Fixed Income Prospectus

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1.3. Das Guthaben dieses Sonderkontos darf für die Mitfinanzierung der bestimmten Projekte der erneuerbaren Energie freigegeben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Nachweis der Aufwendungen für die Beschaffung des Mezzanine-Darlehens Begrenzung des nach Abzug der Aufwendungen für die Beschaffung des Mezzanine-Darlehens verblei- benden Mezzanine-Kapitals für Entwicklungsprojekte in Höhe von maximal 15% Bestimmung des Projekts durch eine spezifizierte Beschreibung Vorlage der Kalkulation des bestimmten Projekts Vorlage von Verträgen über die Überlassung des Mezzanine-Kapitals durch den Emittenten an die Beteili gungs- und Objektgesellschaften der CARPEVIGO Gruppe Vorlage von Gesellschafts- und Beteiligungsverträgen bei Joint Ventures Sicherung des zu entwickelnden Grundstücks durch Nachweis von Kauf- bzw. Pachtvertrag bzw Vorver trag über oder Option auf Kauf bzw Pacht

Weitere Voraussetzungen der Freigabe für die Investition in ein Baureifes Projekt sind Vorlage der Einspeisezusage des Energieversorgungsunternehmens; Vorlage von Ertragsgutachten Vorlage der Verträge über den Bau des Projekts Vorlage von behördlichen Genehmigungen

1.4. Treten die Voraussetzungen der Mittelverwendung gemäß Ziffer 1.3 nicht ein, ist der Mittelverwender verpflichtet, den eingezahlten Betrag zur Rückzahlung an den Anleger freizugeben. Die Entscheidung darüber, wann diese Voraussetzungen endgültig nicht gegeben sind, trifft der Emittent. 1.5.

Der Mittelverwender verfügt über die von ihm freigegebenen Darlehen gemeinsam mit dem Emittenten.

2.

AUFGABEN DES MITTELVERWENDERS

2.1. Der Mittelverwender nimmt alle zur Mittelverwendungskontrolle erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe dieses Vertrages und des Vertrages zwischen dem Anleger und dem Emittenten wahr. 2.2. Im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle beschränkt sich die Prüfung auf die Übereinstimmung der formalen Anforderung der Mittelfreigabe mit dem Darlehensvertrag. Eine Verpflichtung zur materiellen Prüfung der Mittelverwendung für das Investitionsvorhaben (Due Diligence, insbesondere von Tatsachen, Inhalt, Wertigkeit und Rechtswirksamkeit) hat der Mittelverwender nicht. Er ist hierzu auch nicht berechtigt. Der Mittelverwender übernimmt keine Prüfungspflichten, insbesondere in Bezug auf das unternehmerische Ermessen des Anlegers oder die Anlagerichtlinien und Entscheidungen des Emittenten und dessen Gesellschaftern, die richtige Einschätzung der Marktsituation und die Zweckmäßigkeit von Investitionsentscheidungen des

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