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Eigentum verpflichtet – das Immobilienjahr 2022
(KF) Auch im Jahr 2022 wird es Immobilieneigentümern ganz sicher nicht langweilig. §§Denn die Ampelkoalition hat für den Immobiliensektor jede Menge neuer Pläne. Dazu kommen einige gerade wirksam gewordene Gesetze und auch eine wichtige Stärkung der Verbraucherrechte, die bereits von der Vorgängerregierung eingeleitet wurden und eine aktive Mitarbeit der Bürger einfordern. Wir beleuchten für Sie vier wichtige Themen, die Vermieter und Eigennutzer in diesem Jahr beschäftigen werden.
Heizkostennovelle für mehr Transparenz
Im November 2021 wurde eine Heizkostennovelle im Bundesrat beschlossen: Grundsätzlich müssen neu eingebaute Heizungs-Messgeräte zur Verbrauchserfassung seit 1. Dezember 2021 fernablesbar sein. Vorhandene Messgeräte, die diese Funktion nicht bieten, sind bis Ende 2026 durch ein Modell mit Fernablesemöglichkeit zu ersetzen oder müssen nachgerüstet werden. Sobald die Daten digital erfasst werden können, sind Vermieter verpflichtet, ihren Mietern mindestens im Monatsrhythmus die aktuellen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitzuteilen – das kann per Brief oder E-Mail erfolgen. Bei Verstoß gegen die Pflicht, fernablesbare Messgeräte einzubauen bzw. zu betreiben oder bei einem Ausbleiben der Mitteilungen trotz der Möglichkeit zum Fernablesen der Daten kann der Mieter den auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um 3 % kürzen.
Zensus 2022 – mehr als eine Volkszählung
Möge die Zählung beginnen! Bis zum 15. Mai 2022 findet in Deutschland wieder einmal eine statistische Volkszählung statt. Mithilfe dieser statistischen Daten wird nicht nur die Zahl der Einwohner, sondern auch die Lebens-, Wohn- und Arbeitssituation der Menschen im Bundesgebiet untersucht. Private Immobilien- und Wohnungseigentümer sowie Hausverwaltungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, diverse personen- und wohnungsbezogene Daten an die Statistischen Landesämter zu übermitteln. So müssen beispielsweise Vermieter neben den Daten zu ihrer Person und ihrer
Immobilie den Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die in ihrer Mietwohnung wohnen, mitteilen. Die Mieter müssen darüber DSGVO-konform informiert werden. Daneben werden verschiedene Parameter abgefragt, die den Statistikern u.a. eine Analyse der Wohnraumgrößen, der Mietkosten und der Dauer sowie des Grunds von Leerstand ermöglichen.
Preisminderung bei langsamem Internet
Wenn Streamings an der spannendsten Stelle hängen bleiben oder Websites eine gefühlte Ewigkeit zum Laden brauchen, steigt bei vielen Menschen vor Ärger der Blutdruck. Denn bezahlt wurde oft für eine deutlich schnellere Internetgeschwindigkeit. Seit 1. Dezember 2021 stärkt der Gesetzgeber die Rechte der Verbraucher: Wenn Sie Ihrem Internetanbieter nachweisen können, dass die gebuchte Internetgeschwindigkeit häufig oder dauerhaft unter dem vertraglich zugesicherten Versprechen liegt, haben Sie das Recht auf eine Preisminderung und unter Umständen sogar auf eine fristlose Kündigung. Die Bundesnetzagentur hat fürs Erste einmal Marken gesetzt, die grundsätzlich erreicht werden sollten. Sie schlägt eine Downloadrate von mindestens 10 Mbit/s, eine Uploadrate von mindestens 1,3 Mbit/s und eine Latenz von maximal 150 Millisekunden vor. So messen Sie Ihre Internetgeschwindigkeit: Installieren Sie den Speed-Test der Bundesnetzagentur (breitbandmessung.de) auf Ihrem PC und führen Sie an zwei Tagen jeweils zehn Messungen durch. Wenn bei keiner der Messungen 90 % der vertraglich zugesicherten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder in 90 % der Messungen nicht die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit erreicht wird, können Sie einen Preisabschlag verlangen. Das Gleiche gilt, wenn die zugesagte minimale Geschwindigkeit an beiden Messtagen mindestens einmal unterschritten wird. Achtung: Wer mogelt, um Geld zu sparen, fliegt auf. Denn auch Ihr Netzanbieter kann Messungen vornehmen.


Grundsteuer neu gefasst
Erst 2025 wird die neue Grundsteuerreform umgesetzt. Doch damit der Grundsteuerwert in Deutschland bis dahin korrekt ausgewiesen und technisch umgesetzt werden kann, müssen Grundstückseigentümer schon im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuer an das Finanzamt senden. Für Wohngrundstücke sind folgende Angaben erforderlich: Die Lage des Grundstücks, die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Gebäudeart, die Wohnfläche und das Baujahr des Gebäudes. Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer*innen in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.
Die Steuererklärungsvordrucke erhalten Ausfüllanleitungen und werden von Bundesland zu Bundesland und sogar von Kommune zu Kommune unterschiedlich aussehen. Das liegt daran, dass viele Länder bei der Grundsteuer von der „Öffnungsklausel“ Gebrauch machen. Von einem einheitlich berechneten Grundsteuersatz und gleichen Berechnungsfaktoren kann also nicht die Rede sein. Die Diskussion um die Grundsteuer bleibt bewegt.