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Öffentliches Recht 1
Zürich, März 2013
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Dein Uniseminar-‐Team
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Öffentliches Recht 1
Inhaltsverzeichnis
Öffentliches Recht 1 Inhaltsverzeichnis
Einleitung……………………………………………………………..............................
Staatsrecht II
I – XIII
Kapitel 1: Einführung, Staatsformen, Verfassungsstaatlichkeit........... 001 – 062 Kapitel 2: Grundrechte…………………………………………………….................. 063 – 161 Kapitel 3: Politische Rechte………………………………………………………….. 162 – 167
Staatsrecht III
Kapitel 4: Bundesstaatlichkeit............................................................................. 168 – 210 Kapitel 5: Demokratisch-‐bundesstaatliche Staatsorganisation............ 211 – 250 Kapitel 6: Demokratisch-‐bundesstaatliche Prozesse................................. 251 – 284 Notizkarten
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Öffentliches Recht 1
Kapitel 1: Einführung, Staatsformen, Verfassungsstaatlichkeit
Nenne die vier Theorien zur Abgrenzung von öffentlichem Recht zu Privatrecht? -‐ 4 Punkte -‐
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Staatsrecht, Staatslehre, Verfassungsrecht
Subordinationstheorie Interessentheorie Funktionstheorie
Modi�izierte Funktionstheorie (auch modale Theorie) uniseminar.ch
Öffentliches Recht 1
Kapitel 1: Einführung, Staatsformen, Verfassungsstaatlichkeit
Welches sind die landesrechtlichen Erlassformen der Schweiz? -‐ 3 Erlassformen -‐
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Öffentliches Recht 1
Verfassung und Rechtsordnung
1. Verfassung
2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 104 ff.
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Öffentliches Recht 1 Kapitel 2: Grundrechte
Was sind Freiheitsrechte? -‐ De�inition -‐
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Öffentliches Recht 1
Allgemeine Grundrechtslehren
Freiheitsrechte sind Rechte zum Schutz des Integritätsanspruchs des Menschen vor staatlichen Eingriffen in sachlich relativ klar abgegrenzten Lebensbereichen.
à Abwehrrechte
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 410 ff.
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Öffentliches Recht 1 Kapitel 2: Grundrechte
Erläutere das Prüfungsschema nach Art. 36 BV im Besonderen! -‐ 4 Punkte -‐
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Öffentliches Recht 1
Allgemeine Grundrechtslehren
1. Gesetzliche Grundlage
Vorbehalt des Rechtssatzes Vorbehalt der Gesetzesform Implizit: hinreichende Bestimmtheit des Rechtssatzes Absehen vom Erfordernis des Rechtssatzes bei quali�izierten Gefahrenlagen
2. Öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter 3. Verhältnismässigkeit
Eignung Erforderlichkeit Zumutbarkeit
4. Wahrung des Kerngehalts
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 410 ff.
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Öffentliches Recht 1 Kapitel 2: Grundrechte
Erläutere die Begriffe Auslieferung, Ausweisung und Ausschaffung gem. Art. 25 Abs. 1 BV! -‐ 3 De�initionen -‐
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Öffentliches Recht 1
Niederlassungsfreiheit; Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung; Schutz freier Kommunikation
Bei der A Ausweisung wird eine Person verp�lichtet, eine Staat zu verlassen und es wird ihr verboten, wieder einzureisen.
Bei der A Auslieferung wird ein Privater an einen fremden Staat übergeben zwecks Strafverfolgung oder Strafvollzug.
Bei der A Ausschaffung wird die Anwesenheit von Ausländern zwangsweise beendet und sie dient dem Vollzug von Entfernungsmassnahmen. Es bedarf daher eines rechtsgültigen Entscheids über eine Entfernungsmassnahme. Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 463.
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Öffentliches Recht 1 Kapitel 2: Grundrechte
Was sind die Voraussetzungen für die Ausnahme des Grundsatzes „kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht“? -‐ 3 Punkte -‐
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Öffentliches Recht 1
Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot
1. Die Behörde weicht in ständiger Praxis vom Gesetz ab und
2. Gibt zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird, wobei
3. Keine überwiegenden Interessen an einer Rückkehr zur gesetzeskonformen Praxis bestehen. Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 503 ff. Kayser, Repetitorien zum Bundesstaatsrecht, Zürich 2004, S. 103 ff.
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Öffentliches Recht 1 Kapitel 3: Politische Rechte
De�iniere den Begriff politisches Recht! -‐ De�inition -‐
163 / 284
Öffentliches Recht 1 Politische Rechte
Rechte, die der Bürgerschaft in einem festgelegten Umfang Teilhabe an der staatlichen Entscheidungs�indung ermöglichen.
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 551 ff.
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Öffentliches Recht 1 Kapitel 4: Bundesstaatlichkeit
Wie gestaltet sich die Mitwirkung der Gliedstaaten bei der Willensbildung des Bundes? -‐ 3 Punkte -‐
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Grundfragen der Bundesstaatlichkeit
Typischerweise beteiligen sich die Gliedstaaten an der politischen Willensbildung des Bundes durch ein Zweikammer-‐Parlament.
Eine Kammer dient der Repräsentation der Gliedstaaten und ist zur ersten Kammer, der Volksvertretung, annähernd gleichberechtigt.
In der Schweiz gilt der Ständerat als Vertretung der Kantone (Art. 150 Abs. 3 BV).
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 115 ff.
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Öffentliches Recht 1 Kapitel 4: Bundesstaatlichkeit
Welchen Rechtsschutz gibt es bei Streitigkeiten über interkantonale Konkordate? -‐ 2 Klagen -‐
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Öffentliches Recht 1
Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen
1. Verletzung von interkantonalem Recht mit Beschwerde in öffentlich-‐rechtlichen Angelegenheiten gem. Art. 95 lit. e BGG beim BGer zu rügen.
2. Streitigkeiten zwischen Kantonen über interkantonale Konkordate unterliegen gem. Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG der Klage an das BGer. Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 154 ff.
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Öffentliches Recht 1 Kapitel 4: Bundesstaatlichkeit
Was ist der bundesstaatliche Finanzausgleich und welche Arten gibt es? -‐ De�inition; 2 Arten -‐
209 / 284
Öffentliches Recht 1
Bundesstaatliche Finanzordnung
Der bundesstaatliche Finanzausgleich umfasst Transferzahlungen, die der Umverteilung zwischen den Kantonen bzw. dem Ausgleich übermässiger struktureller Lasten dienen. Arten: Horizontaler Ausgleich: Ausgleich zwischen den Kantonen Vertikaler Ausgleich: Ausgleich zwischen Bund und Kantonen
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 171 ff.
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Kapitel 5: Demokratisch-‐bundesstaatliche Staatsorganisation
Nenne die Organe der Bundesversammlung! -‐ 5 Organe -‐
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Öffentliches Recht 1
Die Bundesversammlung als Parlament des Bundes
Präsidien: Jeder Rat wählt für die Dauer eines Jahres einen Präsidenten (Art. 152 BV)
Büro und Koordinationskonferenz (Art. 35 und 37 Abs. 1 ParlG)
Kommissionen (Art. 153 BV)
Fraktionen (Art. 154 BV)
Parlamentsdienste (Art. 155 BV)
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 189 ff.
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Kapitel 5: Demokratisch-‐bundesstaatliche Staatsorganisation
Nenne die Kompetenzen des Bundesrats! -‐ 4 Punkte -‐
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Der Bundesrat als Regierung des Bundes
Der Aufgabenkatalog des Bundesrates (Art. 180-‐187 BV) ist fast symmetrisch zum Aufgabenkatalog der Bundesversammlung (Art. 163-‐173 BV) Regierungskompetenzen – Innenpolitische (Art. 178, 183, 185, 187 BV) – Aussenpolitische (Art. 184 f. BV) – Öffentlichkeitsarbeiten Verwaltungskompetenzen (BV 180 II BV) Verwaltungskompetenzen (Art. 182 II BV) – Vollzug des Bundesrechts – Aufsicht über die Kantone Rechtsetzungskompetenzen – Mitwirkung bei Verfassungsgebung und einfacher Gesetzgebung – Verordnungen Rechtsprechungskompetenzen – Verwaltungsbeschwerden (Art. 187 I lit. BV) Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 189 ff.
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Kapitel 5: Demokratisch-‐bundesstaatliche Staatsorganisation
Nenne die erstinstanzlichen Bundesgerichte! -‐ 3 Gerichte -‐
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Das Bundesgericht und weitere gerichtliche Behörden
Bundesstrafgericht
Bundesverwaltungsgericht Bundespatentgericht
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 251 ff.
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Kapitel 5: Demokratisch-‐bundesstaatliche Staatsorganisation
Erläutere die richterliche Unabhängigkeit! -‐ 7 Punkte -‐
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Öffentliches Recht 1
Das Bundesgericht und weitere gerichtliche Behörden
Verankert in BV 30 I, 191c
Bindung des Richters nur an die generell-‐abstrakten Rechtssätze Unabhängigkeit gegenüber anderen Staatsorganen Unabhängigkeit gegenüber höheren Gerichten Unabhängigkeit gegenüber Prozessparteien
Unabhängigkeit gegenüber sozialen Mächten Innere Freiheit des Richters
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 251 ff.
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Öffentliches Recht 1
Kapitel 6: Demokratisch-‐bundesstaatliche Prozesse
Was bedeutet Paketrevision? -‐ De�inition -‐
256 / 284
Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung
Änderung wichtiger Kapitel der materiellen Verfassung Justizreform 1999: behandelt als „materielle Totalrevision“ Reform der Volksrechte 1999-‐2003: behandelt als Teilrevision NFA 2003: behandelt als „materielle Totalrevision“ Bildungsreform 2006: behandelt als Teilrevision Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.
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Kapitel 6: Demokratisch-‐bundesstaatliche Prozesse
Erläutere das Verfahren bei einer Totalrevision der BV! -‐ Gra�ik -‐
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Initiierung
Beschluss der Bundesversammlung
Vorabstimmung (Volksmehr) Neuwahl der Bundesversammlung Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs
Stimmvolk
Volksinitiative
Rechtssetzung
Bundesversammlung Parlamentari-‐ sche Initiative
Nur ein Rat
Motion, Postulat
Bundesrat/ Verwaltung
Allg. Vorschlagsrecht
Kantone
Standesinitiative
Beide Räte
Obligatorisches Referendum (Volks-‐ und Ständemehr)
Publikation und Inkrafttreten
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.
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Kapitel 6: Demokratisch-‐bundesstaatliche Prozesse
Wie wird die Verfassung ohne formelle Revision geändert? -‐ 4 Punkte -‐
264 / 284
Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung
Entwicklung des übergesetzten Rechts – EU – nationale Rechtsordnungen („acquis communautaire“) – Rechtsprechung des EGMR – BV – Völkerrecht – BV – Bundesrecht – KV Ein�luss anderer Verfassungsbestimmungen – BGE 116 Ia 359 Theresa Rohner Auslegung – Durch Gesetzgeber: z.B. Kartellgesetzgebung und Wirtschaftsverfassung – Durch Rechtsprechung: Grundrechte Gesellschaftliche Entwicklung, „Zeitgeist“ – Absterben von Verfassungsbestimmungen: „Abzugsrechte“ gemäss Art. 62 aBV – Wiederau�leben
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.
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Kapitel 6: Demokratisch-‐bundesstaatliche Prozesse
Nenne die Erlassformen der Bundesversammlung! -‐ 3 Erlassformen -‐
268 / 284
Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung
Bundesgesetze
Bundesbeschlüsse Verordnungen
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.
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Öffentliches Recht 1
Kapitel 6: Demokratisch-‐bundesstaatliche Prozesse
Was sind dringliche Bundesgesetze? -‐ De�inition -‐
271 / 284
Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung
Ein dringliches Bundesgesetz ist ein Gesetz, das mit der Annahme der Bundesversammlung sofort in Kraft tritt und nicht erst nach Ablauf der Referendumsfrist (Art. 165 BV).
Es enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen (Art. 164 I BV)
Es untersteht dem „nachträglichen“, obligatorischen (Art. 140 I lit. c BV) oder fakultativen (Art. 141 I lit. b BV) Referendum
Es muss befristet werden
Inhalt: wie Bundesgesetze
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.
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Kapitel 6: Demokratisch-‐bundesstaatliche Prozesse
Welche Arten von Verordnungen unterscheidet man? -‐ 6 Arten -‐
277 / 284
Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung
Rechtsverordnungen
Verwaltungsverordnungen
Selbständige Verordnungen
Unselbständige Verordnungen Vollziehungsverordnungen
Gesetzesvertretende Verordnungen
Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.
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Kapitel 6: Demokratisch-‐bundesstaatliche Prozesse
Nenne die Kriterien für unmittelbar anwendbare (self-‐executing) Bestimmungen eines Staatsvertrags! -‐ 4 Kriterien -‐
281 / 284
Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung
Die Norm muss:
„Inhaltlich hinreichend bestimmt und klar (sein), um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden“,
„Die Rechte und P�lichten des Einzelnen zum Inhalt haben,“
„Adressat der Norm müssen die rechtsanwendenden Behörden sein“. Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.
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Kapitel 6: Demokratisch-‐bundesstaatliche Prozesse
Erläutere die zwei Systeme der innerstaatlichen Geltung von Staatsverträgen! -‐ 2 Punkte -‐
283 / 284
Öffentliches Recht 1 Rechtssetzung
Monistisches System: – Staatsverträge erlangen mit völkerrechtlicher Verbindlichkeit automatisch landesrechtliche Gültigkeit. Es braucht keinen Transformationsakt – In der Schweiz gilt das monistische System
Dualistisches System: – Völkerrechtliche Normen müssen zuerst durch Gesetze umgesetzt (transformiert) werden, bevor sie landesrechtliche Gültigkeit erlangen. Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, S. 290 ff.
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