ORF -Redakteurstatut vom 29.6.1976in der Fassungdes Schiedsspruchs vom 30.6.1989und der vom Redakteursausschuss und der Generaldirektorineinvernehmlichvorgenommenen Wiederverlautbarung vom 10.10.2002
Präambel Ziel diesesStatutsist es,auf der BasisdesBundesverfassungsgesetzes über die Sicherungder UnabhängigkeitdesRundfunksvom 10.Juni 1974,BGBI. Nr. 396 (BGV-Rundfunk), und im Rahmender BestimmungendesORF-Gesetzes in der FassungBGBI. I Nr. 83/2001(ORF-G), die Unabhängigkeit,Eigenverantwortlichkeitund Freiheit der journalistischen Berufsausübungaller journalistischenMitarbeiter bei der Besorgungder ihnen übertragenenAufgaben sicherzustellen.den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechtezu gewährleistenund die Mitwirkung an personellenund sachlichenEntscheidungen, welchediejournalistischenMitarbeiterbetreffen,zu regeln. Die Freiheit der journalistischenBerufsausübungbestehtdarin, ausschließlichaufgrund der nachbestemWissenund GewissenerhobenenTatsachenlage zu handeln;dieseFreiheit ist vor rechtswidrigenEingriffen von innen und von außen,insbesonderedes Staates,parteipolitischer,wirtschaftlichersowie gesellschaftlicherInteressengruppen, zu schützen.Die besondere Verantwortungund die besonderenPflichten, die den Redakteurendes Österreichischen Rundfunks(in der FolgeORF genannt)durchdasORF-G übertragenwerden,rechtfertigendie Sicherungder Freiheit der journalistischenBerufsausübungund die Verankerungder Eigenverantwortlichkeitder Redakteuredurch diesesStatut.Sämtlichein diesemStatut verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. , l' Geltungsbereich § 1. DiesesRedakteurstatut gilt nachMaßgabeder folgendenBestimmungenfur alle journalistischenMitarbeiter des ORF (§ 32 Abs. 3 ORF-G). Es sind dies alle Personen,die ständig, unabhängigund eigenverantwortlichin Erfüllung des Programmauftragsdes § 4 Abs. I und 5 ORF-Gtätig sind, also zu sorgenhabenfür die umfassendeund auf dasaktuelleTagesgeschehenBezughabendeInformationder Allgemeinheit über alle wichtigen politischen,sozialen, wirtschaftlichen,kulturellen (Bildung, Kunst, Wissenschaftund Unterhaltung) und sportlichenFragendurch a) objektive Auswahl und Vermittlung von Informationenin Form von Nachrichtenund Reportageneinschließlichder Berichterstattungüber die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragungihrer Verhandlungen, b) Wiedergabeund Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunktenund kritischen Stellungnahmenunter angemessener Berücksichtigungder Vielfalt der im öffentlichenLebenvertretenenMeinungen, c) eigeneKommentare,Sachanalysen und Moderationenunter WahrungdesGrundsatzesder Objektivität, sofernihre Tätigkeit mindestensje ein Merkmaljeder der im Folgendenunter A) und B) aufgezähltenMerkmalgruppenaufzuweisenhat. A) Inhaltliche Produktion 1. VerfassungoderGestaltungvon Programmelementen, 2. direkte, akustischeoder optischeDarbietungvon Programmelementen, soweit diese das Ergebniseigeneroder gemeinsammit anderenjournalistischenMitarbeitern zustandegekommenerrecherchierender oderredaktionellerTätigkeit ist,