DOSSIER:

Richtiger Riecher Eingriffe und Konzepte für die Nase
An der Grenze
Noch Kosmetik oder schon Heilkunde?
Kern der Schönheit
Nüsse und Co. in Kosmetika
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Das Landgericht Frankfurt am Main (LG) hat in seinem Urteil vom 29.10.2021 (Az.: 3-10 O 27/21) noch einmal den Grundsatz der Trennung von ärztlicher und gewerblicher Tätigkeit bestätigt. Worum ging es genau?
Es handelt sich um ein von der Wettbewerbszentrale angestrengtes Verfahren gegen einen Facharzt für Dermatologie, der gleichzeitig auch Gründer und Leiter einer deutschlandweit vertretenen Klinikgruppe ist. Diesen hat das LG dazu verurteilt, es zu unterlassen, im Zuge der Werbung für seine ärztliche Tätigkeit für die nach ihm benannte Skincare-Produktreihe oder auch für ein bestimmtes Behandlungsgerät zu werben. Das Urteil wurde nun erst rechtskräftig, da der Arzt seine Berufung gegen diese Entscheidung kurz vor der mündlichen Verhandlung Mitte Dezember 2022 zurückgenommen hatte.
Unlauterer Wettbewerb
Das sagt das LG: Ärzte handeln unlauter und verstoßen gegen die Berufsordnungen der Landesärztekammern, wenn sie im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit für gewerbliche Zwecke Werbung betreiben. Dies umfasse sowohl das Werben für Fremdprodukte unter expliziter Nennung des Gerätenamens als auch für eine eigene Produktreihe.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass auf der Webseite der Klinikgruppe nicht nur über die ärztliche Tätigkeit und die angebotenen Leistungen informiert
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Grundsätzlich ist es Ärzten nicht verboten, für ihre ärztliche oder gewerbliche Tätigkeit zu werben.
wurden. Zudem wurde auf der Webseite auch das Behandlungsgerät als „BeautyRevolution“ aufgeführt und unter namentlicher Nennung des Herstellers darüber näher informiert. Darüber hinaus enthielt die Webseite noch eine Informationsseite über die eigene Kosmetikproduktlinie. Über einen Hyperlink erfolgte eine Weiterleitung auf den externen Onlineshop der eigenen Pflegeserie.
Gleiches Recht für alle DerAnsichtdesArztes,dassbeiWerbung im Bereich der Ästhetischen Medizin weniger strenge Anforderungen zu stellen seien als im Bereich der tatsächlichen Heilbehandlung, hat das Gericht jedoch ausdrücklich widersprochen. Eine solche Betrachtung würde dem Gleichheitsgebot widersprechen. Außerdem gelten die Verbotsnormen der §§ 3 Abs. 1, 27
Abs. 3 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BOÄ) für alle Ärzte gleich. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BOÄ ist es Ärzten untersagt, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Auch ergibt sich aus § 27 Abs. 3 BOÄ, dass eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der eigenen ärztlichen Tätigkeit unzulässig ist. Insbesondere durch die Implementierung eines externen Onlineshops für die eigenen Skincare-Produkte und durch das Werben für eigene und fremde Produkte erfolgt eine unzulässige Vermischung von ärztlicher und gewerblicher Tätigkeit, bei der keine klare Trennung mehr zwischen beidem ersichtlich ist.
Klare Abgrenzung nötig
Das Gericht stellt klar, dass es Ärzten grundsätzlich nicht verboten sei, für ihre ärztliche oder gewerbliche Tätigkeit zu werben. Wenn dies allerdings geschieht, müssen die einzelnen Bereiche klar voneinander abgegrenzt sein. Zusätzlich vermittle Fremdwerbung den Anschein, dass der werbende Arzt dadurch finanzielle Vorteile habe. Vermeiden Sie am besten jeden bösen Schein, der bei Patienten Zweifel an der ärztlichen Integrität aufkommen lässt!
Stefan Engels, Rechtsanwalt, Mönchberg, Tätigkeitsschwerpunkte: Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen