Marie 2015

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Marie 2015

Ein Nachschlagewerk fĂźr Frauen in OberĂśsterreich


Die Kinder- und Jugendhilfe OÖ ist für alle in der Familie da

Familien stützen Es ist der Herzenswunsch aller Eltern, dass ihre Kinder zu reifen, eigenverantwortlichen Persönlichkeiten heranwachsen. Wir beraten Eltern, damit Schwierigkeiten in der Familie gemeinsam bewältigbar bleiben.

Ihre Sozial-Landesrätin Mag.a Gertraud Jahn www.sozial-landesrätin.at www.kinder-jugendhilfe-ooe.at

Inserat "Familien stützen" A5 hoch Gertraud Jahn.indd 1

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Inhaltsverzeichnis Rechtsteil Buchstabe A–Z . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 –160

Bezirksteil Oberösterreich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 Bezirk Braunau. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 Bezirk Eferding. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 Bezirk Freistadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 Bezirk Gmunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 Bezirk Grieskirchen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 Bezirk Kirchdorf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 Bezirk Linz Land. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 Bezirk Linz Stadt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252 Bezirk Perg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284 Bezirk Ried. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292 Bezirk Rohrbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Bezirk Schärding. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 Bezirk Steyr & Steyr Land. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 Bezirk Urfahr Umgebung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 Bezirk Vöcklabruck. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340 Bezirk Wels & Wels Land. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346 Stichwortverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368

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„Frauen besitzen die Hälfte des der Menschheit zur Verfügung stehenden Potentials an Begabungen und Fähigkeiten. Ihre Unterrepräsentanz bei Entscheidungsprozessen gereicht uns allen zum Nachteil.“ (Erklärung von Athen – EU-Frauenkonferenz, 1992)

Foto Nachweis: SPÖ OÖ

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Sabine Promberger und Barbara Murero-Holzbauer


Vorwort Die Forderung nach unbedingter Gleichberechtigung begleitet die Frauen der Sozialdemokratie in der Geschichte seit bereits mehr als einem Jahrhundert - durch die Konsequenz und Geradlinigkeit unserer Vorgängerinnen wurde in Oberösterreich viel erreicht. Doch die Tatsache, dass wir bis heute gleichen Lohn für gleichwertig Arbeit, gleiche Berufschancen und ein politisches Ernst-Nehmen von Frauenthemen in der gesamten Gesellschaft fordern müssen, zeigt, dass wir noch lange nicht dort angekommen sind, wo wir hinwollen. Prekäre Beschäftigungsverhältnisse nehmen laufend zu - die Bevölkerungsgruppe, die davon am meisten betroffen ist, sind die Frauen. Berufsfelder, die weiblich dominiert sind, werden oft weniger gut bezahlt als männliche. So liegt Oberösterreich im Bundesländervergleich, was die Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen betrifft, an vorletzter Stelle. Immer mehr weibliche Beschäftigte können nicht mehr von nur einem Job leben. Eine Tatsache, die sich später in der Pensionshöhe niederschlägt. Wenig Einkommen - wenig Pension. Forderungen nach mehr Chancengleichheit oder der gleichberechtigten Teilhabe sind kein Luxus, sondern fundamentales Menschenrecht. Aber um seine Rechte durchsetzen zu können, muss man sie zuerst kennen. Unser Nachschlagwerk „Marie“ soll dabei helfen: im ersten Teil der Broschüre gewinnt frau schnell einen Überblick über alle frauenrelevanten Rechtsauskünfte, im zweiten Teil finden sich bezirksweise geordnet die Unterstützungsangebote der vielen Beratungseinrichtungen. In dieser Ausgabe neu: der Oberösterreich-Teil mit allen oberösterreichweiten Einrichtungen auf einen Blick. Ich freue mich, wenn wir mit unserer Ratgeberin „Marie“ einen Beitrag dazu leisten, dass Frauen in Oberösterreich über ihre Rechte Bescheid wissen.

LAbg. Sabine Promberger Landesvorsitzende SPÖ Frauen Oberösterreich Der Name des Nachschlagewerkes „Marie“ erinnert an Marie Beutlmayr. Marie wurde 1870 geboren und begann mit 13 Jahren zu arbeiten. Als Kämpferin für Frauenrechte wurde sie Mitbegründerin des Arbeiterinnen-Bildungsvereins. Schon früh organisierte sie Arbeitskämpfe um höhere Löhne und immer wieder setzte sie sich mutig für die Verbesserung der Arbeitssituation für Frauen ein. Sie starb 1948. Nach einem erfolgreichen Kampf um eine Lohnerhöhung für Frauen sagte Marie: „An diesem Tag habe ich die Freude kennen gelernt, welche jeder empfindet, wenn durch Zusammenwirken ein Erfolg erzielt wird!“ Deswegen gilt sie zu Recht als Pionierin für Arbeiterinnenrechte in Oberösterreich und deswegen sei ihr dieses Buch gewidmet. 3


A ABFERTIGUNG NEU

Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben alle Arbeitnehmerlnnen, die ab 1. Jänner 2003 ein neues Dienstverhältnis begonnen haben, Anspruch auf Abfertigung. Ab 1.1.2008 gilt die Abfertigung Neu auch für freie DienstnehmerInnen sowie für selbständig Erwerbstätige. Das System ist beitragsorientiert, die Abfertigungsverpflichtung liegt bei rechtlich selbständigen Abfertigungskassen. Ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss der/die Arbeitgeberln monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgeltes (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Diese leitet den Betrag an die zuständige Abfertigungskasse weiter. Die Bemessungsgrundlage und der Abfertigungsbeitrag müssen auf dem Lohnzettel aufscheinen. Ist man einer Kasse beigetreten, wird für alle ArbeitnehmerInnen dieses Betriebes in diese Kasse einbezahlt. Die Abfertigungskasse führt für jede/n Arbeitnehmerln ein eigenes Konto. Über den Stand des Kontos muss Sie die Kasse jährlich schriftlich informieren. Abfertigungsbeiträge sind auch für folgende Zeiten zu entrichten: » Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (ArbeitgeberIn) » Mutterschutz und Krankenstand (ArbeitgeberIn) » Zeit des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges (FLAF)

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» Bildungskarenz (AMS) » Sterbebegleitung (FLAF) Gesetzlich garantiert ist nur die Summe der ein bezahlten Abfertigungsbeiträge. Die Höhe der Abfertigung hängt jedoch ganz wesentlich davon ab, wie viel Zinsen die Veranlagung der Beiträge einbringt. Verringert wird der Abfertigungsanspruch durch die Verwaltungskosten, die zwischen 1 und 3,5 Prozent der Beiträge ausmachen dürfen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nach 3 Einzahlungsjahren bei Arbeitgeberkündigung, unverschuldeter Entlassung, berechtigtem Austritt, einvernehmlicher Auflösung, Zeitablauf, Mutterschaftsaustritt sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Wenn Sie diesen Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung erfüllen, haben Sie das Wahlrecht zwischen: » Auszahlung der Abfertigung » Weiterveranlagung in der bisherigen Abfertigungskasse » Übertragung des Abfertigungsbetrages in die Abfertigungskasse des/der neuen Arbeitgeberln » Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung » Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen » Übertragung in ihre bestehende Pensionskasse ACHTUNG: Eine Entscheidung muss innerhalb der ersten 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen. Geschieht dies nicht, wird das Geld in der Abfertigungskasse weiter veranlagt. Wird eine Auszahlung vom/von der Arbeitnehmerln geltend gemacht, so hat diese 2 Monate später zu erfolgen. Bei einer Pensionierung können ArbeitnehmerInnen zwischen der Auszahlung der Abfertigung, einer Rentenversicherung und der Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen oder in einer Pensionskasse wählen. Bei Auszahlung ist die Abfertigung wie bisher mit 6 Prozent zu versteuern, erfolgt eine Rentenzahlung, so ist diese steuerfrei. Bei einer Pensionierung muss der/die Arbeitnehmerln von seinem/ihrem Wahlrecht innerhalb von 2 Monaten Gebrauch machen, anderenfalls wird die Abfertigung ausbezahlt. Im Fall des Ablebens des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gebührt die Abfertigung dem Ehegatten oder der Ehegattin, dem/der eingetragenen PartnerIn sowie Familienbeihilfe beziehenden Kindern zu gleichen Teilen. Die Auszahlung der Abfertigung muss schriftlich binnen 3 Monaten geltend gemacht werden, sonst fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Die Abfertigung verbleibt in der Abfertigungskassa (es besteht kein Wahlrecht).

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Bestehende Arbeitsverhältnisse können durch schriftliche Vereinbarungen zwischen dem/ der ArbeitnehmerIn und dem/der ArbeitgeberIn auf das neue Abfertigungsmodell umgestellt werden. Da aber ein allgemein gültiger Rat bezüglich der besser geeigneten Methode nicht möglich ist, ist es ratsam sich vorher durch ExpertInnen beraten zu lassen.

Abtreibung (siehe Schwangerschaftsabbruch) Adoption

In Österreich kann die Annahme eines Adoptivkindes sowohl durch ein Ehepaar, als auch durch eine Einzelperson (Single oder Lebensgemeinschaft) erfolgen. Der jeweilige Adoptivelternteil tritt an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils. Gesetzliche Voraussetzungen für eine Adoption Die Annehmenden, also die Wahleltern, müssen mindestens 25 Jahre alt und mindestens 16 Jahre älter sein. Adoptivkinder werden vorzugsweise an Ehepaare vermittelt. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Kind nur von einem Elternteil adoptiert werden. Grundsätzlich dürfen auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren. Beide zukünftigen Adoptiveltern müssen der Adoption zustimmen. Persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen müssen stimmen. Zwar ist eine gemeinsame Adoption für gleichgeschlechtliche Eltern in Österreich immer noch nicht möglich, allerdings ist seit 1. August 2013 die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare eine Option. Rechtlich bleiben die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind aufrecht, wenn eine Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche Partnerin/den gleichgeschlechtlichen Partner dieses Elternteils erfolgt. Adoptionsarten ln Österreich sind 3 verschiedene Arten von Adoption möglich: 1. lnkognitoadoption Bei der Inkognitoadoption bekommen die leiblichen Eltern Auskunft über bestimmte Daten der Adoptiveltern wie z. B.: Alter, Beruf, Dauer der Ehe, Anzahl der Kinder etc. Der Name und die Adresse der Adoptiveltern bleiben jedoch geheim. Bei der Auswahl der Adoptivfamilie besitzen die leiblichen Eltern ein Mitspracherecht und ihre Wünsche werden berücksichtigt. 2. Offene Adoption Bei der offenen Adoption erfahren die leiblichen Eltern, in welcher Familie ihr Kind aufgenommen wurde und wo dieses lebt. Somit besteht die Möglichkeit, Kontakt zu den Adoptiveltern und dem Kind herzustellen. 3. Halboffene Adoption Bei der halboffenen Adoption wissen die leiblichen Eltern nicht, an welchem Ort sich ihr Kind befindet. Es besteht aber die Möglichkeit über die Jugendabteilung der zuständigen

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Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates Kontakt zu den Adoptiveltern aufzunehmen und sich auf „neutralem Boden“ zu treffen. Ablauf der Adoption Schritt 1: Die erste Anlaufstelle für die Vermittlung eines Adoptivkindes ist bei Inlands- und Auslandsadoptionen die Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates. Dies gilt auch, wenn Verwandte ein Kind adoptieren. Dort gibt es sowohl Beratung und Information, als auch Unterstützung bei der Vorbereitung zur Adoption. Schritt 2: Im Bewilligungsverfahren muss das Jugendamt aufgrund von Gesprächen und den Bewerbungsunterlagen entscheiden, ob der/die AdoptivwerberIn für eine Adoption geeignet ist und die formalen Voraussetzungen erfüllt werden. Schritt 3: Der/Die AdoptivwerberIn muss eine Reihe von Unterlagen vorlegen, sowohl von sich als auch von den leiblichen Eltern. Schritt 4: Bei einem positiven Bescheid erhalten die AntragstellerInnen eine schriftliche Bestätigung und werden in eine BewerberInnenliste (Warteliste) aufgenommen. Die Vermittlungsstelle (im Inland das Jugendamt) macht den AdoptivwerberInnen einen Vermittlungsvorschlag. Stimmen die BewerberInnen dem Vorschlag und die Eltern des Kindes den Adoptiveltern zu, so wird das Adoptionsverfahren eingeleitet. Wird ein Vorschlag abgelehnt, so müssen die AdoptivwerberInnen damit rechnen keinen weiteren Vorschlag zu bekommen. Die Adoption selbst wird erst durch die gerichtliche Bewilligung des Adoptionsvertrages wirksam. Wird ein Kind im Inland adoptiert, dann entscheidet das zuständige örtliche Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht am Wohnort des Kindes) über die Adoption. Auslandsadoptionen werden gemeinsam von Heimat- und Aufnahmestaat entschieden, sofern diese Staaten dem Haager Adoptionsübereinkommen angehören (etwa 70 Länder). Dabei ist zu beachten, dass hierbei der Weg über die zentralen Behörden zwingend vorgeschrieben ist. Die zuständige österreichische Behörde ist die jeweilige Landesregierung. AdoptivwerberInnen müssen die Behörde bei einer geplanten Auslandsadoption unbedingt kontaktieren. Bei Nichtvertragsstaaten wird die Adoption im Heimatstaat abgewickelt. Eine solche im Ausland abgeschlossene Adoption kommt nach den Bestimmungen des Heimatlandes zustande und wird auf Antrag im Inland (Österreich) nach positiver Überprüfung anerkannt.

Alimentation (siehe Unterhaltsanspruch)

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AlleinerzieherInnen- und AlleinverdienerInnenabsetzbetrag

Der AlleinerzieherInnenabsetzbetrag steht zu, wenn:

» ein Steuerpflichtiger oder eine Steuerpflichtige nicht mehr als 6 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und » für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe zusteht. Der AlleinverdienerInnenabsetzbetrag steht zu, wenn: » ein Steuerpflichtiger oder eine Steuerpflichtige mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist, einen eingetragenen Partner oder eine eingetragene Partnerin hat oder in einer Lebensgemeinschaft lebt und » vom/von der EhepartnerIn, dem/der eingetragenen PartnerIn oder dem/der LebensgefährtIn nicht dauerhaft getrennt lebt und » die Einkünfte des/der Ehepartnerln, des/der eingetragenen Partnerln oder des/der Lebensgefährtln höchstens 6.000,– € jährlich betragen. Alleinerzieherlnnen/AIIeinverdienerlnnen stehen folgende jährliche Absetzbeträge zu: » mit einem Kind: 494,– € » mit zwei Kindern: 669,– € » für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220,– € Der Antrag auf den Alleinerzieherlnnen- oder Alleinverdienerlnnenabsetzbetrag kann während des Jahres beim/bei der Arbeitgeberln geltend gemacht werden – nach Ablauf eines Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommenssteuererklärung. Alleinerziehende ohne Erwerbseinkommen (z. B. Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld) müssen den Antrag beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Steuerpflichtige, die den Alleinerzieherlnnen- oder Alleinverdienerlnnenabsetzbetrag in Anspruch nehmen, müssen Änderungen der persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monat mitteilen. Wichtig: Man kann entweder Alleinerzieherlnnen- oder Alleinverdienerlnnenabsetzbetrag beantragen.

ALTERSTEILZEIT

Die Regelung der Altersteilzeit dient dazu, älteren ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit zu geben ihre Arbeitszeit zu reduzieren ohne dabei auf Pensionsbezüge, Arbeitslosenansprüche und Ansprüche von der Krankenkasse verzichten zu müssen. ArbeitnehmerInnen können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringern und erhalten mit einem Zuschuss des AMS zwischen 70 und 80 Prozent des bisherigen Einkommens. Die Sozialversicherungsanteile für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin weiter bezahlt. Eine Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet. Dauer und frühestmögliches Zugangsalter Die Altersteilzeit kann durchgehend oder geblockt vereinbart werden. Mit 1.1.2011 wurde das frühestmögliche Zugangsalter für Frauen bei 53 Jahren und für Männer bei 58 Jahren festgelegt. Die Laufzeit wird auf maximal fünf Jahre beschränkt. 8


Voraussetzungen Grundvoraussetzung für jedes Altersteilzeitmodell ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn. Altersteilzeit kann weder vom/von der ArbeitnehmerIn einseitig eingefordert, noch vom/von der ArbeitgeberIn angeordnet werden. Gibt es eine entsprechende Übereinkunft, so hat der/die ArbeitgeberIn – wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – gegenüber dem AMS den Rechtanspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes der Aufwendungen, welche ihm/ihr durch die Zahlung des Lohnausgleiches und des Differenzbetrages für die Sozialversicherung entstehen. Als Voraussetzung erforderlich ist, dass der/die ArbeitnehmerIn mindestens 3 Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen ist und in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs, 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorlegen kann. Dabei gilt aber, dass diese Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Kinderbetreuung (bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) erstreckt werden kann, um Frauen mit Kindererziehungszeiten den Zugang zur Altersteilzeit zu erleichtern oder überhaupt zu ermöglichen. Zusätzlich darf das Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit höchstens 40 Prozent unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5-Stunden-Woche sind das 23,1 Stunden pro Woche. Vereinbarung und Berechnung Die Vereinbarung zur Altersteilzeit mit dem/der ArbeitgeberIn muss schriftlich erfolgen und folgende Punkte müssen eingehalten werden: 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss auf mindestens 60 bis maximal 40 Prozent reduziert werden. Die innerhalb dieser Bandbreite festgelegte Arbeitszeit gilt für die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit. 2. Es muss entweder eine kontinuierliche Arbeitszeitvereinbarung oder eine Blockzeitvereinbarung vereinbart werden. 3. Der/Die Arbeitgeberln muss sich verpflichten, einen Lohnausgleich zumindest für die Hälfte des durch die Arbeitszeitverringerung eintretenden Verlustes zu gewähren. 4. Der/Die Arbeitgeberln muss sich verpflichten, die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des Einkommens vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. Eine allfällige Abfertigung muss auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit berechnet werden. Die Abfertigung wächst daher mit Lohnerhöhungen während der Altersteilzeit auch weiter mit. Förderung Das Altersteilzeitgeld des AMS soll dem/der Arbeitgeberln einen Anteil des Aufwandes für die Gewährung des Lohnausgleiches sowie für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit abgelten. Der/Die Arbeitgeberln erhält vom Arbeitsmarktservice je nach vereinbarter Arbeitszeitvereinbarung (kontinuierliche Arbeitszeit- oder Blockzeitvereinbarung) Altersteilzeitgeld als Ausgleich für die Mehrkosten durch den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage (4.530,– € monatlich; Stand 2014) und die höheren Sozialversicherungsbeiträge. A–9


Wird die Arbeitszeit gleichbleibend über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit reduziert, so erhält der/die Arbeitgeberln vom AMS 90 Prozent des Lohnausgleiches und der zusätzlich zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ersetzt. Während bei einer Blockzeitvereinbarung 50 Prozent ersetzt werden. Die Einstellung einer Ersatzkraft bei geblockter Altersteilzeit ist seit 2013 wieder Pflicht.

ANONYME GEBURT

ln allen Krankenhäusern Oberösterreichs können Kinder anonym, unter gesicherten Bedingungen und mit medizinischer Betreuung zur Welt gebracht werden. Das Baby wird im Krankenhaus zur Welt gebracht ohne, dass der Name der Mutter bekannt gegeben wird. Die Mutter wird medizinisch betreut und kann psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Die Mutter entscheidet, ob sie das Kind mit nach Hause nehmen, oder im Krankenhaus lassen will. In diesem Fall gehen die Obsorgerechte für das Kind auf den Jugendwohlfahrtsträger über. Es ist möglich dem Kind einen Brief zu hinterlegen, in welchem die Beweggründe für diesen Schritt dargelegt werden. Dieser Brief wird bis zur Volljährigkeit des Kindes beim Jugendamt versiegelt aufbewahrt. Mit der anonymen Geburt, wie auch dem Babynest, gilt das Baby als Findelkind. Die Jugendwohlfahrt sucht für das Kind Pflege- bzw. Adoptiveltern und nach einer 14-tägigen Wartefrist wird ein Adoptionsverfahren eingeleitet. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, kann die Entscheidung bis zur rechtskräftigen Durchführung der Adoption (Dauer: in der Regel 5-6 Monate) rückgängig machen und, sofern das Pflegschaftsgericht zustimmt.

Anschlusskarenzurlaub

BeamtInnen und Vertragsbedienstete können im Anschluss an die gesetzliche Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz eine weitere Freistellung von der Arbeit, einen dienstrechtlichen Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes (den sog. Anschlusskarenzurlaub) bis zum Schuleintritt des Kindes, beantragen. Die Gewährung eines solchen dienstrechtlichen Anschlusskarenzurlaubes liegt im Ermessen des Dienstgebers oder der Dienstgeberin, d.h. es gibt keinen Rechtsanspruch. Ihren Antrag auf Anschlusskarenzurlaub stellen Sie bei der jeweiligen Dienstbehörde.

ARBEITSLOSENGELD

Das Arbeitslosengeld ist als Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitssuche gedacht und besteht aus dem Grundbetrag sowie möglichen Familienzuschlägen und allfälligen Ergänzungsbeiträgen. Wer kann Arbeitslosengeld beziehen? Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jede Person, die unter anderem die Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit erfüllt. Darüber hinaus muss man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen – also eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben können und dürfen. Jedenfalls erforderlich ist die Bereitschaft zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem festgelegten Mindestausmaß. Das bedeutet, dass bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder für ein beeinträchtigtes 10


Kind – wenn für diese keine längere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist – auf jeden Fall eine Beschäftigung im Ausmaß von 16 Wochenstunden möglich sein muss. ln allen anderen Fällen muss sich die arbeitslose Person für die Aufnahme von Beschäftigungen im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld ist grundsätzlich möglich. Hier besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z. B. im Rahmen von Einrichtungen, wie Kinderkrippen und Kindergärten oder von einer Tagesmutter) betreut wird. Anspruchsvoraussetzung ist ebenfalls, dass eine gewisse Mindestdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden kann und die Bezugsdauer nicht erschöpft ist. Die Mindestbeschäftigungsdauer für den Erwerb eines Anspruches beträgt: » bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches. » bei weiterer Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Geltendmachung des Anspruches. Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügt auch bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs das Vorliegen von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate, um den Anspruch zu begründen. Seit 2009 besteht für selbständig Erwerbstätige unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich freiwillig in die Arbeitslosenversicherung miteinbeziehen zu lassen und so Zeiten zu erwerben, die auf die beschriebene Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen sind. (siehe ARBEITSLOSENVERSICHERUNG) Wie wird die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet? Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den möglichen Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Der Grundbetrag richtet sich bei Geltendmachung von 1. Jänner bis 30. Juni nach dem Entgelt des vorletzten Jahres. Diese wird mit dem Aufwertungsfaktor für Sozialversicherung des entsprechenden Jahres aufgewertet. Wenn man zwischen 1. Juli und 31. Dezember des jeweiligen Jahres Arbeitslosengeld beantragt, richtet sich der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes nach dem letzten Kalenderjahr. Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres vor, so ist die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage heranzuziehen. Sind noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorhanden, so richtet sich die Festsetzung nach A – 11


dem Entgelt der letzten 6 Kalendermonate vor der Geltendmachung. Zeiten aus einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung für selbständig Erwerbstätige fließen mit der entsprechenden Beitragsgrundlage in die Bemessung ein. Diese Bruttobemessungsgrundlage ist in einen Nettowert umzurechnen. Abgezogen werden maßgebliche soziale Abgaben und die Einkommenssteuer. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt ein Tagsatz in der Höhe von 55 Prozent des so ermittelten täglichen Nettoeinkommens. Zusätzlich gebühren Familienzuschläge für Kinder, zu deren Unterhalt wesentlich beigetragen wird und für welche ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für den/die EhepartnerIn, den/die LebensgefährtIn bzw. den/die eingetragene/n PartnerIn gebührt der Familienzuschlag nur dann, wenn auch für minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben oder für die eine Obsorgeverpflichtung besteht, ein Familienzuschlag zuerkannt wurde. Mit minderjährigen Kindern gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang auch volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe wegen Beeinträchtigungen bezogen wird. Während Nachund Umschulungen bzw. Schulungen zur Wiedereingliederungen in den Arbeitsmarkt wird für Maßnahmen, die nach 31.12.2012 beginnen, zur Abdeckung der damit verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag von 1,86 € täglich ausbezahlt. Durch den Ergänzungsbetrag wird das Arbeitslosengeld (Grundbetrag und Familienzuschläge) jedenfalls auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes aufgestockt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass durch diese Erhöhung der Leistung » Arbeitslose, denen kein Familienzuschlag zusteht, nicht mehr erhalten als maximal 60 Prozent des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage bzw. » Arbeitslose, denen Familienzuschläge zuzuerkennen sind, nicht mehr erhalten als 80 Prozent des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage . Wie lange kann Arbeitslosengeld bezogen werden? Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für 20 Wochen zuerkannt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten 5 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 156 Wochen vorliegen. Diese Dauer erhöht sich, wenn man zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld » das 40. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der letzten 10 Jahre 312 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, auf 39 Wochen. » das 50. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, auf 52 Wochen. Besucht man eine Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Arbeitsstiftung, verlängert sich die Bezugsdauer um maximal 3 bzw. 4 Jahre.

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Wie wird das Arbeitslosengeld beantragt? Die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes ist mittels persönlicher Vorsprache bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle zu beantragen. Für die Abgabe des Antragsformulars benötigt man zusätzliche Dokumente, welche auf Seite 6 des bundeseinheitlichen Antragsformulars angeführt sind. Bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes sind folgende Szenarien zu berücksichtigen: Zum einen kann man sich schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beim AMS zur Stellensuche anmelden. ln diesem Fall muss die persönliche Vorsprache zur Beantragung des Arbeitslosengeldes nicht sofort nach Ende des Dienstverhältnisses erfolgen. ln diesem Fall ist es für die frühestmögliche Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausreichend, wenn man bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Geschäftsstelle persönlich vorspricht. So können Lücken in der Kranken- und Pensionsversicherung verhindert werden. Nach Eingang der Meldung wird man umgehend vom AMS kontaktiert. Wenn man vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine Arbeitslosmeldung an das AMS übermittelt, muss die persönliche Vorsprache zur Beantragung des Arbeitslosengeldes spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit bei der regionalen Geschäftsstelle erfolgen. Um finanziellen Verlusten aufgrund von versäumten Fristen vorzubeugen, sollte immer auf die vom/ von der AMS Beraterln genannte Frist geachtet werden. Über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erhält man eine Mitteilung, bei einer Ablehnung des Antrages einen Bescheid. Informationen unter www.ams.at

ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung umfassen vor allem Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Grundsätzlich ist jeder/jede unselbständig Erwerbstätige und freie/r DienstnehmerIn, der/die in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, auch arbeitslosenversichert. Unselbständig Beschäftigte, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (395,31 €, Stand: 2014) übersteigt, sind automatisch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Höhe des Beitrags liegt bei 6 Prozent des Entgeltes. Die Einhebung erfolgt durch die Krankenkassen über den/die DienstgeberIn. Freiwillige Arbeitslosenversicherung für selbständig Erwerbstätige Seit 2009 haben auch selbständige Erwerbstätige die Möglichkeit, sich im Rahmen eines „Opting-In-Modells“ gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu versichern. Wie schon davor bleiben früher erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Selbständigkeit auch ohne Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung kostenlos gewahrt. Neugründungen nach dem 1.1.2009 können den Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung innerhalb von 6 Monaten, ab Verständigung über den Beginn der Pflichtversicherung, erklären. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung nicht rechtzeitig erklärt, besteht erst nach 8 Jahren wieder die Möglichkeit, der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Die getroffene Entscheidung ist für 8 Jahre bindend.

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ARBEITSZEITREGELUNG

Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den/die Arbeitnehmerln vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme seiner/ihrer Arbeitskraft zu schützen. Es gilt weitgehend für alle Beschäftigten der Privatwirtschaft über 18 Jahre. Nach dem Arbeitsruhegesetz hat die Arbeit an Wochenenden und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen, wenn im Gesetz keine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgesehen ist. Normalarbeitszeit Die Normalarbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen, wobei als Tagesarbeitszeit und Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden bzw. einer Kalenderwoche gelten. Die Normalarbeitszeit ist in der Regel nach dem Gesetz: » eine Tagesarbeitszeit von 8 Stunden » eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Kollektivverträge vieler Branchen verkürzen die Wochenarbeitszeit (z. B. 38,5 Stunden). Leitende Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben, die ihnen selbstverantwortlich übertragen wurden, und viele der im öffentlichen Dienst Beschäftigten sind aus dieser Arbeitszeitregelung ausgenommen. Die gesetzlichen Grenzen können unter anderem in folgenden Fällen überschritten werden: » Um eine verlängerte Wochenendruhe zu erreichen (z. B. kurzer Freitag) kann die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden auf das Höchstmaß von 9 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. » Freie Fenstertage können innerhalb von 13 zusammenhängenden Wochen, die Feiertage eingeschlossen, eingearbeitet werden. Wobei die tägliche Normalarbeitszeit in diesem Fall 10 Stunden nicht überschreiten darf. (Der Einarbeitungszeitraum von 13 Wochen kann durch eine Betriebsvereinbarung oder den Kollektivvertrag verlängert werden (tägliche Arbeitszeit 9 Stunden). » Zahlreiche Kollektivverträge sehen vor, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraumes (bis ein Jahr) erreicht werden muss, in einzelnen Wochen jedoch höher oder niedriger sein kann. Die gesamte Arbeitszeit inklusive Überstunden darf grundsätzlich pro Tag 10 Stunden, die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten. Im Durchschnitt (Durchrechnungszeitraum in der Regel 17 Wochen) darf die Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Ruhepausen und Ruhezeiten Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Pause ist unbezahlt und wird nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Ist es im Interesse der Arbeitnehmer oder aus betrieblichen Gründen notwendig, kann diese Pause in 2 Pausen zu je 15 Minuten oder 3 Pausen zu je 10 Minuten geteilt werden. Nach Ende der Tagesarbeitszeit besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 14


mindestens 11 Stunden. Der Kollektivvertrag kann an einzelnen Tagen eine Verkürzung mit Ausgleich an anderen Tagen zulassen. Die wöchentliche Ruhezeit wird im Arbeitsruhegesetz geregelt. Grundsätzlich gebührt eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die den ganzen Sonntag umfassen sollte, wobei kollektivvertragliche Ausnahmen von der Wochenendruhe zulässig sind, „wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist“. Der Großteil der Ausnahmen ist durch Verordnungen geregelt. Besteht eine Ausnahme von der Wochenendruhe, gebührt eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden während der Woche. Sonderformen der Arbeitszeit Teilzeitarbeit: Mehrstunden (nicht Überstunden!) sind in den Durchschnitt der Sonderzahlungen (wie auch Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) einzurechnen. Dies gilt aber nicht, wenn die Mehrstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden. Schichtarbeit: Innerhalb des Schichtturnus darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten. Auch die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht übersteigen. (Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen können andere Regelungen vorsehen.) Gleitzeit: Innerhalb der bestimmten „Block- oder Kernzeit“ ist der/die Arbeitnehmerln zur Anwesenheit verpflichtet, sonst flexibler. Auch in diesem Fall darf die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Durch die flexible Gestaltung kann ein Zeitguthaben oder auch ein Zeitminus aufgebaut werden. Eine Übertragung von Zeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode ist nur zulässig, wenn dies in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist. (Die Gleitzeit muss durch eine Betriebsvereinbarung oder eine Gleitzeitvereinbarung festgeschrieben sein.) Überstunden Überstunden fallen dann an, wenn die gesetzliche Normalarbeitszeit (tägliche oder wöchentliche) überschritten wird. Laut Arbeitszeitgesetz sind Überstunden mit einem Zuschlag in Geld oder Zeitguthaben abzugelten. Sie können nach dem Arbeitsgesetz nur bei erhöhtem Arbeitsbedarf und bei unbedingt notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten angeordnet werden. Weiters muss der/die Arbeitnehmerln dazu verpflichtet sein (Arbeitsvertrag/Kollektivvertrag). Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind 5 Überstunden wöchentlich zulässig. Darüber hinaus erlaubt das Gesetz 5 weitere Überstunden wöchentlich (insgesamt also 10 Überstunden wöchentlich), diese jedoch nur in einem jährlichen Höchstausmaß von 60 Stunden. Mehrarbeit Dabei handelt es sich um jene Arbeitszeit, die zwischen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bzw. der durch den Kollektivvertrag festgesetzten Normalarbeitszeit (z. B. 38,5 Stunden) und der Normalarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes (40 Stunden) liegt. Seit 1. 1.2008 muss für Mehrstunden ein gesetzlicher Zuschlag in Höhe von 25 Prozent geleistet werden. Der Zuschlag wird vom Normallohn berechnet, kann aber auch durch Zeitausgleich abgegolten werden. Dabei gibt es allerdings viele Ausnahmen. Mehr Informationen unter www.arbeiterkammer.com A – 15


AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Fremde, die sich länger als 6 Monate in Österreich aufhalten bzw. auf Dauer niederlassen möchten, benötigen eine spezielle Berechtigung. Solche Berechtigungen werden im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter den Aufenthaltstiteln zusammengefasst und man unterscheidet zwischen 10 verschiedenen Aufenthaltstiteln (siehe Homepage: Bundesministerium für Inneres) Der Titel Aufenthaltsbewilligung gilt für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck. Folgende Personengruppen können eine Aufenthaltsbewilligung erhalten: » » » » » » » » » »

Rotationsarbeitskräfte Betriebsentsandte Selbständige KünstlerInnen Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit SchülerInnen und StudentInnen Sozialdienstleistende ForscherInnen Familiengemeinschaft Personen mit humanitären Gründen

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Unterkunft und keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) müssen AntragstellerInnen aus der oben angeführten Liste weitere gruppenspezifische Voraussetzungen erfüllen. Informationen zu diesen Voraussetzungen unter: www.help.gv.at . Die erste Beantragung eines Aufenthaltstitels hat grundsätzlich persönlich und vom Ausland aus, bei österreichischen Vertretungsbehörden oder Botschaften, zu erfolgen. Gewisse Personengruppen können auch Erstanträge im Inland stellen, beispielsweise Familienangehörige einer Person mit österreichischem Pass. Eine Verlängerung kann unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im Inland, jedoch frühestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden. Weitere Informationen unter www.bmi .gv.at/niederlassung/

Ausgleichszulage

Die Ausgleichszulage soll jedem Pensionsbezieher und jeder Pensionsbezieherin, der oder die im Inland lebt, ein Mindesteinkommen sichern. Liegt das Gesamteinkommen (Pension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält der/die PensionsbezieherIn eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines oder ihres Gesamteinkommens. Zuständig ist der jeweilige Pensionsversicherungsträger.

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Vor allem Frauen, die infolge familiärer Verpflichtungen meist weniger Versicherungszeiten haben, sowie im Durchschnitt über ein niedrigeres Einkommen und infolge dessen über eine niedrigere Pension verfügen, soll mit dieser Zulage geholfen werden. Sie gebührt 14 mal jährlich. Höhe der Ausgleichszulage Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie gebührt in der Höhe der Differenz zwischen der Summe aus Pension (brutto), Nettoeinkommen und eventuellen Unterhaltsansprüchen einerseits und dem jeweiligen Richtsatz andererseits. Richtsätze für die Ausgleichszulage

pro Monat im Jahr 2014

Für alleinstehende PensionistInnen:

857,73 €

Für PensionistInnen, die mit dem/der EhepartnerIn im ­gemeinsamen Haushalt leben:

1286,03 €

Erhöhung pro Kind mit Nettoeinkommen unter 315,48 €

132,34 €

Pensionsberechtigte auf Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr:

315,48 €

Pensionsberechtigte auf Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind:

473,70 €

Pensionsberechtigte auf Waisenpension nach dem 24. Lebensjahr:

560,61 €

Pensionsberechtigte auf Waisenpension nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind:

857,73 €

Jeder Pensionsantrag ist gleichzeitig auch ein Antrag auf Ausgleichszulage. Entsteht der Anspruch auf Ausgleichszulage oder die Erhöhung derselben erst später, so ist innerhalb eines Monats ein entsprechender Antrag zu stellen. Bei späterer Antragstellung kann die Ausgleichszulage rückwirkend frühestens ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht werden. Außerdem sind BezieherInnen einer Ausgleichszulage von der Entrichtung der Rezeptgebühr sowie vom Serviceentgelt für die eCard und der Rundfunkgebühr befreit und können einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.

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B BABYKLAPPE/BABYNEST

Das Babynest bietet die Chance, in einer Notlage sein Kind in Sicherheit und professioneller Obhut zu wissen. Das Babynest ist 24 Stunden geöffnet und in einem etwas abgeschiedenen Teil der Krankenhäuser platziert. ln Oberösterreich sind an folgenden Krankenhäusern Babynester eingerichtet: » » » »

Landes-Frauen- und Kinderklinik Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Wels Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Ried/Innkreis Landeskrankenhaus Vöcklabruck

Das Kind gilt es als Findelkind und das Obsorgerecht geht direkt auf die Jugendwohlfahrt über. Diese sucht für das Kind Pflege- bzw. Adoptiveltern und nach einer 14-tägigen Wartefrist wird ein Adoptionsverfahren eingeleitet. Die Entscheidung kann bis zur rechtskräftigen Durchführung der Adoption rückgängig machen und, sofern das Pflegschaftsgericht zustimmt, das Kind zurück geholt werden. Wichtig ist, dass Sie in all diesen Fällen keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten haben.

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GLEICHSTELLUNG VON MENSCHEN MIT BEEINTRÄCHTIGUNGEN Die Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen und somit ein selbstbestimmtes Leben ist ein Menschenrecht. Regelungen zur Gleichstellung von beeinträchtigten Personen finden sich in folgenden Gesetzen: » Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG, zur Regelung des Diskriminierungsverbotes im „täglichen Leben“) » Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG, mit den Bestimmungen über das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt) » UN- Behindertenkovention » Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) als Nachfolgegesetz des Oö. Behindertengesetzes (Oö. BhG 1991) » Bundesbehindertengesetz (BBG, Regelungen über die Behindertenanwaltschaft) 2008 hat der Nationalrat eine Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) beschlossen. Ziele der Gesetzesinitiative waren die inhaltliche Anpassung der bestehenden Gesetze an die geplanten Änderungen im Gleichbehandlungsgesetz und die Verbesserung des Instrumentariums des Behindertengleichstellungsrechts. 2011 wurde das Gesetz abermals novelliert. Es wurde ein Diskriminierungsschutz für Personen eingeführt, die aufgrund ihres Nahverhältnisses zu einer Person mit geschütztem Merkmal diskriminiert werden. Das Paket von Gesetzen regelt das Verbot einer Diskriminierung aus dem Grund einer Beeinträchtigung in vielen Rechtsbereichen, die sich in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes befinden. Unter Diskriminierung versteht man, wenn Menschen mit Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Beeinträchtigung gegenüber anderen Personen benachteiligt werden. Solch eine Benachteiligung kann durch eine weniger günstige Behandlung, Anweisung zur Diskriminierung oder einer Belästigung wegen einer Beeinträchtigung entstehen. Der Diskriminierungsschutz gilt für körperlich, geistig, psychisch beeinträchtigte oder sinnesbehinderte Menschen sowie deren Angehörige. Das Verbot erstreckt sich auf unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie auf Belästigungen. Auch Barrieren können eine mittelbare Diskriminierung verursachen. In solchen Fällen ist eine Zumutbarkeitsprüfung zum Zwecke ihrer Beseitigung vorzunehmen. Ziel des Behindertengleichstellungsrechts ist » die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft » die Gewährleistung einer selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Beeinträchtigun gen. » die Beseitigung und Verhinderung der Benachteiligung von Menschen mit Beeinträchtigungen.

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Durch eine Schadenersatzklage beim Zivilgericht soll eine Verhaltensänderung in der Gesellschaft erzwungen werden. Es ist gesetzlich festgelegt, dass aus einer Diskriminierung ein Schadenersatzanspruch entsteht. Zusätzlich zu einem allfälligen materiellen Schaden entsteht durch eine Diskriminierung jedenfalls ein immaterieller Schaden. Bevor eine Sache bei Gericht anhängig gemacht werden kann, muss ein verpflichtender Schlichtungsversuch beim Bundessozialamt durchgeführt werden. Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung gilt das Sozialministeriums Service als erste Anlaufstelle. Nähere Informationen unter 05 99 88 und https://www.sozialministeriumservice.at. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Es hat zum Ziel, Diskriminierungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft zu ermöglichen. Das Gesetz gilt für die mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung, private Rechtsverhältnisse (z. B. Wohnungsmiete) und die Wirtschaft (z. B. Abschluss eines Kaufvertrages). Behinderteneinstellungsgesetz – Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt Das Gesetz wurde um einen Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt ergänzt. Dieser betrifft u. a. die Einstellung, Festsetzung des Entgelts, freiwillige Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, den Zugang zur Berufsberatung und -ausbildung und der berufliche Aufstieg. Die Rechtsfolgen sind in weiten Teilen dem Behindertengleichstellungsgesetz nachgebildet. Mit dieser Novelle des Gesetzes wird die EU-Direktive über Chancengleichheit in Beruf und Beschäftigung (2000/78 EG) umgesetzt. Behindertenanwaltschaft des Bundes Im Bundes-Behindertengesetz ist weiters festgelegt, dass es eine Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Beeinträchtigungen (Behindertenanwaltschaft) geben muss. Die Behindertenanwaltschaft ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder des Diskriminierungsverbots des Behinderteneinstellungsgesetzes diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten und ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Behindertenanwaltschaft ist auch Mitglied des Bundesbehindertenbeirats, der das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in allen wichtigen Fragen der Anliegen von Menschen mit Beeinträchtigungen berät . Silke Haider (Bereich Frauen mit Beeinträchtigungen) Stv. Landesvorsitzende der Jungen Generation in der SPÖ OÖ silke.haider@jg-ooe.at 0664/1680787

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BERUFSMATURA

Bessere Bildung bedeutet bessere Jobchancen. Die Berufsmatura – Lehre mit Reifeprüfung – erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, macht Lehrlinge fit für die berufliche Karriereleiter und öffnet die Türen zu Fachhochschulen und Universitäten. Der Einstieg in die begleitenden Kurse der Berufsmatura ist in allen Lehrberufen ab dem ersten Lehrjahr möglich. Es gibt kein Auswahlverfahren, jedoch soll ein Beratungsgespräch vor dem Einstieg die Lehrlinge bei ihrer Entscheidung unterstützen. Im Allgemeinen werden aber alle Lehrlinge in die Vorbereitungskurse aufgenommen. Lehrausbildung und Vorbereitung auf die Berufsmatura können zeitgleich gemacht werden, wobei 3 der 4 Prüfungen (Deutsch, lebende Fremdsprache, Mathematik und ein Fachbereich aus dem jeweiligen Lehrberuf ) schon vor der Lehrabschlussprüfung absolviert werden können und die vierte dann nach der Lehrabschlussprüfung und nach der Vollendung des 19. Lebensjahres stattfindet. Wichtig ist, dass zumindest eine der 4 Prüfungen während der Lehre abgelegt werden muss und die übrigen bis spätestens 5 Jahre nach Lehrabschluss. Wie bei einer regulären Matura besteht die Möglichkeit alle 4 Prüfungen im Fall einer negativen Benotung jeweils zweimal zu wiederholen. Mit Einverständnis des Lehrbetriebes können die Kurse innerhalb der Arbeitszeit besucht werden, wobei im Einvernehmen dafür die Lehrzeit verlängert werden kann. Stimmt ein Lehrbetrieb nicht zu, so besteht die Möglichkeit die Kurse in der Freizeit kostenfrei zu besuchen. berufsmatura@bmukk.gv.at

BERUFSREIFEPRÜFUNG

Um ein Studium zu beginnen braucht man nicht unbedingt die „normale“ Matura. Eine Berufsreifeprüfung bietet die Möglichkeit, eine praktische Berufsausbildung (Lehre) mit den Vorteilen einer Matura (Studienberechtigung) zu verbinden. Im Gegensatz zur Studienberechtigungsprüfung, wonach nur ein bestimmtes Studium begonnen werden kann, stehen nach einer erfolgreich abgelegten Berufsreifeprüfung alle Studienrichtungen offen (genau wie mit einer „normalen“ Matura). Für alle Personen, die noch nicht genau wissen, ob und wenn ja was sie studieren wollen, ist somit die Berufsreifeprüfung die bessere Wahl. Die Berufsreifeprüfung berechtigt wie die Matura zum Studium an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs. Sie umfasst 4 Teilprüfungen: Deutsch, Mathematik, eine lebende Fremdsprache und einen berufsbezogenen Fachbereich. Im öffentlichen Dienst erfüllen Absolventinnen die Erfordernisse für eine Einstufung in den gehobenen Dienst (B) – die Regelungen der Bundesländer sind diesbezüglich aber uneinheitlich. Die Berufsreifeprüfung wird im gesamten EU-Raum anerkannt, in Deutschland derzeit nicht. Antrittsvoraussetzungen Abgeschlossene Ausbildung: (siehe www.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/zweiterbildungsweg/Berufsreifepruefung) Bereits vor Abschluss der Ausbildung kann mit der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung begonnen und zu 3 Teilprüfungen angetreten werden. B – 21


Bei der letzten Teilprüfung muss das 19. Lebensjahr vollendet sein. Personen mit ausländischen Bildungsabschlüssen, die mit oben genannten Österreichischen Ausbildungen nostrifiziert sind, können ebenfalls antreten. Mit Deutschland, Ungarn und Südtirol bestehen Übereinkommen der gegenseitig als gleichwertig anerkannten Lehrabschlüsse. Prüfung Der Stoff der Berufsreifeprüfung orientiert sich am Lehrplan einer höheren Schule. Bei einer Berufsreifeprüfung müssen 4 Teilprüfungen abgelegt werden: » » » »

Deutsch Mathematik lebende Fremdsprache Fachbereichsprüfung

Die Prüfungen können alle auf einmal oder zeitlich getrennt voneinander abgelegt werden. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf von 3 Monaten und höchstens zweimal wiederholt werden. Allerdings hat man vom Zeitpunkt der Zulassung nur 5 Jahre lang Anspruch auf denselben Lehrplan und dieselben Prüfungsvorschriften. Die erste Teilprüfung darf nicht vor dem 17. Lebensjahr, die letzte Teilprüfung nicht vor dem 19. Lebensjahr absolviert werden. In Verordnungen des Bundesministeriums ist geregelt, welche Teilprüfungen (Fremdsprache, Fachbereich) entfallen können, wenn andere Prüfungen zuvor erfolgreich abgelegt wurden. Vorbereitungslehrgänge bei BFI und VHS Linz Die Berufsreifeprüfung kann an jeder österreichischen höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt werden, wenn diese eine Prüfungskommission für Externistenprüfungen hat. Diese Schule stellt nach Abschluss der Berufsreifeprüfung auch das Gesamtzeugnis aus. Bei der Anmeldung muss auch entschieden werden, welche Teilprüfungen in welcher Form (schriftlich bzw. mündlich) abgelegt werden, ob eine Projektarbeit geschrieben oder in welchem Fachbereich angetreten wird. Mindestens eine der Teilprüfungen muss im Rahmen einer Externistenprüfung an einer höheren Schule abgelegt werden. Die anderen drei Teilprüfungen können auch an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung abgelegt werden, wo auch Vorbereitungskurse besucht werden können. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Dauer der vom Bundesministerium anerkannten Vorbereitungslehrgänge an Einrichtungen der Erwachsenenbildung beträgt meist 2 Jahre. In Oberösterreich werden Lehrgänge von Erwachsenenbildungseinrichtungen, wie dem BFI, der Volkshochschule Linz, dem WIFI oder auch vereinzelt in den Schulen selbst angeboten. Die Vorbereitungslehrgänge beginnen meistens Ende September/Anfang Oktober bzw. Ende Februar/Anfang März. 3 der 4 Teilprüfungenkönnen am Ende der Vorbereitungs-Lehrgänge direkt bei den Erwachsenenbildungseinrichtungen abgelegt werden. Seit 1.2.2010 gelten für neu beantragte Lehrgänge die vom Bundesministerium verordneten kompetenzbasierten Lehrpläne.

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Ansuchen und Zulassung Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schule zu stellen. Dies gilt ausnahmslos auch für alle TeilnehmerInnen an Lehrgängen zur Berufsreifeprüfung. Nach der Zulassung ist kein Wechsel der Prüfungsschule mehr möglich. Wenn Vorbereitungslehrgänge zur Berufsreifeprüfung in einer Erwachsenenbildungseinrichtung besucht werden, erhält man dort die nötigen Infos für das Ansuchen beim Bildungsanbieter. Weitere Informationen zu Anbietern und Förderungen unter www.arbeiterkammer.com

BESCHÄFTIGUNGSBEWILLIGUNG

Eine Beschäftigungsbewilligung berechtigt den/die AusländerIn zur Aufnahme einer legalen Beschäftigung an einem genau bezeichneten Arbeitsplatz (für eine berufliche Tätigkeit) in Österreich und wird dem/der Arbeitgeberln, auf dessen oder deren Antrag, für eine bestimmte Person erteilt. Eine Beschäftigungsbewilligung wird nur für AusländerInnen, die bereits einen Aufenthaltstitel besitzen, ausgestellt. Sie darf nur erteilt werden, wenn für die zu besetzende offene Stelle weder ein/eine InländerIn noch ein/eine am Arbeitsmarkt verfügbarer AusländerIn zur Verfügung steht, der/die bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Zusätzlich stellt die Bundeshöchstzahl eine Grenze für die Anzahl von in Österreich beschäftigten AusländerInnen dar, wobei die Anzahl der unselbständig Beschäftigten und arbeitslosen AusländerInnen nicht die Anzahl von 7 Prozent des Österreichischen Arbeitskräftepotentials übersteigen darf. Wird diese Zahl überschritten, so können nur mehr für solche Personengruppen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, an deren Beschäftigung besondere öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen. Die Laufzeit der regulären Beschäftigungsbewilligung beträgt maximal ein Jahr. Voraussetzung für die Berechtigung ist unter anderem die Einhaltung der in Österreich geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Prüfung der Arbeitsmarktlage in der beantragten Berufsgruppe. Der Antrag wird von dem/der Arbeitgeberln in der für den Arbeitsort zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle eingebracht. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes oder bei einem Arbeitgeberlnnen-Wechsel muss ein neuer Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt werden.

BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE UND -EINSCHRÄNKUNGEN

Im Interesse der Gesundheit von ArbeitnehmerInnen sehen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen spezielle Schutzbestimmungen für Frauen vor. Beispielsweise bestehen Beschäftigungsverbote für Frauen bei denen sie der Einwirkung von Blei ausgesetzt sind. Spezielle Schutzbestimmungen und Beschäftigungsverbote für schwangere Arbeitnehmerinnen: Für schwangere Frauen bestehen nach dem Mutterschutzgesetz spezielle Schutzbestimmungen und Beschäftigungsverbote. Schon mit dem Beginn einer Schwangerschaft wer-

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den viele Arbeiten verboten, wobei im Zweifelsfall das Arbeitsinspektorat entscheidet, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz fällt. z. B.: » Arbeiten in der Gastronomie, bei denen man der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt ist » Heben und Tragen von schweren Lasten mit mehr als 5 kg » Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist » Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann » Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung » Beschäftigung auf Beförderungsmitteln » Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck: Ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche besteht für Schwangere ein absolutes Beschäftigungsverbot für Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck » Arbeiten, die ständig im Sitzen/Stehen verrichtet werden müssen » Arbeiten mit häufig übermäßigen Strecken, Beugen, Hocken und Bücken, sowie übermäßigen Erschütterungen » Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind Achtung: Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Es ist eine räumliche Trennung vorzunehmen, es können auch Rauchverbote ausgesprochen werden. Dieser Schutz ist aber insoweit eingeschränkt, als die Art des Betriebes solche Maßnahmen auch zulassen muss. Daher ist eine Beschäftigung einer schwangeren Frau zum Beispiel im Gastgewerbe weiterhin möglich. Überstunden Werdende und stillende Mütter dürfen nicht über die gesetzliche oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigen. Die Arbeitnehmerin erhält für die entfallenen Überstunden keinen Verdienstausgleich. Nachtarbeit Werdende und stillende Mütter dürfen zwischen 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht beschäftigt werden. Ausnahmen bestehen für Arbeitnehmerinnen, die » » » » » »

im Verkehrswesen bei Musikaufführungen bei Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen bei Lustbarkeiten bei Filmaufnahmen und in Lichtspieltheatern als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten oder in mehrschichtigen Betrieben beschäftigt sind. In diesen Fällen dürfen Arbeitnehmerinnen bis höchstens 22 Uhr beschäftigt werden, wenn

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im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird. Auf Antrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten und in Lichtspieltheatern bis 23 Uhr bewilligen. Diese Ausnahme muss aus betrieblichen Gründen notwendig sein und der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin muss diese Ausnahme erlauben. Zuschläge für Nachtarbeit müssen bei einer Änderung der Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 Monate vor Beginn des Nachtarbeitsverbotes weiterbezahlt werden. Sonn- und Feiertagsarbeit Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gelten für Arbeitnehmerinnen » im Gastgewerbe » in Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist (z. B. Bäder, Konditoreien) » in Betrieben mit ununterbrochenem Schichtwechsel im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit » in Kleinbetrieben mit bis zu 5 Arbeitnehmerinnen (unter bestimmten Voraussetzungen) » bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, bei Lustbarkeiten und Filmaufnahmen Auch hier kann der/die Arbeitgeberln beim Arbeitsinspektorat um eine zusätzliche Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot ansuchen. Nach der geleisteten Sonntagsarbeit muss der Arbeitnehmerin in der darauffolgenden Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe) gewährt werden. In der Woche nach der geleisteten Feiertagsarbeit hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine mindestens 24 Stunden dauernde ununterbrochene Ruhezeit im Anschluss an eine Nachtruhe, wobei diese Ruhezeit einen ganzen Wochentag einschließen muss. Einkommensausfälle durch den Wegfall von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen müssen nicht ausgeglichen werden. Bei einem erforderlichen Arbeitsplatzwechsel ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. letzten 3 Monate weiterzuzahlen. Ist im Betrieb keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gegeben, kann auch eine gänzliche Freistellung unter Weiterzahlung des durchschnittlichen Entgelts die Folge sein. Schutzfrist – Absolutes Beschäftigungsverbot In Österreich besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor und nach der Entbindung. Die Achtwochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Achtung: bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf mindestens 12 Wochen. Ist eine Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung eingetreten, verlängert sie sich nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung (höchstens auf 16 Wochen). B – 25


Bei einer Arbeitsunfähigkeit der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung: Die Arbeitnehmerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem/der ArbeitgeberIn zu melden (auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen). Während der Schutzfrist besteht grundsätzlich Anspruch auf Wochengeld. Bei Arbeitsunfähigkeit nach der Schutzfrist gebührt Entgeltfortzahlung durch den/die ArbeitgeberIn. Weiters besteht ein individuelles Beschäftigungsverbot („Frühkarenz“) über die 8 Wochen hinaus, wenn die Mutter dem/der ArbeitgeberIn ein Zeugnis eines Amtsarztes oder einer Amtsärztin oder eines Arbeitsinspektionsarztes oder einer Arbeitsinspektionsärztin vorlegt, welches bescheinigt, dass die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind. Stillzeit Stillende Mütter müssen den/die Arbeitgeberln beim Wiedereintritt darüber informieren, dass sie stillen. Ebenso ist der/die Arbeitgeberln über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen. Auf VerIangen muss der/die Arbeitgeberln die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. ln bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben. Bei einer Arbeitszeit von » mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten, » 8 oder mehr Stunden/Tag: auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist). Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden. Außerdem müssen ArbeitgeberInnen dafür Sorge tragen, dass sich werdende und stillende Mütter, die in Arbeitsstätten und auf Baustellen beschäftigt sind, unter geeigneten Bedingungen ausruhen bzw. hinlegen können.

BESUCHSRECHt/KONTAKTRECHT

Das Kontaktrecht ist so konzipiert, dass es in erster Linie dem Wohl des Kindes dient. Die Bestimmungen nehmen dabei bewusst keine Rücksicht auf eine etwaige psychische oder wirtschaftliche Belastung des mit der Obsorge betrauten Elternteils. Jener Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind. Das Kontaktrecht ist auch als Recht des Kindes definiert, wobei folgender Personenkreis ein Kontaktrecht hat: » Elternteile, die mit dem Kind nicht in einem Haushalt leben » die Großeltern » eine Person, zu der das Kind eine derart tiefgehende emotionale Beziehung aufgebaut hat, dass durch das Unterbleiben des persönlichen Verkehrs das Wohl des Kindes gefährdet wäre (z. B. Geschwister) 26


Die Art und das Ausmaß der Besuche des Kindes werden einvernehmlich mit dem/der mit der Obsorge betrauten Erziehungsberechtigten (Elternteil, Großeltern, Pflegeeltern usw.), sowie dem verfahrensfähigen, mündigen Minderjährigen vereinbart. Bisher galten folgende Richtlinien: » Kleinkinder bis zu 2 Jahren: alle 14 Tage einige Stunden oder ein ganzer Tag evt. mit Begleitung » Kinder von 3 bis 6 Jahren: alle 14 Tage ein Tag » Kinder über 6 Jahre: alle 14 Tage ein Wochenende, d. h. mit Übernachtung plus » 2 Wochen Urlaub Ab 2013 kann das Kontaktrecht auch auf Zeiten außerhalb des Wochenendes ausgedehnt werden. Auch bei alleiniger Obsorge der Mutter, besteht die Möglichkeit, dem Kindesvater ein umfassendes Kontaktrecht einzuräumen. Seit 1. Februar 2013 muss das Kontaktrecht im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung umfassend und detailliert geregelt werden. Hier werden das Alter, die Entwicklung und die Meinung des Kindes berücksichtigt. Kinder, die noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht unbedingt vor Gericht befragt, sondern auf kindgerechte Art und Weise (damit das Kind nicht unnötig belastet wird). Auf eine Anhörung kann verzichtet werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist oder eine notwendige Verfügung verzögert werden würde. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren haben die rechtliche Möglichkeit das Kontaktrecht eines Elternteils zu unterbinden. Ob dieser Schritt einer freien Interessensabwägung entspricht, kann im Streitfall gegebenenfalls durch ein kinderpsychologisches Gutachten geklärt werden. Mit 1.7.2010 ist das neue Gesetz zum Kinderbeistand in Kraft getreten. Das Gesetz bringt eine Minderung der Belastung in Obsorge- und Besuchsstreitigkeiten für Scheidungskinder mit sich und verhindert, dass Kinder als „Spielball“ der Eltern im Verfahren ausgenutzt werden. Der Kinderbeistand dient als persönlicher Ansprechpartner und Sprechrohr des Kindes vor Gericht, informiert über Gerichtstermine und soll eine Person mit fachlicher und menschlicher Ausbildung insbesondere im Bereich Familie, Jugendwohlfahrt, Verfahrensrecht, Kommunikation und Krisenmanagement sein. Die Kosten für den Kinderbeistand werden zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei es eine Abstufung nach Verfahrensdauer gibt (nicht nach Anzahl der geleisteten Stunden des Kinderbeistandes) und es die Möglichkeit einer teilweisen Verfahrenshilfe gibt, wenn die Eltern nicht in der finanziellen Lage sind, die Kosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Neu ab 1. Februar 2013 ist, dass es eine gerichtliche Durchsetzung gegen den zum Kontakt berechtigten Elternteil gibt, der zum Nachteil des Kindes den persönlichen Kontakt unterlässt. Wenn ein Elternteil das Kontaktrecht verhindert oder nicht einhält, können folgende Konsequenzen gezogen werden: B – 27


» Verlust des eigenen Unterhaltsanspruches (nicht des der Kinder) » Ausdehnung der Informations- und Äußerungsrechte des besuchsberechtigten Elternteiles » Verlust der Obsorge

BILDUNGSKARENZ

Die Bildungskarenz soll ArbeitnehmerInnen die Teilnahme an beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen erleichtern. ArbeitnehmerInnen können sich mit Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin für 2 bis maximal 12 Monate von der Arbeit freistellenlassen ohne das bestehende Dienstverhältnis auflösen zu müssen. Während der Bildungskarenz erhält man ein Weiterbildungsgeld. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Freistellung. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst nach dem Ablauf von 4 Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz oder des ersten Teiles der Bildungskarenz vereinbart werden. Mit 1.7.2013 wurde zusätzlich zur Bildungskarenz auch die Bildungsteilzeit eingeführt. (Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren) Voraussetzungen » Die Bildungskarenz wird mit dem/der Arbeitgeberln unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen vereinbart. » Der/Die Karenzierte war mind. 6 Monate am selben Arbeitsplatz beschäftigt. » Der/Die Karenzierte muss die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllen. » Ein schriftlicher Nachweis über die Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen, die für den durchgehenden Fortbezug des Weiterbildungsgeldes nicht unterbrochenwerden dürfen, muss vorgelegt werden. » Die wöchentliche Weiterbildung muss mindestens 20 Stunden ausmachen (Studierende müssen mindestens 8 ECTS/Semester erbringen). Versicherungsschutz Während der Bildungskarenz besteht ein Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Die Karenzzeit wird als Ersatzzeit für die Pension angerechnet. Für die Zeit der Bildungskarenz besteht weder Anspruch auf Urlaub noch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (z. B. Abfertigung), bleibt die Zeit der Bildungskarenz außer Betracht. Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz werden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht. Wurde die Bildungskarenz direkt im Anschluss an die Elternkarenz begonnen, bestehen nach dem Ende der Bildungskarenz kein Kündigungsschutz und kein Anspruch auf Schulungsarbeitslosengeld. Während der Bildungskarenz besteht für den/die Arbeitnehmerln kein Kündigungsschutz. Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin während der Bildungskarenz beendet, so läuft die Bildungskarenz für die vereinbarte Dauer weiter. Achtung: Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme einer Bildungskarenz ausgesprochen wird (Motivkündigung), kann bei Gericht angefochten werden! Beamte und Beamtinnen sind von der Möglichkeit zur Bildungskarenz ausgeschlossen.

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Antragstellung und Auszahlung Der Antrag auf Bildungskarenz ist bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des AMS (Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden.

BLAUE EU-KARTE

Die Blaue Karte EU kann von Drittstaatenangehörigen beantragt werden und erleichtert ihrem/ ihrer InhaberIn den Zugang zum Arbeitsmarkt, schafft günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung und den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts. Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Unterkunft und keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) müssen AntragstellerInnen folgende Kriterien erfüllen: » Nachweis über den Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung dreijähriger Mindestdauer » Nachweis eines verbindlichen Arbeitsplatzangebotes für eine hochqualifizierte Beschäftigung für mindestens ein Jahr » Nachweis, dass der/die Drittstaatenangehörige für eine Beschäftigung, die seiner/ihrer Ausbildung entsprechen muss, ein Bruttojahresgehalt erhält, dass dem Eineinhalbfachen des von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalt von Vollzeitbeschäftigten entspricht. Der Aufenthaltstitel Blaue Karte EU wird mit einer Gültigkeit von 2 Jahren ausgestellt, es sei denn der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. Eine Zulassung gilt nur für die Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeberln. Die Blaue Karte EU sollte mindestens 8 Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Die erste Beantragung eines Aufenthaltstitels hat grundsätzlich persönlich und vom Ausland aus, bei Österreichischen Vertretungsbehörden oder Botschaften, zu erfolgen. Gewisse Personengruppen können auch Erstanträge im Inland stellen, Beispielsweise Familienangehörige einer Person mit österreichischem Pass. Im Fall der Verlängerung können InhaberInnen der Blauen Karte EU bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhalten (siehe ROT-WEISS-ROT-Karte). Drittstaatenangehörige, welche mindestens 18 Monate im Besitz des Aufenthaltstitel Blaue Karte EU in einem anderen EU Mitgliedsstaat waren, können unter Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und den besonderen Vorraussetzungen die Blaue EU-Karte auch in Österreich erhalten. Weitere Informationen unter www.bmi.gv.at/niederlassung/

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D DAUERAUFENTHALT – EU/FAMILIE

Fremde, die sich länger als 6 Monate in Österreich aufhalten bzw. auf Dauer niederlassen möchten, benötigen eine spezielle Berechtigung. Solche Berechtigungen werden im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter den Aufenthaltstiteln zusammengefasst. StaatsbürgerInnen eines EU- oder EWR-Staates sowie der Schweiz brauchen für den Aufenthalt in Österreich keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen sich nach 3 Monaten bei der Behörde melden und erhalten eine Anmeldebescheinigung. Für BürgerInnen aus einigen neueren EU-Staaten gelten allerdings Beschränkungen beim Zugang zum Österreichischen Arbeitsmarkt. Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt- EU gilt für Drittstaatenangehörige, die in den letzten 5 Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren und ermöglicht prinzipiell einen unbefristeten und unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und die Niederlassung in anderen EU-Staaten. Personen, die über einen Daueraufenthalt- EU verfügen, brauchen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbsarbeit keine weitere Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Dieser Aufenthaltstitel wird für jeweils 5 Jahre ausgestellt, wobei das mit dem Aufenthaltstitel verbundene Aufenthaltsrecht unbefristet gilt.

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Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt- EU kann Personen erteilt werden, » nach fünfjähriger ununterbrochener Niederlassung in Österreich, » bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen sowie » bei Erfüllung des Modul2 der lntegrationsvereinbarung. Die Erteilung ist an Personen möglich, die in Besitz eines der folgenden Aufenthaltstitel sind: » » » » » »

Rot-Weiß-Rot-Karte Rot-Weiß-Rot-Karte plus Niederlassungsbewilligung Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit Niederlassungsbewilligung – Angehöriger Blaue Karte EU

Ausnahmen und besondere Situationen, die einen Drittstaatenangehörigen oder eine Drittstaatenangehörige zur Verleihung des Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG berechtigen, mögliche Anrechnungen auf die Fünfjahresfrist und Durchbrechungen der Fünfjahresfrist finden Sie unter www.help.gv.at. Zuständig für die Antragstellung sind Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate. Wenn ÖsterreicherInnen sich auf ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen können, haben bestimmte Familienangehörige aus Drittstaaten die Möglichkeit, in Österreich eine „Aufenthaltskarte“ bzw. „Daueraufenthaltskarte“ zu beantragen. Zuständig für die Antragstellung sind Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate. Weitere Informationen unter www.bmi.gv.at/niederlassung/

DIVERSION

Unter Diversion versteht man im Strafrecht Möglichkeiten, auf die Durchführung eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens sowie dessen allfällige Beendigung durch Schuldspruch zu verzichten. Solch eine diversionelle Erledigung kann auch von dem/der Verdächtigen selbst beantragt werden. Nach erfolgreicher Diversion wird ein Strafverfahren endgültig eingestellt. In der Strafprozessordnung (StPO) sind die folgenden Diversionsformen vorgesehen: » » » »

Außergerichtlicher Tatausgleich Probezeit Gemeinnützige Leistungen Zahlung eines Geldbetrages

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Allen diesen Diversionsformen ist gemeinsam, dass sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Verdächtigen durchgeführt werden können (beim außergerichtlichen Tatausgleich ist auch das Einverständnis des Opfers einzuholen), diesem Leistungen abverlangen und/ oder Einschränkungen auferlegen und nur unter folgenden Voraussetzungen anwendbar sind: Kein „schweres“ Delikt: » Bei erwachsenen Verdächtigen (Tatbegehung nach dem 18. Geburtstag) kommen nur strafbare Handlungen in Betracht, für die nicht Schöffen- oder Geschworenengerichte zuständig sind. » Bei Jugendlichen können auch andere Delikte diversionell erledigt werden. Hinreichende Klärung des Sachverhaltes: » Der Sachverhalt muss soweit geklärt sein, dass ansonsten ein gerichtliches Strafverfahren durchzuführen wäre. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss hoch sein. Keine spezial- oder generalpräventiven Bedenken: » Eine diversionelle Erledigung darf nicht weniger als eine Bestrafung geeignet erscheinen, sowohl den/die Verdächtigen als auch andere von der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen abzuhalten. Keine schwere Schuld: » Die dem/der Verdächtigen vorzuwerfenden Handlungen, seine/ihre dadurch gezeigte Gesinnung und die Folgen seiner/ihrer Tat dürfen gesamt betrachtet nicht schwerer wiegen, als bei den durchschnittlichen sonstigen in unserer Gesellschaft begangenen Straftaten. » Die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben. Nach erfolgreicher Diversion ist ein Strafverfahren endgültig einzustellen. Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine justizinterne Vormerkung für die Dauer von 10 Jahren.

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E EHESCHLIESSUNG

ln Österreich kommt eine gültige Eheschließung nur dann zustande, wenn sie von einem/ einer Standesbeamten/Standesbeamtin vorgenommen wird. Konfessionelle Eheschließungen haben vor der Behörde keine Rechtsgültigkeit. Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot“) Bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung ermittelt der/die Standesbeamte/Standesbeamtin in einer mündlichen Befragung und anhand der vorzulegenden Urkunden und Nachweise » die rechtliche Ehefähigkeit und » etwaige Eheverbote der zukünftigen Eheleute. Über diese Verhandlung wird eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit aufgenommen. Frist Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit nur maximal 6 Monate gültig ist.

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Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung muss dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden Ehefähigkeit Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig und erhalten mit der Volljährigkeit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht kann eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn der zukünftige Ehepartner oder die zukünftige Ehepartnerin bereits volljährig ist und die Person für die Ehe reif erscheint. Bei minderjährigen Personen oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss der Obsorgeberechtigte oder die Obsorgeberechtigte in die Eingehung der Ehe einwilligen. Eheverbote Zu den Eheverboten zählen beispielsweise: » Blutsverwandtschaft: Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z. B. Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Blutsverwandtschaft auf unehelicher Geburt beruht. » Adoptivverhältnis: Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivvater bzw. -mutter und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde. » Doppelehe: Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe noch nicht geschieden, für nichtig erklärt oder durch Tod des Ehegatten oder der Ehegattin aufgelöst ist. Zuständigkeiten und Anmeldung Ausgangspunkt für die Ermittlung der Ehefähigkeit ist immer das zuständige Standesamt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von dem oder der Verlobten, wobei die Trauung selbst auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden kann. ln Linz kann der Trauungstermin auch online reserviert werden. Zur Anmeldung am Standesamt müssen grundsätzlich Braut und Bräutigam persönlich erscheinen. Nur in wenigen Ausnahmefällen genügt die Anwesenheit einer der beiden Verlobten. ln diesem Fall muss vor der Anmeldung beim Standesamt das Formular „Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit“ abgeholt, mit Angabe eines Verhinderungsgrundes vom/von der nicht erschienenen Verlobten ausgefüllt und bei der Anmeldung mitgebracht werden. Erforderliche Unterlagen: (nähere Infos unter: help.gv.at) Wichtig: Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Durch die Eheschließung werden gemeinsame uneheliche Kinder legitimiert, d.h. sie werden ehelich. Durch die Legitimation erwerben Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr die Staatsbürgerschaft und den von den Eltern vereinbarten Familiennamen automatisch.

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Kosten und Gebühren Je nach Anzahl der erforderlichen Dokumente und der Inanspruchnahme von Zusatzdiensten (z. B. Musik, Ansprache) variiert die Höhe der Kosten und Gebühren. Die Gebühren sind direkt am Standesamt bei der Anmeldung zur Eheschließung zu bezahlen.

EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT

Anders als in manchen europäischen Staaten gab es in Österreich bis 2010 keine gesetzliche Regelung für lesbische (gleichgeschlechtliche) Partnerschaften. Mit der Schaffung der eingetragenen Partnerschaft wurde ein rechtlicher Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare geschaffen. Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt unter gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit beider PartnerInnen vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Mit der protokollierten Erklärung, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, sowie deren Unterfertigung durch die PartnerInnen und den zuständigen Beamten oder der zuständigen Beamtin kommt diese rechtswirksam zustande. Voraussetzungen für die Begründung: » » » » » »

2 Personen gleichen Geschlechts Volljährigkeit Geschäftsfähigkeit Keine aufrechte Ehe Keine aufrechte eingetragene Partnerschaft Keine Verwandtschaft in gerader Linie, keine voll- oder halbbürtigen Geschwister, kein Adoptivverhältnis

Namen Grundsätzlich behalten beide PartnerInnen ihren bisherigen Namen. Ein/e PartnerIn kann jedoch bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragen, dass er/sie den gleichen Nachnamen erhält wie der/die andere PartnerIn. Auch ein Doppelname ist möglich. Rechte und Pflichten Die eingetragenen PartnerInnen sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung verpflichtet. Sie müssen sich gegenseitig beistehen und ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten. Zu den Rechten und Pflichten der Partnerinnen zählen: » Beistand und Unterhalt: Beide PartnerInnen müssen gemeinsam, jede/r entsprechend seiner/ihrer Möglichkeiten, zur Finanzierung der Lebensverhältnisse beitragen. Darunter fallen auch Beistands- und Unterhaltspflicht während der Partnerschaft und im Falle einer Trennung. » Erbrecht: Im Todesfall hat der/die Hinterbliebene PartnerIn zumindest das Recht einen Pflichtanteil zu erben. Außerdem besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension. » Pflegefreistellung: Ist ein/eine PartnerIn krank, hat der/die andere ein Recht auf PflegeUrlaub.

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Nur ein/eine PartnerIn (als Einzelperson) hat das Recht ein Kind zu adoptieren. Eine Stiefkindadoption ist auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner eines Elternteils, die/der mit dem Elternteil und derem/dessen minderjährigen Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebt, muss alles den Umständen nach Zumutbare tun, um das Kindeswohl zu schützen. Die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner kann den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens vertreten, soweit es die Umstände erfordern. Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft Tod: Durch den Tod eines Partners oder einer Partnerin wird die eingetragene Partnerschaft beendet. Auflösung aus Verschulden oder Zerrüttung: Ist durch das Fehlverhalten eines Partners oder einer Partnerin die eingetragene Partnerschaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, kann /die andere PartnerIn auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen. Außerdem kann ein/eine PartnerIn auf Auflösung klagen, wenn die Partnerschaft durch das Verhalten der anderen Person durch eine geistige Störung unheilbar zerrüttet ist. Ist die häusliche Gemeinschaft seit 3 Jahren aufgehoben, kann jede/r der PartnerIn wegen unheilbarer Zerrüttung auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen. Einvernehmliche Auflösung: Wenn die Lebensgemeinschaft der PartnerInnen seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist und beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zugestehen, können beide PartnerInnen gemeinsam einen Antrag auf Auflösung stellen. Voraussetzung dafür ist eine Einigung über den Unterhalt und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche.

Eingliederungsbeihilfe

Um Frauen und Männern den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern, können ArbeitgeberInnen vom AMS einen Zuschuss zu den Personalkosten in Form der Eingliederungsbeihilfe „Come Back“ beantragen. Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, Clubs politischer Parteien, radikale Vereine sowie der Bund. Folgende Personen werden gefördert: » Vorgemerkte arbeitslose Frauen ab 45 Jahren und arbeitslose Männer ab 50 Jahren » Arbeitssuchende, die mindestens 6 Monate (bei Personen unter 25 Jahren) bzw. 12 Monate (bei Personen ab 25 Jahren) arbeitslos vorgemerkt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung auch Personen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (z. B. Wiedereinsteigerinnen oder Ausbildungsabsolventinnen mit fehlender beruflicher Praxis), gewährt werden. Die Förderungshöhe und Förderdauer werden im Einzelfall je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen zwischen AMS und ArbeitgeberIn vereinbart. Die Förderung ist an ein Bera-

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tungsgespräch zwischen AMS und Arbeitgebern bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die Förderungswerberln und die zu fördernde Person vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt.

ELTERNKARENZ

Die Elternkarenz beschreibt jene Zeit in den ersten beiden Lebensjahren eines Kindes, in der für erwerbstätige Mütter und Väter ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, sich von ihrer Arbeit freistellen zu lassen und sich der Betreuung ihres Kindes zu widmen. Die Karenz wird im Mutterschutzgesetz und dem Väter-Karenzgesetz geregelt und sieht 2 unterschiedliche Möglichkeiten zur Vereinbarung von Familienarbeit und Beruf vor: Die gänzliche Freistellung von der Arbeit (Elternkarenz) und die Reduktion der Arbeitszeit (siehe ELTERNTEILZEIT). Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind völlig unabhängig vom Kinderbetreuungsgeldgesetz und betreffen in erster Linie das Recht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes. Während der Zeit der Elternkarenz bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht, jedoch entfällt das Arbeitsentgelt. Unabhängig von der Karenz besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (siehe KINDERBETREUUNGSGELD). Unselbständig erwerbstätige Mütter und Väter (Arbeitnehmerlnnen) haben bis zum 2. Geburtstag ihres Kindes Anspruch auf Karenz, wenn sie mit dem Kind im gleichen Haushalt leben. Für Adoptiveltern besteht grundsätzlich die gleiche Regelung. Wird ein Kind erst nach dem 18. Lebensmonat bzw. vor dem 7. Lebensjahr adoptiert, so haben die Adoptiveltern Anspruch auf 6 Monate Elternkarenz. Eltern können die Karenz einzeln oder abwechselnd in Anspruch nehmen, dürfen aber grundsätzlich nicht gleichzeitig in Karenz gehen. Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, 8 Wochen bzw. 12 Wochen (Ende der Schutzfrist) nach der Entbindung des Kindes. Die Mindestdauer der Karenz bzw. eines Karenzteiles beträgt 2 Monate. Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden, d. h. dass insgesamt 3 Karenzteile zulässig sind, wobei jeder Teil mindestens 2 Monate zu betragen hat. Beide Elternteile haben die Möglichkeit 3 Monate ihrer Karenz aufzuschieben. Diese aufgeschobene Karenz ist bis zum 7. Geburtstag des Kindes oder spätestens aus Anlass eines späteren Schuleintrittes zu verbrauchen. Wird die aufgeschobene Karenz nach dem 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen, besteht kein spezieller Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung aufgrund der Inanspruchnahme der Elternkarenz kann aber als Motivkündigung angefochten werden. Mütter und Väter können während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung sowohl beim/bei der ArbeitgeberIn, zu dem/der das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, als auch bei einem/einer anderen ArbeitgeberIn ausüben ohne dabei den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Bei dieser Beschäftigung darf das Entgelt im Kalendermonat die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (395,31 €, Stand: 2014) nicht übersteigen und falls der Beschäftigung bei einem/einer anderen ArbeitgerIn nachgegangen wird, muss der/die ArbeitgerberIn von dem/der man karenziert ist, darüber informiert werden. Weiters besteht auch die Möglichkeit einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze nachzugehen. Solch eine Beschäftigung darf maximal 13 Wochen im Kalenderjahr nachgegangen werden und wenn der Beschäftigung bei einem/einer anderen

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ArbeitgeberIn nachgegangen wird, so bedarf es vorher einer Zustimmung durch den karenzierenden Arbeitgeber oder die karenzierende Arbeitgeberin. Dauert die Karenz kein volles Kalenderjahr, so verringert sich die erlaubte Beschäftigungsdauer. Die Karenz muss für Mütter innerhalb der Schutzfrist und für Väter spätestens 8 Wochen nach der Geburt dem/der ArbeitgeberIn bekannt gegeben werden. Bei einer aufgeteilten Elternkarenz muss der zweite bzw. dritte Karenzteil bis spätestens 3 Monate vor Karenzantritt bekannt gegeben werden. Dies muss nicht schriftlich geschehen, sollte aber zur Sicherheit der Eltern durch eine schriftliche Mitteilung erfolgen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz der Mutter endet grundsätzlich 4 Monate nach Geburt des Kindes. Wird Karenz in Anspruch genommen erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz bis 4 Wochen nach Ende einer Karenz bzw. eines Karenzteiles. Für Väter greift der Kündigungs- und Entlassungsschutz frühestens 4 Monate vor Beginn der Karenz, aber nicht vor der Geburt des Kindes. In allen anderen Fällen beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe der Karenz (frühestens 4 Monate vor Antritt) und endet 4 Wochen nach Ende des beanspruchten Karenzteils.

Elternteilzeit

Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Seit 1. Juli 2004 gelten neue Regelungen zum Recht auf Teilzeit für Eltern. Sie befinden sich im Mutterschutz- bzw. VäterKarenzgesetz. Gültig sind diese Regelungen jedenfalls für Geburten ab dem 1. Juli 2004. Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum 7. Geburtstag eines Kindes. Modelle Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben Eltern, die in einem Betrieb mit mehr als 20 MitarbeiterInnen beschäftigt sind. Dieser Anspruch gilt bis zum 7. Geburtstag des Kindes (bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen zumindest 3 Jahre gedauert hat. Eine eventuelle Karenzzeit wird dabei miteingerechnet. Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) ist mit dem/der ArbeitgeberIn zu vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, gibt es ein spezielles Verfahren zur Einigung bzw. gerichtlichen Durchsetzung. Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung: Wenn kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht, kann eine Teilzeitbeschäftigung bis zum 4. Geburtstag des Kindes mit dem/der Arbeitgebern vereinbart werden. Diese kann höchstens bis zum vollendeten 4. Lebensjahr des Kindes dauern. Die Teilzeitbeschäftigung kann unabhängig von einer vorangehenden Karenz und von beiden Elternteilen gleichzeitig konsumiert werden. So kann etwa ein Elternteil Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes beanspruchen und anschließend können beide Elternteile bis zum 4. bzw. 7. Geburtstag Elternteilzeit konsumieren.

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Dies sind die weiteren wesentlichen Merkmale des Rechts auf Teilzeit für Eltern: » Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur bei Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind möglich. Wenn dem nicht so ist, dann ist zumindest Obsorge im Sinne des Familienrechts erforderlich. » Teilzeitbeschäftigung kann frühestens mit Ablauf der Schutzfrist beginnen. Die Mindestdauer der Teilzeitbeschäftigung beträgt 2 Monate. » Teilzeitbeschäftigung kann auch von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden. » Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig. » Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bis längstens 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Bei Teilzeitbeschäftigung über den 4. Geburtstag des Kindes hinaus besteht ein Motivkündigungsschutz. » Wenn während der Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, kann der/die Arbeitgebern innerhalb einer bestimmten Frist nach Kenntniserlangung die Kündigung aussprechen. » Es besteht ein Recht auf Rückkehr zur Vollbeschäftigung. Meldung an den/die DienstgeberIn Die Elternteilzeit kann im Regelfall frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot (8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) der Mutter beginnen. In diesem Fall hat die Mutter die gewünschte Teilzeit, samt den wesentlichen Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeit) schriftlich dem/der ArbeitgeberIn spätestens bis Ende der Schutzfrist bekannt zu geben. Für Väter gilt eine Frist von 8 Wochen nach der Geburt. Soll die gewünschte Teilzeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, ist dies dem/der ArbeitgeberIn spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende der Schutzfrist und dem beabsichtigten Beginn der Teilzeit weniger als 3 Monate, hat die Bekanntgabe innerhalb der Schutzfrist zu erfolgen. Der/Die ArbeitnehmerIn kann jeweils einmal eine Abänderung der Teilzeit und eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Dasselbe gilt für den/die ArbeitgeberIn. Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz und Teilzeitbeschäftigung Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht unabhängig davon, ob eine Voll-, Teilzeitoder gar keine Beschäftigung ausgeübt wird. (Zuverdienstgrenzen beachten).

ERBRECHT

Unter Erbrecht versteht man alle Vorschriften, die die Rechtsnachfolge das Vermögen betreffend eines/einer Verstorbenen regeln.

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Erbe oder Erbin wird man entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Anordnung (Testament). Der Erbe oder die Erbin erwirbt das Vermögen oder einen Teil davon durch Einantwortung. Das Vermögen, aber auch die Schulden des/der Verstorbenen gehen auf den Erben oder die Erbin über. Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder oder jede selbst regeln, was nach seinem oder ihrem Tod mit seinem oder ihrem Vermögen zu geschehen hat. Für den Fall, dass der/die Verstorbene keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Zwischen diesen beiden grundsätzlichen Systemen (Testierfreiheit und gesetzliche Erbfolge) wird durch das Pflichtteilsrecht ein gewisser Ausgleich geschaffen. (Den nahen Angehörigen steht eine Quote des hinterlassenen Vermögens zu. Wird dies im letzten Willen nicht berücksichtigt, so räumt das Pflichtteilsrecht diesen nahen Angehörigen das Recht ein, von dem Testamentserben oder der Testamentserbin die Zahlung eines entsprechenden Wertes zu verlangen.) Folgende Personen zählen zum Kreis der gesetzlichen Erben und Erbinnen: » Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin » Kinder oder deren Nachkommen, wenn keine vorhanden sind, auch › Eltern und deren Nachkommen, keine vorhanden sind, auch › Großeltern oder deren Nachkommen und schließlich die Urgroßeltern Rechte des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin im Todesfall Das Erbrecht des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin richtet sich danach, welche Verwandten des/der Verstorbenen sonst noch erben. Neben den Nachkommen erbt der Ehegatte/Partner oder die Ehegattin/ Partnerin einen Drittel-Anteil. Sind keine Nachkommen vorhanden, so erbt der Ehegatte/ Partner oder die Ehegattin/Partnerin Zweidrittel des Nachlasses. Oft wird irrtümlich angenommen, dass der überlebende Ehegatte/Partner oder die überlebende Ehegattin/Partnerin alles erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind. ln solch einem Fall erbt der Hinterbliebene oder die Hinterbliebene lediglich Zweidrittel des Vermögens. Den Rest bekommen die Eltern oder Geschwister des/der Verstorbenen, wobei deren Nachkommen nicht mehr erbberechtigt sind. Alle Rechte des Ehegatten/Partners oder der Ehegattin/Partnerin bestehen jedoch nur während aufrechter Ehe/eingetragener Partnerschaft. Neben seinem oder ihrem Erbteil erhält der Ehegatte/ Partner oder die Ehegattin/Partnerin vorweg das so genannte „Vorausvermächtnis“: die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen. Wenn die gemeinsame Wohnung im Wohnungseigentum des/ der Verstorbenen war, erhält der überlebende Ehegatte/Partner oder die überlebende Ehegattin/Partnerin darüber hinaus auch das Recht, weiter in der Wohnung zu wohnen. Diese Dinge werden nicht vom Erbteil abgezogen. Wenn der überlebende Ehegatte/Partner oder die überlebende Ehegattin/Partnerin von dem/der Verstorbenen Unterhalt bekommen hat, so hat er oder sie diesen Anspruch auch gegen die Erben oder Erbinnen. Er oder sie muss

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sich aber von seinem oder ihrem Unterhaltsanspruch alles abziehen lassen, was er oder sie sonst noch aus dem Anlass des Ablebens ihres Ehegatten/Partners oder seiner Ehegattin/ Partnerin erhält. Oft erhält der überlebende Ehegatte/Partner oder die überlebende Ehegattin/Partnerin ohnehin eine Witwer- bzw. Witwenpension, was dazu führt, dass es nicht sehr oft vorkommt, dass die Erben oder Erbinnen den Unterhalt bezahlen müssen. Sobald 2 Personen gemeinsam in einer Wohnung leben und je zur Hälfte EigentümerIn einer Eigentumswohnung sind, spricht man von gemeinsamem Wohnungseigentum. Hier gibt es für den Todesfall eine besondere Regelung: Wenn der/die überlebende PartnerIn nicht ohnehin den Hälfteanteil der Wohnung als Erbe oder Erbin erhält, wächst ihm oder ihr der Anteil trotzdem automatisch zu und er oder sie wird AlleineigentümerIn der Wohnung. Er oder sie muss jedoch dem Erben oder der Erbin einen Übernahmspreis, also den halben Schätzwert der Wohnung bezahlen oder innerhalb einer bestimmten Frist mit den Erben bzw. Erbinnen oder Pflichtteilsberechtigten eine andere Vereinbarung treffen. Wenn der/die überlebende PartnerIn ein Pflichtteilsberechtigter oder eine Pflichtteilsberechtigte des/der Verstorbenen ist und die Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses benötigt, muss er oder sie nicht den Übernahmspreis bezahlen, sondern lediglich die Pflichtteilsansprüche erfüllen. Er oder sie hat dann bei Vorhandensein von Nachkommen nur mehr ein Sechstel des Schätzwertes der Wohnung zu bezahlen, wobei hier das Verlassenschaftsgericht auch eine Teilzahlung bewilligen kann. Die Gleichstellung zwischen EhepartnerInnen und anderen zusammenlebenden Personen ist seit 1.7.2002 im Wohnungseigentumsgesetz verankert. Es macht also im Erbfall einen großen Unterschied, ob die Eheleute gemeinsames Wohnungseigentum haben oder ob der Ehegatte/Partner oder die Ehegattin/Partnerin AlleineigentümerIn ist. Beim gemeinsamen Wohnungseigentum erhält der Ehegatte/Partner oder die Ehegattin/Partnerin auf jeden Fall die ganze Wohnung, während er oder sie beim Alleineigentum des/der Verstorbenen lediglich ein Wohnungsrecht erhält. Die Wohnungseigentumspartner können aber auch schriftlich vereinbaren, dass der Anteil des/der Verstorbenen einer anderen Person zukommen soll. Rechte gleichgeschlechtlicher PartnerInnen Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) für gleichgeschlechtliche Partnerschaften trat am 1.1.2010 in Kraft. Im Hinblick auf das Erbrecht sind gleichgeschlechtliche PartnerInnen einer eingetragenen Partnerschaft EhegattInnen gleichgestellt. Hinterbliebenenpension Man unterscheidet zwischen der Witwer- bzw. Witwenpension zur Versorgung des überlebenden Ehegatten/Partner oder der überlebenden Ehegattin/Partnerin und der Waisenpension zur Versorgung der minderjährigen Kinder. Sie müssen beantragt werden. (siehe WAISENPENSION und WITWER- und WITWENPENSION)

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Lebensversicherung im Todesfall Der/Die Versicherungsnehmerln hat die Möglichkeit, eine bezugsberechtigte Person namhaft zu machen. ln diesem Fall erhält der/die Begünstigte direkt von der Versicherungsanstalt die Lebensversicherungssumme ausbezahlt. Die Summe fällt nicht in den Nachlass und wird auch nicht dem Verlassenschaftsverfahren unterzogen. Wird jedoch kein Bezugsberechtigter gefunden, so ist die Summe in das Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen. Kinder Die Österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todeswegen etwas erhalten. Die Kinder haben ein gesetzliches Erbrecht. Auch wenn der/die Verstorbene testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch. Seit dem Jahr 1991 sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt und auch uneheliche Elternteile erbberechtigt. Die uneheliche Vaterschaft muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein. Der Beweis der Abstammung vom Verstorbenen (insbesondere durch DNS-Gutachten) ist zeitlich unbeschränkt möglich. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Kind in Form eines Notariatsakts vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet. Allerdings kann solch eine vorzeitige Auszahlung des Erbteils nicht erzwungen werden. Weiters hat ein Kind Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll „angemessen“ sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat. Seit 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht ab diesem Zeitpunkt jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen.

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F FAMILIENBEIHILFE UND KINDERABSETZBETRAG

Die Familienbeihilfe und der damit zusammenhängende Kinderabsetzbetrag sind Transferleistungen, die Eltern für ihre Kinder erhalten. Unabhängig von ihrer Beschäftigung und ihrem Einkommen haben Eltern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Familienbeihilfe. ln besonderen Fällen kann auch ein Kind selbst die Familienbeihilfe beziehen. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt über das Finanzamt am Wohnsitz der Eltern. Die Familienbeihilfe ist eine Leistung, die alle bekommen. Für Kinder unter 18 Jahren wird die Familienbeihilfe automatisch ausbezahlt. Für ältere Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, wird die Familienbeihilfe bis zum Alter von 24, unter Umständen auch bis 25 Jahren, ausbezahlt. Hierfür müssen dann entsprechende Bestätigungen an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Bei Studierenden im ersten Jahr gilt die Aufnahme als ordentliche/ordentlicher HörerIn als Voraussetzung. Danach müssen StudentInnen einen Leistungsnachweis erbringen. Die Familienbeihilfe wird seit 2014 monatlich ausbezahlt, gleichzeitig wird auch der Kinderabsetzbetrag direkt über das Finanzamt ausbezahlt. Für dauerhaft erwerbsunfähige Kinder besteht keine Altersgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag des Kindes oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Achtung: Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und keiner Berufsausbildung

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mehr nachgehen besteht seit 1.3.2011 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr (auch nicht wenn sie beim AMS als arbeitslos vorgemerkt sind). Zusätzlich gibt es im September für 6- bis 15-jährige Kinder einen Fixbetrag von 100,– €, um Eltern und ihre Kinder beim Einstieg in das neue Kindergarten-, Schul- oder Universitätsjahr zu unterstützen. Es ist kein eigener Antrag erforderlich. Die Anweisung des Betrages erfolgt gemeinsam mit der Auszahlung für September. Die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, erfolgt weiterhin nur 12 mal, da der Absetzbetrag nicht aus dem FamilienIastenausgleichsfonds beglichen wird. Höhe der Familienbeihilfe (Stand 2014): » » » » »

0 bis 3 Jahre: 109,70 € 3 bis 10 Jahre: 117,30 € 10 bis 19 Jahre: 136,20 € 19 bis 26/27 Jahre: 158,90 € Für erheblich behinderte Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe um 152,90 €

Der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe erhöht sich monatlich um 13,40 € für zwei Kinder um 49,80 € für drei Kinder. Der Zuschlag für das 4. Kind beträgt 102 €. Der Kinderabsetzbetrag beträgt monatlich einheitlich 58,40 € pro Kind und wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Die Familienbeihilfe ist beim Finanzamt oder online unter http://finanzonline.bmf.gv.at/ zu beantragen, wobei » Geburtsurkunde » Meldezettel des Kindes und des Antragstellers oder der Antragstellerin mitzubringen sind. Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, so ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt.

FAMILIENHÄRTEAUSGLEICH

Der Härteausgleich ist eine einmalige finanzielle Überbrückungshilfe zur Beseitigung oder Milderung einer Notsituation, wenn » eine unverschuldete finanzielle Notsituation vorliegt, die durch ein besonderes Ereignis (Krankheit, Behinderung, Todesfall …) ausgelöst wurde. » man eine werdende Mutter ist oder als Eltern-Teil bzw. Kind (Adoptiv- oder Pflegeeltern, Großeltern) Familienbeihilfe bezieht. » die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist (unter Umständen auch EU-Bürger, anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose). » alle anderen Möglichkeiten nicht ausreichen. F – 45


Für ein Ansuchen sollte man am besten das vorgefertigte Formular unter www.bmwfj.gv.at benutzen. Einem Ansuchen müssen folgende Unterlagen in Kopie beigefügt werden: Nachweis über das monatliche Einkommen und die monatlichen Fixausgaben, Nachweis über die Vermögensverhältnisse und offene Rechnungen, Nachweis von Krediten, etc. Flüchtlinge und Staatenlose müssen eine Kopie des Reisepasses beilegen. Anträge müssen an folgende Adresse gerichtet werden: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Abteilung II/4, Familienhärteausgleich Franz-Josefs-Kai 51, 1010 Wien Telefonische Auskunft erhält man unter 01 71100 oder gebührenfrei beim Familienservice unter 0800 240 262 (Montag–Donnerstag 9–15 Uhr).

FAMILIENHOSPIZKARENZ

ArbeitnehmerInnen erhalten im Rahmen der Familienhospizkarenz die Möglichkeit, ihre sterbenden Angehörigen oder im gleichen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten. Die ArbeitnehmerInnen bleiben während dieser Zeit kranken- und pensionsversichert und können nicht gekündigt werden. Folgende Varianten stehen ArbeitnehmerInnen offen: » Herabsetzung der Arbeitszeit » Änderung der Lage der Arbeitszeit (z. B. Frühdienst auf Spätdienst) » Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (=Karenz) Sterbebegleitung kann für folgende Angehörige beantragt werden (auch wenn kein gemeinsamer Wohnsitz besteht): » » » » » » »

Ehegatte und Ehegattin Eingetragener Partner und eingetragene Partnerin Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder Lebensgefährte und Lebensgefährtin Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern Kinder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin Kinder des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin (sofern die Sterbebegleitung nicht von einen Elternteil übernommen werden kann) » Geschwister » Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Die Begleitung von schwersterkrankten Kindern kann für folgende Personen beantragt werden (Voraussetzung ist ein gemeinsamer Wohnsitz): » Leibliche Kinder » Stiefkinder

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» Adoptiv- und Pflegekinder » Kinder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin Die Sterbebegleitung kann von mehreren Angehörigen gleichzeitig vorgenommen werden. Die Dauer der Familienhospizkarenz beträgt zunächst maximal 3 Monate und muss mit dem/der Arbeitgeberln vereinbart werden. Bei Bedarf ist eine einmalige Verlängerung auf bis zu 6 Monate (Gesamtdauer) pro Anlassfall möglich. Diese Maßnahme ist dem/der Arbeitgeberln schriftlich bekannt zu geben. Die Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes kann zunächst für maximal 5 Monate beantragt werden, eine Verlängerung auf insgesamt 9 Monate ist möglich. Aus dem Ansuchen auf Familienhospizkarenz an den/die Arbeitgeberln muss hervorgehen ob, die Arbeitszeit reduziert, verlagert oder eine Karenzierung vorgenommen werden soll und für wie lange. Weiters muss daraus der Grund für die Familienhospiz hervorgehen und das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft gemacht werden. Kommt es zu keiner Vereinbarung bzw. ist der/die ArbeitgeberIn nicht einverstanden, muss er/sie innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen. (In der Zwischenzeit kann der/die Arbeitnehmerln bereits die Begleitung des/ der Angehörigen vornehmen, es sei denn, das Gericht untersagt dies mittels einstweiliger Verfügung auf Antrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Konkret ist der Antritt nach Ablauf von 5 Arbeitstagen ab der schriftlichen Bekanntgabe des Anlassfalls gestattet.) Ab Bekanntgabe der Begleitung von schwersterkrankten Kindern oder sterbenden Angehörigen ist der/die Arbeitnehmerln bis 4 Wochen nach deren Ende kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch, als auch der Anspruch auf Sonderzahlungen wird für diese Zeit im jeweiligen Arbeitsjahr aliquotiert. Arbeitnehmerlnnen, welche Maßnahmen der Familienhospizkarenz beanspruchen, sind kranken- und pensionsversichert. In der Krankenversicherung besteht für die Dauer der Familienhospizkarenz jedoch nur Anspruch auf Sachleistungen (Krankenbehandlung, Medikamente). Wird während der Familienhospizkarenz ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (395,31 €, Stand: 2014) bezogen, besteht auch Anspruch auf Geldleistungen. Stirbt der/die Angehörige oder bessert sich sein/ihr Zustand so weit, dass der/die ArbeitnehmerIn vorzeitig wieder die normale Arbeit aufnehmen kann, ist dies bereits 2 Wochen nach dem Wegfall der Sterbebegleitung bzw. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes möglich. Ab 1.1.2014 besteht auch für Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Dieses gebührt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 % des täglichen Nettoeinkommens) zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge.

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Familienhospizkarenz-Härteausgleich Personen, die zum Zweck der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder eine Arbeitsfreistellung (Familienhospizkarenz) in Anspruch nehmen, können bei daraus entstehender finanzieller Notlage während des Karenzierungszeitraumes einen (monatlichen) Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten. Pflegegeld Im Bundespflegegeldgesetz sind Begleitmaßnahmen zur Familienhospizkarenz vorgesehen. Das Pflegegeld wird grundsätzlich an die pflegebedürftige Person ausbezahlt. Diese kann jedoch den Antrag stellen, dass das Pflegegeld an die Person ausbezahlt wird, die Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt. Außerdem können bereits vor Abschluss eines Verfahrens zur Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag der pflegebedürftigen Person Vorschüsse (Mindesthöhe: Pflegegeld der Stufe 3) an die Person, die die Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, ausgezahlt werden. Sollte Pflegegeld der Stufe 3 bereits rechtskräftig zuerkannt sein, sind die Vorschüsse mindestens in Höhe der Pflegestufe 4 zu gewähren. Nähere Informationen gibt es beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter www.bmwfj.gv.at und am Pflegetelefon der Ministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter 0800 201622.

FAMILIENKARTE LAND OÖ

Mit der OÖ. Familienkarte sparen Familien bis zu 50 Prozent in Tierparks, Erlebnis- und Freizeiteinrichtungen, Gaststätten, Sporteinrichtungen usw. Die ÖBB bleiben weiterhin Kooperationspartner der OÖ Familienkarte. Innerhalb des Oberösterreichischen Verkehrsverbundes bleiben die Vorteile von Bahn- und Busfahrt mit den ÖBB gleich. Lediglich Fahrten über den Verkehrsverbund hinaus, also Bahnfahrten außerhalb von Oberösterreich, sind nicht mehr in der Kooperation enthalten. Somit ergeben sich für Familien, die innerhalb von Oberösterreich reisen keine Änderungen. Im Regionalverkehr (Bus- und Bahn) lösen die Eltern eine Einzel – oder Tagesfahrkarte zum ermäßigten Fahrpreis (45 % Ermäßigung). Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, die in der OÖ Familienkarte eingetragen sind, reisen in Begleitung eines Elternteiles kostenlos mit. Reisen beide Elternteile mit, bezahlt der zweite Elternteil ebenfalls den ermäßigten Fahrpreis. Kinder ab 15 Jahre Kinder ab dem 15. Geburtstag erhalten in Begleitung eines Elternteils die Einzel- oder Tagesfahrkarte zum ermäßigten Fahrpreis (45 % Ermäßigung). Familien in den Kernzonen (Linz, Wels und Steyr) Dazu löst ein Elternteil eine Einzelfahrkarte zum Vollpreis und bis zu 3 in der OÖ Familienkarte eingetragene Kinder unter 15 Jahre sowie der zweite Elternteil fahren gratis mit

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Wenn Großeltern etwas alleine mit den Enkelkindern unternehmen, erhalten sie nach Vorweisen der geliehenen OÖ Familienkarte der Eltern, auf der die Enkel eingetragen sind, die gleiche Vergünstigung wie die Eltern. Voraussetzung für den Erhalt der OÖ Familienkarte: » Der ordentliche Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteiles, mit denen/dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist in Oberösterreich. » Für mindestens ein Kind wird Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen. » Ausländische Staatsbürger (ausgenommen sind BürgerInnen aus EU Mitgliedsstaaten) müssen zusätzlich einen Aufenthaltstitel nachweisen. » Elternteile, die getrennt von ihrem Kind oder ihren Kindern leben, können die Karte beantragen, wenn aus der Scheidungsurkunde oder Unterhaltsvereinbarung hervorgeht, dass ein Besuchsrecht besteht und der Wohnsitz des Antragstellers oder der Antragstellerin und des Kindes oder der Kinder in Oberösterreich liegt. Um Eltern den Zugang zu Elternbildungsveranstaltungen zu erleichtern, hat das FamilienReferat den Elternbildungsgutschein ausgeweitet. Daher erhalten alle Eltern ElternbildungsGutscheine von jeweils 20,– € bei Beantragung der OÖ Familienkarte und des Weiteren zum 3., 6. und 10. Geburtstag eines Kindes. Die Gutscheine können bei Veranstaltungen, die mit dem Elternbildungsgutschein gekennzeichnet sind eingelöst werden und werden von der Teilnahmegebühr abgezogen. Weitere Auskünfte und Informationen: Familienreferat des Landes OÖ Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Tel.: 0732 7720-11550 Email: familienkarte@ooe.gv.at www.familienkarte.at

FAMILIENURLAUBSZUSCHUSS

Mit dem Familienurlaubszuschuss des Landes Oberösterreich wird ein gemeinsamer Urlaub in Österreich gefördert, wobei die Urlaubsdauer mit 7–14 Tage festgelegt ist. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Familieneinkommen. Voraussetzung für die Gewährung: » Den Zuschuss erhalten Ehepaare und Alleinerziehende (auch Pflegeeltern) mit mindestens 3 Kindern, wenn für die Kinder Familienbeihilfe bezogen wird bzw. mit 2 Kindern, wenn für eines die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. » Der Antrag muss längstens 3 Wochen vor Urlaubsantritt bei der OÖ Landesregierung eingebracht werden. » Das Familieneinkommen darf eine zu errechnende Obergrenze nicht übersteigen. » Der/Die AntragstellerIn muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und seinen/ihren Wohnsitz in Oberösterreich haben.

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Der Antrag ist mittels Formular an die Abteilung Jugendwohlfahrt zu richten. Vor Urlaubsantritt erhält man eine Rückmeldung, ob ein Zuschuss gewährt wird und wie hoch die Förderung ist. Nach dem Urlaub muss eine Bestätigung der Gemeinde des Urlaubsortes über Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsort an die Jugendwohlfahrt gesendet werden und danach kann Zuschuss auf ein Konto überwiesen werden. Beantragung des Zuschusses: Amt der OÖ Landesregierung Abteilung Jugendwohlfahrt 4021 Linz, Altstadt 30

FÖRDERUNG DER LEHRLINGSAUSBILDUNG / Mädchen in nicht traditionellen Berufen

Die Förderung der Lehrausbildung können Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen, die berechtigt sind Lehrlinge bzw. TeilnehmerInnen einer Integrativen Berufsausbildung auszubilden, erhalten. Gefördert werden kann die Lehrausbildung von » » » »

Mädchen in Berufen mit geringem Frauenanteil Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind TeilnehmerInnen an einer integrativen Berufsausbildung Erwachsenen (über 19-Jährigen), deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann.

Die Förderung wird als monatlicher Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung bzw. der Integrativen Berufsausbildung (Lehrlingsentschädigung, Personal- und Sachaufwand) in pauschalierter Form ausbezahlt. Die Höhe der betrieblichen Förderung für Mädchen, Benachteiligte oder Integrative Berufsausbildung beträgt bis zu 400,– €, Ausbildungseinrichtungen werden mit bis zu 453,– € monatlich unterstützt. Die Höhe der Förderung für über 19-Jährige beträgt sowohl im Betrieb als auch in der Ausbildungseinrichtung bis zu 755,– € monatlich. Die Förderung wird jeweils für ein Lehrjahr bewilligt, die maximale Förderdauer beträgt 3 Jahre. Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch bezüglich der zu fördernden Person zwischen dem AMS und dem Unternehmen oder der Ausbildungseinrichtung gebunden. Das AMS ist also rechtzeitig, das heißt, vor der Aufnahme von Lehrlingen, zu kontaktieren. Regional können sich die Förderungsvoraussetzungen unterscheiden. Nähere Informationen unter www.ams.at Eine „Basisförderung“ für alle Lehrverhältnisse, die nach dem 27.6.2008 begonnen haben, gibt es von der Wirtschaftskammer. Ausgenommen sind Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.

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FRAUENHAUS

Frauen, die von ihren Männern, Lebensgefährten oder „Freunden“ bedroht oder misshandelt werden, finden mit ihren Kindern in den Frauenhäusern Schutz und Zuflucht. Bei den meisten Frauenhäusern handelt es sich um autonome Fraueninitiativen, die als selbstverwaltete Wohngemeinschaften organisiert sind (also keine „Heime“). Die Mitarbeiterinnen helfen bei Wohnungs- und Arbeitsuche, bei Amtswegen, psychischen Problemen und Erziehungsschwierigkeiten, aber auch bei der Entwicklung von Zukunftsperspektiven. Daneben gibt es auch Frauenhäuser bzw. Krisenwohnungen, die von öffentlichen oder kirchlichen Einrichtungen betrieben werden. www.frauenhaus.at

FREIE DIENSTNEHMERINNEN

Freie DienstnehmerInnen erbringen ebenso wie ArbeitnehmerInnen Arbeitsleistungen. Sie gehen mit ihrem/ihrer ArbeitgeberIn einen freien Dienstvertrag ein, der sie verpflichtet, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen. Im Unterschied zu einem Arbeitsvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ vom/von der Arbeitgeberln. Folgende Kennzeichen sind typisch für freie DienstnehmerInnen: » » » » »

Geringe persönliche Abhängigkeit Vertretungsmöglichkeit Keine Einbindung in die Organisation des Betriebes Keine Erfolgsgarantieübernahme Bezahlung nach Stunden

Die Bezeichnung „Dienstvertrag“ oder „freier Dienstvertrag“ ist grundsätzlich unerheblich. Im Einzelfall ist immer relevant, wie sich das Vertragsverhältnis tatsächlich gestaltet und wie der Vertragsinhalt zwischen den einzelnen VertragspartnerInnen gehandhabt wird. Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5 Wochen bezahlten Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.) gelten nicht. Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc., auf den man sich berufen kann, wenn die Bezahlung zu gering erscheint. Das Einkommen muss selbst versteuert werden. Die Sozialversicherungsbeiträge muss der/ die ArbeitgeberIn abführen. (Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Insolvenzentgeltsicherung). Seit 1.1.2008 sind die ArbeitgeberInnen verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % dieses Entgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.

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G GEBURTSURKUNDE

Nach der Geburt eines Kindes muss dem zuständigen Standesamt die Geburt angezeigt werden. ln der Urkunde werden der Name, das Geschlecht, der Geburtszeitpunkt und der Geburtsort, sowie die familiäre Situation zur Zeit der Geburt festgehalten. Wenn sich die Eltern oder die Mutter nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können/kann, muss längstens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorgesprochen werden und dort der Vorname beurkundet werden. Zur Beurkundung der Geburt eines Kindes sind einige Dokumente von Nöten. Eine Liste gibt es auf: www.help.gv.at im Bereich Familie und Partnerschaft > Geburt Das Formular zur „Anzeige der Geburt“ wird meist von dem/der LeiterIn des Krankenhauses oder dem/der bei der Geburt anwesenden Arzt oder Ärztin bzw. Hebamme vorgenommen. Nach Eingang dieser Meldung wird vom Standesamt die Geburtsurkunde und eine Geburtsbestätigung zur Vorlage bei der Krankenkasse ausgestellt. Dort kann die Geburtsurkunde und die Geburtsbestätigung auch abgeholt werden. Seit 1.1.2008 fallen dabei keine Gebühren mehr an.

GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt folgende Beträge nicht übersteigt:

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Beschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat: » ab dem Jahr 2014: 30,35 € pro Tag Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit: » ab dem Jahr 2014: 395,31 € Arbeitsrechtlich gesehen gelten für regelmäßig geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmerlnnen, mit Ausnahme der Kündigungsregelung im Angestelltengesetz, dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen Arbeitnehmerlnnen. So haben geringfügig Beschäftigte beispielsweise auch Anspruch auf 5 bzw. 6 Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr sowie Anspruch auf Pflegefreistellung. Je nachdem, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, haben geringfügig Beschäftigte Anrecht auf Sonderzahlungen, wie z. B.: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. Geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen sind jedenfalls unfallversichert. Der/Die Arbeitgeberln hat den geringfügig Beschäftigten oder die geringfügig Beschäftigte bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. Dem/Der geringfügig Beschäftigten wird aber eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung um 55,79 Euro monatlich (Stand 2014) empfohlen. Der Antrag ist bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst zu stellen. Mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag beginnt der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung. Geringfügig Beschäftigte sind nicht arbeitslosenversichert und eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich. Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, die in Summe die monatliche Einkommensgrenze von 395,31 € für das Jahr 2014 übersteigen, ist in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert und hat vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten. Somit entsteht für den geringfügig Beschäftigten oder die geringfügig Beschäftigte voller Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Die Versicherungsbeiträge im Falle des Überschreitens der Einkommensgrenze werden in diesem Fall am Anfang des Folgejahres von der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgeschrieben. Informationen über die genaue Vorgangsweise erhält man bei der zuständigen Gebietskrankenkasse. Besteht neben einer geringfügigen Beschäftigung ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis, so ist das geringfügige Einkommen beitragspflichtig in der Kranken- und Pensionsversicherung. Weitere Infos finden Sie auf den Seiten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter www.sozialversicherung.at.

GEWALTSCHUTZGESETZ

Das österreichische Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie ist am 1. Mai 1997 in Kraft getreten und im Jahr 2000 bzw. 2004 in Teilbereichen geändert und verbessert worden. Seit 1. Juni 2009 ist das zweite Gewaltschutzgesetz in Kraft, welches weitere Verbesserungen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer enthält. Die Gesetze umfassen polizeilichen und zivilrechtlichen Schutz, strafrechtliche Maßnahmen sowie Opferrechte. Das Gesetz erlaubt der Polizei z. B. gewalttätige Personen aus der Wohnung zu weisen und ihnen die Rückkehr für 2 Wochen zu verbieten.

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Der Schutz, der durch die Wegweisung für die Opfer von Gewalt gegeben ist, kann durch einen Antrag bei Gericht auf 6 Monate verlängert werden. So soll Opfern von familiärer Gewalt ein umfassender Schutz geboten und ermöglicht werden, dass sie in ihrer Wohnung bleiben können und Unterstützung erhalten. Ziel des Gewaltschutzgesetzes ist die Unterbrechung der Gewaltspirale durch die Entfernung des Gewalttäters (Wegweisung und Betretungsverbot), sowie die Stärkung und Unterstützung der Betroffenen durch die Gewaltschutzzentren. Schutz vor Gewalt erhält jede Person, die sich in Österreich aufhält, unabhängig von Herkunft und Staatsbürgerschaft. Seit der SPG-Novelle 2013 gibt es die Möglichkeit des sogenannten erweiterten Betretungsverbots. Dh ist der/die Gefährdete unmündig minderjährig, wird das Betretungsverbot auf Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, samt eines Bereiches im Umkreis von 50 Metern der jeweiligen Einrichtung, ausgeweitet. Rechtliche Rahmenbedingungen 1. Wegweisung und Betretungsverbot (§ 38a Sicherheitspolizeigesetz) Die Polizei ist verpflichtet, in jedem Fall von Gewalt einzuschreiten. Sie hat die Aufgabe, eine Person, von der eine Gefahr für andere ausgeht, sofort aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung wegzuweisen und ihr das Betreten dieses Bereiches zu verbieten (Schlüsselabnahme). So kann das Opfer in der Wohnung bleiben und ist dort geschützt. Erfolgt eine strafbare Handlung, wie z. B. eine Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Vergewaltigung oder Freiheitsentziehung, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen. Das Gewaltschutzgesetz schützt jede in einer Wohnung oder einem Haus wohnende Person (z. B. Ehefrau, Lebensgefährtin, Kinder, Verwandte, aber auch die Untermieterin, Mitbewohnerin, usw.), wobei die Besitzverhältnisse keine Rolle spielen. Mit einer Wegweisung wird im Regelfall gleichzeitig ein Betretungsverbot ausgesprochen. Das Betretungsverbot gilt für die Wohnung oder das Haus sowie die unmittelbare Umgebung, etwa den Zugang bzw. die Zufahrt zur Wohnstätte. Dieser Schutzbereich wird von der Exekutive festgelegt und dem/der GefährderIn mitgeteilt. Wegweisung und Betretungsverbot können nicht nur vor Ort verhängt werden, sondern müssen bei einer weiterhin bestehenden Gefährdung auch dann ausgesprochen werden, wenn die Betroffenen sich nach Misshandlungen an die Polizei wenden und Angst vor weiterer Gewalt haben. Die Polizei muss der Person, von welcher Gefahr ausgeht sofort alle Schlüssel zu Wohnung abnehmen. Ebenso muss wenn die/der Gefährdete unmündig minderjährig ist, das Betretungsverbot für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, samt eines Bereiches im Umkreis von 50 Metern der jeweiligen Einrichtung, ausgesprochen werden. Wird später eine Einstweilige Verfügung ausgesprochen, so werden die Schlüssel an das zuständige Bezirksgericht weitergegeben. Der/Die Weggewiesene hat nur Recht darauf dringend benötigte Gegenstände, wie Dokumente oder Kleidung mitzunehmen. Der/Die Weggewiesene darf solange das Betretungsverbot aufrecht ist nicht in die Wohnung zurückkehren. Wenn der/die Gefährderln trotz Betretungsverbots zur Wohnung oder deren Umgebung kommt, sollte sofort die Polizei gerufen werden. Die Missachtung des Betretungsverbotes ist strafbar, im Wiederholungsfall kann der/die Gefährderln sogar in Haft genommen werden. Auch wenn die bedrohten Personen den/die Gewalttäterln freiwillig in

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ihre Wohnung lassen, macht dieser/diese sich strafbar. In diesem Fall wird über beide eine Geldstrafe verhängt. Das Betretungsverbot gilt für 2 Wochen. Wenn innerhalb dieser 2 Wochen ein Antrag auf Einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht gestellt wird, verlängert sich das Betretungsverbot auf längstens 4 Wochen. Anschließend kann längerfristiger Schutz durch die Einstweilige Verfügung erhalten werden (siehe Punkt 2). Die Polizei muss den Opfern ein Informationsblatt aushändigen, auf dem über die Möglichkeit informiert wird, eine Einstweilige Verfügung zu beantragen. Auch der/die Gefährderln erhält ein Informationsblatt. Dieses enthält den Hinweis, dass eine Missachtung des Betretungsverbotes strafbar ist, sowie Informationen über Unterkunftsmöglichkeiten. Die Polizei hat jeden Einsatz bei Gewalt in der Familie genau zu dokumentieren. Im Falle einer Wegweisung werden die Opfer vom Gewaltschutzzentrum ihres Bundeslandes kontaktiert, das kostenlose Beratung und Begleitung anbietet. Die Einhaltung des Betretungsverbotes muss in den ersten 3 Tagen mindestens einmal von der Polizei überprüft werden. Nur in ganz seltenen Fällen kommt es vor, dass das Betretungsverbot vorzeitig aufgehoben wird. ln solch einem Fall muss das Opfer unverzüglich verständigt werden. Der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger und der/die LeiterIn der betroffenen Kinderbetreuungseinrichtung müssen, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, umgehend, über das Betretungsverbot, informiert werden. 2. Einstweilige Verfügung(§§ 382b, e und g Exekutionsordnung) Wenn der/die Betroffene längeren Schutz für notwendig erachtet, besteht die Möglichkeit, innerhalb der 14 Tage des polizeilichen Betretungsverbotes einen Antrag auf Einstweilige Verfügung (EV) beim Bezirksgericht des Wohnsitzes zu stellen. Dieser Antrag kann entweder schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Eine EV kann beantragt werden, wenn körperliche Gewalt oder Drohungen mit Gewalt vorliegen und dadurch das Zusammenleben oder das Zusammentreffen mit der Gewalt ausübenden Person unzumutbar ist. Auch bei psychischer Gewalt kann eine EV beantragt werden, wenn dadurch die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt wird. Um eine EV gegen einen/eine Gefährderln zu beantragen ist kein Familienverhältnis nötig. Auch gegen Lebensgefährten, Ex-Partner, Vater oder andere Personen kann eine EV eingebracht werden. Um den besonderen Schutz von Kinder, die entweder direkt misshandelt worden sind oder Gewalt an der Mutter miterleben mussten, zu gewährleisten, kann ein Elternteil bzw. das Jugendamt auch eine EV beantragen und so das Recht des Opfers auf Verbleib in der Wohnung sichern. Eine EV kann für mehrere (Schutz-) Bereiche beantragt werden: » Schutz im Wohnbereich: Wenn das Opfer in seinem Wohnbereich durch jemanden, mit dem es zusammenlebt, Gewalt erleidet (z. B. durch den/die EhepartnerIn, Lebensgefährten/Lebensgefährtin, Vater/Mutter, Mitbewohnerln …), kann es beim Bezirksgericht beantragen, dass die Person von der die Gewalt ausgeht, die Wohnung oder das Haus verlassen muss und nicht in die Umgebung des Wohnbereichs zurückkehren darf. Eine EV zum Schutz vor Gewalt im eigenen Wohnbereich kann vom Gericht für 6 Monate erlassen werden. Wenn innerhalb dieser 6 Monate die Scheidung beantragt oder ein anderes Verfahren, z. B. ein Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der

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Wohnung eingeleitet wird, kann beantragt werden, dass die EV bis zum Ende dieses Verfahrens verlängert wird. » Allgemeiner Schutz vor Gewalt: Gleichzeitig mit dem Schutz im Wohnbereich kann auch beantragt werden, dass sich der/die GefährderIn an bestimmten Orten (z. B. Arbeitsstelle, Schule, Kindergarten) nicht aufhalten darf und ihm/ihr jede Kontaktaufnahme (persönliche, telefonische, per Email …) untersagt wird. Eine EV zum Schutz an bestimmten Orten und ein Kontaktverbot kann auch unabhängig von einer EV zum Schutz im Wohnbereich beantragt werden. Sie kann für 1 Jahr erlassen werden und bei anhaltender Gewalt weiter verlängert werden. Seit 1. September 2013 steht die Missachtung der einstweiligen Verfügung unter Strafe. Nachweis von Gewalt Vor Gericht muss die Gewalt (körperliche Gewalt, Drohung mit Gewalt und psychische Gewalt, die die Gesundheit erheblich beeinträchtigt) nachgewiesen und so genannte „Bescheinigungsmittel“ vorgelegt werden. Dazu zählen unter anderem die Aussage des Opfers, Berichte der Polizei, die Aussage von ZeugInnen, Spitalsbefunde, ärztliche Atteste, gerichtsmedizinische Befunde, Berichte von PsychologInnen, TherapeutInnen und MitarbeiterInnen von Hilfseinrichtungen, Fotos, etc., wobei Polizeiberichte vom Gericht direkt angefordert werden . Gerichtsentscheid und Vollzug Das Gericht hat über einen Antrag auf EV möglichst schnell zu entscheiden. Besteht ein polizeiliches Betretungsverbot, so gilt dieses für 4 Wochen, wenn innerhalb der ersten 2 Wochen eine EV beantragt wurde. Innerhalb dieser 4 Wochen soll das Gericht entscheiden, damit keine Lücke im Schutz entsteht. Wenn das Gericht die EV ohne vorheriges Betretungsverbot/Wegweisung erlassen hat und sich daher der/die GewalttäterIn noch in der Wohnung befindet, ersucht das Gericht in der Regel die Polizei, den Beschluss zu vollziehen. In jedem Fall wird der Gerichtsbeschluss an den/die GefährderIn übergeben und er/sie aufgefordert sofort die Wohnung zu verlassen. Er/Sie muss alle Schlüssel zur Wohnung hergeben, die dann bei Gericht hinterlegt werden. Hält sich der/die GefährderIn nicht an die EV, so sollte sofort die Polizei verständigt werden, die dafür zu sorgen hat dass der/die GefährderIn Orte, an denen er/sie sich nicht aufhalten darf, verlässt. Dabei darf die Polizei auch mit Zwangsgewalt vorgehen. Nach ihrem Einschreiten hat die Polizei einen Bericht über die Übertretung der EV an das Gericht zu schicken. Jede Übertretung sollte sofort an das Gericht gemeldet werden und ein Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gestellt werden (Gewaltschutzzentren helfen dabei). Wird die EV wiederholt übertreten, kann das Gericht auch eine Beugehaft verhängen. Gewalttaten im Strafgesetzbuch Das österreichische Strafgesetzbuch stellt eine Reihe von Gewalthandlungen unter Strafe. Dazu gehören unter anderem: » Körperverletzung und schwere Körperverletzung (§§ 83 und 84 Strafgesetzbuch – StGB) » Absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87) » Freiheitsentziehung (§ 99) 56


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Menschenhandel (§ 104a) Nötigung und schwere Nötigung (§§ 105 und 106) Gefährliche Drohung (§ 107) Beharrliche Verfolgung (Stalking) (§ 107a) Fortgesetzte Gewaltausübung (§ 107b) Vergewaltigung (§ 201) Geschlechtliche Nötigung (§ 202) Schwerer sexueller Missbrauch und sexueller Missbrauch an Unmündigen (§§ 206 und 207)

Alle Gewaltdelikte sind sogenannte Offizialdelikte, das heißt, sie werden vom Staat angeklagt und verfolgt, sobald sie den Behörden (Polizei, Gericht) bekannt werden. Die Zustimmung des Opfers ist nicht erforderlich. Mit der letzten Novelle des Gewaltschutzgesetzes ist in Österreich der neue Straftatbestand „Fortgesetzte Gewaltausübung“(107b StGB) in Kraft getreten. Wiederholte Gewaltausübung gegen eine Person wird damit strafbar und höher bestraft als einzelne Gewalttaten. Opferrechte und Prozessbegleitung Opfer von strafbaren Handlungen haben im Strafverfahren bestimmte Rechte, die in der Strafprozessordnung festgelegt sind. Dazu gehört zum Beispiel das Recht auf Information über das Verfahren und über die Entlassung des Gefährders oder der Gefährderin aus der Untersuchungshaft, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Beteiligung und Mitwirkung im Verfahren, Schadenersatz und Schmerzensgeld und das Recht auf Prozessbegleitung. Durch das zweite Gewaltschutzgesetz haben Opfer unter bestimmten Umständen das Recht auf schonende Vernehmung. Weiters haben sie gegenüber dem/der Gefährderln das Recht auf Geheimhaltung ihrer Wohnadresse. Das Recht auf schonende Vernehmung garantiert, dass Opfer nicht im Beisein des Täters aussagen müssen. Es gibt die Möglichkeit, Opfer in einem eigenen Raum zu befragen und dies per Video in den Gerichtssaal zu übertragen. Kinder müssen, wenn der Verdacht besteht dass sie in ihrer Geschlechtsphäre verletzt wurden, immer auf diese schonende Weise einvernommen werden, u. U. auch durch Sachverständige. Personen, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt wurden, haben ebenfalls das Recht auf schonende Vernehmung. Auch alle anderen Opfer von Gewalt können diese Art der Vernehmung beantragen. Opfer von Gewalt haben zur Wahrung ihrer Rechte einen Anspruch auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren. Die Gewährung der Prozessbegleitung erfolgt rasch und unbürokratisch. In allen Bundesländern gibt es vom Bundesministerium für Justiz geförderte Opferschutzeinrichtungen. Zu deren Aufgaben zählen z. B. die Begleitung zur Polizei, um Anzeige zu erstatten, Information über und Vorbereitung auf das Strafverfahren, Begleitung zu Einvernahmen und zur Hauptverhandlung. Die juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Vertretung im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zur Wahrung aller Rechte und Ansprüche des Opfers. Seit 1. Juni 2009 können Opfer, die im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, diese auch im Zivilverfahren in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass das Verfahren in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht (z. B. ScheidungsverG – 57


fahren, Verfahren zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung). Im Zivilverfahren besteht kein Anspruch auf kostenlose juristische Prozessbegleitung. Im Rahmen von Verfahrenshilfe kann jedoch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin beantragt werden. Seit 1. Jänner 2010 gibt es Verbesserungen bei den Informationen für Opfer von Gewalt und Sexualdelikten. Es wird nun vorab mitgeteilt, wenn die Entlassung des Täters geplant ist, dessen Opfer man geworden ist. Betroffene werden allerdings nicht von Amts wegen verständigt, sondern müssen dies beantragen. Kosten, Verfahrenshilfe, DolmetscherIn Bei geringem Einkommen kann bei Gericht Verfahrenshilfe beantragt werden. Für den Antrag gibt es ein Formblatt. Die Verfahrenshilfe kann umfassen: die Erlassung der Gerichtskosten, die Beigebung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes oder die Kostenübernahme für eine Dolmetscherin (das Gericht sollte ersucht werden, im Falle von Gewalt eine Frau zu bestellen). Gewaltschutzzentren Gewaltschutzzentren („Interventionsstellen“) wurden als Begleitmaßnahme zum Gewaltschutzgesetz eingerichtet. Diese Stellen sind gesetzlich anerkannte Opferschutzeinrichtungen für Personen, meist Frauen, die in ihrer Familie Gewalt erleiden, sowie deren Kinder. Die Gewaltschutzzentren werden von privaten Trägervereinen geleitet und vom Bundesministerium für Frauen und Bildung, vom Bundesministerium für Inneres und vom Bundesministerium für Justiz finanziert und manche auch von den Ländern teilfinanziert. Die Polizei ist verpflichtet, die Gewaltschutzzentren über jedes ausgesprochene Betretungsverbot zu informieren. Die Gewaltschutzzentren nehmen, unmittelbar nachdem sie die notwendigen Daten der Betroffenen erhalten haben, mit diesen Kontakt auf und bieten unter anderem psychosoziale Unterstützung und Rechtsberatung. Die Gewaltschutzzentren können auch ohne vorangegangene polizeiliche Intervention kontaktiert werden. Seit 1999 besteht in jedem Bundesland ein Gewaltschutzzentrum, in Oberösterreich bestehen zusätzliche, überwiegend vom Land geförderte, Regionalstellen.

GIRLS‘ DAY

Die Idee des Girls‘ Day stammt aus den USA, wo der „Take our daughters to work – Day“ seit 1993 alljährlich durchgeführt wird. An diesem Tag nehmen Eltern ihre Töchter mit an ihren Arbeitsplatz und ermöglichen ihnen so Einblicke ins Berufsleben. Seit einigen Jahren findet der Girls‘ Day auch in Europa immer größeren Anklang. In Oberösterreich findet seit dem Jahr 2000 jährlich ein Girls‘ Day statt. Unter dem Motto „Töchter nützen Chancen“ will man » an der einseitigen Karriereplanung etwas ändern und bei den Mädchen Interesse auf ihnen unbekannt Berufe lenken. » gängige Vorurteile abbauen und eine Berufswahl jenseits von Klischees erleichtern. » Eltern, Schulen und Betreibe auf das Potenzial der Mädchen aufmerksam machen. » Unternehmen ermöglichen, interessierte, motivierte Mädchen für sich zu gewinnen.

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Die Mädchen haben am Girls‘ Day auch die Chance, selbst aktiv zu werden: Sie werden in den Arbeitsalltag eingebunden, dürfen viele Dinge ausprobieren und stärken so ihr Selbstbewusstsein und das Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten. Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeiten auf www.girlsday-ooe.at.

GLEICHBEHANDLUNGSANWALTSCHAFT

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine unabhängige staatliche Einrichtung zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung und Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierung. Seit 1979 gibt es in Österreich das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Ursprünglich hat dieses Gesetz die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Arbeitsleben geregelt. Mittlerweile wurde das Gleichbehandlungsgesetz mehrmals geändert und erweitert, sodass es jetzt Diskriminierung des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung verbietet. ln der Arbeitswelt gilt das Gleichbehandlungsgebot ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (z. B. Geschäfte, Restaurants, Versicherungen, Miete oder Kauf einer Wohnung) sind Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit eines Menschen verboten. Ungleichbehandlungen auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit sind darüber hinaus auch in den Bereichen Bildung, soziale Vergünstigungen und Sozialschutz nicht erlaubt. Die Anwälte/innen für die Gleichbehandlung sind Ansprechpartnerlnnen für alle Fragen des Gleichbehandlungsgesetzes. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft besteht aus der Zentrale in Wien, die in folgende Bereiche gegliedert ist: 1. Gleichbehandlung/Gleichstellung der Geschlechter in der Arbeitswelt 2. Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt 3. Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen Weiters gibt es vier Regionalbüros in Innsbruck, Graz, Klagenfurt und Linz, die für Bereich 1 zuständig sind. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft berät Sie kostenlos und vertraulich in allen Fragen des Gleichbehandlungsgesetzes. Im Fall einer behaupteten Diskriminierung kann sie an den/die Arbeitgeberln herantreten. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft berät und unterstützt Sie bei einem Antrag an die Gleichbehandlungskommission und im darauf folgenden Verfahren bei der Kommission. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft unterstützt Sie, bei der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer Rechtsschutz zu bekommen, vertritt Sie jedoch nicht vor Gericht. Nähere Information unter www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at

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GLEICHBEHANDLUNG UND GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT

Das Gleichbehandlungsgebot besagt, dass grundsätzlich niemand auf Grund von » » » » » »

Geschlecht ethnischer Zugehörigkeit Religion oder Weltanschauung Alter sexueller Orientierung oder Behinderung

benachteiligt werden darf. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für Arbeitsverhältnisse und die sonstige Arbeitswelt. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um » privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, (siehe GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ IN DER PRIVATWIRTSCHAFT) » Arbeitsverhältnisse mit dem Bund/Land/Gemeinde (siehe GLEICHBEHANDLUNGS­ GESETZ IM ÖFFENTLICHEN DIENST) » oder anderen Institutionen handelt. Abhängig von der Form des Arbeitsverhältnisses kommen unterschiedliche Gesetze zur Anwendung. Der Tatbestand der „Diskriminierung auf Grund von Behinderung“ wird durch das Behindertengleichstellungspaket (2006) im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, im Behinderteneinstellungsgesetz und im Bundesbehindertengesetz festgehalten und fällt daher nicht unter das Gleichbehandlungsgesetz. (siehe BEHINDERTENGLEICHSTELLUNG) Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) regelt auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen. Dieser Gesetzesbereich soll Personen schützen, die als fremd wahrgenommen werden, weil sie auf Grund bestimmter Unterschiede (z. B. Muttersprache, Hautfarbe) von der regionalen Mehrheit als nicht zugehörig wahrgenommen werden. Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen umfasst folgende Punkte: » Sozialschutz: Zugang zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zu den Leistungen daraus (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld, Krankengeld, Kindergeld, Familienbeihilfe) » Soziale Vergünstigungen: Wohnungsbeihilfe, Befreiung von Rezeptgebühren für Medikamente, verbilligte Fahrkarten » Bildung: Zugang zu Schulen, Ausbildungsbeihilfen

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» Zugang zu und Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (einschließlich Wohnraum): Abschluss eines Mietvertrages, Kauf einer Wohnung, Zugang zu Ämtern, Restaurants, Veranstaltungslokalen, Freizeiteinrichtungen, öffentlichen Transportmitteln, Geschäften, Beratungstätigkeiten, Banken, Versicherungen Durch die Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes wurde der Schutz vor Diskriminierungen außerhalb der Arbeitswelt verstärkt. Es ist nunmehr verboten, jemanden etwa bei der Vergabe einer Mietwohnung auf Grund ihrer/seiner ethnischen Zugehörigkeit zu benachteiligen. Auch der Zutritt zu einer Diskothek darf aus diesem Grund nicht mehr verhindert werden. Weiters ist die Verweigerung jemanden in einem Lokal zu bedienen oder im Hotel übernachten zu lassen auf Grund seiner/ihrer ethnischen Zugehörigkeit verboten. Kommt es trotzdem zu einer Diskriminierung kann in Zukunft Schadenersatz verlangt werden. Darüber hinaus wurde der Schutz vor Diskriminierung auf Personen, die ein Naheverhältnis zu einer Person mit diesem geschützten Merkmal aufweisen ausgeweitet (z. B. einer Person, die mit einer Person anderer Hautfarbe verheiratet ist, wird der Abschluss eines Kaufvertrages verweigert). Zusätzlich wurden Regeln für das Inserieren von Wohnraum festgeschrieben. Seit 2011 müssen Wohnungen diskriminierungsfrei inseriert werden. Anzeigen wie „Mietwohnung nur an Inländer zu vergeben“ sind daher verboten. Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Seit 2008 regelt das Gleichbehandlungsgesetz (GIBG) auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Frauen und Männer beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Das Diskriminierungsverbot umfasst unter anderem auch folgende Punkte: » Sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder im Zusammenhang mit dem Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen. » Versicherungsschutz: Öffentliche und private Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungen sowie Kfz-Versicherungen und andere dürfen keine unterschiedlichen Tarife für Frauen und Männer anbieten oder Versicherungsprämien unterschiedlich berechnen, wenn die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Behandlung nicht durch versicherungsmathematische Grundlagen belegt ist. Statistiken dazu müssen veröffentlicht werden. Dies gilt nur für Verträge, die nach dem 30. November 2007 abgeschlossen wurden. Bei Diskriminierung in diesen beiden Bereich unterstützt, berät und informiert der Anwalt oder die Anwältin für Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (siehe GLEICHBEHANDLUNGSANWALTSCHAFT). Mehr Informationen unter www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at

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Gleichbehandlungsgesetz für den öffentlichen Dienst

Die Gleichbehandlung im Bereich Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst ist im BundesGleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) geregelt. Die Novellierung des B-GlBG im Jahr 2008 brachte unter anderem eine Anpassung der Definition von (sexueller) Belästigung und die Einräumung eines Wahlrechts bei diskriminierender Beendigung des Dienstverhältnisses (Anfechtung oder Akzeptanz der Beendigung mit Schadensersatz) mit sich. Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst umfasst folgende Bereiche: » » » » »

Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Festsetzung des Entgelts Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) » Sonstige Arbeitsbedingungen » Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Wird von der Bundes-Gleichbehandlungskommission eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes festgestellt, so hat der/die Betroffene gegenüber dem Bund Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. Schadenersatz. Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes gilt überdies als Dienstpflichtverletzung. Frauenförderungsgebot Das Frauenförderungsgebot bedeutet, durch „besondere Fördermaßnahmen für Frauen“ die Chancengleichheit aktiv zu fördern. Ziel des Frauenförderungsgebotes ist es, die Unterrepräsentation von Frauen an den Beschäftigten und Funktionen sowie Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis durch Förderpläne zu beseitigen. Als unterrepräsentiert gelten Frauen, wenn ihr Anteil an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen in der betreffenden Verwendungsgruppe weniger als 50 Prozent beträgt. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: » Frauenförderungspläne » Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst und Vorrang beim beruflichen Aufstieg sofern Frauen „nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber“ und sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. » Vorrang bei der Aus- und Weiterbildungen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen qualifizieren. Landes- und Gemeindeebene Alle Österreichischen Bundesländer haben Landesgleichbehandlungsgesetze bzw. Antidiskriminierungsgesetze verabschiedet, die in Anlehnung an das Bundes Gleichbehandlungsgesetz die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung verbieten. Der

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Geltungsbereich dieser Gesetze umfasst Landes- und Gemeindebedienstete sowie Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des jeweiligen Landes fallen. Gesetzliche Institutionen Institutionen zur Umsetzung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im öffentlichen Dienst sind die Gleichbehandlungskommission des Bundes, die Gleichbehandlungsbeauftragten, die Arbeits- gruppen für Gleichbehandlungsfragen, die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und die Kontaktfrauen. Für Universitäten gelten eigene Bestimmungen, hier sind die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen zuständig.

Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft

Die Gleichbehandlung im Bereich von Arbeitsverhältnissen in der Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GIBG) geregelt. Eine Novellierung des GIBG im Jahr 2008 brachte unter anderem eine Verlängerung der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und eine Erhöhung des Schadensersatzes bei Mehrfachdiskriminierung mit sich. Mit der Novellierung im Jahr 2011 wurden unter anderem ein Stufenplan zur Einführung von Einkommensberichten um die Einkommensschere zwischen Männern und Frauen zu verkleinern, eine höherer Schadenersatz bei sexueller Belästigung und zusätzliche Regelungen bei der lnserierung von Jobangeboten eingeführt. Das GIBG gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtliehen Arbeitsvertrag beruhen, mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse zum Bund und zu Gebietskörperschaften. Ausdrücklich einbezogen sind HeimarbeiterInnen, freie DienstnehmerInnen und arbeitnehmerinnenähnliche Arbeitsverhältnisse. Weiters gilt das GlBG bei allen Formen der Berufsberatung und -ausbildung, bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in ArbeitnehmerInnen- und ArbeitgeberInnenorganisationen, die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Organisationen. Seit der Novelle 2013 ist auch die Diskriminierung bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit verboten. Für land- und forstwirtschaftliche ArbeiterInnen gilt ein eigener Teil des GlBG, dessen Bestimmungen sich weitgehend – vor allem in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot und die diskriminierungsfreie Stellenausschreibung – decken. Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche: » » » » » » » »

Begründung des Arbeitsverhältnisses Entgelt freiwillige Sozialleistungen (z. B. Dienstkleidung, Werksküche) betriebliche Aus- und Weiterbildung, sowie Umschulungsmaßnahmen beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderung sonstige Arbeitsbedingungen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sexuelle) Belästigung

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Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche: » Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses » Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören und die Inanspruchnahme von Leistungen solcher Organisationen » Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit » (sexuelle) Belästigung Sexuelle Belästigung gilt als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, ebenso wie die Anweisung zur sexuellen Belästigung. Das gilt auch, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird. Durch die Novellierung des GlBG 2011 wurde der Mindestschadenersatzes bei sexueller Belästigungvon 720,– € auf 1 .000,– € angehoben. 2008 wurde der Tatbestand der geschlechtsbezogene „Belästigung“, die zwar auf Grund des Geschlechtes aber ohne Bezug auf die sexuelle Sphäre erfolgt, ins Gesetz aufgenommen. Geschlechtsbezogene Belästigung gilt als eine der möglichen Erscheinungsformen von Mobbing. Das so genannte „Benachteiligungsverbot“ gilt als Schutz vor Repressalien, um die Einzelne oder den Einzelnen vor Benachteiligung zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes erfolgen. Dies gilt auch für ZeugInnen oder Auskunftspersonen. Auch geschlechtsspezifische Stellenausschreibungen stellen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar. In den Bereich des Gesetzes fällt neben der Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechtesauch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt. Darunter werden Fälle von Diskriminierung oder Belästigung in der Arbeit oder beim Zugang zum Arbeitsmarkt in der Privatwirtschaft auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters (egal ob alt oder jung) oder der sexuellen Orientierung behandelt. Stufenplan zur Einkommenstransparenz Durch die Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes 2011 müssen sich Betriebe mit den Einkommensunterschieden zwischen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschäftigen. ArbeitnehmerInnen können bei Diskriminierung Klage einbringen. » Seit 2011 müssen Unternehmen mit mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen » Seit 2012 müssen Unternehmen mit mehr als 500 ArbeitnehmerInnen

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» Seit 2013 müssen Unternehmen mit mehr als 250 ArbeitnehmerInnen » Ab 2014 müssen Unternehmen mit mehr als 150 ArbeitnehmerInnen Einkommensberichte erstellen, in denen sie angeben wie viele Frauen und Männer in einer kollektivvertragliche Verwendungsgruppe eingestuft sind, sowie das arbeitszeitbereinigte Durchschnittseinkommen von Frauen und Männern in der jeweiligen Gruppe. Die Berichte sind alle zwei Jahre im 1. Quartal des Folgejahres zu erstellen. Grundsätzlich hat der (Zentral-) Betriebsrat das Recht auf Information und Beratung zu diesen Berichten. ln Betrieben ohne Betriebsrat ist der Bericht in einem allen ArbeitnehmerInnen zugänglichen Raum aufzulegen. Der/die Betriebsrat/ArbeitnehmerInnen können die Erstellung des Einkommensberichts bis zu drei Jahre im Nachhinein vor Gericht einklagen. Bei ArbeitnehmerInnen, die Details über den Einkommensbericht nach außen (Medien, Internet) weitergeben, kann der/ die Arbeitgeberln bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, dass eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von maximal 360,– € verhängt wird. Die Behörde kann aber auch von einer Strafe absehen und muss in jedem Fall dem/der Arbeitnehmerln nachweisen, dass er/sie vorsätzlich die Informationen nach außen getragen hat. In Stelleninseraten muss die Bezahlung angegeben werden: Außerdem legt die Novelle zusätzliche Regelungen bei Stelleninseraten und –ausschreibungen fest. Hier müssen seit dem 1. März 2011 Kollektivvertrag und gegebenenfalls die Bereitschaft zur Überzahlung angegeben werden. Wird dagegen verstoßen, wird seit 1. Jänner 2012 auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde beim ersten Mal eine Ermahnung erteilt und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafen bis zu 360,– € bestraft. Durch die Novelle 2013 gilt dies auch für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, ausgenommen davon sind GeschäftsführerInnen, Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte mit dauernd maßgeblichem Einfluss auf die Führung des Unternehmens. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Zur Unterstützung und Beratung von Personen, die sich im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes für die Privatwirtschaft diskriminiert fühlen, ist per Gesetz die Anwaltschaft für Gleichbehandlung zuständig (siehe GLEICHBEHANDLUNGSANWALTSCHAFT). Gleichbehandlungskommission Die Gleichbehandlungskommission ist eine Schlichtungsstelle und besteht aus drei Senaten, die sich in ihrer Zuständigkeit an den drei Bereichen des Gleichbehandlungsgesetzes orientieren. Alle drei Senate der Gleichbehandlungskommission unterstützen grundsätzlich Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten und werden beratend oder schlichtend im Vorfeld und auch noch während des gerichtlichen Verfahrens tätig Wesentliche Aufgabe der Gleichbehandlungskommission ist die Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes im Vorfeld der Gerichtsbarkeit, d. h. die Gutachten und Empfehlungen der Kommission haben keine Rechtskraft. Kommt die Kommission zu dem Schluss,

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dass tatsächlich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, wird die diskriminierende Person schriftlich aufgefordert, die Diskriminierung abzustellen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann jede der Gleichbehandlungskommission angehörigen Interessensvertretungen wie auch die Anwälte/innen für die Gleichbehandlung beim Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag auf Feststellung der Diskriminierung einbringen.

Gründungsberatung

Das AMS bietet ein Unternehmensgründungsprogramm an, das Arbeitslose auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit unterstützten soll. Die Voraussetzungen für die Teilnahme sind: » Arbeitslosigkeit zu Beginn der Vorbereitungsphase (unabhängig von einem Leistungsbezug), » die Absicht, sich selbstständig zu machen, » eine konkrete Projektidee und » eine für die Unternehmensgründung entsprechende berufliche Eignung. Anspruchsberechtigt sind auch jene Personen, die im Rahmen einer Arbeitsstiftungsmaßnahme ein eigenes Unternehmen gründen. Als potenzielle/r JungunternehmerIn kann eine Gründungsberatung bei einem Beratungsunternehmen, das mit dem AMS kooperiert, in Anspruch genommen werden. Es besteht die Möglichkeit, erforderliche Qualifikationen zu erwerben. Die Kosten für Unternehmensberatung und Weiterqualifizierung trägt das AMS. Das Unternehmensgründungsprogramm erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von 6 bis maximal 9 Monaten. Die Wirtschaftskammer Österreich bietet GründerInnen ebenfalls Betreuung und Unterstützung. Sie hat einen Gründungsfahrplan für JungunternehmerInnen zusammengestellt, sowie einen UnternehmerInnentest, der als erster Schritt zur Orientierung und Entscheidungsfindung dienen soll. Weiters erhalten Sie bei der Wirtschaftskammer alle Informationen zur richtigen Vorbereitung auf dem Weg ins UnternehmerInnentum (Geld und Finanzen, Recht, Standort, Versicherung, Weiterbildung, Förderungsführer, Gewerbeordnung, Firmenbuch). Ebenfalls Anlaufstelle ist das VFQ Gründerinnenforum. Dieses unterstützt auf dem Weg in die Selbständigkeit. Von der ersten Geschäftsidee bis Ende des dritten Gründungsjahres – mit Einzelberatung, Workshops, Vorträgen und einem Netzwerk. Termine nach Vereinbarung. Frauen, die den Weg in die berufliche Selbstständigkeit anstreben und ein Unternehmen gründen wollen, erhalten umfassende Beratung und Hilfestellung im Business Frauen Center Wien, Steiermark oder Kärnten. Die Center unterstützen Frauen, die Unternehmen gründen wollen bei der Entwicklung und Umsetzung ihrer Ideen. Sie helfen beim Zugang zu nötigen Informationen, der Vernetzung mit anderen Gründerinnen, bei der Kreditbeschaffung, Förderansuchen und der Auswahl von Weiterbildungsangeboten.

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H, I, J HEIRAT (siehe EHESCHLIESsUNG) INTEGRATIONSVEREINBARUNG

Rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassene Fremde, die für einen längeren Zeitraum in Österreich bleiben möchten, müssen seit Jänner 2003 eine Integrationsvereinbarung IV akzeptieren. Zweck der Vereinbarung ist der Erwerb und die Vertiefung von Kenntnissen der deutschen Sprache. Seit 1.7.2011 gibt es neue Regelungen. Wichtig: Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels werden seit 1.7.2011 schon vor der Zuwanderung einfache Deutschkenntnisse vorausgesetzt. Die Kenntnisse müssen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen und können durch ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis nachgewiesen werden (z. B. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe Institut e.V., Tele GmbH oder Österreichischer Integrationsfonds). Das Diplom oder Zeugnis darf bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Ausgenommen von der IV sind Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, denen die Erfüllung aufgrund ihres dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann. ln solch einem Fall ist

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ein amtsärztliches Gutachten nötig. Ausnahmen bestehen außerdem für InhaberInnen einer Aufenthaltsbewilligung oder Blauen Karte EU sowie Personen mit einer Aufenthalts- oder Daueraufenthaltskarte. Die Integrationsvereinbarung besteht aus 2 aufeinander aufbauenden Modulen. Personen mit den folgenden Aufenthaltstiteln, die sich nach dem 1.7.2011 in Österreich niedergelassen haben, sind zur Erfüllung des Modul 1 der IV binnen 2 Jahren verpflichtet: Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Niederlassungsbewilligung, Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit, Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, Aufenthaltstitel Familienangehöriger. Die Absolvierung von Modul 2 ist für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts (Daueraufenthalt – EG oder Daueraufenthalt – Familienangehöriger) sowie der Staatsbürgerschaft notwendig. Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur Vertiefung der elementaren Sprachverwendung. Die Erfüllungspflicht zur Absolvierung des Moduls 1 beginnt mit der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels. Danach hat man 2 Jahre Zeit um das Modul positiv zu absolvieren. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, können verschiedene Wege eingeschlagen werden » erfolgreicher Abschluss eines Deutsch-lntegrationskurses in einem vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Institut » Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (z. B. durch ein Prüfungszertifikat des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch) » Nachweis eines Schulabschlusses, der der allgemeinen Universitätsreife nach dem Universitätsgesetz oder einem Abschluss an einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht » Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte (lnhaberlnnen erfüllen Modul 1 automatisch) » positiv absolviertes Modul 2 Modul 2 dient dem Erwerb vertiefender Kenntnisse der deutschen Sprache. Es besteht keine generelle Pflicht zur Erfüllung dieses Moduls. Wird ein Daueraufenthalt mit Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU oder Daueraufenthalt-Familienangehöriger angestrebt, so muss Modul 2 der IV erfüllt werden. Dies ist der Fall, wenn man » einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse besitzt. » einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse besitzt (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-lnstitut e.V. …). » Minderjährig ist und eine Primarschule im Rahmen der Schulpflicht besucht » Minderjährig ist und eine Sekundarschule mit positiven Abschluss des Unterrichtsfaches „Deutsch“ besucht » einen Nachweis erbringt, mindestens 5 Jahre eine Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe besucht zu haben.

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» einen Nachweis erbringt über den positiven Abschluss im Fach „Deutsch“ an einer ausländischen Schule (Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule) » eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz abgeschlossen hat. Nähere Informationen unter www.integrationsfonds.at

JUGENDSCHUTZ

In Österreich ist der Jugendschutz nicht einheitlich geregelt. Alle 9 Bundesländer haben eigene Jugendschutzgesetze. Für Kinder und Jugendliche gilt immer das Gesetz jenes Bundeslandes, in dem sie sich gerade aufhalten. Die Aufgabe des Jugendschutzes ist es, einerseits junge Menschen vor Gefahren für ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu schützen und andererseits ihre Bereitschaft und Fähigkeit, für sich Verantwortung zu übernehmen, zu fördern. Daher geben die Jugendschutzgesetze für Eltern, Erziehungsberechtigte und Jugendliche einen rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen konkreter Vereinbarungen (z. B. Ausgehzeiten, Urlaub, Taschengeld) ausgehandelt werden können. Bei Verstößen gegen die Jugendschutzgesetze sind für Erwachsene Geld- und sogar Freiheitsstrafen, für Jugendliche verpflichtende Beratungsgespräche und unter Umständen auch Geldstrafen vorgesehen. Ab dem Tag des 18. Geburtstages ist man volljährig. Die Jugendschutzgesetze finden dann keine Anwendung mehr. Sie gelten aber auch dann nicht, wenn man noch nicht 18 Jahre alt und bereits verheiratet ist. Nähere Informationen zum oberösterreichischen Jugendschutzgesetz auf www.jugendschutz-ooe.at

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K KARENZ (siehe ELTERNKARENZ ) KINDER- UND JUGENDANWALTSCHAFT OÖ

Die Kinder- und Jugendanwaltschaft OÖ wurde mit dem Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geschaffen. Der Österreichische Bundesgrundsatzgesetzgeber hat die Länder zu „umfassenden Beratungs- und Hilfeleistungen in spezifischen Angelegenheiten Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigter“ verpflichtet. Dies bedeutet, dass den Problemen Minderjähriger, vor allem in ihrer familiären Sozialisation, besonderes Augenmerk geschenkt werden soll. Die KUA OÖ ist eine Beratungs- und Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche, aber auch für Erwachsene (Eltern, Großeltern, LehrerInnen, Kindergartenpädagoglnnen, …), die sich entweder wegen eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen an sie wenden, oder allgemeine Fragen zu Kinder- oder Jugendthemen haben. Basierend auf der UN-Konvention über die Rechte des Kindes setzt sich die Kinder- und Jugendanwaltschaft für die Einhaltung und Weiterentwicklung der Rechte junger Menschen bis 18 ein. Zentrale Aufgaben sind die öffentliche Vertretung des Gedankens der gewaltlosen Erziehung und des öffentlichen Hinwirkens auf eine kinderfreundliche Gesellschaft sowie die Zusammenarbeit mit den Kinder- und Jugendanwälten der Länder und Einrichtungen der öffentlichen und privaten Jugendwohlfahrt.

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Kärntnerstraße 10 4021 Linz Telefon (+43 732) 77 20-140 01 Fax (+43 732) 77 20-140 07 Email: kija@ooe.gv.at Mehr Infos auf www.kija-ooe.at

KINDERBETREUUNGSBEIHILFE

Das Arbeitsmarktservice OÖ kann Sie bei der Lösung des Problems der Kinderbetreuung unterstützen, damit eine Arbeitsaufnahme oder Schulung möglich wird. Die Beihilfe erhalten Frauen und Männer, die » eine Arbeit aufnehmen wollen, » an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (z. B. Kurs) teilnehmen wollen, oder » weil sich trotz Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verschlechtert haben, » wesentliche Änderungen der Arbeitszeit eine neue Betreuungseinrichtung/-form erfordern, » die bisherige Betreuungsperson ausfällt. Voraussetzung: Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre sein (ein behindertes Kind jünger als 19 Jahre). Weiters darf das monatliche Bruttoeinkommen des Förderwerbers 2.300,– € (Stand 2014) nicht übersteigen, bzw. bei Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften brutto nicht höher als 3.350,– € sein. Diese Einkommensgrenzen werden für jede weitere Person, für die der/die Förderungswerberln oder der/die PartnerIn sorgt, erhöht. Gefördert wird die Betreuung in: » » » » » »

Kindergärten Horten Kinderkrippen Kindergruppen bei angestellten Tagesmüttern/Tagesvätern und bei Privatpersonen (außer Familienangehörigen oder Au-Pair-Kräften)

Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch gebunden und muss vor der Aufnahme einer Beschäftigung oder einer vom AMS geförderten Schulung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS OÖ beantragt werden.

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Die Höhe ist gestaffelt und abhängig: » vom Brutto(familien)einkommen » von den für die Betreuung entstehenden Kosten » von der Dauer und Art der Unterbringung des Kindes Das AMS OÖ bezahlt Kinderbetreuungsbeihilfe je Begehren (Antrag) bis zu 26 Wochen, Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen.

KINDERBETREUUNGSBONUS

Der Kinderbetreuungsbonus des Landes OÖ richtet sich an jene Eltern, die das Angebot des beitragsfreien Kindergartens nicht in Anspruch nehmen oder eine Sonderform der Kinderbetreuung nach § 23 OÖ. Kinderbetreuungsgesetz 2007 (und für die Finanzierung einer Tagesmutter) in Anspruch nehmen. Der Kinderbetreuungsbonus wird ohne Einkommensgrenze ausbezahlt und ist auf EU-Inländer beschränkt. Der Bonus beträgt jährlich 700,– € pro Kind und die Auszahlung erfolgt in 2 Teilbeträgen. Die Förderung kann mit dem 3. Geburtstag (37. Lebensmonat) eines Kindes bis maximal zum Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres beantragt werden. Dieses beginnt mit dem auf den 5. Geburtstag folgenden Kindergarten-Arbeitsjahr. Eltern müssen bei der Antragstellung das voraussichtliche Datum des erstmaligen Kindergartenbesuches angeben, wobei ein Teilbetrag bereits nach Antragstellung überwiesen wird und der zweite Teilbetrag mit dem Nachweis des Beginns des Kindergartenbesuches für die Monate der NichtInanspruchnahme des beitragsfreien Kindergartens ausbezahlt wird. Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Bildung und Gesellschaft –Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz zu richten.

KINDERBETREUUNGSGELD

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung und wird unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit oder Pflichtversicherung ausbezahlt. Nachdem 2008 eine Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes und eine Anhebung der Zuverdienstgrenze in Kraft getreten sind, gibt es seit 1.1.2010 die Möglichkeit ein einkommensabhängiges Kindergeld zu beziehen. Eltern, deren Babys ab 1.1.2012 geboren wurden, können aus 5 verschiedenen Varianten des Kinderbetreuungsgeldes wählen. Mit diesen Varianten soll den geänderten Lebensentwürfen von jungen Familien entsprochen, Frauen der schnelle Wiedereinstieg nach der Babypause erleichtert und mehr Väter motivieren werden, Zeit zuhause bei ihrem Kind zu verbringen. Zusätzlich sollen die spezifischen Lebensumstände von AlleinerzieherInnen und einkommensschwachen Familien verbessert werden. Armutsgefährdete Alleinerziehende können, unabhängig von der gewählten Variante, das Kindergeld 2 Monate länger beziehen und der Kindergeldzuschuss für einkommensschwache Familien und Alleinerziehende wurde neu geregelt. Somit müssen die ärmsten Familien die Beihilfe seit 1.1.2010 nicht mehr zurückzahlen.

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Wer erhält das Kinderbetreuungsgeld? Das Kinderbetreuungsgeld erhalten leibliche sowie Adoptiv- und Pflegeeltern von Kindern, die nach dem 31.12.2001 geboren wurden. Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich immer nur für ein Kind bezogen werden. Kommt während der Bezugszeit ein weiteres Kind zur Welt, so muss um Kinderbetreuungsgeld für das jüngere Kind angesucht werden und der Anspruch für das ältere Kind erlischt. Voraussetzungen? » Anspruch auf Familienbeihilfe » ein gemeinsamer Haushalt und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich Wie hoch ist das Kinderbetreuungsgeld und wie lange kann man es beziehen? Ein Elternteil/Beide Elternteile haben die Wahl, Kinderbetreuungsgeld » bis maximal zum 12./14. Lebensmonat des Kindes einkommensabhängig in der Höhe von 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens (mindestens 1.000,– €, höchstens 2.000,– €) pro Monat » bis maximal zum 12./14. Lebensmonat des Kindes in der Höhe von 1.000,– € pro Monat » bis maximal zum 15./18. Lebensmonat des Kindes in der Höhe von rund 800,– € pro Monat » bis maximal zum 20./24. Lebensmonat des Kindes in der Höhe von rund 624,– € pro Monat oder » bis maximal zum 30./36. Lebensmonat des Kindes in der Höhe von rund 436,– € pro Monat zu beziehen. Das Kinderbetreuungsgeld wird monatlich im Nachhinein auf ein Konto ausbezahlt. Ein Umstieg auf eine andere Variante währende des Bezuges ist prinzipiell nicht möglich. Ab 1. Jänner 2014 besteht jedoch die Möglichkeit innerhalb der ersten 14 Tage die Variante zu wechseln. Kinderbetreuungsgeld kann man frühestens mit der Geburt oder der Übernahme in Pflege beanspruchen. Bei späterer Antragstellung gebührt das Kinderbetreuungsgeld bis zu 6 Monate rückwirkend. Wird das Kinderbetreuungsgeld nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, wird es höchstens 30 Monate lang ab der Geburt des Kindes ausbezahlt. Das Kinderbetreuungsgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens 2 Monaten bezogen werden, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist. Nimmt der zweite Elternteil auch Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Höchstbezugsdauer um den Zeitraum, den der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, maximal bis zum Ende des 36. Lebensmonates des Kindes. Ein Elternteil kann insgesamt nicht mehr als 30 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist allerdings nicht möglich. Zuverdienstgrenze? Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes ist von einer Zuverdienstgrenze abhängig. Seit 1.1.2010 haben Frauen die Wahl zwischen einer Zuverdienstgrenze von 16.200,– € pro Jahr

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oder einer Zuverdienstgrenze von 60 Prozent des bisherigen Einkommens. Damit können besser Verdienende früher mit einer höheren Stundenanzahl wieder in ihren Beruf einsteigen. Achtung, beim Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld besteht keine Wahlmöglichkeit. Es gilt eine Zuverdienstgrenze von 6.400,– € pro Jahr (Stand: 2014). Durch die Einschleifregelung muss, im Fall einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze, nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückbezahlt werden, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Einkommensschwacher/Einkommensschwache AlleinerzieherIn? Alleinerziehende, die ein Einkommen unter 1.200,– € haben und einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes bei Gericht gestellt haben, können das Kinderbetreuungsgeld 2 Monate länger beziehen, egal welche Variante sie wählen. Zum Einkommen zählen: Erwerbseinkommen, Pensionen, Arbeitslosengeld und einkommensähnliche Bundes- und Landesbeihilfen und Zuschüsse wie etwa die Sozialhilfe. Auch Elternteile, deren PartnerIn verstorben, in Haft oder schwerer erkrankt ist sowie Elternteile, die eine Wegweisung gegen den Partner beantragt haben oder die in einem Frauenhaus aufhältig sind, haben die Möglichkeit, das Kindergeld 2 Monate länger zu bekommen. Wie hoch ist der Mehrkindzuschlag? Der Zuschlag für Mütter von Zwillingen oder Mehrlingen hängt von der gewählten Kinderbetreuungsgeldvariante ab. Bei der einkommensabhängigen Variante hat man keinen Anspruch auf den Mehrkindzuschlag. Für die restlichen 4 Varianten gelten folgende zusätzliche Beträge pro Kind und Monat » » » »

bis maximal zum 12./14. Lebensmonat: 500,– € bis maximal zum 15./18. Lebensmonat: 400,– € bis maximal zum 20./24. Lebensmonat: 312,– € bis maximal zum 30./36. Lebensmonat: 218,– €

Wer bekommt eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld? Seit 1.1.2010 heißt der frühere Zuschuss, Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und kann von einkommensschwachen Familien und AlleinerzieherInnen beantragt werden. Die Beihilfe beträgt monatlich 181,– € und wird als Überbrückungshilfe für ein Jahr gewährt. Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe » AlleinerzieherInnen müssen eine Urkunde vorlegen, aus welcher der andere Elternteil hervorgeht und eine Erklärung abgeben, dass keine Partnerschaft mit dem anderen Elternteil oder einem anderen Partner besteht. Die Zuverdienstgrenze liegt bei 6.400,– € pro Jahr. » In einkommensschwachen Familien darf der Elternteil, der Kindergeld bezieht, bis 6.400,– € dazuverdienen, für den zweiten Elternteil gilt eine jährliche Einkommensgrenze von 16.200,– €. Falls nach dem einjährigen Bezug der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld weiter ein Recht auf Bezug von Kinderbetreuungsgeld besteht, so erhöht sich die Einkommensgrenze für

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den/die KindergeldbezieherIn wieder auf 16.200,– € jährlich. Ist die Beihilfe gewährt, so muss diese nicht mehr zurückgezahlt werden. Ausnahme: Die Einkommenssituation ändert sich während die Beihilfe bezogen wird. Wo beantragen? Das Kinderbetreuungsgeld muss bei der Gebietskrankenkasse mit einem Formular beantragt werden. Das gilt für Versicherte oder Angehörige von unselbstständig Erwerbstätigen. Selbstständige und deren Angehörige müssen das bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft machen, Landwirte bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Personen, die bisher nicht versichert oder anspruchsberechtigt waren, können ebenfalls ihren Antrag bei der OÖGKK einbringen. Wochengeld Bezieherinnen erhalten dieses Formular automatisch zugesandt. Anspruch auch für nicht Österreichische StaatsbürgerInnen? Personen, die nicht die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, haben nur dann einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich mit dem Kind rechtmäßig in Österreich niederlassen und mit ihrer Familie den Lebensmittelpunkt in Österreich einrichten.

KINDERBETREUUNGSKOSTEN ABSETZEN (siehe STEUERLICHe ABSETZBARKEIT VON KINDERBETREUUNGSKOSTEN) KOMBINIERTE AUFENTHALTS- UND ARBEITSERLAUBNIS

Es wurde eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Inhaberinnen/Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländische Künstlerinnen/Künstler geschaffen. Ausländische Künstlerinnen/Künstler, die länger als sechs Monate beschäftigt werden, erhalten – unter denselben Voraussetzungen wie bisher – anstatt der zusätzlich zur Aufenthaltsbewilligung benötigten Beschäftigungsbewilligung eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“, die gleichzeitig zur Beschäftigung bei einer bestimmten Arbeitgeberin/einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels muss die Aufenthaltsbewilligung erneuert werden. Die Zulassungsvoraussetzungen werden den bisherigen entsprechen. Kürzer als sechs Monate beschäftigte Künstlerinnen/Künstler können weiterhin mittels Sicherungsbescheinigung und Beschäftigungsbewilligung auf Basis eines Visums C oder D zugelassen werden. Die neu geschaffene (kombinierte) „Aufenthaltsberechtigung plus“ wurde durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz geschaffen und wird ab 1. Jänner 2014 die bisherige Rot-Weiß-Rot-Karte plus für „humanitäre“ Fälle ersetzen.

KRANKENGELD

Arbeitnehmerlnnen, die krank werden, müssen von dem/der Arbeitgeberln sein/ihr Entgelt weiterbezahlt bekommen. Unter Entgelt versteht man nicht nur Lohn und Gehalt, sondern auch die durchschnittlichen regelmäßigen Überstunden oder Zulagen. Die Länge der Entgeltfortzahlung hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und ist bei ArbeiterInnen und Angestellten verschieden. Zunächst muss die Firma das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Danach gibt es Krankengeld. Krankengeld Kankengeld muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Kranken ArbeitnehK – 77


merlnnen gebührt ab dem 4. Tag der Erkrankung das Krankengeld. Ebenso haben versicherte freie DienstnehmerInnen Anspruch auf Krankengeld. Höhe des Krankengeldes und Dauer des Krankengeldbezuges Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung und von der Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung ab. Gar kein Krankengeld gibt es für jene Zeit, für die ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts besteht. Sinkt der Anspruch auf die Hälfte des Entgelts, steht Arbeitnehmerinnen die Hälfte des Krankengeldes zu. Sinkt der Anspruch unter die Hälfte des Entgelts, gibt es volles Krankengeld. Krankengeld wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von 26 Wochen gewährt. Die Anspruchsdauer kann sich auf 1 Jahr erhöhen, wenn der/die Versicherte innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles 6 Monate versichert war. Nach mindestens 13 Wochen Arbeitsfähigkeit besteht erneut Anspruch auf Krankengeld. Bei langen Krankenständen, während denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht, gibt es den vollen Urlaubsanspruch. Ist also jemand 2 Jahre krank, entsteht trotzdem in beiden Jahren der volle Urlaubsanspruch. Anspruchsausnahmen Keinen Anspruch auf Krankengeld haben Lehrlinge ohne Entgelt, PraktikantInnen, Krankenpflege- und HebammenschülerInnen, PensionistInnen und BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld. Krankengeld gibt es auch dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eigene Schuld, etwa durch Trunkenheit verursacht wird. Mehr Infos unter www.ooegkk.at.

KRANKENVERSICHERUNG

Im Sozialversicherungssystem unterscheidet man 3 Formen der Krankenversicherung: Pflichtversicherung, Mitversicherung und Selbstversicherung. Pflichtversicherung Folgende Personen sind dem Gesetz nach verpflichtend kranken- (sowie pensions- und unfall-) versichert » unselbständig Erwerbstätige mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, dazu zählen auch Arbeitslosengeld- und Notstandshilfe » freie DienstnehmerInnen » selbständig Erwerbstätige und Bauern/Bäurinnen » BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld » BezieherInnen einer Pension (Eigen- sowie Hinterbliebenenpension) Mitversicherung Folgende Formen der Mitversicherung sind möglich (siehe KRANKENVERSICHERUNG FÜR ANGEHÖRIGE) » Mitversicherung eines Kindes bei den Eltern » Mitversicherung eines Kindes bei den Großeltern » Mitversicherung von EhepartnerInnen, eingetragenen PartnerInnen, LebensgefährtInnen und haushaltsführenden Angehörigen 78


Selbstversicherung Personen, die nicht pflichtversichert sind, können – sofern und solange sie im Inland ihren Wohnsitz haben – mit der Gebietskrankenkasse freiwillig eine Krankenversicherung abschließen. Besondere Formen der Selbstversicherung: Selbstversicherung für Studierende, Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte, Selbstversicherung für sonstige Personen (siehe SELBSTVERSICHERUNG).

Krankenversicherung für Angehörige

Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf eine Krankenmitversicherung haben: der Ehemann bzw. die Ehefrau, der/die eingetragene PartnerIn und die Kinder (= eigene Kinder, Wahl- und Pflegekinder, Stiefkinder und Enkel), wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit dem/der Versicherten leben. Es kann aber auch eine verwandte Person oder eine „andersgeschlechtliche, nicht verwandte Person“ (LebensgefährtIn, Geschwister), die mit dem/der Versicherten seit mindestens 10 Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt und unentgeltlich den gemeinsamen Haushalt führt, mitversichert werden. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig kein arbeitsfähiger Ehepartner oder keine arbeitsfähige Ehepartnerin im selben Haushalt lebt. Der/Die Angehörige muss sich gewöhnlich im Inland aufhalten und darf keine eigene Krankenversicherung nach dem ASVG oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift haben. Der/Die Ehepartnerin, eingetragene Partnerin bzw. Lebensgefährtin darf keiner freiberuflich selbstständigen Tätigkeit nachgehen, bzw. keine Pension nach dem FSVG beziehen oder einer Berufsgruppe angehören, die von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Beitragsfreie Angehörige können sein: » » » »

Ehemann/Ehefrau bzw. Eingetragener Partner/Eingetragene Partnerin Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Eltern, Geschwister Kinder und Enkel des/der Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kinder und Enkel über 18, wenn sie sich in Ausbildung befinden

Zusatzbeitrag für erwachsene Mitversicherte Seit 1.1.2001 wird für bestimmte Angehörige ein Zusatzbeitrag für die Mitversicherung in der Krankenversicherung eingehoben. Der/Die Versicherte hat für seine/ihren kinderlosen Ehefrau/Ehemann, seine/ihre eingetragene PartnerIn, andersgeschlechtliche/r PartnerIn und für haushaltsführende Erwachsene einen Beitrag in Höhe von 3,4 Prozent seines Bruttoverdienstes (Pension) zu bezahlen. Davon ausgenommen sind jene Eheleute, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährten, die sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder widmen oder dies mindestens 4 Jahre lang getan haben. Eine weitere Ausnahme besteht für jene mitversicherten Angehörigen, die Pflegegeld zumindest der Stufe 3 beziehen und für mitversicherte Angehörige, die den Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 pflegen. Bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit wird kein Zusatzbeitrag eingehoben. Der Zusatzbeitrag wird weiters nicht vorgeschrieben, wenn soziale Schutzbedürftigkeit nach den Richtlinien des Hauptverbandes vorliegt (das monatliche Nettoeinkommen des/der Versicherten den

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Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.286,03 € (Stand 2014) für Ehepaare/eingetragenen Partnerinnen nicht übersteigt) oder der/die Versicherte Krankengeld, Wochengeld, Karenzgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht. Kinder und Enkel Kinder und Enkel dürfen bestimmte Altersgrenzen nicht überschreiten. Für eine weiterlaufende Mitversicherung nach Vollendung des 18. Lebensjahres benötigt die Krankenkasse eine Bestätigung vom Finanzamt, dass für den/die Sohn/Tochter aufgrund einer Schulausbildung oder eines Studiums weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Bei einem Universitätsbesuch ist ab dem zweiten Studienjahr ein Leistungsnachweis zu erbringen, der unabhängig vom Familienbeihilfenbezug geregelt ist. Ist eine Mitversicherung aufgrund einer Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr möglich, so besteht die Möglichkeit einer begünstigten Selbstversicherung für Studierende (siehe SELBSTVERSICHERUNG). Bezugsdauer » Kinder des/der Versicherten sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei krankenmitversichert. » Stiefkinder und Enkel des/der Versicherten sind grundsätzlich ebenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert. Voraussetzung: Sie leben mit dem/der Versicherten in ständiger Hausgemeinschaft oder sie halten sich wegen beruflicher Ausbildung oder Heilbehandlung vorübergehend außerhalb der Haushaltsgemeinschaft auf. In bestimmten Fällen gelten Kinder und Enkel auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige: Eine Mitversicherung kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht und das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Weiters maximal für 24 Monate bei Erwerbslosigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung, wenn kein Anspruch auf Leistungen des AMS besteht. Die Mitversicherung kann bei Erwerbsunfähigkeit zeitlich unbegrenzt gewährt werden, wenn die zu Grunde liegende Krankheit bzw. das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten ist. Es ist kein Antrag notwendig. Üblicherweise wird die Angehörigeneigenschaft über die Meldung beim/bei der ArbeitgeberIn an die Krankenversicherung weitergeleitet. » Mit einer Scheidung endet die Mitversicherung des Ehepartners/der Ehepartnerin. Nehmen Geschiedene, die bis dahin mitversichert waren, zu diesem Zeitpunkt keine voll versicherungspflichtige Erwerbsarbeit auf, so müssen sie sich, um krankenversichert zu sein, freiwillig versichern lassen. (siehe SELBSTVERSICHERUNG) Eine Ausnahme bildet die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten (BVA), die schuldlos (aber nicht einvernehmlich) Geschiedene auch nach der Scheidung als Angehörige in der Krankenversicherung mitversichert. Mehr Infos unter www.ooegkk.at

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KREDITHAFTUNG

Frauen sind vom Thema Schulden in besonderer Weise betroffen. Frauen bürgen häufig für Kredite ihrer Partner, ohne über eigenes Vermögen oder Einkommen zu verfügen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Mannes oder bei Trennung geraten sie dann selbst in eine finanzielle Notsituation. Selbst wenn vereinbart wurde, dass der Partner die gesamte Kreditsumme zurückzahlt, kann es dazu kommen, dass die Frau im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit noch Jahre nach der Trennung zur Rückzahlung der offenen Kreditsumme samt Spesen herangezogen wird. Laut Konsumentenschutzgesetz sind die Banken nun allerdings verpflichtet, die Bonität (Zahlungsfähigkeit) von KreditwerberInnen genauer zu überprüfen als früher. Will ein Ehepaar gemeinsam einen Kredit aufnehmen oder haftet ein Eheteil für die Rückzahlung als Bürge oder Bürgin, muss das Bankinstitut den Bürgen oder die Bürgin über die Tragweite des Risikos informieren und zwar mit einer eigenen Urkunde, die darüber aufklärt, dass » im Falle der Solidarhaftung in beliebiger Reihenfolge von jedem Eheteil der volle Schuldenbetrag verlangt werden kann, unabhängig davon, wem die Kreditsumme tatsächlich zugekommen ist; » die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt; » das Gericht im Falle der Scheidung die Haftung der Ehegattin/des Ehegatten auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann. Eine solche Beschränkung muss die/der Mithaftende binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Arten der Bürgschaft Es gibt 3 Arten der Bürgschaft: Bürgschaft als „Bürge und Zahler“: Diese Bürgschaftsform wird oft zur Besicherung von Bankkrediten verwendet und kann für den Bürgen oder die Bürgin sehr schwerwiegend sein. Er/ Sie haftet nämlich als „ungeteilter“ Mitschuldner/Mitschuldnerin für die ganze Schuld. Die Bank kann sich aussuchen, ob sie den/die Kreditnehmerln, den Bürgen bzw. die Bürgin oder beide zugleich belangt. „Normale“ Bürgschaft: Bei dieser Bürgschaftsform kann der Bürge oder die Bürgin erst dann belangt werden, wenn der/die Hauptschuldnerln vom Gläubiger erfolglos gemahnt wurde. Ausfallsbürgschaft: Die Ausfallsbürgschaft ist die „mildeste“ Form der Bürgschaft. Bei der Ausfallsbürgschaft muss der Gläubiger zunächst alle zumutbaren Schritte setzen, um eine Zahlung des Hauptschuldners oder der Hauptschuldnerin zu erlangen. Dazu gehört das Einklagen der Forderung und das Führen der Exekution, außer der/die Schuldnerln ist unauffindbar oder die Exekutionsführung völlig aussichtslos. Zwar kann der Bürge oder die Bürgin den von ihm oder ihr bezahlten Geldbetrag in weiterer Folge vom/von der eigentlichen Hauptschuldnerln zurück verlangen, jedoch ist die Durchsetzung einer solchen Forderung nicht zuletzt wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners oder der Hauptschuldnerin häufig mit großen Schwierigkeiten verbunden. K – 81


Rechtliche Rahmenbedingungen und gesetzliche Schutzbestimmungen Für KonsumentInnen, die als BürgInnen oder MitschuldnerInnen für eine fremde Schuld eine Haftung übernehmen, gibt es Schutzbestimmungen laut Konsumentenschutzgesetz. Die Schutzbestimmungen gelten nicht nur für BürgInnen. Sie treffen auch auf MitschuldnerInnen und GarantInnen zu, da die Banken vor allem bei EhegattInnen in den letzten Jahren dazu übergegangen sind, den/die EhepartnerIn als Mitschuldnerln und nicht als Bürgen bzw. Bürgin mithaften zu lassen. Damit wollte man offensichtlich der Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaften Einkommens- und Vermögensloser von nahen Angehörigen ausweichen. In der Praxis gibt es vor allem deshalb große Probleme, weil sich immer wieder einkommens- und vermögenslose Familienmitglieder zu einer Kreditbürgschaft oder auch Mithaftung „überreden“ lassen. Der/Die RichterIn kann deshalb „unter Berücksichtigung aller Umstände“ die Verpflichtung eines/einer Bürgen/Bürgin oder eine Bürgin bzw. Mitschuldners oder Mitschuldnerin mäßigen oder auch ganz erlassen, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der/des Bürgin/Bürgen oder des/der Mitschuldners/Mitschuldnerin steht. Tipp: Begrenzen Sie die Mithaftung mit einem Maximalbetrag! Wenn man als Bürge oder Bürgin eine Haftung übernimmt, sollte man versuchen, die Bürgschaft ausdrücklich betragsmäßig zu begrenzen. Oft finden sich „Prolongationsklauseln“, die eine stillschweigende Verlängerung auch einer zeitlich befristeten Bürgschaft ermöglichen. Beharren Sie darauf, dass diese ersatzlos gestrichen werden, sonst kann selbst eine befristete Bürgschaft zu einer unendlichen Haftung führen.

KÜNDIGUNGS- UND ENTLASSUNGSSCHUTZ während der Schwangerschaft

Schwangere Frauen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft und dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Wenn Karenz in Anspruch genommen wird, so verlängert sich der Kündigungsschutz bis 4 Wochen nach Ende der Karenz. Wenn Elternteilzeit in Anspruch genommen wird, so gilt der Kündigungsschutz bis 4 Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, jedoch höchstens bis zum vollendeten 4. Lebensjahr des Kindes. Danach, zwischen dem vollendeten 4. Lebensjahr und dem vollendeten 7. Lebensjahr (gesetzliches Höchstmaß), besteht ein so genannter Motivkündigungsschutz. Wird eine Kündigung wegen der Elternteilzeit ausgesprochen, kann sie innerhalb von 5 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Eine solche Kündigung wäre auch im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes als diskriminierend zu werten. Befristetes Arbeitsverhältnis Der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt. Ausnahmen gibt es nur bei sachlicher Rechtfertigung. Zum Beispiel bei einem Ferialpraktikum, bei Saisonarbeit oder bei einem Dienstverhältnis als Vertretung. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nur aufgrund der Schwangerschaft nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, so ist dies als

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Geschlechtsdiskriminierung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu werten und ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Eine derartige Auflösung kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung mittels Klage auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht bekämpft werden. Probezeit Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz. Schwangere Frauen sind nicht verpflichtet, dem/der Arbeitgeberln die Schwangerschaft während der Probezeit mitzuteilen. Hat der/die Arbeitgeberln das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen des Bestehens einer Schwangerschaft aufgelöst, ist dies eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Auflösung kann innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Auflösung beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden. Entlassung Eine schwangere Dienstnehmerin kann nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes entlassen werden. Das Gericht darf der Entlassung nur zustimmen, wenn ein im Mutterschutzgesetz angeführter Entlassungsgrund besteht, wobei in manchen Fällen aber der außerordentliche Gemütszustand der werdenden Mutter zu berücksichtigen ist. Die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung kann im Sonderfall auch nachträglich eingeholt werden. Allerdings nur dann, wenn die schwangere Arbeitnehmerin wegen strafbarer Handlungen entlassen wurde. Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses Während der Schwangerschaft ist eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses möglich. Sie muss aber schriftlich vereinbart werden. Bei minderjährigen Schwangeren (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) muss der Vereinbarung überdies eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer beigefügt sein, aus der ersichtlich ist, dass die Frau über den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz belehrt wurde. Infos unter www.arbeiterkammer.com

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L LEBENSGEMEINSCHAFT

Unter einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wird ein auf eine begrenzte oder unbegrenzte Dauer eingegangenes eheähnliches Zusammenleben (Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) von miteinander nicht verheirateten PartnerInnen verstanden. Erbrecht Die Lebensgemeinschaft begründet keine gesetzlichen Ansprüche der PartnerInnen zueinander. Im Gegensatz zur Ehe bzw. zu einer eingetragenen Partnerschaft sind die PartnerInnen nicht zu Treue und Beistand verpflichtet und vor allem im Falle der Trennung entpuppt sich das Ende der Lebensgemeinschaft für Frauen mitunter als existenzielle Bedrohung. Aus einer Lebensgemeinschaft entsteht weder ein Anspruch auf Witwenpension/Witwerpension noch auf ein gesetzliches Erbteil. Erbberechtigt sind LebensgefährtInnen nur aufgrund testamentarischer Verfügungen. Zur Absicherung des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin kann eine Lebensversicherung abgeschlossen werden, die ihn/sie begünstigt. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass und ist daher nicht auf die gesetzlichen Erben aufzuteilen. Unterhalt Aus einer Lebensgemeinschaft entsteht kein gegenseitiger Unterhaltsanspruch (auch dann nicht, wenn der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin den Haushalt führt und nicht

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berufstätig ist), jedoch hat das Eingehen einer Lebensgemeinschaft auf bestehende Unterhaltsansprüche negative Auswirkungen. Hat eine Frau Anspruch auf Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Mann, so ruht dieser Unterhaltsanspruch, sobald sie eine Lebensgemeinschaft eingeht. Erst mit Auflösung der Lebensgemeinschaft lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf. Obwohl dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin gegenüber kein Unterhaltsanspruch besteht, wird gleichsam stillschweigend angenommen, dass er/sie zum „Familieneinkommen“ beiträgt. Der/Die Partnerin verliert daher unter Umständen seinen/ ihren Anspruch auf Beihilfen oder ähnliches, die er/sie bekäme, würde er/sie alleine leben. Verloren geht beispielsweise der Anspruch auf den Alleinerzieherlnnenabsetzbetrag. Unter Umständen erhält der Mann oder die Frau selbst dann keine Kinderbetreuungsbeihilfe, wenn der/die Partnerin nicht der/die Kindesvater/Kindsmutter ist. Auch für die Zuerkennung der Notstandshilfe wird das Einkommen des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin zur Berechnungsgrundlage addiert, obwohl dieser/diese nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Dies führt dazu, dass viele Frauen eine geringe oder gar keine Notstandshilfe beziehen, was aber nicht nur eine schwerwiegende finanzielle Einbuße bedeutet, sondern auch den Wegfall der Krankenversicherung und das Fehlen von Pensionsversicherungszeiten mit sich bringen kann. Geld- und Vermögensangelegenheiten Beide PartnerInnen einer Lebensgemeinschaft sind Eigentümer jener Gegenstände, die sie selbst gekauft haben. Bei einer Trennung kommt es nicht zwangsläufig zur Teilung des während der Beziehung geschaffenen Vermögens. Jeder Teil bleibt Eigentümerln seines/ihres bisherigen Vermögens, seiner/ihrer Schulden, seiner/ihrer Zahlungsverpflichtungen sowie der von ihm/ihr selbst während der Lebensgemeinschaft erworbenen Güter. Daher sollten Rechnungen, Zahlscheine und Kontoauszüge betreffend Anschaffung von Gegenständen mit bleibendem Wert aufbewahrt werden. Bei größeren Anschaffungen wie z. B. Einrichtungsgegenständen sollte prinzipiell ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden, der genau festlegt, wer in welchem Maß an der Finanzierung Teil hat und wie die Eigentumsverhältnisse und Ausgleichszahlungen nach einer eventuellen Trennung geregelt werden sollen. Das ist auch von entscheidender Bedeutung, wenn zur Finanzierung Kredite in Anspruch genommen werden. Wohnrecht Im Falle des Ablebens des Hauptmieters oder der Hauptmieterin hat der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag, sofern er/sie mit diesem zumindest die letzten 3 Jahre vor dessen/deren Tod in dieser Wohnung gelebt hat oder die Wohnung mit ihm/ihr gemeinsam bezogen hat (diese Regelung gilt jedoch nicht für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften). Anders verhält sich die Situation bei Eigentumswohnungen, wo prinzipiell kein Recht auf Verbleib nach Ableben des Partners oder der Partnerin besteht. Seit 1.7.2002 ist im Rahmen der Eigentümerpartnerschaft gemeinsames Wohnungseigentum möglich, dass den Verbleib (auch für gleichgeschlechtliche Paare) regelt. Für den Todesfall oder die Trennung empfiehlt es sich, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, da diese im Gesetz nicht vorgesehen ist.

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Mitversicherung Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen (homo- und heterosexuelle Partnerschaften) können sich als Angehörige in der Krankenversicherung nur mitversichern, wenn » sie seit mindestens 10 Monaten mit dem/der Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben » kein arbeitsfähiger Ehegatte/keine arbeitsfähige Ehegattin im gemeinsamen Haushalt vorhanden ist, sowie » entweder die/der Mitversicherte sich der Kindererziehung widmet (oder einmal zumindest 4 Jahre hindurch gewidmet hat) oder Anspruch auf Pflegegeld (zumindest Stufe 3) hat oder der/die Versicherte selbst Anspruch auf Pflegegeld hat und von der/dem Mitversicherten gepflegt wird. Obsorge Auch unverheiratete Eltern, die in „dauernder häuslicher Gemeinschaft“ mit ihrem Kind leben, können gemeinsam die Obsorge für ihr Kind übertragen bekommen, sofern dies für das Wohl des Kindes nicht nachteilig ist. In sogenannten Patchwork-Familien wurde durch das Familienrechtsänderungsgesetz seit 2010 die eheliche Beistandspflicht auf die angemessene Unterstützung des Ehegatten bei der Ausübung der Obsorge gegenüber dessen Kind ausgedehnt. Darüber hinaus erhielt der eheliche Stief-Elternteil im Fall der Verhinderung des Obsorgeberechtigten ein gesetzliches Vertretungsrecht in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. Vor Gericht Mit dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009 wurde eine Gleichstellung von LebensgefährtInnen mit EhegattInnen in den Justizgesetzen eingeführt. Das bedeutet, dass Zeugen die Aussage zu Fragen bezüglich des/der LebenspartnerIn und dessen/deren Familie verweigern dürfen und dass beim Einsatz von RichterInnen und NotarInnen auch auf (frühere) außereheliche Beziehungen zu betroffenen Personen Rücksicht genommen werden muss .

LESBISCHE PARTNERSCHAFT (siehe EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT)

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M MEDIATION

Mediation ist Verhandlung zwischen Streitparteien in Anwesenheit eines Dritten (Mediatorln), der die Verhandlung nach einem strukturierten Ablauf leitet. Sie dient der gütlichen Einigung und fragt nicht nach der „Schuld“, sondern danach, wie die Parteien in Zukunft miteinander umgehen wollen (Iösungs- und zukunftsorientiert). Dabei entscheiden ausschließlich die Parteien, worüber sie verhandeln und wie sie ihren Konflikt lösen. Die Freiwilligkeit ist damit unbedingte Voraussetzung einer Mediation. Die Mediation bietet sich als Weg der Konfliktlösung an, wenn die Parteien gemeinsame Ziele haben (z. B. weitere Kooperation zweier Unternehmen, beiderseitige Kindeserziehung trotz Trennung, Vermeidung langwieriger Gerichtsprozesse und der Kosten, Vermeidung von Konfliktfolgekosten). Sollte ein Paar keine Einigung in Fragen seiner Trennung oder Scheidung, über die Vermögensaufteilung, den Unterhalt oder das Besuchsrecht zum gemeinsamen Kind oder den Kindern erzielen, so kann es eine vom Ministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unterstützte Familienmediation in Anspruch nehmen. Die Mediation wird jeweils von 2 Mediatorlnnen durchgeführt wobei ein/eine Mediatorln eine psychosoziale Ausbildung (Sozialarbeiterln, Therapeutln …) und der/die andere Mediatorln eine juristische Ausbildung (Rechtsanwältin, RichterIn … hat.

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Je nach Höhe des Familieneinkommens, das den MediatorInnen durch Vorlage von Lohnbestätigungen, Gehaltszetteln oder Ähnlichem nachgewiesen werden muss, und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder gewährt das Ministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Zuschuss bzw. muss ein Selbstbehalt geleistet werden. Die Höhe des Selbstbehaltes wird von den MediatorInnen errechnet, das Paar bezahlt pro Mediationsstunde den Selbstbehalt und den Zuschuss vom Ministerium wickeln die MediatorInnen mit den Vereinen und dem Ministerium ab. Das Ministerium fördert 5 Vereine, denen ausgebildete FamilienmediatorInnen angehören. Die Namen und Adressen der FamilienmediatorInnen sind unter www.bmwfj.gv.at zu finden. Die Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn man sich für Mediatorlnnen, die in der Liste des Ministeriums angeführt sind, entscheidet.

MEHRKINDZUSCHLAG

Der Mehrkindzuschlag ist für Eltern mit mindestens 3 Kindern. Er beträgt monatlich 20,– € (Stand 2014), muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Anspruch auf den Mehrkindzuschlag haben Familien, » welche für mindestens 3 Kinder Familienbeihilfe beziehen und » deren jährliches Familieneinkommen 55.000,– € nicht übersteigt. Der Zuschlag muss jährlich beantragt werden und wird dabei höchstens 5 Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.

MIETZINSBEIHILFE

Bei der Mietzinsbeihilfe handelt es sich um eine Sozialleistung, die eine Beihilfe für einen nachträglich erhöhten Hauptmietzins darstellt. Eine Mietzinsbeihilfe erhalten jene MieterInnen, » deren Miete durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle erhöht wurde (nach Sanierungsarbeiten am Haus). » deren Hauseigentümer einen „Erhaltungs- und Verbesserungsbetrag“ einhebt (Mietzinsverschreibung). Die Mietzinsbeihilfe ist vom Jahresnettoeinkommen abhängig. Weitere Auskünfte erhält man am Wohnsitzfinanzamt und unter www.bmf.gv.at

MINDESTSICHERUNG

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) stellt ein Maßnahmenpaket dar, das zur Armutsbekämpfung in Österreich beitragen soll. Zu diesem Paket zählen die Reformierung der bisherigen Sozialhilfe, eine wesentlich stärkere Anbindung an den Arbeitsmarkt, die Einbeziehung von Leistungsbezieherinnen ohne Krankenversicherungsschutz in die gesetzliche Krankenversicherung und der Ausbau mindestsichernder Elemente im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Anhebung der Nettoersatzrate und großzügigere Anrechnungsbestimmungen von PartnerInneneinkommen bei Notstandshilfeempfängerlnnen).

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Vorteile Der Vorteil der BMS im Vergleich zur bisherigen Sozialhilfe liegt in den österreichweit einheitliche Mindeststandards. Die bisherigen Sozialhilferichtsätze variierten sehr stark von Land zu Land. Durch die BMS sollen für alle Anspruchsberechtigten zumindest dieselben Mindeststandards sichergestellt und die Leistungen nach unten hin abgedichtet werden. Die Länder können zusätzliche Leistungen, welche über diesen Mindeststandard hinausgehen, gewähren. Weiters setzt die BMS Anreize, um die (Wieder-) Aufnahme von Erwerbsarbeit nach längerem BMS-Bezug zu unterstützen. So ist ein „WiedereinsteigerInnenfreibetrag“ vorgesehen, der auch bei erstmaliger Erwerbsarbeitsaufnahme gewährt werden soll. Dieser bewirkt, dass Zuverdienste nicht zur Gänze auf die BMS-Leistung angerechnet werden. Durch den Entfall der Kostenersatzpflicht (Regresspflicht) bei ehemaligen LeistungsempfängerInnen soll die Aufnahme einer Erwerbsarbeit wieder attraktiv erscheinen. Durch die Einbeziehung von LeistungsbezieherInnen ohne Krankenversicherungsschutz in die gesetzliche Krankenversicherung wird der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet. Stigmatisierende Sozialhilfekrankenscheine sollen somit der Vergangenheit angehören. Dank eines eigenen Verfahrensrechtes garantiert die BMS mehr Rechtsicherheit. Abweisende Bescheide werden nun schriftlich erlassen und die Entscheidungsfrist verkürzt. Da Alleinerziehende ein erhöhtes Armutsrisiko haben, erhalten sie in der BMS dieselbe Leistungshöhe wie Alleinstehende, statt – wie bisher – lediglich den (geringeren) halbierten Satz für Paare. Höhe und Anspruchsberechtigung Anspruch auf die BMS haben Personen, die » hilfsbedürftig sind und ihren Hauptwohnsitz bzw. ihren dauernden Aufenthalt in Oberösterreich haben, » deren jeweiliger Bedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann » und bei denen Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Von der Voraussetzung der Arbeitsbereitschaft ausgenommen sind Personen » die das Regelpensionsalter erreicht haben » die arbeitsunfähig sind » mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum 2. bzw. 3. Lebensjahr (abhängig von der gewählten Kindergeldvariante und der zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeit) » mit Betreuungsleistung gegenüber Angehörigen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen » die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten » die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen (ein Studium zählt hier nicht dazu). 90


Anspruchsberechtigte Personen müssen vor ihrem Bezug der BMS das eigene Vermögen aufbrauchen. Als Ausnahme gilt die als Hauptwohnsitz genutzte Eigentumswohnung und die Wohnungseinrichtung. Wer ein Auto besitzt, muss dieses verkaufen, außer das Gefährt ist berufs- bzw. behinderungsbedingt notwendig. Die Höhe der Leistung aus der BMS orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz in der Pensionsversicherung. Die Leistung gebührt 12 Mal jährlich und beträgt im Jahr 2014 in OÖ für » Alleinstehende und Alleinerziehende 888,10 € » für die ersten 3 minderjährigen Kinder 204,30 € » ab dem 4. minderjährigen Kind 184,00 € Überdies können zusätzliche Leistungen wie Beihilfen für Hausrat oder Übersiedlung gewährt werden. Die konkrete Höhe der Mindestsicherung hängt von der Höhe des gesamten Haushaltseinkommen ab und wird als Differenz zu den bereits vorhandenen Mitteln gewährt. Die Mindestsicherung kann bei Bezirkshauptmannschaften, Gemeindeämtern oder Magistraten beantragt werden. Zusätzlich können Anträge auch bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) abgeben werden. Für grundlegende Fragen zur Mindestsicherung kann man kostenlos das Sozialtelefon des Ministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter 0800 20161 1 kontaktieren.

MUTTER-KIND-PASS

Der Mutter-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge von Schwangeren sowie deren Kindern. Im Pass werden die im Programm vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft bis hin zum 5. Lebensjahr des Kindes dokumentiert. Der Pass ist in den Fachambulatorien der GKK, bei GynäkologInnen, bei praktischen ÄrztInnen, in den Bezirksgesundheitsämtern, in den Ambulanzen von Krankenanstalten mit geburtshilflichen Abteilungen und in den Schwangerenberatungsstellen erhältlich. Die Untersuchungen sind bei Inanspruchnahme von VertagsärztInnen der Krankenversicherungsträger kostenlos. Wichtig: Für den Bezug des vollen Kinderbetreuungsgeldes müssen die ersten 10 der im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen (5 Untersuchungen der schwangeren Frau und 5 Untersuchungen des Kindes) nachweislich im vorgeschriebenen Zeitraum durchgeführt worden sein. Andernfalls wird das Kinderbetreuungsgeld in den letzten Monaten (unterschiedlich nach Variante) nur noch in halber Höhe ausbezahlt.

MUTTER-KIND-ZUSCHUSS

Den Mutter-Kind-Zuschuss erhält ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil), wenn sowohl dieser als auch das Kind seit mindestens einem Jahr in Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, und das Kind, das ab dem 1. Jänner 2002 geboren worden ist, überwiegend im gemeinsamen Haushalt lebt und betreut wird. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 2. bzw. 5. Lebensjahres des Kindes gestellt werden.

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Der Mutter-Kind-Zuschuss beträgt insgesamt 370,– € und wird in 2 Teilbeträgen zu je 185,– € ausbezahlt. Der 1. Teil wird mit Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes, der 2. Teil mit dem Nachweis der letzten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung überwiesen. (Mutter-KindPass- Verordnung, derzeit Untersuchung des Kindes zwischen 58. und 62. Lebensmonat). Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf ein Girokonto bei einem inländischen Geldinstitut, das im Ansuchen bekannt zu geben ist. Das Originalantragsformular ist bei praktischen ÄrztInnen oder KinderärztInnen erhältlich. Die Wohnsitzgemeinde (außer in Linz) muss den Hauptwohnsitz auf dem Formular bestätigen. Die Untersuchungen der Mutter und des Kindes müssen vom Arzt oder der Ärztin bestätigt werden. Anträge müssen mittels Formular an die Abteilung Gesundheit, Kennwort: Mutter-Kind-Zuschuss, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, gerichtet werden. Mehr Infos unter der Hotline 0732 7720-14910.

MUTTERSCHUTZ

Nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) dürfen werdende Mütter in den letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Für Dienstnehmerinnen ist im MSchG auch für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot festgelegt. Diese Achtwochenfrist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten, sowie nach Kaiserschnittentbindungen auf 12 Wochen. Für rechtliche Informationen rund um Mutterschutz und Karenzzeit siehe ELTERNKARENZ, ELTERNTEILZEIT und KÜNDIGUNGS- UND ENTLASSUNGSSCHUTZ während der Schwangerschaft.

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N NACHTARBEITSVERBOT (siehe ARBEITSZEITREGELUNG) NAMENSRECHT

Mit dem Familienrechtspaket neu traten auch das Namensrecht betreffend neue Regelungen ab 1.2.2013 in Kraft. Das neue Gesetz sieht vor, dass nun auch Kinder und damit ganze Familien einen unter Verwendung der Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten können. Die Namensidentität der Familie soll dadurch gewahrt bleiben. Es räumt damit Personen, die eine Eheschließung beabsichtigen, nunmehr verschiedene Wahlmöglichkeiten für einen gemeinsamen Familiennamen ein. Familienname der EhegattInnen: Es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass EhegattInnen in erster Linie einen gemeinsamen Familiennamen führen sollen. Deshalb werden sie dazu angehalten, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Wenn sie das nicht tun, wird nicht mehr – wie bisher – der Familienname des Ehemannes zum gemeinsamen Familiennamen, sondern behalten die EhegattInnen ihre bisherigen Familiennamen bei. Bestimmen die EhegattInnen einen gemeinsamen Familiennamen, so kann der (ganze) Familienname entweder des einen oder des/der anderen EhegattIn zum gemeinsamen Familiennamen erklärt werden. Als weitere maßgeb-

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liche Neuerung soll es den EhegattInnen nunmehr ermöglicht werden, einen aus den Familiennamen beider EhegattInnen zusammengesetzten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Werden zur Bildung des Doppelnamens bereits bestehende Doppelnamen herangezogen, dürfen zur Vermeidung unübersichtlicher Namensketten pro Doppelname nur ein Namensteil für den gemeinsamen Familiennamen verwendet werden. Insgesamt darf der gemeinsame Familiendoppelname jedenfalls nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Weiters müssen sich die EhegattInnen bei der Bestimmung auch über die Reihenfolge der Namen einigen. Die schon nach geltendem Recht mögliche und beliebte Namensführung, bei der ein/eine EhegattIn seinen Namen dem zum gemeinsamen Familiennamen bestimmten Familiennamen des/der anderen EhegattIn voran- oder nachstellen kann, besteht weiter. Aber auch der hierbeigebildete Doppelname darf insgesamt nur aus höchstens zwei Teilen bestehen. Wichtig ist, dass die Teile des Doppelnamens mit einem Bindestrich zu trennen sind. Neu ist, dass dieser so zusammengesetzte Doppelname durch entsprechende Bestimmung auch auf Nachkommen übertragen werden kann. Für den Fall, dass sich der bisherige Familienname eines oder beider EhegattInnen ändert, kann der Familienname des/der EhegattIn neuerlich bestimmt werden kann. Wird die Ehe aufgelöst, so können die EhegattInnen ihren früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen. Familienname des Kindes: Bei Kindern soll zunächst darauf abgestellt werden, ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen. Ist dies der Fall, so soll dieser Name mit der Geburt des Kindes dessen Familienname werden. Das Gesetz sieht aber auch die Möglichkeit vor, dass der im Zuge der Eheschließung von nur einem Elternteil bestimmte Doppelname zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden kann. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen (z. B. weil sie nicht verheiratet sind), so soll der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden können. Zudem soll das Kind durch entsprechende Bestimmung einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erhalten können. Der Familienname des Kindes ist grundsätzlich von den obsorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu bestimmen. Einigen sich die Eltern auf keinen Familiennamen bzw. wird kein Familienname für das Kind bestimmt, bekommt das Kind den Nachnamen der Mutter. Ist nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut, hat dieser das Namensbestimmungsrecht. Verfahren Es ist nicht mehr die Verwaltungsbehörde (also das Standesamt), die einen Antrag auf Namensänderung „bewilligt“. Vielmehr wird der Familienname oder der Name des Kindes von den Ehegatten bzw. Eltern bestimmt. Die namensrechtlichen Erklärungen müssen dem Standesbeamten bzw. der Standesbeamtin gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abgegeben werden. Die den EhegattInnen und Eltern nach dem Gesetz eingeräumten namensrechtlichen Befugnisse sollen ihnen unbefristet offenstehen. Sie sollen von der Möglichkeit der NamensN – 95


bestimmung aber nur einmal Gebrauch machen können. Dieses System ermöglicht es, dass eine Namensbestimmung auch längere Zeit nach dem für die Namensgebung relevanten Ereignis (z. B. Eheschließung, Geburt eines Kindes etc.) vorgenommen werden kann. Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Namensrecht in einer eingetragenen Partnerschaft Grundsätzlich behalten beide PartnerInnen ihren bisherigen Namen. Ein/e PartnerIn kann jedoch bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragen, dass er/sie den gleichen Nachnamen erhält wie der/die andere PartnerIn. Seit 1. April 2013 können auch beide eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner einen Doppelnamen führen. Namensrecht bei Scheidung Grundsätzlich behalten Frau und Mann nach der Scheidung den Familiennamen, der bei der Eheschließung angenommen wurde. Geschiedene Personen haben die Möglichkeit ihren ledigen Familiennamen oder einen Familiennamen aus einer früheren Ehe wieder anzunehmen, wenn aus dieser Ehe Kinder vorhanden sind. Eine Namensänderung von Kindern, welcher der geschiedenen Ehe entstammen, kann grundsätzlich nur zum Wohle des Kindes und mit Zustimmung beider Elternteile (bei gemeinsamer Obsorge nach der Scheidung) bzw. je nach Alter des Kindes, selbst erfolgen. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil von der Behörde über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Fremde, die sich länger als 6 Monate in Österreich aufhalten bzw. auf Dauer niederlassen möchten, benötigen eine spezielle Berechtigung. Der Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung berechtigt zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbständigen der unselbständigen Erwerbstätigkeit, für welche eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG vorliegt. Der Aufenthaltstitel kann unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden: Bei Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte: » Drittstaatenangehörige, die in den letzten 12 Monaten einer Tätigkeit als InhaberIn einer Rot-Weiß-Rot-Karte nachgegangen sind und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt. Bei Familienzusammenführung von Drittstaatenangehörigen: » Familienangehörige von InhaberInnen einer Niederlassungsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, für welche ein Quotenplatz zur Verfügung steht. » Familienangehörige von InhaberInnen des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU eines anderen EU Mitgliedsstaates, wo die InhaberIn nunmehr eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Für EhegattInnen oder eingetragene PartnerInnen gilt, dass die Ehe oder eingetragenen Partnerschaft schon zum Zeitpunkt der Niederlassung besteht.

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In diesen Fällen muss der Antrag innerhalb von 3 Monaten ab Einreise gestellt werden und die Behörde muss innerhalb von 4 Monaten über den Antrag entscheiden. Der Antrag selbst berechtigt aber nur für einen Aufenthalt von 3 Monaten ab Einreise ins Bundesgebiet. In sonstigen Fällen an Drittstaatenangehörige, » denen aufgrund eines Rechtsaktes der EU Niederlassungsfreiheit zukommt (nur für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit) » die über einen Daueraufenthalt-EU eines anderen EU Mitgliedstaates verfügen, wenn eine Berechtigung nach dem AusiBG vorliegt und ein Quotenplatz vorhanden ist. » die über einen Daueraufenthalt-EU eines anderen EU Mitgliedstaates verfügen und für die ein Quotenplatz zur Verfügung steht (nur für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit). Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Unterkunft und keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) müssen AntragstellerInnen aus der oben angeführten Liste weitere Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem müssen sie beim Erstantrag Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Informationen zu diesen Voraussetzungen unter www.help.gv.at Die erste Beantragung eines Aufenthaltstitels hat grundsätzlich persönlich und vom Ausland aus, bei Österreichischen Vertretungsbehörden oder Botschaften, zu erfolgen. Gewisse Personengruppen können auch Erstanträge im Inland stellen, beispielsweise Familienangehörige einer Person mit österreichischem Pass. Eine Verlängerung kann unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im Inland, jedoch frühestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden. Weitere Informationen unter www.bmi.gv.at/niederlassung

NOTSTANDSHILFE

Nach Ende eines Bezuges von Arbeitslosengeld oder Karenzgeld kann Notstandshilfe beantragt werden. Die Notstandshilfe ist eine Leistung, die nicht ausschließlich auf dem Versicherungsprinzip beruht. Daher gibt es hier im Gegensatz zur Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes Bestimmungen über die Anrechnung von Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin und des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin sowie von Einkommen, das die LeistungswerberInnen selbst erzielen. Besonders wichtig ist deshalb die rechtzeitige Meldung jeder Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Notstandshilfebeziehers oder der Notstandshilfebezieherin und des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners oder Partnerin. Als Grundvoraussetzungen für den Anspruch gelten Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit und es muss eine Notlage (Betragsgrenzen) vorliegen. Bei der Beurteilung der Notlage werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Werbers oder der Werberin und die des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners oder Partnerin berücksichtigt. Auch müssen Bezieherinnen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen –also eine Be-

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schäftigung aufnehmen bzw. ausüben können und dürfen. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe ist grundsätzlich möglich. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z. B. im Rahmen von Einrichtungen wie Kinderkrippen und Kindergärten oder von einer Tagesmutter) betreut wird. Die Notstandshilfe beträgt 95 Prozent des vorher bezogenen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich 857,73 € (Stand 2014) nicht übersteigt. In den übrigen Fällen gebührt als Notstandshilfe 92 Prozent des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes. Ein beim Arbeitslosengeld zuerkannter Ergänzungsbetrag fließt in die Bemessung der Notstandshilfe ein. Außerdem darf durch die Anrechnung des Partnereinkommens kein Haushaltseinkommen unter den Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung fallen. Auf Grund der bereits eingangs angesprochenen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, kann der Auszahlungsbetrag unter den genannten Prozentsätzen liegen. Darüber hinaus orientiert sich die Höhe der Notstandshilfe an der Länge des Zeitraumes, für den das davor liegende Arbeitslosengeld zuerkannt wurde. Schließt die Notstandshilfe an einen Arbeitslosengeldbezug in der Dauer von 20 Wochen an, darf der Grundbetrag nach Einkommensanrechnung nicht höher als mit dem Betrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes von 857,73 € monatlich festgelegt werden. Bei einem Bezug von Arbeitslosengeld in der Dauer von 30 Wochen ist der Grundbetrag der Notstandshilfe durch die Höhe des Existenzminimums begrenzt. Bei der erstmaligen Beantragung der Notstandshilfe sind diese Regelungen erst nach 6 Monaten des Leistungsbezuges anzuwenden. Zusätzlich gebühren Familienzuschläge wie beim Arbeitslosengeld. Die Notstandshilfe gebührt zeitlich unbegrenzt, sie wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Danach ist neuerlich ein Antrag auf Notstandshilfe zu stellen. Die Notstandshilfe wird mittels persönlicher Vorsprache beim AMS beantragt werden. Die Beantragung (= Geltendmachung des Anspruchs) ist nur bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, bei Einbringung aller nötigen Unterlagen und Einhaltung der Fristen möglich. Bei nicht termingerechter Einbringung der Unterlagen sollte die regionale Geschäftsstelle rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Werden die Fristen ohne triftigen Grund versäumt, kann die Notstandshilfe frühestens ab dem Tag zuerkannt werden, an dem der Antrag bzw. die notwendigen Unterlagen tatsächlich eingebracht worden sind. Zusätzlich besteht in der AMS-Geschäftsstelle die Möglichkeit Zugangsdaten für die AMS-eServiceZone zu erhalten. So bekommt man Zugriff auf ein persönliches eAMS-Konto und viele Online-Services des AMS. Als NutzerIn eines solchen eAMS-Kontos hat man z. B. die Möglichkeit, die Notstandhilfe elektronisch zu beantragen.

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ACHTUNG: Für alle nach dem 31.12.1954 geborenen Personen, die ausschließlich wegen der Anrechnung von Partnereinkommen keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, gilt, dass sie sich Kranken- und Pensionsversicherungszeiten sichern können, indem sie weiterhin der Vermittlung des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stehen. Dies gilt natürlich nur so lange, wie auch alle anderen Anspruchsvoraussetzungen – wie z. B. Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit etc. – für die Notstandshilfe erfüllt werden.

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O OBSORGE

Diese Ausführungen beziehen sich auf die „Obsorgeregelung Neu“, welche mit 1.2.2013 in Kraft getreten sind. Mit dem Begriff Obsorge sind die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem minderjährigen Kind gemeint. Diese bestehen aus der Pflege und Erziehung, der Vermögensverwaltung und der gesetzlichen Vertretung des Kindes. Kinder und Jugendliche sind eigenständige Rechtspersonen, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. In diesem Zusammenhang ist das „Kindeswohl“ von zentraler Bedeutung. Der Begriff des „Kindeswohls“ wurde durch die Reform noch genauer definiert und ist als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen – nicht nur für die Gerichte, sondern auch durch die Eltern und sonstige Obsorgebetraute. Allgemeines Mit der Obsorge sind beide Elternteile betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind oder ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie nach der Geburt heiraten. Nachdem davon ausgegangen wird, dass bei einer aufrechten Ehe beide Elternteile einvernehmlich vorgehen, darf jeder Elternteil einzeln das Kind vertreten. ln besonders wichtigen Angelegenheiten, z. B. Änderung des Vor- oder Familiennamens oder des Religionsbekenntnisses, ist jedoch die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Im Todesfall

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eines Elternteils wird der andere mit der alleinigen Obsorge betraut, sofern das Wohl des Kindes dadurch nicht gefährdet ist. Mit der Obsorge allein ist die Mutter nur dann betraut, wenn die beiden Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Unverheiratete Eltern können eine Obsorge beider Elternteile bestimmen: » beim Standesamt: Dazu bedarf es einer persönlichen Erklärung durch beide Elternteile bei gleichzeitiger Anwesenheit. Der/die Standesbeamte muss die Eltern über die Rechtsfolgen aufklären. Die Erklärungen beider Elternteile müssen übereinstimmen. Dadurch wird eine 8-wöchige Widerrufsfrist ausgelöst, in der die Möglichkeit besteht, auch ohne Grund die gemeinsame Obsorge zu widerrufen. Wird keine der Erklärungen binnen 8 Wochen widerrufen, sind nun beide Elternteile mit der Obsorge betraut. » bei Gericht: Wie bisher ist es auch möglich, die gemeinsame Obsorge einvernehmlich vor Gericht zu vereinbaren. In beiden Varianten haben die Eltern, wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben, den Ort der hauptsächlichen Betreuung bei einem Elternteil festzulegen. Neu ist seit 1.2.2013, dass der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil eines unehelichen Kindes bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Obsorge stellen kann und diesem Antrag seitens des Gerichts zu entsprechen ist, wenn die gemeinsame dem Kindeswohl entspricht (zum Verfahren siehe nächste Seite). Bereits durch das Familienrechtsänderungsgesetz 2009 wurde die eheliche Beistandspflicht auf die angemessene Unterstützung des Ehegatten bei der Ausübung der Obsorge gegenüber dessen Kind für Patchworkfamilien ausgedehnt. Das bedeutet, dass der eheliche Stiefelternteil im Fall der Verhinderung des/der Obsorgeberechtigten ein gesetzliches Vertretungsrecht in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens hat. Neu ab 1. Februar 2013 ist, dass diese Regelung auf alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen, ausgedehnt wird. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Obsorge bei Auflösung der Ehe – Scheidung Grundsätzlich besteht auch nach der Scheidung die gemeinsame Obsorge beider Elternteile weiter, unabhängig davon, ob die Ehe einvernehmlich oder strittig geschieden wurde. Für eine einvernehmliche Scheidung ist eine Vereinbarung hinsichtlich der Obsorge Voraussetzung sowie seit 1.2.2013 auch die Regelung des Kontaktrechts zum nicht mit dem Kind im selben Haushalt lebenden Elternteil. Folgende Möglichkeiten gibt es: » Gemeinsame Obsorge beider Elternteile » Gemeinsame Obsorge, aber Einschränkung der Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten (z. B. Vermögensverwaltung) » Alleinige Obsorge eines Elternteils

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Legen die Eltern dem Gericht im Zuge einer Scheidung eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Obsorgeregelung vor, so hat das Gericht diese zu genehmigen, vorausgesetzt sie entspricht dem Wohl des Kindes. Unverzichtbarer Bestandteil der gemeinsamen Obsorge ist eine Vereinbarung zwischen den Eltern, in der festgelegt wird, durch welchen Elternteil das Kind hauptsächlich betreut werden soll. Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, muss immer mit der gesamten Obsorge betraut sein, eine Beschränkung der Obsorge auf bestimmte Angelegenheiten ist hier nicht möglich. Gemeinsame Obsorge bedeutet allerdings nicht, dass die Eltern in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten einvernehmlich vorgehen müssen, sondern jeder Elternteil hat für sich allein das Recht, Entscheidungen bezüglich des Kindes zu treffen und es rechtswirksam gegenüber Dritten zu vertreten, auch wenn der andere Elternteil damit nicht einverstanden ist. Einvernehmlich zu entscheiden haben die Eltern jedoch in entsprechend wichtigen Angelegenheiten (z. B. Namensänderung). Änderung der Obsorge: Das Gericht hat eine Regelung zu treffen: » wenn die Eltern nach Eheauflösung bzw. Auflösung der häuslichen Gemeinschaft keine Vereinbarung schließen, » wenn ein Elternteil die Beteiligung an der Obsorge beantragt (Hierbei ist es egal, ob eine häusliche Gemeinschaft besteht oder nicht, ob es eine erstmalige Beteiligung an der Obsorge ist oder der Elternteil in der Vergangenheit bereits die Obsorge innehatte), » wenn ein Elternteil die Übertragung der Alleinobsorge beantragt (durch den bisher nicht obsorgeberechtigten Elternteil oder bei bestehender Obsorge beider Eltern) NEU: Der bisher mit der Obsorge betraute Elternteil unehelicher Kinder hat kein Vetorecht mehr! Verfahren Die bisherige Obsorgeregelung bleibt bis zur gerichtlichen Entscheidung aufrecht, sofern sie mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung im Ausmaß von sechs Monaten eingeführt, die durch das Gericht verlängert werden kann. In dieser „Testphase“ hat das Gericht einem Elternteil die hauptsächliche Betreuung aufzutragen und den Kindesunterhalt zu regeln. Der andere Elternteil erhält ein derart ausgiebiges Kontaktrecht, das ihm die Wahrnehmung auch der Pflege und Erziehung des Kindes ermöglicht. Nach Ablauf der Frist der „vorläufigen elterlichen Verantwortung“ entscheidet das Gericht endgültig über die Obsorge. Im Fall der Bestimmung der gemeinsamen Obsorge legt das Gericht auch fest, welcher Elternteil zukünftig für die hauptsächliche Betreuung des Kindes zuständig ist.

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Entscheidungskriterien sind hierbei wieder das Kindeswohl unter Berücksichtigung der Kontinuität der Erziehung und der persönlichen Betreuung, sowie der Frage, bei welchem Elternteil die Erziehungsfähigkeit besser ausgeprägt ist. Als Entscheidungsgrundlage werden die Erfahrungen in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einschließlich der Leistung des Kindesunterhalts herangezogen. Wichtig: Derjenige Elternteil, dem die hauptsächliche Betreuung zukommt, hat auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen! Mit 1.7.2010 ist das Gesetz zum Kinderbeistand in Kraft getreten. Das Gesetz soll eine Minderung der Belastung in Obsorge- und Besuchsstreitigkeiten für Scheidungskinder bringen und verhindern, dass Kinder als „Spielball“ der Eltern im Verfahren ausgenutzt werden. Der Kinderbeistand dient als persönlicher Ansprechpartner und Sprechrohr des Kindes vor Gericht, informiert über Gerichtstermine und soll eine Person mit fachlicher und menschlicher Ausbildung insbesondere im Bereich Familie, Jugendwohlfahrt, Verfahrensrecht, Kommunikation und Krisenmanagement sein. Die Kosten für den Kinderbeistand werden zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei es eine Abstufung nach Verfahrensdauer und die Möglichkeit einer Verfahrenshilfe gibt, wenn die Eltern nicht in der finanziellen Lage sind, die Kosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Mit der am 1.2.2013 in Kraft tretenden „Obsorgeregelung Neu“ werden auch einige zusätzliche Begleitmaßnahmen eingeführt. So wird eine Familiengerichtshilfe eingesetzt. Hierbei handelt es sich um SozialarbeiterInnen, PsychologInnen oder PädagogInnen, welche das Gericht unterstützen. Weiters besteht auch die Möglichkeit, in konfliktbeladenen Fällen durch ein sogenanntes „Clearing“ zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Die mit dem „Clearing“ beauftragte neutrale Person, kümmert sich um die Information der Parteien, das Herausarbeiten der wesentlichen Konfliktpunkte und um mögliche Wege zur Konfliktbewältigung. Durch Hausbesuche und Besuchsbeobachtungen soll es möglich sein, sich im Rahmen der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ein besseres Bild über die jeweilige Situation zu machen. Für die Durchsetzung von Besuchsregelungen (neu: Kontaktregelungen) können vom Gericht BesuchsmittlerInnen eingesetzt werden, welche durch Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern sollen. Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat gewisse Mindestrechte: » Recht auf persönlichen Kontakt (Besuchs- bzw. Kontaktrecht): Das Kontaktrecht ist nicht mehr allein als Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils definiert, sondern ausdrücklich auch als Recht des Kindes. » Informations- und Äußerungsrecht: Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil muss in der Regel über alle wichtigen Angelegenheiten im Leben des Kindes informiert werden und hat das Recht, sich dazu zu äußern (z. B. Schulabschluss, Wohnsitzwechsel, schwere Krankheit).

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P PAPAMONAT

Mit 1.1.2011 wurde der „Papamonat“ für Bedienstete im öffentlichen Dienst eingeführt. Väter bekommen die Möglichkeit mindestens eine bis höchstens 4 Wochen unbezahlten Karenzurlaub zu nehmen. In der Zeit zwischen Geburt des Kindes und dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter können Väter Beginn und Dauer des Karenzurlaubes (seit 2013 ohne Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse) frei wählen und sich der Kindererziehung widmen. Voraussetzung für das Recht auf den Papamonat ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind. Der Papamonat verkürzt die Länge der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz nicht (siehe ELTERNKARENZ). Beginn und Dauer des Karenzurlaubes muss eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt des Frühkarenzurlaubs bekannt gegeben werden. Die Krankenversicherung bleibt während des Karenzurlaubes aufrecht, außerdem zählt der Papamonat voll für die Pension.

PENSIONISTENABSETZBETRAG

Jedem Pensionisten und jeder Pensionistin steht eine Pensionistenabsetzbetrag von 400,– € im Jahr zu, der grundsätzlich automatisch bei der Pensionsberechnung berücksichtigt wird. Bei zu versteuernden Pensionseinkünften zwischen 17.000,– € und 25.000,– € verringert sich der Betrag bis auf Null.

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Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag von 764,– € pro Jahr steht zu, wenn: » die Pensionseinkünfte den Betrag von 19.930 € im Kalenderjahr nicht übersteigen und » der/die Steuerpflichtige mehr als 6 Monate in einer ehelichen oder eingetragenen Partnerschaft lebt und » die steuerpflichtigen Einkommen des Partners oder der Partnerin 2.200,– € pro Jahr nicht übersteigen und » der/die Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat (siehe ALLEINVERDIENERABSETZBETRAG)

PENSIONSVERSICHERUNG

Die gesetzliche Pensionsversicherung sieht in erster Linie Leistungen bei Erreichen eines bestimmten Alters vor: die Alterspension. Sie deckt aber auch das Risiko der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit durch Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension sowie die Hinterbliebenenversorgung ab. Die Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung sollen nicht nur eine soziale Grundsicherung garantieren. Bei Ianger Versicherungsdauer wird eine Ersatzrate des Aktiveinkommens geboten, die für den „Normalverdiener“ im Regelfall eine Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards ermöglicht. Insgesamt besteht das Leistungsrecht der Pensionsversicherung aus einer Kombination folgender Elemente: » Versicherungsprinzip: d.h. die Pensionshöhe ist abhängig von der Zahl der erworbenen Versicherungsmonate und von der Höhe des versicherten Einkommens » Prinzip der Lebensstandardsicherung: durch Pensionsbemessung vom versicherten Einkommen in den „besten“ Jahren; Pension von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage bei Ianger Versicherungsdauer » Solidaritätsprinzip (Anrechnung von Ersatzzeiten, bedarfsabhängige Mindestsicherung in Form der Ausgleichszulage) Die Finanzierung der Pensionsversicherung erfolgt im Umlageverfahren, d. h. aus den laufenden Beitragseinnahmen und aus Bundesmitteln. Die Pensionsversicherungsbeiträge der unselbstständig Erwerbstätigen werden von den laufenden Bruttomonatsbezügen zwischen der Geringsfügigkeitsgrenze und der Höchstbeitragsgrundlage geleistet. Der Anteil zur Pensionsversicherung beträgt für ArbeitnehmerInnen 10,25 Prozent, der ArbeitgeberInnenbeitrag ist 12,55 Prozent. Personen, die nie oder nur in geringem Ausmaß erwerbstätig waren und keinen Anspruch auf eine gesetzliche Eigenpension erworben haben und über kein Vermögen oder sonstige Einkommensquellen (z. B. Unterhalt durch den Partner) verfügen, sind im Alter auf die Leistungen der Sozialhilfe verwiesen.

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Normale Alterspension (ASVG)

Die Alterspension ist eine Einkommensersatzleistung aus dem Versicherungsfall des Alters. Diese Versicherungsleistung steht im engen Zusammenhang mit den Beitragszahlungen des/der Versicherten im Laufe seines/ihres Erwerbslebens. Anspruchsvoraussetzungen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der normalen Alterspension ist das Erreichen des Antrittsalters und der erforderlichen Beitragszeiten. Die Alterspension muss schriftlich beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Die erforderliche Mindestversicherungszeit in der Pensionsversicherung für die Alterspension beträgt: Für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind: » mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate an Präsenz oder Zivildienst) oder freiwilliger Versicherung oder » mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) oder » mindestens 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten Für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind gilt alternativ zu den oben genannten Voraussetzungen folgendes: » mindestens 180 Versicherungsmonate (Kindererziehungszeiten vor dem 1.1.2005 werden berücksichtigt) und davon mindestens 84 Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach 1.1.2005. Zu dieser Erwerbstätigkeit zählt auch die Pflege eines behinderten Kindes oder eines/einer nahen Angehörigen und Zeiten der Familienhospizkarenz. Für Personen, die nach dem 1.1.2005 ins Berufsleben eingestiegen sind: » mindestens 180 Versicherungsmonate (Kindererziehungszeiten vor dem 1.1.2005 werden berücksichtigt) und davon mindestens 84 Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach 1.1.2005. Zu dieser Erwerbstätigkeit zählen auch die Pflege eines behinderten Kindes oder eines/einer nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3) und Zeiten der Familienhospizkarenz. Der Versicherungsfall der Alterspension tritt mit dem Erreichen des Regelpensionsalters ein. Das ist bei Männern das vollendete 65. Lebensjahr, bei Frauen das vollendete 60. Lebensjahr. Das Regelpensionsalter der Frauen wird beginnend mit dem Jahr 2024 schrittweise bis 2033 an das Pensionsalter der Männer angeglichen. Bei Inanspruchnahme der normalen Alterspension muss die Beschäftigung nicht aufge-

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geben werden. Neben dem Pensionsbezug kann daher grundsätzlich einer Beschäftigung nachgegangen und Erwerbseinkommen bezogen werden. Zu beachten bleibt aber, dass die neben der normalen Alterspension ausgeübte Erwerbstätigkeit je nach Höhe des Erwerbseinkommens eine Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen mit sich bringen kann, die im Rahmen einer besonderen Höherversicherung auch leistungswirksam werden. Anhebung Regelpensionsalter Frauen Mit 1. Jänner 2024 wird das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung der Alterspension (60. Lebensjahr) um sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65. Lebensjahr) angehoben. Erstmals betroffen von einem erhöhten Anfallsalter sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 2. Dezember 1963 (60. Lebensjahr und sechs Monate) und für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 2. Juni 1968 gilt als generelles Anfallsalter das 65. Lebensjahr. Höhe der Pension Seit 1.1.2005 ist die Pensionsharmonisierung in Kraft. Für alle Personen, die zu diesem Zeitpunkt unter 50 Jahre alt waren (nach dem 1.1.1955 geboren sind) gilt seither das Pensionskonto. Für alle Personen, die damals schon 50 Jahre alt waren (vor dem 1.1.1955 geboren sind) gilt die alte BerechnungsgrundIage. . Mit der Pensionsreform 2004 haben sich einige Regeln zur Pensionsberechnung verändert. So wurde der Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat (Steigerungsbetrag) gesenkt, der Abschlag für einen frühzeitigen Pensionsantritt erhöht und der Durchrechnungszeitraum für die Bemessungsgrundlage schrittweise verlängert. Stichtagsbemessungsgrundlage Für die Berechnung der Stichtagsbemessungsgrundlage sind zunächst die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zu ermitteln. Hierzu wird die jeweilige Jahresbeitragsgrundlage (inkl. Sonderzahlungen) durch die Beitragsmonate im Kalenderjahr dividiert. Durch die Pensionsreform 2004 wird der Durchrechnungszeitraum schrittweise ausgedehnt. Ab dem Jahr 2028 errechnet sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Sind zu diesem Zeitpunkt weniger als 480 Beitragsmonate vorhanden, wird die Bemessungsgrundlage aus den vorhandenen Beitragsmonaten ermittelt. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich im Jahr 2014 aus dem Durchschnitt der 312 „besten“ monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (sind 26 Jahre). Weitere Informationen zur Pensionsberechnung: www.pensionsversicherung.at Kindererziehungszeiten Bei der Durchrechnung der Kindererziehungszeiten vermindert sich die jeweils in Betracht kommende Anzahl der Beitragsmonate für die Bildung des Bemessungszeitraumes, soweit dadurch die Anzahl von 180 Monaten (15 Jahren) nicht unterschritten wird, pro Kind um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes (durch die „volle“ Anrechnung pro Kind kommen auch Mehrlingsgeburten zum Tragen).

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Bezugsdauer und Auszahlung Die Pension gelangt 14-mal pro Jahr im Nachhinein zur Auszahlung (jeweils am Ersten des Folgemonats, für April und für Oktober jeweils 2 Pensionen). Die Alterspension fällt mit dem Monatsersten an, an welchem die Voraussetzungen (Versicherungszeiten, Alter) erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird. Sonst mit dem Tag der Antragstellung, wenn dieser auf den Monatsersten fällt, bzw. sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Die Alterspension wird bis zum Sterbemonat ausbezahlt, wobei in diesem lediglich der aliquote Anteil gebührt. Unterschreitet die Alterspension und sonstiges Familieneinkommen die jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsätze, so gebührt eine Ausgleichszulage (siehe AUSGLEICHSZULAGE). Der Kinderzuschuss wird für jedes Kind gewährt, für das der Pensionsbezieher sorgt. Schwerstarbeiter- und Frühpension Durch die Pensionsreform 2003 wurde die Frühpension abgeschafft, allerdings nicht sofort. Das Pensionsantrittsalter wird seit 1. September 2004 stufenweise angehoben. Ab 2014 wird außerdem die Hacklerregelung neu geregelt. Nähere Infos zu unter www.arbeiterkammer.com

PFLEGEELTERN

Voraussetzungen Pflegefamilien sind Frauen und Männer, mit oder ohne eigene Kinder, die eine soziale Elternschaft für Kinder und Jugendliche aus anderen Familien übernehmen. Natürlich müssen künftige Pflegeeltern einige Kriterien erfüllen. Aber für Menschen, die mit beiden Beinen fest im Leben stehen, sind diese Anforderungen erfüllbar. Neben viel Liebe und Verständnis sind einige persönliche und fachliche Voraussetzungen wichtig. Unter persönlichen Voraussetzungen versteht man unter anderem: » » » » » »

Ihre Lebensweise ist kindergerecht Ihr Familienleben ist harmonisch und warmherzig Sie können Konflikte gut lösen Sie sind bereit, der leiblichen Familie des Kindes positiv zu begegnen Alle Familienangehörigen sind mit der Aufnahme eines Pflegekindes einverstanden etc.

Fachliche Vorrausetzungen sind: » Positive Eignungsüberprüfung durch die Jugendwohlfahrt » Vorbereitung durch Seminare Die leiblichen Eltern Die Herkunft von Pflegekindern ist unterschiedlich. Meist ist das soziale Umfeld der Eltern aus der Bahn geraten und das Kind findet in seiner Familie zu wenig Halt. Vater und Mutter

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können vorübergehend oder auf längere Sicht das Wohlergehen und die Erziehung ihrer Kinder nicht gewährleisten. Trotzdem ist es für sie meist schwer zu akzeptieren, ihr Kind in eine fremde Familie zu geben. Dadurch ermöglichen sie ihrem Kind jedoch ein liebevolles und intaktes Zuhause. Ein Pflegekind zu haben, heißt darum auch: Das Kind hat 2 Familien. Pflegefamilien kommen von Anfang an mit der leiblichen Familie in Kontakt und werden durch deren Besuche immer neu gefordert. Der wertschätzende Austausch zwischen den Pflegeeltern und den leiblichen Eltern ist sehr wichtig für das Kind. Beratung und Begleitung Eltern haben viele Fragen. Pflegeeltern noch viel mehr. Die Jugendwohlfahrt steht der Pflegefamilie immer zur Seite. Rat und Tat gibt es von den ersten Überlegungen, ein Pflegekind zu sich zu nehmen, bis zum Tag, an dem aus dem Kind ein selbstständiger Erwachsener geworden ist. Neben kompetenten Vorbereitungs- und Weiterbildungsangeboten stehen den Pflegeeltern auch Einzelberatungen und die Begleitung durch Pflegeelterngruppen sowie Supervision zur Verfügung. Fragen beantworten die zuständigen SozialarbeiterInnen der Jugendwohlfahrt und des Vereins Pflege- und Adoptiveltern OÖ. Finanzielles Pflegeeltern haben Anspruch auf Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Pflegegeld. Das monatliche Pflegegeld dient dem Unterhalt des Kindes und ist kein Entgelt für die Pflegeleistung. Es setzt sich aus den Unterhaltskosten und dem Erziehungsaufwand zusammen. Das Pflegegeld gebührt 14 x im Jahr (im Februar, Mai, August und November wird der 1 1/2fache Betrag ausbezahlt). Die Bekleidungshilfe gebührt jährlich und wird in den Monaten März und September je zur Hälfte ausbezahlt. Eine über den Richtsatz des Pflegegeldes hinausgehende finanzielle Unterstützung ist im Einzelfall, wenn besondere Betreuungsmaßnahmen oder Anschaffungen (Sonderbedarf ) notwendig sind, mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein abzuklären und zu beantragen. Nähere Informationen unter www.jugendwohlfahrt-ooe.at Pflegeeltern-Anstellung Die soziale Absicherung von Pflegeeltern ist dem Land OÖ ein großes Anliegen. Wenn Sie ein Kind auf Grund einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme pflegen und erziehen, können Sie beim Verein Pflege- und Adoptiveltern OÖ in einem Teilzeitdienstverhältnis angestellt werden und sind damit voll ASVG-versichert. Grundvoraussetzung sind eine positive Eignungsüberprüfung, der Abschluss eines Pflegeelternseminars und ein bestehendes Pflegeverhältnis im Rahmen einer vollen Erziehung. Das Anstellungsausmaß ist nach der Zahl der Pflegekinder gestaffelt.

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Die lnpflegenahme eines Kindes erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Mit den oben angeführten Beträgen wird der sozialpädagogische Mehraufwand (Teilnahme an PflegeelternGruppen, Weiterbildung und Supervision) abgegolten. Die Anzahl der zu absolvierenden Stunden hängt vom Anstellungsausmaß ab. Für weitere Anfragen wenden Sie sich bitte an: Verein Pflege- und Adoptiveltern OÖ Stockhofstraße 9/1, 4020 Linz Tel.: 0732 606665 Email: office@peae-ooe.at www.pflegeeltern.at Rechtliches Pflegekinder wachsen mit 2 Familien auf. Sie leben in der Pflegefamilie und haben Kontakt zu ihren leiblichen Eltern. Pflegekinder bleiben rechtlich gesehen ein Kind ihrer Herkunftsfamilie und die Pflegeeltern üben im Auftrag der Jugendwohlfahrt die Pflege und Erziehung des Kindes aus. Welche Entscheidungen Pflegeeltern für das Pflegekind treffen können, klären sie mit ihrem/ihrer zuständigen SozialarbeiterIn. In einer speziellen Vereinbarung überträgt die Jugendwohlfahrt den Pflegeeltern für bestimmte Bereiche (wie z. B. Kindergarten, Schulanmeldung, Zustimmung zur medizinischen Behandlung, …) die gesetzliche Vertretung. Pflegeeltern müssen unter Umständen auch damit rechnen, dass das Kind wieder zu den leiblichen Eltern zurückkehrt, sobald sich die Situation in der Herkunftsfamilie bessert. Ist das Pflegeverhältnis jedoch von Dauer, besteht die rechtliche Möglichkeit, den Pflegeeltern die Obsorge zu weiteren Teilen oder ganz zu übertragen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt. Pflegemütter und Pflegeväter haben bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf: » » » » » »

Elternkarenz Familienbeihilfe Kinderbetreuungsgeld Pflegefreistellung Pflegeelterngeld Mitversicherung des Pflegekindes in der eigenen Krankenversicherung

PFLEGEFREISTELLUNG

Anspruch auf Pflegefreistellung haben ArbeitnehmerInnen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Auch wenn die Pflegefreistellung umgangssprachlich „Pflege -urlaub“ genannt wird, handelt es sich dabei um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen. Während der Pflegefreistellung besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

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» Seit 1. Jänner 2013 haben Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) für ihre Kinder Anspruch auf „Krankenpflegefreistellung“ – und zwar unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. » Für nichtleibliche Kinder können EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen oder LebensgefährtInnen nur dann Krankenpflegefreistellung nehmen, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht. » Für die Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) im Krankenhaus kann Pflegefreistellung genommen werden, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 10. Geburtstag). » Das leibliche Kind des Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten kann bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleitet werden, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. » Wenn die Begleitung ins Krankenhaus aus objektiven Gründen notwendig ist, können auch Kinder über 10 Jahre begleitet werden – zum Beispiel dann, wenn eine ärztliche Bestätigung attestiert, dass die Anwesenheit für die Genesung des Kindes erforderlich ist. Der/Die ArbeitnehmerIn muss wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung verhindert sein. Die Pflegebedürftigkeit kann mündlich oder schriftlich mitgeteilt bzw. durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen werden. Dauer der Pflegefreistellung Sie haben Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Ausmaß von 1 Woche pro Arbeitsjahr. Das Entgelt wird in dieser Zeit weiterbezahlt, obwohl Sie nicht arbeiten. Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn das Kind neuerlich pflegebedürftig krank wird und noch nicht 12 Jahre alt ist. Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft ist und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen besteht, können Sie für die notwendige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen, sofern Sie noch offenen Urlaub haben. Sie müssen aber dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Sie aus diesem Grund Urlaub ohne Vereinbarung nehmen. Mitteilungs- und Nachweispflicht Wenn man Pflegefreistellung in Anspruch nimmt, muss der/die Arbeitgeberln unverzüglich darüber informiert werden. Für die Art des Nachweises der Pflegebedürftigkeit von erkrankten nahen Angehörigen ist durch das Gesetz keine bestimmte Form vorgeschrieben. Das Vorliegen einer solchen Pflegebedürftigkeit ist daher lediglich glaubhaft zu machen. Verlangt der/die Arbeitgeberln keine ärztliche Bestätigung, dann genügt eine entsprechende mündlichen Angabe. Wird hingegen eine ärztliche Bestätigung als Nachweis verlangt, dann muss der/die Arbeitgeberln auch die damit möglicherweise anfallenden Kosten tragen. Bundesbedienstete Für Bundesbedienstete besteht auch die Möglichkeit einen Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen bei Fortzahlung des Entgelts zu beantragen. Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen. Der Sonderurlaub darf 12 Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen. P – 111


PFLEGEGELD

Hilfsbedürftige Menschen haben Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen längeren Verbleib in der gewohnten Umgebung. Voraussetzungen Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: » Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird » Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 60 Stunden im Monat » Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Höhe des Pflegebedarfs wird dabei, je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit, in 7 Stufen festgelegt. Pflegebedarf und Höhe des Pflegegeldes Pflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze liegt dann vor, wenn sowohl bei den Betreuungsmaßnahmen (persönlicher Lebensbereich: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, Körperpflege …) als auch bei Hilfsverrichtungen (sachlicher Lebensbereich) Unterstützung notwendig ist. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom nötigen Pflegeaufwand ab. Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich 5 Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden: » Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens » Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände » Pflege der Leib- und Bettwäsche » Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials » Mobilitätshilfen im weiteren Sinn (z. B. Begleitung bei Arztbesuchen oder Amtswegen) Bei der Beurteilung werden Zeitwerte für die erforderliche Betreuung und Hilfe berücksichtigt und zur Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Über die Pflegestufe und somit über die Höhe des Pflegegeldes entscheidet die zuständige Stelle auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wobei bei Bedarf Personen aus mehreren Bereichen (z. B. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) beigezogen werden können. Außerdem hat die pflegebedürftige Person das Recht, bei der ärztlichen Untersuchung eine Vertrauensperson beizuziehen. Das monatliche Pflegegeld wird je nach monatlich notwendigen Pflegestunden in einer von insgesamt 7 Stufen festgelegt (Stand 2014).

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Stufe 1: über 60 Std. – 154,20 € Stufe 2: über 85 Std. – 284,30 € Stufe 3: über 120 Std. – 442,90 € Stufe 4: über 160 Std. – 664,30 € Stufe 5: über 180 Std. – 902,30 € Stufe 6: über 180 Std. und Tag und Nacht Betreuung nötig – 1.260,– € Stufe 7: über 180 Std. und keine zielgerichteten Bewegungen möglich – 1.655,88 €

Mit 1.1.2011 wurden die Zugangskriterien zu den Pflegestufen 1 und 2 von bisher 50 bzw. 75 auf 60 bzw. 85 Pflegestunden pro Monat erhöht. Eine Kürzung oder Rückstufung der vor lnkrafttreten dieser Novelle eingebrachten oder zuerkannten Anträge auf Pflegegeld soll vermieden werden. Seit 1.1.2009 wird der erweiterte Pflegebedarf von schwer behinderten Kindern und Jugendlichen mit einem Erschwerniszuschlag berücksichtigt. Für den erhöhten Pflegebedarf von geistig oder psychisch schwer behinderten Personen wie beispielsweise bei einer demenziellen Erkrankung gibt es ebenfalls einen zusätzlichen fixen Stundenwert. Eine Kürzung der monatlichen Leistung kann sich ausnahmsweise durch eine Anrechnung anderer – bundesgesetzlicher oder ausländischer – pflegebezogener GeldIeistungen ergeben. Besteht für die/den Pflegebedürftigen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, so wird ein Betrag von 60,– € monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Sachleistungen sind in jenen Fällen vorgesehen, in denen der Behörde bekannt wird, dass der angestrebte Zweck der Pflegegeldzahlung verfehlt wird, z. B. weil keine tatsächliche Pflegeleistung erfolgt. Ist der/die Pflegegeldbezieherln in einem Pflege-, Wohn- oder Altersheim, einer Krankenanstalt oder einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht, gebührt ihm/ihr ein Taschengeld in der Höhe von monatlich 20 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3. Vom Betrag des Pflegegeldes wird kein Sozialversicherungsbeitrag in Abzug gebracht. Das Pflegegeld wird 12 Mal jährlich ausbezahlt. Bezugsdauer Das Bundespflegegeld gebührt ab dem Monatsersten, der der Antragstellung folgt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, maximal bis zum Todestag. Bei einem Spitalsaufenthalt ruht das Bundespflegegeld ab dem 2. Tag des Aufenthaltes. Das Pflegegeld ruht weiters für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, gefährliche Rückfalltäter, sowie bei Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe. Einkommensanrechnung Grundsätzlich wird kein Einkommen des Pflegegeldbeziehers oder der Pflegegeldbezieherin angerechnet. Bezieht er/sie jedoch andere bundesgesetzliche und/oder ausländische pflegebezogene Leistungen, führen diese zu einer entsprechenden Kürzung des Bundespflegegeldes. Das Bundespflegegeld ist steuerfrei. P – 113


Antragstellung und Auszahlung Pflegegeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Bundespflegegeld ist an jene Institution zu richten, von der eine Grundleistung bezogen wird. Für Pflegegeldbezieher/innen des ehemaligen Bundessozialamtes ist seit 1.1.2014 die Pensionsversicherungsanstalt zuständig. Diese Stellen überweisen das Pflegegeld monatlich zusammen mit der Grundleistung an den/die PflegegeldbezieherIn im Nachhinein. Das Pflegegeld ist von einer allfällig anderen Geldleistung getrennt auszuweisen. Bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit erfolgt die Auszahlung an den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin, sofern einer für diese Angelegenheiten bestellt ist.

PFLEGEKARENZ

Es wurde mit 1. Jänner 2014 für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, mit ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz für eine Dauer von einem bis drei Monaten zu vereinbaren. Ziel dieser Pflegekarenz ist es, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren. Pflegeteilzeit Durch die Pflegeteilzeit in Anlehnung an die Bestimmungen der Pflegekarenz wird jenen Fällen Rechnung getragen, in denen nur eine teilweise Arbeitszeitreduktion erforderlich ist. Die Bestimmungen zur Pflegeteilzeit orientieren sich im Wesentlichen an der Pflegekarenz, beinhalten jedoch gewisse Abweichungen. Zum Beispiel darf die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter zehn Stunden liegen. Voraussetzungen Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Der Antritt der Pflegekarenz bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer. Die Pflegekarenz kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuerkannt wurde, vereinbart werden. Für die Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1. Grundsätzlich kann Pflegekarenz im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/ betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig.

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Pflegekarenzgeld Aufgrund des daraus resultierenden Entfalls des Erwerbseinkommens während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wird im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert. Für die Dauer des Bezuges eines Pflegekarenzgeldes werden der Pensionsversicherungsbeitrag sowie der Krankenversicherungsbeitrag durch den Bund übernommen. Darüber hinaus erwerben ArbeitnehmerInnen in dieser Zeit einen Abfertigungsanspruch. Auch führen Zeiträume des Pflegekarenzgeldbezuges zu einer Rahmenfristerstreckung für die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld, damit es zu keinen Nachteilen kommt. Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes ist einkommensabhängig und gebührt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, die Berechnung erfolgt anhand des durchschnittlichen Bruttoentgelts des letzten bzw.vorletzten Kalenderjahres), zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Nähere Infos unter: www.bmask.gv.at

PFLEGEURLAUB (siehe PFLEGEFREISTELLUNG)

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R REISEPASS/PERSONALAUSWEIS

Seit 16. Juni 2006 können bei den Passbehörden nur mehr Sicherheitspässe beantragt werden und mit 30. März 2009 wurde in Österreich aufgrund der Vorgabe der Europäischen Union der Sicherheitspass mit Fingerabdruck eingeführt. Dieser Sicherheitspass ist mit einem Chip ausgestattet, auf dem zusätzlich zu den bisherigen Merkmalen 2 Fingerabdrücke gespeichert werden, was die Fälschungssicherheit erhöhen und die eindeutige Zuordnung des Passes noch einfacher machen soll. Alle bereits ausgestellten Reisepässe behalten die auf dem Dokument angegebene Gültigkeit. Allgemein sind der Reisepass bzw. der Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich und dienen als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gelten Reisepass und Personalausweis als amtlicher Lichtbildausweis. Der EU-konforme rote Sicherheitspass und der Personalausweis werden für eine Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt, eine Verlängerung des alten Passes (alter EU-Pass oder grüner österreichischer Reisepass) ist nicht möglich. Die Gültigkeitsdauer des Kinderpasses für Kinder bis 2 Jahre beträgt 2 Jahre, für Kinder zwischen 2 und 5 Jahren 5 Jahre und die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises für Kinder bis 2 Jahre beträgt 2 Jahre, für Kinder zwischen 2 und 12 Jahren 5 Jahre. Seit dem 15. Juni 2009 werden auch für Kinder ausschließlich Reisepässe mit Chip ausgestellt. Bei Kindern unter 12 Jahren werden keine Fingerabdrücke erfasst. Eine Kindermiteintragung im Pass eines 116


Elternteils ist nicht mehr möglich. Bestehende Kindermiteintragungen verlieren ab 15. Juni 2012 ihre Gültigkeit. Die Gültigkeit des Reisepasses, in dem sich die Kindermiteintragung befindet, bleibt jedoch unberührt. Zuständige Behörde Der Sicherheitspass und der Personalausweis können unabhängig vom Wohnsitz, jedoch nur persönlich, bei den Bezirkshauptmannschaften, Magistraten und dazu berechtigten Gemeinden beantragt werden. Auch Kinder müssen bei der Antragstellung zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Bei der Antragstellung muss ein Passbild (Hochformat 35x45 mm) in Farbe übergeben werden. Das Bild wird, neben der Unterschrift, eingescannt und von der ÖSD in den Sicherheitspass gedruckt. Der Sicherheitspass und der Personalausweis können nicht sofort ausgehändigt werden. Die Produktion erfolgt unter besonders strengen Sicherheitsanforderungen. Der Sicherheitspass und der Personalausweis müssen zentral hergestellt werden und werden innerhalb von ca. 5 Arbeitstagen auf dem Postweg zugestellt. Kosten: » Personalausweis: 61,50 € » Kinder-Personalausweis bis zur Vollendung des 2./16. Lebensjahres: 0,– € / 26,30 € » Reisepass ab dem 12. Lebensjahr (Expresspass/Ein-Tages-Expresspass): 75,90 € (100,– €/220,– €) » Kinderpass bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres (Express/Ein-Tages-Expresspass): 0,– € (45,– €/165,– €) » Kinderpass ab der Vollendung des 2. Lebensjahres bis zum 12. Lebensjahr (Express/EinTages-Expresspass): 30,– € (45,– €/165,– €)

ROT-WEISS-ROT – KARTE

Österreich hat mit der Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) ein flexibles, neues Zuwanderungssystem eingeführt. Ziel ist, qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten und ihren Familienangehörigen eine nach personenbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Kriterien gesteuerte und auf Dauer ausgerichtete Zuwanderung nach Österreich zu ermöglichen. Die wichtigsten Kriterien sind: Qualifikation, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse, ein adäquates Arbeitsplatzangebot und Mindestentlohnung. Die RWR-Karte wird in zwei Varianten ausgestellt: 1. Variante: RWR-Karte: berechtigt zur Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem/einer bestimmten ArbeitgeberIn. 2. Variante: RWR-Karte plus: berechtigt zur Niederlassung und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Folgende Personen können eine RWR-Karte erhalten: 1. Besonders Hochqualifizierte 2. Fachkräfte in Mangelberufen 3. Sonstige Schlüsselkräfte 4. StudienabsolventInnen R – 117


Folgende Personen können eine RWR-Karte plus erhalten: 5. Familienangehörige der Personengruppen 1 bis 4 und von InhaberInnen einer Blauen Karte EU 6. Familienangehörige von bereits niedergelassenen AusländerInnen Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Unterkunft und keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) müssen AntragstellerInnen aus den oben angeführten Listen weitere gruppenspezifische Voraussetzungen erfüllen. Bei Erteilung der „Rot-Weiß-Rot Karte“ wird gleichzeitig Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Hochqualifizierte ohne fixen/fixe ArbeitgeberIn in Österreich können in ihrem Heimatstaat, um ein Aufenthaltsvisum zur Arbeitssuche in Österreich ansuchen, insofern sie zur Einreise nach Österreich ein Visum benötigen. Bei Erfüllung der erforderlichen Punkte (Prüfung durch AMS) wird das Visum erteilt. Kann der/die Hochqualifizierte ein Beschäftigungsangebot eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin mit Sitz in Österreich vorweisen, so kann seit 18.4.2013 der Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Das AMS prüft, ob die Beschäftigung der Qualifikation des/der Antragstellers/Antragstellerin entspricht und ob diese adäquat entlohnt ist. Die RWR-Karte für besonders Hochqualifizierte kann ausschließlich im Inland beantragt werden. Fachkräfte in Mangelberufen und sonstige Schlüsselkräfte können die RWR-Karte bei einer Österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beantragen. Mit dem Antrag muss der/ die Österreichische Arbeitgeberln eine Erklärung über die Einhaltung der Beschäftigungsbedingungen abgeben. Antragstellerlnnen, die zur Einreise nach Österreich kein Visum benötigen können den Antrag auch im Inland stellen. Die so genannten Mangelberufe werden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Vorschlag eines Sozialpartnerschaftlichen Gremiums in einer Verordnung jährlich festgelegt. Für Schlüsselkräfte gilt, zusätzlich zum Punktekriterienkatalog, eine monatliche (Brutto-) Mindestentlohnung durch den/die ArbeitgeberIn: » für unter 30-Jährige: 50 Prozent der ASVG Höchstbeitragsgrundlage » für über 30-Jährige: 60 Prozent der ASVG Höchstbeitragsgrundlage Weiters darf dem/der Österreichischen Arbeitgeberln keine gleich qualifizierte inländische oder auf dem Arbeitsmarkt bereits integrierte ausländische Arbeitskraft, die beim AMS vorgemerkt ist, zur Verfügung stehen. Drittstaatenangehörige, die entweder ein Diplomstudium (zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt) oder ein Masterstudium an eine Österreichischen Universität oder Fachhochschule absolviert haben, dürfen sich nach Auslaufen ihrer Aufenthaltsgenehmigung

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und mit einer Bestätigung der Aufenthaltsbehörde weitere 6 Monate zur Arbeitssuche in Österreich aufhalten. Sie erhalten eine RWR-Karte, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes einen ihrer Qualifikation entsprechenden konkreten Arbeitsplatz finden, diesen aufgrund eines Arbeitsvertrages nachweisen können und der/die Arbeitgeberln sie mit dem ortsüblichen Mindestbruttolohn für inländische Studienabsolventlnnen, jedoch mit einem Gehalt von mindestens 45 Prozent der ASVG Höchstbeitragsgrundlage entlehnt. Hochqualifizierte/Fachkräfte/Schlüsselkräfte/Studienabsolventlnnen mit einer RWR-Karte erhalten eine RWR-Karte plus mit uneingeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate zumindest 10 Monate entsprechend ihrer Qualifikation/in einem Mangelberuf/als Schlüsselkraft/entsprechend ihrem Ausbildungsniveau beschäftigt waren. Alle Schlüsselkräfte, Fachkräfte und StudienabsolventInnen mit einer RWR-Karte, sowie alle dauerhaft in Österreich niedergelassenen Drittstaatenangehörigen können ihre EhegattInnen, eingetragenen PartnerInnen und Kinder bis 18 Jahre mitnehmen oder nachholen, wenn diese vor der Einreise nach Österreich Deutschkenntnisse auf A 1-Niveau nachweisen können und ein ausreichendes Einkommen den Familienunterhalt sichert. (Ausnahme: Angehörige von Hochqualifizierten und Inhaberinnen der Blauen Karte EU müssen keinen Sprachnachweis erbringen). Familienangehörige erhalten von Anfang an eine RWR-Karte plus und können somit einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Antrag ist bei einer Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zu stellen. Ist kein Visum zur Einreise erforderlich so kann der Antrag auch im Inland gestellt werden. InhaberInnen der Blauen Karte EU (siehe BLAUE KARTE EU) erhalten eine RWR-Karte plus, wenn sich innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate ihrer Qualifikation entsprechen beschäftigt waren. Familienangehörige von InhaberInnen einer Blauen Karte EU erhalten eine RWR-Karte plus. Weitere Informationen gibt es beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz www.bmask.gv.at und beim Innenministerium unter www.bmi.gv.at/niederlassung.

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S SCHEIDUNG

Die Scheidungsrate in Österreich ist wie in allen vergleichbaren Ländern sukzessive angestiegen und hat sich seit 1960 mehr als verdoppelt. Die folgenden Informationen sollten einen Überblick zum Thema Scheidung geben, da die mit der individuellen Scheidung verbundenen Folgen sehr unterschiedlich sein können. Es gibt folgende Arten der Scheidung: » die einvernehmliche Scheidung » die streitige Scheidung 1. Die einvernehmliche Scheidung Die meisten Ehen, nämlich 90 Prozent, werden einvernehmlich geschieden. Dies zeigt das große Bedürfnis nach dieser Scheidungsform, bei der nur die Folgen, nicht aber die Ursachen vor Gericht dargelegt werden müssen. Eine einvernehmliche Scheidung ist nur dann möglich, wenn » die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist, » beide PartnerInnen die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses gestehen und » beide geschieden werden wollen.

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Um unüberlegte einvernehmliche Scheidungen zu vermeiden, darf die Ehe zudem nur dann geschieden werden, wenn sich beide PartnerInnen über die Obsorge, das Besuchsrecht und den Unterhalt ihrer Kinder, über ihre eigenen wechselseitigen Unterhaltsbeziehungen sowie über die Vermögens- und Schuldenaufteilung einig sind. Diese Einigung muss in der so genannten Scheidungsvereinbarung festhalten werden. Bei einvernehmlichen Scheidung wird die Schuld an der Scheidung nicht festgestellt. Ab 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, wenn sie minderjährige Kinder haben, dem Gericht vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen. Die Gerichte sind verpflichtet, mit Zustimmung der Betroffenen, den zuständigen Sozialversicherungsträger zu verständigen, sollten Geschiedene durch die Scheidung den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung verIieren. Zuständige Behörde und Gebühren Für die Scheidung einer Ehe zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Ehepaar den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Eine einvernehmliche Scheidung ist die billigste Scheidung. Die einvernehmliche Scheidung wird über einen Antrag („Antrag auf Durchführung der Ehescheidung im Einvernehmen“) begehrt. 2. Streitige Scheidungen Bei streitigen Scheidungen wird die Scheidung im Rahmen eines regulären Zivilverfahrens durchgeführt. Es gibt 3 mögliche Scheidungsvarianten: » Streitige Scheidung aus Verschulden » Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft » Streitige Scheidung aus anderen Gründen Ein/Eine EhepartnerIn kann Scheidung begehren, wenn der/die andere PartnerIn durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Eheschuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein/eine Ehepartnerln die Ehe gebrochen oder dem/der anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Der/Die beklagte EhepartnerIn kann einen Mitschuldensantrag oder eine Widerklage einbringen, wenn er/sie der Meinung ist, dass der/die PartnerIn das Verschulden am Scheitern der Ehe trägt. Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckender oder Ekel erregender Krankheit, ist kein Verschulden des Ehepartners oder der Ehepartnerin erforderlich.

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Der praktisch bedeutsamste Fall ist die streitige Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Ist die häusliche Gemeinschaft seit 3 Jahren aufgehoben, so kann jeder/jede der beiden PartnerInnen wegen tief greifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des/der Beklagten auch dann nicht stattzugeben, wenn der/die KlägerIn die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und der/die Beklagte die Scheidung härter träfe als den/die KlägerIn die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen. Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft seit 6 Jahren aufgehoben ist. Auf Antrag des/der Beklagten hat jedoch auch in diesen Fällen ein Schuldspruch zu erfolgen, wenn der/die KlägerIn allein oder überwiegend zum Scheitern der Ehe beigetragen hat. Frauen sollten gegebenenfalls bei der Scheidung unbedingt einen Verschuldensausspruch beantragen, da sie in diesem Fall nach der Scheidung weiterhin denselben Anspruch auf Unterhalt (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch auf Witwenpension) behalten. Zu Beginn der Verhandlung hat der/die RichterIn auf eine Versöhnung hinzuwirken und auf entsprechende Beratungsangebote, insbesondere auf die Möglichkeit einer Mediation, hinzuweisen. Dabei wird auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung erörtert. Führen die Versöhnungsversuche zu keinem Erfolg, werden alternative Beratungsangebote nicht in Anspruch genommen und kann keine einvernehmliche Scheidung erzielt werden, wird das streitige Scheidungsverfahren fortgeführt. Das streitige Scheidungsverfahren endet mit dem Scheidungsurteil. Gegen das Urteil kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden. Wird hingegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil erhoben, erwächst die Scheidung nach Ablauf dieser 4 Wochen in Rechtskraft. Die Rechtskraft kann bei Gericht durch einen Rechtskraftvermerk auf der Urteilsausfertigung bestätigt werden. Bei der streitigen Scheidung wird meist nur die Scheidung der Ehe erreicht. Kommt es im Zuge dessen zu keiner Einigung bezüglich Vermögensaufteilung, Unterhaltsansprüchen oder auch der Obsorge, so müssen diese Dinge in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Zuständige Behörde Zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Ehepaar den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

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SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH

ln Österreich ist seit 1.1.1975 die straffreie Abtreibung per Gesetz geregelt. Dabei treten folgende Artikel in Kraft. § 97 StGB, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar, 1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen wird; oder 2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen wird, oder 3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. (2) Kein Arzt und keine Ärztin ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, dass der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätsdienst tätigen Personen. (3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden. Anmerkungen: Die so genannte Fristenregelung besagt, dass der Schwangerschaftsabbruch straflos ist, wenn er innerhalb der ersten 3 Monate nach Einnistung des Eies (Nidation) nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen wird. Nach Ablauf der ersten 3 Monate ist der Schwangerschaftsabbruch nur bei Vorliegen von Indikationen straflos. Das Gesetz enthält weiters eine Gewissensklausel und ein Diskriminierungsverbot. Dieses gilt sowohl für Personen, die einen straflosen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder daran mitwirken, als auch für Personen, die sich auf Grund der Gewissensklausel weigern, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken. Ein Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen ist durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz von 2001 geregelt, welches besagt: Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind

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nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist. (Mündige Minderjährige sind laut Gesetz 14–18-Jährige. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht beendet haben, benötigen die Einwilligung eines/einer Erziehungsberechtigten.)

SELBSTERHALTERSTIPENDIUM

Das Selbsterhalterstipendium ist eine besondere Förderungsart des Studienförderungsgesetzes, weil bei den Studienbeihilfen für SelbsterhalterInnen das Einkommen der Eltern ausnahmsweise keine Rolle spielt. Man ist ein/eine SelbsterhalterIn, wenn » man zumindest 4 Jahre (48 Monate) vor dem ersten Beihilfenbezug durchgehend Einkünfte bezogen hat, » diese Einkünfte jährlich zumindest 7.272,– € (brutto minus Sozialversicherung) betragen haben (Stand: Studienjahr 2013/2014). Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes. Zeiten, in denen Waisenpension bezogen wurde, sind grundsätzlich keine Zeiten des Selbsterhaltes. Lehrzeiten können bei entsprechendem Einkommen berücksichtigt werden. Das Einkommen der Eltern wird bei dieser Form des Stipendiums nicht zur Berechnung herangezogen. Berücksichtigung finden nur die zumutbaren Unterhaltsleistungen von dem/ der EhepartnerIn, dem/der eingetragenen PartnerIn sowie von dem/der Ex-EhepartnerIn, sowie die zumutbare Eigenleistung, worunter man das die jährliche Zuverdienstgrenze übersteigende Einkommen des/der Studierenden versteht. Der etwaige Bezug von Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag wird bei der Berechnung berücksichtigt und vermindert die Höhe des Stipendiums. Die übrigen allgemeinen Voraussetzungen sind die gleichen wie bei der Studienbeihilfe (siehe STUDIENBEIHILFE), mit Ausnahme der Altersgrenze. Es gilt, dass nach 4 Jahren Selbsterhalt, pro zusätzlichem Jahr Selbsterhalt, sich das maximale Studienantrittsalter von 30 Jahren jeweils um ein Jahr erhöht, maximal um 5 Jahre auf ein Antrittsalter von 35 Jahren. Ein Selbsterhalterstipendium wird beantragt, » genau wie jede Studienbeihilfe » zusätzlich muss ein Nachweis über 4 Jahre Selbsterhalt mit einem jährlichen Mindesteinkommen von 7.272,– € vorgelegt werden (Versicherungszeitenbestätigungen mit Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Lohnzettel, Bestätigungen über Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld etc.) » das elterliche Einkommen muss nicht nachgewiesen werden Nähere Infos zur Stipendienhöhe, Zuverdienstgrenze, usw. gibt es unter www.stipendium.at

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Achtung Neu: Ab 2015 beträgt die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro jährlich. Wird das Studium jedoch beispielsweise im Juni beendet, dürfen hinkünftig nur mehr 5.000 Euro in diesem Zeitraum dazuverdient werden (833 Euro im Monat).

SELBSTVERSICHERUNG

Selbstversicherung in der Krankenversicherung (ASVG § 16/1) Die freiwillige Versicherung (Selbstversicherung) in der Krankenversicherung ist ein Angebot für alle Personen, die ihren Wohnsitz im Inland und keine gesetzliche Krankenversicherung haben. Aus der Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (z. B. ärztliche Hilfe, Spitalspflege, Heilmittel, Heilbehelfe).Ein Anspruch auf Leistungen besteht erst nach Einhaltung einer Wartezeit von 6 Monaten, außer wer in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vor der Selbstversicherung wenigstens durchgehend 6 Wochen eine gesetzliche Krankenversicherung (Anspruchsberechtigung) nachweisen kann. Der monatliche Versicherungsbeitrag beträgt 377,85 € (Stand 2014). Stellt der Versicherte einen Antrag auf Herabsetzung der BeitragsgrundIage, kann der Beitrag – soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint – ermäßigt werden. Bei der Antragstellung sind sämtliche Einkommensbelege des Versicherten und der ihn unterstützenden Personen dem vollständig ausgefüllten Antragsformular beizulegen. Selbstversicherung für StudentInnen (ASVG § 16/2) Auch für StudentInnen, welche nicht mehr unter die Bestimmungen der kostenlosen Mitversicherung bei den Eltern fallen, besteht die Möglichkeit der Selbstversicherung. Der begünstigte Beitrag beträgt 52,68 € (Stand 2014). Achtung: Dieser begünstigte Beitrag gilt nur, wenn das Gesamtjahreseinkommen des Studenten oder der Studentin nicht den Betrag 8.000,– € (Stand 2014) übersteigt. ln solchen Fällen beläuft sich der monatliche Beitrag für 2014 auf 377,85 €. Geringfügig Beschäftigte (ASVG § 19a) Geringfügig beschäftigte Personen können sich sehr preiswert in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern. Aus dieser Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (z. B. ärztliche Hilfe, Spitalspflege, Heilmittel, Heilbehelfe) und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld). Die Versicherungszeiten dieser Selbstversicherung werden für die Pension berücksichtigt. Als monatliche Beitragsgrundlage gilt der Betrag der geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 395,31 € (2014). Der monatliche Beitrag von 55,79 € (Stand 2014) ist immer für den vollen Kalendermonat zu zahlen, auch dann, wenn die Selbstversicherung während des Monates beginnt oder endet.

SEXUALDELIKTE

Rechtliche Rahmenbedingungen Mit 1.6.2009 ist das 2. Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten, welches Änderungen im Strafgesetzbuch mit sich gebracht hat. So wurde als eine der wichtigsten Erneuerungen der Straftatbestand der „fortgesetzten Gewaltausübung“ eingeführt (§ 107b StGB). Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn jemand eine andere Person längere Zeit fortgesetzter Gewalt

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aussetzt. Wenn diese Gewaltausübung in der Begehung fortgesetzter sexualisierter Gewalt besteht, so beträgt der Strafrahmen nun 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Außerdem wurde der Beginn der Verjährungsfrist für minderjährige Opfer sexueller Gewalt erhöht und mit der Vollendung des 28. Lebensjahres festgelegt. Weitere Änderungen bestehen darin, dass Strafuntergrenzen bei geschlechtlicher Nötigung und sexuellem Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person eingeführt wurden und dass die Strafsätze bei sexualisierter Gewalt zur Verdeutlichung des Unrechts einer derartigen Tat angehoben wurden. Außerdem legt das 2. Gewaltschutzgesetz fest, dass einem wegen sexualisierter Gewalt Verurteilten unter bestimmten Umständen ein Tätigkeitsverbot für Beschäftigungen erteilt wird, die die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung von Minderjährigen beinhalten (§ 220 b StGB). Solche Tätigkeitsverbote sind im Strafregisterauszug ersichtlich. Zusätzlich wird eine Sexualstraftäterdatei geschaffen, zu der u. a. Gerichte, Polizei und Strafvollzugsbehörden Zugang haben, aber auch weitere Arbeitgeber (z. B. Schulbehörden, Jugendamt), wenn es um die Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen geht. Schon mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 wurde das österreichische Sexualstrafrecht umfassend überarbeitet. Die Sexualdelikte sind im Strafgesetzbuch (StGB) unter „Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ geregelt. Durch das Gewaltschutzgesetz 2009 wurde die Verjährungsfrist bei sexuellen Gewalttaten gegenüber Minderjährigen ausgebaut. Diese beginnt nun erst mit Erreichung des 28. Lebensjahres des Opfers. Schon 2003 wurde die Strafbarkeit von Sextourismus im Ausland ausgedehnt: War bis dahin nur der Missbrauch minderjähriger Prostituierter bis 14 Jahren strafbar, ist nun die Inanspruchnahme der Dienste von bis zu 18-jährigen Prostituierten strafbar. Anzeigepflicht Wer immer von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist berechtigt, Anzeige zu erstatten, aber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet. Anzeige sollte am besten bei der nächstgelegenen Polizeistelle erstattet werden. Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, von jeder Straftat, von der sie Kenntnis erlangen, eine Anzeige aufzunehmen. Für sonstige Behörden oder Dienststellen (z. B. Jugendamt, LehrerInnen) gilt, dass keine Anzeige erstattet werden muss, wenn die Anzeige das persönliche Vertrauensverhältnis beeinträchtigen würde, das für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit notwendig ist. Es muss aber immer der Schutz der Betroffenen im Vordergrund stehen. Die ärztliche Anzeigepflicht ist im Ärztegesetz geregelt. Prinzipiell wird bei den Opfern zwischen minderjährigen und erwachsenen Personen und im Falle der Minderjährigkeit der Opfer bei den Tätern zwischen nahen Angehörigen und anderen Tätern unterschieden. Ergibt sich für einen Arzt oder eine Ärztin der Verdacht, dass ein/e minderjährige/r PatientIn misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wurde, muss eine Anzeige an die Sicherheitsbehörde erfolgen, mit einer Ausnahme: Wenn es sich beim verdächtigten Täter um einen nahen Angehörigen handelt, kann die Anzeige solange unterbleiben, als dies das Wohl des Kindes erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger

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und gegebenenfalls die Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. Ärzte und Ärztinnen müssen aber unverzüglich und nachweislich dem Jugendwohlfahrtsträger Meldung erstatten. Sind volljährige Personen betroffen, besteht nur dann Anzeigepflicht, wenn der Verdacht besteht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod herbeigeführt wurde. Dies gilt auch bei volljährigen Personen, die ihre Interessen nicht selbstwahrnehmen können, sei es wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer psychischen Störung. Anzeige und Strafverfahren Damit bei den Einvernahmen durch Polizei und Gericht und bei der Gerichtsverhandlung die Belastung für die Betroffenen verringert wird, sind einige gesetzliche Maßnahmen vorgesehen: » Mädchen und Frauen, die Opfer von sexuellen Übergriffen oder Misshandlungen geworden sind, haben das Recht, von einer Kriminalbeamtin einvernommen zu werden. » Außerdem kann während der polizeilichen Einvernahme eine Person ihres Vertrauens (z. B. eine Freundin, Beraterin) anwesend sein. Ebenso hat das Opfer sowohl vor dem/der Untersuchungsrichterln, als auch in der Hauptverhandlung das Recht auf Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens. » Opfer von Sexualdelikten haben das Recht auf „schonende Einvernahme“, das heißt, die Betroffenen müssen nicht im Beisein des/der Angeklagten aussagen und die Befragung kann durch eine/n Sachverständige/n erfolgen. Die Einvernahme kann beispielsweise mittels Videogerät in einem Nebenraum erfolgen. Bei Opfern unter 14 Jahren ist die schonende Einvernahme zwingend vorgesehen, ältere Opfer müssen dies beantragen. » Vor der Erörterung von Umständen aus ihrem persönlichen Lebensbereich kann die Frau den Ausschluss der Öffentlichkeit von diesem Teil der Hauptverhandlung beantragen. » Das Gericht hat die Identität der Frau nach Möglichkeit zu schützen (Fotografierverbot). » Zeuginnen dürfen die Aussage verweigern, wenn sie Angehörige des/der Beschuldigten sind, oder wenn die Aussage die Gefahr einer strafgerichtliehen Verfolgung für eine/n Angehörigeln mit sich brächte oder auch wenn er/sie sich durch die Aussage selbst belasten würde. » Fragen zum höchstpersönlichen Lebensbereich (z. B. über das sexuelle Vorleben) dürfen nur in Ausnahmefällen (wenn dies nach den besonderen Umständen unumgänglich erscheint) gestellt werden. Das Gewaltschutzgesetz 2009 legt überdies fest, dass Opfer, die im Strafverfahren wegen sexualisierter Gewalt psychosoziale Prozessbegleitung durch eine Opferschutzeinrichtung in Anspruch genommen haben, auch in einem Zivilprozess, der in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht, Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung haben. Ein derartiger „sachlicher Zusammenhang“ kann gegeben sein, wenn ein Schadenersatz-, Scheidungs- oder Obsorgeverfahren Fragen behandelt, die auch im Strafverfahren behandelt wurden. Die psychosoziale Prozessbegleiterin kann das Opfer im Zivilverfahren zu allen Verhandlungen und Vernehmungen begleiten und hat die Stellung einer Vertrauensperson.

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Außerdem wurden das Recht auf Geheimhaltung der Wohnadresse im Zivilprozess (wenn dies aus Sicherheitsgründen nötig ist) und ein Anspruch auf schonende Vernehmung über Video im Zivilprozess eingeführt. Für Kinder und Jugendliche gibt es ebenso Erleichterungen, wenn sie in einem Zivilverfahren vernommen werden sollen. Wenn ihnen die Einvernahme von vornherein unzumutbar ist, kann von ihrer Vernehmung abgesehen werden. Wenn sie jedoch vernommen werden sollen, kann dies ebenfalls schonend über Video durchgeführt werden. Mit 1.1.2010 kam es außerdem zu einer Verbesserung der Information für Opfer von Gewalt und Sexualdelikten. Betroffenen wird nun vorab mitgeteilt, wenn die Entlassung jenes Täters geplant ist, dessen Opfer sie geworden sind. Sie werden allerdings nicht von Amts wegen verständigt, sondern müssen dies beantragen. Privatbeteiligtenanschluss Von einer strafbaren Handlung Betroffene haben im Strafprozess den Status „ZeugInnen““. ZeugInnen haben kein Recht auf Akteneinsicht und werden auch nicht über den Prozessverlauf und das Urteil informiert. Wer durch eine strafbare Handlung verletzt oder geschädigt worden ist, kann sich wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche dem Strafverfahren gegen die/den Verdächtige/n anschließen und dadurch zum Privatbeteiligten werden. Auf diesem Weg können nicht nur finanzielle Ansprüche durchgesetzt werden, sondern es werden auch Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte am Strafverfahren erlangt. Die Erklärung, sich als Privatbeteiligte/r anzuschließen, sollte möglichst früh erfolgen. Beratung dazu erhalten Sie bei den Frauennotrufen, Gewaltschutzzentren und auf Gewalt spezialisierten Frauenberatungsstellen. Seit 1.6.2009 haben Opfer auch die Möglichkeit im Rahmen des Verbrecher-Opfer-Gesetzes bei schweren Körperverletzungen einen Schmerzensgeldzuspruch in Höhe von bis zu 1.000,– € zu beantragen, bei schweren Dauerfolgen bis zu 5.000,– €. Vergewaltigung in der Ehe Das Delikt „Vergewaltigung“ wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (§ 201 StGB) folgendermaßen geändert: » Die Unterscheidung zwischen schwerer und minderschwerer Vergewaltigung wurde beseitigt. » Ebenso wurde die Unterscheidung zwischen Vergewaltigung in und außerhalb einer Ehe oder Lebensgemeinschaft aufgehoben. Verhaltensempfehlungen nach einer Vergewaltigung: » sich bewusst machen, dass die Schuld nur beim Täter liegt und es keinen Grund gibt, sich schuldig zu fühlen » die Tat nicht verdrängen, sondern mit einer Person Ihres Vertrauens besprechen » Unterstützung bei Fachfrauen (Frauennotruf, Frauenberatung, Frauenhaus) suchen » Beweismittel sichern (z. B. zerrissene Kleidung) » allfällige Körperverletzungen ärztlich behandeln (und bestätigen) lassen 128


Beratung, Begleitung & Hilfestellung In Fällen sexualisierter Gewalt gegen Frauen bieten vor allem die Frauennotrufe und auf Gewalt gegen Frauen spezialisierte Beratungsstellen Unterstützung durch telefonische und persönliche Beratung. Fälle sexualisierter Gewalt gegen Frauen in der Familie werden auch von den Gewaltschutzzentren gegen Gewalt in der Familie betreut. Sind die Betroffenen Kinder, so bieten Kinderschutzzentren sowie die Kinder- und Jugendanwaltschatten Unterstützung an. Die Beratungsgespräche sind in der Regel kostenlos und auf Wunsch anonym. Es besteht die Möglichkeit, kostenlose Prozessbegleitung in Anspruch zu nehmen. Unter Prozessbegleitung versteht man die psychosoziale und juristische Beratung und Begleitung von Betroffenen, von der Anzeige bis zum Ende des Gerichtsverfahrens. Spezialisierte Prozessbegleiterinnen unterstützen und begleiten Frauen, die Opfer von Sexual- und/ oder Gewaltdelikten geworden sind, sowie sexuell missbrauchte und misshandelte Kinder. Prozessbegleitung wird von verschiedenen Opferschutz- und Beratungseinrichtungen angeboten. Wenden Sie sich diesbezüglich an Frauenhäuser, Frauenberatungen oder Gewaltschutzzentren. Österreichische StaatsbürgerInnen (und EWR-Bürgerlnnen), die Opfer einer mit Vorsatz begangenen Straftat geworden sind, können finanzielle Hilfe erhalten, wenn sie eine Körperverletzung oder Schaden an der Gesundheit erlitten haben (z. B. Kosten der Heilbehandlung und der Therapie). Über derartige Anträge entscheidet das Bundessozialamt.

SEXUELlE BELÄSTIGUNG

Sexuelle Belästigung ist eine sexuelle Annäherung, die nicht erwünscht ist. Sexuelle Belästigung erfolgt zumeist in Form psychischer und/oder physischer Gewalt, bei der der/die Belästigerln Macht und Überlegenheit demonstriert. Die Erscheinungsformen sind vielfältig: Als sexuelle Belästigung gelten z. B. nicht nur unerwünschte (nur scheinbar zufällige) Berührungen, aufgedrängte Küsse oder körperliche Übergriffe, sondern auch zweideutige Witze, Pin-up-Poster, pornografische Fotografien und die Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung. Entscheidendes Kriterium ist sowohl das subjektive Empfinden des/ der Betroffenen als auch, dass durch das Verhalten des Belästigers oder der Belästigerin eine demütigende und/oder feindselige (Arbeits-) Umwelt geschaffen wird. 2008 wurde der Tatbestand der geschlechtsbezogene „Belästigung“, die zwar auf Grund des Geschlechtes aber ohne Bezug auf die sexuelle Sphäre erfolgt, ins Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen. Geschlechtsbezogene Belästigung gilt als eine der möglichen Erscheinungsformen von Mobbing. Auch die Anweisung zur sexuellen Belästigung und wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird gelten als Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen. Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen männliche oder weibliche Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen ArbeitgeberInnen, die belästigte ArbeitnehmerInnen nicht S – 129


gegen sexuelle Belästigung durch KollegInnen oder KundInnen schützen. Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z. B. auf einem Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich. Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das » die Würde der Person beeinträchtigt, » für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige der demütigende Arbeitsumwelt schafft oder » andere nachteilige Folgen nach sich zieht. Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993. „Sexuelle Belästigung“ zählt zu den Diskriminierungstatbeständen „auf Grund des Geschlechtes“ im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung. Auch für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Länder jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen. Ab 1.5.2004 gilt „sexuelle Belästigung“ als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z. B. unsittliche Berührungen der primären Geschlechtsorgane) gesetzt sein. Als primäre Geschlechtsorgane gelten Penis, Vagina und die Brüste der Frau, nicht jedoch z. B. der Po oder die Innenseiten der Oberschenkel. Auch unerwünscht Umarmungen oder „bloße verbale Äußerungen“ gelten nicht als Straftatbestand. Wie können Sie sich wehren? Mit sexuellen Übergriffen kann prinzipiell jede Person am Arbeitsplatz konfrontiert werden. Meist sind jedoch Frauen betroffen. Es hilft nicht gute Miene zum bösen Spiel zu machen. Auf Dauer wird die Situation unerträglich. Sie können Belästigungen ignorieren, Sie können der belästigenden Person nach einem Vorfall aus dem Weg gehen oder eventuell sogar Ihre Kleidung ändern, die Belästigung wird vermutlich dennoch kein Ende finden. Viele der belästigten Personen verlassen deswegen sogar früher oder später ihren Arbeitsplatz. Das ist jedoch keine Lösung! Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein grundsätzliches Unrecht, gegen das sich jede betroffene Person zur Wehr setzen muss und sollte: » Nehmen Sie die eigenen Gefühle und Wahrnehmungen ernst, es kommt auf Ihr subjektives Empfinden an! » Bringen Sie Ihren Unmut über unerwünschte Berührungen oder andere Zudringlichkeiten deutlich zum Ausdruck! » Weisen Sie die Belästigung energisch und direkt zurück! » Sichern Sie Beweise! Letztlich ist alles eine Frage der Beweisbarkeit! Fertigen Sie ein Protokoll der Vorfälle an. » Fordern Sie, dass ein derartiges Verhalten Ihnen gegenüber in Hinkunft zu unterlassen ist. » Sprechen Sie mit Personen Ihres Vertrauens, aber achten Sie darauf, dass die Informationen vertraulich behandelt werden. 130


» Wenn der/die Belästigerln sein bzw. ihr Verhalten nicht ändert, melden Sie die Vorfälle Ihrem/Ihrer Vorgesetzten! » Wenn Sie das Verhalten des Belästigers oder der Belästigerin öffentlich machen, ist es wichtig, rechtzeitig eine geeignete Strategie zu entwerfen, für den Fall, dass dieser/diese die Vorwürfe von sich weist. » Personen, die mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert werden, neigen dazu, zurückzuschlagen, Klagen wegen übler Nachrede können folgen. Suchen Sie daher Verbündete, kompetente Unterstützerinnen (Betriebsrat). » Lassen Sie sich von kompetenter Seite beraten. Rechtliche Folgen Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat man Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in der Mindesthöhe von 1000,– €. Diese Schadenersatzansprüche bestehen gegenüber: » der Person, die Sie belästigt » dem/der ArbeitgeberIn, wenn er/sie es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn er/sie es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z. B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden » dem Bund, wenn der/die Dienstgebervertreterln es schuldhaft unterlassen hat, eine angemessene Abhilfe zu schaffen Die Ansprüche wegen geschlechtsbezogener Belästigung sind binnen eines Jahres und die Ansprüche wegen sexueller Belästigung sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die dafür zuständigen Behörden sind » das Arbeits- und Sozialgericht für ArbeitnehmerInnen » die zuständige Dienstbehörde für öffentlich Bedienstete » nach polizeilicher Anzeige das zuständige Strafgericht

SEXUELLE GEWALT

Sexuelle Gewalt umfasst jede Form (physisch, psychisch oder verbal) einer sexuellen Handlung, deren Ausübung gegen den eigenen Willen der Person, an der diese Handlung vollzogen wird, verstößt. Oft werden diese sexuellen Handlungen auch unter Einsatz von Drohungen (z. B. gegen die eigenen Kinder) oder Gewalt aufgezwungen. Neben der oft eindeutig definierten sexuellen Gewalt, die im Sexualstrafrecht geregelt ist, gibt es viele andere Formen, wie z. B. subtiler oder offener Druck zur Sexualität oder zu bestimmten Formen der Sexualität durch den/die PartnerIn, sexualisierte Atmosphäre durch Familienangehörige, ArbeitskollegInnen, Ärzte oder Ärztinnen. Sexuelle Gewalt an Kindern Sexuelle Gewalt an Kindern liegt vor, wenn eine erwachsene oder jugendliche Person sexuelle Handlungen an oder vor einem Kind vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Dabei nutzt der/die TäterIn ihr Macht- und Autoritätsverhältnis aus, um die eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Sexuelle Gewalt an Kindern findet hauptsächlich im Umfeld der eigenen S – 131


Familie statt, d.h. die TäterInnen sind Vater, Mutter, Stiefvater- und Stiefmutter, Verwandte, Freunde der Familie, PädagogInnen oder auch Nachbarn. Nur ein kleiner Teil der sexuellen Gewalt wird von Fremden ausgeübt. Hauptsächlich werden Männer als Täter von sexueller Gewalt an Kindern beschrieben. Allerdings findet in den letzten Jahren auch vermehrt eine Diskussion statt, die versucht ein weiteres gesellschaftliches Tabu zu brechen, nämlich Frauen und Mütter als Täterinnen von sexueller Gewalt an Kindern. Dass oft die eigene Mutter sexualisierte Gewalt an Kindern nicht wahrnimmt, bzw. nicht dagegen tätig werden kann, hat neben dem zentralen TäterInnen-Merkmal der sexuellen Gewalt, der Geheimhaltung, noch andere Gründe: Angst, dass ihnen nicht geglaubt oder geholfen wird, eigene unverarbeitete traumatische Erfahrungen, Existenzängste, finanzielle und/oder emotionale Abhängigkeit vom Partner. Maßnahmen Wenn Eltern oder andere Erwachsene die sexuelle Gewalt bemerken, sind sie verantwortlich, das Kind vor weiteren Übergriffen zu schützen. In dieser Situation ist es wichtig, nicht panikartig und überstürzt zu reagieren, so sehr das den eigenen Gefühlen von Aggression und Wut widersprechen mag. Denn unüberlegte, vorschnelle Maßnahmen von Institutionen oder Privatpersonen können Dynamiken auslösen, die das Leid des Kindes weder verringern noch beenden. Die langjährige Erfahrung von BeraterInnen und SozialarbeiterInnen zeigt, dass einzelne Personen den Missbrauch nicht alleine aufdecken, beenden und die Folgen abfangen können. Ob eine Anzeige eine sinnvolle Maßnahme ist oder nicht, sollte in jedem Einzelfall mit professionellen HelferInnen unter Einbeziehung des Kindes und der Bezugspersonen entschieden werden. Gemeinsam sollte geklärt werden, wie wahrscheinlich eine Verurteilung des Täters oder der Täterin ist und ob das Kind einer Anzeige und den nachfolgenden Verhandlungen gewachsen ist. Vorrangig müssen das Kindeswohl und der Schutz des Kindes sein, was z. B. nicht gegeben ist, wenn sich das Kind noch im Einflussbereich des Täters oder der Täterin befindet. Unter solchen Umständen verweigert es die Aussage oder widerruft bereits Gesagtes, was in der Regel dazu führt, dass das Verfahren eingestellt wird, weil das Kind zumeist einziger Zeuge ist. Dadurch erlebt das Kind, dass ihm nicht geglaubt wird oder bleibt den Übergriffen eventuell sogar weiterhin ausgesetzt. Rechtliche Rahmenbedingungen Sexuelle Gewalt/Sexueller Missbrauch ist eine strafbare Handlung und zählt zu den Offizialdelikten. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und für die Strafverfolgung des Täters oder der Täterin zuständig ist. Die betroffenen Kinder/Jugendlichen sind im Prozess Zeuginnen. Das mit 1.6.2009 in Kraft getretene 2. Gewaltschutzgesetz legt außerdem fest, dass einem wegen sexualisierter Gewalt Verurteilten unter bestimmten Umständen ein Tätigkeitsverbot für Beschäftigungen erteilt wird, die die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung von Minderjährigen beinhalten (§ 220 b StGB). Solche Tätigkeitsverbote sind im Strafregisterauszug ersichtlich. Zusätzlich wird eine Sexualstraftäterdatei geschaffen, zu der u.a. Gerich-

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te, Polizei und Strafvollzugsbehörden Zugang haben, aber auch weitere Arbeitgeber (z. B. Schulbehörden, Jugendamt), wenn es um die Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen geht. ProzessbegIeitung Anzeige und Strafverfahren sind immer mit großen seelischen Belastungen verbunden, sowohl für die Kinder/Jugendlichen als auch für deren Familienmitglieder und Bezugspersonen. Die Gefahr, dass in dieser Zeit wiederholt Gefühle von Hilflosigkeit, Ohnmacht, Schutzlosigkeit, Missachtung, Unterlegenheit und der Angst, nicht glaubwürdig zu sein, erlebt werden, ist groß. Zur Vermeidung einer erneuten Traumatisierung können Betroffene und Bezugspersonen psychosoziale und juristische Beratung und Begleitung kostenlos in Anspruch nehmen (Prozessbegleitung). Erfahrene Prozessbegleiterlnnen unterstützen und begleiten betroffene Kinder und deren Bezugspersonen während des gesamten Prozessverlaufs. Sie informieren genau über den Ablauf bei der Anzeige und des Gerichtsverfahrens, begleiten die Kinder und Bezugspersonen persönlich zur Anzeige, bereiten sie auf die Gerichtsverhandlung vor und begleiten sie dorthin. Die juristische Prozessbegleitung erfolgt durch eine Anwältin. Diese wird üblicherweise von der psychosozialen Prozessbegleiterin beigezogen, wobei die juristische und die psychosoziale Prozessbegleiterin im Interesse des Kindes eng zusammenarbeiten. Das Gewaltschutzgesetz 2009 legt überdies fest, dass Opfer, die im Strafverfahren wegen sexualisierter Gewalt psychosoziale Prozessbegleitung durch eine Opferschutzeinrichtung in Anspruch genommen haben, auch in einem Zivilprozess, der in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht, Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung haben. Ein derartiger „sachlicher Zusammenhang“ kann gegeben sein, wenn ein Schadenersatz-, Scheidungs- oder Obsorgeverfahren Fragen behandelt, die auch im Strafverfahren behandelt wurden. Die psychosoziale Prozessbegleiterin kann das Opfer im Zivilverfahren zu allen Verhandlungen und Vernehmungen begleiten und hat die Stellung einer Vertrauensperson. Außerdem wurden das Recht auf Geheimhaltung der Wohnadresse im Zivilprozess (wenn dies aus Sicherheitsgründen nötig ist) und ein Anspruch auf schonende Vernehmung über Video im Zivilprozess eingeführt. Die Voraussetzungen für eine Videoeinvernahme sind, dass es einen sachlichen Zusammenhang zwischen Zivil- und Strafverfahren gibt und dass der/ die Einzuvernehmende Opfer einer Straftat geworden ist. Für Kinder und Jugendliche gibt es ebenso Erleichterungen, wenn sie in einem Zivilverfahren vernommen werden sollen. Wenn ihnen die Einvernahme von vornherein unzumutbar ist, kann von ihrer Vernehmung abgesehen werden. Wenn sie jedoch vernommen werden sollen, kann dies ebenfalls schonend über Video durchgeführt werden. Mit 1.1.2010 kam es zu einer Verbesserung der Information für Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten. Betroffenen wird nun vorab mitgeteilt, wenn die Entlassung jenes Täters geplant ist, dessen Opfer sie geworden sind. Sie werden allerdings nicht von Amts wegen verständigt, sondern müssen dies beantragen.

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SORGERECHT (siehe OBSORGE) SOZIALHILFE (siehe bedarfsorientierte MINDESTSICHERUNG) SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT

Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, das bedeutet, dass bei bestimmten Voraussetzungen automatisch die Einbeziehung in die jeweilige Versicherung erfolgt. Ausgangspunkt hierfür ist die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit. Aufgrund dieses Systems der Pflichtversicherung besteht für selbständig und unselbständig erwerbstätige Personen sowie für bestimmte Angehörige ein gewisses Ausmaß an sozialem Schutz. Diejenigen, die von diesem System nicht erfasst werden, haben die Möglichkeit, eine freiwillige Selbstversicherung abzuschließen. Je nach Art bzw. Form der Beschäftigung ist die Pflichtversicherung gesetzlich unterschiedlich geregelt. Arten der Pflichtversicherung 1. Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz Das ASVG umfasst vor allem die Sozialversicherungen von unselbständig Erwerbstätigen. Jede/r ArbeitgeberIn ist gesetzlich verpflichtet ihre/seine ArbeitnehmerInnen zur Sozialversicherung anzumelden. Die Versicherungspflicht hängt von der Höhe des Einkommens ab. Ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist dann voll sozialversicherungspflichtig, wenn es die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Im Falle von mehreren Beschäftigungen werden die Einkommen addiert, sodass auch aus mehren geringfügigen Beschäftigungen eine Vollversicherung resultieren kann. Die Sozialversicherung umfasst Kranken-,Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung. Auch freie Dienstnehmerinnen sind nach dem ASVG versichert. 2. Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Das GSVG regelt die Pflichtversicherung von Personen, die als „Selbständige“ bezeichnet werden. Personen, die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit oberhalb der Versicherungsgrenze erzielen, unterliegen der Kranken-,Unfall- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die SVA wird nach Ausstellung des Gewerbescheines oder der gewerberechtlichen Bewilligung durch die Gewerbebehörde von der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit informiert. Anhand dieser Information wird (meistens rückwirkend) die Pflichtversicherung festgestellt. Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Gewerbeberechtigung bzw. die Bewilligung ausgeübt werden darf und endet am Letzten des Monats, in dem die Gewerbeberechtigung zurückgelegt wird. Wird glaubhaft gemacht, dass die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit den Betrag von jährlich 6.453,36 € Haupterwerb nicht übersteigen, so kann unter gewissen Voraussetzungen die Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragt werden. Nähere Informationen unter esv-sva.sozvers.at

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3. Pflichtversicherung nach dem Freiberuflich Selbstständigen- Sozialversicherungsgesetz (FSVG) Das FSVG regelt die Pflichtversicherung von Ärztinnen, Apothekerinnen und Patentanwältlnnen. Das FSVG und das GSVG sind eng miteinander verbunden. Grundsätzlich gelten die gleichen Richtlinien und Vorschriften wie im GSVG, außer das FSVG verbietet diese ausdrücklich. Hinsichtlich der Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des ASVG. Einen bestimmten Grenzbetrag, unterhalb dessen keine Versicherungspflicht gegeben ist, gibt es nach dem FSVG im Gegensatz zum GSVG nicht. 4. Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) Die Pflichtversicherung ist von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes abhängig. Pflichtversichert nach dem BSVG sind Personen, die selbstständig einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, dessen Einheitswert 1.500,– € übersteigt bzw. der überwiegend zur Deckung des Lebensunterhalts beiträgt. Diese Pflichtversicherung gilt auch für BetreiberInnen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes und einer Buschenschank. Nähere Informationen unter www.svb.at

STERBEKARENZ (siehe FAMILIENHOSPIZKARENZ ) STAATSBÜRGERSCHAFT

Die Österreichische Staatsbürgerschaft kann grundsätzlich durch Abstammung oder Verleihung erworben werden. Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch StaatsbürgerIn wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Uneheliche Kinder erwerben automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Wenn die verheirateten Eltern unterschiedliche Nationalitäten (österreichische und eine andere) haben und das Herkunftsland des fremden Elternteils das Abstammungsprinzip (wie in Österreich) hat, ist das Kind DoppelbürgerIn. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden, es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt. Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen in jedem Fall die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die weiteren Voraussetzungen einer Verleihung bestimmen sich danach, ob die Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches verliehen wird oder die Entscheidung im freien Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Allgemeine Verleihungsvoraussetzungen » mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung

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» Unbescholtenheit » hinreichend gesicherter Lebensunterhalt » Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes » bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht » kein bestehendes Aufenthaltsverbot (in Österreich und in einem anderen EWR-Staat) und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung » keine Ausweisung innerhalb der letzten 12 Monate » kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung » grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit » durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Interessen der Republik Österreich nicht geschädigt werden. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings erst dann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Hauptwohnsitz seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen in Österreich besteht, oder wenn der Hauptwohnsitz seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen in Österreich besteht und eine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachgewiesen wird. Zusätzlich besteht schon nach einem mindestens sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich ein Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft, sofern: » eine fünfjährige aufrechte Ehe mit einem/einer Österreichischen Staatsbürgerln besteht und die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben oder » der Status „Asylberechtigte/Asylberechtigter“ vorliegt oder » der Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird oder » der/die Antragstellerln in Österreich geboren wurde oder » die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt » die Fremde/der Fremde besonders gut integriert ist (Definition unter: help.gv.at) Die Staatsbürgerschaft erfolgt grundsätzlich nur nach einem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Sie kann aber unter gewissen Voraussetzungen auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden. Weiters kann sich die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Ehegatten oder Ehegattinnen sowie Kinder eines Antragstellers oder eine Antragstellerin erstrecken. Nähere Information unter www.help.gv.at

STALKING

Der Begriff des Stalkings basiert auf dem englischen Verb „to stalk“, abgeleitet aus der Jägersprache, und bedeutet „pirschen, anschleichen oder das Einkreisen der Beute“. Stalking definiert sich als das „beabsichtigte, böswillige und wiederholte Verfolgen und Belästigen einer Person, das deren Sicherheit bedroht. Es handelt sich somit um ein psychologisches Konstrukt, das durch Handlungen gekennzeichnet ist, die eine Schädigung der 136


betroffenen Person zur Folge haben und die dementsprechend als unerwünscht wahrgenommen werden, sie bewirken bei dem Opfer in der Regel Angst, Sorge oder Panik. Stalking ist mit Sicherheit ein weit verbreitetes Phänomen mit einer hohen Dunkelziffer. Stalking erscheint auf der Handlungsebene als ein Phänomen mit unterschiedlichsten Ausprägungen. Als weitere häufige Verhaltensweisen werden Herumtreiben in der Nähe, Schreiben von Briefen, Emails oder SMS, Kontaktaufnahme über Dritte, Zusenden von Geschenken, NachIaufen, vor der Haustür stehen, Auflauern, Verfolgen mit dem Auto etc. genannt. Stalking ist in Österreich seit 1.7.2006 unter dem Begriff „Beharrliche Verfolgung“ (§ 107a StGB) unter Strafe gestellt. Stalking ist dann gegeben, wenn eine Person eine andere Person gegen deren Willen über einen längeren Zeitraum beharrlich verfolgt und dadurch die betroffene Person in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt. Dazu gehört z. B. wiederholte Verfolgung, Belästigung durch Telefonanrufe, per E-Mail oder auf andere Weise. Auch wenn Bestellungen unter Verwendung der Daten einer Person getätigt werden oder eine Kontaktaufnahme mit dem Opfer durch Dritte veranlasst wird, ist dies strafbar. Betroffene Personen sollten sich auf jeden Fall an die Polizei wenden und eine Anzeige erstatten. ln einem akuten Fall von Stalking soll sofort die Polizei gerufen werden. Diese kann gegen den Stalker ein Betretungsverbot aussprechen. Zum sofortigen Schutz vor Stalking kann das Opfer auch eine einstweilige Verfügung (EV) beantragen. Die Gewaltschutzzentren in den Bundesländern bieten Stalkingberatung an. Betroffene Personen können sich aber auch direkt an die Polizei wenden und Anzeige erstatten. Das zuständige Gewaltschutzzentrum erhält von der Polizei Mitteilung darüber und bietet dem Stalkingopfer aktiv Beratung an. Zum Schutz vor Stalking kann das Opfer hier auch unterstützt werden, eine Einstweilige Verfügung (EV) zu beantragen. Der Antrag ist am Bezirksgericht des Wohnsitzes des Opfers einzubringen. Folgende Maßnahmen können beantragt werden: » » » » »

Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme und Verfolgung Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Fotos Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten des Opfers zu bestellen » Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit dem Opfer zu veranlassen. Die Stalking EV kann bis zu 1 Jahr erlassen und bei Zuwiderhandeln auch verlängert werden. Bei Missachtung der EV sollte sofort die Polizei verständigt werden und bei Gericht eine Beugestrafe beantragt werden. (siehe EV in GEWALTSCHUTZGESETZ ). Um Beweise gegen den/die StalkerIn vorlegen zu können, ist es nützlich möglichst frühzeitig mit dem Sammeln von Beweismaterial wie Briefe, E-Mails, SMS (wörtlicher Inhalt, Datum, Uhrzeit, Nummer) zu beginnen. Außerdem sollten Daten über folgende Dinge konsequent aufgezeichnet werden: » Wie (Handlungen) » Was (nähere Beschreibung) S – 137


» Wann (Datum, Uhrzeit) » Zeugen/Beweise Von Stalking betroffene Personen wenden sich am besten an die nächste Polizeiinspektion und/oder an das Gewaltschutzzentrum.

STEUERLICHE ABSETZBARKEIT VON KINDERBETREUUNGSKOSTEN

Seit 2011 können steuerpflichtige Eltern ihre Kosten für Kinderbetreuung absetzen. Pro Kind kann dabei maximal ein Betrag von 2.300,– € pro Kalenderjahr abgesetzt werden. Voraussetzungen Das betreffende Kind hat » zu Beginn des Kalenderjahres sein zehntes Lebensjahr noch nicht vollendet » das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und es wird für das Kind auf Grund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe gewährt » Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Die Betreuung des Kindes muss in einer öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Kindergarten, Hort, Internat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen und es müssen tatsächliche Betreuungskosten entstanden sein. Wie beantragen? Nach Ablauf des Kalenderjahres können die Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden. Wenn der/die Arbeitgeberln einen Zuschuss für die Kinderbetreuung bezahlt, sind nur die darüber hinaus anfallenden Kosten absetzbar. Wichtig: Rechnungen oder Belege für die Kosten der Kinderbetreuung müssen bestimmte Kriterien erfüllen und für allfällige Nachprüfungen durch das Wohnsitzfinanzamt sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Weitere Infos unterwww.bmwjf.gv.at

STUDIENABSCHLUSS-STIPENDIUM

Das Studienabschluss-Stipendium ist als Unterstützung für berufstätige Studierende gedacht, die kurz vor dem Abschluss stehen. Studierende eines Doktoratsstudiums können kein Studienabschluss-Stipendium erhalten Ein Studienabschluss-Stipendium kann man erhalten, wenn man » einer Universität studiert und das Studium bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/ Masterarbeit und fehlende Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von höchstens 10 Semesterstunden bzw. 20 ECTS-Punkten (oder 2 Fachprüfungen) abgeschlossen hat (Das Thema der Diplomarbeit muss bereits übernommen sein. Ist keine

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Diplomarbeit anzufertigen z. B. bei Bachelorstudien, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 20 Semesterstunden bzw. 40 ECTS Punkte oder 4 Fachprüfungen betragen.) an einer anderen Bildungseinrichtung studiert und sich in den letzten beiden Semestern vor Erreichung des Studienabschlusses befindet. in den letzten 48 Monaten oder 4 Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens 36 Monate erwerbstätig war (zumindest halbbeschäftigt). Gesetzlich geregelte Schutzfristen sowie Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt. die Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des Stipendiums aufgibt. in den letzten 4 Jahren keine Studienbeihilfe bezogen hat. bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt ist. noch kein Studium – ausgenommen ein Bachelorstudium – abgeschlossen hat.

Die Stipendienstellen bieten eigene Beratungsgespräche an. Die Zuerkennung des Studienabschluss- Stipendiums beginnt mit dem Ersten des Monats, der beim Ansuchen bestimmt wird und erfolgt für längstens 18 Monate, endet aber vorzeitig, wenn das Studium früher wird. Die Höhe beträgt zwischen 600,– € und 1.040,– € im Monat, abhängig vom Ausmaß der vorangegangenen Tätigkeit. Falls der Abschluss des Studiums nicht innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Auszahlung nachgewiesen wird, muss das Studienabschluss- Stipendium zurückgezahlt werden. Studierende, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen und Ausgaben für die entgeltliche Betreuung ihrer Kinder haben, können einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung bekommen. Anträge sind bei der zuständigen Studienbeihilfebehörde zu stellen. Nähere Informationen unter www.stipendium.at.

STUDIENBEIHILFE

Die Studienbeihilfe ist eine wichtige Maßnahme, um jedem leistungswilligen und leistungsfähigen jungen Menschen den Zugang zu einem Studium zu ermöglichen. Nach österreichischem Recht sind grundsätzlich die Eltern der/des Studierenden durch ihre Unterhaltspflicht dazu angehalten, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit und somit bis zum Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums aufzukommen. Die Studienbeihilfe soll dann eingreifen, wenn Eltern oder Studierende selber auf Grund ihrer jeweiligen Einkommenssituation nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen. Aus diesem Grund kommen 2 wesentliche Aspekte bei den Anspruchsvoraussetzungen zu tragen, zum einen die „soziale Förderungswürdigkeit“ und zum anderen das Vorliegen eines „günstigen Studienerfolges“. Anspruchsvoraussetzungen » Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung im Sinne des Studienförderungsgesetzes » Studium an einer österreichischen Universität, akkreditierten Privatuniversität, Fachhochschule, Theologischen Lehranstalt (falls Reifeprüfung abgelegt), Pädagogischen

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Akademie, Medizinisch-Technischen Akademie oder an einer berufspädagogischen Akademie. Soziale Bedürftigkeit: Kriterium für die „soziale Bedürftigkeit“ laut Studienförderungsgesetz ist das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße des/der Studierenden, seiner/ihrer Eltern und seiner/ihres Ehepartnerin/Ehepartners. Soziale Bedürftigkeit bei „SelbsterhalterInnen“: Hier ist das Einkommen des/der Studierenden sowie das seiner/ihres Ehepartnerin/Ehepartners relevant. Es darf noch kein Studium oder eine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen sein. Ausnahmen bestehen bei Doktoratsstudien und Masterstudien nach dem Bakkalaureat. Es muss ein „günstiger Studienerfolg“ nachgewiesen werden (das erste Mal nach 2 Semestern). Das Studium darf nicht öfter als zweimal und nicht nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt werden. Das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Ausnahmen gibt es für das SelbsterhalterInnenstipendium (siehe SELBSTERHALTERSTIPENDIUM).

Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so muss fristgerecht ein Antrag bei der für den Studienort zuständigen Stipendienstelle eingebracht werden. Die zuständige Behörde befindet sich im jeweiligen Bundesland der Lehranstalt. Anspruchsdauer Prinzipiell berechnet sich die Anspruchsdauer aus der pro Studienabschnitt (beim Diplomstudium) oder pro Studium vorgesehene Mindeststudienzeit plus einem Toleranzsemester (ist das Studium in Studienjahre eingeteilt gilt: Mindeststudienzeit plus ein halbes Studienjahr). Eine Verlängerung der Anspruchsdauer (z. B. Zivildienst, Auslandsemester) entbindet nicht vom Nachweis des „günstigen Studienerfolgs“ nach den ersten beiden Semestern. Günstiger Studienerfolg Eine der oben angeführten Voraussetzungen ist der günstige Studienerfolg. Dieser Nachweis ist vor allem in den ersten beiden Semestern bzw. dem ersten Studienjahr wichtig. Wird der geforderte Studienerfolg nicht erbracht, so ist wenigstens die Hälfte davon vorzuweisen, da andernfalls das bereits erhaltene Stipendium zurückzuzahlen ist. Studienwechsel Jede Änderung der Studienrichtung ist ein Studienwechsel. Der Wechsel von einem alten auf einen neuen Studienplan zählt nicht als Studienwechsel. Das Studium darf maximal zweimal und muss jeweils vor dem 3. inskribierten Semester gewechselt werden. Wird öfter gewechselt, geht der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren. Wird später gewechselt, kann zunächst solange kein Stipendium bezogen werden, bis im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im alten. Nähere Infos zur Höhe des Stipendiums, der Zuverdienstgrenze, usw. gibt es unter www.stipendium.at

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STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNG

Die Studienberechtigungsprüfung ermöglicht es, auch ohne Matura zu studieren. Es handelt sich dabei um eine fachlich eingeschränkte Prüfung, d.h. man bekommt nur die Berechtigung für eine einzelne oderwenige eng verwandte Studienrichtungen. Seit Oktober 2010 sind die Studienberechtigungsprüfungen für Universitäten (Bachelor und Diplomstudien) durch das Universitätsgesetz geregelt. Das bedeutet, dass Prüfungsfächer, Prüfungsanforderungen und Prüfungsmethoden nicht mehr österreichweit einheitlich sondern mittels Verordnung durch die einzelnen Universitäten geregelt sind. Dazu kommt, dass die abgelegte Prüfung nicht mehr „nur“ für ein bestimmtes Studium gilt, sondern für das Studium einer ganzen Studienrichtungsgruppe berechtigt. Die Regelungen für die Studienberechtigungsprüfung an Pädagogischen Hochschulen und Kollegs ist von dieser Änderung nicht betroffen. Voraussetzungen Um für die Studienberechtigungsprüfung zugelassen zu werden, muss man » mindestens 20 Jahre alt sein » berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium haben » EWR-BürgerIn sein » Deutschkenntnisse auf Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen Der Antrag auf Zulassung ist bei der jeweiligen Universität zu stellen, wo das Rektorat über die Zulassung entscheidet. Prüfung Die Studienberechtigungsprüfung besteht aus 5 Teilen: » Eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz) » Zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für das angstrebte Studium der betreffenden Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) » Ein oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums (Wahlfach) Die Fächerkombination hängt vom angestrebten Studium ab und wird von den Universitäten in einer Verordnung festgelegt. Eine der Prüfungen muss an der Universität selbst angelegt werden, eine negative beurteilte Prüfung darf bis zu zweimal wiederholt werden. Eine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen (Meisterprüfung) liegt im Ermessen des Rektorats. Vorbereitung Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorzubereiten: In Oberösterreich werden Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung am Berufsförderungsinstitut, der JKU und im Zentrum für Fernstudien angeboten. Nähere Infos unter www.arbeiterkammer.com und www.jku.at

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U UNTERHALTSABSETZBETRAG

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht Personen zu, die Alimentationszahlungen leisten. Alimentierende/r ist, wer für ein nicht im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind, für das auch keine Familienbeihilfe bezogen wird, nachweislich Unterhalt zahlt. Für das erste Kind können 29,20 €, für das zweite 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 € (Stand 2014) abgesetzt werden. Dies steht erstmalig für den Kalendermonat zu, für den Unterhalt zu leisten ist und den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen in vollem Umfang entsprochen wird. Für volljährige Kinder, für welche dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

UNTERHALTSANSPRUCH

1. Unterhaltsanspruch in der Ehe Nach der geltenden Rechtslage müssen beide Ehegatten zur Deckung „der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse“ gemeinsam nach ihren Kräften beitragen. ln eine Ehe wird der Unterhalt grundsätzlich nicht durch Geld, sondern durch Naturalleistungen wie Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung oder Haushaltsgegenstände erbracht. Mit dem Eherechtsänderungsgesetz 1999 ist es dem/der unterhaltsberechtigten Ehegatten/Ehegattin freigestellt worden, den Unterhalt auch während aufrechter Haushaltsgemeinschaft unabhängig von einer Unterhaltsverletzung ganz oder zumindest teilweise in Geld zu begehren. Auch wenn der Naturalunterhalt problemlos geleistet wird, hat der/die unterhaltsberechtig-

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te Ehegatte/Ehegattin einen zusätzlichen Anspruch auf „Taschengeld“ für Bedürfnisse wie Körperpflege, Kino, Kleidung und dergleichen. Die Höhe des geschuldeten Taschengeldes beträgt ca. 5 Prozent des Einkommens des/der Unterhaltspflichtigen. Unterhaltsanspruch bei Ehescheidung Der Anspruch auf Unterhalt nach einer Scheidung ist grundsätzlich von der Scheidungsvariante (Scheidung mit Schuldspruch, Scheidung ohne Schuldspruch) abhängig. Je nach Variante und Verschuldensausspruch gibt es verschiedene „Arten“ von Unterhalt nach der Ehescheidung. Kommt es im Zuge der Scheidung zu keiner vertraglichen Vereinbarung bezüglich der Unterhaltszahlungen, so muss auf die gesetzliche Regelung zurückgegriffen werden. Für einvernehmliche Scheidungen (Scheidung ohne Schuldspruch) gibt es keine gesetzlichen Vorgaben die Unterhaltszahlung betreffend. Die geschiedenen PartnerInnen müssen frei vereinbaren, ob ein/eine PartnerIn unterhaltsberechtigt ist und wie die Höhe und Dauer der Unterhaltszahlung aussehen sollen. Die PartnerInnen können auch auf wechselseitige Unterhaltszahlungen verzichten. Eine Einigung über die Unterhaltsfrage ist allerdings eine Voraussetzung für den Vollzug einer einvernehmlichen Scheidung, das Gericht soll bei der Formulierung der Vereinbarung helfen und auf rechtliche Konsequenzen hinweisen. Für alle Scheidungen mit Schuldspruch gibt es eine einheitliche Regelung, die auf die Schuldverteilung aufbaut. » Alleinverschulden – Angemessener Unterhalt Wird eine Ehe aus dem alleinigen oder zumindest überwiegenden Verschulden eines Partners/ einer PartnerIn geschieden, so hat grundsätzlich der/die Schuldige die Pflicht angemessenen Unterhalt zu leisten. Der „angemessene“ Unterhalt nach einer Scheidung entspricht dem in aufrechter Ehe. Diese Unterhaltspflicht tritt aber nur dann in Kraft, wenn die Einkünfte des/der unterhaltsberechtigten Partners/Partnerin nicht zur Lebenssicherung ausreichen. Die Höhe der Unterhaltszahlung hängt vom Bedarf des/der Berechtigten und von der Leistungsfähigkeit des/der Verpflichteten ab. Der/Die Berechtigte muss grundsätzlich einer ihm/ihr zumutbaren Arbeit nachgehen, um seinen/ihren Unterhalt zu decken. Die Zumutbarkeit hängt von mehreren Faktoren, wie Alter, Betreuungspflichten oder auch der Arbeitsmarktlage ab. Es gilt, solange ein zu betreuendes Kind noch nicht zur Schule geht, ist keine Erwerbstätigkeit oder nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit zumutbar. Diese Regelung gilt auch auf Scheidungen aus anderen Gründen mit Schuldspruch. » Gleichteiliges Verschulden beider Seiten – Billigkeitsunterhalt Bei der Scheidung mit gleicher Schuld bestehen grundsätzlich keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Tritt jedoch der Fall ein, dass sich ein/eine EhepartnerIn weder durch sein Einkommen noch aus seinem Vermögen erhalten kann, dann muss der andere einen Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit leisten (ca. 10 –15 Prozent seines Nettoeinkommens). Allerdings muss, wer Billigkeitsunterhalt bezieht, jede Arbeit annehmen, auch wenn sie unter dem Qualifikationsni-

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veau liegt. Diese Regelung trifft auch auf Scheidungen aufgrund der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ohne Schuldspruch zu. Wird im Scheidungsurteil kein Schuldausspruch ausgesprochen, so besteht nur die Möglichkeit einer Unterhaltspflicht gegenüber einem klagenden Ehegatten oder einer klagenden Ehegattin nach Billigkeit. Der/Die Beklagte ist gezwungen sein/ihr gesamtes Vermögen zur Deckung des Unterhalts zu verwenden und muss die Unterhaltspflichten seiner Verwandten in Anspruch nehmen. Im Falle eine Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft mit Schuldspruch: In diesem Fall hat der/die nicht schuldige PartnerIn eine Unterhaltsanspruch wie während einer aufrechten Ehe. Mit der Änderung des Eherechtsgesetzes im Jahr 1999 wurde die Möglichkeit zu einem verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch geschaffen. Diese Möglichkeit trifft nur auf Ausnahmefälle zu und legt fest, dass auch dem/der allein oder überwiegend schuldig geschiedenen Ehegatten/Ehegattin eine Unterhaltszahlung zusteht. Verschuldensunabhängiger Unterhalt ist zu zahlen, wenn dem/der geschiedenen EhepartnerIn aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes unter 6 Jahren eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, oder der/die geschiedene EhepartnerIn wegen Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen nicht arbeiten gehen kann. Letzteres kann vor allem nach einer so genannten Hausfrauenehe in Betracht gezogen werden, da eine längere Unterbrechung der Berufsausübung, die damit verbundene fehlende Aus- und Weiterbildung sowie das Alter der Hausfrau oft nur wenig Chancen auf eine neue Arbeit bieten. Die Unterhaltszahlung ist grundsätzlich in Form von Geld monatlich im Vorhinein zu bezahlen. Unterhalt, der in der Vergangenheit nicht geleistet worden ist, kann grundsätzlich innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren verlangt werden. Vorsicht gilt dem Scheidungsunterhalt: Dieser kann nur für ein Jahr rückwirkend begehrt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen ist und sich der/die Verpflichtete seiner Leistung absichtlich entzogen hat (z. B. es wird eine erhebliche Gehaltserhöhung oder eine beträchtliche Abfertigung verschwiegen). Dies setzt eine Mahnung oder die gerichtliche Einklagung des Unterhalts voraus. Entfall oder Begrenzung des Unterhaltsanspruches Wurde die Bedürftigkeit vom/von der Unterhaltsberechtigten persönlich verschuldet, so kann dieser/diese nur den notdürftigen Unterhalt verlangen. Der Anspruch entfällt gänzlich, wenn der/die berechtigte Ehegatte/Ehegattin besonders schwere Verfehlungen gegenüber dem/der Verpflichteten setzt, oder einen ehrlosen, unsittlichen Lebenswandel führt und während einer Lebensgemeinschaft des Berechtigten bei Tod des/der Unterhaltsberechtigten. Nachträgliche Änderungen – Umstandsklausel Grundsätzlich gilt die Umstandsklausel bei jeder Unterhaltszahlung, ihre Geltung kann aber von den Ehegatten auchausdrücklich ausgeschlossen werden. (Achtung: Nach der Judikatur des obersten Gerichtshofes ist der Ausschluss der Umstandsklausel nicht unbedingt und

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immer wirksam: ein Beharren darauf kann sittenwidrig sein). Aufgrund der Umstandsklausel gilt: Ändern sich die Tatsachengrundlagen der Unterhaltsregelung, kann eine Anpassung verlangt werden. Relevante Änderungen sind beispielsweise eine erhebliche Erhöhung oder Verminderung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten, Wegfall einer Sorgepflicht, eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten etc. Eine andere Möglichkeit ist, dass der Unterhalt wertgesichert vereinbart wird und an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden ist. Ende des Unterhaltsanspruchs Im Falle einer erneuten Heirat endet der Anspruch auf Unterhaltszahlung. Auch der Beginn einer neuen Lebensgemeinschaft hat Auswirkungen, der Unterhaltsanspruch ruht, solange man Teil einer Lebensgemeinschaft ist und lebt nach Beendigung wieder auf, falls alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Kindesunterhalt Mit Kindesunterhalt wir grundsätzlich die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint. Beim Unterhalt unterscheidet man zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt (Alimente). Leben das Kind und die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, so hat das Kind Anspruch auf Naturalunterhalt Leben ein Elternteil und das Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt, so hat das Kind Anspruch auf Unterhalt in Form von Geldleistungen. Die Höhe des Unterhalts hängt zum einen von der Leistungsfähigkeit der Eltern und zum anderen vom Bedarf des Kindes ab. Grundsätzlich gilt, je höher das Einkommen eines Elternteils, desto höher ist auch der Unterhalt für die Kinder. Nähere Informationen unter www.help.gv.at

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nur für minderjährige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. mit EU Staatsbürgerschaft, sowie für minderjährige Konventionsflüchtlinge, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Weiters muss in der Regel ein rechtskräftiger Unterhaltstitel (= Urteil, Beschluss, Vergleich) vorliegen und eine Bescheinigung über die Einbringung eines tauglichen Exekutionsantrag gegen den/die Unterhaltsverpflichteten vorliegen. Der Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich in der Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruches gewährt. Er ist nach oben mit 560,60 € monatlich begrenzt. Ist die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht möglich oder verbüßt der Unterhaltsschuldner eine Haftstrafe, wird der Unterhaltsvorschuss in Form von Fixbeträgen gewährt. Der Richtsatzvorschuss beträgt: » 0 bis 6 Jahre: 197,– € » 7 bis 14 Jahre: 281,– € » ab dem 14. Lebensjahr: 356,– €

U – 145


Der Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Pflegschaftsgericht im Namen des Kindes einzubringen. Und zwar von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, vom Vormund als gesetzlichem Vertreter oder vom mit der Rechtspflegschaft beauftragten Jugendamt. Es ist empfehlenswert, vor einer Antragstellung mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen. Dort erhalten Sie nähere Auskünfte. Der Unterhaltsvorschuss wird ab dem Antragsmonat gewährt.Bei einer Vaterschaftsklage darf der Unterhaltsvorschuss nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt jeweils am Monatsersten im Voraus an jene Person, die das Kind pflegt und erzieht. Um einen Doppelbezug von Unterhalt – vom Unterhaltsschuldner und vom Bund – hintan zu halten, ist der Unterhaltspflichtige (= säumiger Unterhaltsschuldner) zu einer Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verpflichtet. Diese Verpflichtung geht nach seinem Tod auf die Erben über.

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U – 147


V VATERSCHAFT

Ehelich geborene Kinder Bekommt eine Ehefrau ein Kind, so gilt der Ehemann als Vater des Kindes. Dies ist der Fall, wenn das Kind nach der Eheschließung und vor der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter oder bis zum 300. Tag nach dem Tod des Ehemannes in aufrechter Ehe geboren wurde. Diese Ehelichkeitsvermutung gilt auch dann, wenn die Mutter sicher ist, dass das Kind nicht von ihrem Ehemann stammt. Allerdings kann, wenn zum Zeitpunkt der Geburt bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht, die gesetzlich vermutete, anerkannte oder gerichtlich festgestellte Vaterschaftsfestlegung aufgehoben werden. Dafür ist ein „besonderes qualifiziertes Anerkenntnis“ der Vaterschaft durch den biologischen Vater notwendig, das von der Mutter bestätigt werden und dem das Kind bzw. seine gesetzliche Vertretung (Jugendamt) zustimmen muss. Hat der Ehemann Bedenken, dass das Kind nicht von ihm gezeugt ist, so kann er innerhalb von 2 Jahren, nachdem er Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die gegen die Ehelichkeit des Kindes sprechen, beim Bezirksgericht Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt einbringen. Dort muss er nachweisen während der in Frage kommenden Zeit keinen Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau gehabt zu haben oder einen Vaterschaftstest machen. Hat der Mann mit der Bestreitung Erfolg, so gilt das Kind als unehelich.

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Nicht ehelich geborene Kinder Als gesetzliche Vertreterin des Kindes hat die Mutter die Pflicht, für die Feststellung der Vaterschaft zu sorgen. Sie hat allerdings auch das Recht, den Namen des Kindesvaters nicht bekannt zu geben. Jedoch hat das Kind ein Recht zu wissen, wer sein Vater ist. Außerdem hängen sowohl der Unterhaltsanspruch, der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld als auch das Erbrecht von der Feststellung der Vaterschaft ab. Der Erzeuger eines unehelich geborenen Kindes kann seine Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt durch Anerkennung oder durch ein gerichtliches Urteil. Das Vaterschaftsanerkenntnis muss beim zuständigen Standesamt, dem Jugendamt, bei Gericht oder bei einem/r Notarln persönlich erfolgen. Achtung: Ist der anerkennende Vater minderjährig, bedarf die Erklärung der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung. Die Mutter oder das Kind können gegen ein Vaterschaftsanerkenntnis innerhalb eines Jahres ab Kenntnis davon bei Gericht Widerspruch erheben. Wenn ein Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, so kann dies in einem Vaterschaftsverfahren geklärt werden. Der Beklagte muss dann beweisen, dass seine Vaterschaft unwahrscheinlich ist. Als Beweismittel werden DNS-Gutachten oder Blutuntersuchungen herangezogen. Bei Verweigerung kann die Blutabnahme auch zwangsweise erfolgen.

VÄTERKARENZ (siehe ELTERNKARENZ und PAPAMONAT ) VERGEWALTIGUNG (siehe SEXUALDELIKTE ) VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das von dem/der für den Wohnort und den Sterbetag zuständigen Notarln als Beauftragtem/Beauftragte des Bezirksgerichts durchgeführt wird. Notarlnnen in dieser Funktion werden auch als Gerichtskommissärinnen bezeichnet. ln dringenden Fällen kann der/die Notarln von den Erben und Erbinnen selbst aufgesucht werden. In allen anderen Fällen erhalten die Hinterbliebenen von dem/der Notarln etwa 2 bis 3 Wochen nach dem Todesfall eine Einladung zur Todfallsaufnahme. Bei diesem Termin werden anhand eines Fragenkatalogs die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des/ der Verstorbenen festgehalten und es wird geklärt, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Eine Auflistung wichtiger Unterlagen die mitzunehmen wären, findet sich auf help.gv.at Anlässlich der Todfallsaufnahme wird mit dem/der NotarIn die weitere Abwicklung besprochen. Wenn überhaupt kein Nachlass vorhanden ist, ist mit der Todfallsaufnahme das Verlassenschaftsverfahren auch beendet. Sollte sich bei der Todfallsaufnahme ergeben, dass dringende Verfügungen erforderlich sind, etwa die rasche Verfügung über einen PKW oder ein

V – 149


Bankguthaben, gibt es die Möglichkeit, einen gerichtlichen Zwischenbeschluss zu erwirken. Mit diesem wird dem Erben oder der Erbin die Verfügung über diesen Vermögenswert ermöglicht, sodass etwa das Fahrzeug noch vor Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung verkauft werden kann oder mit dem Guthaben des Bankkontos dringende Kosten wie zum Beispiel die Begräbniskosten bezahlt werden können. In jedem Erbfall gibt es eine so genannte Verlassenschaftsabhandlung. Zweck dieses Verfahrens ist es, den Nachlass unter gerichtlicher Aufsicht den rechtmäßigen Erben und Erbinnen zu übergeben, die Rechte minderjähriger Beteiligter zu sichern und die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen. Je nach den zur Verlassenschaft gehörenden Verbindlichkeiten (z. B. Schulden des/der Verstorbenen) ist im Einvernehmen mit dem/der NotarIn zu entscheiden, ob die Erben und Erbinnen eine bedingte oder eine unbedingte Erbserklärung abgeben oder sich des Erbes entschlagen. Bei der unbedingten Erbserklärung haften die ErbInnen für alle Schulden des Erblassers oder der Erblasserin, auch wenn diese höher sind als der Nachlass, bei der bedingten haften sie nur bis zur Höhe des Nachlasses. Es besteht auch die Möglichkeit, selbst eine/n RechtsanwältIn oder eine/n NotarIn mit der Verlassenschaftsabhandlung zu betrauen, die dann Kontakt mit dem/der zuständigen GerichtskommissärIn aufnimmt.

VORMUNDSCHAFT (siehe OBSORGE )

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W WAISENPENSION

Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert. Voraussetzungen » bei Tod eines/einer Pensionsversicherten muss eine Mindestversicherungszeit des/der Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen » Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG muss gegeben sein Höhe der Transferleistung der Waisenpension Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer ein Prozentsatz der Witwer- bzw. Witwenpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt. Bei Tod » eines Elternteils: 40 Prozent, » beider Elternteile: 60 Prozent. Von der Bruttopension wird nur die Lohnsteuer abgezogen. Trotz eines vollen Krankenversicherungsschutzes muss kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen werden. Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen. 152


Hat der verstorbene Elternteil nicht genügend Versicherungsmonate für die Bewilligung einer Waisenpension, aber zumindest einen Beitragsmonat in der Sozialversicherung erworben, so gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung. Bezugsdauer der Waisenpension Ein Anspruch auf eine Waisenpension besteht grundsätzlich ab dem Tod des/der Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt die Waisenpension unterfolgenden Voraussetzungen: » Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des Waisen oder der Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. » Bei einer Ausübung einer Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz. » Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss allerdings vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein. Antragstellung auf Waisenpension Die Waisenpension muss beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des/der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben. Diese Frist von 6 Monaten verlängert sich um die Dauer eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise zur Bestellung mit der Obsorge betrauten Person. (Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension in der Regel erst mit dem Tag der Antragstellung.) Für eine Bezugsdauer über das 18. Lebensjahr hinaus ist ein neuer Antrag zu stellen. Die zuständige Behörde ist jener Versicherungsträger, bei dem der/die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war. ln den Bundesländern gibt es dafür Landesund Außenstellen sowie in einigen Gemeinden Sprechtage einzelner Pensionsversicherungsträger.

WEGWEISUNGS-UND BETRETUNGSVERBOT (siehe GEWALTSChUTZGESETZ ) WITWER -/WITWENPENSION – PENSION für hinterbliebene eingetragene PARTNERINNEN

Die Witwer- bzw. Witwenpension bzw. Pension für eingetragene hinterbliebene PartnerInnen ist eine Leistung, die dem hinterbliebenen Ehemann/Partner oder der hinterbliebenen Ehefrau/Partnerin eine soziale Absicherung garantieren soll. Voraussetzungen: » eine Pension gebührt dem Witwer oder der Witwe bei Tod eines/einer Pensionsversicherten oder eines Pensionsbeziehers oder einer Pensionsbezieherin » es muss eine Mindestversicherungszeit des/der Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen W – 153


Höhe der Transferleistung der Witwer- bzw. Witwenpension Maßgebend für die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension ist die Relation der Einkommen des/der Verstorbenen und des überlebenden Partners oder der überlebenden Partnerin in den letzten 2 Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des/der Versicherten. Eine Ausnahme ist ein Krankheitsfall oder Arbeitslosigkeit. Wenn das Einkommen des/der Verstorbenen in den letzten beiden Jahren aus den genannten Gründen vermindert wurde, so werden die letzten 4 Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes als Basis herangezogen. Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, das Einkommen des/ der Verstorbenen und des/der Hinterbliebenen in den letzten beiden Jahren festzustellen, wobei folgende Formel gilt: Prozentsatz = 70 – 30 mal (Berechnungsgrundlage des/der Hinterbliebenen durch Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen) Die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension beträgt zwischen 0 Prozent und 60 Prozent der Pension des/der Verstorbenen. Der Prozentsatz hängt zunächst von der Berechnungsgrundlage (Einkommen in den letzten 2 Jahren vor dem Stichtag) des Partners oder der Partnerin ab: » 40-prozentige Pension: bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen des/der Verstorbenen und des/der Hinterbliebenen » 60-prozentige Pension: wenn die Berechnungsgrundlage des Witwers oder der Witwe lediglich 1/3 der Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen beträgt » die Pension beträgt null: wenn die Berechnungsgrundlage des Witwers oder der Witwe um mehr als 2 1/3-mal höher als die des/der Verstorbenen ist » Erhöhung der Pension auf 60 Prozent: ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 Prozent das Gesamteinkommen des/der Überlebenden niedriger als 1.812,34 €, wird sie auf » 60 Prozent erhöht, höchstens aber so weit, bis das Gesamteinkommen 1.812,34 € (Stand 2014) erreicht (60 Prozent dürfen aber dabei keinesfalls überschritten werden) » keine Witwer- bzw. Witwenpension erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen das Doppelte der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage überschreitet (derzeit monatlich 8.880,– €) Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen. Wichtig: Die Höhe der Pension darf bei geschiedenen Eheleuten in der Regel nicht höher als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung sein. Hat der/die Verstorbene nicht genügend Versicherungsmonate für die Begründung eines Anspruchs auf Witwer-/Witwenpension, aber zumindest einen Beitragsmonat in der Sozialversicherung erworben, so gebührt dem Witwer/der Witwe eine Abfindung als einmalige Leistung.

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Bezugsdauer der Witwer- bzw. Witwenpension Die Witwer- bzw. Witwenpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag des/der Verstorbenen. Sie gebührt grundsätzlich ohne zeitliche Befristung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: » aus der Ehe stammt ein Kind oder » der Witwer oder die Witwe hat zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners oder der Ehepartnerin das 35. Lebensjahr vollendet oder » der Witwer oder die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners oder der Ehepartnerin invalid oder » die Ehe dauerte mindestens 10 Jahre Wird keine Voraussetzung erfüllt, gebührt eine befristete Witwer- bzw. Witwenpension für die Dauer von 30 Monaten. (War der/die Verstorbene bereits Pensionsbezieherln bei der Eheschließung, gebührt grundsätzlich ebenfalls nur eine befristete Witwer- bzw. Witwenpension von 30 Monaten.). Nur wenn die Ehe (in Abhängigkeit vom Altersunterschied zwischen Ehepartner und Ehepartnerin) eine bestimmte Zeit gedauert hat oder aus der Ehe ein Kind stammt, wird eine unbefristete Witwer- bzw. Witwenpension gewährt. Erforderliche Ehedauer für den Anspruch auf Witwer- oder Witwenpension Altersunterschied zwischen den Ehepartnern Erforderliche Ehedauer für den Anspruch auf Witwer- bzw. Witwenpension bis 20 Jahre

3 Jahre

20 bis 25 Jahre

5 Jahre

Über 25 Jahre

10 Jahre

Bei zu kurzer Ehedauer wird die befristete Witwer- bzw. Witwenpension für 2 1/2 Jahre ausbezahlt. Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwer- bzw. Witwenpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird die Pension mit einem 35 fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung einfach wegfällt. Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von dem/der Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt dem Witwer oder der Witwe eine Abfindung als einmalige Leistung. Antragstellung auf Witwer- bzw. Witwenpension Die Witwer- bzw. Witwenpension muss beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des/der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu erhalten. (Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung.)

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Witwenpension für geschiedene Frauen: Seit 1993 haben Geschiedene, die mindestens 10 Jahre verheiratet waren, auch ohne gerichtlich festgelegte Unterhaltszahlung Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension. Voraussetzung dafür ist, dass regelmäßig Unterhalt bezahlt wurde (und zwar zumindest im Jahr vor dem Tod). Um die Unterhaltszahlungen im Todesfall beweisen zu können, sollten diese am besten durch Banküberweisung erfolgen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so erhält die geschiedene Ehefrau eine Witwenpension, deren Höhe allerdings nicht über den Unterhaltszahlungen liegt. Zusätzlich haben Ehefrauen, deren Ehe wegen „tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung“ nach mehrjähriger Trennung geschieden wurde (nach § 55 EheG), Anspruch auf die volle Witwenpension, wenn die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat, das Verschulden des klagenden Mannes an der Zerrüttung der Ehe in einem Urteil ausgesprochen wurde (dies geschieht nur auf Antrag des Beklagten!) und die Frau zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr bereits vollendet hatte oder erwerbsunfähig war oder ein aus der geschiedenen Ehe noch nicht selbsterhaltungsfähiges Kind hatte.

WOCHENGELD

Wochengeld erhalten einerseits alle Arbeitnehmerinnen und andererseits auch all jene Frauen, die Geld aus der Arbeitslosenversicherung (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw.) bekommen. Die Antragstellerin muss zu Beginn der Schutzfrist krankenpflichtversichert sein. Das Wochengeld wird für die letzten 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, für den Tag der Entbindung und für die ersten 8 Wochen nach der Geburt ausbezahlt. Wird vom/von der Amtsarzt/Amtsärztin oder dem/der ArbeitsinspektorIn aus medizinischen Gründen ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so besteht bereits ab dem Zeitpunkt Anspruch auf das Wochengeld. Nach der Entbindung verlängert sich der Anspruch auf 12 Wochen, wenn eine Früh- bzw. Mehrlingsgeburt oder eine Kaiserschnittentbindung vorliegt. Damit die OÖGKK das Wochengeld nach der Entbindung weiterzahlen kann, benötigt man eine Geburtsbescheinigung, die zeitgerecht bei der OÖGKK vorgelegt werden muss. Das Wochengeld wird der Mutter monatlich im Nachhinein überwiesen und ist ein vollständiger Ersatz des Nettoeinkommens in der Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen (bzw. der letzten 3 Kalendermonate) vor Beginn der Wochenhilfe. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) werden als prozentuelle Zuschläge berücksichtigt. Im Unterschied zu allen anderen Geldleistungen aus der Sozialversicherung gibt es keine maximale Leistungshöhe. Frauen, die vor der Wochenhilfe Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld bekommen haben, erhalten auf die zuletzt bezogene Leistung einen Zuschlag in Höhe von 80 Prozent. Freie Dienstnehmerinnen, die einen Verdienst über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielen, sind sozialversicherungspflichtig. Daher haben sie Anspruch auf ein Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes. Weiters haben freie Dienstnehmerinnen Anspruch auf ein vorgezogenes Wochengeld, wenn sie auf Grund eines

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amtsärztlichen Zeugnisses nachweisen können, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wären. Selbstversicherte Dienstnehmerinnen (z. B. geringfügig Beschäftigte, die sich in die Krankenversicherung optieren) erhalten ein einheitliches Wochengeld in Höhe von 8,65 € pro Tag (Stand 2014). Ein allfälliges Einkommen der Wochengeldbezieherin führt zum Ruhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens. Wenn eine Frau eine Zeit lang kein Wochengeld bekommt, wird wegen dieser Ruhe die Dauer des Wochengeldbezuges nicht verlängert! Mehr Informationen unter www.ooegkk.at Selbstständige, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, und Bäuerinnen, die nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) versichert sind, erhalten während der Schutzfrist eine Betriebshilfe (= Ersatzarbeitskraft zur Aufrechterhaltung des Betriebs bzw. der betrieblichen Tätigkeit). Anträge sind bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) oder der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zu stellen.

WOHNBEIHILFE

Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung, die monatlich in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils auf Dauer eines Jahres ausbezahlt wird und der Minderung des Wohnungsaufwandes dient. Wer wird gefördert? » MieterInnen einer geförderten Wohnung » MieterInnen einer nicht geförderten Wohnung Höhe der Wohnbeihilfe Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand, wobei die Obergrenze bei geförderten Wohnungen 300 Euro, bei nicht geförderten Wohnungen 200,– € pro Monat beträgt. Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt das monatliche Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens. Wie wird gefördert? Die Wohnbeihilfewird in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres gewährt. Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens 7,– € monatlich erreicht. Wovon ist die Wohnbeihilfe abhängig? » Von der Anzahl der Personen, die in der gemeinsamen Wohnung leben. » Vom Einkommen aller in der Wohnung lebenden Personen. » Von der angemessenen Wohnnutzfläche » max. 45 m² für die erste Person » max. 15 m² für jede weitere Person. » Vom anrechenbaren Wohnungsaufwand

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» Die Höchstgrenze beträgt 3,50 € pro m² Nutzfläche. » Bei Miet- und Eigentumswohnungen ist der anrechenbare Wohnungsaufwand jener Betrag, der monatlich von der/vom HauptmieterIn, WohnungseigentümerIn oder WohnungseigentumsbewerberIn zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um die Betriebskosten, öffentliche Abgaben, besondere Aufwendungen und die Verwaltungskosten. Im Betrag enthalten sind aber: Mehrwertsteuer, Verzinsung der Grundkosten, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge. Auch die Kategoriemiete wird durch die Wohnbeihilfe abgestützt. Wohnbeihilfe für nicht geförderte Mietwohnungen » Die Wohnungsaufwandbelastung wird bemessen nach dem vergebührten Mietvertrag (ohne Betriebskosten). » Der/Die FörderungswerberIn muss HauptmieterIn sein und das Mietverhältnis darf nicht mit einer nahe stehenden Person bestehen (z. B. Ehegatte/Ehegattin, Lebensgefährte/ Lebensgefährtin, Verwandte in auf- und absteigender Linie). » Der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. Mwst.) darf pro m² nicht höher als 7,– € sein. » Obergrenze der Wohnbeihilfe maximal 3,50 € pro m² Nutzfläche, höchstens jedoch 200,– € Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? » Der/Die WohnbeihilfenwerberIn muss die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines/ ihres Wohnbedürfnisses dauernd bewohnen. » Die Wohnungsaufwandsbelastung muss unzumutbar sein. » Der/Die WohnbeihilfenwerberIn muss österreichische/r StaatsbürgerIn oder „EWR-BürgerIn“ sein. Nicht-EWR-BürgerInnen darf ab 1. Jänner 2003 eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese › ununterbrochen und rechtmäßig mehr als 5 Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und › Einkünfte beziehen, die der Einkommenssteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten sowie innerhalb der letzten fünf Jahre 36 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben. » Die Bewilligung einer Wohnbeihilfe erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer eines Jahres. » Die Rückzahlung des Förderungsdarlehens, eines Konversionsdarlehens oder eines bezuschussten Hypothekardarlehens muss bereits eingesetzt haben. » Sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes auf die der Wohnbeihilfenwerber einen Rechtsanspruch besitzt (z. B. Mietzinsbeihilfe nach dem Einkommensteuergesetz oder Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz) verringern den Anspruch auf Wohnbeihilfe. » Von Familien, bei denen ein erheblich behindertes Kind im Sinne des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im gemeinsamen Haushalt wohnt, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

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» Von Personen, die im Beruf stehen und deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 Prozent gemindert ist, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Folgende Unterlagen werden benötigt: » Einkommensnachweis(e) des letzten Kalenderjahres (Jahreslohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Einheitswertbescheid, Bestätigung über Bezug von Arbeitslosen-, Kinderbetreuungs- und Wochengeld, Sozialhilfe, Notstand, … ) bzw. aktueller Monatslohnzettel (bei Arbeitsbeginn) aller in der gemeinsamen Wohnung lebenden Personen » Nachweis der Staatsbürgerschaft (Ablichtung/Kopie des Reisepasses bei Nicht-EWRBürgerInnen) » Wohnungsaufwandsbestätigung des Wohnungsunternehmens; bei nicht geförderten Mietwohnungen ein Mietvertrag, aus welchem der Hauptmietzins, Betriebskosten sowie Wohnungsgröße ersichtlich sind » bei Nicht-EWR-BürgerInnen Meldebestätigung über den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von mehr als 5 Jahren » bei Lehrlingen und StudentInnen Lehrvertrag bzw. Inskriptionsbestätigung ACHTUNG NEU: Künftig werden Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisen, bis zu einer Grenze von 162,– €, als Einkommen gewertet. Dies führt de facto zu einer Kürzung der Wohnbeihilfe. Deshalb ist auch ein Beschluss des Bezirksgerichts über Alimentationszahlungen und die Scheidungsurkunde vorzulegen.

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Anmerkungen zum Rechtsteil: Die in der Marie 2015 gesammelten (Rechts-) Informationen sollen einen Überblick schaffen und dienen somit der allgemeinen Information. Obwohl sich das Redaktionsteam sehr bemüht hat, gewissenhaft und sorgfältig zu recherchieren, wird dennoch für die Richtigkeit, Aktualität sowie Vollständigkeit der gebotenen Informationen keine Gewährleistung oder Haftung übernommen. Vor allem können aus der Verwendung der Informationen keine Rechtsansprüche geltend gemacht oder begründet werden – sie können eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Wenn Sie eine besondere Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an eine Expertin oder einen Experten. Leider standen bei Redaktionsschluss noch nicht alle aktuellen Werte für 2015 fest. Wir möchten an dieser Stelle daher auf den Online-Ratgeber des Frauenministeriums verweisen, welcher laufend aktualisiert wird: www.frauenratgeberin.at

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Das AMS Oberösterreich fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt. Zur Umsetzung dieses strategischen Ziels bieten die regionalen Geschäftsstellen des AMS Oberösterreich » » » »

Berufsinformation Beratung Vermittlung und Förderung der Qualifizierung von Frauen.

Für Wiedereinsteigerinnen gibt es spezielle Angebote. Ein Schwerpunkt ist FiT- die Qualifizierung von Frauen in technischen Berufen. Für allgemeine Fragen zum Dienstleistungsangebot des AMS- wie die Job- oder MitarbeiterInnen- Suche, Förderungen, Leistungen usw.- steht Ihnen das Team der ServiceLine unter 0810 810500 telefonisch zur Verfügung. Adressen: AMS Oberösterreich Landesgeschäftsstelle Frauenreferentin Europaplatz 9, 4020 Linz Tel.: 0732 6963 Email: gabriele.hirsch@ams.at oder erika.beaudin@ams.at Braunau AMS Braunau-Frauenreferat Laaber Holzweg 44, 5280 Braunau, Tel.: 07722 63345 Email: margaretha.holzleitner@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterin Email: andrea.wimmer@ams.at Eferding AMS Eferding – Frauenreferat Kirchenplatz 4, 4070 Eferding Tel.: 07272 2202 Email: michaela.hanisch@ams.at oder marianne.reitbauer@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterin Email: michaela.hanisch@ams.at Oberösterreich – 169


Freistadt AMS Freistadt – Frauenreferat Am Pregarten 1, 4240 Freistadt Tel.: 07942 74331 Fax: 07942 74331-23090 Email: sandra.roebl@ams.at oder regina.rossgatterer@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterinnen Email: elke.affenzeller@ams.at und sandra.roebl@ams.at Gmunden AMS Gmunden – Frauenreferat Karl-Plentzner-Straße 2, 4810 Gmunden Tel.: 07612 64591 Email: anita.hacker@ams.at oder gabriela.peceny@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterin Email: renate.stein@ams.at AMS Gmunden/ Zweigstelle Bad lschl Salzburger Straße 8a, 4820 Bad lschl Tel.: 06132 23583-0 Grieskirchen AMS Grieskirchen – Frauenreferat Manglburg 23, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248 62271 Email: maria.huemer@ams.at oder christa.oberndorfer@ams.at WiedereinsteigerInnen-BeraterInnen Email: annemarie.zauner@ams.at und rainer.neuhofer@ams.at Kirchdorf AMS Kirchdorf – Frauenreferat Bambergstraße 46, 4560 Kirchdorf Tel.: 07582 63251 Email:susanne.essl@ams.at oder sabine.huemer@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterin Email:edith.rohrauer@ams.at Linz-Land AMS Traun – Frauenreferat Christlgasse 3, 4050 Traun Tel.: 07229 64264 Email: p.wagner@ams.at oder alexandra.schopper@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterin Email: alexandra.schopper@ams.at

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Linz AMS Linz Bulgariplatz 17-19, 4021 Linz Frauenreferentin Tel.: 0732 6903 Email: andrea.zwickl@ams.at oder andrea.joos@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterin Email: anneliese.hosner@ams.at ServiceLine: Adresse: AMS ServiceLine – Frauenreferat Tel.: 0810 810500 Email:regina.wilken@ams.at Perg AMS Perg – Frauenreferat Gartenstraße 4, 4320 Perg Tel.: 07262 57561 Email: carmen.halbmayr@ams.at oder petra.moser@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterin Email: carmen.halbmayr@ams.at Ried AMS Ried – Frauenreferat Peter-Rosegger-Straße 27, 4910 Ried/Innkreis Tel.: 07752 84456 Email: brigitta.famler@ams.at oder roswitha.kreuzhuber@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterin Email: brigitta.famler@ams.at Rohrbach AMS Rohrbach-Frauenreferat Haslacher Straße 7, 4150 Rohrbach Tel.: 07289 6212 Email: renate.guenthoer@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterin Email: renate.guenthoer@ams.at“ Schärding AMS Schärding – Frauenreferat Alfred-Kubin-Straße 5a, 4780 Schärding Tel.: 07712 3131 Email: alexandra.reitinger@ams.at oder eveline.standhartinger@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterin Email: eveline.standhartinger@ams.at

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Steyr AMS Steyr – Frauenreferat Leopold-Werndl-Straße 8, 4400 Steyr Tel.: 07252 53391-35230 Email: petra.obermair@ams.at oder martha.fellinger@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterinnen Email: andrea.bittner@ams.at und martha.fellinger@ams.at und sonja.reitner@ams.at und ursula.riedl@ams.at Vöcklabruck AMS Vöcklabruck- Frauenreferat Industriestraße 23, 4840 Vöcklabruck Tel.: 07672 733 Email: sybille.stradinger@ams.at oder ingeborg.baumgartner@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterin Email: sybille.stradinger@ams.at Wels AMS Wels- Frauenreferat Salzburger Straße 23, 4600 Wels Tel.: 07242 619 oder 07242 619 Email: sabine.schmoelzer@ams.at oder romana.wildberger@ams.at WiedereinsteigerInnen-Beraterin Email: sabine.schmoelzer@ams.at Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Die Bildungsberatung der Arbeiterkammer Oberösterreich steht in Linz und in allen Bezirken kostenlos zur Verfügung und bietet Beratung für Personen, die » » » » »

sich weiterbilden möchten ihre berufliche Position verändern möchten Unterstützung beim Wiedereinstieg nach der Babypause möchten Rat und Hilfe bei der Auswahl geeigneter Bildungsangebote suchen Fördermöglichkeiten für ihr Bildungsvorhaben wissen wollen.

Telefonische Beratung: AK-Bildungstelefon: 050 6906-1601 Info und Beratung per E-Mail: bildungsinfo@akooe.at Onlineberatung: ooe.arbeiterkammer.at/bildungsberatung-online Persönliche Beratung in den AK-Bezirksstellen: alle 14 Tage nach telefonischer Vereinbarung unter 050 6906

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Weiters wird im Internet eine Vielzahl von Bildungs- und Berufsinformationen, Tipps und Infos (Finanzielle Förderungen und Beihilfen, 2. Bildungsweg, Aus- und Weiterbildung) sowie ein umfangreiches Angebot an AK-Online-Ratgebern (Berufsinteressenstest, Schülerbeihilfenund Stipendienrechner, Lehrberufs-ABC …) bereitgestellt. www.ak-bildung.at Zusätzlich unterstützt die AK Sie beim Erkennen und Fördern persönlicher Stärken und Kompetenzen mit der kostenlosen Potenzialanalyse für AK-Mitglieder sowie mit dem Angebot „Kompetenz und Beratung“, bestehend aus Stärkenworkshops und persönlicher Beratung. Terminvereinbarung und weitere Informationen unter Tel. 050 6906-2613 oder per E-Mail an bildungsinfo@akooe.at Adressen: Linz Volksgartenstraße 40, 4020 Linz Tel.: 050 6906-1601 E-Mail: bildungsinfo@akooe.at Braunau Salzburger Straße 29, 5280 Braunau Eferding Unterer Graben 5, 4070 Eferding Freistadt Zemannstraße 14, 4240 Freistadt Grieskirchen Manglburg 22, 4710 Grieskrichen Gmunden Herakhstraße 15b, 4810 Gmunden Kirchdorf Sengsschmiedstraße 6, 4560 Kirchdorf Perg Hinterbachweg 3, 4320 Perg Ried Roseggerstraße 26, 4910 Ried im lnnkreis Rohrbach Ehrenreiterweg 17, 4150 Rohrbach Schärding Schulstraße 4, 4780 Schärding Oberösterreich – 173


Steyr Redtenbachergasse 1a, 4400 Steyr Urfahr-Umgebung Volksgartenstraße 40, 4020 Linz Vöcklabruck Ferdinand-Öttl-Straße 19, 4840 Vöcklabruck Wels Roseggerstraße 8, 4600 Wels Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen zum Thema Krebs

In Selbsthilfegruppen versuchen die Mitglieder eine Basis für die Bearbeitung von gemeinsamen Problemen zu bilden und am Finden einer gemeinsamen emotionalen Einstellung zu arbeiten. Gemeinsamkeiten, Loyalitäten, Zugehörigkeiten dienen den Gruppen vor allem um emotionale Einigung und Bestätigung der äußeren und inneren Zugehörigkeit zu entwickeln. Die Mitglieder von Selbsthilfegruppen sind zumeist ausschließlich Betroffene (und Angehörige). Ziel ist es sich gegenseitig emotional zu unterstützen, gemeinsam zu lernen, sachlich zu unterstützen. In den Beratungsstellen der Krebshilfe OÖ erhalten Patientinnen und ihre Angehörigen nach der Diagnose Krebs, psycho-onkologische Begleitung, medizinische und sozialrechtliche Informationen, Ernährungsberatung sowie Soforthilfe – und viel Zeit! Kostenlos und anonym. Adressen: Braunau Frauenselbsthilfe nach Krebs – Gruppe Braunau Josefine Moser Jahrsdorf 10, 4963 St. Peter am Hart Tel.: 07722 85485 Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Braunau Jahnstraße 1 (im GKK-Gebäude), 5280 Braunau Termine unter 0664-4466334 Email: beratung-braunau@krebshilfe-ooe.at Freistadt Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Freistadt Zemannstraße 27 (Rotes Kreuz) 4240 Freistadt Termine unter 0664 4527634 Email: beratung-freistadt@krebshilfe-ooe.at 174


Eferding Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Eferding Vor dem Linzer Tor 10 (Rotes Kreuz), 4070 Eferding Termine unter 0732 7777560 Email: beratung-eferding@krebshilfe-ooe.at Gmunden Frauenselbsthilfe nach Krebs – Gruppe Gmunden Herta Grüneis Hofgarten 27, 4810 Gmunden Tel.: 07612 73415 Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Bad Ischl Bahnhofstraße 12 (GKK-Gebäude), 4820 Bad Ischl Termine unter 06132 23614 Email: beratung-badischl@krebshilfe-ooe.at www.krebshilfe-ooe.at Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Gmunden Miller-von-Aichholz-Straße 48 (Rotes Kreuz), 4810 Gmunden Termine unter 0664 5474707 Email: beratung-gmunden@krebshilfe-ooe.at www.krebshilfe-ooe.at Kirchdorf Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Kirchdorf Harrachstraße 13, 4020 Linz Tel.: 0732 777756-0 Email: beratung-linz@krebshilfe-ooe.at www.krebshilfe-ooe.at Linz-Land Frauenselbsthilfe nach Krebs/Landesverein OÖ Leopoldine Obstmayr Johann-Mayrlebstraße 17, 4050 Traun Tel.: 0664 5438308 Email: j.obstmayr@utanet.at Linz Frauenselbsthilfe nach Krebs – Landesverein Oberösterreich Körnerstraße 28/3, 4020 Linz Tel.: 07229 71586 Email: j.obstmayr@utanet.at

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Selbsthilfegruppe Lebe! mit Diagnose Brustkrebs Claudia Lebschy Tel.: 0699 10476841 Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Linz Harrachstraße 13, 4020 Linz Tel.: 0732 777756-0 Email: beratung-linz@krebshilfe-ooe.at Perg Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Perg Johann-Paur-Straße 1 (Famos), 4320 Perg Termine unter 0732 777756-0 Email: beratung-linz@krebshilfe-ooe.at Ried Frauenselbsthilfe nach Krebs – Gruppe Ried/Innkreis Irene Stallinger Tel.: 0650 9400493 Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Ried/Innkreis Hohenzellerstraße 3 (Rotes Kreuz), 4910 Ried/Innkreis Termine unter 0664 4466334 Email: beratung-ried@krebshilfe-ooe.at Rohrbach Selbsthilfegruppe Brustkrebs für Betroffene und Angehörige Rosa Anzinger und Brigitte Madlmayr Tel.: 0664 5076062 oder 0664 5552154 Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Rohrbach Krankenhausstraße 4 (in der Rot-Kreuz-Stelle), 4150 Rohrbach Termine unter 0699 12802068 Email: beratung-rohrbach@krebshilfe-ooe.at Schärding Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Schärding 4780 Schärding, Tummelplatzstr. 9 (FIM – Familien- & Sozialzentrum) Termine direkt unter Tel.: 0664 44 66 334 Steyr Frauenselbsthilfe Kontaktstelle für Steyr Lohnsiedlerstrasse 10 4400 Steyr Tel.: 07252 530 90 176


Frauenselbsthilfegruppe nach Krebs Steyr Ansprechpartner: Rosa-Maria Harich Tel.: 0676 4727847 Email: rosamaria.harich@b-shop.at Treffen: Jeden 2. Dienstag im Monat um 15:00 in der Orangerie-Schlosspark, Blumauergasse1, 4400 Steyr Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Steyr: 4400 Steyr, Redtenbacherg. 5 (Rotes Kreuz) Beraterin: Monika Reiter-Manzeneder Termine direkt unter Tel.: 0664 9111 029 Email: beratung-steyr@krebshilfe-ooe.at Vöcklabruck Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Vöcklabruck Ferdinand-Öttl-Straße 15 (GKK), 4840 Vöcklabruck Termine unter 0664 5474707 Email: beratung-vbruck@krebshilfe-ooe.at Wels Selbsthilfegruppe nach Krebs Michaela Hüthmayr Salzburgerstraße 67/16, 4600 Wels Tel.: 07242 29701 Frauenselbsthilfe nach Krebs (Mag. Maria Haslinger) Tel.: 07242 64272 Email: tdfwels@dioezese-linz.at Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Wels Grieskirchnerstraße/Rotes Kreuz, 4600 Wels Termine unter 0664 5474707 Email: beratung-wels@krebshilfe-ooe.at

BEZIEHUNGLEBEN.AT

Partner-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung für Einzelpersonen aller Altersstufen sowie für Paare und Familien. Zusätzliches Angebot an einzelnen Stellen für Mediation, Gewaltberatung und Erziehungs- und Jugendberatung. Nähere Informationen unter www.beziehungleben.at/beratung Telefonische Terminvereinbarung für alle Beratungsstellen: 0732 / 77 36 76 Adressen: Braunau Treffpunkt Mensch und Arbeit Salzburgerstr. 20 5280 Braunau Oberösterreich – 177


Freistadt Pfarrhof Freistadt Dechanthofplatz 1 4240 Freistadt Gmunden Gemeindeamt Bad Goisern Untere Markstraße 1 4822 Bad Goisern Kirchengasse 3 4820 Bad Ischl Annastraße 2b 4810 Gmunden Pfarrheim Scharnstein Kirchenplatz 4 4644 Scharnstein Grieskirchen Haus der kath. Jugend Stadtplatz 39 4710 Grieskirchen Kirchdorf Pfarrheim Kirchdorf/Krems Hausmanningerstraße 3 4560 Kirchdorf/Krems Linz Diözesanhaus Kapuzinerstraße 84 4020 Linz Haus der Frau Volksgartenstraße 18 4020 Linz Pfarrheim Christkönig Peuerbachstraße 10 4040 Linz-Urfahr

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Perg Pfarrheim Grein Kirchenplatz 2 4360 Grein Pfarrheim Perg Bahnhofstraße 2 4320 Perg Pfarrheim St. Georgen/Gusen Linzerstraße 10 4222 St. Georgen/Gusen Ried Franziskushaus Riedholzstraße 15a, 4910 Ried/Innkreis Rohrbach Pfarrhof Rohrbach Pfarrgasse 8, 4150 Rohrbach Schärding Familienzentrum Schulgasse 2, 4770 Andorf Familienzentrum Tummelplatzstraße 9 4780 Schärding Steyr Dominikanerhaus Grünmarkt 1, 4400 Steyr Resthof Werner-von-Siemens-Straße 5, 4400 Steyr Gemeindeamt Weyer Marktplatz 8, 3335 Weyer Vöcklabruck Pfarrhof Mondsee Kirchengasse 1, 5310 Mondsee Pfarrhof Vöcklabruck Pfarrhofgries 1, 4840 Vöcklabruck

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Wels Treffpunkt der Frau Herrengasse 2, 4600 Wels

Gewaltschutzzentrum OÖ

Das Gewaltschutzzentrum bietet Beratung und Unterstützung für Opfer von Gewalt in der Familie und im sozialen Umfeld. Sie werden von Juristinnen, Psychologinnen oder Sozialarbeiterinnen kostenfrei und vertraulich beraten. Das Angebot des Gewaltschutzzentrums beinhaltet: » Analyse der Situation, Gefährlichkeitseinschätzung und Erstellen eines Sicherheitsplans » Information und Unterstützung nach polizeilichen Interventionen wie Wegweisung und Betretungsverbot, Anzeige, Verhaftung des Täters etc. » Beratung und Unterstützung bei beharrlicher Verfolgung (Stalking) » Beratung über weitere rechtliche Schritte » Anbieten von Entscheidungshilfen » Unterstützung beim Formulieren und Einbringen von Anträgen bei Gericht » Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, Begleitung zu polizeilichen Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen » Weitervermittlung an andere Einrichtungen (Frauenhäuser, Frauen- und Familienberatungsstellen, Kinderschutzeinrichtungen, Psychotherapeutinnen, Sozialberatungsstellen etc.) (Telefonische) Erreichbarkeit: Montag, Mittwoch, Freitag: 9–13 Uhr, Dienstag, Donnerstag 9–20 Uhr, um Terminvereinbarung wird gebeten. Adressen: Gewaltschutzzentrum OÖ Stockhofstraße 40 (Eingang Wachreinergasse 2), 4020 Linz Tel.: 0732 607760, Fax: 0732 607760-10 Email: ooe@gewaltschutzzentrum.at www.gewaltschutzzentrum.at/ooe Perg Dr.-Schober-Straße 23, 4320 Perg Tel.: 07262 54484 Rohrbach Stadtplatz 16/II, 4150 Rohrbach Tel.: 07289 6655 Gmunden Franz-Keim-Straße 1, 4810 Gmunden Tel.: 07612 73784

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Bad Ischl Bahnhofstraße 14, 4820 Bad Ischl Tel.: 06132 21331 Freistadt Ledererstraße 5, 4240 Freistadt Tel.: 07942 72140 Kirchdorf Pfarrhofgasse 2, 4560 Kirchdorf Tel.: 07582 52105 Ried Bahnhofstraße 1a, 2. Stock, 4910 Ried Tel.: 07752 21696

migrare- Zentrum für Migrantlnnen OÖ

migrare bietet seit fast drei Jahrzehnten kostenlose, vertrauliche und ganzheitliche Begleitung in migrations- und integrationsrelevanten Fragestellungen an. Unsere Schwerpunkte sind: 1. Beratungszentrum » Mehrsprachige Rechts-, Sozial- und Arbeitsmarktberatung im transkulturellen Kontext (ohne Termin möglich) Fragen zu Aufenthalt, Finanziellem, Arbeitssuche, Arbeitsmarktservice uvm werden von uns beantwortet! » Mehrsprachige Psychosoziale Beratung im transkulturellen Kontext (nur mit Termin) Fragen zu Partnerschaft, migrationsbedingter psychischer Belastungen, Gesundheit, uvm können bei uns in einem geschützten und verständnisvollen Umfeld besprochen werden! 2. Kompetenzzentrum Alle Anliegen rund um Kompetenzen, talenteadäquate Beschäftigung und berufliche Weiterentwicklung werden hier behandelt! » Bildungs-Laufbahn-Karriereberatung: Information über Schul- und Ausbildungswege, Weiterbildungsmöglichkeiten für Erwachsene, Nachholen von Abschlüssen und finanzielle Unterstützung » Vermittlungscheck im interkulturellen Kontext: intensive Beratung zur Steigerung der Chancen am Arbeitsmarkt und Unterstützung bei der Arbeitssuche » Kompetenzprofilerstellung nach CH-Q: Begleitung bei beruflicher Neu-Orientierung und Unterstützung bei der Verwirklichung persönlicher Ziele » AST – Anlaufstelle für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen: Information, Beratung und Begleitung im Anerkennungs- bzw Bewertungsverfahren, zur Erleichterung einer qualifikationsadäquaten Integration in den Arbeitsmarkt 3. Projektzentrum Hier nur ein kleiner Auszug der inklusionsfördernden Projekte:

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Frauenspezifische Projekte » „Zeit für Dich“: kostenloser, mehrsprachiger Treffpunkt für Frauen mit Migrationserfahrung. Die Treffen finden einmal monatlich statt und ermöglichen Austausch, Vernetzung, Information und Stärkung. » „sprechen.komm!“: Frauen mit und ohne Migrationshintergrund bilden ein Tandempaar, bei dem sprachliche Praxis und transkultureller Austausch im Vordergrund stehen. Sie wollen mehr zu unseren Angeboten erfahren? Dann besuchen Sie unsere website: www.migrare.at oder rufen uns einfach an. Adressen und Sprechstunden: Linz Humboldtstraße 49, 4020 Linz Tel.: 0732/66 73 63, Fax: 0732/66 73 63-66, Email: office@migration.at -Sprechtage (Bosnisch-Kroatisch-Serbisch, Türkisch, Albanisch, Ibo, Englisch und Deutsch): Montag 8–12 und 16–18 Uhr, Mittwoch 8–12 und 14–16 Uhr, Donnerstag 14–18 Uhr, Freitag 8–12 Uhr -Sprechtage (Pashto, Dari und Deutsch): Mittwoch 8–12 und 14–16 Uhr, Donnerstag 14–18 Uhr, und Freitag 8–12 Uhr -Sprechtag (Russisch und Deutsch): Montag 8–12 und 16–18 Uhr, Mittwoch 8–12 Uhr und 14–16 Uhr, Freitag 8–12 Uhr Wels Roseggerstraße 10, 4600 Wels Tel.: 07242/73879, Fax: 07242/73 8 79-14 Email: office@migration.at -Sprechtage (Bosnisch-Kroatisch-Serbisch und Deutsch): Montag 8–12 Uhr, Mittwoch 8–12 Uhr, Donnerstag 8–12 Uhr und 16–18 Uhr -Sprechtage (Türkisch und Deutsch): Montag 8–12 Uhr, Donnerstag 8–12 Uhr und 16–18 Uhr und Freitag 8–12 Uhr -Sprechtag (Albanisch und Deutsch): Donnerstag 9–12 Uhr und 14–17 Uhr Braunau Bosnisch-Kroatisch-Serbisch und Deutsch Arbeiterkammer, Salzburgerstraße 29 Freitag: 8–12 Uhr Eferding Albanisch und Deutsch ÖGB Eferding, Unterer Graben 5 Montag: 9–12 und 13–17 Uhr 182


Gmunden Türkisch und Deutsch Arbeiterkammer, Herakhstraße 15b Freitag: 8–12 Uhr Kirchdorf Türkisch und Deutsch Arbeiterkammer, Sengsschmiedstraße 6 Mittwoch: 9–12 Uhr Steyr Bosnisch-Kroatisch-Serbisch, Türkisch und Deutsch Arbeiterkammer, Redtenbachergasse 1a Montag: 8–12 Uhr (Türkisch/Deutsch) Freitag: 8–12 Uhr (Bosnisch-Kroatisch-Serbisch/Deutsch) Vöcklabruck Bosnisch-Kroatisch-Serbisch und Deutsch Arbeiterkammer, Ferdinand-Öttl-Straße 19 Freitag: 8–12 Uhr Perg Türkisch und Deutsch Arbeiterkammer, Hinterbachweg 3 Dienstag: 8–12 Uhr Ried Bosnisch-Kroatisch-Serbisch und Deutsch Arbeiterkammer, Roseggerstraße 26 Dienstag: 8–12 Uhr

Schuldnerberatung OÖ

Ihre Schulden wachsen Ihnen über den Kopf? Sie benötigen Unterstützung und haben Fragen zu Ihrer Schuldenregulierung, zu Regelungen bei Klage/Exekution und/oder Privatkonkurs? Dann nehmen Sie Kontakt mit der Schuldnerberatung OÖ (www.ooe.schuldnerberatung.at) auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Die Schuldnerberatung OÖ erstellt nach dem „Prinzip der Selbsthilfe“ gemeinsam mit Ihnen einen Überblick über Ihre aktuelle Finanzsituation und informiert Sie über Lösungsmöglichkeiten. KLARTEXT, die Präventionseinrichtung der Schuldnerberatung OÖ (www.finanzielle-gesundheit.at) richtet sich mit dem Angebot der Budgetberatung an NICHT überschuldete Personen. Die Budgetberatung bietet sich unter anderem an, wenn gravierende Änderungen in der Lebenssituation bevorstehen oder sich diese bereits ergeben haben, wie beispielsweise konkrete Anschaffungsvorhaben, Familienzuwachs, neue Lebensabschnitte wie Scheidung/Trennung, Studium, Arbeitslosigkeit, Pension.

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Die Leistungen der Schuldnerberatung OÖ und von KLARTEXT werden aus Mitteln des Landes OÖ (Sozial-Ressort) finanziert, die Beratung ist kostenlos. Als „staatlich anerkannte Schuldenberatung“ erfüllt die Schuldnerberatung OÖ hohe Qualitätsansprüche und ist zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet. Adressen: Braunau Salzburger Straße 29, 5280 Braunau am Tel.: 07752 88552 Email: ried@schuldnerberatung.at Bad Ischl Bahnhofstraße 14, Bad Ischl gibt Tel.: 0732 775511 Email: linz@schuldnerberatung.at. Vöcklabruck Salzburgerstraße 6, 4840 Vöcklabruck Tel.: 07672 27776 Email: vb@schuldnerberatung.at. Linz Spittelwiese 3, 4020 Linz Tel.: 0732 775511, Fax:0732 775550 Email: linz@schuldnerberatung.at Ried Bahnhofstraße 38, 4910 Ried Tel.: 07752 88552, Fax: 07752 88552-604 Email: ried@schuldnerberatung.at Schärding Tummelplatz 9, 4780 Schärding Tel.: 07752 88552 Email: ried@schuldnerberatung.at Steyr Bahnhofstraße 14, 4400 Steyr Tel.: 07252 52310, Fax: 07252 52310-504 Email: steyr@schuldnerberatung.at Vöcklabruck Salzburgerstraße 6, 4840 Vöcklabruck Tel.: 07672 27776, Fax: 07672 27776-704 Email: vb@schuldnerberatung.at

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Wels Bahnhofstraße 13, 4600 Wels Tel.: 07242 77551, Fax: 07242 77551-404 Email: wels@schuldnerberatung.at KLARTEXT – Experte für persönliche Finanzkompetenz und finanzielle Gesundheit Linz Spittelwiese 3, 4020 Linz Tel.: 0732 775577, Fax:0732 775550 Email: info@klartext.at Budgetberatungen werden in Linz, Wels, Steyr, Ried und Vöcklabruck durchgeführt.

Soziale Initiative Gemeinnützige GmbH

Die Soziale Initiative leistet sozialpädagogische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien. Wir betreuen, beraten und begleiten Kinder und Jugendliche in unterschiedlichsten schwierigen Situationen und beziehen dabei die Familie, das soziale Umfeld und die Schule bzw. Arbeit mit ein. Die persönliche und soziale Entwicklung zu fördern und das Potential Einzelner und der Gemeinschaft zu stärken, ist unser zentrales Anliegen. Rund 300 MitarbeiterInnen betreuen und unterstützen in ganz Oberösterreich: » Kinder, Jugendliche und Familien im Auftrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers » Jugendliche und junge Erwachsenen im Auftrag des Sozialministeriumservice, ­Landesstelle OÖ » Jugendgruppen in ihrem Wohnumfeld im Auftrag von Gemeinden und Städten Um Menschen in schwierigen Lebenslagen zu begleiten, bieten wir vielfältige Unterstützungsleistungen an. Dazu zählen sowohl mobile und stationäre Betreuungen, als auch Gemeinwesenarbeit, Angebote zum Berufseinstieg sowie zum Thema Wohnen & Betreuung. Nähere Informationen zu uns und unseren Angeboten finden Sie auf unserer Homepage www.soziale-initiative.at Adressen: Braunau Soziale Initiative Braunau Robert Hatheier 5280 Braunau, Auf der Schanz 17/2 Tel.: 0676 84 13 14 351 Email: braunau@soziale-initiative.at Soziale Initiative Mattighofen Kickinger Daniela Moosstraße 8, 5230 Mattighofen

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Tel.: 0676 84 13 14 352 Email: mattighofen@soziale-initiative.at www.soziale-initiative.at Freistadt Soziale Initiative Freistadt DSA Waltraud Friesenegger Zemannstraße 21, 4240 Freistadt Tel.: 0676/84 13 14 401 Email: freistadt@soziale-initiative.at Gmunden Soziale Initiative Gmunden Christiane Krenn Bahnhofstraße 49, 4810 Gmunden Tel.: 0676/84 13 14 522 Email: gmunden@soziale-initiative.at Grieskirchen Soziale Initiative Grieskirchen Johann Raab Badstraße 2, 4710 Grieskirchen Tel.: 0676 84 13 14 353 Email: grieskirchen@soziale-initiative.at Linz-Land Soziale Initiative Traun Sebastian Hauser Linzerstraße 12, 4050 Traun Tel.: 0676 84 13 14 334 Email: traun@soziale-initiative.at Linz Soziale Initiative Linz Elfriede Kasperek Derfflingerstraße 12-14/C/3. Stock, 4020 Linz Tel.: 0676 84 13 14 307 Email: linz@soziale-initiative.at Ried Soziale Initiative Ried Sonja Priewasser Südtirolerstraße 8, 4910 Ried Tel.: 0676 84 13 14 359 Email: ried@soziale-initiative.at

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Schärding Soziale Initiative Schärding Robert Schickmair Denisgasse 8/10, 4780 Schärding Tel.: 0676 84 13 14 367 Email: schaerding@soziale-initiative.at Steyr Soziale Initiative Steyr Roland Korner Seitenstettener Straße 28a, 4400 Steyr Tel.: 0676 84 13 14 321 Email: steyr@soziale-initiative.at Urfahr- Umgebung Soziale Initiative Urfahr- Umgebung DSA Efgani Dönmez, PMM Parzhofstraße 8/1, 4040 Linz Tel.: 0676 84 13 14 300 Email: linz@soziale-initiative.at Vöcklabruck Soziale Initiative Vöcklabruck Heidelinde Hillinger-Fidi Dr. Alois-Scherer-Straße 17, 4840 Vöcklabruck Tel.: 0676 84 13 14 503 Email: wels@soziale-initiative.at Wels Soziale Initiative Wels Silvia Hofbauer Schubertstraße 6, 4600 Wels Tel.: 0676 84 13 14 500 Email: wels@soziale-initiative.at

Verein I.S.I.- Initiativen für soziale Integration

STREETWORK ist aufsuchende Jugendarbeit im „niederschwelligen“ Bereich. Das bedeutet, dass von den Klientinnen vorab keine Vorleistungen, keine Einhaltung von Verbindlichkeiten oder Regeln verlangt wird. Der Kontakt ist auch anonym möglich. StreetworkerInnen begeben sich in die Lebenswelt ihrer Klientlnnen, der Aufbau und die Vertiefung von Beziehungen ist die Grundlage des weiteren Handelns und diverser Unterstützungsangebote. Die Zielgruppe von Streetwork sind Personen im Alter von 12 bis 25 Jahren oder Gruppen, die durch bestehende Einrichtungen des sozialen Hilfssystems nicht (ausreichend) erreicht werden oder diese Angebote nicht in Anspruch nehmen wollen.

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Streetwork arbeitet nach folgenden Prinzipien: Vertraulichkeit, Anonymität, Parteilichkeit, Freiwilligkeit, Lebensweltorientierung, Ganzheitlichkeit. Zu den Aufgaben und Zielen zählen: » Szenepräsenz: Arbeit an den Orten, wo sich Jugendliche aufhalten – Kontaktaufbau und-pflege » Soforthilfe: zur Abdeckung von Grundbedürfnissen und zur kurzfristigen Stabilisierung » langfristige Unterstützung: Stabilisierung der Persönlichkeit – Entwicklung eigener Zielvorstellungen – Unterstützung der sozialen Integration » Freizeit/Projekte: Aufzeigen „alternativer“ Freizeitgestaltung und Möglichkeit zum sozialen Lernen, zur positiven Selbstdarstellung und der Integration im öffentlichen Raum » sozialräumliche Arbeit: Bewusstseinsarbeit, Schaffung von Raum für Jugendliche, Förderung und Verbesserung der Kommunikation Der Verein I.S.I.bietet neben Streetwork auch offene Jugendarbeit, Jugendzentren und Jugendtreffs an. Nähere Infos dazu gibt es in der Zentrale, bzw online unter: www.streetwork.at www.offenejugendarbeit.net Adressen: Braunau Ringstraße 44, 5280 Braunau Tel.: 07722 676 82 Tel.: 0664 657 97 13 Email: braunau@streetwork.at Freistadt Tel.: 0664 224 51 24 Waaggasse 10, 4240 Freistadt Email: freistadt@streetwork.at Linz-Land Traun / Ansfelden Kirchenplatz 2, 4050 Traun Tel.: 07229 918 23 Tel.: 0680 216 08 71 Email: linz-land.traun@streetwork.at Leonding Tel.: 0664 833 60 74 Ehrenfellnerstraße 13, 4060 Leonding Email: linz-land.leonding@streetwork.at

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Enns / Asten / St. Florian 4470 Enns, Mauthausenerstraße 15, 4481 Asten, Kirchengasse 1 Tel.: 07224 656 60 Tel.: 0664 822 78 48 Email: linz-land.enns@streetwork.at Linz (Administrative Zentrale) Weingartshofstraße 20, 4020 Linz Tel./Fax: 0732 78 59 79 Email: gf@streetwork.at Perg Lebingerstraße 6, 4320 Perg Tel.: 0664 231 96 02 Email: perg@streetwork.at Ried Wohlmayrgasse 7, 4910 Ried i.I. Tel.: 07752 81 601 Tel.: 0664 234 42 14 Email: ried@streetwork.at Schärding Unterer Stadtplatz 21, 4780 Schärding Tel.: 07712 65 10 Tel.: 0664 280 00 04 Email: schaerding@streetwork.at Steyr Bahnhofstraße 1-3, 4400 Steyr Tel.: 07252 720 63 Tel.: 0664 213 83 78 Email: steyr-mitte@streetwork.at Siemensstraße 15, 4400 Steyr Tel.: 07252 72 619 Tel.: 0664 822 97 65 Email: steyr-resthof@streetwork.at Vöcklabruck Parkstraße 1, 4840 Vöcklabruck Tel.: 07672 23 776 Tel.: 0664 646 95 94 Email: voecklabruck@streetwork.at Oberösterreich – 189


Volkshilfe

Die Volkshilfe ist eine Sozialorganisation, die sich als Dienstleistungsanbieter und als Hilfsund Spendenorganisation versteht. Das engagierte Team aus ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen ist auch eine soziale Bewegung, die an der Gestaltung unserer Gesellschaft aktiv mitarbeitet. Die Volkshilfe bietet Hilfe und Unterstützung dort, wo sie benötigt wird. Folgende Dienste werden angeboten: » Gesundheit und Betreuung › Mobile Pflege und Betreuung (Hauskrankenpflege, mobile und stationäre Altenbetreuung, › Heimhilfe) › Mobile Therapie (Logopädie, Ergo- und Physiotherapie) › Betreuung von Menschen mit Demenz und Demenz-Abklärung » Volkshilfe Arbeitswelt › Angebote für Menschen ohne Beschäftigung › Möbel- und Textilrecycling › Volkshilfe Shops: Mode, Möbel und mehr › Haushalts- und Bügelservice » Volkshilfe lebensART › Mobile Begleitung, Persönliche Assistenz, Ferienaktion und Wohnprojekte für Menschen mit Beeinträchtigung » Flüchtlings- und Migrantlnnenbetreuung » Serviceleistungen › Sozial- und Haushaltsberatung › Büro für barrierefreies Bauen und Wohnen › Volkshilfe Bildungsakademie › Betriebliche Gesundheitsförderung Adressen: Volkshilfe Oberösterreich Glimpfingerstraße 48, 4020 Linz Tel.: 0732 3405-0 Email: office@volkshilfe-ooe.at Volkshilfe Arbeitswelt GmbH Glimpfingerstraße 48, 4020 Linz Tel.: 0732 3405-100 Email: arbeitswelt@volkshilfe-ooe.at Volkshilfe Bildungsakademie Maderspergerstraße 11, 4020 Linz Tel.: 0732 3405-706 Email: bildungsakademie@volkshilfe-ooe.at Betriebliche Gesundheitsförderung Maderspergerstraße 11, 4020 Linz Tel.: 0676 8734 1108 190


Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung Stockhofstraße 40, 4020 Linz Tel.: 0732 60 30 99 Email: fluechtlingsbetreuung@volkshilfe-ooe.at Volkshilfe lebensART GmbH Glimpfingerstraße 48, 4020 Linz Tel.: 0732 3405-0 Email: lebensart@volkshilfe-ooe.at Freistadt Lasberger Straße 8, 4240 Freistadt Tel.: 07942 73216 Email: freistadt@volkshilfe-ooe.at www.voIkshilfe-ooe.at Braunau Lerchenfeldgasse 6, 5280 Braunau Tel.: 07722 68614 Email: braunau@volkshilfe-ooe.at Eferding Bahnhofstraße 24, 4070 Eferding Tel.: 07272 3530 Email: eferding@volkshilfe-ooe.at Linz Maderspergerstraße 11, 4020 Linz Tel.: 0732 3405-300 E-Mail: linz@volkshilfe-ooe.at Perg Heimstätteweg 2, 4311 Schwertberg Tel.: 07262 62770 Email: perg@volkshilfe-ooe.at Ried Kasernstraße 9, 4910 Ried Tel.: 07752 80711 Email: ried@volkshilfe-ooe.at Rohrbach Schulstraße 8, 4150 Rohrbach Tel.: 07289 5088 Email: rohrbach@volkshilfe-ooe.at

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Gmunden Bahnhofstraße 1, 4822 Bad Goisern Oberhumerstraße 2a, 4663 Laakirchen Bahnhofstraße 14, 4820 Bad Ischl Tel.: 06135 6177 Email: skgt@volkshilfe-ooe.at Steyr Leharstraße 24, 4400 Steyr Tel.: 07252 87624 Email: steyr@volkshilfe-ooe.at Vöcklabruck Industriestraße 33, 4840 Vöcklabruck Tel.: 07672 78345 Email: voecklabruck@volkshilfe-ooe.at Wels Vogelweiderstraße 29, 4600 Wels Tel.: 07242 54790 Shop und Büro Kirchdorf Bambergstraße 11, 4560 Kirchdorf Tel.: 07582 51150 Email: wels@volkshilfe-ooe.at Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Familienbundzentren

Die Familienbundzentren des OÖ Familienbundes bieten ein breites Angebot für Eltern und ihren Nachwuchs. Neben Eltern-Kind-Gruppen und Kinderbetreuung wird auch Kursprogramm für Eltern und Kinder angeboten. Das genaue Angebot für ein Zentrum in Ihrer Nähe können Sie online abrufen. (www.ooe.familienbund.at) Adressen: Braunau Familienbundzentrum Aspach Marktplatz 9, 5252 Aspach Tel.: 07755 735555 oder 0664 8524359 Email: fbz.aspach@ooe.familienbund.at Eferding Familienbundzentrum Eferding Starhembergstraße 7, 4070 Eferding Tel.: 07272 5703, Fax: 07272 57034 Email: fbz.eferding@ooe.familienbund.at 192


Familienbundzentrum St.Marienkirchen Kirchenplatz 1, 4076 St.Marienkirchen Tel.: 07272 5703, Fax: 07272 57034 Email: fbz.st-marienkirchen@ooe.familienbund.at Freistadt Familienbundzentrum Lichtblick-Pregarten Tragweinerstr. 29, 4230 Pregarten Tel.: 07236 7470 oder 0664 8262714 Email: fbz.lichtblick@ooe.familienbund.at Kirchdorf Familienbundzentrum Kremsmünster Linzer Straße 7, 4550 Kremsmünster Tel.: 0664 8262731 Email fbz.kremsmuenster@ooe.familienbund.at Linz-Land Familienbundzentrum Ansfelden Freindorferstraße 50, 4052 Ansfelden Tel.: 0664 8262712 Email: fbz.ansfelden@ooe.familienbund.at Familienbundzentrum Enns Dr. Schillhuberweg 2,4470 Enns Tel.: 0664 8262745 Email: fbz.enns@ooe.familienbund.at Familienbundzentrum Neuhofen Linzer Straße 19, 4501 Neuhofen/Krems Tel.: 0664 8262744 Email: fbz.neuhofen@ooe.familienbund.at Familienbundzentrum St. Florian Enzing 7,4490 St. Florian Tel.: 0664 8262720, Fax: 07224 21936-15 Email: elkiz-st.florian@ooe.familienbund.at Linz Familienbundzentrum Linz-Kleinmünchen Schickmayrstraße 16, 4030 Linz Tel.: 0732 303161 Email: fbz.kleinmuenchen@ooe.familienbund.at

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Familienbundzentrum Linz-Urfahr Dornacher Straße 17, 4040 Linz/Urfahr Tel.: 0732 247215 oder 0664 8262721 Email: fbz.urfahr@ooe.familienbund.at Familienbundzentrum Linz-Bambini Kainzweg 10, 4020 Linz Tel.: 0732 776768 oder 0664 8524354 Email: fbz.linz@ooe.familienbund.at Perg Familienbundzentrum Katsdorf Kirchenplatz 1, 4223 Katsdorf Tel.: 07235 89346 oder 0664 1216965 Email: fbz.katsdorf@ooe.familienbund.at Familienbundzentrum Ried/Riedmark Reiser 4, 4312 Ried/Riedmark Tel.: 0664 8524361 Email: fbz.reiser@ooe.familienbund.at Urfahr- Umgebung Familienbundzentrum Engerwitzdorf Wolfing 8, 4209 Engerwitzdorf Tel.: 0664 1216965 Email: fbz.katsdorf@ooe.familienbund.at Familienbundzentrum Gramastetten Linzerstraße 10, 4201 Gramastetten Tel.: 0664 1216954 Email: fbz.gramastetten@ooe.familienbund.at Familienbundzentrum Puchenau Azaleenweg 2, 4048 Puchenau Tel.: 0664 1216954 Email: fbz.puchenau@ooe.familienbund.at Familienbundzentrum Steyregg Kirchengasse 4a, 4221 Steyregg Tel.: 0664 8262723 Email: fbz.steyregg@ooe.familienbund.at Vöcklabruck Familienbundzentrum Mondseeland Schlosshof 6, 5310 Mondsee

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Tel.: 06232 27345 oder 0664 8262715 Email: fbz.mondseeland@ooe.familienbund.at Familienbundzentrum Schwanenstadt „Pamaki“ Flurstraße 4,4690 Schwanenstadt Tel.: 0664 8262734 Email: fbz.pamaki@ooe.familienbund.at Familienbundzentrum Vöcklabruck Parkstraße 25, 4840 Vöcklabruck Tel.: 0664 8262716 Email: fbz.regau-voecklabruck@ooe.familienbund.at Wels Familienbundzentrum Wels Rainerstraße 2, 4600 Wels Tel.: 0664 8262719, Fax: 07242 207073 Email: fbz.wels@ooe.familienbund.at

Kinderfreunde Siehe Bezirke

Unabhängige Eltern Kind Zentren der Plattform der OÖ EKiZ

„Bildung – Begegnung – Begleitung – Beratung“ ist das Motto der unabhängigen Eltern Kind Zentren der Plattform OÖ. Die Eltern Kind Zentren bieten in ihren offenen Treffen Raum für Begegnung, weiters Veranstaltungen rund um Schwangerschaft und Baby, Eltern Kind Gruppen, sowie Kurse oder Workshops für Kinder ohne Eltern. Elternbildungsveranstaltungen runden das Programm ab. Einigen Eitern Kind Zentren ist eine Familienberatungsstelle angeschlossen. Das aktuelle Programmheft eines Zentrums in Ihrer Nähe wird gerne auf Bestellung zugesandt. (www.elternkindzentrum-ooe.at) Adressen: Gmunden Altmünster „Traunsee“ Marktstraße 23, 4813 Altmünster Tel./Fax: 07612 88630 Grieskirchen Familienzentrum Grieskirchen Wagnleithnerstraße 2, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248 63600, Email: office@familienzentrum.co.at

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Kirchdorf Eltern Kind Zentrum „Brummkreisel“ Sengsschmiedstraße 3, 4560 Kirchdorf Tel.: 07582 51870 Email: ekiz.kirchdorf@stn.at Linz-Land Eltern- Familienzentrum „Bunter Kreis“ Bräuergasse 4a, 4470 Enns Tel.: 07223 81700 Email: office@bunterkreis.at www.bunterkreis.at Feldkirchen „Hereinspaziert“ Hauptstr. 1, 4101 Feldkirchen Tel.: 07233 70054 www.ekiz-feldkirchen.at Ried Eltern Kind Zentrum „Elki Ried/I“ Riedholzstraße 17, 4910 Ried im lnnkreis Tel.: 07752 83586-355 Email: elki.bh-ri.post@ooe.gv.at Schärding Andorf Hauptstraße 32, 4770 Andorf Email: fim.schaerding@shv-schaerding.at „Familien- u. Sozialzentrum“ Tummelplatzstr. 9, 4780 Schärding Tel.: 07712 7118 Steyr Eltern Kind Zentrum „Bärentreff“ Promenade 8, 4400 Steyr Tel.: 07252 48426 Email: ekiz@baerentreff.at www.baerentreff.at Eltern Kind Zentrum „Domino“ Eduard-Bach-Straße 4, 4540 Bad Hall Tel.: 07258 4612 Email: ekiz-badhall@aon.at

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Urfahr- Umgebung Eltern Kind Zentrum „Hereinspaziert“ Hauptstraße 2, 4101 Feldkirchen Tel.: 07233 70054 www.ekiz-feldkirchen.at Purzelbaum Freistädter Eltern-Kind-Treff Schlosshof 1 4240 Freistadt Tel.: 07942 74 181 www.elternkindtreff.at Wels Eltern Kind Zentrum Klein & Groß Dragonerstraße 44, 4600 Weis Tel.: 07242 55091 Email: ekiz.wels@aon.at Eltern Kind Zentrum „MiniMAX“ Welser Straße 15a, 4614 Marchtrenk Tel.: 0699 81491826 Email: ekizminimax@hotmail.com www.ekizminimax.at

Verein Aktion Tagesmütter OÖ

Die Vereine des OÖ Tagesmütterverbandes bereichern das Kinderbetreuungsangebot » bieten familienähnliche, qualifizierte Kinderbetreuung bei pädagogisch geschulten Tagesmüttern » leisten bedarfsgerechte Familienarbeit » gewähren eine altersgemäße Erziehung und Bildung der Kinder nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik, um ihre emotionale, soziale, geistige und körperliche Entwicklung zu unterstützen » berücksichtigen frühkindliche Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form zur umfassenden Persönlichkeitsbildung » ermöglichen eine flexible Betreuung ihrer Kinder, angepasst an die individuellen Zeitbedürfnisse der Eltern » sichern fachliche Begleitung und Weiterbildung für Tagesmütter und Eitern der Tageskinder Das Tagesmütter-Konzept ist oft die optimale Lösung, denn eine Tagesmutter hat für Ihr Kind Zeit, so wie Sie es wünschen. Während Ihrer Arbeitszeit und auch in den Ferien. Die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes richten sich nach den vereinbarten Betreuungsstunden und sind sozial gestaffelt. Der Verein informiert Sie gerne über mögliche Beihilfen.

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Zusätzlich bietet der Verein Aktion Tagesmütter OÖ im Zwergenhaus Freistadt die Möglichkeit, Besorgungen stressfrei für Eltern und Kinder zu erledigen. Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe oder andere Termine sind ohne Kinder oft schneller und einfacher zu erledigen, besonders wenn man die Kinder in guten Händen weiß. Kinder von berufstätigen Eltern können stundenweise betreut werden, wenn die ursprüngliche Betreuungsform ausfällt. (Ferien, erkrankte Betreuungsperson, etc.) Selbstverständlich können auch die Eltern selbst mit ihren Kindern in der Gruppe spielen. Dies ist eine gute Gelegenheit für die Kinder, sich langsam an Kindergruppen zu gewöhnen. Außerdem lernen Kinder die Einrichtung kennen und es wird ihnen leichter fallen, im Bedarfsfall dort zu bleiben. Eltern werden gebeten ihr Kind in Spielbekleidung zu kleiden und Hausschuhe oder Socken mitzubringen. Adressen: Freistadt Verein Tagesmütter OÖ – Außenstelle Freistadt Frauenberatungsstelle BABSI Ledererstraße 5, 4240 Freistadt Tel.: 07942 72140 oder 07942 73263 Email: babsi.freistadt@aon.at www.tagesmuetter-kinderplattform.at Zwergenhaus Freistadt Schlosshof 1, 4240 Freistadt Tel.: 0664 88618991 Gmunden Verein Aktion Tagesmütter OÖ – Außenstelle Bad Ischl Bahnhofstraße 14, 4820 Bad Ischl Tel.: 06132 22330 oder 0664 88618999, Fax: 06132 21597 Email: vtm.badischl@foxmail.at www.tagesmuetter-kinderplattform.at Kirchdorf Verein Tagesmütter OÖ – Außenstelle Kirchdorf Hauptplatz 27, 4560 Kirchdorf Tel.: 07582 51740, Fax: 07582 51944 Email: vtm.kirchdorf@foxmail.at www.tagesmuetter-kinderplattform.at Linz Verein Aktion Tagesmütter OÖ -- Linz Raimundstraße 10,4020 Linz Tel.: 0732 6922-7780, Fax: 0732 6922-7781 Email: tagesmuetter.ooe@bbrz-gruppe.at www.tagesmuetter-kinderplattform.at 198


Perg Verein Tagesmütter OÖ- Außenstelle Perg Hauptplatz 8, 4320 Perg Tel.: 07262 53310, Fax:07262 53921 Email: vtm.perg@foxmail.at www.tagesmuetter-kinderplattform.at Steyr Verein Aktion Tagesmütter OÖ – Außenstelle Steyr Haratzmüllerstraße 17–19, 4400 Steyr Tel.: 07252 54941, Fax: 07252 54941 Email: vtm.steyr@foxmail.at www.tagesmuetter-kinderplattform.at Vöcklabruck Verein Tagesmütter OÖ – Außenstelle Vöcklabruck Vorstadt 9, 4840 Vöcklabruck Tel.: 07672-27900 Email: vtm.voecklabruck@foxmail.at www.tagesmuetter-kinderplattform.at Zwergenhaus Vöcklabruck Vorstadt 9, 4840 Vöcklabruck Tel.: 0664 88618990

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Kirchliche Fraueneinrichtungen

mensch & arbeit

Die Katholische ArbeitnehmerInnen Bewegung (KAB) und Betriebsseelsorge sehen ihren Auftrag darin, für arbeitende Menschen Partei zu ergreifen, sie zu unterstützen und ihre Fähigkeiten zu stärken. Dazu steht ein umfassendes Angebot zur Verfügung: Beratung und Begleitung, Information und Bildung, Gesprächsrunden und Arbeitskreise, Aktionen und Projekte, Gemeinschaft und Feiern, Vernetzung und internationale Solidarität und Hilfe bei Mobbing. Speziell für Frauen gibt es regelmäßig ein besonderes Veranstaltungsangebot. Adressen: Braunau Treffpunkt mensch & arbeit Salzburger Str. 20, 5280 Braunau Tel.: 07722 65632 Email: mensch-arbeit.braunau@dioezese-linz.at www.mensch-arbeit.at/braunau Linz- Land Treffpunkt mensch & arbeit Nettingsdorf Nettingsdorfer Str. 58, 4053 Haid Tel.: 07229 88015 Email: mensch-arbeit.nettingsdorf@dioezese-linz.at www.facebook.com/pages/Treffpunkt-mensch-arbeit-Nettingsdorf/115830568504474 www.bsz-traun-nettingsdorf.dioezese-linz.at Linz Treffpunkt mensch & arbeit Linz-Mitte Kapuzinerstraße 49, 4020 Linz Tel.: 0732 654398 Email: mensch-arbeit.linzmitte@dioezese-linz.at www.mensch-arbeit.at/linz-mitte Treffpunkt Pflegepersonal Kapuzinerstraße 49, 4020 Linz Tel.: 0732 797504 Email: mensch-arbeit.pflegepersonal@dioezese-linz.at www.mensch-arbeit.at/pflegepersonal Treffpunkt mensch & arbeit Standort voestalpine Wahringerstraße 30, 4030 Linz Tel.: 0732 307129 Email: mensch-arbeit.voest@dioezese-linz.at www.mensch-arbeit.at/voestalpine

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Rohrbach Treffpunkt mensch & arbeit Rohrbach Stadtplatz 8, 4150 Rohrbach Tel.: 07289 8811 Email: mensch-arbeit.rohrbach@dioezese-linz.at Steyr Treffpunkt mensch & arbeit Steyr Michaelerplatz 4a, 4400 Steyr Tel.: 07252 75929 Email: mensch-arbeit.steyr@dioezese-linz.at www.mensch-arbeit.at/steyr Vöcklabruck Treffpunkt mensch & arbeit Vöcklabruck Graben 19/1, 4840 Vöcklabruck Tel.: 07672 22036 Email: mensch-arbeit.voecklabruck@dioezese-linz.at Wels Carl-Blum-Straße 3, 4600 Wels Tel.: 07242 67909 Email: mensch-arbeit.wels@dioezese-linz.at http://z41.at/tma-wels

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SPÖ Frauen BRAunau Bezirksfrauenvorsitzende Ursula Lindenhofer Abern 29/A, 5225 Lengau Tel.: 0664 1031809 Email: joseflindenhofer@a1.net

Wir Frauen haben schon einiges erreicht, doch es ist immer noch sehr viel zu tun, erst wenn es als selbstverständlich gesehen wird, dass eine Frau eine Führungsposition inne hat können wir ein wenig durchatmen. Aber nicht zu lange, denn die Geschichte zeigt, wie schnell der Rückschritt kommt. Ursula Lindenhofer 202


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

Frauenberatungsstelle Frau für Frau

Wir bieten den Frauen und Mädchen des Bezirks Braunau » » » » » » » »

Psychosoziale Beratung (persönlich, telefonisch, per Mail) Beratung für Beruf, Arbeit und Weiterbildung Persönliche Rechtsberatung Frauenübergangswohnung (für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder) Alleinerzieherinnen-Selbsthilfegruppe Beratung des Gewaltschutzzentrums Oö Kulturelle und frauenpolitische Veranstaltungen und Aktionen Informationsveranstaltungen, Workshops, Seminare und Kurse zu frauenspezifischen Themen » Medien- und Öffentlichkeitsarbeit » Frauenübergangswohnung (für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder) Bürozeiten: Montag, Mittwoch und Donnerstag 9–12 Uhr und Mittwoch, Donnerstag 15–18 Uhr. Terminvereinbarung ist für alle Beratungen erforderlich! Adresse: Frau für Frau Stadtplatz 6/Ärztehaus, 5280 Braunau Tel.: 07722 64650 Mobil: 0664 1611003 Email: fffrau@aon.at www.fraufuerfrau.at Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferetinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169

Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen zum Thema Krebs Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

BEZIEHUNGLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

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Familienberatungsstelle des OÖ Familienbundes – Mattighofen Einzel-, Paar- und Familienberatung bei: » » » » » »

Familiäre Konflikte – Paarkonflikte Erziehungs- und Schulschwierigkeiten Scheidungs- und Trennungsberatung Rechtsberatung Psychische Probleme – Burnout, Depressionen, Ängste, Selbstunsicherheit … Neuropsychiatrische Fragen – Hyperaktivität, Essstörungen, Verhaltensauffälligkeiten, Schlafstörungen, Misshandlungen … » Süchte – Alkohol, Drogen, Rauchen … » Familienplanung » Pflegende Angehörige Telefonische Anmeldung unter 0664 / 8262724 Mittwoch 14.00 – 16.00 Uhr, sowie nach Vereinbarung. Adresse: Familienberatung Mattighofen/ Schalchen Neudorf 22 a, 5231 Schalchen familienberatung.schalchen@ooe.familienbund.at

migrare- Zentrum für Migrantlnnen OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 181

Schuldnerberatung OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 183

Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185

Verein I.S.I.- Initiativen für soziale Integration Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 187

Volkshilfe

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 190 Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Region lnnviertel Stadtplatz 5, 5230 Mattighofen Tel.: 07742 59295 Email: innviertel@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc

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Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hierfinden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform, selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Besucherlnnen. Alle BesucherInnen können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zu Verfügung gestellt. (www.kinderfreunde.cc) Adressen: Eltern-Kind-Zentrum Mattighofen Stadtplatz 5, 5230 Mattighofen Tel.: 07742 59009 oder 0699 16886624 Email: ekiz.mattighofen@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Altheim Bahnhofstraße 11,4950 Altheim Tel.: 07723 42566 oder 0699 16886622 Email: ekiz.altheim@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Braunau Mozartstraße 37, 5280 Braunau Tel.: 07722 22182 oder 0699 16886620 Email: ekiz.braunau@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Riedersbach Kirchengasse 4, 5120 St. Pantaleon Tel.: 06277 20116 oder 0699 16886626 Email: ekiz.riedersbach@kinderfreunde.cc Email: ekiz.braunau@kinderfreunde.cc

Familienbundzentren

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 192

Verein Tagesmütter Innviertel – Kinderbetreuung

Kinder in gute Hände: Der Verein Tagesmütter Innviertel bietet seit über 22 Jahren im gesamten Innviertel ein flächendeckendes Kinderbetreuungsnetz für Kinder vom Babyalter bis 16 Jahren an. 85 pädagogisch geschulte Tagesmütter sorgen für eine ganzjährige flexible, professionelle Kinderbetreuung im familiären Rahmen. Tagesmütter ergänzen und bereichern die institutionelle Kinderbetreuung und bieten Eltern zusätzlich die Wahlmöglichkeit Beruf und Familie gut vereinbaren zu können. Weiters unterstützt der Verein Tagesmütter Innviertel bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit Betriebstagesmüttern und Tagesmütterbetreuungen im Kindergarten und Schulen.

Braunau – 205


Dienstleistungsangebot: » Auswahl der Tagesmütter » Aus- und Weiterbildung » Vermittlung » Begleitung, Beratung und Anstellung Zielgruppe: » Eltern mit Kinderbetreuungspflichten » Frauen und Männer, die den Beruf ausüben wollen » Betriebe, die für ihre Mitarbeiter eine Betriebstagesmutter anbieten wollen Betreuungskosten: » sind leistbar und einkommensabhängig sozial gestaffelt. Der Verein informiert gerne über mögliche Beihilfen. Zusatzangebote: » Tagesmütterbetreuung für Kindern mit besonderen Bedürfnissen Spielstuben: » Ried, Schärding und Andorf Sommerferienbetreuungen Adresse: Verein Tagesmütter lnnviertel – Außenstelle Braunau Stadtplatz 22/3, 5280 Braunau, Tel.: 07722 66446 www.tm-innviertel.at Kirchliche Fraueneinrichtungen

mensch & arbeit

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 200

206


Braunau – 207


SPÖ Frauen Eferding Bezirksfrauenvorsitzende Eva Fohringer Limberg 25, 4070 Hinzenbach Tel.: 0664 4422119 Email: eva.fohringer@gmail.com

Die letzten Jahre haben Frauen sehr für ihre Rechte gekämpft und einiges bereits ändern können, vieles muss aber noch erreicht werden. Nur wenn wir Frauen uns gemeinsam stark machen und gegen Ungerechtigkeiten kämpfen, können wir es schaffen, eine Gleichstellung in allen lebenswichtigen Bereichen zu erwirken. Dieses gemeinsame Einfordern von Gerechtigkeit soll auf einer Ebene passieren, die Zusammenhalt stärkt und auch motiviert, Spaß macht und andere überzeugt, dass unser Weg der richtige ist.

Eva Fohringer 208


Einrichtungen Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169

Soziale Beratungsstellen, Serviceleistungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

B7 Beratung für Arbeit suchende Menschen (B.A.M.)

Unterstützung und Beratung bei der Bewältigung von vermittlungshemmenden Faktoren, bei Berufsorientierung und Bewerbungsaktivitäten. In Einzelcoachings erarbeiten wir gemeinsam eine realistische Planung Ihres beruflichen Neu- oder Wiedereinstiegs. Wir unterstützen Sie bei Bewerbungsstrategie und Optimierung der Bewerbungsunterlagen, reflektieren Ihre vergangenen Beschäftigungen und schärfen Ihr Stärkenprofil. Wir arbeiten im Auftrag des AMS. Beratungszeit: Montag bis Mittwoch 8–12 und 13–16 Uhr, Donnerstag 8–13 Uhr Neue Öffnungszeiten ab 1. April 2015: Montag bis Mittwoch 8–12 und 13–15, Donnerstag 8–12 Uhr Zuweisung über das AMS ist erforderlich. Adresse: B7 Beratung für Arbeit suchende Menschen (B.A.M.) Kirchenplatz 4 (AMS), 4070 Eferding Tel.: 0699 14187754 Email: eferding@arbeit-b7.at www.arbeit-b7.at

Beratungsstellen Krebshilfe OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

Familienberatung

Wir sind für Sie da, wenn Sie » » » » »

nach einer Pause wieder ins Berufsleben einsteigen wollen Ihren Arbeitsplatz verloren haben in ein Burn-out geraten sind gemobbt werden nach einem guten Weg suchen, um Familie und Beruf zu vereinbaren

Eferding – 209


» » » »

vor Problemen in der Partnerschaft stehen Fragen zur Erziehung Ihrer Kinder haben sich Sorgen um die berufliche Zukunft Ihrer Kinder machen die Pflege von Angehörigen organisieren müssen.

Unsere erfahrenen BeraterInnen servieren Ihnen keine Patentlösungen. Stattdessen suchen und finden wir mit Ihnen gemeinsam eine Lösung, die zu Ihnen und für Sie passt. Im Gespräch entdecken Sie neue Perspektiven und Möglichkeiten, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Dabei sind Sie nicht auf sich allein gestellt – wir begleiten Sie auch bei der Umsetzung Ihrer Entscheidungen und Pläne. Wir freuen uns, wenn Sie unser Beratungsleistung mit einer freiwillige Spende honorieren. Der Anhaltspunkt für die Höhe Ihres Beitrags ist Ihr Einkommen. Adresse: B7 Familienberatung Kirchenplatz 4 4070 Eferding Tel.: 0699 141 877 54 Email: eferding@arbeit-b7.at

Familienberatungsstelle des OÖ Familienbundes – Eferding In der Familienberatungsstelle wird angeboten: » » » » » » »

Mediation und Konfliktregelung Besuchsbegleitung Beratung bei familiären Konflikten/Paarkonflikten Trennungs- und Scheidungsberatung Beratung zu Erziehung und Schulschwierigkeiten Unterstützung bei psychischen Problemen Rechtsberatung

Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und auf Wunsch anonym. Terminvereinbarungen für die Beratungsgespräche jeden Montag von 8 – 10 Uhr und Donnerstag von 17 – 18 Uhr. Adresse: Familienberatung Eferding Starhembergstraße 7, 4070 Eferding Tel.: 07272 5703 Email: familienberatung.eferding@ooe.familienbund.at www.ooe.familienbund.at

migrare- Zentrum für Migrantlnnen OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 181

Psychosoziales Zentrum Eferding

Information, Beratung, Begleitung Das Psychosoziale Zentrum von EXIT-sozial ist ein Stützpunkt für Menschen mit psychischen

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und/oder sozialen Problemen und deren Angehörigen. Durch Beratung und Begleitung in schwierigen Lebenssituationen soll Entlastung, Entwicklung und Veränderung ermöglicht werden. Ein multiprofessionelles Team gewährleistet fachspezifische und kostenlose Unterstützung bei der Erarbeitung von Lösungen. Das Angebot umfasst darüber hinaus: » » » »

Information Vermittlung zu spezialisierteren Einrichtungen Betreuung nach stationärer psychiatrischer Behandlung Krisenbegleitung

Öffnungszeiten/Erreichbarkeit: Montag-Freitag von 8-12 Uhr. Nach vorheriger Vereinbarung sind auch Termine außerhalb der Öffnungszeiten möglich. Unser Angebot ist: » » » »

Freiwillig Kostenlos Vertraulich und auf Wunsch anonym Ohne Überweisung zugänglich

Adresse: PSZ Eferding Kirchenplatz 4, 4070 Eferding Tel. 07272-7020 Email: psz.ef.beratung@exitsozial.at www.exitsozial.at Außerhalb der Öffnungszeiten dieser Beratungsstelle stehen ihnen unser Krisendienst und 4 Krisenzimmer in Linz-Urfahr rund um die Uhr zur Verfügung. Tel.: 0732/719 719

Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Familienbundzentren

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 192

Verein Tagesmütter/väter Eferding

Der Verein bereichert das Kinderbetreuungsangebot und » bietet individuelle Betreuung von Kindern zwischen 0 und 15 Jahren im familiären Rahmen » bietet Betreuungszeiten nach Bedarf » arbeitet mit der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung, Gesellschaft und Kinderbetreuung im Rahmen der Erziehungshilfe zusammen » leistet bedarfsgerechte Familienarbeit » arbeitet für eine familienfreundliche Gesellschaft

Eferding – 211


» hilft bei der Betreuung Ihrer Kinder » nimmt jedes Kind mit seinem Umfeld wichtig » sichert fachliche Begleitung und Weiterbildung für Tagesmütter und Eltern der Tageskinder » setzt sich für die soziale und arbeitsrechtliche Absicherung von Tagesmüttern ein Das Tagesmütter-Konzept ist oft die optimale Lösung, weil eine Tagesmutter sich auf die Arbeitszeit der Eltern einstellen kann und auch in den Ferien für die Kinder Zeit hat. Die Kosten für die Betreuung richten sich nach den vereinbarten Betreuungsstunden. Der Verein informiert gerne über mögliche Beihilfen. Bürozeiten: Montag 8–12 Uhr, Mittwoch 9–13 Uhr, Freitag 8–12 Uhr, sowie nach Vereinbarung. Adresse: Verein Tagesmütter/väter Grieskirchen – Eferding Roßanger 5, 4722 Peuerbach Tel.: 07276 3740, Email: office@vtmv-gr-ef.at www.vtmv-gr-ef.at

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Eferding – 213


SPÖ Frauen Freistadt Bezirksfrauenvorsitzende: Susanne Füxl Tel.: 0664 5448548 Stellvertreterin Almut Zillner Tel.: 06641988777 Linzer Straße 8a, 4240 Freistadt Email: frauen.freistadt@ooe.spoe.at

Es ist so wichtig, dass Frauen darüber reden was sie wollen und brauchen. Am besten in den Gremien, die Entscheidungen treffen – oder mit denen die da drinnen sitzen… denn „Frauen, die nichts fordern, werden beim Wort genommen. Sie bekommen nichts.“ sagte schon Simone de Beauvoir, sie hatte zwar recht, aber wir können das ändern! Almut Zillner

Engagierte Frauen in der Politik können viel bewirken, das erlebe ich täglich. Gerade im ländlichen Raum ist es wichtig, sich für bessere Kinderbetreuung stark zu machen und somit den Frauen Erwerbstätigkeit und dadurch finanzielle Unabhängigkeit zu ermöglichen. Susanne Füxl

Almut Zillner und Susanne Füxl 214


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initativen, Gruppen von und für Frauen

Frauenberatungsstelle BABSI Freistadt

Die Frauenberatungsstelle BABSI bietet kostenlose und wenn gewünscht auch anonyme Beratung. Es ist uns ein besonderes Anliegen, Frauen und Mädchen in bewegten Lebenssituationen zu unterstützen; Information zu ihren Rechten und Möglichkeiten zu geben, sodass sie selbstverantwortlich handeln können und gemeinsam mit unseren Expertinnen die für sie beste Lösung finden. Das Beratungsangebot von BABSI umfasst Hilfe für Frauen » mit beruflichen Plänen (Berufsorientierung, Erst- und Wiedereinstieg, Aus- und Weiterbildung, Training). » in bewegten Lebenssituationen (psychosoziale Probleme, Partnerschaft, Erziehungsund Familienarbeit) » mit rechtlichen Fragen (Familienrecht, Erbrecht) Zusätzlich bietet BABSI ein breites Angebot an verschiedenen Seminaren, Workshops und Vorträgen (Weiterbildung, Informationen zu frauenspezifischen Themen). Außerdem stehen den Frauen die aktuellen Stellenangebote vom AMS zur Verfügung. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.00-12.00 und Montag bis Donnerstag 12.30.-16.00, Abendtermine nach Vereinbarung. Adresse: Frauenberatungsstelle BABSI Ledererstraße 5, 4240 Freistadt Tel: 07942 72140, Fax: 07942/72140-4 Email: babsi.freistadt@aon.at www.babsi-frauenberatungsstelle.at

Mütter gegen Atomgefahr Freistadt

Im Jahr 1991 begann es mit der Initiative einiger Freistädter Frauen als offene Interessensgruppe und hat sich mittlerweile zum engagierten, überparteilichen Verein „Mütter gegen Atomgefahr- Freistadt“ etabliert. Die Mitglieder des Vereins sehen sich in ihrer Aufgabe als Mütter verantwortlich und verpflichtet, sich gegen die Gefahren der Atomenergie zu wehren und für die Nutzung umweltverträglicher Energieformen einzutreten. Deshalb setzt sich der Verein aus fördernden und aktiven Mitgliedern zusammen. Die Arbeit erfolgt in Arbeitskreisen. Großen Wert legt der Verein auf seine demokratische Struktur. Der Sitz des Vereins ist die Adresse der jeweiligen Obfrau, die vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird. Adresse: Mütter gegen Atomgefahr St. Peter-Straße 11, 4240 Freistadt Tel.: 0680 33 33 625 Email: muetterga@aon.at www.muettergegenatomgefahr.at Freistadt – 215


Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169

Soziale Beratungsstellen, Serviceleistungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen zum Thema Krebs Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

BEZIEHUNGLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

Familienberatungsstelle des OÖ Familienbundes-Lichtblick In der Familienberatungsstelle Einzel-, Paar- und Familienberatung wird angeboten: » » » » » » » » » » »

Beratung bei persönlichen/familiären/beruflichen Konflikten/Paarkonflikten und Krisen Scheidungs- und Trennungsberatung Erziehungs- und Schulschwierigkeiten Verhaltensauffälligkeiten von Kindern Unterstützung bei psychischen Problemen, Burn-out etc nach Krankenhausaufenthalten Trauerarbeit Mobbing Ablösungsprobleme Jugendlicher Familienplanung Suchtberatung

Weiters: » Besuchsbegleitung » Elternberatung nach § 95 Abs. 1a, AußStrG Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und anonym. Geleistete Spenden ermöglichen uns, unser Angebot für alle Anfragenden aufrecht zu erhalten! Telefonische Erreichbarkeit ist mittwochs von 8–10 Uhr und freitags von 15–19 Uhr. Beratungstermine nur nach telefonischer Vereinbarung möglich. Adresse: Familienberatung Lichtblick Tragweinerstr. 29, 4230 Pregarten Tel.: 0664 88282161, Fax: 07236 7470 Email: familienberatung.pregarten@ooe.familienbund.at www.ooe.familienbund.at

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Gewaltschutzzentrum OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 180

Schuldnerhilfe OÖ

Die SCHULDNERHILFE OÖ bietet vertrauliche und kostenlose Beratung in Sachen Schulden und Familie und Spiel- und Kaufsucht. Schuldnerberatung leistet dann professionelle Hilfe, wenn Menschen in finanzielle Schwierigkeiten geraten oder zu geraten drohen. Die Beratung unterstützt betroffene Personen, » » » » »

sich einen Überblick über ihre finanzielle Situation zu verschaffen finanzielle Probleme zu lösen, die die Existenz gefährden (Miete, Strom, Heizung, …) einen Haushaltsplan zu erstellen bei einer außergerichtlichen Regelung der Schulden beim Privatkonkurs (Vorbereitung, Vertretung bei Gericht, Nachbetreuung)

Die Familienberatung bietet Hilfestellung » in Form von Rechtsberatung bei Trennung oder Scheidung » wenn finanzielle Belastungen die Partnerschaft gefährden » wenn der Umgang mit Geld innerhalb der Familie zu Problemen führt Wenn das Spielen zu Problemen führt, dann ist das Spielen das Problem. Deshalb bietet die Spielerberatung: » Einzel-, Paar- und Familienberatung für SpielerInnen und deren Angehörige » Geleitete Selbsthilfegruppe für SpielerInnen jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat von 18:30–20 Uhr » Therapeutische Gruppe für Angehörige von SpielerInnen » Therapeutische Gruppe für SpielerInnen (Achtung: Alle Angebote zur Spielsucht finden in der Beratungsstelle Linz, Stockhofstraße 9 statt. Um Anmeldung unter Tel.: 732 777734 wird gebeten.) Der Sprechtag in Freistadt findet nach vorheriger Terminvereinbarung unter 07289 5000-0 oder rohrbach@schuldner-hilfe.at jeden Montag von 9–15 Uhr in der Bezirkshauptmannschaft (Promenade 5, 4240 Freistadt) statt.

Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185

Verein I.S.I.- Initiativen für soziale Integration Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 187

Volkshilfe

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 190

Freistadt – 217


Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuung, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Mühlviertel Adresse: Kinderfreunde Mühlviertel Gewerbestraße 7, 4222 St. Georgen/G . Tel.: 07237 2465-12 Email: famak.muehlviertel@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hier finden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Besucherlnnen. Alle BesucherInnen können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zur Verfügung gestellt. (www.kinderfreunde.cc) Adressen: Eltern-Kind-Zentrum Freistadt – Mimo Bahnhofstraße 8, 4240 Freistadt Tel.: 0664 88395131 Email: ekiz.mimo@kinderfreunde .cc Eltern-Kind-Zentrum Liebenau – Regenbogen Liebenau 78, 4252 Liebenau Tel.: 07953 26688 Email: ekiz.regenbogen@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Wartberg – Krawuzl Untergaisbach 43, 4224 Wartberg Tel.: 0664 88516895 Email: ekiz.krawuzl@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Unterweitersdorf – YoYo Gusentalstraße 2, 4210 Unterweitersdorf Tel.: 0664 8346373 Email: ekiz.yoyo@kinderfreunde.cc

Verein Aktion Tagesmütter OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 197

218


Freistadt – 219


SPÖ Frauen Gmunden Bezirksfrauenvorsitzende Ingeborg Pflügl-Maxwald Maxwaldstraße 9/2 4694 Ohlsdorf Tel.: 0664 1343419 Email: ingeborg.pfluegl@aon.at Pensionistenfrauenreferentin Erika Forstinger Mautstraße 2, 4655 Vorchdorf Email: erika.forstinger@aon.at

„Die Probleme und Benachteiligungen von Frauen besonders im ländlichen Raum aufzeigen und weiterhin dafür kämpfen, dass sich etwas ändert, das kann nur eine Frauenorganisation. Als SPÖ Frauen haben wir mit unseren unterschiedlichen Lebensrealitäten die Kompetenz und den Willen uns für eine frauengerechte Gesellschaft einzusetzen.“

Ingeborg Pflügl-Maxwald 220


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

Frauen in Bewegung

Frauen in Bewegung ist ein überparteilicher Verein mit dem Ziel, ein barrierefreies Zentrum für Frauen jeden Alters zu sein. Der Verein bietet kulturelle Aktivitäten (Lesungen, Ausstellungen) und Bildungsmöglichkeiten für Frauen (Vorträge, Kurse, Seminare). Frauen in ihrem Selbstwert zu stärken und die Gesellschaft für die Gleichstellung der Frauen zu sensibilisieren ist das Anliegen. Die Schwerpunkte liegen auf » Frau und Beruf: Aus- und Weiterbildung, Einstieg/Wiedereinstieg, Beratung im Umgang mit der Mehrfachbelastung » Frau und Gesundheit: Frauenspezifische Gesundheitsbildung, Vorbeugung, Information, Hilfestellung für Körper, Geist und Seele » Frau und ihr Selbstverständnis: Frauen in ihren Beziehungen zur Umwelt, Familie, Partnerschaft, Gesellschaft unterstützen und ihr Selbstwertgefühl fördern Weiters sieht sich der Verein als Anlaufstelle für Frauen in schwierigen Situationen, stellt Selbsthilfegruppen Räumlichkeiten zur Verfügung und vermittelt Beratung in verschiedenen Bereichen. Im Lokal kann geplaudert, gelesen und diskutiert werden. Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9–12 Uhr, Mittwoch 16–18 Uhr und während allen Veranstaltungen. Adresse: Verein Frauen in Bewegung Esplanade 23, 4810 Gmunden Tel.: 07612 77447 Email: office@fraueninbewegung.at www.fraueninbewegung.at

Frauenberatungsstelle Inneres Salzkammergut

Das Angebot der Frauenberatungsstelle richtet sich an alle Frauen und Mädchen, die sich in einer privaten und/oder beruflich schwierigen Lebenssituation befinden. Die frauenparteiliche Beratung ist kostenfrei, vertraulich und anonym. Für Frauen, die sich in einer belastenden, krankmachenden häuslichen Beziehungssituation befinden, welche bereits vielfältige Problemlagen nach sich gezogen hat (wie z. B. finanzielle Notlage/Abhängigkeit, gesundheitliche Belastungen) und deshalb eine vorübergehende Wohnmöglichkeit mit Begleitung benötigen, steht eine Frauenübergangswohnung zur Verfügung, in der Frauen die nötige Ruhe und Begleitung zur Vergangenheitsbewältigung und Zukunftsplanung finden. Frauen in ihrem eigenständigen und selbst bestimmten Leben zu stärken und die Gesellschaft für Gleichstellung von Frauen zu sensibilisieren ist das Anliegen. » Psychosoziale Beratung: Partnerschaftskrisen, Trennungs- Scheidungsabsicht, Scheidungsnachwirkungen, Neuorientierung, Stärkung, Alleinerzieherinnen, Klärung der finanziellen Situation, Finanzberatung

Gmunden – 221


» Psychologische und Gesundheitspsychologische Beratung: Gesundheitspsychologische Beratung bei Essstörung und Angehörigenberatung, Psychologische Begleitung im Krisenkontext, Krisenintervention » Frauenübergangswohnung für Frauen in belastenden, krankmachenden Beziehungen, die vorübergehend Wohnmöglichkeit und Begleitung benötigen: Unterkunft, Beratung und Begleitung für Frauen und deren Kinder » Beratung bei Gewalt gegen Frauen und Kinder: Info und Unterstützung, Situationsanalyse, Sicherheitsplan » Gewaltschutzzentrum Oberösterreich: Beratung auf Anfrage im Büro der Frauenberatungsstelle » Bildungs- und Berufsberatung » Juristische Beratung auf Anfrage » Frauentreff: Besprechungs- und Veranstaltungsräume für Frauen und/oder Selbsthilfegruppen, Frauenspezifische Kultur- und Bildungsprogramme, Informationsveranstaltungen Die Beratungsstelle ist Montag bis Donnerstag von 9–12 Uhr und 13–15 Uhr. Adresse: Frauenberatungsstelle Inneres Salzkammergut Bahnhofstraße 14, 4820 Bad Ischl Tel.: 06132 21331, Fax: 06132 21331 Email: info@frauensicht.at www.frauensicht.at

Frauenforum Salzkammergut Beratung – Bildung – Treffpunkt

Wir begleiten Sie in fordernden und belastenden Problem- und Entscheidungssituationen! Wir bieten Beratung zu den Themen: » Beziehung, Partnerschaft, Familie » Trennung, Scheidung » Berufsplanung, Wiedereinstieg, Arbeitslosigkeit » Einsamkeit » Gewalterfahrung » Essstörungen » Verschuldung Eine Beratung durch unser multiprofessionelles Team schafft Orientierung! – Orientierung ermöglicht Lösungen! Unsere Beratungen sind anonym, kostenlos und vertraulich Für die Beratung ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich: 06133 4136. Gerne können Sie uns auch per E-Mail kontaktieren: verein@frauenforum-salzkammergut.at Unser Büro ist montags bis donnerstags von 8–12 Uhr besetzt. Beratungen finden selbstverständlich auch außerhalb dieses Zeitfensters statt.

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Das Frauenforum bietet über die individuelle Beratung hinaus: » Informationen rund um alle Themen, die Mädchen und Frauen begegnen können » ein attraktives Veranstaltungs- und Bildungsprogramm für alle, die offen und neugierig für frauenrelevante und gesellschaftspolitische Themen sind » eine Frauen-Radio-Redaktion (Sendezeit im Freien Radio Salzkammergut) – Wer Lust aufs Radiomachen hat, kann jederzeit einsteigen!! » Raum für Mädchen- und Frauengruppen Unsere Programm-Aussendung per Post können Sie gerne kostenlos anfordern. Auch können Sie sich auf unserer Homepage oder per E-Mail für einen digitalen Newsletter anmelden, der sie zeitnah über unsere Aktionen und Angebote informiert. Auch auf facebook finden Sie uns: http://www.facebook.com/frauenforum Adresse: Frauenforum Salzkammergut Soleweg 7/3, 4802 Ebensee Tel.: 06133 4136, Fax: 06133 4136-41 Email: verein@frauenforum-salzkammergut.at www.frauenforum-salzkammergut.at

„INSEL“ – Beratungsstelle für Mädchen und Frauen

Die INSEL ist ein Beratungs-, Bildungs- und Kommunikationszentrum für Frauen und Mädchen. Die INSEL ist eine Frauenservicestelle des Bundesministeriums. Die INSEL ist eine gemeinnützige Organisation und politisch und konfessionell unabhängig. Die INSEL bietet vertrauliche, anonyme und kostenlose Beratung bei » persönlichen Problemen, sozialen Problemen, Alltagskonflikten » Partnerschaftsangelegenheiten, Beziehungsfragen, Familienplanung » Schwierigkeiten in der Schwangerschaft, Fragen der Sexualität » Erziehungsfragen, Schulproblemen » Gesundheitsfragen » Rechtsfragen, finanziellen Problemen » Arbeitssuche und Wiedereinstieg » Schwierigkeiten am Arbeitsplatz » Berufsorientierung, Karriereberatung Information bei » finanziellen Ansprüchen und Beihilfen » Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten Unterstützung » in Krisensituationen » im Umgang mit Ämtern und Behörden In entspannter Atmosphäre bietet das Zentrum Zeit und Raum für Anliegen, Fragen und dem Finden von Lösungen. Für Einzelberatung wird um eine Terminvereinbarung unter 07615 7626 gebeten. Gmunden – 223


Weiters werden verschiedene Kurse, Seminare und Workshops angeboten und Vorträge gehalten. Außerdem gibt es ein Internet-Cafe, eine Bibliothek zum Schmökern und Bücher zum Ausleihen. Die monatliche Programmzeitung kann kostenlos angefordert werden. Adresse: Insel Grubbachstraße 6, 4644 Scharnstein Tel.: 07615 7626 Email: vereininsel@aon.at www.verein-insel.at Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169

Soziale Beratungsstellen, Serviceleistungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

Beratungsstellen Krebshilfe und Selbsthilfegruppen Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

BEZIEHUNGLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

Bildungszentrum Salzkammergut – Frau und Arbeit

Das Bildungszentrum Salzkammergut, mit Sitz in Ebensee, erwarb sich in den letzten 18 eine hohe Kompetenz in den Bereichen Bildung, Arbeit und Soziales. Ein Arbeitsschwerpunkt liegt in der Verbesserung des beruflichen Handlungsspielraumes von Frauen in der Region. Der Fokus richtet sich dabei auf die Themen Qualifikation und Kompetenz, auf Maßnahmen zu betrieblicher Gleichstellung und Diversity sowie auf Wiedereinstieg und berufliche (Re-) Integration. Das Angebot wendet sich demnach an Frauen, die ihre berufliche Situation verbessern, ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten kennen lernen und optimal nutzen möchten und dabei Unterstützung und Beratung suchen. Die Sensibilisierung, Vernetzung und Beratung von Frauen unterschiedlicher Herkunftsländer nimmt einen besonderen Stellenwert ein, um die berufliche wie auch soziale Integration von Frauen mit Migrationshintergrund in der Region Salzkammergut zu verbessern. Das Beratungsangebot umfasst: » Deutschprüfungen und Deutschprüfungsvorbereitungen, Deutsch Aussprachetraining sowie weiterführende Deutschkurse und Internetlernangebote » Aus- und Weiterbildung in Österreich

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Nostrifizierung/Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen Kompetenzprofilerstellung Kinderbetreuungsangebote u.v.m.

Für Kleingruppen werden umfassende Kompetenzprofilanalysen durchgeführt. Alle Beratungen sind kostenfrei. Adresse: Bildungszentrum Salzkammergut – Frau und Arbeit Webereistraße 300, 4802 Ebensee Tel.: 06133 6185-0 Email: office@biIdungszentrum-skgt.at www.bildungszentrum-skgt.at

Familienberatungsstelle des OÖ Familienbundes – Bad Ischl Einzel-, Paar- und Familienberatung für Menschen aller Altersgruppen » Familiäre Konflikte – Paarkonflikte – Generationenkonflikte » Scheidungs- und Trennungsbegleitung » Erziehungs- und Schulschwierigkeiten » Rechtsberatung » Psychische Probleme » Burnout, Depression, Ängste, Selbstunsicherheit … » Bei Suchtgefährdung oder –erkrankung » Alkohol, Drogen, Essstörungen, Medikamente … » Pflegende Angehörige Jeden Dienstag von 7:30–12:30 Uhr Adresse BEZIRKSGERICHT BAD ISCHL Wirerstraße 12 4820 Bad Ischl Tel.: 057 601 21-0 Email: familienberatung.badischl@ooe.familienbund.at

Gewaltschutzzentrum OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 180

Kinderschutzzentrum Känguru

Das Kinderschutzzentrum berät Familien und Einzelpersonen, Kinder und Jugendliche, die von körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt bedroht oder betroffen sind. Känguru will helfen, Gewaltkreisläufe zu durchbrechen und gemeinsam Lösungen in belastenden Lebenssituationen finden.

Gmunden – 225


Das Angebot für Sie beinhaltet: » Beratung » Psychotherapie » Psychosoziale Prozessbegleitung Sie können sich auch an das Kinderschutzzentrum wenden, wenn Sie sich um Kinder und Jugendlichen in Ihrem Umfeld Sorgen machen und Gewalt oder Vernachlässigung vermuten. Das Zentrum bietet Ihnen fallbezogene Beratung, Supervision sowie Fortbildung zu Kinderschutzthemen an. Die Angebote sind kostenlos, freiwillige Spenden sind willkommen. Wir sind Mo. 10–12 Uhr, Mi. 12–14 Uhr und Do. 10–12 Uhr unter 06132 28290 erreichbar. Adresse: Kinderschutzzentrum Känguru Kreuzplatz 7, 4820 Bad lschl Tel.: 06132 28290

migrare- Zentrum für Migrantlnnen OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 181

Schuldnerberatung OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 183

Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185

Streetwork – Mobile Jugendarbeit

STREETWORK ist aufsuchende Jugendarbeit im niederschwelligen Bereich. Das bedeutet, dass von den KlientInnen vorab keine Vorleistungen, keine Einhaltung von Verbindlichkeiten oder Regeln verlangt wird. Der Kontakt ist auch anonym möglich. StreetworkerInnen begeben sich in die Lebenswelt der Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Der Aufbau und die Vertiefung von Beziehungen ist die Grundlage des weiteren Handelns und diverser Unterstützungsangebote. Die Zielgruppe von Streetwork sind Personen im Alter von 12 bis 25 Jahren oder Gruppen, die durch bestehende Einrichtungen des sozialen Hilfssystems nicht (ausreichend) erreicht werden oder diese Angebote nicht in Anspruch nehmen wollen. Streetwork arbeitet nach folgenden Prinzipien: Vertraulichkeit, Anonymität, Parteilichkeit, Freiwilligkeit, Lebensweltorientierung, Ganzheitlichkeit. Zu den Aufgaben und Zielen zählen: » Szenepräsenz: Arbeit an den Orten, wo sich Jugendliche aufhalten – Kontaktaufbau und -pflege » Soforthilfe: zur Abdeckung von Grundbedürfnissen und zur kurzfristigen Stabilisierung » langfristige Unterstützung: Stabilisierung der Persönlichkeit – Entwicklung eigener Zielvorstellungen – Unterstützung der sozialen Integration

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» Freizeit/Projekte: Aufzeigen “alternativer” Freizeitgestaltung und Möglichkeit zum sozialen Lernen, zur positiven Selbstdarstellung und der Integration im öffentlichen Raum » sozialräumliche Arbeit: Bewusstseinsarbeit, Schaffung von Raum für Jugendliche, Förderung und Verbesserung der Kommunikation Adressen: Streetwork – Anlaufstelle Gmunden Traungasse 5, 4810 Gmunden Tel.: 0699 17775085 oder 069917775084 Email: streetwork.gmunden@aon.at Streetwork – Anlaufstelle Bad Ischl Kurhausstraße 7 („Villa Margarethe“), 4820 Bad Ischl Tel.: 0699 17775086 oder 0699 17775082 Email: streetwork.bad.ischl@aon.at

Volkshilfe

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 190

Wohnungslosenhilfe Mosaik

Die Wohnungslosenhilfe Mosaik ist in den Bezirken Vöcklabruck und Gmunden die Anlaufstelle für wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen. Sie bietet folgende Dienstleistungen an: » Delogierungsprävention & Beratung: Mosaik berät MieterInnen, die gefährdet sind, wohnungslos zu werden und arbeitet mit Gemeinden und Sozialberatungsstellen im Rahmen des Netzwerkes Wohnungssicherung eng zusammen, ebenso mit anderen Sozialeinrichtungen und Wohnungsgenossenschaften. » Nachbetreuung: Nach Abwendung einer Delogierung besteht die Möglichkeit der Nachbetreuung, um die finanzielle Situation zu stabilisieren und ev. Existenzsichernde Ansprüche geltend zu machen. » Notwohnung: Mosaik bietet akut wohnungslosen Frauen (Frauen mit Kindern) in der Notwohnung in Vöcklabruck zwei Schlaf-/ Wohnplätze an. Die Aufenthaltsdauer ist auf 3 Monate beschränkt. » Übergangswohnen: Für Menschen mit kürzerem Betreuungsbedarf bietet Mosaik 5 Übergangswohnungen im „Dr. Erich Czerny-Haus“ in Vöcklabruck an, sowie drei weitere Wohnungen im Bezirk Vöcklabruck und 6 Wohnungen im Bezirk Gmunden. Mit den BewohnerInnen wird ein befristeter Miet- und Betreuungsvertrag abgeschlossen. » Mobile Wohnbetreuung: Für KlientInnen mit längerem Betreuungsbedarf bietet Mosaik im „Haus Jetzing“ in Aurach a. Hongar vier Wohnungen mit unbefristetem Miet¬- und Betreuungsvertrag an. Adresse: Wohnungslosenhilfe Mosaik Salzkammergut Hauptstraße 34, 4802 Ebensee Tel.: 06133 7051-40 Email: mosaik.ebensee@sozialzentrum.org Gmunden – 227


Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Region Salzkammergut Adresse: Kinderfreunde Salzkammergut Matzingthalstraße 21, 4663 Laakirchen Tel.: 07613 32434 Email: salzkammergut@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hierfinden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform, selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Besucherlnnen. Alle BesucherInnen können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zu Verfügung gestellt. (www.kinderfreunde.cc) Adressen: Eltern-Kind-Zentrum Bad Ischl – Guglhupf Lindaustraße 28, 4820 Bad Ischl Tel.: 0699 16886421 Email: ekiz.salzkammergut@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Almtal – Alma Viechtwang 19, 4644 Scharnstein und Im Dorf 19, 4645 Grünau Tel.: 0699 16886424 Email: ekiz.almtal@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Laakirchen – Koala Danzermühl 2c, 4663 Laakirchen Tel.: 0699 16886420 Email: ekiz.laakirchen@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Ebensee – Bärli Schulgasse 4, 4802 Ebensee Tel.: 0699 16886421 Email: ekiz.salzkammergut@kinderfreunde.cc

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Eltern-Kind-Zentrum Hallstatt – Mäusehaus Salzbergstraße 22,4830 Hallstatt Tel.: 0699 16886421 Email: ekiz.salzkammergut@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Bad Goisern – Lindys Wunderland Untere Markstraße 10,4822 Bad Goisern Tel.: 0699 16886421 Email: ekiz.salzkammergut@kinderfreunde.cc

Kinderbetreuung – Verein der Tagesmütter, Gmunden

Unsere Tagesmütter/-väter bereichern das Kinderbetreuungsangebot im Salzkammergut. Wir: » bieten familienähnliche, qualifizierte Kinderbetreuung bei pädagogisch geschulten Tagesmüttern » leisten bedarfsgerechte Familienarbeit » gewähren eine altersgemäße Erziehung und Bildung der Kinder nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik, um ihre emotionale, soziale, geistige und körperliche Entwicklung zu unterstützen » berücksichtigen frühkindliche Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form zur umfassenden Persönlichkeitsbildung » ermöglichen eine flexible Betreuung ihrer Kinder, angepasst an die individuellen Zeitbedürfnisse der Eltern » sichern fachliche Begleitung und Weiterbildung für Tagesmütter und Eitern der Tageskinder Neu: Betriebstagesmütter als tolles Angebot um gute Mitarbeiterinnen und deren wertvolles Know-how im Betrieb zu behalten, auch wenn es Betreuungspflichten gibt. Das Tagesmütter-Konzept ist oft die optimale Lösung, denn eine Tagesmutter hat für Ihr Kind Zeit, so wie Sie es wünschen. Während Ihrer Arbeitszeit und auch in den Ferien. Die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes richten sich nach den vereinbarten Betreuungsstunden, nach Ihrer Familiengröße und dem Familieneinkommen. Die Organisation informiert Sie gerne über mögliche Beihilfen.

Projekt FAMOS

Familienorientiertes Service für individuelle Betreuungen im Haushalt der Eltern und Betreuung von Ferienkindern am Urlaubsort im Salzkammergut. Adresse: Kinderbetreuung – Verein Tagesmütter, Gmunden Kuferzeile 9, 4810 Gmunden Tel.: 07612 72017-0, Fax: 07612 72017-4 ; Mobil: +43681 8184 5667 Email: office@tagesmuetter-gmunden.at www.tagesmuetter-gmunden.at

Gmunden – 229


Verein Aktion Tagesmütter O.Ö Außenstelle Bad lschl Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 197

Unabhängige Eltern Kind Zentren der Plattform der OÖ EKiZ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 195

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Gmunden – 231


SPÖ Frauen Grieskirchen Bezirksfrauenvorsitzende Eva Fohringer Limberg 25 4070 Hinzenbach Tel.: 0664 4422119 Email: eva.fohringer@gmail.com

Die letzten Jahre haben Frauen sehr für ihre Rechte gekämpft und einiges bereits ändern können, vieles muss aber noch erreicht werden. Nur wenn wir Frauen uns gemeinsam stark machen und gegen Ungerechtigkeiten kämpfen, können wir es schaffen, eine Gleichstellung in allen lebenswichtigen Bereichen zu erwirken. Dieses gemeinsame Einfordern von Gerechtigkeit soll auf einer Ebene passieren, die Zusammenhalt stärkt und auch motiviert, Spaß macht und andere überzeugt, dass unser Weg der richtige ist.

Eva Fohringer 232


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

Frauennetzwerk3 – Frauenberatungsstellen Ried im Innkreis -Grieskirchen-Schärding

Die Frauenberatungsstelle ist eine Anlaufstelle für Frauen und Mädchen (ab 16 Jahren), die kostenlos und vertraulich Information und Beratung in beruflichen, persönlichen und sozialen Angelegenheiten suchen. Ihre Anliegen betreffend Beruf-Arbeit-Bildung: » » » » »

Vereinbarkeit Beruf und Familie Berufliche Orientierung Frau in die Technik Schwierigkeiten am Arbeitsplatz Aus- und Weiterbildung, Bildungsziel und Bildungsplan

Ihre Anliegen und Fragen betreffend: » » » » »

Trennung und Scheidung Belastende Beziehungssituation Gewalt (physisch und psychisch) Betreuungspflichten Existenzsicherung

Das Frauennetzwerk3 kann: » » » »

Sie persönlich beraten Sie in Krisensituationen begleiten Sie zu fachspezifischen Institutionen vermitteln Sie in rechtlichen und therapeutischen Fragen mit kompetenten Kooperationspartnerinnen vernetzen

Eine telefonische Terminvereinbarung unter 0664 8588033 oder 0664 5178530 ist erforderlich. Kontakt: GerIinde ZdraIek (Leiterin), Tel.: 0664 5178530, Email: frauenberatungsstelle@inext.at, www.frauennetzwerk3.at Adresse: Familienzentrum Grieskirchen Wagnleithnerstraße 2, 4710 Grieskirchen Öffnungszeiten: Montag 8:30–17 Uhr

Grieskirchen – 233


Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169

Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

B7 Beratung für Arbeit suchende Menschen (B.A.M.)

Unterstützung und Beratung bei der Bewältigung von vermittlungshemmenden Faktoren, bei Berufsorientierung und Bewerbungsaktivitäten. In Einzelcoachings erarbeiten wir gemeinsam eine realistische Planung Ihres beruflichen Neu- oder Wiedereinstiegs. Wir unterstützen Sie bei Bewerbungsstrategie und Optimierung der Bewerbungsunterlagen, reflektieren Ihre vergangenen Beschäftigungen und schärfen Ihr Stärkenprofil. Wir arbeiten im Auftrag des AMS. Adresse: B7 Beratung für Arbeit suchende Menschen (B.A.M.) Stadtplatz 40, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248 640 40 Email: grieskirchen@arbeit-b7.at

BEZIEHUNGLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

Familienberatung

Wir sind für Sie da, wenn Sie » » » » » » » » »

nach einer Pause wieder ins Berufsleben einsteigen wollen Ihren Arbeitsplatz verloren haben in ein Burn-out geraten sind gemobbt werden nach einem guten Weg suchen, um Familie und Beruf zu vereinbaren vor Problemen in der Partnerschaft stehen Fragen zur Erziehung Ihrer Kinder haben sich Sorgen um die berufliche Zukunft Ihrer Kinder machen die Pflege von Angehörigen organisieren müssen.

Unsere erfahrenen BeraterInnen servieren Ihnen keine Patentlösungen. Stattdessen suchen und finden wir mit Ihnen gemeinsam eine Lösung, die zu Ihnen und für Sie passt. Im Gespräch entdecken Sie neue Perspektiven und Möglichkeiten, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Dabei sind Sie nicht auf sich allein gestellt – wir begleiten Sie auch bei der Umsetzung Ihrer Entscheidungen und Pläne.

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Wir freuen uns, wenn Sie unser Beratungsleistung mit einer freiwillige Spende honorieren. Der Anhaltspunkt für die Höhe Ihres Beitrags ist Ihr Einkommen. Adresse: Grieskirchen Stadtplatz 40, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248 640 40 Email: grieskirchen@arbeit-b7.at

Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185 Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentrum der Familienakademie der Kinderfreunde Region Wels-Hausruck Adresse: Kinderfreunde Wels-Hausruck Karl Loy Straße 17, 4600 Wels Tel.: 07242 65144 Email: wels@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hier finden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform, selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer BesucherInnen. Alle BesucherInnen können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zu Verfügung gestellt. (www.kinderfreunde.cc) Adresse: Eltern-Kind-Zentrum Schlüßlberg Marktplatz 1, 4707 Schlüßlberg Tel.: 0650 2181112 Email: ekiz.schluesslberg@kinderfreunde.cc

Unabhängige Eltern Kind Zentren der Plattform der OÖ EKiZ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 195

Grieskirchen – 235


Verein Tagesmütter/väter Grieskirchen

Der Verein bereichert das Kinderbetreuungsangebot und » bietet individuelle Betreuung von Kindern zwischen 0 und 15 Jahren im familiären Rahmen » bietet Betreuungszeiten nach Bedarf » arbeitet mit der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung, Gesellschaft und Kinderbetreuung im Rahmen der Erziehungshilfe zusammen » leistet bedarfsgerechte Familienarbeit » arbeitet für eine familienfreundliche Gesellschaft » hilft bei der Betreuung Ihrer Kinder » nimmt jedes Kind mit seinem Umfeld wichtig » sichert fachliche Begleitung und Weiterbildung für Tagesmütter und Eltern der Tageskinder » setzt sich für die soziale und arbeitsrechtliche Absicherung von Tagesmüttern ein. Das Tagesmütter-Konzept ist oft die optimale Lösung, weil eine Tagesmutter sich auf die Arbeitszeit der Eltern einstellen kann und auch in den Ferien für die Kinder Zeit hat. Die Kosten für die Betreuung richten sich nach den vereinbarten Betreuungsstunden. Der Verein informiert gerne über mögliche Beihilfen. Bürozeiten: Montag 8–12 Uhr, Mittwoch 9–13 Uhr, Freitag 8–12 Uhr, sowie nach Vereinbarung. Adresse: Verein Tagesmütter/väter Grieskirchen – Eferding Roßanger 5, 4722 Peuerbach Tel.: 07276 3740 Email: office@vtmv-gr-ef.at www.vtmv-gr-ef.at

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Grieskirchen – 237


SPÖ Frauen Kirchdorf Bezirksfrauenvorsitzende Petra Kapeller Tel.: 0699 18168166 Email: petrakapeller@aon.at Pensionistenfrauenreferentin Magda Dorfer Staudenholz 28, 4550 Kremsmünster Tel.: 07583 7848 oder 0699 1152782

Wenn man die Belastungen einer Frau in einen Koffer packen würde, wäre dieser so schwer, dass ihn kein Mann tragen könnte. Wie wär‘s mit einer besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie, Haushalt, Pflege? Petra Kapeller 238


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

Frauenberatungsstelle BERTA – Kirchdorf an der Krems

BERTA bietet seit über sieben Jahren kostenlos und vertraulich psychosoziale und Rechtsberatung an. Auf Wunsch erfolgt die Beratung auch anonym. Es ist uns ein besonderes Anliegen, Frauen und Mädchen in bewegten Lebenssituationen zu unterstützen und sie für ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu stärken. Unsere Expertinnen informieren über rechtliche Möglichkeiten und begleiten psychosozial, um selbstverantwortlich handeln zu können und unterstützen bei der Findung individueller Lösungen. Das kostenlose Beratungsangebot von BERTA umfasst Beratung und Unterstützung für: » Frauen und Mädchen in allen Lebenslagen (Beziehung, Erziehungs- und Familienthemen, Soziales, Existenzsicherung, Aus- und Weiterbildung, Arbeit und Beruf, Migration, Gewalt, Gesundheit, Sexualität, etc.) » Frauen und Mädchen in rechtlichen Belangen (Scheidung, Ehe-/ Lebensgemeinschaft, Unterhalt /Alimente, Obsorge, Erbrecht etc.) Zusätzlich bietet BERTA ein breites Angebot an Vorträgen, Workshops, Themencafès, Projekten zu frauen- und mädchenspezifischen Themen. Die Beratungsstelle bietet Platz zum Wohlfühlen sowie viel Raum für Visionen und Kreativität. BERTA versteht sich als Anlaufstelle für alle Frauen und Mädchen des Bezirks und kooperiert im Bedarfsfall – ausschließlich in Absprache mit der Klientin – mit den regionalen Sozialeinrichtungen und Behörden. Neben den Kernangeboten der Beratung will BERTA vor Ort Frauenanliegen thematisieren, frauenspezifische Diskriminierungen transparent machen und Impulse für die Region setzen. Rechtsträgerin der Frauenberatungsstelle BERTA ist der Verein BERTA – Beratung für Frauen und Mädchen – Kirchdorf an der Krems. Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch von 9–12 Uhr und 13–16 Uhr, Donnerstag nur nachmittags von 13–16 Uhr. Telefonische Terminvereinbarung wird erbeten. Beratungen können auch außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden. Adresse: BERTA – Beratung für Frauen und Mädchen Pfarrhofgasse 2, 4560 Kirchdorf/Krems Tel.: 07582 51 767 Email: office@frauenberatung-kirchdorf.at www.frauenberatung-kirchdorf.at www.facebook.com/verein.berta

Kirchdorf – 239


Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169 Frauenhäuser

Frauenhaus

(siehe Frauenhaus Steyr) Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

B7 Beratung für Arbeit suchende Menschen (B.A.M.)

Unterstützung und Beratung bei der Bewältigung von vermittlungshemmenden Faktoren, bei Berufsorientierung und Bewerbungsaktivitäten. In Einzelcoachings erarbeiten wir gemeinsam eine realistische Planung Ihres beruflichen Neu- oder Wiedereinstiegs. Wir unterstützen Sie bei Bewerbungsstrategie und Optimierung der Bewerbungsunterlagen, reflektieren Ihre vergangenen Beschäftigungen und schärfen Ihr Stärkenprofil. Wir arbeiten im Auftrag des AMS. Adresse: B7 Beratung für Arbeit suchende Menschen (B.A.M.) Adalbert Stifter Straße 5 4560 Kirchdorf Tel.: 07582 615 44 Email: kirchdorf@arbeit-b7.at

Beratungsstellen Krebshilfe OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

BEZIEHUNGLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

Caritas für Betreuung und Pflege

Unter dem Motto „Unterwegs zum Menschen“ bietet die Caritas für Betreuung und Pflege: Mobile Familiendienste Familienhilfe – Wenn eine wichtige Bezugsperson vorübergehend ausfällt, muss vor allem für Kinder rasch Betreuung bereitstehen. Ist die Mutter krank oder hat die Alleinerzieherin keinen Anspruch auf Pflegeurlaub für ihr krankes Kind sind qualifizierte FamilienhelferInnen

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zur Stelle. Sie übernehmen auch die Betreuung behinderter oder betagter Angehöriger beim Ausfall der pflegenden Bezugsperson. Die FamilienhelferInnen sind in der Kinderbetreuung, Haushaltsführung und Pflege bestens ausgebildet. Langzeithilfe für Familien – Wenn in Familien Mutter oder Vater in Folge langer, schwerer Erkrankung oder Tod ausfallen, kann die Unterstützung durch eine Langzeithelferin bewilligt werden. Auch bei Mehrlingsgeburten, physischer oder psychischer Überlastung sichern Langzeithelferinnen die Kinderbetreuung und die Fortführung des Haushaltes. Wir helfen damit Kindern in ihrem gewohnten Umfeld weiter zu leben und die notwendige Unterstützung zu erhalten. Die Langzeithilfe kann ab einer Einsatzdauer von 12 Wochen bewilligt werden. Caritas für Betreuung und Pflege, Mobile Familiendienste Ilse Laßl Tel.: 07582 64570 oder 0676 8776 2556 Email: mobile.familiendienste_ost@caritas-linz.at Mobile Pflegedienste Im Rahmen der Altenhilfe bietet die Caritas für Betreuung und Pflege für ältere Menschen folgende Dienste an » » » »

Hauskrankenpflege Altenhilfe Heimhilfe Angehörigenentlastungsdienst

Caritas für Betreuung und Pflege, Mobile Pflegedienste, Hafnerstraße 28 Sabine Barth Tel. 0732/7610 2420 Sabine Barth Email: mobile.pflegedienste_ost@caritas-linz.at

Caritas Sozialberatung Kirchdorf

Die Caritas Sozialberatung Kirchdorf ist Anlaufstelle für Menschen, die sich in einer existenziellen Notlage befinden. Volljährige Personen, welche über einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügen (ausgenommen Asylwerber_innen und Subsidiär Schutzberechtigte in der Grundversorgung) werden über soziale, rechtliche und aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten beraten und können mit materiellen Hilfen unterstützt werden. Hilfe durch Beratung und materielle Unterstützung in existenziellen Notsituationen: Öffnungszeiten: Dienstag 9–11 Uhr und 13–15 Uhr, Freitag 9–11 Uhr und nach Terminvereinbarung Kalvarienbergstraße 1, 4560 Kirchdorf an der Krems Ansprechperson: Staub Elisa Tel.: 07582 52040-2552 Email: elisa.staub@caritas-linz.at Kirchdorf – 241


Familienberatung

Wir sind für Sie da, wenn Sie » » » » » » » » »

nach einer Pause wieder ins Berufsleben einsteigen wollen Ihren Arbeitsplatz verloren haben in ein Burn-out geraten sind gemobbt werden nach einem guten Weg suchen, um Familie und Beruf zu vereinbaren vor Problemen in der Partnerschaft stehen Fragen zur Erziehung Ihrer Kinder haben sich Sorgen um die berufliche Zukunft Ihrer Kinder machen die Pflege von Angehörigen organisieren müssen.

Unsere erfahrenen BeraterInnen servieren Ihnen keine Patentlösungen. Stattdessen suchen und finden wir mit Ihnen gemeinsam eine Lösung, die zu Ihnen und für Sie passt. Im Gespräch entdecken Sie neue Perspektiven und Möglichkeiten, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Dabei sind Sie nicht auf sich allein gestellt – wir begleiten Sie auch bei der Umsetzung Ihrer Entscheidungen und Pläne. Wir freuen uns, wenn Sie unser Beratungsleistung mit einer freiwillige Spende honorieren. Der Anhaltspunkt für die Höhe Ihres Beitrags ist Ihr Einkommen. Adresse: B7 Familienberatung Kirchdorf Adalbert Stifter Straße 5 4560 Kirchdorf Tel.: 07582 615 44 Email: kirchdorf@arbeit-b7.at

Gewaltschutzzentrum OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 180

OÖ Hilfswerk GmbH Familien- und Sozialzentrum Kirchdorf

Das OÖ Hilfswerk ist in Oberösterreich ein großer sozialer Dienstleister: Von der Pflege in den eigenen vier Wänden über Kinderbetreuung bis zur Jugend-/Familienberatung und Therapie finden Oberösterreicherinnen aller Generationen kompetente Begleitung. Das Familien– und Sozialzentrum Kirchdorf bietet Angebote zu den Themen: » » » » »

Mobile Hilfe und Betreuung Haus- und Heimservice 24 h-Betreuung Arbeitsbegleitung, Lernbegleitung Kindergärten, Horte, Schülernachmittagsbetreuungen

Adresse: OÖ Hilfswerk GmbH Familien- und Sozialzentrum Kirchdorf Hauptplatz 16, 4560 Kirchdorf

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Tel.: 07582 90322, Fax: 07582 90323 Email: kirchdorf@ooe.hilfswerk.at www.hilfswerk.at

migrare- Zentrum für Migrantlnnen OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 181

Pflege und Betreuungsdienste Rotes Kreuz – Kirchdorf

Im Bezirk Kirchdorf gibt es insgesamt sechs Rotkreuz-Dienststellen. Neben Rettungs- und Krankentransporten, sowie Notfälle und Ärztenotdienst-Visiten werden von der Bezirksstelle aus alle Ortsstellen verwaltet und sämtliche Sparten des Roten Kreuzes betreut. Das vielseitige Angebot des Pflege- und Betreuungsdienstes umfasst: » Hauskrankenpflege » Altenfachbetreuung » Heimhilfe Adresse: Rotes Kreuz Kirchdorf- Bezirkspflegedienstleitung Doris Weidinger Tel.: 07582 63581-23, Fax: 07582 63581-29 Email: doris.weidinger@o.roteskreuz.at www.roteskreuz.at/ooe/dienststeIIen/kirchdorf-an-der-krems » » » » » » » »

Besuchsdienst Betreubares Wohnen Betreutes Reisen Essen auf Rädern – Mahlzeit Rufhilfe Pflegebehelfsverleih Bewegung bis ins Alter Kurse für pflegende Angehörige

Adresse: Rotes Kreuz Kirchdorf- Bezirkskoordination Monika Felbermayr Tel.: 07582 63581-24, Fax: 07582 63581-29 Email: monika.felbermayr@o.roteskreuz.at www.roteskreuz.at/ooe/dienststeIIen/kirchdorf-an-der-krems » Mobiles Hospiz Adresse: Rotes Kreuz Kirchdorf- Bezirkskoordination Sabine Greimel Tel.: 07582 63581-25, Fax: 07582 63581-29 Email: sabine.greimel@o.roteskreuz.at www.roteskreuz.at/ooe/dienststeIIen/kirchdorf-an-der-krems

Kirchdorf – 243


pro mente OÖ

Psychosoziale Beratungsstelle Kirchdorf: pro Mente unterstützt Menschen in psychosozial schwierigen Situationen durch » » » » » »

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Psychosoziale Beratung Angehörigenberatung Begleitung, Sozialtherapie und Sozialarbeit Krisenintervention Gruppenangebot Fähigkeitsorientierte Arbeit: Stundenweise arbeiten Männer und Frauen im Secondhand- Shop für Kinderwaren, in der Textilwerkstatt, in den Bereichen Gartenpflege, Dienstleistungen und Küche mit. Die Beschäftigung bereichert den Tagesablauf, verschafft Abwechslung und stellt eine Kontaktmöglichkeit zu anderen Menschen dar. Verschiedene Wohn- und Lebensformen Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit Laienhilfe Beratung zum Thema Sucht: X-Dream Kirchdorf, Dierzerstraße 2

Adresse: Brunnenweg 1-3, 4560 Kirchdorf Tel.: 07582 51001, Fax: 07582 51001-6 Email: psb.kirchdorf@promenteooe.at

Schuldnerhilfe OÖ

Die Familienberatung bietet Hilfestellung » in Form von Rechtsberatung bei Trennung oder Scheidung » wenn finanzielle Belastungen die Partnerschaft gefährden » wenn der Umgang mit Geld innerhalb der Familie zu Problemen führt Wenn das Spielen zu Problemen führt, dann ist das Spielen das Problem. Deshalb bietet die Spielerberatung: » Einzel-, Paar- und Familienberatung für SpielerInnen und deren Angehörige » Geleitete Selbsthilfegruppe für SpielerInnen jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat von 18:30–20 Uhr » Therapeutische Gruppe für Angehörige von SpielerInnen » Therapeutische Gruppe für SpielerInnen (Achtung: Alle Angebote zur Spielsucht finden in der Beratungsstelle Linz, Stockhofstraße 9 statt. Um Anmeldung unter Tel.: 732 777734 wird gebeten.) Der Sprechtag in Kirchdorf findet nach vorheriger Terminvereinbarung unter 0732 777734 oder linz@schuldner-hilfe.at am Montag von 9–15 Uhr im Familienberatungszentrum im Bezirksalten- und Pflegeheim (Pernsteiner Straße 32, 4560 Kirchdorf ) statt.

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Schulpsychologische Beratung

Das Team der schulpsychologischen Beratung OÖ verteilt sich auf 6 Beratungsstellen. Die BeraterInnen verfügen neben einem abgeschlossenen Psychologiestudium meist auch über Zusatzqualifikationen (Gesundheits- und klinische Psychologlnnen, Psychotherapeutlnnen, Supervisorlnnen …). Schulpsychologlnnen sind Ansprechpartnerlnnen für alle Schülerlnnen, LehrerInnen und Eltern zu Fragen und Themen im Lebensbereich Schule, wie z.B: » » » » » »

Lern- und Leistungsfragen Schullaufbahnfragen sozialen Integrationsschwierigkeiten Konflikten im schulischen Umfeld kritischen Entwicklungsphasen emotionalen Belastungen (Ängste, Stress, Aggressionen …)

Die Beratung ist kostenlos und vertraulich. Die Beratungsstelle Steyr ist für die Bezirke SteyrStadt, Steyr-Land und Kirchdorf zuständig. Um eine telefonische Terminvereinbarung wird gebeten. Adresse: Schulpsychologische Beratung Leopold Werndl Straße 3, 4400 Steyr Tel.: 07252 53550, Fax: 07252 53550-8 Email: Schulpsychologie.Steyr@lsr-ooe.gv.at Die Erreichbarkeit weiterer Beratungsstellen im Bundesland OÖ finden Sie unter www.lsr-ooe.gv.at/schulpsychologie

Sozialberatungsstellen im Bezirk

Die Sozialberatungsstellen sind Anlaufstellen für hilfesuchende Menschen und deren Angehörige. Sie erteilen Auskunft über den Zugang zu sozialen Hilfen, helfen bei der Abklärung des Hilfebedarfes und entwickeln gemeinsame Lösungen bzw. vermitteln Sie zum Anbieter der richtigen Hilfe weiter. Adressen: Sozialberatungsstelle Kirchdorf Öffnungszeiten: Montag/Donnerstag 8–12 Uhr und Dienstag/Mittwoch 8-12 und 14–18 Uhr Pernsteiner Straße 32, 4560 Kirchdorf/Krems Tel.: 07582 61600-1040, Fax: 07582 61600-1013 Sozialberatungsstelle Grünburg Öffnungszeiten: Montag 8–12 Uhr und Donnerstag 9–13 Uhr und 15–18 Uhr Hauptstraße 31, 4594 Grünburg Tel.: 07257 60142, Fax: 07257 60142 Email: sozialberatung@altenheim-gruenburg.at

Kirchdorf – 245


Sozialberatungsstelle Kremsmünster Öffnungszeiten: Montag 15–18 Uhr, Donnerstag und Freitag 8–12 Uhr Josef-Assam-Straße 3, 4550 Kremsmünster Tel.: 07583 5111-40 Sozialberatungsstelle Windischgarsten Öffnungszeiten: Montag 14–18 Uhr, Dienstag/Freitag 8–12 Uhr und Mittwoch 8–11 Uhr Hauptstraße 5a, 4580 Windischgarsten Tel.: 07562 54068 Fax: 07562 54068

Soziale Initative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185

Volkshilfe

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 190

Wigwam Kinderschutzzentrum

Das Kinderschutzzentrum Wigwam ist eine Beratungsstelle für Kinder und Jugendliche zwischen 0 und 18 Jahren mit Gewalterfahrungen bzw. bei drohender Gewalt, sowie deren Eltern und Angehörige. Auch Menschen, die in ihrem beruflichen Umfeld mit Kindern zu tun haben, werden im Umgang mit Verdacht auf Kinderwohlgefährdung beraten. » » » »

Telefonische und persönliche Beratung Psychotherapie für Kinder und Jugendliche Prozessbegleitung Helferberatung

Adresse: Bambergstraße 11, 4560 Kirchdorf Tel.: 07582/51073 Telefonische Beratung & Terminvereinbarung: Dienstag: 10–11 Uhr, Mittwoch: 14–15 Uhr Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Steyr-Kirchdorf Adresse: Kinderfreunde Steyr Leopold Werndl Straße 10, 4400 Steyr Tel.: 05 7726 1222 Email: steyr@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder

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Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hier finden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform, selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer BesucherInnen. Alle BesucherInnen können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zu Verfügung gestellt. (www.kinderfreunde.cc) Adressen: Eltern-Kind-Zentrum Micheldorf „Klecks“ Hauptstraße 45, 4563 Micheldorf Tel.: 07582 61204 oder 0699 16886566 Email: ekiz.klecks@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Pettenbach „Arche Noah“ Zierauerweg 5, 4643 Pettenbach Tel.: 0699 16886577 Email: ekiz.pettenbach@kinderfreunde.cc

Familienbundzentren

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 192

Unabhängige Eltern Kind Zentren der Plattform der OÖ EKiZ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 195

Verein Aktion Tagesmütter OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 197

Kirchdorf – 247


SPÖ Frauen Linz Land Bezirksfrauenvorsitzende Gisela Peutlberger-Naderer (Landtagsabgeordnete) Tel.: 0664 2148498 Email: g.peutlberger@gmx.at www.linz-land.spoe.at SPÖ Frauen Linz Land Tel.: 05 7726 55 35

Die Erwerbsgesellschaft von heute ist für Frauen oft schwierig. Viele sind wahre „Heldinnen des Alltags“.

Gisela Peutlberger-Naderer 248


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

Frauenberatungsstelle BABSI Traun

BABSI bietet seit über zwei Jahrzehnten kostenlose und wenn gewünscht auch anonyme Beratung. Es ist uns als Frauenberatungsstelle ein besonderes Anliegen, Frauen und Mädchen in bewegten Lebenssituationen unterstützen; sie über ihre Rechte und Möglichkeiten zu informieren, sodass sie selbstverantwortlich handeln können und gemeinsam mit unseren Expertinnen die für sie beste Lösung finden. Das Beratungsangebot von BABSI umfasst Hilfe für Frauen » mit beruflichen Plänen (Berufsorientierung, Erst- und Wiedereinstieg, Aus- und Weiterbildung, Training), » Frauen in bewegenden Lebenssituationen (psychosoziale Probleme, Partnerschaft, Erziehungs- und Familienarbeit), » Frauen mit rechtlichen Fragen (Familienrecht, Erbrecht). Zusätzlich bietet BABSI ein breites Angebot an verschiedenen Seminaren und Vorträgen (Weiterbildung, Informationen zu frauenspezifischen Themen). Außerdem gibt es ein Bewerbungsoffice, wo den Frauen PC, Kopierer, Telefon, Internet Jobbörsen und die aktuellen Stellenangebote von AMS zur Verfügung stehen. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 7:30–12 Uhr und 12:30–15 Uhr; Freitag 07:30–12 Uhr sowie Termin nach Vereinbarungen; Adresse: Frauenberatungsstelle BABSI Traun Heinrich-Gruber-Straße 9/II, 4050 Traun Tel.: 07229 62533, Fax: 07229 62533 Email: babsi.traun@aon.at www.babsi-frauenberatungsstelle.at

VFQ – Gesellschaft für Frauen und Qualifikation

Die VFQ GmbH setzt sich für die Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ein. Ziele der gemeinnützigen GmbH sind unter anderem Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Gesellschaft. Wesentliche Voraussetzung dafür ist eine erfüllende Beschäftigung, die den jeweiligen Interessen und Fähigkeiten entspricht. VFQ begleitet Frauen auf ihren beruflichen Wegen mit Beratung, Aus- und Weiterbildung. Die vielfältigen Angebote (Ausbildungswerkstätten, Seminare, Coaching, Lehrgänge, arbeitsplatznahe Ausbildung/Qualifizierung …) richten sich schwerpunktmäßig an » » » » »

junge Frauen, die einen nicht traditionellen Beruf erlernen möchten (Tischlerin, Glaserin) Frauen auf dem Weg in die Selbständigkeit Frauen mit Migrationsgeschichte Wiedereinsteigerinnen berufstätige Frauen, die ihre berufliche Entwicklung selbst in die Hand nehmen Linz Land – 249


Die VFQ GmbH verfügt über Standorte in Linz und in Traun. Angebotsschwerpunkte in Traun sind das VFQ Gründerinnenforum*, der sozialökonomische Betrieb CONTIGO Büro-Service* sowie ein Bildungsprogramm** für Frauen mit Migrationsgeschichte. Adressen: *VFQ GmbH Kremstalstraße 20, 4050 Traun Tel.: 07229 71519, Fax: 07229 71519-725 Email: office.traun@VFQ.at **VFQ GmbH Bahnhofstraße 21, 4050 Traun Tel.: 07229 63112 Email: schulung.traun@VFQ.at www.VFQ.at Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169

Soziale Beratungsstellen, Serviceleistungen, Selbsthilfegruppen

„Frauenzimmer“ Frauennetzwerk Linz-Land

Das Frauenzimmer ist ein Treffpunkt für Frauen und Mädchen ab 16 Jahren. Wir bieten Beratung von Frauen für Frauen. Termine nach Vereinbarung im Frauenzimmer Enns » » » » »

Berufs- und Bildungsberatung Beratung in besonderen Lebenssituationen Erweiterung Ihrer Ressourcen Verwirklichung Ihres Potentials Entwicklung Ihrer Entwicklung- und Gestaltungsfreiheit

Adresse: Frauenzimmer Kirchenplatz 1/3, 4470 Enns Tel.: 0664 73175173 Email: beratung@frauennetzwerk-linzland.net www.frauennetzwerk-linzland.net

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Selbsthilfegruppe zum Thema Krebs Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 173

Familienberatungsstelle des OÖ Familienbundes – Linz Land

Bei der kostenlosen und auf Wunsch anonymen Familienberatung an den Bezirksgerichten besteht die Möglichkeit sich in Form einer Co-Beratung einerseits von familienrechtskundigen JuristInnen als auch von psychosozialen RatgeberInnnen bei Fragen zu Scheidung/ Trennung, Obsorge, Besuchsrechtsregelungen und sonstigen Belangen im Rahmen des Familienrechtes zu informieren und beraten zu lassen. Adresse: Familienberatung Bezirksgericht Linz Land Johann Roithnerstraße 8, 4050Traun Tel.: 05 7601-21-17300 www.ooe.familienbund.at

Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185

Verein I.S.I.- Initiativen für soziale Integration Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 187

Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Familienbundzentren

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 192

Unabhängige Eltern Kind Zentren der Plattform der OÖ EKiZ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 195 Kirchliche Fraueneinrichtungen

mensch & arbeit

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 200

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SPÖ Frauen Linz Stadt Bezirksfrauenvorsitzende: Vizebürgermeisterin Karin Hörzing Hauptstr. 1–5, Neues Rathaus, 4040 Linz Email: karin.hoerzing@mag.linz.at Sekretariat: Andrea Altenhofer Tel.: 05 7726 2011 Email: andrea.altenhofer@spoe.at

Gleichberechtigung bedeutet, dass Menschen nach ihren Fähigkeiten und nicht nach dem Geschlecht beurteilt werden. Solange das aber noch nicht Selbstverständnis ist, sind Abweichungen aufzuzeigen und abzustellen. Karin Hörzing 252


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

ALPHA OÖ – Bildungsverein

Ziel unseres Alpha-Clubs ist die Weiterbildung und Persönlichkeitsentwicklung von Frauen in Oberösterreich. Wir sehen uns als ein parteiunabhängiges Frauennetzwerk zur gegenseitigen Unterstützung, Stärkung und Förderung in beruflichen und persönlichen Belangen in einem freundschaftlichen und intellektuellen Rahmen. Im Mittelpunkt stehen Förderung und Entfaltung der Gesamtpersönlichkeit durch ein breites Bildungs- und Kommunikationsangebot. www.alpha-club.at Kontakt: i.schweitzer@gmx.net

Amara

Die kurdische Frauenvereinigung Amara Oberösterreich ist eine politisch-kulturelle Einrichtung, die sich für Anliegen und Belange von kurdischen Frauen in OÖ einsetzt. Für die Tätigkeit des Vereins bedeutet die Partizipation von kurdischen Frauen im gesellschaftspolitischen Sinne Selbstbestimmung und Selbstgestaltung. lm Rahmen der Vereinstätigkeit ist das Arbeiten in Netzwerken ein wichtiger Faktor. Weiters entwickelt Amara auch Projekte und setzt sich für Nachhaltigkeit im Bereich der Sozial- und Bildungsarbeit ein. Adresse: Amara–Kurdische Frauenvereinigung Oberösterreich Dinghoferstraße 54, 4020 Linz

ARGE Sie

Arge Sie bietet Beratung, Begleitung und Wohnen für wohnungslose Frauen an. Das Angebot richtet sich an Frauen ab dem 18. Lebensjahr, die von drohender bzw. bestehender Wohnungslosigkeit betroffen sind und durch Trennung oder Scheidung, Delogierung, Arbeitsplatzverlust, finanzielle Probleme usw. in diese Situation geraten sind. Es umfasst Klärung, Information und Hilfestellung bei finanziellen und sozialen Angelegenheiten, bei psychischen und gesundheitlichen Problemen, bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, sowie die Vermittlung zu anderen sozialen Einrichtungen. ln Zusammenarbeit mit dem Verein Wohnplattform gibt es Übergangswohnungen, die mit persönlicher Betreuung zu einem Einzug in eine Genossenschaftswohnung führen können. Außerdem bietet Arge Sie schon beim drohenden Verlust einer Wohnung Unterstützung zum Erhalt der Wohnmöglichkeit an. Öffnungszeiten: Montag 9–13 Uhr, Mittwoch und Donnerstag 9–12 Uhr (Gespräch nur mit Terminvereinbarung möglich). Für Frauen, die sich in einer Kursmaßnahme oder dergleichen befinden, oder einem Beruf nachgehen, ist es möglich, einen Termin außerhalb der oben genannten Öffnungszeiten anzubieten. Adresse: ARGE Sie Marienstraße 11, 4020 Linz, Tel.: 0732 778361 Email: sie@arge-obdachlose.at www.arge-obdachlose.at

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Autonomes Frauenzentrum Linz

Das autonome Frauenzentrum Linz ist ein gemeinnütziger Verein, der unabhängig, anonym und kostenfrei Beratung für Frauen anbietet. Das Angebot reicht von juristischer und psychosozialer Beratung bei Beziehungsproblemen, Trennungen, Scheidungen und sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt, über Prozessbegleitung bis hin zu Selbstverteidigungskursen und Selbsthilfegruppen sowie einem Frauencafe, Bildungs- und Kulturveranstaltungen und einer frauenspezifischer Bibliothek. Telefonisch zu erreichen von Montag bis Freitag 9–12 Uhr und Donnerstag 13–16 Uhr, sowie nach Vereinbarung. Persönliche Beratungen nur nach Terminvereinbarung. NEU: Onlineberatung, rechtliche und psychosoziale Beratung: www.frauenzentrum.at Frauencafe: Montag ab 18 Uhr Adresse: Autonomes Frauenzentrum Linz Starhembergstraße 10 (2. Stock), 4020 Linz Tel.: 0732 602200, Fax: 0732 602200-60 Email: hallo@frauenzentrum.at www.frauenzentrum.at www.facebook.com/afz.autonomes.frauenzentrum

BPW Linz – Business and Professional Women

BPW ist ein internationales, überparteiliches, überkonfessionelles Netzwerk für berufstätige Frauen. Erstmals 1919 in den USA gegründet ist BPW in über 100 Ländern aktiv vertreten. Ziel ist die Verbesserung von beruflichen Potenzialen von Frauen auf allen Hierarchieebenen, die Förderung persönlicher Weiterentwicklung und die Gleichstellung von Frauen und Männern. BPW vertritt die Interessen berufstätiger Frauen in nationalen und internationalen Gremien (UN). Jedes Monat treffen sich engagierte Frauen aller Branchen und aller Ebenen: Angestellte, Wiedereinsteigerinnen, Frauen in leitender Stellung, Geschäftsführerinnen, Freiberuflerinnen und Unternehmerinnen zu einem Themenabend. Adresse: BPW Club Linz (Mag .a Wilma Steinbacher) Leibnizstraße 14, 4020 Linz Tel.: 0676 4039962 Email: wilma.steinbacher@bpw.at www.bpw.at

EWMD Linz

EWMD steht für European Women‘s Management Development Network und ist ein internationales Netzwerk für Frauen im Management. Die Organisation wurde 1984 gegründet und hat Mitglieder in mehr als 40 Städten Europas, den Vereinigten Staaten, Südafrika und Asien. EWMD unterstützt einerseits als Plattform für den Transfer von Know-how das berufliche Fortkommen der Mitglieder und trägt andererseits durch verschiedenste Aktivitäten dazu bei, die Förderung von Frauen in Führungspositionen gesellschaftspolitisch voranzutreiben. Adresse: EWMD Linz Email: linz@ewmd.org www.ewmd.org 254


FIFTITU% – Vernetzungsstelle für Frauen in Kunst und Kultur OÖ

Der überregional und parteiunabhängig konzipierte Verein FIFTITU% wurde von Frauen* aus der freien Kulturszene Oberösterreich gegründet. Zu den Zielen zählen die Förderung von Kunst und Kultur von Frauen* aller Nationalitäten, Konfessionen und sexuellen Neigungen, sowie der Informationsaustausch im Sinne gesellschaftlich notwendigen solidarischen Handelns. FIFTITU% äußert sich zu aktuellen feministischen, kulturpolitischen und gesellschaftlichen Themen und regt zum Diskurs in der heimischen Kunst- und Kulturszene an. Der Verein bietet immer wieder Veranstaltungen zu literarischen und künstlerischen, frauen*relevanten und vor allem queer-feministischen und antirassistischen Themen an. *der Begriff Frauen umfasst Personen, die gesellschaftlich als solche kategorisiert werden bzw. sich selbst als solche definieren. Adresse: FIFTITU% Harrachstraße 28, 4020 Linz Tel.: 0732 770353 Email: fiftitu@servus.at www.fiftitu.at

Frauennetzwerk im OÖ Presseclub

Das Frauennetzwerk des OÖ Presseclubs, auch kurz OÖ Medienfrauen genannt, beschäftigt sich mit Medienarbeit, Job-Perspektiven, Chancengleichheit und der Work-Life-Balance von Frauen in den Medien (Presse) und fördert den Kontakt von Medienfrauen untereinander. Es finden laufend berufsspezifische Veranstaltungen statt: persönliche Weiterentwicklung, Medien-Trends und vieles mehr. Die OÖ Medienfrauen sind u.a. Partnerin des Österreichischen Journalistinnen- Kongresses, der Österreichischen Expertinnen-Datenbank (www. medienfrauen.net), der Wiener und Salzburger Medienfrauen, Managerin des Jahres (VKB-Bank), OÖ Frauennetzwerk-Treffen (bpw), Petrol Ribbon und haben u.a. die Seite www.facebook. com/Expertinnenfinden aufgebaut (Ziel: leichteres Finden von Expertinnen für Interviews, Veranstaltungen, Jurien, Aufsichtsräte, als Referentin, … und damit bessere Präsenz von Fachfrauen in der Öffentlichkeit). Sprecherin Heidi Vitéz, Stellvertreterin Mag.a Elke Strobl und Nina Stögmüller (Stand Oktober 2014). Adresse: OÖ Presseclub-Frauennetzwerk Landstraße 31/1, 4020 Linz Tel.: 0732 775634, Fax: 0732 775634-55 Email: office@medienfrauen-ooe.at www.medienfrauen-ooe.at

Haus der Frau

Das Haus der Frau ist eine Einrichtung der Katholischen Frauenbewegung der Diözese Linz und versteht sich als Ort der Bildung und Begegnung auf Grundlage des christlichen Menschenbildes. Ziel ist es, Frauen in ihren spezifischen Lebenssituationen und Lebensphasen anzusprechen und sie entsprechend ihren Bedürfnissen zu fördern und zu unterstützen. Das Angebot beinhaltet eine breite Palette verschiedener Themenbereiche: Linz Stadt – 255


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Bildung und Kommunikation Weltbild und Glaube Lebensbegleitung durch Selbsthilfegruppen Beziehung und Familie Kulturelle Veranstaltungen Kreatives Gestalten Kochkurse / Internationale Küche

Bürozeiten Mo–Do 8–12 und 13–17 Uhr, Freitag 8–12 Uhr und zu Beginn der jeweiligen Kurse und Veranstaltungen. An schulfreien Tagen ist kein Bürodienst. Adresse: Haus der Frau – Bildungs- u. Begegnungszentrum Volksgartenstraße 18, 4020 Linz Tel.: 0732 667026-6412, Fax: 0732 667026-6433 Email: hdf@dioezese-linz.at www.dioezese-linz.at/hdf/

LENA – Beratungsstelle für Menschen, die in der Prostitution/in den sexuellen Dienstleistungen arbeiten oder gearbeitet haben

LENA ist eine Beratungsstelle für Menschen, die in der Prostitution/in den sexuellen Dienstleistungen arbeiten oder gearbeitet haben, unabhängig von ihrer Nationalität, Religionszugehörigkeit, sexuellen Orientierung/Identität. Das Angebot richtet sich an Prostituierte/ sexuelle DienstleisterInnen (SDL), welche freiwillig oder unfreiwillig sowie registriert oder nicht registriert tätig sind. Die Sozialarbeiterinnen der Beratungsstelle LENA bieten Beratung zu sozialen, rechtlichen und gesundheitsrelevanten Themen und im Bedarfsfall Unterstützung in Form von Begleitung z.B. zu Behörden, Ärzten, etc. Neben der Beratung in den Räumlichkeiten der Beratungsstelle LENA wird auch regelmäßig aufsuchende Sozialarbeit im Raum Oberösterreich geleistet. Nach Möglichkeit finden Bildungs- und Freizeitveranstaltungen bei LENA statt. Die Stärkung der Handlungskompetenzen und des Selbstbewusstseins sind ein wesentliches Ziel von LENA. Außerdem wird gemeinsam mit den Prostituierten/ den SDL an Strategien zur Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen gearbeitet. Die Inanspruchnahme der Angebote der Beratungsstelle LENA ist freiwillig, kostenlos und vertraulich. Adresse: Caritas Beratungsstelle LENA Steingasse 25/2, 4020 Linz Tel.: 0732 775508 Email: lena@caritas-linz.at www.lena.or.at

maiz – Autonomes Zentrum von & für Migrantinnen

… ist eine als unabhängiger Verein konstituierte Migrantinnen-Selbstorganisation. Seit 1994 setzt sich maiz, durch politische und kulturelle Partizipation, für eine Verbesserung der rechtlichen und sozialen Stellung von Migrantinnen in Oberösterreich ein. maiz versucht auf verschiedenen Ebenen in gesellschaftliche rassistische Auseinandersetzungen einzugreifen.

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So gehören neben Streetwork, Beratungs- und Bildungsarbeit auch politische Kulturarbeit, künstlerische Projekte, aktionistische Öffentlichkeitsarbeit und wissenschaftliche Forschungsprojekte zum Betätigungsspektrum. maiz-Angebot nach Zielgruppe: » Migrantinnen, Flüchtlinge, Asylwerberinnen sowie Migrantinnen in der Sexarbeit: Beratung (Rechts- und Sozialberatung, Familienberatung – kostenlos, vertraulich und anonym), Bildung (Alphabetisierungs- und Deutschkurse, Vorqualifizierung für Gesundheits- und Pflegeberufe), Streetwork und Kulturprojekte. » Migrantische Jugendliche (auch männlichen): Bildung (Lehrgang zur Vorbereitung für den Hauptschulabschluss), Bildungs- und Berufsberatung, Kulturprojekte für Mädchen. Adressen: maiz- Autonomes Zentrum von & für Migrantinnen maiz Bildung Hofgasse 11, 4020 Linz Tel.: 0732 890204-3 Email: maiz@servus.at maiz Beratungsstelle Hofberg 9, 4020 Linz Tel.: 0732 776070 Email: beratung@servus.at www.maiz.at

Verband der Akademikerinnen – Landesverband Oberösterreich

Der Verband der Akademikerinnen in OÖ ist überparteilich und besteht aus Mitgliedern aller Altersgruppen. Ziel ist die gegenseitige Förderung und Unterstützung. Der Verband verstärkt berufliche Kontakte, bietet lnformationsaustausch, gibt Erfahrungen weiter und fördert (auch finanziell) Projekte und wissenschaftliche Arbeiten. Aktivitäten: » monatliche Treffen mit Vorträgen aus vielfältigen Bereichen mit anschließendem gemütlichen Beisammensein und der Möglichkeit zur Diskussion und zu persönlichen Gesprächen » gemeinsame Aktivitäten wie der Besuch von aktuellen Ausstellungen, Museen, Galerien und Theatervorstellungen » vielfältiges Angebot an Workshops » zu Sommerbeginn ein gemeinsamer Ausflug auch mit Partnern und Kindern » Jour Fix Der Verein ist ein Akademikerinnen-Netzwerk, der im europäischen Dachverband der UWE

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– University Women of Europe und international durch seine Mitgliedschaft bei der IFUW – International Federation of University Women, vertreten ist. Aktuelle Termine der Veranstaltungen des VAÖ sind auf der Homepage des Landesverbandes OÖ ersichtlich. Adresse: VAÖ Oberösterreich Nußböckstraße 41, 4060 Leonding, Tel.: 0732 674503 Email: gerda.bergmayr-mann@kabelspeed.at www.vaoe.at

VFQ – Gesellschaft für Frauen und Qualifikation

Die VFQ GmbH setzt sich für die Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ein. Ziele der gemeinnützigen GmbH sind unter anderem Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Gesellschaft. Wesentliche Voraussetzung dafür ist eine erfüllende Beschäftigung, die den jeweiligen Interessen und Fähigkeiten entspricht. VFQ begleitet Frauen auf ihren beruflichen Wegen mit Beratung, Aus- und Weiterbildung. Die vielfältigen Angebote (Ausbildungswerkstätten, Seminare, Coaching, Lehrgänge, arbeitsplatznahe Ausbildung/Qualifizierung,…) richten sich schwerpunktmäßig an » » » » »

junge Frauen, die einen nicht traditionellen Beruf erlernen möchten (Tischlerin, Glaserin) Frauen auf dem Weg in die Selbständigkeit Frauen mit Migrationsgeschichte Wiedereinsteigerinnen berufstätige Frauen, die ihre berufliche Entwicklung selbst in die Hand nehmen

Adresse: VFQ GmbH Fröbelstraße 16, 4020 Linz Tel.: 0732 658759, Fax: 0732 658759-225 Email: office@VFQ.at www.VFQ.at Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen an der Johannes Kepler Universität Linz

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Aufgabe, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, der religiösen Überzeugung und der sexuellen Orientierung durch Organe der Universität entgegenzuwirken und auf die Einhaltung der Frauenförderungsbestimmungen zu achten. Entsprechend dem Universitätsgesetz 2002, dem Bundesgleichbehandlungsgesetz und dem Frauenförde-

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rungsplan der Johannes Kepler Universität Linz handelt der Arbeitskreis unabhängig und weisungsfrei und ist zu sämtlichen personalrelevanten Fragestellungen beizuziehen. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist Anlaufstelle für alle Angehörigen der Universität, die von Ungleichbehandlung, Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung betroffen sind, und hat das Recht, Einspruch gegen eine anstehende diskriminierende Entscheidung zu erheben und die Schiedskommission der Universität anzurufen. Ein weiterer vorrangiger Auftrag an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen besteht darin, bei der Erarbeitung und Umsetzung von frauenfördernden Maßnahmen mitzuwirken, um eine tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen auf allen universitären Ebenen zu erreichen. Auch die Beratung in Fragen der Karriereplanung ist wesentliche Aufgabe im Bereich der Frauenförderung. Adresse: Johannes Kepler Universität Altenbergerstraße 69, 4040 Linz Tel.: 0732 2468-9355, Fax: 0732 2468-1292 Email: elisabeth.menschl@jku.at oder jasmine.senk@jku.at www.frauen.jku.at

Bäuerinnenorganisation der Landwirtschaftskammer Oberösterreich

Die Bäuerinnenorganisation hat das Ziel, mit Bildungsangeboten, Veranstaltungen und Workshops die Bäuerinnen in ihrer Rolle als Betriebsleiterinnen zu unterstützen. Die Meisterinnenausbildung ist eine wichtige Ausbildung dazu. Die Homepage der Bäuerinnen: www.baeuerinnen.at Darüber hinaus ist den Bäuerinnen die Lebensqualität auf den bäuerlichen Familienbetrieben ein besonderes Anliegen. www.lebensqualitaet-bauernhof.at „ZAMm unterwegs“ ist ein österreichweites Projekt zur Unterstützung von Bäuerinnen in ihrem Engagement als Funktionärin in der Interessensvertretung, in Gemeinden und bäuerlichen Organisationen. www.lfi.at/zam Bäuerinnen in der Landwirtschaftskammer OÖ Abteilung Ernährung und Direktvermarktung Auf der Gugl 3, 4021 Linz Tel.: 050 6902 1249 Email: abt-erdv@lk-ooe.at www.baeuerinnen.at

FIT – Frauen in die Technik OÖ

Das Projekt „FIT – Frauen in die Technik OÖ“ informiert gezielt Schülerinnen ab der 9. Schulstufe AHS und BHS sowie junge Frauen über technische und naturwissenschaftliche Studienmöglichkeiten der Johannes Kepler Universität Linz, der Fachhochschule OÖ und der FH Gesundheitsberufe OÖ. Obwohl diese Studien oft die besten Berufs-, Einkommens- und Karrierechancen bieten, sind Frauen in den technischen und naturwissenschaftlichen Stu-

Linz Stadt – 259


dienrichtungen nach wie vor deutlich unterrepräsentiert. FIT will dazu beitragen, bei Mädchen und jungen Frauen die Hemmschwellen und Berührungsängste vor einer technischen Ausbildung abzubauen und das Technik-Interesse zu wecken. Schülerinnen ab der 9. Schulstufe werden durch Vorträge der „FIT-Botschafterinnen“ (selbst Studentinnen der Technik und Naturwissenschaften und somit Role Models) in Höheren Schulen und bei den FIT-Infotagen, die jährlich im Februar an der JKU stattfinden, aber auch individuell beraten und bei der Studien- und Berufswahl unterstützt. FIT begleitet Studentinnen während des Studiums, macht Frauen in technischen Berufsfeldern sichtbar und zeigt, dass Technik für junge Frauen attraktiv sein kann. Adresse: FIT – Frauen in die Technik OÖ Abteilung Gleichstellungspolitik Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, 4040 Linz Tel.: 0732 2468-3224, Fax: 0732 2468-23224 Email: fit@jku.at www.fit.jku.at www.facebook.com/FIT.OOE

„Frau in der Wirtschaft“ Referat der Wirtschaftskammer Oberösterreich

Das Referat „Frau in der Wirtschaft“ ist eine überparteiliche Serviceplattform, ein starkes Netzwerk und die starke Stimme (Interessensvertretung) innerhalb der WKO Oberösterreich für mehr als 30.000 unternehmerisch tätige Frauen, Mitunternehmerinnen und weibliche Führungskräfte in Oberösterreich. Frau in der Wirtschaft tritt für laufende Verbesserungen der Rahmenbedingungen ein, um die Zukunft der Frauen in der oberösterreichischen Wirtschaft positiv zu gestalten. Durch die dezentrale Organisationsstruktur in den Bezirken werden die Anliegen der selbständigen Frauen an Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Politik herangetragen. Zum Service gehören außerdem praxisnahe Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten und als Netzwerk versucht Frau in der Wirtschaft den Kontakt der unternehmerisch tätigen Frauen zueinander zu stärken und schafft Synergien, die den wirtschaftlichen Interessen förderlich sind. Adresse: Referat Frau in der Wirtschaft Hessenplatz 3, 4020 Linz, Tel.: 05 90909-3340 Email: fidw@wkooe.at www.unternehmerin.at

Frauenreferat des Landes Oberösterreich

Aufgabe des Frauenreferates des Landes Oberösterreich ist die Frauenförderung, um Benachteiligungen von Frauen abzubauen und die tatsächliche Chancengleichheit für Frauen zu erreichen. Außerdem ist das Frauenreferat Anlaufstelle für Kooperation und Vernetzung mit Fraueninitiativen auf regionaler und nationaler Ebene. Mit Studien und Veranstaltungen, aber auch mit Projekten wie beispielsweise „Girls‘ Day“, „Überparteiliches Mentoring für Gemeinderätinnen“, der „Initiative Frauen in Aufsichtsräten“, u.v.m. setzt sich das Frauenreferat für die Stärkung von Frauenanliegen und Sensibilisierung in der Öffentlichkeit ein. 260


Adresse: Amt der OÖ. Landesregierung-Abteilung Präsidium-Frauenreferat Landhausplatz 1, 4021 Linz Tel.: 0732 7720-11850 Email: frauen@ooe.gv.at www.frauenreferat-ooe.at

Gleichbehandlungsanwaltschaft für Frauen und Männer – Regionalbüro Oberösterreich

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft für Frauen und Männer in der Arbeitswelt gibt Auskünfte betreffend das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft. Personen, die sich im Beruf auf Grund ihres Geschlechtes benachteiligt fühlen, wird kostenlos und vertraulich Beratung, Unterstützung und Information angeboten. Außerdem bietet die Anwaltschaft nach Anfrage kostenlose Informationsveranstaltungen wie Vorträge und Workshops zum Themenbereich Gleichbehandlung und Gleichstellung an. Adresse: Gleichbehandlungsanwaltschaft – Regionalbüro der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Mozartstraße 5/3, 4020 Linz Tel.: 0732 783877 Email: linz.gaw@bka.gv.at www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at

Frauenbüro-Arbeiterkammer Oberösterreich

Das AK-Frauenbüro arbeitet an der Verbesserung der Chancen von Frauen auf Arbeit, Einkommen und eigenständige Existenzsicherung. Die Aufgaben und Schwerpunkte umfassen: » Beratung und Vertretung von Frauen in Gleichbehandlungsfragen (z.B. Entgeltdiskriminierungen, » Diskriminierungen bei Begründung bzw. Beendigung eines Arbeitsverhältnisses) und bei sexueller Belästigung » Erstellung, Auswertung und Veröffentlichung des OÖ. Kinderbetreuungsatlas » Regelmäßige Erstellung des elektronischen „AK-Frauennewsletter“ mit Informationen und Positionierungen zu unseren Themenschwerpunkten (Abo-Bestellung über Homepage) » Herausgabe des AK-Frauenmonitors – Daten und Fakten zur Lage der Frauen in OÖ » Erstellung bzw. Mitwirkung an Gesetzesbegutachtungen » Mitarbeit in Projekten » Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Erstellung von Informationsmaterialien und Internet-Beiträgen zu für Frauen wichtigen Gesetzen, Vorträge zu unseren Themenschwerpunkten » Grundlagenarbeit zu Fraueneinkommen, Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, etc. Adresse: Arbeiterkammer OÖ – Frauenbüro Volksgartenstraße 40, 4020 Linz Tel.: 050 6906, Fax: 050 6906-2888 Email: frauen@akooe.at ooe.arbeiterkammer.at Linz Stadt – 261


Frauenbüro der Stadt Linz

Kernaufgabe des Frauenbüros ist es, die Anliegen, Bedürfnisse und Wünsche der Bewohnerinnen der Stadt Linz einer politischen Umsetzung zuzuführen. Auf kommunaler Ebene werden gezielte Maßnahmen gesetzt, die der Bewusstseinsbildung, Information und Sensibilisierung für die Anliegen der Frauen dienen. Mittels verschiedener Projekte, Maßnahmen und Veranstaltungen sollen Frauen und ihr Potenzial sichtbar gemacht und ein Bewusstsein für bestehende Benachteiligungen geschaffen werden. Als Anlaufstelle für Frauenfragen und als Interessensvertretung aller Linzerinnen werden Frauennetzwerke gezielt gefördert und engagieren sich die Mitarbeiterinnen im Frauenbüro in regionalen und überregionalen Netzwerken. Adresse: Linzer Frauenbüro – Magistrat Linz Altes Rathaus, Hauptplatz 1, 4041 Linz Tel.: 0732 7070-1191, Fax: 0732 7070-1191 Email: frauenbuero@mag.linz.at www.linz.at/frauen

Frauenreferat des oberösterreichischen Gewerkschaftsbundes

Die ÖGB-Frauen sind Ihre Ansprechpartnerinnen bei Fragen zu Gleichbehandlung, Einkommensberichten, A-typischer Beschäftigung, Arbeitsstiftungen für Frauen, Mutterschutz, Karenz, Kinderbetreuungsgeld, Wiedereinstieg und bieten Infos und Hilfe für Betriebsrätinnen, sowie gewerkschaftliche Unterstützung im Betrieb. Das ÖGB Frauenreferat ist die Interessensvertretung für Arbeitnehmerinnen und setzt sich für gerechte Einkommen, betriebliche Frauenförderung und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein. Die ÖGB Frauen bieten Arbeitnehmerinnen außerdem » » » »

Frauenseminare Frauentagungen Infoveranstaltungen zu aktuellen Themen Auskünfte bei arbeits- und sozialrechtlichen Fragen

Adresse: ÖGB-Frauen Oberösterreich Weingartshofstraße 2, 4020 Linz Tel.: 0732 665391-6019, Fax: 0732 665391-6099 Email: bettina.stadlbauer@oegb.at www.oegb.at

Frauenreferat der ÖH Linz

Das Frauenreferat ist eine Gruppe von engagierten Studentinnen, die sich mit der Stellung der Frau in der Gesellschaft und im Speziellen an der Johannes Kepler Universität auseinandersetzt. Das ÖH-Frauenreferat stellt für Studentinnen eine Anlaufstelle dar, die im Laufe des Universitätsalltages aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert oder benachteiligt werden. Sei es in Lehrveranstaltungen, in Gruppenarbeiten oder im zwischenmenschlichen Austausch. Die Ziele des Frauenreferats liegen im Vorantreiben der Gleichstellung der Geschlechter, an–

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und außerhalb der Universität, sowie der Sensibilisierung der Studierenden in frauenspezifischen Belangen. Adresse: ÖH Frauenreferat – JKU Linz Altenbergerstraße 69, 4040 Linz Tel.: 0732 2468-8535 www.oeh.jku.at

Gleichbehandlungsbeauftragte

Eine gleichberechtigte Teilnahme von Frauen und Männern an Gesellschaft und Wirtschaft ist eine der wichtigsten Säulen für den dauerhaften Fortschritt in einer Demokratie. Deswegen ist die Partnerschaft zwischen Frau und Mann in gleichem Maße an allen wirtschaftlichen, politischen, sozialen, kulturellen und familiären Bereichen die europäische Vision für das 21.Jahrhundert. Im weiteren werden die Gleichbehandlungsbeauftragten aus den verschiedenen Bereichen angeführt, die als Ansprechstelle für Probleme zur Verfügung stehen. OÖ. Gleichbehandlungsbeauftragte im Landesdienst und Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission Mag.a Christine Lipa-Reichetseder Bahnhofstraße 1,4021 Linz Tel.: 0732 7720-15037,Fax:0732 7720-211796 Email: christine.lipa-reichetseder@ooe.gv.at OÖ. Gemeinde-Gleichbehandlungsbeauftragte Anita Bauer Stadtamt Leonding, Stadtplatz 1, 4060 Leonding Tel.: 0732 6878-8460 Email: gemeinde.gleichbehandlung@leonding.at Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Linz Patricia Kurz- Khattab PMPH Hauptplatz 1, 4020 LINZ Tel.: 0732 7070-1266, Fax: 0732 7070-541266 Tel.: 0664 8411780 Email: patricia.kurz-khattab@mag.linz.at

Institut für Frauen- und Geschlechterforschung der Johannes Kepler Universität Linz

Das Institut für Frauen- und Geschlechterforschung ist das erste und bislang einzige überfakultäre Universitätsinstitut in Österreich, das sich mit Frauen- und Geschlechterforschung (Gender-Studies) befasst. Ziele des Institutes sind: » Verankerung von geschlechtsspezifischer Forschung und Lehre in allen Fakultäten der Universität, Aufbau von Lehrstühlen in Gender-Studies an allen Fakultäten der JKU

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» Integration von Gender-Studies in allen Studienrichtungen und Lehrgängen der JKU » Sensibilisierung der Gesellschaft, Wirtschaft und Technik für Geschlechterproblematiken » Kooperation mit Österreichischen und internationalen Universitäten in Fragen der Frauen- und Geschlechterforschung. Adresse: Institut für Frauen und Geschlechterforschung – JKU Linz Altenbergerstraße 69, 4040 Linz Tel.: 0732 24 68 3737 Fax: 0732 24 68 3738 Email: genderstudies@jku.at www.jku.at/ifg

Gleichstellungspolitik an der Johannes Kepler Universität Linz

Die Abteilung Gleichstellungspolitik berät das Rektorat in allen Fragestellungen der Gleichstellung und Frauenförderung und koordiniert die interne Kommunikation der universitären Einrichtungen, die sich mit Frauenfragen und gleichstellungpolitischen Anliegen beschäftigen. Zudem werden Strategien und Maßnahmen für die Gleichstellungspolitik zur Umsetzung des Prinzips „Gender Mainstreaming“ konzipiert und verwirklicht. Ziele und Aufgaben der Gleichstellungspolitik Ziel ist es, den Frauenanteil in unterrepräsentierten Bereichen zu erhöhen, die Karrieremöglichkeiten für Frauen an der Uni zu verbessern, Förderprogramme zu etablieren und die Anzahl der weiblichen Studierenden und Absolventinnen im technischen Bereich zu steigern. Zur Zielerreichung stellt sich die Gleichstellungspolitik an der JKU folgenden Aufgaben: » Analyse gleichstellungsrelevanter Daten zu allen Universitätsangehörigen » Konzeption von Strategien zur Umsetzung des Prinzips „Gender Mainstreaming“ » Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen der Weiterbildung und Frauenförderung » Maßnahmen zu Karriereberatung und -planung » Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Tätigkeitsfelder und Programme: Neben der Erstellung des jährlichen Gleichstellungsberichts, den Tätigkeiten in internen und externen Netzwerken und Arbeitsgruppen, bietet die Abteilung Expertise in Fragen der Gleichstellungspolitik und Frauenförderung bei internen und externen Anfragen, Vorträgen, Veranstaltungen u.v.m. Zudem werden viele verschiedene Projekte und Programme umgesetzt. Weitere Informationen unter:www.jku.at/gleichstellungspolitik. Adresse: Abteilung Gleichstellungspolitik Altenberger Straße 69, 4040 Linz Tel.: 0732 2468-3021, Fax: 0732 2468-23021 Email: gleichstellung@jku.at www.jku.at/gleichstellungspolitik

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Frauenhaus

Frauenhaus Linz

Frauen, die vor (weiteren) Gewalttaten und Psychoterror des Mannes Angst haben, finden im Frauenhaus – rund um die Uhr – Schutz durch sofortige Unterkunft. Im Frauenhaus können die Frauen in Ruhe und in Sicherheit ihre Situation, ihr weiteres Vorgehen (z. B. Trennung) überdenken. Sie erhalten in einem oft erstmalig gewaltfreien Rahmen die Chance – mit Unterstützung von erfahrenen Sozialarbeiterinnen – Alternativen zu ihrer derzeitigen Lage zu entwickeln. Den Bewohnerinnen des Hauses werden Schutz und Sicherheit, psychosoziale Beratungsgespräche, Hilfe bei rechtlichen Fragen aber auch Begleitung bei Behördengängen, bei Scheidungs- oder Strafverfahren, Unterstützung bei der Arbeitssuche angeboten. Auch für die Kinder der Bewohnerinnen gibt es spezielle Angebote, welche von pädagogischer Hilfestellung – von Einzelbetreuung bis zu sozialem Lernen in der Gruppe – bis hin zur Hilfestellung bei der Aufarbeitung von Gewalterfahrungen geht. Frauen, die nicht im Haus wohnen, können die ambulante Beratung in Anspruch nehmen. Sozialarbeiterinnen bieten unverbindlich und kostenlos (auch anonym) psychosoziale Beratung und Hilfe beim Finden einer neuen gewaltfreien Lebensperspektive. Die Kontaktaufnahme erfolgt auf Grund der geschützten Adresse – sowohl in akuten Bedrohungsfällen als auch für Terminvereinbarungen zu ambulanten Beratungen ausschließlich per Telefon: 0732/60 67 00. Adresse: Frauenhaus Linz Postfach 1084, 4021 Linz Tel.: 0732 606700 Email: office@frauenhaus-linz.at www.frauenhaus-linz.at Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

alleinerziehend

Das Beratungszentrum ALLEINERZIEHEND als anerkannte Familienberatungsstelle bietet für Alleinerziehende oder in Trennung lebende Mütter, Väter, deren Kinder, Angehörige und Patchworkfamilien: Information, Beratung, psychologische und psychotherapeutische Begleitung Onlineberatung: online@alleinerziehend.at Diskussionsforum: www.alleinerziehend.at Kontaktaufnahme: Eine telefonische Anmeldung für das Erstgespräch ist notwendig

Linz Stadt – 265


Angebote: » Beratung, Information und Vermittlung bei sozialen und persönlichen Problemen » Einzel-, Paar- und Familienpsychotherapie » Psychotherapie für Kinder und Jugendliche » Elternberatung nach einer Trennung » Hilfestellung bei pädagogischen Fragen » Psychosoziale Online-Beratung » Diskussionsforum Telefonisch erreichbar: Mo–Mi, 8–12:30 Uhr Adresse: Gstöttnerhofstraße 2/1/6 4040 Linz Tel.: 0732 65 42 70 Fax: 0732 65 17 40 Email: beratung@alleinerziehend.at www.alleinerziehend.at

Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen zum Thema Krebs Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

Bily – Verein für Jugend-, Familien- und Sexualberatung

In der Beratungsstelle finden Einzel-, Paar, Familien- und Gruppen-beratungen, gynäkologische Untersuchungen, Rechtsberatungen und Mediation statt. Inhalt dieser Beratungen sind insbesondere Sexualität und Partnerschaft. Weitere Themen sind Verhütung, Schwangerschaft, Fristenlösung, Trennung, Scheidung, Erziehungsprobleme, psychische und psychosomatische Beschwerden. Neben der gynäkologischen Untersuchung gibt es die Möglichkeit einer ausführlichen Beratung über Verhütungsmittel. Es kann die Pille verschrieben werden und es werden Schwangerschaftstests durchgeführt. In Zusammenarbeit mit LehrerInnen und JugenderzieherInnen führen wir Informationsveranstaltungen zum Themenbereich Sexualität inner- und außerhalb der Beratungsstelle durch. Das Team setzt sich aus 4 PsychotherapeutInnen, 1 Gynäkologin, 1 Rechtsanwältin, 1 Sozialarbeiter und 1 Sekretärin zusammen. Die Zielgruppe besteht aus Jugendliche, Erwachsene, Paare, Familien und Einzelpersonen. Die Erstanmeldung erfolgt persönlich oder telefonisch zu den Öffnungszeiten (Montag von 15–18 Uhr, Mittwoch von 17–20 Uhr und Donnerstag von 12–15 Uhr). Die Anonymität und die Verschwiegenheitspflicht stellen eine wichtige Voraussetzung für den Erstkontakt dar. Die Erstberatung ist kostenfrei. Ebenso die Jugendberatung, die gynäkologische sowie die Rechtsberatung. Bei den therapeutischen Gesprächen wird ein einkommensabhängiger Kostenbeitrag auf freiwilliger Basis eingehoben.

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Adresse: Bily Verein für Jugend-, Familien- und Sexualberatung Weissenwolffstraße 17a, 4020 Linz Tel.: 0732 770497 Email: beratung@bily.info www.bily.info

BEZIEHUNGLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

Eltern-/Mutterberatungsstellen der Stadt Linz

ln den von Kinderfachärztinnen und Ärztlnnen für Allgemeinmedizin geleiteten Stellen erhalten alle Eltern kostenlos Beratung über Ernährung, Pflege und Entwicklung ihres Säuglings oder Kleinkindes. Adressen: Auwiesen Allendeplatz 4, Tel.: 0732 311742, Montag 14:30–17 Uhr und Donnerstag 9–11:30 Uhr Biesenfeld Dornacher Straße 7, Tel.: 0732 243561, Dienstag 14–16:30 Uhr und Freitag 9–11:30 Uhr Ebelsberg-Ennsfeld Hofmannsthalweg 8, Tel.: 0732 301056-18, Montag 9–11:30 Uhr und Mittwoch 14:30–16:30 Uhr Oed Europastraße 12, Tel.: 0732 371375, Montag 14:30–17:00, Freitag 9–11:30 Uhr IGLU Franckstraße Franckstraße 68, Tel.:0732 654541-14, Mittwoch 9–11:30 Uhr Spallerhof Glimpfingerstraße 10-12, (Seniorenzentrum, Bau 4, Eingang Gartenebene), Tel.: 0732 3408-12607, Dienstag 14:30–17 Uhr Karl-Steiger-Straße Karl-Steiger-Straße 2, Tel.: 0732 302071, Mittwoch 14–16:30 Uhr

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Leonfeldner Straße Leonfeldner Straße 80, Tel.: 0732 731269, Mittwoch 14:30–17 Uhr Neues Rathaus Hauptstraße 1-5, Tel.: 0732 7070-2660, Donnerstag 14:30–17 Uhr Pichling, Familienzentrum Heliosallee 84, Tel.: 0732 320071-31, Dienstag von 14–16:30 Uhr Neue Heimat Rohrmayrstraße 1, Tel.: 0732 382008, Dienstag 14:30–17 Uhr Tegetthoffstraße Tegetthoffstraße 23, Tel.: 0732 653568 Donnerstag 14:30–17 Uhr

EXIT – sozial – Verein für psychosoziale Dienste

Der Verein Exit – Sozial hat sich zum Ziel gesetzt, die Situation von Menschen mit psychischen und sozialen Problemen zu verbessern. Das große Angebot in Linz beinhaltet: » » » » »

Beratung und Krisenintervention (kostenlos) Sozialpsychiatrische Ambulanz Mobile Betreuung (Linz-Urfahr) Betreutes Wohnen Beschäftigungsmöglichkeiten (Wäscherei, Haus- und Gartenservice, Kerzenprojekt, Billeteurin in Linzer Programmkinos) » Freizeitgestaltung/Kultur » Selbsthilfegruppen » Peer-Coaches Adresse: Exit – sozial (PSZ Linz-Urfahr) Wildbergstraße 10a, 4040 Linz Tel.: 0732 719200 Email: service@exitsozial.at www.exitsozial.at

Familienberatungsstelle des OÖ Familienbundes – Linz Einzel-, Paar- und Familienberatung für Menschen aller Altersgruppen » Familiäre Konflikte – Paarkonflikte – Generationenkonflikte » Individuelle Lebenskrisen

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Fragen zu Erziehung und Schule Rechtsberatung (Familienrecht) Pflegende Angehörige Familienplanung (Geförderte) Besuchsbegleitung Scheidungs- und Trennungsbegleitung (Geförderte) Familienmediation Weltanschauungsfragen und Sekten

Montag 16–19 Uhr und Donnerstag 9–11 Uhr, sowie nach Vereinbarung Adresse: Familienberatung Linz Ferdinand-Marklstraße 4, 4020 Linz Tel.: 0732 759753 Email: office.beratung@ooe.familienbund.at www.ooe.familienbund.at

Familienzentrum Pichling

Das Familienzentrum der Stadt Linz in der solarCity mit der integrierten Eitern-, Mutterberatungsstelle ist ein kommunikativer Treffpunktfür Eltern und Kinder in Pichling. Beim Offenen Treff (Dienstag 8:30–12 Uhr und 13–17:30 Uhr,sowie Donnerstag 8:30–12 Uhr) kann man andere Familien aus dem Stadtteil kennenlernen und Erfahrungen austauschen. Das Angebot des Familienzentrums beinhaltet Elternrunden mit ExpertInnen und professionelle Beratungsangebote. Engagierte Fachleute stehen mit Rat und Tat zur Seite. Die Palette reicht von der Geburtsvorbereitung über Angebote speziell für Väter bis zu Stillrunden und Spielgruppen. Psychologische Beratung und Beratung in sozialen Angelegenheiten wird nach telefonischer Terminvereinbarung angeboten. Das Familienzentrum ist Dienstag, Donnerstag 8–12 Uhr und Dienstag 13–17:30 Uhr erreichbar. Adresse: Familienzentrum Pichling Heliosallee 84, 4030 Linz Tel.: 0732 320071,Fax: 0732 7070 5491-67 Email: familienzentrum.pichling@mag.linz.at www.linz.at/famiz-pichling.asp www.facebook.com/FamiZ.Pichling

Familienberatung

Wir sind für Sie da, wenn Sie » » » »

nach einer Pause wieder ins Berufsleben einsteigen wollen Ihren Arbeitsplatz verloren haben in ein Burn-out geraten sind gemobbt werden

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nach einem guten Weg suchen, um Familie und Beruf zu vereinbaren vor Problemen in der Partnerschaft stehen Fragen zur Erziehung Ihrer Kinder haben sich Sorgen um die berufliche Zukunft Ihrer Kinder machen die Pflege von Angehörigen organisieren müssen.

Unsere erfahrenen BeraterInnen servieren Ihnen keine Patentlösungen. Stattdessen suchen und finden wir mit Ihnen gemeinsam eine Lösung, die zu Ihnen und für Sie passt. Im Gespräch entdecken Sie neue Perspektiven und Möglichkeiten, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Dabei sind Sie nicht auf sich allein gestellt – wir begleiten Sie auch bei der Umsetzung Ihrer Entscheidungen und Pläne. Wir freuen uns, wenn Sie unser Beratungsleistung mit einer freiwillige Spende honorieren. Der Anhaltspunkt für die Höhe Ihres Beitrags ist Ihr Einkommen. Adresse: Rainerstraße 22/2, 4020 Linz Tel.: 0732 60 02 30 Email: office@arbeit-b7.at

Gewaltschutzzentrum OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 180

Haus für Mutter und Kind

Das Haus für Mutter und Kind ist ein Angebot der „Caritas für Menschen in Not“. Das Haus bietet Schwangeren und Müttern mit ihren Kindern in belastenden Lebenslagen eine zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit und gezielte Begleitung durch SozialarbeiterInnen. Zielgruppe sind Alleinerzieherinnen, die am Wohnungsmarkt benachteiligt werden und über ein geringes Einkommen verfügen und Unterstützung in ihrer Situation suchen. Oftmals steht eine ungesicherte Existenz und eine aktuelle Scheidungs- oder Trennungsproblematik im Vordergrund. Das Angebot für die Familien umfasst daher Hilfe bei der Existenzsicherung, bei der Kindererziehung und Kinderbetreuung und bei der Arbeitsplatzsuche. Auch die Klärung rechtlicher Fragen und Unterstützung bei Behördenkontakten wird auf Wunsch der Frauen geleistet. Der Aufbau einer positiven Mutter-Kind-Beziehung wird begleitet. Ziel des Aufenthaltes ist die Stabilisierung der Familie und das Entwickeln neuer und realistischerPerspektiven für die Zukunft. Das Haus für Mutter und Kind ist ein Ort, um wieder zur Ruhe zu kommen und um Kraft zu schöpfen. Bis zu 1,5 Jahre können die Familien im Haus für Mutter und Kind wohnen. Bei Bedarf wird auch eine Nachbetreuung angeboten. Für jede Familie steht im Haus eine eigene Wohnung zur Verfügung. Weiters gibt es Gemeinschaftsräume, Kinderspielräume und einen Garten mit Spielplatz. Insgesamt können 10 Frauen mit Kindern aufgenommen werden. Adresse: Haus für Mutter und Kind Kapellenstraße 1, 4040 Linz Tel.: 0732 738010 Email: haus.mutter.kind@caritas-linz.at www.caritas-linz.at 270


HOSI Linz

Gleichgeschlechtliche Liebe gab es zu allen Zeiten, es gibt sie in allen Ländern der Erde und in sämtlichen Kulturen. Der gesellschaftliche Umgang mit diesem Thema sowie die rechtliche Situation sind sehr verschieden. Für viele lesbische, schwule und transGenderMenschen kommt die Phase des „Coming out“: Sie entdecken ihr „Anderssein“; setzen sich damit auseinander, stehen dazu und wollen es auch nicht mehr vor anderen geheim halten. Ein Bekannten- bzw. FreundInnenkreis aus Gleichgesinnten hilft bei der Bewältigung dieses Schrittes in ein freies und selbstbestimmtes Leben. Das Angebot der HOSI in dieser Situation ist vielfältig: » Mut zu machen: zum Annehmen und positiven Erleben der eigenen Sexualität und Identität. Dazu begleitet und unterstützt die HOSI. » FreundInnen finden: Kennenlernen von gleich orientierten Menschen zum Reden, Diskutieren oder einfach für eine gemütliche Zeit » Beratung: Ein Gespräch mit einem verständnisvollen Gegenüber hilft, schwierige Lebenssituationen besser zu bewältigen. » Information: Die HOSI bietet Vorträge zu sämtlichen Fragen rund um das Thema Homosexualität und Auskünfte über Lokale, Treffpunkte, lesBiSchwule Gruppen, Institutionen, etc. Durch persönliche Mitarbeit und Mitgliedschaft kann man die HOSI bei der Arbeit für Akzeptanz und gleiche Rechte unterstützen. Die HOSI Linz ist ein gemeinnütziger Verein, dessen MitarbeiterInnen ehrenamtlich für die Angleichung der Rechte von Homosexuellen an die in den Menschenrechtskonventionen festgelegten Grundrechte arbeiten. Durch Information, Aufklärung und Beratung soll Vorurteilen und Diskriminierungen entgegengewirkt werden, damit schwule, lesbische und transGender-BürgerInnen ihr Leben angstfrei und würdevoll, selbstbestimmt und selbstbewusst führen können. Das Angebot bietet Stammtische, Klubabende, Szenefeste, Summermeeting/Wintermeeting (Jugendlager), Workshops, Jugendprojekte, Frauenangebote, Interessensvertretung u.v.m. Persönliche Beratungsgespräche und Beratungstelefon: 0732 60 9898 4 (Mo, Do 20–22 Uhr) Adresse: Hosi Linz Goethestr. 51, 4020 Linz Tel.: 0732 60 9898 Email: beratung@hosilinz.at www.hosilinz.at

Institut für Familien- und Jugendberatung der Stadt Linz

Die Erziehungs- und Familienberatungsstelle bietet Beratung durch psychologisch, psychotherapeutisch und pädagogisch geschulte Fachkräfte. Abgestimmt auf die jeweilige Fragestellung bzw. in sinnvoller Kombination werden folgende Leistungen angeboten: Erziehungsberatung, kinderpsychologische Diagnostik, Kinderpsychotherapie, Familienberatung und -therapie, Lernförderung, Wahrnehmungstraining, autogenes Training, Kin-

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dergruppen zur Scheidungsbewältigung, Trennungsberatung, Schwangerschaftsberatung, soziale Beratung in familiären Belangen, Einzelberatung und -therapie, Paarberatung und -therapie, Rechtsberatung in familienrechtlichen Fragen. Die Tätigkeit der Beratungsstelle unterliegt der Verschwiegenheit und kann auf Wunsch auch anonym in Anspruch genommen werden. Erziehungsberatung steht nur den Linzer Familien zur Verfügung. Psychologische Beratung findet Montag und Mittwoch 8–10 Uhr statt, andere Beratungen werden nach telefonischer Vereinbarung angeboten. Adresse: Institut für Familien- und Jugendberatung der Stadt Linz Rudolfstraße 18, 4040 Linz Tel.: 0732 7070-2700, Fax: 0732 7070-2710 Email: inst.fbj@mag.linz.at www.linz.at

Linzer Frauengesundheitszentrum

Das Linzer Frauengesundheitszentrum ist ein Kompetenzzentrum für Frauen. Die Bedürfnisse von Mädchen und Frauen aller Altersgruppen, unabhängig von ihrer sozialen, kulturellen oder ethnischen Herkunft, Lebensform, sexuellen Orientierung, Behinderung stehen im Mittelpunkt aller Entscheidungen und Handlungen. Das Linzer Frauengesundheitszentrum erkennt die Eigenverantwortung jeder Frau an und betrachtet sie als Expertin für ihre eigene Gesundheit. Selbstbestimmtheit und Selbstbewusstsein sollen die entscheidenden Faktoren für ihr körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden sein. Das Frauengesundheitszentrum ist ein Treffpunkt, in dem Frauen unter ganzheitlichen Gesichtspunkten beraten und begleitet werden. Der Förderung von Gesundheit wird dabei höchster Stellenwert eingeräumt. Die Frauen des Vorstandes und die Mitarbeiterinnen des Linzer Frauengesundheitszentrums verstehen sich als Interessensvertreterinnen ihrer Besucherinnen und Klientinnen und treten für die Verbesserung der Lebenswelten und Gesundheit der Frauen ein. Sie setzen sich kritisch mit dem bestehenden Gesundheitssystem auseinander und nehmen Einfluss auf die öffentliche Diskussion von Gesundheitsthemen. » Information wissensbasiert über medizinische Entwicklungen, neue Behandlungsmethoden, alternative Heilmethoden. » Beratung durch eine Klin. u. Gesundheitspsychologin, persönlich, telefonisch und online. Ressourcen- und lösungsorientiert. Information, Unterstützung und Hilfestellung bei der Klärung von schwierigen Lebenssituationen. (telefonische Terminvereinbarung erforderlich) » Behandlung durch eine Allgemeinmedizinerin und Homöopathin Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. (telefonische Terminvereinbarung erforderlich) » Bildung Vorträge, Workshops und Seminare zu aktuellen Themen, speziell ausgerichtet auf die Bedürfnisse der Frauen. » Treffpunkt Das Linzer Frauengesundheitszentrum ist ein geschützter Raum für alle Frauen, aller Altersgruppen. Frauen können sich kennen lernen, Erfahrungen austauschen. Frauencafe, kostenlos (lmpulsreferate von Expertinnen, Austausch und Kontakt), Mittwoch, 16:30–18 Uhr 272


» Bibliothek – umfangreiche, frauenspezifische Bibliothek » Psychotherapie Kostenfreie Psychotherapie für Frauen mit geringem Einkommen. Selbsthilfegruppen » Selbsthilfegruppe für Frauen und Mädchen mit Essstörungen » Selbsthilfegruppe für Angehörige von Menschen mit Essstörungen » Selbsthilfegruppe „Burn-out: Nein, Danke! Wege aus der Krise“ » Selbsthilfegruppe „LEBE! mit Diagnose Brustkrebs“ Der Verein kann durch eine Mitgliedschaft mit 20,– € pro Jahr unterstützt werden. Als unterstützendes Mitglied erhält man 10 % Ermäßigung bei den Kursgebühren und kostenlose Buchentlehnung. Frauen mit Aktivpass erhalten bei den Kursgebühren einen Nachlass von 30 %. Öffnungszeiten: Montag, Donnerstag und Freitag: 9–12 Uhr, Dienstag 13–16 Uhr, Mittwoch 15–19 Uhr Adresse: Linzer Frauengesundheitszentrum Kaplanhofstraße 1, 4020 Linz Tel.: 0732 774460, Fax: 0732 774460-60 Email: office@fgz-linz.at www.fgz-linz.at

migrare- Zentrum für Migrantlnnen OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 181

Mutter-Kind-Haus der Stadt Linz (MuKi)

Allein erziehende Frauen und deren Kinder, sowie schwangere Frauen in Krisen (Meldeadresse in Linz vorausgesetzt) finden hier eine vorübergehende und betreute Wohnmöglichkeit. Es stehen 12 eigenständige Wohnungen, sowie weitere Gemeinschaftsräume und ein großer Garten zur Verfügung. Der monatliche Kostenbeitrag beträgt dzt. rund 200,– € (exkl. Stromkosten). Beratung und Betreuung erfolgt durch das Team von SozialarbeiterInnen, FamilienhelferInnen und KinderbetreuerInnen. Das breite Betreuungsangebot beinhaltet: » Beratung: › Klärung der Krisensituation › Erarbeiten von Lösungsmöglichkeiten › Vermittlung und Vernetzung weiterer Angebote » Betreuung: › Gemeinsames Erarbeiten von Zukunftsperspektiven, wie Existenzsicherung, Arbeit, Wohnung, … › Förderung persönlicher, beruflicher, sozialer und erzieherischer Fähigkeiten › Unterstützung bei der konkreten Alltagsbewältigung

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» Vermittlung von Erziehungsberatung und Hilfen, z. B. Frühförderung und Kindertagesbetreuung: › Gruppen- und Freizeitaktivitäten › Sozialpädagogische Kinderbetreuung › Vernetzung: mit anderen Betreuungseinrichtungen › Die Angebote des Mutter-Kind-Hauses können für ein Jahr in Anspruch genommen werden. Im Einzelfall ist eine Nachbetreuung vereinbar. Adresse: Mutter-Kind-Haus der Stadt Linz Füchselstraße 21-23, 4020 Linz Tel.: 0732 600441, Fax: 0732 600441-25 Email: muki@mag.linz.at

Verein PIA – Prävention, Beratung und Therapie bei sexueller Gewalt

Der Verein PIA bietet therapeutische und beratende Hilfestellung rund um das Thema sexuelle Gewalt – die Angebote: Psychotherapie, psychologische Beratung, Präventionsarbeit, Bezugspersonenberatung, psychosoziale Beratung, Online-Beratung. Adresse: Verein PIA Niederreithstraße 33, 4020 Linz Tel.: 0732 650031 und 0664 1342467 Email: office@pia-linz.at www.pia-linz.at

Schuldnerberatung OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 183

Schuldnerhilfe OÖ

Die SCHULDNERHILFE OÖ bietet vertrauliche und kostenlose Beratung in Sachen Schulden und Familie, Spiel- und Kaufsucht, sowie Unterstützungsarbeit beim Umgang mit Geld (Angebot Betreutes Konto), Nachbetreuungsarbeit (Begleitung bei der Rückzahlung des Privatkonkurses durch ehrenamtliche Budgetcoaches) und präventive Budgetberatung. Schuldnerberatung leistet dann professionelle Hilfe, wenn Menschen in finanzielle Schwierigkeiten geraten oder zu geraten drohen. Die Beratung unterstützt betroffene Personen, » » » » »

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sich einen Überblick über ihre finanzielle Situation zu verschaffen finanzielle Probleme zu lösen, die die Existenz gefährden (Miete, Strom, Heizung, …) einen Haushaltsplan zu erstellen bei einer außergerichtlichen Regelung der Schulden beim Privatkonkurs (Vorbereitung, Vertretung bei Gericht, Nachbetreuung)


Die Familienberatung bietet Hilfestellung » in Form von Rechtsberatung bei Trennung oder Scheidung » wenn finanzielle Belastungen die Partnerschaft gefährden » wenn der Umgang mit Geld innerhalb der Familie zu Problemen führt Wenn das Spielen zu Problemen führt, dann ist das Spielen das Problem. Deshalb bietet die Spielerberatung: » Einzel-, Paar- und Familienberatung für SpielerInnen und deren Angehörige » Geleitete Selbsthilfegruppe für SpielerInnen jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat von 18:30–20 Uhr » Therapeutische Gruppe für Angehörige von SpielerInnen » Therapeutische Gruppe für SpielerInnen (Achtung: Alle Angebote zur Spielsucht finden in der Beratungsstelle Linz, Stockhofstraße 9 statt. Um Anmeldung unter Tel.: 0732 777734 wird gebeten.) Das Betreute Konto ist eine Dienstleistung für Menschen, die in einem Betreuungsverhältnis stehen und die Schwierigkeit haben, Zahlungsprioritäten zu erkennen und einzuhalten und dadurch von Wohnungslosigkeit bedroht sind. Das Ziel der Nachbetreuung von KlientInnen durch ehrenamtliche Budgetcoaches während der Rückzahlungsphase ist es, die Entschuldung nachhaltig zu sichern. Die Budgetberatung richtet sich nicht an überschuldete Personen sondern an Personen, die eine Einkommensminderung erfahren oder Probleme bei der Haushalts-Budgetierung haben. Hauptziele von Budgetberatung sind: » individuelle Unterstützung in der Finanzplanung von Haushaltsbudgets » Verbesserung im Umgang mit Geld in privaten Finanzfragen » Schuldenprävention durch ein ausgeglichenes Budget Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8:30-12 Uhr, Montag, Mittwoch und Donnerstag 13–16 Uhr, Dienstag 16–18 Uhr (offene Sprechstunde), sowie nach Terminvereinbarung. Adresse: SCHULDNERHILFE OÖ, Stockhofstraße 9, 4020 Linz (4. Stock) Tel.: 0732 777734 Email: linz@schuldner-hilfe.at www.schuldner-hilfe.at

Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185

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Verein Hilfe für Kinder und Eltern – Sozialpädagogische Familienhilfe(SFH)

Die Sozialpädagogische Familienhilfe Oberösterreich (SFH) bietet sowohl „Beratung und Hilfe in belastenden Familiensituationen“ als auch „Sozialpädagogische Betreuung von Familien, Kindern und Jugendlichen“ im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe an. Zur Zielgruppe zählen Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit (junge Erwachsene bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bei Verlängerung der Erziehungshilfemaßnahme), sowie Familien, die erhöhten Belastungen in ihrem familiären und sozialen Umfeld ausgesetzt sind. Das Angebot beinhaltet Beratung in Erziehungsfragen und Hilfe in schwierigen familiären Situationen. Wenn Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte aufgrund ihrer gegenwärtigen Lebenssituation nicht (mehr) in der Lage sind, das Wohl des Kindes ausreichend zu gewährleisten, werden die Eltern im Rahmen der Maßnahme der Unterstützung der Erziehung so weit begleitet, dass sie ihre Erziehungsaufgaben wieder ausreichend wahrnehmen können. Das Handlungsprinzip der SFH ist Hilfe zur Selbsthilfe und orientiert sich am Lebensraum der Familie. In regelmäßigen Hausbesuchen und gemeinsamen Kontakten zu anderen Unterstützungssystemen soll die Familiensituation sich verbessern sowie die Erziehungsfunktion in der Familie wieder hergestellt oder gesichert sein. Die individuellen Zusatzangebote wie Väter-Söhne-Projekt, Kinderpsychotherapie u.a. ergänzen das Betreuungsangebot. Wir unterstützen die gesamte Familie bei » Belastungen oder Überforderung in der Erziehung » Partnerschaftsproblemen / Trennung » Gewalt und Vernachlässigung » Wohnungs- und Finanzproblemen » Schul- und Arbeitsproblemen » Konflikten und Ablösethemen » psychisch kranken Familienmitgliedern Ziele der Unterstützung sind die Verbesserung der Entwicklungschancen der Kinder, die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Erziehungsfähigkeit der Eltern, der Ausbau der Beziehung der einzelnen Familienmitglieder untereinander, die Schaffung von Tagesstruktur u.a. Die Betreuungsarbeit wird von einem multiprofessionellen Betreuungsteam bestehend aus SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen, PsychologInnen u.a. mit den Kindern, Jugendlichen und Eltern unter Zuhilfenahme eines breiten Spektrums an Methoden im systemischen Kontext ausgeführt. Adresse: Sozialpädagogische Familienhilfe Kommunalstraße 2, 4020 Linz, Tel.: 0732 777004 Email: sfh@sfh-ooe.at www.sfh-ooe.at

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Verein Pflege- und Adoptiveltern OÖ

Der Verein „Pflege- und Adoptiveltern OÖ“. informiert und berät interessierte Personen zum Thema Pflege und Adoption, unterstützt und begleitet Pflege- und Adoptiveltern und trägt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im Pflege- und Adoptivbereich bei. Die Beratung ist kostenlos, an keine Vereinsmitgliedschaft gebunden und auf Wunsch anonym. Die Zielgruppen der Familienberatungsstelle sind: » Pflegefamilien » Adoptivfamilien » Eltern fremd untergebrachter Kinder » Erwachsene Pflege- und Adoptivkinder » Pflege- und Adoptivwerber/innen Neben der Beratung bietet der Verein auch Weiterbildung und Vorbereitungsseminare rund um das Thema Kind, Pflege und Adoption an. Außerdem gibt es eine Fachbibliothek und es werden Urlaubswochen für Pflege- und Adoptivkinder und -jugendliche (8 bis 15 Jahre) in den Sommerferien organisiert, wo die Kinder eine Woche spannende Aktivitäten unter Leitung von zwei Erlebnispädagogen erleben können. Geöffnet ist der Verein Montag bis Freitag von 9–13 Uhr und nach vorheriger Vereinbarung. Adresse: Verein Pflege- und Adoptiveltern OÖ Stockhofstraße 9/1, 4020 Linz, Tel.: 0732 606665, Fax:0732 606665-9 Email: office@peae-ooe.at www.pflegeeltern.at

Verein I.S.I.- Initiativen für soziale Integration Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 187

Volkshilfe

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 190

WOMAN – die Frauenberatung

WOMAN ist ein Angebot für Frauen ab 16 Jahren, die sich zu den Schwerpunkten Arbeit, Bildung, soziale Sicherung informieren wollen und daran interessiert sind, entsprechende Lösungsstrategien zu entwickeln. WOMAN bietet Unterstützung für Frauen, die » » » » »

Beruf und Familie vereinbaren möchten zukunftsorientierte Ausbildungswege kennen lernen möchten ihren Berufseinstieg planen Interesse an Fördermöglichkeiten, Kinderbetreuung, usw. haben Unterstützung bei der Arbeitssuche brauchen und praktische Tipps möchten.

Die Beratung ist vertraulich, kostenlos und unabhängig. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8–16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung.

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Adresse: VSG Hahnengasse 5/1, 4020 Linz Email: vsg.office@vsg.or.at Tel.: 0732 77 73 75

ZOE – Beratung rund um Schwangerschaft und Geburt

Das Team von BeraterInnen begleitet sowohl Frauen als auch Männer. Es besteht aus Ehe-, Familien- und Lebensberaterinnen, Psychotherapeutinnen, Schwangerschafts- und Pränatal- Beraterinnen, Hebammen und einem Pädagogen. Das Angebot umfasst Beratung zu » » » »

Fragen rund um die Schwangerschaft und Geburt materiellen, finanziellen und personellen Unterstützungsmöglichkeiten Befunden, die Ängste auslösen Konflikten in der Partnerschaft

Außerdem bietet ZOE Begleitung bei ungewollten Schwangerschaften, unerwarteten, vorgeburtlichen Diagnosen und anderen geburtsrelevanten Themen. Die Beratung bei ZOE kann kostenlos in Anspruch genommen werden. Sie können diese (anonym) telefonisch und in persönlichen Gesprächen in Anspruch nehmen. Terminvereinbarung: von Montag bis Donnerstag 8:30–12 Uhr, Beratung ist auch außerhalb der Bürozeiten möglich. Adresse: ZOE Schwangerschaftsberatung Gruberstraße 15/1, 4020 Linz Tel.: 0732 778300, Fax:0732 778300-11 Email: office@zoe.at www.zoe.at Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Verein Eltern-Kind-Zentrum Linz

Das Zentrum bietet ein vielfältiges Kursprogramm für (werdende) Eltern und Kinder von 0 bis ca. 7 Jahren, einen täglichen kostenlosen offenen Treffpunkt für ALLE und eine umfangreiche Bibliothek. Nähere Programminfos gibt es auf der Homepage, wo man auch ein umfangreiches Angebot im Bereich der Geburtsvorbereitung findet. Der Verein Eltern-KindZentrum Linz ist eine ideelle, gemeinnützige, parteipolitisch und konfessionell unabhängige Non Profit Organisation mit über 30 Jahren Erfahrung. Adresse: Eltern-Kind Zentrum Figulystraße 30, 4020 Linz, Tel.: 0732 669611 Email: office@eltern-kind-zentrum.at www.eltern-kind-zentrum.at 278


Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Linz-Stadt Adresse: Kinderfreunde Linz Wienerstraße 131, 4020 Linz, Tel.: 0732 773011-51 Email: famak.linz@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder ihre Freizeit sinnvoll verbringen, Kontakte knüpfen, schöne Stunden erleben . Es werden viele Aktivitäten angeboten, die die Kinder rundum fördern. Das Angebot reicht von Babyschwimmkursen, Bastelnachmittagen, verschiedensten Spielgruppen bis zu Elternseminaren. Neben dem Spaß für die Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hier finden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform, selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Besucherlnnen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zu Verfügung gestellt. (www.kinderfreunde.cc) Adressen: Eltern-Kind-Zentrum Dornach („Zwergerltreff“) Johann-Wilhelm-Kleinstraße 70, 4040 Linz Tel.: 0699 16886310 Email: ekiz.dornach@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Urfahr West („Rappelkiste“) Hagenstraße 10c, 4040 Linz Tel.: 0699 16886311 Email: ekiz.urfahrwest@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Franckviertel („rund.um“) Ing. Stern Straße 35, 4020 Linz Tel.: 0699 16886312 Email: ekiz.franckviertel@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Oed (“minikäfer”) Zibermayrstraße 40, 4020 Linz Tel.: 0699 16886314 Email: ekiz.oed@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Bulgariplatz („minikids“) Zaunmüllerstraße 4, 4020 Linz Tel.: 0699 16886316 Email: ekiz.bulgariplatz@kinderfreunde.cc Linz Stadt – 279


Eltern-Kind-Zentren der Stadt Linz

Das Eltern-Kind-Zentrum Ebelsberg und das Familienzentrum Pichling stehen als Beratungseinrichtungen, Kommunikations- und Veranstaltungszentren für Eltern und Kinder zur Verfügung. Der Offene Zentrumsbetrieb ist ein beliebter Treff für Kinder und Eltern, wo Kinder miteinander spielen und Eltern Erfahrungen austauschen können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Gespräche mit den MitarbeiterInnen der städtischen Zentren zu führen und sich über Kurse, Beratungsangebote und sonstige Aktivitäten der Einrichtungen zu informieren. In der Eltern-, Mutterberatung werden die Familien in gesundheitlichen Belangen, zu Themen wie Stillen, Ernährung, Impfungen, Pflege und Erziehung informiert. Weiters werden in beiden Zentren auch Leistungen von qualifiziertem Fachpersonal (DiplomsozialarbeiterInnen, PsychologInnen, JuristIn, DiätologIn und KindergartenpädagogIn) angeboten. Adressen: Eltern-Kind-Zentrum Ebelsberg-Ennsfeld Hofmannsthalweg 8, 4030 Linz Tel.: 0732 301056, Fax: 0732 301056-13 Email: ekiz@mag.linz.at www.linz.at/ekiz-ebelsberg.asp Familienzentrum Pichling Heliosallee 84,4030 Linz Tel.: 0732 320071, Fax:0732 7070 5491-67 Email: familienzentrum.pichling@mag.linz.at www.linz.at/famiz-pichling.asp www.facebook.com/EKiZ.Ebelsberg www.facebook.com/FamiZ.Pichling

Familienbundzentren

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 192

Initiative Eltern

Der Verein betreibt im Stadtteil Spallerhof/Bindermichl einen beliebten Treffpunkt für Mütter, Väter und Großeltern mit ihren Kleinkindern. Hier sind ALLE herzlich willkommen. Das abwechslungsreiche Programm besteht aus einem offenen Treff (Dienstag 9–11 Uhr), Kreatives für die Kleinen, stundenweise Kinderbetreuung, Elternbildung, Familienfrühstück, uvm. EinmaI jährlich erscheint der Linzer Kinderratgeber, eine kostenlose Broschüre mit vielen Informationen rund um die Geburt eines Kindes. Adresse: Initiative Eltern – Ludwig Bernaschekheim Edisonstraße 30, 4020 Linz Tel.: 0732 773011-27 (Büro) www.kinderratgeber.at 280


Omadienst

OMADIENST – eine Bereicherung fürs Leben. Wertvolle Zeit mit Kindern verbringen, sie ein Stückchen des Weges begleiten und eine Bereicherung fürs Leben erfahren. Die Leihoma kommt stundenweise zu den Kleinen nach Hause und betreut sie in der gewohnten Umgebung. Durch Spielen, Lachen und gemeinsames Tun entsteht eine enge Beziehung. Ziel ist es eine Basis aufzubauen, die getragen ist von Freude und Vertrauen! Über 360 Leihomas sind landesweit bei den Familien im Einsatz und genießen Anerkennung und Wertschätzung! OMADIENST baut eine Brücke zwischen den Generationen! Adresse: OMADIENST – die Kinderbetreuungseinrichtung des Katholischen Familienverband OÖ Kapuzinerstraße 84, 4020 Linz www.omadienst.info Zentrale / Koordination: Elisabeth Asanger Tel.: 0732 7610-3433 Email: omadienst-linz@familie.at Eva Kapplmüller Tel.: 0732 7610-3432 Email: omadienst-ooe@familie.at

„SPIEGEL“ – Elternbildung Diözese Linz

SPIEGEL-Treffpunkte sind Eltern-Kind-Treffpunkte in den Pfarren. Sie werden von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen und Teams geführt. Ziel des SPIEGELs ist die Unterstützung und Begleitung von Familien und Eltern in den unterschiedlichen Entwicklungsstadien. Angebote in den Pfarren: Eltern-Kind-Gruppen, Babygruppen, pädagogische und psychologische Bildungsangebote, Erfahrungsaustausch und gemeinsames Spiel etc. Angebote der Diözese: Ausbildungslehrgänge für ReferentInnen und SpielgruppenleiterInnen, Elternbildung, Elternkompass. Adresse: „SPIEGEL“ – Elternbildung Diözese Linz Kapuzinerstraße 84, 4020 Linz Tel.: 0732 7610-3218, Fax: 0732 7610-3219 Email: spiegel@dioezese-linz.at www.spiegel-ooe.at

Verein Aktion Tagesmütter OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 197

Linz Stadt – 281


Kirchliche Fraueneinrichtungen

Diözesane Frauenkommission Linz – Frauenbeauftragte

Die diözesane Frauenkommission ist Teil der diözesanen Kirchenleitung und versteht sich als eine Interessensvertretung der in der Kirche lebenden und arbeitenden Frauen. Ziel ist es, die strukturelle Gerechtigkeit für Frauen in der römisch-katholischen Kirche zu fördern. Zu diesem Zweck wird z. B. der Gleichstellungsprozess der diözesanen Ämter und Einrichtungen kritisch begleitet, werden frauengerechte Materialien für die Arbeit in den Pfarren herausgegeben oder die diözesane Frauengeschichte erforscht. Innerhalb der Kirche sind ihre Aufgaben: » Beratung des Bischofs in Frauenfragen » Vernetzung von Frauen in der Kirche » Drehscheibe für kirchliche Frauenfragen Adresse: Frauenkommission der Diözese Linz Kapuzinerstraße 84, 4020 Linz Tel.: 0732 7610-3010 Email: frauenkommission@dioezese-linz.at www.dioezese-linz.at/frauenkommission

Katholische Frauenbewegung

Die Katholische Frauenbewegung in Oberösterreich (kfb) steht für Engagement in kirchlichen, sozialen und gesellschaftspolitischen Bereichen. Ziel ist es, Frauen in verschiedenen Lebensbezügen, Lebensformen und Lebensphasen zu unterstützen. Dies geschieht vorwiegend in örtlichen Gruppen, in denen Gemeinschaft erfahrbar wird. Durch Bildungsveranstaltungen werden Begabungen von Frauen gefördert und Hilfen zur Orientierung im Leben angeboten. Die kfb unterstützt Frauen in Notsituationen durch einen einmaligen finanziellen Beitrag aus der Frauenstiftung/Sozialfonds und engagiert sich unter dem Motto „teilen spendet zukunft“ durch die Aktion Familienfasttag für nachhaltige Entwicklungszusammenarbeit mit den Frauen in den Ländern des Südens. Adresse: Katholische Frauenbewegung in OÖ Kapuzinerstraße 84, 4020 Linz Tel.: 0732 7610-3441 oder 0732 7610-3442 Email: kfb@dioezese-linz.at www.dioezese-linz.at/kfb www.frauenbildung-ooe.at

mensch & arbeit

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 200

282


Linz Stadt – 283


SPÖ Frauen Perg Bezirksfrauenvorsitzende Sabine Schatz Tel.: 0664 3532650 sabine.schatz@spoe.at SPÖ Bezirksgeschäftsstelle Perg Herrenstraße 20/9, 4320 Perg Tel.: 05 772625 00 Pensionistenfrauenreferentin Maria Undeutsch Sattlgai 86, 4391 Waldhausen Tel.: 07260 2081115

Ich will, dass Frauen ihr Leben gleichberechtigt mit den Männern gestalten können. Das heißt, Halbe/Halbe bei Arbeit, Einkommen und den schönen Dingen des Lebens.

Sabine Schatz 284


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

Frauenberatungsstelle Perg

Die Frauenberatung Perg versteht sich als Informations- und Anlaufstelle für Mädchen und Frauen aller Alters- und Berufsgruppen, unabhängig von ihrer Herkunft, die Information und Beratung in persönlichen, familiären, sozialen und beruflichen Angelegenheiten suchen. Das Beratungsangebot ist kostenlos, anonym und vertraulich und steht allen Frauen aus dem Bezirk Perg zur Verfügung. Information, Beratung u. Begleitung bieten wir » In persönlichen schwierigen Lebenssituationen (familiäre Probleme, belastende Beziehungssituationen, Trennung, Scheidung, existentiellen Problemen…) » Im berufs- u. arbeitsmarktbezogenen Bereich (Erst- u. Wiedereinstieg, berufliche Veränderung, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Vereinbarkeit Beruf u. Familie..) » Rechtsberatung zu den Themen Trennung, Scheidung, Unterhalt, Obsorge…durch einen Juristin des Autonomen Frauenzentrums Linz (Termin nach Vereinbarung) » Rechtsberatung bei Gewaltsituationen in der Familie bzw. im sozialen Umfeld durch eine Juristin des Gewaltschutzzentrums OÖ (Termin nach Vereinbarung) » Neben dem Beratungsangebot werden frauenspezifische Veranstaltungen, Workshops, Vorträge, Seminare gehalten. Unsere Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag, Mittwoch von 9–14 Uhr Donnerstag von 13–18 Uhr, außerhalb der ÖZ nach Terminvereinbarung Adresse: Frauenberatung Perg Dr. Schober-Straße 23, 4320 Perg Tel.: 07262 54484, Fax: 07262 54495 Email: office@frauenberatung-perg.at www.frauenberatung-perg.at Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169

Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

Perg – 285


B7 Beratung für Arbeit suchende Menschen (B.A.M.)

Unterstützung und Beratung bei der Bewältigung von vermittlungshemmenden Faktoren, bei Berufsorientierung und Bewerbungsaktivitäten. In Einzelcoachings erarbeiten wir gemeinsam eine realistische Planung Ihres beruflichen Neu- oder Wiedereinstiegs. Wir unterstützen Sie bei Bewerbungsstrategie und Optimierung der Bewerbungsunterlagen, reflektieren Ihre vergangenen Beschäftigungen und schärfen Ihr Stärkenprofil. Wir arbeiten im Auftrag des AMS. Adresse: B7 Beratung für Arbeit suchende Menschen (B.A.M.) Linzer Straße 2, 4320 Perg Tel.: 07262 533 68 Email: perg@arbeit-b7.at

Beratungsstellen Krebshilfe OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

BEZIEHUNGLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

Familienberatung

Wir sind für Sie da, wenn Sie » » » » » » » » »

nach einer Pause wieder ins Berufsleben einsteigen wollen Ihren Arbeitsplatz verloren haben in ein Burn-out geraten sind gemobbt werden nach einem guten Weg suchen, um Familie und Beruf zu vereinbaren vor Problemen in der Partnerschaft stehen Fragen zur Erziehung Ihrer Kinder haben sich Sorgen um die berufliche Zukunft Ihrer Kinder machen die Pflege von Angehörigen organisieren müssen.

Unsere erfahrenen BeraterInnen servieren Ihnen keine Patentlösungen. Stattdessen suchen und finden wir mit Ihnen gemeinsam eine Lösung, die zu Ihnen und für Sie passt. Im Gespräch entdecken Sie neue Perspektiven und Möglichkeiten, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Dabei sind Sie nicht auf sich allein gestellt – wir begleiten Sie auch bei der Umsetzung Ihrer Entscheidungen und Pläne. Wir freuen uns, wenn Sie unser Beratungsleistung mit einer freiwillige Spende honorieren. Der Anhaltspunkt für die Höhe Ihres Beitrags ist Ihr Einkommen. Adresse: B7 Familienberatung Linzer Straße 2, 4320 Perg Tel.: 07262 533 68 Email: perg@arbeit-b7.at 286


FAMOS- Familien- und Sozialzentrum Perg

Das FAMOS ist eine Beratungs- und Therapieeinrichtung sowie ein Treffpunkt und Kommunikationszentrum. Das FAMOS ist Ansprechpartner für alle Bürgerinnen des Bezirkes Perg, die Anliegen in den Bereichen Gesundheit, Familie und Erziehung haben. Das Beratungsund Therapieangebot beinhaltet » » » » » » » »

Psychotherapie für Erwachsene Therapie für Kinder und Jugendliche Therapie für Legasthenie und Dyskalkulie für Vor- und Volksschulkinder Familienberatung und Jugendservice des Landes Oberösterreich Ernährungsberatung Beratung und Begleitung von Krebspatienten und Angehörigen Beratung bei Beziehungsproblemen (Partnerschaft, Ehe, Scheidung, …) Für Jugendliche: Sendeorganisation für Europäischen Freiwilligendienst im Rahmen des EU- Programms Erasmus+ Jugend in Aktion.

Außerdem organisiert das FAMOS themenorientierte Veranstaltungen (Vorträge, Workshops, Seminare) zu familienrelevanten Anliegen im gesundheitlichen, psychologischen, pädagogischen und gesellschaftspolitischen Bereich. Diese Angebote sind eine Ergänzung zu der elterlichen Kompetenz und Eigenverantwortung. Adresse: FAMOS Johann-Paur-Straße 1, 4320 Perg Tel.: 07262 57609 Email: famos.perg@shvpe.at www.famosperg.at

Gewaltschutzzentrum OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 180

Schuldnerhilfe OÖ

Die Familienberatung bietet Hilfestellung » in Form von Rechtsberatung bei Trennung oder Scheidung » wenn finanzielle Belastungen die Partnerschaft gefährden » wenn der Umgang mit Geld innerhalb der Familie zu Problemen führt Wenn das Spielen zu Problemen führt, dann ist das Spielen das Problem. Deshalb bietet die Spielerberatung: » Einzel-, Paar- und Familienberatung für SpielerInnen und deren Angehörige » Geleitete Selbsthilfegruppe für SpielerInnen jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat von 18:30–20 Uhr » Therapeutische Gruppe für Angehörige von SpielerInnen » Therapeutische Gruppe für SpielerInnen

Perg – 287


(Achtung: Alle Angebote zur Spielsucht finden in der Beratungsstelle Linz, Stockhofstraße 9 statt. Um Anmeldung unter Tel.: 732 777734 wird gebeten.) Der Sprechtag in Perg findet nach vorheriger Terminvereinbarung unter 0732 777734 oder linz@schuldner-hilfe.at am Montag von 9–15 Uhr in der Bezirkshauptmannschaft (Dirnbergerstraße 11, 4320 Perg) statt.

Sozialberatungsstellen des Sozialhilfeverbandes

Die Sozialberatungsstellen sind Anlaufstellen für hilfesuchende Menschen und deren Angehörige, die Unterstützung brauchen. Sie bieten kostenlose, kompetente und anonyme Beratung im Rahmen des Unterstützungs-, Versorgungs- und Pflegebedarfes. Der Sozialhilfeverband Perg hat 6 Sozialberatungsstellen im Bezirk. Adressen: Stützpunkt Perg Dirnbergerstraße 11, 4320 Perg Tel.: 07262 54444-20 Email: sozialberatung.perg@o.roteskreuz.at Stützpunkt St .Georgen/Gusen usentalstraße 21 , 4222 St. Georgen/G. Tel.: 07237 5056 oder 0676 877 677 47 Email: sozialberatung.st.georgen-gusen@o.roteskreuz.at Stützpunkt Schwertberg Heimstätteweg 2, 4311 Schwertberg Tel.: 07262 62770 Email: perg@volkshilfe-ooe.at Stützpunkt Baumgartenberg Bruderau 4, 4342 Baumgartenberg Tel.: 07269 22244 oder 0664 82 34 509 Email: sozialberatung.baumgartenberg@o.roteskreuz.at Stützpunkt Grein Ufer 2, 4360 Grein Tel.: 07268 344-15 oder 0664 82 34 296 Email: sozialberatung.grein@o.roteskreuz.at Stützpunkt Pabneukirchen Markt 1, (im Haus Betreubares Wohnen), 4363 Pabneukirchen Tel.: 0664 38 43 152 Email: sozialberatung.pabneukirchen@o.roteskreuz.at

288


Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185

Verein I.S.I.- Initiativen für soziale Integration Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 187

Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Mühlviertel Adresse: Kinderfreunde Mühlviertel Gewerbestraße 7, 4222 St. Georgen/G . Tel.: 07237 2465-12 Email: famak.muehlviertel@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hier finden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Besucherlnnen. Alle BesucherInnen können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zur Verfügung gestellt. (www.kinderfreunde.cc) Adressen: Eltern-Kind-Zentrum St. Georgen/Gusen – Karussell Färbergasse 2, 4222 St. Georgen/Gusen Tel.: 07237 64414 Email: ekiz.karussell@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Langenstein – Pinguin Kapellenstr. 2, 4222 Langenstein Tel.: 07237 64414 Email: ekiz.pinguin@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum St. Georgen/Walde – Hand in Hand Markt 19, 4372 St. Georgen/Walde Tel.: 07954 30101 Email: ekiz.handinhand@kinderfreunde.cc

Perg – 289


Eltern-Kind-Zentrum Grein – Du & Ich Am Hofberg 2, 4360 Grein Tel.: 0664 7942724 Email: ekiz-du-ich@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Saxen – Treffpunkt Saxen 6, 4351 Saxen Tel.: 0664 88395193 Email: eikz.treffpunkt@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Schwertberg – Sonnenschein Heimstätteweg 2, 4311 Schwertberg Tel.: 0726 63344 Email: ekiz.sonnenschein@kinderfreunde.cc

Familienbundzentren

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 192

Kinderhaus Perg

Ein offenes, gemütliches Haus, in dem das Leben mit Kindern im Mittelpunkt steht. Spielen, singen, lachen und jausnen fördern das gemeinsame Miteinander. In unseren Spielgruppen möchten wir den Mütter und Väter zeigen was kann ich alles mit meinem Kind machen, es unterstützen und fördern. Es gibt auch genug Zeit sich mit anderen auszutauschen und Freundschaften zu schließen. Für Kindergartenkinder bieten wir kreativen Tanz, Englisch und eine Kreativwerkstatt an. Viele kommen aber auch schon während der Schwangerschaft zu uns und besuchen einen Geburtsvorbereitungskurs, etwas später die Beckenbodengymnastik oder diverse Vorträge. Wir sind bemüht unseren Eltern ein interessantes Angebot anzubieten. Adresse: Kinderhaus Perg Leharstraße 1a, 4320 Perg Tel.: 07262 53493 Email: kinderhaus.perg@aon.at www.kinderhaus-perg.at

Verein Aktion Tagesmütter OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 197

290


Perg – 291


SPÖ Frauen Ried Bezirksfrauenvorsitzende Barbara Huber Weierfing 33, 4971 Aurolzmünster Tel.: 0676 9217509 Email: barbara.huber@inext.at SPÖ Bezirksgeschäftsstelle Bahnhofstraße 53, 4910 Ried Tel.: 07752 82755 Pensionistenfrauenreferentin Waltraud Rager Am Hang 14, 4943 Geinberg Tel.: 07723 8011

Was wird die Zukunft bringen! Vieles, weil die Frauen immer für Menschenwürde und die Gerechtigkeit kämpfen! Viele mutige Frauen haben das bewiesen, man denke an Johanna Dohnal!

Barbara Huber 292


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

FRIEDA – Zentrum für Frauengesundheit im lnnviertel

FRIEDA unterstützt mit Beratung und Orientierung. Die Beratung wird durch ein multiprofessionelles Team mit einer Psychotherapeutin, zwei Ärztinnen, einer Lebens- /Sozial- und Sexualberaterin, einer Juristin und einer Diätologin durchgeführt. Die Mitarbeiterinnen von FRIEDA arbeiten und beraten mit dem Grundsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“: Das Team sieht jede Kundin als Expert in für ihr eigenes Leben. Hilfe gibt es » in schwierigen Lebenssituationen. » bei seelischen Problemen oder Schwierigkeiten, denen Sie sich nicht mehr gewachsen fühlen. » bei Fragen zu Sexualität, Verhütung, ungewollter Schwangerschaft oder Kinderwunsch. » bei Gewichts-, bzw. Essproblemen. Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und auf Wunsch anonym. Zusätzlich bietet das Zentrum eine Bibliothek und ein Seminarprogramm mit der Möglichkeit zur Kinderbetreuung. Adresse: FRIEDA Zentrum für Frauengesundheit im lnnviertel Marktplatz 3/1, 4910 Ried Tel.: 0699 17151517 Email: frieda@pga.at Frauen in Institutionen, Frauenbeauftrage, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169 Frauenhaus

Frauenhaus Innviertel

Das Frauenhaus Innviertel ist eine Hilfs- und Schutzeinrichtung für Frauen und Kinder, die von familiärer Gewalt betroffen sind. Hier wird mehr als nur ein Dach über dem Kopf geboten. Das Frauenhaus ist Zufluchtsstätte für Frauen und deren Kinder in Krisensituationen. Es bietet die Möglichkeit, in Ruhe und mit Unterstützung der Mitarbeiterinnen die Gewalterfahrungen aufzuarbeiten und neue Lebensperspektiven zu erarbeiten. Das Frauenhaus bietet: Unbürokratische Soforthilfe Grundsätzlich jederzeitige Aufnahmebereitschaft und Erreichbarkeit rund um die Uhr. Hilfe für Frauen in familiären Krisensituationen unabhängig von Nationalitäten, Einkommen, sozialem Umfeld, etc.

Ried – 293


Parteilichkeit » Hilfe zu selbstbestimmter Existenz » Gewalterfahrung der Frauen ernstnehmen und nicht in Frage stellen » Entscheidungen der Frauen werden akzeptiert Die Mitarbeiterinnen stehen auf Seiten der betroffenen Frau, vertreten ihre Position nach außen und helfen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Anonymität Über die im Haus lebenden, hilfesuchenden Frauen werden keine Informationen weitergegeben, das Frauenhaus ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Hilfe zur Selbsthilfe » die Frau ist und bleibt eigenverantwortlich » Begleitung und Unterstützung bei der Realisierung ihrer Lebensperspektiven Zuflucht » vorübergehende Wohnmöglichkeit in Krisensituationen Hilfe und Unterstützung » beim Einleiten der notwendigen gerichtlichen Schritte » bei Behördengängen » bei Arbeits- und Wohnungssuche » bei der Suche nach geeigneter KinderbetreuungBegleitung » Begleitung zum Gericht oder zur Polizei auf Wunsch der Frau » Unterstützung beim Einbringen von Anträgen, bei Scheidungsangelegenheiten und Behördengängen Erreichbarkeit » Notruf rund um die Uhr erreichbar 07752 71733 » Aufnahme von Gewalt betroffener/bedrohter Frauen rund um die Uhr Adresse: Frauenhaus lnnviertel Postfach 43, 4910 Ried Tel.: 07752 71 733 Email: office@frauenhaus-innviertel.at www.frauenhaus-innviertel.at Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen zum Thema Krebs Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

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BEZIEHUNGLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

Frauennetzwerk3 – Frauenberatungsstellen Ried im Innkreis -Grieskirchen-Schärding

Die Frauenberatungsstelle ist eine Anlaufstelle für Frauen und Mädchen (ab 16 Jahren), die kostenlos und vertraulich Information und Beratung in beruflichen, persönlichen und sozialen Angelegenheiten suchen. Ihre Anliegen betreffend Beruf-Arbeit-Bildung: » Vereinbarkeit Beruf und Familie » Berufliche Orientierung » Frau in die Technik » Schwierigkeiten am Arbeitsplatz » Aus- und Weiterbildung, Bildungsziel und Bildungsplan Ihre Anliegen und Fragen betreffend: » » » » »

Trennung und Scheidung Belastende Beziehungssituation Gewalt (physisch und psychisch) Betreuungspflichten Existenzsicherung

Das Frauennetzwerk3 kann: » » » »

Sie persönlich beraten Sie in Krisensituationen begleiten Sie zu fachspezifischen Institutionen vermitteln Sie in rechtlichen und therapeutischen Fragen mit kompetenten Kooperationspartnerinnen vernetzen

Eine telefonische Terminvereinbarung unter 0664 8588033 oder 0664 5178530 ist erforderlich. Kontakt: GerIinde ZdraIek (Leiterin), Tel.: 0664 5178530, Email: frauenberatungsstelle@inext.at, www.frauennetzwerk3.at Adresse: Frauennetzwerk3 Johannesgasse 3, 4910 Ried im Innkreis

Gewaltschutzzentrum OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 180

Schuldnerberatung OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 183 Ried – 295


Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185

Verein I.S.I.- Initiativen für soziale Integration Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 187

Volkshilfe

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 190 Eltern-Kind-Zentren. Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Region Innviertel Adresse: Kinderfreunde Innviertel Stadtplatz 5, 5230 Mattighofen Tel.: 07742 59295 Email: innviertel@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hier finden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform, selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer BesucherInnen. Alle BesucherInnen können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zu Verfügung gestellt. (http://www.kinderfreunde.cc/Bundeslaender/Oberoesterreich/Innviertel/Angebote/Eltern-Kind-Zentren Adresse: Eltern-Kind-Zentrum Mettmach Mitterdorf 14, 4931 Mettmach Tel.: 07755 69713 oder 0699 16886623 Email: ekiz.mettmach@kinderfreunde.cc

Unabhängige Eltern Kind Zentren der Plattform der OÖ EKiZ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 195

Verein Tagesmütter Innviertel –Kinderbetreuung

Kinder in gute Hände: Der Verein Tagesmütter Innviertel bietet seit über 22 Jahren im gesamten Innviertel ein flächendeckendes Kinderbetreuungsnetz für Kinder vom Babyalter bis 16 Jahren an. 85 pädagogisch geschulte Tagesmütter sorgen für eine ganzjährige flexible, professionelle Kinderbetreuung im familiären Rahmen. Tagesmütter ergänzen und bereichern die institutionelle Kinderbetreuung und bieten Eltern zusätzlich die Wahlmöglichkeit Beruf und Familie gut vereinbaren zu können. 296


Weiters unterstützt der Verein Tagesmütter Innviertel bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit Betriebstagesmüttern und Tagesmütterbetreuungen im Kindergarten und Schulen. Dienstleistungsangebot: » » » »

Auswahl der Tagesmütter Aus- und Weiterbildung Vermittlung Begleitung, Beratung und Anstellung

Zielgruppe: » Eltern mit Kinderbetreuungspflichten » Frauen und Männer, die den Beruf ausüben wollen » Betriebe, die für ihre Mitarbeiter eine Betriebstagesmutter anbieten wollen Betreuungskosten: » sind leistbar und einkommensabhängig sozial gestaffelt. Der Verein informiert gerne über mögliche Beihilfen. Zusatzangebote: » Tagesmütterbetreuung für Kindern mit besonderen Bedürfnissen » Spielstuben: Ried, Schärding und Andorf Sommerferienbetreuungen Adresse: Verein Tagesmütter Innviertel – Hauptbüro Ried Friedrich-Thurnerstraße 16/1, 4910 Ried Tel.: 07752 86907, Fax: 07752 86907-75 Email: tm-ried@tm-innviertel.at www.tm-innviertel.at Kirchliche Fraueneinrichtungen

Treffpunkt der Frau

Der Treffpunkt der Frau in Ried ist eine Einrichtung der Katholischen Frauenbewegung der Diözese Linz und versteht sich als Ort der Bildung und Begegnung auf Grundlage des christlichen Menschenbildes. Ziel ist es, Frauen in ihren spezifischen Lebenssituationen und Lebensphasen anzusprechen und sie entsprechend ihren Bedürfnissen zu fördern und zu unterstützen. Das Angebot beinhaltet eine breite Palette folgender Themenbereiche: » Bildung und Kommunikation » Weltbild und Glaube » Lebensbegleitung durch Selbsthilfegruppen Ried – 297


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Beziehung und Familie Kulturelle Veranstaltungen Kreatives Gestalten Kochkurse/Internationale Küche

Adresse: Treffpunkt der Frau im Bildungszentrum St. Franziskus Riedholzstraße 15a, 4910 Ried im Innkreis Tel.: 07752 80292, Fax: 07752 80317 Email: tdf.ried@dioezese-linz.at www.dioezese-linz.at/pastoralamt/ka/hdf/tdf-ried/

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Ried – 299


SPÖ Frauen Rohrbach Bezirksfrauenvorsitzende Ingrid Groiß Ehrenreiterweg 17, 4150 Rohrbach Tel.: 07289 22465, Fax: 07289 22465-4159 Mobil: 0664 6145239

Bruno Kreisky wusste, dass es nicht genügt, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Verfassung niederzuschreiben und darauf zu warten, dass sie von selbst kommt. ( Johanna Dohnal, Traufeierlichkeiten für Bruno Kreisky, 7.8.1990 )

Ich engagiere mich für Frauenpolitik, weil es mir ein Anliegen ist, sich im ländlichen Raum für frauengerechtes Leben einzusetzen. Meine Schwerpunkte sind » eine gute Ausbildung » Beschäftigung » gerechte Löhne » die Vereinbarkeit von Beruf und Familie » Anspruch auf Notstandshilfe – unabhängig vom Partnereinkommen

Ingrid Groiß 300


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

ALOM – FrauenTrainingsZentrum Berufsbezogene

» Beratung, » Unterstützung » und Qualifizierung für Frauen. Verschiedene Angebote (Seminare, Einmalberatungen, Workshops) für Frauen stärken deren Position am Arbeitsmarkt, helfen neue Kontakte zu knüpfen, Fachwissen zu vertiefen, berufliche Lebensentwürfe selbstbestimmt zu gestalten, Perspektiven zu entwickeln und Wegbegleiterinnen zu finden. Die Bedürfnisse und die Lebenserfahrungen der Lernenden sind die Grundlage unserer Arbeit. Das FrauenTrainingsZentrum finanziert sich aus Projekten in Zusammenarbeit mit verschiedenen FördergeberInnen (Land Oberösterreich, Bildungsministerium, Arbeitsmarktservice, Sponsoring, …) Adresse: ALOM – FrauenTrainingsZentrum Stadtplatz 11, 4150 Rohrbach Tel.: 07289 4126, Fax: 07289 4126-4 Email: ftz@alom.at www.alom.at

Frauennetzwerk Rohrbach

Der Frauennetzwerk Rohrbach ist eine Beratungs- und Servicestelle für Frauen und Mädchen. Unser feministischer Ansatz bildet die Grundlage unserer Arbeit zum Wohl der Frauen und Mädchen. Der gemeinnützige Verein besteht seit 1989 und entwickelte sich in dieser Zeit zu einer der wichtigsten regionalen Anlaufstelle und Informationsdrehscheibe für Frauen und Mädchen. Das Angebot umfasst: Kompetente, kostenfreie und vertrauliche Beratung durch ein multiprofessionelles Team in folgenden Bereichen » » » » » »

Bildungs- und Berufsberatung Lebens- und Sozialberatung Opfer von Gewalt-Beratung Psychologische Beratung Rechtsberatung Sexualberatung Rohrbach – 301


Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169

Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

ARCUS Sozialnetzwerk – Mikado Beratung

Zielgruppe der psychosozialen Beratungsstelle und Familienberatungsstelle sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Mikado bietet vertrauliche kompetente und kostenlose psychosoziale und psychologische Beratung an. Eine Onlineberatung und Scheidungsberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG ergänzen das Angebot. Die Beratungsstelle ist Montag bis Freitag 10-12 Uhr, Montag 14-19 Uhr und Mittwoch 14-16 Uhr telefonisch erreichbar. Beratungstermine sind auch außerhalb der Telefondienstzeiten nach Terminvereinbarung möglich. Adresse: Mikado Beratung Seilerstätte 8, 4152 Sarleinsbach Tel.: 07283 7008-0 www.arcus-sozial.at

Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen zum Thema Krebs Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

BEZIEHUNGLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

Gewaltschutzzentrum OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 180

Schuldnerhilfe OÖ

Die SCHULDNERHILFE OÖ bietet vertrauliche und kostenlose Beratung in Sachen Schulden und Familie, Spiel- und Kaufsucht, sowie Unterstützungsarbeit beim Umgang mit Geld (Angebot Betreutes Konto), Nachbetreuungsarbeit (Begleitung bei der Rückzahlung des Privatkonkurses durch ehrenamtliche Budgetcoaches) und präventive Budgetberatung. Schuldnerberatung leistet dann professionelle Hilfe, wenn Menschen in finanzielle Schwierigkeiten geraten oder zu geraten drohen. Die Beratung unterstützt betroffene Personen, » sich einen Überblick über ihre finanzielle Situation zu verschaffen » finanzielle Probleme zu lösen, die die Existenz gefährden (Miete, Strom, Heizung, …)

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» einen Haushaltsplan zu erstellen » bei einer außergerichtlichen Regelung der Schulden » beim Privatkonkurs (Vorbereitung, Vertretung bei Gericht, Nachbetreuung) Die Familienberatung bietet Hilfestellung » in Form von Rechtsberatung bei Trennung oder Scheidung » wenn finanzielle Belastungen die Partnerschaft gefährden » wenn der Umgang mit Geld innerhalb der Familie zu Problemen führt Wenn das Spielen zu Problemen führt, dann ist das Spielen das Problem. Deshalb bietet die Spielerberatung: » Einzel-, Paar- und Familienberatung für SpielerInnen und deren Angehörige » Geleitete Selbsthilfegruppe für SpielerInnen jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat von 18:30–20 Uhr » Therapeutische Gruppe für Angehörige von SpielerInnen » Therapeutische Gruppe für SpielerInnen (Achtung: Alle Angebote zur Spielsucht finden in der Beratungsstelle Linz, Stockhofstraße 9 statt. Um Anmeldung unter Tel.: 0732 777734 wird gebeten.) Das Betreute Konto ist eine Dienstleistung für Menschen, die in einem Betreuungsverhältnis stehen und die Schwierigkeit haben, Zahlungsprioritäten zu erkennen und einzuhalten und dadurch von Wohnungslosigkeit bedroht sind. Das Ziel der Nachbetreuung von KlientInnen durch ehrenamtliche Budgetcoaches während der Rückzahlungsphase ist es, die Entschuldung nachhaltig zu sichern. Die Budgetberatung richtet sich nicht an überschuldete Personen sondern an Personen, die eine Einkommensminderung erfahren oder Probleme bei der Haushalts-Budgetierung haben. Hauptziele von Budgetberatung sind: » individuelle Unterstützung in der Finanzplanung von Haushaltsbudgets » Verbesserung im Umgang mit Geld in privaten Finanzfragen » Schuldenprävention durch ein ausgeglichenes Budget Adresse: SCHULDNERHILFE OÖ Stadtplatz 16, 4150 Rohrbach Tel.: 07289 5000 Email: rohrbach@schuldner-hilfe.at

Rohrbach – 303


Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185 Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Mühlviertel Adresse: Kinderfreunde Mühlviertel Gewerbestraße 7, 4222 St. Georgen/Gusen Tel.: 07237 2465-12 Email: famak.muehlviertel@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hier finden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Besucherlnnen. Alle BesucherInnen können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zur Verfügung gestellt. (www.kinderfreunde.cc) Adressen: Eltern-Kind-Zentrum Haslach – Mobile Marktplatz 18, 4170 Haslach Tel.: 0664 4117621 Email: ekiz.mobile@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Klaffer – Bunte Steine Vorderanger 16, 4163 Klaffer/Hochficht Tel.: 0664 8202079 Email: ekiz.buntesteine@kinderfreunde.cc

Verein Tagesmütter/-väter Rohrbach

Die Vereine des OÖ. Tagesmütterverbandes bereichern das Kinderbetreuungsangebot » bieten familienähnliche, qualifizierte Kinderbetreuung bei pädagogisch geschulten Tagesmüttern » leisten bedarfsgerechte Familienarbeit » gewähren eine altersgemäße Erziehung und Bildung der Kinder nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik, um ihre emotionale, soziale, geistige und körperliche Entwicklung zu unterstützen 304


» berücksichtigen frühkindliche Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form zur umfassenden Persönlichkeitsbildung » ermöglichen eine flexible Betreuung ihrer Kinder, angepasst an die individuellen Zeitbedürfnisse der Eltern » sichern fachliche Begleitung und Weiterbildung für Tagesmütter und Eltern der Tageskinder Das Tagesmütter-Konzept ist oft die optimale Lösung, denn eine Tagesmutter hat für Ihr Kind Zeit, so wie Sie es wünschen. Während Ihrer Arbeitszeit und auch in den Ferien. Die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes richten sich nach den vereinbarten Betreuungsstunden. Der Verein informiert Sie gerne über mögliche Beihilfen. Adresse: Verein Tagesmütter/-väter Rohrbach Bahnhofstraße 3, 4150 Rohrbach Tel.: 07289 5025, Fax: 07289 5025 Email: tagesmuetter-rohrbach@aon.at www.tagesmuttis-rohrbach.at Kirchliche Fraueneinrichtungen

mensch & arbeit

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 200

Rohrbach – 305


SPÖ Frauen Schärding Bezirksfrauenvorsitzende Brigitte Rienesl Alfred-Kubin-Straße 8, 4780 Schärding Email: brigitterienesl@aon.at Tel.: 0664 2864749

Ich will mich gemeinsam mit Frauen für faire Chancen im Lebens- und Berufsalltag einsetzen. Finanzielle Unabhängigkeit durch faires Einkommen, auf die Bedürfnisse der Frauen abgestimmte öffentliche Leistungen und Maßnahmen für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie werden für die Zukunft immer wichtiger, um Frauen vor Armut zu bewahren und ihre Chancen zu verbessern.

Brigitte Rienesl 306


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

Frauennetzwerk3 – Frauenberatungsstellen Ried im Innkreis -Grieskirchen-Schärding

Die Frauenberatungsstelle ist eine Anlaufstelle für Frauen und Mädchen (ab 16 Jahren), die kostenlos und vertraulich Information und Beratung in beruflichen, persönlichen und sozialen Angelegenheiten suchen. Ihre Anliegen betreffend Beruf-Arbeit-Bildung: » » » » »

Vereinbarkeit Beruf und Familie Berufliche Orientierung Frau in die Technik Schwierigkeiten am Arbeitsplatz Aus- und Weiterbildung, Bildungsziel und Bildungsplan

Ihre Anliegen und Fragen betreffend: » » » » »

Trennung und Scheidung Belastende Beziehungssituation Gewalt (physisch und psychisch) Betreuungspflichten Existenzsicherung

Das Frauennetzwerk3 kann: » » » »

Sie persönlich beraten Sie in Krisensituationen begleiten Sie zu fachspezifischen Institutionen vermitteln Sie in rechtlichen und therapeutischen Fragen mit kompetenten Kooperationspartnerinnen vernetzen

Eine telefonische Terminvereinbarung unter 0664 8588033 oder 0664 5178530 ist erforderlich. Kontakt: GerIinde ZdraIek (Leiterin), Tel.: 0664 5178530, Email: frauenberatungsstelle@inext.at, www.frauennetzwerk3.at Adresse: Techno-Z Schärding Kenzianweg 8, 4780 Schärding Öffnungszeiten: Dienstag 9–17 Uhr

Schärding – 307


ImpulsFRAUEN

Der Verein ImpulsFRAUEN besteht seit März 2012. Er entwickelte sich aus der Arbeitsgruppe Frauen und Chancengleichheit im Sauwald und er bezweckt: » die Vernetzungs- und Zusammenarbeit vorwiegend im Bezirk Schärding, von Frauen im Bereich regionaler Entwicklung. Insbesondere » » » » » » »

Bewusstseinsbildung zur Stärkung des Frauenbildes in der Gesellschaft Stärkung der Frau Chancengleichheit Vernetzung Fortbildung Projektarbeit Aktionstage

Worin unterscheiden sich die ImpulsFRAUEN von anderen? » Keine Beratungsstelle, kein Club für Karriere- bzw. Businessfrauen, keine Emanzipations bzw. Antimännerbewegung » Aus der Summe der Vielfalt lernen » Aufwecken, beleben, motivieren, anstoßen » Frauen stärken » Neue Wege und Kanäle öffnen » Den Selbstwert erkennen – Jede hat eine wesentliche Rolle in der Gesellschaft » Persönlichkeit auf vielfältige Art und Weise weiter entwickeln » Schutz und Hilfe durch Vernetzung Adresse: Verein ImpulsFRAUEN Alexandra Brummer (Obfrau) AM HANG 15, 4784 Schardenberg, Tel.: 0664 5524016 Email: abrummer@impulsfrauen.at www.impulsfrauen.at Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169

308


Frauenhaus

Frauenhaus Innviertel

Das Frauenhaus Innviertel ist eine Hilfs- und Schutzeinrichtung für Frauen und Kinder, die von familiärer Gewalt betroffen sind. Hier wird mehr als nur ein Dach über dem Kopf geboten. Das Frauenhaus ist Zufluchtsstätte für Frauen und deren Kinder in Krisensituationen. Es bietet die Möglichkeit, in Ruhe und mit Unterstützung der Mitarbeiterinnen die Gewalterfahrungen aufzuarbeiten und neue Lebensperspektiven zu erarbeiten. Das Frauenhaus bietet: Unbürokratische Soforthilfe Grundsätzlich jederzeitige Aufnahmebereitschaft und Erreichbarkeit rund um die Uhr. Hilfe für Frauen in familiären Krisensituationen unabhängig von Nationalitäten, Einkommen, sozialem Umfeld, etc . Parteilichkeit » Hilfe zu selbstbestimmter Existenz » Gewalterfahrung der Frauen ernstnehmen und nicht in Frage stellen » Entscheidungen der Frauen werden akzeptiert Die Mitarbeiterinnen stehen auf Seiten der betroffenen Frau, vertreten ihre Position nach außen und helfen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Anonymität Über die im Haus lebenden, hilfesuchenden Frauen werden keine Informationen weiterge geben, das Frauenhaus ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Hilfe zur Selbsthilfe » die Frau ist und bleibt eigenverantwortlich » Begleitung und Unterstützung bei der Realisierung ihrer Lebensperspektiven » Zuflucht vorübergehende Wohnmöglichkeit in Krisensituationen Hilfe und Unterstützung » beim Einleiten der notwendigen gerichtlichen Schritte » bei Behördengängen » bei Arbeits- und Wohnungssuche » bei der Suche nach geeigneter Kinderbetreuung Begleitung » Begleitung zum Gericht oder zur Polizei auf Wunsch der Frau » Unterstützung beim Einbringen von Anträgen, bei Scheidungsangelegenheiten und Behördengängen

Schärding – 309


Erreichbarkeit » Notruf rund um die Uhr erreichbar 07752 71733 » Aufnahme von Gewalt betroffener/bedrohter Frauen rund um die Uhr Adresse: Frauenhaus lnnviertel Postfach 66, 4910 Ried Tel.: 07752 71733 Email: office@frauenhaus-innviertel.at www.frauenhaus-innviertel.at Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen zum Thema Krebs Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

BEZIEHUNGLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

Caritas-Sozialberatung und Caritas-Integrationsbüro Schärding

Die Caritas-Sozialberatung ist für Sie da, wenn Sie in einer existenziellen Notsituation Rat und Hilfe suchen – die Stelle bietet auch speziell Beratung für Schwangere an. Die BeraterInnen suchen gemeinsam mit den Betroffenen Wege aus der Krise und neue Perspektiven. Neben der Hilfe durch Beratung wird auch finanzielle Überbrückungshilfe geleistet. Adresse: Lamprechtstraße 15/1. Stock, 4780 Schärding Tel.: 07712 295 18, 0676-87762312 Mo 9–12 Uhr und nach Terminvereinbarung Das Caritas-Integrationsbüro in Schärding fördert Integration mit verschiedenen Aktivitäten z. B. internationalen Frauentreffs zu verschiedenen Themen, mulitkulturellen Koch- und Tanzabenden, Deutschkursen für MigrantInnen. Adresse: Lamprechtstraße 15/1.Stock, 4780 Schärding Tel.: 07712 29518

Familien- und Sozialzentrum Schärding

Das Zentrum Familien im Mittelpunkt (FIM) hat seinen Namen zum Motto gemacht: FIM bringt zum Ausdruck, dass der Familie ein zentraler Stellenwert in der Gesellschaft zukommt. Daher erstreckt sich das Angebot von Schwangerschaft/Geburt bis hin ins Alter.

310


Das Familien- und Sozialzentrum sieht sich als ein Ort » der Begegnung: Das FIM bietet Raum für Selbsthilfegruppen, als Möglichkeit, aus einer bestimmten Betroffenheit heraus eine Gruppe aufzubauen, sich dort zu treffen, Erfahrungen und Hilfen auszutauschen. » für Personen rund um die Geburt: Geburtsvorbereitung, Schwangerengymnastik, Mutterberatung, Beckenbodengymnastik, Babymassage, Spielstube, Spielgruppen für Kinder mit Begleitung, Kreativ- und Freizeitangebote für Kinder, Frauen und Familien (z. B. Töpfern, Spielen, Basteln). » der Beratungen: Das FIM ist auch Zentrum für verschiedene externe Beratungsdienste (Verein Tagesmütter, Verein Neustart, Schuldnerberatung, Partner-, Ehe-, Familien und Lebensberatung der Diözese Linz, Rechtsberatung „Von Frau zu Frau“, Präventions Management OÖ .) » für Vorträge, Workshops und Seminare zu Elternbildung, Gesundheit uvm. Büroöffnungszeiten FIM Schärding: Montag bis Mittwoch von 8–12 Uhr, Donnerstag 8–12 und 13–16 Uhr Büroöffnungszeiten FIM Andorf: Dienstag und Donnertag 9–12 Uhr und Mittwoch 18–19 Uhr Adressen: Familien- und Sozialzentrum Schärding Tummelplatz 9, 4780 Schärding Tel.: 07712 7118, Fax: 07712 7118-4 Email: fim.schaerding@shv-schaerding.at www.shv-schaerding.at/fim/ www.facebook.com/FIM.Schaerding.Andorf Familien- und Sozialzentrum Andorf (Zweigstelle des FIM Schärding) Schulgasse 2, 4770 Andorf Tel.: 07766 20382, Fax: 07766 20388 Email: fim.andorf@shv-schaerding.at www.shv-schaerding.at/fim/ www.facebook.com/FIM.Schaerding.Andorf

Netzwerk Wohnungssicherung

Das Netzwerk Wohnungssicherung ist eine Beratungsstelle bei drohendem Wohnungsverlust. ln der Beratung werden vorerst die Ursachen und Gründe für den drohenden Wohnungsverlust geklärt und gemeinsam Möglichkeiten erarbeitet, die Wohnung zu erhalten oder gegebenenfalls zu wechseln. Es werden Ansprüche auf finanzielle Unterstützungsleistungen geprüft und Hilfestellung bei der Planung des Haushaltsbudgets geleistet. ln Kooperation mit anderen Sozialeinrichtungen werden neue Perspektiven entwickelt. Für Menschen, bei denen die Delogierung nicht verhindert werden konnte und für akut Wohnungslose gibt es das Angebot von Übergangswohnungen in Kombination mit mobiler Wohnbegleitung zur

Schärding – 311


Stabilisierung und Wiedererlangung bzw. Erlangung der Wohnfähigkeit. Adresse: Netzwerk Wohnungssicherung – Schärding Lamprechtstraße 15, 4780 Schärding Tel.: 0676 87762305

pro mente – Psychosoziale Beratungsstelle Schärding

Diese unterstützt Menschen mit einem psychosozialen Beratungsbedarf durch folgende Angebote: » » » » » » » » » » » »

Psychosoziale Beratung Angehörigenberatung ,auch in Form einer Angehörigengruppe Begleitung, Sozialtherapie und Sozialarbeit Psychotherapie kognitives Training mobile Beratung in Form von Hausbesuchen Unterstützung von Menschen in Krisensituationen bzw. nach einem Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus verschiedene Gruppenangebote: Malgruppe, Inklusionschor. „Erzählcafe“ speziell für ältere Menschen Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema psychische Erkrankung Unterstützung von Selbsthilfeaktivitäten von Psychiatriebetroffenen Casemanagement bzw. Betreuungskoordination bei komplexen und schwierigen Lebenssituationen Laienhilfe: Unterstützung von (chronisch) psychisch erkrankten Menschen durch ehrenamtliche MitarbeiterInnen

Adresse: psychosoziale Beratunngsstelle Schärding, pro mente OÖ Max-Hirschenauer-Straße 22, 4780 Schärding, Tel.: 07712 5855 Email: psb.schaerding@promenteooe.at, www.promenteooe.at/psbschaerding

Schuldnerberatung OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 183

Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185

Verein I.S.I.- Initiativen für soziale Integration Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 187

312


Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Region Innviertel Adresse: Kinderfreunde Innviertel Stadtplatz 5, 5230 Mattighofen Tel.: 07742 59295 Email: innviertel@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hier finden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform, selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer BesucherInnen. Alle BesucherInnen können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zu Verfügung gestellt. http://www.kinderfreunde.cc/Bundeslaender/Oberoesterreich/Innviertel/Angebote/ElternKind-Zentren Adressen: Eltern-Kind-Zentrum Riedau Wildhag 3, 4752 Riedau Tel.: 0699 16886 625 Email: ekiz.riedau@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum St. Florian Nr. 45, 4782 St. Florian Tel.: 0699 16 886 625 Email: ekiz.sanktflorian@kinderfreunde.cc

www.kinderfreunde.cc/ekiz_st.florian Eltern-Kind-Zentrum Andorf Hauptstraße 53, 4770 Andorf Tel.: 07766 20344 oder 0699 16886 621 Email: ekiz.andorf@kinderfreunde.cc

Schärding – 313


Verein Tagesmütter Innviertel – Kinderbetreuung

Kinder in gute Hände: Der Verein Tagesmütter Innviertel bietet seit über 22 Jahren im gesamten Innviertel ein flächendeckendes Kinderbetreuungsnetz für Kinder vom Babyalter bis 16 Jahren an. 85 pädagogisch geschulte Tagesmütter sorgen für eine ganzjährige flexible, professionelle Kinderbetreuung im familiären Rahmen. Tagesmütter ergänzen und bereichern die institutionelle Kinderbetreuung und bieten Eltern zusätzlich die Wahlmöglichkeit Beruf und Familie gut vereinbaren zu können. Weiters unterstützt der Verein Tagesmütter Innviertel bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit Betriebstagesmüttern und Tagesmütterbetreuungen im Kindergarten und Schulen. Dienstleistungsangebot: » » » »

Auswahl der Tagesmütter Aus- und Weiterbildung Vermittlung Begleitung, Beratung und Anstellung

Zielgruppe: » Eltern mit Kinderbetreuungspflichten » Frauen und Männer, die den Beruf ausüben wollen » Betriebe, die für ihre Mitarbeiter eine Betriebstagesmutter anbieten wollen Betreuungskosten: » sind leistbar und einkommensabhängig sozial gestaffelt. » Der Verein informiert gerne über mögliche Beihilfen. Zusatzangebote: » Tagesmütterbetreuung für Kindern mit besonderen Bedürfnissen » Spielstuben: Ried, Schärding und Andorf Sommerferienbetreuung Adresse: Verein Tagesmütter Innviertel – Sprechtag Schärding Tummelplatzstraße 225, 4780 Schärding Tel.: 07712 7118-5 Email: tm-ried@tm-innviertel.at www.tm-innviertel.at Der Verein ist Mitglied im Tagesmütterverband Oberösterreich und im Bundesverband der Österreichischen Pflege, Adoptiveltern- und Tagesmüttervereine.

314


Unabhängige Eltern Kind Zentren der Plattform der OÖ EKiZ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 195

Schärding – 315


SPÖ Frauen Steyr Bezirksfrauenvorsitzende Gerda Weichsler-Hauer Schnallentorweg 7/2, 4400 Steyr Tel.: 0664 8298881 Email: gerda.weichsler-hauer@ooe.gv.at

Frauen in Oberösterreich verdienen im Schnitt um 27,4 % weniger als Männer, was wiederum zu niedrigeren Frauenpensionen führt. Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist ein unabdingbares Muss, damit Frauen nicht in die Armutsfalle geraten. Gerechtigkeit und Rechtsansprüche für Frauen – dafür setze ich mich ein.

Gerda Weichsler-Hauer 316


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

Frauenstiftung Steyr

Die Frauenstiftung Steyr steht für: » Verbesserung der Chancen von Frauen am Arbeitsmarkt » Förderung praxisnaher und bedarfsorientierter Ausbildungen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft » Höherqualifizierung und Erschließung „nicht-traditioneller“ Berufsfelder für Frauen » Lebensbegleitendes und selbstgesteuertes Lernen » Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten » Zukunftsorientierte, existenzsichernde Beschäftigung von Frauen » Förderung der Chancengleichheit und Gender Mainstreaming Das Angebot der Frauenstiftung Steyr umfasst: » Beratung: Kostenlose und auf Wunsch anonyme Beratung zu Themen wie: Unterstützung bei der Arbeitssuche, Informationen über Förderungen und Beihilfen sowie über Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung. » Arbeitsmarkt: berufliche Orientierung, Aus- und Weiterbildungen für Frauen, die sich beruflich weiter entwickeln möchten, Fachkräfteausbildung. » Kurse und Seminare: z. B. EDV-Kurse, Kommunikation, Selbstbewusstsein, Wiedereinstieg, etc. » Projekte: Entwicklung und Umsetzung neuer Ansätze und Strategien zur Verbesserung der Chancen von Frauen. Adresse: Frauenstiftung Steyr Hans-Wagner-Straße 2–4, 4400 Steyr Tel.: 07252 87373, Fax: 07252 87373-9 Email: office@frauenstiftung.at www.frauenstiftung.at Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169 Frauenhaus

Frauenhaus Steyr – Beratung, Wohnen, Schutz Das Frauenhaus Steyr ist Tag und Nacht über die Notrufnummer 07252 87700 erreichbar. Aufnahme in Krisensituationen ist daher rund um die Uhr möglich, unabhängig von der

Steyr – 317


Nationalität der Frauen. » » » » » »

Sofortiger Schutz für misshandelte und von Gewalt bedrohten Frauen und ihren Kindern Zuflucht durch vorübergehende Wohnmöglichkeit in Krisensituationen Hilfe beim Einleiten der gerichtlichen Schritte Hilfe bei Behördengängen Hilfe bei Arbeits- und Wohnungssuche Hilfe bei der Suche nach geeigneter Kinderbetreuung

Beratungsangebot für Frauen in familiären Krisensituationen (die NICHT im Haus wohnen) » » » »

die körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt erleben bei Schwierigkeiten in der Partnerschaft bei Scheidung und Trennung bei Wegweisung, Betretungsverbot und Einstweiliger Verfügung gegen den gewalttätigen Partner » bei Problemen rund um die Schwangerschaft » in Erziehungsfragen » die einen Einzug ins Frauenhaus planen Die Rechtsberatung in Familienangelegenheiten wird von einer Juristin durchgeführt, die bei Trennung und Scheidung, Vermögensaufteilung, Obsorge und Unterhaltsfragen, usw. helfen kann. Sie findet 14-tägig statt, daher wird um eine vorherige telefonische Anmeldung gebeten. Alle Beratungen sind kostenlos und auf Wunsch anonym Adresse: Frauenhaus Steyr Tel.: 07252 87700 Email: office@frauenhaus-steyr.at www.frauenhaus-steyr.at Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

Alkoholberatung des Landes Oberösterreich für SR und SE auf der BH Steyr-Land Spitalskystraße 10a, Zimmer S 11 und S 12, 4400 Steyr

Telefonische Terminvereinbarung über Journaldienst: Mo, Di, Do, Fr von 8-12:30 Uhr, bei den BeraterInnen direkt je nach Dienstzeiten auch ganztägig möglich Unser Angebot: » Information, Beratung und Betreuung für Betroffene, Angehörige und Interessierte » Begleitung bei psychosozialen und therapeutischen Schritten » Betreuung bei ambulanter Behandlung, sowie vor und nach stationärer Therapie 318


» Vermittlung zu Therapie, stationären Behandlungseinrichtungen, Selbsthilfegruppen, anderen sozialen Einrichtungen, Wohngemeinschaften, etc. » Einzel- und Familiengespräche, Angehörigengespräche » moderierte Gruppen, Workshops vertraulich – kostenlos – auf Wunsch anonym Das Team für SE und SR: Hämmerle Elisabeth, DSA Mag. (FH) Tel.: 0664 600 72 89210 Email: elisabeth.haemmerle@ooe.gv.at Ratzenböck Helga, DSA Email: helga.ratzenboeck@ooe.gv.at Tel.: 0664 600 72 89553

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen zum Thema Krebs Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

BEZIEHUNGLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

Caritas Sozialberatung Steyr

Die Caritas Sozialberatung Steyr ist Anlaufstelle für Menschen, die sich in einer existenziellen Notlage befinden. Das Team aus Sozialarbeiterinnen beratet volljährige Personen, welche über einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügen (ausgenommen Asylwerber_innen und Subsidiär Schutzberechtigte in der Grundversorgung) über soziale, rechtliche und aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten. Zudem können die Sozialarbeiterinnen mit materiellen Hilfen Notsituationen überbrücken. Hilfe durch Beratung und materielle Unterstützung in existenziellen Notsituationen: Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag 9-11 Uhr und nach Terminvereinbarung Grünmarkt 1, 4400 Steyr Ansprechpersonen: Eva Oser, Regina Grossschartner, Ines Brantner, Staub Elisa Tel.: 07252 54030 Email: eva.oser@caritas-linz.at

Caritas für Betreuung und Pflege

Unter dem Motto „Unterwegs zum Menschen“ bietet die Caritas für Betreuung und Pflege: Mobile Familiendienste Familienhilfe – Wenn eine wichtige Bezugsperson vorübergehend ausfällt, muss vor allem für Kinder rasch Betreuung bereitstehen. Ist die Mutter krank oder hat die Alleinerzieherin Steyr – 319


keinen Anspruch auf Pflegeurlaub für ihr krankes Kind sind qualifizierte FamilienhelferInnen zur Stelle. Sie übernehmen auch die Betreuung behinderter oder betagter Angehöriger beim Ausfall der pflegenden Bezugsperson. Die FamilienhelferInnen sind in der Kinderbetreuung, Haushaltsführung und Pflege bestens ausgebildet. Langzeithilfe für Familien – Wenn in Familien Mutter oder Vater in Folge langer, schwerer Erkrankung oder Tod ausfallen, kann die Unterstützung durch eine Langzeithelferin bewilligt werden. Auch bei Mehrlingsgeburten, physischer oder psychischer Überlastung sichern Langzeithelferinnen die Kinderbetreuung und die Fortführung des Haushaltes. Wir helfen damit Kindern in ihrem gewohnten Umfeld weiter zu leben und die notwendige Unterstützung zu erhalten. Die Langzeithilfe kann ab einer Einsatzdauer von 12 Wochen bewilligt werden. Caritas für Betreuung und Pflege, Mobile Familiendienste Ilse Laßl Tel.: 07582 64570 oder 0676 8776 2556 Emai: mobile.familiendienste_ost@caritas-linz.at Mobile Pflegedienste Im Rahmen der Altenhilfe bietet die Caritas für Betreuung und Pflege für ältere Menschen folgende Dienste an » » » »

Hauskrankenpflege Altenhilfe Heimhilfe Angehörigenentlastungsdienst

Caritas für Betreuung und Pflege, Mobile Pflegedienste, Hafnerstraße 28 Sabine Barth Tel.: 0732 7610 2420 Sabine Barth mobile.pflegedienste_ost@caritas-linz.at

Caritas-Integrationszentrum Paraplü

Paraplü ist das Integrationszentrum für In- und AusländerInnen in Steyr, das mit seiner Arbeit das Zusammenleben, die Kommunikation und das menschliche Verständnis von und zwischen verschiedenen Nationalitäten fördern und nachhaltig verbessern möchte. Das Zentrum ist Ansprechpartner für MigrantInnen, BürgerInnen, ehrenamtliche MitarbeiterInnen, Stadtverwaltung, Behörden und Sozialeinrichtungen. Gemeinsam mit den Betroffenen versucht man lösungsorientierte Maßnahmenvorschläge für integrationsbezogene Probleme zu erarbeiten. Das Angebot von Paraplü umfasst » Alphabetisierungs- und Deutschkurse » Workshops und Unterrichtseinheiten in Schulen, Kindergärten, Pfarren… » Konfliktmanagement bei Problemen zwischen In- und AusländerInnen 320


» Projektarbeiten in Kooperation mit anderen Sozialeinrichtungen (Integration, Arbeitsmarkt, Bildung und Gesundheit,…) » Organisation von integrationsbezogenen Veranstaltungen » Übersetzungen und Dolmetschtätigkeiten für Ämter, Behörden, etc . » Kontakt zu MigrantInnenvertretungen Öffnungszeiten sind Dienstag und Donnerstag 8–12 Uhr, sowie nach telefonischer Vereinbarung. Adresse: Integrationszentrum Paraplü Stadtplatz 29, 4400 Steyr Tel.: 07252 41702 Email: paraplue.steyr@caritas-linz.at www.paraplue-steyr.at

GSS – Gesundheits-und Sozialservice Steyr Ihr Anliegen ist unser Auftrag.

Der GSS Steyr ist zentrale Anlaufstelle für alle Ratsuchenden im Bereich Gesundheit und Soziales. Steyr verfügt über ein reichhaltiges Angebot an medizinischen und sozialen Einrichtungen. Für den einzelnen Menschen wird es immer schwieriger, bei Bedarf von sozialer Unterstützung oder Information den Überblick über das umfangreiche Angebot zu wahren. Dass alle Menschen dieses vorhandene soziale Netz bestmöglich nutzen können, dafür sorgt der Gesundheits- und Sozialservice Steyr. » Wir bieten einen Überblick über die bestehenden Gesundheits- und Sozialeinrichtungen » Wir bieten kostenlose und vertrauliche Beratung für allgemeine und spezielle Anliegen » Die MitarbeiterInnen stehen Ihnen persönlich und telefonisch zu Beratung und Information zur Verfügung » Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Lösung und weisen Sie auf Wunsch an die für Sie zuständigen Stellen und Institutionen weiter » Wir pflegen regelmäßigen Kontakt und Austausch mit allen sozialen Einrichtungen und Ämtern Information / Beratung / Vermittlung / Vorbeugung / Unterstützung » Familienangelegenheiten » Kinder und Jugend » Seniorinnen und Senioren » Pflege und Betreuung » Behinderung » Arbeitsbereich » Wohnen, Delogierungsprävention » Anliegen ausländischer MitbürgerInnen » Soziale und psychosoziale Probleme » Schwierige Lebenssituationen und Notlagen Steyr – 321


» Gesundheitsförderung » Selbsthilfegruppen Gesundheits- und Sozialservice Steyr/GSS Amtsgebäude Reithoffer Pyrachstraße 7, Erdgeschoß, 4400 Steyr Tel.: 07252 575 DW 501 -504 Fax: 07252 575 DW 505 Email: gss@steyr.gv.at Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag 8–16 Uhr; Mittwoch und Freitag 8–12 Uhr Sprechtage: Alten- und Pflegeheim Münichholz Leharstraße 24, 4400 Steyr Mittwoch 10–11:30 Uhr Alten- und Pflegeheim Ennsleite Leopold-Steinbrecher-Ring 9a, 4400 Steyr Mittwoch 12–13:30 Uhr Alten- und Pflegeheim Tabor Ferdinand-Hanusch-Straße 1, 4400 Steyr Mittwoch 8–9:30 Uhr

Kinderschutzzentrum Wigwam

Das Kinderschutzzentrum Wigwam ist eine Beratungsstelle für Kinder und Jugendliche zwischen 0 und 18 Jahren mit Gewalterfahrungen bzw. bei drohender Gewalt, sowie deren Eltern und Angehörige. Auch Menschen, die in ihrem beruflichen Umfeld mit Kindern zu tun haben, werden im Umgang mit Verdacht auf Kinderwohlgefährdung beraten. » » » »

Telefonische und persönliche Beratung Psychotherapie für Kinder und Jugendliche Prozessbegleitung Helferberatung

Adresse: Kinderschutzzentrum WIGWAM Email: office@wigwam.at www.wigwam.at STEYR: Leopold-Werndl-Straße 46a, 4400 Steyr Tel.: 07252 41919 Telefonische Beratung & Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Mittwoch: 10–12 Uhr, Donnerstag: 13–15 Uhr 322


migrare- Zentrum für Migrantlnnen OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 180

pro mente OÖ

X-Dream – Beratungsstelle für Suchtfragen Wir bieten Hilfestellung bei der Bewältigung von sozialen, psychischen, rechtlichen und medizinischen Problemen und unterstützen Betroffene sowie Angehörige auf der Suche nach neuen Möglichkeiten im Umgang mit ihren Abhängigkeiten. » » » » » » » » »

Information Psychosoziale Beratung & Begleitung Sozialarbeiterische Betreuung Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung Psychotherapie medizinische Beratung und Substitutionsbehandlung Informationsveranstaltungen und Workshops Rechtsberatung Haftbetreuung

Öffnungszeiten Mo 14–17 Uhr Mi 10–12 und 14–17 Uhr Do 10–11 Uhr Beratung zum Thema Sucht: Drogenberatungsstelle X-DREAM Bahnhofstraße 8/2 4400 Steyr Tel.: 07252 53 413 Fax: 07252 53 413-15 email: x-dream@promenteooe.at

Schuldnerberatung OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 183

Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185

Verein I.S.I.- Initiativen für soziale Integration Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 187

Verein Wohnen Steyr

Die Notschlafstelle ist die richtige Adresse für jene, die wohnungslos sind, dh. dass sie entweder zur Not wo mitwohnen oder überhaupt auf der Straße stehen. Wieder zu Schlaf und Ruhe zu kommen ist hier fürs Erste angesagt. Dazu erwartet einen ein sicheres Bett für die Nächte und einige Angebote rundherum, wie Duschen, Wäschepflege, Küchenbenützung, Steyr – 323


Fernsehraum. Notschlafstelle heißt auch, wieder angemeldet sein, Post bekommen können und sozialarbeiterische Unterstützung. Damit sich alles wieder beruhigt und klärt und einWeiterschauen möglich wird, wie es weitergehen könnte mit dem Geld, der Gesundheit, der Arbeit, der Pension, dem Wohnen und dem ganzen Leben. Die Notschlafstelle ist keine Dauerwohnlösung, sondern ein Not- und Übergangsangebot. Dafür ist ein geringes Nächtigungsentgelt zu entrichten und die Hausordnung einzuhalten (Alkohol- und Drogen- und Gewaltverbot). Notschlafstelle – Angebot 15 Schlafplätze für Erwachsene (8 für Männer; 3 für Frauen; 2 variabel zuordenbar; 2 Plätze für Non-Compliant-KlientInnen) Für Männer und Frauen getrennt: Schlaf- und Sanitärräume, Waschmaschine und Trockner, Wohn- und Fernsehbereich. Gemeinsame Nutzung: Küche und Essraum Nächtigungsentgelt: 3,50 € pro Nächtigung und Frühstück, pro Monat im vorhinein: 100,– € Betriebszeiten: Mo–Fr: 18–8 Uhr; Sa, So und feiertags: morgens bis 10 Uhr Aufnahmen abends zwischen 18–22 Uhr Kontaktadresse: Verein Wohnen Steyr Notschlafstelle Blumauergasse 29, 4400 Steyr Tel.: 07252 47324, e-mail: notschlafstelle@b29.at Bedingungen: Alkohol- und Drogenverbot; Gewaltverbot; Soziale und hygienische Mindesterfordernisse Tageszentrum – Angebot » Das Tageszentrum ist eine „niederschwellige Aufenthaltsmöglichkeit“ – das heißt, dass sie möglichst offen für alle ist, die sich hier aufhalten und die Angebote nützen wollen. » Ausgeschlossen werden nur jene, die sich nicht an die Hausordnung halten (Alkoholund Drogenverbot, Gewaltverbot). » Aufenthaltsmöglichkeit für die Bewohner und Bewohnerinnen der Notschlafstelle und Gäste (aus den Übergangswohnungen) » Gratis: Kaffee, Tee, Saft, Sodawasser, Küchenbenützung in Selbstverantwortung » Weitere Nutzungsangebote: WC, Dusche, Waschmaschine, Trockner, Ruheraum; » Aktivitäten nach Vereinbarung: Gemeinsame Kochaktionen, Nähen, Weihnachtsmarktbasteln, Übersiedlungshilfsaktionen, Ausflüge, … Öffnungszeiten: Mo–Fr: 9–17 Uhr, Sa, So, feiertags: 11–17 Uhr, Beratungszeiten: Mo–Fr: 9–13 Uhr und nach Vereinbarung Kontaktadresse: Verein Wohnen Steyr Tageszentrum, Hessenplatz 3, 4400 Steyr, Tel.: 07252 50 211 oder 0650 41 88 9 44 – Email: tageszentrum@b29.at Alkohol- und Drogenverbot; akzeptabler Umgang und keine Gewalt!

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Mobile Wohnbetreuung – Angebot Ca. 12–20 BewohnerInnen in vom „Wohnservice“ des Vereins angemieteten Übergangswohnungen wie in GWG- oder Privatwohnungen werden sozial begleitet“. Die Begleitung umfasst nach Bedarf und Vereinbarung: Übersiedlungshilfe, Beratung und Betreuung in allen Lebensbelangen,Geldverwaltung, Wohnbegleitung, Hausbesuche, Vermittlung weiterführender Hilfe (z. B. Schuldenregulierung) … Vermittlung in eine Dauermietwohnung. Erreichbarkeit zu den Beratungs- und Bürozeiten des Tageszentrums: Mo–Fr: 9–13 Uhr Kontaktadresse: Verein Wohnen Steyr Tageszentrum, Hessenplatz 3, 4400 Steyr, Tel.: 07252 50 211 oder 0650 41 88 9 44, Email: tageszentrum@b29.at Wohnheim Im Wohnheim sind insgesamt 17 Wohnplätze vorgesehen (10 Plätze für Männer, 4 für Frauen; 2 Übergangszimmer für Männer, 1 für Frauen) » Einzelzimmer » Bereiche für Männer und Frauen nach Stockwerken getrennt » Jeweils mit Räumen zur gemeinschaftlichen Nutzung (Sanitärräume, Aufenthaltsbereiche, Küche) Kontaktadresse: Verein Wohnen Steyr Wohnheim Blumauergasse 29, 4400 Steyr, Tel.: 07252 47324 Email: notschlafstelle@b29.at Netzwerk Wohnungssicherung Koordinationsstelle für den Planungsraum Pyhrn-Eisenwurzen (Steyr Stadt, Steyr Land, Kirchdorf ) » Entwicklung von Netzwerkstrukturen für Delogierungsprävention und Wohnungssicherung » Vernetzung, Schulung und Unterstützung für NetzwerkpartnerInnen (MitarbeiterInnen von Gemeinden, Sozialberatungsstellen, Ämtern und Vereinen) » für Menschen im Planungsraum, die unmittelbar von Delogierung bedroht sind » für Behörden/Sozialvereine/Genossenschaften …, die mit Wohnproblemen von Betroffenen konfrontiert sind » nachgehende Sozialarbeit im Einzelfall » Koordination von NetzwerkpartnerInnen im konkreten Fall Kontaktadresse: Verein Wohnen Steyr Netzwerk Wohnungssicherung Blumauergasse 29, 4400 Steyr Tel.: Ingrid Lackinger: 0650 47 32 401, Johannes Friedrich: 0680 31 39 617, Wilhelm Habellöcker 0680 31 39 646 Email: netzwerk.wohnungssicherung@b29.at

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Schulpsychologische Beratung

Das Team der schulpsychologischen Beratung OÖ verteilt sich auf 6 Beratungsstellen. Die BeraterInnen verfügen neben einem abgeschlossenen Psychologiestudium meist auch über Zusatzqualifikationen (Gesundheits- und klinische Psychologlnnen, Psychotherapeutlnnen, Supervisorlnnen …). Schulpsychologlnnen sind Ansprechpartnerlnnen für alle Schülerlnnen, LehrerInnen und Eltern zu Fragen und Themen im Lebensbereich Schule, wie z. B: » » » » » »

Lern- und Leistungsfragen Schullaufbahnfragen sozialen Integrationsschwierigkeiten Konflikten im schulischen Umfeld kritischen Entwicklungsphasen emotionalen Belastungen (Ängste, Stress, Aggressionen …)

Die Beratung ist kostenlos und vertraulich. Die Beratungsstelle Steyr ist für die Bezirke SteyrStadt, Steyr-Land und Kirchdorf zuständig. Um eine telefonische Terminvereinbarung wird gebeten. Adresse: Schulpsychologische Beratung Leopold Werndl Straße 3, 4400 Steyr Tel.: 07252 53550, Fax: 07252 53550-8 Email: Schulpsychologie.Steyr@lsr-ooe.gv.at Die Erreichbarkeit weiterer Beratungsstellen im Bundesland OÖ finden Sie unter www.lsr-ooe.gv.at/schulpsychologie

Volkshilfe

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 190 Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Steyr-Kirchdorf Adresse: Kinderfreunde Steyr Leopold Werndl Straße 10, 4400 Steyr Tel.: 05 7726 1222 Email: steyr@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc

Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hier finden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform, selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer BesucherInnen. Alle BesucherInnen

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können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zu Verfügung gestellt. (www.kinderfreunde.cc) Adresse: Eltern-Kind-Zentrum Sierning- Schmetterling Josef-Teufel-Platz 2,4523 Neuzeug Tel.: 0699 16886555 Email: ekiz.schmetterling@kinderfreunde.cc

Unabhängige Eltern Kind Zentren der Plattform der OÖ EKiZ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 195

Verein Aktion Tagesmütter OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 197

Verein Drehscheibe Kind – Flexible Kinderbetreuung

Der Verein Drehscheibe Kind ist eine gemeinnützige, unabhängige Betreuungseinrichtung für Kinder, die Familien, Alleinerziehende, berufstätige Eltern und Eltern mit beeinträchtigten Kindern unterstützt und entlastet. Das Angebot: » Krabbelstube Elefant: Montag bis Freitag 7–18 Uhr: In unseren Krabbelstuben werden jeweils max. zehn Kinder im Alter von ein bis drei Jahren von einer Kindergartenpädagogin und einer Kindergartenhelferin betreut. Gruppenplätze können von Kindern berufstätiger oder in Ausbildung befindlicher Eltern in Anspruch genommen werden, die eine regelmäßige Betreuung benötigen. » Flexi-Treff: Montag bis Freitag 7–18 Uhr (bei Bedarf auch früher oder länger): Im FlexiTreff sind Kinder von 0 bis 12 Jahren ganzjährig willkommen. Wer nimmt die stundenweise, flexible Betreuung in Anspruch? » Kinder berufstätiger Eltern mit unregelmäßigen Arbeitszeiten » Kinder, deren Eltern überraschend einen Arbeitsplatz finden, und während des Jahres in Kindergärten und Horten kurzfristig keinen Betreuungsplatz finden » Kinder, deren Eltern Fortbildungsmaßnahmen über das AMS besuchen » Kinder, deren bisherige Betreuungsperson kurzfristig ausgefallen ist » Kinder aus Familien, die neu zugezogen sind » Schulkinder, die sonst keine Hortbetreuung benötigen (an einzelnen Nachmittagen und an schulfreien Tagen, sowie in den Weihnachts-, Semester-, Oster- und Sommerferien) » Kinder mit besonderen Bedürfnissen, um soziale Kontakte mit Gleichaltrigen zu pflegen » Wichtelstube: Für Kinder ab 2 Jahren werden unsere englischen Spielgruppen angeboten, für Volksschulkinder der englische Nachmittag. Weiters Kasperltheater und Geburtstagfeiern.

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» Betreuung zu Hause: Unsere mobilen BetreuerInnen übernehmen liebevoll und kompetent die Aufgaben der Eltern und überbrücken zeitliche Engpässe. Sie kommen zu den Familien nach Hause und sorgen für die Kinder. Diesen Service bieten wir beispielsweise bei unregelmäßigen Arbeitszeiten der Eltern, bei Weiterbildung und ähnlichem an. Holund Bringdienste zur Krabbelstube oder zum Kindergarten, falls gewünscht, ergänzendieses Angebot. Nähere Infos unter www.drehscheibe-kind.at und während der Bürozeiten: Montag bis Freitag von 8–12:30 Uhr und Donnerstag 15–17 Uhr. Adresse: Verein Drehscheibe Kind Promenade 12, 4400 Steyr Tel.: 07252 48099 Email: betreuung@drehscheibe-kind.at www.drehscheibe-kind.at Kirchliche Fraueneinrichtungen

Evangelische Frauenarbeit OÖ

Evangelische Frauenarbeit ist ehrenamtliche Arbeit von Frauen für Frauen. Zielgruppe dieses Vereins sind Frauen in evangelischen Gemeinden. Der Arbeitsschwerpunkt der Evangelischen Frauenarbeit in OÖ liegt in der Durchführung » des Diözesanen Mitarbeiterinnentages mit dem Angebot zur Weiterbildung und Hilfestellung für die Arbeit in den Pfarrgemeinden. » Regionale Frauentage, um sich mit aktuellen Themen aus christlicher Sicht zu beschäftigen und Kraft zu schöpfen. » Brot für die Welt und Weltgebetstag, als Aktion der Kirche für Entwicklungszusammenarbeit. » Vernetzungsarbeit, wobei sich Mitglieder in verschiedenen Familien- und Frauenberatungsstellen, sowie in der Österreichischen Plattform für Alleinerziehende und Gesellschaftspolitik engagieren. Adresse: Evangelische Frauenarbeit in OÖ – Antje Baumgartner (Vorsitzende) Holzbergweg 2, 4400 Steyr Tel.: 0650 4506343 Email: antje.baumgartner@liwest.at www.evang-ooe.at

mensch & arbeit

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 200

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Treffpunkt Dominikanerhaus

Der Treffpunkt Dominikanerhaus in Steyr ist eine Einrichtung der Katholischen Frauenbewegung der Diözese Linz und versteht sich als Ort der Bildung und Begegnung auf Grundlage des christlichen Menschenbildes. Ziel ist es, Frauen in ihren spezifischen Lebenssituationen und Lebensphasen anzusprechen und sie entsprechend ihren Bedürfnissen zu fördern und zu unterstützen. Das Angebot beinhaltet eine breite Palette folgender Themenbereiche: Bildung und Kommunikation, Weltbild und Glaube, Lebensbegleitung durch Selbsthilfegruppen, Beziehung und Familie, Kreatives Gestalten … Adresse: Treffpunkt Dominikanerhaus Grünmarkt 1,4400 Steyr Tel.: 07252 45400, Fax: 07252 45400-4549 Email: dominikanerhaus@dioezese-linz.at www.treffpunkt-dominikanerhaus.at

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SPÖ Frauen Urfahr umgebung Bezirksfrauenvorsitzende Edeltraud Kubicek Kirchschlag 30, 4202 Kirchschlag Tel.: 07215 2157 Email: eak@gmx.at

Die innere Ausgeglichenheit einer Gemeinschaft verlangt, dass sich ihre Mitglieder trotz ganz unterschiedlicher Lebensentwürfe, Fähigkeiten, Sorgen und Vorstellungen mit Respekt begegnen.

Edeltraud Kubicek 330


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

SPEKTRUM

Der Verein SPEKTRUM ist eine autonome, überparteiliche und überkonfessionelle „Non-Profit-Organisation“, die durch das EB-Siegel garantierte Qualität zu günstigen Preisen bietet. Frauen erfahren im Vereinszentrum eine ganzheitliche Betreuung in allen Lebenslagen. Die Frauen werden nicht nur in der Babypause begleitet, sondern können sich darüber hinaus durch verschiedenste Kurse und Seminare auf den Wiedereinstieg in das Berufsleben vorbereiten und sich mit ihrer Rolle als Eltern auseinandersetzen. In der Regionalen Beratungsstelle » » » » »

für arbeitslose/Arbeit suchende Frauen und Mädchen für Wiedereinsteigerinnen und für Karenzmanagement für Frauen und Mädchen, die sich beruflich neu orientieren möchten für Frauen und Mädchen, die ihre berufliche Karriere gezielt vorantreiben möchten für Lehrstellen suchende Mädchen, für Schülerinnen und für Schulabbrecherinnen

werden Beratungsinhalte individuell nach Bedarf in Einzelsitzungen bearbeitet, z. B. Berufsorientierung, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Ausbildungswege und deren Finanzierung, Bewerbungsstrategien und –unterlagen, Bewerbungsgespräch, Zeitmanagement, und vieles mehr. Daneben bietet der Verein SPEKTRUM: Sprachkurse, EDV-Kurse, Kurse zur Persönlichkeitsbildung und Frauengesundheit, Psychotherapie, Frauencafe, eine Bücherei, Trauerbegleitung, Erziehungsberatung, Ernährungsberatung, Geburtsvorbereitungskurse, Elternbildung, Kinderbetreuung. Verein SPEKTRUM, Frau – Familie – Fortbildung Alte Straße 3, 4210 Gallneukirchen Tel.: 07235 65969, spektrum@utanet.at www.spektrum-gallneukirchen.at www.facebook.com/SpektrumGallneukirchen Soziale Beratungsstellen, Serviceleistungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

ARCUS Sozialnetzwerk – Mikado Beratung

Zielgruppe der psychosozialen Beratungsstelle und Familienberatungsstelle sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Mikado bietet vertrauliche kompetente und kostenlose

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psychosoziale und psychologische Beratung an. Eine Onlineberatung ergänzt das Angebot. Die Beratungsstelle ist Montag bis Freitag 10-12 Uhr, Montag 14-19 Uhr und Mittwoch 14-16 Uhr telefonisch erreichbar. Beratungstermine sind auch außerhalb der Telefondienstzeiten nach Terminvereinbarung möglich. Adresse: Mikado Beratung Waldingerstraße 1, 4201 Gramastetten Tel.: 07239 20076 Email: mikado.gra@arcus-sozial.at www.arcus-sozial.at

Familienberatungsstelle der Kinderfreunde in Walding Die Familienberatungsstelle bietet kostenlose und anonyme

» Beratung in Fragen der Familienplanung, ungewollte Kinderlosigkeit, Schwangerschaftsverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation,… » Beratung bei Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwäche sowie Aufmerksamkeitsdefiziten » Klinisch-psychologische Beratung (Ängste, Schulverweigerung, aggressives Verhalten, Leistungsabklärung, Überforderung der Eltern,…) » Beratung in allen Rechtsfragen (telefonische Voranmeldung notwendig) » Pädagogische Beratung: Erziehungsfragen (Regeln lernen, Grenzen setzen, sozialer Umgang) Weiters umfasst das Angebot Einzel-, Paar- und Familienberatung (Familien- und Paarkrisen, Scheidung), Beratung bei Gewalt in der Familie, bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, bei Problemen mit Jugendlichen in der Pubertät, Beratung für Mütter/Eltern kurz nach der Geburt, Beratung für alleinerziehende Eltern, Beratung für Patchworkfamilien, sowie Beratung für Jugendliche (Der Weg heraus aus Schulstress, Überforderung und Leistungsdruck). Teilweise kann es auf Grund der Kapazitäten zu beschränkter Beratung kommen. Um eine telefonische Voranmeldung wird gebeten. Adresse: Eltern-Kind-Zentrum Walding – Tipi Hauptstraße 19a, 4111 Walding, Tel.: 0664 88907949 Email: ekiz.tipi@kinderfreunde.cc

Familienberatungsstelle der Kinderfreunde in Engerwitzdorf Die Familienberatungsstelle bietet kostenlose und anonyme

» Erziehungsberatung: Beratung in allen Fragen rund um die Erziehung (Ängste, Schulverweigerung, aggressives Verhalten) » Rechtsberatung: Beratung in allen familienbezogenen rechtlichen Fragen (Scheidungsrecht, Erbrecht …) » Familienberatung: Beratung bei Krisen in der Beziehung, Probleme am Arbeitsplatz, » Unterstützung beim Kontakt mit Ämtern, Behörden, finanzielle Probleme, wenn Ihnen

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einfach etwas am Herzen liegt, über das Sie mit einem außenstehenden Menschen sprechen möchten … Adresse: Eltern-Kind-Zentrum Engerwitzdorf – Wirbelwind Trefflinger Allee 8, 4209 Engerwitzdorf Tel.: 0664 130 70 45 Email: ekiz.wirbelwind@kinderfreunde.cc

Familienberatungsstelle der Kinderfreunde in Zwettl Die Familienberatungsstelle bietet kostenlose und anonyme » » » » » » » » » » »

Familienberatung: Einzel-, Paar- oder Familienberatung Erziehungsberatung (Geschwisterrivalitäten, Grenzen setzen, Regeln lernen, …) Beratung bei Familien- und Paarkrisen Elterncoaching für Eltern von jüngeren Kindern und Pubertierenden Beratung bei einer eventuellen Scheidung Beratung in wirtschaftlichen und sozialen Belangen werdender Eltern Beratung für Jugendliche Familienrechtsberatung Ärztliche Gesundheits-, Ernährungs- und Entwicklungsberatung Familien- und Sozialberatung Hebammensprechstunde „Rund um‘s Baby“

Adresse: Eltern-Kind-Zentrum Mosaik Oberneukirchnerstraße 2, 4180 Zwettl/Rodl Tel.: 07212 20000 Email: ekiz.mosaik@kinderfreunde.cc

Familienberatung Lebenshaus Oberneukirchen Adresse: Auf der Bleich 2a 4181 Oberneukirchen Tel./Fax: 0732 759753 Email: office.beratung@ooe.familienbund.at Terminvereinbarung erbeten unter 0664 82 62 727 UNSER ANGEBOT » Einzel-, Paar- und Familienberatung für Menschen aller Altersgruppen » Familiäre Konflikte – Paarkonflikte – Generationenkonflikte » Individuelle Lebenskrisen » Fragen zu Erziehung und Schule » Familienplanung » (Geförderte) Besuchsbegleitung » Scheidungs- und Trennungsbegleitung

Urfahr Umgebung – 333


Psychosoziales Zentrum Sterngartl – Beratungsstelle und Psychosozial begleitete Freizeit Beratungsstelle: Die Beratungsstelle des Psychosoziale Zentrums Sterngartl bietet unkompliziert, vertraulich und kostenfrei Hilfe in psychischen Krisen und schwierigen Lebenssituationen. Unsere Psychosozialen BeraterInnen ermutigen und stabilisieren durch Gespräche und begleiten aus Lebenskrisen. Durch Begegnung in einer Atmosphäre des Vertrauens können sich neue Wege für die belastete Psyche eröffnen. Damit werden positive Veränderungen möglich. Am Beginn steht die umfassende Abklärung Ihrer persönlichen, psychischen und sozialen Situation. Gemeinsam erarbeiten wir mit Ihnen Handlungsmöglichkeiten und Lösungen. Wenn es Ihnen nicht möglich sein sollte das PSZ persönlich aufzusuchen, stehen Ihnen unsere Angebote auch in Form von Hausbesuchen zur Verfügung. Wir kooperieren mit AllgemeinmedizinerInnen und stellen Ihnen bei Bedarf fachärztliche Beratung zur Verfügung. Öffnungszeiten: Montag und Mittwoch von 9–15 Uhr / Dienstag von 13–16 Uhr / Donnerstag von 12–18 Uhr und Freitag von 9–12 Uhr. Sie können aber auch einen Beratungstermin außerhalb dieser Zeiten vereinbaren. Und so erreichen Sie uns: 07213 6006 Freizeit & Kommunikation – Psychosozial begleitete Freizeit Hier sind soziale Kontakte, abwechslungsreiche Tagesgestaltung, Gemeinschaft und Abstand vom Alltag zu finden. Miteinander reden, diskutieren, spielen und feiern helfen, Einsamkeit zu vermeiden und die psychosoziale Gesundheit durch Erleben von Gemeinschaft zu fördern. Hier finden Sie die Möglichkeit, an verschiedensten Aktivitäten und Workshops teilzunehmen und sich als Teil einer Gruppe zu erleben. Bei eingeschränkter Mobilität besteht die Möglichkeit von zu Hause abgeholt zu werden. Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch von 8 bis 17 Uhr / Donnerstag von 8 bis 18 Uhr. Und so erreichen Sie uns: 07213 6101 Adresse: PSZ Sterngartl Böhmerstraße 3, 4190 Bad Leonfelden Email: psz.bl@exitsozial.at www.exitsozial.at

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Psychosoziales Zentrum für Linz-Urfahr & Urfahr Umgebung

Hilfe in seelischen Krisen, schwierigen Lebenssituationen und bei psychischen Erkrankungen Wir sind für Sie da! » wenn Sie sich in einer seelischen oder sozialen Krise befinden, sich hoffnungslos, traurig oder überfordert fühlen. » wenn der Tod eines Angehörigen, der Verlust des Arbeitsplatzes, eine schmerzliche Trennung oder eine andere belastende Lebenssituation zu überstehen ist. » wenn Sie an Burnout oder Depressionen, Angstzuständen oder Panikattacken leiden, häufige Gefühlsschwankungen erleben oder nicht mehr schlafen können. » wenn Sie unerklärliche Stimmen hören oder andere Wahrnehmungen erleben, die Sie verunsichern oder belasten. » wenn Sie Unterstützung brauchen, um nicht (wieder) ins psychiatrische Krankenhaus zu müssen oder wenn Sie gerade entlassen wurden und jetzt medizinische oder therapeutische Begleitung benötigen. Bei uns finden Sie: » Telefonische Krisenhilfe rund um die Uhr unter 0732 719 719 » Krisenintervention » Psychosoziale Abklärung, Beratung und Begleitung » Psychotherapie » Medizinische Beratung und Behandlung bei psychiatrischen Leiden » Therapie für Menschen mit Psychoseerfahrung » Psychologisches Training » Vier Krisenzimmer als Alternative zum Krankenhaus » Angehörigenberatung » Auskunft und Vermittlung zu Fachärzten und anderen Sozialeinrichtungen » Gruppenangebote Mehr unter www.exitsozial.at Ein besonderes Augenmerk legen wir auf die Situation von Frauen und deren Anforderungen in der Gesellschaft. Unsere Hilfen sind unkompliziert zu finden, vertraulich und kostenfrei. Adresse: Psychosoziales Zentrum Linz-Urfahr Wildbergstraße 1Oa, 4040 Linz Tel.: 0732 719 719 Email: service@exitsozial.at www.exitsozial.at

Urfahr Umgebung – 335


Sozialberatungsstellen

Die Dienste der Sozialberatungsstellen sind kostenlos und sollen allen Menschen zugutekommen, die eine Informations- oder Orientierungshilfe benötigen. Das Angebot umfasst Information, Beratung und Unterstützung in folgenden Bereichen: » Hauskrankenpflege » Mobile Altenbetreuung » Alten- und Pflegeheime » Betreubares Wohnen » Kurzzeitpflege und Tagesbetreuung » Familienhilfe » Finanzielle Beratung » Unterstützung in Konflikt- und Krisensituationen » Hilfestellung bei Behördenangelegenheiten (Pflegegeldantrag, Sozialhilfe, Gebührenbefreiung) » und vieles mehr Adressen: Sozialberatungsstelle Bad Leonfelden (Bezirksaltenheim Bad Leonfelden) Adalbert Stifter Straße 13, 4190 Bad Leonfelden Tel.: 07213 20638 Email: sozialberatung.bad-leonfelden@o.redcross.or.at Sozialberatungsstelle Engerwitzdorf Trefflinger Allee 8, 4209 Engerwitzdorf Tel.: 07235 50430-0, Fax: 07235 50430-55 Email: bsh-engerwitzdorf.post@shvuu.at Sozialberatungsstelle Gallneukirchen Gaisbergerstraße 11, 4210 Gallneukirchen Tel.: 07235 632 51-741,Fax: 07235 632 51-703 Email: sozialberatung.gallneukirchen@diakoniewerk.at Sozialberatungsstelle Feldkirchen (Marktgemeindeamt Feldkirchen) Hauptstraße 1, 4101 Feldkirchen Tel.: 07233 80508, Fax: 07233 80508 Email: sozialberatung.feldkirchen@o.redcross.or.at Sozialberatungsstelle Gramastetten (Marktgemeindeamt Gramastetten) Marktstraße 17, 4201 Gramastetten Tel.: 07239 20417, Fax: 07239 20417 Email: sozialberatung.gramastetten@o.redcross.or.at

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Sozialberatungsstelle Hellmonsödt Marktplatz 20, 4202 Hellmonsödt Tel.: 07215 39261 Email: sozialberatung.hellmonsoedt@o.redcross.or.at Sozialberatungsstelle Ottensheim Jakob-Sigl-Straße 3, 4100 Ottensheim Tel.: 07234 85344, Fax: 07234 85344-4 Email: sozialberatung.ottensheim@o.redcross.or.at

Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185 Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Mühlviertel Adresse: Kinderfreunde Mühlviertel Gewerbestraße 7, 4222 St. Georgen/Gusen Tel.: 07237 2465-12 Email: famak.muehlviertel@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hier finden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Besucherlnnen. Alle BesucherInnen können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zur Verfügung gestellt. (www.kinderfreunde.cc) Adressen: Eltern-Kind-Zentrum Engerwitzdorf – Wirbelwind Tel.: 0664 2508385 Email: ekiz.wirbelwind@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Ottensheim- Bunter Floh Linzerstr. 16, 4100 Ottensheim Tel: 0664 88395130 Email: ekiz.bunterfloh@kinderfreunde.cc

Urfahr Umgebung – 337


Eltern-Kind-Zentrum Walding – Tipi Hauptstraße 19a, 4111 Walding Tel: 07234 83444 Email: ekiz.tipi@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Steyregg – Schmetterling Kirchengasse 4b, 4221 Steyregg Tel: 0664/8839510 Email: schmetterling.steyregg@kinderfreunde.cc

Familienbundzentren

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 192

Unabhängige Eltern Kind Zentren der Plattform der OÖ EKiZ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 195

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SPÖ Frauen Vöcklabruck Bezirksfrauenvorsitzende Doris Margreiter (Bundesfrauenvorsitzende SWV Österreich) Parkstraße 27/5, 4840 Vöcklabruck Tel.: 05/7726-1400, Fax: 05/7726-1422 Email: doris.margreiter@aon.at Pensionistenvorsitzende: Gertraud Eisterer Dr.-Fritz-Seifert-Str. 8 4863 Seewalchen Email: eisterer@aon.at

Frauen leisten soviel, nur für sich selbst zuwenig. Deshalb gilt es, die Realität den Träumen anzupassen und nicht umgekehrt!

Doris Margreiter 340


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

NORA – Beratung für Frauen und Familien im Mondseeland

NORA steht für Neubeginn, Orientierung, Recht und Arbeit und begleitet Menschen in schwierigen Lebenssituationen mit Hilfe kompetenter Information und Beratung. Ein Team aus Spezialistinnen bietet kostenlose, auf Wunsch anonyme, Beratung und geht dabei auf ganz persönliche Anliegen ein. Die Beratungsschwerpunkte reichen von Familien- und Partnerschaftsfragen über Sucht und Abhängigkeit bis hin zur beruflichen Neuorientierung. Weiters bietet NORA in Kooperation mit dem OÖ Familienbund „Besuchsbegleitung“ an. Bürozeiten sind Montag 18-20 Uhr und Mittwoch 10-12 Uhr. Zusätzlich steht jeden letzten Freitag im Monat von 14-18 Uhr juristische Beratung (Voranmeldung) zur Verfügung. Die Beratungstermine werden individuell vereinbart. Adresse: NORA- Beratung für Frauen und Familien Schlosshof 6/2, 5310 Mondsee Tel.: 06232 22244 oder 0664 1050055 Email: nora.mondseeland@gmx.at www.nora-beratung.at Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169 Frauenhaus

Frauenhaus Vöcklabruck

Jede Frau hat das Recht wegzugehen, wenn das Leben für sie zu Hause unerträglich geworden ist. Sie verlieren dadurch nicht das Recht auf die Kinder, die Wohnung und gemeinsames Vermögen. Sie können Ihre Kinder mitnehmen. Im Frauenhaus Vöcklabruck werden Sie in allen Belangen unterstützt. Es bietet Ihnen und Ihren Kindern geschützten Wohnraum und Sie können in Ruhe überlegen bzw. mit professioneller Hilfe entscheiden, wie es in Ihrem Leben weitergehen soll. Frauen und Kinder, die von physischer und/oder psychischer Gewalt betroffen sind, finden im Haus Schutz und Hilfe durch sofortige Wohnmöglichkeit, Beratung und Begleitung bei Scheidung, Rechtsfragen, Ämter- und Behördenwegen, sozialen und psychischen Problemen, Wohnungs- und Arbeitssuche. Sie werden professionell betreut und eine ausgebildete Pädagogin arbeitet mit den mitbetroffenen Kindern. Außerdem gibt es die Möglichkeit, ambulant zu einem Beratungsgespräch (anonym und vertraulich) zu kommen. Um eine telefonische Terminvereinbarung wird gebeten. Weiters können bei der Onlineberatung Fragen zu den Themen Gewalt, Scheidung, Stalking, Frauenhaus und sonstigen Anliegen gestellt werden .

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Adresse: Frauenhaus Vöcklabruck Tel.: 07672 22722 Email: office@frauenhaus-voecklabruck.at www.frauenhaus-voecklabruck.at Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

Beratungsstelle Krebshilfe OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

BEZIEHUNGSLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

IMPULS Kinderschutzzentrum/Familienberatung

Unser Angebot ist für Kinder und Jugendliche, für Familien mit Kindern bis zur Volljährigkeit und für alle die sich Sorgen um Kinder und Jugendliche machen. Wir sind ExpertInnen für: Erziehung, familiäre Konflikte, sexueller Missbrauch, Gewalt in der Familie, Scheidung und Trennung. Wir bieten Beratung, Psychotherapie (nach Abklärung), Familien und Scheidungsberatung bei Gericht, Prozessbegleitung wenn Kinder Opfer von Gewalt geworden sind, Kinderbeistand, Gruppen für Eltern und Kinder nach Trennung/Scheidung und die Beratung über die Scheidungsfolgen für Kinder und Jugendliche bei einvernehmlicher Scheidung der Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG. Unser Angebot ist kostenlos, anonym (falls erwünscht) und wir unterliegen der Schweigepflicht. Persönlich und telefonisch sind wir erreichbar: Montag: 11–13 Uhr Dienstag: 15–17 Uhr Mittwoch: 11–13 Uhr Donnerstag: 15–17 Uhr Beratungstermine werden auch außerhalb dieser Zeiten angeboten. Familienberatung bei Gericht am Bezirksgericht Vöcklabruck jeden Dienstag von 8–12 Uhr ohne Terminvereinbarung. Adresse: IMPULS Kinderschutzzentrum/Familienberatung Stelzhamerstraße 17, 4840 Vöcklabruck Tel.: 07672 27775 Email: impuls@sozialzentrum.org www.sozialzentrum.org/impuls

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migrare- Zentrum für Migrantlnnen OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 181

Schuldnerberatung OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 183

Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185

Verein I.S.I.- Initiativen für soziale Integration Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 187

Volkshilfe

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 190

Wohnungslosenhilfe Mosaik

Die Wohnungslosenhilfe Mosaik ist in den Bezirken Vöcklabruck und Gmunden die Anlaufstelle für wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen. Sie bietet folgende Dienstleistungen an: » Delogierungsprävention: „Mosaik“ berät MieterInnen, die gefährdet sind, wohnungslos zu werden und arbeitet mit Gemeinden und Sozialberatungsstellen im Rahmen des Netzwerkes Wohnungssicherung eng zusammen, ebenso mit anderen Sozialeinrichtungen und Wohnungsgenossenschaften. » Notschlafstelle: „Mosaik“ bietet akut wohnungslosen Frauen (Frauen mit Kindern) in der Notwohnung in Vöcklabruck zwei Schlaf-/ Wohnplätze an. Die Aufenthaltsdauer ist auf 3 Monate beschränkt. » Wohnen: „Mosaik“ bietet 15 befristete Wohnplätze in Übergangswohnungen in Vöcklabruck an. » Elisabethstüberl: Gemeinsam mit den Franziskanerinnen bietet „Mosak“ einen Mittagstisch in Vöcklabruck an. Menschen mit sehr geringen Einkommen bekommen (täglich) ein warmes Mittagessen um einen halben Euro. Adressen: Bezirk Vöcklabruck: Wohnungslosenhilfe Mosaik Vöcklabruck Gmundner Straße 102, 4840 Vöcklabruck Tel.: 07672 75145, Fax: 07672 75145-16 Email: mosaik@sozialzentrum.org

Vöcklabruck – 343


Bezirk Gmunden: Wohnungslosenhilfe Mosaik Salzkammergut Hauptstraße 24, 4802 Ebensee Tel.: 06133 7051-40 Email: mosaik.ebensee@sozialzentrum.org www.sozialzentrum.org/mosaik www.facebook.com/wohnungslosenhilfemosaik Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Region Salzkammergut Adresse: Kinderfreunde Salzkammergut Matzingthalstraße 21, 4663 Laakirchen Tel.: 07613 32434 Email: salzkammergut@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hier finden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform, selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Besucherlnnen. Alle BesucherInnen können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zu Verfügung gestellt. (www.kinderfreunde.cc) Adressen: Eltern-Kind-Zentrum Ampflwang – Hoppala Hüblstraße 11, 4843 Ampflwang Tel.: 0699 16886423 Email: ekiz.ampflwang@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Timelkam – Purzelbaum Pollheimerstraße 13, 4850 Timelkam Tel.: 0699 16886422 Email: ekiz.timelkam@kinderfreunde.cc

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Eltern-Kind-Zentrum Lenzing – Löwenzahn Hauptplatz 6, 4860 Lenzing Tel.: 0699 16886426 Email: ekiz.lenzing@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Ottnang – Krokofant Teichweg 4, 4901 Ottnang Tel.: 0699 16886425 Email: ekiz.ottnang@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Attnang – Ich + Du = Wir Römerstraße 48, 4800 Attnang Tel.: 0699 16886428 Email: ekiz.attnang@kinderfreunde.cc

Familienbundzentren

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 192

Verein Aktion Tagesmütter OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 197 Kirchliche Fraueneinrichtungen

mensch & arbeit

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 200

Vöcklabruck – 345


SPÖ Frauen Wels Stadtfrauenvorsitzende Stadträtin Silvia Huber Tel.: 0664 8372083

Bezirksfrauenvorsitzende Landtagsabgeordnete Roswitha Bauer Tel.: 0676 6443243 SPÖ Bezirksgeschäftsstelle Wels Karl-Loy-Straße 17, 4600 Wels

Der Kampf um Gleichstellung ist noch lange nicht gewonnen. Nach wie vor sind Macht, Einkommen und unbezahlte Arbeit nicht gerecht verteilt. Die SPÖ-Frauen stehen für eine offensive Frauenpolitik, die in allen politischen und gesellschaftlichen Bereichen stattfinden muss.

Silvia Huber

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit wird dann Wirklichkeit, wenn sich Frauen UND Männer solidarisch zeigen, sich gemeinsam dafür einsetzten und auch dafür kämpfen! Die Erkenntnis, dass es unseren Familien und der Gesellschaft insgesamt besser geht, wenn es diese Ungerechtigkeit bei den Löhnen und Gehältern nicht mehr gibt, sollte dazu beitragen, dass wir unserem Ziel wieder ein Stück näher gekommen sind.

Roswitha Bauer 346


Einrichtungen Frauenberatungsstellen, -initiativen, Gruppen von und für Frauen

BPW – Business and Professional Women Austria DAS NETZWERK FÜR BERUFSTÄTIGE FRAUEN Unabhängig-International-Überparteilich-Interkulturell

BPW vereinigt engagierte Frauen aller Branchen und aller Ebenen – selbständig und angestellt. » Gegründet im Jahr 1930 » Mehr als 12 Clubs in ganz Österreich » Mehr als 500 Mitgliedsfrauen in Österreich im Alter von 20 bis 90 Jahren » Mehr als 20.000 Mitglieder vereint in BPW Europe » Vertreten in mehr als 90 Ländern weltweit. » Non-Profit-Organisation » Mitglied im Österreichischen Frauenring » Sitz in European’s Women Lobby und im Europarat » Vertreten in der UNO in Wien, Genf und New York. BPW fordert und fördert die Entwicklung der Frauen im Beruf mit dem Ziel der Gleichstellung der Frauen in der Gesellschaft. Wir engagieren uns in unterschiedlichen Handlungsfeldern um unser Ziel der Gleichstellung von Frauen zu erreichen: » Berufswahl » Gleicher Lohn für gleiche Arbeit » Personal Leadership » Personal Balance » Vereinbarkeit von Beruf und Familie » Karriere Der „Equal Pay Day“ – eine Initiative von BPW. Die „Rote Tasche“ steht für die roten Zahlen in den Geldtaschen der Frauen, in denen ein Teil gerechtes Einkommen fehlt. Der EPD: Klärt auf. Schafft Bewusstsein. Fordert Einkommensgerechtigkeit. BPW ist in Österreich mit mehr als 12 regionalen Clubs vertreten. In den Clubs engagieren sich berufstätige Frauen aller Branchen, Angestellte wie Selbständige, quer über alle Hierachieebenen. Die Clubs organisieren regelmäßige Veranstaltungen, wie Clubabende und Vorträge. Alle Interessentinnen sind herzlich willkommen! www.bpw.at Adresse für den BPW Club Wels-Hausruck (Präsidentin Andrea Lingner) Aistersheim 3/3, 4676 Aistersheim Tel.: 0664 39 46 636 Email: andrea.lingner@bpw.at www.bpw.at Wels – 347


Büro für Frauen, Gleichbehandlung und Integration der Stadt Wels

Das Welser Büro für Frauen, Gleichbehandlung und Integration ist eine Einrichtung, die für alle BürgerInnen der Stadt offensteht. Gleichbehandlung und Frauen, Integration und Migration sind wichtige Bereiche für die Bevölkerung. Die Menschen können sich mit ihren Anliegen an das Büro wenden, sich informieren und beraten lassen. Die Aufgaben im Frauen- und Gleichbehandlungsbereich sind sehr vielfältig, konkret zählen z. B. dazu: die Entwicklung von frauenspezifischen Projekten und Maßnahmen, die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu frauenspezifischen Themen, Aufzeigen von vorhandenen Defiziten bei der Gleichbehandlung, Hilfestellung in Diskriminierungsfragen. Die Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts liegt dem Team des Büros besonders am Herzen. Im Bereich Integration bietet das Büro ein großes und vielseitiges Angebot an Projekten, die allesamt der Förderung des Zusammenlebens in der Stadt dienen. Die Integrationsarbeit hat für das Team einen hohen Stellenwert und ist ein besonderes Anliegen der Mitarbeiterinnen. Bei ihrem Einsatz sind sie um eine Vernetzung und Kooperation mit anderen Einrichtungen, Organisationen, Vereinen und Behörden bemüht. Das Büro ist zu folgenden Zeiten geöffnet: Montag bis Freitag 8-12 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag 14-16 Uhr. Darüber hinaus können individuelle Termine vereinbart werden. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Stadt Wels: www.wels.at/Verwaltung-und-Buergerservice/Magistrat/Direktion/GeschaeftsgruppeDirektion/Buero-fuer-Frauen-Gleichbehandlung-und-Integration/ www.facebook.com/FrauenIntegrationStadtWels Adresse: Stadt Wels, Büro für Frauen, Gleichbehandlung und Integration Stadtplatz 55, 4600 Wels Tel.: 07242 235-5050, Fax: 07242 235-5059 Email: fgi@wels.gv.at

FAB FrauenWerkstatt

Die FrauenWerkstatt von Reno OÖ arbeitet im Auftrag des AMS OÖ. Es werden Arbeit suchende Frauen in einem Betrieb beschäftigt (befristetes Dienstverhältnis), qualifiziert, bei der Entwicklung alternativer und persönliche Zukunftsperspektiven und bei der Arbeitsuche unterstützt. Coaching ist dabei das lntegrationsrezept. Teilnehmerinnen sollen in konkreten Arbeitssituationen ihre Stärken und Fähigkeiten erkennen. Die FrauenWerkstatt in Wels übernimmt Malerarbeiten sowie Gebäudedienstleistungen im Bereich der Reinigung. Gerne werden unverbindliche Angebote und Beratung bei Materialauswahl und gestalterischen Fragen geboten. Adresse: FAB FrauenWerkstatt Dragonerstraße 22, 4600 Wels Tel.: 07242 58684-0, Fax: 07242 58684-44 Email: reno.frauenwerkstatt@fab.at

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Frauengesundheitszentrum Wels

Das Frauengesundheitszentrum Wels bietet ein maßgeschneidertes Programm zur Gesundheitsförderung von Frauen. Die Angebote umfassen kostenlose frauenspezifische Psychotherapie (unter anderem auch mit Schwerpunkt Essstörungen) und Beratungen für Mädchen und Frauen in den Bereichen Allgemeinmedizin und Psychosomatik, Gynäkologie, Lebens-, Sozial- und Sexualberatung, Ernährung, Recht, wie auch psychosoziale Beratung in der Sprache Türkisch. Das Angebot richtet sich an alle Mädchen und Frauen, unabhängig von deren Alter, Herkunft und Nationalität. Zweimal jährlich erscheint das Seminarprogramm mit Vorträgen, Seminaren, Selbsthilfegruppen und Workshops rund um das Thema Frauengesundheit, Wohlbefinden und Bewegung. Adresse: Frauengesundheitszentrum Wels Kaiser-Josef-Platz 52/1, 4600 Wels Tel.: 07242 351686-19 Email: fgz@pga.at www.pga.at und www.fgz.at Frauen im Dialog auch auf unserer facebook-Seite: https://www.facebook.com/fgz.at Frauen in Institutionen, Frauenbeauftragte, Frauenreferentinnen

AMS Oberösterreich-Frauenreferat Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 169

Frauenhaus

Verein „Von Frau zu Frau“ – Frauenberatungsstelle Wels und Frauenhaus Wels Das Frauenhaus Wels bietet Frauen, die von Gewalt in ihrem Wohnumfeld betroffen sind, und deren Kindern Schutz und Zuflucht durch sofortige Wohnmöglichkeit im Haus. Wenn Sie von Gewalt betroffen sind, wählen Sie den Notruf (07242 67851), wo Ihnen rund um die Uhr sofort eine kompetente Mitarbeiterin zur Verfügung steht. Das Angebot: » Aufnahme rund um die Uhr » das Haus ist offen für Frauen und Kinder jeder Nationalität » der Aufenthalt ist freiwillig » Männer haben keinen Zutritt » Sie organisieren ihren Alltag selbständig » im Haus können 6 Frauen mit ihren Kindern leben » alkohol-und drogenabhängige, sowie wohnungslose Frauen können nicht aufgenommen werden Unterstützung gibt es bei: » der Entscheidungsfindung in schwierigen Lebenssituationen » der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes

Wels – 349


» » » »

der Umschulung der Kinder und der Suche eines Kindergartenplatzes Erziehungsfragen Klärung der Wohnsituation und Wohnungssuche Fragen des Unterhaltes, des Sorgerechtes, Trennungs- und Scheidungsfragen, aufenthaltsrechtlichen Fragen » bei persönlichen Problemen mit all ihren psychischen und sozialen Folgen der Gewalterfahrung und Trennung » der Suche nach anderen Beratungsstellen und Institutionen In der Frauenberatungsstelle, die in Zusammenarbeit mit dem Frauenhaus geführt wird, ist jegliche Beratung anonym und kostenlos. Kompetente Hilfe wird bei psychosozialen Fragen (Partnerprobleme, Alleinerzieherinnen, Schwangerschaft, Vergewaltigung und Missbrauch, Mobbing), bei Erziehungsfragen der Kinder und bei Rechtsfragen durch eine Rechtsanwältin gegeben. Weiters werden Sie bei Bedarf zum Gericht begleitet. Adresse: Frauenberatungsstelle Wels Rablstraße 16, 4600 Wels Tel.: 07242 45293 Email: frauenberatungsstelle.wels@liwest.at www.frauenberatung-wels.at Adresse: Frauenhaus Wels Rablstraße 14, 4600 Wels Tel.: 07242 67851 Email: office@frauenhaus-wels.at www.frauenhaus-wels.at Soziale Beratungsstellen, Serviceeinrichtungen, Selbsthilfegruppen

AK Bildungsberatung

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 172

Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen zum Thema Krebs Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 174

BEZIEHUNGLEBEN.AT

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 177

Caritas für Betreuung und Pflege

Unter dem Motto „Unterwegs zum Menschen“ bietet die Caritas für Betreuung und Pflege: Mobile Familiendienste Familienhilfe – Wenn eine wichtige Bezugsperson vorübergehend ausfällt, muss vor allem für Kinder rasch Betreuung bereitstehen. Ist die Mutter krank oder hat die Alleinerzieherin keinen Anspruch auf Pflegeurlaub für ihr krankes Kind sind qualifizierte FamilienhelferInnen zur Stelle. Sie übernehmen auch die Betreuung behinderter oder betagter Angehöriger

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beim Ausfall der pflegenden Bezugsperson. Die FamilienhelferInnen sind in der Kinderbetreuung, Haushaltsführung und Pflege bestens ausgebildet. Langzeithilfe für Familien – Wenn in Familien Mutter oder Vater in Folge langer, schwerer Erkrankung oder Tod ausfallen, kann die Unterstützung durch eine Langzeithelferin bewilligt werden. Auch bei Mehrlingsgeburten, physischer oder psychischer Überlastung sichern Langzeithelferinnen die Kinderbetreuung und die Fortführung des Haushaltes. Wir helfen damit Kindern in ihrem gewohnten Umfeld weiter zu leben und die notwendige Unterstützung zu erhalten. Die Langzeithilfe kann ab einer Einsatzdauer von 12 Wochen bewilligt werden. Caritas für Betreuung und Pflege, Mobile Familiendienste Ilse Laßl Tel.: 07582 64570 oder 0676 8776 2556 Email: mobile.familiendienste_ost@caritas-linz.at Mobile Pflegedienste Im Rahmen der Altenhilfe bietet die Caritas für Betreuung und Pflege für ältere Menschen folgende Dienste an » Hauskrankenpflege » Altenhilfe » Heimhilfe » Angehörigenentlastungsdienst Caritas für Betreuung und Pflege, Mobile Pflegedienste, Hafnerstraße 28 Sabine Barth Tel.: 0732 7610 2420 Sabine Barth Email: mobile.pflegedienste_ost@caritas-linz.at

Familienberatungsstelle der Stadt Wels

Das Angebot für kostenlose und vertrauliche Beratung in Familienangelegenheiten umfasst Beziehungsthemen, Erziehungsfragen, Verhaltensauffälligkeit, Generationenkonflikte, Neuorientierung in Lebensübergängen, sowie Beratung bei psychischen Problemen, Krankheit oder Verlust. Zusätzlich gibt es das Angebot zur Rechtsberatung und Psychotherapie. Die Familienberatungsstelle hat am Dienstag und am Mittwoch von 14:00 – 17:00 Uhr geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten sind Termine nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Adresse: Familienberatungsstelle der Stadt Wels Richard-Wagner-Straße 3, 4600 Wels Tel.: 07242 29 5 86, Fax: 07242 235-1761

Kinderschutzzentrum TANDEM

Das Kinderschutzzentrum Tandem unterstützt alle Personen, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche bemerken oder vermuten sowie Eltern/ Erziehungsberechtigte, die sich überlastet fühlen und Kinder bzw. Jugendliche, die eine schwierige oder traumatische Situation zu bewältigen haben. Wels – 351


Die MitarbeiterInnen des Fachteams » DiplomsozialarbeiterIn » PsychologInnen » PsychotherapeutInnen bieten Hilfe und Unterstützung für » betroffene Familien (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) » deren soziales Umfeld (Verwandte, Bekannte, Nachbarn,…) » Menschen, die in ihrem beruflichen Umfeld mit Kindern zu tun haben (Pädagogischer, Gesundheits- oder Sozialbereich wie z. B. Schule, Kindergarten, Hort, Sportvereine, ÄrztInnen, …) bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung » professionelle HelferInnen (MitarbeiterInnen anderer Sozialeinrichtungen, Jugendwohlfahrt, …) in Form von » Beratung » Begleitung » Psychotherapie » Prozessbegleitung (psychosoziale) » Information und Supervision für andere HelferInnen » Helferkonferenzen » Vorträge und Präventionsveranstaltungen zu kinderschutzrelevanten Themen (auf Anfrage) Telefonische Beratungen (durch eineN MitarbeiterIn des Fachteams) und Terminvereinbarungen: » Montag: 10–12 Uhr » Dienstag: 10–12 Uhr » Mittwoch: 14–16 Uhr » Donnerstag: 10–12 Uhr » Freitag: 10–12 Uhr Adresse: Kinderschutzzentrum Tandem (Verein: „Hilfszentrum für junge Menschen“) Dr. Koss-Straße 2, 4600 Wels Tel.: 07242 67 163 Fax: 07242 45 937 14 Email: team@tandem.or.at (Fachteam) info@tandem.or.at (Administration)

migrare- Zentrum für Migrantlnnen OÖ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 181

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Mutterberatungsstellen des Magistrats Wels

Beratung, Information und Unterstützung sind die Schlagworte für die Arbeit der Jugendwohlfahrt des Magistrats Wels. ln den Mutterberatungsstellen erhalten Eltern kostenlos Rat von Diplomsozialarbeiterinnen. Mutterberatungsstelle Lichtenegg Salzburger Straße 89, 4600 Wels Tel.: 07242 2357264 Sprechtag: Montag 13:30–14:30 Uhr Mutterberatungsstelle Neustadt Donauschwabenstraße 1, 4600 Wels Tel.: 07242 64398 Sprechtag: Dienstag 14–15 Uhr Mutterberatungsstelle Pernau I. Bachmann-Straße 23, 4600 Wels (Volkshochschule) Tel.: 07242 235-1655 Sprechtag: Donnerstag 9:30–10:30 Uhr Mutterberatungsstelle Vogelweide Billrothstraße 17, 4600Wels Tel.: 07242 56644 Sprechtag: Mittwoch 14–15 Uhr

Mutterberatung IGLU

Die erweiterte Mutterberatungsstelle „IGLU“ verbindet die herkömmliche Mutterberatung mit einem neuen Angebot für Eltern und Kinder bis zu 3 Jahren. Das Beratungsteam besteht aus einem Kinderfacharzt, einer Diplomsozialarbeiterin, einem Psychologen, einer Ernährungsberaterin und unterstützt in allen Fragen der Entwicklung, Erziehung und Förderung von Kleinkindern. Zusätzlich gibt es noch Spielstuben und Elterntrefftermine. Adresse: IGLU Billrothstraße 17, 4600 Wels Tel.: 07242 56644

Schuldnerberatung OÖ

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 183

Wels – 353


Sozialberatung Magistrat der Stadt Wels

Die Sozialberatung des Magistrates der Stadt Wels bietet kostenlose Beratung für Hilfesuchende. Adresse: Magistrat der Stadt Wels Stadtplatz 1, 4600 Wels (Rathaus, 1. Stock, Zimmer Nr. 114 und 2. Stock, Zimmer Nr. 227) Tel.: 07242 235-3880 oder 07242 235-3130 Email: sozialberatungsstelle@wels.gv.at

Soziale Initiative

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 185

Soziales Wohnservice Wels

Die Einrichtung widmet sich der Beratung und Betreuung Wohnungsloser und kümmert sich um die Bereitstellung von Unterkünften. Zum Angebot gehören die Notschlafstelle E37, das Tageszentrum in der Salzburgerstrasse 46, die Wohngemeinschaft für Frauen und Kinder und betreute Übergangswohnungen. Adresse: Soziales Wohnservice Wels E37 Eisenhowerstrasse 37, 4600 Wels Tel.: 07242 64930 oder 0699/17219709 Tageszentrum Soziales Wohnservice Wels Salzburgerstrasse 46, 4600 Wels Tel.: 07242 290663 oder 0699/17030848 Geschäftsführung: Petra Wimmer Tel.: 0699 10196505 Email: office@sws-wels.at www.sws-wels.at

Volkshilfe

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 190 Eltern-Kind-Zentren, Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter

Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der Kinderfreunde Region Wels-Hausruck Adresse: Kinderfreunde Wels-Hausruck Karl Loy-Straße 17,4600 Wels, Tel.: 07242 65144 Email: wels@kinderfreunde.cc www.kinderfreunde.cc 354


Die Eltern-Kind-Zentren der Familienakademie der OÖ Kinderfreunde sind Orte der Begegnung, der Beratung, der Vernetzung und Unterstützung. Hier können Eltern und ihre Kinder Freizeit verbringen und viel Spaß haben. Kindern werden viele Aktivitäten geboten. Vom Babyschwimmen bis zu verschiedenen Spielgruppen reicht das Angebot. Neben dem Spaß für Kinder ist es Ziel der Eltern-Kind-Zentren, Eltern bei der Kindererziehung zu unterstützen. Hierfinden Eltern, Kinder und Familien eine Plattform, selbst aktiv zu werden. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Besucherlnnen. Alle BesucherInnen können sich aktiv an der Programmgestaltung beteiligen. Die Programmhefte erscheinen zweimal jährlich und werden auch online zu Verfügung gestellt. (www.kinderfreunde.cc) Adressen: Eltern-Kind-Zentrum Vogelweide Eiselsbergerstraße 31a, 4600 Wels Tel.: 0650 2181113 Email: ekiz.vogelweide@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Pernau Linzerstraße 126, 4600 Wels Tel.: 0650 2181110 Email: ekiz.pernau@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Gunskirchen Kirchengasse 14, 4623 Gunskirchen Tel.: 0650 2181117 Email: ekiz.gunskirchen@kinderfreunde.cc Eltern-Kind-Zentrum Lambach Badgasse 21, 4650 Lambach Tel.: 0650 5906316 Email: ekiz.lambach@kinderfreunde.cc

Familienbundzentren

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 192

Unabhängige Eltern Kind Zentren der Plattform der OÖ EKiZ Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 195

Verein Tagesmütter Wels

Die Vereine des OÖ. Tagesmütterverbandes bereichern das Kinderbetreuungsangebot » bieten familienähnliche, qualifizierte Kinderbetreuung bei pädagogisch geschulten Tagesmüttern » leisten bedarfsgerechte Familienarbeit » gewähren eine altersgemäße Erziehung und Bildung der Kinder nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik, um ihre emotionale, soziale, geistige und körperliche Entwicklung zu unterstützen

Wels – 355


» berücksichtigen frühkindliche Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form zur umfassenden Persönlichkeitsbildung » ermöglichen eine flexible Betreuung ihrer Kinder, angepasst an die individuellen Zeitbedürfnisse der Eltern » sichern fachliche Begleitung und Weiterbildung für Tagesmütter Das Tagesmütter-Konzept ist oft die optimale Lösung, denn eine Tagesmutter hat für Ihr Kind Zeit, so wie Sie es wünschen. Während Ihrer Arbeitszeit und auch in den Ferien. Die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes richten sich nach den vereinbarten Betreuungsstunden und sind sozial gestaffelt. Der Verein informiert Sie gerne über mögliche Beihilfen. » Für Firmen gibt es die Möglichkeit einer Betriebstagesmutter. » Tagesmütter können nachmittags im Kindergarten eingesetzt werden (bis zu 5 Kinder) Adresse: Verein Tagesmütter Wels Martin-Luther-Platz 1,4600 Wels Tel.: 07242 61705-0, Fax: 07242 61705-31 Email: office@tagesmuetter-wels.at www.tagesmuetter-wels.info Kirchliche Fraueneinrichtungen

mensch & arbeit

Siehe Oberösterreich-Teil ab Seite 200

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Wels – 357


Stichwortverzeichnis A

Abfertigung neu. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Abtreibung (siehe Schwangerschaftsabbruch). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Adoption. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Alimentation (siehe Unterhaltsanspruch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 AlleinerzieherInnen- AlleinverdienderInnenabsetzbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Altersteilzeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Anonyme Geburt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Anschlusskarenzurlaub. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Arbeitslosengeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Arbeitszeitregelung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Aufenthaltsbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Ausgleichszulage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

B

Babyklappe/Babynest. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Berufsmatura. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Berufsreifeprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Beschäftigungsbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Beschäftigungsverbote und -einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Besuchsrecht/Kontaktrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Bildungskarenz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Blaue Karte EU. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

D

Daueraufenthalt-EG/Familie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Diversion. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

E

Eheschließung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eingetragene Partnerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eingliederungsbeihilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Elternkarenz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Elternteilzeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erbrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

F

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Familienhärteausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Familienhospizkarenz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Familienkarte Land OÖ. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

358

34 36 37 38 39 40

44 45 46 48


Familienurlaubszuschuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Förderung der Lehrlingsausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Frauenhaus. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Freie DienstnehmerInnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

G

Geburtsurkunde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geringfügige Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gewaltschutzgesetz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Girls‘ Day . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gleichbehandlungsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gleichbehandlung und Gleichbehandlungsgebot. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gleichbehandlungsgesetz für den Öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gründungsberatung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

49 50 51 51

52 52 53 58 59 60 62 63 66

H

Heirat (siehe Eheschließung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

I

Integrationsvereinbarung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

J

Jugendschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

K

Karenz (siehe Elternkarenz). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kinder- und Jugendanwaltschaft OÖ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kinderbetreuungsbeihilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kinderbetreuungsbonus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kinderbetreuungsgeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kinderbetreuungskosten absetzen (siehe Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kombinierte Aufenthaltserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Krankengeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Krankenversicherung für Angehörige. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kredithaftung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kündigungs- und Entlassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

72 72 73 74 74 77 77 77 78 79 81 82

L

Lebensgemeinschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 Lesbische Partnerschaft (siehe Eingetragene Partnerschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

359


M

Mediation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mehrkindzuschlag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mietzinsbeihilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mindestsicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mutter-Kind-Pass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mutter-Kind-Zuschuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mutterschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

N

Nachtarbeitsverbot (siehe Arbeitszeitregelung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Namensrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Niederlassungsbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Notstandshilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

88 89 89 89 91 91 92

94 94 96 97

O

Obsorge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

P

Papamonat. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pensionistenabsetzbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pensionsversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pflegeeltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pflegefreistellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pflegegeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pflegekarenz (siehe Familienhospizkarenz). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pflegeurlaub (siehe Pflegefreistellung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

104 104 105 108 110 112 114 115

R

Reisepass/Personalausweis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 Rot-Weiß-Rot-Karte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

S

Scheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Schwangerschaftsabbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 Selbsterhalterstipendium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 Selbstversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .125 Sexualdelikte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 Sexuelle Belästigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 Sexuelle Gewalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 Sorgerecht (siehe Obsorge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 Sozialhilfe (siehe bedarfsorientierte Mindestsicherung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 Sozialversicherungspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .134 Sterbekarenz (siehe Familienhospizkarenz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 Staatsbürgerschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135

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Stalking . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Studienabschluss-Stipendium. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Studienbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Studienberechtigungspr체fung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

136 138 138 139 141

U

Unterhaltsabsetzbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Unterhaltsanspruch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Unterhaltsvorschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145

V

Vaterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V채terkarenz (siehe Elternkarenz und Papamonat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vergewaltigung (siehe Sexualdelikte). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verlassenschaftsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vormundschaft (siehe Obsorge). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

W

Waisenpension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wegweisungs- und Betretungsverbot (siehe Gewaltschutzgesetz). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Witwer- und Witwenpension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wochengeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnbeihilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

148 149 149 149 150

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Impressum Herausgeberin SPร Frauen Oberรถsterreich Redaktion Sabine Promberger, Barbara Murero-Holzbauer, Silvia Reisinger, Sabrina Seyrl Druck Gutenberg-Werbering GmbH, Linz Grafik Agnes Miesenberger Ausgabe 2015 Kontakt sabrina.seyrl@ooe.spoe.at Issuu/Onlineversion http://issuu.com/barbaraholzbauer/docs/marie2015_web

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