Anwaltsblatt Karriere 1/2007

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Niko H채rting interview

Dr. Cornelia Kermel report

Einstiegsgeh채lter


Ihre Ziele

Unsere Absichten

Juristenausbildung und Anwaltschaft – getrennte Welten, könnten Sie meinen. Aber nein: Wir können viel voneinander lernen. Wir Anwälte können Ihnen sagen, wie es nach Ihrem Studium weitergehen kann. Sie können uns vermitteln, wie gut neue Gedanken wirken. Das war nicht immer so. Heute aber wird der Markt jeden Tag neu verteilt; gerade junge Anwälte haben beste Aussichten, wenn sie nur erkennen, wo und wie sie gebraucht werden. Das allerdings stellt hohe Anforderungen an Sie: in welche Richtung es beruflich gehen soll, sollte bereits im Studium gründlich überlegt werden. Um Ihnen dabei zu helfen, gibt es jetzt vom Deutschen Anwaltverein zwei Mal im Jahr Anwaltsblatt Karriere. Rund 65.000 freiwillig im Deutschen Anwaltverein organisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wissen, dass nur Bestand hat, wer zum Wandel bereit ist. Uns liegt daran, Ihnen, liebe Studentinnen und Studenten, den Anwaltsberuf nahe zubringen, ungeschminkt, wirklichkeitsnah, aber dennoch optimistisch. Wir stellen Ihnen – fern der üblichen Klischees – im Portrait Anwaltsköpfe vor, Spezialisten, aber auch fachlich breit tätige Anwälte, besonders auch Anwältinnen, die sich in Männerdomänen durchsetzten. Wir bringen Nachrichten rund ums Studium und Referendariat, Wegweiser durch den Ausbildungsdschungel. Attraktive Rechtsgebiete werden vorgestellt, gezeigt wird, dass Selbstbeschränkung Zukunft hat: wer sich auf ein definiertes Fach konzentriert, arbeitet kompetenter. Kenntnis über Anwaltsausbildung in anderen Ländern, in mittelständischen Sozietäten oder Großkanzleien kann den eigenen Standort verdeutlichen. Die enormen Entwicklungen des anwaltlichen Berufsrechts der letzten beiden Jahrzehnte

bewirken dasselbe. Sie finden bei uns einen neuen Stellenmarkt – auch online unter www.anwaltsblatt-karriere.de. Wir helfen Ihnen, Anwaltspraktika, Anwaltstationen und Anwaltsstellen zu finden und sich in ihnen zurechtzufinden. Sie fragen, was unsere Hintergedanken sind? Sind Sie doch künftig unsere Konkurrenten! Wir wollen den Anwaltsberuf erhalten. Denn er ist einer der schönsten Berufe, ein Beruf, der uns täglich Freude macht und ohne den ein wirklicher Rechtsstaat nicht denkbar ist. Wir wissen, dass die wichtige Qualifikation „Befähigung zum Richteramt“ für eine professionelle Ausübung des Berufs bei weitem nicht mehr ausreicht. Darum wollen wir alles, was wir können, Ihnen als Know-how übermitteln. Wir wünschen uns, dass Sie den Anwaltsberuf am Ende Ihrer Ausbildung nicht aus Verlegenheit, sondern aus Berufung ergreifen. Freudige Erfüllung im Berufsleben und Dienst am Interesse des Bürgers im Rechtsstaat sind Seiten derselben Medaille. Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries schreibt in diesem Heft (auf Seite 46). Denn sie weiß wie wir, dass die Anwaltschaft neben der Justiz den größten Bereich der Rechtspflege darstellt. Außerdem finden Sie Briefe an die Leser (Seiten 92 bis 95): Fachleute aus Deutschland und Europa, die sich mit der Juristenausbildung befassen, schreiben Ihnen. Sie wissen alle, dass eine gute Rechtspflege insbesondere davon abhängt, dass schon während der Ausbildung motivierte junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Gedanken einer freien Anwaltschaft weitertragen. Machen Sie mit ! Hartmut Kilger, Präsident des Deutschen Anwaltvereins anwaltsblatt karriere / 3

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inhalt

„Er hat gemacht, was er wollte, und das erfolgreich“ , Gehälterund Einstellungsreport , Trends , Eine Anwältin über ihren Erfolg als Energierechtlerin , Zukunft der Anwaltschaft , Existenzgründung , LL.M. , Stellenmarkt , … 16

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Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -195, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Cord Brügmann u. Dr. Nicolas Lührig, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit Anja Tyzak und Nina Lange Grafik Eggers + Diaper, Berlin Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68, info@ad-in.de. Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Bildstelle der Stadt Karlsruhe: S. 54; Bundesjustizministerium: S. 46; Bundesrat: S. 9; Corbis: S. 72; elektraVision: Seiten 21, 24, 29, 80, 83; fotolia: S. 27; Getty Images: S. 3; Privat: Seiten 22, 49, 50, 79, 98; Tobias Sommer: Seiten 30, 31, 32, 33; Piet Truhlar: Titel, Seiten 16, 17, 19, 40, 42, 44 Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für die Rubriken Anwaltszukunft, Anwaltsstellen, Schlussplädoyer: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für die Rubriken Anwaltsköpfe, Anwaltsausbildung, Editorial, Inhalt, Titel: Cord Brügmann, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN 1864-4236


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Rechtsanwalt Niko Härting Rechtsanwältin Dr. Cornelia Kermel

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Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz Kurzmeldungen

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existenzgründung

Der Schaden, Jörg Elsner Gehälter- und Einstellungsreport Kein Abonnement auf Wohlstand mehr, Brigitte Zypries Arbeitsrecht Erbrecht Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Matthias Leonardy, eBay GmbH „Wir lehnen alles außerhalb des Strafrechts ab.“

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Voller Einsatz für 1.500 Euro Von kleinen Aufgaben in großen Kanzleien Googeln Sie das doch mal Fingerabdrücke auf Visitenkarten Diener wie vieler Herren darf ein Anwalt sein?, Dr. Michael Kleine-Cosack Der sicherste Weg – was ist das? Anwaltsrecht Anwaltsklausur und Lösungsskizze Interview – „Stationsausbildung ist examensrelevant“ Einstellungstermine, Wartezeiten, Adressen Serie: LL.M. – Einjähriges Auslandsstudium als Karriereschub Interview – „Nicht auf Rankings verlassen“

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Der Stoff, aus dem die High Potentials sind Anwaltsstellen Anwaltsstationen Anwaltspraktika

Ihre Ziele – unsere Absichten, Hartmut Kilger Grußworte zur 1. Ausgabe Autorenseite, Preisrätsel Prof. Dr. Fred Breinersdorfer ist Rechtsanwalt anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

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Konkurrenz belebt das Geschäft

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz könnte sich noch als Segen für die Anwaltschaft erweisen Text: Marcus Creutz

„Anwälten erwächst neue Konkurrenz“ oder „Rechtsrat aus der Kfz-Werkstatt“ – so oder ähnlich lauteten die plakativen Schlagzeilen, mit denen die Tagespresse den Entwurf eines neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes begleitete, welchen die Bundesregierung zwischenzeitlich in den Bundestag eingebracht hat. Zwar soll im forensischen Bereich alles so bleiben wie gehabt: Vor Gericht dürfen nur Anwälte auftreten. Doch bei der außergerichtlichen Beratung wird wohl künftig vieles anders werden. „Einfache“ Rechtsfragen, was immer das auch sein mag, dürfen dann auch Nichtjuristen beantworten, falls der Bundestag den Gesetzentwurf unverändert absegnet. Konkurrenz würde der Anwaltschaft dann aber auch von x-beliebigen anderen nichtjuristischen Berufszweigen drohen. Architekten, Handwerker – wer auch immer – sollen nach dem Willen der Großen Koalition juristisch beraten dürfen, wenn die Rechtsdienstleistung „als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gehören“, so der Wortlaut in § 5 Absatz 1 RDG. Und natürlich ist der Aufschrei in den anwaltlichen Berufsverbänden groß. Schließlich konkurrieren schon jetzt mehr als 145.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um Mandate. An der Front toben Preiskämpfe und erste Kanzleiinsolvenzen verdeutlichen, dass sich die Branche mitten in einer Konsolidierungsphase befindet. Und dennoch: Das RDG mag diese Entwicklung forcieren. Aber die wahren Ursachen für die Umbrüche 6 / anwaltsblatt karriere

im Anwaltsmarkt liegen ganz woanders. Wenn Kfz-Betriebe künftig Rechtsrat erteilen dürfen, ist das aus Verbrauchersicht kritikwürdig. Dass diese Entwicklung aber derart am Selbstwertgefühl der Anwälte zu nagen scheint, ist eher bedenklich. Vor allem Einzelkanzleien mit vornehmlich privater Mandantschaft kämpfen ums Überleben. Doch Ursache für die Misere ist nicht das Rechtsdienstleistungsgesetz. Zahlreiche kleine Kanzleien haben vielmehr die Spezialisierungswelle verpasst – vor allem diejenigen in ländlichen Regionen. Ihnen mangelt es

hhhhhhhhhhhhhh hhhhhhhhhhhhhh hhhhhhhhhhhhhh hhhhhhhhhhhhhn an Alleinstellungsmerkmalen, die sie in der Masse der Berater als besonders attraktiv erscheinen lässt. Zudem kommen diese Kanzleien im forensischen Bereich auf keinen grünen Zweig. Denn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz basiert auf einer Mischkalkulation. Die Masse der Verfahren besteht aus niedrigen Streitwerten mit entsprechend schmaler Vergütung. Dieses Defizit soll zwar dadurch ausgeglichen werden, dass den Anwälten bei Streitigkeiten mit hohen Gegenstandswerten auch eine entsprechend höhere Vergütung zugestanden wird. Da sich aber immer weniger Fälle mit hohen Streitwerten auf immer mehr

Kanzleien verteilen, bleiben viele kleinere Kanzleien auf der Strecke. Die Konsequenz kann deshalb für die Anwaltschaft nur bedeuten: Mit geschärftem Profil und hoher Qualität Mandate zu bearbeiten, die deutlich mehr als die eigenen Kosten einspielen. Wer als Anwalt gutes Geld verdienen will oder muss, sollte also seine Mandantenstruktur im Auge behalten. Das Massengeschäft lohnt nur, wenn es richtig organisiert wird. Mit vermögenden Einzelpersonen und Unternehmen im In- und Ausland kann man wenig falsch machen. Doch in diesem Segment muss jeder Anwalt beweisen, dass er das wissenschaftliche Arbeiten auch in kreative und lösungsorientierte Ergebnisse zum Nutzen seiner Mandanten umsetzen kann. Apropos Nutzen: Die Analyse der Mandantenbedürfnisse, das, was in anderen Branchen Marktforschung genannt wird, ist für künftige Anwaltsgenerationen ein absolutes Muss. Die deutschen Großkanzleien gehen hier schon seit einigen Jahren mit gutem Beispiel voran. Fazit: Konkurrenz belebt das Geschäft. Die Liberalisierung des Rechtsmarkts wird dazu beitragen, dass sich der Trend zur Professionalisierung bei den Anwälten beschleunigt. Das gilt allerdings auch für die persönliche Belastung: Sich in komplizierte Rechtsgebiete einzuarbeiten, die Komplexität aufzubrechen und Mandanten zum Beispiel schwierige steuerrechtliche Vorgänge in einfach gehaltener Sprache näher zu bringen, bedarf eben erheblicher Überwindungsenergien. Vielleicht ist es ja genau diese Eigenschaft, die den erfolgreichen Anwalt neben Talent und


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BVerfG: Absolutes Verbot des Erfolgshonorars verfassungswidrig Das Bundesverfassungsgericht hat in einem am 7. März 2007 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass das absolute Verbot des Erfolgshonorars, wie es die Bundesrechtsanwaltsordnung vorsieht, nicht mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung vereinbar ist. Es gebe Ausnahmefälle, so das Gericht, in denen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars angemessen sei, zum Beispiel wenn in der Person des Mandanten besondere Umstände vorlägen, die ihn sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Ein Beispiel: Wenn der Mandant keinen Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe hat, die Anwaltshonorare aber trotzdem nicht zahlen kann. Wenn hier etwa eine Rente eingeklagt wird, dann könnte die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sinnvoll sein. Andererseits sprechen viele Gründe dafür, ein Erfolgshonorar nicht grundsätzlich zu erlauben. So ist es nach dem Beschluss möglicherweise eine Verletzung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit, wenn ein Beklagter – im Gegensatz zum Kläger – nicht über die Möglichkeit verfügt, sein Kostenrisiko auf vergleichbare Art zu verlagen. Der Gesetzgeber muß bis zum 30. Juni 2008 eine neue Regelung treffen. //

Keine Wartezeit mehr für OLG-Zulassung – Zweigstellenverbot fällt Der Weg ist frei: Der Bundesrat hat Mitte Februar 2007 das vom Bundestag bereits im Dezember 2007 beschlossene „Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft“ (Bundestag-Drs. 16/513, 16/3837 und Bundes-

JurStart – die Karrieremesse der Uni Münster

Blick in den Bundesrat.

rat-Drs. 49/07 und 49/07/Beschluss) gebilligt. Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wird dieses Gesetz voraussichtlich zum 1. Juni 2007 in Kraft treten. Eine wichtige Änderung: Die bisher fünfjährige Wartezeit für das Auftreten bei den Oberlandesgerichten fällt für Anwälte weg. Das wird vor allem jungen Kanzleigründern den Berufsstart erleichtern. Sie können jetzt vom ersten Tag ihrer Zulassung an auch vor den Oberlandesgerichten auftreten. Außerdem fällt das Zweigstellenverbot. Rechtsanwälte dürfen dann unter ihrem Namen eine Zweigstelle am gleichen oder an anderen Orten unterhalten und können den Betrieb dieser Filiale dort auch durch angestellte Anwältinnen und Anwälte oder durch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter sicherstellen. Dies war bislang durch das Verbot von Zweigstellen und Sprechtagen nicht zulässig. Allerdings durften Rechtsanwälte bisher schon in anderen Staaten weitere Kanzleien einrichten (§ 29 a BRAO). // Zum Gesetz siehe ausführlich Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack im März-Heft des Anwaltsblatts ab S. 210

Für Studierende und Referendare findet am 31. Mai 2007 an der Uni Münster die jährliche Informations- und Bewerbermesse „JurStart“ statt. In Einzelgesprächen kann man potentielle Arbeitgeber kennen lernen. Die Bewerbungsfrist für die Einzelgespräche läuft am 8. Mai 2007 ab. Die Bewerbungen können sich auf alle Stufen der Ausbildung beziehen: auf studentische Praktika, Referendariatsstagen, promotionsbegleitende Nebentätigkeiten und natürlich auf den Berufseinstieg. Außerdem können Interessierte einen Workshop „Bewerbertraining“ besuchen und sich über LL.M.-Studiengänge informieren. Die Angebote sind für Bewerber und Besucher kostenlos. Nähere Informationen unter: www.jurstart.de. //

Im Rudel sind Frauen gefährlich... Argumentationsfreudig und verhandlungssicher, das sind Attribute, die jedem Juristen gut stehen. Seit 2006 findet jährlich der „Battle of Sexes“ in Verhandlungswettbewerben statt. Marketing-Experten der Universität Hohenheim erforschen das Verhandlungsgeschick von Männern und Frauen beim Feilschen um Preis, Qualität und Liefertermine am Industriegütermarkt. Während sich die Männer als Einzelkämpfer und in zufällig zusammengesetzten Duos im Januar 2006 erheblich besser schlugen als ihre Gegnerinnen, zogen die Frauen in harmonischen Teamstrukturen gleich: Im Januar 2007 wurden nur befreundete Frauen- bzw. Männer-Duos zur Verhandlung zugelassen. Ausblick: 2008 wird der Einfluss von Veranlagung vs. Verhandlungstraining untersucht werden. Weitere Informationen: Prof. Dr. Markus Voeth, Universität Hohenheim, E-Mail: voeth@uni-hohenheim.de. // anwaltsblatt karriere / 9


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Ein Kompass im Alltag junger Anwälte Die mittlerweile im vierten Jahr vom Forum Junge Anwaltschaft im DAV betriebene Mailingliste erfreut sich größter Beliebtheit bei den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft. Knapp 15 % aller Forum-Mitglieder lesen mit. Rund 680 Mitglieder des Forum Junge Anwaltschaft sind als Teilnehmer der Liste registriert und können dort Erfahrungen austauschen, Luft ablassen oder Hilfe erfragen. Die Anmeldung auf der Liste unter www.davforum.de ist kostenlos und kann Junganwälten im Berufseinstieg so manches Jahr an Berufserfahrung ersetzen. „Natürlich kann die Liste nicht vor allen Fehlern schützen“, so Bero Borutzky, Moderator der Liste und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss des Forums. „Junge Anwälte können allerdings kleinere und größere

Klippen im Meer des juristischen Alltags umschiffen, wenn sie sich zuvor Rat von anderen Teilnehmern der Liste holen.“ Von der Recherche nach Urteilen und Aufsätzen bis zu Fragen nach Verjährungsproblematik, Unterhaltsregeln oder dem Austausch von Mandaten: „Niemand muss hier fürchten, sich durch seine Fragen als inkompetent zu ,outen‘, die Liste dient vielmehr dem Erfahrungsaustausch und soll auch eine gewisse Solidarisierung unter jungen Anwälten bewirken.“, erklärt Martin Lang, ebenfalls Moderator der Liste und Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses des Forums. Und so funktioniert die Mailingliste: Wer eine Frage hat, stellt sie per Email und erhält schnell und unkompliziert –

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Forum Junge Anwaltschaft im DAV Interessant für Berufseinsteiger und Referendare: Das Forum vertritt die Interessen junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, organisiert günstige Fortbildungen und gibt – gemeinsam mit dem DAV – den „DAV-Ratgeber“ heraus. Für Details zur Mitgliedschaft und viele weitere Informationen: www.davforum.de.

Europäische Digitale Bibliothek

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ebenfalls per E-Mail – eine Antwort von einem Teilnehmer, der in dieser Sache bereits Erfahrungen gesammelt hat oder einfach mal eine andere Sicht auf die Dinge bieten kann. Auf diese Weise entstehen immer wieder spannende Diskussionen, auch zu aktuellen berufspolitischen Themen, wie zur Einführung neuer Fachanwaltstitel oder zur Änderung der Vergütungsregeln des RVG. //

Bestellfristen, Vormerkungen und Fernleihen? Die „Ausleihe“ kann sich viel angenehmer gestalten. Die EU treibt ein europaweites Digitalisierungsprojekt für alle Nationalbibliotheken voran. Es soll ein Online-Bestell- und Lieferservice für digitale Kopien urheberrechtsfreier Bücher geben. Wissenschaftler aus aller Welt können sich unkompliziert die gewünschten Texte als elektronisches Buch gegen eine kostendeckende Gebühr zuschicken lassen. Die Bibliothek wird auf der bereits bestehenden Seite: www.theeuropeanlibrary.org eingerichtet werden. An ihrem Aufbau wirkt auch die Uni Greifswald mit. Eine Unterstützung durch den Google-Gründer Page haben Deutschland und Frankreich, an die das Angebot herangetragen wurde, bisher abgelehnt. //


nachrichten

Masterprogramme Masterprogramm

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Master of Law and Business (MLB)

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Master of Science in Health Care Management

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Master „Versicherungsmanagement & Versicherungsrecht”

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Master „Mergers & Aquisitions“

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Master im Europarecht

M Master of Laws

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Master im Intellectual Property and Competition Law 12 / anwaltsblatt karriere

Kurzbeschreibung

Ort: Bucerius Law School Hamburg Bewerbungsschluss: 31. März jeden Jahres Dauer: 1 Jahr Studiengebühren insgesamt: 20.000 Euro Nähere Informationen unter: www.bucerius.whu.edu

Ort: Uni Greifswald Bewerbungsschluss: zulassungsfrei Einschreibung zum Wintersemester Dauer: 4 Semester Studiengebühren insgesamt: Nähere Informationen: www.uni-greifswald.de/studieren/weiterbildung

Ort: HU Berlin Typ: berufsbegleitend Bewerbungsschluss: 15. Februar 2008 Dauer: 3 Semester Studiengebühren je Semester: 5.000 Euro Nähere Informationen unter: http://master.rewi.hu-berlin.de

Förderung von Auslandspraktika Das Leonardo Da Vinci-Programm der EU läuft noch bis 2008. Bei Praktika im europäischen Ausland (inkl. Türkei) mit einer Dauer von drei bis zwölf Monaten (Studierende) bzw. zwei bis zwölf Monaten (Hochschulabsolventen) können sich Teilnehmer des Programms über einen Unterhaltszuschuss von bis zu 500 Euro/ Monat freuen. Es gibt keine Altersbeschränkungen. Die Förderung ist aber an gelistete Projekte gebunden. Die Bewerbung erfolgt ausschließlich über den Projektkoordinator. Beste Förderungschancen bestehen, wenn die Hochschule einen Leonardo Da Vinci-Projektantrag beim Deutschen Akademischen Austauschdienst gestellt hat. // Nähere Informationen zur Bewerbung im Internet unter: eu.daad.de

Ort: HU Berlin Typ: berufsbegleitend Bewerbungsschluss: 15. Februar 2008 Dauer: 3 Semester Studiengebühren je Semester: 5.000 Euro Nähere Informationen unter: http://master.rewi.hu-berlin.de

Ort: Universität des Saarlandes Typ: referendariatsbegleitend Bewerbungsschluss: 15. Juli jeden Jahres (Ausnahme für Nachzügler) Dauer: 2 Jahre (Einzelkurse während Wahlstation möglich) Studiengebühren insgesamt: 3.000 Euro Nähere Informationen unter: http://europainstitut.de

Ort: Madrid/Chicago Typ: berufsbegleitend Bewerbungsschluss: Rolling process (Einstieg jederzeit möglich) Dauer: 10 Monate Studiengebühren insgesamt: 34.450 Euro Nähere Informationen unter: www.executive-llm.ie.edu

Ort: München/Washington Typ: berufsbegleitend Bewerbungsschluss: 30. April jeden Jahres Dauer: 1 Jahr Studiengebühren insgesamt: 26.000 Euro Nähere Informationen unter: www.miplc.de

Seminararbeiten an die Uni Greifswald senden Mit GreifRecht gibt die Uni Greifswald eine halbjährlich erscheinende juristische Fachzeitschrift heraus, die Nachwuchswissenschaftlern ein breites Publikum eröffnet. Abgedruckt werden studentische, wissenschaftliche Beiträge. Eine zweite Chance für Einsendungen eröffnet die Rubrik „Klausur“. Dort werden Klausuren und Hausarbeiten, die mit mindestens 15 Punkten bewertet wurden und umfassende Korrekturen enthalten, abgedruckt. Abgerundet wird die Zeitschrift durch Beiträge aus der Praxis und die ausbildungsbezogenen Rubriken „Gutachten“ und „GreifRecht aktuell“, in denen Gerichtsentscheidungen und Aufsätze aufbereitet werden. // Nähere Informationen: www.greifrecht.de


nachrichten

Bucerius Law Journal Unter www.law-journal.de ist seit Mitte Februar 2007 das Bucerius Law Journal (BLJ) im Internet eingestellt. Das Journal wird dreimal im Jahr erscheinen und kann kostenlos als pdf-Datei auf der Website abgerufen werden. Die Redaktion besteht aus Studenten der Bucerius Law School, die ein wissenschaftlicher Beirat aus Professoren der Law School unterstützt. In dem Journal veröffentlichen überwiegend Studierende der Bucerius Law School. Ergänzt werden ihre Beiträge durch Arbeiten von Akademikern und Praktikern aus dem In- und Ausland. Darunter ein Streitgespräch, das ein aktuelles rechtswissenschaftliches Thema aufbereitet, in der FebruarAusgabe der „Deal“ im Strafprozess. //

Europass Diploma Supplement Bewerben wird leichter. Insbesondere kann man in Zukunft auf leidige Erklärungen zu seinem Studiengang verzichten, die in der Fremdsprache noch mal schwerer fallen. Hochschulabschlüsse können künftig mit Hilfe des europass Diploma Supplements erläutert werden. Das europass Diploma Supplement wird von den Hochschulen, bei denen der Studienabschluss erworben wurde, ausgestellt. Ein weiteres wichtiges Dokument des europass Portfolios ist der europass Mobilität. Der europass Mobilität dokumentiert Auslandsaufenthalte zu Ausbildungszwecken. Er wertet den Auslandsaufenthalt auf, weil er den Bildungscharakter des Auslandsaufenthaltes betont. Ausgestellt wird der europass Mobilität von den Organisationen und Einrichtungen, welche die Teilnehmer entsenden und aufnehmen. // Nähere Informationen: www.europass-info.de 14 / anwaltsblatt karriere

Wind

Das Bumerang-Prinzip: Eine gefälschte Bewerbung fällt auf den Bewerber zurück.

Besoldung: Rechtsanwalt und Soldat

Fälschen lohnt sich nicht

Wer seinen Wehrdienst nach Studium und juristischem Vorbereitungsdienst leistet, wenn er schon als Anwalt tätig ist, macht finanziell kein gutes Geschäft. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden auf die Leistungen aus dem Unterhaltssicherungsgesetz angerechnet. Weil das Unterhaltssicherungsgesetz nur den Lebensbedarf sicherstellt, bleibt in der Regel nichts übrig. Besonders ungünstig kann sich die Anrechnung im vereinfachten Berechnungsverfahren vollziehen, wenn die Einkommenssteuerbescheide aus mehreren Jahren herangezogen werden, um die durchschnittlichen Einkünfte zu berechnen. Derart gehen Monate in die Berechnung der Durchschnittseinkünfte für die Wehrdienstzeit ein, in denen kein Wehrdienst geleistet wurde. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung sonstiger Schwierigkeiten hat sich der Wehrpflichtige aber mit der vereinfachten Berechnung abzufinden, auch wenn in seinem Fall eine exaktere Berechnung möglich wäre (OVG NRW, Urt. V. 15.9.2005 – 1 A 2682/03). //

Wenn ein Arbeitnehmer, der seine Zeugnisse manipuliert hat, auf dem ihm daraufhin angebotenen Arbeitsplatz über Jahre zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers tätig ist, hilft das dem Arbeitnehmer nichts. Der Arbeitgeber kann trotzdem außerordentlich kündigen, wenn er von der Fälschung erfährt, oder das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anfechten und zu Fall bringen. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 13. Oktober 2006 (5 Sa 25/06) entschieden. //

Mit Jura-Bachelor BAföG-berechtigt Wie das BVerwG (5 B 78/06) entschied, ist die BAföG-Förderung weiter zu gewähren, auch wenn vor dem Staatsexamen der Titel des „Baccalaureus Legum“ erworben wird. Für den klagenden Studenten der Bucerius Law School ein Grund zur Freude. Nebenbei bemerkt obsiegte der Student, weil der BachelorAbschluss jedenfalls in Studiengängen mit Staatsexamen als berufsbefähigender Abschluss noch nicht anerkannt ist. //



Irgendwie erfolgreich, eigentlich Text: Thomas Ramge Fotos: Piet Truhlar

Ein Partner sagt: „Er hat gemacht, was er wollte, und das erfolgreich“. Niko Härting, Jahrgang 1964, hat vor zwölf Jahren den Sprung in die Selbstständigkeit gewagt. Heute steht sein Name für Expertise im Internetrecht – und gute Arbeit auf allen möglichen Rechtsfeldern. Seine Sechs-Mann-Kanzlei betreut eine breite Mandantschaft und schafft den Spagat von Spezialisierung und juristischer Rund-um-Versorgung. Das Beispiel Härting zeigt: Qualität, die sich zu verkaufen weiß, setzt sich langfristig durch. Und dass zwischen Feld, Wald, Wiese und Großkanzlei eine ganze Menge Platz ist. Das Leben von Niko Härting kennt viele „eigentlichs“. Eigentlich wollte er Journalist werden. Eigentlich wollte er promovieren. Eigentlich wollte er sich gar nicht selbstständig machen. Niko Härting, Gründer der Berliner Sozietät Härting Rechtsanwälte, gelingt es, zurückhaltend und selbstbewusst zugleich von sich zu erzählen. Seine Gedanken finden ohne Hast in druckreifen Sätzen Form. Eigentlich. Nur an einer Stelle im über zweistündigen Gespräch verlassen Sprache und Argumentation den Pfad der Präzision. Irgendwie. „Irgendwie kam immer alles anders.“ Pause. „Weiß auch nicht genau, wie oder warum.“ Irgendwie wirkt alles, wie es sein sollte. Rechtsanwalt Härting sitzt aufrecht im dezent grauen Anzug im Besprechungszimmer. Der Tisch vor ihm ist solide, groß und schlicht. Die Räume der Kanzlei waren einmal eine Vorstandsetage der alten Ökonomie, genauer des Eisenbahn-Herstellers Borsig. Die Holzvertäfelung, der dunkelrote Linoleumboden im Flur, jeder Türgriff ist denkmalgeschützt. Dennoch durften die Innenarchitekten ein paar moderne Akzente setzen: Lampen, die wie Stahlträger den hohen Räumen Struktur geben. Eleganz ohne Protz. Eine Verbindung, die in Berlin selten ist. Zu Niko Härting passt sie. Der ist groß und schlank, raucht, ohne dass es nach Zwangshandlung aussieht und knetet die Hände, ohne nervös zu wirken. Das Borsighaus steht in der Chausseestraße. Die war Ende der 90er Jahre Hauptschlagader der Berliner Internetökonomie. „Von New Economy redet ja heute niemand mehr“, sagt Niko Härting und lächelt. Viele der Internetbuden der Chausseestraße strichen Anfang des Jahrzehnts wieder die Segel. Härtings Kanzlei ist es in den letzten zwölf Jahren gelungen, sich unabhängig von medialen Hypes und um sich greifender Untergangsstimmung als gute Adresse für Internet- und E-Commerce-

„Erfolg war bei mir immer eine Mischung aus Planen und Zufall.“ Rechtsanwalt Niko Härting, Berlin

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portrait 1964 geboren in Gelsenkirchen

1983 Abitur in Köln

1983 - 1989 Studium der Rechtswissenschaft und Anglistik an der Freien Universität Berlin

1985 Beendigung des Anglistikstudiums mit der Zwischenprüfung

1989 Erstes Juristisches Staatsexamen

1989 - 1993 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Freien Universität Berlin (Lehrstuhl Prof. Dr. Leenen)

1990 - 1993 Referendariat in Berlin

1991 bis heute Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Wirtschaft (FhW) Berlin

1993 Zweites Juristisches Staatsexamen

1993 - 1995 Rechtsanwalt bei Westpfahl & Spilker, München/Berlin

1996 Gründung der Kanzlei Härting, Berlin

2004 Umbenennung der Sozietät (jetzt Härting Rechtsanwälte mit fünf weiteren Partnern)

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Recht zu positionieren und langsam aber kontinuierlich zu wachsen. Sechs Partner hat die Sozietät heute. Der Gründer hat neben dem Tagesgeschäft drei Standardwerke zu Rechtsgebieten aus der vernetzten Welt herausgebracht. „Internetrecht“ heißt das erste und bekannteste. Praxisorientierte Bücher über das Fernabsatzgesetz und über 0190-Nummern folgten. „Publizieren ist eine Möglichkeit, auf sich aufmerksam zu machen“, sagt Härting und lächelt weiter. Menschen, die ihn sehr gut kennen, sagen: „Niko ist ziemlich eitel, kann das aber sehr gut kaschieren.“ Internet und E-Commerce nennt der 42-Jährige „Kreativthemen“. Auf sie aufmerksam wurde er eher zufällig bei einem Workshop in London. Das war 1997, und die juristischen Regeln in der Online-Welt waren noch viel unklarer als heute. Härting hat dazu beigetragen, dass sie verständlicher wurden. Dennoch möchte er nicht auf das Thema Internet reduziert werden. Eine mittelgroße Kanzlei bleibt fast immer eine Mischkalkulation, auch wenn es Spezialisierungen gibt. Härting hat neben seinen Online-Kunden einige Mandanten mit Beratungsbedarf im Wettbewerbs- und Markenrecht. Die Kanzlei betreut Sportund Kulturevents. Arbeits- und Steuerrecht sowie die rechtliche Begleitung von Immobiliengeschäften gehören ebenfalls zum Portfolio. Zu den Klienten gehören britische Anleger und öffentliche Institutionen, Werbeagenturen und die Veranstalter der Love-Parade. Wer viele Standbeine hat, fällt nicht so leicht um. Das heißt für Härting jedoch auch: Sich als Anwalt zu positionieren, ist immer ein Zielkonflikt. Welche Bedürfnisse hat die bestehende Mandantschaft? Und wo will ich mich als Anwalt inhaltlich hinentwickeln? „Erfolg war bei mir immer eine Mischung aus Planen und Zufall“, analysiert der 1-Meter-95-Mann. Auch er weiß, dass Erfolg und Scheitern dicht beieinander liegen. Ein guter Plan ist wichtig. Die Fähigkeit, ihn im richtigen Moment über den Haufen zu werfen, oft noch wichtiger. Denn wie gesagt: Eigentlich hätte im Leben von Härting alles ganz anders kommen sollen. Denn wie gesagt: Eigentlich wollte er ja Journalist werden. Er ist in Köln aufgewachsen. Der Vater war Redakteur bei der Deutschen Welle. Die Schülerzeitung machte Spaß. Alleine die Berufsaussichten für Journalisten nach einem üblichen Studium der Geisteswissenschaften schreckten den Abiturienten. Das Jurastudium schien da eine sinnvolle Alternative zu sein, zumal es damals wie heute nur wenige Journalisten gab, die richtig und verständlich über juristische Themen berichten können. Der Kölner ging nach Berlin an die „damals noch etwas verwilderte FU“. Er begann mit einem Doppelstudium Jura/Anglistik. Das Englische schmiss er nach der Zwischenprüfung. Zehn Jura-Semester lang, bis zum Examen, blieb es Härtings Ziel, als Fachjournalist zu arbeiten. Doch auch das Jurastudium ist keine Wildcard für den Korrespondentenjob. Bewerbungen zu Volontariaten beim Sender Freies Berlin und beim RIAS scheiterten. Die überraschend gute Examensnote änderte über Nacht alle Entwürfe. Ein Professor bot Härting an, als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Lehrstuhl zu kommen. Das Ziel hieß jetzt Promotion. Eigentlich. Referendariat, die Arbeit mit Studenten und das Leben in der Stadt der Wiedervereinigung hatten Priorität. Der erste Satz der Dissertation wurde nie geschrieben. Und Härting ist heute froh, „zumindest keine halbfertige Doktorarbeit durch das Leben mitschleppen zu müssen.“ Scheitern als Chance. 1993 verabschiedete er sich endgültig von der Universitätslaufbahn und stieg als angestellter Anwalt bei einer Münchner Kanzlei ein, die in der vermeintlichen Boomtown Berlin gerade Fuß fasste. Er lernte viel im Umgang mit Akten, Richtern und Mandanten – und machte sich 1996 selbstständig. Zu seinem Lebensplan hatte das nie gehört. „Einfach ein Schild heraushängen schien und erscheint mir auch


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heute nicht als tragfähiges Konzept.“ Doch ein wichtiger Mandant hatte angedeutet, er würde künftig lieber direkt mit ihm zusammenarbeiten. Härting witterte seine Chance – und nutzte sie in einem kleinen Büro in Berlin-Mitte. Unterstützt wurde er anfangs nur von einer Sekretärin und einem studentischen Mitarbeiter, die ihm in die eigene Klein-Kanzlei folgten. Seitdem ging es langsam wie stetig bergauf. Mandanten loben Härtings Hartnäckigkeit. Er selbst spricht lieber vom „Blick für das Wesentliche“, der den guten vom mittelmäßigen Anwalt unterscheide. Anwälte, davon ist Härting überzeugt, müssen nicht nur präzise, sondern auch schnell arbeiten können. Wer zu Perfektionismus neige, sei eher für die Wissenschaft geschaffen. Diese Erkenntnis mag nicht ganz neu sein. Das macht sie nicht weniger wahr. „Ab einem bestimmten Punkt lässt sich mehr Qualität nur noch durch unverhältnismäßig mehr Aufwand erreichen“, gibt der Wahl-Berliner zu bedenken. „Ein mittelständischer Mandant kann diesen Aufwand dann nicht mehr bezahlen.“ Immer wieder nimmt Anwalt Niko Härting im Gespräch die Perspektive des Mandanten ein. Das wirkt nicht gestellt, sondern glaubhaft, was eine Antwort auf die Frage sein könnte: Wie kommt man auf dem hart umkämpften Berliner Markt an Mandanten? Eine zweite Antwort dürfte sein: Man merkt dem Mann an, dass er wirklich Spaß an seinem Beruf hat. Warum? Härting bringt das auf folgende Formel: „Die Vielfalt der Inhalte und Menschen verbunden mit der Freude am Ergebnis.“ Wenn der Prozess gewonnen, der Vertrag unter Dach und Fach, die Transaktion getätigt sind, sind die Früchte nicht nur materiell, sondern auch emotional. Und gelegentlich lassen sich diese Emotionen sogar an Orten festmachen, die als Zeichen des Triumphs gebaut wurden. Jedes Jahr, wenn die juristische Schlacht um die LoveParade gewonnen war, stand er mit Dr. Motte auf dem Podest der Siegessäule. Der Blick in die tanzende Menge bringt Motivation für ein ganzes Jahr. Ohnehin macht der Anwalt der deutschen Techno-Bewegung nicht den Eindruck, in erster Linie monetär getrieben zu sein. „Das Klischee des geldgierigen Wirtschaftsanwalts erfüllt sich doch nur bei einem sehr kleinen Prozentsatz unserer Zunft“, glaubt Härting. Bei den wirtschaftlichen Zielen von Sozietäten rät er, das Augenmaß nicht zu verlieren. „Wirtschaftlicher Erfolg heißt für mich, wenn man sich auf ein Jahr hinaus keine großen Sorgen machen muss“, sagt Härting. Auch das hört sich glaubhaft an. Wichtiger scheint ihm die Möglichkeit, als selbstständiger Anwalt auch selbstbestimmt arbeiten zu können. Wenn bei Härting Rechtsanwälte in einem Quartal mal die Zahlen nicht ganz so ausfallen, wie es sich die Partner wünschen, „dann setzt man sich zusammen, schaut sich traurig an und überlegt, was man besser machen kann.“ Der Unterschied ist jedoch: „Ärger gibt es keinen.“ Wie soll Druck von oben kommen, wenn es kein oben gibt. Auch bezüglich der Arbeitszeiten mahnt Härting, dass Ehrgeiz seine Grenzen kennen muss. Dem „Ich-arbeite-aber-am-meisten-undzwar-24-Stunden-am-Tag“-Gerede kann er nichts abgewinnen. „Alles männliches Imponiergehabe. Von Frauen hören Sie das so gut wie nie.“ Ein selbstständiger Anwalt darf kein Faulenzer sein. Aber Arbeitszeiten von dauerhaft mehr als 60 Stunden pro Woche hält Härting schlicht für „ineffizient“. Dann falle die Kreativität weg, und die brauche ein Anwalt nun einmal. Länger als ein paar Jahre halte das ohnehin keiner durch. Was treibt ihn an? Wenn er sich in seiner Haut und Umgebung wohl fühlt. Die Haut ist eher blass. An seiner Umgebung arbeitet Kanzlei-Gründer Niko Härting hingegen konsequent, besonders was die Personalpolitik angeht. „Er hat ein besonders gutes Gespür für Menschen, dafür, wer in die Kanzlei passt und wer nicht“, glaubt Christof Elßner. Das klingt fast nach Eigenlob. Elßner war der studentische anwaltsblatt karriere / 19


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Mitarbeiter, der 1996 in die Kleinkanzlei mitwechselte. Heute ist er Partner. Doch der Verdacht der Selbstdarstellung bleibt nicht lange im Raum. „Ich habe sehr von Nikos pädagogischen Ambitionen profitiert“, schiebt Elßner rasch nach. Diese Ambitionen lebt Härting mit einem Lehrauftrag für Wirtschaftsrecht an einer Berliner Fachhochschule aus. Wichtiger jedoch: Härting Rechtsanwälte hat sich von Anfang an als Kanzlei verstanden, die dem Juristennachwuchs gezielt eine Chance geben will, sich zu entwickeln. „Niko kann Wissen weitergeben, ohne dass es belehrend wirkt“, findet Christof Elßner. Und wenn irgendwo mal ein Fehler passiere, dann walte auch „ein angemessenes Maß an Nachsicht“. Härting betont, dass auch die Kanzlei über die Jahre von guter Arbeit seiner Referendare und studentischen Mitarbeiter stark profitiert habe. Er zieht es vor, einen Studenten bezahlt über einen längeren Zeitpunkt einzubinden, als ihn als Praktikanten ein paar Monate mitzuschleifen und dann wieder gehen zu lassen. Warum viele Kanzleien die Ressource „studentische Mitarbeiter“ nicht stärker nutzen, versteht Härting nicht. Neben Elßner hat noch ein zweiter Student über die Jahre den Sprung zum Partner geschafft. Nebenan, im Raum mit den Aktenschränken, arbeiten gerade drei weitere Studis an ihrer beruflichen Zukunft. Die wird nach Ansicht von Härting von Berufsberatern und angehenden Juristen oft zu pessimistisch eingeschätzt. „Wenn die gesamtwirtschaftliche Entwicklung weiter nach oben zeigt, werden auch Juristen davon profitieren“, ist Niko Härting überzeugt. Im Übrigen, so glaubt der passionierte Ausbilder, schätzen viele Studienabsolventen die Berufschancen früherer Juristengenerationen falsch ein. Sein Großonkel hat in den 20er Jahren sein juristisches Staatsexamen abgelegt. „Auch damals war es für Leute mit allzu schlechten Ergebnissen nicht leicht, in den Beruf reinzukommen“, hat der Onkel immer erzählt. Also: Im Prinzip das Gleiche wie heute. Für Niko Härting sind „anständige“ Noten bei Einstellung und der Auswahl neuer Partner ein wichtiges Kriterium unter vielen. Für ihn gilt die Faustregel: „Gute Noten haben nichts zu bedeuten, schlechte aber schon.“ Übersetzt heißt das: „Notenfetischismus ist Unsinn, aber mindestens ein Examen sollte besser als ausreichend sein. Wer zweimal gerade so durchrutscht, muss sich schon fragen, ob er ausreichend Energie in die Grundausbildung gesteckt hat.“ Ansonsten zeigt Härting sich bei den harten Kriterien eher weich. Ein Semester mehr oder weniger hält er nicht für „kriegsentscheidend“. Zum Doktor rät er, weil das zumindest am Anfang ein wenig „Standing bei Mandanten“ bringt. Für seine Kanzlei sind die zwei Buchstaben mit dem Punkt dahinter allerdings kein echter Vorteil bei der Bewerbung. Auslandserfahrung sollte ein HärtingRechtsanwalt hingegen schon haben, auch wenn sie dem Gründer leider fehlt. Der hatte 1989 vor, für einen LL.M. nach England zu gehen. Doch dann fiel die Mauer, und Niko Härting wollte nicht weg aus Berlin. Fehlerfrei Englisch spricht und schreibt er dennoch, was er auch von jedem Mitarbeiter erwartet, da internationale Mandanten nun einmal in der Regel kein Deutsch können. Doch im Grunde ist Härting fest davon überzeugt, dass bei ihm wie in anderen Kanzleien am Ende der persönliche Eindruck im Bewerbungsgespräch den Ausschlag gibt. „Und zu der Fähigkeit, die eigene Persönlichkeit darzustellen, gehört mehr, als nur Zeit im Hörsaal verbracht zu haben. Wer keine Interessen hat, die über das juristische hinausgehen, wird es immer schwer haben“, glaubt Härting. Genau wie diejenigen, „die das Glas immer nur halbleer und nie halbvoll sehen“. Diese Mentalität sei ja ohnehin nur die sichere Anleitung zum Unglücklichsein. Er selbst scheint davor gefeit. Denn unglücklich wirkt Niko Härting gewiss nicht. Nicht eigentlich, wirklich nicht. // 20 / anwaltsblatt karriere


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Ehrgeiz

„Ehrgeiz ist wichtig, man muss aber auch klar die Grenzen kennen. Ohne Ehrgeiz entsteht keine Leistung, weder im Sport, noch im Beruf, noch sonst wo. Es ist wie mit fast allem im Leben. Das richtige Maß zu finden ist die Kunst.“

Genuss

„Zu Genuss gehören für mich Zigaretten. Leider. Leider muss man ja leider sagen. Gutes Essen wohl auch, obwohl das vielleicht ein wenig banal klingen mag. Eine Woche faul am Strand kann ich ebenfalls sehr genießen, und von verschlafenen Wochenenden gibt es nie genug.“

Ernüchterung

Motivation

„Ernüchterung kann für mich heißen: Sonntagnachmittag um zwei Uhr mit dröhnendem Kopf aufwachen. Ja, das kommt auch mit über 40 noch vor, wenn auch nicht mehr ganz so oft.“

„Ich bin dann motiviert, wenn ich mich in meiner Haut und in meiner Umgebung wohl fühle. Doch Pflichtbewusstsein spielt für mich als Antrieb ebenfalls eine wichtige Rolle. Das ist wohl anerzogen. Und dann wäre da noch die Motivation, selbst entscheiden zu können, was ich tue. Um von irgendeiner Stelle zentrale Anweisungen zu bekommen, bin ich wohl nicht geschaffen.“

Spiel

„Ich wollte kürzlich für meinen Neffen eine Playstation kaufen. Irgendwie hatte ich noch den Begriff ,Gameboy advance‘ im Hinterkopf. Eine Verkäuferin musste mich mit viel Mühe in die Geheimnisse der modernen Spiele einweihen. Ich bin mir lange nicht mehr so dumm vorgekommen. Spielen ist offenbar auch nicht mehr das, was es einmal war.“

Taktik

„Taktik ist gut zu haben. Aber darüber darf man den Bauch nicht vergessen. Mit anderen Worten: Zum Erfolg eines Anwalts gehört es auch, ein guter Taktiker zu sein, aber es auf der anderen Seite auch nicht zu übertreiben. Wer zu taktisch auftritt, wird anderen schnell suspekt.“

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Der Schaden

Das Lebenselixier des Verkehrsanwalts Text: Rechtsanwalt Jörg Elsner, LL.M., Hagen

Das Verkehrsrecht nährt viele Anwälte. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins zählt mehr als 5.600 Mitglieder. Für die Versicherer sind sie Kostentreiber. Trotzdem ein Markt mit Zukunft?

Der massenhafte Individualverkehr gehört untrennbar zu unserer modernen Gesellschaft. Ich wage die Prognose: Solange es diesen Individualverkehr gibt, werden daraus weiter in großer Zahl Rechtsstreite entstehen. Es geht um den Erwerb eines Fahrzeugs, den Ersatz des Schadens beim Unfall, Straf- und Ordnungswidrigkeiten, rechtliche Sanktionen sowie Fragen der Führerscheinzulassung und der Kraftfahrversicherung. Der Schaden ist das Lebenselixier insbesondere des Verkehrsanwalts. Immer sicherere Fahrzeuge mit Quantensprüngen in der Telematik verhindern das Entstehen von Unfällen oder mindern deren Folgen. Gleichwohl sinken die absoluten Unfallzahlen nicht wegen der immer höheren Verkehrsdichte, wenngleich die Verletzungsfolgen der Tötung oder der schweren Unfallverletzung auf das niedrigste Niveau gesunken sind. Streitigkeiten um Leistungsstörungen beim Autokauf werden ebenso den Anwälten erhalten bleiben. Straf- und Ordnungswidrigkeiten führen bei einer immer höheren Überwachungsdichte zu einer Vielzahl von Mandaten. Auch Versicherungsverträge rund ums Auto bieten genügend Arbeitsstoff für den Verkehrsrechtler. Die Chancen für junge Anwälte ohne feste Mandantschaft sind im Verkehrsrecht besonders hoch. Mit Ausnahme der Versicherungsgesellschaften und großer Fuhrparks gibt es kaum Stammmandanten, die regelmäßig die gleiche Kanzlei aufsuchen. Mandanten im Verkehrsrecht sind deshalb meist anwaltlich ungebunden. Durch gezielte Werbemaßnahmen und Akquise kann auch ein Berufsanfänger seinen Einstieg in den Markt finden. Die Feinheiten des Rechtsgebiets können auch im Selbststudium und durch Seminare gelernt werden. Wer einen Fachanwaltslehrgang belegt, ist auch ohne den Ratschlag älterer Kollegen befähigt, den größten Teil der verkehrsrechtlich anfallenden Mandate zu bearbeiten. Doch kommt es nicht nur auf die Rechtskenntnisse an: Von dem Verkehrsanwalt wird ein hohes Maß an Flexibilität, Schnelligkeit in der Sachbearbeitung verlangt, wie auch die Fähigkeit, eine Kommunikationsebene mit jedem Mandanten zu 22 / anwaltsblatt karriere

finden. Denn leider ist die Hemmschwelle eines Geschädigten nach wie vor sehr hoch, sich wegen seines Unfallschadens an einen Anwalt zu wenden. Bei der Schadenregulierung besteht eine für einen Betriebswirt geradezu traumhafte Marktlage: Denn nur rund zehn Prozent der Unfallgeschädigten lassen sich anwaltlich vertreten. Für unsere Dienstleistung besteht also noch eine riesiger unerschlossener Markt. Außerdem ist diese Dienstleistung für unseren Kunden, den Geschädigten, in der Regel sogar ohne Kosten! Auf diesem Markt gibt es allerdings auch mächtige Gegner: Die Versicherungsunternehmen mit ihrer Markt- und Werbemacht versuchen natürlich, den Geschädigten von der Kontaktaufnahme mit dem Anwalt abzuhalten. Da die „Beratung“ durch den Versicherer, der letztlich für die Kosten aufkommen muss, sicherlich nur die zweitbeste Lösung ist, stehen die besseren Argumente auf Seiten der Verkehrsanwälte. Natürlich werden auch andere Berufsgruppen wie Werkstätten versuchen, sich auf dem Markt der Unfallschadenregulierung zu tummeln. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz – zur Zeit im Gesetzgebungsverfahren – wird das vielleicht möglich machen. Gegen die Werkstätten als Berater spricht aber schon deren schlechtere fachliche Qualität gegenüber Rechtsanwälten. Außerdem vertritt diese Berufsgruppe bei der Unfallschadenregulierung Eigeninteressen. Die Vertretung vor den Gerichten in allen Zweigen des Verkehrsrechts wird auf absehbare Zeit allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten bleiben. Hier droht unserem Arbeitsbereich nur die vom Sparzwang der Justiz angetriebene Gefahr, sich selbst möglichst abzuschaffen, also Rechtswege und Rechtsmittel zu beschneiden. Dabei stößt sie aber auf den erbitterten Widerstand der Verkehrsanwälte. In der politischen Diskussion haben sie den großen Vorteil, die gesamte Wählerschaft zu vertreten. Rechtsanwälte werden auch in Zukunft im Verkehrsrecht viele Aufgaben finden. Sie müssen sich diese aber erhalten, neue erkämpfen und offen sein für aktuelle Entwicklungen. Ohne Flexibilität und ständige Marktbeobachtung geht es nicht. // Der Autor ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins


Gehälter- und Einstellungsreport Arbeitsrecht, Verkehrsrecht + Urheber- und Medienrecht

100.000 Euro pro Jahr, wer träumt nicht davon? Die Spitzenkanzleien locken den Nachwuchs mit attraktiven Startgehältern. Wer zwei „gute“ Examen, Doktortitel, LL.M. und sehr gute Fremdsprachenkenntnisse hat, kann sich den Arbeitgeber auswählen. Aber auch mit zwei „vollbefriedigenden“ Examina sind die Chancen immer noch bestens. Und der Rest? Von den 10.000 Absolventen des zweiten Staatsexamens werden mehr als 8.000 Anwalt. Anwaltsblatt Karriere blickt in seinem ersten Heft auf den Markt jenseits der Spitzenkanzleien. Der etwas andere Gehälter- und Einstellungsreport: Was verdient ein Anwalt im Arbeitsrecht, im Verkehrsrecht oder im Urheber- und Medienrecht? Gibt es überhaupt Stellen? Anwaltsblatt Karriere befragte 300 Kanzleien. Der Wettbewerb in der Anwaltschaft ist hart. Ob es die großen Kanzleien sind oder die kleineren, ob es exklusive Mandate sind oder die Massensachen: Die Lizenz zum Gelddrucken gibt es in keinem Rechtsgebiet mehr. Nur wer Ideen hat, schnell arbeitet, besser als die anderen ist und sich intelligent vermarktet, hat Chancen. Die Anwaltschaft wächst unvermindert – unter Berücksichtigung der Abgänge vor allem aus Altersgründen – jedes Jahr um 5.000 Anwältinnen und Anwälte. 1995 gab es 75.000 Anwälte, Anfang 2007 lag die Zahl fast doppelt so hoch (143.000). Wer stellt ein?

Und doch gibt es (wieder) Perspektiven, wie die Umfrage von Anwaltsblatt Karriere zeigt. Fast ein Viertel (23,5 Prozent) der befragten Kanzleien mit einem Schwerpunkt Arbeitsrecht (ohne Großkanzleien) planen für 2007 im Arbeitsrecht Neueinstellungen. Diese Kanzleien sind auch ansonsten einstellungsfreudig: Rund ein Drittel dieser Kanzleien wollen 2007 noch weitere Einstellungen vornehmen. Gesucht wird für benachbarte Rechtsgebiete wie das Gesellschaftsrecht. Optimistisch schauen vor allem die Kanzleien in die Zukunft, die überwiegend die Arbeitgeberseite vertreten. Dass sich eine Erholung im Markt abzeichnet, macht ein Rückblick deutlich: In 2005 hatten dreiviertel der befragten Kanzleien im Arbeitsrecht überhaupt keine Anwälte eingestellt, in 2006 waren das immerhin noch fast 60 Prozent. Trotz eines Schwerpunkts im krisensicheren Arbeitsrecht waren die Kanzleien bei ihrer Einstellungspraxis zurückhaltend gewesen. Die Umfrage zeigt aber noch etwas: Es gibt eine Gruppe von Kanzleien im Arbeitsrecht, die – trotz aller Schwankungen im Markt – beständig wachsen und auf der Suche nach Nachwuchs sind.

Die Umfrage Der Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere beruht auf einer telefonischen Umfrage bei Anwältinnen und Anwälten sowie Recherchen der Redaktion. Bei der telefonischen Umfrage wurden 300 Kanzleien in ganz Deutschland befragt. Nur 26 Kanzleien verweigerten die Mitwirkung gänzlich, wenige beantworteten nicht alle Fragen. Die zwanzigminütigen Telefoninterviews wurden mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten geführt, die Mitglied im Deutschen Anwaltverein sind. Die Gesprächspartner wurden aus dem Mitgliederbestand der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht (mehr als 5.600 Mitglieder), der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht (rund 2.600 Mitglieder) und der Deutschen Anwaltadresse gewählt. Es wurden nur Anwälte befragt, die nachhaltig in dem jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Aus diesem Grunde wurden auch überproportional viele Anwälte befragt, die in Sozietäten arbeiten. Ihr Anteil bei der Umfrage lag bei mehr als 75 Prozent, während der Anteil der Einzelanwälte im Deutschen Anwaltverein bei rund 45 Prozent liegt. Internationale Großkanzleien wurden beim Arbeitsrecht sowie beim Urheber- und Medienrecht nicht berücksichtigt (siehe dazu Gehälter in Spitzenkanzleien, S. 26). Anwälte mit einer Anwaltszulassung von weniger als fünf Jahren waren in der Minderheit. Die Ergebnisse der Umfrage wurden durch Recherchen der Redaktion bei Vorsitzenden von örtlichen Anwaltvereinen überprüft.

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report Gehälter in Spitzenkanzleien Die Kanzleien mit den höchsten Einstiegsgehältern sind in Deutschland die internationalen Großsozietäten plus einige nationale Großkanzleien und die so genannten transaktionsbezogenen Boutiquen (kleinere Kanzleien, die im Geschäft der Großen mitmischen). Einstiegsgehälter von 75.000 Euro bis mehr als 100.000 Euro (mit Prämienzahlungen) sind möglich. Voraussetzung: Die Kandidaten haben Doppelprädikat, LL.M. oder Doktor und beste Fremdsprachenkenntnisse. Diese Kanzleien bieten auch Arbeitsrechtlern und Anwälten im Bereich IP/IT (Intellectual Property und Information Technology) gute Startchancen. In vielen Kanzleien gilt dabei, dass bei den Einstiegsgehältern nicht nach den Rechtsgebieten differenziert wird (z.B. Gleiss Lutz). In einigen Kanzleien wird erwartet, dass der Berufsanfänger neben seinem „Spezialrechtsgebiet“ auch im Bereich M&A (Mergers & Acquisitions) Erfahrungen sammelt (z.B. Hengeler Mueller). Für die Umfrage im Gehälter- und Einstellungsreport von Anwaltsblatt Karriere wurde dieses Marktsegment nicht berücksichtigt, weil es die Durchschnittswerte verfälscht hätte.

Gute Einstiegschancen gibt es auch im Urheber- und Medienrecht. Rund 60 Prozent der befragten Kanzleien (ohne Großkanzleien) mit einem Schwerpunkt im Urheberund Medienrecht wollen 2007 einen jungen Kollegen oder eine junge Kollegin einstellen. Allerdings: Nur ein Drittel dieser Kanzleien suchen im Urheber- und Medienrecht. Andere gefragte Rechtsgebiete sind der Gewerbliche Rechtsschutz, das IT-Recht und – immer noch und immer wieder – das Patentrecht. Auch im Urheber- und Medienrecht gilt: Der Markt erholt sich. 2005 hatten nur 36 Prozent der befragten Kanzleien Anwältinnen oder Anwälte eingestellt, 2006 lag der Wert dann schon bei 54 Prozent. Schlechte Nachrichten kommen aus dem Verkehrsrecht, einem Rechtsgebiet, das Tausende von Einzelanwälten und kleinere Kanzleien beackern. Nur gerade drei Prozent aller befragten Kanzleien mit Schwerpunkt Verkehrsrecht wollen 2007 einen Verkehrsrechtler einstellen. Nur weitere rund 12 Prozent der Kanzleien suchen überhaupt Nachwuchs. Auffallend im Verkehrsrecht: Fast 60 Prozent aller befragten Kanzleien haben in den vergangenen fünf Jahren keinen Anwalt mehr eingestellt und auch 2005 und 2006 hatten nur rund 16 bzw. 13 Prozent der Kanzleien neue Anwälte an Bord genommen. Die Gründe für diese Zurückhaltung sind vielschichtig: „Es gibt im Verkehrsrecht einen Konzentrationsprozess, immer mehr Haftpflichtversicherer arbeiten mit immer weniger Kanzleien zusammen“, sagt Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Die Folge dieser Entwicklung: Eine kleine Gruppe von Kanzleien suche händeringend nach Nachwuchs, während viele ehemals sehr erfolgreiche Kanzleien eher zurückhaltend seien. Und noch einen Grund nennt Elsner: Die Versicherungen hätten das Schadensmanagement ausgebaut, um die Anwälte zurückzudrängen. „Das erschwert vielen Kanzleien das Geschäft“, sagt Elsner. Was zählt bei der Bewerbung?

Die Kanzleien schauen bei den Kandidaten nach wie vor stark auf die Examensnoten, allerdings eher auf die schlechten. Ansonsten kommt es immer stärker auf andere Leistungen in der Ausbildung an. Solides Jurawissen wird als selbstverständlich vorausgesetzt: „Ich will erkennen können, dass ein Bewerber in unserer Kanzlei als Anwalt reüssieren kann“, sagt ein Anwalt. Vor allem ein „ausreichendes“ Examen beendet in vielen Kanzleien die Bewerbung. Im Urheber- und Medienrecht wollen 73 Prozent der Kanzleien, im Arbeitsrecht 65 Prozent und im Verkehrsrecht rund 43 Prozent keine schlechten Examensnoten sehen. Bei den besseren Noten sind die Vorstellungen dann so vielfältig wie die Kandidaten. Allerdings mit einem klaren Trend: Zumindest ein Prädikatsexamen wird von fast dreiviertel aller befragten Kanzleien – egal aus welchem Rechtsgebiet – als „sehr wichtig“ oder „wichtig“ bezeichnet. Das seltene Doppelprädikat ist dann schon deutlich weniger Kanzleien „sehr wichtig“ (im Urheber- und Medienrecht 23 Prozent, im Arbeitsrecht 19 Prozent, im Verkehrsrecht nur drei Prozent). Auffällig ist: Während das Doppelprädikat im Verkehrsrecht und Arbeitsrecht immer noch vielen Anwälten „wichtig“ ist (38,1 Prozent und 30,8 Prozent), sinkt der Wert im Urheber- und Medienrecht auf nur noch rund acht Prozent. Dafür zählen im Urheber- und Medienrecht dann andere Leistungen: Nichts ist dort so wichtig wie Fremdsprachenkenntnisse (für fast 58 Prozent der befragten Kanzleien „sehr wichtig“ und für 23 Prozent „wichtig“). Kein Wunder ist es dann, dass auch 60 Prozent der Kanzleien im Urheber- und Medienrecht Auslandserfahrung wünschen. Immerhin die Hälfte aller Kanzleien im Urheber- und Medienrecht erwarten einen Doktortitel – auch ein Spitzenwert in der Umfrage. Im Arbeitsrecht und Verkehrsrecht wünschen sich die Kanzleien vor allem Qualifikationen, die ein 26 / anwaltsblatt karriere


report Wie sieht das Gehalt aus? Die Umfrage zeigt einen deutlichen Trend bei den Gehältern: Das Gehalt des Anwalts ist von Anfang an leistungsbezogen. Prämien- und Umsatzbeteiligungen sind in allen Rechtsgebieten üblich, mehr als die Hälfte der Kanzleien lehnen ein fixes Einheitsgehalt auch für den Berufsstarter ab. Am unternehmerischen Risiko der Einstellung soll sich – so wünschen sich die Kanzleien – der junge Anwalt beteiligen. „Der Markt kennt hier aber viele Spielarten“, sagt ein erfahrener Anwalt, auch wenn rund dreiviertel aller Anwälte als angestellte Anwälte anfangen. Als freie Mitarbeiter beschäftigen nur 15 Prozent der befragten Kanzleien junge Anwälte. Am Ende kommt es darauf an, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine faire Lösung zu finden. „Es muss partnerschaftlich sein, sonst hat das ganze sowieso keine Zukunft“, so ein Arbeitsrechtler. Das erklärt auch, warum immerhin rund 10 Prozent der Kanzleien Mischmodelle fahren und sowohl angestellte Anwälte als auch freie Mitarbeiter beschäftigen. Die Kosten für Fachanwaltskurse werden von den Kanzleien häufig als Gehaltsbestandteil gesehen. Auch die Freistellung für Fachanwaltskurse betrachten die Kanzleien vielfach als Teil der Vergütung. „Gerade die professionellen Kanzleien haben aber erkannt, dass in die Qualifikation der eigenen Anwälte investiert werden muss“, sagt ein Anwalt. Allerdings berichten Vorsitzende von Anwaltvereinen, dass sich gerade kleinere, finanzschwächere Kanzleien mit den Kosten der Fortbildung schwer tun. Andererseits: Eine Kanzlei im Urheber- und Medienrecht sagte ganz selbstbewusst: „Wir besuchen keine Seminare, wir halten sie …“

ernsthaftes Interesse für das Rechtsgebiet belegen. Eine einschlägige Station im Referendariat ist im Arbeitsrecht für mehr als 65 Prozent der befragten Kanzleien „sehr wichtig“ oder „wichtig“. Im Verkehrsrecht liegt der Wert bei rund 60 Prozent. Einen abgeschlossenen Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht schätzen rund 35 Prozent der Kanzleien im Verkehrsrecht. Bei den Großkanzleien ist der LL.M.-Titel inzwischen eine Alternative zum Doktor. Diesen Trend kann die Umfrage für andere Kanzleien nicht bestätigen. Bei den meisten befragten Kanzleien gilt: Weder hilft er, noch schadet er. Er kann allenfalls Sprachkenntnisse und Auslandserfahrung belegen, die aber gerade im Verkehrsrecht von vielen Kanzleien nicht benötigt werden. Auch der Doktortitel zieht – außerhalb des Urheberund Medienrechts – immer seltener. Für fast die Hälfte der befragten Verkehrsrechtler und für fast ein Drittel der befragte Arbeitsrechtler ist er schlicht „unwichtig“. Hilfreich ist der Doktortitel nur noch bei einer kleineren Gruppe von Kanzleien: Im Verkehrsrecht finden immerhin noch rund 20 Prozent der befragten Kanzleien ihn „sehr wichtig“ oder „wichtig“, im Arbeitsrecht liegt der Wert bei etwas über 30 Prozent. Wer promovieren will, sollte sich daher genau überlegen, was er damit erreichen will. Was zählt beim Gehalt?

Den Job bekommen, ist schon schwierig genug. Anwaltsblatt Karriere fragte aber auch, welche Qualifikationen das Gehalt erhöhen. Die Antwort ist schlicht: Allein konkrete Berufserfahrung in dem Rechtsgebiet steigert das Gehalt. Wer vom ersten Tag an richtig eingesetzt werden kann, darf mit einer höheren Vergütung rechnen. Längere Praktika in einer Kanzlei, die einjährige DAV-Anwaltausbildung, praktische Erfahrungen in Anwaltsstationen oder regelmäßige Mitarbeit in einer Kanzlei können – müssen aber nicht – das Gehalt steigern. Im Arbeits- und Verkehrsrecht wird inzwischen auch ein abgeschlossener Fachanwaltslehrgang honoriert, eine Investition in die Ausbildung, die sich also gleich doppelt lohnen kann. Die junge, erst 2006 eingeführte Fachanwaltschaft Urheber- und Medienrecht hat sich dagegen noch nicht etabliert. Keine der befragten Kanzleien im Urheber- und Medienrecht legte Wert auf einen solchen Kursus. Und die Partner- und Karrierechancen?

Doch das Gehalt ist nicht alles. Eine wichtige Frage für Berufsstarter sind die Chancen, Partner einer Sozietät zu werden – also unmittelbar am Erfolg des Unternehmens Sozietät beteiligt zu sein. Die Partnerchancen in den großen Kanzleien sind in den vergangenen Jahren gesunken. Wie sieht es bei den kleineren Kanzleien aus? Im Urheber- und Medienrecht suchen fast drei Viertel der befragten Kanzleien zukünftige Partner. Beim Arbeitsrecht und Verkehrsrecht liegen die Werte geringer, wobei viele Kanzleien auch eine klare Aussage gescheut haben. Für immer mehr Kanzleien ist es denkbar, dass angestellte Anwälte auch dauerhaft in der Kanzlei arbeiten können, ohne jemals Partner zu werden. Wenn der Weg offen ist, dauert es in der Regel drei bis fünf Jahre, wobei auch immer mehr Kanzleien Zeiträume von fünf bis acht Jahren angeben (im Urheber- und Medienrecht sagen dies sogar mehr als 36 Prozent der Kanzleien). Es mag daher ein Trugschluss sein, dass die Partnerchancen bei den großen Kanzleien generell schlechter als bei kleineren Kanzleien seien. Die Wahrheit ist vielleicht, dass die Partneraussichten generell schlechter geworden sind. Die Frage nach den Zeiten bis zur Assoziierung sind dann auch eher theoretischer Natur: „Am Ende muss die persönliche Chemie stimmen“, sagt ein Anwalt aus einer ZweimannKanzlei im Verkehrsrecht. „Wartezeit hin oder her.“ // Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin

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Voller Einsatz für 1.500 Euro Referendariat bei Clifford Chance Text: Tobias Sommer

Für gute Juristen, die nicht von der eigenen Kanzleigründung träumen, ist Clifford Chance mit seinem Mentorenprogramm und den Referendarseminaren eine Top-Adresse. Rechtsanwalt Dr. Joachim Schrey hat als Anwalt bei Clifford Chance angefangen und ist seit über 10 Jahren Partner. Im Frankfurter Büro betreut Schrey den Kanzlei-Nachwuchs.

„Wir haben in diesem Fall keine Bearbeitungsfrist.“ Der Satz löst ein entspanntes Lachen bei Anwalt und Referendar aus, für das es sicherlich einen guten Grund gibt. Und dann nennt der Ausbilder in der internationalen Anwaltssozietät Clifford Chance doch einen Termin: „Lassen Sie uns die Sache Mittwoch Mittag mal besprechen.“ Es ist Montag gegen 15 Uhr, die Akte besteht aus drei Ordnern und ist etwa 40 Zentimeter hoch. „Selbstverständlich erwarte ich ein vernünftiges Ergebnis von unserem Referendar“, sagt Dr. Joachim Schrey, Partner in der Großkanzlei Clifford Chance und tätig in der deutschen CMT-Gruppe für Communication, Media and Technology in Frankfurt a.M., in der sich derzeit zwölf Anwälte tummeln. Bekannt ist der Anwalt insbesondere für größere OutsourcingDeals. Doch auf dem Schreibtisch des IT-Experten liegt gerade ein AGB-Problem. Ein Mandant möchte die hiesigen Geschäftsbedingungen für seine chinesischen Tochterunternehmen überarbeiten lassen, das Mandat wird sich wohl auf ein komplettes Update aller Verträge ausweiten. Wie es aussieht, hat Schrey den Fall schon im Griff. Ein Gespräch mit der Kollegin, die mehrere Jahre das Pekinger Büro der Großkanzlei geleitet hat, ist bereits geführt. Doch erst einmal soll ein Referendar die deutsche Rechtslage prüfen, die der in China sehr ähnelt. Das nutzt nicht nur der Kanzlei, sondern ist auch ein schönes Ausbildungsthema. Knapp fünf Minuten dauert seine Einführung in den Fall, für Rückfragen steht die Bürotür offen. Die Einladung ist ernst gemeint. Die Kanzlei bildet bundesweit knapp 90 Referendare aus. Bei 380 Anwälten kommen da etwa vier Anwälte auf einen Referendar. Die Anforderungen: Englisch, ein vollbefriedigendes 1. Examen, belastbar, teamfähig; später sind Promotion oder LL.M natürlich willkommen. Ausnahmen sind denkbar, für den Anwaltsjob sollten es aber schon mehr als 18 Punkte aus beiden Examen sein. „Den Liebling Kreuzberg können wir nicht wirklich gut gebrauchen“, so Schrey, der sich um den Nachwuchs 30 / anwaltsblatt karriere

kümmert. Der Wettbewerb um die besten Juristen ist hart und die Referendarausbildung ein guter Weg, neue Leute zu finden. Deshalb bietet die Kanzlei als zusätzlichen Anreiz auch Weiterbildung in einer sozietätseigenen Referendarakademie an. „Bei uns lernen die jungen Kollegen nicht den klassischen Anwaltsjob. Wir beraten fast immer Unternehmen und meist international. Zwangsvollstreckung, Fristenkontrolle oder Gebührenberechnung lernen die Referendare hier nicht.“ Man müsse die Sprache des Mandanten sprechen, die richtigen Fragen stellen und sich in den Sachverhalt einfühlen. Sein Tipp: Nicht zu früh spezialisieren, sondern sich in Studium und Referendariat ausprobieren und unterschiedliche Erfahrungen sammeln. Gute Beratung brauche Kenntnisse aus vielen Lebensbereichen. In der CMT-Group sind Referendare Teil eines Teams und sollen brauchbare Ergebnisse abliefern, die dann beim Mandanten auch abgerechnet werden. Deshalb wird ihre Arbeitszeit erfasst. Doch immer wieder schreiben die Referendare zu sehr im Gutachtenstil oder orientieren sich zu sehr an Mustern. Auch falle es vielen Berufsanfängern schwer, ein klares Ergebnis zu formulieren. Die Angaben von Mandanten müssten hinterfragt, die individuelle Situation müsse oft erst herausgearbeitet werden. Wichtig sei auch, sich auf die Mandanten einzustellen: Ein IT-Projektleiter bevorzuge sicherlich eine pragmatische Lösung, während für eine Rechtsabteilung eher ein Gutachten angefertigt werde. Und dann fällt da noch der Begriff Work-Life-Balance. Abendessen mit den Kindern wird gern mal schwierig, doch werden auch Teilzeitmodelle praktiziert, geplant sei eine kanzleieigene Kita. Die 30 Tage Urlaub sollten tatsächlich genutzt werden. Für Anwälte und Referendare gilt jedoch gleichermaßen: „Jeder soll seine Zeit einteilen, wie er es für richtig hält. Nur die Arbeit muss fertig werden.“ Für den vollen Einsatz, den die Kanzlei erwartet, gibt es für Referendare auch ein Gehalt von bis zu 1.500 Euro monatlich. //


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House Style, Feedback-Gespräch, Casual Friday und große Deals – der Rechtsreferendar Markus Warmholz aus Halle ist in einer Frankfurter Großkanzlei angekommen. 25. Etage, acht Quadratmeter, Blick auf die Stadt und zwei Mülleimer. Auf seinem Schreibtisch stapeln sich drei gut gefüllte grüne Akten, 40 Zentimeter hoch und nur mit zwei Händen zu umfassen. „Ich habe hier eine kleine Aufgabe für Sie,“ hatte sein Ausbilder Joachim Schrey, Partneranwalt und IT-Rechtler bei Clifford Chance, ihm mit auf den Weg gegeben. „Prüfen Sie doch mal die Verkaufsbedingungen. Die sind für das chinesische Tochterunternehmen unseres Mandanten. Sprechen Sie eine klare Empfehlung aus, am Besten gleich auf Englisch.“ Der Referendar fühlt sich keinesfalls überfordert. Mit angefeuchtetem Daumen blättert er versiert durch die Akte. Die Bewegung erinnert an einen Kassierer, der ein großes Bündel Geld zählt. Pro Zentimeter dauert das keine ganze Minute. Gelernt hat er das bei einer Due-Diligence-Prüfung in Hamburg, wo er im Rahmen eines Unternehmenskaufs gemeinsam mit den Kanzlei-Anwälten einen ganzen Raum voller Akten auf Schwachstellen, die einem Kauf vielleicht entgegenstehen könnten, untersucht hat. Eine Fleißarbeit, die bei Großkanzleien an der Tagesordnung ist. Doch zurück zum Fall. Zu bearbeiten sind die Verkaufsbedingungen eines Automobilzulieferers. Der Lerneffekt beginnt schon bei der Aufgabenstellung: Es kann durchaus sein, dass auch strittige Klauseln empfohlen werden. Denn was wäre die praktische Konsequenz einer unwirksamen Klausel? Vielleicht gilt „nur“ das Gesetz, was durch die Vorteile einer weltweiten Verwendung leicht wettgemacht wird. Die ersten Klicks gelten der Suche nach einem geeigneten Muster in dem riesigen Wissenspool der Kanzlei. Per Internet sind alle Dateien zentral für alle Mitarbeiter zugänglich. Was sich als Vorlage eignet, wird extra gespeichert. Allein der Zugriff auf dieses Wissen ist neben der gut sortierten Bibliothek einer der großen Vorteile. Und wenn er nicht weiterkommt?

„Für fast jedes Problem gibt es hier einen Spezialisten, ich könnte jederzeit fragen.“ Um bei den Vorteilen zu bleiben: die Kanzlei mit dem größten Anwaltsbüro Deutschlands finanziert nicht nur einen Referendarstammtisch, sondern betreibt auch eine Referendarakademie. Hier geben Anwälte in ganztägigen Seminaren Einblick in ihr Rechtsgebiet. Sogar ein paar Tage hauseigenes Repetitorium werden spendiert, Warmholz hat gleich weitere arbeitsfreundliche Wochenendkurse gebucht. Kein Mandantenkontakt und eine enorme zeitliche Belastung stehen bei Warmholz den Vorteilen gegenüber. Kernzeit ist von 9 -18 Uhr. Hinzu kommen Ausbildungstage in Magdeburg samt Fahrtweg. Das Privatleben beschränkt sich auf die Telefonate mit der Freundin. Vom zusätzlichen Gehalt bleibt da kaum etwas übrig. Dass die klassische Anwaltsausbildung in der Großkanzlei auf der Strecke bleibt, stört Warmholz hingegen nicht. „Ob ich nun lerne, mich in kürzester Zeit in das Außenwirtschaftsrecht einzuarbeiten oder diese Erfahrung später auf typische Kanzleiabläufe anwende, bleibt gleich.“ Das Resümee nach fünf von neun Monaten Großkanzlei: „Ich bin ein Rädchen im Getriebe und nicht nur eine Hilfskraft.“ Seine Empfehlung: Die Station in einer Großkanzlei sollte möglichst lang sein. Egal ob E-Mail-Anrede (House Style) oder Kleiderordnung (Casual Friday) – dank Referendar-Leitfaden waren das keine größeren Probleme. Gerade die E-Mail-Kommunikation ist wichtig, hinter einer weitergeleiteten Nachricht kann sich schon mal ein Rechercheauftrag verstecken. Schon deshalb beginnt der Bürotag gegen 8.30 Uhr mit Kaffee und einem Blick in den Computer. Getränke gehen aufs Haus. Bearbeitete Aufträge werden per Feedback-Gespräch abgeschlossen. Das gemeinsame Mittagessen mit dem Team klingt gern mal am Bürokicker aus. Während am Ende des Tages zwischen 19 und 22 Uhr – bei Bedarf auch mal länger – nach der Zeiterfassung noch die geheimen Dokumente zur Vernichtung in den roten, den zweiten, Mülleimer sortiert werden. //

Von kleinen Aufgaben in großen Kanzleien Text: Tobias Sommer

Die Anwaltsstation in einer Großkanzlei ist kein Freifahrtschein für eine steile Anwaltskarriere. Aber wer bereit ist, viel Zeit in die Ausbildung zu investieren, ist schnell nicht nur Hilfskraft, sondern kann eine Menge lernen, meint Markus Warmholz, Referendar bei Clifford Chance in Frankfurt. anwaltsblatt karriere / 31


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„Googeln Sie das doch mal“ Referendariat bei Heinle Felsch Baden Redeker & Partner Text: Tobias Sommer

Referendarausbildung wird bei Heinle Felsch Baden Redeker & Partner in Bonn ganz groß geschrieben. Rechtsanwältin Gries-Redeker weiß, dass die Ausbildung nicht nur Zeit kostet, sondern der Kanzlei viel bringt.

Sie denkt nach, nimmt einen Stift, macht eine kurze Notiz, blättert im Gesetz und liest einen Paragraphen vor. Dann denkt sie laut. Dann steht sie plötzlich auf – Rechtsanwältin Sabine Gries-Redeker hat sich mitten in der Besprechung mit ihrer Referendarin an einem Problem festgebissen. Sie soll für ein Unfallopfer Schmerzensgeld und Schadenersatz erstreiten. Doch die Mandantin war zahlungsunfähig, ein Insolvenzverfahren wurde eröffnet, jetzt läuft die Phase der Restschuldbefreiung. Gewinnt die Anwältin den Fall, könnte das Geld den Insolvenzgläubigern zufallen. Doch dieses Ergebnis gefällt ihr erst einmal gar nicht. Die Bank soll von dem persönlichen Unglück profitieren? Also steht die zierliche Frau und Mutter von drei Söhnen auf, um die „Bibel des Schadenersatzrechts“ zu konsultieren. Sabine Gries-Redeker, Anwältin seit 1986, hat eigentlich immer Referendare. Die jungen Juristen gehören in der Kanzlei Heinle Felsch Baden Redeker & Partner zum Arbeitsalltag. Es gibt einen eigens erstellten Ausbildungsplan, und die Referendare profitieren mit Sicherheit von den Erfahrungen eines Partners, der auch den Vorsitz in Prüfungen führt. Inhaltlich stehen bei ihr Familienrecht und Schadenersatzrecht auf dem Programm. Sowohl der Umgang mit der familienrechtlichen, emotional teils schwierigen Klientel als auch die Feinheiten bei Verhandlungen mit Versicherungen dürften zwei der größeren Herausforderungen des Anwaltsgeschäfts sein. Was sie darüber hinaus bietet, sind Gerichtstermine, Akten, ausführliche Besprechungen und Engagement. Wer hier lernt, wird mit einem Anwaltsethos alter Schule konfrontiert. Anwälte sollen nicht helfen, andere über den Tisch zu ziehen, und beim Sachverhalt wird nicht getrickst. In der Region hat die Kanzlei einen Ruf als ausgesprochene Ausbilderkanzlei – „Es soll schon vorgekommen sein, dass unsere Zeugnisse den Ausschlag gegeben haben, dass jemand später einen Job bekam.“ Zwei der insgesamt acht Berufsträger hat sich die Kanzlei selbst herangezogen. 32 / anwaltsblatt karriere

Die nüchterne Philosophie lautet: „Der Referendar hat Zeit und kann mir etwas liefern. Ich kann ihnen zeigen, wie das Wissen aus der Bibliothek in die Praxis umgesetzt wird.“ Grundsätzlich überlässt sie den Referendaren die Entscheidung, wie sehr sie sich einbringen wollen. Wer sich engagiert, bekommt mehr zurück. Dabei begegnet sie den Referendaren durchaus auf Augenhöhe. Für Rechtsgespräche nimmt sie sich Zeit, die Termine sind in den Kalender eingetragen. Der zusätzliche Zeitaufwand von einer grob geschätzten Stunde pro Fall rentiert sich für sie, wenn sie durch die Zuarbeit ein schwieriges Problem in den Griff bekommt. „Ich erwarte nicht, dass mir ein Referendar einen perfekten Klageentwurf abliefert.“ Ziel sei es, eine unabhängige Lösung zu entwickeln und Unabhängigkeit ins Denken zu bringen. Ihr Rat: so viel aus der Praxis mitzunehmen, wie es nur geht. Und auch in die Büroarbeit sollten sich die Referendare einbringen – nicht nur um die Abläufe abzuschauen, sondern auch wegen des haftungsträchtigen Themas Fristenkontrolle. Ihre Motivation: Kanzleinachwuchs, konkreter Nutzen für den Fall und Interesse an jungen Menschen. Auch lässt sich mit gut ausgebildeten Anwälten leichter arbeiten: „Früher oder später treffen wir sie ja auch auf der Gegenseite.“ Zum Problem Privatinsolvenz und Schmerzensgeld gehen Ausbilderin und Referendarin mit einem klaren Rechercheauftrag auseinander. Die einschlägige Literatur zum Insolvenzrecht muss her, die Schadenersatzbibel war nicht präzise genug. „Und googeln Sie das doch mal.“ Was wie ein hilfloser Rat klingt, ist der ernsthafte Hinweis auf den Einsatz des Rechercheinstruments Internet bei populären Problemen. Und gleich berichtet sie ihrer Ausbilderin von einem Fall, wo sie eine Amtsgerichtsentscheidung gefunden habe, auf die sie bei einer konventionellen Fallbearbeitung niemals gestoßen wäre. Ganz Anwältin, ist die Referendarin jetzt ein fester Baustein in der Fallbearbeitung. //


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Die Rechtsreferendarin Melanie Hermann sitzt allein im Büro ihrer Ausbilderin. Sie blättert in einem Kommentar für Insolvenzrecht und versucht, das Problem Schmerzensgeldanspruch in der Privatinsolvenz zu lösen. Es klopft. Ein Mann mittleren Alters mit dem typisch fragenden Gesichtsausdruck eines neuen Mandanten steckt den Kopf zur Tür hinein. Nein, sie sei nicht die Frau Rechtsanwältin. Er könne aber gern eine Visitenkarte bekommen und sich beim Empfang melden. Zufrieden schließt der künftige Mandant mit dem Kärtchen, das die Referendarin am Schreibtisch ihrer Ausbilderin herausgesucht hat, die Tür. Die Anwaltsstation von Melanie Hermann spielt sich zwischen heimischem Schreibtisch, der Kanzlei Heinle Felsch Baden Redeker & Partner, Gerichtssälen und der Bonner Juristenbibliothek ab. Zwei bis drei mal pro Woche hat sie einen festen Termin, geplant wird immer für das nächste Treffen. Mal ist es eine Besprechung, mal ein Gerichtstermin, auch eine Ortsbesichtigung war schon dabei. Doch egal wo sie ihrem Job als Anwaltsreferendarin nachgeht, begleitet wird sie von einer Akte. Der Schreibtisch: Er ist das selbstgewählte Zentrum eines normalen Referendartages und steht in Oeverich. An einem Laptop werden Schriftsätze und Klageentwürfe erstellt und per E-Mail vorab an die Ausbilderin gesendet. Hier stört allenfalls das private Telefon. „Die Kanzlei lässt mir die Freiheit, für das Examen zu lernen und die Entscheidung, wo ich die anfallende Arbeit erledigen will.“ Die Kanzlei: Die acht Anwälte von Heinle & Partner residieren in der obersten Etage eines der wenigen Hochhäuser des ehemaligen Bonner Diplomatenviertels Bad Godesberg. Die Referendare durchlaufen kanzleiinterne Stationen bei verschiedenen Berufsträgern. Bei ihrer Ausbilderin Sabine GriesRedeker hangelt sie sich von Termin zu Termin. Ein bis zwei Fälle pro Woche hat sie zur Bearbeitung, mal sind es ganze Ak-

ten, mal ist es nur ein Detailproblem. Eingelassen hat sie sich auf Familienrecht und Schadenersatzrecht, auch Beamtenrecht stand schon auf der Tagesordnung. Bibliothek und Gerichte: Vor den Gerichtssälen verliert die Referendarin mehr und mehr die Ehrfurcht, je öfter sie da ist. Die Akten bekommt sie vor dem Termin in die Hand und arbeitet sie durch. Auch nichtöffentliche Sitzungen, wie sie in Familiensachen typisch sind, stehen auf dem Programm. Und natürlich ist sie bei den Vergleichsverhandlungen dabei: „Manchmal schauen mich die Mandanten an und suchen Bestätigung. Dann nicke ich immer nur und sage ja ja.“ Die Bibliothek hingegen ist neben der Kanzlei der Ort, wo sie ihren Referendarkollegen begegnet. Gut sortiert findet sich hier auch die Spezialliteratur, die für eine typische Referendarsakte – zeitaufwändig und rechercheintensiv – gern mal gebraucht wird. Das Auto der Ausbilderin und andere ungewöhnliche Orte: Für Vor- und Nachbesprechung eines Falles nutzt die Ausbilderin gern auch mal die Autofahrt. Größere Zusammenhänge, Hintergründe und Strategie eines Falles lassen sich hier gut erörtern. Nur das Mitschreiben ist ein bisschen schwierig. Auch bei einem Ortstermin konnte Melanie Hermann bisher dabei sein. „Ein Erlebnis, das man sich nicht entgehen lassen sollte.“ Was bleibt? Ein paar Rechtsfragen sind gelöst, ganze Schriftsätze sind gefertigt und Gerichtsluft ist mehr als einmal geschnuppert. „Mit meinem ersten Schriftsatz hätte ich gleich einen Regressfall provoziert. Jetzt geht es schon besser.“ Die Referendarin Hermann sollte jetzt auch das Rüstzeug für die Anwaltspraxis haben. Der Disput mit Ihrer Ausbilderin klingt jedenfalls kollegial. Ihren Akten hat Melanie Hermann mehr als ein Papier beigesteuert. Urteilskopien und Kopien einschlägiger Buchseiten, verunglückte und gelungene Schriftsätze, Klagenentwürfe und Notizen aus der Aktenbesprechung – die Spuren in den Akten sind die Spuren einer Referendarin. Neben dem Fingerabdruck

Fingerabdrücke auf Visitenkarten – Spuren einer Referendarin Text: Tobias Sommer

Die Freiheit, selbst zu entscheiden, was wann wo gemacht wird. Für Melanie Hermann, Referendarin bei Heinle & Partner in Bonn, ist das eine Grundvoraussetzung dafür, Praxisausbildung und Examensvorbereitung unter einen Hut zu bringen. anwaltsblatt karriere / 33


Bank- und Kapitalmarktrecht

Arbeitsrecht

Erbrecht

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Gute Anwälte wissen heute schon, welche Probleme ihre Mandanten morgen haben werden – und wo junge Anwälte eine Zukunft haben. Anwaltsblatt Karriere hat drei Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften im Deutschen Anwaltverein gefragt.


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Arbeitsrecht Das Beschäftigungsprogramm des Gesetzgebers für Arbeitsrechtler Text: Rechtsanwalt Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Stuttgart

Die Arbeit geht den Arbeitsrechtlern so schnell nicht aus. Obwohl es den Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 1986 gibt, bleibt das Rechtsgebiet ewig jung. Der Autor sagt, was auf junge Anwälte im Arbeitsrecht zukommt.

Wer sich mit dem Arbeitsrecht beschäftigt, hat nicht nur immer mit Menschen zu tun, sondern es geht auch grundsätzlich um Menschen. Es ist ein überaus lebendiges Rechtsgebiet. Es unterliegt einem stetigen Wandel. Arbeits- und sozialrechtliche Fragen sind heute von enormer Brisanz. Durch die vielen neuen Gesetze sowie ständig neuer Varianten der Rechtsprechung gibt es kaum noch Rechtssicherheit. Erwähnt seien nur die seit 2002 aufgrund der Schuldrechtsreform geltende AGBKontrolle nach §§ 305 ff. BGB mit ihren erheblichen Auswirkungen auf das Arbeitsrecht, die arbeitsrechtlichen Auswirkungen der „Hartz“-Gesetze sowie das im Spätsommer 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Arbeit des Gesetzgebers stellt sich daher zumindest teilweise als Anwaltsbeschäftigungsprogramm dar. Eine Deregulierung des Arbeitsrechts ist auf lange Sicht nicht absehbar. Der Charme des Arbeitsrechts liegt aber nicht nur in seiner Nähe zur aktuellen Politik, sondern auch in seinen Wechselwirkungen mit anderen Rechtsgebieten. Bei Umstrukturierungen ist eine Zusammenarbeit mit Gesellschafts- und Steuerrechtlern unerlässlich. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen darf die Verzahnung des Arbeitsrechts mit dem Sozialversicherungsrecht (z.B. Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143a SGB III) nicht übersehen werden. Arbeitsrecht ist Teil des Wirtschaftsrechts. Ohne ökonomisches Verständnis wird niemand erfolgreicher Arbeitsrechtsanwalt. Der Reiz arbeitsrechtlicher Mandate liegt auch in deren Vielfalt. Der Mix aus Prozessen, gutachterlichen Tätigkeiten, Verhandlungen, schriftlicher, telefonischer und mündlicher Beratung und vielleicht auch der Mitwirkung in Einigungsstellenverfahren und Tarifverhandlungen lässt keine Langeweile aufkommen. Die Vielfalt der Tätigkeiten verlangt vom Arbeitsrechtsanwalt Flexibilität. Sie muss er auch im Umgang mit völlig unterschiedlichen „Mandanten-Typen“ beweisen. Der „hemdsärmelige“ Bauunternehmer unterscheidet sich erheblich vom „vornehmen“ Banker. Auch die Bandbreite auf Gewerkschafts-, Betriebsrats und Arbeitnehmerseite ist gewaltig.

Neben Flexibilität sollte den Arbeitsrechtsanwalt ein hohes Maß an Kreativität – vor allem bei Vertragsverhandlungen – auszeichnen. Wegen der vielen Fristsachen muss er gleichzeitig über gute Nerven verfügen. Anwaltliche Beratung ist vor allem auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Dienstleistung. Nicht unterschätzen darf der Berufsanfänger aber, wie sehr das Arbeitsrecht teilweise „ideologiebefrachtet“ ist. Ist der Anwalt Partner eines Wirtschaftsrechtsbüros, wird er in der Regel aufgrund einer kanzleipolitischen Entscheidung nicht Betriebsräte oder Gewerkschaften gegen Arbeitgeber vertreten. Ansonsten gäbe es womöglich Schwierigkeiten mit manchem Arbeitgeber-Mandanten. In kleineren Büros und „ArbeitsrechtsBoutiquen“ ist teilweise auch eine andere Philosophie anzutreffen, indem eine regelmäßige Tätigkeit in beiden „Lagern“ – natürlich ohne Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interesse zu vertreten – als Vorteil angesehen wird. Im Übrigen gibt es Anwälte, die ebenfalls aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung nur für die Arbeitnehmerseite tätig werden. Dabei ist es nicht so, dass ein Betriebsrats-Anwalt kein ordentliches Geld verdienen kann. Anwälte, die in Einigungsstellenverfahren, bei der Verhandlung von Interessenausgleichen, Sozialplänen oder bei der Gründung und Betreuung von Beschäftigungsgesellschaften federführend auf Arbeitnehmerseite tätig sind, stecken gelegentlich große Honorare ein. Die Zahl der zugelassenen Anwälte und auch der Fachanwälte für Arbeitsrecht (zurzeit über 6.000) hat in den letzten Jahren ständig zugenommen. Damit wird der Konkurrenzdruck wachsen. Auf der anderen Seite ist davon auszugehen, dass der Einfluss der Verbände schwinden wird. Immer mehr Arbeitnehmer verzichten darauf, einer Gewerkschaft beizutreten – oder treten aus ihr aus. Entsprechendes ist auf der Arbeitgeberseite zu beobachten (Stichwort: Erosion des Flächentarifvertrags). Anwälte werden daher weiter eine große Rolle spielen. Arbeitsrechtlicher Mandate werden sich für viele Anwälte auch in Zukunft lohnen. Um eine deutliche Spezialisierung und den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ werden allerdings nur wenige herum kommen. Das ist heute schon so. // Der Autor ist Partner bei Gleiss Lutz. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht anwaltsblatt karriere / 35


trends

Erbrecht Leben Sie, wir kümmern uns um das Erbe Text: Rechtsanwalt Dr. Andreas Frieser, Bonn

Das Erbrecht findet sich im 5. Buch des BGB. Doch es ist längst eine Spezialmaterie für Anwälte geworden, die mehr als das BGB kennen.

Den Fachanwalt für Erbrecht gibt es gerade einmal zwei Jahre. Die Fachanwaltschaft war nicht der Startschuss für eine anwaltliche Spezialisierung, sondern der Schlusspunkt einer Entwicklung. Schon lange ist das Erbrecht keine Domäne des Einzelanwalts mehr (wenig sinnvoll Feld-, Wald- und Wiesenanwalt genannt) oder gar ein Anhängsel des Zivilrechts. Heute ist die Mehrzahl anwaltlicher Spezialisten auf dem Gebiet des Erbrechts in kleineren Praxen tätig und macht gerade deshalb die Spezialisierung nach außen erkennbar. Das Erbrecht ist nichts für Schmalspuranwälte. Es gibt Berührungspunkte etwa zum Steuer-, Gesellschafts-, Familienund Sozialrecht. Wer die nötigen Kenntnisse nicht erwirbt, wird sich auf dem Beratungsmarkt nicht durchsetzen – und kann auch nicht Fachanwalt für Erbrecht werden. Wer auf Unternehmensnachfolge spezialisiert ist, braucht besondere steuerrechtliche Kenntnisse (vielleicht durch einen zusätzlichen Fachanwalt für Steuerecht belegt). Der Erbrechtsanwalt kann auf verschiedenen Teilgebieten „seiner“ Materie tätig werden: verschachtelte Unternehmensbeteiligungen, Auslandsvermögen – von auf den Cayman Islands errichteten Trusts bis zum Ferienhaus auf Mallorca – oder urheberrechtliche Positionen wollen vererbt werden. Eheund Erbverträge sind zu entwerfen; verschenkte Immobilien sollen vor dem Zugriff der Sozialhilfebehörde gerettet werden. Wie sieht die Arbeit aus: Kautelarjurist: Sein Schwerpunkt liegt auf der Gestaltung von Erb- und Gesellschaftsverträgen. Er kann bei der Errichtung von Stiftungen beraten und umfassend (auch unter Einbeziehung ausländischer Rechtsordnungen) Nachfolgeplanungen entwerfen, dabei auf die Harmonisierung von erb- und gesellschaftsvertraglicher Regelung achten. Forensisch tätiger Anwalt: Der Anwalt mit dieser Ausrichtung entspricht noch am ehesten dem gängigen Bild des Vertreters in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Quote der streitigen Erbfälle, die tatsächlich zu Gericht geht, ist jedoch gering. Tätigkeit in einem „Family Office“: Diese wird überwiegend von Rechtsanwälten in größeren, meist international tätigen

Sozietäten ausgeübt. Sie umfasst die Beratung wohlhabender Einzelpersonen oder Familien in praktisch allen Lebenslagen, von der Vermögensverwaltung über die Steuerberatung bis zur Stiftungserrichtung und der Betreuung bei Rechtsstreitigkeiten auch alltäglichen Zuschnitts. Unternehmensanwalt: Eine Reihe mittelgroßer Anwaltskanzleien ist umfassend für mittelständische Unternehmen in einer Art „Rundumbetreuung“ tätig, wobei gesellschaftsrechtliche Fragestellungen ebenso eine Rolle spielen wie die im Unternehmen täglich anfallenden Probleme (Handelsvertreterrecht, Kaufrecht etc.). Die Nachfolgeplanung spielt dabei eine wichtige Rolle. Das streitige Erbrecht hat hier eine untergeordnete Bedeutung, sieht man von der – nicht selten erforderlichen – Verteidigung des Nachfolgemodells (beispielsweise gegen Pflichtteilsansprüche) ab. Tätigkeit als Nachlasspfleger und Nachlassverwalter: Diese Tätigkeit wird häufig von jüngeren Kollegen als Einstieg in die Praxis als Erbrechtsanwalt gewählt. Gerichte greifen auf Anwälte, die sich in – wirtschaftlich – „kleinen“ Fällen bewährt haben, zurück, auch wenn es um die Auswahl eines Testamentsvollstreckers (vgl. § 2200 BGB) geht oder eine größere Nachlassverwaltung „zu vergeben“ ist. Darüber hinaus lassen sich durch die Tätigkeit als Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter Kontakte zu erbrechtlich spezialisierten Anwaltspraxen aufbauen. Tätigkeit als Testamentsvollstrecker: Die Zahl der Nachlässe, die durch Testamentsvollstrecker begleitet bzw. abgewickelt werden, nimmt zu. Sich allein auf die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker zu konzentrieren, ist praktisch nicht möglich. Es gilt aber: Ohne Kenntnis des Testamentsvollstreckerrechts ist eine Spezialisierung auf das Erbrecht nicht vorstellbar. Die Kombination aus verschiedenen Phänomenen, die jedes für sich genommen zu faszinieren vermögen, macht das Erbrecht attraktiv. Es geht um Geld, Macht, Reichtum, Familiengeschichte(n), um Intrigen, psychologische Verwicklungen, bisweilen sogar um „Krimis“. Es geht immer um Vermögenswerte, um mit Leidenschaft geführte Auseinandersetzungen, denen bei entsprechendem Hinweis auf den wirtschaftlichen Kern doch häufig der irrationale Faktor „entzogen“ werden kann. // Der Autor ist Partner bei Redeker Sellner Dahs & Widmeier und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins anwaltsblatt karriere / 37


trends

Bank- und Kapitalmarktrecht Wenn’s um’s Geld geht, sind Anwälte dabei Text: Rechtsanwalt Dr. Andreas Fandrich, Stuttgart

Das Bank- und Kapitalmarktrecht verbindet alt und neu – und bietet damit viele Chancen für junge Anwälte.

Wer sich auf dem Marktplatz des Bank- und Kapitalmarktrechts tummelt, trifft Menschen und Produkte, wie sie unterschiedlicher nicht sein könnten: Dynamische Verbraucherschutzanwälte mit marktschreierischen Qualitäten treffen auf introvertierte Juristen, die das akribische Feilen am Manuskript bevorzugen. Jahrhundertealte Zahlungsmittel wie Scheck, Wechsel und Zahlungsanweisung liegen neben fabrikneuen synthetischen Anleiheprodukten. Der Spezialist für die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente aus der 500Mitarbeiter-Kanzlei unterhält sich mit dem Einzelkämpfer, um dessen Mandanten ihn alle beneiden. Rechtsanwälte missionieren für Verbraucherrechte und setzen diese auch schon einmal gegen Armaden hoch qualifizierter Bankensyndices durch. Der mit seiner örtlichen Sparkasse im Dauerclinch liegende Provinzanwalt läuft am Verwaltungsrechtler von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorbei, der kurz zwischen zwei Terminen in New York und Genf vorbeischaut. Kurzum: Die Beschäftigung mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht gehört mit zum Interessantesten, was einem das Arbeitsleben bieten kann. Das Rechtsgebiet ist so komplex wie seine Bezeichnung und setzt sich aus zwei völlig unterschiedlichen Komponenten zusammen. Das tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verwurzelte Bankrecht blickt auf Tradition zurück und ist sehr breit angelegt. Europäische Vorgaben und immer neue Bankangebote erzwingen eine fortlaufende Erneuerung. Das Kapitalmarktrecht hingegen ist ein ganz junges und spezielles Rechtsgebiet, das zuletzt eine stürmische Entwicklung durchlaufen hat. Internationale Bilanzskandale und das Platzen der Spekulationsblase an den Finanzmärkten im Jahr 2000 waren der Ausgangspunkt für eine beispiellose Regulierungswut. Um das Anlegervertrauen wiederzugewinnen, wurden Unmengen von Aktionsplänen und Gesetzen verabschiedet. Abkürzungen wie AnSVG, KapMuG, BilReG, BilKoG, UMAG, VorstOG und APAG sprechen Bände. Hinzu kommt: Auf keinem anderen Rechtsgebiet wird der Wettkampf zwischen den einzelnen Rechtsordnungen und den europäischen und USamerikanischen Rahmenbedingungen derart hart geführt. 38 / anwaltsblatt karriere

Geldströme machen bekanntlich vor Landesgrenzen nicht halt und suchen den Weg des geringsten Widerstandes. Der ständige Reformdruck zwingt häufig dazu, Neuland zu betreten, ohne sich auf die Rechtsprechung oder aktuelle Kommentarliteratur verlassen zu können. Gefragt ist der Anwalt, der in der Lage ist, den wirtschaftlichen Hintergrund einer oft äußerst komplizierten Spezialmaterie zu durchschauen. Eine kaufmännische Ausbildung vor dem Studium schadet nicht, ist aber nicht zwingend notwendig. Viel wichtiger ist vielmehr die Fähigkeit, funktions- und ergebnisorientiert zu arbeiten – ohne die Methodenlehre der Rechtswissenschaft zu vernachlässigen. Wer dies leistet, befindet sich in einem Wachstumsmarkt mit glänzenden Aussichten. International agierende Großkanzleien suchen händeringend nach qualifizierten Absolventen und locken mit enormen Einstiegsgehältern. Sie konkurrieren mit Kreditinstituten, Verbänden, Behörden und der Rechtsprechung. Für den Einzelanwalt und die spezialisierte Kanzlei bietet das Rechtsgebiet Nischen, in denen ein überregionaler Ruf erworben werden kann. Nahezu 3.000 Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Kapitalanlagegesellschaften sind auf die laufende Beratung durch Bank- und Kapitalmarktrechtler ebenso angewiesen wie Millionen von Verbrauchern. Nicht zu vergessen ist: Kreditinstitute sind zahlungskräftige und stets solvente Kostenschuldner. Der Boom des Bank- und Kapitalmarktrechts hat inzwischen auch die Universitäten erreicht, die Schwerpunktstudiengänge anbieten. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wird bald beschlossen werden. Das Rechtsgebiet wird nicht zur Ruhe kommen – ganz im Gegenteil: Allein mit der Transparenz-Richtlinie und der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente stehen neue Regelwerke zur Umsetzung an, die Änderungen an vielen Gesetzen nach sich ziehen werden. Das ist ein Beschäftigungsprogramm für den gesamten Berufsstand. //

Der Autor ist Namenspartner der Kanzlei Dr. Fandrich Rechtsanwälte. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins.



interview

Hochspannung Lächeln und Charme: Das kann Verhandlungen entspannen, es kann auch zu höheren Spannungen führen. Eine Anwältin über ihren Erfolg als Energierechtlerin.

Strom kommt aus der Steckdose. Und der Stromlieferungsvertrag? Im Palandt gibt es ihn noch nicht mal als Stichwort, obwohl jeder Haushalt einen hat. Schon etwas von der StromGVV oder der NAV gehört? Wer muss schon wissen, was die Stromgrundversorgungsverordnung und die Niederspannungsanschlussverordnung regeln? Anwälte, die an Branchen denken, die an den Hochschulen kaum einer im Blick hat. Anwaltsblatt Karriere stellt Dr. Cornelia Kermel aus Berlin vor. Die 45jährige Anwältin hat ihre Nische gefunden und sich erfolgreich in ihr eingerichtet: Mancher Energieversorger hat sie lieber an seiner Seite als auf der Gegenseite. Was ist das Wichtigste für einen Anwalt: Branchenwissen, Rechtskenntnisse oder das richtige anwaltliche Handwerk?

Sie wollen wissen, was am Ende den Erfolg ausmacht? Eine Kombination aus allem. Branchenkenntnisse sind unerlässlich. Jura spielt sich in der Praxis ab. Sie müssen in einer Branche vernetzt sein. Vieles steht nicht im Gesetz, den Kommentaren oder der Zeitung. Ihr Wissen müssen Sie aber auch rechtlich einordnen können. Ohne gute Rechtskenntnisse geht es nicht. Und dann müssen die Mandanten ihre Qualität erleben können. Sie müssen den Mandanten einen guten Service bieten, erreichbar sein, zuhören können und ihre Probleme erfassen. Hinzu kommt – und das ist vielleicht am Ende ausschlaggebend: Sie müssen eine Anwaltspersönlichkeit ein. Das heißt?

Ihr Mandant muss Ihnen vertrauen können. Er muss wissen, dass Sie sich für ihn einsetzen. Dann geben Sie ihm die Sicherheit, die er von Ihnen erwartet – selbst wenn sie einen Prozess verlieren oder wenn sie ihm erklären müssen, dass seine Rechtsauffassung nicht durchsetzbar ist. Ihr persönliches Geheimrezept?

Das kleine bisschen Mehr, das eine Anwältin ausmacht: Der weibliche Charme. Ich kann in der Sache sehr hart kämpfen, aber auch einmal dem Gegenanwalt oder dem Richter einen netten Blick herüberwerfen. Ich bin nicht nur verbissen (lacht). Wie sind Sie zum Energierecht gekommen?

Letztlich durch Zufälle: Mein Doktorvater hat mir ein energiewirtschaftliches Thema anwaltsblatt karriere / 41


interview

angeboten. Als junge Anwältin habe ich dann zunächst in einer Großkanzlei im Gesellschaftsrecht angefangen. 1993 bin ich für diese Kanzlei nach Leipzig gegangen. Über einen Kollegen habe ich – weil ich ja immerhin ein wenig von der Energiebranche kannte – ein dickes Mandat bekommen, das auch durch die Presse ging: Die Stadt Leipzig hatte die damalige RWE und Wesag, die heutige Envia, auf Herausgabe des Stromversorgungsvermögens verklagt. Es ging um viele hundert Millionen DM. Es war ein Glücksfall. Wie ist der Prozess ausgegangen? Haben Sie gewonnen?

Wir haben einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Macht ein Mandat die Spezialistin?

So einfach ist es nicht. Ich war in einer Großkanzlei und alle wollten im Gesellschaftsrecht oder Steuerrecht beraten. Das musste ich nicht auch noch machen. Dann habe ich viele kleine Prozesse für Energieversorger geführt. So bin ich in die Branche hineingekommen, die sonst eher verschlossen ist. Mit der Zeit sind die Mandate immer größer geworden. Es war harte, konzentrierte Arbeit. Wie kam es dann zur Gründung der eigenen Kanzlei?

Ich hatte wieder viel Glück. Ich habe meinen heutigen Kanzleipartner Dr. Boris Scholtka gewinnen können. Das war ein ganz wichtiger Schritt. Ich würde heute nicht hier sitzen, wenn ich mit ihm nicht damals zusammen entschieden hätte, die Großkanzlei zu verlassen. 42 / anwaltsblatt karriere


interview Trotz aller Zufälle, wann war Ihnen klar, dass Sie Ihre Nische gefunden haben?

Es war Intuition, fast hätte ich gesagt weibliche Intuition. Schon beim ersten großen Mandat. Ich fand die Kombination von Recht und Technik unglaublich spannend. Wir sind damals für einen Prozess Hochspannungsleitungen abgegangen. Ich wusste nichts, alles musste ich mir erklären lassen. Ich merkte, dass das Recht lebt. Strom kann man nicht anfassen, aber vieles darum herum. Und das hat mir unheimlich viel Spaß gemacht. Das muss ich auch der Kanzlei zugute halten: Man hat mir auch wirklich ermöglicht, diesen Bereich aufzubauen. Hatten Sie eine Mentorin oder einen Mentor? Braucht man so etwas?

Es erleichtert die Arbeit enorm, wenn man in der Kanzlei einen Partner hat, der einen unterstützt. In den ersten Jahren hatte ich einen Mentor. Ohne Mentor hat man in einer Großkanzlei kaum eine Chance aufzusteigen. Braucht man Vorbilder, um eine gute Anwaltspersönlichkeit zu werden?

Ein klares „Jain“. Sie sollten erlebt haben, wie erfahrene Kollegen auf Mandanten zugehen und Mandate bearbeiten. Das Entscheidende ist aber, sich selbst und seiner eigenen Persönlichkeit treu zu bleiben. Das wirkt positiv auf Menschen, auch auf Mandanten. Spielen Sie keine Rolle, die sie nicht darstellen können. Braucht man Vitamin B, sprich Beziehungen?

Ich selber bin – und darauf bin ich auch stolz – das, was ich heute bin, ohne solche Beziehungen geworden. Sie sind nicht nur Anwältin, sondern auch Unternehmerin. Wo lernt man das?

Bei mir war es im Blut. Mein Vater hatte eine Kanzlei in Travemünde. Ich bin 1993 für meine damalige Kanzlei nach Leipzig gegangen und habe dort ein Büro aufgebaut – eine spontane Entscheidung. Ich habe zwischendurch gesagt: Warum hast du auf deinen Bauch gehört und hast das gemacht? Ich war damals noch angestellte Anwältin. Es gab Phasen, da habe ich diese Entscheidung bitter bereut. Aus heutiger Sicht bin ich glücklich. Man lernt, Verantwortung zu übernehmen. Was halten Sie von dem Spruch: „Mache in der Ausbildung, was Du willst, die Praxis sieht am Ende doch ganz anders aus.“?

Die Praxis ist anders als die Theorie. An der Uni darf man noch viel ausprobieren. Studenten und Referendare sollten die Praxis aber so früh wie möglich kennen lernen. Ihr Tipp?

Schon als Student in einer Anwaltskanzlei mitarbeiten, Praktika machen und möglichst viel sehen. Wie arbeiten Anwälte in einer spezialisierten Kanzlei? Wie sieht es in einer Großkanzlei aus? Wie läuft es in einer Feld-, Wald- und Wiesenkanzlei? Man sollte sich nicht zu schnell festlegen, es sei denn, man hat das Gefühl: Ja, es ist genau das, was ich mir vorstellen kann.

5 High Five

Was hat Sie als Berufsanfängerin am meisten am Beruf gestört? Das Auftreten mancher Anwälte, die sich als Halbgötter in schwarz aufgespielt haben. Was stört Sie heute am meisten ? Das Gleiche. Eines ist hinzugekommen: Je größer der Druck in manchen Kanzleien wird, umso unkollegialer ist das Umgehen. Wie wichtig ist in der Karriere das Bauchgefühl? Es ist sehr wichtig. Es sollten viel mehr Juristen auf ihren Bauch hören.

Hatten Sie es als Frau schwerer? Die Energiewirtschaft ist noch immer in Männerhand?

Wie viel Freizeit braucht eine Anwältin oder ein Anwalt? Das ist sehr individuell. Bestimmte Freiräume sollte sich jeder schaffen.

Als ich angefangen habe, war es ein Vorteil, um mich bekannt zu machen. Es gab damals so gut wie keine Frauen in den Rechtsabteilungen. Wenn es um die Verteilung von Mandaten ging, war es eher ein Nachteil. Die Techniker hatten damals vielfach Schwierigkeiten mit Frauen. Das hat sich heute aber entspannt.

Kann Honorar auch Schmerzensgeld sein? Es kann, aber es sollte nur in sehr seltenen Ausnahmefällen passieren. Eher sollte das Mandatsverhältnis beendet werden. anwaltsblatt karriere / 43


interview

Haben es Frauen in Sozietäten schwerer?

Es gibt nach wie vor wenig Frauen als Partnerin in Sozietäten. Das ist natürlich ein Problem. Das liegt aber nicht immer nur an den Sozietäten, sondern auch schlicht daran, dass die Kinder von Frauen zur Welt gebracht werden. Mütter, die ihre Kinder in die Kita schicken, gelten schnell als Rabenmütter. Unsere Gesellschaft ist noch nicht so weit. Wie gehen Sie denn in Ihrer eigenen Sozietät mit diesem Thema um?

Sehr gute Frage. Wir haben eine Partnerin, die ist hochschwanger – und sie wird auch noch Zwillinge bekommen. Ich bin – das räume ich ein – hin- und her gerissen. Sie ist eine fachlich ganz hervorragende Kollegin, menschlich sowieso. Ich weiß, bei Zwillingen wird sie über mehrere Monate einfach nicht in dem Maße zur Verfügung stehen wie bisher. Aber auf der anderen Seite sage ich, wenn wir das nicht ermöglichen, wer denn dann? Es ist ein lösbares Problem, es muss lösbar sein. Was würden Sie einer Studentin oder Referendarin mitgeben?

Einen Rat möchte ich Frauen geben: Werden Sie nicht wie Männer. Die Stärke der Frau sollte auch beibehalten werden. Das ist ein Vorteil. Es gibt einfach Männer, die sind die Waffen der Frau nicht gewohnt: Lächeln, Charme. Das kann Verhandlungen entspannen. Es kann auch zu höheren Spannungen führen. Lächeln und Charme darf natürlich nicht das einzige sein. Eine Frau muss fachlich gut sein. Und sie muss leider immer noch besser sein als ein Mann. Was ist Ihnen bei einer Bewerbung für eine Anwaltsstation oder -stelle wichtig?

Ich persönlich will wissen, ob der Bewerber auch ein Privatleben hat, ob er über den Tellerrand hinausblicken kann, ob er neugierig ist. Ich mag keine Fachidioten. Ist es ein Indiz dafür, dass man eine anwaltliche Persönlichkeit sein könnte?

Die Bewerber sind zu jung, um schon fertige Persönlichkeiten zu sein. Der Anwalt braucht aber nicht nur das Fachwissen. Das setze ich voraus. In diesem Punkt sind auch die Examensnoten nach wie vor wichtig. Sie sind aber nicht alles. Entscheidend ist das Vorstellungsgespräch. Sie merken dann sehr schnell, ob der Bewerber offen ist und eine gute Allgemeinbildung hat. Zur Person Dr. Cornelia Kermel (Jahrgang 1961) ist Partnerin der Kanzlei Kermel & Scholtka Rechtsanwälte, die sie Anfang 2003 zusammen mit Dr. Boris Scholtka in Berlin gründete. Die Kanzlei ist innerhalb von vier Jahren von vier auf zehn Anwälte gewachsen. Vor der Kanzleigründung war Kermel zwölf Jahre in der damaligen Kanzlei Haarmann, Hemmelrath & Partner (ab 1997 als Partnerin) tätig. Den Einstieg in den Anwaltsberuf fand sie 1989 in einer kleineren Berliner Kanzlei (mit Schwerpunkt Musikurheberrecht). Von 1993 bis 2000 war sie in Leipzig zugelassen. Ihre Promotion schrieb sie zu einem energiewirtschaftlichen Thema (unter anderem ging es darum, wie die öffentliche Hand den Ausstieg der Energieversorger aus der Kernenergie erreichen kann). 44 / anwaltsblatt karriere

Was halten Sie heute noch von einer Promotion ?

Ich halte sie heute für noch wichtiger. Mir persönlich zeigt es bestimmte Qualitäten. Es ist eine Fleißsache, sich sehr intensiv mit einem Thema auseinander zu setzen. Gerade im Energierecht werden wir täglich mit Rechtsfragen konfrontiert, bei denen es keine oder nur wenig Literatur gibt. Da muss der Anwalt kreativ sein. Aber die Promotion ist keine Einstellungsvoraussetzung. Was stört Sie an einer Bewerbung?

Das ist ein Zusammenspiel von mehreren Faktoren. Wenn ich Zweifel daran haben, dass die Ernsthaftigkeit für den Anwaltsberuf vorhanden ist. Wird sich der Anwaltsberuf in den nächsten 15 Jahren grundlegend verändern?

Nein. Allerdings wird das Thema Dienstleistung wichtig werden. Da müssen sich viele Kanzleien warm anziehen. Der Mandant wird einiges an Service erwarten. // Das Gespräch führten Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig und Rechtsreferendarin Anja Tyzak.


gastkommentar

Kein Abonnement auf Wohlstand mehr Zukunft der Anwaltschaft Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz

Im Jahr 2006 waren in Deutschland 138.104 Anwälte und Anwältinnen zugelassen. Innerhalb von nur zwölf Jahren hat sich die Zahl der Anwälte verdoppelt. Jedes Jahr kommen rund 8.000 Nachwuchsadvokaten dazu. Wer als Studienanfänger oder Absolventin vor der Frage steht, ob seine oder ihre Zukunft in der Anwaltschaft liegt, der muss diese Zahlen kennen. Voreilige Schlüsse sollte er allerdings nicht daraus ziehen. Bei der Entscheidung für oder gegen ein Jurastudium muss man bedenken, dass es der Anwaltschaft kaum anders geht als anderen A-Berufen, also Architekten, Ärzten oder Apothekern. Deutschland hat etwa die dritthöchste Pro-Kopf-Dichte von Ärzten in Europa. Für die Berufswahl kann deshalb nicht die Zahl der Mitbewerber ausschlaggebend sein, sondern man muss sich fragen: Was kann ich gut? Was macht mir Spaß? Um das rauszufinden sollte sich jeder schon früh in der Praxis umschauen. Jedes Praktikum kann helfen zu erkennen, was man wirklich will. Und wenn man das weiß, dann lassen sich auch Durststrecken im Studium leichter überstehen, und die gibt es ja bei Jura wahrlich. Wer sich für die Juristerei entscheidet, trifft auch deshalb eine gute Wahl, weil das Renommee eines Volljuristen oder einer Volljuristin in Deutschland aber auch international weiterhin hoch ist. Damit das auch in Zukunft so bleibt, haben wir 2002 die Juristenausbildung reformiert und dabei gerade die anwaltlichen Inhalte von Studium und Referendariat gestärkt. Dieses erfolgreiche und bewährte Modell braucht zwar regelmäßig ein „update“, aber wir werden es nicht – einer Mode folgend – in Master- und Bachelor-Abschlüsse zerlegen. Ein „update“ braucht auch das Rechtsberatungsgesetz. Es stammt aus dem Jahr 1935 und diente damals dazu, jüdischen Rechtsanwälten jedwede Berufsausübung unmöglich zu machen. Die antisemitisch motivierten Regelungen sind schon lange nicht mehr in Kraft, aber manche Bestimmung engt noch immer die Freiheit anderer Berufe unnötig ein. Ich gehöre nicht zu jenen Politikern, die jeden Lebensbereich deregulieren wollen, in dem naiven Glauben, der Markt werde es schon richten. Die Arbeit für das Recht und die Gerechtigkeit ist etwas anderes als Waschpulver zu verkaufen. Allerdings muss sich jede Regelung daran messen lassen, ob sie dem Recht dient, nicht den Belangen einer einzelnen Berufsgruppe. Ein Schutz des Anwalts vor Kon46 / anwaltsblatt karriere

kurrenz ist kein legitimes Regelungsziel. Die Bundesregierung hat deshalb ein neues Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorgeschlagen. Es schafft in Randbereichen und bei der unentgeltlichen Rechtsberatung mehr Freiraum. Für künftige Berufsanfänger ist es aber kein Anlass zur Sorge: Das „Anwaltsmonopol“ bleibt insbesondere bei der Prozessvertretung auch in Zukunft bestehen. Damit sorgen wir dafür, dass die Verfahren sachkundig und zügig abgewickelt werden können, und Rechtsuchende tatsächlich zu ihrem Recht kommen. Um den Zugang aller Bürgerinnen und Bürger zum Recht zu sichern, gibt es auch gesetzlich vorgeschriebene Mindestvergütungen für die Gerichtsverfahren. Sie sichern zudem ein praktikables System der Prozesskostenerstattung. Dagegen bestehen für die außergerichtliche Beratung seit 2006 keine besonderen Vergütungsvorschriften mehr. Anwältinnen und Anwälte handeln hier ihr Honorar mit ihren Vertragspartnern frei aus. Ob es weitere Veränderungen geben muss, wird sich zeigen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot von Erfolgshonoraren und die Debatte um die europäische Dienstleistungsfreiheit werden das anwaltliche Vergütungsrecht weiter in Bewegung halten. Doch selbst wenn es in fernerer Zukunft mehr Freiraum, mehr Wettbewerb und Konkurrenz gäbe, drohte dann dem Recht und den Anwälten wirklich Gefahr? Ich meine, nein! „Anwalt ist besser“, dieses Motto des Deutschen Anwaltvereins zeugt von einem Selbstbewusstsein, das durchaus berechtigt ist. Und ein Blick ins Ausland zeigt, dass auch den Anwälten Konkurrenz nicht schaden muss. Wettbewerb gehört schon heute für junge Anwälte und Anwältinnen zum Alltag. Sie müssen vielseitiger, engagierter und mandantenorientierter sein, als die Generationen vor ihnen, denn für sie ist klar: die Anwaltszulassung allein ist kein Abonnement mehr auf Wohlstand. Für junge Juristen reicht es deshalb nicht mehr aus, nur halbwegs ordentlich durchs Examen zu kommen. Gewiss, eine breite und fundierte juristische Allgemeinbildung ist wichtig, aber das heißt nicht, dass man jede „Theorie“ kennen muss. Man muss die Nase auch mal aus dem Schönfelder nehmen, mal bei einer Nachbardisziplin reinschnuppern, oder bei ehrenamtlichem Engagement oder im Ausland weitere Erfahrungen sammeln. Wer all dies tut, dem bietet die Anwaltschaft noch immer eine glänzende berufliche Perspektive. Aber für junge Juristen


existenzgründung

e

„Wir lehnen alles außerhalb des Strafrechts ab.“ – Selbstbeschränkung als Erfolgsrezept Text: Dr. Wolfgang Janisch

Natürlich ist Understatement dabei, wenn Alfred Dierlamm ein ganzes Drittel seines erfolgreichen beruflichen Einstiegs dem Faktor Glück gutschreibt. Keine Frage, es mag eine günstige Fügung gewesen sein, dass der frisch gebackene Anwalt, damals gerade 29 Jahre alt, 1994 ausgerechnet bei Hans Dahs auf eine freie Stelle traf, seinem „großen Lehrer, eine große Anwaltspersönlichkeit der alten Schule“, wie Dierlamm noch heute schwärmt: „Man muss in den ersten Berufsjahren jemanden haben, der einem zeigt, wie eine Kanzlei funktioniert.“ Schaut man sich indes die beiden anderen Bedingungen an, die in der Sicht des aufstrebenden Anwalts für Wirtschaftsstrafrecht die Trias des Erfolgs vervollständigen, dann wird klar, dass diese Art von Glück ohne Vorleistungen nicht zu haben ist: ein Drittel machen gute Examensnoten aus, ein weiteres Drittel ein weit verzweigtes Netzwerk. Vor allem den frühzeitigen Kontakt zu Praxis und Wissenschaft legt der 42-Jährige den Studenten dringend ans Herz. Denn die Chance, aus einem Stapel von 800 oder 1.000 Bewerbungen auf eine NJW-Stellenanzeige ausgewählt zu werden, sei selbst mit guten Noten gering: „Auch der beste Jurist hat ohne Netzwerk wenig Chancen auf einen wirklich guten Job.“ Wie das geht, demonstriert Dierlamm am Beispiel einer jungen Kollegin, die sich bei ihm um ein unentgeltliches Praktikum beworben hatte. Er gab ihr den sperrigsten Fall, den er zu bieten hatte, sie wühlte sich wochenlang durch die Akten, präsentierte ein passables Ergebnis – und er stellte sie ein. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht reichen nach den Erfahrungen des Anwalts ein Vorstellungsgespräch und ein paar Zeugnisse nicht aus, um die Qualitäten eines angehenden Verteidigers einzuschätzen. Denn der Umgang mit Mandanten aus der Führungsebene von Unternehmen erfordere nicht nur Aktensicherheit, sondern auch eine gestandene Anwaltsper48 / anwaltsblatt karriere

sönlichkeit. Deshalb hält Dierlamm auch nicht viel davon, den Berufseinstieg möglichst jung zu wagen – er rät, ein oder zwei Jahre als Assistent wissenschaftliche Erfahrung zu sammeln. „Mit dieser schwierigen, selbstbewussten, kantigen Klientel umzugehen, dazu ist man mit 29 nicht in der Lage“, weiß er aus eigener Erfahrung. Alfred Dierlamm hat es zum viel beachteten Newcomer im Wirtschaftsstrafrecht gebracht. 2002 gründete er zusammen mit Marcus Traut in Wiesbaden eine kleine, aber feine Anwaltsboutique, die bereits im Juve Handbuch 2003/2004 in der Kategorie Wirtschaftsstrafrecht als „Kanzlei des Jahres“ ausgezeichnet wurde. Im Jahr 2006 folgte Rang zwei beim 3. Soldan-Kanzleigründerpreis. Sein erstes spektakuläres Verfahren war der Balsam-Prozess, es folgten Mandate in Großprozessen wie FlowTex, Holzmann oder Comroad. Ins Blickfeld der breiten Öffentlichkeit rückte er als Verteidiger des früheren Bundesinnenministers Manfred Kanther im CDU-Schwarzgeldprozess – dort verbuchte er beim Bundesgerichtshof einen Teilerfolg. Sein Konzept für eine erfolgreiche Karriere kann der „rasante Aufsteiger“, wie ihn ein Kollege anerkennend genannt hat, mit Verve und Überzeugungskraft erläutern – doch von seinen Erfolgen selbst macht er wenig Aufhebens. Diskretion ist für Dierlamm oberstes Gebot in einem Feld, in dem strafrechtliche Vorwürfe nicht nur den Menschen treffen, sondern auch Aktienkurse drücken können. So findet man Dierlamm & Traut nicht an einer noblen Frankfurter Adresse, sondern im weniger repräsentativen Wiesbadener Gewerbegebiet. Die Büroräume verzichten auf Insignien neureicher Karrieristen, sondern strahlen Klarheit und Effizienz aus: Ein ovaler Konferenztisch nimmt das Besprechungszimmer ein, wie er allenthalben im Mittelpunkt teamorientierter Unternehmensstrukturen steht,


existenzgründung Dr. Alfred Dierlamm, Mitbegründer der Wiesbadener Strafrechts-Boutique Dierlamm & Traut

links ein Regal mit den nötigsten Grundlagenwerken und Kommentaren, rechts Zeitschriften und Entscheidungssammlungen – ein wohl sortiertes Konzentrat der Fachliteratur, die Besprechungen nicht schmücken, sondern unterstützen soll. Dierlamms Vita zeugt von jener Mischung aus Talent und Zielstrebigkeit, ohne die ein wirklich guter Job nicht zu kriegen ist. Studium in Bonn und Trier, wissenschaftlicher Assistent und Promotion beim Strafrechts-Professor Volker Krey, Einstieg bei Redeker Dahs Sellner & Widmaier in Bonn, seit 1999 selbständig. Dazu kommt eine rasch wachsende Publikationsliste, ein Lehrauftrag an der Universität in Trier, Mitgliedschaft in der Redaktion der Neuen Zeitschrift für Strafrecht, Mitarbeit im Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer. Nur zum LL.M ist er nicht mehr gekommen, dafür wird wohl eines Tages ein Professorentitel den Briefkopf schmücken. Das reicht allemal für eine blitzsaubere Justizkarriere – doch am heiß umkämpften Anwaltsmarkt garantieren weder Titel noch Meriten den Erfolg. Dort sind tragfähige Konzepte gefragt. Dierlamm & Traut scheinen eines gefunden zu haben, das sich mit zwei Worten umschreiben lässt: konsequente Selbstbeschränkung. Alfred Dierlamm macht Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrecht, Marcus Traut hat einen weiteren Schwerpunkt auf dem Arztstrafrecht – und das wars. „Wir nehmen dieses Nischendasein sehr ernst“, sagt Dierlamm. Da mag ein Mandant, der gerade Vertrauen zu seinem Anwalt gefasst hat, ihm eine noch so dicke Erbsache anvertrauen wollen – „wir lehnen alles außerhalb des Strafrechts ab“. Nicht einmal den Einspruch gegen den Steuerbescheid übernehme er, obwohl das für ihn als Experten auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts kein Problem wäre. Was nicht heißt, dass er seine Mandanten mit den rechtlichen Problemen allein lässt. Teil zwei des Konzepts ist nämlich das Netzwerk: Ob der Mandant den Strafverteidiger seines

Vertrauens nun mit einer Scheidung, einem Verwaltungsrechtsstreit oder mit der Abwehr einer Schadensersatzklage betrauen will – Dierlamm verweist ihn an eine Kanzlei, für deren Sachverstand er bürgen kann. Und wenn ein Mandat verschiedene Rechtsgebiete berührt, „dann holen wir die Kompetenz an einen Tisch“ – vom Bilanzsteuerrechtler bis zum Umweltsachverständigen. „Dieses Business ist nichts für Einzelkämpfer, sondern ein Teamsport.“ Im unübersichtlichen, von rasant steigenden Zulassungszahlen geprägten Anwaltsmarkt schärft die Selbstbeschränkung das eigene Profil und macht eine Kanzlei unterscheidbar. Zugleich ist die konsequente Abgabe profilfremder Mandate für Dierlamm eines seiner wirksamsten Acquisitionsinstrumente. Denn die anderen Netzwerkpartner machen es genau so: Wer eine Unternehmensübernahme oder eine Kapitalerhöhung abwickelt und dabei um Verteidigung gegen Korruptionsvorwürfe gebeten wird, schickt den Mandanten zu den Experten nach Wiesbaden. 95 Prozent seiner Mandate, so schätzt Dierlamm, stammen aus dieser Netzwerkacquise. Freilich sind die ungeschriebenen Regeln des Netzwerks ernst zu nehmen. Unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren sei, dass man die „überwiesenen“ Mandanten nach Erledigung des Auftrags wieder zu ihrer Stammkanzlei zurückschicke und nicht etwa für die eigene Klientenschaft abwerbe. „Wenn man das einmal nicht macht, war es das letzte Mandat, das man von der Kanzlei bekommen hat.“ Fehlt noch was fürs Erfolgsrezept? Ach ja – die 80-StundenWoche. Inzwischen hat Dierlamm allerdings noch eine weitere Aufgabe, für die er Zeit aufwenden muss. Sie heißt Anna und wird bald zwei Jahre alt. Abends versucht er, eine halbe Stunde zum Vorlesen abzuknapsen. Danach fährt er meist nochmal ins Büro. // anwaltsblatt karriere / 49


kommentar

„Diener wie vieler Herren darf ein Anwalt sein?“ Berufsrecht für Anfänger: Die Interessenkollision Text: Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg Ein Anwalt schreckt sofort zurück, wenn ihm der Gegenanwalt eine Interessenkollision vorwirft. Doch was steckt hinter dem Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten?

Rechtsanwälte unterliegen wegen der verstärkten Gemeinwohlrelevanz ihrer beruflichen Tätigkeit einem besonderen Berufsrecht. Es legt ihnen über die für jedermann geltenden Normen wie zum Beispiel in der GewO, dem UWG oder dem StGB besondere Pflichten auf. Sie sind geregelt vor allem in der BRAO; weniger bedeutsam ist die gesetzesergänzende Berufsordnung (BORA). Zu den wesentlichsten Berufspflichten zählt dabei vor allem das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (Prävarikation). Es ist strafrechtlich normiert in der Parteiverratsbestimmung des § 356 StGB; das berufsrechtliche Pendant findet sich in § 43 a Abs. 4 BRAO. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen soll vor allem der Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts dienen. Es soll ihn vor einem möglichen Interessenkonflikt schützen, welcher aufgrund der gegensätzlichen Betätigung in der gleichen Sache entstehen kann. Ein Anwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, verliert jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienst des Rechtsuchenden. Das Verbot ist auch erforderlich im Interesse der Rechtspflege. Geschützt werden soll das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwaltsschaft. Der Prävarikation kommt zudem auch eine subjektive Mandantenfunktion zu. Sie wird vom BVerfG betont, wenn es formuliert: „Ersichtlich dient § 43 a Abs. 4 BRAO der Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten…. “ Dem Interessenwiderstreitverbot kommt eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Schließlich verbietet es Rechtsanwälten, in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse tätig zu werden. So darf ein Anwalt nicht zunächst in einem Scheidungsverfahren den Ehemann und anschließend im Zugewinnausgleichsverfahren die Ehefrau vertreten. Er muß das ihm später angebotene Mandat ablehnen, so schmerzlich der damit verbundene Verlust von Einnahmen auch sein mag. Schließlich wird der Begriff „derselben Rechtssache“ weit ausgelegt; sie liegt bereits vor bei partieller Sachverhaltsidentität, wie dies bei den Ehesachen Scheidung 50 / anwaltsblatt karriere

und Zugewinnausgleich der Fall ist. Erforderlich ist für einen Verstoß gegen das Verbot, dass tatsächlich ein Interessengegensatz besteht. Dessen bloß abstrakte Möglichkeit reicht nicht aus, um ein Verbot nach § 356 StGB oder § 43a Abs. 4 BRAO auszulösen. Ein pflichtwidriges interessengegensätzliches Handeln kommt nur in Betracht, wenn der Interessengegensatz konkret vorhanden ist bzw. „ausbricht“. Nicht ohne weiteres unzulässig sind daher Mehrfachvertretungen von Mitgliedern von Erbengemeinschaften, Gesellschaften, Vereinen oder Gewerkschaften und Arbeitnehmern. Ein Rechtsanwalt kann in derselben Rechtssache mehreren Beteiligten dienen, deren Interessen sich tatsächlich widerstreiten, soweit sich die Interessen der Parteien in derselben Rechtssache vom Standpunkt der Parteien miteinander vereinbaren lassen und dem Rechtsanwalt die Wahrnehmung des gemeinsamen (vermeintlichen) Interesses anvertraut wurde. Es handelt sich dann für den Anwalt nicht um Gegenparteien und es kann von einem Mißbrauch des Vertrauens im Dienste des Gegners keine Rede sein. Die besondere Problematik derartiger Fälle besteht aber darin, dass erfahrungsgemäß – und dies ist den Auftraggebern durchaus bewusst – Konflikte zwischen den Beteiligten bei derartigen Mandaten im Laufe der – oft längerfristigen – Mandatswahrnehmung nicht ausbleiben. Brechen die Konflikte aus, dann wird der Anwalt gezwungen sein, das Mandat niederzulegen, Schließlich besteht bei einem Interessengegensatz ein Tätigkeitsverbot für den betroffenen Rechtsanwalt. Sein Dienstleistungsvertrag ist nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen die Verbotsbestimmungen nichtig, so dass auch kein Honoraranspruch besteht. Um in jedem Fall einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, muß der Rechtsanwalt daher umgehend das Mandat abgeben. Soweit er sich in einer Sozietät befindet, kommt auch eine Abgabe an einen Sozius in Betracht. Dann entgeht er einer strafrechtlichen Sanktion, da § 356 StGB unstreitig nur für den einzelnen Anwalt gilt. Eine Vertretung durch Sozien kann aber nach § 3 Abs. 2 BORA unzulässig sein; etwas anderes gilt jedoch bei Einverständnis der Mandanten. //


haftungsfallen 52 / anwaltsblatt karriere


haftungsfallen

Der sicherste Weg – was ist das? Text: Bertin Chab

Anwälte haften dem Mandanten für Fehler im Mandat. Das kann unangenehm sein. Anwaltsblatt Karriere stellt wichtige Begriffe aus dem Haftungsrecht für Anwälte vor.

Auf den ersten Blick ist es selbstverständlich, dass der Rechtsberater stets den „sichersten“ Weg für den Mandanten zu beschreiten hat, will er nicht in die Haftung geraten. Der zweite Blick zeigt, dass der Streit schon bei den Begriffen beginnt. In der Regel wird vom „sichersten“ Weg gesprochen. Einige Autoren sprechen jedoch nur vom „sichereren“ Weg oder dem „relativ sichersten“ Weg. Sie wissen, dass es absolute Sicherheit nicht gibt. Was steckt dahinter? Grundsätzlich muss der Anwalt – auch das versteht sich von selbst – dem Mandanten den „richtigen“ Weg aufzeigen. Die Frage nach dem „sichereren Weg“ zeigt, dass es mehrere Möglichkeiten geben kann, die je für sich betrachtet durchaus vernünftige Aspekte berücksichtigen können. Von solchen Konstellationen, die in der anwaltlichen Praxis übrigens tagtäglich vorkommen, ist die Rede. Ein Beispiel: Gemäß § 199 BGB ist der Beginn der Verjährungsfrist abhängig vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung und von der entsprechenden Kenntnis des Forderungsinhabers. Während die Fälligkeit noch einigermaßen sicher bestimmt werden kann, ist die Frage der Kenntnis (zu der sich ja auch noch die fahrlässige Unkenntnis hinzugesellt) wahrlich nicht immer einfach zu beantworten. Man wird aber in der Regel den Zeitraum bestimmen können, in dem der Forderungsinhaber jedenfalls noch keine Kenntnis hatte. Genauso wird es einen Zeitpunkt geben, ab dem ein Gericht Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis unterstellen könnte. Das wäre der Zeitpunkt, an dem sich der vorsichtige Anwalt bei der Berechnung der Frist orientieren sollte. Den sichereren Weg beschreiten hieße dann, bereits vor dem so errechneten frühesten Verjährungszeitpunkt verjährungshemmende Maßnahmen wie insbesondere eine Klageerhebung zu veranlassen. Gleiches gilt, wenn Unsicherheit darüber besteht, wann Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB begonnen haben und wann sie beendet wurden. Keinesfalls ist der Anwalt dazu verpflichtet, beispielsweise die Klageerhebung schleunigst selbst für den Mandanten zu veranlassen, wenn es eng wird. Es stellt aber eine anwaltliche Pflichtverletzung dar, wenn er den Mandanten nicht darauf auf-

merksam macht, dass die Gegenseite ab dem errechneten Zeitpunkt im Prozess die Verjährungseinrede erheben könnte. Es ist also ins Kalkül zu ziehen, dass das Gericht die Verjährungsfrist zu Ungunsten des Mandanten anders – wenngleich dann auch noch vertretbar – berechnet. Die Grenze wäre erst dann erreicht, wenn eine echte Fehlentscheidung vorliegt (z.B. weil das Problem bereits höchstrichterlich entschieden ist). Auf ständige BGH-Rechtsprechung darf sich der Anwalt verlassen. Häufig ist es eine Frage der Risikoabwägung: Es mag gute Gründe dafür geben, dass noch keine Klage eingereicht wird. Vielleicht wartet der Mandant lieber noch eine günstige Gelegenheit ab, die Sache außergerichtlich zu klären. Möglicherweise erwartet er selbst eine Klage des Gegners und will dann aufrechnen. Oder er scheut die hohen Gerichtskosten. In all diesen Fällen kann es nur korrekt sein, den Mandanten auf bestehende Risiken hinzuweisen und unter Umständen andere Maßnahmen der Verjährungshemmung (wie sie Verhandlungen oder der Verzicht auf die Verjährungseinrede darstellen) zu empfehlen. Der sicherste Weg spielt häufig auch eine Rolle, wenn es um den „richtigen“ Beklagten geht. So sollte eine Räumungsklage auch auf den Ehegatten des Mieters erstreckt werden, selbst wenn dieser nicht explizit Mietvertragspartei ist (OLG Koblenz, MDR 2003, 600). Auch in Stellvertretungsfällen oder bei gesellschaftlichen Verschachtelungen ist nicht immer eindeutig, wer zu verklagen ist. Eine frühzeitige Streitverkündung kann die Unsicherheit abfedern und sich als der sicherere Weg erweisen (BGH, NJW-RR 2005, 1585). Die Suche nach dem „sichersten“ Weg kann daher durchaus kreativ sein, auch wenn es ihn wahrscheinlich nie geben wird. Erhöht sich das Risiko, muss der sorgfältige Anwalt dies erkennen und den Mandanten unmissverständlich auf die damit einhergehenden Probleme aufmerksam machen. Die Entscheidung hat aber der Mandant am Ende zu treffen. // Der Autor ist bei der Allianz tätig und im Nebenberuf Rechtsanwalt. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.

Zum weiteren Zeitvertreib: Irrgarten-Generator LABY06.EXE unter www.grossmann.info/spiele.htm (LABY06 ist Freeware). anwaltsblatt karriere / 53


Rechtsprechung Text: Anja Tyzak


Der Klassiker: BVerfG – Keine Standesrichtlinien mehr (1987) Das Problem

Berufsstände sind auf ihr Ansehen bedacht und bemühen sich, eine bestimmte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu schärfen. Sie können aber nicht schalten und walten, wie sie wollen. Das musste die Bundesrechtsanwaltskammer schmerzlich erfahren, als das Bundesverfassungsgericht 1987 die Standesrichtlinien der Anwaltschaft kippte. Es ging um zwei Rügen von Rechtsanwälten, ausgesprochen von den jeweilig zuständigen Rechtsanwaltskammern. Der Beschwerdeführer zu 1) wurde gerügt, weil er sich ungebührlich über den Gerichtsärztlichen Ausschuss geäußert hätte: „Ich muss sagen, ich habe im Laufe meines langen Anwaltslebens schon manchen Unsinn gelesen. Dies übersteigt jedoch das übliche Maß. Die Behauptung dieser ehrenwerten Herren läuft darauf hinaus, dass sie von sich sagen wollen, sie hätten hellseherische Fähigkeiten. ...“ Der Beschwerdeführer zu 2 zog sich den Unmut seiner Rechtsanwaltskammer in Form einer Rüge zu, weil er gegen einen Amtsrichter den Vorwurf der Rechtsbeugung erhoben hatte. Der Beschwerdeführer zu 2 führte in der Begründung einer sofortigen Beschwerde aus: „Es ist gerichts-, stadt- und in Fachkreisen bundesweit bekannt, dass der erkennende Richter und der Unterzeichner, die bis vor etwa zwei Jahren in einem freundschaftlichen Verhältnis zueinander standen, sich seitdem überworfen haben. Das Zerwürfnis geht so weit, dass der erkennende Richter sich nicht scheut, den Unterzeichner vor Dritten persönlich zu diskriminieren. ...“ Die Rüge stützte sich jeweils auf ein Verstoß gegen das Gebot zur Sachlichkeit in § 43 BRAO, der auch damals schon lautete: „Allgemeine Berufspflicht: Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, würdig zu erweisen.“ Näher ausgeformt wurde das Gebot zur Sachlichkeit in den Standesrichtlinien, welche die Bundesrechtsanwaltskammer – wie es in der BRAO hieß – „festzustellen“ hatte. Beide Sachverhalte gelangten bis vor das Bundesverfassungsgericht, und die Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Das BVerfG ergriff die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu ändern und eine Änderung der BRAO beim Gesetzgeber anzumahnen.

rufspflichten (§ 43 BRAO) herangezogen werden können. Eine rechtserhebliche Bedeutung kommt den Richtlinien im ehrengerichtlichen Verfahren nur noch für eine Übergangszeit bis zur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts zu, soweit ihre Heranziehung unerlässlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten. 2. Ehrengerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des in den Standesrichtlinien niedergelegten Sachlichkeitsgebots sind nur unerlässlich, soweit es sich um strafbare Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der weitere Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

Die wesentlichen Punkte der Begründung Die Rüge entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Im Unterschied zu den ärztlichen Berufsordnungen handelt es sich bei der Bundesrechtsanwaltsordnung insbesondere nicht um autonomes Satzungsrecht. Einer Satzungskompetenz standen die fehlenden demokratischen Strukturen der Bundesrechtsanwaltskammer entgegen. Als Verbandskörperschaft wird die Bundesrechtsanwaltskammer nicht von den Berufangehörigen als Mitgliedern, sondern von den Regionalkammern gebildet, die von ihren Präsidenten ohne Rücksicht auf die jeweilige Mitgliederstärke vertreten werden. In den Standesrichtlinien ist das Sachlichkeitsgebot derartig weit gefasst, dass seine verfassungsrechtliche Beurteilung selbst dann zu Bedenken Anlass geben würde, wenn es auf einer ausdrücklichen normativen Grundlage beruhen würde. Es fehlt an der hinreichenden Bestimmtheit. Die anwaltliche Berufsausübung unterliegt grundsätzlich der freien und unreglementierten Berufsausübung des einzelnen. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als der berufene Berater und Vertreter der Rechtssuchenden hat der Anwalt die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen und das Gericht vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt ebenso wie dem Richter nicht immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Der Anwalt darf im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder „ad personam“ argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren. Wort und Schrift sind seine wichtigsten „Berufswaffen“.

Die Leitsätze

1. Es wird nicht daran festgehalten, dass die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Be-

Die Entscheidung vom 14.7.1987 (1 BvR 537/81 u.a.) ist im Volltext in AnwBl 1987, 598 ff. abgedruckt. Die Folge dieser Entscheidung war 1994 eine Änderung der BRAO und die Schaffung der Satzungsversammlung der deutschen Anwaltschaft. Sie hat als Satzungsrecht die Berufsordnung der Rechtsanwälte erlassen.

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rechtsprechung

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rechtsprechung

EuGH: Zulässigkeit von gesetzlichen Mindestgebühren (Cipolla/Meloni) Das Problem

Die italienischen Rechtsanwälte Cipolla und Meloni verhalfen sich selbst zum Recht. Die beiden in Cipolla/Meloni zusammengefassten Rechtssachen behandeln Klagen von Rechtsanwälten gegen ihre Mandanten auf Vergütung. Beide Gerichte legten dem EuGH vor, weil sie entscheidungserhebliche Zweifel hatten, ob die inzwischen abgeschaffte italienische Gebührenordnung über den Mindestlohn der Rechtsanwälte mit Europarecht vereinbar ist. In Italien wurden die anwaltlichen Gebühren von dem Consiglio Nazionale Forense (Nationaler Rat der Rechtsanwälte, CNF) durch Beschluss erlassen. Ermächtigt wurde der CNF zum Erlass der Gebührenordnung in Art. 57 Real Decreto Legislativo. Der Beschluss des CNF bedurfte u.a. der Genehmigung des Justizministers. Die Gebührenordnung kannte drei Arten von Vergütungen: Honorare, Gebühren und Entgelte für gerichtliche Leistungen in Zivil- und Verwaltungsangelegenheiten, Honorare für gerichtliche Leistungen in Strafsachen sowie Honorare und Entgelte für außergerichtliche Leistungen. Für jede Handlung oder Abfolge von Handlungen wurde ein Mindestund ein Höchstsatz bestimmt. Innerhalb dieser Margen setzte das Gericht die Gebühren fest. Gegen besondere Begründung konnte es nach oben und unten aus den Margen ausbrechen. Die Leitsätze

1. Den Artikeln 10 EG, 81 EG und 82 EG läuft es nicht zuwider, wenn ein Mitgliedstaat eine Norm erlässt, die auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten wie dem Consiglio Nazionale Forense (Nationaler Rat der Rechtsanwälte) erarbeiteten Vorschlags eine Gebührenordnung genehmigt, die eine Mindestgrenze für die Honorare der Mitglieder der Rechtsanwaltschaft festlegt, von der grundsätzlich ebenso wenig bei Leistungen, die diesen Mitgliedern vorbehalten sind, wie bei Leistungen abgewichen werden kann, die, wie außergerichtliche Dienstleistungen, auch von jedem anderen, der genannten Gebührenordnung nicht unterworfenen Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können. 2. Eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festgelegten Mindesthonoraren für Leistungen abzuweichen, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, stellt eine Beschränkung des in Art. 49 EG vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs dar. Es ist Sache 56 / anwaltsblatt karriere

des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

Die wesentlichen Punkte der Begründung Auch Mitgliedstaaten können gegen Art. 81 f. EG verstoßen. Zwar betreffen Art. 81, 82 EG an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Art. 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen und Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Der Erlass der Gebührenordnung hat staatlichen Charakter. Zwar wird die Gebührenordnung von der CNF erarbeitet. Der Gebührenordnungsvorschlag der CNF muss aber vom Justizminister genehmigt werden. Er kann Änderungen veranlassen. Außerdem wird der Staat einbezogen, weil die Gerichte die Gebühren festsetzen. Mit besonderer Begründung können sie die Mindestgebühren unterschreiten und die Höchstsätze übersteigen. Gerade wegen der staatlichen Einflussmöglichkeiten in der Schaffung der Gebührenordnung selbst und auf die Festsetzung der Gebühren kann Italien nicht der Vorwurf gemacht werden mit Art. 57 Real Decreto Legislativo dem CNF, gegen Art. 81 EG oder Art. 82 EG verstoßendes Verhalten vorzuschreiben, ein solches Verhalten zu begünstigen oder dessen Auswirkungen zu verstärken. Das Verbot, ein niedrigeres Honorar als in der Gebührenordnung festgesetzt zu verlangen, ist geeignet, den Zugang von in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik zugelassenen Rechtsanwälten zu dem Markt für juristische Dienstleistungen zu beschränken. Die Rechtsanwälte in einem anderen Mitgliedstaat können ihren italienischen Kollegen weniger wirksam Konkurrenz machen, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten dürfen. Außerdem werden die in Italien lebenden Dienstleistungsempfänger in ihrer Auswahl beschränkt, weil diese nicht die Dienste der Rechtsanwälte in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können, die in Italien ihre Leistungen zu einem niedrigeren Preis anböten als demjenigen, der sich aus den durch die Gebührenordnung festgelegten Mindesthonoraren ergibt. Darüber, ob die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, wird das vorlegende Gericht zu entscheiden haben. Maßgeblich ist, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einer geordneten Rechtspflege und dem Schutz des Verbrauchers vor minderwertigem Rechtsrat erreicht wird, wenn ein Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Die Entscheidung vom 5.12.2006 (Rs. C-94/04 und Rs. C-202/04) ist im Volltext in AnwBl 2007, 149 ff. mit Anm. Udo Henke abgedruckt.


rechtsprechung

BGH: Zulassung zur Anwaltschaft beim BGH Das Problem

Vor den Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten, aber auch vor den ordentlichen Gerichten in Strafsachen können alle Rechtsanwälte in allen Verfahren und in sämtlichen Instanzen auftreten. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen waren die Rechtsanwälte in Anwaltsprozessen zunächst darauf beschränkt, vor dem Gericht ihrer Zulassung aufzutreten. Seit dem 1. Januar 2000 erstreckt § 78 ZPO die Postulationsfähigkeit auf alle Anwaltsprozesse vor Amts- oder Landgerichten. Vor den Gerichten des höheren Rechtszuges konnten nach wie vor nur die dort jeweils zugelassenen Anwälte auftreten (vgl. zur Entwicklung der Rechtslage BVerfGE 93, 362 [363 f.]). Die Singularzulassung bei den Oberlandesgerichten wurde durch das BVerfG gekippt (BVerfG vom 13. Dezember 2000, BVerfG 103, 1). Eine Sonderstellung nehmen nach wie vor nur die Anwälte ein, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind (bestätigt im Beschl. d. BVerfG v. 31.10.2002 - 1 BvR 819/02 - Singularzulassung von Rechtsanwälten beim BGH). Diese Anwälte werden sorgfältig in einem speziellen Verfahren ausgewählt: Der Präsident des Bundesgerichtshofs bittet die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof um Vorschlagslisten und beruft den Wahlausschuss ein. Der Wahlausschuss unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesgerichtshofs befasst sich zunächst mit dem Bedarf an Neuzulassungen (§ 168 Abs. 2 BRAO). Als Ergebnis der jetzt laufenden Wahl stellte der Wahlausschuss einen Bedarf an sieben neuen Rechtsanwälten fest. Daraufhin schlug der Wahlausschuss dem Bundesjustizministerium die doppelte Anzahl an Bewerbern (also 14) vor (§ 168 Abs. 2 BRAO). Die Bewerber wurden über den Ausgang dieser Wahl unterrichtet, und die Bewerberliste wurde dem Bundesjustizministerium zugeleitet, das in diesen Wochen endgültig die neuen BGH-Anwälte ernennen muss. Jetzt zum vom BGH entschiedenen Fall: Der Antragssteller nahm in der laufenden Wahl einen Platz in der zweiten Hälfte der Bewerberliste ein und wollte dagegen schon vor der Entscheidung des Bundesjustizministeriums vorgehen. Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben. Die Leitsätze

a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte der Lis-

te erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. V. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht). b) Das Bundesministerium der Justiz ist bei seiner Entscheidung nach § 170 Abs. 1 BRAO nur an den Kreis der Listenbewerber, aber weder an die Zahl der von dem Wahlausschuss für angemessen erachteten Neuzulassungen noch an eine von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden.

Die wesentlichen Punkte der Begründung Der Bewerber kann die Entscheidungen des Wahlausschusses nicht selbständig angreifen. Es handelt sich bei der Bestimmung des Bedarfs und bei der Zuweisung eines Listenplatzes nämlich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinterne Zwischenentscheidung in einem gestuften Verwaltungsverfahren. Die Entscheidung über die Zulassungsanträge trifft gemäß § 170 Abs. 1 BRAO nicht der Wahlausschuss, sondern das Bundesjustizministerium. Erst die abschließende Entscheidung des Justizministeriums ist Maßnahme der Justizverwaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 EGGVG, die etwaige Rechte des Antragsstellers beeinträchtigt und damit ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Allein die Bewerber, die schon nicht in die Bewerberliste aufgenommen werden, erfahren keine Bescheidung ihrer Zulassungsanträge durch das Bundesjustizministerium und können daher (Art. 19 Abs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 223 Abs. 1 S. 1 BRAO die Wahlentscheidung des Wahlausschusses anfechten. Hinsichtlich der Bewerber auf der Bewerberliste ist der von dem Wahlausschuss festgesetzte Bedarf und die Rangfolge rechtlich unverbindlich. Das Bundesjustizministerium kann den Bedarf anders einschätzen. Ebenso kann es Bewerber aus der zweiten Hälfte der Liste benennen. Hinsichtlich der Zahl der Neuzulassungen, die der Wahlausschuss für zulässig erachtet, gingen wie sich in der mündlichen Verhandlung offenbarte allerdings sowohl der Wahlausschuss als auch das Bundesjustizministerium von einer Bindung des Ministeriums an die Entscheidung des Wahlausschusses aus. Durch die zeitgleiche Bescheidung aller Zulassungsanträge schöpft das Ministerium zugleich das Kontingent der von ihm für erforderlich gehaltenen Neuzulassungen aus. Damit die Rechte des Antragssteller nicht beeinträchtigt werden, hat das Ministerium in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verbindlich zugesichert, dass es zunächst diejenigen Antragssteller bescheiden werde, deren Zulassungsanträge zurückgewiesen werden sollen und die vorgesehenen Zulassungen erst zwei Wochen später vorzunehmen. Die Entscheidung vom 11.9.2006 (AnwZ 1/06) ist im Volltext in AnwBl 2007, 83 ff. abgedruckt.

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amen oder

Durchgefallen oder selig bestanden. Anwaltsblatt Karriere dokumentiert auf den folgenden Seiten eine strafrechtliche Anwaltsklausur, die im März 2006 in Berlin und Brandenburg im 2. Staatsexamen lief. Außerdem erläutert Dr. Klaus Kilian, Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamts der Länder Berlin und Brandenburg Hintergründe der neuen Anwaltsklausuren und gibt wichtige Praxistipps fürs Examen.

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Anwaltsklausur Strafrecht

Anwältinnen und Anwälte arbeiten anders als Richterinnen oder Richter. Bei ihrer Arbeit kommt es nicht nur auf gute Rechtskenntnisse an. Vielmehr müssen Anwälte – für Strafverteidiger gilt dies ganz besonders – wissen, wie sie das Recht und die Interessen ihrer Mandanten best möglich wahren und vor Gericht durchsetzen können. Die Hauptfrage: Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren soll der Anwalt wie tätig werden? Anwaltsblatt Karriere dokumentiert eine strafrechtliche Anwaltsklausur, die im März 2006 in Berlin und Brandenburg im 2. Staatsexamen lief. Den Prüfervermerk und eine Kurz-Lösungsübersicht finden Sie auf der Seite 66. Den ausführlichen Prüfervermerk gibt’s im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de.

Anwaltshandakten des Rechtsanwalts Dr. Rudolf Renner (Auszug)

Handaktenvermerk:

Heute ging die nachgeheftete Anklage vom 8. Februar 2006 ein. Stellungnahmefrist gemäß § 201 StPO läuft bis zum 13. März 2006. Akteneinsicht war nach Vollmachtsvorlage bereits möglich. Es wurden einige Kopien erstellt. Die Abschriften der Telefonüberwachungsaufzeichnungen und die Aussage des Zeugen Märlich entsprechen der Darstellung in der Anklage, so dass auf die Fertigung von Kopien hiervon verzichtet wurde. Telefonisch gab StA Stahlmann an, dass seiner Ansicht nach wegen der massiven Tatvorwürfe kein Spielraum bestehe, den auf Fluchtgefahr beruhenden Haftbefehl aufzuheben.

Strafsache Bieber

B 215/05

men und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin - Geschäftsnummer: 351 Gs 345/05 - vom 4. November 2005 seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA Moabit, BuchNr. 984/05-2 – Wahlverteidiger: Rechtsanwalt Dr. Rudolf Renner, Schloßstr. 42, 12165 Berlin wird angeklagt, in Berlin am 28. und 29. September 2005 durch zwei selbstständige Handlungen

Renner, 20.2.06 1. einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht zu haben,

Staatsanwaltschaft Berlin 59 Js 367/05

8. Februar 2006

An das Landgericht Berlin - große Strafkammer -

Haft! Fristablauf § 121 f. StPO:

2. a) einen Menschen entführt zu haben, um ihn durch die Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung zu nötigen, und dabei zugleich b) eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei er mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich handelte.

3. Mai 2006 Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

Anklageschrift

Der KFZ-Mechaniker Bernhard Bieber, geboren am 12. September 1971 in Berlin, zuletzt wohnhaft: Unter den Eichen 25, 12203 Berlin, Deutscher, ledig, bestraft, – in dieser Sache am 3. November 2005 vorläufig festgenom60 / anwaltsblatt karriere

1. Am 28. September 2005 gegen 21.35 Uhr äußerte der Angeschuldigte aus seiner Wohnung Unter den Eichen 25, BerlinSteglitz heraus telefonisch gegenüber dem Zeugen Horst Herzberg, diesem werde wegen seines – des Zeugen – „losen Mundwerks wahrscheinlich schon bald etwas Schreckliches passieren“.


examen

2. Am Abend des 29. September 2005 gegen 17.50 Uhr fuhr der Angeschuldigte mit seinem PKW BMW 316, amtl. Kennzeichen B - YY 3145, in dem der gesondert Verfolgte Igor Iwanowsky und der Zeuge Marko Märlich saßen, in der Absicht, dem Zeugen Märlich eine „Lektion zu verpassen“ mit diesem gegen den Willen des Zeugen auf einen entlegenen Waldweg im Grunewald. Dort ließ er den Zeugen Märlich aussteigen, zog eine äußerlich von einer scharfen Waffe nicht zu unterscheidende Schreckschusspistole aus der Tasche und forderte den verängstigten Zeugen auf, es zukünftig zu unterlassen, Dritten und der Polizei gegenüber Angaben über die Drogengeschäfte des Angeschuldigten zu machen. Anderenfalls werde er – der Angeschuldigte – den Zeugen „überall finden und abknallen“. Sodann stieß er den Zeugen heftig gegen einen Baumstamm, wodurch dieser sich eine schmerzhafte Rippenprellung zuzog. Der gesondert Verfolgte Iwanowsky stand nur wenige Meter entfernt neben dem Geschehen, um den Zeugen an einer möglichen Flucht zu hindern. Schließlich fuhr der Angeschuldigte mit Iwanowsky davon; der Zeuge Märlich blieb allein im Wald zurück. Der Angeschuldigte hat sich danach als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der PKW BMW 316, amtl. Kennzeichen B – YY 3145, unterliegt als Tatwerkzeug der Einziehung. Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß

§§ 223, 224 1 Nr. 4, 239 b 1, 241, 52, 53, 69, 69 a, 74 StGB. Beweismittel: (...) Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

I. Der am 12. September 1971 in Berlin geborene Angeschuldigte Bernhard Bieber ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Zur Tatzeit ging er einer Tätigkeit als angestellter KFZ-Mechaniker bei der Firma Schraublich GmbH in Berlin-Kreuzberg nach. Er ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 1. Februar 2006 durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Mai 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, die er bis zum 13. Januar 2005 voll verbüßt hat. II. Der Angeschuldigte verkaufte dem Zeugen Märlich im August 2005 in drei Fällen jeweils fünf Gramm Haschisch zum Preis von je 35,- € und bot ihm in einem Fall auch Kokain an,

wobei es jedoch nicht zu einer Lieferung kam. Dabei hatten der Angeschuldigte und Märlich abgesprochen, dass dieser den Namen des Angeschuldigten keinesfalls an andere Personen weitergeben solle. Das Verfahren ist insoweit gemäß § 154 Abs. 1 StPO in Hinblick auf die vorgenannte Verurteilung eingestellt worden. Trotz der getroffenen Absprache mit Märlich wurde der Angeschuldigte in der Folgezeit mehrfach telefonisch von einer unbekannt gebliebenen Person bedrängt, auch dieser Drogen zu verkaufen. Er ging davon aus, dass Märlich entgegen der Vereinbarung seinen Namen und seine Telefonnummer weitergegeben hatte. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten: 1. Am Abend des 28. September 2005 rief der Angeschuldigte – wie er zumindest dachte – den Mobilfunk-Anschluss des Marko Märlich an und äußerte, unmittelbar nachdem sich eine männliche Stimme lediglich mit „Hallo?“ gemeldet hatte, die Drohung: „Dir wird wahrscheinlich schon bald etwas Schreckliches passieren und das hast Du dann allein Deinem losen Mundwerk zu verdanken!“ und legte danach sofort auf. Da sich der Angeschuldigte jedoch verwählt hatte, war sein Gesprächspartner nicht der Zeuge Marko Märlich, sondern der ihm bis dahin vollkommen unbekannte Zeuge Horst Herzberg. Das Gespräch wurde aufgezeichnet, da der Mobilfunkanschluss des Zeugen Herzberg zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin im gegen den Zeugen Herzberg geführten Verfahren 351 Gs 355/05 gemäß § 100 a ff. StPO wegen gewerbsmäßiger Hehlerei überwacht wurde. Der Angeschuldigte wurde anhand seiner Rufnummer als Anrufer ermittelt. Am Folgetag wurde dem Angeschuldigten anhand seiner Rufliste bewusst, dass er sich verwählt hatte; er rief daraufhin nochmals bei Horst Herzberg an, entschuldigte sich für seinen Anruf vom Vortag und erklärte dem Zeugen, die Sache habe sich erledigt. Auch dieses Gespräch wurde aufgezeichnet. 2. Um eine weitere Verwechselung zu vermeiden, beschloss der Angeschuldigte, den Zeugen Märlich persönlich aufzusuchen. Er fuhr am 29. September 2005 gegen 17.50 Uhr in Begleitung des gesondert Verfolgten und zwischenzeitlich untergetauchten Igor Iwanowsky, der auf dem Rücksitz Platz genommen hatte, zur Wohnung des Zeugen in der Grunewaldstr. 12, Berlin-Schöneberg und forderte diesen freundlich und unter Verdeckung seiner wahren Absichten auf, kurz in seinem Wagen Platz zu nehmen, um etwas Geschäftliches zu besprechen. Nachdem Märlich auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, fuhr der Angeschuldigte sofort los, so dass Märlich das Fahrzeug nicht mehr verlassen konnte und eingeschüchtert anwaltsblatt karriere / 61


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sitzen blieb. Der Angeschuldigte fuhr sodann in ein nur über Forstwege erreichbares abgelegenes Waldstück im Grunewald. Dort angekommen wies er den verängstigten Zeugen an, den Wagen zu verlassen, und zog eine Schreckschusspistole aus der Tasche, die der Zeuge jedoch für eine scharfe Waffe hielt. Unter Vorhaltung der Waffe forderte der Angeschuldigte den Zeugen auf, zukünftig unbedingtes Stillschweigen über die Drogenlieferungen und seine Person zu bewahren, anderenfalls würde er – der Angeschuldigte – den Zeugen „überall finden und abknallen“. Sodann stieß er den Zeugen derart heftig gegen einen Baumstamm, dass dieser sich eine schmerzhafte Rippenprellung zuzog. Der gesondert Verfolgte Iwanowsky, der 1,95 m groß ist und etwa 120 kg wiegt, hatte zu diesem Zeitpunkt ebenfalls das Fahrzeug verlassen, stand in rund 20 m Entfernung an den Kofferraum des Wagens gelehnt und reinigte mit Hilfe eines Taschenmessers demonstrativ seine Fingernägel. In Absprache mit dem Angeschuldigten war er jederzeit bereit einzugreifen, sollte der Zeuge Märlich sich zur Wehr setzen oder zu fliehen versuchen. Schließlich stieg der Angeschuldigte mit Iwanowsky wieder in den Wagen ein und ließ den Zeugen allein im Wald zurück. Dieser musste zu Fuß in der einbrechenden Dämmerung etwa 2 km bis zur nächsten Straße laufen, wo er ein Fahrzeug anhielt und den Fahrer bat, die Polizei zu alarmieren. Das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten Iwanowsky ist durch die Staatsanwaltschaft abgetrennt und vorläufig gemäß § 205 StPO eingestellt worden, da der gesondert Verfolgte Iwanowsky derzeit flüchtig ist. III. Anlässlich der vorläufigen Festnahme des Angeschuldigten wurde der PKW BMW 316 mit dem amtl. Kennzeichen B – YY 3145, dessen Halter und Eigentümer der Angeschuldigte ist, nebst Fahrzeugpapieren und -schlüsseln sichergestellt und in Hinblick auf eine spätere Einziehung durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. November 2005 - 349 Gs 355/05 gemäß §§ 111 b, 111 c 1 StPO beschlagnahmt. Der Angeschuldigte, der seit dem 14. März 1990 in Besitz einer Fahrerlaubnis ist, hat sich durch die Begehung der ihm unter II. 2. zur Last gelegten Taten zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Ihm wurde durch den genannten Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a StPO entzogen. Anmerkung des GJPA: Vom weiteren Abdruck der Anklageschrift wird abgesehen.

Stahlmann Staatsanwalt 62 / anwaltsblatt karriere

Kopie für die Handakte:

Amtsgericht Tiergarten - Bereitschaftsgericht Gz. 349 Gs 363/05

Berlin, den 10. November 2005

Strafsache

gegen 1. Bernhard Bieber, weitere Personalien bekannt, 2. Igor Iwanowsky, geboren am 25. September 1973 in Moskau, wohnhaft: Allee der Kosmonauten 103, 12681 Berlin, wegen: Geiselnahme pp. Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Rudolf als Bereitschaftsrichter Staatsanwalt Stahlmann als Beamter der Staatsanwaltschaft, Justizsekretärin Junker als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Antonia Androwna als Dolmetscherin f.d. russische Sprache Vorgeführt erscheint der Beschuldigte Iwanowsky. Es wurde ihm eröffnet, welche Taten ihm zur Last gelegt werden. Anm. des GJPA: Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäß belehrt; die gesamte Vernehmung wurde ordnungsgemäß übersetzt und unterschrieben.

Der Beschuldigte Iwanowsky erklärte zur Sache: „Ich kann der Vernehmung nicht ohne Dolmetscher folgen, da ich noch nicht lange in Deutschland lebe. Ich verstehe nur sehr wenig deutsch. Zu meinen Lebensumständen kann ich angeben, dass ich seit drei Monaten in Berlin ein Importgeschäft für russische Lebensmittel betreibe. Den Beschuldigten Bieber kenne ich erst kurz über einen Freund aus meinem Boxclub. Bieber rief mich am frühen Nachmittag des 29. September 2005 an und bat mich, ihn zu einer geschäftlichen Besprechung zu begleiten. Meine Verlobte, eine Berlinerin, hat dabei für mich übersetzt. Worum es bei der Besprechung ging, sagte er nicht; es hat mich auch nicht interessiert. Er holte mich gegen halb sechs ab und signalisierte mir, in seinem Wagen hinten Platz zu nehmen. Das war wegen meiner Größe nicht ganz einfach. Wir haben dann einen Mann abgeholt, der sich auf den Beifahrersitz setzte. Ich kannte diesem Mann nicht. Bieber fuhr los und hielt nach einer Weile an einer abgelegenen Stelle im Grunewald an. Es war eine ganz normale Fahrt, allerdings schwiegen beide unterwegs. Im Wald stiegen sie aus. Auch ich stieg aus, um mich ein wenig recken zu können. Das Gespräch zwischen den beiden verlief ziemlich angespannt; verstanden ha-


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be ich nichts. Plötzlich fiel der Mann gegen einen Baum. Wie es dazu kam, kann ich nicht sagen; Bieber verstellte mir die Sicht. Dann stiegen Bieber und ich wieder in den Wagen und fuhren ab. Der Mann blieb im Wald zurück. Bieber setzte mich zuhause ab und drückte mir 100,- € in die Hand. Ich habe keine Fragen gestellt. Ich stelle nie überflüssige Fragen. “ Auf Nachfrage des Vertreters der Staatsanwaltschaft:

„Ob Bieber eine Waffe dabei hatte, kann ich nicht sagen. Er stand mit dem Rücken zu mir. Ich habe jedenfalls keine Waffe gesehen. Ich kann nicht verstehen, dass man mir etwas Strafbares zur Last legt. Ich habe lediglich einen Bekannten begleitet und selbst kein Wort mit diesem weiteren Mann gewechselt. Ich habe ihm nicht einmal die Hand gegeben. Mein Taschenmesser habe ich immer dabei. Es kann sein, dass ich es am dem Tag benutzt habe, um meine Fingernägel zu reinigen. Ich weiß, dass es eine schlechte Angewohnheit ist; meine Verlobte schimpft auch immer darüber. Ich habe mir aber überhaupt nichts dabei gedacht. Keinesfalls habe ich den Mann bedroht. Mehr kann ich zu der ganzen Sache nicht beitragen.“

Kopie für die Handakte:

LKA 47/1894-0559

Berlin, den 23. November 2005

Vermerk: Auf Anweisung von Staatsanwalt Stahlmann sollte heute die Wohnanschrift des I w a n o w s k y, Igor (w. Pers. bek.) überprüft werden. Dabei wurde von Nachbarn mitgeteilt, dass Iwanowsky dort schon vor zwei Tagen augenscheinlich ausgezogen sei. Noch dort wohnhaft ist Frau Sabrina S c h l i c h t i n g, 14. Mai 1981 Berlin geb., wohnhaft: Allee der Kosmonauten 103, 12681 Berlin, Verkäuferin, derzeit arbeitslos. Sie wurde vor Ort angetroffen und erklärte sich zu einer sofortigen Vernehmung bereit. Kleeberger, KK

b.u.v.: Der Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten Iwanowsky wird abgelehnt.

––––––––––––––––––––––––––––––––––

Rudolf Richter am Amtsgericht

In ihrer Wohnung aufgesucht erklärt die Zeugin Schlichting (w. Pers. bek.) nach Belehrung über die Wahrheitspflicht: Ich kann nur wenig zum Sachverhalt beitragen. Igor Iwanowsky wohnt seit gut zwei Monaten bei mir. Wir werden im nächsten Sommer heiraten, sobald sein Geschäft besser läuft. Er importiert russische Lebensmittel nach Berlin. Deshalb hat er natürlich auch viele Kontakte zu Kunden und Lieferanten. Am fraglichen Tag rief nachmittags ein mir nicht bekannter Mann an und wollte Igor sprechen. Da Igor nur sehr wenig deutsch spricht, muss ich bei Telefonaten immer übersetzen. So war es auch in diesem Fall. Es ging darum, dass der Mann noch am selben Nachmittag eine geschäftliche Besprechung hatte und einen sogenannten „Escort-Service“ brauchte. Das ist eine Art Begleitschutz, falls einem mal jemand dumm kommt. Igor hat das ab und an gemacht. Er ist eine sehr imposante Erscheinung, da reicht es schon, wenn er nur dabei steht und lächelt. Die beiden haben eine konkrete Uhrzeit abgesprochen. Dann war das Gespräch zu Ende. Am Abend nach diesem Treffen fragte ich ihn, wie es gelaufen sei. Er meinte, es habe Probleme gegeben. Es sei irgendwo im Wald zu einer Auseinandersetzung gekommen. Der Mann, den er begleiten sollte, habe einen anderen Mann zu Boden geschlagen. Igor hatte sich schon bereit gestellt, um einzu-

Junker Justizsekretärin

Kopie für die Handakte:

Amtsgericht Tiergarten - Bereitschaftsgericht Gz. 349 Gs 363/05

Berlin, den 11. November 2005

Vermerk: Für den in Untersuchungshaft befindlichen Mitbeschuldigten Bieber hatte sich vor Anberaumung der Vernehmung des Beschuldigten Iwanowsky bereits Rechtsanwalt Dr. Renner gemeldet. Es wurde versehentlich unterlassen, ihn und seinen Mandanten von der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten Iwanowsky zu benachrichtigen und ihm die Anwesenheit zu gestatten. Rudolf Richter am Amtsgericht

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greifen, aber das war dann nicht nötig, weil der andere sich nicht wehrte.

Kopien für die Handakte:

Er ist dann ja wenig später festgenommen worden. Nachdem er wieder zurück war, hat er gesagt, er muss für einige Zeit verschwinden und würde sich bei mir melden. Das hat er aber noch nicht getan. Ich weiß auch nicht, wo er derzeit ist. Ich bin in großer Sorge.

V e r m e r k: Der Beschuldigte B i e b e r, Bernhard, wurde nach seiner vorläufigen Festnahme erstmalig gestern Abend polizeilich vernommen, s. anl. Vernehmungsprotokoll. Vor seiner Vernehmung wurde er ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, jederzeit einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Er äußerte daraufhin den Wunsch, telefonisch mit Herrn Rechtsanwalt Friedrich aus Potsdam Kontakt aufzunehmen. Daraufhin wurde durch mich über den deutschen Rechtsanwaltszentralruf eine Mobilfunknummer dieses Rechtsanwalts ermittelt. Die Nummer erwies sich jedoch als „nicht vergeben“. Der Beschuldigte erklärte sodann, er verzichte auf anwaltlichen Beistand und wolle trotzdem zum Sachverhalt aussagen. Auf die Möglichkeit, den Berliner oder Potsdamer Anwaltsnotdienst zu kontaktieren, habe ich den Beschuldigten nicht aufmerksam gemacht. Ich hielt dies nicht für erforderlich.

Wenn er sich meldet, werde ich ihm sagen, dass Sie noch Fragen an ihn haben. Beginn: 16.45 Uhr Ende: 17.05 Uhr

selbst gel., gen. u. unterschr.

Kleeberger, KK

Sabrina Schlichting

LKA 47/1894-0559

Berlin, den 4. November 2005

Handaktenvermerk:

Der Mandant teilte mir heute anlässlich einer Besprechung mit, er habe nach Gesprächen mit Mitinhaftierten Zweifel, ob die Polizei ihn bei seiner Vernehmung nicht „übers Ohr gehauen“ habe. Es gebe doch einen Anwaltsnotruf, auf den ihn niemand hingewiesen habe. Daraufhin wurden nach nochmaliger Akteneinsicht die nachgehefteten Kopien eines polizeilichen Vermerks und der Beschuldigtenvernehmung gefertigt. Eine Rückfrage beim Mandanten ergab, dass der Ablauf in dem Vermerk zutreffend dargestellt ist. Weiterhin teilte der Mandant mit, dass sein Arbeitgeber angesichts der Dauer der Inhaftierung langsam ungeduldig werde und er Angst um seinen Arbeitsplatz habe. Es wurde jedoch besprochen, dass aus prozesstaktischen Gründen vor der Eröffnungsentscheidung von der Einlegung einer Haftbeschwerde und einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. November 2005 betreffend die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sicherstellung und Beschlagnahme des KFZ abgesehen werden soll; hierzu bzw. zu den in einem eventuellen Urteil zu erwartenden Maßnahmen soll in dem noch zu formulierenden Schriftsatz jedoch Stellung genommen werden. Renner, 28.2.06

Kleeberger, KK

LKA 47/1894-0559

Berlin, den 3. November 2005 Beginn: 23.10 Uhr

Vernehmung eines Beschuldigten

Vorgeführt aus dem Polizeigewahrsam erscheint der Beschuldigte Bernhard B i e b e r und erklärt zur Person: Anm. des GJP: Vom Abdruck der Personalien wurde abgesehen; sie entsprechen den Angaben in der Anklage

Mir ist eröffnet worden, welche Tat mir zur Last gelegt wird. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass es mir nach dem Gesetz freisteht, mich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor meiner Vernehmung, einen von mir zu wählenden Verteidiger zu befragen. Ich bin ferner darüber belehrt worden, dass ich zu meiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Ich möchte jetzt aussagen. Mir werden zunächst die Aufzeichnungen zweier Telefonate vom 28. September 2005 vorgespielt. Wenn Sie die schon haben, kann ich auch zugeben, dass ich diese Anrufe getätigt habe.

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Es handelte sich dabei aber nur um einen Scherz bzw. eine Verwechselung. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Nach Vorhalt der Angaben des Zeugen Märlich gebe ich auch zu, dass ich mich am 29. September 2005 mit ihm getroffen habe. Wir hatten etwas Geschäftliches zu besprechen. Worum es dabei ging, möchte ich nicht sagen. Es ist zutreffend, dass wir in den Grunewald gefahren sind. Märlich wollte unbedingt mal mit meinem BMW fahren, also haben wir eine Spritztour gemacht. Mein Kumpel Igor Iwanowsky war eher zufällig dabei. Irgendwie kam es dann aber zu einem Streit zwischen Märlich und mir, so dass wir ihn im Wald zurückgelassen haben. Ich bin ja schließlich nicht sein Kindermädchen, das dafür zu sorgen hat, dass er heil wieder nach Hause kommt. Der Streit war rein verbal. Ich habe ihn nicht angefasst; vielleicht ist er ja auf dem Rückweg gegen einen Baum gelaufen und hat sich die Rippen angehauen. Wenn mir hier jetzt vorgehalten wird, dass es sich bei dem „Laufen gegen einen Baum“ und der Rippenverletzung um reines Täterwissen handelt und meine Angaben deshalb unglaubwürdig erscheinen, will ich nicht weiter aussagen. Ich werde hier auch nichts unterschreiben! Sie versuchen doch ganz klar, mich reinzulegen. Ende der Vernehmung: 23.57 Uhr selbst gel., gen. u. unterschr. (Unterschrift verweigert) Kleeberger, KK Kleeberger, KK

Handaktenvermerk:

Anlässlich der abschließenden Besprechung vor Ablauf der Stellungnahmefrist erklärte der Mandant, das Geschehen habe sich im Wesentlichen so, wie es in der Anklage dargestellt sei, auch abgespielt. Er wolle es allerdings darauf ankommen lassen, ob man ihm dies auch nachweisen könne, und kein Geständnis abgeben. Zu dem sichergestellten PKW BMW gab er an, diesen vor einigen Tagen an seinen Bruder verkauft zu haben, um alte Schulden zu begleichen. Sein Bruder habe einen entsprechend formulierten Kaufvertrag anlässlich eines Besuches in der Untersuchungshaftanstalt mitgebracht und habe ihm nach Unterschriftsleistung eine Kopie hiervon zukommen lassen, die er mir aushändigte (s. anliegend). Sein Bruder bestehe nun darauf, dass der Wagen schnellstmöglich an ihn als neuen Eigentümer herausgegeben werde, und habe auch schon eine Kopie des Vertrages an die Staatsanwaltschaft geschickt.

Kopie für die Handakte:

Kaufvertrag Hiermit verkauft Bernhard Bieber (Verkäufer), Unter den Eichen 25, 12203 Berlin, den in seinem Alleineigentum stehenden BMW 316, amtl. Kennzeichen B - YY 3145, Erstzulassung 24. Februar 2001, Tachostand ca. 57.500 km, mit sofortiger Wirkung zum Preis von 12.000,- Euro an Herbert Bieber (Käufer), Müllerstraße 86, 13349 Berlin. Der Wagen ist unfallfrei. Dem Käufer ist bekannt, dass die Übergabe des Fahrzeugs erst nach Rückgabe durch die Polizeibehörden stattfinden kann. Berlin, den 2. März 2006 Herbert Bieber

Bernhard Bieber

Vermerk für die Bearbeiter Versetzen Sie sich an die Stelle von Rechtsanwalt Dr. Renner, der am 10. März 2006 tätig wird. Fertigen Sie auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen den im Mandanteninteresse gebotenen und an die zuständige Justizbehörde gerichteten anwaltlichen Schriftsatz an. Gehen Sie dabei auf alle aufgeworfenen materiell-rechtlichen und prozessualen Fragen ein, soweit dies dort erforderlich ist. Soweit in dem zu fertigenden Schriftsatz nicht alle aufgeworfenen Rechtsfragen behandelt werden, sind diese in einem ergänzenden Gutachten zu erörtern. Es ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Dr. Renner im Augenblick keine weiteren Informationen erlangen kann. Straftatbestände außerhalb des Strafgesetzbuchs sowie Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen.

Zugelassene Hilfsmittel: Schönfelder, Deutsche Gesetze (Textsammlung) Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Textsammlung) Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch (Kurzkommentar) Meyer-Goßner, Strafprozessordnung (Kurzkommentar) Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung (für Prüfungen nach der JAO Berlin 2003) oder STUD-JUR Nomos Texte Landesrecht Brandenburg (für Prüfungen nach der BbgJAO 2003) anwaltsblatt karriere / 65


examen

Lösungsskizze Kurzfassung

Einen ersten Überblick über die Lösung gibt die folgende Skizze der Redaktion. Der ausführliche Prüfervermerk steht im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de zum Download bereit. Zu entwerfen ist angesichts des Verfahrensstandes eine Schutzschrift. Im Prüfervermerk werden die relevanten Fragen zur besseren Übersichtlichkeit vollständig in gutachtlicher Weise dargestellt. Im Examen dagegen ist je nach vertretener Lösung zwischen den für die Eröffnung des Hauptverfahrens relevanten bzw. nicht relevanten Umständen zu differenzieren. Letztere sind in einem ergänzenden Gutachten darzustellen.

A. Bedrohung

I. Eine Bedrohung gemäß § 241 StGB kommt nicht in Betracht. 1. Nachweisbarkeit des Anrufs beim Zeugen Herzberg am 28. September 2005 (-) a) Verwertbarkeit der Einlassung des Mandanten (+) Die Einlassung des Mandanten ist verwertbar. Ein Verstoß gegen § 136 1 StPO nicht vor. Die erfolglose Suche nach der Telefonnummer des Rechtsanwalts Friedrich ist kein Verstoß gegen § 136 1 StPO. Jedenfalls hat der Mandant im weiteren Verlauf auf eine Verteidigerkonsultation verzichtet. b) Verwertbarkeit der aufgezeichneten Mitschnitte der Telefonanrufe (-), arg. § 100 b Abs. 5 StPO. c) Verwertbarkeit der selbstbelastenden Aussage des Mandanten, er sei der Anrufer gewesen: Wohl nein, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Vorspielen der – unverwertbaren – Telefonmitschnitte und der Aussage vorliegt. d) Materiellrechtliche Prüfung des § 241 StGB: Keine Bedrohung im Sinne der Norm, insbes. da erste Drohung zu unkonkret. II. Prozessual: Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung.

1. Zwar ist die Aussage der Zeugin Schlichting unverwertbar, arg. § 52 Abs. 3 StPO, andererseits gibt es die Aussage des Geschädigten sowie des Mandanten und des früheren Mitbeschuldigten Iwanowsky. Im Hinblick auf den Vorwurf der (einfachen) Körperverletzung ist also wohl von einer Eröffnung des Hauptverfahrens auszugehen. 2. Gefährliche Körperverletzung aber problematisch, denn es ist fraglich, ob der doppelte Gehilfenvorsatz des Iwanowsky nachgewiesen werden kann. Die dahin gehende Aussage der Zeugin Schlichting ist nicht verwertbar, die sich aus den Akten ergebenden Umstände lassen keine eindeutige Bewertung zu. Vertretbar ist jede überzeugende Lösung. III. Prozessual: Kein Antrag auf Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Stattdessen Antrag, das Hauptverfahren im Hinblick auf den Anklagevorwurf zu 2. lediglich wegen Verdachts der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit (gefährlicher) Körperverletzung zu eröffnen. Daraus folgt: Eröffnung des Hauptverfahrens nicht vor der großen Strafkammer des LG Berlin, sondern vor dem AG Tiergarten. C. Haftbefehl

B. Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (hilfsweise Außervollzugsetzung). Begründung: Tatvorwurf deutlich weniger schwerwiegend, wohl keine Fluchtgefahr, insbesondere da Mandant in Anstellungsverhältnis steht.

I. Eine Geiselnahme gemäß § 239 b StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht.

D. Einziehung PKW

Zeugenaussage Märlich und – verwertbare – Angaben des Mandanten stützen zwar den Vorwurf. Materiellrechtliche Prüfung des § 239 b StGB: Geiselnahme liegt nicht vor, da kein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entführung des Opfers und der beabsichtigten Nötigung. Daher: Lediglich Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung. II. Gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 1 Nr. 4 StGB: fraglich. 66 / anwaltsblatt karriere

Einziehung gem. § 74 1, 11 Nr. 1 StGB: Nein, weil jedenfalls unverhältnismäßig. E. Entziehung der Fahrerlaubnis

In Frage käme nur § 69 1 StGB. Eine Entziehung ist aber aus Rechtsgründen nicht zu erwarten, da keine Anhaltspunkte für einen nötigen Zusammenhang von Tat und Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs vorliegen. Dies sollte in der Schutzschrift erwähnt werden.


examen

„Stationsausbildung ist examensrelevant“ Herr Dr. Kilian, die Reform der Juristenausbildung hat für das 2. Staatsexamen Änderungen gebracht. Was genau ist anders geworden?

Schon im Referendariat kommt der anwaltsbezogeneren Ausbildung ein deutlich höheres Gewicht zu. Hiermit korrespondiert die Möglichkeit, im Examen in bis zu vier der sieben zu schreibenden Klausuren anwaltliche Aufgaben zu stellen, so dass eine bessere Vorbereitung für den Anwaltsberuf gewährleistet wird.

Der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg Dr. Klaus Kilian im Interview mit Anwaltsblatt Karriere.

Wie viele Anwaltsklausuren waren denn zum Beispiel in der letzten Examenskampagne zu schreiben?

Im Dezember 2006 wurde in jedem der drei Pflichtfächer – Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht – eine Aufgabe aus anwaltlicher Sicht gestellt. Ihr Prüfungsamt hat eine strafrechtliche Anwaltsklausur erarbeitet, die mehr ist als nur eine „umgedrehte Richterklausur“. Wie kann man überhaupt Praxisbezug in eine Klausur bringen?

Indem sowohl die Einkleidung der Arbeit als auch die darin enthaltenen Probleme dem typischen Tätigkeitsfeld der Berufsanfänger nachgebildet sind. Zur Aufgabenstellung gehört es regelmäßig auch, be- und entlastende Aspekte zu erkennen und einen mandantenfreundlichen Schriftsatz zu formulieren. Wir bemühen uns, aus der Anwaltschaft Aktenauszüge und Themenvorschläge zu erhalten, die hier im Hause dann zu einer Klausur zusammengesetzt werden. Gibt es diese Anwaltsklausur nur in Berlin und Brandenburg? Wie sieht es in anderen Bundesländern aus?

In den anderen Bundesländern wird im Strafrecht überwiegend ein Gutachten zu den Erfolgsaussichten einer Revision verlangt. Diese Fragestellung halte ich jedoch zumindest bei Berufsanfängern nicht für sehr praxisrelevant. Wie fallen die neuen Anwaltsklausuren aus?

Zunächst gab es natürlich Unsicherheiten, zumal nach der Umstellung auf das neue Prüfungsrecht nur wenige Übungsklausuren zur Verfügung standen und anders als bei Klausuren aus staatlicher Sicht kaum verbindliche Aufbauregeln existieren. Insbesondere im Strafrecht gehört die Anwaltsklausur jedoch regelmäßig zu den am besten ausfallenden Arbeiten. Was raten Sie Referendaren: Bringt es etwas, in der Anwaltsstation zu tauchen oder kann eine ernst genommene Stationsausbildung sogar Sicherheit für schriftliches und mündliches Examen bringen?

Angesichts des erheblichen Umfangs anwaltsbezogener Fragestellungen im schriftlichen und mündlichen Examen kann ich allen Referendaren nur dringend raten, die Stationsausbildung zu nutzen, um sich mit typischen Rechtsfragen und Formulierungen sowie der Argumentation auch jenseits der obergerichtlichen Rechtsprechung vertraut zu machen. So bewegt man sich im Examen auf bereits vertrautem Terrain und kann sowohl inhaltlich als auch zeitlich hiervon profitieren. Der Wiedererkennenseffekt zwischen tatsächlich geleisteter Stationsarbeit und den Anwaltsklausuren ist oft erstaunlich hoch. // anwaltsblatt karriere / 67


referendariat

r

Infos zum Referendariat Referendargeschäftsstellen

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Oberlandesgericht Karlsruhe Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe T (0721) 926-0, F -5003 Poststelle@OLGKarlsruhe.justiz.bwl.de www.olg-karlsruhe.de

Oberlandesgericht Bamberg Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg T (0951) 833-1112, F -1230 poststelle@olg-ba.bayern.de www.justiz.bayern.de/olg-ba

Kammergericht Berlin - Referat für Referendarangelegenheiten Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin T (030) 9013-0, F-2040 www.kammergericht.de

Oberlandesgericht Stuttgart Olgastraße 2, 70182 Stuttgart T (0711) 212-0 (Vermittlung), F -3024 poststelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de www.olg-stuttgart.de

Oberlandesgericht München Prielmayerstraße 5, 80335 München T (089) 5597 02, F-2638 www.justiz.bayern.de/olgm

Brandenburgisches Oberlandesgericht - Referendarabteilung Gertrud-Piter-Platz 11 14770 Brandenburg an der Havel T (03381) 39-90, F -93 50 www.olg.brandenburg.de

Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg T (0911) 32101-2324, F -2560 rechtsreferendare@olg-n.bayern.de www.justiz.bayern.de/olgn

Einstellungstermine für 2007 und 2008

01.04. und 01.10.

Anfang April, Anfang Oktober

erste Arbeitstage der Monate Februar, Mai, August und November

01.02., 01.05., 01.08., 01.11.

Wartezeit

keine Wartezeiten

keine Wartezeiten

Uniabsolventen mit Prädikatsexamen: keine Wartezeit; Landeskinder:12-18 Monate; Externe: 9-15 Monate

< 6 Monate

2004

815

1416

649

2005

788

1189

800

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt I (4 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt II (4 1/2 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (3 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (4 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Verwaltungsstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

905,00 €

945,74 €

908,79 €

Grundbetrag: 887,49 €

2007

Juni: 1.-15. Dezember: 3.-14.

5. mit 20. Juni 2007 29. November mit 13. Dezember 2007

Juni: 4./5., 8., 11./12., 14./15. September: 3./4., 6./7., 10., 13./14. Dezember: 3./4., 6./7., 10., 13./14.

Juni: 4./5., 8., 11./12., 14./15. September: 3./4., 6./7., 10., 13./14. Dezember: 3./4., 6./7., 10., 13./14.

2008

Juni: 2.-13.

4. mit 20. Juni 2008 27. November mit 11. Dezember 2008

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Justizministerium Baden-Württemberg Landesjustizprüfungsamt Postfach 10 34 61, 70029 Stuttgart T (0711) 279-0, F -2264 www.jum.baden-wuerttemberg.de/ servlet/PB/menu/1153269/ index.html?ROOT=1153239

Landesjustizprüfungsamt Bayern Prielmayerstraße 7 Justizpalast 80335 München T (089) 5597-1987, F -1812 www.justiz.bayern.de/ljpa/

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2012 www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/ gjpa/index.html

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2012 www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/ gjpa/index.html

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

8 Klausuren

11 Klausuren

7 Klausuren

8 Klausuren

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

mündliche Prüfung einschließlich Aktenvortrag

Prüfungsgespräch

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch); Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.); mündl. Prüfung insgesamt soll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch); Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.); mündliche Prüfung max. 45 Min. pro Prüfling

Neu-Einstellungen pro Jahr Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Ø) Prüfungstermine Staatsexamen

226 208

Absolventen vollbefriedigend u. besser

2004

126 von 1.076 (= 11,71%)

272 von 1.768 (= 15,38%)

161 von 902 (= 17,85%)

30 von 297 (= 10,1%)

2005

112 von 941 (= 11,90%)

250 von 1.523 (= 16,41%)

136 von 858 (= 15,85%)

27 von 269 (= 10,04%)

Durchfallquote

2004

129 von 1.076 (= 12%)

225 von 1.768 (= 12,73%)

136 von 902 (= 15,1%)

67 von 297 (= 22,6%)

2005

101 von 941 (= 10,7%)

191 von 1.523 (= 12,54%)

145 von 858 (= 16,9%)

57 von 269 (= 21,2%)

68 / anwaltsblatt karriere


referendariat Wir leben im Föderalismus. Für den juristischen Vorbereitungsdienst heißt das: Die Rahmenregelungen in einem Bundesgesetz, nämlich dem Deutschen Richtergesetz, werden ausgefüllt durch 16 Landesjuristenausbildungsgesetze und -verordnungen. Wie ist das Referendariat in

Bremen aufgebaut? Wie sieht die mündliche Prüfung in Bayern aus? Gibt es in Berlin eine Wartezeit? Wann kann ich mein Referendariat in NRW beginnen, wann in Thüringen? Die Übersicht auf diesen Seiten beantwortet viele Fragen und zeigt, wo es noch mehr Informationen gibt.

Bremen

Hamburg

Hessen

Meckl.-Vorpommern

Oberlandesgericht Bremen Sögestraße 62/64, 28195 Bremen T (0421) 361-4437, F -4451 verwaltung@ oberlandesgericht.bremen.de www.bremen.de/justizsenator

Oberlandesgericht Hamburg Personalstelle für Referendare Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 42843-0, F -1541 www.olg-referendariat.hamburg.de

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Referendarabteilung Zeil 42 , 60313 Frankfurt am Main T (069) 1367- 01 (Zentrale) T (069) 1367- 2674, F -2976 www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

Oberlandesgericht Rostock Wallstraße 3, 18055 Rostock T (0381) 331-0, F (0381) 4590991 verwaltung@olg-rostock.mv-justiz.de www.mv-justiz.de

Referendargeschäftsstellen

01.02., 01.06., 01.10.

01.02., 01.04., 01.06., 01.08., 01.10., 01.12.

erste Arbeitstage der Monate Januar, März, Juli, September und November

1. Juni und 1. Dezember

Einstellungstermine für 2007 und 2008

nach Leistung (1/2 bis 2 Jahre)

3-19 Monate (allg.)

keine Wartezeiten

keine Wartezeiten

Wartezeit

76

317

945

114

2004

75

310

902

104

2005

Neu-Einstellungen pro Jahr

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 Monate) Zivilsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (4 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Rechtsberatung (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (3 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Rechtsberatung (9 Monate)

Stationsaufteilung

Wahlstation 3 Monate

Wahlstation 6 Monate (2 Stationen á 3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

905,73 €

850,00 €

924,45 €

850,00 €

monatliche Brutto-Vergütung (Ø)

Juni: 1., 4./5., 8., 11./12., 14./15. August: 2./3., 6./7., 9./10., 13./14. Oktober: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12. Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

Juni: 1., 4./5., 8., 11./12., 14./15. August: 2./3., 6./7., 9./10., 13./14. Oktober: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12. Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

Mai: 3./4., 7./8. 10./11., 14./15. Juli: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13. September: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14. November: 2., 5./6., 8./9., 12./13. 15.

2. Maihälfte; 2. Novemberhälfte mündlich: Juni und Dezember

2007

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

2. Maihälfte; 2. Novemberhälfte mündlich: Juni und Dezember

2008

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/ justiz/gerichte/oberlandesgericht/ juristenausbildung-staatspruefungen/ start,templateId=render.html

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/ justiz/gerichte/oberlandesgericht/ juristenausbildung-staatspruefungen/ start,templateId=render.html

Justizprüfungsamt Hessen - Prüfungsabteilung II Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden T (0611) 32-2771, F -2994 www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

Landesjustizprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Puschkinstraße 19-21, 19055 Schwerin T (03 85) 20 88-156, F -160 www.jm.mv-regierung.de/pages /pruefung.htm

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 bis max.12 Minuten) mündliche Prüfung

Aktenvortrag (10 Minuten) Prüfungsgespräch (ca. 50 Minuten)

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

17 von 78 (= 21,79%)

145 von 354 (= 40,96%)

209 von 950 (= 22,0%)

6 von 167 (= 3,59%)

21 von 86 (= 24,42%)

125 von 335 (= 37,31%)

198 von 1.102 (=17,96 %)

10 von 125 (= 8,0 %)

2004 Absolventen vollbe2005 friedigend u. besser

9 von 78 (=11,5%)

49 von 354 (= 13,8%)

159 von 950 (= 16,7%)

41 von 167 (= 24,6%)

2004 Durchfallquote

17 von 86 (= 19,8%)

26 von 335 (= 7,8%)

176 von 1.101 (= 16,0%)

19 von 125 (= 15,2%)

2005

Prüfungstermine Staatsexamen

anwaltsblatt karriere / 69


referendariat

Fortsetzung Infos zum Referendariat

Referendargeschäftsstellen

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Oberlandesgericht Braunschweig Bankplatz 6, 38100 Braunschweig T (0531) 488-0, F -2664 poststelle@olg-bs.niedersachsen.de www.oberlandesgerichtbraunschweig.niedersachsen.de

Oberlandesgericht Düsseldorf Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf T (0211) 4971-0, F -548 poststelle@olg.duesseldorf.nrw.de www.olg-duesseldorf.nrw.de

Oberlandesgericht Koblenz Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz T (0261) 102-0, F -2900 poststelle.olg@ko.jm.rlp.de www.olgko.justiz.rlp.de

Saarländisches Oberlandesgericht Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-05, F -5351 poststelle@solg.justiz.saarland.de www.solg.saarland.de

Oberlandesgericht Hamm Heßlerstraße 53, 59065 Hamm T (02381) 272-0, F -518 poststelle@olg.hamm.nrw.de www.olg-hamm.nrw.de

Oberlandesgericht Zweibrücken Schloßplatz 7, 66482 Zweibrücken T (06332) 805-0, F -302 olgzw@zw.jm.rlp.de www.olgzw.justiz.rlp.de

Oberlandesgericht Celle Schloßplatz 2, 29221 Celle T (05141) 206-0, F -208 poststelle@olg-ce.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-celle. niedersachsen.de Oberlandesgericht Oldenburg Richard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburg poststelle@olg-ol.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-oldenburg. niedersachsen.de

Oberlandesgericht Köln Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln T (0221) 7711-0, F-700 poststelle@olg.koeln.nrw.de www.olg-koeln.nrw.de

Einstellungstermine für 2007 und 2008

01.03., 01.06., 01.09., 01.12.

zu jedem Monatsersten

erster Arbeitstag Mai und November

Anfang Februar, Mai, August und November

Wartezeit

max. 12 Monate

Düsseldorf: ca. 5 Monate (allg.) Hamm: ca. 4 Monate (allg.) Köln: durchschnittlich 9 Monate (allg.)

max. 6 Monate

ca. 6 Monate (allg.)

2004

454

2539

506

111

2005

596

2376

477

102

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (10 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafrechtspflege (3 Monate) Rechtsberatung (9 Monate)

Pflichtstationen Rechtsanwalt I (6 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Zivilsachen (5 Monate) Rechtsanwalt II (4 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

1.052,06 €

1.052,06 €

944,62 €

900,00 €

2007

April: 26./27., 30. Mai: 3./4., 7./8., 10. Juli: 30./31. August: 2./3., 6./7., 9./10. Oktober: 29./30. November: 1./2., 5./6., 8./9.

Mai: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15. Juni: 1., 4./5., 8., 11./12., 14./15. Juli: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13. August: 2./3., 6./7., 9./10., 13./14. September: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14. Oktober: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12. November: 2., 5./6., 8./9., 12./13., 15. Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

April: 2./3., 5., 10., 12./13., 16./17. Oktober: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.

Juli: 3., 5./6., 9./10., 12./13. Oktober: 2., 4./5., 8./9., 11./12.

2008

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

April: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15. Oktober: 6./7., 9./10., 13./14., 16./17.

stehen noch nicht fest

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Niedersächsisches Justizministerium Landesjustizprüfungsamt Fuhsestraße 30, 29221 Celle T (05141) 5939-108 1. Examen T (05141) 5939-214 2. Examen www.mj.niedersachsen.de/master/ C4112841_N8910703_L20_D0_I374 9483.html

Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf T (0211) 8792-276, F -418 ljpa@jm.nrw.de www.justiz.nrw.de/JM/ landesjustizpruefungsamt/index.php

Landesjustizprüfungsamt Rheinland-Pfalz Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz T (06131) 16-4905,F -5876 lpa@min.jm.rlp.de www.lpa.justiz.rlp.de

Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales Landesprüfungsamt SaarlandReferat PA Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-5318, F -5897 www.saarland.de/1537.htm

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

7 Klausuren

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

Aktenvortrag (max. 10 Minuten ) Prüfungsgespräch (45 Minuten, von angemessener Pause unerbrochen)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Aktenvortrag Prüfungsgespräch (Dauer: insgesamt 1 Std. pro Referendar/-in einschließlich Aktenvortrag)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Neu-Einstellungen pro Jahr Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Ø) Prüfungstermine Staatsexamen

Absolventen vollbefriedigend u. besser

2004

153 von 703 (= 21,76%)

550 von 2.800 (= 19,64%)

130 von 604 (= 21,52%)

33 von 156 (= 21,15%)

2005

152 von 812 (= 18,72%)

526 von 2.943 (= 17,87%)

121 von 610 (= 19,84%)

19 von 133 (= 14,29%)

Durchfallquote

2004

96 von 703 (= 13,7%)

375 von 2.800 (= 13,39%)

95 von 604 (=15,7%)

25 von 156 (= 16,0%)

2005

112 von 812 (= 13,8%)

469 von 2.943 (= 15,94%)

77 von 610 (= 12,6%)

26 von 133 (= 19,5%)

70 / anwaltsblatt karriere


referendariat Quellen: Ausbildungsstatistik des BMJ 2004 (http://www.bmj.bund.de/files/-/1370/Ausbildungsstatistik2004.pdf) und 2005 (http://www.bmj.bund.de/files/-/1369/Ausbildungsstatistik2005.pdf) sowie die genannten Homepages der Justizprüfungsämter und OLGs

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Oberlandesgericht Dresden Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 Dresden T (0351) 446-0, F -1529 referendare@olg.justiz.sachsen.de www.oberlandesgericht-dresden.de

Oberlandesgericht Naumburg Domplatz 10, 06618 Naumburg T (03445) 28-0, F -2000 poststelle@olg-nmb.justiz.sachsenanhalt.de www.sachsen-anhalt.de/LPSA/ index.php?id=3014

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig T (04621) 86-0, F -1372 verwaltung@olg.landsh.de www.olg-schleswig.de

Oberlandesgericht Jena Rathenaustraße 13, 07745 Jena T (03641) 307-0, F -200 poststelle@tholg.thueringen.de www.thueringen.de/olg

Referendargeschäftsstellen

01.05. und 01.11.

1. März und 1. September

01.02., 01.04., 01.06., 01.08., 01.10., 01.12.

02.05.2007 und 01.11.2007 Mai und November 2008

Einstellungstermine für 2007 und 2008

keine Wartezeiten

keine Wartezeiten

6-7 Monate

keine Wartezeiten

Wartezeit

93

357

143

2004

76

398

120

2005

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilrecht (4 Monate) Strafrecht (4 Monate) Verwaltungsstation (4 Monate) Anwaltsstation (9 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 1/2 Monate) Zivilsachen (4 1/2 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation 3 Monate

Wahlstation (3 Monate)

974,00 € (in Sachsen und Thüringen noch Beamte, daher Anwärterbezüge)

865,28 €

890,00 €

974,00 € (in Sachsen und Thüringen monatliche noch Beamte, daher Anwärterbezüge) Brutto-Vergütung (Ø)

Juni: 1., 4./5., 8., 11/12., 14./15., 18. Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14., 17.

Oktober: 1. Hälfte

Juni: 1., 4./5., 8., 11./12., 14./15. August: 2./3., 6./7., 9./10., 13./14. Oktober: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12. Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

Mai: 7., 14., 21. Juni: 4., 11., 18., 25. Juli: 9., 16.

2007

stehen noch nicht fest

April und Oktober

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

2008

Landesjustizprüfungsamt Sachsen Hospitalstraße 7, 01097 Dresden T (0351) 564-0, F -1599 poststelle@smj.justiz.sachsen.de www.justiz.sachsen.de

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt -LandesjustizprüfungsamtKlewitzstraße 4, 39112 Magdeburg T (0391) 567-01, F -5024 poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de www.sachsen-anhalt.de/LPSA/ index.php?id=2834

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43-2023, F -3883 fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/ justiz/ gerichte/oberlandesgericht/ juristenausbildung-staatspruefungen/ start,templateId=render.html

Justizprüfungsamt Thüringen Thüringer Justizministerium Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt T (0361) 3795-501, F -588 www.thueringen.de/de/justiz/jpa/

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

9 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

8 fünfstündige Klausuren

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

391 294

(10 Klausuren für Referendare, die vor dem 01.07.2005 eingestellt worden sind)

Neu-Einstellungen pro Jahr

Stationsaufteilung

Prüfungstermine Staatsexamen

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

4 Prüfungsgespräche 1 Aktenvortrag

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

7 von 138 (= 5,07%)

124 von 440 (= 28,18%)

44 von 325 (= 13,54%)

5 von 113 (= 4,43%)

102 von 442 (= 23,08%)

27 von 230 (= 11,74%)

2004 Absolventen vollbe2005 friedigend u. besser

mündliche Prüfung

Kurzvortrag 4 Prüfungsgespräche

32 von 521 (= 6,14%) 29 von 495 (= 5,86%) 104 von 521 (= 20,0%)

27 von 138 (= 19,6%)

59 von 440 (=13,4%)

44 von 325 (= 13,54%)

2004 Durchfallquote

99 von 495 (= 20,0%)

30 von 113 (= 26,5%)

45 von 442 (= 10,2%)

26 von 230 (= 11,30%)

2005

anwaltsblatt karriere / 71


außensicht

a Breites Fachwissen Rückgrat ökonomische „Denke“

angemessene Tarifstruktur

Der Mandantenfragebogen Dr. Matthias Leonardy, Chefsyndicus, eBay GmbH Sie sind doch Anwalt. Wann brauchen Sie einen Anwalt?

Unternehmen brauchen juristisches Fachwissen; solide, aktuell, business-orientiert – und oftmals schnell. Je breiter ein Unternehmen aufgestellt ist und je schneller es sich bewegt, desto größer ist die juristische Partitur, die der Unternehmensjurist (Justitiar) beherrschen muss. Da er aber nicht alle Instrumente gleichzeitig und auch noch gut spielen kann, ist er oftmals mehr Kapellmeister als ausführender Künstler. Kein Justitiar ist „Experte für alles“; er braucht oft Spezial-Know how. Manches Unternehmen baut dafür eine juristische Abteilung auf – doch ganz ohne „external counsel“ geht es selten; erst recht nicht vor Gericht.

Was darf ein Anwalt bei Ihnen kosten?

Das hängt vom Rechtsgebiet ab. Im Bankrecht gelten andere Tarife als im Mietrecht. Aber wie von jedem Dienstleister erwarte ich von Anwälten die Bereitschaft, eine angemessene Tarifstruktur auszuhandeln.

Was stört Sie am meisten an der

Anwälte, die das Problem umformulieren und keine praktikable Lösung liefern, Bedenkenträger und akademische Gründler. Einen jahrelangen Prozess durch eine Einigung zu vermeiden, nimmt dem Anwalt vielleicht die Chance, Rechtsgeschichte mitzuschreiben. Darum geht es dem Mandanten meistens aber auch nicht. Die Zusammenarbeit mit Großkanzleien leidet gelegentlich an der internen Kommunikation dort. Wer den Justitiar als Kommunikationsbrücke zwischen den beteiligten Anwälten seiner Kanzlei missbraucht, gefährdet sein Mandat.

Zusammenarbeit mit Anwälten?

Schon mal einen Anwalt privat beauftragt? Was muss ein Anwalt können außer Jura?

72 / anwaltsblatt karriere

Natürlich. Der Volksmund sagt ja: „Wer sich selbst zum Mandanten hat, hat einen Esel als Anwalt.“ Er braucht Verständnis für das Geschäft seines Mandanten, ökonomische „Denke“, gesunden Menschenverstand und den berühmten Blick für das Wesentliche. Manchmal braucht ein Anwalt auch das Rückgrat, seinem Mandanten eine schlechte Idee auszureden. Idealerweise war der Anwalt selbst mal Unternehmensjurist – und umgekehrt. Das fördert die Zusammenarbeit. //


LL .M . LL

.M

.

LL.M

.

LL.

LL.M.

Text: Nina Lange

Einjähriges Auslandsstudium als Karriereschub Teil 1: Vereinigtes Königreich und Irland


also Internationalität, vermittelt. Der Master – und das macht Wer die Wahl hat, hat die Qual – die Entscheidung für ein jurisihn auch für Arbeitgeber interessant, die keine Verwendung ettisches Masterstudium bedeutet zunächst einmal, dass man wa für Spezialisten im internationalen Recht haben – impliaus einer schier unübersichtlichen Vielzahl von mehr als 1.000 ziert daneben ein ausgeprägtes Maß an Eigeninitiative, weil er Kursangeboten an Universitäten in über 40 Ländern auswähzeigt, dass der Bewerber zumindest einmal den Wechsel aus len kann. Anwaltsblatt Karriere hilft in einer mehrteiligen Sedem gewohnten in ein fremdes Umfeld gewagt hat. Nicht zurie, Licht ins Dickicht der Programme zu bringen. In Teil 1 letzt sollte nicht unterschätzt werden, dass die Teilnahme an eiwerden LL.M.-Studiengänge in Großbritannien und nem LL.M.-Kurs es ermöglicht, Netzwerke zu bilden, die über Irland vorgestellt – überblicksartig im Heft und detailliert im den Studienort in Deutschland hinausgehen. An den ProgramInternet unter www.anwaltsblatt-karriere.de. Berichte über men nehmen Graduierte und Anwälte aus aller Welt teil; hier Masterstudiengänge in den USA, Kontinentaleuropa und weibeginnende Freundschaften können auch teren Ländern werden folgen. karrierewerte Vorteile bringen. Je mehr Juraabsolventen es gibt, desLL.M. – Die Abkürzung Der LL.M. ist ein akademischer Titel. Abgeleitet vom lateiniEin fremdes Rechtssystem kann binto wichtiger ist es, sich von der Konkurschen „magister legum“, dem „Meister der Rechte“ steht nen eines Jahres niemand umfassend sturenz abzuheben. Wer sich nur auf seine das doppelte LL. für die Mehrzahl von Recht. Man studiert also nicht Jus, sondern Jura, nicht das Recht, sondern die dieren. Eine LL.M.-Studentin, ein LL.M.Examensnoten verlässt, greift womögRechte, nämlich das weltliche und das kirchliche. Student muss Schwerpunkte setzen. Die lich zu kurz: Ungebrochene Attraktivität Zwei Arten von LL.M.s Kursangebote der Law Schools sind sehr auf dem Arbeitsmarkt hat das einjährige Im angelsächsischen Raum gilt es den „taught LL.M.“ und unterschiedlich. Anwaltsblatt Karriere beAuslandsstudium mit dem Abschluss den „LL.M. by research“ zu unterscheiden. Bei Ersterem schreibt vorwiegend Kurse, die sich durch LL.M. Und die Inhaber eines Master-Dewird verschult studiert. Der LL.M. by research dagegen ist wissenschaftlicher. Voraussetzung für letzteren ist die internationale und rechtsvergleichende grees werden keinesfalls als reine AkaAnfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit. Die Universitäten nennen in ihren Informationsunterlagen meist Bezüge auszeichnen. Im englischsprademiker und ewige Studenten abgetan. nur die Voraussetzungen für die taught LL.M.-Programme. chigen Raum werden der LL.M. in PuDas stellt fest, wer unter der Option Und auch unsere Auswertung geht nur auf diese Variante ein. Das soll jedoch niemanden davon abhalten, sich bei blic International Law oder der LL.M. in „Karriere“ auf den Homepages der groden Universitäten nach den Voraussetzungen eines LL.M. by research zu erkundigen. International Commercial Law gerne beßen Wirtschaftskanzleien deren Anforlegt. Als Schwerpunktthemen können derungsprofile für Berufseinsteiger liest. unter anderem der LL.M. in Environmental Law, in Computer Dort finden sich durchgängig Formulierungen wie „AuslandsLaw, in Company Law oder auch in Energy Law gewählt wererfahrungen und ein Titel werden positiv berücksichtigt.“ Späden. Übrigens: Wer frühzeitig weiß, wo er sich spezialisieren testens beim Durchscrollen der Partner- und Associate-Listen will, kann gegenüber Stiftungen die Unterstützungswürdigwird die Karriererelevanz des Titels dann augenfällig. Noch hat keit eines Auslandsstudiums plausibler begründen, denn Masder LL.M.-Titel dem „Dr.“ nicht den Rang abgelaufen, aber er terstudiengänge belasten häufig den Geldbeutel sehr. holt auf, wie Kenner des Marktes bestätigen. Und wer als Großbritannien gilt als Top-Adresse für ein MasterstuRechtsanwältin oder Rechtsanwalt beide Titel vorweisen kann, dium. Der Vorteil eines LL.M.-Studiums in Irland liegt darin, dem winken nicht nur bessere Chancen, überhaupt eingestellt dass das Studium in der Regel nicht so teuer ist. Irland gehört zu werden, sondern der kann sich auch über ein höheres Ander europäischen Währungsunion an. Zudem enthält das irifangsgehalt freuen. sche Rechtssystem Elemente aus der angloamerikanischen Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in großen Wirtund der europäischen Tradition und ist damit besonders interschaftskanzleien ist die Kenntnis anderer Rechtssysteme ein essant für deutsche Studierende. Muss. Sie sind überörtlich und international organisierte PlayIn der Übersicht auf den Seiten 76 bis 77 sind die wichtigsten, er, die von ihnen betreuten Transaktionen oft grenzüberschreiaus öffentlich zugänglichen Quellen stammenden Informationen tend. Genau so, wie nationale, mittelständische Mandanten über ausgewählte Universitäten aufbereitet. Eine vollständige Liste häufig wollen, dass „ihr“ Anwalt einen Doktortitel trägt, erwarist im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de veröffentlicht. ten heute viele internationale Mandanten von ihrem Anwalt Ein kleiner Hinweis sei noch erlaubt: Da es sich im Ausden LL.M.-Titel. land, anders als in Deutschland, meist negativ auf den Ruf der An den Mastertitel sollten aber nicht nur künftige Anwälte Universität auswirkt, wenn zu viele Studenten durchfallen, in den ganz großen Kanzleien denken. Vielmehr ist er auch für gilt: Wer ernsthaft studiert, besteht in der Regel die AbschlussEinzelanwälte oder für Juristen im Bereich der Medien-, Presseprüfung. Den Mut, ein LL.M.-Studium in Angriff zu nehmen, und Öffentlichkeitsarbeit attraktiv. Mit dem LL.M.-Titel wird nämlich neben juristischer auch Sprach- und Kulturkompetenz, sollten also nicht nur Juragenies oder Sprachtalente haben. anwaltsblatt karriere / 75

report

r


report

ENGLAND

UNIVERSITY OF CAMBRIDGE FACULTY OF LAW

ENGLAND

UNIVERSITY OF OXFORD THE FACULTY OF LAW

ENGLAND

UNIVERSITY COLLEGE LONDON

Studienabschluss:

Studienabschluss:

Studienabschluss:

LL.M. (1)

Magister Juris (MJur)

LL.M. (2, 3, 4, 6, 7, 8, 13, 14, 17, 20, 25, 27, 28,

Bewerbungsfrist: 1. Dezember

Bewerbungsfrist: Mitte Januar

Vorqualifikation: mind. 11,5 Punkte im Ersten Staatsexamen

Vorqualifikation: mind. 9 Punkte im Ersten Staatsexamen

Vorqualifikation: Überdurchschnittliches 1. Staatsexamen oder Studienabschluss mit Schwerpunkt Recht, 2 Ref.

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 7.0 / 630 oder 267 Punkte im Computer-Test

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 7.5 / 630 oder 267 Punkte im Computer- Test

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 7.5 / 630 oder 267 Punkte im Computer-Test Studiengebühren (für ges. Studium)

33, 36, 37, 39, 43, 47, 49, 54, 57, 58, 59, 60, 65, 66) Bewerbungsfrist: Anfang September

Studiengebühren (für ges. Studium)

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 3.250 + College-Gebühr £ 2.050

£ 3.000 + College-Gebühr max £ 4.500

£ 5.000

Lebenshaltungskosten pro Monat

Lebenshaltungskosten pro Monat

Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 750

ca. £ 765

ca. £ 750

www.cam.ac.uk

www.admin.ox.ac.uk

www.ucl.ac.uk

ENGLAND

ENGLAND

ENGLAND

LONDON SCHOOL OF ECONOMICS AND POLITICAL SCIENCE

UNIVERSITY OF DURHAM, DEPARTMENT OF LAW

Studienabschluss:

Studienabschluss:

Studienabschluss:

LL.M. (1, 4, 9, 10, 19, 25,

LL.M. (2, 45)

LL.M. (8, 14, 21, 29, 30, 35, 40, 46, 62)

Bewerbungsfrist: 15. Januar

Bewerbungsfrist: 31. Juli

Bewerbungsfrist: 31. August

Vorqualifikation: mind. 12 Punke im Ersten Staatsexamen oder gutes Diplom / Magister, 2 akademische Referenzen und Leistungsnachweise

Vorqualifikation: Akademischer Abschluss, Leistungsnachweise, 2 akademische Referenzen

Vorqualifikation: Akademischer Abschluss, persönliche Stellungnahme, 1 akademische Referenz

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 7.0 / 627 oder 263 Punkte im Computer-Test

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 7.0 / 600 oder 250 Punkte im Computer-Test

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 7.0 / 630 oder 267 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

Studiengebühren (für ges. Studium)

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 8.790

£ 3.168

£ 3.300

Lebenshaltungskosten pro Monat

Lebenshaltungskosten pro Monat

Lebenshaltungskosten pro Monat

33, 35, 48, 50, 53, 57, 58, 64)

NOTTINGHAM TRENT UNIVERSITY, NOTTHINGHAM LAW SCHOOL

ca. £ 980

ca. £ 605

ca. £ 640

www.lse.ac.uk

www.durham.ac.uk

www.ntu.ac.uk

ENGLAND

ENGLAND

SCOTLAND

KING’S COLLEGE LONDON

UNIVERSITY OF MANCHESTER, SCHOOL OF LAW

UNIVERSITY OF ABERDEEN, SCHOOL OF LAW

Studienabschluss:

Studienabschluss:

Studienabschluss:

LL.M. (2, 5, 8, 18, 25, 35, 38,

LL.M. (11, 24, 26, 35, 38, 41, 51)

LL.M. (1, 6, 15, 16, 22, 25,

41, 50, 53, 57, 59, 61, 63) Bewerbungsfrist: 31. Juli

Bewerbungsfrist: Keine Befristung

31, 33, 35, 38, 39, 44, 55, 56) Bewerbungsfrist: 1. Juli / 1. November

Vorqualifikation: Erstes Staatsexamen

Vorqualifikation: akademischer Abschluss, Leistungsnachweise, 2 Referenzen, davon 1 akademisch

Vorqualifikation: mind. 11,5 Punkte im Ersten Staatsexamen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 7.5 / 630 oder 267 Punkte im Computer-Test

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 7.0 / 600 oder 250 Punkte im Computer-Test

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 6.5 / 580 oder 237 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

Studiengebühren (für ges. Studium)

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 4.800

£ 3.168

£ 3.168 / £ 528 p. Modul

Lebenshaltungskosten pro Monat

Lebenshaltungskosten pro Monat

Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 500

ca. £ 680

ca. £ 320

www.kcl.ac.uk

www.man.ac.uk

www.abdn.ac.uk

76 / anwaltsblatt karriere


report

N. IRELAND

IRELAND

QUEEN’S UNIVERSITY OF BELFAST, SCHOOL OF LAW

TRINITY COLLEGE DUBLIN, SCHOOL OF LAW

Studienabschluss:

Studienabschluss:

LL.M. (12, 31, 33, 52)

LL.M. (1)

Bewerbungsfrist: 1. April

Bewerbungsfrist: 31. März

Vorqualifikation: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss mit juristischem Schwerpunkt, 2 akademische Referenzen

Vorqualifikation: Lebenslauf, akademische Leistungsnachweise, Abschluss, 2 akademische Referenten

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 6.0 / 550

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 6.5 / 570 oder 230 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

Studiengebühren (für ges. Studium)

3.085 Euro

5.831 Euro

Lebenshaltungskosten pro Monat

Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. 580 Euro

ca. 1.280 Euro

www.qub.ac.uk

www.tcd.ie

IRELAND

IRELAND

UNIVERSITY COLLEGE OF DUBLIN, FACULTY OF LAW

NATIONAL UNIVERSITY OF IRELAND, LAW FACULTY

Studienabschluss:

Studienabschluss:

LL.M. (6, 25)

LL.M. (1, 32, 42, 58)

Bewerbungsfrist: Juni

Bewerbungsfrist: Ende März

Vorqualifikation: Abschluss, 2 akademische Referenzen

Vorqualifikation: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss mit juristischem Schwerpunkt und Berufserfahrung, 2 akademische Referenzen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 6.5 / 600

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): k.A.

Studiengebühren (für ges. Studium)

Studiengebühren (für ges. Studium)

6.600 Euro

5.330 Euro

Lebenshaltungskosten pro Monat

Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. 1.185 Euro

k.A.

www.ucd.ie

www.nuigalway.ie

SCOTLAND

SCOTLAND

UNIVERSITY OF EDINBURGH, SCHOOL OF LAW

GLASGOW CALEDONIAN UNIVERSITY, SCHOOL OF LAW AND SOCIAL SCIENCES

Studienabschluss:

Studienabschluss:

LL.M. (1, 6, 25, 34, 44)

LL.M. (23)

Bewerbungsfrist: 31. Mai

Bewerbungsfrist: Keine Befristung

Vorqualifikation: Akademischer Abschluss, 2 akademische Referenzen

Vorqualifikation: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss, 2 akademische Referenzen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 7.0 / 600 oder 250 Punkte im Computer-Test

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL): 6.5 / 550 oder 213 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 4.100

£ 3.085

Lebenshaltungskosten pro Monat

Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 670

ca. £ 540

www.ed.ac.uk

www.gcal.ac.uk

LL.M. Abschlüsse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

LL.M. General Master of Laws Banking and Finance Law Banking Law and Financial Regulation Commercial and Financial Law Commercial Law Comparative Law Competition Law Corporate and Securities Law Corporate and/or Commercial Law Corporate Governance Corporate Governance and Public Policy Corporate Insolvency Corporate Law Criminal Justice Criminal Justice and Human Rights Criminal Law Criminal Law, Criminology and Criminal Justice Criminology and Criminal Justice Environmental Law Europe and the Law European and International Law European and International Trade Law European Business and Trade Law European Law European Law and Policy Evidence and Procedure Family and Children Law General Law Health Law Human Rights and Criminal Justice Human Rights and Peace Support Human Rights Law Innovation, Technology and the Law Intellectual Property Law International Arbitration and Litigation International Banking and Finance International Business Law International Commercial Law International Criminal Justice International Finance International Human Rights Law International Labour Law International Law International Trade & Commercial Law International Trade Law International Welfare and Social Policy IT and Communications Law Jurisprudence and Legal Theory Labour Law Law and Economics Law and Governance Legal Theory Maritime Law Oil and Gas Law Property Law Public International Law Public Law Public Law and Human Rights Regulation Regulation and Technology Law Sports Law Tax Law Taxation UN Laws World Trade Law Magister Juris (MJur) anwaltsblatt karriere / 77


report

„Höhere Studiengebühren bedeuten nicht unbedingt, dass ein Studiengang besser ist.“ Expertentipps für die Suche nach dem richtigen LL.M.-Studiengang

Anwaltsblatt Karriere sprach mit Dr. Julian Lonbay, dem Vorsitzenden des Aus- und Fortbildungsausschusses des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE). Lonbay unterrichtet European Community Law, International Law and Human Rights Law an der University of Birmingham. Er hat unter anderem an Universitäten in den USA, in Frankreich und in China gelehrt.

Herr Dr. Lonbay, wenn ein deutscher Jurist sich für ein LL.M.-Studium einschreiben möchte, steht er vor der Qual der Wahl. Uni-Rankings wie das der Times und des Guardian geben Hilfestellung. Wie aussagekräftig sind diese Rankings?

Sie sind schon hilfreich. Es gibt übrigens auch ein Ranking der Zeitung „The Telegraph“. Man soll sich aber nicht ganz darauf verlassen. Ich rate dazu, sich die Ergebnisse des Research Assessment Exercise (RAE) anzuschauen, besonders wenn man einen forschungsbasierten Studiengang machen möchte. Informationen hierzu gibt es im Internet unter www.hero.ac.uk/rae. Wenn eine Universität in den Rankings nicht auftaucht – wie kann ich herausfinden, ob das LL.M.-Programm gut ist?

Einfach ist es nicht. Law Schools können einen hervorragenden Ruf in bestimmten Bereichen haben, dem sie in anderen Bereichen nicht gerecht werden. Es gibt allerdings einige unabhängige Quellen, die die Qualität von Lehre und Forschung beurteilen. Ich empfehle, sich die Mitgliedsuniversitäten der Russell Group anzusehen. Sie werden als die führenden Forschungsuniversitäten im Vereinigten Königreich angesehen. Eine Liste der Mitgliedsuniversitäten findet man im Internet unter www.russellgroup.ac.uk. Sind die Unterschiede zwischen den wenigen namhaften Universitäten und den anderen Law Schools wirklich so groß? Oder ist es in erster Linie der Ruf, der einige wenige Universitäten so attraktiv macht?

Mein Rat: Wer ernsthaft einen LL.M.-Studiengang belegen will und akademisch auf hohem Niveau arbeiten möchte, sollte nach dem Ruf der Universitätslehrerin oder des Universitätslehrers gehen, bei der oder dem er studieren möchte. Alle anderen sollten vielleicht eher nach der Spezialisierung gehen, die innerhalb des LL.M.-Programms angeboten wird. Die RAE-Ergebnisse und die Russell Group-Mitgliedschaft können hier wiederum weiterhelfen. Was können Sie über deutsche Juristen berichten, die in England an LL.M.Studiengängen teilnehmen?

Es freut mich sagen zu können, dass meine Erfahrungen bisher immer gut gewesen sind. 78 / anwaltsblatt karriere


report Ist es schwierig für deutsche Juristen, sich auf das englische Rechtssystem einzulassen? Sind sie zu sehr verfangen in ihrem kontinentaleuropäischen Rechtsdenken?

Nein, so schwierig ist es nicht. Man muss nur bereit sein, sich auf etwas Neues einzulassen. Ich glaube, dass die Schwierigkeit eher von dem Rechtsgebiet abhängig ist, das sie studieren. Sollte das ein Common Law-Fach sein, achten die LL.M.Admission Tutors darauf, dass nur der zugelassen wird, der ein gewisses Grundlagenwissen mitbringt. Manche Programme bieten sogar Einsteigerkurse im Common Law an. Wer ein europarechtliches Studium absolvieren möchte, sollte ohnehin kein Problem haben. Welche LL.M.-Programme würden Sie als Klassiker bezeichnen?

International Law (darunter fällt auch Human Rights Law), European Law, English Commercial Law. Spricht etwas dagegen, Orchideenfächer zu belegen?

Nein, meines Erachtens spricht gar nichts dagegen. Ich meine: Wer sein LL.M.-Studium nutzen möchte, um ein ganz exotisches Fach zu studieren, sollte sich vorher sehr ernsthaft mit dem Admission Tutor der jeweiligen Law School in Verbindung setzen. Dann wissen beide Seiten, worauf sie sich einlassen.

„Gepflegte Atmosphäre bieten viele Universitäten, doch es empfiehlt sich ein kritischer Blick auf das Lehrpersonal“, sagt Dr. Julian Lonbay, Senior Lecturer an der University of Birmingham.

Wem würden Sie raten, ein LL.M. by Research-Studium aufzunehmen?

Es müsste schon jemand sein, der sehr motiviert und in der Lage ist, wissenschaftlich zu forschen und zu schreiben. Selbstverständlich findet dies unter Anleitung eines Research Supervisors statt. Wenn das Rechtsgebiet für den Interessierten völlig neu ist, ist es allerdings ratsam, vorher einen taught course zu belegen. Können ausländische Studierende im Vereinigten Königreich und in Irland finanzielle Unterstützung erhalten?

Ja, sie haben dieselben Möglichkeiten wie die einheimischen Studierenden. Einige Law Schools haben ihre eigenen Unterstützungsprogramme, die hart umkämpft sind. Ein Beispiel finden Sie unter www.law.bham.ac.uk/prospectus/llm/scholarships.htm. Die Anzahl der Stipendien ist allerdings begrenzt. Generelle Hinweise findet man im Internet, und zwar unter www.hero.ac.uk/uk/research/getting_funded226.cfm. Wissen Sie – Studiengebühren sind von Universität zu Universität sehr unterschiedlich und höhere Studiengebühren bedeuten nicht unbedingt, dass ein Studiengang besser ist. Sie kennen die deutsche Juristenausbildung sehr gut: Würden Sie einem deutschen Juristen raten, eher nach dem ersten oder nach dem zweiten Staatsexamen einen LL.M.-Studiengang zu belegen?

Beides ist möglich. Die Studiengänge stehen jedenfalls allen offen, die einen akademischen Abschluss auf undergraduate level absolviert haben. Das, was deutsche Juristen im Referendariat lernen, bereitet meines Erachtens aber nicht besser auf einen LL.M.-Studiengang vor. Ich möchte daran erinnern, dass im Vereinigten Königreich auch jemand, der kein Jurastudium absolviert hat, einen einjährigen Studiengang absolvieren kann, nach dessen Abschluss er juristische Berufe ergreifen kann. Diese Kurse – sie werden Graduate Diploma in Legal Studies genannt – stehen auch Ausländerinnen oder Ausländern offen. Hinweise hierzu findet man im Internet unter www.law.bham.ac.uk/prospectus/cpe/index.htm. //

anwaltsblatt karriere / 79



bewerbungstipps

Der Stoff, aus dem die High Potentials sind Wie sich Nachwuchsjuristen in Großkanzleien richtig bewerben Text: Marcus Creutz

Kleinere Kanzleien und Einzelkämpfer-Büros stellen immer weniger Personal ein, weil sie häufig um ihr nacktes Überleben kämpfen. Dagegen suchen Deutschlands Großkanzleien derzeit händeringend nach Junganwälten. Denn im Anschluss an die schwächeren Jahre 2002 und 2003 brummt das Beratergeschäft wieder – M&A und Private Equity sei Dank. Doch worauf achten die Großen bei Bewerbungen?

Wie stark der Druck im Premiumsegment ist, die Beraterteams ausreichend mit Personal zu füllen, zeigt die Tatsache, dass viele der Top-Kanzleien Spitzengehälter von bis zu 100.000 Euro (!) Jahresgehalt für die Neuankömmlinge ausloben. Viel Geld also für den Anfang. Doch geschenkt bekommen die Neulinge dafür wirklich nichts. 60 Stundenwochen sind der Normalfall, Wochenendarbeit auch und 15 bis 20 (große) Parallelmandate verlangen ihnen in Sachen Organisation und Belastbarkeit viel, wenn nicht gar alles ab. Dass die Top-Kanzleien bei den Einstiegsgehältern kräftig in die Tasche greifen, hat aber noch einen weiteren Grund: Während nämlich noch in den 90er Jahren nahezu jeder Anwalt, der in einer Großkanzlei einstieg, auf Sicht von drei bis fünf Jahren beste Chancen hatte, Partner zu werden, ist dies heute eher die Ausnahme. Das haben die besten unter dem Nachwuchs natürlich auch schon spitz gekriegt – und veranlasst sie dazu, sich einerseits so teuer wie möglich zu verkaufen, andererseits aber auch nach Alternativen wie einer Stelle in der Rechtsabteilung eines Großunternehmens Ausschau zu halten. Allerdings: Obwohl der Job in einer Großkanzlei extrem hart ist und sich die Aufstiegschancen eher verschlechtert haben, gilt dieser nach wie vor als Königsweg. Denn nirgendwo sonst kann man als junger Anwalt in so kurzer Zeit so viel lernen und so viel Einblick in die Abläufe der deutschen und internationalen Wirtschaft gewinnen. Das erweitert nicht nur den eigenen Horizont, sondern steigert vor allem den Marktwert für den weiteren Berufsweg – auch außerhalb des Anwaltsberufs. Dass derzeit die Nachfrage das Angebot an hoch qualifizierten jungen Anwälten übersteigt, hat für die Bewerber einen zusätzlichen Vorteil: Einige Großkanzleien machen mittlerweile auch schon einmal eine Ausnahme, wenn der Kandidat nicht beide Staatsexamina mit Prädikat abgeschlossen hat. Dann muss er allerdings entweder weitere Qualifikationen nachweisen oder beim Gehalt Federn lassen. Letzteres anwaltsblatt karriere / 81


bewerbungstipps

dürfte durchaus zu verschmerzen sein. Denn im Schnitt verdienen Berufsanfänger im Anwaltsmarkt nach einer Erhebung des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement in Essen „nur“ 43.395 EUR pro Jahr. Und 51% der von einem Einzelanwalt Angestellten und 17% der in Sozietäten Tätigen müssen sich gar mit einem Bruttoeinkommen von unter 30.000 EUR p.a. begnügen. Umfangreiche Schlüsselqualifikationen erforderlich

Was bei Bewerbungen gar nicht gut ankommt „Anschreiben sind zu lang und einschmeichelnd; Lebensläufe enthalten Infos, die nicht hineingehören“. Thomas Müller, Partner bei Hengeler Mueller

„Häufig scheitern die Bewerbungen an schlecht formulierten Anschreiben mit grammatikalischen und orthografischen Fehlern. Darüber hinaus fällt auch auf, dass es sich ganz offensichtlich um eine Standardbewerbung handelt und nicht um eine individuelle für unsere Sozietät. Besonders peinlich wird es dann, wenn der Bewerber vergisst, im Text den Namen der Sozietät auszutauschen oder sich für einen Standort bewirbt, an dem Clifford Chance nicht präsent ist“. Wolf Kahles, Personalleiter bei Clifford Chance

„Wenn die Ausbildung und der Lebenslauf ‚zu wissenschaftlich geprägt’ sind“. Frank Obermann, Managing Partner bei Beiten Burkhardt

„Ein unübersichtlicher Lebenslauf, der zeitliche oder inhaltliche Lücken enthält, fällt negativ auf“. Fabian Ehlers, Recruitmentpartner bei Linklaters

„Leider erreichen uns gelegentlich auch Bewerbungen, die sehr unübersichtlich sind und deren äußere Form zu wünschen übrig lässt“. Nikolaus Schrader, Human Resources-Partner bei Freshfields

82 / anwaltsblatt karriere

Wer allerdings in der Champions League der Rechtsanwälte mitspielen möchte, der tut gut daran, zunächst einmal zu hinterfragen, welche Grundeigenschaften und Fähigkeiten man idealerweise mitbringen sollte. Wolf Kahles, Personalleiter bei Clifford Chance, nennt die Essentials: „Neben einer herausragenden juristischen Qualifikation ist für die Arbeit im Umfeld nationaler und internationaler Unternehmen Verständnis und Interesse für ökonomische Zusammenhänge und Ziele der Mandanten erforderlich. Es gilt, den Mandanten ein wirtschaftlich verständiger Ansprechpartner zu sein, der neben juristischer Expertise über sehr gute Kenntnisse von Branchen, Märkten und Potenzialen verfügt und der den Ehrgeiz, aber auch Freude daran hat, an der Entwicklung kreativer und praxisgerechter Lösungen teilzuhaben. Hinzu kommen die Bereitschaft, sich persönlich voll zu engagieren, Dienstleister zu sein, Verantwortung zu übernehmen, Kommunikationsbereitschaft, Teamgeist, partnerschaftliches Denken und unprätentiöses Handeln sowie unternehmerisches Talent und Können. Darüber hinaus sind exzellente, möglichst im Ausland erworbene Englischkenntnisse von sehr großer Bedeutung“. Recruitmentpartner Fabian Ehlers von Linklaters nennt darüber hinaus Selbstvertrauen, Durchsetzungsvermögen, Kollegialität und Teamdenken als wichtige Eigenschaften. „Daraus entwickelt sich die Fähigkeit, deutsche und internationale Mandanten davon zu überzeugen, dass sie bei uns in besten Händen sind“, so Ehlers. Nicht zu viel planen

Wem es als Student oder Referendar ähnlich geht wie dem Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder, der schon früh wusste, einmal Bundeskanzler zu werden und das dadurch dokumentierte, dass er einstmals den Zaun des Bundeskanzleramtes mit seinen Händen packte und ehrgeizig schrie: „Hier will ich rein!“, sollte dennoch locker bleiben. Rechtsanwalt Thomas Müller, Partner im Frankfurter Büro von Hengeler Mueller, empfiehlt denn auch: „Wer sich die Tätigkeit in einer Wirtschafskanzlei vorstellen kann, sollte während eines Sommerpraktikums oder der Referendarstation einen Testlauf in der Sozietät machen, die ihm am interessantesten erscheint. Ansonsten sollte man nicht zu viel planen. Eine Wüstendurchquerung oder Station in einer exotischen Botschaft hilft für die Persönlichkeitsentwicklung mehr als das 10. Praktikum in einer Kanzlei.“ Und überhaupt: Die Großkanzleien legen viel Wert auf einen nicht allzu glatt frisierten Lebenslauf. Denn die künftigen Berufsträger sollen bei ihren Mandanten ankommen. Und das gelingt eben nicht nur mit exzellentem juristischem Fachwissen. Das setzt die Klientel ohnehin voraus. Starke Verbindungen zu den Mandanten lassen sich viel eher über gemeinsame Interessen und eine gegenseitig stimmige Chemie aufbauen. So verwundert es denn auch nicht, dass Wolf Kahles darauf achtet, was die Kandidaten sonst so antreibt; „Da Clifford Chance nicht den ‚Einheitsjuristen’ sucht und dafür bekannt ist, dass bei uns sehr unterschiedliche Charaktere und Köpfe tätig sind, bevorzugen wir die Kandidaten, die besonderes Engagement zeigen, sei es in musikalischer, sportlicher, politischer oder sozialer Hinsicht“.


bewerbungstipps Ausland, Ausland, Ausland

Während Politiker und Gewerkschafter noch breit über die Vor- und Nachteile der Globalisierung lamentieren, brauchen sich Junganwälte in Großkanzleien erst gar nicht die Mühe zu machen, eine Bewerbung zu schreiben, wenn sie während ihrer Ausbildung nicht mehrmals Station im Ausland gemacht haben. Und wo sollte eine Nachwuchskraft idealerweise seine Auslandspraktika absolviert haben? „ Ziemlich egal“, meint Thomas Müller von Hengeler, „wenn nicht alle in Österreich oder der deutschsprachigen Schweiz waren. Wichtig ist, dass die Bewerber es überhaupt ins Ausland geschafft haben“. Human Resources-Partner Nikolaus Schrader aus dem Hamburger Büro der Kanzlei Freshfields empfiehlt allerdings: „Sprache und Inhalt des Praktikums sollten für die Person bei deren beruflichen Zielen dienlich sein. Englisch ist bei uns kanzleiweit die wichtigste Fremdsprache.“

Worauf Großkanzleien bei Bewerbungen besonders stehen

Praktikum und Referendarstation als Sprungbrett

„Jeder ist seines Glückes eigener Schmied“, heißt es in einem deutschen Sprichwort. Glaubt man den Kanzleivertretern, können junge Juristen ihre Hufe gar nicht früh genug in das Feuer legen. Denn die Großkanzleien bieten interessierten Studenten diverse Praktika und erläutern auf Jobbörsen, wofür die jeweilige Kanzlei steht und wo sie hin will. „Wir vergeben laufend Praktikumsplätze, so dass man sich jederzeit bei uns für ein Praktikum bewerben kann. Mit einer Vorlaufzeit von drei bis sechs Monaten bestehen die besten Chancen auf freie Plätze. Neben der „Scheinfreiheit“ setzen wir einen Praktikums-Zeitraum von mindestens acht Wochen voraus. Auch interessieren uns die bisherigen universitären Leistungen sowie die Englischkenntnisse. Wer nach der Schulzeit weiter an seinen Sprachkenntnissen gearbeitet hat, sollte dies unbedingt erwähnen“, macht Fabian Ehlers von Linklaters Mut zur Eigeninitiative. Und die kann sich lohnen: „Etwa ein Drittel unserer Rechtsanwälte hat bei Clifford Chance bereits Praxiserfahrung als Referendar oder Praktikant gesammelt“, berichtet Wolf Kahles. Für die Anwalts- oder Wahlstation im Rahmen des Referendariats sollte es bei den Top-Kanzleien allerdings schon ein mindestens voll befriedigendes Examen sein. Wer dann Ehrgeiz, Leistungsbereitschaft und echtes Interesse für die Sozietät zeigt, hat beste Chancen, in den exklusiven Kreis der „guten Typen“, wie sie Frank Obermann von Beiten Burkhardt beschreibt, aufgenommen zu werden. Dafür muss aber jenseits aller Formalkriterien vor allem eines stimmen: die Chemie. Thomas Müller von Hengeler weiß, warum gerade dieser Punkt so wichtig ist: „Only happy lawyers are good lawyers“. //

„Eine Wüstendurchquerung oder Station in einer exotischen Botschaft hilft für die Persönlichkeitsentwicklung mehr als das 10. Praktikum in einer Kanzlei.“

„Stil des Anschreibens und Übersichtlichkeit des Lebenslaufs, Beifügung der wichtigen Zeugnisse“. Thomas Müller, Hengeler Mueller

„Bei schriftlichen Bewerbungen oder bei Bewerbungen per E-Mail fällt dem geübten Auge sehr schnell auf, ob und wieviel Mühe sich der Bewerber gegeben hat – von einem sorgfältig verfassten Anschreiben bis zu vollständigen Unterlagen“. Fabian Ehlers, Linklaters

„Wir achten zunächst darauf, dass die Bewerbung den formalen Kriterien entspricht. Sie muss äußerlich ansprechend sein. Ist dies erfüllt, so achten wir im Lebenslauf auf die Qualifikation (Noten), die Englischkenntnisse, absolvierte Praktika sowie darauf, dass der Bewerber ein wirtschaftliches Interesse hat“. Wolf Kahles, Clifford Chance

„Eine Bewerbung ist wie eine Visitenkarte, daher zählt der erste Eindruck. Die Bewerbung sollte übersichtlich sein, alle wesentlichen bisherigen Ausbildungs- und Berufsstationen sowie die berufliche Zielsetzung klar formulieren. Ein optisch gelungener Eindruck, dazu gehören auch fehlerfreie Texte, ist eine Grundanforderung“. Nikolaus Schrader, Freshfields

anwaltsblatt karriere / 83


Anwaltsstellen

Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 1/2007. > www.anwaltsblatt-karriere.de

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stellenmarkt

s


stellenmarkt 86 / anwaltsblatt karriere


stellenmarkt anwaltsblatt karriere / 87


stellenmarkt

Anwaltsstationen

Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

Liebig & Rossberg

01069

Dresden

Arbeitsrecht, Medizinrecht

Station

10155

Teichert & Will

04107

Leipzig

Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Station

10091

Braun & Rieske

04109

Leipzig

Gesellschaftsrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht

Station

10130

Schenderlein Rechtsanwälte

04109

Leipzig

Baurecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht

Station

10142

Kerstin Schwier

04680

Colditz

Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Station

10058

Liebert & Röth

10117

Berlin

Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10021

Schick - Struß - Sterzel

10117

Berlin

Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

10020

Streifler & Kollegen

10117

Berlin

Wirtschaftsrecht

Station

10032

vpmk Rechtsanwälte

10178

Berlin

Ausländer- und Asylrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10044

Deutscher Anwaltverein e.V.

10179

Berlin

Station

10025

Feser & Spliedt Rechtsanwälte

10179

Berlin

Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10007

Dr. Jula und Partner

10627

Berlin

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

Station

10061

Link & Milewich

10629

Berlin

Zivilrecht

Station

10069

Dorn, Krämer & Partner GbR

10707

Berlin

Gesellschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschafts-/ Unternehmensrecht

Station / Nebentätigkeit

10125

Reisert & Groppler

10715

Berlin

Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht

Station

10056

Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl

10719

Berlin

Entsorgungsrecht, Vergaberecht

Station

10031

Bang + Regnarsen * Advokater Rechtsanwälte Solicitors

10787

Berlin

Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Ausländisches Recht (Dänemark)

Station

10111

Susanne Schwarte

12161

Berlin

Sozialrecht

Station

10047

Becker-Lühl Anwaltskanzlei

12247

Berlin

Medizinrecht, Versicherungsrecht

Station

10014

Gülpen & Garay Rechtsanwälte

14469

Potsdam

Arbeitsrecht, Internationales Recht, Verkehrsrecht

Station

10063

Hoebel Köhler Wähner

17489

Greifswald

Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Station

10030

Jager, Köhler & Partner

17491

Greifswald

Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

Station

10013

Kanzlei Michaelis

20148

Hamburg

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht

Station

10024

Rechtsanwaltskanzlei Dezelske

20457

Hamburg

Transport- und Speditionsrecht, Versicherungsrecht

Station

10146

Jürgen Hennemann

21244

Buchholz

Versicherungsrecht, Verkehrsrecht

Station

10062

Michael Simon Rechtsanwalt

22143

Hamburg

Baurecht und Architektenrecht

Station

10059

Schulz Winterstein Schoreit Buck

22926

Ahrensburg

Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

Station / Nebentätigkeit

10156

Dres. Ruge Purrucker Makowski

24103

Kiel

Familienrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10113

Dettmers + Kott

28195

Bremen

Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht

Station

10060

Göhmann Rechtsanwälte Notare

30159

Hannover

Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Station

10114

Henning Schröder Rechtsanwaltskanzlei

30169

Hannover

Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

10051

Prof. Versteyl Rechtsanwälte

30938

Burgwedel

Umweltrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10023

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich

31666

Bückeburg

Erbrecht, Strafrecht

Station

10039

Kröger & Rehmann Rechtsanwälte

33142

Büren

Arbeitsrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Station

10088

Koltze, Rose & Partner

37073

Göttingen

Baurecht, Mietrecht

Station

10065

Schulte & Prasse

38102

Braunschweig Medizinrecht, Versicherungsrecht

Station

10108

Krukowski und Ludwig

39444

Hecklingen

Steuerrecht, Verkehrsrecht

Station

10115

Runkel Schneider Weber

40215

Düsseldorf

Baurecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht

Station

10035

Lars Barnewitz

40477

Düsseldorf

Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10052

88 / anwaltsblatt karriere


stellenmarkt Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

Wieschemann & Pluta Rechtsanwälte

44805

Bochum

Sportrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10057

Ohletz, Willuhn, Denker, Heyn

45133

Essen

Gewerblicher Rechtschutz, Mietrecht, Baurecht

Station

10012

Wollburg & Wegner

45879

Gelsenkirchen Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10015

Dr. Tegtmeyer & Kollegen

47051

Duisburg

Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht

Station

10117

Meisterernst Düsing Manstetten Rechtsanwälte - Notare

48151

Münster

Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Verwaltungsrecht

Station

10140

Böcker, Frieler-Berendes & Partner GbR

48683

Ahaus

Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Station

10109

Potthast Rechtsanwälte

50667

Köln

Zivilrecht

Station

10022

Willers, Müller-Römers, Kunze & Partner

50670

Köln

Familienrecht, Steuerrecht, Urheberrecht

Station

10017

Krell & Weyland Rechtsanwälte

51645

Gummersbach

Europarecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Station

10107

Eßer Rechtsanwälte Partnerschaft

52072

Aachen

Öffentliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

Station

10112

Farkas Rechtsanwälte

52074

Aachen

Immobilienrecht

Station

10143

Busse & Miessen Rechtsanwälte

53111

Bonn

Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10138

Karwatzki & Karwatzki

55218

Ingelheim

Umweltrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10018

Stahl Krafzik & Partner

58095

Hagen

Station

10141

Michael Rechtsanwälte und Notare

58285

Gevelsberg

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, IT-Recht

Station

10029

Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner

60322

Frankfurt

Arbeitsrecht

Station

10137

Matthias Möller-Meinecke

60323

Frankfurt

Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

60486

Frankfurt

Dingeldein & Kollegen

64404

Kahlert Padberg Rechtsanwälte Stirm Staudenmayer & Kollegen

Station

10046

Aktienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht

Station

10121

Bickenbach (bei Darmstadt)

Arbeitsrecht und Familienrecht

Station

10033

69065

Hamm

Architektenrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht

Station

10089

70734

Fellbach

Immobilienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerrecht

Station

10123

Dr. Rolf Schumacher

72458

Albstadt

Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht

Station

10070

Caemmerer Bender Lenz

76133

Karlsruhe

Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht

Station

10028

Dr. May, Hofmann und Kollegen

76135

Karlsruhe

Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Medizinrecht

Station

10119

Dr. Heß, Heyder, Kuhn-Régnier und Prof. Dr. Klie

79098

Freiburg

Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Verkehrsrecht

Station

10037

Engelhard, Busch & Partner

80538

München

Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht

Station

10110

Andreas Michel

83022

Rosenheim

Ausländer- und Asylrecht, Familienrecht, Strafrecht

Station

10036

Prof. Dr. Fricke & Coll Rechtsanwälte

84034

Landshut

Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10040

Dr. Kreuzer & Coll.

90402

Nürnberg

Wirtschaftsrecht

Station

10019

Paluka Sobola & Partner

93049

Regensburg

Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht

Station

10038

Eck & Kollegen

94036

Passau

Steuerrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10016

Hannack & Partner

99094

Erfurt

Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht

Station

10041

Deutscher Anwaltverein e.V.

B-1040 Brüssel

Station

10025

Bank + Regnarsen Advokater Rechtsanwälte Solicitors

DK1022

Station

10111

Kopenhagen

Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Ausländisches Recht (Dänemark)

anwaltsblatt karriere / 89


stellenmarkt

Anwaltspraktika

Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

Prof. Dr. Holzhauser & Partner Rechtsanwälte GbR

01067

Dresden

Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

10133

Liebig & Rossberg

01069

Dresden

Arbeitsrecht, Medizinrecht

10154

Rechtsanwälte Köhne Heinrich Fiedler

03046

Cottbus

Arbeitsrecht, Erbrecht, IT-Recht

10134

Teichert & Will

04107

Leipzig

Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

10090

Braun & Rieske

04109

Leipzig

Gesellschaftsrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht

10129

Dr. Schulte, Prof. Schönrath & Schmid

04229

Leipzig

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Verwaltungsrecht

10103

Stapper & Korn

04229

Leipzig

Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zwansverwaltung

10104

Treeck, Stephan & Partner

08209

Auerbach

Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht

10145

Franz Richter Fischer Rechtsanwälte 09119

Chemnitz

Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht

10071

Blum & Heinrichs

10119

Berlin

Bank- und Kapitalmarktrecht, Familienrecht, Strafrecht

10100

Feser & Spliedt Rechtsanwälte

10179

Berlin

Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht

10006

Dr. Hartmann & Partner

10965

Berlin

Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht

10075

Rechtsanwälte Matutis Struck Partnerschaft

14163

Berlin

Zivilrecht

10049

JGS Rechtsanwalt GmbH

14169

Berlin

Erbrecht, Mediation, Steuerrecht

10077

Dr. Kristof Biehl

14469

Potsdam

Insolvenzrecht (Sanierungsrecht)

10008

Gülpen & Garay Rechtsanwälte

14469

Potsdam

Arbeitsrecht, Internationales Recht, Verkehrsrecht

10064

Winter & Partner

18528

Bergen

WIGU - Wienecke, Ibendorf, Grüning, Borufka & Heiling

19055

Schwerin

Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht

10072

Stephan Poley Anwaltskanzlei

20095

Hamburg

Arbeitsrecht, Zivilrecht, Ausländisches Recht (England)

10127

Anwaltskanzlei Renken-Röhrs

20149

Hamburg

Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

10096

Rechtsanwälte Ruge Krömer

22085

Hamburg

Arbeitsrecht

10124

Dr. Kossen Anwaltskanzlei

23795

Bad Segeberg Arbeitsrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht

10082

Carsten Herrle Anwaltskanzlei

24114

Kiel

Familienrecht, Strafrecht, Urheber- und Verlagsrecht

10101

Helms & Kollegen

27239

Twistringen

Zivilrecht

10095

RAe Schumacher, Lipsius pp.

28109

Bremen

Ausländer- und Asylrecht, Familienrecht, Mietrecht

10135

Sandhas & Pinkenburg

30163

Hannover

Familienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht

10027

Krauel, Klages & Schulz

30175

Hannover

Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht

10080

Christian Wolff

30880

Laatzen

Arbeitsrecht, Familienrecht

10079

Dehne Ringe Grages Bolte

31137

Hildesheim

Erbrecht, Landwirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht

10131

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich

31666

Bückeburg

Erbrecht, Strafrecht

10043

von Hollen, Konnertz & Buschmann

33613

Bielefeld

Koltze, Rose & Partner

37073

Göttingen

Baurecht, Mietrecht

10066

Lars Barnewitz

40477

Düsseldorf

Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

10053

90 / anwaltsblatt karriere

10050

10055


stellenmarkt Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

Kloth - Neuhaus

44139

Dortmund

Immobilienrecht, Versicherungsrecht

10067

Dr. Tegtmeyer & Kollegen

47051

Duisburg

Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht

10116

RA Johannes Hakes

47802

Krefeld

Familienrecht

10004

Rechtsanwälte Neusser und Muhs

50259

Pulheim

Erbrecht, Familienrecht

10094

Frey, Schäfer, Brandt

50931

Köln

Mietrecht

10098

Kierdorf & Schübel Rechtsanwälte

50931

Köln

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

10083

Farkas Rechtsanwälte

52074

Aachen

Immobilienrecht

10144

Wenning Schweikert Brix

53175

Bonn

Familienrecht, Immobilienrecht, Verkehrsrecht

10102

Stritter & Partner GbR

55218

Ingelheim

Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht

10084

Ferner & Kollegen

56068

Koblenz

Strafrecht

10081

Matthias Möller-Meinecke

60323

Frankfurt

Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

60486

Frankfurt

Aktienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht

10045 10120

Bernd Schäfer und Kollegen

61169

Friedberg

Arbeitsrecht, Familienrecht, Wirtschafts-/Unternehmensrecht

10099

Humbroich, Hartmann, Dr. Zwerenz

63667

Nidda

Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht

10097

Dr. Dr. Lindemann, Dr. Rist & Partner

64283

Darmstadt

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschafts-/Unternehmensrecht

10092

Neumeister Mell Werling

67061

Ludwigshafen

Steuerrecht, Versicherungsrecht, Wettbewerbsrecht

10132

Wagner & Kosian

67061

Ludwigshafen

Strafrecht

10078

Blaicher, Engel & Coll.

68161

Mannheim

Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht, Wirtschafts-/Unternehmensrecht

10076

Ferner & Kollegen

69115

Heidelberg

Strafrecht

10081

Wolfgang Ruck Rechtsanwaltskanzlei

69124

Heidelberg

Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

10085

Stirm Staudenmayer & Kollegen

70734

Fellbach

Immobilienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerrecht

10122

Marion Leising

71638

Ludwigsburg

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht

10136

Anwaltskanzlei Rilling & Coll.

72762

Reutlingen

Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschafts-/Unternehmensrecht

10139

Kanzler Seelig v.Unruh

73033

Göppingen

Handelsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht

10086

Ferner & Kollegen

76133

Karlsruhe

Strafrecht

10081

Dr. May, Hofmann und Kollegen

76135

Karlsruhe

Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Medizinrecht

10118

Wengert GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

78224

Singen

Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

10106

Arendts Anwälte

82031

Grünwald

Aktienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Glücksspielrecht

10105

Münz & Kollegen Rechtsanwälte

87459

Pfronten

Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht

10128

Anwaltskanzlei Dr. Georg Fischer

95444

Bayreuth

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

10093

Flasbeck & Partner Rechtsanwälte

97980

Bad Mergentheim

Hannack & Partner

99094

Erfurt

10087 Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht

10042

anwaltsblatt karriere / 91


briefe

Leserbriefe

Liebe Leserin, lieber Leser, ab Heft 2 werden an dieser Stelle Ihre Reaktionen auf das Anwaltsblatt Karriere stehen. Für Heft 1 haben wir Personen, die sich – teilweise schon seit langem und mit großem Einsatz – für Fragen der Juristenausbildung interessieren, gebeten, einen Gruß an Sie zu formulieren. Ihre Leserbriefe senden Sie bitte per Post an den DAV, Anwaltsblatt Karriere, Littenstr. 11, 10179 Berlin oder per E-Mail an anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de. Mit freundlichen Grüßen, Ihre Redaktion

Liebe Leserin, lieber Leser, die beruflichen Möglichkeiten, die sich Ihnen nach Abschluss Ihrer juristischen Ausbildung bieten werden, sind vielfältig. Dennoch wählen fast 80 % der Absolventen der 2. Juristischen Staatsprüfung den Beruf des Rechtsanwalts. Leider sind nicht alle Absolventen genügend auf diese Tätigkeit vorbereitet. Informationen über die verschiedenen Aspekte des Berufs und die vielfältigen Anforderungen an einen Rechtsanwalt sind deswegen äußerst wichtig. Ich freue mich

92 / anwaltsblatt karriere

daher, dass Sie das erste Heft des Anwaltsblatts Karriere in den Händen halten, das Ihnen diese Informationen über den Anwaltsberuf bietet. Dem Anwaltsblatt Karriere wünsche ich sehr viele interessierte Leser. Dr. Bernhard Dombek, Berlin, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer

Liebe Leserinnen und Leser des Anwaltsblatt Karriere! Karriere macht man mit dem Kopf, habe ich kürzlich in einem Stellenangebot einer internationalen Anwaltskanzlei gelesen. Das stimmt, wenn sich in dem Kopf das notwendige Fachwissen angesammelt hat. Deshalb ist Ihre Ausbildung so wichtig. Gerade Sie als junge Juristen sollten deshalb Ihren Sachverstand in die Debatte um eine Reform der Juristenausbildung einbringen. Ihre Erfahrungen, z. B. mit Bachelor- und Masterstudiengängen, sind wichtig. Denn es geht um Ihren Kopf! Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Arenhövel, Berlin, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes

Liebe Leserinnen und Leser! Mit dem Anwaltsblatt Karriere setzt der DeutscheAnwaltVerein das richtige Signal: Nicht erst nach dem ersten oder gar zweiten Examen, sondern bereits im Studium sollten sich junge Juristen ohne Druck mit der Frage der möglichen Berufswahl beschäftigen. Je früher, desto besser. Je mehr man über die praktische Arbeit weiß, desto größer wird die Lust darauf und der Spaß daran. Ich wünsche dem Anwaltsblatt Karriere, dass es bei seinen Lesern die Lust darauf weckt, die eigene Zukunft zu gestalten. Notar Dr. Jens Jeep, Hamburg www.neue-juristenausbildung.de

Mit der zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt nachgewiesen. Der weitaus größte Teil der Assessorinnen und Assessoren ergreift den Beruf der Anwältin oder des Anwalts. Das sind die Fakten. Dazwischen liegt viel. Juristinnen und Juristen arbeiten in den unterschiedlichsten Bereichen, und kaum ein Beruf hat so viele Facetten wie der der Rechtsanwältin. Nicht nur deshalb verwundert es wenig, dass die Studierenden und auch viele Referendare häufig nur ein vages Bild vom Arbeitsalltag eines Rechtsan-


briefe

walts haben, denn „den Rechtsanwalt“ gibt es schlicht nicht. Es schadet also gar nicht, in diesem Bereich Aufklärung zu leisten. Deshalb freut es mich sehr, dass der DAV sich mit der Herausgabe des „Anwaltsblatts Karriere“ genau dazu entschlossen hat und dem Anwaltsberuf Gesichter und Geschichten gibt, um ihn so denjenigen nahe zu bringen, die ihn später ausüben werden. Diesem Unterfangen wünsche ich viel Erfolg. Prof. Dr. Ursula Nelles, Münster, Rektorin der Westfälischen Wilhelms-Universität

Anwälte sind debattenfreudige Leute. Deshalb halte ich es für eine sehr gute Idee, im Anwaltsblatt Karriere eine Leserbriefspalte einzurichten. Es gibt ja auch viel zu diskutieren. Zum Beispiel die Reform der Juristenausbildung. In keinem anderen Studiengang beurteilen die Absolventen Praxisbezug und Berufsorientierung als derart unzureichend. Der Stifterverband nimmt sich der Reform an, das Anwaltsblatt Karriere könnte einer der Orte sein, an dem die Debatte stattfindet. Dr. Andreas Schlüter, Essen, Generalsekretär des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft

Liebe Leserinnen und Leser, Studierende und Referendare sind gut beraten, sich frühzeitig mit einer möglichen späteren anwaltlichen Tätigkeit auseinanderzusetzen. Nicht zuletzt angesichts einer problematischen Arbeitsmarktsituation ergreift heute die überwiegende Anzahl der Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung den Rechtsanwaltsberuf. Gerade in Anbetracht dessen können Informationen über die vielfältigen und interessanten anwaltlichen Betätigungsfelder, über Ausbildungsangebote und Erfahrungen mit dem Anwaltsberuf für die jungen Juristinnen und Juristen von besonderem Wert sein. Auch in deren Interesse wünsche ich dem „Anwaltsblatt Karriere“ viel Erfolg. Richard Bühler, Düsseldorf, Präsident des Landesjustizprüfungsamtes

im Namen des Forum Junge Anwaltschaft im DAV möchte ich Sie herzlich begrüßen. Das „Forum“ hat bundesweit knapp 5.000 Mitglieder. Wir sind die berufliche Interessenvertretung für Junganwälte und alle, die das werden wollen. Man kann bei uns bereits ab dem Beginn der Referendarzeit für einen Jahresbeitrag von 50 EUR Mitglied werden und so möglichst früh beginnen, beruflich unabdingbar notwendige Kontakte zu knüpfen und von einem Netzwerks für den Austausch von Jobs und Informationen über den Anwaltsberuf, sowie später dann Mandaten zu werden. Wer sich erst gegen Ende der Referendarzeit für den Anwaltsberuf zu interessieren beginnt, hat auf andere Mitbewerber zwei Jahre Rückstand. Die Erfahrung zeigt, dass die Grundlage erfolgreiche Anwaltskarrieren zumeist bereits in der Referendarzeit gelegt worden ist. Theo-

retisches Wissen aus einer Referendararbeitsgemeinschaft hilft da nicht viel weiter. Auf die Examensnoten wirkt sich das wesentlich positiver aus, als das Auswendiglernen der 100ten BGH-Entscheidung. Herzliche Grüße Ihr Martin Lang, München, Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses des Forums Junge Anwaltschaft im DAV e.V.

In der Anwaltschaft finden mittlerweile vier Fünftel aller juristischen Berufseinsteiger Beschäftigung – viele aus Leidenschaft, einige auch, weil sich primäre Karriereziele nicht verwirklichen lassen. Der Anwaltsberuf bietet diesen Berufseinsteigern ein breites Spektrum von Betätigungsmöglichkeiten, die es dem Junganwalt, der Junganwältin ermöglichen, den Anwaltsberuf so auszuüben, wie es den persönlichen Neigungen, Fähigkeiten und Interessen entspricht. Der Anwaltsberuf ist facettenreich: Das Berufsbild des Strafverteidigers unterscheidet sich grundlegend von der Tätigkeit des Associates in einer wirtschaftsberatenden, internationalen Law Firm, der Anwalt in der Kleinkanzlei, der den Zugang des Bürgers zum Recht gewährleistet, arbeitet anders als der Syndikusanwalt eines Unternehmens oder als ein hoch spezialisierter Fachanwalt. In allen Segmenten des sich immer weiter diversifizierenden Anwaltsmarktes bieten sich dem Berufseinsteiger Chancen, liegen aber auch Risiken. Untersuchungen zeigen, dass in keinem anderen akademischen Beruf Topabsolventen so hohe Einstiegsgehälter gezahlt werden wie im Anwaltsberuf

anwaltsblatt karriere / 93


briefe

– während am anderen Ende der Einkommensskala enttäuschend niedrige Werte zu finden sind. Der Beschäftigungsmarkt für Anwälte ist, dies belegen die Absolventenzahlen, angespannt und aufgrund der starken Segmentierung für den Nachwuchs nicht mehr so transparent wie noch vor zehn oder zwanzig Jahren. Ich begrüße es sehr, dass der Deutsche Anwaltverein dem juristischen Nachwuchs künftig mit dem „Anwaltsblatt Karriere“ frühzeitige Orientierung über das gesamte Spektrum der Anwaltstätigkeit ermöglichen will und wünsche dem Projekt gutes Gelingen. Wer sich durch das „Anwaltsblatt Karriere“ frühzeitig orientiert, Alternativen erwägt und sich strategisch positioniert, wird trotz kontinuierlich steigender Anwaltszahlen seinen Weg als Anwalt finden. Prof. Dr. Martin Henssler, Köln, Präsident des Deutschen Juristentages

I send greetings and best wishes for the first issue of Anwaltsblatt Karriere. We at the CCBE (www.ccbe.org) consider the issue of training for European lawyers to be one of our top priorities. The CCBE is looking into the academic and professional training of lawyers, and we hope shortly to have a policy paper which will set out what a European lawyer is expected to possess from an academic and professional training point of view. With best wishes, Jonathan Goldsmith, Brüssel (Belgien), Generalsekretär des CCBE (Rat der Europäischen Anwaltschaften)

94 / anwaltsblatt karriere

Der Arbeitsmarkt für Juristen ist kein einfacher Arbeitsmarkt. Nichts spricht dafür, dass sich die Dinge für junge Juristinnen und Juristen in den nächsten Jahren grundlegend bessern könnten. Konjunkturbedingt gibt es zzt. manche gute Nachricht aus Kanzleien und Unternehmen. Aber schon für meinen Vater als Justitiar und meinen Großvater als Standesrechtler galt: Das juristische Studium ist eine Ausbildung, die den Weg in viele Berufe öffnet. Es gibt nur wenige andere Fachrichtungen an der Universität, die eine so breite Perspektive eröffnen, wie die Ausbildung zum Juristen. Meine Brüder haben als Juristen in einem mittelständischen Raumfahrtunternehmen und als Banker Karriere gemacht. Gerade deswegen heißt es heute mehr denn je, sich frühzeitig über die eigenen Interessen und Fähigkeiten und über die Erwartungen des Arbeitsmarktes klar zu werden. Ich empfehle daher jedem jungen Studenten der Rechtswissenschaften, sich durch nationale und internationale Praktika in Unternehmen, Kanzleien und Institutionen einen Eindruck in die verschiedenen Tätigkeitsbereiche zu verschaffen, die dem Juristen offen stehen. Auslandsaufenthalte und spezielle Zusatzqualifikationen erhöhen die Chancen erheblich, einen interessanten und ausfüllenden Beruf zu finden. Der Beruf des Syndikusanwalts in einem Wirtschaftsverband zeichnet sich durch besondere Vielseitigkeit aus. Nicht nur gilt es, das gesamte Spektrum des wirtschaftlich relevanten Rechts in den Blick zu nehmen. Vielmehr kommt es auch darauf an, den Finger am Puls der Gesetzgebung zu haben sowie Gespür für politische Prozesse zu entwickeln. Die Vielfalt der Begegnung mit anderen dürfte ihres gleichen suchen. Zwei mei-

ner drei Söhne studieren wiederum Jura. Ich habe ihnen nicht abgeraten. Also: nur Mut denen, die sich dafür entscheiden. Ich freue mich, dass mit dem „Anwaltsblatt Karriere“ ein Medium geschaffen worden ist, das allen Interessierten diese Berufsvielfalt der Juristen plastisch vor Augen führen kann. Rechtsanwalt Klaus Bräunig, Berlin, Sprecher der Hauptgeschäftsführung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e. V.

Die Lebenswege und Erfahrungen erfolgreicher Juristinnen zeigen, dass weibliche Karrierewege selten den gängigen Mustern folgen. Dies sollte junge Frauen jedoch dazu ermutigen, einen eigenen, individuellen Weg jenseits der herkömmlichen Erwartungen und Rollenmuster zu finden. Umfassende Informationen zum Anwaltsberuf bieten dabei eine hilfreiche Orientierungsmöglichkeit, die von Studentinnen, Referendarinnen und Berufseinsteigerinnen schon früh gezielt genutzt werden sollten. In diesem Sinne begrüßen wir die erste Ausgabe des Anwaltblattes Karriere des DAV und möchten junge Juristinnen ermuntern, auch dieses Medium für die eigene Karrierenplanung zu verwenden.

Mit herzlichen Grüßen Jutta Wagner, Berlin, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes


briefe

Ein Großteil der Absolventinnen und Absolventen des Studienganges Rechtswissenschaft steigt in den Anwaltsberuf ein. Unter anderem auch deshalb sind in den letzten Jahren weitreichende Reformen in der Juristenausbildung vorgenommen worden, die eine stärkere Berücksichtigung dieses Berufsfeldes zum Ziel haben. Der Anwaltsberuf bietet die Möglichkeit, sich mit seiner ganzen Persönlichkeit in den Beruf einzubringen und auf Gebieten tätig zu werden, die den eigenen Interessen entsprechen. Daher sollte man sich als Student der Rechtswissenschaften nicht von der viel zitierten „Anwaltsschwemme“ abschrecken lassen; denn wenn man sich auf etwas verlassen kann, dann darauf, dass überall dort, wo mehrere Menschen aufeinander treffen, auch gestritten wird. Prof. Dr. Peter M. Huber, München, Vorsitzender des Deutschen Juristen-Fakultätentags

Wir wünschen Ihnen für den Start und die weitere Entwicklung der Zeitschrift alles Gute und viel Erfolg, insbesondere eine gute Resonanz bei den Studierenden der Rechtswissenschaft. Die neuen möglichen Studienstrukturen mit den Abschlüssen Bachelor und Master steigern die Chancen, gezielter als früher auch auf den Anwaltsberuf auszubilden. Diese Chance sollte von allen Seiten, Universitäten, Studierenden und Anwaltschaft genutzt werden. Ich hoffe, dass die neue Zeitschrift auch hierzu einen Beitrag liefern kann. Mit freundlichen Grüßen Dr. Christiane Gaehtgens, Bonn, Generalsekretärin der Hochschulenrektorenkonferenz

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, es freut mich, dass Sie mit dem „Anwaltsblatt Karriere“ eine Zeitschrift in Händen halten, die Ihnen frühzeitig Berufsperspektiven in der derzeit für angehende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sehr schwierigen Arbeitsmarktlage präsentieren und näher bringen möchte. Den Studierenden wünsche ich, dass Sie bei der Lektüre erste Erkenntnisse darüber gewinnen, wie Sie Ihr an der Universität erworbenes Wissen später im Rechtsanwaltsberuf gewinnbringend einsetzen können. Besonders würde es mich freuen, wenn denjenigen, die in den Anwaltsberuf streben, die Orientierung bei der Wahl des Schwerpunktbereiches erleichtert wird. Sicherlich finden Sie auch für die Auswahl eines Platzes für eine praktische Studienzeit wertvolle Anregungen. Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wünsche ich, dass Sie interessante Perspektiven für Einsteiger auf dem Anwaltsmarkt entdecken. Erfreulich ist, dass das Anwaltsblatt Karriere Ihnen die Informationen so rechtzeitig bietet, dass Sie die Wahl Ihrer Ausbildungsstationen bereits entsprechend einrichten können. Dem Anwaltsblatt Karriere wünsche ich viel Erfolg. Marliese Dicke, Mainz, Präsidentin des Landesprüfungsamtes für Juristen

Liebe Leserinnen und Leser, der neuen Zeitschrift „Anwaltsblatt Karriere“ wünsche ich viel Erfolg und einen festen Platz im juristischen „Blätterwald“. Ich kann mich noch gut an meinen Start

ins juristische Berufsleben erinnern. Bevor ich 1982 Richterin wurde, war ich fünf Jahre als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, zunächst in einer großen Kanzlei, später selbständig im eigenen Büro mit einem Partner. Die Berufswelt für Anwälte war 1977 eine andere als heute. Fachanwaltschaften existierten so gut wie gar nicht, die Speerspitze der technischen Modernität war eine Kugelkopfschreibmaschine mit Korrekturband und als junge selbständige Rechtsanwältin musste man ganz selbstverständlich Familiensachen bearbeiten, Kündigungsschutzklagen erheben, Zivil- und Strafmandate in Verkehrsunfallsachen übernehmen, schlichtweg so gut wie möglich alles abdecken, was mit dem juristischen Rüstzeug und dem eigenen Gewissen vereinbar war. Darüber ist die juristische Berufswelt hinweggegangen. Heute ist die Spezialisierung bei Gerichten und Rechtsanwälten weit fortgeschritten. Der Vielzahl der Fachanwaltschaften steht die Zuweisung von Spezialgebieten auf einzelne Senate des Kammergerichts gegenüber. So haben wir im vergangenen Jahr erstmals Banksenate eingerichtet, zunächst drei; heute sind es wegen der gestiegenen Fallzahlen bereits fünf. Dies wirft ein gutes Schlaglicht auf unsere sich verändernde Welt. Hier ist eine Vorstellung der verschiedenen Facetten des dynamischen, interessanten und spannenden Anwaltsberufes von großem Nutzen für die angehenden Juristinnen und Juristen. Dem Blatt viel Erfolg und den Leserinnen und Lesern großen Gewinn bei der Lektüre wünscht Ihnen Ihre Monika Nöhre, Berlin, Präsidentin des Kammergerichts

anwaltsblatt karriere / 95


autoren

a

Unsere Autoren

Jörg Elsner, LL.M. ist Rechtsanwalt bei Stahl

Dr. Michael Kleine-Cosack,

Krafzik und Partner in Hagen. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV und langjähriger Dozent bei der Deutschen Anwaltakademie. Elsner ist Mitherausgeber der Zeitschrift für Schadensrecht (zfs).

Rechtsanwalt in Freiburg, ist Vorstandsmitglied des DAV. Er ist Autor zahlreicher Beiträge zum anwaltlichen Berufsrecht, unter anderem eines Kommentars zur Bundesrechtsanwaltsordnung (Verlag C.H. Beck 2003).

Dr. Andreas Fandrich ist Rechtsanwalt in

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins und leitet die Redaktion des Anwaltsblatts. Von 1998 bis 2003 war er Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz.

Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz in Stuttgart, ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. Sein Kommentar zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist vor kurzem erschienen (Verlag C.H. Beck 2006). Bauer ist u.a. Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA).

Cord Brügmann ist Rechtsanwalt und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins und betreut dort u.a. das Dezernat Aus- und Fortbildung.

Bertin Chab ist Rechtsanwalt und Schadenreferent für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der Allianz in München. Er schreibt über Anwaltsrecht u.a. im Anwaltsblatt. Marcus Creutz ist freier Journalist und Rechtsanwalt. Für das Handelsblatt berichtet er regelmäßig über die neuesten Entwicklungen im Wirtschaftsrecht und im Anwaltsmarkt. Daneben ist er als Hörfunkautor unter anderem für den WDR tätig.

Gewinnspiel

Die Preisfrage Wie viele Fachanwaltschaften gibt es zur Zeit in Deutschland? (Kleiner Tipp: Vor kurzer Zeit sind zwei neue Fachanwaltschaften – nämlich die Fachanwaltsbezeichnung Urheber- und Medienrecht sowie Informationstechnologierecht – geschaffen worden.)

Anwaltsblatt Karriere und Advoline* verlosen unter allen Einsendern, die die Preisfrage richtig beantworten, tolle Preise für Examen und Kanzleistart. 96 / anwaltsblatt karriere

Stuttgart. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV und Vertrauensanwalt der Vereinigung der Geschäftsleiter genossenschaftlicher Banken in Südwestdeutschland e.V.

Dr. Andreas Frieser ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier in Bonn. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV sowie des DAV-Gesetzgebungsausschusses Erbrecht. Außerdem ist Frieser ehrenamtlicher Richter am Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen. Dr. Wolfgang Janisch ist justizpolitischer Korrespondent der Deutschen PresseAgentur in Karlsruhe und schreibt für das Handelsblatt und die Zeitschift Das Parlament. Er ist Autor von „Investigativer Journalismus und Pressefreiheit – ein Vergleich des deutschen und amerikanischen Rechts“ (Nomos-Verlag 1998).

Thomas Ramge ist Politikwissenschaftler und arbeitet als Journalist und Buchautor. Zuletzt erschienen von ihm „Die Flicks. Eine deutsche Familiengeschichte über Geld, Macht und Politik" (Campus Verlag 2004) und „Nach der Ego-Gesellschaft" (Pendo Verlag 2006). Er schreibt u.a. für Die Zeit, Brand Eins oder die Süddeutsche Zeitung.

Tobias Sommer ist Rechtsanwalt in Berlin und Journalist. Er schreibt insbesondere über wettbewerbs- und medienrechtliche Themen. Texte von ihm erschienen in der Zeitung Die Welt, der Berliner Morgenpost und der Verkehrsrundschau. Außerdem ist Sommer Redakteur der Zeitschrift AdVoice.

Hartmut Kilger, Rechtsanwalt in Tübingen,

Brigitte Zypries ist seit 2002

ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Bundesministerin der Justiz.

1. Preis – Notebook

Antwort bitte an den DAV senden: Anwaltsblatt Karriere – Gewinnspiel, Littenstraße 11, 10179 Berlin oder per E-Mail an anwaltsblattkarriere@anwaltverein.de.

· Anwaltssoftware ADVOLINE Premium-Paket · 1 Notebook IBM/Lenovo Thinkpad R60e (mit Intel Core Duo Prozessor T2300e 1,66 Ghz, 512 MB Arbeitsspeicher, 60GB SATA Festplatte, DVD-Multi-Brenner, WLAN, 15Zoll TFT, 1 Jahr Einsendegarantie des Herstellers, Windows XP Professional vorinstalliert, Microsoft Works Suite 2006 mit MS Word 2002 u.a. MS-Software)

im Wert von etwa 1.500 Euro

2. Preis – Software Anwaltssoftware ADVOLINE Premium-Paket mit den Modulen ADVOAkte, ADVOWord, ADVOPfüB, ADVOSaldo, ADVOForderung und ADVOMahn im Wert von etwa 750 Euro

3. Preis – Buch BGB Kommentar, 2. Auflage, Luchterhand Verlag im Wert von 98 Euro

Achtung: Einsendeschluss ist Donnerstag, der 31. Mai 2007. Die Gewinner werden Anfang Juni 2007 benachrichtigt. Wir berücksichtigen nur Einsendungen mit vollständiger E-MailAdresse sowie postalischer Anschrift. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. * ein Produkt der AnNoText GmbH – Text und Datenverarbeitung für den Juristen, im Internet unter www.advoline.de.


schlussplädoyer

s Prof. Dr. Fred Breinersdorfer ist Rechtsanwalt.

Prof. Dr. Fred Breinersdorfer ist Rechtsanwalt. Außerhalb der Anwaltschaft ist er aber vor allem als Krimi- und Drehbuchautor (u.a. Tatort) bekannt geworden. 1946 im Mannheim geboren, hat er in Mainz und Tübingen Jura und Soziologie studiert und über „Gleichheit der Bildungschancen in Deutschland“ promoviert. 17 Jahre praktizierte er in Stuttgart als Anwalt, spezialisiert auf Hochschulrecht, besonders Numerus claususProzesse. Seit 2004 ist er in Berlin Mitglied der Anwaltskanzlei Schneider & Schwegler. Er ist Honorarprofessor. 1980 erschien sein erster Abel-Krimi bei Rowohlt („Reiche Kunden killt man nicht“). Als Drehbuchautor startete er mit einem Tatort-Klassiker („Zweierlei Blut“, in dem der Rocker den Tatort-Kultkommissar Schimanski auf den Anspielkreis des Wedaustadions liegt). Mitautor war Felix Huby, Regie führte Hajo Gies. Es folgten zahlreiche Spielfilme, meist Krimis. 1986 begann das ZDF mit Breinersdorfers „Anwalt Abel“ eine lose Reihe von Spielfilmen mit Günter Maria Halmer in der Titelrolle (20 Folgen entstanden bis 2000). 18 Tatort-Produktionen stammen von ihm. Zuletzt entwarf er zusammen mit seiner Tochter, die ebenfalls Anwältin ist, das neue Tatort-Format des Saarländischen Rundfunks. Er hat zahlreiche Preise erhalten (u.a. den Adolf Grimme Preis mit Gold und den Deutschen Filmpreis). Sein Kinofilm „Sophie Scholl – die letzen Tage“, wurde 2006 für den Oscar® nominiert. // 98 / anwaltsblatt karriere

Ich habe Jura studiert, weil ...

... ich bei der Bundeswehr erlebt habe, dass die Vorschriftenkenner immer weit vorne waren. Ich bin Anwalt geworden, weil ...

... ich ganz schlecht darin bin, Urteile zu fällen. Ich bin heute noch Anwalt, weil ...

... ich sentimental bin und die „Lizenz zum Töten“ nicht gerne an den Nagel hängen würde. Mit Jura kann man ...

... jede Menge Fug aber auch mindestens genauso viel Unfug anstellen. – Verantwortung ist Pflicht. Ein Tipp für den Start in den Beruf: ...

Haltung lernen, Haltung aufbauen. Haltung bewahren.


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