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rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht Privatrecht Peter Jung*

OR 23 ff.: BGE 135 III 537   (Merkwort: Irrtum über Mietraumfläche) In casu hatten die Parteien den Mietzins nach den Quadratmetern der Räume bestimmt, wobei sie die Quadratmeterzahl der vermieteten Räumlichkeiten irrtümlich als zu gross (ca. 246 m2 statt 204,2 m2) einschätzten. Das BGer verneinte zu Recht einen Kalkulationsirrtum (OR 24 III) bzw. Quantitätsirrtum (OR 24 I Ziff. 3), da sich die Parteien weder gemeinsam verrechnet hatten noch der Mieter hinsichtlich des Umfangs der vermieteten Geschäftsräume bzw. des Mietzinses etwas anderes hatte erklären wollen. Der Irrtum über die Kalkulationsgrundlage wurde stattdessen ebenfalls zutreffend als ein wesentlicher Grundlagenirrtum i.S.v. OR 24 I Ziff. 4 eingestuft. Die Quadratmeterzahl der vermieteten Räume sei vor dem Hintergrund ihrer preisbildenden Funktion und des mit ihr verbundenen Nutzungsumfangs objektiv wesentlich. Aus der Tatsache, dass der Mieter die Geschäftsräume über Jahre anstandslos genutzt und mithin als für seine Zwecke tauglich befunden habe, könne nicht auf die subjektive Unwesentlichkeit ihrer Grösse als Grundlage für die Berechnung des Mietzinses geschlossen werden. Da die erhebliche Quadratmeterabweichung von 17% dem Mieter nicht erkennbar gewesen sei und der Mieter auch nicht zur Überprüfung der Vermieterangaben verpflichtet sei, komme auch eine Schadenersatzpflicht nach OR 26 nicht in Betracht. nnn ZGB 656 II, 963 II, SchKG 204 I: BGE 135 III 585 (Merkwort: Ausserbuchlicher Grundstückserwerb vom konkursiten Eigentümer) Ein auf ein Scheidungsurteil gestützter ausserbuchlicher Grundstückserwerb setzt die Verfügungsberechtigung des übertragenden Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils voraus. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn über dessen

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Vermögen bereits der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Grundstück in die Konkursmasse fällt, da der Konkursit zwar bis zum Abschluss der Verwertung Eigentümer einer in die Konkursmasse fallenden Sache bleibt, das Verfügungsrecht jedoch bis dahin der Konkursverwaltung zukommt und Verfügungen des Konkursiten über Massegegenstände gegenüber den Konkursgläubigern ungültig sind (SchKG 204 I). nnn ZGB 335 II, IPRG 18: BGE 135 III 614   (Merkwort: Familienunterhaltsstiftung) Das Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen ZGB 335 II sei keine «loi d’application immédiate» i.S.v. IPRG 18, welche die nach dem Schweizer Kollisionsrecht gebotene Anwendung eines ausländischen Gesetzes zu verdrängen vermöge, das die Errichtung von Familienunterhaltsstiftungen für zulässig erkläre. Die historischen Zwecke der lediglich als Kompromiss in das ZGB gelangten Vorschrift (Unterbindung von Müssiggang und Familiendynastien) seien überholt. nnn ZGB 928: BGE 135 III 633   (Merkwort: Duldung von Hängegleitern) Die Klägerin begehrte nach ZGB 928, den Beklagten das Landen bzw. Überfliegen mit Hängegleitern in einer Höhe von weniger als 50 m mit Bezug auf ihre Grundstücke, die im Bereich eines durch kommunales Reglement eingerichteten Landeplatzes lagen, zu verbieten. Nach ZGB 928 kann sich der

* Prof. Dr., Ordinarius für Privatrecht, Universität Basel.

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Besitzer einer Sache verbotener Eigenmacht (ZGB 926) durch Klage auf Beseitigung der Störung, Unterlassung weiterer Störung und Schadenersatz erwehren, auch wenn der Störende ein entsprechendes Recht zu haben behauptet. Das Gericht entscheidet daher nur vorläufig und nach Massgabe des jeweiligen Prozessrechts zumeist nur summarisch über die Wiederherstellung oder Erhaltung des Zustands der tatsächlichen Sachgewalt, nicht aber über die Rechtmässigkeit dieses Zustandes bzw. über das Recht an der Sache. Nach Ansicht des BGer lasse sich jedoch die Besitzesfrage nicht völlig von der Frage nach dem Recht trennen. Verbotene Eigenmacht liege nämlich nur vor, wenn die Besitzesstörung weder vom Besitzer noch (ggf. mit der Folge einer Entschädigung nach dem massgeblichen Enteignungsrecht) durch das objektive Recht erlaubt oder mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unvermeidbar verbunden sei (z. B. ZGB

680 ff.). In casu bilde Art. 77 des kommunalen Bauund Zonenreglements (BZR) eine zulässige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, da nach dieser Vorschrift der Start bzw. die Landung von Deltagleitern und Gleitschirmen in den als Startund Landeplatz bezeichneten Flächen für Deltagleiter und Gleitschirme gestattet sei sowie auf dem Landeplatz und den angrenzenden Freihalteflächen keinerlei bauliche, pflanzliche oder sonstige Hindernisse mit Gefährdungspotenzial geschaffen werden dürften. Den Eigentümern der betroffenen Grundstücke sei dadurch unabhängig davon, ob ihnen bereits eine Entschädigung in Aussicht gestellt oder gewährt worden sei, eine entsprechende gesetzliche und im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur Duldung von Besitzesstörungen auferlegt und das Abwehrrecht aus ZGB 928 entzogen. Die Entschädigung sei nicht Voraussetzung, sondern blosse Folge der Duldungspflicht.

Schulthess Verlag Tafeln und Fälle zum Erbrecht unter Berücksichtigung des internationalen Erbrechts, des Ehegüterrechts und des Partnerschaftsgesetzes. 3., vollständig überarbeitete Auflage Alexandra Rumo-Jungo, unter Mitarbeit von Christopher Boog und Saskia Toszeghi Die im Jahr 2007 erschienene zweite Auflage der Tafeln und Fälle zum Erbrecht ist bereits vergriffen. Sie wurde für die nun vorliegende dritte Auflage überarbeitet und ergänzt, wobei den inzwischen in Kraft getretenen Änderungen im Bereich des Trustrechts Rechnung getragen wurde. Nach wie vor wird das gesamte Erbrecht, einschliesslich seiner Bezüge zum Gü-terrecht, grafisch dargestellt. Berücksichtigt werden auch die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Bestimmungen. Der Wortlaut aller grafisch dargestellten Gesetzesbestimmungen ist abgedruckt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung – für die letzten Jahre auch die nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichte – wird umfassend berücksichtigt und verarbeitet. Das Buch richtet sich in erster Linie an Studierende und Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten. Erschienen

Februar 2010

ISBN

978-3-7255-6018-9 342 Seiten, gebunden

Preis

ius.full 3/4/10

CHF 75.00 / EUR 54.00

Autorin: Prof. Dr. Alexandra Rumo-Jungo Schulthess Juristische Medien AG Zwingliplatz 2, Postfach CH-8022 Zürich/Switzerland

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