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des contributions à l'investissement
Vernehmlassung zur neuen Förderung der Wasserkraft mit Investitionsbeiträgen
Verbesserungsvorschläge von Swiss Small Hydro
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Der Bundesrat hat eine Vernehmlassung zu Änderungen verschiedener Verordnungen im Energiebereich durch- geführt. Das Revisionspaket stärkt die Förderung für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien. Bei der Wasserkraft wird das Instrument der Investitionsbeiträge ausgeweitet und löst das Einspeisevergütungssystem ab 2023 ab. Stellungnahmen konnten bis zum 8. Juli 2022 eingereicht werden.
Mit der parlamentarischen Initiative 19.443 «Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie» hat das Parlament am 1. Oktober 2021 entschieden, das Ende 2022 auslaufende Einspeisevergütungssystem durch Investitionsbeiträge zu ersetzen. All diese Förderinstrumente laufen bis Ende 2030.
Die Energieförderungsverordnung (EnFV) regelt unter anderem, dass neue Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 1MW (bisher ab 10MW) Anspruch auf einen Investitionsbeitrag haben. Weiterhin unterstützt werden auch erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300kW. Für neue und erweiterte Wasserkraftanlagen gibt es einen einheitlichen Ansatz für die Investitionsbeiträge von 50% der anrechenbaren Investitionskosten. Bei erneuerten Anlagen sind es 40% für kleine Wasserkraftanlagen unter 1MW Leistung und 20% für Grosswasserkraftanlagen mit mehr als 10MW–für Anlagengrössen dazwischen wird der Ansatz linear gekürzt.
Gewisse Kleinwasserkraftanlagen im Einspeisevergütungs- system leiden zunehmend unter Trockenperioden, in denen sie die erforderliche Mindestproduktion nicht erreichen können. Solche Trockenperioden werden nun beim Nachweis des Erreichens der Produktionsziele berücksichtigt und die Betreiber dadurch entlastet.
In der Energieverordnung (EnV) werden die Vorschriften für den Eigenverbrauch und für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) vereinfacht. So wird das Erfordernis der zusammenhängenden Grundstücke gestrichen. Weiter werden die Vorgaben für die Preisgestaltung von ZEV mit Mietern und Pächtern vereinfacht. In der Stromversorgungsverordnung (StromVV) werden die Bedingungen für die Durchführung von so genannten Sandbox-Projekten (Pilotprojekten) konkretisiert. Sandbox-Projekte sind Teil der experimentellen Gesetzgebung im Stromversorgungsrecht. Sie sollen die Innovation im Bereich der Stromversorgung sowie die Weiterentwicklung der Gesetzgebung unterstützen.
POSITION VON SWISS SMALL HYDRO
Die vorgeschlagenen Änderungen beinhalten verschiedene punktuelle Verbesserungen für die Kleinwasserkraft, die sehr begrüsst werden. Obwohl der vorgeschlagene Investitionsbeitrag in der Höhe von pauschal 50% der Investitionskosten den gesetzlichen möglichen Handlungsspielraum von bis zu 60% nicht ausreizt, ist er aufgrund seiner Einfachheit und Transparenz sehr verlockend. Er beinhaltet auf den zweiten Blick aber auch viele Risiken, weshalb die Stellungnahme von Swiss Small Hydro diesbezüglich eher kritisch ausfällt. Dazu muss ergänzt werden, dass für die Förderung der Kleinwasserkraft und der Biomasse zusammen nur maximal 18 Mio. CHF jährlich zur Verfügung stehen. So könnte die Berücksichtigung eines einzelnen grösseren Wasserkraftwerks dazu führen, dass kaum mehr Mittel für andere Anlagen zur Verfügung stehen. Weiter zeigen umfassende Berechnungen, dass bei grösseren Hochdruckanlagen tendenziell eine erhebliche Überförderung resultiert, kleinere Niederdruckanlagen (mit einem in der Regel hohen Winterstromanteil) jedoch bei weitem nicht ausreichend unterstützt sind.
Swiss Small Hydro hat deshalb verschiedene Verbesserungsvorschläge erarbeitet, mit dem Ziel, mehr Wasser- kraftanlagen in die Förderung aufnehmen zu können.
Zusammengefasst schlägt Swiss Small Hydro folgende Anpassungen vor: Den Anteil der Fördermittel aus dem Netzzuschlag für die Kleinwasserkraft deutlich zu erhöhen, von aktuell 0,03Rp./kWh auf mindestens 0,1Rp./kWh, sowie nicht durch die Grosswasserkraft abgerufene
Fördermittel prioritär für die Förderung der Kleinwasserkraft einzusetzen. Bei Wasserkraftwerken mit einer Leistung von bis zu 10MW WRG_Art51 zusätzlich einen Deckel des Investitionsbeitrags als absolute Obergrenze einzuführen, der sich anhand der Referenzkosten der früheren EnV (07.12.1998, Art. 3a, Bst. a) orientieren könnte.
Neuanlagen ab 10MW Neuanlagen ab 1MW Erneuerungen ab 300kW
Erweiterungen ab 300kW
Nebennutzungsanlagen Neuanlagen Erneuerungen Erweiterungen
Nicht Amortisierbare Mehrkosten
Projektierungsbeiträge
IB bis 2030
IB bis 2035
bis 31.12.22 ab 01.01.23 Mantelerlass (2024?)
bis 5 MW?
Tabelle Energiegesetz–Investitionsbeiträge (IB). Überblick der bisherigen und zukünftigen Förderung der Wasserkraft, aus der Präsentation von Christian Dupraz anlässlich der Fachtagung Kleinwasserkraft vom 13.05.2022 in Münchenstein BL. BFE – Sektion Wasserkraft
Den Investitionsbeitrag bei Anlagen mit einer
Leistung von bis zu 1MW WRG_Art51 auf 60% anzuheben und erst bei Kraftwerken ab 2MW WRG_Art51 auf 50% zu reduzieren. Dazwischen den Investitionsbeitrag linear zu interpolieren. Den Investitionsbeitrag bei Wasserkraftwerken mit einer Brutto-Fallhöhe von bis zu 2Metern und einer
Leistung von bis zu 5MW WRG_Art51 auf das gesetzlich mögliche Maximum von 60% anzuheben und diesen erst bei Wasserkraftwerken mit einer Brutto-Fallhöhe ab 25 Metern und einer Leistung ab 6MW WRG_Art51 auf 50% zu reduzieren. Dazwischen den Investitionsbeitrag linear zu interpolieren. Eine Ausweitung der Ausnahmeregel bei den Leistungsuntergrenzen (300kW und 1 MW) vorzunehmen, insbesondere bei Anlagen, – welche im Rahmen der Interessenabwägung kleiner als ursprünglich vorgesehen ausfallen und damit unter eine der beiden Leistungsschwellen fallen. – welche gleichzeitig ökologisch saniert werden. – welche erneuert oder erweitert werden, ohne dass dabei zusätzliche Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer erfolgen. In der Energieverordnung die Leistungsdefinition bei der Wasserkraft zu vereinfachen: Neu soll die hydraulische Bruttoleistung, als Produkt aus der
Gravitationskonstante g, Bruttofallhöhe und nutzbaren Wassermenge (gemäss Konzession) angewendet werden, damit schnell und einfach geklärt werden kann, ob die Anforderungen der Förderung erfüllt werden können. Swiss Small Hydro ist mit der Wahl von Investitionsbeiträgen als Förderinstrument weiterhin unglücklich. Investitionsbeiträge übertragen das Risiko der zukünftigen Marktpreisentwicklung voll und ganz auf die Investoren. Zur Erinnerung: Befand sich der Marktpreis vor 2 Jahren noch im Bereich von 3Rp./kWh (Juni 2020), liegt er heute rund acht Mal höher (ca. 25Rp./kWh, Juni 2022). Das Förderinstrument ist gesetzlich verankert und stand deshalb nicht zur Debatte.
Links: - Stellungnahme Swiss Small Hydro:
https://bit.ly/3nv0saS
- Medienmitteilung des Bundesrats vom 30.03.2022,
https://bit.ly/3nsfMF3