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an alle Haushalte

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Das Heimatmagazin aus Hauzenberg — mit Amtsblatt —


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Dieses Editorial hat (noch) keinen Titel, kein Thema oder einen roten Faden, an dem ich mich aus der Dunkelheit einer diffusen Gefühlslage an das Licht einer irgendwie gearteten Erkenntnis hochhanteln könnte. Die tagtägliche Diskussion um die Corona-Pandemie ermüdet, und die Verweigerungshaltung und das Misstrauen mancher Bürger*innen gegen Staat und Gesellschaft erschreckt mich. Was ist los in diesem Land und in unseren Köpfen?

Do woar a Blattl am Bam

Impressum

des der Herbstwind losschickt

»ui Hauzenberg« ist ein Magazin, das über Kultur, Leben und Wirtschaft in der Region berichtet. »ui« erscheint monatlich in der ui Verlag GmbH. Das Amtsblatt der Stadt Hauzenberg ist Teil der Ausgabe. Abdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers.

a Tram den a Uhr in Stücke tickt

Vielleicht sollten wir endlich damit aufhören zu thematisieren und zu jammern, was wir auf Grund der Infektionsrisiken alles nicht mehr können und anfangen über das zu reden, was in diesen Zeiten gut und schön zu tun und zu leben wäre. Empathie, Mitgefühl und Verantwortung für unsere Mitmenschen sind gefragt - in jedem Sozialgefüge so notwendig wie die Luft zum Atmen. Ohne diese Bereitschaft, ohne die Liebe und Verantwortung für den Nächsten, stirbt das Gemeinwesen und verkommt zu einem rücksichtslosen, egoistischen Individualismus. Keine schöne Vorstellung. Die Pandemie zwingt uns diese Rücksichtnahme auf, die anstehende Adventsund Weihnachtszeit dagegen lädt uns ein, sie freudig zu feiern. Oft als „staade Zeit“ beschworen, manchmal verspottet, bietet sie uns Jahr für Jahr – alle Jahre wieder – die Möglichkeit zur (Rück-)Besinnung auf die wirklich wahren und wichtigen Werte unseres Lebens. Weihnachten ist tief in unseren Herzen und wenn wir es zulassen und uns öffnen, dann kehrt Friede und Rücksichtnahme wie von selbst in unser Leben ein. FRIEDE UND FROHE WEIHNACHTEN – das könnte über diesem Editorial stehen.

des woars es wird koa Lebewohl Abschiednehmen nie glernt bin nit gschoffn dafür a Umarmung noch die tiaf berührt des woars wünsch mir dass dir guat gehn soll Kimm guat hoam, wünsch I dir dass dein Weg nit aus die Augn verlierst a Schild im Sturm im Dunkel Liacht dass I dich boid wiedersiach Kimm guat hoam bleib jo gsund In Gedonkn bei dir auf die Stund a Hond die wocht a Herz des wärmt wiedersehn würd I dich so gern A Weg liegt vor dir nit ohne Gefahrn fost jeder von uns hot schon wen verlorn aus den Augen aus dem Sinn bist du nie gwen dass den bestn Weg findst der dich sicher hoambringt gsund und munter kimm on schick a Nochricht donn

herausgeber / anschrift der redaktion ui Verlag GmbH Danglmühle 19 • 94051 Hauzenberg Telefon (0 85 86) 97 94 23 Telefax (0 85 86) 97 94 27 redaktion@ui-hauzenberg.de www.ui-hauzenberg.de redaktion / inhalt für »ui« Manfred Sommer (redaktion@ui-hauzenberg.de) amtsblatt Stadt Hauzenberg (stadtinfo@hauzenberg.de) text, fotos und illustration Centa Allmannsberger, Thomas Heindl, Reinhold Korbl, Albert Lehner, Daniel Anetzberger, Andreas Windpassinger, Josef Schmid, Manfred Sommer (sofern nicht anders angegeben) Titelfoto Manfred Sommer anzeigen Sabrina Nader Telefon (Mobil) 0171 8129495 werbung@ui-hauzenberg.de grafische gestaltung Thomas Heindl, H2 Design buero@h2design.bayern

guat is gongan nix is gschehn

druck PASSAVIA, Passau www.passavia.de

Kimm guat hoam, wünsch I dir

auflage 6.000 Stück

dass dein Weg nit aus die Augn verlierst a Schild im Sturm im Dunkel Liacht dass I dich boid wiedersiach

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen im Namen der gesamten ui-Redaktion – und inspiriert vom wunderbaren MusikVideo der Musikkapelle Ranggen

Kimm guat hoam bleib jo gsund

„Kemmts guat hoam, wünsch ma enk dass eiern Weg ned aus de Augn verlierts a Schild im Sturm im Dunkel Liacht dass ma enk boid wiederseng Kimmts guat hoam bleibts jo gsund In Gedoankn bei eich auf die Stund a Hand die wacht a Herz des wärmt wiedersehn würd ma enk so gern“

Meine besten Wünsche die dich begleiten

In Gedonkn bei dir auf die Stund a Hond die wocht a Herz des wärmt wiedersehn würd I dich so gern

verteilung Per Postzustellung an alle Haushalte. Außerdem liegt »ui« in allen teilnehmenden Geschäften und in folgenden Raiffeisenbanken und Sparkassen zur Mitnahme aus: Hauzenberg, Sonnen, Breitenberg, Wegscheid, Untergriesbach, Obernzell, Salzweg, Thyrnau, Büchlberg, Waldkirchen. erscheinungstermin nächste ausgabe 25. Januar 2022 anzeigenannahmeschluss 14. Januar 2022

a guate Zeit liabe Leit on deiner Seitn dass nit einsam bist gehst a alloan Kimm guat hoam …

„Kimm guat hoam“

FROHE WEIHNACHT, GLÜCK UND GESUNDHEIT IM NEUNEN JAHR!

ui | Editorial

von Manfred Sommer

Coverversion der Musikkapelle Ranggen aus Tirol (SEER, Lied- und Textautor)

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Traum

Landschaften

Seit über 25 Jahren baut und modelliert Manfred Walter Miniaturlandschaften, Häuser, Gebäude, Eisenbahnanlagen für sich, gute Freunde und Bekannte oder früher auch bei Auftragsarbeiten. In dem rund dreißig Quadratmeter großen Kellerraum seines Hauses in der Schürzingerstraße ist so über die Zeit eine Eisenbahn-Modellwelt von beeindruckender Schönheit und Detailtreue entstanden. Dabei hat der pensionierte Gymnasiallehrer, Jahrgang 1952, erst über künstlerische Umwege seine Leidenschaft für den Modellbau entdeckt. Sein zeichnerisches Talent und die gestalterischen Fähigkeiten hatten ihn zunächst zur Malerei – vom Pinsel bis hin zur Air-Brush-Technik – geführt, bevor er den Modellbau als eine Art „dreidimensionales Malen“ für sich gefunden und perfektioniert hat. Seine Dioramen sind bis ins kleinste Detail durchdacht und gestaltet. Nichts ist einem Materialmangel oder Zufall überlassen, nichts ist, wie es nicht sein soll – oft schöner als die Wirklichkeit, weil nichts den Blick oder die Phantasie trübt. Wir finden, das ist eine traumhaft Schöne Heimat Seite.

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ui | Schöne-Heimat-Seite


ui | Modellbauer

Manfred Walter

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Fotos: Manred Sommer, JoeMillsPhoto


MODELLBAU

Let it snow!

Ein Winterdiorama von Manfred Walter

Text: Manfred Sommer | Fotos: Manfred Sommer, JoeMillsPhoto

Das Winter-Diorama, nicht größer als vielleicht mal 100 x 50 cm und eines von vielen Themen innerhalb der Modellbaulandschaft von Manfred Walter, erzählt auf der kleinen Fläche unzählige Wintergeschichten. Beeindruckend die verschneite Landschaft, durch die sich ein vereister Güterzug quält. Ein Holztransporter, schwer mit Langholz beladen, fährt gerade unter dem Viadukt durch. Am Berghügel gegenüber das Ferienhotel mit Ski- und Rodelhang vor der Haustür. Auf der verschneiten Hotelzufahrt ist ein PKW in die Schneemassen gerutscht und es wird gerade versucht, ihn mit einem Traktor wieder flott zu kriegen.

Auf dem Parkplatz vor dem Hotel ein weiteres automobiles Problem: Der verschneite Mercedes will nicht anspringen… und, und und… das Auge wird nicht müde auf Erkundung zu gehen und immer wieder neue, kleine und große Geschichten zu entdecken. Eine traumhafte Reise in ein echtes „Winter-Wonder-Land“ made by Manfred Walter. Perfekt bis ins Detail - da ist der Schnee nicht nur weiß, sondern auf der Straße z.B. auch original „schmutzig“ - wofür der leidenschaftliche Modellbauer auch schon so manchen Wettbewerbspreis gewonnen hat. Einfach wunderschön.

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ui | Winterdiorama

von Manfred Walter


VEREINSGESCHICHTE

Zug gekommen Auf den

Text und Fotos: Manfred Sommer

Es ist ein gemeinsames Interesse, das die rund dreißig eingetragenen Mitglieder des Grafenauer Eisenbahnfreunde-Vereins verbindet. Ein Interessen, eine Leidenschaft für die großen Vorbilder von einst und jetzt und deren kleine Modelle in den verschiedenen Spurweiten, von der Gartenbahn über H0 und N bis hin zur kleinsten Variante Z. Quer durch alle Altersgruppen treffen sich hier „Echte Bahnerer“, Bahnnostalgiker, Modellbahnbauer, Spielbahner oder Sammler, um ihre Ideen und Vorstellungen rund um die Eisenbahn gemeinsam zu bereden, Erfahrungen auszutauschen, zu gestalten und zum Leben zu erwecken. So ist seit der Vereinsgründung 1995 auf der mittlerweile fast fünfundzwanzig Quadratmeter großen Gemeinschaftsanlage ein äußerst interessanter und abwechslungsreicher Modellbahn-Zugbetrieb mit

Die Vier vom „harten Kern“ (von links nach rechts): Jens Werner (Technik + 2. Vorstand), Gerhard Mirwald (Fahrdienst + 1. Vorstand), Conny Mirwald (Kasse), Alexandra Koller (Modellbau)

zahlreichen Motiven und unterschiedlichen Anlagebereichen entstanden, die jedem Besucher mit großer Freude und Begeisterung gezeigt und erklärt werden. Ein Funke, der leicht überspringt und so manchen Besucher auf die große Fahrt mit den kleinen Zügen mit... eine kleine Fahrt nimmt. auf der Modellbahn Neben der Betreuung, Pflege und ständigen Erder Grafenauer Eisenbahnfreunde! weiterung der Modellbahnausstellung bietet der Verein auch Beratung und Hilfe für Interessierte beim eigenen Anlagenbau - Vereinsmitglieder genießen darüber hinaus die Unterstützung und Hilfe bei Reparatur und Wartung eigener Modelle und Anlagen. Seit 25 Jahren gibt der Verein zudem in unregelmäßigen Abständen die Sonderwagenserie „Bayerischer Wald“ heraus. Über die Jahre sind so 11 Motivwägen mit Eisenbahngeschichten aus dem Bayerischen Wald entstanden und zu begehrten Sammelobjekten geworden. Den vorerst letzen, den elften Sonderwagen, ziert ein Motiv der Hauzenberger Granitbahn nach einer Kohlezeichnung Erhältlich in der Touristinfo Hauzenberg Preis: 23,50 € von Albert Lehner.

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Grafenau e.V.

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Bürsten Besen gefertigt in alter Handwerkstradition Text und Fotos: Reinhold Korbl

Im Mehrgenerationen-Anwesen Fuchs in Empertsreut, einem Ortsteil von Perlesreut, lebt eine alte Handwerkstradition. Der Herstellung von Bürsten und Bürstenholz hat sich dort die Familie Fuchs verschrieben. Robert hat das Handwerk von seinem Vater Hans-Karl erlernt, dieser wiederum von dessem Vater Johann. Zuvor hatte dessen Vater Johann auf dem rund 3.000 qm großen Grundstück 1925 mit der Produktion begonnen. Maschinen aus dem Jahr 1950 verrichten heute ihren Dienst noch immer zuverlässig. Stolz erzählen Vater und Sohn, dass an den betagten Automaten noch kein einziges Mal die in einem Ölbad laufenden Lager gewechselt werden mussten. Eine Umstellung auf CNC Fräsmaschinen komme für die begeisterten Handwerker und Tüftler nicht in Frage. Mit einfachsten Mitteln, Schablonen und Lochblech gesteuerten Automaten könne man genauso schnell arbeiten, wie mit modernen Geräten. An einer Fräse aus dem Jahr 1965 lassen sich gleichzeitig 8 Bretter einspannen und zu identischen Bürstenköpfen verarbeiten. Auf einem Fensterbrett liegen Prototypen und selbstgebaute Schablohnen zum schnellen Bohren oder Fräsen herum. Rund 300 m³ Holz, vorwiegend Buchenholz werden im Hause Fuchs jährlich verarbeitet. Jedes Bürstenholz und jede fertige Bürste haben ihre eigene Geschichte und speziellen Verwendungs-

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zweck. Aus so manchem Prototypen sind schon Großserien entstanden. Nicht ohne Stolz berichtet Johann Fuchs, der das Sagen in der Maschinen gefüllten Werkstatt hinter dem Wohnhaus hat, welche Stückzahlen in viele Länder Europas geliefert werden. In der großen Halle neben dem Haus werkelt Sohn Robert mit Mama Maria. Zum Team gehören noch vier vollschichtig tätige Mitarbeiter und mehrere Heimarbeiterinnen, die bei freier

Zeiteinteilung Borsten und Haare in die gelochten Holzstücke einziehen. Diese Handarbeit geht in Windeseile, ein Borstenspender wird mit einem Fußpedal bedient. Ein Stahldraht in Schlaufenform durch ein Loch gezogen, nimmt das Haarbüschel mittig auf und wird in das kegelförmige Bohrloch gezogen, schon wird die nächste Schlaufe eingefädelt und bündig eingezogen. Alle Borsten einer Bürste sind so mit einem einzigen ui | Handwerk

& Tradition


durchgängigen Draht verbunden und bilden am Ende eine homogene Fläche. Oftmals werden durch verschieden farbige Borsten auch Muster kreiert. Die Borsten und Haare kommen fertig abgelängt und gebündelt vom Großhändler. Das Meiste davon aus dem Ausland, da in Deutschland die benötigten Mengen an Tierhaaren gar nicht verfügbar wären. Aufgrund moderner weitgehend haarlosen Züchtungen und verkürzter Mastzeiten könnten ui | Familienbetrieb

Fuchs

hierzulande aus der Schweinezucht keine Borsten mehr gewonnen werden. Bei der Vorstellung der Produktpalette können die Mitglieder der Familie Fuchs schier endlose Geschichten über Entstehung und Verwendungszweck der einzelnen Produkte erzählen. Da gibt es neben den einfachen Handfegern feinste Besen in die rundherum Ziegenhaar eingezogen ist. Kein Holzteil steht hervor, das flauschige Kehrgerät eignet sich so besonders für Wohnungen mit empfindlichen Möbeln. Der Bischofstab, eine langstielige flache Bürste für das Kehren hinter dem Schrank, ein V-Besen für’s Grobe auf dem Hof, ein antistatischer Flachwischer aus Ziegenhaar zum Abwischen von Langspielplatten, Nackenhaarpinseln für den Friseur oder der gebogene „Rückenkratzer“ sind nur einige Produktbeispiele. Oftmals kommen Firmen, etwa Brauereien, Bäckereien oder Krankenhäuser mit speziellen Wünschen auf die Bürsten- und Bürstenholz-Produktion Fuchs zu. So entstehen dann spezielle Bürsten für schwer erreichbare Stellen in Maschinen oder die flache Kleider-

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bürste für Piloten, die sich ganz unauffällig in einer kleinen Jackentasche unterbringen lässt. Fertige Produkte machen nur etwa 25 Prozent ihrer Arbeiten aus. Im Übrigen sind es gebohrte Holzstücke, die auch in Behindertenwerkstätten nach Hamburg, Dresden, Berlin, Bayreuth oder Pfaffenhausen, Österreich, Schweiz, Dänemark oder Finnland gehen und dort fertig gestellt werden. Robert Fuchs erzählt, dass besonders blinde Menschen eine erstaunliche Fingerfertigkeit aufweisen, da sie die sehr winzigen Löcher problemlos ertasten könnten. Etwa 3.000 Schiffschrubber schafft Robert Fuchs an einem Tag. Vieles ist machbar, wenn man die notwendige Freude am Beruf mitbringt. Da ist dann auch einmal ein Auftrag, wo schnell 13.000 Teile kurzfristig hergestellt werden müssen kein Problem. Da heutzutage das Prinzip Plastikvermeidung gilt, werden etwa Spülbürsten wieder aus Holz hergestellt, genauso wie Klobürsten bei denen der Stiel aus gekochter Thermo-Esche besteht. Aber auch etwa die Restauration einer alten Silberbürste aus der Jugendstilzeit wird auf Kundenwunsch durchgeführt. Hier wird in den Metallkopf ein Holzstück millimetergenau eingepasst und dann mit feinster Borste versehen. Ein sehr aufwändiges Verfahren, das freilich auch seinen Preis hat.

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Ansonsten aber sind die Bürsten auch für den schmalen Geldbeutel erschwinglich. Einen Werksverkauf gibt es nicht, verrät Robert Fuchs im zweiten Lager hinter dem Haus, wo auch einige zugekaufte Produkte auf Großabnehmer warten. Meistens gibt es Bestellungen, die abgearbeitet werden. Falls aber ein Kunde vor Ort auftaucht und etwas kaufen will, wird er nicht weggeschickt und gerne bedient. In der großen Stube des Anwesens, wo früher Feriengäste versorgt wurden, ist ausreichend Zeit und Raum zum Fachsimpeln. Dort kann auch einmal eine kleine Besuchergruppe einer Führung untergebracht werden. Mama Maria Fuchs kommt mit Kaffee und Kuchen herein und bringt zum Abschluss der Besichtigungstour ein Schrubberholz mit. Es ist eine ewas außergewöhnliche Geschenkidee. In die Löcher sind nämlich statt Borsten Geldscheine eingezogen. Ein Präsent von besonderem Wert, je nachdem welche Scheine Verwendung finden. Langweilig wird es der Familie Fuchs nie, ganz nebenbei betreibt sie noch eine Landwirtschaft mit 25 Mutterkühen und dem Stier „Trüffel“, das Treiben wird sorgsam bewacht von Hauskatze Lilly.

ui | Familienbetrieb

Fuchs


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Jagd an

Heilig Abend Nacherzählt von Karl-Heinz Reimeier

Weihnachten war's, Heilig Abend, Nachmittag. Mein Großvater ging aus dem Haus, ohne ein Wort zu sagen. Das war seltsam, weil es heimlich geschah, was überhaupt nicht zu ihm passte. Er ging aus dem Haus, fort, mit dem Gewehr unter dem Arm. Auch das noch! Und er murmelte vor sich hin, hörbar nur für ihn selbst: „Ich muss einen Hasen schießen! Ich muss einen Hasen schießen!“ Das war damals in der Zeit kurz nach dem Krieg und, nebenbei bemerkt, die Leute waren furchtbar arm und noch dazu tummelten sich viele kleine Kinder im Haus. Und – heute kann man es ja sagen, ein kleiner Wildschütz steckte schon immer ein wenig in ihm.

Zeichnung: Albert Lehner

Anmerkung: Die Geschichte stammt aus der Sammlung der Volksschule Winterberg (Vimperk) im Böhmerwald. Dort wurden zwischen dem 1. und dem 2. Weltkrieg Geschichten dieser Art gesammelt. Der ehemalige Berufsschuldirektor Leopold Kralik (gest. am 5. Mai 1996) hat sie nach dem II. Weltkrieg gerettet und mir zur weiteren Verwendung überlassen.

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Einen Hasen wollte er schießen, seiner Familie eine Freude bereiten, wenn sie für den Heilig Abend einen wohlschmeckenden Hasenbraten serviert bekam. Er ging in den Wald und suchte seinen Unterstand auf, den er schon öfter benutzt hatte. Er setzte sich auf einen Baumstumpf, legte das Gewehr an und wartete, bis sich ein Hase sehen ließ. Er saß lange, er wartete lange. Dunkelheit schlich schon durch die Bäume und er war nahe daran, seinen Plan aufzugeben. Ein Geräusch, ganz leise. Da! – Da vorne! Ein paar Schritte nur von seinem Unterstand entfernt – ein Hase! Er legt sein Gewehr an, zielt und schießt. Er schießt genau, das weiß er und er trifft den Hasen mitten ins Herz. Er ist sich ganz sicher. Aber was ist da los? Das gibt es doch nicht! Der Hase fällt nicht um! Der läuft munter weiter! Und – ja das kann doch nicht wahr sein! – der Schuss ist noch kaum verklungen, werden die Hasen um ihn herum immer mehr – mehr und mehr – rundherum – Hasen über Hasen – vor ihm, hinter ihm, neben ihm. Er weiß sich nicht mehr zu helfen, kriegt es mit der Angst zu

ui | Sagen

& Geschichten


tun und schießt und schießt wie wild um sich. Doch jedes Mal, wenn er zum Schießen anlegt, fängt er zu zittern an und er schießt hinein in die Bäume oder in die Luft – aber einen Hasen trifft er nicht.

Es dauert und dauert. Irgendwann – das Gefühl für die Zeit hatte er längst verloren - tönen die Kirchenglocken aus dem Nachbardorf durch den Wald. Mit einem Schlag waren die Hasen, so schnell, wie sie gekommen waren, wieder verschwunden. Als wäre überhaupt nichts geschehen, so schien es ihm. Weg! Nichts wie weg! Und er rannte und rannte, stolperte und fiel, raffte sich auf und rannte weiter, bis er endlich nach Hause kam. Erst als er in der Stube angekommen war, beruhigte er sich ein wenig. Er merkte jedoch schnell, dass er bei der Flucht aus dem Wald sein Gewehr verloren hatte. Das hat er, so viel sei verraten, nie mehr gefunden. Und die Quintessenz der Geschichte: So ergeht es jedem, der ungeschriebene Gesetze umgeht und „heilige“ Tage nicht in Ehren hält.

geistern

zwischen den welten öffnet sich das tor. dahinter tanzen die druden und hexen. die feurigen hunde hetzen in wilder jagd nach unbelehrbaren jägern, die ihre büchse erheben in geheiligter nacht. im späten morgengrauen fallen sie geläutert vom himmel.

(Karl-Heinz Reimeier)

ui | Jagd

an Heilig Abend

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Viele längst lieb gewordene vorweihnachtliche Veranstaltungen können auch in diesem Jahr leider nicht stattfinden. Lockdown, in einer etwas abgeschwächten Form trifft leider auch unsere Hirtenstunden, die wir heuer um etwas mehr Platz zu haben, vom Innenhof des Rathauses weg auf den Kirchplatz verlegen wollten. Auch das traditionelle Konzert am 3. Advent – die Hauzenberger Weihnacht – muss, wie viele andere geplante Veranstaltungen auch, abgesagt werden. Das ist sehr schade und das darf man einfach mal so sagen. Machen wir das Beste daraus! Und so wir es gemeinsam schaffen und die Gesamtsituation es zulässt, kann es bald die eine oder andere vom Lichterzauber der Weihnacht berührte Begegnung vielleicht wieder geben. Solange begleiten uns die vielen Lichter im Advent durch die Straßen, hin zu besonderen Plätzen und weihnachtlich geschmückten Fenstern.

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An den Adventswochenenden verkaufen Mitglieder der Elternbeiräte von Grundschulen und Kindergärten allerlei Selbstgebasteltes. Die beiden Weihnachtshütten am Kirchplatz werden dafür zur Verfügung gestellt. Für den Verkauf jeweils vor bzw. nach den Gottesdiensten sind noch Termine frei. Weitere Auskünfte und Anmeldungen gerne unter Stadt Hauzenberg, Touristinfo (Tel. 0 85 86 -3030 oder 3032) Verkauf jeweils vor bzw. nach den Gottesdiensten.

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ui | Advent

im Woid


Der

Drechselkünstler aus

Tiessenhäusl

Wenn in den kalten Wintermonaten die gemütliche Stube ruft, zieht es Stefan Knödlseder aus Tiessenhäusl nach der Arbeit in seine Holzwerkstatt. Dort entstehen dann meisterhafte Drechselarbeiten, die schon viele Abnehmer gefunden haben. Der junge Hauzenberger fertigt aus den Hölzern alles, was eine runde Sache werden kann: Vasen, Schalen, Kugelschreiber, Flaschenöffner, Streuer und Mühlen. Wir haben den 28-Jährigen in seiner kreativen Produktionsstätte besucht und dem Meister der Drechselkunst über die Schulter geschaut.

ui | Menschen

& Geschichten

Text: Andreas Windpassinger | Fotos: JoeMillsPhoto

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Es ist meist immer der gleiche Gang: Kommt Stefan Knödlseder von der Arbeit nachhause, er ist Kaminkehrer und hat seinen Bezirk in Neureichenau, geht es in die Werkstatt im elterlichen Anwesen in Tiessenhäusl. Dann wird der Holzofen angeheizt, der Radio eingeschaltet (es läuft meistens Bayern 1) und die Drechselbank akti viert. Der Vater eines siebenjährigen Buben (Niko), hat sich alles selbst angeeignet, und zwar über Lernvideos auf dem Portal YouTube. Kein Kurs, keine Ausbildung, kein Abschauen bei einem anderen Drechselexperten. Alles im Selbststudium, einfach drauflos probiert. „Wenn ich aus einem Stück Holz einen von eigener Hand gemachten Deko- oder Gebrauchsgegenstand machen kann, blühe ich so richtig auf“, erzählt der Künstler, der die Späne so richtig fliegen lässt, wenn er eine Schüssel produziert.

Knödlseder leidenschaft: Radfahren und drechseln Er könne in seiner Werkstatt so richtig abschalten und wieder auftanken. Da braucht er keine Unterhaltung, mit der Ruhe wird was bewegt. Seit drei Jahren geht er seiner künstlerischen Leidenschaft fast täglich nach. Neben der Liebe fürs Holz ist es auch noch die fürs Biken. Knödlseder fährt gerne Rad, alleine und in der Gruppe. Er ist Mitglied im Hauzenberger Mountainbike-Verein „Bayeride“ und fährt auch in der Radgruppe der „Nordicfreunde“ mit. Oft fällt ihm die Entscheidung nicht leicht, ob er sich auf den Sattel schwingt oder die Drechselbank anschmeißt. Mit beidem hat er etwas gefunden, wo er sich so richtig selbst verwirklichen kann. Bei den Holzarbeiten ist das Schöne, dass sein Werk sichtbar wird und ein lebenslanges Produkt zum Benutzen oder Bestaunen bleiben kann. „Es ist ein unglaublich tolles Gefühl, wenn aus

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einem Stück Holz, das du eingespannt hast, am Ende eine Schüssel draus wird, die du in den eigenen Händen hältst“, sagt er strahlend. Eben aus der eigenen Schaffenskraft heraus. Am liebsten würde er seine Unikate eh alle selber behalten, aber dafür hat er schon zu viele Anfragen. Längst hat er sich einen Namen gemacht in der Szene, und die Bestellungen gehen weit über den eigenen Freundes- und Bekanntenkreis hinaus. Die eigene Social-Media-Vermarktung macht’s möglich, und so wird auch in diesem Winter nach getaner Arbeit das Werkstattlicht wohl täglich lange brennen in Tiessenhäusl.

Sein ganzer Stolz: die Babyrassel mit festem Ring Das Holzsortiment ist breit gefächert: Tropische Edelhölzer (u. a. Olivenholz), Zirbelkiefer, Esche, Nuss, Apfel, Kirsche, Ahorn, Ulme, Erle, Buche gestockt und vieles mehr. Letztere habe eine ganz besondere Maserung, die erst mit dem Prozess der Zersetzung entstehe. So vielfältig die Holzarten, so vielfältig die Produktpalette. Stefan Knödlseders Drechselmaschine bringt Salz- und Pfefferstreuer, -mühlen, Kerzenständer, Schüsseln und Schalen hervor. Passend zur Advents- und Weihnachtszeit hat er zudem kleine Holzdeko-Christbäume ins Sortiment mitaufgenommen. Und seit Neuestem produziert er auch Holzuhren für die Wand. Die Idee hierfür entstand, als er auf das alte Wagenrad blickte, das bei ihm im Garten steht. Den Ring auf Holz gelegt, und schon war der Gedanke für die Wanduhr geboren. „Da habe ich wiederum einen Spezl aus Jandelsbrunn an meiner Seite, von dem die handgeschmiedeten Ringe stammen, und auch ein Uhrmacher unterstützt mich für die Zeiger.“ Knödlseder hat ein Faible für alles Handgemachte, längst Vergessenes, Seltenes ui | Menschen

& Geschichten


und Altes, wie etwa Regulatoren (kastenförmige Pendelwanduhren). Wunderschöne Bauernmöbel und antike Schätze sind in seiner Wohnung zu finden. Nichts Verschnörkeltes. Nostalgie pur. Holzproduziertes, Schaffelle, Sichtdachstuhl und der Ofen mit Fenster sorgen für heimeligen Charakter. Auf der Holzbank sitzend, mit der brennenden ersten Kerze des Adventskranzes im Blick und der Karamalz-Flasche in der Hand (Stefan hat, bis auf eine einzige Ausnahme, noch nie Alkohol getrunken) erzählt der Drechselkünstler, wie alles begann: „Das allererste Teil war ein Brotzeitteller, gemacht aus einem Eichenbrett.“ Mit der Stichsäge habe er den mit dem Zirkel gemachten Kreis ausgeschnitten und sich gefreut wie ein kleiner Bub, als das plötzlich eine runde Sache geworden ist, im wahrsten Sinne des Wortes.

Mit dem Oldtimer geht es auf Holzeinkaufstour Dann traute er sich über einen Holzpilz drüber, und dann fragte ihn schon der erste Freund, ob er ihm nicht eine Schüssel als Geburtstagsgeschenk fertigen könne. Da hatte er sich nämlich schon eine professionelle Drechselmaschine zu eigen gemacht. Besonders stolz ist er auf das „Weisatgeschenk“ für das Kind seines Kumpels Christoph Zieringer, der im gleichen Dorf wohnt. Eine hohle Babyrassel aus nur einem Stück Holz, mit losem Ring, der aber nicht abnehmbar ist. Nichts Geleimtes. Schüsseln und Teller seien kein großes Meisterwerk, aufwendiger wird die Sache, wenn Mühlen oder Streuer zu machen sind. Und die Kugelschreiber-Produktion sei recht filigran. Egal was gemacht wird, immer frei Hand, kreativ in Form gedreht, jedes Teil ein Unikat. Die absolut gleiche Schüssel gibt es kein zweites Mal. „Mich baut das einfach auf, und wenn ich in der Werkstatt bin, denke ich an nichts anderes mehr. Das ist in der heutigen Zeit auch von Vorteil, wenn man das überhaupt noch schafft, wo doch eh so Vieles auf einen hereinströmt.“ Sein Ziel ist, die Produktpalette auszuweiten, Neues auszuprobieren, und zu ui | Stefan

Ködlseder

tüfteln, wenn er gerade keine Bestellungen abzuarbeiten hat. Und nach alten Schätzen zu suchen. Alt und selten ist auch sein Transporter mit Ladefläche, mit dem er bei seinen Lieferanten das Holz abholt. Ein Pritschenwagen, VW T3 Syncro. Der Oldtimer, Baujahr 1992, ist limitiert auf 1787 Stück - einen davon hat Knödlseder. Es ist halt einfach das Alte und Seltene, das es dem Hauzenberger Holzmeister angetan hat.

Kontakt: Stefan Knödlseder | Tiessenhäusl 67 | 94051 Hauzenberg E-Mail: knoedlseder@gmx.net Mobil: 0170 2891776 Instagram: handgemacht_stefan_knoedlseder

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Die

Gewürznelke

Syzygium aromaticum

Der Duft von Weihnachten

Jeder kennt den Geschmack von Gewürznelken zur Weihnachtszeit. In Europa sind Gewürznelken (Syzgium aromaticum) bereits seit dem frühen Mittelalter bekannt. Ursprünglich stammt die Pflanze von den berühmten Molukken, der indonesischen Inselgruppe im Westen Neuguineas, auch Gewürzinseln genannt. Mittlerweile werden Gewürznelken weltweit angebaut. Von bester Qualität gelten die der Molukken, Sansibars (dessen Insel Pemba zugleich Hauptanbaugebiet ist) und Madagaskars.

beschreibung Der Gewürznelkenbaum ist ein in der Regel 10 – 12 m hoher immergrüner Baum mit einer langen Pfahlwurzel, der aber z. T. auch bis 20 m Höhe erreichen kann. Der Stamm ist sehr mächtig und besitzt eine glänzende, glatte Rinde. Die bis zu 12 cm langen Blätter sind gegenständig, ledrig, ganzrandig, dunkelgrün, glänzend und eiförmig-zugespitzt. Ungefähr vom 6. bis zum 60. Lebensjahr des Baumes bilden sich an den Enden der Zweige zweimal im Jahr zahlreiche Blüten, die in Trugdolden stehen. Diese zwittrigen Blüten bestehen aus jeweils vier Kelch- und Kronblättern und sind anfangs cremefarben. Nach dem Abfallen der Staubblätter färben diese sich rot. Die 1–2 Zentimeter langen Knospen werden vor dem Erblühen von Hand gepflückt, wenn sie sich von grün nach rosa färben und noch bevor die kugelig zusammenstehenden Blütenblätter abfallen. Die Gewürznelkenbäume wachsen am besten in Meeresnähe (da es dort fast nie richtig heiß ist) und in nicht allzu großen Höhenlagen. Alle bedeutenden Gewürznelkenvorkommen liegen heute auf kleinen Inseln und in geringer Meereshöhe. Ein Gewürznelkenbaum liefert zwischen zwei bis vier Kilogramm Nelken pro Jahr.

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Verwendung in der Küche … Gewürznelken werden in fast jeder Geschmacksküche, egal ob indisch, marokkanisch oder klassisch französisch verwendet. Gemahlenes Nelkenpulver ist fester Bestandteil vieler Gewürzmischungen, wie z.B. Ras el-Hanout, Curry, das chinesische Fünf-Gewürze-Pulver oder auch in der Worcestershire-Sauce. Die Nelken kommen sehr vielseitig zum Einsatz. In nahezu allen Gerichten, die schwerverdaulich sind, wie Rotkohl, Sauerkraut und deftige Wildgerichte werden Gewürznelken verwendet. Auch in Marinaden, Saucen, Fleischgerichten, Suppen und zu Fischgerichten sind sie ein ausgezeichnetes Gewürz.

… als Heilmittel Gewürznelken enthalten ein Eugenol-reiches ätherisches Öl mit antimikrobiellen, entzündungshemmenden und lokalanästhetischen Eigenschaften. Die Zubereitungen werden traditionell bei Zahnschmerzen, bei Entzündung im Mundund Rachenraum und bei Verdauungsstörungen eingesetzt. Gewürznelken können auch Abhilfe bei leichten rheumatischen Beschwerden schaffen.

ui | ui

Botanik


1

5 3

2

4

6

1 Blütenzweig 2 Blütenknospe während des Aufblühens mit abgehobenen Blütenblättern 3 Blütenknospe im Längsschnitt 4 Fruchtknoten im Querschnitt 5 Staubgefäße von verschiedenen Seiten 6 Frucht

ui | Gewürznelke

BOTANIK

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Rumtopf

Starke Früchtchen

Im Sommer schon für den Winter vorsorgen Kleines Früchte-Einmaleins:

Eingelegte Früchte in Alkohol mit Eis oder aufgegossen, kalt und warm serviert, sind gerade jetzt an langen Winterabenden ein besonderer, nicht alltäglicher Genuss, also ideal für die Festtage. Wer diese genießen will, hat schon im Mai, wenn die Erdbeeren reifen, mit der ersten Füllung des Rumtopfs begonnen. Schon vor Jahrhunderten hat man auf diese Weise Obst haltbar gemacht. Dabei verleiht jede einzelne Frucht dem Rumtopf ein eigenes Aroma Was braucht man, um einen Rumtopf anzusetzen: Reife Früchte, einen guten Rum mit minimal 54% Alkohol, ein großes Steingutgefäß und Zucker. Der Zusatz von Zucker bindet das Wasser der Früchte, so dass Hefen, Mikroorganismen und Bakterien sich schwer vermehren können.

—— N ur knackig, frische und reife Früchte ohne Druckstellen dürfen in den Topf —— Je mehr Früchte umso aromatischer und vielfältiger ist das Geschmackserlebnis —— Die Früchte müssen beim Einlegen sauber und trocken sein —— Obst und Zucker (etwa halb soviel wie Frucht) muss vollständig mit Rum abge deckt sein, das Obst darf nicht an der Ober fläche schwimmen —— Etwa alle 2 Wochen können neue Früchte dazugenommen werden —— Rumtopf gut verschließen (z.B. mit Ein machfolie) und an einem kühlen Ort lagern —— 2–3 Wochen nach der letzten Füllung mit Früchten, nochmal mit Rum aufgießen und dann bis Anfang Dezember ruhen lassen. Dann ist es soweit! Bei sachgerechter Lagerung ist der Rumtopf bis Februar haltbar und für viele Rezepte wie Desserts, Kuchen und Getränke eine leckere Zutat. Aber Vorsicht, die Früchtchen haben‘s in sich!

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Die Abenteuer

und Entdeckungen des

Maxi Scher

Gezeichnet: Albert Lehner | Erzählt: Karin Friedl

Der

Weihnachtswunsch Erinnert ihr euch noch an Maxis Onkel Fritz und die geheimnisvolle Schatzkiste in der Scheune? Ja!? Nun, in dieser Scheune war nicht nur die geheimnisvolle Schatzkiste und allerlei Fahrradgerümpel, da war auch ein schwerer Karton mit der Aufschrift „Meine Eisenbahn“. „Wie kann denn eine ganze Eisenbahn in so eine Schachtel passen“ hatte sich Maxi immer gewundert, es aber nie gewagt, sie zu öffnen um nachzusehen. Diesen Herbst aber war Bärtl Bär mit zu Besuch bei Onkel Fritz und Maxi zeigte seinem Freund die Zauberschachtel, in der eine ganze Eisenbahn Platz finden sollte. „Das mag ich sehen!“ hatte Bärtl wie aus der Pistole geschossen geantwortet und, noch ehe Maxi irgendwelche Bedenken einwenden konnte, ratzefatz den Deckel abgehoben. „Wauuh…“ Bärtl viel vor Staunen der Schachteldeckel aus der Pfote: Tatsächlich, eine komplette Eisenbahn im Miniformat … mit Lokomotive, Gleisen, einer Weiche und vielen bunten Wagons. „So eine will ich auch haben“ stammelte Bärtl als er nach einer gefühlten Ewigkeit der Bewunderung wieder zu sprechen wagte.

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Noch am selben Abend hatte sich Maxi hingesetzt und das Weihnachtsgedicht an das Christkindl geschrieben. „Vielleicht geht der Traum von der Eisenbahn ja an Weihnachten in Erfüllung“, hatte sich der kleine Maulwurf ganz doll gewünscht und den Brief mit seinen Zeilen gleich am nächsten Tag in den Postkasten geworfen. Danach hatte Maxi seinen Wunschzettel beinahe vergessen, immerhin waren Bärtl und er ja schwer beschäftigt mit Wintervorbereitungen gewesen. Besonders das Holzmachen hatte den Scher wirklich in Atem gehalten und dann musste er sich ja auch noch genügend Vorräte für die kalte Jahreszeit anlegen, schließlich wollte er auch im Winter nicht hungern. Und jetzt, wo endlich alles erledigt war und es auf Weihnachten zuging, war mit Bärtl plötzlich nicht mehr viel anzufangen. Er war doch glatt schon in seine Winterruhe verfallen und das, wo doch die aufregendste Zeit des Jahres bevorstand. „Bärtl, Bärtl, bald kommt das Christkind, los steh endlich auf“, rief Maxi und schüttelte seinen Bärenfreund. „Wir müssen noch den Christbaum vorbereiten und alles schön machen für den Heiligen Abend.“ ui | Kinderseite


„Waaas, jetzt schon?“, brummte Bärtl müde und drehte sich wieder um. „Ich hab` mir etwas ganz Besonderes für uns gewünscht“, versuchte es Maxi diesmal mit Kitzeln an Bärtls großen Tatzen. Der Bär musste kichern und war jetzt doch neugierig. „Was denn?“, fragte er, aber Maxi winkte ab: „Da musst du schon noch bis zur Bescherung Geduld haben“, befand der Maulwurf und hoffte insgeheim sehr, dass sein Brief auch wirklich angekommen war. Und so schmückten die beiden Freunde alles festlich, gingen zur Kirche, kochten gemeinsam ein herrliches Weihnachtsessen und horchten dann aufgeregt, ob denn nicht bald ein Klingeln an ihre Ohren dringen würde. Und endlich, endlich war es so weit. Aus dem Wohnzimmer ertönte eine Glocke und vorsichtig, mit klopfendem Herzen und roten Backen, öffneten die beiden Freunde die Tür. Und tatsächlich: Die Kerzen am Baum flackerten und schön eingepackte Geschenke lagen darunter.

ui | Maxi

Scher

Ehrfürchtig gingen die beiden hinein und trauten sich fast nicht, die Päckchen anzufassen, aber die Neugier siegte schließlich doch. „Ist das etwa…!“ Bärtl brachte fast kein Wort heraus, als er die bunte Lok in den Händen hielt.“ „Ja, ja, danke liebes Christkind“, jubelte Maxi. „Wir haben tatsächlich eine eigene Eisenbahn bekommen!“ Voller Freude bauten die beiden Schiene an Schiene und es entstand nach und nach eine bunte Modelleisenbahn. Sogar zwei Lokführermützen waren mit eingepackt gewesen und Bärtl hatte die große Ehre, die Miniaturbahn als erster in Betrieb zu nehmen. Der Bär drückte mit glänzenden Augen den Starthebel, zuvor hatte er Maxi in die Lok gesetzt. Der Kamin dampfte, es machte „tuuut, tuuuut“ und los ging die Fahrt quer durch das Wohnzimmer. Glücklich spielten die beiden bis in die Nacht hinein und als sie schließlich müde und zufrieden in ihren Betten lagen, murmelten sie noch leise „Tuff, tuff, tuff, die Eisenbahn, wer will mit, der hängt sich an ... !“

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französischer Maler (Edouard)

Rand eines Gewässers

eine Baltin

zu keiner Zeit

Kettenring

auf sich zu

Elan, Schwung (englisch)

schmaler Weg

auf etwas festkleben

viele Floskeln enthaltend Geländeneigung

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entzündet, verletzt

7

Ausruf der Verwunderung

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schlechte Angewohnheit

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griechischer Buchstabe

südamerikanischer Tee Abk. für techn. Hochschule

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5

6

7

große Tür, Einfahrt

10 Wasservogel

5

11 KfzZeichen Offenburg

Frau Abrahams im A.T.

Abschnitt der Woche

6

Fleck; Zeichen

Europ. Weltraumorganisation (Abk.)

Fluss zur Donau

abgeschaltet, nicht an

2

3

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1

fleißig, unermüdlich

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4 ausgezeichnet, hervorragend

Bundesstaat der USA

Missbilligung ausdrücken Halbinsel an der Ostseeküste

Zeitalter

Großmutter

engl. Adelstitel: Graf Geschichtsepoche

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Dichtung, Dichtkunst

Ackerunkraut, Nelkengewächs

einsinkend gehen sich sehr erdbemühen; braune nach etw. Farbe trachten

Teil eines Erdteils

9 vermuten

zukünftiger Hausbesitzer

Drama von Ibsen

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Sudoku: 695 765 283 Kreuzworträtsel: MARTINSTAG Einen Weihnachtsbaum aus heimischer Pflanzung haben gewonnen: Aus der Pflanzung „Christbäume Kinatöd" Heidi Rosenberger (Bild: Stefan Windpassinger und Gewinnerin Heidi Rosenberger)

Aus der Pflanzung „Christbäume E.Gerstmeir“

2 9

6

Töchtern Lina+Leonie)

3

Monika Kohl

Wir gratulieren und wünschen ein festlich geschmücktes, frohes Weihnachtsfest!

er

8 1

8

7

Lösung

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(Bild: Opa Hans Joachim Hornemann, Rätsellöserin Tochter Kristina, Markus Kohl, Monika Kohl und Philip Gerstmeir)

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Anmeldeschluss

für das Sommersemester 2022

15. Januar 2022

Die Sparkasse Passau hat deswegen die Online-Spendenplattform

www.WirWunder.de/passau ins Leben gerufen. Hier können Vereine, Stiftungen oder andere gemeinnützigen Organisationen, die ein Konto bei der Sparkasse Passau haben, ihre Projekte vorstellen, für die sie Unterstützung durch Spenden brauchen. Jeder kann sich auf der Internet-Plattform sein Wunschprojekt auswählen und dafür einfach und mit wenigen Klicks spenden. So können in kurzer Zeit viele Menschen erreicht und für eine Idee begeistert und über kleine Beträge schnell größere Geldsummen generiert werden. Durch die Verbindung zur Sparkasse hat jeder Spender die Gewähr, dass seine Spenden in der Region bleiben. Wir sind Bestandteil der Region und haben deshalb ein sehr großes Interesse daran, das ehrenamtliche Engagement vor Ort zu unterstützen. Die Spendenplattform vergrößert nicht nur die Reichweite um potenzielle Spender anzusprechen, sie trägt auch der Entwicklung Rechnung, dass immer mehr Spenden bequem online erledigt werden.

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der Stadt Hauzenberg und des Schulverbandes Hauzenberg

Amtsblatt

Das

Jahrgang 48.11 07. Dezember 2021

126 Weihnachts- und Neujahrsgrüße der Bürgermeisterin

127

Standesamt

Amtliche Bekanntmachungen 128 Änderung des Bebauungsplanes „Fürsetzing“ mit Deckblatt Nr. 6 128 Änderung des Bebauungsplanes „Fritz-Weidinger-Straße/

Hopfgartenweg“ 129 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) 129 Erweiterung des Bebauungsplanes „Poststraße-Fritz-Weidinger-Straße“ 130 Änderung des Bebauungsplanes „GI Jahrdorf“ mit Deckblatt Nr. 12 131 Teileinziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges Flur-Nr. 1317, Gemarkung Oberneureuth, bei Krinning 132 Satzung zur 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Hauzenberg 132 Friedhofssatzung - FS der Stadt Hauzenberg 139 Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Hauzenberg

Informationen Antragsfristen für Sitzungen 141 141 Stadtbücherei –Lesen von Anfang an! 141 „Gut leben im Landkreis Passau“: Bürgerbefragung für alle

von 18 bis 60 Jahre

141 Zensus 2022

142

Adressen & Öffnungszeiten


Liebe Hauzenbergerinnen und Hauzenberger, Letztes Jahr um diese Zeit, dachten wir sicher alle, dass Weihnachten 2021 wieder ein ganz normales Weihnachten sein würde. Aber immer noch - und jetzt wieder ganz besonders - heißt es: Kontakte meiden, Abstand halten. Vieles, was uns freut und was uns wichtig ist, hat diesen Schleier, der nun schon fast 2 Jahre über uns liegt. Es fällt schwer, Worte zu finden. Eine Freundin hat mir das folgende Gedicht geschickt, das mir aus der Seele gesprochen hat: HOFFNUNGSLICHT Das Leben bremst, zum vierten Mal, die Konsequenzen sind fatal, doch bringt es nichts wie wild zu fluchen, bei irgendwem die Schuld zu suchen, denn solch wütendes Verhalten, wird die Menschheit weiter spalten. Viel zu viel steht auf dem Spiel, Zusammenhalt, das wär' ein Ziel, nicht jeder hat die gleiche Sicht ... Nein, das müssen wir auch nicht ... Die Lage ist brisant wie selten, trotz allem sollten Werte gelten und wir uns nicht die Schuld zuweisen, es hilft nicht, wenn wir uns zerreißen. Keiner hat soweit gedacht, wir haben alle das gemacht, was richtig schien und nötig war, es prägte jeden, dieses Jahr. Für alle, die es hart getroffen, lasst uns beten, lasst uns hoffen, dass diese Tage schnell vergeh'n und wir in bess're Zeiten seh'n. Ich persönlich glaube dran, dass man zusammen stark sein kann... Für Wandel, Heilung, Zuversicht, zünd' mit mir an, ein Hoffnungslicht. (Verfasser/in ist mir unbekannt)

Übersehen wir nicht die guten und glücklichen Momente und halten wir zusammen – dass wir das können, haben wir schon oft bewiesen! Frohe Weihnachten und alles erdenklich Gute für das neue Jahr wünscht Ihnen und Euch

Ihre Gudrun Donaubauer Bürgermeisterin

126

Amtsblatt | 48.11 Weihnachts-

und Neujahrsgruß


Geburten

30.09.2021

08.10.2021

23.10.2021

02.11.2021

Elisa-Marie Stanger Jennifer und Michael Stanger Granitstraße 57, Hauzenberg

Ella Eigenschenk Anja und Simon Eigenschenk Brand 15, Hauzenberg

Ella Marie Kreubel Kathrin-Maria Kinateder und Stan Kreubel Danglmühle 7, Hauzenberg

Lena Meier Cornelia Stemplinger Kaltrum 48 A, Hauzenberg und Michael Meier Alte Straße 99 B, Passau

Bund fürs Leben

16.10.2021

22.10.2021

Julia Roll und Alexander Schartner Niederbrünst 37, Hauzenberg

Julia Weiß und Matthias Schauer Renfting 27, Hauzenberg

wir trauern

08.10.2021

12.10.2021

15.10.2021

15.10.2021

Reinhold Wandl Glotzing 2 A, Hauzenberg 65 Jahre

Maria Bauer Knödlsederhof 10, Hauzenberg 86 Jahre

Josef Lang Eichenweg 3, Hauzenberg 95 Jahre

Emil Okuniewski Redling 8, Hauzenberg 87 Jahre

16.10.2021

18.10.2021

18.10.2021

21.10.2021

Margot Rieger Kusserstraße 14, Hauzenberg 82 Jahre

Berta Schauer Windpassing 23, Hauzenberg 83 Jahre

Elisabeth Bauer Kusserstraße 14, Hauzenberg 74 Jahre

Gustav Bernecker Ringstraße 15, Hauzenberg 69 Jahre

23.10.2021

03.11.2021

03.11.2021

08.11.2021

Elisabeth Ullmann Röhrendobl 12 A, Hauzenberg 67 Jahre

Hildegard Jaksch Petzenbergstraße 2, Hauzenberg 82 Jahre

Adolf Pauli Sudetenstraße 17, Hauzenberg 82 Jahre

Ludwig Heindl Hopfgartenweg 5, Hauzenberg 64 Jahre

19.11.2021

Anna und Ernst Urmann Berbing 33 A, Hauzenberg beide 90 Jahre

hinweis Alle Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle von Hauzenberger Bürgern können hier nur noch mit einer schriftlichen Einverständniserklärung veröffentlicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Hauzenberg, Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, Telefon: 08586/3062.

Amtsblatt | 48.11

Standesamt

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Bekanntmachungen Änderung des Bebauungsplanes „Fürsetzing“ mit Deckblatt Nr. 6 Erneute Beteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat hat am 03.05.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „Fürsetzing“ mit Deckblatt Nr. 6 zu ändern. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt nach § 13 BauGB, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 13 Abs. 2 BauGB wird verzichtet. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Der Bauausschuss hat sich mit den eingegangenen Stellungnahmen und

Einwendungen in der Sitzung am 20.09.2021 befasst und beschlossen, die Planung in Teilen anzupassen und eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Fachstellen nach § 13 und § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Planung wurde nach Durchführung der Beteiligung und Abwägung ergänzt bzw. geändert hinsichtlich der Wandhöhen, Dachform und Nebenanlagen. Der Entwurf des Deckblattes liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ab 15.12.2021 für die Dauer eines Monats bis einschl. 14.01.2022 im Bauamt der Stadt Hauzenberg, Zi-Nr. 1.12, Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Mit Erscheinen des Amtsblattes am 07.12.2021 wird auf diese Auslegung hingewiesen. Während der Zeit der Auslegung können Anregungen, Hinweise und Einwendungen schriftlich geltend gemacht werden. Die Zugangsbeschränkungen zum Rathaus während der Corona-Pandemie sind zu beachten. Ergänzend werden die Verfahrensunterlagen während der Auslegungsfrist auch auf der Homepage der Stadt Hauzenberg „www.hauzenberg.de“ in der Rubrik „Bauleitplanung“ bereitgestellt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.

Eine besinnliche und gesunde Adventszeit wünscht Euch

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt. STADT HAUZENBERG, 19.11.2021 Gudrun Donaubauer, 1. Bürgermeisterin

Änderung des Bebauungsplanes „Fritz-WeidingerStrasse/Hopfgartenweg“ hier: Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB

Der Stadtrat hat am 22.11.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „Fritz-Weidinger-Straße/Hopfgartenweg“ zu ändern. Die Änderung erfolgt mit Deckblatt Nr. 9. Der Änderungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt zu machen. Geltungsbereich:

Der nachfolgende Lageplan mit Kennzeichnung des geplanten Änderungsbereiches kann im Rathaus der Stadt Hauzenberg Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, Zimmer 1.12, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Unmittelbar betroffen ist das Grundstück Flur-Nr. 33 Gemarkung Hauzenberg an Eckmühl- und Fritz-Weidinger-Straße.

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Bekanntmachungen


Plan des Verfahrensgebietes: Verfahrensart:

Weidinger-Straße“ zu erweitern. Ebenfalls am 22.11.2021 wurde im Stadtrat beschlossen, zur Sicherung der Planungsabsichten für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen Erweiterung des Bebauungsplanes „Poststraße-Fritz-Weidinger-Straße“ eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt zu machen. Geltungsbereich der Veränderungssperre:

Das Beteiligungsverfahren richtet sich nach den §§ 3 und 4 BauGB. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit gesonderter Bekanntmachung.

Abs. 3 Satze 2 bis 5 BauGB liegt die Satzung mit Lageplan als Anlage ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Hauzenberg, Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Über den Inhalt der Satzung wird auf Wunsch Auskunft gegeben. Auf die Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche nach § 18 BauGB, insbesondere die Geltendmachung und das Erlöschen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB hingewiesen. Stadt Hauzenberg, 23.11.2021 Gudrun Donaubauer, 1. Bürgermeisterin

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung:

Erweiterung des Bebauungsplanes „Poststrasse-FritzWeidinger-Strasse“

Die Änderung des Bebauungsplanes soll auf der derzeit als Parkplatz genutzten Fläche künftig auch eine Bebauung mit einem Imbissstand mit entsprechender Zu- und Abfahrt ermöglichen. Stadt Hauzenberg, 23.11.2021 Gudrun Donaubauer, 1. Bürgermeisterin

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Erlass einer Veränderungssperre die in Aufstellung befindliche Erweiterung des Bebauungsplanes „Post-

hier: Bekanntmachung des Aufstel-

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke bzw. Teile der Flurstücke in der Gemarkung Hauzenberg: 78/4, 170/3, 170/4, 170/5, 170/6, 170/9, 170/10, 170/41, 170/42, 170/43, 140/47, 170/48, 170/50, 171, 171/2, 171/3, 171/4, 171/6, 171/7, 171/8, 171/9, 171/10, 172, 172/1, 173, 175, 176/2.

straße-Fritz-Weidinger-Straße“; Bekanntmachung des Stadtratsbeschlusses gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB

Der Stadtrat hat am 22.11.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „Poststraße-Fritz-

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Der Beschluss über den Erlass der Satzung über die Veränderungssperre wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB bekanntgemacht. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10

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Bekanntmachungen

BauGB

Der Stadtrat hat am 22.11.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „Poststraße-FritzWeidinger-Straße“ zu erweitern. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt zu machen. Geltungsbereich:

Der beigefügte Lageplan mit Kennzeichnung des geplanten Änderungsbereiches kann im Rathaus der Stadt Hauzenberg Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, Zimmer 1.12, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

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Plan des Verfahrensgebietes:

Änderung des Bebauungsplanes „GI Jahrdorf“ mit Deckblatt Nr. 12 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, Inkrafttreten

Der rechtskräftige Bebauungsplan ist flächig blau dargestellt, der Erweiterungsbereich blau schraffiert. Verfahrensart:

Das Beteiligungsverfahren richtet sich nach den §§ 3 und 4 BauGB Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit gesonderter Bekanntmachung. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung:

Die Erweiterung beinhaltet einen Bereich zwischen Poststraße und Brückenstraße. Die Verkehrssituation im und um den Einmündungsbereich der Poststraße in die Brückenstraße soll planerisch aufgezeigt und in der Folge verbessert werden. Stadt Hauzenberg, 23.11.2021 Gudrun Donaubauer, 1. Bürgermeisterin

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Der Haupt- und Finanzausschuss hatte stellvertretend für den Stadtrat am 25.05.2020 die Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Jahrdorf“ beschlossen. Die Änderung betrifft einen Teil des Betriebsgeländes der Firma „Jelba“ an der Brünststraße Richtung Kreisstraße PA40. Überwiegend sollen hier Lagerund Stellplatzflächen erweitert werden. Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen beschloss der Bauausschuss in der Sitzung vom 15.11.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB das Deckblatt Nr. 12 zum Bebauungsplan „GI Jahrdorf“ als Satzung. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Mit Bekanntmachung des Sat-

zungsbeschlusses tritt die Änderung des Bebauungsplans in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Das Deckblatt zum Bebauungsplan einschl. Begründung liegt ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Hauzenberg, Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Dies gilt auch für Vorschriften, auf die im Bebauungsplan verwiesen wird, die aber nicht allgemein zugänglich sind. Auf Wunsch wird Auskunft zur Planung gegeben. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

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4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

gesetz (BayStrWG) drei Monate vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung erfolgte im August-Amtsblatt. Einwendungen hierzu sind nicht eingegangen, daher erfolgt nun die Bekanntmachung der Einziehung einer Teilfläche des öffentlichen Feld- und Waldweges Flurnummer 1317 Gemarkung Oberneureuth.

Stadt Hauzenberg, 23.11.2021 Gudrun Donaubauer, 1. Bürgermeisterin

Teileinziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges Flur-Nr. 1317, Gemarkung Oberneureuth, bei Krinning

Einziehung folgender WegeTeilfläche:

— Beginn: Auf Höhe nördlicher Gebäudeabschluss des Nebengebäudes auf der Flurnummer 1301 Gemarkung Hauzenberg — Ende: Südliche Grundstücksgrenze der Flurnummer 1317 bei Flurnummer 1305/1 jeweils Gemarkung Oberneureuth — Länge: ca. 12 m — Begründung: Mit der Erweiterung der Ortsabrundungssatzung Krinning wurden im Westen zwei Bauparzellen geschaffen. Die Zufahrt erfolgt über den betroffenen Feld- und Waldweg. Die Wegefläche für öffentliche Zwecke wird im südlichen Bereich des Weges nicht mehr benötigt.

nach Art. 8 Abs. 2 BayStrWG

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 12.07.2021 beschlossen, die Einziehung einer Teilfläche aus dem Wegegrundstück Flur-Nr. 1317 Gemarkung Oberneureuth durchzuführen. Die Stadt Hauzenberg als Straßenbaubehörde für gemeindliche Wege ist zuständig für die Durchführung des Verfahrens (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG). Die Absicht der Einziehung wurde nach Art. 8 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wege-

An dem öffentlichen Feld- und Waldweg ändern sich folglich:

— der Anfangspunkt: Nördlicher Gebäudeabschluss des Nebengebäudes auf der Flurnummer 1301 Gemarkung Oberneureuth (künftige Grundstücksgrenze der Flurnummer 1305/1 Gemarkung Oberneureuth) — die Straßenlänge: 600,00 m

Rechtsbehelfsbelehrung

Es kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird ist die Klage schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg zu erheben. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

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Ihnen und Ihrer Familie möchte ich ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie Gesundheit, Glück und Erfolg für das kommende Jahr wünschen! Genießen Sie die Feiertage mit Ihren Angehörigen! Ich freue mich auf ein gemeinsames Jahr 2022 mit Ihnen.

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Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www. vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Stadt Hauzenberg, 18.11.2021 Gudrun Donaubauer, 1. Bürgermeisterin

§2 Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus Stadt Hauzenberg, 23.November 2021 Gudrun Donaubauer, 1. Bürgermeisterin

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die StadtHauzenberg folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: §1 Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 05.12.2017 wird wie folgt geändert: § 6 erhält folgende Fassung: Der Beitragssatz beträgt: a) pro m² Grundstücksfläche: 1,22 € (ohne Mwst.) b) pro m² Geschossfläche: 8,71 € (ohne Mwst.)

§ 18 Größe von Grabmalen und § 19 Grabgestaltung

Friedhofssatzung - FS der Stadt Hauzenberg vom 23.11.2021

§ 20 Gründung, Erhaltung und Ent- fernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Hauzenberg folgende Satzung:

§ 21 Leichenhaus § 22 Leichenhausbenutzungszwang § 23 Leichentransport § 24 Leichenbesorgung § 25 Friedhofs- und Bestattungs-

Inhalt:

personal

§ 1 Geltungsbereich

§ 26 Bestattung

§ 2 Friedhofszweck

§ 27 Anzeigepflicht und Bestat- tungszeitpunkt

§ 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung

§ 28 Ruhefrist

§ 5 Schließung und Entwidmung

§ 29 Exhumierung und Umbettung

II. Ordnungsvorschriften § 6 Öffnungszeiten

V. Schlussbestimmungen

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 30 Anordnungen und Ersatzvor-

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf

nahme

dem Friedhof

§ 31 Haftungsausschluss § 32 Zuwiderhandlungen

III. Grabstätten und Grabmale

§ 33 Inkrafttreten

§ 9 Grabstätten § 10 Grabarten § 11 Aschenreste und Urnenbei-

I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich

setzungen § 12 Größe der Grabstätten § 13 Rechte an Grabstätten § 14 Übertragung von Nutzungs- rechten § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

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ausbeuterischer Kinderarbeit Einfriedungen

I. Allgemeine Vorschriften

Satzung zur 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Hauzenberg vom 15.11.2021

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grab- male und bauliche Anlagen

Die Stadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als eine öffentliche Einrichtung: a) s tädtische Friedhöfe in Hauzenberg und Haag b) die Leichenhäuser in Hauzenberg und Haag

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c) das Friedhofs- und Bestattungs- personal. § 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. § 3 Bestattungsanspruch

1. Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. 2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. § 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. 3. Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. 4. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

5. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. II. Ordnungsvorschriften § 6 Öffnungszeiten

1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten. § 7 Verhalten im Friedhof

1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2. Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. 3. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) d ie Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

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e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) G rabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j) F ilm-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken. 4. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 5. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

1. Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. 2. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für

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die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. 3. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. 4. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

2.

3.

4.

III. Grabstätten und Grabmale § 9 Grabstätten

1. Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. 2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

5.

§ 10 Grabarten

1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind 1. Einzelgrab a) an der Mauer b) restlicher Friedhof 2. Doppelgrab a) an der Mauer b) restlicher Friedhof 3. Dreifachgrab a) an der Mauer b) restlicher Friedhof 4. Urnengrab a) im Naturfriedhof b) restlicher Friedhof 5. Urnennische

6.

7.

8.

a) einfach b) doppelt 6. anonymes Urnengrab im Naturfriedhof 7. Kindergrab. 8. Gruft. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener (Sarg), in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene (Särge) übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. Zusätzlich können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. In Doppelgrabstätten können bis zu 4 Verstorbene beigesetzt werden. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Und zusätzlich können bis zu maximal 12 Urnen beigesetzt werden. In Dreifachgrabstätten können bis zu 6 Verstorbene beigesetzt werden. Abs. 4 S. 2 gilt entsprechend. Und zusätzlich können bis zu maximal 16 Urnen beigesetzt werden. Im Urnengrab (auch im Naturfriedhof) können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Im Naturfriedhof gelten für die Urnen die Vorgaben des §§ 11 Abs. 2 S. 2. In einer Urnennische, einfach und im anonymen Urnengrab im Naturfriedhof kann 1 Urne bestattet werden. In der Urnennische, doppelt, 2 Urnen. In einer Gruftgrabstätte können bis zu 16 Verstorbene und zusätzlich bis zu 20 Urnen bestattet werden.

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9. Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt. § 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

be grau oder dunkelbraun, Schriftgröße max. 3 cm, ausgeführt werden. Das Anbringen eines Fotos pro beigesetzter Urne in der Größe max. 7 x 9 cm, oval, ist gestattet. In gleicher Art kann ein Foto auf dem Gedenkstein angebracht werden. 8. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. 2. Urnen können in einer Erdgrabstätte, Urnengrab, Urnennische oder einem anonymen Urnengrab im Naturfriedhof beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen im Naturfriedhof müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. 3. Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt § 12 Größe der Grabstätten und für die erst anlässlich eines To1. Für die Einteilung der Grabstätten desfalles Nutzungsrechte für die ist der Belegungsplan maßgebend. Dauer der Ruhefrist eingeräumt Die Gräber werden nach den jewerden. In jedem anonymen Urweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. zelnen Grabstätten haben folgende Die Abräumung von anonymen UrAusmaße, Abstände und Tiefen nengräbern nach Ablauf der Ruhe1. Einzelgrabstätten Länge 2,00 m frist wird durch die Stadt durchgeBreite 1,00 m, führt. Die Graboberfläche des ano2. Doppelgrabstätten Länge 2,00 m nymen Urnengrabes wird durch die Breite 2,00 m, Stadt gestaltet und gepflegt. Grab3. Dreifachgrabstätten Länge 2,00 steine, Blumenschmuck oder sonsm Breite 3,00 m, tige Ausstattungen dürfen auf dem 4. U rnengrab Länge 1,00 m Breite gesamten Naturfriedhof nicht ange0,80 m, 5. anonymes Urnengrab im Naturbracht werden. 4. In einer Urnengrabstätte dürfen die friedhof Länge 0,50 m Breite Aschenreste mehrerer Verstorbener 0,50 m, einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 6. Kindergrabstätten – werden Nr. 1 BestV) beigesetzt werden, im nicht gesondert angelegt. Naturfriedhof bis zu 4 Urnen. 2. In den Abteilungen A, B und C im 5. Für das Nutzungsrecht an UrnenFriedhof Hauzenberg beträgt die grabstätten gelten die §§ 13 und 14 Breite je Grabstelle 0,75 m. entsprechend. 3. Die Tiefe des Grabes bis zur Ober6. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts kante des Sargs beträgt bei Kindern bis zu 10 Jahren wenigstens 1,00 m, wird auch die Abdeckplatte an einer Urnennische erworben bzw. der Gebei erwachsenen Person wenigstens denkstein im Naturfriedhof. Nach 1,20 m. Die Beisetzungstiefe für UrEnde des Nutzungsrechtes wird die nen beträgt wenigstens 0,60 m. Abdeckplatte bzw. der Gedenkstein § 13 Rechte an Grabstätten auf Wunsch an den Berechtigten 1. An einer belegungsfähigen Grabausgehändigt. stätte kann ein Nutzungsrecht er7. Die Schrift auf der Abdeckplatte darf worben werden. Das Nutzungsrecht nur in Gravur, zwei Schriftarten, Farwird mindestens auf die Dauer der Amtsblatt | 48.11 Amtliche

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Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt werden kann (Graburkunde). Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um mindestens weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines

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Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. 3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte auf Antrag eine Urkunde (Graburkunde). 4. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

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5. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

1. Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen (§ 16). Grabbeete dürfen nicht höher als die Oberkante der Grabeinfassung sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. 2. Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. 3. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). 4. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsver-

waltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. § 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. 3. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauchoder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. 4. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). 5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

1. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbe-


schadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. 2. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. 3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. 4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

5. Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. § 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI.2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. § 18 Größe von Grabmalen und Ein- friedungen

1. Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. 2. Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt. § 19 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. § 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fun-

damente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V.) in der Fassung vom Februar 2019. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. 2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsi-

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cherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Künstlerisch oder geschichtlich

wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt. IV. Bestattungsvorschriften § 21 Leichenhaus

1. Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. 2. Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. 3. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. § 22 Leichenhausbenutzungszwang

1. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

2. Dies gilt nicht, wenn a) d er Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. § 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. § 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. § 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) d as Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Stadt kann mit der Durchführung der

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Bekanntmachungen


hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. 2. Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien. § 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnen/-nischen i.S.v. § 10 Abs. 1. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urne geschlossen bzw. die Urnennische mit der Abdeckplatte verschlossen ist. § 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeit- punkt

1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. 2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. § 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 7 Jahre, für alle anderen Gräber auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnennischen sowie für alle Grabstätten im Naturfriedhof beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. § 29 Exhumierung und Umbettung

1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. 2. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. 3. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. 4. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. 5. Im Übrigen gilt § 21 BestV. Amtsblatt | 48.11 Amtliche

V. Schlussbestimmungen § 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

1. Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. 2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. § 31 Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. § 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1000,Euro belegt werden wer: a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) d ie erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. § 33 Inkrafttreten

Bekanntmachungen

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in

Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.11.1981 mit dem Stand der 1. Änderungssatzung vom 11.12.2011 außer Kraft. Stadt Hauzenberg, 23.11.2021 Gudrun Donaubauer, 1. Bürgermeisterin

friedhofsgebührensatzung (FGS) der stadt hauzenberg vom 23.11.2021 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Hauzenberg folgende Satzung: § 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

1. Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. 2. Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6). § 2 Gebührenpflichtiger

1. Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) w er den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) w er den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. 2. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 3. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. § 3 Entstehen und Fälligkeit

1. Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung, b) b ei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ru-

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hefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. 2. Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. 3. Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. 4. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

4. Die Gebühr für einen Gedenkstein inklusive Schriftplatte im Naturfriedhof beträgt 285,00 €. § 5 Bestattungsgebühren

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§ 4 Grabnutzungsgebühr

1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für 1. Einzelgrab a) an der Mauer 52,50 € b) restlicher Friedhof 42,00 € 2. Doppelgrab a) an der Mauer 105,50 € b) restlicher Friedhof 84,50 € 3. Dreifachgrab a) an der Mauer 158,50 € b) restlicher Friedhof 127,00 € 4. Urnengrab a) im Naturfriedhof 40,50 € b) restlicher Friedhof 48,00 € 5. Urnennische a) einfach 132,50 € b) doppelt 207,00 € 6. anonymes Urnengrab im Naturfriedhof 39,00 € 7. Kindergrab 35,00 € 2. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). 3. Die Gebühr für eine Abdeckplatte, Urnennische einfach beträgt 101,00 €; und für eine Urnennische doppelt 148,00 €.

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Leiche aus dem Aufbahrungsraum herausgebracht und wieder dorthin zurückgebracht wird 73,00 € 9. Tieferlegung der Grabsohle (Zuschlag) 292,00 € 10. Gründung des Grabdenkmals (Fundament) - für Familiengräber mit 1 Grab stelle 200,00 € - für Urnengräber 150,00 € - für jede weitere Grab- stelle 80,00 € 11. Leihgebühr je Kranzständer 15,00 € 12. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 45,00 €

Die Gebühr beträgt für die Nutzung eines Leichenhauses (je Leiche und Tag) - für Totgeburten 23,00 € - für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 36,00 € - bei den übrigen Personen 49,00 € - für Urnen 35,00 € die Grabherstellung - für Totgeburten und Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 789,00 € - für Kinder vom 5. bis zum vollen- § 6 Sonstige Gebühren deten 10. Lebensjahr 1.008,00 € 1. Für den Erwerb, die Umschreibung - für Familiengräber 1.234,00 € oder Verlängerung eines Grabnut- für Urnengräber 394,00 € zungsrechts wird eine Gebühr von - für Urnennische 212,00 € 11,00 € erhoben; erfolgt dies nach- für Erdbestattungen der Asche träglich auf Aufforderung der Stadt, nach Ablauf der Nutzungsdauer wird eine Zusatzgebühr von 5,00 € der Urnennische 146,00 € erhoben. 2. Für die Erlaubnis, ein Grabmal erfür die Tätigkeit eines Leichen- trägers 25,00 € richten zu dürfen wird eine Gebühr Bestattung einzelner Leichenteile, von 34,00 € erhoben. 3. Für die Erteilung einer AusnahmeLeichenreste, Gebeine oder eine Leibesfrucht 723,00 € regelung zur Friedhofssatzung wird Entfernen einer Grabplatte einschl. eine Gebühr von 11,00 € erhoben. 4. Für die Genehmigung zur VerkürWiederverlegung 146,00 € Exhumierung zung bzw. Verlängerung einer Bein den ersten vier Jahren nach der stattungsfrist wird eine Gebühr von 34,00 € erhoben. Beerdigung - für Kinder bis zum vollendeten 5. Für die Genehmigung der Gruften wird eine Gebühr von 68,00 € er10. Lebensjahr 1.447,00 € - für die Leichen der übrigen Perhoben. sonen 1.739,00 € § 7 Inkrafttreten - später für Kinder bis zum vollen1. Diese Satzung tritt am 01.01.2022 deten 10. Lebensjahr 1.520,00 € in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensat- für die Leichen der übrigen Personen 1.593,00 € zung über das Bestattungswesen Umbettung (Wiederbestattung eivom 11.12.2001 i.d.F. der letzten Änner exhumierten Leiche) derungssatzung vom 11.12.2011 aueines Kindes bis zum vollendeten ßer Kraft. 10. Lebensjahr Stadt Hauzenberg, 23.11.2021 - im gleichen Grabplatz 782,00 € Gudrun Donaubauer, 1. Bürgermeisterin - in einem anderen Grab- platz 1.008,00 € eines Erwachsenen - im gleichen Grabplatz 782,00 € - in einem anderen Grab- platz 1.234,00 € Ende der wiederholte Aufbahrung, wenn die Amtlichen Bekanntmachungen Amtsblatt | 48.11 Amtliche

Bekanntmachung


Informationen Antragsfristen für Sitzungen — Am 08.12. für die Sitzung des Stadtrates am 20. Dezember

Lesen von Anfang an! Die ersten Jahre sind grundlegend für die Sprachentwicklung der Kinder. Schon Kleinkinder lernen beim Betrachten der Bücher ihre Welt besser zu begreifen. Als Eltern können sie ihrem Kind die Freude an Büchern wunderbar vermitteln. Es ist ganz leicht, Bücher mit den Kleinen anzuschauen und die Geschichten lebendig werden zu lassen. Damit schenken sie ihrem Kind Zeit, Aufmerksamkeit und Nähe. „Lesestart – Drei Meilensteine für das Lesen“

Dieses bundesweite Programm zur frühkindlichen Leseförderung wird vom Ministerium für Bildung und Forschung und „Stiftung Lesen“ angeboten. Die Kinder erhalten ein Lesestart-Set. Eltern von dreijährigen Kindern erhalten dieses Set kostenlos in der Stadtbücherei Hauzenberg. Wir freuen uns, ihnen das Buchgeschenk überreichen zu dürfen.

„Gut leben im Landkreis Passau“: Bürgerbefragung für alle von 18 bis 60 Jahre Was sind die Voraussetzungen, damit wir im Landkreis Passau gut leben können? Was ist Ihnen dabei wichtig? Diese und weiteren Themen möchte der Landkreis Passau durch diese Online-Befragung aufgreifen. Die Ergebnisse fließen auch in das Seniorenpolitische Gesamtkonzept ein, das derzeit im Landkreis fortgeschrieben wird. So soll ein zukunftsfähiges Konzept entwickelt werden, welches eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt und auf die verschiedenen Lebensentwürfe, nicht nur der älteren Landkreisbürgerinnen und -bürger, eingeht. Entwickelt und ausgewertet wird die UmAmtsblatt | 48.11

Informationen

frage von der AfA-Arbeitsgruppe für Sozialplanung und Altersforschung GmbH. An der Umfrage können sich alle Personen zwischen 18 und 60 Jahren aus dem Landkreis Passau beteiligen. Den Fragebogen können Sie unter folgendem Link ab sofort bis einschließlich 17. Dezember. 2021 aufrufen: www.umfrageonline.com/s/LandkreisPassau_Mehrgenerationenbefragung Die Umfrage ist freiwillig und anonym. Es werden keine personenbezogenen Daten erhoben, Rückschlüsse auf bestimmte Personen sind nicht möglich. Die Inhalte des Fragebogens werden zu Forschungszwecken digital erfasst und nicht an Dritte weitergegeben. Bei einer Visualisierung werden die Ergebnisse nur aggregiert dargestellt. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Passau, Frau Schalinski, Tel. 0851/397-318 oder Herr Bauch von der AfA Tel. 089-89 62 30 44.

Zensus 2022 Im Jahr 2022 wird durch die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder gemeinsam mit den Kommunen die größte Bevölkerungsumfrage Deutschlands - der Zensus - durchgeführt. Nähere Informationen finden sie auf www.zensus2022.de Dafür werden für den Zeitraum von Mai bis August 2022 im Landkreis Passau zuverlässige und engagierte Interviewerinnen und Interviewer, sog. Erhebungsbeauftragte (m/w/d), gesucht. Sie werden im Rahmen der Haushaltebefragungen bei Privatpersonen und in Wohnheimen eingesetzt und führen dort die Interviews mit den Auskunftspflichtigen vor Ort durch. Unser Angebot:

— Eigenverantwortliches Arbeiten in einem der wichtigsten Projekte der amtlichen Statistik — Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Interviewerinnen und Interviewer eine attraktive Aufwandsentschädigung, steuerfrei. — Umfassende Schulung und Unterlagen, sowie ein mobiles Endgerät (Tablet) für die Befragung. — Aktive Betreuung durch die Mitarbeite-

rinnen und Mitarbeiter der Erhebungsstelle des Landratsamtes. Ihre Aufgaben:

— Teilnahme an einer halbtägigen Schulung (voraussichtlich März/April 2022) — Ankündigung u. Terminabsprache Ihrer Befragung bei den zu befragenden Haushalten — Ortsbegehung und Feststellung der Existenz — Eigenverantwortliche Organisation und Durchführung Befragung von ca. 100 Personen mittels eines vorgegebenen Fragebogens bzw. Übergabe der Zugangsdaten zu einem Online-Fragebogen — Übermittlung der Befragungsergebnisse an die Erhebungsstelle des Landratsamtes Passau Wir erwarten:

— Zuverlässigkeit, Verschwiegenheit und Organisationstalent — Volljährigkeit — Selbstständiges, verantwortungsbewußtes Arbeiten und Handeln — Gute Deutschkenntnisse ggf. Fremdsprachenkenntnisse — Sicheres, freundliches Auftreten mit guter Kommunikationsfähigkeit — Durchsetzungsvermögen und Pflichtbewusstsein — Gute Ortskenntnisse — Telefonische Erreichbarkeit, möglichst mobil Für die Durchführung der Befragungen können Sie sich Ihre Zeit frei einteilen und diese auch in den Abendstunden und am Wochenende durchführen. Die Aufwandsentschädigung beträgt je nach Umfang im Durchschnitt ca. 800 EUR zuzüglich Fahrtkosten und Auslagen. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Sie möchten sich aktiv am Zensus 2022 beteiligen? Dann laden Sie sich das Bewerbungsformular auf der Web-Seite des Landratsamtes herunter: www.landkreis-passau.de/landkreis-verwaltung-politik/zensus-2022

Bewerbungsschluß 31.01.2022. Bei Rückfragen wenden Sie sich an: Erhebungsstelle Zensus, 0851/397-7700 oder zensus@landkreis-passau.de

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