UNTERNEHMEN RECHTLICHES
Juhui, Ferien, aber es gibt rechtliche Stolpersteine Der Gedanke an Ferien löst meist ein gutes Gefühl aus. Im Regelfall verläuft der Ferienbezug unproblematisch und verursacht keine Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beim Thema Ferien, insbesondere in der Hotellerie und Gastronomie mit vielen Teilzeitangestellten, bewegt man sich quasi gewohnheitsmässig im Graubereich. Das kann teuer zu stehen kommen. Martin Schwegler
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er kennt die Anstellungsform nicht, wonach Teilzeitangestellte, die im Stundenlohn be schäftigt sind und jeweilen auf der Lohnabrechnung, die den Bruttolohn mit 10,65 Prozent Zuschlag für Ferien und 2,27 Prozent für die Feiertage ausweist, ausbezahlt bekommen? Daraus schliessen viele, dass damit alles seine Richtigkeit hat, wäre ein Kurzschluss. Das Problem dabei liegt in Art. 329d Abs. 2 OR: «Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.» Zwar hat das Bundesgericht diese zwingende Norm etwas entschärft, weil es in Ausnahmefällen eine Ferienentschädigung in Geld zulässt. Aber es sind Ausnahme- und nicht Standardfälle, wie in der Branche üblich. Hohes Risiko bei Angestellten im Stundenlohn Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen Ferien mit einen Lohnzuschlag abgegolten werden, wenn es sich entweder um ein sehr unregelmässiges
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Anstellungsverhältnis handelt oder aber um ein sehr kurzes. Logisch ist, dass bei einem einmaligen Einsatz, beispielsweise an einem Samstagabend, die anspruchsmässigen Ferien nicht real bezogen werden können. Eine Abgeltung des Ferienanspruches über den Lohn macht Sinn. Auch wenn eine Aushilfskraft immer wieder und mehr oder weniger auf Abruf beschäftigt wird, ist die Abgeltung der Ferien mit einen Lohnanteil unproblematisch. Wenn Angestellte im Stundenlohn jedoch in die Personalplanung einbezogen und regelmässig eingesetzt werden, dann wird das Risiko für den Arbeitgeber sehr hoch. Arbeitgeber muss Mitarbeiter-Ferien nachweisen Klar ist, solange niemand klagt, interessiert die Ferienabgeltung den Staat bzw. die Gerichte nicht. Aber wenn es zum Streit kommt – es muss sich dabei nicht um die Ferienthematik handeln –, werden arbeitsrechtlich geschulte Anwälte sofort erkennen, welches «finanzielle Potenzial» bei regelmässig beschäftigten Stundenlohn-Angestellten existiert.