Andreas Wiede: REISERECHT

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Handbuch

REISERECHT Schweizer Handbuch zu den Vertr채gen 체ber Reiseleistungen

Wiede

REISERECHT

Andreas Wiede

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Andreas Wiede Reiserecht

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Andreas Wiede

Reiserecht Schweizer Handbuch zu den Vertr채gen 체ber Reiseleistungen

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Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................... VII Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................. XXI Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................. XXXI

I.

Einführung ins Reiserecht – Begriffs­bestimmungen ... 1

1. Themenübersicht .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 1 2.

Reiserechtliche Grundbegriffe . . . . . . . . . . . . ........................................ 2

3.

Die Rechtsbeziehungen der an einem Reise­vertrag beteiligten Personen ­untereinander .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................... 12

II. Qualifikation der einzelnen Reisevertragsleistungen nach schweizerischem Recht und unter Berück­ sichtigung internationaler Abkommen ........................ 20 1.

Der Personenbeförderungsvertrag zu Land ...................................... 20

2.

Vertrag über den Lufttransport nach schweizerischem und für die Schweiz anwendbarem i­nternationalem Recht . . . . ........................................ 49

3.

Die Seepassage (Beförderung von Personen und Gepäck zur See) . . .......... 95

4.

Der Chartervertrag .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 111

5.

Beherbergung und Verköstigung .. . . . . . . . . ........................................ 114

6.

Exkurs: Die Haftung des Gastwirtes nach Art. 487 ff. OR ..................... 119

7.

Der Kontingentsvertrag («Allotment Agreement») ............................. 134

8.

Die Bereitstellung einer Ferienwohnung (Appartements, Ferienhäuser, Schlösser, Zeltplätze) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 136

9.

Die Fahrzeugmiete .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 139

10.

Reiseleitung und Reisebegleitung auf Exkursionen ............................ 140

11.

Organisierte und begleitete Unternehmungen sportlicher Natur ............... 141

12.

Die Verträge über weitere Reiseleistungen ...................................... 142

III. Der Pauschalreisevertrag – Kommentar zum Pau­ schalreisegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 148 1.

Entstehungsgeschichte und Zielsetzung des PauRG . . .......................... 148

2.

Die Neufassung der Pauschalreiserichtlinie gemäss dem Entwurf der ­EU-Kommission vom 9. Juli 2013 . . . . . . . . ....................................... 156

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Inhaltsübersicht 3.

Begriff und Definition der Pauschalreise . . . . . .................................... 161

4.

Die Vertragsparteien des Pauschalreisevertrages und deren Rechtsverhältnis zueinander .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 192

5.

Informations- und Aufklärungspflichten des ­Veranstalters vor ­Vertragsschluss .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 228

6.

Preiserhöhungen und Vertragsänderungen .. ..................................... 252

7.

Annullierung des Pauschalarrangements . . . ..................................... 266

8.

Die Gewährleistungpflicht des Veranstalters für Reisemängel ................. 273

9.

Die Haftung des Veranstalters für Schadenersatz ............................... 317

10.

Ausblick auf die Neuregelung der Veranstalterhaftung gemäss Art. 11 und 12 E-RRL .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 381

11.

Die Übertragung des Pauschalreisevertrages auf einen Dritten (Art. 17 PauRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 385

12.

Schutz vor Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 394

13.

Halbzwingender Charakter des PauRG . . . . . ..................................... 409

14.

Verfahrensrechtliche Fragen zum Pauschal­reisegesetz ......................... 414

IV. Einzelfragen zur Reisevermittlung .. ............................. 422 1.

Vermittlung von touristischen Fremd- oder ­Verkauf von Eigenleistungen? .. . 422

2.

Das Verhältnis von Pauschalarrangement und der Vermittlung von ­ergänzenden Reiseleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 427

3.

Die Recherchier- und Beratungspflicht des Reisevermittlers bei Freizeit­ reisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 430

4.

Informations- und Aufklärungspflichten in Bezug auf das Reiseland ......... 440

5.

Die Pflicht des Reisevermittlers zur ­Rechenschaftsablage ..................... 451

6.

Besonderheiten bei der Reservierung von ­Mietfahrzeugen .................... 457

7.

Die Vermittlung von Reiseversicherungen . ..................................... 462

8.

Die Organisation von Meetings, Incentive-Reisen, Kongressen und Events für Firmenkunden (MICE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 470

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Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................... V Abkürzungsverzeichnis .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................... XXI Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................... XXXI

I.

Einführung ins Reiserecht – Begriffs­bestimmungen ... 1

1. Themenübersicht .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 1 2.

Reiserechtliche Grundbegriffe . . . . . . . . . . . . ........................................ 2 a. Reise – Reiseleistungen – Reisevertrag ..................................... 2 aa. Reise als Unterbegriff des Reiserechts .................................. 2 bb. Reiseleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 2 cc. Reisevertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 3 b. Leistungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 4 c. Reisende, Kunde, Konsumentin .. . . . . ........................................ 5 d. Veranstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 6 e. Reiseveranstalter – Veranstalterin . . . . ........................................ 7 f. Reisevermittler – Reisebüro . . . . . . . . . ......................................... 8 aa. Der Reisevermittler .. . . . . . . . . . . . . . ........................................ 8 bb. Das Reisebüro als Vermittler, Agent oder Makler des Leistungs­ trägers .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 9 cc. Die Einnahmequellen des Reisebüros als Vermittler .................. 10

3.

Die Rechtsbeziehungen der an einem Reise­vertrag beteiligten Personen ­untereinander . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 12 a. Konsumenten einer Pauschalreise als Vertragspartner des Veranstalters . 12 b. Verhältnis Leistungsträger – buchende Person – ­Reisender bei der ­Einzelbuchung (Privatreise) . . . . . . . . . ......................................... 12 c. Verhältnis Leistungsträger – buchende Person – Teilnehmer einer ­Gruppenreise bei der Einzelbuchung (Reisevermittlung bzw. Kontingents­vertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 13 d. Verhältnis Leistungsträger – buchende Person – ­Reisender bei der ­Einzelbuchung (Geschäftsreise) . . . . . ........................................ 14 e. Verhältnis Reisebüro – Leistungsträger ..................................... 14 f. Verhältnis Reisevermittler – Veranstalter .. .................................. 16 g. Reisebüro – Reiseversicherer . . . . . . . . ........................................ 16 h. Leistungsträger – Veranstalter . . . . . . . . ........................................ 17 i. Leistungsträger – Konsument . . . . . . . . ........................................ 18 j. Reisebüro – übrige Vertragspartner . ......................................... 18

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Inhaltsverzeichnis

II. Qualifikation der einzelnen Reisevertragsleistungen nach schweizerischem Recht und unter Berück­ sichtigung internationaler Abkommen .. ....................... 20 1.

Der Personenbeförderungsvertrag zu Land ...................................... 20 a. Unterscheidung Individualverkehr – öffentlicher (konzessionierter) ­Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 20 b. Personenbeförderung im Bereich des bewilligungspflichtigen ­öffentlichen Verkehrs .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 21 aa. Gesetzliche Grundlagen .. . . . . . . . . . . . ..................................... 21 bb. Gesetzliche Pflichten der Transportunternehmen (Beförderer) ....... 24 aaa. Grundsatz der Beförderungspflicht ............................. 25 bbb. Ausnahmen von der Beförderungspflicht . . ..................... 25 ccc. Strikte Beförderungspflicht gegenüber behinderten ­Fahrgästen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 26 ddd. Fahrplanpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 26 eee. Tarifpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 26 fff. Zwingende Beförderungsbedingungen .. ........................ 26 cc. Haftung für Verspätung . . . . . . . . . . . . . ..................................... 27 c. Internationale Abkommen betreffend die Personen­beförderung zu Land . 28 aa. Internationale Bahnreisen (COTIF) ..................................... 28 bb. Die EU-Verordnung betreffend Fahrgastrechte von Bahnreisenden .. 29 cc. Die EU-Verordnung betreffend Fahrgastrechte von Busreisenden . . .. 30 aaa. Übersicht und Geltungsbereich . . ................................ 30 bbb. Haftungsansprüche bei Unfällen ................................ 31 ccc. Ansprüche wegen Nichtbeförderung, Annullierung und ­Verspätung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 31 ddd. Pflichten des Beförderers bei Betriebsunterbruch ............. 32 eee. Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei Annullierung und verspäteter Abfahrtszeit ..................................... 33 d. Die Haftung für Reisegepäck und Fracht im Bereich des schweizerischen und internationalen Land­transports .................................. 34 aa. Unterscheidung zwischen Reisegepäck und Fracht .................... 34 bb. Die Haftung des Beförderers für Frachtgut beim nationalen und ­internationalen Transport .. . . . . . . . . . . ..................................... 34 cc. Die Haftung des Beförderers für Reisegepäck im Inland ............. 36 dd. Die Haftung für Handgepäck nach PBG und CIV COTIF ............ 38 ee. Haftungslimiten für aufgegebenes Reisegepäck gemäss CIV COTIF .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 39 ff. Die Haftung für begleitete Fahrzeuge ................................... 39 gg. Verwirkungs- und Verjährungsfristen sowie gerichtliche ­Zuständigkeit gemäss Personenbeförderungsgesetz ................... 40

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Inhaltsverzeichnis e. Die Haftung für Personenschäden im Bereich des schweizerischen und internationalen Landtransports .. . . . . . ........................................ 40 aa. Die Haftung für Personenschäden nach schweizerischem Recht (­Inlandbeförderung) . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 40 bb. Die Haftung für Personenschäden im internationalen B ­ ahnverkehr .. 42 ee. Verwirkungs- und Verjährungsfristen sowie örtliche ­Zuständigkeit nach CIV COTIF .. . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 43 f. Ausschluss oder Reduktion der Haftung des Beförderers wegen (­groben) Selbstverschuldens (Exkurs) . . ..................................... 45 g. Die Transferleistung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 46 2.

Vertrag über den Lufttransport nach schweizerischem und für die Schweiz anwendbarem i­nternationalem Recht . . . ......................................... 49 a. Rechtsnatur der Personenbeförderung auf dem L ­ uftweg .................. 49 b. Luftverkehrsrechtliche Rahmenbedingungen und gesetzliche Grund­ lagen für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens (Übersicht) .......... 49 aa. Geltungsbereich des Luftfahrtgesetzes ................................. 49 bb. Betriebsbewilligung für gewerbsmässige Luftbeförderung ........... 51 cc. Streckenkonzession des Bundes für jede Luftverkehrslinie ........... 52 dd. Vorgaben für Flugplätze, Flughäfen und Flugsicherung .. ............. 53 ee. Haftung des Luftfahrzeughalters gegenüber Dritten . . ................. 53 c. Gesetzliche Regelungen zur Beförderung in der Luft nach ­schweizerischem Recht . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 54 aa. Übersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 54 bb. Rechtsgrundlage der Haftung des Luftfrachtführers aus dem ­Beförderungsvertrag .. . . . . . . . . . . . . ........................................ 55 d. Internationale Abkommen zum Schutz von Fluggästen .................... 56 aa. Geltungsbereich des Abkommens 1929 von Warschau und der ­Übereinkunft von Montreal 1999 .. ...................................... 56 bb. Die Haftungsbestimmungen des Montreal-Übereinkommens ........ 57 aaa. Geltungsbereich des MÜ . ........................................ 57 bbb. Neuregelung der Haftung für Personenschäden . . .............. 59 ccc. Doppelte Haftbarkeit . . . . ......................................... 62 ddd. Haftung für Verlust und Zerstörung von Reisegepäck und Frachtgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 63 eee. Haftung für Verspätungsschäden ................................ 64 fff. Anspruch auf Vorauszahlungen ................................. 65 ggg. Allgemeine Bestimmungen des MÜ ............................ 67 e. Ansprüche von Flugreisenden nach EU-Recht .. ............................ 68 aa. EU-Verordnungen Nr. 889/2002 und Nr. 785/2004 . . .................. 68 bb. Die EU-Fluggastverordnung .. . . . ........................................ 69 aaa. Übersicht und räumlicher Geltungsbereich .. ................... 69

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Inhaltsverzeichnis bbb. Das ausführende Luftfahrtunternehmen als Adressat der ­Ansprüche der Fluggäste .. . . ..................................... 71 ccc. Der Fluggast als anspruchsberechtigte Person ................. 72 ddd. Nichtbeförderung . . . . . . . . . . . . . .................................... 73 eee. Annullierung . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 75 fff. Enge Auslegung der Entlastungsbestimmung (Art. 5 Abs. 3 Fluggast-Vo) . ..................................... 76 ggg. Ansprüche bei grosser Verspätung .............................. 79 hhh. Anspruch auf Ausgleichszahlung (Art. 7 Fluggast-Vo) ....... 81 iii. Anspruch auf Erstattung und anderweitige Beförderung (Art. 8 Fluggast-Vo) . . . . . . . . . ..................................... 82 jjj. Anspruch auf Betreuungsleistungen ............................ 83 kkk. Ansprüche bei Klassenwechsel (upgrade/downgrade) ........ 83 lll. Übrige Bestimmungen – Vergleich zu den übrigen EU-­ Verordnungen über Fahrgastrechte und dem MÜ .............. 84 mmm. Vorschlag der EU-Kommission für eine Änderung der EUFluggastverordnung Nr. 261/2004 vom 13.3.2013 .. ........... 86 cc. EU-Verordnung zum Schutze behinderter Fluggäste .................. 89 f. Haftung des Luftfrachtführers nach schweizerischem Recht (­Inlandflüge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 90 aa. Geltungsbereich der Lufttransportverordnung ......................... 90 bb. Haftung für Personenschäden .. . . . . . ..................................... 91 cc. Haftung für Reisegepäck und Frachtgut ................................ 92 dd. Haftung für Verspätungsschäden . . . ..................................... 93 ee. Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . ..................................... 94 3.

Die Seepassage (Beförderung von Personen und Gepäck zur See) . . .......... 95 a. Inlandbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 95 b. Regelungen im Bereich der internationalen ­Seepassage ................... 95 c. Das Athener Übereinkommen 1974 . . . . . .................................... 96 d. Londoner Zusatzprotokoll zum Athener ­Übereinkommen vom 1.11.2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 97 e. Brüsseler Übereinkommen 1961 .. . . . . . . ..................................... 101 f. Exkurs: Auslegung des Begriffs der groben Fahr­lässigkeit in ­verschiedenen internationalen ­Abkommen .................................. 102 g. Internationale Zuständigkeit nach dem AÜ und dem BÜ .................. 104 h. Brüsseler Seerechtsabkommen 1957 . . . ..................................... 104 i. Die EU-Verordnung betreffend Fahrgastrechte im See- und ­Binnenschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 105

4.

Der Chartervertrag .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 111

5.

Beherbergung und Verköstigung .. . . . . . . . . . . . . .................................... 114 a. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 114 b. Der Bewirtungsvertrag .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 114 aa. Innominatkontrakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 114

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Inhaltsverzeichnis bb. Mängel der Bewirtungsleistung . . ....................................... 115 c. Der Beherbergungs- und der Gastaufnahmevertrag ........................ 116 aa. Beherbergung und Gastaufnahme als Innominatkontrakte mixti iuris .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 116 bb. Abgrenzung des Gastaufnahme- vom Beherbergungsvertrag . . ....... 117 cc. Auslegung der Verträge zur Verköstigung und Beherbergung ........ 117 6.

Exkurs: Die Haftung des Gastwirtes nach Art. 487 ff. OR ..................... 119 a. Rechtsgrundlage und Geltungsbereich der Gast­wirtehaftung ............. 119 b. Die Einbringung von Sachen des Gastes als wesentliche Voraussetzung für die Kausalhaftung nach Art. 487 OR .................................... 121 c. Die Sonderregelung des Art. 488 OR betreffend ­Wertsachen ............. 122 aa. Ausnahmeregelung des Art. 488 Abs. 3 OR . . .......................... 123 bb. Umfang der Haftung nach Art. 488 Abs. 2 OR .. ....................... 124 d. Die Rechtliche Qualifikation von Kleinschliessfächern (Minisafes) im Gästezimmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 125 e. Haftung für abgestellte Motorfahrzeuge .................................... 126 f. Grenzen der Haftung des Gastwirtes ........................................ 129 aa. Entlastungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 129 bb. Verwirkungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 129 cc. Unzulässigkeit vertraglicher Haftungsbeschränkungen .. .............. 130 dd. Beweisproblematik bei der Verschuldenshaftung des Gastwirtes . . ... 131

7.

Der Kontingentsvertrag («Allotment Agreement») ............................. 134

8.

Die Bereitstellung einer Ferienwohnung (Appartements, Ferienhäuser, Schlösser, Zeltplätze) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 136

9.

Die Fahrzeugmiete .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 139 a. Personenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 139 b. Wohnmobile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 139 c. Wohnwagen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 139

10.

Reiseleitung und Reisebegleitung auf Exkursionen ............................ 140

11.

Organisierte und begleitete Unternehmungen sportlicher Natur ............... 141

12.

Die Verträge über weitere Reiseleistungen ...................................... 142 a. Miete von Fortbewegungsmitteln und Ausrüstungen .. ..................... 142 b. Tauchen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 143 c. Segeltörn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 143 d. Kreuzfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 145 e. Konzert-, Oper-, Theater-, Musicalvorstellungen ........................... 145 f. Wellness-Behandlungen . . . . . . . . . . . . . ......................................... 147

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Inhaltsverzeichnis

III. Der Pauschalreisevertrag – Kommentar zum Pau­ schalreisegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 148 1.

Entstehungsgeschichte und Zielsetzung des PauRG ............................ 148 a. Entstehungsgeschichte des PauRG . . . . . ..................................... 148 b. Die Rechtslage in der Schweiz bezüglich Pauschal­reisen vor dem 1. Juli 1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 151 c. Die Reiserichtlinie als primäre Rechtsquelle des PauRG .................. 151 d. Zielsetzung des PauRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 155

2.

Die Neufassung der Pauschalreiserichtlinie gemäss dem Entwurf der ­EU-Kommission vom 9. Juli 2013 . . . . . . . . . . . .................................... 156 a. Das Internet als massgebliche Ursache für eine neue Pauschalreise­ richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 156 b. Zurückhaltende Berücksichtigung des Richtlinien­vorschlags im ­Rahmen der Kommentierung des bestehenden Pauschalreisegesetzes . . ............ 157 c. Die wichtigsten Neuerungen im Vergleich zur b­ estehenden Reise­ richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 158 aa. Neudefinition des Schriftformerfordernisses ........................... 158 bb. Neudefinition der Pauschalreise sowie der involvierten ­Vertragsparteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 158 cc. Ergänzende Definitionen für eine Pauschalreise ....................... 158 dd. Unvermeidbare, aussergewöhnliche Umstände – Haftungs­ verschärfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 159 ee. Erweiterung der Gesetzgebungspflichten im Bereich ­Insolvenzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 159 d. Rechtliche Bedeutung des Richtlinienvorschlags der Kommission ....... 160

3.

Begriff und Definition der Pauschalreise . . . . . .................................... 161 a. Pauschalreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 162 b. Abgrenzung Pauschalreise – Individualreise – ­Reisevermittlung ......... 163 c. Pauschalpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 164 d. Die Verbindung von mindestens zwei Reiseleistungen . . ................... 165 aa. Mindestens zwei erhebliche touristische Hauptleistungen ............ 165 bb. Zweck und Zuschnitt der Reise .. . . . ..................................... 166 cc. Keine rein nicht touristischen Zwecke .................................. 166 dd. Pauschalreisen für Geschäftsleute? . . .................................... 166 ee. Bündelung der touristischen Hauptleistungen . . ........................ 167 aaa. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 167 bbb. Baukastenreisen . . . . . . . . . . . . . . .................................... 167 ccc. Bündelung vor Vertragsschluss .................................. 168 ddd. Neues Abgrenzungskriterium für die Bündelung .............. 169 e. Die massgeblichen Reiseleistungen des Gesetzes .......................... 170 aa. Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 170 bb. Unterbringung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 171

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Inhaltsverzeichnis cc. Andere touristische Leistungen .. ........................................ 171 dd. Sonderfall des Vertriebs kontingentierter Eintrittskarten .............. 174 ee. Verschaffung einer Ferienwohnung als Pauschal­arrangement? ....... 177 aaa. Die deutsche Auffassung . . ....................................... 177 bbb. Die schweizerische Sicht ......................................... 178 ccc. Anwendbarkeit des PauRG aufgrund teleologischer und grammatikalischer Auslegung ................................... 179 ddd. Auslegung nach dem Schutzzweckprinzip ..................... 180 eee. Fazit .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 181 fff. Voraussetzung von äusserlich sichtbaren Merkmalen für die Annahme einer qualifizierten Einzelleistung ................... 181 f. Analoge Anwendung des PauRG auf Tagesausflüge, Gelegenheits­ veranstalter und Einzelleistungen . . . . ........................................ 183 aa. Regelansätze zur Beantwortung der Frage nach der Analogie­ fähigkeit des PauRG als Spezialgesetz .................................. 183 bb. Analoge Anwendbarkeit bei Tagesausflügen ........................... 183 cc. Nicht analogiefähige Bestimmungen ................................... 185 dd. Keine analoge Anwendung des PauRG bei Gelegenheits­ veranstaltern .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 186 ee. Analoge Anwendbarkeit auf Einzelleistungen .......................... 187 ff. Analogiefähigkeit von Art. 19 PauRG – Schutzzweckgedanke ....... 188 gg. Fazit zur Analogiefähigkeit der Bestimmungen des PauRG .......... 190 4.

Die Vertragsparteien des Pauschalreisevertrages und deren Rechtsverhältnis zueinander .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 192 a. Definition des Veranstalters . . . . . . . . . . ........................................ 193 b. Gelegenheitsveranstalter . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 194 c. Definition des Vermittlers .. . . . . . . . . . . ......................................... 196 aa. Unterschiedliche Vermittler . . . . . ......................................... 196 bb. Die durch den Reisevermittler vermittelte Pauschalreise .............. 196 cc. Der als «Vermittler» bezeichnete Quasiveranstalter ................... 198 dd. Im Zweifel Veranstalter, nicht Vermittler einer Pauschalreise .. ....... 200 ee. Die Definition des Vermittlers gemäss Richtlinienvorschlag .. ........ 201 d. Definition von Pauschalreise und Bausteinreise gemäss Richtlinien­ vorschlag .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 201 aa. Neudefinition der Pauschalreise . ........................................ 201 bb. Der Vermittler einer Bausteinreise gemäss Richtlinien­vorschlag ..... 203 cc. Definition einer Bausteinreise gemäss Richtlinienvorschlag . . ........ 203 dd. Die Informationspflichten des Vermittlers von Bausteinreisen ....... 204 ee. Die Garantenstellung des Vermittlers von Pauschalreisen ausser­ europäischer Veranstalter gemäss Art. 18 E-RRL . . .................... 206 ff. Haftung des Reisevermittlers für Buchungsfehler gemäss Art. 19 ­E-RRL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 207

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Inhaltsverzeichnis e. Definition des Konsumenten . . . . . . . . . . . . ..................................... 210 aa. Der buchende und der begünstigte Konsument ........................ 210 bb. Die Kosumentin durch Erwerb . . . . . ..................................... 211 cc. Eingrenzung des Konsumentenbegriffs? . . .............................. 211 dd. Konnexität zwischen Konsumentenbegriff und Geschäftsreise? ...... 213 ee. Neuregelung gemäss Richtlinienvorschlag der ­EU-Kommission . . ... 214 f. Nichtanwendbarkeit des PauRG auf die Vermittlung von Geschäfts­ reisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 216 aa. Die Geschäftsreise in der Branchenterminologie ...................... 216 bb. Betriebwirtschaftlich-organisatorische Eigenheiten der Beschaffung von Reiseleistungen für Geschäftsreisende . . ........................... 217 cc. Vertragsrechtliche Definitionen für die Beschaffung von ­Reiseleistungen im Geschäftsreisesektor (Business Travel ­Management) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 220 dd. Unterscheidungskriterium Reisezweck ................................. 223 ee. Charakter und Zuschnitt der Reiseleistungen .......................... 224 ff. Abweichungen bei der Art und Vorgehensweise der ­Vermittlungstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 226 5.

Informations- und Aufklärungspflichten des ­Veranstalters vor ­ ertragsschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 228 V a. Verbindlichkeit der Prospektangaben . . . ..................................... 229 aa. Bedeutung des Prospekts .. . . . . . . . . . . ..................................... 229 aaa. Einladung zur Offertstellung . . ................................... 229 bbb. Verbindlicher Vertragsinhalt des Prospektinhalts als ­Zusicherungen . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 231 ccc. Änderungsmöglichkeit der Inhaltsangaben des Prospekts .... 233 bb. Prospektwahrheit und Prospektklarheit namentlich bei Preisangaben (Art. 3 PauRG) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 233 b. Schriftlichkeit der Vertragsbedingungen und Informationspfllicht über die Einreisebestimmungen . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 236 aa. Bekanntgabe der essentialia negotii in Schriftform .................... 237 bb. Informationspflichten betreffend Einreisebestimmungen ............. 241 cc. Aufklärungspflicht über unmittelbare Gefahren ....................... 242 c. Informationspflichten vor Reisebeginn ...................................... 243 d. Zwingende Angaben zur Reise . . . . . . . . . . ..................................... 247

6.

Preiserhöhungen und Vertragsänderungen .. ..................................... 252 a. Preiserhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 252 aa. Preiserhöhungsvorbehalt als Ausnahme vom Grundsatz der ­Bindungswirkung von Verträgen . . . ..................................... 253 bb. Zugunsten des Konsumenten mehrfache Begrenzung des ­Preisanpassungsrechts des Veranstalters ................................ 254 cc. Rechtsfolgen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 255

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Inhaltsverzeichnis dd. Anspruch des Konsumenten auf Preisreduktion? ...................... 256 ee. Neufassung gemäss Richtlinienvorschlag der Kommission . . ......... 256 b. Wesentliche Vertragsänderungen (Art. 8, 9 und 10 PauRG) . . ............. 257 c. Neufassung der Bestimmungen der Art. 8, 9 und 10 PauRG gemäss Richtlinienvorschlag der Kommission .. ..................................... 265 7.

Annullierung des Pauschalarrangements ........................................ 266 a. Annullierung durch den Veranstalter ........................................ 266 b. Annullierung durch den Konsumenten ...................................... 270 c. Neuregelung des Richtlinienvorschlags zur ­Annullierung ................. 272

8.

Die Gewährleistungpflicht des Veranstalters für Reisemängel ................. 273 a. Vorbemerkungen zum 8. Abschnitt des PauRG ............................. 273 b. Beanstandungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 275 aa. Zusammenhang zwischen Beanstandungspflicht und Reisemangel . 276 bb. Rechtsnatur der Mängelanzeige . ........................................ 276 cc. Adressaten der Mängelanzeige . . ........................................ 278 dd. Form der Mängelanzeige .. . . . . . . ......................................... 279 ee. Anzeigefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 280 ff. Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Reisemängeln .. ....... 281 gg. Die Pflicht des Veranstalters, sich nach Kräfen zu bemühen (Art. 12 Abs. 2 PauRG) . . . . . . . . . . ........................................ 283 c. Gewährleistungspflicht des Veranstalters .................................... 285 aa. Begriffsbestimmung des Reisemangels als Leistungsstörung . . ....... 286 bb. Definition des Reisemangels unter Anlehnung an den ­Mangelbegriff des Werkvertrages . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 286 cc. Das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften .......................... 287 dd. Das Fehlen von vorausgesetzten Eigenschaften . . ...................... 290 aaa. Mängel der Unterkunft . . ......................................... 291 bbb. Mängel der Verpflegungsleistungen . . ........................... 291 ccc. Mängel der Beförderung . ........................................ 293 ddd. Mängel übriger touristischer Reiseleistungen .................. 293 ee. Von der Gewährleistung ausgeschlossene Mängel ..................... 294 ff. Rechtsfolgen, Überblick . . . . . . . . ......................................... 294 gg. Pflicht zur Abhilfe . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 294 hh. Selbstabhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 296 ii. Folgen der zulässigen Selbstabhilfe ..................................... 297 aaa. Aufwendungsersatz – und nicht Schadenersatz ................ 297 bbb. Berechnung des Aufwendungsersatzes ......................... 299 jj. Minderung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 301 aaa. Minderung und nicht Schadenersatz ............................ 301 bbb. Kumulation des Minderungsanspruchs mit weiteren ­Gewährleistungsrechten .......................................... 301

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Inhaltsverzeichnis kk. Berechnung des Minderwertes . . . . . . .................................... 302 aaa. Relative Berechnungsmethode .................................. 302 bbb. Berechnung der Minderung mittels Schätzung ................ 303 ll. Anspruch auf Rückbeförderung . . . . ..................................... 305 aaa. Rückbeförderung als Folge der Kündigung des Pauschalreisevertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 305 bbb. Qualifizierter Reisemangel . ..................................... 306 ccc. Wartefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 307 ddd. Voraussetzungen der Selbstabhilfe .............................. 307 eee. Rückbeförderung an einen anderen Ort .. ....................... 308 mm. Weitere Rechtsfolgen. . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 309 nn. Grenzen der Gewährleistungspflicht .................................... 310 aaa. Haftung für den Zufall . . . . . . ..................................... 310 bbb. Ausschluss der Haftung im Fall höherer Gewalt? . . ............ 311 ccc. Ausschluss der Gewährleistung aufgrund von Umständen, die einzig der Sphäre des Konsumenten zuzuordnen sind .... 315 oo. Definition der höheren Gewalt gemäss Richtlinienvorschlag der Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 316 9.

Die Haftung des Veranstalters für Schadenersatz ............................... 317 a. Vorbemerkungen zur Erfolgshaftung des Veranstalters .................... 317 aa. Abgrenzung Mangelschaden – Mangelfolgeschaden .................. 317 bb. Die Veranstalterhaftung als Kausalhaftung ............................. 317 cc. Die Haftung für Hilfspersonen des Veranstalters im Besonderen .. ... 321 aaa. Fusion der Bestimmungen der Eigen- und Hilfspersonen­ haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 321 bbb. Weitgehende Aufhebung der Freizeichnung von der Hilfs­ personenhaftung . . . . . . . . . . . . . ..................................... 323 ccc. Funktioneller Zusammenhang ................................... 324 dd. Lex specialis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 330 b. Anspruchsvoraussetzungen für Schadenersatz ............................. 333 aa. Anspruchsberechtigte Person: Der Konsument ........................ 333 bb. Anspruchsgegner: Der Veranstalter ..................................... 333 cc. Vertragsverletzung (Nicht- und Schlechterfüllung, positive ­Vertragsverletzung) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 334 dd. Definition des Schadens: Mangelfolgeschaden als Vermögens­ schaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 335 ee. Weitere Schadensarten . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 336 aaa. Normativschaden . . . . . . . . . . . . ..................................... 336 bbb. Kommerzialisierungsschaden ................................... 336 ccc. Entgangener Genuss als Schaden? .............................. 339 ff. Objektive Zurechnung (Kausalität) ..................................... 340 gg. Hypothetische Vorwerfbarkeit . . . . . . ..................................... 342

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Inhaltsverzeichnis c. Entlastungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 343 aa. Übersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................... 343 bb. Versäumnisse des Konsumenten . ........................................ 346 cc. Versäumnisse unbeteiligter Dritter ...................................... 348 dd. Das nicht vorhersehbare und/oder nicht abwendbare Ereignis . . ...... 349 d. Gesetzliche und vertragliche Haftungs­beschränkungen . . .................. 351 aa. Gesetzliche Beschränkung der Veranstalterhaftung durch ­internationale Übereinkommen (Art. 14 Abs. 3 PauRG) .............. 351 bb. Vertraglich vereinbarte Beschränkung der Veranstalterhaftung (Art. 16 PauRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 356 e. Fristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 358 aa. Verwirkungsfristen? . . . . . . . . . . . . . ......................................... 358 bb. Verjährungsfristen . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 359 f. Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit als Schaden? ........................... 360 aa. Übersicht – Deutsche Regelung . ........................................ 360 bb. Immaterieller Schaden als Rechtsbegriff des schweizerischen ­Haftpflichtrechts? . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 361 cc. Nutzlos bezogene Urlaubstage als Vermögensschaden? . . ............. 362 aaa. Hypothetischer Schaden . ........................................ 363 bbb. Erkrankung während der Pauschalferien ....................... 363 ccc. Entfallener Genuss – Getrübte Freude .......................... 363 ddd. Abgrenzungen . . . . . . . . . . . ......................................... 365 eee. Ausnahme der Haftung nach dem negativen Vertrags­ interesse . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 365 dd. Immaterieller Schadensbegriff aus Sicht des EuGH ................... 366 ee. Kritische Bemerkungen zum Leitner-Urteil des EuGH ............... 367 ff. Ansätze für einen immateriellen Schadensbegriff in der Schweiz? . . . 372 gg. Sondernorm für entgangene Urlaubsfreude de lege ferenda? ......... 372 g. Verdorbener Feriengenuss oder nutzlos aufgewendete Urlaubszeit als seelische Unbill? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 375 h. Regressrecht des Veranstalters (Art. 14 Abs. 2 PauRG) ................... 375 i. Pflicht zur Hilfeleistung gemäss Art. 15 Abs. 2 PauRG .. .................. 376 aa. Hilfeleistung des Veranstalters als effektive Vertragspflicht . . ......... 376 bb. Unterschied zur Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 PauRG . . ............ 377 cc. Umfang der Unterstützungspflicht ...................................... 379 dd. Finanzielle Folgen der Unterstützung ................................... 380 ee. Neuregelung gemäss Richtlinienvorschlag der EU-Kommission . . ... 380 10.

Ausblick auf die Neuregelung der Veranstalterhaftung gemäss Art. 11 und 12 E-RRL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 381

11.

Die Übertragung des Pauschalreisevertrages auf einen Dritten (Art. 17 PauRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 385

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Inhaltsverzeichnis a. Normzweck und Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 386 b. Anwendungsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . .................................... 387 c. Solidarische Haftung auch für Mehraufwand . . ............................. 389 d. Rechtsfolge der Ablehnung einer Vertrags­übertragung .................... 391 e. Keine Begründungspflicht .. . . . . . . . . . . . . . ..................................... 392 f. Mitteilungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 394 12.

Schutz vor Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 394 a. Vorbemerkung zur Absicherung gegen Insolvenz des Veranstalters ...... 395 aa. Grundsatz der Vorauszahlung .. . . . . . ..................................... 395 bb. Nachteile der Vorauszahlungspflicht für den Pflichtigen .............. 396 cc. Rechtswirkung des Flugscheins und des Hotelgutscheins .. ........... 398 dd. Zu Rechtsnatur und Kritik an der Ausgestaltung der Insolvenz­ sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 400 b. Anspruchsvoraussetzungen für die aus Art. 18 PauRG fliessenden Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 401 aa. Vertrag über eine Pauschalreise . . . . ..................................... 401 bb. Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 RRL ........................ 402 c. Rechtsfolgen der Insolvenzsicherung . . ..................................... 402 aa. Anspruch auf Erstattung bezahlter Beträge ............................. 403 bb. Anspruch auf Rückreise .. . . . . . . . . . . . ..................................... 404 cc. Umfang der Erstattungspflicht .. . . . . . .................................... 405 dd. Anspruch auf Nachweis der Insolvenzabsicherung .................... 406 d. Neuregelung der Insolvenzsicherung gemäss Art. 15 und 16 E-RRL . . ... 408

13.

Halbzwingender Charakter des PauRG . . . . . ..................................... 409 a. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 410 b. Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Doktrin . . ......................... 410 c. Rechtsfolge der Nichtigkeit . . . . . . . . . . . . . ..................................... 412 d. Verzichtsverbot? .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 412

14.

Verfahrensrechtliche Fragen zum Pauschal­reisegesetz ......................... 414 a. Inländisches Verfahren nach der ZPO . . ..................................... 414 aa. Nicht handelsrechtliche vermögensrechtliche Streitigkeit ............ 414 bb. Schlichtung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 414 cc. Kostenlose aussergerichtliche Streiterledigung ........................ 414 dd. Das vereinfachte Klageverfahren gemäss ZPO ........................ 415 ee. Örtliche Zuständigkeit .. . . . . . . . . . . . . . ..................................... 415 b. Internationale Verhältnisse. . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 416 aa. Örtliche Zuständigkeit gemäss LugÜ und subsidiär IPRG . . .......... 416 bb. Anwendbares Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 417

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Inhaltsverzeichnis

IV. Einzelfragen zur Reisevermittlung .. ............................. 422 1.

Vermittlung von touristischen Fremd- oder ­Verkauf von Eigenleistungen? .. . 422 a. Massgeblichkeit des Auftritts des Reisebüros als Reisevermittler .. ....... 422 b. Volle Transparenz bezüglich Identität der Leistungsträger, Inhalt der vermittelten Verträge und der ­eigenen Vermittlungsleistung .............. 423 aa. Dokumentierungspflicht über Identität der Leistungsträger . . ......... 423 bb. Strikte Begrenzung auf die reine Vermittlungstätigkeit im Interesse und nach Weisung des Kunden . . . ....................................... 423 c. Mindestvoraussetzungen für die Vermittlung von touristischen ­Reiseleistungen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 426

2.

Das Verhältnis von Pauschalarrangement und der Vermittlung von ­ergänzenden Reiseleistungen .. . . . . . . . . . . . ........................................ 427

3.

Die Recherchier- und Beratungspflicht des Reisevermittlers bei Freizeit­ reisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................... 430 a. Recherchierpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 430 b. Die Beratungs-, Informations- und Auskunfts­pflichten des Reisebüros .. 432 aa. Vertragliche und gesetzliche Rechtsgrundlage ......................... 432 bb. Erbetene Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 433 cc. Ungefragte Auskunftspflicht . . . . ......................................... 434 aaa. Rechtsgrundlage der Auskunfts- und Aufklärungspflicht ..... 434 bbb. Informationspflicht . . . . . . ......................................... 435 ccc. Aufklärungspflicht .. . . . . . . ........................................ 436 c. Übrige Sorgfaltspflichten . . . . . . . . . . . . ......................................... 437 aa. Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... 437 bb. Pflicht zur Kenntnis der aktuellen Sicherheitslage im Reiseland ..... 438 cc. Pflicht zur Identitätsangabe über das ausführende Luftfahrtunternehmen und zur Kenntnis der Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ 438 d. Beratungs- und Unterstützungspflichten nach ­Beendigung der Reise (?) 439

4.

Informations- und Aufklärungspflichten in Bezug auf das Reiseland ......... 440 a. Informationspflichten über Einreisebestimmungen ........................ 440 aa. Informationspflicht des Reisenden betreffend Einreisebestimmungen im Allgemeinen .. ........................................ 440 bb. Informationspflicht des Reisevermittlers gegenüber dem Reisenden . 441 cc. Im Grundsatz keine Informationspflicht über die politische und rechtliche Ordnung im Zielland . ........................................ 442 dd. Haftung für fehlerhafte Informationen . . ................................ 444 b. Besondere Regelung beim Business Travel Management ................. 444 aa. Spezialabteilungen für Einreisebestimmungen (Visa-Center) . . ....... 444 bb. Konsularische und parastaatliche Dienstleistungen als neue Form von Reisebürodienstleistungen . . ........................................ 445

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Inhaltsverzeichnis cc. Begrenzte Pflicht zur ungefragten Auskunftserteilung .. ............... 445 dd. Erfassung und Speicherung von Profildaten beim Business Travel Management . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 446 c. Aufklärungspflichten über die Sicherheitslage im Reiseland .. ............ 449 5.

Die Pflicht des Reisevermittlers zur ­Rechenschaftsablage ..................... 451 a. Grundsatz der Rechenschaftsablegungspflicht des Beauftragten . . ........ 451 b. Offenlegungs- und Herausgabepflicht in Bezug auf sämtliche ­Provisionseinnahmen des Reisevermittlers . . ................................ 454 c. Abweichende Regelung für ordentliche Agentur­provisionen im ­Retailbereich .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 455 d. Notwendigkeit der vertraglichen Regelung der Rechenschaftsablegung beim Geschäftsreise­management . . . . . . . ..................................... 456

6.

Besonderheiten bei der Reservierung von ­Mietfahrzeugen .................... 457 a. Grundsatz der Reservierung als blosser Vorvertrag ........................ 457 b. Konkretisierung der Essentialia des Fahrzeug-­Mietvertrages .. ............ 458 c. Auswahl der verschiedenen Versicherungsdeckungen ..................... 459 d. Besondere Vorsicht bei der Wahl der Versicherungsdeckung für Mietfahrzeuge in den USA und weiteren aussereuropäischen Ländern ........ 460

7.

Die Vermittlung von Reiseversicherungen . ..................................... 462 a. Übersicht über die wichtigsten Arten von Versicherungslösungen . . ...... 462 aa. Die Annullierungskostenversicherung .................................. 462 bb. Die Rücktransportkosten-Versicherung . . ............................... 463 cc. Reisespezifische Personenversicherungen .............................. 464 dd. Assistance-Versicherungen . . . . . . . . . ..................................... 465 b. Die Bestimmung des Deckungsumfanges der ­verschiedenen ­Versicherungslösungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 466 c. Gepäckversicherungen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 467 d. Versicherungsschutz für Mietfahrzeuge ..................................... 468 e. Bestimmung des genauen Deckungsumfanges jeder Reiseversicherungspolice .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 468 f. Keine Beratungspflicht des Reisebüros über Inhalt und Deckungs­ umfang von Reiseversicherungen . . . . . . . ..................................... 469

8.

Die Organisation von Meetings, Incentive-Reisen, Kongressen und Events für Firmenkunden (MICE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................... 470 a. Übersicht und Definitionen .. . . . . . . . . . . . . ..................................... 470 b. Die Organisation von Zusammenkünften und Sitzungen zu Geschäftszwecken (Meetingsmanagement) . . . . . . . . .................................... 472 c. Kongressmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 473 d. Eventmanagement .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 477 e. Incentive-Reisen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................... 478

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I. Einführung ins Reiserecht – Begriffs­ bestimmungen 1. Themenübersicht Der Fokus dieses Buches richtet sich auf die Rechtsstellung des Empfängers von 1 Reiseleistungen im Verhältnis zu all jenen Personen, die mit der Erbringung dieser Leistungen in irgend einer rechtlich massgeblichen Form in Verbindung stehen. Eine wichtige Stellung kommt dabei dem Reisebüro zu, und zwar in dessen dreifacher Rolle als Berater und Vermittler des Kunden in Bezug auf Reiseleistungen, als Reiseveranstalter und schliesslich als umfassender Dienstleister der Kunden für sämtliche Reisedienstleistungen im Bereich der Geschäftsreisen (Travel Management). Nach einer kurzen Darstellung der wichtigsten Begriffe und Akteure im Bereich des 2 Reiserechts sowie ihrer Rechtsbeziehungen untereinander, folgt im zweiten Kapitel die Darstellung der häufigsten Formen von Verträgen gemäss schweizerischem Recht, die Gegenstand eines Reisevertrages sein können. Der sehr unterschiedliche Umfang der Erörterungen folgt dabei in erster Linie der grösseren oder geringeren wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung, welche diese Vertragsformen im Reisealltag einnehmen. Entsprechend fallen die zu Beginn erfolgenden Ausführungen zu den verschiedenen Verträgen der Personenbeförderung nicht nur wegen ihrer Häufigkeit, sondern auch wegen ihrer Vielseitigkeit, der besonderen Risiken und namentlich ihres wahrlich internationalen Bezuges am ergiebigsten aus, gefolgt von den typischen Verträgen über Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen. Im zentralen dritten Kapitel wird das schweizerische Pauschalreiserecht im Stil 3 einer Kommentierung der einzelnen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen (nachfolgend: Pauschalreisegesetz, PauRG) erörtert. Das vierte Kapitel widmet sich zunächst einzelnen spezifischen Rechtsfragen in 4 Bezug auf das Reisebüro in der Rolle als Reisevermittler der Kunden, vor allem aber als Travel Management Company (TMC) mit seinen vielfältigen Aufgaben im Bereich der Geschäftsreisen (Business Travel). Hierzu zählen Fragen der Beratungs- und Aufklärungspflichten sowie Versicherungsfragen.

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I.  Einführung ins Reiserecht – Begriffs­bestimmungen

2.

Reiserechtliche Grundbegriffe

a.

Reise – Reiseleistungen – Reisevertrag

aa. Reise als Unterbegriff des Reiserechts 5

Kernthema dieser Ausführungen sind die zivilrechtlichen Aspekte des Reisens. Der Begriff der Reise wird allerdings nirgends gesetzlich festgehalten, noch lässt er sich rechtlich verbindlich definieren. Nach der engen klassischen Definition, welche auf die Personenbeförderung zugeschnitten ist, handelt es sich bei der Reise im Wesentlichen um eine Fortbewegung von einem Ort (A) an einen anderen Ort (B) oder dann, als Rundreise, direkt zurück an den Ausgangsort (A).

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Dagegen umfasst der Begriff der Reise als Unterbegriff des Reiserechts (➝ N 8) im hier verstandenen weiten Sinn – nicht zuletzt aufgrund der gesetzlichen Definition «andere touristische Dienstleistungen» in Art. 1 Abs. 1 lit. c PauRG – auch weitere Leistungen im Bereich des Freizeitvergnügens (Veranstaltungen zum Zweck der Unterhaltung, Durchführung von Sportveranstaltungen, Abenteuerreisen, Kulturelle Darbietungen), sowie allgemeiner Organisationsdienstleistungen mit rein kommerziell-geschäftlicher Ausrichtung (Organisation von Seminaren, Sitzungen, Durchführung von Kongressen und Events), die grösstenteils von ­einer Personenbeförderung losgelöst sind und nur mittelbar oder kaum mit den herkömmlichen typischen Geschäfts- oder Urlaubsreisen in Zusammenhang stehen.

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Die Definition der Reise im hier verstandenen weiteren Sinn ist gleichbedeutend mit dem Begriff der Reiseleistung (➝ N 9 ff.) und richtet sich somit nach diesem.

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Reise und Reiseleistung sind Unterbegriffe des Reiserechts, das als Oberbegriff im hier verstandenen weiten Sinn auch sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Regelungen zivil- und öffentlich-rechtlicher Natur zusammenfasst, die nicht nur rechtlich, sondern auch bloss wirtschaftlich oder faktisch mit der Erbringung ­einer Reiseleistung (➝ N 9) sowie mit dem Zustandekommen von Reiseverträgen (➝ N 12 ff.) zusammenhängen. Unter das Reiserecht fällt daher insbesondere auch die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des Reisebüros, das – als Reisevermittler (➝ N 32 ff.) – gegenüber dem Kunden und dem Leistungserbringer (➝ N 15 ff.) nicht als Veranstalter, sondern als blosser Vermittler zwischen den Parteien des (jeweiligen) eigentlichen Reisevertrages agiert. Reiserechtlichen Charakter haben sodann die entsprechend publizierten generellen und spezifischen Reisewarnungen des Aussendepartements (➝ N 830, 1402, 1438 ff.).

bb. Reiseleistungen 9

Rechtlich relevant ist im Gegensatz zur Reise der Begriff der damit gleichzusetzenden Reiseleistung. Als Reiseleistungen (travel services) werden diejenigen

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2.  Reiserechtliche Grundbegriffe Leistungen definiert, die Gegenstand von Leistungen sind, die dem Reisenden (➝ N 18 ff.) persönlich zugute kommen und einen Zusammenhang mit Reisen, Urlaub und/oder einer fremdorganisierten Freizeitbeschäftigung haben. Denn im weiten Bereich des Reiserechts findet sich eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen, die mit dem Reisen thematisch und zum Teil auch rechtlich verwandt sind. Das Pauschalreisegesetz (PauRG) verwendet an mehreren Stellen den Begriff 10 der «Dienstleistung» (Art. 1 und 13 PauRG) bzw. des «Dienstleistungsträgers» (Art. 12 und 14 PauRG). Unter Dienstleistung im eigentlichen Sinn (engl.: «services») versteht man in der Schweiz jedoch regelmässig nur diejenigen Leistungen, die dem Recht des einfachen Auftrags unterstehen und nicht auch diejenigen, die eine Sachleistung (wie beim Kauf- oder Werkvertrag), eine Gebrauchsüberlassung (z.B. Miete einer Ferienwohnung oder e­ ines Mietfahrzeugs) oder eine Mischung aus beiden (Beherbergung) zum Gegenstand haben. Obwohl eine bedeutende Anzahl von Vertragsleistungen im Zusammenhang mit dem Reisen dem Auftragsrecht zuzuordnen sind, werden alle diese Vertragsleistungen vorliegend unter dem Oberbegriff der Reiseleistungen zusammengefasst. Der Begriff Reiseleistungen wird nachfolgend als Sammelbegriff für all jene ver- 11 traglichen Leistungen verwendet, die in einem weiten Sinn unter den Oberbegriff des Reiserechts (➝ N 8) subsumiert werden können. Die Vermittlungsleistungen des Reisebüros stellen keine Reiseleistungen im hier definierten Sinne dar (➝ N 33).

cc. Reisevertrag Die unter dem soeben (➝ N 5 f.) definierten offenen Begriff des Reisens bzw. des 12 Reiserechts subsumierten Reiseleistungen haben ihre Rechtsgrundlage jeweils in einem Reisevertrag. Der Reisevertrag wird damit definiert als jeder Vertrag, der eine Reiseleistung, genauer gesagt die Erbringung einer Reiseleistung eines einzelnen Leistungserbringers (➝ N 15 ff.) gegenüber dem Reisenden (➝ N 18 ff.) zum Gegenstand hat. Ein solcher Reisevertrag ist durchaus auch der Pauschalreisevertrag. Denn dieser besteht aus einer Kombination mehrerer (wesentlicher) Reiseleistungen (➝ N 9 ff.). Zum besseren Verständnis wird in der Regel dafür nur der Begriff des Pauschalrei- 13 severtrages bzw. des Pauschalarrangements verwendet, insbesondere in denjenigen Konstellationen, wo die Bedeutung des PauRG im Vergleich zu gewöhnlichen Reiseverträgen hervorgehoben werden muss. Von diesem hier verwendeten allgemeinen Begriff des Reisevertrages ist der enge 14 deutsche Begriff zu unterscheiden, wie er im Zusammenhang mit dem deutschen Pauschalreiserecht gemäss §§ 651a ff. BGB definiert wird. Danach ist ein Reise-

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I.  Einführung ins Reiserecht – Begriffs­bestimmungen vertrag gemäss deutschem BGB synonym für ein Pauschalarrangement im Sinne von Art. 1 PauRG (➝ N 546 ff.). «Durch den Reisevertrag» gemäss § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB wird der deutsche «Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.»

b. Leistungsträger 15

Der Begriff des Leistungsträgers entstammt ebenfalls dem deutschen Recht (vgl. § 651a Abs. 2 BGB). Es ist diejenige Person, welche die dem Konsumenten bzw. Kunden versprochene Leistung effektiv zu erbringen, auszuführen, auszutragen hat. Der Leistungsträger (travel service provider) ist damit kein anderer als der Leistungserbringer. Die dem schweizerischen PauRG zugrunde liegende EG-Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 (ABl. Nr. L 158 v. 23.6.1990, S. 59 ff.; nachfolgend «Reiserichtlinie» bzw. «RRL») verwendet dagegen den dem deutschen Recht entnommenen, aber abgewandelten Begriff des Dienstleistungsträgers (vgl. etwa Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 RRL). Der auf reine Dienstleistungen auftragsrechtlicher Natur hinweisende Zusatz «Dienst» wir hier aus denselben Gründen, die gegen eine Reisedienstleistung sprechen (➝ N 557), nicht weiter verwendet.

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Der nachfolgend ausschliesslich verwendete Begriff des Leistungsträgers bezeichnet stets diejenige Person, welche die jeweils konkret infrage stehenden Reiseleistungen effektiv zu erbringen hat, und zwar nicht nur als Begriff des Pauschalreiserechts im Verhältnis zu einem Veranstalter, sondern auch ganz allgemein als Erbringer einer Reiseleistung in Form der Eigenleistung, sei dies auf direktem Wege (telefonische Buchung direkt beim gewünschten Hotel) oder auf indirektem Wege über einen Vermittler (Buchung über ein Reisebüro oder ein Onlineportal).

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Gemäss dieser erweiterten Definition des Leistungsträgers lässt sich auch der Reiseveranstalter (➝ N 27 ff., 657 ff.) als solcher bezeichnen. Das geschieht nachfolgend aber nur dort, wo es Sinn macht, seine bedeutende Stellung gegenüber dem Konsumenten als die ihm alleinige und einzig verantwortliche aus Vertrag haftbare Person hervorzuheben (so bei der Frage der Gewährleistung und der Haftung des Veranstalters gemäss Art. 13 und 14 ff. PauRG; ➝ N 894 ff., 1018 ff.). Diese Bestimmungen fingieren eine Eigenleistung des Veranstalters, indem die einzelnen Leistungsträger den eigenen Angestellten des Veranstalters rechtlich gleichgestellt werden (➝ N 1031 ff.). Um trotz der eindeutigen Haftungsregelung gerade auch diese für die Reisebranche typische und für einen Reiseveranstalter zentrale Frage des Organisierens und Bündelns von Reiseleistungen hervorzuheben, ist es wichtig, den Veranstalter begrifflich als eine vom Leistungsträger getrennte Person darzustellen (➝ N 657 ff.).

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2.  Reiserechtliche Grundbegriffe

c.

Reisende, Kunde, Konsumentin

Je nach Fragestellung und dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis gibt es un- 18 terschiedliche Begriffe und Definitionen derjenigen Person, die zur Entgegennahme, zum Empfang der vereinbarten Reiseleistungen berechtigt ist. Nur dieser jeweils vertraglich zum Empfang der Reiseleistung Berechtigte wird nachfolgend als Reisender bezeichnet. Dies kann die vertragsschliessende (buchende) Person selbst sein, aber auch eine Dritte (Familienangehörige, Angestellte, Auftraggeber, Freunde etc.). Als generischer Begriff wird der Reisende jedoch nachfolgend in ­einem weiten Sinn unabhängig von der Qualifikation des jeweiligen Reisevertrages auch dann verwendet, wenn es sich nicht um Reisen im klassischen Sinn (Beförderung, Hotelübernachtung), sondern etwa auch um Miete eines Fahrzeuges, der Übernachtung in einem Hotel oder der Teilnahme an einer Vergnügungsveranstaltung handelt. Von diesem hier verwendeten allgemeinen Begriff der Reisenden zu unterscheiden 19 ist derjenige des deutschen Pauschalreiserechts (§ 651a ff. BGB), der dort als fester Begriff für die Bezeichnung der Vertragspartnerin des Reiseveranstalters derjenigen Person entspricht, die im schweizerischen Pauschalreisegesetz als Konsumentin bezeichnet wird (➝ N 721 ff.). Auf der Ebene des einzelnen Reisevertrages wird dann für den Reisenden meistens 20 eine ergänzende oder abweichende Bezeichnung verwendet, welche der Termino­ logie der betreffenden Reiseleistungen besser entspricht: Der «Reisende» wird dann bezeichnet als Fluggast einer Flugpassage, Fahrgast einer Busrundreise oder Bahnfahrt, Hotelgast eines Beherbergungsvertrages, oder Feriengast bzw. Mieter einer Ferienwohnung, oder «Driver» bzw. Mieter eines Mietfahrzeuges, und schliesslich Teilnehmer bzw. Besucher einer Veranstaltung (einer Stadtführung, ­einer Opernaufführung, einer Pauschalreise). Eine Ausnahme bildet das Pauschalreisegesetz: Kraft der zwingenden Definition 21 in Art. 2 Abs. 3 PauRG gilt jede zum Empfang der Leistungen einer Pauschalreise begünstigte Person sowie diejenige, welche den Pauschalreisevertrag abschliesst, als Konsumentin. Im Rahmen dieser Darstellung wird versucht, diesen Begriff insbesondere bei der Kommentierung des PauRG konsequent anzuwenden. Wo dies nicht opportun oder nicht zutreffend erscheint, wird stattdessen gleichbedeutend der allgemeine Begriff des «Reisenden» in Bezug auf Reiseverträge und derjenige der «Kundin» in Bezug auf die Vertragsbeziehung mit dem Reisebüro verwendet. Wichtiger als eine treffende Bezeichnung im Einzelfall ist jeweils, zwischen genau 22 welchen Personen einerseits und dann zu wessen Gunsten ebenfalls bzw. anderseits der konkrete Reisevertrag zustande kommt, mithin wer als effektiv berechtigter Reisender in Bezug auf die vereinbarten Reiseleistungen gilt (➝ N 47 ff.).

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I.  Einführung ins Reiserecht – Begriffs­bestimmungen

d. Veranstaltung 23

Unter der Bezeichnung Veranstaltung (veranstalten, Veranstalter) wird gemeinhin eine Vielzahl von jeweils zeitlich begrenzten Tätigkeiten und Leistungen (Darbietungen) mit unterschiedlichen Zielsetzungen verstanden, die eine natürliche oder juristische Person (oder Personengesamtheit) zugunsten einer Mehrzahl von Menschen (das öffentliche Publikum, eine Gruppe von Freunden, geladene Gäste, Mitglieder eines Sportvereins etc.) vorbereitet und durchführt (vgl. auch Krepper, 120 ff.). Während notwendiges Element einer jeden Veranstaltung ein geplantes und zeitlich begrenztes Ereignis («Event») zugunsten einer Gruppe von Menschen ist, hängt die Art der Veranstaltung von der definierten Zielsetzung, der Absicht oder der Programmfolge mit thematischer oder inhaltlicher Bindung in der abgegrenzten Verantwortung des Veranstalters ab (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/ Veranstaltung am 6.8.2013).

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So spricht man bei Sportanlässen unter anderem von Wettkampfveranstaltungen; die Darbietung eines Konzerts fällt unter den Begriff der Konzertveranstaltung wie die Ballettaufführung unter den Begriff der Tanzveranstaltung. Dasselbe gilt für die Aufführung eines Theaterstücks oder eines Films, auch wenn dafür der Begriff der Vorstellung (Kinovorführung) gebräuchlicher ist (zum Vorstellungsbesuchsvertrag ➝ N 503 ff.). Bei einem Festzelt mit Blasmusik spricht man ebenfalls von (Fest-)Veranstaltung, in politischem Zusammenhang von Wahlveranstaltungen. Schliesslich kann auch eine organisierte Stadtrundfahrt als Veranstaltung bezeichnet werden (zur Einordnung solcher Veranstaltungsverträge als Innominatkontrakte vgl. die Ausführungen bei Krepper, 121 ff.; s. auch ➝ N 503 ff.).

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Von allen diesen (allgemeinen) Veranstaltungen ist die Organisation und eigenverantwortliche Durchführung einer aus mehreren touristischen (Reise-)Leistungen bestehenden Reise, die Pauschalreise, zu unterscheiden, die ebenfalls eine Veranstaltung, eine Reiseveranstaltung darstellt.

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Das Obligationenrecht kennt weder den Begriff der Veranstaltung noch des Veranstalters. Hingegen ist der Veranstalter ein zwingender Rechtsbegriff des PauRG (➝ N 657 ff.). Aus diesem Grund wird der Begriff Veranstalter bzw. Reiseveranstalterin nachfolgend ausschliesslich in diesem Zusammengang einer Pauschalreise verwendet. Der Begriff der Veranstaltung wird möglichst nur dort und wie der Begriff des Veranstalters verwendet, um den Unterschied zur Vermittlung aufzuzeigen. Auf den Begriff der Reiseveranstaltung wird hingegen verzichtet, auch wenn dieser als gesetzter Rechtsbegriff im Zusammenhang mit Reiseverträgen in der Zeit vor Inkrafttreten des PauRG rege verwendet wurde. Stattdessen wird durchgehend der Begriff der Pauschalreise bzw. des Pauschalarrangements (ausnahmsweise der Veranstaltung) verwendet, wie er sich aus der Definition in Art. 1 PauRG ergibt.

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2.  Reiserechtliche Grundbegriffe

e.

Reiseveranstalter – Veranstalterin

Mit den synonym verwendeten Begriffen Reiseveranstalterin und Veranstalter 27 (weil kürzer) wird im Folgenden ausschliesslich diejenige Person bezeichnet, welcher diese Bezeichnung aufgrund der Definition des Pauschalreisegesetzes gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 PauRG zukommt (ausführlich dazu: ➝ N 657 ff.). Gelegentlich wird dafür auch der weltweit durchgesetzte englischsprachige Branchenbegriff «Tour Operator» verwendet. Soweit in diesem Buch auf andere Arten von Veranstaltern (Sportveranstalter, Konzertveranstalter etc.) verwiesen wird, so werden diese als solche abweichend bezeichnet, es sei denn der Kontext erlaube eine zweifelsfreie Zuordnung zu einem anderen Veranstalterbegriff als demjenigen des PauRG. Die wesentliche betriebswirtschaftliche Tätigkeit des Veranstalters, des Tour Ope- 28 rators, besteht darin, für das Publikum (die Reisenden) ganze Bündel an Reiseleistungen (Packages, Arrangements) zu erstellen bzw. zu organisieren und dann direkt (über eigene Reisebüros, telefonisch mittels Katalogen, online) oder indirekt über Vermittler an die einzelnen Konsumentinnen zu «verkaufen». Im Unterschied zu den Reiseleistungen der üblichen Leistungsträger erbringt der Veranstalter hier – von Ausnahmen wie der konzerninternen Fluggesellschaft oder dem eigenen Ressort-Hotel abgesehen – die einzelnen Reiseleistungen einer Pauschalreise nicht persönlich, sondern lässt diese durch die vertraglich verpflichteten Leistungsträger ausführen. Aus einer allgemeinen vertragsrechtlichen Perspektive, wie man sie bei vergleich- 29 baren Mehrpersonenverhältnissen gewohnt ist, könnte der Konsument daher meinen, diese Leistungsträger seien Dritte, welche die vom Veranstalter als Organisator (so der französische Begriff für den Veranstalter) organisierten Vertragsleistungen letztlich in Eigenregie gegenüber dem Konsumenten ausführen. Die rechtliche Besonderheit des PauRG ist jedoch, dass dem Veranstalter die alleinige Verantwortung für das Gelingen der gesamten Pauschalreise zukommt (➝ N 17 und ➝ N 1031 ff.). Im Einzelfall bedarf es allerdings gewisser erweiterter Gedankengänge, um den 30 Unterschied im Verhältnis des Reisenden (sich selbst) zu einem Hotelbetrieb einmal (bei direkter oder vermittelter Einzelbuchung) als direkten Beherbergungsvertrag mit diesem, das andere Mal als mit dem Reisebüro als Veranstalter abgeschlossenen Pauschalreisevertrag zu erfassen, obwohl beide Male in Bezug auf die Beherbergung die exakt gleiche Leistung versprochen und erfüllt wurde. Gerade weil es dem Schutzgedanken des Pauschalreiserechts entspricht, die Leis- 31 tungen der Leistungsträger als Eigenleistungen des Veranstalters zu fingieren, bedarf es letztlich der rein deskriptiven Verteilung der Leistungsinhalte auf mehr

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I.  Einführung ins Reiserecht – Begriffs­bestimmungen als die zwei Personen, um diese Rechtsfolge für jede Rechtsanwenderin in jedem Anwendungsfall klar zum Ausdruck zu bringen. Die deskriptive Aufteilung auf drei Parteien (Konsument, Veranstalter und Leistungsträger) hat zudem den Sinn, die Unzulässigkeit der analogen Konstellation aufzuzeigen, wie sie vor Erlass des PauRG (bzw. der Reiserichtlinie und des deutschen Reiserechts) grundsätzlich praktiziert wurde: das nun als Reiseveranstalter haftende Reisebüro führte zwar die in etwa identische betriebliche Tätigkeit aus, entzog sich jedoch weitestgehend der Verantwortung gegenüber dem Reisenden, indem es mit diesem, in der Regel mittels Verwendung allgemeiner Reisebedingungen (ARB), vereinbarte, die einzelnen Reiseleistungen der Leistungsträger nur zu vermitteln und als Vermittler für diese nicht einstehen zu müssen bzw. zu wollen. Zur wichtigen und nicht immer einfachen Abgrenzungsfrage Veranstalter–Vermittler: ➝ N 682 ff., 742 ff., 1356 ff.

f.

Reisevermittler – Reisebüro

aa. Der Reisevermittler 32

Der Reisevermittler ist ein insbesondere in Deutschland durchgesetzter Rechtsbegriff. In Art. 2 Abs. 2 PauRG erfährt er für das schweizerische Privatrecht zum ersten Mal eine gesetzliche Definition, wenngleich diese sehr eng auf die blosse Vermittlung von Verträgen über Pauschalreisen zugeschnitten ist. In aller Regel tritt der Reisevermittler unter dem Titel Reisebüro auf (➝ N 37 ff.), kann und muss aber getrennt von dieser Bezeichnung definiert werden.

33

Der Reisevermittler zeichnet sich negativ definiert dadurch aus, dass er kein Leistungsträger und insbesondere kein Reiseveranstalter ist. Ausserdem erbringt der Reisevermittler (ebenso negativ definiert) keine Reiseleistungen. Seine Aufgabe besteht darin, als Beauftragter (Art. 394 ff. OR) die Auftraggeberin (Kundin) einerseits entsprechend ihren erklärten Wünschen und Vorstellungen bzw. ihren Präferenzen zu beraten (Auswahlberatung). Anderseits besteht seine Aufgabe vornehmlich darin, die geeigneten bzw. erwünschten Reiseleistungen im Namen und auf Rechnung und gemäss den Instruktionen der Kundin zu vermitteln. Dies bedeutet, dass der Reisevermittler als direkter Stellvertreter der Kundin in deren Namen und für deren Rechnung durch eine entsprechende Reservierung oder Buchung Reiseverträge mit den einzelnen Leistungsträgern (oder eine Pauschalreise mit einem Reiseveranstalter) abschliesst.

34

Ausnahmsweise kann das Reisebüro auch ein Makler des Reisekunden sein, vor allem dann, wenn dieses inhaltliche Vertragsverhandlungen mit dem Vertragspartner (Leistungsträger) führen soll und eine eigentliche Reiseberatung (Klima, Sehenswürdigkeiten, Gefahren etc.) gar nicht Vertragsgegenstand ist (vgl. BGE 139 III 217, 223 f. E. 2.3; ➝ N 1379 ff.).

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2.  Reiserechtliche Grundbegriffe Die vertraglich gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistungen des Reisebüros 35 als Reisevermittler lassen sich unter den auftragsrechtlichen Begriff der Reisebürodienstleistungen – und damit im klaren Gegensatz zum Begriff der Reiseleistung – subsumieren (➝ N 11). Umgekehrt erbringt der blosse Reisevermittler als solcher keine Reiseleistung und 36 wird nicht Partei des Reisevertrages – es sei denn ungewollt in einem Fall, wo er vom Kunden berechtigterweise als Quasiveranstalter (zum Begriff ➝ N 676) wahrgenommen werden musste. Die Abgrenzung des Vermittlers vom Veranstalter gehört zu einer der Kardinalfragen des Pauschalreiserechts (dazu ➝ N 682 ff., 1356 ff.).

bb. Das Reisebüro als Vermittler, Agent oder Makler des Leistungsträgers Das Reisebüro ist kein anerkannter Rechtsbegriff (so bereits Frank, Meine Rechte 37 als Tourenleiter, 13). Jede natürliche oder juristische Person, Personenzusammenschluss oder gar ein Betriebsteil eines Kaufhauses oder Sportgeschäfts kann ein Reisebüro sein bzw. betreiben. Allerdings benötigt ein Reisebüro auch heute, im Onlinezeitalter des Internets, in den meisten Ländern Europas – nicht aber in der Schweiz – eine gewerberechtliche Bewilligung. Darüber hinaus muss ein professionelles Reisebüro über zahlreiche Lizenzen, namentlich über eine IATA-Lizenz, verfügen, um von den unzähligen Leistungsträgern weltweit, allem voran von den Fluggesellschaften (ohne Low-Cost-Airlines), als Vermittler von Reiseleistungen anerkannt zu werden und für diese Leistungen vermitteln zu können. Für die Erlangung solcher von der IATA (International Air Transport Associa- 38 tion, eine als privater Verein konstituierte Organisation mit Fluggesellschaften aus der ganzen Welt als Mitglieder) erteilten Lizenzen muss ein Reisebüro jedoch bestimmte betriebliche, organisatorische, rechtliche und namentlich finanzielle Anforderungen erfüllen (➝ N 1275). Es braucht von daher auch gewisse Branchenkenntnisse (Reisefachfrau, Reisebürokaufmann etc.) um ein eigentliches Reisebüro zu eröffnen und insbesondere mit Erfolg zu betreiben. Unabhängig von der entsprechenden Rechtsform oder dem Erscheinungsbild ste- 39 hen die meisten Reisebüros als Agenten, z.T. auch als Abschlussmakler, mit den Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotelketten, Bahnbetriebe, Pauschalreiseveranstalter) in einem Vertragsverhältnis, mit dem Ziel, den Kunden deren Reiseleistungen zu vermitteln. Die Kerntätigkeit des Reisebüros besteht im Vertrieb von Reiseleistungen anderer an Endkunden (vgl. Stauder, Reiserecht, 379), was der englische Begriff des Retailers am treffendsten beschreibt.

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I.  Einführung ins Reiserecht – Begriffs­bestimmungen 40

Sofern die Vermittlung von Reiseverträgen zur Vertragspflicht des Reisebüros gegenüber dem Reiseveranstalter oder Leistungsträger erhoben wird und die Vertragsbeziehung zwischen beiden auf Dauer angelegt ist – eine Mindestdauer ist nicht erforderlich, auch wenige Wochen genügen oder gar Tage – und die Vermittlung von Pauschalreisen des Veranstalters bzw. Leistungen des Leistungsträgers eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen, liegt ein eigentlicher Agenturvertrag nach Art. 418a ff. OR vor (vgl. statt vieler: BSK OR I-Wettenschwiler, Art. 418a N 1; Frank, Kuko-PauRG, Art. 2 N 17). Enthält die Vereinbarung Klauseln, die darüber hinaus auch die Begünstigung oder gar Meistbegünstigung des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers postulieren, so ist stets von einem Agenturvertrag auszugehen.

41

Werden Reiseleistungen gewisser Leistungsträger nur gelegentlich vermittelt, insbesondere ohne entsprechende Pflicht (Umsatzziele etc.), liegt in aller Regel ein Mäklervertrag (Maklervertrag) gemäss Art. 412 ff. OR vor. Auch der Reisevermittler, der dem Kunden eine Leistung eines Leistungsträgers vermittelt, ohne mit diesem (vorgängig) vertraglich verbunden zu sein, hat in aller Regel einen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision gegenüber dem Leistungsträger bzw. Veranstalter, wenn (und weil) eine solche Provision (Entgeltlichkeit) gemäss Art. 413 OR üblich ist. Dies trifft bei der Vermittlung von Reiseleistungen, insbesondere bei Hotelübernachtungen und Pauschalreisen, gerade bei den sogenannten freien Reisebüros regelmässig zu.

42

Das Reisebüro kann aber auch (Abschluss- oder Nachweis-)Mäkler des Reisekunden sein (vgl. BGE 139 III 217, 223 f. E. 2.3: Vermittlung eines Chartervertrages). Bei der dauerhaften Vermittlung von Reiseleistungen (Geschäftsreisevermittlung) kann überdies auch ein Agenturverhältnis zwischen Reisebürokunde und Reisebüro vorliegen. Im Regelfall ist jedoch von einem einfachen Auftrag nach Art. 394 ff. OR auszugehen.

cc. Die Einnahmequellen des Reisebüros als Vermittler 43

Das Reisebüro als Reisevermittler, im Gegensatz zum echten Reiseveranstalter als Tour Operator, finanziert seine Tätigkeit auf der einen Seite (kundenseitig) durch die Einnahme von Honoraren. Diese werden allerdings kaum je als solche bezeichnet, sondern treten vielmehr in Erscheinung als Vergütung oder Auftragspauschale (Management Fee), Buchungspauschale (Booking Fee), Transaktionsentgelt (Transaction Fee), Dossiergebühr, Servicegebühr (Service Fee), Vermittlungsgebühr etc. Je nach Sektor bilden die kundenseitigen Einnahmen – auch heute noch – einen nur bescheidenen (Vermittlung privater Einzelbuchungen oder von Urlaubsreisen) oder dann den wesentlichen Finanzierungsbeitrag des Reisebüros (Geschäftsreisemanagement). Berechnungsgrundlage dieser Vergütungen sind im Regelfall ein-

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2.  Reiserechtliche Grundbegriffe zeln erfolgte und messbare, als Transaktionen bezeichnete Handlungen des Reisebüros (Reservierung eines Hotels, Ausstellung eines Flugscheins), eher selten der effektive Zeitaufwand oder dann zumindest als Aufwandspauschale (Monats- oder Jahresbetrag) eine im Voraus geschätzte, fixe Entschädigung. Die noch immer häufig verwendete Bezeichnung Gebühr (auch Taxe) ist aus Sicht 44 des Konsumentenschutzes an sich nicht zulässig, weil unzutreffend und daher möglicherweise irreführend. Denn die Gebühr ist, wie die Abgabe, ein Begriff des Verwaltungsrechts und bezeichnet als solche ein hoheitlich festgelegtes Entgelt für eine letztlich staatliche Leistung, welche die Tätigkeit des Reisebüros augen­ scheinlich nicht ist. Gegenüber dem unbedarften Konsumenten kann durch die Verwendung dieser Begriffe der Eindruck erweckt werden, als seien diese hoheitlich festgelegt und – im Gegensatz zu privatautonom vereinbarten Vergütungen (Honorar) – nicht verhandelbar. Auf der anderen Seite finanziert sich das als Reisevermittler tätige Reisebüro (im- 45 mer noch) massgeblich durch die vielfältigen oft kleineren Vergütungen, die es von den zahlreichen Leistungsträgern (erfolgsbedingte Provisionen) und weiteren Vertragspartnern (umsatzbedingte Incentives, Superprovisionen) erhält. Diese Vergütungen beruhen auf den unterschiedlichen, mit den jeweiligen Vertragspartnern abgeschlossenen Vereinbarungen, im Wesentlichen aber auf den Agentur- und Mäklerverträgen mit den Leistungsträgern und Veranstaltern (zur Frage der Offenlegungspflicht ➝ N 1446 ff.). Hierzu zählen: –– Provisionen und Incentives der Veranstalter (Tour Operator) –– Provisionen (commissions) der Hotels und Fahrzeugvermietungs-Gesellschaften –– Provisionen (nur noch vereinzelt) und Superprovisionen der Fluggesellschaften –– Provisionen anderer Transportgesellschaften –– GDS-Kommissionen (Retrozessionen) –– Provisionen/Incentives/Superprovisionen weiterer Vertragspartner (Versicherungsgesellschaften, Kreditkartenfirmen, Sponsoren etc.).

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I.  Einführung ins Reiserecht – Begriffs­bestimmungen

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3.

Die Rechtsbeziehungen der an einem Reise­ vertrag beteiligten Personen untereinander

a.

Konsumenten einer Pauschalreise als Vertragspartner des Veranstalters

Art. 2 Abs. 3 PauRG klärt in Bezug auf alle Pauschalreisen, wer als blosser Begünstigter und wer als vollwertiger Vertragspartner des Veranstalters zu qualifizieren ist: Alle Personen gelten als Konsumenten, ob sie nur den Vertrag abschliessen, nur reisen oder beides, sowie diejenige Person, die den ursprünglichen Vertrag übernimmt (➝ N 1234 ff.). Dagegen muss diese Frage bei allen anderen Reiseverträgen jeweils anhand der allgemeinen Vertragsregeln des Obligationenrechts beantwortet werden.

b.

Verhältnis Leistungsträger – buchende Person – ­Reisender bei der Einzelbuchung (Privatreise)

47

Bei der jeweils persönlichen Buchung von Reiseleistungen direkt beim jeweiligen Leistungsträger (Einzelbuchungen für einen Personenbeförderungsvertrag, einen Beherbergungsvertrag, eine Ferienhausmiete) ist die vertragsschliessende und die zum Genuss der Reiseleistungen begünstigte Person in der Regel dieselbe; allenfalls kommen noch weitere Reisende hinzu, wie etwa Partner oder Familienangehörige bei Privat- und Urlaubsreisen oder weitere Teilnehmende bei einer Gruppenreise. Diese am Vertragsabschluss nicht beteiligten Reisenden begründen ihren Anspruch auf die betreffenden Reiseleistungen entweder als Prinzipal (Vertragspartner) oder als Begünstigte, je nachdem, wem die vertragliche Pflicht zur Zahlung des Entgelts, der Kosten für die Reiseleistungen (Reisepreis, Zimmerpreis, Pauschalpreis) obliegt.

48

Ist jeder einzelne Reisende (ausdrücklich) zur Zahlung der Reisekosten gegenüber der Leistungsträgerin direkt verpflichtet, so richtet sich seine Stellung als Prinzipal nach dem Stellvertretungsrecht (Art. 32 ff. OR). Die buchende Person schliesst dabei (in Bezug auf Mitreisende) als direkte Stellvertreterin des Reisenden in dessen Namen und für dessen Rechnung (Art. 32 Abs. 1 OR) einen eigenen Reisevertrag (Beförderungs-, Beherbergungs- oder Pauschalreisevertrag) ab. Die Annahme einer direkten Stellvertretung setzt eine Bevollmächtigung voraus. Der Reisende muss der buchenden Person daher eine entsprechende (mündliche oder schriftliche) Vollmacht (Art. 33 Abs. 2 oder 3 OR) erteilt haben oder den vollmachtlos geschlossenen Vertrag nachträglich genehmigen (Art. 38 Abs. 1 OR), damit er in den Genuss der Reiseleistungen gelangt und als Schuldner der Geldleistung vom Leistungsträger in Anspruch genommen werden kann.

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3.  Die Rechtsbeziehungen der an einem Reise­vertrag beteiligten Personen Bei der privaten direkten (für Familienangehörige und Freunde) sowie indirekten 49 Buchung von einzelnen Reiseleistungen oder Pauschalreisen über ein Reisebüro in dessen Funktion als Reisevermittler (➝ N 32 ff.) wird dem Leistungsträger (Veranstalter) bzw. dem vermittelnden Reisebüro in der Regel weder eine ausdrückliche (schriftliche) Vollmacht erklärt (übergeben) noch von diesem oder dem Reisebüro eine solche gefordert. Der Grund liegt darin, dass die buchende Person in diesen Fällen für die Zahlung der gesamten Reisekosten (inkl. Buchungspauschalen, Gebühren und Abgaben) nicht nur verpflichtet wird, sondern diese auch meist umgehend (über ihre Kreditkarte) in voller Höhe an den Leistungsträger (Veranstalter) bzw. an das Reisebüro (als Inkassomandatar des Leistungsträgers; ➝ N 55 f.) zahlen oder zumindest (bei Hotelbuchungen) eine bestimmte Anzahlung (Deposit) leisten muss. Rechtlich gesehen liegt dann ein Fall des Art. 32 Abs. 2 OR und somit immer noch eine direkte Stellvertretung vor mit der Konsequenz, dass jede (Mit-)Reisende bzw. jede Teilnehmerin als vollwertige, aktiv- und passivlegitimierte Vertragspartnerin einen eigenen direkten Anspruch auf die betreffenden Reiseleistungen hat. Muss im Ausnahmefall (keine Vollmacht, keine Genehmigung, kein Fall des Art. 32 50 Abs. 2 OR) ein Stellvertretungsverhältnis abgelehnt werden, so haben die weiteren Reiseteilnehmer (Partnerinnen, Familienmitglieder, Teilnehmer der Reisegruppe) nur dann Anspruch auf den Bezug der von der buchenden Person vereinbarten Reiseleistungen, wenn diese die Leistungen, d.h. die Forderungen gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger, auf die übrigen Reisenden abtritt (Art. 164 ff. OR) bzw. im Fall von Pauschalarrangements die gesamten Buchungen nach Art. 17 PauRG überträgt (➝ N 1234 ff.). In aller Regel ist dann aber von einem Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 OR) auszugehen (➝ N 52).

c.

Verhältnis Leistungsträger – buchende Person – Teil­ nehmer einer Gruppenreise bei der Einzelbuchung (Reisevermittlung bzw. Kontingentsvertrag)

Bei den über einen Reisevermittler getätigten Gruppenbuchungen (Gruppenrei- 51 sen) stellt sich die Situation insofern anders dar, als diese in der Regel (namentlich bei sehr grossen Gruppen) sehr frühzeitig und ohne eine für die Bejahung einer direkten Stellvertretung notwendigen Namensbekanntgabe erfolgen (Kontingentsvertrag; ➝ N 469 ff.). Die Individualisierung durch Bekanntgabe der Namen erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Berechtigung zum Empfang der Reiseleistung erfolgt in diesen Fällen in der Form eines echten Vertrages zugunsten Dritter (Art. 112 Abs. 2 OR), wo der betreffenden begünstigten Person ein eigenes selbständiges Forderungs- und Klagerecht auf die betreffenden vertraglichen Leistungen zukommt (➝ N 52).

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I.  Einführung ins Reiserecht – Begriffs­bestimmungen

d.

Verhältnis Leistungsträger – buchende Person – ­Reisender bei der Einzelbuchung (Geschäftsreise)

52

Bei der Buchung von Geschäftsreisen ist die Konstellation des Vertrages zugunsten Dritter der Regelfall (ausser bei der Einpersonenfirma). Der Promissar (der Arbeitgeber bzw. der Auftraggeber) verspricht die Zahlung der Reisekosten und Vergütungen und lässt sich im Gegenzug vom Promittenten (dem Leistungsträger bzw. dem Reisebüro als dessen Agenten) die Reiseleistung an den begünstigten Dritten (seinen effektiv reisenden Angestellten bzw. Kunden) versprechen. Dieser ist dann (in Bezug auf die Reiseleistungen) bloss Begünstigter des Reisevertrages im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter (Art. 112 Abs. 2 OR), denn er übernimmt letztlich keine Pflichten, wird nach dem Willen der Parteien – gegenteilige Abreden vorbehalten – jedenfalls nicht Schuldner der Geldleistung. Dies wird er auch dann nicht, wenn der Reisende selbst (telefonisch, per E-Mail oder Online Booking Engine) die Buchung beim Reisevermittler veranlasst hat und dieser aufgrund der zuvor erhaltenen Information des Kunden weiss, dass diese Person im Auftrag und im Namen ihres Auftrags-, bzw. Arbeitgebers handelt (zur Geschäftsreise ➝ N 731 ff. und N 742 ff.).

53

In denjenigen Fällen aber, in denen die einzelne Reisende aufgrund der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber (als Auftraggeber des Travel-Management-Vertrages) und dem Reisebüro (als Beauftragter) die Reisekosten (mit einer vom Arbeitgeber gestellten oder eigenen Kreditkarte) selber zahlen muss, kann wiederum (Art. 32 Abs. 1 oder Abs. 2 OR) auf einen direkten Vertragsschluss mit dem Leistungsträger geschlossen werden.

e.

Verhältnis Reisebüro – Leistungsträger

54

Das Reisebüro tritt in aller Regel entweder als Agent (bei dauernder Vermittlungspflicht) oder dann als Makler (ohne Pflicht zum Tätigwerden) der Leistungsträger, bzw. als externe Verkaufsstelle eines Reisekonzerns oder etwa einer Fluggesellschaft, gegenüber den Endkunden auf.

55

Soll der Reisevermittler für den Leistungsträger auch das Inkasso gegenüber dem Kunden übernehmen, so liegt überdies ein Inkassomandat des jeweiligen Leistungsträgers vor. Da weder der Abschlussagent (Reisebüro bei der Flugbuchung und Ticketausstellung) noch der blosse Vermittlungsagent (Reisebüro bei der Reservierung eines Mietfahrzeugs) aus dem Agenturvertrag als ermächtigt gelten (Art. 418e Abs. 2 OR), für den Auftraggeber auch das Inkasso vorzunehmen, bedarf es hierzu eines separaten Inkassomandats (vgl. BSK OR I-Wettenschwiler, Art. 418e N 4 u. Art. 418l N 1). Dort, wo das Reisebüro vom Leistungsträger als Abschlussagent ermächtigt wird und gegenüber den Kunden als direkter Stellver-

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3.  Die Rechtsbeziehungen der an einem Reise­vertrag beteiligten Personen treter handelt, wie namentlich bei Buchung und Ausstellung von Flugtickets, ist dies der Regelfall; bezüglich des Inkassos handelt das Reisebüro dann gegenüber den Reisekunden als indirekter Stellvertreter des Leistungsträgers (vgl. BGE 108 II 118, 120 E. 1; BSK OR I-Wettenschwiler, Art. 418l N 1). Die Vergütung des Reisebüros für diese Inkassotätigkeit richtet sich nach dem In- 56 kassomandat und in Ermangelung einer darin enthaltenen Regelung nach Art. 418l Abs. 1 OR, sofern nicht in guten Treuen oder kraft ausdrücklicher Erwähnung im Agenturvertrag davon auszugehen ist, dass die Vermittlungs-, bzw. Abschlussprovision die Inkassotätigkeit mitberücksichtigt (vgl. BSK OR I-Wettenschwiler, Art. 418l N 2). Falls der Leistungsträger darüber hinaus vom Reisevermittler auch eine Garantie 57 für die (pünktliche) Zahlung des Reisepreises bzw. der vereinbarten Stornokosten verlangt, so kommt mit Gewährung dieser Garantie zwischen Reisevermittler und Leistungsträger auch noch ein Vertrag über eine kumulative Schuldübernahme bzw. ein Garantievertrag nach Art. 111 OR oder sogar ein Bürgschaftsvertrag nach Art. 492 ff. OR zustande (vgl. auch Bettoja, 77). Aufgrund der wirtschaftlichen und tatsächlichen Ähnlichkeit des jeweiligen Leistungsversprechens dieser drei Vertragsformen muss im Einzelfall entschieden werden, ob tatsächlich ein Bürgschaftswille aufseiten des Reisevermittlers eruierbar ist und ob sodann die (strengen) Formvorschriften des Art. 493 f. OR eingehalten worden sind, was verneinendenfalls zur Ungültigkeit der Garantieabsprache wegen Gesetzesumgehung führen kann (weil etwa der Garantievertrag nach Art. 111 OR oder auch die kumulative Schuldübernahme nicht selbständig, sondern akzessorisch zur Hauptschuld erfolgen sollte und daher nach Art. 492 ff. zu beurteilen ist). Allerdings dürfte im Geschäftsalltag unter Kaufleuten kaum je von Bürgschaft auszugehen sein, sondern namentlich der begünstigte Leistungsträger darauf vertrauen müssen, dass der Reise­vermittler die vereinbarten (An-)Zahlungen in jedem Fall leistet. Es liegt dann am Reisevermittler – und wird von jedem vernünftigen Reisebüro 58 auch entsprechend gehandhabt –, vom Kunden stets rechtzeitig Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen zu verlangen, um selber nie von einem möglichen Solvenzrisiko des Kunden betroffen zu sein. Den entsprechenden Voucher des jeweiligen Leistungsträgers (für den Flughafentransfer, das Hotelarrangement oder den Konzertbesuch) bzw. das Flugticket wird der Reisevermittler dem Kunden daher erst übergeben bzw. ausstellen, wenn er sämtliche Zahlungen von diesem bereits erhalten hat (zur Bedeutung des Vouchers ➝ N 1272 ff.).

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I.  Einführung ins Reiserecht – Begriffs­bestimmungen

f.

Verhältnis Reisevermittler – Veranstalter

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Das Rechtsverhältnis zwischen Reisevermittler und Veranstalter von Pauschalreisen richtet sich wie dasjenige zwischen Reisevermittler und Leistungsträger in aller Regel nach dem von den Parteien vereinbarten Agenturvertrag. Wo es am Element der dauernden Vermittlung fehlt, liegt im Zweifelsfall ein Mäklervertrag gemäss Art. 412 OR mit dem Reisevermittler als Abschlussmäkler vor.

60

Bei gewissen Reisebüros besteht zum Reiseveranstalter jedoch kein Agenturverhältnis, auch wenn dies den äusserlichen Anschein erwecken mag. Solche Reisebüros sind dann direkt dem Konzern des Veranstalters zuzuordnen, auch wenn sie unter einer anderen Bezeichnung, als selbständige Tochtergesellschaft oder als blosser Franchisenehmer des Veranstalters auftreten. Formalrechtlich gesehen liegt zwar eine Vermittlung vor, wo das betreffende Reisebüro sich als Vermittler bezeichnet und eine entsprechende Buchungspauschale verlangt. Materiell handelt es sich um einen konzerninternen Vorgang, wonach sämtliche Handlungen der Filiale dem Reiseveranstalter zuzurechnen sind.

g.

Reisebüro – Reiseversicherer

61

Zwischen dem Reisebüro (sowohl als Vermittler wie Veranstalter) und der Versicherungsgesellschaft besteht in aller Regel ein Agenturvertrag, der die blosse Vermittlung von Versicherungspolicen im Zusammenhang mit den typischen Risiken des Reisens (Reiseversicherungen, ➝ N 1479 ff.) zum Gegenstand hat. Die wesentliche Vertragspflicht des Reisebüros besteht dabei erstens in der Zurverfügungstellung der vom Versicherer vorgegebenen Versicherungsunterlagen an die Kunden und zweitens in der Entgegennahme und Weiterleitung der Versicherungsanträge auf den vom Versicherer vorgegebenen Formularen an den Versicherer selbst. Erst der Versicherer entscheidet dann im Regelfall, ob er die betreffende (Standard-)Police mit dem betreffenden Kunden abschliessen will oder nicht.

62

Eine Ermächtigung zum Vertragsabschluss (Abschlussagent) wird dem Reisebüro in der Regel nicht erteilt, und wenn doch, so enthält diese sehr präzise und enge Vorgaben. Solche enge Vorgaben erfolgen gewöhnlich in der ausdrücklichen Pflicht, einzig die vom Versicherer als Auftraggeber zur Verfügung gestellten, vorgedruckten Formulare und Formularverträge zu verwenden, die nur eine einzige oder dann nur wenige alternative Versicherungsdeckungen zulassen. Im Gegenteil wird dem Reisebüro in aller Regel vom Versicherer ausdrücklich verboten, Versicherungsanträge im Namen des Versicherers anzunehmen oder nur schon provisorische Deckungszusagen gegenüber den Kunden zu erteilen. Letzteres ist dem Reisebüro als Agent auch ohne ausdrückliches Verbot des Versicherers als Auftraggeber von Gesetzes wegen untersagt (Art. 418e Abs. 2 OR).

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3.  Die Rechtsbeziehungen der an einem Reise­vertrag beteiligten Personen Vereinbart das Reisebüro als Agent dennoch solche von der Kundin gewünschten 63 Vertragsänderungen zulasten des Versicherers, dann muss sich die Kundin – auch als gutgläubige Versicherungsnehmerin – vom Versicherer das gesetzliche Verbot entgegenhalten lassen, es sei denn sie weise eine entsprechend anderslautende Bevollmächtigung, bzw. eine Anscheinsvollmacht des Reisebüros erfolgreich nach (vgl. BSK OR I-Wettenschwiler, Art. 418e N 5). Wo dem Reisebüro (als Abschlussagent) auch das Recht (und die Pflicht) zum 64 Vertragsabschluss über Versicherungspolicen übertragen wird, erteilt der Versicherer in der Regel zugleich auch ein Inkassomandat zur Entgegennahme der entsprechenden Versicherungsprämien. Es handelt sich dabei meist um sehr einfache Versicherungsdeckungen mit ebenso einfacher Prämienstruktur, wie dies bei der heute überall anzutreffenden Reiserücktrittskostenversicherung für den Fall einer Annullierung der Reise der Fall ist. Deren Deckungsumfang ist klar und unabänderlich vorgegeben, die Police zeitlich auf das eine einzige gebuchte Reisearrangement begrenzt und die Prämienhöhe in zwei, drei Gruppen eingeteilt, die vom Gesamtreisepreis abhängen (s. zum Ganzen ➝ N 1479 ff.). Für seine Agententätigkeit erhält das Reisebüro vom Versicherer eine vom Vermitt- 65 lungserfolg abhängige Provision. Auf diese Weise wird das Reisebüro incentiviert, möglichst viele Versicherungsverträge an die Reisekunden zu vermitteln.

h.

Leistungsträger – Veranstalter

Die Beziehung des Leistungsträgers zum Veranstalter ist im Pauschalreisegesetz 66 nicht geregelt, abgesehen von der Erwähnung des Regressrechts gegenüber dem Leistungsträger in Art. 14 Abs. 2 PauRG im Fall der Haftung des Veranstalters. Das Rechtsverhältnis zwischen Leistungsträger und Veranstalter richtet sich nach dem (kollisionsrechtlich) auf das Sachgeschäft anwendbaren Recht (Auftrag für Personenbeförderung und Reiseführung, Mietrecht für Fahrzeug- oder Ferienhausmiete, Gastaufnahmevertrag für die Unterkunftsleistungen). Für den Lufttransport oder eine Seepassage (Yacht, Tauchferien, Kreuzfahrt) wird dabei häufig ein Chartervertrag (➝ N 395 ff.) über das ganze Flugzeug bzw. Schiff oder einen Teil desselben abgeschlossen (Teilcharter), für die Unterkunftsleistungen in aller Regel ein Kontingentsvertrag (➝ N 469 ff.). Unter Umständen bringt dieses Rechtsverhältnis auch einen (echten) Vertrag zu- 67 gunsten Dritter im Sinne von Art. 112 OR hervor. Folge daraus ist, dass der Konsument (der Reisende) ohne Beizug des Veranstalters (Promissar) die Erbringung der jeweiligen Reiseleistung (bzw. deren Ersatzforderung) direkt vom Leistungsträger einfordern und einklagen kann (vgl. Huguenin, Obligationenrecht, N 3644; Bettoja, 86 ff.). Die Stellung des Konsumenten gegenüber dem Leistungsträger unter-

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I.  Einführung ins Reiserecht – Begriffs­bestimmungen scheidet sich dann im Ergebnis kaum mehr von derjenigen eines Individualreisenden, der sich die Reiseleistung beim Leistungsträger direkt hat vermitteln lassen.

i.

Leistungsträger – Konsument

68

Zwischen dem Konsumenten einer Pauschalreise gemäss PauRG und einem dar­in verpflichteten Leistungsträger besteht keine Vertragsbeziehung. Die Beziehung des Konsumenten zum Leistungsträger ist im Pauschalreisegesetz genauso wenig geregelt wie das Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und Leistungsträger, wenn man von der Rügepflicht des Konsumenten gegenüber (auch) dem Leistungsträger in Art. 12 Abs. 1 PauRG absieht.

69

So wie sich bei dieser Konstellation die Beziehung des Leistungsträgers zum Veranstalter nach dem auf das Sachgeschäft anwendbaren Recht richtet, könnte eine solche direkte vertragliche Beziehung allenfalls nach jenem anwendbaren ausländischen Recht zwischen Leistungsträger und Konsument zustande kommen (etwa als Vertrag zugunsten Dritter), sofern ein ausländisches Gericht unter Verkennung des schweizerischen PauRG auf ein solches schliesst. Ziel des PauRG war und ist nach wie vor, jegliche direkten vertraglichen Beziehungen zwischen dem Konsumenten und dem Leistungsträger gar nicht erst entstehen zu lassen.

j.

Reisebüro – übrige Vertragspartner

70

Neben den bereits aufgezählten Rechtsverhältnissen gibt es noch eine Vielzahl weiterer, nicht kundenseitiger Vertragspartner des Reisebüros, welche typischerweise unter dem Oberbegriff des Procurement (Beschaffungswesen) zusammengefasst werden. Darunter zählen einmal alle diejenigen Dienstleister, deren Leistungen das Reisebüro nicht selber erbringt, welche von der Buchhaltung, der gesamten IT, bis zur Durchführung der internen Postdienste und der Büroreinigung reicht. Sodann zählen dazu jene Leistungen und Produkte auf der Einkaufsseite, welche vom Bezug der Hardware, des Büromaterials bis zur Bestellung von Kaffeekapseln in jedem Betrieb notwendig sind.

71

Eine für ein Reisebüro besondere und trotz des Internets noch immer wichtige Vertragsbeziehung ist diejenige mit dem Systembetreiber eines der weltweiten Reservierungssysteme (GDS-Provider, Amadeus, Galileo, Sabre etc.): das Global Distribution Agreement. Diese Reservierungssysteme, die bis vor wenigen Jahren von namhaften Fluggesellschaften selbst bzw. in der Form von mehrheitlich beherrschten Tochtergesellschaften betrieben wurden, haben mit dem Aufkommen des Internets (Hotelbuchungsplattformen, Low-Cost-Carrier und eigene Portale der Fluggesellschaften) nur wenig an Marktmacht eingebüsst. Sie stellen noch immer elementare Vertragspartner für ein weltweit handlungsfähiges Reisebüro dar. 18

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3.  Die Rechtsbeziehungen der an einem Reise­vertrag beteiligten Personen Die Vergütung für die Nutzung des zur Verfügung gestellten Buchungsnetzwerks 72 (Software und Systemzugang), erfolgt dabei nicht pauschal, sondern in aller Regel pro über das Netzwerk getätigte Einzelbuchung. Die dabei anfallenden Nutzungsentgelte werden dem Reisekunden weiterbelastet, und zwar in aller Regel über die Kosten des Flugscheins oder dann über das Vermittlungsentgelt (Transaction Fee). Im Gegenzug gewähren die GDS-Provider dem Reisebüro grundsätzlich einmal jährlich (selten halbjährlich) sogenannte Volumenrabatte («GDS-Incentives»). Diese stellen rechtlich nichts anderes dar als die übrigen Incentives, Superprovi­ sionen, Boni oder Retrozessionen der Leistungsträger, Tour Operator, Kreditkarten- und Versicherungsgesellschaften (s. dazu ➝ N 1446 ff.).

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II.  Qualifikation der einzelnen Reisevertragsleistungen

II. Qualifikation der einzelnen Reisevertrags­ leistungen nach schweizerischem Recht und unter Berücksichtigung internationa­ ler Abkommen 1.

Der Personenbeförderungsvertrag zu Land

a.

Unterscheidung Individualverkehr – öffentlicher (konzessionierter) Verkehr

73

Der Personentransport stellt den Kern des Reisens an sich, die eigentliche Reise dar. Wer sich von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Wohnsitz) an einen davon entfernten Ort (und wieder zurück) begibt, der unternimmt eine Reise, bzw. – wenn am Zielort nicht eine minimale Verweildauer vorgesehen ist – eine Rundreise. Sofern die Reisende dabei (auf öffentlichen Strassen) zu Fuss geht oder mit einem privaten Verkehrsmittel (Fahrrad, Motorrad, Auto etc.) selber fährt oder unentgeltlich mitgenommen wird, spricht man von Individualverkehr. Sobald aber ein Dritter die Beförderung von Personen gegen Entgelt übernimmt, liegt ein Vertrag zur Personenbeförderung vor.

74

Nach schweizerischem Recht wird der Personenbeförderungsvertrag im Allgemeinen (private Carfahrt, Taxifahrt, Fahrt mit Linienbus oder Eisenbahn; Schifffahrt im Binnengewässer), aber auch der Lufttransport von Personen grundsätzlich den Bestimmungen des einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR unterstellt (vgl. nur: BGE 126 III 113, 115; 115 II 108, 110 E. 4a; BK-Fellmann, Art. 394 OR N 84; BSK OR I-Weber, Art. 394 N 30). Der im Obligationenrecht speziell geregelte Frachtvertrag gemäss Art. 440 ff. OR ist auf die Beförderungen von Personen nicht anwendbar, sondern nur auf den Transport von Sachen (Warentransport: Art. 440 Abs. 1 OR).

75

Obwohl das Tier keine Sache ist (Art. 641a Abs. 1 ZGB), ist der Frachtvertrag mangels entsprechender Frachtbestimmungen für Tiere analog auch auf den Transport von Tieren anwendbar (Art. 641a Abs. 2 ZGB; vgl. BSK OR I-Staehelin, Art. 440 N 1). Allerdings sind dabei neben den tierseuchenpolizeilichen Vorschriften (vgl. Art. 17 LTrV in Bezug auf den Tiertransport in der Luft) auch die zwingenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung zu beachten (BSK OR IStaehelin, Art. 440 N 1). Diese sieht in Art. 15 TSchG die Pflicht zu einem raschen und schonenden Transport sowie der neue Art. 15a TSchG (in Kraft seit 1.1.2013) die Bewilligungspflicht für die gewerbsmässige Durchführung internationaler Tiertransporte (Abs. 1) sowie das Verbot von Strassentransporten durch

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1.  Der Personenbeförderungsvertrag zu Land die Schweiz (Transit) für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel (Abs. 3) vor. Der begleitete Transport von Haustieren in Fahrzeugen des bewilligungspflich- 76 tigen öffentlichen Verkehrs (➝ N 77 ff.) und damit die Haftung für Schäden am Tier fallen jedoch grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes (PBG). Haustiere werden in engen Grenzen zu denjenigen Gegenständen gezählt, deren unentgeltliche Mitnahme als «Handgepäck» zulässig ist (Art. 63 Abs. 3 VPB i.V.m. Art. 23 As. 1 PBG: «Hunde und kleine zahme Tiere»), wobei die jeweils anwendbaren Tarife je nach Tierart den Fahrpreis bzw. die Unentgeltlichkeit regeln. Der Transport von lebenden Tieren (inkl. Haustieren) als aufgegebenes Reisegepäck im Sinne von Art. 24 PBG ist gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c VPB verboten. Auch im Lufttransport fällt die Beförderung von Tieren nicht unter den Begriff des Reisegepäcks (Ausnahme Blindenführhunde). Dagegen werden (lebende) Tiere wie (menschliche) Leichen und gewöhnliches Frachtgut gemäss Art. 3 lit. c LTrV explizit unter dem Allgemeinbegriff «Güter» gefasst.

b.

Personenbeförderung im Bereich des bewilligungs­ pflichtigen öffentlichen Verkehrs

aa. Gesetzliche Grundlagen Für den Personentransport bestehen insbesondere für den bewilligungspflichtigen 77 öffentlichen Verkehr und das jeweilige Territorium, auf dem dieser ausgeführt wird (Kantonsgebiet, landesweit, internationaler Transport) zahlreiche eidgenössische, kantonale (Taxigewerbe) und internationale Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur, die sowohl direkt (Vertragsschluss, zwingende Haftungsbestimmungen) als auch indirekt auf den zivilrechtlichen Vertrag zur Personenbeförderung einwirken, namentlich aber die Voraussetzung zum Betrieb eines Unternehmens für den öffentlichen Personentransport (Konzession) sowie die Aufsicht darüber regeln. Dabei spielt das totalrevidierte Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG, vom 20.3.2009, SR 745.1), eine zentrale Rolle. Gestützt auf Art. 82 BV (Strassenverkehr) und Art. 87 BV (Eisenbahnen und wei- 78 tere Verkehrsträger) besitzt der Bund auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft das ausschliessliche Recht (Monopol bzw. Regal) zur gewerbsmässigen Personenbeförderung, «soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist» (Art. 4 PBG). Dieses Personenbeförderungsregal umfasst gemäss Art. 1 Abs. 2 PBG «die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.» Zu den letzteren

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II.  Qualifikation der einzelnen Reisevertragsleistungen zählen etwa Trams (Strassenbahnen), U-Bahnen, Magnet- und andere Schwebebahnen, und seit der Totalrevision des PBG ausdrücklich auch Personenlifte. 79

Nicht als spurgeführt gelten Trolleybusse (➝ N 142). Diese unterstehen dem PBG jedoch als Strassentransportmittel, namentlich hinsichtlich der Konzessionspflicht und der Haftung für Verspätung und Gepäck. Im Übrigen wird sowohl der Bau von Anlagen als auch der Betrieb von Trolleybussen sowie deren Haftung bei Personenschäden spezialgesetzlich im Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG) geregelt bzw. in den entsprechenden Spezialgesetzen (Eisenbahngesetz; ➝ N 142).

80

Zu den Seilbahnen gehören neben Luft- und Standseil- auch Gondelbahnen, Sessel- und Skilifte (Bügel- und Tellerlifte) sowie ähnliche ortsfeste «Transportbahnen mit Seilantrieb», die der Personenbeförderung dienen (vgl. Art. 2 Abs. 1 SebG).

81

Art. 2 Abs. 1 lit. a PBG definiert die Personenbeförderung als «regelmässige», wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei (= mindestens drei) Fahrten durchgeführt werden, wobei Art. 2 VPB präzisiert, dass Hin- und Rückfahrt als zwei Fahrten gelten (Abs. 1) und im grenzüberschreitenden Verkehr bereits bei vier Fahrten innerhalb eines Monats von Regelmässigkeit auszugehen ist (Art. 2 Abs. 2 VPB).

82

Als «gewerbsmässig» im Sinne des PBG wird die Personenbeförderung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 PBG qualifiziert, wenn Reisende gegen Entgelt befördert werden, «unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird». Art. 3 VPB präzisiert, dass als «Entgelt» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 PBG jede Art der Gegenleistung, also auch eine Naturalleistung infrage kommt (Abs. 1) sowie, dass die Gewerbsmässigkeit einer Fahrt nicht davon abhängt, ob diese öffentlich ist (Abs. 2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 PBG liegt selbst dann Gewerbsmässigkeit vor, wenn Reisende kostenlos befördert werden, «um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen». Gemeint sind damit in erster Linie die sog. «Kaffeefahrten» (vgl. Art. 40b lit. c OR), auf denen Reisenden eine kostenlose Fahrt und Verpflegung an einem nicht näher bezeichneten Ort einer Region angeboten werden, an welchem ihnen dann (während oder kurz nach der Verpflegung) Produkte oder Dienstleistungen zum Erwerb angeboten werden.

83

Wer auch immer im soeben beschriebenen Umfang auf dem Gebiet der Schweiz (sowie im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Art. 8 PBG) regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung durchführen will, bedarf hierzu vorgängig einer Konzession des Bundes (Art. 6 PBG). Davon ausgenommen sind gemäss Art. 7 PBG Kleinseilbahnen und Skilifte ohne Erschliessungsfunktion sowie nach Art. 7 VPB unter anderem der begrenzte Linien- und Bedarfsverkehr auf der Strasse (für nicht spurgeführte Fahrzeuge) wie auch Schüler- und Arbeitnehmer-

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1.  Der Personenbeförderungsvertrag zu Land transporte. Diese alle bedürfen (bloss) einer kantonalen Bewilligung (Art. 7 PBG). Der Bund legt dabei jedoch die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer kantonalen Bewilligung fest (Art. 30 ff. VPB). Dabei wird den Kantonen explizit die Freiheit zur Regelung ergänzender Vorschriften über das Bewilligungsverfahren sowie über die Festlegung der Gebühren eingeräumt (Art. 36 VPB). Die Voraussetzungen für die Erteilung sowie den Entzug und den Widerruf einer 84 (Bundes-)Konzession werden in Art. 9 ff. PBG sowie präzisierend in Art. 11 VPB aufgeführt. Für den Bau von Anlagen, die dem Betrieb von spurgeführten Fahrzeugen der gewerbsmässigen und regelmässigen Personenbeförderung dienen (Schienen, Stromleitungen, Seilführungen, Stationen, Haltestellen und Bahnhöfe etc. von Eisenbahnen, Trams, Trolleybussen, Seilbahnen) sind darüber hinaus auch die jeweils anwendbaren qualifizierten Voraussetzung für eine entsprechende (Infrastruktur-)Konzessionserteilung bzw. Plangenehmigung erforderlich (vgl. Art. 5 ff. EBG; Art. 3 ff. SebG i.V.m. Art. 11–25 SebV). Kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes bedürfen auch (öffentliche) Flug- 85 hafentransfers («Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet», Art. 6 lit. e VPB) einer (Bundes-)Konzession. Handelt es sich aber um einen (Flughafen-)Transfer im Rahmen einer Pauschalreise, wo «vorab gebildete Fahrgastgruppen von einem gemeinsamen Ausgangspunkt zu einem gemeinsamen Reiseziel befördert werden» (Art. 8 Abs. 1 lit. e VPB), besteht keine Konzessionspflicht. Dieselbe Ausnahme gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f VPB für Rundfahrten, bei denen «vorab gebildete Gruppen befördert werden und jede Gruppe mit dem gleichen Fahrzeug an ihren Ausgangspunkt zurückgebracht wird.» Diese Ausnahmeregelung für Transfer- und Rundreisen für Pauschalreisende bzw. 86 geführte Gruppen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e und f VPB könnte auf den ersten Blick den Schluss nahelegen, dass aufgrund der gänzlichen Nichtgeltung sämtlicher (Schutz-)Bestimmungen des PBG in der Tendenz für Touristen von Pauschalreisen – zumindest in der Schweiz – ein höheres Sicherheitsrisiko bestünde, wenn diese sich auf einen vom Veranstalter organisierten Transfer einlassen, anstatt die dem PBG unterstellten öffentlichen Verkehrsmittel zu wählen. Dies trifft im Ergebnis aber nicht zu, da die für die Sicherheit der Reisenden massgeblichen gesetzlichen Zulassungskriterien für ein Strassentransportunternehmen für den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport nach dem Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) sowie die Anforderungen an Fahrzeugführer (Chauffeure) für den Personentransport (Kategorie D) gemäss der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) nicht zwischen dem konzessionspflichtigen und dem von der Konzessionspflicht des PBG befreiten Personentransport unterscheiden.

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II.  Qualifikation der einzelnen Reisevertragsleistungen 87

Sobald ein Transportunternehmen gewerbsmässig (d.h. gegen Entgelt; s. dazu ➝ N 82) mit Fahrzeugen mit mehr als 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrerin; vgl. Art. 2 lit. a STUG) Personentransporte durchführen will, bedarf dieses vorweg vom Bundesamt für Verkehr (BAV) einer Zulassungsbewilligung.

88

Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassungsbewilligung ist unter anderem, dass der Transportunternehmer für diese Aufgabe im Sinne von Art. 5 ff. STUG persönlich – bzw. bei juristischen Personen mindestens eine Person, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistungen ausübt (Art. 4 Abs. 2 STUG) – als zuverlässig, finan­ziell leistungsfähig sowie fachlich geeignet qualifiziert wird (Art. 4 Abs. 1 STUG). Die nähere Qualifikation dieser persönlichen, finanziellen und insbesondere fachlichen Voraussetzungen (Fach- und Berufsprüfungen) sind in Art. 7 STUG sowie in den entsprechenden Verordnungsbestimmungen (namentlich Art. 3 und 4 STUV) aufgeführt.

89

Die Haftung für Personenschäden ist mit derjenigen nach Art. 58 Abs. 1 SVG mit oder ohne Anwendbarkeit des PBG ebenfalls dieselbe. Die – auf den ersten Blick günstiger erscheinende – Haftung nach Art. 27 PBG für Reisegepäck dürfte sich in aller Regel durch die auf maximal den zweifachen Reisepreis begrenzbare Haftung des Reiseveranstalters nach Art. 14 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 PauRG (siehe dazu im Einzelnen ➝ N 1142 ff.) im Vergleich zu Art. 27 PBG ebenfalls als kaum nachteilig herausstellen (im Einzelnen zu Art. 27 PBG ➝ N 130 ff.).

90

Vom Personenbeförderungsregal (sowie auch von den Zulassungskriterien des STUG) generell ausgeschlossen und damit nicht konzessionspflichtig sind Fahrten in allen nicht spurgeführten Fahrzeugen (Motorwagen gemäss SVG), die aufgrund ihrer Bauart und Ausstattung weder dazu bestimmt noch geeignet sind, mehr als neun Personen (inkl. Lenker/Fahrerin) zu befördern (Art. 8 Abs. 1 lit. a VPB). Die ausschliessliche Beförderung von Behinderten oder Armeeangehörigen bedarf ebenfalls keiner Konzession (Art. 8 Abs. 1 lit. c und d VPB).

bb. Gesetzliche Pflichten der Transportunternehmen (Beförderer) 91

Wer im öffentlichen Verkehr regelmässig und gewerbsmässig Personen befördern will, benötigt nicht nur eine entsprechende Konzession (Art. 9 ff. PBG), sondern muss zugleich zahlreiche gesetzliche Pflichten übernehmen und einhalten, die das PBG den Transportunternehmen, insbesondere gegenüber den Reisenden, auferlegt:

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1.  Der Personenbeförderungsvertrag zu Land

aaa. Grundsatz der Beförderungspflicht Zunächst besteht nach Art. 12 PBG für alle konzessionierten Transportunterneh- 92 men der Grundsatz der Transportpflicht, deren Nichteinhaltung einen Anspruch der betroffenen Person auf Schadenersatz begründet (Art. 12 Abs. 3 PBG). Von dieser umfassenden Pflicht zur Beförderung aller Personen ist ein Transportunternehmen nur dann generell – und nur insoweit – befreit, wenn das zur Bewältigung des normalen Verkehrs bereitgestellte Verkehrsmittel und dazugehöriges Personal (Art. 12 Abs. 1 lit. b PBG) nicht ausreicht, oder wenn es durch äussere (Witterungs-)Umstände am gänzlichen Transport verhindert ist (Art. 12 Abs. 1 lit. c PBG).

bbb. Ausnahmen von der Beförderungspflicht Daneben besteht im Einzelnen keine Beförderungspflicht gegenüber Perso- 93 nen, welche die Gesetzes- und namentlich die Tarifbestimmungen nicht einhalten (Schwarzfahrer, vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 22 PBG) sowie gegenüber betrunkenen oder sonst wie unter Drogeneinfluss stehenden oder sich ungebührlich benehmenden Personen (Art. 59 Abs. 1 lit. a und b VPB). Ausserdem darf das Transportunternehmen die Beförderung von Personen verweigern, die gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c VPB die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die dar­auf gestützten Anordnungen des Personals nicht befolgen. Schliesslich können Kinder (auch in Begleitung Erwachsener) aus Sicherheitsgründen von gewissen Transporten ausgeschlossen werden (Art. 59 Abs. 2 VPB). Die altrechtliche generelle Befreiung der Seilbahnen von der Transportpflicht wurde durch Art. 60 VPB relativiert und auf alle Transportmittel ausgedehnt, obwohl der Ausschluss vom Transport in erster Linie Benützer von Seilbahnen betrifft, was sich unschwer aus dem Wortlaut aus Art. 60 Abs. 1 VPB erkennen lässt: «Im konzessionierten Verkehr kann das Unternehmen Personen vom Transport zur Ausübung eines Sports ausschliessen, wenn die Witterungsbedingungen zur Ausübung dieses Sports ungünstig sind, insbesondere bei Lawinengefahr.» Gemäss Absatz 2 der Bestimmung können Transportunternehmen eine Person vom Transport zur Ausübung ­eines Sports ausschliessen und ihr im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Fällen gar den Fahrausweis entziehen, wenn diese Person im vom Transportunternehmen bedienten Gebiet unmittelbar zuvor Dritte gefährdet hat oder mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährden wird. Diese Bestimmung zielt in erster Linie auf sog. Pistenrowdies, aber auch auf gewisse (waghalsige) Extremsportler ab, sofern diese eine Gefahr für Dritte (Lawinenniedergänge) darstellen (vgl. Art. 60 Abs. 3 PVB).

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II.  Qualifikation der einzelnen Reisevertragsleistungen

ccc. Strikte Beförderungspflicht gegenüber behinderten Fahrgästen 94

Eine generelle Beförderungspflicht ergibt sich namentlich für die konzessionierten Transportunternehmen aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes (Art. 3 BehiG), welche diese grundsätzlich (ausgenommen Ski- und Sessellifte sowie kleinere Gondelbahnen) stets verpflichtet, auch behinderte Personen zu transportieren, sofern sie nicht aus gesundheitlichen (medizinischen) Gründen transportunfähig sind. Seit dem 1. August 2009 ist auch mit Geltung für die Schweiz die EU-Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (EG Nr. 1107/2006, Abl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1–9) bei Flugreisen innerhalb der EU (inkl. EWR und Schweiz), aus der EU und mit EU-registrierten Flugzeugen von einem Drittland in die EU zu beachten (➝ N 321 ff.). Im Zentrum dieser EU-Verordnung steht die zwingende Beförderungspflicht gemäss Art. 3, sofern kein Ausnahmegrund nach Art. 4 der Verordnung vorliegt, sowie für die (weitergehende) Betreuungspflicht am Flughafen.

ddd. Fahrplanpflicht 95

Sodann unterliegen alle konzessionierten Transportunternehmen der Pflicht, Fahrpläne (kostenlos) zu veröffentlichen (Fahrplanpflicht, Art. 13 PBG) sowie die darin aufgeführten Fahrten auch effektiv durchzuführen (Betriebspflicht, Art. 14 PBG). Die berechtigte Person (Reisende mit gültigem Fahrausweis) hat gemäss Art. 14 Abs. 2 PBG einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Transportunternehmen, das eine Fahrt in Verletzung der Betriebspflicht nicht durchführt, es sei denn, es liege ein Fall höherer Gewalt vor.

eee. Tarifpflicht 96

Schliesslich unterliegen konzessionierte Transportunternehmen der Tarifpflicht. Diese umfasst zum einen die Pflicht des Beförderers, Preise nach bestimmten vorgegebenen Kriterien (Art. 15 Abs. 1–4 PBG) im voraus zu veröffentlichen (Art. 15 Abs. 5 PBG) – in der Regel zeitgleich mit der Veröffentlichung des Fahrplans. Sie umfasst gemäss Art. 15 Abs. 5 und Abs. 6 PBG aber auch die (grundsätzlich) rechtsgleiche Anwendung der erlassenen Preise gegenüber jedermann.

fff. 97

Zwingende Beförderungsbedingungen

Von zentraler Bedeutung für Reisende sind sodann die einschlägigen Haftungsbestimmungen, welche die verschiedenen Erlasse im Geltungsbereich des konzes­ sionierten Verkehrs allgemein (so etwa in Art. 21, 23 und 27 PBG) oder je nach Art des Transportmittels (Art. 40b–40f EBG; Art. 58 ff. SVG) vorsehen. Diese Haftungsbestimmungen sind allesamt zwingend, d.h. genauer gesagt halbzwin-

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1.  Der Personenbeförderungsvertrag zu Land gender Natur, indem sie durch Parteiabrede (oder Tarifbestimmungen) zwar zugunsten, nicht aber zulasten der geschädigten Reisenden abgeändert werden können. Dies wird für den Geltungsbereich des PBG in Art. 44 PBG ausdrücklich statuiert, gilt aber für die übrigen Haftungsbestimmungen im Bereich des öffentlichen Verkehrs allein schon aufgrund deren Qualifizierung als formelle öffentlichrechtliche Gesetzesbestimmungen (so für die spezialgesetzliche ausservertragliche Gefährdungshaftung nach Art. 40b–40f EBG und Art. 58 ff. SVG).

cc. Haftung für Verspätung Gemäss Art. 21 Abs. 1 PBG haftet das Transportunternehmen mit einer (Bundes-) 98 Konzession nach Art. 6 PBG für den Verspätungsschaden, «wenn es den Fahrplan nicht einhält und der Reisende deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst.» Das Transportunternehmen kann sich gemäss Art. 21 Abs. 3 PBG von dieser Haftung allerdings befreien, wenn es nachweist, dass der Schaden auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte. Gemeint sind damit neben dem (groben) Selbstverschulden insbesondere der Haftungsausschluss in Fällen höherer Gewalt (Force Majeure). Für Bahngesellschaften besteht jedoch gemäss Art. 38 Abs. 1 EBG auch bei solch 99 unvorhersehbaren (namentlich auf höherer Gewalt beruhenden) Betriebsunterbrüchen gleichwohl die Pflicht, den regelmässigen Personentransport durch den Einsatz von Bussen oder mittels Umleitungen aufrechtzuerhalten, sofern sie nicht auch daran wegen höherer Gewalt gehindert werden. Art. 61 Abs. 1 VPB präzisiert die Haftungsvorschrift von Art. 21 PBG sowie die 100 Wahlmöglichkeiten der von einer Verspätung oder dem Ausfall eines Kurses betroffenen Reisenden wie folgt, indem diese wählen können ob sie: –– «auf die Weiterreise verzichten und den Preis der Fahrt und des Gepäcktransports für die nicht befahrene Strecke zurückverlangen (lit. a); –– die unentgeltliche Rückreise und Rückbeförderung des Gepäcks zur Ausgangsstation mit dem nächsten geeigneten Kurs sowie die Erstattung der bezahlten Beträge verlangen (lit. b); –– die Weiterreise mit dem nächsten geeigneten Kurs antreten; das Unternehmen muss den Fahrausweis wenn nötig ändern (Verlängerung der Geltungsdauer, Streckenwechsel, Gültigkeitsvermerk für eine höhere Klasse oder eine andere Fahrzeuggattung), ohne einen Preiszuschlag zu verlangen (lit. c); –– der Weiterreise mit einem andern Verkehrsträger zustimmen (lit. d).» Sofern die Reise nicht gleichentags fortgesetzt werden kann, besteht gemäss 101 Art. 61 Abs. 2 VPB ein Anspruch auf Ersatz der Unkosten im Umfang von höchs-

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II.  Qualifikation der einzelnen Reisevertragsleistungen tens einer Übernachtung mit Frühstück. Art. 47 Abs. 2 PBG i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VPB hält unter Androhung der Verwirkungsfolge ausdrücklich fest, dass sämtliche Ansprüche wegen Ausfall oder Verspätung unverzüglich (sofort) geltend gemacht werden müssen. Die Ansprüche verwirken gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. e PGB nicht, wenn eine sofortige Meldung nicht möglich ist, «weil die Station nicht besetzt ist und das Unternehmen keine Einrichtung zur Kommunikation mit einer besetzten Station zur Verfügung stellt», sowie gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. a PBG im Fall, da die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. 102

Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt gemäss Art. 48 Abs. 1 PBG ein Jahr und steht gemäss Art. 48 Abs. 2 PBG still von dem Tag, an welchem ein Anspruch geltend gemacht wird, bis zu dem Tag, an welchem ein solcher von dem Transportunternehmen zurückgewiesen wird. Für die gerichtliche Geltendmachung von (vermögensrechtlichen) Schadenersatzansprüchen sind gemäss Art. 56 Abs. 1 PBG die Zivilgerichte gemäss den örtlichen und in der Sache massgeblichen Zuständigkeitsvorschriften der ZPO zuständig.

c.

Internationale Abkommen betreffend die Personen­ beförderung zu Land

aa. Internationale Bahnreisen (COTIF) 103

Für den Bereich des internationalen Eisenbahnverkehrs ist das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9.5.1980 (COTIF) unter denjenigen Vertragsstaaten anwendbar, die dieses ratifiziert haben. Diesem gehören mit 47 Staaten (Stand Ende Mai 2013) praktisch alle Staaten Europas (ohne Moldawien und Weissrussland) sowie mit Algerien, Marokko, Tunesien, Syrien und der Türkei der Grossteil der südlichen Mittelmeeranrainerstaaten (ausser Ägypten, Israel, Libyen und Libanon) sowie Armenien und der Iran an. Insbesondere sind die in Anhang A des COTIF enthaltenen einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV) betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmen im internationalen Personen(und Gepäck-)Transport massgeblich. Für den (reinen) Gütertransport (ohne begleitetes Reisegepäck) gelten die entsprechenden einheitlichen Rechtsvorschriften des Anhanges B des COTIF (CIM).

104

Der Beförderer (die Eisenbahnunternehmung) haftet gemäss Art. 32 CIV (im internationalen Bahnverkehr) gegenüber den Reisenden für die Erstattung der angemessenen Kosten für die Übernachtung (ohne Frühstück) und die Benachrichtigung der sie erwartenden Personen, sofern die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann (Art. 32 § 1 CIV)

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1.  Der Personenbeförderungsvertrag zu Land und sofern der Beförderer nicht nachweist, dass der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf grobes Selbst- oder Drittverschulden (Art. 32 § 2 lit. b und c CIV) oder auf Umstände zurückzuführen ist, die ausserhalb des Eisenbahnbetriebs liegen und vom Beförderer trotz Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht zu vermeiden und deren Folgen nicht abzuwenden waren (Art. 32 § 2 lit. a CIV: Force majeure). Für jeden weitergehenden oder anderweitigen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Beförderer ist gemäss Art. 32 § 3 CIV das anwendbare Landesrecht massgeblich. Für die Schweiz ist dies Art. 61 Abs. 2 VPB, wonach zusätzlich auch das Frühstück zu vergüten ist.

bb. Die EU-Verordnung betreffend Fahrgastrechte von Bahnreisenden Auf EU-Ebene ist seit dem 3.12.2009 die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vom 105 23.10.2007 über die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 v. 3.12.2007, S. 14–41; nachfolgend Bahn-Vo) in Kraft. Diese lehnt sich nicht nur weitgehend an die Bestimmungen des CIV des COTIF an, sondern erklärt diese als Anhang I zum integrierten Bestandteil der Bahn-Verordnung (namentlich betreffend die Haftung für Personen- und Gepäckschäden). Darüber hinaus enthalt die EU-Bahnverordnung zahlreiche Vorgaben betreffend das Diskriminierungsverbot und die Pflicht zu geeigneter Hilfeleistung gegenüber behinderten und in ihrer Mobilität eingeschränkten Fahrgästen. Hauptziel der Bahn-Vo liegt in der Ausdehnung der Anwendbarkeit der Regeln des CIV auf sämtliche Bahnfahrten innerhalb der EU, namentlich auch auf rein inländische Beförderungen. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten gemäss Art. 2 Abs. 4 Bahn-Vo in transparenter und nicht diskriminierender Weise eine zeitlich begrenzte Ausnahme von einem Grossteil der Verordnungsbestimmungen (insbesondere betreffend Verspätungsfolgen) für den reinen Inlandverkehr für längstens fünf Jahre erteilen, die zweimal um jeweils bis zu fünf Jahre (insgesamt auf maximal 15 Jahre) verlängert werden darf. Und gemäss Art. 2 Abs. 5 Bahn-Vo dürfen die Mitgliedstaaten den städtischen sowie den Agglomerations-, (S-Bahn-) und Regionalverkehrsdienst dauerhaft vom Anwendungsbereich der Verordnung ausschliessen (ausgenommen die in Art. 2 Abs. 3 aufgeführten unkritischen Artikel 9, 11, 12, 19, 20 Abs. 1 und Art. 26 der Bahn-Vo). Als zentrale Weiterung im Vergleich zu den Bestimmungen des CIV verleiht 106 Art. 16 Bahn-Vo den von einer voraussichtlich um mindestens 60 Minuten verspäteten Ankunft am Zielort betroffenen Fahrgästen das Wahlrecht –– auf vollständige Erstattung des Fahrscheines für den nicht beanspruchten sowie den nutzlos gewordenen Streckenabschnitt, gegebenenfalls zusammen mit Rückfahrt an den ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit (lit. a);

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II.  Qualifikation der einzelnen Reisevertragsleistungen –– Fortsetzung der Fahrt mit geänderter Streckenführung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen bei nächster Gelegenheit (lit. b), oder –– Fortsetzung der Fahrt mit geänderter Streckenführung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes. 107

Art. 17 Bahn-Vo legt sodann zugunsten des von einer Verspätung betroffenen Fahrgastes einen nach der Dauer der Verspätung abgestuften Preisminderungsanspruch von 25% (Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten) bzw. 50% (Verspätung über 120 Minuten) fest, der unbeschadet des Rechts auf Beförderung, jedoch nur insoweit besteht, als der betreffende Fahrgast nicht bereits nach Art. 16 Bahn-Vo entschädigt worden ist. Die weiteren Absätze der Bestimmung regeln die verschiedenen Berechnungsformeln, welche bei Hin- und Rückfahrkarten, Zeitfahrkarten (Abonnements) etc. anzuwenden sind.

108

Art. 18 Bahn-Vo regelt sodann die Informations- und Hilfeleistungspflichten der Bahngesellschaften im Fall von Verspätungen, wobei die Fahrgäste ab einer Verspätung von 60 Minuten – sofern im Zug oder Bahnhof verfügbar bzw. vernünftigerweise generell lieferbar – im Verhältnis zur Wartezeit Anspruch auf Erfrischungen und Mahlzeiten sowie bei Notwendigkeit auf Unterkunftsleistungen (im Betrag nicht limitiert) haben, inkl. Transferleistungen zwischen Bahnhof und Unterkunft, sofern praktisch durchführbar. Im Falle einer Blockierung auf offener Strecke besteht ausserdem ein Anspruch auf alternative Beförderung zum Zieloder Ausgangsort oder zumindest zum nächsten Bahnhof, sofern dies jeweils überhaupt praktisch durchführbar ist.

cc. Die EU-Verordnung betreffend Fahrgastrechte von Busreisenden aaa. Übersicht und Geltungsbereich 109

Seit dem 1. März 2013 ist die EU-Verordnung (Nr. 181/2011) über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.1–12) in Kraft. Die ursprünglich mit dem Erlass einer revidierten und strengeren EU-Verordnung für Fluggastrechte (➝ N 244 ff.) begonnene EU-weite Verbesserung von Fahrgastrechten wurde zunächst mit der oben (➝ N 105 ff.) erwähnten Bahnverordnung, gefolgt von der Verordnung für See- und Binnenschiffsverkehr (➝ N 370 ff.) erweitert und schliesslich mit der vorliegenden EU-Verordnung zum Linienbusverkehr vervollständigt. Diese legt analog der EU-Bahnverordnung neben Mindestvorgaben für die Haftpflicht des Beförderers im Falle von Personen- oder Gepäckschäden das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Tarife und andere Vertragsbedingungen sowie aus Gründen einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität und die entsprechenden Hilfeleistungspflich30

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