UZH_ÖffRecht1_FS2013_Karteikarten

Page 1

UNISEMINAR


Öffentliches Recht 1

Zürich, März 2013


Öffentliches Recht 1 Herzlich Willkommen!

Herzlich W Willkommen b bei U Uniseminar!

Wir freuen uns, dass Du Dich für ein Karteikartenset von Uniseminar entschieden hast. Diese Karteikarten decken den gesamten prüfungsrelevanten Stoff ab und helfen Dir Dein Wissen und Verständnis der wichtigsten Themen, Begriffe und Zusammenhänge im Fach Öffentliches R Recht 1 1 prüfungsorientiert zu unterstützen.

Lerne also gleichzeitig mit den Vorlesungsunterlagen und den Karteikarten von Uniseminar um optimal auf die Prüfungen vorbereitet zu sein, damit Dir auf dem Weg zu einer erfolgreichen Prüfung nichts mehr im Weg steht!

Wir wünschen Dir eine ef�iziente Prüfungsvorbereitung und viel Erfolg bei Deiner Prüfung.

Dein Uniseminar-­‐Team

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Inhaltsverzeichnis


Öffentliches Recht 1 Inhaltsverzeichnis

Einleitung……………………………………………………………..............................

Staatsrecht II

I – XIII

Kapitel 1: Einführung, Staatsformen, Verfassungsstaatlichkeit........... 001 – 062 Kapitel 2: Grundrechte…………………………………………………….................. 063 – 161 Kapitel 3: Politische Rechte………………………………………………………….. 162 – 167

Staatsrecht III

Kapitel 4: Bundesstaatlichkeit............................................................................. 168 – 210 Kapitel 5: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Staatsorganisation............ 211 – 250 Kapitel 6: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Prozesse................................. 251 – 284 Notizkarten

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kontakt & Feedback XI / XII


Öffentliches Recht 1 Kontakt

Bei Fragen zu unseren Lernunterlagen, Seminaren und anderen Dienstleistungen kannst Du uns jederzeit gerne kontaktieren. Dabei stehen die folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1.  2.  3.  4.  5.

Schreibe uns eine E-­‐Mail an: uzh@uniseminar.ch. Füge uns bei Skype hinzu und schreibe uns dort (Kontakt: uniseminar.ch). Schreibe uns eine SMS oder eine Nachricht bei Whatsapp an 079 296 01 99. Rufe uns an unter 079 296 01 99 (Handy) oder 044 586 39 94 (Festnetz). Werde Mitglied unserer Facebook Gruppe und nutze die Wall oder schreibe einem der Koordinatoren (Du erkennst Sie am “uniseminar“ im Namen).

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 1: Einführung, Staatsformen, Verfassungsstaatlichkeit

Nenne die vier Theorien zur Abgrenzung von öffentlichem Recht zu Privatrecht? -­‐ 4 Punkte -­‐

3 / 284


Öffentliches Recht 1

Staatsrecht, Staatslehre, Verfassungsrecht

Subordinationstheorie   Interessentheorie   Funktionstheorie

Modi�izierte Funktionstheorie (auch modale Theorie) uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 1: Einführung, Staatsformen, Verfassungsstaatlichkeit

Welches sind die landesrechtlichen Erlassformen der Schweiz? -­‐ 3 Erlassformen -­‐

51 / 284


Öffentliches Recht 1

Verfassung und Rechtsordnung

1.  Verfassung

2.  Gesetz (im formellen Sinn) 3.  Verordnung

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 104 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1 Kapitel 2: Grundrechte

Was sind Freiheitsrechte? -­‐ De�inition -­‐

66 / 284


Öffentliches Recht 1

Allgemeine Grundrechtslehren

Freiheitsrechte sind Rechte zum Schutz des Integritätsanspruchs des Menschen vor staatlichen Eingriffen in sachlich relativ klar abgegrenzten Lebensbereichen.

à Abwehrrechte

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 410 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1 Kapitel 2: Grundrechte

Erläutere das Prüfungsschema nach Art. 36 BV im Besonderen! -­‐ 4 Punkte -­‐

82 / 284


Öffentliches Recht 1

Allgemeine Grundrechtslehren

1.  Gesetzliche Grundlage

Vorbehalt des Rechtssatzes Vorbehalt der Gesetzesform Implizit: hinreichende Bestimmtheit des Rechtssatzes Absehen vom Erfordernis des Rechtssatzes bei quali�izierten Gefahrenlagen

2.  Öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter 3.  Verhältnismässigkeit

Eignung Erforderlichkeit Zumutbarkeit

4.  Wahrung des Kerngehalts

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 410 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1 Kapitel 2: Grundrechte

Erläutere die Begriffe Auslieferung, Ausweisung und Ausschaffung gem. Art. 25 Abs. 1 BV! -­‐ 3 De�initionen -­‐

106 / 284


Öffentliches Recht 1

Niederlassungsfreiheit; Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung; Schutz freier Kommunikation

Bei der A Ausweisung wird eine Person verp�lichtet, eine Staat zu verlassen und es wird ihr verboten, wieder einzureisen.

Bei der A Auslieferung wird ein Privater an einen fremden Staat übergeben zwecks Strafverfolgung oder Strafvollzug.

Bei der A Ausschaffung wird die Anwesenheit von Ausländern zwangsweise beendet und sie dient dem Vollzug von Entfernungsmassnahmen. Es bedarf daher eines rechtsgültigen Entscheids über eine Entfernungsmassnahme. Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 463.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1 Kapitel 2: Grundrechte

Was sind die Voraussetzungen für die Ausnahme des Grundsatzes „kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht“? -­‐ 3 Punkte -­‐

144 / 284


Öffentliches Recht 1

Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot

1.  Die Behörde weicht in ständiger Praxis vom Gesetz ab und

2.  Gibt zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird, wobei

3.  Keine überwiegenden Interessen an einer Rückkehr zur gesetzeskonformen Praxis bestehen. Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 503 ff. Kayser, Repetitorien zum Bundesstaatsrecht, Zürich 2004, S. 103 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1 Kapitel 3: Politische Rechte

De�iniere den Begriff politisches Recht! -­‐ De�inition -­‐

163 / 284


Öffentliches Recht 1 Politische Rechte

Rechte, die der Bürgerschaft in einem festgelegten Umfang Teilhabe an der staatlichen Entscheidungs�indung ermöglichen.

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 551 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1 Kapitel 4: Bundesstaatlichkeit

Wie gestaltet sich die Mitwirkung der Gliedstaaten bei der Willensbildung des Bundes? -­‐ 3 Punkte -­‐

176 / 284


Öffentliches Recht 1

Grundfragen der Bundesstaatlichkeit

Typischerweise beteiligen sich die Gliedstaaten an der politischen Willensbildung des Bundes durch ein Zweikammer-­‐Parlament.

Eine Kammer dient der Repräsentation der Gliedstaaten und ist zur ersten Kammer, der Volksvertretung, annähernd gleichberechtigt.

In der Schweiz gilt der Ständerat als Vertretung der Kantone (Art. 150 Abs. 3 BV).

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 115 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1 Kapitel 4: Bundesstaatlichkeit

Welchen Rechtsschutz gibt es bei Streitigkeiten über interkantonale Konkordate? -­‐ 2 Klagen -­‐

195 / 284


Öffentliches Recht 1

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen

1.  Verletzung von interkantonalem Recht mit Beschwerde in öffentlich-­‐rechtlichen Angelegenheiten gem. Art. 95 lit. e BGG beim BGer zu rügen.

2.  Streitigkeiten zwischen Kantonen über interkantonale Konkordate unterliegen gem. Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG der Klage an das BGer. Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 154 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1 Kapitel 4: Bundesstaatlichkeit

Was ist der bundesstaatliche Finanzausgleich und welche Arten gibt es? -­‐ De�inition; 2 Arten -­‐

209 / 284


Öffentliches Recht 1

Bundesstaatliche Finanzordnung

Der bundesstaatliche Finanzausgleich umfasst Transferzahlungen, die der Umverteilung zwischen den Kantonen bzw. dem Ausgleich übermässiger struktureller Lasten dienen.   Arten:   Horizontaler Ausgleich: Ausgleich zwischen den Kantonen   Vertikaler Ausgleich: Ausgleich zwischen Bund und Kantonen

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 171 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 5: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Staatsorganisation

Nenne die Organe der Bundesversammlung! -­‐ 5 Organe -­‐

228 / 284


Öffentliches Recht 1

Die Bundesversammlung als Parlament des Bundes

Präsidien: Jeder Rat wählt für die Dauer eines Jahres einen Präsidenten (Art. 152 BV)

Büro und Koordinationskonferenz (Art. 35 und 37 Abs. 1 ParlG)

Kommissionen (Art. 153 BV)

Fraktionen (Art. 154 BV)

Parlamentsdienste (Art. 155 BV)

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 189 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 5: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Staatsorganisation

Nenne die Kompetenzen des Bundesrats! -­‐ 4 Punkte -­‐

239 / 284


Öffentliches Recht 1

Der Bundesrat als Regierung des Bundes

Der Aufgabenkatalog des Bundesrates (Art. 180-­‐187 BV) ist fast symmetrisch zum Aufgabenkatalog der Bundesversammlung (Art. 163-­‐173 BV)   Regierungskompetenzen –  Innenpolitische (Art. 178, 183, 185, 187 BV) –  Aussenpolitische (Art. 184 f. BV) –  Öffentlichkeitsarbeiten Verwaltungskompetenzen (BV 180 II BV)   Verwaltungskompetenzen (Art. 182 II BV) –  Vollzug des Bundesrechts –  Aufsicht über die Kantone   Rechtsetzungskompetenzen –  Mitwirkung bei Verfassungsgebung und einfacher Gesetzgebung –  Verordnungen   Rechtsprechungskompetenzen –  Verwaltungsbeschwerden (Art. 187 I lit. BV) Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 189 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 5: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Staatsorganisation

Nenne die erstinstanzlichen Bundesgerichte! -­‐ 3 Gerichte -­‐

249 / 284


Öffentliches Recht 1

Das Bundesgericht und weitere gerichtliche Behörden

Bundesstrafgericht

Bundesverwaltungsgericht   Bundespatentgericht

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 251 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 5: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Staatsorganisation

Erläutere die richterliche Unabhängigkeit! -­‐ 7 Punkte -­‐

250 / 284


Öffentliches Recht 1

Das Bundesgericht und weitere gerichtliche Behörden

Verankert in BV 30 I, 191c

Bindung des Richters nur an die generell-­‐abstrakten Rechtssätze   Unabhängigkeit gegenüber anderen Staatsorganen   Unabhängigkeit gegenüber höheren Gerichten   Unabhängigkeit gegenüber Prozessparteien

Unabhängigkeit gegenüber sozialen Mächten   Innere Freiheit des Richters

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 251 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 6: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Prozesse

Was bedeutet Paketrevision? -­‐ De�inition -­‐

256 / 284


Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung

Änderung wichtiger Kapitel der materiellen Verfassung   Justizreform 1999: behandelt als „materielle Totalrevision“   Reform der Volksrechte 1999-­‐2003: behandelt als Teilrevision   NFA 2003: behandelt als „materielle Totalrevision“   Bildungsreform 2006: behandelt als Teilrevision Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 6: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Prozesse

Erläutere das Verfahren bei einer Totalrevision der BV! -­‐ Gra�ik -­‐

260 / 284


Öffentliches Recht 1

Initiierung

Beschluss der Bundesversammlung

Vorabstimmung (Volksmehr) Neuwahl der Bundesversammlung Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs

Stimmvolk

Volksinitiative

Rechtssetzung

Bundesversammlung Parlamentari-­‐ sche Initiative

Nur ein Rat

Motion, Postulat

Bundesrat/ Verwaltung

Allg. Vorschlagsrecht

Kantone

Standesinitiative

Beide Räte

Obligatorisches Referendum (Volks-­‐ und Ständemehr)

Publikation und Inkrafttreten

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 6: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Prozesse

Wie wird die Verfassung ohne formelle Revision geändert? -­‐ 4 Punkte -­‐

264 / 284


Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung

Entwicklung des übergesetzten Rechts –  EU – nationale Rechtsordnungen („acquis communautaire“) –  Rechtsprechung des EGMR – BV –  Völkerrecht – BV –  Bundesrecht – KV Ein�luss anderer Verfassungsbestimmungen –  BGE 116 Ia 359 Theresa Rohner Auslegung –  Durch Gesetzgeber: z.B. Kartellgesetzgebung und Wirtschaftsverfassung –  Durch Rechtsprechung: Grundrechte Gesellschaftliche Entwicklung, „Zeitgeist“ –  Absterben von Verfassungsbestimmungen: „Abzugsrechte“ gemäss Art. 62 aBV –  Wiederau�leben

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 6: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Prozesse

Nenne die Erlassformen der Bundesversammlung! -­‐ 3 Erlassformen -­‐

268 / 284


Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung

Bundesgesetze

Bundesbeschlüsse   Verordnungen

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 6: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Prozesse

Was sind dringliche Bundesgesetze? -­‐ De�inition -­‐

271 / 284


Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung

Ein dringliches Bundesgesetz ist ein Gesetz, das mit der Annahme der Bundesversammlung sofort in Kraft tritt und nicht erst nach Ablauf der Referendumsfrist (Art. 165 BV).

Es enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen (Art. 164 I BV)

Es untersteht dem „nachträglichen“, obligatorischen (Art. 140 I lit. c BV) oder fakultativen (Art. 141 I lit. b BV) Referendum

Es muss befristet werden

Inhalt: wie Bundesgesetze

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 6: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Prozesse

Welche Arten von Verordnungen unterscheidet man? -­‐ 6 Arten -­‐

277 / 284


Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung

Rechtsverordnungen

Verwaltungsverordnungen

Selbständige Verordnungen

Unselbständige Verordnungen   Vollziehungsverordnungen

Gesetzesvertretende Verordnungen

Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 6: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Prozesse

Nenne die Kriterien für unmittelbar anwendbare (self-­‐executing) Bestimmungen eines Staatsvertrags! -­‐ 4 Kriterien -­‐

281 / 284


Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung

Die Norm muss:

„Inhaltlich hinreichend bestimmt und klar (sein), um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden“,

„Die Rechte und P�lichten des Einzelnen zum Inhalt haben,“

„Adressat der Norm müssen die rechtsanwendenden Behörden sein“. Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.

uniseminar.ch


Öffentliches Recht 1

Kapitel 6: Demokratisch-­‐bundesstaatliche Prozesse

Erläutere die zwei Systeme der innerstaatlichen Geltung von Staatsverträgen! -­‐ 2 Punkte -­‐

283 / 284


Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung

Monistisches System: –  Staatsverträge erlangen mit völkerrechtlicher Verbindlichkeit automatisch landesrechtliche Gültigkeit. Es braucht keinen Transformationsakt –  In der Schweiz gilt das monistische System

Dualistisches System: –  Völkerrechtliche Normen müssen zuerst durch Gesetze umgesetzt (transformiert) werden, bevor sie landesrechtliche Gültigkeit erlangen. Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.

uniseminar.ch



Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.