Quellen zur Geschichte der Trennung von Staat und Kirche

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QUELLEN ZUR

GESCHICHTE DER TRENNUNG VON· ·

STAAT UND KIRCHE VON

DR. ZACCARIA GIACOMETTI PRIVA1'DOZENT FÜR ÖFI!'.EN1.'LICHRS RECHT UND KIROHENREOH'f AN DER UNIVERSITÄT ZÜRICH

VERLAG VON J. C. B. MOHR (PAU.L SIEBECK) IN TÜBINGEN

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Alle Rechte vorbehalten.

Druck von H. La.upp jr in T端bin gen.


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Vorwort. Ueber diesem Buche schwebt das Horazische "nonum prematur in annum". Seine Konzeption fällt in die Jahre des Weltkrieges, und wechselvolle Schicksale haben die Ausreifung verschiedenartiger Lageveränderung unterzogen. Darüber ist nicht weiter zu berichten. Die Plangrundlage ist dieselbe geblieben: als ich diese Dokumentensammlung anregte, mit der ursprünglich eine Serie von · Quellensammlungen zur Geschichte des Kirchenrechts ·u nd der Kirchenpolitik eröffnet werden sollte, war die Notwendigkeit· lebendiger Fühlungnahme zwischen Jurisprudenz und Theologie an den gemeinsamen Grenzen von Kirchenrecht und Kirchenpolitik der Richtpunkt. Und gerade die Trennung von Staat und Kirche als teils verwirklichte Tatsache · teils dem Vollzuge entgegengehendes Problem gehörte da an die Spitze: handelt es sich doch um eine in gleicher Weise für Recht und Religionswissenschaft entscheidende, grundsätzliche Verhältnisbestimmung, deren Ersprießlichkeit in dem Maße von Einsicht in Geschichte und Wesen jener beideh Wissenschaften gegeben war und gegeben ist. Damit reichten sich zugleich in den Dokumenten Vergangenheit und Gegenwart die Hand für 'eine Zukunftswirkung, deren Ausmaß in den Händen künftiger Juristen und Theologen liegt, die auf den Hoch-. schulen für die hier in Betracht kommenden Fragen zu schulen, nicht der letzte Zweck dieser Sammlung sein soll. Den Herren Professor Dr. Max Huber in Zürich, Dr. Felix IselinMerian, Dr. Paul Speiser-Th urney s en, t Bankdirektor Karl Henrici und Dr. H. Henrici in Basel für gütige Beihilfe zur Drucklegung zu danken, ist mir eine angenehme Pflicht. Zürich, im Februar 1926.

W. Köhler.


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1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15.

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Frankreich. Deolaration des droits de l'homme et du citoyen; du 20, 21, 23 et 26 aout 1789 Decret qui met les biens eoolesiastiques a la disposition de la nation; du 2 novembre 1789 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Decret de l'assemblee nationale qui prohibe en France les vamx monastiques de l'un et l' autre sexe; du 12-19 fevrier 1790 . . . . . . . . . . . Decret de l'assemblee oonstituante sur la Constitution civile du Clerge et la fixation de son traitement; du 12 juillet - 24 aout 1790 . . . . . . . Decret de l'assemblee constituante relatif aux serments a preter par les eveques, oi-devant archeveques et autres eoclesiastiques fonctionnaires publies; du 27 novembre - 26 decembre 1790 . . . . . . . . . . . . . . . . Constitution du 3 septembre 1791 . . . . . . . . . . . . . . . Decret relatif a la Suppression des oongregations seoulieres et des oonfreries; du 18 aout ·1792 ' . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Decret de l'assemblee legislative qui determine le mode de oonstater l'etat civil des oitoyens; du 20 septerobre 1792 . . . . . . . . . . . . . . Acte constitutionnel du 24 juin 1793 . . . . . . . . . . . . . . Decret sur les salaires ecclesiastiques; du 2 sans culottide an II (18 septerobre 1794) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deoret relatif a la Separation de l'Etat' et de l'Eglise; du 3 YentOse an III (21 fevrier 1795) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Decret sur l'exercice des cultes; du 11 Prairial an III (30 mai 1.795) . . . . Constitution de la Republique fran<;aise du 5 fructidor an III (22 aoftt 1795) . . Decret sur l'exercice et la police exterieure des cultes; du 7 vendemütire an IV (29 septerobre 1795) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Loi relative a l'organisation des oultes; du 18 germinal an X (8 avril1802) a) Convention entre le Gouvernement fran<;ais et Sa Saintete Pie VII b) Articles Organiques de la convention du 26 Messidor an IX . . . . c) Articles organiques des cultes protestants . . . . . . . . . . . Loi relative al'etablissement des seminaires; du 23 .ventüse an XII (14 mars 1804) Decret imperial qui ordonne la dissolution de plusieurs agregations ou associations religieuses; du 3 messidor an XII (22 juin 1804) . . . . . . . Decret imperial portant organisation de l'Universite; du 17 mars 1808 . . . Decret qui ordonne l'execution d'un reglerneilt du 10 decembre 1806 sur les Juifs; du 17 mars 1808 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Decret qui presorit des mesures pour l'exeoution du reglement du 10 decembre 1806; du 17 mars 1808 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Decret re~atif aux oongregations ou maisons hospitalü'lres de femmes; du 18 feVTier 1809 . . . . . . . . . . . . . . . . Decret concernant les fabriques des eglises; du 30 decembre 1809 Code Penal du 1810 . . . . . . . . . . . . . . . . Charte constitutionnelle du 4 juin 1814 . . . . . . . . Ordonnance qui autorise les archeveques et eveques a etablir des ecoles ecolesiastiques; du 5 octobre 1814 . . .· . . . . . . . . . . . . . .

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26. Loi sur les donations et legs aux etablissements ecclesiastiques; du 2 janvier 1817 . 27. Loi relative aux c~mgregations religieuses de femmes; du 24 mai 1825 . 28. Charte constitutionnelle du 14 aofi.t 1830 . . . . . . . . . . . . . 29. Loi relative aux traitements des ministres du culte israelite; du 8 fevrier 1831 30. Loi sur l'instruction primaire; du 28 juin 1833 31. Loi sur les associations; du 10 avril 1834 . . . . . . . . . . . . 32. Ordonnance portant 1·eglement pour l'organisation du culte israelite; du 25 mai 1844 33. Constitution de la Republique fran(,laise du 4 novembre 1848 34. Loi sur l'enseignement; du 15 mars 1850 . . . . 35. Constitution du 14 janvier 1852 . . . . . 36. Decret sur les congregations et communautes religieuses de femmes; du 31 janvier 1852 . . . . . . . . . . . . . . . . 37. Decret portant reorganisation des cultes protestants; du 26 mars 1852 38. Decret de la Commune relatif a la Separation; du 2 avril 1871 . 39. Loi sur la liberte de l'enseignement superieur; du 12 juillet 1875 . 40. Loi portant modification a l'organisation de l'Eglise de la confession d'Augs. . . . -. . bourg; du 1 aofi.t 1879 . . 41. Loi relative a la liberte de l'enseignement superieur; du 18 mars 1880 . . . 42. Decret fixant al'association non autorisee dite de Jesus un delai pour se dissondre et evaeuer les etablissements qu'elle occupe; du 29 mars 1880 . . 43. Decret portant que toute congregation non autorisee est tenue de faire les diligences necessaires a l'effet d'obtenir la verification et l'approbation de ses statuts et reglements; du 28 mars 1880 . . . . . . . . . . . . . . 44. Loi relative aux titres de capacite de l'enseignement primaire; du 17 juin 1881 45. Loi qui etablit la gratuite absolue de l'enseignement primaire dans les ecoles publiques; du 17 juin 1881 . . . . . . . . 46. Loi sur l'enseignement primaire obligatoire; du 28 mars 1882 47. Loi sur l'organisation municipale; du 5 avril 1884 48. Loi sur l'organisation de l'enseignement primaire; du 30 octobre 1886 49. Loi sur la liberte des funerailles; du 15 novembre 1887 50. Loi sur le recrutement de I' Armee; du 15 juillet 1889 51. Loi relative au contrat d'association; du 1er juillet 1901 52. 1er Decret portant reglement d'adlninistration publique sur l'execution de la loi d'association du 1er juillet 1901; du 16 a6ut 1901 . . . . . . . . . 53. 2me Decret portant reglement d'administration publique sur l'execution de l'art. 18 § 14 de la loi du 1er juillet 1901; du 16 aofi.t 1901 . . . . . 54. Loi tendante a reprimer le fait d'ouverture ou de tenue sans autorisation d'un etablissement congreganiste; du 4 decembre 1902 55. Aktenstücke zur Geschichte des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen zwischen Frankreich und dem Vatikan im Jahre 1904 . . . • . . . . 56. Loi re]ative a la Suppression de l'enseignement congreganiste; du 7 juillet 1904 57. 'Konsistorial•Allokution Pius' X. vom 14. November 1904 . . . . . : . 58. Loi portant abrogation des lois conferant aux fabriques des eglises et aux consistoires le monopol des inhumations; du 28 decembre 1904 59. Decret p01·tant reglement d'administration publique pour l'execution de la loi du 7 juillet 1904 relative a la SUppression de l'enseignement congreganiste; . . . . . . . . . . . . . . du 2 janvier 1905 . . 60. Gesetzesvorschläge und Gesetzesentwürfe zur Trennung von Staat und Kirche 61. Endgültiger Gesetzesentwurf der Kammerkommission zur Trennung von Staat und Kirche, mit Motiven . . . . . . . . . . . . . . . 62. Loi relative a la Separation des Eglises et de l'Etat; du 9 decembre 1905 . . 63. Decret portant reglement d'administtation publique en ce qui concerne l'inventaire prescrit par l'art. 3 de la loi du 9 decembre 1905 sur la separation des Eglises et de l'Etat; du 29 decembre 1905 .

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64. Dec1·et portant reglement d'administration publique en ce qui concerne les pensions et allociatons prevues par l'art. 11 de la loi du 9 decembre 1905 sur la separation des Eglises et de l'Etat; du 19 janvier 1906 65. Enzyklika Pius' X. vom 11. Februar 1906 . . . . . . . . 66. Konsistorial-Allokution Pius' X. vom 21. Februar 1906 . . . . . . 67. Decret portant n?lglement d'administration publique pour l'execution de la loi du 9 decembre 1905 sur, la separation des Eglises et de I' Etat en ce qui concerne l'att1ibution des biens, les edifices du culte, les associations cultuelles, la police des cultes; du 16 mars 1906 . 68. Enzyklika Pius' X. vom 10. August 1906 . . . . . .. . . . . 69. Brief der französischen Kardinäle, Erzbischöfe und Bischöfe an den Klerus und · an die Gläubigen ihrer Diözesen vom 7. September 1906 . . . . . . 70. Circulaire du ministre de l'instruction publique et des cultes; du 1er decembre 1906 . . . . . . . . . . . . . 71. Circulaire du ministre de l'instruction publique et des cultes relative aux seminaires et ecoles secondaires ecclesiastiques; du 7 decembre 1906 . 72. Circulaires du ministre de l'instruction publique et des cultes et du ministre de la justice relatives aux poursuites a exerce1· contre les organisateurs des n1unions cultuelles publiques sans declaration; du 10 decembre 1906 73. Loi concernant l'exercice publique des cultes; du 2 janvier 1907 . . . 74. Enzyklika Pius' X. vom 6. Januar 1907 . . . . . . . . . . . . 75. Schreiben der französischen Kardinäle, Erzbischöfe und Bischöfe an Pius X. vom 15. Januar 1907 . . . . 76. Erklärung der französischen Bischöfe über den Abschluß von Mietverträgen hinsichtlich der Kultusgebäude. Januar 1907 77. Proces verbal de concession de jouissance . . . . . 78. Circulaire du ministre des cultes; du 1er fevrier 1907 . . . . . 79. Circulaire du ministre des cultes relative alalocation des eglises; du 3 fevrier 1907 80. Circulaire du ministre des cultes (contrat de jouissance des eglises); du 6 fevrier 1907 . . . . . 81. Loi relative aux reunions publiques; du 28 mars 1907 . . 82. Konsist01ial-Allokution Pius' X. vom 15. April 1907 . . . • . 83. Circulaire du ministre de l'interieur relative a l'application de Ja loi sur les reunions publiques; du 24 avril 1907 . . . . 84. Circulaire du ministre de l'instruction publique et des cultes relative a la location des presbyteres; du 5 mai 1907 . . . . . . . . . . . . : . . . 85. Circulaire du ministre de l'instruction publique et des cultes relative a l'evacuation des presbyteres non loues; du 3 juin 1907 . . . . . . 86. Loi modifiant les articles 6, 7, 9, 10, 13 et 14 de la loi du 9 decembre 1905 sur la separation des Eglises et de l'Etat; du 13 avril 1908 87. Die Anwendung der Trennungsgesetze in der Gerichtspraxis88. Aktenstücke zum Recht der neuen Diozesanvereine . . . 89. Enzyklika Pius' XI. .vom 18. Januar 1924 . , . . . . . . . . 90. Commentaire officieux de la Secretairerie d'Etat du Saint-Siege sur l'Encyclique >>Maximam<<; du 18 janvier 1924 . . . . . . . . . . . .

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Portugal. 91. 92. 93. 94. 95.

Charte constitutionelle du 29 avril 1826 . . . . . . Decret sm les congregations religieuses; du 8 octobre 1910 Constitution politique de la Republique Portugaise du 21 mars 1911 Loi de Separation des eglises et de l'etat; du 20 avTil 1911 Enzyklika Pius' X. vom 24. Mai 1911 . . . . . . .

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Rußland. 96. Verfassung (Grundgesetz) der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik vom 10. Juli 1918 . . . . . . . . . . . . . . 423


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97. Dekret des Rates der Volkskommissare über die Trennung der Kirche vom Staate und der Schule von der Kirche vom 23. Januar 1918 , . . . . . 98. Strafgesetzbuch der Russischen Sozialistischen Föderativen: Sowjetrepublik und der Sozialistisoherr Sowjetrepublik der Ukraine . . . .

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Mexiko. 99. 100. 101. 102; 103. 104.

Constitution of the Republic of Mexico 1824 Constitution du 12 fevrier 1857 . . . . . . Loi de rMorme; du 25 septerobre 1873 .. · . Loi organique sur les rMormes constitutionnelles; du 14 decembre 1874 Verfassungsgesetz vom 10. Juni 1898 .. Verfassungsgesetz vom 14. Mai 1901 . . . . . . . . . .

Equador. 105. Konkordat vom 26. September 1862 106. Constitution du 14 janvier 1897 . . . . 107. Loi sur les cultes religieux; du 14 octobre 1904

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Brasilien. 108. 109. 110. 111.

Constitution du 25 mars 1824 . . . . Loi des rMormes constitutionnelles du 12 aout 1834 . Decret du 7 janvier 1890 Constitution du 24 fevrier 1891

440 440 441 441

Cuba. 112. Constitution du 21 fevrier 1901

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Schweizerische Eidgenossenschaf~. 113. Bundesverfassung der ·Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. September 444 1848 . . . . . . . .. . . . . . . . . . . 114. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 444 446 115. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Genf. 116. Constitution pour la Ville et Republique de Genave du 1814 . . • . . 117. Nachträgliche Verfügung zum fünften Artikel .der E;rklärung des Wiener Kon• gresses, den · Kanton Genf betreffend, vom 29. März 18.15 . . . . . . 118. Vertrag zwischen dem König von Sardinien, der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Genf vom 16. März 1816 . . . . . . . . . 119. Loi sur la direction et l'administration des etablissements · d'instruction pu- . . . . . . . . . . . . .' . . . . blique; du 27 janvier 1834 120. Loi sur Ies Ecoles Primaires; du 8 mai 1835 . . . . . . . . . . . 121. Arr€lte sur l'enseignement religieux donne dans les ecoles primaires du Canton de Genave; du 24 juin 1835 . . . . . . . . . . . . . . . . . 122. Loi sur les Colleges de Genave et de Carouge; du 4 avril 1836 . . . . . 123. Arr€lte sur l'enseignement religieux donne dans les Colleges de Genave et de Carouge; du 6 juin 1836 · . . . . . . . . . . . . . . . 124. Constitution de la Republique et Canton de Genave du 7 juin 18~2 . ; . . 125. Constitution de la Republique et Canton de Genave du 24 mai 1847 126. Loi genera1e sur l'instruction publique; du 25 octobre 1848 . . . . . . 127. Reglement organique pour l'Eglise Nationale protestante de la Republique et Canton de Geneve; du 7 juin 1849 . . . . . . . . . . . . . 128. I . oi constitutionnelle pour la creation d'un Hospice general; du 26 aoüt 1868 129. Loi sur les corporations religieuses; du 3 fevrier 1872 . 130. Loi sur l'instruction publique; du 19 .octobre 1872 . . . . . . . . .

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131. Loi constitutionnelle modifiant le chapitre 2 du titre X de la Constitution sur le Culte Catholique; du .19 fevrier 1873 . . . . . . . . . . . . . . 132. Loi organique sur le culte catholique; du 27 aofi.t 1873 . . . . . . . 133. Loi Constitutionnelle modifiant le chapitre premier du titre X de la Constitution du 26 avril 1874 . . . . . . . . . . . . . . . • 134. Loi organique sur le Culte protestant; du 19 octobre 1874 . . . . 135. Code ·penal du Canton de Geneve; du 21 octobre 1874 . . . . 136. Projet de loi constitutionnelle supprimant le Budget des cultes du 1880 . 137. Loi constitutionnelle du 6 juillet 1892 modifiant l'art. 117 de la loi constitu. . . . . . . . . tionnelle du 26 avril 1874 sur le culte protestant 138. Projet de loi proposant la suppression du budget des cultes et la creation d'une caisse generale de retraite pour la vieillesse du 1897 . . . . . . . . . 139. Loi constitutionnelle sur les Conseils des paroisses; du 21 septerobre 1901 . 140. Projet de loi constit;utionnelle concernant le budget des cultes (Projet Fontana) 141. Rapport de la Commission chargee d'examiner le projet de loi constitutionnelle concernant le budget ·des cultes. (Proposition de M. le Depute. Fontana) . . 142. Projet de Loi Constitutionnelle relatif a la SUppression du budget des cultes avec Rapport du Conseil d'Etat . . . . . . . . . . . . . . . . 143. Tour de preconsultation du Grand Conseil du 13 octobre 1906 sur le Projet de loi constitutionnelle relatif a la suppression du budget des cultes 144. Rapport de la majorite de la Commission du Grand Conseil sur le projet de loi constitutionnelle supprimant le budget des cultes et projet de loi amende par la commission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145. Rapport de la minorite de la Commission du Grand Conseil sur le projet de Ia loi constitutionnelle supprimant le budget des cultes . . . . . . . . 146. Loi constitutionnelle supprimant le budget des cultes; du 15 juin 1907 . . 147. Constitution de l'Eglise Nationale protestante de Geneve; du 7 juillet 1908 148. Loi sur l'instruction publique; du 20 decembre 1913 . • . . . . . .

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B a s e I - S t a d t.

149. 150. 151. 152. 153. · 154. 155.

156. 157. 158. 159. 160. 161. 162. 163. 164. 165.

Verfassung des Kantons Basel vom 4. März 1814 . . . . . . . . Gesetz über die öffentlichen Lehranstalten in Basel; vom 18. Juni 1817 . Reglement für den katholischen Gottesdienst; vom 18. Juni 1822 . . Verfassung des Kantons Basel vom 15. Februar 1831 . . . . . . , Verfassung des Kantons Basel-Stadtteil vom 3. Oktober 1833 . . . . . . Bestimmungen, nach welchen die außerordentlichen Bürge:uechtserttieilungen stattzufinden haben, v. E. E. Großem Stadtrath angenommen d,en 4. April 1834 und vom E. E. Großem Kantonsrath genehmigt den 6. Mai 1834 . . . Beschluß des E. E. Großen Stadtraths, nach welchem Aufenthalts- und Gewerbsbewilligungen an hiesige Einwohner katholischer Confession unter begünstigenden Bedingnissen ertheilt werden mögen vom 12. Mai 1834 und vom E. E. Großen Rath genehmigt den 10. Juni ·1834 . . . . . . . . . . . . . . . Korrektionalles Gesetz für den Kanton Basel-Stadt; vom 1. August 1846 Bürgerrechtsgesetz; vom 4. Dezember 1848 . . . . . . Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 8. April 1847 . . . . Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 28. Februar 1858 . . . . Gesetze über die Knabenschulen und Mädchenschulen in der Stadt Basel; vom 17. Februar 1870 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Strafgesetzbuch für den Kanton Basel-Stadt; vom 17. Juni 1872 . . . . Gesetz über Organisation der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Basel-Stadt; vom 5. Januar 1874 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 10. Mai 1875 Beschluß des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend die römischkatholische Gemeinde; vom 16. September 1876 . . . . . . . . . . Gesetz betreffend Organisation der katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Stadt; vom 24. Juni 1878 . . . . . . . . . . . . . . . .

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166. Schulgesetz; vom 21. Juni 1880 . . . . . . . . . . . . . . 167. Großratsbeschluß betreffend den Ausschluß von Mitgliedern religiöser Genossenschaften von der Lehrtätigkeit; vom 5. Februar 1884 . . . . 168. Großratsbeschluß' betreffend Abänderung von § 84 des Strafgesetzes; vom 8. November 1886 . . . . . . . . . . . . . . . . . 169. Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 . . . . 170. Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Organisation der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Basel-Stadt; vom 12. November 1896 171. Bericht des Regierungsrates an den Großen Rat des Kantons Basel-Stadt über die Anzüge betreffend staatliche Unterstützung der röm.-kath. Gemeinde und betreffend Trennung von Staat und Kirche . . . . . . . . . . . 172. Ratschlag betreffend die Anzüge Gutzwiller ( Subventionierung der römischkatholischen Gemeinde) und Dr. Knörr und Konsorten (Neugestaltung des Verhältnisses der Kirchen zum Staat) . . . . . . . . . . . . . 173. Großratsbeschluß betreffend Partialrevision der Verfassung des Kantons BaselStadt vom 2. Dezember 1889 . . . . . . . . . . . . . . . . . 174. Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 1910 . . . . . . . . . . . . . 175. Verfassung der Christkatholischen Kir.che des Kantons Basel-Stadt 176. Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die' öffentlichrechtlichen Kirchen und die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchen. . . . . . zwecken; vom 9. Februar 1911 177. Gesetz betreffend Abänderung des § 45 des Schulgesetzes vom 21. Juni 1880; vom 27. Mai 1920 . . . . . . . . . 178. Gesetz betreffend Abänderung des § 45 des Schulgesetzes· vom 21. Juni 1880 (Fassung vom 27. Mai 1920); vom 27. April 1922 . . . .

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57C 572 586 613 615 628 631 · 635 636

Estland. 179. Grundgesetz der Estnischen Republik . . . . . . . . . . . . . 637 180. Gesetz betreffend die religiösen Gemeinschaften und ihre Verbände; (von der Staatsversammlung am 29. Oktober 1925 angenommen) . . . . 637

Italien. 181. Statuto. del Regno di Sardegna del 4 marzo 1848 . . . . . . 182. Legge sull' abolizione del privilegio del foro e del diritto di asilo; del 9 aprile 1850 183. Discorsi pronunziati da Cavour nella Camera dei deputati ai 13 e 14 marzo 1851 in occasione della discussione del bilancio della publica istruzione e sopra la questione sollevata circa la competenza del Governo d'ingerirsi nell'insegnamento. ecclesiastico . . . . . . . . . . . . . 184. Discorsi detti da Cavour nella Camera dei deputati ai 19, 20 e 21novembre 1851 in occasione delle interpellanze del deputato Brofferio sulla politica interna ed estera del Ministero . . . . . . . . . . . . . . . 185. Discorso detto da Cavour al Senato del regno nella tornata del 16 dicemb1·e 1852 in occasione della discussione del progetto concernente il contratto civile del matrimonio . . . . . . . . : . . . . . . . . 186. Discorso pronunziato da Cavour nella Camera dei deputati 1'8 marzo 1854 nella discussione del progetto di legge per modificazioni al Co.dice penale . . . . .: 187. Legge sulle corporazioni religiose; del 25 maggio 1855 . . 188. 'Discorso pronunziato da Cavour nella Camera dei deputati 1'11 ottobre 1860 nella discussione del progetto di legge per autorizzare il Governo del Re ad accettare e stabilire per decreti reali l'annessione di provincie italiane alla monarchia . . . . costituzionale di Vittorio Emanuele II 189. Aktenstücke zu den Verhandlungen Cavours mit dem Hl. Stuhl vom Jahre 1860/61 . . . . . 190. Allocuzione di Pio IX del 18 marzo 1861

642 643

644 647 647 649 649

653 654

658


Inhaltsverzeichnis.

X

Seite

191. Discorsi pronunziati da 路Cavour nella Camera dei deputati ai 25 e 27 marzo 1861 in occasione della discussione sulle interpellanze del deputato Audinot al Ministero intorno alla questione di Roma . . . . . . . . . . . . 192. Discorsi pronunziati da Cavour nel Senato del Regno il 9 aprile 1861 in occasione della discussione sulle interpellanze del senatore Vacca intorno alle cose cli Roma 193. Legge sulle prerogative del Sommo Pontefice e della Santa Sede e sulle relazioni dello Stato con la Chiesa; del13 maggio 1871 . 194. Enzyklika Pius' IX. vom 15. Mai 1871

662 666 670 673

N ordamerika. a) Nordamerikanische K o Ion i e n.

Connecticut. 195. Constitution of Connecticut. - 1776 Delaware.路 196. Charter of Delaware. - 1701 . . 197. Cohstitution of Delaware. - 1776 . Georgia. 198. Charter of Georgia. - 1732 199. Constitution of Georgia. - 1777 Maine. 200. Grant of the Province of Maine. - 1639 . . . Maryland. 201. Constitution of Maryland. ----' 1776 . . . . 202. Amendements to the Constitution of 1776

678

.

678 679

'

679 680 .

.

680 680 681

Massachusetts Bay. 203. The Charter of Massachusetts Bay. -- 1691 Massachusetts. 204. Constitution of Massachusetts. -

682

1780

.

N ew- Hampshire. 205. Commission for New-HampshiTe. - 1680 206. Constitution of New-Hampshire. - 1784 New-Jersey. 207. Constitution of New-Jersey. New York. 208. Constitution of New York. -

/ ,

1776

683 684 684

1777

685

Pennsylvania. 209, Charter of the Province of Pennsylvania. - 1681 210. Constitution of Pennsylvania. - 1776 . . . .. Rhode Island. 211. Charter of Rhode Island and Providence Plantations. -

682

685 687 1663.

688

Vermont. 212. Constitution of Vermont 1777 213. Constitution of Vermont. - 1786

688 689

Virginia. 214. Charter of 1609 215. Virginia Bill of Rights. -

689 690

1776

I


Inhaltsverzeichnis.

XI Seite

. b) Vereinigte Staaten von .Nord a m er i k a. 216. Constitution of the United States of America. - 1787 . • . . 217. Articles in Addition To, and Amendment Of, the Constitution of the United States of America, Proposed by Congress, and Ratified by the Legislatures of .the Several States. Pursuant to the Fifth Articl.e of t~e · 01iginal Constitution Alabama. 218. Constitution of Alabama. - 1819 219. Constitution of Alabama. - 1866 220. Coristitution of Alabama. - 1867 . 221. Constitution of Alabama. - 1876 222. Constitution of Alabama. - 1901 Arkansas. 223. Constitution of Arkansas. - 1836 224. Constitution of Arkansas. - 1864 226. Constitution of Arkansas. - 1868 226. Constitution of Arkansas. - 1874 California. 227. Constitution of California. - 1829 228. Constitution of California. - 1879 Colorado. 229. Constitution of Colorado. - 1876

Connecticut. 230. Constitution of Delaware. 231. Constitution of 232. Constutitiön of Florida. 233. Constitution of 234. Constitution · of 236. Constitution of 236; Constitution of Georgia. 237. Constitution 238. Constitution 239. Constitution 240. Constitution 241. Constitution · Idaho~ 242. Constitution Illinois. 243. Constitution 244. Constitution 246. Constitution Indiana. 246. Constitution 24 7. Constitution Jowa. 248. Constitution 249. Constitution

of of of of of

Connecticut. -

1818

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690 691 691 692 692 692 692 69~

693 693 694 694 694 696

Delaware. - 1892 Delaware. -.:. 1897

696 696

Florida. Florida. Florida. Florida.

697 697 697 697

-

1838 1866 1868 1886

Georgia. Georgia. Georgia. Geor~a. Georgia. -

1789 1798 1866 1868 1877

of Idaho. -

1890

.

.

698 698 698 699 699 699

of Illinois. of Illinois, of Illinois. -

1818 1848 1870 •

700 701 701

of Indiana. of Indiana. -

1816 1861

702 702

of Jowa. ~f Jowa. -

1846 1867

703 703


Inhaltsverzeichnis.

XII

Seite

Kansas. 250. Constitution of Kansas. 251. Constitution of Kansas. 252. Constitution of Kansas. -

1855 1858 1859

703 704 704

Kentucky. 253. Constitution 254. Constitution 255. Constitution 256. Constitution

-

1792 1799 1850 1891

705 705 705 705

1864 . . . . 1868 . . . . 1898 und 1913

706 706 707

of of of of

Kentucky. Kentucky. Kentucky. Kentucky.

Louisiana. 257. Constitution of Louisiana. 258. Constitution of Louisiana. 259. Constitution of ~ouisiana. Maine. 260. Constitution of Maine. -

707

1819

Maryland. 261. Constitution of Maryland. 262. Constitution of Maryland. 263. Constitution of Maryland. -

1851 1864 1867

708 709 709

Michigan. 264. Constitution of Michigan. 265. Constitution of Michigan. 266. Constitution of Michigan. -

1835 1850 1908

710 710 711

Mississippi. 267. Constitution 268. Constitution 269. Constitution 270. Constitution

of of of of

Mississippi. Mississippi. Mississippi. Mississippi.

Missouri. 271. Constitution of Missouri. 272. Constitution of Missouri. 273. Constitution of Missouri. -

-

711 712 712 713

1817 1832 1868 1890

./

1820 1865 1875

Minnesota. 274. Constitution of Minnesota. - 1857 Moritana. 275. Constitution of Montana. - 1889 Nebraska. 276. Constitution of Nebraska. 277. Constitution of Nebraska. Nevada. 278. Constitution of Nevada. 279. Constitution . . . .

'

713 714 715 716 716 717 717

1866 1875

718 718

1869

New-Hampshire. 280. Constitution of New-Hampshire. 281. _Constitution of New-Hampshire. New-Jersey. 282. Constitution of New-Jersey. -

1792 1912

1844

718 719 719


XIII

Inhaltsverzeichnis.

Seite

New-Mexiko. 283. Constitution of New-Mexico. -

1912

.

.

.

.

.

.

.

719

•

New-York. 284. Constitution of New-York. 285. Constitution of New-York. 286. Constitution of New-York. -

North-Carolina. 287. Constitution of North-Carolina. -

1876

North-Dakota. 288. Constitution of North-Dakota. Ohio. 289. Constitution of Ohio. 290. 0onstitution of Ohio. 291. Constitution of Ohio. -

720 720 720

1821 1846 1894

1889

.

.

.

.

721

.

721 722 722 723

1802 1851 1912

Oregon. 292. Constitution of Oregon. -

.

1857 .

Oklahoma. 293. Constitution of Oklahoma. -

1907

723 723

Pennsylvania. 294. Constitution of Pennsylvania. 295. Constitution of Pennsylvania. 296. Constitution of Pennsylvania. -

1790 . 1838 . 1873 .

724 724 724

Rhode Island. 297. Constitution of Rhode Island. -

1842

725

South-Dakota. 298. Constitution of South-Dakota. -

1889

725

Tennessee. 299. Constitution of Tennessee. 300. Constitution of Tennessee. Texas. 301. 302. 303. 304.

Constitution Constitution Constitution Constitution

of of of of

Texas. Texas. Texas. Texas. -

1895

Vermont. 306. Constitution of Vermont. Virginia. 307. Constitution of Virginia. 308. Constitution of Virginia. 309. Constitution of Virginia. -

728

1913 1850 1870 1902

Washington. 310. Constitution of Washington. -

726 726 727 727 727 728

1845 1866 1868 1876

1

Utah. 305. Constitution of Utah. -

1834 1870

1889

729 729 730 730 731


XIV

Inhaltsverzeichnis -

Nachträge und Berichtigungen. Seite

West-Virginia. 311. Constitution of West-Virginia. 312. Constitution of West-Virginia. -

1861~63

Wisconsin. 313. ~constitution of Wisconsin. -

1848

Wyoming. 314. Co:ristitution of Wyoming. -

1889

Sachregister . . . .

731 732

1872

732 .

..

733 734

Nachträge und Berichtigungen. Schweizerische Eidgenossenschaft. Bundesverfassung vom 29. Mai 1874. Amtliche Sammlung der Bundesgesetze N. F. I·l. Art. 58. Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen, und es dürfen daher keine Ausnahmsgerichte eingeführt werden. Die geistliche Gerichtsbarkeit ist abgeschafft.

Militärorganisation vom 12. April 1907. Amtliche Sammlung der Bundesgesetze N. F. XXIII 781. Art. 13. Während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung haben keinen Militärdienst zu leisten: 2. Die Geistlichen, die nicht als Feldprediger eingeteilt sind; Art. 55. Unter Berücksichtigung der in den Truppenkörpern vorwiegend vertretenen Konfessionen werden ihnen Feldprediger zugeteilt. Sie haben den Rang eines Hauptmanns.

Auf S. 1 ff. sollte es hejßen anstatt Hermeus, ij:andbuch usw. Hermen s, Handbuch usw. Auf S. 158 Anmerkung 1 sind am Ende des ersten Satzes die Worte "zu verstehen" beizufügen.


XV

Einleitung. Das System der Trennung von Staat und Kirche, das ursprünglich eine Kirchenlehre darstellte 1 , hat sich im Laufe derZeitenzueinemPostulat der praktischenPolitikentwickelt und ist heute mancherorts geltendes Recht. Ja die Trennung von Staat und Kirche wird iiberhaupt unseres Erachtens das kirchenpolitische System der Zukunft bilden. Hiefür spricht schon die im allgemeinen zunehmende Auflösung des religiösen Einheitsbildes und die dadurch bewirkte Entkirchlichung des religiösen Lebens. Daß dit~ Trennung von Sta~t und Kirche das kirchenpolitische System der Zukunft sei:p. wird, liegt so dann vor allem in der Logik der Dinge selbst begründet. Durch die Anerkennung der Religionsfreiheit im modernen Staate, anders au,s gedrückt durch die Entstehung des konfessionell neutralen Staates sind nä.mlich die Voraussetzungen einer Verbindung von Staat und Kirche dahingefallen. Die heutige Verhältnisordnung von Staat und Kirche ist daher, soweit sie sich nicht als ein System der Trennung darstellt, sor..dern trotzdes Dahinfallens ei:rier Staatsreligion an einer Staatskirche im engern oder weitern Sinne festhält, logisch nicht begründet; sie stellt eine durch tatsächliche bistorisehe Verhältnisse bedingte Kompromißlösung, ein Uebergangsstadium zwischen dem System .des Staatskirchenturns und der Trennung dar, aus dem wohl früher oder später die letzten Konsequenzen im Sinne der Trennung werden. gezogen werden ~üssen 2. Die große gegenwärtige und zukünftige Bedeutung, die· somit dem kirchenpolitischen System der Trennung zukommt, rechtfertigt daher wohl ohne weiteres die Herausgabe von Quellen zur Geschichte dieser Verhältnisordnung von Staat und Kirche. In dieser Einleitung sollen nun ganz kurz die Kriterien dargelegt werden, von ·denen wir uns bei der Sammlung der vorliegenden Quellen zur Geschichte der Trennung von Staat und Kirche leiten ließen. Unter Quellen zur Geschichte der Trennung von Staat und Kirche verstehen wir Quellen zur Geschichte des geltenden Trennungsrechts im Gegensatz zur Geschichte des Trennungsgedankens. Die Quellen zur Ge1 Vgl. RoTHENBÜCHER, Die Trennung von Staat und Kirche S. 23 ff. F. FLEINER, Entstehung und Wandlung moderner Staatstheorien in der Schweiz (1916) S. 22 ff. 2 Nach U. STUTZ: Die päpstliche Diplomatie unter Leo XIII. nach den Denkwürdigkeiten des Kardinals Domenico Ferrata (Abhandlungen der Preußischen Akademie der ·Wissenschaften, 1925) S. 54 Anm. 2 hat der Trennungsgedanke ·bereits den Kulminationspunkt überschritten: .


XVI

Einleitung.

schichte des Trennungsgedankens scheiden also von vorneherein aus. Als Quellen zur Geschichte der Trennung von Staat und Kirche sollen also mit anderen '"'.,.orten Quellen zur Geschichte des Staatskirchenrechts derjenigen Länder gelten, die die Trennung eingeführt haben. Weiche sind nun diese Trennungsländer? Um diese ]h'age beantworten zu können, müssen wir uns vorerst Klarheit darüber verschaffen, was wir unter Trennung von Staat und Kirche verstehen wollen. Es gilt also einen rechtlichen Begriff der Trennung zu gewinnen. Mit der Gewinnung dieses Begriffes erstreben wir nun keineswegs eine Lösung der Frage nach dem Wesen· der Trennung von Staat und Kirche überhaupt. Unser Rechtsbegriff der Trennung soll, anders ausgedrückt, nicht Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben, in dem Sinne, daß jedes positiv gegebene Trennungsrecht darunter restlos subsumiert werden könnte. Die ·Gewinnung eines einheitlichen, durchgreifenden Trennungsbegriffes .- sei es auf deduktivem, sei es auf induktivem Wege der alle wesentlichen Merkmale der positiven Trennungsrechte ausnahmslos in sich schließt und der sich also im Verhältnis zum Staatskirchenrecht der verschiedenen Trennungsländer gewissermaßen wie die Gattung zur Art verhält, ist überhaupt wohl nicht möglich 1 • Jedes Land hat nämlich gemäß seiner besonderen geschichtlichen Struktur in einem bestimmten historischen Momente auch seine besondere Verhältnisordnung zwischen Staat und Kirche, die gleichsam eine unwiederholbare Individualität darstellt. Dies trifft für das System der Trennung noch in weit höherem Maße zu als für die andern kirchenpolitischen Systeme, die bei aller örtlichen und zeitlichen Verschiedenheit ihrer konkreten Ausgestaltungen doch in letzter Linie im allgemeinen aufeiner Weltanschauung ·fußen. Aus der jedem Trennungslande mehr oder weniger verschiedenen Zweckidee der Trennung ergibt sich auch ein mehr oder weniger verschiedener Rechtsbegriff der Trennung. Mit der Gewinnung eines Trennungsbegriffes verfolgen wir vielmehr lediglich den Zweck, einige wenige allen positiven· Trennungsrechten gemeinsame Merkmale aufzuzeigen; der zu .gewinnende Begriff soll mit andern Worten gewissermaßen ein "Naturrecht" der Trennung geben. Dieser unser Trennungsbegriff dient uns dann entsprechend unserer Aufgabe, wie oben schon angedeutet, als heuristisches Prinzip; er soll einen Maßstab abgeben, an Hand dessen wir die Staaten, die wir als Trennungsländer bezeichnen wollen, auffinden können. Man hat den Rechtsbegriff der Trennung von Staat UI_ld Kirche schon mit Hilfe der verschiedensten Methoden zu gewinnen versucht. So wird da.s Wesen der Trennung mittels einer deduktiven Methode, und zwar einer sogenannten historisch-logischen Methode umschrieben, indem man von der Verbindung zwischen Staat und Kirche ausgeht und daraus die letzten juristischen Konsequenzen zieht bis zum Tatbestand einer Tren1 Vgl. dazu MARIO F ALCO: Il concetto giuridico di separazione della Chiesa dallo Stato (1913), S. 22Jf. - ULRICH STUTZ: Der neueste Stand des. deutschen Bischofswahlrechts (1909), S. 91 Anm. 3.


:Einleitung.

XVIl·

nung 1. Ebenso ist dieser Begriff deduktiv mittels einer historisch-psycho-: logischen Methode 2 bestimmt worden. Weiter wird auf deduktivem vVege der Trennungsbegriff in der Weise gewonnen, daß man ihn aus dem Wesen von Staat und Kirche ableitet 3 • Der Begriff der Trennung von Staat und Kirche wird dann auch auf induktivem Wege bestimmt, und zwar vor allem mit Hilfe einer rechtsvergleichenden Methode, indem ma~ die Verhältnisordnung zwischen Staat und Kirche derjenigen Länder untersucht, die die Trennung durchgeführt haben und dann das Gemeinsame dieser Rechtsordnungen zu erfassen trachtet 4 • Entsprechend den verschiedenen Methoden, welcher man sich zur Gewinnung eines Trennungsbegriffes bedient, hat die Frage nach der recht;. liehen Natur der Trennung von Staat uncl Kirche denn auch die verschiedenart.igsten Lösungen gefunden . . Auf ihre Grundgedanken zurückgeführt lassen sich ungefähr folgende prinzipielle Definitionen des Trennungsbegriffs feststeHen. 1. Die Trennung von Staat und K.irche bedeutet die rechtliche Gleichstellung der Kirche mit den V~reinen des Privatrechts 5 • 2. Die Trennung von Staat und Kirche wird als diejenige Verhältnisordnung zwischen Staat und Kirche bezeichnet, gemäß welcher die Kirche nach gemeinem Recht lebt· 6 • 3. Unter dem System der Trennung ist die Organisation der Kirche dem freien Willen der Anhänger eines Bekenntnisses überlassen 7 • 4. Unter dem System der Trennung sind die Rechtsbeziehungen zwi:schen Staat uncl Kirche auf ein Mindestmaß reduziert 8 • 1

KAHL: Aphorismen zur Trennung von Staat und Kirche; Internationale Wochen· schrift (Oktober 1908). -V. DEL GrunrcE: La Separazione tra Stato e Chiesa come concetto giuridico (1913). 2 FRIEDRICH in der Zeitschrift fiir Politik, II. s! 119 ff. (1909). (Rezension von DERS.: Der Ausbau des Rothenbüchers Werk: Die Trennung von Staat und Kirche.) Protestantismus zur Weltkirche; Zeitschrift für Politik III. (19i0), S. . 242 ff. 9 SoHM: Das Verhältnis von Staat und Kirche aus dem Begriff von Staat und Kirche entwickelt. Zeitschrift für Kirchenrecht XI., S. 157 ff. - SÄGMÜLLER: Der rechtliche Begriff der Trennung von Kirche und Staat; Theologische Quartalschrift, 98. Jahrgang (1916), s. ~2 ff. 4 ' RoTHENBÜCHER: Die Trennung von Staat und Kirche (1908) S. 436.- NEuNDÖRFER: Der ältere deutsche Liberalismus und die Forderung der Trennung von Staat und Kirche (1909). - F ALCO: a. a, 0. S. 22. - RuFFINI: Corso di diritto ecclesiastico italiano. La liberta religiosa come diritto publico subiettivo (1924), S. 375, 394. 5 voN MoHr,: Politik I. (1862), S. 171 ff. ZELLER: Staat und Kirche (1873). --:SoHM: a. a. 0. HrNscHrus: Allgemeine Darstellung der Verhältnisse von Staat und Kirche in MARQUARDSENS Handbuch des öffentlichen Rechts 1.;(1887), S. 204 ff. - ÜTTO :MA YER: Staat und Kirche in Herzogs Realencyclopädie für protestantische Theologie und Kirche, 2. Aufl. (1906), Band 18 S. 718.- U. STuTz: Kirchenrecht, in Holtzendorffs Encyclopädie der Rechtswissenschaft, 2. Aufl. (1914), Band 5 S. 396. - RuFFINr: a. a, 0. S. 394. - 'SÄGMÜLLER: a. a. Ü, S, 27. 6 MrNGHETTr: Stato e Chiesa (1887) S. 161. NEUNDÖRFER: a. a. 0. S, 5 ff. 7 · RoTHENBÜCHER: a. a. 0. S. 457. 8 KAHL: a. a. 0. S. 1351 ff. G i a c o m e t t i , Quellen.

.,


XVITI.

Einleitung.

Zur Gewinnung unseres Trennungsbegriffes wollen wir uns nun einer deduktiven Methode bedienen. Die induktive :Methode, also die Gewinnung des Trennungsbegriffs durch Betrachtung und Vergleichung des positiven Trennungsrechts der verschiedenen Trennungsländer im Sinne Rothenbüchers 1 kann für . uns angesichts der Funktion des zu gewinnenden Begriffs als heuristisches Prinzip selbstverständlich nicht in Frage kommen. Diesen deduktiven Weg, auf dem wir den Trennungsbegriff suchen wollen, möchten wh· als historisch-teleologische Methode bezeichnen. 'Vir gehen von den verschiedenen historischen Zwecken aus, die der Forderung der Trennung ~innewohnen, und zwar sowohl der Forderung der Trennung wie sie in der Literatur vertreten wurde und vertreten wird, als auch dem Postulat der Trennung, wie es die verschiedensten politischen Parteien in den verschiedenen Ländern verfechten, und versuchen, daraus eine juristische Konstruktio?, einen Rechtsbegriff der Trennung zu gewinnen. Die Trennung von Staat und Kirche wird aus den verschiedenartigsten geistigen Strömungen heraus gefordert. Und zwar sind es. in der Hauptsache drei große Ideenwelten, die die geistigen Grundlagen der Trennungsidee bilden: der religiöse Liberalismus, der politische Liberalismus~ sowie ganz besonders eine der K.irche mehr feindlich gesinnte Geistesrichtung, die ihi·en Niederschlag vor allen1 :im Antiklerikalismus, in der Sozialdemokratie und im Freidenkerturn findet 2 • Der religiöse Liberalismus verlangt die Trennung hauptsächlich deshalb, weil die Religion zu hoch stehe, ~ls daß sie mit politischen Einrichtungen verbunden werden dürfe; er will die Kirche vom Staate befreien, die Freiheit der l(irche um der Religion wille11. Der politische Liberalismus postuliert h1 einzelnen seiner Schattierungen die Trennung, um die Unabhängigkeit der Kirche von1 Staate zu erreichen; er will also ebenfalls die Kirche vom Staate befreien; er will aber die Freiheit der Kirche rrtehr um der Freiheit willen; der. politische Liberalisn1us verlangt aber die Trennung auch besonders'zum Zwecke der Beseitigung jeder rechtlichen Privilegierung einer bestimmten Kirche durch den Staat, die eine Rechtsungleichheit gegenüber den andern l(irchen und ipren Anhängern bedeutet, also .um die Gleichheit aller Kulte im Staate zu sichern; daneben bezweckt der politische Liberalis'" n1us mit der Trennung die Befreiung des Individuun1s vom Drucke der l(irche. Antilderikalismus, Freidenkerturn und Sozialdemokratie verlangen die Trennung, weil sie in dieser ebenfalls ein Mittel zur Befreiung des Individuums und des Staates von dem Drucke der Kirche erblicken·; die Trennung soll ihnen aber weiter als Kampfmittel gegen die Kirche und die Religion als geistige Mächte überhaupt dienen; die Sozialdemokratie verlangt außerdem die Trennung deshalb, weil sie in der Verbindung von Staat und l(irche eine Unterstützung der geltenden Staatsordnung sieht. Vgl. RoTliENBÜCHER a. a. 0. S. 436 ff. Vgl. darüber besonders RoTRENBÜCHER: Die Trennung von Staat und Kirche. als kirchenpolitisches System; Zeitschrift fiir Politik n. '(1909), s. 579 ff., sowie auch RtrFFINI: a, a, 0. S, 224. 1

2


Einleitung.

XIX

Vier große Zweckideen liegen also, kann man sagen, der Forderung der Trennung von Staat und Kirche vorab zugrunde: mit der Trennung wird die Befreiung der l(irche vom Staate, die Befreiung des Staates und des Individuu1ns vom Drucke der l(irche, die Gleichstellung aller J(ulte im Staate, sowie · die Bekämpfung von Kirche und Religion bezweckt. Diesen vier zum Teil unter sich entgegengesetzten Zweckideen wohnt :riun ein einhei.tlicher, gemeinsan1er Gedanke, gewissermaßen eine höhere Idee inne, nämlich die Idee, daß die Kirchen, genauer ausgedrückt, die den l(irchen eige~tümlichen Aufgaben von den staatlichen Aufgaben getrennt. sein sollen, d. h. also keine öffentlichen Angelegenheiten, keine Angelegenheiten im öffentlichen Interesse, das will heißen im Interesse des staatlich organisierten Gemeinschaftslebens mehr · darstellen dürfen. 'Vas nicht im . öffentlichen Interesse ist, kann nun aber auch nicht vönl öffentlichen ~ Rechte geregelt werden. Denn der dem öffentlichen Recht innewohnende Zweckgedanke ist die Wahrung öffentlicher Interessen. Die Normen des ' öffentlichen Rechts bezwecken vorab die Regelung von Angelegenheiten, die im öffentlichen Interesse liegen 1 • . Aus der ·zweclddee, daß die !drehliehen Angelegenheiten keine Angelegenheiten im. öffentlichen Interesse mehr sein sollen, folgt also, daß die Kirchen auch nicht mehr durch das öffentliche Recht organisiert werden dürfen. So gehen denn auch die Vertreter jener Geistesrichtungen, die nlit der Trennung eine Bekämpfung der Kirche bezwecken, in letzter lAinie davon aus, daß die Kirche als Trägerin einer religiösen Idee, also einer Weltanschauung unter· vielen andern, keine öffentlichen Zwecke verfolge und daher auch nicht vmn Staate zu einem Institute im öffentlichen Interesse gestempelt, d. h. öffent- · liehrechtlich organisiert werden dürfe. Ebenso bildet der Ausgangspunkt der Bestrebungen des religiösen Liberalismus auf Befreiung der Kirche vom staatlichen Drucke letzten Endes die Tatsache, daß die Religion zu hoch stehe, als daß sie öffentlichrechtlich verankert werden dürfe. Desgleichen geht der politische Liberalismus in seinen verschiedenen Richtungen in letzter Linie davon aus, daß die öffentlichrechtliche Organisation einer bestimmten K.irche eine Rechtsungleichheit gegenüber den andern .Kulten bedeute; so bilde beispielsweise der Unterhalt der öffentlich-rechtlich organisierten Kirche durch den Staat eine unbillige steuerrechtliche Belastung derjenigen Staatsangehörigen, die nicht Mitglied,e r dieser Kirche sind. Aus der erwähnten obersten Zweckidee der Trennung, aus dem Gedanken, daß die der IGrche eigentümlichen Aufgaben keine Angelegenheiten im öffentlichen Interesse mehr sein sollen, ergibt sich somit als wesentliches Merkmal des Trennungssystems der vVegfall des öffentlichen Rechts mit Bezug auf die Organisation der J(irche. Wir möchten dieses -negative ---' Trennungsmerkmal die Essentialia des Trennungsbegriffes nennen. Dieser vVegfall des öffentlichen Rechts kommt vor allem darin 1 Vgl. dazu RoLLIGER: Das Kriterium des ·Gegensatzes zwischen dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht, (1904) S. 12, 60 ff. und die daselbst S. 154 zitierte Literatur; ÜTTO MA YER: Deutsches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Band I, S. 118,


-XX

Einleitung.

zum Ausdruck, daß die Eigenschaft der IGrche als öffentlichrechtliche Korporation oder Anstalt beseitigt wird. Aus diesem Verlust der öffentlichrechtlichen Korporations- oder _Anstaltsqualität der Kirche ergeben sich als Konsequenzen beispielsweise die Aufhebung der öffentlichrechtlichen Natur der Kirchenverfassung, der kirchlichen Aemter und Behörden, sowie der kirchlichen Zwecken gewidmeten Anstalten; so fallen also beispielsweise die theologischen Fakultäten an den staatlichen Universitäten, insoweit sie wenigstens zum Hauptzwecke die Heranbildung von Geistlichen für eine bestimmte Kirche und nicht die religionswissenschaftliehe· Forschung haben, dahin. · Dieser. Verlust der öffentlichrechtlichen Korporations- bzw. Anstaltsqualität der Kirche hat weiter die Aufhebung des Kultusbudgets, sowie die Beseitigung des staatlichen Anstaltszwanges zu Diensten lrirchlicher Funktionen, des Besteuerungsrechts und der übrigen Privilegien der Kirche, wie des besonderen Strafschutzes der Kultusübungen, der Steuerfreiheit der Kirche usw. zur Folge. Die Beseitigung der öffentlichrechtlichen Natur der kirchlichen Organisation bedingt auch, daß jede Mitwirkung der Kirche an staatlichen Aufgaben, so ganz besonders jeder Anteil der Kirche an der Staatsschule, wie die Leitung derselben und die Unterrichtserte~lung in öffentlichen Schulen durch die Geistlichkeit dahinfällt. Die Beseitigung der Kirche als Korporat~on oder Anstalt des öffentlichen Rechts bewirkt andererseits, daß auch dfe staatlichen Aufsichtsrephte über die Kirche aufgehoben werden. Die Kirche genießt also völlige Selbständigkeit. Sie kann sich daher allein auf Grund des Kirchenrechts organisieren; ihre Organisation kann aber auch durch das Privatrecht erfolgen. Soweit die Kirche in den bürgerlichen Rechtsverkehr eintreten will, muß sie die Institute des Privatrechts benutzen. Nach dem Privatrecht bestimmen sich also die Voraussetzungen und das Maß der Rechts- und Erwerbsfähigkeit der l{irche, sowie die Schranken der Kultusausübung in der Oeffentlichkeit. Dieses Privatrecht kann das gemeine Vereinsrecht oder Stiftungsrecht sein; es kann aber auch ein besonderes, die Kirche förderndes . oder hemmendes Sondervereins- oder Sonderstiftungsrecht sein; dieses die Kirche benachteiligende Sonderrecht zeigt sich insbesondere darin, daß es die Rechts- und Erwerbsfähigkeit der Kirche beschränkt oder eine für die Kirche strengere Vereinspolizei einführt. Die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirche bestehen somit anders ausgedrückt unter dem System der Trennung einzig darin, daß die Kirche wie jeder andere menschliche Verband bzw. Zweckvermögen im Staate der staatlichen Vereins- und · Stiftungshoheit sowie dm· Versammlungshoheit untersteht. Aus der soeben erwähnten obersten Zweckidee, die der Forderung der -Trennung innewohnt, dem Gedanken nämlich, daß die kirchlichen Aufgaben keine öffentlichen Angelegenheiten mehr darstellen und deren Träger, die kirchlichen Organisationen, auch nicht mehr auf dem öffentlichen Recht beruhen sollen, daß es also keine Staatskirche mehr geben darf, folgt aber weiter naturnotwendig auch, daß 'Unter dem System der Trennung eine Staatsreligion nicht existiert. Daraus ergibt sich wiederum, daß unter dem Trennungsrechte die Religionsfreiheit, d. h. die Glaubens- und Ge-


Einleitung.

XXI

'Wissens-, sowie die Kultusfreiheit, mit allihren Ausstrahlungen, wie dem Ausschluß jedes tatsächlichen Zwanges zum Eintritt in eine 1\:.irche, zur Teilnahme an gottesdienstlichen Handlungen, zur religiösen Erziehung der Kinder gewährleistet sind. Ja das System der Trennung setzt, wie oben schon dargelegt worden ist, die Religions~reiheit logisch voraus, oder anders ausgedrückt, die Trennung stellb die logische Folge der Religionsfreiheit dar. Ohne Religionsfreiheit erscheint nämlich die Trennung sowohl begrifflich ausgeschlossen als _auch praktisch undurchführbar. Auch histo1·isch ist die Religionsfreiheit, soviel wir sehen, immer das primäre Moment_gewesen und die Trennung erst später hinzugekommen. Religionsfreiheit und Trennung bedingen sich daher gewissermaßen gegenseitig. Die Religionsfreiheit stellt also ebenfalls ein Begriffsmerkmal des Trennungssystems dar 1 • Sie ist aber nicht ein dem Trennungsbegriff eigentümliches Merkmal; denn die Religionsfreiheit ist heute im großen und ganzen in allen 1\:.ulturstaaten ver·· wirklicht und nicht nu'r in den Trennungsländern. Wir werden daher die Religionsfreiheit als die NaturaHa des Trennungsbegriffs bezeichnen. Aus der Forderung der Trennung,. die sich die Bekämpfung von 1\:.irche und- Religion bzw. die Beseitigung ihres Einflusses im öffentlichen Leben zum Ziele setzt - und diese Forderung wiegt in den modernen Trennungsbestrebungen vielfach vor ----, ergibt sich sodann als weitere Zweckidee der Trennung, daß nicht nur die einzelnen kirchlichen Organisationen mit ihren eigentümlichen Aufgaben nicht mehr im öffentlichen Interesse sein sollen, sondern auch die Religion überhaupt keine Angelegenheit im öffentlichen Interesse darstellen darf. Daraus folgt, - daß unter dem System der Trennung die Religion aus de1n öffentlichen J~eben ·verbannt ist. Die Trennung bedingt also die Verweltlichung aller staatlichen Gebiete, auf die die Religion von Einfluß sein kann wie die Laicierung des Ehewesens, des Begräbniswesens und vor allem des Schulwesens; sie fordert also mit andern Worten die konfessionell neutrale Schule sowie die Beseitigung des Religionsunterrichts auch als fakultatives Fach au,s den Lehrplänen der Schule; ja die Trennung bedingt angesichts des Umstandes, daß die Verweltlichung des Schulwesens beim Bestehen det Unterrichtsfreiheit illusorisch werden kann, in letzter Linie die· Aufhebung, de~ letzteren, also das staatliche SchulmonopoL Aus der Verbannung der Religion aus dem öffentlichen Leben ergibt sich auch die Beseitigung jeder Eidespflicht und jedes Schutzes des religiösen Gefühls; so fällt z. B. ·die Blasphemie als strafrechtliches Delikt dahin. Ebenso ist jede Anerkennung kirchlicher Feiertage für das bürgerliche Leben ausgeschlossen. Aus der Forderung der Trennung, die die Bekämpfung von Kirche und Religion bzw. die Beschränkung ihres Einflusse bezweckt, ergibt sich weiter auch, daß unter dem Trennungssystem religiöse Orden und Kongregationen weitgehenden gesetzlichen Beschränkungen unterworfen werden. Das Postulat einer durchgreifenden Verweltlichung des Staates liegt nun aber wie oben bereits gesehen, nicht allen Trennungsbestrebungen zugrunde; die völlige Verbannung der Religion aus dem öffentlichen Leben 1

Anderer Ansicht · RuFFINl: a, a. 0. S. 376 ff.


XXII

Einleitung.

ist daher auch kein wesentliches Begdffsn1erkmal der , Trennung; wir ·m öchten sie als die Accidentalia des Trennungsbegriffs bezeichnen.' Wir haben somit die verschiedenen Merkmale der Trennung gewonnen und können den Trennungsbegriff etwa folgendermaßen umschreiben: Unter dem System ·der Trennung ist die Kirche nicht mehr öffentlichrechtlich organisiert; weiter ist unter dmn System der Trennung das Recht der Religionsfreiheit nüt all seinen Ausstrahlungen gewährleistet und die Berücksichtigung der Religion im öffentlichen Leben vielfach ausgeschlossen. Dieser also gewonnene Begriff der Trennung erfüllt nun für uns, wie oben schon ·betont, die Funktion eines heuristischen Prinzips. An Hand dieses Maßstabes nämlich gehen wir nun die Staatskirchenrechte der einzelnen Länder durch und untersuchen, in welchen von ihnen eine Verhältnisordnung von Staat und Kirche besteht, die unserem Begriffe bzw. wenigstens den Essentialia und N aturalia unseres Trennungsbegriffes, wenn auch nicht bis in seine letzten Konsequenzen durchgeführt, entspricht und bezeichnen diese Länder als Trennungsländer. Als solche Trennungsländer ergeben sich dabei in der Hauptsache Frankreich, Portugal, Mexiko, Equador, Kuba, Brasilien, Estland, Genf, Irland; Nordamerikanische Union Australien, N euseeland, Südafrika, Rußland. Wir durchforschen nun die Geschichte des Trennungsrechts dieser Länder, d. h. die Geschichte der ·Organisation der Kirche im Staat, der Religionsfreiheit und der Stellung des Staates zur Religion, insbesondere im Schulwesen, sowie auch des Verhältnisses des Staates zum Ordenswesen der katholischen Kirche; ·u nd zwar verfolgen wir diese Geschichte soweit zurück, als dies zum Verständnis des geltenden Trennungsrechts notwendig erscheint und ·stellen den historischen Entwicklungsgang dieser Trennungsrechte bis zum heutigen Tage fest. Der Zweck dieser Sammlung besteht nun darin, die wichtigsten Quellen zu diesem historischen Entwicklungsgange des Trennungsrechts der verschiedenen Länder chronologisch/ zusammenzustellen. Unter Quellen verstehen wir dabei in erster Linie Rechtsquellen, also Gesetze; dazu kommen Gesetzesmaterialien, wie beispielsweise Gesetzesvorschläge, Gesetzesentwürfe, parlamentarische Beratungen, parla~ mentarische Reden, Kommissionsberichte: daneben erscheinen als Quellen aber auch diplomatischeAktenstücke, päpstliche Rundschreiben usw. Dabei haben wir naturgemäß vor allem versucht, ·eine möglichst lückenlose Zusammenstellung der wichtigeren Quellen zur Geschichte des Trennungsrechts Frankreichs .sowie des Trennungsrechtes des Kantons Genf zu geben; sind doch diese beide Staaten nebst Portugal und neuerdings Rußland die einzigen europäischen Trennungsländer und zugleich in Verbindung mit der nordamerikanischen Union die klassischen Vertreter der drei hauptsächlichsten Trennungstypen. Unter diesen drei typischen Trennungsrechten lebt die Kirche entweder nach einem sie hemmenden, nach einem sie fördernden Sonderprivatrecht oder aber nach dem gemeinen Privatrecht. Wir haben aber auch die wichtigeren Quellen zur Geschichte des Staatskirchen rechts der übrigen Trennungsländer; soweit sie uns zugänglich waren, beigebracht, jedoch mit folgender Einschränkung: die Quellen zur Geschichte


:lninleitung.

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d~s Trennungsrechts der englischen Kolonien haben wir von vornherein weg-· ' gelassen, und zwar sowohl wegen des geringeren Interesses, das sie darbieten, als auch angesichts des Umstandes, daß sie uns nur teilweise zugänglich. waren; · weiter 1nußten wir uns auch mit Bezug auf die Vereinigten Staaten v.on Nordamerika darauf beschränken, als Quellen nur die verschiedenen Verfassungsbestimmungen der alten ·Kolo:qien N ordamerikas, der Union und deren Gliedstaaten über die Organisation der Kirche im Staate, über die Religionsfreiheit, sowie über di~ Stellung der Religion im Staate aufzunehmen~ Die Aufnahme der diesbezüglichen wichtigeren Gesetze hätte sich schon aus Raummangel verboten. Außerden1 war uns das Material hiefür auch nur in sehr beschränktem lVIaße zugänglich. Nebst den Quellen zur Geschichte der Verhältnisordnurfg von Staat und Kirche der eigentlichen Trennungsländer haben wir auch die Quellen zur Geschichte des Staatskirchenrechts des Kantons Basel-Stadt aufgenommen, obwohl die Trennungsbestrebungen daselbst nicht zu einer Trennung im Sinne unseres gewonnenen Begriffs geführt, sondern· eine V e:r- / hältnisordnung gezeitigt haben, die sich nur gewissermaßen auf der Entwicklungslinie zur Trennung bewegt. Dies geschieht vor allem aus dem Grunde, weil die Frage der Trennung daselbst eine derart ei11-gehende Erörterung erfahren hat, die nicht nur von lokalem Interesse ist, sondern der, kirchenpolitisch betrachtet, darüber hinaus für das Trennungsproblem an sich prinzipielle Bedeutung zukommt 1. Wir haben weiter auch die hauptsächlichsten Quellen zur I{irchen~ p'o litik des großen italienischen Staatsmannes Ca m i 11 o Ca v o ur s, .vor allem eine Auswahl seiner parlamentarischen Reden, in die Sammlung aufgenommen. Dies ist ebenfalls ohne weiteres gerechtfertigt. Cavours Kirchenpolitik geht, wie wir an anderer Stelle .darzulegen versuchten 2 ) darauf aus, das Problem von Staat und Kirche durch Verwirklichung des Freiheitsprinzips ·gegenüber der Kirche im Sinne des älteren Liberalismus zu lösen; der l{irche soll ·die Freiheit um der Freiheit willen zuteil werden'. Diese seine Kirchenpolitik hat Cavour infolge der Zeitverhältnisse nicht ·verwirklichen können; seine K.irchenpolitik bewegt sich aber durcha1-1s auf der Entwicklungslinie zur Trennung und würde in ihren letzten Konsequenzen zu einer Verhältnisordnung zwischen Staat und K.irche im Sinne des oben entwickelten Trennungsbegriffes führen. Ebenso ergibt sich aus der der l{irchenpolitik Cavours innewohnenden Zweckidee ein Trennungssystem nach Art des von uns gewonnenen Begriffs. Cavours Kirchenpolitik bildet somit, kann man sagen, nebst dem belgischen den ersten 1 U. STuTz: Die päpstliche Diplomatie unter Leo XIII. nach den Denkwürdigkeiten des Kardinals Domenico Ferrata (Abhandlungen der Preußischen Akademie der Wissenschaften 1925) S. 54 Anm. 2 bezeichnet die Verhältnisordnungen zwischen Staat und Kirche, die, wie dies beispielsweise in Basel-Stadt und in Belgien der Fall und im Art. 137 ·der deutschen Reichsverfassung von 1919 vorgesehen ist, die Religionsgesellschaften vom Staate mehr oder weniger selbständig machen, ihnen aber ihre öffentlichr-echtliche Organisation lassen, als sogenannte hinkende Trennung. 2 GrACOlUETTr: Die Genesis von Cavours Formel Libera Chiesa in libero St:tto (Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft, Heft 72, 1919), S. 60 ff.


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Einleitung.

bedeutenderen Versuch, die Trennung von Staat und Kirche auf europäischem Boden, wie überhaupt auch in einem katholischen Lande einzu~ führen; sie stellt mit ihrem geflügelten Wort der libera chiesa in libero stato, das gleichsam die Formel ist, ih die Cavour sein Trennungsprogramm kleidet, einen Markstein in der Geschichte des Trennungsrechts da1'. Was die Reihenfolge der Quellen in dieser Sammlung anbetrifft, so kommen zunächst die Quellen derjenigen Staaten, deren Trennungsrecht ein die Kirche mehr oder weniger .hemmendes Sonderprivatrecht darstellt; dann folgen die Quellen der .Länder, die die Organisation der Kirche mehr dem gemeinen Privatrecht unterstellen; diesen schließen sich die Quellen derjenigen Staaten an, deren Trennungsrecht eher ein die Nirche begünstigendes Sonderprivatrecht bildet.


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