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Von drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden

Die zweite Stufe der Pflegereform soll im Januar 2016 in Kraft treten. Die Umstellung auf das neue System wird danach aber noch erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, so dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das Begutachtungsverfahren tatsächlich erst zwölf Monate später wirksam werden.

Profitieren sollen vor allem rund 500.000 Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen. Statt der bisher drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben. Dazu wird der Pflegebedürftigkeitsbegriff reformiert, der festlegt, wer welche Leistungen aus der Versicherung erhält.

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Mehr Leistungen für große Mehrheit

Der Gesetzentwurf soll im August 2015 im Kabinett beraten werden und dann in den Bundestag gehen. Um die Reform zu finanzieren, sollen die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu zahlenden Beiträge zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte steigen. Dies bringt rund 2,4 Milliarden Euro in die Pflegekasse.

Durch die geplante Reform könnte nach einer Studie ein deutlicher Anteil von neuen Pflegefällen geringere Leistungen erhalten als derzeit. Die Politik hatte sich allerdings darauf festgelegt, dass kein Pflegebedürftiger, der heute Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, durch die Umstellung schlechter gestellt wird. Die große Mehrheit der Pflegebedürftigen soll mehr Leistungen erhalten.

Neues Begutachtungsassessment (NBA) der Pflegegrade

Entscheidend für die Einstufung in einen Pflegegrad wird nicht mehr der zeitliche Aufwand sein, sondern der gesamtheitliche Eindruck des Pflegebedürftigen. In einer Testphase, die seit dem 08. April 2014 läuft, wird dieses neue Verfahren bereits erprobt.

Was sind die fünf neuen Pflegegrade?

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll sich nicht mehr an dem minütlichen Pflegeaufwand orientieren. Maßstab soll in Zukunft der Grad der Selbständigkeit sein. Dieser soll durch sechs festgelegte Kriterien, denen jeweils ein fester Punktwert zugeordnet ist, bestimmt werden. Im neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden nach Schwere der Beeinträchtigung in den Bereichen der Selbständigkeit Punkte vergeben. Mit ihnen werden dann anhand einer Skala von 0 bis 100 der Pflegegrad ermittelt. Anhand dieser Punkte erfolgt die Einteilung der Pflegebedürftigen in einen der fünf Pflegegrade. Durch die geplante Umstellung soll niemand schlechter gestellt werden als vorher. Die Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe haben, werden automatisch und ohne Antrag in einen neuen Pflegegrad eingestuft:

A Pflegestufe 0 = Pflegegrad 1

A Pflegestufe 1 = Pflegegrad 2

A Pflegestufe 1 + Eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 3

A Pflegestufe 2 = Pflegegrad 3

A Pflegestufe 2 + Eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 4

A Pflegestufe 3 = Pflegegrad 4

A Pflegestufe 3 + Eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 5

A Härtefall = Pflegegrad 5

Im Begutachtungsassessment (NBA) werden folgende Bereiche überprüft:

A Hilfe zu Alltagsverrichtungen: Ähnlich wie bei den Pflegestufen werden hier der Zeitaufwand für die Pflege und Unterstützung erfasst

A Psychosoziale Unterstützung: Dieser Bereich ist im Vergleicht zu den Pflegestufen neu und erfasst den Hilfebedarf, z. B. bei Verwirrtheit, Depressionen, Strukturierung des Tages

A Nächtlicher Hilfebedarf: Ebenfalls ein Kriterium, was schon bei den Pflegestufen zählte

A Präsenz am Tag: Hier wird überprüft, ob die Person noch Gefahren erkennt und für bestimmte Zeiten alleine gelassen werden kann

A Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen: z. B. Medikamentengabe, Wundversorgung, Blut zucker-Messung

A Organisation der Hilfen: Wer kann Hilfe leisten? Reicht die Pflege durch Angehörige oder ist professionelle Hilfe notwendig?

Von der Fachöffentlichkeit wurde der neue Gesetzentwurf mehrheitlich begrüßt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorgelegten Entwurf erst um den sog. Referentenentwurf handelt, der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Veränderungen erfahren wird. (red.)

Quellen: www.onvista.de/www.pflege-grad.org

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