Der Versicherungsmakler Ausgabe 04/2018

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Neue Maklerpflichten ab Oktober 2018 Der Gesetzgeber ist mit der innerstaatlichen Umsetzung der IDD teils gehörig in Verzug. Das für die Versicherungsunternehmen maßgebliche VAG wurde zwar bereits novelliert; hinsichtlich der für Versicherungsvermittler relevanten Änderungen (GewO und MaklerG) lag Anfang September jedoch noch nicht einmal ein Gesetzesentwurf vor; der Zeitpunkt der finalen neuen gesetzlichen Regelungen ist aktuell praktisch nicht prognostizierbar. Dennoch unterliegen Versicherungsmakler bereits ab Oktober 2018 diversen neuen Verpflichtungen, die in der Folge von Fachverbandsgeschäftsführer Prof. Mag. Erwin Gisch kurz dargestellt werden. Eine detaillierte Beschreibung finden sie im September-Newsletter des Fachverbandes sowie auf der FachverbandsWebsite fitforidd.at.

Obwohl also bis dato noch kein Entwurf einer Gewerberechtsnovelle zur Umsetzung der IDD als vorliegt, werden einige neue Pflichten, die ihre Grundlage in der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD haben, bereits mit 1. Oktober 2018 für Makler schlagend. Diese neuen Verpflichtungen resultieren zunächst daraus, Einrichtung schriftlicher Produktvertriebsrichtlinien dass EU-seitig auf Basis der Versorgung der VU mit allen relevanten Verkaufsinformationen IDD sog. Dele(auf Aufforderung) gierte RechtsakDokumentations- und te in Form von Aufbewahrungspflicht Verordnungen hinsichtlich aller Maßnahmen erlassen worden in Bezug auf die getroffenen Produktvertriebsvereinbarungen sind (z.B. Del VO. POG, Del.VO zu den Wohlverhaltensregeln). Delegierte Verordnungen entfalten im Mitgliedsstaat direkt Geltung, sodass diese Regelungen unabhängig von der innerstaatlichen Umsetzung jedenfalls direkt – auch gegenüber Maklern - wirken. Neue Vorschriften hieraus ergeben sich vor allem im Bereich der Produktentwicklung, im Bereich der Informationseinholung und Informationserteilung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten. In diesem Zusammenhang bestehen auch diverse Dokumentationspflichten. Im Regelungsbereich der Del VO POG bestehen Pflichten einerseits für den Hersteller eines Versi-

cherungsprodukts (regelmäßig das Versicherungsunternehmen) sowie auch für Vertreiber – dies wird üblicherweise der Makler sein. Zusammengefasst haben Versicherungsvertreiber Maßnahmen zu treffen, um alle nötigen Informationen einzuholen; es sind sog. Produktvertriebsvorkehrungen sind schriftlich abzufassen und auch für die Mitarbeiter ersichtlich zu machen. Produkthersteller (sog. manufacturer) haben für jedes Produkt einen Zielmarkt festzulegen. Erkennt ein Versicherungsvertreiber / ein Makler, dass das Produkt nicht im Einklang damit steht, oder erkennt er sonstige, produktbezogene Umstände, die nachteilige Auswirkungen auf Kunden haben könnten, besteht unverzügliche Informationspflicht an den Hersteller. In diesem Zusammenhang sind auch diesbezüglich bestehende Dokumentationspflichten zu nennen. Beim Vertrieb von Prof. Mag. Erwin Gisch Versicherungsanlageprodukten sieht die Del.VO Wohlverhaltensregeln zahlreiche aktive und passive Informationspf lichten an den Versicherungsnehmer vor – diese betreffen u.a. den Bereich möglicher Interessenkonflikte, denen sich der Makler dem Kunden gegenüber ausgesetzt sieht. Obwohl die Normadressaten des VAG grundsätzlich die Versicherer sind, wirkt dieses Gesetz zum Teil indirekt auf Versicherungsvermittler. Das Erarbeitung einer diesbezügliche schriftlichen Richtlinie zu Ve r s Ve r t r R ÄG Interessenskonflikten tritt mit 1. OkOffenlegung eines tober 2018 in Interessenskonflikts als ultima ratio Kraft. Neben des in § 128 VAG Zumindest jährliche Überprüfung der festgeschriebenen Grundsätze normierten VerDokumentation bots an Versi-

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