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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT: IST DAS CANNABISVERBOT RECHTENS? 2022 wird der zweite Senat des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe prüfen, ob das Cannabisverbot angemessen ist oder nicht (Aktenzeichen 2 BvL 3/20, 2 BvL 14/20, 2 BvL 5/21, 2 BvL 7/21). Dies wurde vor Kurzem auf der Website des Gerichts angekündigt. Dabei geht es um insgesamt vier entsprechende Eingaben deutscher Amtsgerichte. Im Angesicht der bevorstehenden Legalisierung, die die Ampelkoalition versprochen hat (siehe vorige Ausgabe) scheint die Prüfung durch das höchste deutsche Gericht nur noch eine Marginalie zu sein – doch das Urteil in dieser Sache könnte auch die Legalisierungsbestrebungen juristisch bestätigen und vorantreiben.
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Eingegeben hatten die Anfrage, den sogenannten Normenkontrollantrag zur Prüfung des Cannabisverbots, unter anderem der Berliner Jugendrichter Andreas Müller vom Amtsgericht Bernau sowie drei weitere Amtsgerichte, die die Cannabisprohibition für verfassungswidrig halten und der Ansicht sind, dass sie gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstoße. Deshalb ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gar nicht mal so unwichtig, denn es würde eine neue Grundlage für die geplante Gesetzesänderung bewirken, falls die Regierung aus SPD, Grünen und FDP nicht schneller mit der Umsetzung ihres Vorhabens ist. Im Fall, dass die Anpassung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem Karlsruher Urteil in Kraft tritt, würde das BVerfG in allen vier Fällen entla-
stet werden – entsprechende Entscheide wären dann also hinfällig. Auf der Website des Bundesverfassungsgerichts wird in der Vorschau der Jahresplanung für 2022 folgendes verkündet: „Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse von vier Amtsgerichten, die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes für verfassungswidrig halten, soweit sie sich auf Cannabis-Produkte beziehen. Sie haben deshalb diese Normen dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Die Gerichte machen geltend, das strafbewehrte Cannabisverbot greife unverhältnismäßig in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Außerdem lasse sich die Strafbarkeit des Umgangs mit dem Rauschmittel Cannabis vor dem Hintergrund der Legalität des Rauschmittels Alkohol nicht rechtfertigen und verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG“. Zurzeit haben deutsche Bundespolitiker offenbar andere Probleme, als sich mit einer Freigabe des Hanfes zu befassen, auch wenn diese im neuen Koalitionsvertrag definitiv avisiert worden ist.
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Zunächst galt das pandemische Geschehen als oberste Priorität, jetzt ist der Krieg Russlands gegen die Ukraine auf dem politischen Tapet gelandet. Die neue Bundesregierung hatte verlautbart, dass vermutlich bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode, also bis 2024, konkrete Pläne für die CannabisLegalisierung vorliegen sollen. Ob sich derzeit damit beschäftigt wird, ist unklar, obwohl der neue Drogenbeauftragte der Regierung, Burkhard Blienert, in dieser Sache medial omnipräsent zu sein scheint. Blienert hält sich mit konkreten Terminen für eine Gesetzesnovelle allerdings bislang bedeckt. Die drogenpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion Kristine Lütke kommentierte gegenüber den Medien, dass Deutschland noch ganz am Anfang der Legalisierung stehe. Diese sei eine komplexe Angelegenheit, die mit Bedacht und nicht vorschnell umgesetzt werden müsse. So bleibt es also spannend, wer in puncto Legalisierung von Cannabis schneller reagiert – das Bundesverfassungsgericht oder die Ampelkoalition. Klar ist aber auf jeden Fall, dass sich der rechtliche Umgang mit psychoaktiven Hanfprodukten und Cannabis im Allgemeinen in Deutschland künftig zum Besseren ändern wird. Quellen: www.bundesverfassungsgericht. de; politik.watson.de, www.t-online.de Markus Berger