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UNISEMINAR


Privatrecht f체r Wirtschaftswissenschaftler, Wirtschaftsp채dagogen und Lehramt vertieft

M체nchen, 2012/2013


Privatrecht

Herzlich Willkommen! Herzlich Willkommen bei Uniseminar!

Wir freuen uns, dass Du Dich für ein Karteikartenset von Uniseminar entschieden hast.

Diese Karteikarten decken den gesamten prüfungsrelevanten Stoff ab und helfen Dir Dein

Wissen und Verständnis der wichtigsten Themen, Begriffe und Zusammenhänge in Privatrecht prüfungsorientiert anzueignen.

Lerne also mit den Karteikarten von Uniseminar um optimal auf die Prüfungen vorbereitet

zu sein, damit Dir auf dem Weg zu einer erfolgreichen Prüfung nichts mehr im Weg steht! Wir wünschen Dir eine effiziente Prüfungsvorbereitung und viel Erfolg bei Deiner Prüfung. Dein Uniseminar-Team

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Privatrecht

Inhaltsverzeichnis I I / XII


Privatrecht

Inhaltsverzeichnis

Einleitung…………………………………..……………………………..................................

III – XII

1: Allgemeines und Rechtsbegriffe……………………............................................. 001 – 032 2: Theorie zur Fallbearbeitung und unerlaubte Handlungen…..…....... 033 – 066

3: Rechtsgeschäfte, Willenserklärung und Geschäftsfähigkeit............. 067 – 095

4: Vertragsabschluss, Einwendungen und Einreden.................................. 096 – 125 5: Anfechtung und ungerechtfertigte Bereicherung................................... 126 – 154

6: Stellvertretung…..……………………………………………......................................... 155 – 180

7: AGB, Einreden und Fristen……………………………......................................... 181 – 208

8: Leistungsstörung und Schadensersatz………….......................................... 209 – 240

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Privatrecht

Inhaltsverzeichnis II II / XII


Privatrecht

Inhaltsverzeichnis 9: Unmöglichkeit und Rücktritt….……………………….......................................... 241 – 262

10: Schuldner- und Gläubigerverzug.…………………....................................... 263 – 286

11: Kaufrecht………………………………………….........………................................... 287 – 323 12: Kaufrecht……………………………………………………………………....…....... 324 – 354

13: Unerlaubte Handlung, Produkt- und Produzentenhaftung,

Verschiedene Vertragstypen……………….......…………………............. 355 – 391

14: Sachenrecht und Kreditsicherung…………..............................................

Anhang: Die wichtigsten Prüfungsschemata……………………………………. Notizkarten

392 – 444 445 – 477

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Privatrecht

Kontakt & Feedback XI / XII


Privatrecht Kontakt

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Schreibe uns eine E-Mail an: lmu@uniseminar.eu Adde uns bei Skype und schreibe uns dort (Kontakt: Uniseminar) Rufe uns an unter 030 202 15 668. Werde Mitglied unserer Facebook Gruppe und nutze die Wall oder schreibe einem der Koordinatoren (Du erkennst Sie am “Uniseminar“ im Namen).

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Privatrecht

1. Vorlesung: Allgemeines und Rechtsbegriffe

Nenne Unterteilungen des deutschen Rechts - Diagramm -

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Privatrecht

S. 1

Unterteilung des deutschen Rechts

Recht Privatrecht z.B. BGB, HGB

Ă–ffentliches Recht z.B. GG, VwVfG

Strafrecht StGB uniseminar.eu


Privatrecht

1. Vorlesung: Allgemeines und Rechtsbegriffe

Die teleologische Auslegung fragt nach‌ - Vervollständige den Satz -

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Privatrecht

Teleologische Auslegung

S. 1

Die teleologische Auslegung fragt nach‌ ‌dem Sinn und Zweck der Norm.

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Privatrecht

1. Vorlesung: Allgemeines und Rechtsbegriffe

Was versteht man unter Vermรถgen? - Definition -

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Privatrecht

Definition vom VermĂśgen

S. 5

Das VermĂśgen ist die Summe aller geldwerten Sachen und Rechte (z.B. Forderungen); d.h. alle kommerzialisierbaren GĂźter.

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2. Vorlesung: Fallbearbeitung und Delikt

Skizziere das Pr端fschema f端r einen Schadensersatzanspruch aus 則 823 I BGB - Pr端fschema -

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Privatrecht

Prüfschema des § 823 I BGB

S. 14 ff.

1. Verletzungshandlung oder Unterlassen 2. Rechtsgutsverletzung (vgl. aufgezählte Rechtsgüter) 3. Haftungsbegründende Kausalität a) Äquivalenz b) Adäquanz c) Schutzzweck 4. Rechtswidrigkeit (Fehlen von Rechtfertigungsgründen) 5. Verschulden, § 276 6. Schaden, §§ 249, 253 BGB 7. Haftungsausfüllende Kausalität 8. Rechtsfolge: §§ 249, 253 BGB

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3. Vorlesung: Rechtsgesch채fte und Gesch채ftsf채higkeit

Was versteht man unter dem Handlungswillen und welche Folge hat sein Fehlen? - Definition und 1 Punkt -

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Privatrecht

Der Handlungswille

S. 21

Unter dem Handlungswillen versteht man die bewusste Vornahme einer Handlung.

Beispiele: Ist jemand bewusstlos, fehlt es am Handlungswillen. Ebenso bei reflexartigen Bewegungen.

• Fehlt der Handlungswille, liegt keine Willenserklärung vor! uniseminar.eu


Privatrecht

4. Vorlesung: Vertragsschluss, Einreden und Einwendungen

Ein wirksamer Vertrag kommt zustande durch‌ - Vervollständige den Satz -

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Privatrecht

S. 30

Der Vertragsschluss

Ein wirksamer Vertrag kommt zustande durch… …zwei übereinstimmende Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme, §§ 145, 147 I BGB.

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Privatrecht

5. Vorlesung: Anfechtung und ungerechtfertigte Bereicherung

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn… - Vervollständige den Satz -

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Privatrecht

S. 42

Der Erklärungsirrtum

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn… …man eine Erklärung abgibt, die man gar nicht abgeben wollte.

Beispiele: Vergreifen, verschreiben, versprechen.

 Es fehlt also das Erklärungsbewusstsein (vgl. 3. Vorlesung) uniseminar.eu


Privatrecht

5. Vorlesung: Anfechtung und ungerechtfertigte Bereicherung

Was versteht man unter einer Drohung? - Definition -

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Privatrecht

Definition der widerrechtlichen Drohung

S. 45

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Ăœbels.

ďƒ MaĂ&#x;geblich ist das Empfinden des Bedrohten.

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Privatrecht

6. Vorlesung: Stellvertretung

Skizziere die Rechtsbeziehungen bei einer wirksamen Stellvertretung gem. ยง 164 BGB - Skizze -

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Privatrecht

Die Rechtsbeziehungen bei wirksamer Stellvertretung

A1 S. 10

Außenverhältnis, Vertragsverhältnis, z.B. § 433 BGB Dritter

Vertretener

Vertreter

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Privatrecht

6. Vorlesung: Stellvertretung

Was versteht man unter einer Rechtsscheinvollmacht, welche Arten gibt es und was ist ihre Rechtsfolge? - 4 Punkte -

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Der Rechtsschein

S. 57 f.

Eine Rechtsscheinvollmacht liegt vor, wenn ein nicht berechtigter Vertreter einem Dritten glaubhaft macht, er sei berechtigter Vertreter.

Beispiel: Fall 8: „Ebay“

Es gibt zwei Arten der Rechtsscheinsvollmacht: • Die Anscheinsvollmacht. • Die Duldungsvollmacht.

 Als Rechtsfolge der Rechtsscheinvollmacht wird fingiert, dass der unberechtigte Vertreter als bevollmächtigt gilt. Die Voraussetzung der Vollmacht wird also bejaht.

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Privatrecht

8. Vorlesung: Leistungsstörung und Schadensersatz

Welche Ansprüche kann ein Gläubiger gegen den Schuldner im Falle einer Pflichtverletzung geltend machen? - 4 Punkte -

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Privatrecht

S. 83

Die Ansprüche des Gläubigers

Der Gläubiger kann folgende Ansprüche geltend machen: • Anspruch auf Erfüllung.

• Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 439 BGB bei Kaufund Werkverträgen. • Rücktritt gem. §§ 323 ff. BGB (vgl. 9. Vorlesung).

• Anspruch auf Schadensersatz, v.a. §§ 280 ff. BGB.

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Privatrecht

9. Vorlesung: Unmöglichkeit und Rücktritt

Was bedeutet Unmöglichkeit? - Definition -

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Privatrecht

Definition von Unmöglichkeit

S. 95

Unmöglichkeit ist die dauernde Nichterbringbarkeit einer Leistung aufgrund rechtlicher oder faktischer Umstände.

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Privatrecht

9. Vorlesung: Unmöglichkeit und Rücktritt

Welches sind die Voraussetzungen einer wirksamen Rückabwicklung eines Vertrags nach § 346 I BGB? - Prüfungsschema -

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Privatrecht

Der wirksame Rücktritt

Die Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts gem. § 346 BGB(Rückabwicklung) sind folgende:

A2, S. 20

1. Vertragliches oder Gesetzliches Rücktrittsrecht, z.B. § 323 BGB; § 326 V BGB; § 437 Nr. 2 BGB.  hier ist das Prüfungsschema des Rücktrittsrechts zu prüfen. 2. Erfolglose Nachfristsetzung bzw. Entbehrlichkeit, §§ 323 I, II, 326 V BGB 3. Wirksame Rücktrittserklärung, § 349 BGB. 4. Kein Ausschluss, §§ 323 V, VI BGB Rechtsfolge ist die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Nutzungsherausgabe gem. § 346 I BGB bzw. Wertersatz, § 346 II BGB.

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Privatrecht

10. Vorlesung: Schuldner- und Gl채ubigerverzug

Wann liegt ein relatives Fixgesch채ft vor? - Definition -

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Privatrecht

Definition des relativen Fixgeschäfts

S. 112

Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn die zeitgerechte Leistung derart wesentlich ist, dass mit ihr das Rechtsgeschäft „stehen und fallen soll“.

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Privatrecht

11. Vorlesung: Kaufrecht

Die Rechtsfolgen beim Gattungskauf hängen ab von… - Vervollständige den Satz -

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Privatrecht

Die Rechtsfolgen des Gattungskaufs

S. 117

Die Rechtsfolgen beim Gattungskauf hängen ab von… …der Konkretisierung.

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11. Vorlesung: Kaufrecht

Was versteht man unter der Beschaffenheit einer Sache? - Definition -

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Privatrecht

Der Begriff der Beschaffenheit

S. 118

Die Beschaffenheit einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, die der Sache dauerhaft oder vorübergehend anhaften, sowie deren rechtliche und tatsächliche Beziehung zur Umwelt.

 Der Begriff der Beschaffenheit ist also sehr weit zu verstehen.

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Privatrecht

12. Vorlesung: Kaufrecht

Welches sind die Rechtsfolgen des Versendungskaufs? - 3 Punkte -

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Privatrecht

Die Rechtsfolgen des Versendungskaufs

S. 131 f.

Die Rechtsfolgen des Versendungskaufs sind:

• Übergang der Transportgefahr auf den Käufer • Übergang der Preisgefahr auf den Käufer

• Wird die Sache an den Transporteur übergeben, erfüllt der Verkäufer seine Pflicht, § 362 I BGB. uniseminar.eu


Privatrecht

13. Vorlesung: Delikt, Produkt- und Produzentenhaftung

Welche Voraussetzungen m端ssen f端r einen Anspruch gem. 則 823 II BGB vorliegen? - Pr端fungsschema -

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Privatrecht

Prüfungsschema zu § 823 II BGB

S. 150

§ 823 II erfordert: 1. Ein Schutzgesetz

2. Die Verletzung des Schutzgesetzes 3. Verschulden

4. Einen kausalen Schaden

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Privatrecht

13. Vorlesung: Delikt, Produkt- und Produzentenhaftung

Wann sind die 체brigen Minderj채hrigen grunds채tzlich deliktsf채hig? - Definition -

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Privatrecht

Deliktsfähigkeit der Minderjährigen ab dem 7. Jahr

S. 151 f.

Deliktsfähig sind alle Minderjährigen gem. § 828 III BGB grundsätzlich, die die zur Erkenntnis erforderliche Einsicht haben.

Diese Voraussetzung muss jeden Mal einzeln geprüft werden und hängt v.a. von der Reife des Handelnden ab. uniseminar.eu


Privatrecht

13. Vorlesung: Delikt, Produkt- und Produzentenhaftung

Was versteht man unter einem Auftrag und wozu verpflichtet er die Parteien? - 3 Punkte -

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Privatrecht

S. 160

Der Auftrag

• Der Auftrag ist die Besorgung eines Geschäfts für einen Dritten. • Der Beauftragte hat die Pflicht zum Tätigwerden gem. §§ 662, 664 BGB und muss das Erlangte herausgeben gem. § 667 BGB. • Der Auftraggeber muss dem Beauftragten seine Aufwendungen ersetzen, § 670 BGB.

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Privatrecht

14. Vorlesung: Sachenrecht und Kreditsicherung

Welche Rechte zum Besitz kommen im Rahmen des ยง 986 BGB in Betracht? - 2 Punkte -

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Privatrecht

Das Recht zum Besitz

S. 170

Es kommen zwei Arten von Besitzrechten in Betracht: • Schuldrechtliche Besitzrechte

Beispiele: Miete, Leihe usw.

• Dingliche Besitzrechte

Beispiel: Pfandrecht.

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