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Rechtsecke: Lohn auf Provisionsbasis immer mehr Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker werden auf Provisionsbasis angestellt. oft wird auch eine entschädigung im monatslohn in eine Umsatzbeteiligung umgewandelt. Was gilt es dabei zu beachten?

laura strebel Juristin mlaw, sursee info@dentalhygienists.ch

im Bereich des sogenannten leistungslohnes (lohn, der von der leistung der arbeitnehmerin abhängig ist) gibt es verschiedene regelungsmöglichkeiten. Zum einen kann der leistungslohn als Provision ausgestaltet werden. Das heisst, Grundlage des lohnes ist der Umsatz, den die Dentalhygienikerin selbst erarbeitet. Dabei wird in der regel ein Prozentsatz des von ihr erarbeiteten nettoumsatzes als lohn ausbezahlt. Zusätzlich kann auch ein monatlicher Grundlohn vorgesehen werden, zu welchem eine Provision hinzukommt. Zum anderen kann der leistungslohn auch in Form eines anteils am Geschäftsergebnis ausbezahlt werden. Das heisst, als Berechnungsgrundlage dient der Umsatz der gesamten Praxis. auch hier kann zusätzlich ein Grundlohn vereinbart werden. Bei beiden Varianten ist der arbeitgeber zu einer monatlichen schriftlichen abrechnung über den Provisionsanspruch verpflichtet. Berechnungsgrundlage im Berufsfeld der Dentalhygienikerin wird in der regel das Provisionsmodell gewählt, womit sich der lohn auf der Grundlage des durch die Dentalhygienikerin generierten Umsatzes berechnet. Das leistungslohnsystem «Dh+» der sso geht dabei davon aus, dass der lohn angemessen ist, wenn er 40 Prozent des erzielten Umsatzes beträgt. als Umsatzbasis gilt in der regel der reinumsatz, das heisst der gesamte generierte Umsatz abzüglich der auslagen, die ihm gegenüberstehen (z.B. Kosten für Verbrauchsmaterial, raummiete, etc.). rechte als arbeitnehmerin bleiben abgesehen von der besonderen lohnabrechnung im Vergleich zu einer im monatslohn angestellten Dentalhygienikerin ändert sich am zugrundelie-

genden arbeitsverhältnis nichts. Das heisst, die Dentalhygienikerin gilt weiterhin als arbeitnehmerin und nicht etwa als selbständigerwerbende. Daraus folgt, dass sie beispielsweise auch dieselben ansprüche bezüglich Ferien, lohnfortzahlung bei Krankheit und sozialversicherungen hat. namentlich kommt der Dentalhygienikerin auf Umsatzbasis ebenfalls ein anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr zu. Grundsätzlich ist für die Dauer der Ferien, in welchen ja kein Umsatz erzielt werden kann, die durchschnittliche höhe des im letzten Jahr erzielten Umsatzes auszubezahlen. Wenn aber zusätzlich zur Provision monatlich eine relativ hohe akontozahlung ausbezahlt wird, ist umstritten, ob zusätzlich eine Ferienentschädigung geschuldet ist. es empfiehlt sich deshalb, diesbezüglich mit dem arbeitgeber eine klare regelung zu treffen. im Krankheitsfall besteht auch bei einer entlöhnung auf Provisionsbasis ein gesetzlicher anspruch auf lohnfortzahlung (art. 324a or). Für die Berechnung des darauf entfallenden lohnes wird auf den durchschnittlichen Verdienst des letzten Jahres abgestellt. allenfalls vor oder nach der arbeitsverhinderung zur Kompensation der ausgefallenen Geschäfte entstehende mehrumsätze dürfen aber in abzug gebracht werden. schliesslich gilt auch betreffend arbeitsgeräte und Verbrauchsmaterial, dass diese vom arbeitgeber ohne lohnabzug zur Verfügung zu stellen sind (art. 327 abs. 1 or). Schriftliche regelung ist wichtig! eine entschädigung auf Umsatzbasis kann sowohl für arbeitgeber als auch arbeitnehmer gewinnbringend sein. Damit das Ganze allerdings nicht zur stolperfalle wird, ist dringend zu empfehlen, sämtliche Faktoren detailliert schriftlich zu regeln.


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