Foto: Ey Meister!
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Wirtschaftszeitung der Handwerkskammer Oldenburg
127. Jahrgang | Nr. 1 | 24. Januar 2022
Handwerk vor der Linse Die Fotografinnen von âEy Meister!â haben im Kollegenkreis ihre Nische gefunden. Carina Tank und Lilli Glade lichten am liebsten Handwerker und ihre Arbeit ab. So lernen die beiden Unternehmerinnen, die einen Betrieb in Oldenburg fĂŒhren, viele Gewerke kennen. Sie haben unter anderem einen Kfz-Mechatroniker (Foto), einen Gitarrenbauer und eine Goldschmiedin im Arbeitsalltag begleitet. Das Duo portrĂ€tiert nicht nur Mitarbeiter und Unternehmer. Tank und Glade fallen bei den Shootings in den WerkstĂ€tten immer auch Details auf, die sie auf ihren Fotos festhalten. Ob Funkenflug beim SchweiĂen oder das Schleifen von Holz â die Handwerkerinnen machen Details sichtbar, die sonst wenig beachtet werden. (AML)
Die Weiterbildung wird digitaler. Malermeister Erol Pakca sieht noch Verbesserungspotenzial. Seite 9
Wir sind der Versicherungspartner fĂŒrs Handwerk.
Mehr ĂŒber die Arbeit von âEy Meister!â erfahren Sie auf Seite 16.
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Der Kampf gegen den Pfusch Ein Kunde vergibt einen heiklen Auftrag und ignoriert Bedenken des Handwerkers. Doch der bleibt stur. Es geht ihm nicht nur um die Haftung.
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artnĂ€ckigkeit zahlt sich aus: Fast ein halbes Jahr lang hat Werner Schulz einen Auftraggeber und dessen Planer mit Bedenkenanmeldungen fĂŒr ein groĂes Bauprojekt bombardiert. Immer wieder hieĂ es vom Kunden: âSie können aussteigen oder Sie machen das so, wie wir es wollen.â Doch kurz vor Weihnachten gab der Auftraggeber nun teilweise nach: âWir haben den Auftrag so aufgeteilt, dass wir unseren Part fachgerecht durchfĂŒhren könnenâ, berichtet der Parkettlegermeister aus dem niedersĂ€chsischen Vechelde. FĂŒr den Parkettlegermeister hat dieser Teilerfolg allerdings einen bitteren Beigeschmack. Er selbst sei nun zwar auf der sicheren Seite. Doch seine Bedenken bleiben bestehen. âEs geht um einen alten, feuchten und rissigen Estrichboden in einem anderen GebĂ€udeteil, der vielleicht sogar asbesthaltig istâ, erklĂ€rt Schulz. âWir sollten den versiegeln und haben das abgelehnt, weil spĂ€tere BauschĂ€den und Gesundheitsgefahren absehbar sind.â Falls nun ein Kollege die Arbeiten wie gewĂŒnscht ausfĂŒhre, sei der fĂŒr spĂ€tere SchĂ€den und Gesundheitsfolgen haftbar, weiĂ Schulz aus seiner langjĂ€hrigen Erfahrung als SachverstĂ€n-
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diger. Daran Ă€ndert sich nach seiner EinschĂ€tzung auch dann nichts, wenn der Kunde wie in diesem Fall eine ânicht regelkonforme AusfĂŒhrungâ ausdrĂŒcklich schriftlich verlangt.
Vorsicht bei Gefahr fĂŒr Leib und Leben Dass Schulz sich darauf nicht eingelassen habe, sei die richtige Entscheidung, bestĂ€tigt Cornelia Höltkemeier von der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen (LBN). Wann immer ein Auftraggeber bewusst Abweichungen von einer DIN-Norm oder einer âanerkannten Regel der Technikâ verlangt, dĂŒrften sich Handwerker nicht durch vermeintliche schriftliche âHaftungsbefreiungenâ des Kunden in Sicherheit wiegen. Besser sei es, die gewĂŒnschte DurchfĂŒhrung abzulehnen, den Kunden zu ĂŒberzeugen und bei weiterer Uneinsichtigkeit des Kunden den Auftrag abzulehnen, empfiehlt die Juristin. Hintergrund: Eine schriftliche Vereinbarung von HaftungsausschlĂŒssen bringt nichts, wenn es sich bei dem VerstoĂ gegen die anerkannten Regeln der Technik um Ordnungswidrigkeiten handelt. In diesen FĂ€llen drohen BuĂgelder auch dann, wenn eine
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Mir geht es dabei auch um die Handwerkerehre. Werner Schulz, Parkettlegermeister
Foto: Privat
Fit fĂŒr die digitale PrĂŒfung?
schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden vorliegt. Noch gravierender sei es, wenn ein Handwerker Vorschriften ignorieren soll, die Leib und Leben der Nutzer oder Dritter betreffen. âDann bleibt der Handwerker strafrechtlich in der Verantwortung, egal, was ihm der Auftraggeber unterschreibtâ, betont Höltkemeier. Und warum ist Werner Schulz in diesem Fall nicht einfach ganz aus dem Auftrag ausgestiegen? âMir geht es dabei auch um die Handwerkerehreâ, sagt der Handwerksmeister. Er Ă€rgere sich immer wieder, wenn Medien ĂŒber BaumĂ€ngel und angeblichen Handwerkerpfusch berichten. âDabei sind es oft genug die Auftraggeber oder ihre Planer, die solche Vorgaben machen â und am Ende bleibt es dann an Handwerkern hĂ€ngen, die vielleicht fachlich gut sind, aber die Rechtslage nicht ĂŒberblicken.â Das schade dem Ruf des ganzen Wirtschaftszweigs. Dagegen helfe nur eines, glaubt Schulz: Bedenkenhinweise schreiben und Kunden zur Einsicht bringen. âIn den meisten FĂ€llen klappt das auch, wenn man als Handwerker hartnĂ€ckig bleibt und mit Fachkompetenz ĂŒberzeugtâ, sagt der Meister. JĂRG WIEBKING W
Fiskus kappt Betriebsausgabenabzug Alkohol statt Kekse bei Besprechungen? Das gilt jetzt als Bewirtung â und das hat steuerliche Folgen. Besprechung ist nicht gleich Besprechung â jedenfalls nicht fĂŒr das Finanzamt: É Wer Kunden oder GeschĂ€ftspartner in einem Restaurant bewirtet, kann 70 Prozent dieser Aufwendungen als Betriebsausgabe ansetzen. É Kaffee, Kekse oder Brötchen bei Besprechungen gelten hingegen als geringfĂŒgige Aufmerksamkeit, die zu 100 Prozent absetzbar sind. Schenken Sie im Betrieb jedoch in Besprechungen Alkohol aus, dann gilt das nicht als Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtung â fĂŒr die es nur den 70-prozentigen Betriebsausgabenabzug gibt. Das hat das Finanzgericht (FG) MĂŒnchen entschieden. Der Fall: Ein SelbststĂ€ndiger hatte in zwei Jahren Aufwendungen auf dem Konto âBewirtung BĂŒroâ in Höhe von insgesamt 4.108 Euro geltend gemacht.
Als Anlass gab er Besprechungen und VertragsabschlĂŒsse an. Darin enthalten waren Rechnungen fĂŒr âhochwertige Alkoholikaâ ĂŒber 3.544 Euro, die der Unternehmer auf dieses Konto gebucht hatte. Nach Ansicht der BetriebsprĂŒferin waren die Aufwendungen fĂŒr Alkohol als geringfĂŒgige Aufmerksamkeiten jedoch nicht angemessen. Da es sich stattdessen um Bewirtungskosten handele, kĂŒrzte sie entsprechend den Betriebsausgabenabzug. Das Urteil: Die BetriebsprĂŒferin habe den Betriebsausgabenabzug zu Recht um 30 Prozent gekĂŒrzt. Beim Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder VertragsabschlĂŒssen handele es sich nicht um geringfĂŒgige Aufmerksamkeiten, sondern um Bewirtungskosten. (JW) FG MĂŒnchen: Urteil vom 9. MĂ€rz 2021, Az. 6 K 2915/17