Nr. 17-18· 29. April 2016
26 · Die Wirtschaft
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ei Endet das Dienstverhältnis automatisch, wenn die Dienstnehmerin am ersten Tag nach Ende der Eltern-Karenz nicht zur Arbeit kommt?
hältnisses. Die Dienstnehmerin muss schriftlich aufgefordert werden, die Arbeit anzutreten oder den Grund für ihr Fernbleiben bekanntzugeben. Entgeltpflicht besteht für die Dauer des Fernbleibens nicht.
Kündigungs- und Entlassungsschutz zu beachten. Während dieser Zeit ist die Kündigung durch den Arbeitgeber sowie eine eventuelle Entlassung lediglich mit Zustimmung des Gerichts möglich.
Ist die Eltern-Karenz abgelaufen, hat die Dienstnehmerin die Arbeit unaufgefordert wieder aufzunehmen. Tut sie das nicht, bewirkt dies jedoch nicht automatisch die Beendigung des Dienstver-
Die einvernehmliche Auflösung im Zusammenhang mit der Eltern-Karenz hat schriftlich zu erfolgen. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, hat der Dienstgeber den vierwöchigen
W I Dr. Markus Kecht WKV-Rechtsservice T 05522/305/321
...es sich bei einer geringfügigen Beschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung handelt? Arbeitsrechtlich stehen daher der kollektivvertragliche Mindestlohn, Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Urlaub, etc. zu. Sozialversicherungsrechtlich sind geringfügig Beschäftigte nur unfallversichert. ...bei einem Krankenstand der Urlaubsanspruch weiterläuft? Auch wenn keine Entgeltfortzahlung mehr gebührt, steht dem Dienstnehmer - solange das Dienstverhältnis aufrecht ist - ein Urlaubsanspruch auch für diesen Zeitraum zu. Ob Sonderzahlungen für den Zeitraum ohne Entgelt gebühren, hängt vom Kollektivvertrag ab.
Krankenstände dürfen nicht ins Dienstzeugnis Ein Mitarbeiter war zwar lange bei uns angestellt, er war aber oft krank. Darf ich diese Zeiten im Dienstzeugnis detailliert anführen? Nein. Der Dienstgeber darf im Dienstzeugnis keine Angaben darüber machen, die geeignet wären, dem Dienstnehmer das Erlangen einer neuen Dienststelle zu erschweren. Deshalb dürfen nur der Beginn und das Ende des Dienstverhältnisses genannt werden. Karenzen und Krankenstände dürfen ebenso wenig erwähnt werden wie die Zeiten einer Urlaubsersatzleistung oder einer Kündigungsentschädigung. Grundsätzlich ist der Dienst-
geber ist auf Verlangen des Dienstnehmers verpflichtet, ein Dienstzeugnis auszustellen. Mit dem Dienstzeugnis bestätigt der Dienstgeber im Wesentlichen die Dauer des Dienstverhältnisses und beschreibt, welche Funktion der Dienstnehmer im Betrieb hatte und welche Tätigkeiten dabei ausgeübt wurden. Die Tätigkeit muss so beschrieben werden, dass sich ein potenzieller neuer Dienstgeber ein Bild machen kann. Weiters ist ein Hinweis auf die Art der Auflösung grundsätzlich zu unterlassen, es sei denn, der Arbeitnehmer besteht ausdrücklich darauf. Dies darf jedoch nur ein objektiv nicht vorwerfbarer Grund sein. Achtung: Gegen versteckte Zeugniscodes (wie „erledigte die Arbeiten zu unserer Zufrieden-
heit“) könnte der Dienstnehmer auf Unterlassung klagen. Hat das Arbeitsverhältnis nicht harmonisch geendet, sollte ein einfaches Dienstzeugnis ausgestellt werden – und zwar unverzüglich bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine
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Andrea Fend WKV-Rechtsservice T 05522/305/322
Holschuld handelt: Der Dienstnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf Zusendung. Außerdem wird empfohlen, die Zeugnisabholung vom Dienstnehmer bestätigen zu lassen. Laut Rechtsprechung ist auf einem Dienstzeugnis das tatsächliche Ausstellungsdatum anzuführen, also jener Tag, an welchem das Dienstzeugnis ausgestellt wird, da es dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entsprechen muss. Wird das Dienstzeugnis vom Dienstnehmer erst Jahre nach dem Ausscheiden erstmalig begehrt, besteht kein Rechtsanspruch, dass es mit dem seinerzeitigen Austrittsdatum versehen wird. Es ist jenes Datum anzuführen, an dem das Zeugnis tatsächn lich ausgestellt wird.