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Regeln für den Winterdienst

Das sollten Sie wissen

Mit dem ersten Schneefall kommen auch wieder die winterlichen Aufgaben auf uns zu. Um bei verschneiten und vereisten Wegen stets auf der sicheren Seite zu sein, informiert Haus & Grund Rheinland Westfalen, was für Eigentümer und Mieter zu tun ist.

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Generell haben Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg vor ihrem Haus zwischen 07:00 und 20:00 Uhr eis- und schneefrei gehalten wird, an Sonn- und Feiertagen ab 09:00 Uhr. Bei andauerndem Schneefall muss jedoch nicht ständig geschippt werden. Es kann damit begonnen werden, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichnet. Vermieter können durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag die Räumungspflicht auf die Mieter übertragen. Sie müssen jedoch darauf achten, dass dieser auch nachgekommen wird. Wird ein Winterdienst beauftragt, so muss auch dies im Mietvertrag geregelt sein, da die Kosten zu den Betriebsausgaben zählen und von den Mietern getragen werden. Handelt es sich ausschließlich um Eigentumswohnungen, so sind alle Parteien in der Pflicht. Übrigens ist ein professioneller Winterdienst für Eigentümer und Mieter von der Steuer absetzbar.

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