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In unserer Serie „Gesetze im Blick“ stellen wir Ihnen die wichtigsten Gesetze und Verordnungen vor, die für Sie als Kosmetikerin beziehungsweise (angehende) Heilpraktikerin relevant sind. Wir starten mit dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).
Sie sind über 25 Jahre alt,besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, sind sittlich zuverlässig, nicht vorbestraft und haben mindestens die Volksschule/ Hauptschule abgeschlossen? Dann ermöglicht Ihnen das Heilpraktikergesetz (HeilprG) nach erfolgreichem Abschluss der Heilpraktikerprüfung vor einem Amtsarzt die selbstständige Ausübung des Berufs „Heilpraktiker“. Allein das medizinische Wissen aus der Heilpraktikerausbildung reicht für die amtsärztliche Prüfung nicht aus.Anwärter für den Beruf des Heilpraktikers müssen sich auch mit dem HeilprG beschäftigen, wenn der Berufsstart gelingen soll.
WAS REGELT DAS HEILPRG?
Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (kurz: Heilpraktikergesetz) ist ein Bundesgesetz, das am 21. Februar 1939 in Kraft getreten ist. Das Gesetz regelt die Zulassung zum Heilpraktiker und schränkt das Tätigkeitsfeld in diesem Beruf ein. Die Einschränkung im Gesetz, dass der Heilpraktiker „ohne Bestallung“ seine Tätigkeit ausführen darf,unterscheidet diesen Berufsstand von Ärzten, Apothekern und psychologischen Psychotherapeuten, die auf Antrag eine Approbation erteilt bekommen. Gemäß § 7 regeln die Bundesländer die Durchführung des HeilprG nach eigenen Durchführungsverordnun-
Der Autor ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt und praktiziert in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen
gen (DVO),dievon der Exekutive (und nicht der Legislative) zwecks Vollzug des Gesetzes erlassen wird.
Trotz der Regelung des Berufes war das HeilprG von 1939 vom NS-Gesetzgeber als „Aussterbegesetz“ für den Berufsstand des Heilpraktikers geplant (siehe ursprüngliche Fassung des Gesetzes § 2). Außerdem versuchte man, insbesondere jüdischen Ärzten, denen man bereits im September 1938 per Gesetz kurzerhand die Approbation entzogen hatte, faktisch ein Berufsverbot aufzuerlegen,etwa nach § 2Abs.1 lit.c) der
1. DVO war einem Heilpraktiker die Erlaubnis zuversagen,„wenn er oder sein Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist“. Diese Bestimmung wurde am 20. September 1945 als „rassistische Regelung“ nach Artikel IIb Kontrollratsgesetz Nr.1betreffend dieAufhebungvon NS-Recht wieder komplett außer Kraft gesetzt. Der § 4 verbot sogar die Ausbildung von Nachwuchs. Gleichwohl bilden eben diese NS-Regelungen bis heute den Kern des Heilpraktikerrechts. Das entscheidende Wort, um den Berufsstand der Heilpraktiker dann doch noch am Leben zu erhalten, sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 24. Januar 1957 (Az. I C 194/54): Nicht zu beanstanden seien mit Blick auf die in Artikel 12 Grundgesetz (GG) garantierte Berufsfreiheit zwar die Regelungen des HeilprG und der Durchführungsverordnungen, die verlangten, dass vom Antragsteller keine sittlichen,strafrechtlichen oder Gefahren für die Volksgesundheit ausgingen.Als „völlige Berufssperre“ nicht mit dem GG vereinbar sei aber die Frist aus § 1 Abs. 1 der 1. DVO, wonach der Antrag auf Erlaubnis bis zum 1. April 1939 vorliegen musste. Wie effektiv das HeilprG als Aussterbegesetz eines ganzen Berufsstandes hätte sein können, lässt sich anhand der ehemaligen DDR beobachten: Hier wurde nämlich das HeilprG durch die Approbationsord-
• In Österreich sind die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers sowie die Ausbildung dazu durch das Ärzte- beziehungsweise das Ausbildungsvorbehaltsgesetz verboten und strafbar. Diese Regelung wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof geprüft und als EU-rechtskonform bestätigt (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-294/00). Dennoch existiert ein ähnliches Angebot durch sogenannte ‚Naturpraktiker oder Naturheiltherapeuten.
• In der Schweiz existiert ein unserem deutschen Heilpraktiker entsprechendes Berufsbild. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation hat 2015 eine Genehmigung erteilt für die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker. Hiermit entstand ein schweizweit anerkannter und geschützter Titel für vier spezifische Fachrichtungen: Ayurveda-Medizin, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin (TCM) und traditionelle europäische Naturheilkunde (TEN).
nung für Ärzte abgelöst. Das bedeutete, dass als Heilpraktiker weiterhin nur arbeiten durfte, wer vor dem 9. Mai 1945 die „Erlaubnis zurAusübung der Heilkunde ohne Bestallung“ erhalten hatte.Neue Zulassungenwurden nicht mehr erteilt.Nach dem Fall der Mauer 1989 gab es in Ostdeutschland daher auch nur noch ganze 11 (!) Heilpraktiker.
Wer sich das Ziel gesetzt hat, die Ausbildung zum Heilpraktiker zu absolvieren, kommt nicht am HeilprG vorbei.Eswirkt mit seinen insgesamt neun Paragraphen recht übersichtlich – hier diewichtigsten Regelungen kurz im Überblick:
Die Tätigkeit des Heilpraktikers beschäftigt sich mit der Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden und Körperschäden, siehe § 1 Absatz 2. Wichtig ist hierbei, dass ein Heilpraktiker die Heilung und Linderung von Krankheiten berufs- und gewerbsmäßigvornimmt.Berufsmäßig bedeutet, dass er wiederholt dieser Tätigkeit nachgeht,gleichgültig,ob er für die Behandlung ein Honorar bekommt oder nicht.
Wenn Sie ohneApprobation die Heilkunde ausüben möchten und dieVoraussetzungen dafür erfüllen,müssen Sie die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen. Vorsicht: Statt „Heilpraktiker“ auf sein Praxisschild
„Homöopath“ oder „Naturheilkundler“ zu schreiben, ist nach § 1 Absatz 3 und der DVO verboten. Erlaubt ist jedoch die Nennung der praktizierten Fachgebiete auf dem Praxisschild. § 3 regelt, dass sich ein Heilpraktiker grundsätzlich niederlassen und eine Praxis führen muss.Er darf also nicht wie ein „Wanderchirurg“ von Ort zu Ort ziehen, um seine Heilkunst dort jeweils für kurze Zeit anzubieten.Wer sich nicht daran hält,handelt gemäß § 5a ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro bestraft werden.
Schlimmer ahndet § 5 den Fall, dass jemand die Heilkunde ganz ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausübt: In diesem Fall drohen – je nach Schwere desVerstoßes – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.Hierbei handelt es sich um eine Straftat!
Seit im Jahr 1952 das „Zahnheilkundegesetz“ erlassen wurde, ist die Ausübung der Zahnheilkunde nur Zahnärzten erlaubt. Für Heilpraktiker, und im Übrigen auch für Ärzte, ist die Behandlung der Zähne und des gesamten Mundraumes verboten. Dies stellt § 6 Absatz 1 noch einmal ausdrücklich klar.
Generell kann jeder Heilpraktiker diejenigen Verfahren ausüben, die er beherrscht (Therapiefreiheit). Im Unterschied zum („großen“) Heil-
praktiker gibt es auch noch den sogenannten „kleinen“ Heilpraktiker: Er bezeichnet den sektoralen Heilpraktiker, der nicht das gesamte, fachliche Spektrum abbildet, sondern beschränkt ist auf beispielsweise Psychotherapie (seit 1993), Physiotherapie (seit 2009), Podologie (nicht bundeseinheitlich, seit 2009) oder auch Logopädie und Osteopathie (2 x Urteilvom BVerwG,beide 10.10.2019 – 3C8/17 und 3C15/17).
Eine eigene Berufsbezeichnung für Personen mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis hat der deutsche Gesetzgeber bisher (noch) nicht festgelegt. Aber als „Heilpraktiker“ dürfen diese Personen nicht firmieren wegen der Verwechslungsgefahr!
SO GEHT ES WEITER
Diese Teile werden in den kommenden Ausgaben von BEAUTY FORUM erscheinen:
• Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
• Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin (KosmAusbV)
• Kosmetik-Verordnung (KVO)
• Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
• Medical Device Regulation (MDR)