Beraterbrief Pflege Ausgabe Januar 2021/01

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Ausgabe Januar 2021/01 6. Jahrgang

Herausgeberin

Liebe Leserin, lieber Leser, ich wünsche Ihnen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr. In den letzten Tagen des vergangenen Jahres zeichnete sich ab, dass die Impfbereitschaft gegen Covid-19 bei Beschäftigten in der Langzeitpflege nicht so hoch ist wie erwartet. Zu Beginn der Impfkampagne war sogar die Rede davon, dass nur 20 Prozent dieser Beschäftigten sich impfen lassen wollen. Und auch viele in der Hochrisikogruppe der über 80-Jährigen lassen sich nicht impfen. Leider sind darunter auch einige aus meinem Bekanntenkreis. Ich habe sie nach den Gründen gefragt. Diese reichen von „Wir sind doch schon alt genug geworden“ bis zu „Wir sind doch keine Versuchskaninchen.“ Häufig prallen Argumente für die Impfung an den betonharten Überzeugungen der Betreffenden ab. Sich impfen zu lassen oder nicht ist und bleibt die persönliche Entscheidung jedes Einzelnen. Das muss ich akzeptieren, auch wenn es mir schwerfällt. Falls Sie auch Klienten haben, die sich nicht impfen lassen wollen, helfen Ihnen vielleicht die Antworten, die das RKI auf die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Impfung zusammengestellt hat. >>> Hier gelangen Sie zu dieser FAQ-Liste Auch ohne das Impfproblem zeichnet sich bereits jetzt ab, dass dieses Jahr kein einfaches werden wird. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie leistungsfähig unsere Sozialsysteme selbst unter Extrembedingungen sind. Sie hat aber auch vor allem in der Akut- und Langzeitpflege Schwachstellen offengelegt. Ich befürchte, dass nach den Erfahrungen, die Pflegekräfte im letzten Jahr machen mussten, einige aus dem Beruf aussteigen werden. Klatschen und Lavendel werden diese Pflegekräfte nicht zum Bleiben bewegen. Die Folgen werden Sie und Ihre Klienten in diesem Jahr zu spüren bekommen. Und auch die „Gesetzgebungsmaschine“ Bundesministerium für Gesundheit wird uns in diesem Jahr beschäftigen. Munter wie seit Beginn der Legislaturperiode produziert sie weiter Verordnungs- und Gesetzentwürfe zuhauf. Ein Gesetzesvorhaben wird uns ganz besonders beschäftigen: die neue Pflegereform. Noch gibt es nur Eckpunkte. Da das Vorhaben aber noch vor Ende der Legislaturperiode abgeschlossen sein soll, rechne ich spätestens bis Ende des ersten Quartals mit einem Gesetzentwurf. Kurz vor Weihnachten hat der Bundesrat noch das „Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG)“ beschlossen. Dieses enthält neben einer erneuten Verlängerung der Covid-19-Sonderregelungen weitere dauerhaft geltende Änderungen des SGB XI. Welche das konkret sind und was es dabei ab 01.01.2021 zu beachten gibt, sehen Sie auf der nächsten Seite. Das Gesetz wurde am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Carmen P. Baake Diplom-Ökonomin (Volkswirtschaft), Sozialversicherungsexpertin, Fachautorin zu Themen rund um Pflege- und Krankenversicherung

Inhalt dieser Ausgabe Recht einfach Endlich: Seit dem 01.01.2021 muss die Pflegekasse sich bei Anträgen auf Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen an Bearbeitungsfristen halten!......................................2 Was Sie diese Woche erledigen sollten Geändert: Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung! ................................3 Ihre Frage kurz beantwortet Pflegegrad beantragen trotz gewünschter Rückkehr ins Arbeitsleben?.........4 Arbeitshilfe Übersicht der neuen Covid-19-Sonderregelungen...............................6

Ihre Carmen P. Baake

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Recht einfach

BERATERBRIEF Pflege Januar 2021/01

Endlich: Seit dem 01.01.2021 muss die Pflegekasse sich bei Anträgen auf Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen an Bearbeitungsfristen halten! Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz - GPVG) hat der Gesetzgeber nicht nur die Geltungsdauer von Covid-19-Sonderregelungen verlängert (siehe Arbeitshilfe). Er hat im SGB XI auch die sogenannte Genehmigungsfiktion eingeführt. Diese gilt seit dem 01.01.2021 und greift dann, wenn Ihre Klienten Pflegehilfsmittel oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gem. § 40 SGB XI beantragen.

Rechtsgrundlage § 40 Abs. 6 SGB XI (neu)

Pflegekassen müssen nicht mehr bei jedem Antrag den Medizinischen Dienst oder Pflegefachkräfte einschalten Mit dem Ziel, die Bearbeitungsdauer der Pflegekassen für die o. g. Anträge deutlich zu reduzieren, hat der Gesetzgeber zunächst § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB XI geändert. Dieser sah bis zum 31.12.2020 vor, dass die Pflegekassen die Notwendigkeit der Versorgung mit dem beantragten Pflegehilfsmittel unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes (MD) oder einer Pflegefachkraft prüfen muss. Diese Prüfpflicht hat der Gesetzgeber ab dem 01.01.2021 in eine sogenannte „Kann-Regelung“ umgewandelt. Ab diesem Zeitpunkt können die Pflegekassen die Notwendigkeit unter Einbeziehung des MD oder einer Pflegefachkraft prüfen. Zudem hat der Gesetzgeber klargestellt, dass diese Prüfung auch bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen erfolgen kann.

Prüfung durch MD oder Pflegefachkräfte nur in geeigneten Fällen

Diese Bearbeitungsfristen gelten Beantragt Ihr Klient bei seiner Pflegekasse auf der Grundlage des § 40 SGB XI n

Pflegehilfsmittel n zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und/oder n den Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, gilt das folgende Verfahren.

Genehmigungsfiktion nach 3 bzw. 5 Wochen

Innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse muss die Pflegekasse entscheiden. Kann die Pflegekasse in dieser Zeit nicht entscheiden, weil sie vorher ein Gutachten einer Pflegefachkraft oder des MD einholt, ist sie verpflichtet, Ihren Klienten schriftlich darüber zu informieren, und zwar, bevor die 3 Wochen abgelaufen sind. Die Pflegekasse hat dann bis zu 5 Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Wichtig: Kann die Pflegekasse die 3- oder die 5-Wochenfrist nicht einhalten, z. B. weil wichtige Unterlagen des behandelnden Arztes fehlen oder Ihr Klient bei der Zusendung bereits angeforderter Dokumente „bummelt“, muss die Pflegekasse Ihren Klienten schriftlich darüber informieren, dass eine der genannten Fristen aus wesentlichen Gründen nicht eingehalten werden kann. Kommt die Pflegekasse dieser Pflicht nach, greift die Genehmigungsfiktion nicht! Klienten können sich also eine fiktive Genehmigung durch Fristablauf nicht „erbummeln“. Gründe, die im Verantwortungsbereich der Pflegekasse liegen, wie z. B. eine erhöhte Arbeitsbelastung bei der Pflegekasse oder dem MD, sind hingegen keine wichtigen Gründe.

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BERATERBRIEF Pflege Januar 2021/01

Liegt kein wichtiger Grund vor, der die Pflegekasse dazu gezwungen hat, nicht fristgerecht zu entscheiden, gelten das beantragte Pflegehilfsmittel und/oder die beantragten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach Ablauf der 3-Wochen-Frist (falls die Pflegekasse Ihren Klienten vor Ablauf dieser Frist nicht schriftlich darüber informiert hat, dass sie eine Pflegefachkraft bzw. den Medizinischen Dienst einschaltet) bzw. nach Ablauf der 5-Wochen-Frist als genehmigt. Wichtig: Damit die Pflegekasse das gewünschte Pflegehilfsmittel und/oder den Zuschuss für beantragte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach Eintritt der Genehmigungsfiktion tatsächlich zahlt, sollten Ihre Klienten – in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung – folgende Punkte beachten: n

das beantragte Pflegehilfsmittel steht im Leistungskatalog der Pflegekasse (Pflegehilfsmittelverzeichnis) bzw. es handelt sich um eine empfohlene wohnumfeldverbessernde Maßnahme (spätestens ab 01.10.2021 können diese einer Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes entnommen werden),

n

das beantragte Pflegehilfsmittel bzw. die beantragten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sind bei Ihrem Klienten notwendig und

n

Ihr Klient hat vor Ablauf der Genehmigungsfrist noch keinen Vertrag mit einem Anbieter abgeschlossen, nach dem dieser kostenpflichtig Pflegehilfsmittel liefert bzw. wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ausführt.

Trotz Genehmigungsfiktion ist zudem zu berücksichtigen, dass die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.000 Euro je Maßnahme bezuschusst. Als Maßnahme gelten dabei die insgesamt in der aktuellen Pflegesituation Ihres Klienten erforderlichen Maßnahmen. Erst, wenn sich die Pflegesituation so erheblich verändert, dass weitergehende Maßnahmen notwendig werden, kann der Zuschuss erneut beantragt werden.

Aus befristetem Versuch wird dauerhafte Regelung Empfiehlt der Gutachter im Zuge der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ein Pflegehilfsmittel, kann er diese Empfehlung als Antrag direkt an den zuständigen Kostenträger weiterleiten. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Klient dies wünscht. Diese Regelung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Mit dem o. g. Gesetz wird diese Befristung aufgehoben. Die Regelung ist nun auf Dauer Bestandteil des Begutachtungsverfahrens.

Pflegehilfsmittelempfehlung im Gutachten auf Dauer als Antrag etabliert

Was Sie diese Woche erledigen sollten

Geändert: Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung! Seit dem 07.05.2018 gelten die sogenannten Pflegeberatungsrichtlinien. Diese wurden am 05.10.2020 geändert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Änderungen am 07.11.2020 genehmigt. Der Blick in die geänderten Richtlinien zeigt: Die inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen den Versorgungsplan und dessen elektronischen Austausch sowie die Einbindung der am Versorgungsprozess beteiligten Personen. Lesen Sie hier eine grobe Übersicht der Änderungen. 3

Rechtsgrundlage § 7a Abs. 1a Satz 4 SGB XI

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Was Sie diese Woche erledigen sollten

BERATERBRIEF Pflege Januar 2021/01

Versorgungsplan ist auch elektronisch zu erstellen Bisher sahen die o. g. Richtlinien vor, dass der im Zuge der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erstellte Versorgungsplan dem Anspruchsberechtigten unverzüglich nach der Erstellung auszuhändigen oder zu übermitteln ist. In der geänderten Fassung sehen die Richtlinien nun verbindlich vor, dass der Versorgungsplan elektronisch zu erfassen ist. Dabei ist die Form der Erfassung standardisiert.

Format für elektronisch erstellten Versorgungsplan wird standardisiert

Nehmen Sie sich in dieser Woche Zeit und machen Sie sich mit der Anlage zur o. g. Richtlinie mit dem Titel „Technische Beschreibung zur einheitlichen Struktur und zum elektronischen Austausch des Versorgungsplans nach § 17 Abs.1a Satz 4 SGB XI“ vertraut. >>> Hier gelangen Sie zum Download Für den elektronischen Austausch sind sichere Übermittlungsverfahren der Telematikinfrastruktur zu verwenden. Hierzu wurden die Pflegeberatungs-Richtlinien um einen Punkt 2.3.3 ergänzt. >>> Die Pflegeberatungs-Richtlinien können Sie hier downloaden

Versand des Versorgungsplanes nur mit Einwilligung des Klienten Wie Sie wissen, gehört es zu den Aufgaben der Pflegeberaterin/des Pflegeberaters, auf die Durchsetzung von Ansprüchen Ihres Klienten gegenüber Sozialleistungsträgern hinzuwirken. Dazu sind Sie verpflichtet, bei Ihnen gestellte Anträge des Klienten unverzüglich an die zuständige Kranken- und Pflegekasse weiterzuleiten. Diese Verpflichtung bleibt unverändert bestehen.

Austausch mit anderen Beteiligten auf Wunsch des Klienten

Hinzu kommt nun aber die Aufgabe, dass Sie auf Wunsch Ihres Klienten die Einbindung der am Versorgungsprozess Beteiligten veranlassen. Genannt werden hier in den Richtlinien: n

Pflegekasse, n Ärztinnen und Ärzte, n Pflegeeinrichtungen sowie n Beratungsstellen der Kommune. Diesen Beteiligten müssen Sie die jeweils zweckentsprechenden Inhalte des Versorgungsplanes zur Verfügung stellen – also jeweils nur die Inhalte, die für den einzelnen Beteiligten relevant sind. Das gilt allerdings nur dann, wenn Ihr Klient in die Übermittlung der Inhalte eingewilligt hat. Ihr Klient kann hierbei auch teilweise einwilligen, also der Übermittlung von Inhalten an bestimmte Beteiligte zustimmen und der Übermittlung von Inhalten an andere Beteiligte nicht. Diese Klarstellung finden Sie in Punkt 5 der Pflegeberatungs-Richtlinien mit der Überschrift „Datenschutz“.

Ihre Frage kurz beantwortet

Pflegegrad beantragen trotz gewünschter Rückkehr ins Arbeitsleben? Frage: Mit großem Interesse lesen wir die Fragen, die von anderen Leserinnen und Lesern an den Beraterbrief Pflege gerichtet werden. Jetzt haben wir selber eine Frage, für die wir bis dato keine Antwort trotz Internetrecherche und Anfrage bei der Krankenkasse/ Rentenversicherung erhalten haben. Unsere Frage richtet sich gezielt an noch im Arbeitsleben stehende Patienten, die vermutlich auf dauerhaft pflegerische Unterstützung angewiesen sind. 4

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Ihre Frage kurz beantwortet

BERATERBRIEF Pflege Januar 2021/01

Ein 53-jähriger Patient wurde bei uns kardiologisch bei Herzinsuffizienz/kard. Dekompensation behandelt (wichtige Nebendiagnosen: Adipositas per magna, Diabetes Mellitus, Asthma). Eine Anschlussheilbehandlung wurde ärztlicherseits empfohlen und beantragt. Ziel ist es, dass der Patient wieder erwerbstätig wird. Bei einem Barthel von 40 ist jedoch keine Rehaklinik gefunden worden, welche den Patienten gemäß seinem kardiologischen Krankheitsbild aufnehmen kann. Entlassen wurde er mit einem Pflegedienst, welcher nach §37 SGB V den Patienten unterstützt. Im Rahmen des Entlassmanagements kam die Frage auf, wie sich Pflegebedürftigkeit und Arbeit verhält. Der Patient ist noch in einem Angestelltenverhältnis, befindet sich derzeit im Krankengeld. Wäre es ein Fehler, bei den doch vorhandenen chronischen Erkrankungen in Richtung Pflegegrad zu beraten, da er noch im Arbeitsleben tätig ist und wieder tätig sein möchte (Voraussetzung ist eine Rehamaßnahme)? Ist es für den Patienten ein Nachteil in Bezug auf die Erwerbstätigkeit, wenn ein solcher Antrag gestellt wird? Was passiert nach vier Wochen? Wir gehen davon aus, dass er nach den vier Wochen weiterhin auf Unterstützung durch den PD (derzeit zwei Mal pro Tag) angewiesen ist? Antwort: Wie Sie wissen, kann ich Ihnen keine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall anbieten. Bitte betrachten Sie meine folgenden Hinweise darum als grobe und allgemeine Orientierungshilfe. In dem von Ihnen beschriebenen Fall scheint einiges in der Schwebe zu sein, wie man so schön sagt. Unklar ist für mich z. B., ob bereits beim Versorgungsamt ein Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt wurde. Falls nicht, würde ich das schnellstmöglich nachholen. In diesem Zusammenhang könnte u. a. geklärt werden, ob der Patient Anspruch auf unterstützende Hilfe am Arbeitsplatz hat. Zuerst muss er aber wieder soweit hergestellt sein, dass er arbeiten kann. Denken Sie hier bitte auch an die Möglichkeit einer ambulanten Rehabilitation am Wohnort des Patienten. Sollte auch diese ausscheiden, gäbe es noch die Möglichkeit, dass er von Heilmittelerbringern zu Hause therapiert wird. Zu nennen wären hier beispielhaft Ergotherapie, Logopädie und Krankengymnastik. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Verordnung des behandelnden Arztes, die der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen ist. Die fehlende Möglichkeit der Anschlussheilbehandlung könnte der behandelnde Arzt zudem als Begründung dafür angeben, dass er häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 oder 1a SGB V für einen längeren Zeitraum verordnet als die in der Regel erforderlichen vier Wochen. Die Krankenkasse muss hier zwar den MDK einschalten, aber möglich ist es. Wenn der Patient auf Dauer auf die Unterstützung anderer Personen bei den in den Modulen 1 bis 6 (siehe Begutachtungsrichtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit) angewiesen sein wird, also voraussichtlich für mindestens sechs Monate, kann er Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Dass er weiter berufstätig sein will, hat dafür zunächst wenig Bedeutung.

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Übersicht: COVID-19-Sonderregelungen ab 30.12.2020/01.01.2021 Thema/spezielle Sonderregelung

Gültigkeit

Das ist ab 01.01.2021 zu beachten

Gilt für Anträge, die zwischen dem 01.10.2020 und dem 31.03.2021 gestellt werden. (unverändert)

Gilt nur, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist.

Zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 147 SGB XI) Begutachtung kann ohne persönliche Untersuchung des Klienten erfolgen (Telefoninterview oder nach Aktenlage)

Dazu muss der MDK bis 31.10.2020 ein bundeseinheitliches Konzept entwickeln. Dieses beinhaltet ein Hygienekonzept für persönliche Begutachtungen und legt fest, bei welchen Personengruppen keine persönliche Begutachtung durchgeführt wird. Aktuell gilt das am 10.09.2020 veröffentliche „Hygienekonzept der MDK-Gemeinschaft für die Begutachtung im Rahmen der Covid-19-Pandemie“ >>>Dieses können Sie hier downloaden Keine Wiederholungsbegutachtungen (Höherstufungsanträge sind weiter möglich)

verlängert bis 31.03.2021 (unverändert)

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 i.V.m. § 148 SGB XI auf Wunsch des Klienten auch telefonisch, digital oder per Videokonferenz möglich

gilt ab 01.01.2021

Für Ihre Klienten bedeutet das, sie müssen die Beratungseinsätze termingerecht abrufen, können aber verlangen, dass diese auch telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Im Gegenzug können diejenigen, die Beratungseinsätze durchführen, diese auch dann abrechnen, wenn kein Hausbesuch erfolgte, sondern der Einsatz in einer der genannten Formen durchgeführt wurde.

Erstattung der Kosten möglich, wenn in der häuslichen Pflege ein Covid-19 bedingter Versorgungsengpass überbrückt werden muss, weil kein ambulanter Pflegedienst eingesetzt werden kann

Verlängert bis 31.03.2021

Bitte beachten: >>> Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenerstattung

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI auch für andere Anbieter als die in § 45b Abs. 1 SGB XI genannten verwenden

Verlängert bis 31.03.2021

Bitte beachten: >>> Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zum Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1

Zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung (§ 150 SGB XI)

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Übersicht: COVID-19-Sonderregelungen ab 30.12.2020/01.01.2021 Thema/spezielle Sonderregelung

Gültigkeit

Der im Jahr 2019 nicht verbrauchte Entlastungsbetrag kann über den 30.06.2020 hinaus verwendet werden (gilt für in häuslicher Pflege versorgte Klienten mit dem Pflegegrad 1 bis 5)

verlängert bis 31.03.2021

Erhöhung der monatlichen Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 40 Euro auf 60 Euro

verlängert bis 31.03.2021

Wichtig: Diese Erhöhung steht nicht im SGB XI!!! Diese Sonderreglung wurde für den Zeitraum ab 01.04.2020 in der „Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ geregelt und ist so lange anzuwenden, wie § 150 SGB XI (auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 152 SGB XI) gilt. Hintergrund: Ursprünglich hatte sich das Bundesgesundheitsministerium vorbehalten, die im SGB XI verankerten Covid-19-Sonderregelungen per Rechtsverordnung zu verlängern. Das hat man aber nicht getan. Stattdessen wurde die Gültigkeit u. a. wesentlicher Inhalte des hier maßgebenden § 150 SGB XI per Gesetz bis zum 31.03.2021 verlängert. Da die Gültigkeit der erhöhten Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel an die Geltungsdauer des § 150 SGB XI gekoppelt ist, bedeutet das unabhängig von der Art und Weise, in der die Geltungsdauer dieses Paragrafen verlängert wurde, dass auch die erhöhte Pauschale bis zum 31.03.2021 gilt.

Anspruchsdauer auf Pflegeunterstützungsgeld bzw. Betriebshilfe von 10 Arbeitstagen je Pflegebedürftigem auf 20 Arbeitstage erhöht. Keine Anrechnung von davor bereits beanspruchten Tagen Pflegeunterstützungsgeld auf die o. g. 20 Arbeitstage!!!

gilt in geänderter Fassung rückwirkend ab 23.05.2020 bis 31.03.2021

Die Änderung bewirkt, dass der Zusatzanspruch von 20 Arbeitstagen sich anders als bei der vorherigen Covid-19-Sonderregelung nicht verkürzt, wenn bereits vor dem 23.05.2020 Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen wurde.

Keine Anrechnung der im Zuge obenstehender Sonderregelungen genutzter Ansprüche auf den regulären Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bzw. Betriebshilfe

gilt ab 01.01.2021 Kommt aufgrund der verlängerten Anspruchsdauer der vorgenannten Covid-19-Sonderregelung erst ab 01.04.2021 zum Tragen!!!

Haben nahe Angehörige im Zuge der vorstehenden Sonderregelung für bis zu 20 Arbeitstage Pflegeunterstützung erhalten, wird dadurch der je Pflegebedürftigem bestehende reguläre Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von 10 Arbeitstagen nicht verkürzt. Gleiches gilt für den regulären Anspruch auf Betriebshilfe. Ebenfalls keine Auswirkungen auf den regulären Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bzw. Betriebshilfe haben die Tage, in denen nahe Angehörige im Rahmen der o. g.

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Das ist ab 01.01.2021 zu beachten

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Übersicht: COVID-19-Sonderregelungen ab 30.12.2020/01.01.2021 Thema/spezielle Sonderregelung

Gültigkeit

Das ist ab 01.01.2021 zu beachten Sonderreglung zur Kostenerstattung eine Zahlung der Pflegekasse erhalten haben. Aber: Wurde bereits vor Inkrafttreten der Covid-19-Sonderregelung ein Teil der regulären 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld bzw. Betriebshilfe beansprucht, ist dieser Teil weg. Beispiel: Bei Beginn der Pflegebedürftigkeit von Frau K. im Januar 2020 hatte ihre berufstätige Tochter von der Pflegekasse für 5 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Zur Überbrückung eines Covid-19-bedingten Versorgungsengpasses nahm die Tochter im August 2020 noch einmal für 15 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch. Diese 15 Arbeitstage werden nicht auf den regulären Anspruch angerechnet. Demzufolge verbleibt ab dem 01.04.2021 ein Anspruch für 5 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld.

Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage kurzzeitige Arbeitsverhinderung, wenn die akute Pflegesituation auf Grund der Covid-19-Pandemie aufgetreten ist. (PflegeZG, § 2 i.V.m. § 9 Abs. 1)

verlängert bis 31.03.2021

Wichtig: Bleibt der Beschäftigte für die Versorgung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause, wird im betreffenden Zeitraum ein Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie per Gesetz vermutet. Das bedeutet, dass der Anspruch besteht, solange nicht z. B. seitens des Arbeitgebers widerlegt wird, dass die Freistellung erforderlich war, um die häusliche Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen.

Flexible Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit

gilt ab 29.10.2020 verlängert bis 31.03.2021

Bitte beachten: Arbeitshilfen im Beraterbrief Ausgabe 10/2020 Wichtig: Aufgrund der Verlängerung bis 31.03.2020 verlängern sich auch die in den o. g. Arbeitshilfen genannten Termine, bis zu denen die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit enden muss.

Impressum Verlag | Redaktion | Kundenbetreuung: Walhalla Fachverlag Haus an der Eisernen Brücke, 93042 Regensburg Tel.: 0941/56 84-0, Fax: 0941/56 84 111 E-Mail: WALHALLA@WALHALLA.de Redaktionsleitung: Barbara Bayer (v.i.S.d.P.) Autorin: Carmen P. Baake Fragen, Hinweise an: beraterbrief-pflege@WALHALLA.de

Erscheinungsweise: Der Beraterbrief Pflege erscheint zweimal im Monat in elektronischer Form (PDF-Datei)

Die Weitergabe oder Vervielfältigung der Daten ist untersagt. Ausgenommen sind die Archivierung, die Erstellung einer Sicherheitskopie und das Ausdrucken für den eigenen Gebrauch. Eine schriftliche oder elektronische Verbreitung oder Veröffentlichung Bezugsbedingungen: Bestellungen über jede Buchhandlung und beim Verlag. Der Jahres- der Informationen aus diesem Beraterbrief darf nur unter vorhebezugspreis im Abonnement beträgt 149,00 Euro. Das Jahresabon- riger schriftlicher Zustimmung durch den Walhalla Fachverlag erfolgen. In einem solchen Fall ist der Walhalla Fachverlag als nement verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern es nicht Quelle zu nennen. Ausgenommen davon sind die Arbeitshilfen sechs Wochen vor Ablauf des Bezugsjahres gekündigt wird. und Muster, die für die eigene Tätigkeit verwendet werden dürfen. Es ist nicht gestattet, den Beraterbrief im Rahmen Copyright, Hinweise zum Urheberrecht: einer gewerblichen Tätigkeit Dritten in elektronischer oder © Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg ausgedruckter Form zur Verfügung zu stellen, zu verbreiten oder Die Inhalte dieses Beraterbriefes wurden mit erheblichem Aufwand zu veröffentlichen. recherchiert und bearbeitet. Sie sind für den Käufer/Abonnenten ISSN 2367-4210 zur ausschließlichen Verwendung für interne Zwecke bestimmt.

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