SOB SÜDOSTBAHN 29
Finanzanlagen
Immaterielle Anlagen
Die Finanzanlagen sind zum Anschaffungswert unter Be-
Die immateriellen Anlagen umfassen erworbene immateri-
rücksichtigung betriebswirtschaftlich notwendiger Wert-
elle Werte. Diese werden linear über drei bis sechs Jahre
berichtigungen bilanziert.
abgeschrieben.
Tauschteile Fahrzeuge
Fremdkapital
Die Tauschteile werden zu Anschaffungskosten abzüg-
Als kurzfristiges Fremdkapital gelten alle innerhalb eines
lich betriebswirtschaftlich notwendiger Abschreibungen
Jahres fälligen Verbindlichkeiten sowie Abgrenzungen und
bilanziert. Die Abschreibungen erfolgen linear über die
kurzfristige Rückstellungen.
Nutzungsdauer der Fahrzeuge, für welche die Tauschteile Im langfristigen Fremdkapital sind Verpflichtungen mit
Verwendung finden.
einer Laufzeit von über einem Jahr enthalten. Es wurde Sachanlagen
darauf verzichtet, den innerhalb eines Jahres fälligen Teil
Die Sachanlagen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstell-
der langfristigen Verbindlichkeiten in die kurzfristigen
kosten abzüglich betriebswirtschaftlich notwendiger Ab-
Verbindlichkeiten umzugliedern. Die Verbindlichkeiten
schreibungen bilanziert. Die Abschreibungen erfolgen li-
werden zu ihrem Nominalwert bilanziert.
near über die geplante Nutzungsdauer. Diese sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung des UVEK
Rückstellungen
über das Rechnungswesen der konzessionierten Unterneh-
Für bezifferbare Risiken, für welche ein Geldabfluss in der
men (RKV) wie folgt festgelegt:
Zukunft wahrscheinlich ist, werden Rückstellungen gebildet.
Hochbau für Betrieb und Verwaltung (Gebäude) Feste Einrichtungen (unter Hochbau bilanziert)
50 Jahre 4–20 Jahre
Reserven für künftige Verluste Die SOB untersteht dem Eisenbahngesetz (EBG) und dem
Fahrweg (Unter-, Oberbau, Tunnels, Brücken)
25–50 Jahre
Personenbeförderungsgesetz (PBG).
Antrieb/Stromversorgung (Fahrleitung)
25–33 Jahre
Reserven, Art. 67 EBG: Überschüsse aus Abgeltungsbei-
Sicherung/Telekommunikation
10–20 Jahre
trägen von Bund und Kantonen sind laut Art. 67 EBG der
Publikumsanlagen
20–50 Jahre
Reserve für künftige Verluste der Sparte Infrastruktur zu-
Fahrzeuge/Rollmaterial
25–33 Jahre
zuweisen. Fehlbeträge werden dieser Reserve entnommen.
10 Jahre
Reserven, Art. 36 PBG: Überschüsse aus der von Bund und
Mobilien
4–20 Jahre
Kantonen finanzierten Verkehrssparte sind gemäss Art. 36
Verkaufsgeräte
5–10 Jahre
PBG mindestens zu zwei Dritteln der Reserve für künfti-
Arbeits- und Dienstfahrzeuge
ge Fehlbeträge zuzuweisen. Fehlbeträge aus abgeltungsFremdkapitalzinsen werden bei grösseren Anschaffungen
berechtigten Sparten werden dieser Reserve entnommen.
bis zum Zeitpunkt der kommerziellen Inbetriebnahme
Können die Gesamtaufwendungen der Verkehrssparte
aktiviert. À-fonds-perdu-Beiträge der öffentlichen Hand
nicht mit den Erträgen und den von Bund und Kantonen
und von Dritten für aktivierbare Investitionen werden als
erbrachten finanziellen Leistungen gedeckt werden, wird
Abzugsposition bei den Anschaffungskosten berücksich-
der Fehlbetrag auf die neue Rechnung vorgetragen.
tigt, sodass die Abschreibungen nur auf dem reduzierten Anschaffungswert berechnet werden.