Gesetze im Blick - Teil 5: Verordnung zum Schutz nichtionisierender Strahlung (NiSV)

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GESETZE IM BLICK

In unserer Serie „Gesetze im Blick“ stellen wir Ihnen die wichtigsten Gesetze und Verordnungen vor, die für Sie als Kosmetikerin beziehungsweise (angehende) Heilpraktikerin relevant sind. Heute geht es um die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV).

EsgibtGesetze,diesindhandwerklich gut gemacht, vom Regelungsumfang her auf den Punkt gebracht und im Idealfall auch noch für juristische Laien nicht nurgut zu lesen,sondern obendrein auch noch verständlich. Die schlechte Nachricht zuerst: Die NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) gehört leider nicht dazu, und das fängt schon bei der Überschrift „nichtionisierende Strahlung“ an.

Offensichtlich scheint es den Machern der Verordnung völlig entgangen zu sein, dass sie inhaltlich weit mehr regeln, als man ausweislich des Titels zunächst erwarten würde. Festzuhalten ist,dass durch die NiSV vomdeutschenGesetzgebererstmals überhaupt der Zugang zu apparativen kosmetischen Dienstleistungen normativ geregelt wurde.

MEHR ALS EIN STRAHLENSCHUTZGESETZ

Ausweislich seines Namens ein reines „Strahlenschutzgesetz“, wurden hierbei jedoch auch gleich „benachbarte“Technologien mit einbezogen, die gar keine optische oder elektromagnetische Strahlung abgeben. Magnetfelder oder Ultraschall sind

DER EXPERTE

STEFAN ENGELS

Der Autor ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt und praktiziert in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.

hierfür zwei gute Beispiele: Während Magnetfelder schon rein physikalisch nicht zu den Strahlungen gehören, stellt auch Ultraschall als mechanische (Druck-)Welle keine Strahlung dar; dennoch wurden sowohl Magnetfelder als auch Ultraschall – anscheinend wegen deren gefahrgeneigten Risikopotenzialen – in die Regelungen der NiSV gleich mit aufgenommen.

NACHBESSERUNGEN BEI DER FACHKUNDE

Ein weiterer grober handwerklicher Schnitzer im Bereich „Fachkunde“ machte dann eine Nachbesserung erforderlich, bevor der Normzweck des NiSV komplett unterlaufen wordenwäre.Anlass für dasTätigwerden war die Gefahr,dass sich in der Praxis qualitativ minderwertige Schulungen durchsetzen,und in der Folge oft gering qualifizierte Personen risikoreiche Anwendungen durchführen könnten. Ein Kernanliegen der NiSV – das der Fachkunde –wäre damit zumindest infrage gestellt, denn diese sollte ja eigentlich gerade durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeignetenSchulungerworbenwerden. Hintergrund: Im März 2020 wurde zunächst ein freiwilliges Akkreditierungsverfahreneingeführt.SeitMitte 2022 war dann jedoch festzustellen, dass die an das Verfahren gestellten Erwartungen nicht erfülltwurden,da das freiwilligeAnerkennungsverfahren nicht die notwendige Resonanz unter den Schulungsanbietern gefunden hatte. Stattdessen deuteten Hinweise aus der Kosmetikbranche und von den Vollzugsbehörden auf Fehlentwicklungen hin, bei denen die Anforderungen der NiSV an den Erwerb der Fachkunde unterlaufen oder gar nicht beachtet wurden.

TEIL 5: DAZ (NISV)

Die häufigsten Fallkonstellationen

• Zum Zeitpunkt der Schulung war der Schulungsträger durch eine Zertifizierungsstelle anerkannt. Die Prüfung wurde bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle abgelegt. Perfekt: In diesem Fall muss nichts weiter getan werden.

• Zum Zeitpunkt der Schulung war der Schulungsträger durch eine Zertifizierungsstelle anerkannt. Es gibt weiter einen vollumfänglichen Schulungsnachweis samt Nachweis einer bestandenen Schulungsabschlussprüfung, die bis zum 31.12.2023 abgeschlossen wurde. Wurde aber keine Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle abgelegt, so besteht in diesem Fall die Möglichkeit, bis zum 31.12.2025 ein Zertifikat bei einer Zertifizierungsstelle zu erhalten.

• War der Schulungsträger zum Zeitpunkt der Schulung hingegen nicht anerkannt und es gibt weiter einen vollumfänglichen Schulungsnachweis mit Nachweis einer bestandenen Schulungsabschlussprüfung, die bis zum 31.12.2023 abgeschlossen wurde und es wurde auch keine Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle abgelegt, dann muss bis zum 31.12.2025 eine Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ablegt werden.

Hinzu kam, dass nicht anerkannte Schulungsanbieter ihre Schulungen inderRegelgünstigeranbietenkonnten (und dies auch taten), und somit ein Wettbewerbsdruck zulasten der Schulungsqualität und zulasten angemessener Erfolgskontrollen bestand.

Aber noch einmal kurz zurück: Für die erst am 31.12.2020 in Kraft getretene NiSV stellte das BMUV (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz)EndeJanuar2023 einen Referentenentwurf online, in dem es eine Verordnung zur Änderung der NiSV ankündigte.Am 15.06. 2023 wurde dann diese Änderungsverordnung der NiSV veröffentlicht, deren Änderungen nun seit dem 01.01.2024 greifen. Die Änderungen betreffen insbesondere den Bereich der Fachkundeanforderungen.

WAS GENAU HAT SICH SEIT DEM 1. JANUAR 2024 GEÄNDERT?

Nach dem 01.01.2024 durchgeführte Schulungenwerdengemäß dem neu eingeführten § 4a NiSV nur nochvon Schulungsträgern,die durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle anerkannt sind,berücksichtigt.Ähnlich wie beim Führerschein dürfen auch die Prüfungen dann ausschließlich von und vor solch einer externen

Stelle abgelegt und abgenommen werden.

Aktuell gibt es bundesweit ganze sieben akkreditierte Zertifizierungsstellen, und über diese gelangt man dann auch zu den zugelassenen Schulungsträgern.

Neu ist weiter, dass das einmal erworbene Zertifikat gemäß § 4a Absatz 1, Satz 3 NiSV für fünf Jahre befristet ausgestellt wird. Dieses „Mindesthaltbarkeitsdatum“ erklärt sich mit dem Erfordernis der Aktualisierungsschulung: Der Gesetzgeber möchte hiermit erreichen, dass die Fachkunde spätestens alle fünf Jahre aufgefrischt wird!

Tipp

Wer genau diese Stellen sind, finden Sie über eine Suche in der Datenbank bei der Deutschen Akkreditierungsstelle unter: www.dakks.de/de/ akkreditierte-stellen-suche.html

Da das nicht so ganz einfach ist, kommt hier ein kleiner Wegweiser: In der Suchmaske als Suchbegriff „NiSV“ eingeben und unter Art der Konformitätsbewertung „Zertifizierungsstelle für Personen“ anklicken. Die übrigen Eingabepunkte so lassen wie angegeben.

REICHT ES, WENN MAN SCHON EINE SCHULUNG BIS ZUM 31. DEZEMBER 2023 GEMACHT HAT? Für Schulungen, die bis zum 31.12.2023 durchgeführtwurden,gibt es Änderungen samt zeitlich recht großzügig gehaltenen Übergangsregelungen,die im neuen § 13 NiSV zusammengefasst sind. Die häufigsten Fallkonstellationen lesen Sie oben auf dieser Seite im Kurzüberblick.

Bitte beachten

Nehmen Sie die Regelungen bitte nicht auf die leichte Schulter und machen Sie es am besten gleich von Anfang an richtig, denn bei Verstößen gegen die NiSV drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro!

SO GEHT ES WEITER

Der letzte Teil dieser Serie wird in einer der kommenden Ausgaben von BEAUTY FORUM erscheinen:

• Medical Device Regulation (MDR)

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