen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Verwertung der Anhörung des M auch, wenn keine Beweiswürdigung durchzuführen ist, weil Gegenseite keine Zeugen benennt? Teilweise bejaht, sonst Gebotensein der Anhörung abhängig davon, dass Gegner für „Vier-Augen-Gespräche“ o.ä. Vorgänge formalen Zeugen präsentiert. Voraussetzung also: Beweis zuvor nach den Regeln des Strengbeweises. · Hinreichende Erfolgsaussicht der Beweisbarkeit (+), zudem ungewiss, ob überhaupt qualifiziertes Bestreiten erfolgt. Hinweis: a.A. vertretbar, Anspruch müsste dann im Rahmen der Beweisprognose scheitern.

· Wiederholungsgefahr (+), bei Bejahung wesentlicher Beeinträchtigung vermutet (s.o.), Widerlegung gelingt N-GmbH nicht. · Keine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB. · Unterlassungsanspruch des M gegen N-GmbH aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 906 BGB (+).

III. Anspruch des M gegen die N-GmbH auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 Euro

IV. Weiteres Vorgehen und prozesstaktische Erwägungen

1. Vorgehen hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs N-GmbH lehnte mit Schreiben vom 21. September 2011 Einwirkung auf Lieferanten ab. Unterlassungsanspruch ist nunmehr gerichtlich geltend zu machen. Zuständigkeit für Unterlassungsklage: Landgericht Berlin gem. § 24 ZPO örtlich zuständig. Streitwert: Wertminderung des Grundstücks, hier 5% angemessen (= 9.787,50 Euro), damit gem. §§ 23, 71 GVG sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. Beachte Eilbedürftigkeit: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO. Landgericht Berlin als Hauptsachegericht nach §§ 937 Abs. 1, 943 ZPO zuständig. Glaubhaftmachen von Verfügungsanspruch und -grund, §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich, z.B. durch eidesstattliche Versicherung des M und Lärmprotokoll. Begründung besonderer Dringlichkeit durch Vorlage des Schreibens der N-GmbH zur Zurückweisung von Verantwortung. Rechtfertigung der Vorwegnahme der Hauptsache nach § 940 ZPO, weil M erneut nächtliche Ruhestörungen drohen. Bei Formulierung des Antrags Berücksichtigung der Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO.

1. Aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB

Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB (+). 2. Aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB

Schmerzensgeld aus nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (-) ist kein Schadensersatzanspruch.

2. Vorgehen hinsichtlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld Vermeidung des Kostenrisikos aus § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis durch außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Nach erfolglosem Fristablauf: gerichtliche Geltendmachung im Klageweg (Zahlungsklage!) beim Amtsgericht Schöneberg.

3. Aus §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 LImschG Berlin

Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 LImschG Berlin (= Schutzgesetz) (+).

Beachte: unbezifferter Klageantrag unter Angabe eines Mindestbetrages.

4. Höhe des Schmerzensgeldes

Zinsanspruch aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion: Beachtung der wiederkehrenden Ruhestörungen über sieben Monate, Intensität des Lärms und Ausmaß der körperlichen Folgen der Ruhestörung. Danach 1.000 Euro angemessen. Hinweis: Mit entsprechender Begründung dürften hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes alle Auffassungen vertretbar sein.

72 / anwaltsblatt karriere

Hinweis: Auch vertretbar: Nach Rücksprache mit Mandanten Unterlassungs- und den Schmerzensgeldanspruch in einer Klage zu verbinden.




Alles hängt mit allem zusammen Prof. Peter L. Schwenkow ist Konzertveranstalter, Kulturmanager, Politiker und auch Hochschullehrer. Vor allem ist er aber Vorstandsvorsitzender der DEAG Deutsche Entertainment AG, die aus einem von ihm 1978 gegründeten Konzertveranstalter hervorgegangen ist. Im Laufe der Jahre entstand ein Konzern, der im Bereich LiveEntertainment und Entertainment-Services international aktiv ist und alles bietet von Klassik über Show, Musical, Varieté, Rock, Pop, Schlager bis hin zu Volksmusik. Von 2006 bis 2011 war Schwenkow Mitglied im Berliner Abgeordnetenhaus. Seit 2009 ist er Professor für Veranstaltungswesen an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg. Natürlich braucht ein Vorstandsvorsitzender immer wieder Rechtsrat – ohne Anwälte geht es nicht. Wer muss kämpferischer sein: Mandant oder Anwalt?

Im Idealfall kämpfen Mandant und Anwalt mit gleicher Kraft und gleicher Geschwindigkeit, aber es ist sicherlich hilfreich, wenn der Anwalt die kämpferischen Qualitäten des Mandanten kanalisiert.

Wenn Sie einen Anwalt auswählen: Worauf achten Sie?

In der heutigen Zeit vordringlich auf die Kompetenz und Expertise. Gesellschaftsrechtler brauchen eine andere Qualifikation als Prozessanwälte, Juristen im Immobilienrecht haben eine völlig andere Qualifikation als Spezialisten für börsennotierte Unternehmen.

Was schätzen Sie an Ihrem Anwalt am meisten?

Kompetenz, Ruhe, Übersicht und das Vermögen, jederzeit aus ähnlich gelagerten Fällen Vergleichsbeispiele heranziehen zu können.

Gibt es einen Punkt, der Sie bei Anwälten so richtig stört?

Man sagt ja, dass Anwälte nicht rechnen können, was häufig stimmt – aber stören tut mich, wenn der Anwalt versucht, Unternehmer zu spielen.

Was darf ein Anwalt bei Ihnen kosten?

Wir haben zwei konzerneigene Juristen und deshalb sind externe Anwälte meistens Spezialisten. Ein guter Stundensatz ist okay. Es gibt eine Schmerzgrenze, da fängt es an weh zu tun.

Lang Lang, Peter Schwenkow und David Garrett bei der Verleihung der Goldenen Kamera 2013.

anwaltsblatt karriere / 75

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Geheimtipp im Norden

Skandinavien: Internationales Umfeld für Studierende, Referendare und junge Anwälte Text: Marieke Greif

An skandinavischen Universitäten können Studierende vor Keine Frage – ein Auslandsaufenthalt in Skandinavien ist exoallem andere Arbeitsmethoden als an deutschen juristischen tisch. Doch wer den Sprung in den Norden gewagt hat, bereut Fakultäten erleben. Die Kurse sind mit oft nur 15 bis 20 Studenes je kaum. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entscheidung ten sehr klein. In Schweden stehen Gruppenarbeit, Diskussioeher aus Verlegenheit (weil einer der wenigen Restplätze im nen und das Vorweisen einer „eigenen Meinung“ an vorderster Erasmus-Programm der Heimatuni im Norden liegt) oder aus Stelle. Eigenbrötler haben keine Chance. Wer Abwechslung von Überzeugung (weil man sich einem der nordischen Länder Vorlesung und Arbeitsgemeinschaft zur durch Urlaube oder Freunde verbunden Lösung von Fällen sucht, kann sich bei fühlt) gefallen ist. Der Grund: In NorEinen großen Trend gibt es in der Gruppenreferaten und Essays ausprowegen, Schweden, Dänemark, Finnland Juristenausbildung: Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr. Anwaltsblatt Karriere bieren. Ganz nebenbei können Studieund Island locken ein international stellt daher vor, welche Möglichkeiten rende in einem skandinavischen Land orientiertes Umfeld sowie gute StudienStudierende und Referendare für einen ihr Rechtsenglisch verbessern. Und dieund Lernbedingungen. Auslandsaufenthalt haben. jenigen, die außerdem Lust auf eine eher Wer ganz klassisch ein Auslandsseselten gesprochene Sprache haben, könmester im Jura-Studium machen möchBisher in dieser Serie: Heft 1/2011 USA nen noch einen Sprachkurs belegen: te, sollte sich über die KooperationsproHeft 2/2011 Frankreich Norwegisch, Schwedisch und Dänisch gramme seiner Universität informieren. Heft 1/2012 Benelux gelten für Deutsche mit EnglischkenntDiese bieten fast alle einige Ziele im hoHeft 2/2012 England nissen als relativ leicht erlernbar. Und hen Norden an. Das spart nicht nur mit den neuen Sprachkenntnissen sämtliche Gebühren, sondern auch eine kommt man nicht nur besser mit einheimischen Studenten in Menge Organisationsaufwand. Auf jeden Fall ist für eine erKontakt. Für ein Praktikum oder eine Referendariatsstation in folgreiche Bewerbung meist ein Sprachnachweis in Englisch einer Kanzlei oder Außenhandelskammer hat man wesentlich vorzulegen. Während die Auswahl englischsprachiger Kurse bessere Chancen. Anlaufstelle sind nicht nur die Außenhanan kleineren Universitäten wie zum Beispiel Reykjavik in Isdelskammern, sondern auch die Deutsch-Nordische Juristenland eingeschränkt ist, hat die Universität Oslo mit weit mehr vereinigung oder das Auswärtige Amt. als 20 Kursen ein großes Angebot. Dennoch ist die AnrechenEine weitere Möglichkeit ist ein Masterstudium in Skandibarkeit von Studienleistungen nach wie vor eher begrenzt und navien. Doch das überschaubare Angebot sollten sich Intereses ist empfehlenswert, sich darüber im Voraus zu informieren. senten genau ansehen. Viele Programme sind sehr speziell. Da Je nach Universität können ein Fremdsprachenzertifikat und gibt es zum Beispiel einen LL.M. in Seerecht (Oslo), Polarrecht unter Umständen einige Kurse für Grundlagen oder Schlüssel(Akureyri, Island), Umweltrecht oder Arbitration (Stockholm). qualifikationen angerechnet werden. Wer eine gewisse MinUm einen Platz zu bekommen, muss ein Bewerber herausstedestanzahl von Kursen belegt, sichert sich eine Freischussverlängerung. chen. Das ist gar nicht so einfach: In Schweden beispielsweise anwaltsblatt karriere / 77

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Erstes Staatsexamen Auslandssemester

wird weniger Wert auf Noten als auf Vielfalt bei der Auswahl der Studenten gelegt. Während an der Universität Lund ungefähr ein Drittel der Austauschstudenten aus Deutschland kommen, sind im diesjährigen LL.M.-Programm „European Business Law“ nur drei von rund 25 ausländischen Studenten deutsch. Hat man einen Platz ergattert, kann man sich als EU-Bürger dafür über die staatliche Finanzierung der Hochschulen freuen: Ein LL.M. in Skandinavien kostet in der Regel nichts. Und nicht nur das. Auch die allgemeine Organisation und Betreuung wird regelmäßig hoch gelobt. Viele skandinavische Universitäten garantieren ihren internationalen Gaststudenten einen Platz in einem Studentenwohnheim und bei der Begrüßungsveranstaltung bekommt man auch schon mal eine Prepaid-Karte für das Handy überreicht. Nicht übersehen werden darf allerdings, dass die Lebenshaltungskosten in den skandinavischen Ländern etwas höher sind als in Deutschland. Mit ungefähr 1.000 Euro muss monatlich mindestens gerechnet werden. Neben den klassischen Finanzierungsmöglichkeiten durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD), Begabtenförderungswerken oder Studienkredit, vergibt die schwedische Kanzlei Mannheimer Swartling jährlich ein Stipendium für ein Auslandsstudium in Schweden. Und was bringt einem ein Auslandsaufenthalt in Skandinavien? Sicher ist: Die Kenntnis einer skandinavischen Sprache und Kultur ist eine sehr spezielle Nische. Doch was zählt, ist das Engagement, sich in einem internationalen Umfeld zu bewegen, über den Tellerrand zu blicken und Neuland zu beschreiten. Das kann ein Bonus bei Kanzleien sein. Und nicht zuletzt die auf Gruppenarbeit konzentrierte Arbeitsweise ermöglicht es, genau die Fähigkeiten zu entwickeln, die man später auch braucht. Skandinavien könnte ein Geheimtipp sein. 78 / anwaltsblatt karriere

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Studienbeginn

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Welche Auslandskooperationen hat meine Universität?

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report Vorabinformation

Praktikum

LL.M. Studium

Hilfreiche Internetadressen Allgemein: www.llmstudy.com www.llm-guide.com www.studyinfinland.fi www.studyinnorway.no www.studyinsweden.se www.studyindenmark.dk www.studyiniceland.is

Praktikum/Referendariatsstation: www.ahk.de http://ahk.de/ahk-praktika/wahlstationen-fuer-rechtsrefrendare www.dnjv.org www.elsa.org/traineeships.html Stipendium der Kanzlei Mannheimer Swartling http://www.mannheimerswartling.se/en/Career/ As-a-lawyer/International-Opportunities/Scholarship/


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Gültigkeit: 2 Jahre

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Termin für die Prüfung zur Erlangung des Sprachnachweises: i.d.R. 1 – 2 Monate vor der Bewerbung (Ergebnis kann meist nachgereicht werden)

Referendariatsbeginn

Zweites Staatsexamen

Verwaltungsstation

Wahlstation

Sprachnachweis IELTS (International English Language Testing System) gefordertes Niveau für einen Master: 6.0 – 6.5 („competent user“), davon kein Teil unter 5.5 Punkteskala 0 – 9 Dauer: ca. 3 Std. (4 Teile) Kosten: 210 Euro Ort: in 14 Städten Deutschlands Ergebnis nach rund zwei Wochen http://www.britishcouncil.de/ielts

Cambridge Certificate ESOL (English for Speakers of Other Languages) mindestens CAE (Certificate of Advanced English) (entspricht etwa dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) Dauer: rund 5 Std. (5 Teile) Kosten: 160 – 220 Euro Ergebnis nach zwei Wochen (computer-based) oder vier Wochen (paper-based) Längere Gültigkeit als die anderen Tests! www.cambridgeesol.de

TOEFL (Test of English as a Foreign Language) iBT: 80 – 92 (internet-based) Punkteskala 0 – 120 Dauer: ca. 4,5 Std. (4 Teile) Kosten: 240 US Dollar zahlreiche Testzentren deutschlandweit Ergebnis nach 10 Tagen (elektronisch) http://www.ets.org/toefl www.toefl-ibt.de

PTE (für Finnland) (The Pearson Test of Academic English) 62 (entspricht etwas mehr als 90 iBT/ 6.5 IELTS) Punkteskala 0 – 90 Dauer: 3 Std. Kosten: 255 US Dollar Ort: Berlin, Frankfurt/M., München Ergebnis nach rund fünf Tagen

anwaltsblatt karriere / 79


report

Masterprogramme in Skandinavien Land

Universität

Dänemark Universität Kopenhagen Finnland

Island

Programm

Bewerbungsfrist Dauer (Programmbeginn jährlich zum Wintersemester)

Sprache

Gebühren Lebens(in ) haltungskosten (pro Monat in )

Weitere Informationen

Master in Law (LL.M.)

1. April

min. 2 Jahre

Engl./Dänisch –

ca. 800

http://jura.ku.dk/english/education/llm/

Universität Helsinki

International Master in International Business Law and Public International Law (MICL)

31. Januar

2 Jahre

Englisch

700 bis 1000

http://www.helsinki.fi/llm/

Universität Ostfinnland (Joensuu)

Master in International and European Energy Law and Policy (LL.M.)

31. Oktober Programm beginnt im Januar!

1 Jahr

Englisch

8.000

http://www.uef.fi/energyllm/

Universität Lappland

Master of International and Comparative Law (MICLaw) (Schwerpunkt „Arctic Law and Governance“ oder „Transcultural Business Law“)

Ende Januar

1 Jahr

Englisch

http://www.ulapland.fi/InEnglish/Units/ Faculty_of_Law/Studies/Degree_ Programmes/Master_of_International_ and_Comparative_Law.iw3

Universität Turku

Master's Programme in Law and Information Society (LIS)

Ende Februar

2 Jahre

Englisch

http://www.utu.fi/en/units/law/ studying/masters-degree-program/ Pages/home.aspx

Universität Åbo (Turku)

Master's Degree Programme in International Human Rigths Law (M.Soc.Sc.)

15. Februar

2 Jahre

Englisch

http://www.abo.fi/institution/ en/humanrightsmaster

Universität Akureyri

Master in Polar Law (LL.M.) (Zulassung alle 2 Jahre)

5. Juni

1 oder 2 Jahre

Englisch

ca. 350 Anmeldegebühr

Universität Island

Master in Natural Resources and International Environmental Law (LL.M.)

1. Februar für 1 Jahr Studienbeginn sowohl im Herbst desselben, als auch Frühjahr des darauf folgenden Jahres.

Englisch

ca. 350 Anmeldegebühr

Master of Laws (LL.M.) in Maritime Law

15. April

1,5 Jahre

Englisch

Master of Laws (LL.M.) in Public International Law

15. April

1,5 Jahre

Englisch

http://www.uio.no/english/studies/ programmes/pubint-master/

Master of Laws (LLM) in Information and Communication Technology Law

15. April

1,5 Jahre

Englisch

http://www.uio.no/english/studies/ programmes/ictlaw-master/index.html

Master of Philosophy in the Theory and Practice of Human Rights

15. April

2 Jahre

Englisch

http://www.uio.no/english/studies/ programmes/humanrights-master/ index.html

Master of Laws (LL.M.) in Law of the Sea

1. Dezember

1,5 Jahre

Englisch

http://en.uit.no/study-catalogue/ show-program?p_document_id=271310

Master of Laws (LL.M.) in European Business Law

15. Januar

1 oder 2 Jahre

Englisch

Master of Laws (LL.M.) in International Human Rights Law

15. Januar

2 Jahre

Englisch

s.o.

Master in European and International Tax Law (MSc)

15. Januar

1 Jahr

Englisch

http://www.busilaw.lu.se/en/ education/meit

Master of Laws (LL.M) in Environmental Law

15. Januar

1 Jahr

Englisch

http://www.juridicum.su.rese/jurweb/ utbildning/master_programmes.asp? lang=eng

Master of Laws (LL.M) in European Intellectual Property Law

1 Jahr

Englisch

Master of Laws (LL.M) in European Law

1 Jahr

Englisch

Master of Laws (LL.M) in International Commercial Arbitration Law

1 Jahr

Englisch

Master of Laws (LL.M) in Law and Information Technology

1 Jahr

Englisch

1 Jahr

Englisch

Norwegen Universität Oslo

Universität Tromsö Schweden Universität Lund

Universität Stockholm

Universität Uppsala

Master in International Treaty Arbitration (MSc) Master in International Tax Law and EU Tax Law (MSc)

80 / anwaltsblatt karriere

15. Januar

1 Jahr

ca. 700

http://english.unak.is/law/page/polarlaw

http://english.hi.is/school_of_social_ sciences/faculty_of_law/llm_natural_ resources_and_international_ environmental_law

ca. 1.500

ca. 800

http://www.uio.no/english/studies/ programmes/maritime-master/

http://www.jur.lu.se/Quickplace/ master_programmes/Main.nsf/h_Toc/ 11d7b5aebb310b86c12577b3003451f9/ ?OpenDocument

http://www.jur.uu.se/Education/ ProgrammeandCourses/Masterutbildning/ tabid/5726/language/en-US/Default.aspx


report

Teamarbeit lernen

Offener Norden

Oliver Cleblad Rechtsanwalt und Local Partner im Frankfurter Büro der schwedischen Kanzlei Mannheimer Swartling hat während des Studiums ein Auslandssemester an der Universität Uppsala in Schweden gemacht.

Dr. Max Sleik Rechtsanwalt und Legal Counsel bei dem e-CommerceUnternehmen Netrada in Hamburg war während seiner Doktorarbeit Gastforscher am National Institute for Working Life in Stockholm.

Was macht das Studieren in Schweden aus?

Warum eine Promotion in Schweden?

Das Studium ist weniger auf Frontalunterricht und individuelles Lernen ausgerichtet, sondern stark auf Gruppenarbeit und Austausch. Man erarbeitet gemeinsam Präsentationen, Diskussionsbeiträge, Referate. Zum Beispiel erstellt eine Gruppe ein Referat, und eine andere Gruppe bereitet zum gleichen Thema Fragen vor, so dass nach dem Vortrag eine Diskussion zustande kommt.

Einerseits aus persönlicher Verbundenheit mit dem Land, weil ich sehr gute Freunde dort habe, andererseits, weil nach Schweden gerade nicht so viele gehen. Die Professorin, die meine Doktorarbeit betreut hat, habe ich während eines Seminars kennen gelernt. Wir entwickelten zusammen das Thema der Dissertation: Einen Rechtsvergleich zwischen Deutschland und Schweden über Arbeitnehmerbeteiligung. Und bei einem Rechtsvergleich ist es nur konsequent, auch in das entsprechende Land zu gehen.

Was bringt ein Auslandsstudium in Schweden?

Neben der berühmten „Erweiterung des Horizonts“ hat mir das Auslandsstudium vor allem wegen des internationalen Umfelds und der Methodik etwas gebracht. Ich hatte damals Kurse, die eher abseits der Pflichtfächer liegen, wie zum Beispiel Europäische Rechtsgeschichte. Dort wurde der skandinavische Rechtskulturkreis mit dem deutschen und dem des common law verglichen. Das war einfach interessant, und ich bekam mit dem übergeordneten Verständnis auch Zugang zum schwedischen Recht. Die konkreten Inhalte wird man kaum nochmal brauchen; das ist aber meines Erachtens zweitrangig. Denn in der juristischen Ausbildung kommt es ja vor allem auch darauf an, die Arbeitstechniken zu lernen. Und das kann man gerade in Schweden durch den gruppendynamischen Ansatz. Braucht man das denn später?

Ja, die Fähigkeit zum Arbeiten im Team ist wichtig. Es ist ja kein Geheimnis, dass man als internationale Wirtschaftskanzlei natürlich darauf schaut, wenn man mit Bewerbern spricht oder seine Mitarbeiter entwickelt. Heute sehe ich das aus der Perspektive eines leitenden Mitarbeiters. Im Bewerbungsschreiben floskelhaft sagen, man interessiere sich für die Zusammenhänge des internationalen Wirtschaftsrechts, ist leicht. Mit einem Auslandsstudium ist das dokumentiert. Das heißt nicht, dass jemand, der nicht im Ausland studiert hat, völlig unglaubwürdig oder ungeeignet ist. Aber auf jeden Fall ist das Auslandssemester ein Vorteil im Lebenslauf.

Wie ging es weiter?

An das National Institute for Working Life in Stockholm bin ich durch einen Zufall gekommen. Ich hatte mich zuerst an der Universität Uppsala als Auslandsgastforscher beworben. Statt mir abzusagen, hat mich die angefragte Professorin einfach weitergeleitet. Das ist rückblickend ein ziemlich großes Glück gewesen. Ich bin sehr begeistert, wie die Schweden mit ausländischen Forschern umgehen. Die skandinavischen Völker mögen vielleicht nicht so überschwänglich sein, aber sie sind sehr hilfsbereit. Wie kamen Sie mit der Sprache zurecht?

Die Sprache ist recht leicht zu erlernen, wenn man Deutscher ist und Englisch spricht. Ich hatte einen Kurs gemacht und dann angefangen selbst Texte zu lesen, weil ich das für die Doktorarbeit brauchte und wollte. Ich ging also mit einigen theoretischen Kenntnissen nach Schweden. Und am Ende zählt Praxis: Ich bin ins kalte Wasser geworfen worden. Außer bei komplexeren Sachverhalten wurde nur Schwedisch mit mir gesprochen. Wie hat die Promotion Ihre weitere Karriere beeinflusst?

Meinen ersten Job hatte ich bei einer mittelständischen Wirtschaftskanzlei, die einen Juristen mit schwedischen Sprachkenntnissen suchte. Dort wurde auch Wert auf einen internationalen Hintergrund und den Doktortitel gelegt. Mittlerweile bin ich bei einem Unternehmen und auch da wurde es sehr positiv aufgenommen, dass ich einen Doktortitel habe und während der Ausbildung im Ausland war. anwaltsblatt karriere / 81


referendariat

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Infos zum Referendariat Referendargeschäftsstellen

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Oberlandesgericht Karlsruhe Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe T (0721) 926-3488, F -3883 poststelle@OLGKarlsruhe.justiz.bwl.de www.olg-karlsruhe.de

Oberlandesgericht Bamberg Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg T (0951) 833-1112, F -1230 poststelle@olg-ba.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba

Oberlandesgericht Stuttgart Olgastraße 2, 70182 Stuttgart T (0711) 212-0 (Vermittlung), F -3002 poststelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de www.olg-stuttgart.de

Oberlandesgericht München Prielmayerstraße 5, 80335 München T (089) 5597 02, F -2638 poststelle@olg-m.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m

Kammergericht Berlin Referat für Referendarangelegenheiten Salzburger Straße 21-25 10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2040 www.kammergericht.de

Brandenburgisches Oberlandesgericht - Referendarabteilung Gertrud-Piter-Platz 11 14770 Brandenburg an der Havel T (03381) 39-90, F -93 50 www.olg.brandenburg.de

Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg T (0911) 32101-2324, F -2560 poststelle.verwaltung@olg-n.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n

Einstellungstermine 2013

1. April, 1. Oktober

Anfang April und Oktober

1. Februar, 2. Mai, 1. August, 1. November

1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November

Durchschnittliche Wartezeit

keine

keine

Berliner Bewerber ca. 6 Monate, auswärtige Bewerber ca. 18 Monate, Bewerber mit mind. 10 Pkte. ca. 4 Monate

keine

2011

551

1.261

702

2012

626

1.135

765

Stationsaufteilung

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt I (4 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt II (4 1/2 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (4 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (4 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Verwaltungsstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

1042,47 €

1088,49 €

959,69 €

1088,12 €

Prüfungstermine Staatsexamen

2013

Mündlich: voraussichtlich April, Oktober; Schriftlich: 3.-14. Juni und 2.-13. Dezember

Schriftlich: 4. bis 18. Juni, 26. Nov. bis 10. Dez.; Mündlich: Mitte Okt. bis Ende Nov., Mitte April bis Ende Mai

Schriftlich: März, Juni, Sept., Dez.; Mündlich: Februar, Mai, August, Nov.

Schriftlich: März, Juni, Sept., Dez.; Mündlich: Februar, Mai, August, Nov.

2014

Mündl.: voraussichtl. April, Oktober Schriftl.: Anfang Juni und Anfang Dez.

Schriftlich: 12. bis 27. Juni, 25. Nov. bis 9. Dez.; Mündlich: siehe 2013

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Justizministerium Baden-Württemberg Landesjustizprüfungsamt Postfach 10 34 61, 70029 Stuttgart T (0711) 279-0, F -2377 www.jum.baden-wuerttemberg.de

Landesjustizprüfungsamt Bayern Prielmayerstraße 7 Justizpalast 80335 München T (089) 5597-1987, F -1812 www.justiz.bayern.de/pruefungsamt

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F (030) 9028-3784 www.berlin.de/GJPA

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F (030) 9028-3784 www.berlin.de/GJPA

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

8 Klausuren (Die Aufgaben haben im angemessenen Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand).

11 Klausuren (mindestens vier Aufgaben sollen Leistungen aus dem Bereich der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Berufe zum Gegenstand haben).

7 Klausuren (Bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis) .

7 Klausuren (Bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis).

Mündliche Prüfung

Prüfungsgespräch Aktenvortrag

Prüfungsgespräch

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch), Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.), mündl. Prüfung insgesamt soll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch), Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.), mündl. Prüfung insgesamt soll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

Neu-Einstellungen pro Jahr

156 137

Absolventen vollbefriedigend u. besser

2010

153 von 632 (= 24,2 %)

211 von 1532 (= 13,77 %)

190 von 903 (= 21,04 %)

18 von 242 (= 7,44 %)

2011

149 von 681 (= 21,9 %)

194 von 1374 (= 14,12 %)

223 von 912 (= 24,45 %)

31 von 203 (= 15,27 %)

Durchfallquote

2010

49 von 632 (= 7,8 %)

202 von 1532 (= 13,19 %)

164 von 903 (= 18,16 %)

53 von 242 (= 21,90 %)

2011 (Bundesgebiet 2011=17 %)

55 von 681 (= 8,1 %)

208 von 1374 (= 15,14 %)

131 von 912 (= 14,36 %)

37 von 203 (= 18,23 %)

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

Ja

Ja

Ja

Ja

Kosten

500 €

Keine

600 €

600 €

82 / anwaltsblatt karriere


referendariat Wir leben im Föderalismus. Für den juristischen Vorbereitungsdienst heißt das: Die Rahmenregelungen in einem Bundesgesetz, nämlich dem Deutschen Richtergesetz, werden ausgefüllt durch 16 Landesjuristenausbildungsgesetze und -verordnungen. Wie ist das Referendariat in

Bremen aufgebaut? Wie sieht die mündliche Prüfung in Bayern aus? Gibt es in Berlin eine Wartezeit? Wann kann ich mein Referendariat in NRW beginnen, wann in Thüringen? Die Übersicht auf diesen Seiten beantwortet viele Fragen und zeigt, wo es noch mehr Informationen gibt.

Bremen

Hamburg

Hessen

Meckl.-Vorpommern

Oberlandesgericht Bremen Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen T (0421) 361-4525/4535, F -17290 office@oberlandesgericht.bremen.de www.oberlandesgericht.bremen.de

Oberlandesgericht Hamburg Personalstelle für Referendare Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 42843-0, F -1541 www.olg-referendariat.hamburg.de

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Referendarabteilung Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main T (069) 1367- 01 (Zentrale) T (069) 1367- 2674, F -2976 www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

Oberlandesgericht Rostock Wallstraße 3, 18055 Rostock T (0381) 331-0, F -4590991 verwaltung@olg-rostock.mv-justiz.de www.mv-justiz.de

Referendargeschäftsstellen

1. Februar, 1. Juni, 1. Oktober

Anfang Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

Januar, März, Mai, Juli, September, November

1. Juni, 1. Dezember

Einstellungstermine 2013

1 bis 2 Einstellungstermine

notenabhängig zwischen 2 und 48 Monaten

zur Zeit keine (für Einstellungstermin März 2013)

keine

Durchschnittliche Wartezeit

60

299

739

65

2011

60

256

k.A.

36

2012

Neu-Einstellungen pro Jahr

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 Monate) Zivilsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation 6 Monate (2 Stationen à 3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (4 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Verwaltung (10 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (3 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Rechtsberatung (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Stationsaufteilung

1044,32 €

900,00 €

k.A.

950,00 €

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

Januar, März, Mai, Juli, September, November

Schriftlich: erste Januar- und erste Julihälfte; Mündlich: jeweils im Juni und Dezember

2013

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

Januar, März, Mai, Juli, September, November

Schriftl.: erste Januar- und erste Juli- 2014 hälfte; Münd.: jeweils im Juni und Dez.

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen

Justizprüfungsamt Hessen - Prüfungsabteilung II Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden T (0611) 32-2771, F -2994 www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

Landesjustizprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Puschkinstr.19-21, 19055 Schwerin T (03 85) 20 88-156, F -160 www.regierung-mv.de (Justizministerium → Aufgaben)

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

8 Klausuren (Bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben).

8 Klausuren (Bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben).

8 Klausuren (Die Arbeiten berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis).

8 Klausuren (Die Aufgaben haben im angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand).

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 bis max.12 Minuten) mündliche Prüfung

mündliche Prüfung Aktenvortrag (10 Minuten) Prüfungsgespräch (ca. 50 Minuten)

Mündliche Prüfung

19 von 96 (= 19,79 %)

162 von 376 (= 43,09 %)

188 von 1180 (= 15,93 %)

6 von 89 (= 6,74 %)

22 von 103 (= 21,36 %)

165 von 388 (= 42,53 %)

167 von 963 (= 17,34 %)

8 von 91 (= 8,79 %)

2010 Absolventen vollbe2011 friedigend u. besser

22 von 96 (= 22,92 %)

31 von 376 (= 8,24 %)

201 von 1180 (= 17,03 %)

18 von 89 (= 20,22 %)

2010 Durchfallquote

14 von 103 (= 13, 59 %)

45 von 388 (= 11,60 %)

128 von 963 (= 13,29 %)

15 von 91 (= 16,48 %)

2011 (Bundesgebiet 2011=17%)

Ja

Ja

Ja

Ja

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

600 €

600 €

500 €

600 €

Kosten

Prüfungstermine Staatsexamen

anwaltsblatt karriere / 83


referendariat

Fortsetzung Infos zum Referendariat

Referendargeschäftsstellen

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Oberlandesgericht Braunschweig Bankplatz 6, 38100 Braunschweig T (0531) 488-0, F -2664 poststelle@olg-bs.niedersachsen.de www.oberlandesgerichtbraunschweig.niedersachsen.de

Oberlandesgericht Düsseldorf Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf T (0211) 4971-0, F -548 poststelle@olg.duesseldorf.nrw.de www.olg-duesseldorf.nrw.de

Oberlandesgericht Koblenz Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz T (0261) 102-0, F -2900 poststelle.olg@ko.mjv.rlp.de www.olgko.mjv.rlp.de

Saarländisches Oberlandesgericht Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-05, F -5049 poststelle@solg.justiz.saarland.de www.solg.saarland.de

Oberlandesgericht Hamm Heßlerstraße 53, 59065 Hamm T (02381) 272-0, F -518 poststelle@olg.hamm.nrw.de www.olg-hamm.nrw.de

Oberlandesgericht Zweibrücken Schloßplatz 7, 66482 Zweibrücken T (06332) 805-0, F -302 olgzw@zw.mjv.rlp.de www.olgzw.mjv.rlp.de

Oberlandesgericht Celle Schloßplatz 2, 29221 Celle T (05141) 206-0, F -208 olgce-poststelle@justiz.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-celle. niedersachsen.de Oberlandesgericht Oldenburg Richard-Wagner-Pl. 1, 26135 Oldenburg poststelle@olg-ol.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-oldenburg. niedersachsen.de

Oberlandesgericht Köln Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln T (0221) 7711-0, F -700 poststelle@olg.koeln.nrw.de www.olg-koeln.nrw.de

Einstellungstermine 2013

1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember

zu jedem Monatsersten

jeweils der auf den 1. Mai und 1. November folgende erste Arbeitstag

Februar, Mai, August, November

Wartezeit

keine

2 bis 3 Monate

keine

Keine

Neu-Einstellungen pro Jahr

2011

301

1636

305

2012

309

1610

313

69 57

Stationsaufteilung

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (10 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafrechtspflege (3 Monate) Rechtsberatung (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Rechtsanwalt I (6 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Zivilsachen (5 Monate) Rechtsanwalt II (4 Monate) Wahlstation (3 Monate)

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

ca. 1015,00 €

1021,63 €

1062,60 €

1023,35 €

Prüfungstermine Staatsexamen

2013

schriftlich: Anfang Januar, April, Juli, Oktober; mündlich: März, Juni, September, Dezember

jeden Monat

2.–15. April, 1.–15. Oktober

Schriftl.: Januar, April, Juli, Oktober Mündl.: August, Nov., Februar, Mai

2014

schriftlich: Anfang Januar, April, Juli, Okt.; mündlich: März, Juni, Sept., Dez.

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

Schriftl.: Januar, April, Juli, Oktober Mündl.: August, Nov., Februar, Mai

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Niedersächsisches Justizministerium Landesjustizprüfungsamt Fuhsestraße 30, 29221 Celle T (05141) 5939-211bzw. 214 Landesjustizprüfungsamt@mj.niedersachsen.de www.mj.niedersachsen.de

Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf T (0211) 8792-276, F -418 ljpa@jm.nrw.de www.justiz.nrw.de/JM/ landesjustizpruefungsamt/index.php

Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ernst-Ludwig-Straße 6–8, 55116 Mainz T (06131) 16-4903, F -5876 lpa@mjv.rlp.de www.lpa.mjv.rlp.de

Ministerium der Justiz Landesprüfungsamt für Juristen Referat PA Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-5318, F -5897 www.saarland.de/1537.htm

Klausuren (davon Anwaltspraxis)

8 Klausuren

8 Klausuren (Die Aufsichtsarbeiten sind jeweils dem gerichtlichen, behördl., staatsanwaltschaftl. oder anwaltl. Tätigkeitsbereich zu entnehmen)

8 Klausuren (Aufsichtsarbeiten können auch aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe stammen)

7 Klausuren

Mündliche Prüfung

Aktenvortrag (max. 10 Minuten + 10 Minuten Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch (ca. 45 Minuten)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Aktenvortrag Prüfungsgespräch (Dauer: insgesamt 1 Std. pro Referendar/-in einschließlich Aktenvortrag)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Absolventen vollbefriedigend u. besser

2010

117 von 699 (= 16,74 %)

572 von 3000 (= 19,07 %)

73 von 436 (= 16,74 %)

13 von 88 (= 14,77 %)

2011

113 von 631 (= 17,91 %)

509 von 2501 (= 20,35 %)

90 von 458 (= 19,65 %)

15 von 87 (= 17,24 %)

Durchfallquote

2010

159 von 699 (= 22,75 %)

633 von 3000 (= 21,10 %)

61 von 436 (= 13,99 %)

15 von 88 (= 17,05 %)

2011 (Bundesgebiet 2011=17%)

111 von 631 (= 17,59 %)

566 von 2501 (= 22,63 %)

72 von 458 (= 15,72 %)

8 von 87 (= 9,20 %)

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

Ja

Ja

Ja

Ja

Kosten

400 €

600 €

400 €

256 €

84 / anwaltsblatt karriere


referendariat Quellen: Angaben der Justizprüfungsämter und OLGs. Ergänzend Ausbildungsstatistik des BMJ für das Jahr 2011 (www.bundesjustizamt.de).

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Oberlandesgericht Dresden Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 Dresden T (0351) 446-0, -1321, -1323 verwaltung-p@olg.justiz.sachsen.de http://www.justiz.sachsen.de

Oberlandesgericht Naumburg Domplatz 10, 06618 Naumburg T (03445) 28-0, F -2000 olg@justiz.sachsen-anhalt.de www.justiz.sachsen-anhalt.de/olg

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig T (04621) 86-0, F -1372 verwaltung@olg.landsh.de www.schleswig-holstein.de/olg

Oberlandesgericht Jena Rathenaustraße 13, 07745 Jena T (03641) 307-0, F -200 poststelle@tholg.thueringen.de www.thueringen.de/olg

Referendargeschäftsstellen

1. Mai und 1. November

01. März, 01. September

jeweils zum 1. Werktag im Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

jeweils erster Werktag im Mai, November

Einstellungstermine 2013

keine

keine

keine

keine

Wartezeit

149

72

225

102

2011

195

68

276

101

2012

Neu-Einstellungen pro Jahr

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilrecht (4 Monate) Strafrecht (4 Monate) Verwaltungsstation (4 Monate) Anwaltsstation (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 1/2 Monate) Zivilsachen (4 1/2 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)

Stationsaufteilung

1040,15 €

1000,75 €

1023,13 €

ca. 1200 €

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

1.-17. Juni, 2.-16. Dezember

schriftlich: April, Oktober mündlich: März, September

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

schriftlich: 3.-14. Juni, 2.-13. Dezember

2013

Anfang Juni und Anfang Dezember

schriftlich: April, Oktober mündlich: März, September

Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember

stehen noch nicht fest

2014

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa Landesjustizprüfungsamt Sachsen Hospitalstraße 7, 01097 Dresden T (0351) 564-0, F -1599 poststelle-p@smj.justiz.sachsen.de http://www.justiz.sachsen.de/ content/1026.htm

Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt -LandesjustizprüfungsamtKlewitzstraße 4, 39112 Magdeburg T (0391) 567-5005, F -5024 poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de www.mj.sachsen-anhalt.de/ljpa

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43-2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen

Justizprüfungsamt Thüringen Thüringer Justizministerium Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt T (0361) 3795-501, F -588 www.thueringen.de/th4/justiz/ justizpruefungsamt

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

9 Klausuren

8 Klausuren (zwei Aufgaben mit anwaltlicher Aufgabenstellung)

8 Klausuren (Bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben).

8 fünfstündige Klausuren Klausuren („Zwei der Aufgaben […] sollen sich (davon Anwaltspraxis) auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts beziehen“).

mündliche Prüfung

Kurzvortrag 5 Prüfungsgespräche

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

4 Prüfungsgespräche 1 Aktenvortrag

Mündliche Prüfung

24 von 263 (= 9,13 %)

10 von 66 (= 15,15 %)

65 von 502 (= 12,95 %)

14 von 133 (= 10,53 %)

25 von 201 (= 12,43 %)

6 von 71 (= 8,45 %)

64 von 416 (= 15,40 %)

22 von 126 (= 17,46 %)

2010 Absolventen vollbe2011 friedigend u. besser

Prüfungstermine Staatsexamen

48 von 263 (= 18,25 %)

13 von 66 (= 19,70 %)

99 von 502 (= 19,72 %)

20 von 133 (= 15,04 %)

2010 Durchfallquote

33 von 201 (= 16, 42 %)

11 von 71 (= 15,49 %)

122 von 416 (= 29,3 %)

17 von 126 (= 13,49 %)

2011 (Bundesgebiet 2011=17%)

Ja

Ja

Ja

Ja

Notenverbesserungsversuch vorgesehen

450 €

400 €

600 €

500 €

Kosten

anwaltsblatt karriere / 85


Kanzleigründung: Wer sich beraten lässt, bekommt leichter Fördergeld Text: Dr. Justus von Daniels


bewerbungstipps Immer weniger junge Anwältinnen und Anwälte nutzen Gründungszuschüsse auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Der Hamburgische Anwaltverein hilft konkret – mit Erfolg.

Claudia Leicht würde gerne mehr jungen Rechtsanwälten den Start in die Selbstständigkeit erleichtern und bei der Beantragung von Gründungszuschüssen helfen. Aber es kommen kaum noch junge Juristen in das Büro des Hamburgischen Anwaltvereins im Hamburger Ziviljustizgebäude. 2011 waren es noch mehrere Dutzend, die mit der Geschäftsführerin des Anwaltvereins zusammen ihren Businessplan aufstellten, um sich selbstständig zu machen und die Förderung der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten. 2012 waren es nur noch fünf Rechtsanwälte, die zu Claudia Leicht kamen. Und das lag nicht an einer dramatisch gesunkenen Risikobereitschaft, sondern an der Arbeitsagentur selbst, sagt Leicht: „Seit einem Jahr wimmelt die Agentur für Arbeit Juristen, die eine eigene Kanzlei eröffnen wollen, regelrecht ab.“ Dabei liegt die Bewilligungsquote der Anträge, die von Claudia Leicht betreut werden, nach wie vor bei 100 Prozent. Der Gründungszuschuss war von Beginn an ein voller Erfolg. Viele, die selbst etwas unternehmen wollten, wagten oft nicht den Sprung in die Selbstständigkeit. Denn neben dem eigenen Mut braucht man gerade am Anfang eine finanzielle Grundlage zur Lebenssicherung. Das Angebot des Staates war gut konzipiert: Wer arbeitslos ist und sich selbstständig machen will, erhält für neun Monate eine Grundförderung in der Höhe seines Arbeitslosengeldes und einen pauschalen Zuschuss von 300 Euro. Der pauschale Zuschuss kann noch mal um sechs Monate verlängert werden. War der Businessplan stichhaltig und lag die fachliche und persönliche Eignung vor, hatte der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf das Geld. Man wurde nicht reich damit, aber die Starthilfe gab einem zumindest die Chance, sich unabhängig zu machen. Noch 2011 gab es 134.000 erfolgreiche Förderungen. Das Programm der Bundesregierung war ein echter Stimulus für die berufliche Eigenständigkeit. Auch junge Anwälte nutzten diese Möglichkeit als Ausgangspunkt für die Gründung einer eigenen Kanzlei. Sowohl die örtlichen Rechtsanwaltskammern als auch Anwaltvereine richteten Beratungsstellen ein, um hier zielgerichtet zu unterstützen und die Qualität der Businesspläne zu bewerten. Durch die Aussicht auf die Förderung waren viele motiviert, sich beraten zu lassen und ein konkretes Konzept für die Selbstständigkeit zu entwerfen. In zwei bis drei Einzelterminen werden die Ausrichtung der Kanzlei, die notwendigen Anfangsinvestitionen und der Businessplan abgestimmt. Seit der Einführung kamen viele junge Rechtsanwälte zu der persönlichen Beratung, an deren Ende fast immer ein ordentliches Gründungskonzept steht. Und Leicht macht den Anwälten weiterhin Mut. „Der Markt ist nicht zu, wie oft behauptet wird. Man kann immer noch guten Gewissens selbstständiger Anwalt werden.“ Dem Staat wurde der Erfolg des Förderprogramms allerdings zu viel. Die Deutschen waren deutlich selbstständiger, als sich die Regierung das vorgestellt hatte. Und das kostete Geld – zu viel Geld, entschied die Bundesregierung. Ende 2011 wurde deshalb ein neues Gesetz erlassen, damit die Anzahl der Förderungen gedeckelt werden konnte. Der Zeitraum für die Grundförderung wurde auf sechs Monate verkürzt. Und vor allem: Der Rechtsanspruch auf die Förderung wurde abgeschafft, die Bewilligung ins Ermessen der Behörde gestellt. Seitdem wird von der Bundesagentur für Arbeit die Parole ausgegeben, dass der Gründungszuschuss nur noch in eng umgrenzten Fällen vergeben werden soll. Das scheint zu funktionieren. In den ersten Monaten des Jahres 2012 gingen die Bewilligungen um 80 Prozent zurück. anwaltsblatt karriere / 87


bewerbungstipps

Der Gründerboom ist erstmal vorbei. Aber nicht weil die Anträge zu schlecht sind, sondern weil viele durch die neue Regelung entmutigt wurden, die Anträge werden gar nicht erst gestellt. Das entspricht auch der Erfahrung im Hamburgischen Anwaltverein und anderer Stellen, wo sich im Jahr 2012 kaum einer zur Beratung einfand. Haben junge Kanzleigründer weniger Chancen als noch vor einem Jahr? Aus einer internen Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit geht hervor, wann ein Antrag abgewiesen werden kann. Es gibt eine Reihe von Gründen: Defizite des Businessplans, das Fehlen der „persönlichen Eignung“ für die geplante Tätigkeit oder die Vermittlungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt. Wer gut ausgebildet ist, soll erstmal vermittelt werden und keinen Gründungszuschuss erhalten. Die Behörde ist angehalten, aus dem Gesamtbild der Kriterien zu beurteilen, ob eine Förderung arbeitsmarkttechnisch wirklich notwendig ist. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass ein gut konzipierter Antrag den Behörden kaum Spielraum lässt. „Der Grund für den Rückgang liegt darin, dass vielen in den Arbeitsagenturen gesagt wird, dass kaum noch Chancen auf den Gründungszuschuss bestehen“, sagt Leicht. Dabei gibt es gerade für Juristen keinen Grund zur Zurückhaltung. Nach wie vor gehen alle Anträge, die Claudia Leicht beim Hamburgischen Anwaltverein betreut, glatt durch. Die Beratung ist da ein wichtiger Baustein. Denn Leicht stellt beim ersten Termin, mit den Antragstellern häufig fest, dass die angehenden Kanzleigründer zwar in etwa wissen, in welchem Rechtsgebiet sie arbeiten wollen, aber keine rechte Vorstellung davon haben, was zur Selbstständigkeit dazu gehört. In den Business- und Finanzplanentwürfen fehlen nicht selten Überlegungen zur Deckung des Liquiditätsrisikos gerade am Anfang. „Wir überarbeiten das dann gemeinsam. Es zahlt sich immer aus, wenn man schon ein wenig Berufserfahrung hat“, so Leicht. „Wer sich direkt nach dem Referendariat selbstständig machen will, ist mit den praktischen Abläufen des Kanzleimanagements kaum vertraut.“ Zur individuellen Beratung gehört auch das Thema Honorar und RVG. Oder die Einschätzung zum Erfolg einer Wohnzimmerkanzlei: „Wer sich selbstständig machen will, muss das auch zeigen. Dazu gehört ein eigenes Büro mit einer Minimalausstattung“, sagt Leicht. Viele haben zudem nur eine vage Vorstellung, wo die Mandate herkommen sollen. Nur auf Freunde zu vertrauen, die gerade eine Firma gegründet haben oder einen Verein zu beraten, den man kennt, genüge nicht, so Leicht. Die Beratung hilft damit dem einen oder anderen für die Vergewisserung, ob die Eigenständigkeit wirklich das Richtige für ihn ist. Am Ende eines zweiten Beratungstreffens steht dann meist schon ein tragfähiger Plan, der auch zum Erfolg führt. Wenn Rechtsanwälte andere Rechtsanwälte bei der Gründung einer Kanzlei beraten und für die Arbeitsagentur eine Stellungnahme zum Businessplan schreiben sollen, besteht natürlich die Gefahr, dass gute Ideen abgekupfert oder Mandantenlisten übernommen werden. Wer will schon seine Geschäftsidee vor Kollegen ausbreiten, die ja auch Konkurrenten sind? Die Beratungsstellen geben hier aber Entwarnung. Die Businesspläne werden nicht von Berufskollegen aus der Praxis beurteilt, sondern direkt vom Anwaltverein oder den Kammern selbst. Niemand muss befürchten, dass es zum Ideenklau kommt. „Bei der Ausrichtung der Kanzlei sollte man generell nicht zu extravagant sein“, meint Leicht. „Gerade am Anfang ist man erstmal auf das angewiesen, was reinkommt. In der frühen Phase erarbeiten wir daher keine Spezialisierungsprofile. Das entwickeln die Gründer dann meist mit der Zeit.“ Die Chancen auf den Gründungszuschuss stehen also weiterhin gut. Vielleicht auch, weil ein Rechtsanwalt, allein oder in Bürogemeinschaft, immer noch Aussicht auf Erfolg hat. // 88 / anwaltsblatt karriere


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RA Ronald Richter · Mönckebergstr. 17 · 20095 Hamburg Tel. 040 / 48 06 39 - 81 · Fax 040 / 48 06 39 -89 · E-mail: hamburg@richter-rae.de

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92 / anwaltsblatt karriere

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Anwaltsstationen

Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Alles zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de. Dort finden Sie auch Angebote für Wahlstationen im Ausland.

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/ Nebentätigkeit

ID

CMS Hasche Sigle

01097

Dresden

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11915

CMS Hasche Sigle

04109

Leipzig

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11915

GSK Stockmann & Kollegen

10117

Berlin

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11917

Streck Mack Schwedhelm

10707

Berlin

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Station

11897

SPS Sedlaczek Prüllage Schwinger Partnerschaft

10783

Berlin

Medizinrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht

Station

11908

CMS Hasche Sigle

10785

Berlin

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11915

Linklaters

10785

Berlin

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11918

Beiten Burkhardt

10787

Berlin

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11914

Laux Rechtsanwälte

13597

Berlin

Arzhaftungsrecht, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Station

11896

SchlarmannvonGeyso

20095

Hamburg

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Medienrecht

Station

11895

Vahle Kühnel Becker

20354

Hamburg

Arbeitsrecht

Station

11904

Kiso Siefert Dropmann

20354

Hamburg

Vertragsrecht

Station

11910

GSK Stockmann & Kollegen

20354

Hamburg

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11917

CMS Hasche Sigle

20355

Hamburg

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11915

Esche Schümann Commichau

20457

Hamburg

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Vermögensnachfolge/Stiftungen

Station

11902

Schomerus & Partner

20459

Hamburg

Gesellschaftsrecht, Miet- und Erbrecht, Zivilrecht

Station

11839

Nörenberg Schröder Rechtsanwälte

22763

Hamburg

Allg. Zivilrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht und Gesellschaftsrecht

Station

11900

Brock Müller Ziegenbein

24103

Kiel

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Medienrecht

Station

11912

Ahlers & Vogel

28203

Bremen

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

11894

Herfurth & Partner

30159

Hannover

Zivilrecht, Internationale Zivilverfahren, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht u.a.

Station

11905

GSK Stockmann & Kollegen

40211

Düsseldorf

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11917

Linklaters

40212

Düsseldorf

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11918

CMS Hasche Sigle

40213

Düsseldorf

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11915

Mayer Brown

40213

Düsseldorf

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11919

Beiten Burkhardt

40474

Düsseldorf

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11914

Meisternst Düsing Manstetten

48155

Münster

Agrarrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht und Verwaltungsrecht

Station

11906

Selting + Baldermann

50667

Köln

Arbeitsrecht, gewerbl. Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht

Station

11784

Prof. Dr. Ekey & Kollegen

50668

Köln

Wirschaftsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Station allg. Zivilrecht

11901

Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft

50676

Köln

Verwaltungsrecht, Baurecht, Architektenrecht

Station

11898

CMS Hasche Sigle

50678

Köln

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11915

Streck Mack Schwedhelm

50858

Köln

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Station

11897 anwaltsblatt karriere / 93


stellenmarkt Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/ Nebentätigkeit

ID

Korch Rechtsanwälte

60323

Frankfurt a.M.

Gesellschaftsrecht/M&A, Litigation, internationales Vertragsrecht

Station

11907

Mayer Brown

60323

Frankfurt a.M.

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11919

CMS Hasche Sigle

60325

Frankfurt a.M.

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11915

GSK Stockmann & Kollegen

60325

Frankfurt a.M.

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11917

Linklaters

60325

Frankfurt a.M.

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11918

Gleiss Lutz

60325

Frankfurt a.M.

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11916

Beiten Burkhardt

60327

Frankfurt a.M.

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11914

GSK Stockmann & Kollegen

69115

Heidelberg

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11917

GSK Stockmann & Kollegen

70178

Stuttgart

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11917

Gleiss Lutz

70469

Stuttgart

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11916

CMS Hasche Sigle

70597

Stuttgart

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11915

HWP Rechtsanwälte

73433

Aalen

verschiedene Rechtsgebiete

Station

11842

Schotten Fridrich Bannasch

79098

Freiburg

Öffentliches Recht, Zivilrecht

Station

11893

Streck Mack Schwedhelm

80335

München

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Station

11897

CMS Hasche Sigle

80335

München

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11915

Beiten Burkhardt

80339

München

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11914

GSK Stockmann & Kollegen

80539

München

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11917

Gleiss Lutz

80539

München

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11916

Linklaters

81675

München

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11918

Beiten Burkhardt

90482

Nürnberg

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11914

CMS Hasche Sigle

B-1040 Brüssel

Europarecht, Beihilfenrecht, EU-Recht, Kartellrecht

Station/Nebentätigkeit

11915

GSK Stockmann & Kollegen

B-1050 Brüssel

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11917

Anwaltspraktika Kanzlei

PLZ

Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de Ort

Rechtsgebiet

ID

Reisert & Groppler

10715

Berlin

Strafrecht

11878

JGS Rechtsanwaltsgesellschaft

14169

Berlin

Erbrecht, Mediation, Steuerrecht

11876

Dannheisser Poley & Carballo

20148

Hamburg

Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

11879

horak. Rechtsanwälte

30159

Hannover

gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht, Urheber- und Medienrecht

11859

Liebelt & Koll.Notar - Rechtsanwälte

31666

Bückeburg

Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht

11880

Anwaltskanzlei Barnewitz

40477

Düsseldorf

Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht,

11883

Schulz Tegtmeyer Sozien

47051

Duisburg

Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht

11881

Anwaltskanzlei Mag. rer. publ. Hakes 47802

Krefeld

Arbeitsrecht, Familienrecht

11884

Rechtsanwältin Angelika Töpfer

50354

Hürth

Betreuungsrecht, Erbrecht, Familienrecht

11875

Prof. Dr. Fricke & Coll Rechtsanwälte

84034

Landshut

Medienrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

11877

Mariscal & Asociados

E-28001

Madrid (Spanien)

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Immobilienrecht

11882

KAMINSKI HARMANN Patentanwälte AG

FL-9490

Vaduz / Lichtenstein

gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Patentrecht

11865

94 / anwaltsblatt karriere


leserbriefe

Rätsel Juristisch für Juristen – das DAV-Bilderrätsel

Leserbriefe Wir haben unsere Leser gefragt, warum sie Anwaltsblatt Karriere lesen…

Das deutsche Recht hat seine eigene Sprache. Für ihre Mandanten sind Sie nicht nur Rechtsberater, sondern auch Dolmetscher für diese exotische Fremdsprache. Wie fit sind Sie im Juristendeutsch? Testen Sie Ihr Wissen mit dem DAV-Bilderrätsel! Welche juristische Vokabel verbirgt sich hinter unserem Bild?

… weil es hochinformativ, motivierend und karrierefördernd ist. (Student Bochum)

Die Auflösung des Bilderrätsels und die Antwort und den Gewinner der letzten Preisfrage finden Sie auf unserer Website www.anwaltsblatt-karriere.de.

… weil es mir neben dem theoretischen Studium Einblicke in die Praxis der Rechtsberatung gewährt. (Student Würzburg)

… weil, nur wenn man richtig einsteigt, kommt man auch richtig an, den Fahrplan dazu liefert Anwaltsblatt Karriere. (Referendarin Koblenz) … weil ich so interessante Berichte von Juristen lesen kann, die es geschafft haben, tatsächlich das zu tun, was ihnen Spaß macht. (Referendarin Celle) … weil es interessante fachspezifische und internationale Perspektiven präsentiert. (Studentin Potsdam)

… weil es Wichtiges zum Arbeitsmarkt auf den Punkt bringt. (Student Düsseldorf) … weil es eine schöne Auswahl der Artikel, Hochglanz, Recherchen bietet. (Referendar Hamm)

… weil mich ein Probeexemplar überzeugt hat. (Student München) … weil eingehende Marktanalyse eine Berufsorientierung erleichtert. (Referendarin Berlin) … weil ich so immer auf dem Laufenden bleibe, was die juristische Berufsperspektive angeht. (Referendar Düsseldorf) … weil es die interessanten Seiten des Anwaltsberufes aus zahlreichen Perspektiven beleuchtet. (Studentin Berlin) … weil es richtig Lust auf den Berufseinstieg macht! (Studentin Passau) … weil ich gerade in der Vorbereitung des Referendariats stehe und bereits sehr wertvolle Hinweise über dieses Heft erhalten habe. (Referendar Frankfurt am Main) … weil es mir bei der Berufswahl und Wahl der Anwaltsstation im Referendariat eine wertvolle Hilfestellung gibt. (Referendarin Schleswig) … weil ich darin immer interessante Beiträge finde, die meinen Horizont erweitern und mir helfen, über den Tellerrand hinauszuschauen. (Student Tübingen) … weil die Berichte für die eigene Zukunftsplanung sehr wertvoll sind. (Referendar Jena) … weil es einen umfassenden Einblick für Einsteiger bietet und sich nicht nur auf Großkanzleien konzentriert. (Student Münster) Begriff mit 16 Buchstaben

anwaltsblatt karriere / 95


autoren

a

Nadine Ackermann ist Rechtsanwältin, Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Referentin im Deutschen Anwaltverein. Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt

und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.

Jochen Brenner ist Journalist in Hamburg. Frank Christiansen ist Redakteur bei der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in Düsseldorf.

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins und Mitglied der Hauptgeschäftsführung des DAV. Prof. Dr. Christoph Moench ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er ist Partner bei Gleiss Lutz in Berlin und Vorsitzender des Verwaltungsrechtsausschusses beim Deutschen Anwaltverein. Er ist Honorarprofessor an der GoetheUniversität Frankfurt am Main. Peter Oppler ist Rechtsanwalt und Fach-

Dr. jur. Justus von Daniels ist Autor aus Berlin und arbeitet zurzeit in Ungarn. Er veröffentlicht u.a. im Tagesspiegel.

anwalt für Bau- und Architektenrecht. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein.

Martin Dommer ist freier Journalist. Dr. Anja Pitzal ist Richterin in Hamburg. Marion Eckertz-Höfer ist Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig.

Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Rechtsanwalt in Kiel, ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Sie veröffentlichte seit dem Startheft im Mai 2007 in Anwaltsblatt Karriere.

Marieke Greif ist Autorin von Anwaltsblatt

Prof. Dr. Volker Römermann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Er ist Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin.

und Anwaltsblatt Karriere und studiert Jura in Berlin.

Herbert Schons ist Rechtsanwalt und

Dr. Ulrike Guckes ist Rechtsanwältin und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Sie ist Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins.

Thomas Hannemann ist Rechtsanwalt in Karlsruhe. Er ist Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und WEG und Mitglied Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht beim Deutschen Anwaltverein.

Jördis Harbeck ist Associate bei Linklaters LLP Frankfurt am Main und schreibt regelmäßig für Anwaltsblatt Karriere.

Antje Jungk ist Rechtsanwältin und Leitende Justiziarin bei der Allianz Versicherungs-AG in München.

96 / anwaltsblatt karriere

Notar. Er ist Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins und Mitglied im DAV-Ausschuss RVG und Gerichtskosten.

Katja Wilke ist Rechtsanwältin und Journalistin aus Berlin.

Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Dr. Ulrike Guckes, Franz Peter Altemeier, Nadine Ackermann, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit: Sophia Katharina Zimmer, Nora Zunker, Lisa Gut Produktion und Koordination Antje Busse Grafik Eggers + Diaper, Potsdam Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid Anna Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68 office@anwaltsblatt-media.de. Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern; Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Peter Adamik: S. 40, 43, 44 Franz Brück: S. 50, 51, 52, 53, 54, 56, 57 Ina Schoof: 16,19, 20, Titel Sarah Schönfeld: S. 98 BVerwg: S. 46 Congree Center Düsseldorf: S. 11 DAV: S. 95 dpa Picture Alliance: S. 75 Violess / photocase.com: S. 8 morgenroethe / photocase.com: S. 9 ***jojo / photocase.com: S. 68 lurp / photocase.com: S. 76 kamirika / photocase.com: S. 86 privat: S. 14, 32, 33, 34, 35, 64, 66, 81 elektraVisions: S. 21 istockphoto: S. 3, 22, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 36, 48, Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN 1864-4236


Wahlstationen bei Anw채lten im Ausland finden Sie auf unserer Website www.anwaltsblattkarriere.de

anwaltsblatt karriere / 97


schlussplädoyer

s N.N. Norman Noczinski ist Rechtsanwalt – und DJ Norman Nodge Er ist Anwalt und ein gefragter DJ. Größer könnte der Gegensatz nicht sein. Tagsüber arbeitet Norman Noczinski in einer Kanzlei im beliebten Kiez Prenzlauer Berg in Berlin. Und an den Wochenenden legt er regelmäßig als DJ Norman Nodge im Berghain in Berlin oder anderen angesagten Locations in ganz Europa auf. Seine anwaltlichen Schwerpunkte hat er auf die eher klassischen Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Zivilrecht gelegt. Musikalisch hat er ein Faible für elektronische Musik, insbesondere für Techno und Housemusic. //

Ich habe Jura studiert, weil …

… ich nach dem Abitur keine Gelegenheit hatte, in der Welt herumzureisen oder auf andere Weise Selbstfindung zu betreiben. Mein Ziel war damals ganz profan, etwas Solides zu studieren, mit dem man anschließend praktisch etwas anfangen kann. Ich bin Anwalt geworden, weil …

… ich bereits während des Studiums in der Kanzlei des Vaters eines Freundes gearbeitet habe und mir diese Art der juristischen Arbeit am besten gefallen hat. Ich bin in 10 Jahren noch Anwalt, weil …

… mich gerade die beiden scheinbar so gegensätzlichen Tätigkeiten als Anwalt und DJ gemeinsam am besten ausfüllen, so dass ich weder auf das eine noch auf das andere verzichten möchte. Mit Jura kann man …

… praktisch eine Menge anfangen, wenn man flexibel ist. Schlimm sind allerdings Juristen, die denken, sie wüssten und könnten alles. Ein Tipp für den Start in den Beruf …

… ist, sich rechtzeitig während des Studiums und Referendariats Gedanken zu machen, wo es hingehen soll, und unvoreingenommen verschiedene Tätigkeitsbereiche eines Anwalts auszuprobieren. 98 / anwaltsblatt karriere




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