Geschäftsbericht 2015

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SOB SÜDOSTBAHN 29

Finanzanlagen

Immaterielle Anlagen

Die Finanzanlagen sind zum Anschaffungswert unter Be-

Die immateriellen Anlagen umfassen erworbene immateri-

rücksichtigung betriebswirtschaftlich notwendiger Wert-

elle Werte. Diese werden linear über drei bis sechs Jahre

berichtigungen bilanziert.

abgeschrieben.

Tauschteile Fahrzeuge

Fremdkapital

Die Tauschteile werden zu Anschaffungskosten abzüg-

Als kurzfristiges Fremdkapital gelten alle innerhalb eines

lich betriebswirtschaftlich notwendiger Abschreibungen

Jahres fälligen Verbindlichkeiten sowie Abgrenzungen und

bilanziert. Die Abschreibungen erfolgen linear über die

kurzfristige Rückstellungen.

Nutzungsdauer der Fahrzeuge, für welche die Tauschteile Im langfristigen Fremdkapital sind Verpflichtungen mit

Verwendung finden.

einer Laufzeit von über einem Jahr enthalten. Es wurde Sachanlagen

darauf verzichtet, den innerhalb eines Jahres fälligen Teil

Die Sachanlagen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstell-

der langfristigen Verbindlichkeiten in die kurzfristigen

kosten abzüglich betriebswirtschaftlich notwendiger Ab-

Verbindlichkeiten umzugliedern. Die Verbindlichkeiten

schreibungen bilanziert. Die Abschreibungen erfolgen li-

werden zu ihrem Nominalwert bilanziert.

near über die geplante Nutzungsdauer. Diese sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung des UVEK

Rückstellungen

über das Rechnungswesen der konzessionierten Unterneh-

Für bezifferbare Risiken, für welche ein Geldabfluss in der

men (RKV) wie folgt festgelegt:

Zukunft wahrscheinlich ist, werden Rückstellungen gebildet.

Hochbau für Betrieb und Verwaltung (Gebäude) Feste Einrichtungen (unter Hochbau bilanziert)

50 Jahre 4–20 Jahre

Reserven für künftige Verluste Die SOB untersteht dem Eisenbahngesetz (EBG) und dem

Fahrweg (Unter-, Oberbau, Tunnels, Brücken)

25–50 Jahre

Personenbeförderungsgesetz (PBG).

Antrieb/Stromversorgung (Fahrleitung)

25–33 Jahre

Reserven, Art. 67 EBG: Überschüsse aus Abgeltungsbei-

Sicherung/Telekommunikation

10–20 Jahre

trägen von Bund und Kantonen sind laut Art. 67 EBG der

Publikumsanlagen

20–50 Jahre

Reserve für künftige Verluste der Sparte Infrastruktur zu-

Fahrzeuge/Rollmaterial

25–33 Jahre

zuweisen. Fehlbeträge werden dieser Reserve entnommen.

10 Jahre

Reserven, Art. 36 PBG: Überschüsse aus der von Bund und

Mobilien

4–20 Jahre

Kantonen finanzierten Verkehrssparte sind gemäss Art. 36

Verkaufsgeräte

5–10 Jahre

PBG mindestens zu zwei Dritteln der Reserve für künfti-

Arbeits- und Dienstfahrzeuge

ge Fehlbeträge zuzuweisen. Fehlbeträge aus abgeltungsFremdkapitalzinsen werden bei grösseren Anschaffungen

berechtigten Sparten werden dieser Reserve entnommen.

bis zum Zeitpunkt der kommerziellen Inbetriebnahme

Können die Gesamtaufwendungen der Verkehrssparte

aktiviert. À-fonds-perdu-Beiträge der öffentlichen Hand

nicht mit den Erträgen und den von Bund und Kantonen

und von Dritten für aktivierbare Investitionen werden als

erbrachten finanziellen Leistungen gedeckt werden, wird

Abzugsposition bei den Anschaffungskosten berücksich-

der Fehlbetrag auf die neue Rechnung vorgetragen.

tigt, sodass die Abschreibungen nur auf dem reduzierten Anschaffungswert berechnet werden.


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